Sind Algerien, Marokko und Tunesien sichere Herkunftsstaaten?
Eine Stellungnahme von PRO ASYL zum Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Anlage II des Asylgesetzes [4] so zu verändern, dass künftig Algerien, Marokko und Tunesien als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft werden. Die Stellungnahme leitet her, dass das Konzept der »sicheren Herkunftsstaaten« dem individuellen Recht auf Asyl widerspricht und dass eine Einstufung von Marokko, Algerien und Tunesien als „sichere Herkunftsstaaten“ nicht zu rechtfertigen ist.
Inhalt
1. Die geplante Rechtsänderung . . . . . . 1
2. Grundsätzliches zu „Sicheren Herkunftsländern“ . . . . . . 2
3. Gesetzgebungszweck . . . . . . 3
4. Missachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe . . . . . . 3
5. Zur Menschenrechtslage in der Monarchie Marokko . . . . . . 4
6. Zur Menschenrechtslage in Algerien . . . . . . 7
7. Zur Menschenrechtslage in Tunesien . . . . . . 9
Fazit: Konzept sichere Herkunftsstaaten widerspricht individuellem Recht auf Asyl . . . . . . 10
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► 1. Die geplante Rechtsänderung
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Anlage II des Asylgesetzes so zu verändern, dass künftig Algerien, Marokko und Tunesien als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft werden. Für diese Rechtsänderung bedarf es der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
Seit der Grundgesetzänderung von 1993 ist eine derartige Einstufung von Herkunftsländern von Flüchtlingen als „sicher“ in Art. 16a Abs. 3 GG [5] vorgesehen:
„Art 16a (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“
Bei der Einreise aus so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ soll bereits die Vermutung ausreichen, dass ein Ausländer aus einem entsprechenden Herkunftsland nicht der politischen Verfolgung unterliegt, um den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Widerlegung einer solchen Vermutung ist durch verfahrensverschärfende Festlegungen enorm erschwert oder gar unmöglich gemacht.
Der Asylantrag eines Asylsuchenden aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ wird gem. § 29a AsylG [6] als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfristen auf eine Woche verkürzt sind. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es muss innerhalb einer Woche Eilrechtsschutz beantragt werden(§ 36 Abs. 3 AsylG [7]). Auch für den Eilrechtsschutz sind die Hürden höher als üblich: Das Verwaltungsgericht darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG [7]).
Weitere Folge der Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG [8] darf an die abgelehnten Asylsuchenden keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine weitere Folge ist zudem, dass das Flughafenverfahren angewandt wird, § 18a AsylG [9]. Dabei handelt es sich um ein Schnellverfahren, das unter Haftbedingungen im Transitbereich des Flughafens durchgeführt wird.
► 2. Grundsätzliches zu „Sicheren Herkunftsländern“
PRO ASYL lehnt es ganz grundsätzlich ab, Herkunftsländer von Flüchtlingen als per se „sicher“ zu definieren, mit der schwerwiegenden Folge, dass Asylanträge mehr oder weniger pauschal abgelehnt werden und die verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, auf ein Minimum reduziert ist. Schwerwiegende Fehlentscheidungen, die zu Refoulement [10]-Fällen führen können – also die Abschiebung in eine Verfolgungssituation – sind ernsthaft zu befürchten.
Bereits bei der Einführung 1993 hat sich PRO ASYL entschieden gegen die Einführung einer solchen Regelung gewandt. Ob eine Verfolgung im Herkunftsland vorliegt oder nicht, muss nach unserer Überzeugung eine Feststellung sein, die aufgrund einer individuellen Prüfung des Asylantrages vorzunehmen ist.
Professor Dr. Bernhard Schlink [11] hat in seiner Stellungnahme vom 11. März 1993 zutreffend ausgeführt:
“Dass man, um in den Genuss des Asylrechts zu kommen, politische Verfolgung nicht bloß behaupten darf, sondern dass man Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die politische Verfolgung ergibt, versteht sich von selbst. Was kann und soll Abs. 3 über diese Selbstverständlichkeit hinaus regeln? Was soll eine Vermutung zu den Voraussetzungen des Asylrechts, die zu widerlegen es nicht mehr bedarf als es zum Nachweis der Voraussetzungen ohnehin bedarf? Oder soll der S. 2 dahin zu verstehen sein, dass der Ausländer, der aus einem Staat des S. 1 kommt, Tatsachen vortragen muss, aus denen sich nicht nur seine individuelle politische Verfolgung, sondern ergibt, dass im betreffenden Staat generell politisch verfolgt wird? Das stünde in offenem Widerspruch zur individuellen Verbürgung des Asylgrundrechts.“
Damit hat Prof. Schlink bereits 1993 deutlich gemacht, warum eine Sichere Herkunftsländer-Regelung im völligen Widerspruch zum individuellen Asylrecht steht. Ein Gesetzgeber kann die Einzelfallprüfung nicht vorwegnehmen. Eine solche Konstruktion vertauscht die Rolle von Gesetzgeber und Rechtsanwender. Die Festlegung von „sicheren Herkunftsländern“ beseitigt den individualrechtlichen Charakter des Asylrechts.
► 3. Gesetzgebungszweck
Der Gesetzentwurf gibt als Ziel der Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten an, den Aufenthalt der betroffenen Personen schneller beenden zu können. PRO ASYL hält diesen Zweck zum einen für nicht erstrebenswert, da eine Abschiebung aufgrund einer mangelhaften Prüfung des Asylantrages in einem Schnellverfahren die ernsthafte Gefahr von Fehlentscheidungen hervorruft und so zu Refoulement [10]-Fällen führen kann. Zum anderen halten wir den benannten Zweck auch für vorgeschoben. Denn bereits die Praxis der zurückliegenden Jahre, in der das BAMF viele der Asylanträge aus den besagten Herkunftsländern abgelehnt hat, hätte die angestrebte beschleunigte Abschiebung ermöglichen können. Nach Auffassung von PRO ASYL geht es der Bundesregierung also nicht um eine noch schnellere Beendigung des Aufenthalts, da dem das Asylverfahren nicht im Wege stand.
Das Kernanliegen ist nach unserer Auffassung also, dass mit diesem Gesetzesvorhaben eine abschreckende Wirkung gegenüber Asylsuchenden aus den drei Ländern erzielt werden soll. Dies ist aus unserer Sicht völlig inakzeptabel. Abschreckung darf nicht die Leitlinie einer an Menschenrechten orientierten Asylpolitik sein.
► 4. Missachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe
Mit dem geplanten Gesetzentwurf werden noch nicht einmal die Anforderungen eingehalten, die das BVerfG an die Anwendung von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG gestellt hat.
Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat hat der Gesetzgeber nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat vorzunehmen. Damit gibt die Verfassung dem Gesetzgeber bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung, ob ein Staat die Anforderungen für die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat erfüllt, auszurichten hat.
Das BVerfG fordert, dass die Rechtslage in dem betreffenden Staat insoweit in den Blick zu nehmen sei, als sie für die Beurteilung der Sicherheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung bedeutsam ist. Dabei sei zu bedenken, dass grundsätzlich jeder Lebensbereich zum Anknüpfungspunkt staatlicher Maßnahmen werden kann, die den Charakter politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Eingriffe annehmen können. Anhaltspunkte würden in diesem Zusammenhang die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A 2. GFK sowie die internationalen Übereinkommen bieten, die zum Schutz der Menschenrechte abgeschlossen wurden (z.B. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1534; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, BGBl. 1990 II S. 247; EMRK). Wesentlich für das Prüfkriterium der Rechtslage sei, ob der betreffende Staat von ihm eingegangene internationale Verpflichtungen innerstaatlich als geltendes Recht betrachtet (BVerfG BvR 1507/93, Rn. 80).
Der Gesetzgeber hat sich in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung der allgemeinen politischen Verhältnisse in den als sicher ins Auge gefassten Staaten zu beschäftigen mit der Qualität der demokratischen Strukturen, der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Mehrparteiensystems, mit Betätigungsmöglichkeiten und Behinderungen der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition, der Lage der Religionsfreiheit, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Unabhängigkeit der Gerichte.
Daraus ergeben sich besondere Anforderungen im Blick auf Staaten mit einer diktatorischen und totalitären Vergangenheit, wo die mögliche Kontinuität antidemokratischer Strukturen zu berücksichtigen ist. Schließlich geht es um die Frage möglicher Verfolgungen und Misshandlungen von Minderheiten. Zusammenfassend: Ein Staat ist nur dann sicher, wenn vor dem Hintergrund ausführlicher Tatsachenfeststellungen gewährleistet erscheint, dass er die zum Schutze der Menschenrechte geltenden Gesetze effektiv – auch zugunsten bestimmter Minderheiten – anwendet.
⇒ Fehlende bzw. fehlerhafte Auseinandersetzung mit der Menschenrechtslage
Eine derartige Prüfung liegt dem vorliegenden Gesetzentwurf in keiner Weise zugrunde. Die Behauptung, die Bundesregierung habe sich anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in den drei Staaten gebildet, bleibt unbelegt. Es bleibt bei der bloßen Behauptung: „Nach sorgfältiger Prüfung ist sie (die Bundesregierung) zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes stattfindet“ (Gesetzentwurf, S. 5).
Diese weitgehende Behauptung wird auch im besonderen Teil des Gesetzentwurfes nicht belegt. Zwar wird jeweils aufgelistet, welche Menschenrechtsabkommen der einzelne Staat ratifiziert hat. Allerdings findet zum einen keine ernsthafte Prüfung statt, wie es um die Umsetzung dieser Abkommen bestellt ist und auf zum anderen werden aus dargestellten Menschenrechtsverletzungen (insbesondere im Fall von Tunesien) keine entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen.
Als Ghana auf die Liste der „Sicheren Herkunftsländern“ 1993 aufgenommen wurde, wurde zumindest noch ein Prüfbericht erstellt, wenngleich dieser auch fehlerhaft war, da er die Anwendung der Todesstrafe in Ghana nicht berücksichtigte (siehe Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/3329, auf Herausnahme von Ghana aus der Liste der sicheren Herkunftsstaaten aus dem Jahr 1996).
Nun jedoch soll eine verkürzte und unkritische Darstellung der Menschenrechtslage ausreichen, um eine Aufnahme in die Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ zu rechtfertigen.
► 5. Zur Menschenrechtslage in der Monarchie Marokko
Nach den oben beschriebenen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts kann Marokko schon deswegen kein „sicherer Herkunftsstaat“ sein, weil es sich nicht um eine Demokratie handelt. Die demokratischen Strukturen eines Staates sind jedoch von entscheidender Bedeutung, will man in dem Staat eine Verfolgungssicherheit annehmen.
Marokko ist keine Demokratie, sondern eine konstitutionelle Monarchie, in der König Mohammed VI. weitreichende Kompetenzen innehat. Der König sitzt den Ministern der Regierung vor, er kann Minister entlassen und das Parlament auflösen und Neuwahlen ausrufen. Das Volk kann von den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht die Staatsform von der konstitutionellen Monarchie in eine Demokratie umwandeln. Dies sowie die Korruption in allen Regierungsbereichen und das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit beschreibt das US Departement of State als die größten Menschenrechtsprobleme von Marokko.[1]
Die Bundesregierung attestiert dem Staatswesen dementgegen Gewaltenteilung und eine demokratische Regierungsführung, wenngleich festgestellt wird, dass der König die höchstrangige staatliche Entscheidungsgewalt habe.[2] Diese Aussage soll die fehlende demokratische Verfasstheit Marokkos offenbar beschönigen. Wie das US Departement of State bestätigt, kann von einer demokratischen Struktur nicht die Rede sein, wenn demokratischer Wandel und eine Überwindung der Monarchie mit demokratischen Mitteln nicht möglich ist und zugleich das Königshaus auf jedes einzelne Ministerium entscheidenden Einfluss hat.[3]
⇒ Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die undemokratischen Staatsstrukturen Marokkos zeigen sich auch im Umgang mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Kritische Äußerungen über den König, die Monarchie, den Islam oder den Anspruch Marokkos über die Westsahara werden kriminalisiert.[4] Die Behörden schränkten die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit massiv ein, wenn es um diese Themen geht. Kritik an der Regierung wurde unterdrückt, Journalisten riskieren strafrechtliche Verfolgung, Aktivisten werden festgenommen.[5] Menschenrechtsorganisationen und andere Vereinigungen können nur unter Auflagen arbeiten. Friedliche Demonstrationen und Protestaktionen werden gewaltsam aufgelöst.[6]
⇒ Pressefreiheit
Das Antiterrorgesetz und das Presserecht ermöglichen es der Regierung, gegen Journalisten Haft- oder Geldstrafen zu erlassen, wenn sie sich der Diffamierung oder Beleidigung schuldig machen.[7] Das Beispiel des Journalisten Ali Anouzla zeigt, wie es um die Pressefreiheit in Marokko bestellt ist. Anouzla war Eigentümer und Chefredakteur von arabischsprachigen Zeitungen, die wegen Kritik an der Monarchie verboten wurden. 2010 gründete er die Onlinezeitung lakome.com, die auch auf Französisch erschien. Sie wurde zum Sprachrohr des Arabischen Frühlings und 2013 verboten, Anouzla wurde in Rabat verhaftet.[8] Er wurde nach dem Antiterrorgesetz verurteilt.[9] Nach internationalen Protesten, darunter von Reporter ohne Grenzen und Amnesty International, kam er nach 40 Tagen vorläufig frei.
Die Deutsche Bundesregierung behauptet demgegenüber, dass staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen, z.B. wegen ihrer politischen Überzeugung, nicht festzustellen sei.[10] Allein der Fall Anouzla steht im Widerspruch zu dieser Behauptung.
Mit der Antiterrorgesetzgebung, die dazu geeignet ist, politische Verfolgung gegen Regierungs- und Königskritischen Journalisten zu begründen, hat sich der Gesetzgeber nicht adäquat auseinandergesetzt.
⇒ Folter und Todesstrafe
Die Bundesregierung stellt in der Gesetzesbegründung fest, es würde in Marokko keine systematische Folter geben.[11] Schon der Maßstab ist fragwürdig. Ein Staat ist auch bei der Anwendung von unsystematischer Folter nicht als „sicherer Herkunftsstaat“ einzustufen. Es muss nicht ein extremer Folter-Staat sein, um als Herkunftsland von Asylberechtigten gelten zu können.
Das US Departement of State hat in seinem Bericht zur Menschenrechtslage in Marokko verschiedenen Quellen von UN-Gremien zitiert, die nach wie vor Folter-Fälle in Marokko festgestellt haben. Demnach hat die UN-Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen sogar systematische Anwendung von Folter in der Haft festgestellt, wenn es um Terrorismusvorwürfe oder um die Staatssicherheit geht.[12] Amnesty International berichtet, dass nach wie vor unter Folter erpresste "Geständnisse" vor Gericht zugelassen werden.[13]
Die Todesstrafe ist nach wie vor in Kraft. Es gilt jedoch ein Moratorium für Hinrichtungen.[14] Das Bestehen der Todesstrafe, die nach wie vor auch ausgesprochen, nur nicht vollstreckt wird, widerspricht schon für sich genommen der Einstufung Marokkos als sicherer Herkunftsstaat. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt zwar das Bestehen der Todesstrafe in Marokko korrekt wieder,[15] ohne jedoch irgendwelche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. So kann eine Auseinandersetzung mit der Menschenrechtslage, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, nicht aussehen.
⇒ Situation von Flüchtlingen und MigrantInnen
Dass es weder zu Folter oder extralegalen Tötungen durch den marokkanischen Staat kommt, ist auch in Hinblick auf die Situation der Flüchtlinge und Migrantinnen höchst zweifelhaft. Es kommt regelmäßig zu völkerrechtswidrigen Push-Backs von Flüchtlingen an der marokkanisch-spanischen Grenze. Bei den Rückschiebungen am Zaun von Melilla kommt es immer wieder zu Folter und sogar Misshandlungen. Dabei hat es auch Todesfälle gegeben. Unter anderem wegen dieser Praktiken, läuft derzeit ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das sich allerdings gegen Spanien richtet.[16]
⇒ Besatzung der Westsahara
Marokko hat seit 1975 große Teile der Westsahara annektiert. Nach Menschenrechtsberichten geht der marokkanische Staat massiv gegen sahrauische politische Aktivisten, Protestierende, Menschenrechtsverteidiger und Medienschaffende vor.[17] Sie werden häufig festgenommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt und strafrechtlich verfolgt. Die Behörden verbieten jeglichen Protest und lösten Zusammenkünfte gewaltsam auf, oft auch unter Anwendung exzessiver Gewalt.[18] Allein der Westsahara-Konflikt reicht aus, um Marokko nicht als sicheren Herkunftsstaat einzustufen.
► 6. Zur Menschenrechtslage in Algerien
Die Menschenrechtslage in Algerien entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat aufgestellt hat. Abdelaziz Bouteflika ist seit 1999 Präsident von Algerien. Im Jahr 2014 wurde er wiedergewählt. Bouteflika hatte unter dem Eindruck des Arabischen Frühlings 2011 weitreichende demokratische Reformen und Verfassungsänderungen angekündigt. Mit einem neuen Wahlrecht und einem neuen Parteiengesetz sollen die Mitbestimmungsrechte gestärkt werden. Dennoch beschneidet Algerien die Menschenrechte nach wie vor in verschiedener Hinsicht.
Laut dem US Departement of State bestehen besonders große Probleme bei der Beachtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Ebenso seien die Meinungs- und Pressefreiheit beschränkt.[19] Weitere Probleme stellen die weitreichende Korruption, die Straflosigkeit gegenüber Tätern dar, die zu Tausenden Menschen ermordet und gefoltert haben. Ebenso sind die Bedingungen in Gefängnissen und die Misshandlungen von Inhaftierten, Gewalt gegenüber und Diskriminierung von Frauen und die Einschränkung von Arbeitnehmerrechten zu nennen.
⇒ Beschränkung der Versammlungsfreiheit
In Algerien werden Demonstrationen dadurch verhindert, indem die Organisatoren von im Vorfeld von Demonstrationen verhaftet werden und die Polizei die Demonstrationswege blockiert. Die Festgenommenen werden mit Strafen versehen. Betroffen sind auch Menschenrechtsaktivisten und Gewerkschaftsfunktionäre.[20]
Für das Jahr 2014 berichtete Amnesty International, dass die Behörden weiterhin alle Demonstrationen in der Hauptstadt Algier untersagten, auch wenn einige Kundgebungen ohne Einschreiten der Polizei geduldet wurden.[21]
Weiterhin berichtete Amnesty International von Vorfällen, in denen die Polizei unverhältnismäßige Gewalt bei der Auflösung einer Demonstration einsetzte. Es kam zu Haftstrafen gegenüber Demonstrationsteilnehmern.[22]
Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung bestätigt, dass oppositionelle Gruppierungen und Nichtregierungsorganisationen Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit geltend machen würden. Bestätigt wird ebenso, dass gegen Beschränkungen faktisch kein gerichtlicher Rechtsschutz vorhanden sei.[23]
Aus dieser Feststellung wird jedoch keine Schlussfolgerung für die Einstufung von Algerien als sicheren Herkunftsstaat gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die demokratische Verfasstheit wesentlich für die Beurteilung eines Staates als sicher ist. Da die Gewährung der Versammlungsfreiheit Wesenskern einer demokratischen Verfasstheit eines Staates ist, vermag die neutrale Haltung der Bundesregierung gegenüber der weitreichenden Einschränkung dieses Grundrechts in keiner Weise zu überzeugen. Man kann einen Staat nicht als sicher einstufen, der friedliche Proteste weitgehend unterdrückt.
⇒ Kein ausreichender Schutz vor Gewalt gegen Frauen
Laut Amnesty International gibt es in Algerien einige Fortschritte in Sachen Frauenrechte. Allerdings bestünden auf der anderen Seite nach wie vor keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt und sexuellen Übergriffen an Frauen. So seien beispielsweise die gesetzliche Bestimmung in Kraft geblieben, dass Männer, die ein Mädchen unter 18 Jahren vergewaltigt haben, straffrei ausgehen, wenn sie ihr Opfer ehelichen.[24] Frauen sind zudem durch das Familienrecht noch immer hinsichtlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für die Kinder und Erbrecht benachteiligt.
⇒ Folter
Amnesty International berichtetet, dass es in Algerien im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung zu Folterfällen kommt.[25] Der Militärgeheimdienst DRS halte weiterhin Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt werden, in geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt fest. Die Gefangenen würden sich in inoffiziellen Haftanstalten aufhalten, wie etwa Kasernen, die nicht dem Justizministerium unterstehen. In der Vergangenheit wandte der DRS Berichten zufolge oft Folter an den Gefangenen an. Diese gaben an, man habe sie geschlagen, mit Elektroschocks gefoltert, an der Decke aufgehängt und gezwungen, große Mengen von dreckigem Wasser, Urin oder Chemikalien zu schlucken. Foltervorwürfen wurde in der Regel nicht nachgegangen.
Im September 2013 sei laut Amnesty die Zentralstelle der Kriminalpolizei des DRS zwar abgeschafft worden, allerdings würden Bestimmungen im algerischen Recht es dem DRS weiterhin erlauben, die Funktion der Kriminalpolizei zu übernehmen, die im Allgemeinen von der Polizei und der Gendarmerie ausgeübt werden.
⇒ Todesstrafe
Algerien sieht weiterhin die Todesstrafe vor und verhängt sie auch. Allerdings werden keine Todesurteile vollstreckt. Das Bestehen der Todesstrafe ist aus menschenrechtlicher Sicht jedoch ein Umstand, der dazu führen muss, Algerien nicht als „sicheren Herkunftsstaat“ einzustufen.
► 7. Zur Menschenrechtslage in Tunesien
Tunesien ist das Land, von dem der Arabische Frühling ausgegangen ist und in dem die Entwicklung hin zu nachhaltigen demokratischen Strukturen am hoffnungsvollsten ist. Am 23. Oktober 2011 fanden die ersten freien Wahlen zu einer Verfassunggebenden Versammlung statt. Trotz dieser Demokratisierungsprozesse in Tunesien ist eine Einstufung des Landes als sicherer Herkunftsstaat nicht sachgerecht.
Bezogen auf Tunesien reichen die Ausführungen der Bundesregierung selbst zur Menschenrechtslage schon aus, um zu verdeutlichen, dass Tunesien kein „sicherer Herkunftsstaat“ ist. Der Gesetzentwurf selbst bestätigt, dass es zu extralegalen Tötungen in Haft sowie zu Folterfällen gekommen ist und dass eine Bestrafung von homosexuellen Handlungen praktiziert wird, die flüchtlingsrechtlich nicht anders als Verfolgung einzustufen ist. Schon der Gesetzentwurf selbst macht also deutlich, warum sich die Einstufung von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat nicht rechtfertigen lässt.
Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass besondere Anforderungen im Blick auf Staaten mit einer diktatorischen und totalitären Vergangenheit zu stellen sind. Die Menschenrechtslage ist besonders sorgfältig zu untersuchen.
Die Bundesregierung stellt in der Gesetzesbegründung fest, dass es als „weitgehend gewährleistet angesehen“ werden kann, „dass in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung stattfindet“.[26] Eine sorgfältige Überprüfung schon bei Zugrundelegung der von der Bundesregierung selbst referierten Tatsachen hätte zu einem anderen Ergebnisse führen müssen.
⇒ Todesfälle in Haft
Nichtregierungsorganisationen beanstandeten laut Bundesregierung dubiose Todesfälle von inhaftierten Personen.[27] Relativierend führt die Bundesregierung aus, dass staatlichen Stellen grundsätzlich das Leben des Einzelnen achten würden.[28] Ausnahmen von der grundsätzlichen Beachtung scheinen nicht ins Gewicht zu fallen. Dies ist mit dem hohen Gut menschlichen Lebens nicht zu vereinbaren. Von einem sicheren Herkunftsstaat ist zu fordern, dass es ausnahmslos nicht zu extralegalen Tötungen durch staatliche Stellen kommt.
⇒ Verfolgung von Homosexuellen
Die Bundesregierung berichtet ebenso unkritisch über die Bestrafung von homosexuellen Handlungen nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs mit Haftstrafen von drei Jahren. Bestätigt wird auch, dass diese Strafnorm wiederholt angewandt worden sei.[29] Eine Wertung, was dies für die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat zu bedeuten hat, wird indes nicht vorgenommen. Dabei ist es ganz offensichtlich, dass eine mehrjährige Haftstrafe wegen homosexueller Handlungen eine Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung darstellt, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anerkennung als Flüchtling führt. Deutsche Behörden und Gerichte gewähren regelmäßig Flüchtlingsschutz in solchen Fällen. Der Umgang mit Homosexuellen in steht einer Einordnung von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat entgegen.
⇒ Folter und Todesstrafe
Die Bundesregierung bestätigt in der Gesetzesbegründung, dass die tunesische Regierung selbst einräumt, dass es im Zusammenhang mit Antiterrormaßnahmen zu Folterfällen gekommen ist. Zwar würde sich die tunesische Regierung zur Folterprävention bekennen. Allerdings komme es laut Menschenrechtsorganisationen und Medienberichte regelmäßig zu Folter-Fällen, insbesondere in der Polizeihaft, unmenschliche Behandlung in den Haftanstalten.[30] Bislang ist es in keinem Fall gelungen, eine Amtsperson, die sich der Folter schuldig gemacht hat, zur Verantwortung zu ziehen.
Die Todesstrafe ist auch in Tunesien nicht abgeschafft und wird auch verhängt, wenngleich sie nicht vollstreckt wird.
Ein Staat, in dem Folter praktiziert wird und die Todesstrafe nach wie vor gesetzlich vorgesehen ist und verhängt wird, darf nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden.
Fazit: Konzept sichere Herkunftsstaaten widerspricht individuellem Recht auf Asyl
Mit dem Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ wird Schutzsuchenden aus den entsprechenden Ländern pauschal unterstellt, keine Schutzgründe zu haben. Dem Grundprinzip des Asylverfahrens – einer individuellen, sorgfältigen Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz – läuft eine solche Annahme diametral entgegen. Den Schutzsuchenden wird eine kaum zu bewältigende Beweislast aufgebürdet – nach dem Prinzip „im Zweifel gegen den Schutzsuchenden“. PRO ASYL hat sich deswegen bei vorherigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich gegen das Konzept „sicherer Herkunftsstaat“ gewandt.
Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE kritisiert ebenfalls deutlich: Das Konzept „sicherer Herkunftsstaaten“ laufe der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen, wonach die darin festgehaltenen Bestimmungen ohne unterschiedliche Behandlung aufgrund des Herkunftslandes anzuwenden sind (Artikel 3, GFK).[31]
Listen „sicherer Herkunftsländer“ „tragen weiter zur Praxis der Stereotypisierung bestimmter Anträge auf Grundlage der Nationalität bei und erhöhen das Risiko, dass solche Anträge keiner eingehenden Prüfung der Furcht einer Person vor individueller Verfolgung oder ernsthaftem Schaden unterzogen werden“, so ECRE.
Im Fall von Marokko, Algerien und Tunesien ist eine Einstufung als „sichere Herkunftsstaaten“ nicht zu rechtfertigen.
[3]
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► Fußnoten:
[1] US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[2] Gesetzesbegründung, S. 12.
[3] US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[4] Human Rights Watch, Workd Report 2016, Marocco and Western Sahara, 27. Januar 2016; US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[5] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [12].
[6] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [13].
[7] US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[8] Spiegel Online, 13.11.2015, weiterlesen [14] .
[9] US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[10] Gesetzesbegründung, S. 13.
[11] Gesetzesbegründung s. 13.
[12] US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Marocco, 25.6.2015.
[13] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [13]
[14] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [13]
[15] Gesetzesbegründung s. 13.
[16] EGMR, Fall N.D. and N.T. v. Spain (Application No. 8675/15 und 8697/15).
[17] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [13].
[18] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Marocco and Western Sahara, hier abrufbar [13].
[19] US Department of State. Retrieved January 19, 2013, "2010 Human Rights Report: Algeria".
[20] Human Rights Watch, World Report 2015, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world‐report/2015/countrychapters/algeria#cea955.
[21] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Algerien, hier abrufbar [15].
[22] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Algerien, hier abrufbar [15].
[23] Gesetzesbegründung, S. 11.
[24] Amnesty International, Amnesty Report 2015, Algerien, hier abrufbar [15].
[25] Amnesty International, Länderbericht Algerien, abrufbar unter: http://www.amnestyalgerien.de/Main/Informieren‐Land
[26] Gesetzesbegründung, S. 17.
[27] Gesetzesbegründung, S. 17.
[28] Gesetzesbegründung, S. 17.
[29] Gesetzesbegründung, S. 18.
[30] Gesetzesbegründung, S. 18.
[31] ECRE, Stellungnahme zur Asylverfahrensrichtlinie, http://www.ecre.org/component/downloads/downloads/1051.html.
► Bild- und Grafikquellen:
1. "STELLUNGNAHME" - Grafik: PRO ASYL.
2. Bernhard Schlink (* 6. Juli 1944 in Großdornberg, heute zu Bielefeld) ist deutscher Jurist und Schriftsteller. Foto: Roger Eberhard. Quelle: Wikimedia Commons [16]. Diese Datei ist unter der Creative-Commons [17]-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“ [18]
3. Systematische Entrechtung: Die gesetzlich normierte Ausgrenzung von Schutzsuchenden aus den so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“. Menschen aus den so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ werden im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht zunehmend entrechtet: Besondere, zentrale Aufnahmelager sollen dafür sorgen, dass den Betroffenen die Solidarität der Zivilgesellschaft nicht mehr zuteil werden kann. Neu eingeführte Arbeitsverbote und Residenzpflicht, Schnellverfahren, unangekündigte Abschiebungen, Sozialleistungskürzungen sind im Ergebnis die Perfektionierung der Integrationsverhinderung. Die Betroffenen werden nahezu jeglicher verfahrenstechnischer wie auch materieller Rechte beraubt, politische Ziele sind Ausreise und Abschiebung um jeden Preis. Text und Grafik: GGUA [19].
4. HUMAN RIGHTS - HUMAN LOOK RIGHTS. Foto: Steve Parkinson. Quelle: Flickr [20]. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0 [21]).
5. Menschenrechte - ALL HUMAN BEINGS ARE BORN FREE AND EQUAL IN DIGNITY AND RIGHT . . . Foto: Zack Lee. Quelle: Flickr [22]. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0 [21]).