Stellungnahmen & Rechtsgutachten
Gutachter: Dr. Reinhard Marx / www.ramarx.de
Auftraggeber: PRO ASYL
► A. Aufgabenstellung
In der Europäischen Union wird seit längerem diskutiert, die Türkei als „sicherer Drittstaat“ zu behandeln. Am 17. und 18. März 2016 treffen sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union und der Türkei, um ein Abkommen zu schließen, mit dem verbindlich geregelt werden soll, dass die Türkei durch die Union als „sicherer Drittstaat“ behandelt wird. Dieser Staat spielt im Ringen um eine Lösung der Krise des europäischen Flüchtlingsrechts eine zentrale Rolle. Politische Maßnahmen müssen geltendes Unionsrecht beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend im Auftrag von Pro Asyl untersucht, ob das geltende Unionsrecht eine Behandlung der Türkei als „sicherer Drittstaat“ durch die Mitgliedstaaten zulässt. Ist dies nicht der Fall, dürfen Asylsuchende nicht von Griechenland in die Türkei abgeschoben, zurückgewiesen oder auf dem Meer abgefangen und in die Türkei gebracht werden. Ob es zulässig ist, dass die Türkei auf Wunsch der Union die Flüchtlinge in der Türkei an der Weiterwanderung hindert, ist eine andere Frage, die hier nicht behandelt wird.

► B. Die Rolle der Türkei bei der Lösung der Krise des europäischen Asylrechts
Auf dem informellen Treffen des Europäischen Rates am 23. September 2015 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, den Dialog mit der Türkei auf allen Ebenen wiederzubeleben. Seit diesem Zeitpunkt werden intensive Verhandlungen zwischen der Union und der Türkei geführt. Im Verlauf dieser Verhandlungen wurde der türkische Staatspräsident zu einem Treffen in Brüssel am 5. Oktober 2015 mit Vertretern der europäischen Institutionen geladen. In der Folgezeit wurde ein Aktionsplan ausgearbeitet, der am 29. November 2015 als „Aktionsplan“ der Europäischen Union verabschiedet wurde. Danach sagte die Union finanzielle Unterstützung für die Aufnahme von Flüchtlingen in der Türkei in Höhe von drei Milliarden Euro und weitere Unterstützungsmaßnahmen zu.
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