► von Wolfgang Blaschka, München
Das Oberlandesgericht in Dresden wies die Klage dreier Elternpaare ab, die wegen des praktisch nicht durchsetzbaren gesetzlichen Anspruchs auf einen Krippenplatz ersatzweise ihre bezahlte Freistellung von Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kinderbetreuung forderten. Das ginge leider nicht, denn das Gesetz garantiere kein Recht der Eltern auf Pause in deren Berufstätigkeit, sondern nur das Recht des Kindes auf Unterbringung und Frühförderung in entsprechenden staatlichen, kommunalen oder sonstwie von der freien Wohlfahrtspflege getragenen Einrichtungen. Mit anderen Worten:
Das Kind müsse selbst klagen. In diesem Fall gegen den Freistaat Sachsen, der eigentlich dafür sorgen hätte sollen, dass es irgendwo unterkomme, wenn seine armen Eltern schon dummerweise arbeiten gehen müssten. Vertreten durch gesetzlichen Vormund oder die Erziehungsberechtigten selbst und unterstützt von Top-Anwälten müssen nach dieser Rechtsprechung die Kleinen ihr Recht auf vorschulische Förderung fortan tapfer selbst erstreiten.
Notfalls müssen sie aus dem Kinderwagen heraus lauthals krakeelend die Gerichtssäle stürmen und solange Terz und Rabatz machen, bis sich ein genervter Richter oder eine überforderte Richterin erweichen ließen, ihnen das bislang unerfüllte staatliche Versprechen als ihr gutes Recht zu bestätigen. Und dann? Macht der Gerichtsdiener derweil den Babysitter? Werden die Kleinen anschließend kurzerhand im Akten-Archiv abgelegt, bis ausreichend ortsnahe Einrichtungen für Kinderpflege geschaffen sind? Gibt es überhaupt genügend Wickeltische in den Gerichtstoiletten? Wird für Spielzeug während der Verhandlung gesorgt? Gibt es auch Hüpfburgen vor Gericht? Muss die Klage in ganzen deutschen Sätzen grammatikalisch korrekt formuliert sein oder reicht "Rabäh"?
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