Teil 6: Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Ist Schutz vor Datenweitergabe im Gesundheitswesen möglich?

UPDATE zur elektronischen Patientenakte

Herausgeber: MWGFD und die Autorin Cornelia Margot (Volljuristin)

MWGFD Gesellschaft der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.

Mediziner und Wissenschaftler für
Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.

Am 9. März 2024 haben wir die Folge 2 zur Serie „Ist Schutz vor Datenweitergabe im Gesundheitswesen möglich?“ veröffentlicht. Hierin hieß es, dass man bei Bedarf nicht zu lange mit seinem evtl. Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA) warten soll. Dass ein Widerspruch vor Inkrafttreten des Gesetzes aber auch nicht erforderlich ist.

Das Gesetz ist sodann bekanntlich am 26. März 2024 in Kraft getreten.

NEIN_Verweigerung_Nichtakzeptanz_Nichteinwilligung_Nichtzustimmung_Nonkonformismus_Widerspruch_Widerspruchsrecht_Widerstand_Selbstbestimmungsrecht_Kritisches-Netzwerk

► I. Eingang der ersten Informationsschreiben der Krankenkassen

Wie erläutert, müssen die Krankenkassen spätestens ab Mitte Mai damit beginnen, den Versicherten Informationen über die ePA zur Verfügung zu stellen und sie auch über ihr Widerspruchsrecht informieren.

Die ersten Briefe der Krankenkassen sind nun bereits bekannt geworden. Ich zitiere noch einmal § 343 Absatz 1a SGB V:

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