Transgender: Das dritte Geschlecht. Urteil zur Intersexualität.

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Transgender: Das dritte Geschlecht. Urteil zur Intersexualität.
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Transgender: Das dritte Geschlecht

Urteil zur Intersexualität

von Egon W. Kreutzer

drittes_geschlecht_third_gender_sex_drittgeschlecht_kritisches_netzwerk_geschlechtsmigration_geschlechtsrolle_geschlechtsidentitaet_transgender_diskriminierung_penis_vagina_intersexualitaet.pngDie Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind in grüblerischer Sorge um den Bestand des Diskriminierungsverbotes in Verbindung mit dem Schutz der persönlichen Integrität und der fortschreitenden Diversitätsentwicklung zu dem Schluss gekommen, dass neben "männlich" und "weiblich" zwingend ein drittes Geschlecht als Positivaussage im Geburtenregister und damit in allen weiteren verwaltungsrechtlich relevanten Akten bis hin zur Sterbeurkunde zwingend erforderlich sei.

Ein schlichtes "weder noch" genüge nicht, weil es sich auch dabei um eine diskriminierde, die Persönlichkeit des/der Drittgeschlechtszugehörigen herabsetzende Ausdrucksweise handeln würde.

Diese höchstrichterliche Verzweiflungstat, die sich als letzter Ausweg angeboten haben mag, das ganze BVerfG von den übermächtigen Genderisten nicht als eine rückständige Organisation hinstellen zu lassen, die immer noch weltfremd in den alten Kategorien von Blut, Schweiß und Boden, Mann, Frau, Kind, Kirche, Küche, Eierkuchen verhaftet ist und sich so der Nähe zur AfD und damit eben auch der Nähe zu jenem da dranhängenden ganzen Rattenschwanz aus Pack und braunem Sumpf verdächtig macht.

Nein. In diese Ecke wollen unsere Verfassungswächter - und das kann ich gut verstehen - nicht gestellt werden.

Dass sie damit nur den ersten Schritt getan haben, dem zwangsläufig Dutzende, wenn nicht Hunderte weitere folgen müssen, weil die möglichen Ausprägungen des Drittgeschlechtes so vielfältig sind, wie die Angebote der Kataloge von Orion und Beate Uhse, wird ihnen spätestens dann aufgehen, wenn - mit identischer Begründung - die gleiche Klage auf das vierte, fünfte und sechste Geschlecht eingereicht wird.

Nun, das soll meine Sorge nicht sein. Schließlich bin ich kein Verfassungsrichter und außerdem habe ich kein Problem mit meiner Geschlechterrolle. Dem Gesetzgeber rate ich jedoch, sich dem Spruch des Verfassungsgerichts nicht zu beugen, sondern eine völlig andere Lösung vorzuziehen, mit welcher das Problem, frei von allen negativen Nebenwirkungen, vollständig aus der Welt geschafft wird. Statt ein drittes Geschlecht anzubieten ("einzuführen" will ich hier nicht schreiben), sollte das Geschlecht von Neugeborenen schlicht nicht mehr erfasst und dokumentiert werden.

Die Wehrpflicht ist ausgesetzt und wird vermutlich auch nicht wieder in Kraft gesetzt. Sollte dies dennoch geschehen, wäre es diskriminierend, irgendjemand wegen so einer Petitesse wie seines Geschlechts dabei auszuklammern, zumal über den Prozess der Musterung staatlicherseits und das Recht auf Verweigerung des Wehrdiensts mit der Waffe individuenseits alle Möglichkeiten der Selektion nach Einsatzzwecken bestehen.

 Toilette-Klo-Herrenklo-Damenklo-Herrentoilette-Maennerklo-Maennertoilette-Damentoilette-Scheisshaus-Kritisches-Netzwerk-Latrine Regelungen des Arbeitsrechts, die weiblichen Mitarbeitern bestimmte Tätigkeiten (wie z.B. das Heben von Lasten von mehr als xx kg) verbieten, könnten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich festgelegt werden, ohne dass es einer geschlechtsspezifischen gesetzlichen Regelung bedarf. Man betrachte nur die Lichtbilder bestimmter Sportsmenschen mit herausragenden sekundären femininen Geschlechtsmerkmalen, um festzustellen, dass solche Pauschalisierungen zumindest KugelstoßerInnen schon heute massiv diskriminieren.

Mit der Homo-Ehe ist auch der Mutterschutz kein geschlechtsspezifisches Thema mehr. Auch die Betreuung einer Leihmutter oder die aufwändigen Mühen um ein Adoptivkind erfordern eine Freistellung durch den Arbeitgeber, was dann auch diesen davon abhält, ausschließlich weiblich wirkende Wesen verbotswidrig nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen, weil ihn dieses Risiko nun in jedem Fall treffen kann, und wenn der Bewerber noch so testosterongetriggerte Äußerlichkeiten aufweisen mag.

Nein. Es gibt keinen Grund mehr, eines Menschen Geschlecht ausdrücklich und verbal zu dokumentieren. Auch bei der Verfolgung von Straftätern genügt der biometrische Personalausweis einerseits und die allgegenwärtige DNA-Diagnostik vollauf, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen. Da braucht kein Gerichtsmediziner mehr mit geübtem Blick zwischen Penisträger und Vaginainhaberin zu unterscheiden.

Dies erleichtert in einer weiteren Weise das Leben der Standesbeamten, als die Pflicht zur Prüfung der geschlechtsgerechten Vornamenwahl entfällt. Gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes und bürokratisch erfasstes Geschlecht mehr, das noch dazu von der Wiege bis zur Bahre in den Papieren steht, können Eltern nun endlich ihr Kind nennen, wie immer sie wollen, vor allem werden bislang vollkommen unmögliche Kombinationen, wie Jonas-Chantalle Schmidt-Mayer-Linsengrün oder Nicole-Peter Hofmann den elterlichen Idealvorstellungen immer näher kommen.

Selbstverständlich entfällt auf amtlichen Schreiben dann endlich - nach dem Verschwinden des die Unversehrheit des Hymens vorspiegelnden "Fräuleins" - auch jegliche sonstige Anrede, wie "Herr", "Frau" oder "Firma". Es heißt dann schlicht nur noch: Sehr geehrte Person Vorname Name ...

In Bezug auf Toiletten in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann statt der Trennung in "Damen" und "Herren" die Trennung in "Urinale" und "Sitztoilettenkabinen" hinter jeweils einer Tür als vollkommen ausreichend angenommen werden.

Es könnte natürlich sein, dass damit die Nachfrage nach dem von den österreichischen Grünen schon länger angebotenen Kurs "Stehpinkeln für Frauen" kurzfristig ansteigen könnte, doch nehme ich an, dass die dann geschlechtslosen Frauen doch nicht aus der Haut können werden und sich dafür einsetzen werden, dass ein neuer Kurs, nämlich "Sitzpinkeln für alle" zum Bestandteil der Führerscheinausbildung gemacht wird und in der praktischen Prüfung mehr Punkte bringt als theoretische und praktische Fahrprüfung zusammen.

Ein Blick auf den Kalender sagt mir, dass immer noch nicht der 11.11. angebrochen ist. Bin gespannt, ob die Jecken die Verordnung des dritten Geschlechts noch toppen können!

Egon W. Kreutzer



Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

BVerfG - Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017

Beschluss vom 10. Oktober 2017

1 BvR 2019/16

Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.

► Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Person beantragte beim zuständigen Standesamt die Berichtigung ihres Geburtseintrags dahingehend, dass die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder - wenn dies nicht möglich ist - das Geschlecht nicht eingetragen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG). Der daraufhin beim zuständigen Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

► Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Dabei ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen geschützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.

b) In dieses Recht wird nach geltendem Personenstandsrecht eingegriffen. Das Personenstandsrecht verlangt einen Geschlechtseintrag, ermöglicht jedoch der beschwerdeführenden Person, die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, keinen Eintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche. Auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante „fehlende Angabe“ würde nicht abgebildet, dass die beschwerdeführende Person sich nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.

Hierdurch ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“. Der Personenstand umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität gefährdet darum bereits für sich genommen die selbstbestimmte Entwicklung.

c) Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.

Dass im geltenden Personenstandsrecht keine Möglichkeit besteht, ein drittes Geschlecht positiv eintragen zu lassen, lässt sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags wird niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Allerdings müssen in einem Regelungssystem, das Geschlechtsangaben vorsieht, die derzeit bestehenden Möglichkeiten für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, sich als weiblich, männlich oder ohne Geschlechtseintrag registrieren zu lassen, erhalten bleiben. Auch bürokratischer und finanzieller Aufwand oder Ordnungsinteressen des Staates vermögen die Verwehrung einer weiteren einheitlichen positiven Eintragungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Ein gewisser Mehraufwand wäre hinzunehmen. Ein Anspruch auf personenstandsrechtlicher Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht. Durch die Ermöglichung des positiven Eintrags eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung entstehen auch keine Zuordnungsprobleme, die sich nach geltendem Recht nicht ohnehin schon stellen. Denn im Falle der Ermöglichung eines weiteren positiven Geschlechtseintrags sind die gleichen Fragen zu klären, die sich bei der nach derzeitiger Rechtslage möglichen Nichteintragung des Geschlechts stellen.

2. Darüber hinaus verstößt § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dabei schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch Menschen vor Diskriminierungen, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen. Denn Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG benachteiligt aber Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, wegen ihres Geschlechts, weil diese im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht ihrem Geschlecht gemäß registriert werden können.

3. Die Verfassungsverstöße führen zur Feststellung der Unvereinbarkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG mit dem Grundgesetz, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt.

Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017

Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16



Quelle: erstveröffentlicht am 08. November 2017 auf Egon-W-Kreutzer.de >> Artikel. Die oben gezeigten Fotos/Grafiken, Hervorhebungen und Verlinkungen sind NICHT Bestandteil des Originalartikels und wurden von KN-ADMIN Helmut Schnug eingefügt, für sie gelten unten genannte CC-Lizenzen.

Wie immer finden sich auf der Seite von Egon W. Kreutzer sehr lesenswerte Beiträge, ebenso Leserkommentare. Absolut empfehlenswert!

             

Bildquellen:

1. TransGender-Symbol. Urheber: ParaDox. Quelle: Wikimedia Commons. Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland“ lizenziert.

2. Hinweisschild: "MEN to the left because WOMEN are always right". Foto: Duncan Hull. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung 2.0 Generic (CC BY 2.0).

3. Toiletten am Flughafen in Dehli. Ausdrucksstarke Bilder weisen den Weg zu den richtigen Toiletten. Foto: Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-SA 2.0).