Sterbehilfe in Deutschland: Aktuelle Gesetzeslage - Rechtsfreie Grauzone oder Konformität?

2 Beiträge / 0 neu
Letzter Beitrag
Bild des Benutzers Christian Jakob
Christian Jakob
Offline
Verbunden: 18.02.2017 - 20:24
Sterbehilfe in Deutschland: Aktuelle Gesetzeslage - Rechtsfreie Grauzone oder Konformität?
DruckversionPDF version

Sterbehilfe in Deutschland

Aktuelle Gesetzeslage: Rechtsfreie Grauzone oder Konformität?

 Bitte beachten Sie das Urteil des BVerG vom 26. Feb. 2020 unten im Kommentar zu diesem Artikel !!

Samstag, 24. August 1963 um 17:01 Uhr. Der Dortmunder Spieler Friedhelm Konietzka schreibt an diesem Tag Fußballgeschichte, in dem er beim Spiel SV Werder Bremen gegen Borussia Dortmund das erste Tor in der neu gegründeten Fußball-Bundesliga erzielte. Zeitsprung! Montag, 12. März 2012 um 18:52 Uhr. Der 73-jährige Friedhelm „Timo“ Konietzka beendet im schweizerischen Brunnen (Kanton Schwyz) unter Einnahme eines Gift-Cocktails auf eigenem Wunsch sein Leben. Und auch in diesem Fall schrieb Konietzka Geschichte. Er ist die erste in der Öffentlichkeit bekannte Person, die sich für eine Sterbehilfe und dem damit durchgeführten assistierten Suizid entschied.

Hospiz-8-Sterbehilfe-assistierter-Suizid-Freitodbegleitung-Freitodhilfe-Palliative-Sedierung-Sterbefasten-Sterbewunsch-Kritisches-Netzwerk-Patientenverfuegung-Vorsorgevollmacht

Dieser medial bekannte Fall führte allerdings zu dem Trugschluss, in der Schweiz wäre »Aktive Sterbehilfe« im Gegensatz zu Deutschland strafrechtlich erlaubt. Dem ist bis heute nicht so, denn die Schweiz legt sehr hohe Hürden auf, bevor die Betreuer oder Einrichtungen des Patienten gesetzeskonform handeln und strafrechtlich nicht belangt werden können.

Timo Konietzka nahm 1988 die schweizerische Staatsbürgerschaft an, welches eine der Grundvoraussetzungen ist. Als weiteres Kriterium musste er Mitglied im Verein EXIT (Vereinigung für humanes Sterben Deutsche Schweiz >> https://exit.ch/) werden, der seine Willensäußerung begleitete und die Rahmenbedingungen zur Verfügung stellte. Schlussendlich, und dies gilt auch im deutschen Strafrecht, musste Konietzka sein tödliches Medikament selbst zuführen und durfte dabei keinerlei Hilfestellung bekommen.

► Die Angst vor dem Tod

Das Thema Sterben ist allgegenwärtig wie die Geburt neuen Lebens. Jede Minute werden in Deutschland 1,3 Kinder geboren, während gleichzeitig jede Minute 2,5 Menschen sterben [1]. Und dennoch gilt für einen Großteil der Menschen der Tod als Tabuthema. In den meisten Fällen beginnt die Konfrontation und Auseinandersetzung erst, wenn Familienmitglieder oder enge Bekannte durch Unfälle versterben.

Ähnlich verhält es sich, wenn durch ärztliche Diagnosen ein herannahender Tod bevorsteht oder schlichtweg Menschen ein hohes Alter erreicht haben. Daraus ergeben sich in Todesanzeigen immer wieder Standardfloskeln unpassender Formulierungen wie das der Tod „völlig überraschend“, „völlig unerwarted“ oder gar „unverhofft“ einherkam. Der Tod trifft nunmal früher oder später jeden von uns, unabhängig vom Herkunft, Leumund, Alter, Ansehen oder den Vermögensverhältnissen der Person. Der Tod ist fester Bestandteil allen Lebens, die meisten Menschen wollen ihn nur nicht wahr haben bzw. verdrängen dieses unabwendbare Faktum.

Sterbehilfe-Freitodbegleitung-Sterbebegleitung-Selbstbestimmung-Selbstbestimmungsrecht-Suizidassistenz-Suizidhilfe-Kritisches-Netzwerk-Palliativmedizin-Leidensverlaengerung

Es ist die Angst vor dem Tod, die sich tief in unsere Kultur verankert hat. Zeitnot, Körperkult, Jugendwahn, Gier, Hektik, das Gefühl etwas zu verpassen, dem Druck ausgesetzt zu sein, unbedingt Kinder zu bekommen oder ein biografisches Werk erschaffen zu müssen. Hinter all diesem steht die Angst. Wenn ich morgen nicht mehr da bin, muss dringend etwas von mir bleiben und "weiterleben". Unsere Religion ist der Materialismus. Er führt dazu, daß die Menschen sich ständig daran klammern was sie sehen, was sie geschaffen haben oder was sie besitzen. Immaterialität hat in unserer Kultur keinen Platz. Buddhisten und Hindus hingegen haben es da wesentlich einfacher. In deren kultureller Vorstellung gehört die Wiedergeburt dazu. Der Tod ist nur ein Lebensabschnitt, weil er nicht als ein definitives Ende angesehen wird, sondern als Zwischenstation.

► Kurativ und Palliativ

Der Begriff „kurativ“ leitet sich vom lateinischen Wort „curare“ ab und bedeutet so viel wie Heilung. Wann immer man in der Medizin von einer kurativen Behandlung spricht, geht der behandelnde Arzt davon aus, einer Krankheit oder einem Leiden durch geeignete Behandlungsmaßnahmen oder Therapien entgegenzutreten und den Patienten heilen zu können. Bei einer solchen Behandlung spricht man dann von Kuration, wenn sie auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit („Restitutio ad integrum“) eines Patienten abzielt und so auch gleichzeitig eine Verschlechterung verhindert.

Anders verhält es sich beim Begriff „palliativ“, der ebenfalls aus dem lat. Wortschatz stammt und so viel bedeutet wie „ummanteln, mit einem Mantel bedecken“. Bei einer palliativen Behandlungsmaßnahme oder Therapie wird nicht die eigentliche Krankheit bekämpft, sondern versucht, die Nebenwirkungen (Symptome) und Schmerzen für den Patienten erträglich zu gestalten. Der palliative Ansatz findet bei unheilbaren Krankheiten wie Krebsleiden, Komatösem Zustand, Alzheimer oder Locked-in-Syndrom (Patienten die in ihrem eigenem Körper durch vollständige Lähmung gefangen sind) statt.

Sterbebegleitung-Sterbehilfe-Selbstbestimmung-Selbstbestimmungsrecht-Selbsttoetung-Suizid-Suizidassistenz-Suizidhilfe-Kritisches-Netzwerk-Leidensverlaengerung-Wuerde

Für den rechtlichen Rahmen ist die Unterscheidung von kurativ zu palliativ enorm wichtig, weil sich auch hier die Gesetzes- und Rechtsgrundlage komplett unterscheidet. Kann durch Unterlassung der Medikamentengabe bei einer kurativen Behandlung der Arzt oder die Pflegekraft rechtlich verantwortlich gemacht werden, ist dies bei einer palliativen Behandlung nicht unbedingt der Fall. Im palliativen Bereich, wo das Hauptaugenmerk auf Lebensqualität und nicht auf Lebenserhaltung liegt, kann das Weg- oder Auslassen der Medikamentengabe im Rahmen einer solchen Therapie abgedeckt sein, oder wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.

Ebenso verhält es sich bei entgegengesetzter Sachlage. Während im palliativem Bereich ab einem gewissen Zustand des Patienten eine Erhöhung der Dosis erwünscht oder erforderlich ist, die früher zum Tod führt, ist dieser Umstand als vernachlässigbar zu betrachten, während man sich im kurativen Bereich mit gleichem Vorgehen der fahrlässigen Tötung, mit Totschlag oder gar Mord strafbar macht. So sehr hier die einzelnen Vorgänge den Anschein haben zu verschwimmen und sich in gesetzlichen Grauzonen zu befinden scheinen, so ist allein schon durch die Unterscheidung von kurativer und palliativer Behandlungsform vieles rechtlich abgesteckt und klar definiert.

► Patientenverfügung (PV)

Allerdings spielen noch weitere Faktoren eine wichtige Rolle. Zu unterscheiden ist nicht nur die unterschiedliche Behandlungsform (kurativ oder palliativ), sondern auch das Vorliegen von anerkannten Patientenverfügungen. Dabei spielt es keine Rolle ob eine PV mit anwaltlicher oder notarieller Beglaubigung aufgesetzt und niedergeschrieben worden ist oder nicht. Gesetzgeber als auch Mediziner unterscheiden hier gleichermaßen über die exakte und bedeutungsgenaue Aussage des Patienten. Zwar wird eine privat aufgesetzte Niederschrift anerkannt, jedoch muss diese bestimmte Kriterien erfüllen und den Willen des Patienten in jeglicher Annahme klar und deutlich widerspiegeln. „Ich möchte an keine medizinischen Geräte angeschlossen werden“ ist demnach eine unpräzise und sehr ungenaue Willensäußerung des Patienten. Hieraus geht nicht hervor, um welche "medizintechnische Gerätschaften" es sich handelt, oder bei welcher therapeutischen Maßnahme ein medizintechnisches Gerät nicht mehr angewendet werden darf.

krankenhaus_stationaere_haeusliche_pflege_pflegenotstand_pflegebedarf_pflegebeduerftige_pflegebeduerftigkeit_krankenschwester_gesundheitswesen_kritisches_netzwerk_funktionspflege.jpg

Eine PV stellt im Betreuungsrecht gesetzesphilosophisch gegenüber allen anderen dortigen Regelungen eine Ausnahme dar, weil sie den persönlichen Willen über das Wohl stellt [2]. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung ist die Genauigkeit und Deutlichkeit von enormer Bedeutung, da eine PV erst dann greift und Gültigkeit erhält, wenn der Patient aus eigener Kraft oder seinem eigenem freien Verstand nach nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Es spielt für den Gesetzgeber auch keine Rolle wenn zuvor eine Betreuungsvollmacht ausgestellt wurde, nach der Angehörige oder vom Patienten bestimmte Vertrauenspersonen den Willen des Patienten vertreten. Denn diese gilt nur für den Zeitpunkt, wenn der Patient nicht mehr geschäftsfähig ist, aber immer noch einen eigenen Willen besitzt, den er auch nach Außen hin kommunizieren kann. Erst wenn der Patient in keinerlei Form mehr ansprechbar und entscheidungsfähig ist, tritt die PV mit vollem Umfang in Kraft. Der Übergang von Betreuungsvollmacht zur Patientenverfügung ist fließend.

► Die 5 Formen der Sterbehilfe

Umgangssprachlich werden neben der Sterbehilfe oder der Sterbebegleitung auch Bezeichnungen wie Freitod, assistierter Suizid oder Tötung auf Verlangen genutzt. Aufgrund seines euphemistischen Gebrauchs, durch die Behinderte und Kranke in der Zeit des Nationalsozialismus systematisch ermordet wurden, wird der Begriff Euthanasie gänzlich umgangen, während er in der Veterinärmedizin immer noch genutzt wird. Bei der Sterbehilfe unterschiedet man wie folgt:

    • Aktive Sterbehilfe
    • Passive Sterbehilfe
    • Sterbebegleitung
    • Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
    • Fasten um zu sterben (Sterbefasten, in der Palliativmedizin «Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit» FVNF genannt)

Bei der »Aktiven Sterbehilfe« unterscheidet der Gesetzgeber in Deutschland in drei Varianten.

Variante 1 ist die »Tötung auf Verlangen«. Die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches eines Patienten. Dies kann durch Verabreichung einer Überdosis an Beruhigungs- Betäubungs- oder Schlafmitteln sein, durch Verabreichung von Insulin oder Giftstoffen. In Deutschland ist in allen Fällen eine solche Handlung strafbar (§ 216 StGB).

krankenschwester_fachkraeftemangel_pflegenotstand_pflegestufe_schichtdienst_altenheime_altenpflege_altenpflegekraefte_altenpflegerin_arbeitsbelastung_kritisches_netzwerk_pflegedienste.jpg

In Variante 2 spricht der Gesetzgeber von »Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung« des Patienten. In diesem Fall wird je nach Sachlage zwischen Totschlag und Mord entschieden, es wird nicht als »aktive Sterbehilfe« aufgefasst. Ein solcher Fall wurde im Sommer 2019 vor dem Landgericht Oldenburg endgültig entschieden. Der damalige Krankenpfleger Niels Högel wurde zu lebenslanger Haft verurteilt, nachdem er zwischen 2006 und 2008 in den Kliniken Delmenhorst und Oldenburg 85 Patienten getötet hatte. Insgesamt leiteten die Behörden in 332 Fällen Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts ein.

Die 3. und letzte Variante ist die »Indirekte Sterbehilfe«, die gleichzeitig in der Praxis in ihrer strafrechtlichen Form so gut wie nicht gehandhabt wird und eher einer ethisch-philosophischen Debatte gleich kommt. Darunter wird die Medikamentenverabreichung zur Reduzierung von Schmerzen oder Ängsten verstanden, die eine Inkaufnahme eines vorzeitigen Ablebens vor sieht. Das Risiko eines vorzeitigen Ablebens ist ab einem gewissen Zeitpunkt zu vernachlässigen, da der Tod des Patienten unmittelbar bevorsteht. Mediziner sprechen in einem solchen Fall von einer Sedierung des Patienten, die bis zum Tode anhalten kann.

Ist in einem solchen Fall zusätzlich eine gültige PV vorhanden, indem der Patient dieses Vorgehen wünscht, liegt keinerlei Strafbarkeit seitens des Arztes oder der Pflegekräfte vor. Allerdings wird es aufgrund der aktuellen Gesetzeslage auch keinen Richter geben, der ein solches Vorgehen strafrechtlich verurteilt. Im Gegenteil: nach Ansicht des höchsten Strafgerichts in Deutschland kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (nach § 223 StGB bis § 233 StGB) oder als unterlassene Hilfeleistung (§ 323a,b,c StGB) bestraft werden.

Sterberecht-Sterbebegleitung-Sterbehilfe-Paragraf-217-StGB-Lebensschutz-Freitod-Selbsttoetung-Suizidassistenz-Kritisches-Netzwerk-Bilanzsuizide-Menschenwuerde

Die »Passive Sterbehilfe« findet ausschließlich in der Palliativmedizin Anwendung. Hierbei wird das Zulassen eines begonnenen Sterbeprozesses gesehen, der den Verzicht, das Abbrechen oder das Reduzieren einer lebensverlängernden Behandlungsform inne hat. Hierbei gilt allerdings zu verstehen, das es sich nicht um einen ärztlichen Behandlungsabbruch handelt, sondern sich das Behandlungsziel verändert hat. Von kurativ zu palliativ. Teil der Palliativmedizin sind ebenfalls immer zeitlich ohne Druck stattfindende Gespräche mit dem Patienten, seinen Angehörigen als auch dem medizinischen Personal. So wird gewährleistet, daß Entscheidungen über spezielle Therapien oder das Weglassen möglicher Behandlungsoptionen einvernehmlich getroffen werden können.

Die Sterbebegleitung greift nicht in den Prozess des Sterbens ein, sondern bietet dem todkranken Menschen Beistand in seiner letzten Lebensphase. Regelmäßige Besuche, offene Gespräche, Aktivitäten und kleine Handreichungen werden in Deutschland durch überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter verrichtet. Diese und zusätzliche pflegerische, medizinische, psychologische und seelsorgerliche Angebote zur Hilfe im Sterben werden unter dem Begriff „Palliative Care“ zusammengefasst.

Unter Beihilfe zur Selbsttötung oder auch assistierter Suizid versteht der Gesetzgeber das Bereitstellen eines Mittels zur Selbsttötung. Hierbei ist es jedoch wichtig, daß die Einnahme eines Giftes durch den Patienten selbst erfolgt und nicht durch den Bereitstellenden verabreicht wird. Das bedeutet, der Suizident beherrscht den letzten Schritt noch selbst. Er verfügt somit über die sogenannte »Tatherrschaft des Geschehens«. Sofern der Bereitstellende die letzte todbringende Handlung unternimmt oder sich aktiv daran beteiligt, liegt kein Suizid, sondern ein Tötungsdelikt vor und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Selbstmord-Giftspritze-Selbsttoetung-Giftspritze-Suizid-Suizident-Tatherrschaft-des-Geschehens-Kritisches-Netzwerk-Freitod-Sterbewunsch-Barbiturat-Natrium-Pentobarbital

Suizid ist in Deutschland kein strafbares Vergehen, weil es sich nicht gegen andere Personen richtet und somit kein Tötungsdelikt im Sinne von § 211 StGB darstellt. Aufgrund dessen liegt auch bei der Beihilfe zum Suizid keine Straftat in diesem Sinne vor. Allerdings gibt es gerichtliche Urteile wonach Bereitstellende, die einem Suizident tödlich wirkende Medikamente besorgt haben, zu einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedem Menschen in Deutschland den Erwerb einer tödlichen Substanz eine Erlaubnis erteilt [3], wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:

1. Es liegt eine in seinem Verlauf tödliche Erkrankung vor, die mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist und die nicht ausreichend gelindert werden kann.

2. Der Betroffene ist entscheidungsfähig und hat sich frei und ernsthaft dazu entschieden, sein Leben zu beenden.

3. Es liegt keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunschs vor.

Es handelt sich hierbei um ein medizinisches Medikament namens Natrium-Pentobarbital (NaP), wodurch sich zuverlässig ein schmerzloser und komplikationsloser Tod herbeiführen lässt. Das Barbiturat Pentobarbital stammt aus der Humanmedizin, wurde als Schlafmittel eingesetzt und wirkt erst mit der Zuführung von Natrium tödlich. In der Tiermedizin findet Natrium-Pentobarbital Anwendung zur Einschläferung.

Sabine-Mehne-Ich-sterbe-wie-ich-will-Meine-Entscheidung-zum-Sterbefasten-Kritisches-Netzwerk-Sterbewunsch-Knochenmarktransplantation-selbstbestimmtes-Sterben-FVNFDie letzte und fünfte Form der Sterbehilfe ist das Fasten um zu sterben, auch Sterbefasten genannt, ebenso eine Form des Suizid. Hierzu verzichtet der Patient nacheinander oder auch gleichzeitig auf die Einnahme von Essen und Trinken, bis der Tod eintritt. Auch in diesem Fall des Suizids bedeutet dies keinen Straftatbestand, da es sich nicht gegen andere Personen richtet. Der Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist nach empirischen Untersuchungen für den Suizident in der Regel nicht leidvoll oder von Schmerzen begleitet, jedoch kann ein längerer Sterbeprozess, je nach Konstitution und Grunderkrankung, zur seelischen Belastung führen. Gleiche Aussagen stammen auch aus unterschiedlichen palliativen Einrichtungen und Hospizen, wonach das Sterben durch Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung vom Pflegepersonal überwiegend als sanfter Vorgang empfunden wurde.

► Kontroversen um StGB § 217

Am 6. November 2015 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“, welches am 10. Dezember 2015 im StGB unter § 217 eingeführt wurde und in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde auf eine Vorgehensweise reagiert, die durch die Nebentätigkeiten des Ex-CDU Politikers und Juristen Dr. Roger Kusch angestoßen wurden. Der ehemalige Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof und Justizsenator von Hamburg gründete Mitte der 2000er Jahre den in Hamburg ansässigen Verein "Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.", der aus rechtlichen Gründen später in "Sterbehilfe Deutschland e.V." umbenannt wurde. Der als gemeinnützig eingestufte Verein bot Suizidenten Räumlichkeiten und Mittel auf gewerblicher Basis zum Sterben an, was vor der Einführung des § 217 eine rechtliche Grauzone war.

Sozialverbände, Ärztekammern als auch Gesetzgeber befürchteten durch die Vorgehensweise Kuschs, daß es zu einem gewerblichen Wettstreit in Deutschland kommen könne, und der assistierte Suizid gewinnorientierte Märkte erschafft. Ebenso wird befürchtet, daß durch eine gewerbliche Sterbehilfe die eigentliche Willensäußerung und die damit verbundene Würde des Menschen dem Profit weichen könnte.

Das der in Kraft getretene Paragraph 217 allerdings auch keine Lösung ist, zeigt sich in dessen bei seiner Anwendung. Strafbar macht sich, wer die Absicht verfolgt, einem Suizidenten geschäftsmäßig die Gelegenheit zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln um sich selbst zu töten. Das Gesetz schränkt den Täterkreis jedoch nicht ein, sodaß grundsätzlich jeder, auch jeder Arzt, Pfleger oder Angehöriger, als Täter in Betracht kommt. Das Delikt ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Ein Taterfolg in Form eines vollendeten Suizids ist also nicht mehr erforderlich um eine Straftat zu begehen. Vielmehr reicht es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aus, daß der Täter einem anderen geschäftsmäßig die Gelegenheit zu einer Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt.

Das ausgerechnet palliative Einrichtungen und Hospize jetzt ein Problem haben könnten, die sich vorher vollkommen legal bewegten, wird ersichtlich, wenn man den 217er auf eben diese Einrichtungen anwendet. Denn auch hier gewährleisten diese Einrichtungen dem Patienten eine Gelegenheit, verschaffen ihm die Möglichkeit und vermitteln diese auch. Das Ganze auch in einem gewerblichen Umfeld, denn die Einrichtungen sind nicht auf Einmaligkeit ausgerichtet, sondern bieten fortwährenden Bestand.

Unter solchen Vorgaben kann jedem Patienten der Suizid unterstellt werden. Einzig allein die PV schützt jetzt nur noch davor, daß ein Arzt oder eine Pflegekraft laut § 217 rechtskonform handelt, und das es sich nicht ausdrücklich um einen Suizidenten handelt. Wer will dies aber ernsthaft entscheiden und vorher festlegen können, wann ein geplanter »Freitod unter Hilfestellung« vorliegt oder der Patient aufgrund des Verlaufs seiner tödlichen Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, Nahrung oder Flüssigkeit zu sich zu nehmen?

Ist ein zum Sterben aufgenommener Mensch vorher mit einem suizidalem Gedanken in die Einrichtung gekommen, oder hat sich dieser Gedanke erst später entwickelt? Problematischer wird es spätestens dann, wenn keine gültige PV vorliegt und Ärzte im mutmaßlichen Sinne des Patienten agieren müssen. Dieser nicht selten vorkommende Umstand könnte Betreuer als auch Angehörige gleichermaßen in einen Verdachtsmoment führen.

Selbstmord-Depression-Freitod-Suizid-Suizident-Selbsttoetung-Sterbewunsch-Ausweglosigkeit-Hoffnungslosigkeit-Kritisches-Netzwerk-Selbstbestimmung-Sterbefasten

Um die Sterbehilfe gibt es ein breitgefächertes Spannungsfeld, welches heute noch ethisch diskutiert wird. An Fragen wie Gesetzgebung oder Selbstbestimmung, staatlicher Anspruch oder individuelle Persönlichkeitsrechte, Strafverfolgung oder Rechtfertigung, medizinische Möglichkeit oder Menschenwürde scheiden sich schon seit Jahrzehnten die Vorstellungen diverser Gremien, Ausschüsse und der Gesetzgeber. Fakt ist jedoch, durch zwischenzeitliche Aktualisierungen wie im Fall des § 217, werden mehr graue Bereiche eröffnet als Klarheit gegeben.  

Christian Jakob

[1] Deutschlands Bevölkerung (Countrymeters) 2019 >> Bevölkerungsuhr (Zahlen und Prognosen)

[2] BGB Buch 4 Familienrecht >> Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1297 - 1921) und Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k).   

BGB ab § 1896 ff – Voraussetzungen (Betreuungsrecht)

BGB § 1901 – Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

BGB § 1901a – Patientenverfügung

[3] Urteil vom 02.03.2017 - BVerwG 3 C 19.15 >> Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung >> Urteil und Gründe.

Lesetipps:

Hospizarbeit: Wo die Würde des Menschen gelebt wird von Christian Jakob >> weiter.

Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht vom BMJV, Stand 9-2019 >> weiter.

Patientenverfügung: Leiden – Krankheit – Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?" vom BMJV, Stand 8-2019 >> weiter.

Sterbefasten: Selbstbestimmt zu Ende leben. Das Sterbefasten kann eine humane Möglichkeit sein, ohne grosses Leiden selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden. Oft ergibt sich ein längeres, bereicherndes Abschiednehmen. Dem Sterbefasten liegt jeweils ein persönlicher, über längere Zeit entstandener und feststehender Entschluss eines urteilfähigen Menschen zugrunde, sein Leben zu beenden. Wir sind grundsätzlich der Meinung, dass die Begleitung Sterbefastender in erster Linie ein Teil der palliativen Pflege ist und somit eine Aufgabe von Angehörigen, von Ärzten und vom Pflegepersonal.

>> sterbefasten.org/ >> Fallbeispiele.

Ich sterbe, wie ich will. Meine Entscheidung zum Sterbefasten. von Sabine Mehne mit einem Geleitwort von Dieter Birnbacher, Ernst Reinhardt Verlag München, 1. Auflage 2019. 208 Seiten, ISBN: 978-3-497-02886-3, € [D] 19,90 / € [A] 20,50. Das Buch ist auch als PDF-E-Book (ISBN 978-3-497-61250-5) und als EPUB (ISBN 978-3-497-61251-2) erhältlich.

Sabine Mehne hat den Krebs besiegt und sich mit all ihrer Kraft ins Leben zurückgekämpft. Mit Anfang 60 zählt sie nun zu den Langzeitüberlebenden nach einer Knochenmarktransplantation. Die mannigfaltigen, sehr belastenden Spätfolgen der Krebsbehandlung bekommt gegenwärtig kein Arzt in den Griff. Deshalb trifft sie eine radikale Entscheidung: Sie möchte die moderne Hochleistungsmedizin kein weiteres Mal in Anspruch nehmen.

„Sterbefasten“ lautet ihre persönliche Antwort auf die Frage, wie sie ihr Leben selbstbestimmt und ohne weitere Qualen vollenden kann. Wie sie sich und die ihr nahestehenden Menschen auf das Sterbefasten vorbereitet, erzählt sie offen in diesem Buch. Damit gibt sie auch wertvolle Anregungen für Menschen, die sich für das Thema interessieren oder diese Option für sich selbst in Betracht ziehen.   

Selbstbestimmung im Leben und im Sterben. Das Thema «Sterbe- und Freitodhilfe» ist in der heutigen Zeit längst nicht mehr tabu, sondern demokratisch legitimiert, durch Gerichte bestätigt und politisch im Wesentlichen nicht mehr umstritten. Seit Jahrzehnten setzt sich EXIT für die Eigenverantwortung in der letzten Phase des Lebens und generell für Hilfe an leidenden Menschen ein. Dazu gehören die Abfassung und Durchsetzung der Patientenverfügung ihrer Mitglieder, die Beratung bei schwerwiegenden gesundheitlichen Situationen, die Förderung der Palliativmedizin sowie die fachlich kompetente Freitodbegleitung nach sorgfältiger, einfühlsamer und verantwortungsvoller Abklärung.

Alleiniger und letzter Richter über die Erträglichkeit eines Leidens bleibt immer das Individuum. Fortschritte in der modernen Medizin vermögen längst nicht jegliches Leiden zu heilen. Auch in der Ärzteschaft findet eine rege Diskussion über die berufsbezogenen Wertvorstellungen statt.

Die Respektierung der Patientenautonomie rückt gegenüber der «paternalistischen» Fürsorge zunehmend in den Vordergrund. Ein Grossteil der schweizerischen Bevölkerung unterstützt die Anliegen von EXIT. Das zeigen sämtliche Abstimmungen und unabhängigen Umfragen der letzten Jahre. Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir zum einen aufzeigen, wie unsere Organisation arbeitet, und gleichzeitig beantworten wir Fragen, die unsere Mitglieder bzw. auch eine weitere Öffentlichkeit beschäftigen. Zum anderen aber wollen wir Vorbehalte abbauen und Menschen zu einer Mitgliedschaft ermutigen, die sich einen Beitritt vielleicht bereits seit einiger Zeit überlegt haben.

EXIT als Organisation ist darauf angewiesen, dass möglichst viele Menschen den Schritt von der passiven Sympathie hin zur aktiven Mitgliedschaft machen. Auch für uns gilt: Je grösser unsere Organisation ist, umso gewichtiger sind unsere Möglichkeiten, auch auf gesellschaftlicher und politischer Ebene Einfluss nehmen zu können. (-Für den EXIT-Vorstand: Marion Schafroth, Präsidentin)

>> Verein EXIT (Deutsche Schweiz), Neuauflage der Broschüre, Stand 2020.

Geschichte von Palliative Care:

- Die Anfänge: Von der Herberge zum neuzeitlichen Hospiz.  
- 1967: Von einer Idee zur Bewegung
- 1970er: Von der Initiative zur breiten Debatte
- Deutschland: Von zögerlichen Anfängen zum medizinischen Kernthema

>> die informative Geschichte von Palliative Care hier bitte lesen und dabei die einzelen Themenreiter anklicken

Ärztliche Sterbehilfe in den Niederlanden 2008-2018, von Dr. Carsten Frerk, Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid), Jan 2020 >> weiter.

Freitodbegleitungen in der Schweiz 1999-2018 von Dr. Carsten Frerk / Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid), 8. Februar 2020 >> weiter.

§ 217 StGB dient nicht dem Lebensschutz, sondern selbsternannten Lebensschützern! Stellungnahme von Michael Schmidt-Salomon vor dem Bundesverfassungsgericht >> weiter.


ACHTUNG: Die Bilder, Grafiken, Illustrationen und Karikaturen im Artikel sind nicht Bestandteil des Originalartikels und wurden von KN-ADMIN Helmut Schnug eingefügt. Für sie gelten ggf. andere Lizenzen, siehe weiter unten. Grünfärbung von Zitaten im Artikel und einige Verlinkungen wurden ebenfalls von H.S. als Anreicherung gesetzt.

► Bild. und Grafikquellen:

1. Einsame Parkbank im Spätherbst. (Symbolbild für "Sterbehilfe in Deutschland" - Aktuelle Gesetzeslage: Rechtsfreie Grauzone oder Konformität? Foto: jwvein / J.W.Vein, Konin/Polska. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

2. Eine menschenwürdige (Alten-)Pflege ist nur durch professionelle Care-Arbeit möglich. Die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung oder mit Pflege von Familienangehörigen ist ohne Care-Arbeit nicht zu schaffen. Die Bedeutung des Care-Sektors nimmt durch die Alterung der Gesellschaft und der damit verbundenen steigenden Zahl von Pflegebedürftigen zu. Foto: geralt  / Gerd Altmann, Freiburg. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

3. Altenpflege: Eine moderne, individualisierte, zudem alternde Gesellschaft wie die deutsche kann es sich nicht länger leisten, bei der Versorgung mit Pflege- oder Erziehungsleistungen implizit immer noch auf ein „familienbasiertes“ System zu setzen, bei dem ein großer Teil der Arbeit von Angehörigen oder Freunden scheinbar kostenlos übernommen werde. Foto: eliola / Elisabeth. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

4. Patientin im Krankenhaus: Der Begriff „kurativ“ leitet sich vom lateinischen Wort „curare“ ab und bedeutet so viel wie Heilung. Wann immer man in der Medizin von einer kurativen Behandlung spricht, geht der behandelnde Arzt davon aus, einer Krankheit oder einem Leiden durch geeignete Behandlungsmaßnahmen oder Therapien entgegenzutreten und den Patienten heilen zu können. Bei einer solchen Behandlung spricht man dann von Kuration, wenn sie auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit („Restitutio ad integrum“) eines Patienten abzielt und so auch gleichzeitig eine Verschlechterung verhindert. Foto: Parentingupstream. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

5. Tötung auf Verlangen: Die gezielte Herbeiführung der Tötung auf Verlangen aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches eines Patienten. Dies kann durch Verabreichung einer Überdosis an Beruhigungs- Betäubungs- oder Schlafmitteln sein, durch Verabreichung von Insulin oder Giftstoffen. In Deutschland ist in allen Fällen eine solche Handlung strafbar (§ 216 StGB). Bildquelle: Jenzig71 / Jan Gropp >> Fotograf www.jenaFoto24.de / pixelio.de . Nur redaktionelle Nutzung! >> zum Bild.

6. Sterbender im Hospizbett: Die »Passive Sterbehilfe« findet ausschließlich in der Palliativmedizin Anwendung. Hierbei wird das Zulassen eines begonnenen Sterbeprozesses gesehen, der den Verzicht, das Abbrechen oder das Reduzieren einer lebensverlängernden Behandlungsform inne hat. Hierbei gilt allerdings zu verstehen, das es sich nicht um einen ärztlichen Behandlungsabbruch handelt, sondern sich das Behandlungsziel verändert hat. Von kurativ zu palliativ. Foto: truthseeker08. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

7. Selbsttötung mittels Spritze: Unter Beihilfe zur Selbsttötung oder auch assistierter Suizid versteht der Gesetzgeber das Bereitstellen eines Mittels zur Selbsttötung. Hierbei ist es jedoch wichtig, daß die Einnahme eines Giftes durch den Patienten selbst erfolgt und nicht durch den Bereitstellenden verabreicht wird. Das bedeutet, der Suizident beherrscht den letzten Schritt noch selbst. Er verfügt somit über die sogenannte »Tatherrschaft des Geschehens«. Sofern der Bereitstellende die letzte todbringende Handlung unternimmt oder sich aktiv daran beteiligt, liegt kein Suizid, sondern ein Tötungsdelikt vor und kann strafrechtlich verfolgt werden. Foto: PhotoLizM / Liz Masoner. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

Sabine-Mehne-Ich-sterbe-wie-ich-will-Meine-Entscheidung-zum-Sterbefasten-Kritisches-Netzwerk-Sterbewunsch-Knochenmarktransplantation-selbstbestimmtes-Sterben-FVNF8. Buchcover: "Ich sterbe, wie ich will. Meine Entscheidung zum Sterbefasten." von Sabine Mehne mit einem Geleitwort von Dieter Birnbacher, Ernst Reinhardt Verlag München, 1. Auflage 2019. 208 Seiten, ISBN: 978-3-497-02886-3, € [D] 19,90 / € [A] 20,50. Das Buch ist auch als PDF-E-Book (ISBN 978-3-497-61250-5) und als EPUB (ISBN 978-3-497-61251-2) erhältlich.

Sabine Mehne hat den Krebs besiegt und sich mit all ihrer Kraft ins Leben zurückgekämpft. Mit Anfang 60 zählt sie nun zu den Langzeitüberlebenden nach einer Knochenmarktransplantation. Die mannigfaltigen, sehr belastenden Spätfolgen der Krebsbehandlung bekommt gegenwärtig kein Arzt in den Griff. Deshalb trifft sie eine radikale Entscheidung: Sie möchte die moderne Hochleistungsmedizin kein weiteres Mal in Anspruch nehmen.

„Sterbefasten“ lautet ihre persönliche Antwort auf die Frage, wie sie ihr Leben selbstbestimmt und ohne weitere Qualen vollenden kann. Wie sie sich und die ihr nahestehenden Menschen auf das Sterbefasten vorbereitet, erzählt sie offen in diesem Buch. Damit gibt sie auch wertvolle Anregungen für Menschen, die sich für das Thema interessieren oder diese Option für sich selbst in Betracht ziehen.   

Inhalt

Geleitwort von Dieter Birnbacher . . . . . . 8

Prolog I bis III . . . . . . 13

Prolog I . . . . . . 13

Prolog II . . . . . . 14

Prolog III . . . . . . 14

Plädoyer für ein selbstbestimmtes Sterben in Form von freiwilligem Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) – nicht nur für Hochbetagte . . . . . . 19

Grundsätzliche Überlegungen . . . . . . 19

Selbstbestimmung als oberstes Prinzip . . . . . . 19

Chronisch krank und / oder austherapiert . . . . . . 27

FVNF: Ein natürlicher Tod . . . . . . 35

Eine freiwillige Entscheidung . . . . . . 39

Palliativversorgung und Sterbefasten . . . . . . 46

Persönliche Überlegungen . . . . . . 52

Warum? . . . . . . 52

Schulmedizin? Nein danke . . . . . . 59

Meiner Zeit voraus . . . . . . 69

Immer schon war ich zu früh . . . . . . 69

Meine Nahtoderfahrung und die Weltbildfrage . . . . . . 73

Was wirklich zählt im Leben . . . . . . 81

Von hinten denken . . . . . . 86

Unser Wohnmodell – einer wird übrig bleiben . . . . . . 86

Offenes Sprechen mit der Familie und Freunden . . . . . . 92

Erfüllung letzter Wünsche . . . . . . 102

Leben bis zum Schluss . . . . . . 108

Wie schön, noch auf der Welt zu sein! . . . . . . 108

Lieber gut geschminkt als vom Leben gezeichnet . . . . . . 117

Vorbilder . . . . . . 121

Vollendung meiner Lebensaufgabe und Lebensbilanz . . . . . . 125

Ordnung schaffen . . . . . . 131

Mein Vermächtnis an die Kinder . . . . . . 135

Praktische Überlegungen . . . . . . 139

Vorbereitung meiner letzten großen Reise . . . . . . 139

Letzte-Hilfe-Kurse . . . . . . 143

Vertrauen . . . . . . 144

Formale Dinge . . . . . . 147

Meine Reisebegleitung . . . . . . 151

Plan B für den Notfall . . . . . . 157

Vorsorge ohne Familie . . . . . . 160

Sterben üben . . . . . . 163

Totenfürsorge und Totenwache . . . . . . 169

Sarggeschichten . . . . . . 176

Adieu . . . . . . 178

Bestattung . . . . . . 181

Die Trauerfeier und die Totenrede . . . . . . 186

Trauer . . . . . . 188

Anhang . . . . . . 194

Listen . . . . . . 194

Vorher . . . . . . 194

Währenddessen . . . . . . 196

Danach . . . . . . 197

Adressen . . . . . . 198

Literatur . . . . . . 205

Inhaltsverz. aus dem Buch "Ich sterbe, wie ich will. Meine Entscheidung zum Sterbefasten." von Sabine Mehne mit einem Geleitwort von Dieter Birnbacher, Ernst Reinhardt Verlag München, 1. Auflage 2019. 208 Seiten, ISBN: 978-3-497-02886-3. (Print)

9. »Man hofft und hofft, bis hoffnungslos geworden das geliebte Leben. Dann gibt man auf die Hoffnung bloß, das Leben war schon aufgegeben. Trost und Ruhe finden im Abstand zu Menschen und in der Arbeit . . Rückzug bis zur Aufgabe der eigenen Existenz . . Der Tod ist nicht der größte Verlust im Leben. Der größte Verlust ist das was in uns stirbt, während wir leben. Die letzte Würde die ein Mensch hat ist selbst zu entscheiden, wann und wie er stirbt. Ich hab nix zu bereuen. Ich hak nur ab. Die Lebensfreude, das Leben.« (Helmut Schnug, aus eigener Erkenntnis!). Foto: jwvein / J.W.Vein, Konin/Polska. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

10. Buchcover >> # 8

Bild des Benutzers Helmut S. - ADMIN
Helmut S. - ADMIN
Offline
Verbunden: 21.09.2010 - 20:20
BVerfG erklärt § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig

 

BVerfG erklärt § 217 StGB für verfassungswidrig

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020

Urteil vom 26. Februar 2020

2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage [PDF] entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.

► Sachverhalt:

§ 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das gilt auch dann, wenn die Regelung in enger Auslegung ausschließlich die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens erfasst.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.

aa) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Person begreift. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet, umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Dieser Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert. Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann.

Die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen. Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen er sich vorstellen kann, sein Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss zur Selbsttötung betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Es erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden.

bb) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

cc) Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung aufgibt. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.

b) Das Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Ist die Wahrnehmung eines Grundrechts von der Einbeziehung Dritter abhängig und hängt die freie Persönlichkeitsentfaltung an der Mitwirkung eines anderen, schützt das Grundrecht auch davor, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird.

2. § 217 StGB greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein, auch wenn diese nicht unmittelbare Adressaten der Norm sind. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen, und müssen dann von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entfaltet eine objektiv die Freiheit zum Suizid einschränkende Wirkung. Es macht es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Diese Einschränkung individueller Freiheit ist von der Zweckrichtung des Verbots bewusst umfasst und begründet einen Eingriff auch gegenüber suizidwilligen Personen. Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, wiegt der Eingriff besonders schwer.

3. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Diesem genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es legitime Zwecke verfolgt, geeignet und erforderlich ist, diese zu erreichen, und die von ihm ausgehenden Einschränkungen hierzu in angemessenem Verhältnis stehen.

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen legitimen Zweck.

aa) Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen.

Mit diesen Zielen des Autonomie- und des Lebensschutzes dient das Verbot des § 217 StGB der Erfüllung einer in der Verfassung begründeten staatlichen Schutzpflicht und damit einem legitimen Zweck. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Staat, die Autonomie des Einzelnen bei der Entscheidung über die Beendigung seines Lebens und hierdurch das Leben als solches zu schützen. In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt. Er darf einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen.

bb) Die Annahme des Gesetzgebers, das Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe berge Gefahren für die Selbstbestimmung, beruht auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Grundlage.

(1) Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen der Zulassung geschäftsmäßiger Suizidhilfe existieren nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat.

(2) Danach hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die bisherige Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutschland nicht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren, jedenfalls als vertretbar erwiesen. Die Prüfung, ob ein Suizidwunsch auf einen freien Willen zurückgeht, erfolgte oftmals auf der Grundlage nicht näher nachvollziehbarer Plausibilitätsgesichtspunkte; insbesondere wurde von Sterbehilfeorganisationen bei Vorliegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen auch ohne Kenntnis der medizinischen Unterlagen des Sterbewilligen und ohne Sicherstellung einer fachärztlichen Untersuchung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist für sich genommen zwar kein Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung und autonomiegefährdenden sozialen Druck. Er kann auch mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss.

Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Dies gilt – angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern. Auch die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt die Einschätzung des Gesetzgebers. Häufiges Motiv für einen assistierten Suizid ist ausweislich von Untersuchungen im In- und Ausland der Wunsch, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last zu fallen.

b) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich auch ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann.

c) Ob die Regelung erforderlich ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen, kann offenbleiben. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen.

aa) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls desto gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz desto dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen. Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, legt dem Gesetzgeber daher strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf.

bb) Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat der Gesetzgeber diese Bindungen überschritten.

(1) Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Rechtsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB schützen will, kann den Einsatz des Strafrechts zwar grundsätzlich legitimieren. Bei der staatlichen Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, kommt dem Strafrecht eine unverzichtbare Funktion zu. Im Einzelfall kann es die Schutzpflicht des Staates insbesondere gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass bereits die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird.

Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist.

Dieses Menschenbild hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten der Selbstbestimmung und des Lebens kann folgerichtig erst dort gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden. Diesen Einflüssen darf die Rechtsordnung durch Vorsorge und durch Sicherungsinstrumente entgegentreten. Jenseits dessen ist die Entscheidung des Einzelnen, entsprechend seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz dem Leben ein Ende zu setzen, hingegen als Akt autonomer Selbstbestimmung anzuerkennen.

Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber demnach nicht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können. Dieser sozialpolitischen Verpflichtung darf der Gesetzgeber sich aber nicht dadurch entziehen, dass er das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.

(2) Diesen verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Es führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist. Die Regelung des § 217 StGB ist zwar auf eine bestimmte – die geschäftsmäßige – Form der Förderung der Selbsttötung beschränkt. Auch der damit einhergehende Verlust an Autonomie ist aber jedenfalls so weit und so lange unverhältnismäßig, wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten.

(a) Die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadurch intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, einen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen. Die nach § 217 StGB bei enger Auslegung straffrei verbleibende Suizidhilfe im Einzelfall verhilft der verfassungsrechtlich gebotenen Selbstbestimmung am Lebensende nicht hinreichend zur Durchsetzung. Die stillschweigende Annahme des Gesetzgebers, Möglichkeiten zur assistierten Selbsttötung seien außerhalb geschäftsmäßiger Angebote tatsächlich verfügbar, nimmt nicht die Einheit der Rechtsordnung in Bedacht. Schließt der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen aus, so müssen die verbleibenden Handlungsoptionen zur Grundrechtsverwirklichung auch tatsächlich geeignet sein. Dies gilt im Besonderen für das Recht auf Selbsttötung. Hier ist bereits die individuelle Gewissheit identitätsstiftend, tatsächlich eigener Vorstellung entsprechend handeln zu können.

Dem wird der Verzicht auf ein umfassendes strafrechtliches Verbot der Suizidhilfe allein nicht gerecht. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Ärzte zeigen bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, und können hierzu auch nicht verpflichtet werden; aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Zudem setzt das ärztliche Berufsrecht der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, weitere Grenzen. Die in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.

(b) Verbesserungen der palliativmedizinischen Patientenversorgung sind ebenso wenig geeignet, eine unverhältnismäßige Beschränkung der individuellen Selbstbestimmung auszugleichen. Sie mögen bestehende Defizite beseitigen und hierdurch geeignet sein, die Zahl darauf zurückzuführender Sterbewünsche todkranker Menschen zu reduzieren. Sie sind aber kein Korrektiv zur Beschränkung in freier Selbstbestimmung gefasster Selbsttötungsentschlüsse. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme palliativmedizinischer Behandlung besteht nicht. Die Entscheidung für die Beendigung des eigenen Lebens umfasst zugleich die Entscheidung gegen bestehende Alternativen und ist auch insoweit als Akt autonomer Selbstbestimmung zu akzeptieren.

(c) Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat muss den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten.

(3) Schließlich sind Aspekte des Schutzes Dritter nicht geeignet, die von § 217 StGB ausgehende Beschränkung individueller Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Der Einzelne muss sich zwar diejenigen Schranken grundrechtlicher Freiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht. Allerdings muss dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben. Anliegen des Schutzes Dritter wie die Vermeidung von Nachahmungseffekten rechtfertigen nicht, dass der Einzelne die faktische Entleerung des Rechts auf Selbsttötung hinnehmen muss.

4. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten konventionsrechtlichen Wertungen.

II. § 217 StGB verletzt zudem Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbsttötung entschlossenen Personen gegen objektives Verfassungsrecht und ist infolgedessen auch gegenüber unmittelbaren Normadressaten nichtig. Der verfassungsrechtliche Schutz des durch § 217 StGB unter Strafe gestellten Handelns ergibt sich aus einer funktionalen Verschränkung der Grundrechte von Suizidhilfe leistenden Personen und Vereinigungen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG oder subsidiär Art. 2 Abs. 1 GG, mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Die Entscheidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten.

Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe verletzt das Verbot des § 217 StGB Suizidhelfer, die als natürliche Personen unmittelbare Normadressaten sind, zudem in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung verletzt deutsche Sterbehilfevereine in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

III. § 217 StGB ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe.

Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.

Das Recht auf Selbsttötung verbietet es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden. Allerdings muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Dies schließt nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept zur Suizidhilfe einzubinden.

All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf.

► Quellen:

Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020 zum Urteil vom 26. Februar 2020 >> weiter.

BVerG-Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347-15 >> weiter.

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.