Schweizer Unternehmen sind in Geldwäscherei- und Korruptionsfälle verwickelt.

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Schweizer Unternehmen sind in Geldwäscherei- und Korruptionsfälle verwickelt.
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Schweizer Unternehmen sind in Geldwäscherei-

und Korruptionsfälle verwickelt.

Zur Verantwortung werden sie nur selten gezogen.

von Tobias Tscherrig für INFOsperber

Seitdem 1. Oktober 2003 kennt die Schweiz die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB). Unternehmen mit Sitz in der Schweiz machen sich seitdem strafbar, wenn sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schwere Straftaten wie Korruption und Geldwäscherei zu verhindern. Strafbar werden sie auch, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.

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Obwohl in der Schweiz ansässige Unternehmen immer wieder in grosse Korruptions- und Geldwäscherei-Skandale involviert sind [Anm. 1, siehe unten] und die Dunkelziffer gross ist, wurden erst einige wenige Unternehmen rechtskräftig verurteilt. Und selbst wenn Firmen verurteilt werden, fehlt in den meisten Fällen die Transparenz – die Öffentlichkeit erfährt wenig.

► Zahlreiche Mängel, dringender Handlungsbedarf

Die Studie «Strafbarkeit des Unternehmens – lückenhafte Regelung, mangelhafter Vollzug, erhebliche Transparenzdefizite» von «Transparency International Schweiz» (TI Schweiz) zeigt dringenden Handlungsbedarf. So weise das Unternehmensstrafrecht Lücken auf, die Strafbarkeit sei auf einen zu engen Deliktskatalog beschränkt. Beim Strafprozessrecht gebe es nicht genügend Anreize, um «Unternehmen zu Selbstanzeigen und Kooperation» zu bewegen. (>TI-Studie)

Der Vollzug des Unternehmensstrafrechts durch die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sei «mangelhaft». Staatsanwaltschaften seien oftmals auf die «Unterstützung der fehlbaren Unternehmen angewiesen, damit diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können». Defizite bei den Staatsanwaltschaften führten ausserdem dazu, dass sie «Verstösse gegen das Unternehmensstrafrecht bislang nicht konsequent genug verfolgt haben.»

Martin Hilti, Geschäftsführer von «TI Schweiz», fasst in einer Medienmitteilung zusammen:

«Die Mängel bei der Strafbarkeit von Unternehmen in der Schweiz sind zahlreich und erheblich. Der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden müssen endlich gewährleisten, dass die Unternehmen bei Verfehlungen konsequent strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für die erfolgreiche Bekämpfung und Prävention von Korruption und Geldwäscherei (…) ist die heutige Situation in der Schweiz höchst unbefriedigend.»

► Nur wenige Verurteilungen

Obwohl der Gesetzestext über die «Verantwortlichkeit des Unternehmens» seit über 17 Jahren in Kraft ist, sei es bisher – soweit ersichtlich – erst viermal zu einer Verurteilung von Unternehmen gekommen, weil die begangenen Straftaten wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden konnten. In allen vier Fällen sind die betroffenen Unternehmen der Öffentlichkeit nicht bekannt.

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Auch die Gesetzesübertretungen von Unternehmen, die nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten, um Straftaten wie Korruption und Geldwäscherei zu verhindern, sind an zwei Händen abzuzählen. So seien seit 2003 erst acht Unternehmen rechtskräftig verurteilt worden – allesamt durch die Bundesanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren. Immerhin sind die Namen der meisten dieser fehlbaren Unternehmen bekannt, sie sind in der Studie von «TI Schweiz» aufgelistet.

Die Straftatbestände reichen von Bestechung fremder Amtsträger bis zur qualifizierten Geldwäsche. Die ausgesprochenen Bussen variieren dabei zwischen einem Franken für ein Unternehmen, das sich selbst angezeigt hatte und 4,5 Millionen Franken. Die Ersatzforderungen gehen bis in den dreistelligen Millionenbereich.

Unterschiedlich ist auch die Dauer der Verfahren: Bloss zwei der acht Verfahren wurden zügig (innerhalb von 2 Jahren in einem Fall und innerhalb von 16 Monaten im zweiten Fall) erledigt, die Bearbeitung der restlichen Fälle dauerte um Jahre länger.

Als Beispiel: Acht Jahre brauchte die Bundesstaatsanwaltschaft, bevor sie den Fall des Genfer Rohstoffhändlers Gunvor abschliessen konnte. Gunvor musste schliesslich insgesamt rund 94 Millionen Franken bezahlen, weil das Unternehmen nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass ein Angestellter, sowie zugezogene Vermittler, Amtsträger bestochen hatten, um Zugang zu den Erdölmärkten der Republik Kongo und der Elfenbeinküste zu erhalten.

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► Justiz in dunklen Kammern

«TI Schweiz» kritisiert unter anderem die regelmässig angewendeten abgekürzten Verfahren, die mit «erheblichen Transparenzdefiziten» behaftet sind – weil sie viel Raum für Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem beschuldigten Unternehmen bieten und vor Gericht bloss eine reduzierte Hauptverhandlung ohne eigentliches Beweisverfahren stattfindet. Im Bereich des Unternehmensstrafrechts wandte die Bundesanwaltschaft «in mindestens drei der bislang insgesamt neun durch sie ergangenen Verurteilungen von Unternehmen, das abgekürzte Verfahren an.»

Noch deutlicher sieht die Sachlage beim Strafbefehlsverfahren aus: Alle bisher ausgesprochenen Verurteilungen von Unternehmen ergingen gemäss «TI Schweiz» über Strafbefehle. Problematisch ist das, weil keine Anklage vor Gericht und keine öffentliche Verhandlung stattfindet, meist entfällt auch das Beweisverfahren. Es ist die Staatsanwaltschaft, welche die Strafbefehle ausstellt – es gibt grosse Einsichthürden für Journalistinnen, Journalisten und die Öffentlichkeit. Bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Hürden gar noch grösser, eine systematische öffentliche Kontrolle der Verfahrenseinstellungspraxis der Staatsanwaltschaften werde «regelrecht verunmöglicht.»

Ausserdem ist es umstritten, inwieweit Verfahren gegen Unternehmen überhaupt per Strafbefehl erledigt werden können: Denn eigentlich darf das Strafbefehlsverfahren nur bei leichten und mittelschweren Straftaten angewendet werden. «Die Bundesanwaltschaft erledigte bislang Strafverfahren gegen Unternehmen unabhängig von der Schwere der Vortat und der Höhe der Unternehmensbuße immer im Strafbefehlsverfahren, was ein Teil der Lehre als korrekt erachtet. Nach der anderen Lehrmeinung ist dies falsch», schreibt «TI Schweiz» dazu.

Und auch die Verfahren gegen Unternehmen, die mittels Wiedergutmachungszahlungen erledigt wurden, weisen «erhebliche Transparenzdefizite» auf. Bei kantonalen Gerichtsverfahren gibt es zudem keine zentrale öffentlich zugängliche Entscheidedatenbank, was die Transparenz zusätzlich verhindert. Auch die Daten der nationalen Urteilsstatistik weisen diverse Lücken auf.

► Afrikanische Länder geprellt, Bund und Kantone profitieren

Dann sei es stossend, dass «die Bussgelder und die unrechtmässig erzielten Gewinne respektive die Ersatzforderungen in die Bundeskasse oder in die Kantonskassen fliessen und nicht an die geprellte Bevölkerung im betroffenen Staat.»

So erregten zum Beispiel Entscheide der Genfer Staatsanwaltschaft grosses öffentliches Aufsehen,

«weil die Wiedergutmachungszahlungen, die sich jeweils im zweistelligen Millionenbereich bewegten, in die Genfer Staatskasse flossen, obwohl der Kanton Genf bei den entsprechenden Korruptionsdelikten nicht der Geschädigte war. Vielmehr wurden gegen die betreffenden Unternehmen Verfahren eingeleitet wegen ihrem Verhalten in afrikanischen Ländern.»

► Gründe für die zu wenigen Verurteilungen

«TI Schweiz» sieht bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens eindeutigen Handlungsbedarf. So sei der Deliktkatalog zu eng gefasst, die Transparenz zu tief. Auch die maximale Strafandrohung – die bisher noch nie vollständig ausgereizt wurde – sei mit fünf Millionen Franken zu tief um eine abschreckende Wirkung zu entwickeln. Weiter werden Strafurteile gegen Unternehmen nicht im Strafregister eingetragen, was auch von der OECD kritisiert wird. Dann gebe es kaum verlässliche Informationen zu sanktionsmildernden Verhaltensweisen, was den Anreiz zu Selbstanzeigen durch fehlbare Unternehmen stark schmälere.

Insgesamt gebe es klar zu wenig Verurteilungen, was unter anderem auch damit zusammenhänge, dass Korruptions- und Geldwäschereidelikte im Verborgenen stattfinden würden und die Strafverfolgungsbehörden ohne genügenden Anfangsverdacht nicht ermitteln können. Deshalb seien Selbstanzeigen wichtig, wofür es für Unternehmen in der Schweiz aber zu wenig Anreize und zu viel Rechtsunsicherheiten gebe. So erstaunt es kaum, dass es in der Schweiz bisher erst zu einem einzigen Fall einer Selbstanzeige gekommen ist.

Auch Whistleblowerinnen und Whistleblower könnten – wie in der Vergangenheit vielfach bewiesen – helfen, Gesetzesübertretungen von Unternehmen aufzudecken. Allerdings sind auch sie unzureichend gesetzlich geschützt.

► Bundesanwaltschaft mit Problemen

Grosse Probleme sieht «TI Schweiz» bei der Bundesanwaltschaft, in deren Zuständigkeit die meisten Fälle der Unternehmensstrafbarkeit fallen. Selbst in Fällen, bei denen andere Staaten gegen Schweizer Unternehmen Strafverfahren eröffnet hätten, würden die entsprechenden Verfahren in der Schweiz «immer wieder fehlen.» Seien Verfahren gegen Mitarbeitende eines Unternehmens wegen Korruptionsverdacht eröffnet worden, fehlten die entsprechenden Verfahren gegen die Unternehmen in vielen Fällen. Und viele der begonnenen Verfahren «stocken oder drohen zu verjähren.» Die Gründe dafür lägen – entgegen ihrer eigenen offiziellen Darstellung – bei den «klar ungenügenden personellen Ressourcen» der Bundesanwaltschaft und bei organisatorischen Problemen. Ausserdem fehle es am nötigen Know-How.

So sollen allein die derzeit hängigen grossen Verfahren gegen Petrobras, 1MDB und Fifa wohl «einen Grossteil der bestehenden Ressourcen absorbieren.» Vielleicht ist das auch das Resultat der letzten grösseren Reorganisation der Bundesanwaltschaft im Jahr 2016, bei der nicht nur die bestehenden Abteilungen reduziert, sondern auch die auf internationale Korruption spezialisierte Einheit aufgelöst und durch Task-Forces ersetzt wurde, die je nach Grösse und Komplexität des jeweiligen Falls zusammengesetzt werden.

Und dann existieren nach wie vor anhaltende Fragen über den Bundesanwalt, die erst kürzlich zum Rücktritt von Michael Lauber geführt hatten. Das führte nicht nur dazu, dass einige Strafverfahren im Zusammenhang mit den umstrittenen Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland verjährten, sondern zu einem nationalen und internationalen Reputationsschaden.

► Erhebliche Mängel in allen Bereichen

«TI Schweiz» verortet bei Verfolgung von fehlbaren Schweizer Unternehmen «erhebliche Mängel» und «grossen Handlungsbedarf» in allen Bereichen und liefert zehn Forderungen für die Verbesserung des Unternehmensstrafrechts. Es brauche sowohl Verbesserungen bei den Staatsanwaltschaften, bei der Politik und der Verwaltung sowie gesetzliche Anpassungen, damit Fehlverhalten von Schweizer Unternehmen endlich konsequent verfolgt werden können – egal wo sie stattfinden.

[1] Kriminalstatistik zu Korruption und Geldwäscherei

Im Jahr 2019 wurden 1772 Geldwäschereifälle von den kantonalen Polizeibehörden registriert. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl um 547 Straftaten gestiegen, was einer Steigerung von knapp 45 Prozent entspricht. Bei der Bundesanwaltschaft waren 2019 145 Strafverfahren wegen Geldwäscherei hängig, gegenüber 203 im Vorjahr. Bei der Meldestelle für Geldwäscherei sind 2019 insgesamt 7705 Verdachtsmeldungen eingegangen. Gegenüber dem Vorjahr (2018: 6126) nahm die Zahl damit um etwa einen Viertel zu. Verstösse gegen Korruptionstatbestände wurden von den kantonalen Polizeibehörden 2019 deren 12 und 2018 deren 18 erfasst. Bei der Bundesanwaltschaft waren 2019 45 hängige Strafuntersuchungen wegen internationaler Korruption hängig, gegenüber 56 im Vorjahr.

Quellen: Bundesamt für Statistik, Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahresbericht 2019 der polizeilich registrierten Straftaten; Jahresbericht der Bundesanwaltschaft 2019; Jahresbericht MROS 2019. Zusammengefasst von «Transparency International Schweiz»

Tobias Tscherrig
_________________

Tobias Tscherrig, geb. Juli 1987, wohnt in Brig-Gli, ein alpiner Ort im Kanton Wallis in der Südschweiz. Seit 2018 ist Tscherrig Redakteur der Online-Zeitung Infosperber, seit 2019 Mitglied der Redaktionsleitung. >> Kontakt: tobias.tscherrig AT infosperber.ch .


Korruptionswahrnehmungsindex bei Wikipedia >> weiter.

Corruption Perceptions Index 2020 >> weiter.

CPI 2020: Trouble in the top 25 countries.

The top 25 countries on the CPI have their share of corruption challenges. >> weiter.

Transparency International: Corruption Perceptions Index 2020. CPI-Report, January 2021, 34 pages >> weiter.

Transparency International: Indice de Perception de la Corruption 2020. CPI-Report, Janvier 2021, 34 pages  >> weiter.

Der Index reicht von 0 bis 100 (bis 2011 max. 10 Punkte), wobei 100 die geringste Wahrnehmung von Korruption anzeigt und somit das bestmögliche Ergebnis ist. Der Index soll die wahrgenommene Korruption darstellen. Er ist also explizit kein direktes Maß für die tatsächlich stattfindende Korruption, sondern bildet die Meinung der Befragten über angenommene Korruption ab.

Rangliste des Korruptionsindex

Sortiert nach dem Rang (nur 1-40) von 2020, gleichrangige alphabetisch
(ohne Angabe von Standardfehler und Konfidenzintervall)

Rang Land CPI Score
2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012
1 Dänemark Dänemark 88 87 88 88 90 91 92 91 90
1 Neuseeland Neuseeland 88 87 87 89 90 88 91 91 90
3 Finnland Finnland 85 86 85 85 89 90 89 89 90
3 Schweden Schweden 85 85 85 84 88 89 87 89 88
3 Schweiz Schweiz 85 85 85 85 85 86 86 85 86
3 Singapur Singapur 85 85 85 84 84 85 84 86 87
7 Norwegen Norwegen 84 84 84 85 85 87 86 86 85
8 Niederlande Niederlande 82 82 82 82 83 87 83 83 84
9 Deutschland Deutschland 80 80 80 81 81 81 79 78 79
9 Luxemburg Luxemburg 80 80 81 82 81 81 82 80 80
11 Australien Australien 77 77 77 77 79 79 80 81 85
11 Kanada Kanada 77 77 81 82 82 83 81 81 84
11 Hongkong Hongkong 77 76 76 77 77 75 74 73 77
11 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 77 77 80 82 81 81 78 76 74
15 Österreich Österreich 76 77 76 75 75 76 72 69 69
15 Belgien Belgien 76 75 75 75 77 77 76 75 75
17 Estland Estland 75 74 73 71 70 70 69 71 64
17 Island Island 75 78 76 77 78 79 79 78 82
19 Japan Japan 74 73 73 73 72 75 76 74 74
20 Irland Irland 72 74 73 74 73 75 74 75 69
21 Uruguay Uruguay 71 72 70 70 71 74 73 73 72
21 Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate 71 72 70 71 66 70 70 69 68
23 Frankreich Frankreich 69 69 72 70 69 70 69 68 71
24 Bhutan Bhutan 68 68 68 67 65 65 65 63 63
25 Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 67 69 71 75 74 76 74 72 73
25 Chile Chile 67 67 67 67 66 70 73 71 72
27 Seychellen Seychellen 66 66 66 60 N/A N/A N/A N/A 58
28 Republik China (Taiwan) Taiwan 65 65 63 63 61 62 61 61 61
29 Barbados Barbados 64 62 68 68 61 N/A 74 75 76
30 Bahamas Bahamas 63 64 65 65 76 N/A 71 71 71
30 Katar Katar 63 62 62 63 61 71 69 68 68
32 Spanien Spanien 62 62 58 57 58 58 60 59 65
33 Portugal Portugal 61 62 64 63 62 63 63 62 63
33 Südkorea Südkorea 61 59 57 54 53 56 55 55 56
35 Botswana Botswana 60 61 61 61 60 63 63 64 65
35 Brunei Brunei 60 60 63 62 58 N/A N/A 60 55
35 Israel Israel 60 60 61 62 64 61 60 61 60
35 Litauen Litauen 60 60 59 59 59 61 58 57 54
35 Slowenien Slowenien 60 60 60 61 61 60 58 57 61
40 St. Vincent und die Grenadinen St. Vincent und die Grenadinen 59 59 58 58 60 N/A 67 62 62
                     
52  Italien 53 53 52 50 47 44 43 43 42
59  Griechenland 50 48 45 48 44 46 43 40 36
86  Türkei 40 39 41 40 41 42 45 50 49

► Quelle: Der Artikel von Tobias Tscherrig wurde am 5. März 2021 erstveröffentlicht auf INFOsperber >> Artikel.

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ACHTUNG: Die Grafiken 1, 5 + 6 sind Bestandteil des Artikels! Die Bilder sind nicht Bestandteil der Originalveröffentlichung und wurden von KN-ADMIN Helmut Schnug eingefügt. Für sie gelten ggf. folgende Kriterien oder Lizenzen, s.u.. Grünfärbung von Zitaten im Artikel und einige zusätzliche Verlinkungen wurden ebenfalls von H.S. als Anreicherung gesetzt.

► Bild- und Grafikquellen:

1. Justitia ist die Göttin der Gerechtigkeit. Justitia, meist als Jungfrau dargestellt, hält in der linken Hand eine Waage, in der Rechten das Richtschwert. Die Darstellung der Jungfrau steht in Kunst und Literatur für die strafende Gerechtigkeit oder das Rechtswesen. Foto: Hermann Traub, Ulm. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

2. Justitia und Handschellen: Die drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert sollen verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird. Die Augenbinde wird erst seit dem beginnenden 16. Jahrhundert zum stehenden Attribut. Ein prominentes Beispiel aus dieser Zeit gibt der Gerechtigkeitsbrunnen in Bern. Foto: geralt / Gerd Altmann, Freiburg. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

3. Geldwäsche (in der Schweiz und Österreich auch: Geldwäscherei) bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu „waschende“ Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden.

Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern. Die Geldbeträge sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden entzogen werden, indem Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden.

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