

► von Helmut Schnug
Die Höhe des sogenannten Hartz-IV-Regelsatzes wird auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (ESV) bestimmt. Die ESV ist eine Befragung von rund 0,2% der privaten Haushalte in Deutschland. Nach Ermittlung der regelsatzrelevanten Nettoeinkommen als auch der Preisentwicklung wurde der Eck-Regelsatz ab 1.01.2015 um 2,04 Prozent von 391 Euro auf 399 Euro angehoben. Dieser Betrag gilt nun also für Alleinstehende und Alleinerziehende als menschenwürdiges Existenzminimum.
Sie haben richtig gelesen: Menschenwürdiges Existenzminimum !
Die nachstehende Grafik zeigt in detaillierten Einzelbeträgen sortiert, wie sich der Eck-Regelsatz nach angedachtem spezifischem Verwendungszweck zusammensetzt. Greifen wir uns dazu mal vier Stücke aus dieser graphischen Torte heraus:
1. Für den Bereich "Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung" sind monatl. 33,36 € errechnet worden, doch im realen Leben sind allein schon die monatlichen Abschlagszahlungen für die Stromkosten (Grundpreis, EEG-Umlage, Verbrauch, Ökosteuer, MwSt.) höher. Jedes Jahr erleben Hunderttausende, daß ihnen der Strom abgestellt wird weil sie ihre Rechnung nicht bezahlen konnten. Die Energiesperre dauert Tage, Wochen, manchmal länger. Allein 2013 wurden 345.000 Kunden der Strom abgestellt - und es werden jährlich mehr. Die Verbraucherzentrale (VZ) geht von einer deutlich höheren Zahl aus.
Das Essener Landessozialgericht entschied allerdings im Mai 2013: Das Argument mit der „schuldhaften“ Verursachung zieht nicht mehr als Ablehnungsgrund – die Jobcenter müssen die Stromschulden in Form eines entsprechenden Darlehens an den Hartz-IV-Bezieher unabhängig von der Schuldfrage übernehmen (Az.: L 2 AS 313/13 B ER). Und zwar immer dann, wenn es keinen anderen Weg gibt, um dem Betroffenen Strom für seine Wohnung zu verschaffen. (⇒ Quelle Focus-Artikel)