Die Flexirente: Neuerungen zum gleitenden Übergang von Beschäftigung in den Ruhestand in Kraft getreten

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Die Flexirente: Neuerungen zum gleitenden Übergang von Beschäftigung in den Ruhestand in Kraft getreten
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Die Flexirente
 
Neuerungen zum gleitenden Übergang von Beschäftigung in den Ruhestand in Kraft getreten

von Laurenz Nurk

Mit dem “Flexirentengesetz” sind bereits zum Jahreswechsel 2016/17 einige wesentliche Neuerungen zum gleitenden Übergang von Beschäftigung in den Ruhestand in Kraft getreten: Arbeitnehmer, die bereits vor der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, sind nun fast immer weiterhin versicherungspflichtig und müssen gemeinsam mit ihren Arbeitgebern Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, können aber nach Erreichen der Altersgrenze auch regelmäßig entsprechend erhöhte Renten erwarten (Ausnahmen bestehen nur für Minijobber). Rentner mit einem Nebenjob nach dieser Grenze bleiben im Regelfall versicherungsfrei, können aber freiwillig den stets zu leistenden Arbeitgeberbeitrag durch Zahlung eigener Beiträge “aktivieren”, sodass auch dadurch neue Rentenansprüche entstehen.

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Zum 1. Juli 2017 ist nun mit der Neuregelung der Teilrente auch das “Herzstück” der Reform in Kraft getreten. Änderungen gibt es auch beim Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug.

► Die zentralen Neuerungen in aller Kürze:

  • Die Teilrente wird umgestellt, das Stufenmodell abgeschafft: Statt Wahl einer Teilrente nun grundsätzlich gleitende Berechnung anhand des Hinzuverdienstes.
  • Bis zu einem jährlichen Hinzuverdienst von 6.300 Euro bleibt die Vollrente vor der Altersgrenze erhalten, jeder zusätzlich verdiente Euro kürzt sie um 40 Cent.
  • “Spitzabrechnung” im Folgejahr: Der Teilrentenbetrag wird nur vorläufig festgestellt, bei Abweichungen des Hinzuverdienstes vom erwarteten Betrag kommt es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen.
  • Ersatzweise ist auch eine Teilrente nach dem alten Modell möglich: Wahl einer Teilrente von mindestens 10 Prozent der Vollrente, dann Ermittlung der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze.
  • Ausgleich von Rentenabschlägen nun schon ab Vollendung des 50. Lebensjahrs und ausdrücklich auch in Tranchen möglich.

► Teilrentenbezug

Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Bezieher einer gesetzlichen Rente unbegrenzt zu dieser hinzuverdienen. Davor wird die sogenannte „Vollrente“ (die aber schon mit dauerhaften Abschlägen wegen vorzeitigen Bezugs versehen sein kann) bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze zu einer “Teilrente” gekürzt.

Bisher:

Die entsprechenden Regelungen waren recht pauschal ausgestaltet und werden auch deshalb nur von einem sehr kleinen Personenkreis genutzt: Angewendet wird ein “Stufenmodell”, bei dem der Versicherte eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente wählt, aus der sich dann eine spezifische Hinzuverdienstgrenze ergibt. Wird dieser Verdienstrahmen nicht ausgeschöpft, so erhöht sich die Rente im Gegenzug nicht, wird er aber überschritten, so fällt der Rentner vorübergehend auf die nächstniedrige Teilrentenstufe zurück oder erhält sogar überhaupt keine Rente mehr.

Ab 1. Juli 2017

Mit dem Flexirentengesetz wurde dieses starre Modell nun grundlegend umgebaut und dadurch einzelfallgerechter, aber auch komplizierter.

Der (mögliche) Hinzuverdienst orientiert sich generell nicht mehr an der gewählten Teilrente; stattdessen wird die Höhe der verbleibenden Rente auf Grundlage des Hinzuverdienstes bestimmt. Zur Erhöhung der Flexibilität wird dieser nun nicht mehr aus monatlicher, sondern aus kalenderjährlicher Perspektive betrachtet. Bis zu einem jährlichen Freibetrag von 6.300 Euro wird die Vollrente nicht zur Teilrente gekürzt, darüber hinaus gehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

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Ergänzend zur Hinzuverdienstgrenze besteht ein “Hinzuverdienstdeckel” (eigentlich eine Gesamteinkommensgrenze) in Höhe des auf den aktuellen Stand hochgerechneten höchsten Arbeitsentgelts der 15 Jahre vor Rentenbeginn, mindestens die Summe von Vollrente und Hinzuverdienstgrenze. Damit wird weitgehend verhindert, dass mit einer durch Erwerbsarbeit aufgestockten Teilrente das vorherige Bruttoeinkommen erheblich übertroffen werden kann. Bei einer Betrachtung der Nettoeinkünfte ist wegen der geringeren Abgabenbelastung von Renten allerdings durchaus ein merklicher Zugewinn möglich.

► Beispielrechnungen

Fall 1:

Vollrente: 12.000 Euro pro Jahr = 1.000 Euro pro Monat
Hinzuverdienstgrenze: 6.300 Euro pro Jahr  
Hinzuverdienstdeckel: 36.000 Euro pro Jahr = 3.000 Euro pro Monat
Hinzuverdienst: 10.800 Euro pro Jahr = 900 Euro pro Monat
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze: 10.800 Euro – 6.300 Euro = 4.500 Euro pro Jahr = 375 Euro pro Monat
Abzug von der monatlichen Vollrente: 375 Euro * 0,4 = 150 Euro
Vorläufige monatliche Teilrente: 1.000 Euro – 150 Euro = 850 Euro
Gesamteinkommen aus vorläufiger Teilrente und Hinzuverdienst: 850 Euro + 900 Euro = 1750 Euro
Überschreitung des Hinzuverdienstdeckels: nein, deshalb keine weitere Kürzung der Teilrente  
Gesamteinkommen aus tatsächlicher Teilrente und Hinzuverdienst: 850 Euro + 900 Euro = 1750 Euro

 

Fall 2:

Vollrente: 21.000 Euro pro Jahr = 1.750 Euro pro Monat
Hinzuverdienstgrenze: 6.300 Euro pro Jahr  
Hinzuverdienstdeckel: 51.000 Euro pro Jahr = 4.250 Euro pro Monat
Hinzuverdienst: 48.000 Euro pro Jahr = 4.000 Euro pro Monat
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze: 48.000 Euro – 6.300 Euro = 41.700 Euro pro Jahr = 3.475 Euro pro Monat
Abzug von der monatlichen Vollrente: 3.475 Euro * 0,4 = 1.390 Euro
Vorläufige monatliche Teilrente: 1.750 Euro – 1.390 Euro = 360 Euro
Gesamteinkommen aus vorläufiger Teilrente und Hinzuverdienst: 360 Euro + 4.000 Euro = 4.360 Euro
Überschreitung des Hinzuverdienstdeckels: ja, deshalb weitere Kürzung der Teilrente um die Differenz  
Tatsächliche Teilrente: 360 Euro – (4.360 Euro – 4.250 Euro) = 250 Euro
Gesamteinkommen aus tatsächlicher Teilrente und Hinzuverdienst: 250 Euro + 4.000 Euro = 4.250 Euro

 

Der beschriebene Mechanismus zur Rentenberechnung ist gegenüber dem bisherigen Modell tatsächlich passgenauer und vermeidet “Stufenabstürze”, also drastische Rentenkürzungen durch ein auch nur geringfügiges Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen. Mit der Bestimmung der Renten in Abhängigkeit vom tatsächlichen Einkommen geht allerdings das Problem der nachträglichen “Spitzabrechnung” einher: Der Beschäftigte kann der Rentenversicherung vorab nur den erwarteten Hinzuverdienst nennen, der sich aufgrund von Lohnerhöhungen, Zuschlägen oder einer Änderung der Arbeitszeit in der Folgezeit durchaus noch ändern kann.

Zum 1. Juli des Folgejahres erfolgt dann eine rückwirkende Neuberechnung der Teilrente auf Grundlage des tatsächlichen Hinzuverdienstes, sodass die endgültige Rente höher oder niedriger ausfallen kann als ursprünglich ermittelt. Nachzahlungen durch die Rentenversicherung oder Rückforderungen an den Rentner sind dann die Folge.

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Um diese Unsicherheit zu vermeiden, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das neue Modell der gleitenden Anrechnung ersatzweise auch nach der bisherigen Methode “aus Rente folgt Hinzuverdienstgrenze” nutzen. Dabei muss die gewählte Teilrente mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen und kann bis zur errechneten Hinzuverdienstgrenze bezogen werden. Wird dieser Rahmen allerdings nicht ausgeschöpft, erfolgt nachträglich keine Erhöhung der “zu niedrigen” Teilrente.

Ein Beispiel:

Vollrente: 12.000 Euro pro Jahr = 1.000 Euro pro Monat
Gewünschte Teilrente: 3.600 Euro pro Jahr = 300 Euro pro Monat
Anrechnungsbetrag: 1.000 Euro – 300 Euro = 700 Euro pro Monat
Monatlicher Überschussverdienst: 700 Euro / 0,4 = 1.750 Euro
Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für den gewünschten Teilrentenbetrag: (1.750 Euro * 12) + 6300 Euro= 27.300 Euro, sofern dadurch und mit der Teilrente keine Überschreitung des Hinzuverdienstdeckels (Einkommen vor dem Rentenbezug)

 

Aus der ergänzenden Beschäftigung ergeben sich wie oben angeführt weitere Rentenansprüche, die ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd wirken. Diese zusätzlichen Rentenbestandteile werden, da sie nicht vorzeitig bezogen wurden, nicht mit dauerhaften Abschlägen belegt, und erst nach der Altersgrenze erworbene Ansprüche erhalten sogar dauerhafte Zuschläge. Bestandteile der Vollrente, die wegen eines Teilrentenbezugs nicht vor der Altersgrenze in Anspruch genommen wurden, sind ebenfalls abschlagsfrei, der der Teilrente zugrundeliegende Anwartschaftsteil hingegen nicht.

► Einschätzung

geldboerse_portemonnaie_portmonee_credit_squeeze_kritisches_netzwerk_schulden_schuldenfalle_armut_altersarmut_bargeld_kapitalismus_geldsystem_sparen_konsumverzicht.png Insgesamt kann die Teilrente durchaus ein geeignetes Instrument für den gleitenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben sein. Dabei sind allerdings neben dem eher bürokratischen Problem der Spitzabrechnung zwei wesentliche Punkte zu bedenken: Erstens muss dieser Übergang von den Versicherten selbst erkauft werden (ein Ausgleich durch den Arbeitgeber oder Staat erfolgt nicht), denn die Inanspruchnahme einer Teilrente führt für sich genommen zur dauerhaften Minderung der späteren Vollrente.

Zweitens ist das deutsche Sozialversicherungssystem insgesamt nicht ausreichend auf einen allmählichen Wechsel von Beschäftigung in den Ruhestand eingestellt, sondern geht bislang generell von einem “harten Schnitt” aus. So besteht beispielsweise für arbeitslose Teilrentenbezieher nur ein bestenfalls kurzer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das auch für sie relevante Risiko, durch den Verlust des Arbeitsplatzes eine ganz wesentliche Einkommensquelle zu verlieren, wird also nicht angemessen abgesichert und kann in letzter Konsequenz zum Sozialhilfebezug führen. (Siehe hierzu auch: "Stellungnahme zur Kombi-Rente: Ein sozialpolitisches Vabanquespiel?" - weiter. PDF)

Hinzu kommt, dass eine Entscheidung für den Rentenbezug vor der Altersgrenze nahezu endgültig und ein Wechsel zurück in den reinen Arbeitnehmerstatus kaum mehr möglich ist, da die vorzeitige Rente nur durch ein Überschreiten des üblicherweise hohen Hinzuverdienstdeckels wieder “aufgegeben” werden kann. Vor einer Wahl des Teilrentenmodells sollte deswegen eine gründliche Beratung in Anspruch genommen und neben den bestehenden und voraussichtlich resultierenden Rentenansprüchen auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

► Ausgleich von Rentenabschlägen

Rentenabschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente können von den Versicherten vor der Regelaltersgrenze durch gezielte Zahlungen an die Rentenversicherung teilweise oder ganz kompensiert werden. Voraussetzung dafür ist zunächst die Beantragung einer qualifizierten Rentenauskunft, die auch die Höhe der entsprechenden Beitragszahlung aufführt.

Diese Rentenauskunft, die eigentlich erst nach dem 55. Lebensjahr an die Stelle der einfacheren Renteninformation tritt, kann ab dem 1. Juli 2017 auf Antrag schon nach dem 50. Geburtstag bezogen werden, und Teilzahlungen sind nun ausdrücklich auch zweimal pro Jahr möglich, sodass die im Einzelfall beträchtlichen Ausgleichszahlungen auf ein erträgliches und steuerlich vorteilhaftes Maß gestückelt werden können.

Beispielsweise ergeben sich folgende Ausgleichskosten für einen im Jahr 1958 geborenen “Standardrentner in spe”, der zum 65. Geburtstag voraussichtlich 45 Entgeltpunkte (EP) gesammelt haben wird (entspricht 45 Jahren Beschäftigung zum Durchschnittsverdienst, aktuell etwa 37.000 Euro Bruttogehalt), und zu diesem Zeitpunkt – also genau ein Jahr vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren – mit vollem Abschlagsausgleich in Rente gehen möchte:

Voraussichtliche Anwartschaft zum geplanten Renteneintritt: 45 EP

Auszugleichender dauerhafter Abschlag: 12 Monate * 0,3 Prozent = 3,6 Prozent

Auszugleichende Entgeltpunkte: 45 EP * 0,036 = 1,62 EP (entspricht heute gut 50 Euro Bruttorente pro Monat)

Ausgleichskosten ohne Berücksichtigung des frühzeitigen ungeschmälerten Bezugs (1,62 EP werden ein Jahr “zu früh” und damit “zu lange” bezogen und müssen darum zu höheren Kosten erkauft werden): 1,62 * 37.103 Euro (vorläufiger Durchschnittsverdienst 2017) * 0,187 (Rentenbeitragssatz 2017) = 11.239,99 Euro

Tatsächliche Ausgleichskosten unter Berücksichtigung des frühzeitigen ungeschmälerten Bezugs: 11.239.99 Euro / (1 – 0,036) = 11.659,74 Euro

Der vorzeitige Ausgleich von Rentenabschlägen (nachträglich ist dies nicht mehr möglich) zwingt den Versicherten allerdings keinesfalls zu einem tatsächlich früheren Rentenbeginn. Geht er tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich angekündigt in Rente – etwa mit Erreichen der Regelaltersgrenze – so wirkt die Zahlung nicht ausgleichend, sondern tatsächlich rentenerhöhend. Gewissermaßen durch die Hintertür bietet sich Beschäftigten somit die Möglichkeit zur beschränkten Höherversicherung über die Pflichtvorsorge hinaus.

Rentner vor der Altersgrenze, die nicht wegen einer Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig sind, können darüber hinaus auch noch freiwillig Beiträge zahlen. Dabei ergibt sich bei einem maximalen Gesamtbeitrag von 14.249,40 Euro im Jahr 2017 ab der Regelaltersgrenze ein dauerhafter zusätzlicher Rentenanspruch von zunächst gut 63 Euro pro Monat, der fortan mit der restlichen Rente regelmäßig angepasst wird. Vor der Altersgrenze kann es also durchaus möglich sein, die gesetzlichen Rentenansprüche merklich aufzustocken.

Laurenz Nurk, Dortmund (Quelle: Arbeitnehmerkammer Bremen)



► Quelle: Erstveröffentlicht am 20. Juli 2017 auf gewerkschaftsforum-do.de > Artikel. Die Texte (nicht aber Grafiken und Bilder) auf gewerkschaftsforum-do.de unterliegen der Creative Commons-Lizenz (CC BY-NC-ND 3.0 DE), soweit nicht anders vermerkt.

► Bild- und Grafikquellen:

1. Rentner: Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Bezieher einer gesetzlichen Rente unbegrenzt zu dieser hinzuverdienen. Davor wird die sogenannte „Vollrente“ (die aber schon mit dauerhaften Abschlägen wegen vorzeitigen Bezugs versehen sein kann) bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze zu einer “Teilrente” gekürzt. Foto: vlaaitje / Ilona Krijgsman  •  Niederlande.  Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.

2. Mann mit Gehstock. Foto: stevepb / Steve Buissinne, Sedgefield/South Africa.  Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.

3. Rentnerpaar. Foto: Alexas_Fotos / Alexandra, München.  Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.

4. Portemonnaie - Geldnot: Menschen werden immer älter, sie beziehen dementsprechend länger ihre Altersrenten und darum muss die Lebensarbeitszeit verlängert und entsprechend die Rentenbezugsdauer gesenkt werden. Die gesetzlich garantierte Rente fällt und fällt, aber die private Vorsorge, die die Lücke schließen sollte, gleicht das nicht aus. Die Altersvorsorge von 17 Millionen Menschen ist bedroht, denn die Pensionskassen können nur noch Anleihen mit niedrigen Zinsen aufnehmen. Der Anlagennotstand lässt die Renten schrumpfen.

Den jüngeren Beschäftigten wird gedroht, dass wenn keine grundsätzliche Änderung im Rentensystem erfolgt, sie immer länger für die Älteren arbeiten müssen, ihnen immer weniger Entgelt für ihre Arbeit ausbezahlt wird und sie selbst ganz spät in den eigenen Rentenbezug kommen. Foto: stevepb - Steve Buissinne / South Africa. Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.