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Der Klimawandel bedroht die Welt mit zu viel Nahrung, Gras und Photosynthese.

Von Jo Nova

Bei einem solchen Wachstum müssen die Menschen ihren Rasen häufiger mähen.

–Vielen Dank an Chris Morrison von ClimateSkeptic für das Entdecken und Beschreiben dieses Artikels.

Der Düngeeffekt von Kohlendioxid und warmem Wetter scheint kein Ende zu nehmen. Im Jahr 2025 gab es mehr Blätter an den Bäumen, mehr Nahrungsmittel auf den Feldern und mehr Gras auf den Wiesen.

Im vergangenen Jahr erreichte die globale Begrünung einen Rekordwert, der in über 40 Jahren Satellitendaten nicht mehr verzeichnet wurde. Ganze 60 % der Wälder weltweit wurden bis 2025 grüner und in beunruhigender Weise hat die Biomasse bei 72 % der Grasflächen und 78 % der Ackerflächen zugenommen.

Die Spuren menschlichen Handelns sind bei dieser Blätterplage allgegenwärtig. Selbst die Autoren räumen ein, dass die Kohlendioxiddüngung zu diesem Trend beigetragen hat. Seltsamerweise scheinen die Grünen sich darüber jedoch nicht freuen zu wollen.

Wenn der Klimawandel Quallenplagen, rücksichtslose Fische, Kriege und Erdbeben verursacht, muss er dann nicht auch für dichtere Wälder, fruchtbarere Felder und höhere landwirtschaftliche Erträge verantwortlich sein?

Die Menschheit hat die Atmosphäre so tiefgreifend verändert, dass Pflanzen besser gedeihen. Es gibt möglicherweise kein Zurück mehr.

Trotz der Vorhersagen von Experten über Ödland und wachsende Wüsten scheint es, als ob wir wohl der Quecke zum Opfer fallen werden.

Demnächst: Die globale Rasenkrise

Globale Verteilung der NDVIGS-Anomalien im Jahr 2025 im Vergleich zum langfristigen Mittelwert 2000–2025.

Die Folgen sind gravierend.

Längere Vegetationsperioden, weniger Frost, kräftige C3-Gräser, sich ausbreitende subtropische Unkräuter – und plötzlich sind Hausbesitzer in einem sich beschleunigenden Kreislauf aus Mähen, Büsche schneiden, Düngen und der Erklärung gefangen, warum sie den Randstreifen nicht gemäht haben.

Es liegt auf der Hand, dass der zusätzliche Aufwand für Rasenmähen und Unkrautjäten die Raten häuslicher Gewalt, Scheidung und sozialer Isolation erhöhen wird. Die Anträge auf Fördermittel zur Erforschung dieser bisher unerkannten Auswirkungen des Klimawandels und des unkontrollierten Pflanzenwachstums können in fünf Minuten eingereicht werden…

Dann gibt es noch das Nahrungsmittelproblem. Da die Anbauflächen immer mehr Biomasse produzieren, könnte die Zivilisation mit gefährlichen Überschüssen an Obst, Gemüse und Salat konfrontiert werden.

Wenn die Regierung nicht sorgfältig plant, könnte uns das Salatdressing ausgehen.

Kein Ende in Sicht

Leider wird das Graswachstum selbst bei einer Verdopplung, Verdreifachung oder Vervierfachung des Kohlendioxidgehalts weiter zunehmen. Ein weiteres Wachstum dürfte sich erst verlangsamen, wenn die Atmosphäre einen Kohlendioxidgehalt von 1000 ppm erreicht, doch der dringende Bedarf an Mäharbeiten könnte auf unbestimmte Zeit anhalten.

Bald müssen wir vielleicht täglich mähen, um den Briefkasten wiederzufinden.

Kinder werden nicht wissen, wie ein Tag ohne Rasenmähen aussieht.

Die Forscher würden uralte Pflanzenlinien nach Pflanzen durchsuchen, die über die wichtigsten Eigenschaften verfügen, die für einen klimaresistenten Rasen erforderlich sind: Wachstum während der Eiszeit, geringe Photosynthese, oberflächlicher Ehrgeiz und eine tief verwurzelte institutionelle Bereitschaft, nichts zu tun.

Natürlich würden sie nach zwölf Jahren der Versuche und 3 Milliarden Dollar an Fördermitteln Moos entdecken.

REFERENZ

Anniwaer, N., Zhu, D., Gui, Y. et al. Vegetationsgrün im Jahr 2025. Nature  Rev Earth Environ 7 , 209–212 (2026). https://doi.org/10.1038/s43017-026-00776-0

https://joannenova.com.au/2026/08/climate-change-threatens-world-with-too-much-food-grass-and-photosynthesis/

 

 

Der Beitrag Der Klimawandel bedroht die Welt mit zu viel Nahrung, Gras und Photosynthese. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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INSA-Politikerranking: Verlogene Demoskopie

Das INSA-„Politikerranking“ ist keine Rangliste der 20 beliebtesten Politiker Deutschlands. Es ist die Rangliste von 20 Politikern, die INSA und ihr Auftraggeber zuvor selbst für die Befragung ausgewählt hat. Wer überhaupt auf diese Liste kommt und wer wieder verschwindet, und warum, folgt undurchsichtigen, geheimen Kriterien. Aktuell stammen von den 20 Personen sieben Politiker aus der  CDU/CSU, […]

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Cambridge und sein woker Märchenprinz

Der Fall Jason Arday zeigt, was passiert, wenn Universitäten Identitätspolitik über wissenschaftliche Standards stellen.
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Der Mensch als Übergangstechnologie

Die Revolution der künstlichen Intelligenz ist die erste, die nicht zuerst Muskelkraft ersetzt sondern geistige Arbeit.
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Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann nicht immer selbst da sein. Urlaub, Krankheit, Arzttermine oder einfach einige Stunden Auszeit können dazu führen, dass zeitweise ein anderer die Pflege übernehmen muss. Dafür gibt es die Verhinderungspflege.

Seit Juli 2025 gelten dafür veränderte Regeln. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege greifen auf einen gemeinsamen Jahresbetrag zu. Im Jahr 2026 stehen dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Verhinderungspflege gilt ab Pflegegrad 2

Verhinderungspflege kann von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Die frühere Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits sechs Monate bestanden haben musste, ist entfallen.

Wie viel die Pflegekasse tatsächlich erstattet, hängt jedoch davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist und ob im gleichen Kalenderjahr bereits Kurzzeitpflege genutzt wurde.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro. Wird davon beispielsweise bereits ein Teil für eine Kurzzeitpflege verwendet, steht entsprechend weniger Geld für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wie oft ist Verhinderungspflege möglich

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich für bis zu  56 Kalendertage pro Jahr möglich. Ist die reguläre Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird dieser nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld an diesem Tag nicht gekürzt.

Beispiel 1: Stefica aus Frankfurt am Main nutzt stundenweise Verhinderungspflege

Stefica lebt in Frankfurt am Main und hat Pflegegrad 3. Normalerweise pflegt ihr Ehemann sie zu Hause. Er möchte allerdings an vier Nachmittagen im Monat für jeweils fünf Stunden außer Haus sein. Während dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Versorgung.

Angenommen, der Dienst verlangt 32 Euro pro Stunde, entstehen folgende Kosten: Vier Termine mal fünf Stunden mal 32 Euro gleich 640 Euro. Da ihr Ehemann an jedem dieser Tage nur fünf Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege.

Die 640 Euro können im gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden. Stefica behält ihr Pflegegeld für Pflegegrad 3 in voller Höhe. Außerdem werden die vier Tage nicht von den 56 Tagen Verhinderungspflege abgezogen.

Wenn Stefica im laufenden Jahr zuvor weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege genutzt hat, sieht die Rechnung so aus: Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro; abzüglich Verhinderungspflege: 640 Euro; verbleibender Jahresbetrag: 2.899 Euro.

Die  noch verfügbaren 2.899 Euro kann Stefica im weiteren Verlauf des Jahres für weitere Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege verwenden.

Wer regelmäßig nur einige Stunden Entlastung benötigt, verbraucht nicht automatisch die 56 Verhinderungstage.

Beispiel 2: Selma aus Heidelberg hat bereits Kurzzeitpflege genutzt

Selma aus Heidelberg hat Pflegegrad 4 und wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Im Frühjahr musste Selma nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Aus dem Jahresbetrag wurden dafür bereits 1.400 Euro verwendet. Von den ursprünglich 3.539 Euro sind deshalb noch verfügbar: 3.539 Euro minus 1.400 Euro gleich 2.139 Euro verfügbar.

Einige Monate später möchte Selmas Tochter zwölf Tage verreisen. Ein ambulanter Pflegedienst die Ersatzpflege und stellt für die Zeit 2.400 Euro in Rechnung.

Selma stehen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag aber nur noch 2.139 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse kann deshalb höchstens diesen Betrag aus dem gemeinsamen Budget übernehmen.

Kosten des Pflegedienstes: 2.400 Euro; verfügbares Restbudget: 2.139 Euro; nicht durch den gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt: 261 Euro,

Nach dieser Verhinderungspflege wäre Selmas gemeinsamer Jahresbetrag für das betreffende Kalenderjahr vollständig ausgeschöpft. Für eine weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege stünde daraus kein Geld mehr zur Verfügung.

Auch das Pflegegeld muss in diesem Beispiel berücksichtigt werden. Selma erhält bei Pflegegrad 4 regulär 800 Euro Pflegegeld im Monat.

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch das volle Pflegegeld berücksichtigt.

Für Selmas zwölf Verhinderungstage ergibt sich damit: Erster und letzter Tag: Zwei mal 800 Euro durch 30 gleich rund 53,33 Euro. Zehn dazwischenliegende Tage mit halbem Pflegegeld: Zehn mal 400 Euro durch 30 gleich rund 133,33 Euro.

Für diesen zwölf Tage umfassenden Zeitraum würden rund 186,67 Euro Pflegegeld berücksichtigt. Für die übrigen Tage des Monats besteht wieder der reguläre Pflegegeldanspruch.

Die zwölf Tage werden außerdem auf die Höchstdauer angerechnet. Von maximal 56 Tagen bleiben Selma danach noch 44 Tage. Das Geldbudget ist in ihrem Beispiel vollständig verbraucht.

Beispiel 3: Tomislav aus Passau wird vorübergehend von seiner Tochter gepflegt

Tomislav lebt in Passau und hat Pflegegrad 2. Im Alltag kümmert sich hauptsächlich sein Sohn um ihn. Als dieser für eine Woche ins Krankenhaus muss, übernimmt Tomislavs Tochter für sieben Tage die Pflege.

Wird die Pflege nicht erwerbsmäßig durch eine Person übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm im selben Haushalt lebt, ist die Erstattung zunächst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.

Bei Pflegegrad 2 beträgt das monatliche Pflegegeld 2026 347 Euro. Damit liegt die grundsätzliche Grenze bei: 2 × 347 Euro = 694 Euro

Tomislav zahlt seiner Tochter für die sieben Tage 650 Euro für die Ersatzpflege. Zusätzlich entstehen ihr Aufwendungen von 220 Euro für Fahrten und 360 Euro durch Verdienstausfall. Damit ergeben sich insgesamt: 650 Euro Ersatzpflege plus 220 Euro Fahrtkosten plus 360 Euro Verdienstausfall gleich 1.230 Euro.

Solche Aufwendungen können die Erstattung bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige über die reguläre Grenze von zwei Monatsbeträgen Pflegegeld hinaus erhöhen. Insgesamt darf der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.

In diesem fiktiven Fall jönnten bis zu 1.230 Euro berücksichtigt werden. Vom Jahresbetrag blieben: 3.539 Euro – 1.230 Euro = 2.309 Euro

Da Tomislavs Sohn sieben vollständige Tage verhindert ist, werden diese sieben Tage zugleich auf die maximal 56 Tage Verhinderungspflege angerechnet. Es verbleiben 49 Tage.

Auch beim Pflegegeld greift die Regel zur hälftigen Weiterzahlung. Für den ersten und letzten Tag besteht der volle Anspruch, für die fünf dazwischenliegenden Tage wird das Pflegegeld zur Hälfte berücksichtigt.

Bei Pflegegrad 2 ergibt sich für diese sieben Tage: Volles Pflegegeld für zwei Tage: 347 Euro mal zwei durch 30 gleich rund 23,13 Euro. Halbes Pflegegeld für fünf Tage: 173,50 Euro mal fünf durch 30 gleich rund 28,92 Euro. Damit werden für den sieben Tage umfassenden Zeitraum rund 52,05 Euro Pflegegeld berücksichtigt.

Besonders bei Ersatzpflege durch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere nahe Angehörige lohnt es sich, Fahrtkosten und einen tatsächlichen Verdienstausfall sauber zu dokumentieren. Diese Kosten können über die Höhe der Erstattung entscheiden.

Unter acht Stunden oder acht Stunden? Ein kleiner Unterschied mit großer Wirkung

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege kommt es auf eine klare Grenze an. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird der Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

Bei einer Verhinderung von acht Stunden oder mehr sieht es anders aus. Dann kann der betreffende Tag auf die Höchstdauer angerechnet werden. Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson, und nicht die Zahl der Stunden, in denen die Ersatzpflege tatsächlich tätig war.

Diesen Unterschied sollten Sie bei der Dokumentation der Verhinderungspflege berücksichtigen.

Bis wann muss Verhinderungspflege abgerechnet werden?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Frist. Die Erstattung muss unter Nachweis der entstandenen Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Findet die Verhinderungspflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag mit den erforderlichen Kostennachweisen spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann der Erstattungsanspruch entfallen.

Welche Nachweise sollte man aufbewahren?

Für eine möglichst nachvollziehbare Abrechnung sollten Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen insbesondere folgende Angaben und Unterlagen aufbewahren:

  • Zeitraum der Verhinderung
  • tägliche Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson
  • Rechnungen eines Pflegedienstes oder einer anderen Ersatzpflege
  • Zahlungsnachweise
  • gegebenenfalls Vereinbarungen mit einer privaten Ersatzpflegeperson
  • bei nahen Angehörigen Nachweise über Fahrtkosten
  • bei nahen Angehörigen gegebenenfalls Nachweise über Verdienstausfall

Bei professionellen Dienstleistern sollte die Abrechnung klar die Kosten und  Zeit der Ersatzpflege zeigen.

FAQ zur Verhinderungspflege 2026 Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Das hängt davon ab, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Bei stundenweiser Verhinderungspflege an einem Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege besteht der volle Pflegegeldanspruch.

Kann ein Angehöriger die Verhinderungspflege übernehmen?

Ja. Auch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige können die Ersatzpflege übernehmen. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden. Insgesamt darf die Erstattung den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag nicht überschreiten.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege/seite

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld/seite

Bundesministerium für Gesundheit: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege

GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2026
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2026-04-02_Gemeinsames_Rundschreiben_zu_den_leistungsrechtlichen_Vorschriften_des_SGB_XI.pdf

Stand: August 2026. Die Beispiele mit Stefica aus Frankfurt am Main, Selma aus Heidelberg und Tomislav aus Passau sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Erstattung hängt vom individuellen Leistungsfall, dem noch verfügbaren Jahresbudget und den eingereichten Nachweisen ab.

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Angebot an LVMH: Gefährliches Überwachungs-Werkzeug breitet sich aus

netzpolitik.org - vor 1 Stunde 51 Minuten

Ein Werkzeug namens Webloc kann Menschen mit Daten aus dem Werbe-Tracking teils metergenau orten und verfolgen. Bislang war nur bekannt, dass staatliche Stellen das nutzen. Jetzt zeigen Recherchen: Die Technologie wird offenbar auch Unternehmen angeboten.

Unternehmen könnten mit Standortdaten Einbrecher*innen suchen (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/imagebroker; Bearbeitung: netzpolitik.org

Mit Daten aus der Werbe-Industrie lassen sich Millionen Handys weltweit orten, teils auf wenige Meter genau. Spezialisierte Unternehmen wie Penlink aus den USA sammeln solche Daten, bereiten sie auf, und bauen daraus Werkzeuge, um Menschen anhand ihrer Bewegungsprofile auszuspähen. Zu den Kund*innen von Penlink könnten jedoch nicht nur Sicherheitsbehörden gehören, wie bisher bekannt. Auch für private Unternehmen könnte das Überwachungs-Werkzeug zugänglich sein.

Das zeigt eine Recherche des französischen Mediums Mediapart von Anfang August, die netzpolitik.org zum Teil bestätigen konnte. Dahinter steckt eine brisante Ausweitung der globalen Überwachung mit vermeintlich harmlosen Werbedaten.

Der Fachbegriff dafür ist ADINT. Die Abkürzung steht für werbebasierte Aufklärung („Advertising-based Intelligence“). Angeblich nur für Werbezwecke erhoben fließen Milliarden Handy-Standortdaten über populäre Apps durchs Ökosystem der Werbe-Industrie – und gelangen über Datenhändler zu ADINT-Firmen. Fachleute halten es mit Blick auf die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für illegal, solche Daten zu handeln. Von einer informierten Einwilligung, auf die sich Werbetreibende berufen, kann in diesem Fall nämlich keine Rede mehr sein.

Das ADINT-Werkzeug der Firma Penlink heißt Webloc. Zu den bislang bekannten Nutzer*innen von Webloc gehören die Abschiebe-Miliz ICE der US-Regierung sowie Behörden in Ungarn und Österreich – nicht jedoch private Unternehmen.

Vermittelt über eine private Sicherheitsfirma wurde Webloc jüngst einem französischen Konzern für Luxusgüter präsentiert, wie zuerst Mediapart berichtet hat. Der Konzern versucht gerade, Fälle von Diebstahl aufzuklären. Auf Anfrage von netzpolitik.org bestätigen die beteiligten Unternehmen wesentliche Teile der Recherche. Der US-Anbieter Penlink allerdings hat Fragen von Mediapart und netzpolitik.org nicht beantwortet. Deshalb wissen wir nicht genau, welche Rolle er bei dem Angebot gespielt hat.

Eine „neue Technologie“

Der französische Konzern LVMH („Moët Hennessy Louis Vuitton“) verkauft Luxusgüter wie Uhren, Schmuck und Spirituosen und gehört zu den 100 wertvollsten Unternehmen der Welt. Die Pressestelle schreibt auf Anfrage von netzpolitik.org: Vergangenes Jahr sei es in einem der Häuser des Konzerns zu Diebstählen gekommen. Die Polizei ermittele immer noch. Für LVMH arbeite zudem ein privates Sicherheitsunternehmen. An dieses Unternehmen habe sich ein Dienstleister gewandt und eine „neue Technologie“ präsentiert.

Dieser Dienstleister war offenbar Penlink, die „neue Technologie“ Webloc. Was dann geschah, beschreibt LVMH auf Englisch wie folgt:

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.

Jetzt spenden

Zu diesem Zeitpunkt war Moët Hennessy die Art der Technologie nicht bekannt. Der Dienstleister führte zur Untermauerung seines Angebots einen Test durch, ohne dass Moët Hennessy Kenntnis von der zugrunde liegenden Technologie oder deren Funktionsweise hatte.

Sobald Moët Hennessy verstanden hatte, was vorgeschlagen wurde, beendete das Unternehmen unverzüglich alle weiteren Gespräche und verfolgte das Angebot nicht weiter. Moët Hennessy hatte zu keinem Zeitpunkt Zugang zu Berichten, Schlussfolgerungen oder Daten aus diesem Test und hatte keine Kenntnis von etwaigen daraus resultierenden Informationen, sofern solche überhaupt existieren.

Kurzum: LVMH betont die Distanz zu Penlink und sei keine Kundin geworden.

Kontakt über private Sicherheitsfirma

Der Einsatz von ADINT zur Aufklärung von Diebstählen wäre zumindest plausibel gewesen: Handy-Standortdaten der Werbe-Industrie können zeigen, welche Geräte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort waren, beispielsweise einem Tatort. Die getrackten Geräte lassen sich daraufhin weiterverfolgen, etwa zu Privatadressen.

Genau dafür könnte auch Webloc geeignet sein. Im April hat das Citizen Lab der Universität Toronto einen Bericht über dessen Fähigkeiten veröffentlicht. Mithilfe einer grafischen Oberfläche sollen Kund*innen demnach suchen können, welches Handy in einem bestimmten Gebiet unterwegs war. Außerdem soll Webloc das Bewegungsprofil einzelner Handys anzeigen können.

Achtung, Datenhandel! Lebensgefahr!

Bei der von LVHM beauftragten Sicherheitsfirma handelt es sich offenbar um Amarante. Auf Anfrage von netzpolitik.org schreibt Geschäftsführer Alexandre Hollander, sein Unternehmen habe einen von Penlink „ausgearbeiteten Anwendungsfall an LVMH weitergeleitet“. Doch LVMH habe sich gegen das Produkt entschieden. Weiter betont Amarant, Webloc nicht zu „verkaufen“ oder zu „vermarkten“.

Tracking-Forscher: Nutzung durch Firmen „inakzeptabel“

Die Schilderungen der beiden Unternehmen passen zusammen, sind aber nicht frei von Lücken. So will LVHM auf Anfrage weder bestätigen noch dementieren, Amarante zu beschäftigen. Amarante wiederum teilt mit, nicht zur Aufklärung von Diebstählen engagiert worden zu sein.

Den Kern des Mediapart-Berichts bestätigen die Antworten jedoch: Ein Angebot für das Überwachungs-Werkzeug Webloc wurde einem privaten Unternehmen unterbreitet. Wenn das kein Einzelfall war, könnte sich der Kreis von Webloc-Kund*innen über staatliche Stellen hinaus drastisch erweitern.

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Mediapart stützt seine Recherchen zudem auf interne Dokumente und Aussagen von Quellen. Das kann netzpolitik.org von außen nicht prüfen. Dem Bericht zufolge werde Webloc mindestens seit vergangenem Jahr an französische Unternehmen vermarktet, beispielsweise um Diebstähle aufzudecken, die Konkurrenz auszuforschen oder um zu ermitteln, wie vertrauliche Informationen durchsickern.

Der Wiener Tracking-Forscher Wolfie Christl hat die Forschung des Citizen Lab zu Webloc geleitet. Mit Blick auf die Mediapart-Recherche sagt er gegenüber netzpolitik.org: „Der Missbrauch von App- und Werbedaten für Überwachung ist demokratiepolitisch gefährlich und rechtlich höchst fragwürdig. Eine Nutzung dieser invasiven und unverhältnismäßigen Technologien durch private Firmen ist gänzlich inakzeptabel.“

Standortdaten können tiefe Einblicke gewähren

Es ist üblich, dass Überwachungsfirmen ihre Produkte als besonders mächtig darstellen. Selbst testen konnten Journalist*innen Webloc aber bislang nicht. Wie gefährlich Daten der Werbe-Industrie grundsätzlich sein können, zeigen die Databroker-Files-Recherchen von netzpolitik.org und Bayerischem Rundfunk seit 2024. Dem Team liegen inzwischen mehr als 13 Milliarden Handy-Standortdaten verschiedener Datenhändler vor.

In diesen Daten fanden sich die Bewegungsprofile zahlreicher Menschen, darunter sogar Angehörige von Militär und Geheimdiensten sowie hochrangige Regierungsbeamt*innen. Zwar können solche Daten in Teilen veraltet, ungenau oder falsch sein. Die Daten können aber auch im Detail verraten, wo potenziell Millionen Menschen zur Arbeit gehen und wohnen, welche Kitas, Arztpraxen oder Bordelle sie aufsuchen.

Über Parteigrenzen hinweg sahen Politiker*innen darin eine Gefahr für die nationale Sicherheit, etwa wegen Spionage und Sabotage. Diese Gefahr dürfte steigen, je mehr Menschen und Unternehmen Zugriff auf solche Werkzeuge haben. Abhilfe schaffen könnte ein Verbot von Tracking und Profilbildung für Werbezwecke, das beispielsweise Verbraucherschützer*innen fordern. Es würde den sprudelnden Daten förmlich den Hahn abdrehen.

Offenbar wollen Regierungen die Tracking-Daten jedoch lieber selbst missbrauchen, statt sie zu verbieten. Die Polizei in mindestens einem deutschen Bundesland hat ADINT bereits eingesetzt, wie unsere Recherchen im Juni zeigten. Auf Landes- und Bundesebene verweigern Regierungen in Deutschland Transparenz über den Einsatz von ADINT.

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Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es

Wer 1965 oder später geboren wurde, muss sich bei der Rentenplanung derzeit mit zwei unterschiedlichen Angaben beschäftigen. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, zugleich soll das Rentenalter nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 weiter steigen.

Für Beschäftigte entsteht dadurch leicht der Eindruck, die neuen Altersgrenzen seien bereits beschlossen. Das ist nicht der Fall: Die höheren Werte für die Jahrgänge ab 1965 sind bislang Modellrechnungen und politische Reformvorschläge, während die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegt.

Für den Jahrgang 1965 gilt derzeit weiterhin die Rente mit 67

Nach der aktuell geltenden Rechtslage erreicht jeder Versicherte des Jahrgangs 1965 die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Gleiches gilt für sämtliche später geborenen Jahrgänge, solange der Gesetzgeber keine weitere Anhebung beschließt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, kommt nach dem heutigen Gesetz im Jahr 2032 an die Altersgrenze von 67 Jahren. Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten dieses Jahrgangs gibt auch der Beitrag „Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen“.

Warum ab 2032 trotzdem ein höheres Rentenalter im Gespräch ist

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen weitreichenden Umbau der Altersvorsorge vorgelegt. Eine davon sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach dem Vorschlag sollen zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbszeit und Rentenzeit verteilt werden. Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, würden davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu, dass die Regelaltersgrenze nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2031 und 2041 ungefähr um sechs Monate steigen könnte. Aus 67 Jahren würden damit innerhalb von etwa zehn Jahren ungefähr 67 Jahre und sechs Monate.

Wie stark und in welchen Jahresschritten die Grenze tatsächlich angehoben wird, ist bislang offen. Wer heute eine langfristige Rentenplanung erstellt, sollte daher zwischen der geltenden Altersgrenze und möglichen künftigen Altersgrenzen unterscheiden.

Renten-Tabelle ab 1965: So könnte sich das Rentenalter entwickeln

Die folgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der derzeit diskutierten Entwicklung. Sie ist keine verbindliche Rententabelle der Deutschen Rentenversicherung und sollte deshalb nicht mit einem bereits festgelegten persönlichen Rentenbeginn verwechselt werden.

Die Werte verdeutlichen vielmehr, wie sich eine schrittweise Kopplung an die steigende Lebenserwartung auswirken könnte. Änderungen der Lebenserwartung, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und spätere Überprüfungen können dazu führen, dass die tatsächlichen Altersgrenzen anders ausfallen.

Geburtsjahrgang Mögliche Regelaltersgrenze laut Modellrechnung 1965 67 Jahre und 1 Monat 1966 67 Jahre und 1 Monat 1967 67 Jahre und 2 Monate 1968 67 Jahre und 2 Monate 1969 67 Jahre und 3 Monate 1970 67 Jahre und 4 Monate 1971 67 Jahre und 4 Monate 1972 67 Jahre und 5 Monate 1973 67 Jahre und 5 Monate 1974 67 Jahre und 6 Monate 1975 67 Jahre und 7 Monate 1976 67 Jahre und 7 Monate 1977 67 Jahre und 8 Monate 1978 67 Jahre und 8 Monate 1979 67 Jahre und 9 Monate 1980 67 Jahre und 10 Monate 1981 67 Jahre und 10 Monate 1982 67 Jahre und 11 Monate 1983 67 Jahre und 11 Monate 1984 68 Jahre 1985 68 Jahre und 1 Monat 1986 68 Jahre und 1 Monat 1987 68 Jahre und 2 Monate 1988 68 Jahre und 2 Monate 1989 68 Jahre und 3 Monate 1990 68 Jahre und 4 Monate 1991 68 Jahre und 4 Monate 1992 68 Jahre und 5 Monate 1993 68 Jahre und 5 Monate 1994 68 Jahre und 6 Monate 1995 68 Jahre und 7 Monate 1996 68 Jahre und 7 Monate 1997 68 Jahre und 8 Monate 1998 68 Jahre und 8 Monate 1999 68 Jahre und 9 Monate 2000 68 Jahre und 10 Monate 2001 68 Jahre und 10 Monate 2002 68 Jahre und 11 Monate 2003 68 Jahre und 11 Monate 2004 69 Jahre 2005 69 Jahre und 1 Monat 2006 69 Jahre und 1 Monat 2007 69 Jahre und 2 Monate 2008 69 Jahre und 2 Monate 2009 69 Jahre und 3 Monate 2010 69 Jahre und 4 Monate 2011 69 Jahre und 4 Monate 2012 69 Jahre und 5 Monate 2013 69 Jahre und 5 Monate 2014 69 Jahre und 6 Monate 2015 69 Jahre und 7 Monate

Wichtig: Die Monatsangaben dieser Tabelle sind eine rechnerische Fortschreibung und kein geltendes Rentenrecht. Das BMAS nennt derzeit lediglich eine ungefähre Entwicklung von rund einem halben Jahr zusätzlicher Lebensarbeitszeit innerhalb von zehn Jahren und weist darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung heute noch nicht vorhergesagt werden kann.

Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollte

Der Jahrgang 1965 wäre nach den Empfehlungen der Kommission der erste Geburtsjahrgang, der von einer erneuten Anhebung betroffen sein könnte. Nach bisherigem Recht wird dieser Jahrgang 2032 regulär 67 Jahre alt und erreicht damit die heute festgelegte Regelaltersgrenze.

Genau ab 2032 soll der neue Anpassungsmechanismus einsetzen. Ob der Jahrgang 1965 am Ende tatsächlich einen Monat länger arbeiten müsste oder eine andere Übergangsregel erhält, hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.

Mehr zu den möglicherweise zuerst betroffenen Jahrgängen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“. Dort wird ebenfalls zwischen dem aktuellen Gesetz und den Reformempfehlungen unterschieden.

Die Rentenreform ist noch nicht abgeschlossen

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Damit steht im August 2026 zwar eine konkrete politische Richtung fest, die einzelnen Vorschläge sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht. Das betrifft nicht nur das allgemeine Rentenalter, sondern auch mehrere Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.

Einen Überblick über die weiteren Vorschläge bietet der Beitrag „33 Änderungen bei der Rente in der Übersicht“. Für Versicherte ist besonders wichtig, dass neben der Regelaltersgrenze auch die bisherigen Wege in eine vorgezogene Altersrente verändert werden sollen.

Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur Diskussion

Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren.

Diese Altersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

Damit könnte sich für langjährig Beschäftigte wesentlich mehr ändern als nur die allgemeine Regelaltersgrenze. Wer heute beispielsweise damit plant, nach 45 Versicherungsjahren mit 65 statt mit 67 Jahren aufzuhören, kann derzeit noch mit dem geltenden Recht rechnen, sollte die weitere Gesetzgebung aber beobachten.

Mit 35 Versicherungsjahren ist derzeit eine Rente ab 63 möglich

Eine andere Möglichkeit bietet die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.

Nach heutigem Recht kann diese Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Wer 1964 oder später geboren wurde und vier Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren startet, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Pro vorgezogenem Monat werden derzeit 0,3 Prozent abgezogen. Zwei Jahre früher bedeuten deshalb 7,2 Prozent Abschlag, drei Jahre 10,8 Prozent und vier Jahre 14,4 Prozent.

Wie ein früher Ausstieg und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn kombiniert werden können, zeigt beispielsweise der Beitrag „Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente“.

Auch die Rente ab 63 mit Abschlägen soll später beginnen

Die Rentenkommission will nicht nur die allgemeine Regelaltersgrenze verändern. Sie empfiehlt ebenfalls, das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur allgemeinen Altersgrenze steigen. Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte und der Regelaltersgrenze sollen nach dem Vorschlag dauerhaft drei Jahre liegen.

Würde beispielsweise eine künftige Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten, könnte sich damit auch der frühestmögliche Beginn einer solchen Altersrente entsprechend nach hinten verschieben. Die genaue Ausgestaltung muss jedoch erst gesetzlich beschlossen werden.

Schwerbehinderte Menschen haben derzeit andere Altersgrenzen

Eine weitere Ausnahme gilt für schwerbehinderte Versicherte. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach derzeitiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Rente bei Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026“. Gerade bei einer langfristigen Planung sollte deshalb immer zuerst geprüft werden, welche konkrete Rentenart überhaupt infrage kommt.

Der Geburtsjahrgang allein bestimmt den Rentenbeginn nicht

Eine Tabelle nach Jahrgängen kann deshalb nur den ersten Anhaltspunkt liefern. Neben dem Geburtsdatum sind Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die gewählte Rentenart entscheidend dafür, wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann.

Hinzu kommt der gewünschte Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer eine Altersrente vorzieht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge bringen kann.

Bei der Regelaltersrente beginnt die Zahlung bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze. Deshalb kann selbst bei zwei Personen desselben Jahrgangs der konkrete Rentenbeginn in unterschiedlichen Kalendermonaten liegen.

Was Versicherte der Jahrgänge ab 1965 jetzt tun sollten

Für die persönliche Rentenplanung sollte zunächst weiterhin das geltende Recht verwendet werden. Wer 1965 oder später geboren wurde, kann deshalb aktuell grundsätzlich mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei langfristigen Finanzplanungen einen gewissen zeitlichen Puffer einzukalkulieren. Die politische Richtung weist auf eine schrittweise Verlängerung der Erwerbszeit nach 2031 hin, auch wenn noch nicht feststeht, wie die einzelnen Geburtsjahrgänge am Ende behandelt werden.

Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die mit einem Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren planen. Gerade für sie könnte sich durch die empfohlene Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente eine erhebliche Veränderung ergeben.

Beispiel aus der Praxis: Was die Pläne für einen 1965 Geborenen bedeuten könnten

Thomas wurde im September 1965 geboren und hat bereits früh angefangen zu arbeiten. Nach heutigem Recht liegt seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, sodass er sie im September 2032 erreicht und seine Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat beziehen kann.

Die Modellrechnung zur neuen Altersgrenze würde für seinen Jahrgang dagegen etwa 67 Jahre und einen zusätzlichen Monat ansetzen. Sein geplanter Rentenbeginn könnte sich dadurch um einen Monat verschieben, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine entsprechende Regel beschließt.

Hat Thomas bis dahin mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, könnte er nach dem derzeitigen Recht sogar schon mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Genau diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission jedoch abgeschafft werden, weshalb für Thomas die endgültige Gesetzesfassung wichtiger sein könnte als der einzelne zusätzliche Monat bei der Regelaltersgrenze.

Fragen und Antworten zum Rentenalter ab Jahrgang 1965 1. Wann kann der Jahrgang 1965 nach geltendem Recht in Rente gehen?

Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Wer 1965 geboren wurde, erreicht sie grundsätzlich im Jahr 2032, wobei der konkrete Monat vom Geburtsdatum abhängt.

2. Muss der Jahrgang 1965 bereits bis 67 Jahre und einen Monat arbeiten?

Nein. 67 Jahre und ein Monat sind derzeit lediglich ein Wert aus einer Modellrechnung zur vorgeschlagenen weiteren Anhebung des Rentenalters und keine bereits geltende gesetzliche Altersgrenze.

3. Ab welchem Jahr soll das Rentenalter weiter steigen?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine weitere Anpassung nach Abschluss der bisherigen Anhebung, also ab 2032. Der Jahrgang 1965 wäre damit der erste Geburtsjahrgang, für den sich eine neue Regel auswirken könnte.

4. Können ab 1965 Geborene derzeit noch mit 63 Jahren in Rente gehen?

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

5. Können Versicherte mit 45 Jahren Versicherungszeit noch mit 65 ohne Abschläge in Rente?

Nach derzeit geltendem Recht ist das für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind. Die Rentenkommission empfiehlt allerdings, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

6. Wann steht fest, welches Rentenalter für die Jahrgänge ab 1965 wirklich gelten wird?

Erst eine gesetzliche Neuregelung schafft verbindliche Altersgrenzen. Bis dahin gilt für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, während die höheren Werte in entsprechenden Tabellen lediglich mögliche Entwicklungen darstellen.

Der Beitrag Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut

Vier oder sogar viereinhalb Jahrzehnte gearbeitet und trotzdem eine Rente, die kaum für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten reicht: Für viele ältere Menschen in Deutschland ist das keine Ausnahme. Aktuelle Zahlen zeigen, dass selbst 45 Versicherungsjahre keineswegs automatisch zu einer hohen gesetzlichen Altersrente führen. Besonders häufig betrifft das Frauen.

Laut aktueller Daten zur Altersarmut, liegen selbst bei langen Versicherungsbiografien zahlreiche Renten unter einer häufig genannten Schwelle von rund 1.446 Euro. Dahinter steckt ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung: Nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre entscheidet über die Rentenhöhe, sondern vor allem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte.

Mehr als jede zweite Frau mit 45 Versicherungsjahren liegt unter 1.446 Euro

Aktuelle Daten aus einer Antwort der Bundesregierung zeigen die Dimension des Problems besonders deutlich. Im Jahr 2025 erhielten 60,9 Prozent der Rentnerinnen gesetzliche Altersbezüge von weniger als 1.446 Euro im Monat, bei Männern lag der Anteil bei 27,8 Prozent.

Selbst bei mindestens 45 Versicherungsjahren verändert sich das Bild nur begrenzt. Unter den Frauen mit einer solchen langen Versicherungszeit lagen 52,4 Prozent mit ihrer gesetzlichen Altersrente unter 1.446 Euro, bei den Männern waren es 23,6 Prozent.

Diese Zahlen dürfen allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Betroffenen automatisch in Armut leben. Eine einzelne gesetzliche Rente sagt noch nichts darüber aus, ob beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Einkommen eines Partners, Wohneigentum oder andere Einkünfte vorhanden sind.

Was die Grenze von 1.446 Euro tatsächlich bedeutet

Die häufig genannte Marke von rund 1.446 Euro ist keine gesetzliche Mindestrente und auch keine Einkommensgrenze für die Grundsicherung. Sie orientiert sich an der statistischen Armutsgefährdungsschwelle, die bei 60 Prozent des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens der Bevölkerung liegt.

Das Statistische Bundesamt weist für 2025 für Alleinlebende eine Armutsgefährdungsschwelle von 17.334 Euro im Jahr beziehungsweise rund 1.445 Euro im Monat aus. Je nach Datengrundlage und Rundung wird in aktuellen Veröffentlichungen deshalb auch von 1.446 Euro gesprochen.

Die Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Einkommen eines Haushalts und nicht einfach auf die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente unterhalb dieser Marke ist deshalb ein Warnsignal, aber kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Sozialleistungen.

45 Arbeitsjahre bedeuten nicht automatisch 45 volle Entgeltpunkte

Der Grund für niedrige Renten trotz langer Berufstätigkeit liegt im deutschen Rentensystem selbst. Für die Rentenhöhe wird der individuelle Verdienst jedes Jahres mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen.

Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, bekommt dafür grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Wer lediglich 60 oder 75 Prozent des Durchschnitts verdient, erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Rentenformel als Zusammenspiel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert.

Damit lässt sich nachvollziehen, warum eine lange Beschäftigungsdauer allein keine hohe Altersrente garantiert. Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, sammelt zwar viele Versicherungsjahre, aber vergleichsweise wenige Entgeltpunkte.

So unterschiedlich kann die Rente nach 45 Jahren ausfallen

Eine vereinfachte Rechnung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro verdeutlicht den Unterschied. Dabei werden Abschläge, zusätzliche rentenrechtliche Zeiten und weitere Besonderheiten bewusst ausgeblendet.

Vereinfachte Erwerbsbiografie Rechnerische monatliche Bruttorente 45 Jahre mit durchschnittlich 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 45 Entgeltpunkte 1.913,40 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 33,75 Entgeltpunkte 1.435,05 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 27 Entgeltpunkte 1.148,04 Euro

Schon ein dauerhaftes Einkommen von etwa drei Vierteln des Durchschnitts kann in dieser vereinfachten Rechnung trotz 45 Versicherungsjahren zu einer Bruttorente von lediglich rund 1.435 Euro führen. Von dieser Bruttorente können anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.

Die Tabelle darf nicht unmittelbar mit der Armutsgefährdungsschwelle verglichen werden, weil dort das verfügbare Haushaltseinkommen betrachtet wird. Sie zeigt jedoch, warum eine sehr lange Erwerbsbiografie nicht zwangsläufig zu einer hohen gesetzlichen Rente führt.

Niedrige Löhne wirken sich jahrzehntelang auf die Rente aus

Wer über viele Jahre im Niedriglohnbereich arbeitet, erwirbt jedes Jahr weniger als einen vollen Entgeltpunkt. Selbst 40 oder 45 solcher Jahre können deshalb am Ende zu einer Rente führen, die deutlich unter der eines Beschäftigten mit kürzerer, aber wesentlich besser bezahlter Erwerbsbiografie liegt.

Betroffen sind unter anderem Beschäftigte im Einzelhandel, in der Reinigung, in Teilen der Gastronomie, in personenbezogenen Dienstleistungen oder in anderen Tätigkeiten mit niedrigen Löhnen. Auch längere Phasen mit geringfügiger Beschäftigung können die späteren Ansprüche begrenzen.

Das macht die Altersvorsorge zu einer langfristigen Folge der Einkommensentwicklung während des gesamten Berufslebens. Ein niedriges Einkommen im Alter beginnt daher häufig Jahrzehnte vor dem Rentenantrag.

Warum Frauen besonders häufig niedrige Renten erhalten

Bei Frauen kommen häufiger Zeiten hinzu, in denen wegen Kindererziehung oder Angehörigenpflege gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Zwar berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Kindererziehungs- und Pflegezeiten, dennoch können längere Teilzeitphasen und niedrige Stundenlöhne die selbst erworbenen Rentenansprüche erheblich reduzieren.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 insgesamt 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren armutsgefährdet. Bei Frauen dieser Altersgruppe betrug die Quote 21,3 Prozent, bei Männern 17,3 Prozent.

Ein anschauliches Beispiel dafür, wie Teilzeit, Sorgearbeit und niedrig bezahlte Beschäftigung bis ins Rentenalter nachwirken können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Ein Leben lang gearbeitet und trotzdem reicht die Rente nicht“. Solche Biografien zeigen, warum die bloße Zahl der Beschäftigungsjahre nur einen Teil der späteren Altersabsicherung erklärt.

Auch eine abschlagsfreie Rente ist nicht automatisch eine hohe Rente

Häufig werden zwei Fragen miteinander vermischt: Wann darf jemand ohne Abschläge in Altersrente gehen und wie hoch fällt diese Rente anschließend aus? Das sind zwei unterschiedliche Berechnungen.

Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann nach 45 Jahren unter den gesetzlichen Bedingungen ohne vorzeitige Rentenabschläge in den Ruhestand gehen. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren.

„Abschlagsfrei“ bedeutet jedoch lediglich, dass die bereits erworbenen Rentenansprüche nicht wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns gekürzt werden. Sind während des Berufslebens nur wenige Entgeltpunkte zusammengekommen, bleibt auch eine abschlagsfreie Rente niedrig.

Welche Fallstricke trotz 45 Versicherungsjahren bestehen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt einen wichtigen Nachteil“.

Die sogenannte Standardrente ist keine Durchschnittsrente

Verwirrung entsteht auch durch die sogenannte Standardrente. Sie beschreibt rechnerisch eine Person, die 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittsverdienst erzielt und damit 45 Entgeltpunkte gesammelt hat.

Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rechnerisch eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Viele Versicherte erreichen diese 45 Entgeltpunkte jedoch nicht, obwohl sie tatsächlich 45 Jahre versichert waren.

Auch das häufig genannte Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Gehalts als Altersrente erhält. Es handelt sich um eine statistische Vergleichsgröße, die auf einer festgelegten Standardbiografie beruht.

Die Grundrente kann niedrige Ansprüche erhöhen

Für Menschen mit langen Zeiten und unterdurchschnittlichen Einkommen kann der Grundrentenzuschlag die gesetzliche Rente erhöhen. Dafür müssen grundsätzlich mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten vorhanden sein, wobei die Berechnung weiteren Voraussetzungen unterliegt.

Der Zuschlag ist keine pauschale Mindestrente und fällt deshalb nicht bei jedem Menschen mit einer kleinen Rente an. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch.

Wie der Zuschlag berechnet wird und welche Einkommensgrenzen 2026 gelten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.

Eine kleine Rente bedeutet nicht automatisch Grundsicherung

Auch bei der Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze, unterhalb der automatisch ein Anspruch entsteht. Das Sozialamt stellt dem individuell anerkannten Bedarf die anrechenbaren Einkünfte und das berücksichtigungsfähige Vermögen gegenüber.

Zum Bedarf gehören unter anderem der Regelbedarf sowie angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls weitere anerkannte Bedarfe. Deshalb kann eine Person mit 1.200 Euro Rente einen Anspruch haben, während eine andere Person mit derselben Rentenhöhe keinen Anspruch hat.

Entscheidend können insbesondere die Wohnkosten, weitere Einkünfte und die persönliche Haushaltssituation sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung“.

Immer mehr ältere Menschen beziehen Grundsicherung

Die amtlichen Zahlen zeigen zugleich, dass die Zahl der Leistungsbeziehenden steigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 764.000 Menschen oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter.

Gegenüber Dezember 2024 bedeutete das einen Anstieg um 3,4 Prozent und einen neuen Höchststand. Aus der Entwicklung allein lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Altersarmut im selben Umfang gestiegen ist, da Änderungen bei Freibeträgen, Zuwanderung und weitere Faktoren die Zahl der Leistungsbeziehenden beeinflussen können.

Lange Versicherungszeiten können bei der Grundsicherung dennoch helfen

Menschen mit einer langen Versicherungsbiografie können bei der Berechnung der Grundsicherung von einem besonderen Freibetrag profitieren. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente von der Einkommensanrechnung ausnehmen.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich betragen. Dadurch kann jemand trotz Grundsicherungsbezug finanziell besser gestellt sein als eine Person ohne entsprechende Grundrentenzeiten.

Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob der Freibetrag im Bescheid berücksichtigt wurde. Gegen-Hartz erläutert die Berechnung ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung“.

Auch Wohngeld kann für Rentner infrage kommen

Nicht jeder ältere Mensch mit geringem Einkommen fällt unter die Grundsicherung. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten kann stattdessen Wohngeld infrage kommen.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus kann sich eine Prüfung lohnen. Hohe Mieten können dazu führen, dass ein Einkommen, das auf dem Papier zunächst ausreichend erscheint, im Alltag nur wenig finanziellen Spielraum lässt.

Die Höhe einer gesetzlichen Rente allein reicht deshalb für eine Einschätzung nicht aus. Für die tatsächliche wirtschaftliche Situation müssen zumindest Wohnkosten, weitere Einkommen, Haushaltsgröße und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen mitbetrachtet werden.

Warum 45 Versicherungsjahre trotzdem wichtig bleiben

Die niedrigen Renten vieler langjährig Versicherter bedeuten nicht, dass Versicherungsjahre unwichtig wären. Lange Versicherungszeiten können den Zugang zu bestimmten Rentenarten eröffnen und sind auch für verschiedene sozialrechtliche Vergünstigungen relevant.

Sie sind aber keine Garantie für einen bestimmten Eurobetrag. Für die Rentenhöhe kommt es vor allem darauf an, wie viele Entgeltpunkte während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden.

Damit zeigt sich ein grundlegendes Problem bei der Bekämpfung von Altersarmut: Wer jahrzehntelang wenig verdient, kann diesen Rückstand durch die bloße Dauer seiner Beschäftigung häufig nicht vollständig ausgleichen. Die spätere Rente bildet große Teile der Einkommensbiografie des Erwerbslebens ab.

Was Betroffene vor und nach dem Rentenbeginn prüfen sollten

Wer eine niedrige Rente erwartet oder bereits erhält, sollte seine Renteninformation beziehungsweise seinen Rentenbescheid genau prüfen. Fehlende Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder anrechenbare Pflegezeiten können die spätere Rentenhöhe beeinflussen.

Bei einer niedrigen laufenden Rente sollte außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde und ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommen. Bei bestehender Grundsicherung sollte zusätzlich kontrolliert werden, ob der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten korrekt angewandt wurde.

Die Marke von rund 1.446 Euro sollte dabei nicht als starre Grenze verstanden werden. Ob ein Haushalt tatsächlich finanziell hilfebedürftig ist, lässt sich erst anhand seiner gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilen.

Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre gearbeitet und trotzdem nur rund 1.435 Euro Bruttorente

Eine alleinlebende Verkäuferin hat insgesamt 45 Versicherungsjahre gesammelt und während ihres Berufslebens vereinfacht betrachtet durchschnittlich etwa 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts verdient. Daraus ergeben sich rechnerisch rund 33,75 Entgeltpunkte.

Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das einer Bruttorente von rund 1.435 Euro monatlich, sofern keine weiteren Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steht ihr weniger zur Verfügung.

Ob sie damit als armutsgefährdet gilt oder Anspruch auf eine Sozialleistung hat, lässt sich aus der Rentenhöhe allein nicht feststellen. Lebt sie allein, zahlt eine hohe Miete und besitzt keine weiteren Einkünfte oder größeren Rücklagen, können Wohngeld oder Grundsicherung prüfenswert sein; bei ausreichenden Grundrentenzeiten können zusätzlich ein Grundrentenzuschlag oder ein Freibetrag bei der Grundsicherung berücksichtigt werden.

Der Beitrag Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Stimmung in deutschen Kommunen so schlecht wie nie

Transition News - vor 2 Stunden 15 Minuten

Der Präsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung (SPD), hat die Stimmung in den deutschen Kommunen als «desaströs» bezeichnet. Sie sei noch nie so schlecht gewesen wie heute, sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. In diesem Zusammenhang forderte Jung, dass sich Bund und Länder «bewegen» müssten. Nur so könnten Kommunen und Städte entlastet werden, betonte der SPD-Politiker.

Diese verzeichnen inzwischen pro Jahr ein Defizit von mehr als 30 Milliarden Euro. Laut Jung muss der Bund in diesem Herbst bei den Finanzen ansetzen. Zugleich kündigte er an, dass sein Spitzenverband «nicht lockerlassen» werde, bis sich Fortschritte zeigten. Nach seinen Aussagen sind viele Kommunen mittlerweile an der Grenze des Machbaren und kaum noch in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen.

Als Beispiel nannte Jung die geplante Pflegereform der Bundesregierung. Schon heute müssten Kommunen fünf Milliarden Euro für Menschen aufbringen, die sich die Pflege im Alter nicht mehr leisten können. Nach seinen Worten verschärfen die Pflegereform und die Krankenhausreform diese Situation weiter.

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Reform von deutschen Nachrichtendiensten kurz vor Beschluss

Transition News - vor 2 Stunden 15 Minuten

Nach dem Drohnenvorfall am Leipziger Flughafen hält die CDU eine Reform von Nachrichtendiensten für unumgänglich. Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann sprach gegenüber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen Qualität hybrider Bedrohungen. Nach seinen Worten brauchen der deutsche BND und der Verfassungsschutz die notwendigen rechtlichen und technischen Möglichkeiten, um sie frühzeitig zu erkennen. Das Bundeskabinett will die Reform schon am Mittwoch auf den Weg bringen.

Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung ‌eines unabhängigen Kontrollrates. Dieser soll Aufgaben der bisherigen G10-Kommission übernehmen. Dazu gehört etwa die Genehmigung von Abhörmaßnahmen. Des Weiteren soll der Auslandsgeheimdienst BND nicht nur Informationen sammeln, sondern in «bestimmten Bedrohungslagen» auch aktiv eingreifen dürfen.

In der Bevölkerung stößt das Vorhaben auf Kritik. Befürchtet wird, dass die Regierung dadurch Freiheitsrechte weiter einschränkt und die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste schwächt. Davor warnte beispielsweise auch der politische Analyst George Austerfield, als er am Montag schrieb:

«Jetzt geschieht, was zu erwarten war: Der Ruf nach mehr Sicherheit und einer Erweiterung der Befugnisse der Nachrichtendienste. Deren Aktivitäten werden durch das deutsche Recht streng eingeschränkt – eine Tatsache, die viele Politiker geändert sehen wollen. Eine solche Situation ist, gelinde gesagt, hilfreich.»

Austerfield spekulierte sogar, dass es sich bei dem Drohnenvorfall um eine «hausgemachte Angelegenheit zur Förderung der Politik einiger Hardliner innerhalb Deutschlands» handeln könnte. Viele Experten beschuldigen hingegen Russland, das eine Involvierung jedoch abstreitet. Die Bundesregierung hält sich mit Schuldzuweisungen bislang zurück.

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Russische Oppositionspartei Jabloko von Parlamentswahl ausgeschlosssen

Transition News - vor 2 Stunden 16 Minuten

In Russland hat das Oberste Gericht die Oppositionspartei Jabloko von der Parlamentswahl im September ausgeschlossen. Begründet wurde die Entscheidung mit angeblichen Verstößen gegen das Wahlrecht. Geklagt hatte die kremltreue Partei Rodina.

Jabloko kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die Oppositionspartei setzt sich als einzige für die Beendigung des Krieges gegen die Ukraine ein. In den Wahlkampf wollte sie mit der Parole «Für Frieden und Freiheit» ziehen. Der Parteivorsitzende Nikolai Rybakow erklärte vor Gericht, dass seine Partei für ein Leben ohne Angst stehe.

Jabloko wird zur Last gelegt, im Wahlkampfmaterial Urheberrechte verletzt zu haben. Unter anderem sollen bei den Darstellungen von Friedenstauben Fehler gemacht worden sein. Ein weiterer Vorwurf bezieht sich darauf, dass die Partei zu viel Geld für Internetwerbung ausgegeben hat.

Rybakow bestreitet dies und hält das Urteil für politisch motiviert. Man könne nicht mit einem Federstrich Millionen Menschen abschreiben, die Frieden, Freiheit und eine normale Zukunft für ihr Land wollten, erklärte er im Anschluss.

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Oma war trotzdem die Beste

Die Großmutter unseres Autors gälte heute womöglich als rechts, ja vielleicht sogar als Nazi-Sympathisantin. Er vermisst ihre Ambivalenz dennoch.
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Als Europa verdorrte: Was uns die Jahrtausenddürre 1540 über Klimawandel und Angst lehrt

Europa trocknet aus. Flüsse führen Niedrigwasser, Felder verdorren, Bäume werfen vorzeitig ihre Blätter ab. Der Sommer 2026 liefert Bilder, die beunruhigen. Doch wer glaubt, Mitteleuropa habe solche Extreme erst seit Beginn des menschengemachten Klimawandels erlebt, irrt. Es gab weit schlimmere Extreme, auch wenn das angebliche “nie dagewesen“ inzwischen zum festen Wortschatz der Alarmisten zählt. Um […]

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Apparently the UK Police Force Has No Sane Members

Apparently the UK Police Force Has No Sane Members They are too afraid to arrest a black, so they arrest […]
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British Judge Decriminalizes Rape if Committed by 15-year old Boys

British Judge Decriminalizes Rape if Committed by 15-year old Boys Boys who raped two girls walked free.  No race information […]
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“We’re Here To Destroy The White Race”

Will White People Ever Wake Up or Have Liberals Convinced Them of Their Racist Guilt? “We’re Here To Destroy The […]
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America Is Undergoing Reverse Assimilation

America Is Undergoing Reverse Assimilation The Times They Are A-Changin’ It was in January 2023 that the Muslim city council […]
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On Dialogue Works Nima Alkhorshid and I discuss the newly announced mutual security agreement between Turkey, Saudi Arabia, and Pakistan

On Dialogue Works Nima Alkhorshid and I discuss the newly announced mutual security agreement between Turkey, Saudi Arabia, and Pakistan, […]
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Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr

Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 wurden die Regeln für versäumte Jobcenter-Termine deutlich verschärft. Ausgerechnet der Wechsel zum strengeren Sanktionsrecht hat jedoch einen überraschenden Übergangseffekt geschaffen: Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit werden bei der neuen Zählung nicht als frühere Verstöße berücksichtigt.

Das ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Übergangsregelung, sondern ausdrücklich aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Für Betroffene kann das einen erheblichen Unterschied machen, denn nach neuem Recht entscheidet die Zahl der versäumten Termine darüber, ob zunächst keine Kürzung erfolgt, 30 Prozent des Regelbedarfs entfallen oder schließlich sogar der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit gefährdet ist.

Warum die Bürgergeld-Umstellung einen Neustart bei Meldeversäumnissen auslöst

Seit dem 1. Juli 2026 gilt der neu gefasste § 32 SGB II. Danach führt nicht bereits jedes versäumte Treffen mit dem Jobcenter zu einer Leistungsminderung, sondern erst ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund.

Das erste Meldeversäumnis nach der neuen Rechtslage löst deshalb grundsätzlich noch keine Kürzung aus. Das Jobcenter kann den Verstoß jedoch feststellen und für die weitere Zählung speichern.

Besonders interessant wird das bei Menschen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Termine versäumt hatten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II stellen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Verstößen nicht als vorangegangene Meldeversäumnisse nach dem neuen Recht mitgezählt werden.

Die Bundesagentur bestätigt den Neustart ausdrücklich

Damit besteht für die neue Zählung tatsächlich eine klare Trennlinie am 1. Juli 2026. Wer beispielsweise im Mai und Juni 2026 Termine ohne wichtigen Grund versäumt hat, nimmt diese beiden Vorgänge nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur nicht als ersten und zweiten Verstoß in das neue System mit.

Das erste relevante Meldeversäumnis nach dem Stichtag wird vielmehr als erstes Meldeversäumnis nach der neuen Regelung behandelt. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt dieses erste Versäumnis noch nicht zu einer Leistungsminderung.

Für Leistungsbeziehende entsteht dadurch eine Art Neustart. Juristisch lässt sich allerdings darüber streiten, ob tatsächlich von einer klassischen Rechtslücke gesprochen werden sollte oder eher von einer bewusst beziehungsweise unbeabsichtigt entstandenen Folge der Übergangsvorschriften.

§ 65a SGB II trennt altes und neues Sanktionsrecht

Grundlage für diese Trennung ist § 65a SGB II. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin die bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen anzuwenden sind.

Ein im Juni versäumter Meldetermin wird deshalb nicht rückwirkend nach den strengeren Juli-Regeln beurteilt. Zugleich hat die Bundesagentur daraus für die Zählung nach § 32 SGB II die Konsequenz gezogen, dass diese älteren Vorgänge nicht als vorherige Meldeversäumnisse im neuen System verwendet werden.

Genau an diesem Punkt entsteht der für Betroffene günstige Übergangseffekt. Ein Jobcenter darf einen alten Bürgergeld-Verstoß deshalb nicht einfach in die neue Zählkette übernehmen und dadurch bereits beim ersten versäumten Termin nach dem 1. Juli eine höhere Rechtsfolge auslösen.

Vor Juli kostete ein versäumter Termin grundsätzlich zehn Prozent

Bis einschließlich 30. Juni 2026 sah § 32 SGB II für ein Meldeversäumnis grundsätzlich eine Minderung um zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs vor. Voraussetzung war unter anderem, dass eine wirksame Meldeaufforderung vorlag, eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt war und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben bestand.

Seit Juli ist die Konstruktion eine andere. Das erste Meldeversäumnis bleibt zunächst ohne unmittelbare Leistungskürzung, während ein wiederholtes Meldeversäumnis eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat auslösen kann.

Situation Mögliche Folge Meldeversäumnis bis 30. Juni 2026 Beurteilung nach dem früheren Bürgergeld-Recht; grundsätzlich zehn Prozent Minderung für einen Monat möglich Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Grundsätzlich keine unmittelbare Leistungsminderung, der Verstoß kann jedoch festgestellt werden Weiteres Meldeversäumnis nach dem ersten neuen Verstoß 30 Prozent des Regelbedarfs können für einen Monat entfallen Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund Prüfung der fehlenden Erreichbarkeit nach § 7b SGB II mit erheblich weitergehenden Folgen Alte Bürgergeld-Sanktionen werden dadurch nicht aufgehoben

Der Neustart bei der Zählung darf nicht mit einer rückwirkenden Aufhebung alter Sanktionen verwechselt werden. Ein rechtmäßiger Minderungsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 verschwindet nicht allein deshalb, weil das Bürgergeld inzwischen durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde.

Auch eine bereits laufende Minderung kann nach den dafür geltenden Vorschriften weiter abgewickelt werden. Die Übergangsregel betrifft vielmehr die Frage, welches Recht auf den damaligen Verstoß anzuwenden ist und ob der Vorgang bei der neuen Zählung berücksichtigt werden darf.

Für Betroffene sind deshalb zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: Eine frühere Sanktion kann weiterhin wirksam sein, während das zugrunde liegende Meldeversäumnis trotzdem nicht als erster Verstoß für die neue Sanktionskette zählt.

Beim ersten neuen Meldeversäumnis darf das Jobcenter nicht sofort 30 Prozent kürzen

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind an diesem Punkt eindeutig. Das erste Meldeversäumnis in der neuen Zählung führt nicht zu einer Leistungsminderung, sofern nicht aufgrund einer anderen Vorschrift eine andere Rechtsfolge eintritt.

Das Jobcenter soll den Vorgang jedoch durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren. Dieser Bescheid kann später wichtig werden, weil er die Grundlage dafür schafft, einen weiteren versäumten Termin als wiederholtes Meldeversäumnis zu behandeln.

Betroffene sollten daher auch einen Bescheid ernst nehmen, bei dem zunächst überhaupt kein Geld gekürzt wird. Eine fehlerhafte Feststellung kann sich erst bei einem späteren Termin finanziell auswirken.

Nach dem zweiten Meldeversäumnis drohen bereits 30 Prozent weniger

Ab dem zweiten relevanten Meldeversäumnis kann die finanzielle Belastung erheblich steigen. Nach § 32 SGB II beträgt die Minderung 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs und dauert einen Monat.

Die Unterkunfts- und Heizkosten dürfen durch diese normale Leistungsminderung nicht einfach um 30 Prozent gekürzt werden. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.

Die höhere Kürzung bedeutet nicht, dass das Jobcenter automatisch sanktionieren darf. Es müssen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und ein wichtiger Grund kann verhindern, dass überhaupt ein anrechenbares Meldeversäumnis vorliegt.

Drei versäumte Termine können noch deutlich gefährlicher werden

Besonders weitreichend sind drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse. Nach dem seit Juli geltenden § 7b Absatz 4 SGB II kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person dann als nicht erreichbar gelten, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt und zuvor ordnungsgemäß über die Folgen informiert wurde.

Nach Feststellung des dritten versäumten Termins kann der Leistungsanspruch ab dem folgenden Kalendermonat erheblich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber sieht zunächst einen Monat vor, in dem bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen insbesondere der Regelbedarf entfällt.

Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums persönlich beim Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wiederhergestellt werden. Wie dieses Verfahren praktisch funktioniert, erläutert Gegen-Hartz.de ausführlich im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.

Auch für die Dreierkette zählen alte Bürgergeld-Termine nicht einfach mit

Der Übergangseffekt ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Zahl der Meldeversäumnisse inzwischen nicht nur über eine 30-Prozent-Minderung entscheidet. Drei aufeinanderfolgende Fehltermine können eine Prüfung der Erreichbarkeit nach § 7b SGB II auslösen.

Ein im Juni 2026 versäumter Termin darf nach den Fachlichen Weisungen nicht ohne Weiteres als erstes Glied dieser neuen Zählung verwendet werden. Damit kann das Jobcenter beispielsweise nicht zwei alte Bürgergeld-Meldeversäumnisse mit einem einzigen neuen Fehltermin kombinieren und daraus unmittelbar drei Verstöße nach der neuen Regelung machen.

Für laufende Streitfälle ist deshalb das Datum jedes einzelnen Meldetermins besonders wichtig. Ebenso sollte geprüft werden, ob das Jobcenter möglicherweise alte und neue Vorgänge miteinander vermischt hat.

Die Besonderheit betrifft vor allem Meldeversäumnisse

Die Schlagzeile „alte Bürgergeld-Sanktionen zählen nicht mehr“ wäre allerdings zu weit gefasst. Der auffällige Neustart betrifft vor allem die Zählung von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.

Bei anderen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II funktioniert die neue Regelung anders. Dazu gehören beispielsweise die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder bestimmte Verstöße gegen verbindlich festgelegte Eigenbemühungen.

Auch dort bestimmt § 65a SGB II, dass Verhalten vor dem 1. Juli 2026 nach dem früheren Recht beurteilt wird. Daraus folgt jedoch keine pauschale Amnestie für sämtliche früheren Pflichtverletzungen.

Ein wichtiger Grund verhindert weiterhin ein Meldeversäumnis

Unabhängig vom Stichtag darf das Jobcenter nicht allein deshalb kürzen, weil eine Person bei einem Termin nicht erschienen ist. § 32 SGB II verlangt, dass kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen unter anderem nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit, einen nicht vorhersehbaren Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Meldetermin während der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewährt hat. Ob der angegebene Grund ausreicht, muss anhand des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.

Bei Erkrankungen können zusätzliche Fragen entstehen, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in jedem denkbaren Fall automatisch beweist, dass auch das Erscheinen beim Jobcenter unmöglich war. Mehr dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: AU schützt nur in diesen Fällen vor Sanktionen“.

Auch ein Feststellungsbescheid kann angegriffen werden

Betroffene sollten nicht erst reagieren, wenn tatsächlich Geld fehlt. Stellt das Jobcenter ein erstes Meldeversäumnis nach dem neuen Recht förmlich fest, kann diese Entscheidung später für eine 30-Prozent-Minderung oder für weitere Schritte nach § 7b SGB II verwendet werden.

Deshalb sollte bereits geprüft werden, ob die Einladung tatsächlich zugegangen ist, die Rechtsfolgenbelehrung verständlich und passend formuliert war und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Ebenso kann entscheidend sein, ob das Jobcenter einen alten Bürgergeld-Verstoß unzulässig in die neue Zählung aufgenommen hat.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Rechtsmitteln nach der Reform finden Betroffene bei Gegen-Hartz.de unter „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid – Das passiert ab 1. Juli 2026“.

Warum der Übergang für die Jobcenter fehleranfällig sein kann

Die Jobcenter müssen im Sommer 2026 parallel mit alten und neuen Regelungen arbeiten. Ein Fehlverhalten vom 30. Juni kann rechtlich anders behandelt werden als ein praktisch identischer Vorgang vom 1. Juli.

Hinzu kommt, dass ältere Bescheide weiterhin wirksam sein können, während dieselben Vorgänge bei der neuen Zählung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das erhöht die Gefahr, dass in automatisierten Abläufen oder bei der Bearbeitung eines Einzelfalls unterschiedliche Rechtsstände miteinander vermischt werden.

Leistungsbeziehende sollten bei einem neuen Bescheid deshalb besonders darauf achten, welche Daten das Jobcenter nennt. Tauchen Meldeversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 als Vorstufen einer neuen Sanktionskette auf, sollte die Berechnung geprüft werden.

Ist das tatsächlich eine Rechtslücke?

Für Betroffene wirkt die Situation wie eine Rechtslücke, weil frühere Meldeversäumnisse bei der neuen Zählung plötzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtlich trifft die Bezeichnung jedoch nur eingeschränkt zu.

Der Gesetzgeber hat mit § 65a SGB II ausdrücklich eine Übergangsregel geschaffen. Die Bundesagentur hat anschließend festgelegt, wie diese Trennung bei der Zählung der Meldeversäumnisse in ihrer Verwaltungspraxis umzusetzen ist.

Treffender ist deshalb die Beschreibung als Übergangseffekt mit einer vorübergehenden Schutzwirkung für Menschen, die bereits vor Juli Termine versäumt hatten. Für die Betroffenen ist die begriffliche Einordnung allerdings weniger wichtig als die praktische Folge: Die neue Zählung beginnt ohne die bis Ende Juni festgestellten Meldeversäumnisse.

Praxisbeispiel: Zwei alte Fehltermine lösen im Juli noch keine 30-Prozent-Kürzung aus

Herr M. bezieht durchgehend Leistungen vom Jobcenter und hat im Mai sowie im Juni 2026 jeweils einen Meldetermin ohne anerkannten wichtigen Grund versäumt. Beide Vorgänge wurden noch nach dem damaligen Bürgergeld-Recht behandelt.

Im August 2026 versäumt Herr M. erneut einen Jobcenter-Termin. Das Jobcenter darf die beiden früheren Meldeversäumnisse nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht als vorherige Verstöße der neuen Zählung behandeln.

Der August-Termin ist deshalb grundsätzlich das erste Meldeversäumnis nach der seit Juli geltenden Systematik und löst noch keine 30-Prozent-Minderung aus. Erst ein weiteres anrechenbares Meldeversäumnis im laufenden Leistungsbezug kann die 30-Prozent-Kürzung nach § 32 SGB II auslösen.

Zählen Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit seit Juli 2026 weiter?

Antwort: Nicht als vorherige Meldeversäumnisse innerhalb der neuen Zählung nach § 32 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt ausdrücklich, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Meldeversäumnissen nach dem neuen Recht nicht als vorausgegangene Verstöße zählen.

Werden alte Bürgergeld-Sanktionen deshalb automatisch aufgehoben?

Antwort: Nein. Rechtmäßig festgestellte Leistungsminderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 können nach dem dafür geltenden alten Recht bestehen bleiben oder weiter vollzogen werden.

Der Neustart betrifft die neue Zählung, nicht automatisch die Wirksamkeit alter Bescheide.

Kann das erste versäumte Jobcenter-Treffen nach dem 1. Juli 2026 schon 30 Prozent kosten?

Antwort: Bei einem ersten Meldeversäumnis innerhalb der neuen Zählung grundsätzlich nicht. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt erst ein wiederholtes Meldeversäumnis zu einer Minderung um 30 Prozent für einen Monat.

Was passiert nach dem zweiten Meldeversäumnis?

Antwort: Liegt kein wichtiger Grund vor und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs gemindert werden. Die normalen Unterkunfts- und Heizkosten werden durch diese 30-Prozent-Minderung nicht entsprechend gekürzt.

Was droht nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen?

Antwort: Dann kann § 7b Absatz 4 SGB II greifen. Das Jobcenter kann die Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erreichbar behandeln, wodurch der Leistungsanspruch ab dem folgenden Monat erheblich eingeschränkt werden kann.

Vorher müssen jedoch unter anderem die geforderte Abfolge der Termine, die Rechtsfolgenbelehrungen, mögliche wichtige Gründe und die vorgeschriebenen Verfahrensschritte geprüft werden.

Was sollten Betroffene bei einem neuen Sanktionsbescheid prüfen?

Antwort: Besonders wichtig sind das Datum der angeblichen Meldeversäumnisse, der Zugang der Einladungen, die jeweilige Rechtsfolgenbelehrung und mögliche wichtige Gründe für das Fernbleiben. Werden Verstöße aus der Zeit bis 30. Juni 2026 als Vorstufen der neuen Zählung verwendet, spricht die aktuelle Weisung der Bundesagentur dafür, diese Einordnung rechtlich überprüfen zu lassen.

 

Der Beitrag Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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