«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
FragDenStaat
CDU-Fördergeldaffäre: „Wir können uns darüber hinwegsetzen“
Fördergelder in Millionenhöhe sollen in Berlin nach parteipolitischen Interessen vergeben worden sein. WhatsApp-Chats zeigen den Druck von CDU-Abgeordneten und wie sich die Senatorin über die Landeshaushaltsordnung hinweg setzte. Wir veröffentlichen sie vollständig.
Es geht um Steuergelder in Millionenhöhe, und den Verdacht, dass sie nach parteipolitischen Interessen verteilt wurden. Projekte seien auf Drängen der Berliner CDU nicht inhaltlich geprüft und ohne Kriterien vergeben worden. Seit Monaten beschäftigt die Fördergeldaffäre Berlin. Wir haben dazu bereits tausende Seiten interner Dokumente und den Bericht der Antikorruptionsbeauftragten veröffentlicht. Jetzt veröffentlichen wir WhatsApp-Nachrichten zwischen der verantwortlichen Kultursenatorin und zwei CDU-Abgeordneten.
Die Nachrichten zeigen, wie offensiv ein CDU-Abgeordneter Druck machte, damit die Fördergelder ohne ausreichende Prüfung ausgezahlt werden. Und sie dokumentieren, wie Berlins Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson bereit war, die geltenden Vorschriften zu ignorieren.
Die Verwaltung hat mehrmals gewarntRund 10 Millionen Euro standen 2025 in Berlin für Projekte gegen Antisemitismus zur Verfügung. Mehr als ein Drittel des Geldes hatte der Berliner Kultursenat für sogenannte „Projekte von besonderer politischer Bedeutung“ verplant. Dieses Geld sollte auf Basis einer von CDU-Abgeordneten erstellten Liste vergeben werden – ohne inhaltliche Prüfung. Beamt*innen der Kulturverwaltung warnten mehrmals, dass dieses Vorgehen gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen könnte. Dennoch hielten sowohl der frühere CDU-Kultursenator Joe Chialo als auch seine parteilose Nachfolgerin Sarah Wedl-Wilson an der Liste fest.
Eine zentrale Rolle in der Fördermittelaffäre spielen der Berliner CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner und der haushaltspolitische Sprecher der Berliner CDU Christian Goiny. Sie erstellten die Liste der 18 zu fördernden Projekte gemeinsam mit dem damaligen Kultursenator Joe Chialo bei einem Treffen im Februar 2025. Zudem übten sie wiederholt Druck auf die Verwaltung aus und nach Chialos Rücktritt auch auf seine Nachfolgerin Wedl-Wilson.
Wir veröffentlichen die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Abgeordneten und der Senatorin, die wir über das Informationsfreiheitsgesetz erhalten haben. Der vollständige Chatverlauf zeigt eindrücklich, wie konkret die CDU-Männer Druck aufgebaut haben, um ihre Förderliste durchzusetzen.
Wir veröffentlichen zwei separate WhatsApp-Chats. Die Senatorin schreibt jeweils getrennt mit den Abgeordneten. Beide Chats beginnen Mitte Mai 2025 – knapp zwei Wochen nach dem Rücktritt von Joe Chialo als Kultursenator. Sarah Wedl-Wilson übernimmt direkt nach dem Rücktritt kommissarisch die Geschäfte und ab 22. Mai 2025 auch offiziell das Amt der Kultursenatorin.
Die Namen der Abgeordneten sind geschwärzt. Laut unseren Recherchen lassen sich die Chats jedoch eindeutig Christian Goiny und Dirk Stettner zuordnen.
Wir haben Dirk Stettner, Christian Goiny und Sarah Wedl-Wilson gebeten, sich zu den nachfolgenden Nachrichten zu äußern. Niemand von ihnen wollte die Chatinhalte und die daraus resultierenden Fragen kommentieren. Sie verwiesen auf den laufenden Untersuchungsausschuss zur Fördermittelaffäre.
Die Nachrichten von Christian Goiny beginnen mit Glückwünschen an die neue Position als Senatorin. Im weiteren Verlauf wird Goiny jedoch deutlich offensiver, fordernder und zuweilen auch beleidigend – vor allem mit Blick auf Wedl-Wilsons Mitarbeiter*innen.
Fünf Tage und einen Anruf später klingen die Nachrichten schon anders. Goiny wirft der Kulturverwaltung vor, „links und antisemitisch“ durchsetzt zu sein. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Verwaltung die Entscheidung über die Vergabe der Fördergelder verzögern würde.
Sa, 17.05.2025-
Sprachanruf
Dauer:
8 min
Wedl-Wilson, 15:29 Uhr
Goiny verschickt einen Link der Berliner Zeitung, dass Antisemitismus in Berlin auf einem Rekordhoch sei. Die von der CDU ausgewählten Projekte könnten laut Goiny dagegen etwas tun. Laut Recherchen des Spiegel und des Tagesspiegel ist der Beitrag der geförderten Projekte zur Antisemitismusbekämpfung jedoch äußerst fragwürdig.
Goiny verschickt parallel am 20.05.2025 ein mehrseitiges Schreiben per E-Mail an Wedl-Wilson und erinnert am 28.05.2025 erneut daran. Darin sind alle Projekte gelistet, die gefördert werden sollen. Wedl-Wilson antwortet Goiny per WhatsApp-Nachricht.
Di, 27.05.2025-
Sprachanruf
Dauer:
3 min
Wedl-Wilson, 15:04 Uhr
Was in dem Telefonat besprochen wurde, können wir nicht rekonstruieren. Laut den internen Akten, die wir veröffentlicht haben, ging es vermutlich um unvollständige Anträge. Unterlagen nachzufordern, gestaltete sich „mühsam“. Eine Stunde zuvor wurde intern eine entsprechende E-Mail verschickt.
Nur eineinhalb Stunden nach dem Telefonat gehen die Nachrichten weiter. Goiny beschuldigt den Staatssekretär Oliver Friederici, dass er lügen würde und in der Verwaltung „krasse Antisemiten“ sitzen würden, die „sabotieren“. Der Druck scheint Wirkung zu zeigen. Die Senatorin zitierte Verwaltungsmitarbeitende zu sich.
Di, 27.05.2025Doch der freundliche Ton ist nur von kurzer Dauer. Schon einen Tag später wird Goiny bestimmend und ausfallend. Hintergrund: Die Kulturverwaltung wollte von den geförderten Projekten, dass sie einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der Fördersumme beisteuern müssen. Dies wäre die übliche Praxis und ist auch so in der Landeshaushaltsordnung festgeschrieben. Dass Projekte ohne jegliche Eigenbeteiligung finanziert werden, ist laut Vorgaben nur in Ausnahmefällen möglich. Die Verwaltung weist die Senatorin darauf hin und empfiehlt ihr, an den Vorgaben festzuhalten. Und auch die Antragsteller werden darüber informiert – was Goiny offenbar verärgert. Er droht mit einem „Stellungskampf“. Senatorin Wedl-Wilson stellt ihm gegenüber klar, dass die Förderung ohne Eigenmittel der Projekte gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen würde – und stellt im gleichen Satz klar, dass sie genau das tun werde.
Mi, 28.05.2025Senatorin Wedl-Wilson übergeht offenbar also bewusst die Landeshaushaltsordnung. Diesen Auftrag gibt sie direkt an die Verwaltung weiter. Die Projekte sollen trotz fehlender Eigenmittel finanziert werden „aufgrund der hohen politischen Wichtigkeit dieser Projekte aus der Koalition“. Das zeigt eine E-Mail, die wir bereits veröffentlicht haben.
Die Nachrichten gehen weiter. Es geht Goiny nicht schnell genug. Er schickt wieder eine lange Nachricht. Und Wedl-Wilson antwortet, dass man zumindest jetzt konform der Landeshaushaltsordnung arbeiten müsse.
Mi, 28.05.2025-
Sprachanruf
unbeantwortet
Wedl-Wilson, 10:45 Uhr
Goinys Nachrichten an die Senatorin wechseln ständig zwischen Zuspruch und Diskreditierung.
Mo, 02.06.2025Der Tagesspiegel stellt im Laufe seiner Recherche Anfragen nach dem Landespressegesetz an den Kultursenat. Aus der Verwaltung wird die Pressestelle darauf hingewiesen, dass „unter keinen Umständen geantwortet werden“ darf, dass „die MdAs [Anm.: Abgeordnete] die Projekte bestimmt“ haben. Die Pressestelle hat dazu mit Goiny telefoniert, wie aus den Chats hervor geht. Und er fordert Wedl-Wilson dazu auf, sich über die „ausgedachten Formalitäten“, wie er es nennt, hinwegzusetzen.
Di, 03.06.2025Anfang Juni 2025 veröffentlicht der Tagesspiegel seine Recherche, in der erstmals die 3,4 Millionen Euro für Projekte „von besonderer politischer Bedeutung“ thematisiert werden. Jetzt schaltet sich auch der CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner per WhatsApp ein.
Mi, 04.06.2025Dann ist ein paar Tage Ruhe – zumindest in den Chats. In der Verwaltung wird am 10. Juni 2025 eine E-Mail verschickt, dass mehrere Projekte nicht auf den Hinweis reagiert hätten, dass sie nicht ausreichend Eigenmittel zur Verfügung hätten. Ein Projekt, zu dem der Spiegel bereits recherchiert hat, habe geschrieben: „Nach Rücksprache mit der CDU-Fraktion wurde uns mitgeteilt, dass die Kürzung um 10% nicht vorgesehen ist.“ Daher soll der Antrag in „voller, ursprünglich beantragter Höhe“ bewilligt werden, also ohne Eigenmittel. Das fordert der Antragsteller.
Kurz darauf meldet sich der CDU-Fraktionsvorsitzende wieder bei der Senatorin.
Di, 10.06.2025Ein Projekt, dass von Stettner eingereicht wurde, wird nicht genehmigt. Stettner und Wedl-Wilson telefonieren. Noch am selben Tag verschickt die Senatorin eine interne E-Mail und fügt ein weiteres Projekt zur Liste hinzu. Es sei ein Projekt des „Fraktionstickets“.
Doch noch ein weiteres Projekt auf der Liste wird innerhalb der Verwaltung diskutiert. Vorrangig geht es um die formale Prüfung. Die Projektbeschreibung sei „deutlich hinter den üblichen Anforderungen zurück“. Die hohen Kosten, die für das Projekt veranschlagt wurden, seien daraus nicht erklärbar. Das entzürnt Goiny.
Mi, 18.06.2025Mitarbeitende der Kulturverwaltung haben mittlerweile im Untersuchungsausschuss dazu ausgesagt, wie der Tagesspiegel berichtet. Sie seien erheblich unter Druck gesetzt worden. Eine seit 30 Jahren in der Berliner Verwaltung tätige Mitarbeiterin sagte aus, dass sie so etwas noch nicht erlebt habe. Ein Mitarbeiter von Senatorin Wedl-Wilson soll Betroffene massiv unter Druck gesetzt und eine „Überwachungsfunktion“ eingenommen haben. Das deckt sich mit den Chats: Wedl-Wilson nennt ihn darin ebenfalls und schreibt, er habe den “Rottweiler” in der Verwaltung gespielt – also vermutlich hart durchgegriffen.
Di, 24.06.2025Doch die Freude scheint nur von kurzer Dauer. Innerhalb der Verwaltung wird ein umfangreicher Vermerk zur Vergabe der Fördergelder erstellt. Darin wird detailliert auf mehreren Seiten aufgelistet, wer zu welchem Zeitpunkt worüber informiert wurde, welche Informationen fehlen und wer interveniert hat.
Die Projekte sind genehmigt, allerdings ist das Geld noch nicht da. Deshalb meldet sich wieder Goiny und fordert Wedl-Wilson auf, sie sollte personelle Konsequenzen ziehen. Er empfiehlt ihr, zu beantragen, dass Staatssekretär Oliver Friederici sowie Mitarbeitende der Kulturverwaltung entlassen werden.
Di, 22.07.2025→ Hier geht es zu den Chats
→ Hier geht es zur Anfrage
→ Hier geht es zu den gesamten Akten zur Berliner Fördergeldaffäre
→ Hier geht es zum Bericht der Antikorruptionsbeauftragten
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IFG-Einschränkungen: Sicherheit gegen Transparenz – ein gefährlicher Trend
Die Berliner Regierung hat die Informationsfreiheit und öffentliche Kontrolle empfindlich eingeschränkt. Sie schob vermeintliche Bedrohungslagen vor, um Grund- und Freiheitsrechte auszuhöhlen. Auch in anderen Bundesländern drohen ähnliche Schritte.
Was in Berlin im Trend liegt, verbreitet sich schnell bundesweit. Leider könnte das auch für die massiven Einschränkungen der Informationsfreiheit gelten: In der vergangenen Woche beschloss der Berliner Senat, das landeseigene Informationsfreiheitsgesetz, das Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht, zu entkernen. Das Gesetz sorgt eigentlich für Transparenz behördlicher Prozesse und ermöglicht den Bürger*innen, den Staat zu überprüfen und somit auch Vertrauen in staatliche Strukturen zu stärken. Der jetzige Angriff auf das Gesetz ist darum auch ein Angriff auf demokratische Strukturen – der auch in anderen Ländern Schule machen könnte. Denn weitere CDU- und SPD-geführte Bundesländer haben bereits ähnliche Maßnahmen angekündigt.
Welche einschneidenden Folgen die im Berliner Gesetz neu hinzugekommenen Bereichsausnahmen und Ausnahmetatbestände in der Praxis haben werden, ist noch nicht gänzlich absehbar. Klar ist jedoch: Insbesondere die neuen Bereichsausnahmen schaffen unüberschaubare Konsequenzen und könnten zu einer uferlosen Anwendung auf eine Vielzahl von Anfragen führen. Es geht dabei nicht nur um das Hinzufügen neuer Ausnahmetatbeständen: für ganze gesellschaftliche Bereiche wie Energie, Transport, Gesundheit, Ernährung und sogar Wasser wurden Auskunftspflichten gestrichen.
Infos zu Krankenhäusern, ÖPNV, die Frage nach den Kosten einer Brückenrenovierung – all das fällt jetzt in den Ausnahmebereich. Besonders problematisch ist: Auch journalistische und zivilgesellschaftliche Aufklärung von Missständen in Politik und Verwaltung wird so erschwert oder verhindert. So wäre etwa die auf IFG-Anfragen basierende Aufdeckung der CDU-Fördermittelaffäre, also die möglicherweise rechtswidrige Vergabe von bis zu 3,4 Millionen Euro, nach der Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Denn selbst Medien und Kultur sind von den Bereichsausnahmen betroffen. Für die Begründung der massiven Einschränkungen greift der Berliner Senat auf das Katastrophenschutzgesetz zurück: Das IFG soll nicht mehr gelten, sobald Informationen über Einrichtungen der kritischen Infrastruktur im Sinn des Katastrophenschutzgesetzes betroffen sind. Solch ein Verweis wie jetzt im Berliner IFG ist bundesweit beispiellos.
Die Einschränkungen sind auf breite Kritik aus Zivilgesellschaft und von Expert*innen gestoßen. 38 Organisationen forderten gemeinsam, die geplante Gesetzesänderung zu stoppen. Rund 20.000 Menschen unterzeichneten eine entsprechende Petition.
Auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit warnte davor, „in der Berliner Verwaltung in vielen Bereichen wieder zu einer überholten Kultur eines pauschalen Amtsgeheimnisses zurück[zukehren]”. Demokratische Diskurse und die Kontrolle staatlichen Handelns würden durch die Änderungen erschwert. Gleichzeitig bleibt ein zentrales politisches Versprechen unerfüllt: Statt eines echten Transparenzgesetzes – das die Berliner Regierung in ihrem Koalitionsvertrag noch in Aussicht stellte – erfolgt jetzt eine deutliche Verschlechterung bestehender Informationsrechte.
Die vorgeschobene Begründung von CDU und SPD folgt einem bekannten Muster von Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre. Unter dem Deckmantel von vermeintlichen Bedrohungslagen werden Grund- und Freiheitsrechte immer weiter eingeschränkt. Bisher traf das vor allem die Grenz- und Migrationspolitik, gleichzeitig werden Befugnisse der Sicherheitsbehörden ausgeweitet.
In vielen Fällen erfolgen solche Änderungen ohne hinreichende Nachweise für ihre Wirksamkeit und gegen den ausdrücklichen Rat von Expert*innen. Dass der Anschlag auf eine ungesicherte, weithin sichtbare Kabelbrücke im Januar 2026 CDU und SPD jetzt als Vorwand für massive Einschränkungen von Informationsfreiheitsrechten dient, ist nur ein weiteres Beispiel für eine lange bestehende Vorgehensweise der aktuellen Politik. Die Einschränkungen der Informationsfreiheit sind letzten Endes Teil einer autoritären Entwicklung: Einzelfälle dienen als Rechtfertigung für die strukturelle Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten. Handlungsspielräume der Exekutive werden ausgeweitet und abgesichert, während rechtsstaatliche und öffentliche Kontrolle verringert oder gleich gänzlich abgebaut werden.
Trotz der breiten Kritik an der aktuellen Berliner IFG-Änderung und den Protesten gegen die bundesweite Abschaffung der Informationsfreiheit im vergangenen Jahr, planen auch weitere CDU- und SPD-geführte Bundesländer eine Beschneidung der Informationsfreiheitsrechte. In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen soll unter Verweis auf Sicherheitsbedenken und Bürokratieabbau die öffentliche Kontrolle eingeschränkt werden. Noch ist unklar, ob hier die Kritik von Expert*innen – anders als in Berlin – berücksichtigt wird. Doch sie formiert sich bereits.
Was planen die drei Bundesländer konkret?Schleswig-Holstein
- Nach dem Willen der Regierung aus CDU und Grüne sollen Anfragen an folgende Stellen nicht mehr möglich sein: Sparkassen, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Kammern und Berufsverbände sowie Verfassungsschutz.
- Behörden dürfen bei angeblich „missbräuchlichen“ Anfragen die Identität der Anfragesteller*innen verlangen.
- In einer Stellungnahme gegenüber der Regierung haben wir uns gegen die Einschränkungen gewandt.
→ zum Gesetzentwurf in Schleswig-Holstein
Thüringen
- CDU, SPD und BSW wollen das Transparenzgesetz an einem entscheidenden Punkt schwächen: Die Kommunen müssen nach einem Gesetzentwurf viele Dokumente nicht mehr von sich aus veröffentlichen.
- Die Rechte der Landesdatenschutzbeauftragten sollen ebenfalls geschwächt werden.
- In einer Stellungnahme gegenüber der Regierung haben wir uns gegen die Einschränkungen gewandt.
→ zum Gesetzentwurf in Thüringen
Mecklenburg-Vorpommern
- Nach einem Gesetzentwurf der Regierung aus SPD und Linken sollen nur noch Personen mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern Anfragen stellen dürfen. Damit würde der Grundsatz der Informationsfreiheit, dass alle Bürger*innen ein Recht auf staatliche Informationen haben, abgeschafft werden.
- In einer Entschließung hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten die Einschränkungen kritisiert.
→ zum Gesetzentwurf in Mecklenburg-Vorpommern
Wir können nicht auf Informationsfreiheit verzichten. Sie ist eine zentrale Voraussetzung für demokratische Kontrolle, Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen in staatliches Handeln. Wer sie einschränkt, verschiebt das Machtgefüge zulasten der Öffentlichkeit und Zivilgesellschaft.
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Angriffe auf die Zivilgesellschaft: Bundesregierung schwächt Demokratiearbeit
CDU und SPD verschärfen die Förderbedingungen für „Demokratie leben!“. Die Vorarbeit dafür hat die AfD über Jahre geleistet.
Bundesfamilienministerin Karin Prien will rund 200 Projekte aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ nicht mehr fördern. Darunter fallen auch zahlreiche Projekte gegen Rassismus, Antisemitismus und rechtsextreme Gewalt.
Das Förderprogramm ist vor allem Rechtextremen seit Jahren ein Dorn im Auge. Die AfD macht auch mit parlamentarischer Arbeit gegen geförderte Projekte mobil. Das zeigt eine Auswertung von FragDenStaat. Unter der aktuellen Bundesregierung scheint die Strategie der Rechtsextremen nun aufzugehen.
Jahrelanger Druck auf DemokratieprojekteSeit 2015 gibt es das Förderprogramm „Demokratie leben!“, durch das zivilgesellschaftliche Demokratieprojekte in ihrer Arbeit finanziell unterstützt werden. Das Programm entstand angesichts der Erkenntnis, dass die Politik nach der Mordserie des NSU mehr gegen Rechtsextremismus in der Gesellschaft tun muss.
Doch wie kein anderes Förderprogramm steht „Demokratie leben!“ seit Jahren unter Druck. Häufig kommt der Vorwurf, die geförderten Organisationen würden Steuergeld verschwenden, politisch nicht neutral sein oder Extremismus unterstützen. Das Muster, das vor allem extrem Rechte dabei anwenden, ist dabei immer ähnlich: Sie etablieren einen Vorwurf, greifen zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitarbeitende namentlich an und am Ende steht deren staatliche Förderung in Frage.
Ein besonders häufiger Ausgangspunkt für solche Negativkampagnen sind parlamentarische Anfragen. Abgeordnete stellen schriftliche oder mündliche Anfragen an die Regierung, ob bestimmte Demokratieprojekte staatliche Förderung erhalten und wie das zu rechtfertigen sei – und schaffen so ganze Listen angeblich kritikwürdiger Projekte.
„Demokratie leben!“ im VisierEine Auswertung von FragDenStaat zeigt, wie „Demokratie leben!“ über Jahre gezielt parlamentarisch unter Druck gesetzt wurde: Zwischen Januar 2020 und Februar 2026 wurden in den Landesparlamenten mindestens 36 schriftliche Anfragen gestellt, die sich explizit mit „Demokratie leben!“ befassen.
Nicht alle Anfragen sind gleichzeitig Kritik an dem Bundesprogramm. Doch ein Blick in die einzelnen Anfragen zeigt, wie hier über das Mittel der Parlamentarischen Anfrage politische Stimmungen erzeugt werden. So stammen insgesamt 26 dieser Anfragen zu „Demokratie leben“ von der AfD. Sieben Anfragen wurden von CDU-Abgeordneten gestellt.
Drucksache 21/949 Aus der Kleinen Anfrage der AfD vom 22.07.2025Im Bundestag zeigt sich diese Strategie noch deutlicher. Alleine in der laufenden Legislaturperiode – also in weniger als einem Jahr – haben AfD-Abgeordnete 13 Anfragen gestellt, die sich unter dem Stichwort „Bundesprogramm Demokratie leben!“ finden lassen.
Doch Angriffe auf die Zivilgesellschaft kommen längst nicht mehr nur von der AfD. Im Februar 2025 stellte die Union im Bundestag 551 Fragen zur „Politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen“ an die damalige Bundesregierung. Darin bezweifelte sie, dass die Arbeit und Tätigkeit der Organisationen in Einklang mit einer finanziellen Förderung durch „Demokratie leben!“ zu bringen sei. Einigen der damals genannten Organisationen sollen jetzt die Mittel gekürzt werden. Wenn Familienministerin Karin Prien jetzt ankündigt, zahlreichen Projekten die Förderung zu streichen, kommt das also nicht aus dem Nichts. Es ist das Ergebnis einer seit Jahren geführten Kampagne gegen Demokratiearbeit in Deutschland.
FragDenStaat unterstützt BetroffeneSollte der Angriff auf „Demokratie leben!“ fortgesetzt werden, würde die Bundesregierung das demokratische Grundgerüst schwächen und eine Strategie der AfD umsetzen. In einer solchen Situation braucht es mehr Unterstützung für angegriffene Organisationen, Vereine und Projekte.
FragDenStaat beobachtet Anfragen in Länderparlamenten und im Bundestag und unterstützt demokratische Organisationen, die von den Streichungen betroffen sind. Wer aufgrund parlamentarischer Anfragen unter Druck gerät, kann sich direkt an FragDenStaat oder den Gegenrechtsschutz wenden.
→ Zur Übersicht aller Anfragen zu „Demokratie leben!“
→ Zur Broschüre zum Umgang mit Angriffen aus dem parlamentarischen Raum
Bayerischer Jugendring Bekämpfung von Extremismus in Bayern Bundesförderprogramm Demokratie leben Das Jugendforum im Wetteraukreis Bundesförderprogramm Demokratie Leben! Niedersachsen Bundesförderprogramm Demokratie leben Bundesprogramm Demokratie leben in Berlin Bundesprogramm Demokratie leben in Hamburg Kampf gegen jede Form von Extremismus Bundesprogramm „Demokratie leben!“ Anlage zur Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt Toleranz und Demokratie Bundesprogramm „Demokratie leben!“ Das Bundesprogramm „Demokratie leben Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ Stand 30. Juni 2025 Demokratie stärken Extremismus bekämpfen verhindert die Präventionsarbeit des Senats wirklich erfolgreich Islamismus Anlage zur Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen von Matthias Jakubowski , Melek Bazğan
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„Radikale Töchter“: Demokratieförderung nach Gutsherrenart
Das Innenministerium stoppt die Weiterförderung eines Demokratie-Projekts. Eine Begründung liefert es dafür nicht. Dabei hat das Projekt gute Chancen, gegen die Ablehnung zu klagen – sagt selbst eine Bundesbehörde.
Die Bundesregierung ist um einen weiteren Demokratieskandal reicher: Erst ließ Kulturstaatsminister Weimer Buchhandlungen vom Verfassungsschutz durchleuchten, kürzlich setzte das Familienministerium zum Angriff auf das Programm “Demokratie Leben!” an. Nun geht auch das CSU-geführte Bundesinnenministerium gegen Demokratieförderung vor – offenbar als Reaktion auf Kritik an Bundeskanzler Merz.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) wollte im Januar die „Mut-Muskel-Workshops“ der Organisation „Radikale Töchter“ mit rund 300.000 Euro weiter fördern. Es hatte die Demokratie-Projekte bereits in den Vorjahren finanziert. Doch Monate nach einer vorläufigen Zusage intervenierte plötzlich das Innenministerium von Alexander Dobrindt (CSU) und stoppte die Förderung im letzten Moment – ohne jegliche Begründung. Das zeigen Dokumente, die wir veröffentlichen.
Förderstopp nach KritikEs ist ein bisher einmaliger Vorgang: Eine Bundesbehörde will ein Demokratie-Projekt weiter fördern – aber das Innenministerium stoppt die Finanzierung ohne Begründung und trotz Warnung anderer Beamt*innen.
Nun steht die offensichtliche Frage im Raum, warum das Ministerium der bpb untersagte, die „Radikalen Töchter“ zu fördern. Eine naheliegende Antwort: Gründerin Cesy Leonhard hatte wenige Wochen zuvor die Bundesregierung kritisiert. Nach den “Stadtbild”-Äußerungen von Bundeskanzler Merz warfen die „Radikalen Töchter“ ihm Rassismus und eine Instrumentalisierung von Töchtern vor. Das Hetzportal „Nius“ skandalisierte daraufhin, dass das Projekt mit Steuergeld gefördert würde. Die AfD trug die Kritik anschließend in den Bundestag.
Bundesbehörde sieht gute Chancen für KlageAuch auf Nachfrage von SWR und FragDenStaat gab das Ministerium keine offizielle Begründung für die plötzliche Kehrtwende in der Förderung. Es geht in diesem Fall offensichtlich nicht darum, dass es Hinweise des Verfassungsschutz über die Organisation geben könnte. Das „Haber-Verfahren“ sei nicht Teil der Entscheidung gewesen. Stattdessen schreibt ein Ministeriumssprecher: „Die Hausleitung des BMI behält sich vor, eigene Schwerpunkte in der aktuellen Förderperiode des Bundesprogramms ,Zusammenhalt durch Teilhabe’ zu setzen.” Zu Einzelbewertungen äußere man sich grundsätzlich nicht.
Interne Dokumente, die wir veröffentlichen, zeigen wie umstritten die Intervention des Ministeriums auch unter Beamt*innen gesehen wird. In einem internen Vermerk kritisierte die bpb das Verhalten des Ministerium ungewöhnlich stark. Es sei „kein rechtlich tragfähiger Grund für eine Ablehnung erkennbar“, schrieb die damalige BpB-Vizepräsidentin und CDU-Politikerin Cemile Yousuf ans Ministerium. Und sie wies darauf hin, dass die Organisation vermutlich erfolgreich gegen die Ablehnung klagen könnte.
Durch das Verfahren hätte die Behörde hohe finanzielle Risiken, auch durch mögliche zusätzliche Schadensersatzforderungen. Außerdem würde der Ruf der Bundeszentrale sowie des Ministeriums als „seriöse und insbesondere parteipolitisch neutrale Institutionen“ massiv geschädigt werden.
Das Innenministerium blieb trotz all dieser Hinweise bei seiner Ablehnung ohne Begründung. Die „Radikalen Töchter“ werden gegen die Ablehnung durch das Innenministerium vorgehen und werden dabei vom vom Gegenrechtsschutz unterstützt.
von Arne Semsrott
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Nach FragDenStaat-Bericht: Milliardärs-Lobby droht Bußgeld
Der Stiftung Familienunternehmen droht eine hohe Strafzahlung, weil sie womöglich gegen Lobbyismusregeln verstoßen hat. Die Bundestagsverwaltung reagiert damit auf unsere Recherchen.
Die Nähe zwischen Katherina Reiche und deutschen Milliardären ist groß. Nur wenige Monate nach ihrem Amtsantritt traf sich die Bundeswirtschaftsministerin mit der Spitze der Stiftung Familienunternehmen, einem mächtigen Lobbyverband, der vor allem die Interessen von Reichen vertritt. Eine große Sorge der Lobbyisten: die Wegzugsbesteuerung. Das ist eine Steuer, die in Deutschland fällig wird, wenn man Vermögen im Ausland anlegen will. Die Wegzugsbesteuerung zielt vor allem auf Menschen mit viel Geld.
Ministerin Reiche hörte damals nicht nur zu, sie gab strategische Tipps und versprach Unterstützung. Die Stiftung könne das Thema in der Unionsfraktion im Bundestag platzieren, sagte sie. Eine entsprechende Initiative ließe sich dann seitens des Ministeriums “flankieren”. So steht es in einem Dokument, über das wir im Oktober 2025 berichtet haben.
Nun zeigt sich: Unsere Veröffentlichung bringt nicht nur Katherina Reiche in Bedrängnis, sondern auch die Stiftung Familienunternehmen selbst. Denn sie hat offenbar gegen gesetzliche Regeln zur Lobbykontrolle verstoßen.
Wegzugsbesteuerung nicht im Lobbyregister angegebenWenn Unternehmen, Verbände oder andere Organisationen bei der Bundesregierung für ihre Themen werben wollen, müssen sie das im Lobbyregister angeben. Doch genau das hatte die Stiftung Familienunternehmen für das Thema Wegzugsbesteuerung nicht gemacht. Nach unserer Berichterstattung über das Treffen mit Reiche hat die Bundestagsverwaltung deshalb ein Verfahren gegen die Milliardärslobby eingeleitet. Das hat die Bundestagsverwaltung gegenüber FragDenStaat bestätigt. Nun droht der Stiftung Familienunternehmen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Das Lobbyregister hat die Koalition aus CDU, CSU und SPD unter Angela Merkel ab 2022 eingeführt, um den Einfluss von Unternehmen und Verbänden auf die Politik transparenter zu machen. Zuvor waren zahlreiche Lobbyismus-Skandale ans Licht gekommen, etwa rund um den CDU-Politiker Philipp Amthor oder bei der Beschaffung von Corona-Masken.
Seitdem müssen sich Organisationen und Einzelpersonen, die regelmäßig mit Politiker*innen im Bundestag oder der Bundesregierung sprechen, in einem öffentlich zugänglichen Register eintragen. Sie müssen Angaben zu ihrem Lobby-Budget und ihrem Personal machen und auch veröffentlichen, für welche Gesetzesänderungen sie sich einsetzen. Momentan sind mehr als 6.000 Organisationen im Lobbyregister verzeichnet. Die Mehrheit sind Unternehmen und Wirtschaftsverbände, rund fünf Prozent sind NGOs.
Mehr als 18.000 Euro BußgelderDie Bundestagsverwaltung macht keine Angaben dazu, wann das Verfahren gegen die Stiftung Familienunternehmen abgeschlossen werden soll oder wie hoch das Bußgeld ausfallen wird. Das hänge von den Ermittlungen sowie den dabei auftretenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen ab, sagt ein Sprecher.
Bußgelder verhängt die Behörde erst seit März 2024, zuvor galt eine Übergangsregelung. Seitdem hat die Bundestagsverwaltung 61 Verfahren eingeleitet. In 35 Fällen hatten sich Organisationen gar nicht ins Register eingetragen, in den restlichen Fällen ging es um Verstöße gegen verpflichtende Angaben – wie jetzt bei der Stiftung Familienunternehmen. Bislang hat die Behörde in neun Verfahren Bußgeldbescheide erlassen und insgesamt 18.000 Euro an Strafzahlungen verhängt. So musste etwa der Deutsche Fischereiverband ein Bußgeld über 5.500 Euro zahlen. Wir veröffentlichen eine Liste der Bundestagsverwaltung mit allen abgeschlossenen Verfahren.
Unsere Recherchen zur Stiftung Familienunternehmen zeigen offenbar Wirkung. Wenige Wochen nachdem die Bundestagsverwaltung das Verfahren eingeleitet hatte, aktualisierte die Stiftung ihren Eintrag im Lobbyregister. Nun steht dort, dass sie für eine Änderung der Wegzugsbesteuerung lobbyiert.
→ Zur Liste der Lobbyregister-Bußgelder
/ 1 Dokumentendetails Zeige/verstecke Text PDF herunterladen
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Angaben zu den mit Bußgeldbescheid durch die registerführende Stelle abgeschlossenen Verfahren: lfd. Nr Bußgeldhöhe bebußter Verstoß Tätigkeitsbereich o. Betroffener 1 5.550,00 € Nichteintragung Deutscher Fischereiverband e. V. 2 3.640,00 € Nichteintragung Verband aus dem Bereich Dienstleistungen 3 660,00 € Nichteintragung Verband aus dem Bereich Dienstleistungen 4 1.340,00 € Nichteintragung Verband aus dem Bereich Dienstleistungen 5 495,00 € Nichteintragung Verband aus dem Bereich Landwirtschaft/Ernährung 6 1.755,00 € Nichteintragung Organisation aus dem Bereich Zivilgesellschaft 7 370,00 € Nichteintragung Verband aus dem Bereich Dienstleistungen 8 3.420,00 € Nichteintragung Organisation aus dem Bereich Wissenschaft 9 1.080,00 € Angabepflichtverletzung Organisation aus dem Bereich Zivilgesellschaft Quelle: Presseanfrage von FragDenStaat an Bundestagsverwaltung Stand: 23.2.2026 von Jonas Seufert❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
CDU-Fördermittelaffäre: „Erhebliches Risiko für Korruption“
In Berlin sollen Millionen Euro an Fördergeldern nach parteipolitischen Interessen vergeben worden sein. Nun deutet ein Bericht der Antikorruptionsbeauftragten an, die Senatorin könnte persönlich dafür haften. Wir veröffentlichen den geleakten Bericht.
Seit Herbst beschäftigt die CDU-Fördermittelaffäre Berlin. Es steht der Verdacht im Raum, dass Fördergelder in Millionenhöhe nach parteipolitischen Interessen verteilt wurden. Wir haben Ende Januar dazu tausende Seiten interne Dokumente veröffentlicht, die wir über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bekommen haben. Nun veröffentlichen wir einen Bericht der zuständigen Antikorruptionsbeauftragten, der an uns geleakt wurde und die Vorwürfe erhärtet.
Seit Oktober 2023 stellt die Berliner Regierung jährlich 10 Millionen Euro für Projekte zur Antisemitismus-Bekämpfung bereit. Für 2025 war ein Drittel für „Projekte von besonderer politischer Bedeutung“ eingeplant. Das Geld sollte auf Basis einer von CDU-Abgeordneten erstellten Liste vergeben werden – ohne inhaltliche Prüfung. Beamt*innen der Kulturverwaltung warnten mehrmals, dass dieses Vorgehen gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen könnte. Doch sowohl der frühere CDU-Kultursenator Joe Chialo als auch seine Nachfolgerin Sarah Wedl-Wilson hielten an diesem Kurs fest.
Die Antikorruptionsbeauftragte des Kultursenats befasst sich seit Oktober 2025 mit dem Fall. Nach dem Lesen der Akten und Gesprächen mit Beteiligten kommt die Juristin zu einem klaren Fazit: Dass auf eine inhaltliche Prüfung verzichtet wurde und die Bedenken der Fachreferent*innen missachtet wurden, stelle „ein erhebliches Risiko für Korruption und Misswirtschaft dar“. Es untergrabe nicht nur das Vertrauen in die Verwaltung, sondern gefährde auch Transparenzpflichten bei der Vergabe von Fördergeldern.
Aus dem Bericht der Antikorruptionsbeauftragten vom 28.10.2025 Fachjury stufte Projekte als nicht förderwürdig einBei der Fördermittelvergabe sei nicht nur politischer Einfluss genommen worden und somit die Unabhängigkeit der Verwaltung gefährdet, es sei zudem auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, kritisiert die Antikorruptionsbeauftragte. Die Projekte, die auf der Liste der CDU-Abgeordneten standen, seien klar im Vorteil gewesen. Besonders problematisch sei zudem, dass Projekte gefördert wurden, die zuvor von einer unabhängigen Fachjury als nicht förderwürdig eingestuft worden waren.
Aus dem Bericht der Antikorruptionsbeauftragten vom 28.10.2025Laut Bericht könnte die Vergabe der Fördergelder gegen die Landeshaushaltsordnung verstoßen haben. Sollte dem Land Berlin ein Schaden entstanden sein, könnte die Hausleitung persönlich dafür haften – in diesem Fall wäre das Kultursenatorin Wedl-Wilson.
Aus dem Bericht der Antikorruptionsbeauftragten vom 28.10.2025Wir haben Ex-Senator Chialo und Senatorin Wedl-Wilson um eine Stellungnahme gebeten. Chialo hat nicht auf unsere Anfrage geantwortet. Wedl-Wilson ließ über einen Sprecher des Kultursenats ausrichten, dass sie sich dazu außerhalb des Untersuchungsausschusses nicht äußern werde.
Nachdem wir die Akten zur CDU-Fördermittelaffäre veröffentlicht hatten, wurde bekannt, dass CDU und SPD derzeit versuchen, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zu entkernen. Mit den geplanten Gesetzesänderungen könnten Dokumenten zu Skandalen wie der CDU-Fördermittelaffäre künftig unter Verschluss bleiben.
→ Zu den Akten zur CDU-Fördermittelaffäre
→ Zum Bericht der Antikorruptionsbeauftragten
→ Zur Petition „Finger weg vom Berliner Informationsfreiheitsgesetz!“
von Vera Deleja-Hotko , Arne Semsrott
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Rechter Polizeiprofessor: Springer verliert gegen FragDenStaat vor Gericht
Der Springer-Verlag darf Falschbehauptungen über einen FragDenStaat-Journalisten nicht länger verbreiten. Das haben Gerichte entschieden.
Stephan Maninger ist Professor für Sicherheitspolitik bei der Bundespolizei – trotz seiner rechten Vergangenheit. Seit Jahren recherchieren und berichten wir über diese Kontroverse. Aktuell steht die Entscheidung an, ob Maninger auf Lebenszeit Polizeiprofessor bleibt. Nun berichtete erstmals die zum Springer-Verlag zugehörige Tageszeitung Die Welt zu dem Thema – mit einem wenig haltbaren Twist.
Der Artikel framt die seit Jahren andauernde Debatte um Maninger als gemeinsame „Rufmord-Kampagne“ von zwei Journalisten, einem Ex-Kollegen an der Polizeiakademie und der größten Interessenvertretung deutscher Polizist*innen, der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Und er enthält diverse Falschbehauptungen, auch über einen FragDenStaat-Journalisten.
Mehrere Falschbehauptungen, die das Narrativ einer gezielten Kampagne stützen und uns Verstöße gegen journalistische Standards unterstellen, dürfen Die Welt und alle anderen Medien des Springer-Verlags nun nicht länger verbreiten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat einem entsprechenden Antrag von uns in vollem Umfang stattgegeben. Vorher hatte das Landgericht Hamburg bereits zwei der von uns beanstandeten Passagen untersagt. Auch der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei konnte bereits vor Gericht durchsetzen, dass Teile der Berichterstattung entfernt werden.
Maningers Vergangenheit wurde erst durch journalistische Recherchen bekannt. Seitdem hat der Fall die Innenrevision der Bundespolizei, den Bundestag und mehrere Gerichte beschäftigt. Zuletzt hatte das Landgericht Lübeck entschieden, dass der Polizeiprofessor in einer wissenschaftlichen Studie als fremdenfeindlich bezeichnet werden darf.
→ Zum Beschluss des OLG Hamburg
→ Zum Beschluss des LG Hamburg
von Aiko Kempen
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Finger Weg vom Berliner IFG: 34 Organisationen fordern: Informationsfreiheit in Berlin nicht abschaffen!
Mit dem Informationsfreiheitsgesetz deckten wir das Ausmaß der CDU-Fördermittelaffäre auf. Jetzt will die Berliner Landesregierung das Gesetz komplett entkernen. Mit einem breiten Bündnis aus 34 zivilgesellschaftlichen Organisationen fordern wir die Berliner Landesregierung auf, die geplanten Einschränkungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes zu stoppen.
Offener Brief an Dirk Stettner (CDU) und Raed Saleh (SPD): Informationsfreiheit in Berlin stärken statt schwächen!Sehr geehrter Herr Stettner, sehr geehrter Herr Saleh,
mit großer Sorge verfolgen wir die Pläne des Berliner Senats, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Rahmen der „Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ zu ändern und dabei bestehende Auskunftsrechte massiv einzuschränken.
Demnach sollen künftig unter anderem Informationen im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur sowie mit laufenden oder vorbereiteten Ermittlungsverfahren pauschal von Informationsfreiheitsanfragen ausgenommen werden können. In der Beschlussvorlage finden sich insgesamt zehn neue Ausnahmevorschriften. Eine solche Ausweitung von Ausnahmetatbeständen würde praktisch die Aushöhlung des Informationsfreiheitsgesetzes bedeuten – das Berliner Gesetz würde so von einem der besten zum möglicherweise schlechtesten Informationsfreiheitsgesetz Deutschlands werden.
Der Schutz kritischer Infrastruktur ist selbstverständlich wichtig. Doch es gilt bereits heute: Die bestehenden Regelungen ermöglichen es Behörden, sensible Sicherheitsinformationen zu schützen, etwa wenn ihre Herausgabe das Gemeinwohl oder den Schutz besonderer öffentlicher Belange gefährden könnte. Zusätzliche pauschale Ausschlüsse – etwa für potenziell strafverfahrensrelevante Informationen – werfen daher erhebliche Fragen nach der Verhältnismäßigkeit auf.
Informationsfreiheitsgesetze ermöglichen es Bürger*innen, Journalist*innen und Organisationen, staatliche Dokumente einzusehen und Entscheidungen der Verwaltung besser zu verstehen. Sie bilden eine wichtige Grundlage für faktenbasierte Berichterstattung, parlamentarische Kontrolle und zivilgesellschaftliches Engagement.
Transparenz in der Verwaltung hat zudem nachweisbare positive Effekte: Sie stärkt das Vertrauen in staatliche Institutionen, fördert gesellschaftliche Teilhabe und erleichtert die Aufklärung von Missständen. Werden Informationsrechte eingeschränkt, gehen genau diese Vorteile verloren. Gerade in einer Zeit, in der das Vertrauen in staatliche Institutionen sinkt, ist ein solcher Schritt ein fatales Signal.
Wir bitten Sie daher eindringlich, sich im parlamentarischen Verfahren dafür einzusetzen, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht geschwächt wird. Stattdessen sollte Berlin den Zugang zu staatlichen Informationen weiter ausbauen und die Transparenz öffentlicher Verwaltung stärken.
Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD aus dem Jahr 2023 stellt ausdrücklich in Aussicht, Transparenz und Informationszugang weiterzuentwickeln. Dieses Versprechen sollte gerade in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung und wachsender Anforderungen an staatliche Resilienz eingelöst werden.
Berlin hat sich in den vergangenen Jahren als Vorreiter für Open Data und digitale Innovation positioniert. Die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten stärkt zivilgesellschaftliche Initiativen, wissenschaftliche Forschung und nicht zuletzt den Startup-Standort. Sie ist Ausdruck eines klaren Innovationswillens der Stadt. Ein Rückbau von Transparenzregelungen würde diesem Anspruch widersprechen und die positiven Entwicklungen der vergangenen Jahre konterkarieren.
Eine transparente Verwaltung ist kein Risiko für Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Staates – sie ist ein zentraler Bestandteil demokratischer Legitimation und ein wichtiger Baustein für Vertrauen zwischen Staat und Gesellschaft. Sicherheit und Transparenz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Beides lässt sich stärken, wenn das Informationsfreiheitsgesetz bestehen bleibt und ausgebaut wird.
Wir als breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus 34 Organisationen, Vereinen und Projekten fordern Sie daher auf, die geplanten Einschränkungen kritisch zu prüfen und die Informationsfreiheit in Berlin zu stärken, statt sie zu schwächen.
Abgeordnetenwatch
AG KRITIS
Amnesty International
bUm Berlin
Chaos Computer Club
Democratic Society AISBL
Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di Berlin-Brandenburg
Digitale Gesellschaft e.V.
DJV Berlin
D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt
FIfF Berlin
Finanzwende e.V.
foodwatch
Freischreiber e.V – Berufsverband freier Journalistinnen und Journalistin
FragDenStaat
Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) e.V.
Green Legal Impact Germany e.V.
GRÜNE LIGA Berlin
Humanistische Union e. V. - Landesverband Berlin-Brandenburg
innn.it e.V.
#LeaveNoOneBehind
LobbyControl
Mehr Demokratie e.V. LV Hamburg
Netzwerk Recherche
Neue deutsche Medienmacher*innen
Open Knowledge Foundation Deutschland e. V.
Open Parliament TV
open petition
Reporter ohne Grenzen
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)
Sanktionsfrei e.V.
Transparency Deutschland
Wikimedia Deutschland e.V.
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Nach FragDenStaat-Leak: Wie oft die Berliner Polizei Schmerzgriffe einsetzt? Weiß sie nicht
Nach unserer Berichterstattung zu Schmerzgriffen bei der Berliner Polizei zeigt jetzt eine parlamentarische Anfrage, was bei der Behörde fehlt.
Foto: Sandro Halank | Bearbeitung: FragDenStaat
Wie oft haben Polizist*innen in der vergangenen fünf Jahren Schmerzgriffe angewendet? Bei welchen Einsätzen? Wann? Wo? Diese Fragen kann die Berliner Polizei nicht beantworten. Denn es gibt keine Zahlen oder Statistik dazu. Das geht aus den Antworten auf eine parlamentarische Anfrage des SPD-Abgeordneten Orkan Özdemir hervor, die wir veröffentlichen.
Schmerzgriffe sind sehr umstritten. Mit ihnen attackieren Polizeikräfte sensible Körperteile ihres Gegenübers. Es sind Druck- und Hebeltechniken, die extreme Schmerzen und gar Nervenschäden auslösen können. Insbesondere gegen Sitzblockaden der Letzten Generation haben Polizist*innen sie regelmäßig angewendet. Wie die Polizei diese Griffe lehrt, geht aus dem „Handbuch Einsatztraining“ hervor, das wir im Januar veröffentlicht haben.
Viele der insgesamt 29 Fragen aus Özdemirs Anfrage beantwortet die Berliner Innenverwaltung vage oder gar nicht. Dabei zieht sie sich mehrfach darauf zurück, dass zum Einsatz der Schmerzgriffe keine Informationen vorliegen.
Neues Lehrbuch wieder geheimEine Frage ist etwa, welche internen Kontrollen es bei der Polizei gibt, um zu prüfen, ob die Schmerzgriffe verhältnismäßig angewendet werden. Die schwammige Antwort des Senats: „Die Polizei Berlin geht Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konsequent nach.“ Entstehe der Verdacht von Fehlverhalten, werde ermittelt und geahndet.
Der Abgeordnete Özdemir fordert Änderungen bei der Polizei. Sie stehe in der Verantwortung „extreme Maßnahmen, wie beispielsweise Schmerzgriffe, dokumentieren, um diese nachzuverfolgen und transparent darlegen und begründen zu können”.
Laut der Innenverwaltung wurde das Lehrmaterial zu den Schmerzgriffen inzwischen überarbeitet. Seit September 2024 verwendet die Berliner Polizei die Konzeption „Abwehr– und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörige Lehrunterlagen. Das Dokument ist wie die von uns veröffentlichte Version als „Verschlusssache - nur für Dienstgebrauch“ eingestuft. Dabei wären auch die neuen Lehrunterlagen von öffentlichem Interesse. Denn „alle trainingsverpflichteten Polizeivollzugskräfte“ werden laut Verwaltung mit dem neuen Material geschult.
→ zur parlamentarischen Anfrage
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Drucksache 19 / 25 193 Schriftliche Anfrage 19. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Orkan Özdemir (SPD) vom 30. Januar 2026 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2026) zum Thema: „Schmerzgriffe“ in Lehrbuch und Polizeipraxis – Umfang, Einsatz, rechtliche Grundlagen und interne Überarbeitung bei der Polizei Berlin und Antwort vom 2. März 2026 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 3. März 2026) Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Orkan Özdemir (SPD) über die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/25193 vom 30. Januar 2026 über „Schmerzgriffe“ in Lehrbuch und Polizeipraxis – Umfang, Einsatz, rechtliche Grundlagen und interne Überarbeitung bei der Polizei Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Im Januar 2026 hat das Internetportal FragDenStaat interne Schulungsunterlagen der Polizei Berlin veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass in einem Einsatzhandbuch Techniken beschrieben sind, die als Druck-, Hebel- und Nervendrucktechniken („Schmerzgriff e“) bezeichnet werden und die bei polizeilichen Einsatz- und Festnahmesituationen angewandt werden sollen. Diese Veröffentlichung hat in der Öffentlichkeit und bei Polizeikritikerinnen und -kritikern eine Debatte darüber ausgelöst, in welchem Umfang diese Techniken tatsächlich Bestandteil der polizeilichen Ausbildung und Einsatzpraxis sind und wie sie rechtlich eingeordnet werden. 1. Die amtierende Polizeipräsidentin hat im September 2023 erklärt, dass bei der Polizei Berlin keine sogenannten „Schmerzgriffe“ ausgebildet würden und es keine Ausbildung mit dem Ziel gebe, Schmerzen zu erzeugen. Wie ordnet der Senat diese öffentliche Aussage im Kontext der durch FragDenStaat veröffentlichten Unterlagen ein? 2. Wie definiert der Senat den Begriff „Schmerzgriff“ im polizeilichen Ausbildungskontext, und inwiefern unterscheidet sich diese Definition von den in den internen Unterlagen verwendeten Begriffen wie „Druckpunkt-“, „Hebel-“ oder „Festnahmetechnik“? Seite 2 von 7 3. Teilt der Senat die Einschätzung, dass die in den intern geleakten Dokumenten beschriebenen Techniken „sehr schmerzvoll und hoch umstritten“ sind, wie es etwa in der medialen Berichterstattung formuliert wurde? Falls ja, wie wirkt sich dies auf die polizeiliche Ausbildung und Einsatzpraxis aus? Zu 1. bis 3.: Es ist weiterhin zutreffend, dass Griffe, die ausschließlich den Zweck haben, Personen Schmerzen zuzufügen (sog. „Schmerzgriffe“), rechtlich unzulässig und nicht Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Polizei Berlin sind. Von solchen Griffen zu unterscheiden sind rechtlich grundsätzlich zulässige Techniken, deren Ziel das möglichst verletzungsarme und ungefährliche Überwinden eines Widerstands gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 20. 05.2025 ausdrücklich festgestellt, dass Nervendrucktechniken grundsätzlich zulässige Maßnahmen zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts sind. Ihre Anwendung muss selbstverständlich einzelfallbezogen erforderlich und verhältnismäßig sein. 4. Wann und in welcher Form wurde bzw. wird der Berliner Innenverwaltung bzw. dem Parlament gegenüber über die Inhalte dieser Lehrunterlagen und die öffentliche Diskussion informiert ? Zu 4.: Die veröffentlichten Inhalte des Handbuchs Einsatztraining (Stand: April 2020) werden bei der Polizei Berlin nicht mehr als Lehrunterlage n verwendet. Sie wurden bereits im September 2024 durch die Konzeption „Abwehr – und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörige Lehrunterlagen – ersetzt. Die Unterlagen sind gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für den Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) als Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft . Informationen über diese Lehrunterlagen werden nach Maßgabe der Regelungen der VSA gegeben. 5. Unterscheidet der Senat zwischen der theoretischen Darstellung der Techniken in Ausbildungsunterlagen und der praktischen Anwendung in Einsatzlagen? Wenn ja, wie wird dieser Unterschied formal erfasst und kontrolliert? Seite 3 von 7 Zu 5.: In Lehrunterlagen werden polizeiliche Maßnahmen verallgemeinert beschrieben. Demgegenüber muss die praktische Anwendung polizeilicher Maßnahmen in Einsatzlagen stets situations - und einzelfallbezogen erfolgen. Sofern in der praktischen Anwendung ein Fehlverhalten erkannt wird, wird dieses straf - oder disziplinarrechtlich geahndet. 6. Gibt es systematische Erfassungen darüber, bei wie vielen Einsätzen in den letzten 5 Jahren Polizeibeamtinnen und -beamte Techniken angewandt haben, die in den veröffentlichten Unterlagen beschrieben sind (auch wenn sie nicht so bezeichnet wurden)? Zu 6.: Statistische Erfassungen im Sinne der Fragestellung erfolgen bei der Polizei Berlin nicht. 7. Liegt dem Senat ein aktuelles, neues oder überarbeitetes „Handbuch Einsatztraining“ der Polizei Berlin vor, in dem Druck -, Zug -, Nervendruck - und Hebeltechniken beschrieben werden? Falls ja, welche Bezeichnung trägt das Dokument offiziell (Titel, Version, Erstellungsdatum)? 8. In welchem Umfang (Seitenzahl, Kapitel) werden Druck -, Zug -, Hebel - und Nervendrucktechniken einschließlich der im Kontext als „Schmerzgriffe“ bezeichneten Techniken behandelt ? 9. Welches relative Gewicht nimmt dieses Thema im Vergleich zu anderen Einsatzformen (z. B. Deeskalation, Wegtragen, Fixierung) im Lehrbuch ein? Zu 7., 8. und 9.: Die entsprechenden Inhalte des Handbuchs Einsatztraining (Stand: April 2020) wurde n im September 2024 durch die Konzeption „Abwehr – und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörige Lehrunterlagen ersetzt, die gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 4 VSA in den Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft sind. Detailliertere Auskünfte im Sinne der Fragestellung sind daher im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht möglich. Diese werden daher gesondert als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – übermittelt. 10. Wie definiert der Senat oder die Polizei Berlin formal den Begriff „Schmerzgriff“, „Nervendrucktechnik“, „Hebeltechnik“ und „Druckpunkttechnik“? 11. Welcher Zweck des Einsatzes dieser Techniken ist im neuen Handbuch offiziell vorgesehen? Zu 10. und 11.: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Seite 4 von 7 12. Auf welcher rechtlichen Grundlage – insbesondere unter Bezug auf das UZwG Bln – sieht der Senat den Einsatz von Druck-, Zug-, Hebel- und Nervendrucktechniken? Zu 12.: Für die Anwendung unmittelbare n Zwangs gelten einfachgesetzlich insbesondere die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin. 13. Enthält das Handbuch rechtliche Hinweise, Anwendungsvoraussetzungen, Grenzen, Gefahrenhinweise oder Risikoeinschätzungen hinsichtlich möglicher körperlicher Schäden? 14. Wann wurde das aktuelle Handbuch erstellt und gegenüber welchen Vorgängerversionen überarbeitet? 15. Was genau wurde bei der Überarbeitung inhaltlich geändert (z. B. Textpassagen gestrichen, eingefügt, anonymisiert)? 16. Welche Video - oder andere multimediale Demonstrationsmaterialien sind im Lehrbuch verlinkt oder integriert? Zu 13. bis 16.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 7 bis 9 verwiesen. 17. In welchem Kontext wurden diese Videos aufgenommen (z. B. realer Einsatz, Trainingseinheit) ? Zu 17.: Die Videos wurden in einer Trainingsumgebung aufgenommen. 18. Ist geplant, diese Materialien im Zuge der Überarbeitung zu ersetzen oder zu aktualisieren? Zu 18.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. 19. Welche Polizeidienststellen oder Ausbildungseinrichtungen setzen das Lehrbuch für Fortbildungen ein ? Zu 19.: Die Konzeption „Abwehr – und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörige Lehrunterlagen werden seit September 2024 in der Fortbildung aller vollzugspolizeilichen Laufbahngruppen an allen Fortbildungsorten der Polizei Berlin verwendet. 20. Wie viele Beamtinnen und Beamte haben in den letzten zwei Jahren Schulungen auf Basis dieses Lehrbuchs durchlaufen? Seite 5 von 7 Zu 20.: Seit September 2024 sind alle trainingsverpflichteten Polizeivollzugskräfte nach der Konzeption „Abwehr - und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörigen Lehrunterlagen beschult worden. 21. Werden Einsätze, bei denen Druck -, Hebel - oder Nervendrucktechniken angewandt wurden, systematisch erfasst und dokumentiert? Falls ja: Wie viele derartigen Einsätze mit diesen Techniken hat die Polizei Berlin in den letzten drei Jahren durchgeführt (bitte auflisten nach Datum, Anlass, Einsatzort, angewandte Technik Zu 21.: Statistische Erfassungen im Sinne der Fragestellung erfolgen bei der Polizei Berlin nicht. 22. Ist dem Senat bekannt, dass Gerichte – z. B. das Verwaltungsg ericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht – die Anwendung von Nervendruck - oder „Schmerzgriffen“ in Einzelfällen für rechtswidrig erklärt haben? Falls ja: Welche Konsequenzen zieht der Senat aus diesen Entscheidungen für die Lehr- und Ausbildungspraxis? Zu 22.: Ja, entsprechend relevante gerichtliche Entscheidungen finden auch in der Aus - und Fortbildung der Polizei Berlin Berücksichtigung. 23. Bei welchen konkreten Demonstrationslagen oder Versammlungen in Berlin wurden diese Techniken in den letzten drei Jahren angewandt? Bitte listen Sie jeweils Ort, Datum, Anlass der Demonstration sowie Grund und Art der eingesetzten Technik auf. Zu 23.: Eine statistische Erfassung von Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt bei der Polizei Berlin nicht. 24. Welche internen Kontrollmechanismen existieren bei der Polizei Berlin zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung von Druck-, Hebel- oder Nervendrucktechniken? Zu 24.: Die Polizei Berlin geht Hinweis en auf mögliche Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konsequent nach. Bei Verdacht eines Fehlverhaltens werden Ermittlungen aufgenommen. Sofern im Rahmen dieser Ermittlungen ein Fehlverhalten der beteiligten Dienstkräfte erkannt wird, wird dieses straf- oder disziplinarrechtlich geahndet. Seite 6 von 7 Unabhängig davon werden Einsatzverläufe intern ausgewertet, um Erkenntnisse für die Fortentwicklung von Ausbildung, Einsatztraining und Einsatzkonzeption zu gewinnen. 25. Gibt es interne Richtlinien zur Transparenz und Berichtspflichten gegenüber parlamentarischen Gremien zu diesen Techniken? Zu 25.: Nein. 26. Inwieweit hat der Senat geprüft, ob die Anwendung von Nervendruck- und Hebeltechniken Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten wie Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) oder körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) haben kann? Zu 26.: Die Anwendung von Nervendrucktechniken ist stets grundrechtsbezogen zu prüfen, da Grundrechte stets und bei allen polizeilichen Maßnahmen als unmittelbar geltendes Recht zu beachten sind. 27. Plant der Senat, das Einsatzhandbuch oder die Ausbildungspraxis im Lichte der öffentlichen Debatte und der Rechtsprechung zu überarbeiten? Falls ja: Mit welchem Zeitplan und welchem inhaltlichen Fokus? Zu 27.: Die einschlägigen Inhalte des Handbuchs Einsatztraining (Stand: April 2020) werden bei der Polizei Berlin nicht mehr als Lehrunterlage verwendet. Sie wurden bereits im September 2024 durch die Konzeption „Abwehr – und Zugriffstraining (AZT)“ sowie zugehörige Lehrunterlagen ersetzt. 28. Liegen dem Senat Erkenntnisse vor, wie andere Polizeien in Deutschland oder in europäischen Staaten mit Druck - und Nervendrucktechniken in Ausbildung und Einsatz umgehen (z. B. Ausbildungsumfang, rechtliche Vorgaben)? Falls ja, welche? Zu 28.: Die insoweit im Rahmen der Aus - und Fortbildung der Polizei Berlin verwendeten Begrifflichkeiten sind bei Polizeibehörden bundesweit nahezu einheitlich. Darüber hinaus liegen dem Senat keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Seite 7 von 7 29. Welche konzeptionellen Maßnahmen ergreift der Senat, um sicherzustellen, dass polizeiliche Ausbildung und Einsatzpraxis mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den gesetzlichen Vorgaben vollständig übereinstimmen? Zu 29.: Aus- und Fortbildungsinhalte bei der Polizei Berl in werden ebenso wie polizeiliche Einsatzmaßnahmen fortlaufend daraufhin überprüft, ob sie im Einklang mit bestehenden Rechtsvorschriften stehen, und gegebenenfalls angepasst. Berlin, den 2. März 2026 In Vertretung Christian Hochgrebe Senatsverwaltung für Inneres und Sport von Sabrina Winter❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Migration Policy: EU plans cooperation with Libyan warlord
The European Union wants to stop asylum seekers in North Africa and is relying on military leader Haftar, allows people to be tortured, abused and disappeared. This is revealed in internal documents that we are publishing for the first time.
Last Friday, the German Bundestag tightened asylum laws and implemented a controversial EU asylum law. The reform of the Common European Asylum System (CEAS) aims to reduce the number of people fleeing to Europe and staying here. To achieve this, the EU must cooperate with countries outside Europe. Internal documents, which we are publishing for the first time, show how far the member states are willing to go in this regard.
When the EU interior ministers meet in Brussels on Thursday, they could decide to cooperate with a warlord. This is according to a document prepared for the meeting. The EU and its member states are planning „structured, in-depth cooperation“ with eastern Libya.
Aus Vorbereitungsunterlagen zum EU-Innenministertreffen am 5. März 2026The eastern part of the country is controlled by General Khalifa Haftar. Until now, cooperation with him has been unthinkable. In his sphere of influence, he allows people to be tortured, abused and disappeared, as documented by the human rights organisation Amnesty International in 2022. Haftar's government is not internationally recognised. Close cooperation with the EU would amount to a political upgrade. The preparatory document we are publishing shows that Germany supports this plan. When asked, the Federal Ministry of the Interior declined to comment.
In den Vorbereitungsunterlagen zum EU-Innenministertreffen am 5. März 2026 erklärt ein deutscher Diplomat die Positionierung Deutschlands. Once unthinkable, now migration policyA key refugee route to Europe runs through Libya. Since the fall of dictator Muammar al-Gaddafi in 2011, the country has been deeply divided. In the west, around the city of Tripoli, there is a government recognised by the United Nations, with which the EU has been cooperating for years. The east, around the city of Benghazi, is controlled by Haftar and his network of armed militias, as in a surveillance state.
One of the militias under Haftar's son intercepts asylum seekers in the Mediterranean. They shoot at the small boats, beat the people involved and finally bring them back to Libya, as Der Spiegel investigated in 2023. At the time, the EU Commission denied any contact with the militia. Cooperation with eastern Libya was generally considered politically inconceivable. Now it seems to be part of European migration policy.
EU wants to train the eastern Libyan coast guardThe background to this is that the escape route across the Mediterranean has shifted. While the coast guard of the recognised government in the west is increasingly intercepting boats on their way to Italy, crossings are shifting to the east of the country. From there, more than ten thousand people a year attempt to reach the Greek island of Crete in simple rubber dinghies, covering the 350-kilometre-long and life-threatening route.
The fact that the coast guard in the west has become so strong also has to do with the EU and its military mission Irini. The EU confirms this in one of the documents we are publishing. The escape route has shifted due to the measures taken by European states.
Bericht der EU-Agentur Frontex im Rahmen des Ausschusses für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SCIFA) am 12. Februar 2026The Irini military mission was established in early 2020 after the Libya conference in Berlin under then-Chancellor Angela Merkel. The aim was to end the civil war there by having European soldiers monitor that no more weapons were being delivered to the country. Meanwhile, soldiers from EU member states are also training the coast guard in the west of the country. It intercepts boats carrying asylum seekers and returns them to western Libya before they reach European waters.
This is now apparently what is to happen in eastern Libya as well. According to another previously unpublished document on the current status of the military mission, money from Brussels is also to be used to build a maritime rescue coordination centre in the eastern part of the country, known as a Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC). EU soldiers are also to train the coast guard in eastern Libya together with their counterparts in the west.
Sachstand zur Militärmission Irini vom 24. Februar 2026 Haftar's relationship with RussiaAnother reason for the EU's rapprochement with Haftar is likely to be his close ties to Russia. The Kremlin has been supporting Haftar's troops for years. Since the fall of Syrian dictator Bashar al-Assad, Libya has been considered strategically important for Putin in the Mediterranean region. There is therefore growing concern in Brussels that Russia could deliberately use migration as a means of exerting pressure on Europe.
EU Migration Commissioner Magnus Brunner called for negotiations with Haftar as early as the summer of 2025. He said that the EU was very concerned about Russia's growing influence. There is a danger that Moscow could ‘exploit’ the migration issue. According to intelligence services, asylum seekers are to be flown to Libya via Russia's partner Belarus in order to put pressure on the EU.
von Vera Deleja-Hotko❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Migrationspolitik: EU plant Zusammenarbeit mit libyschen Warlord
Die Europäische Union will Asylsuchende bereits in Nordafrika stoppen und setzt dafür auf den Militärmachthaber Haftar, der Menschen foltern und verschwinden lässt. Das zeigen interne Dokumente, die wir erstmals veröffentlichen.
→ Click here for the English translation of the text
Am vergangenen Freitag hat der Bundestag das Asylrecht verschärft und ein umstrittenes EU-Asylgesetz umgesetzt. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zielt darauf ab, dass weniger Menschen nach Europa fliehen und hier bleiben. Dafür muss die EU mit Ländern außerhalb Europas kooperieren. Wie weit die Mitgliedstaaten dabei zu gehen bereit sind, zeigen interne Dokumente, die wir erstmals veröffentlichen.
Wenn die EU-Innenminister am Donnerstag in Brüssel zusammenkommen, dann könnten sie die Zusammenarbeit mit einem Warlord beschließen. Das geht aus einem Dokument zur Vorbereitung der Sitzung hervor. Die EU und ihre Mitgliedstaaten planen demnach eine „strukturierte, vertiefte Zusammenarbeit“ mit Ostlibyen.
Aus Vorbereitungsunterlagen zum EU-Innenministertreffen am 5. März 2026Der östliche Landesteil wird von General Khalifa Haftar kontrolliert. Bisher war eine Zusammenarbeit mit ihm undenkbar. In seinem Machtbereich lässt er Menschen foltern, misshandeln und verschwinden, wie die Menschenrechtsorganisation Amnesty International 2022 dokumentierte. Haftars Regierung ist international nicht anerkannt. Eine enge Kooperation mit der EU würde einer politischen Aufwertung gleichkommen. Das Vorbereitungsdokument, das wir veröffentlichen, zeigt: Deutschland unterstützt dieses Vorhaben. Auf Nachfrage wollte sich das Bundesinnenministerium dazu nicht äußern.
In den Vorbereitungsunterlagen zum EU-Innenministertreffen am 5. März 2026 erklärt ein deutscher Diplomat die Positionierung Deutschlands. Früher undenkbar, jetzt MigrationspolitikDurch Libyen führt eine zentrale Fluchtroute nach Europa. Seit dem Sturz des Diktators Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 ist das Land stark gespalten. Im Westen, rund um die Stadt Tripolis, sitzt eine von den Vereinten Nationen anerkannte Regierung, mit der die EU bereits seit Jahren kooperiert. Den Osten um die Stadt Bengasi kontrolliert Haftar und sein Netzwerk bewaffneter Milizen wie in einem Überwachungsstaat.
Eine der Milizen, die Haftars Sohn untersteht, greift Asylsuchende auf dem Mittelmeer auf. Sie schießen auf die kleinen Boote, schlagen die Betroffenen und bringen sie schließlich zurück nach Libyen, wie der Spiegel 2023 recherchierte. Damals stritt die EU-Kommission jeden Kontakt mit der Miliz ab. Eine Zusammenarbeit mit Ostlibyen galt insgesamt als politisch kaum vorstellbar. Inzwischen scheint sie Teil der europäischen Migrationspolitik zu sein.
EU will die ostlibysche Küstenwache trainierenHintergrund ist, dass sich die Fluchtroute über das Mittelmeer verschoben hat. Während die Küstenwache der anerkannten Regierung im Westen zunehmend Boote auf dem Weg nach Italien abfängt, verlagern sich die Überfahrten in den Osten des Landes. Von dort versuchen jährlich mehr als zehntausend Menschen in einfachen Schlauchbooten über die rund 350 Kilometer lange und lebensgefährliche Strecke zur griechischen Insel Kreta zu gelangen.
Dass die Küstenwache im Westen so stark geworden ist, hat auch mit der EU und ihrer Militärmission Irini zu tun. Das bestätigt die EU in einem der Dokumente, die wir veröffentlichen. Die Fluchtroute hätte sich aufgrund der Maßnahmen der europäischen Staaten verschoben.
Bericht der EU-Agentur Frontex im Rahmen des Ausschusses für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SCIFA) am 12. Februar 2026Die Militärmission Irini entstand Anfang 2020 nach der Libyen-Konferenz in Berlin unter der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Ziel war es, den dortigen Bürgerkrieg zu beenden, indem europäische Soldat*innen überwachen, dass keine Waffen mehr ins Land geliefert werden. Inzwischen trainieren Soldat*innen der EU-Mitgliedstaaten auch die Küstenwache im Westen des Landes. Sie greift Boote mit Asylsuchenden auf und bringt sie zurück nach Westlibyen, bevor sie europäische Gewässer erreichen.
Genau das soll nun offenbar auch in Ostlibyen passieren. Laut einem weiteren bisher unveröffentlichten Dokument zum aktuellen Stand der Militärmission soll mit Geld aus Brüssel zudem eine Seenotrettungsleitstelle im östlichen Landesteil gebaut werden, ein sogenanntes Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC). Ebenso sollen EU-Soldat*innen die Küstenwache in Ostlibyen gemeinsam mit jener im Westen trainieren.
Sachstand zur Militärmission Irini vom 24. Februar 2026 Haftars Beziehung zu RusslandEin weiterer Grund für die Annäherung der EU an Haftar sind wohl dessen engen Beziehungen nach Russland. Der Kreml unterstützt Haftars Truppen seit Jahren. Seit dem Sturz des syrischen Diktators Baschar al-Assad gilt Libyen für Putin strategisch als wichtig im Mittelmeerraum. In Brüssel wächst deshalb die Sorge, Russland könne Migration gezielt als Druckmittel gegenüber Europa einsetzen.
EU-Migrationskommissar Magnus Brunner forderte bereits im Sommer 2025, mit Haftar zu verhandeln. Der wachsende russische Einfluss bereite der EU große Sorgen, sagte er. Es bestehe die Gefahr, dass Moskau die Migrationsfrage „instrumentalisiere“. Laut Nachrichtendiensten sollen Asylsuchende über den russischen Partner Belarus nach Libyen geflogen werden, um so Druck auf die EU auszuüben.
Sachstand Mission Irini 24.02.2026 Ausschusssitzung 12.02.2026 Vorbereitungsunterlagen EU-Innenministertreffen von Vera Deleja-Hotko❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Nach Fördermittelaffäre: CDU will Transparenz beschneiden
Vor wenigen Monaten stolperte die Berliner Union über einen millionenschweren Förderskandal. Nun will die Landesregierung genau das Gesetz einschränken, das die Details zum Skandal ans Licht gebracht hatte.
Seit 27 Jahren hat Berlin ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Damit können Bürger*innen interne Dokumente der Verwaltung anfordern und die Regierung kontrollieren. Jetzt wollen CDU und SPD das Gesetz im Schnellverfahren entkernen.
So plant die Koalition, zehn (!) neue Ausnahmevorschriften ins Gesetz aufzunehmen. Damit würde sich die Anzahl der Gründe verdoppeln, mit denen Behörden IFG-Anfragen ablehnen können. Im Koalitionsvertrag hatten die Parteien 2023 versprochen, die Auskunftspflichten der Behörden zu erweitern und schnellstmöglich ein fortschrittliches Transparenzgesetz einzuführen. Stattdessen schaffen sie nun zentrale Teile der bisherigen Transparenzregeln ab.
Ausnahmen für Energie, Verkehr, Wasser, Medien, Kultur, FinanzenOffiziell begründet der Senat die Gesetzesänderung mit dem Katastrophenschutz. Es sei eine Reaktion auf den Anschlag auf die Berliner Stromversorgung im Januar 2026. Diese Argumentation wirkt aus zwei Gründen vorgeschoben: Zum einen hatten die Angreifer ihre Informationen über ihr Anschlagsziel – eine Kabelbrücke in Berlin-Lichterfelde – nicht durch einen IFG-Antrag bekommen. Die Brücke ist kilometerweit sichtbar und war wegen einer Baustelle monatelang kaum gesichert. Zum anderen zielen die geplanten Einschnitte beim IFG größtenteils nicht auf den Katastrophenschutz – sondern auf Bereiche, die für die regierenden Parteien sensibel werden könnten.
So planen CDU und SPD, dass Informationen im Zusammenhang mit Energie, IT und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen nicht mehr angefragt werden können.
Auch Vorgänge der Steuerverwaltung, sämtliche Verschlusssachen und Informationen, die in einem Gerichtsverfahren relevant werden könnten, sollen nicht mehr herausgegeben werden. Das hätte zur Folge, dass die Behörden künftig Dokumente zurückhalten können, die die CDU-Fördermittelaffäre zur Antisemitismus-Bekämpfung betreffen. Viele Details dazu waren erst durch IFG-Anfragen von FragDenStaat ans Licht gekommen.
Schnellverfahren vor den WahlenDas IFG Berlin würde durch die geplanten Einschnitte von einem der besten zum möglicherweise schlechtesten Informationsfreiheitsgesetz Deutschlands werden.
Es ist wenig überraschend, dass die Koalition ihre Transparenzversprechen bricht und nun zum Angriff auf Informationsfreiheit übergeht. Die SPD-geführte Innenverwaltung wollte bereits in den vergangenen Jahren Ausnahmevorschriften in das Gesetz einfügen. Das FragDenStaat-Team konnte das durch gezielte Ansprache von Abgeordneten verhindern. Gegenüber FragDenStaat hatten Abgeordnete von CDU und SPD immer wieder betont, sie wollten Transparenz in der Hauptstadt erweitern. Das stimmte offenbar nicht.
Im September sind in Berlin Wahlen zum Abgeordnetenhaus. CDU und SPD könnten dabei ihre Mehrheit verlieren. Jetzt das IFG zu ändern, soll offenbar sicherstellen, dass auch nach dem Verlust der Regierungsmehrheit keine Skandale ans Licht kommen.
Die Gesetzesänderung soll voraussichtlich am 12. März vom Abgeordnetenhaus verabschiedet werden.
von Arne Semsrott
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Lobbyismus: Brandenburgs Regierung umgeht Kontrollgremium
Anti-Korruptionsregeln bleiben in Brandenburg ohne Wirkung, weil die Regierung sie dank einer Gesetzeslücke kaum anwendet. Um das herauszufinden, mussten wir die Staatskanzlei verklagen.
Es ist in der Politik so weit verbreitet, dass es einen eigenen Namen dafür gibt: „Drehtür-Effekt“. Regierungsmitglieder wechseln kurz nach ihrem Amt in die Privatwirtschaft – auf einen Posten in ihrem vorherigen Einflussbereich. Das Problematische: Ehemalige Politiker*innen können so Kontakte, Wissen und Einfluss aus ihrer vorherigen Position zu Geld machen. Und milliardenschwere Konzerne oder Lobbyverbände können sich einen direkten Draht in die Politik kaufen.
Um den Drehtür-Effekt zu verhindern, gibt es sowohl auf Bundesebene als auch im Großteil der Bundesländer Antikorruptionsgesetze. Auch Brandenburg hat seit mehreren Jahren Regeln, die Interessenkonflikte beim Seitenwechsel von Regierungsmitgliedern überwachen sollen. Doch die bleiben offenbar ohne große Wirkung – denn die Regierung wendet sie kaum an und nutzt dabei eine Schwäche im Gesetz. Ein externes Beratungsgremium, das für mehr Transparenz und Glaubwürdigkeit sorgen soll, wurde nur selten einbezogen. Um das herauszufinden, mussten wir Brandenburgs Regierung verklagen.
Mr. Tesla und die Tesla-KanzleiIm Sommer 2025 wurde bekannt, dass Brandenburgs Ex-Wirtschaftsminister Jörg Steinbach nach seinem Ausstieg aus der Politik eine Beratertätigkeit bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei aufgenommen hatte. Die Kanzlei CMS Hasche Sigle hat die Landesregierung beim Kauf des Grundstücks für die Tesla-Fabrik juristisch beraten. Später hat sie zahlreiche Verfahren für Tesla geführt und ging gegen brandenburgische Tesla-Kritiker*innen vor. Steinbach trägt den Spitznamen „Mr. Tesla“, weil er als Minister wie kaum ein Zweiter dafür gesorgt hat, dass der US-Konzern seine Fabrik im brandenburgischen Grünheide eröffnen konnte.
Das Bizarre ist: Brandenburg hat im Ministergesetz Regelungen, die mögliche Verflechtungen und Interessenkonflikte verhindern sollen. Ehemalige Regierungsmitglieder müssen zwei Jahre lang jeden Job melden, den sie aufnehmen wollen. Die Landesregierung kann die Tätigkeit untersagen, wenn die Sorge besteht, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden; etwa wenn es um Jobs im vorherigen Zuständigkeitsbereich geht oder bei Firmen und Personen, mit denen man als Minister*in zusammengearbeitet hat.
Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Landesregierung „ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums“ trifft. Abschließend muss die Landesregierung ihre Entscheidung und die Empfehlung des Gremiums veröffentlichen. Dieses Vorgehen soll laut Gesetzesbegründung die Objektivität der Entscheidung fördern und die Akzeptanz von Regierungsentscheidungen stärken. Doch im Fall Steinbach passierte zunächst nichts davon – obwohl der Ex-Minister der Regierung gemeldet hatte, dass er für CMS Hasche Sigle arbeitet. Erst nachdem wir und andere Medien über den Fall berichtet hatten, prüfte die Staatskanzlei nochmal. Erst dann bezog sie das im Gesetz vorgesehene Gremium ein und untersagte schließlich den neuen Job für Mr. Tesla.
Unsere Klage deckt auf: Gremium kaum einbezogenDoch Steinbachs Fall ist nicht der einzige, bei dem die Staatskanzlei das externe Gremium außen vor ließ. Seit 2020 landeten von sechs weiteren Meldungen über Folgetätigkeiten nur zwei bei dem Gremium. Das musste die Landesregierung offenlegen, nachdem ein Gericht sie dazu verpflichtet hatte, unsere Presseanfrage zu beantworten. Vorher hatten wir trotz mehrfacher Nachfragen keine Auskunft bekommen und deshalb Klage eingereicht. Auf Nachfrage erklärt eine Regierungssprecherin, das Vorgehen sei rechtskonform und stehe nicht in Widerspruch zu den Antikorruptionsregeln im Ministergesetz.
Das brandenburgische Ministergesetz weicht in wenigen Formulierungen von seinem Vorbild ab – der entsprechenden Regelung auf Bundesebene. Doch diese kleinen Abweichungen haben eine entscheidende Lücke im Gesetz zur Folge: Wenn ein Ex-Regierungsmitglied seine neue Tätigkeit bei der Landesregierung meldet, muss diese darauf gar nicht reagieren. Und nur wenn die Regierung eigenständig beabsichtigt, die Tätigkeit zu untersagen, muss sie das externe Beratungsgremium einbeziehen – also das Gremium, dessen Empfehlung laut Gesetz Grundlage für die Entscheidung sein soll, ob die Tätigkeit untersagt wird oder nicht.
In der Praxis führt das dazu, dass die Landesregierung in einem Großteil der Fälle allein entscheidet, die neue Tätigkeit von früheren Regierungsmitgliedern nicht weiter prüfen zu lassen. Diese Auslegung wird auch von einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam gestützt, auf den eine Regierungssprecherin verweist. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass „die Landesregierung nach einer Anzeige stets eine (positive oder negative) Entscheidung über die Untersagung trifft“, heißt es dort. Ein Untersagungsverfahren samt Anhörung und Einbeziehung des Gremiums erfolge erst, wenn eine entsprechende Absicht seitens der Landesregierung vorliege.
„So ergibt das überhaupt keinen Sinn“Frühere Mitglieder des Beratungsgremiums und Abgeordnete, die die Antikorruptionsregeln mit auf den Weg gebracht hatten, zeigen sich verwundert darüber, wie das Gesetz nun ausgelegt und umgesetzt wird. Ihr einhelliger Tenor: So ergibt das überhaupt keinen Sinn.
„Wir wollten mit der externen Kommission dafür sorgen, dass es eine unabhängige Entscheidungsgrundlage gibt“, sagt Thomas Domres. Er saß bis 2024 für die Linke im Landtag und war Mitglied des Hauptausschusses, in dem der Gesetzentwurf beraten wurde, der die Anhörung des Gremium regelt. Als die entsprechenden Gesetzesänderungen 2022 verabschiedet wurden, waren die Grünen Teil der rot-schwarz-grünen Landesregierung. „Das Ministergesetz muss dringend nachgeschärft werden“, fordert nun der Grünen-Landesvorsitzende Clemens Rostock. Der Fall Steinbach habe gezeigt, dass die aktuell geltenden Regelungen nicht ausreichen.
Gesetz offensichtlich schlecht konstruiertDas externe Gremium wurde eingeführt, nachdem eine Evaluation des Ministergesetzes dies empfohlen hatte. Ein unabhängiges Gremium würde erheblich dazu beitragen, Regierungsentscheidungen zu legitimieren, erklärten die Gutachter.
Auch Timo Lange vom Verein Lobbycontrol betont, dass das Gremium ein „Korrektiv für die Landesregierung“ sein sollte. „Wenn die Regierung sich aber das Recht vorhält, welche Fälle es dem Gremium vorlegt, konterkariert das dessen Funktion“, sagt er. Das Brandenburger Gesetz sei offensichtlich schlecht konstruiert.
Die Staatskanzlei äußert sich nicht dazu, ob sie Nachbesserungsbedarf beim Ministergesetz sieht. Ebenso wenig nimmt sie Stellung zur Kritik, dass die aktuelle Verfahrensweise dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufe – Transparenz und Vertrauen in Regierungsentscheidungen schaffen.
→ Zu unserer Berichterstattung über den Seitenwechsel von Mr. Tesla
von Aiko Kempen
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Ausnahme beim Mindestlohn: Rechtswidrig ist der CDU egal
Die Union möchte, dass Erntehelfer*innen aus Polen oder Rumänien weniger als den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Wir veröffentlichen Dokumente, die zeigen: Den Plan hält sogar das CSU-geführte Landwirtschaftsministerium für rechtswidrig.
Akkordarbeit, 12-Stunden-Tage, bohrende Hitze auf den Feldern – die Arbeit als Saisonkraft in der Landwirtschaft ist hart. Doch von einer Regel haben die rund 250.000 Menschen profitiert, die zur Erntesaison aus Rumänien, Polen, Georgien oder Usbekistan nach Deutschland kommen: dem steigenden Mindestlohn. Er hat den Job attraktiver gemacht.
Geht es nach der CDU, soll damit bald Schluss sein. Auf ihrem Parteitag vergangenes Wochenende in Stuttgart beschloss sie nahezu einstimmig: Für die Landwirtschaft soll eine Ausnahme beim Mindestlohn eingeführt werden. Die CDU kommt damit einer langjährigen Forderung des Deutschen Bauernverbands nach, der größten Lobby-Organisation für Landwirt*innen in Deutschland.
Doch der Plan hat ein Problem: Der CDU-Vorschlag ist rechtswidrig – laut einer Einschätzung des unionsgeführten Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMLEH). Das belegen Dokumente aus dem BMLEH, die wir veröffentlichen.
CSU-Landwirtschaftsministerium: CDU-Plan ist rechtswidrigIm Sommer 2025 ließ Landwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU) gleich zweimal prüfen, ob eine Ausnahme beim Mindestlohn in der Landwirtschaft machbar wäre. Er hatte zuvor öffentlich Sympathie für den Vorschlag des Bauernverbands gezeigt.
Absolute Lohnuntergrenze Aus der 1. Prüfung des Landwirtschaftsministeriums vom 27.6.2025
Die Dokumente, die ein FragDenStaat-User über das Informationsfreiheitsgesetz befreit hat, zeigen: Die zuständige Fachabteilung kam zweimal zu dem Ergebnis, dass es keine Ausnahme für Saisonkräfte geben könne. Der Mindestlohn definiere eine absolute Untergrenze, schrieb die Abteilung in einer ersten Prüfung. Daraufhin fragte die Hausleitung nochmal nach. Aber auch auf diese spezifischen Fragen antwortete die Fachabteilung wenige Wochen später mit einem klaren Nein.
Ein Ministerium allein kann eine Ausnahme vom Mindestlohn nicht beschließen. Aber ginge das mit einer Gesetzesänderung, so wie sie die CDU anstrebt?
Der Arbeitsrechtsprofessor Daniel Ulber von der Universität Trier sagt gegenüber FragDenStaat: Nein. „Ich sehe kein Möglichkeit, eine Ausnahme beim Mindestlohn rechtskonform durchzubringen“, sagt er. Laut Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes müssen alle vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Eine Ausnahme vom Mindestlohn sei eine Ungleichbehandlung, die nur mit einer guten Begründung gerechtfertigt werden könne. Etwa anhand von Studien, die eindeutig belegen, dass die Landwirtschaft in Deutschland existentiell gefährdet sei. „Eine Behauptung von einem Lobbyverband reicht dafür nicht aus“, sagt Ulber.
Aus landwirtschaftlichen Statistiken kann man diese existentielle Bedrohung nicht ableiten. Zwar nimmt die Zahl der Betriebe in der Landwirtschaft in Deutschland insgesamt ab. Doch hat die Ackerfläche für Sonderkulturen, etwa bei Spargel oder Beeren, seit der Einführung des Mindestlohns 2010 in Teilen sogar zugenommen. Auf solchen Sonderkulturen arbeiten besonders viele Saisonkräfte. Dass dies kein Argument für eine Ausnahme sein kann, stellt auch das Landwirtschaftsministerium in seiner Prüfung fest.
Nachteile nicht abzuleiten Aus der 2. Prüfung des Landwirtschaftsministeriums vom 21.7.2025Zudem gibt es laut dem Juristen Ulber weitere rechtliche Grenzen. Die meisten Saisonarbeiter*innen kommen aus dem Ausland, doch laut EU-Recht dürfen Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden. „Wo jemand wohnt, spielt keine Rolle für die Bezahlung“, sagt Ulber. „Es kommt darauf an, wo jemand arbeitet.“ Wenn man das Gesetz damit begründe, dass die Lebenshaltungskosten der Saisonkräfte in Polen oder Rumänien ohnehin niedriger seien, sei das nicht mit dem Europarecht vereinbar.
CDU hält an Vorhaben fest, CSU-Ministerium widersprichtIn der Union glaubt man trotzdem weiter daran, dass der Plan umgesetzt werden kann. Der agrarpolitische Sprecher der CDU-/CSU-Fraktion im Bundestag, Johannes Steiniger, schlägt auf unsere Anfrage hin eine „sachlich begründete Sonderregelung“ vor, weil Saisonkräfte in der Regel nur wenige Wochen auf Betrieben in Deutschland arbeiten würden. „Man könnte den gesetzlichen Mindestlohn für diese Arbeiten grundsätzlich auf 80 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns begrenzen“, sagt Steiniger. Arbeitgeberverbände hätten dafür ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das in Kürze erscheinen soll.
Dem widerspricht das von CSU-Mann Alois Rainer geführte Landwirtschaftsministerium. „Sie kennen das Ergebnis der Prüfung aus dem BMLEH aus vergangenem Sommer – das hat weiter Gültigkeit“, schreibt uns ein Sprecher.
SPD bleibt bei klarem NeinUm eine Ausnahme beim Mindestlohn umzusetzen, müsste die Union ohnehin den Koalitionspartner SPD überzeugen, ohne den sie keine Mehrheit hat. Auch von dort kommen klare Absagen. Die Parteizentrale verweist gegenüber FragDenStaat auf die Aussagen von Generalsekretär Tim Klüssendorf aus dem Sommer 2025, als der Landwirtschaftsminister die Ausnahme prüfen ließ. Daran habe sich auch nach dem Beschluss der Union nichts geändert. „Das tragen wir auf gar keinen Fall mit“, sagte Klüssendorf damals. Man könne Saisonarbeiter*innen nicht vom Recht ausnehmen, einen armutsfesten Lohn zu bekommen. Auch das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium, das zuständig ist für den Mindestlohn, erklärt: Ausnahmen für einzelne Branchen seien nicht mit dem Ziel des Mindestlohns vereinbar.
Besonders wütend über den CDU-Vorstoß ist die Gewerkschaft IG BAU, die unter anderem Arbeiter*innen in der Landwirtschaft organisiert. „Eigentlich müsste sich doch schon rumgesprochen haben, dass wenn man mehrmals gegen eine Wand läuft, die Wand nicht nachgeben wird”, sagt uns Bundesvorstand Christian Beck. Das sei der Versuch, Menschen, die sich ohnehin am untersten Ende der Einkommenskette befinden, noch mehr aus dem Portemonnaie zu nehmen.
Warum die CDU etwas beschließt, das rechtlich nicht umsetzbar ist? Klar ist: Landwirt*innen zählen zu den Stamm-Wähler*innen der Partei – im Gegensatz zu Saisonkräften aus dem Ausland, auf deren Kosten der CDU-Vorschlag geht. Prominentester Befürworter der Ausnahme beim Mindestlohn beim Parteitag war der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk. Dort sind in knapp zwei Wochen Landtagswahlen.
→ zur Anfrage auf fragdenstaat.de
von Jonas Seufert
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Paragraph 353d: Verurteilt für die Pressefreiheit: Jetzt geht’s nach Karlsruhe
FragDenStaat-Chefredakteur Arne Semsrott wurde vom Landgericht Berlin verurteilt, weil er amtliche Dokumente aus einem laufenden Strafverfahren veröffentlichte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil verworfen. Weil er nicht hinnimmt, dass die Justiz die Pressefreiheit gefährdet, zieht er jetzt vor das Bundesverfassungsgericht.
Schuldig – das war das Ergebnis nach zwei Verhandlungstagen, als unser Chefredakteur Arne Semsrott im Oktober 2024 vor Gericht stand. Er wurde vom Landgericht Berlin I unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 1000 Euro verwarnt, weil er im August 2023 amtliche Dokumente aus einem laufenden Gerichtsverfahren gegen die Letzte Generation veröffentlichte und damit wissentlich gegen den Paragraphen 353d verstieß.
Im Juli 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung und teilte seine Entscheidung im Januar 2026 mit. Darum zieht Arne jetzt mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, um zu zeigen: Paragraph 353d Nr. 3 ist verfassungswidrig – und muss abgeschafft werden. Denn das Gesetz, das auf eine Zensurregelung aus der Kaiserzeit zurückgeht, schränkt in erster Linie die Pressefreiheit ein. Und die ist verfassungsrechtlich geschützt.
Strafgesetzbuch als Gefahr für die PressefreiheitBereits im Verfahren 2024 beantragten Arnes Verteidiger, das Verfahren auszusetzen und direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Denn nur das Verfassungsgericht kann feststellen, dass § 353d Nr. 3 in seiner aktuellen Anwendung verfassungswidrig ist und deswegen reformiert werden muss.
In seinem Urteil erkannte das Landgericht Berlin I zwar an, dass der Paragraph 353d Nr. 3 eine Abwägung des Einzelfalls erfordert, die bisher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, aber machte auch klar: Aus seiner Sicht sei der Paragraph nicht verfassungswidrig.
Doch wir sehen das anders.
„353d Nr. 3 gehört abgeschafft. Es darf nicht sein, dass faktenbasierter Journalismus kriminalisiert wird. Denn so wird das Strafgesetzbuch zu einer Gefahr für die Pressefreiheit. Gerade in Zeiten zunehmender Desinformation müsste korrekte Berichterstattung gestärkt werden. Wenn die Bundesregierung nicht handelt, machen wir weiter – und zwar bis zum Verfassungsgericht“, sagte Arne nach dem Urteil.
Das sieht auch sein Verteidiger Dr. Lukas Theune so: „Wir werden vor dem Verfassungsgericht zeigen, dass der Paragraph 353d Nr. 3 gestrichen werden muss. Denn er bewirkt vor allem eines: Medien schrecken davor zurück, über laufende Verfahren zu berichten, wenn sie dafür bestraft werden. Diese Gefährdung der Pressefreiheit durch die Justiz ist einfach nicht weiter hinnehmbar.“
Darum hat Arne Semsrott am 26. Februar 2026 gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Das Ziel: Klarstellen, dass der § 353d Nr. 3 ein Angriff auf die Pressefreiheit ist.
Demokratie braucht glaubwürdige Medien – und OriginaldokumenteAls Arne 2023 die Dokumente veröffentlichte (hier zu finden), wurde öffentlich umfangreich über die Letzte Generation diskutiert, über die Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung genau so wie über die Hausdurchsuchungen bei Aktivist*innen, Beschlagnahmung von Vermögen und das Abhören eines Pressetelefons. Aber: Wie diese Schritte begründet wurden, war kaum nachzuvollziehen, denn die entsprechenden Beschlüsse der Staatsanwaltschaft konnte kein Medium im Wortlaut veröffentlichen – wegen des Verbots durch den Paragraphen 353d. Dabei waren gerade diese Dokumente wichtig, um die Eingriffe der Behörden gegen die Letzte Generation einzuordnen. Die Veröffentlichung hat die Verfahren auch nicht beeinträchtigt oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Trotzdem hielt das Gericht daran fest: Die Veröffentlichung war verboten.
„Wenn die Justiz faktenbasierten Journalismus bestraft, sägt sie am Fundament der Demokratie. Gerade in Zeiten zunehmender Desinformation muss verlässliche Berichterstattung gestärkt – nicht geschwächt – werden. Und darum ziehen wir jetzt vor das Bundesverfassungsgericht“, erklärt unser Chefredakteur seine Entscheidung.
Dass die Einschränkung durch den Paragraphen 353d die Demokratie gefährdet, untermauerte bereits eine Sachverständige im Gerichtsverfahren 2024. Die Kommunikationswissenschaftlerin machte klar: Die Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie und hat eine wichtige Kontrollfunktion, auch und gerade für die Justiz. Darum müssen Gerichtsverfahren, auch laufende, so transparent wie möglich sein. Das erhöhe nicht nur die Glaubwürdigkeit der Medien, sondern zeige auch den genauen Wortlaut, etwa wie bei den Durchsuchungsbeschlüssen. Insbesondere bei Verfahren, die politisch motiviert sein könnten, sei das besonders wichtig. Alles starke Anzeichen dafür, dass Paragraph 353d die Pressefreiheit und damit auch unsere Demokratie gefährdet.
Jetzt geht es nach KarlsruheBereits im Oktober 2024 lehnte Arne eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Denn wir brauchen keine Straffreiheit in diesem Fall, sondern eine Abschaffung des ganzen Paragraphen, damit Journalist*innen nicht mehr für korrekte, faktenbasierte Veröffentlichungen angeklagt werden. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht gefragt. Und notfalls geht es noch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – bis es endlich heißt: Adé 353d!
→ Beschluss des Bundesgerichtshofs
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– Seite 1 – Namens und in Vollmacht (Anlage 1) des Beschwerdeführers erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen 1. das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024, Az. 536 KLs 4124 (Anlage 2), sowie Dr. Lukas Theune Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Paul-Lincke-Ufer 30 10999 Berlin Tel 030 23 56 44 36 Fax 030 23 56 45 16 Mail kontakt@akm-berlin.de Web www.akm-berlin.de Mo - Fr 10:00 Uhr - 13:00 Uhr zusätzlich Di & Do 15:00 Uhr - 18:00 Uhr Migrationsrecht Familienrecht Verwaltungsrecht Sozialrecht Strafrecht Einar Aufurth Miriam Frieding Carolin Kaufmann Lukas Theune Hanna Übach Empfänger: akm Rechtsanwält*innen IBAN: DE 02 1203 0000 1052 3578 50 BIC/Swift-Code: BYLADEM1001 Kto: 1052357850 BLZ: 120 300 00 Bank: DKB 14/557/03467 akm Rechtsanwält*innen | Paul-Lincke-Ufer 30 | 10999 Berlin Bundesverfassungsgericht 76006 Karlsruhe Per beA 26.02.2026 879/23/lt Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Pressefrei- heit 2. den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025, Az. 5 StR 78/25 (Anlage 3). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Vorbemerkung 1. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Journalisten und Projektleiters für FragDenStaat bei der Open Knowledge Foundation Deutschland, Arne Semsrott, wegen der Verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d Nr. 3 StGB. 2023 veröffentlichte der Beschwerdeführer drei Beschlüsse des Amtsgerichts München aus laufenden Ermittlungsverfahren, welche die Generalstaatsanwaltschaft München gegen mut- maßliche Mitglieder der Letzten Generation wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung führte (https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbe- schlusse-zur-letzten-generation/). Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm diese Veröffentlichung zum Anlass, gegen den Beschwerdeführer wegen einer möglichen Verletzung des § 353d Nr. 3 StGB zu ermitteln. Im Februar 2024 erhob sie Anklage zum Landgericht Berlin I. Zugleich stellte sie ein weiteres gegen den Beschwerdeführer eingeleitete s Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 II StPO ein, welches sie zunächst wegen dessen Veröffentlichung eines Nichteröffnungsbeschlusses des Landgerichts Karlsruhe in dem Strafverfahren gegen einen Redakteur des Radio Dreyeckland geführt hatte. Der Beschwerdeführer hält § 353d Nr. 3 StGB für verfassungs- und konventionswidrig. Er nahm insoweit eine Strafverfolgung in Kauf, auch um eine verfassungsrechtliche Klärung herbeizu- führen. Im Oktober 2024 verurteilte ihn das Landgericht Berlin I zu einer Verwarnung mit Strafvorbe- halt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung mit Beschluss von Juli 2025. Gegen diese Entscheidungen, mittelbar aber auch gegen die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB, richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen mit § 353d Nr. 3 StGB be- fasst. Es hat insbesondere nach dem Urteil des Ersten Senats vom 3. Dezember 1985, BVerfGE 71, 206 ff. sowie nach den Ausführungen im Beschluss der Dritten Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2014, 2 BvR 429/12, die Norm für verfassungsgemäß gehalten. – Seite 2 – – Seite 3 – Zeitlich nachfolgend sind indes mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen zum Schweizer, portugiesischen sowie französischen Recht; beson- ders hervorzuheben sind die Entscheidungen des EGMR vom 29.3.2016 – 56925/08 – Bédat v. Schweiz und vom 28.6.2011 – 28439/08 – Pinto Coelho v. Portugal. In diesen Verfahren hat der EGMR die Kriterien für die Prüfung, ob die Bestrafung eines Journalisten wegen der Veröffent- lichung vertraulicher Dokumente aus einem Strafverfahren in einer Demokratie notwendig im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, konkretisiert und strukturiert. Danach müssen die nationalen Gerichte – was der Bundesgerichtshof in dem mit der Verfas- sungsbeschwerde angefochtenen Beschluss grundlegend verkennt – eine umfassende Abwä- gung anhand der nachfolgenden Kriterien vornehmen: wie der Journalist die Informatione n erhalten hat; der Inhalt des jeweiligen Artikels, also ob die Veröffentlichung nur die Sensati- onslust des Publikums befriedigen soll und die Unschuldsvermutung missachtet; ob und inwie- weit der Artikel zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beiträg t; ob die Veröffentli- chung in das Recht des Beschuldigten auf Privatleben (Art. 8 EMRK) und hierbei insbesondere in das Recht auf Schutz des guten Rufs eingreift; schließlich ist die Verhältnismäßigkeit der Strafe als Kriterium heranzuziehen. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB in dem dort vorgegebenen zeitlichen Rahmen (vor Erörterung in der Haupt- verhandlung) eine solche Abwägung nicht vorsieht, sondern eine unbedingte Strafbarkeit pos- tuliert und damit den konventionsrechtlich gebotenen Abwägungskriterien des EGMR nicht gerecht werden kann. Einer anderen Auslegung stünde überdies der eindeutige Wille des Ge- setzgebers von 1974 entgegen. Selbst wenn eine derartige Abwägung, gleichsam als restriktive konventionskonforme Ausle- gung oder als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, in den Tatbestand hereingelesen werden könnte, verstießen die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 10 EMRK. Bei or dnungsge- mäßer Anwendung dieser Kriterien wäre der Freispruch des Beschwerdeführers zwingende Folge gewesen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen greifen so unverhältnismäßig in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein, insbesonde re in die Pres- sefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist geboten. Die Bindungswirkung der genannten Entscheidungen steht dem daher nicht entgegen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich die Presselandschaft und die Art und Weise, wie durch Journalist*innen in der Öffentlichkeit die Informationsvermittlung stattfin- det, seit der grundlegenden Entscheidung von 1985 insbesondere durch das Internet grundle- gend verändert hat und dem wörtlichen Zitat im Journalismus in Zeiten von Fake News beson- deres Gewicht zukommt. Diesen gesellschaftlichen Wandel und auch die dem nachfolgende – Seite 4 – Entwicklung in der Rechtsprechung zum Presserecht konnte das Bundesverfassungsgericht in der damaligen Entscheidung nicht antizipieren. Auch der Wandel in der Veröffentlichungspraxis der Justiz selbst gebietet eine neue Entschei- dung. Die höchstrichterliche Justiz veröffentlicht mittlerweile regelmäßig Zwischenentschei- dungen der Ermittlungsrichter des BGH sowie Entscheidungen des 3. Strafsenats über Be- schwerden gegen solche Entscheidungen. Sie werden in der juristischen Fachpresse im Wort- laut abgedruckt und diskutiert. Im vorliegenden Fall wurde die zeitlich auf die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse folgende Beschwerdeentscheidung des LG München I – ebenfalls zeitlich vor Erhebung der Anklage – zunächst in der NStZ veröffentlicht, sodann auch auf der Seite Bayern.Recht . Ermittlungsver- fahren hierzu sind – aus Sicht des Beschwerdeführers zurecht – nicht eingeleitet worden. 4. Im Ergebnis ist die vorgetragene Grundrechtsverletzung festzustellen. Die Entscheidungen sind aufzuheben. Es ist festzustellen, dass § 353d Nr. 3 StGB mit Art. 5 GG unvereinbar und nichtig ist. – Seite 5 – Gliederung A. Vorbemerkung........................................................................................................ 2 B. Sachverhalt .............................................................................................................. 10 I. Beschwerdeführer ................................................................................................ 10 II. Hintergrund der Veröffentlichung: Ermittlungsmaßnahmen gegen Mitglieder der letzten Generation und öffentliche Debatte dazu ......................................................... 10 III. Artikel des Beschwerdeführers .......................................................................... 16 IV. Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ..................................................... 18 1. Ermittlungsverfahren, Az. 237 Js 3347/23 ........................................................................................... 18 2. Verfahren vor dem Landgericht Berlin I, Urteil vom 18. Oktober 2024, Az. 536 KLs 4124, Anlage 2 . 19 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2025, Az. 5 StR 78/25, Anlage 3 ....... 22 V. Öffentliche Reaktion auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ............... 25 VI. Strafverfahren gegen Carsten Janz ..................................................................... 27 C. Zulässigkeit und Annahmevoraussetzungen ............................................................. 29 I. Zulässigkeit........................................................................................................... 29 1. Beschwerdegegenstand....................................................................................................................... 29 2. Beschwerdeberechtigung .................................................................................................................... 29 3. Beschwerdebefugnis ........................................................................................................................... 29 a) Grundrechtsverletzung.................................................................................................................... 29 aa) Maßstab .................................................................................................................................. 29 bb) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung................................................................................. 31 b) Betroffenheit ................................................................................................................................... 32 4. Kein Prozesshindernis entgegenstehender Rechtskraft ...................................................................... 33 a) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ............................................................................ 34 aa) BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985, 1 BvL 15/84 (BVerfGE 71, 206) ................................. 34 bb) BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014, 2 BvR 429/12 ............................................................. 36 cc) BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015, 2 BvR 433/15 ............................................................. 38 – Seite 6 – dd) BVerfG, Beschluss vom 10. April 2024, 1 BvR 2279/23 .......................................................... 38 b) Keine Bindungswirkung ................................................................................................................... 40 aa) Maßstab .................................................................................................................................. 40 bb) Keine Bindungswirkung .......................................................................................................... 41 cc) Ausführungen des Generalbundesanwalts ............................................................................. 41 c) Änderung der Sach- und Rechtslage ............................................................................................... 45 aa) Rechtsprechung des EGMR erfordert Abwägung im Einzelfall ............................................... 45 bb) Vergleichbarkeit der Entscheidungen .................................................................................... 46 (1) Entscheidungen zu Artigo 88 Abs. 1 und 2 lit. a des portugiesischen Código de Processo Penal (EGMR v. 28.06-2011 – 28439/08 – Pinto Coelho v. Portugal und zuletzt EGMR v. 30.04.2024 – 25282/18 – Dias dos Santos Ferreira da Costa Cabral v. Portugal) .............................................. 47 (2) Entscheidungen des EGMR zu Art. 293 Schweizer Strafgesetzbuch a.F., EGMR, Urteil vom 29. März 2016 – 56925/08 – Bédat ./. Schweiz ............................................................................... 51 (3) Stellungnahme zu den EGMR-Entscheidungen .................................................................. 54 cc) Keine Berücksichtigung der veränderten Rechtslage in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ................................................................................................................. 55 dd) Sonstige Änderungen der Sach- und Rechtslage .................................................................... 56 5. Frist ...................................................................................................................................................... 59 6. Rechtswegerschöpfung ....................................................................................................................... 59 7. Subsidiarität ......................................................................................................................................... 60 II. Annahmevoraussetzungen.................................................................................... 63 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde ................................ 63 a) Maßstab .......................................................................................................................................... 63 b) Grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde ................................................................ 64 2. Erforderlichkeit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers .................................... 67 D. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ........................................................... 70 I. Verletzung der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ............................................ 70 1. Schutzbereich ...................................................................................................................................... 70 2. Eingriff.................................................................................................................................................. 71 3. Keine Rechtfertigung ........................................................................................................................... 71 – Seite 7 – a) Verfassungswidrigkeit des § 353d Nr. 3 StGB ................................................................................. 72 aa) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ................................................................................ 72 (1) Maßstab ............................................................................................................................. 72 (2) Verfassungswidrige Unbestimmtheit ................................................................................. 73 (a) „amtliche Dokumente“ ...................................................................................................... 73 (b) „in wesentlichen Teilen“ .................................................................................................... 74 (c) „im Wortlaut“..................................................................................................................... 76 (d) „bevor das Verfahren abgeschlossen ist“ .......................................................................... 77 (e) Gesamtwürdigung und Zwischenergebnis ......................................................................... 78 bb) Unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ........................... 79 (1) Legitimer Zweck ................................................................................................................. 79 (2) Geeignetheit ....................................................................................................................... 83 (a) Maßstab ............................................................................................................................. 83 (b) § 353d Nr. 3 StGB schlechthin ungeeignet ........................................................................ 84 (aa) Nicht geeignet die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten zu schützen .............. 85 (bb) Nicht geeignet die Rechte von Betroffenen zu schützen ............................................ 92 (3) Erforderlichkeit .................................................................................................................. 94 (a) Maßstab ............................................................................................................................. 94 (b) Zivilrechtlicher Schutz mit Vorrang vor strafrechtlichem ultima ratio-Schutz................... 94 (4) Angemessenheit ................................................................................................................. 97 (a) Abstrakte Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter ........................................................... 98 (b) Abstrakte Wertigkeit der Pressefreiheit .......................................................................... 100 (c) Schwere des Eingriffs in die Pressefreiheit ...................................................................... 101 (d) Grad der Zweckerreichung .............................................................................................. 107 (e) Abwägung ........................................................................................................................ 110 (5) Unverhältnismäßigkeit wegen Unvereinbarkeit mit Art. 10 EMRK .................................. 110 (a) Rechtliche Maßstäbe zum Verhältnis von EMRK und Grundgesetz................................. 110 (b) Konventionswidrigkeit des § 353d Nr. 3 StGB und daraus folgender unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ................................................................................................................... 112 – Seite 8 – (aa) Vorgaben aus Art. 10 EMRK in der Auslegung durch den EGMR............................... 112 (i) Besonderer Rang der Pressefreiheit und daraus folgende Vorgewichtung ............. 113 (ii) Konkretisierung dieser Maßstäbe in der neueren Rechtsprechung des EGMR ...... 115 (iii) Verpflichtung zur Heranziehung dieser Vorgaben bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB .................................................................. 118 (bb) § 353d Nr. 3 StGB im Lichte dieser menschenrechtlichen Vorgaben ........................ 121 cc) Unverhältnismäßiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ............. 124 (1) Eingriff in den Schutzbereich ............................................................................................ 124 (2) Fehlende Rechtfertigung des Eingriffs .............................................................................. 126 dd) Unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ................... 130 ee) Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ........................................................................................... 130 ff) Keine verfassungskonforme Auslegung möglich ...................................................................... 131 (1) Maßstab ........................................................................................................................... 131 (2) Entgegenstehender eindeutiger Wille des Gesetzgebers ................................................ 132 (3) Verfehlte Lösungsansätze in der Rechtsprechung ........................................................... 136 (a) Tatbestandslösung ........................................................................................................... 136 (b) Teleologische Reduktion .................................................................................................. 137 (c) Ausnahmelösung .............................................................................................................. 139 (d) Einwilligungslösung.......................................................................................................... 140 (e) Rechtfertigungslösung ..................................................................................................... 141 (f) Prozessuale Lösung .......................................................................................................... 144 b) Verfassungswidrigkeit der einzelnen Entscheidungen .................................................................. 145 aa) Maßstab ................................................................................................................................ 145 bb) Unverhältnismäßigkeit ......................................................................................................... 146 (1) Maßstab ........................................................................................................................... 146 (2) Gewicht der Beeinträchtigung der Pressefreiheit ............................................................ 147 (a) Abstraktes Gewicht der Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung .............................................................................................................................. 148 (b) Konkretes Gewicht der Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch die streitgegenständliche Verurteilung .......................................................................................... 149 – Seite 9 – (3) Gewicht des öffentlichen Interesses ................................................................................ 149 (4) Geringe Bedeutung der Vorwürfe im konkreten Fall ....................................................... 149 (5) Abwägung ........................................................................................................................ 150 cc) Konventions- und damit Verfassungswidrigkeit der Auslegung und Anwendung des § 353d Nr. 3 StGB im konkreten Fall.............................................................................................................. 151 (1) Verpflichtung der deutschen Strafgerichte zur Abwägung nach den vom EGMR vorgegebenen Kriterien im Einzelfall ............................................................................................ 152 (2) Fehlende oder die Vorgaben des EGMR verfehlende Abwägung in den angegriffenen Entscheidungen ............................................................................................................................. 152 (a) Urteil des Landgerichts Berlin I, Anlage 2 ........................................................................ 152 (b) Beschluss des BGH vom 31. Juli 2025, Anlage 3 .............................................................. 158 II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ..................................... 161 1. Eingriff in den Schutzbereich ............................................................................................................. 161 2. Keine Rechtfertigung ......................................................................................................................... 161 E. Anträge .................................................................................................................. 163 F. Anlagenübersicht .................................................................................................... 164 10 Sachverhalt I. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist Journalist, Buchautor und Aktivist. Als Chefredakteur leitet er die Transparenz- und Rechercheplattform ,,FragDenStaat (im Wei- teren nur „FragDenStaat“). „FragDenStaat“ ist ein Projekt in Trägerschaft der gemeinnützigen Organisation Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (OKFDE) zur Förderung der Infor- mationsfreiheit, das Nutzer*innen den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern will. Über „FragDenStaat“ wurden bereits mehr als 360.000 Anträge auf Informationszugang ge- stellt. Daneben führt ein Team von Journalist*innen bei „FragDenStaat“ investigative Recherchen durch und veröffentlicht Beiträge, teils in Kooperation mit anderen Medienhäusern . Der Be- schwerdeführer veröffentlichte zuletzt etwa einen Beiträge zur Berliner Fördermittelaffäre (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/die-akten-zur-berliner-fordergeldaffare/) sowie zu den Hintergründen der Teilnahme Katherina Reiches an dem Vernetzungstreffen Mo- ving MountAIns ( https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/reiche-gaesteliste-alpen- treffen/). Für seine Arbeit wurde der Beschwerdeführer ausgezeichnet unter anderem mit dem Otto-Brenner-Preis für kritischen Journalismus und mit dem Grimme Online Award, den er zu- sammen mit anderen Journalist*innen für ihre Arbeit in Kooperation mit Correctiv erhielt. Auf der Website von „FragDenStaat“ veröffentlichte der Beschwerdeführer am 22. August 2023 drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, welche Ermittlungs- maßnahmen gegenüber Mitgliedern der sogenannten „Letzten Generation“ anordneten. Er veröffentlichte die Beschlüsse anonymisiert und samt eines von ihm verfassten Begleitarti- kels. Semsrott, A., fragdenstaat.de, „Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur ‚Letzten Genera- tion‘“, 22. August 2023, weiterhin abrufbar unter https://fragden- staat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/, beigefügt als Anlage 4 II. Hintergrund der Veröffentlichung: Ermittlungsmaßnahmen gegen Mitglieder der letz- ten Generation und öffentliche Debatte dazu Zur nächsten Seite von Michelle Trimborn❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Biometrische Überwachung: Dobrindt will Europas KI-Verordnung verwässern
Sicherheitsbehörden sollen mehr Befugnisse zur Überwachung bekommen. Dafür will der Innenminister europäische KI-Regeln lockern. Das zeigt ein Protokoll, das wir veröffentlichen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt plant einen massiven Ausbau der KI-gestützten Überwachungsbefugnisse für Sicherheitsbehörden. Sein Ministerium prüft derzeit den bundesweiten Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir. Zudem sollen die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt befugt werden, Personen mittels Gesichtserkennung durch KI, also den biometrischen Internetabgleich mit Bilddaten, zu suchen. Begrenzt werden einige dieser Vorhaben bislang durch ein europäisches Gesetz: die KI-Verordnung. Doch genau diese Grenze versucht Dobrindt aufzuweichen. Das zeigt ein internes Protokoll, das wir veröffentlichen.
Bei einem Treffen der EU-Innenminister*innen Ende Januar 2026, bei dem es eigentlich um Abschiebungen und die sogenannte freiwillige Rückkehr ging, brachte Dobrindt das Thema unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ ein. Der Innenminister forderte, die Leitlinien der KI-Verordnung für Hochrisiko-Systeme zu „korrigieren“. Andernfalls würden Sicherheitsbehörden in ihrer Arbeit eingeschränkt, „insbesondere im Bereich Biometrie“.
Vorstoß von Bundesinnenminister Dobrindt aus dem Protokoll des Treffens der EU-Innenminister*innen am 29.01.2026„Dobrindts Vorstoß ist besorgniserregend“, sagt Ulrich Kelber, der bis 2024 Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit war. „Es bestärkt unsere Analyse, dass die Absicht besteht, EU-Recht mindestens zu dehnen, um den Einsatz von KI-Systemen auszuweiten.“ Im Herbst 2025 hat Kelber mit den Organisationen Amnesty International, Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Chaos Computer Club und AlgorithmWatch, eine Analyse veröffentlicht. Die Organisationen kommen zu dem Schluss, dass eines von Dobrindts Vorhaben – der biometrische Abgleich von Bildern aus dem Netz – gegen die KI-Verordnung verstoße.
Verboten oder hochriskant?Die europäische KI-Verordnung wurde im Sommer 2024 verabschiedet und als weltweit erstes länderübergreifendes Gesetz zur Regulierung von künstlicher Intelligenz gefeiert. Es teilt KI-Systeme in Risikokategorien. Verboten sind KI-Systeme, die unter bestimmten Bedingungen das soziale Verhalten von Menschen bewerten, unterschwellig manipulieren oder Menschen aufgrund ihrer biometrischen Daten kategorisieren. Hochriskante-Systeme können in dieselben Kategorien fallen, allerdings können sie unter Auflagen eingesetzt werden. Die Abgrenzung zwischen verbotenen und hochriskanten Systemen ist bislang schwammig – und da kommen die Leitlinien ins Spiel, die Dobrindt „korrigieren“ möchte.
Die Kommission verfasst zu den Gesetzen, die vom EU-Parlament beschlossen wurden, sogenannte Leitlinien. Das sind Auslegungshilfen für das Gesetz, die zwar rechtlich nicht bindend sind, in der Praxis aber einen erheblichen Einfluss haben. Nationale Behörden, Gerichte und Unternehmen orientieren sich häufig daran – in diesem Fall, wie KI-Systeme entwickelt und eingesetzt werden sollen. Bisher wurden nur die Leitlinien für verbotene Systeme veröffentlicht. Jene für Hochrisiko-Systeme werden gerade erarbeitet – und können somit auch noch beeinflusst werden.
Auf welche „Korrektur“ Dobrindt bei den Leitlinien für Hochrisiko-Systeme abzielte, das hat uns das Bundesinnenministerium auf Anfrage im Detail nicht beantwortet. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums teilte mit, es gehe um die „allgemeine Auslegung der KI-Verordnung“.
„Wirkung des EU-Rechts wird verändert“Die Protokolle zeigen, dass Dobrindts Vorstoß offenbar wirkt: Der EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, stimmte Dobrindts Korrekturvorschlag „vollumfänglich“ zu. Er nimmt als Vertreter der EU-Kommission an diesen Innenminister-Treffen teil. Brunner kündigte sogar an, dass er den Vorschlag zu Korrekturen der Hochrisiko-Leitlinie gegenüber der EU-Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (DG Connect) vertreten werde – also jener Generaldirektion, die die Leitlinien erarbeitet.
Antwort des EU-Kommissars Brunner aus dem Protokoll des Treffens der EU-Innenminister*innen am 29.01.2026Ella Jakubowska von der Datenrechtsorganisation European Data Rights Initiative (EDRi) kritisiert Brunners Reaktion. „Die Aufgabe der EU-Kommission ist es, geltendes Recht durchzusetzen und es nicht im Sinne der einzelnen Mitgliedstaaten zu verschieben“, sagt sie. „Wenn man die Leitlinien politisch verschiebt und gleichzeitig die Fristen des Gesetzes streckt, verändert man die Wirkung des Rechts, ohne es formal zu ändern.“
Dobrindt ist nicht der Erste, der versucht, Einfluss auf die Auslegung der KI-Verordnung zu nehmen. Er reiht sich ein in eine Gruppe an Politiker*innen, die im Rahmen des sogenannten „Digitalen Omnibus“ Datenschutzregeln aufweichen wollen
Der Digitale Omnibus ist ein Gesetzespaket, mit dem mehrere digitale Rechtsakte gebündelt, geändert und so vereinfacht werden sollen. Die Kommission argumentiert, dass es notwendig sei, um Unternehmen zu entlasten und so nicht im KI-Rennen abgehängt zu werden. Datenschützer warnen jedoch, dass in diesem Zuge wichtige Schutzstandards abgesenkt und die Datennutzung ausgeweitet werden könnte. So sollen Daten unter anderem für das Training von KI leichter nutzbar werden und Umsetzungszeiträume der KI-Verordnung ausgedehnt werden. Nach einer Recherche der Financial Times ist dies das Ergebnis intensiver Lobbyarbeit der US-Regierung und Technologiekonzernen.
Dobrindt hat gemeinsam mit anderen EU-Innenministern einen Brief an die EU-Kommission verschickt, um auf die Hochrisiko-Leitlinien für KI einzuwirken. Wir haben ihn über das Informationsfreiheitsgesetz angefragt und veröffentlichen ihn, sobald er uns vorliegt.
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