Martin Lessenthin: „Kulturbonus“ vor Gericht ist Rassismus

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Verbunden: 21.09.2010 - 20:20
Martin Lessenthin: „Kulturbonus“ vor Gericht ist Rassismus
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„Kulturbonus“ vor Gericht ist Rassismus

Martin Lessenthin fordert Gleichbehandlung von Straftätern - unabhängig von deren Herkunft.

martin_lessenthin_igfm_deutsches_institut_internationale_gesellschaft_fuer_menschenrechte_kritisches_netzwerk_kulturbonus_kulturrabatt_moslemrabatt_rassismus_fluechtlinge.jpgDas milde Urteil des Cottbusser Landgerichts im Falle eines bestialischen Mordes an einer 27-jährigen Mutter von fünf Kindern hat bundesweit Aufsehen erregt. Dient es dem Recht, wenn strafmildernd ein „Kulturbonus“ gewährt wird? Wird es den Opfern gerecht? Kann ein solches Urteil gesellschaftsverbindend wirken? Ich meine, das kann es nicht!

Der sogenannte „Kulturbonus“ oder „Kulturrabatt“ bezeichnet den Fall, dass ein Straftäter trotz eines Verbrechens nicht die Strafe erhält, die der Tat angemessen ist. Strafmildernd wird zum Beispiel berücksichtigt, dass ein radikal-religiöser Hintergrund besteht oder archaische Vorstellungen von „Ehre“ über dem Wert eines Menschenlebens stehen.

Jüngstes Beispiel ist das Urteil des Landgerichts in Cottbus: Rashid D., ein Mann mit tsche-tschenischen Wurzeln, tötete seine Frau mit mehreren Messerstichen und einem absichtlich herbeigeführten Sturz aus dem Fenster. Zusätzlich schnitt er ihr noch die Kehle durch. Der Mann war der Ansicht, seine Frau betrüge ihn, und rechtfertigte die Bluttat mit dem Koran, dessen Regelsystem dies angeblich erlaube. Der Vorsitzende Richter erklärte, die Kammer habe Zweifel gehabt, ob der Angeklagte die „Niedrigkeit seiner Beweggründe“ habe erkennen können. Rashid D. hatte erklärt, wenn eine Frau fremdgehe, habe „der Mann das Recht sie zu töten“. Das Landgericht entschied, den Mann nur zu 13 Jahren Haft wegen Totschlags zu verurteilen. Für Rashid D. besteht so die Möglichkeit zur vorzeitigen Entlassung.

Ein ähnliches Urteil fiel auch im Fall Isa S. in Wiesbaden, der 2013 seine von ihm schwangere Freundin tötete, weil sie nicht abtreiben wollte. Die Staatsanwaltschaft plädierte auf lebenslänglich. Isa S. wurde aber ebenfalls nur zu 13 Jahren verurteilt, mit einer Chance auf frühzeitige Entlassung. Begründet wurde das Urteil damit, dass Isa S. zu der Tat in seinem Charakter noch ungefestigt gewesen sei und sich aufgrund seiner muslimischen Herkunft in einer Zwangslage befunden hätte.

Die damit einhergehende Möglichkeit, das Jugendstrafrecht bewusst auszunutzen beziehungsweise sich auf dessen Anwendung fast schon verlassen zu können, verwässert alles, wozu die strafrechtlichen Regelungen jemals getroffen wurden und stellt deren glaubhafte Durchsetzung massiv infrage.

richterhammer_gerichtshammer_court_gavel_bundesverfassungsgericht_bverfg_sozialgericht_kritisches_netzwerk_gericht_richter_grundgesetz_richterspruch_urteil_rechtsspruch.jpgDies zeigt auch der Mord an Hatun Sürücü, die 2005 von ihrem damals 18-jährigen Bruder erschossen wurde. Die Familie lehnte den westlichen Lebensstil von Hatun Sürücü ab. Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und zog den gemeinsamen Sohn alleine groß. Der Täter wurde nach Jugendstrafrecht zu neun Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Für die beiden älteren Brüder forderte der Staatsanwalt zwei Mal lebenslänglich wegen gemeinschaftlichen Mordes. Wegen fehlender Beweise wurden sie jedoch freigesprochen. Die gerichtliche Entscheidung verkennt dabei die Kalkulierbarkeit, dass jüngste Familienmitglied die Tat begehen zu lassen, da diesem das geringste Strafmaß droht.

Ein vor Gericht gewährter „Kulturbonus“ ist eine spezielle Art von Rassismus, der aus den Tätern Opfer von Religion und Tradition macht. So zum Beispiel auch bei der Abweisung eines Scheidungsantrags einer aus Marokko stammenden Deutschen, die von ihrem Ehemann bedroht und geschlagen wurde. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts in Frankfurt hatte den Antrag auf vorzeitige Scheidung abgelehnt, da die von ihrem Ehemann misshandelte 26-jährige Antragstellerin bei der Eheschließung hätte angeblich wissen müssen, dass die Ausübung des „Züchtigungsrechts“ des Mannes für den islamischen Kulturkreis üblich sei. Dementsprechend sollte sie das Trennungsjahr abwarten. Nach heftigen Protesten – auch der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte – und einem Befangenheitsantrag wurde die Richterin von diesem Fall abgezogen.

Gleiches Recht für alle“, dieser Grundsatz muss für jedes deutsche Gericht Gültigkeit haben! Wo denn sonst? Die herablassende Art, mit der in jüngster Zeit einige Gerichte andere Religionen und Volksgruppen als „integrationsunfähig“ und „weniger schuldfähig“ behandeln, läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider und ist unerträglich. Die islamischen Verbände sind dazu aufgerufen jede Art von „Kulturbonus“ abzulehnen, denn ein solcher „Rabatt vor Gericht“ ist nichts anderes als eine spezielle Art von Rassismus, ausgrenzend und integrationshemmend.

Martin Lessenthin
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Martin Lessenthin (Jahrgang 1957) ist Vorstandssprecher der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in Frankfurt und Mitglied im Kuratorium des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) in Berlin.

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► Quelle:  Erstveröffentlicht am 20.06.2017 bei >> Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM). Eine nicht gewerbliche Nutzung von Informationen, Texten, Bildern, Animationen, Audiodateien etc. ist bei Nennung der Quelle ("IGFM" oder "Internationale Gesellschaft für Menschenrechte") und der URL (z.B. www.igfm.de oder www.menschenrechte.de) erwünscht, sofern es sich um Inhalte handelt, deren Copyright bei der IGFM liegt.

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1. Martin Lessenthin (Jahrgang 1957) ist Vorstandssprecher der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in Frankfurt und Mitglied im Kuratorium des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) in Berlin. Foto/Quelle: IGFM.

2. Richterhammer. Foto: Penn State. Quelle: Flickr.  (Foto nicht mehr online verfügbar). Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0).

3. Islamische Toleranz? Nach klassischer islamischer Rechtsauffassung ist eine Gleichberechtigung von Andersgläubigen ausgeschlossen. Foto/Grafik: Eckbert Sachse. Quelle: Flickr.  (Grafik nicht mehr online verfügbar). Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-NC-SA 2.0).  

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Verbunden: 10.09.2016 - 11:31
Rechtsstaat und Gleichbehandlung - Anspruch vs. Wirklichkeit

Gleichbehandlung von Straftätern sollte eigentlich eine absolute Selbstverständlichkeit für jeden Rechtsstaat sein. Dass dem de facto nicht so ist und erst eingefordert werden muss, ist eine Schande und Bankrotterklärung sondergleichen.

Ansonsten schwadroniert die Politik doch allenthalben, es müssen "Zeichen gesetzt werden", um was auch immer zu verdeutlichen. Was ist es denn für ein Zeichen für Straftäter, deren Kultur und "Rechtsverständnis" in Sachen Toleranz, Schutzrechte und Gewalt mit unserem Gesetzeswerk unvereinbar ist, wenn deren Straftaten gegenüber Einheimischen milder abgeurteilt werden? Imo sollten entsprechende Richter wegen Rechtsbeugung abgeurteilt [und wegen schwerer Verfehlung entlassen] werden. Das wäre doch mal ein Zeichen!

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Dipl.-Ing. Maschinenbau, Jhrg. 64

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