NACHHALTIGKEIT: Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderung

Maßstab einer nachhaltigen Gesellschaft

von Martin Danner, Nicole Kautz und Holger Borner

teilhabe_ausgrenzung_inklusion_diskriminierung_behinderung_gleichbehandlungsgesetz_antidiskriminierungsgesetz_kritisches_netzwerk_barrierefreiheit_behinderte_behindertenpolitik_behindertenrechte.jpgGesellschaften sind nur dann nachhaltig, wenn alle Bevölkerungsgruppen an ihnen teilhaben können. Dies ist eine zentrale Botschaft der globalen Nachhaltigkeitsziele. Deutschland hat sich 2009 dazu verpflichtet, die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umzusetzen und damit die Inklusion von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Verbände wie der Deutsche Behindertenrat (DBR) kritisieren, dass trotz erkennbarer Reformbemühungen und Fortschritte die UN-BRK noch immer nicht in hinreichendem Maße in innerdeutsches Recht umgesetzt wurde.

Es besteht weiterhin erheblicher politischer und gesellschaftlicher Handlungsbedarf. Dazu gehören Reformen im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), eine Nachbesserung des nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK sowie eine Überarbeitung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG).

Ein Kernanliegen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist es, niemanden zurück zu lassen („Leave no one behind“). Bei der Verwirklichung der globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) muss es deshalb Priorität haben, marginalisierte und benachteiligte Bevölkerungsgruppen tatsächlich zu erreichen (SDG 10.2 und 10.3). Zu diesen gehören Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise.

Nur eine umfassende Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird zum angestrebten Ziel der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft führen. Es gilt, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung ohne irgendeine Form der Benachteiligung in allen Lebensbereichen, d.h. auf dem Arbeitsmarkt (SDG 8.5), im Bereich der Bildung (SDG 4.5), der gesundheitlichen Versorgung (SDG 1.3) oder auch bei kulturellen Aktivitäten (SDG 10.2) aktiv und umfassend mitwirken können und von bestehenden Möglichkeiten genauso profitieren wie Nichtbehinderte.

Leider agiert die deutsche Politik bei der Umsetzung der UN-BRK immer noch viel zu zögerlich. Insbesondere bei der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in innerdeutsches Recht bestehen weiterhin Defizite. Dazu gehört die Prüfung, ob neue Gesetzesvorhaben in hinreichender Weise den Vorgaben der UN-BRK gerecht werden bzw. welche gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen, sowie bestehende Gesetze auf entsprechende Defizite hin zu untersuchen, um im Bedarfsfall notwendige gesetzgeberische Korrekturen vorzunehmen.

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