Wikimedia verliert Rechtsstreit: Weniger freie Inhalte, mehr Abmahngefahr

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Wikimedia verliert Rechtsstreit: Weniger freie Inhalte, mehr Abmahngefahr
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Wikimedia verliert Rechtsstreit:

Weniger freie Inhalte, mehr Abmahngefahr

von Leonhard Dobusch

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Einfaches Abfotografieren gemeinfreier Werke erzeugt Bilder, die 50 Jahre urheberrechtlich geschützt sind. Die Folgen dieser Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs im Prozess zwischen Wikimedia und den Reiss-Engelhorn-Museen sind weniger frei nutzbare Werke im Netz und neue Abmahngefahren.

Einfaches Abfotografieren gemeinfreier Werke erzeugt Bilder, die 50 Jahre urheberrechtlich geschützt sind. Die Folgen dieser Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs im Prozess zwischen Wikimedia und den Reiss-Engelhorn-Museen sind weniger frei nutzbare Werke im Netz und neue Abmahngefahren.

Vincent-van-Gogh-Selbstportraets-Wikimedia-Commons-Bildrechte-Urheberrechte-Kritisches-Netzwerk-netzpolitik-Reiss-Engelhorn-Museen-Lichtbildschutz-Gemeinfreiheit

Diese Selbstporträts von Vincent van Gogh sind gemeinfrei. Ob auch die in Wikimedia Commons gehosteten Fotos dieser Bilder bedenkenlos genutzt werden können, hängt künftig von der Zustimmung des Fotografen ab. Alle Rechte vorbehalten Screenshot: Wikipedia Commons.

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Nach der von Thomas Hartmann für netzpolitik.org dokumentierten Verhandlung im Prozess zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia Deutschland war dieses Ergebnis zu erwarten gewesen, mit der heutigen Urteilsverkündung wurde es zur traurigen Gewissheit: der Bundesgerichtshof ermöglicht Museen, Bilder von gemeinfreien Werken auf Jahrzehnte hinaus der Allgemeinheit vorzuenthalten. Und zwar geht das so: unter Verweis auf das Hausrecht wird Museumsbesuchern verboten, selbst ein Foto eines gemeinfreien Werkes anzufertigen. Gleichzeitig sind die vom Museum selbst, zum Beispiel für einen Ausstellungskatalog, in Auftrag gegebenen Scans oder Fotos des Werkes als „Lichtbild“ gemäß § 72 Abs. 1 UrhG für weitere fünfzig (!) Jahre geschützt.

In der Pressemeldung zum Urteil, das noch nicht verlinkbar vorliegt, wird als Begründung für den Lichtbildschutz angeführt, dass „der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen [hat], zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen“. Deshalb erreichen auch bloße Fotos von gemeinfreien Werken „das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

► Weitreichende Folgen für Nutzer und Plattformen

Die Folgen dieser Entscheidung sind weitreichend und betreffen gleichermaßen individuelle Nutzer gemeinfreier Werke und Plattformen wie Wikimedia Commons, die Fotos gemeinfreier Werke online frei zugänglich anbieten. Sie müssen nämlich zukünftig nicht nur klären, ob ein Werk gemeinfrei, also der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist. Sie müssen darüber hinaus auch die Zustimmung des Fotografen des Bildes des gemeinfreien Werkes einholen oder nachweisen, dass das Bild selbst schon vor über 50 Jahren gemacht worden ist. Beides ist in vielen Fällen überaus schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Damit verbunden ist ein völlig neues Einfallstor für Abmahnungen. Wer auf dem privaten Blog ein Foto eines gemeinfreien Bildes von Wikimedia Commons zur Illustration genutzt hat, um damit auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, kann plötzlich trotzdem vom Fotografen abgemahnt werden. Und zwar noch auf Jahrzehnte hinaus. Die Enttäuschung bei Wikimedia Deutschland über das Urteil ist dementsprechend groß.

► Urheberrecht aus der Balance

Von „Tragedy of the Commons“ zu „Tragedy of the Anti-Commons“: Nicht nur zuwenig, auch zuviel urheberrechtlicher Schutz ist schlecht für Kreativität CC-BY 4.0 Leonhard Dobusch

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Mit seinem Urteil bleibt der deutsche Bundesgerichtshof seiner harten Linie in urheberrechtlichen Fragen treu. Die Entscheidung steht exemplarisch für die Auswüchse einer einseitigen, urheberrechtsextremistischen Rechtslage: das urheberrechtliche Schutzniveau ist in vielen Bereichen so hoch, dass die Effekte für Nutzung und Produktion kreativer Werke längst klar negativ sind.

Dass schon simpelste handwerkliche Aspekte des Abfotografierens wie „Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt“ bereits 50 Jahre Schutz des auf diese Weise entstandene Fotos rechtfertigen, ist komplett unverhältnismäßig. Zusammen mit dem Fehlen von Ausnahmen für Bagatellnutzungen trägt das Urteil somit massiv zu digitaler Rechtsunsicherheit und Einschränkungen für digitale Netzkultur bei.

Jetzt läge es am europäischen und deutschen Gesetzgeber, hier nachzujustieren und die Balance im Urheberrecht wieder herzustellen. Stattdessen ist aber auf europäischer Ebene mit der drohenden Upload-Filterpflicht sogar noch eine weitere Verschärfung geplant. Wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs müssten Uploadfilter in Deutschland im Zweifel sogar gemeinfreie Werke filtern, sofern nicht klar ist, ob auch der Fotograf des Werkes seine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat. Wenn das vermieden werden soll, müsste Deutschland bei der Umsetzung der geplanten EU-Urheberrechtsrichtlinie den ausufernden Lichtbildschutz eindämmen.

Leonhard Dobusch

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Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und transnationaler Urheberrechtsregulierung. Er twittert als @leonidobusch und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org
 

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► Quelle: Erstveröffentlicht am 20. Dezember 2018 auf NETZPOLITIK.org >> Artikel. Lizenz: Die von NETZPOLITIK verfassten Inhalte stehen, soweit nicht anders vermerkt, unter der Lizenz Creative Commons (Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0). Die hier verwendeten Grafiken sind Bestandteil des Originalartikels.