Beschäftigtendatenschutz: EU-Anpassungsgesetz verschlechtert den Datenschutz

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Beschäftigtendatenschutz: EU-Anpassungsgesetz verschlechtert den Datenschutz
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Beschäftigtendatenschutz

EU-Anpassungsgesetz verschlechtert den Datenschutz

von Laurenz Nurk, Dortmund

Die Bundesregierung will die EU-Datenschutz-Grundverordnung in deutsches Recht übertragen. Der beschlossene Entwurf stößt auf scharfe Kritik. Der Datenschutz-Experte Prof. Dr. Peter Wedde sieht große Gefahren. Arbeitgeber könnten per Betriebsvereinbarung die Rechte der Beschäftigten beschneiden.

Am 1. Februar hat das Bundeskabinett den »Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)« beschlossen. Vorbehaltlich seiner Verabschiedung würde dieses Gesetz ab dem 25. Mai 2018 insbesondere das heute geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzen.

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Dazu 4 Fragen an Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der "Frankfurt University of Applied Sciences" (FRA-UAS) und wissenschaftlicher Leiter des "Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung" (kurz d+a consulting GbR) in Eppstein:

1. Wie sieht es mit dem Beschäftigtendatenschutz aus? Gilt § 32 BDSG mehr oder weniger weiter?

Prof. Dr. Peter Wedde: Der Beschäftigtendatenschutz wird künftig durch § 26 DSAnpUG-EU geregelt. In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass die neue Vorschrift die Regelung des derzeit geltenden § 32 BDSG fortführt. Tatsächlich geht die Neuregelung aber weit über das bis zum 24. Mai 2018 geltende Recht hinaus. So wird beispielsweise die Verarbeitung von Beschäftigtendaten für die Erfüllung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausdrücklich zugelassen, ohne dass zugleich ein Mitbestimmungsrecht zum Datenschutz geschaffen wird.

Auch die Verarbeitung der Gesundheitsdaten von Beschäftigten zur Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit durch »ärztliches Personal« wird durch § 22 Abs. 1 b) des Gesetzentwurfs zu pauschal legitimiert.

2. Reichen die neuen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz aus?

Prof. Dr. Peter Wedde: Der durch § 26 DSAnpUG-EU vorgegebene Beschäftigtendatenschutz ist unzureichend. Ein Verbot heimlicher Kontrollen enthält die Vorschrift ebenso wenig wie gesetzliche Vorgaben zum Fragerecht des Arbeitgebers, zur Videoüberwachung, zur Verwendung von biometrischen Daten oder zur Lokalisierung von Beschäftigten.

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Wenig praxistauglich sind auch die neuen Regelungen zur Zulässigkeit der Einholung von Einwilligungen der Bewerber oder Beschäftigten. § 26 DSAnpUG-EU, in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs, löst alle diese Probleme des Beschäftigtendatenschutzes nicht.

3. Wie sieht es mit der Videoüberwachung, insbesondere in betrieblichen Räumen, aus? Gibt es da eine Regelung im DSAnpUG-EU?

Prof. Dr. Peter Wedde: Eine allgemeine Regelung zur Videoüberwachung für betriebliche Räume fehlt im Gesetzentwurf. Dafür weitet § 4 des Gesetzentwurfs gegenüber der heute geltenden Regelung des § 6b BDSG die Möglichkeiten der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen für bestimmte Bereiche deutlich aus, ohne dass zugleich bessere Schutzmaßnamen für dort tätigen Beschäftigten vorgesehen werden.

diktatur_der_sicherheit_ueberwachung_ueberwachungsstaat_vorratsdatenspeicherung_polizei_kritisches_netzwerk_entdemokratisierung_terroranschlag_terrorismus_amoklauf_sicherheitspolitik.jpgDie Möglichkeiten der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Bundes werden ebenfalls ausgeweitet.

4. Worauf richtet sich Ihre Kritik und was hätten Sie erhofft? Bekommen wir jetzt einen schlechteren Datenschutz für Beschäftigte?

Prof. Dr. Peter Wedde: Erhofft habe ich eine umfassende Regelung, die das Thema Beschäftigtendatenschutz einerseits durch klare Erlaubnistatbestände und andererseits durch ebenso klare Verbote strukturiert. Das würde Klarheit für Beschäftigte wie für Arbeitgeber bringen. Diese Hoffnung erfüllt der nun vorliegende Entwurf eines DSAnpUG-EU nicht. Stattdessen verschlechtert er datenschutzrechtliche Situation von Beschäftigten.

Betriebs- und Personalräte müssen sich darauf gefasst machen, dass Arbeitgeber eine Reduzierung des Datenschutzstandards per Betriebs- oder Dienstvereinbarung anstreben werden.

Laurenz Nurk, Dortmund. (Quelle: dgb)

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► Überwachungsstaat - Was ist das?

  



► Quelle: Erstveröffentlicht am 13.02.2017 auf gewerkschaftsforum-do.de > Artikel. Die Texte (nicht aber Grafiken und Bilder) auf gewerkschaftsforum-do.de unterliegen der Creative Commons-Lizenz (CC BY-NC-ND 3.0 DE), soweit nicht anders vermerkt.

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1. Der gläserne Beschäftigte. Foto: geralt / Gerd Altmann, Freiburg Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.

wolfgang_daeubler_internet_arbeitsrecht_web_social_media_crowdwork_arbeitswelt_digitalisierung_crowdworker_kritisches_netzwerk_ueberwachung_analysetool_datenschutz_privatsspaehre.jpg2. Graffiti "Überwachungsstaat dreht am Rad". Urheber: High Contrast. Quelle: Wikimedia Commons. Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“ lizenziert.

3. DIKTATUR DER SICHERHEIT. Foto: Sven Steinmeyer. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-SA 2.0).

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