Glanz und Elend der bürgerlichen Grundwerte: Wozu taugen Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Gerechtigkeit?

2 Beiträge / 0 neu
Letzter Beitrag
Bild des Benutzers Albert Krölls
Albert Krölls
Offline
Verbunden: 19.03.2012 - 11:26
Glanz und Elend der bürgerlichen Grundwerte: Wozu taugen Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Gerechtigkeit?
DruckversionPDF version

Glanz und Elend der bürgerlichen Grundwerte:

Wozu taugen Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Gerechtigkeit?  

Prof. Dr. Albert Krölls


„Andererseits zeigt sich ebenso sehr die Albernheit der Sozialisten (namentlich der französischen, die den Sozialismus als Realisation der von der französischen Revolution ausgesprochenen Ideen der bürgerlichen Gesellschaft nachweisen wollen). (...) Was die Herren von den bürgerlichen Apologeten unterscheidet, ist auf der einen Seite das Gefühl der Widersprüche, die das System einschließt; auf der andren der Utopismus, den notwendigen Unterschied zwischen der realen und der ideellen Gestalt der bürgerlichen Gesellschaft nicht zu begreifen und daher das überflüssige Geschäft vornehmen zu wollen, den ideellen Ausdruck selbst wieder realisieren zu wollen, da er in der Tat nur das Lichtbild dieser Realität ist.“ (K. Marx, Grundrisse der Kritik der Politischen Ökonomie 1857- 58 (1974) S. 160.)

„Doch erst die Befreiung aus der Herrschaft des Kapitals verwirklicht die sozialistische Perspektive der Freiheit und Gleichheit für alle Menschen. Dies haben insbesondere die sozialistischen Theoretiker Marx und Engels gezeigt.“ (Entwurf Parteiprogramm DIE LINKE, November 2010, S. 5)

„(Wir) wollen eine Gesellschaft der Freiheit, der sozialen Gleichheit und Gerechtigkeit und der Solidarität.“  (ebda S. 25)



Seit den Tagen der französischen Revolution haben die Ideale der bürgerlichen Gesellschaft nichts von ihrer ideologischen Strahlkraft eingebüßt. Bei den Anhängern dieser besten aller möglichen Gesellschaftsordnungen ohnehin nicht. Aber auch bei den Kritikern des demokratischen Kapitalismus erfreut sich insbesondere die Freiheit allerhöchster Beliebtheit. Für Freiheit, den Fixstern am Wertehimmel der bürgerlichen Gesellschaft, ist einfach jeder. Sozialisten aller Couleur ohnedies, selbst Anarchisten und Autonome, auch wenn diese darunter nicht ganz das Gleiche verstehen wie die bürgerlichen Verehrer der Freiheit.

Solche Kritiker haben jedenfalls nichts Besseres im Programmangebot, als alle sozialen Missstände, die auf dem Boden der freiheitlichen Gesellschaftsordnung existieren, auf die mangelnde Verwirklichung von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zurückzuführen. Bei der Volkszählung oder bei der Observierung von Demonstrationen sehen sie den Staat als Gegner der Freiheit unterwegs, und Gleichheitsdefizite entdecken sie etwa beim Lohnniveau der Frauen. Die Verarmungspolitik des real existierenden Sozialstaats nehmen sie zum Anlass, nach einer echten Sozialstaatlichkeit zu rufen. Gewerkschafter und Menschen mit sozialem Gewissen wenden sich gegen die staatliche Krisen- und Sozialpolitik mit der untertänigen Bitte um ein bisschen mehr soziale Gerechtigkeit. Und radikale Linke kleiden ihre antikapitalistische Alternative in die Forderung nach einer solidarischen Gesellschaft.

So weit, so schlecht. Marx hatte vor 150 Jahren eine solche Kapitalismuskritik im Namen von Freiheit, Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit noch als "Albernheit der (utopischen) Sozialisten" verspottet, moderne Gesellschaftskritiker sind anscheinend dem Glanz dieser heiligen Dreieinigkeit hoffnungslos verfallen. Grund genug, einmal zu fragen, was es mit den Grundwerten der bürgerlichen Gesellschaft im 21. Jahrhundert auf sich hat.  

 



1.  Die staatsbürgerliche Freiheit:  ein politisches Herrschaftsverhältnis

 

Die Freiheit erfreut sich als oberstes Rechtsgut bürgerlicher Rechtsstaaten eines scheinbar unerschütterlich guten Rufes, auch und gerade bei  der politischen Linken.  Für Freiheit ist einfach jeder. Die Freiheit auf ihren materiellen Nutzen für die Masse der freien Bürger befragen zu wollen, erfüllt deshalb beinahe den Tatbestand der Majestätsbeleidigung.  Als weltweit unumstrittener Star am Wertehimmel der bürgerlichen Gesellschaft ist  die Freiheit von jeder derartigen Begründungspflicht freigestellt.  Die Vorteile der Freiheit darf man sich stattdessen bebildern durch den Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen, die unter dem Mangel fehlender Freiheit leiden und dankbar dafür sein, dass einem der freiheitliche Staat die feudale Leibeigenschaft oder den staatsdiktatorischen realen Sozialismus erspart hat.  Obwohl das freiheitliche Staatswesen nicht im Entferntesten in Erwägung zieht, derartige Herrschaftsformen wieder einzuführen, soll einem die Erhebung aller Untertanen zu freien und gleichen Bürgern, die zum Haben und Verfolgen eines eigenen Willens berechtigt sind, als unhinterfragbare Errungenschaft erscheinen. Denn in jenen unfreiheitlichen Gesellschaften herrschte der Zwang, im Reich der Freiheit hingegen darf man. Dass man ganz freiwillig ohne staatlichen Einberufungsbefehl seiner Arbeit in Fabrik oder Büro nachgehen darf und sogar die Erlaubnis genießt, die Inhaber der politischen Macht zu kritisieren, ohne dafür in Fesseln gelegt zu werden und  diese darüber hinaus auch noch abzuwählen, stellt der Freiheit ein überragendes Qualitätssiegel aus.  Ob die staatliche gewährte Freiheit diesen ihr vorauseilenden unanfechtbar positiven Ruf tatsächlich verdient hat, gilt es im Folgenden zu prüfen. Es stellt sich  also die Frage,  wer welchen Nutzen daraus zieht, wenn demokratische Staaten ihre Bürger mit dem Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausstatten.

Was heißt das, wenn der Staat seinen Bürgern die Freiheit garantiert?  Eines steht fest: im bürgerlichen Staat  ist der Wille ein  Grundtatbestand des Rechts.  Dass der Mensch mit einem freien Willen begabt ist und dementsprechend alles,  was er tut, von seinen Urteilen und Zwecken regiert wird, ist ein Fakt, den allenfalls Psychologen in Zweifel ziehen, nicht jedoch der bürgerliche Staat, der seinen Untertanen die Freiheit des Wollens und Handelns gewährt. Dem Menschen wird von höchster Stelle attestiert,  eine Person zu sein, die sich durch einen freien Willen auszeichnet.

In dieser Verdoppelung des Willens: der Bürger wird von Staats wegen zu etwas berechtigt, was er ganz ohne diese Rechtsakt ohnehin schon von sich aus  hat:  nämlich einen Willen und die Absicht diesen zu betätigen, steckt die ganze herrschaftliche Pointe der Freiheit.  Wenn die Willensfreiheit den Charakter einer Konzession oder Lizenz der staatlichen Herrschaft annimmt – Du darfst wollen -  erhebt sich die Staatsgewalt ganz prinzipiell zur Existenzbedingung des Willens und seiner Betätigung.  Dann gilt der Wille eben nur insoweit, wie er von staatswegen erlaubt ist, umgekehrt: ohne staatliche Lizenz ist er gar nichts.

Dafür, dass die Menschen das tun, was sie ohnehin von sich aus wollen, bedürfte es einer politischen Macht und deren Setzungen wahrlich nicht. Darum kann es also auch gar nicht gehen, wenn die Staatsgewalt ihren Untertanen Freiheit gewährt.  Wenn die Rechtsordnung den Regierten Rechte zuweist und ihnen das scheinbar Selbstverständliche und Menschennatürliche erst noch erlaubt, dann betätigt sich in diesem Rechtsakt eine hoheitliche Aufsichtsinstanz, die keineswegs jedermann machen lässt, was er will. Die rechtliche Anerkennung des Willens ist umgekehrt die allumfassende Form, den Willen unter die Verpflichtung seiner Übereinstimmung mit den Vorgaben der staatlichen Herrschaft zu stellen. Wenn vom Dürfen des Wollens die Rede ist,  ist eben allemal von einer über den gesellschaftlichen Subjekten und ihrem Willen stehenden  (Gewalt)Instanz die Rede,  welche die Totalität des Handelns ihrem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Mit Montesquieu (1748: Buch IX Kap. 3) gesprochen kann

„in einem Staat, in dem es Gesetze gibt … die Freiheit nur darin bestehen, das tun zu können, was man wollen darf“.

Dementsprechend ist in der freiheitlichen Gesellschaft kein Bereich des sozialen Lebens von staatlichen Verboten oder Geboten ausgenommen. Die staatliche Gewalt bezieht alles Tun und Lassen der Bürger auf sich, noch bevor es stattfindet und stellt es unter ihre verbindlichen Vorschriften. Alles Treiben in der Gesellschaft, von der Meinungsäußerung über die Arbeitssuche bis zu den Konsequenzen der liebevollen Vereinigung der Geschlechter wird dank dieser umfassenden staatlichen Intervention eine Frage des Rechtes, d. h. eine Frage von erlaubt oder verboten. Die Macht des selbstbestimmten Individuums seinen Anliegen nachzugehen, reicht folgerichtig genauso weit, wie die Staatsgewalt seine Interessen ins Recht setzt oder umgekehrt als unerlaubte Interessenverfolgung disqualifiziert.

Diese staatliche Unterscheidung zwischen dem rechten Gebrauch der staatlich verliehenen Willensmacht und deren Missbrauch erfolgt freilich nicht so, dass den Mitgliedern der freiheitlichen Gesellschaft von rechtswegen unmittelbar vorgeschrieben oder verboten würde, was sie wollen sollen, welche Zwecke sie fassen und verfolgen wollen.  Das steht grundsätzlich ganz im Belieben des Einzelnen. Natürlich: solche „Lebensentwürfe“  wie des Berufsverbrechers oder Verfassungsfeindes sind von vorn herein von der Freiheitsgewährleistung ausgeschlossen. Aber ansonsten darf man so ziemlich alles wollen, was man will. Niemand etwa wird per Rechtszwang dazu verpflichtet, abhängige Arbeit bei privaten Wirtschaftsunternehmen zu leisten, keinem Konsumenten wird diktiert, auf welche Weise er sein Geld ausgibt, jedermann steht es frei, die Berufslaufbahn des Bundeskanzlers oder Unternehmers einschlagen zu wollen. Und ob man staatsbürgerlichen Nachwuchs in die Welt setzen möchte, das überlässt der staatliche Schutzherr der natürlichen Keimzelle im Prinzip auch den (potentiellen) Eltern.

Wie aber kommt es dazu, dass die Lizenznehmer der Freiheit, die im Prinzip alles wollen dürfen, was ihnen so einfällt, im Ergebnis genau das tun und wollen, was sie von Staatswegen sollen: nämlich ihren Lebensunterhalt durch Lohnarbeit bestreiten, sich dem Leistungsvergleich in der Schule stellen und der politischen Herrschaft über sie per Wahl die gewünschte Legitimation erteilen?  Das verdankt sich dem Umstand, dass der staatlich frei gesetzte Wille des Subjektes unter ein Ensemble rechtlich kodifizierter staatlicher Bedingungen gesetzt wird,  die er als Rechtsperson bei der Verfolgung seiner im Prinzip frei gewählten Anliegen einzuhalten hat.  Indem der Staat dem Willen rechtliche Rahmenbedingungen seiner Betätigung vorgibt,  erhält  der Wille seine inhaltliche Bestimmung,  treten plötzlich Willensinhalte in die Welt, die die Subjekte von sich aus, aus freien Stücken, ohne diese Vorgaben niemals gefasst hätten: ihren Lebensunterhalt mit Lohnarbeit bestreiten, Wehrdienst leisten, wählen gehen u.s.w.  Auf diese Weise also mittels der hoheitlichen Setzung von Bedingungen der Willensverfolgung konstituiert der Staat den freien Willen des Bürgers als die Freiheit, das tun  wollen zu dürfen, was man von staatswegen soll.



…auf der Basis staatlich eingerichteter gegensätzlicher sozialer Verhältnisse

Die alles entscheidende Generalauflage für die Betätigung des Willens ist die Respektierung der Freiheit der anderen, sprich: der ebenso beschränkten Befugnisse, welche der staatliche Lizenzgeber der Freiheit den übrigen Rechtsgenossen verleiht. Die Generalermächtigung zur freien Betätigung des Willens geht nämlich unmittelbar damit einher, dass der Staat allen Freiheitssubjekten gleichermaßen die Anerkennung der Freiheit der anderen als Schranke ihrer eigenen Freiheit aufherrscht. Aus diesem prinzipiellen Tolerierungsgebot der Lizenznehmer untereinander erschließt sich, dass die Gesellschaftsmitglieder mittels der Freiheitsgarantie in gesellschaftliche Verhältnisse gesetzt sind, die auf fundamentalen Interessengegensätzen beruhen. Anders gesprochen ist unterstellt, dass im staatlich dekretierten System des Wollen-Dürfens die wechselseitige Beschränkung und Schädigung der Interessen anderer Rechtssubjekte die dauerhafte Geschäftsgrundlage bildet. Unterstellt ist eine gesellschaftliche Ordnung, in der sich die Individualität der Gesellschaftsmitglieder nicht an und mit der der anderen entfaltet, sondern in der sich die Selbstverwirklichung eines jeden auf einer elementaren Stufe des gesellschaftlichen Lebensprozesses negativ gegen die Selbstverwirklichung aller anderen verhält.  Denn warum sonst sollte der Staat seinen Untertanen die Selbstverständlichkeit aufzwingen, bei der Betätigung ihrer Interessen den Willen anderer Subjekte zu achten?  Eben deshalb, weil diese Selbstverständlichkeit im Reiche der staatlich eingerichteten Freiheit der antagonistischen Interessenverfolgung, in der der Nutzen des einen auf dem Schaden der anderen beruht, überhaupt keine Selbstverständlichkeit ist.

Mit dem Ordnungsprinzip der Freiheit ist also – noch bevor man einen Blick auf das Eigentum wirft, von dem in der Garantie der  freien Entfaltung der Persönlichkeit noch gar keine Rede ist  –  eine Gesellschaft etabliert, welche ihren Mitgliedern die Bewährung in antagonistischen sozialen Beziehungen auferlegt, deren Bestand von der willentlichen Unterordnung aller unter das staatliche Gewaltmonopol abhängig ist.  Die staatliche Bestimmung des  Rechtssubjekts besteht also darin, im Gegensatz zu allen anderen zu stehen, von denen er in seinen Interessen abhängt und gesellschaftlich zusammenwirkt und darin Freiheit und Beschränkung zu finden. Beschränkter Antagonismus unter staatlicher Aufsicht  – das ist die staatliche Vorgabe an den Willen im Reich der Freiheit.   Anders ausgedrückt: die herrschaftliche Deformation der Menschen zu Konkurrenzsubjekten – darin besteht der Inhalt der Freiheit, die der moderne Staat seinen Bürgern als ihre zweite Natur zu ihrem gesellschaftlichen Auftrag macht.



Die ökonomische Freiheit = Freiheit des Privateigentums

Der politökonomische Charakter des fundamentalen Interessengegensatzes, in dem sich die Individuen bewegen, wenn sie ihre Freiheit wahrnehmen, erschließt sich aus der Bestimmung der staatlich gewährleisteten Freiheit als abstrakter Freiheit. Abstrakt in dem Sinne, dass die Freiheit der Zwecksetzung und Zweckverfolgung losgelöst oder unabhängig von den Mitteln der Zweckrealisierung garantiert ist. Denn mit der Garantie des freien Willens wird eben der Wille als solcher anerkannt, jedoch kein bestimmter Willensinhalt, also auch kein bestimmtes Interesse oder gar dessen Verwirklichung. Während es für jeden, der seinen Willen betätigt, von ausschlaggebender Bedeutung ist, was er will und ob er sein Begehren zu realisieren vermag, verhält sich die rechtsstaatliche Lizenzierung der freien Person gegen dieses Interesse absichtsvoll ignorant. Gewährleistungsgegenstand der grundgesetzlichen Freiheitsgarantie ist vielmehr das reine “Wollen-Dürfen“, die bloße Möglichkeit, seinen Interessen nachgehen zu können, während umgekehrt die Verfügung über die sachlichen Voraussetzungen der Verwirklichung des Willens, also das „Haben", jenseits des Gewährleistungshorizontes der Freiheit fällt.   

Den im Prinzip der Freiheit verankerten absichtsvollen Ausschluss der Verwirklichung des Willens vom Garantieversprechen des Lizenzgebers veranschaulicht der vorauseilende Blick auf den Gewährleistungsinhalt der speziellen Freiheitsrechte, welche die bürgerlichen Verfassungen gewähren. Ebenso wenig nämlich, wie die staatliche Garantie des Eigentums die Verfügung des Einzelnen über die Gegenstände seines Bedürfnisses vermittelt, vielmehr die Frage „was und wieviel ich besitze, vom Standpunkt des Eigentums eine rechtliche Zufälligkeit" darstellt ebenso wenig garantiert die Freiheit der Berufswahl die Erfüllung auch nur eines einzigen individuellen Berufswunsches. Jeder darf in dieser Gesellschaft Unternehmer, Bankier oder Lokomotivführer werden wollen, aber es ist noch nicht einmal gewährleistet, dass alle Interessenten auch nur eine Lehrstelle erhalten.  Die Pressefreiheit eröffnet jedermann die Möglichkeit, seine politische Auffassung publizieren zu dürfen, ohne dass damit die Verfügung über Druckmaschinen und Papier verknüpft wäre.  Mit dem Grundrecht auf Leben ist keineswegs die Verfügung über die notwendigen Lebensmittel verbunden, sondern man darf leben, um zu arbeiten, und aus den Erträgen seiner Arbeit, so man denn eine findet, seinen Lebensunterhalt  bestreiten und seine Steuern zahlen.  Die Freizügigkeit in Gestalt der Reisefreiheit, die für viele ehemalige Bürger der realsozialistischen Staaten den Inbegriff von Freiheit darstellte, schließt selbstverständlich nicht den Besitz der Finanzmittel ein, um auf Reisen in fremde Länder gehen zu können.

Wenn also die  Bestimmung der grundrechtlichen Freiheit in der Erlaubnis zur Zweckverfolgung ungeachtet der Verfügung des Subjektes über die sachlichen Bedingungen der Zweckrealisierung besteht, dann muss sich der in der Freiheit hausende Interessengegensatz in jenem Verhältnis von Zwecksetzung und Zweckrealisierung, d. h. in der Beziehung des Willens auf die sachlichen Mittel seiner Verwirklichung aufhalten. Ein gegensätzliches Willensverhältnis kann sich aus dieser Beziehung aber nur begründen, wenn der Wille kraft der Willensmacht anderer gewaltsam von seinen Verwirklichungsbedingungen geschieden ist. Nur unter dieser Voraussetzung können die beiden Elemente des Willens - Zwecksetzung und Zweckrealisierung -  als gegeneinander verselbstständigte Momente auseinander treten, scheitert die Verwirklichung meiner Zwecke daran, dass andere über die Mittel verfügen, die erforderlich sind, meine Vorhaben in die Tat umzusetzen. Die zwangsweise Scheidung des Willens von seinen sachlichen Realisierungsbedingungen also verweist auf ihren Grund in der ausschließenden privaten Bestimmungsgewalt über den gesellschaftlichen Reichtum, die sich als äußere Schranke zwischen den Willen und seine Betätigung schiebt und das bedürftige Individuum bei der Verfolgung seiner Zwecke in die Abhängigkeit von den Interessen derjenigen setzt, die ausschließend über die Mittel verfügen, die es benötigt.

Demnach verweist die Gewährleistung der Freiheit auf die Geltung des per staatlicher Gewalt garantierten Organisationsprinzips der privaten exklusiven Verfügung über den gesellschaftlichen Reichtum, sprich das Privateigentum, das in allen bürgerlichen Verfassungen ausdrücklicher Gegenstand der staatlichen Gewährleistung ist.  Freiheit ist deswegen in ökonomischer Hinsicht immer die Freiheit des Privateigentums. Dementsprechend gewähren Staaten, die die Freiheit gewähren, zugleich auch immer das Privateigentum. Weil die Freiheit als Rechtsverhältnis notwendig die Existenz des Eigentums voraussetzt und sich umgekehrt das Eigentum nur entfalten kann, wenn rechtlich Freiheit  herrscht.

Wenn die Existenz des Privateigentums die von Rechts wegen aufgeherrschte Grundlage und Schranke der Zweckverfolgung der Individuen bildet, bedeutet dies, dass die Freiheit ihre inhaltliche Bestimmung nach Maßgabe der Verfügung über das Eigentum empfängt. Indem die Staatsgewalt als Garantiemacht der Freiheit die Interessenverfolgung der Bürger unter die allgemeine Bedingung der Respektierung der ausschließenden Bestimmungsgewalt (anderer) über deren Mittel der Zweckverfolgung stellt, verweist sie die Bürger auf eine Interessenverfolgung nach Maßgabe der ökonomischen Mittel, die ihnen jeweils zu Gebote stehen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist also in der bürgerlichen Gesellschaft definiert durch Art und Umfang des Eigentums, über das die freien Bürger ihre Gesellschaftsgenossen kraft staatlicher Lizenz ausschließend verfügen.

Entsprechend diesen Unterschieden fällt die freie Persönlichkeitsentfaltung recht unterschiedlich aus. Für die Inhaber der sachlichen Bedingungen der Reichtumsproduktion bedeutet die staatliche Auflage der Freiheit der Interessenverfolgung nach Maßgabe der Verfügung über Eigentum den ,,süßen Zwang“, sich als Agenten der ökonomischen Gesetze des Eigentums d. h. seiner Vermehrung zu betätigen. Dieselbe staatliche Maxime versetzt die nicht mit dem ökonomischen Mittel des Produktiveigentums begabte d. h. im berühmten doppelten Sinne ,,freie" Spezies der Bürger in die Notwendigkeit, sich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf sich selbst, auf ihre produktiven Fähigkeiten als ökonomisches Mittel zu beziehen. Wie geht das?  Indem sie in Gebrauch ihrer persönlichen Freiheit ihr Arbeitsvermögen den Inhabern der gegenständlichen Voraussetzungen der Reichtumsproduktion zur Verfügung stellen, in den Dienst der Vermehrung des Eigentums derjenigen treten, die kraft staatlicher Lizenz exklusiv über die sachlichen Bedingungen der Reichtumsproduktion verfügen.  Der allseitig auferlegte staatliche Zwang der Freiheit der Interessenverfolgung nach Maßgabe der Verfügung über Eigentum scheidet also die egalitäre Welt der Eigentümer ganz grundsätzlich, indem sie die Arbeit zum Mittel des Eigentums macht. Er scheidet sie in eine Klasse von produktiven Eigentümern - modern auch Arbeitgeber  genannt - die mittels der Verfügungsgewalt über fremde Arbeit ihre Macht über den gesellschaftlichen Reichtum vermehren und in eine Klasse von dauerhaft eigentumslosen Arbeitnehmern, die sich in der komplementären gesellschaftlichen Rolle als „Faktor Arbeit“ für die Akkumulation der ökonomischen Privatmacht des Kapitals bewähren dürfen.

Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei das Bewähren-Dürfen: der von Staats we-gen konzessionierte Privatmaterialismus der lohnabhängigern Untertanen, die für den Reichtum anderer arbeiten dürfen wollen um ihrer eigenen Interessen willen. Die Besonderheit des Kapitalverhältnisses besteht  eben darin, dass es sich um kein persönliches Herr-Knecht-Verhältnis, sondern um ein sachliches, d. h. auf dem Eigentum an den Produktionsmitteln und dem Geld beruhendes soziales Herrschaftsverhältnis handelt und deshalb in der Regel dem arbeitenden Menschen dieses Verhältnis gar nicht als Herrschaft erscheint. Denn weder der Staat noch die Herren über Fabriken und Büropaläste zwingen die Werktätigen gewaltsam zur Arbeit oder ordnen ihnen eine bestimmte Berufsrolle zu. Keiner wird mit Polizeigewalt gezwungen, das Arbeitsamt zu besuchen. Sondern die Indienststellung der Bürger unter die regierenden sozialen Zwecke der Mehrung von Kapitalwachstum und Staatsmacht ist dergestalt organisiert, dass sich die lohnabhängigen Subjekte in Gebrauch ihrer vom Staat gewährten Freiheiten auf die ihnen vorgegebenen gesellschaftlichen Einrichtungen der Lohnarbeit und des Sozialstaates als Mittel ihrer Daseinsgestaltung beziehen müssen, d. h. ihre nützlichen Dienste für die herrschenden Zwecke in der Verfolgung ihrer eigenen Belange erbringen. Wenn die Lohnarbeiter arbeiten oder auf Arbeitsplatzsuche gehen, wenn sie sich also den staatlich-kapitalistischen Sachzwängen des Eigentums, des Geldes, der Lohnarbeit, usw. unterwerfen, dann tun sie dies immer um ihrer eigenen Lebensinteressen willen, dann  agieren sie als selbstbewusste Knechte im Dienste von Kapital- und Staatsinteressen. Darin – in der Benutzung des Willens für die Zwecke der Herrschaft - besteht das ganze Erfolgsgeheimnis der freiheitlich-kapitalistischen Herrschaftsordnung, auf der ihre Überlegenheit der gegenüber  allen anderen Herrschaftsformen beruht.



Die Freiheit und ihre Grenzen in der (staatswissenschaftlichen) Ideologie

Bürgerliche Theoretiker wie Politologen, Rechtsphilosophen etc. bestimmen das Verhältnis zwischen Freiheit und Schranke ein wenig anders. Sie pflegen die Erforderlichkeit der allseitigen hoheitlichen Beschränkung der Willensbetätigung aus der angeblichen prinzipiellen Unverträglichkeit der Interessen abzuleiten. Den Antagonismus der Interessen, der die bürgerlichen Verhältnisse kennzeichnet,  verlegen sie gleich in die Natur des Interesses.  Gegen diese unmittelbare Gleichsetzung von Interesse und Interessengegensatz spricht jedoch, dass unterschiedliche Interessen sich zunächst einmal gleichgültig zueinander verhalten, die Betätigung des einen Interesses nicht zwangsläufig die Interessen anderer beschneidet oder negiert.  Der Umstand, dass jeder (s)einen Willen hat, fällt eben keineswegs automatisch zusammen mit der Notwendigkeit, andere auszunutzen und sich selber von anderen benutzen zu lassen. Entgegen dem bürgerlichen Dogma der Identität von Interesse und Interessengegensatz ist die Bemächtigung des Willens anderer zu deren Schaden ebenso wenig eine Naturbestimmung des Willens wie der Zustand, in dem der Vollzug des einen Willens davon abhängt, dass ein anderer Wille sich ihm unterordnet. Wenn die Verwirklichung eines Interesses auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist, dann folgt daraus vernünftigerweise die Konsequenz eines gemeinschaftlich-arbeitsteiligen Zusammenwirkens jedoch nicht zwangsläufig ein Verhältnis der antagonistischen Kooperation, in dem die Beteiligten die soziale Abhängigkeit voneinander zum Hebel einer wechselseitigen erpresserischen Ausnutzung machen.

Wer also einen notwendigen Gegensatz zwischen den verschiedenen Willen behauptet, kommt nicht darum herum, die speziellen sozialen Bedingungen anzugeben, unter denen die Betätigung des Willens mit der Verfügungsgewalt über die Dienste anderer  zusammenfällt, so dass es einer allgemeinen Macht bedarf, die diese Form des sozialen Zusammenhanges gegen die gesellschaftlichen Akteure per Rechtszwang sichert. Diese sozialen Bedingungen, unter denen die unterschiedlichen Willen zugleich aufeinander an-gewiesen und einander entgegenstellt sind, fallen nicht vom Himmel, sie liegen auch nicht dem Wirken  des Staates voraus.  Sondern sie treten erst in die  Welt unter dem Dekret der Freiheit, mit dem der Staat seiner Gesellschaft die Konkurrenz der Privateigentümer als Form der Vergesellschaftung aufherrscht.



Das anarchistische Freiheitsideal: ein schlechtes Abziehbild bürgerlicher Freiheit

Anarchisten und Autonome haben natürlich eine etwas andere Vorstellung von Freiheit im Kopf, wenn sie den bürgerlichen Staat und die von ihm gewährleiste Eigentumsordnung als Gegner „wahrer Freiheit“ attackieren. Sie wollen die Freiheit ohne alle Beschränkungen, die mit ihr zwangsläufig verbunden sind. Freiheit, gefasst als das unbeschränkte Recht zu tun und zu lassen, was man will, ist jedoch als positives Organisationsprinzip einer vernünftigen Gesellschaft barer Unsinn.  Wenn jeder nach seinem individuellen Belieben machen könnte, was er so wollte, käme niemals eine gemeinschaftliche Produktion heraus, in der die Individuen arbeitsteilig miteinander die benötigten Lebensgüter herstellen würden. Ohne verbindliche Absprachen und willentliche Unterordnung unter einen gesellschaftlichen Gemeinschaftswillen, an dessen Bildung man selber beteiligt ist, käme da rein gar nichts zustande.

Die von der anarchistischen Freiheitsparole propagierte unbedingte Geltung des individuellen Willens ist deshalb in zweifacher Hinsicht eine schlechte Kopie der Verhältnisse, die unter dem bürgerlichen Regime der Freiheit gelten.  Einmal als fast kindische Vorstellung einer unbeschränkten Freiheit, nämlich losgelöst vom Inhalt seiner Anliegen alles tun zu können, was man will und nicht nur das, was einem die bürgerliche Staatsgewalt erlaubt. Zum anderen ein falscher affirmativer Bezug auf gesellschaftliche Verhältnisse, in denen es tatsächlich so etwas gibt wie die absolute Geltung des individuellen Willens. In der nämlich auf der Basis sozialer Gegensätze der individuelle Wille deswegen absolut gilt, weil eine Staatsgewalt die Interessen freier Bürger mit ihrer Macht ins Recht setzt, indem sie die Konkurrenzsubjekte mit einer den Rest der Menschheit ausschließenden Verfügungsgewalt  über das Eigentum ausstattet. Die Freiheit beschreibt diesen negativen Bezug der Willen aufeinander. Freiheit gibt also nur Sinn in einer Gesellschaft in der sich die Willen prinzipiell als gegensätzliche aufeinander beziehen. Nur zu einer solchen Konkurrenz-Gesellschaft von Privateigentümern passt das Ideal der Freiheit, also eines Willens, der unbedingt gegen andere gilt und der sich gleichzeitig nicht den Erpressungen der anderen Willen beugen will. Dort, wo eine gemeinschaftliche Zielsetzung der Gesellschaftsmitglieder bezüglich der Produktion der Lebensgüter herrscht, ist die  Freiheit hingegen ebenso überflüssig wie die staatsbürgerliche Gleichheit.

 



2. Gleichheit vor dem Gesetz:

kein Ideal sondern die Methode staatlicher Herrschaft über die Konkurrenzgesellschaft  

 

Die unterschiedslose Unterwerfung aller unter die Freiheit von Eigentum und Person

Was mit der Gleichheit vor dem Gesetz verheißen wird, ist nichts anderes als die unter-schiedslose klassenübergreifende Unterwerfung aller Bürger unter die Herrschaftsgewalt des Staates und dessen freiheitliche Rechtsordnung. Gegenstand der Gleichheitsgarantie ist  das herrschaftliche Verhältnis der Staatsgewalt zu ihren Bürgern, vor deren Rechtsordnung alle ungeachtet ihrer gesellschaftlichen Unterschiede als gleiche gelten, die gleiche Behandlung erfahren. Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer, ob Mann oder Frau, ob Bettler oder Millionär, ohne Ansehen der Person und deren sozialer Stellung  genießt jedermann die gleiche Freiheit des Rechtssubjektes inklusive der Grenzen, die der Lizenzgeber der Freiheit ihnen bei ihrer antagonistischen Interessenverfolgung  aufherrscht.  Die Garantie der staatsbürgerlichen Gleichheit ist eben nichts anderes als die egalitäre Rechtsstellung der Untertanen in einer Konkurrenzgesellschaft.  Ihr sozialökonomischer Inhalt besteht  in der Freiheit: d. h. im Recht jedes Individuums, mit seinen jeweiligen Mitteln an Eigentum seinen eigenen Vorteil gegen die anderen zu suchen. Von den spezifischen gesellschaftlichen Unterschieden, deren Entfaltung mit der Freiheit garantiert werden, von den alles entscheidenden Unterschieden in der Verfügung über Eigentum und der sich daraus ergebenden sozialen Hierarchie sieht die Staatsgewalt bewusst ab.  Mit der Gewährleistung der jedermann in gleicher Weise zugesicherten Freiheit, sich entsprechend seinen ihm zu Gebote stehenden Mitteln entfalten dürfen zu wollen, garantiert der Staat vielmehr umgekehrt die Entfaltung der in der Freiheit wohnenden gesellschaftlichen Unterschiede, die  dem Privateigentum entspringen. Indem er alle gleichermaßen der Geltung der Spielregeln des gesellschaftlichen Verkehrs unterwirft, erhält er die besagten gesellschaftlichen Unterschiede am Leben.

Mit einem Versprechen zur  Behebung sozialer Ungleichheit im Sinne der materiellen Besserstellung der „Unterbemittelten“ hat die Gleichheit schon gar nichts zu tun. Vielmehr ist die Rechtsgleichheit nichts anderes als die Reproduktionsform der ihr zugrunde liegenden gesellschaftlichen Ungleichheit.  Indem die Staatgewalt von den unterschiedlichen sozialen Ausgangsbedingungen der Individuen absieht, die Mitglieder aller gesellschaftlichen Klassen und Schichten gleich behandelt, sie mit den gleichen Rechten ausstattet, sorgt sie für den Fortbestand ebendieser sozialen Unterschiede. Ein schlichter Anwendungsfall des mathematischen Lehrsatzes: Wenn man Ungleiches gleich behandelt, kommt als Resultat notwendig Ungleiches heraus.



Das Diskriminierungsverbot: ein Freifahrtschein für die Diskriminierung durch die Gesetze des Eigentums

Die Bestimmung der staatsbürgerlichen Gleichheit als Form der Erhaltung und Fortschreibung fundamentaler gesellschaftlicher Ungleichheit erfährt ihre Bekräftigung durch das in Art. 3, Abs. 2 und 3 GG kodifizierte  Diskriminierungsverbot: Das Diskriminierungsverbot beinhaltet alles andere  als ein Verbot der Diskriminierung schlechthin, sondern umgekehrt eine indirekte Festlegung des Kriteriums, gemäß dem in den bürgerlichen Staaten wie selbstverständlich systematische soziale Diskriminierungen erfolgen dürfen.  Denn der Ausschluss solcher Gesichtspunkte wie der sozialen Herkunft, des Geschlechtes, der  Rasse oder der Religionszugehörigkeit als Anknüpfungspunkte für rechtliche Differenzierungen bedeutet umgekehrt im Hinblick auf die materiellen Lebensumstände der Bürger und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum die alleinige Maßgeblichkeit derjenigen Unterschiede, die durch das Privateigentum (frei)gesetzt werden.  D. h. über den ökono-mischen Erfolg oder Misserfolg der Bürger entscheiden unter Ausschluss aller  für die kapitalistische Funktion des Privateigentums unmaßgeblichen Kriterien ausschließlich die Resultate der ökonomischen Konkurrenz auf der Grundlage des Privateigentums.  Staatsbürgerliche Egalität ist von daher nichts anderes als die Freisetzung der Konkurrenz, in welcher nichts zählt als die Sachgesetzlichkeit des Eigentums und seiner Vermehrung, der alle Gesellschaftsmitglieder unterschiedslos unterworfen sind.

Auf die uneingeschränkte Durchsetzung dieser Maxime auch im gesellschaftlichen Verkehr der Konkurrenzsubjekte zielte das  Gleichbehandlungsgesetz, das die BRD 2005 den Frauen, Homosexuellen, Behinderten und anderen benachteiligten Mitgliedern der Konkurrenzgesellschaft beschert hat. Bevor man  dem humanistischen Ethos dieses Gesetzeswerkes Tribut zollt, wäre zu überlegen, welche staatlich hergestellten „Diskriminierungen“ man bereits unterschrieben hat, wenn die Kritik an Benachteiligungen sich zuvörderst daran fest macht, dass die sexuelle Orientierung oder die Hautfarbe ein Argument bei der Vermietung von Wohnungen ist oder das weibliche Geschlecht eine negative Rolle bei der Besetzung von Arbeitsplätzen (mit Aufstiegschancen) spielt.

Als scheinbar nicht mehr hinterfragbare Selbstverständlichkeit gilt, dass die Gleichheit vor dem Gesetz die freien und gleichen Bürger in Gesellschaftsmitglieder mit höchst unterschiedlichen Befugnissen scheidet, einer Minderheit das Entscheidungsrecht darüber verleiht, ob und zu welchen Bedingungen sie die restliche Menschheit im Interesse der Vermehrung ihres Vermögens in ihre Dienste nehmen will. Ebenso selbstverständlich erscheint es, dass die Realisierung des Grundbedürfnisses auf Wohnen davon abhängig ist, dass man das Geldbedürfnis von Vermietern befriedigt, die kraft ihrer Verfügungsgewalt über das Grundeigentum darüber entscheiden, wem sie die Ehre erweisen wollen, einen Mietvertrag abschließen zu dürfen. Es ist also die Privatmacht des Eigentums, die Geschäftsleuten, Grundbesitzern und Arbeitgebern zugleich die Möglichkeit eröffnet, bei ihrer Entscheidung darüber, welcher Bewerber ihren Nutzen vermehren darf, Kriterien walten zu lassen wie das Geschlecht, die Hautfarbe oder die sexuelle Präferenz. In diese bislang uneingeschränkte Vertragsfreiheit der Geschäftswelt, ihre speziellen rassistischen Vorlieben bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner geltend zu machen, greift nun das Antidiskriminierungsgesetz ein.  Nach dessen Willen soll der Abschluss eines Mietvertrages nun nicht mehr an der Hautfarbe des Mieters scheitern, sondern „lediglich“ an dessen fehlendem Vermögen zur Zahlung der Miete. Der willkürlich-unsachliche Unwille von Arbeitgebern, weibliche oder homosexuelle Bewerber einzustellen, darf nicht mehr offen als Ablehnungsgrund ausgesprochen werden. Der ganze Fortschritt des Antidiskriminierungsgesetzes kürzt sich im Endeffekt auf die Aufgabe für die zuständigen Personalbüros zusammen,  den gerichtsverwertbaren Anschein zu erzeugen, für die Einstellungsentscheidung habe alleine der rein sachliche Gesichtspunkt der optimalen Verwertbarkeit des Bewerbers für den Zweck der Vermehrung des Eigentums des Unternehmens den Ausschlag gegeben.

Einen ideellen Nutzwert kann man dem Gleichbehandlungsgesetz freilich nicht absprechen. Dieselbe Instanz, die mit ihrer Rechtsordnung die gesellschaftlichen Unterschiede schafft und erhält, die das Wesen der freiheitlich-marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung ausmachen, hat sich ein wahres Denkmal an Menschenfreundlichkeit gesetzt, indem sie den Privat-Rassismus der Eigentümer, der die Ausübung der Herrschaft des Eigentums über die Lebensbedingungen zu begleiten pflegt, gesellschaftlich ächtet. Die gesellschaftliche Einrichtung des Privateigentums und dessen völlig legale diskriminierende Leistungen bei der Verteilung der Lebensgüter und Lebenschancen in der bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft stehen damit außerhalb jeder Kritik.



Vom Nutzen der Gleichberechtigung der Frauen

Auch die Herstellung der Gleichberechtigung der Frau legt eindrucksvolles Zeugnis davon ab, wie durch die rechtliche Gleichstellung herrschaftlich erwünschte Benutzungsverhältnisse im Dienste der Eigentumsgesellschaft eingerichtet bzw. fortgeschrieben werden. Im Falle der Frauen verdankte sich deren ursprüngliche  rechtliche „Diskriminierung“ – die Vorenthaltung des Wahlrechtes und ihr früherer familienrechtlicher Status als eingeschränkt geschäftsfähiges Anhängsel des Ehemannes  - dem staatlichen Kalkül, das weibliche Geschlecht auf seine familiäre Funktion als Reproduktionsgehilfin  des (lohnarbeitenden) Mannes und Erziehungsinstanz für den Staatsbürgernachwuchs zu beschränken. Bevor man die zusätzlichen Chancen für die Wirtschaft  entdeckte, die mit der ergänzenden Benutzung der modernen Frau als Angehörige der beruflichen Reservearmee verbunden sind. Die gesellschaftliche Herstellung der uneingeschränkten Konkurrenzsubjektivität der Frau, die fortan die Doppelbelastung in Familie und Beruf zu bewältigen hat, hat die Staatsgewalt mit der Einräumung der vollen Staatsbürgerrechte belohnt und inzwischen dürfen auch Frauen von Rechts wegen alles, was Männer immer schon mussten. Auf allen Hierarchieebenen des Berufslebens um die begehrten Arbeitsplätze konkurrieren, am Fließband und im Büro einen ebenso kärglichen bzw. noch armseligeren Lohn als ihre männliche Konkurrenz verdienen, und sogar der Militärdienst wird dem weiblichen Geschlecht nicht mehr vorenthalten. Wer die geschlechtsparitätische Besetzung von Führungspositionen in Politik und Wirtschaft für ein Gütesiegel des Gemeinwesens hält, darf sich darüber hinaus auch noch daran erfreuen, dass in Deutschland inzwischen sogar das Amt des Regierungschefs von einer Frau bekleidet wird und auch Frauen in Führungspositionen von Wirtschaft und Wissenschaft keine völlig exotische Ausnahme mehr sind. Die Frage, wem damit gedient ist, sollte man an dieser Stelle besser nicht aufwerfen. Denn was ändert sich an der sozialen Lage der normalen Frau, wenn die Kommandohöhen von Politik und Wirtschaft von Frauen besetzt sind, wenn weibliche Minister den Sozialhilfe-Satz festlegen, wenn Frauen als Managerinnen von Wirtschaftskonzernen die einschlägigen Gewinnkalkulationen anstellen und die überflüssigen Arbeitskräfte – männliche wie weibliche gleichermaßen - außer Lohn und Brot setzen, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Betriebes verlangt?

Der großen Masse der Frauen, die sich auf  den unteren Hierarchieebenen des beruflichen Lebens herumtreibt, hat die Gleichberechtigung ohnehin  nichts anderes eingebracht als die Chance, sich in ihrer doppelten Dienstbarkeit als Arbeitskraftreservoir für die Belange von Lidl & Co und als familiäre  Sozialisationsagentur für die Aufzucht des Lohnarbeiternachwuchses bewähren zu dürfen.  Umgekehrt schlägt sich ihre  gesellschaftliche Sonderrolle als Familien-  und Kindererziehungsbeauftragte als Konkurrenznachteil im Berufsleben nieder. Frauen verdienen bekanntlich im Durchschnitt ca. 1/4  weniger an Lohn- und Gehalt und um ihre beruflichen Aufstiegschancen ist es in der Regel auch schlechter bestellt als um die von männlichen Arbeitskräften. Dies jedoch ist nicht etwa die Konsequenz fehlender oder nicht konsequent durchgesetzter Gleichberechtigung,  sondern beruht umgekehrt darauf, dass auf die Frauen die gleichen, auch für die Männer gültigen Maßstäbe des Arbeitsmarktes angewandt werden. Frauen schneiden ganz unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit deswegen in aller Regel im  beruflichen Leistungsvergleich schlechter ab, weil ihnen die zusätzliche soziale Rolle als (potentielle) Mutter aufgrund der drohenden Ausfallzeiten wegen Schwangerschaft, Erziehung, Krankheit der Kinder etc. als Abstrich in Sachen uneingeschränkter beruflicher Dienst- und Verfügbarkeit zur Last gelegt wird.  Weibliche Arbeitskräfte gelten als Angehörige der Risikogruppe Frau und erhalten den begehrten Arbeitsplatz nicht, wenn ein männlicher Mitbewerber zur Verfügung steht bzw. müssen bei der Festlegung der Lohnhöhe  entsprechende Einbußen hinnehmen. Diese Diskriminierung hat ihren Grund eben nicht in bornierten Vorurteilen (männlicher) Personalchefs gegenüber dem weiblichen Geschlecht und dessen Leistungsfähigkeit, sondern in der unterschiedslosen Unterwerfung männlicher wie weiblicher Arbeitskräfte unter die Rentabilitätskriterien des bürgerlichen Erwerbslebens, die vom Staat selber durch die Gewährung der entsprechenden arbeitgeberischen Dispositionsbefugnisse ins Recht gesetzt  werden.  Der staatlich lizenzierte  Gebrauch der unternehmerischen Freiheit, die Kriterien kapitalistischer Nützlichkeit unterschiedslos auf weibliche wie männliche Arbeitskräfte anzuwenden, sorgt dafür, dass sich die  familiäre Nützlichkeit  der Frau in der anderen Abteilung ihrer Dienstbarkeit für die Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft als Konkurrenznachteil geltend macht.  Das ist eine notwendige Konsequenz der Einbeziehung auch der Frauen in die Konkurrenz, an der nach staatlichem Willen alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen sollen.

Damit dies auch ein jeder kann, hat der bürgerliche Staat den Mitgliedern seiner Gesellschaft, denen es an den Voraussetzungen mangelt, sich in der Konkurrenz zu bewähren, die so genannten sozialen (Grund)Rechte gewährt.



Die sozialen Grundrechte: die materiell-egalitäre Grundausstattung der Konkurrenzsubjekte im Dienste ihrer marktwirtschaftlichen Brauchbarkeit

Die diesbezüglichen Aktivitäten des Sozialstaates auf den Gebieten der Bildung, Arbeitsförderung, Sozialversicherung, des Gesundheitswesen und der Fürsorge etc. sind unter dem wohl klingenden ideologischen Namen der Stiftung realer Freiheit und Gleichheit bekannt.  Sie beinhalten freilich alles andere als eine Einschränkung oder gar tendenzielle Aufhebung der unbedingten Geltung des Prinzips der abstrakten Freiheit, d. h. der Abhängigkeit der Reproduktion der Gesellschaftsmitglieder von der Verfügung über das private Eigentum an den Mitteln der Lebensgestaltung. Sie haben entgegen  wohlmeinenden Vorstellungen auch nicht den Charakter eines Beitrages zur Herstellung sozialer Gleichheit im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der lohnabhängigen Bürger oder der Vergrößerung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum.

Das Gegenteil ist der Fall:  Sie gewährleisten die unerlässlichen materiellen Grundvoraussetzungen der eigentumslosen Bürger zur Teilnahme an der Konkurrenz, die sich ihnen als der lebenslange Zwang präsentiert, ihren Lebensunterhalt durch die Verrichtung abhängiger Arbeit im Dienste der Vermehrung des Eigentums ihrer vermögenden Mitbürger zu verdienen. Und sie dabei immer wieder auf den Ausgangspunkt ihrer Anstrengungen zurückwirft: den systematischen Ausschluss von der Verfügung über den gesellschaftlichen Reichtum und die daraus resultierende Notwendigkeit, um des Erwerbes ihres Lebensunterhaltes willen das Wachstum des Kapitals zu befördern. Denn als Maßstab für die Gewährung sozialer Rechte auf Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Gesund-heitsfürsorge etc. fungiert nicht etwa der Umfang der Lebensgüter, die der Mensch zur Verwirklichung seiner Zwecke braucht und noch viel weniger der stoffliche Reichtum, der in bürgerlichen Gesellschaften im Übermaß vorhanden ist.

Die sozialen Grundrechte sind kein uneigennütziger staatlicher Dienst an den Grundbedürfnissen des Menschen, sie sind nicht darauf gerichtet, dem mittellosem Menschen ei-nen bedürfnisgerechten  „Anteil an den sozialen Lebensgütern" zu verschaffen. Maßstab ihrer Gewährung  ist vielmehr der rein funktionale Gesichtspunkt, was der eigentumslose Mensch gemäß staatlichem Ermessen mindestens braucht, um sich in dieser Gesellschaft als Arbeitskraft anbieten  bzw. sich zumindest in den ordnungsgemäßen Bahnen einer staatsbürgerlichen Existenz bewegen zu können. Essen, Wohnung, Kleidung, Bildung und Gesundheitsversorgung im dafür unbedingt notwendigen Umfang. Das ist schon die ganze menschenwürdige Existenz, die der politische Sachwalter dieser Gesellschaft seinen Bürgern  durch die Gewährung sozialer Rechte zuspricht. Minimalausstattung zur und Verpflichtung auf die Konkurrenz ist der ökonomische Inhalt der  „materiellen Freiheit und Gleichheit“, mit der der bürgerliche Staat seine lohnabhängigen Bürger beglückt.

Der Inhalt dieser Wohltaten, welche die sozialen Menschenrechte zusprechen, besteht also in dem, was der soziale Staat für die Herstellung und Bewahrung  der kapitalistischen Brauchbarkeit seines Volkes für unerlässlich hält und sich unter Abwägung mit den  finanziellen Aufwendungen für seine konkurrierenden  Aufgaben, seiner allgemeinen Haushaltslage und den Konjunkturen des Wirtschaftswachstums kosten lassen will. Schließlich garantiert der bürgerliche Staat seinen Bürgern nicht ein gutes Leben, sondern er verspricht, dass er niemanden von der Konkurrenz um Arbeitsplätze ausschließt. Der Konkurrenz am Arbeitsmarkt soll sich jeder stellen können und keiner soll deshalb daran scheitern, weil er nicht über die notwendigen sachlichen Mittel verfügt, die ihm zugedachten sozialnützlichen Dienste am Wirtschaftswachstum zu erbringen.  Das ist die Bestimmung der materiellen Grundausstattung zur gleichberechtigten Teilnahme aller an der Konkurrenz, die der Staat seinen Bürgern garantiert.



Im Namen der Chancengleichheit: eine grundverkehrte Kritik der Konkurrenz

Am Prinzip der Konkurrenz gibt es in dieser Gesellschaft so gut wie überhaupt keine Kritik, Kritik an ihren (angeblich ungerechten) Resultaten dafür aber umso mehr. Diese Kritik in Namen der Chancengleichheit ist jedoch grundverkehrt. Der eigentliche Skandal der Konkurrenz besteht nämlich in der Sichtweise unterlegener Konkurrenzsubjekte wie etwa der Frauen und behinderter Menschen nicht darin, dass vor Konkurrenzbeginn feststeht, dass die Mehrzahl der Teilnehmer zu den Verlierern gehört, dass also gute Bildung, ein angenehmer Arbeitsplatz, ein ausreichender Lebensstandard und eine gesicherte Altersperspektive nur für eine Minderheit der Bürger vorgesehen sind, sondern darin, dass sie und nicht die anderen zu den Konkurrenzverlierern zählen. Aus den Resultaten der Konkurrenz ziehen sie einen falschen Rückschluss darauf, dass es in der Konkurrenz nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, dass also sie zu Unrecht im Verhältnis zu anderen benachteiligt  worden seien.  Die Konkurrenz selber aber halten sie für eine vernünftige interessengerechte Organisationsweise gesellschaftlicher Ordnung.

Diesem falschen Bedürfnis nach Konkurrenzgerechtigkeit scheint der Staat  als Schutzherr des Prinzips der Konkurrenz bedingt Recht zu geben mit den Maßnahmen, die er unter dem Titel der Verwirklichung der Chancengleichheit ergreift. Wenn er mit sozial-kompensatorischen Förderungsmaßnahmen die Anstrengungen der Konkurrenzsubjekte in ihrem  bürgerlichen Lebenskampf unterstützt, auf Kosten anderer Bewerber einen der Aufstiegsplätze im Bildungssystem oder eine der begehrteren Positionen im Berufsleben zu erringen, geht es staatlicherseits allerdings weniger um die Herstellung gleicher sozialer Ausgangsbedingungen oder den Abbau sozialer Ungleichheit. Sondern die bedingte Herstellung von Chancengleichheit ist ein Mittel staatlicher Politik, das von ökonomischen Nützlichkeitserwägungen bestimmt ist. Das gilt nicht nur für die Frauenförderung sondern auch im Bildungswesen.

So hat die BRD m Interesse der Ausschöpfung der Bildungsreserven der Bevölkerung für den ökonomischen Fortschritt des Gemeinwesens ein staatliches System der Ausbildungsförderung geschaffen, das dafür Sorge trägt, dass die sozialstrukturellen Ausgangsbedingungen von Schülern und Studenten aus Arbeitnehmerfamilien keine absolute Schranke für deren Teilnahme an der Konkurrenz um den Erwerb höherer Bildungsabschlüsse und den Aufstieg in der gesellschaftlichen Stufenleiter der Berufe darstellen. Der gleiche Gesichtspunkt der Ausschöpfung von Bildungsreserven herrscht bei den regelmäßig im Zeichen eines drohenden (Akademiker)Arbeitskräftemangels anstehenden Schulreformdebatten. Gemäß diesem Zweck werden die Selektionsbedingungen dergestalt modifiziert, dass nicht bereits nach 4 Jahren, sondern erst nach einem längeren Zeitraum gemeinsamen Lernens die Verteilung auf die weiterführenden Ausbildungsgänge erfolgt und der Rest der Mannschaft endgültig von weiterer Bildung ausgeschlossen und in die niedrigeren Abteilungen des proletarischen Daseins abgeschoben wird.

Die Verteilung der Lebenslose in der Konkurrenzgesellschaft mag sich dabei tatsächlich ein wenig verschieben, wenn die schulischen Anstrengungen von Arbeiterkindern oder Schülern mit Migrationshintergrund, dem Hilfsarbeiterschicksal oder der Perspektive des Hartz IV - Bezuges zu entgehen,  nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt sind.  Was sich aber nicht ändert, ist die  Tatsache, dass am Ende für die große Mehrheit der Teilnehmer an der Konkurrenz allenfalls ein Platz in den unteren Karrierestufen des Berufslebens reserviert ist.  Die Chancengleichheit in Schule und Beruf  produziert ja nicht eine größerer Anzahl von Gewinnern, sie verhilft nicht einer größeren Zahl von Gesellschaftsmitgliedern zu sicheren Arbeitsplätzen mit einem anständigem Einkommen, sondern verschärft die Konkurrenz darum, die nach wie vor von denjenigen nach den Kriterien ökonomischer Brauchbarkeit entschieden wird, welche die Bestimmungsgewalt über die Vergabe der Berufspositionen ausüben.  Obwohl von vornherein feststeht, dass das Gros der Teilnehmer an der Konkurrenz zu den Verlierern des Leistungswettbewerbes gehört, soll es für die freiheitlich-egalitäre Gesellschaft sprechen, dass alle im Prinzip die gleiche Chance haben (sollen), Professor, Müllwerker oder Obdachloser zu werden. Das meinen jedenfalls die Propagandisten der Chancengleichheit, die von jeher schwerpunktmäßig in den progressiven gebildeten Abteilungen der Bevölkerung zu finden sind und echte Chancengleichheit für eine anzustrebende Errungenschaft halten. Solche Menschen sind in der Regel auch Anhänger des 3. Grundwertes der bürgerlichen Gesellschaft: der Brüderlichkeit oder Solidarität

 



3. Der Sozialstaat: die Verwirklichung des Grundwertes der Solidarität


In der Parole der Schaffung einer solidarischen Gesellschaft fassen sich heutzutage die politischen Zielvorstellungen von linken antikapitalistischen Vereinigungen zusammen.  

Dabei wird leider systematisch ausgeblendet, dass die Solidarität ganz und gar ein Produkt der bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft selber ist.  Solidarität ist vonnöten inner-halb einer Gesellschaft, die auf grundlegenden Interessengegensätzen beruht. Die Arbeitnehmer, die ansonsten als Einzelne dem Diktat der Unternehmer ausgeliefert wären, sind gezwungen, ihre Konkurrenz zu suspendieren, um durch ihren Zusammenschluss dem Kapital Zugeständnisse hinsichtlich der Löhne und Arbeitsbedingungen abzutrotzen. Solidarität ist also den Arbeitnehmern ein von der Not kapitalistischer Verhältnisse auf-geherrschtes Mittel, um gemeinsam mit anderen in der gleichen sozialen Lage ihre Inter-essen gegenüber dem sozialen Gegenspieler geltend zu machen. Als ob das etwas Schönes wäre, neben der Mühe der täglichen Lohnarbeit sich auch noch mit Opfern an Geld und Freizeit organisieren wollen zu müssen, um gemeinschaftlich die ständigen Angriffe der Gegenseite auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen abzuwehren.  

Wenn Linke die Solidarität vom notwendigen Mittel der antagonistischen Interessenver-folgung der Lohabhängigen zum Selbstwert hochstilisieren, ist das geradezu grotesk.  Noch deplazierter erscheint es, die Solidarität zum Gestaltungsprinzip einer neuen sozialistischen Gesellschaft zu erheben.  Das Ideal einer solidarischen Gesellschaft ist vielmehr ein ziemlich schlechtes  Abziehbild der bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft selber. Wenn nämlich die gesellschaftliche Produktion von vornherein keinem anderen Zweck unterstellt wäre  als dem der bestmöglichen Versorgung der Gesellschaftsmitglieder mit nützlichen Gütern auf der Basis einer gemeinschaftlich-planwirtschaftlichen Organisation des Produktionsprozesses, in der die ständige Minderung der Mühen der Arbeit als Zielsetzung eingeschlossen wäre, dann wäre Solidarität so überflüssig wie ein Kropf. So etwas wie Solidarität braucht es umgekehrt  nur im Rahmen einer Gesellschaftsordnung, in welcher der soziale Interessengegensatz von Lohnarbeit und Kapital regiert, in der der Lebensunterhalt der Massen nicht als ein ständig zu vermindernder Abzugsposten des kapitalistischen Wachstums ist. Dementsprechend bleibt also die Forderung nach einer solidarischen Gesellschaft ganz den schlechten kapitalistischen Verhältnissen verhaftet, die man doch überwinden wollte.

So nimmt es auch nicht wunder, dass linke Anhänger des Wertes der Solidarität mitten im schönsten Kapitalismus im Sozialstaat eine wenn auch noch nicht vollendete, aber im Prinzip erhaltens- und ausbauwürdige Einrichtung  sehen, die zumindest ansatzweise das Postulat der Brüderlichkeit verwirklicht.  Um dann zur Verteidigung des Sozialstaates aufzurufen, wenn dieser seine nächste Runde der systematischen Verarmung von Arbeitslosen, Kranken und Rentnern startet. Solche Aufrufe zeugen umgekehrt von einer ziemlichen Ignoranz gegenüber dem Sozialstaat und der Solidarität, die dieser zum Schaden der Arbeitnehmer in Gestalt des Systems der gesetzlichen Sozialversicherungen organisiert.



Der Sozialstaat oder das soziale Netz

Gemäß der in den Sozialkundelehrbüchern verbreiteten Sichtweise verleiht bereits die Existenz des sozialen Netzes dem Staat ein wohlfahrtsstaatliches Gütesiegel erster Klasse. Es gilt als unbestreitbarer sozialer Fortschritt, dass hierzulande niemand verhungert, beim Verlust seines Arbeitsplatzes nicht unmittelbar auf der Straße steht,  an den Segnungen des medizinischen Fortschrittes partizipiert und beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch noch eine Altersrente bezieht, obwohl er keine nützlichen Beiträge zum Wirtschaftswachstum mehr erbringt. Die unbestreitbare Feststellung, dass das „Soziale“ inzwischen zur größten Ausgabenposition im Staatshaushalt avanciert ist, verweist jedoch bei Licht betrachtet darauf, dass ein Land, das nach Bruttosozialprodukt, Wirt-schaftswachstum und Währungsstärke zu den reichsten Ländern der Welt gehört, zugleich systematische Massenarmut als notwendige Konsequenz der hierzulande eingerichteten Wirtschaftsordnung hervorbringt.

Den sozialstaatlichen Einrichtungen der Sozialversicherung ist unschwer die spezielle Art dieser Armut zu entnehmen, deren dauerhafte Existenz der Sozialstaat als Grundlage seiner fürsorglichen Tätigkeit voraussetzt und garantiert. Gegenstand der Sozialfürsorge ist die Risikogruppe der lohnabhängigen Erwerbsbevölkerung, deren Lebensgestaltung vom Gewinnkalkül privater Wirtschaftsunternehmen abhängig ist. Die besagte Massenarmut besteht dementsprechend darin, dass die große Mehrheit der Mitglieder dieser Gesellschaft von einer notorisch unsicheren Einkommensquelle abhängig ist, die nicht garantiert, dass sie kontinuierlich ein Einkommen abwirft, das die Bestreitung des Lebens garantiert. Ein Einkommen -  das belegt der Charakter der gesetzlichen Sozialversicherungen als Zwangsversicherungen - dessen Höhe weiterhin nicht gestattet, die erforderliche finanzielle Vorsorge für die Risiken zu treffen, die mit der Einkommensabhängigkeit aufgrund der spezifischen Art dieser Einkommensquelle verbunden sind: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit. Erst recht nicht reichen die laufenden  Einkünfte aus, durch Bildung entsprechender Rücklagen ein einigermaßen sorgenfreies Leben nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben zu gewährleisten.  Insofern ist als die Existenz des staatlichen  Sozialversicherungswesens ein vernichtendes Urteil über den Lohn.

Und was heißt in diesem Zusammenhang Versorgung? Wenn man  bei der Sozialversicherung schon von Versorgung reden will, dann von aufgeherrschter Selbstversorgung durch die staatlich organisierte Zwangssolidarität der Arbeitnehmerschaft.  Mit der Finanzierung der Leistungen an Arbeitslose, Kranke und ausgediente Arbeitnehmer aus dem Beitragsaufkommen der Versichertengemeinschaft nimmt der Staat das nationale Arbeitnehmerkollektiv in die finanzielle Haftung. Dem beschäftigten Teil wird das Bruttoeinkommen sozialpolitisch durch die Verstaatlichung von Lohnanteilen gekürzt, damit der unbeschäftigte bzw. ausgemusterte Teil überhaupt ein Einkommen bzw. eine medizinische Betreuung erhält, die er aus einem individuellen Lohneinkommen niemals finanzieren könnte.  So macht der Sozialstaat die lohnabhängige Klasse insgesamt und auf ihre Kosten dafür haftbar, dass der verdiente Lohn, mit dem sie ein Leben lang auskommen soll, dann doch irgendwie für die Reproduktion der Arbeitnehmerschaft reicht.  

Reproduktion der Arbeitnehmerschaft ist im Übrigen auch etwas anderes als Versorgung oder Bedürfnisbefriedigung, wie das exemplarische Beispiel der Arbeitslosenunterstützung in Gestalt des Arbeitslosengeldes I zeigt. Dass der Zweck der Arbeitslosenversiche-rung  in allem anderen besteht, als den Arbeitslosen in den Zeiten der zwangsläufigen Unterbrechung des Arbeitslebens ein Faulenzer-Leben in der vielzitierten sozialen Hängematte zu bescheren, lässt sich unschwer der Leistungshöhe, der Dauer des Leistung-bezuges und  den sonstigen Modalitäten der Leistungsgewährung entnehmen. Wer fortan mit 60 bzw. 67%  seines bisherigen Nettoerwerbseinkommens seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat, bevor er in der Regel nach einem Jahr in Hartz-IV fällt, der entwickelt ohnehin ein  vehementes Eigeninteresse daran, möglichst umgehend eine neue Arbeitsstelle auch um den Preis niedrigerer  Entlohnung und verschlechterter Arbeitsbedingungen anzunehmen. Die ständig verschärften Zumutbarkeitsregelungen entfalten dabei ihre zusätzliche segensreiche Wirkung im Hinblick auf die angestrebte baldige Wiedereingliederung solcher Arbeitskräfte in eine lohnabhängige Beschäftigung. Und alleine um diese geht es bei der Alimentation der Arbeitslosen.

Die sozialstaatliche Leistung der Arbeitslosenversicherung  besteht also unbefangen betrachtet in einem einzigen Dienst an den Interessen der Wirtschaft. Sie erhält in deren Interesse die Brauchbarkeit und Verfügbarkeit derjenigen Teile der Arbeitnehmerschaft für ihre zukünftige lohnende Wiederverwendung, die gegenwärtig von den Wirtschaftsunternehmen wegen fehlender rentabler Verwendung für den Dienst am Wirtschaftswachstum für überflüssig befunden worden sind. Mittels der geschilderten Bezugsbedingungen der Arbeitslosenunterstützung (Höhe, Dauer, Zumutbarkeitskriterien, Sperrzeiten) sorgt sie zugleich dafür, dass  die Arbeitslosigkeit ihre wirtschaftspolitische Produktivkraft als Lohnsenkungshebel gegenüber den (noch) beschäftigten Teilen der Arbeitnehmerschaft zu leisten vermag. Eine rundum schöne und nützliche Angelegenheit also die staatlich organisierte Solidarität der Arbeitnehmer: für Staat und Kapital versteht sich. Der Sozialstaat, dessen Abbau den Gegenstand der Trauerlieder der politischen Linken bildet, war eben noch nie nichts anderes die staatliche Form der Organisation und Verwaltung dauerhafter sozialer Armut auf der Grundlage des und für das System der kapitalistischen Lohnarbeit und dessen politischen Garanten.

 



4. Argumente gegen die soziale Gerechtigkeit


Von diesem offenkundigen Interessengegensatz zwischen den Belangen des Sozialstaates und dessen lohnabhängigen Bürgern wollen die Kritiker der Sozialstaates  leider gar nichts wissen, wenn sie im Namen der sozialen Gerechtigkeit ihren Protest gegen Hartz IV, die Rente mit 67 und anderweitige sozialstaatliche Kostensenkungsmaßnahmen einlegen  Dass sich die gesellschaftliche Realität des Sozialstaates zunehmend von seinen Idealen entfernt und diese Ideale von den Politikern des real existierenden Sozialstaates als nicht mehr zeitgemäß aus dem Verkehr gezogen worden sind, wollen sie keineswegs zum Anlass zur Überprüfung ihrer Annahme nehmen, wonach  die eigentlich maßgebliche Bestimmung des Sozialstaates in der Realisierung ihres Wunschbildes wahrer Sozialstaatlichkeit liege. Umgekehrt: je mehr die Wirklichkeit des Sozialstaates seine Ideale Lügen straft, desto hartnäckiger hielten die Verfechter der Sozialstaatsillusion an der angeblich von der Verfassung verheißenen Möglichkeit eines wirklichen Sozialstaates fest, der sich die  Bekämpfung sozialer Armut und die Gewährleistung einer „echten“ sozialer Sicherheit  etc. auf seine Fahnen geschrieben hat. Die aktuellen Fortschritte des Sozialstaates halten sie dementsprechend für einen verhängnisvollen „Irrweg“ der Politik, die ihr eigentliches Anliegen als Anwalt sozialer Gerechtigkeit auf dem Altar der Spar- und Standortpolitik aufgeopfert habe.

Die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit ist jedoch eine grundlegend falsche Weise des Umganges von Lohnabhängigen mit ihrem durch die Politik geschädigten Interesse. Sie hat ihren Ausgangspunkt in der Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage. Sie verzichtet jedoch darauf, den erlittenen Schädigungen auf den Grund zu gehen und zu untersuchen, welcher Natur die entgegenstehenden Interessen sind, auf denen die massive Einschränkung der eigenen Lebensinteressen beruht und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Vielmehr stuft sie die Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen als Verletzung der in der Gesellschaft herrschenden Spielregeln ein. Gemäß dieser Optik ist sie nicht den Gesetzmäßigkeiten der kapitalistischen Marktwirtschaft zum Opfer gefallen, sondern verdankt ihre negative soziale Lage einem sich eigentlich nicht gehörenden Verstoß gegen die Spielregeln der sozialen Marktwirtschaft und des Sozialstaates. So beinhaltet die im Namen der sozialen Gerechtigkeit erhobene  Kritik am Sozalabbau  eine einzige bekräftigende Loyalitätserklärung gegenüber den in der sozialen Realität geltenden Prinzipien, freilich nicht in ihrer tatsächlichen sondern in einer idealisierten Fassung. Durch diese Einstufung der Beeinträchtigung ihrer Interessen als Abweichungstatbestand von den eigentlich gültigen Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft wird die Notwendigkeit der von dieser Ordnung verursachten Schädigungen ebenso geleugnet wie die Maßgeblichkeit der Interessen von Staat und Kapital, welche dem Sozialbbau Pate stehen. Der Abbau sozialstaatlicher Leistungen erscheint umgekehrt als eine einzige Verfehlung der eigentlichen Bestimmung des sozialen Staates, für soziale Ge-rechtigkeit zu sorgen, der Sozialkahlschlag wird als Amtspflichtverletzung der Politik angeklagt, die Interessen der arbeitenden Klasse nicht angemessen berücksichtigt zu haben, obwohl dies doch eines ihrer höchsten Anliegen sei bzw. zu sein habe.

Nicht zufällig ist deshalb der Ruf nach Gerechtigkeit immer der Ruf des Untertanen nach Herrschaft und zwar nach einer guten politischen Herrschaft. Und das bedeutet,  dass die eigene Rolle als abhängige Variable  der souveränen Entscheidungen der demokratischen Obrigkeit  über ihre  Lebensbedingungen als selbstverständlich anerkannt wird. Der Ruf nach Gerechtigkeit ist ein Akt der Selbstentmächtigung der Betroffenen, er  liefert die Belange der Lohnabhängigen der Verfügungsmacht der Politik aus. Die Politik wird von unten unwidersprechlich zu jeder Beschränkung der Lebensinteressen der Herrschaftsunterworfenen berechtigt unter einer Bedingung: wenn sie dabei nur Gerechtigkeit walten lässt.

Und das ist für die politische Herrschaft eine relativ leichte Übung. Diese pflegt ja ohnehin ihre sozialpolitischen Maßnahmen als Akte der sozialen Gerechtigkeit zu deklarieren. Was die Inhaber der Regierungsmacht unter Gerechtigkeit verstehen, ist dabei selbstredend ein wenig verschieden von den Vorstellungen der nach Gerechtigkeit dürstenden lohnabhängigen Untertanen oder der Mitglieder der Protestbewegung gegen den sozialen Kahlschlag. Und da hat die regierungsamtliche Lesart sozialer Gerechtigkeit allemal die von ihr geschaffene soziale Realität auf ihrer Seite.  Die Idee einer ausgleichenden Ge-rechtigkeit dergestalt, dass die Reichen viel und die Armen wenig belastet werden sollten, weil die einen über Geld im Überfluss verfügen und die anderen unter andauernder Geldknappheit leiden, ist nämlich ziemlich weltfremd. Diese Idee verkennt, dass  Gerechtigkeit sehr eng auf die Verfassung der Welt bezogen ist, in der sie walten soll, und das ist nun einmal der Kapitalismus. Dort gilt, dass die  Verteilung der Lasten  sich nicht an der  sozialen Lage eines Individuums orientiert sondern vielmehr seiner Bedeutung für den gültigen Zweck der Gesellschaft gerecht werden muss, und der heißt Wirtschaftswachstum. Die Vorstellung einer Symmetrie der gerechten Lastenverteilung im kapitalistischen Wirtschaftssystem im Allgemeinen und bei einem staatlichen Sparprogramm im Besonderen ist deshalb schlichtweg sachwidrig. Die vom Staat vertretene kapitalistische Sachgerechtigkeit fordert nämlich mit gleichem Recht von den Unternehmern, dass sie ihren Reichtum mehren, von den Arbeitnehmern, dass sie eine vermehrte Arbeitsleistung für weniger Lohn erbringen und von den ausgemusterten Arbeitskräften, dass sie sich unter verschärften Zumutbarkeitsbedingungen zu verminderten Lohnersatzleistungen als Reservearmee für ihren erneuten Einsatz verfügbar halten.  Demgemäß hält ein „sozial ausgewogenes Sparpaket“ für die einen die Last der Verantwortung für die Gewinnmaxi-mierung und  dementsprechend verbesserte Bedingungen für die Vermehrung ihres Eigentums bereit, für die anderen aus eben demselben Grund verschlechterte Bedingungen für ein Leben in sozialstaatlich betreuter Armut.  

Bei der Verordnung  sozialpolitischer Grausamkeiten fungiert die soziale Gerechtigkeit geradezu als ideologische Produktivkraft des Sozialstaatsabbaus.  Die Absenkung des Rentenniveaus liefert ein wunderschönes Argument dafür, aus Gründen der Gerechtigkeit eine Nullrunde auch bei den Löhnen einzulegen. Das Lohnabstandsgebot fordert es umkehrt, die Sozialhilfeleistungen an das erfolgreich durchgesetzte niedrige Lohnniveau anzupassen.  Wenn die Renten gekürzt werden, dann ist es geradezu ein Gebot der Gerechtigkeit, diese Regelung auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Wenn die Krankenkasse das Brillengestell nicht mehr zahlt, wird der Ersatz eines Hörgeräts als schreiende Ungerechtigkeit entdeckt. Und so weiter und so fort. So werden die verschiedenen Mit-glieder  der arbeitenden Klasser gegeneinander ausgespielt mit der immer gleichen Botschaft, dass der eine aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zur Kasse gebeten werden müsse, weil der andere bereits zur Kasse gebeten worden sei. Diese Logik der Gerechtigkeit in Gestalt der Forderung nach sozialer Lastengleichheit erfreut sich auch bei den Objekten der Sparmaßnahmen großer  Beliebtheit.  Die Geschädigten und ihre Interessenvertreter legen in der Regel nicht vom ihres materiellen Interesses Einspruch gegen die ihnen auferlegten Opfer ein und bringen stattdessen den Einwand einer „sozialen Schieflage“ vor. Dieser Einwand der mangelnden sozialen Ausgewogenheit des Sparprogramms beinhaltet aber das prinzipielle Einverständnis mit der aufgeherrschten Belastung eben unter der Bedingung, dass auch anderen Mitgliedern der Gesellschaft entsprechende Verzichtsleistungen zugemutet werden. So trostlos ist es um die soziale Gerechtigkeit als Einspruchstitel gegen sozialstaatliche Sparpolitik bestellt.

 



5. Fazit


Und damit  komme ich zum Ende.  Was nun hat  uns die Betrachtung  der bürgerlichen Grundwerte gelehrt, welche gestern und heute von sozial gesinnten Menschen gegen Armut und Elend, Umweltverschmutzung und Hartz IV oder die soziale Lage der Frauen in der bürgerlichen Gesellschaft aufgerufen werden? Die Antwort lautet: Wer gegen die sozialen Missstände  des demokratischen Kapitalismus die Grundwerte der bürgerlichen Gesellschaft in Feld führt, wer mehr Freiheit und Gleichheit, einen echten Sozialstaat und wahrhafte soziale Gerechtigkeit fordert,  der unternimmt nicht nur – wie das Marx in seinem Eingangszitat so treffend gesagt hat – das überflüssige Geschäft, die verhimmelten Herrschaftsprinzipien der bürgerlichen Ordnung gegen deren reale Exstenzformen ausspielen zu wollen. Wo fehlt es denn an Freiheit, wo gibt es Gleichheitsdefizite, wo lässt es die Sozialgesetzgebung an Solidarität fehlen? Und auch an Gerechtigkeit mangelt es in dieser Gesellschaft wahrlich nicht.  Wenn man der politischen Herrschaft eines nicht nachsagen kann,  dann, dass sie den Grundprinzipen der bürgerlichen Ordnung nicht in aller Konsequenz zur Durchsetzung verholfen hätte.

Nein, meine Kritik geht über die von Marx noch hinaus. Die Berufung auf Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Gerechtigkeit – so meine Aussage - beinhaltet eine geistige Selbstverpflichtung der systematisch geschädigten Interessen auf das idealisierte Programm der staatlich konzessionierten kapitalistischen Klassenherrschaft. Die affirmative Leistung eines solchen Kritikwesens, das die soziale Welt des demokratischen Kapitalismus im Namen ihrer angeblich besseren, noch nicht realisierten Möglichkeiten  beurteilt,  besteht darin, den Ordnungsprinzipien, auf deren konsequenter Durchsetzung die systematische Herstellung von Armutsverhältnissen beruht, einen generellen Freispruch für alle sozialen Skandale zu erteilen, die auf dem Boden dieser sozialen Ordnung existieren.  

Die Kritik der sozialen Wirklichkeit im Namen der Ideale der bürgerlichen Gesellschaft stellt die Prinzipien, die den Grund für die beklagten Zustände bilden, selber außerhalb jeglicher Kritik. Und daran besteht auch das ganze Elend mit den bürgerlichen Grundwerten, dass die sozialkritischen Stimmen, dies es auch in diesem Lande gibt, scheinbar hoffnungslos dem universellen Glanz des bürgerlichen Wertehimmels verfallen sind.

 

Bild des Benutzers Martin Bartonitz
Martin Bartonitz
Offline
Verbunden: 19.06.2013 - 18:50
Faust aufs Auge

Vielen Dank für die Darstellung unserer angeblich so wichtigen Werte im Kontext eines zutiefst schädigenden Systems, egal ob Mensch, Tier oder Umwelt. Ich habe selten einen Text mehr genossen als diesen.

Ich stieß auf den Text, weil ich exakt diesen Zusammenhang ahnte und nach diesen Begriffen und ihre Deutung suchte.

Für mich stellt sich die Frage, wie ein Gesellschaftsvertrag auszugestalten wäre, damit alle Lebewesen auf dieser Erde geachtet werden und Niemand auf Kosten eines Anderen leben möge.

 

Herzliche Grüße
Martin Bartonitz

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.