Zur geplanten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Noch ist die Kuh nicht vom Eis.
► von Egon W. Kreutzer, Elsendorf
Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, will es den Unternehmen gestatten, nicht nur bis Ende September 2020 mit dem Insolvenzantrag zu warten, wie es bereits beschlossen wurde. Sie will die „Gnadenfrist“ vorläufig bis Ende März 2021 verlängern – und wenn das gelingen sollte, wird es auch keinen vernünftigen Grund mehr geben, auf weitere Verlängerungen zu verzichten.
Ich möchte allerdings bezweifeln, dass die Verlängerung die erhoffte Wirkung zeigen und die von allen Beobachtern befürchtete Insolvenzwelle aus dem Oktober 2020 in den April 2021 verschieben wird.
Ohne hier über das Insolvenzrecht dozieren zu wollen, schon gar nicht in der Absicht, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, muss zunächst eine grobe Unterscheidung getroffen werden, und zwar in Unternehmen, für die eine Insolvenzantragspflicht besteht – nämlich grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften, GmbHs und Aktiengesellschaften. Ebenfalls jene, die zwar zum Zwecke der Restschuldbefreiung ein Insolvenzverfahren anstreben können, aber keiner Antragspflicht unterliegen. Letzteres betrifft Einzelkaufleute, Selbstständige und Freiberufler wie auch Personengesellschaften. Diese unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht, weil ihre Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, sondern auch das Privatvermögen (der voll haftenden Gesellschafter) einschließt.