GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 38 Minuten 20 Sekunden

7 neue Tipps, wie Rentner im Supermarkt sparen

28. September 2026 - 19:45

Ein rotes Preisschild macht den Einkauf noch lange nicht günstig. Gerade für Rentner mit knappem Budget zählt, was am Ende bezahlt wird und wie viel von den gekauften Lebensmitteln tatsächlich auf dem Teller landet.

Wer ohnehin jeden Euro umdreht, braucht keine Belehrung über sparsames Haushalten. Doch zwischen unterschiedlichen Packungsgrößen, App-Preisen und Mengenrabatten lässt sich manches unnötige Geschäft vermeiden – mit sieben alltagstauglichen Tipps.

Den Einkauf zu Hause beginnen

Der erste Blick sollte in den Kühlschrank und den Vorratsschrank gehen. Wer anschließend die Mahlzeiten für die nächsten Tage plant und fehlende Zutaten mit Mengenangaben aufschreibt, vermeidet doppelte Einkäufe und leichter auch Übermengen.

Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale zur Einkaufsplanung. Besonders in einem Einpersonenhaushalt hilft es, dieselbe Zutat für mehrere Gerichte einzuplanen, statt für jedes Essen eine neue Packung zu öffnen.

Ein Wochenbudget kann zusätzlich Orientierung geben, sollte aber zu den tatsächlichen Bedürfnissen passen. Wer wegen begrenzter Kraft nur kleine Mengen tragen kann, verteilt die geplanten Besorgungen auf mehrere Wege.

Den Kilopreis lesen statt nur das große Preisschild

Eine kleinere Packung wirkt günstig, wenn nur der Preis vorne auf dem Schild betrachtet wird. Der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter zeigt, welche vergleichbare Ware bezogen auf die Menge tatsächlich weniger kostet.

Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale zur Grundpreisangabe müssen Händler diese Vergleichsgröße bei vielen Waren zusätzlich zum Endpreis ausweisen. Auch eine Großpackung oder eine auffällige Aktionsverpackung kann dabei schlechter abschneiden als die normale Größe.

Das folgende frei gewählte Rechenbeispiel zeigt den Unterschied bei drei Packungen desselben Lebensmittels. Die Preise sind keine aktuellen Angebote eines bestimmten Händlers.

Packungsgröße Preis pro Packung Preis pro Kilogramm 250 Gramm 1,79 Euro 7,16 Euro 500 Gramm 2,99 Euro 5,98 Euro 750 Gramm 4,99 Euro 6,65 Euro

Hier ist die mittlere Packung pro Kilogramm am günstigsten. Der Vorteil bleibt allerdings nur erhalten, wenn der Inhalt auch verbraucht wird.

Eigenmarken ausprobieren und das ganze Regal prüfen

Wer immer zur vertrauten Marke greift, übersieht möglicherweise eine preiswertere Alternative. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW lässt sich auch mit Eigenmarken gute Qualität zu einem günstigen Preis kaufen.

Ein sinnvoller Einstieg sind Produkte, die ohnehin regelmäßig im Einkaufswagen landen, etwa Haferflocken, Nudeln oder Naturjoghurt. Zutaten, Geschmack und Verträglichkeit sollten dabei ebenso verglichen werden wie der Preis.

Günstigere Produkte stehen zudem häufig oberhalb oder unterhalb der bequemen Griffhöhe. Wer sich schlecht bücken oder strecken kann, sollte das Personal um Hilfe bitten, statt deshalb automatisch zum teureren Produkt zu greifen.

Auch bei Handelsmarken lohnt sich der Vergleich zwischen günstiger Grundlinie und teureren Varianten. Der Name des Supermarkts auf der Verpackung ist für sich genommen noch kein Sparversprechen.

Passende Mengen kaufen und Saisonware vergleichen

Für alleinlebende Rentner kann eine kleine Packung trotz höherem Kilopreis die vernünftigere Wahl sein. Wird von einer Großpackung ein erheblicher Teil weggeworfen, bezahlt man Lebensmittel, von denen man nichts hat.

Bei Obst und Gemüse lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen loser Ware und abgepackten Mengen. Saisonale Produkte sind häufig günstiger; der konkrete Preis im Laden entscheidet, ob sich der Wechsel tatsächlich rechnet.

Wer einen Gefrierschrank nutzt, kann dafür geeignete Lebensmittel portionsweise einfrieren, beispielsweise einen Teil des Brotes. Ein Vorrat ist aber nur hilfreich, wenn Platz vorhanden ist und die Portionen später auch gegessen werden.

Reduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit gezielt nutzen

Viele Märkte bieten Lebensmittel kurz vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums günstiger an. Wer ohnehin etwas für den heutigen oder nächsten Tag sucht, kann an solchen Regalen sparen, ohne zusätzliche Vorräte anzuhäufen.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein automatisches Wegwerfdatum und bezieht sich auf ungeöffnete, richtig gelagerte Ware. Nach seinem Ablauf sind viele Produkte noch genießbar; Verpackungszustand, Lagerung und mögliche Verderbniszeichen müssen aber beachtet werden.

Anders ist es beim Verbrauchsdatum mit dem Hinweis „zu verbrauchen bis“, etwa auf leicht verderblichem Hackfleisch. Nach diesem Datum sollte das Lebensmittel nicht mehr gegessen werden, auch wenn es unauffällig aussieht oder riecht.

Die Verbraucherzentrale erläutert diesen Unterschied ausführlich. Ein Rabatt ist kein Grund, Kühlhinweise zu missachten oder mehr empfindliche Ware mitzunehmen, als rechtzeitig verbraucht werden kann.

Rabatte nutzen, ohne für den Rabatt mehr einzukaufen

Ein Coupon hilft, wenn er zu einem ohnehin geplanten Einkauf passt. Wer dagegen zusätzliche Produkte kauft, nur um einen Mindestbetrag zu erreichen oder einen Bonus freizuschalten, kann trotz Nachlass mehr ausgeben.

Bei App-Angeboten sollten Gültigkeit, Packungsgröße und eine möglicherweise erforderliche Aktivierung vor dem Bezahlen geprüft werden. Warum solche Angebote gerade für Menschen ohne Smartphone problematisch sein können, beschreibt unser Beitrag über Supermarkt-Rabatte, die nur mit App zugänglich sind.

Zusätzlich lohnt die Nachfrage nach örtlichen Seniorenaktionen: Kauver veröffentlicht beispielsweise einen Rentner-Tag mit zehn Prozent Rabatt am ersten Dienstag jedes Monats. Nach den Aktionsbedingungen des Unternehmens gilt er für Rentner sowie für Personen ab 67 Jahren gegen entsprechenden Nachweis.

In Hannover gibt es eine Sonderregel mit zehn Prozent jeden Dienstag bereits ab 60 Jahren, wobei reduzierte Waren und Aktionsartikel ausgeschlossen sind. Einzelheiten zu Terminen und Feiertagen erläutert unser Beitrag zum Rentnerrabatt bei Kauver.

Auch dann bleibt der Endpreis entscheidend: Ein ohnehin teures Produkt wird durch zehn Prozent Nachlass nicht zwangsläufig zum günstigsten Angebot. Zusätzliche Fahrtkosten müssen ebenfalls von der erwarteten Ersparnis abgezogen werden.

Den Kassenbon prüfen, solange man noch im Markt ist

Wurde ein Artikel doppelt erfasst, stimmt die Menge oder fehlt ein zugesagter Rabatt? Ein kurzer Blick auf den Bon hilft, solche Fehler sofort anzusprechen und eine zusätzliche Fahrt zum Geschäft zu vermeiden.

Bei einem abweichenden Regalpreis gilt allerdings eine Einschränkung: Daraus entsteht grundsätzlich kein Anspruch, die Ware zum niedrigeren ausgezeichneten Preis zu bekommen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin.

Wer den höheren Preis schon vor dem Bezahlen bemerkt, kann auf den betreffenden Artikel verzichten. Nach dem Kauf sollte die Abweichung zeitnah angesprochen werden; den Regalpreis nachträglich durchzusetzen ist keineswegs automatisch möglich.

Beispiel aus der Praxis: Was kleine Änderungen ausmachen können

Ein fiktives Beispiel: Die 72-jährige Helga lebt allein und vergleicht für ihren nächsten Einkauf die Preise ihrer üblichen Produkte. Durch drei passende Eigenmarken spart sie zusammen 2,10 Euro, durch benötigte reduzierte Ware weitere 1,40 Euro.

Außerdem lässt sie einen ungeplanten Aktionsartikel für 2,50 Euro liegen, für den sie keine Verwendung hat. Damit gibt sie bei diesem Einkauf sechs Euro weniger aus als in der angenommenen Vergleichssituation.

Gelänge eine solche Ersparnis bei vier Einkäufen, blieben 24 Euro zusätzlich im Monatsbudget. Das ist eine Beispielrechnung, keine garantierte Ersparnis – und eine zu niedrige Rente wird auch durch gutes Einkaufen nicht auskömmlich.

Sechs Fragen und Antworten zum Sparen im Supermarkt Bekommen Rentner mit ihrem Ausweis automatisch Rabatt?

Nein, der Rentenausweis begründet keinen allgemeinen Anspruch auf günstigere Supermarktpreise. Welche freiwilligen Vergünstigungen infrage kommen, zeigt unser Überblick über Rabatte mit dem Rentenausweis.

Ist die größte Packung immer die günstigste?

Nein, zuerst sollte der Preis pro Kilogramm oder Liter verglichen werden. Zusätzlich kommt es darauf an, ob der gesamte Inhalt rechtzeitig verbraucht werden kann.

Sind Eigenmarken schlechter als bekannte Marken?

Ein niedrigerer Preis bedeutet nicht automatisch schlechtere Qualität. Ob ein Produkt passt, lässt sich anhand von Zutaten, Geschmack und persönlichen Anforderungen beurteilen.

Darf man Lebensmittel nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum noch essen?

Viele ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel sind danach noch genießbar, müssen aber auf ihren Zustand geprüft werden. Für Ware mit abgelaufenem Verbrauchsdatum gilt das nicht: Sie sollte nicht mehr verzehrt werden.

Kann man auch ohne Smartphone sparen?

Ja, etwa durch Grundpreisvergleiche, passende Mengen, Eigenmarken und frei zugängliche Sonderangebote. Ob es für einen bestimmten App-Rabatt eine Kundenkarte oder einen Papiercoupon als Alternative gibt, muss beim jeweiligen Händler geklärt werden.

Lohnt es sich, für Angebote mehrere Supermärkte anzufahren?

Das kann sich lohnen, wenn die Märkte ohnehin auf dem Weg liegen und die Waren tatsächlich benötigt werden. Zusätzliche Fahrtkosten, körperlicher Aufwand und ungeplante Käufe können einen kleinen Preisvorteil jedoch aufzehren.

Der Beitrag 7 neue Tipps, wie Rentner im Supermarkt sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen

28. September 2026 - 19:05

Fehlende Freibeträge, unvollständige Mietangaben oder ein inzwischen gesunkenes Einkommen können dazu führen, dass Sie weniger Wohngeld erhalten, als Ihnen zusteht. Prüfen Sie deshalb die Berechnung im Bescheid.

Welche Angaben dabei häufig Probleme bereiten, erläutert unser Beitrag über vier häufige Fehler bei der Wohngeldberechnung. Für eine Erhöhung müssen Sie nicht immer bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten.

Diese fünf Punkte zeigen, wo sich ein genauer Blick lohnt.

1. Gesunkenes Einkommen: Erhöhung rechtzeitig beantragen

Arbeiten Sie inzwischen weniger, fällt ein regelmäßiger Verdienst weg oder wechseln Sie vom Gehalt ins niedrigere Krankengeld, kann Ihr Wohngeld steigen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das Sie im Bewilligungszeitraum voraussichtlich erzielen.

Frühere Lohnabrechnungen dürfen eine bereits absehbare Einkommensänderung nicht verdecken.

Sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und ergibt sich dadurch höheres Wohngeld, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen.

Entscheidend ist das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts, nicht allein Ihr persönlicher Nettolohn. Reichen Sie aktuelle Abrechnungen oder den Bescheid über die Ersatzleistung ein.

2. Höhere Miete und kalte Betriebskosten berücksichtigen lassen

Prüfen Sie, ob das Amt neben der Nettokaltmiete auch die umlagefähigen kalten Betriebskosten berücksichtigt hat. Dazu zählen zum Beispiel Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer. Wer nur die reine Kaltmiete angibt, kann seinen Anspruch zu niedrig ansetzen lassen.

Legen Sie den Mietvertrag und aktuelle Nachweise über die Vorauszahlungen vor.

Steigt die Miete im Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent, kann ein Erhöhungsantrag ebenfalls helfen. Für diese Schwelle bleibt die Heizkostenentlastung außen vor; außerdem begrenzen Höchstbeträge die anrechenbare Miete.

Eine höhere Zahlung an den Vermieter führt deshalb nicht zwangsläufig zu mehr Wohngeld. Warum die Warmmiete allein nicht ausschlaggebend ist, zeigt unser Beitrag „Höhere Miete, gleiches Wohngeld“.

Tatsächliche Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Garagenmiete zählen nicht zur wohngeldfähigen Miete. Für Heizkosten sieht das Gesetz stattdessen eine pauschale Komponente vor.

3. Berufliche Ausgaben und Versicherungsabzüge prüfen

Bei Beschäftigten berücksichtigt die Wohngeldberechnung grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich. Liegen Ihre anerkennungsfähigen beruflichen Ausgaben darüber, sollten Sie die höheren Werbungskosten nachweisen.

Das können Fahrtkosten zur Arbeit sei, und auch Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildungen.

Prüfen Sie außerdem die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung. Das Wohngeldgesetz sieht jeweils zehn Prozent vor für Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Zusammen sind bis zu 30 Prozent möglich. Das Amt zieht dabei Pauschalen ab. Den Unterschied zwischen Bruttoverdienst und maßgeblichem Einkommen erklärt unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld.

Auch freiwillige oder private Versicherungsbeiträge können einen Abzug begründen. Legen Sie Beitragsnachweise vor, wenn diese Absicherung aus den Einkommensunterlagen nicht hervorgeht.

4. Freibeträge für Behinderung und Familie ausschöpfen

Bei einem Grad der Behinderung von 100 steht einem berücksichtigten Haushaltsmitglied ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich zu. Bei einem GdB unter 100 setzt dieser Freibetrag zusätzlich zur Schwerbehinderung Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege voraus.

Ein Pflegegrad allein genügt dafür nicht. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag über den Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung.

Für Alleinerziehende kommen 1.320 Euro jährlich infrage. Voraussetzung ist, dass Sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen und mindestens eines davon minderjährig ist und Kindergeld oder eine gesetzlich gleichgestellte Leistung erhält.

Ein mitwohnender Partner kann diesen Freibetrag ausschließen.

Verdient ein berücksichtigtes Kind unter 25 Jahren eigenes Geld durch Erwerbstätigkeit, sieht das Gesetz außerdem einen Freibetrag bis zu 1.200 Euro jährlich vor, höchstens in Höhe dieser Einnahmen.

Reichen Sie die jeweils passenden Nachweise ein.

5. Als Rentner den Freibetrag für 33 Grundrentenjahre nutzen

Haben Sie 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, können Sie einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Dafür müssen Sie keinen Grundrentenzuschlag beziehen.

Welche Zeiten zählen und wie der Nachweis hilft, erläutert unser Beitrag zum Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.

Von der gesetzlichen Rente bleiben rechnerisch zunächst 100 Euro monatlich und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei.

Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro monatlich begrenzt.

Fiktives Beispiel: Natalie aus Dillenburg prüft ihren Bescheid

Natalie ist 28 Jahre alt und lebt mit ihrer fünfjährigen Tochter in Dillenburg in Hessen. Sie arbeitet in Teilzeit, erhält für ihre Tochter Kindergeld und bezieht Wohngeld. Als sie ihren Bescheid prüft, entdeckt sie, dass das Amt den Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt hat, obwohl keine weitere Person in der Wohnung lebt.

Natalie reicht die Nachweise ein und verlangt die Korrektur der Berechnung. Der Freibetrag beträgt 1.320 Euro jährlich und senkt das angerechnete Einkommen damit rechnerisch um 110 Euro monatlich. Wie stark ihr Zuschuss steigt, hängt von der vollständigen Berechnung ab.

Zugleich kontrolliert sie ihre Mietangaben: Das Amt muss auch kalte Betriebskosten einbeziehen. Für Natalie lohnt sich der Abgleich von Mietvertrag, Vorauszahlungen und Berechnungsbogen.

FAQ: Mehr Wohngeld bekommen Muss ich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums warten?

Nein. Bei den beschriebenen Einkommens- oder Mietänderungen ermöglicht § 27 WoGG eine Neuberechnung auf Antrag. Auch ein zusätzliches berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied kann dafür Anlass sein, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht.

Ab wann kann ich mehr Wohngeld bekommen?

Grundsätzlich zählt der Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Warten Sie deshalb mit dem Erhöhungsantrag nicht unnötig. Bei rückwirkenden Mieterhöhungen gelten besondere Regeln und Antragsfristen.

Bekomme ich durch einen Freibetrag immer mehr Geld?

Nein. Hat das Amt ihn bereits korrekt berücksichtigt, entsteht daraus kein zusätzlicher Anspruch. Fehlt er, verlangen Sie eine Prüfung und beachten Sie bei einem bereits ergangenen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11, 15–17a, 25 und 27
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus – Rechner und Erläuterungen

Der Beitrag Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

40 Stunden Regel wird zur Wohngeld-Falle

28. September 2026 - 18:36

Das Wohngeldgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ermöglichen Beziehern von Bürgergeld nach SGB II und Grundsicherung nach SGB XII den alternativen Bezug von Wohngeld, wenn ihre zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen (Nr 15.01 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift).

Wer diese 80-Prozent-Schwelle erreicht, kann Wohngeld anstelle von Bürgergeld nach SGB II bekommen.

Böse Überraschung nach dem Wohngeldbescheid

Viele, die diese Möglichkeit nutzten und vom Bürgergeld zum Wohngeld wechselten, oder gleich Wohngeld anstatt von Bürgergeld beantragten, erlebten beim Blick auf ihren Wohngeldbescheid jedoch eine böse Überraschung: Ihr Wohngeld wurde erheblich gekürzt!

Statt des mit Hilfe eines Wohngeldrechners ermittelten Wohngeldbetrages bekamen sie erheblich weniger, manche sogar nur die Hälfte des errechneten Wohngeldes. Ein Fehler? Leider nein.

Was kaum jemand weiß: das Wohngeldrecht erlaubt die teilweise und sogar vollständige Ablehnung des Wohngeldanspruches, wenn der Sachbearbeiter bei der Antragsbearbeitung zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller einen geringeren oder gar keinen Wohngeldanspruch hätte, wenn er mehr arbeiten würde.

Diese Regelung findet sich in Nummer 21.34 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift und heißt „Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit“.

Gänzliches Unterlassen einer Erwerbstätigkeit

Zwar stellt diese Regelung auf das gänzliche Unterlassen einer Erwerbstätigkeit ab, Verwaltungsgerichte legen diese aber seit langem so aus, dass auch das Unterlassen der Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu einer teilweisen Ablehnung und damit faktischen Kürzung des Wohngeldes führt.

In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Antragsteller, der 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, aber trotzdem weniger arbeitet, die Voraussetzungen für eine solche teilweise Ablehnung erfüllt.

Wenn ein Antragsteller beispielsweise nur 30 Stunden pro Woche arbeitet und zumindest theoretisch auch 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, bekommt er nur das Wohngeld, welches er bekäme, würde er 40 Stunden pro Woche arbeiten und hätte wegen der dadurch höheren Einnahmen einen geringeren Wohngeldanspruch. So der Grundgedanke hinter dieser Regelung.

In der Realität fallen diese Kürzungen jedoch erheblich höher aus, da es keine rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage dafür gibt. Nicht selten wird der Wohngeldanspruch pauschal einfach halbiert, weil Kommunen jede Chance nutzen, Ausgaben für Sozialleistungen einzusparen.

Doch nicht nur Bezieher von Bürgergeld sind von dieser Falle im Wohngeldrecht bedroht, es kann jeden treffen, der weniger als 40 Stunden pro Woche arbeitet.

Was können Betroffene jetzt tun?

Um diese Kürzung zu vermeiden, oder um erfolgreich dagegen vorgehen zu können, müssten Antragsteller nachweisen, dass ihnen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Kinderbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen) eine über die aktuelle Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit nicht zuzumuten ist.

Der Beitrag 40 Stunden Regel wird zur Wohngeld-Falle erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Statt Pflegekasse: Erben müssen Kosten für Verhinderungspflege zahlen – Urteil

28. September 2026 - 17:44

Erben können nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse regelmäßig keine Kostenerstattung für eine aufgewandte Verhinderungspflege beanspruchen. Nur wenn die pflegebedürftige Person noch zu Lebzeiten tatsächlich die Vergütung der Pflegeperson gezahlt hat, können Erben diese Kosten zwölf Monate ab dem Tod des Hilfebedürftigen von der Pflegekasse noch erstattet bekommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 28. September 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 P 10/25).

Die Klägerin hatte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause gepflegt. Die Mutter hatte hierfür von der Pflegeversicherung Pflegegeld erhalten. Als die Tochter krank oder in Urlaub war, wurde die Pflege von einer anderen Pflegeperson übernommen. Für diese Verhinderungspflege fiel in den Jahren 2020 bis 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.850 Euro an, die jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde.

Nachdem die Mutter 2022 starb, machte die Tochter als Erbin bei der Pflegekasse erfolglos die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend.

LSG Darmstadt: Pflegekasse muss nur für geleistete Vergütung zahlen

Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Zwar habe die verstorbene Mutter zu Lebzeiten wegen der von ihrer Tochter geleisteten Pflege zu Hause einen Anspruch auf Verhinderungspflege gehabt, so das LSG. Dieser Anspruch sehe vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und dann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen können.

Doch die Klägerin könne diesen Anspruch als Erbin nicht geltend machen. Dem stehe die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei.

Vorgesehen sei, dass Erben einen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tod des Pflegebedürftigen nur geltend machen können, wenn der pflegebedürftigen Person tatsächlich die Kosten durch Zahlung der Vergütung auch entstanden sind. Hieran fehle es, da die Vergütung der Verhinderungspflegeperson nie gezahlt worden sei, entschied das LSG in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juni 2026.

Der Beitrag Statt Pflegekasse: Erben müssen Kosten für Verhinderungspflege zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Privat versichert – Warum ein Rezept bei teuren Hilfsmitteln nicht reicht

28. September 2026 - 17:34

Ein Rezept für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät schützt Privatversicherte nicht vor hohen Eigenanteilen. Entscheidend ist auch, welche Leistungen ihr Vertrag zusagt. Wer vor der Bestellung nur auf die ärztliche Verordnung vertraut, kann auf mehreren Tausend Euro sitzen bleiben.

Prüfen Sie deshalb nicht nur den Erstattungssatz, sondern auch Höchstbeträge und Beschaffungsvorgaben.

Juliane drohen 3.500 Euro Eigenanteil

Fiktives Beispiel: Juliane, 64 Jahre, aus Bad Schwalbach im Rheingau benötigt wegen ihrer körperlichen Einschränkungen einen angepassten Rollstuhl und wegen ihres Hörverlusts ein Hörgerät. Die Angebote belaufen sich auf 4.500 Euro für den Rollstuhl und 3.000 Euro für das Hörgerät.

Wir nehmen an, dass Julianes Vertrag höchstens 2.500 Euro für den Rollstuhl und 1.500 Euro für das Hörgerät erstattet. Weitere Abzüge fallen nicht an. Von insgesamt 7.500 Euro übernimmt die Versicherung dann nur 4.000 Euro. Juliane müsste 3.500 Euro selbst tragen.

Warum das Rezept allein nicht reicht

Nach § 192 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz erstattet die private Krankenversicherung medizinisch notwendige Behandlungen im vereinbarten Umfang. Damit zählt neben dem medizinischen Bedarf auch die vertragliche Leistungszusage.

Eine ärztliche Verordnung erweitert den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig. Für Ihren Anspruch kommt es auf Ihre eigenen Versicherungsunterlagen einschließlich späterer Änderungen an.

Welche Kostenregeln für gesetzlich Versicherte gelten, erklärt der Beitrag „Rente: Teure Hilfsmittel – diese Kosten müssen Rentner nicht selber tragen“. Die dort beschriebenen Ansprüche nach dem SGB V lassen sich allerdings nicht unbedingt auf eine privaten Krankenversicherung übertragen.

Konkrete Bedingungen zeigen die Unterschiede

Wie Begrenzungen aussehen können, zeigen die veröffentlichten HUK-COBURG-Bedingungen zum Komfort-Tarif mit Stand Januar 2020. Dort stehen unter den Hilfsmitteln Höchstrechnungsbeträge von 1.500 Euro je Hörhilfe und 2.500 Euro für Krankenfahrstühle einschließlich gegebenenfalls benötigten Zubehörs und Antriebs.

Das sind Grenzen der berücksichtigten Rechnung, keine pauschalen Auszahlungszusagen. Zusätzlich regelt der Tarif unterschiedliche Erstattungssätze je nach Rechnungshöhe und Nutzung des Hilfsmittelservices. Prüfen Sie mögliche Nachträge.

Dass Tarife anders ausgestaltet sein können, zeigen die Hallesche-Bedingungen NK.select XL, Stand Juni 2026: Sie sehen grundsätzlich 100 Prozent für die dort beschriebenen medizinischen Hilfsmittel vor und erfassen auch Unterweisung, Wartung und Reparatur, mit einzelnen Ausnahmen.

Einen vereinbarter Selbstbehalt sollten Sie dringend beachten.

Offener Katalog bedeutet nicht unbegrenzte Erstattung

Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog beschränkt die versicherten Hilfsmittel auf eine abschließende Aufzählung. Bei einem offenen Katalog können auch nicht ausdrücklich genannte Produkte unter die allgemeine Beschreibung fallen.

Ob ein neues Gerät dazugehört, hängt vom Wortlaut und seiner Funktion ab.

Auch ein offener Katalog kann finanzielle Grenzen enthalten. Suchen Sie deshalb nach Vorgaben zur Ausführung, Höchstbeträgen und Erstattungssätzen. Klären Sie zudem, ob eine Grenze pro Gerät, pro Jahr oder für mehrere Jahre gilt.

Ein hoher Prozentsatz hilft wenig, wenn der Vertrag nur einen kleinen Teil der Rechnung als erstattungsfähig anerkennt.

Diese Fragen gehören vor die Bestellung Prüfpunkt Was Sie schriftlich klären sollten Versicherungsumfang Unter welche Vertragsklausel fällt das konkrete Modell einschließlich notwendiger Ausstattung? Auszahlung Welchen Eurobetrag übernimmt der Versicherer nach allen Höchstgrenzen und Selbstbehalten? Beschaffung Beeinflussen Anbieterwahl, Hilfsmittelservice oder Kauf statt Miete die Erstattung? Folgekosten Welche Regeln gelten für Anpassungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzversorgung?

Reichen Sie die Verordnung zusammen mit einem aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag ein. Bitten Sie um eine Antwort, die sich ausdrücklich auf das angebotene Modell und die einzelnen Kostenpositionen bezieht. Die allgemeine Aussage, Hilfsmittel seien versichert, beantwortet Ihre Kostenfrage noch nicht.

Notwendige Ausstattung genau begründen

Wenn der Versicherer eine Ausstattung als bloßen Komfort einordnet, sollten Sie Ihren konkreten Bedarf dokumentieren lassen. Bei Juliane könnte der Arzt erläutern, welche Sitzanpassung sie benötigt und welche Beschwerden eine ungeeignete Versorgung auslösen würde. Beim Hörgerät können die dokumentierten Ergebnisse verschiedener Modelle die Begründung ergänzen.

Bitten Sie Arzt, Sanitätshaus oder Hörakustiker darum, benötigte Funktionen verständlich zu beschreiben. Das erleichtert die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit. Eine vertragliche Kostenobergrenze entfällt dadurch allerdings nicht zwingend.

Wie Versicherte ihren Hörbedarf dokumentieren können, greift auch der Beitrag „Anspruch auf Hörgeräte über dem Festbetrag bedeutend erleichtert“ auf. Er behandelt die gesetzliche Krankenversicherung. Hinweise zur Dokumentation können dennoch helfen, den eigenen Bedarf verständlich darzustellen; die dort erläuterten Erstattungsregeln gelten nicht automatisch für die PKV.

Beim Rollstuhl geht es zudem um die mögliche Selbstständigkeit. Diesen Aspekt beleuchtet der Beitrag „Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen“. Der Fall betrifft die Eingliederungshilfe und damit eine andere Anspruchsgrundlage als den privaten Versicherungsvertrag.

Bei hohen Kosten Auskunft verlangen

§ 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz gibt Ihnen vor einer Heilbehandlung mit voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro ein Auskunftsrecht zum Versicherungsschutz. Bei einer entsprechenden Hilfsmittelversorgung sollten Sie dieses Recht ausdrücklich in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Kostenvoranschlag.

Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen begründet antworten, bei Dringlichkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen.

Schweigt er innerhalb der Frist, gilt die Notwendigkeit bis zum Gegenbeweis als vermutet. Vertragliche Leistungsgrenzen bleiben gesondert zu prüfen.

Eine Kürzung müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen

Verlangen Sie bei einer Ablehnung die genaue Vertragsklausel und eine nachvollziehbare Berechnung. So erkennen Sie, ob der Streit die medizinische Notwendigkeit, eine Betragsgrenze oder den Beschaffungsweg betrifft. Reichen Sie fehlende Unterlagen gezielt nach und fordern Sie eine erneute Prüfung.

Bleibt der Konflikt ungelöst, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für Versicherte kostenlos. Eine gerichtliche Klärung bleibt möglich, wenn sich der Konflikt außergerichtlich nicht lösen lässt.

FAQ: Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung Zahlt die PKV jedes ärztlich verordnete Hilfsmittel vollständig?

Nein. Neben der medizinischen Notwendigkeit entscheiden die Vertragsbedingungen über die Erstattung. Höchstbeträge oder Selbstbehalte können einen Eigenanteil verursachen.

Reicht ein offener Hilfsmittelkatalog als Absicherung?

Er kann auch nicht ausdrücklich aufgezählte Hilfsmittel erfassen. Prüfen Sie trotzdem die finanziellen Grenzen und weitere Bedingungen Ihres Tarifs.

Was sollte Juliane vor dem Kauf tun?

Sie sollte beide Kostenvoranschläge mit den medizinischen Begründungen vorlegen und die konkrete Erstattung schriftlich klären. Erst damit kann sie den verbleibenden Eigenanteil verlässlich einplanen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 192 Versicherungsvertragsgesetz
Hallesche Krankenversicherung: Tarif NK.select XL, Stand Juni 2026, Abschnitt I.1.7
HUK-COBURG-Krankenversicherung: Komfort-Tarif, Stand Januar 2020, Abschnitt 2 f; archivierte Versicherungsbedingungen
Netzwerk freier Finanzberater: PKV Hilfsmittelkatalog: Warum eine ärztliche Verordnung nicht immer zur vollen Erstattung führt, 25. September 2026
Verband der Privaten Krankenversicherung: Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung

“`

Der Beitrag Schwerbehinderung: Privat versichert – Warum ein Rezept bei teuren Hilfsmitteln nicht reicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese 4 Punkte erleichtern den Zugang

28. September 2026 - 17:18

Zu krank für eine regelmäßige Beschäftigung, aber weiter auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen: Für Betroffene ist die Erwerbsminderungsrente häufig eine Hoffnung auf Absicherung ohne Drangsalierungen durch das Jobcenter.

Doch weder eine lange Krankschreibung noch die Einschätzung des Jobcenters ersetzt die Prüfung durch die Rentenversicherung.

Vier Ansatzpunkte können aber helfen, einen bestehenden Anspruch nachzuweisen und vermeidbare Ablehnungen zu verhindern.

1. Bürgergeldzeiten können den Versicherungsschutz erhalten

Die erste Hürde steht im Versicherungskonto: Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit erfüllt sein. Zusätzlich werden normalerweise mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt.

Das klingt für Menschen, die schon länger vom Jobcenter leben, zunächst wie eine Absage. Tatsächlich lässt sich aus fehlenden Beiträgen in den vergangenen fünf Kalenderjahren allein noch nicht ablesen, ob ein Anspruch besteht.

Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängern bestimmte Zeiten den Prüfungszeitraum, soweit sie nicht bereits mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt sind. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, sodass auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigt werden können.

Bürgergeldzeiten können solche Anrechnungszeiten sein; für das heutige Grundsicherungsgeld besteht in § 58 SGB VI ebenfalls eine entsprechende Regelung. Ausnahmen gelten beispielsweise bei ausschließlich darlehensweisem Bezug oder wenn lediglich bestimmte einmalige Leistungen gewährt wurden.

Der Leistungsbezug erzeugt dabei selbst keine neuen Pflichtbeitragsmonate für die Rente. Er kann jedoch helfen, einen zuvor erworbenen Schutz zu erhalten – fehlende Versicherungszeiten werden dadurch nicht beliebig ersetzt.

Deshalb lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere bei Lücken oder fehlenden Meldungen des Jobcenters. Prüfen lassen sollte man auch, ob Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder versicherungspflichtige Pflegezeiten vollständig erfasst sind und ob eine gesetzliche Ausnahme von den üblichen Voraussetzungen greift.

2. Konkrete Belastungsgrenzen sind aussagekräftiger als eine Diagnoseliste

Eine schwere Krankheit begründet nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist grundsätzlich, wie lange jemand trotz seiner Erkrankungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann.

Es geht damit regelmäßig um mehr als den bisherigen Beruf: Wer keine schweren Lasten mehr tragen kann, könnte aus Sicht der Rentenversicherung weiterhin eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet diese weitergehende Frage nicht abschließend.

Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen möglich. Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt ist stattdessen eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente; besondere Ausnahmefälle müssen gesondert geprüft werden.

Die Einschränkungen müssen längerfristig bestehen; eine vorübergehende Erkrankung genügt nicht. Zusätzlich müssen die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Hilfreich sind ärztliche Berichte, die nachvollziehbar beschreiben, wie sich Erkrankungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und die Fähigkeit zur regelmäßigen Arbeit auswirken. Häufige Ausfälle, zusätzliche Ruhepausen oder belastende Medikamentennebenwirkungen sollten dabei ebenso erfasst werden wie das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen.

Eigene Aufzeichnungen über Beschwerden können die Darstellung ergänzen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Gute Vorbereitung bedeutet, tatsächliche Einschränkungen vollständig zu zeigen, ohne sie zu übertreiben oder herunterzuspielen.

Worauf Betroffene beim Untersuchungstermin achten können, erläutert der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die Erwerbsminderungsrente. Auch ein Schwerbehindertenausweis ersetzt diese Prüfung nicht.

3. Ein Reha-Verfahren kann den Rentenanspruch sichtbar machen

Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Rentenbewilligung zwingend eine Reha absolviert werden muss.

Ein vorhandener Reha-Entlassungsbericht kann wichtige Hinweise liefern, weil er auch das verbliebene Leistungsvermögen beurteilt. Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sich die Einschätzung nur auf ihren bisherigen Beruf oder auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht.

Hinzu kommt eine gesetzliche Möglichkeit, die vielen nicht bekannt ist: Nach § 116 Absatz 2 SGB VI gilt ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag. Das betrifft vermindert erwerbsfähige Versicherte, wenn eine solche Leistung keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Erwerbsminderung durch sie nicht verhindert werden konnte.

Dadurch kann ein früherer Antrag für den Rentenbeginn Bedeutung bekommen. Eine gescheiterte Reha allein garantiert allerdings keine Rente, denn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen.

4. Bei drei bis unter sechs Stunden ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich

Wer gesundheitlich noch vier oder fünf Stunden täglich arbeiten kann, muss sich nicht zwangsläufig mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente begnügen. Fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente zustehen.

Gerade bei Menschen im Jobcenter-Bezug sollte diese Konstellation geprüft werden. Voraussetzung bleibt eine medizinisch festgestellte teilweise Erwerbsminderung; Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen allein genügen nicht.

Die Rentenversicherung muss außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die konkrete Beschäftigungssituation beurteilen. Betroffene sollten deshalb vollständig angeben, ob sie einen Arbeitsplatz haben und ob dieser ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspricht.

Eine Arbeitsmarktrente wird befristet bewilligt und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen verlängert werden. Weitere Einzelheiten erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Arbeitsmarktrente.

Das Jobcenter darf einen Rentenantrag nicht mit einer bewilligten Rente verwechseln

Ein gestellter Rentenantrag beendet den Anspruch auf Jobcenter-Leistungen nicht automatisch. Solange die Voraussetzungen für diese Leistungen weiter vorliegen, reicht der Hinweis auf ein laufendes Rentenverfahren nicht für eine Zahlungseinstellung.

Streiten Jobcenter und Sozialamt über die Erwerbsfähigkeit, sieht § 44a SGB II ein geregeltes Klärungsverfahren mit weiterer Leistungserbringung vor. Eine Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ist zudem noch kein Rentenbescheid.

Auch eine bewilligte Rente beendet die Bedürftigkeit nicht zwingend: Bei einer niedrigen Arbeitsmarktrente können ergänzende Jobcenter-Leistungen möglich bleiben, weil medizinisch weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden besteht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen kommt dagegen bei Bedürftigkeit Grundsicherung nach dem SGB XII in Betracht.

Eine Ablehnung sollte an ihrer Begründung geprüft werden

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, ist zunächst zu klären, ob Versicherungszeiten fehlen oder ob sie das gesundheitliche Leistungsvermögen anders einschätzt. Gegen einen Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Akteneinsicht und gezielte ergänzende Befunde helfen, konkrete Fehler aufzuzeigen. Welche Probleme häufig auftreten, erklärt der Beitrag „Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert“.

Praxisbeispiel: Trotz längerer Jobcenter-Zeit ist eine Rente möglich

Ein fiktives Beispiel: Die 54-jährige Sabine hat viele Jahre versicherungspflichtig gearbeitet und bezieht seit längerer Zeit Leistungen vom Jobcenter. Wegen einer depressiven Erkrankung und chronischer Schmerzen hält sie sich inzwischen für nicht mehr ausreichend belastbar.

Bei der Kontenklärung zeigt sich, dass anerkannte Anrechnungszeiten den Prüfungszeitraum verlängern und ausreichend frühere Pflichtbeiträge vorhanden sind. Die medizinischen Unterlagen ergeben ein längerfristiges Leistungsvermögen von vier Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Damit kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht; fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein. Ob Sabine ergänzende Jobcenter-Leistungen benötigt, hängt anschließend von ihrer Rentenhöhe und dem Bedarf ihres Haushalts ab.

Sechs Fragen und Antworten zum Wechsel in die Erwerbsminderungsrente Kann ich direkt während des Jobcenter-Bezugs eine Erwerbsminderungsrente beantragen?

Ja, ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist auch während des Leistungsbezugs möglich. Eine vorherige Abmeldung beim Jobcenter ist dafür nicht erforderlich.

Zählt Bürgergeld wie eine Beschäftigung mit Rentenbeiträgen?

Nein, der Bezug allein schafft keine entsprechenden Pflichtbeitragsmonate. Anerkannte Anrechnungszeiten können aber den Prüfungszeitraum verlängern und dadurch frühere Beiträge für den Anspruch nutzbar halten.

Reicht eine lange Krankschreibung für die Rente?

Nein, die Rentenversicherung prüft das längerfristige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind unterschiedliche rechtliche Bewertungen.

Muss vor dem Rentenantrag immer eine Reha stattfinden?

Nein, eine vorherige Reha ist keine pauschale Voraussetzung für die Antragstellung. Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob geeignete Reha-Leistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können.

Kann ich trotz vier Stunden Leistungsvermögen die volle Rente erhalten?

Ja, bei medizinisch festgestellter teilweiser Erwerbsminderung kann eine volle Arbeitsmarktrente infrage kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen ebenfalls erfüllt sein.

Bin ich mit einer Erwerbsminderungsrente automatisch vom Jobcenter unabhängig?

Nein, eine niedrige Rente kann ergänzende Sozialleistungen notwendig machen. Welche Behörde zuständig ist, hängt unter anderem von der Art und Dauer der Erwerbsminderung sowie der Haushaltskonstellation ab.

Der Beitrag Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese 4 Punkte erleichtern den Zugang erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bedarfsgemeinschaft: Wen das Jobcenter jetzt mitrechnen darf – und wen nicht

28. September 2026 - 17:15

Wer Grundsicherung vom Jobcenter beantragt, muss häufig auch Auskunft über andere Menschen im Haushalt geben. Ob deren Einkommen den eigenen Anspruch verringern darf, hängt jedoch nicht einfach davon ab, wer unter derselben Adresse wohnt.

Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft kann darüber entscheiden, ob Geld ausgezahlt oder ein Antrag abgelehnt wird. Gerade deshalb darf aus einer gemeinsamen Wohnung nicht vorschnell eine gemeinsame finanzielle Verantwortung gemacht werden.

Was eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt ist

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine gesetzlich bestimmte Gruppe von Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse das Jobcenter bei der Leistungsberechnung zusammen betrachtet. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.

Mindestens eine Person muss erwerbsfähig und nach dem SGB II leistungsberechtigt sein. Auch ein alleinlebender Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft – der Begriff setzt also keine Familie oder Partnerschaft voraus.

Diese Personen können zur Bedarfsgemeinschaft gehören

Bei Familien und Paaren kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis, das Alter, die tatsächliche Lebenssituation und teilweise auf die eigenen finanziellen Mittel an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle.

Person oder Wohnsituation Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Gehört selbst zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls als einziges Mitglied. Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Gehört dazu, sofern die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unverheirateter Partner Gehört dazu, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren Gehört grundsätzlich dazu, wenn es im Haushalt lebt und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen 15 und 24 Jahren Die im Haushalt lebenden Eltern oder der dort lebende Elternteil gehören dazu, ebenso dessen im Haushalt lebender Partner. Kind ab dem 25. Geburtstag oder verheiratetes Kind Gehört nicht mehr als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft Gehört nicht allein wegen des Zusammenwohnens zur Bedarfsgemeinschaft. Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte Die Verwandtschaft allein begründet keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Kinder gehören nicht automatisch bis 25 dazu

Bei Kindern müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Sie müssen unverheiratet, jünger als 25 Jahre und dem Haushalt zugehörig sein sowie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Das betrifft auch Kinder des Partners, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Ausbildungsvergütung oder Unterhaltszahlung beendet die Zugehörigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen zusammen mit weiteren Mitteln den eigenen Lebensunterhalt einschließlich des Unterkunftsbedarfs deckt.

Reichen die Mittel aus, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Reichen sie nicht, kann es trotz eigener Einnahmen weiterhin dazugehören.

Mit dem 25. Geburtstag endet die Zugehörigkeit als Kind zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft auch dann, wenn der Sohn oder die Tochter weiter zu Hause wohnt. Bei eigener Leistungsberechtigung entsteht grundsätzlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft; eine mögliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist gesondert zu prüfen.

Eine besondere Konstellation besteht, wenn ein erwerbsfähiges Kind unter 25 selbst mit einem eigenen Kind im Elternhaus lebt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird es dann grundsätzlich der Bedarfsgemeinschaft mit seinem eigenen Kind zugeordnet.

Das Einkommen der Kinder ist kein frei verfügbarer Familientopf

Das eigene Einkommen eines Kindes wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich für dessen Bedarf eingesetzt. Es darf nicht einfach auf den Bedarf der Eltern oder Geschwister verteilt werden.

Beim Kindergeld gibt es allerdings eine Besonderheit: Soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, wird es diesem zugerechnet. Ein nicht benötigter Anteil kann beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden.

Unverheiratete Paare: Eine Beziehung allein reicht nicht

Ohne Trauschein kann ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Dafür müssen eine Partnerschaft, eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsführung und der gegenseitige Wille hinzukommen, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen.

Eine gemeinsame Anschrift beweist diese Voraussetzungen für sich genommen ebenso wenig wie gelegentliche Übernachtungen. Umgekehrt verhindern getrennte Konten die Einstufung nicht, wenn das Paar tatsächlich gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht.

Das Jobcenter muss deshalb die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Welche Umstände dabei betrachtet werden, erläutert auch der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So prüft das Jobcenter.

Warum das erste Jahr keine automatische Schonfrist ist

Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird der gegenseitige Einstandswille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen. Die Vermutung greift auch, wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen dürfen.

Daraus folgt kein garantierter Leistungsbezug ohne Anrechnung des Partnereinkommens während der ersten zwölf Monate. Eine Einstehensgemeinschaft kann schon vorher nachgewiesen werden oder ein anderer gesetzlicher Vermutungstatbestand erfüllt sein.

Ebenso wenig verwandelt der Ablauf eines Jahres jede Wohngemeinschaft in eine Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift setzt Partner voraus, und eine bestehende Vermutung kann durch geeignete Nachweise widerlegt werden.

Gegen-Hartz erklärt diesen häufig missverstandenen Unterschied ausführlicher im Beitrag zur Ein-Jahres-Grenze bei der Bedarfsgemeinschaft.

Ehepartner: Zwei Wohnungen bedeuten nicht automatisch Trennung

Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob sie dauernd getrennt leben. Eine zweite Wohnung wegen der Arbeit oder ein krankheitsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort beendet die Bedarfsgemeinschaft nicht ohne Weiteres.

Umgekehrt setzt eine dauernde Trennung keine rechtskräftige Scheidung voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzuführen.

Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft sind etwas anderes

Wer mit anderen Menschen lediglich die Wohnung und deren Kosten teilt, bildet mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft. In einer echten WG kann deshalb jeder leistungsberechtigte Bewohner eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Einkommen eines Mitbewohners darf nicht allein wegen derselben Adresse wie Partnereinkommen angerechnet werden. Gemeinsame Küche und gemeinsames Bad ändern daran für sich genommen nichts.

Bei Verwandten oder Verschwägerten kann dagegen eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen, wenn sie zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Dann ermöglicht § 9 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung, dass Unterstützung geleistet wird.

Das ist jedoch keine pauschale Anrechnung des gesamten Einkommens der Angehörigen. Ob Unterstützung erwartet werden kann und ob die Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss gesondert geprüft werden.

Warum die Einstufung so viel Geld ausmachen kann

In einer Bedarfsgemeinschaft kann das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Partners den eigenen Leistungsanspruch mindern oder vollständig entfallen lassen. Gesetzliche Abzüge, Freibeträge und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden.

Für volljährige Partner gilt außerdem grundsätzlich ein anderer Regelbedarf als für Alleinstehende. Die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft betrifft deshalb nicht nur fremdes Einkommen, sondern auch die Höhe des eigenen anerkannten Bedarfs.

Ein Partner fällt nicht schon deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, weil er arbeitet oder selbst keine Leistungen beantragt. Gerade sein Einkommen kann für die Berechnung des Anspruchs der übrigen Mitglieder relevant sein.

Kinder können zeitweise zu einem zweiten Haushalt gehören

Bei getrennt lebenden Eltern kann eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen, wenn das Kind im Rahmen des Umgangs regelmäßig beim anderen Elternteil lebt. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen für die Aufenthaltstage anteilige Leistungen in Betracht.

Die Meldeadresse des Kindes beantwortet die Frage deshalb nicht abschließend. Das Jobcenter muss auch die tatsächlichen Aufenthalte und die konkrete Bedarfssituation berücksichtigen.

Was Betroffene bei einer falschen Zuordnung tun können

Wer die Einstufung für falsch hält, sollte vom Jobcenter eine nachvollziehbare Begründung verlangen und die tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse konkret darlegen. Mietvereinbarungen, nachvollziehbare Kostenaufteilungen und Zahlungsbelege können dabei helfen.

Die bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, genügt bei entgegenstehenden Tatsachen häufig nicht. Umgekehrt muss das Jobcenter die Tatsachen feststellen, auf die es eine gesetzliche Vermutung stützt.

Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wie Betroffene vorgehen können, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

Fehlt wegen der Entscheidung akut Geld für den Lebensunterhalt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein laufender Widerspruch sorgt nicht automatisch dafür, dass die benötigten Leistungen ausgezahlt werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft Bin ich allein auch eine Bedarfsgemeinschaft?

Ja, ein alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit nur einer Person. Eine Partnerschaft oder Familie ist dafür nicht erforderlich.

Gehört jeder Mitbewohner zu meiner Bedarfsgemeinschaft?

Nein, gemeinsames Wohnen allein reicht nicht. Bei einer reinen Wohngemeinschaft werden die Bewohner grundsätzlich getrennt betrachtet.

Gehört mein unverheirateter Partner sofort dazu?

Das hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Besteht bereits eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, kann die Zuordnung auch vor Ablauf eines Jahres erfolgen.

Was ändert sich am 25. Geburtstag meines Kindes?

Die Zugehörigkeit als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern endet. Bleibt das Kind im Elternhaus wohnen, müssen ein möglicher eigener Leistungsanspruch und eine mögliche Haushaltsgemeinschaft gesondert geprüft werden.

Verhindern getrennte Konten eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein, getrennte Konten sind allein kein ausreichender Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, wie das Zusammenleben und die finanzielle Verantwortung tatsächlich gestaltet sind.

Zählt mein gut verdienender Ehepartner mit, obwohl er nichts beantragt?

Grundsätzlich ja, sofern die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Das zu berücksichtigende Einkommen kann den eigenen Anspruch mindern oder ausschließen.

Beispiel aus der Praxis: Gleiche Wohnung, getrennte Ansprüche

Ein fiktives Beispiel: Die 42-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt Leistungen beim Jobcenter. Seit zwei Jahren wohnt sie mit einer Freundin zusammen, beide führen aber getrennte Haushaltskassen und bezahlen jeweils ihren vereinbarten Mietanteil.

Die beiden sind kein Paar und übernehmen keine gegenseitige finanzielle Versorgung. Allein aus der gemeinsamen Adresse und der Wohndauer darf das Jobcenter deshalb keine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft ableiten.

Der Arbeitslohn der Freundin darf Sabine nicht als Partnereinkommen zugerechnet werden. Für Sabines Anspruch bleiben ihre eigenen Verhältnisse einschließlich ihres anerkennungsfähigen Unterkunftsbedarfs entscheidend.

Der Beitrag Bedarfsgemeinschaft: Wen das Jobcenter jetzt mitrechnen darf – und wen nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad 4 oder 5: Dann ist Reha zu Hause möglich

28. September 2026 - 17:05
Eine Rehaklinik kann Ihre Pflege nicht sicherstellen? Das bedeutet nicht, dass Sie keine Rehabilitation erhalten. Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf kommt eine mobile Reha infrage: Das Behandlungsteam kommt in die Wohnung oder ins Pflegeheim.Entscheidend sind der medizinische Bedarf, erreichbare Ziele und eine gesicherte Versorgung vor Ort.

Rehabilitation bei hohem Pflegebedarf

Der Gemeinsame Bundesausschuss nennt den Fall, dass eine Reha-Einrichtung den benötigten Assistenz- oder Pflegebedarf nicht abdeckt. Dann kann die mobile ambulante Rehabilitation helfen.

Ein Schwerbehindertenausweis oder ein hoher Pflegegrad begründet noch keinen Anspruch auf diese Behandlung. Es kommt darauf an, welche Einschränkungen bestehen und warum die Behandlung im vertrauten Umfeld medizinisch erforderlich ist.

Hinweise zur Dokumentation des Hilfebedarfs finden Sie auch im Beitrag über einen zu niedrigen Pflegegrad trotz Schwerbehinderung.

Fiktives Beispiel: Magnus braucht seine vertraute Unterstützung

Magnus ist 51 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seit einer Hirnschädigung hat er eine spastische Lähmung aller vier Gliedmaßen sowie Sprech- und Schluckstörungen. Er nutzt einen Rollstuhl und kommuniziert über eine elektronische Hilfe.

Nach einer Lungenentzündung sitzt er schlechter, ermüdet schneller und kann beim Umsetzen kaum noch mithelfen.

Seine Wohnung verfügt über einen Deckenlifter, ein angepasstes Pflegebett und ein barrierefreies Bad. Ein eingespieltes Assistenzteam kennt seine Signale und unterstützt ihn gemeinsam mit dem Pflegedienst.

Eine angefragte Rehaklinik erklärt, dass sie die Unterstützung nicht abdecken kann.

Magnus’ Ärztin prüft deshalb eine mobile neurologische Rehabilitation. Als Ziele benennt sie stabileres Sitzen im eigenen Rollstuhl, mehr Beteiligung beim Transfer und einen sichereren Umgang mit der Schluckstörung. Sie erläutert, warum die vertrauten Hilfsmittel und Bezugspersonen seine Mitarbeit ermöglichen.

Ob Magnus diese Reha tatsächlich erhält, hängt auch davon ab, ob ein  mobiler Dienst seinen Wohnort versorgt.

Mobile Reha ist mehr als Krankengymnastik zu Hause

Bei der mobilen Rehabilitation arbeiten mehrere Berufsgruppen nach einem Behandlungsplan zusammen. Je nach Bedarf gehören dazu zum Beispiel ärztliche Behandlung, Physiotherapie, Ergotherapie und Sprach- oder Schlucktherapie. Einzelne therapeutische Besuche sind noch keine mobile Reha.

Das Team übt mit Ihnen an Ihrem Bett, mit Ihrem Rollstuhl und unter Ihren tatsächlichen Wohnbedingungen. Angehörige und Assistenzkräfte können lernen, wie sie die erreichten Fähigkeiten im Tagesablauf unterstützen.

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

Sie müssen Rehabilitation benötigen und unter den vorgesehenen Bedingungen daran mitwirken können. Hinzu kommen realistische Alltagsziele und eine begründete Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg.

Vollständige Selbstständigkeit ist dafür kein notwendiges Ziel: Auch weniger Einschränkungen oder das Verhindern einer absehbaren Verschlechterung können relevant sein.

Zu Hause müssen die Behandlungen möglich und die Versorgung einschließlich der Pflege gesichert sein. Das mobile Team ersetzt keine durchgehende Assistenz und keinen Pflegedienst. Auch darf die Planung Angehörige nicht mit Aufgaben überfordern, die sie nicht übernehmen können.

Reha zuhause möglich / Keine Reha zuhause

Die Gegenüberstellung zeigt typische Voraussetzungen und Hindernisse.

Reha zuhause möglich Keine Reha zuhause Die übliche Einrichtung kann den hohen Assistenzbedarf nicht decken; im Wohnumfeld gelingt die notwendige Unterstützung. Auch zu Hause fehlen unverzichtbare Pflege oder Assistenz und diese Lücke lässt sich aktuell nicht schließen. Die vertraute Umgebung ermöglicht eine erfolgversprechende Behandlung mit konkreten Alltagszielen. Der Wunsch, zu Hause zu bleiben, ersetzt keine medizinische Begründung für mobile Rehabilitation. Die Person kann mit angepasster Unterstützung an den Therapien teilnehmen. Der aktuelle Zustand lässt eine Teilnahme auch mit Unterstützung nicht zu. Die notwendigen Maßnahmen lassen sich in der Wohnung oder im Pflegeheim durchführen. Die erforderliche Behandlung oder Überwachung lässt sich dort nicht sicher gewährleisten. Ein fachlich geeigneter mobiler Reha-Dienst versorgt den Wohnort. Es fehlt ein passendes regionales Angebot; die Durchführung ist deshalb derzeit nicht gesichert. So begründen Sie die Behandlung im vertrauten Umfeld

Lassen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt beschreiben, welche Fähigkeiten sich verschlechtert haben, welche Verbesserungen erreichbar erscheinen und warum gewöhnliche Angebote nicht passen.

Welche Unterstützung brauchen Sie bei Transfers, Kommunikation, Nahrungsaufnahme und während der Therapie?

Ergänzen Sie Befundberichte durch Angaben des Pflegedienstes oder der Assistenz. Auch eine schriftliche Erklärung der angefragten Klinik kann nützen, wenn sie konkret benennt, welche Versorgung sie nicht leisten kann. Beschreiben Sie zugleich, wie diese Unterstützung zu Hause gelingt und welche Hilfsmittel bereitstehen.

Wer die Reha verordnet und bezahlt

Besprechen Sie den Bedarf zuerst mit Ihrer behandelnden Arztpraxis. Für eine Reha der gesetzlichen Krankenversicherung braucht es grundsätzlich eine Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse. Bei pflegebedürftigen Menschen ist häufig die Krankenversicherung zuständig; je nach Rehabilitationsziel und Ursache können andere Träger zuständig sein.

Ein Pflegegrad macht die Pflegekasse nicht zwangsläufig zum Kostenträger. Nach einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie den Sozialdienst frühzeitig einbeziehen. Er kann die Anschlussversorgung mit vorbereiten.

Welche Fragen dabei für Pflegeleistungen wichtig werden, erläutert der Beitrag Pflegegrad nach Krankenhaus und Reha.

Nicht jedes mobile Angebot passt zu jeder Behinderung

Mobile Rehabilitation umfasst geriatrische und krankheitsspezifische Angebote. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einem Vertragspartner, der sowohl Ihren Wohnort als auch Ihr Krankheitsbild und Ihren Bedarf abdeckt.

Ein fehlender Dienst beweist allerdings keine fehlende Rehabilitationsfähigkeit. Lassen Sie klären, welche andere geeignete Versorgung infrage kommt, wenn die medizinisch sinnvolle mobile Reha nicht angeboten wird.

Bei Ablehnung: Den konkreten Grund angreifen

Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und reichen Sie den Widerspruch nachweisbar in zulässiger Form ein, etwa schriftlich.

Die ausführliche medizinische Begründung können Sie nachreichen.

Bei angeblich fehlender Rehabilitationsfähigkeit sollte die ärztliche Stellungnahme erklären, welche Mitarbeit mit vertrauter Unterstützung möglich ist. Verweist die Kasse auf eine Klinik, sollten Sie konkret darlegen, weshalb deren Versorgungsangebot Ihren Bedarf nicht deckt.

Fehlende regionale Kapazitäten sind wiederum ein anderes Problem als fehlende medizinische Voraussetzungen.

FAQ: Mobile Reha bei Schwerbehinderung und Pflegebedarf Kann das Team auch ins Pflegeheim kommen?

Ja, mobile Rehabilitation kann auch im Pflegeheim stattfinden. Die medizinischen Voraussetzungen müssen vorliegen und ein geeigneter Dienst muss die Einrichtung versorgen können.

Reicht Pflegegrad 4 oder 5 für eine Bewilligung?

Nein. Der Pflegegrad ersetzt weder die Prüfung des Rehabilitationsbedarfs noch die Begründung, warum die mobile Form geeignet ist.

Müssen Angehörige die laufende Pflege übernehmen?

Nein, die Versorgung kann auch durch professionelle Dienste gesichert sein. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe verlässlich zur Verfügung steht und die Beteiligten die Therapie sinnvoll unterstützen können.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Rehabilitation und Hilfen zu Hause
Gemeinsamer Bundesausschuss: Medizinische Rehabilitation
GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 1. Juni 2021
GKV-Spitzenverband: Informationen zur medizinischen Rehabilitation
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist und Form
Verband der Ersatzkassen: Mobile Rehabilitation, Stand 20. März 2026

Der Beitrag Pflegegrad 4 oder 5: Dann ist Reha zu Hause möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente mit 65: Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 ist eine Unterschrift jetzt entscheidend

28. September 2026 - 15:56

Wer seine Rente nach 45 Versicherungsjahren plant, braucht Verlässlichkeit – und bekommt derzeit vor allem neue Unsicherheit. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnte eine rechtzeitig geschlossene Altersteilzeitvereinbarung bei einer Rentenreform Bedeutung gewinnen.

Doch daraus folgt kein Aufruf, ungeprüft einen Vertrag zu unterschreiben. Die beschriebene Schutzregel ist bislang keine gesetzliche Garantie.

Was hinter der möglichen Unterschriftsfrist steckt

Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet über einen frühen Arbeitsentwurf, nach dem die genannten Jahrgänge über eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit besonderen Vertrauensschutz erhalten könnten. Als möglicher Stichtag werde der künftige Kabinettsbeschluss genannt.

Danach müsste eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein noch nicht angenommenes Angebot wäre dafür kein Ersatz.

Die Angaben zur konkreten Übergangsregel beruhen auf diesem Bericht über den Arbeitsentwurf, nicht auf einer bereits verabschiedeten Vorschrift. Ob der Gesetzgeber diese Regelung übernimmt, bleibt offen.

Heute ist die Rente mit 65 nicht von einem Altersteilzeitvertrag abhängig

Nach geltendem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das gilt auch für die Jahrgänge 1967 bis 1971.

Eine Altersteilzeitvereinbarung verlangt § 38 SGB VI dafür nicht. Wer heute keine solche Vereinbarung hat, verliert deshalb nicht automatisch den Zugang zu dieser Rentenart.

Allerdings lässt sich diese Altersrente nicht noch weiter vorziehen, indem man Abschläge akzeptiert. Dafür käme gegebenenfalls eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen infrage.

Was für die fünf Jahrgänge derzeit gilt

Die folgende Übersicht zeigt die geltende Altersgrenze bei erfüllter Wartezeit. Das Kalenderjahr bezeichnet den 65. Geburtstag; der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsdatum und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.

Geburtsjahrgang 65. Geburtstag im Jahr Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nach geltendem Recht 1967 2032 Ab 65 Jahren 1968 2033 Ab 65 Jahren 1969 2034 Ab 65 Jahren 1970 2035 Ab 65 Jahren 1971 2036 Ab 65 Jahren Warum Vertrauensschutz mehr ist als eine Formalität

Wer den Ausstieg aus dem Beruf verbindlich vereinbart, legt sich häufig Jahre im Voraus fest. Verschiebt sich anschließend der Rentenbeginn, kann zwischen dem letzten Arbeitsentgelt und der ersten Rentenzahlung eine empfindliche Lücke entstehen.

Für solche Situationen kennt das Rentenrecht bereits Übergangsregelungen: § 236 SGB VI schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, vor einer damaligen Anhebung der Altersgrenze. Diese ältere Vorschrift gilt jedoch nicht einfach für die heute diskutierten Jahrgänge.

Eine neue Schutzregel müsste ihre Voraussetzungen selbst festlegen. Mehr zum Hintergrund erläutert der Beitrag über möglichen Vertrauensschutz bei der Rentenreform.

Altersteilzeit kann Versicherungszeiten sichern – aber keine fehlenden Jahre ersetzen

Bei ordnungsgemäß durchgeführter Altersteilzeit besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort, auch während der Freistellungsphase eines Blockmodells. Diese Pflichtbeitragsmonate können deshalb für die 45-jährige Wartezeit zählen.

Ein Vertrag allein macht die Wartezeit aber nicht voll. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto tatsächlich berücksichtigt werden können; Näheres erklärt der Beitrag über Altersteilzeit und die 45 Versicherungsjahre.

Besondere Vorsicht ist nötig, wenn nach dem Ende der Beschäftigung noch Arbeitslosengeld eingeplant wird. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, sofern keine gesetzliche Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift.

Vor der Unterschrift muss die Rechnung stimmen

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ob Beschäftigte sie beanspruchen können, hängt etwa von tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab; andernfalls braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers.

Vor einem Abschluss sollten Beschäftigte den Versicherungsverlauf klären und sich den möglichen Rentenbeginn berechnen lassen. Ebenso wichtig sind das verfügbare Einkommen während der Altersteilzeit, die Aufstockungsleistungen und die voraussichtliche Rentenhöhe.

Abschlagsfrei bedeutet dabei nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach durchgehender Vollzeitarbeit. Trotz zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge können während der Altersteilzeit geringere Rentenansprüche entstehen.

Außerdem gehört die Frage auf den Tisch, was bei einer Änderung des Rentenrechts mit dem vereinbarten Vertragsende passiert. Wer einen finanziell nachteiligen Vertrag allein aus Angst vor einer möglichen Frist unterschreibt, tauscht politische Unsicherheit gegen eine konkrete Bindung.

Ein früher Rentenantrag friert das heutige Recht nicht ein

Auch ein vorsorglicher Rentenantrag bietet keinen Ausweg aus dieser Unsicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die heutige Rechtslage nicht durch einen vorgezogenen Antrag für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt.

Für Betroffene heißt das: Unterlagen vervollständigen und Angebote prüfen ist sinnvoll, auf eine unbeschlossene Ausnahme zu vertrauen reicht nicht. Politik und Arbeitgeber müssen erklären, wie bereits geplante Übergänge finanziell abgesichert werden sollen.

Sechs Fragen und Antworten Ist die Rente mit 65 für die Jahrgänge 1967 bis 1971 schon abgeschafft?

Nein, nach geltendem Recht besteht diese Möglichkeit bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren weiterhin. Reformvorschläge ändern für sich genommen keinen Rentenanspruch.

Steht bereits eine verbindliche Unterschriftsfrist fest?

Der zugrunde liegende Bericht nennt kein festes Datum. Er beschreibt den künftigen Kabinettsbeschluss lediglich als möglichen Stichtag.

Garantiert eine jetzt geschlossene Altersteilzeitvereinbarung den Schutz?

Nein, eine solche Garantie lässt sich aus dem frühen Entwurf nicht ableiten. Entscheidend wäre die tatsächlich beschlossene gesetzliche Übergangsregelung.

Zählt die Freistellungsphase der Altersteilzeit für die 45 Jahre?

Bei ordnungsgemäßer Altersteilzeit im Blockmodell besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung auch in dieser Phase fort. Die entsprechenden Pflichtbeitragsmonate können daher angerechnet werden.

Kann Altersteilzeit die spätere Rente verringern?

Ja, im Vergleich zur fortgesetzten Vollzeitarbeit können geringere Rentenansprüche entstehen. Das ist von einem Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu unterscheiden.

Was sollten Beschäftigte jetzt zuerst tun?

Sie sollten ihr Versicherungskonto und den gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Ein konkretes Altersteilzeitangebot lässt sich anschließend auf dieser Grundlage finanziell und vertraglich bewerten.

Stand: 27. September 2026. Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten, Einordnung der Reformvorschläge, Rentenlexikon zur Altersteilzeit, § 51 SGB VI.

Der Beitrag Rente mit 65: Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 ist eine Unterschrift jetzt entscheidend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Reha bei Schwerbehinderung: Dann muss die Pflegekasse vorläufig zahlen

28. September 2026 - 15:55

Sie brauchen dringend eine medizinische Reha, doch die Finanzierung steht noch nicht? Wenn dadurch unmittelbar Pflegebedürftigkeit droht oder sich der Pflegebedarf verschlimmert, kann die Pflegekasse zur vorläufigen Leistung verpflichtet sein. § 32 SGB XI soll verhindern, dass notwendige Rehabilitation an Verzögerungen scheitert.

Entscheidend sind die medizinische Eile und die gesetzlichen Voraussetzungen – nicht allein Ihr Schwerbehindertenausweis.

Wann die Pflegekasse vorläufig leisten muss

§ 32 SGB XI erfasst eine besondere Notlage: Eine medizinische Rehabilitation muss sofort beginnen, um unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden, bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zu mindern oder deren Verschlimmerung zu verhindern.

Zugleich muss der sofortige Beginn ohne das Einspringen der Pflegekasse gefährdet sein. Eine grundsätzlich sinnvolle Reha genügt deshalb noch nicht.

Die Vorschrift enthält bei erfüllten Voraussetzungen eine Leistungspflicht. Die Pflegekasse darf Ihre Anfrage also nicht mit dem Hinweis abweisen, normalerweise zahle die Kranken- oder Rentenversicherung.

Allerdings ersetzt § 32 SGB XI weder die medizinische Prüfung noch macht er die Pflegekasse zum regulären Kostenträger.

Vier Wochen sind keine vorgeschriebene Wartezeit

Bevor die Pflegekasse vorläufig leistet, muss sie den zuständigen Träger unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Wird dieser nicht rechtzeitig tätig, muss sie die Leistung unter den genannten Voraussetzungen vorläufig erbringen. Das Gesetz nennt dafür spätestens vier Wochen nach Antragstellung.

Wenn die medizinisch notwendige Hilfe früher beginnen muss, kommt auch ein früheres Einspringen in Betracht. Die medizinischen Voraussetzungen und die Gefährdung des rechtzeitigen Beginns bleiben entscheidend.

Dokumentieren Sie deshalb, wann Sie die Reha beantragt haben, welcher Träger den Antrag erhalten hat und wann Sie die Pflegekasse eingeschaltet haben. Bewahren Sie Eingangsbestätigungen und bisherige Schreiben auf. So lässt sich die Verzögerung nachvollziehen.

Fiktives Praxisbeispiel: Uschi droht ihre Selbstständigkeit zu verlieren

Uschi ist 38 Jahre alt und lebt mit Multipler Sklerose. Wegen ihrer dauerhaften Einschränkungen hat sie einen anerkannten Grad der Behinderung von 60. Nach einem schweren Krankheitsschub und dessen Akutbehandlung leidet sie unter einer ausgeprägten Schwäche der Beine, Gleichgewichtsstörungen und Schwierigkeiten bei gezielten Handbewegungen.

Noch kann sie sich zwar überwiegend selbst versorgen, braucht dafür aber deutlich länger und gerät beim Duschen und Anziehen zunehmend an ihre Grenzen.

Ihre Neurologin bescheinigt eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit: Ohne rasche Rehabilitation werde Uschi voraussichtlich für mindestens sechs Monate regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden und beim sicheren Aufstehen benötigen.

Eine zeitnah beginnende neurologische Reha mit Physio- und Ergotherapie sowie alltagsbezogenem Training könne diese Entwicklung nach ärztlicher Einschätzung noch abwenden. Uschi ist nach Einschätzung der Ärztin ausreichend belastbar, um daran teilzunehmen.

Den Reha-Antrag hat Uschi bereits gestellt. Eine geeignete Einrichtung könnte sie kurzfristig aufnehmen, doch eine Kostenzusage fehlt. Uschi legt ihrer Pflegekasse den Antrag, die Eingangsbestätigung, den ärztlichen Bericht und die Aufnahmemöglichkeit vor.

Sie verlangt ausdrücklich vorläufige Leistungen nach § 32 SGB XI, weil weiteres Warten ihre selbstständige Versorgung gefährdet.

Die Pflegekasse muss nun den zuständigen Träger auf die Eile hinweisen. Sichert dieser den notwendigen rechtzeitigen Beginn nicht und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Pflegekasse vorläufig leisten.

Uschis GdB 60 allein trägt den Anspruch nicht: Entscheidend sind die konkret beschriebenen Alltagsprobleme, die unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit und die ärztlich begründete Notwendigkeit des sofortigen Reha-Beginns.

Pflegekasse zahlt / Pflegekasse zahlt nicht

Die Tabelle beschreibt die vorläufige Leistung nach § 32 SGB XI. Bei den Fällen in der linken Spalte müssen jeweils auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die rechte Spalte schließt Ansprüche gegen andere Rehabilitationsträger nicht aus.

Pflegekasse zahlt Pflegekasse zahlt nicht Eine sofortige medizinische Reha soll unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit verhindern; ohne vorläufige Leistung ist der rechtzeitige Beginn gefährdet. Eine Reha wäre allgemein hilfreich, doch eine entsprechende pflegebezogene Dringlichkeit liegt nicht vor. Eine sofortige Reha soll bestehende Pflegebedürftigkeit überwinden, mindern oder deren Verschlimmerung verhindern. Es geht lediglich um einen Erholungsaufenthalt ohne erforderliche medizinische Rehabilitation. Der zuständige Träger wird trotz Unterrichtung und Eilhinweis nicht rechtzeitig tätig; die Voraussetzungen der vorläufigen Leistung bestehen. Der zuständige Träger gewährleistet bereits den medizinisch notwendigen rechtzeitigen Reha-Beginn. Auch ohne anerkannten Pflegegrad kommt die Leistung infrage, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Als Begründung dient allein ein hoher GdB oder der Ablauf von vier Wochen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Was Ihr ärztlicher Bericht erklären sollte

Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren Arzt um eine konkrete Stellungnahme: Welche Fähigkeiten verlieren Sie gerade? Bei welchen täglichen Verrichtungen droht Hilfe durch andere? Was passiert voraussichtlich, wenn die Reha erst später beginnt?

Der Bericht sollte erläutern, welche Reha erforderlich ist, welches realistische Ziel sie verfolgt und innerhalb welchen Zeitraums sie beginnen muss. Entlassungsberichte und Therapieunterlagen belegen zusätzlich die Entwicklung.

Ein Pflegegrad ist nicht zwingend nötig

Die Vorschrift greift ausdrücklich auch vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Sie müssen deshalb nicht erst abwarten, bis Sie dauerhaft Unterstützung brauchen oder einen Pflegegrad erhalten. Ebenso wenig verlangt § 32 SGB XI einen bestimmten Grad der Behinderung.

Auch Menschen ohne anerkannten Schwerbehindertenstatus können die Voraussetzungen erfüllen.

So machen Sie die Eile gegenüber der Pflegekasse deutlich

Wenden Sie sich nachweisbar an Ihre Pflegekasse und benennen Sie § 32 SGB XI ausdrücklich. Beschreiben Sie die drohende oder zunehmende Pflegebedürftigkeit, legen Sie die medizinischen Unterlagen bei und nennen Sie den bisherigen Verlauf des Reha-Antrags.

Fordern Sie die Kasse auf, den zuständigen Träger unverzüglich zu unterrichten und über die vorläufige Leistung zu entscheiden.

Falls Sie bereits einen geeigneten kurzfristigen Aufnahmeplatz haben, reichen Sie diese Information mit ein. Aus § 32 SGB XI folgt jedoch keine pauschale Zusage, dass die Pflegekasse jede selbst gebuchte und bezahlte Maßnahme nachträglich erstattet. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb vor einer eigenständigen Buchung.

Bei Ablehnung können Widerspruch und Eilantrag helfen

Lehnt die Pflegekasse ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Arbeiten Sie dabei heraus, welche medizinischen Tatsachen für die sofortige Rehabilitation sprechen und weshalb die bisherige Bearbeitung den notwendigen Beginn gefährdet.

Drohen durch weiteres Warten erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage. Dafür müssen Sie den geltend gemachten Anspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar belegen.

Ein aktueller ärztlicher Bericht sollte konkret erklären, warum Sie eine Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können.

FAQ: Reha über die Pflegekasse Reicht mein Schwerbehindertenausweis für den Anspruch?

Nein. Entscheidend sind die sofort notwendige medizinische Rehabilitation, ihr Bezug zur drohenden oder bestehenden Pflegebedürftigkeit und der gefährdete rechtzeitige Beginn. Der Ausweis allein belegt diese Voraussetzungen nicht.

Muss ich immer vier Wochen warten?

Nein. Der zuständige Träger muss rechtzeitig tätig werden; die Regelung nennt spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Medizinisch belegte Eile kann ein früheres Einspringen erfordern, nachdem die Pflegekasse den zuständigen Träger unterrichtet hat.

Kann ich die Regelung auch ohne Pflegegrad nutzen?

Ja, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung soll gerade auch verhindern, dass aus zunehmenden Einschränkungen ein dauerhafter Pflegebedarf entsteht.

Quellen

Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 32 SGB XI – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz

Der Beitrag Reha bei Schwerbehinderung: Dann muss die Pflegekasse vorläufig zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: „Ich habe 31 Jahre lang gearbeitet, das reicht jetzt“: In Rumänien wollen Rentner jetzt nicht länger arbeiten

28. September 2026 - 15:53

Mit dem Beginn der Altersrente endet in Rumänien für die meisten Menschen auch das Berufsleben. Nach einer Eurostat-Auswertung arbeiteten dort lediglich 1,7 Prozent der untersuchten Rentnerinnen und Rentner nach dem ersten Bezug ihrer Altersrente weiter. Damit lag Rumänien deutlich hinter Deutschland und sämtlichen anderen EU-Staaten.

Die Aussage von den „wenigsten arbeitenden Rentnern“ benötigt allerdings eine Erklärung. Eurostat hat nicht einfach alle Rentner mit einem Job gezählt, sondern den Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand untersucht. Erfasst wurden Menschen zwischen 50 und 74 Jahren, die erstmals eine Altersrente bezogen hatten.

Nur 1,7 Prozent arbeiteten nach dem Rentenbeginn weiter

Die zugrunde liegenden Daten stammen aus einer Sonderauswertung der europäischen Arbeitskräfteerhebung. Danach setzten in der gesamten Europäischen Union 13 Prozent der Befragten ihre Arbeit nach dem erstmaligen Bezug einer Altersrente fort. In Rumänien waren es dagegen nur 1,7 Prozent.

Rund 84 Prozent der rumänischen Befragten beendeten ihre bisherige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn. Weitere 14,3 Prozent waren bereits vor dem ersten Rentenbezug nicht mehr erwerbstätig. Die Zahlen beschreiben deshalb vor allem, wie abrupt oder fließend der Übergang in den Ruhestand erfolgt.

Besonders häufig blieben Rentner in den baltischen Staaten berufstätig. Estland erreichte einen Anteil von 54,9 Prozent, Lettland 44,2 Prozent und Litauen 43,7 Prozent. Deutschland entsprach mit 13 Prozent genau dem EU-Durchschnitt.

Land oder Region Weiterarbeit nach dem ersten Altersrentenbezug Estland 54,9 Prozent Lettland 44,2 Prozent Litauen 43,7 Prozent Deutschland 13,0 Prozent Europäische Union 13,0 Prozent Spanien 4,9 Prozent Griechenland 4,2 Prozent Rumänien 1,7 Prozent

Quelle: Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung 2023, Personen zwischen 50 und 74 Jahren.

Das Zitat stammt von einer 77-jährigen Rentnerin

Bekannt wurde die Aussage durch einen Bericht des rumänischen Fernsehsenders Observator News. Darin wird die 77-jährige Olimpia Cojocaru vorgestellt, die als Laborantin in der Textilindustrie gearbeitet hatte. Sie erklärte: „Ich habe 31 Dienstjahre geleistet, das reicht.“

Die Formulierung „Dienstjahre“ darf dabei nicht automatisch als Hinweis auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst verstanden werden. Das rumänische „ani de serviciu“ bezeichnet in diesem Zusammenhang allgemein die verbrachten Arbeitsjahre. Cojocaru ging nach Angaben des Senders bereits im Alter von 50 Jahren in den Ruhestand.

Ihr Fall steht damit für eine Generation, die teilweise noch unter früheren rumänischen Rentenregeln ausschied. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass Menschen heute nach 31 Beitragsjahren ohne weitere Voraussetzungen mit 50 Jahren in Rente gehen können. Die rechtlichen Bedingungen wurden inzwischen verändert.

Heute gelten in Rumänien andere Altersgrenzen

Nach den Informationen der rumänischen Rentenversicherung in Bukarest liegt das reguläre Rentenalter grundsätzlich bei 65 Jahren. Für Frauen wird diese Grenze schrittweise angehoben und soll nach der geltenden Planung bis 2035 ebenfalls 65 Jahre erreichen. Übergangsbestimmungen können je nach Geburtsjahr zu abweichenden Ergebnissen führen.

Die Mindestversicherungszeit beträgt grundsätzlich 15 Jahre, während für eine vollständige Beitragszeit 35 Jahre vorgesehen sind.

Daneben bestehen Sonderregeln, etwa für langjährig Versicherte, bestimmte belastende Tätigkeiten, Menschen mit Behinderung und Frauen, die Kinder erzogen haben. Eine Versicherungszeit von 31 Jahren allein führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine sofortige Altersrente.

Die heute 77-jährige Rentnerin war von diesen neueren Bestimmungen noch nicht in derselben Weise betroffen. Ihr früher Rentenbeginn muss daher im historischen Zusammenhang betrachtet werden. Das persönliche Zitat beschreibt ihre Lebensgeschichte und keine allgemeine Rentenregel.

Rumänien hat auch die kürzeste erwartete Erwerbsdauer

Der geringe Anteil weiterarbeitender Rentner passt zu einer weiteren europäischen Statistik. Nach den im Juli 2026 veröffentlichten Eurostat-Daten für 2025 beträgt die erwartete Dauer des Erwerbslebens in Rumänien 32,7 Jahre. Das war der niedrigste Wert innerhalb der Europäischen Union.

Im EU-Durchschnitt wurden 37,5 Jahre erreicht, in Deutschland waren es 40,2 Jahre. Für rumänische Männer errechnete Eurostat 36 Jahre, für Frauen lediglich 29,1 Jahre. Dieser Unterschied hängt unter anderem mit den Erwerbsverläufen älterer Generationen, Familienzeiten und der geringeren Arbeitsmarktteilnahme von Frauen zusammen.

Die erwartete Erwerbsdauer ist keine gesetzliche Vorgabe und auch kein Durchschnitt aller tatsächlich abgeschlossenen Lebensläufe. Sie beschreibt, wie lange ein heute 15-jähriger Mensch unter den gegenwärtigen Bedingungen voraussichtlich dem Arbeitsmarkt angehören würde. Dabei werden sowohl Beschäftigte als auch Arbeitslose berücksichtigt.

Gesundheit und belastende Tätigkeiten begrenzen die Möglichkeiten

Der niedrige rumänische Wert kann nicht allein mit einer stärkeren Vorliebe für den Ruhestand erklärt werden. In den vom rumänischen Sender geführten Gesprächen berichteten ältere Menschen von Schichtarbeit, chronischem Stress und gesundheitlichen Beschwerden. Manche erklärten, dass sie körperlich kaum noch in der Lage seien, einer Beschäftigung nachzugehen.

Eurostat stellte zudem fest, dass das durchschnittliche Alter beim ersten Altersrentenbezug in Rumänien im Jahr 2023 unter 60 Jahren lag. Auch Griechenland, Slowenien und Österreich gehörten zu den Ländern mit einem entsprechend niedrigen Durchschnitt.

Enthalten waren dabei Menschen, die teilweise viele Jahre zuvor unter älteren Bestimmungen in Rente gegangen waren.

Ein hoher Anteil körperlich belastender Arbeit kann den Verbleib im Beruf erschweren. Hinzu kommen regionale Unterschiede beim Arbeitsplatzangebot und weniger Möglichkeiten, den Übergang durch Teilzeit oder eine altersgerechte Tätigkeit abzufedern. Die Quote kann daher nicht als bloße Aussage über Arbeitsbereitschaft verstanden werden.

Wer weiterarbeitet, tut dies häufig aus Geldnot

Die Eurostat-Zahlen zeigen ein auffälliges Gegenbild: Obwohl in Rumänien nur sehr wenige Menschen nach dem Rentenbeginn weiterarbeiteten, nannten 54,3 Prozent dieser kleinen Gruppe finanzielle Notwendigkeit als wichtigsten Grund.

Im EU-Durchschnitt lag dieser Anteil bei 28,6 Prozent. Rumänien gehörte damit gemeinsam mit Zypern und Bulgarien zu den Ländern, in denen Geldnot besonders häufig genannt wurde.

EU-weit erklärten 36,3 Prozent der weiterarbeitenden Rentner, dass ihnen ihre Beschäftigung Freude bereite und sie produktiv bleiben wollten.

Weitere 11,2 Prozent verwiesen auf soziale Kontakte, während 9,1 Prozent die zusätzlichen Einkünfte als finanziell attraktiv bezeichneten. Eurostat unterscheidet ausdrücklich zwischen einem notwendigen Einkommen für den Lebensunterhalt und einem lediglich willkommenen Zusatzverdienst.

Eine niedrige Weiterarbeitsquote bedeutet folglich nicht, dass die rumänischen Altersbezüge besonders hoch wären. Viele Menschen beenden ihre Tätigkeit trotz einer knappen Rente, weil Gesundheit, Arbeitsbedingungen oder fehlende passende Stellen eine Fortsetzung erschweren. Wer dennoch arbeitet, ist überdurchschnittlich häufig auf das zusätzliche Geld angewiesen.

Deutschland liegt genau im EU-Durchschnitt

In Deutschland arbeiteten 2023 rund 13 Prozent der untersuchten Altersrentner nach dem ersten Rentenbezug weiter. Etwa sechs Prozent setzten ihre Tätigkeit unverändert fort. Weitere sieben Prozent änderten ihre Arbeitsbedingungen, reduzierten beispielsweise die Arbeitszeit oder wechselten den Arbeitsplatz.

Der Unterschied zu Rumänien sagt jedoch nicht aus, dass deutsche Rentner grundsätzlich arbeitswilliger wären. In Deutschland gibt es mehr Teilzeitangebote, Minijobs und Beschäftigungen, die sich an einen Rentenbezug anschließen lassen. Zugleich können finanzielle Belastungen auch hier dazu führen, dass ältere Menschen länger arbeiten.

Die Statistik bildet außerdem nur Menschen zwischen 50 und 74 Jahren ab. Beschäftigte Rentner ab 75 Jahren erscheinen in dieser Eurostat-Auswertung nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus unmittelbar ablesen, wie viele Stunden gearbeitet oder welche Einkommen erzielt wurden.

Der Ruhestand beginnt in Europa sehr unterschiedlich

Die europäischen Unterschiede zeigen, dass der Renteneintritt nicht nur eine Frage des gesetzlichen Alters ist. Gesundheitszustand, berufliche Belastung, Höhe der Altersbezüge, Arbeitsmöglichkeiten und persönliche Wünsche beeinflussen gemeinsam die Entscheidung. Ein hoher Anteil arbeitender Rentner kann sowohl für attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten als auch für unzureichende Alterseinkommen stehen.

Rumäniens Wert von 1,7 Prozent beschreibt einen besonders deutlichen Schnitt zwischen Arbeitsleben und Ruhestand. Die Aussage der 77-jährigen Olimpia Cojocaru bringt das Lebensgefühl eines Teils ihrer Generation auf den Punkt. Nach mehreren Jahrzehnten Arbeit betrachten viele den Ruhestand als verdiente Erholungszeit und nicht als Beginn einer weiteren Erwerbsphase.

Der Beitrag Rente: „Ich habe 31 Jahre lang gearbeitet, das reicht jetzt“: In Rumänien wollen Rentner jetzt nicht länger arbeiten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krank, arbeitslos, Rente: Sechs Monate können über 33.000 Euro entscheiden

28. September 2026 - 15:17

Erst eine schwere Erkrankung, dann das Ende des Krankengeldes und schließlich der Übergang in die Rente: Für viele ältere Beschäftigte ist das keine Wunschvorstellung, sondern eine Notlage.

Besonders bitter wird es, wenn nach jahrzehntelanger Arbeit wenige Versicherungsmonate fehlen und deshalb lebenslange Rentenabschläge entstehen.

Die Falle liegt in einer Unterscheidung, die leicht übersehen wird: Arbeitslosengeld kann die spätere Rente erhöhen, ohne für die benötigten 45 Versicherungsjahre mitzuzählen. Wer diesen Unterschied erst beim Rentenantrag bemerkt, hat unter Umständen kaum noch Zeit, die Lücke zu schließen.

Warum 45 Versicherungsjahre nicht einfach 45 Jahre im Rentenkonto sind

Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beginnt die Regelaltersrente nach geltendem Recht mit 67 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht dagegen einen abschlagsfreien Beginn mit 65, wenn mindestens 540 anrechenbare Kalendermonate erreicht sind.

Fehlen diese 45 Jahre, kann bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte infrage kommen. Wer sie genau zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze bezieht, muss dauerhaft 7,2 Prozent Abschlag hinnehmen.

Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rentenarten mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Rente nach 45 Jahren lässt sich auch nicht beliebig vorziehen, indem man freiwillig Abschläge akzeptiert.

Arbeitslosengeld kurz vor der Rente zählt häufig nicht mit

Nach § 51 Absatz 3a SGB VI werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Eine betriebsbedingte Kündigung allein genügt dafür nicht. Auch Arbeitslosengeld nach einer Aussteuerung wird nicht schon deshalb berücksichtigt, weil zuvor eine schwere Krankheit bestand.

Anders ist es beim gesetzlichen Krankengeld: Entsprechende Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten können auch innerhalb dieser letzten zwei Jahre zählen. Die Einzelheiten zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente sind deshalb besonders für Menschen wichtig, deren Versicherungsverlauf noch Lücken aufweist.

Wie aus vermeintlich 46 Jahren nur 44 Jahre und sechs Monate werden

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem: Ein 1964 geborener Beschäftigter wird mit 62 Jahren schwer krank und hat zu diesem Zeitpunkt 43 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht. Aus der anschließenden Zeit mit Entgeltfortzahlung und Krankengeld kommen im Modell weitere 18 anrechenbare Monate hinzu.

Danach bezieht er bis zum geplanten Rentenbeginn mit 65 für 18 Monate Arbeitslosengeld. Weil dieser gesamte Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt und keine gesetzliche Ausnahme greift, bleibt es für die besondere Wartezeit bei 44 Jahren und sechs Monaten.

Die Rechnung „43 plus anderthalb plus anderthalb ergibt 46“ hilft ihm deshalb nicht. Für die abschlagsfreie Rente fehlen sechs Monate, obwohl während des Arbeitslosengeldbezugs grundsätzlich weiterhin Rentenbeiträge gezahlt werden.

Die Zeitangaben sind eine Modellannahme und ersetzen keine Prüfung des Versicherungsverlaufs. Tatsächlich wird nach Kalendermonaten gerechnet; aus 78 Wochen Erkrankung ergeben sich nicht in jedem Fall genau 18 zusätzliche Wartezeitmonate.

Was sechs fehlende Monate finanziell bedeuten können

Bei einer angenommenen Monatsrente von 1.930 Euro brutto entspricht ein Abschlag von 7,2 Prozent einem Verlust von 138,96 Euro im Monat. Über 20 Jahre summiert sich dieser Unterschied rechnerisch auf 33.350,40 Euro.

Vergleich bei Rentenbeginn mit 65 Modellbetrag Monatliche Bruttorente ohne Abschlag 1.930,00 Euro Abschlag bei 24 Monaten vorzeitigem Bezug 7,2 Prozent Monatliche Bruttorente mit Abschlag 1.791,04 Euro Monatlicher Unterschied 138,96 Euro Unterschied über 20 Jahre 33.350,40 Euro

Die Rechnung isoliert den Abschlag bei ansonsten gleicher Rentenbasis und unterstellt 240 Monatszahlungen ohne Rentenerhöhungen. Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Rentenpunkte aus einem möglichen Minijob sind nicht eingerechnet.

Die 33.000 Euro sind somit kein pauschaler Verlust für jeden Betroffenen. Das Beispiel zeigt jedoch, wie teuer wenige fehlende Monate werden können, wenn dadurch nur eine andere Altersrente mit dauerhaftem Abschlag erreichbar ist.

Ein Minijob kann die Lücke schließen

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann während des Arbeitslosengeldbezugs zusätzliche anrechenbare Monate schaffen. Die Rentenversicherung bestätigt in ihren Erläuterungen zu § 51 SGB VI, dass solche Beschäftigungsmonate auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt werden können.

Fehlen tatsächlich sechs Monate, können sechs bislang nicht berücksichtigte Kalendermonate mit einem versicherungspflichtigen Minijob die Wartezeit vervollständigen. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte eigene Pflichtbeiträge zahlt und für diese Beschäftigung keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht.

Ein Monat wird dabei nicht doppelt gezählt, nur weil gleichzeitig Arbeitslosengeld und Arbeitslohn fließen. Der Minijob verschafft vielmehr einem Monat die erforderliche anrechenbare Beschäftigungszeit, die durch den Arbeitslosengeldbezug allein fehlen würde.

Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine bereits erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag beim Arbeitgeber wirkt ab dem Folgemonat; zurückliegende Monate werden dadurch nicht nachträglich zu Pflichtbeitragsmonaten aus Beschäftigung.

165 Euro und weniger als 15 Wochenstunden: Zwei Grenzen sind zu beachten

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss eine Nebentätigkeit vorab bei der Arbeitsagentur melden und grundsätzlich insgesamt unter 15 Arbeitsstunden pro Kalenderwoche bleiben. Beim Nebeneinkommen gilt regelmäßig ein Freibetrag von 165 Euro monatlich, wobei Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten vor der Anrechnung abgezogen werden.

Ein Minijob mit 165 Euro Bruttoverdienst führt deshalb im üblichen Fall nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes, bringt wegen des eigenen Rentenbeitrags aber weniger als 165 Euro zur Auszahlung. Die allgemeine Minijob-Verdienstgrenze ist nicht mit dem Freibetrag beim Arbeitslosengeld gleichzusetzen.

Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zu Minijob und Arbeitslosengeld. Nach einer schweren Erkrankung muss die Tätigkeit außerdem zum tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsvermögen passen und mit laufenden Leistungs- oder Rentenverfahren abgestimmt werden.

78 Wochen Krankengeld kommen nicht zusätzlich zur Lohnfortzahlung

Für dieselbe Krankheit besteht nach § 48 SGB V grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die regelmäßig sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers werden dabei mitgerechnet, sodass anschließend gewöhnlich höchstens 72 Wochen Krankengeldzahlung verbleiben.

Mit der Aussteuerung endet der Krankengeldanspruch, nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Eine eigene Kündigung ist daher kein notwendiger Schritt zum Arbeitslosengeld und kann zusätzliche Nachteile wie eine Sperrzeit auslösen.

Nach der Aussteuerung gibt es Arbeitslosengeld nicht automatisch

Betroffene sollten sich bereits vor dem Ende des Krankengeldes an die Arbeitsagentur wenden und die rechtzeitige Arbeitslosmeldung sicherstellen. Was beim Übergang zu beachten ist, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag zur Aussteuerung und Nahtlosigkeitsregelung.

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III kann greifen, wenn eine voraussichtlich mehr als sechsmonatige Leistungsminderung eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden verhindert und die Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt hat. Eine fortbestehende Krankschreibung allein reicht dafür nicht.

Die Arbeitsagentur prüft die Voraussetzungen und fordert gegebenenfalls einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats. Die Regelung verlängert den Arbeitslosengeldanspruch nicht unbegrenzt bis zu einer Rentenentscheidung.

Auch 24 Monate Arbeitslosengeld sind keine Altersgarantie

Ab 58 Jahren kann Arbeitslosengeld bis zu 24 Monate gezahlt werden, wenn die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen. Für diese Höchstdauer werden grundsätzlich mindestens 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb der vorgesehenen fünfjährigen Betrachtungsfrist benötigt.

Die im Beispiel verwendeten 18 Monate beschreiben lediglich den Zeitraum bis zum geplanten Rentenbeginn. Ob der persönliche Anspruch länger oder kürzer läuft, muss anhand des tatsächlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Auch die Leistungshöhe wird häufig zu schlicht dargestellt: Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Das ist nicht zwingend derselbe Betrag wie der entsprechende Anteil am zuletzt ausgezahlten Nettolohn.

Die Rente wächst weiter – aber meist langsamer

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld werden Rentenbeiträge regelmäßig auf Grundlage von 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet. Deshalb können weniger Entgeltpunkte entstehen als bei einer fortgesetzten Beschäftigung mit unverändertem Verdienst.

Ein stark vereinfachtes Modell mit drei vollen Leistungsjahren und jeweils 0,8 statt eines Entgeltpunkts ergibt eine Differenz von 0,6 Punkten. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das rund 25,51 Euro monatlicher Bruttorente.

Diese Einbuße ist von einem zusätzlichen Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu unterscheiden. Die ersten Wochen mit Entgeltfortzahlung, die jährliche Lohnentwicklung und der konkrete Versicherungsverlauf verändern das tatsächliche Ergebnis; mehr dazu im Beitrag über Rentenpunkte während des Krankengeldbezugs.

Später in Rente gehen kann helfen, muss aber finanziert werden

Weil sich die Zweijahresfrist vom tatsächlichen Rentenbeginn aus berechnet, kann ein späterer Beginn zuvor ausgeschlossene Arbeitslosengeldmonate anrechenbar machen. Ob beispielsweise ein Aufschub bis 66 die fehlenden sechs Monate liefert, hängt von den genauen Bezugsmonaten ab.

Dabei müssen entgangene Rentenzahlungen, noch vorhandenes Arbeitslosengeld und die Absicherung bis zum späteren Rentenbeginn gemeinsam betrachtet werden. Pauschale Aussagen über zwölf verlorene Monatsrenten oder ein halbes Jahr ohne jedes Einkommen sind ohne diese Prüfung nicht belastbar.

Eine bewilligte Altersrente lässt sich nicht einfach austauschen

Besonders gefährlich ist es, unter finanziellem Druck zunächst eine vorgezogene Altersrente zu beziehen und auf einen späteren Wechsel zu hoffen. Nach § 34 Absatz 2 SGB VI ist der Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer später weitere Versicherungsmonate erreicht, kann deshalb nicht ohne Weiteres in die abschlagsfreie Rentenart wechseln. Bei anhaltend eingeschränkter Leistungsfähigkeit sollte zudem ein möglicher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geprüft werden, bevor die Entscheidung für eine Altersrente feststeht.

Die wichtigste Vorbereitung ist eine geklärte Rentenauskunft mit einer Berechnung zum gewünschten Rentenbeginn. Dabei muss ausdrücklich geprüft werden, welche Monate für die Wartezeit von 45 Jahren zählen und ob die erforderlichen 540 Monate rechtzeitig zusammenkommen.

Praxisbeispiel: Sechs Monate rechtzeitig erkannt

Ein Versicherter des Jahrgangs 1964 lässt nach längerer Krankheit seinen Rentenbeginn prüfen und erfährt, dass ihm für die abschlagsfreie Rente mit 65 noch sechs Monate fehlen. Das bis dahin vorgesehene Arbeitslosengeld schließt diese Lücke wegen der Zweijahresregel nicht.

Da sein Gesundheitszustand eine leichte Nebentätigkeit erlaubt, nimmt er nach Abstimmung mit der Arbeitsagentur einen rentenversicherungspflichtigen Minijob an. Sechs zusätzliche anrechenbare Kalendermonate reichen in seinem Fall aus, um rechtzeitig die 540 Monate zu erreichen.

Bei einer angenommenen Rentenbasis von 1.930 Euro brutto vermeidet er damit den modellhaften Abschlag von 138,96 Euro im Monat. Den Unterschied macht die frühzeitige Prüfung: Erst wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, können sechs fehlende Monate bereits ein kaum noch lösbares Finanzierungsproblem sein.

Sechs Fragen und Antworten zu Krankheit, Arbeitslosigkeit und Rente Zählt Krankengeld auch kurz vor der Rente für die 45 Jahre?

Ja, wenn der Bezug als Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit berücksichtigt wird. Der besondere Ausschluss für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren gilt nicht gleichermaßen für gesetzliches Krankengeld.

Verliere ich bereits erreichte 45 Versicherungsjahre durch Arbeitslosigkeit?

Nein, eine bereits erfüllte Wartezeit wird durch anschließende Arbeitslosigkeit nicht wieder beseitigt. Problematisch sind fehlende Monate, die erst noch durch Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre erreicht werden sollen.

Kann ein Minijob neben Arbeitslosengeld fehlende Monate ergänzen?

Ja, ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann anrechenbare Beschäftigungsmonate schaffen. Er muss tatsächlich ausgeübt werden, gesundheitlich möglich sein und unter Beachtung der Arbeitszeit- und Einkommensregeln bei der Arbeitsagentur gemeldet werden.

Kann ich die fehlenden Monate stattdessen freiwillig einzahlen?

Das funktioniert nicht in jeder Situation: Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Außerdem setzt ihre Berücksichtigung grundsätzlich mindestens 18 Jahre mit den dafür erforderlichen Pflichtbeitragszeiten voraus.

Bekomme ich nach der Aussteuerung automatisch zwei Jahre Arbeitslosengeld?

Nein, Anspruch und Bezugsdauer müssen gesondert geprüft werden. Bis zu 24 Monate sind ab 58 Jahren bei ausreichenden Versicherungszeiten möglich; die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Verschwindet der Abschlag, wenn ich später 67 werde?

Nein, der Abschlag auf die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze macht ihn nicht rückgängig.

Der Beitrag Krank, arbeitslos, Rente: Sechs Monate können über 33.000 Euro entscheiden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

EM-Rente entzogen: Versicherung fordert 10.000 Euro zurück

28. September 2026 - 15:09

Die volle Erwerbsminderungsrente verlieren und rund 10.000 Euro zurückzahlen: Damit konfrontierte die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd einen Versicherten. Er klagte und erreichte, dass die Rente weiterläuft und die Rückforderung entfällt.

Ein Gerichtsgutachten bestätigte seine fortbestehende volle Erwerbsminderung.

Rentenversicherung behauptete eine gesundheitliche Besserung

Der Mann leidet laut Kanzleibericht an wiederkehrenden Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Mit Bescheid vom 25. März 2025 hob die Rentenversicherung seine Rentenbewilligung rückwirkend auf.

Sie begründete dies mit einer wesentlichen gesundheitlichen Besserung.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Versicherte vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 477/25, keine Vollveröffentlichung). Der neurologisch-psychiatrische Gerichtsgutachter bestätigte weiterhin Einschränkungen, die eine volle Erwerbsminderung begründen.

Anerkenntnis statt Urteil

Die Rentenversicherung kritisierte zunächst das Gutachten. Die Kanzlei trat ihren Einwänden entgegen. Schließlich gab die Versicherung ein Anerkenntnis ab: Rentenentzug und Rückforderung waren damit abgewehrt.

Es handelt sich um einen Prozesserfolg durch Anerkenntnis, nicht um ein Urteil mit gerichtlichen Entscheidungsgründen. Ein dauerhafter Schutz vor jeder späteren Überprüfung folgt daraus nicht.

Eine andere Einschätzung ist noch keine wesentliche Änderung

Will die Rentenversicherung eine laufende Bewilligung wegen veränderter Verhältnisse aufheben, ist § 48 SGB X maßgeblich. Dafür muss tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten sein. Eine bloß andere Bewertung unveränderter gesundheitlicher Verhältnisse genügt für diesen Aufhebungsgrund nicht.

Für Betroffene lautet die entscheidende Frage deshalb: Welche gesundheitliche Verbesserung soll seit der maßgeblichen Bewilligung eingetreten sein, und wie verändert sie das Leistungsvermögen?

Dass eine Untersuchung günstiger ausfällt oder einzelne Beschwerden nachlassen, beantwortet diese Frage noch nicht.

Entscheidend ist die tägliche Belastbarkeit

Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt nach § 43 SGB VI vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, welche Diagnosen ein Arzt nennt.

Wenn Sie einen Rentenentzug angreifen, sollten Ihre medizinischen Unterlagen die konkreten Einschränkungen erklären. Die Befunde sollten erkennen lassen, wie sich die Beschwerden auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auswirken.

Rückwirkend aufheben darf die Rentenversicherung nicht automatisch

Selbst eine nachgewiesene wesentliche Besserung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Aufhebung für die Vergangenheit. § 48 SGB X verlangt dafür zusätzliche Voraussetzungen.

In Betracht kommt, dass jemand eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat oder vom Wegfall des Anspruchs wusste beziehungsweise ihn grob fahrlässig nicht erkannte.

Eine Rückforderung nach § 50 Absatz 1 SGB X setzt voraus, dass die zugrunde liegende Bewilligung für den betreffenden Zeitraum wirksam aufgehoben wurde. Prüfen Sie deshalb sowohl den Rentenentzug als auch die Erstattungsforderung.

Widerspruch und Klage: Beide Entscheidungen angreifen

Richtet sich Ihr Rechtsbehelf gegen den gesamten Bescheid, sollte daraus klar hervorgehen, dass Sie sowohl die Aufhebung der Rente als auch die Rückzahlung angreifen.

Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und lassen Sie die Frist nicht verstreichen, während Sie weitere Befunde beschaffen.

Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Eine bereits erfolgte Ablehnung im Widerspruchsverfahren schließt einen Erfolg vor dem Sozialgericht nicht aus.

Die laufende Zahlung im Blick behalten

Bei der Entziehung einer laufenden Rente hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine Ausnahme greift, etwa eine gesondert angeordnete sofortige Vollziehung.

Für die anschließende Anfechtungsklage entfällt diese Wirkung hinsichtlich des Entzugs der laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich.

Bei einem drohenden Zahlungsstopp kommt ein Antrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.

FAQ: Rentenentzug und Rückforderung Darf die Rentenversicherung meine Erwerbsminderungsrente überprüfen?

Ja. Eine Bewilligung verhindert spätere Überprüfungen nicht. Will die Rentenversicherung die Rente wegen einer gesundheitlichen Besserung aufheben, muss sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Muss ich bei einer gesundheitlichen Besserung bisherige Rentenzahlungen zurückzahlen?

Nicht automatisch. Für eine rückwirkende Aufhebung gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine zulässige Änderung für die Zukunft bedeutet deshalb noch keine rechtmäßige Rückforderung für vergangene Monate.

Garantiert ein günstiges Gerichtsgutachten den Erfolg?

Nein. Ein Gutachten ist ein Beweismittel, dessen Aussagekraft das Gericht prüft. Im beschriebenen Verfahren erkannte die Rentenversicherung den Anspruch schließlich an; andere Verfahren können anders ausgehen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Gesetze im Internet: § 86a SGG – Aufschiebende Wirkung
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 87 SGG – Klagefrist
Rechtsanwaltskanzlei Klose: Anerkenntnis der DRV im Rentenprozess – Mandant erhält Erwerbsminderungsrente weiter, 6. August 2026; SG Regensburg, S 10 R 477/25

“`

Der Beitrag EM-Rente entzogen: Versicherung fordert 10.000 Euro zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Über 1.200 Euro Leasingrate für Audi SQ5 – Gericht gab zuerst recht

28. September 2026 - 13:42

Das Sozialgericht Gelsenkirchen berücksichtigte im Eilverfahren die angegebenen monatlichen Leasingraten von 1.223,31 Euro für einen Audi SQ5 als Betriebsausgaben. Das Landessozialgericht NRW hob den Beschluss später auf: Der Antragsteller hatte nicht ausreichend belegt, dass er hilfebedürftig war. Zudem beanstandete das Gericht wesentliche Angaben zu seinen Einnahmen und den Leasingkosten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Gelsenkirchen waren die monatlichen Leasingraten entgegen der Ansicht des Jobcenters als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das entschied das Gericht nach vorläufiger Prüfung mit Beschluss vom 13. März 2026 – S 38 AS 275/26 ER.

Dabei ging es um die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit: Werden Leasingraten als Betriebsausgaben anerkannt, verringern sie das Einkommen, das das Jobcenter auf die Leistungen anrechnet.

Allerdings ist nicht jede betriebliche Ausgabe absetzbar. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der im Verfahren maßgeblichen Bürgergeld-Verordnung sollen Ausgaben unberücksichtigt bleiben, wenn sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen während des Leistungsbezugs passen.

Eidesstattliche Versicherung überzeugte zunächst das Sozialgericht

Der Antragsteller hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit versicherte er die Richtigkeit seiner Angaben. Das Sozialgericht hielt es daraufhin zunächst für ausreichend glaubhaft, dass Leasingraten für ein Fahrzeug anfallen, das er überwiegend für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.

Das LSG kam im späteren Beschwerdeverfahren jedoch zu anderen Feststellungen. Es beanstandete unter anderem die angegebene Höhe der Leasingrate und unzutreffende Angaben zu weiteren Einnahmen. (LSG NRW, Randnummer 19)

Die Leasingraten waren aus Sicht des SG nicht vermeidbar

Das Sozialgericht berücksichtigte, dass der Leasingvertrag bereits vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen worden war. Außerdem benötigte der Antragsteller das Fahrzeug nach seinen Angaben für seine selbstständige Tätigkeit.

Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts passten die Leasingkosten auch nicht offensichtlich unangemessen zu seinen Lebensumständen. Ob eine Ausgabe aus diesem Grund abgelehnt werden darf, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich können dabei auch Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse absetzbar sein. Außerdem kommt es darauf an, ob ein günstigeres Fahrzeug tatsächlich verfügbar wäre und ein Wechsel möglich ist (BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R).

Keine offensichtlich unangemessene Ausgabe aus Sicht des SG

Eine günstigere Alternative war nach Einschätzung des Sozialgerichts zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Auch stand die Leasingrate aus seiner Sicht nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den erwarteten Betriebseinnahmen.

Das Gericht entschied allerdings nur im Eilverfahren. Eine abschließende Prüfung der Leasingkosten sollte gegebenenfalls im regulären Gerichtsverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, erfolgen. (SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2026 – S 38 AS 275/26 ER)

Was die Entscheidung des Sozialgerichts bedeutete

Das Sozialgericht hielt die Leasingraten unter den zunächst angenommenen Umständen für absetzbar. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Anerkennung teurer Fahrzeuge im Leistungsbezug. Auch die konkreten Leasingkosten waren damit noch nicht abschließend bestätigt.

LSG NRW hob den Beschluss auf

Das Jobcenter legte Beschwerde ein und hatte damit Erfolg. Das Landessozialgericht NRW hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnte den Eilantrag ab. Auch diese Entscheidung gehörte zum Eilverfahren; sie war keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Nach der vorläufigen Prüfung des LSG hatte der Antragsteller genügend Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit und aus abhängiger Beschäftigung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er hatte deshalb nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er auf Grundsicherungsleistungen angewiesen war.

Das LSG korrigierte außerdem die angegebene Leasingrate: Nach Leasingvertrag und Zahlungsnachweis betrug sie laut Randnummer 19 des Beschlusses monatlich 1.166,66 Euro statt 1.223,31 Euro. (LSG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 – L 21 AS 631/26 B ER)

Leasingkosten blieben ungeklärt – Zweifel an der eigenen Zahlungspflicht

Ob die Leasingraten für den Audi SQ5 als notwendige Betriebsausgaben absetzbar waren, musste das LSG nicht abschließend entscheiden. Denn selbst nach Abzug der angegebenen Betriebsausgaben blieb genügend Einkommen übrig.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das LSG die Leasingkosten anerkannte. Der Antragsteller hatte erklärt, ein nicht benannter Dritter habe die Raten übernommen. Nach dieser Darstellung handelte es sich aus Sicht des Gerichts nicht um eine notwendige Betriebsausgabe, die der Antragsteller selbst tragen musste. (LSG NRW, Randnummern 14 und 19)

Welche Regeln für Kfz-Leasing im Bürgergeld gelten

Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich bestätigt, dass selbstständige Aufstocker Leasingraten absetzen können. Gemeint sind Selbstständige, die zusätzlich zu ihrem Einkommen Grundsicherungsleistungen erhalten. Für den Abzug gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.

Die steuerliche Anerkennung reicht nicht aus: Das Jobcenter berechnet das Einkommen nach sozialrechtlichen Regeln. Dass das Finanzamt eine Leasingrate als Betriebsausgabe akzeptiert, verpflichtet das Jobcenter deshalb nicht zur gleichen Entscheidung.

Die Ausgabe muss notwendig sein: Nach § 3 Abs. 2 Bürgergeld-Verordnung sind grundsätzlich notwendige Ausgaben abzusetzen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezahlt wurden.

Auch Höhe und Vermeidbarkeit werden geprüft: Einschränkungen gelten insbesondere bei vermeidbaren oder offensichtlich unangemessenen Ausgaben. Dasselbe gilt, wenn die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen stehen. Ob das zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden. Der bloße Hinweis auf ein teures Fahrzeug reicht dafür nicht aus. (BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R)

Bei der Prüfung offensichtlich unangemessener Ausgaben geht es darum, Missbrauch zu verhindern. Entscheidend ist, ob ein verständiger und wirtschaftlich handelnder Selbstständiger die Ausgabe für vertretbar halten durfte.

Das Jobcenter darf daher nicht ohne Weiteres eigene Sparvorstellungen an die Stelle unternehmerischer Entscheidungen setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug müssen trotzdem erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R; SG Berlin, Urteil vom 28. November 2014 – S 37 AS 11431/14).

Ergänzender Hinweis: Besonderheit bei gemischten Bedarfsgemeinschaften

Unabhängig vom Audi-Fall gibt es eine Besonderheit bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dabei hat ein Mitglied selbst keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Sein Einkommen kann aber den Leistungsanspruch des Partners beeinflussen.

Für dieses Mitglied gelten bei der Frage, ob Betriebsausgaben vermeidbar sind, weniger strenge Maßstäbe als für jemanden, der selbst Leistungen bezieht. Darauf hat das Sozialgericht Altenburg hingewiesen (Urteil vom 20. März 2023 – S 42 AS 1098/19).

Weiß die betreffende Person, dass ihr Ehepartner Grundsicherungsleistungen erhält, muss sie sich dennoch an üblichen Wirtschaftlichkeitskriterien orientieren. Sie darf also keine offensichtlich unnötigen oder überhöhten Betriebsausgaben tätigen.

Dieser besondere Maßstab lässt sich nicht ohne Weiteres auf Selbstständige übertragen, die selbst Grundsicherungsleistungen beziehen.

Der Beitrag Grundsicherung: Über 1.200 Euro Leasingrate für Audi SQ5 – Gericht gab zuerst recht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld: Schon 3.364 Euro Eigenanteil: Jetzt droht der nächste Sparkurs bei der Pflege

28. September 2026 - 13:37

Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) will Milliarden bei der Pflegeversicherung einsparen. Die SPD droht deshalb, die Reform zu blockieren. Für Heimbewohner steht viel auf dem Spiel: Sie zahlen im ersten Aufenthaltsjahr inzwischen durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst.

Was bedeutet er diskutierte Pflegedeckel von 1.500 Euro?

SPD will Kürzungen nicht mittragen

SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat sich gegen Leistungseinschnitte bei Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen gestellt. „Wir akzeptieren keine Leistungskürzung in der Pflege“, erklärte er laut ZDFheute.

Stattdessen verlangt die SPD eine finanzielle Entlastung der Heimbewohner und eine andere Verteilung der Finanzierungslasten.

Linnemann wollte die Reform am Mittwoch, dem 30. September 2026, durch das Bundeskabinett bringen. Ob dieser Zeitplan hält, bleibt angesichts des Koalitionsstreits offen.

Ein Kabinettsbeschluss wäre zudem noch kein geltendes Gesetz: Die parlamentarischen Beratungen müssten erst folgen.

Acht Milliarden Euro einsparen – aber bei wem?

Linnemann bezifffert die jährlichen Ausgaben der Pflegeversicherung auf rund 74 Milliarden Euro. Für 2027 nannte er einen Einsparbedarf von acht Milliarden Euro. Eine zusätzliche Kommission soll Vorschläge für die längerfristige Finanzierung erarbeiten.

Wer trägt die Kosten, die die Versicherung nicht mehr übernimmt? Weniger Ausgaben der Pflegekasse bedeuten nicht weniger Pflegebedarf. Wenn Leistungen sinken, müssen Betroffene zusätzliche Hilfe selbst bezahlen oder Angehörige mehr übernehmen.

Welche konkreten Einschnitte am Ende tatsächlich kommen, steht mit der politischen Auseinandersetzung noch nicht fest.

1.500 Euro sind keine Obergrenze für die Heimrechnung

Die saarländische Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD) fordert einen Pflegedeckel von 1.500 Euro. Linnemann wandte dagegen ein, dass sich dieser Vorschlag auf den Eigenanteil für die Pflege beziehe. Andere Bestandteile der Heimrechnung blieben daneben bestehen.

Ein Deckel für den Pflegeanteil begrenzt nicht zugleich die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Wer den Vorschlag mit einer Begrenzung der gesamten Heimkosten verwechselt, erwartet eine Entlastung, die er so nicht verspricht.

Schon heute bleiben durchschnittlich 3.364 Euro zu zahlen

Wie groß die Belastung bereits ist, zeigt die Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026. Im ersten Heimjahr zahlen Bewohner bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro pro Monat selbst. Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Davon entfallen nach der Auswertung 1.775 Euro auf den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten. Hinzu kommen durchschnittlich 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro für Investitionskosten. (Die Beträge unterscheiden sich je nach Einrichtung und Bundesland).

Der Verband fordert deshalb auch eine Entlastung bei Investitionen und Ausbildung. Übernähmen die Länder diese Kosten, könnten Heimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr im Schnitt 649 Euro sparen. pro Monat.

Angehörigen drohte ein Einschnitt bei der Alterssicherung

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger. Nach dem Bericht der Tagesschau sah der ursprüngliche Reformvorschlag Kürzungen für diese Gruppe vor. Linnemann will diesen Punkt zurücknehmen; die Gegenfinanzierung bleibt allerdings umstritten.

Die SPD fordert außerdem ein gemeinsames solidarisches Versicherungssystem oder zumindest einen finanziellen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Das trifft wiederum auf Widerstand der privaten Pflegeversicherer.

Dahinter steht die Frage, ob die gesetzlich Versicherten die wachsenden Lasten weiterhin weitgehend innerhalb ihres eigenen Systems schultern sollen.

Welche Entlastung im Pflegeheim bereits gilt

Die Pflegeversicherung übernimmt auch heute nicht die gesamte Heimrechnung. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zahlt sie neben den festen Leistungen einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser steigt mit der Aufenthaltsdauer: Im ersten Jahr übernimmt die Kasse 15 Prozent, im zweiten 30 Prozent, im dritten 50 Prozent und anschließend 75 Prozent.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten erfasst dieser Zuschlag nicht. Wenn Sie Ihre Heimabrechnung prüfen, sollten Sie deshalb die einzelnen Kostenblöcke und den berücksichtigten Zuschlag getrennt betrachten.

FAQ: Was bedeutet der Streit für Pflegebedürftige? Gilt der Pflegedeckel von 1.500 Euro bereits?

Nein. Es handelt sich um einen politischen Vorschlag. Daraus können Sie derzeit keine Begrenzung Ihrer Heimrechnung verlangen.

Würde der Deckel sämtliche Heimkosten erfassen?

Nach der aktuell diskutierten Ausgestaltung betrifft er den Pflegeanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kämen weiterhin hinzu; entscheidend wäre die konkrete gesetzliche Regelung.

Sind die angekündigten Kürzungen schon beschlossen?

Die Berichte beschreiben einen Streit über Reformpläne, keine bereits in Kraft getretenen Leistungskürzungen. Aus den politischen Ankündigungen allein folgt daher keine Änderung Ihrer bisherigen Ansprüche.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Vollstationäre Pflege im Heim, Stand 15. September 2026
Tagesschau: Linnemann lehnt von SPD geforderten „Pflegedeckel“ ab, 27. September 2026
Verband der Ersatzkassen: Pflegebedürftige zahlen im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, 14. Juli 2026

Der Beitrag Pflegegeld: Schon 3.364 Euro Eigenanteil: Jetzt droht der nächste Sparkurs bei der Pflege erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

7 Dinge, die mit der Rente verschwinden

28. September 2026 - 12:30

Der Rentenbescheid zeigt, wie viel Rente künftig überwiesen wird, aber nicht, wie sich ein Dienstag ohne Arbeit anfühlt. Mit dem Abschied aus dem Beruf können vertraute Kontakte, feste Abläufe und bisherige Erwartungen wegbrechen – während zugleich Belastungen enden, die jahrzehntelang selbstverständlich erschienen.

Deshalb lohnt sich neben der Vorbereitung auf die Rentenzahlung ein genauer Blick auf sieben Veränderungen im Alltag. Sie treffen nicht jeden Menschen gleichermaßen und folgen keinem festen Zeitplan.

Dabei geht es um das Ende der regelmäßigen Erwerbsarbeit, nicht allein um den Beginn der Rentenzahlung. Wer weiterarbeitet, erlebt diesen Übergang möglicherweise schrittweise oder erst später.

Was die Forschung über den Ruhestand tatsächlich zeigt

Die Behauptung, mit der Rente verschwänden zwangsläufig sieben Bestandteile des bisherigen Lebens, lässt sich aus der Forschung nicht ableiten. Untersuchungen aus Wirtschaftswissenschaft und Altersforschung zeigen vielmehr unterschiedliche Verläufe, zu denen auch spürbare Entlastung gehört.

Eine 2023 veröffentlichte Studie zur Lebenszufriedenheit beim Übergang in den Ruhestand untersuchte Daten aus Deutschland und der Schweiz für den Zeitraum 2000 bis 2019. Bei den untersuchten Menschen in Deutschland verbesserte sich die Lebenszufriedenheit unmittelbar nach dem Übergang im Durchschnitt.

Das nimmt persönlichen Schwierigkeiten nichts von ihrem Gewicht. Es widerspricht aber dem Bild, der letzte Arbeitstag führe fast automatisch in eine Krise.

Die selbstverständlichen Begegnungen mit Kollegen fehlen

Ein Gespräch vor der Schicht, das gemeinsame Mittagessen oder ein kurzer Austausch auf dem Flur entstehen im Berufsleben ohne Verabredung. Nach dem Ausscheiden fallen diese Gelegenheiten weg, während die bisherigen Kollegen ihren gewohnten Arbeitsrhythmus behalten.

Dadurch können Kontakte seltener werden, ohne dass jemand die Freundschaft bewusst beendet. Daraus folgt jedoch weder, dass alte Freundschaften innerhalb eines Jahres verschwinden, noch, dass man sie vorsorglich aufgeben sollte.

Eine wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung zu Ruhestand und Einsamkeit fand kurzfristig keinen eindeutigen durchschnittlichen Effekt des Renteneintritts auf Einsamkeit. Längerfristig nahm sie im Durchschnitt sogar ab; die Ergebnisse sprechen dafür, dass mehr Aktivitäten nach einer Anpassungszeit dazu beitragen können.

Für den Alltag bietet sich deshalb an, gute bestehende Beziehungen bewusst zu pflegen und zugleich neue Begegnungen zu ermöglichen. Wie sich fehlende Aufgaben und Kontakte anfühlen können, beschreibt auch unser Beitrag „Ich habe seit 19 gearbeitet, aber mit der Rente kam die Leere“.

Das Interesse am alten Betrieb kann verblassen

Während der Berufstätigkeit bestimmen Personalfragen, Kundenwünsche oder die nächste Umorganisation einen erheblichen Teil des Tages. Wer daran nicht mehr beteiligt ist, kann feststellen, dass diese Themen bald weniger Aufmerksamkeit beanspruchen.

Das muss weder allgemeine Antriebslosigkeit bedeuten noch beweisen, dass der Beruf eigentlich nie Freude gemacht hat. Manche Interessen waren eng mit einer konkreten Aufgabe verbunden, andere bleiben auch nach dem Abschied lebendig.

Eine frühere Buchhalterin kann froh sein, keine Monatsabschlüsse mehr erledigen zu müssen, während ein Handwerker weiterhin gern sein Wissen weitergibt. Für beide ist Platz im Ruhestand, ohne dass daraus eine neue Verpflichtung werden muss.

Der vorgegebene Tagesablauf endet

Arbeitsbeginn, Pausen und Feierabend geben dem Tag einen Rahmen, über den Beschäftigte kaum täglich neu nachdenken müssen. Fällt dieser Rahmen weg, entsteht Freiheit – und mitunter die ungewohnte Aufgabe, selbst für Verbindlichkeit zu sorgen.

Wer morgens keinen Anlass zum Aufstehen und tagsüber keine Verabredung hat, kann die neue Zeit als unübersichtlich erleben. Ein ständig gefüllter Kalender ist dafür ebenso wenig die passende Antwort wie die Erwartung, jeder Tag müsse sich von selbst sinnvoll ergeben.

Die Deutsche Rentenversicherung regt in ihrem Beitrag „Sind Sie fit für danach?“ an, sich frühzeitig mit Tagesstruktur, Interessen und sozialen Beziehungen zu beschäftigen. Ein regelmäßiger Spaziergang, ein fester Treffpunkt oder ein eigenes Vorhaben können dem Alltag Halt geben, ohne den alten Arbeitsdruck nachzubauen.

Der berufliche Ehrgeiz verliert sein bisheriges Ziel

Die nächste Beförderung, eine bessere Beurteilung oder der Vergleich mit anderen verlieren nach dem Ausscheiden ihre unmittelbare Bedeutung. Wer lange auf solche Ziele hingearbeitet hat, kann das als Befreiung empfinden oder zunächst eine Richtung vermissen.

Mit dem Karriereende muss jedoch nicht der Wunsch verschwinden, etwas zu lernen, zu gestalten oder gut zu machen. Er kann sich auf Tätigkeiten verlagern, deren Wert nicht durch Vorgesetzte oder Gehaltsstufen bestätigt wird.

Der Ruhestand braucht deshalb keine neue Erfolgsbilanz. Auch wer keinen Verein leitet, keine Sprache lernt und keine großen Reisen unternimmt, muss seine freie Zeit niemandem gegenüber rechtfertigen.

Das berufliche „Sofort“ wird leiser

Viele Arbeitsabläufe verlangen schnelle Antworten, pünktliche Ergebnisse und ständige Aufmerksamkeit für fremde Anliegen. Nach dem Abschied kann dieser Zeitdruck nachlassen, obwohl sich die innere Unruhe nicht unbedingt am selben Tag legt.

Eine Besorgung darf dann bis morgen warten, ein freier Vormittag muss nicht produktiv genutzt werden. Wer sich daran erst gewöhnen muss, hat den Ruhestand nicht verlernt, sondern stellt vertraute Gewohnheiten um.

Allerdings verschwindet Zeitdruck nicht für alle: Wer Angehörige pflegt, regelmäßig Enkel betreut oder weiterhin arbeitet, hat möglicherweise weiterhin einen eng getakteten Alltag. Mehr selbstbestimmte Zeit hängt auch davon ab, welche Verpflichtungen nach dem Beruf bleiben.

Der Leistungsdruck kann nachlassen – und die Gesundheit profitieren

Keine Schicht mehr durchhalten, keine Kennzahl erfüllen und keine dienstliche Nachricht am Abend beantworten müssen: Diese Entlastung kann über bloße Erleichterung hinausgehen. Gerade bei einem belastenden Berufsalltag eröffnet der Abschied Raum für Erholung.

Der Ökonom Peter Eibich fand in einer 2015 veröffentlichten Untersuchung mit deutschen Daten Verbesserungen der subjektiv bewerteten Gesundheit und der psychischen Gesundheit durch den Ruhestand. Die Ergebnisse sprechen dafür, dass weniger berufliche Belastung, längerer Schlaf und häufigere Bewegung dazu beitragen.

Das ist keine Garantie für den einzelnen Menschen, aber ebenso wenig ein Beleg für eine pauschale gesundheitliche Gefahrenphase nach Rentenbeginn. Aus solchen Studien lässt sich insbesondere keine allgemeine Regel ableiten, nach der die ersten beiden Jahre ohne neue Aufgabe gefährlich seien.

Die Berufsbezeichnung erklärt nicht mehr den ganzen Alltag

Wer jahrzehntelang als Lehrerin, Verkäufer oder Pflegekraft gearbeitet hat, verbindet damit häufig mehr als einen Arbeitsplatz. Mit dem Ausscheiden kann auch eine vertraute Antwort auf die Frage fehlen, wofür man gebraucht und geschätzt wird.

Die Altersforscherin Katharina Mahne erläutert in einem Interview mit dem Magazin der Deutschen Rentenversicherung, dass Anpassungsschwierigkeiten oft Menschen mit starker beruflicher Identifikation und wenig privatem Gegengewicht betreffen. Hilfreich könne es sein, genauer zu betrachten, was an der bisherigen Tätigkeit wichtig war.

Fehlt der fachliche Austausch, die Anerkennung oder das Gefühl, etwas für andere zu bewirken? Erst diese Unterscheidung macht es möglich, nach einer passenden neuen Beschäftigung zu suchen.

Die eigene Erfahrung verschwindet dabei nicht mit dem Mitarbeiterausweis. Sie kann in Freundschaften, Familie, Nachbarschaft oder einer freiwilligen Aufgabe weiter Bedeutung haben.

Ein guter Übergang braucht mehr als Durchhalteparolen

Wer den Ruhestand allein zur Frage der richtigen Einstellung erklärt, übersieht unterschiedliche Lebensbedingungen. Eine 2025 veröffentlichte Auswertung des Deutschen Alterssurveys zeigt beispielsweise, dass armutsgefährdete Menschen sich einsamer fühlen als Menschen mit mittleren oder höheren Einkommen.

Deshalb reichen Ratschläge zum Reisen oder zu kostenpflichtigen Kursen nicht für jeden Haushalt. Bezahlbare Begegnungsorte, erreichbare Angebote und verlässliche persönliche Kontakte gehören ebenfalls zu den Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe.

Manche Menschen wünschen sich einen langsameren Abschied vom Beruf; unser Beitrag erklärt Möglichkeiten, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Wer diesen Weg erwägt, sollte auch die finanziellen Folgen einer Beschäftigung zusätzlich zur Rente prüfen.

Für andere ist gerade der vollständige Abschied die ersehnte Entlastung. Ein gelungener Ruhestand bemisst sich nicht daran, wie ähnlich er dem früheren Berufsleben bleibt.

Sechs Fragen und Antworten zum Rentenbeginn Verliert man mit dem Rentenbeginn automatisch seine Freunde?

Nein, allerdings entfallen mit dem Arbeitsplatz viele beiläufige Begegnungen. Bewusste Verabredungen können bestehende Freundschaften erhalten, während gemeinsame Interessen neue Kontakte ermöglichen.

Macht der Ruhestand zwangsläufig einsam?

Nein, die Forschung zeigt keinen solchen Automatismus. Die Untersuchung zu Ruhestand und Einsamkeit fand kurzfristig keinen eindeutigen durchschnittlichen Effekt und längerfristig sogar einen Rückgang.

Ist nachlassendes Interesse am früheren Job ein schlechtes Zeichen?

Nicht für sich genommen: Betriebliche Themen können nach dem Ausscheiden schlicht weniger wichtig werden. Daraus lässt sich keine allgemeine Aussage über Motivation oder Gesundheit ableiten.

Brauchen Rentner weiterhin einen festen Tagesablauf?

Einige wiederkehrende Termine können Orientierung geben, ohne jeden Tag durchzuplanen. Wie viel Struktur angenehm ist, hängt von den eigenen Bedürfnissen und den verbleibenden Verpflichtungen ab.

Kann der Renteneintritt die Gesundheit verbessern?

Ja, Untersuchungen zeigen mögliche gesundheitliche Vorteile durch den Wegfall beruflicher Belastungen. Solche durchschnittlichen Befunde sagen jedoch nicht voraus, wie sich die Gesundheit eines einzelnen Menschen entwickelt.

Muss man im Ruhestand weiterarbeiten, um gebraucht zu werden?

Nein, Zugehörigkeit und Anerkennung können ebenso durch persönliche Beziehungen oder freiwilliges Engagement entstehen. Weiterarbeit ist eine mögliche persönliche Entscheidung, aber keine Voraussetzung für einen erfüllten Ruhestand.

Der Beitrag 7 Dinge, die mit der Rente verschwinden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Banken erhöhen Gebühren: Nicht alles, was auf dem Kontoauszug steht, ist auch erlaubt

28. September 2026 - 12:08

Eine Gebühr wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die Bank sie einfach abbucht. Hinter unscheinbaren Buchungstexten können Entgelte stecken, für die eine wirksame Vereinbarung fehlt oder die das Geldinstitut überhaupt nicht verlangen darf.

Gerade bei einer kleinen Rente oder knapp bemessenen Sozialleistungen fehlen diese Beträge an anderer Stelle. Wer seine Kontoauszüge prüft, kann deshalb nicht nur künftige Kosten vermeiden, sondern unter Umständen auch bereits abgebuchtes Geld zurückfordern.

Das Preisverzeichnis ist kein Freibrief

Banken dürfen für ihre Leistungen grundsätzlich Geld verlangen, etwa für die Kontoführung oder eine vereinbarte Zahlungskarte. Ein Girokonto muss deshalb nicht kostenlos sein.

Allerdings braucht die Bank eine wirksame Grundlage für ihre Forderung. Für gesetzliche Nebenpflichten erlaubt § 675f Absatz 5 BGB ein zusätzliches Entgelt nur, wenn das Gesetz dies zulässt und die Zahlung vereinbart wurde.

Der bloße Hinweis auf das Preis- und Leistungsverzeichnis beantwortet somit noch nicht die Frage, ob eine konkrete Abbuchung zulässig ist. Auch eine dort aufgeführte Klausel kann unwirksam sein.

Schweigen macht eine Preiserhöhung nicht wirksam

Lange behandelten Banken fehlenden Widerspruch so, als hätten Kunden neuen Bedingungen zugestimmt. Der Bundesgerichtshof erklärte entsprechend weitreichende AGB-Klauseln für unwirksam, Aktenzeichen XI ZR 26/20.

Auch wer das Konto weiter benutzt, akzeptiert damit nicht automatisch höhere Gebühren. Das bestätigte der BGH mit Urteil vom 19. November 2024, XI ZR 139/23.

Entscheidend ist deshalb, welche Preise wirksam vereinbart wurden und ob später tatsächlich eine Vertragsänderung zustande kam. Liegt eine wirksame Zustimmung vor, lässt sich die Erhöhung nicht allein mit dem Hinweis auf diese Urteile zurückfordern.

Bei aktuellen Gebührenerhöhungen der Sparkassen lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen bisherigem Vertrag, Änderungsangebot und abgerechneten Beträgen. Teuer und rechtswidrig sind zwei unterschiedliche Dinge.

Pfändungsschutz darf keinen Gebührenaufschlag auslösen

Wird ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, darf die Bank weder für die Umwandlung kassieren noch allein wegen des Pfändungsschutzes die Kontoführungsgebühr erhöhen. Nach § 850k Absatz 2 ZPO bleibt das sonstige Vertragsverhältnis bestehen.

Das P-Konto wird dadurch allerdings nicht insgesamt kostenlos: Eine bereits wirksam vereinbarte Kontoführungsgebühr kann weiter anfallen. Unzulässig ist der zusätzliche Preis für die Schutzfunktion, wie auch der Beitrag zu höheren Gebühren beim P-Konto erläutert.

Auch für die Bearbeitung einer Kontopfändung und deren laufende Überprüfung darf die Bank keine eigenen Bearbeitungsentgelte verlangen. Solche Arbeiten gehören zu ihren gesetzlichen Verpflichtungen und sind keine zusätzlich verkaufte Dienstleistung.

Bei Kontoauszügen kommt es auf den Anlass an

Die vorgeschriebenen Informationen über Kontobuchungen muss die Bank grundsätzlich kostenlos bereitstellen, mindestens einmal monatlich in einer aufbewahrbaren Form. Daraus folgt aber kein Anspruch auf jede gewünschte Ausfertigung und jeden zusätzlichen Versandweg ohne Kosten.

Wer bereits bereitgestellte Auszüge erneut anfordert oder eine zusätzliche Übermittlung wünscht, muss unter Umständen zahlen. Nach § 675d Absatz 4 BGB muss ein solches vereinbartes Entgelt angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.

Eine pauschale Aussage wie „Kontoauszüge müssen immer kostenlos sein“ führt deshalb in die Irre. Zu prüfen ist, ob die Bank ihre Informationspflicht erfüllt oder einen tatsächlich gewünschten Zusatzservice abrechnet.

Rücklastschriften sind nicht automatisch gebührenfrei

Reicht das Guthaben für eine Lastschrift nicht aus und lehnt die Bank die Ausführung berechtigt ab, kann dafür ein vereinbartes Entgelt zulässig sein. § 675o BGB erlaubt eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich.

Die Bank darf den Betrag aber nicht beliebig festsetzen: Auch hier verlangt § 675f Absatz 5 BGB eine angemessene, an den tatsächlichen Kosten ausgerichtete Berechnung. Eine hohe Pauschale lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sie im Preisverzeichnis steht.

Für eigene Buchungsfehler darf die Bank nicht zusätzlich kassieren

Hat die Bank einen Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt und muss sie den Fehler berichtigen, darf sie ihre gesetzliche Pflicht nicht als kostenpflichtigen Zusatzauftrag behandeln. § 675y BGB regelt zudem die Erstattung von Entgelten und Zinsen, die im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung berechnet wurden.

Anders kann es aussehen, wenn der Kunde selbst eine falsche IBAN angegeben hat. Für bestimmte Bemühungen, das Geld zurückzuholen, kann die Bank dann ein vertraglich vereinbartes Entgelt verlangen.

Die Kündigung des Girokontos kostet keine Abschiedsgebühr

Für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags darf die Bank kein Entgelt vereinbaren. Das steht ausdrücklich in § 675h Absatz 4 BGB.

Regelmäßig erhobene Gebühren fallen nur anteilig bis zum Vertragsende an; vorausbezahlte Beträge für die Zeit danach sind anteilig zu erstatten. Bereits entstandene berechtigte Forderungen verschwinden durch die Kündigung dagegen nicht.

Diese Buchungen verdienen einen zweiten Blick Gebühr auf dem Kontoauszug Worauf es ankommt Erhöhte Kontoführungsgebühr Eine wirksame Vertragsgrundlage ist erforderlich; bloßes Schweigen oder die weitere Kontonutzung genügen nicht automatisch. Aufschlag wegen eines P-Kontos Allein die Umwandlung zum Pfändungsschutzkonto rechtfertigt keine höheren Kontogebühren. Bearbeitung einer Kontopfändung Ein gesondertes Entgelt für diese gesetzliche Pflicht ist unzulässig. Ersatzkontoauszug Ein vereinbartes Entgelt kann zulässig sein, muss aber angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Berechtigt abgelehnte Lastschrift Ein vereinbartes, angemessenes und kostenorientiertes Entgelt ist möglich. Kündigung des Girokontos Für die Kündigung selbst darf kein Entgelt verlangt werden. Wie Betroffene ihr Geld zurückfordern können

Für eine Prüfung sollten Kontoinhaber die betreffenden Auszüge, den Vertrag und Mitteilungen über Preisänderungen zusammenstellen. Hilfreich ist außerdem die Entgeltaufstellung, die die Bank nach § 10 Zahlungskontengesetz mindestens jährlich und bei Vertragsende kostenlos bereitstellen muss.

Eine Rückforderung sollte die beanstandeten Buchungen mit Datum, Betrag und Begründung benennen. Bei einer unwirksamen Erhöhung geht es regelmäßig um den Aufschlag gegenüber dem wirksam vereinbarten Preis, nicht automatisch um sämtliche Kontogebühren.

Wer Geld ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es nach § 812 BGB grundsätzlich herausgeben. Betroffene können die Bank schriftlich zur Erstattung auffordern und beispielsweise eine Frist von 14 Tagen setzen.

Warum Abwarten Geld kosten kann

Rückzahlungsansprüche unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährung. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt.

Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2025, XI ZR 45/24 klargestellt, dass dafür keine Kenntnis der rechtlichen Unwirksamkeit erforderlich ist. Bei den dort geprüften Sparkassenkonten war für die Anspruchsentstehung die Genehmigung des Rechnungsabschlusses entscheidend, nicht bereits die einzelne Abbuchung.

Sind Anspruch und erforderliche Kenntnis bereits 2023 entstanden, kann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2026 Verjährung eintreten. Ob Besonderheiten oder eine Hemmung vorliegen, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Eine einfache Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung für sich genommen nicht. Bei drohendem Fristablauf kommen etwa ein ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle, ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage in Betracht.

Sechs Fragen und Antworten zu Bankgebühren Sind Kontoführungsgebühren grundsätzlich verboten?

Nein, Banken dürfen für die Kontoführung einen wirksam vereinbarten Preis verlangen. Beanstandet werden können beispielsweise Entgelte ohne Vertragsgrundlage oder unzulässige Zusatzgebühren.

Habe ich einer Erhöhung zugestimmt, weil ich weiter überwiesen habe?

Die gewöhnliche weitere Nutzung des Kontos allein gilt nicht als Zustimmung zu neuen Preisen. Ob auf anderem Weg eine wirksame Vereinbarung zustande gekommen ist, muss gesondert geprüft werden.

Darf mein Konto wegen des Pfändungsschutzes teurer werden?

Allein wegen der Umwandlung in ein P-Konto darf die Bank die Kontogebühren nicht erhöhen. Eine zuvor wirksam vereinbarte Kontoführungsgebühr bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.

Muss die Bank alte Kontoauszüge kostenlos nachliefern?

Nicht in jedem Fall: Waren die Auszüge bereits ordnungsgemäß bereitgestellt, kann die Bank für zusätzliche Exemplare ein vereinbartes Entgelt verlangen. Dieses muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.

Bekomme ich unzulässige Gebühren automatisch zurück?

Auf eine automatische Erstattung sollten sich Betroffene nicht verlassen. Sinnvoll ist eine schriftliche Rückforderung, die den Betrag und die beanstandeten Buchungen nachvollziehbar bezeichnet.

Reicht ein Brief kurz vor Jahresende, um die Verjährung zu verhindern?

Nein, die bloße Aufforderung zur Rückzahlung hemmt die Verjährung nicht. Wer eine Frist sichern muss, sollte rechtzeitig eine dafür geeignete Maßnahme prüfen lassen.

Beispiel aus der Praxis: 96 Euro Aufschlag für den Pfändungsschutz

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Rentnerin zahlt für ihr Girokonto vereinbarungsgemäß fünf Euro im Monat. Nach der Umwandlung in ein P-Konto berechnet die Bank allein wegen des Pfändungsschutzes neun Euro.

Über 24 Monate summiert sich der zusätzliche Betrag auf 96 Euro. Diesen Aufschlag kann die Rentnerin grundsätzlich zurückfordern, während die ursprünglich vereinbarten fünf Euro monatlich bestehen bleiben.

Sie dokumentiert die Abbuchungen und verlangt die Erstattung sowie eine Abrechnung ohne den unzulässigen Zuschlag. Gerade bei einem knappen Budget sind vier Euro im Monat kein belangloser Buchungsposten.

Der Beitrag Banken erhöhen Gebühren: Nicht alles, was auf dem Kontoauszug steht, ist auch erlaubt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld: Ab 2027 ändert sich der Widerspruch

28. September 2026 - 11:38

Ab 1. Januar 2027 dürfen Krankenkassen Menschen, die Krankengeld beziehen oder absehbar beziehen werden, ohne vorherige Einwilligung zur Beratung kontaktieren. Sie können weiteren Kontakten widersprechen. Allein deshalb darf die Kasse Ihr Krankengeld nicht streichen.

Gesetzliche Mitwirkungspflichten bleiben allerdings bestehen. Beides zu unterscheiden, schützt Sie vor Fehlern.

Die Änderung ist bereits beschlossen

Die neue Regelung steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c ändert § 44 Absatz 4 SGB V.

Nach Artikel 8 Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft.

Bis Ende 2026 gilt die Einwilligungslösung

Nach der bis dahin geltenden Fassung müssen Sie in folgende Punkte schriftlich oder elektronisch einwilligen: individuelle Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die dafür erforderliche Datenverarbeitung.

Zuvor muss die Kasse Sie schriftlich oder elektronisch informieren. Eine erteilte Einwilligung können Sie auf demselben Weg jederzeit widerrufen.

Was Sie bei einer solchen Erklärung beachten sollten, erläutert der Beitrag zur Einwilligung in telefonische Kontakte mit der Krankenkasse. Er beschreibt die Rechtslage vor der Umstellung 2027.

Schon bisher bedeutet die Regelung also kein Kontaktverbot für die Krankenkasse.

Ab 2027 muss die Kasse beim ersten Kontakt aufklären

Die Neufassung erlaubt die Kontaktaufnahme zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen, die Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen sollen.

Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse Sie in geeigneter Weise darüber informieren, dass Sie weiteren Kontakten widersprechen können.

Nach einem Widerspruch sind weitere Kontaktaufnahmen auf dieser Grundlage unzulässig. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Kontakt zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.

Die Kasse darf Ihr Nein daher nicht einfach mit dem Hinweis übergehen, weitere Beratung sei doch hilfreich.

Fiktives Praxisbeispiel: Helge möchte keine Beratungsgespräche

Helge, 52 Jahre, aus Neuharlingersiel erhält im Februar 2027 nach einer längeren Erkrankung Krankengeld. Eine Mitarbeiterin seiner Krankenkasse ruft an und bietet Unterstützung bei der Rückkehr in den Beruf an. Helge hat zuvor keine Einwilligung unterschrieben.

Das macht die Kontaktaufnahme nach der neuen Regelung allein noch nicht rechtswidrig.

Helge empfindet die Gespräche als zusätzliche Belastung. Er widerspricht weiteren Kontakten nach § 44 Absatz 4 SGB V und hält seine Erklärung anschließend im Nachrichtenpostfach der Kasse fest. Später fordert die Kasse einen für seinen Leistungsanspruch notwendigen Nachweis an.

Helge prüft das Schreiben und reicht den Nachweis fristgerecht ein. Er lehnt die freiwillige Beratung ab, erfüllt aber weiterhin seine gesetzlichen Pflichten.

So erklären Sie Ihren Widerspruch eindeutig

Fragen Sie bei einem Anruf zunächst nach Name, Abteilung und Anlass. Klären Sie, ob die Kasse eine freiwillige Beratung anbietet oder eine konkrete Mitwirkung verlangt. Wenn Sie keine weiteren Beratungskontakte wünschen, formulieren Sie das ausdrücklich.

Ein bloßes „Heute passt es nicht“ lässt offen, ob Sie nur einen anderen Termin möchten. Weitere Hinweise zum Umgang mit Gesundheitsfragen finden Sie im Beitrag Krankenkasse ruft ständig an und stellt Fragen – dürfen die das?

Für den Widerspruch gegen weitere Kontakte schreibt die Neufassung keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine nachweisbare Nachricht, etwa über das geschützte Onlinepostfach Ihrer Krankenkasse. Für Kontakte ab dem 1. Januar 2027 können Sie zum Beispiel schreiben:

Hiermit widerspreche ich weiteren Kontaktaufnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 2 SGB V. Bitte vermerken Sie meinen Widerspruch und bestätigen Sie mir den Eingang. Soweit Sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend Kontakt aufnehmen müssen, bitte ich um eine schriftliche Erläuterung des Anlasses und der konkret erforderlichen Mitwirkung.

Ergänzen Sie Ihren Namen, Ihre Versichertennummer und das Datum. Bewahren Sie die Nachricht und den Übermittlungsnachweis auf. Notieren Sie bei weiteren Anrufen, wann diese erfolgten, wer anrief und welchen Anlass die Person nannte.

Welche Mitwirkung trotzdem erforderlich bleibt

Nach § 60 SGB I müssen Sie Tatsachen angeben, die für Ihren Leistungsanspruch erheblich sind, relevante Änderungen unverzüglich mitteilen und erforderliche Nachweise auf Verlangen vorlegen. Ein Widerspruch gegen Beratung beseitigt diese Pflichten nicht. Eine konkrete Aufforderung sollten Sie deshalb auf Inhalt, Rechtsgrundlage und Frist prüfen.

Typische Konflikte rund um Fragebögen und Auskunftsverlangen behandelt der Beitrag Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren.

Auch Mitwirkung hat Grenzen. § 65 SGB I schützt unter anderem vor unverhältnismäßigen oder aus wichtigem Grund unzumutbaren Anforderungen. Verlangt die Kasse etwas, das Sie krankheitsbedingt nicht leisten können, erklären Sie das rechtzeitig und bitten Sie um eine geeignete Alternative.

Beratung ablehnen ist kein Grund für einen Zahlungsstopp

Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist keine fehlende Mitwirkung. Will die Krankenkasse wegen einer tatsächlich verletzten Mitwirkungspflicht Leistungen versagen oder entziehen, muss sie die Voraussetzungen des § 66 SGB I beachten.

Dazu gehören ein vorheriger schriftlicher Hinweis auf diese Folge und eine angemessene Frist zur Mitwirkung.

Droht jemand am Telefon mit dem Ende des Krankengeldes, fragen Sie deshalb konkret: Welche gesetzliche Pflicht soll ich verletzt haben? Bitten Sie um die Anforderung und deren Begründung in schriftlicher Form.

Welche Bedeutung eine erfolgreiche Anfechtung für ausstehende Zahlungen hat, erklärt der Beitrag Rückwirkend Krankengeld: Falsche Einstellungen müssen korrigiert werden.

FAQ: Kassenanrufe und Widerspruch ab 2027 Muss ich bei einem überraschenden Anruf sofort Auskunft geben?

Die neue Kontaktbefugnis begründet keine pauschale Pflicht, spontan ein Beratungsgespräch zu führen. Bitten Sie bei unklaren Fragen um eine schriftliche Erläuterung und prüfen Sie anschließend, ob eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht.

Gilt mein Widerspruch auch gegen notwendige Schreiben der Kasse?

Er verhindert keine Kontakte, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich sind. Lesen Sie Schreiben daher weiterhin und beachten Sie berechtigte Anforderungen und Fristen.

Kann ich trotz Widerspruch später selbst Unterstützung anfordern?

Ja. Der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bleibt bestehen. Teilen Sie der Kasse dann konkret mit, welche Unterstützung und welche Form des Kontakts Sie wünschen.

Quellen

Bundesgesetzblatt: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 2
Bundesrat: Drucksache 411/26, Gesetzesbeschluss vom 10. Juli 2026
Gesetze im Internet: § 44 SGB V, bisherige Fassung zur Beratung und Einwilligung; § 60 SGB I; § 65 SGB I; § 66 SGB I

Der Beitrag Krankengeld: Ab 2027 ändert sich der Widerspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Fehler des Amtes stoppte die GdB-Herabsetzung

28. September 2026 - 10:46

Von GdB 60 auf unter 20: Nach einer Brustkrebserkrankung sollte eine Frau ihren Schwerbehindertenstatus verlieren. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau beanstandete die Anhörung und stoppte die Herabsetzung. Der Fall zeigt, warum Sie nicht nur die medizinische Bewertung prüfen sollten, wenn die Behörde Ihnen einen niedrigeren Grad der Behinderung zuspricht als zuvor..

Behörde scheitert an unklarer Anhörung

Nach dem Bericht des beteiligten DGB‑Rechtsschutzes hatte die Frau seit 2015 einen GdB von 60. Bei einer späteren Überprüfung nahm die Behörde an, die Heilungsbewährung sei abgeschlossen und lediglich ein Teilverlust der rechten Brust verblieben. Sie hob die bisherige Feststellung auf.

Das Sozialgericht erklärte den Herabsetzungsbescheid für rechtswidrig. In der Anhörung hatte das Amt pauschal auf Befundberichte behandelnder Ärzte verwiesen, ohne die Unterlagen und Ärzte konkret zu benennen. Damit blieb unklar, welche medizinischen Feststellungen die Entscheidung tragen sollten. Auch die Möglichkeit einer späteren Akteneinsicht ersetzte die Anhörung nicht.

Laut DGB-Bericht blieb es deshalb bei GdB 60 (Gerichtsbescheid vom 28. November 2025 – S 28 SB 76/23, derzeit nicht im Volltext veröffentlicht).

Welche Informationen muss das Amt mitteilen?

§ 24 SGB X verpflichtet Behörden grundsätzlich dazu, Betroffene vor einem Eingriff in ihre Rechte anzuhören. Sie müssen Gelegenheit erhalten, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Ein Schreiben, das lediglich das geplante Ergebnis ankündigt, erfüllt diesen Zweck nicht.

Bei einer beabsichtigten GdB-Herabsetzung müssen Sie nachvollziehen können, welche Veränderungen das Amt annimmt. Stützt es sich auf eine Heilungsbewährung, muss diese Annahme erkennbar sein. Ebenso muss deutlich werden, welche Einschränkungen es seiner Bewertung zugrunde legt. Nur dann können Sie auf fehlende Befunde, unzutreffende Annahmen oder übersehene Beschwerden eingehen.

Entscheidend ist die verständliche Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen. Eine Anhörung muss Ihnen ermöglichen, gezielt zu widersprechen, bevor die Behörde entscheidet.

Der bloße Hinweis, das Amt habe ärztliche Unterlagen ausgewertet, sagt Ihnen nicht, was in welchen Unterlagen stand.

Warum der GdB nach Krebs sinken kann

Die Heilungsbewährung ist ein Zeitraum nach der Behandlung, in dem der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird. Bei bösartigen Tumorerkrankungen sehen die versorgungsmedizinischen Grundsätze dafür besondere GdB-Bewertungen vor.

Nach Ablauf einer erfolgreichen Heilungsbewährung kann eine niedrigere Bewertung rechtmäßig sein.

Für die weitere Bewertung kommt es auf die verbleibenden Beeinträchtigungen an. Außergewöhnliche Behandlungsfolgen und eigenständig zu bewertende weitere Erkrankungen können weiterhin ins Gewicht fallen.

Eine Herabsetzung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen voraus, auf denen die frühere Feststellung beruhte.

So reagieren Sie auf eine unklare Anhörung

Fordern Sie das Amt innerhalb der gesetzten Antwortfrist auf, die medizinischen Tatsachen und Befunde konkret mitzuteilen. Benennen Sie zugleich, welche Beschwerden fortbestehen und welche aktuellen ärztlichen Unterlagen das Amt aus Ihrer Sicht berücksichtigen sollte.

Reicht die Zeit zur Beschaffung der Befunde nicht aus, bitten Sie rechtzeitig um eine Fristverlängerung. Eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer tatsächlichen Einschränkungen bleibt wichtig, falls die Behörde die Anhörung nachbessert und anschließend erneut entscheidet.

Ein Anhörungsfehler schützt nicht dauerhaft

§ 41 SGB X erlaubt es, eine erforderliche Anhörung nachzuholen. Auch eine erfolgreiche Klage gegen einen konkreten Bescheid bedeutet keinen Anspruch auf den bisherigen GdB.

Die Behörde kann später eine Herabsetzung vornehmen, wenn sie dann die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren ordnungsgemäß durchführt.

Bescheid erhalten: Widerspruchsfrist beachten

Eine Stellungnahme zur Anhörung und ein Widerspruch gegen den späteren Bescheid sind unterschiedliche Schritte. Erlässt das Amt trotz Ihrer Einwände einen Herabsetzungsbescheid, müssen Sie gegen diesen gesondert vorgehen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe.

Zur Fristwahrung können Sie zunächst schriftlich Widerspruch einlegen, den angegriffenen Bescheid eindeutig bezeichnen und die Begründung nachreichen. Sorgen Sie dafür, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Behörde eingeht. Warten Sie nicht auf ärztliche Unterlagen, wenn dadurch die Frist verstreichen könnte.

FAQ: GdB-Herabsetzung nach Krebs Muss das Amt vor jeder Herabsetzung anhören?

Grundsätzlich muss es Ihnen vor einem belastenden Bescheid Gelegenheit geben, zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. § 24 SGB X kennt allerdings gesetzliche Ausnahmen.

Reicht der Verweis auf ärztliche Befundberichte?

Eine pauschale Bezugnahme genügt nicht, wenn dadurch die entscheidungserheblichen medizinischen Tatsachen unklar bleiben. Genau diesen Mangel beanstandete das Gericht im geschilderten Fall.

Bleibt GdB 60 nach einem gewonnenen Verfahren für immer bestehen?

Nein. Ein Erfolg wegen eines Verfahrensfehlers verhindert nicht jede spätere Herabsetzung; die Behörde muss dafür aber die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Quellen

DGB Rechtsschutz: „Behinderung darf nicht einfach herabgestuft werden“, Bericht zum SG Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28.11.2025 – S 28 SB 76/23
Gesetze im Internet: § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter
Gesetze im Internet: § 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage – Heilungsbewährung und Bewertung von Krankheitsfolgen

“`

Der Beitrag Schwerbehinderung: Fehler des Amtes stoppte die GdB-Herabsetzung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

BGH: Wohnungseigentümer muss großes Fassadengemälde seiner Wohnung dulden

28. September 2026 - 9:54
Wohnungseigentümer überstimmt: BGH erlaubt tiefgreifende Fassadenänderung per Mehrheit

Die eigene Wohnung gehört einem selbst, über das Aussehen des Hauses entscheidet jedoch häufig die Gemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hat jetzt bestätigt, dass eine Eigentümermehrheit auch ein großformatiges Fassadengemälde gegen den Widerstand eines einzelnen Eigentümers beschließen darf.

Selbst das endgültige Motiv muss bei der Abstimmung noch nicht feststehen, wenn der Beschluss ausreichend klare Vorgaben enthält. Mit dem Urteil vom 25. September 2026 ist zugleich deutlich: Persönliches Missfallen verschafft kein Vetorecht gegen die Gestaltung der gemeinsamen Fassade (Az. V ZR 165/25).

Eigentümer wollte Kunst am Hochhaus verhindern

Ausgangspunkt war ein Angebot des Vereins „Urbaner Kunstraum Wuppertal“, eine Hochhausfassade auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Die Mehrheit ermächtigte die Verwalterin, den entsprechenden Gestattungsvertrag abzuschließen.

Das Gemälde sollte möglichst länger als zehn Jahre erhalten bleiben, die Gemeinschaft aber bereits nach fünf Jahren wieder frei über die Fassade entscheiden dürfen. Ein Eigentümer klagte gegen den Beschluss und scheiterte schließlich auch mit seiner Revision beim BGH; damit bleibt die Abweisung seiner Anfechtungsklage rechtskräftig bestehen.

Auch eine knappe Mehrheit kann entscheiden

Nach § 20 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz können Eigentümer bauliche Veränderungen beschließen, die über die bloße Erhaltung hinausgehen. Dazu zählt nach dem BGH auch ein dauerhaft angelegtes Gemälde, das das Erscheinungsbild über Jahre erheblich verändert.

Für die Abstimmung gilt grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 WEG. Eine knappe Mehrheit ist deshalb nicht schon wegen ihres geringen Vorsprungs unzulässig, muss aber die gesetzlichen Grenzen beachten.

Warum das fertige Motiv noch offenbleiben darf

Die Eigentümer müssen erkennen können, was sie beschließen, brauchen bei einem Kunstwerk aber keine verbindliche Vorschau jedes Details. Im entschiedenen Fall waren die Künstlerin namentlich benannt sowie Fläche, Kostentragung und Verbleibdauer geregelt.

Hinzu kamen Vorgaben zur Gestaltung, die sich an Stil und Farbgebung anderer Arbeiten orientierten. Der BGH berücksichtigte, dass sich ein Kunstwerk während seiner Entstehung entwickeln kann und dafür gestalterischen Spielraum braucht.

Daraus lässt sich keine allgemeine Erlaubnis ableiten, Bauvorhaben ohne ausreichende Planung zu beschließen. Die Begründung berücksichtigt ausdrücklich die Besonderheiten künstlerischer Arbeit.

Eine auffällige Veränderung ist nicht automatisch verboten

§ 20 Absatz 4 WEG verbietet bauliche Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten. Der BGH legt diese Grenze jedoch streng aus: Ein erheblich veränderter optischer Eindruck reicht dafür regelmäßig noch nicht.

Zu beurteilen ist die gesamte Wohnanlage, nicht allein die bemalte Wand oder das betroffene Gebäude. Ob deren äußere Gestalt insgesamt grundlegend verändert wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

In Wuppertal durfte außerdem berücksichtigt werden, dass das Gemälde Teil eines größeren städtischen Kunstprojekts werden sollte. Das Urteil ist deshalb keine pauschale Freigabe für jede beliebige Fassadengestaltung.

„Das gefällt mir nicht“ genügt vor Gericht nicht

Eine weitere Grenze schützt Eigentümer davor, ohne ihre Zustimmung gegenüber anderen unbillig benachteiligt zu werden. Dafür reicht es nach der Entscheidung nicht aus, dass jemand das geplante Bild besonders hässlich findet.

Erforderlich ist vielmehr eine gegenüber anderen Eigentümern stärkere Beeinträchtigung, die eine unbillige Benachteiligung begründet. Der persönliche Geschmack macht aus einer gemeinsam hinzunehmenden Veränderung noch keinen solchen Nachteil.

Mehrheit bedeutet nicht automatisch Zahlungspflicht für alle

Im Wuppertaler Fall sollte der Verein die künstlerische Gestaltung bezahlen. Bei anderen Vorhaben müssen Eigentümer zwischen der Zustimmung zur Veränderung und der Verteilung ihrer Kosten unterscheiden.

Für gemeinschaftlich beschlossene bauliche Veränderungen enthält § 21 WEG unterschiedliche Regeln. Eine einfache Mehrheit genügt nicht automatisch, um sämtliche Eigentümer an den Kosten zu beteiligen.

Was ältere Wohnungseigentümer daraus mitnehmen sollten

Für Menschen, die seit Jahrzehnten in ihrer Eigentumswohnung leben, kann eine neue Fassade einen erheblichen Eingriff in das vertraute Wohnumfeld bedeuten. Ein besonderes Vetorecht allein wegen des Alters sieht das Wohnungseigentumsgesetz jedoch nicht vor.

Wer mit einer kleinen Rente seine laufenden Wohnkosten kaum tragen kann, sollte unabhängig vom Fassadenstreit einen möglichen Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum prüfen. Daraus folgt allerdings keine automatische Übernahme einer Sonderumlage für Fassadenkunst.

Umgekehrt schützt das Gesetz auch einzelne Eigentümer, die angemessene Veränderungen für einen behindertengerechten Zugang verlangen. Welche Rechte dabei bestehen, erläutert der Beitrag über eine Eigentümergemeinschaft, die einen barrierefreien Zugang verweigert hatte.

Wer einen Beschluss angreifen will, muss schnell handeln

Ein rechtlich angreifbarer Beschluss lässt sich nicht durch einen bloßen Protest bei der Hausverwaltung beseitigen. Die Anfechtungsklage muss nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden.

Beide Fristen knüpfen an den Beschlusstag an, nicht erst an den Eingang des Protokolls. Die Klage richtet sich nach § 44 Absatz 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Betroffene sollten deshalb zeitnah den Beschlusstext, einbezogene Verträge und die Finanzierung rechtlich prüfen lassen. Wer allein mit seinem Geschmack argumentiert, hat nach diesem Urteil wenig Aussicht auf Erfolg.

Sechs Fragen und Antworten zum BGH-Urteil Darf die Mehrheit ein Fassadengemälde gegen meinen Willen beschließen?

Grundsätzlich ja. Der Beschluss muss ausreichend bestimmt sein und insbesondere die Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG einhalten.

Muss das genaue Motiv vorher feststehen?

Nein, im entschiedenen Fall genügten die benannte Künstlerin und die festgelegten Rahmenbedingungen. Dazu gehörten Fläche, Kostentragung, Verbleibdauer und gestalterische Vorgaben.

Kann ich die Bemalung wegen meines persönlichen Geschmacks verhindern?

Persönliches Missfallen genügt dafür nicht. Eine unbillige Benachteiligung verlangt eine rechtlich relevante stärkere Belastung gegenüber anderen Eigentümern.

Muss ich trotz meiner Gegenstimme bezahlen?

Das hängt von den Voraussetzungen des § 21 WEG ab. Eine Gegenstimme schützt nicht in jedem Fall vor Kosten, verpflichtet aber ebenso wenig automatisch zur Zahlung.

Haben ältere Eigentümer ein besonderes Vetorecht?

Allein das Lebensalter begründet kein solches Recht. Entscheidend sind der konkrete Beschluss und die gesetzlichen Schutzvorschriften.

Wie lange kann ich einen Beschluss anfechten?

Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Für die Begründung gilt eine Frist von zwei Monaten ab diesem Tag.

Quellen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2026, Nr. 175/2026, zum Urteil V ZR 165/25, wiedergegeben bei DATEV; ergänzende Berichte von Legal Tribune Online und beck-aktuell; Wohnungseigentumsgesetz, insbesondere §§ 20, 21, 25, 44 und 45.

Der Beitrag BGH: Wohnungseigentümer muss großes Fassadengemälde seiner Wohnung dulden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker