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Europäischer Gerichtshof bestätigt Opt out-Regelung

9. Februar 2026 - 10:26

Die Opt out-Regelung kam 2015 in das europäische Gentechnikrecht. Sobald ein Zulassungsverfahren für den Anbau einer gv-Pflanze läuft, können Mitgliedstaaten seither mitteilen, dass sie den Anbau auf ihrem ganzen Territorium oder Teilen davon verbieten wollen. Wenn der Hersteller der gv-Pflanze damit einverstanden ist, müssen sie das nicht begründen. Widerspricht der Hersteller, muss der Mitgliedstaat seine Gründe nennen. Im ersten Jahr konnten die EU-Mitglieder diese Opt out-Regelung auch für gv-Pflanzen nutzen, die in der EU schon angebaut werden durften. Die einzige solche Pflanze war damals der Mais MON810 des US-Agrarriesen Monsanto. 17 Mitgliedstaaten und vier Regionen verbannten MON810 von ihren Äckern und sprachen sich gegen den Anbau von sieben gv-Pflanzen aus, die sich 2015 im Zulassungsverfahren befanden. Deren Hersteller zogen daraufhin die Zulassungsanträge komplett zurück. Monsanto (heute Bayer) akzeptierte, dass MON810 nur in den verbliebenen EU-Staaten wachsen durfte.

Auch Italien hatte damals von der Opt out-Regelung Gebrauch gemacht, was der Landwirt Giorgio Fidenato nicht akzeptieren wollte (der Infodienst Gentechnik berichtete). Er baute immer wieder MON810-Mais an, die Behörden ließen den Mais unterpflügen und verhängten Geldbußen in Höhe von insgesamt 50 000 Euro. Dagegen klagte der Landwirt – unter anderem mit dem Argument, die Opt out-Regelung sei rechtswidrig. Schließlich fragten zwei italienische Verwaltungsgerichte 2024 den Europäischen Gerichtshof (EuGH), was er davon halte. Dieser entschied, dass die Opt out-Regelung nicht gegen europäisches Recht verstößt und widersprach den Argumenten Fidenatos.

Die Regelung sei nicht unverhältnismäßig, stellten die Richter fest. Bei komplexen Themen wie der Gentechnik habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Um gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, müsse eine Regelung deshalb „offensichtlich ungeeignet“ sein, die anvisierten Ziele zu erreichen. Auch verstoße ein Anbauverbot nicht gegen den freien Warenverkehr, „da es weder die Unternehmen daran hindert, Erzeugnisse einzuführen, die diesen GVO enthalten, noch die Verbraucher daran hindert, diese zu kaufen“, teilte das Gericht mit. Es sah im Opt out auch keine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen Landwirten aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die nun höchstrichterlich bestätigte, geltende Opt out-Regelung ist mit dem Zulassungsverfahren für gv-Pflanzen verbunden. Die Verordnung für mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellte Pflanzen (NGT-Verordnung), die sich derzeit im EU-Parlament und im Ministerrat in der Schlussabstimmung befindet, will den größten Teil der NGT-Pflanzen (Kategorie 1) aus dem Zulassungsverfahren herausnehmen. Die Möglichkeit eines nationalen Opt out sieht der Entwurf nicht vor. Lediglich für die wenigen Pflanzen der NGT-Kategorie 2, die weiterhin eine Zulassung brauchen, könnte der Anbau auch in Zukunft einzelstaatlich verboten werden.

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßt das Urteil. Es stärke die Möglichkeit von Mitgliedstaaten, bei Gefahren oder aus wirtschaftlichen Gründen souverän zu handeln, so Gentechnik-Expertin Annemarie Volling. Die AbL fordert, dass es auch für alle neuen Gentechnik-Pflanzen die Möglichkeit geben müsse, sie aus sozio-ökonomischen Gründen oder zur Vorsorge zu verbieten. „Bisher ist das im geplanten Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechnik-Pflanzen nicht vorgesehen – auch deshalb muss er vom Parlament und von den EU-Mitgliedstaaten zurückgewiesen werden“, so Volling. [lf/vef]

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Was uns mit neuer Gentechnik blüht

3. Februar 2026 - 9:30

Die Narbe, das weibliche Geschlechtsorgan der robotertauglichen Tomate, ragt deutlich aus der Blüte heraus. Zudem sind die Pollen - der männliche Samen - steril, also unfruchtbar. Chinesische Forscher:innen haben mit wenigen Eingriffen in das Erbgut der Tomate bewirkt, dass die Blüten anders aufgebaut sind als zuvor. Gleichzeitig trainierten sie Roboter so, dass diese die Narben gezielt mit den Pollen anderer Tomaten befruchten konnten. Wozu der ganze Aufwand? Tomaten sind Selbstbefruchter: Es genügt, dass die Pollen einer Blüte auf die Narbe dieser Blüte fallen, damit Früchte wachsen. Doch diese Eigenschaft macht es Tomatenzüchtern schwer, Hybridsaatgut zu erzeugen. Denn dazu müssen sie den Pollen der einen Linie gezielt auf die Narbe einer anderen Linie bringen und dabei Selbstbefruchtung sicher ausschließen. Mit den manipulierten Blüten und den Robotern ließe sich das schneller und günstiger bewerkstelligen als mit Arbeitskräften, so hoffen sie. Auch die Blüten von Sojabohnen haben die Forschenden robotertauglich gemacht.

Für Testbiotech ist dieser Eingriff ein Beispiel für mehr als 100 NGT-Anwendungen bei Pflanzen, die darauf abzielen, deren Blüte zu manipulieren. Auf der Liste stehen Pappeln, die schon nach wenigen Monaten erstmals blühen, statt wie üblich nach sieben Jahren. Bei anderen Arten wie Leindotter wurde der Zeitpunkt der Blüte nach vorne oder hinten verschoben. Bei Zierpflanzen änderten Forschende Farbe, Geruch und Form der Blüten. Betroffen von solchen Eingriffen seien zahlreiche Arten wie Ackerschmalwand, Alpenkresse, Borstenhirse, Glockenblumen, Leindotter, Luzerne, Pappeln, Raps, Reis oder Sorghum, schreibt Testbiotech. Alle diese Arten könnten auskreuzen und ihr Erbgut an Artgenossen auf den Feldern oder verwandte Wildarten weitergeben.

Neben dieser unkontrollierten Weitergabe des veränderten Erbgutes gibt es noch andere Risiken bei Eingriffen in die Blüte. Bei einer sehr frühen Blüte können Spätfröste die Fortpflanzung gefährden. Geänderte Blütezeiten können angepasste Bestäuber gefährden, die dann zur üblichen Zeit keine Nahrung finden. Umgekehrt kann das zu einer geringeren Bestäubungsrate führen. Eingriffe können zudem die Nahrungsqualität des Pollens ändern und dadurch Bestäuber gefährden. Aus diesen und weiteren aufgelisteten Risiken folgert Testbiotech, dass „NGT-Pflanzen mit manipulierten Blüten ein ernstes Risiko für die biologische Vielfalt und den Artenschutz darstellen, wenn sie ohne angemessene Risikobewertung und ausreichende Kontrolle in die Umwelt freigesetzt werden“. Das Institut weist darauf hin, dass zahlreiche der bisher in Studien vorgestellten Eingriffe in die Blüte nach der geplanten europäischen NGT-Verordnung ohne jede Risikoprüfung auf den Markt kommen dürften. Dabei seien diese Blütenmanipulationen mit herkömmlicher Züchtung nicht erreichbar. Zudem gäbe es für Feldversuche keine Sicherheitsvorgaben mehr.

Besonders riskant ist das laut Bericht bei der Ackerschmalwand. Die unscheinbare Wildpflanze dient den Gentechnikforschenden als Modellpflanze, an der sie viele Eingriffe erstmalig ausprobieren. Es sei zu erwarten, dass die NGT-Verordnung zu weit verbreiteten, unkontrollierten Feldversuchen mit der Ackerschmalwand führe. Bei Eingriffen in die Blüte der sich selbstbefruchtenden Ackerschmalwand könne die Gefahr von Auskreuzungen deutlich steigen und die Pflanze sich zu einem schädlichen NGT-Unkraut entwickeln. Aus alldem schließt Testbiotech: „Wenn NGT-Pflanzen Genvarianten aufweisen, die bisher unbekannt waren und mit bisherigen Züchtungsmethoden wahrscheinlich nicht erreichbar sind, muss dies als Ausgangspunkt für eine eingehende Prüfung ihrer Umweltrisiken festgelegt werden.“ [lf]

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EU-Entwurf: Schutz vor Gentech-Bakterien soll sinken

26. Januar 2026 - 17:34

Ein Beispiel dafür ist das Bodenbakterium Klebsiella variicola. Es kann für seinen Stoffwechsel Stickstoff aus der Luft fixieren. Die US-Firma Pivot Bio hat das Bakterium gentechnisch so verändert, dass es einen Teil dieses Stickstoffs als Ammonium an Pflanzen abgibt. Sie vermarktet es als Zusatz, der helfen soll, Kunstdünger einzusparen. Da Pivot Bio keine Fremdgene eingefügt, sondern nur ein Gen im Erbgut des Bakteriums stillgelegt hat, gilt das Produkt in den USA und in Brasilien als gentechnikfrei. Es darf dort deshalb ohne Risikoprüfung und Zulassung auf dem Acker ausgebracht werden.

In der EU hingegen gilt die Freisetzungsrichtlinie 2001/18, wenn gentechnisch veränderte Mikroorganismen (GMM) in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Das bedeutet: Ihr Risiko muss geprüft werden, die Zulassung ist befristet, die freigesetzten Organismen müssen überwacht und gekennzeichnet werden. Das sind die gleichen Regeln, die auch für gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere gelten. Bisher sah die EU-Kommission darin kein Problem. Da Mikroorganismen untereinander ihr Erbgut austauschen und sie nicht rückholbar sind, wenn Probleme auftauchen, galt es als zu riskant, GMM in die Umwelt freizusetzen. Deshalb wurden gentechnisch veränderte Bakterien, Pilze, Hefen und Algen bislang nur in geschlossenen Systemen eingesetzt. Gemeint sind damit Fermenter, in denen die GMM Enzyme oder Vitamine produzieren - ohne dass sie dabei in die Umwelt gelangen.

Die neuen gentechnischen Verfahren (NGT) ermöglichen gezielte Eingriffe in das Erbgut von Mikroorganismen und damit Anwendungen, die bisher nicht möglich waren. Die EU-Kommission nennt in der Begründung zu ihrem Gesetzesvorschlag mögliche Beispiele für GMM in der Landwirtschaft: Sie könnten als Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die Bodenfruchtbarkeit verbessern, Lebensmittel haltbar machen oder als Sensoren in der Verpackung vor verdorbenen Lebensmitteln warnen. Auch könnten GMM im Darm von Wiederkäuern deren Methanausstoß verringern.

Doch sind solche GMM auf dem Acker nicht harmlos, nur weil sie unsichtbar klein sind. So gibt es bei den Klebsiella-Bakterien, die Pivot Bio verwendet, auch hochinfektiöse Krankheitserreger wie Klebsiella pneomonia. Die brasilianische Gentechnikbehörde CTN warnte deshalb, dass das von Pivot Bio verwendete Bakterium Klebsiella variicola „ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Übertragung aus der Umwelt und von Pflanzen auf Menschen und Tiere aufweist, weshalb bei künftigen Bewertungen seiner kommerziellen Anwendung Vorsicht geboten ist“. Expert:innen des österreichischen Umweltbundesamtes und des deutschen Bundesamtes für Naturschutz verwiesen in einer im März 2025 veröffentlichten Studie auf das Risiko des horizontalen Gentransfers, also der Weitergabe des veränderten Erbguts an andere Bodenbakterien. Möglich seien auch unerwünschte Nebenwirkungen bei anderen Pflanzen oder Veränderung der Mikrobengemeinschaft im Boden. „Unsere Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Abschätzung der Umweltrisiken von GMM eine größere Herausforderung darstellt als bei gv-Pflanzen“, lautet das Fazit der Studie.

In die Freisetzungsrichtlinie will die EU-Kommission einen Abschnitt einbauen (Artikel 24 a bis 24g), der speziell für GMM gilt. Demnach soll die Kommission festlegen können, welche Unterlagen und Nachweise für das Zulassungsverfahren erforderlich sind. Damit kann sie die bestehenden Anforderungen reduzieren. Eine einmal erteilte Zulassung soll unbefristet gelten. Auf eine Nachweismethode für einen GMM kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller nachvollziehbar begründet, dass er nicht nachweisbar sei. Das Europäische Netzwerk staatlicher Gentechniklabore (ENGL) hat vergangenes Jahr in einem Bericht darauf hingewiesen, dass Nachweise grundsätzlich möglich, bei sehr kleinen Änderungen aber herausfordernd seien. Der Bericht betont auch, es sei sehr wichtig, dass Hersteller Referenzmaterial zur Verfügung stellten. Zusätzlich zu diesen Änderungen, die für alle GMM gelten, will die EU-Kommission noch die Kategorie von GMM mit niedrigem Risiko (low risk) einführen. Für diese low-risk GMM kann die Kommission die Anforderungen an einzureichende Unterlagen und an die Risikobewertung „entsprechend der Eigenschaften“ des GMM selbst festlegen. Auf die nachträgliche Überwachung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller dies wünscht.

Um in die Kategorie „niedriges Risiko“ zu kommen, muss ein GMM drei Anforderungen erfüllen: Er muss molekular und taxonomisch, also seine jeweilige Art betreffend, gut beschrieben sein. Er darf keine bedenklichen Gene enthalten, die natürlicherweise im Elternorganismus nicht vorkommen, insbesondere keine erworbenen Antibiotikaresistenzgene. Und er muss drittens zu einer Art gehören, die den QPS-Status hat. Das Kürzel steht für Qualified Presumption of Safety; das heißt in etwa „mit guter Begründung vermutlich sicher“. Verliehen wird dieser Status von der EU-Lebensmittelbehörde EFSA, die ihn so definiert: „Dieser Ansatz basiert auf einer umfassenden und wiederholten Auswertung der wissenschaftlichen Literatur sowie dem Fehlen gemeldeter Gefahren oder Risiken.“

Allerdings würden einige Risikoaspekte vom QPS-Standard nicht abgedeckt, schreibt die EFSA. Dazu zählen Risiken, die mit der Handhabung des Produkts verbunden sind, also wenn es mit der Haut in Kontakt kommt oder versehentlich eingeatmet oder verschluckt wird. Nicht berücksichtigt wird bei QPS, ob das GMM oder Teile davon potentiell allergisch sind. Auch würden die Umweltrisiken von GMM, die als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, nicht untersucht. In der aktuellen QPS-Liste sind knapp 120 Stämme von Bakterien, Algen und Hefen als sicher aufgeführt. Das zeigt, dass sehr viele GMM in die Kategorie „niedriges Risiko“ fallen dürften. Für ein Dutzend Stämme hat die EFSA den QPS-Status explizit abgelehnt, darunter etwa das Darmbakterium Escherichia coli. Oder das lungenschädigende Bakterium Klebsiella pneumonia.

Der von Pivot verwendete Stamm Klebsiella variicola hat bisher keinen QPS-Status. Allerdings hatte die EFSA in einer Studie vom Juli 2024 diesen Stamm als Fallbeispiel genauer betrachtet und kam zu dem Schluss, der Wissensstand belege die Sicherheit des Stickstoff fixierenden Bakteriums in Getreidekulturen. Die Übertragung in die Lebens- und Futtermittelkette könne vernachlässigt werden. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, dass Klebsiella variicola den QPS-Status bekommt und – wenn der Vorschlag Gesetz wird – unter stark vereinfachten Anforderungen vermarktet werden dürfte.

 

Wie stark vereinfacht die Anforderungen sein würden, ist noch offen. Denn der Vorschlag selbst enthält keine Details, etwa zu erforderlichen Unterlagen oder Grundsätzen für eine eingeschränkte Risikobewertung. Die will die EU-Kommission später in delegierten Rechtsakten nachliefern. Diese würden in Kraft treten, wenn weder Ministerrat noch Parlament innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben. Doch zuerst müssen die beiden Gremien sich in den kommenden Monaten grundsätzlich mit dem Vorschlag der Kommission auseinandersetzen und ihre Position dazu beschließen. Dabei wird die EU-Kommission auf schnelle Beratungen drängen. Denn für sie ist der Gesetzesvorschlag wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der Gentechnikindustrie in der EU. Wegen der politischen Dringlichkeit könne zu dem GMM-Vorschlag keine Folgenabschätzung erarbeitet werden, schreibt die Kommission. Sie will stattdessen ein intern erstelltes Arbeitspapier mit einer Kosten-Nutzenrechnung vorlegen. Auch ohne eine ökologische Folgenabschätzung wähnt sich die Kommission jedoch sicher, dass ihr Vorhaben den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht beeinträchtige. Das betont sie in ihrem Gesetzesvorschlag an mehreren Stellen. [lf]

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Aldi verkauft keine Produkte mit neuer Gentechnik

17. Januar 2026 - 17:54

In ihrem Supermarkt-Check fragte Greenpeace die großen deutschen Lebensmittelhändler, ob sie dem folgenden Statement zustimmen würden: „Um den Wünschen und Erwartungen unserer Kund:innen gerecht zu werden, bekennen wir uns in aller Klarheit, dass wir keine Produkte aus den Verfahren der sogenannten ‘Neuen Gentechnik’ führen wollen." Lediglich Aldi Süd und Nord antworteten mit Ja. Dem Statement: „Produkte aus den Verfahren der sogenannten ‘Neuen Gentechnik’ müssen ein klar definiertes Zulassungsverfahren durchlaufen, dem Vorsorgeprinzip entsprechen, rückverfolgbar sein und eine Kennzeichnung direkt auf dem Produkt führen“, stimmten neben Aldi auch die Rewe-Gruppe und deren Discounter Penny zu. Die Schwarz-Gruppe mit Lidl und Kaufland sowie Edeka mit dem Discounter Netto wollten den Satz nicht unterschreiben. Sie begründeten dies gegenüber Greenpeace mit der Komplexität des Themas. Damit entzögen sich diese Unternehmen der Verantwortung gegenüber Verbraucher:innen und Umwelt, kommentierte Greenpeace.

Neben der Haltung zu neuen gentechnischen Verfahren (NGT) fragte Greenpeace im Supermarkt-Check auch ab, wie stark die Handelsketten bei ihren Eigenmarken mit tierischen Produkten auf die Ohne Gentechnik-Kennzeichnung setzen. Bei Trinkmilch, Eier und Geflügelfleisch sind 100 Prozent der Eigenmarken gekennzeichnet, außer bei Edeka/Netto. Edeka gab an, dass ein Viertel des Geflügels gentechnikfrei gefüttert, aber nur sechs Prozent auch gekennzeichnet seien. Bei Eiern lag die Kennzeichnungsquote von Edeka und Netto bei 83 Prozent. Für Trinkmilch nannte Edeka keinen eigenen Wert. Für andere Molkereiprodukte gaben nur wenige Handelsketten Auskunft, deren Quoten lagen zwischen 49 (Lidl) und 95 Prozent (Edeka/Netto für Käse). Handlungsbedarf stellte Greenpeace bei Rind- und Schweinefleisch fest. Bei Schweinefleisch lag der Anteil gekennzeichneter Ware „fast durchgehend im niedrigen einstelligen Prozentbereich“. Bei Rind seien die Quoten gentechnikfreier Eigenmarken-Produkte höher, aber stark schwankend. Greenpeace kritisierte, dass der Handel für die Haltungsform 3 die Pflicht aufgehoben hat, gentechnikfrei zu füttern. Die geplante Abschaffung der Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflicht für die meisten NGT-Pflanzen bringe die gentechnikfreie konventionelle und die ökologische Lebensmittelerzeugung akut in Gefahr, schrieb Greenpeace: „Ein Nachweis einer gentechnikfreien Landwirtschaft wird nur noch unter enormen Kosten möglich sein.“

Ob die Kennzeichnung von NGT-Pflanzen wegfallen wird, hängt an den Abgeordneten des Europaparlaments (EP). Das Parlament hatte ursprünglich eine NGT-Kennzeichnung gefordert, diese Position aber während der Trilog-Verhandlungen mit EU-Kommission und Mitgliedstaaten fallen lassen. Als nächstes wird der Umweltausschuss des EP voraussichtlich am 28. Januar das Trilog-Ergebnis formal absegnen. Danach müssen erst der EU-Ministerrat und vermutlich Anfang März das Parlament den Trilog-Kompromiss in zweiter Lesung abschließend bestätigen. Dem Vernehmen nach soll es in der EP-Sitzung noch Änderungsanträge geben.

Zahlreiche Änderungen wünschen sich 45 Organisationen, die zur Grünen Woche in Berlin eine Resolution vorgestellt haben. Darin fordern sie, „alle verantwortlichen Politiker: innen in Deutschland und im Europaparlament auf, dem ausgehandelten Gesetzesvorschlag für eine künftige Gentechnik-Deregulierung nicht zuzustimmen“. Sie wollen, dass alle NGT-Pflanzen in Zulassungsverfahren umfassend auf Risiken geprüft werden. Ferner sollen sie rückverfolgbar sein und ihre Produkte gekennzeichnet werden. Zudem müssten verpflichtende, EU-weit einheitliche und strikte Koexistenzregeln sicherstellen, dass weiterhin gentechnikfrei gewirtschaftet werden könne. Eine Grundvoraussetzung dafür ist aus Sicht der 45 Organisationen eine verschuldensunabhängige und gesamtschuldnerische Haftungsregelung. „Es ist inakzeptabel, dass Betriebe, die keine Gentechnik anwenden wollen, für mögliche Schäden durch Verunreinigung oder Umweltschäden haften müssen“, heißt es in der Resolution. Patente für NGT-Pflanzen müssten rechtssicher verboten und NGT-Nachweisverfahren entwickelt werden. Die Resolution schließt mit den Worten: „Sollte der inakzeptable Gesetzesvorschlag dennoch durchkommen, fordern wir alle politischen Entscheider: innen auf, dafür zu sorgen, dass Deutschland alle Möglichkeiten ausschöpft, um die Gentechnik-Wahlfreiheit zu sichern.“ [lf]

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US-Urteil: Gentechnikzutaten sind anzugeben

12. Januar 2026 - 18:38

In den USA müssen Lebensmittel, die Zutaten aus klassischer Gentechnik enthalten, gekennzeichnet werden. Das beschloss der US-Kongress 2016. Zwei Jahre später, Ende 2018, legte das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) mit dem National Bioengineered Food Disclosure Standard die entsprechenden Kennzeichnungsregeln vor. Die Verbraucherorganisation Center for Food Safety (CFS, auf Deutsch: Zentrum für Lebensmittelsicherheit) klagte zusammen mit anderen Gruppierungen und Unternehmen gegen einzelne Regeln. Während ein Distriktgericht die Klage in Teilen zurückwies, gab das Berufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, den Klagenden in den beiden wesentlichen Punkten recht.

Bisher sahen die USDA-Regeln vor, dass hoch verarbeitete Lebensmittel, in denen das gentechnisch veränderte Erbgut nicht mehr nachweisbar ist, auch nicht gekennzeichnet werden müssen. Laut CFS stehen die bisher nicht gekennzeichneten hoch verarbeiteten gv-Lebensmittel für 70 Prozent aller von den Herstellern eingesetzten gv-Zutaten. Das betrifft etwa Zucker aus gv-Zuckerrüben, Maissirup aus gv-Mais und Öl aus gv-Sojabohnen sowie alle Produkte, die solche Zutaten enthalten, etwa Limonaden. In der EU müssen solche Produkte als hergestellt aus gv-Pflanzen gekennzeichnet werden. Das haben die Klagenden nun auch für die USA erreicht. Das Berufungsgericht lehnte die USDA-Interpretation ab, dass „nicht nachweisbar“ gleichbedeutend sei mit „enthält keine“.

Ebenfalls Recht bekamen das CFS und seine Mitklagenden bei ihrem Einwand, dass allein ein QR-Code auf der Verpackung von gv-Lebensmitteln als Kennzeichnung nicht ausreiche. Diesen Code müssten Einkaufende mit ihrem Smartphone scannen, um zu den Produktinformationen zu gelangen. Das Berufungsgericht bestätigte die Argumentation der Klagenden, dass dies für zahlreiche Menschen eine zu hohe Hürde sei. Es verwies dabei auf eine Studie, die das Ministerium selbst erstellen ließ. Sie kam zu demselben Ergebnis, wurde aber vom Ministerium bei der Formulierung der Kennzeichnungsregeln nicht beachtet. Auch das Distriktgericht hatte den QR-Code für unzureichend gehalten, aber vom Ministerium keine Abhilfe verlangt.

Keinen Erfolg hatte CFS mit dem dritten Klagepunkt. Die Organisation hält den Begriff bioengineered, also biotechnologisch entwickelt, als Synonym für genetically modified, also gentechnisch verändert, für eine Irreführung der Verbraucher:innen. Das Berufungsgericht hingegen war der Meinung, dass das zugrundeliegende Gesetz die Wortwahl des Ministeriums zulasse.

Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts ändern sich die Kennzeichnungsregeln nicht sofort. Der Fall geht nun zurück an das Distriktgericht, das ihn entsprechend der Ausführungen des Berufungsgerichts neu verhandeln muss. Erst dann kommt es zu einem abschließenden Urteil, das vom Ministerium anschließend umgesetzt werden muss. Für George Kimbrell, den für rechtliche Themen zuständigen Direktor von CFS, ist die Entscheidung dennoch „ein Meilenstein für das Recht der Öffentlichkeit, zu wissen, was sie isst und ihren Familien zu essen gibt“. Mark Squire, Mitinhaber und Geschäftsführer des Unternehmens Good Earth Natural Foods, sagte: „Wir sind sehr erfreut, dass das Berufungsgericht die Mängel der Kennzeichnungsregelung anerkannt, sie für rechtswidrig erklärt und an die Behörde zurückverwiesen hat.“ Das Landwirtschaftsministerium selbst hatte sich nicht öffentlich zu dieser Entscheidung geäußert. [lf]

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Mehrheit für Gentechnik-Entwurf unter Mitgliedstaaten

19. Dezember 2025 - 13:30

„Die große Mehrheit der Menschen will selber entscheiden können, ob sie sich mit oder ohne Gentechnik ernähren“, weiß Schneider. „Falls das EU-Parlament diesen Fehler nicht noch korrigiert, wird es darum gehen, den Schaden für Deutschland zu begrenzen. Die Politik darf die landwirtschaftlichen Betriebe, die weiterhin gentechnikfrei produzieren wollen, jetzt nicht alleine lassen.“ Wie berichtet hatte sich auch Justizministerin Hubig gegen die vorgeschlagenen Regeln ausgesprochen. CDU-geführte Ministerien sind nach Medienberichten jedoch dafür gewesen. In diesem Fall muss sich Deutschland bei einer EU-Abstimmung enthalten. Der federführende Agrarminister Alois Rainer (CSU) hatte offenbar bis zuletzt vergeblich nach einem Kompromiss gesucht.

Die dänische Ratspräsidentschaft glaubt, dass NGT-Pflanzen die Landwirtschaft nachhaltiger und widerstandsfähiger gegenüber dem Klimawandel machen. „Mit dieser Vereinbarung haben wir einen großen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Agrar- und Lebensmittelsektors getan“, zitierte die Nachrichtenagentur dpa die Dänen. Sie haben heute ihr Ziel erreicht, den in den Trilogverhandlungen erzielten Kompromiss noch vor Ende ihrer Ratspräsidentschaft am 31. Dezember von den EU-Mitgliedstaaten absegnen zu lassen. Wie berichtet sieht er vor, dass fast alle Pflanzen, die künftig mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellt werden, ohne Risikoprüfung, Zulassung und Kennzeichnung auf den Markt kommen dürfen. Auch dürfen sich die Hersteller ihre NGT-Pflanzen patentieren lassen. Damit können sie, anders als bei herkömmlich gezüchteten Pflanzen, verbieten, dass andere Züchtungsunternehmen mit diesen Pflanzen weiterzüchten. Die Folgen beschrieb Stefanie Sabet, Generalsekretärin des Deutschen Bauernverbandes so: „Die nun zu erwartende Monopolisierung von Pflanzeneigenschaften durch einzelne Unternehmen wird absehbar dazu führen, dass unsere Landwirte und kleine und mittelständische Züchter den Zugang zu wichtigem genetischem Material verlieren.”

Die Mehrheit unter den EU-Mitgliedstaaten war heute denkbar knapp. Neben Deutschland verweigerten nach Informationen der Kampagne Save our Seeds Belgien, Bulgarien, Kroatien, Österreich, Rumänien, Slovenien, die Slowakei und Ungarn die Zustimmung. Für die notwendige qualifizierte Mehrheit benötigten die Dänen 55 Prozent der 27 EU-Mitgliedstaaten, die zusammen 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Die elf Staaten, die dem Kompromiss zustimmten, sind 66,7 Prozent der EU-Mitglieder mit 66,2 Prozent der EU-Bevölkerung. Hätte Griechenland (2,3 Prozent der EU-Bürger) die Pläne wie in der Vergangenheit abgelehnt, hätte es nicht zur qualifizierten Mehrheit gereicht. Unklar war bis zum Schluss auch, ob Frankreich zustimmen würde. Brüsseler Kreisen zufolge gelang es der EU-Kommission, die französischen Bedenken hinsichtlich der Patentierung von NGT-Pflanzen zu zerstreuen.

Im Januar wird nun der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments den Verordnungsvorschlag abschließend beraten. Stimmt er dem Text zu, ohne ihn zu verändern, wird die Verordnung in die Amtssprachen der EU übersetzt und muss anschließend noch einmal von den Mitgliedstaaten und dem Plenum des Parlaments bestätigt werden. Das kann in einem beliebigen Rat ohne weiter Aussprache passieren. Die Abstimmung im EU-Parlament ist für den 9. März avisiert. Sind alle formellen Schritte abgeschlossen, wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren würden die Vorgaben dann angewandt – falls nicht der Europäische Gerichtshof mit Verweis auf das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen bis dahin die Verordnung kippt.

Die Biobranche und die gentechnikfreie Lebensmittelwirtschaft reagierten entsetzt: „Jetzt muss das Europaparlament (EP) die Gentechnik-Kennzeichnung retten. Es kann bei seiner Abstimmung Anfang 2026 den Gesetzvorschlag immer noch kippen“, erläuterte der Geschäftsführer des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik, Alexander Hissting. Er verwies darauf, dass die Parlamentarier in ihrem 2024 beschlossenen Verhandlungsmandat gefordert hatten, die Gentechnik-Kennzeichnungspflicht beizubehalten sowie Patente auf Gentechnik-Pflanzen auszuschließen und dass beides im Widerspruch steht zum vorliegenden Vorschlag. Damals habe der Vorsitzende der EVP-Fraktion, Manfred Weber, abweichend von seiner Fraktion gegen eine Deregulierung gestimmt. Jetzt wird befürchtet, dass die EVP den Kompromissvorschlag zusammen mit Liberalen und Teilen der Rechten im März zur Mehrheit verhelfen wird.

„Die Mitgliedstaaten haben damit auch gegen die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger nach Transparenz über die Zusammensetzung ihrer Lebensmittel und gegen die Bedürfnisse der europäischen Land- und Lebensmittelwirtschaft entschieden“, kritisierte die Vorsitzende des Bundes ökologische Lebensmittelwirtschaft, Tina Andres, den Beschluss und forderte: „Die Abgeordneten des Europaparlaments müssen jetzt gegenhalten!“ Und Franziska Achterberg von Save our Seeds warnte: Mit ihrer Entscheidung ebneten die EU-Regierungen „Bayer-Monsanto, KWS & Co. den Weg, ihr patentiertes Saatgut in den Markt zu drücken – zulasten von Landwirtinnen und Landwirten sowie von unabhängigen Züchtern.“ [vef/lf]     

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Bundesregierung will EU-Gentechnikentwurf nicht zustimmen

17. Dezember 2025 - 16:05

„Für mich ist ganz wichtig, dass wir Klarheit beim Verbraucher haben: Ist ein Produkt, das er kauft und isst, gentechnisch verändert?“, sagte Schneider. „Deswegen ist die Kennzeichnungspflicht ganz entscheidend.“ Solange diese Pflicht nicht gegeben sei, werde die Bundesregierung dem Vorschlag aus Brüssel nicht zustimmen. Zuvor hatte Schneider zudem eine Risikobewertung für Pflanzen aus neuer Gentechnik (NGT) gefordert sowie Schutzmaßnahmen für die gentechnikfreie Land- und Lebensmittelwirtschaft. Auch seine Minister- und Parteikollegin Stefanie Hubig (Verbraucherschutz) hält die Brüsseler Pläne für den „falschen Weg“. „Lebensmittel, die gentechnisch verändertes Material enthalten, sollten weiterhin als solche gekennzeichnet werden müssen“, schrieb sie dem Infodienst. „Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen echte Wahlfreiheit. Und echte Wahlfreiheit gibt es nur mit Transparenz.“

Ähnlich positionierten sich SPD-Vertreter:innen im Bundestag, zuletzt der Fraktionsvorsitzende Matthias Miersch: „Neue Züchtungstechniken können Chancen bieten. Aber eines bleibt für mich unverrückbar: Die Menschen wollen wissen, was sie essen“, sagte er t-online. „Wenn Gentechnik im Spiel ist, muss das auch draufstehen.“ Eine Kennzeichnung schütze die Wahlfreiheit aller: „Verbraucherinnen und Verbraucher, Landwirtinnen und Landwirte und die gesamte Lebensmittelwirtschaft müssen frei entscheiden können, welche Produkte sie erzeugen, verarbeiten oder kaufen“, so Miersch. Der federführende Agrarminister Alois Rainer (CSU) dagegen hält sich seit seinem Amtsantritt bedeckt. Die Abstimmungen in der Bundesregierung liefen noch, sagte ein Ministeriumssprecher heute dem Infodienst - wohl noch bis zum Abend. Zu weiteren Details könne er sich nicht äußern. Spätestens morgen früh wird das Bundeswirtschaftsministerium als Weisungsgeber für den AStV I dem ständigen Vertreter Deutschlands in Brüssel mitteilen müssen, wie er sich beim Meinungsbild im zuständigen Ausschuss positionieren soll.

Als dieser Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten (AStV) im März das Mandat für die Trilogverhandlungen mit Europaparlament und EU-Kommission erteilte, hatte Deutschland sich enthalten, weil die scheidende Ampelkoalition sich uneins war. Würde die bevölkerungsreiche Bundesrepublik das morgen beim Meinungsbild im AStV erneut tun, könnte es für eine Sperrminorität gegen das Trilogergebnis zur NGT-Verordnung reichen. Für die nötige qualifizierte Mehrheit braucht es 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die zusammen 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Im März hatten 19 EU-Staaten, die nach Hochrechnung des Infodiensts Gentechnik knapp 69 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, dem Ratsmandat zugestimmt. Damit lag die Mehrheit nur knapp vier Prozent über der nötigen Quote. Sechs EU-Staaten hatten den Entwurf dem Vernehmen nach damals abgelehnt – darunter Österreich und Ungarn. Deutschland und Bulgarien hatten Enthaltung signalisiert.

Zünglein an der Mehrheitswaage waren im März Belgien (2,6 Prozent der EU-Bürger) und Griechenland ((2,3 Prozent der EU-Bürger). Belgien hatte allerdings schriftlich erklärt, dass es einem Trilogergebnis am Ende nicht ohne Weiteres zustimmen werde, wenn es keine Regeln zu Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von NGT-Pflanzen, zur Patentierung und zur Koexistenz mit der gentechnikfreien Landwirtschaft enthalte. Eine Partei der belgischen Regierungskoalition, die Engagierten (les engagés), teilte Anfang Dezember mit, das Trilogergebnis nicht zu unterstützen. Es spricht also einiges dafür, dass Belgien sich morgen enthalten könnte. Die Position anderer Staaten wie Rumänien und Griechenland, die sich bisher enthielten, scheinen noch nicht klar. Im Lager der Gegner werden Staaten wie Österreich, Ungarn oder Slowenien verortet, die den gesamten NGT-Vorstoß von Anfang an abgelehnt hatten.

Würde sich im AStV eine qualifizierte Mehrheit ergeben, könnte der Kompromiss bei jedem folgenden Ministerratstreffen ohne weitere Diskussion abgesegnet werden – unabhängig vom Fachgebiet der Minister. Allerdings können AStV-Mitglieder eine Debatte oder einen Beschluss des federführenden Agrarministerrates verlangen. Hält die Sperrminorität, würde die Aufgabe, eine Mehrheit zu erzielen, auf die nächsten Ratspräsidentschaften übergehen. Das sind Zypern bis Ende Juni 2026 und Irland in der zweiten Jahreshälfte. Offen ist, ob sie die diplomatischen Kapazitäten und das Interesse haben, sich so intensiv um das Thema NGT zu kümmern wie jetzt die Dänen.

Nicht nur die Mitgliedstaaten müssen den vorläufigen Trilogkompromiss noch endgültig beschließen, sondern auch das Europäische Parlament. Dort wird sich im Januar erst der Umweltausschuss (ENVI) mit dem Trilogergebnis befassen und voraussichtlich im Februar oder März das Plenum des Parlaments. Dabei werden ziemlich sicher Änderungsanträge gestellt werden, um von der Europäischen Volkspartei und der Rechten aufgegebene ursprüngliche Positionen des Parlaments wie die Kennzeichnung noch einmal abstimmen zu lassen. Würde in dieser zweiten Lesung einer der Änderungsanträge durchgehen, müsste der Kompromiss neu ausgehandelt werden. Selbst wenn sich morgen die nötige Mehrheit finden sollte, ist es also weiter nicht sicher, dass die im Trilog gefundene vorläufige Einigung am Ende tatsächlich Gesetz werden wird. [lf/vef]

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