Solidarität mit dem Antimilitaristen Thomas H.

Wann darf auf einer Messe gegen die Bundeswehr demonstriert werden?

von Thomas Mickan

Seit über zwei Jahren kämpft Thomas H. sich nun schon durch den Dschungel der Gerichte (vgl. GWR 411). Weil er bei einer Messe fünf Minuten sein Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegen die massive Werbung der Bundeswehr im öffentlichen Raum wahrnahm, will ihn die Staatsanwaltschaft bestrafen. Nun liegt das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht mit einer hoffentlich guten Entscheidung, um die Bundeswehr in ihrem Nachwuchshunger in die Schranken zu weisen und das Recht auf freie Meinung und Versammlung zu stärken.

In Stuttgart, so der Vorwurf der dortigen Staatsanwaltschaft, habe der Aktivist Thomas H. bei den Protesten gegen einen Bundeswehr-Rekrutierungsstand auf der Ausbildungsmesse "Nacht der Unternehmen" in der Liederhalle am 17. November 2015 Unrecht begangen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Hausfriedensbruch.

► Runde 1 - Beim Amtsgericht bleiben alle Fragen offen

In einem ersten, fast alle Fragen offen lassenden Verfahren wurde der Aktivist vom Amtsgericht Stuttgart am 26. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Die unzureichende Wahrheitsfindung (die einzige Zeugin konnte sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, wo Thomas H. bei nur 5 - 6 weiteren Aktivist_innen gestanden hatte) und eine ungenügende Würdigung des "Fraport-Urteils", das in solchen Fällen in Betracht gezogen werden muss, führten dazu, dass Thomas H. Berufung beim Landgericht einlegte.

► Runde 2 - Landgericht weist Berufung zurück

Das Landgericht wies jedoch die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück, und stützte sich dabei auf die Begründung des Amtsgerichtes. Dabei wies es Thomas H. zusätzlich als Bundeswehrgegner aus, obwohl seine beim Amtsgericht verlesene Erklärung nicht mit in die Akten aufgenommen wurde, die einzig diesen Schluss zugelassen hätten. Ebenso wurde sich an die Auslegung des Fraport-Urteils des Amtsgerichtes angeschlossen, dass keine Grundrechtebindung der Tema AG vorsah. Als private AG hatte diese die Messe ausgerichtet. Damit wird von vornherein ausgeschlossen, dass ein möglicher Hausfriedensbruch mit dem (auch nach dem Fraport-Urteil) höher zu wertenden Recht auf Versammlung abgewogen werden muss.

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