

► von Ralph Dobrawa / Fachanwalt für Strafrecht
In unserem Alltag kommen inzwischen die Begriffe »Mord« und »Totschlag« häufiger vor als dem einen oder anderen lieb sein mag. Mitunter werden sie auch zur Dramatisierung eines Ereignisses verwendet, wenn es nicht unbedingt um die Tötung eines Menschen geht. In Fachkreisen sind sie in jüngster Zeit in die Diskussion geraten.
Bisher wurde sehr sorgsam – vor allem bei den Juristen – zwischen Mord und Totschlag unterschieden. Die derzeitige juristische Definition des Mordes in § 211 des Strafgesetzbuches fand in dieser Form erst während der Nazizeit Eingang in die Regelung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941. Von nun an war Mörder, »wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet«. Wer nicht mindestens eine dieser Voraussetzungen (Mordmerkmale) erfüllte und trotzdem einen Menschen getötet hatte, war bisher Totschläger.
Nun wird in Juristenkreisen darüber gestritten, ob man diese alte Regelung der Tötungsdelikte reformieren sollte, um zu einer gänzlichen Neufassung zu kommen, die die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe stellt und einen Strafrahmen von fünf Jahren bis lebenslanger Freiheitsstrafe eröffnet. Eine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag gäbe es dann nicht mehr. Besondere Begleitumstände der Tat, wie beispielsweise hochgradige Erregung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus Krankheitsgründen würden sich dann nur noch in der Höhe der Strafe widerspiegeln. Hintergrund dieser Diskussion sind nicht nur Abgrenzungsprobleme, die in der Praxis der juristischen Beurteilung immer wieder auftauchen, sondern auch die in der derzeitigen Regelung letztlich noch erhalten gebliebene nationalsozialistische Rechtsauffassung.