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Eine verfassungs- und völkerrechtliche Analyse


► von Norman Paech / Professor für Verfassungs- und Völkerrecht i.R. der Uni HH


Die Bundesregierung begründet ihren Antrag „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“ v. 30. 11. 2015 mit dem Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 UN-Charta [1] und der EU-Beistandsklausel gem. Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag [2] sowie den Resolutionen 2170 [3] (2014), 2199 [4] (2015), 2249 [5] (2015) des UN-Sicherheitsrats [6].

1. Die Bundesregierung beruft sich zunächst auf die Beistandspflicht, die der französische Präsident Hollande [7] gem. Art. 42 Abs. 7 von den EU-Mitgliedstaaten eingefordert hat und die ihm am 17. November 2015 auch einstimmig zugesichert worden ist. Dieser Beistand verpflichtet die Staaten jedoch nicht zu einem bestimmten Handeln, geschweige denn zu einer Unterstützung mit militärischen Mitteln. Jeder Staat ist souverän in der Wahl seiner Mittel. Wenn jedoch die Bundesregierung sich zu einem militärischen Einsatz entschieden hat, benötigt sie eine völkerrechtliche Legitimation, die sie in dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta sieht.
 

 

Sie verweist dazu auf die militärischen Einsätze mehrerer Staaten (USA, Australien, Großbritannien, Frankreich), die bereits seit September 2014 dem „Irak - auf dessen Ersuchen – in Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Charta der Vereinen Nationen militärischen Beistand leisten“. Die USA haben in der Tat bereits am 23. September 2014[1] dem UN-Generalsekretär Ban Ki-moon [8] ihr militärisches Eingreifen unter Berufung auf legitime Selbstverteidigung angezeigt.

Um auch den Einsatz von Militär in Syrien zu begründen, schreibt die Bundesregierung: „In diesem Zusammenhang werden auch militärische Maßnahmen auf syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung nicht in der Lage und/oder nicht willens ist, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe durch IS zu unterbinden.“ Offensichtlich nimmt die Bundesregierung ein kollektives Verteidigungsrecht sowohl zugunsten Syriens als auch Frankreichs in Anspruch. Ein individuelles Selbstverteidigungsrecht, wie es in Kreisen der Koalition[2] und z.B. von den USA[3] und Frankreich wegen direkter Bedrohung durch den IS in Anspruch genommen wird, nimmt die Bundesregierung derzeit nicht wahr.

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Links
[1] http://www.unric.org/de/charta
[2] https://dejure.org/gesetze/EU/42.html
[3] http://www.un.org/press/en/2014/sc11520.doc.htm
[4] http://www.un.org/press/en/2015/sc11775.doc.htm
[5] http://www.un.org/press/en/2015/sc12132.doc.htm
[6] https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsrat_der_Vereinten_Nationen
[7] https://de.wikipedia.org/wiki/Fran%C3%A7ois_Hollande
[8] https://de.wikipedia.org/wiki/Ban_Ki-moon
[9] http://www.kritisches-netzwerk.de/forum/klage-gegen-israels-regierungschef-netanjahu-chile-eingereicht
[10] http://www.kritisches-netzwerk.de/forum/einsatz-bewaffneter-deutscher-streitkraefte-in-syrien