Menschenwürde und Menschenrecht

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Helmut S. - ADMIN
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Menschenwürde und Menschenrecht
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Menschenwürde, Menschenrecht


Die Würde des einzelnen Menschen, im Sinne eines personalen Rechts, gründet sich auf:

 

  • seiner jeweiligen Einmaligkeit

einzigartige und unverwechselbare Person: Unverwechselbarkeitsprinzip der Person, sog Sakralisierung des Menschen (Joas 2011) und der/dem daraus resultierenden

  • Gleichwertigkeit (gegenseitiges Solidaritätsprinzip):

Das Recht des Handelnden: wechselseitige Anerkennung von Personalität in Bezug auf die Manifestation selbstbestimmter lebensdienlicher Freiheit. (Mohr 1997, 2000))

  • Gleichberechtigung (gegenseitiges Solidaritätsprinzip: s.o.)
  • lebensdienlichen (biophilen) Entfaltungsfähigkeit

der selbstbestimmten, personalen Möglichkeiten, inkl. der Teilhabe an der politischen Gemeinschaft (normative Autorität der Menschen über ihr eigenes, lebensdienliches, friedliches Leben versus nekrophile (lebensundienliche) Durchsetzung der eigenen moralischen oder religiösen Ansichten gegenüber anderen),

  • Recht auf Schutz der Privatsphäre und Intimsphäre

(Sicherheitsprinzip)Prof. Vosskuhle (Nov. 2011) (Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Vorsitzender des Zweiten Senats) sieht z. B. durch „Face-Book“ die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in Bezug auf seine persönliche informationelle Selbstbestimmung gefährdet, insbesondere dadurch, dass die Server außerhalb von Deutschland stehen und so momentan der deutschen Datenschutzprüfung entzogen sind. Vor allem lassen sich Mailinhalte, Computeraktivitäten und Aufenthaltsorte rekonstruieren.

  • seiner unauflösbaren Verbundenheit und Angewiesenheit auf andere,
  • seiner unauflösbaren Verbundenheit und Angewiesenheit anderer auf ihn

(gegenseitiges lebensdienliches (biophiles) Solidaritätsprinzip und Prinzip der verschränkten Emergenz: Der Andere ist ein intentionaler und geistiger Akteur wie ich: Der Mensch ist ein Rechtsubjekt und damit als Mensch unter Menschen zu betrachten (Mohr 1997, 2000). Mensch:
Gemeinsam können wir uns lebensdienlich in Bezug auf Kommunikation und Handlung entfalten. (Mohr 1997, 2000))

  • und seiner und der anderen Unvollkommenheit bzw. Verletzlichkeit.

(gegenseitige Solidaritätsprinzip: Menschenrechte entstehen aus Reflexionen und Erfahrungen über Verletzungen dieser Rechte und der daraus resultierenden Einrichtung dieser Rechte und Anerkennung der Würde jeder Person). (Becker 2006,Bielefeld 2007, Joas 2011, Menke & Pollmann, 2007, Mohr 1997, 2000 , Sandkühler 2010) *
 




Menschenwürde, Menschenrecht

Die Würde des einzelnen Menschen, im Sinne kollektiver Rechte, gründet sich auf:


Auf Grund ihrer jeweiligen Einmaligkeit erkenne ich die Anderen als freie / unabhängige und gleichberechtigte Partner an. mit denen ich gemeinsam kollektive Rechte besitze, wie

 

1. Humanitätsrechte „Gutes tun und Böses lassen.“

Jeder Mensch, Kind, Frau, Mann - ohne Unterschied von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion, Hautfarbe, körperlicher oder geistiger Fähigkeit, Sprache,  Religion, politischer Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft -muss menschlich (A.d.V.: lebensdienlich) behandelt werden, ohne Ausnahme er besitzt eine unveräußerliche und unantastbare Würde. (40 Haditeund von an-Nawawi Nr. 13; Parlament der Weltreligionen, 1993)

„Niemand steht ‚jenseits von Gut und Böse’: Kein Mensch und keine soziale Schicht, keine einflussreiche Interessengruppe und kein Machtkartell, kein Polizeiapparat, (A.d.V.: keine Kirche und keine religiöse Vereinigung) keine Armee und auch kein Staat.“ (Parlament der Weltreligionen, 1993)


2. Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung


3. Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit

Tolerante und gleichberechtigte lebensdienliche Anerkennung Andersgläubiger. Die Religion kann nicht kollektiv über dem individuellen Menschen stehen.


4. Wahlrechte


5. Kultur der Toleranz und Gleichberechtigung


6. Leben in Wahrhaftigkeit

inkl. religiöse Führer, Politiker, politische Parteien, Massenmedien, Industrie, Künstler, Literaten, Wissenschaftler. Kein Mensch und keine Institution, kein Staat und auch keine Kirche haben das Recht den Menschen die Unwahrheit zusagen. Freiheit darf nicht mit Willkür und Pluralismus (Vielfalt) nicht mit Beliebigkeit verwechselt werden.

„Statt einem Opportunismus (allzu bereitwillige Anpassung an die jeweilige Lage) zu huldigen, sollte in Verlässlichkeit uns Stetigkeit der einmal erkannten Wahrheit gedient werden.“ (Parlament der Weltreligionen, 1993)


7. Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit

7.1 Meinungs-, Presse-, Informations- und Lehrfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
7.2 Freizügigkeit, Berufs- und Arbeitsfreiheit
7.3 Unverletzlichkeit der Wohnung
7.4 Garantien des Eigentums- und Erbrechts
7.5 Asyl- und Petitionsrecht
7.6 Justitielle Rechte wie vor allem Garantie gegen ungerechtfertigte Verhaftung
7.7 Recht auf eine Kultur der Solidarität/Teilhabe (Ernährung (Beseitigung von Hunger), Wohnung, Arbeit)
7.8 Recht auf eine gerechte Wirtschaftsordnung (soziale Sicherheit; Solidarität zwischen den Menschen, Nachhaltigkeit zum Schutze des Ökosystems) usw. (Becker 2006, Küng 2006, Asgha Engineer 2001)


Jeder Mensch ist in seinen persönlichen Entscheidungen (z. B. Beruf, Wissenschaft, freie Rede, Heirat), in seinen religiösen Entscheidungen (z. B. Eintritt und Austritt aus einer Religion / Religionsgemeinschaft, gleichzeitige Zugehörigkeit zu verschiedenen Religionen / Religionsgemeinschaften / Heilslehren ohne offizielle oder inoffizielle Strafverfolgung oder familiäre Bestrafung, wie z. B. Enterbung) und in seinen politischen Entscheidungen (z. B. Eintritt und Austritt aus einer Partei oder Austritt aus einem Staat / Volksgemeinschaft ohne offizielle oder inoffizielle Strafverfolgung; Freiheit des Wortes und der Schrift ohne offizielle oder inoffizielle Strafverfolgung) frei und unabhängig.



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