Keine Entschädigung für die Atomindustrie
Beschleunigter Atomausstieg ist angesagt!
von Franz Garnreiter c/o Institut für sozial-ökologische Wirtschaftsforschung e.V.
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Atomausstiegsbeschluss 2011
Beim Bau der AKWs in den 1960er bis 1980er Jahren waren diese auf eine Standzeit von 20 bis 25 Jahren ausgelegt. Man hielt damals die AKWs nach dieser Zeitspanne angesichts der extremen (und radioaktiven) Materialbelastung für abbruchreif. 2002 verhandelte die Schröder-Fischer-Regierung mit der Atomindustrie einen so genannten Atomausstieg. Darin wurde eine Laufzeit der Atomkraftwerke (AKWs) von 32 Jahren festgelegt. Diese Laufzeit von 32 Jahren ist aber etwas ganz anderes als die bis dahin diskutierte Standzeit (also die Zeitspanne zwischen Betriebsbeginn und Betriebsende). 32 Jahre Laufzeit bedeuten 32 Jahre mal 365 Tage mal 24 Stunden Volllastbetrieb, also eine garantierte Stromproduktion in Höhe von 32 Jahren ununterbrochener Dauer-Volllast. Die Produktionspausen durch Wartung, Reparaturen und Unfälle eingerechnet, bedeuten 32 Jahren Laufzeit eine Standzeit von 40 Jahren und mehr.
Die spätere Merkel-Westerwelle-Regierung hat sich darauf festgelegt, diese beschränkte Laufzeit von AKWs erheblich zu verlängern. Dementsprechend wurde Ende 2010 eine Laufzeitverlängerung der AKWs um im Durchschnitt 12 Jahre beschlossen. Da die pro AKW garantierten Strommengen fast beliebig von einem AKW auf ein anderes übertragen werden dürfen, war damit zu rechnen, dass die letzten AKWs erst tief in den 2040er Jahren abgeschaltet werden. Die Forderung der Atomindustrie nach 60-jähriger Laufzeit wäre in weitem Umfang faktisch erfüllt.
Nur wenige Monate später änderte die Fukushima-Katastrophe im März 2011 die politische Lage massiv. Sogar Erzpopulisten wie CSU-Seehofer aus dem extrem atomfreundlichen Bayern (Übervater Franz Josef Strauß predigte, eine Wiederaufarbeitungsanlage sei nicht gefährlicher als eine Fahrradspeichenfabrik) hielt die AKWs für nicht länger durchsetzbar und forderte einen Ausstieg. In Eile wurden acht alte Reaktoren des besonders problematischen Siedewassertyps stillgelegt und ein schrittweises Abschalten der verbleibenden neun Reaktoren bis spätestens 2022 verfügt. Die Laufzeitverlängerung wurde also zurück genommen, die 32-jährige Laufzeitgarantie (in Strommengen) blieb erhalten.
Die Atomkonzerne Eon, RWE und Vattenfall betrachteten das als Eingriff in ihre Eigentumsrechte und klagten dagegen auf Schadensersatz, Vattenfall als ausländisches Unternehmen (Eigentümer ist der Staat Schweden) auch vor der Washingtoner internationalen Schiedsgerichtsstelle ICSID (siehe dazu isw-report 99, S. 27 ff.). Ihre Forderungen wurden zusammen auf eine Größenordnung von 20 Milliarden Euro geschätzt.
Am 6. 12. 2016 hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem für die Atomkritiker erfreulichen Urteil darüber befunden (vgl. SZ vom 7. 12. 2016). Der Tenor: Bei Hochrisikotechnologien wie der Atomkraft muss der demokratische Gesetzgeber nicht allein die objektiven naturwissenschaftlich begründeten Risiken und Gefahren einschätzen und bewerten, sondern er kann auch die öffentliche Akzeptanz, also die Risikobereitschaft der Öffentlichkeit, in die Entscheidung über eine Begrenzung einfließen lassen. Insofern war die Begrenzung der Atomwirtschaft nach Fukushima rechtens.
Zwei Details erlauben RWE und Vattenfall dennoch Schadensersatzforderungen, allerdings nur in Höhe von Prozentteilen der ursprünglichen 20 Milliarden: Alle Vattenfall-AKWs wurden bereits 2011 abgeschaltet, auch Krümmel, das noch garantierte Reststrommengen aus dem Vertrag von 2002 hatte und diese nun nicht mehr verwerten kann. Und bei RWE wurden so viele schrottreife AKWs ebenfalls schon 2011 abgeschaltet, dass – ähnlich wie bei Vattenfall – nicht alle garantierten Reststrommengen von den verbleibenden AKWs abgefahren werden können. Dafür gibt es Schadensersatz für entgangene Gewinne.
Atomstromgewinne sind derzeit sehr niedrig: Weil immer noch viel zu viele AKWs in Betrieb sind, viel zu viele (Braun-)Kohlekraftwerke laufen, die regenerative Stromerzeugung trotz der Bremsmanöver der Regierung zunimmt, haben wir in Deutschland eine enorme Stromüberproduktion (siehe dazu isw-report 99, S. 14 ff.). Der Erzeugerpreis ab Kraftwerk liegt unter 3 ct/kWh, weniger als ein Zehntel des Endpreises für die Haushalte. Dieser Preis lässt nicht mehr viel Raum für Gewinne, insbesondere, da auf dem Atomstrom auch noch eine Brennelementesteuer in Höhe von 1,5 ct/kWh fällig ist. Diese Brennelementesteuer wird nach bisheriger Rechtslage nur bis Ende 2016 erhoben; es ist zwischen CDU und SPD strittig, ob sie verlängert werden soll.
Diese betriebswirtschaftliche Lage plus das BVerfG-Urteil lässt bei der atomkritischen Organisation ausgestrahlt folgende Überlegungen zu einem beschleunigten Ausstieg aufkommen (Pressemeldung 7. 12. 2016): Das Gericht räumt dem Staat generell das Recht ein, die Reaktor-Laufzeiten zu verkürzen, wobei dann die entgangenen Gewinne entschädigt werden müssen. “Würde der Bundestag die zum Jahresende auslaufende Brennelementesteuer verlängern, dann wäre mit den Reaktoren angesichts niedriger Preise an der Strombörse kaum noch etwas zu verdienen. Wenn dann durch eine neue gesetzliche Laufzeiten-Verkürzung die 2002 zugestandenen Reststrommengen nicht mehr produziert werden könnten, stünde den Stromkonzernen zwar Ausgleichszahlungen zu, diese wären aber minimal, weil ja nur der entgangene Gewinn in gewissem Maße ersetzt werden müsste.“ Schnelles Abschalten ist also nicht nur notwendig, um den Aufwuchs der regenerativen Energien zu beschleunigen statt zu behindern – schnelles Abschalten ist mit dem BVerfG-Urteil auch finanzierbar.
Der Tenor des BVerfG – bei Risikotechnologien, wozu ja auch Gentechnik und Fracking usw. zählen, hat der demokratische Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, der Eigentumsschutz ist begrenzt – hebt sich fundamental ab von den Urteilen der internationalen Schiedsgerichte, die auf so genannten Handelsverträgen wie TTIP beruhen. Das ist gut und es ist vielleicht ein Schritt zur Infrage-Stellung einer solchen Pseudo-Rechtsprechung.
Franz Garnreiter, Diplom-Volkswirt, Autor
► Quelle: Erstveröffentlichung am 08. Dezember 2016 bei isw-muenchen.de > Artikel.
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1. DANGER! Die Laufzeit der Atomkraftwerke (AKWs) wurde auf 32 Jahre festgelegt. Diese Laufzeit von 32 Jahren ist aber etwas ganz anderes als die bis dahin diskutierte Standzeit (also die Zeitspanne zwischen Betriebsbeginn und Betriebsende). 32 Jahre Laufzeit bedeuten 32 Jahre mal 365 Tage mal 24 Stunden Volllastbetrieb, also eine garantierte Stromproduktion in Höhe von 32 Jahren ununterbrochener Dauer-Volllast. Die Produktionspausen durch Wartung, Reparaturen und Unfälle eingerechnet, bedeuten 32 Jahren Laufzeit eine Standzeit von 40 Jahren und mehr. Foto: geralt / Gerd Altmann • Freiburg. Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.
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