

► von Marie-Luise Volk
Wenn frau das 50. Lebensjahr erreicht hat, fällt sie unter das „Mammographie-Screening-Programm“. Ulla Schmidt, ehemalige Gesundheitsministerin, führte ab 1.1.2004 ein, dass alle gesetzlich versicherten Frauen zwischen 50 – 70 Jahren im Abstand von 2 Jahren „in den Genuss“ des Mammographie-Screenings kommen können.Abdem 50. Lebensjahr bekommt frau eine Einladung zur sogenannten „Vorsorge“. Der Termin für das für sie „zuständige“ Röntgeninstitut ist bei der Einladung gleich vereinbart. Mit angehängt bei der Einladung kann auch noch ein Fragebogen sein, der folgende Daten erfasst:
- Screening-Identifikationsnummer (Screening-ID)
- Datum der Screening-Untersuchung
- Persönliche Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift etc.
- Angaben zum Frauenarzt/Frauenärztin
- Angaben zum Hausarzt/Hausärztin
- Angaben zu früheren Mammographie-Aufnahmen
Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Röntgeninstitut klappt wie am Schnürchen. Sind die Daten einmal erfasst, kann Frau nicht kontrollieren, wie damit umgegangen wird.
Um Mammographie-Screening durchführen zu können, wurde im Jahr 2003 die Röntgenverordnung geändert. Bis dahin galt, dass „indikationsloses Röntgen“ den Straftatbestand der Körperverletzung darstellte. Massenhaftes Mammographie-Screening musste also erst einmal in Einklang mit der Röntgenverordnung gebracht werden. Über diese Hintergründe erfährt frau nichts.