Bußgeldverfahren gegen Hartz-IV-Bezieher
Bei der Bespitzelung von Hartz-IV-Beziehern erhalten Jobcenter ähnliche Kompetenzen wie die Staatsanwaltschaft
von Laurenz Nurk
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) herausgegeben, die es in sich hat. Die neue Weisung regelt das Bußgeldverfahren gegen Hartz-IV-Bezieher.
Vorgegangen werden soll damit gegen Bezieher von SGB II-Leistungen ab dem 14. Lebensjahr, denen vorgeworfen wird, mangelhaft mitgewirkt zu haben. Dies geschieht alles unter dem Dach des Jobcenters. Einmal wird dort der Verdacht der mangelnden Mitwirkung bzw. des ordnungswidrigen Verhaltens festgestellt, dann werden dort weitere Ermittlungen durchgeführt und schließlich die Geldbuße festgesetzt.
Die für die Betroffenen zuständigen Sachbearbeiter sollen mit der neuen Weisung Verdachtsfälle besser erkennen können und an die hausinterne Bearbeitungsstelle für Ordnungswidrigkeiten (OWi) weiterleiten, die dann die monatlichen automatischen Datenabgleiche erstellt.
Die ermittelnden Sachbearbeiter besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Weisung empfiehlt ihnen, sich nach den Vorschriften der Staatsanwaltschaft, z.B. der Strafprozessordnung, zu richten.
Selbst wenn sich der Verdacht nicht bestätigt und das Bußgeldverfahren eingestellt wird, ist nicht alles gut. Die Weisung sieht vor, dass der Betroffene, seine Auslagen, etwa die Rechtsanwaltskosten, selbst zu tragen hat. Nur auf Antrag kann das Jobcenter nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob der Staat doch diese Kosten übernimmt.
Für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im SGB II hat die BA nun eine 75 Seiten umfassende sogenannte Fachliche Hinweise herausgegeben. (siehe im Anhang)
Zur Erinnerung die §§ 63 und 64 SGB II:
► § 63 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
► § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
► Die Weisung mit dem Titel „Das Bußgeldverfahren im SGB II
- “Ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie akribisch und rigide Jobcenter gegen am Existenzminimum lebende Menschen ab einem Alter von 14 Jahren vorgehen und auch gegen diejenigen Menschen, die sicher oder vermutet in finanzieller Verbindung zu den Leistungsbeziehern stehen.
- Es bedarf einzig und allein des Vorwurfs, mangelhaft mitgewirkt zu haben.
- Alles geschieht unter dem Dach des Jobcenters. Einmal wird dort der Verdacht der mangelnden Mitwirkung bzw. des ordnungswidrigen Verhaltens festgestellt, dann werden dort weitere Ermittlungen durchgeführt und schließlich die Geldbuße festgesetzt.
- Die für die Betroffenen zuständigen Sachbearbeiter sollen mit der neuen Weisung Verdachtsfälle besserer erkennen können und an die hausinterne Bearbeitungsstelle für Ordnungswidrigkeiten (OWi) weiterleiten, die dann den monatlichen automatischen Datenabgleichen erstellt.
- Abgeglichen werden dabei werden Geld- oder Postverkehre mit externen Behörden, Konto- und Meldedaten, Daten aus dem Finanz- oder Grundbuchamt, der Kindergeldkasse und der Rentenversicherung.
- Die ermittelnden Sachbearbeiter besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Weisung empfiehlt ihnen, sich nach den Vorschriften der Staatsanwaltschaft, z.B. der Strafprozessordnung, zu richten.
- Selbst wenn sich der Verdacht nicht bestätigt und das Bußgeldverfahren eingestellt wird, ist nicht alles gut. Die Weisung sieht vor, dass der Betroffene, seine Auslagen, etwa die Rechtsanwaltskosten, selbst zu tragen hat. Nur auf Antrag kann das Jobcenter nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob der Staat doch diese Kosten übernimmt.
- Mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro wird bestraft, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ eine vom Jobcenter geforderte Auskunft über persönliche Verhältnisse „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ erteilt oder in gleicher Weise nicht einer Befragung von Dritten durch die Behörde zustimmt. Die letztere Regel wurde mit der am 1. August in Kraft getretenen Hartz-IV-Änderung hinzugefügt, doch richtet sie sich laut BA ausschließlich an Leistungsberechtigte und soll nicht für Dritte gelten.
- Selbst wenn die Aussage der BA zutrifft, regelt der Paragraph in weiteren Punkten, wann gegen welchen Dritten ein „OWi-Verfahren“ eingeleitet werden kann. Arbeitgeber zum Beispiel müssen mit bis zu 2.000 Euro Geldbuße rechnen, wenn sie von der BA verlangte Auskünfte über aufstockende oder ehemals aufstockende Beschäftigte vollständig oder teilweise verweigern. Sie sind demnach etwa verpflichtet, Einkommensnachweise für das Jobcenter zur Verfügung zu stellen.
- Ebenfalls mit bis zu 2.000 Euro kann ein Dritter belangt werden, der „jemandem, der eine Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist“ oder „für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt“, wenn dieses den Hartz-IV-Bezug mindern könnte.
- Auch kann ein Bußgeldverfahren gegen private Träger, die z.B Ein-Euro-Jobber beschäftigen, eingeleitet werden, wenn diese Auskünfte über den Betroffenen verschweigen oder sich weigern, der BA „auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege zu gewähren“.
So viel zur neuen Weisung „Das Bußgeldverfahren im SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit. - weiter (siehe auch im Anhang).
Laurenz Nurk, Dortmund (Quellen: Harald Thomé, junge welt)
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► LESETIPPS:
⇒ Chapeau an die Gothaer Richter - weiterer Vorlagebeschluss an das BVerfG ... vom 29. August 2016 - weiter
⇒ Den erneuten Vorlagebeschluss der 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha vom 2. August 2016 – S 15 AS 5157/14 - weiter
⇒ Sozialgericht Gotha: „Hartz IV-Sanktionen gegen erwerbsfähige ALG II-Empfänger sind verfassungswidrig“ - 6. August 2016 - weiter
⇒ BVerfG weist Richterklage zu den ALG-II-Sanktionen zurück, weiterhin werden tausende Menschen in Existenznot geraten – Sanktion ist zugleich Strafe und Legitimation - 3. Juni 2016 - weiter und Erstveröffentlichung.
SGB_I, SGB_II, SGB_III, SGB_IV, SGB_V, SGB_VI, SGB_VII, SGB_VIII, SGB_IX, SGB_X, SGB_XI, SGB_XII
► Quelle: Erstveröffentlicht am 05.10.2016 auf gewerkschaftsforum-do.de > Artikel. Die Texte (nicht aber Grafiken und Bilder) auf gewerkschaftsforum-do.de unterliegen der Creative Commons-Lizenz (CC BY-NC-ND 3.0 DE), soweit nicht anders vermerkt.
► Bild- und Grafikquellen:
1. END HARTZ IV SANKTIONEN: BVerfG weist Richterklage zu den ALG-II-Sanktionen zurück. Weiterhin werden tausende Menschen in Existenznot geraten. Sanktion ist zugleich Strafe und Legitimation. Grafik: Wilfried Kahrs (WiKa) / QPress .
2. PLAKAT: "Arbeitslos, mittellos, hoffnungslos? RAUS AUS HARTZ IV mit nur einem Fingerschnipp!" Grafik: Wilfried Kahrs / QPress.de .
3. HARTZ IV Graffito. Foto: Flickr-User "seven resist". Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-NC-SA 2.0). So schaut Sozialdemokratie aus!
4. Streetart Graffito A rsch Amt Posse. Foto: Steffi Reichert, Berlin - Streetart & Urban Exploring Photographer, > BLOG. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0).