Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Von Argentinien bis Mexiko: Proteste für Recht auf Abtreibung
Zur Erinnerung (14)
Wissen Sie noch, was uns öffentlich-rechtliche Medien am 23. März 2020 praktisch befahlen?
Das eine, was wache Zeitgenossen erschrecken ließ, war die Selbstverständlichkeit, mit der die Regierenden „ihrem Volk“ eine Demokratiepause verordneten. Dieses Schleifen von Grund- und Menschenrechten wurde so natürlich nicht benannt. Den Leuten wurde stattdessen etwas von „Regeln“ erzählt. Von „Regeln“, deren Missachtung strafbewehrt wäre, die also penibel eingehalten werden müssten. Wissenschaftlich, vor allem gesundheitspolitisch, also epidemiologisch war übrigens bereits damals, im März 2020, jedem halbwegs Bewanderten klar, dass diese „Regeln“ schlicht und einfach völliger Nonsens waren.
Doch ebenso verstörend wirkte das koordinierte, dienernde Wirken der Massenmedien, die sich allesamt als im Grundsatz kritiklose Regierungssprecher strapazierten. Die Medien als vierte Gewalt zu bezeichnen, war bereits zuvor, gelinde ausgedrückt, eine gewagte Behauptung. Mit „Corona“ wurde es absurd:
„In einer gemeinsamen Schaltkonferenz haben gestern (22. März) Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder neue Regeln beschlossen. Damit soll die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus verlangsamt werden. Zu den Regeln zählt zum Beispiel: nur noch zu zweit rausgehen oder zum Beispiel als Familie. Andreas Schmitt aus unserer Nachrichtenredaktion erklärt die neuen Regeln und warum es bei der Schalte Streit gab. Außerdem ist Bundeskanzlerin Angela Merkel in Quarantäne.“ (1)
Besonders „lustig“ fiel die Meldung von Angela Merkels Quarantäne auf. So funktioniert eine psychologische Operation. Auch mit solchen Informationen, dass die Regierungen nicht nur von „ihrem Volk“ fordern, sondern vorangehen beim „Einhalten der Regeln“, wurden die Menschen getäuscht und zum Mitmachen animiert. Ein weiterer Trick war der des Hinhaltens. Wenn alle brav mitmachten, könnten die „Regeln“ vielleicht bald „gelockert“ werden:
„Die neuen Regeln gelten erst einmal für die nächsten zwei Wochen. Für einige Bundesländer bringen die neuen Regeln ziemlich große Veränderungen, in anderen Regionen und Städten ändert sich nicht so viel.“ (1i)
Wissen Sie noch, von welchen absurden, nutzlosen, gängelnden, perfiden, antisozialen „Regeln“ die Rede war, liebe Leser?
- „Insgesamt sollen wir — so gut es geht — unsere sozialen Kontakte reduzieren.
- Draußen dürfen wir nur noch alleine unterwegs sein oder mit maximal einer weiteren Person. Familien sowie Angehörige des eigenen Haushalts dürfen weiterhin zusammen rausgehen.
- Große Ansammlungen — auch zu Hause — sind ab sofort nicht mehr erlaubt.
- Im öffentlichen Raum gilt ein Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern.
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung oder Teilnahme an erforderlichen Terminen bleiben weiter möglich.“ (1ii)
Der Mitarbeiter aus der Nachrichtenredaktion des Deutschlandfunks, Andreas Schmitt, belehrte den Konsumenten über dessen nun zu lebendes antisoziale Verhalten: „Wir sollen weiter versuchen, unsere sozialen Kontakte so gut es geht runterzufahren“. Und tatsächlich verdingte sich auch der Deutschlandfunk als Du-du-schön-brav-sein-Komplize eines paternalistischen Obrigkeitsstaates:
„Wenn ihr diese Regeln beachtet, dann dürft ihr auch weiterhin draußen Sport machen, spazieren gehen oder mit dem Hund raus.“ (1iii)
Wer den Blödsinn verweigerte oder auch schlicht und einfach ignorierte, musste mit Strafe rechnen. Die Androhung und Durchsetzung von Strafen war von Beginn an das Mittel der Wahl, die PLandemie in Fahrt zu bringen. Diese Angst war auch oft wirksamer als die Angst vor dem fiktiven Virus (a1):
„Es geht nicht um Empfehlungen, sondern um Regeln. Für ihre Einhaltung sollen Polizei und Ordnungsämter sorgen, die auch Strafen aussprechen dürfen. Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz sind bis zu 25.000 Euro Bußgeld möglich. In besonders harten Fällen droht sogar Gefängnis.“ (1iv)
Unermüdlich wie unreflektiert, kritiklos und bar jeden anständigen Journalismus wurde das lügende Narrativ der Regierenden, der Betrügenden, unter anderem vom Deutschlandfunk weiterverbreitet:
„Je weniger Kontakt wir zu anderen Menschen haben, desto schwieriger wird es für das Virus, sich zu verbreiten.“ (1v)
Da war kein Nachfragen, keine Spur von gesunder Skepsis. Auch nicht darüber, wie mittels Telefonkonferenzen zwischen Bund und Ländern nach Belieben Grundrechte ausgesetzt, „Regeln“ verhängt und dann wieder „gelockert“ und später erneut „angezogen“ wurden. Der Gipfel des Irrsinns in der hier nochmal in den Blickpunkt geholten Nachricht war dann der:
„Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel muss ihre sozialen Kontakte ins Digitale verlegen. Sie ist seit Sonntagabend in Quarantäne. Sie wurde am Freitag von einem Arzt geimpft, der sich mit dem Coronavirus infiziert hat. Deshalb hat Angela Merkel beschlossen, sicherheitshalber in Quarantäne zu gehen und zunächst von zu Hause aus zu arbeiten.“ (1vi)
Das kann man sich nicht ausdenken. Bereits damals hätte eine halbwegs aufgeklärte und nicht für Hysterie empfängliche Bevölkerung erkennen können, dass der Kaiser nackt ist. Und die PLandemie wäre verendet, bevor sie erst richtig begonnen hatte.
Das ist auch der Grund für das Weiterführen dieser Artikelreihe. Das Verhalten der Gesellschaft damals, im Jahre 2020, hat den Machtbewussten unmissverständlich aufgezeigt, dass man so etwas gern wieder probieren kann. Eine Krise, mit der sich das, so fadenscheinig es auch daherkommen mag, begründen lässt, werden sie finden.
Bitte bleiben Sie achtsam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er — einschließlich der prominenten Angabe der Primärquelle — gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.
(a1) So der Nachweis über einen Sachverhalt nicht erbracht wurde, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, diesen als fiktiv zu klassifizieren.
(1 bis 1vi) 23.03.2020; Deutschlandfunk Nova; Kontaktsperre: Die neuen Regeln; https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/kontaktsperre-gegen-covid-19-neue-regeln-von-bund-und-l%C3%A4ndern
(Titelbild) Grundgesetz, Grundrechte, Corona, Impfung, Zwangsimpfung; Autor: Gerd Altmann (Pixabay); 19.01.2022; https://pixabay.com/de/illustrations/gesetz-coronavirus-6944202/; Lizenz: Pixabay License
Being Forcefully Pro-Palestine Weeds The Terrible People Out Of Your Life
Being forcefully pro-Palestine is the most efficient way to weed all the worst people out of your life.
It takes care of them all. Zionists. Islamophobes. Apathetic narcissists. Unthinking herd-minded right wing ideologues. Abuser-enabling “both sides” moral cowards. Emotionally stunted man-babies who turn every challenging conversation into an “allow me to play devil’s advocate” mental exercise to avoid feeling normal human feelings. Leaned-back, too-cool-for-the-current-thing victims of western meta-irony brain rot. It’s like spraying yourself with asshole repellant.
Supporting Palestine doesn’t automatically make you a good person; opposing genocide and apartheid is just the basic bare-minimum position we’re all morally obligated to take. But supporting Israel against the Palestinians absolutely does automatically make you a bad person.
Palestine is an interesting issue in that someone’s position on it doesn’t merely tell you about their politics, it tells you who they are as a person. If they can listen to you talk about all the horrific things Israel has done in Gaza and still have an objection to your position on the matter, then they’re not the sort of person you want in your life. If they can look at all those videos of shrapnel-shredded children and the satellite images showing entire neighborhoods pulverized to powder and then still think you’re the problem for opposing those things, then they’re showing you that there is something profoundly wrong with them as human beings.
I haven’t lost a single relationship I care about in these last three years. I’ve alienated a few obnoxious old acquaintances whom I’ve never liked, but all the people I actually value and want to keep in my life are fully on my side when it comes to hating Israel and supporting the Palestinians. Turns out I had done a pretty good job of surrounding myself with decent human beings in the years prior to the Gaza holocaust, but if I hadn’t I would have driven away the genocide supporters without a moment’s hesitation, and I would have been glad that circumstances forced them to expose their true nature to me.
You don’t even need to be that dramatic about it, though. Simply holding your position and refusing to be bullied out of it is generally all it takes to get such individuals to step away from you. If they know you think their whole worldview is wrong and that their values system is depraved, and they know they can’t talk you out of that perspective, then they’re probably not going to want to hang out with you.
In a world that has gone mad, it’s important to find little signposts of clarity to help you morally orient yourself so you don’t get swept up in the insanity with the herd. Palestine is one such signpost, because it’s such a blatantly obvious moral position to hold on to. But in a world that has gone mad, insisting on sanity will often turn the insane against you.
____________________
My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you feel inspired. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley. No generative AI used in any works.
Feature image via Adobe Stock.
Männer demonstrieren in Amed gegen Feminizide
In der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) haben Hunderte Männer am Mittwochabend gegen Feminizide und patriarchale Gewalt demonstriert. Zu dem ersten Männerprotest dieser Art in der Region hatten männliche Abgeordnete und kommunale Ko-Vorsitzende der DEM-Partei aufgerufen. Die Demonstration führte vom Parteibüro im Bezirk Rezan (Bağlar) zum Karanfil-Park.
„Wir schämen uns für die Männlichkeit, die Frauen tötet“, „Die Veränderung beginnt bei uns selbst“, „Brich das Schweigen“ und „Wir stellen uns der patriarchalen Männlichkeit“ stand auf Transparenten und Schildern. Unter Applaus und Pfiffen protestierten die Teilnehmer gegen die anhaltenden Feminizide. Am Karanfil-Park angekommen, riefen sie „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) und „Bijî Berxwedana Jinan“ (Es lebe der Widerstand der Frauen).
„Morde sind keine individuellen Verbrechen“
Der Ko-Bürgermeister der Großstadtkommune Amed, Emin Ay, erklärte bei der Abschlusskundgebung, die Männer seien zusammengekommen, um sich einer gesellschaftlichen Realität zu stellen. Er verwies darauf, dass es sich um die erste Demonstration von Männern gegen Feminizide und Gewalt an Frauen in Nordkurdistan und der Türkei handele. „Diese Gewalt und diese Morde sind keine individuellen Verbrechen. Sie sind das Ergebnis des patriarchalen Systems und der Unterdrückung von Frauen“, sagte Ay. Allein innerhalb eines Monats seien in Amed vier Frauen getötet worden. Der jüngste Feminizid sei besonders brutal gewesen.
Ay betonte, der Protest dürfe nicht als eine Form männlicher „Hilfe“ für Frauen verstanden werden. Frauen leisteten jeden Tag Widerstand und hätten ihren Kampf nie aufgegeben. „Wir grüßen den Widerstand und den Kampf der Frauen. Mit unserem heutigen Marsch wollen wir vielmehr alle Männer aufrufen, sich mit der patriarchalen Mentalität in uns selbst auseinanderzusetzen und sie zu überwinden.“
„Wir geben unser Wort“
Die Freiheit einer Gesellschaft sei untrennbar mit der Freiheit der Frauen verbunden, erklärte Ay weiter. Wo Frauen nicht frei seien, könne es weder gesellschaftliche Freiheit noch Frieden geben. Männer müssten deshalb selbst Verantwortung für die Überwindung patriarchaler Denk- und Verhaltensweisen übernehmen. „Wir geben unser Wort: Wir werden dafür kämpfen, dass Frauen frei und gleichberechtigt in allen Bereichen des Lebens ihren Platz einnehmen und Verantwortung übernehmen können“, sagte Ay. Der Demonstration müssten nun konkrete Veränderungen folgen. „Damit dieser Marsch Bedeutung bekommt, muss jeder seine Rolle wahrnehmen. Wir akzeptieren weder Gewalt gegen Frauen noch Feminizide. Welche Verantwortung auch immer uns zufällt, um diese Morde zu verhindern, diese Mentalität zu überwinden und die Freiheit der Frauen voranzubringen – wir werden sie übernehmen.“
„Als Erste müssen sich Männer dagegenstellen“
Mehmet Kamaç, Ko-Sprecher der Initiative für Demokratische Einheit, bezog sich auf den vorausgegangenen Aufruf von Frauen, sich gegen Gewalt und Feminizide zu stellen. „Wir antworten heute auf diesen Aufruf: Wir sind hier, wir stehen an eurer Seite, wir stehen gemeinsam.“ Kamaç verwies auf das Ausmaß der Gewalt. 2025 seien in der Türkei 294 Frauen getötet worden, in den ersten acht Monaten dieses Jahres 189. „Das sind keine Zahlen, das sind Menschenleben.“ Die Gewalt gegen Frauen stehe auch in Zusammenhang mit der staatlichen Politik der Straflosigkeit, erklärte Kamaç. Fälle wie das Verschwinden von Gülistan Doku, der Tod von Rojin Kabaiş und der Feminizid an Rojwelat Kızmaz vermittelten Tätern den Eindruck, keine Konsequenzen fürchten zu müssen. „Wenn Frauen ermordet werden, ist das zuallererst die Schande der Männer, die in diesem Land leben“, sagte Kamaç. „Wenn eine Frau getötet wird, müssen Männer die Ersten sein, die sich dagegenstellen.“
Frauen sind Subjekte des gesellschaftlichen Lebens
Feminizide seien zugleich Ausdruck eines gesellschaftlichen Bewusstseinsproblems, so Kamaç. Frauen würden noch immer nicht als eigenständige Subjekte und als Hälfte der Gesellschaft wahrgenommen. In Politik, Wirtschaft und sozialem Leben würden sie behandelt, als seien sie lediglich ein Randbereich des gesellschaftlichen Lebens. „Frauen sind Subjekte des Lebens. Sie waren und sind in dieser Gesellschaft präsent – in der Politik, in der Wirtschaft, im Handel und in der Kunst“, sagte Kamaç und rief zu einem gemeinsamen Kampf gegen Feminizide auf. Kein Täter dürfe straflos bleiben, und die Politik, die Gewalt gegen Frauen begünstige, müsse beendet werden. Den zwei Tage zuvor in Amed veröffentlichten Aufruf von Frauen bezeichnete Kamaç als historisch. „Heute geben wir darauf eine historische Antwort: Frauen und Männer werden sich gemeinsam diesen Morden entgegenstellen und sie stoppen.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauen-in-amed-rufen-zum-gemeinsamen-kampf-gegen-feminizide-auf-52898 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52885 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52892 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51930
Die Schweiz am Tisch der «Ramstein-Gruppe»
Der ehemalige Schweizer Botschafter Jean-Pierre Vettovaglia kritisiere in seinem aktuellen Buch «Neutralité suisse et ordre mondial au bord du basculement» (Schweizer Neutralität und Weltordnung am Rande des Umbruchs) die gegenwärtige Außen- und Sicherheitspolitik der Schweiz scharf, stellt der Unternehmer Pierre Moret auf seinem Substack und auf Inside Paradeplatz fest. Der Diplomat analysiere insbesondere «die schleichende Annäherung an die NATO, die der Bundesrat und das Verteidigungsdepartement (VBS) seit Jahren mehr oder weniger unter dem Radar vorantreiben».
Auf Seite 149 ist Moret auf einen besonders brisanten Abschnitt gestoßen. Dort liest man Folgendes (Übersetzung aus dem Französischen von Moret):
«Das Militärdepartement hatte nie darüber informiert, dass die Schweiz seit April 2023 als Beobachterin beim UDCG (Ukraine Defence Contact Group) in Brüssel vertreten war. Diese Gruppe vereint die NATO- und EU-Staaten, aber auch Japan, Südkorea und Taiwan. Die Schweiz hat insbesondere die letzte Sitzung vom 4. Juni 2025 unter deutscher und britischer Präsidentschaft verfolgt. Die Entscheidung war im April 2023 auf amerikanischen Vorschlag hin bei Generalstabsgesprächen in Bern getroffen worden.
Viola Amherd trägt die Verantwortung für diese Entscheidung – sie, die sich stets als glühende Verfechterin einer Annäherung an die NATO hervorgetan hat. Die Schweizer Teilnahme am UDCG treibt die Neutralität immer tiefer ins Grab. Das Schweigen des VBS erklärt sich daraus, dass dieses ‹nicht über alle internationalen Kontakte auf technischer Ebene kommuniziert, an denen die Schweiz als Beobachterin teilnimmt›. Der Rauchvorhang war dicht, ist aber soeben zerrissen.
Selbst das EDA schien nicht im Bilde gewesen zu sein, […]»
Beim EDA handelt es um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Schweizer Außenministerium.
Wie Moret erklärt, ist die Ukraine Defence Contact Group (UDCG) – auch als «Ramstein-Gruppe» bekannt – ein multinationales Koordinationsforum, also keine formelle Organisation, das am 26. April 2022 in Ramstein in Deutschland ins Leben gerufen wurde. Es bringe Länder und die EU zusammen, um sowohl letale wie auch nicht-letale militärische Hilfe für die Ukraine zu koordinieren. Die Sitzungen fänden etwa einmal im Monat statt, und zwar in Ramstein, im NATO-Hauptsitz in Brüssel oder virtuell.
Geleitet worden sei das Forum ursprünglich von den USA, doch seit Anfang 2025 seien Großbritannien und Deutschland gemeinsam dafür verantwortlich. Gemäß den jüngsten Angaben umfasse die Gruppe 57 Länder (alle 32 NATO-Mitglieder plus 25 Nicht-NATO-Länder) sowie die Europäische Union. Es gebe jedoch «keine einheitliche, offizielle, öffentliche Mitgliederliste: Die Teilnahme definiert sich durch die Vertretung an mindestens einer Sitzung». Nach der Aufnahme eines Landes gelte dieses üblicherweise als Teilnehmer.
«Und die Schweiz soll gemäss Vettovaglia dabei sein, auch wenn nur als ‹Beobachterin›?», fragt Moret und stellt mit Erstaunen fest, dass für diese Aussagen keine einzige Quelle genannt wird, obwohl das Vettovaglia in seinem Buch sonst immer tue. Moret konnte auch keine öffentliche Quelle zu diesem Thema finden. Und selbst Rafael Lutz erwähne die UDCG in seinem hervorragenden Buch «Das Nato-Netzwerk in der Schweiz» nicht. Somit wandte sich Moret mit folgenden Fragen an das VBS:
« (…) Ich bitte Sie daher, mir alle Unterlagen zu übermitteln, die sich im Besitz Ihres Departements befinden (einschliesslich E-Mails, Notizen, Protokolle, Korrespondenz, Beschlüsse, Berichte sowie interner und externer Schriftverkehr) und die sich auf Folgendes beziehen:
- Jede Beteiligung, Vertretung oder Anwesenheit der Schweiz (als Beobachter, technischer Teilnehmer oder in jeglicher anderer Form) an den Arbeiten, Sitzungen oder Kontakten der UDCG seit 2022;
- Die diesbezüglich getroffenen Entscheide, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – den in den öffentlichen Informationen erwähnten Entscheid vom April 2023;
- Die Modalitäten, die Vertretungsebene und den Inhalt allfälliger Kontakte oder Teilnahmen;
- Allfällige Gründe, warum bisher keine Informationen öffentlich bekannt gegeben wurden.»
Das VBS antwortete:
«[…] Der Vorschlag, als Beobachter an der Kontaktgruppe zur Ukraine teilzunehmen, wurde im Rahmen der Stabskonsultationen mit den Vereinigten Staaten im Frühjahr 2023 unterbreitet. Die damalige Vorsteherin des VBS, Bundesrätin Amherd, stimmte dieser Teilnahme zu. Das VBS nahm daraufhin im April 2023 erstmals auf technischer Ebene daran teil. Seit dem 11. April 2025 findet das Treffen in Brüssel unter deutsch-britischem Vorsitz statt. Die Schweiz ist als Beobachterin nicht auf der Teilnehmerliste aufgeführt. Sie spielt in diesem Rahmen keine aktive Rolle.
Die Kontaktgruppe zur Ukraine ist kein NATO-Gremium. Da das Treffen in Brüssel stattfindet, hat aus praktischen Gründen die Schweizer Militärvertretung bei der NATO und der EU daran teilgenommen. Wir veröffentlichen nicht alle internationalen Kontakte auf technischer und Beobachterebene.
Die Schweiz erhält jeweils zusammen mit der Einladung eine Traktandenliste. Wir können Ihnen diese als Anhang zukommen lassen. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden den Teilnehmenden keine Dokumente ausgehändigt, sodass keine weiteren Unterlagen vorliegen.»
Als Anhang sandte das VBS die «Tagesordnung der 36. Sitzung der Ukraine-Verteidigungskontaktgruppe (UDCG)»
Somit konstatiert Moret, dass die Aussagen von Vettovaglia vom VBS «quasi Wort für Wort bestätigt» wurden:
- Die Schweiz ist seit April 2023 bei der UDCG dabei, offiziell als Beobachterin.
- Die damalige VBS-Chefin und Nato-Aficionada Viola Amherd hatte die «Einladung» der USA angenommen.
- Für das VBS ist das nicht einmal erwähnenswert.
Die Agenda der Sitzung vom 11. August 2026 ist laut Moret zwar nichts Außergewöhnliches, sie zeige jedoch, dass die Schweiz über die Kriegsführung direkt informiert wird, wenn auch offiziell nur als Beobachterin. Als «witziges Detail» erachtet Moret die Aussage in der Antwort des VBS, wonach den Teilnehmern «aus Gründen der Vertraulichkeit» keine Dokumente ausgehändigt werden, «sodass keine weiteren Unterlagen vorliegen». Moret resümiert:
«Das VBS bestätigt die Teilnahme – und erklärt gleichzeitig, es gebe keine weiteren Unterlagen, weil den Teilnehmern aus Vertraulichkeitsgründen keine Dokumente ausgehändigt würden.
Eine Kontaktgruppe, die Artillerie, Panzer, Flugzeuge und Luftabwehr koordiniert, ohne Papier?
Wenn das wirklich stimmt, kann man auf diese Weise vermeiden, Anfragen wie meine im Detail beantworten zu müssen. Nach dem Motto: Es gibt nichts, wir haben nichts zu verbergen. Alles gut.
Nach der Ablehnung der Neutralitätsinitiative stellt sich umso mehr die Frage, welche Rolle die Schweiz künftig in der UDCG einnehmen will. Bleibt es beim Beobachterstatus, oder steigen wir um auf offizielle Kriegspartei?»
Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte fließen bald «zu Forschungszwecken» ab
Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) können ab Ende Oktober 2026 auch «zu Forschungszwecken» genutzt werden – wohlgemerkt, ohne dass die Patienten darin einwilligen müssten. Darauf weisen verschiedene Medien und Datenschutzbeauftragte hin.
«Jeder, der nicht ausdrücklich widerspricht, ist automatisch dabei.» So brachte der damalige Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach das Opt-out-Prinzip auf den Punkt, das für die Einführung der ePA Anfang 2025 galt. Bei der bald beginnenden Übertragung von Gesundheitsdaten aus der ePA an das sogenannte Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ Gesundheit) greift die gleiche Regelung.
Patienten, die nicht möchten, dass ihre Daten weitergegeben werden, müssen dem also explizit widersprechen. Viele Versicherte wüssten davon jedoch nichts, wie Heise berichtet. Eine Umfrage in der Redaktion habe vielmehr ergeben, dass niemand von der bevorstehenden Datenausleitung wusste.
Informationen zu Konsequenzen und Risiken der ePA-Nutzung hätten die Krankenkassen bereits 2024 vor dem Start der digitalen Akte an ihre Mitglieder weitergeben müssen. Schon damals habe der Bundesverband der Verbraucherzentralen die unzureichende Aufklärung der Kassen bemängelt, so Heise.
Über die Datenausleitung und die Widerspruchsmöglichkeit würden viele Kassen nun erst Ende Oktober informieren, in ihren ePA-Apps oder auf den Websites. Das ist natürlich extrem kurzfristig und dürfte kaum sicherstellen, dass alle Versicherten rechtzeitig davon erfahren. Widerspruch kann jedenfalls über die jeweilige App oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse eingelegt werden.
Die nicht blockierten Gesundheitsdaten werden zunächst an das FDZ gehen, welches sie dann für die wissenschaftliche Nutzung bereitstellt – «selbstverständlich streng geschützt, pseudonymisiert und nur nach Genehmigung im Rahmen eines Forschungsantrags». Letzterer kann auch aus anderen EU-Ländern kommen, wir leben im Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS).
Für die Forschung stelle die ePA eine neue, hochwertige Datenquelle dar, heißt es beim FDZ. Sicher nicht nur dafür, wäre zu ergänzen. Im Bundesgesundheitsministerium, in dessen Geschäftsbereich das Zentrum angesiedelt ist, weiß man schon länger, «wie viel volkswirtschaftliche Power» hinter der Nutzung von Gesundheitsdaten stecke.
Ab Oktober werden zunächst Daten aus der elektronischen Medikationsliste (eML) ausgeleitet, weitere Inhalte sollen sukzessive ergänzt werden. Die ePA hat zum Beispiel auch Diagnosen, Therapien, Arztbriefe, Laborbefunde und Angaben zu Impfungen zu bieten.
In jedem Fall drängt sich die Frage auf, warum nicht annähernd das gleiche Interesse an Gesundheitsdaten aus der COVID-«Impf»-Kampagne zu bestehen scheint. Deren Erfassung und Auswertung zum Beispiel seitens des Paul-Ehrlich-Instituts war und ist alles andere als akribisch und transparent. Unter Sicherheitsaspekten dürfte man das eigentlich erwarten. Gleiches gilt für die eine oder andere Statistik der Krankenversicherer.
Amnestie für Corona-Zertifikatsfälscher gefordert
Der Schweizer Nationalrat Andreas Glarner von der nationalkonservativen Schweizerischen Volkspartei (SVP) will die strafrechtliche Aufarbeitung bestimmter Verstöße aus der «Pandemie» beenden. Mit einer parlamentarischen Initiative fordert er eine Amnestie für Personen, die COVID-19-Impfungen lediglich vorgetäuscht oder gefälschte Impfnachweise verwendet haben. Das meldete die Weltwoche.
Auch Fälle rund um Maskendispensen sollen nach Glarners Vorstellungen einbezogen werden. Dies betrifft Personen, die sich eine entsprechende Befreiung mit falschen Angaben verschafft oder dafür gefälschte Dokumente verwendet haben. Bereits ausgesprochene Strafen sollen ebenfalls erlassen werden.
Zur Begründung verweist Glarner auf die besonderen Bedingungen während der «Pandemie». Der Zugang zu Teilen des öffentlichen Lebens sei damals teilweise an ein COVID-Zertifikat oder das Tragen einer Maske geknüpft gewesen. Nach seiner heutigen Einschätzung seien staatliche Vorgaben und damalige Aussagen inzwischen in wesentlichen Punkten überholt oder widerlegt.
Glarner stellt deshalb die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Verfolgung Jahre nach den Ereignissen in Frage. Die betreffenden Handlungen seien zwar Verstöße gegen damals geltende Regeln gewesen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob deren strafrechtliche Ahndung heute noch angemessen sei.
Neue Aufmerksamkeit erhielt die Diskussion zuletzt im Zusammenhang mit den Fällen der Fußballspieler der Schweizer Nationalmannschaft Granit Xhaka und Breel Embolo sowie des Coachs der Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft, Patrick Fischer. Glarner betont allerdings, eine mögliche Amnestie dürfe nicht von der Bekanntheit einzelner Betroffener abhängig sein. Sie müsse vielmehr für alle nach einheitlichen Kriterien gelten.
Seine Initiative sieht einen ausdrücklichen Entscheid des Parlaments vor, die Strafverfolgung für klar definierte Taten aus der Corona-Zeit zu beenden. Nicht von der Amnestie erfasst werden sollen Fälle, in denen Dritte konkret geschädigt wurden.
Geimpfte Kinder haben ein signifikant höheres Risiko für mehrere chronische Erkrankungen
Impfungen im frühen Kindesalter sind einer neuen Preprint-Studie zufolge mit signifikant höheren Quoten mehrerer akuter und chronischer Erkrankungen bei Kindern assoziiert. Die Arbeit, über die The Defender berichtet, vergleicht Gesundheitsdaten von geimpften und ungeimpften Kindern in den USA. Sie wurde von Mitgliedern der Wissenschaftsabteilung von Children's Health Defense (CHD) mitverfasst.
Laut Brian Hooker, wissenschaftlicher Leiter von CHD und Koautor der Studie, handelt es sich um die «bislang größte Kohorte ungeimpfter Kinder in diesem Kontext». Er erklärte, dass die gesundheitlichen Ergebnisse ungeimpfter Kinder die geimpfter Kinder in mehreren Bereichen übertrafen. Hooker weiter:
«Kinder erlitten mit einer um 60 % höheren Wahrscheinlichkeit wiederkehrende Atemwegserkrankungen, bei einem mindestens doppelten Risiko für wiederkehrende Ohr- und Streptokokken-Infektionen. Generell stieg das Risiko in der geimpften Gruppe mit einer zunehmenden Anzahl von Impfdosen.»
Zu den wichtigsten Ergebnissen der Studie gehören:
- Eine Impfung vor dem 13. Lebensmonat war im Vergleich zu Ungeimpften mit «signifikant erhöhten Chancen» für Streptokokken-Angina (+130 %), Ohrenentzündungen (+100 %), Rhinitis (+80 %) und Atemwegserkrankungen (+60 %) verbunden.
- Bei Streptokokken-Infektionen zeigte sich «ein klarer Dosis-Wirkungs-Gradient» – das Erkrankungsrisiko stieg mit der Anzahl der erhaltenen Impfdosen um bis zu 240 %.
- Über alle untersuchten Kinder hinweg traten Entwicklungsverzögerungen nicht messbar häufiger auf. Anders sah es jedoch bei der Gruppe mit den meisten Impfungen aus: Bei Kindern, die mehr als zehn Impfdosen erhalten hatten, lag das Risiko für eine Entwicklungsverzögerung um 40 Prozent höher.
Bemerkenswert ist auch, dass Mädchen für einige der untersuchten Krankheitsbilder besonders anfällig waren. Geimpfte Mädchen hatten demnach eine um 160 % höhere Wahrscheinlichkeit, eine Streptokokken-Angina zu entwickeln, als ungeimpfte Mädchen – was «die stärkste Assoziation darstellt, die in allen geschlechtsspezifischen Analysen beobachtet wurde».
Das Hauptanliegen der Studie – wiederkehrende Erkrankungen bei Kindern – wurde gemäß Hocker in der Vergangenheit nur marginal untersucht, «trotz starker Hinweise darauf, dass Impfstoffe und deren Bestandteile das Immunsystem negativ beeinflussen können». Solche wiederkehrenden Erkrankungen könnten ein Zeichen für eine Beeinträchtigung des angeborenen Immunsystems sein. Die Ergebnisse der Studie «bestätigen diese Evidenz sowie die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, um die Rolle von Impfstoffen bei wiederkehrenden Infektionen zu verstehen und zu klären, inwieweit dies die Bevölkerung in den USA schädigt».
Dem medizinischen Forscher Neil Z. Miller zufolge, der nicht an der Studie beteiligt war, tragen die Ergebnisse zu einer wachsenden Evidenz bei, die darauf hindeutet, dass «ungeimpfte Kinder möglicherweise bessere gesundheitliche Ergebnisse aufweisen als geimpfte Kinder». Die Befunde böten «wichtige Signale, die weitere Untersuchungen rechtfertigen».
Ukraine prüft Legalisierung von Porno-Inhalten auf OnlyFans
OnlyFans ist eine Sexplattform, auf der «Creatorinnen» gegen Bezahlung Nacktbilder, Sexvideos und andere pornografische Inhalte anbieten. Auch in der Ukraine ist das Geschäft verbreitet. Tausende Frauen verdienen damit Geld – bewegen sich dabei bislang jedoch in einem rechtlichen Spannungsfeld.
Denn die Herstellung und Verbreitung von Pornografie ist in der Ukraine verboten und kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Gleichzeitig verlangen die Behörden Steuern auf die Einkünfte der Creatorinnen. Wer seine Einnahmen deklariert, muss damit rechnen, zugleich eine Tätigkeit offenzulegen, die strafrechtlich verfolgt werden kann.
Besonders brisant sind Berichte über das Vorgehen der Polizei. Demnach sollen Beamte Creatorinnen mit Strafverfahren gedroht und Geld verlangt haben, damit sie von einer Anzeige oder weiteren Ermittlungen absehen. Die Vorwürfe reichen dabei bis hin zu regelrechten Erpressungsmodellen. Nach den vorliegenden Berichten sollen einzelne Polizisten von den betroffenen Frauen erhebliche Summen gefordert haben.
Ein besonders bekannter Fall ist jener der OnlyFans-Creatorin Svitlana Dvornikova. Sie verfügt über rund eine Million Abonnenten und produziert ihre pornografischen Inhalte nach eigenen Angaben teilweise im Ausland. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung beschlagnahmten Ermittler unter anderem Computer, Datenträger und Bargeld.
Dvornikova erklärte, sie habe das Bargeld für ihre Steuerzahlungen zurückgelegt. Berichten zufolge sollen Polizeibeamte ihr im Zusammenhang mit den Ermittlungen eine Zahlung angeboten beziehungsweise abverlangt haben, damit sie nicht strafrechtlich verfolgt werde. Dvornikova weist eine solche Zahlung zurück. Ihr Fall steht exemplarisch für das Dilemma der Creatorinnen: Sie können einerseits Steuern schulden und andererseits wegen derselben Einnahmen ins Visier der Strafverfolgung geraten.
Nach den vorliegenden Angaben erzielten 2023 rund 7900 ukrainische Creatorinnen und Creatoren über OnlyFans zusammen mehr als 112 Millionen Euro. Viele Frauen produzieren ihre pornografischen Inhalte deshalb im Ausland, um dem ukrainischen Strafrecht zu entgehen. Andere arbeiten in Studios, die nach außen als gewöhnliche Unternehmen auftreten.
Der Abgeordnete Yaroslav Zhelezniak will diese Situation nun verändern. Sein Gesetzesvorstoß sieht vor, die Produktion und Verbreitung von Pornografie zu legalisieren. Die Creatorinnen könnten ihre Tätigkeit damit künftig offiziell ausüben und ihre Einnahmen regulär versteuern.
Zugleich soll eine Legalisierung den Anreiz für korrupte Beamte verringern. Wenn die Produktion pornografischer Inhalte nicht mehr grundsätzlich strafbar wäre, würde eine wichtige Grundlage für Drohungen mit Strafverfahren wegfallen.
Zhelezniak rechnet zudem mit zusätzlichen Steuereinnahmen von mehr als 20 Millionen Euro pro Jahr. Das Geld könnte nach seinen Berechnungen unter anderem für militärische Zwecke eingesetzt werden. Der Abgeordnete stellt die erwarteten Einnahmen beispielsweise den Kosten für rund 30.000 Drohnen gegenüber.
Der Gesetzesvorstoß hat eine erste Abstimmung im ukrainischen Parlament bereits passiert und wird nun für die weitere parlamentarische Behandlung vorbereitet. Für die Creatorinnen könnte eine Gesetzesänderung damit nicht nur steuerliche Folgen haben: Sie würde auch darüber entscheiden, ob ihre bisher verbotene Tätigkeit künftig legal und reguliert ausgeübt werden kann.
Danny Tommo bleibt in Haft – wegen eines beschädigten Schlauchboots
Daniel Thomas, bekannt als Danny Tommo, sitzt in Großbritannien weiterhin in Untersuchungshaft. Der Gründer der migrationskritischen Patriot Platform muss sich wegen der Beschädigung eines Schlauchboots im Ärmelkanal vor Gericht verantworten. Ein Gericht in Portsmouth verweigerte ihm am 29. September die Freilassung auf Kaution. Der Prozess soll voraussichtlich im März 2027 beginnen.
Der Fall sorgt nicht nur wegen der Aktion selbst für Aufmerksamkeit, sondern vor allem wegen der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Reaktion des britischen Staates. Thomas soll am 22. September mit einem Messer die Hülle eines Schlauchboots beschädigt haben, nachdem die Migranten das Boot bereits verlassen hatten. Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich allerdings noch ein französischer Rettungshelfer an Bord. Thomas soll ihn aufgefordert haben, das Boot zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm deshalb unter anderem Sachbeschädigung vor; Thomas bestreitet die Vorwürfe.
Dass wegen eines beschädigten Schlauchboots Untersuchungshaft angeordnet wird, wirkt auf Kritiker des Vorgehens bemerkenswert hart. Die Beschädigung eines solchen Bootes ist selbstverständlich ein möglicher Straftatbestand. Doch zwischen dem Vorwurf einer Sachbeschädigung und schweren Gewaltverbrechen besteht ein erheblicher Unterschied. Gerade deshalb stellt sich die Frage, weshalb Thomas bis zum Prozess im Gefängnis bleiben muss.
Diese Frage erhält zusätzliche Brisanz durch einen anderen Fall. Der 27-jährige syrische Staatsangehörige Ahmad Hania muss sich wegen mehrerer Sexualdelikte verantworten. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, eine 15-Jährige vergewaltigt und eine weitere Jugendliche sexuell angegriffen zu haben. Hania bestreitet die Vorwürfe. Anders als Thomas befindet er sich nach einer Gerichtsentscheidung auf freiem Fuß; sein Prozess ist für August 2028 angesetzt.
Für Kritiker entsteht daraus der Eindruck eines zweierlei Maßes: Ein politisch exponierter Aktivist wird wegen einer nach Bagatelle anmutenden Sachbeschädigung bis zum Prozess in Haft gehalten, während ein Mann, der wegen schwerer Sexualdelikte angeklagt ist, auf Kaution frei bleibt. Das beweist für sich genommen keine politische Einflussnahme auf die Justiz – die jeweiligen Haftentscheidungen beruhen auf den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die unterschiedliche Behandlung wirft jedoch Fragen nach der Verhältnismäßigkeit auf.
Auch der Zeitpunkt der Festnahme steht im Mittelpunkt der Debatte. Thomas wurde einen Tag nach dem Vorfall festgenommen. Zuvor hatte er mit der Patriot Platform bereits mehrfach gegen die illegale Migration und die Ankunft von Migranten über den Ärmelkanal protestiert. Seine Aktionen in Dover und Portsmouth hatten jeweils große Menschenmengen mobilisiert und zeitweise den Transport von Migranten behindert.
Damit war Thomas den britischen Behörden längst bekannt. Kritiker vermuten deshalb, dass der Staat die Gelegenheit des Schlauchboot-Vorfalls nutzte, um gegen einen der prominentesten Organisatoren des neuen migrationskritischen Aktivismus vorzugehen. Die Behörden begründen das Vorgehen mit den konkreten strafrechtlichen Vorwürfen.
Hinzu kommt ein zweiter Anklagepunkt: Thomas soll der Polizei den PIN-Code seines Mobiltelefons nicht zur Verfügung gestellt haben. Auch diesen Vorwurf bestreitet er.
Der Fall zeigt damit die zunehmende Schärfe des Konflikts um die britische Migrationspolitik. Thomas hatte in den vergangenen Wochen Proteste organisiert, bei denen Straßen und Zufahrten blockiert wurden. Nun sitzt der Aktivist selbst hinter Gittern. Seine Unterstützer sehen darin einen Versuch, die entstehende Bewegung einzuschüchtern. Die britischen Behörden verweisen dagegen auf ein laufendes Strafverfahren und die Vorwürfe gegen Thomas.
Senate Quashes Johnson’s Congressional Insider Trading Ruse
The U.S. Senate defeated House-approved legislation today that would have allowed all members to retain their conflicting stock investments and continue manipulating the stock market. Craig Holman, Ph.D., government affairs lobbyist for Public Citizen, released the following statement:
“This measure was a ruse, promoted by House Speaker Mike Johnson, to make it appear that congressional Republicans were tackling an ethical quagmire when, in fact, it would have accomplished very little. There was serious legislation to stop congressional insider trading, but Johnson would not bring up any of the serious proposals for a floor vote. Kudos to Senate Democrats for not falling for the ruse.”
‘I’d rather die than go back’: A Palestinian teen’s 10-month nightmare in Israeli jail
At 15, Zaid was separated from his parents, beaten, and starved. He is just one of hundreds of Palestinian children detained amid a post-Oct. 7 surge.
The post ‘I’d rather die than go back’: A Palestinian teen’s 10-month nightmare in Israeli jail appeared first on +972 Magazine.
Reform des Gesundheitssystems: Warum nicht freie Versicherungswahl für alle statt Einheitsversicherung?
Die Diskussion über die als “Zweiklassenmedizin” kritisierten Ungleichheiten in der ärztlichen Versorgung und die soziale Gerechtigkeit im deutschen Gesundheitswesen ist wieder einmal entbrannt. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die unterschiedliche Stellung von gesetzlich und privat Krankenversicherten. Als Lösung wird seit Jahren die sogenannte Bürgerversicherung ins Spiel gebracht. Dabei wird aus meiner Sicht die entscheidende Frage […]
<p>The post Reform des Gesundheitssystems: Warum nicht freie Versicherungswahl für alle statt Einheitsversicherung? first appeared on ANSAGE.</p>
Democrats Abandon Environmental Laws to Advance Pro-Fossil Fuel ‘Permitting Reform’
Sens. Martin Heinrich and Sheldon Whitehouse today released a top-line summary of an agreement with Sen. Shelly Moore Capito and Rep. Bruce Westerman to advance so-called “permitting reform.”
The legislative package, cynically titled the “Bipartisan American Affordability and Jobs Act of 2026,” would provide massive long-term structural advantages to the fossil fuel industry and minimal short-term improvements to electricity transmission policy that might marginally benefit renewable energy. The legislation fails to meaningfully curb the accelerating build-out of data centers and artificial intelligence.
“This is a climate kill shot that condemns our most vulnerable communities to suffer decades more fossil fuel pollution. It’s absurd to ensure our planet chokes with greenhouse gases, gut endangered species protections and eviscerate the Clean Water Act for what seems to be a nearly meaningless victory against Trump’s war on offshore wind,” said Brett Hartl, government affairs director at the Center for Biological Diversity. “The minor benefits for renewable energy corporations are massively dwarfed by the gifts to the fossil fuel industry. If this grotesque legislation becomes law, the paltry increases in renewable energy will be instantly devoured by AI data centers. The only winners here are Elon Musk, Mark Zuckerberg, tech oligarchs and the shareholders of fossil fuel companies.”
Today’s package contains numerous provisions that lock in thousands of fossil fuel projects, including oil and gas pipelines, LNG export terminals, and expanded fossil fuel drilling onshore and offshore approved by President Trump over the past two years. It also ensures that future fossil fuel pipelines and methane gas-generated electricity can never be challenged in court.
Additional provisions gut parts of the Clean Water Act, including the Section 401 authority of states to protect their rivers and streams from the impacts of building pipelines and the EPA’s Section 404(c) permit veto authority, which has been used to stop projects like the Pebble Mine in Alaska.
The legislation weakens the National Historic Preservation Act and Tribal consultations, leaving most Tribal nations with no meaningful way to protect their sovereignty when faced with potential fossil fuel projects on their lands.
In addition, the legislation guts the Endangered Species Act by allowing states to take over the Section 7 consultation process with minimal safeguards, turning one of the law’s strongest provisions into a state-run rubberstamp of dangerous projects. The deal also likely includes redefining the “best available science” and exempts the vast majority of damaging fossil fuel projects from any meaningful review of the threats and harms to imperiled wildlife and plants.
The legislation curtails the ability of individuals, nonprofits and communities to challenge fossil fuel projects by requiring courts to tip the scales in favor of the fossil fuel industry and making it impossible to bring an environmental justice claim.
“Two Senate Democrats are giving away our most cherished environmental laws based on fantastical models that project a renewable energy utopia. They’re rewarding a ruthless fossil fuel industry that will always put its quarterly profits ahead of a livable planet and future generations,” said Hartl. “Trump promised fossil fuel companies that he’d do everything in his power to assist them in his second term, and Sen. Heinrich and Sen. Whitehouse seem hellbent on helping Trump fulfill that promise. We’ll fight this disgraceful legislation to make sure it doesn’t become law.”
Jobcenter oder Sozialamt? Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend
Das Grundsicherungsgeld gehört zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ansprechpartner ist das Jobcenter. Die Sozialhilfe ist dagegen im SGB XII geregelt. Für Leistungen zum Lebensunterhalt wenden Sie sich grundsätzlich an das örtliche Sozialamt beziehungsweise den zuständigen Sozialhilfeträger.
Zur Sozialhilfe gehören sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Grundsicherung ist also nicht identisch mit dem Grundsicherungsgeld des Jobcenters.
Bei beiden Systemen muss die Behörde prüfen, ob Sie Ihren Bedarf mit anrechenbarem Einkommen, einzusetzendem Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken können.
Die Drei-Stunden-Grenze entscheidet über die ErwerbsfähigkeitNach § 8 SGB II gelten Sie als erwerbsfähig, wenn Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Maßgeblich ist also nicht allein, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können.
Wer keine schweren Lasten mehr tragen darf, kann möglicherweise weiterhin leichte Tätigkeiten erledigen. Umgekehrt genügt es nicht, gelegentlich eine kurze Aufgabe im Haushalt zu schaffen. Eine Erkrankung oder ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet diese Frage nicht.
Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch zum Wechsel ins SGB XII. Bei einer kurzfristigen Einschränkung bleibt die Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II grundsätzlich bestehen.
Für die Abgrenzung spielt die Prognose über die kommenden sechs Monate eine wesentliche Rolle.
Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe im Vergleich Grundsicherungsgeld Sozialhilfe Rechtsgrundlage ist das SGB II; zuständig ist das Jobcenter. Rechtsgrundlage ist das SGB XII; zuständig ist grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich ab 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige kommt Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Mindestens drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen reichen grundsätzlich aus. Bei gesundheitlich bedingtem Leistungsvermögen unter drei Stunden kommt es auf die Dauer der Einschränkung und die Haushaltskonstellation an. Eine vorübergehende Krankschreibung führt nicht automatisch aus dem Leistungsbezug heraus. Bei längerfristiger, aber nicht dauerhafter voller Erwerbsminderung kommt grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, soweit kein SGB-II-Anspruch besteht. Auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können Leistungen erhalten, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten; diese geht dem entsprechenden SGB-II-Anspruch vor. Die Leistung setzt einen Antrag voraus. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt einen Antrag voraus. Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich mit Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage ein. Berücksichtigt werden Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den Regeln des SGB II. Auch die existenzsichernden Leistungen des SGB XII berücksichtigen Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den dortigen Regeln. Fiktives Beispiel 1: Marcel aus Gelsenkirchen bleibt beim JobcenterMarcel ist 52 Jahre alt und lebt allein in Gelsenkirchen. Wegen einer chronischen Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann er seine bisherige Arbeit im Lager nicht mehr ausüben. Schweres Heben und langes Stehen verschlimmern seine Beschwerden.
Er hat kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen; ein Anspruch auf vorrangige laufende Geldleistungen besteht im Beispiel nicht.
Die medizinische Prüfung ergibt, dass Marcel leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vier Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
Damit überschreitet er die Drei-Stunden-Grenze. Er ist im Sinne des SGB II erwerbsfähig und erhält bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter.
Das Jobcenter darf seine gesundheitlichen Grenzen trotzdem nicht übergehen. Die festgestellte Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht, dass Marcel wieder schwere Lagerarbeiten übernehmen kann.
Für die Zuständigkeit zählt seine verbliebene Leistungsfähigkeit; für eine konkrete Tätigkeit müssen die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Fiktives Beispiel 2: Viktoria aus Münster erhält SozialhilfeViktoria ist 37 Jahre alt und lebt allein in Münster. Nach einer schweren Herzmuskelentzündung leidet sie an ausgeprägter Herzschwäche. Im Beispiel stellt die medizinische Prüfung fest, dass sie nicht einmal drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Die Ärzte halten eine deutliche Besserung durch Behandlung und Rehabilitation aber für möglich.
Viktoria hat weder ausreichendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Vorrangige Ansprüche, etwa auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, bestehen im Beispiel nicht.
Sie lebt auch nicht mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Deshalb kommt für sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zuständig ist der Sozialhilfeträger in Münster.
Die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung wäre hier noch nicht die passende Leistung: Die Einschränkung dauert zwar länger an, gilt nach der angenommenen Prognose aber nicht als dauerhaft.
Würde später eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt, müsste der Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geprüft werden.
Eine Bedarfsgemeinschaft kann die Zuständigkeit verändernLeben Sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie selbst Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhalten. § 19 Absatz 1 SGB II sieht dies ausdrücklich vor, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht.
Würde Viktoria mit einem erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, könnte sie während ihrer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung weiterhin Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Eine bloße Wohngemeinschaft mit einer anderen Person reicht dafür nicht aus.
Dauerhafte Erwerbsminderung setzt keine ausgezahlte Rente vorausFür die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung müssen Sie grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein. Die volle Erwerbsminderung muss unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen; außerdem muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann.
Hinzu kommen die weiteren Voraussetzungen, vor allem die finanzielle Hilfebedürftigkeit.
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und ein Anspruch auf Grundsicherung sind getrennte Fragen. Fehlende Versicherungszeiten können eine Rente verhindern, ohne den Anspruch auf Grundsicherung bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung auszuschließen.
Ebenso entscheidet die Bezeichnung „volle Erwerbsminderungsrente“ allein nicht über den zuständigen Leistungsträger: Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente kann medizinisch noch ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden bestehen.
Wenn Jobcenter und Sozialamt sich gegenseitig für zuständig haltenDas Jobcenter darf Sie nicht allein wegen ungeklärter Erwerbsfähigkeit ohne Leistungen zum Sozialamt schicken. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, muss es zunächst leisten. Für den Streit zwischen den beteiligten Trägern sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor.
Widerspricht etwa der Sozialhilfeträger der Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit, wird grundsätzlich eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung eingeholt. Bis zur Entscheidung über diesen Behördenwiderspruch laufen bei erfüllten übrigen Voraussetzungen die SGB-II-Leistungen weiter.
Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und dokumentieren Sie eine drohende Zahlungslücke. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Miete, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Legen Sie dafür die Bescheide, den Schriftwechsel und Nachweise über Ihre aktuelle finanzielle Notlage vor.
Den Antrag nicht bis zur endgültigen Klärung aufschiebenReichen Sie Ihren Antrag nachweisbar ein, auch wenn die Zuständigkeit noch unklar ist. Ein unzuständiger Sozialleistungsträger muss ihn nach § 16 SGB I unverzüglich weiterleiten. Bei Sozialleistungen bleibt grundsätzlich der ursprüngliche Eingang bei einer dafür vorgesehenen Stelle maßgeblich.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung brauchen Sie ausdrücklich einen Antrag. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt.
Teilen Sie Ihre Notlage deshalb ebenfalls schriftlich mit. Eine ärztliche Einschätzung allein ersetzt weder die Leistungsprüfung noch den erforderlichen Antrag.
FAQ: Zuständigkeit von Jobcenter und Sozialamt Reicht eine lange Krankschreibung für Sozialhilfe?Nein. Entscheidend sind das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die voraussichtliche Dauer der Einschränkung und gegebenenfalls die Bedarfsgemeinschaft.
Kann ich ohne Erwerbsminderungsrente Grundsicherung erhalten?Ja. Bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ab 18 Jahren ein Anspruch nach dem SGB XII bestehen, auch wenn die Versicherungszeiten für eine Rente fehlen. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Darf die Zahlung während eines Zuständigkeitsstreits ausfallen?Ein Streit allein über die Erwerbsfähigkeit rechtfertigt bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen keine Versorgungslücke. Für diesen Fall sieht § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung während des dort geregelten Klärungsverfahrens vor.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
Gesetze im Internet: § 16 SGB I – Antragstellung
Gesetze im Internet: § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
Gesetze im Internet: § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
Gesetze im Internet: § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte
Der Beitrag Jobcenter oder Sozialamt? Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe: Gericht hält Wechsel in den PKV-Basistarif für zumutbar
Die Antragstellerin kann die Übernahme der streitigen Kosten weder im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII beanspruchen. Allenfalls kommt für einzelne Behandlungsmaßnahmen ein ergänzender Sozialhilfeanspruch in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2026 – L 9 SO 264/26 B ER).
Im Fall der Antragstellerin geht es um Behandlungskosten, die der private Krankenversicherer wegen einer Aufrechnung mit Beitragsschulden derzeit nicht erstattet, sowie um mögliche Erstattungslücken nach einem Wechsel in den Basistarif. Davon zu unterscheiden ist die Übernahme der laufenden Versicherungsbeiträge.
Keine Übernahme der wegen Beitragsschulden nicht erstatteten BehandlungskostenNach Auffassung des LSG hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Behandlungskosten übernimmt, die der private Krankenversicherer mit offenen Beitragsforderungen verrechnet. Die Beitragsschulden sind dadurch entstanden, dass die Antragsgegnerin die Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe übernimmt und die Antragstellerin bzw. ihre Eltern den Restbetrag nicht mehr aufbringen.
Wäre das Sozialamt verpflichtet, die auf diese Weise ungedeckten Behandlungskosten zu übernehmen, liefe dies nach der Begründung des Gerichts auf eine mittelbare Finanzierung des bisherigen Tarifs in voller Höhe hinaus. Darauf habe die Antragstellerin keinen Anspruch.
Die Anerkennung privater Krankenversicherungsbeiträge als sozialhilferechtlicher Bedarf richtet sich nach § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach sind Beiträge grundsätzlich bis zur Höhe des bei Hilfebedürftigkeit halbierten Basistarifbeitrags angemessen. Die Vorschrift sieht allerdings auch zeitlich begrenzte Ausnahmen für die Anerkennung höherer Beiträge vor.
Kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten zukünftigen BehandlungskostenDie Antragstellerin hat nach Auffassung des LSG auch keinen Anspruch auf Übernahme zukünftiger Kosten, die nach einem Wechsel in den Basistarif durch die weitere Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen entstehen und vom Versicherer nicht erstattet werden.
Die geltend gemachten Leistungen können danach nicht als Hilfe bei Krankheit im Sinne des § 48 SGB XII beansprucht werden. Das Gericht sieht den erforderlichen Krankenversicherungsschutz durch den Basistarif als ausreichend gewährleistet an.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die eine substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten. Dessen Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sein, auf die ein Anspruch besteht.
Der Basistarif bietet damit einen gesetzlich vorgeschriebenen, mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang. Die Finanzierung eines darüber hinausgehenden privaten Krankenversicherungsschutzes durch den Sozialhilfeträger ist nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen.
Die Stellung des Grundsicherungsträgers als „Ausfallbürge“ eines Krankenversicherers kommt nur dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche die Verpflichtung besteht, das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 – L 12 AS 116/23, m. w. N.).
Diese Voraussetzung sieht das LSG im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Nach seiner Beurteilung gewährleistet der Basistarif die erforderliche medizinische Versorgung.
Auch eine atypische Bedarfslage, bei der ohne medizinische Hilfe auf eigene Kosten eine Beeinträchtigung des menschenwürdigen Existenzminimums drohte, verneint das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen. Es verweist insoweit auf die Möglichkeit eines Wechsels in den PKV-Basistarif ohne Selbstbehalt.
Zur Begründung zieht das LSG die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung der Beitragsübernahme und zum Wechsel in den Basistarif heran (BSG, Urteile vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R und vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R). Nach der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 6 SGB II können Kosten aus einer Selbstbeteiligung bei Krankenbehandlungen nur bis zu einem möglichen Wechsel in den PKV-Basistarif als Bedarf anerkannt werden (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R).
Ergänzende Leistungen kommen allenfalls für einzelne ungedeckte Bedarfe in BetrachtEine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII scheidet nach Auffassung des LSG für die hier geltend gemachten Kosten ebenfalls aus.
Allenfalls bei einzelnen medizinischen Bedarfen, die nicht vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden, kommt unter weiteren Voraussetzungen eine ergänzende Leistung in Betracht. Dies kann etwa nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffen, die im konkreten Fall nicht zulasten der GKV verordnet werden können (zu OTC-Präparaten: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16).
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind allerdings nicht ausnahmslos von der GKV-Versorgung ausgeschlossen. § 34 Abs. 1 SGB V sieht insbesondere für bestimmte schwerwiegende Erkrankungen sowie für bestimmte Altersgruppen Ausnahmen vor. Aus einer fehlenden Erstattungsfähigkeit allein folgt zudem noch kein ergänzender Sozialhilfeanspruch.
Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin nach der Beurteilung des LSG mit der Medikamentenversorgung und der Krankenbehandlung Leistungen, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz der GKV und damit auch vom PKV-Basistarif umfasst sind (§§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB V).
Das Gericht erkennt deshalb auch keinen atypischen Bedarf, der einen Anspruch nach § 73 SGB XII begründen könnte. Auf Grundlage seiner Bewertung sah es im Eilverfahren schließlich keinen Raum für eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin (zu den Anforderungen an den Eilrechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26).
Der Beitrag Sozialhilfe: Gericht hält Wechsel in den PKV-Basistarif für zumutbar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse
Pflegegrad 1 eröffnet den Zugang zu Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln, Umbauzuschüssen und weiteren Unterstützungsangeboten. Wer nur auf das fehlende Pflegegeld schaut, übersieht Ansprüche, die den Alltag erleichtern und erhebliche Kosten abfedern können.
Allerdings steckt hinter den Beträgen kein frei verfügbares Gesamtbudget: Viele Leistungen werden nur für bestimmte Ausgaben gewährt, andere hängen von der Wohnform ab. Entscheidend ist deshalb, welche Hilfe tatsächlich gebraucht wird und unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse dafür aufkommt.
Wer Pflegegrad 1 erhältPflegegrad 1 wird bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten anerkannt; bei der Begutachtung sind dafür grundsätzlich 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Eine bestimmte Diagnose oder ein hohes Lebensalter allein reichen nicht aus. Bewertet wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und wobei er Unterstützung benötigt.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 1 im ÜberblickDie Tabelle zeigt die Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich besonderer Ansprüche für Angehörige und bestimmte Wohnformen. Die Beträge lassen sich nicht vollständig zusammenrechnen, weil unterschiedliche Voraussetzungen gelten und manche Leistungen einander ausschließen.
Leistung Umfang bei Pflegegrad 1 Voraussetzung oder Grenze Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Erstattung bestimmter Leistungen bei häuslicher Pflege; keine freie Auszahlung Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Produkte Technische Pflegehilfsmittel Bedarfsgerechte Versorgung, häufig leihweise Beispielsweise Pflegebett oder Lagerungshilfen; gegebenenfalls Zuzahlung Hausnotruf Übernahme der vertraglichen Basisversorgung Bei erfüllten Voraussetzungen; aktuelle Vergütung an Anbieter: 27 Euro netto monatlich Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und Person Bei mehreren Berechtigten in einer gemeinsamen Wohnung insgesamt bis zu 16.720 Euro Individuelle Pflegeberatung Kostenfrei Beratung zur persönlichen Versorgung und zu Leistungsansprüchen Beratungsbesuch zu Hause Einmal je Halbjahr kostenfrei Freiwilliges Angebot bei Pflegegrad 1 Pflegekurse Kostenfrei Für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Digitale Pflegeanwendungen Bis zu 40 Euro monatlich Für gelistete und von der Pflegekasse bewilligte Anwendungen Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen Zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich Für bewilligte ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen nach § 45f SGB XI Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG Einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person Höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe; gesetzliche Förderbedingungen und Fördergrenze beachten Zuschuss für besondere gemeinschaftliche Wohnformen 450 Euro monatlich Nur bei einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI; eigenes Leistungssystem Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim Zusätzliche Betreuung und Aktivierung Leistung in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen Keine zusätzliche Barauszahlung Versorgung während einer stationären Vorsorge oder Reha der Pflegeperson Kostenübernahme nach § 42b SGB XI Besonderes Antrags- und Versorgungsverfahren Pflegeunterstützungsgeld Für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen Lohnersatz für Beschäftigte bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation Absicherung während der Pflegezeit Unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Für freigestellte Pflegepersonen auf Antrag 131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt und beim DuschenBei häuslicher Pflege stehen monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung, bei ganzjährigem Anspruch also bis zu 1.572 Euro. Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote finanzieren.
Bei Pflegegrad 1 darf dieser Betrag außerdem für Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes beim Duschen oder Baden eingesetzt werden. Diese Möglichkeit ist besonders wertvoll, weil ein eigenes Budget für reguläre ambulante Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1 fehlt.
Eine beliebige private Reinigungskraft lässt sich allerdings nicht automatisch über die Pflegekasse abrechnen. Welche Voraussetzungen für eine Putzhilfe bei Pflegegrad 1 gelten, hängt unter anderem von den Anerkennungsregeln des jeweiligen Bundeslandes ab.
Die Kasse erstattet nachgewiesene, erstattungsfähige Kosten; über eine entsprechende Abtretung kann ein Anbieter auch direkt abrechnen. Ungenutzte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres für geeignete Leistungen eingesetzt werden.
42 Euro für Verbrauchsprodukte und weitere Hilfen für die PflegeFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen gehören, soweit sie für die häusliche Pflege benötigt werden.
Die 42 Euro sind eine Obergrenze für die Versorgung und kein monatliches Taschengeld. Wer weniger benötigt, bekommt die Differenz nicht einfach ausgezahlt.
Zusätzlich kommen technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder Lagerungshilfen infrage, häufig als Leihgabe. Bei einer zuzahlungspflichtigen Versorgung zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; Befreiungen wegen finanzieller Härte sind möglich.
Hausnotruf: Pflegegrad 1 kann für die Kostenübernahme reichenEin Hausnotruf kann übernommen werden, wenn eine gesundheitliche Notsituation jederzeit möglich ist und Betroffene dann mit einem gewöhnlichen Telefon keine Hilfe rufen könnten. Hinzukommen muss üblicherweise, dass sie überwiegend allein sind oder die mit ihnen lebenden Personen selbst keinen Notruf absetzen können.
Die aktuelle vertragliche Vergütung für die Basisversorgung beträgt 27 Euro netto monatlich, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer. Das Geld fließt an den Anbieter; zusätzliche Leistungen wie eine Schlüsselhinterlegung oder bestimmte mobile Funktionen können eigene Kosten verursachen.
Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten UmbauBereits bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse einen notwendigen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt.
In Betracht kommen beispielsweise eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Menschen in derselben Wohnung, können für eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro zusammenkommen.
Die Förderung ist kein jährlich erneuertes Renovierungsbudget und wird nicht für jeden einzelnen Handwerkerauftrag neu gewährt. Verändert sich die Pflegesituation und werden deshalb weitere Anpassungen notwendig, kann allerdings ein erneuter Zuschuss für den pflegegerechten Umbau möglich sein.
Betroffene sollten den Antrag mit einer Begründung und Kostenvoranschlägen vor Beginn der Arbeiten stellen. Eine vorherige Bewilligung schafft Klarheit darüber, welche Kosten tatsächlich übernommen werden.
Kostenfreie Beratung und Pflegekurse gehören dazuMenschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, die beispielsweise bei Anträgen und bei der Organisation passender Unterstützung hilft. Anlaufstellen sind die Pflegekasse und Pflegestützpunkte.
Zusätzlich können sie einmal je Halbjahr einen kostenfreien Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung nutzen. Bei Pflegegrad 1 ist dieser Besuch freiwillig.
Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen können außerdem kostenlose Pflegekurse besuchen. Dabei geht es etwa um sichere Unterstützung im Alltag und darum, körperliche Überlastung zu vermeiden.
Digitale Pflegeanwendungen: Zwei getrennte BeträgeFür eine bewilligte digitale Pflegeanwendung stehen bis zu 40 Euro monatlich zur Verfügung. Ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kann mit weiteren bis zu 30 Euro monatlich finanziert werden.
Erstattungsfähig sind nur Anwendungen, die im entsprechenden Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt werden und deren Versorgung die Pflegekasse bewilligt. Eine beliebige Gesundheits-App oder ein privat gekauftes Tablet wird dadurch nicht automatisch bezahlt.
Pflege-WG: 224 Euro Zuschlag und Hilfe bei der GründungWer in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 45f SGB XI lebt, kann bereits mit Pflegegrad 1 monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Dafür müssen unter anderem drei bis zwölf Menschen zusammenwohnen, mindestens drei davon pflegebedürftig sein und gemeinsam eine Person für übergreifende Aufgaben beauftragen.
Für die Gründung einer solchen Wohngruppe gibt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person, insgesamt höchstens 10.452 Euro. Das Geld ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bestimmt.
Der Antrag auf diese Anschubfinanzierung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. Das Förderprogramm ist außerdem gesetzlich auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt; die Pflegekasse prüft die Verfügbarkeit und den konkreten Anspruch.
450 Euro gibt es nur in einer besonderen WohnformDaneben sieht § 45h SGB XI einen Zuschuss von 450 Euro monatlich für gemeinschaftliche Wohnformen mit einem besonderen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI vor. Pflegegrad 1 genügt als Pflegegrad, aber weder eine gewöhnliche Wohngemeinschaft noch ein beliebiger Vertrag mit einem Pflegedienst erfüllen allein die weiteren Voraussetzungen.
Der Zuschuss gehört zu einem eigenen Versorgungssystem und wird nicht zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 Euro und zum allgemeinen Entlastungsbetrag gezahlt. Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1.
Pflegeheim: Nur 131 Euro Zuschuss zur stationären PflegeWer mit Pflegegrad 1 dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält monatlich 131 Euro Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Angesichts der Heimkosten bleibt damit regelmäßig ein erheblicher Betrag anderweitig zu finanzieren.
Dieser Zuschuss ist eine stationäre Leistung und kein zusätzliches Entlastungsgeld für die häusliche Pflege. In teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, beispielsweise durch geeignete Beschäftigungsangebote.
Auch berufstätige Angehörige können Unterstützung erhaltenIn einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzt Pflegeunterstützungsgeld den Verdienstausfall, wenn keine entsprechende Entgeltfortzahlung besteht.
Der Zahlungsanspruch ist auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt; mehrere Beschäftigte müssen sich diesen Umfang teilen. Pflegegrad 1 kann dafür ausreichen.
Auch Pflegezeit und Familienpflegezeit kommen bei Pflegegrad 1 unter den jeweiligen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen infrage. Während einer Pflegezeit sind auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich, wenn etwa keine beitragsfreie Familienversicherung besteht.
Zur Finanzierung einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann zudem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es muss grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist kein Pflegezuschuss.
Wenn die Pflegeperson zur Reha mussEine häufig übersehene Leistung betrifft die Versorgung während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson. Unter den Voraussetzungen des § 42b SGB XI kann auch eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 in der Einrichtung mitversorgt werden.
Ist die Versorgung dort nicht möglich, kommt eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung infrage. Der Anspruch umfasst im gesetzlichen Rahmen auch Unterkunft, Verpflegung sowie erforderliche Fahr- und Gepäcktransportkosten und muss mit den beteiligten Kostenträgern abgestimmt werden.
Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 fehlenReguläres Pflegegeld und ein eigenes monatliches Budget für ambulante Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Auch die regulären Budgets für Tages- und Nachtpflege sowie für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung.
Für erstattungsfähige Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege kann allerdings der vorhandene Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen setzen ebenfalls mindestens Pflegegrad 2 und weitere Bedingungen voraus.
Nach schwerer Krankheit kann die Krankenkasse zuständig seinDas fehlende Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung schließt Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht aus. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung kann die gesetzliche Krankenkasse unter eigenen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe übernehmen.
Reicht die häusliche Krankenpflege nicht aus, kommt Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V infrage, auch bei Pflegegrad 1. Vorgesehen sind unter den gesetzlichen Bedingungen bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.854 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege; Unterkunft und Verpflegung sind damit nicht vollständig bezahlt.
Auch medizinisch erforderliche Behandlungspflege, etwa ein verordneter Verbandswechsel, kann eine Leistung der Krankenkasse sein. Betroffene sollten solche Ansprüche getrennt von den Leistungen ihrer Pflegekasse prüfen lassen.
Ansprüche nutzen und einen zu niedrigen Pflegegrad prüfen lassenEin Pflegegradbescheid führt nicht dazu, dass sämtliche Hilfen automatisch organisiert oder ausgezahlt werden. Für konkrete Pflegehilfsmittel und Umbauten sind Anträge nötig, während beim Entlastungsbetrag die erstattungsfähigen Leistungen und ihre Belege entscheidend sind.
Wer im Alltag deutlich mehr Unterstützung braucht, sollte außerdem prüfen, ob die Einstufung noch passt. Gegen einen fehlerhaften Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei später gestiegenem Hilfebedarf kommt ein Höherstufungsantrag infrage.
Wie sich beide Verfahren unterscheiden, erklärt der Beitrag zu Widerspruch und Höherstufung bei einem zu niedrigen Pflegegrad. Gerade der Übergang zu Pflegegrad 2 kann den Umfang der verfügbaren Unterstützung erheblich verändern.
Beispiel aus der Praxis: Haushaltshilfe und sicherer duschenFrau Berger ist 78 Jahre alt, lebt allein und hat Pflegegrad 1; im folgenden fiktiven Beispiel kostet ihre anerkannte Haushaltshilfe monatlich 120 Euro. Diesen Betrag erstattet die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag, während die verbleibenden elf Euro zunächst als Guthaben bestehen bleiben.
Weil Frau Berger ihre Badewanne nicht mehr sicher nutzen kann, beantragt sie vor dem Umbau einen Zuschuss für eine bodengleiche Dusche. Bei anerkannten Kosten von 5.200 Euro und einer Bewilligung über 4.180 Euro verbleiben 1.020 Euro, die sie selbst oder über eine andere Finanzierung aufbringen muss.
Für die laufende Haushaltshilfe werden damit bei zwölf Monaten Nutzung 1.440 Euro übernommen, zusätzlich wird der notwendige Umbau bezuschusst. Pflegegeld erhält Frau Berger weiterhin nicht, doch ihre konkreten Ausgaben sinken deutlich.
Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Bekomme ich bei Pflegegrad 1 monatlich Pflegegeld?Nein, reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei häuslicher Pflege steht aber der zweckgebundene Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Kann ich die 131 Euro für eine Putzhilfe verwenden?Ja, wenn die Hilfe über einen erstattungsfähigen Anbieter erbracht wird und die jeweiligen Anerkennungsregeln erfüllt sind. Eine privat engagierte Reinigungskraft ohne entsprechende Anerkennung genügt dafür nicht automatisch.
Verfällt der Entlastungsbetrag jeden Monat?Nein, ungenutzte Beträge können angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres lassen sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für geeignete Leistungen nutzen.
Gibt es die 4.180 Euro für einen Umbau jedes Jahr neu?Nein, der Zuschuss ist an eine notwendige Maßnahme gebunden. Eine erneute Förderung kann infrage kommen, wenn sich die Pflegesituation verändert und deshalb weitere Anpassungen erforderlich werden.
Erhalten alle Menschen mit Pflegegrad 1 zusätzlich 450 Euro?Nein, dieser Zuschuss setzt eine besondere gemeinschaftliche Wohnform mit einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI voraus. Er kann nicht einfach mit dem allgemeinen Entlastungsbetrag und dem Wohngruppenzuschlag zusammengerechnet werden.
Ist Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 grundsätzlich ausgeschlossen?Ein reguläres Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung besteht nicht, der Entlastungsbetrag kann aber für entsprechende Leistungen verwendet werden. Nach schwerer Krankheit kommt unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Kurzzeitpflege zulasten der gesetzlichen Krankenkasse infrage.
Quellen: Grundlage sind die BMG-Informationen zu Pflegegrad 1, die Leistungsregelungen des § 28a SGB XI sowie die dort genannten Einzelvorschriften. Ergänzend herangezogen wurden die BMG-Informationen zu digitalen Pflegeanwendungen und zu Pflegeleistungen der Krankenkasse sowie der Hausnotrufvertrag des GKV-Spitzenverbandes.
Der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 2: Die Pflegekasse zahlt wesentlich mehr als nur die 347 Euro
Wer seinen Alltag wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder nach einem Schlaganfall nicht mehr allein bewältigen kann, braucht oft regelmäßig Hilfe. Mit Pflegegrad 2 stehen Betroffenen deshalb deutlich mehr Leistungen zu als bei Pflegegrad 1.
Dazu gehören 347 Euro Pflegegeld, Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro monatlich sowie weitere Zuschüsse für Betreuung, Hilfsmittel und den barrierefreien Umbau der Wohnung.
Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen schöpfen diese Ansprüche jedoch nicht vollständig aus. Häufig fehlt der Überblick darüber, welche Leistungen sich miteinander kombinieren lassen und welche Anträge zusätzlich gestellt werden müssen.
Pflegegrad 2: Leistungen im Überblick Leistung Höhe und Umfang Pflegegeld 347 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen Pflegesachleistungen Bis zu 796 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst Kombinationsleistung Anteiliges Pflegegeld, wenn das Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt wird Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für anerkannte Betreuungs-, Haushalts- oder Unterstützungsangebote Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen Hausnotruf Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich bei erfüllten Voraussetzungen Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder zusätzliche Handläufe Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro Tages- und Nachtpflege Bis zu 721 Euro monatlich, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich als pauschaler Zuschuss zu den Pflegeheimkosten Pflegeberatung Kostenlose Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige Pflegekurse Kostenlose Schulungen und Pflegekurse für pflegende Angehörige Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 347 EuroWird die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert, zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro Pflegegeld. Das Geld geht direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Viele Betroffene geben das Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiter. Rechtlich gehört es jedoch dem Pflegebedürftigen. Er kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das Geld verwendet.
Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und mindestens eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse angegeben wurde. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss außerdem bei Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr einen verpflichtenden Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle wahrnehmen.
Wer diese Beratung nicht rechtzeitig nachweist, riskiert zunächst eine Kürzung und später sogar die vollständige Einstellung des Pflegegeldes.
Pflegedienst kann bis zu 796 Euro abrechnenÜbernimmt ein ambulanter Pflegedienst Aufgaben wie Körperpflege, Ankleiden, Medikamentengabe oder Hilfe beim Essen, stehen bei Pflegegrad 2 monatlich bis zu 796 Euro für Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Kosten, die über das monatliche Budget hinausgehen, müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.
Pflegesachleistungen bieten sich besonders an, wenn Angehörige die Pflege nicht vollständig übernehmen können, weit entfernt wohnen oder regelmäßig entlastet werden müssen.
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinierenViele Familien teilen sich die Pflege mit einem ambulanten Dienst. In diesem Fall kommt die sogenannte Kombinationsleistung infrage. Dabei richtet sich die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes danach, welchen Anteil des Budgets für Pflegesachleistungen der Pflegedienst verbraucht.
Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 60 Prozent der verfügbaren 796 Euro, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei einem vollen Pflegegeld von 347 Euro würde die Pflegekasse noch 138,80 Euro auszahlen.
Die gewählte Aufteilung lässt sich später ändern, wenn der Hilfebedarf steigt oder Angehörige wieder mehr Pflege übernehmen können. Betroffene müssen sich deshalb nicht dauerhaft für ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistungen entscheiden.
131 Euro Entlastungsbetrag für Hilfe im AlltagZusätzlich erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag. Dieses Geld ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden.
Damit lassen sich je nach Bundesland beispielsweise Hilfen im Haushalt, Betreuungsangebote, anerkannte Nachbarschaftshilfe oder Fahrdienste finanzieren. Eine Auszahlung zur freien Verwendung ist nicht möglich. In der Regel müssen Betroffene Rechnungen einreichen oder die Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort verloren. Sie werden zunächst in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr müssen jedoch grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Pflegehilfsmittel und Hausnotruf werden bezuschusstFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis zu 42 Euro monatlich. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen.
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett können ebenfalls übernommen werden. Häufig stellt die Pflegekasse solche Hilfsmittel leihweise bereit. Für einen anerkannten Hausnotruf ist ein Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von Pflegehilfsmitteln sind medizinische Hilfsmittel zu unterscheiden. Rollatoren oder bestimmte Inkontinenzhilfen können beispielsweise über die Krankenkasse verordnet werden.
Bis zu 4.180 Euro für den WohnungsumbauMuss die Wohnung an die Pflegebedürftigkeit angepasst werden, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Gefördert werden können unter anderem eine bodengleiche Dusche, breitere Türen, ein Treppenlift oder zusätzliche Handläufe.
Die Maßnahme muss die häusliche Pflege erleichtern, die Selbstständigkeit verbessern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen und in der Regel einen Kostenvoranschlag einzureichen.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, können sich die Zuschüsse addieren. Sind beispielsweise beide Ehepartner pflegebedürftig, können für einen gemeinsamen Umbau bis zu 8.360 Euro bewilligt werden. Insgesamt berücksichtigt die Pflegekasse höchstens vier anspruchsberechtigte Bewohner.
Gemeinsames Budget für Ersatz- und KurzzeitpflegeKann die reguläre Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder einer dringend benötigten Auszeit vorübergehend nicht pflegen, lässt sich eine Ersatzpflege organisieren. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Das Budget kann flexibel für eine Ersatzpflege zu Hause, eine stundenweise Betreuung oder einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden. Auch eine Kombination beider Angebote ist möglich.
Vor der Nutzung sollten Betroffene mit der Pflegekasse klären, welche Nachweise erforderlich sind und in welcher Höhe Kosten für nahe Angehörige anerkannt werden. Die Erstattung hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt und ob zusätzliche Ausgaben entstehen.
Tagespflege bringt zusätzliche EntlastungPflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können für Tages- oder Nachtpflege monatlich Leistungen von bis zu 721 Euro erhalten. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person mehrere Stunden am Tag oder über Nacht in einer Einrichtung und kehrt anschließend in die eigene Wohnung zurück.
Die teilstationäre Pflege kann pflegende Angehörige entlasten und zugleich soziale Kontakte sowie eine feste Tagesstruktur fördern. Das Budget wird grundsätzlich nicht auf das Pflegegeld oder die ambulanten Pflegesachleistungen angerechnet.
Nicht sämtliche Kosten der Tagespflege übernimmt die Pflegekasse. Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten können teilweise bei den Betroffenen verbleiben. Dafür kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Pflegeheim: Pflegekasse übernimmt nur einen TeilIst die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 für die vollstationäre Versorgung pauschal 805 Euro monatlich.
Dieser Betrag deckt die tatsächlichen Heimkosten meist nur zu einem kleinen Teil. Bewohner müssen zusätzlich den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und gegebenenfalls Ausbildung tragen.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Pflegeberatung kann weitere Ansprüche erschließenAb Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Angehörige können sich dort über die Kombination der Leistungen, regionale Unterstützungsangebote und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf informieren.
Pflegestützpunkte helfen außerdem bei Anträgen, bei der Suche nach anerkannten Betreuungsangeboten und bei Fragen zum barrierefreien Umbau. Für pflegende Angehörige stehen zusätzlich kostenlose Pflegekurse und Schulungen zur Verfügung.
Beispiel: Udo aus BochumUdo aus Bochum ist 72 Jahre alt und erlitt vor einigen Monaten einen Schlaganfall. Er kann kurze Strecken mit einem Rollator zurücklegen, braucht aber Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und bei der Vorbereitung seiner Medikamente. Seine Ehefrau erinnert ihn außerdem an Termine und muss ihn bei verschiedenen Tätigkeiten anleiten.
Bei der Begutachtung schildert das Ehepaar nicht nur die körperlichen Einschränkungen, sondern auch den täglichen Aufwand für Anleitung und Beaufsichtigung. Udo erreicht die notwendige Punktzahl und erhält Pflegegrad 2.
Seine Ehefrau übernimmt den größten Teil der Pflege. Zweimal pro Woche hilft zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beim Duschen. Deshalb entscheidet sich das Ehepaar für eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das Beispiel ist fiktiv und zeigt, wie sich mehrere Leistungen miteinander verbinden lassen.
Wann wird Pflegegrad 2 anerkannt?Pflegegrad 2 setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten voraus. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung, müssen aber nicht rund um die Uhr gepflegt werden. Typische Fälle sind Menschen mit beginnender Demenz, Einschränkungen nach einem Schlaganfall oder Schwierigkeiten bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Organisation des Tages.
Dabei zählt nicht nur die körperliche Hilfe. Auch wenn Angehörige einzelne Handlungen erklären, anleiten oder überwachen müssen, kann dies als Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag tatsächlich bewältigt.
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe in der Regel Medicproof.
Bewertet werden unter anderem die Mobilität, die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten, die Selbstversorgung, der Umgang mit Erkrankungen und Therapien sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte.
Aus den einzelnen Bereichen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Wer mindestens 27 und weniger als 47,5 Punkte erreicht, erhält Pflegegrad 2.
Antrag gut vorbereiten und Einschränkungen nicht verharmlosenBetroffene und Angehörige sollten sich auf den Begutachtungstermin vorbereiten. Sinnvoll ist es, über mehrere Tage zu dokumentieren, wobei und wie häufig Hilfe notwendig ist. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung beim Duschen, beim Anziehen, beim Aufstehen, beim Toilettengang, bei der Einnahme von Medikamenten oder bei der Orientierung.
Auch Arztbriefe, Krankenhausberichte, Medikamentenpläne und eine Übersicht über vorhandene Hilfsmittel sollten bereitliegen. Viele Pflegebedürftige beschreiben gegenüber dem Gutachter nur, was an einem besonders guten Tag noch gelingt. Für die Einstufung ist jedoch entscheidend, welche Schwierigkeiten regelmäßig auftreten.
Häufige Fragen zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2?Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss alle sechs Monate einen vorgeschriebenen Beratungseinsatz wahrnehmen.
Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?Ja. Bei der Kombinationsleistung rechnet der Pflegedienst seine Einsätze über die Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte prozentuale Anteil wird anschließend als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Welche Leistungen gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?Neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen stehen unter anderem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Hausnotruf, bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen sowie Leistungen für Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung.
QuellenverzeichnisAOK-Bundesverband: Informationen zum Hausnotruf bei Pflegebedürftigkeit.
Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Pflegegeld.
Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Nationales Gesundheitsportal des Bundes: Informationen zum Entlastungsbetrag.
Sozialverband Deutschland: Informationen zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Verbraucherzentrale: Pflegeleistungen und aktuelle Änderungen im Überblick.
Der Beitrag Pflegegrad 2: Die Pflegekasse zahlt wesentlich mehr als nur die 347 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
6.000 Gründe, warum die Welt nicht einfach auf Öl verzichten kann
Ronald Stein und Yoshihiro Muronaka
Soziale Medien, Smartphones, Computer und die vielen elektronischen Geräte, die es vor einem Jahrhundert noch nicht gab, werden als „süchtig machend“ bezeichnet. Eine ähnliche Frage stellt sich nun auch in Bezug auf die aus Erdöl hergestellten Produkte, die es vor einigen Jahrhunderten auch noch nicht gab: Sind wir „süchtig“ nach ihnen, oder ist es einfach unsere Lebensentscheidung, nicht so zu leben, wie die Menschen vor dem 19. Jahrhundert lebten?
Wir argumentieren, dass es weder das eine noch das andere ist. Es handelt sich vielmehr um eine funktionale Notwendigkeit.
Erdöl, Kohle und Erdgas sind für sich genommen für den Menschen nicht von Nutzen; niemand verbrennt rohes Erdöl, und das Verbrennen von festen Brennstoffen wie Kohle in Innenräumen zum Kochen und Heizen ist heute eine der Haupttodesursachen, die mit schätzungsweise 2,9 Millionen vorzeitigen Todesfällen pro Jahr aufgrund von Luftverschmutzung in Haushalten in Verbindung gebracht wird.
Es bedarf einer mehrere Milliarden Dollar teuren Raffinerie, einer Vergasungs- oder einer Verarbeitungsanlage, um die schlummernden Ressourcen der Erde in nutzbare Kraftstoffe und die mehr als 6.000 Produkte umzuwandeln, auf die das moderne Leben angewiesen ist. Raffinierung, Vergasung und Verarbeitung sind nichts, wofür man sich entschuldigen müsste – sie sind die notwendigen Prozesse, die eine seit langem vergrabene Ressource in etwas Nutzbares und Sicheres verwandeln. Genauso wie ein im Boden vergrabener Samen Wasser, Sonnenlicht und Kohlendioxid aus der Luft benötigt, bevor aus ihm überhaupt etwas wird.
Auch Flugzeuge, Schiffe, Lkw und Pkw fahren nicht mit rohem Erdöl. Sie werden mit Kraftstoffen betrieben, die aus Erdöl in eigens dafür errichteten Raffinerien hergestellt werden.
Windkraftanlagen und Solarmodule erzeugen lediglich Strom. Sie können keine der Produkte oder Kraftstoffe herstellen, auf die das moderne Leben angewiesen ist, einschließlich der Kraftstoffe und Materialien, die Folgendes ermöglichen:
• Krankenhäuser
• Flughäfen
• Militär
• Medizinische Geräte
• Telekommunikation
• Raumfahrtprogramme
• Haushaltsgeräte und Elektronik
• Abwassersysteme
• Heizungs- und Lüftungsanlagen
• Verkehr – Fahrzeuge, Schienenverkehr, Seeverkehr und Luftverkehr
• Bauwesen – Straßen und Gebäude
Fast die Hälfte der Weltbevölkerung ist auf synthetische Düngemittel aus fossilen Brennstoffen angewiesen, ohne die die weltweite Nahrungsmittelproduktion die heute 8 Milliarden Menschen nicht ernähren könnte.
In weniger als zwei Jahrhunderten entwickelte der menschliche Erfindergeist mehr als 250 Raffinerie- und Verarbeitungsverfahren, um Erdöl, Kohle und Erdgas in Produkte umzuwandeln, die es zuvor noch nie gegeben hatte: Kunststoffe und synthetischen Kautschuk, Düngemittel, Waschmittel, Farben, Arzneimittel, Kosmetika und Kraftstoffe wie Flüssiggas, Benzin, Kerosin, Diesel, Schmierstoffe und Asphalt.
Diese Materialien und Kraftstoffe bilden die Grundlage für ein längeres und gesünderes Leben. Im Jahr 1900 betrug die durchschnittliche Lebenserwartung 32 Jahre; bis 2021 hatte sie sich auf 71 Jahre mehr als verdoppelt, und heute liegt sie bei über 75 Jahren. Der weltweite Verkehr, der Handel und sogar Weltraumprogramme basieren auf aus Erdöl raffinierten Produkten.
Jeder, der sich mit Energiefragen auskennt weiß, um welche Größenordnungen es hier geht: Flugbenzin für rund 35.550 Verkehrsflugzeuge und 100.000 bis 150.000 Flüge pro Tag. Diesel für Lkw, Züge und Baumaschinen. Benzin für rund 1,7 Milliarden Fahrzeuge. Bunkeröl für die 116.000 Handelsschiffe, die etwa 90 % des Welthandels befördern. Rohstoffe für Düngemittel, Arzneimittel, Kunststoffe und Kunstfasern – einschließlich der Materialien, aus denen Windkraftanlagen und Solarmodule selbst hergestellt werden.
Ohne eine Ersatzquelle, die Raffinerien ersetzen könnte, wäre die Abschaffung von Rohöl und der Raffinerien, die es in diese Produkte umwandeln, ohne dass ein Ersatz zur Verfügung stünde, die größte Bedrohung für die 8 Milliarden Menschen auf der Welt – mit dem Risiko steigender Todesfälle durch Krankheiten, Unterernährung und extreme Wetterereignisse unter denjenigen, die versuchen, ohne die mehr als 6.000 Produkte auszukommen, die derzeit aus Öl hergestellt werden.
Ist es also eine Sucht oder eine Lebensentscheidung? Wir sagen: Weder noch. Sucht impliziert etwas Pathologisches, das aufzugeben wir versuchen sollten. Eine Lebensentscheidung impliziert etwas Willkürliches, das wir genauso gut wieder aufgeben könnten. Was tatsächlich geschah, ist etwas anderes: Die Weltbevölkerung wuchs in weniger als 200 Jahren von einer Milliarde auf über acht Milliarden Menschen, weil diese Produkte verfügbar wurden – nicht, weil sich irgendjemand für einen bestimmten Lebensstil anstelle eines einfacheren entschieden hätte. Das ist keine Sucht und auch keine Vorliebe. Es ist eine funktionale Notwendigkeit, und solange es keinen Ersatz für das gibt, was Raffinerien aus Rohöl herstellen, wird es auch eine bleiben.
This article was adapted from one originally published at AmericaOutLoud.news. It is a guest article by Ronald Stein and Yoshihiro Muronaka.
Link: https://cornwallalliance.org/the-6000-reasons-the-world-cant-simply-quit-oil/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag 6.000 Gründe, warum die Welt nicht einfach auf Öl verzichten kann erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Food & Water Watch Sues Trump EPA Over Stonewalling on Factory Farm Water Pollution Committee Records
Today, the national advocacy organization Food & Water Watch sued the Trump administration’s Environmental Protection Agency (EPA), demanding the agency release records under the Freedom of Information Act (FOIA) related to its abandonment of an Animal Agriculture and Water Quality (AAWQ) Federal Advisory Subcommittee.
EPA formed the Subcommittee in 2024 in response to a Food & Water Watch petition demanding EPA strengthen its rules to adequately regulate factory farm pollution under the Clean Water Act. To justify its petition denial, EPA claimed it lacked adequate information about factory farm pollution and committed to studying the problem via the Subcommittee. It then repeated this excuse before the Ninth Circuit Court of Appeals in defending the legality of its petition denial. The Subcommittee met three times in 2024, but has not met since Trump took office in January 2025. Trump’s EPA has, with no communication or explanation, rendered the Subcommittee “inactive.”
After more than a year of radio silence, on February 18, 2026, Food & Water Watch requested records about the status of the Subcommittee and what led EPA to abandon it. Requested records include any communications between Trump’s EPA and factory farm industry groups related to the sidelining of the Subcommittee. Nearly eight months later, EPA has refused to produce a single record, in violation of FOIA.
Food & Water Watch Legal Director Tarah Heinzen, a member of the abandoned Subcommittee, issued the following statement:
“EPA has never taken factory farm pollution seriously — under Trump, it has stopped even pretending. The fact that we have to litigate over a FOIA non-response is proof that EPA has abandoned its commitments to address this environmental and public health nightmare.
“Let’s be clear: EPA has more than enough information to know that its factory farm pollution rules are a failure and that it must act. The industry’s waste remains almost entirely unregulated, free to poison drinking water and ecosystems from coast to coast. Yet time and time again, EPA has chosen delay over action. This Subcommittee itself was a delay tactic — its abandonment doubles down on inaction. EPA’s continued stonewalling will not stand in court.”
Food & Water Watch is represented by the public interest law firm Eubanks & Associates, PLLC and its own Tarah Heinzen and Emily Miller.
BACKGROUND
Agriculture is the nation’s leading polluter of rivers and lakes, with factory farms, also called concentrated animal feeding operations (CAFOs), responsible for a significant share. U.S. factory farms produce 940 billion pounds of manure each year — twice as much as the sewage produced by the entire U.S. population. Much of it ends up in waterways, where it contributes to harmful algal blooms and dead zones, threatening aquatic ecosystems.
Factory farm pollution is driving nationwide public health crises, contaminating drinking supplies with pathogens and harmful chemicals including nitrates, which are linked to cancer, birth defects and more. Roughly 1 in 5 Americans on public water systems are exposed to dangerous nitrate levels.
In September 2023, 13 groups, led by Food & Water Watch, sued Biden’s EPA over the agency’s denial of a 2017 Food & Water Watch petition asking EPA to initiate a rulemaking to overhaul its ineffective factory farm regulations. The case challenged the EPA denial of the petition.
The petition and subsequent litigation sought to expand and strengthen factory farm pollution regulation under the Clean Water Act, regulation that the industry has largely evaded for more than 50 years. Today, EPA itself estimates that nearly 10,000 of the nation’s largest factory farms are illegally discharging pollution to waterways without the necessary Clean Water Act permits. Indeed, fewer than one third of the country’s largest factory farms operate with federal water pollution permits. The permits that do exist fail to effectively control the vast quantities of waste these polluting operations generate.
In October 2024, a Ninth Circuit panel ruled against the plaintiffs, accepting EPA’s assertion that findings from the Animal Agriculture and Water Quality (AAWQ) Federal Advisory Subcommittee were needed before EPA could be compelled to act.