Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Joe Biden Should Be Dying Of Cancer In The Hague
Joe Biden’s cancer is moving into the advanced stages, according to the former president’s son Hunter.
AP reports:
“Former U.S. President Joe Biden’s prostate cancer has spread to other parts of his body and is causing him pain, even as he continues to speak out on public issues, his son Hunter said in an interview.
“In a wide-ranging interview with the BBC broadcast late on Friday, Hunter Biden grew emotional as he discussed his father’s condition, describing it as very sad to watch.
“‘The cancer has spread, metastasized into his bones and further,’ he said. ‘It’s very painful and it’s very debilitating in many respects.’”
I’ve seen a lot of people on social media expressing sadness and grief at the news of Biden’s situation, and I agree it is very sad that this is happening. Joe Biden shouldn’t be sitting at home dying of cancer, he should be sitting in a cell at The Hague dying of cancer.
Former U.S. President Joe Biden’s prostate cancer has spread to other parts of his body and is causing him pain, even as he continues to speak out on public issues, his son Hunter said in an interview. https://t.co/nsc5TeplC4
— The Associated Press (@AP) August 8, 2026The world is a mess because men like Joe Biden get to die peacefully in their homes of cancer.
They live long lives free from consequences for their monstrous actions.
They don’t spend their final days rotting in a cage for war crimes.
Nobody makes them pay for what they did.
The worst people on the planet are elevated by the capitalist empire to the highest echelons of power across every field, and they make life worse for everyone, and then they die comfortably of old age, surrounded by loved ones.
That is the real source of our problems. Not immigrants. Not “woke”. Not elections going to the wrong political party. The source of our problems is that we are ruled by murderous psychopaths and do not use the power of our numbers to forcibly cast them from their thrones. That we let tyrants get away with genocide.
Your dad helped that guy collapse entire apartment buildings full of women and children https://t.co/N0CGrVqBQy
— Dave DeCamp (@DecampDave) August 11, 2026Joe Biden backed a live-streamed holocaust in full view of the entire world, and now he shuffles off this mortal coil with nary a slap on the wrist. We all watched him do it. We all watched him circulate lies about seeing beheaded babies murdered on October 7 and about the Gaza death toll being fake in order to justify his genocidal atrocities. And there are so many of us. But we didn’t stop him. We didn’t make him pay. We aren’t making an example of him showing everyone else why no one should ever do what he did.
This is happening everywhere. We’re watching powerful people wage wars and genocides, destroy our ecosystem, shove AI down our throats and surround us with tyrannical surveillance technology, and they’re doing it right out in the open, and we’re all basically just going along with it.
As Utah Phillips said, “The earth is not dying, it is being killed. And the people who are killing it have names and addresses.”
It’s not just that the revolution hasn’t materialized, it’s that it hasn’t come anywhere remotely close to materializing. We’re given just enough bread and circuses to mollify us, and then we sit there munching doritos and watching Netflix while the world burns.
Nature isn’t going to let this continue for much longer. We will awaken the natural ferociousness within ourselves, or nature’s ferociousness is going to make this planet a lot less habitable fairly soon.
We will either pass this test or we will fail it. And as long as the Joe Bidens of the world are living long lives free from consequences, we are failing.
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The Bomb in Monaco and a Torture Room Near Kyiv
The New Apologists for American Empire
The Long Road to War
Zwei Kämpfer der Brigade von Qamişlo bei bewaffnetem Angriff getötet
Bei einem bewaffneten Angriff auf die Brigade von Qamişlo sind nach Angaben des Militärischen Pressezentrums der Ostregion zwei Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt worden. Der Angriff ereignete sich am Dienstagabend an einer Stellung der Brigade im Dorf Tewil Herb südlich von Qamişlo. Die angegriffenen Kämpfer erwiderten das Feuer, die Angreifer konnten zunächst entkommen.
Der Militärsprecher der Ostregion, Helezwar Mîtanî, erklärte, die Suche nach den bislang unbekannten Angreifern dauere an. Zu ihrer Identität wurden zunächst keine Angaben gemacht.
Brigade entstand im Rahmen des Integrationsabkommens
Die Brigade von Qamişlo gehört zu den Einheiten, die im Zuge des Integrationsabkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der syrischen Übergangsregierung in das syrische Verteidigungsministerium eingegliedert wurden. Für die Provinz Hesekê wurde in diesem Rahmen eine Militärdivision geschaffen, in die mehrere Brigaden der QSD integriert wurden.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ruckkehr-nach-serekaniye-von-angriffen-uberschattet-52414 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/sipan-hemo-im-nachsten-schritt-geht-es-um-die-vereinigung-der-armee-51422 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zehn-kurden-auf-der-strasse-zwischen-raqqa-und-heseke-festgenommen-52151
Schwere Schluckstörung, Atemnot, Erstickungsanfälle und Panik nach Corona-«Impfung»
Für die Interview-Reihe «geimpft, geschädigt, geleugnet» der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) befragte Johannes Clasen im Juli den Deutsch-Amerikaner Kenny Carmody, dessen Leben sich durch die «Pandemie» grundlegend veränderte. Zuerst ließ er sich nicht gegen «COVID» impfen, woraufhin er seinen Arbeitsplatz verlor. Als beim neuen Arbeitgeber der Druck ebenfalls zunahm, beschloss er im Juli 2021, sich die Moderna-Spritze verabreichen zu lassen. Das zerstörte sein Leben.
Wie Elisabeth Maria auf der Website der MWGFD schreibt, war Carmody ein erfolgreicher Medieningenieur in Los Angeles. Er sei sportlich und voller Energie gewesen. Heute verbringe er die meiste Zeit im Bett. Das Sprechen und Schlucken falle ihm schwer, fast jeder Satz koste Kraft. Maria stellt fest, dass er sich während des Gesprächs mit Johannes Clasen immer wieder an den Hals fasst, angestrengt schluckt und innehält. Maria weiter:
«Seine Geschichte ist die Geschichte eines Mannes, der einst in der internationalen Film- und Spieleindustrie Karriere machte – und heute gegen Schmerzen, Fatigue, motorische Probleme, Atemnot und den Verlust seines alten Lebens kämpft.»
Bei der schweren Schluckstörung handle es sich um eine chronische Dysphagie, so Maria. Sie gehöre inzwischen zu Carmodys belastendsten Symptomen. Essen führe zu Erstickungsanfällen, Atemnot und Panik.
Carmody habe sich in München zum digitalen Medieningenieur für Spiele und Animationen ausbilden lassen und danach in Bayern, Hamburg, London und schließlich in Los Angeles gearbeitet. Dort habe er Karriere in der Film- und Gaming-Industrie gemacht und sei für große Studios und Technologieunternehmen tätig gewesen. Er habe seinen Beruf zugleich als Leidenschaft und Hobby erachtet. Auch sei er sportlich und fit gewesen – bis «Corona».
Carmody erinnert sich an die ersten Monate der Corona-Zeit, als die Arbeitsbelastung in Los Angeles enorm gewesen sei. Dann seien Meldungen über einen bevorstehenden Lockdown gekommen. Über Politik oder medizinische Fragen habe er sich anfangs wenig Gedanken gemacht. Das Virus habe ihm keine Angst gemacht und er habe schon immer Skepsis gegenüber Medikamenten und Schulmedizin gezeigt. Dann nahm der Druck in seinem Umfeld allerdings zu. Er erinnert sich:
«Das kam dann Stück für Stück, dass (…) erläutert wurde, dass wir (…) uns impfen sollten.» Von den Kollegen habe er «viel Druck» verspürt, «sich impfen zu lassen».
Da er dies nicht tat, feuerte ihn seine Firma. So musste er sich «mitten in der Corona-Zeit eine andere Firma suchen». Dies sei jedoch kein Problem gewesen, da er in der Branche gut etabliert war.
Doch auch auf seinem neuen Arbeitsplatz stieg der Druck, sodass er sich trotz seiner Skepsis im Juli 2021 die erste Injektion mit dem Präparat von Moderna verabreichen ließ. Carmody erklärte:
«Irgendwann kam dann so eine Gruppe von Menschen, die dann gesagt haben: Die Leute, die da bleiben wollen in der Firma, die sollten sich doch lieber impfen.»
Sorge habe er auch um seine schwer erkrankte Mutter in Deutschland gehabt, die er besuchen wollte. Um fliegen zu können, sei eine «Impfung» erforderlich gewesen. Auch auf den Straßen von Los Angeles habe sich die Stimmung verändert. «Ungeimpfte» seien beschimpft, ausgegrenzt und angegriffen worden. «Der Druck wurde immer größer», stellte er klar.
Lediglich zwei Tage nach der Injektion habe er zuerst ein Brennen in den Händen gespürt, dann im ganzen Körper, als wäre dieser «in Flammen». Als «Sonnenanbeter» habe er früher die Sonne geliebt, nun habe er sie plötzlich nicht mehr ertragen können. Er berichtete, dass seine Gefäße gebrannt hätten. Maria beschreibt den weiteren Verlauf:
«Am dritten Tag brach er nach dem Einkaufen vor seiner Haustüre zusammen. Nachbarn riefen den Rettungswagen. Im Krankenhaus wurde ‹ein sehr starker Zytokinsturm› festgestellt – extrem hohe Entzündungswerte, die Ärzte damals bereits mit der Impfung in Verbindung gebracht hätten. Kenny Carmody war einen Tag bewusstlos und ‹nicht ansprechbar›.
Insgesamt wurde er sechs Wochen im Krankenhaus behandelt. Dort erhielt er sogar eine zweite Impfung – weil er nach Deutschland zurückfliegen wollte. Heute nennt er dies ‹eine sehr große Fehlentscheidung›. Denn schon im Krankenhaus in Los Angeles habe er gemerkt, dass sein Körper ‹immer schwächer wurde›. Den Heimflug nach Deutschland verbrachte er schließlich im Krankenbett, begleitet von medizinischem Fachpersonal.»
Carmody berichtet, dass er nach seiner Rückkehr nach Deutschland zunächst froh gewesen sei, wieder bei seiner Familie zu sein. Doch sein Zustand sei «Stück für Stück immer schlimmer» geworden. Maria erläutert:
«So begann eine jahrelange Suche nach Hilfe. Seine Symptome verstärkten sich, neue kamen hinzu: Steifheitsgefühle, Muskelschwäche, Atemnot, Nervenschmerzen, Schluckstörungen, schlaganfallartige Anfälle. Es folgten zahlreiche Diagnosen: Multiple Sklerose, später der Verdacht auf eine unspezifische ALS, dazu Fibromyalgie, chronische Pankreatitis, MCAS, COPD, Neuralgien, Endotheliitis und schwere Dysphagie, „eine […] Bandbreite an Diagnosen.»
Doch statt Akzeptanz habe er immer wieder Ablehnung seitens der Ärzte erlebt. Der erste habe Impfschäden pauschal abgestritten und eine paranoide Angststörung diagnostiziert. Ein Neurologe habe ihn dann kaum ausreden lassen und nach drei Minuten gesagt:
«Es gibt keine Impfschäden. Wollen Sie nicht eingestehen, dass Sie eine Schizophrenie haben?»
Da laufe doch «was ganz falsch», habe er sich somit gesagt. Er habe nämlich sogar Unterlagen aus den USA vorgelegt, die den zeitlichen Zusammenhang seiner Leiden mit der Injektion dokumentierten. Carmody bemängelt, bis heute keinen ICD-10-Code für einen Impfschaden zu besitzen. Das sei «vehement abgelehnt» worden. Da er von den Ärzten keine Hilfe erhalten habe, habe Carmody selbst zu recherchieren begonnen. Er stellte fest:
«Ich musste selber mein Arzt werden.»
Heute stehe er in Kontakt mit internationalen Medizinern und Forschern wie Pierre Kory, Kevin McKernan und Peter McCullough. Als besonders wichtig machte er inzwischen die Beschäftigung mit der Mitochondrienbiologie. Laut seinem behandelnden Arzt spielen die durch die Impfung codierten Spikeproteine, aber auch die Lipidnanopartikel eine entscheidende Rolle bei den Schäden. Diese würden nämlich die Mitochondrien schädigen. Dabei handelt es sich um Zellbestandteile, die für die Energieversorgung verantwortlich sind. Unter Berufung auf führende Mitochondrienforscher sagt Carmody:
«Über 90 Prozent aller Krankheiten sind eigentlich eine Dysfunktion der Mitochondrien.»
Inzwischen stellt er klar:
«Mein Vertrauen in die Schulmedizin ist für mich nicht mehr vorhanden.»
Er ist der Meinung, dass viele Medikamente und Therapien seinen Zustand eher verschlechtert haben. Heute nehme er nur noch wenige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Wichtig seien ihm hingegen die natürlichen Rhythmen, das Sonnenlicht und sein Glaube.
Zur Corona-Politik stellte er fest:
«Ich hab niemals gedacht, dass da so viel Böses dahinter ist.»
Sein «Weltschaubild» habe sich durch die Corona-Jahre grundlegend verändert. Sein «Bewusstsein, gegen welche Mächte wir hier kämpfen» habe sich geschärft. Er hat keine Zweifel, dass die Impfkampagne militärisch begleitet wurde: «Das wurde bewusst entwickelt.»
Dies sei heute öffentlich nachvollziehbar und auf der Website des Weißen Hauses nachzulesen. Corona sei «ein Gehorsamstest für einen zukünftigen ökonomischen Neustart» gewesen und gehöre zur Agenda des WEF. Carmody Hoffnung: Dass irgendwann «jemand zur Verantwortung gezogen wird». Er befürchtet allerdings, dass er in seiner Lebenszeit keine Gerechtigkeit mehr erfahren wird.
Es sei ihm wichtig, auf das Leid der vielen Betroffenen hinzuweisen. Er machte klar:
«Es sind so viele Menschen in Not, so viele Menschen leiden. […] Die haben alle die gleichen Geschichten und werden alle von der Regierung, von den Ärzten […] vehement abgetan als psychisch krank.»
Carmody beanstandet zudem, dass Impfschäden seiner Ansicht nach geleugnet werden:
«Uns gibt es nicht, wir werden von allen Seiten zensiert, wir werden falsch diagnostiziert, wir werden abgestempelt und werden allein gelassen in unserem Sterben.»
Maria kommentiert abschließend:
«Dass Kenny Carmody dieses Interview überhaupt führen kann, grenzt für ihn an eine Ausnahme. Immer wieder muss er innehalten, schwer schlucken, Luft holen. Jeder Satz wirkt anstrengend und angestrengt. Da er normalerweise die meiste Zeit im Bett liegt, ist er dankbar, dass er es schafft, die Kraft aufzubringen, um dieses Gespräch zu führen. Nach dem Interview werde er sich wieder stundenlang ausruhen müssen, sagt er leise.»
Trotz all seiner Beschwerden hat Carmody Hoffnung. Er ist überzeugt, dass «nur Gott und die Natur» seinen Schaden heilen werden. Eine Heilung wünscht man ihm von Herzen.
Geheimdienstmitarbeiter: Anschläge von New-IRA-Terroristen gegen Migranten geplant
Geheimdienstmitarbeiter haben laut Daily Mail davor gewarnt, dass die New IRA eine Gewaltkampagne starten könnte, um Migranten aus Irland zu vertreiben. Der Plan der New IRA, der Nachfolgeorganisation der Real IRA, sei eine Reaktion auf die Unruhen in Nordirland im Juni nach der Messerattacke auf Stephen Ogilvie, die angeblich von Hadi Alodid verübt wurde, einem 30-jährigen sudanesischen Asylbewerber. Diese Gewaltandrohung könne dafür sorgen, dass Migranten von Irland aus in das Vereinigte Königreich fliehen, so die Daily Mail.
In einem Video, das auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht wurde, habe ein unbekannter Mann erklärt, dass die IRA Migranten mit Gewalt drohe, sollten die illegalen Migranten Irland nicht verlassen. Er soll gesagt haben: «Sie werden die Kontrolle übernehmen, und sie werden ein Ultimatum stellen, nicht an Politiker, sondern an die illegalen Migranten, die sich im Land befinden». Und er fügte hinzu:
«Jetzt wird es Zeit für einen Bürgerkrieg, und genau das werden diese Leute tun – und kann man es ihnen verdenken? Dies wird ein großer Weckruf für die Behörden sein. Diese Leute werden ihnen zeigen, wie es gemacht wird, und ihnen 24 Stunden Zeit geben, das Land zu verlassen.»
Die Real IRA wurde 1997 von unzufriedenen Mitgliedern der Provisional IRA gegründet und wurde zur New IRA, als sie sich 2012 mit der Bürgerwehrgruppe Republican Action Against Drugs zusammenschloss. Gemäß Daily Mail hat sie Bündnisse mit schottisch-nationalistischen Gruppen in Glasgow gebildet, die die Gruppe über soziale Medien propagieren.
Ruch zerlegt die Neutralitätsargumente des Bundesrates
Jean-Daniel Ruch nimmt zentrale Aussagen der bundesrätlichen Medienkonferenz zur Neutralitätsinitiative auseinander. Seine Kritik: Der Bundesrat stelle die Initiative fälschlich als «neue Neutralität» dar und verschweige, dass die heutige Politik die Glaubwürdigkeit der Schweiz bereits beschädigt habe.
Russland und die USA hätten nach der Übernahme der Sanktionen Zweifel an der Schweizer Neutralität geäussert; auch im Nahen Osten werde der Schweiz mitunter mit dem Vorwurf von «double standards» begegnet.
Ruch widerspricht zudem der Behauptung, die Initiative verhindere sicherheitspolitische Kooperation. Zusammenarbeit und Interoperabilität blieben möglich – entscheidend sei, eine faktische Integration in die NATO zu verhindern.
Besonders kritisch beurteilt Ruch die Sanktionen gegen Russland. Cassis spreche von einer «Interessenabwägung», erkläre aber nicht, welche Interessen den Kurswechsel von 2022 tatsächlich bewirkt hätten.
Für Ruch stellt sich deshalb die zentrale Frage: Entscheidet die Schweiz noch eigenständig über ihre Neutralität – oder richtet sie ihre Politik zunehmend an EU und NATO aus?
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Wer zahlt für die europäische Ernteausfälle?
Everyone is planning Gaza’s future. But the governance crisis is now
By blocking a civil government from replacing Hamas, Israel has created a power vacuum in Gaza — and left Palestinians with nowhere to turn.
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KI-Voigt, der Plagiatskönig
Thüringen dubioser Landesvater Mario Voigt, amtierender KI- und Plagiat-König aller Klassen, stampft wütend auf wegen der erneuten Niederlage um seine gefakte Doktorarbeit – und der ohnehin politisch geschwächte Parteichef “Fotzen-Fritz” im Kanzleramt schaut immer noch brav weg. Weil die TU Chemnitz Voigts Widerspruch gegen die (einstimmige!) Aberkennung seines Doktortitels abgelehnt hat, zieht er jetzt auch […]
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DEUTSCH Die Net-Zero-Agenda verursacht explodierende Strompreise – von James Taylor
Dennoch waren die Strom- und Heizpreise günstig, und die Industrie floh nicht vor der Umwelt“schutz“politik nach Osteuropa oder Ostasien.
Wie kann das sein, wenn die „Erneuerbaren Energien“ doch so billig seien?
James Taylor erklärt dieses Phänomen auf wunderbar eingängige Weise.
Unsere fleißigen elektronischen Heinzelmännchen haben die Rede von Taylor erstmals synchronisiert!
Der Beitrag DEUTSCH Die Net-Zero-Agenda verursacht explodierende Strompreise – von James Taylor erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Iranische Grenztruppen erschießen Kolbar in Rojhilat
Ein kurdischer Kolbar ist an der Grenze zwischen Ost- und Südkurdistan von iranischen Grenztruppen erschossen worden. Der Vorfall ereignete sich bereits am Montagmorgen im Grenzgebiet Hengejal bei Bane (Baneh).
Bei dem Getöteten handelt es sich um Mohammad Tohidpanah aus der Region Serşîw bei Seqiz (Saqqez). Nach Angaben der Initiative Kolbarnews eröffneten iranische Truppen aus kurzer Distanz und ohne vorherige Warnung das Feuer auf den 25-Jährigen. Tohidpanah starb noch am Tatort. Der Familienvater lebte im Dorf Wezmele.
Kolbar sind überwiegend kurdische Lastenträger:innen, die aufgrund fehlender Erwerbsmöglichkeiten Waren über die schwer befestigte Grenze im Dreiländereck Iran-Irak-Türkei transportieren. Menschenrechtsorganisationen dokumentieren seit Jahren, dass iranische Grenztruppen regelmäßig ohne Vorwarnung auf Kolbar schießen.
Laut einem Bericht von Kolbarnews sind im Jahr 2025 mindestens 32 Kolbar getötet und 38 weitere verletzt worden. Ein erheblicher Teil der dokumentierten Fälle ereignete sich demnach in den ostkurdischen Provinzen Ûrmiye (Urmia), Sine (Sanandaj) und Kirmaşan (Kermanschah).
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/bericht-32-kolbar-im-jahr-2025-getotet-zahlreiche-weitere-verletzt-49519 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/der-innere-krieg-der-islamischen-republik-52176 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kolbarsterben-im-kurdischen-grenzgebiet-geht-weiter-44865
Tiryaki: Fehlende Regelung zu Öcalans Status ist „gravierender Mangel“
Für den stellvertretenden Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei, Mehmet Rüştü Tiryaki, markiert das verabschiedete Rahmengesetz einen wichtigen ersten gesetzlichen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Den schwerwiegendsten Mangel sieht er jedoch darin, dass die Rolle und der rechtliche Status des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan im Gesetz keine Berücksichtigung finden. Im Gespräch mit ANF spricht Tiryaki außerdem über die rechtliche Absicherung des Prozesses, offene Fragen bei der Umsetzung und die nächsten politischen Aufgaben.
Größte Lücke betrifft Abdullah Öcalans Status
Für Tiryaki steht außer Frage, dass Abdullah Öcalan der zentrale Akteur des laufenden Prozesses ist. Umso schwerer wiegt aus seiner Sicht, dass das Gesetz keinerlei Regelung zu seinen Arbeitsbedingungen und seinem rechtlichen Status enthält. „Die Frage des Status von Abdullah Öcalan ist, offen gesagt, vielleicht der wichtigste Mangel dieses Gesetzes. Schließlich wird Abdullah Öcalan vom Staat, von den öffentlichen Behörden und von der politischen Regierung als Hauptverhandlungsführer anerkannt. Dass das Gesetz keinerlei Regelung zu seiner rechtlichen Stellung und seinen Bedingungen enthält, ist deshalb zweifellos ein Mangel.
In nahezu allen internationalen Beispielen bestand einer der ersten Schritte darin, die Bedingungen der Verhandlung und der Verhandlungsführenden zu verbessern. In Südafrika, einem Fall, der viele Ähnlichkeiten mit unserer Situation aufweist, wurde Nelson Mandela unmittelbar nach Beginn der Gespräche aus dem Gefängnis entlassen. Damit wurde zugleich der Weg zu seiner Freiheit geöffnet. Auch in anderen Regionen der Welt, in denen Konfliktlösungsprozesse geführt wurden, wurden rechtliche Regelungen zur Stellung der verhandelnden Seite getroffen – insbesondere für diejenigen, die die Verhandlungen führten. Leider weist die Regelung in der Türkei genau an diesem Punkt eine Lücke auf. Wir hoffen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch hierzu eine gesetzliche Regelung getroffen wird. Es lässt sich jedoch klar sagen, dass dies ein gravierender Mangel ist.“
Öcalan stellte den Prozess über die eigene Person
Nach Einschätzung Tiryakis hat Öcalan den eigenen Status während des gesamten Prozesses bewusst hinter die politischen Ziele zurückgestellt. Im Mittelpunkt hätten vielmehr die Demokratisierung der Türkei, die Zukunft der Kurd:innen sowie die Situation politischer Gefangener, von Exilpolitiker:innen und der Guerilla gestanden. „Vielleicht beschreibt das am ehesten seine selbstlose Haltung. Wir hoffen, dass der Prozess positiv voranschreitet. Wir hoffen auch, dass die Gesellschaften in kurzer Zeit erkennen, welchen Wert dieser Prozess hat. Und wir hoffen, dass der rechtliche Status Abdullah Öcalans, der zu den wichtigsten Akteuren gehört, die diesen Prozess bis an diesen Punkt geführt haben, in späteren Regelungen berücksichtigt wird. Es muss außerdem betont werden, dass sowohl die DEM-Partei als auch die kurdische Politik insgesamt und ihre Institutionen der Frage des Status Abdullah Öcalans besondere Bedeutung beimessen. Der Grund dafür ist, dass er als Hauptverhandlungsführer gilt und den gesamten Prozess anführt.“
Rechtliche Absicherung des Prozesses
Für Tiryaki zählt zu den wichtigsten Neuerungen des Rahmengesetzes, dass erstmals diejenigen rechtlich geschützt werden sollen, die am Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mitwirken. Gerade die Erfahrungen aus dem früheren Lösungsprozess hätten gezeigt, wie notwendig eine solche Absicherung sei. „Es müsste Artikel 9 oder 10 des Gesetzes zur nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration sein. Dort ist geregelt, dass gegen niemanden, der in diesem Prozess eine Aufgabe übernommen hat, Ermittlungen oder Strafverfahren eingeleitet werden können. Damit schützt der Gesetzentwurf sowohl unsere Imrali-Delegation und unsere Genoss:innen, die in diesem Prozess arbeiten, als auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und politische Akteur:innen innerhalb und außerhalb des Parlaments vor Ermittlungen und Strafverfolgung wegen ihrer Beteiligung am Prozess.“
Die Bestimmung sei eine unmittelbare Lehre aus dem gescheiterten Lösungsprozess der vergangenen Jahre. „Im vorherigen Lösungsprozess wurden gegen unsere Genoss:innen, die diesen Prozess getragen haben, allen voran Idris Baluken, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Unsere Freund:innen wurden vor Gericht gestellt. Dabei wurden zwar andere Begründungen angeführt; die Verfahren wurden also nicht ausdrücklich wegen ihrer Beteiligung am damaligen Lösungsprozess eröffnet. Dennoch wissen wir, dass gegen einige der wichtigsten Akteur:innen dieses Prozesses strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren geführt wurden. Unsere Genoss:innen verbrachten lange Zeit im Gefängnis und mussten später das Land verlassen.“
Gerade deshalb bewertet Tiryaki die jetzige gesetzliche Absicherung als wichtigen Fortschritt. Zugleich verweist er auf die breite politische Unterstützung, die der aktuelle Prozess inzwischen erfahre. „Kann sich etwas Ähnliches wiederholen? Ich hoffe, dass dieser Prozess nicht erneut zurückgeworfen wird. Inzwischen gibt es eine sehr breite gesellschaftliche Unterstützung, und die Erwartungen sind wirklich hoch. Trotz aller bestehenden Zweifel sage ich es noch einmal: Die gesellschaftliche Unterstützung ist sehr groß.“
Größerer politischer Rückhalt als im früheren Lösungsprozess
Einen entscheidenden Unterschied zum früheren Lösungsprozess sieht Tiryaki darin, dass der aktuelle Prozess nicht mehr allein von der Regierung getragen werde. Erstmals unterstützten auch große Teile der Opposition den eingeschlagenen Weg. „Ich hoffe, dass keine politische Partei hinter den inzwischen erreichten Stand zurückfällt. Nach den bisherigen Gesetzgebungsschritten müssen wir jedoch sagen, dass wir deutlich hoffnungsvoller sind. Im vorherigen Lösungsprozess hatten sich die Republikanische Volkspartei CHP, die Partei der Nationalistischen Bewegung MHP und einige kleinere Parteien gegen den Prozess gestellt. Diesmal unterstützen sowohl die Regierung und ihre Partner als auch Oppositionsparteien den Prozess in erheblichem Maße. Das ist vielleicht der größte Unterschied zur damaligen Phase.“
Neben der breiteren politischen Unterstützung verweist Tiryaki auf einen weiteren grundlegenden Unterschied: Anders als beim ersten Lösungsprozess werde der Übergang diesmal von Beginn an durch ein Gesetz begleitet. „Damals gab es keine entsprechende gesetzliche Absicherung. Es wurde also kein Gesetz und keine Regelung geschaffen, die das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen verbindlich absichern sollte. Dieses Mal sind wir etwas hoffnungsvoller, weil der Prozess mit einem Gesetz beginnt, das das Ende der Konfliktphase rechtlich absichern soll.“
Offene Fragen bei der Umsetzung
Trotz seiner grundsätzlichen Unterstützung für das Rahmengesetz sieht Tiryaki weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf. Seine wichtigste Kritik richtet sich gegen die vorgesehene Regelung, wonach das Gesetz zwar nach seiner Verkündung im Amtsblatt in Kraft tritt, seine Anwendung jedoch erst nach einem entsprechenden Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates (MGK) beginnen soll. „Genau das war einer unserer wichtigsten Kritikpunkte. Wir wollten, dass das Gesetz unmittelbar nach seiner Annahme im Parlament und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt umgesetzt wird. Stattdessen ist vorgesehen, dass der Nationale Sicherheitsrat zunächst feststellen muss, dass die PKK den bewaffneten Kampf vollständig beendet hat. Erst nachdem dieser Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht wurde, soll das Gesetz angewendet werden.“
Nach Ansicht Tiryakis hat diese Regelung unmittelbare Auswirkungen auf alle weiteren Schritte des Prozesses. „Damit werden die Freilassung von Gefangenen, die Rückkehr von Menschen aus dem Ausland und die Rückkehr von Mitgliedern der PKK-Guerilla im Rahmen dieses Gesetzes verzögert. Wir gehen zwar davon aus, dass dies nicht sehr lange dauern wird, betonen zugleich aber ausdrücklich, dass es auch nicht lange dauern darf.“ Eine längere Verzögerung könne die Erwartungen in der Gesellschaft enttäuschen und neue Spannungen hervorrufen.
„Sollte sich dies lange hinziehen oder die Umsetzung aus anderen politischen Kalkülen verzögert werden, könnte das eine Reihe sozialer Probleme hervorrufen. Wir gehen allerdings nicht davon aus. Denn wie bekannt ist, hat die PKK durch einen Kongressbeschluss erklärt, den bewaffneten Kampf beendet zu haben, und Waffen öffentlich verbrannt. Sämtliche PKK-Mitglieder haben das türkische Staatsgebiet verlassen. Um Provokationen zu verhindern, wurden sie anschließend auch aus den Grenzregionen zurückgezogen, ein großer Teil der PKK-Lager wurde geräumt und die Waffen schrittweise vernichtet.“ Vor diesem Hintergrund erwartet Tiryaki, dass der MGK-Beschluss zeitnah erfolgt und anschließend die ersten praktischen Schritte umgesetzt werden können. „Auf die Veröffentlichung des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates müssen unmittelbar Entlassungen aus den Gefängnissen, Rückkehrbewegungen aus dem Ausland und die Beteiligung der Guerilla an der demokratischen Politik folgen.“
Nicht alle werden von dem Gesetz profitieren
Zugleich weist Tiryaki darauf hin, dass das Gesetz bewusst einen begrenzten Anwendungsbereich habe. „Eines der größten Probleme besteht tatsächlich darin, dass der Geltungsbereich des Gesetzes eingeschränkt wurde. So heißt es, dass Personen, die vor 2005 zu lebenslanger oder erschwerter lebenslanger Haft verurteilt wurden, sowie Menschen, denen eine Beteiligung an sogenannten ‚Tötungshandlungen‘ vorgeworfen wird, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen bleiben. Das bedeutet, dass nicht alle Politiker:innen, nicht alle PKK-Angehörigen und nicht sämtliche inhaftierten PKK-Gefangenen gleichzeitig freikommen werden.“
Gleichzeitig werde jedoch ein erheblicher Teil der Betroffenen von den neuen Regelungen profitieren. „Auch die ungefähren Zahlen sind bekannt. Ebenso wird ein erheblicher Teil der Politiker:innen im Ausland und jener Menschen, die wegen drohender Strafverfolgung das Land verlassen mussten, von der Regelung profitieren. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, erwarten wir außerdem, dass auch Guerillakämpfer:innen im Rahmen dieser Regelung in das Land zurückkehren und sich an der demokratischen Politik beteiligen können.“
Der eigentliche Prozess beginnt jetzt
Für Tiryaki markiert das Rahmengesetz nicht den Abschluss, sondern den Beginn einer neuen politischen Phase. Mit dem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen werde sich der Schwerpunkt des kurdischen Freiheitskampfes auf den Ausbau demokratischer Politik verlagern. „Mit der Ausweitung des Raums für demokratische Politik wird die DEM-Partei eine noch wichtigere Position einnehmen als heute. Wir erwarten sowohl eine deutlich größere politische Reichweite im Land als auch eine stärkere politische Beteiligung. Gleichzeitig werden wir mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein. Das wissen wir. Dieser Prozess wird kein Rosengarten ohne Dornen sein.“
Die Erwartungen innerhalb der kurdischen Gesellschaft reichten dabei weit über die unmittelbaren Folgen des Gesetzes hinaus. „Die Forderungen des kurdischen Volkes beschränken sich nicht auf die Freilassung der Gefangenen, die Rückkehr von Politiker:innen aus dem Ausland und die Beteiligung der Guerilla an der demokratischen Politik. Die kurdische Frage ist sehr viel umfassender.“ Aus Tiryakis Sicht gehören dazu insbesondere grundlegende demokratische Rechte. „Die Erwartungen reichen vom Recht der Kurd:innen auf Bildung in der Muttersprache und der Anerkennung ihrer Existenz, Identität und ihres Status bis zum Ende der Zwangsverwaltungspolitik, die zu den größten Hindernissen für demokratische Politik zählt, und zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Das sind zentrale Voraussetzungen für eine Lösung der kurdischen Frage.“
Den Prozess gesellschaftlich verankern
Gerade weil das Gesetz nicht alle Betroffenen einbeziehe und viele Fragen offenlasse, müsse der laufende Prozess in der Gesellschaft breit erklärt und diskutiert werden, betont Tiryaki. „Wie zu Beginn des ersten Prozesses planen wir deshalb erneut große öffentliche Versammlungen.“ Nach Inkrafttreten des Gesetzes wolle die DEM-Partei deshalb landesweit Informationsveranstaltungen organisieren. „Sie werden in Sälen, Parteigebäuden, Dörfern und Stadtvierteln stattfinden. Dort werden wir den Prozess unserer Bevölkerung erneut erläutern und gemeinsam diskutieren.“
Parteitag soll neue Phase begleiten
Abschließend richtet Tiryaki den Blick auf den bevorstehenden Parteikongress der DEM-Partei. Dieser solle den organisatorischen Rahmen für die neue Phase des Prozesses schaffen und die Partei auf die kommenden politischen Aufgaben vorbereiten. „Vor uns liegt ein wichtiger Kongress. Wir wollen einen historischen Kongress durchführen, der eine Parteistruktur hervorbringt, die Verantwortung für den gesamten Prozess übernimmt und ihn politisch weiterführt. Unser Wunsch ist, diesen Kongress am 20. September abzuhalten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kurz davor oder danach stattfindet. Wenn nichts Außergewöhnliches geschieht, werden wir unseren Kongress am 20. September durchführen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399
OLG Köln: Media Kanzlei - Zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch den Erwerb und die Verwendung einer - mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähigen - Domain
Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen
Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Beschwerden aber nicht mehr bewältigen können, könnten künftig einen neuen Weg in die Altersrente erhalten. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür eine besondere Rentenregelung vor, die häufig als „Gesundheitsrente“ bezeichnet wird.
Offiziell spricht das Bundesarbeitsministerium von einer „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie soll Beschäftigte auffangen, die für eine Erwerbsminderungsrente noch als zu leistungsfähig gelten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich jedoch dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Für Betroffene klingt der Vorschlag weitreichend: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze vorgesehen. Noch früher könnte die Rente ebenfalls beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Gesundheitsrente ist bislang noch kein geltendes RechtFür Versicherte ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Gesundheitsrente kann derzeit noch nicht beantragt werden. Sie ist Bestandteil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.
Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen und die Rentenreform möglichst bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Damit ist der Vorschlag politisch weiter fortgeschritten als eine bloße unverbindliche Debattenidee.
Beschlossen ist die neue Rentenart trotzdem noch nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung betont mit Stand August 2026, dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes ausschließlich die bisherigen Rentenregelungen gelten.
Einen Überblick über weitere Vorschläge der Kommission bietet auch unser Beitrag „Rentenkommission 2026: Das soll sich bei Krankengeld, Erwerbsminderung und Minijob ändern“.
Warum die bisherige Erwerbsminderungsrente eine Lücke lässtHinter dem Vorschlag steht ein Problem, das viele ältere Beschäftigte betrifft. Eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich betrachtet, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllen; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Kann jemand trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht deshalb häufig kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das kann selbst dann gelten, wenn der bisher jahrzehntelang ausgeübte Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Weitere Informationen zur heutigen EM-Rente finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.
Gesundheitsrente soll stärker auf den bisherigen Beruf schauenGenau an dieser Stelle würde sich die geplante Schutzrente von der bisherigen Erwerbsminderungsrente unterscheiden. Nach dem Vorschlag soll untersucht werden, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann.
Eine theoretisch denkbare Tätigkeit in einem völlig anderen Beruf könnte dann weniger Gewicht haben als heute bei der Erwerbsminderungsrente. Für ältere Arbeitnehmer wäre damit nicht mehr in jedem Fall die Frage ausschlaggebend, ob sie nach Jahrzehnten in ihrem bisherigen Beruf noch auf eine andere Arbeit verwiesen werden könnten.
Die Kommission schlägt außerdem vor, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Wie alt ein Versicherter dafür genau sein müsste, ist allerdings bislang nicht gesetzlich definiert.
Mindestens 35 Jahre Wartezeit sind vorgesehenEine weitere Voraussetzung wäre eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sollte nicht vorschnell von 35 durchgehend gearbeiteten Jahren gesprochen werden, denn rentenrechtliche Wartezeiten und reine Beschäftigungsjahre sind nicht immer identisch.
Die Kommission orientiert sich bei ihrem Vorschlag ausdrücklich an der bereits bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch für diese Rentenart werden 35 Jahre Wartezeit verlangt.
Vorgeschlagene Regelung Geplanter Stand Gesundheitliche Voraussetzung Individuelle Prüfung, ob das letzte langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann Versicherungszeit Mindestens 35 Jahre Wartezeit Abschlagsfreier Beginn Bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze Noch früherer Beginn Weitere drei Jahre früher mit Abschlägen, insgesamt damit bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Schwerbehindertenausweis Nach dem bisherigen Vorschlag nicht ausdrücklich erforderlich Aktueller Rechtsstand Noch nicht beschlossen und derzeit nicht beantragbar Zwei Jahre früher ohne Abschläge – bis zu fünf Jahre früher möglichBesonders interessant ist der vorgeschlagene Rentenbeginn. Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die neue Rentenart einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ermöglichen.
Zusätzlich soll der Rentenbeginn noch drei weitere Jahre vorgezogen werden können. Damit wäre theoretisch ein Renteneintritt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wobei für diese zusätzlichen Monate Abschläge anfallen würden.
Wie hoch diese Kürzungen letztlich ausfallen würden, steht noch nicht endgültig fest. Die Kommission schlägt bei vorgezogenen Renten zugleich vor, die Berechnung der Zu- und Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die neue Regelung wäre damit nicht einfach eine allgemeine neue „Rente mit 63“. Alter, Versicherungsverlauf, persönliche Regelaltersgrenze und die gesundheitliche Prüfung würden darüber entscheiden, ob und wann ein früherer Rentenbeginn möglich wäre.
Die Gesundheitsprüfung dürfte über den Anspruch entscheidenBesonders viele offene Fragen bestehen bei der geplanten Gesundheitsprüfung. Die Kommission verlangt den Nachweis, dass der Versicherte im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann.
Der Gesetzgeber müsste allerdings erst definieren, was unter einem „langjährig ausgeübten Berufsfeld“ zu verstehen ist. Ebenso fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe dazu, wann eine gesundheitliche Einschränkung schwer genug ist und welche medizinischen Unterlagen dafür erforderlich wären.
In der Praxis dürfte es auf ärztliche Befundberichte, Behandlungsunterlagen und möglicherweise medizinische Gutachten ankommen. Ob die Deutsche Rentenversicherung selbst begutachtet, externe Gutachter beauftragt oder weitere Verfahren vorgesehen werden, müsste das Gesetz regeln.
Die Alterssicherungskommission warnt selbst davor, die Voraussetzungen zu ungenau zu formulieren. Die gesetzlichen Begriffe sollen so gefasst werden, dass nachvollziehbar entschieden werden kann, wer die neue Leistung erhält.
Gesundheitsrente und Erwerbsminderungsrente wären nicht dasselbeDie neue Rentenart würde die Erwerbsminderungsrente nicht einfach ersetzen. Beide Leistungen würden voraussichtlich unterschiedliche Personengruppen ansprechen.
Bei der Erwerbsminderungsrente steht die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei der geplanten Schutzrente soll dagegen stärker berücksichtigt werden, dass ein älterer Mensch seinen über lange Zeit ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann.
Ein Beschäftigter könnte deshalb für eine Erwerbsminderungsrente zu gesund sein und trotzdem die gesundheitlichen Voraussetzungen der geplanten Schutzrente erfüllen. Genau diese bislang schwierige Konstellation will die Kommission besser absichern.
Was nach geltendem Recht passieren kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht, aber keine EM-Rente bewilligt wird, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.
Auch die Schwerbehindertenrente ist etwas anderesEine gewisse Ähnlichkeit besteht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, an der sich die Kommission ausdrücklich orientiert. Gleichsetzen sollte man beide Rentenarten dennoch nicht.
Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.
Im Vorschlag zur Gesundheitsrente wird dagegen keine bereits anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung genannt. Entscheidend wäre vielmehr das Ergebnis der besonderen gesundheitlichen Prüfung im Hinblick auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld.
Warum Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfen, zeigt auch unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“.
Die neue Rente hängt mit dem geplanten Aus der bisherigen „Rente mit 63“ zusammenDie Gesundheitsrente muss im Zusammenhang mit weiteren Vorschlägen der Alterssicherungskommission betrachtet werden. Das Gremium empfiehlt gleichzeitig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.
Außerdem soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Diese Rente wäre weiterhin mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der regulären Altersgrenze beginnt.
Die Schutzrente soll deshalb insbesondere Menschen entgegenkommen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einfach immer länger arbeiten können. Sie wäre damit Teil eines größeren Umbaus der Regeln zum Renteneintritt.
Wie die derzeit noch geltende „Rente mit 63“ tatsächlich funktioniert, haben wir im Beitrag „Rente mit 63: Wer 2026 noch früher in Altersrente gehen kann“ ausführlich dargestellt.
Welche Beschäftigten besonders betroffen sein könntenVon einer solchen Regelung könnten vor allem ältere Menschen profitieren, deren Arbeit körperlich oder psychisch über viele Jahre stark belastend war. Denkbar sind beispielsweise Beschäftigte aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik, Transport oder anderen Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen.
Eine bestimmte Berufsgruppe soll nach dem bisherigen Vorschlag jedoch nicht automatisch Anspruch auf die Rente haben. Entscheidend wäre immer die individuelle gesundheitliche Situation und die Frage, ob das bisherige Berufsfeld dauerhaft noch ausgeübt werden kann.
Auch Büro- und Dienstleistungsbeschäftigte könnten deshalb grundsätzlich betroffen sein, wenn schwere chronische oder psychische Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Eine pauschale Beschränkung auf körperlich schwere Berufe enthält der Kommissionsbericht nicht.
Was Betroffene bereits jetzt tun könnenEin vorsorglicher Antrag auf die Gesundheitsrente ist derzeit nicht möglich. Versicherte können sich eine möglicherweise günstigere zukünftige Rechtslage auch nicht dadurch sichern, dass sie schon heute einen entsprechenden Rentenantrag stellen.
Sinnvoll kann es dagegen sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen und ungeklärte Zeiten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Gerade die vorgesehene Wartezeit von 35 Jahren könnte für einen späteren Anspruch wichtig werden.
Wer bereits heute erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte außerdem bestehende Ansprüche unabhängig von der geplanten Reform prüfen. Dazu gehören insbesondere medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Medizinische Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Sollte die Gesundheitsrente tatsächlich eingeführt werden, könnten aussagekräftige Befunde über länger bestehende Einschränkungen im späteren Verfahren hilfreich sein.
Viele Einzelheiten müssen noch gesetzlich geregelt werdenTrotz der vergleichsweise konkreten Eckpunkte sind noch zahlreiche Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, welche Jahrgänge als rentennah gelten, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss und welche Anforderungen an die medizinische Feststellung gestellt werden.
Auch das genaue Verhältnis zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zu anderen Altersrenten müsste gesetzlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zum Antragsverfahren, zur Begutachtung und zu möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Deshalb sollten Versicherte derzeit keine persönliche Rentenplanung auf die Annahme stützen, dass die Gesundheitsrente in exakt dieser Form kommen wird. Selbst wenn das Gesetzespaket verabschiedet wird, können Bundestag und Bundesrat einzelne Details noch verändern.
Praxisbeispiel: Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich istEin 64-jähriger Lager- und Logistikmitarbeiter hat seit seiner Ausbildung überwiegend körperlich gearbeitet und erreicht inzwischen 39 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Wegen schwerer Knie- und Schulterprobleme kann er dauerhaft keine schweren Lasten mehr heben, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Ärzte halten eine Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit für ausgeschlossen. Für leichte Arbeiten könnte er theoretisch jedoch noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sein, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nach den heutigen Regeln nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.
Würde die geplante Gesundheitsrente in der vorgeschlagenen Form Gesetz und würde er zur später festgelegten Gruppe der rentennahen Versicherten gehören, könnte seine Situation anders bewertet werden. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte dann geprüft werden, ob die dauerhafte Einschränkung in seinem langjährig ausgeübten Berufsfeld den Zugang zur neuen Rentenart eröffnet.
Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit könnte nach dem Kommissionsmodell ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze möglich sein. Ein noch früherer Beginn wäre innerhalb des vorgeschlagenen Zeitfensters mit Abschlägen denkbar.
Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsrente 1. Gibt es die Gesundheitsrente bereits?Nein. Die Schutz- beziehungsweise Gesundheitsrente ist bislang ein Vorschlag der Alterssicherungskommission und noch keine beantragbare Rentenleistung. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln.
2. Wie viele Versicherungsjahre wären erforderlich?Nach dem Kommissionsbericht soll eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erforderlich sein. Wie die anrechenbaren Zeiten im neuen Gesetz genau behandelt werden, bleibt der gesetzlichen Umsetzung vorbehalten.
3. Könnte man die Gesundheitsrente ohne Abschläge beziehen?Ja, nach dem vorgeschlagenen Modell soll ein Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Voraussetzung wären unter anderem die 35-jährige Wartezeit und eine erfolgreiche individuelle Gesundheitsprüfung.
4. Kann die Rente auch noch früher beginnen?Nach dem Kommissionsbericht soll ein weiterer vorzeitiger Rentenzugang für drei zusätzliche Jahre möglich sein. Zusammengenommen könnte die neue Rentenart damit bis zu fünf Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wobei für die zusätzlichen Jahre Abschläge vorgesehen sind.
5. Ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?Nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Anders als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird kein Grad der Behinderung von mindestens 50 genannt, sondern eine individuelle Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im langjährig ausgeübten Berufsfeld.
6. Sollten Betroffene schon jetzt einen Antrag stellen?Ein Antrag auf die neue Rentenart ist noch nicht möglich. Wer bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte stattdessen die heute vorhandenen Leistungen prüfen und zugleich seinen Versicherungsverlauf sowie medizinische Unterlagen vollständig halten.
QuellenGrundlage des Beitrags sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 sowie die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform.
Der Beitrag Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden
Eine Absage für einen Menschen mit Behinderung nach einer Wohnungsbesichtigung verletzt noch kein Gesetz. Anders sieht es aus, wenn ein Vermieter einen Bewerber gerade wegen seiner Behinderung aussortiert und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den konkreten Fall erfasst.
Eine Schwerbehinderung darf nicht zum Aussortierkriterium werden§ 19 AGG verbietet bei bestimmten zivilrechtlichen Geschäften Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Ein großes Wohnungsunternehmen darf einen Interessenten deshalb nicht ablehnen, weil er einen Rollstuhl nutzt oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt.
Auch die Annahme, Menschen mit psychischen Erkrankungen könnten generell „schwierige Mieter“ darstellen, liefert keinen sachlichen Auswahlgrund.
Ein Vermieter darf einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen, wenn ein anderer Interessent beispielsweise die objektiven Vergabekriterien besser erfüllt. Er darf die Behinderung aber nicht selbst zum Nachteil machen, wenn das AGG die Vermietung erfasst.
Bei Behinderung spielt die Zahl der Wohnungen eine wichtige Rolle§ 19 AGG erfasst Behinderung bei sogenannten Massengeschäften. Bei Wohnraum enthält das Gesetz dafür eine wichtige Orientierung: Vermietet ein Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, behandelt das Gesetz die Vermietung in der Regel nicht als Massengeschäft.
Betroffene sollten allerdings den konkreten Fall prüfen lassen, anstatt allein die Anzahl der Wohnungen zum Maßstab zu machen.
Nähe kann das AGG begrenzenDas Gesetz nimmt bestimmte Mietverhältnisse vom zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz aus, wenn zwischen den Parteien ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis entsteht.
Für große Wohnungsgesellschaften passt diese Ausnahme regelmäßig nicht. Wer hunderte oder tausende Wohnungen nach standardisierten Verfahren vermietet, kann sich kaum darauf berufen, dass jeder einzelne Mietvertrag ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis schafft.
Praxisbeispiel: Swintja bekommt nach ihrer Auskunft plötzlich eine AbsageDas folgende Beispiel ist fiktiv. Swintja ist 43 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie lebt mit Multipler Sklerose und wiederkehrenden Depressionen. Sie kann die verlangte Miete aus ihrem Einkommen zuverlässig finanzieren.
Swintja bewirbt sich für eine Wohnung mit Aufzug. Das Unternehmen verwaltet mehrere hundert Mietwohnungen. Nach einer Besichtigung signalisiert die Mitarbeiterin zunächst Interesse und bittet Swintja um die üblichen Unterlagen.
Swintja erklärt im weiteren Gespräch, dass sie wegen ihrer Multiplen Sklerose auf einen möglichst stufenarmen Zugang angewiesen ist. Sie erwähnt auch ihren Schwerbehindertenausweis. Daraufhin fragt die Mitarbeiterin nach ihrer Erkrankung. Swintja nennt zusätzlich die wiederkehrenden Depressionen.
Am folgenden Tag erhält sie eine Absage. In einer E-Mail schreibt die Mitarbeiterin, die Vermieterin wolle bei der Auswahl „gesundheitliche Risiken und mögliche zukünftige Betreuungsprobleme vermeiden“. Ein anderer Interessent erhält die Wohnung.
Swintja hält die E-Mail fest und sichert die vorherige Korrespondenz. Sie kann damit ein starkes Indiz vorlegen, dass nicht ihre Bonität oder ein anderes neutrales Auswahlkriterium den Ausschlag gab, sondern ihre gesundheitliche Situation.
Sie macht ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich geltend. Die Wohnungsgesellschaft kann sich nun nicht mit einer bloßen Behauptung wie „Wir haben uns eben anders entschieden“ begnügen. Im Streitfall müsste sie sich mit den konkreten Indizien auseinandersetzen.
Ein Grad der Behinderung, neurologische Erkrankungen oder Depressionen geben einem Vermieter keinen Freibrief für pauschale Risikoprognosen. Wer einen Bewerber wegen einer Behinderung schlechter behandelt, kann gegen das AGG verstoßen.
Eine höfliche Standardabsage kann Diskriminierung verdeckenIn der Praxis schreiben Vermieter höchstwahrscheinlich nie offen: „Sie bekommen die Wohnung nicht wegen Ihrer Behinderung.“ Häufig erhalten Bewerber lediglich die Nachricht, man habe sich für jemand anderen entschieden.
Deshalb kommt der Dokumentation große Bedeutung zu. Auffällig ist es zum Beispiel, wenn ein Vermieter zunächst großes Interesse zeigt und unmittelbar nach der Information über eine Behinderung absagt. Auch abwertende Bemerkungen während der Besichtigung, diskriminierende Formulierungen in Nachrichten oder widersprüchliche Begründungen können Hinweise liefern.
Betroffene sollten E-Mails, Nachrichten und Wohnungsanzeigen sichern. Nach einem Telefonat können sie Datum, Gesprächspartner und möglichst genau den Gesprächsinhalt notieren. Solche Unterlagen helfen später, den Ablauf nachvollziehbar darzustellen.
Indizien können die Beweislage erheblich verändern§ 22 AGG erleichtert Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung. Eine abgelehnte Bewerberin muss nicht zwingend einen ausdrücklichen Satz des Vermieters vorlegen, der die Diskriminierung bestätigt.
Kann sie Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Für Swintja wäre die E-Mail mit dem Hinweis auf „gesundheitliche Risiken“ deshalb besonders wichtig. Ohne eine solche Nachricht könnte sie andere Indizien sammeln, die den zeitlichen Ablauf und mögliche unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern dokumentieren.
Nicht jede unpassende Wohnung rechtfertigt eine Absage wegen BehinderungEin häufiger Denkfehler von Vermietern lautet: „Die Wohnung ist nicht barrierefrei, deshalb vermiete ich sie lieber nicht an einen schwerbehinderten Menschen.“ Eine solche Entscheidung kann problematisch werden, wenn der Bewerber die Wohnung trotzdem selbst nutzen möchte.
Der Vermieter sollte nicht stellvertretend entscheiden, welche Wohnung ein Mensch mit Behinderung bewältigen kann. Swintja kann beispielsweise trotz ihrer Multiplen Sklerose Treppen bewältigen oder eigene Lösungen für ihren Alltag entwickelt haben. Die Entscheidung darüber sollte grundsätzlich bei ihr liegen.
Natürlich darf ein Vermieter sachliche Tatsachen mitteilen. Er darf darauf hinweisen, dass ein Haus keinen Aufzug besitzt oder dass mehrere Stufen zum Eingang führen. Daraus folgt aber kein das Recht, einen Interessenten allein wegen seiner Behinderung aus dem Bewerberkreis zu entfernen.
Das AGG garantiert keinen Anspruch auf die WunschwohnungSelbst wenn ein Vermieter diskriminiert, erhält der abgelehnte Bewerber nicht automatisch den Mietvertrag. Das AGG eröffnet jedoch Ansprüche, mit denen Betroffene gegen eine Benachteiligung vorgehen können.
§ 21 AGG nennt unter anderem die Beseitigung einer Beeinträchtigung und den Unterlassungsanspruch. Außerdem können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Für einen immateriellen Schaden kommt eine angemessene Geldentschädigung in Betracht.
Welche Forderung tatsächlich Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab. Wer bereits eine eindeutige Absage erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche noch sinnvoll durchsetzbar sind.
Die Zwei-Monats-Frist verlangt schnelles HandelnFür Ansprüche nach § 21 AGG gilt eine kurze Frist. Betroffene müssen ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wer lange abwartet, kann deshalb wichtige Rechte verlieren.
Eine erste Beratung kann helfen, bevor Betroffene einen längeren Brief schreiben oder Forderungen beziffern. Vor allem bei uneindeutigen Absagen lohnt sich eine Prüfung der vorhandenen Indizien.
Die Diagnose muss nicht zum Bewerbungsschwerpunkt werdenWer wegen einer Behinderung bestimmte Eigenschaften der Wohnung benötigt, kann diesen Bedarf erklären, ohne sämtliche medizinischen Einzelheiten zu schildern.
Hat ein Bewerber bereits medizinische Informationen genannt, darf der Vermieter daraus keine pauschalen negativen Annahmen ableiten. Eine Multiple Sklerose, eine psychische Erkrankung oder ein hoher Grad der Behinderung sagen für sich allein nichts darüber aus, ob jemand zuverlässig die Miete zahlt oder sich an den Mietvertrag hält.
Bei einer auffälligen Absage sofort Beweise sichernWer nach der Offenlegung einer Behinderung plötzlich eine Absage erhält, sollte zuerst die Unterlagen sichern. Dazu gehören die Wohnungsanzeige, der bisherige Schriftverkehr und Nachrichten des Vermieters oder Maklers.
Betroffene sollten außerdem den zeitlichen Ablauf notieren. Entscheidend kann später die Frage werden, was der Vermieter vor der Information über die Behinderung sagte und wie schnell danach die Absage folgte.
Wegen der kurzen AGG-Frist sollten Betroffene nicht monatelang auf eine freiwillige Erklärung des Vermieters warten.
FAQ zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche Darf ein Vermieter einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen?Ja, wenn sachliche Gründe die Auswahl tragen. Die Behinderung selbst darf bei einem vom AGG erfassten Mietgeschäft jedoch nicht den Ausschlag für die Ablehnung geben.
Gilt das AGG auch für kleine private Vermieter?Bei einer Benachteiligung wegen Behinderung greift der Schutz eingeschränkter. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, liegt in der Regel kein Massengeschäft nach § 19 Absatz 1 AGG vor.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?Grundsätzlich zwei Monate. Betroffene sollten deshalb Beweise sofort sichern und ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen.
QuellenverzeichnisAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1 – Ziel des Gesetzes, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 19 – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 21 – Ansprüche, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 22 – Beweislast, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html (Gesetze im Internet)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/alltagsgeschaefte/wohnungsmarkt/wohnungsmarkt-node.html (Antidiskriminierungsstelle)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierungs-Check – Behinderung und chronische Krankheiten auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/diskriminierungs-check/wegweiser/diskriminierungs-check.html (Antidiskriminierungsstelle)
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Gutachten des Bundestages: Haber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte
Mehr als 1200 Organisationen und Projekte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren heimlich vom Verfassungsschutz durchleuchten lassen. Ein Gutachten des Bundestages kommt nun zu dem Schluss: Das Vorgehen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Buchladen Zur schwankenden Weltkugel: Einer der Läden, die von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen wurden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts NachrichtenagenturDarf eine bundesstaatliche Stelle heimlich beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob zu einer bestimmten Person oder Organisation Erkenntnisse vorliegen, bevor es eine Förderung erteilt? Um diese Frage drehte sich die Debatte, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) Buchläden nach einer solchen Anfrage von einer Preisliste hat streichen lassen. Haber-Verfahren nennt sich diese Abfrage, die es seit 2004 gibt und die durch den Eklat um den Kulturstaatsminister zu neuer Berühmtheit gelangte.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beantworten diese Frage nun recht eindeutig – und zwar mit Nein. Ein vor Kurzem veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Schluss: Vor einer Förderung im Bereich Kunst oder Kultur heimlich eine solche Anfrage an den Verfassungsschutz zu stellen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Haber-Verfahren sieht vor, dass bundesstaatliche Stellen wie etwa Ministerien vor einer Förderzusage eine Auskunft beim Verfassungsschutz einholen können, ob zu bestimmten Personen oder Organisationen relevante Erkenntnisse vorliegen. Der Geheimdienst antwortet darauf zunächst nur mit ja oder nein. Im Einzelfall können die Ministerien anschließend weitere Details abfragen. Die betroffenen Personen werden über den Vorgang zu keinem Zeitpunkt informiert.
Benannt ist das Verfahren nach Emily Haber, die 2017 als Staatssekretärin im Bundesinnenministerium einen Erlass verfasste, der eine bereits bestehende Regelung zu solchen Abfragen aktualisierte.
Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen auf diesem Weg durchleuchten lassen, ergab eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag.
Dürfen sie das?Das Gutachten untersucht die Frage, ob ein solches Verfahren verfassungsrechtlich zulässig ist. Dafür teilt es den Vorgang in zwei Schritte: Zum einen die Abfrage beim Verfassungsschutz, die mit einer Übermittlung von Namen und weiteren Daten der Betroffenen einhergeht. Zum anderen die Recherche und Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Für den ersten Teil sehen die Gutachter*innen keine Rechtsgrundlage.
„Die Abfrage beim BfV sowie die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Bundesministerium im Zuge des Haber-Verfahrens greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] ein, ohne dass dieser Eingriff auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann“, schreiben die Gutachter*innen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine solche Übermittlung nicht. Das Verfahren verstoße damit gegen das Grundgesetz und sei unzulässig.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
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Kritisch sehen die Autor*innen zudem, dass die Betroffenen über das Verfahren zu keinem Zeitpunkt benachrichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Betroffene zumindest nachträglich von einem heimlichen Überwachungsvorgang erfahren, wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich ist. Dass das Haber-Verfahren dies nicht vorsieht, bewertet das Gutachten als Verstoß gegen die um Grundgesetz festgeschriebene Rechtsweggarantie.
Weimer darf Buchhändlerinnen nicht mehr „politische Extremisten“ nennenDas Verfahren erlangte große Aufmerksamkeit, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Weimer Anfang des Jahres die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchpreis ausgewählten Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ. In der Folge strich er drei Buchhandlungen nachträglich von der Preisliste: The Golden Shop in Bremen, die Rote Straße in Göttingen und den Buchladen Zur schwankenden Weltkugel in Berlin.
Die Betreiber*innen der Läden gingen daraufhin rechtlich gegen Weimer vor. Mit einem Teilerfolg: Im Frühjahr urteilte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass Weimer die beiden Inhaberinnen der Schwankenden Weltkugel nicht mehr öffentlich als „politische Extremisten“ bezeichnen darf. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Die Kritik am Haber-Verfahren ist nicht neu. Bereits 2018 kam ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak im Auftrag von mehreren zivilgesellschaftlichen Demokratie-Projekten zu dem Schluss, dass das Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Initiativen waren vom Bundesfamilienministerium zur Überprüfung an den Verfassungsschutz weitergeleitet worden.
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Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen?
Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält meist noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte seine Arbeit bereits aufgenommen, springt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Schwieriger ist die Lage, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Arbeitstag beginnt. Dann kann trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags eine Zahlungslücke entstehen, weil der neue Job noch keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ausgelöst hat.
Was die vierwöchige Wartezeit bedeutetDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, nicht nur die vorgesehenen Arbeitstage.
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September, kann der Arbeitgeber ab dem 29. September zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage zählen bei der Berechnung mit.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, stehen dem Beschäftigten ab dem 29. Tag bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die vorherigen Krankheitstage werden nicht von diesem Zeitraum abgezogen.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können eine günstigere Regelung vorsehen. Für Auszubildende enthält § 19 Berufsbildungsgesetz besondere Vorgaben zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurdeHat der Beschäftigte seine Tätigkeit begonnen, entsteht bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom ersten Tag an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus § 186 Absatz 1 SGB V.
Kommt es anschließend während der 28-tägigen Wartezeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Arbeitgeber nach dem Gesetz noch kein Arbeitsentgelt fort. Bei vorhandenem Versicherungsschutz kann stattdessen die Krankenkasse Krankengeld leisten.
Der Anspruch beruht auf § 44 SGB V. Er kann bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, wenn keine andere Zahlung den Krankengeldanspruch ruhen lässt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte zuvor mehrere Wochen gearbeitet hat. Auch nach einem einzigen Arbeitstag kann Krankengeld für die verbleibende Wartezeit gezahlt werden.
Wenn die Krankheit vor dem ersten Arbeitstag beginntBeginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme, führt der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ohne tatsächliche Arbeit oder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann der Versicherungsschutz aus dem neuen Job zunächst fehlen.
Arbeitsrechtlich beginnt das Arbeitsverhältnis dennoch am vereinbarten Datum. Deshalb läuft auch die vierwöchige Wartezeit, obwohl der Beschäftigte seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24, dass ein Arbeitsvertrag allein noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen muss. Im entschiedenen Fall begann diese erst mit dem am 29. Tag einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Gericht entschied über die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, nicht abschließend über den verlangten Krankengeldanspruch. Die Forderung gegen die Krankenkasse war nicht wirksam zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der betroffene Arbeitnehmer war während der Wartezeit über seine Ehefrau familienversichert. Einen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt erhielt er aus dieser Versicherung nicht.
So unterscheiden sich die beiden Fälle Arbeit aufgenommen, danach erkrankt Vor dem ersten Arbeitstag erkrankt Der Versicherungsschutz aus dem neuen Job beginnt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag allein löst nicht immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Während der Wartezeit kommt bei vorhandenem Anspruch Krankengeld in Betracht. Eine Zahlung hängt vom bisherigen Versicherungsstatus oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ab. Eine finanzielle Lücke ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern eher selten. Ohne vorhandenen Krankengeldschutz kann eine finanzielle Lücke entstehen. Dauert die Krankheit an, zahlt ab dem 29. Tag der Arbeitgeber. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann die Entgeltfortzahlung ebenfalls am 29. Tag beginnen. Wann der bisherige Versicherungsschutz weiterhilftBei einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme muss geprüft werden, welcher Versicherungsstatus am Tag der ärztlichen Feststellung bestand. Eine frühere Pflichtversicherung führt nicht in jedem Fall automatisch zu Krankengeld.
Hat die Arbeitsunfähigkeit noch während der früheren Pflichtmitgliedschaft begonnen, kann diese während des Krankengeldbezugs fortbestehen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 192 SGB V.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein nachgehender Leistungsanspruch für höchstens einen Monat nach § 19 Absatz 2 SGB V infrage. Eine Familienversicherung hat allerdings Vorrang vor diesem Anspruch.
Da Familienversicherte kein Krankengeld erhalten, kann gerade beim Wechsel aus einer Familienversicherung in einen neuen Job eine finanzielle Lücke entstehen. Auch eine reine studentische Krankenversicherung enthält üblicherweise keinen Krankengeldanspruch.
Ein Minijob begründet für sich ebenfalls keinen solchen Schutz. Weitere Informationen bietet der interne Beitrag Krank im Minijob: Wann der Arbeitgeber zahlen muss.
Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können Krankengeld erhalten, wenn ihr Versicherungsschutz diese Leistung umfasst. Hauptberuflich Selbstständige benötigen dafür meist eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Krankengeldtarif.
Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Ein Verdienstausfall wird nur aufgefangen, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde und deren Vertragsbedingungen erfüllt sind.
Wann der Arbeitgeber früher zahlen kannDer Arbeitgeber darf bereits während der Wartezeit freiwillig Arbeitsentgelt zahlen. Eine frühere Entgeltfortzahlung kann sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Wird trotz einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme vom vereinbarten Beschäftigungsbeginn an Entgelt gezahlt, kann damit auch die Sozialversicherungspflicht beginnen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen hin.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung steht. Mündliche Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Wie hoch das Krankengeld ausfälltDas gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Nach § 47 SGB V darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag laut AOK bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom berechneten Betrag können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Fehlt wegen des gerade begonnenen Jobs eine abgeschlossene Lohnabrechnung, fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Höhe der Leistung.
Warum die Krankmeldung sofort erfolgen sollteBeschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit und ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Mitteilung nicht. Sie übermittelt die ärztlich festgestellten Daten an die Krankenkasse, von der der Arbeitgeber die benötigten Angaben abruft.
Wer Krankengeld benötigt, sollte die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an ärztlich feststellen lassen. Ein verspäteter Arztbesuch kann dazu führen, dass für einzelne Tage keine Zahlung erfolgt.
Was bei einer Ablehnung zu tun istÜber das Krankengeld entscheidet die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Wird die Leistung telefonisch abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen und begründeten Bescheid verlangen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz geregelt.
Für die Prüfung werden der Arbeitsvertrag, Nachweise über die bisherige Versicherung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vorhandene Entgeltunterlagen benötigt.
Zählen Wochenenden bei der vierwöchigen Wartezeit mit?Ja. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, sodass auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet werden.
Kann ich Krankengeld bekommen, wenn ich vor dem ersten Arbeitstag erkranke?Das hängt vom bisherigen Versicherungsschutz ab. Der neue Arbeitsvertrag allein begründet in dieser Situation nicht automatisch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch.
Beginnt die Wartezeit nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut?Nein. Die Wartezeit ist an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden und muss nicht nach jeder Erkrankung neu erfüllt werden.
Muss ich mich trotz elektronischer Krankmeldung beim Arbeitgeber melden?Ja. Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.
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20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen
Eine echte Abfindung von 20.000 Euro führt bei einer Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht zu einer Kürzung. Entschädigt die Zahlung tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes, ist sie kein Arbeitsentgelt und fließt nicht als Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ein.
Für Betroffene kommt 2026 ein zweiter Schutz hinzu: Selbst wenn die gesamten 20.000 Euro ausnahmsweise als Arbeitsentgelt gelten würden, bliebe der Betrag für sich genommen noch unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen EM-Rente von 20.763,75 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn im selben Kalenderjahr kein weiterer anrechenbarer Hinzuverdienst hinzukommt.
Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI bestätigen diese Abgrenzung in ihrer aktuellen Fassung mit Stand vom 22. Juli 2026. Veröffentlicht wurde sie am 1. August 2026.
Warum 20.000 Euro die EM-Rente meist nicht mindernBei einer Abfindung sind zwei getrennte Fragen zu beantworten. Zuerst wird geprüft, ob die Zahlung überhaupt Hinzuverdienst ist; nur wenn das zutrifft, wird sie mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Eine echte Abfindung fällt bereits auf der ersten Prüfungsstufe aus der Hinzuverdienstrechnung heraus. Sie vergütet keine geleistete Arbeit, sondern gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes und damit den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus.
Die DRV-Hinweise zu § 96a SGB VI stellen deshalb ausdrücklich fest, dass Abfindungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Als typische Fälle nennt die DRV Abfindungen nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Wann eine Abfindung doch Arbeitsentgelt enthältDie Bezeichnung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich entscheidet nicht allein. Deckt die Zahlung in Wahrheit rückständigen Lohn, Überstunden, Provisionen, Boni oder andere Vergütungsansprüche ab, kann dieser Anteil Arbeitsentgelt sein.
Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Vertragsparteien der Zahlung geben.
Das BSG-Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88, zeigt, wann eine echte Entschädigung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Bei angeblichen Abfindungen mit enthaltenem Arbeitslohn verweist die DRV ausdrücklich auf eine weitere Entscheidung vom selben Tag.
Im BSG-Urteil mit dem Az. 12 RK 65/87 behandelte das Gericht den Teil einer Zahlung als Arbeitsentgelt, der tatsächlich rückständiges Gehalt ersetzte. Die gewählte Bezeichnung konnte an dieser Einordnung nichts ändern.
Welche Zahlungen die DRV unterschiedlich behandelt Art der Zahlung Prüfung bei der EM-Rente Entschädigung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes Regelmäßig kein Arbeitsentgelt und kein Hinzuverdienst Rückständiger Lohn oder Gehalt Kann als Arbeitsentgelt in die Hinzuverdienstprüfung einfließen Überstunden, Provisionen, Boni oder Urlaubsabgeltung Zahlungsgrund, Anspruchszeitpunkt und Beschäftigungsstatus müssen geprüft werden Gemischte Vergleichssumme Aufteilung in echte Abfindung und Vergütungsanteile erforderlich Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis Nach den DRV-Hinweisen grundsätzlich kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI Warum der Beschäftigungszeitraum wichtig istDie aktuelle Fassung der DRV-Hinweise enthält ausführliche Erläuterungen zu Einmalzahlungen und zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist danach grundsätzlich kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.
Bei Zahlungen nach Rentenbeginn kann es darauf ankommen, wann der Anspruch entstanden ist und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand. Das Datum der Überweisung beantwortet diese Frage nicht allein.
Die DRV behandelt in ihren Beispielen unter anderem Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen und ausgezahlte Wertguthaben. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, längerer Arbeitsunfähigkeit oder vorausgegangener Arbeitslosigkeit kann die Prüfung deshalb komplizierter ausfallen.
Wann Arbeitsentgelt die Rente tatsächlich kürztWird ein Teil der Zahlung als Hinzuverdienst eingestuft, entsteht nicht automatisch eine Kürzung in derselben Höhe. Zunächst wird der gesamte anrechenbare Bruttoverdienst des Kalenderjahres mit der geltenden Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann höher ausfallen, wie unser Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 erläutert.
Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine ausgeübte Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Widersprechen Umfang oder Art der Arbeit der festgestellten Erwerbsminderung, kann die DRV den Rentenanspruch auch bei einem Verdienst unterhalb der Grenze überprüfen.
Nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt, anschließend werden davon 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Im Folgejahr vergleicht die DRV den vorausberechneten mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst. Aus dieser Spitzabrechnung können sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Worauf Betroffene im Vertrag achten solltenIm Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte nachvollziehbar stehen, welcher Betrag ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Noch offener Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni sollten getrennt beziffert werden.
Eine pauschale Gesamtsumme mit dem Zusatz, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, kann die spätere Prüfung erschweren. Stand tatsächlich noch Arbeitslohn aus, verliert dieser nicht allein durch die Überschrift „Abfindung“ seinen Charakter als Vergütung.
Betroffene sollten den Vertrag, den gerichtlichen Vergleich, die Abschlussabrechnung und die Kontoauszüge aufbewahren. Daraus sollte erkennbar sein, welcher Teil den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welcher Teil gegebenenfalls auf frühere Arbeitsleistung entfällt.
Sollte die Abfindung der DRV mitgeteilt werden?Nach § 60 SGB I müssen Beziehende einer Sozialleistung Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind. Eine zweifelsfrei echte Abfindung ist zwar kein Hinzuverdienst, doch bei gemischten oder unklar formulierten Zahlungen kann die Einordnung offen sein.
In solchen Fällen sollten Betroffene der DRV die Zahlung frühzeitig mitteilen und die Vertragsunterlagen sowie die Abschlussabrechnung beifügen. Auch die Hinweise zu Mitteilungspflichten im eigenen Rentenbescheid sollten beachtet werden.
Rechnet die DRV eine echte Abfindung trotzdem als Hinzuverdienst an, sollte der Bescheid umgehend geprüft werden. Ein Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats möglich; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid.
Steuer und Arbeitslosengeld müssen getrennt geprüft werdenEine bei der EM-Rente unschädliche Abfindung kann steuerliche Folgen haben. Auch für Arbeitslosengeld gelten andere Vorschriften als für die Erwerbsminderungsrente.
Wer Arbeitslosengeld bezieht oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen will, sollte mögliche Ruhens- und Sperrzeiten gesondert prüfen. Unser Beitrag über Abfindung und Arbeitslosengeld erklärt den Unterschied.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 57-jährige Beschäftigte bezieht seit März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens weniger als drei Stunden täglich. Im September endet ihr Arbeitsverhältnis.
Der Aufhebungsvertrag weist 20.000 Euro als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aus. Für ihre Beschäftigung erhält die Frau im Jahr 2026 einschließlich einer Lohnnachzahlung insgesamt 2.400 Euro brutto.
Die 20.000 Euro sind kein Hinzuverdienst; lediglich die 2.400 Euro Arbeitsentgelt werden geprüft. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.
Die volle EM-Rente wird deshalb nicht gekürzt.
Fragen und Antworten zur Abfindung bei der EM-Rente Wird jede Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?Nein. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in die Hinzuverdienstrechnung ein.
Ist die Höhe der Abfindung entscheidend?Für die erste Einordnung kommt es auf den Zahlungsgrund an. Erst wenn die Zahlung ganz oder teilweise Arbeitsentgelt ist, wird ihre Höhe mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Was geschieht bei einer gemischten Vergleichssumme?Die Zahlung muss in eine echte Abfindung und mögliche Vergütungsanteile aufgeteilt werden. Nur die als Arbeitsentgelt einzuordnenden Bestandteile können als Hinzuverdienst geprüft werden.
Führt Arbeitsentgelt sofort zu einer Kürzung?Nein. Die Rente wird erst gemindert, wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst des Kalenderjahres die geltende Grenze überschreitet.
Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?Wichtig sind der Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Abschlussabrechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei unklaren oder hohen Beträgen kann eine Beratung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht vor der Unterschrift spätere Nachteile verhindern.
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