Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen – auch hunderttausende Rentner betroffen
Wer im Ruhestand Angehörige pflegt, kann seine Rente bislang mit einem Verzicht von wenigen Cent dauerhaft erhöhen. Genau diese Möglichkeit will die Bundesregierung ab Januar 2027 für Altersrentner nach der Regelaltersgrenze streichen.
Für Betroffene würde die Pflegearbeit weitergehen, während der Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche endet. Allerdings ist die Änderung noch nicht geltendes Recht, und auch die Schlagzeile von mehr als 100.000 Betroffenen braucht eine genauere Einordnung.
Mehr als 100.000 Betroffene? Was die Zahlen tatsächlich sagenNach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente. Rund 101.200 von ihnen hatten ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht.
Wie viele davon die Teilrente wegen einer Pflegetätigkeit nutzen, erfasst die Rentenversicherung jedoch nicht. Sie vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen, kann aber keine genaue Zahl nennen. Damit stehen mehr als 100.000 ältere Teilrentner im Blickfeld der Reform.
Wenige Cent weniger Rente ermöglichen zusätzliche RentenpunkteNach bisherigem Recht zahlt die Pflegekasse für pflegende Bezieher einer Altersvollrente grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats Rentenbeiträge, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Wer stattdessen eine Teilrente bezieht, kann bei erfüllten Pflegevoraussetzungen darüber hinaus Beiträge erhalten.
Dafür genügt eine Teilrente von 99,99 Prozent: Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht gerade einmal 15 Cent. Die Pflegekasse kann im Gegenzug Beiträge überweisen, aus denen zusätzliche Rentenansprüche entstehen.
Der häufig als „Rententrick“ bezeichnete Weg ist rechtlich zulässig und wird von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich erläutert. Wer ihn nutzt, hält sich an die geltenden Regeln.
Was die Bundesregierung zum 1. Januar 2027 ändern willDas Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nach dem von der Bundesregierung veröffentlichten Verfahrensstand müssen die vorgeschlagenen Änderungen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Der Kabinettsentwurf sieht Änderungen an § 44 SGB XI und § 3 SGB VI vor. Bei Bezug einer Altersrente sollen Pflegebeiträge nach Ablauf des Monats entfallen, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird – unabhängig davon, ob eine Vollrente oder eine Teilrente bezogen wird.
Die Änderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine niedrigere Teilrente würde den Ausschluss ebenfalls nicht verhindern.
Welche Pflegepersonen die geplante Grenze trifft Situation der Pflegeperson Bisherige Regelung Nach dem Entwurf ab 2027 Altersrente vor der Regelaltersgrenze Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Weiterhin möglich, bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze Keine weiteren Pflegebeiträge Keine Änderung Altersteilrente nach der Regelaltersgrenze Weitere Pflegebeiträge möglich Weitere Pflegebeiträge sollen entfallen Pflegeperson ohne Bezug einer Altersrente Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Kein Ausschluss allein durch diese neue RegelungDie Teilrente selbst soll bestehen bleiben. Über die schon im früheren Entwurf vorgesehene Begrenzung der Pflegebeiträge für Teilrentner hatte gegen-hartz.de bereits berichtet.
Pflege allein reicht für zusätzliche Rentenansprüche nicht ausDie gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzen. Außerdem muss die Pflege nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Weshalb schon eine geringe Überschreitung Folgen haben kann, erklärt unser Beitrag zur 30-Stunden-Grenze bei Rentenbeiträgen für Pflegepersonen.
Wie viel zusätzliche Rente auf dem Spiel stehtDas Bundesgesundheitsministerium nennt seit Juli 2026 einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von rund 7,34 bis 38,85 Euro für ein volles Pflegejahr. Die Höhe hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder ambulante Sachleistungen bezogen werden.
Es handelt sich um zusätzliche Bruttorente, die später monatlich gezahlt wird, und nicht um eine einmalige Prämie. Bei mehreren Pflegepersonen kann sich der individuelle Anspruch durch die Aufteilung der Pflege verringern.
Gerade bei einer kleinen Rente kann ein über mehrere Jahre aufgebauter Zuschlag spürbar helfen. Die geplante Streichung betrifft deshalb mehr als eine Rechenmöglichkeit auf dem Papier.
Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben erhaltenDie geplante Änderung streicht keine rechtmäßig erworbenen Rentenpunkte aus früheren Pflegezeiten. Sie würde den weiteren Aufbau entsprechender Ansprüche für die betroffenen Altersrentner beenden.
Deshalb können Pflegebeiträge aus 2026 auch noch zu einer höheren Rente ab Juli 2027 führen. Bei pflegenden Rentnern nach der Regelaltersgrenze werden zusätzliche Beiträge grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres berücksichtigt.
Für laufende Fälle ist bisher kein besonderer Schutz vorgesehenIm Kabinettsentwurf ist für bereits pflegende Altersteilrentner keine besondere Fortgeltung der bisherigen Beitragszahlung vorgesehen. Wird die Regelung unverändert beschlossen, wären daher auch Menschen betroffen, die das Modell schon länger nutzen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2026 angeregt, einen Bestandsschutz für laufende Pflegetätigkeiten zu prüfen. Zugleich hielt sie die Begrenzung grundsätzlich für nachvollziehbar, weil Pflege im Rentenalter üblicherweise keine Einschränkung der Erwerbsarbeit mehr verursache.
Die Regierung verspricht Unterstützung und streicht einen VorteilZur Vorstellung des Kabinettsentwurfs erklärte Gesundheitsminister Carsten Linnemann: „Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen“. Das Gesundheitsministerium betont zudem, die Pflegeversicherung werde Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen.
Diese Zusage beschreibt jedoch nicht vollständig, wer künftig überhaupt noch Beiträge erhalten soll. Die vorgesehene Altersgrenze würde eine Gruppe aus der weiteren Beitragszahlung herausnehmen.
Der Gesetzentwurf begründet das damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile aus einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ausgleichen sollen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sei die Erwerbsbiografie in der Regel abgeschlossen.
Das erklärt die versicherungsrechtliche Begründung, beantwortet aber nicht die politische Frage nach der Anerkennung ihrer Pflegearbeit. Wer einen Angehörigen versorgt, übernimmt auch mit 68 oder 73 Jahren eine anspruchsvolle Aufgabe, die durch einen Geburtstag nicht weniger anstrengend wird.
Was pflegende Rentner jetzt prüfen solltenBis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Regeln weiter. Wer pflegt und eine Altersvollrente bezieht, kann deshalb mit der Rentenversicherung und der Pflegekasse klären, ob eine Teilrente noch zusätzliche Ansprüche ermöglicht.
Vor einer Umstellung sollten mögliche Auswirkungen auf eine Betriebsrente geprüft werden. Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag zu den Nutzungsmöglichkeiten einer Teilrente.
Wer bereits eine Teilrente nutzt, sollte die Beitragsmeldungen der Pflegekasse und die Rentenneuberechnung prüfen. Falls die Pflegebeiträge später tatsächlich entfallen, kann eine Rückkehr zur Vollrente sinnvoll sein, sofern keine anderen Gründe für die Teilrente sprechen.
Beispiel aus der Praxis: 15 Cent Verzicht für zusätzliche RenteEin Beispiel: Die 68-jährige Helga hat einen Anspruch auf 1.500 Euro Bruttorente und pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 5 allein zu Hause. Sie erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen, ist nicht erwerbstätig und ihr Mann bezieht ausschließlich Pflegegeld.
Mit einer Teilrente von 99,99 Prozent verzichtet Helga auf 15 Cent monatlich. Ein vollständiges Pflegejahr unter diesen Bedingungen bringt nach den Berechnungswerten von 2026 rund 38,85 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente; spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag verändern.
Wird die geplante Regelung unverändert Gesetz, könnte Helga ab Januar 2027 durch diese Pflege keine weiteren Rentenpunkte erwerben. Ihre bis dahin rechtmäßig aufgebauten Ansprüche blieben erhalten.
Der Beitrag Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen – auch hunderttausende Rentner betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Streit um EM-Rente: Erst das dritte Gutachten bringt Klarheit
Schwere Clusterkopfschmerzen und Depressionen: Ein Versicherter erhält nach einem jahrelangen Rechtsstreit rückwirkend die volle Erwerbsminderungsrente. Der VdK Sachsen unterstützte ihn im Verfahren.
Entscheidend war die Verbindung aus eingeschränktem Leistungsvermögen und fehlender Aussicht auf einen passenden Teilzeitarbeitsplatz.
Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst abChristian Boden beantragte im Februar 2020 die Rente. Seine Schmerzattacken beeinträchtigten unter anderem seine Sprache und seine Aufmerksamkeit. Die Rentenversicherung hielt ihn dennoch für mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig und lehnte auch den Widerspruch ab.
Im anschließenden Gerichtsverfahren verneinte zunächst ein Gutachten die Erwerbsminderung. Der VdK und die behandelnden Ärzte widersprachen. Auch ein zweites Gutachten griffen sie fachlich an.
Erst das dritte Fachgutachten bestätigte eine teilweise Erwerbsminderung.
Volle Rente rückwirkend ab Januar 2023Laut VdK zahlt die Rentenversicherung wegen des fehlenden geeigneten Arbeitsplatzes die volle Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2023. Die Bewilligung reicht bis Ende 2026; einen Weitergewährungsantrag hat der Versicherte bereits gestellt.
Zur Quellenlage: Der VdK veröffentlichte den Bericht am 6. Oktober 2026. Er nennt weder Gerichtsort noch Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum. in überprüfbarer Urteilsvolltext ist nicht veröffentlicht.
Warum teilweise Erwerbsminderung zur vollen Rente führen kannFür die medizinische Beurteilung unterscheidet das Rentenrecht drei Stufen: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor.
Wer mindestens sechs Stunden schafft, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann dennoch die volle Rente zustehen: Sind Sie arbeitslos, weil kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, kommt eine sogenannte Arbeitsmarktrente infrage. Eine medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden ist dafür nicht erforderlich.
Arbeitslosigkeit ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkung begründet diesen Anspruch jedoch nicht.
Die Diagnose allein entscheidet nichtAus einer Kopfschmerzdiagnose folgt kein automatischer Rentenanspruch. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung Ihre Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränkt.
Dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, reicht für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht aus.
Zusätzlich müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Regelfall brauchen Sie fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Was Sie für die Begutachtung festhalten solltenBereiten Sie möglichst konkrete Angaben zu Ihren Einschränkungen vor: Wann treten Attacken auf, wie lange dauern sie und welche Tätigkeiten müssen Sie abbrechen? Dokumentieren Sie auch die Zeit danach, etwa wenn Sie sich erst erholen müssen.
Ein Schmerztagebuch kann helfen, diese Angaben geordnet mit Ihren behandelnden Ärzten zu besprechen.
Bitten Sie Ihre Ärzte, neben der Diagnose die Folgen für Ihre Belastbarkeit zu beschreiben. Dazu gehören zum Beispiel Einschränkungen der Konzentration, notwendige Arbeitsunterbrechungen und relevante Begleiterkrankungen.
Halten Sie ein Gutachten für unzutreffend, benennen Sie konkrete ausgelassene Befunde oder Widersprüche und besprechen Sie diese mit Ihrer rechtlichen Vertretung.
FAQ: Erwerbsminderungsrente bei Kopfschmerzen Reicht eine Krankschreibung für die Rente?Nein. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Rente zählt grundsätzlich Ihre längerfristige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erhalten alle Menschen mit Clusterkopfschmerzen eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Maßgeblich sind die individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Muss ich trotz voller Erwerbsminderungsrente eine Verlängerung beantragen?Bei einer befristeten Bewilligung müssen Sie sich rechtzeitig um die Weitergewährung kümmern. Prüfen Sie das Enddatum im Rentenbescheid und reichen Sie aktuelle medizinische Unterlagen ein.
QuellenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und fehlender Teilzeitarbeitsplatz
Sozialverband VdK Deutschland: VdK setzt Erwerbsminderung wegen Clusterkopfschmerzen durch, Bericht vom 6. Oktober 2026
Der Beitrag Streit um EM-Rente: Erst das dritte Gutachten bringt Klarheit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente: Drei-Stunden-Grenze soll jetzt bald nicht mehr gelten
Die Erwerbsminderungsrente könnte an zwei wichtigen Stellen verändert werden. Die Alterssicherungskommission schlägt einen längeren Arbeitsversuch und eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung vor.
Daneben soll eine neue Rentenart gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dieser besondere Zugang wäre keine klassische Erwerbsminderungsrente, ergänzt die Reformvorschläge aber an einer bisher problematischen Stelle.
Kommission will die Erwerbsminderungsrente neu ausrichtenDie Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. In der Empfehlung 10 des Abschlussberichts verbindet sie Änderungen an der EM-Rente mit Prävention, Rehabilitation und einem zusätzlichen Rentenzugang für ältere Beschäftigte.
Betroffen wären damit unterschiedliche Gruppen. Dazu gehören Menschen mit laufender EM-Rente, Versicherte mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand.
So wird die Erwerbsfähigkeit bisher beurteiltNach geltendem Recht zählt grundsätzlich nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch schafft. Geprüft wird, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann.
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, während ab sechs Stunden grundsätzlich keine Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitszeit vorliegt.
Ausnahmen sind möglich, wenn schwere spezifische oder mehrere ungewöhnliche Einschränkungen hinzukommen oder eine Tätigkeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Auch der besondere Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bleibt zu beachten.
Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur EM-Rente erläutert.
Heute Vorschlag der Kommission Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate Erprobungszeitraum soll auf ein Jahr steigen Für die meisten Versicherten zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Eine zusätzliche Rentenart soll rentennahe Beschäftigte schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen Bei drei bis unter sechs Stunden kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden Die Vermittlungschancen von Menschen mit nur drei Stunden täglichem Leistungsvermögen sollen stärker berücksichtigt werden Berufliche Neuorientierung und Reha werden vor einer Rente geprüft Bei der neuen Regelung für rentennahe Jahrgänge soll auf verpflichtende Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden Arbeitsversuch soll künftig zwölf Monate dauernSeit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie wieder länger arbeiten können. Bei einer vollen EM-Rente beginnt die Arbeitserprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird, bei einer teilweisen EM-Rente ab mindestens sechs Stunden.
Der Versuch dauert derzeit in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum legt die Rentenversicherung verbindlich fest; die Kommission will ihn künftig auf ein Jahr verlängern.
Während des festgelegten Erprobungszeitraums fällt der Rentenanspruch nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Scheitert der Versuch, muss die in diesem Zeitraum gezahlte Rente nach den heutigen Regeln nicht zurückgezahlt werden; gelingt er dauerhaft, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft.
Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss der Rentenversicherung aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter, weshalb Einkommen die Rentenzahlung mindern kann; Einzelheiten nennt die Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.
Zusätzliche Rentenart soll ältere Beschäftigte schützenBesonders weitreichend ist der geplante Sonderzugang für rentennahe Jahrgänge. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, soll eine eigenständige Möglichkeit zum Rentenbeginn erhalten.
Nach dem Vorschlag wäre ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich. Weitere drei Jahre früher soll der Zugang mit Abschlägen geöffnet werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde das einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn frühestens mit 62 Jahren bedeuten.
Nach heutigem Recht reicht es für nach dem 1. Januar 1961 Geborene im Allgemeinen nicht aus, nur im bisherigen Beruf gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Kann die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf EM-Rente.
Die vorgeschlagene Rentenart würde diesen Grundsatz für einen begrenzten Personenkreis durchbrechen. Sie wäre dennoch keine erleichterte EM-Rente, sondern ein eigener Rentenzugang mit Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen.
Auf eine verpflichtende berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Gruppe verzichtet werden. Wer sich näher mit der bisherigen Rechtslage befassen möchte, findet dazu den internen Beitrag Zu krank zum Arbeiten, aber zu jung für die Rente.
Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnteDie Kommission empfiehlt außerdem, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen die Vermittlungschancen von Personen berücksichtigt werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Dieser Satz ist für Betroffene wichtig, bleibt aber rechtlich unbestimmt. Der Bericht sagt weder, ob die Zeitgrenzen verändert werden sollen, noch wie ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen künftig nachgewiesen wird.
Schon heute kann jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle EM-Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet die medizinische Einschränkung mit der tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit.
Die Empfehlung könnte diese Betrachtung klarer im Gesetz verankern oder erweitern. Sie bedeutet nach dem derzeitigen Stand aber weder automatisch eine volle EM-Rente für alle Menschen mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden noch die Abschaffung der Arbeitsmarktrente.
Wichtige Voraussetzungen würden vorerst bestehen bleibenDie Kommission schlägt nicht vor, jede gesundheitliche Einschränkung unmittelbar mit einer Rente abzusichern. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ soll vielmehr gestärkt werden.
Auch das seit Anfang 2026 vorgesehene Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsbezogene Gesundheitscheck ab 45 Jahren sollen begleitet und weiterentwickelt werden. Erst wenn gesundheitliche Stabilisierung, Rehabilitation oder ein Verbleib im Arbeitsleben nicht gelingen, rückt eine Rente in den Vordergrund.
Für den neuen Zugang rentennaher Jahrgänge bleiben zudem viele Fragen offen. Der Gesetzgeber müsste unter anderem festlegen, wer als rentennah gilt, wie lange ein Berufsfeld ausgeübt worden sein muss und welche gesundheitlichen Einschränkungen ausreichen.
Die neuen Regeln gelten noch nichtDie Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2026 soll die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden.
Am 19. Juli 2026 sind die beschriebenen Änderungen jedoch noch nicht in Kraft. Versicherte können sich deshalb in einem laufenden Rentenverfahren nicht unmittelbar auf den einjährigen Arbeitsversuch, den neuen Zugang für ältere Beschäftigte oder eine geänderte Drei-Stunden-Regel berufen.
Wer jetzt erkrankt ist oder einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte bestehende Antrags- und Widerspruchsmöglichkeiten nutzen und nicht auf die Reform warten. Welche Regelungen am Ende beschlossen werden und wann sie starten, ergibt sich erst aus dem Gesetzgebungsverfahren.
Beispiel aus der PraxisDer 64-jährige Thomas hat 38 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt und lange als Anlagenmechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, für leichte Arbeiten werden ihm jedoch mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen bescheinigt.
Nach heutigem Recht erhält Thomas deshalb grundsätzlich keine EM-Rente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz und läge seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, könnte er nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ab 65 Jahren über die neue Rentenart abschlagsfrei ausscheiden.
Ob Thomas tatsächlich darunter fällt, hinge von den späteren Definitionen für den langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich, die gesundheitliche Einschränkung und die rentennahen Jahrgänge ab. Einen Anspruch kann er aus der Empfehlung noch nicht ableiten.
FAQ Ist der einjährige Arbeitsversuch bereits beschlossen?Nein. Derzeit dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate; die Verlängerung auf zwölf Monate ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.
Behält man während des Arbeitsversuchs immer die volle Rentenzahlung?Der Rentenanspruch fällt nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Einkommen kann die Auszahlung aber nach den geltenden Hinzuverdienstregeln mindern.
Bekommen ältere Beschäftigte künftig automatisch eine EM-Rente?Nein. Vorgesehen ist eine zusätzliche Rentenart für bestimmte rentennahe Versicherte und keine automatische Bewilligung einer EM-Rente.
Reicht Berufsunfähigkeit nach geltendem Recht für eine EM-Rente aus?Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht das nicht. Geprüft wird grundsätzlich, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.
Führt ein Leistungsvermögen von genau drei Stunden automatisch zur vollen EM-Rente?Nein. Nach heutigem Recht liegt bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor; eine volle Arbeitsmarktrente kann hinzukommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?Ein Startdatum steht noch nicht fest. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des Rentenpakets bis Ende 2026 an, doch Inkrafttreten, Übergangsregeln und Einzelheiten müssen erst gesetzlich geregelt werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Drei-Stunden-Grenze soll jetzt bald nicht mehr gelten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen
Eine Erstattung der Krankenkasse kann mit einer offenen Darlehensschuld beim Jobcenter verbunden sein. Das betrifft einen besonderen Fall: Das Jobcenter hat zunächst den Lebensunterhalt und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen.
Später wird der Lebensunterhalt rückwirkend als Zuschuss bewilligt. Das Beitragsdarlehen bleibt nach der von der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Verwaltungspraxis jedoch bestehen.
Für Betroffene ist deshalb entscheidend, die Erstattung mit der offenen Forderung abzugleichen. Sonst ist das Geld bereits ausgegeben, während das Jobcenter weiterhin Rückzahlung verlangt.
Zwei Zahlungen, zwei unterschiedliche FolgenDie Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Ablauf in ihrer Wissensdatenbank zum SGB II, Beitrag 260014, veröffentlicht am 1. Juli 2026. Bleiben erwartete Einnahmen aus und besteht ein entsprechender Leistungsanspruch, wird aus einer darlehensweisen Bewilligung rückwirkend ein Zuschuss.
Der Darlehensbescheid wird dafür nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen, allerdings nur für den Lebensunterhalt. Die darlehensweise gewährte Unterstützung für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist davon ausgenommen. Dieses Beitragsdarlehen bleibt bestehen.
Zugleich wird die betroffene Person im beschriebenen Fall rückwirkend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dadurch entsteht bei der Krankenkasse ein Guthaben aus den bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen. Die Krankenkasse muss dieses an die versicherte Person auszahlen.
Die Wissensdatenbank enthält fachliche Hinweise für die Jobcenter. Sie ist keine gesetzliche Regelung. Der Artikel beschreibt deshalb die dort erläuterte Verwaltungspraxis und kein neues Gerichtsurteil.
Die Erstattung und die Darlehensschuld müssen zusammen betrachtet werden. Aus der Umwandlung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen des Jobcenters entfallen.
Der Ausgangspunkt: Einnahmen wurden erwartet, kamen aber nichtNach § 24 Absatz 4 SGB II können Leistungen zunächst als Darlehen gewährt werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit bis zum erwarteten Zahlungseingang.
Das kann auch den Versicherungsschutz beeinflussen. Wer Leistungen ausschließlich als Darlehen erhält, wird dadurch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht pflichtversichert. Im beschriebenen Fall versichert sich die Person deshalb freiwillig. Auch die Unterstützung für die Beiträge übernimmt das Jobcenter nach § 26 SGB II auf Darlehensbasis.
Der Ablauf betrifft eine bestimmte Konstellation. Er lässt sich nicht pauschal auf privat Versicherte übertragen oder auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren.
Beispiel: 600 Euro Erstattung und 600 Euro RestschuldEine eigene Modellrechnung zeigt, weshalb das Guthaben nicht automatisch zusätzliches Haushaltsgeld ist.
Angenommen, das Jobcenter hat insgesamt 600 Euro für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen übernommen. Nach der rückwirkenden Umstellung erstattet die Krankenkasse genau diesen Betrag. Bisher wurde nichts getilgt.
Eigene Modellrechnung zur Erstattung und Darlehenstilgung Vorgang Betrag Ursprüngliches Darlehen für Versicherungsbeiträge 600 Euro Erstattung durch die Krankenkasse 600 Euro Weiterhin offene Darlehensschuld vor der Tilgung 600 Euro Restschuld nach vollständiger Rückzahlung der Erstattung 0 EuroWird die Erstattung vollständig zur Tilgung verwendet, ist das Beitragsdarlehen in diesem Beispiel erledigt. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen.
Die 600 Euro sind frei gewählt. In der tatsächlichen Abrechnung müssen bereits geleistete Rückzahlungen und mögliche Unterschiede zwischen Guthaben und Darlehenssaldo berücksichtigt werden.
Erstattung direkt an das Jobcenter überweisen lassenDie Bundesagentur nennt eine Möglichkeit, die Abwicklung zu vereinfachen: Mit einer Abtretungserklärung kann die Krankenkasse das betreffende Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen. Ohne eine solche Abtretung sieht der beschriebene Ablauf die Auszahlung an die versicherte Person vor.
Vor einer solchen Erklärung sollten Betroffene klären, welcher Erstattungsanspruch abgetreten wird und welche Darlehensforderung damit getilgt werden soll. Stimmen Zeitraum und Beträge überein? Hat das Jobcenter schon Raten einbehalten? Bleibt nach der Zahlung noch eine Restschuld?
Sinnvoll ist eine schriftliche Abrechnung nach Eingang der Erstattung. Daraus sollte hervorgehen, wie die Zahlung verbucht wurde und ob weitere Einbehalte noch berechtigt sind.
Rückzahlung über den Regelbedarf: Grundsätzlich fünf ProzentSolange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, sieht § 42a SGB II grundsätzlich eine monatliche Tilgung durch Aufrechnung vor. Sie beträgt fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch einen Bescheid erklären.
Dabei gelten gesetzliche Einschränkungen. Eine solche Tilgung ist insbesondere nicht vorgesehen, soweit die laufenden Leistungen selbst als Darlehen erbracht werden. Sie kommt auch nicht hinzu, soweit bereits nach § 43 SGB II mit mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wird. Weitere gesetzliche Aufrechnungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten.
Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich daher besonders, wenn bereits andere Beträge einbehalten werden. Häufige Fehler bei der Anwendung von § 42a erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab“. Er betrifft zwar eine andere Darlehensart, behandelt aber ebenfalls die Tilgung über laufende Leistungen.
Nach dem Leistungsbezug wird die Restschuld fälligEndet der Leistungsbezug, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Gleichzeitig soll über die Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt.
Wer den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, sollte deshalb Einnahmen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen und eine tragfähige Zahlungsvereinbarung ansprechen.
Zur Bedeutung dieser Einzelfallprüfung passt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden“.
Checkliste für Bescheid und Krankenkassen-ErstattungFür einen Abgleich werden der ursprüngliche Darlehensbescheid, der Änderungsbescheid und die Abrechnung der Krankenkasse benötigt. Diese Punkte sollten zusammenpassen:
- Bewilligungszeitraum: Für welche Monate wurde der Lebensunterhalt nachträglich als Zuschuss gewährt?
- Beitragsdarlehen: Welche Versicherungsbeiträge verlangt das Jobcenter weiterhin zurück?
- Erstattung: Für welche Monate und in welcher Höhe zahlt die Krankenkasse Geld zurück?
- Bisherige Tilgung: Welche Beträge wurden bereits vom Jobcenter einbehalten oder selbst überwiesen?
- Zahlungsweg: Geht das Guthaben an die versicherte Person oder aufgrund einer Abtretung an das Jobcenter?
- Restforderung: Wurde die Erstattung vollständig auf das richtige Darlehen angerechnet?
Bei Abweichungen sollte eine nachvollziehbare Aufstellung angefordert werden. Entscheidend ist nicht allein die Nachricht, dass aus dem Darlehen ein Zuschuss geworden ist. Erst die getrennte Abrechnung von Lebensunterhalt, Versicherungsbeiträgen und bisherigen Rückzahlungen zeigt, ob tatsächlich noch Schulden offen sind.
Häufige Irrtümer„Wenn aus dem Darlehen ein Zuschuss wird, sind alle Schulden weg.“ Das trifft auf den beschriebenen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Darlehensbewilligung betrifft nach der Wissensdatenbank den Lebensunterhalt. Das Beitragsdarlehen bleibt bestehen.
„Das Guthaben der Krankenkasse ist zusätzliches Geld für mich.“ Die Krankenkasse zahlt das Guthaben zwar grundsätzlich an die versicherte Person aus. Die Darlehensforderung des Jobcenters besteht aber fort.
„Nach Ende des Leistungsbezugs gibt es keine Möglichkeit zur Ratenzahlung.“ Der Restbetrag ist dann zwar grundsätzlich sofort fällig. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter jedoch eine Vereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Abtretung und Rückzahlung sorgfältig auseinanderhaltenDie Abtretung ist in der beschriebenen Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Eine Pflicht, diese Erklärung zu unterschreiben, ergibt sich aus dem Hinweis der Bundesagentur nicht. Wer keine Abtretung erklärt und die Erstattung selbst erhält, muss die offene Darlehensforderung dennoch berücksichtigen.
Ob noch Schulden bestehen, lässt sich anhand der Bescheide, der Krankenkassenabrechnung und der bisherigen Tilgungen prüfen. Der Änderungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Leistungen jetzt als Zuschuss gelten und welcher Darlehensteil bestehen bleibt. Eine aktuelle Forderungsaufstellung des Jobcenters kann zusätzlich Klarheit schaffen.
Während des Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung unter Beachtung ihrer Grenzen. Nach dessen Ende wird eine verbleibende Forderung grundsätzlich fällig; die Rückzahlungsvereinbarung soll die persönliche finanzielle Lage berücksichtigen. Diese Regeln sind von der Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Beiträge erstattet.
Für privat Krankenversicherte lässt sich der Ablauf nicht einfach übernehmen. Er betrifft die rückwirkende Umstellung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf eine Pflichtversicherung im Zusammenhang mit der geänderten Leistungsbewilligung.
Erstattung und Restschuld gemeinsam prüfenWer rückwirkend einen Zuschuss statt eines Darlehens erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle Forderungen erledigt sind. Im beschriebenen Fall erstattet die Krankenkasse freiwillige Beiträge, während das Beitragsdarlehen beim Jobcenter bestehen bleibt.
Wer Bescheide und Erstattung gegenüberstellt, kann das Geld gezielt zur Tilgung nutzen oder eine Abtretung prüfen. Eine abschließende Abrechnung zeigt, ob die Forderung vollständig beglichen ist oder noch ein Restbetrag offen bleibt.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Eigene Modellrechnung. Quellen- Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 260014 zur Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und zur Erstattung freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen
- § 26 SGB II: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- § 42a SGB II: Darlehen
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht
- § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Der Beitrag Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden.
Die geplanten Punktgrenzen im VergleichBei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad.
Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf:
Pflegegrade: Bisherige und geplante Punktgrenzen Pflegegrad Bisherige Gesamtpunkte Geplante Gesamtpunkte ab 2027 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 4 70 bis unter 90 Unverändert 5 90 bis 100 UnverändertDie geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werdenDer geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein.
Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“.
Der Schutz gilt nicht für jede spätere VeränderungVerbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation.
Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet.
Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählenNach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz.
Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen.
Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“.
Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbeEin geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor.
Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird.
Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung?
Für die Begutachtung zählt der AlltagDie Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.
Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen.
Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen:
- Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig?
- Wie häufig ist Unterstützung nötig?
- Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen?
- Welche Schwierigkeiten treten nachts auf?
- Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen?
Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen.
Noch ist die Reform nicht verbindlichDas Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann.
Stand: 8. Oktober 2026. Grundlage sind § 15 SGB XI und der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI. Die Reformangaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Quellen- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Punktgrenzen und Übergangsregelung in § 142b SGB XI
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Bundesregierung: Informationen zum Kabinettsbeschluss
Der Beitrag Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben
Eine Witwe soll rund 50.000 Euro an das Sozialamt zahlen, weil die Behörde zuvor Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Ehemanns übernommen hatte.
Der von der “Neuen Osnabrücker Zeitung” geschilderte Fall macht auf ein Risiko aufmerksam, das viele Familien erst erkennen, wenn der Nachlass bereits geregelt wird.
Eine bewilligte Hilfe zur Pflege ist zwar kein gewöhnliches Darlehen. Nach dem Tod kann der Sozialhilfeträger aber unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII Kostenersatz von den Erben verlangen.
Nach Ableben des Ehemannes fordert das Sozialamt rund 50.000 Euro zurückIm konkreten Fall geht es um Annegret Schäfer, deren Ehemann vor seinem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weil seine eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung offenbar nicht ausreichten, übernahm das Sozialamt einen Teil der ungedeckten Heimkosten. Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Witwe mit einer Forderung von rund 50.000 Euro konfrontiert.
Für Schäfer bedeutet das, dass die finanzielle Auseinandersetzung mit den Pflegekosten nicht mit dem Tod ihres Mannes beendet war. Das Sozialamt verlangt Kostenersatz für zuvor gewährte Hilfe zur Pflege und greift dafür auf den Nachlass des Verstorbenen zurück.
Ob die Witwe die knapp 50.000 Euro tatsächlich in voller Höhe zahlen muss, hängt jedoch unter anderem vom Wert des Nachlasses, der Berechnung der Behörde und möglichen gesetzlichen Ausnahmen oder Härtegründen ab.
Warum aus Pflegekosten eine Forderung gegen Erben werden kannDie gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und übernimmt die Heimrechnung nicht vollständig. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.
Die monatliche Lücke kann sich über mehrere Jahre zu einer fünfstelligen Summe addieren. Ein Überblick darüber, wann das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten übernimmt, zeigt zugleich, weshalb Einkommen und Vermögen schon während des Heimaufenthalts geprüft werden. Mit dem Tod endet diese Prüfung nicht zwingend, denn anschließend kann ein Erbenregress folgen.
§ 102 SGB XII erlaubt den Rückgriff auf den NachlassDie Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Danach können Erben zum Ersatz rechtmäßig erbrachter Sozialhilfekosten verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind. Erfasst werden etwa Leistungen der Hilfe zur Pflege, nicht jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019, Az. B 8 SO 15/17 R, außerdem klargestellt, dass nur rechtmäßig gewährte Sozialhilfe ersetzt werden darf. Das Amt muss daher offenlegen können, für welche Leistungsart, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es Geld aufgewendet hat. Eine bloße Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Berechnung sollte nicht ungeprüft bleiben.
Die Kostenschwelle liegt 2026 bei 3.378 EuroDie Ersatzpflicht erfasst nur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen. Dieser Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Da der Regelbedarf für Alleinstehende nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, ergibt sich eine Schwelle von 3.378 Euro.
Diese Zahl darf nicht mit dem allgemeinen Schonbetrag von 10.000 Euro verwechselt werden, der bei der Vermögensprüfung während des Sozialhilfebezugs Bedeutung hat. Für den Kostenersatz nach einem Todesfall gelten eigene Bestimmungen. Auch deshalb kann eine Berechnung fehlerhaft sein, obwohl die Behörde zuvor korrekt über die Hilfe zur Pflege entschieden hatte.
Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses begrenztDer Erbe haftet nach § 102 Absatz 2 SGB XII mit dem Wert des Nachlasses, der beim Erbfall vorhanden war. Das bereits vorher vorhandene Privatvermögen der Witwe erhöht diese Obergrenze nicht automatisch.
Bestand das Eigenheim beiden Ehepartnern je zur Hälfte, gehört grundsätzlich nur der geerbte Anteil des Verstorbenen zum Nachlass.
Für die Wertermittlung reicht es nicht, allein Guthaben und Immobilien anzusetzen. Bestehende Darlehen, offene Rechnungen des Verstorbenen und angemessene Bestattungskosten können den Netto-Nachlass mindern. Wie sich Nachlassschulden auf den Erbenregress auswirken, sollte anhand von Belegen zum Todestag nachvollzogen werden.
Die Begrenzung auf den Nachlasswert verhindert allerdings nicht jedes Liquiditätsproblem. Besteht das Erbe überwiegend aus einem Immobilienanteil und kaum aus Bankguthaben, kann eine berechtigte Forderung dennoch eine Beleihung oder Veräußerung auslösen. Die Frage, ob dies im Einzelfall unzumutbar wäre, gehört zur Härtefallprüfung.
Diese Punkte müssen bei einer Forderung geprüft werden Prüfpunkt Was er für Erben bedeutet Leistungsart Hilfe zur Pflege kann erfasst sein; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 5 SGB XII ausgenommen. Zeitraum Berücksichtigt werden nur Sozialhilfekosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenschwelle 2026 besteht die Ersatzpflicht nur für Aufwendungen oberhalb von 3.378 Euro. Nachlasswert Die Haftung darf den Netto-Wert des beim Tod vorhandenen Nachlasses nicht übersteigen. Pflege durch Angehörige Für Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandte kann ein zusätzlicher Schutz bis zu einem Nachlasswert von 15.340 Euro greifen, wenn sie bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft lebten und gepflegt haben. Besondere Härte Außergewöhnlich schwere Folgen können den Kostenersatz ausschließen; die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lage ist zu würdigen. Frist des Amts Der Kostenersatzanspruch erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Ein zu Lebzeiten geschütztes Haus ist nach dem Tod nicht automatisch sicherWährend des Leistungsbezugs kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus geschützt sein, wenn der Ehepartner dort weiterlebt. Daraus folgt jedoch kein dauerhafter Schutz für den später geerbten Eigentumsanteil. Das Bundessozialgericht lehnt ein automatisch fortwirkendes Schonvermögen nach dem Tod ab.
Das Sozialamt darf den Immobilienwert deshalb in die Berechnung des Nachlasses aufnehmen. Ob Verkauf, Teilverkauf oder Beleihung tatsächlich verlangt werden können, hängt dennoch von den Gegebenheiten ab. Größe und Wert des Grundstücks, bestehende Belastungen, die Wohnsituation der Witwe sowie realistische Finanzierungswege müssen einbezogen werden.
Eine besondere Härte kann die Forderung stoppen§ 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII verbietet die Geltendmachung, wenn die Inanspruchnahme wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür genügt nicht jede finanzielle Belastung, weil der Kostenersatz Erben regelmäßig trifft. Erforderlich sind Umstände, die den Fall deutlich vom üblichen Erbfall abheben.
Für eine Witwe können hohes Alter, Erkrankung, Behinderung, eigene Pflegebedürftigkeit, eine lange Bindung an den Wohnort oder die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit sprechen.
Auch eine kaum beleihbare, angemessene Wohnung und das Fehlen weiterer Mittel können Bedeutung haben. Einen solchen Fall erläutert der Beitrag „Sozialhilfe-Kostenersatz nach Erbfall: Besondere Härte stoppt Forderung“.
Ein Härtefall entsteht aber nicht allein durch den Wunsch, im bisherigen Haus wohnen zu bleiben. Die Behörde und im Streitfall das Gericht betrachten die Gesamtsituation sowie mögliche Alternativen. Eine Stundung, Ratenzahlung oder Absicherung der Forderung kann einen sofortigen Verkauf vermeiden, ohne dass der Anspruch vollständig entfällt.
Was Betroffene nach dem Schreiben des Sozialamts tun solltenZunächst ist zu unterscheiden, ob das Amt nur Angaben zum Nachlass verlangt, eine Anhörung versendet oder bereits einen Kostenersatzbescheid erlassen hat. Bei einem Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
Erben sollten eine vollständige Aufstellung der gezahlten Leistungen, die Berechnung der Kostenschwelle und die Wertermittlung des Nachlasses anfordern. Benötigt werden häufig Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, Rechnungen, Bestattungskosten und Nachweise über weitere Nachlassverbindlichkeiten.
Bei einer Immobilie sollte geprüft werden, ob das Amt tatsächlich nur den geerbten Anteil und einen realistischen Verkehrswert angesetzt hat.
Härtegründe müssen konkret belegt werden. Ärztliche Unterlagen, Pflegegradbescheide, Einkommensnachweise, Angaben zur Wohnfläche und Finanzierungsauskünfte können zeigen, weshalb weder Zahlung noch Beleihung möglich sind.
Wegen der möglichen Höhe der Forderung ist Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, eine Sozialberatungsstelle oder einen Sozialverband häufig sinnvoll.
Eine Erbausschlagung ist nur nach schneller Gesamtprüfung sinnvollWer eine wirtschaftlich belastete Erbschaft nicht annehmen will, kann sie grundsätzlich ausschlagen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. Eine Ausschlagung betrifft jedoch den gesamten Nachlass und nicht nur die Forderung des Sozialamts.
Bei Ehepartnern können dadurch Guthaben, der Anteil am Familienhaus und weitere Rechte verloren gehen. Zudem rückt meist die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Vor einer Ausschlagung müssen daher Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, testamentarische Folgen und der mögliche Kostenersatz gemeinsam betrachtet werden.
Fragen und Antworten zu Pflegekosten und Erbenhaftung Muss eine Witwe immer die Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Mannes erstatten?Nein. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass die Witwe Erbin geworden ist, rechtmäßig gewährte und erfasste Sozialhilfe vorliegt und ein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ausnahmen und eine besondere Härte können die Forderung zusätzlich begrenzen oder ausschließen.
Kann das Sozialamt auf das gesamte eigene Vermögen der Erbin zugreifen?Die Höhe der Haftung ist auf den Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses begrenzt. Das bereits vorher vorhandene Vermögen erhöht diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht. Bei einem geerbten Immobilienanteil kann die Beschaffung des Geldes trotzdem das sonstige Budget der Erbin belasten.
Bleibt ein selbst bewohntes Familienhaus nach dem Tod geschützt?Nicht automatisch. Der Schutz als angemessenes Hausgrundstück während des Sozialhilfebezugs setzt sich zugunsten der Erben nicht ohne Weiteres fort. Eine besondere Härte kann den Zugriff jedoch im Einzelfall verhindern.
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Erben?Nein. Die Grenze betrifft den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und nicht den Kostenersatz aus einem erhaltenen Nachlass. Ein Kind kann deshalb trotz eines Jahreseinkommens unter 100.000 Euro als Erbe nach § 102 SGB XII betroffen sein.
Welche Zeitgrenzen muss das Sozialamt beachten?Erfasst werden nur Sozialhilfekosten, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod. Beide Zeitgrenzen sollten getrennt anhand des Leistungszeitraums und des Todesdatums geprüft werden.
Was ist nach einem Kostenersatzbescheid zuerst zu tun?Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist sollten sofort geprüft werden. Danach sind Leistungsaufstellung, Nachlassberechnung und Immobilienbewertung anzufordern sowie Nachlassschulden und Härtegründe zu dokumentieren. Bei einer hohen Forderung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor gezahlt oder eine Immobilie verwertet wird.
Der Beitrag Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen
Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro.
Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige VersorgungDie höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen.
Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen.
Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurerDie Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt.
Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht.
Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 EuroDie Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels.
Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären.
Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurerDie Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro.
Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent.
Halbiert wird die jährliche BelastungsgrenzeNach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent.
Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse.
Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten.
GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nichtDie Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen.
Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht.
Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht.
Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne SchwerbehindertenausweisEine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen.
Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein.
Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise.
Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte RenteDie Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte.
Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern.
Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen.
Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die BefreiungAngerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet.
Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden.
Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung.
Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommenVersicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen.
Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu.
Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen.
Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können.
Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früherWer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht.
Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter.
Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können.
Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlenDie 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an.
Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen.
Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden..
Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,
Der Beitrag Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren
Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht.
Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest.
BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen istIm Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben.
Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden.
Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre.
Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kannEine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten.
Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten.
Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift.
Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde?Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen.
Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden.
Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab.
Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden.
Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfenDie Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024.
Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.
Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extraAngenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür.
Eigene Beispielrechnung für acht zuschlagspflichtige Stunden Bestandteil Berechnung Betrag Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden 8 × 16 Euro 128 Euro brutto Zuschlag pro Stunde 16 Euro × 25 Prozent 4 Euro brutto Zuschläge für acht Stunden 8 × 4 Euro 32 Euro brutto Gesamtvergütung für die acht Stunden 128 Euro + 32 Euro 160 Euro bruttoHat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen.
Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten.
Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen?Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden.
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15.
Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen:
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt?
- Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet?
- Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt?
- Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt?
Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind.
Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachtenMögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen.
Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden.
Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen.
Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen solltenEin genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden.
Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist.
Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht?
Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit„Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“
Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen.
„Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“
Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch.
„Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“
Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein.
Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab.
Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen.
Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite?Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Was bedeutet „Anpassung nach oben“?Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können.
Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen?Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen.
Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen?Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20.
Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels?Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Zum Verfahren 5 AZR 122/25 wurde das veröffentlichte Sitzungsergebnis ausgewertet. Vollständige Entscheidungsgründe lagen der Ausarbeitung nicht zugrunde. Eigene Beispielrechnungen. Quellen- § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung
- § 612 BGB: Vergütung
- BAG, 26. August 2026 – 5 AZR 122/25: Sitzungsergebnis
- LAG Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24: teilweise aufgehobene Vorentscheidung
- BAG, 28. April 2026 – 5 AZR 96/25: anteilige Zuschlagsgrenze, insbesondere Randnummern 19, 53 und 69
- BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Überstundenzuschläge und Ausschlussfristen
- BAG, 10. April 2013 – 5 AZR 122/12: Veranlassung und Nachweis von Überstunden
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Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht
Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden.
Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen.
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen.
Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verlorenFiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente.
Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung.
Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben.
Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen.
Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus§ 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners.
Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen.
Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich.
Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten.
Mit 58 Jahren erfüllt Heike die AltersvoraussetzungHeike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen.
Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen.
Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen.
Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten?Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens.
Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht.
Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kostenDie DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.
Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren.
Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst.
Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindernDer frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet.
Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum.
Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen.
Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen.
Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor.
Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts.
Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde.
Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüftVon Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an.
Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen.
Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen.
Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken.
Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nichtBei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags.
Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat.
Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor.
War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt.
Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung.
Diese Unterlagen braucht die RentenversicherungHalten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe.
Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu.
Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind.
Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen.
Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt.
Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld.
FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein?Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners.
Ist nach zwölf Monaten alles verloren?Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen.
Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag?Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620.
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene.
Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026.
Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente.
Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen.
Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung.
Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.
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Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen
Die laufenden Renten finanzieren und gleichzeitig mehr Geld für den eigenen Ruhestand zurücklegen: Für viele Beschäftigte der Jahrgänge 1965 bis 1980 ist das längst Alltag.
Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente könnte daraus eine zusätzliche Pflicht werden, während die bisherige Absicherung des Rentenniveaus 2031 ausläuft.
Gerade diese Jahrgänge stehen zwischen einem umlagefinanzierten Rentensystem unter wachsendem Finanzierungsdruck und einer neuen Vorsorge, die erst über längere Zeit Erträge aufbauen kann. Die politische Frage lautet deshalb: Welche zusätzliche Sicherheit erhalten sie tatsächlich für das zusätzliche Geld?
Was „doppelt zahlen“ bei der Rente bedeutetIn der gesetzlichen Rentenversicherung werden die laufenden Ausgaben überwiegend aus den aktuellen Beiträgen und Bundesmitteln bezahlt. Wer heute einzahlt, erwirbt Rentenansprüche, baut damit aber kein persönliches Kapitaldepot für später auf.
Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll daneben eine verpflichtende Kapitalrente entstehen, für die zusätzlich Geld angespart und angelegt wird. Beschäftigte würden damit gleichzeitig die Renten der heutigen Ruheständler mitfinanzieren und einen eigenen Kapitalbestand aufbauen.
„Doppelt“ beschreibt diese beiden Finanzierungsaufgaben, keine Verdoppelung des bisherigen Beitragssatzes. Den zusätzlichen Beiträgen sollen eigene Ansprüche aus der Kapitalrente gegenüberstehen; wie hoch diese ausfallen, hängt auch von Ansparzeit und Kapitalmarktentwicklung ab.
Die zusätzliche Beitragspflicht ist noch nicht beschlossenDie Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Kommission kein geltendes Recht sind. Eine politische Absichtserklärung ersetzt weder ein Gesetz noch verbindliche Übergangsregeln.
Das betrifft die Kapitalrente ebenso wie ein höheres Rentenalter und Veränderungen beim vorzeitigen Ruhestand. Wer seine finanzielle Zukunft plant, muss deshalb zwischen den heutigen Ansprüchen und den diskutierten Änderungen unterscheiden.
Warum die Jahrgänge 1965 bis 1980 besonders genau hinsehen müssenNach heutiger Rechtslage liegt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit erreichen sie das reguläre Rentenalter zwischen 2032 und 2047, also nach dem Ende der gegenwärtigen 48-Prozent-Haltelinie.
Allerdings sind 1965 bis 1980 keine gesetzlich festgelegte Gruppe mit einer einheitlichen Zusatzbelastung. Auch jüngere Beschäftigte wären von einer allgemeinen Kapitalrentenpflicht betroffen, hätten bis zum Ruhestand aber mehr Zeit für den Vermögensaufbau.
Geburtsjahr 67. Geburtstag nach heutiger Regelaltersgrenze Bedeutung für einen neuen Kapitalaufbau 1965 2032 Bis zum regulären Ruhestand bliebe bei einer Einführung in den nächsten Jahren nur eine kurze Ansparphase. 1970 2037 Es bliebe mehr Zeit, aber weiterhin deutlich weniger als ein vollständiges Erwerbsleben. 1975 2042 Ein längerer Kapitalaufbau wäre möglich; sein Ergebnis bliebe von Beiträgen, Kosten und Erträgen abhängig. 1980 2047 Die Ansparzeit wäre innerhalb dieser Gruppe am längsten, ebenso die mögliche Dauer zusätzlicher Einzahlungen.Die Tabelle ordnet die Jahrgänge nach geltendem Recht ein und enthält keine Vorhersage neuer Altersgrenzen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann die verfügbare Ansparzeit zusätzlich verkürzen.
Wie unterschiedlich die Voraussetzungen innerhalb benachbarter Geburtsjahrgänge sind, erläutert auch der Beitrag über die Auswirkungen der Rentenreform auf verschiedene Jahrgänge. Eine pauschale Rechnung für alle zwischen 1965 und 1980 Geborenen würde diese Unterschiede verdecken.
Bei 4.000 Euro brutto wären 40 Euro zusätzlich fälligDie Kommission empfiehlt für die Kapitalrente einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns, den Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen sollen. Der Aufbau soll schrittweise erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst beginnend ab 2028.
Bei vollständig eingeführtem Zusatzbeitrag entfiele damit ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns auf Beschäftigte. Bei 3.000 Euro wären das monatlich 30 Euro, bei 4.000 Euro 40 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro, jeweils zusätzlich zum dann geltenden Beitrag für die umlagefinanzierte Rente.
Diese Beträge beschreiben den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag ohne mögliche steuerliche Effekte. Eine bereits vorhandene Betriebsrente soll nach der vom Arbeitsministerium erläuterten Konzeption die neue Beitragspflicht nicht ersetzen.
48 Prozent bedeuten keine halbe GehaltsgarantieDas Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittsentgelt. Dabei werden Sozialabgaben berücksichtigt, individuelle Steuern jedoch nicht.
Die Kennzahl sagt deshalb nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Brutto- oder Nettogehalts erhält. Teilzeit, niedrige Verdienste, Versicherungslücken und Abschläge beeinflussen die persönliche Rente unabhängig davon, welche Haltelinie politisch versprochen wird.
Der Ausgleich soll die Übergangsjahrgänge schützenFür Rentenneuzugänge ab 2032 empfiehlt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor. Er soll eine Lücke schließen, wenn umlagefinanzierte Rente und gesetzliche Kapitalrente zusammen beim Rentenbeginn noch kein Niveau von 48 Prozent erreichen.
Der Vorschlag berücksichtigt damit ausdrücklich, dass ein spät gestarteter Kapitalaufbau für rentennahe Versicherte zunächst wenig abwerfen kann. Die Behauptung, diese Menschen sollten zusätzlich einzahlen und grundsätzlich keinerlei Ausgleich erhalten, wäre deshalb falsch.
Allerdings bedeutet eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ebenfalls eine Finanzierung durch die Allgemeinheit. Auch die betroffenen Beschäftigten tragen als Steuerzahler dazu bei, ohne dass sich ihre persönliche Belastung daraus pauschal berechnen ließe.
Ein gesicherter Rentenstart schützt noch nicht den gesamten RuhestandDie Grenze des Vorschlags liegt im Zeitpunkt der Absicherung: Der Übergangsfaktor soll das Niveau beim Rentenzugang sichern. Anschließend sollen die laufenden Renten aus dem Umlageverfahren nach der Rentenanpassungsformel einschließlich ihrer dämpfenden Faktoren steigen.
Daraus folgt keine Zusage, dass das Verhältnis zur Lohnentwicklung während des gesamten Ruhestands unverändert bleibt. Für jemanden, der 2032 in Rente geht und anschließend noch Jahrzehnte davon lebt, ist dieser Unterschied finanziell erheblich.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort vom 14. September 2026 auf eine parlamentarische Anfrage, dass konkrete Aussagen zu den Auswirkungen erst nach Ausgestaltung der gesetzlichen Umsetzung möglich seien. Für Rentenzugänge 2032 oder 2040 konnte sie unter einer neuen Rechtslage noch kein bestimmtes Rentenniveau angeben.
„Nicht schlechter als ohne Reform“ ist ein begrenztes VersprechenDie Reformempfehlungen sehen vor, dass das Rentenniveau einschließlich der Kapitalrente nicht niedriger ausfallen soll als nach geltendem Recht. Dieser Vergleichsmaßstab enthält allerdings bereits das Auslaufen der bisherigen Haltelinie nach 2031.
Eine Verbesserung gegenüber einer Entwicklung mit sinkendem Rentenniveau ist deshalb etwas anderes als eine dauerhaft garantierte Absicherung auf heutigem Niveau. Politisch überzeugend wäre die Reform erst dann, wenn nachvollziehbare Berechnungen zeigen, was einzelne Jahrgänge zusätzlich zahlen und während ihres Ruhestands tatsächlich dafür erhalten.
Ein sinkendes Rentenniveau bedeutet zudem nicht automatisch eine Kürzung des ausgezahlten Eurobetrags. Die Rente kann weiter steigen und trotzdem gegenüber den Arbeitseinkommen zurückfallen.
Zusätzliche Vorsorge braucht verfügbares EinkommenFür Beschäftigte mit gutem Einkommen kann ein weiterer Vorsorgebeitrag verkraftbar sein. Wer nach Miete, Lebensmitteln und laufenden Rechnungen kaum Geld übrig hat, muss denselben prozentualen Beitrag aus einem erheblich engeren Budget aufbringen.
Das macht die Verteilungsfrage innerhalb der Jahrgänge so wichtig: Ein gut bezahlter Angestellter und eine langjährig teilzeitbeschäftigte Verkäuferin sind trotz gleichen Geburtsjahres finanziell sehr unterschiedlich aufgestellt. Eine faire Reform muss deshalb auch erklären, wie Menschen mit niedrigen Einkommen die zusätzliche Belastung tragen sollen.
Für die persönliche Planung zählen weiterhin die geltenden RegelnNach heutigem Recht können besonders langjährig Versicherte dieser Jahrgänge mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ab 65 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn mit 63 möglich, dann grundsätzlich mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Die Kommission empfiehlt Änderungen an diesen Zugängen, doch die endgültigen Regeln und Übergänge stehen nicht fest. Welche Fragen gerade ältere Versicherte vorher klären sollten, beschreibt der Beitrag „Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss“.
Beispiel aus der Praxis: Mehr einzahlen bei begrenzter AnsparzeitEin Angestellter, Jahrgang 1970, verdient monatlich 4.000 Euro brutto und spart bereits 150 Euro für sein Alter. Sein heutiger Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei 9,3 Prozent monatlich 372 Euro.
Würde die vorgeschlagene Kapitalrente vollständig eingeführt und bliebe sein Bruttolohn gleich, müsste er dafür weitere 40 Euro monatlich aufbringen, also 480 Euro im Jahr vor möglichen steuerlichen Effekten. Sein Arbeitgeber würde ebenfalls 40 Euro einzahlen.
Ob seine spätere Versorgung dadurch deutlich besser ausfiele, ließe sich aus diesem Zusatzbeitrag allein nicht ableiten. Dafür müsste er wissen, wie hoch Kapitalrente und Übergangsausgleich ausfallen und wie sich seine laufende Rente anschließend entwickelt.
Quellen: BMAS: Empfehlungen der Rentenkommission, BMAS: Fragen und Antworten zur Reform sowie Alterssicherungskommission: Empfehlungen, Juni 2026, insbesondere Empfehlungen 15 und 28.
Der Beitrag Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben
Wer als freier Mitarbeiter arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig. Auch mit einem Honorarvertrag kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Müssen Beschäftigte feste Dienstpläne einhalten, Weisungen befolgen und sind sie dauerhaft in einen Betrieb eingebunden, können ihnen Arbeitnehmerrechte zustehen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz.
Auch für die gesetzliche Rente kann die Einstufung erhebliche Folgen haben. Besonders ältere freie Mitarbeiter sollten deshalb prüfen, ob ihre Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Bundesarbeitsgericht prüft Rechte einer freien MitarbeiterinEin aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis sein kann. Am 6. Oktober 2026 befasste sich das Gericht mit der Tätigkeit einer Kabelhelferin und Studioassistentin bei einer Rundfunkanstalt (Az. 9 AZR 73/26).
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2026 (Az. 7 Sa 410/23) auf. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Damit ist noch nicht abschließend entschieden, ob die Betroffene Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war. Das bislang veröffentlichte Sitzungsergebnis enthält keine Entscheidungsgründe.
Für Beschäftigte ist der Fall trotzdem interessant. Denn auch außerhalb von Rundfunkanstalten stellt sich häufig die Frage, ob ein Honorarvertrag die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zutreffend beschreibt.
Ein Honorarvertrag schließt Arbeitnehmerrechte nicht ausOb jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, richtet sich nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.
Die Weisungen können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Vertrag kann deshalb ausdrücklich von freier Mitarbeit sprechen, obwohl die Tätigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis organisiert ist.
Umgekehrt wird nicht jeder freie Mitarbeiter automatisch zum Arbeitnehmer, weil er regelmäßig für denselben Auftraggeber arbeitet.
Diese fünf Anzeichen sprechen für ein ArbeitsverhältnisBesonders wichtig ist die Frage, wie frei Beschäftigte ihre Arbeit organisieren können.
Für ein Arbeitsverhältnis können folgende Merkmale sprechen:
- Feste Dienstpläne: Der Auftraggeber legt regelmäßig fest, wann gearbeitet werden muss.
- Weisungsgebundenheit: Vorgesetzte bestimmen, wie die Tätigkeit ausgeführt wird.
- Betriebliche Eingliederung: Beschäftigte arbeiten dauerhaft innerhalb der Organisation des Auftraggebers.
- Wenig Entscheidungsfreiheit: Aufträge können praktisch nicht frei abgelehnt werden.
- Vorgegebene Arbeitsabläufe: Die Tätigkeit muss nach detaillierten betrieblichen Vorgaben erfolgen.
Keines dieser Merkmale entscheidet allein über den Arbeitnehmerstatus. Auch Selbstständige können feste Termine vereinbaren oder bestimmte Vorgaben erfüllen müssen.
Je stärker die persönliche Abhängigkeit und die Einbindung in den Betrieb sind, desto eher kann jedoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
BAG: Auch mehrere Einzelaufträge können ein Arbeitsverhältnis bildenDass eine Tätigkeit über einzelne Aufträge organisiert wird, schließt ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aus.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich am 17. Dezember 2024 mit einem Marketingberater, der seit 1999 für den Hessischen Rundfunk tätig war (Az. 9 AZR 26/24).
Der Mitarbeiter arbeitete unter anderem im Funkhaus und nutzte die betriebliche Ausstattung. Die Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage wiederkehrender Einsatzvereinbarungen.Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine kontinuierliche und erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung mehrere aufeinanderfolgende Aufträge rechtlich zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verbinden kann.
Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Es verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurück.
Für freie Mitarbeiter bedeutet das: Auch viele einzelne Honoraraufträge können arbeitsrechtlich als zusammenhängende Beschäftigung beurteilt werden.
Scheinselbstständigkeit ist auch mit eigenem Fahrzeug möglichEine eigene Gewerbeanmeldung, Rechnungen oder selbst angeschaffte Arbeitsmittel beweisen noch keine Selbstständigkeit.
Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2022 (Az. L 28 BA 23/19).
Ein Kurierfahrer nutzte für seine Tätigkeit seinen eigenen Pkw. Trotzdem wurde er als abhängig beschäftigt eingestuft, weil er eng in die Arbeitsorganisation des Transportunternehmens eingebunden war.
Der Auftraggeber bestimmte wesentliche Abläufe und organisierte die Auftragsvergabe.
Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Scheinselbstständigkeit auch bei Arbeit mit eigenem Pkw.
Auch in anderen Branchen kann die tatsächliche Eingliederung entscheidend sein. So bestätigte das Hessische Landessozialgericht bei einer Physiotherapeutin eine abhängige Beschäftigung, weil sie in die Praxisorganisation eingebunden war und kein erhebliches Unternehmerrisiko trug.
Mehr dazu im Artikel Urteil: Freie Mitarbeiter abhängig beschäftigt.
Beide Entscheidungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Sie bedeuten nicht automatisch, dass in jedem vergleichbaren Fall sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Bezahlter Urlaub: Auch freie Mitarbeiter können Ansprüche habenEin wichtiger Unterschied zwischen Arbeitnehmern und echten Selbstständigen betrifft den gesetzlichen Urlaub.
Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr.
Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit als Arbeitsverhältnis eingeordnet, können deshalb auch Urlaubsansprüche bestehen.
Bei zurückliegenden Beschäftigungszeiten muss geprüft werden, ob noch Urlaub verlangt werden kann oder Ansprüche bereits verfallen beziehungsweise verjährt sind.
Dabei können die gesetzlichen Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine wichtige Bedeutung haben.
Allerdings haben nicht ausschließlich Arbeitnehmer im engeren Sinne Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen.
Freie Mitarbeiter sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass ihnen grundsätzlich kein bezahlter Urlaub zusteht.
Lohnfortzahlung bei Krankheit kann hinzukommenBei einer Erkrankung kann der Beschäftigungsstatus erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Arbeitnehmer haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Echte Selbstständige haben diesen gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nicht. Ihre Absicherung bei Krankheit richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem Krankenversicherungsschutz.
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, können deshalb auch bislang nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsansprüche zu prüfen sein.
Dabei sind mögliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung zu beachten.
Kündigungsschutz für freie Mitarbeiter: Der tatsächliche Status zähltBesonders wichtig wird die rechtliche Einordnung, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet. Echte freie Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich den Beendigungsregeln ihres jeweiligen Vertragsverhältnisses.
Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, können dagegen gesetzliche Kündigungsfristen und gegebenenfalls der allgemeine Kündigungsschutz gelten.
Das Kündigungsschutzgesetz setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die erforderliche Betriebsgröße erreicht wird.
Eine langjährige freie Mitarbeit allein führt deshalb nicht automatisch zu Kündigungsschutz. Wird die Zusammenarbeit beendet, sollten Betroffene ihren rechtlichen Status möglichst schnell prüfen lassen.
Wichtig: Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer erst noch klären muss, ob er tatsächlich Arbeitnehmer ist, sollte deshalb unverzüglich arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Freie Mitarbeiter und Rente: Diese Folgen kann Scheinselbstständigkeit habenEine falsche Einstufung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Nach § 7 SGB IV sind insbesondere Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.
Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen sein.
Für ältere Beschäftigte kann das besonders wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können bislang nicht berücksichtigte Beschäftigungszeiten und beitragspflichtige Entgelte Auswirkungen auf das Rentenkonto haben.
Ob sich dadurch die spätere Rente erhöht oder zusätzliche Wartezeiten erfüllt werden, hängt vom Einzelfall ab.
Nicht jede nachträgliche Statusfeststellung führt automatisch dazu, dass sämtliche Jahre der freien Mitarbeit als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden.
Arbeitgeber darf Sozialversicherungsbeiträge nicht beliebig nachfordernWird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen. Dabei stellt sich für Beschäftigte die Frage, ob der Arbeitgeber nachträglich Geld von ihnen verlangen darf.
Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch grundsätzlich nur durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Beitragsabzug darf normalerweise nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Spätere Abzüge sind unter anderem möglich, wenn der ursprüngliche Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das Gesetz enthält außerdem weitere Ausnahmen.
Für Betroffene bedeutet das: Eine nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, sämtliche Arbeitnehmerbeiträge aus vergangenen Jahren unmittelbar zurückzufordern.
Warum ältere freie Mitarbeiter ihren Status prüfen solltenWer seit vielen Jahren für denselben Auftraggeber tätig ist, hat seine finanzielle Planung möglicherweise vollständig auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet.
Kurz vor dem Renteneintritt können offene Fragen zu Versicherungszeiten, Urlaubsansprüchen oder zur Beendigung der Zusammenarbeit besonders schwer wiegen. Allerdings ist eine lange Beschäftigungsdauer allein kein Beweis für Scheinselbstständigkeit.
Auch echte Selbstständige können über Jahrzehnte für denselben Auftraggeber arbeiten. Entscheidend bleibt, wie frei sie ihre Tätigkeit tatsächlich organisieren können.
Gerade vor einer Vertragsbeendigung oder dem Ruhestand kann eine rechtzeitige rechtliche Prüfung verhindern, dass mögliche Ansprüche übersehen werden.
Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragenWer Zweifel an seiner Selbstständigkeit hat, kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung prüfen lassen. Dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bei der Prüfung werden nicht nur die schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt. Entscheidend ist auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert wird.
Betroffene sollten deshalb wichtige Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Honorarabrechnungen und Nachweise über die betriebliche Eingliederung.
Das Statusfeststellungsverfahren klärt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Ob arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen, muss gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.
Checkliste: Diese Rechte sollten freie Mitarbeiter prüfenWer als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte sich folgende Fragen stellen:
- Arbeitszeiten: Bestimme ich selbst, wann ich arbeite, oder werde ich regelmäßig eingeteilt?
- Weisungen: Kann ich meine Arbeit eigenständig organisieren oder muss ich konkrete Anweisungen befolgen?
- Aufträge: Darf ich Aufträge tatsächlich ablehnen?
- Betriebliche Eingliederung: Arbeite ich dauerhaft nach den Abläufen des Auftraggebers?
- Urlaub: Könnte mir bezahlter Urlaub zustehen?
- Krankheit: Kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung infrage?
- Kündigungsschutz: Besteht möglicherweise ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlichen Kündigungsrechten?
- Rente: Wurden meine Beschäftigungszeiten sozialversicherungsrechtlich richtig berücksichtigt?
- Unterlagen: Kann ich mit Dienstplänen, E-Mails und Verträgen nachweisen, wie meine Tätigkeit tatsächlich organisiert war?
Treffen mehrere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zu, kann eine arbeitsrechtliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein.
Häufige Irrtümer über die Rechte freier Mitarbeiter„Mit einem Honorarvertrag bin ich automatisch selbstständig.“ Nein. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
„Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist immer scheinselbstständig.“ Nein. Die Zahl der Auftraggeber allein entscheidet nicht über den Beschäftigungsstatus.
„Freie Mitarbeiter haben niemals Anspruch auf Urlaub.“ Das stimmt nicht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben.
„Wer Rechnungen schreibt, kann kein Arbeitnehmer sein.“ Nein. Die Rechnungsstellung allein bestimmt nicht den rechtlichen Status.
„Eine Entscheidung der Rentenversicherung bringt automatisch Kündigungsschutz.“ Nein. Arbeitsrechtliche Ansprüche müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Häufige Fragen zu freier Mitarbeit und Arbeitnehmerrechten Kann ich als freier Mitarbeiter bezahlten Urlaub verlangen?Das ist möglich, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Bei echter Selbstständigkeit besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Wer entscheidet, ob ich Arbeitnehmer bin?Über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unter anderem die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren zuständig.
Bin ich Arbeitnehmer, wenn ich nur einen Auftraggeber habe?Nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Arbeitsorganisation.
Was bringt ein Statusfeststellungsverfahren?Es klärt, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzuordnen ist.
Das kann für Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wichtig sein. Die konkrete Versicherungspflicht ist nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Wie schnell muss ich nach einer Kündigung handeln?Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer bisher als freier Mitarbeiter tätig war, aber ein Arbeitsverhältnis vermutet, sollte deshalb unverzüglich rechtlichen Rat einholen.
Freie Mitarbeiter sollten ihre Arbeitnehmerrechte kennenEin Honorarvertrag allein entscheidet nicht darüber, ob jemand selbstständig oder Arbeitnehmer ist. Ausschlaggebend sind die rechtlichen Vereinbarungen und vor allem die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Wer regelmäßig nach festen Dienstplänen arbeitet, Weisungen unterliegt und eng in einen Betrieb eingebunden ist, kann trotz freier Mitarbeit rechtlich Arbeitnehmer sein.
Damit können Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz verbunden sein.
Auch die Sozialversicherung und die spätere Rente können betroffen sein. Gerade langjährig Beschäftigte sollten ihren Status deshalb rechtzeitig prüfen lassen, bevor mögliche Ansprüche verfallen oder wichtige Fristen verstreichen.
Quellen- Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 73/26.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 9 AZR 26/24.
- Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. März 2020 – L 1 BA 14/18.
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2022 – L 28 BA 23/19.
- § 611a BGB; §§ 7, 7a und 28g SGB IV.
- Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz.
- Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusfeststellungsverfahren.
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Grundsicherung 2027: Neue Berechnung des Regelbedarfs geplant – das will die Bundesregierung streichen
Wer Grundsicherung bezieht, muss mit einem knappen Budget auskommen. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Nun will die Bundesregierung die Berechnung der jährlichen Anpassung ändern. Ein zusätzlicher Rechenschritt, der jüngere Preissteigerungen stärker berücksichtigt, soll entfallen.
Am 12. Oktober 2026 findet dazu eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages statt. Die geplante Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Dieser legt jedoch noch nicht verbindlich fest, wie hoch der Regelbedarf im kommenden Jahr ausfällt. Eine Erhöhung ist damit ebenso wenig beschlossen wie eine weitere Nullrunde.
Grundsicherung 2027: Welche Berechnung die Regierung ändern willSeit 2023 werden die Regelbedarfe in zwei Schritten fortgeschrieben. Zunächst werden die Entwicklung der Preise und der Nettolöhne berücksichtigt. Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung durch einen zusätzlichen Rechenschritt ein.
Genau diesen zweiten Schritt, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, will die Bundesregierung streichen. Künftig soll die jährliche Anpassung wieder ausschließlich über einen Mischindex erfolgen. Dabei zählt die Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise zu 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent.
Steigende Preise würden also weiterhin berücksichtigt. Entfallen würde aber die zusätzliche Anpassung, die während der hohen Inflation eingeführt wurde, um die Kaufkraft der Leistungen besser zu sichern.
Was die ergänzende Fortschreibung bisher bewirktDie beiden Rechenschritte betrachten unterschiedliche Zeiträume. Der Mischindex erfasst die Preis- und Lohnentwicklung über zwölf Monate. Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber denselben Monaten des Vorjahres.
Dadurch erhalten jüngere Preissteigerungen mehr Gewicht. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn sich notwendige Ausgaben innerhalb kurzer Zeit deutlich verteuern.
Nach der geplanten Änderung bliebe es bei der Anpassung über den Zwölfmonatszeitraum. Für die Betroffenen geht es deshalb um mehr als eine technische Änderung: Die Berechnung bestimmt mit, wie stark und wie schnell höhere Lebenshaltungskosten im Regelbedarf ankommen.
Warum die Bundesregierung zur alten Berechnung zurückkehren willDie Bundesregierung hält den zusätzlichen Rechenschritt nach dem Rückgang der außergewöhnlich hohen Inflation nicht mehr für erforderlich. Nach ihrer Einschätzung reicht der Mischindex bei einer moderaten Preisentwicklung aus. Damit würde die jährliche Fortschreibung wieder nach dem einstufigen Verfahren erfolgen, das vor 2023 galt.
Im Gesetzentwurf argumentiert sie außerdem, das zweistufige Verfahren könne bei schnell sinkenden Inflationsraten die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen. Deshalb soll die jährliche Fortschreibung wieder in einem Schritt erfolgen.
Das ist die Begründung für die geplante Änderung. Ob der Bundestag den Vorschlag unverändert beschließt, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch offen.
Warum bei der Rechnung nicht die 563 Euro als Ausgangspunkt dienenViele Betroffene dürften erwarten, dass eine jährliche Erhöhung direkt auf die geltenden 563 Euro aufgeschlagen wird. Das bisherige Verfahren sieht jedoch etwas anderes vor.
Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung des Vorjahres. Der zusätzliche Aufschlag aus dem zweiten Rechenschritt wird nicht dauerhaft in diesen Ausgangswert übernommen. Deshalb können der geltende Regelbedarf und die Grundlage der nächsten Berechnung auseinanderliegen.
Für 2026 betrug dieser Basiswert in der Regelbedarfsstufe 1 rund 547,55 Euro. An die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 soll nach dem Entwurf auch die Fortschreibung für 2027 anknüpfen. Die 547,55 Euro sind damit eine Rechengröße, kein angekündigter neuer Regelbedarf.
Werden die 563 Euro Grundsicherung gekürzt?Eine Kürzung des Regelbedarfs auf 547,55 Euro sieht der Entwurf nicht vor. Der gesetzliche Schutz vor einer Absenkung durch die jährliche Fortschreibung soll bestehen bleiben.
Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Betrag als den bislang geltenden Regelbedarf, gilt der bisherige Betrag weiter. Erst wenn eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt, steigt der Regelbedarf. Diese Schutzregel wird im Entwurf in die geänderte Berechnung übernommen.
Für den Alltag ist allerdings ein weiterer Unterschied entscheidend: Ein unveränderter Eurobetrag schützt nicht automatisch vor Kaufkraftverlust. Werden Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer, reicht derselbe Betrag für weniger.
Ist eine Nullrunde bei der Grundsicherung 2027 bereits beschlossen?Aus dem Haushaltsbegleitgesetz allein lässt sich keine verbindliche Nullrunde für 2027 ableiten. Der Entwurf legt zunächst fest, wie die jährliche Anpassung künftig berechnet werden soll.
Die Bundesregierung weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Regelbedarfe zusätzlich in einer Fortschreibungsverordnung beziehungsweise einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden müssen. Die gesetzlichen Änderungen zur Berechnung sollen nach dem Entwurf bereits 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit sie für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 genutzt werden können.
Dabei geht es um zwei unterschiedliche Verfahren: Die jährliche Fortschreibung passt vorhandene Rechenwerte an die Preis- und Lohnentwicklung an. Eine gesetzliche Neuermittlung überprüft die zugrunde liegenden Bedarfe anhand neuer Verbrauchsdaten. Der endgültige Betrag für 2027 lässt sich deshalb nicht allein aus dem geplanten Wegfall der ergänzenden Fortschreibung bestimmen.
Auch Rentner mit Grundsicherung sind betroffenDie Regelbedarfe sind sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII maßgeblich. Die geplante Änderung betrifft deshalb auch Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.
Die häufig genannten 563 Euro gelten für die Regelbedarfsstufe 1. Sie sind nicht die gesamte monatliche Unterstützung. Anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe werden zusätzlich berücksichtigt. Für andere Haushaltskonstellationen gelten andere Regelbedarfsstufen.
Wer als Rentner ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Debatte daher ebenfalls verfolgen. Die Höhe des Regelbedarfs beeinflusst den Bedarf, den das Sozialamt bei der Berechnung berücksichtigt.
Was die Anhörung am 12. Oktober bedeutetDer Haushaltsausschuss hat die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Montag, den 12. Oktober 2026, von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Nach Ankündigung des Bundestages wird sie auf dessen Internetseite übertragen. Beratungsgrundlage ist der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860.
Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über das Gesetz. Sie setzt auch keinen neuen monatlichen Regelbedarf fest.
Für Leistungsbeziehende sind daher zwei weitere Entscheidungen maßgeblich: Welche Berechnung wird tatsächlich Gesetz – und welche Beträge werden für 2027 verbindlich festgelegt? Der vorliegende Entwurf allein beantwortet die Frage, ob es mehr als 563 Euro gibt, noch nicht.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026, insbesondere Artikel 9, Artikel 10 und Begründung; Bundestag, Haushaltsausschuss: öffentliche Anhörung am 12. Oktober 2026; § 28a SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026.
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Grundsatzurteil: Trotz Aufhebungsvertrag Sperre beim Arbeitslosengeld
Vereinbart eine Arbeitnehmerin wegen eines Personalabbaus freiwillig einen Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsverhältnisses und wechselt sie befristet in eine Transfergesellschaft, muss sie später mit einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit rechnen. Denn ist gar nicht klar, „ob“ und „wann“ die Arbeitnehmerin tatsächlich von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht ist, stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wechsel in die Transfergesellschaft ein versicherungswidriges Verhalten dar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 8. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 11 AL 3/26 R).
Bei freiwilligem Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit der ArbeitsagenturGeklagt hatte eine frühere Anlageberaterin einer schleswig-holsteinischen Großbank. Als die Bank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stand ein Personalabbau an. Die Klägerin erfuhr, dass ihre Abteilung davon betroffen war. Wegen der drohenden Arbeitslosigkeit schloss sie sich einem „Freiwilligenprogramm“ ihres Arbeitgebers an.
Dieses sah vor, dass Beschäftigte „freiwillig“ ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Der Arbeitgeber konnte so Kündigungsschutzklagen vermeiden; im Gegenzug erhielt hier die Klägerin eine Abfindung in Höhe von rund 94.500 Euro. Außerdem war der Wechsel in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in eine Transfergesellschaft vorgesehen. Während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft erhielt die Klägerin Transfer-Kurzarbeitgeld. Nach Ende der befristeten Beschäftigung meldete sie sich arbeitslos.
Die Arbeitsagentur verhängte eine sechswöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit mit dem Aufhebungsvertrag und dem Wechsel in das befristete Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft „grob fahrlässig“ herbeigeführt.
Das BSG urteilte, dass die Sperrzeit wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens zu Recht verhängt wurde. Bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses dürfe der Aufhebungsvertrag nicht so ausgestaltet sein, dass die Kündigung vor der eigentlich regulären Kündigungsfrist vorverlagert werde. Werde bereits die Kündigung um einen Tag vorverlagert, löse dies bereits später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
BSG: “Ob” und “wann” einer möglichen Kündigung muss klar seinIm konkreten Fall habe die Klägerin bereits überhaupt nicht gewusst, „ob“ und „wann“ ihr konkret eine Kündigung droht. Sie hätte auch eine betriebsbedingte Kündigung abwarten können, so dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte. Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit in versicherungswidriger Weise selbst herbeigeführt. fle
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Grad der Behinderung: Ämter müssen Herabsetzung jetzt beweisen
Ein anerkannter Grad der Behinderung lässt sich nicht einfach heruntersetzen, weil das Versorgungsamt die vorhandenen Befunde heute anders bewertet.
Will die Behörde den GdB wegen einer gesundheitlichen Verbesserung senken, muss sie eine nachträgliche wesentliche Änderung nachweisen.
Betroffene müssen ihren bisherigen Status damit nicht bei jeder Nachprüfung von Grund auf neu rechtfertigen. Allerdings bedeutet die Beweislast der Behörde weder einen dauerhaften Schutz vor jeder Herabsetzung noch einen Freibrief, Schreiben des Amtes zu ignorieren.
Ein bestehender Bescheid hat rechtliches GewichtDie Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für eine Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse gilt § 48 SGB X: Die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände müssen sich gegenüber der bisherigen Feststellung wesentlich geändert haben.
Behauptet die Behörde eine gesundheitliche Besserung, muss sie deshalb den früheren Zustand mit dem späteren vergleichen. Eine neue ärztliche Einschätzung allein beweist noch nicht, dass sich die Einschränkungen tatsächlich verringert haben.
Das ist ein erheblicher Unterschied: Eine andere Bewertung unveränderter Beschwerden ist keine nachträglich eingetretene Besserung. Hält das Amt die ursprüngliche Feststellung für rechtswidrig, kommt gegebenenfalls eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht, für die eigene Fristen und Vertrauensschutzregeln gelten.
Gericht stoppte die Herabsetzung von GdB 50 auf 30Wie wichtig diese Grenzen sind, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 SB 24/23. Die Behörde wollte den GdB eines Mannes mit einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom von 50 auf 30 herabsetzen.
Nach der Chemotherapie war die Erkrankung nur teilweise zurückgegangen; ein Restbefund blieb bestehen. Eine vollständige Rückbildung, medizinisch Vollremission genannt, war nach Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten.
Für diese konkrete Erkrankung sehen die Bewertungsregeln nach Vollremission zunächst drei Jahre Heilungsbewährung mit einem GdB von 50 vor. Nach der Entscheidung musste dieser Wert erst recht gelten, solange die Vollremission noch gar nicht erreicht war.
Das Gericht wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte damit die Aufhebung der Herabsetzung. Über den Fall berichtet Gegen-Hartz auch im Beitrag zur GdB-Senkung ohne belegte Verbesserung.
Unaufklärbare Zweifel gehen grundsätzlich zulasten des AmtesBei einer Herabsetzung trägt die Behörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die wesentliche Änderung. Bleibt nach Ausschöpfung der erforderlichen Ermittlungen offen, ob die Voraussetzungen der Absenkung vorliegen, geht diese Ungewissheit grundsätzlich zu ihren Lasten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass schon jeder Widerspruch zwischen zwei Arztberichten die Herabsetzung verhindert. Zunächst müssen Behörde und gegebenenfalls Sozialgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären und die vorhandenen Beweise bewerten.
Nach § 20 SGB X muss die Verwaltung dabei auch Umstände berücksichtigen, die für die betroffene Person sprechen. Einseitig günstige Befunde herauszugreifen und fortbestehende Einschränkungen auszublenden, genügt dieser Pflicht nicht.
„Stabil“ bedeutet nicht automatisch „gebessert“Ein stabiler Krankheitsverlauf kann bedeuten, dass sich der Zustand nicht weiter verschlechtert hat. Daraus folgt allein noch nicht, dass die bestehenden Einschränkungen geringer geworden sind.
Auch ein Behandlungserfolg muss deshalb in seinem Zusammenhang betrachtet werden. Entscheidend sind die einschlägigen Bewertungsregeln und die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen tatsächlich fortbestehen.
Eine persönliche Untersuchung ist allerdings nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. Auch eine Entscheidung nach Aktenlage kann tragfähig sein, wenn die Unterlagen den Zustand und die behauptete Veränderung ausreichend dokumentieren.
Die wichtige Ausnahme: Ablauf der HeilungsbewährungDie Aussage, ein GdB dürfe nur bei spürbar weniger Beschwerden sinken, wäre zu pauschal. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung erlauben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine Neubewertung ausdrücklich auch bei gleichbleibenden Symptomen.
Während dieser Zeit gelten bei bestimmten Erkrankungen besondere Bewertungen, die über die unmittelbar feststellbaren Einschränkungen hinausgehen können. Nach ihrem Ablauf werden die verbliebenen Beeinträchtigungen neu beurteilt.
Die Behörde muss aber prüfen, ob die Voraussetzungen der Heilungsbewährung tatsächlich vorlagen und der Zeitraum ordnungsgemäß abgelaufen ist. Im geschilderten Lymphomverfahren fehlte bereits die dafür erforderliche Vollremission.
Worauf es bei einer angekündigten Herabsetzung ankommt Begründung oder Verfahrensstand Was Betroffene prüfen sollten Das Amt behauptet eine gesundheitliche Besserung. Welche konkreten Befunde belegen die Veränderung gegenüber der bisherigen Feststellung? Die Erkrankung wird als stabil beschrieben. Belegt der Bericht tatsächlich geringere Einschränkungen oder lediglich einen unveränderten Verlauf? Die Heilungsbewährung soll abgelaufen sein. Waren ihre Voraussetzungen erfüllt und wurde der richtige Zeitraum zugrunde gelegt? Ein Anhörungsschreiben trifft ein. Innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen und gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen. Ein Herabsetzungsbescheid trifft ein. Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die Widerspruchsfrist sichern. Anhörung nutzen und die Akte prüfenVor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Anhörungsschreiben ist deshalb noch nicht der Herabsetzungsbescheid, sollte aber ernst genommen werden.
Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann zeigen, auf welche Befunde und versorgungsärztlichen Stellungnahmen sich das Amt stützt. Besonders aufschlussreich ist, ob die Unterlagen einen nachvollziehbaren Vergleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Zustand enthalten.
In der Stellungnahme sollten fortbestehende Einschränkungen konkret beschrieben und möglichst durch aktuelle Befunde ergänzt werden. Wer nur schreibt, weiterhin krank zu sein, lässt häufig offen, welche Auswirkungen die Erkrankung im Alltag hat.
Auch bei einem eigenen Antrag auf einen höheren GdB lohnt sich dieser genaue Blick. Gegen-Hartz erläutert die möglichen Folgen im Beitrag Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB.
Widerspruch: Die Frist läuft trotz guter ArgumenteGegen einen Herabsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung lässt sich nachreichen; entscheidend ist zunächst, den Widerspruch fristgerecht und in zulässiger Form einzulegen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wobei gesetzliche Ausnahmen und eine besonders angeordnete sofortige Vollziehung zu beachten sind. Der Zugang eines Herabsetzungsbescheids bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Rechte sofort entfallen.
Sinkt der GdB unter 50, enthält § 199 SGB IX außerdem eine Schutzfrist für die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Diese enden grundsätzlich erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit; andere Vergünstigungen können eigenen Regeln folgen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Frau mit GdB 50 erhält eine Anhörung zur Absenkung auf 30, weil ein neuer Arztbericht ihre chronische Erkrankung als stabil bezeichnet. Eine Heilungsbewährung liegt dem bisherigen GdB nicht zugrunde.
Sie beantragt Akteneinsicht und reicht einen ergänzenden Befund ein, der die unverändert bestehenden Einschränkungen beschreibt. Kann das Amt auch nach weiterer Aufklärung keine wesentliche Änderung nachweisen, trägt eine Herabsetzung nach § 48 SGB X wegen angeblicher Besserung nicht.
Fragen und Antworten zur Herabsetzung des GdB Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin richtig ist?Bei einer Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse muss grundsätzlich die Behörde die dafür erforderliche wesentliche Änderung nachweisen. Trotzdem sollten Sie an der Aufklärung mitwirken und fortbestehende Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren.
Reicht ein neuer Arztbericht für eine Herabsetzung aus?Das hängt vom Inhalt ab: Ein aussagekräftiger Bericht kann eine Veränderung belegen. Eine bloße neue Bewertung oder die Angabe eines stabilen Verlaufs genügt dafür nicht automatisch.
Kann der GdB trotz unveränderter Beschwerden sinken?Ja, insbesondere nach ordnungsgemäßem Ablauf einer Heilungsbewährung ist das möglich. Dann werden die verbliebenen Beeinträchtigungen nach den dafür geltenden Regeln neu bewertet.
Muss die Behörde mich persönlich untersuchen lassen?Nicht zwingend, denn eine ausreichend aussagekräftige Aktenlage kann eine Entscheidung ermöglichen. Bestehen erhebliche Unklarheiten, muss die Behörde jedoch weiter ermitteln.
Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?Grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und warten Sie mit der Einlegung nicht auf noch ausstehende Arztberichte.
Verliere ich mit dem Bescheid sofort meinen Schwerbehindertenstatus?Das folgt aus dem Zugang des Bescheids allein nicht, insbesondere wegen der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Bei einer Absenkung unter GdB 50 ist zusätzlich die Schutzfrist nach § 199 SGB IX zu berücksichtigen.
Der Beitrag Grad der Behinderung: Ämter müssen Herabsetzung jetzt beweisen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu
Pflegegrad 3 klingt zunächst nach einer umfassenden Absicherung. Der Fall der 84-jährigen Elfriede Weissensteiner zeigt jedoch, wie groß die finanzielle Lücke im Pflegeheim trotz anerkannter Pflegebedürftigkeit bleiben kann. Rund 3.400 Euro muss ihre Familie jeden Monat selbst aufbringen.
Elfriedes Belastung ist inzwischen kein außergewöhnlicher Einzelfall mehr. Nach den neuesten Zahlen vom Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche.
Elfriedes Heimplatz kostet insgesamt rund 5.300 EuroElfriede Weissensteiner lebt seit Anfang Januar in einem AWO-Seniorenheim im bayerischen Königsbrunn. Nach einem Bericht von FOCUS online und SAT.1 Bayern kostet ihr Heimplatz monatlich rund 5.300 Euro. Die Pflegekasse beteiligt sich wegen ihres Pflegegrades 3 mit einer stationären Pflegeleistung von 1.319 Euro.
Zusätzlich greift im ersten Aufenthaltsjahr der gesetzliche Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Trotzdem verbleiben nach den veröffentlichten Angaben ungefähr 3.400 Euro, die Elfriede beziehungsweise ihre Familie selbst finanzieren müssen.
Die im Bericht genannten Beträge sind gerundet und stellen keine vollständige Heimkostenabrechnung dar. Deshalb lässt sich die Differenz zwischen Gesamtkosten, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag und endgültigem Eigenanteil anhand der veröffentlichten Zahlen nicht auf den Euro genau nachvollziehen. Das ist nur mit der aufgeschlüsselten Rechnung des Pflegeheims möglich.
Die Familie greift zunächst auf Elfriedes Ersparnisse zurückElfriedes Sohn Karl Weissensteiner berichtet, dass seine Mutter die Kosten derzeit aus eigenen Rücklagen bezahlen kann. Die Familie weiß allerdings, dass selbst ein größeres Sparvermögen bei monatlichen Ausgaben von 3.400 Euro schnell schwindet.
Bei einem Eigenanteil von 3.400 Euro werden innerhalb eines Jahres 40.800 Euro benötigt. Nach drei Jahren summiert sich die Belastung rechnerisch auf mehr als 122.000 Euro, sofern Kostensteigerungen und höhere Zuschläge nicht berücksichtigt werden.
Der Fall zeigt damit ein Problem, das immer mehr Familien trifft. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen und ist keine Vollkostenversicherung.
Pflegegrad 3 bedeutet nicht, dass die Pflegekasse alle Heimkosten übernimmtFür die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro. Die aktuellen Leistungsbeträge und weitere Ansprüche werden im Ratgeber zum Pflegegrad 2026 ausführlich erläutert.
Die 1.319 Euro werden nicht an die Bewohnerin ausgezahlt, sondern unmittelbar mit den pflegebedingten Heimkosten verrechnet. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen werden von dieser Pauschale nicht übernommen.
Innerhalb eines Pflegeheims gilt für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich derselbe einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten. Eine Höherstufung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 führt deshalb bei einer vollstationären Versorgung nicht automatisch zu einer niedrigeren persönlichen Belastung.
Der Eigenanteil besteht aus mehreren KostenblöckenUmgangssprachlich wird häufig nur vom „Pflegeheim-Eigenanteil“ gesprochen. Tatsächlich enthält die monatliche Zahlung mehrere voneinander getrennte Bestandteile.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil umfasst den nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Teil der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims.
Nach der vdek-Auswertung vom 1. Juli 2026 ergibt sich für das erste Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt folgende Rechnung:
Bestandteil der Eigenbeteiligung Monatlicher Bundesdurchschnitt Pflegebedingter Eigenanteil vor Leistungszuschlag 2.088 Euro Leistungszuschlag im ersten Jahr minus 313 Euro Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung im ersten Jahr 3.364 EuroDie Werte sind Durchschnittsbeträge und können sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich unterscheiden. Komfortleistungen wie ein besonders großes Einzelzimmer, zusätzliche Betreuung oder besondere Verpflegungsangebote können die Rechnung weiter erhöhen.
Elfriedes 3.400 Euro liegen inzwischen nahe am BundesdurchschnittZum 1. Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.
In Bayern lag der Durchschnitt zu diesem Zeitpunkt bei 3.270 Euro. Elfriedes Belastung von rund 3.400 Euro liegt damit etwas über dem bayerischen Mittelwert, aber nahezu auf dem aktuellen bundesweiten Niveau.
Besonders stark gestiegen ist der pflegebedingte Anteil. Nach Angaben des vdek erhöhte sich dieser nach dem Zuschuss im ersten Aufenthaltsjahr innerhalb eines Jahres von durchschnittlich 1.583 Euro auf 1.775 Euro monatlich.
Auch Unterkunft und Verpflegung verteuerten sich. Die Investitionskosten, mit denen Pflegeheime unter anderem Gebäude und technische Anlagen finanzieren, stiegen ebenfalls weiter.
Der Zuschlag wächst mit der AufenthaltsdauerDie Pflegekasse beteiligt sich zusätzlich zur festen Leistung nach Pflegegrad an dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Zuschlag wird mit zunehmender Aufenthaltsdauer höher.
Die Entlastung gilt ausschließlich für die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig bezahlt werden.
Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil Durchschnittliche Gesamtbelastung ab Juli 2026 In den ersten 12 Monaten 15 Prozent 3.364 Euro Nach 12 Monaten 30 Prozent 3.051 Euro Nach 24 Monaten 50 Prozent 2.633 Euro Nach 36 Monaten 75 Prozent 2.111 EuroDie Beträge zeigen, dass ein längerer Heimaufenthalt die Rechnung zwar deutlich reduziert. Selbst ab dem vierten Jahr verbleiben im Bundesdurchschnitt jedoch mehr als 2.100 Euro monatlich.
Der Zuschlag wird im regulären Abrechnungsverfahren zwischen Pflegekasse und Einrichtung berücksichtigt. Bewohner und Angehörige sollten trotzdem kontrollieren, ob die richtige Aufenthaltsdauer angesetzt wurde, insbesondere nach einem Wechsel des Pflegeheims.
Steigende Personalkosten werden an die Bewohner weitergegebenEin großer Teil des Kostenanstiegs hängt mit höheren Löhnen in der Pflege zusammen. Eine bessere Bezahlung der Beschäftigten ist notwendig, erhöht aber in der derzeitigen Finanzierung auch die Eigenanteile der Bewohner.
Der vdek kritisiert außerdem, dass Pflegebedürftige weiterhin Investitions- und Ausbildungskosten tragen müssen. Würden die Bundesländer diese Ausgaben vollständig übernehmen, könnten Heimbewohner nach Berechnungen des Verbandes im Durchschnitt um rund 649 Euro monatlich entlastet werden.
Bislang besteht auf eine solche pauschale Entlastung jedoch kein bundesweiter Anspruch. In einigen Ländern gibt es ergänzende Leistungen wie Pflegewohngeld, deren Voraussetzungen regional unterschiedlich ausfallen.
Wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr ausreichenKann ein Pflegebedürftiger den anerkannten Eigenanteil nicht mehr aus seiner Rente, sonstigen Einkünften und einsetzbarem Vermögen bezahlen, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Der Sozialhilfeträger kann die verbleibende Finanzierungslücke bis zur Höhe der anerkannten Heimkosten übernehmen.
Ausführliche Informationen dazu enthält der Beitrag über den Anspruch auf Übernahme hoher Pflegeheimkosten durch das Sozialamt. Die Pflegeversicherung wird dabei weiterhin zuerst eingesetzt; das Sozialamt übernimmt den danach ungedeckten Bedarf.
Betroffene sollten den finanziellen Engpass unverzüglich schriftlich beim zuständigen Sozialamt anzeigen. Bei Sozialhilfe ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entscheidend. Für Monate, in denen das Amt noch nichts von der Notlage wusste, lässt sich die Leistung häufig nicht nachträglich durchsetzen.
Der erste Hinweis kann formlos erfolgen. Pflegegradbescheid, Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Vermögensnachweise können anschließend nachgereicht werden.
Ein Teil des Vermögens bleibt geschütztPflegebedürftige müssen nicht jeden Euro aufbrauchen. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro Barvermögen pro volljähriger Person geschützt. Bei Ehepaaren können deshalb häufig 20.000 Euro als kleinere Geldreserve verbleiben.
Darüber hinaus können ein angemessener Hausrat, geförderte Altersvorsorge und eine rechtlich wirksam zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt sein. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über das Schonvermögen bei einem Pflegefall in der Familie.
Bei Immobilien hängt viel von der konkreten Nutzung ab. Wohnt der Ehepartner weiterhin in einem angemessenen Eigenheim, kann die Immobilie geschützt bleiben. Steht das Haus nach dem Umzug ins Pflegeheim dauerhaft leer, kann das Sozialamt dagegen eine Verwertung verlangen.
Von der Rente bleibt nur ein kleiner BarbetragWer Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erhält, muss sein laufendes Einkommen grundsätzlich für die Heimkosten einsetzen. Dazu gehören insbesondere die Altersrente, eine Witwenrente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Einnahmen.
Für persönliche Bedürfnisse bleibt 2026 regelmäßig ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro. Hinzukommen kann eine Bekleidungspauschale nach den Vorgaben des zuständigen Sozialhilfeträgers.
Anders kann die Berechnung ausfallen, wenn ein Ehepartner weiterhin zu Hause lebt. Dann muss das Sozialamt auch dessen Lebensunterhalt und Wohnkosten berücksichtigen. Eine schematische Übertragung der Rechnung eines alleinstehenden Heimbewohners ist auf solche Ehepaare nicht möglich.
Kinder müssen nicht automatisch für die Heimkosten zahlenÜbernimmt das Sozialamt einen Teil der Heimkosten, werden erwachsene Kinder nicht automatisch zur Zahlung aufgefordert. Nach geltendem Recht findet ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt.
Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet. Zwischen den Ehepartnern der pflegebedürftigen Person gelten hingegen andere Regeln, weil sie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auch frühere Schenkungen müssen gesondert betrachtet werden. Hat der pflegebedürftige Elternteil innerhalb der vergangenen Jahre größere Geldbeträge oder eine Immobilie verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkostennäher erklärt.
Angehörige sollten die Heimrechnung prüfenAuf der Abrechnung sollten die pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sein. Auch der feste Pflegekassenbetrag und der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Entgelte für Komfort- oder Serviceleistungen. Solche Beträge dürfen nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie in der Einrichtung üblich sind. Sie benötigen eine wirksame vertragliche Grundlage.
Bei Unklarheiten können sich Betroffene an die Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt, eine Verbraucherzentrale oder die Heimaufsicht wenden. Geht es um Hilfe zur Pflege oder einen ablehnenden Bescheid, kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratungsstelle eingeschaltet werden.
Häufige Fragen zu den hohen Pflegeheimkosten Warum muss Elfriede trotz Pflegegrad 3 rund 3.400 Euro bezahlen?Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen festgelegten Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der nicht gedeckte Pflegeanteil bleiben bei der Bewohnerin. Deshalb kann auch bei Pflegegrad 3 eine monatliche Belastung von mehreren Tausend Euro entstehen.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 im Heim?Die feste Leistung für vollstationäre Pflege beträgt 1.319 Euro monatlich. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse abhängig von der Aufenthaltsdauer zwischen 15 und 75 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.
Wird das Pflegeheim mit Pflegegrad 4 oder 5 günstiger?Nicht zwangsläufig. Innerhalb derselben Einrichtung ist der pflegebedingte Eigenanteil für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Eine Höherstufung führt daher bei vollstationärer Pflege meistens nicht zu einer entsprechenden Senkung des Eigenanteils.
Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit 3.364 Euro monatlich. In Bayern liegt sie bei durchschnittlich 3.270 Euro, während die Beträge zwischen einzelnen Heimen deutlich abweichen können.
Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegeheimkosten?Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden. Der finanzielle Engpass sollte dem Sozialamt sofort schriftlich mitgeteilt werden, weil für frühere, nicht bekannte Bedarfszeiträume häufig keine nachträgliche Zahlung erfolgt.
Müssen Elfriedes Kinder später für das Pflegeheim bezahlen?Ein Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder kommt nach geltendem Recht grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind infrage. Frühere Schenkungen und die finanzielle Situation eines Ehepartners der pflegebedürftigen Person werden jedoch nach anderen Regeln beurteilt.
Der Beitrag Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr
Die Bundesregierung verspricht stabile Pflegebeiträge, doch für viele Versicherte soll die Rechnung trotzdem steigen. Gleichzeitig droht Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust einer Leistung, die ihnen bislang Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder anderen Alltagsaufgaben ermöglicht.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus, wesentliche Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 beginnen.
Kinderlose sollen ab Januar mehr Pflegebeitrag zahlenDer Zuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Bei einem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergibt sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.
Bei Beschäftigten wird dieser Gesamtbeitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, den Kinderlosenzuschlag tragen die Beschäftigten jedoch allein. Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte würden deshalb vollständig ihren eigenen Beitragsanteil erhöhen.
Wie hoch die Mehrbelastung ausfällt, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Die folgende Berechnung berücksichtigt ausschließlich den höheren Kinderlosenzuschlag und unterstellt ein über zwölf Monate unverändertes Einkommen.
Beitragspflichtiges Einkommen im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Jahr 1.500 Euro 4,50 Euro 54 Euro 2.000 Euro 6 Euro 72 Euro 3.000 Euro 9 Euro 108 Euro 4.000 Euro 12 Euro 144 Euro 5.000 Euro 15 Euro 180 EuroDie Beträge sind eigene Berechnungen auf Grundlage der geplanten Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte. Weitere Belastungen durch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze sind darin nicht enthalten.
Auch kinderlose Rentner wären betroffenDer höhere Zuschlag würde auch kinderlose Rentner treffen, soweit für sie keine Ausnahme gilt. Anders als beim allgemeinen Beitrag eines Beschäftigten beteiligt sich die Rentenversicherung nicht an den Pflegebeiträgen aus der gesetzlichen Rente.
Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 2.000 Euro würden rechnerisch 90 statt 84 Euro monatlich für die Pflegeversicherung anfallen. Allein dadurch blieben sechs Euro weniger im Monat übrig.
Der Kinderlosenzuschlag gilt allerdings nicht unterschiedslos für jeden Menschen ohne Kinder. Nach den derzeitigen Regeln sind unter anderem Personen vor Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Bürgergeldbeziehende ausgenommen.
Ein stabiler Beitragssatz schützt nicht jeden vor höheren AbzügenAuch Eltern mit höheren Einkommen können zusätzlich belastet werden, weil die Regierung die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich anheben will. Damit würde bei entsprechend hohen Einnahmen ein größerer Einkommensanteil beitragspflichtig.
Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ist außerdem ab Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen. Ausnahmen sollen beispielsweise für häuslich Pflegende und Eltern von Kindern mit Behinderungen gelten.
Die politische Botschaft vom stabilen Beitragssatz beschreibt damit nur einen Teil der Reform. Entscheidend für den eigenen Geldbeutel ist ebenso, auf welche Einnahmen Beiträge erhoben werden und welche Zuschläge hinzukommen.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe stehen auf dem SpielMenschen mit Pflegegrad 1 können bislang bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Das entspricht einem möglichen Erstattungsrahmen von 1.572 Euro im Jahr.
Dieser Betrag ist keine frei verfügbare Geldzahlung, sondern dient der Erstattung bestimmter Unterstützungsleistungen. Dazu können anerkannte Hilfen im Haushalt ebenso gehören wie Betreuungsangebote oder Leistungen zugelassener Dienste.
Nach den Reformplänen soll diese Leistung bei Pflegegrad 1 entfallen; das vorgesehene Sozialraumbudget beginnt erst ab Pflegegrad 2. Welche Unterstützung derzeit noch möglich ist, erläutert unser Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026.
Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Haushalt nicht mehr allein bewältigt, verliert durch eine gestrichene Erstattung nicht seinen Hilfebedarf. Die Arbeit bleibt liegen, muss privat bezahlt werden oder fällt Angehörigen zu.
„Keine Putzhilfen mehr“ trifft die Pläne nur teilweiseEin allgemeines Ende finanzierter Haushaltshilfen ist nicht vorgesehen. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll ein zweckgebundenes Sozialraumbudget an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten.
Der Regierungsentwurf nennt dafür bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Finanziert werden sollen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; eine freie Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Die größere Zahl allein sagt allerdings wenig darüber aus, ob eine Familie tatsächlich besser versorgt wird. Entscheidend ist, ob die benötigte Hilfe unter die neuen Regeln fällt und vor Ort überhaupt angeboten wird.
Beratung soll helfen – sie erledigt aber keinen HaushaltDie Regierung will Pflegebedürftige stärker durch fachliche Pflegebegleitung unterstützen und Rehabilitation früher einsetzen. Fachkräfte sollen unter anderem helfen, eine Verschlechterung zu vermeiden und die Versorgung zu Hause besser zu organisieren.
Das kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht automatisch praktische Unterstützung. Wer den Boden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wischen kann, benötigt möglicherweise sowohl Beratung als auch jemanden, der diese Arbeit übernimmt.
Der Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen kritisiert entsprechend, dass neue Hürden an den tatsächlichen Bedürfnissen Pflegebedürftiger vorbeigehen könnten. Der Verband fordert, zunächst Fehlsteuerungen und Finanzierungsprobleme anzugehen, statt weitere Belastungen bei Betroffenen abzuladen.
Strengere Pflegegrade: Bestandsschutz ist keine LeistungsgarantieFür die Pflegegrade 1 bis 3 sollen die Zugangsschwellen steigen. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen jedoch nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln verloren gehen.
Der Entwurf lässt eine Herabstufung weiterhin zu, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich so verbessert, dass auch nach bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Der Schutz der Einstufung bedeutet außerdem nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen erhalten bleiben.
Gerade bei Pflegegrad 1 ist dieser Unterschied folgenreich: Der Pflegegrad kann bestehen bleiben, während die Finanzierung der bisherigen Alltagshilfe wegfällt. Der Begriff Bestandsschutz darf deshalb nicht als pauschale Zusage unveränderter Unterstützung verstanden werden.
Höheres Pflegegeld bedeutet nicht automatisch mehr UnterstützungFür die Pflegegrade 2 bis 5 sieht die Reform höhere monatliche Geldbeträge innerhalb einer neuen Budgetstruktur vor. Zugleich sollen bislang getrennte Leistungen zusammengeführt werden, weshalb die höhere Zahlung nicht vollständig als zusätzliches Geld betrachtet werden kann.
So soll der bisher eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in die neue Budgetstruktur eingehen. Für einen belastbaren Vergleich müssen Familien deshalb ihre gesamte bisherige Versorgung betrachten; die heutigen Ansprüche zeigt unser Ratgeber zu Pflegegeld, Pflegegraden und weiteren Leistungen 2026.
Einige Kürzungen wurden zurückgenommenDie ursprünglich vorgesehene pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde im Kabinettskompromiss zurückgenommen. Auch die geplante langsamere Erhöhung der Leistungszuschläge für länger im Pflegeheim lebende Menschen wurde gestrichen.
Für Angehörige, die wegen der Pflege weniger arbeiten, ist der Erhalt dieser Absicherung wichtig. Welche Voraussetzungen dafür gelten, beschreibt unser Beitrag über Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Eine allgemeine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils auf 1.500 Euro monatlich enthält der Kompromiss dagegen nicht. Auch die bislang für 2028 vorgesehene reguläre Leistungsanpassung soll ausfallen; eine jährliche Anpassung ist erst ab 2029 geplant.
Für Heimbewohner bleibt damit das Risiko weiter steigender Eigenanteile bestehen. Steigen die Kosten schneller als die Leistungen der Versicherung, müssen sie die Differenz selbst tragen oder gegebenenfalls Unterstützung beantragen.
Was Betroffene jetzt beachten solltenDer Kabinettsbeschluss allein ändert bestehende Ansprüche noch nicht. Wer den Entlastungsbetrag rechtmäßig nutzt, sollte deshalb nicht aufgrund einer Schlagzeile vorschnell eine benötigte Hilfe kündigen.
Bei bereits bestehendem oder gewachsenem Unterstützungsbedarf ist eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt sinnvoll. Dort lässt sich klären, welche Leistungen aktuell passen und welche Folgen das spätere Gesetz für die persönliche Versorgung hätte.
Beispiel aus der Praxis: Die Hilfe fehlt, obwohl der Pflegegrad bleibtDie 78-jährige Frau Berger lebt allein und hat Pflegegrad 1. Für eine anerkannte Haushaltshilfe zahlt sie monatlich 150 Euro, wovon ihre Pflegekasse derzeit 131 Euro über den Entlastungsbetrag erstattet.
Wird dieser Anspruch wie geplant gestrichen und findet sich keine andere Finanzierung, müsste sie die vollen 150 Euro selbst aufbringen. Ihre Eigenbelastung würde von 19 auf 150 Euro monatlich steigen, obwohl ein fortbestehender Pflegegrad ihren Unterstützungsbedarf weiterhin bestätigt.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?Bislang hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen bleiben möglich.
Wie viel mehr sollen Kinderlose zahlen?Geplant sind zusätzliche 0,3 Prozentpunkte auf das beitragspflichtige Einkommen. Bei 3.000 Euro monatlich ergibt das neun Euro mehr Pflegebeitrag im Monat.
Verlieren alle Pflegebedürftigen ihre Haushaltshilfe?Eine solche pauschale Streichung ist nicht vorgesehen. Betroffen wäre vor allem die bisherige Finanzierung über den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1, während ab Pflegegrad 2 weiterhin anerkannte Alltagshilfen finanziert werden sollen.
Schützt ein vorhandener Pflegegrad vor Leistungskürzungen?Der vorgesehene Bestandsschutz betrifft die Einstufung gegenüber den strengeren Bewertungsregeln. Er garantiert nicht, dass jede bisherige Leistung unverändert weitergezahlt wird.
Sind die 175 Euro Sozialraumbudget frei verfügbar?Nach dem Entwurf ist das Budget zweckgebunden und für anerkannte Unterstützungsangebote vorgesehen. Der Betrag soll grundsätzlich Menschen ab Pflegegrad 2 zustehen, wobei für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro monatlich geplant sind.
Sollte eine bisher erstattete Haushaltshilfe jetzt gekündigt werden?Der Kabinettsbeschluss allein ist kein Anlass, eine benötigte Hilfe aufzugeben. Vor Vertragsänderungen sollten Betroffene die geltenden Ansprüche und später die endgültigen gesetzlichen Regelungen mit ihrer Pflegekasse klären.
Der Beitrag Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Diese Nachweise müssen Selbstständige zusätzlich vorlegen
LSG Niedersachsen-Bremen: Bei umfangreichen Geschäftsvorgängen können auch Rechnungen und Kontoauszüge allein nicht ausreichen. Die Berechnung der EKS-Werte muss nachvollziehbar sein.
Welche leistungserheblichen Tatsachen nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisen sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6. Mai 2026 – L 13 AS 263/24.
Der konkrete Fall: Umfangreiche Ein- und Verkäufe eines KioskbetreibersIm Mittelpunkt des Verfahrens stand die selbstständige Tätigkeit eines Kioskbetreibers. Er erzielte monatliche Betriebseinnahmen von rund 30.000 bis über 40.000 Euro und machte monatliche Betriebsausgaben von über 30.000 Euro geltend, vorwiegend für zahlreiche Wareneinkäufe.
Unter diesen Umständen genügte dem Gericht die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen und Quittungen nicht. Zusätzlich waren Unterlagen erforderlich, aus denen sich nachvollziehbar ergab, wie die in der abschließenden Anlage EKS angegebenen Werte berechnet wurden.
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger mit Beschluss vom 29. Juli 2026 – B 4 AS 36/26 B – als unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Eine allgemeine Pflicht sämtlicher Selbstständiger zur Vorlage von Sachkontenblättern hat das BSG damit nicht ausgesprochen. BSG-Beschluss
Leistungsberechtigte müssen ihren Anspruch nachweisenDer selbstständig tätige Kläger war nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet, die vom Jobcenter für die abschließende Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Im Verfahren ging es um die Leistungsansprüche mehrerer Kläger.
Für das Vorliegen eines Leistungsanspruchs tragen die Kläger nach den allgemeinen Regeln die objektive Beweislast (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – B 4 AS 87/22 B).
Bleiben Umstände ungeklärt, die in ihrer eigenen Sphäre liegen – hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse –, geht dies zu ihren Lasten.
Wer im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, muss die Höhe des Einkommens anhand geeigneter Unterlagen so darlegen, dass das Gericht vom Bestehen eines Leistungsanspruchs überzeugt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2025 – L 4 AS 15/24).
Bei Selbstständigen betrifft dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
Anlage EKS: Angaben und zugehörige Nachweise sind erforderlichZu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB I gehören auch das Ausfüllen der Anlage EKS und die Vorlage der zugehörigen Nachweise (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Diese Angaben sind erforderlich, um das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der für den Fall maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2016 zu berechnen.
Einkommensberechnung: Tatsächliche Einnahmen und Ausgaben sind entscheidendAusgangspunkt sind nach § 3 Abs. 1 Alg II-V die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird die selbstständige Tätigkeit nur während eines Teils dieses Zeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Teil zu berechnen.
Von den Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum wirklich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften. Anschließend sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen.
Die endgültige Festsetzung setzt damit voraus, dass die tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum vollständig und durch Belege gestützt nachgewiesen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 3356/24).
Eine bloße Mitteilung der Einkommenssumme genügt nichtNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich das Jobcenter nicht auf eine bloße summenmäßige Mitteilung der Einkünfte verweisen lassen. Es darf nähere Angaben auch zu einzelnen Einnahmen verlangen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R).
Nachweise zu Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge, sind geordnet in Kopie vorzulegen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R).
Der Umfang der Mitwirkungspflichten hängt vom Einzelfall abBei einer einfach gelagerten Tätigkeit mit wenigen Geschäftsvorgängen kann es ausreichen, die in der abschließenden EKS angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Kontoauszüge, Kaufbelege und Quittungen nachzuweisen.
Anders bewertete das LSG den vorliegenden Fall mit seinen umfangreichen Ein- und Verkäufen. Hier musste zusätzlich erkennbar sein, wie sich die eingereichten Einzelbelege zu den angegebenen EKS-Werten zusammenfügten.
Nach Auffassung des Gerichts war es unter diesen Umständen weder Aufgabe des Jobcenters noch der Gerichte, die unzureichende Buchhaltung für den Kläger nachvollziehbar aufzubereiten.
Amtsermittlungspflicht des Jobcenters und Mitwirkungspflicht der LeistungsberechtigtenZwar muss das Jobcenter auch bei der endgültigen Leistungsfestsetzung den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln.
Dem stehen jedoch die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 2 SGB X und § 60 SGB I gegenüber. Sie müssen die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar angeben (Hessisches LSG, Beschluss vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER).
Die Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I soll dem Leistungsträger die Tatsachen vermitteln, die er für seine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt. Sie versetzt ihn überhaupt erst in die Lage, seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Überforderung mit der Buchhaltung ersetzt keinen EinkommensnachweisDie Verantwortung für die Buchhaltung liegt beim Gewerbetreibenden selbst. Der Kläger hatte vorgetragen, damit überfordert zu sein. Das LSG sah sich im konkreten Fall dennoch nicht verpflichtet, die unzureichende Buchführung mithilfe eines Sachverständigen nachholen zu lassen. Es fehlte vielmehr an einer behördlich nachprüfbaren Grundlage für die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen.
Bei einem Kiosk mit zahlreichen täglichen Buchungen reicht es danach nicht aus, einen Gesamtbetrag für den Wareneinkauf anzugeben und diverse Rechnungen und Belege einzureichen. Für das Jobcenter oder das Gericht muss erkennbar sein, wie dieser Betrag ermittelt wurde.
Sachkontenblätter und vergleichbare Unterlagen machen EKS-Werte überprüfbarDafür kommen etwa Sachkontenblätter oder vergleichbare Berechnungsgrundlagen infrage. Aus ihnen müssen die einzelnen Buchungen – etwa Einkäufe, Verkäufe, Mieten und Versicherungen – sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Sachkonten hervorgehen.
So kann das Jobcenter prüfen, welche Belege welchen Konten zugeordnet und in welchem Monat berücksichtigt wurden. Ohne diese Aufbereitung lässt sich insbesondere nicht feststellen,
- ob eine Ausgabe überhaupt berücksichtigt werden darf, etwa wenn lediglich eine Rückstellung für künftige Umsatzsteuerzahlungen gebildet wurde;
- ob eine Zahlung dem richtigen Monat zugeordnet wurde, also dem Monat des tatsächlichen Geldabflusses statt dem der Rechnungsstellung;
- ob die angesetzte Höhe zutrifft, etwa bei der Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen.
Im Steuerrecht können Mängel der Kassenführung bei überwiegenden Bargeschäften dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – XI R 5/10).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann für ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem wie das SGB II, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft, nichts anderes gelten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2022 – L 13 AS 423/21).
Nachweispflichten bestehen unabhängig von der Buchführungspflicht nach dem HGBDie Pflicht zur nachvollziehbaren Herleitung der EKS-Werte besteht nach Auffassung des LSG unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende als Kaufmann nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet ist.
Andernfalls müssten Jobcenter und Gerichte zunächst selbst aus den eingereichten Belegen die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln und den jeweiligen EKS-Positionen zuordnen. Dies widerspräche der in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehenen Verteilung der Nachweispflichten.
Wer seinen Lebensunterhalt ergänzend durch Sozialleistungen sichern will, muss die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachweisen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R). Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten dabei die eigenständigen Regeln des Grundsicherungsrechts (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R).
Nach Auffassung des Gerichts hatten die Kläger die Höhe ihres Einkommens im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinreichend dargelegt und einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.
FazitDas Jobcenter durfte im vorliegenden Fall eine vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS mit geordneten Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Dazu gehörten insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge in Kopie.
Auch eine Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Kläger bevollmächtigt oder vertretungsbefugt waren, über die sie verfügen konnten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt waren, durfte verlangt werden. Diese Daten und Unterlagen betrafen allein die Sphäre der Kläger. Dem Jobcenter standen keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Für Selbstständige mit umfangreichen Geschäftsvorgängen bedeutet die Entscheidung: Belege sollten so aufbereitet sein, dass sich ihre Zuordnung zu den EKS-Positionen und die Berechnung der angegebenen Werte nachvollziehen lassen. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt weiterhin vom Einzelfall ab.
Hinweis für Selbstständige mit ergänzendem Leistungsbezug Grenzen der NachweispflichtDie Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ist kein Freibrief für die Behörde. Sie findet ihre Grenzen hauptsächlich in der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit nach § 65 SGB I.
Das Jobcenter darf nur Angaben und Nachweise verlangen, die für die Leistungsentscheidung erheblich sind.
Der Datenschutz ist zu wahren. Bei Ausgabebuchungen dürfen besonders sensible Angaben, etwa zur Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, grundsätzlich geschwärzt werden. Betrag und Buchungsdatum müssen erkennbar bleiben; der Geschäftsvorgang muss weiterhin nachvollziehbar sein. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Ausfüllhinweisen hin.
Eine fehlende Unterlage führt zudem nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. Bei einer Festsetzung wegen unterbliebener Mitwirkung sind insbesondere die Anforderungen an eine angemessene Fristsetzung und schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu beachten. Für die einzelnen Monate bleibt entscheidend, in welchem Umfang die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. § 41a Abs. 3 SGB II
Gefährliche Neuregelung beim Bürgergeld/Grundsicherungsgeld: Ausschluss verspäteter NachweiseUnabhängig von dem bereits im Mai 2026 ergangenen LSG-Urteil ist eine spätere Gesetzesänderung zu beachten: Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II eine einschneidende Ausschlussregelung für die abschließende Entscheidung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Sie wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze eingeführt. Informationen zum Änderungsgesetz
Danach bleiben Nachweise und Auskünfte unberücksichtigt, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugehen, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Dieser Tag ist also keine zusätzliche Nachreichfrist: Ab dann eingehende Unterlagen sind nach der Regelung bereits ausgeschlossen. Ein Nachreichen erst im gerichtlichen Verfahren kann die fehlenden Nachweise dann nicht mehr ersetzen. § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II
Der Berliner Rechtsanwalt Matthias Göbe, den ich als sehr erfahrenen Sozialrechtler kenne, hält diese Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht für höchst bedenklich. Nach seiner Einschätzung könnte es sich deshalb lohnen, gegen eine darauf beruhende Entscheidung dennoch zu klagen – zumal es bei einer sogenannten Nullfestsetzung häufig um sehr hohe Rückforderungen geht.
Der Beitrag Grundsicherung: Diese Nachweise müssen Selbstständige zusätzlich vorlegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Zu viel gezahltes Gehalt muss nicht immer zurückgezahlt werden
Ein Fehler in der Lohnabrechnung kann Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Hat der Arbeitgeber über Monate zu viel Gehalt überwiesen, fordert er das Geld möglicherweise zurück – manchmal sogar mehrere Tausend Euro.
Doch nicht jede Rückforderung ist berechtigt. Selbst wenn tatsächlich zu viel Lohn gezahlt wurde, können Ausschlussfristen, Verjährung oder der gutgläubige Verbrauch des Geldes verhindern, dass Beschäftigte den Betrag vollständig zurückzahlen müssen.
Auch der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, das vermeintlich zu viel gezahlte Geld vom nächsten Gehalt abzuziehen. Dafür gelten gesetzliche Grenzen.
Wann der Arbeitgeber zu viel gezahlten Lohn zurückfordern darfDie rechtliche Grundlage für eine Rückforderung ist häufig § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss grundsätzlich zurückgegeben werden, was jemand ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
Das kann beispielsweise passieren, wenn die Lohnbuchhaltung versehentlich eine Zulage doppelt berücksichtigt, eine Gehaltserhöhung falsch berechnet oder nach einer Änderung der Arbeitszeit weiterhin das bisherige Entgelt überweist.
Mit einem solchen Fall befasste sich das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2010 (Az. 5 AZR 648/09). Eine Beschäftigte in Altersteilzeit hatte über einen längeren Zeitraum eine zu hohe Vergütung erhalten.
Ein Fehler des Arbeitgebers führt nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer das Geld behalten dürfen. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.
Allerdings muss der Arbeitgeber darlegen können, warum die Zahlung nicht geschuldet war und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Eine bloße Mitteilung, die letzte Abrechnung sei falsch gewesen, reicht für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.
Zu viel Gehalt bekommen und ausgegeben: Muss man zurückzahlen?Besonders schwierig wird es, wenn Arbeitnehmer die Überzahlung bereits für ihren Lebensunterhalt verwendet haben. Denn das Geld ist möglicherweise längst ausgegeben, bevor der Arbeitgeber den Fehler entdeckt.
Hier kann § 818 Absatz 3 BGB helfen. Danach ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Juristen sprechen vom Wegfall der Bereicherung oder von Entreicherung. Entscheidend ist, ob von der Überzahlung noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.
Hat ein Arbeitnehmer das zusätzliche Geld gutgläubig für Ausgaben verwendet, die er sich ohne die Überzahlung nicht geleistet hätte, kann eine Rückforderung deshalb ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Allerdings genügt die Aussage „Das Geld ist weg“ nicht. Es kommt darauf an, wofür die Überzahlung verwendet wurde und ob dadurch an anderer Stelle Vermögen erhalten blieb.
Warum der Verbrauch des Geldes nicht immer schütztWer mit dem zu viel gezahlten Gehalt einen Kredit zurückzahlt, kann sich normalerweise nicht darauf berufen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist. Durch die Tilgung sind die Schulden geringer geworden.
Der wirtschaftliche Vorteil besteht deshalb grundsätzlich weiter.
Ähnlich kann es aussehen, wenn die Überzahlung für notwendige Ausgaben verwendet wurde, die ohnehin angefallen wären. Dann wurde möglicherweise eigenes Geld eingespart.
Anders können zusätzliche Konsumausgaben beurteilt werden, die ohne die Überzahlung nicht entstanden wären und keinen bleibenden Vermögenswert hinterlassen haben.
Ob Arbeitnehmer tatsächlich entreichert sind, hängt deshalb immer von den konkreten Umständen ab. Bei kleineren Überzahlungen, die vollständig für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurden, können im Einzelfall Beweiserleichterungen in Betracht kommen.
Wer die Überzahlung bemerkt, muss besonders aufpassenEin weiterer Unterschied ist entscheidend: Hat der Arbeitnehmer die Überzahlung gutgläubig erhalten oder wusste er bereits, dass ihm das Geld nicht zusteht?
Nach § 819 BGB gelten strengere Haftungsregeln, wenn der Empfänger den fehlenden rechtlichen Grund kennt. Dann kann er sich grundsätzlich nicht mehr auf den späteren Wegfall der Bereicherung berufen.
Auch im BAG-Verfahren vom 13. Oktober 2010 spielte die Kenntnis der Beschäftigten von der Überzahlung eine wichtige Rolle.
Wird beispielsweise ein vollständiges Monatsgehalt versehentlich zweimal überwiesen und erkennt der Arbeitnehmer den Fehler, kann er die Rückzahlung grundsätzlich nicht dadurch verhindern, dass er das Geld schnell ausgibt.
Anders kann es bei schwer erkennbaren Abrechnungsfehlern aussehen. Gerade bei wechselnden Zuschlägen, tariflichen Sonderzahlungen oder komplizierten Vergütungsregelungen muss eine Überzahlung nicht offensichtlich sein.
Allein eine ungewöhnlich hohe Zahlung beweist noch nicht, dass der Beschäftigte tatsächlich wusste, dass ihm der Betrag nicht zustand.
Ausschlussfristen können die Rückforderung verhindernSelbst wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch hat, kann dieser bereits verfallen sein.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Sie bestimmen, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.
Häufig beträgt eine solche Frist drei Monate. Welche Frist tatsächlich gilt, hängt jedoch vom jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.
Versäumt der Arbeitgeber eine wirksame Ausschlussfrist, kann er den überzahlten Betrag möglicherweise nicht mehr zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Überzahlung tatsächlich stattgefunden hat.
Allerdings gibt es eine wichtige Grenze: Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und Informationen zurückhält, die zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs erforderlich wären, kann sich unter Umständen nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 deutlich gemacht, dass eine solche Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände seinerseits ohne schuldhaftes Zögern handeln.
Auch bei anderen Lohnansprüchen können arbeits- und tarifvertragliche Fristen wichtig sein. Wie sich Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ergeben können, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Lohnansprüche bei Überstunden.
Nach drei Jahren kann eine Gehaltsrückforderung verjährt seinNeben den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen gibt es die gesetzliche Verjährung. Für gewöhnliche Rückzahlungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Nach § 199 BGB beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wurde beispielsweise 2023 zu viel Gehalt gezahlt und lagen die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn noch in diesem Jahr vor, endet die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Allerdings können besondere Umstände die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen.
Wichtig ist außerdem: Die Verjährung beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich auf die Verjährung berufen, wenn sie deshalb die Zahlung verweigern wollen.
Darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt einfach abziehen?Besonders problematisch ist es, wenn der Arbeitgeber eine Überzahlung eigenständig mit dem nächsten Monatsgehalt verrechnet.
Eine solche Aufrechnung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Nach § 394 BGB darf gegen unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden.
Damit sind insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht einfach das gesamte nächste Gehalt einbehalten, um eine frühere Überzahlung auszugleichen.
Wie viel vom Arbeitsentgelt geschützt ist, richtet sich unter anderem nach dem pfändungsrechtlich relevanten Einkommen und möglichen gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Welche Beträge vor einer Pfändung geschützt sind, erläutert unser Beitrag über die neuen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer.
Gerade Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können dadurch vor einer erheblichen Kürzung ihres laufenden Gehalts geschützt sein.
Wer auf seiner nächsten Lohnabrechnung einen unerwarteten Abzug entdeckt, sollte deshalb prüfen, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch besteht und ob die Verrechnung rechtlich zulässig ist.
Muss zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückgezahlt werden?Eine weitere Streitfrage betrifft die Höhe der Rückforderung. Arbeitnehmer erhalten normalerweise nur ihr Nettogehalt ausgezahlt.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber dagegen unmittelbar ab. Bei einer späteren Korrektur stellt sich deshalb die Frage, ob der Arbeitgeber den Bruttobetrag oder nur einen Nettobetrag zurückverlangen darf.
Eine allgemeine Antwort für sämtliche Fälle gibt es nicht. Entscheidend sind die Anspruchsgrundlage sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ursprünglichen Zahlung.
Arbeitnehmer sollten eine Rückforderung deshalb nicht allein anhand der ursprünglichen Nettoüberweisung beurteilen.
Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber die Berechnung nachvollziehbar erläutert und erklärt, wie die Lohnabrechnung sowie bereits abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge korrigiert werden sollen.
Beispiel: Arbeitgeber fordert 2.400 Euro zurückEin Arbeitnehmer erhält wegen eines Abrechnungsfehlers sechs Monate lang jeweils 400 Euro zu viel Gehalt. Insgesamt entsteht dadurch eine Überzahlung von 2.400 Euro.
Erst nach einem halben Jahr entdeckt die Personalabteilung den Fehler und fordert den gesamten Betrag zurück.
Ob der Arbeitnehmer zahlen muss, hängt nun von mehreren Fragen ab. Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich kein Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen bestand.
Anschließend kommt es darauf an, ob wirksame Ausschlussfristen eingehalten wurden und ob der Beschäftigte die Überzahlung erkannt hatte.
Hat er das Geld gutgläubig für zusätzliche Ausgaben verbraucht, kann außerdem der Wegfall der Bereicherung zu prüfen sein.
Der Arbeitgeber darf deshalb nicht allein aus der rechnerischen Überzahlung ableiten, dass der gesamte Betrag ohne weitere Prüfung sofort zurückzuzahlen ist.
Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Was Arbeitnehmer bei einer Gehaltsrückforderung tun solltenErhalten Beschäftigte eine Rückforderung, sollten sie zunächst eine genaue Aufstellung verlangen. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile angeblich zu viel gezahlt wurde.
Anschließend sollten die ursprünglichen Lohnabrechnungen mit der neuen Berechnung verglichen werden.
Ebenso wichtig ist der Blick in den Arbeitsvertrag und einen gegebenenfalls geltenden Tarifvertrag. Dort können Ausschlussfristen stehen, die für den Rückzahlungsanspruch entscheidend sind.
Wurde das Geld bereits ausgegeben, sollte geprüft werden, ob ein Wegfall der Bereicherung vorliegt. Dafür können Nachweise über die Verwendung des Geldes wichtig sein.
Wer eine Überzahlung erkennt, sollte den Arbeitgeber zeitnah schriftlich darauf hinweisen. Das kann spätere Streitigkeiten über die Kenntnis des Fehlers und die geltenden Fristen vermeiden.
Vorsicht ist bei Schuldanerkenntnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen geboten. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, kann seine rechtliche Position verändern.
Bei größeren Forderungen oder bereits vorgenommenen Gehaltsabzügen kann eine Beratung durch eine Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine andere geeignete Beratungsstelle sinnvoll sein.
Checkliste: Was tun, wenn der Arbeitgeber Gehalt zurückfordert?- Abrechnung kontrollieren: Für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile verlangt der Arbeitgeber Geld zurück? Eine nachvollziehbare Berechnung anfordern.
- Rückforderung prüfen: War das Gehalt tatsächlich zu hoch oder bestand ein Anspruch auf die Zahlung?
- Ausschlussfristen beachten: Im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nachsehen, ob die Forderung bereits verfallen sein könnte.
- Verjährung prüfen: Liegt die Überzahlung länger zurück, kann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist wichtig werden.
- Verbrauch des Geldes klären: Wurde die Überzahlung gutgläubig ausgegeben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wegfall der Bereicherung vorliegen.
- Gehaltsabzüge kontrollieren: Der Arbeitgeber muss bei einer Aufrechnung grundsätzlich die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachten.
- Brutto- und Nettobeträge vergleichen: Prüfen, wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Rückforderung berücksichtigt werden.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Vor einem Schuldanerkenntnis oder einer Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung rechtlich prüfen lassen.
„Wenn der Arbeitgeber den Fehler gemacht hat, darf ich das Geld behalten.“ Das stimmt nicht. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.
„Wenn das Geld ausgegeben ist, muss ich nichts zurückzahlen.“ Nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.
„Der Arbeitgeber darf das Geld einfach vom nächsten Gehalt abziehen.“ Auch das ist nicht uneingeschränkt richtig. Bei einer Aufrechnung müssen insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Nicht jede Gehaltsüberzahlung muss zurückgezahlt werdenEin Fehler in der Lohnbuchhaltung bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer das zusätzliche Geld behalten dürfen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber eine Überzahlung nicht jederzeit und ohne rechtliche Prüfung zurückverlangen.
Entscheidend sind der tatsächliche Vergütungsanspruch, die geltenden Fristen, die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob die Bereicherung noch besteht.
Auch bei einer berechtigten Rückforderung muss der Arbeitgeber die Grenzen einer Verrechnung mit laufendem Arbeitsentgelt beachten.
Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell Geld überweisen oder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Erst wenn die Forderung nachvollziehbar berechnet und rechtlich geprüft ist, lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung tatsächlich geschuldet wird.
Häufige Fragen zur Rückforderung von Gehalt Muss ich zu viel gezahltes Gehalt immer zurückzahlen?Nein. Ausschlussfristen, Verjährung oder der Wegfall der Bereicherung können dazu führen, dass eine Rückforderung ausgeschlossen oder begrenzt ist.
Darf mein Arbeitgeber den Betrag von meinem Gehalt einbehalten?Eine Aufrechnung ist grundsätzlich nur im rechtlich zulässigen Umfang möglich. Insbesondere müssen die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Was gilt, wenn ich den Fehler selbst bemerkt habe?Wer weiß, dass ihm das Geld nicht zusteht, unterliegt strengeren Haftungsregeln. Auf einen späteren Wegfall der Bereicherung kann er sich dann grundsätzlich nicht berufen.
Gilt eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag auch für Rückforderungen?Eine wirksame Ausschlussfrist kann auch Rückzahlungsansprüche erfassen. Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und entscheidende Informationen zurückhält, kann sich allerdings unter Umständen nicht auf den Fristablauf berufen.
Muss ich zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückzahlen?Das hängt von den Umständen der Überzahlung und der rechtlichen Abwicklung ab. Arbeitnehmer sollten sich die Berechnung einschließlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen erläutern lassen.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 195, 199, 394, 812, 818 und 819 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09.
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Wohngeld-Tabelle 2026: So hoch dürfen Einkommen und Miete sein
Auch 2026 können Rentner, Arbeitnehmer und Familien mit geringem Einkommen Wohngeld erhalten. Wie hoch das Einkommen sein darf und welche Miete berücksichtigt wird, hängt primär von der Haushaltsgröße, dem Wohnort und den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.
Die Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, welche Mietbeträge bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Bei den Einkommensgrenzen gibt es dagegen keine einheitliche Grenze für ganz Deutschland. Deshalb kann ein Haushalt in einer teuren Stadt noch Wohngeld erhalten, während bei gleichem Einkommen und niedrigerer Miete an einem anderen Wohnort kein Anspruch besteht.
Wohngeld-Tabelle 2026: Diese Mietgrenzen geltenFür die Berechnung des Wohngeldes werden die Gemeinden in sieben Mietenstufen eingeteilt. Die Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges Mietniveau, die Mietenstufe VII für besonders hohe Mieten.
Je höher die Mietenstufe, desto höher ist grundsätzlich der Mietbetrag, den die Wohngeldstelle berücksichtigen kann.
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Miethöchstbeträge nach Anlage 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Die seit Januar 2025 geltenden Werte sind auch 2026 maßgeblich.
Personen Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII 1 361 € 408 € 456 € 511 € 562 € 615 € 677 € 2 437 € 493 € 551 € 619 € 680 € 745 € 820 € 3 521 € 587 € 657 € 737 € 809 € 887 € 975 € 4 608 € 686 € 766 € 858 € 946 € 1.035 € 1.139 € 5 694 € 782 € 875 € 982 € 1.080 € 1.183 € 1.302 €Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhöht sich der Grundhöchstbetrag je nach Mietenstufe um einen gesetzlich festgelegten Betrag.
Wichtig: Die Tabelle zeigt keine Obergrenze für die tatsächlich zulässige Wohnungsmiete. Auch wer mehr Miete bezahlt, kann Wohngeld erhalten. Allerdings wird die Miete bei der Berechnung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen berücksichtigt. Zusätzlich spielen die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung eine Rolle.
Wohngeld-Einkommensgrenze 2026: Diese Beträge dienen als OrientierungBei der Frage, wie viel Einkommen für einen Wohngeldanspruch zulässig ist, reicht eine einfache Tabelle nicht aus. Anders als bei den gesetzlichen Miethöchstbeträgen gibt es keine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze für jede Haushaltsgröße.
Nach § 19 WoGG wird die Höhe des Wohngeldes anhand einer gesetzlichen Formel ermittelt. Entscheidend sind insbesondere das monatliche Gesamteinkommen, die berücksichtigungsfähige Miete und die Zahl der Haushaltsmitglieder.
Die folgende Übersicht enthält ungefähre Einkommensobergrenzen für ausgewählte Haushaltsgrößen und Mietenstufen. Sie setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähige Miete den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag ausschöpft. Individuelle Freibeträge sind nicht zusätzlich eingerechnet.
Haushaltsgröße Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII 1 Person ca. 1.443 € ca. 1.509 € ca. 1.568 € ca. 1.619 € 2 Personen ca. 1.953 € ca. 2.037 € ca. 2.114 € ca. 2.181 € 3 Personen ca. 2.453 € ca. 2.552 € ca. 2.640 € ca. 2.717 € 4 Personen ca. 3.324 € ca. 3.452 € ca. 3.570 € ca. 3.671 € 5 Personen ca. 3.822 € ca. 3.962 € ca. 4.089 € ca. 4.200 €Hinweis: Die Beträge sind unverbindliche Orientierungswerte für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Sie sind weder allgemeine Brutto- noch Nettogrenzen. Die Werte wurden aus der redaktionellen Vorlage übernommen und nicht für sämtliche Tabellenfelder unabhängig nachgerechnet.
Für Alleinstehende liegen die dargestellten Richtwerte je nach Mietstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt reichen sie von rund 3.324 bis 3.671 Euro.
Ein Einkommen unterhalb dieser Werte garantiert allerdings keinen Wohngeldanspruch. Umgekehrt kann auch bei einem höheren Bruttoeinkommen ein Anspruch bestehen, wenn gesetzliche Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt werden.
Wohngeld für Rentner: Bruttorente ist nicht gleich anrechenbares EinkommenGerade für Rentner ist die Unterscheidung zwischen Bruttorente, ausgezahlter Rente und wohngeldrechtlichem Einkommen wichtig.
Die Wohngeldstelle übernimmt nicht einfach den Betrag aus dem Rentenbescheid. Stattdessen wird das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ermittelt.
Bei Arbeitnehmern können beispielsweise Werbungskosten sowie pauschale Abzüge für Steuern und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Auch bei Rentnern sind gesetzliche Abzüge und Freibeträge möglich. Besonders wichtig ist der Freibetrag für bestimmte Grundrentenzeiten nach § 17a WoGG.
Dieser Freibetrag setzt nicht zwingend voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die erforderlichen Grundrentenzeiten vorliegen.
Deshalb kann auch ein Rentner mit einer Bruttorente oberhalb der genannten Orientierungswerte unter Umständen Wohngeld erhalten.
Weitere Informationen bietet Gegen-Hartz im Beitrag Diese Einkommensgrenzen gelten 2026 beim Wohngeld – Tabelle.
Hohe Miete: Wohngeld ist auch oberhalb der Mietgrenze möglichEin häufiger Irrtum betrifft die gesetzlichen Miethöchstbeträge. Wer eine teurere Wohnung bewohnt, ist nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen.
Die Wohngeldstelle berücksichtigt die tatsächliche Bruttokaltmiete grundsätzlich nur bis zum maßgeblichen Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente. Hinzu kommt die pauschale Heizkostenentlastung.
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung.
Beispiel: Alleinstehender Rentner mit 650 Euro MieteEin alleinstehender Rentner lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Seine monatliche Bruttokaltmiete beträgt 650 Euro.
Der gesetzliche Grundhöchstbetrag liegt dort bei 456 Euro. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro.
Damit können von der tatsächlichen Bruttokaltmiete höchstens 475,20 Euro berücksichtigt werden. Zusätzlich wird die pauschale Heizkostenentlastung von 110,40 Euro angesetzt.
Berechnungsschritt Betrag Tatsächliche Bruttokaltmiete 650,00 € Gesetzlicher Grundhöchstbetrag 456,00 € Klimakomponente 19,20 € Berücksichtigte Bruttokaltmiete 475,20 € Pauschale Heizkostenentlastung 110,40 € Mietbetrag für die Wohngeldformel 585,60 €Die 585,60 Euro sind nicht der Wohngeldbetrag, den der Rentner ausgezahlt bekommt. Sie bilden lediglich den Mietwert, der in die weitere Berechnung eingeht.
Wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt anschließend insbesondere vom anrechenbaren Einkommen ab.
Kaltmiete oder Warmmiete: Diese Kosten zählen beim WohngeldFür den Mietzuschuss ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Sie setzt sich aus der Nettokaltmiete und den umlagefähigen kalten Betriebskosten zusammen.
Dazu können beispielsweise Kosten für Wasser, Müllentsorgung oder Hausreinigung gehören. Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Stellplatzkosten werden dagegen nicht einfach in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.
Für die Heizkosten sieht das Wohngeldgesetz stattdessen eine pauschale Entlastung vor. Hinzu kommt die Klimakomponente, die bei den Mietobergrenzen berücksichtigt wird.
Haushaltsgröße Heizkostenentlastung Klimakomponente 1 Person 110,40 € 19,20 € 2 Personen 142,60 € 24,80 € 3 Personen 170,20 € 29,60 € 4 Personen 197,80 € 34,40 € 5 Personen 225,40 € 39,20 €Wichtig: Diese Beträge werden nicht zusätzlich in voller Höhe an Wohngeldempfänger ausgezahlt. Sie erhöhen die Berechnungsgrundlage und können dadurch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.
Wohngeld 2026: Keine neue allgemeine Erhöhung zum JahresbeginnDie Wohngeldwerte wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angepasst. Zum 1. Januar 2026 gab es keine weitere reguläre Fortschreibung.
Nach § 43 WoGG erfolgt die regelmäßige Anpassung im Zweijahresrhythmus. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist damit für 2027 vorgesehen, sofern keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein bestehender Wohngeldanspruch im Jahr 2026 unverändert bleiben muss.
Sinkt beispielsweise das Einkommen oder steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann sich der individuelle Wohngeldanspruch erhöhen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wohngeld für Rentner, Arbeitnehmer und FamilienWohngeld ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner mit niedrigen Alterseinkünften, Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen können anspruchsberechtigt sein.
Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen zwei Leistungsarten:
- Mietzuschuss: Für berechtigte Mieter von Wohnraum.
- Lastenzuschuss: Für berechtigte Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
Eine wichtige Einschränkung gilt für Menschen, die bereits bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten.
Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten bei dieser Leistung berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.
Für besondere Fallgestaltungen und sogenannte gemischte Haushalte können Ausnahmen gelten.
Wohngeld beantragen: Der Antragsmonat entscheidetWer nach einem Blick auf die Wohngeld-Tabelle einen möglichen Anspruch vermutet, sollte mit dem Antrag nicht unnötig warten. Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird.
Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wohngeld wird im Regelfall für zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate betragen.
Für den Antrag werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miete
- Angaben zur Haushaltsgröße
- Gegebenenfalls Nachweise über gesetzliche Freibeträge
- Bei Rentnern insbesondere Rentenbescheide und gegebenenfalls Nachweise zu Grundrentenzeiten
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die zuständige Wohngeldstelle mit.
Häufige Irrtümer zur Wohngeld-Tabelle 2026 Eine Miete oberhalb der Tabelle schließt Wohngeld ausDas ist falsch. Die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzen grundsätzlich nur den Mietanteil, der bei der Berechnung berücksichtigt werden kann. Eine höhere tatsächliche Miete führt nicht automatisch zur Ablehnung.
Die Einkommensgrenze entspricht dem NettogehaltAuch das stimmt nicht. Maßgeblich ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das nach besonderen gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird.
Rentner mit Grundrente bekommen automatisch WohngeldEin Grundrentenzuschlag begründet keinen automatischen Wohngeldanspruch. Allerdings kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum Wohngeld 2026 Bekomme ich mit 1.600 Euro Rente Wohngeld?Das ist möglich. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um die Brutto- oder Nettorente handelt, welche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden und wie hoch die anrechenbare Miete ist.
Allein aus der Rentenhöhe lässt sich deshalb kein sicherer Anspruch ableiten.
Wie hoch darf meine Miete für Wohngeld sein?Es gibt keine feste Höchstgrenze für die tatsächlich gezahlte Miete, oberhalb derer Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen vielmehr, bis zu welchem Betrag Mietkosten in die Berechnung einfließen können.
Zählt das Einkommen aller Personen in der Wohnung?Grundsätzlich wird das Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört jedoch automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.
Bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern und besonderen Wohnsituationen gelten zusätzliche Regeln.
Gelten die Wohngeld-Tabellen 2026 bundesweit?Die gesetzlichen Tabellen gelten bundesweit. Allerdings werden die Gemeinden unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Deshalb unterscheiden sich die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge je nach Wohnort.
Fazit: Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, ob sich ein Antrag lohnen kannDie Wohngeld-Tabelle 2026 bietet Rentnern, Arbeitnehmern und Familien eine erste Orientierung. Je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterscheiden sich die gesetzlichen Miethöchstbeträge erheblich.
Auch die möglichen Einkommensobergrenzen können deutlich auseinanderliegen. Entscheidend sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse.
Eine hohe Miete schließt Wohngeld nicht automatisch aus. Ebenso wenig lässt sich aus einer einzelnen Brutto- oder Nettogrenze zuverlässig ableiten, ob ein Anspruch besteht.
Wer mit seinem Einkommen in der Nähe der dargestellten Richtwerte liegt, sollte deshalb eine individuelle Berechnung durchführen lassen und gegebenenfalls einen Wohngeldantrag stellen.
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Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
BSG: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Aufhebungsvereinbarung im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines freiwilligen Personalabbaus eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen kann. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass bei Vertragsabschluss nicht feststand, ob der Klägerin überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung drohte (BSG, Urteil vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/26 R).
Die Klägerin hatte sich im Rahmen eines Freiwilligenverfahrens (Matchingverfahrens) für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet und wurde daraufhin auf einer jederzeit erweiterbaren Trennungsliste geführt. Anschließend schloss sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und der Aussicht auf eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft ab.
Wichtiger Grund für Sperrzeit liegt nicht vorNach Auffassung der Richter lag darin kein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB III ausschließt. Die Klägerin habe durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags zum Ausscheiden und zum Übergang in die Transfergesellschaft habe nicht festgestanden, dass ihr im Rahmen der Personalabbaumaßnahmen überhaupt gekündigt werde. Allein die Aufnahme in die Trennungsliste habe dies nicht belegt.
Bestätigung der Vorinstanzen
Damit bestätigte der 11. Senat die Entscheidung der Vorinstanz, des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 3 AL 24/23).
Wertungswidersprüche zwischen Arbeits- und Sozialrecht, die gegebenenfalls eine einschränkende Auslegung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III rechtfertigen könnten, lägen nach Auffassung der Richter nicht vor.
Auch die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld führe zu keiner abweichenden Bewertung. Sie setze zwar unter anderem voraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit drohe. Damit sei jedoch noch nicht geklärt, ob ein wichtiger Grund für die Aufgabe des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses vorliege.
Durch ihren Entschluss, sich dem Freiwilligenprogramm anzuschließen, und den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe der Klägerin Arbeitslosigkeit gedroht. Ob ihr ein alternatives Verhalten zumutbar gewesen wäre, sei für die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld dagegen nicht maßgeblich.
Fazit:
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Zuge einer Personalabbaumaßnahme mit anschließendem Übergang in eine Transfergesellschaft kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III auslösen. Ein allgemeiner Personalabbau und die Aufnahme in eine freiwillige Trennungsliste reichen für sich genommen nicht aus, um einen wichtigen Grund wegen einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zu begründen. Entscheidend ist die konkrete Kündigungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Angaben zum BSG-Urteil sind weiterhin aus deiner Vorlage übernommen und noch nicht unabhängig anhand der Gerichtsveröffentlichung bestätigt.
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