Außenminister Heiko Maas mag Diktatur

Rechtsbelehrung für den Juristen im Außenamt

von Ulrich Gellermann

heiko_maas_aussenminister_kriegstreiber_kriegsrethorik_internetzensur_netzwerkdurchsetzungsgesetz_netzdg_kritisches_netzwerk_meinungsfreiheit_ueberwachung_sozialdemokrat_spd.pngDem deutschen Außenminister Heiko Maas, der so vollmundig den Raketen-Terror-Angriff auf Syrien zu einem “angemessenen und notwendigen Signal" erklären mochte, fiel zur jüngsten Inhaftierung eines deutsch-türkischen Staatsbürgers in der Türkei durch die Erdoğan-Polizei einfach nichts ein. Kein gespitzter Mund war zu sehen, kein Einwand war aus dem Auswärtigen Amt zu hören. Nur bestätigen mochte das Außenministerium die Verhaftung von Adil Demirci aus Köln, der seine krebskranke Mutter in die Türkei begleitet hatte. Die „Reporter ohne Grenzen“ waren in der Lage, gegen den Willkürakt des Diktators aus Beyoğlu zu protestieren und fordert die Freilassung des inhaftierten Adil Demirci sowie seiner beiden Kollegen.

Heiko, der Volljurist, schwieg und schweigt eisern, denn bald sind Wahlen in der Türkei. Da will Mass offenkundig nicht störend im Weg stehen. Am 24. Juni will sich Recep Tayyip Erdoğan mal wieder zum totalen Präsidenten der Türkei wählen lassen - in einer Türkei mit Gefängnissen voller Oppositioneller und einer verängstigten Medienlandschaft. Schon jetzt weiß man, dass Teile dieses Wahlkampfes der türkischen Diktatur erneut in Deutschland stattfinden werden: Pöbelnde Erdoğan-Minister werden in deutschen Hallen wieder auf ihre Wähler einbrüllen und damit deutsche Gesetze verletzen.

Macht nichts, signalisiert Heiko, der Sozialdemokrat und gelernte Messdiener aus Saarlouis durch sein Schweigen. Und zeigt sich so nicht nur als Helfer der Diktatur, sondern gibt auch noch der AfD frisches Futter für ihre Agitation. Das wird die SPD-Umfrage-Prozente weiter zu Gunsten der AfD drücken. Dabei gibt es im deutschen Recht ein juristisches Instrumentarium, das Auftritte ausländischer Diktatur-Vertreter verbietet. Man müsste es nur anwenden. Bereits der Artikel 9 des Grundgesetzes sagt im Absatz 2 deutlich: 'Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten'.

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