Das Grundgesetz verbietet die vorläufige CETA-Anwendung

2 Beiträge / 0 neu
Letzter Beitrag
Bild des Benutzers Helmut S. - ADMIN
Helmut S. - ADMIN
Online
Verbunden: 21.09.2010 - 20:20
Das Grundgesetz verbietet die vorläufige CETA-Anwendung
DruckversionPDF version

Das Grundgesetz verbietet die vorläufige CETA-Anwendung


von Wilfried Pürsten


Die vorläufige Anwendung nach EU-Recht unterscheidet sich wesentlich von dem herkömmlichen völkerrechtlichen Institut. Man könnte von einem Formenmißbrauch sprechen.

Als frühe Beispiele für vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge werden Friedensverträge (Vertrag von Osnabrück vom Oktober 1648), bilaterale Handels- und Wirtschaftsverträge, nach dem zweiten Weltkrieg zunehmend auch multilaterale Abkommen, wie das GATT von 1947 oder das Abkommen über die europäische Zahlungsunion (EZU) vom September 1950 genannt (Krenzler, Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, Diss 1963, S. 16 ff).

Hauptgrund für die vorläufige Anwendung ist regelmäßig der, dass die in dem Vertrag geregelte Materie keinen Aufschub bis zur Ratifikation verträgt. Dies waren historisch zunächst Fälle, in denen die Entfernung zwischen den vertragsschließenden Parteien noch nicht durch moderne Nachrichtenübermittlung überbrückt werden konnten (Quadruple Alliance Vertrag zur Befriedung der Levante vom Juli 1840. Krenzler, S. 20); im 20. Jahrhundert stellte sich als neues Verzögerungsmoment das Mitwirkungsrecht der Parlamente heraus.

Die vorläufige Anwendung führt einerseits zu einer ebenso schnellen Inkraftsetzung wie bei der sofortigen Ratifizierung, wie sie andererseits an der traditionellen Ratifizierung als Vertragsvoraussetzung festhält. „Die vorläufige Anwendung verbindet die Vorteile der Inkraftsetzung mit Unterzeichnung mit Vorteilen der Inkraftsetzung durch Ratifikation“ (Krenzler S. 22). Es ging also stets um die Abwägung zwischen dem Erfordernis alsbaldiger Fixierung des Vertragsinhalts und der Sicherung der innerstaatlichen Interessen, also auch der Entscheidungsfreiheit des Parlaments.

Die vorläufige Anwendung durch die Exekutive setzt, da sie ähnliche Wirkungen entfaltet wie das ratifizierte Abkommen, eine verfassungsrechtliche Ermächtigung voraus. In der Weimarer Republik wurden dazu gesetzliche Ermächtigungen erteilt, der für Wirtschaftsabkommen vorsah, diese nur „im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses …vorläufig, jedoch längstens für die Dauer von drei Monaten anzuwenden.“ (Gesetze vom 10. 7. 26 und 14. 7. 27 – Krenzler, Seite 114). Für die BRD gibt es bisher wohl keine solche Ermächtigung (so Krenzler 1963). Ein von der Bundesregierung im Jahre 1953 eingebrachter Gesetzentwurf, der sich daran anlehnte, wurde später nicht vom Bundestag verabschiedet (Krenzler, S. 116 f).

Exkurs: In der Praxis des Schweizer Außenministeriums ist Voraussetzung der v.A. eine „besondere Dringlichkeit“, bedarf also in jedem Fall einer Begründung. Das Parlament hat ein Vetorecht (Praxisleitfaden für völkerrechtliche Verträge, Ausgabe 2015, Abschnitt III C c, Rdn. 53-55).

Die Exekutive der EU ist erst 1997 durch Art. 300 Abs. 2 des Vertrages von Amsterdam zur vorläufigen Anwendung ermächtigt worden. Die Neufassung diente u.a. der Vorbereitung der Osterweiterung der EU, und auch  zu diesem Zweck der „Steigerung von Effizienz und Handlungsfähigkeit der EU durch Überprüfung ihrer Entscheidungsprozesse“ (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Vertrag von Amsterdam, Bonn, 1998, S.7 und 9, Regelung in Art. 300 Abs. 2 des EG-Vertrages, der Art. 228 EU-Vertrag ersetzt). In der Kommentierung von Carl Otto Lenz, bis 1997 Generalanwalt am EuGH, war die vorläufige Anwendung auch deshalb unproblematisch, da sie „ein einseitiger Akt ist, der völkerrechtlich keine Bindungswirkungen auslöst“ (Lenz/Müller-Ibold, EU- und EG-Vertrag, 4. Auflage 2006, Bundesanzeiger Verlag, Rdn. 33 zu Art. 300 EGV). Die heutige Praxis, die eine Vereinbarung und keine einseitige Erklärung der vorläufigen Anwendung vorsieht, geht damit über die Intention der Vorschrift hinaus.

In Einzelfällen wurde allerdings auch früher von der vorläufigen Anwendung Gebrauch gemacht (Nettesheim/Lorenzmeier, Loseblatt-Kommentar, Rdn. 36 zu Art. 218 AEUV).

Die vorläufige Anwendung stand demnach traditionell u.a. unter folgenden Maßgaben:

  • Sie erfordert eine besondere Dringlichkeit, die ein Zuwarten bis zur Ratifizierung nicht gestattet.
  • Sie ist auf eine kurze Geltungsdauer angelegt  (vgl. Gesetzentwürfe 1926 und 1953, sowie Praxis in der Schweiz)
  • Sie muß jederzeit zu beenden sein, um unerwünschte Nebenfolgen kontrollieren zu können.
  • Sie zeitigt keine irreversiblen Folgen.


► Fazit:

Die Praxis der Beschlüsse nach Art. 218 Abs. 5 AEUV, wie sie seit einigen Jahren von der EU praktiziert wird, entspricht nicht dem hergebrachten völkerrechtlichen Modell der vorläufigen Anwendung:

Die vorläufige Anwendung, die der Überbrückung der Ratifizierung in 28 Staaten dienen soll, was im Falle Südkorea beispielsweise fast 5 Jahre in Anspruch nahm, ist nicht auf kurze Dauer angelegt. Sie kann nicht sicherstellen, dass die vorläufige Anwendung keine irreversiblen Folgen nach sich zieht. Die wesentliche Voraussetzung, dass dieser vorläufige Zustand tatsächlich ein vorläufiger ist, nämlich die jederzeitige Rücknahmemöglichkeit, ist bereits wegen der komplizierten Herstellung einer qualifizierten Mehrheit nicht gegeben.

Wenn überhaupt, kann das Instrument nur bei Routineverträgen zulässig sein, die in der herkömmlichen Zuständigkeit der Exekutive liegen, und insbesondere keine Eingriffe in die staatliche und gesellschaftliche Ordnung befürchten lassen.

Abkommen wie TTIP und CETA sind jedoch auf „deep integration“ angelegt, d.h. auf eine langfristige Umgestaltung der Wirtschaftsverfassung und Gesellschaftsordnung. Dies sind (auch im Zeitraum des sog. vorläufigen Anwendung mögliche) Veränderungen, die sich später nicht ohne weiteres wieder korrigieren lassen dürften. Um trotzdem eine vorläufige Anwendung zu begründen, bedürfte es einer sorgfältigen Abwägung von Vor- und Nachteilen, die weit über den Hinweis auf die angebliche „Üblichkeit“ und einseitige Berücksichtigung der Beschleunigung des Verfahrens hinausgeht.

Da die BRD selbst Vertragspartner – für das gesamte Abkommen und nicht nur für einen Teil davon – ist, muß sie ihre Abwägung auch im Hinblick auf das GG durchführen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG läßt wiederum eine vorläufige Anwendung ohne Parlamentsbeteiligung nicht zu (Krenzler S. 143).

Wilfried Pürsten

____________________


CETA – Der gefährliche Bruder von TTIP - Attac-Palaver 29.02.2016 (Dauer 1:23:41 Std.)

Sabine und Michael Köhler legen die Bedrohung unserer Demokratie durch das Freihandelsabkommen EU-Kanada dar. In der öffentlichen Wahrnehmung geht es häufig nur um TTIP, es wird dabei leicht übersehen, dass CETA zur Zeit die größere Gefahr ist, da dieses Abkommen schon fertig verhandelt wurde. Bei dem Vortrag und der anschließenden Diskussion wird es um den aktuellen Verfahrensstand von CETA, den Investorenschutz und Sonderklagerechte für Konzerne, die Regulatorische Kooperation, den Negativlistenansatz und die Ratchet-Klausel gehen. Zudem wird die Gefahr der vorläufigen Anwendung von CETA an den Parlamenten vorbei aufgezeigt und auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen.

Referenten: Sabine Köhler, Gymnasiallehrerin i.R. und Michael Köhler, Sozialwissenschaftler, Attac München



Quelle:  veröffentlicht auf dem Blog von Dr. Norbert Häring > http://norberthaering.de/ > Artikel vom 31.05.2016. Der Autor Wilfried Pürsten hat die Übernahme des Artikels ins KN authorisiert. Herzlichen Dank dafür.

Wilfried Pürsten ist pensionierter Verwaltungsjurist. Er war Referatsleiter beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred). Am 1. Mai 2002 erfolgte durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) die Gründung der heute bekannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wilfried Pürsten ist in der Berliner Attac-Arbeitsgruppe "noTTIP" engagiert.


Bild- und Grafikquellen:

1. STOP TTIP, TISA und CETA! - Bündnis STOP TTIP München. Das Bündnis STOP TTIP München fordert den Abbruch der geheimen Verhandlungen zu den transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP, CETA, TiSA usw.) und eine demokratische, zukunftsfähige und faire Handelspolitik, die unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entwickelt wird. > http://stop-ttip-muenchen.de/ .

2. Europäische Kommission (EU-Kommission). Grafikbearbeitung: Wilfried Kahrs (WiKa) - QPress.de .

AnhangGröße
PDF Icon CETA - COMPREHENSIVE ECONOMIC AND TRADE AGREEMENT BETWEEN CANADA OF THE ONE PART AND THE EUROPEAN UNION AND ITS MEMBER STATES - 1598 pages5.48 MB
PDF Icon CETA - Rechtsgutachten belegt Verfassungswidrigkeit von CETA - attac-Gutachten der Rechtswissenschaftler Andreas Fischer-Lescano und Johan Horst - Okt. 2014 - 41 Seiten523.33 KB
PDF Icon TTIP Leaks - Transatlantisches Freihandelsabkommen - Transatlantic Trade and Investment Partnership - secret TTIP negotiation documents - doc1-16 - 248 pages1.42 MB
Datei TTIP Freihandelsabkommen - Ein trojanisches Pferd wird als Freihandelsfalle entlarvt - Wilhelm Neurohr147.99 KB
PDF Icon TTIP - Mögliche Auswirkungen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft auf Entwicklungs- und Schwellenländer - Studie IAW Tübingen - Endbericht zum 21.1.2015 - 250 Seiten3.58 MB
PDF Icon TTIP Freihandelsabkommen - Ausverkauf von Bildung und Kultur In Europa durch TTIP - Wilhelm Neurohr542.53 KB
PDF Icon TTIP Freihandelsabkommen - Kommunale Auswirkungen von TTIP - Wilhelm Neurohr450.38 KB
PDF Icon TTIP - The Twelfth Round of Negotiations for the Transatlantic Trade and Investment Partnership - Public Report – March 2016 - 20 pages415.42 KB
PDF Icon Asia Policy Brief - Ökonomische Konsequenzen eines transatlantischen Freihandelsabkommens für Asien - Bertelsmann Stiftung - Oktober 2013 - 8 Seiten1.99 MB
PDF Icon Thilo Bode - Die Freihandelslüge - Warum TTIP nur den Konzernen nützt und uns allen schadet - Leseprobe Inhaltsverzeichnis - Vorwort - 21 Seiten272.66 KB
PDF Icon TiSA - Trade in Services Agreement - Financial Services Annex - WikiLeaks release - June 19, 2014 - 19 pages306.88 KB
PDF Icon TiSA – Das Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen und die Agenda der Konzerne - TiSA contra öffentliche Dienste - PSI-Spezial747.49 KB
Bild des Benutzers Marie-Luise Volk
Marie-Luise Volk
Offline
Verbunden: 28.10.2010 - 13:29
EU faschistisch, korrupt, diktatorisch, antieuropäisch


EU faschistisch, korrupt, diktatorisch, antieuropäisch

EU-Kommission-Europaeische-Union-Totalitarismus-Bruesseler-Moloch-Nomenklatura-Entdemokratisierung-Bargeldabschaffung-Glaesener-Buerger-Kritisches-NetzwerkDer Krimi um das sogenannte Freihandelsabkommen CETA geht weiter: Schreibt man Wirtschaftsminister Gabriel an, weil er 2014 den Fraktionen im Bundestag in Bezug auf das sogenannte Freihandelsabkommen CETA versprochen hat, dass "ein Abschluss allein durch die EU" nicht in Frage käme, so bekommt man heute (27.05.2016) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Team Bürgerdialog BMWi Referat LB 3, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, Tel. 030-186150, buergerdialog@bmwi.bund.de folgende Antwort:

"Über die vorläufige Anwendung von Teilen von CETA entscheiden die demokratisch gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments und der EU-Handelsministerrat (und somit die Mitgliedstaaten). Das heißt: Ohne eine Zustimmung von Parlament und Rat kann CETA nicht vorläufig angewendet werden. Aus der Vergangenheit wissen wir, dass das Europäische Parlament seine Verantwortung sehr ernst nimmt. Es hat bereits Abkommen abgelehnt, die seinen Ansprüchen nicht genügten."

Bis hierher wird der Bürger eingelullt. Doch dann geht es folgendermaßen weiter:

"Falls die EU-Kommission dem Rat (und somit den Mitgliedstaaten) vorschlagen wird, CETA vorläufig anzuwenden, wäre dies kein Novum. Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge der EU ist im EU-Verfassungsrecht vorgesehen und entspricht der üblichen, langjährigen Praxis der EU-Freihandelsabkommen. Sie bezieht sich immer nur auf diejenigen Teile des Abkommens, die eindeutig in der ausschließlichen EU-Zuständigkeit liegen und die Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht berühren. Eine Vorfestlegung für ein Inkrafttreten des gesamten Abkommens wird nicht getroffen."

Hier zeigt es sich, wie die Bürger über den Tisch gezogen werden sollen. Die EU hatte bisher nur das Verhandlungsmandat, jetzt tut man so, als ob es das Normalste auf der Welt wäre, wenn völkerrechtliche Verträge, also Verträge, die über dem nationalen Recht stehen, vorläufig angewandt werden. Da die EU eine regelrecht antidemokratische Einrichtung ist, können wir doch davon ausgehen, dass die EU-Kommission dem Ministerrat vorschlagen wird, CETA vorläufig anzuwenden.  Das heißt: Jedes europäische Parlament wird von der Macht des Faktischen überrollt. Die Finanzelite hat dann ihr Ziel erreicht.
 

 

Und die Einlullerei wird in dem o.g. Schreiben fortgesetzt:

"Die Teile des Freihandelsabkommens, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, können erst nach dem erfolgreichen Abschluss der nationalen Ratifizierungsverfahren in Kraft treten. Das heißt: Das gesamte Abkommen kann erst dann vollständig in Kraft treten, wenn alle nationalen Parlamente der 28 EU-Mitgliedstaaten - auch Bundestag und Bundesrat in Deutschland - ihm zugestimmt haben. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Abkommen nicht zu, kommt es endgültig nicht zu Stande. Damit sind auch die Teile, die in die Kompetenz der EU fallen, nicht mehr anwendbar.

Die Investitionsschutzbestimmungen sind von der vorläufigen Anwendung ausgenommen, weil eben hier auch mitgliedstaatliche Kompetenzen betroffen sind. Damit wird der Teil, der politisch besonders kontrovers ist, ohne Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zu CETA nicht zur Anwendung kommen."

Allein die Investitionsschutzbestimmungen haben in einem Handelsvertrag nichts zu suchen, das zeigen doch die bereits abgeschlossenen Schiedsgerichtsverfahren. Wenn Konzerne Staaten verklagen dürfen, führt das zu nichts anderem als zum Ausrauben der Bürger.

Wir dürfen uns jetzt schon darauf freuen, wie die Argumentationslinien sein werden, wenn Teile von CETA völkerrechtlich anerkannt sind und wieder aufgehoben werden sollen. Das wird ein gefundenes Fressen für die Konzerngerichtsbarkeit. Die EU ist und bleibt ein faschistisches Konstrukt, korrupt, diktatorisch und antieuropäisch.  

Marie-Luise Volk
 



► Bild- und Grafikquellen:

1. NEIN zur EU-DIKTATUR. Die meisten Bürger europäischer Länder leben in einer palamentarischen Diktatur. Die Europäische Union und die EU-Kommission stellen als korrupte Brüsseler Nomenklatura die Interessen von Milliardärsstiftungen bis dubiosen NGOs, von WHO bis Big Tech und Big Pharma und deren globalistischen Einflüsterern über die Interessen der eigenen Bürger ihrer Mitgliedsstaaten. Deshalb, und nur deshalb, werden die Abweichler, wie bspw. die Länder wie Polen, Ungarn und die Slowakei, von den Lautsprechern des sogenannten “Wertewestens” pausenlos in die rechtsnationale, angeblich populistisch und autokratisch regierte Schmuddelecke gerückt.

Grafik: Die Textgrafik besteht nur aus einfachen geometrischen Formen und Text. Sie erreichen keine Schöpfungshöhe, die für urheberrechtlichen Schutz nötig ist, und sind daher gemeinfrei. Dieses Bild einer einfachen Geometrie ist nicht urheberrechtsfähig und daher gemeinfrei, da es ausschließlich aus Informationen besteht, die Allgemeingut sind und keine originäre Urheberschaft enthalten. > This image of simple geometry is ineligible for copyright and therefore in the public domain, because it consists entirely of information that is common property and contains no original authorship.

2. European Union, Brand New Headquarters. "If people behaved like governments, you'd call the cops." (Kelvin Throop). Foto/Grafik: Peter Kurdulija, (orginally from Belgrade / Beograd, Serbia), is an amateur photographer from Lower Hutt, Wellington, New Zealand. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0).

3. "Die Verbindung hochkonzentrierter Unternehmensmacht mit einem autoritären Staat, der die politisch-ökonomische Elite auf Kosten des Volkes bedient, muss korrekterweise als ›Finanz-Faschismus‹ bezeichnet werden." (Robert Scheer, Financial Fascism, The Nation, 24.9.2008 ⇒ Artikel).

Engl. Originalversion: "The marriage of highly concentrated corporate power with an authoritarian state that services the politico-economic elite at the expense of the people is more accurately referred to as “financial fascism. After all, even Hitler never nationalized the Mercedes-Benz company but rather entered into a very profitable partnership with the current car company’s corporate ancestor, which made out quite well until Hitler’s bubble burst."

Grafik nach einer Idee von KN-ADMIN Helmut Schnug; technische Umsetzung: Wilfried Kahrs / QPress.

 

 

 

 

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.