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Samstagsmütter fordern Aufklärung über Schicksal von Cemil Kırbayır

Die Samstagsmütter haben bei ihrer 1121. Mahnwache auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul erneut Aufklärung über das Schicksal von Cemil Kırbayır gefordert. Der Kurde wurde unmittelbar nach dem Militärputsch von 1980 festgenommen und gewaltsam verschwunden gelassen. Bis heute wurde niemand dafür zur Verantwortung gezogen. Er gilt als erstes Opfer des „Verschwindenlassens“ durch die türkische Militärjunta.

Die Teilnehmer:innen der Mahnwache trugen Fotos von Ermordeten und gewaltsam Verschwundenen sowie rote Nelken. Im Mittelpunkt stand die Forderung, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen Kırbayırs zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen.

Nach der Festnahme verschwunden

Cemil Kırbayır wurde am 13. September 1980 von türkischen Sicherheitskräften aus seinem Elternhaus im Landkreis Erdexan (tr. Ardahan) abgeführt.  Der damals 26-jährige Student der Pädagogischen Hochschule in der Provinzhauptstadt Qers (Kars) wurde zunächst zum 247. Infanterieregiment gebracht und dort etwa eine Woche festgehalten. Anschließend wurde er zum Polizeipräsidium von Kars und später in das als Haft- und Verhörzentrum genutzte Gebäude der Pädagogischen Hochschule überstellt.

Seine Familie suchte die Einrichtungen während seiner Haft regelmäßig auf. Als Angehörige nach dem 8. Oktober erneut nach ihm fragten, wurde ihnen mitgeteilt, Kırbayır sei „geflohen“ und sie sollten nicht wieder nach ihm fragen. Seitdem fehlt von ihm jede Spur. Anzeigen seines Vaters Ismail Kırbayır und der Verenigigung der türkischen Anwaltskammern (TBB) führten zunächst zu keiner Aufklärung.

Ikbal Eren, Angehörige eines Verschwundenen, kritisierte bei der Mahnwache, dass der Staat über Jahrzehnte keine wirksame Untersuchung durchgeführt habe. Wenn Zeug:innen nicht angehört, Beweise nicht gesichert und Verantwortliche nicht zur Rechenschaft gezogen würden, könne die anschließende Einstellung eines Verfahrens wegen Verjährung nicht als bloße Anwendung einer Rechtsnorm betrachtet werden. „Die Verjährung wird so zu einem Schutzschild für die über Jahre nicht erfüllte Untersuchungspflicht des Staates“, sagte Eren.

Berfo Kırbayır: „Findet meinen Sohn, bevor ich sterbe“

Über Jahrzehnte kämpfte insbesondere Kırbayırs Mutter Berfo für die Aufklärung des Schicksals ihres Sohnes. Im Februar 2011 traf die damals hochbetagte Frau den damaligen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan im Dolmabahçe-Palast in Istanbul. Ihre Forderung lautete: „Findet meinen Sohn, bevor ich sterbe.“ Im Anschluss nahm sich eine Untersuchungskommission des türkischen Parlaments des Falls an. Sie wertete Dokumente aus und sprach sowohl mit Zeug:innen, die Kırbayır während der Verhöre gesehen hatten, als auch mit Angehörigen von Polizei und Geheimdienst MIT, die an den Verhören beteiligt waren.

Die Kommission kam nach ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass Kırbayır in staatlichem Gewahrsam gefoltert wurde, infolge dieser Folter starb und sein Leichnam anschließend von den für seinen Tod verantwortlichen Staatsbediensteten beseitigt wurde. Sie erstattete daraufhin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft von Kars. Damit wurde das Verfahren erneut aufgenommen. Zu einer strafrechtlichen Aufarbeitung kam es jedoch nicht.

Ermittlungen durch Verjährung gestoppt

Das Justizministerium beantragte am 25. Februar 2020 beim Kassationsgerichtshof eine Entscheidung im Interesse des Gesetzes hinsichtlich der Verjährung. Die 8. Strafkammer folgte dem Antrag. Damit wurde die weitere strafrechtliche Untersuchung des gewaltsamen Verschwindenlassens von Kırbayır aufgrund der angenommenen Verjährung blockiert. Für Ikbal Eren zeigt der Fall exemplarisch, wie Verjährung zur Grundlage von Straflosigkeit werden könne: „Wenn der Staat seiner Pflicht zu einer wirksamen Untersuchung nicht nachkommt, Verfahren jahrelang verschleppt und sie anschließend mit der Begründung schließt, die Verjährungsfrist sei abgelaufen, ist das nicht nur eine Verfahrensfrage.“ Die Samstagsmütter würden deshalb weiter nach Kırbayır fragen, bis sein Schicksal vollständig aufgeklärt und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt seien: „Wir werden dort weitermachen, wo Berfo Mutter aufgehört hat.“

Keskin: Verjährung wird zur Vertuschung genutzt

Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin, die zu den Verteidiger:innen der Familie Kırbayır gehört, verwies darauf, dass die Türkei dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen bis heute nicht beigetreten ist. Sie warf dem Staat vor, Verjährungsfristen als Mittel zur Vertuschung zu nutzen. Auf diese Weise würden auch Tötungsdelikte abgeschlossen, deren Verantwortliche durchaus ermittelt werden könnten.

Cemil Kırbayırs Bruder Mikail erinnerte bei der Mahnwache an die Folgen für die gesamte Familie. Als er nach der Festnahme seines Bruders einen Kommandanten mit den ihm vorliegenden Informationen konfrontiert habe, sei ihm lediglich gesagt worden: „Dein Bruder ist ein Anarchist.“ Mikail Kırbayır berichtete zudem, dass er wegen seines Einsatzes für die Aufklärung aus Qers nach Karaman im Süden der Türkei verbannt worden sei. Seine Mutter habe bis zuletzt nur eine Forderung gestellt: „Ich will meinen Sohn. Findet ihn.“ Die Familie wartet auch 46 Jahre nach Cemil Kırbayırs Festnahme weiterhin darauf, seine sterblichen Überreste zu finden und die Verantwortlichen vor Gericht zu sehen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-48333 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ridvan-karakoc-protest-gegen-einstellung-der-ermittlungen-nach-31-jahren-52780 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52704

 

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Kurdische Filmschaffende aus Europa treffen sich zum Komxebat in Charleroi

Kurdische Filmschaffende aus verschiedenen europäischen Ländern sind im belgischen Charleroi zu einem dreitägigen Komxebat zusammengekommen. Rund 50 Regisseur:innen, Drehbuchautor:innen, Produzent:innen, Schauspieler:innen, Kameraleute, Editor:innen und Festivalorganisator:innen beraten darüber, wie sich die Bedingungen für das kurdische Kino von der Produktion bis zum Vertrieb verbessern lassen.

Das Treffen begann am Freitag im Kulturhaus Çanda Med. Bei einem Empfang am ersten Abend stellten die Teilnehmer:innen ihre Arbeiten vor und tauschten Erfahrungen aus unterschiedlichen Ländern und Bereichen der Filmbranche aus. Die Organisator:innen beschreiben den Ausgangspunkt des Treffens mit den Worten: „Wir wollen Filme machen, Drehbücher schreiben, Festivals organisieren und Filme vertreiben. In jedem dieser Bereiche stoßen wir auf unterschiedliche Probleme. Um dafür Lösungen zu finden, veranstalten wir dieses Komxebat.“

Vier Arbeitsgruppen

Nach dem ersten Austausch teilten sich die Filmschaffenden entsprechend ihren Arbeits- und Interessengebieten in vier Gruppen auf: Vertrieb und Festivals, Produktion und Finanzierung, Ausbildung und Entwicklung sowie internationale Solidarität. Im Bereich Vertrieb und Festivals geht es darum, wie kurdische Filme ein größeres Publikum erreichen können, wie Festivals weiterentwickelt und die Möglichkeiten zur Verbreitung von Produktionen verbessert werden können.

Eine zweite Gruppe beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen und strukturellen Hindernissen der Filmproduktion. Im Bereich Ausbildung stehen die Förderung neuer Filmschaffender und die Weitergabe von Wissen und Erfahrungen im Mittelpunkt. Die vierte Arbeitsgruppe berät über Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen kurdischen Filmschaffenden in verschiedenen europäischen Ländern.

Ergebnisse werden gemeinsam beraten

Die Arbeitsgruppen setzen ihre Beratungen am Samstag fort. Dabei sollen sie zunächst eine Bestandsaufnahme für ihren jeweiligen Bereich vornehmen und anschließend konkrete Vorschläge erarbeiten. Die Ergebnisse werden am 20. September bei einer gemeinsamen Sitzung allen Teilnehmer:innen vorgestellt und diskutiert.

Mit dem Komxebat soll damit nicht nur die Vernetzung kurdischer Filmschaffender in Europa gestärkt werden. Ziel ist es auch, gemeinsame Strukturen für Produktion und Zusammenarbeit zu entwickeln und auf Probleme, die das kurdische Kino in den Bereichen Finanzierung, Ausbildung, Festivals und Vertrieb betreffen, gemeinsame Antworten zu finden.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/med-kulturhaus-in-charleroi-eroffnet-51556 https://deutsch.anf-news.com/kultur/kunstschaffende-uberall-mussen-die-rojavarevolution-verteidigen-50268 https://deutsch.anf-news.com/kultur/kemal-ulusoy-kurdisch-muss-sprache-des-alltags-werden-51627

 

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IS-Angriff legt Stromversorgung in Baiji und Haditha lahm

Nach einem Angriff der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) ist die Stromversorgung in Baiji in der Provinz Salahaddin und Haditha in al-Anbar ausgefallen. Nach Angaben von Saad Ghazi, Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung im Provinzrat von Anbar, sprengten IS-Mitglieder am Freitagabend einen Strommast auf der Hochspannungsleitung zwischen den beiden Städten.

Nach dem Angriff wurden Sicherheitskräfte in das Gebiet entsandt. Dort verhinderten sie nach Angaben einer Sicherheitsquelle die Sprengung einer Übertragungsleitung. Bei einem anschließenden bewaffneten Gefecht mit IS-Mitgliedern wurde das Gebiet unter Kontrolle gebracht.

Technische Teams begannen mit der Erfassung der Schäden und der Reparatur der Stromleitung.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52715 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52690 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52597

 

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Auf in die Kriegswirtschaft!

Deutschlands Industrie wird zur Waffenindustrie transformiert — die Gamer-Generation könnte bald echte Menschen töten. Was wurde aus der Losung „Nie wieder Krieg“?
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Das Krebsgeschwür der Gesellschaft

Die radikale Umwandlung unserer Zivilgesellschaft in eine gigantische Militärmaschine erzeugt unsägliches Leiden der Bevölkerung und wird auf der ganzen Linie scheitern.
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Kein Magier, kein Dämon

Die beste Wahlkampfhilfe für die AfD ist der unglaubwürdige „Antifaschismus“ — dies bedeutet aber nicht, dass eine Regierung unter Ulrich Siegmund unproblematisch wäre.
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Jobcenter sollen jetzt KI einsetzen um Bürgergeld-Überzahlungen und Betrug aufzuspüren

Neue Jobcenter-Kontrollen: KI soll verschwiegenes Einkommen und Sozialbetrug aufspüren

Jobcenter sollen Sozialdaten umfassender abgleichen und künstliche Intelligenz einsetzen können, um möglichen Leistungsmissbrauch zu erkennen. Der geplante Ausbau der Behördenvernetzung soll helfen, etwa verschwiegene Minijobs oder unzulässige Doppelzahlungen schneller aufzudecken.

Für Menschen, die Grundsicherung beziehen, stellt sich damit eine sehr konkrete Frage: Wie wird verhindert, dass aus falschen Daten ein falscher Verdacht entsteht?

Was der Aktionsplan für Jobcenter vorsieht

Der Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung sieht einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen vor. Genannt werden unter anderem Sozial-, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden sowie Kranken- und Pflegekassen. Ausdrücklich vorgesehen ist der Einsatz „sicherer, vertrauenswürdiger und diskriminierungsfreier KI-gestützter Analysesysteme“.

Die steuerliche Identifikationsnummer soll in sozialleistungsrelevanten Registern hinterlegt werden, damit Behörden Datensätze derselben Person zuverlässiger zuordnen können.

Kommunale Jobcenter sollen zur Nutzung von IT-Schnittstellen und zum Datenaustausch verpflichtet werden. Für Leistungsberechtigte könnte das bedeuten, dass Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Behördenangaben schneller Rückfragen auslösen.

Ein politischer Zeitplan ist noch kein Starttermin für die KI

Nach dem Bericht der “Tagesschau” sollte das Bundeskabinett den von Arbeits- und Innenministerium erarbeiteten Aktionsplan noch im September beschließen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird bis Jahresende angestrebt. Daraus ergibt sich jedoch kein verbindlicher Termin, ab dem bundesweit eine bestimmte KI-Software alle Grundsicherungsfälle prüft.

Das Papier benennt weder ein konkretes KI-Produkt noch detaillierte Prüfmerkmale oder nachgewiesene Fehlerquoten.

Wie die versprochene Diskriminierungsfreiheit überprüft werden soll, bleibt dort ebenfalls offen. Genau daran wird sich die praktische Ausgestaltung messen lassen müssen.

Minijobs werden schon heute mit Leistungsdaten abgeglichen

Der automatisierte Datenabgleich beginnt nicht erst mit diesem Aktionsplan. Bereits § 52 SGB II sieht regelmäßige Prüfungen vor, bei denen unter anderem Beschäftigungszeiten, geringfügige Beschäftigungen und Leistungen anderer Grundsicherungsträger abgeglichen werden.

Für Beschäftigungszeiten ist neben dem vierteljährlichen Abgleich auch eine monatliche Überprüfung möglich.

Diese Vorschrift erfasst schon heute sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch zugelassene kommunale Träger. Die angekündigte Verpflichtung kommunaler Jobcenter bedeutet deshalb nicht, dass diese bislang überhaupt keine Daten austauschen mussten. Der neue Plan zielt auf eine breitere Vernetzung und zusätzliche Analyseverfahren; über weitere Entwicklungen informiert auch unser Beitrag zum Datenaustausch zwischen Jobcentern und Ausländerbehörden.

Warum ein Datentreffer noch keine Pflichtverletzung beweist

Ein Datenabgleich kann zeigen, dass eine Beschäftigung gemeldet ist oder Angaben zweier Behörden voneinander abweichen.

Ob Einkommen verschwiegen wurde, bereits in der Berechnung steckt oder überhaupt im fraglichen Monat zu berücksichtigen ist, muss zusätzlich geprüft werden. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Erklärungen für Auffälligkeiten, keine nachgewiesenen Fehler eines bereits eingesetzten KI-Systems.

Ein Minijob ist erlaubt – verschwiegenes Einkommen kann Folgen haben

Wer Grundsicherung erhält, darf grundsätzlich hinzuverdienen. Wie viel davon angerechnet wird, richtet sich nach den Einkommensregeln und Freibeträgen; nach § 11 SGB II kommt es grundsätzlich auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses an. Allein die Meldung einer Beschäftigung sagt deshalb noch nicht, um welchen Betrag ein Leistungsanspruch sinkt.

Eine neue Beschäftigung und leistungsrelevante Einkommensänderungen müssen nach § 60 SGB I unverzüglich mitgeteilt werden. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber ersetzt diese eigene Mitteilung nicht. Wer Unterlagen einreicht, sollte Kopien und einen Nachweis über die Übermittlung aufbewahren.

Auch eine tatsächliche Überzahlung ist nicht automatisch strafbarer Sozialbetrug. Für Betrug nach § 263 StGB müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine vorsätzliche Täuschung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.

Eine Rückforderung kann dagegen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne nachgewiesenen Betrug zulässig sein.

Die Behörde bleibt für die Aufklärung verantwortlich

Nach § 20 SGB X muss das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für Betroffene sprechen. Ein maschineller Hinweis hebt diese Pflicht nicht auf. Bevor ein Bescheid in bestehende Rechte eingreift, ist nach § 24 SGB X grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht.

Allerdings wäre auch die Aussage falsch, ein Bescheid müsse ausnahmslos von einem Menschen erstellt werden. § 31a SGB X erlaubt vollständig automatisierte Verwaltungsakte, sofern kein Anlass zur Bearbeitung des Einzelfalls durch Beschäftigte besteht.

Die Behörde muss dabei bedeutsame tatsächliche Angaben berücksichtigen, die das automatische Verfahren selbst nicht ermitteln würde.

Zusätzlich setzt Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit rechtlichen oder ähnlich erheblichen Auswirkungen Grenzen und lässt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Eine KI, die einen Vorgang zur Prüfung markiert, ist deshalb von einer Software zu unterscheiden, die selbst über den Leistungsanspruch entscheidet. Welche Funktion ein System tatsächlich erfüllt, ist für seine rechtliche Bewertung entscheidend.

Datenschutz braucht mehr als ein Versprechen im Aktionsplan

Sozialdaten bleiben durch das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I geschützt. Auch innerhalb einer Behörde dürfen sie nicht beliebig zugänglich sein. Der politische Wunsch nach mehr Vernetzung ersetzt keine Rechtsgrundlage für eine konkrete Datenverarbeitung.

Wer Daten aus vielen Quellen zusammenführt, muss deshalb nachvollziehbar begrenzen, welche Stellen welche Angaben zu welchem Zweck erhalten. Für Gesundheitsdaten bestehen nach § 67b SGB X besondere Anforderungen an die Übermittlung. Die Erwähnung von Kranken- und Pflegekassen im Plan erlaubt Jobcentern keinen pauschalen Zugriff auf vollständige Krankenakten.

Aus redaktioneller Sicht muss die Regierung außerdem erklären, wie falsche Verdachtsmeldungen erkannt und korrigiert werden sollen. Eine Software wäre etwa dann problematisch, wenn sie Wohnort oder Herkunft ohne tragfähigen sachlichen Grund als Verdachtsmerkmal behandelte. Das ist ein zu prüfendes Risiko, keine belegte Eigenschaft der angekündigten Systeme.

Was Betroffene bei einem falschen Verdacht tun können

Bei einer Anhörung sollte zunächst geklärt werden, welche Beschäftigung, Zahlung oder Zeitspanne das Jobcenter beanstandet. Wer den Vorwurf bestreitet, sollte passende Belege nachweisbar einreichen und ausdrücklich auf frühere Mitteilungen verweisen. Zur Verteidigung rechtlicher Interessen kann nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangt werden; Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Akteneinsicht beim Jobcenter.

Unrichtige personenbezogene Daten können nach Artikel 16 DSGVO berichtigt werden; die Datenschutzaufsicht erläutert das Recht auf Berichtigung.

Praktisch empfiehlt es sich, den Fehler sowohl beim Jobcenter als auch bei der Stelle anzusprechen, von der die falsche Angabe stammt. Eine Korrektur im Register ersetzt jedoch keinen Rechtsbehelf gegen einen bereits erlassenen Bescheid.

Gegen einen belastenden Bescheid läuft nach § 84 SGG regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Wie Betroffene diese Frist wahren, erläutert unser Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Wer auf die Antwort auf einen Berichtigungsantrag wartet, sollte darüber die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen.

Der Beitrag Jobcenter sollen jetzt KI einsetzen um Bürgergeld-Überzahlungen und Betrug aufzuspüren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der teuerste Fehler bei der Rente und fast jeder macht ihn

Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent weniger bekommen: Diese Rechnung klingt überschaubar, kann aber eine erhebliche Versorgungslücke verdecken.

Wer seine hochgerechnete Rente mit 67 einfach um diesen Prozentsatz kürzt, vergisst möglicherweise vier Jahre fehlender Beiträge. Umgekehrt sagt eine niedrigere Monatsrente noch nicht, dass der frühere Rentenbeginn über die gesamte Bezugszeit weniger Geld bringt.

Eine vernünftige Entscheidung braucht deshalb zwei verschiedene Rechnungen: Wie viel Geld steht jeden Monat zur Verfügung, und wie unterscheiden sich die Einnahmen über längere Zeit?

Wer nur auf den Abschlag schaut, beantwortet keine dieser Fragen vollständig. Teuer wird es, wenn auf dieser Grundlage der Arbeitsplatz aufgegeben wird.

Die hochgerechnete Rente ist noch nicht vollständig erworben

Die Renteninformation unterscheidet zwischen bereits erworbenen Ansprüchen und einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze.

Für diese Hochrechnung unterstellt die Deutsche Rentenversicherung weitere Beiträge entsprechend dem Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre. Eine dort ausgewiesene Prognose von 2.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass dieser Betrag bereits heute als ungekürzte Altersrente erreicht ist.

Wer früher aus dem Beruf aussteigt und keine weiteren Rentenansprüche aufbaut, erreicht die unterstellte Punktesumme nicht. Der Abschlag wegen des vorgezogenen Rentenbeginns kommt anschließend hinzu. Die Grundlagen erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Renteninformation; auch Gegen-Hartz beschreibt den Denkfehler bei der Berechnung der Rente mit 63.

Für wen die 14,4 Prozent überhaupt gelten

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich. Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 67 Jahren; ein Beginn mit 63 bedeutet 48 Monate Vorziehung. Bei 0,3 Prozent je Monat ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten andere Bedingungen: Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist für diese Jahrgänge ein abschlagsfreier Beginn mit 65 möglich. Diese Rentenart lässt sich nicht durch zusätzliche Abschläge auf 63 vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Unterschiede zwischen den beiden Altersrenten.

Aus 2.000 Euro werden im Modell nur 1.566 Euro

Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt den Unterschied: Bei Weiterarbeit bis 67 wären 2.000 Euro monatliche Bruttorente erreichbar. Zwischen 63 und 67 käme jedes Jahr genau ein Entgeltpunkt hinzu, beim vollständigen Ausstieg mit 63 entfallen diese vier Punkte. Sämtliche Beträge werden mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt berechnet, ohne künftige Rentenanpassungen.

Die vier nicht mehr erworbenen Punkte entsprechen 170,08 Euro monatlicher Bruttorente.

Damit verbleiben vor dem Abschlag 1.829,92 Euro; nach einer Kürzung um 14,4 Prozent sind es rund 1.566,41 Euro.

Die tatsächliche Differenz zur angenommenen Rente mit 67 beträgt in diesem Modell also 433,59 Euro monatlich beziehungsweise rund 21,7 Prozent.

Berechnung im Modell Rente mit 63, Arbeitsende mit 63 Rente mit 67, Arbeit bis 67 Zusätzliche Entgeltpunkte zwischen 63 und 67 0 4 Monatliche Bruttorente vor Abschlag 1.829,92 Euro 2.000,00 Euro Dauerhafter Abschlag 14,4 Prozent 0 Prozent Monatliche Bruttorente nach Abschlag 1.566,41 Euro 2.000,00 Euro Bruttorentenzahlungen in den 48 Monaten bis 67 75.187,68 Euro 0 Euro

Die Tabelle vergleicht ausschließlich gesetzliche Bruttorenten bei konstantem Rentenwert, ohne Arbeitslohn, Sozialabgaben, Steuern, Inflation oder Verzinsung. Die 2.000 Euro sind eine Modellannahme ohne eingerechnete künftige Rentenerhöhungen. Wer davon lediglich 14,4 Prozent abzieht und mit 1.712 Euro plant, überschätzt die frühe Monatsrente hier um 145,59 Euro.

Der frühere Beginn bringt einen Vorsprung von rund 75.188 Euro

Die geringere Monatsrente ist allerdings nur eine Seite des Vergleichs. Wer mit 63 beginnt, erhält im Modell bereits 48 Monatszahlungen, bevor die spätere Variante überhaupt startet. Bis zum Alter von 67 summieren sich diese Zahlungen auf 75.187,68 Euro brutto.

Ab 67 zahlt die spätere Variante monatlich 433,59 Euro mehr. Teilt man den bisherigen Vorsprung durch diesen Unterschied, ergeben sich rund 173,4 Monate oder 14,5 Jahre.

Bei unveränderten Beträgen wäre die Summe der ausgezahlten Bruttorenten damit ungefähr im Alter von 81 Jahren und fünf Monaten gleich hoch.

Das ist ein Ergebnis der offengelegten Annahmen, keine allgemeine Altersgrenze für einen günstigen Rentenbeginn. Rentenanpassungen, Abgaben und die Bewertung früher verfügbarer Zahlungen verändern den Vergleich. Eine angenommene jährliche Rentenerhöhung muss deshalb in beiden Zahlungsreihen und bereits während der ersten vier Rentenjahre berücksichtigt werden.

Mehr Rentenzahlungen bedeuten nicht automatisch mehr Gesamteinkommen

Der größte Haken solcher Vergleiche: Wer bis 67 weiterarbeitet, lebt in den vier Jahren davor normalerweise vom Arbeitslohn. Dieser fehlt vollständig, wenn lediglich die Rentenzahlungen addiert werden. Ein Vorsprung bei der Rentensumme ist deshalb kein Beleg dafür, dass der frühere Berufsausstieg insgesamt mehr Geld bringt.

Für die persönliche Haushaltsrechnung müssen die verfügbaren Nettoeinnahmen beider Wege über denselben Zeitraum betrachtet werden. Dazu gehören auch andere Einkünfte und die Frage, ob Rücklagen für den früheren Ausstieg aufgebraucht werden.

Die gewonnenen freien Jahre haben ebenfalls einen Wert, lassen sich aber nicht durch eine vermeintlich eindeutige Gewinnrechnung ersetzen.

Warum pauschale Nettobeträge täuschen können

Aus einer bestimmten Bruttorente lässt sich ohne weitere Angaben keine verlässliche Nettorente ableiten. Krankenversicherungsstatus, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag und die persönliche Besteuerung beeinflussen den verfügbaren Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Abzüge für Versicherungen und die mögliche Steuerpflicht.

Gerade bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern ist der überwiesene Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherung nicht automatisch das endgültig verfügbare Einkommen nach Steuern.

Weitere Einkünfte und das Jahr des Rentenbeginns können die Steuerbelastung verändern. Ein Vergleich mit scheinbar präzisen Nettowerten bleibt ohne diese Angaben unvollständig.

Rentenbeginn und Arbeitsende müssen nicht zusammenfallen

Es gibt außerdem eine weitere Möglichkeit: eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten. Zu gesetzlichen Altersrenten darf unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass allein die Höhe des Verdienstes die Altersrente kürzt. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt dies in ihrer Information „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.

Wer dabei weitere Rentenbeiträge zahlt, baut zusätzliche Ansprüche auf; die Annahme von vier vollständig fehlenden Beitragsjahren passt dann nicht mehr.

Die Abschläge auf die vorzeitig beanspruchte Rente verschwinden dadurch jedoch nicht. Was bei Steuern und Abgaben zu beachten ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Arbeiten neben der Rente.

Die Monatsrechnung muss auch mit 85 noch tragbar sein

Eine bis zu einem bestimmten Alter höhere Auszahlungssumme hilft wenig, wenn die laufende Rente später nicht für den Lebensunterhalt reicht. Umgekehrt kann ein früherer Ausstieg für jemanden mit gesundheitlichen Belastungen und ausreichenden Rücklagen eine bewusste Entscheidung sein.

Aus einer durchschnittlichen Lebenserwartung lässt sich weder die eigene Lebensdauer noch sicher ableiten, welche Variante persönlich günstiger sein wird.

Vor einer Kündigung sollte deshalb eine individuelle Rentenauskunft für den gewünschten Beginn vorliegen. Ebenso gehört geprüft, ob der Versicherungsverlauf vollständig ist und welche Rentenarten tatsächlich offenstehen. Entscheidend ist am Ende, ob der gewählte Weg den eigenen Lebensunterhalt dauerhaft trägt.

Beispiel aus der Praxis: 146 Euro fehlen jeden Monat

Thomas, Jahrgang 1964, möchte mit 63 vollständig aufhören zu arbeiten und erfüllt die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte. Er sieht eine Hochrechnung von 2.000 Euro und plant nach Abzug von 14,4 Prozent mit 1.712 Euro brutto. Unter den Annahmen der Modellrechnung bleiben tatsächlich nur rund 1.566 Euro.

Die Differenz von rund 146 Euro im Monat summiert sich ohne Rentenanpassungen in zehn Jahren auf etwa 17.471 Euro brutto. Thomas lässt deshalb vor dem Ausstieg beide Rentenbeginne einschließlich der jeweiligen Nettoeinnahmen berechnen. Erst danach entscheidet er, ob seine Rücklagen den früheren Ruhestand tragen.

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Sozialgerichte warnen vor KI-Klagen: “Erfundene Urteile”

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen meldet stark steigende Verfahrenseingänge und vermutet einen Zusammenhang mit KI-generierten Schriftsätzen.

Vizepräsidentin Lioba Huss kritisiert insbesondere “fehlenden Fallbezug und erfundene oder unpassende Gerichtsentscheidungen”. Das geht aus der Pressemitteilung vom 16. September 2026 hervor.

30 Prozent mehr Grundsicherungsverfahren: Worauf sich die Zahl bezieht

Der Anstieg um rund 30 Prozent betrifft die für Grundsicherung zuständigen Senate des Landessozialgerichts in Celle. Er beschreibt keine bundesweite Entwicklung und keine entsprechende Zunahme bei sämtlichen Sozialgerichten.

Neueingänge im ersten Halbjahr 2026 gegenüber dem ersten Halbjahr 2025 laut Landessozialgericht Gericht und Verfahrensbereich Entwicklung Veränderung Sozialgerichte Niedersachsen: Klagen 11.685 auf 14.120 Rund +21 Prozent Sozialgerichte Niedersachsen: Eilanträge 1.495 auf 3.083 Rund +106 Prozent Landessozialgericht: Grundsicherungssenate in Celle Verfahrenseingänge Rund +30 Prozent Eine Klage braucht einen konkreten Streitgegenstand

Wer einen Jobcenter-Bescheid angreifen möchte, sollte zunächst verständlich beschreiben, welche Entscheidung aus welchem Grund überprüft werden soll. Nach § 92 Sozialgerichtsgesetz muss eine Klage die klagende Person, die beklagte Stelle und das Klagebegehren erkennen lassen. Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid als Kopien beigefügt werden. Eine Sammlung von Gerichtsurteilen gehört nicht zu diesen gesetzlichen Anforderungen.

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und zieht die Beteiligten dabei heran. Dies regelt § 103 des Sozialgerichtsgesetzes. Für Betroffene folgt daraus: Eine verständliche Darstellung des eigenen Falls ist auch ohne juristische Fachsprache möglich.

Praktisch empfiehlt sich eine einfache Ordnung nach Datum, Entscheidung und beanstandetem Punkt. Bei einem Streit über eine Berechnung sollten etwa der betroffene Monat, die angesetzten Beträge und die dazugehörigen Nachweise leicht auffindbar sein. Wer unterschiedliche Bescheide erhalten hat, sollte deutlich machen, gegen welchen davon sich sein Schreiben richtet.

Wofür KI beim Widerspruch hilfreich sein kann

Als Arbeitshilfe bietet sich KI vor allem für klar begrenzte Aufgaben an: einen selbst verfassten Text verständlicher machen, Wiederholungen entfernen oder eine bereits überprüfte zeitliche Abfolge übersichtlich darstellen. Der Entwurf sollte anschließend Satz für Satz mit den eigenen Unterlagen verglichen werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob das Programm Angaben ergänzt hat, die in den vorgegebenen Informationen gar nicht vorkommen.

Ein sinnvoller Arbeitsauftrag wäre beispielsweise, ausschließlich die mitgeteilten Tatsachen sprachlich zu ordnen und offene Fragen ausdrücklich offenzulassen. Das Ergebnis bleibt ein Entwurf, für dessen Inhalt die einreichende Person einstehen muss. Eine sprachlich überzeugende Formulierung beantwortet noch nicht die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch im konkreten Fall besteht.

Aktenzeichen und Urteile müssen unabhängig geprüft werden

Wer eine Gerichtsentscheidung verwenden möchte, sollte sich den vollständigen Entscheidungstext beschaffen. Zu prüfen sind Gericht, Datum, Aktenzeichen und die tatsächlich behandelte Rechtsfrage. Anschließend muss geklärt werden, ob die Passage, auf die sich der Entwurf stützt, die behauptete Aussage überhaupt enthält.

Auch ein tatsächlich vorhandenes Urteil kann für den eigenen Fall ungeeignet sein. Denkbar sind andere tatsächliche Voraussetzungen, eine inzwischen geänderte Vorschrift oder eine Entscheidung, die lediglich eine Verfahrensfrage behandelt. Bei Zweifeln sollte eine fachkundige Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt den Bezug zum eigenen Fall prüfen.

Die bloße Rückfrage an denselben Chatbot, ob sein Zitat wirklich stimme, ist keine unabhängige Überprüfung. Lässt sich eine Fundstelle nicht nachvollziehen, sollte sie nicht ungeprüft in ein Schreiben übernommen werden. Für die Darstellung des eigenen Anliegens können die überprüfbaren Tatsachen und Unterlagen bereits eine tragfähige Ausgangsbasis bilden.

Die Frist hat Vorrang vor dem perfekten Text

Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Monatsfrist, wie § 84 SGG bestimmt. Betroffene sollten deshalb frühzeitig die Rechtsbehelfsbelehrung und den Zeitpunkt der Bekanntgabe prüfen. Ein Widerspruch kann zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Hinweise dazu enthält unser Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, läuft grundsätzlich eine neue Monatsfrist für die Klage ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Ausnahmen können beispielsweise bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung bestehen. Die konkrete Frist sollte deshalb anhand der Unterlagen geprüft werden; das Ausstellungsdatum allein genügt dafür nicht.

Ein fertiger KI-Text ist noch keine eingereichte Klage

Die Klage kann schriftlich beim zuständigen Sozialgericht erhoben oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Für die elektronische Einreichung gelten besondere Anforderungen. Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür nicht, worauf das Landessozialgericht in seinen Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr ausdrücklich aufmerksam macht.

Wer einen digitalen Übermittlungsweg nutzen möchte, sollte die aktuellen Vorgaben des zuständigen Gerichts beachten und die Eingangsbestätigung aufbewahren. Der gespeicherte Entwurf auf dem Computer belegt keine Einreichung. Bei einer bevorstehenden Frist sollte deshalb genügend Zeit für einen zulässigen und nachweisbaren Übermittlungsweg bleiben.

Bei einer akuten Notlage kann ein Eilantrag nötig sein

Wenn das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt fehlt, kann zusätzlich zum Vorgehen gegen den Bescheid vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. § 86b SGG ermöglicht je nach Fall unter anderem eine einstweilige Anordnung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ein solcher Antrag ist auch schon vor einer Klage möglich.

Bei einer begehrten vorläufigen Zahlung müssen der behauptete Anspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dafür können aktuelle Kontoauszüge, fällige Zahlungen und Schreiben über drohende Nachteile bedeutsam sein. Welche Unterlagen passen, richtet sich nach der jeweiligen Notlage. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Unterstützung ist auch ohne großes Einkommen möglich

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht können Betroffene ihr Verfahren grundsätzlich selbst führen. Eine anwaltliche Vertretung ist dort nicht zwingend vorgeschrieben. Je nach Mitgliedschaft und Angebot kommt auch Unterstützung durch Sozialverbände oder Gewerkschaften infrage, wie das niedersächsische Justizportal zum Sozialgerichtsprozess erläutert.

Für Leistungsberechtigte fallen in Verfahren über ihre Sozialleistungen regelmäßig keine Gerichtskosten an. Ein selbst beauftragter Anwalt ist damit aber nicht automatisch bezahlt. Für das Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden; geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und hinreichende Erfolgsaussichten. Auch Ratenzahlungen können angeordnet werden.

Sechs Fragen und Antworten zu KI, Widerspruch und Sozialgericht Muss eine selbst verfasste Klage Gerichtsurteile enthalten?

Nein. Entscheidend sind insbesondere die Beteiligten und das erkennbare Klagebegehren. Die gesetzlichen Anforderungen enthalten keine Pflicht, Urteile zu zitieren.

Wie lässt sich ein KI-Entwurf sinnvoll kontrollieren?

Gleichen Sie Namen, Daten, Beträge und behauptete Vorgänge mit Ihren Unterlagen ab. Prüfen Sie Rechtsquellen unabhängig und lassen Sie offene rechtliche Fragen bei Bedarf fachkundig klären.

Kann die Begründung eines Widerspruchs nachgereicht werden?

Grundsätzlich ja. Der Widerspruch selbst muss aber innerhalb der geltenden Frist und in zulässiger Form eingehen und erkennen lassen, welche Entscheidung angegriffen wird.

Reicht eine E-Mail mit dem Klageschreiben als Anhang?

Eine gewöhnliche E-Mail ist kein zulässiger Ersatz für die vorgeschriebene Einreichungsform. Beachten Sie die Hinweise des zuständigen Gerichts zum elektronischen Rechtsverkehr oder nutzen Sie eine zulässige schriftliche Einreichung.

Muss ich in einer akuten Notlage erst das Klageverfahren abwarten?

Nein. Vorläufiger Rechtsschutz kann schon vor einer Klage beantragt werden. Ob er gewährt wird, hängt von den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen und den glaubhaft gemachten Umständen ab.

Brauche ich für das Sozialgericht zwingend einen Anwalt?

Vor dem Sozialgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Bei schwierigen Rechtsfragen kann fachkundige Unterstützung dennoch sinnvoll sein; für eine anwaltliche Vertretung kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht.

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Schwerbehinderung: Dieses Merkzeichen ist das Wichtigste

Warum dieses Merkzeichen besonders wichtig sein kann

7.400 Euro Behinderten-Pauschbetrag, eine kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr und eine mögliche Befreiung von der Kfz-Steuer: Das Merkzeichen H eröffnet besonders weitreichende Entlastungen.

Wer beim Schwerbehindertenausweis ausschließlich auf den Grad der Behinderung schaut, kann deshalb wichtige Ansprüche übersehen. Ein hoher GdB allein ersetzt dieses Merkzeichen nicht.

Ist H damit das wichtigste Merkzeichen? Für Menschen mit erheblichem täglichem Hilfebedarf kann es besonders viel bewirken, eine allgemeingültige Rangfolge gibt es jedoch nicht. Wer auf eine Begleitperson angewiesen ist oder einen Behindertenparkplatz benötigt, muss andere Voraussetzungen beachten.

Wofür das Merkzeichen H steht

Das H steht für „hilflos“ und bezeichnet einen gesetzlich bestimmten Hilfebedarf. Gemeint sind Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bei zahlreichen regelmäßig wiederkehrenden Alltagshandlungen erhebliche Unterstützung benötigen. Dazu gehören beispielsweise das Anziehen, die Körperpflege, das Essen und der Toilettengang.

Auch notwendige Anleitung und Überwachung können berücksichtigt werden, etwa wenn jemand diese Handlungen ohne Unterstützung nicht ausführen würde. Hilfe beim Putzen oder Einkaufen allein genügt dagegen nicht. Die Voraussetzungen beschreiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Teil A Nummer 4.

7.400 Euro Pauschbetrag: Viel Entlastung, aber keine Auszahlung

Mit anerkanntem Merkzeichen H können Betroffene einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro geltend machen. Zum Vergleich: Bei einem GdB von 100 beträgt der reguläre Pauschbetrag 2.840 Euro. Der erhöhte Betrag ersetzt den regulären Pauschbetrag; beide werden nicht zusammengerechnet, wie § 33b Einkommensteuergesetz festlegt.

Die 7.400 Euro werden allerdings nicht überwiesen, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer tatsächlich entfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält daraus keine zusätzliche Auszahlung.

Hinzu kommen kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr. Hier wird allerdings die zumutbare Belastung berücksichtigt, sodass auch dieser Betrag keine garantierte Steuerersparnis darstellt. Die unterschiedlichen Berechnungsregeln stehen in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz.

Diese Entlastungen eröffnet das Merkzeichen H Nachteilsausgleich Umfang Worauf es ankommt Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich Steuerlicher Abzug, keine direkte Geldleistung Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro jährlich Berücksichtigung innerhalb der außergewöhnlichen Belastungen mit zumutbarer Belastung Unentgeltlicher Nahverkehr Wertmarke ohne Eigenbeteiligung Beiblatt mit gültiger Wertmarke beantragen Kfz-Steuer Vollständige Befreiung für ein Fahrzeug Antrag, Zulassung auf die berechtigte Person und Einhaltung der Nutzungsregeln Pflege-Pauschbetrag für eine Pflegeperson Bis zu 1.800 Euro jährlich Persönliche häusliche Pflege und grundsätzlich keine Einnahmen dafür; gegebenenfalls Aufteilung

Eine ergänzende Übersicht bietet der Beitrag zu den Ausgleichen und Ansprüchen beim Merkzeichen H. Die einzelnen Vergünstigungen müssen bei der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden.

Kostenloser Nahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung lassen sich verbinden

Menschen mit dem Merkzeichen H erhalten die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr auf Antrag kostenlos. Dafür müssen der entsprechend gekennzeichnete Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorliegen. Eine allgemeine kostenlose Nutzung von ICE und IC folgt daraus nicht; die gesetzliche Grundlage ist § 228 SGB IX.

Zusätzlich kann ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden. Die Nutzung durch andere Personen muss mit ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung zusammenhängen; die übrigen gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen gelten ebenfalls. Bei H können Wertmarke und vollständige Steuerbefreiung gleichzeitig genutzt werden, wie sich aus § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz ergibt.

Auch pflegende Angehörige können steuerlich profitieren

Wer einen Menschen mit Merkzeichen H persönlich zu Hause pflegt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro beanspruchen. Dafür dürfen grundsätzlich keine Einnahmen für die Pflege entstehen; die Wohnung muss im EU- oder EWR-Raum liegen. Erfüllen mehrere Pflegepersonen die Voraussetzungen, wird der Betrag zwischen ihnen aufgeteilt.

Auch hier handelt es sich um eine steuerliche Entlastung und nicht um Pflegegeld. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erläutert die Voraussetzungen und Ausnahmen.

Warum H keinen Behindertenparkplatz garantiert

So umfangreich die Entlastungen sind: Das Merkzeichen H allein berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich, der insbesondere bei den Merkzeichen aG oder Bl sowie für bestimmte weitere Personengruppen ausgestellt wird. Die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis sind gesondert zu prüfen.

Für die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist wiederum der entsprechende Nachweis mit Merkzeichen B vorgesehen. Gegen-Hartz erläutert, wann eine Begleitperson kostenlos mitfahren darf. Welches Merkzeichen im Alltag am meisten hilft, hängt deshalb von der konkreten Einschränkung ab.

Pflegegrad und Merkzeichen sind nicht dasselbe

Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zu einem entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis. Pflegebedürftigkeit und die Voraussetzungen eines Merkzeichens werden in unterschiedlichen Verfahren geprüft. Auch ein GdB von 100 belegt für sich genommen noch keinen Anspruch auf H, wie ein Gerichtsfall zur Ablehnung des Merkzeichens trotz GdB 100 zeigt.

Für den steuerlichen Nachweis gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Pflegegrad 4 oder 5 wird dem Merkzeichen H nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gleichgestellt. Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag kann dann auch ohne eingetragenes H beansprucht werden. Diese steuerliche Gleichstellung ersetzt nicht die Feststellung des Merkzeichens für andere Nachteilsausgleiche.

Beim Antrag zählt der tatsächliche Hilfebedarf

Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte beim zuständigen Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichens H beantragen. Aussagekräftig sind ärztliche Berichte und Pflegeunterlagen, die den täglichen Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine bloße Aufzählung von Diagnosen erklärt noch nicht, bei welchen Handlungen Hilfe erforderlich ist.

Hilfreich ist eine Dokumentation darüber, wobei, wie häufig und in welchem Umfang andere Menschen unterstützen müssen. Wird H abgelehnt, besteht bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist und die zulässige Form ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz und der Rechtsbehelfsbelehrung.

Praxisbeispiel: Ein Buchstabe verändert die Ansprüche

Martina, 62, hat einen GdB von 100 und benötigt nach einer schweren neurologischen Erkrankung täglich umfangreiche Hilfe bei mehreren persönlichen Verrichtungen. Nach Prüfung ihrer medizinischen Unterlagen wird zusätzlich das Merkzeichen H festgestellt. Ihr Behinderten-Pauschbetrag steigt dadurch von 2.840 auf 7.400 Euro, sofern nicht bereits zuvor ein anderer entsprechender Nachweis vorlag.

Martina beantragt außerdem die kostenlose Wertmarke und die Steuerbefreiung für ihr auf sie zugelassenes Auto. Die Differenz von 4.560 Euro beim Pauschbetrag bekommt sie nicht ausgezahlt; ihre tatsächliche Steuerentlastung ergibt sich erst aus der Steuerberechnung. Einen Behindertenparkplatz darf sie mit H allein weiterhin nicht nutzen.

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Wer Mut sät, wird Freiheit ernten

Im Manova-Gespräch bilanziert Walter van Rossum mit dem Musiker Jens Fischer Rodrian, der Tierärztin Imke Querengässer und dem Aktivisten Kayvan Soufi-Siavash, welche Alternativprojekte seit dem Gesellschaftsbruch von 2020 entstanden sind.
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Rente mit 63, Arbeitslosengeld bis 65: Ein Faktencheck, bevor du irgendetwas unterschreibst

Mit 63 Jahren den Job beenden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen: Für Beschäftigte mit langem Versicherungsleben klingt das verlockend. Doch ohne eine genaue Rechung wartet vielleicht eine böse Überraschung.

Entscheidend sind die 45 Versicherungsjahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die erforderlichen 540 Monate bereits vor der Arbeitslosigkeit erfüllt, kann die Brücke nutzen. Wer dagegen erst mit dem Arbeitslosengeld die letzten Monate sammeln will, kann seinen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verlieren.

Den Grund nennt § 51 Absatz 3a SGB VI: Arbeitslosengeld zählt grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit. In den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn gilt jedoch eine Sperre. Nur bei eng begrenzten Ausnahmen zählen diese Monate trotzdem.

Beispiel 1: Bei Ludger aus Oldenburg funktioniert der Plan

Ludger aus Oldenburg gehört zum Jahrgang 1964. Für ihn liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren.

Er möchte mit 63 Jahren aufhören zu arbeiten und anschließend Arbeitslosengeld beziehen. Entscheidend ist aber nicht allein sein Alter. Ludger prüft vorher seine Rentenauskunft.

Dort stehen bereits 540 anrechenbare Monate. Er hat die erforderlichen 45 Jahre also schon erreicht, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt.

Damit benötigt Ludger die Monate mit Arbeitslosengeld gar nicht mehr, um die Wartezeit zu erfüllen. Dass diese Zeiten nicht angerechnet werden, spielt für ihn keine Rolle.

Hat Ludger einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zu 24 Monaten erfüllt, bildet Arbeitslosengeld für ihn tatsächlich eine finanzielle Brücke bis zum Rentenbeginn.

Nicht das Arbeitslosengeld sichert Ludgers Weg in die Rente. Die bereits vorher erfüllten 540 Monate sind entscheidend .

Beispiel 2: Theresa aus Ingolstadt tappt in die Falle

Theresa aus Ingolstadt verfolgt denselben Plan. Auch sie möchte mit 63 Jahren aus dem Beruf ausscheiden und mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.

Doch Theresa hat an ihrem letzten Arbeitstag erst 522 anrechenbare Monate gesammelt. Ihr fehlen damit 18 Monate bis zu den erforderlichen 540 Monaten.

Sie rechnet damit, dass die anschließende Zeit mit Arbeitslosengeld diese Lücke schließt. Und jetzt schnappt die Falle zu. Innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Beginn dieser Altersrente zählt Arbeitslosengeld nicht für die Wartezeit.

Die Deutsche Rentenversicherung wird die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte dann ablehnen.

Theresa verliert 36.000 Euro

Nehmen wir für eine Modellrechnung an, Theresa hat 49 Entgeltpunkte erworben. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich zunächst rund 2.083,48 Euro monatliche Bruttorente.

Erfüllt Theresa die 45-jährige Wartezeit nicht, kann sie bei mindestens 35 Versicherungsjahren zwar auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Beginnt diese bei einem Jahrgang ab 1964 schon mit 65 statt regulär mit 67, entstehen jedoch Abschläge.

Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Bei 24 Monaten ergibt das 7,2 Prozent.

Von 2.083,48 Euro gehen damit rund 150,01 Euro monatlich verloren. Theresa erhält in dieser vereinfachten Modellrechnung nur noch etwa 1.933,47 Euro brutto. 150,01 Euro weniger im Monat ergeben über 20 Jahre rund 36.000 Euro.

Dabei unterstellt unsere vereinfachte Rechnung einen unveränderten Rentenwert. Tatsächlich wirkt der prozentuale Abschlag dauerhaft. Steigen die Renten, wächst deshalb der Unterschied in Euro sogar noch.

Arbeitslosengeld zählt – aber nicht direkt vor der Rente

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt das Gesetz 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Monate.

Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, aber auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Für Leistungen der Arbeitsförderung enthält § 51 Absatz 3a SGB VI jedoch eine Sonderregel. Liegt der Bezug innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, lässt die Rentenversicherung diese Zeiten grundsätzlich außen vor.

Die Regel soll verhindern, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gezielt einen Übergang vom Arbeitsverhältnis über Arbeitslosengeld in eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente organisieren.

Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind Ausnahmen

Die Zwei-Jahres-Sperre gilt nicht ausnahmslos. Entsteht die Arbeitslosigkeit wegen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, können die Zeiten trotzdem zählen.

Auf diese Ausnahme sollten sich Betroffene jedoch nicht vorschnell verlassen.

Das Bundessozialgericht legt die vollständige Geschäftsaufgabe eng aus. Es reicht nicht automatisch, dass ein einzelner Betrieb oder Standort schließt. Grundsätzlich muss das gesamte Unternehmen schließen und damit die Arbeitsgrundlage wegfallen.

Auch die Aufgabe des einzigen früheren Standorts nach einer Unternehmensfusion reicht dann nicht aus, wenn der neue Arbeitgeber an anderen Standorten weiterarbeitet (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R).

Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung führt also nicht zwingend dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren für die abschlagsfreie Frührente angerechnet wird.

Aufhebungsvertrag kann noch ein zweites Problem schaffen

Noch riskanter kann ein Aufhebungsvertrag werden. Wer an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Dann entfällt nicht nur die Wartezeit bei der Rentenversicherung, sondern das Einkommen im Übergang zur Rente sinkt zusätzlich. Sie sollten deshalb weder kündigen noch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bevor sie die Folgen für Rente und Arbeitslosengeld geprüft haben.

Mit Minijob die Rente retten

Wer kurz vor den 540 Monaten steht, sollte einen weiteren Punkt prüfen: Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung zählen auch innerhalb des kritischen Zwei-Jahres-Zeitraums.

Das kann ein Minijob sein, denn bei den gezählten Rentenzeiten geht es nicht um die Höhe des Einkommens. Wer sich im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erwirbt dadurch vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass solche Beschäftigungszeiten für die Wartezeiten berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sogar einmalig für die Zukunft widerrufen.

Ein solcher Nebenjob lässt sich grundsätzlich auch mit Arbeitslosengeld verbinden. Allerdings müssen Arbeitslose die Tätigkeit der Arbeitsagentur melden und unter 15 Wochenstunden bleiben.

Beim Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Einkommen oberhalb des Freibetrags mindert das Arbeitslosengeld. Entscheidend für die Rente ist jedoch nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Versicherungspflicht.

Prüfen Sie vor dem letzten Arbeitstag die Zahl 540

Wer Arbeitslosigkeit als Brücke zur abschlagsfreien Altersrente plant, sollte nicht nur auf die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes schauen.

Fordern Sie vorher eine aktuelle Rentenauskunft oder einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Prüfen Sie, wie viele Monate für die 45-jährige Wartezeit bereits anerkannt sind.

Besonders wichtig ist die Rechnung ohne die geplanten Arbeitslosengeldmonate unmittelbar vor Rentenbeginn.

Stehen dort bereits 540 Monate, ähnelt Ihre Situation der von Ludger Fall. Fehlen Ihnen jedoch Monate, sollten Sie nicht versuchen, diese Lücke mit  Arbeitslosengeld zu schließen.

Lassen Sie ungeklärte Zeiten vorher berichtigen. Prüfen Sie, ob anrechenbare Phasen fehlen oder eine Beschäftigung die Wartezeit erfüllen kann.

Prüfen Sie vor eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag – danach kann es zu spät sein.

FAQ: Arbeitslosengeld und abschlagfreie Frührente Zählt Arbeitslosengeld grundsätzlich zu den 45 Versicherungsjahren?

Ja. Arbeitslosengeld kann grundsätzlich für die Wartezeit von 45 Jahren zählen. Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleiben jedoch normalerweise unberücksichtigt.

Wann zählt Arbeitslosengeld auch in den letzten zwei Jahren?

Das Gesetz nennt als Ausnahmen vor allem eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen eng aus.

Kann ein Minijob die fehlenden Monate liefern?

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann Pflichtbeitragszeiten schaffen, die für die Wartezeit berücksichtigt werden. Betroffene dürfen sich dafür nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit Juli 2026 können Sie eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld (Bundesagentur für Arbeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Juni 2018 – B 5 R 25/17 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Deutsche Rentenversicherung: Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Minijob – Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht seit 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Wartezeit von 45 Jahren (Deutsche Rentenversicherung)
Sozialgesetzbuch VI: § 51 Absatz 3a – Anrechenbare Zeiten (Gesetze im Internet)

 

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EM-Rente: 3 Änderungen ab 2027 fix – wer profitiert und wer nicht

Mehr angerechnete Zeit für neue Erwerbsminderungsrenten, mehr Spielraum beim Minijob und ein höherer steuerpflichtiger Rentenanteil: Zum Jahresbeginn 2027 ändern sich mehrere Regeln, die Menschen mit einer EM-Rente betreffen. Doch daraus folgt kein pauschales Rentenplus für alle. Entscheidend ist, wann die Rente beginnt und ob Betroffene nebenher arbeiten.

Die folgenden Änderungen sind bereits gesetzlich angelegt beziehungsweise beschlossen. Die höhere Minijobgrenze gilt allgemein für geringfügige Beschäftigungen und damit auch für entsprechende Nebenjobs von EM-Rentnern. Stand dieses Beitrags ist der 18. September 2026.

Die drei Änderungen im Überblick Änderung 2026 Ab 2027 Ende der Zurechnungszeit bei neu beginnender EM-Rente 66 Jahre und 3 Monate 66 Jahre und 4 Monate Regelmäßige monatliche Verdienstgrenze im Minijob 603 Euro 633 Euro Besteuerungsanteil bei erstmaligem Rentenbeginn im jeweiligen Jahr 84 Prozent 84,5 Prozent Längere Zurechnungszeit: Ein zusätzlicher Monat für neue EM-Renten

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente 2027, reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie bereits mit 66 Jahren und drei Monaten. Die nächste Stufe ist in § 253a SGB VI festgelegt.

Die Zurechnungszeit soll einen Teil der Beitragslücke ausgleichen, die entsteht, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Dafür berücksichtigt die Rentenversicherung zusätzliche Zeiten, deren Bewertung vom bisherigen Versicherungsverlauf abhängt. Betroffene müssen dafür keine zusätzlichen Beiträge einzahlen.

Ein weiterer Monat kann die berechnete Rente erhöhen, bringt aber keinen einheitlichen Eurobetrag. Die Wirkung hängt insbesondere von der Bewertung dieser Zeit, der Rentenart und möglichen Abschlägen ab. Die neue Altersangabe bedeutet auch nicht, dass Betroffene bis 66 Jahre und vier Monate arbeiten oder auf ihre EM-Rente warten müssen.

Für bereits laufende EM-Renten gilt diese Verbesserung grundsätzlich nicht: Sie werden wegen der neuen Jahresstufe nicht automatisch neu berechnet. Genau diesen Unterschied erläutert unser Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren, Bestandsrentner bekommen die Verbesserung nicht.

Minijobgrenze steigt: Bis zu 633 Euro monatlich

Wer gesundheitlich noch einen kleinen Nebenjob ausüben kann, bekommt 2027 mehr Spielraum beim Verdienst. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Dadurch erhöht sich die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro, wie die Bundesregierung zur Mindestlohnerhöhung erläutert.

Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entsprechen 633 Euro monatlich einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro. Gegenüber der bisherigen Grenze sind das 360 Euro mehr im Jahr. Ob Beschäftigte tatsächlich mehr verdienen, hängt allerdings von Stundenlohn und vereinbarter Arbeitszeit ab.

Die höhere Grenze ist kein zusätzlicher Rentenbetrag. Wer bereits mehr als den neuen Mindestlohn verdient, erhält allein wegen der angehobenen Minijobgrenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet wird.

633 Euro sind nicht die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente

Minijobgrenze und rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze dürfen nicht verwechselt werden. Für eine volle EM-Rente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 beispielsweise 20.763,75 Euro, bei einer teilweisen EM-Rente mindestens 41.527,50 Euro. Diese Beträge gelten für 2026 und sind keine bestätigten Werte für 2027.

Die rentenrechtlichen Grenzen richten sich nach § 96a SGB VI und der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Aus der neuen Minijobgrenze lässt sich deshalb keine neue EM-Hinzuverdienstgrenze ableiten. Ebenso wenig bedeutet ein Verdienst unterhalb der jeweiligen Grenze, dass der Rentenanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeit sicher ist.

Bei voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Wer eine Beschäftigung aufnimmt oder ausweitet, sollte deshalb vorher Arbeitszeit, Aufgaben und Verdienst mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag, warum auch die Arbeitszeit die EM-Rente gefährden kann.

Höherer Besteuerungsanteil: Neue EM-Renten werden zu 84,5 Prozent erfasst

Beginnt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erstmals 2027, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Staffel in § 22 Einkommensteuergesetz.

Die Zahl bezeichnet den Anteil der Rente, der steuerlich berücksichtigt wird, nicht den Steuersatz. Bei angenommenen 14.400 Euro Jahresbruttorente im ersten Bezugsjahr sind 84,5 Prozent rechnerisch 12.168 Euro. Bei 84 Prozent wären es 12.096 Euro, also 72 Euro weniger steuerlich erfasste Rente.

Ob daraus eine Steuerzahlung entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Abziehbare Aufwendungen und der steuerliche Grundfreibetrag können dazu führen, dass trotz des höheren Besteuerungsanteils keine Einkommensteuer anfällt. Aus dem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte folgt deshalb keine automatische Kürzung der ausgezahlten Rente um 0,5 Prozent.

Wer bereits vor 2027 eine EM-Rente bezieht, wird durch den Jahreswechsel nicht auf den neuen Besteuerungsanteil umgestellt. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgestellt. Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern diesen Freibetrag nicht.

Was diese Änderungen für Betroffene bedeuten

Für neue EM-Rentner treffen 2027 eine günstigere Rentenberechnung und ein höherer steuerlich erfasster Anteil zusammen. Wer bereits eine Rente erhält, profitiert von der längeren Zurechnungszeit dagegen grundsätzlich nicht, kann aber bei einem passenden Nebenjob von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Wie viel am Ende zusätzlich verfügbar ist, lässt sich deshalb nur anhand der persönlichen Verhältnisse beurteilen.

Beispiel aus der Praxis: Mehr Lohn, aber kein neuer Zurechnungsmonat

Die 56-jährige Sabine bezieht seit 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet in einem mit der Rentenversicherung geklärten Minijob 40 Stunden monatlich. Bei Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn verdient sie 2026 monatlich 556 Euro brutto. Mit unveränderter Stundenzahl steigt ihr Verdienst 2027 auf 584 Euro brutto, also um 28 Euro.

Die neue Minijobgrenze von 633 Euro hält sie damit ein. Einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit erhält Sabine durch den Jahreswechsel jedoch nicht, und ihre laufende Rente wird steuerlich nicht auf den Besteuerungsanteil für Neurentner 2027 umgestellt. Für sie wirkt sich von den drei beschriebenen Änderungen unmittelbar die Mindestlohnerhöhung im Nebenjob aus.

Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente ab 2027 Bekommen alle EM-Rentner 2027 einen zusätzlichen Monat angerechnet?

Nein, die verlängerte Zurechnungszeit betrifft grundsätzlich Renten mit Beginn im Jahr 2027. Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden allein wegen dieser neuen Stufe nicht neu berechnet.

Darf ich mit einer EM-Rente ab 2027 höchstens 633 Euro verdienen?

Nein, 633 Euro sind die monatliche Minijobgrenze. Für die EM-Rente gelten eigene jährliche Hinzuverdienstgrenzen; zusätzlich muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Muss ich bei Rentenbeginn 2027 automatisch Steuern zahlen?

Nein, der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend sind das gesamte Einkommen, mögliche Abzüge und der Grundfreibetrag.

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Schulden: Banken und Sparkassen begehen Plünderei beim P-Konto

Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.

Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.

Abzocke der Banken beim P-Konto

Es gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.

Das ist rechtswidrig

Eine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.

Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.

Keine Einschränkung der Leistungen

Die Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.

Kein automatisches Löschen der Kreditlinie

Bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.

Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten.

Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.

Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.

Pflicht, den Dispo umzubuchen

Inzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.

Was tun als bereits Betroffene?

Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.

Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.

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EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen

Grundsicherung für EU-Bürger: Fünf Jahre in Deutschland sollen nicht mehr reichen

Fünf Jahre in Deutschland leben und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung / Bürgergeld erhalten: Diesen Zugang will die Bundesregierung deutlich enger fassen. Künftig soll es zusätzlich darauf ankommen, dass der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig war. Für Betroffene könnte damit aus einer Frage der Aufenthaltsdauer eine aufwendige Prüfung ihrer bisherigen Aufenthaltsrechte werden.

Die Pläne gehören zum Maßnahmenpaket gegen Sozialleistungsmissbrauch, das Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erarbeitet haben. Eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Bürger lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Wer hier tatsächlich arbeitet, kann bereits vorher einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.

Was die Bundesregierung an der Fünf-Jahres-Regel ändern will

Im vorliegenden Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung kündigt die Regierung an, den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzupassen.

Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt sollen dafür künftig allein nicht mehr ausreichen; verlangt werden soll auch ein rechtmäßiger Aufenthalt. Betroffen ist damit eine bisherige Ausnahme von den Leistungsausschlüssen für bestimmte ausländische Staatsangehörige.

Die politische Tragweite liegt in diesem zusätzlichen Erfordernis: Wer lange hier lebt, wäre dadurch noch nicht ausreichend abgesichert. Nach der angekündigten Richtung würde stärker davon abhängen, ob für die betreffenden Aufenthaltszeiten auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Wie Nachweise und Übergangsregelungen aussehen sollen, muss die gesetzliche Umsetzung klären.

Schon heute besteht kein Anspruch allein wegen der Einreise

Bereits nach § 7 SGB II sind unter anderem Menschen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt oder die kein Aufenthaltsrecht haben.

Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme bei mindestens fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Auch diese Ausnahme gilt nicht grenzenlos: Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden, greift sie nicht. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit bestehender Ausreisepflicht werden schon heute nicht mitgerechnet.

Die Behauptung, bislang habe jede beliebige Anwesenheit nach fünf Jahren automatisch einen Anspruch ausgelöst, wäre deshalb falsch.

Wie wichtig die genaue Unterscheidung ist, zeigt auch der Beitrag über das Urteil des Bundessozialgerichts zur Fünf-Jahres-Frist ohne durchgehende melderechtliche Anmeldung. Eine Lücke im Melderegister bedeutet nicht zwangsläufig, dass der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen wurde. Aufenthaltsdauer, Meldestatus und Aufenthaltsrecht sind unterschiedliche Fragen.

Fünf Jahre Aufenthalt sind nicht dasselbe wie ein Daueraufenthaltsrecht

Daneben gibt es das europarechtliche Daueraufenthaltsrecht. Nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU entsteht es grundsätzlich nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt. Anschließend hängt das Aufenthaltsrecht nicht mehr davon ab, dass die bisherigen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiter erfüllt werden.

Dieses Daueraufenthaltsrecht und die bisherige sozialrechtliche Ausnahme nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt dürfen nicht gleichgesetzt werden. Gerade diese Unterscheidung erklärt, weshalb das zusätzliche Wort „rechtmäßig“ beim Leistungszugang erhebliche Folgen haben kann.

Ein kleiner Verdienst macht einen Job noch nicht zum Betrug

Bas und Dobrindt wollen außerdem gegen vorgetäuschte oder rechtsmissbräuchlich begründete Beschäftigungen mit geringem Umfang vorgehen. Solche Konstruktionen können dazu dienen, einen Arbeitnehmerstatus und darüber aufstockende Leistungen zu beanspruchen. Darüber berichtet auch die Tagesschau über den gemeinsamen Aktionsplan.

Ein regulärer Minijob ist allerdings nicht automatisch ein Scheinjob. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Genc, C-14/09, erläutert, dass weder ein niedriger Lohn noch ergänzende Sozialleistungen für sich genommen die Arbeitnehmereigenschaft ausschließen.

Entscheidend ist eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Dafür ist das Arbeitsverhältnis insgesamt zu betrachten, einschließlich Arbeitszeit, Vergütung, Dauer und arbeitsvertraglicher Ansprüche. Die deutsche Einstufung als geringfügige Beschäftigung beantwortet diese europarechtliche Frage nicht allein. Eine pauschale Gleichsetzung von Aufstockung und Missbrauch würde deshalb an der geltenden Rechtslage vorbeigehen.

Auch bloße Verdachtsmomente ersetzen keinen hinreichenden Missbrauchsnachweis. Gegen-Hartz.de hat über einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berichtet, nach dem das Jobcenter den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht ausreichend belegen konnte. Das Gericht gewährte vorläufig Leistungen.

Welche Unterschiede für Betroffene wichtig sind Situation Bisherige Einordnung Bedeutung der Pläne Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt Unter gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahme vom Leistungsausschluss. Zusätzlich soll rechtmäßiger Aufenthalt verlangt werden. Tatsächliche Beschäftigung mit ergänzendem Leistungsbedarf Ein Anspruch kann schon vor Ablauf von fünf Jahren bestehen. Aus dem Papier folgt keine allgemeine fünfjährige Sperre für Arbeitnehmer. Beschäftigung mit sehr wenigen Stunden Die Arbeitnehmereigenschaft hängt von der Gesamtbewertung ab. Missbrauch soll konsequenter geprüft werden; geringer Umfang allein beweist ihn nicht. Bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht Eigenständige aufenthaltsrechtliche Absicherung nach § 4a FreizügG/EU. Vom bisherigen Zugang allein über gewöhnlichen Aufenthalt zu unterscheiden. Geplanter Leistungsausschluss bei verweigertem Haftantritt

Ein weiterer Punkt des Aktionsplans betrifft rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Sie sollen gesetzlich von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen werden. Diese Ankündigung ist nicht auf EU-Bürger beschränkt.

Die Formulierung ist genauer als die pauschale Aussage, jeder Haftbefehl führe künftig zum Leistungsende. Der Plan benennt eine rechtskräftige Verurteilung und das Entziehen vom angeordneten Haftantritt. Für die spätere Anwendung wird deshalb der konkrete Gesetzeswortlaut entscheidend sein.

Die Ankündigung ist noch keine Grundlage für eine Ablehnung

Nach dem Bericht vom 16. September 2026 soll das Kabinett den Aktionsplan noch im September beschließen; die Umsetzung wird bis Jahresende angestrebt. Ein politischer Maßnahmenkatalog ändert für sich genommen jedoch kein Gesetz. Das Jobcenter muss einen Antrag nach dem jeweils geltenden Recht prüfen.

Betroffene sollten sich deshalb durch die politische Debatte nicht von einem Antrag abhalten lassen. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zum bisherigen Aufenthalt helfen, die eigene Situation nachvollziehbar darzustellen. Bei einer Ablehnung lohnt sich die genaue Prüfung, auf welchen Ausschlussgrund sich die Behörde tatsächlich beruft.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fehlt akut das Geld für den Lebensunterhalt, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Sozialgerichtsgesetz in Betracht. Eine Beratungsstelle kann bei der Prüfung von Leistungsanspruch und Aufenthaltsrecht unterstützen.

Praxisbeispiel: Zwei Jahre in Deutschland und trotzdem ein möglicher Anspruch

Ein fiktives Beispiel: Die rumänische Staatsangehörige Elena lebt seit zwei Jahren in Hannover und arbeitet regelmäßig 20 Stunden pro Woche in einer Reinigung. Ihr Einkommen reicht für den anerkannten Bedarf ihrer Familie nicht aus, weshalb sie ergänzende Grundsicherung beantragt.

Allein mit dem Hinweis auf die fehlenden fünf Aufenthaltsjahre dürfte das Jobcenter den Antrag bei bestehendem Arbeitnehmerstatus nicht ablehnen.

Für Elena kommt es auf ihre tatsächliche Beschäftigung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an. Die angekündigte Verschärfung der Fünf-Jahres-Regel ist kein Grund, auf eine Prüfung ihres Antrags zu verzichten.

Drei Fragen und Antworten zur geplanten Verschärfung Müssen künftig alle EU-Bürger fünf Jahre auf Grundsicherung warten?

Eine solche allgemeine Wartezeit ergibt sich aus dem vorliegenden Aktionsplan nicht. Die geplante Änderung betrifft den Zugang über fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt. Ansprüche etwa aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung müssen gesondert geprüft werden.

Reicht eine fünfjährige Anmeldung in Deutschland aus?

Die Anmeldung allein belegt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Schon heute verlangt das Gesetz einen gewöhnlichen Aufenthalt und enthält weitere Einschränkungen. Künftig soll bei diesem Zugang zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt werden.

Verlieren EU-Bürger mit einem Minijob automatisch ihren Anspruch?

Nein, ein solcher Automatismus lässt sich aus den Plänen nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein niedriger Verdienst ist für sich genommen kein Beweis für Sozialleistungsmissbrauch.

Der Beitrag EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Eine Physikstudentin in spe hat Fragen an EIKE

Relativ häufig wenden sich unsere Leser an EIKE um zu informieren, bestimmte Fragen zu beantworten oder auf eigene Forschungen hinzuweisen. Auch Journalisten sind gelegentlich dabei und wollen Fragen beantwortet haben. Wir bemühen uns, dies eMails zeitnah zu beantworten. So auch die folgende eMail, die am 16.9.26 hereinkam. Doch sie ist in bestimmter Weise besonders:

Eine junge Frau fragte viele Themen ab, die sie für interessant hielt. Und es ist nicht an uns, von oben herab zu urteilen, ob diese Fragen auch  Themen behandelt die wir interessant finden, sondern uns vielmehr ganz darauf zu konzentrieren auf sie und ihre Fragen einzugehen. So weit, so gut.

Doch diese eMail ist so speziell, weil sie ein sehr grelles Licht auf die Bildung wirft, wie sie in der Schule hierzulande vermittelt wird.  Und zwar seit langer, langer Zeit. Man ist geneigt zu sagen, Gramsci, der alte kommunistische Theoretiker, wurde ernst genommen. Wir nennen sie sehr grün, sehr links und damit sehr ideologisch. Es wird den Schülern nicht mehr vermittelt, sich „des eigenen Verstandes zu bedienen, um sich aus der (selbstverschuldeten) Unmündigkeit zu befreien“ –  um Kant zu bemühen- sondern man indoktriniert die Schüler unablässig und sehr bewusst mit grün-linker Ideologie. Alles wird daran gemessen, im Zweifel angepasst oder ins Negative verkehrt. Und zwar so oft, bis niemand mehr erkennt, was wahr und was falsch oder zumindest zweifelhaft ist. Eine Lüge hundertmal wiederholt wird zur Wahrheit erkannte schon Joseph Goebbels.

Und diese eMail der jungen Frau ist ein beredtes Zeugnis dafür.

Sehr geehrte Frau XY,

danke zunächst, dass Sie sich mit Ihren Fragen an uns gewandt haben. Und ferner, ich schreibe meine Antworten unter Ihre Fragen, einverstanden? Und noch etwas, ich werde Ihre Fragen (wenn Sie wollen, ohne Namensnennung) auf unserer Website veröffentlichen.

 

Von: XY

E-Mail:

Seiten-URL: https://eike-klima-energie.eu/ueber-uns/kontakt/

Nachricht:

Guten Tag,
ich bin angehende Physik Studentin und habe mir gerade Ihr Klima- und Energiegrundsatzpapiere durchgelesen. 

Jetzt müssten Sie mir bitte sagen was eine „angehende Physik Studentin“ ist. Studieren sie Physik, wenn ja in welchem Semester, und wenn nein, was ist sonst Ihr wissenschaftlicher Hintergrund? Abitur, wenn ja wo und mit welcher Note in Physik und Mathematik?

F: Beim Punkt „Energie“ würde mich interessieren, wie sie sich „Wirtschaftlichkeit“, „Zuverlässigkeit und technische Sicherheit“ und „Umweltverträglichkeit“ bei einer Energiequelle konkret vorstellen?

Nun, das ist nicht schwer. Bitte stellen Sie sich einfach vor, die „Erneuerbaren“ gäbe es nicht. Der „Strom“ wäre wieder bei ca. 15 ct/kWh und nicht bei 35 bis 40 ct/kWh. Das ist wirtschaftlich, für jeden bezahlbar, unzählige Umweltschäden würden vermieden, Infraschall würde niemanden dauerhaft krank machen, Mikro- und Kleinlebewesen wären noch am Leben, Vögel und Insekten wären nicht geschreddert, und, und, und. (Das untere Bild zeigt rd. 1/4 der Windindustrieanlagen, die gebraucht würden, um allein den Kerosinbedarf des Frankfurter Flughafens über den Umweg Wasserstoff zu decken.

F: Wo genau sehen sie die Kriterien von der deutschen Energiepolitik grob verletzt, wenn man den Ausbau erneuerbarer Energien betrachtet?

Mit den „Erneuerbaren“ haben wir zwei Systeme, die Energie bereit zu stellen, statt wie zuvor nur eines. Und die Kosten – um nur davon zu reden – sind astronomisch. Bisher haben wir ca. 1 Billion € für diese Wahnsinnsidee ausgegeben, sagte der Evonik Chef Kullmann, für nichts, sagt er auch. Professor Andre Thess sprach von rd. 10 Billionen, die uns diese Energiwende wohl noch kosten wird. Aber das schaffen wir nicht, weil vorher unsere Wirtschaft am Stock geht und wir mit ihnen.  Und die „Erneuerbaren“ erzeugen Strom, den niemand, der bei klarem Verstand ist, kaufen würde, doch sie werden per gesetzlicher Vorrangeinspeisung dazu gezwungen. Weil die Notwendigkeit der sekundengenauen Leistungsbalance keine technische Einschränkung oder Regel der Netzbetreiber ist, sondern eine direkte Konsequenz der Kirchhoffschen Gesetze und des Energieerhaltungssatzes. Ohne diese Balance wäre das Netz physikalisch unmöglich stabil zu betreiben.

Zum EROIE. Solar und Windkraft schneiden hier besonders schlecht ab. Mit einem Erntefaktor von 1,6 bzw. 3,9 lagen diese „Erneuerbaren“ 2013 noch unter der wirtschaftlichen Schwelle von 7.

F:  Wie genau stellen sie sich vor, die Strompreise zu senken, wenn man bedenkt dass der Aufbau oder die Renovierung von Atomkraftwerken unglaublich viel kosten würden? Woher solle das Geld kommen?

Eigentlich ganz einfach. Weg mit den „Erneuerbaren“, und her mit den Kern- und Kohlekraftwerken (Anmerkung: Sie sagen doch dass Sie angehende Physikstudentin sind, dann müsste Ihnen noch klar sein, dass bei der Kernkraft der Kern des Urans, etc. aufgespalten wird, und nicht das Atom). Zunächst müssen die 5 Blöcke der noch nicht zurückgebauten Kernkraftwerke in Betrieb genommen werden, dass kostet lt Radiant Group knapp 8 bis 9 Mrd €. Dann bespw den Dual Fluid Reaktor bis zur Serienreife entwickeln und bis dahin bspw. smr verwenden.  Leider wird das in diesem Land nicht gehen, also müssen wir wohl erst am Boden angelangt sein, bevor es vielleicht wieder besser wird.

F: Haben Sie Quellen für den Punkt, das fossile und nukleare Energieressourcen für einen längeren Zeitraum reichen wird und was sagen sie zu den dazugehörigen Auswirkungen auf das Klima?

Welche Auswirkungen meinen Sie? Ist Ihnen eigentlich klar, dass die Vermeidung von CO2 Emissionen – im Weltmaßstab, nicht nur in Deutschland – keinerlei Einfluss auf die CO2 Konzentration hat, wie die folgende Grafik zeigt.

Das bedeutet, dass die anthropogenen Emissionen im Rauschen verschwinden. Das lässt sich auch nachweisen. Hier finden Sie Näheres

Stattdessen gehen wir samt unserer Wirtschaft, dank Vermeidung von fossilen Brennstoffen, den Bach runter. Ein Selbstmordprogramm, und weit mehr als die „dümmste Energiepolitik der Welt“ wie das Wallstreet Journal mal schrieb.

Und fossile Energie ebenso wie Kernbrennstoff gibt es mehr als genug. Beim Dual Fluid Reaktor können Sie sogar Uran aus dem Meerwasser gewinnen, weil der mit seine 95 % Ausnutzung selbst diese teuere Nutzung wirtschaftlich macht.

 

F:  Warum möchten sie das EEG streichen und was sagen sie zur Sicherheit von Aromkraftwerken?

Weil es nur Geld kostet, bisher rd 1 Billion €, aber nur Armut bringt. Und wenn Sie von Sicherheit reden, Deutschland hatte die sichersten Kernkraftwerke der Welt. Und glauben Sie wirklich die große Techplayer beziehen ihre zukünftigen Strom ais Kernkraftwerken und riskieren dabei das Leben ihrer Landsleute?

 

Zum Punkt „Klima“ wären meine Fragen:
F: Was sind die Quellen zur „auf natürliche Ursachen zurückgehende Klimaveränderung“?

Da darf ich Sie gerne auf unsere Webseite verweisen. Nur hier so viel. Das anhängende Bild (1) zeigt vereinfacht die Prozesse, die die Energiebilanz und damit das Klima auf der Erde, getriggert durch die Sonne, bestimmen. 18 (es sind auch 18) haben alle mit dem H2O zu tun, nur einer ganz entfernt, auch mit dem CO2 (0,043 Vol %). Und jeder ist mit den anderen auf die eine oder anderes Weise voneinander abhängig. Deshalb ist Klima chaotisch, was wiederum heißt es ist nicht- ergodisch und entzieht sich damit allen Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen, darunter auch die unsinnigen Klimamodelle.

Die beiden berühmten Klimaforscher Hans-Joachim Schellnhuber und Stefan Rahmstorf – beide vom Potsdam Institut für Klimafolgenforschung – zeigen , dass der Wasserdampf das wichtigste Treibhausgas in der Atmosphäre ist(1).

 Zitat:„Das insgesamt wichtigste Treibhausgas ist der Wasserdampf. Er taucht in der obigen Diskussion nur deshalb nicht auf, weil der Mensch seine Konzentration nicht direkt verändern kann.“ 

Und später, so meinen sie, könne man ihn auch deswegen nicht beeinflussen, (sinngemäß*) weil Wasserdampf die Folge der CO2 Erwärmung und nicht die Ursache sei. Quelle (1) Seite 44 und 45 Kindle Ausgabe des Buches:  Der Klimawandel DIAGNOSE, PROGNOSE, THERAPIE

Das sollte erstmal genügen

F:  Was sagen sie zu den Sibirischen Trapps vor 252 Millionen Jahren, nachdem unsere Erde ohne den Treibhauseffekt von CO2 in einer Eisschicht gehüllt wäre, die bis heute anhalten würde? 

Nice to have. Das ist eine Hypothese, nichts weiter. Gehen sie mal nach Braunsbedra in das dortige Naturkundemuseum. Dort finden sie einen (nachgebildeten) Elefanten, der von ca. 60 Mio Jahren dort lebte, Er ist ca. 1,5 x so groß wie heute. Es war wärmer, den Pflanzen ging es sehr gut und den Tieren auch. Und der CO2 Gehalt war auch viel, viel höher. Es sieht so aus, dass wir auch in die Nähe kommen, wenn der Anstieg (siehe Bild CO2 Konzentration) so weitergeht

 

F. Was sagen sie zur Zunahme von Extremwetterlagen wenn sie auf 2026 zurückblicken?

Es gibt aktuell keine Extremwetterlagen, schauen Sie sich die ganze jüngste Vergangenheit mal an. Und die Opferzahlen bei den wenigen, die es in der Vergangenheit gegeben hat, die sind seit 1920 um über 95 % zurückgegangen.

 

F: Was sind die Quellen für den Punkt, das Pflanzen mit einer wachsenden CO2 Konzentration besser wachsen? Wurde bedacht, das es einen Unterschied gibt zwischen der Begasung im Gewächshaus und CO2 in der Erdatmosphäre?

Da können Sie gern die NASA fragen oder auch Botaniker. Die werden Ihnen das präzise erklären.

 

F: Was sind Ihre Quellen des Punktes „Politik und Klima, UN und IPCC“?

Welche meinen Sie?

Meinen sie das hier 

Darin steht eindeutig, dass das IPCC die Aufgabe hat, nachzuweisen, dass der „menschgemachte“ Klimawandel ein Risiko ist. Und all das, was diese Hypothese unterstützt, wird übernommen, alles andere unterbunden.

F: Wenn Ihre Organisation naturwissenschaftlich orientiert ist, warum gibt es in Teilen Ihrer Veröffentlichungen keine naturwissenschaftlich bewiesenen Quellen?

Wie kommen Sie darauf?  Schauen sie unter Publikationen nach, und in fast allen Artikeln von uns sind die Quellen angegeben.

Mit besten Grüßen

 

(1) Nachtrag, nicht in der eMail enthalten:

(1) Willie Soon, “Denying Natural Climate Variations? The Role of the Sun and CO2 in Context”, Federalist Society, Rice University, 2016; Der Vortrag wurde dort vor NASA-Ingenieuren gehalten, die bei der Mondlandung involviert waren. Abbildung auf Folie 10, https://drive.proton.me/urls/XRB6059SS0#fEoo7EEg6KC7,

[1] W. W. Kellogg, S. H. Schneider “Climate Stabilization: For Better or for Worse?”, Science Volume 186, Number 4170, 27 December 1974; https://www.science.org/doi/10.1126/science.186.4170.1163, 

 

Der Beitrag Eine Physikstudentin in spe hat Fragen an EIKE erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Elf Tote bei Explosion in Munitionslager in Deir ez-Zor

Bei einer Explosion in der Ortschaft Ayyash westlich von Deir ez-Zor sind am Freitag elf Menschen ums Leben gekommen und zehn weitere verletzt worden. Nach Angaben der zuständigen Behörden ereignete sich die Explosion in einem Munitionslager, das dem syrischen Verteidigungsministerium untersteht. Die Ursache ist bislang nicht bekannt und wird untersucht.

Weitere Explosionen erschwerten Rettungsarbeiten

Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte kam es nach der ersten Detonation zu weiteren heftigen Explosionen. Durch das Feuer detonierte Munition und Geschosse flogen über das Gelände, wodurch Rettungskräfte, Feuerwehr und Zivilschutz zunächst nur schwer zum Munitionslager vordringen konnten.

Die Umgebung wurde daraufhin abgesperrt und Zufahrtsstraßen geschlossen. Unter den zehn Verletzten befinden sich demnach auch Schwerverletzte. Die Such- und Bergungsarbeiten dauern an, zudem gibt es Berichte über Vermisste.

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FEDA in Genf: Alevitische Forderungen müssen Teil des Friedensprozesses sein

In Genf hat die Demokratische Alevitische Föderation (FEDA) eine zweitägige Mahnwache zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft begonnen. Die Organisation verbindet ihre Unterstützung für den Prozess mit konkreten Forderungen nach Gleichberechtigung, verfassungsrechtlicher Anerkennung und der Aufarbeitung der gegen Alevit:innen gerichteten staatlichen Politik der Türkei.

An der Aktion beteiligen sich neben alevitischen Organisationen auch revolutionäre, demokratische und zivilgesellschaftliche Gruppen. In einem am Freitag errichteten Zelt finden Gespräche über den Friedensprozess und Treffen mit verschiedenen Institutionen statt. Heute soll die Aktion mit einer gemeinsamen Kundgebung vor dem Sitz der Vereinten Nationen beendet werden.

Die Genfer Mahnwache ist Teil einer Reihe von Aktivitäten, die im September unter anderem in Zürich, Straßburg, St. Gallen, Leverkusen, Dortmund und Paris stattfanden. Dabei führten die beteiligten Organisationen Gespräche und Besuche bei verschiedenen Institutionen durch.

 


„Ohne Frieden keine freie und gleichberechtigte Gesellschaft“

Die Ko-Sprecherin von FEDA-Schweiz, Songül Aslan, bezeichnete den von Abdullah Öcalan angestoßenen Prozess als historische Möglichkeit, den jahrzehntelangen Konflikt in der Türkei zu beenden und einen dauerhaften Frieden zu schaffen. „Als Reya-Heq-Alevit:innen unterstützen wir diesen Prozess und machen ihn uns zu eigen. Ohne Frieden sind ein gleichberechtigtes und freies Leben und eine demokratische Gesellschaft nicht möglich“, erklärte Aslan.

Zugleich müsse sich die gesellschaftliche Vielfalt in einer künftigen demokratischen Ordnung wiederfinden: „Wir wollen, dass auch die Forderungen von uns Alevit:innen in einer Verfassung berücksichtigt werden, die für eine demokratische Gesellschaft auf der Grundlage eines dauerhaften Friedens geschaffen wird.“

Forderung nach verfassungsrechtlicher Anerkennung

FEDA verwies auf eine rund hundertjährige Geschichte von Leugnung, Assimilation und Ungleichbehandlung der alevitischen Bevölkerung. Der Prozess müsse deshalb auch dazu führen, Glaubens- und Identitätsrechte verfassungsrechtlich abzusichern. Zu den zentralen Forderungen gehören die Garantie gleichberechtigter Staatsbürger:innen und die Anerkennung des Alevitentums als eigenständiger Glaube. FEDA fordert zudem die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichts und die Auflösung der staatlichen Behörde für alevitisch-bektaschische Kultur und Cem-Häuser.

Auch die staatliche Religionsbehörde Diyanet müsse entweder abgeschafft oder so umgestaltet werden, dass sie allen Glaubensgemeinschaften gleichberechtigt dient. Gefordert werden außerdem die Rückgabe heiliger Stätten und materieller Güter, die auf Grundlage des Gesetzes über Derwischorden und -klöster beschlagnahmt wurden, sowie gesetzliche Voraussetzungen für Gottesdienste in der jeweiligen Muttersprache.

Aufarbeitung der Massaker gefordert

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die historische Aufarbeitung. FEDA verlangt die Öffnung staatlicher Archive, eine offizielle Entschuldigung für Massaker an Alevit:innen und die Erfüllung der daraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen. Auch ursprüngliche Ortsnamen sollen wiederhergestellt werden. Zudem fordert die Organisation eine Änderung des Dorfgesetzes, in dem ein Dorf unter anderem über das Vorhandensein einer Moschee im Ortszentrum definiert wird.

Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft müsse letztlich zu einer Ordnung führen, in der alle Bevölkerungs- und Glaubensgruppen frei und gleichberechtigt leben könnten. „Keine Identität und kein Glaube darf über einen anderen gestellt werden“, erklärte FEDA. Ziel müsse ein demokratischer Gesellschaftsvertrag und eine neue Verfassung sein, die die Gleichheit der Bevölkerungsgruppen, Glaubensgemeinschaften und Identitäten garantiert.

Die Erklärung endet mit den Worten: „Wo Einvernehmen ist, ist Frieden. Wo Frieden ist, ist Zusammenleben. Liebe ist unsere Religion, Frieden unser Gottesdienst.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52750 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52652 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52570

 

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Europarat fordert sofortige Freilassung von Demirtaş und Yüksekdağ

Das Ministerkomitee des Europarats hat die Türkei erneut aufgefordert, die seit 2016 inhaftierten früheren HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ unverzüglich freizulassen. Dabei verwies das Gremium ausdrücklich auch auf das im Zuge des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft verabschiedete Rahmengesetz.

Die Forderung ist Teil der Entscheidungen, die das Ministerkomitee bei seiner Sitzung vom 15. und 17. September zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffen hat. Das Gremium erinnerte daran, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet sind, rechtskräftige Urteile des EGMR umzusetzen.

Europarat verlangt Angaben zum Rahmengesetz

In seiner Entscheidung befasste sich das Ministerkomitee mit dem vom türkischen Parlament verabschiedeten Gesetz zur „Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“. Dieses sieht unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten vor, Verfahren im Zusammenhang mit der PKK/KCK auszusetzen beziehungsweise die Vollstreckung verhängter Strafen aufzuschieben.

Ankara soll nun darlegen, ob Demirtaş und die weiteren Beschwerdeführer:innen der betreffenden Verfahrensgruppe unter das Gesetz fallen können. Verlangt werden außerdem Informationen über das Anwendungsverfahren, die vorgesehenen Rechtsfolgen und den Zeitplan der Umsetzung. Die Behörden seien aufgefordert, „alle verfügbaren Möglichkeiten“ einschließlich des neuen Gesetzes zu nutzen, um die sofortige Freilassung von Demirtaş und Yüksekdağ zu gewährleisten.

Folgen rechtskräftiger Urteile beseitigen

Die übrigen Beschwerdeführer:innen der Verfahrensgruppe sind inzwischen freigelassen worden. Die Türkei soll das Ministerkomitee über den Ausgang der noch laufenden innerstaatlichen Verfahren informieren. Im Fall von Burcu Çelik Özkan und Aysel Tuğluk verlangt das Gremium Angaben darüber, welche individuellen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Folgen ihrer rechtskräftigen Verurteilungen zu beseitigen.

Schutz der Opposition stärken

Darüber hinaus fordert das Ministerkomitee stärkere Garantien für politische Debatten und Pluralismus sowie für die freie politische Meinungsäußerung oppositioneller Politiker. Die verfassungsrechtlichen Garantien für Abgeordnete müssten im Einklang mit der EMRK angewandt werden. Neben dem besonderen Schutz nach Artikel 83 der türkischen Verfassung seien die besondere Rolle und der Status von Abgeordneten im demokratischen Prozess systematisch zu berücksichtigen.

Von Ankara verlangt das Komitee außerdem statistische Angaben darüber, wie viele Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität dem Parlament vorgelegt wurden und wie viele davon oppositionelle Abgeordnete betreffen. Die individuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit Demirtaş, Yüksekdağ und den weiteren Beschwerdeführer:innen sollen bei der 1577. Sitzung des Ministerkomitees im Dezember erneut geprüft werden. Mit den allgemeinen Maßnahmen will sich das Gremium im März 2027 befassen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52260 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51945 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kassationshof-bestatigt-urteil-gegen-figen-yuksekdag-30533 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-48668

 

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Ipek: Bei getöteten Kinderarbeiter:innen reicht der Blick auf das letzte Glied der Kette nicht

Die Zahl der arbeitenden Kinder in der Türkei lässt sich heute nicht einmal verlässlich bestimmen. Während Armut und Wirtschaftskrise immer mehr Familien auf das Einkommen ihrer Kinder angewiesen machen, werden Minderjährige über das System der beruflichen Ausbildungszentren MESEM zugleich in großer Zahl in Betriebe geschickt. Dort arbeiten sie teilweise unter Bedingungen, die sie schweren Verletzungen und tödlichen Gefahren aussetzen. Deniz Ipek, Arbeitsschutzexperte der höchsten Qualifikationsstufe und Mitarbeiter des Rats für Gesundheit und Arbeitssicherheit (ISIG), warnt deshalb davor, Todesfälle von Kinderarbeiter allein als Folge einzelner Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu behandeln.

„Bei tödlichen Arbeitsunfällen von Kindern ist es falsch, nur auf das letzte Glied der Kette zu schauen“, sagt Ipek. Bevor gefragt werde, ob ein Schutzhelm vorhanden gewesen sei oder eine Unterweisung stattgefunden habe, müsse geklärt werden: „Warum war dieses Kind überhaupt dort? War die Arbeit seinem Alter angemessen? Durfte es diese Maschine bedienen? Wie lange musste es arbeiten? War der Betrieb zuvor kontrolliert worden?“ Nach Angaben von ISIG kamen allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2026 mindestens 62 Kinder bei der Arbeit ums Leben.

Wie viele Kinder arbeiten, ist unbekannt

Die letzte umfassende Erhebung des türkischen Statistikamts TÜIK zur Kinderarbeit stammt aus dem Jahr 2019. Damals wurden für die Altersgruppe von fünf bis 17 Jahren rund 720.000 wirtschaftlich arbeitende Kinder erfasst. 79,7 Prozent waren zwischen 15 und 17 Jahre alt, 15,9 Prozent zwischen zwölf und 14 und 4,4 Prozent zwischen fünf und elf Jahren. Doch selbst diese Erhebung bilde nur einen Ausschnitt ab, erklärt Ipek. Ihr Referenzzeitraum lag zwischen Oktober und Dezember. Kinderarbeit in Landwirtschaft, Tourismus und anderen saisonalen Tätigkeiten während der Sommermonate sei damit nur eingeschränkt erfasst worden.

Neuere TÜIK-Zahlen beziehen sich lediglich auf die Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen. 2025 lag ihre Erwerbsbeteiligung demnach bei 25,5 Prozent, die Beschäftigungsquote bei 22,1 Prozent. Hinzu kommt nach Ipek, dass Kinderarbeit statistisch auf unterschiedliche Kategorien verteilt wird. MESEM-Schüler:innen, Praktikant:innen an Berufsschulen, Kinder in der saisonalen Landwirtschaft sowie informell Beschäftigte in kleinen Industriebetrieben und im Dienstleistungssektor erscheinen unter unterschiedlichen Statusbezeichnungen.

Besonders unsichtbar sei die Arbeit geflüchteter Kinder in Landwirtschaft, Textilindustrie, kleinen Werkstätten und im Dienstleistungssektor. „Die Zahl von 720.000 aus dem Jahr 2019 können wir nicht als heutige Zahl der Kinderarbeiter verwenden“, sagt Ipek. Er gehe davon aus, dass die tatsächliche Größenordnung inzwischen in Millionen angegeben werden müsse. Schätzungen von mehr als drei Millionen seien jedoch keine offiziellen TÜIK-Zahlen. „Es herrscht eine gravierende Datenblindheit. Durch unabhängige Untersuchungen können wir eine Zahl der getöteten Kinder ermitteln. Wie viele Kinder arbeiten, verletzt werden, bleibende Schäden davontragen oder berufsbedingte Erkrankungen entwickeln, wissen wir dagegen nicht.“

Armut trifft auf die Nachfrage nach billiger Arbeit

Das türkische Arbeitsrecht verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren. Für 14-Jährige, die ihre verpflichtende Grundschulbildung abgeschlossen haben, gelten begrenzte Ausnahmen für leichte Arbeiten, die ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung sowie ihre Bildung nicht beeinträchtigen. Dieser gesetzlichen Regelung stehe jedoch eine große informelle Wirtschaft gegenüber, sagt Ipek. Von Industriegebieten über Landwirtschaft und kleine Werkstätten bis zum Dienstleistungssektor könne Kinderarbeit leicht unsichtbar werden. Bezeichnungen wie „Schüler“, „Auszubildende“ oder „Praktikant“ änderten nichts an den tatsächlichen Gefahren. „Wenn ein Kind eine Presse bedient, schweißt, mit Elektrizität arbeitet, schwere Lasten trägt oder in der Höhe arbeitet, beseitigt sein Status diese Gefahr nicht.“

Die ökonomischen Ursachen seien eindeutig. Armut treibe Kinder in die Betriebe, während dort gleichzeitig Bedarf an billigen Arbeitskräften bestehe. „Das Einkommen des Kindes ist in vielen Arbeiterfamilien längst kein Taschengeld mehr, sondern notwendiger Bestandteil des Lebensunterhalts.“ Für Unternehmen wiederum seien Minderjährige kostengünstige Arbeitskräfte mit eingeschränkten Möglichkeiten, sich zu organisieren oder gegen Arbeitsbedingungen zur Wehr zu setzen. Kinderarbeit lediglich als Problem einiger Betriebe zu behandeln, die Gesetze missachteten, greife deshalb zu kurz. „Der wirtschaftliche Zwang, der das Kind in den Betrieb schickt, und Produktionsverhältnisse, die nach seiner Arbeitskraft verlangen, verstärken sich gegenseitig.“

MESEM: Vier Tage im Betrieb, ein Tag in der Schule

Die Verknüpfung von Schule und Betrieb begann Ipek zufolge lange vor dem heutigen MESEM-System. Bereits 1978 wurde mit dem Projekt OSANOR an vier industriellen Berufsschulen in Adana, Bursa, Istanbul und Izmir ein Modell eingeführt, bei dem Schüler:innen praktische Ausbildung in Betrieben erhielten. Nach dem Militärputsch von 1980 veränderte sich der wirtschaftliche und politische Rahmen. Mit dem Gesetz Nr. 3308 wurden Betriebe 1986 dauerhaft in die berufliche Ausbildung eingebunden. Begriffe wie „Bedarf des Arbeitsmarktes“, „Beschäftigungsfähigkeit“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ gewannen zunehmend Einfluss auf die Bildungspolitik. Ein weiterer Einschnitt erfolgte 2016 mit der Aufnahme der Lehrlingsausbildung in die Schulpflicht. Ab 2021 wurde MESEM durch verstärkte staatliche Förderung massiv ausgebaut.

Heute verbringen Schüler:innen im MESEM-System in der Regel vier Tage pro Woche im Betrieb und einen Tag in der Schule. Für Ipek wirft bereits dieses Verhältnis eine grundlegende Frage auf: „Lernt der Schüler tatsächlich oder beteiligt er sich an der täglichen Produktion des Betriebs? Macht er dieselbe Arbeit wie ein erwachsener Arbeiter? Unterliegt er dem Produktionstempo und den Arbeitszeiten des Betriebs? Wird er für gefährliche Arbeiten eingesetzt?“

„Kinderarbeit wird über das Bildungssystem in die Betriebe getragen“

Das grundlegende Problem von MESEM besteht für Ipek nicht darin, dass das System Kinderarbeit überhaupt erst geschaffen habe. „Die wesentliche Veränderung durch MESEM besteht darin, bereits vorhandene Kinderarbeit über das Bildungssystem massenhaft und institutionell in die Betriebe zu tragen.“ Eine zentrale Rolle spiele dabei die staatliche Förderung. Öffentliche Zuschüsse zu den Vergütungen der Schüler:innen senkten die Kosten für die Unternehmen. Damit werde staatliches Geld nicht dafür eingesetzt, dass ein Kind nicht arbeiten müsse, sondern dazu, einen Teil der Kosten seiner Arbeitskraft für den Betrieb zu übernehmen.

In der Wirtschaftskrise treffen dadurch zwei Interessen aufeinander: Unternehmen erhalten kostengünstige Arbeitskräfte, während das Einkommen des Kindes für verarmte Familien Teil des Haushaltsbudgets wird. Ipek zieht deshalb eine klare Grenze zwischen beruflicher Bildung und billiger Arbeitskraft: „Einem Schüler das wissenschaftliche und technische Wissen der Produktion zu vermitteln, ist etwas anderes, als ihn zu einer Arbeitskraft zu machen, die den Personalmangel eines Unternehmens ausgleicht.“

Kinder arbeiten zunehmend in gefährlichen Branchen

Kinderarbeit sei inzwischen längst nicht mehr auf Landwirtschaft, Kleingewerbe und informelle Werkstätten beschränkt. Minderjährige arbeiteten unter anderem in Industrie, Baugewerbe, Logistik, Metall- und Textilbetrieben, im Dienstleistungssektor und als Motorradkuriere. Damit nehme auch ihr Kontakt mit schweren Gefahren zu. Besonders problematisch seien kleine Betriebe, Industriegebiete, landwirtschaftliche Unternehmen und informelle Arbeitsstätten, in denen der Arbeitsschutz häufig schwach ausgeprägt ist. Kinder arbeiteten an Maschinen ohne ausreichende Schutzvorrichtungen, mit unsicheren Elektroinstallationen, in der Höhe oder über lange Arbeitszeiten.

Gefährliche Tätigkeiten würden im traditionellen Meister-Lehrling-Verhältnis teilweise sogar als selbstverständlicher Bestandteil des Erlernens eines Berufs betrachtet. Hinzu komme das Machtgefälle im Betrieb. „Ein 15-jähriges Kind kann seinem Chef oder Meister noch weniger widersprechen als ein erwachsener Arbeiter“, sagt Ipek. Zu sagen „Ich kann das nicht“, „Das ist gefährlich“ oder „Das mache ich nicht“ sei für Minderjährige besonders schwierig. Alter, mangelnde Erfahrung und betriebliche Hierarchien nähmen Kindern damit einen erheblichen Teil ihrer Möglichkeiten, sich selbst zu schützen.

Nicht nur die Todesfälle zählen

Die Zahl der getöteten Kinder bildet nach Ipek lediglich die äußerste Konsequenz dieser Arbeitsbedingungen ab. Dahinter stehe eine wesentlich größere, statistisch kaum erfasste Dimension von Verletzungen und Erkrankungen. Dazu gehörten verlorene Finger und Gliedmaßen, schwere Verbrennungen, Stromschläge, Vergiftungen, Schäden des Muskel-Skelett-Systems sowie die Belastung durch Staub und Chemikalien. „Wie viele Kinder davon betroffen sind, wissen wir heute nicht.“ Steigende Todeszahlen ließen sich daher nicht auf einzelne fehlende Sicherheitsmaßnahmen reduzieren. Die Ausbreitung von Kinderarbeit auf immer mehr Produktionsbereiche, gefährliche Tätigkeiten, die massenhafte Entsendung Minderjähriger in Betriebe über MESEM und unzureichende öffentliche Kontrollen seien Teile desselben Problems.

Kontrollen müssen unangekündigt stattfinden

Ipek hält auch die bestehenden Betriebskontrollen für unzureichend. Entscheidend sei nicht allein, ob ein Kind offiziell bei einem Betrieb registriert ist. „Die Kontrolle darf nicht nur fragen: ‚Ist dieses Kind hier angemeldet?‘ Sie muss fragen: ‚Was macht dieses Kind hier?‘“ Verträge und Schulunterlagen könnten formal korrekt sein, während ein Kind tatsächlich eine Presse bediene, schweiße, schwere Lasten trage oder Tätigkeiten ausführe, die im Ausbildungsprogramm überhaupt nicht vorgesehen seien. „Ohne in den Betrieb zu gehen, direkt mit dem Kind zu sprechen und die tatsächliche Produktion zu beobachten, lässt sich das nicht aus den Unterlagen erkennen.“ Deshalb seien insbesondere unangekündigte Kontrollen notwendig. Gleichzeitig müssten Minderjährige sichere und von Arbeitgeber:innen und Schulleitungen unabhängige Möglichkeiten erhalten, Verstöße zu melden.

„Die Familien zu beschuldigen ist falsch“

Kontrollen allein können nach Ipeks Einschätzung Kinderarbeit jedoch nicht beseitigen. Niedrige Löhne, Arbeitslosigkeit, hohe Lebenshaltungskosten, die Kosten von Bildung, saisonale Landwirtschaft und informelle Beschäftigung reproduzierten sie ständig neu. Deshalb sei es falsch, die Frage „Warum schicken Familien ihre Kinder arbeiten?“ mit Vorwürfen gegen die Eltern zu beantworten. „Wenn eine Familie zum Überleben auf den Lohn ihres 15-jährigen Kindes angewiesen ist, dann ist das an sich schon eine Frage der Lohn- und Sozialpolitik.“ Der Kampf gegen Kinderarbeit müsse deshalb wirksame öffentliche Kontrollen mit existenzsichernden Löhnen für Erwachsene, sicheren Beschäftigungsverhältnissen, kostenloser Bildung und einer starken Sozialpolitik verbinden.

„Öffentliche Gelder nicht für die Beschäftigung von Kindern“

Ipek fordert einen grundlegenden Umbau des Systems. Kosten für Schulessen, Transport, Unterkunft, Bücher und Unterrichtsmaterialien müssten öffentlich getragen werden. Bedürftige Schüler:innen sollten so unterstützt werden, dass sie nicht arbeiten müssen. „Öffentliche Gelder sollten einem Unternehmen nicht dafür gegeben werden, dass es ein Kind beschäftigt, sondern dafür eingesetzt werden, dass dieses Kind nicht arbeiten muss.“ Das MESEM-System in seiner heutigen Form müsse beendet und durch eine schulzentrierte, öffentliche und qualifizierte Berufsausbildung ersetzt werden. Berufsschulen müssten mit moderner Technik ausgestattet und praktische Ausbildung danach organisiert werden, was Schüler:innen lernen sollen – nicht danach, welche Arbeitskraft ein Betrieb gerade benötigt.

Für Minderjährige fordert Ipek zudem eine verbindliche Liste verbotener Tätigkeiten. Arbeiten in großer Höhe, an Pressen und Schneidemaschinen, unter elektrischer Spannung, mit schweren Lasten, bei Schweiß- und anderen Heißarbeiten sowie der Umgang mit giftigen oder krebserregenden Stoffen dürften nicht dadurch ermöglicht werden, dass Minderjährige als Schüler:innen, Lehrlinge oder Praktikant:innen bezeichnet werden.

Für Ipek geht die entscheidende Frage damit über Arbeitsschutz hinaus: „Es geht nicht darum, wie wir das Kind am Arbeitsplatz sicherer arbeiten lassen. Die Frage ist, warum dieses Kind überhaupt als bezahlte Arbeitskraft Teil der Produktion ist.“ Kinder hätten ein Recht auf Bildung und Erholung, auf Kunst und Sport, auf gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe und darauf, ihre eigene Zukunft aufzubauen – „nicht darauf, billige Arbeitskräfte des Kapitals zu sein“.

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