BGH-Urteil versagte einem Schuldner die Restschuldbefreiung

von Laurenz Nurk

+++Um ihre Schulden zu begleichen müssen sich Teilzeitbeschäftigte eine Vollzeitbeschäftigung suchen+++

Für viele überschuldete Menschen ist das Insolvenzverfahren die einzige Möglichkeit, die Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zu regeln und am Ende von dem Rest der Schulden befreit zu werden. Normalerweise kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren gewähren, unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher, nach drei oder fünf Jahren. Um die restlichen Schulden erlassen bekommen zu können, muss der Schuldner aber seine „Erwerbsobliegenheit“ erfüllen, konkret heißt das, er muss sich insbesondere um eine angemessene Beschäftigung zur Begleichung der Schulden bemühen.

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Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nicht nur erfolglos Selbstständige und arbeitslose Schuldner sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen, sondern auch teilzeitbeschäftigte Schuldner sich im Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheiten um eine Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen. Im dem konkreten Streitfall entschied der BGH, dass sich der Schuldner nicht ausreichend um eine Vollzeitstelle bemüht habe, so dass die Restschuldbefreiung ihm zu Recht versagt wurde.

Überschuldete Teilzeitbeschäftigte müssen sich grundsätzlich nach einem Vollzeit-Arbeitsplatz umsehen, um ihre Schulden besser begleichen zu können. Kommen sie dem nicht nach, kann ihnen während des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung verweigert werden, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 1. März 2018 (Az.: IX ZB 32/17).

Im dem Fall arbeitete der überschuldete Vater von zwei Kindern in einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ehefrau ist, in  Teilzeitarbeit. Bis zum Jahresende 2014 lag sein Einkommen weit unter dem Pfändungsfreibetrag. Dies nahm eine Gläubigerin zum Anlass, den Antrag zu stellen, dem überschuldeten und in Privatinsolvenz befindlichen Ehegatten die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner sich nicht um eine angemessene Beschäftigung bemüht habe, um seine Schulden tilgen zu können.

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