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Aktualisiert: vor 1 Stunde 43 Minuten

Schwerbehinderung: So setzen sie einen gerechten GdB durch

vor 2 Stunden 34 Minuten
Lesedauer 3 Minuten

Viele Antragsteller sind überrascht: Trotz gleicher Diagnose erhalten Betroffene unterschiedlich hohe Grade der Behinderung. Warum das so ist – und welche neuen Regeln 2025 gelten.

GdB ist keine Prozentzahl – und keine reine Diagnosefrage

Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragt, denkt oft, dass die Diagnose allein entscheidend sei. Doch das stimmt nicht. Maßgeblich ist, wie stark die jeweilige Erkrankung den Alltag tatsächlich einschränkt. Entscheidend sind also nicht medizinische Begriffe, sondern praktische Auswirkungen: Was kann der Mensch noch leisten – und was nicht mehr?

Ein Beispiel: Zwei Menschen leiden an Diabetes. Der eine kommt gut mit der Krankheit zurecht, der andere hat schwere Folgeerkrankungen und muss mehrfach täglich medizinisch betreut werden. Trotz gleicher Grunddiagnose fällt der Grad der Behinderung (GdB) unterschiedlich aus.

Maßgeblich: Die Versorgungsmedizin-Verordnung

Die rechtliche Grundlage für die Bewertung bildet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). 2025 steht die 6. Änderungsverordnung kurz vor dem Inkrafttreten. Sie nimmt vor allem redaktionelle Anpassungen vor und ergänzt neue Krankheitsbilder wie Long COVID; die Systematik der GdB-Spannbreiten bleibt jedoch unverändert.

Wichtig: Bei der Antragstellung spricht man nicht von „Prozent“, sondern ausschließlich vom „Grad der Behinderung“. Ein GdB von 50 bedeutet nicht „50 Prozent behindert“, sondern nur: Die Einschränkungen rechtfertigen bestimmte Nachteilsausgleiche im Alltag und im Arbeitsleben.

Funktionseinschränkungen: Der entscheidende Faktor

Für die Bewilligung eines Schwerbehindertenausweises ist nicht die Krankheit selbst ausschlaggebend, sondern die sogenannte funktionale Einschränkung. Konkret muss im ärztlichen Gutachten stehen, wie die Erkrankung das tägliche Leben beeinflusst:

  • Welche Tätigkeiten sind nicht mehr möglich?
  • Seit wann bestehen diese Einschränkungen?
  • Wie wirken sie sich auf Arbeit, Mobilität oder Selbstversorgung aus?

Je konkreter und nachvollziehbarer diese Einschränkungen im Antrag beschrieben sind, desto besser sind die Chancen auf eine angemessene Bewertung durch das zuständige Versorgungsamt.

Mehrere Erkrankungen: Nicht automatisch höherer GdB

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass man mehrere Einzel-GdB einfach addieren könne. Tatsächlich ist das nur dann zulässig, wenn sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken.

Beispiel: Wer gleichzeitig schlecht sieht und schlecht hört, erlebt eine massive Einschränkung in der Kommunikation und Orientierung – die Krankheiten wirken zusammen und verschlimmern sich funktional gegenseitig. In solchen Fällen wird ein höherer Gesamt-GdB anerkannt.

Anders sieht es aus, wenn eine Person z. B. an Rückenschmerzen leidet und zusätzlich eine Depression entwickelt. Wenn diese Erkrankungen den Alltag jeweils unabhängig voneinander beeinträchtigen, wird das Amt sie nicht automatisch zusammenrechnen. Nur wenn ein Zusammenhang erkennbar ist – etwa durch gegenseitige Verstärkung – kann ein höherer Gesamt-GdB entstehen.

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Was bedeutet ein bestimmter GdB?

Ein GdB von 50 oder mehr gilt als Schwerbehinderung. Damit gehen 2025 folgende Rechte einher:

  • Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage
  • Kündigungsschutz
  • Steuerliche Vergünstigungen (Behinderten-Pauschbetrag seit 2021 dauerhaft erhöht)
  • Vorgezogene Altersrente: Für Jahrgänge 1964 und jünger abschlagsfrei ab 65 Jahren oder bereits ab 62 Jahren, mit maximal 10,8 % Abschlag. Für ältere Jahrgänge läuft die Übergangsregel stufenweise aus.
  • Hinzuverdienst: Seit 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

Ein GdB von 30 oder 40 kann ebenfalls Vorteile bringen, etwa durch Gleichstellung mit Schwerbehinderten im Arbeitsleben – vorausgesetzt, die Einschränkungen erschweren die Jobsuche oder -ausübung erheblich.

Antragstellung: Worauf Betroffene 2025 achten sollten

Für einen erfolgreichen Antrag sollten Sie ausführliche ärztliche Berichte beifügen, die den Schwerpunkt auf Ihre funktionellen Einschränkungen legen, ergänzt durch möglichst aktuelle Diagnosen und Befunde sowie eine präzise Beschreibung, wie die Erkrankung Ihren Alltag beeinträchtigt.

Neu ist, dass sich der komplette Antrag in vielen Bundesländern – zum Beispiel in Niedersachsen – digital über das Portal eGDB einreichen lässt, was Papier spart und die Bearbeitungszeit verkürzt. Verlassen Sie sich jedoch nicht darauf, dass Ihr Arzt alle Details von selbst ergänzt: Häufig listen Gutachten nur die Diagnose auf und lassen die alltagsrelevanten Folgen außen vor.

Fehlen diese Informationen, kann das Versorgungsamt den Antrag kaum angemessen bewerten – und lehnt ihn im Zweifel ab.

Unterstützung durch Sozialberatungsstellen

Wer bei der Antragstellung unsicher ist, kann sich an Sozialverbände oder Beratungsstellen wenden. Dort helfen Fachleute dabei, den Antrag korrekt zu formulieren und unvollständige Unterlagen zu ergänzen. In vielen Fällen lässt sich so ein Ablehnungsbescheid vermeiden – oder erfolgreich anfechten.

Ein bekanntes Beispiel: Ein Antragsteller mit chronischer Darmerkrankung wurde zunächst mit GdB 20 bewertet. Erst durch eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zur Häufigkeit der Schübe und deren Auswirkungen auf die Arbeitssituation konnte der GdB auf 50 angehoben werden.

Neuerungen 2025 auf einen Blick Bereich Neu ab 2025 Kurzinfo Eingliederungshilfe Vermögensfreibetrag 67.410 € Erhöhung zum 1. 1. 2025 (§ 18 SGB IV).(Lebenshilfe) Arbeitsmarkt Ausgleichsabgabe bis zu 720 €/Monat je unbesetztem Pflichtplatz (bei 0 % Erfüllung) Greift erstmals bei der Anzeige 2024, Zahlung ab 31. März 2025.(Bundesagentur für Arbeit) VersMedV 6. Änderungs-VO Ergänzt u. a. Long-COVID, keine System-Reform.(Sozialverband Deutschland) Online-Service Antrag eGDB bundesweit ausgerollt Schrittweise Einführung seit 2024.(Niedersachsen)

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Schwerbehinderung: Bis zu 22.000 Euro Zuschuss für das eigene Auto beantragen

vor 2 Stunden 38 Minuten
Lesedauer 5 Minuten

Damit Menschen mit Behinderungen berufstätig sein und/oder am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es Kraftfahrzeughilfen bis zu 22.000 Euro.

In Deutschland regelt die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) diese finanzielle Unterstützung, die behinderten Menschen die Beschaffung, den Umbau und die Nutzung eines Kraftfahrzeuges sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis ermöglichen soll.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zu haben?

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft.

Der Bedarf muss durch gesundheitliche Einschränkungen bedingt sein, die es unmöglich machen, den Arbeits- oder Ausbildungsplatz, oder andere berufliche Bildungsmaßnahmen ohne ein eigenes Kraftfahrzeug zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf entweder nicht möglich oder unzumutbar sein.

Konkret müssen folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Dauerhafte gesundheitliche Notwendigkeit: Das Kraftfahrzeug wird aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft benötigt.
  • Selbstständige Nutzung oder Nutzung durch Dritte: Der behinderte Mensch muss entweder in der Lage sein, das Fahrzeug selbst zu führen, oder es muss eine dritte Person vorhanden sein, die das Fahrzeug fährt (z. B. eine persönliche Assistenz).
  • Arbeitsplatzorientierung: Der Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz kann nur mit einem Fahrzeug erreicht werden.

Diese Bedingungen gelten auch für Beschäftigte, die ihre Arbeit in Heimarbeit verrichten, sofern das Fahrzeug notwendig ist, um Waren abzuholen oder Arbeitsergebnisse zu liefern.

Welche finanziellen Leistungen werden gewährt und in welchem Umfang?

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst verschiedene finanzielle Leistungen, die den individuellen Anforderungen der betroffenen Person angepasst sind:

  1. Zuschüsse und Darlehen für den Kauf eines Fahrzeugs: Der maximale Zuschuss für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs beträgt derzeit 22.000 EUR für das Basisfahrzeug (§ 5 KfzHV).
  2. Zusatzausstattungen und Umbauten: Behinderungsbedingte Zusatzausstattungen wie Lenkhilfen oder Schwenksitze werden unabhängig vom Einkommen gefördert. Dazu gehören Kosten für den Einbau, die technische Überprüfung, die Ersatzbeschaffung und die Reparatur solcher Zusatzausstattungen.
  3. Erwerb der Fahrerlaubnis: Die Kosten für die Fahrschule, Lernmittel, spezielle Fahrstunden und behinderungsbedingte Eintragungen im Führerschein können gefördert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem monatlichen Einkommen (§ 8 KfzHV).
  4. Härtefallregelungen: In Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für Beförderungskosten gewährt werden, wenn diese für die berufliche Teilhabe erforderlich sind.
Gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe?

Seit 2020 können auch die Träger der Eingliederungshilfe Leistungen zur Mobilität gewähren.

Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und basieren auf den individuellen Lebensumständen der Betroffenen. Ziel ist es, die soziale Teilhabe zu unterstützen, sofern die Antragstellenden auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss beim Kauf eines Fahrzeugs?

Für diejenigen, die Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben und ein Fahrzeug benötigen, um ihre beruflichen und sozialen Verpflichtungen zu erfüllen, gilt der aktuelle maximale Zuschussbetrag von 22.000 EUR für das Basisfahrzeug. Diese Obergrenze ist in § 5 KfzHV festgelegt. Dieser Zuschuss kann je nach Bedarf durch zusätzliche Förderungen für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen ergänzt werden, die im Basisfahrzeugpreis nicht enthalten sind.

Welche weiteren Regelungen gibt es für den Fahrzeugkauf und -umbau?

Besondere Regelungen gelten für den Kauf von Gebrauchtwagen, Firmenwagen und Leasingfahrzeugen:

  • Gebrauchtwagen: Eine Förderung ist möglich, wenn der Zeitwert des Gebrauchtwagens noch mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt. Andernfalls gilt eine Umrüstung oder Neuanschaffung als wirtschaftlich sinnvoller.
  • Firmenwagen: Eine Förderung kann in Betracht kommen, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder zumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Dies ist jedoch selten der Fall und muss individuell geprüft werden.
  • Leasingfahrzeuge: Für Leasingfahrzeuge sind Zuschüsse nur möglich, wenn der Leasingvertrag mindestens fünf Jahre läuft. Umrüstungskosten für solche Fahrzeuge werden nicht übernommen, da diese nach Vertragsende im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden müssen.
Welche Unterstützung gibt es bei Firmenwagen und Gebrauchtwagen?

Eine Förderung des Kaufs von Firmenfahrzeugen ist möglich, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber unzumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Allerdings ist dies in der Praxis selten der Fall. Der Kauf eines Gebrauchtwagens wird unterstützt, wenn dessen Zeitwert mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt.

Leasingfahrzeuge werden nur unter bestimmten Bedingungen gefördert, wobei die monatlichen Zuschüsse bei einer Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren gewährt werden. Umrüstungskosten für Leasingfahrzeuge sind jedoch nicht förderfähig, da diese nach Vertragsende in ihren Ursprungszustand zurückgegeben werden müssen.

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Welche Kosten für Umbauten und Sonderausstattungen werden übernommen?

Die Kosten für behindertengerechte Umbauten und Sonderausstattungen können vollständig übernommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die von Dritten, wie Angehörigen oder Assistenzen, zur Beförderung einer behinderten Person genutzt werden.

Der Umbau von Firmenfahrzeugen kann ebenfalls unterstützt werden, wenn diese dem Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen. Auch bei Gebrauchtwagen gelten dieselben Bedingungen wie beim Kauf: Der Zeitwert muss mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises betragen.

Welche Arten von Zusatzausstattungen und Umbauten werden gefördert?

Die Kraftfahrzeughilfe deckt eine Vielzahl an behinderungsbedingten Umbauten und Zusatzausstattungen ab. Dazu gehören:

  • Lenkhilfen und Anpassungen der Fahrerkabine: Diese Hilfen erleichtern die Steuerung des Fahrzeugs.
  • Schwenksitze und Hebeanlagen: Für Rollstuhlfahrende können Schwenksitze und Hebevorrichtungen gefördert werden.
  • Automatikgetriebe und Standheizungen: Solche Zusatzausstattungen, die ab Werk erhältlich sind, können als behindertengerecht angesehen und zusätzlich gefördert werden, wenn sie notwendig sind.
Wer sind die zuständigen Leistungsträger?

Die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung hängt von der individuellen Situation ab und verteilt sich auf verschiedene Träger:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Zuständig für Personen mit erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Bundesagentur für Arbeit: Verantwortlich für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, die längerfristig in ihren beruflichen Eingliederungsaussichten eingeschränkt sind, einschließlich dualer Studierender.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Zuständig für Menschen mit Behinderungen durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.
  • Träger der Sozialen Entschädigung: Für Behinderungen, die durch Gewalttaten, Kriegseinwirkungen oder Zivildiensteinsätze verursacht wurden.
  • Integrationsämter/Inklusionsämter: Zuständig für Selbstständige, Beamte und dual Studierende, sofern kein anderer Rehaträger infrage kommt.
Wie sieht die Unterstützung für Studierende aus?

Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 114 SGB IX). Im Gegensatz zu berufstätigen Menschen erfolgt die Unterstützung nicht immer nach den Regelungen der KfzHV.

Die Leistungen werden in Form von Zuschüssen, Darlehen oder einer Mischform gewährt. Bei der Prüfung der Antragstellung sollte eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Betracht gezogen werden.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?

Die Antragstellung für Kraftfahrzeughilfe erfordert eine Vielzahl von Unterlagen, darunter:

  • Arbeitsvertrag oder Nachweis der Ausbildung,
  • aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Steuerbescheide bei Selbstständigen,
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts,
  • Gesundheitsfragebogen,
  • Kostenvoranschläge für Fahrzeug und Umbauten.

Diese Unterlagen helfen den zuständigen Leistungsträgern, die individuelle Notwendigkeit und Berechtigung zu prüfen. Wichtig ist, dass behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Antrag explizit aufgeführt und begründet werden.

Wie ist der Ablauf der Antragstellung?

Um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten, sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Einreichung der Kostenvoranschläge und Unterlagen: Der Antrag sollte vollständig beim zuständigen Leistungsträger eingereicht werden.
  2. Abwarten der Genehmigung: Vor Vertragsabschlüssen für den Fahrzeugkauf oder die Umbauarbeiten ist die schriftliche Genehmigung abzuwarten.
  3. Klarheit über die Zuständigkeit: Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Zuständigkeit intern zu klären und innerhalb einer gesetzlichen Frist eine Entscheidung zu treffen (§ 14 SGB IX).
Unentgeltliche Beförderung: Welche Alternativen gibt es zur Kraftfahrzeughilfe?

Nicht alle Menschen mit Behinderungen benötigen ein eigenes Fahrzeug, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Für jene, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung. Diese Regelung dient dazu, die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, ohne dass sie auf ein eigenes Auto angewiesen sind.

Wer hat Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung?

Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr besteht für Menschen mit Behinderungen, die ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn erreichen können. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen:

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert),
  • G (erheblich gehbehindert),
  • Gl (gehörlos),
  • Bl (blind),
  • H (hilflos).

Diese Regelung ist im § 228 SGB IX verankert und stellt eine Alternative zur Kraftfahrzeughilfe dar, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten daher keine finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines Fahrzeugs oder den Umbau zur behindertengerechten Nutzung.

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Rente mit 64 ohne Abschläge – So kann das jetzt gehen

vor 3 Stunden 46 Minuten
Lesedauer 2 Minuten

In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Regelungen und Sonderregelungen rund um den Renteneinstieg, die oft zu Verwirrung und Missverständnissen führen.

Eine häufig gestellte Frage betrifft die Möglichkeit, mit 64 Jahren in Rente zu gehen, insbesondere ob dies ohne Abschläge möglich ist.

Wer kann ohne Abschläge in Rente gehen?

Aktuell gilt: Niemand kann ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Die Regelungen haben sich dahingehend geändert, dass für eine abschlagsfreie Rente bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die nicht bei einem Alter von 63 Jahren gegeben sind.

Anders sieht es jedoch bei der Rente mit 64 Jahren aus!

Wer hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 64?

Es ist möglich, mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind wie folgt:

  1. Geburtsjahr vor 1964: Berechtigte, die vor 1964 geboren wurden, können unter bestimmten Bedingungen ohne Abschläge in Rente gehen. Dies betrifft insbesondere die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963.
  2. 45 Versicherungsjahre: Um ohne Abschläge in Rente zu gehen, müssen 45 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.
  3. Schwerbehinderung: Alternativ kann eine Schwerbehinderung vorliegen, in diesem Fall genügen bereits 35 Versicherungsjahre.
Mit Abschlägen in Rente: Wie wird der Abschlag berechnet?

Für jene, die nicht die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen, besteht die Möglichkeit, mit 64 Jahren in Rente zu gehen, allerdings mit Abschlägen.

Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den man vor dem regulären Rentenalter in Rente geht. Dies bedeutet konkret, dass jeder Monat vorzeitiger Renteneintritt die Bruttorente um 0,3 % reduziert.

Welche Rolle spielt das Geburtsjahr bei der Rente?

Das Geburtsjahr spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Rentenabschläge. Je später man geboren ist, desto höher fallen die Abschläge aus.

Dies liegt daran, dass das reguläre Renteneintrittsalter für jüngere Jahrgänge sukzessive angehoben wurde.

Schwerbehinderung bei der Rente ein Vorteil

Eine Schwerbehinderung kann erhebliche Vorteile beim Renteneintritt haben. Personen mit einer Schwerbehinderung und mindestens 35 Versicherungsjahren können je nach Geburtsjahr bereits mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Sollten Rentenberechtigte bereit sein, Abschläge in Kauf zu nehmen, ist ein noch früherer Renteneintritt möglich.

Der Abschlag fällt hierbei um 7,2 Prozentpunkte geringer aus als bei der regulären Altersrente.

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Rente 64 mit Abschlägen für Jahrgänge bis 1963

Für die Jahrgänge bis einschließlich 1963 ist eine Rente vor dem 65. Geburtstag ohne Abschläge möglich, sofern eine Schwerbehinderung oder 45 Versicherungsjahre vorliegen.

Für alle anderen gilt: Ein Renteneintritt mit 64 Jahren ist weiterhin möglich, jedoch nur mit Abschlägen, die je nach Geburtsjahr und Renteneintrittsmonat variieren.

Arbeiten neben der Rente: Geht das?

Ein weiteres wichtiges Thema ist die Möglichkeit, neben dem Rentenbezug weiterhin zu arbeiten.

Seit Kurzem ist es Rentnern erlaubt, unbegrenzt zu arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Ein besonders guter “Trick”, um die Rente zu erhöhen, haben wir in  diesem Artikel beschrieben.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht; die Abschläge bleiben bestehen.

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Rente: Diese 5 Dinge ändern sich für Rentner im Juni

vor 3 Stunden 46 Minuten
Lesedauer 2 Minuten

Ab Juni 2025 greifen mehrere gesetzliche Änderungen, die speziell Rentner betreffen – viele davon bringen konkrete finanzielle Vorteile oder machen den Alltag spürbar leichter. Ob Energiekosten, Pflegeleistungen oder digitale Barrierefreiheit: Wer die neuen Regelungen kennt und handelt, kann bares Geld sparen – oder verschenkt es unnötig.

Letzte Chance: Pflegegeld aus 2024 sichern – nur noch bis 30. Juni

Wer im Jahr 2024 Anspruch auf Pflegegrad 1 oder höher hatte, kann noch bis Ende Juni rückwirkend bis zu 1.500 Euro Entlastungsbetrag geltend machen. Die Leistung gilt für haushaltsnahe Hilfen, Betreuung oder Alltagsbegleitung.
Wichtig: Nach dem 30. Juni verfällt der Anspruch vollständig.

Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse, oft genügt ein formloser Antrag. Diese Rückzahlung ist besonders für pflegende Angehörige relevant – sie kann den finanziellen Druck erheblich mindern.

Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht – auch für Rentner ein Gewinn

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Websites, Apps und Selbstbedienungsterminals barrierefrei gestaltet sein. Diese gesetzliche Neuerung ist Teil der nationalen Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

Für Menschen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen bringt das spürbare Vorteile – etwa bei der Nutzung von Fahrkartenautomaten, Apotheken-Apps oder Behördenportalen.
Der Alltag wird digital zugänglicher. Das erhöht die Selbstständigkeit – gerade im Alter ein entscheidender Faktor für Lebensqualität.

Smartphones mit längerer Lebensdauer: Neue Regeln für bessere Geräte

Zeitgleich treten neue EU-Regeln für Elektrogeräte in Kraft. Ziel: Längere Haltbarkeit und bessere Reparierbarkeit. Smartphones, die ab Juni verkauft werden, müssen robustere Akkus besitzen, die mindestens 500 vollständige Ladezyklen überstehen. Zudem müssen Hersteller künftig Ersatzteile und Softwareupdates über mehrere Jahre bereitstellen.

Für ältere Menschen bedeutet das: Weniger technische Probleme, geringere Folgekosten und mehr Zuverlässigkeit im Alltag. Wer ein neues Handy kauft, sollte auf das neue Energielabel achten – es zeigt an, wie langlebig und nachhaltig das Gerät ist.

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Ab 6. Juni: Stromanbieterwechsel in nur 24 Stunden möglich

Die Bundesregierung vereinfacht den Wechsel des Stromanbieters radikal. Ab dem 6. Juni 2025 dürfen Kunden ihren Anbieter innerhalb eines Werktages wechseln. Der bisher oft bürokratische Prozess wird automatisiert.
Gerade für Rentner mit knappem Budget lohnt sich der rasche Vergleich: Ein Anbieterwechsel kann jährlich mehrere Hundert Euro sparen. Vergleichsportale helfen bei der Orientierung – entscheidend sind Grundgebühr, Arbeitspreis und Vertragsbindung. Wichtig: Auf unseriöse Lockangebote achten.

Steuererklärung 2023: Letzter Abgabetermin ist der 2. Juni

Wer sich bei der Einkommensteuererklärung für 2023 von einem Steuerberater helfen lässt, muss die Unterlagen spätestens am 2. Juni 2025 beim Finanzamt einreichen. Wer die Frist verpasst, riskiert Verspätungszuschläge.

Laut Statistischem Bundesamt liegt die durchschnittliche Rückerstattung bei rund 1.000 Euro – ein Argument, das viele Über65-Jährige überzeugen dürfte. Denn auch Rentner mit zusätzlichen Einkünften oder Nebentätigkeiten können steuerpflichtig sein. Tipp: Auch Aufwendungen für Pflege, Gesundheit und Spenden können steuermindernd wirken.

Zwei Extra-Tipps: So profitieren Sie jetzt zusätzlich

Entlastungsbetrag für Pflege beantragen: Auch 2025 können Pflegebedürftige monatlich 125 Euro für Haushaltshilfen oder Betreuung nutzen. Viele Betroffene nutzen das Budget nicht – ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt.

Neues Energielabel bei Handys beachten: Das neue EU-Label bewertet Geräte nach Haltbarkeit, Energieeffizienz und Reparaturfreundlichkeit. Wer gezielt nach gut bewerteten Geräten sucht, spart langfristig Geld und Ärger.

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Pflegegeld rückwirkend sichern: So zahlt die Kasse deutlich mehr

31. Mai 2025 - 17:31
Lesedauer 3 Minuten

Seit Januar 2025 erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 spürbar mehr Geld – vorausgesetzt, sie organisieren ihre Pflege zu Hause selbst oder durch Angehörige. Die Beträge steigen um 4,5 Prozent. Wer rechtzeitig handelt, sichert sich nicht nur höhere Zahlungen, sondern auch rückwirkende Nachzahlungen.

Doch es gibt Fristen, Fallstricke und Sonderregelungen, die man kennen muss.

Pflegegeld 2025: Mehr Geld für häusliche Betreuung

Zum Jahresbeginn 2025 hat der Gesetzgeber das Pflegegeld erhöht. Die monatlichen Leistungen liegen nun je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro. Diese Beträge gelten für Personen, die auf ambulante Hilfe durch Angehörige, Freunde oder selbst engagierte Kräfte setzen. Die Pflege muss dabei zu Hause erfolgen.

Im Vergleich zu 2024 wurde das Pflegegeld um 4,5 Prozent angehoben. Ziel ist es, pflegende Angehörige stärker zu entlasten und ihre wichtige Rolle im Pflegesystem anzuerkennen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weiterhin keine Geldleistung, sondern ausschließlich Zugang zu unterstützenden Sachleistungen.

Voraussetzungen: Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld wird gezahlt, wenn Betroffene nicht auf professionelle Pflegedienste setzen, sondern sich privat versorgen lassen. Entscheidend ist dabei, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt – entweder durch Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen. Der Anspruch besteht bei Pflegegrad 2 bis 5.

Wichtig: Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Die Empfänger können frei entscheiden, wie sie es verwenden. Das ermöglicht individuelle Lösungen, ist aber auch mit Pflichten verbunden, etwa der Teilnahme an regelmäßigen Beratungseinsätzen.

Wann wird das Geld ausgezahlt – und wie lange rückwirkend?

In der Regel überweisen Pflegekassen das Pflegegeld am ersten Werktag eines Monats. Manche Versicherer – etwa die Techniker Krankenkasse – zahlen bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats aus. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

Rückwirkende Zahlungen sind ab dem Tag des Antragseingangs möglich. Wer also zögert, verliert bares Geld. Nur bei nachweisbaren Versäumnissen der Pflegekasse – etwa bei fehlerhafter Beratung – kann das Pflegegeld auch weiter zurückwirken. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 P 5/19 R) hat dies ausdrücklich bestätigt.

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Antrag stellen: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Ein formloser Antrag reicht, um das Verfahren in Gang zu setzen – telefonisch, per E-Mail oder schriftlich. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Ab dann beginnt die Zahlungspflicht der Kasse.

Nach Antragseingang prüft der Medizinische Dienst den Pflegegrad. Diese Begutachtung muss laut Gesetz innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen. In akuten Fällen gelten deutlich kürzere Fristen (5 bis 14 Tage). Danach folgt der Bescheid der Pflegekasse – in der Regel spätestens nach fünf Wochen.

Verpasst die Kasse diese Frist, steht dem Antragsteller eine Entschädigung von 70 Euro pro angefangener Woche zu. Das ist gesetzlich festgeschrieben und kann eingefordert werden.

Pflegegeld kann ruhen oder gekürzt werden – das sind die Fälle

In bestimmten Situationen wird das Pflegegeld nicht oder nur eingeschränkt ausgezahlt. Besonders häufig betroffen sind:

  • Kurzzeit oder Verhinderungspflege: Hier wird das Pflegegeld für maximal acht Wochen jährlich nur zur Hälfte weitergezahlt.
  • Längere Klinik- oder Rehaaufenthalte: Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch vollständig.
  • Auslandsaufenthalte außerhalb Europas: Wer länger als sechs Wochen im Nicht-EU-Ausland verweilt, verliert vorübergehend den Anspruch.
  • Versäumte Beratungseinsätze: Wer sich nicht regelmäßig beraten lässt, riskiert eine Kürzung oder vollständige Streichung des Pflegegelds.
Beratungspflicht: Termine einhalten – Geld behalten

Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsgespräche wahrzunehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung und der Entlastung pflegender Angehöriger.

  • Bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Die Einsätze sind kostenlos und können von Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Wer den Nachweis nicht erbringt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Pflegepersonen profitieren von Rentenpunkten

Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Bedingungen Rentenpunkte. Voraussetzung: Sie pflegen wöchentlich mindestens zehn Stunden an zwei Tagen und arbeiten maximal 30 Stunden pro Woche. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge. Das stärkt die soziale Absicherung und mindert Altersarmut.

Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination – was passt zu wem?

Pflegebedürftige können zwischen drei Varianten wählen:

  • Pflegegeld: Die Organisation erfolgt privat. Das Geld geht direkt an die pflegebedürftige Person.
  • Pflegesachleistung: Ein ambulanter Dienst übernimmt die Pflege. Die Kasse zahlt direkt an den Dienstleister.
  • Kombinationsleistung: Beide Formen werden kombiniert. Das Pflegegeld reduziert sich entsprechend dem Anteil der Sachleistung.

Diese Flexibilität erlaubt es, individuelle Pflegekonzepte umzusetzen – je nach familiärer Situation und Entlastungsbedarf.

Auch bei privaten Pflegeversicherern: gleiche Rechte, andere Wege

Für privat Pflegeversicherte gelten dieselben Leistungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Allerdings erfolgt Antragstellung und Auszahlung über den privaten Anbieter. Versicherte sollten sich dort rechtzeitig informieren, um Verzögerungen zu vermeiden.

Konkrete Schritte: So verlieren Sie kein Geld

Wer Pflegegeld erhalten möchte, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen – denn jede Verzögerung kann finanzielle Nachteile mit sich bringen. Es lohnt sich außerdem, den eigenen Pflegegrad regelmäßig überprüfen zu lassen.

Steigt der Pflegebedarf, ist eine Höherstufung möglich, die zu höheren monatlichen Leistungen führt. Ebenso wichtig ist es, alle vorgeschriebenen Beratungstermine wahrzunehmen. Werden diese Pflichttermine verpasst, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz aussetzen.

Und schließlich gilt: Auch bei einem ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid sollten Sie nicht zögern, Widerspruch einzulegen. Wird dieser erfolgreich geprüft, kann Ihnen das Pflegegeld rückwirkend nachgezahlt werden.

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Grundrente vor dem Umbruch – Entscheidung des BSG könnte tausende Rentner betreffen

31. Mai 2025 - 16:56
Lesedauer 3 Minuten

Am 5. Juni 2025 steht vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil an, das die gesetzliche Grundrente massiv verändern könnte. Konkret geht es um die Frage, ob freiwillige Rentenbeiträge künftig bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt werden. Das Ergebnis könnte besonders für Selbstständige und Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien richtungsweisend sein.

BSG entscheidet über freiwillige Rentenbeiträge – Wer künftig Grundrente bekommt

Ein Rentner, der 230 Monate lang Pflichtbeiträge und zusätzlich 312 Monate freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kämpft um die Anerkennung seiner Ansprüche. Die Deutsche Rentenversicherung verweigert ihm jedoch die Grundrente – mit der Begründung, dass freiwillige Beiträge nicht als sogenannte Grundrentenzeiten gewertet werden dürfen.

Der Fall ist brisant: Denn freiwillig Versicherte – wie Selbstständige, Künstler oder Personen mit Erwerbslücken – sind bisher systematisch von der Grundrente ausgeschlossen.

Warum die Grundrente auf dem Prüfstand steht

Die aktuelle Gesetzeslage ist in §76g des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt. Dort heißt es: Grundrentenzeiten entstehen nur aus Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegephasen oder anerkannten Beschäftigungszeiten. Freiwillige Beitragszeiten – obwohl finanziell gleichwertig – bleiben außen vor.

Konkret bedeutet das: Wer nicht angestellt war, sondern eigenverantwortlich vorgesorgt hat, wird schlechter gestellt. Für viele ist das nicht nachvollziehbar.

So urteilen die bisherigen Gerichte – und was nun anders werden könnte

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben die Klage bereits abgewiesen. Ihre Argumentation: Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen die Berücksichtigung freiwilliger Beiträge entschieden. Die Vorschriften seien eindeutig formuliert.

Doch nun liegt der Fall beim Bundessozialgericht – der letzten Instanz. Das Urteil könnte entweder die bisherige Linie bestätigen oder eine rechtliche Neuausrichtung einleiten.

Wer besonders vom Urteil profitieren könnte

Ein Entscheid zugunsten freiwilliger Beitragszeiten würde das System der Grundrente tiefgreifend verändern. Vor allem diese Gruppen könnten künftig profitieren:

  • Selbstständige, die nie der Versicherungspflicht unterlagen, aber freiwillig vorgesorgt haben
  • Künstler, Freiberufler und Kleinunternehmer, deren Erwerbsbiografien oft Lücken enthalten
  • Erziehende und pflegende Angehörige, die in nicht erfassten Zeiten freiwillig einzahlten
  • Langzeitarbeitslose mit Eigenvorsorge, denen freiwillige Beiträge bisher nicht angerechnet werden

Für diese Menschen könnte ein positives Urteil endlich den Zugang zur Grundrente öffnen – und damit finanzielle Sicherheit im Alter schaffen.

Finanzielle Folgen für die Rentenkasse: Ein Drahtseilakt

Ein Urteil zugunsten des Klägers hätte nicht nur rechtspolitische, sondern auch finanzielle Dimensionen. Würden freiwillige Beiträge grundrentenfähig, kämen auf die Rentenkassen hohe Mehrkosten zu. Es würden hunderttausende Rentner leistungsberechtigt – ein Effekt, den der Gesetzgeber bislang vermeiden wollte.

Doch Befürworter betonen: Es geht um Gerechtigkeit. Wer jahrzehntelang einzahlt – ob freiwillig oder pflichtversichert – sollte nicht schlechter gestellt werden.

Selbstständige als Verlierer der aktuellen Regelung?

Das bisherige System bevorzugt klassische Erwerbsbiografien. Selbstständige, Freiberufler und andere Gruppen mit unregelmäßigen Beitragsverläufen sind im Nachteil – obwohl sie oft über Jahrzehnte freiwillig einzahlten. Für viele ist das eine stille Diskriminierung innerhalb des Rentensystems.

Ein neues Urteil könnte hier endlich einen Ausgleich schaffen. Damit stünde das BSG vor einer Grundsatzentscheidung – zwischen Systemtreue und Anpassung an moderne Erwerbsrealitäten.

BSG-Verhandlung am 5. Juni: Was auf dem Spiel steht

Die Verhandlung findet am 5. Juni 2025 um 14:15 Uhr im Jakob-Grimm-Saal des Bundessozialgerichts in Kassel statt. Noch am selben Tag oder am Folgetag wird mit einem Urteil gerechnet. Beobachter erwarten eine Entscheidung mit Signalwirkung.

Das Gericht muss klären, ob das bestehende Gesetz eine zu enge Auslegung erfahren hat – oder ob eine differenziertere Bewertung freiwilliger Beiträge notwendig ist.

Was freiwillig Versicherte jetzt beachten sollten

Wer freiwillige Beiträge geleistet hat, sollte seine Unterlagen prüfen: Welche Zeiträume sind erfasst? Wie viele Monate wurden eingezahlt? Und wie steht es um einen möglichen Anspruch?

Bei positiver Rechtsprechung könnten Widersprüche gegen abgelehnte Anträge eingelegt oder neue Anträge auf Grundrente gestellt werden. Wichtig: Erst nach dem Urteil sollte gehandelt werden – vorherige Anträge bleiben von der alten Gesetzeslage betroffen.

Ein Urteil mit politischem Zündstoff

Egal, wie das BSG entscheidet: Die Debatte um die Ausgestaltung der Grundrente dürfte an Fahrt aufnehmen. Ein Urteil für den Kläger würde viele Menschen entlasten, aber auch den Druck auf die Rentenkasse erhöhen. Gleichzeitig würde es die Frage aufwerfen, wie gerecht das System in seiner aktuellen Form tatsächlich ist.

Denn die Trennlinie zwischen Pflicht und freiwilliger Versicherung ist häufig willkürlich – und folgt selten der Lebensrealität moderner Erwerbsbiografien.

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Minijob und Rente: Deutliche Verbesserungen für Rentner im Jahr 2025

31. Mai 2025 - 16:56
Lesedauer 3 Minuten

Im Jahr 2025 stehen einige Änderungen im Bereich der Minijobs bevor, die auch Rentnerinnen und Rentner betreffen. Neben der Erhöhung der Verdienstgrenze gibt es spezielle Regelungen für die Kombination von Minijob und Rente, die von der Art der Rente abhängen.

Minijob mit Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst

Bezieher von Altersrenten genießen den Vorteil, dass kein Hinzuverdienstlimit existiert. Das bedeutet, dass sie neben ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass sich dies auf die Höhe der Rentenzahlungen auswirkt.

Minijob mit Erwerbsminderungsrente: Spezielle Hinzuverdienstgrenzen

Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten besondere Hinzuverdienstregelungen, die sich nach der Art der Erwerbsminderungsrente richten.

Teilweise Erwerbsminderungsrente:

Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 37.117,50 Euro. Ab 2025 ist eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro geplant. Diese Grenze orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Volle Erwerbsminderungsrente:

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird anhand der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Diese Bezugsgröße wird jährlich zum 1. Januar angepasst und leitet sich aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten ab. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Für das Jahr 2025 ist ein Anstieg auf 19.661,25 Euro vorgesehen.

Minijob und Hinzuverdienstgrenzen

Sowohl bei teilweiser als auch bei voller Erwerbsminderung ist ein Minijob mit Verdienstgrenze ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Rentnerinnen und Rentner die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen ihrer Rentenart im Blick behalten.

Minijob mit Hinterbliebenenrente: Freibeträge beachten

Für Hinterbliebenenrentner ist ein Hinzuverdienst durch einen Minijob in vielen Fällen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Allerdings kann es bei Hinterbliebenenrentnern, die zusätzlich zum Minijob eine eigene Rente (z. B. Altersrente) beziehen, schnell zu einer Überschreitung des festgelegten Freibetrags und somit zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente kommen.

Die aktuelle Hinzuverdienstgrenze liegt monatlich bei 1.038,05 Euro. Solange der Verdienst aus einem Minijob zusammen mit sonstigen Einkünften (z. B. Altersrente) unter diesem Freibetrag bleibt, hat dies keine Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente. Die nächste Erhöhung des Freibetrags ist für den 1. Juli 2025 geplant.

Zusatz für Familien:

Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat.

Mehrere Minijobs im Ruhestand: Kombination und Verdienstgrenze

Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, solange keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Wichtig ist dabei, die monatliche Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro in allen Minijobs zusammen nicht zu überschreiten. Liegt der Gesamtverdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und gelten somit nicht mehr als Minijobs.

Zusatz für kurzfristige Beschäftigungen:

Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Bei einem kurzfristigen Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, die oben beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen der jeweiligen Rentenarten müssen jedoch beachtet werden.

Neue Verdienstgrenze im Minijob 2025: Anpassung an den Mindestlohn

Im Jahr 2025 erhöht sich die Einkommensgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Bisher lag diese Grenze bei 538 Euro. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des ebenfalls steigenden Mindestlohns, der 2025 bei 12,82 Euro liegen wird.

Berechnung der Höchstgrenze:

Die Höchstgrenze für Minijobs wird anhand des Mindestlohns berechnet. Die Formel lautet: Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch drei. Das Ergebnis entspricht einem monatlichen Einkommen, das bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden erzielt wird.

Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt diese Rechnung genau 555,53 Euro. Dieser Betrag wird auf 556 Euro aufgerundet.

Dynamische Anpassung an die Arbeitswelt:

Der Minijob soll grundsätzlich als eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa zehn Stunden erhalten bleiben. Die zehn Stunden sind jedoch keine feste Vorgabe – manche Minijobber arbeiten auch zwölf Stunden pro Woche.

Umgekehrt verringert sich die Stundenzahl bei einem hohen Stundenlohn, damit die Gehaltsgrenze des Minijobs nicht überschritten wird. Maximal sind bis zu 48 Stunden pro Monat zulässig.

Auswirkungen der neuen Verdienstgrenze

Arbeitnehmer, die derzeit knapp über der Minijob-Grenze verdienen und somit sozialversicherungspflichtig sind, könnten 2025 mit der neuen Regelung konfrontiert werden. Wer beispielsweise in seinem jetzigen Job 550 Euro pro Monat verdient, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 2025 würde diese Beschäftigung jedoch als geringfügig gelten. Wer weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchte, muss im nächsten Jahr sein monatliches Einkommen auf über 556 Euro erhöhen.

Vorteile eines Minijobs

Minijobber zahlen auf ihr Einkommen keine Steuern und keine Abgaben bei der Einkommenssteuer. Das kann vorteilhaft sein, wenn man im Hauptberuf bereits hohe Steuern zahlen muss und zusätzlich noch ein paar Stunden pro Woche hinzuverdienen möchte.

Minijob und Selbstständigkeit: Kombination und Abgrenzung

Selbstständige können keinen Minijob ausüben. Es ist jedoch möglich, im Haupt- oder Nebenberuf selbstständig tätig zu sein und gleichzeitig einen Minijob auszuüben. In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung bei Minijobs manchmal schwierig sein.

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Schwerbehinderung: Unbefristeter Ausweis kann entzogen werden

31. Mai 2025 - 16:52
Lesedauer 3 Minuten

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 9 SB 2/15 R) klärt, dass die Aufhebung einer einmal festgestellten Schwerbehinderung auch viele Jahre später zulässig ist – sofern sich die gesundheitlichen Voraussetzungen geändert haben.

Selbst ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis schützt Betroffene nicht davor, den Status wieder zu verlieren. Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben: Steuererleichterungen, besonderer Kündigungsschutz und Zugang zu früherer Rente entfallen.

Krankheit überstanden: Wann darf die Behörde den GdB aufheben?

Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einer Hodenkrebserkrankung seit 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt bekommen. Dieser Wert wurde unter der Annahme vergeben, dass eine sogenannte Heilungsbewährung – also eine Zeit ohne Rückfall – abgewartet werden müsse. Gesetzlich beträgt dieser Zeitraum meist fünf Jahre.

Trotz ärztlicher Hinweise auf eine erneute Überprüfung ab 1997 unterblieb diese. Die zuständige Behörde verlängerte den Ausweis stattdessen mehrfach – zuletzt unbefristet. Erst 2011, also fast zwei Jahrzehnte später, wurde ein neuer medizinischer Gutachter eingeschaltet.

Dieser kam zu dem Ergebnis, dass mittlerweile keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorlägen, die einen GdB von 50 rechtfertigen.

Vertrauen schützt nicht vor Statusverlust

Der Kläger berief sich darauf, dass er auf den Fortbestand seines Schwerbehindertenstatus vertraut habe – nicht zuletzt wegen der mehrfachen Verlängerungen durch die Behörde. Er argumentierte, der Staat habe durch die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises bei ihm ein schützenswertes Vertrauen erzeugt.

Dem widersprach das Gericht entschieden. Entscheidend sei, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie die Feststellung einer Schwerbehinderung – nur dann bestehen bleiben könne, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien.

Sobald sich diese ändern, sei die Behörde gesetzlich sogar verpflichtet, den Bescheid für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein einmal erteilter Ausweis sei lediglich eine Urkunde, nicht aber ein rechtlich bindender Anspruch auf unbefristete Anerkennung.

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Heilungsbewährung: Rechtliche Grundlage für die Neubewertung

Laut Versorgungsmedizin-Verordnung endet der pauschale GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung. Ab diesem Zeitpunkt muss die Bewertung der Behinderung individuell nach den verbleibenden körperlichen oder psychischen Einschränkungen erfolgen. Im Fall des Klägers sahen die Gerichte keine relevanten Gesundheitsstörungen mehr, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigten – die gesetzliche Mindestgrenze für eine Schwerbehinderung.

Zehnjahresfrist schützt nicht bei Zukunftsentscheidungen

Der Kläger verwies auch auf die im Sozialrecht bestehende Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Diese soll verhindern, dass rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Das BSG stellte jedoch klar: Die Zehnjahresfrist gilt nur für rückwirkende Änderungen. Für Entscheidungen mit Wirkung in die Zukunft bleibt die Aufhebung rechtmäßig – selbst wenn die relevante Veränderung viele Jahre zurückliegt.

Langsame Behördenarbeit: Kein Grund für Vertrauensschutz

Ein weiteres Argument des Klägers: Die Verwaltung habe 14 Jahre lang untätig zugesehen und erst dann reagiert. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Zwar erkannte es die Untätigkeit der Behörde an, doch ein sogenanntes „Verwirkungsverhalten“ – also ein klarer Verzicht auf die Nachprüfung – sei nicht ersichtlich gewesen.

Eine einfache Verlängerung oder sogar unbefristete Ausstellung des Ausweises reiche für ein solches Vertrauen nicht aus. Maßgeblich sei allein, ob die gesundheitliche Lage eine Schwerbehinderung objektiv noch rechtfertigt.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil hat Signalwirkung für alle Menschen mit befristetem oder auch unbefristetem Schwerbehindertenausweis. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung steht immer unter dem Vorbehalt der Veränderung des Gesundheitszustands. Die Verwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Neubewertung vorzunehmen, wenn sich der Zustand gebessert hat. Das gilt auch dann, wenn sie jahrelang nicht reagiert hat.

Für Betroffene bedeutet das konkret:
Wenn sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert hat, können die damit verbundenen Vorteile wie Steuerfreibeträge, Sonderurlaub oder Kündigungsschutz wieder entfallen – auch nach Jahren.

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Schwerbehinderung: Diese Schutzfrist sollte wirklich jeder kennen

31. Mai 2025 - 16:49
Lesedauer 2 Minuten

Eine Schwerbehinderung bringt in Deutschland zahlreiche soziale und arbeitsrechtliche Vorteile mit sich, darunter auch den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente. Doch was passiert, wenn die Schwerbehinderung plötzlich aberkannt wird?

Dr. Utz Anhalt erläutert, weshalb die sogenannte “Schutzfrist” in solchen Fällen wichtig sein kann.

Was bedeutet die Aberkennung einer Schwerbehinderung für Betroffene?

Die Anerkennung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt. Sie ist die Grundlage für viele Schutzrechte und Sozialleistungen, darunter besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub sowie die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Wird diese Anerkennung jedoch aufgehoben, bedeutet dies zunächst einmal einen potenziellen Verlust der sozialen und arbeitsrechtlichen Vorteile.

Hier ist es wichtig zu verstehen, dass der bloße Ablauf eines Schwerbehindertenausweises nicht automatisch die Aberkennung der Schwerbehinderung bedeutet. Vielmehr bedarf es hierfür eines formellen Bescheides des Versorgungsamts.

Warum ist die Schutzfrist so wichtig?

Die sogenannte Schutzfrist ist eine entscheidende Übergangsregelung: Sie sichert für drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Aberkennungsbescheides den Status der Schwerbehinderung weiterhin ab.

Während dieser Zeitspanne bleiben auch sämtliche damit verbundenen Rechte, insbesondere der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, bestehen.

Diese Schutzfrist beginnt erst, nachdem alle rechtlichen Möglichkeiten gegen die Aberkennung ausgeschöpft wurden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, also beispielsweise nach Ablauf einer Widerspruchs- oder Klagefrist.

Wie genau funktioniert die Schutzfrist?

Um die Berechnung der Schutzfrist verständlicher zu machen, gibt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt ein konkretes Beispiel: Wenn einem Betroffenen am 15. September 2024 der Bescheid über die Reduzierung des Grades der Behinderung von 50 auf 40 zugestellt wird, kann dieser fristgerecht bis zum 10. Oktober 2024 Widerspruch einlegen.

Falls der Widerspruch durch das Amt am 27. Dezember 2024 abgewiesen und der Bescheid dem Betroffenen am 7. Januar 2025 zugestellt wird, startet erst dann eine einmonatige Frist zur Unanfechtbarkeit. Am 8. Februar 2025 ist der Bescheid dann unanfechtbar.

Die dreimonatige Schutzfrist endet dementsprechend erst am 31. Mai 2025.

Innerhalb dieser Schutzfrist hat der Betroffene also weiterhin das Recht, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann man die Schutzfrist noch weiter verlängern?

Ja, durch rechtliche Mittel wie Klagen, Berufungen und sogar Revisionen lässt sich der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheides und somit auch der Beginn der Schutzfrist noch weiter nach hinten verschieben.

Diese juristischen Verfahren ermöglichen es Betroffenen, ihre soziale Absicherung zu verlängern, insbesondere wenn der reguläre Rentenbeginn noch nicht erreicht ist.

Anhalt betont jedoch, dass ein solches Vorgehen gut überlegt sein sollte. “Es verlangt den Betroffenen erhebliche Nervenstärke und eine professionelle rechtliche Begleitung. Ohne anwaltlichen Beistand oder Unterstützung durch Sozialverbände ist ein solches Verfahren kaum sinnvoll durchführbar”, so der Experte.

Fazit: Rechtzeitige Information und juristische Begleitung

Die Aberkennung der Schwerbehinderung ist ein gravierender Einschnitt, der nicht nur soziale Rechte, sondern auch finanzielle Ansprüche bedrohen kann. Die Schutzfrist von drei Monaten bietet Betroffenen eine entscheidende Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche zu sichern.

Eine frühzeitige und professionelle juristische Beratung ist in solchen Situationen unerlässlich. Rentenberater wie Peter Knöppel empfehlen deshalb, bei allen Unsicherheiten umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die bestmöglichen Lösungen zu finden und soziale Nachteile abzuwenden.

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Schwerbehinderung: 126  Euro pro Tag bei kurzfristiger Pflege

31. Mai 2025 - 13:44
Lesedauer 3 Minuten

Pflegende Angehörige stehen oft vor der Herausforderung, kurzfristig beruflich aussetzen zu müssen – etwa nach einem Sturz oder einer Krankenhausentlassung eines Familienmitglieds. Bis Ende 2023 war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG) auf eine einmalige Notsituation begrenzt. Eine zweite Krise im selben Jahr? Kein Anspruch mehr.

Mit dem Start des neuen Jahres bringt die erste Stufe des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) eine wichtige Änderung: Seit dem 1. Januar 2024 kann PUG jährlich pro pflegebedürftiger Person neu beantragt werden – mit bis zu zehn Arbeitstagen bezahlter Freistellung. Für pflegende Erwerbstätige bedeutet das mehr Verlässlichkeit, vor allem bei chronischen Krankheitsverläufen.

Ab Juli 2025: Sozialversicherungsschutz und digitale Antragstellung

Ab Mitte 2025 tritt die zweite Reformstufe des PUEG in Kraft. Sie zielt auf strukturelle Verbesserungen ab – ohne jedoch die Geldleistung selbst zu erhöhen. Entscheidend sind drei Neuerungen:

1. Weiterzahlung der Sozialversicherungsbeiträge:
Während der Freistellung ruht der Versicherungsschutz künftig nicht mehr. Arbeitgeber melden die Auszeit wie bisher, doch die Pflegekassen übernehmen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt für bis zu acht Wochen Freistellung pro Kalenderjahr (§ 44 Abs. 3, § 44a Abs. 3 SGB XI n. F.).

2. Digitales Antragsverfahren:
Bis Juli 2025 sollen gesetzliche Krankenkassen elektronische Lösungen bereitstellen. Atteste können dann per App oder Onlineportal hochgeladen werden – das spart Zeit und reduziert Bearbeitungsstaus.

3. Verknüpfung mit dem neuen Entlastungsbudget:
Parallel startet das sogenannte Gemeinsame Jahresbudget in Höhe von 3.539 €. Dieses kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden – etwa dann, wenn die zehn Freistellungstage nicht ausreichen.

Wer bekommt Pflegeunterstützungsgeld – und wer nicht?

Nicht jede pflegende Person hat Anspruch auf PUG. Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Pflegebedürftige Person: Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1. Bei schwerbehinderten Menschen ist dieser meist vorhanden.
  • Nahe Angehörige: Ehe oder Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder (§ 7 PflegezeitG).
  • Akute Pflegesituation: Unvorhergesehene Ereignisse wie ein Sturz, eine Entlassung aus dem Krankenhaus oder plötzliche gesundheitliche Verschlechterung.
  • Erwerbstätigkeit: Der Anspruch besteht ausschließlich für Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
  • Kein Lohnfortzahlungsanspruch: Der Arbeitgeber darf während der Freistellung keine reguläre Entgeltzahlung leisten.

Ausschluss bleibt bestehen: Selbstständige und geringfügig Beschäftigte haben weiterhin keinen Zugang zu dieser Leistung – ein klares Gerechtigkeitsdefizit im System.

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Pflegeunterstützungsgeld: Höhe der Leistung im Detail erklärt

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am bisherigen Nettoverdienst:

  • 90 % des Nettoarbeitsentgelts (ohne Einmalzahlungen)
  • 100 %, wenn im letzten Jahr Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) gezahlt wurden
  • Deckelung: Maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der GKV – für 2025 voraussichtlich 126,20 € pro Tag

Beispielrechnung:
Eine Angestellte mit einem durchschnittlichen Netto von 2.400 € monatlich erhält etwa 108 € täglich – bei voller 5-Tage-Woche also rund 540 € für fünf Tage Freistellung.

Aber: Bei Schichtarbeit oder Wochenendarbeit fehlen Zuschläge in der Berechnung – Betroffene erhalten also oft weniger als erwartet.

Antrag stellen in vier Schritten: So funktioniert’s

Damit das Pflegeunterstützungsgeld ausgezahlt wird, müssen Betroffene aktiv handeln. Der Antrag läuft direkt über die Pflegekasse der zu betreuenden Person.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Freistellung beim Arbeitgeber beantragen – idealerweise mit kurzer Begründung.
  2. Antragsformular der Pflegekasse ausfüllen – als PDF oder ab 2025 per App.
  3. Ärztliches Attest beifügen – Nachreichung innerhalb von drei Wochen möglich.
  4. Leistungsüberweisung abwarten – Das Geld wird direkt auf das Konto der Pflegeperson überwiesen.

Ab Mitte 2025 soll dieser Prozess deutlich schneller gehen – dank digitaler Attest-Uploads und vereinfachter Schnittstellen zwischen Pflegekassen und Versicherten.

Anrechnung auf Bürgergeld: Was bedeutet das für Betroffene?

Für Bürgergeld-Beziehende kann das Pflegeunterstützungsgeld zum Stolperstein werden. Denn obwohl steuerfrei, gilt es nach § 11 SGB II als Einkommen. Es wird vollständig auf den Bürgergeldanspruch angerechnet – ohne Freibeträge.

Einzige Ausnahme: Wenn durch den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes der Freibetrag für Erwerbstätige unterschritten wird, greift wieder der allgemeine Grundfreibetrag.

Fazit: Auch wenn pflegende Bürgergeld-Beziehende faktisch arbeiten, bleibt die finanzielle Anerkennung begrenzt – ein klarer Schwachpunkt der aktuellen Regelung.

Kritik am PUG: Wo Reformen ausbleiben

Die Reform des PUG ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber längst nicht ausreichend:

Zehn Tage Freistellung reichen bei schweren oder mehrfachen Pflegeverläufen kaum aus.
Einkommensgrenzen und Deckelungen benachteiligen Geringverdienende.
Keine Anerkennung für Selbstständige – obwohl sie oft familiär mitpflegen.
Kein automatischer Leistungsbezug – Betroffene müssen aktiv beantragen, was zu Verzögerungen führt.

Organisationen wie der VdK und die Caritas fordern seit Jahren eine umfassendere Entlastung für pflegende Angehörige – bisher ohne durchschlagenden Erfolg.

Erleichterung mit Lücken – was Angehörige jetzt wissen sollten

Das Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem PUEG modernisiert – die jährliche Neuvergabe des Anspruchs und die soziale Absicherung während der Auszeit sind Fortschritte. Auch die Aussicht auf eine digitale Antragstellung ab 2025 bringt Erleichterung.

Doch viele pflegende Angehörige bleiben außen vor: Selbstständige, Minijobber oder Menschen mit Bürgergeldbezug erhalten kaum echte Unterstützung. Die Dauer der Freistellung ist begrenzt, die Leistungshöhe gedeckelt und wichtige Lohnbestandteile wie Zuschläge werden nicht berücksichtigt.

Für eine wirkliche Anerkennung der Pflegearbeit braucht es mehr: Flexible Modelle, höhere Lohnersatzleistungen und eine faire Einbeziehung aller Erwerbstätigen – nicht nur der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

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Bis zu 215 Euro mehr Rente pro Monat – Mit Anrechnung der Mütterrente

31. Mai 2025 - 12:21
Lesedauer 2 Minuten

Die sogenannte Mütterrente ist mehr als ein politisches Schlagwort: Sie ist eine Rentenleistung, die Eltern – insbesondere Müttern – zugutekommt, wenn sie wegen der Kindererziehung weniger in die Rentenkasse einzahlen konnten. Je nach Lebenssituation und Geburtsjahr der Kinder können ab dem 01.07.2025 bis zu 215 Euro monatlich zusätzlich zur gesetzlichen Rente hinzukommen. Voraussetzung: Ein Mindestmaß an Versicherungszeiten und ein rechtzeitiger Antrag.

Was steckt hinter der Mütterrente?

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern ein Begriff für zwei Komponenten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Ziel ist es, Erziehungsarbeit besser anzuerkennen und vor Altersarmut zu schützen.

Besonders Mütter sind häufig von Rentenlücken betroffen, da sie in den ersten Jahren nach der Geburt ihrer Kinder seltener in Vollzeit arbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung versucht dies durch eine rechnerische Aufwertung des Einkommens auszugleichen.

Kindererziehungszeiten: Bis zu drei Rentenpunkte pro Kind

Für jedes Kind, das nach dem 1. Januar 1992 geboren wurde, werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Diese Zeit bringt jeweils einen Rentenpunkt pro Jahr. Nach aktuellem Stand entspricht ein Rentenpunkt rund 40 Euro pro Monat – also 120 Euro monatlich pro Kind für drei Jahre.

Diese Regelung gilt unabhängig vom Einkommen, allerdings nur für den Elternteil, der das Kind überwiegend betreut hat. Meist ist das die Mutter, jedoch kann der betreuende Elternteil auch per Erklärung geändert werden – mit kurzer Rückwirkungsfrist von nur zwei Monaten.

Kinderberücksichtigungszeiten: Rentenbonus bei Teilzeit und geringem Einkommen

Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes können sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag geltend gemacht werden. Diese wirken sich nicht direkt auf die Rentenhöhe aus, sondern beeinflussen die Bewertung von geringerem Einkommen positiv.

Beispiel:
Verdient eine Mutter nach der Elternzeit nur 20.000 Euro brutto im Jahr, erhöht die Rentenversicherung diesen Betrag rein rechnerisch um 50 Prozent – auf 30.000 Euro. Das führt zu einer höheren Zahl an Rentenpunkten, obwohl real kein höheres Gehalt geflossen ist.

Diese Aufwertung ist auf ein fiktives Einkommen von maximal 50.493 Euro im Jahr begrenzt (Stand 2025). Je nach Einzelfall kann das monatlich bis zu 13 Euro mehr Rente bedeuten. Über sieben Jahre hinweg summiert sich das ab dem 01.07.2025 auf rund 95 Euro zusätzlich pro Monat.

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Anspruchsvoraussetzungen: Wer bekommt die Mütterrente wirklich?

Nicht alle Eltern erhalten die Mütterrente automatisch. Entscheidend sind:

  • Mindestens 25 Versicherungsjahre insgesamt (inklusive Kindererziehungszeiten, Schul- und Studienzeiten sowie Arbeitslosigkeit).
  • Die Geburtsjahre der Kinder: Nur Kinder, die ab 1992 geboren wurden, lösen automatisch die volle Kindererziehungszeit aus. Für ältere Kinder gelten Übergangsregelungen.
  • Die Erziehungsleistung: Nur wer das Kind überwiegend betreut hat, kann die Zeiten geltend machen.

Kinderberücksichtigungszeiten werden bei mehreren Kindern gestaffelt verlängert. Beispiel: Sind die Kinder fünf Jahre auseinander geboren, kann der Anspruch bis zu neun Jahre betragen.

Beispielrechnung aus der Praxis

Zwei Kinder, geboren 2005 und 2010:

  • 2005–2008: Kindererziehungszeit Kind 1
  • 2008–2010: Kinderberücksichtigungszeit Kind 1
  • 2010–2013: Kindererziehungszeit Kind 2
  • 2013–2020: Kinderberücksichtigungszeit Kind 2

Insgesamt ergeben sich 15 Jahre, die rentensteigernd wirken – vorausgesetzt, der betreuende Elternteil erfüllt die übrigen Voraussetzungen.

Mütterrente muss aktiv beantragt werden

Eltern erhalten die Mütterrente nicht automatisch. Die entsprechenden Zeiten müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt und durch Unterlagen belegt werden. Ohne Antrag erfolgt keine Anrechnung. Insbesondere bei älteren Kindern oder geteilten Erziehungszeiten ist ein genauer Blick auf die Formulare entscheidend.

Was bringt die Mütterrente konkret?

Vorteil 1: Monatlich bis zu 215 Euro mehr Rente pro Kind möglich (120 Euro durch Kindererziehungszeiten + bis zu 95 Euro durch Kinderberücksichtigungszeiten).

Vorteil 2: Bessere Rentenbewertung auch bei Teilzeit oder Minijobs.

Vorteil 3: Mehr Eigenständigkeit im Alter – speziell für Alleinerziehende oder Teilzeitkräfte.

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Pflegegeld: Mehr Pflegesachleistung: Deutliche Erhöhung in 2025

31. Mai 2025 - 11:14
Lesedauer 3 Minuten

Die Pflegereform zum 1. Januar 2025 führte zur größten Leistungsanpassung seit Einführung der Pflegegrade. Wer auf professionelle Hilfe zu Hause angewiesen ist, bekommt seither deutlich mehr aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Für viele Familien ist das eine Entlastung, für ambulante Dienste eine überfällige Honoraranpassung im Kampf gegen steigende Kosten. Und die nächste Erhöhung ist bereots geplant.

Was sich hinter dem Begriff „Pflegesachleistung“ verbirgt
Trotz seines Namens fließt bei der Pflegesachleistung kein Geld an die pflegebedürftige Person. Die Leistung ist vielmehr ein Budget, das ambulante Pflegedienste oder zugelassene Einzelkräfte direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Abgedeckt werden alle Tätigkeiten, die den Alltag sichern: Unterstützung beim Aufstehen, Hilfe bei der Körperpflege oder der Mahlzeitenzubereitung, Anleitung zur Krankheitsbewältigung sowie Begleitung bei sozialen Aktivitäten. Die Versicherten bleiben in ihrer häuslichen Umgebung und verlieren keine Zeit mit Rechnungsformalitäten.

Die Reformschritte und die neuen Beträge

Bereits 2024 stiegen die Pflegesachleistungen um fünf Prozent; zum 1. Januar 2025 folgte eine weitere Erhöhung von 4,5 Prozent. Seither stehen monatlich 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Pflegegrad 3, 1.859 Euro im Pflegegrad 4 und 2.299 Euro im Pflegegrad 5 zur Verfügung. Pflegegrad 1 behält ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Wichtig: Die nächste automatische Erhöhung erfolgt am 1. Januar 2028 und orientiert sich dann am kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Jahre.

Tabelle: Alle Erhöhungen, alle Pflegegrade für die Pflegesachleistung 2025

In dieser Tabelle haben wir noch einmal die Erhöhung der einzelnen Pflegegrade übersichtlicher dargestellt:

Pflegegrad Erhöhung ab 1. Januar 2025 → Gesamtbetrag 2025 2 + 35 € → 796 € 3 + 65 € → 1.497 € 4 + 81 € → 1.859 € 5 + 99 € → 2.299 €

Die Mehrbeträge ergeben sich aus dem Vergleich der Pflegesachleistungen 2024 (761 €, 1.432 €, 1.778 €, 2.200 €) mit den ab 2025 geltenden Beträgen (796 €, 1.497 €, 1.859 €, 2.299 €).
Zugangsvoraussetzungen und rechtlicher Rahmen

Anspruchsberechtigt sind Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause, in einer betreuten Wohneinheit oder im Haushalt von Angehörigen gepflegt werden. Stationäre Pflegeheime sind ausdrücklich ausgenommen.

Die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein, ein Gutachten den Pflegegrad bestätigen und ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegesachleistungen sind auf das Inland beschränkt; bei dauerhaftem Aufenthalt im europäischen Ausland kann lediglich Pflegegeld weitergezahlt werden.

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Umfang der häuslichen Hilfe

Das Leistungsspektrum reicht von der Mobilitätshilfe bis zur Alltagsgestaltung. In der Praxis entscheiden Pflegefachkräfte gemeinsam mit den Betroffenen, welche Module nötig sind. So kann ein Dienst morgens beim Waschen und Ankleiden unterstützen, mittags Medikamente richten und abends einen Spaziergang begleiten. Ziel bleibt stets, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und Klinikeinweisungen zu vermeiden.

Der Umwandlungsanspruch als flexible Reserve

Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen dürfen bis zu 40 Prozent in sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umgewidmet werden. Darunter fallen Haushaltshilfen, Fahr- und Begleitdienste oder Demenzcafés.

Die Rechnung wird zunächst privat beglichen, anschließend erstattet die Pflegekasse nach Vorlage der Belege. Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik: Bleiben im Pflegegrad 3 von 1.497 Euro 523,95 Euro ungenutzt, kann genau dieser Betrag noch im selben Monat für anerkannte Alltagsangebote eingesetzt werden.

Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen

Teilen sich etwa in einer Senioren-WG mehrere Pflegebedürftige eine Fachkraft, dürfen sie ihre individuellen Budgets in einen gemeinsamen Pool einbringen.

Gemeinsame Tätigkeiten wie Einkaufen oder Kochen lassen sich so effizienter organisieren, und das Zeit- sowie Kostenersparnis fließt in zusätzliche Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt noch ein monatlicher Wohngruppenzuschlag von 224 Euro je Bewohner hinzu, plus eine Anschubfinanzierung bei Neugründung.

Kombinationen mit anderen Leistungsarten

Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich grundsätzlich aus, können aber als Kombinationsleistung anteilig miteinander verknüpft werden. Auch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege lassen sich parallel in Anspruch nehmen, ohne dass das Sachleistungsbudget gekürzt wird.

Zusätzlich bewilligt die Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnraumanpassung und seit Kurzem digitale Pflegeanwendungen. Wer die Voraussetzungen der Sozialhilfe erfüllt, kann ergänzend „Hilfe zur Pflege“ beantragen, selbst wenn bereits Pflegekassenleistungen fließen.

Welchen Leistungsanbieter nehmen?

Ambulante Dienste benötigen einen Versorgungsvertrag mit jeder Pflegekasse, Einzelpflegekräfte ebenfalls.

Die Kassen führen Verzeichnisse aller zugelassenen Anbieter und müssen auf Nachfrage nicht nur deren Kontaktdaten, sondern auch aktuelle Preislisten herausgeben. Damit erhalten Verbraucher eine echte Vergleichsgrundlage und können sich vor Vertragsabschluss umfassend informieren.

Beratungsbesuche sichern Qualität und Pflegegeld

Damit Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt wird, ist eine regelmäßige Beratung im häuslichen Umfeld Pflicht: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Ein Pflegedienst überprüft dabei die Pflegesituation, gibt Tipps und informiert über neue Leistungsansprüche. Wer ausschließlich Sachleistungen bezieht, kann zwar auf diese Termine verzichten, profitiert aber von der gleichen Expertise als freiwilliges Angebot in Pflegegrad 1.

Anlaufstellen für Ratsuchende

Erste Ansprechpartner bleiben die Pflegekassen und die regionalen Pflegestützpunkte. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums hilft unter 030 340 60 66-02 von Montag bis Freitag weiter. Online bieten Portale wie pflegeberatung.de oder pflegelotse.de Suchfunktionen für anerkannte Anbieter.

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Asyl-Recht: Friseur-Ausbildung schützt nicht vor Abschiebung – Urteil

31. Mai 2025 - 10:41
Lesedauer 2 Minuten

Beginnt ein geduldeter Asylbewerber eine Berufsausbildung in einem Beruf mit Fachkräftemangel, steht dies der Ablehnung des Asylantrags nicht entgegen.

Selbst wenn der Betroffene von der Ausländerbehörde eine sogenannte Ausbildungsduldung erhält, könne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag ablehnen, zur Ausreise auffordern und eine Abschiebungsandrohung erteilen, entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig mit einem unanfechtbaren Eilbeschluss vom Freitag, 30. Mai 2025 (Az.: 10 B 123/25). Eine Berufsausbildung vermittle noch keinen Aufenthaltstitel.

Antrag auf Asyl gestellt

Konkret ging es um einen 19-jährigen Türken, der im September 2023 in Deutschland einreiste und einen Asylantrag stellte. In Flensburg begann er eine Ausbildung in einem Friseurbetrieb.

Der Asylantrag des 19-Jährigen mit kurdischen Wurzeln wurde vom BAMF jedoch als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er wurde innerhalb von sieben Tagen zur Ausreise aufgefordert, andernfalls müsse er abgeschoben werden.

Verwaltungsgericht Schleswig: Abschiebungsandrohung rechtens

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des offensichtlich unbegründeten Asylantrags und die angedrohte Abschiebung. Es gebe keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Azubi bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die begonnene Ausbildung stehe der Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen.

Zwar sei eine Abschiebungsandrohung durch das BAMF nicht zu erlassen, wenn der Schutzsuchende über einen Aufenthaltstitel verfüge.

Friseur-Ausbildung schützt nicht vor Asylantragsablehnung

Eine Berufsausbildung vermittle jedoch keinen Aufenthaltstitel. Eine von der Ausländerbehörde erteilte Ausbildungsduldung sei nicht bekannt. Doch auch diese stünde der Abschiebungsandrohnung nicht entgegen. Die Berufsausbildung sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Viele Menschen machen sich stark für den Betroffenen

Vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hatte die Arbeitgeberin des 19-Jährigen, die Flensburger Friseurmeisterin Vanessa Sörensen, Unterstützung in den sozialen Medien gesucht und Tausende positive Reaktionen erhalten.

Sie beklagte, dass ihr „Traum-Azubi“ trotz sehr guter Integration und perfektem Deutsch die Abschiebung droht. Sie startete eine Online-Petition beim Schleswig-Holsteinischen Petitionsausschuss, um den weiteren Aufenthalt und die Ausbildung ihres Azubis zu ermöglichen. Eine Entscheidung steht noch aus. Unter Umständen kann auch die Härtefallkommission mit dem Fall befasst werden, die dann bindend den Aufenthalt des Azubis erlauben kann.

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Statt halbe EM-Rente trotzdem volle Erwerbsminderungsrente

31. Mai 2025 - 10:34
Lesedauer 3 Minuten

Viele Menschen in Deutschland stehen vor dem Dilemma, dass sie trotz Einschränkungen noch einige Stunden am Tag arbeitsfähig sind, sich aber auf dem realen Arbeitsmarkt kein passendes Teilzeitangebot findet.

Für genau diese Situationen hat der Gesetzgeber die sogenannte Arbeitsmarktrente geschaffen – eine spezielle Form der vollen Erwerbsminderungsrente, die greift, wenn Teilhabe am Erwerbsleben nur theoretisch, nicht aber praktisch möglich ist.

Was ist die Arbeitsmarktrente?

„Arbeitsmarktrente“ taucht in den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung nicht als amtlicher Terminus auf, hat sich aber als Sammelbezeichnung etabliert.

Rechtlich handelt es sich um eine volle Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), deren Gewährung sich nicht allein an der medizinischen Leistungsfähigkeit orientiert, sondern zusätzlich an den Chancen auf dem regionalen Arbeitsmarkt.

Entscheidend ist ein verbliebenes Restleistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich.

Dieses Zeitfenster würde normalerweise nur eine halbe EM-Rente auslösen. Finden die Arbeitsagentur und die Rentenversicherung jedoch keinen leidensgerechten Teilzeitjob, wird aus Gründen der Fairness die volle Rente bewilligt.

Doppelte Hürde: Medizinischer Befund und Arbeitsmarktlage

Der Weg zur Arbeitsmarktrente führt deshalb über zwei Prüfsteine. Erstens muss ein ärztliches Gutachten bestätigen, dass die tägliche Arbeitsfähigkeit auf drei bis unter sechs Stunden begrenzt ist.

Zweitens ermittelt die Agentur für Arbeit, ob in zumutbarer Pendel-Distanz eine Stelle existiert, die exakt dieses Stundenmaß, die erforderliche Qualifikation und die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.

Findet sich kein entsprechendes Angebot, gilt der Arbeitsmarkt für die betroffene Person als „geschlossen“ und der volle Rentenanspruch entsteht. Dieses arbeitsmarktbezogene Element unterscheidet die Leistung fundamental von der „klassischen“ Erwerbsminderungsrente, deren Höhe ausschließlich vom medizinischen Befund abhängt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen bleiben unverändert

Neben diesen besonderen Kriterien müssen alle allgemeinen versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein: eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und 36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Wird diese Vorversicherungszeit nicht erreicht, besteht auch für gesundheitlich stark eingeschränkte Personen kein Rentenanspruch – ein Aspekt, der in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird.

Warum die Leistung immer befristet ist

Während „normale“ Erwerbsminderungsrenten spätestens nach neun Jahren in der Regel entfristet werden, wird die Arbeitsmarktrente grundsätzlich nur befristet bewilligt.

Der Grund liegt im doppelten Prüfauftrag: Sobald sich entweder die gesundheitliche Situation oder – vor allem – die Arbeitsmarktlage ändert, kann der Anspruch entfallen.

Die Befristungsdauer beträgt höchstens drei Jahre, darf aber auch kürzer angesetzt werden, wenn absehbar ist, dass sich die entscheidenden Faktoren rascher verändern könnten. Verlängerungen sind möglich, bleiben jedoch an dieselben Voraussetzungen gekoppelt.

Verlängerungsantrag: drei denkbare Szenarien

Läuft der Bewilligungszeitraum ab, muss die Rente rechtzeitig – meistens drei bis sechs Monate vor Ende – neu beantragt werden. In der anschließenden Prüfung kann:

  • die volle Arbeitsmarktrente unverändert weiterlaufen,
  • nur noch eine halbe Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, wenn
  • inzwischen passende Teilzeitstellen vorhanden sind, oder
  • der Rentenanspruch vollständig entfallen, falls weder gesundheitliche noch arbeitsmarktbedingte Einschränkungen fortbestehen.

Gerade im letzten Fall lohnt sich fachkundiger Rat, weil Fehler in Gutachten oder Vermittlungsstatistiken nicht selten sind.

Blick auf aktuelle Entwicklungen

Zum 1. Januar 2025 entfallen in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen für Ost- und Westdeutschland; die einheitliche Grenze steigt auf monatlich 8 050 Euro.

Auch die jährliche Rentenanpassung bringt im Juli 2025 eine Erhöhung der laufenden Renten. Strukturell ändert sich an der Befristungspraxis der Arbeitsmarktrente jedoch nichts: Sie bleibt ein Instrument, das flexibel auf Schwankungen des Arbeitsmarkts reagieren soll.

Fazit

Die Arbeitsmarktrente schließt eine Versorgungslücke für Personen, deren Leistungsvermögen zwar nicht komplett erloschen ist, die aber faktisch keine Chance auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz haben.

Gerade weil die Leistung immer befristet ist und bei jeder Verlängerung erneut auf dem Prüfstand steht, empfiehlt es sich, Anträge und Gutachten sorgfältig vorzubereiten und im Zweifel frühzeitig unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen. So bleibt die „Brücke“ stabil, bis sich entweder die gesundheitliche Situation bessert oder der Wechsel in die Altersrente ansteht.

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Bürgergeld: Bundessozialgericht sprach Klägerin 10 Euro Gebühr zu

31. Mai 2025 - 10:05
Lesedauer 4 Minuten

Die Geschichte klingt zuerst nahezu absurd: Für eine 10-Euro-Gebühr, die ein Jobcenter nicht übernehmen wollte, musste eine Mutter bis zum Bundessozialgericht ziehen. Am Ende war sie erfolgreich und erhielt Recht. Doch wie kam es überhaupt dazu? Und warum ist die Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts für alle Bürgergeld-Beziehenden mit Kindern von Bedeutung?

Worum ging es genau bei dem Zirkusprojekt?

Während einer Projektwoche in der Grundschule ihrer Tochter fand ein Zirkusprojekt statt. Das Organisationsteam baute ein echtes Zelt auf dem Schulgelände auf, in dem die Schülerinnen und Schüler aktiv mitmachen und im Rahmen des Unterrichts Zirkusluft schnuppern konnten. Der Teilnahmebeitrag betrug pro Kind 10 Euro.

Für viele mag das nach einer geringen Summe klingen. Doch für eine alleinerziehende Mutter, die auf Bürgergeld angewiesen ist, stellen selbst diese 10 Euro eine Hürde dar.

Die Mutter beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme gemäß den Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket. Dieses Gesetzespaket soll Kindern aus einkommensschwachen Familien die Möglichkeit geben, gleichberechtigt an Bildungs- und Freizeitangeboten teilzunehmen.

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Anspruch über das Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. § 28 SGB II regelt hierbei unter anderem die Bedarfe für Bildung und Teilhabe wie Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten oder Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Genau auf diese Bestimmungen berief sich die Mutter.

Doch das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Die Argumentation: Der Wortlaut in § 28 SGB II spreche lediglich von „Schulausflügen“ und „mehrtägigen Klassenfahrten“.

Das Zirkusprojekt fand jedoch auf dem Schulgelände statt – es wurde kein Ausflug unternommen. Deshalb, so das Jobcenter, falle diese Veranstaltung nicht unter die Vorschriften des BuT.

Warum kam es zum Rechtsstreit – und wie entschieden die Gerichte?

Da die Mutter mit dieser Ablehnung nicht einverstanden war, landete der Fall vor dem Sozialgericht Cottbus. Das erstinstanzliche Gericht stellte sich auf die Seite der Mutter. Jedoch hob das Landessozialgericht diese Entscheidung in der Berufung wieder auf – es folgte damit dem Jobcenter.

So musste schließlich das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden (Az.: B 7 AS 9/22 R). Dort setzte sich die Mutter erneut durch. Die höchsten deutschen Sozialrichterinnen und -richter urteilten, dass die Argumentation des Jobcenters zu eng gefasst sei und den Leistungsanspruch aus dem Bildungs- und Teilhabepaket „planwidrig verkürze“.

Was sagt das Bundessozialgericht genau?

Das Bundessozialgericht stellte klar: Das Anliegen von § 28 SGB II ist, Kindern und Jugendlichen aus sozial schwächeren Haushalten eine gleichberechtigte Bildungsteilhabe zu ermöglichen.

Zwar werde im Gesetzeswortlaut von „Schulausflügen“ gesprochen, doch dürfe dies nicht so eng verstanden werden, dass Veranstaltungen auf dem Schulgelände pauschal ausgeschlossen seien.

Bei dem Zirkusprojekt handele es sich aus Sicht des BSG eindeutig um ein schulisches Gemeinschaftsprojekt, das pädagogisch wertvoll sei und „der sozialen Teilhabe der Schulkinder im Klassen- oder Schulverband“ diene. Es gehe eben nicht nur um eine reine Unterrichtsveranstaltung im Klassenzimmer, sondern um „Lernen an einem anderen Ort“ – selbst wenn dieser Ort das eigene Schulgelände sei.

Welche gesetzlichen Grundlagen spielten noch eine Rolle?

Entscheidend war auch § 30 SGB II, der die sogenannte „Vorleistung (berechtigte Selbsthilfe)“ regelt.

Danach können Menschen, die Leistungen wie das Bürgergeld beziehen, in Vorleistung gehen – beispielsweise, indem sie zunächst den Teilnahmebeitrag bezahlen – und anschließend einen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn dieser im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steht.

Das Gericht machte deutlich, dass Bildungsbedarfe, die über typische Schulmaterialien hinausgehen, nicht aus dem Regelbedarf (also der regulären monatlichen Bürgergeld-Leistung) finanziert werden müssen. Vielmehr sind sie gesondert zu erbringen, sofern sie eindeutig einen Beitrag zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 28 SGB II leisten.

Warum ist das Urteil ein Erfolg für Bürgergeld-Beziehende?

Das Urteil ist ein Präzedenzfall für andere Eltern in ähnlichen Situationen: Allein der Begriff „Schulausflug“ darf nicht einschränkend ausgelegt werden, sodass Projekte innerhalb des Schulgeländes kategorisch ausgeschlossen werden. Vielmehr ist der konkrete pädagogische Zweck entscheidend.

Für Familien, die auf Bürgergeld angewiesen sind, bedeutet das Urteil Sicherheit: Kosten, die eindeutig der Förderung von Kindern und Jugendlichen dienen und im schulischen Alltag anfallen, können unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden – selbst wenn die Veranstaltung nicht außerhalb des Schulgeländes stattfindet.

Wie teuer war dieser Streit – und warum lohnt er sich?

Der Rechtsstreit selbst hat viele Ressourcen verschlungen. Gerichtskosten, Anwaltskosten und unzählige Stunden, in denen Gerichte sich mit einem Betrag von gerade einmal 10 Euro befasst haben.

Dennoch ist das Signal, das vom BSG ausgeht, wichtig: Für eine gleichberechtigte Bildung muss kein Kind ausgeschlossen werden – sei es für einen Ausflug, eine Klassenfahrt oder ein schulisches Projekt wie einen Zirkusauftritt.

Wer selbst eine Ablehnung vom Jobcenter im Zusammenhang mit Bildungskosten für Kinder erhalten hat, kann das Urteil als Argumentationsgrundlage nutzen und gegebenenfalls gegen die Bescheidung vorgehen.

Drohen weitere Fälle dieser Art?

Trotz des eindeutigen Urteils ist es nicht ausgeschlossen, dass ähnliche Fragen auch künftig vor Sozialgerichten landen. Denn das Bürgergeld kann nur dann reibungslos gewährt werden, wenn die zuständigen Stellen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen auch konsequent in der Praxis umsetzen.

In puncto Rückforderungen gibt es seit Einführung des Bürgergelds zwar eine Bagatellgrenze von 50 Euro, die jedoch in Fällen wie diesem nicht greift. Es bleibt zu hoffen, dass Jobcenter nach diesem Urteil eine eher großzügige Prüfungsweise anlegen und den eigentlichen Zweck des Bildungs- und Teilhabepakets nicht im Formalismus ersticken lassen.

Was bleibt: Die wichtige Botschaft für alle Kinder

Besonders bitter ist, dass schon Grundschulkinder gespürt haben, was Ausgrenzung bedeuten kann. Zehn Euro mögen vielen gering erscheinen – für Familien, die jeden Cent umdrehen müssen, sind sie eine Hürde. In diesem Fall ging es jedoch nicht nur um den Betrag, sondern auch um das Gefühl, „nicht dazuzugehören“.

Das Zirkusprojekt sollte Kindern Mut machen, ihnen zeigen, welche Fähigkeiten in ihnen stecken und wie man gemeinsam etwas Großartiges auf die Beine stellen kann. Ausgerechnet hier signalisierte das Jobcenter zunächst Ablehnung.

Doch dank des Engagements der Mutter und letztlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zumindest rechtlich sichergestellt, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien nicht ausgegrenzt werden müssen.

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Jetzt wird’s hart für Bürgergeld-Bezieher: BA startet Pflichtarbeit-Offensive

31. Mai 2025 - 10:02
Lesedauer 4 Minuten

Seit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 ist die öffentliche Debatte um sogenannte „1-Euro-Jobs“ neu entflammt. Zwar hat sich am zugrundeliegenden Gesetz, dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), nach Auskunft vieler Expertinnen und Experten wie dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt auf den ersten Blick nichts Wesentliches verändert: Die Verpflichtung, eine Arbeitsgelegenheit (umgangssprachlich „1-Euro-Job“) anzutreten, konnte bereits vor dem Bürgergeld über Sanktionen durchgesetzt werden.

Dennoch häufen sich Berichte darüber, dass Jobcenter vermehrt Druck auf Leistungsberechtigte ausüben. Neu daran ist vor allem eine fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die nicht nur „Maßnahmeverweigerer“, sondern jetzt auch „Terminverweigerer“ und „Kooperationsverweigerer“ ins Visier nimmt. “Die BA hat die Jagd auf Bürgergeld-Bezieher eröffnet”, sagt Anhalt.

Was steht bisher im Gesetz und was hat sich formal geändert?

Bis Ende 2022 war in § 2 SGB II ausdrücklich genannt, dass es zu einer Pflichtverletzung führt, wenn man sich weigert, eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II anzutreten.

Diese direkte Bezugnahme auf § 16d ist mit Einführung des Bürgergelds herausgefallen. Dennoch wurde die Möglichkeit der Sanktion für das Nichtantreten von 1-Euro-Jobs in § 31 Absatz 3 SGB II beibehalten, da dort allgemein von „zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“ gesprochen wird.

Wer eine solche Maßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnt, riskiert nach § 31a SGB II weiterhin Sanktionen in Höhe von 10, 20 oder 30 Prozent der Regelleistung – je nach Stufe und Häufigkeit des Verstoßes.

Welche Rolle spielt die neue fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit?

Am 23. Oktober 2024 – so ist es zumindest in einer internen Information der BA genannt – erging eine neue fachliche Weisung, die den Einsatz von 1-Euro-Jobs gegen Leistungsbeziehende konkretisieren soll.

Diese Weisung geht laut Kritikern über das hinaus, was im Rahmen der sogenannten „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung angekündigt war. Denn während dort in Punkt 23e lediglich von „Totalverweigerern“ bei Maßnahmen die Rede ist, nennt die BA in ihrer Weisung nun explizit auch Personen, die wiederholt nicht zu Terminen erscheinen oder keinen Kooperationsplan mit dem Jobcenter abschließen (oder fortschreiben) wollen.

Diese sollen über eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit „zu mehr Mitwirkungsbereitschaft“ bewegt werden.

„Terminverweigerer“ und „Kooperationsverweigerer“

Die Kritik entzündet sich vor allem daran, dass der Kreis der Betroffenen ausgeweitet wird. Ursprünglich galten 1-Euro-Jobs vor allem als Eingliederungsinstrument für Menschen, die als „arbeitsmarktfern“ gelten, etwa Langzeitarbeitslose, Rehabilitandinnen und Rehabilitanden.

Nun aber rückt die BA laut ihrer Weisung explizit auch jene Personen in den Fokus, die lediglich Termine nicht wahrnehmen oder die Inhalte eines Kooperationsplans nicht unterzeichnen wollen. Kritikerinnen und Kritiker monieren, dies führe zu Repression statt zu sinnvoller Unterstützung.

Worin liegt das Problem bei den 1-Euro-Jobs selbst?

1-Euro-Jobs sollen laut Gesetz „zusätzlich“ und „im öffentlichen Interesse“ sein. Das bedeutet, die Tätigkeit darf keine regulären Stellen verdrängen. In der Praxis wurde dieses Kriterium jedoch oft missachtet: Immer wieder deckten Recherchen auf, dass reguläre Arbeitsplätze etwa in der Landschaftspflege, der Straßenreinigung oder im Verkauf durch 1-Euro-Kräfte ersetzt wurden.

Zudem kritisieren Arbeitsmarktforschende seit Jahren die geringe Wirksamkeit von 1-Euro-Jobs in Bezug auf eine nachhaltige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Studien belegten, dass die Chancen auf eine reguläre Beschäftigung durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen oft nicht steigen, sondern teilweise sogar sinken.

Wie werden diese 1-Euro-Jobs finanziert und profitieren davon wirklich nur die Träger?

Die Finanzierung der Arbeitsgelegenheiten erfolgt aus dem Topf der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Gemeinnützige Träger oder Vereine, die solche Stellen anbieten, erhalten in der Regel Zuschüsse von den Jobcentern. Kritiker sprechen hier von einer „Lukrativität“ für die annehmenden Träger, während die Teilnehmenden nur eine Mehraufwandsentschädigung von oftmals rund einem Euro pro Stunde erhalten.

Gleichzeitig weisen Beobachter darauf hin, dass diese geförderte Beschäftigungsform Sozialversicherungsbeiträge einspart und dadurch geringere Kosten für die Einrichtung bedeutet, als wenn reguläre Stellen mit Tarif- oder Mindestlohn geschaffen würden.

Diese Subvention führe nicht nur zu einer Verzerrung des Arbeitsmarktes, sondern laufe auch den Beteuerungen entgegen, man wolle den allseits beklagten Fachkräftemangel bekämpfen.

Mehr Bildung und Qualifizierung?

In politischen Diskussionen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Deutschland dringenden Bedarf an Fachkräften habe. Vor diesem Hintergrund fragen sich viele: “Warum werden nicht massiv Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote ausgebaut, statt die Menschen mit 1-Euro-Jobs zu beschäftigen?”, kritisiert der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Insbesondere das Nachholen von Schul- oder Berufsabschlüssen wäre laut Anhalt ein “langfristig wirkungsvolleres Instrument zur Arbeitsmarktintegration.”

Der Experte kritisiert zudem, dass viele Fortbildungsangebote entweder nicht bedarfsgerecht seien oder zu kompliziert beantragt werden müssten. Ein möglichst niederschwelliger Zugang zu beruflicher Bildung in Volkshochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen fehle oft.

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Zielt der neue Druck tatsächlich auf „Totalverweigerer“ oder auf viel mehr Menschen?

Die Wachstumsinitiative sah offiziell eine gezielte Ansprache von Personen vor, die sich konsequent jeglicher Integrationsmaßnahme entziehen. Doch in der Auslegung der Bundesagentur für Arbeit werden auch relativ geringfügige „Verstöße“ – etwa das Versäumen einzelner Termine – als Grund angeführt, eine Arbeitsgelegenheit anzuordnen.

Ob diese neue, strengere Handhabung ihren Zweck erfüllt, ist umstritten. Gerade „Totalverweigerer“, die Sanktionen bereits kennen, werden sich möglicherweise auch von einer möglichen Kürzung um 10, 20 oder 30 Prozent der Regelleistung nicht beeindrucken lassen. Kritiker halten den Effekt für zweifelhaft und gehen von weiteren Konflikten, Widersprüchen und Klagen aus.

Welche Erfahrungen gibt es bereits und wie könnte ein Widerstand aussehen?

Erste Stimmen aus der Praxis berichten, dass Betroffene vermehrt Zuweisungen zu 1-Euro-Jobs erhalten, wenn sie Termine verpassen oder Maßnahmeangebote nicht annehmen wollen. Ob es sich dabei um Einzelfälle handelt oder ob ein breiter Trend vorliegt, lässt sich derzeit noch nicht sicher beurteilen.

In sozialen Netzwerken formiert sich jedoch Widerstand. Dort kursieren Ratschläge, wie man sich juristisch gegen unzumutbare Arbeitsgelegenheiten wehren kann – etwa durch Widersprüche, Klagen oder den Hinweis darauf, dass die Tätigkeit nicht „zusätzlich“ sei und damit rechtswidrig.

Auch wird diskutiert, wie sich gemeinsamer Protest organisieren ließe, wenn viele gleichzeitig Sanktionen in Kauf nähmen und die 1-Euro-Jobs verweigerten.

Wie sehen Befürworterinnen und Befürworter die 1-Euro-Jobs?

Nicht alle Expertinnen und Experten teilen die Kritik an den Arbeitsgelegenheiten. Einige argumentieren, 1-Euro-Jobs könnten Menschen, die lange nicht am Arbeitsmarkt aktiv waren, zumindest eine Tagesstruktur und soziale Kontakte bieten.

Für bestimmte Gruppen, etwa sehr arbeitsmarktferne Personen, könnten sie ein Einstieg sein.

Dieses Argument stoße allerdings schnell an Grenzen, so die Kritikerinnen und Kritiker, wenn die Maßnahme nur eingesetzt werde, um Sanktionen zu verhängen und Druck auszuüben. Entscheidend sei, dass eine echte Perspektive bestehe, die über den 1-Euro-Job hinausgehe.

Wohin führt die neue Praxis und was ist politisch zu erwarten?

Auf politischer Ebene ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Während einige Landesregierungen – wie exemplarisch in Essen, Schwerin oder Thüringen – bereits Modellprojekte mit gemeinnützigen Arbeitspflichten angekündigt oder gestartet haben, reagieren Sozialverbände und Gewerkschaften zunehmend alarmiert.

Sie mahnen an, dass die ohnehin knapp bemessenen Mittel im Bereich der Arbeitsvermittlung und Weiterbildung sinnvoller eingesetzt werden könnten, anstatt in ein Instrument zu investieren, dessen Nutzen unklar oder sogar kontraproduktiv sei.

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Sozialhilfe: Mietminderung mindert Unterkunftsbedarf auch bei Schrottwohnung

31. Mai 2025 - 9:39
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht hat bereits geklärt, dass bei einer wirksamen Mietminderung das Sozialamt die Unterkunftskosten mindert.

Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass es bezüglich der Mietminderung eine „bundesweite Fragestellung“ gebe, dass Gericht verneinte das aber, weil es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln würde.

Das Sozialamt gehe eine Mietminderung nichts an, sie müsse den Unterkunftsbedarf in voller Höhe berücksichtigen, er verwende den mietgeminderten Betrag für Reparaturen seiner „Schrottwohnung“, so der Kläger.

Die Rechtsfrage, ob eine vom Mieter gegenüber seinem Vermieter vorgenommene Mietminderung zu einer Verringerung des vom Sozialleistungsträger bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfs führt, ist indes bereits durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 23.03.2021 – B 4 AS 8/21 BH – ) geklärt.

Mietminderung mindert den Unterkunftsbedarf beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe

Nach dieser Rechtsprechung führen, weil bereits nach dem Wortlaut des – zu § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wortgleichen – § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind.

Extratipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Weil schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind (vgl dazu Bayerisches LSG vom 14.5.2014 – L 11 AS 621/13 – ) – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind (vgl etwa SG Karlsruhe vom 17.8.2020 – S 5 AS 1414/20 -; zustimmend Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6).

Wird aber erst nachträglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist (BSG Rechtsprechung mit Verweis auf weitere BSG Entscheidungen – zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – ; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 14/06 R – zur Beschaffung von Heizmaterial).

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Zuschuss zur Rente: 5 Zuschüsse die viele Rentner nicht kennen und verfallen lassen

31. Mai 2025 - 9:35
Lesedauer 4 Minuten

Viele Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner verzichten nach Schätzungen von Fachleuten auf Zuschüsse, die ihnen gesetzlich zustehen. Häufig fehlt es an verlässlichen Informationen, manchmal bremsen Scham oder bürokratische Hürden. Dabei ist die Antragstellung meist nicht kompliziert, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt  – man müsse es nur abrufen.

Die wichtigsten Zuschüsse erklären wir in diesem Beitrag.

Zuschuss zur Krankenversicherung: Bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente

Wer seine Krankenversicherung im Ruhestand freiwillig gesetzlich oder privat fortführt, kann sich einen Teil der Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstatten lassen.

Der Zuschuss beläuft sich aktuell auf den halben allgemeinen Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent) plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag (1,25 Prozent).

Zusammen ergeben sich bis zu 8,55 Prozent der persönlichen Bruttorente – gedeckelt auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Prämien. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehen dagegen leer aus. Anspruchsberechtigte müssen einen formlosen Antrag bei der DRV stellen; rückwirkende Zahlungen sind bis zu zwölf Monate möglich.

Wohngeld Plus: Mehr Anspruchsberechtigte und mehr Zuschuss ab 2025

Die Reform „Wohngeld Plus“ hat den Miet- und Lastenzuschuss zum 1. Januar 2025 deutlich angehoben. Im Durchschnitt erhält ein Wohngeldhaushalt jetzt rund 220 Euro monatlich – ein Plus von etwa 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Höhe hängt von Miete oder Belastung, Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe der Kommune ab. Rentnerinnen und Rentner profitieren zusätzlich von einem Freibetrag, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können; 100 Euro der Rente sowie 30 Prozent des darüber liegenden Betrags bleiben dann bei der Berechnung außer Betracht.

Für 2025 beträgt dieser Freibetrag maximal 281,50 Euro. Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden; viele Städte bieten inzwischen Online-Portale.

Lastenzuschuss: Entlastung für Eigentümer mit geringer Rente

Auch wer im eigenen Haus oder in der Eigentums­wohnung wohnt, kann Wohngeld beziehen. Der sogenannte Lastenzuschuss deckt Zins-, Tilgungs- und Bewirtschaftungskosten ab, sofern Einkommen und Wohnfläche innerhalb der Wohngeld­grenzen liegen.

Wichtig ist, dass das Haus selbst genutzt und nicht vermietet wird. Zuständig sind dieselben Wohngeldstellen, doch werden neben Einkommens- und Identitätsnachweisen zusätzliche Unterlagen zur finanziellen Belastung (etwa Darlehens- oder Nebenkosten­aufstellungen) verlangt.

Viele ältere Eigentümer schrecken vor der Antragstellung zurück, obwohl der Zuschuss spätestens mit der Anhebung 2025 – durchschnittlich 30 Euro mehr pro Monat – die Haushaltskasse spürbar entlasten kann.

Entlastungsbudget in der Pflege: 3.539 Euro pro Jahr ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 verschmilzt die bislang getrennt abgerechnete Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen dann jährlich 3.539 Euro flexibel abrufbar zur Verfügung.

Pflegekassen erstatten damit etwa Kosten für eine zeitweise stationäre Unterbringung oder für Ersatz- und Betreuungs­pflege, wenn pflegende Angehörige ausfallen.

Die Leistung muss nicht vorab beantragt, sondern lediglich nachgewiesen werden; Rechnungen können gesammelt eingereicht werden. Die Neuerung soll vor allem pflegende Familienmitglieder entlasten, die bisher komplizierte Teil-Budgets ausschöpfen mussten.

Mehr für Erwerbsminderungsrentner durch Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent

Bestandsrentner, die zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals eine Erwerbsminderungs­rente bezogen haben, erhalten seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf den Zahlbetrag.

Für Renten, die ab Juli 2014 bis Ende 2018 begonnen haben, beträgt der Aufschlag 4,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Betrag in der Regel automatisch aus; wer keine Erhöhung bemerkt, sollte umgehend eine Überprüfung beantragen, denn Nachzahlungen sind möglich.

Mütterrente: Kindererziehungszeiten korrekt zuordnen

Jedes Jahr Kindererziehungszeit erhöht die Rente um knapp 39 Euro (West) beziehungsweise 38 Euro (Ost). Voraussetzung ist, dass die Zeiten dem korrekten Elternteil zugeordnet sind. Genau hier hakt es häufig: Viele Mütter – aber auch Väter, die zuhause geblieben sind – haben die Zuordnung bislang nicht beantragt.

Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht eine nachträgliche Feststellung oder Korrektur, sogar für bereits laufende Renten. Wer noch keinen oder nur einen Teil der Kindererziehungs­jahre angerechnet bekommt, sollte das Formular ausfüllen und gemeinsam mit Geburtsurkunden der Kinder an die DRV senden. Rückwirkende Erhöhungen werden in einem Betrag nachgezahlt.

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Praxisbeispiel 1: Mehr Spielraum dank Krankenversicherungs- und Wohngeldzuschuss

Helga M., 69 Jahre alt, bezog nach 42 Arbeitsjahren als Verkäuferin eine gesetzliche Bruttorente von 1.200 Euro. Weil sie nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war, sondern freiwillig in der gesetzlichen Kasse blieb, zahlte sie jeden Monat rund 210 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig aus eigener Tasche.

Erst nach einem Beitrag auf “gegen-Hartz.de” stellte sie einen Antrag auf den Krankenversicherungs­zuschuss. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte 8,55 Prozent ihrer Bruttorente – 102,60 Euro monatlich – und überwies die Summe rückwirkend für zwölf Monate.

Mit dem aktualisierten Renten­bescheid ging Helga außerdem zum Wohngeldamt. Ihre Warmmiete beträgt 540 Euro; weil sie unterhalb der Einkommens­grenze liegt und 36 Grundrentenjahre vorweisen kann, erkannte die Behörde zusätzlich den Grundrenten-Freibetrag an.

Ergebnis: 184 Euro Wohngeld Plus pro Monat. Zusammengenommen verbessern beide Zuschüsse ihr verfügbares Einkommen also um fast 290 Euro – genug, um den gestiegenen Energieabschlag zu stemmen und endlich wieder regelmäßig das Enkelkind in einer anderen Stadt zu besuchen.

Praxisbeispiel 2: Eigentümer entlastet – Lastenzuschuss und Pflegebudget in Kombination

Wilhelm K., 77, wohnt allein im abbezahlten Reihenhaus. Seine Alters­rente liegt bei 1.050 Euro netto. Nach dem Tod seiner Frau pflegt er seit zwei Jahren seine 95-jährige Schwiegermutter, die im gleichen Ort lebt und Pflegegrad 3 hat.

Obwohl er keine Miete zahlt, belasten ihn Nebenkosten, Grundsteuer sowie laufende Instandhaltung mit knapp 330 Euro im Monat. Über eine Zeitungs­beilage erfuhr er vom Lastenzuschuss für Eigentümer.

Die Wohngeldstelle erkannte Zins- und Tilgungs­­frei­beträge nicht mehr an, wohl aber Betriebskosten und Instandhaltungs­rücklagen. So erhält Wilhelm jetzt 145 Euro Lastenzuschuss – ausgezahlt für zunächst 24 Monate.

Parallel beantragte er bei der Pflegekasse das neue Entlastungs­budget, das zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die Kasse bestätigte den jährlichen Rahmen von 3.539 Euro.

Davon finanziert Wilhelm künftig jeweils zwei Wochen Kurzzeit­pflege seiner Schwiegermutter im örtlichen Pflegeheim, um sich selbst zu erholen. Der Lastenzuschuss stabilisiert somit seine monatliche Haushaltskasse, während das Entlastungs­budget seine Pflegesituation spürbar erleichtert.

Beide Leistungen zusammen bewahren ihn davor, sein kleines Erspartes angreifen zu müssen – und verschaffen ihm tat­säch­lich „mehr Rente im Portemonnaie“, wie es Rentenberater Peter Knöppel formuliert.

Warum sich der Gang zum Amt lohnt

Alle genannten Zuschüsse zielen darauf ab, Altersarmut zu verhindern und Teilhabe zu sichern. Doch sie wirken nur, wenn die Anspruchsberechtigten aktiv werden.

Fachleute raten, Bescheide genau zu prüfen, Anträge frühzeitig zu stellen und notfalls Unterstützung bei Rentenberatungen oder Sozial­verbänden einzuholen. Vor allem falsche Scham sei fehl am Platz, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt: „Das Geld ist da – holen Sie es sich.“ Wer seine Ansprüche nutzt, verschafft sich nicht nur Zuschüsse, sondern auch das gute Gefühl, Leistungen zu erhalten, für die er oder sie jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat.

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Einfacher Zuschuss zur Rente 38 Euro monatlich: Viele Rentner wissen davon nichts

31. Mai 2025 - 9:23
Lesedauer 4 Minuten

Viele Rentner wissen gar nicht, welche Unterstützungsleistungen ihnen zustehen. Eine dieser Hilfen ist ein monatlicher Zuschuss von bis zu 38 Euro, den ein gemeinnütziger Verein namens „Ein Herz für Rentner“ vergibt.

Wer nur eine sehr geringe Rente bezieht und bereits andere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, kann durch diese private Initiative von weiteren Entlastungen profitieren.

Dennoch bleibt das Angebot oft unbekannt, da es in der breiten Öffentlichkeit nur wenig thematisiert wird und manche Betroffene sich gar nicht erst zu fragen trauen, ob es für sie eine passende zusätzliche Unterstützung geben könnte.

Was verbirgt sich hinter „Ein Herz für Rentner“?

Der Verein „Ein Herz für Rentner“ hat es sich zum Ziel gesetzt, hilfsbedürftigen Seniorinnen und Senioren den Alltag zu erleichtern. Das geschieht nicht nur über finanzielle Zuschüsse, sondern auch über konkrete Sachleistungen und gemeinsame Aktivitäten.

Der Verein stellt beispielsweise neue Waschmaschinen oder Kühlschränke zur Verfügung, wenn die alten Geräte unersetzbar geworden sind und Seniorinnen oder Senioren sie aus eigener Tasche nicht mehr finanzieren können.

Ähnlich verhält es sich mit kleineren Beträgen für Stromrechnungen, Fahrkarten oder den Hausnotruf. Damit will „Ein Herz für Rentner“ dazu beitragen, dass ältere Menschen nicht nur finanziell stabiler, sondern auch weniger einsam sind.

Dr. Utz Anhalt erläutert im Video den “Zuschuss” durch den Verein

Wer hat Anspruch auf den monatlichen Zuschuss von 38 Euro?
Die finanzielle Unterstützung richtet sich gezielt an diejenigen, deren Rente zwischen rund 500 und 960 Euro liegt. Voraussetzung ist, dass bereits Leistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragt wurden.

In besonderen Fällen können sogar Rentnerinnen mit noch geringerer Rente gefördert werden, wenn sie beispielsweise mindestens zwei Kinder großgezogen haben und das 70. Lebensjahr überschritten haben.

„Ein Herz für Rentner“ möchte dabei insbesondere Frauen unterstützen, die häufig von einer deutlich niedrigeren Rente betroffen sind, weil sie viele Jahre ihres Lebens der Familie gewidmet haben und daher weniger lang in die Rentenkasse einzahlen konnten.

Wie kann man einen Antrag stellen?

Um an diese Hilfe zu gelangen, muss zunächst Kontakt zum Verein aufgenommen werden. Auf der  Internetseite finden sich die erforderlichen Formulare, die nach dem Ausfüllen zusammen mit dem Rentenbescheid sowie den Nachweisen über die bereits beantragten staatlichen Leistungen eingereicht werden. Der Verein prüft die Angaben und entscheidet daraufhin, ob und in welcher Form eine finanzielle oder materielle Unterstützung erfolgen kann.

Wichtig ist, dass Rentnerinnen und Rentner ihre Bedürftigkeit nachvollziehbar darlegen, um eine faire Vergabe der Mittel zu gewährleisten. Da das gesamte Engagement über Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit getragen wird, ist das Budget des Vereins begrenzt und muss sinnvoll verteilt werden.

Welche weiteren Leistungen bietet „Ein Herz für Rentner“?

Abgesehen vom monatlichen Geldzuschuss unterstützt der Verein ältere Menschen auch auf andere Weise. Er stellt zum Beispiel regelmäßig Körbe mit frischem Obst zusammen und organisiert Fahrdienste, wenn wichtige Termine anstehen.

Darüber hinaus ermöglichen die Initiativen des Vereins gemeinsame Treffen und Veranstaltungen, damit Seniorinnen und Senioren nicht vereinsamen. Wer möchte, kann an Kaffeerunden, Ausflügen oder Austauschabenden teilnehmen und dadurch leichter Kontakt zu Gleichgesinnten knüpfen.

Gerade im höheren Alter oder bei gesundheitlichen Einschränkungen kann solch ein soziales Netzwerk eine große Hilfe sein, um den Alltag angenehmer zu gestalten.

Weshalb ist der Austausch so wichtig und wie kann man sich selbst engagieren?

Der Mangel an sozialen Kontakten gehört zu den gravierendsten Problemen älterer Menschen. Einsamkeit kann schnell zu Isolation führen und sich negativ auf Gesundheit und Lebensqualität auswirken.

Durch die Angebote von „Ein Herz für Rentner“ begegnen sich Menschen, die ähnliche Erfahrungen machen oder gemacht haben, und können sich gegenseitig helfen. Wer sich in diesem Bereich selbst engagieren möchte, findet auf der Webseite des Vereins Informationen darüber, wie man sich als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher einbringen kann.

Da der Verein auf Spenden angewiesen ist, tragen auch finanzielle Zuwendungen zum Fortbestehen und zur Weiterentwicklung der Angebote bei.

Wie kann man sich diese Unterstützung sichern?

Seniorinnen und Senioren, die unter die genannten Voraussetzungen fallen, sollten sich zunächst einen Überblick über ihre finanzielle Lage verschaffen.

Falls noch kein Antrag auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter gestellt wurde, könnte das ein erster Schritt sein. Anschließend lohnt es sich, den Kontakt zu „Ein Herz für Rentner“ aufzunehmen und gemeinsam zu besprechen, welche Art von Unterstützung erforderlich ist.

Wenn ein offizielles Antragsformular ausgefüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, besteht eine reelle Chance auf einen Zuschuss, der das Leben im Rentenalter deutlich erleichtern kann.

Welchen Rat kann man Rentnerinnen und Rentnern geben, die zögern?

Sich Hilfe zu suchen, fällt vielen schwer. Doch niemand sollte sich dafür schämen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn das Geld kaum zum Leben reicht oder wichtige Anschaffungen nicht finanziert werden können.

Wer Hemmungen hat, kann sich zunächst an Beratungsstellen oder an vertraute Personen wenden, um gemeinsam zu schauen, wie und in welcher Form ein Antrag gestellt werden kann. Oft ist es ratsam, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen, weil dort Verständnis für die eigene Lage herrscht und konkrete Tipps gegeben werden können.

Es kann eine große Entlastung sein, zu wissen, dass man mit seinen Problemen nicht allein ist und es Wege gibt, den Lebensalltag zu verbessern.

Worauf sollte man insgesamt achten?

Eine gute Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Verein „Ein Herz für Rentner“ oder mit einer anderen Hilfsorganisation ist entscheidend. Wer sämtliche Unterlagen bereits parat hat und genau überblicken kann, wie es um die eigene Rente und weitere Leistungen bestellt ist, spart sich komplizierte Rückfragen.

Darüber hinaus ist es wichtig, selbst aktiv zu bleiben und nicht zu warten, bis sich die Situation weiter verschlechtert.

Sozialverbände und ehrenamtliche Vereine können eine Brücke zwischen Rentnerinnen und Rentnern sowie der Bürokratie schlagen, doch der erste Schritt muss meist von den Betroffenen selbst kommen.

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Krankengeld kannst Du so verlängern

30. Mai 2025 - 17:44
Lesedauer 3 Minuten

Für viele Erkrankte ist der Sprung in das Krankengeld zunächst eine finanzielle Brücke, doch nach spätestens 78 Wochen – gerechnet seit dem ersten Arztbesuch wegen derselben Diagnose – schließt sich diese Brücke unweigerlich.

Dieser Zeitpunkt, oft lapidar „Aussteuerung“ genannt, markiert einen gravierenden Einschnitt im Leben der Betroffenen. Die Zahl 78 umfasst bereits die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber das volle Gehalt weiterzahlt.

Effektiv bleiben also höchstens 72 Wochen reines Krankengeld, ehe die Leistung stoppt. Die Befristung folgt unmittelbar aus § 48 SGB V und gilt ohne Ausnahme für jede einzelne Krankheit.

Die Blockfrist: Unsichtbarer Taktgeber im Hintergrund

Was viele erst merken, wenn das Ende naht, ist der Einfluss der sogenannten Blockfrist. Dieses dreijährige Zeitfenster beginnt am Tag, an dem die Krankenkasse das erste ärztliche Attest zu einer bestimmten Erkrankung anerkennt. Innerhalb dieser exakt 1 095 Tage – die Frist läuft starr im Kalender und nicht in Relation zu späteren Krankschreibungen – dürfen für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen Krankengeld fließen.

Läuft die Blockfrist ab, fällt automatisch der Startschuss für die nächste – gleich am nächsten Kalendertag, ob die Patientin oder der Patient arbeitsunfähig ist oder nicht. Damit setzt sich eine Kette nahtlos aneinanderstoßender Dreijahreszeiträume in Gang, die das System millimetergenau taktet.

Wann ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit entsteht

Ist die erste Blockfrist verstrichen und die 78 Wochen sind verbraucht, kann ein erneuter Krankengeldanspruch wegen exakt derselben Diagnose nur dann aufleben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind.

Erstens müssen wieder mindestens sechs Monate Mitgliedsbeiträge geflossen sein – bei Beschäftigten geschieht das automatisch über die Lohnabrechnung, bei Arbeitslosen über die Agentur für Arbeit.

Zweitens braucht es eine ebenso lange Phase ohne Krankschreibung wegen dieser Erkrankung. Erst wenn beides zusammenkommt, eröffnet sich innerhalb der neuen Blockfrist erneut das gesamte 78-Wochen-Kontingent.

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Neue Krankheit, neues Kontingent

Kommt eine zweite, völlig unabhängige Krankheit ins Spiel, hängt alles vom Zeitpunkt ab. Entsteht die neue Diagnose in einer Periode, in der kein Krankengeld wegen der ersten Krankheit fließt, bewertet die Kasse sie als eigenständigen Versicherungsfall.

Daraus resultiert eine neue Blockfrist und ein frischer Anspruch von bis zu 78 Wochen. Passiert die neue Erkrankung jedoch während laufender Zahlungen, zählt sie systemintern zur fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit; ein zusätzlicher Topf öffnet sich nicht.

Im Ergebnis entscheidet also oft der Zufall darüber, ob Betroffene in zwei getrennte Rechtskreise fallen oder ob alles unter dem Dach der ursprünglichen Blockfrist verschmilzt.

Nach der Aussteuerung: Arbeitslosengeld und Nahtlosigkeitsregelung

Endet das Krankengeld, wenden sich viele an die Agentur für Arbeit. Dort greift in fast allen Fällen das Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III – häufig „Nahtlosigkeitsregelung“ genannt.

Die Leistung soll verhindern, dass Menschen ohne Einkünfte bleiben, während etwa ein Rentenantrag noch geprüft wird.

Für die Berechnung zählt nicht das zuletzt ausgezahlte Krankengeld, sondern das Bruttoarbeitsentgelt, das in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde.

Ein Absturz wird damit meistens abgefedert, doch bürokratischer Aufwand und erneute ärztliche Begutachtungen sind die Regel.

Individuelle Beratung unverzichtbar

Ob dieselbe Krankheit fortbesteht, eine neue hinzugekommen ist oder nach Aussteuerung der Wechsel zur Arbeitsagentur ansteht – jede Fallkonstellation hat ihre juristischen Feinheiten.

Schon kleinste Details, etwa das genaue Datum der ersten Krankschreibung oder eine kurzfristige Unterbrechung, können Monate an Leistung kosten oder eröffnen.

Deshalb raten Experten wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Schleswig-Holstein, frühzeitig qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich das Ende des Krankengeldes abzeichnet. Auch Arbeitgeber- und Kassenberatungen bieten Unterstützung, um Fristen zu prüfen und Folgeleistungen nahtlos zu sichern.

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Fazit

Das Krankengeld ist streng getaktet: Spätestens nach 78 Wochen schließt sich das Zeitfenster für eine Krankheit, gesteuert von einer unsichtbaren, dreijährigen Blockfrist.

Wer anschließend erneut erkrankt, muss entweder die Bedingungen für einen frischen Anspruch erfüllen oder – bei anderer Diagnose – von vorn beginnen. Läuft alles auf eine Aussteuerung hinaus, sichert das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung das Einkommen zumindest übergangsweise. Komplex bleibt der Weg trotzdem. Frühzeitige Beratung, lückenlose Dokumentation und ein waches Auge auf Fristen sind daher die beste Medizin gegen unliebsame Überraschungen.

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