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Aktualisiert: vor 1 Stunde 52 Minuten

Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen

11. August 2026 - 17:51
Neue Gesundheitsrente geplant: Früher in Rente bei Einschränkungen

Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Beschwerden aber nicht mehr bewältigen können, könnten künftig einen neuen Weg in die Altersrente erhalten. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür eine besondere Rentenregelung vor, die häufig als „Gesundheitsrente“ bezeichnet wird.

Offiziell spricht das Bundesarbeitsministerium von einer „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie soll Beschäftigte auffangen, die für eine Erwerbsminderungsrente noch als zu leistungsfähig gelten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich jedoch dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Für Betroffene klingt der Vorschlag weitreichend: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze vorgesehen. Noch früher könnte die Rente ebenfalls beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.

Gesundheitsrente ist bislang noch kein geltendes Recht

Für Versicherte ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Gesundheitsrente kann derzeit noch nicht beantragt werden. Sie ist Bestandteil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.

Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen und die Rentenreform möglichst bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Damit ist der Vorschlag politisch weiter fortgeschritten als eine bloße unverbindliche Debattenidee.

Beschlossen ist die neue Rentenart trotzdem noch nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung betont mit Stand August 2026, dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes ausschließlich die bisherigen Rentenregelungen gelten.

Einen Überblick über weitere Vorschläge der Kommission bietet auch unser Beitrag „Rentenkommission 2026: Das soll sich bei Krankengeld, Erwerbsminderung und Minijob ändern“.

Warum die bisherige Erwerbsminderungsrente eine Lücke lässt

Hinter dem Vorschlag steht ein Problem, das viele ältere Beschäftigte betrifft. Eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich betrachtet, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllen; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Kann jemand trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht deshalb häufig kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das kann selbst dann gelten, wenn der bisher jahrzehntelang ausgeübte Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist.

Weitere Informationen zur heutigen EM-Rente finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.

Gesundheitsrente soll stärker auf den bisherigen Beruf schauen

Genau an dieser Stelle würde sich die geplante Schutzrente von der bisherigen Erwerbsminderungsrente unterscheiden. Nach dem Vorschlag soll untersucht werden, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann.

Eine theoretisch denkbare Tätigkeit in einem völlig anderen Beruf könnte dann weniger Gewicht haben als heute bei der Erwerbsminderungsrente. Für ältere Arbeitnehmer wäre damit nicht mehr in jedem Fall die Frage ausschlaggebend, ob sie nach Jahrzehnten in ihrem bisherigen Beruf noch auf eine andere Arbeit verwiesen werden könnten.

Die Kommission schlägt außerdem vor, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Wie alt ein Versicherter dafür genau sein müsste, ist allerdings bislang nicht gesetzlich definiert.

Mindestens 35 Jahre Wartezeit sind vorgesehen

Eine weitere Voraussetzung wäre eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sollte nicht vorschnell von 35 durchgehend gearbeiteten Jahren gesprochen werden, denn rentenrechtliche Wartezeiten und reine Beschäftigungsjahre sind nicht immer identisch.

Die Kommission orientiert sich bei ihrem Vorschlag ausdrücklich an der bereits bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch für diese Rentenart werden 35 Jahre Wartezeit verlangt.

Vorgeschlagene Regelung Geplanter Stand Gesundheitliche Voraussetzung Individuelle Prüfung, ob das letzte langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann Versicherungszeit Mindestens 35 Jahre Wartezeit Abschlagsfreier Beginn Bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze Noch früherer Beginn Weitere drei Jahre früher mit Abschlägen, insgesamt damit bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Schwerbehindertenausweis Nach dem bisherigen Vorschlag nicht ausdrücklich erforderlich Aktueller Rechtsstand Noch nicht beschlossen und derzeit nicht beantragbar Zwei Jahre früher ohne Abschläge – bis zu fünf Jahre früher möglich

Besonders interessant ist der vorgeschlagene Rentenbeginn. Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die neue Rentenart einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ermöglichen.

Zusätzlich soll der Rentenbeginn noch drei weitere Jahre vorgezogen werden können. Damit wäre theoretisch ein Renteneintritt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wobei für diese zusätzlichen Monate Abschläge anfallen würden.

Wie hoch diese Kürzungen letztlich ausfallen würden, steht noch nicht endgültig fest. Die Kommission schlägt bei vorgezogenen Renten zugleich vor, die Berechnung der Zu- und Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen.

Die neue Regelung wäre damit nicht einfach eine allgemeine neue „Rente mit 63“. Alter, Versicherungsverlauf, persönliche Regelaltersgrenze und die gesundheitliche Prüfung würden darüber entscheiden, ob und wann ein früherer Rentenbeginn möglich wäre.

Die Gesundheitsprüfung dürfte über den Anspruch entscheiden

Besonders viele offene Fragen bestehen bei der geplanten Gesundheitsprüfung. Die Kommission verlangt den Nachweis, dass der Versicherte im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann.

Der Gesetzgeber müsste allerdings erst definieren, was unter einem „langjährig ausgeübten Berufsfeld“ zu verstehen ist. Ebenso fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe dazu, wann eine gesundheitliche Einschränkung schwer genug ist und welche medizinischen Unterlagen dafür erforderlich wären.

In der Praxis dürfte es auf ärztliche Befundberichte, Behandlungsunterlagen und möglicherweise medizinische Gutachten ankommen. Ob die Deutsche Rentenversicherung selbst begutachtet, externe Gutachter beauftragt oder weitere Verfahren vorgesehen werden, müsste das Gesetz regeln.

Die Alterssicherungskommission warnt selbst davor, die Voraussetzungen zu ungenau zu formulieren. Die gesetzlichen Begriffe sollen so gefasst werden, dass nachvollziehbar entschieden werden kann, wer die neue Leistung erhält.

Gesundheitsrente und Erwerbsminderungsrente wären nicht dasselbe

Die neue Rentenart würde die Erwerbsminderungsrente nicht einfach ersetzen. Beide Leistungen würden voraussichtlich unterschiedliche Personengruppen ansprechen.

Bei der Erwerbsminderungsrente steht die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei der geplanten Schutzrente soll dagegen stärker berücksichtigt werden, dass ein älterer Mensch seinen über lange Zeit ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann.

Ein Beschäftigter könnte deshalb für eine Erwerbsminderungsrente zu gesund sein und trotzdem die gesundheitlichen Voraussetzungen der geplanten Schutzrente erfüllen. Genau diese bislang schwierige Konstellation will die Kommission besser absichern.

Was nach geltendem Recht passieren kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht, aber keine EM-Rente bewilligt wird, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.

Auch die Schwerbehindertenrente ist etwas anderes

Eine gewisse Ähnlichkeit besteht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, an der sich die Kommission ausdrücklich orientiert. Gleichsetzen sollte man beide Rentenarten dennoch nicht.

Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Im Vorschlag zur Gesundheitsrente wird dagegen keine bereits anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung genannt. Entscheidend wäre vielmehr das Ergebnis der besonderen gesundheitlichen Prüfung im Hinblick auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld.

Warum Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfen, zeigt auch unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“.

Die neue Rente hängt mit dem geplanten Aus der bisherigen „Rente mit 63“ zusammen

Die Gesundheitsrente muss im Zusammenhang mit weiteren Vorschlägen der Alterssicherungskommission betrachtet werden. Das Gremium empfiehlt gleichzeitig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.

Außerdem soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Diese Rente wäre weiterhin mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der regulären Altersgrenze beginnt.

Die Schutzrente soll deshalb insbesondere Menschen entgegenkommen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einfach immer länger arbeiten können. Sie wäre damit Teil eines größeren Umbaus der Regeln zum Renteneintritt.

Wie die derzeit noch geltende „Rente mit 63“ tatsächlich funktioniert, haben wir im Beitrag „Rente mit 63: Wer 2026 noch früher in Altersrente gehen kann“ ausführlich dargestellt.

Welche Beschäftigten besonders betroffen sein könnten

Von einer solchen Regelung könnten vor allem ältere Menschen profitieren, deren Arbeit körperlich oder psychisch über viele Jahre stark belastend war. Denkbar sind beispielsweise Beschäftigte aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik, Transport oder anderen Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen.

Eine bestimmte Berufsgruppe soll nach dem bisherigen Vorschlag jedoch nicht automatisch Anspruch auf die Rente haben. Entscheidend wäre immer die individuelle gesundheitliche Situation und die Frage, ob das bisherige Berufsfeld dauerhaft noch ausgeübt werden kann.

Auch Büro- und Dienstleistungsbeschäftigte könnten deshalb grundsätzlich betroffen sein, wenn schwere chronische oder psychische Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Eine pauschale Beschränkung auf körperlich schwere Berufe enthält der Kommissionsbericht nicht.

Was Betroffene bereits jetzt tun können

Ein vorsorglicher Antrag auf die Gesundheitsrente ist derzeit nicht möglich. Versicherte können sich eine möglicherweise günstigere zukünftige Rechtslage auch nicht dadurch sichern, dass sie schon heute einen entsprechenden Rentenantrag stellen.

Sinnvoll kann es dagegen sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen und ungeklärte Zeiten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Gerade die vorgesehene Wartezeit von 35 Jahren könnte für einen späteren Anspruch wichtig werden.

Wer bereits heute erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte außerdem bestehende Ansprüche unabhängig von der geplanten Reform prüfen. Dazu gehören insbesondere medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Medizinische Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Sollte die Gesundheitsrente tatsächlich eingeführt werden, könnten aussagekräftige Befunde über länger bestehende Einschränkungen im späteren Verfahren hilfreich sein.

Viele Einzelheiten müssen noch gesetzlich geregelt werden

Trotz der vergleichsweise konkreten Eckpunkte sind noch zahlreiche Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, welche Jahrgänge als rentennah gelten, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss und welche Anforderungen an die medizinische Feststellung gestellt werden.

Auch das genaue Verhältnis zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zu anderen Altersrenten müsste gesetzlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zum Antragsverfahren, zur Begutachtung und zu möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren.

Deshalb sollten Versicherte derzeit keine persönliche Rentenplanung auf die Annahme stützen, dass die Gesundheitsrente in exakt dieser Form kommen wird. Selbst wenn das Gesetzespaket verabschiedet wird, können Bundestag und Bundesrat einzelne Details noch verändern.

Praxisbeispiel: Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich ist

Ein 64-jähriger Lager- und Logistikmitarbeiter hat seit seiner Ausbildung überwiegend körperlich gearbeitet und erreicht inzwischen 39 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Wegen schwerer Knie- und Schulterprobleme kann er dauerhaft keine schweren Lasten mehr heben, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen sind ebenfalls nicht mehr möglich.

Ärzte halten eine Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit für ausgeschlossen. Für leichte Arbeiten könnte er theoretisch jedoch noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sein, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nach den heutigen Regeln nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.

Würde die geplante Gesundheitsrente in der vorgeschlagenen Form Gesetz und würde er zur später festgelegten Gruppe der rentennahen Versicherten gehören, könnte seine Situation anders bewertet werden. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte dann geprüft werden, ob die dauerhafte Einschränkung in seinem langjährig ausgeübten Berufsfeld den Zugang zur neuen Rentenart eröffnet.

Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit könnte nach dem Kommissionsmodell ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze möglich sein. Ein noch früherer Beginn wäre innerhalb des vorgeschlagenen Zeitfensters mit Abschlägen denkbar.

Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsrente 1. Gibt es die Gesundheitsrente bereits?

Nein. Die Schutz- beziehungsweise Gesundheitsrente ist bislang ein Vorschlag der Alterssicherungskommission und noch keine beantragbare Rentenleistung. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln.

2. Wie viele Versicherungsjahre wären erforderlich?

Nach dem Kommissionsbericht soll eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erforderlich sein. Wie die anrechenbaren Zeiten im neuen Gesetz genau behandelt werden, bleibt der gesetzlichen Umsetzung vorbehalten.

3. Könnte man die Gesundheitsrente ohne Abschläge beziehen?

Ja, nach dem vorgeschlagenen Modell soll ein Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Voraussetzung wären unter anderem die 35-jährige Wartezeit und eine erfolgreiche individuelle Gesundheitsprüfung.

4. Kann die Rente auch noch früher beginnen?

Nach dem Kommissionsbericht soll ein weiterer vorzeitiger Rentenzugang für drei zusätzliche Jahre möglich sein. Zusammengenommen könnte die neue Rentenart damit bis zu fünf Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wobei für die zusätzlichen Jahre Abschläge vorgesehen sind.

5. Ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?

Nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Anders als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird kein Grad der Behinderung von mindestens 50 genannt, sondern eine individuelle Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im langjährig ausgeübten Berufsfeld.

6. Sollten Betroffene schon jetzt einen Antrag stellen?

Ein Antrag auf die neue Rentenart ist noch nicht möglich. Wer bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte stattdessen die heute vorhandenen Leistungen prüfen und zugleich seinen Versicherungsverlauf sowie medizinische Unterlagen vollständig halten.

Quellen

Grundlage des Beitrags sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 sowie die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform.

Der Beitrag Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden

11. August 2026 - 17:49

Eine Absage für einen Menschen mit Behinderung nach einer Wohnungsbesichtigung verletzt noch kein Gesetz.  Anders sieht es aus, wenn ein Vermieter einen Bewerber gerade wegen seiner Behinderung aussortiert und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den konkreten Fall erfasst.

Eine Schwerbehinderung darf nicht zum Aussortierkriterium werden

§ 19 AGG verbietet bei bestimmten zivilrechtlichen Geschäften Benachteiligungen wegen einer Behinderung.  Ein großes Wohnungsunternehmen darf einen Interessenten deshalb nicht ablehnen, weil er einen Rollstuhl nutzt oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt.

Auch die Annahme, Menschen mit psychischen Erkrankungen könnten generell „schwierige Mieter“ darstellen, liefert keinen sachlichen Auswahlgrund.

Ein Vermieter darf einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen, wenn ein anderer Interessent beispielsweise die objektiven Vergabekriterien besser erfüllt. Er darf die Behinderung aber nicht selbst zum Nachteil machen, wenn das AGG die Vermietung erfasst.

Bei Behinderung spielt die Zahl der Wohnungen eine wichtige Rolle

§ 19 AGG erfasst Behinderung bei sogenannten Massengeschäften. Bei Wohnraum enthält das Gesetz dafür eine wichtige Orientierung: Vermietet ein Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, behandelt das Gesetz die Vermietung in der Regel nicht als Massengeschäft.

Betroffene sollten allerdings den konkreten Fall prüfen lassen, anstatt allein die Anzahl der Wohnungen zum Maßstab zu machen.

Nähe kann das AGG begrenzen

Das Gesetz nimmt bestimmte Mietverhältnisse vom zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz aus, wenn zwischen den Parteien ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis entsteht.

Für große Wohnungsgesellschaften passt diese Ausnahme  regelmäßig nicht. Wer hunderte oder tausende Wohnungen nach standardisierten Verfahren vermietet, kann sich kaum darauf berufen, dass jeder einzelne Mietvertrag ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis schafft.

Praxisbeispiel: Swintja bekommt nach ihrer Auskunft plötzlich eine Absage

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Swintja ist 43 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie lebt mit Multipler Sklerose und wiederkehrenden Depressionen. Sie kann die verlangte Miete aus ihrem Einkommen zuverlässig finanzieren.

Swintja bewirbt sich für  eine Wohnung mit Aufzug. Das Unternehmen verwaltet mehrere hundert Mietwohnungen. Nach einer Besichtigung signalisiert die Mitarbeiterin zunächst Interesse und bittet Swintja um die üblichen Unterlagen.

Swintja erklärt im weiteren Gespräch, dass sie wegen ihrer Multiplen Sklerose auf einen möglichst stufenarmen Zugang angewiesen ist. Sie erwähnt auch ihren Schwerbehindertenausweis. Daraufhin fragt die Mitarbeiterin nach ihrer Erkrankung. Swintja nennt zusätzlich die wiederkehrenden Depressionen.

Am folgenden Tag erhält sie eine Absage. In einer E-Mail schreibt die Mitarbeiterin, die Vermieterin wolle bei der Auswahl „gesundheitliche Risiken und mögliche zukünftige Betreuungsprobleme vermeiden“. Ein anderer Interessent erhält die Wohnung.

Swintja hält die E-Mail fest und sichert die vorherige Korrespondenz. Sie kann damit ein starkes Indiz vorlegen, dass nicht ihre Bonität oder ein anderes neutrales Auswahlkriterium den Ausschlag gab, sondern ihre gesundheitliche Situation.

Sie macht ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich geltend. Die Wohnungsgesellschaft kann sich nun nicht mit einer bloßen Behauptung wie „Wir haben uns eben anders entschieden“ begnügen. Im Streitfall müsste sie sich mit den konkreten Indizien auseinandersetzen.

Ein Grad der Behinderung, neurologische Erkrankungen oder Depressionen geben einem Vermieter keinen Freibrief für pauschale Risikoprognosen. Wer einen Bewerber wegen einer Behinderung schlechter behandelt, kann gegen das AGG verstoßen.

Eine höfliche Standardabsage kann Diskriminierung verdecken

In der Praxis schreiben Vermieter höchstwahrscheinlich nie offen: „Sie bekommen die Wohnung nicht wegen Ihrer Behinderung.“ Häufig erhalten Bewerber lediglich die Nachricht, man habe sich für jemand anderen entschieden.

Deshalb kommt der Dokumentation große Bedeutung zu. Auffällig ist es zum Beispiel, wenn ein Vermieter zunächst großes Interesse zeigt und unmittelbar nach der Information über eine Behinderung absagt. Auch abwertende Bemerkungen während der Besichtigung, diskriminierende Formulierungen in Nachrichten oder widersprüchliche Begründungen können Hinweise liefern.

Betroffene sollten E-Mails, Nachrichten und Wohnungsanzeigen sichern. Nach einem Telefonat können sie Datum, Gesprächspartner und möglichst genau den Gesprächsinhalt notieren. Solche Unterlagen helfen später, den Ablauf nachvollziehbar darzustellen.

Indizien können die Beweislage erheblich verändern

§ 22 AGG erleichtert Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung. Eine abgelehnte Bewerberin muss nicht zwingend einen ausdrücklichen Satz des Vermieters vorlegen, der die Diskriminierung bestätigt.

Kann sie Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.

Für Swintja wäre die E-Mail mit dem Hinweis auf „gesundheitliche Risiken“ deshalb besonders wichtig. Ohne eine solche Nachricht könnte sie andere Indizien sammeln, die den zeitlichen Ablauf und mögliche unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern dokumentieren.

Nicht jede unpassende Wohnung rechtfertigt eine Absage wegen Behinderung

Ein häufiger Denkfehler von Vermietern lautet: „Die Wohnung ist nicht barrierefrei, deshalb vermiete ich sie lieber nicht an einen schwerbehinderten Menschen.“ Eine solche Entscheidung kann problematisch werden, wenn der Bewerber die Wohnung trotzdem selbst nutzen möchte.

Der Vermieter sollte nicht stellvertretend entscheiden, welche Wohnung ein Mensch mit Behinderung bewältigen kann. Swintja kann beispielsweise trotz ihrer Multiplen Sklerose Treppen bewältigen oder eigene Lösungen für ihren Alltag entwickelt haben. Die Entscheidung darüber sollte grundsätzlich bei ihr liegen.

Natürlich darf ein Vermieter sachliche Tatsachen mitteilen. Er darf darauf hinweisen, dass ein Haus keinen Aufzug besitzt oder dass mehrere Stufen zum Eingang führen. Daraus folgt aber kein das Recht, einen Interessenten allein wegen seiner Behinderung aus dem Bewerberkreis zu entfernen.

Das AGG garantiert keinen Anspruch auf die Wunschwohnung

Selbst wenn ein Vermieter diskriminiert, erhält der abgelehnte Bewerber nicht automatisch den Mietvertrag. Das AGG eröffnet jedoch Ansprüche, mit denen Betroffene gegen eine Benachteiligung vorgehen können.

§ 21 AGG nennt unter anderem die Beseitigung einer Beeinträchtigung und den Unterlassungsanspruch. Außerdem können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Für einen immateriellen Schaden kommt eine angemessene Geldentschädigung in Betracht.

Welche Forderung tatsächlich Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab. Wer bereits eine eindeutige Absage erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche noch sinnvoll durchsetzbar sind.

Die Zwei-Monats-Frist verlangt schnelles Handeln

Für Ansprüche nach § 21 AGG gilt eine kurze Frist. Betroffene müssen ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wer lange abwartet, kann deshalb wichtige Rechte verlieren.

Eine erste Beratung kann helfen, bevor Betroffene einen längeren Brief schreiben oder Forderungen beziffern. Vor allem bei uneindeutigen Absagen lohnt sich eine Prüfung der vorhandenen Indizien.

Die Diagnose muss nicht zum Bewerbungsschwerpunkt werden

Wer wegen einer Behinderung bestimmte Eigenschaften der Wohnung benötigt, kann diesen Bedarf erklären, ohne sämtliche medizinischen Einzelheiten zu schildern.

Hat ein Bewerber bereits medizinische Informationen genannt, darf der Vermieter daraus keine pauschalen negativen Annahmen ableiten. Eine Multiple Sklerose, eine psychische Erkrankung oder ein hoher Grad der Behinderung sagen für sich allein nichts darüber aus, ob jemand zuverlässig die Miete zahlt oder sich an den Mietvertrag hält.

Bei einer auffälligen Absage sofort Beweise sichern

Wer nach der Offenlegung einer Behinderung plötzlich eine Absage erhält, sollte zuerst die Unterlagen sichern. Dazu gehören die Wohnungsanzeige, der bisherige Schriftverkehr und Nachrichten des Vermieters oder Maklers.

Betroffene sollten außerdem den zeitlichen Ablauf notieren. Entscheidend kann später die Frage werden, was der Vermieter vor der Information über die Behinderung sagte und wie schnell danach die Absage folgte.

Wegen der kurzen AGG-Frist sollten Betroffene nicht monatelang auf eine freiwillige Erklärung des Vermieters warten.

FAQ zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche Darf ein Vermieter einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen?

Ja, wenn sachliche Gründe die Auswahl tragen. Die Behinderung selbst darf bei einem vom AGG erfassten Mietgeschäft jedoch nicht den Ausschlag für die Ablehnung geben.

Gilt das AGG auch für kleine private Vermieter?

Bei einer Benachteiligung wegen Behinderung greift der Schutz eingeschränkter. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, liegt in der Regel kein Massengeschäft nach § 19 Absatz 1 AGG vor.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

Grundsätzlich zwei Monate. Betroffene sollten deshalb Beweise sofort sichern und ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen.

Quellenverzeichnis

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1 – Ziel des Gesetzes, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 19 – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 21 – Ansprüche, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 22 – Beweislast, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html (Gesetze im Internet)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/alltagsgeschaefte/wohnungsmarkt/wohnungsmarkt-node.html (Antidiskriminierungsstelle)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierungs-Check – Behinderung und chronische Krankheiten auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/diskriminierungs-check/wegweiser/diskriminierungs-check.html (Antidiskriminierungsstelle)

Der Beitrag Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen?

11. August 2026 - 17:32

Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält meist noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte seine Arbeit bereits aufgenommen, springt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Schwieriger ist die Lage, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Arbeitstag beginnt. Dann kann trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags eine Zahlungslücke entstehen, weil der neue Job noch keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ausgelöst hat.

Was die vierwöchige Wartezeit bedeutet

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, nicht nur die vorgesehenen Arbeitstage.

Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September, kann der Arbeitgeber ab dem 29. September zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage zählen bei der Berechnung mit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, stehen dem Beschäftigten ab dem 29. Tag bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die vorherigen Krankheitstage werden nicht von diesem Zeitraum abgezogen.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können eine günstigere Regelung vorsehen. Für Auszubildende enthält § 19 Berufsbildungsgesetz besondere Vorgaben zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.

Wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde

Hat der Beschäftigte seine Tätigkeit begonnen, entsteht bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom ersten Tag an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus § 186 Absatz 1 SGB V.

Kommt es anschließend während der 28-tägigen Wartezeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Arbeitgeber nach dem Gesetz noch kein Arbeitsentgelt fort. Bei vorhandenem Versicherungsschutz kann stattdessen die Krankenkasse Krankengeld leisten.

Der Anspruch beruht auf § 44 SGB V. Er kann bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, wenn keine andere Zahlung den Krankengeldanspruch ruhen lässt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte zuvor mehrere Wochen gearbeitet hat. Auch nach einem einzigen Arbeitstag kann Krankengeld für die verbleibende Wartezeit gezahlt werden.

Wenn die Krankheit vor dem ersten Arbeitstag beginnt

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme, führt der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ohne tatsächliche Arbeit oder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann der Versicherungsschutz aus dem neuen Job zunächst fehlen.

Arbeitsrechtlich beginnt das Arbeitsverhältnis dennoch am vereinbarten Datum. Deshalb läuft auch die vierwöchige Wartezeit, obwohl der Beschäftigte seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen kann.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24, dass ein Arbeitsvertrag allein noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen muss. Im entschiedenen Fall begann diese erst mit dem am 29. Tag einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Gericht entschied über die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, nicht abschließend über den verlangten Krankengeldanspruch. Die Forderung gegen die Krankenkasse war nicht wirksam zum Gegenstand des Verfahrens geworden.

Der betroffene Arbeitnehmer war während der Wartezeit über seine Ehefrau familienversichert. Einen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt erhielt er aus dieser Versicherung nicht.

So unterscheiden sich die beiden Fälle Arbeit aufgenommen, danach erkrankt Vor dem ersten Arbeitstag erkrankt Der Versicherungsschutz aus dem neuen Job beginnt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag allein löst nicht immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Während der Wartezeit kommt bei vorhandenem Anspruch Krankengeld in Betracht. Eine Zahlung hängt vom bisherigen Versicherungsstatus oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ab. Eine finanzielle Lücke ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern eher selten. Ohne vorhandenen Krankengeldschutz kann eine finanzielle Lücke entstehen. Dauert die Krankheit an, zahlt ab dem 29. Tag der Arbeitgeber. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann die Entgeltfortzahlung ebenfalls am 29. Tag beginnen. Wann der bisherige Versicherungsschutz weiterhilft

Bei einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme muss geprüft werden, welcher Versicherungsstatus am Tag der ärztlichen Feststellung bestand. Eine frühere Pflichtversicherung führt nicht in jedem Fall automatisch zu Krankengeld.

Hat die Arbeitsunfähigkeit noch während der früheren Pflichtmitgliedschaft begonnen, kann diese während des Krankengeldbezugs fortbestehen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 192 SGB V.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein nachgehender Leistungsanspruch für höchstens einen Monat nach § 19 Absatz 2 SGB V infrage. Eine Familienversicherung hat allerdings Vorrang vor diesem Anspruch.

Da Familienversicherte kein Krankengeld erhalten, kann gerade beim Wechsel aus einer Familienversicherung in einen neuen Job eine finanzielle Lücke entstehen. Auch eine reine studentische Krankenversicherung enthält üblicherweise keinen Krankengeldanspruch.

Ein Minijob begründet für sich ebenfalls keinen solchen Schutz. Weitere Informationen bietet der interne Beitrag Krank im Minijob: Wann der Arbeitgeber zahlen muss.

Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können Krankengeld erhalten, wenn ihr Versicherungsschutz diese Leistung umfasst. Hauptberuflich Selbstständige benötigen dafür meist eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Krankengeldtarif.

Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Ein Verdienstausfall wird nur aufgefangen, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde und deren Vertragsbedingungen erfüllt sind.

Wann der Arbeitgeber früher zahlen kann

Der Arbeitgeber darf bereits während der Wartezeit freiwillig Arbeitsentgelt zahlen. Eine frühere Entgeltfortzahlung kann sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Wird trotz einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme vom vereinbarten Beschäftigungsbeginn an Entgelt gezahlt, kann damit auch die Sozialversicherungspflicht beginnen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen hin.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung steht. Mündliche Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen.

Wie hoch das Krankengeld ausfällt

Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Nach § 47 SGB V darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag laut AOK bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom berechneten Betrag können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Fehlt wegen des gerade begonnenen Jobs eine abgeschlossene Lohnabrechnung, fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Höhe der Leistung.

Warum die Krankmeldung sofort erfolgen sollte

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit und ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Mitteilung nicht. Sie übermittelt die ärztlich festgestellten Daten an die Krankenkasse, von der der Arbeitgeber die benötigten Angaben abruft.

Wer Krankengeld benötigt, sollte die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an ärztlich feststellen lassen. Ein verspäteter Arztbesuch kann dazu führen, dass für einzelne Tage keine Zahlung erfolgt.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Über das Krankengeld entscheidet die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Wird die Leistung telefonisch abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen und begründeten Bescheid verlangen.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz geregelt.

Für die Prüfung werden der Arbeitsvertrag, Nachweise über die bisherige Versicherung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vorhandene Entgeltunterlagen benötigt.

Zählen Wochenenden bei der vierwöchigen Wartezeit mit?

Ja. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, sodass auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet werden.

Kann ich Krankengeld bekommen, wenn ich vor dem ersten Arbeitstag erkranke?

Das hängt vom bisherigen Versicherungsschutz ab. Der neue Arbeitsvertrag allein begründet in dieser Situation nicht automatisch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch.

Beginnt die Wartezeit nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut?

Nein. Die Wartezeit ist an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden und muss nicht nach jeder Erkrankung neu erfüllt werden.

Muss ich mich trotz elektronischer Krankmeldung beim Arbeitgeber melden?

Ja. Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.

Der Beitrag Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen

11. August 2026 - 17:26

Eine echte Abfindung von 20.000 Euro führt bei einer Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht zu einer Kürzung. Entschädigt die Zahlung tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes, ist sie kein Arbeitsentgelt und fließt nicht als Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ein.

Für Betroffene kommt 2026 ein zweiter Schutz hinzu: Selbst wenn die gesamten 20.000 Euro ausnahmsweise als Arbeitsentgelt gelten würden, bliebe der Betrag für sich genommen noch unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen EM-Rente von 20.763,75 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn im selben Kalenderjahr kein weiterer anrechenbarer Hinzuverdienst hinzukommt.

Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI bestätigen diese Abgrenzung in ihrer aktuellen Fassung mit Stand vom 22. Juli 2026. Veröffentlicht wurde sie am 1. August 2026.

Warum 20.000 Euro die EM-Rente meist nicht mindern

Bei einer Abfindung sind zwei getrennte Fragen zu beantworten. Zuerst wird geprüft, ob die Zahlung überhaupt Hinzuverdienst ist; nur wenn das zutrifft, wird sie mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.

Eine echte Abfindung fällt bereits auf der ersten Prüfungsstufe aus der Hinzuverdienstrechnung heraus. Sie vergütet keine geleistete Arbeit, sondern gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes und damit den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus.

Die DRV-Hinweise zu § 96a SGB VI stellen deshalb ausdrücklich fest, dass Abfindungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Als typische Fälle nennt die DRV Abfindungen nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Wann eine Abfindung doch Arbeitsentgelt enthält

Die Bezeichnung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich entscheidet nicht allein. Deckt die Zahlung in Wahrheit rückständigen Lohn, Überstunden, Provisionen, Boni oder andere Vergütungsansprüche ab, kann dieser Anteil Arbeitsentgelt sein.

Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Vertragsparteien der Zahlung geben.

Das BSG-Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88, zeigt, wann eine echte Entschädigung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Bei angeblichen Abfindungen mit enthaltenem Arbeitslohn verweist die DRV ausdrücklich auf eine weitere Entscheidung vom selben Tag.

Im BSG-Urteil mit dem Az. 12 RK 65/87 behandelte das Gericht den Teil einer Zahlung als Arbeitsentgelt, der tatsächlich rückständiges Gehalt ersetzte. Die gewählte Bezeichnung konnte an dieser Einordnung nichts ändern.

Welche Zahlungen die DRV unterschiedlich behandelt Art der Zahlung Prüfung bei der EM-Rente Entschädigung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes Regelmäßig kein Arbeitsentgelt und kein Hinzuverdienst Rückständiger Lohn oder Gehalt Kann als Arbeitsentgelt in die Hinzuverdienstprüfung einfließen Überstunden, Provisionen, Boni oder Urlaubsabgeltung Zahlungsgrund, Anspruchszeitpunkt und Beschäftigungsstatus müssen geprüft werden Gemischte Vergleichssumme Aufteilung in echte Abfindung und Vergütungsanteile erforderlich Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis Nach den DRV-Hinweisen grundsätzlich kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI Warum der Beschäftigungszeitraum wichtig ist

Die aktuelle Fassung der DRV-Hinweise enthält ausführliche Erläuterungen zu Einmalzahlungen und zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist danach grundsätzlich kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.

Bei Zahlungen nach Rentenbeginn kann es darauf ankommen, wann der Anspruch entstanden ist und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand. Das Datum der Überweisung beantwortet diese Frage nicht allein.

Die DRV behandelt in ihren Beispielen unter anderem Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen und ausgezahlte Wertguthaben. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, längerer Arbeitsunfähigkeit oder vorausgegangener Arbeitslosigkeit kann die Prüfung deshalb komplizierter ausfallen.

Wann Arbeitsentgelt die Rente tatsächlich kürzt

Wird ein Teil der Zahlung als Hinzuverdienst eingestuft, entsteht nicht automatisch eine Kürzung in derselben Höhe. Zunächst wird der gesamte anrechenbare Bruttoverdienst des Kalenderjahres mit der geltenden Hinzuverdienstgrenze verglichen.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann höher ausfallen, wie unser Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 erläutert.

Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine ausgeübte Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Widersprechen Umfang oder Art der Arbeit der festgestellten Erwerbsminderung, kann die DRV den Rentenanspruch auch bei einem Verdienst unterhalb der Grenze überprüfen.

Nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt, anschließend werden davon 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Im Folgejahr vergleicht die DRV den vorausberechneten mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst. Aus dieser Spitzabrechnung können sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.

Worauf Betroffene im Vertrag achten sollten

Im Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte nachvollziehbar stehen, welcher Betrag ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Noch offener Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni sollten getrennt beziffert werden.

Eine pauschale Gesamtsumme mit dem Zusatz, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, kann die spätere Prüfung erschweren. Stand tatsächlich noch Arbeitslohn aus, verliert dieser nicht allein durch die Überschrift „Abfindung“ seinen Charakter als Vergütung.

Betroffene sollten den Vertrag, den gerichtlichen Vergleich, die Abschlussabrechnung und die Kontoauszüge aufbewahren. Daraus sollte erkennbar sein, welcher Teil den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welcher Teil gegebenenfalls auf frühere Arbeitsleistung entfällt.

Sollte die Abfindung der DRV mitgeteilt werden?

Nach § 60 SGB I müssen Beziehende einer Sozialleistung Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind. Eine zweifelsfrei echte Abfindung ist zwar kein Hinzuverdienst, doch bei gemischten oder unklar formulierten Zahlungen kann die Einordnung offen sein.

In solchen Fällen sollten Betroffene der DRV die Zahlung frühzeitig mitteilen und die Vertragsunterlagen sowie die Abschlussabrechnung beifügen. Auch die Hinweise zu Mitteilungspflichten im eigenen Rentenbescheid sollten beachtet werden.

Rechnet die DRV eine echte Abfindung trotzdem als Hinzuverdienst an, sollte der Bescheid umgehend geprüft werden. Ein Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats möglich; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid.

Steuer und Arbeitslosengeld müssen getrennt geprüft werden

Eine bei der EM-Rente unschädliche Abfindung kann steuerliche Folgen haben. Auch für Arbeitslosengeld gelten andere Vorschriften als für die Erwerbsminderungsrente.

Wer Arbeitslosengeld bezieht oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen will, sollte mögliche Ruhens- und Sperrzeiten gesondert prüfen. Unser Beitrag über Abfindung und Arbeitslosengeld erklärt den Unterschied.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 57-jährige Beschäftigte bezieht seit März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens weniger als drei Stunden täglich. Im September endet ihr Arbeitsverhältnis.

Der Aufhebungsvertrag weist 20.000 Euro als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aus. Für ihre Beschäftigung erhält die Frau im Jahr 2026 einschließlich einer Lohnnachzahlung insgesamt 2.400 Euro brutto.

Die 20.000 Euro sind kein Hinzuverdienst; lediglich die 2.400 Euro Arbeitsentgelt werden geprüft. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.

Die volle EM-Rente wird deshalb nicht gekürzt.

Fragen und Antworten zur Abfindung bei der EM-Rente Wird jede Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Nein. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in die Hinzuverdienstrechnung ein.

Ist die Höhe der Abfindung entscheidend?

Für die erste Einordnung kommt es auf den Zahlungsgrund an. Erst wenn die Zahlung ganz oder teilweise Arbeitsentgelt ist, wird ihre Höhe mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.

Was geschieht bei einer gemischten Vergleichssumme?

Die Zahlung muss in eine echte Abfindung und mögliche Vergütungsanteile aufgeteilt werden. Nur die als Arbeitsentgelt einzuordnenden Bestandteile können als Hinzuverdienst geprüft werden.

Führt Arbeitsentgelt sofort zu einer Kürzung?

Nein. Die Rente wird erst gemindert, wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst des Kalenderjahres die geltende Grenze überschreitet.

Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?

Wichtig sind der Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Abschlussabrechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei unklaren oder hohen Beträgen kann eine Beratung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht vor der Unterschrift spätere Nachteile verhindern.

Der Beitrag 20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld

11. August 2026 - 16:55

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann nicht immer selbst da sein. Urlaub, Krankheit, Arzttermine oder einfach einige Stunden Auszeit können dazu führen, dass zeitweise ein anderer die Pflege übernehmen muss. Dafür gibt es die Verhinderungspflege.

Seit Juli 2025 gelten dafür veränderte Regeln. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege greifen auf einen gemeinsamen Jahresbetrag zu. Im Jahr 2026 stehen dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Verhinderungspflege gilt ab Pflegegrad 2

Verhinderungspflege kann von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Die frühere Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits sechs Monate bestanden haben musste, ist entfallen.

Wie viel die Pflegekasse tatsächlich erstattet, hängt jedoch davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist und ob im gleichen Kalenderjahr bereits Kurzzeitpflege genutzt wurde.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro. Wird davon beispielsweise bereits ein Teil für eine Kurzzeitpflege verwendet, steht entsprechend weniger Geld für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wie oft ist Verhinderungspflege möglich

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich für bis zu  56 Kalendertage pro Jahr möglich. Ist die reguläre Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird dieser nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld an diesem Tag nicht gekürzt.

Beispiel 1: Stefica aus Frankfurt am Main nutzt stundenweise Verhinderungspflege

Stefica lebt in Frankfurt am Main und hat Pflegegrad 3. Normalerweise pflegt ihr Ehemann sie zu Hause. Er möchte allerdings an vier Nachmittagen im Monat für jeweils fünf Stunden außer Haus sein. Während dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Versorgung.

Angenommen, der Dienst verlangt 32 Euro pro Stunde, entstehen folgende Kosten: Vier Termine mal fünf Stunden mal 32 Euro gleich 640 Euro. Da ihr Ehemann an jedem dieser Tage nur fünf Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege.

Die 640 Euro können im gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden. Stefica behält ihr Pflegegeld für Pflegegrad 3 in voller Höhe. Außerdem werden die vier Tage nicht von den 56 Tagen Verhinderungspflege abgezogen.

Wenn Stefica im laufenden Jahr zuvor weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege genutzt hat, sieht die Rechnung so aus: Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro; abzüglich Verhinderungspflege: 640 Euro; verbleibender Jahresbetrag: 2.899 Euro.

Die  noch verfügbaren 2.899 Euro kann Stefica im weiteren Verlauf des Jahres für weitere Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege verwenden.

Wer regelmäßig nur einige Stunden Entlastung benötigt, verbraucht nicht automatisch die 56 Verhinderungstage.

Beispiel 2: Selma aus Heidelberg hat bereits Kurzzeitpflege genutzt

Selma aus Heidelberg hat Pflegegrad 4 und wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Im Frühjahr musste Selma nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Aus dem Jahresbetrag wurden dafür bereits 1.400 Euro verwendet. Von den ursprünglich 3.539 Euro sind deshalb noch verfügbar: 3.539 Euro minus 1.400 Euro gleich 2.139 Euro verfügbar.

Einige Monate später möchte Selmas Tochter zwölf Tage verreisen. Ein ambulanter Pflegedienst die Ersatzpflege und stellt für die Zeit 2.400 Euro in Rechnung.

Selma stehen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag aber nur noch 2.139 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse kann deshalb höchstens diesen Betrag aus dem gemeinsamen Budget übernehmen.

Kosten des Pflegedienstes: 2.400 Euro; verfügbares Restbudget: 2.139 Euro; nicht durch den gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt: 261 Euro,

Nach dieser Verhinderungspflege wäre Selmas gemeinsamer Jahresbetrag für das betreffende Kalenderjahr vollständig ausgeschöpft. Für eine weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege stünde daraus kein Geld mehr zur Verfügung.

Auch das Pflegegeld muss in diesem Beispiel berücksichtigt werden. Selma erhält bei Pflegegrad 4 regulär 800 Euro Pflegegeld im Monat.

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch das volle Pflegegeld berücksichtigt.

Für Selmas zwölf Verhinderungstage ergibt sich damit: Erster und letzter Tag: Zwei mal 800 Euro durch 30 gleich rund 53,33 Euro. Zehn dazwischenliegende Tage mit halbem Pflegegeld: Zehn mal 400 Euro durch 30 gleich rund 133,33 Euro.

Für diesen zwölf Tage umfassenden Zeitraum würden rund 186,67 Euro Pflegegeld berücksichtigt. Für die übrigen Tage des Monats besteht wieder der reguläre Pflegegeldanspruch.

Die zwölf Tage werden außerdem auf die Höchstdauer angerechnet. Von maximal 56 Tagen bleiben Selma danach noch 44 Tage. Das Geldbudget ist in ihrem Beispiel vollständig verbraucht.

Beispiel 3: Tomislav aus Passau wird vorübergehend von seiner Tochter gepflegt

Tomislav lebt in Passau und hat Pflegegrad 2. Im Alltag kümmert sich hauptsächlich sein Sohn um ihn. Als dieser für eine Woche ins Krankenhaus muss, übernimmt Tomislavs Tochter für sieben Tage die Pflege.

Wird die Pflege nicht erwerbsmäßig durch eine Person übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm im selben Haushalt lebt, ist die Erstattung zunächst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.

Bei Pflegegrad 2 beträgt das monatliche Pflegegeld 2026 347 Euro. Damit liegt die grundsätzliche Grenze bei: 2 × 347 Euro = 694 Euro

Tomislav zahlt seiner Tochter für die sieben Tage 650 Euro für die Ersatzpflege. Zusätzlich entstehen ihr Aufwendungen von 220 Euro für Fahrten und 360 Euro durch Verdienstausfall. Damit ergeben sich insgesamt: 650 Euro Ersatzpflege plus 220 Euro Fahrtkosten plus 360 Euro Verdienstausfall gleich 1.230 Euro.

Solche Aufwendungen können die Erstattung bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige über die reguläre Grenze von zwei Monatsbeträgen Pflegegeld hinaus erhöhen. Insgesamt darf der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.

In diesem fiktiven Fall jönnten bis zu 1.230 Euro berücksichtigt werden. Vom Jahresbetrag blieben: 3.539 Euro – 1.230 Euro = 2.309 Euro

Da Tomislavs Sohn sieben vollständige Tage verhindert ist, werden diese sieben Tage zugleich auf die maximal 56 Tage Verhinderungspflege angerechnet. Es verbleiben 49 Tage.

Auch beim Pflegegeld greift die Regel zur hälftigen Weiterzahlung. Für den ersten und letzten Tag besteht der volle Anspruch, für die fünf dazwischenliegenden Tage wird das Pflegegeld zur Hälfte berücksichtigt.

Bei Pflegegrad 2 ergibt sich für diese sieben Tage: Volles Pflegegeld für zwei Tage: 347 Euro mal zwei durch 30 gleich rund 23,13 Euro. Halbes Pflegegeld für fünf Tage: 173,50 Euro mal fünf durch 30 gleich rund 28,92 Euro. Damit werden für den sieben Tage umfassenden Zeitraum rund 52,05 Euro Pflegegeld berücksichtigt.

Besonders bei Ersatzpflege durch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere nahe Angehörige lohnt es sich, Fahrtkosten und einen tatsächlichen Verdienstausfall sauber zu dokumentieren. Diese Kosten können über die Höhe der Erstattung entscheiden.

Unter acht Stunden oder acht Stunden? Ein kleiner Unterschied mit großer Wirkung

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege kommt es auf eine klare Grenze an. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird der Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

Bei einer Verhinderung von acht Stunden oder mehr sieht es anders aus. Dann kann der betreffende Tag auf die Höchstdauer angerechnet werden. Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson, und nicht die Zahl der Stunden, in denen die Ersatzpflege tatsächlich tätig war.

Diesen Unterschied sollten Sie bei der Dokumentation der Verhinderungspflege berücksichtigen.

Bis wann muss Verhinderungspflege abgerechnet werden?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Frist. Die Erstattung muss unter Nachweis der entstandenen Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Findet die Verhinderungspflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag mit den erforderlichen Kostennachweisen spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann der Erstattungsanspruch entfallen.

Welche Nachweise sollte man aufbewahren?

Für eine möglichst nachvollziehbare Abrechnung sollten Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen insbesondere folgende Angaben und Unterlagen aufbewahren:

  • Zeitraum der Verhinderung
  • tägliche Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson
  • Rechnungen eines Pflegedienstes oder einer anderen Ersatzpflege
  • Zahlungsnachweise
  • gegebenenfalls Vereinbarungen mit einer privaten Ersatzpflegeperson
  • bei nahen Angehörigen Nachweise über Fahrtkosten
  • bei nahen Angehörigen gegebenenfalls Nachweise über Verdienstausfall

Bei professionellen Dienstleistern sollte die Abrechnung klar die Kosten und  Zeit der Ersatzpflege zeigen.

FAQ zur Verhinderungspflege 2026 Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Das hängt davon ab, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Bei stundenweiser Verhinderungspflege an einem Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege besteht der volle Pflegegeldanspruch.

Kann ein Angehöriger die Verhinderungspflege übernehmen?

Ja. Auch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige können die Ersatzpflege übernehmen. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden. Insgesamt darf die Erstattung den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag nicht überschreiten.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege/seite

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld/seite

Bundesministerium für Gesundheit: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege

GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2026
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2026-04-02_Gemeinsames_Rundschreiben_zu_den_leistungsrechtlichen_Vorschriften_des_SGB_XI.pdf

Stand: August 2026. Die Beispiele mit Stefica aus Frankfurt am Main, Selma aus Heidelberg und Tomislav aus Passau sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Erstattung hängt vom individuellen Leistungsfall, dem noch verfügbaren Jahresbudget und den eingereichten Nachweisen ab.

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Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es

11. August 2026 - 16:10

Wer 1965 oder später geboren wurde, muss sich bei der Rentenplanung derzeit mit zwei unterschiedlichen Angaben beschäftigen. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, zugleich soll das Rentenalter nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 weiter steigen.

Für Beschäftigte entsteht dadurch leicht der Eindruck, die neuen Altersgrenzen seien bereits beschlossen. Das ist nicht der Fall: Die höheren Werte für die Jahrgänge ab 1965 sind bislang Modellrechnungen und politische Reformvorschläge, während die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegt.

Für den Jahrgang 1965 gilt derzeit weiterhin die Rente mit 67

Nach der aktuell geltenden Rechtslage erreicht jeder Versicherte des Jahrgangs 1965 die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Gleiches gilt für sämtliche später geborenen Jahrgänge, solange der Gesetzgeber keine weitere Anhebung beschließt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, kommt nach dem heutigen Gesetz im Jahr 2032 an die Altersgrenze von 67 Jahren. Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten dieses Jahrgangs gibt auch der Beitrag „Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen“.

Warum ab 2032 trotzdem ein höheres Rentenalter im Gespräch ist

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen weitreichenden Umbau der Altersvorsorge vorgelegt. Eine davon sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach dem Vorschlag sollen zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbszeit und Rentenzeit verteilt werden. Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, würden davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu, dass die Regelaltersgrenze nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2031 und 2041 ungefähr um sechs Monate steigen könnte. Aus 67 Jahren würden damit innerhalb von etwa zehn Jahren ungefähr 67 Jahre und sechs Monate.

Wie stark und in welchen Jahresschritten die Grenze tatsächlich angehoben wird, ist bislang offen. Wer heute eine langfristige Rentenplanung erstellt, sollte daher zwischen der geltenden Altersgrenze und möglichen künftigen Altersgrenzen unterscheiden.

Renten-Tabelle ab 1965: So könnte sich das Rentenalter entwickeln

Die folgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der derzeit diskutierten Entwicklung. Sie ist keine verbindliche Rententabelle der Deutschen Rentenversicherung und sollte deshalb nicht mit einem bereits festgelegten persönlichen Rentenbeginn verwechselt werden.

Die Werte verdeutlichen vielmehr, wie sich eine schrittweise Kopplung an die steigende Lebenserwartung auswirken könnte. Änderungen der Lebenserwartung, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und spätere Überprüfungen können dazu führen, dass die tatsächlichen Altersgrenzen anders ausfallen.

Geburtsjahrgang Mögliche Regelaltersgrenze laut Modellrechnung 1965 67 Jahre und 1 Monat 1966 67 Jahre und 1 Monat 1967 67 Jahre und 2 Monate 1968 67 Jahre und 2 Monate 1969 67 Jahre und 3 Monate 1970 67 Jahre und 4 Monate 1971 67 Jahre und 4 Monate 1972 67 Jahre und 5 Monate 1973 67 Jahre und 5 Monate 1974 67 Jahre und 6 Monate 1975 67 Jahre und 7 Monate 1976 67 Jahre und 7 Monate 1977 67 Jahre und 8 Monate 1978 67 Jahre und 8 Monate 1979 67 Jahre und 9 Monate 1980 67 Jahre und 10 Monate 1981 67 Jahre und 10 Monate 1982 67 Jahre und 11 Monate 1983 67 Jahre und 11 Monate 1984 68 Jahre 1985 68 Jahre und 1 Monat 1986 68 Jahre und 1 Monat 1987 68 Jahre und 2 Monate 1988 68 Jahre und 2 Monate 1989 68 Jahre und 3 Monate 1990 68 Jahre und 4 Monate 1991 68 Jahre und 4 Monate 1992 68 Jahre und 5 Monate 1993 68 Jahre und 5 Monate 1994 68 Jahre und 6 Monate 1995 68 Jahre und 7 Monate 1996 68 Jahre und 7 Monate 1997 68 Jahre und 8 Monate 1998 68 Jahre und 8 Monate 1999 68 Jahre und 9 Monate 2000 68 Jahre und 10 Monate 2001 68 Jahre und 10 Monate 2002 68 Jahre und 11 Monate 2003 68 Jahre und 11 Monate 2004 69 Jahre 2005 69 Jahre und 1 Monat 2006 69 Jahre und 1 Monat 2007 69 Jahre und 2 Monate 2008 69 Jahre und 2 Monate 2009 69 Jahre und 3 Monate 2010 69 Jahre und 4 Monate 2011 69 Jahre und 4 Monate 2012 69 Jahre und 5 Monate 2013 69 Jahre und 5 Monate 2014 69 Jahre und 6 Monate 2015 69 Jahre und 7 Monate

Wichtig: Die Monatsangaben dieser Tabelle sind eine rechnerische Fortschreibung und kein geltendes Rentenrecht. Das BMAS nennt derzeit lediglich eine ungefähre Entwicklung von rund einem halben Jahr zusätzlicher Lebensarbeitszeit innerhalb von zehn Jahren und weist darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung heute noch nicht vorhergesagt werden kann.

Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollte

Der Jahrgang 1965 wäre nach den Empfehlungen der Kommission der erste Geburtsjahrgang, der von einer erneuten Anhebung betroffen sein könnte. Nach bisherigem Recht wird dieser Jahrgang 2032 regulär 67 Jahre alt und erreicht damit die heute festgelegte Regelaltersgrenze.

Genau ab 2032 soll der neue Anpassungsmechanismus einsetzen. Ob der Jahrgang 1965 am Ende tatsächlich einen Monat länger arbeiten müsste oder eine andere Übergangsregel erhält, hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.

Mehr zu den möglicherweise zuerst betroffenen Jahrgängen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“. Dort wird ebenfalls zwischen dem aktuellen Gesetz und den Reformempfehlungen unterschieden.

Die Rentenreform ist noch nicht abgeschlossen

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Damit steht im August 2026 zwar eine konkrete politische Richtung fest, die einzelnen Vorschläge sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht. Das betrifft nicht nur das allgemeine Rentenalter, sondern auch mehrere Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.

Einen Überblick über die weiteren Vorschläge bietet der Beitrag „33 Änderungen bei der Rente in der Übersicht“. Für Versicherte ist besonders wichtig, dass neben der Regelaltersgrenze auch die bisherigen Wege in eine vorgezogene Altersrente verändert werden sollen.

Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur Diskussion

Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren.

Diese Altersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

Damit könnte sich für langjährig Beschäftigte wesentlich mehr ändern als nur die allgemeine Regelaltersgrenze. Wer heute beispielsweise damit plant, nach 45 Versicherungsjahren mit 65 statt mit 67 Jahren aufzuhören, kann derzeit noch mit dem geltenden Recht rechnen, sollte die weitere Gesetzgebung aber beobachten.

Mit 35 Versicherungsjahren ist derzeit eine Rente ab 63 möglich

Eine andere Möglichkeit bietet die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.

Nach heutigem Recht kann diese Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Wer 1964 oder später geboren wurde und vier Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren startet, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Pro vorgezogenem Monat werden derzeit 0,3 Prozent abgezogen. Zwei Jahre früher bedeuten deshalb 7,2 Prozent Abschlag, drei Jahre 10,8 Prozent und vier Jahre 14,4 Prozent.

Wie ein früher Ausstieg und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn kombiniert werden können, zeigt beispielsweise der Beitrag „Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente“.

Auch die Rente ab 63 mit Abschlägen soll später beginnen

Die Rentenkommission will nicht nur die allgemeine Regelaltersgrenze verändern. Sie empfiehlt ebenfalls, das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur allgemeinen Altersgrenze steigen. Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte und der Regelaltersgrenze sollen nach dem Vorschlag dauerhaft drei Jahre liegen.

Würde beispielsweise eine künftige Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten, könnte sich damit auch der frühestmögliche Beginn einer solchen Altersrente entsprechend nach hinten verschieben. Die genaue Ausgestaltung muss jedoch erst gesetzlich beschlossen werden.

Schwerbehinderte Menschen haben derzeit andere Altersgrenzen

Eine weitere Ausnahme gilt für schwerbehinderte Versicherte. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach derzeitiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Rente bei Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026“. Gerade bei einer langfristigen Planung sollte deshalb immer zuerst geprüft werden, welche konkrete Rentenart überhaupt infrage kommt.

Der Geburtsjahrgang allein bestimmt den Rentenbeginn nicht

Eine Tabelle nach Jahrgängen kann deshalb nur den ersten Anhaltspunkt liefern. Neben dem Geburtsdatum sind Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die gewählte Rentenart entscheidend dafür, wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann.

Hinzu kommt der gewünschte Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer eine Altersrente vorzieht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge bringen kann.

Bei der Regelaltersrente beginnt die Zahlung bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze. Deshalb kann selbst bei zwei Personen desselben Jahrgangs der konkrete Rentenbeginn in unterschiedlichen Kalendermonaten liegen.

Was Versicherte der Jahrgänge ab 1965 jetzt tun sollten

Für die persönliche Rentenplanung sollte zunächst weiterhin das geltende Recht verwendet werden. Wer 1965 oder später geboren wurde, kann deshalb aktuell grundsätzlich mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei langfristigen Finanzplanungen einen gewissen zeitlichen Puffer einzukalkulieren. Die politische Richtung weist auf eine schrittweise Verlängerung der Erwerbszeit nach 2031 hin, auch wenn noch nicht feststeht, wie die einzelnen Geburtsjahrgänge am Ende behandelt werden.

Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die mit einem Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren planen. Gerade für sie könnte sich durch die empfohlene Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente eine erhebliche Veränderung ergeben.

Beispiel aus der Praxis: Was die Pläne für einen 1965 Geborenen bedeuten könnten

Thomas wurde im September 1965 geboren und hat bereits früh angefangen zu arbeiten. Nach heutigem Recht liegt seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, sodass er sie im September 2032 erreicht und seine Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat beziehen kann.

Die Modellrechnung zur neuen Altersgrenze würde für seinen Jahrgang dagegen etwa 67 Jahre und einen zusätzlichen Monat ansetzen. Sein geplanter Rentenbeginn könnte sich dadurch um einen Monat verschieben, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine entsprechende Regel beschließt.

Hat Thomas bis dahin mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, könnte er nach dem derzeitigen Recht sogar schon mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Genau diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission jedoch abgeschafft werden, weshalb für Thomas die endgültige Gesetzesfassung wichtiger sein könnte als der einzelne zusätzliche Monat bei der Regelaltersgrenze.

Fragen und Antworten zum Rentenalter ab Jahrgang 1965 1. Wann kann der Jahrgang 1965 nach geltendem Recht in Rente gehen?

Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Wer 1965 geboren wurde, erreicht sie grundsätzlich im Jahr 2032, wobei der konkrete Monat vom Geburtsdatum abhängt.

2. Muss der Jahrgang 1965 bereits bis 67 Jahre und einen Monat arbeiten?

Nein. 67 Jahre und ein Monat sind derzeit lediglich ein Wert aus einer Modellrechnung zur vorgeschlagenen weiteren Anhebung des Rentenalters und keine bereits geltende gesetzliche Altersgrenze.

3. Ab welchem Jahr soll das Rentenalter weiter steigen?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine weitere Anpassung nach Abschluss der bisherigen Anhebung, also ab 2032. Der Jahrgang 1965 wäre damit der erste Geburtsjahrgang, für den sich eine neue Regel auswirken könnte.

4. Können ab 1965 Geborene derzeit noch mit 63 Jahren in Rente gehen?

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

5. Können Versicherte mit 45 Jahren Versicherungszeit noch mit 65 ohne Abschläge in Rente?

Nach derzeit geltendem Recht ist das für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind. Die Rentenkommission empfiehlt allerdings, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

6. Wann steht fest, welches Rentenalter für die Jahrgänge ab 1965 wirklich gelten wird?

Erst eine gesetzliche Neuregelung schafft verbindliche Altersgrenzen. Bis dahin gilt für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, während die höheren Werte in entsprechenden Tabellen lediglich mögliche Entwicklungen darstellen.

Der Beitrag Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut

11. August 2026 - 16:07

Vier oder sogar viereinhalb Jahrzehnte gearbeitet und trotzdem eine Rente, die kaum für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten reicht: Für viele ältere Menschen in Deutschland ist das keine Ausnahme. Aktuelle Zahlen zeigen, dass selbst 45 Versicherungsjahre keineswegs automatisch zu einer hohen gesetzlichen Altersrente führen. Besonders häufig betrifft das Frauen.

Laut aktueller Daten zur Altersarmut, liegen selbst bei langen Versicherungsbiografien zahlreiche Renten unter einer häufig genannten Schwelle von rund 1.446 Euro. Dahinter steckt ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung: Nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre entscheidet über die Rentenhöhe, sondern vor allem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte.

Mehr als jede zweite Frau mit 45 Versicherungsjahren liegt unter 1.446 Euro

Aktuelle Daten aus einer Antwort der Bundesregierung zeigen die Dimension des Problems besonders deutlich. Im Jahr 2025 erhielten 60,9 Prozent der Rentnerinnen gesetzliche Altersbezüge von weniger als 1.446 Euro im Monat, bei Männern lag der Anteil bei 27,8 Prozent.

Selbst bei mindestens 45 Versicherungsjahren verändert sich das Bild nur begrenzt. Unter den Frauen mit einer solchen langen Versicherungszeit lagen 52,4 Prozent mit ihrer gesetzlichen Altersrente unter 1.446 Euro, bei den Männern waren es 23,6 Prozent.

Diese Zahlen dürfen allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Betroffenen automatisch in Armut leben. Eine einzelne gesetzliche Rente sagt noch nichts darüber aus, ob beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Einkommen eines Partners, Wohneigentum oder andere Einkünfte vorhanden sind.

Was die Grenze von 1.446 Euro tatsächlich bedeutet

Die häufig genannte Marke von rund 1.446 Euro ist keine gesetzliche Mindestrente und auch keine Einkommensgrenze für die Grundsicherung. Sie orientiert sich an der statistischen Armutsgefährdungsschwelle, die bei 60 Prozent des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens der Bevölkerung liegt.

Das Statistische Bundesamt weist für 2025 für Alleinlebende eine Armutsgefährdungsschwelle von 17.334 Euro im Jahr beziehungsweise rund 1.445 Euro im Monat aus. Je nach Datengrundlage und Rundung wird in aktuellen Veröffentlichungen deshalb auch von 1.446 Euro gesprochen.

Die Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Einkommen eines Haushalts und nicht einfach auf die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente unterhalb dieser Marke ist deshalb ein Warnsignal, aber kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Sozialleistungen.

45 Arbeitsjahre bedeuten nicht automatisch 45 volle Entgeltpunkte

Der Grund für niedrige Renten trotz langer Berufstätigkeit liegt im deutschen Rentensystem selbst. Für die Rentenhöhe wird der individuelle Verdienst jedes Jahres mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen.

Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, bekommt dafür grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Wer lediglich 60 oder 75 Prozent des Durchschnitts verdient, erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Rentenformel als Zusammenspiel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert.

Damit lässt sich nachvollziehen, warum eine lange Beschäftigungsdauer allein keine hohe Altersrente garantiert. Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, sammelt zwar viele Versicherungsjahre, aber vergleichsweise wenige Entgeltpunkte.

So unterschiedlich kann die Rente nach 45 Jahren ausfallen

Eine vereinfachte Rechnung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro verdeutlicht den Unterschied. Dabei werden Abschläge, zusätzliche rentenrechtliche Zeiten und weitere Besonderheiten bewusst ausgeblendet.

Vereinfachte Erwerbsbiografie Rechnerische monatliche Bruttorente 45 Jahre mit durchschnittlich 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 45 Entgeltpunkte 1.913,40 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 33,75 Entgeltpunkte 1.435,05 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 27 Entgeltpunkte 1.148,04 Euro

Schon ein dauerhaftes Einkommen von etwa drei Vierteln des Durchschnitts kann in dieser vereinfachten Rechnung trotz 45 Versicherungsjahren zu einer Bruttorente von lediglich rund 1.435 Euro führen. Von dieser Bruttorente können anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.

Die Tabelle darf nicht unmittelbar mit der Armutsgefährdungsschwelle verglichen werden, weil dort das verfügbare Haushaltseinkommen betrachtet wird. Sie zeigt jedoch, warum eine sehr lange Erwerbsbiografie nicht zwangsläufig zu einer hohen gesetzlichen Rente führt.

Niedrige Löhne wirken sich jahrzehntelang auf die Rente aus

Wer über viele Jahre im Niedriglohnbereich arbeitet, erwirbt jedes Jahr weniger als einen vollen Entgeltpunkt. Selbst 40 oder 45 solcher Jahre können deshalb am Ende zu einer Rente führen, die deutlich unter der eines Beschäftigten mit kürzerer, aber wesentlich besser bezahlter Erwerbsbiografie liegt.

Betroffen sind unter anderem Beschäftigte im Einzelhandel, in der Reinigung, in Teilen der Gastronomie, in personenbezogenen Dienstleistungen oder in anderen Tätigkeiten mit niedrigen Löhnen. Auch längere Phasen mit geringfügiger Beschäftigung können die späteren Ansprüche begrenzen.

Das macht die Altersvorsorge zu einer langfristigen Folge der Einkommensentwicklung während des gesamten Berufslebens. Ein niedriges Einkommen im Alter beginnt daher häufig Jahrzehnte vor dem Rentenantrag.

Warum Frauen besonders häufig niedrige Renten erhalten

Bei Frauen kommen häufiger Zeiten hinzu, in denen wegen Kindererziehung oder Angehörigenpflege gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Zwar berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Kindererziehungs- und Pflegezeiten, dennoch können längere Teilzeitphasen und niedrige Stundenlöhne die selbst erworbenen Rentenansprüche erheblich reduzieren.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 insgesamt 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren armutsgefährdet. Bei Frauen dieser Altersgruppe betrug die Quote 21,3 Prozent, bei Männern 17,3 Prozent.

Ein anschauliches Beispiel dafür, wie Teilzeit, Sorgearbeit und niedrig bezahlte Beschäftigung bis ins Rentenalter nachwirken können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Ein Leben lang gearbeitet und trotzdem reicht die Rente nicht“. Solche Biografien zeigen, warum die bloße Zahl der Beschäftigungsjahre nur einen Teil der späteren Altersabsicherung erklärt.

Auch eine abschlagsfreie Rente ist nicht automatisch eine hohe Rente

Häufig werden zwei Fragen miteinander vermischt: Wann darf jemand ohne Abschläge in Altersrente gehen und wie hoch fällt diese Rente anschließend aus? Das sind zwei unterschiedliche Berechnungen.

Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann nach 45 Jahren unter den gesetzlichen Bedingungen ohne vorzeitige Rentenabschläge in den Ruhestand gehen. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren.

„Abschlagsfrei“ bedeutet jedoch lediglich, dass die bereits erworbenen Rentenansprüche nicht wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns gekürzt werden. Sind während des Berufslebens nur wenige Entgeltpunkte zusammengekommen, bleibt auch eine abschlagsfreie Rente niedrig.

Welche Fallstricke trotz 45 Versicherungsjahren bestehen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt einen wichtigen Nachteil“.

Die sogenannte Standardrente ist keine Durchschnittsrente

Verwirrung entsteht auch durch die sogenannte Standardrente. Sie beschreibt rechnerisch eine Person, die 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittsverdienst erzielt und damit 45 Entgeltpunkte gesammelt hat.

Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rechnerisch eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Viele Versicherte erreichen diese 45 Entgeltpunkte jedoch nicht, obwohl sie tatsächlich 45 Jahre versichert waren.

Auch das häufig genannte Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Gehalts als Altersrente erhält. Es handelt sich um eine statistische Vergleichsgröße, die auf einer festgelegten Standardbiografie beruht.

Die Grundrente kann niedrige Ansprüche erhöhen

Für Menschen mit langen Zeiten und unterdurchschnittlichen Einkommen kann der Grundrentenzuschlag die gesetzliche Rente erhöhen. Dafür müssen grundsätzlich mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten vorhanden sein, wobei die Berechnung weiteren Voraussetzungen unterliegt.

Der Zuschlag ist keine pauschale Mindestrente und fällt deshalb nicht bei jedem Menschen mit einer kleinen Rente an. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch.

Wie der Zuschlag berechnet wird und welche Einkommensgrenzen 2026 gelten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.

Eine kleine Rente bedeutet nicht automatisch Grundsicherung

Auch bei der Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze, unterhalb der automatisch ein Anspruch entsteht. Das Sozialamt stellt dem individuell anerkannten Bedarf die anrechenbaren Einkünfte und das berücksichtigungsfähige Vermögen gegenüber.

Zum Bedarf gehören unter anderem der Regelbedarf sowie angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls weitere anerkannte Bedarfe. Deshalb kann eine Person mit 1.200 Euro Rente einen Anspruch haben, während eine andere Person mit derselben Rentenhöhe keinen Anspruch hat.

Entscheidend können insbesondere die Wohnkosten, weitere Einkünfte und die persönliche Haushaltssituation sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung“.

Immer mehr ältere Menschen beziehen Grundsicherung

Die amtlichen Zahlen zeigen zugleich, dass die Zahl der Leistungsbeziehenden steigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 764.000 Menschen oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter.

Gegenüber Dezember 2024 bedeutete das einen Anstieg um 3,4 Prozent und einen neuen Höchststand. Aus der Entwicklung allein lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Altersarmut im selben Umfang gestiegen ist, da Änderungen bei Freibeträgen, Zuwanderung und weitere Faktoren die Zahl der Leistungsbeziehenden beeinflussen können.

Lange Versicherungszeiten können bei der Grundsicherung dennoch helfen

Menschen mit einer langen Versicherungsbiografie können bei der Berechnung der Grundsicherung von einem besonderen Freibetrag profitieren. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente von der Einkommensanrechnung ausnehmen.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich betragen. Dadurch kann jemand trotz Grundsicherungsbezug finanziell besser gestellt sein als eine Person ohne entsprechende Grundrentenzeiten.

Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob der Freibetrag im Bescheid berücksichtigt wurde. Gegen-Hartz erläutert die Berechnung ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung“.

Auch Wohngeld kann für Rentner infrage kommen

Nicht jeder ältere Mensch mit geringem Einkommen fällt unter die Grundsicherung. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten kann stattdessen Wohngeld infrage kommen.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus kann sich eine Prüfung lohnen. Hohe Mieten können dazu führen, dass ein Einkommen, das auf dem Papier zunächst ausreichend erscheint, im Alltag nur wenig finanziellen Spielraum lässt.

Die Höhe einer gesetzlichen Rente allein reicht deshalb für eine Einschätzung nicht aus. Für die tatsächliche wirtschaftliche Situation müssen zumindest Wohnkosten, weitere Einkommen, Haushaltsgröße und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen mitbetrachtet werden.

Warum 45 Versicherungsjahre trotzdem wichtig bleiben

Die niedrigen Renten vieler langjährig Versicherter bedeuten nicht, dass Versicherungsjahre unwichtig wären. Lange Versicherungszeiten können den Zugang zu bestimmten Rentenarten eröffnen und sind auch für verschiedene sozialrechtliche Vergünstigungen relevant.

Sie sind aber keine Garantie für einen bestimmten Eurobetrag. Für die Rentenhöhe kommt es vor allem darauf an, wie viele Entgeltpunkte während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden.

Damit zeigt sich ein grundlegendes Problem bei der Bekämpfung von Altersarmut: Wer jahrzehntelang wenig verdient, kann diesen Rückstand durch die bloße Dauer seiner Beschäftigung häufig nicht vollständig ausgleichen. Die spätere Rente bildet große Teile der Einkommensbiografie des Erwerbslebens ab.

Was Betroffene vor und nach dem Rentenbeginn prüfen sollten

Wer eine niedrige Rente erwartet oder bereits erhält, sollte seine Renteninformation beziehungsweise seinen Rentenbescheid genau prüfen. Fehlende Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder anrechenbare Pflegezeiten können die spätere Rentenhöhe beeinflussen.

Bei einer niedrigen laufenden Rente sollte außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde und ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommen. Bei bestehender Grundsicherung sollte zusätzlich kontrolliert werden, ob der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten korrekt angewandt wurde.

Die Marke von rund 1.446 Euro sollte dabei nicht als starre Grenze verstanden werden. Ob ein Haushalt tatsächlich finanziell hilfebedürftig ist, lässt sich erst anhand seiner gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilen.

Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre gearbeitet und trotzdem nur rund 1.435 Euro Bruttorente

Eine alleinlebende Verkäuferin hat insgesamt 45 Versicherungsjahre gesammelt und während ihres Berufslebens vereinfacht betrachtet durchschnittlich etwa 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts verdient. Daraus ergeben sich rechnerisch rund 33,75 Entgeltpunkte.

Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das einer Bruttorente von rund 1.435 Euro monatlich, sofern keine weiteren Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steht ihr weniger zur Verfügung.

Ob sie damit als armutsgefährdet gilt oder Anspruch auf eine Sozialleistung hat, lässt sich aus der Rentenhöhe allein nicht feststellen. Lebt sie allein, zahlt eine hohe Miete und besitzt keine weiteren Einkünfte oder größeren Rücklagen, können Wohngeld oder Grundsicherung prüfenswert sein; bei ausreichenden Grundrentenzeiten können zusätzlich ein Grundrentenzuschlag oder ein Freibetrag bei der Grundsicherung berücksichtigt werden.

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Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr

11. August 2026 - 14:15

Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 wurden die Regeln für versäumte Jobcenter-Termine deutlich verschärft. Ausgerechnet der Wechsel zum strengeren Sanktionsrecht hat jedoch einen überraschenden Übergangseffekt geschaffen: Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit werden bei der neuen Zählung nicht als frühere Verstöße berücksichtigt.

Das ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Übergangsregelung, sondern ausdrücklich aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Für Betroffene kann das einen erheblichen Unterschied machen, denn nach neuem Recht entscheidet die Zahl der versäumten Termine darüber, ob zunächst keine Kürzung erfolgt, 30 Prozent des Regelbedarfs entfallen oder schließlich sogar der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit gefährdet ist.

Warum die Bürgergeld-Umstellung einen Neustart bei Meldeversäumnissen auslöst

Seit dem 1. Juli 2026 gilt der neu gefasste § 32 SGB II. Danach führt nicht bereits jedes versäumte Treffen mit dem Jobcenter zu einer Leistungsminderung, sondern erst ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund.

Das erste Meldeversäumnis nach der neuen Rechtslage löst deshalb grundsätzlich noch keine Kürzung aus. Das Jobcenter kann den Verstoß jedoch feststellen und für die weitere Zählung speichern.

Besonders interessant wird das bei Menschen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Termine versäumt hatten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II stellen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Verstößen nicht als vorangegangene Meldeversäumnisse nach dem neuen Recht mitgezählt werden.

Die Bundesagentur bestätigt den Neustart ausdrücklich

Damit besteht für die neue Zählung tatsächlich eine klare Trennlinie am 1. Juli 2026. Wer beispielsweise im Mai und Juni 2026 Termine ohne wichtigen Grund versäumt hat, nimmt diese beiden Vorgänge nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur nicht als ersten und zweiten Verstoß in das neue System mit.

Das erste relevante Meldeversäumnis nach dem Stichtag wird vielmehr als erstes Meldeversäumnis nach der neuen Regelung behandelt. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt dieses erste Versäumnis noch nicht zu einer Leistungsminderung.

Für Leistungsbeziehende entsteht dadurch eine Art Neustart. Juristisch lässt sich allerdings darüber streiten, ob tatsächlich von einer klassischen Rechtslücke gesprochen werden sollte oder eher von einer bewusst beziehungsweise unbeabsichtigt entstandenen Folge der Übergangsvorschriften.

§ 65a SGB II trennt altes und neues Sanktionsrecht

Grundlage für diese Trennung ist § 65a SGB II. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin die bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen anzuwenden sind.

Ein im Juni versäumter Meldetermin wird deshalb nicht rückwirkend nach den strengeren Juli-Regeln beurteilt. Zugleich hat die Bundesagentur daraus für die Zählung nach § 32 SGB II die Konsequenz gezogen, dass diese älteren Vorgänge nicht als vorherige Meldeversäumnisse im neuen System verwendet werden.

Genau an diesem Punkt entsteht der für Betroffene günstige Übergangseffekt. Ein Jobcenter darf einen alten Bürgergeld-Verstoß deshalb nicht einfach in die neue Zählkette übernehmen und dadurch bereits beim ersten versäumten Termin nach dem 1. Juli eine höhere Rechtsfolge auslösen.

Vor Juli kostete ein versäumter Termin grundsätzlich zehn Prozent

Bis einschließlich 30. Juni 2026 sah § 32 SGB II für ein Meldeversäumnis grundsätzlich eine Minderung um zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs vor. Voraussetzung war unter anderem, dass eine wirksame Meldeaufforderung vorlag, eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt war und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben bestand.

Seit Juli ist die Konstruktion eine andere. Das erste Meldeversäumnis bleibt zunächst ohne unmittelbare Leistungskürzung, während ein wiederholtes Meldeversäumnis eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat auslösen kann.

Situation Mögliche Folge Meldeversäumnis bis 30. Juni 2026 Beurteilung nach dem früheren Bürgergeld-Recht; grundsätzlich zehn Prozent Minderung für einen Monat möglich Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Grundsätzlich keine unmittelbare Leistungsminderung, der Verstoß kann jedoch festgestellt werden Weiteres Meldeversäumnis nach dem ersten neuen Verstoß 30 Prozent des Regelbedarfs können für einen Monat entfallen Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund Prüfung der fehlenden Erreichbarkeit nach § 7b SGB II mit erheblich weitergehenden Folgen Alte Bürgergeld-Sanktionen werden dadurch nicht aufgehoben

Der Neustart bei der Zählung darf nicht mit einer rückwirkenden Aufhebung alter Sanktionen verwechselt werden. Ein rechtmäßiger Minderungsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 verschwindet nicht allein deshalb, weil das Bürgergeld inzwischen durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde.

Auch eine bereits laufende Minderung kann nach den dafür geltenden Vorschriften weiter abgewickelt werden. Die Übergangsregel betrifft vielmehr die Frage, welches Recht auf den damaligen Verstoß anzuwenden ist und ob der Vorgang bei der neuen Zählung berücksichtigt werden darf.

Für Betroffene sind deshalb zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: Eine frühere Sanktion kann weiterhin wirksam sein, während das zugrunde liegende Meldeversäumnis trotzdem nicht als erster Verstoß für die neue Sanktionskette zählt.

Beim ersten neuen Meldeversäumnis darf das Jobcenter nicht sofort 30 Prozent kürzen

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind an diesem Punkt eindeutig. Das erste Meldeversäumnis in der neuen Zählung führt nicht zu einer Leistungsminderung, sofern nicht aufgrund einer anderen Vorschrift eine andere Rechtsfolge eintritt.

Das Jobcenter soll den Vorgang jedoch durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren. Dieser Bescheid kann später wichtig werden, weil er die Grundlage dafür schafft, einen weiteren versäumten Termin als wiederholtes Meldeversäumnis zu behandeln.

Betroffene sollten daher auch einen Bescheid ernst nehmen, bei dem zunächst überhaupt kein Geld gekürzt wird. Eine fehlerhafte Feststellung kann sich erst bei einem späteren Termin finanziell auswirken.

Nach dem zweiten Meldeversäumnis drohen bereits 30 Prozent weniger

Ab dem zweiten relevanten Meldeversäumnis kann die finanzielle Belastung erheblich steigen. Nach § 32 SGB II beträgt die Minderung 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs und dauert einen Monat.

Die Unterkunfts- und Heizkosten dürfen durch diese normale Leistungsminderung nicht einfach um 30 Prozent gekürzt werden. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.

Die höhere Kürzung bedeutet nicht, dass das Jobcenter automatisch sanktionieren darf. Es müssen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und ein wichtiger Grund kann verhindern, dass überhaupt ein anrechenbares Meldeversäumnis vorliegt.

Drei versäumte Termine können noch deutlich gefährlicher werden

Besonders weitreichend sind drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse. Nach dem seit Juli geltenden § 7b Absatz 4 SGB II kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person dann als nicht erreichbar gelten, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt und zuvor ordnungsgemäß über die Folgen informiert wurde.

Nach Feststellung des dritten versäumten Termins kann der Leistungsanspruch ab dem folgenden Kalendermonat erheblich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber sieht zunächst einen Monat vor, in dem bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen insbesondere der Regelbedarf entfällt.

Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums persönlich beim Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wiederhergestellt werden. Wie dieses Verfahren praktisch funktioniert, erläutert Gegen-Hartz.de ausführlich im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.

Auch für die Dreierkette zählen alte Bürgergeld-Termine nicht einfach mit

Der Übergangseffekt ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Zahl der Meldeversäumnisse inzwischen nicht nur über eine 30-Prozent-Minderung entscheidet. Drei aufeinanderfolgende Fehltermine können eine Prüfung der Erreichbarkeit nach § 7b SGB II auslösen.

Ein im Juni 2026 versäumter Termin darf nach den Fachlichen Weisungen nicht ohne Weiteres als erstes Glied dieser neuen Zählung verwendet werden. Damit kann das Jobcenter beispielsweise nicht zwei alte Bürgergeld-Meldeversäumnisse mit einem einzigen neuen Fehltermin kombinieren und daraus unmittelbar drei Verstöße nach der neuen Regelung machen.

Für laufende Streitfälle ist deshalb das Datum jedes einzelnen Meldetermins besonders wichtig. Ebenso sollte geprüft werden, ob das Jobcenter möglicherweise alte und neue Vorgänge miteinander vermischt hat.

Die Besonderheit betrifft vor allem Meldeversäumnisse

Die Schlagzeile „alte Bürgergeld-Sanktionen zählen nicht mehr“ wäre allerdings zu weit gefasst. Der auffällige Neustart betrifft vor allem die Zählung von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.

Bei anderen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II funktioniert die neue Regelung anders. Dazu gehören beispielsweise die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder bestimmte Verstöße gegen verbindlich festgelegte Eigenbemühungen.

Auch dort bestimmt § 65a SGB II, dass Verhalten vor dem 1. Juli 2026 nach dem früheren Recht beurteilt wird. Daraus folgt jedoch keine pauschale Amnestie für sämtliche früheren Pflichtverletzungen.

Ein wichtiger Grund verhindert weiterhin ein Meldeversäumnis

Unabhängig vom Stichtag darf das Jobcenter nicht allein deshalb kürzen, weil eine Person bei einem Termin nicht erschienen ist. § 32 SGB II verlangt, dass kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen unter anderem nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit, einen nicht vorhersehbaren Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Meldetermin während der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewährt hat. Ob der angegebene Grund ausreicht, muss anhand des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.

Bei Erkrankungen können zusätzliche Fragen entstehen, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in jedem denkbaren Fall automatisch beweist, dass auch das Erscheinen beim Jobcenter unmöglich war. Mehr dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: AU schützt nur in diesen Fällen vor Sanktionen“.

Auch ein Feststellungsbescheid kann angegriffen werden

Betroffene sollten nicht erst reagieren, wenn tatsächlich Geld fehlt. Stellt das Jobcenter ein erstes Meldeversäumnis nach dem neuen Recht förmlich fest, kann diese Entscheidung später für eine 30-Prozent-Minderung oder für weitere Schritte nach § 7b SGB II verwendet werden.

Deshalb sollte bereits geprüft werden, ob die Einladung tatsächlich zugegangen ist, die Rechtsfolgenbelehrung verständlich und passend formuliert war und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Ebenso kann entscheidend sein, ob das Jobcenter einen alten Bürgergeld-Verstoß unzulässig in die neue Zählung aufgenommen hat.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Rechtsmitteln nach der Reform finden Betroffene bei Gegen-Hartz.de unter „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid – Das passiert ab 1. Juli 2026“.

Warum der Übergang für die Jobcenter fehleranfällig sein kann

Die Jobcenter müssen im Sommer 2026 parallel mit alten und neuen Regelungen arbeiten. Ein Fehlverhalten vom 30. Juni kann rechtlich anders behandelt werden als ein praktisch identischer Vorgang vom 1. Juli.

Hinzu kommt, dass ältere Bescheide weiterhin wirksam sein können, während dieselben Vorgänge bei der neuen Zählung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das erhöht die Gefahr, dass in automatisierten Abläufen oder bei der Bearbeitung eines Einzelfalls unterschiedliche Rechtsstände miteinander vermischt werden.

Leistungsbeziehende sollten bei einem neuen Bescheid deshalb besonders darauf achten, welche Daten das Jobcenter nennt. Tauchen Meldeversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 als Vorstufen einer neuen Sanktionskette auf, sollte die Berechnung geprüft werden.

Ist das tatsächlich eine Rechtslücke?

Für Betroffene wirkt die Situation wie eine Rechtslücke, weil frühere Meldeversäumnisse bei der neuen Zählung plötzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtlich trifft die Bezeichnung jedoch nur eingeschränkt zu.

Der Gesetzgeber hat mit § 65a SGB II ausdrücklich eine Übergangsregel geschaffen. Die Bundesagentur hat anschließend festgelegt, wie diese Trennung bei der Zählung der Meldeversäumnisse in ihrer Verwaltungspraxis umzusetzen ist.

Treffender ist deshalb die Beschreibung als Übergangseffekt mit einer vorübergehenden Schutzwirkung für Menschen, die bereits vor Juli Termine versäumt hatten. Für die Betroffenen ist die begriffliche Einordnung allerdings weniger wichtig als die praktische Folge: Die neue Zählung beginnt ohne die bis Ende Juni festgestellten Meldeversäumnisse.

Praxisbeispiel: Zwei alte Fehltermine lösen im Juli noch keine 30-Prozent-Kürzung aus

Herr M. bezieht durchgehend Leistungen vom Jobcenter und hat im Mai sowie im Juni 2026 jeweils einen Meldetermin ohne anerkannten wichtigen Grund versäumt. Beide Vorgänge wurden noch nach dem damaligen Bürgergeld-Recht behandelt.

Im August 2026 versäumt Herr M. erneut einen Jobcenter-Termin. Das Jobcenter darf die beiden früheren Meldeversäumnisse nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht als vorherige Verstöße der neuen Zählung behandeln.

Der August-Termin ist deshalb grundsätzlich das erste Meldeversäumnis nach der seit Juli geltenden Systematik und löst noch keine 30-Prozent-Minderung aus. Erst ein weiteres anrechenbares Meldeversäumnis im laufenden Leistungsbezug kann die 30-Prozent-Kürzung nach § 32 SGB II auslösen.

Zählen Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit seit Juli 2026 weiter?

Antwort: Nicht als vorherige Meldeversäumnisse innerhalb der neuen Zählung nach § 32 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt ausdrücklich, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Meldeversäumnissen nach dem neuen Recht nicht als vorausgegangene Verstöße zählen.

Werden alte Bürgergeld-Sanktionen deshalb automatisch aufgehoben?

Antwort: Nein. Rechtmäßig festgestellte Leistungsminderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 können nach dem dafür geltenden alten Recht bestehen bleiben oder weiter vollzogen werden.

Der Neustart betrifft die neue Zählung, nicht automatisch die Wirksamkeit alter Bescheide.

Kann das erste versäumte Jobcenter-Treffen nach dem 1. Juli 2026 schon 30 Prozent kosten?

Antwort: Bei einem ersten Meldeversäumnis innerhalb der neuen Zählung grundsätzlich nicht. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt erst ein wiederholtes Meldeversäumnis zu einer Minderung um 30 Prozent für einen Monat.

Was passiert nach dem zweiten Meldeversäumnis?

Antwort: Liegt kein wichtiger Grund vor und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs gemindert werden. Die normalen Unterkunfts- und Heizkosten werden durch diese 30-Prozent-Minderung nicht entsprechend gekürzt.

Was droht nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen?

Antwort: Dann kann § 7b Absatz 4 SGB II greifen. Das Jobcenter kann die Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erreichbar behandeln, wodurch der Leistungsanspruch ab dem folgenden Monat erheblich eingeschränkt werden kann.

Vorher müssen jedoch unter anderem die geforderte Abfolge der Termine, die Rechtsfolgenbelehrungen, mögliche wichtige Gründe und die vorgeschriebenen Verfahrensschritte geprüft werden.

Was sollten Betroffene bei einem neuen Sanktionsbescheid prüfen?

Antwort: Besonders wichtig sind das Datum der angeblichen Meldeversäumnisse, der Zugang der Einladungen, die jeweilige Rechtsfolgenbelehrung und mögliche wichtige Gründe für das Fernbleiben. Werden Verstöße aus der Zeit bis 30. Juni 2026 als Vorstufen der neuen Zählung verwendet, spricht die aktuelle Weisung der Bundesagentur dafür, diese Einordnung rechtlich überprüfen zu lassen.

 

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Paukenschlag: Gericht kippt erste neue Regel bei der Grundsicherung

11. August 2026 - 14:13

Erste Entscheidung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II ab dem 01.07.2026: Ärger um Neue Grundsicherung: Jobcenter legt neue Gesetzesänderung in § 22 SGB II falsch aus. Dramatische Folgen für den Leistungsempfänger – Gericht klärt auf und korrigiert den rechtswidrigen Jobcenter-Bescheid.

Was das Sozialgericht Duisburg entschieden hat

Das Jobcenter darf die Mietkosten nach Ende der Karenzzeit nicht um monatlich 335 Euro deckeln bei Unzumutbarkeit.

Sozialgericht Duisburg: Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II berücksichtigen.

Weitergewährung beziehungsweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit (nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), falls der Hilfebedürftige keine andere, günstigere Wohnung finden kann oder ein Umzug aus persönlichen/sozialen Gründen unzumutbar ist.

Streitfrage: Gilt die 1,5-fache Obergrenze auch nach der Karenzzeit?

Jobcenter meint: Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.

Dem widerspricht die Kammer, denn die Rechtsauffassung des Jobcenters wäre wohl verfassungswidrig.

Der Fall: 130-Quadratmeter-Wohnung nach Trennung und Auszug der Kinder

Ein 36-jähriger Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.

Der Antragsteller reichte Unterlagen beim Jobcenter ein, aus denen sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.

Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen.

Jobcenter kürzt die Miete ab dem 01.07.2026 um monatlich 335 Euro

Begründung des Jobcenters: Es sei nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro zu zahlen.

Zur Begründung führte es aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.

Jobcenter: Ausnahme gilt nur in der einjährigen Karenzzeit

Das Jobcenter hat den Antrag und Widerspruch des Antragstellers abgelehnt und hält die Klage des Leistungsbeziehers für erfolglos, denn nach Meinung des Jobcenters gilt:

Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden.

Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.

Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge.

Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro.

Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien.

Dies gelte auch, wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei.

Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt!

So begründet die 42. Kammer ihre Entscheidung

Die 42. Kammer folgt gerade nicht der Auffassung des Jobcenters und begründet dies wie folgt:

Die Voraussetzungen des Satz 9 im § 22 SGB II liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch das Jobcenter aus.

Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als das Jobcenter wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).

Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 –).

Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden. Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“

Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Keine Deckelung ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs

Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

„Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“

Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt – denn das wäre womöglich verfassungswidrig.

Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn. 148).

Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es:

„Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“

Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

Fazit

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen, wenn ein Umzug zur Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).

Eine Kostensenkung ist ausgeschlossen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind.

Anmerkung vom Experten für Grundsicherung

Das Gericht stellt eindeutig klar, dass die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete nicht nach der Karenzzeit gilt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Lediglich in der Karenzzeit darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Mein Rat und Tipp für alle Bezieher von Grundsicherungsgeld für die Rechtslage ab dem 01.07.2026

Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).

Wann können die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II vorliegen?

Bei intensiver und erfolgloser Wohnungssuche:

Jobcenter haben keine Pflicht, reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei methodisch fundiertem Konzept zu belegen (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr, die Bemühungen zur Wohnungssuche sind lückenlos nachzuweisen.

Wohnen Leistungsbezieher zu teuer, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.

Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten weiterhin die Kosten der tatsächlich bewohnten zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.

Geforderte Untervermietung vom Jobcenter ist unzumutbar bei gesundheitlichen Gründen

Dies kann der Fall sein aufgrund von Krankheit und Behinderung, wenn die Wohnraumaufteilung es nicht zulässt.

Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.

Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.

Ein „generelles Verbot“ der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.

Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen (§ 20 SGB X).

Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.

Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation (BSG-Rechtsprechung).

Gesundheitliche Gründe können den Umzug unzumutbar machen:

Zu berücksichtigen sind besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.

Es muss dem Leistungsempfänger zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu reduzieren. Zur Zumutbarkeit gehören auch gesundheitliche Gründe (kein Aufenthalt in kleinen Räumen – Klaustrophobie).

Diese Liste ist nicht abschließend.

Quelle

Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
BT-Drucks. 21/3541, S. 67
BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5

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Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren seiner Mieterin zahlen

11. August 2026 - 14:05

Ein Vermieter aus dem Raum Kassel soll mehr als 1.000 Euro Wasser- und Abwassergebühren begleichen, obwohl die Forderungen durch den Verbrauch einer früheren Mieterfamilie entstanden sind. Besonders brisant ist der Fall, weil die Mietparteien eigene Wasserzähler hatten und ihre Gebühren direkt mit dem Versorger abrechneten.

Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet, verlangt die Stadt Kassel dennoch 1.066 Euro vom früheren Hauseigentümer. Möglich wird das durch die kommunalen Satzungen für Trinkwasser und Abwasser.

Warum der Vermieter trotz eigener Wasserzähler zahlen soll

Der betroffene Vermieter Jochen Stiegel besaß bis vor Kurzem ein Mehrfamilienhaus im Kasseler Stadtteil Wehlheiden. In einer seiner Wohnungen lebte zwischen 2023 und 2025 eine Mutter mit ihren drei Kindern, die laut Bericht Bürgergeld bezog.

Für die Wohnung existierte ein eigener Wasserzähler. Deshalb rechnete die Familie den Wasserverbrauch unmittelbar mit dem Versorger ab und nicht über die gewöhnliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters.

Dem Eigentümer waren die offenen Beträge nach eigenen Angaben deshalb zunächst nicht bekannt. Erst Ende Mai erhielt er einen Heranziehungsbescheid der Stadt Kassel über insgesamt 1.066 Euro für noch offene Trinkwasser- und Abwassergebühren.

Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Mieterin laut Bericht bereits seit rund zehn Monaten ausgezogen. Der Eigentümer hatte das Mehrfamilienhaus inzwischen ebenfalls verkauft.

Kasseler Satzung erlaubt Zugriff auf den Eigentümer

Die Forderung beruht nicht allein auf dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin. Ausschlaggebend ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Stadt.

Nach § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung gehört zunächst der sogenannte Anschlussnehmer zum Kreis der Gebührenpflichtigen. Als Anschlussnehmer gelten unter anderem Grundstückseigentümer.

Gleichzeitig kann auch derjenige gebührenpflichtig sein, der tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnimmt. Damit können Eigentümer und Bewohner nebeneinander als Gebührenschuldner in Betracht kommen.

Die Satzung enthält außerdem eine für den Fall besonders wichtige Bestimmung: Gibt es mehrere Gebührenpflichtige, haften diese als Gesamtschuldner. Die Stadt kann ihre Forderung deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend machen.

Auch beim Abwasser gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung

Ähnlich sieht es bei den Abwassergebühren aus. Nach der Kasseler Abwassersatzung können neben dem Anschlussnehmer auch Personen gebührenpflichtig sein, die tatsächlich Abwasser in die öffentliche Anlage einleiten.

Auch dort bestimmt die Satzung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Zusätzlich ruhen bestimmte Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einer gewöhnlichen privaten Rechnung. Dass der Verbrauch innerhalb einer vermieteten Wohnung entstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt ausschließlich gegen die Bewohner vorgehen darf.

Direkte Abrechnung schützt Vermieter nicht automatisch

Gerade die getrennten Wasserzähler dürften bei vielen Eigentümern den Eindruck erwecken, mit Zahlungsrückständen der jeweiligen Mietpartei nichts mehr zu tun zu haben. Der Kasseler Fall zeigt jedoch, dass diese Annahme bei kommunalen Gebühren gefährlich sein kann.

Die direkte Abrechnung regelt zunächst, wer die laufenden Zahlungsaufforderungen erhält. Sie beseitigt aber nicht automatisch eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Haftung des Grundstückseigentümers, wenn die örtliche Satzung eine solche Haftung vorsieht.

Vermieter sollten deshalb nicht nur prüfen, wie Wasser und Abwasser im Mietvertrag abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist ein Blick in die kommunalen Gebühren- und Versorgungssatzungen des jeweiligen Wohnortes.

Die Rechtslage kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Der Kasseler Fall lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf sämtliche Vermieter in Deutschland übertragen.

Stadt Kassel fordert jedes Jahr Eigentümer zur Zahlung auf

Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA handelt es sich bei solchen Heranziehungsbescheiden nicht um einen einmaligen Sonderfall. Die Zahl entsprechender Verfahren liege jedes Jahr im niedrigen dreistelligen Bereich.

Nach Darstellung der Stadt werde zunächst versucht, die offenen Forderungen beim jeweiligen Mieter beziehungsweise Wasserverbraucher einzuziehen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos blieben, werde auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen.

Für Eigentümer kann das trotzdem überraschend kommen. Gerade bei einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Mieter und Versorger bekommen sie Zahlungsrückstände möglicherweise über längere Zeit überhaupt nicht mit.

Warum die Stadt das Wasser nicht einfach abstellt

Die Kasseler Wasserversorgungssatzung sieht bei nicht beglichenen Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Einstellung der Versorgung vor. Eine Wassersperre ist aber kein Automatismus.

Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA komme eine Unterbrechung selbst bei länger andauernden Zahlungsrückständen in solchen Fällen normalerweise nicht in Betracht. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers werde stattdessen als weniger einschneidende Möglichkeit angesehen.

Das passt zu der hohen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung in bewohnten Wohnungen. Auch Vermieter dürfen Wasser bei Mietschulden keineswegs nach Belieben abstellen, wie der Beitrag „Kalte Kündigung: Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ ausführlicher erläutert.

Kann der Vermieter das Geld von der früheren Mieterin zurückverlangen?

Dass die Stadt den Eigentümer zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich endgültig auf den Kosten sitzen bleiben muss. Nach Angaben der HNA verwies die Stadt den betroffenen Vermieter darauf, seine Forderung gegenüber der früheren Mieterin geltend zu machen.

Ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Kosten die Bewohnerin zu tragen hatte, welcher Zeitraum betroffen ist und ob die Forderung korrekt berechnet wurde.

Selbst ein bestehender Anspruch bedeutet außerdem noch nicht, dass sich das Geld tatsächlich einziehen lässt. Ist die frühere Mietpartei nicht zahlungsfähig, kann der Eigentümer trotz eines Anspruchs zunächst auf der Zahlung gegenüber der Stadt sitzen bleiben.

Wasserkosten beim Bürgergeld: Die Kosten gehören nicht einfach zum normalen Regelbedarf

Bei der sozialrechtlichen Einordnung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Haushaltsstrom muss bei SGB-II-Leistungen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden, Wasser- und Abwasserkosten gehören dagegen normalerweise zu den Aufwendungen für Unterkunft.

§ 2 der Betriebskostenverordnung nennt sowohl die Kosten der Wasserversorgung als auch die Kosten der Entwässerung ausdrücklich als Betriebskosten. Werden solche Aufwendungen mietvertraglich geschuldet und sind sie angemessen, können sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.

Das gilt auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-Hartz hat die Einzelheiten im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss Betriebskostenabrechnung zahlen – Urteil“ ausführlich dargestellt.

Die pauschale Aussage, ein Bürgergeldempfänger müsse gewöhnliche Wasser- und Abwassergebühren generell aus seinem Regelbedarf finanzieren, greift deshalb zu kurz. Anders sieht es insbesondere beim gewöhnlichen Haushaltsstrom aus.

Direkte Wasserrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werden

Wer SGB-II-Leistungen bezieht und Wasser oder Abwasser unmittelbar an einen Versorger zahlen muss, sollte entsprechende Gebührenbescheide und Abschlagsforderungen dem Jobcenter vorlegen. Entscheidend ist dabei, ob die Forderungen tatsächlich als Unterkunftskosten anzuerkennen sind und ob sie in angemessener Höhe entstehen.

Probleme können entstehen, wenn Unterkunftsleistungen zwar bewilligt werden, das Geld aber nicht beim Vermieter oder einem anderen Zahlungsempfänger ankommt. Das SGB II ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten.

Eine solche Direktzahlung kann insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungsproblemen helfen, weitere Schulden zu vermeiden. Betroffene sollten sich allerdings frühzeitig an ihr Jobcenter wenden und nicht erst reagieren, wenn bereits größere Rückstände entstanden sind.

Nachzahlungen können vom Jobcenter übernommen werden

Auch eine nachträgliche Betriebskostenforderung ist bei SGB-II-Beziehenden nicht automatisch aus dem laufenden Lebensunterhalt zu zahlen. Unterkunftskosten können auch dann einen zusätzlichen Bedarf auslösen, wenn sie als Nachzahlung fällig werden.

Wer eine entsprechende Rechnung erhält, sollte sie deshalb möglichst schnell beim Jobcenter einreichen. Weitere Hinweise zu typischen Problemen finden Betroffene im Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.

Auch eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Abrechnung sollte nicht einfach akzeptiert werden. Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, welche Kosten tatsächlich geschuldet werden und welcher Zeitraum betroffen ist.

Der Bürgergeldbezug allein erklärt die Schulden nicht

Der betroffene Eigentümer äußerte gegenüber der HNA nach dem Vorfall Zweifel daran, künftig noch an Bürgergeldbeziehende vermieten zu wollen. Aus einem einzelnen Zahlungsausfall lässt sich jedoch nicht ableiten, dass SGB-II-Beziehende generell ein höheres Risiko für Vermieter darstellen.

Nach Aussage der Stadt weiß die mit der Gebührenerhebung befasste Behörde im Regelfall nicht einmal, ob ein Schuldner Sozialleistungen erhält. Sie wendet sich wegen offener Wasserforderungen auch nicht selbst an das Jobcenter.

Für Vermieter dürfte es deshalb sinnvoller sein, Zahlungswege und Abrechnungsverfahren möglichst transparent zu gestalten. Bei bekannten Problemen kann gemeinsam mit dem Mieter geprüft werden, ob Unterkunftskosten direkt an einen Empfangsberechtigten gezahlt werden können.

Fragen und Antworten zu offenen Wassergebühren bei Mietwohnungen 1. Muss ein Vermieter immer für unbezahlte Wasserrechnungen seines Mieters aufkommen?

Nein. Ob ein Vermieter von der Kommune herangezogen werden kann, richtet sich unter anderem nach der örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation. Der Kasseler Fall kann deshalb nicht automatisch auf alle Städte und Gemeinden übertragen werden.

2. Schützt ein eigener Wasserzähler den Vermieter vor Forderungen?

Nicht zwingend. Auch bei einem eigenen Zähler und einer direkten Rechnung an den Bewohner kann eine kommunale Satzung zusätzlich den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen erfassen.

3. Warum kann die Stadt Kassel vom Eigentümer Geld verlangen?

Die Kasseler Wasser- und Abwassersatzungen sehen mehrere mögliche Gebührenpflichtige vor. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie nach den Satzungen als Gesamtschuldner.

4. Muss ein Bürgergeldempfänger Wasser aus dem Regelbedarf bezahlen?

Gewöhnliche Wasser- und Abwasserkosten sind im Regelfall den Unterkunftskosten zuzuordnen und nicht mit gewöhnlichem Haushaltsstrom gleichzusetzen. Bei SGB-II-Leistungen können angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.

5. Was sollte ein SGB-II-Beziehender bei einer hohen Wassernachzahlung tun?

Die Rechnung beziehungsweise der Gebührenbescheid sollte möglichst schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Forderung korrekt ist und tatsächlich Unterkunftskosten betrifft.

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Schwerbehinderung: Vermieter verbietet Assistenzhund – doch der BGH setzt Grenzen

11. August 2026 - 12:50

Ein Hundeverbot im Mietvertrag zwingt einen schwerbehinderten Mieter nicht automatisch dazu, seinen Assistenzhund abzugeben. Besonders bei vorformulierten Klauseln setzt der Bundesgerichtshof klare Grenzen.

Ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen benachteiligt Mieter unangemessen, wenn der Vertrag jede Einzelfallprüfung ausschließt.

Bei einem ausgebildeten Assistenzhund wiegt zusätzlich der konkrete Hilfebedarf. Der Hund dient nicht nur als Haustier, sondern gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen aus. Ein Vermieter darf deshalb nicht allein auf den Satz „Hunde sind verboten“ zeigen und damit die Prüfung beenden.

Pauschales Hundeverbot im Formularmietvertrag reicht nicht

Der Bundesgerichtshof entschied 2013, dass eine vorformulierte Mietvertragsklausel Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten darf. Der Vermieter muss vielmehr die Interessen im konkreten Fall berücksichtigen.

Das Urteil erlaubt aber nicht automatisch jede Hundehaltung. Größe und Verhalten des Tieres, die Wohnung, mögliche Störungen sowie die Interessen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen. Bei einem Assistenzhund kommt jedoch ein besonders gewichtiges Interesse des Mieters hinzu.

Ein Assistenzhund erfüllt konkrete Aufgaben

Das Behindertengleichstellungsgesetz beschreibt Assistenzhunde als speziell ausgebildete Hunde, die Menschen mit Behinderungen selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Ihre Ausbildung umfasst konkrete Hilfeleistungen und ein kontrolliertes Sozial- und Umweltverhalten.

Diese Funktion unterscheidet einen Assistenzhund von einem gewöhnlichen Familienhund. Benötigt ein Mieter das Tier für alltägliche Handlungen, muss der Vermieter dieses Bedürfnis in seine Interessenabwägung einbeziehen. Reine Vorbehalte gegen Hunde reichen dafür nicht.

Praxisbeispiel: Lina und ihr Assistenzhund Marlowe

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Lina ist 32 Jahre alt. Seit einem Unfall beim Turmspringen lebt sie mit einer Querschnittslähmung ab dem unteren Brustwirbelbereich und nutzt einen Rollstuhl. Ihr Golden Retriever Marlowe hat eine spezielle Ausbildung als Assistenzhund abgeschlossen.

Marlowe unterstützt Lina jeden Tag. Er öffnet Türen, bringt ihr die Post und hebt Gegenstände auf, die sie vom Rollstuhl aus nicht sicher erreicht. Außerdem hilft er ihr beim An- und Ausziehen mit erlernten Handgriffen.

Für Einkäufe besitzt Marlowe einen speziell angepassten kleinen Wagen. Der nahe Supermarkt kennt Lina und Marlowe. Lina bestellt ihre Waren, das Personal stellt den Einkauf bereit und Marlowe holt ihn mit seinem Wagen ab. Für Lina bedeutet diese Hilfe mehr Selbstständigkeit im Alltag.

Nach einem Wechsel der Hausverwaltung prüft der Vermieter die Mietunterlagen. In Linas Formularmietvertrag steht: „Das Halten von Hunden ist verboten.“ Der Vermieter beruft sich auf diese Klausel und fordert Lina auf, Marlowe aus der Wohnung zu entfernen.

Lina widerspricht schriftlich. Sie erklärt die Funktion ihres Assistenzhundes und legt Nachweise über seine Ausbildung vor. Zugleich weist sie darauf hin, dass Marlowe weder andere Bewohner stört noch Schäden verursacht. Auch Beschwerden wegen anhaltenden Bellens oder aggressiven Verhaltens gibt es nicht.

Der Vermieter bleibt zunächst bei seinem Nein. Lina lässt die Vertragsklausel prüfen und beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das pauschale formularmäßige Hundeverbot trägt die Forderung des Vermieters nicht. Hinzu kommt Linas starkes persönliches Interesse, weil Marlowe ihre Behinderung im Alltag unmittelbar ausgleicht.

Lina setzt sich schließlich durch und Marlowe bleibt bei ihr. Der Vermieter kann keine konkreten Gefahren, erheblichen Störungen oder vergleichbar gewichtigen Gründe gegen den Golden Retriever nennen. Allein die Verbotsklausel reicht nicht.

Der Schwerbehindertenausweis allein entscheidet nicht

Ein Schwerbehindertenausweis schafft für sich genommen kein allgemeines Recht auf Hundehaltung. Entscheidend ist vielmehr, welchen konkreten Zweck der Hund erfüllt und wie stark der Mieter auf seine Hilfe angewiesen ist.

Bei einem anerkannten oder zertifizierten Assistenzhund stärken Ausbildungs-, Anerkennungs- und Prüfungsnachweise die Position des Mieters. Sie zeigen, dass das Tier gezielt behinderungsbedingte Nachteile ausgleicht und nicht lediglich als Haustier in die Wohnung einzieht.

Zustimmungsklausel und Totalverbot unterscheiden sich

Manche Mietverträge verbieten Hunde pauschal. Andere verlangen vor der Hundehaltung die Zustimmung des Vermieters. Mieter sollten beide Klauseln auseinanderhalten.

Eine Zustimmungsklausel kann grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung verlangen. Der Vermieter darf dann die konkrete Situation prüfen. Bei einem Assistenzhund muss er dessen Bedeutung für den schwerbehinderten Mieter berücksichtigen. Ein sachlicher Grund wiegt dabei mehr als eine allgemeine Abneigung gegen Hunde.

Konkrete Störungen können den Fall verändern

Auch ein Assistenzhund darf andere Bewohner nicht unzumutbar beeinträchtigen. Wiederholtes nächtliches Bellen, aggressives Verhalten, erhebliche Verschmutzungen oder Schäden können die Interessenabwägung verändern.

Bei ausgebildeten Assistenzhunden gehören Gehorsam, Sozialverhalten und zuverlässige Hilfeleistungen zum Ausbildungskonzept. Der Vermieter sollte deshalb konkrete Tatsachen nennen, wenn er einen bestimmten Hund ablehnen will. Die Behauptung, Hunde seien generell laut, gefährlich oder unhygienisch, genügt nicht.

Assistenzhund und Haftpflicht nachweisen

Das Behindertengleichstellungsgesetz und die Assistenzhundeverordnung regeln Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung bestimmter Assistenzhunde beziehungsweise Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften. Wer sich gegenüber dem Vermieter auf diese besondere Funktion beruft, sollte vorhandene Nachweise griffbereit halten.

Für Assistenzhunde verlangt das BGG außerdem eine Haftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnachweis kann auch im Mietverhältnis hilfreich sein, weil er zeigt, dass der Halter mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgesichert hat.

Was tun, wenn der Vermieter den Hund verbieten will?

Zuerst sollten Mieter den genauen Wortlaut des Mietvertrags prüfen. Enthält er ein vorformuliertes vollständiges Hunde- und Katzenverbot, spricht die BGH-Rechtsprechung gegen die Wirksamkeit eines solchen pauschalen Verbots. Bei einer Zustimmungsklausel kommt es stärker auf den Einzelfall an.

Danach sollten Betroffene dem Vermieter schriftlich erklären, welche Assistenzleistungen der Hund übernimmt und welche Nachweise vorliegen. Bestehen keine Beschwerden, sollten sie auch das störungsfreie Verhalten erwähnen.

Fordert der Vermieter trotzdem die Entfernung des Hundes oder verschickt er eine Abmahnung, sollten Mieter das Schreiben ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen. Sie sollten Ausbildungsnachweise, Versicherungsunterlagen, die Kommunikation mit dem Vermieter und mögliche Beschwerden vollständig aufbewahren.

Eine Kündigung folgt nicht automatisch aus dem Hundeverbot

Bei einem Assistenzhund wie Marlowe spricht ein dokumentierter behinderungsbedingter Bedarf stark für den Mieter. Verursacht der Hund dagegen erhebliche konkrete Probleme und reagiert der Halter nicht, kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Deshalb sollten Betroffene eine Abmahnung oder Kündigungsandrohung nicht ignorieren. Je früher sie die Vertragsklausel und die konkreten Vorwürfe prüfen lassen, desto besser können sie auf die Argumentation des Vermieters reagieren.

FAQ zum Assistenzhund in der Mietwohnung Darf ein Mietvertrag Hunde generell verbieten?

Eine formularmäßige Klausel darf Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten. Nach der BGH-Rechtsprechung braucht es eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Muss der Vermieter einen Assistenzhund immer erlauben?

Nicht automatisch. Der behinderungsbedingte Bedarf wiegt aber stark. Wer die Haltung ablehnen will, braucht konkrete und gewichtige Gegenargumente.

Welche Nachweise helfen im Streit?

Hilfreich sind Unterlagen zur Ausbildung, Prüfung oder Anerkennung des Assistenzhundes sowie eine Beschreibung seiner Aufgaben. Auch der Haftpflichtnachweis kann die Position stärken.

Quellenverzeichnis

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2012/VIII_ZR_168-12.pdf (Bundesgerichtshof)
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44163 (Bundesgerichtshof Juris)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/ (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/ (Gesetze im Internet)

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Eigene Rente kürzt Witwenrente: “Sie kann ganz verschwinden”

11. August 2026 - 12:38

Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und später selbst in Altersrente geht, kann eine unangenehme Überraschung erleben. Denn nicht nur Arbeitslohn kann die Hinterbliebenenrente mindern, sondern auch die eigene gesetzliche Altersrente.

Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob jemand noch arbeitet oder bereits vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt nach dem Sterbevierteljahr verschiedene eigene Einkünfte und prüft, ob sie den geltenden Freibetrag überschreiten.

Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Freibetrag bei 1.122,53 Euro im Monat. Übersteigt das von der Rentenversicherung errechnete Nettoeinkommen diese Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.

Die eigene Altersrente zählt als Einkommen

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, dass bei einer Witwenrente hauptsächlich Erwerbseinkommen berücksichtigt werde. Tatsächlich gehört auch die eigene gesetzliche Altersrente zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können.

Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 97 SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften über die zu berücksichtigenden Einkommen. Wer beispielsweise bereits seit Jahren eine Witwenrente erhält und anschließend die eigene Altersrente beantragt, kann deshalb nach Beginn der eigenen Rente eine neue Berechnung erhalten.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen wird. Zunächst wird aus der eigenen Rente ein rechnerisches Nettoeinkommen gebildet, anschließend wird der Freibetrag berücksichtigt und erst der verbleibende Überschuss zu 40 Prozent angerechnet.

Wie die eigene Altersrente grundsätzlich mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Wieviel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selber Rente bekomme?“.

Seit Juli 2026 gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er bundesweit 1.122,53 Euro monatlich.

Bis zum 30. Juni 2026 lag die Grenze noch bei 1.076,86 Euro. Die Erhöhung kann dazu führen, dass bei unverändertem Einkommen etwas weniger auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Bei einem Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 zusätzlich um 238,11 Euro. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind kommt ein weiterer entsprechender Betrag hinzu.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Grenze finden Betroffene im gegen-hartz.de-Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli“.

Die Rentenversicherung rechnet nicht mit dem Auszahlungsbetrag

Besonders wichtig ist die Art der Berechnung. Für die Einkommensanrechnung wird bei einer gesetzlichen Altersrente nicht einfach der Betrag verwendet, der tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Stattdessen arbeitet die Deutsche Rentenversicherung mit gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen. Bei einer Altersrente, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent von der Bruttorente abgezogen.

Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011 beträgt dieser pauschale Abzug grundsätzlich 13 Prozent. Daraus ergibt sich das Einkommen, mit dem anschließend der Freibetrag verglichen wird.

Diese Berechnung kann vom tatsächlichen Netto auf dem Konto abweichen. Wer seinen Rentenbescheid überschlägig kontrollieren möchte, sollte deshalb nicht allein mit der monatlichen Überweisung rechnen.

So funktioniert die 40-Prozent-Anrechnung

Die häufig genannte 40-Prozent-Regel wird manchmal missverstanden. Es werden nicht 40 Prozent der eigenen Altersrente von der Witwenrente abgezogen.

Die Rentenversicherung ermittelt zunächst das anzurechnende Nettoeinkommen. Davon wird anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen.

Nur wenn danach noch ein positiver Betrag übrig bleibt, setzt die eigentliche Kürzung ein. Von diesem Überschuss werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Eine ausführliche Erläuterung dieses Rechenwegs bietet auch der Beitrag „Witwenrente: Das bedeutet die 40-Prozent-Regel jetzt für Hinterbliebene“.

Beispiel: 1.700 Euro eigene Altersrente

Eine Witwe bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.700 Euro brutto. Die Altersrente hat nach 2010 begonnen, sodass für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent abgezogen werden.

Aus 1.700 Euro werden dadurch rechnerisch 1.462 Euro. Von diesem Betrag wird der seit Juli 2026 geltende Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen.

Berechnungsschritt Betrag Eigene Altersrente brutto 1.700,00 Euro Pauschaler Abzug von 14 Prozent 238,00 Euro Rechnerisches Nettoeinkommen 1.462,00 Euro Freibetrag seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 339,47 Euro 40 Prozent davon 135,79 Euro

In diesem Beispiel werden somit 135,79 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet. Würde die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung beispielsweise 900 Euro betragen, blieben nach dieser vereinfachten Rechnung noch 764,21 Euro.

Die Betroffene bekommt ihre eigene Altersrente also weiterhin. Gekürzt wird aufgrund des zusätzlichen Einkommens die Hinterbliebenenrente.

Warum die Kürzung beim Eintritt in die eigene Rente überraschend kommen kann

Viele Hinterbliebene beziehen ihre Witwenrente bereits Jahre, bevor die eigene Altersrente beginnt. Solange das bisher berücksichtigte Einkommen unter dem Freibetrag liegt, kann die Hinterbliebenenrente ohne oder nur mit geringer Einkommensanrechnung ausgezahlt werden.

Beginnt dann eine eigene gesetzliche Altersrente, entsteht ein neues beziehungsweise verändertes Erwerbsersatzeinkommen. Die Rentenversicherung berücksichtigt dieses Einkommen bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente.

Dadurch kann sich der Zahlbetrag der Witwenrente ab dem entsprechenden Zeitpunkt reduzieren. Für Betroffene entsteht häufig der Eindruck, die eigene Altersrente werde nachträglich „bestraft“, tatsächlich handelt es sich jedoch um die gesetzlich vorgesehene Einkommensanrechnung.

Auch mehrere Einkommensarten können zusammenkommen

Eine eigene gesetzliche Altersrente ist nicht die einzige Einnahme, die bei einer Witwenrente berücksichtigt werden kann. Je nach persönlicher Situation können beispielsweise auch Arbeitsentgelt, bestimmte Betriebsrenten, private Renten oder bestimmte Vermögenseinkünfte in die Berechnung einfließen.

Welche Einkünfte berücksichtigt werden, hängt teilweise davon ab, welche Vorschriften im jeweiligen Hinterbliebenenfall anzuwenden sind. Gerade bei älteren Witwenrenten können Übergangsbestimmungen zu beachten sein.

Wer neben der eigenen Altersrente weitere Einkünfte erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass lediglich jede Einnahme getrennt mit dem Freibetrag verglichen wird. Für die Rentenversicherung kann vielmehr das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen entscheidend sein.

Welche Einnahmen bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden können, beschreibt gegen-hartz.de ausführlicher unter „Witwenrente: Das wird wirklich angerechnet und was viele nicht wissen“.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen noch nicht angerechnet

Eine wichtige Ausnahme besteht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet bei der Witwen- oder Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt.

Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet. Die Hinterbliebenenrente wird während dieser Zeit zudem nach besonderen Regeln gezahlt und entspricht grundsätzlich dem vollen Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten.

Erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres wirkt sich eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente aus. Wer bereits eine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht befürchten, dass sie schon während dieser ersten drei Monate die Hinterbliebenenleistung reduziert.

Eine Rentenerhöhung kann die Rechnung verändern

Auch nach Beginn beider Renten bleibt die Berechnung nicht zwangsläufig über Jahre identisch. Steigt die eigene Altersrente, kann auch das für die Einkommensanrechnung berücksichtigte Einkommen steigen.

Gleichzeitig wird der Freibetrag regelmäßig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Deshalb lässt sich aus einer allgemeinen Rentenerhöhung nicht automatisch ableiten, dass die Witwenrente anschließend um einen bestimmten Betrag steigt oder fällt.

Je näher das eigene Einkommen am Freibetrag liegt, desto stärker können Änderungen der Grenzwerte darüber entscheiden, ob überhaupt eine Kürzung anfällt. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte deshalb insbesondere die jährlichen Anpassungsmitteilungen prüfen.

Warum der Bruttobetrag allein wenig über die Kürzung aussagt

Zwei Rentnerinnen mit derselben Brutto-Altersrente können bei besonderen Konstellationen unterschiedliche Berechnungen erhalten. Schon der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann wegen der unterschiedlichen Pauschalabzüge einen Unterschied verursachen.

Bei einer nach 2010 begonnenen Altersrente beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent, bei einem früheren Rentenbeginn grundsätzlich 13 Prozent. Dadurch fällt das für die Einkommensanrechnung berechnete Einkommen bei ansonsten gleicher Bruttorente etwas unterschiedlich aus.

Hinzu kommen mögliche Kinderfreibeträge sowie weitere Einkommen. Deshalb eignet sich eine einfache Rechnung mit „eigene Rente minus Freibetrag“ nicht für eine zuverlässige Prüfung des Rentenbescheids.

Kann die Witwenrente vollständig verschwinden?

Bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann die Kürzung so groß werden, dass von der Witwen- oder Witwerrente rechnerisch kein Zahlbetrag mehr übrig bleibt. Der Einkommensabzug ist also nicht auf einen kleinen Anteil der Hinterbliebenenrente beschränkt.

Ob es tatsächlich so weit kommt, hängt von der Höhe der Hinterbliebenenrente, dem eigenen Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab. Bei einer durchschnittlichen eigenen Altersrente bleibt häufig zumindest ein Teil der Witwenrente erhalten, eine allgemeingültige Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

Der Rentenbescheid sollte genau geprüft werden

Wer gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwenrente erhält, sollte im Bescheid besonders auf die Angaben zur Einkommensanrechnung achten. Dort muss nachvollziehbar sein, welches Einkommen berücksichtigt und welcher Freibetrag angesetzt wurde.

Auch der verwendete pauschale Abzug sollte zur jeweiligen Einkommensart passen. Bei einer gesetzlichen Altersrente ist unter anderem der Beginn der eigenen Rente für die Höhe des pauschalen Abzugs wichtig.

Ändern sich Einkommen oder persönliche Verhältnisse, sollten Betroffene prüfen, ob die Rentenversicherung darüber bereits informiert ist. Bei Zweifeln an einer Berechnung kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder eine fachkundige sozialrechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Praxisbeispiel: Der neue Rentenbescheid bringt die Überraschung

Frau M. erhält seit mehreren Jahren eine Witwenrente von 780 Euro und hatte bislang nur geringe eigene Einkünfte. Mit Erreichen ihrer Altersgrenze beginnt ihre eigene gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro brutto monatlich.

Frau M. geht zunächst davon aus, beide Renten künftig in voller Höhe zu erhalten. Einige Zeit später zeigt der Bescheid über die Hinterbliebenenrente jedoch, dass die eigene Altersrente nach dem pauschalen Abzug den Freibetrag überschreitet und deshalb ein Teil des Überschusses angerechnet wird.

Die eigene Altersrente bleibt unangetastet, gleichzeitig fällt die monatliche Witwenrente niedriger aus. Für Frau M. ist deshalb nicht allein die Summe der beiden Bruttorenten entscheidend, sondern die besondere Berechnung der Einkommensanrechnung.

Häufige Fragen zur eigenen Altersrente und Witwenrente Wird meine eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet?

Ja. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört grundsätzlich zu den Einkommen, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.

Wird meine gesamte Altersrente von der Witwenrente abgezogen?

Nein. Zunächst wird ein rechnerisches Nettoeinkommen ermittelt und davon der Freibetrag abgezogen. Erst vom verbleibenden Betrag oberhalb des Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro.

Warum zieht die Rentenversicherung bei meiner Altersrente 14 Prozent ab?

Für die Einkommensanrechnung wird bei gesetzlichen Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 14 Prozent vorgenommen. Bei Altersrenten, die bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 13 Prozent.

Wird die eigene Rente schon im Sterbevierteljahr angerechnet?

Nein. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht angerechnet. Die normale Einkommensanrechnung beginnt erst anschließend.

Kann meine Witwenrente wegen der eigenen Altersrente ganz wegfallen?

Ja, bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann der errechnete Kürzungsbetrag die Witwenrente vollständig aufzehren. Ob dies geschieht, hängt von der Höhe der eigenen Einkünfte, dem persönlichen Freibetrag und der Höhe der Hinterbliebenenrente ab.

Der Beitrag Eigene Rente kürzt Witwenrente: “Sie kann ganz verschwinden” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Nach Bürgergeld-Ende: Unzählige Mietkürzungen durch Jobcenter: “Hier brennt es richtig”

11. August 2026 - 11:52

168 Euro im Monat fehlen plötzlich für die Miete. Betroffen ist nach einem aktuellen Bericht von Sanktionsfrei-Gründerin Helena Steinhaus eine psychisch erkrankte Frau, die seit neun Jahren in ihrer Wohnung lebt und auf ihre behandelnden Fachärzte angewiesen ist.

Steinhaus beschreibt den Fall mit drastischen Worten: „Leute, es brennt richtig!“ Der Support von Sanktionsfrei werde seit der Umstellung vom Bürgergeld zur sog. “Neuen Grundsicherung” mit immer mehr Fällen konfrontiert, in denen Jobcenter nicht mehr die vollständigen Unterkunftskosten anerkennen.

Der Verein überbrückt nach eigenen Angaben in diesem Fall die monatliche Differenz von 168 Euro, während ein Anwalt gegen die Entscheidung vorgeht.

168 Euro Mietlücke müssen aus 563 Euro Regelbedarf bezahlt werden

Wird ein Teil der tatsächlichen Miete nicht mehr als Unterkunftsbedarf anerkannt, verschwindet die Forderung des Vermieters selbstverständlich nicht. Die betroffene Person muss die Differenz deshalb aus ihrem übrigen Einkommen oder aus dem Grundsicherungsgeld aufbringen.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026 wären 168 Euro bereits fast 30 Prozent dieses Betrags. Geld, das eigentlich für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Körperpflege, Telefon und andere Ausgaben des täglichen Lebens vorgesehen ist, fließt dann faktisch in die Miete.

Eine solche Wohnkostenlücke ist deshalb keine kleine rechnerische Abweichung. Sie kann innerhalb weniger Monate Mietschulden verursachen und Menschen vor die Wahl stellen, bei Lebensmitteln zu sparen oder Rückstände beim Vermieter entstehen zu lassen.

Warum das Jobcenter überhaupt weniger Miete zahlen darf

Nach § 22 SGB II werden Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Was als angemessen gilt, hängt unter anderem vom Wohnort, der Haushaltsgröße und den dort festgelegten Unterkunftswerten ab.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende zudem strengere Regeln. Selbst während der einjährigen Karenzzeit können Unterkunftskosten grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt sein.

Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Angemessenheit der Wohnkosten seit Juli 2026 bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs stärker geprüft wird. Gegen-Hartz hat die neuen Regeln zu Mietkürzungen durch die Jobcenter ausführlich erläutert.

Eine Mietobergrenze ist noch kein Freibrief für das Jobcenter

Genau an diesem Punkt wird es für Betroffene wichtig. Jobcenter müssen sich auch damit auseinandersetzen, ob die Unterkunftskosten tatsächlich gesenkt werden können. Wer trotz ernsthafter Suche keine günstigere Wohnung findet oder aus besonderen Gründen nicht ohne Weiteres umziehen kann, hat Argumente gegen eine schematische Kürzung.

Auch die verwendete Mietobergrenze selbst kann angreifbar sein. Veraltete Daten, ein fehlerhaft bestimmter Vergleichsraum oder ein nicht schlüssiges Unterkunftskonzept können dazu führen, dass ein vermeintlich eindeutiger Bescheid vor dem Sozialgericht keinen Bestand hat.

Wie Betroffene solche Fehler erkennen können, zeigt unser Beitrag „Jobcenter kürzt Miete zu Unrecht – so prüft man fehlerhafte KdU-Bescheide“.

Psychische Erkrankung kann einen Umzug unzumutbar machen

Besonders brisant ist im geschilderten Fall die psychische Erkrankung der Betroffenen. Nach Steinhaus ist die Frau außerdem auf ihre Fachärzte angewiesen und könne deshalb nicht einfach in eine beliebige andere Gegend ziehen.

Gesundheitliche Einschränkungen können bei der Frage, ob ein Wohnungswechsel verlangt werden kann, erhebliches Gewicht haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Diagnose automatisch einen dauerhaften Anspruch auf Übernahme jeder beliebig hohen Miete auslöst.

Entscheidend sind die konkreten Folgen eines Umzugs. Ärztliche Stellungnahmen sollten deshalb möglichst nachvollziehbar erläutern, weshalb gerade ein Wohnungswechsel, der Verlust des bisherigen Umfelds oder eine größere Entfernung zu behandelnden Ärzten den Gesundheitszustand gefährden würde.

Die Sozialgerichte schauen hierbei genau hin. Gegen-Hartz berichtete bereits über einen Fall, in dem gesundheitliche und psychische Belastungen eine weitere Übernahme höherer Unterkunftskosten rechtfertigten.

Neun Jahre in derselben Wohnung sind nicht belanglos

Auch die lange Wohndauer sollte nicht vorschnell beiseitegeschoben werden. Wer neun Jahre an einem Ort lebt, kann dort ein stabiles soziales Umfeld, medizinische Versorgung, Nachbarschaftshilfe und alltägliche Strukturen aufgebaut haben.

Das allein verhindert einen Umzug zwar nicht automatisch. In Verbindung mit einer schweren psychischen Erkrankung können solche Bindungen aber erheblich stärker wiegen als bei einer Person, für die ein Wohnungswechsel gesundheitlich und sozial problemlos möglich wäre.

Gerade bei psychisch erkrankten Menschen kann Stabilität im Alltag medizinisch bedeutsam sein. Deshalb muss der konkrete Gesundheitszustand betrachtet werden und nicht lediglich die Zahl, die in einer kommunalen Mietkostentabelle steht.

„Dann ziehen Sie eben um“ funktioniert auf angespannten Wohnungsmärkten nicht

Hinzu kommt ein Problem, das Betroffene seit Jahren schildern: Eine rechnerisch angemessene Wohnung muss auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt erst einmal zu finden sein. Eine Mietobergrenze auf Papier schafft noch keine freie Wohnung.

Wer sich auf eine fehlende Alternative beruft, sollte seine Wohnungssuche deshalb möglichst genau dokumentieren. Anzeigen, Anfragen, Absagen, Besichtigungstermine und Hinweise darauf, dass Wohnungen oberhalb der Jobcenter-Grenze angeboten werden, können später wichtig werden.

Das ist besonders relevant, wenn die Behörde so tut, als könne der Betroffene ohne Weiteres eine billigere Unterkunft beziehen. Mehr Hinweise dazu finden Betroffene in unserem Beitrag über die Gegenwehr bei Kostensenkungsverfahren des Jobcenters.

Was im Streit um die Miete geprüft werden sollte Prüfpunkt Warum er wichtig ist Örtliche Mietobergrenze Es muss geklärt werden, welcher Unterkunftswert für Haushaltsgröße und Wohnort tatsächlich gilt und ob die Berechnung der Kommune rechtlich haltbar ist. Kostensenkungsaufforderung Bei einer regulären Absenkung ist zu prüfen, wann und mit welchem Inhalt das Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert hat. Gesundheit Psychische oder körperliche Erkrankungen können gegen einen Wohnungswechsel sprechen, wenn die Belastungen konkret nachgewiesen werden. Ärztliche Versorgung Eine notwendige Bindung an Fachärzte, Therapeuten oder andere medizinische Angebote kann bei der Zumutbarkeit eines Umzugs bedeutsam sein. Wohnungssuche Dokumentierte erfolglose Bemühungen können zeigen, dass eine billigere Wohnung tatsächlich nicht verfügbar ist. Widerspruch Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Seit Juli 2026 wächst der Druck auf Menschen mit höheren Wohnkosten

Die Reform der Grundsicherung verschärft die Lage zusätzlich. Seit dem 1. Juli 2026 ist der Schutz hoher Unterkunftskosten bereits während der Karenzzeit begrenzt, zugleich können Kommunen weitere Grenzen für besonders hohe Quadratmetermieten festlegen.

Das macht die Frage nach realistischen Mietobergrenzen noch dringlicher. In Regionen mit Wohnungsmangel kann eine sozialrechtlich errechnete Höchstmiete weit von dem entfernt sein, was auf dem freien Markt tatsächlich verlangt wird.

Wer wissen möchte, welche Werte 2026 für Alleinstehende gelten können, findet weitere Informationen in unserem Beitrag „Wie hoch darf die Miete im Bürgergeld für eine Person 2026 sein?“.

Fragen und Antworten zur Mietkürzung durch das Jobcenter 1. Darf das Jobcenter die tatsächliche Miete einfach kürzen?

Das Jobcenter darf Unterkunftskosten grundsätzlich auf den als angemessen angesehenen Betrag begrenzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Kürzung rechtmäßig ist, hängt aber vom jeweiligen Fall, den örtlichen Werten, dem bisherigen Verfahren und möglichen persönlichen Gründen gegen eine Kostensenkung ab.

2. Muss ich umziehen, wenn meine Wohnung laut Jobcenter zu teuer ist?

Nicht automatisch. Zunächst ist zu prüfen, ob die verlangte Kostensenkung möglich und zumutbar ist und ob tatsächlich geeigneter günstigerer Wohnraum zur Verfügung steht.

Auch andere Möglichkeiten der Kostensenkung können berücksichtigt werden. Gesundheitliche Einschränkungen können zusätzlich gegen einen Wohnungswechsel sprechen.

3. Was kann ich tun, wenn es keine billigere Wohnung gibt?

Die Wohnungssuche sollte konsequent dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise Wohnungsanzeigen, Kontaktaufnahmen mit Vermietern, Absagen und erfolglose Besichtigungen.

Diese Unterlagen können belegen, dass eine Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel praktisch nicht erreichbar ist. Eine rein theoretische Mietobergrenze bedeutet nicht automatisch, dass entsprechender Wohnraum tatsächlich angeboten wird.

4. Muss das Jobcenter trotz einer zu hohen Miete weiterzahlen, wenn ein Umzug unzumutbar ist?

Unter besonderen Umständen können auch höhere tatsächliche Unterkunftskosten weiterhin berücksichtigt werden. Gesundheitliche Gründe, fehlender verfügbarer Wohnraum und besondere persönliche Umstände können dabei erheblich sein.

Ein automatischer Anspruch entsteht daraus jedoch nicht. Gerade deshalb sollten Betroffene frühzeitig medizinische Unterlagen, ihre Wohnungssuche und sämtliche Schreiben des Jobcenters sichern und den Bescheid fachkundig prüfen lassen.

Der Beitrag Nach Bürgergeld-Ende: Unzählige Mietkürzungen durch Jobcenter: “Hier brennt es richtig” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre? Trotzdem früherer Rentenstart möglich

11. August 2026 - 11:10

Viele Beschäftigte verbinden die „Rente mit 63“ noch immer mit der Vorstellung, dass dafür zwingend 45 Versicherungsjahre erforderlich sind. Das stimmt so nicht. Auch wer diese lange Versicherungszeit nicht erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren eine gesetzliche Altersrente beziehen.

Der frühere Rentenbeginn hat allerdings seinen Preis. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte nutzt, muss bei einem vorzeitigen Beginn mit dauerhaften Abschlägen rechnen, die bei jüngeren Jahrgängen bis zu 14,4 Prozent betragen können.

Auch 35 Versicherungsjahre können für die Rente mit 63 ausreichen

Für einen Rentenbeginn mit 63 müssen nicht zwingend 45 Versicherungsjahre vorhanden sein. Bereits nach einer Wartezeit von 35 Jahren kommt die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht.

Diese Rentenart kann grundsätzlich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorzeitig bezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass dabei für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns ein Abschlag von 0,3 Prozent berechnet wird.

Ein ausführlicher Überblick findet sich auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 auch ohne 45 Jahre Rentenbeiträge“. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen der Altersrente nach 35 Jahren und der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren.

Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ häufig in die Irre führt

Unter dem Begriff „Rente mit 63“ werden im Alltag verschiedene Rentenarten zusammengefasst. Dadurch entsteht schnell der Eindruck, jeder Versicherte mit 45 Jahren im Rentenkonto könne mit 63 ohne Kürzung aufhören.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt zwar 45 Versicherungsjahre voraus. Das bedeutet bei jüngeren Geburtsjahrgängen aber nicht mehr, dass die Rente tatsächlich schon mit 63 beginnen darf.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Rentenart bei 65 Jahren. Die reguläre Altersgrenze beträgt für diese Jahrgänge 67 Jahre.

Gegen-Hartz erklärt die verschiedenen Eintrittsmöglichkeiten ausführlich im Beitrag „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“. Gerade bei der persönlichen Rentenplanung lohnt deshalb ein genauer Blick auf die konkrete Rentenart.

Der Unterschied zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten voraus. Für diese Wartezeit werden vergleichsweise viele Zeiten berücksichtigt.

Neben Beitragszeiten aus einer Beschäftigung können beispielsweise bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit und weitere rentenrechtlich anerkannte Zeiten berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei der 35-jährigen Wartezeit grundsätzlich sämtliche rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten strengere Voraussetzungen. Zwar zählen beispielsweise Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und unter Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge, doch nicht jede Lücke im Erwerbsleben lässt sich für diese Wartezeit verwenden.

So werden Zeiten mit früherem Arbeitslosengeld II nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Rente gelten besondere Einschränkungen; Ausnahmen bestehen insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

45 Jahre im Rentenkonto bedeuten nicht automatisch Rente mit 63

Selbst wenn ein Versicherter bereits mit 62 oder 63 Jahren die notwendigen 45 Versicherungsjahre erfüllt hat, darf er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht beliebig früher abrufen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter muss zusätzlich erreicht sein.

Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt dieses Alter bei 65 Jahren. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren seine 45 Jahre vollständig hat und dennoch mit 63 in Rente gehen möchte, müsste regelmäßig auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren ausweichen.

Dann entstehen trotz der vorhandenen 45 Jahre Abschläge, weil eine andere Rentenart beansprucht wird. Genau diesen häufig übersehenen Unterschied erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“.

So hoch sind die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,3 Prozent abgezogen. Ein Jahr früher bedeutet damit 3,6 Prozent weniger Rente.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63, liegen zwischen beiden Zeitpunkten 48 Monate und damit ergibt sich der Höchstabschlag von 14,4 Prozent.

Rentenbeginn bei Jahrgang 1964 oder jünger Dauerhafter Abschlag bei der Altersrente nach 35 Jahren 63 Jahre 14,4 Prozent 64 Jahre 10,8 Prozent 65 Jahre 7,2 Prozent 66 Jahre 3,6 Prozent 67 Jahre 0 Prozent

Diese Tabelle bezieht sich auf die Altersrente für langjährig Versicherte und eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann ab Jahrgang 1964 dagegen mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten.

Weitere Beispiele zu den unterschiedlichen Kürzungen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag über die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63, 64 oder 65 Jahren.

Die Abschläge verschwinden später nicht wieder

Eine besonders wichtige Folge des vorgezogenen Rentenbeginns wird häufig unterschätzt: Der Abschlag gilt nicht nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze. Die Kürzung bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.

Wer mit 63 einen Abschlag von 14,4 Prozent akzeptiert, bekommt also mit 67 nicht plötzlich wieder eine ungekürzte Rente. Der Abschlag wurde bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente dauerhaft berücksichtigt.

Deshalb sollte der frühere Renteneintritt nicht allein danach beurteilt werden, ob das monatliche Einkommen mit 63 zunächst ausreicht. Auch die finanzielle Wirkung über viele Jahre des Rentenbezugs gehört in die Rechnung.

Nicht nur der Abschlag kann die spätere Monatsrente verringern

Zwischen einer Rente mit 63 und einer Weiterbeschäftigung bis 67 besteht noch ein weiterer Unterschied. Wer vier Jahre früher vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheidet, sammelt in dieser Zeit normalerweise keine weiteren Entgeltpunkte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der finanzielle Abstand zur Rente mit 67 kann deshalb größer ausfallen als die reine Abschlagsquote von 14,4 Prozent vermuten lässt. Einerseits wird die bereits erworbene Rente gekürzt, andererseits können zusätzliche Rentenanwartschaften aus weiteren Arbeitsjahren fehlen.

Wie stark sich das auswirkt, hängt vom jeweiligen Einkommen und Versicherungsverlauf ab. Eine individuelle Rentenauskunft ist daher aussagekräftiger als eine pauschale Prozentrechnung.

Kann man die Rentenabschläge vorher ausgleichen?

Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Dadurch lassen sich drohende Abschläge vollständig oder teilweise ausgleichen.

Solche Zahlungen sind bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rentenversicherung kann auf Antrag berechnen, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich wäre.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sich dadurch das Mindestalter für eine bestimmte Rentenart verändert. Eine Ausgleichszahlung kann einen Abschlag finanziell kompensieren, sie macht aus einer Rente nach 35 Versicherungsjahren jedoch keine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Weitere Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Wer weiterarbeitet, darf die vorgezogene Altersrente trotzdem beziehen

Seit Anfang 2023 bestehen bei vorgezogenen Altersrenten keine allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Eine Altersrente kann deshalb grundsätzlich auch bezogen werden, während der Versicherte weiterhin arbeitet und Arbeitsentgelt erhält.

Das eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, mit 63 eine vorgezogene Altersrente zu beantragen und gleichzeitig in Vollzeit oder Teilzeit weiterzuarbeiten. Der Abschlag auf die vorgezogene Rente bleibt allerdings bestehen.

Durch die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese Kombination finanziell sinnvoll ist, hängt von Steuern, Sozialabgaben, Rentenhöhe und dem persönlichen Einkommen ab.

Menschen mit Schwerbehinderung haben eine weitere Möglichkeit

Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen. Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ohne Abschlag ab 65 Jahren möglich. Ein vorzeitiger Beginn kann bereits ab 62 Jahren erfolgen, dann allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Auch diese Kürzungen betragen 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat und bleiben dauerhaft erhalten. Die Schwerbehindertenrente sollte deshalb getrennt von den Regeln zur Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte betrachtet werden.

Vor dem Rentenantrag sollte das Versicherungskonto geprüft werden

Ob tatsächlich 35 oder 45 Versicherungsjahre vorhanden sind, lässt sich nicht zuverlässig allein anhand der Beschäftigungsjahre feststellen. Im Versicherungsverlauf können beispielsweise Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Zeiträume enthalten sein.

Ebenso können Lücken vorhanden sein, weil bestimmte Beschäftigungen oder andere Zeiten noch nicht vollständig gespeichert wurden. Eine Kontenklärung kann deshalb gerade einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn sinnvoll sein.

Ab dem 55. Lebensjahr versendet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Dort finden Versicherte unter anderem Angaben zu möglichen Rentenarten und den bisher gespeicherten Versicherungszeiten.

Früher in Rente ist eine dauerhafte finanzielle Entscheidung

Die Möglichkeit einer Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre ist für viele Menschen eine wichtige Alternative. Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und damit bereits vor der regulären Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Der Preis dafür sind jedoch dauerhafte Abschläge. Besonders bei Versicherten ab Jahrgang 1964 kann ein Beginn mit 63 eine Kürzung von 14,4 Prozent bedeuten.

Deshalb lohnt sich ein Vergleich mehrerer Termine. Schon ein um zwölf Monate späterer Rentenbeginn verringert den Abschlag um 3,6 Prozentpunkte und kann zusätzlich weitere Rentenbeiträge ermöglichen.

Praxisbeispiel: Mit 63 in Rente trotz fehlender 45 Jahre

Thomas ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren insgesamt 39 anrechenbare Versicherungsjahre. Die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt er nicht, die erforderlichen 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte dagegen schon.

Seine bis zum gewünschten Rentenbeginn erworbene Bruttorente beträgt vor Berücksichtigung des Abschlags beispielhaft 1.800 Euro im Monat. Da Thomas vier Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente geht, werden 48 Monate mit jeweils 0,3 Prozent angesetzt.

Der Abschlag beträgt damit 14,4 Prozent beziehungsweise 259,20 Euro. Seine Bruttorente würde in diesem vereinfachten Beispiel nach dem Abschlag bei 1.540,80 Euro liegen, und diese Kürzung bliebe grundsätzlich dauerhaft bestehen.

Würde Thomas länger arbeiten, könnte er nicht nur den Abschlag reduzieren, sondern voraussichtlich auch weitere Entgeltpunkte erwerben. Die tatsächliche Differenz zwischen einer Rente mit 63 und einem späteren Rentenbeginn kann deshalb höher sein als die reine Abschlagsrechnung.

Häufige Fragen zur Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich keine 45 Versicherungsjahre habe?

Ja. Wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorhanden sind, kann grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 in Anspruch genommen werden. Bei einem vorzeitigen Beginn entstehen jedoch Abschläge.

Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn mit 63?

Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer ab Jahrgang 1964 statt mit 67 bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und muss deshalb mit einem Abschlag von 14,4 Prozent rechnen.

Wird der Abschlag mit 67 wieder aufgehoben?

Nein. Der Abschlag einer vorzeitig bezogenen Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der regulären Altersgrenze führt nicht dazu, dass die Rente anschließend wieder auf den ungekürzten Betrag steigt.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren immer mit 63 ohne Abschläge in Rente?

Nein. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss neben den 45 Versicherungsjahren auch das vorgeschriebene Lebensalter erreicht sein. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn dieser Rentenart erst mit 65 Jahren möglich.

Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 35 Versicherungsjahren?

Bei der 35-jährigen Wartezeit können auch verschiedene Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sodass nicht ausschließlich Jahre mit einer Beschäftigung zählen. Bei der 45-jährigen Wartezeit gelten dagegen deutlich strengere Regeln, insbesondere bei bestimmten Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Kann ich Abschläge einer Rente mit 63 vermeiden?

Der Abschlag lässt sich vermeiden, indem die Rente erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt der jeweiligen Rentenart beginnt. Daneben können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten, mit denen sich erwartete Abschläge ganz oder teilweise finanziell ausgleichen lassen.

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Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich

11. August 2026 - 10:27

Die angekündigte allgemeine Kürzung des Krankengeldes auf 65 Prozent des Bruttoentgelts beziehungsweise höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts kommt nicht. Für gesetzlich versicherte Beschäftigte mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es auch 2027 bei der bekannten 70/90-Regel.

Das ist seit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geklärt. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 veröffentlicht.

Wichtig ist: Das Gesetz enthält trotzdem Einschnitte beim Krankengeld. Sie treffen unter anderem Menschen, deren Arbeitsvertrag während der Arbeitsunfähigkeit endet, Beschäftigte mit einer hohen Teilrente und Versicherte, denen die Krankenkasse eine Frist für einen Reha-Antrag setzt.

Was gestrichen wurde und was nun im Gesetz steht Frühere Ankündigung oder Behauptung Verkündete Rechtslage Allgemeines Krankengeld nur noch 65 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts Nicht beschlossen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Kinderkrankengeld wird um fünf Prozentpunkte abgesenkt Nicht beschlossen. Die geplante allgemeine Kürzung wurde nicht in das verkündete Gesetz übernommen. Für sämtliche Erkrankungen gilt zusammen nur noch eine einzige Frist von 78 Wochen Nicht beschlossen. § 48 SGB V bleibt bei der Begrenzung wegen derselben Krankheit. Krankengeld sinkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Beschlossen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelten 60 Prozent des Nettoentgelts, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. Die Frist für einen verlangten Reha-Antrag wird verkürzt Beschlossen. Aus zehn Wochen werden ab 2027 vier Wochen. Teilkrankschreibung kommt bereits 2027 Nein. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld treten erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Warum weiterhin falsche Zahlen verbreitet werden

Der Referentenentwurf vom 16. April 2026 enthielt tatsächlich eine allgemeine Absenkung. Danach sollte das reguläre Krankengeld von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts sinken, während die Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent abgesenkt werden sollte.

Diese Regelungen wurden nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Beiträge, die sie weiterhin als beschlossene Reform ankündigen, geben deshalb einen überholten Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder.

Auch das Bundesgesundheitsministerium erklärt in seinen Fragen und Antworten zur Reform, dass es keine allgemeine Absenkung gibt. Die FAQ tragen allerdings noch den Zusatz „Entwurf“ und den Stand 10. Juli 2026; für die endgültige Rechtslage ist der verkündete Gesetzestext heranzuziehen.

Was die 70/90-Regel für Beschäftigte bedeutet

Nach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.

Die Krankenkasse ermittelt die verschiedenen Grenzen und verwendet den niedrigsten Betrag. Die 90-Prozent-Grenze ist daher kein Regelsatz, sondern eine Obergrenze.

Vom regulären Krankengeld gehen in vielen Fällen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Eine verständliche Darstellung der einzelnen Rechenschritte bietet unser Beitrag über Krankengeld und häufige Berechnungsfehler.

Wann das Krankengeld nach dem Vertragsende sinkt

Eine deutliche finanzielle Änderung enthält der neue § 47 Absatz 2a SGB V. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Hat die versicherte Person ein nach § 32 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähiges Kind, beträgt das Krankengeld 67 Prozent. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verlangt das Gesetz zusätzlich, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.

Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sein können Beschäftigte mit einem auslaufenden befristeten Vertrag, einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, wenn das Arbeitsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet.

Die Vorschrift entscheidet nicht darüber, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht. Sie bestimmt die Höhe, wenn der Anspruch nach dem Beschäftigungsende fortbesteht.

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein Krankengeldanspruch bei nahtlos aufeinanderfolgenden Anspruchstatbeständen über das Beschäftigungsende hinaus erhalten bleiben kann. Einzelheiten zeigt das BSG-Urteil vom 7. April 2022, B 3 KR 4/21 R. Die Entscheidung betrifft den Fortbestand des Anspruchs, nicht die ab 2027 geltende Höhe des Krankengeldes.

Für das verminderte Krankengeld nach § 47 Absatz 2a tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der Betrag von 60 oder 67 Prozent darf deshalb nicht ohne diesen Hinweis mit dem regulären Krankengeld vor Abzügen verglichen werden.

Das Gesetz enthält für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft, keine eigene Übergangsregel. Solche Bescheide sollten gesondert geprüft werden.

Weitere Hinweise finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit.

Warum die 78-Wochen-Regel unverändert bleibt

Die Reform führt keine einzige krankheitsübergreifende Gesamtdauer von 78 Wochen ein. Es bleibt bei § 48 SGB V: Wegen derselben Krankheit besteht der Krankengeldanspruch für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums.

Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert diese Diagnose die laufende Frist nicht. Tritt eine eigenständige neue Erkrankung erst nach dem Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Anspruch anhand des Versicherungsverlaufs und der neuen Erkrankung geprüft werden.

Wer sich der Aussteuerung nähert, sollte sich frühzeitig über Arbeitslosengeld, die Nahtlosigkeitsregelung und eine mögliche Erwerbsminderungsrente informieren. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Beitrag Was nach 78 Wochen Krankengeld passiert.

Aus zehn Wochen werden vier Wochen

Ab 2027 beträgt die Frist für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag nur noch vier Wochen. Bislang sieht § 51 SGB V dafür zehn Wochen vor.

Die Krankenkasse kann die Frist setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Bescheid kann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Er lebt erst an dem Tag wieder auf, an dem der Antrag nachgeholt wird.

Betroffene sollten den vollständigen Bescheid und den Briefumschlag aufbewahren. Der Antrag sollte so eingereicht werden, dass sich sein fristgerechter Eingang später belegen lässt.

Hohe Teilrente kann den Anspruch beenden

Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die neben ihrer Arbeit bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen. Ab 2027 wird eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beim Krankengeld wie eine Vollrente behandelt.

Wer eine solche Teilrente bezieht, kann dadurch den Krankengeldanspruch verlieren. Ein bestehender Anspruch endet mit Beginn der Rentenleistung; während des weiteren Bezugs entsteht kein neuer Anspruch.

Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Bei genau zwei Dritteln greift dieser neue Ausschluss nach dem Wortlaut nicht, wobei andere Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften weiterhin zu prüfen sind.

Beschäftigte mit Teilrente sollten die gewählte Rentenhöhe deshalb vor einer Erhöhung auch mit Blick auf ihre Absicherung bei längerer Krankheit prüfen lassen.

Neue Wartezeit nach der Krankengeld-Wahlerklärung

Ab 2027 kann nach einer Wahlerklärung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch eine Wartezeit von drei Monaten gelten. Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige sowie Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.

Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird oder unmittelbar vor der Wahlerklärung ein Krankengeldanspruch bestand, der aufgrund eines Wechsels des Versicherungsstatus ohne die Erklärung entfallen würde. In diesen Fällen muss die Erklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder nach dem Wechsel des Versicherungsstatus zugehen.

Geht die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder beginnt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit, wirkt die Erklärung normalerweise erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Für eine innerhalb der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung enthält das Gesetz eine Ausnahme.

Neue Regeln für Kontakte der Krankenkassen

Nach bisherigem Recht dürfen die in § 44 Absatz 4 SGB V vorgesehenen Beratungsmaßnahmen und die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen. Ab 2027 erlaubt das Gesetz den Krankenkassen ausdrücklich, Menschen mit einem bevorstehenden oder laufenden Krankengeldbezug zu kontaktieren.

Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen und der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse über das Recht informieren, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen.

Nach einem Widerspruch darf die Krankenkasse den Kontakt zu diesen Zwecken nicht fortsetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tätig werden muss.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld starten 2028

Die neue Teilarbeitsunfähigkeit tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Vorgesehen sind Einschränkungen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.

Der behandelnde Arzt darf die Teilarbeitsunfähigkeit nur mit Einwilligung der versicherten Person feststellen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen und innerhalb von sieben Kalendertagen reagieren.

Lehnt der Arbeitgeber ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes schafft das Gesetz nicht.

Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil leistet die Krankenkasse teilweises Krankengeld.

Das bisherige Hamburger Modell bleibt daneben bestehen. Die Unterschiede erklärt unser Vergleich zwischen Teilkrankschreibung und stufenweiser Wiedereingliederung.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis darf die Krankenkasse die neue 60/67-Regel nicht allein deshalb anwenden, weil der Krankengeldbezug in das Jahr 2027 fällt. Voraussetzung der Sonderberechnung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Bescheide sollten deshalb auf den verwendeten Prozentsatz, das angenommene Ende des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsgrundlage geprüft werden. Bei einer Reha-Aufforderung kommt zusätzlich der dokumentierte Zugang des Schreibens hinzu.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Anna verdient monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Sie ist seit dem 15. Januar 2027 arbeitsunfähig, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld und ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31. März 2027 aus. Die folgende Berechnung ist vereinfacht und berücksichtigt keine Einmalzahlungen.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ergeben 70 Prozent des Bruttoentgelts 2.100 Euro. Da 90 Prozent des Nettoentgelts nur 1.800 Euro betragen, wird das reguläre Krankengeld auf 1.800 Euro vor den üblichen Abzügen begrenzt.

Ab dem 1. April beträgt Annas Krankengeld nach § 47 Absatz 2a bei einer kinderlosen Versicherten 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 1.200 Euro. Hätte sie ein berücksichtigungsfähiges Kind, wären es 67 Prozent und damit 1.340 Euro.

Bei dem verminderten Krankengeld tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der tatsächliche finanzielle Rückgang lässt sich daher nicht einfach aus der Differenz zwischen 1.800 Euro und 1.200 beziehungsweise 1.340 Euro ableiten.

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EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen

11. August 2026 - 10:10

Wer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, kann nach deren Ende einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. Dafür muss während der Rentenzeit kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, denn der Rentenbezug kann selbst eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auslösen.

Das kann Betroffenen helfen, wenn die Deutsche Rentenversicherung die volle EM-Rente nicht weiterbewilligt oder über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden hat. Ein Anspruch entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil die Rente ausgelaufen ist: Anwartschaftszeit, Arbeitslosmeldung und die weiteren Bedingungen für ALG I müssen ebenfalls erfüllt sein.

Wichtig ist: Diese Versicherungswirkung ist nicht mit der Nahtlosigkeitsregelung gleichzusetzen. Beide Vorschriften können im selben Fall wichtig werden, beantworten aber zwei verschiedene Fragen.

Warum die volle EM-Rente als Versicherungszeit zählen kann

Nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter bestimmten Bedingungen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Rentenzeit kann dadurch bei einem späteren Antrag auf Arbeitslosengeld wie eine Versicherungszeit berücksichtigt werden.

Die Beiträge müssen Rentenbeziehende nicht selbst überweisen. Nach § 347 Nummer 7 SGB III trägt sie der zuständige Leistungsträger.

Die Vorschrift schützt Menschen, die vor ihrer Erkrankung oder vor dem Übergang in die Rente bereits in die Arbeitslosenversicherung einbezogen waren. Sie sollen nach einer nur zeitweisen vollen Erwerbsminderung nicht ohne Versicherungsschutz in den Arbeitsmarkt zurückkehren.

Welche Vorversicherung vor Rentenbeginn verlangt wird

Die Pflichtversicherung während des Rentenbezugs setzt voraus, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung bereits Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorhanden war. Dazu kann etwa ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gehören.

Eine kurze Lücke muss die Einbeziehung nicht in jedem Fall verhindern. Das Bundessozialgericht hat bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen dem früheren ALG-Bezug und dem Beginn der befristeten vollen EM-Rente einen ausreichenden Zusammenhang anerkannt, weil die Besonderheiten des Rentenbeginns berücksichtigt werden mussten (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 11 AL 3/16 R).

Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebig lange Unterbrechung unschädlich ist. Bei einer Lücke sollte die Agentur für Arbeit den zeitlichen Ablauf und den Grund der Unterbrechung prüfen, anstatt den Anspruch allein mit einer starren Monatsgrenze abzulehnen.

Wann aus der Rentenzeit ein neuer ALG-I-Anspruch wird

Für die reguläre Anwartschaft sind nach § 142 SGB III mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflicht erforderlich. Diese zwölf Monate müssen grundsätzlich in der 30-monatigen Rahmenfrist des § 143 SGB III liegen.

Hat die volle EM-Rente mindestens zwölf Monate gedauert und sind die Anschlussbedingungen des § 26 SGB III erfüllt, kann die Anwartschaft bereits durch den Rentenbezug erreicht werden. War die Rente kürzer, lassen sich Rentenmonate und andere noch berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist zusammenrechnen.

Der neue Anspruch ist nicht bloß ein Wiederaufleben des früheren Restanspruchs. Entsteht ein neuer Anspruch, kann eine unverbrauchte Restdauer aus einem früheren Anspruch unter den Bedingungen des § 147 Absatz 4 SGB III hinzukommen, sofern seit ihrer Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind und die gesetzliche Höchstdauer nicht überschritten wird.

Wie lange ALG I gezahlt wird, hängt von den anrechenbaren Versicherungszeiten und teilweise vom Alter ab. Zwölf Monate Versicherungspflicht führen im Grundfall zu sechs Monaten Arbeitslosengeld, während längere Zeiten einen längeren Bezug ermöglichen können.

Bewilligte Rente allein reicht nicht immer aus

Für § 26 SGB III kommt es auf den tatsächlichen Bezug der vollen EM-Rente an. Wurde die Rente zwar bewilligt, wegen zu hohen Hinzuverdienstes aber überhaupt nicht ausgezahlt, entsteht aus der Rentenbewilligung allein keine Pflichtversicherungszeit.

Das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt (BSG, Urteil vom 6. Juni 2023, B 11 AL 38/21 R). Bei Zweifeln sollten deshalb nicht nur der Rentenbescheid, sondern auch die tatsächlichen Zahlungen und mögliche Ruhenszeiten geprüft werden.

Warum eine teilweise EM-Rente nicht ebenso behandelt wird

Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der alleinige Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schafft deshalb nicht auf demselben Weg eine Pflichtversicherung nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III.

Allerdings können parallel andere Versicherungstatbestände bestehen, etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder unter weiteren Bedingungen der Bezug von Krankengeld. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente sollte der Rentenbescheid genau gelesen werden: Sie wird rechtlich als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, obwohl medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.

Pflichtversicherung und Nahtlosigkeit sind zwei verschiedene Prüfungen

Die Pflichtversicherung aus dem Bezug der vollen EM-Rente beantwortet die Frage, ob genügend Versicherungszeiten für ALG I vorhanden sind. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III betrifft dagegen Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können, solange die Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt hat.

Pflichtversicherung durch volle EM-Rente Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III Kann die Anwartschaftszeit für einen neuen ALG-I-Anspruch aufbauen. Kann fehlende objektive Verfügbarkeit wegen länger dauernder gesundheitlicher Einschränkungen überbrücken. Beruht auf dem tatsächlichen Bezug einer vollen EM-Rente und der verlangten Vorversicherung. Setzt einen ALG-I-Anspruch dem Grunde nach voraus und ersetzt fehlende Versicherungszeiten nicht. Wird für die Prüfung der Versicherungsmonate herangezogen. Wird für die Zahlung während einer ungeklärten Erwerbsminderung geprüft. Gilt nicht entsprechend für den alleinigen Bezug jeder teilweisen EM-Rente. Kann bei schwerer Leistungsminderung greifen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Wer nach dem Rentenende wieder mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann und Arbeit sucht, kann ALG I nach den allgemeinen Regeln beantragen. Wer gesundheitlich weiterhin unter dieser Grenze liegt, braucht zusätzlich eine Prüfung nach § 145 SGB III; ein vorhandener Versicherungsanspruch genügt für sich genommen nicht.

Mehr zur Abgrenzung erklärt unser Beitrag über Arbeitslosengeld I trotz Erwerbsminderung nach der Nahtlosigkeitsregelung. Die Einzelheiten zu Versicherungsmonaten erläutert außerdem der Ratgeber Wann ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.

Arbeitsbereitschaft darf im Antrag nicht vorschnell verneint werden

Auch bei einer Prüfung nach § 145 SGB III bleibt die subjektive Arbeitsbereitschaft wichtig. Betroffene sollten erklären, dass sie bereit sind, eine Beschäftigung im Umfang ihres tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögens aufzunehmen, soweit ihnen dies gesundheitlich möglich ist.

Das Bundessozialgericht hat 2026 bestätigt, dass die Nahtlosigkeitsregelung nicht jede Erklärung fehlender Arbeitsbereitschaft auffängt (BSG, Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R). Wer im Antrag pauschal angibt, überhaupt keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, riskiert deshalb eine Ablehnung, selbst wenn gesundheitliche Einschränkungen fortbestehen.

Die Angaben müssen wahrheitsgemäß bleiben und dürfen die ärztlich festgestellten Grenzen nicht beschönigen. Hilfreich ist eine Formulierung, die Arbeitsbereitschaft ausdrücklich auf das gesundheitlich mögliche Leistungsvermögen bezieht.

Warum die ALG-Höhe nicht der EM-Rente entsprechen muss

Die Rentenmonate können den Anspruch aufbauen, enthalten aber kein Arbeitsentgelt für die normale Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird ALG I nach einer längeren EM-Rente nicht einfach aus der Rentenhöhe und auch nicht automatisch aus dem früher gezahlten Arbeitslosengeld berechnet.

Zunächst wird geprüft, ob im gesetzlichen Bemessungsrahmen genügend Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt vorhanden sind. Fehlen auch im auf zwei Jahre erweiterten Rahmen mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt, ist nach § 152 SGB III eine fiktive Bemessung anhand der beruflichen Qualifikation und der in Betracht kommenden Beschäftigung vorzunehmen.

Das kann zu einem anderen Zahlbetrag führen, als Betroffene aus ihrem letzten Arbeitsverhältnis erwarten. Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, sollte den Bemessungszeitraum, die Qualifikationsgruppe und eine mögliche Begrenzung wegen künftig geringerer Arbeitszeit im Bescheid gesondert prüfen.

Was Betroffene vor dem Ende der Zeitrente tun sollten

Der Weitergewährungsantrag für die EM-Rente und der mögliche Antrag auf Arbeitslosengeld sind getrennte Verfahren. Eine noch ausstehende Entscheidung der Rentenversicherung verlängert die befristete Rentenzahlung nicht automatisch; Hinweise zum Zeitplan enthält unser Ratgeber Befristete EM-Rente 2026 rechtzeitig verlängern.

Betroffene können sich bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Rentenzahlung sollte die wirksame Arbeitslosmeldung vorliegen, weil Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Meldung gezahlt wird.

Für die Prüfung sollten der vollständige Rentenbescheid, Nachweise über Beginn und Ende der Rentenzahlung, frühere ALG-Bescheide sowie Unterlagen zu Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten verfügbar sein. Wird ALG I abgelehnt, obwohl der Bezug einer vollen EM-Rente als Versicherungszeit in Betracht kommt, sollte die Begründung innerhalb der Widerspruchsfrist geprüft werden.

Fragen und Antworten zur befristeten EM-Rente und zum Arbeitslosengeld Entsteht nach jeder befristeten vollen EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?

Nein. Die Rentenzeit kann zwar die Anwartschaft erfüllen, doch zusätzlich müssen unter anderem die verlangte Vorversicherung, eine wirksame Arbeitslosmeldung und die übrigen Voraussetzungen des ALG-I-Rechts vorliegen.

Wie lange muss die volle EM-Rente gezahlt worden sein?

Für die allgemeine Anwartschaft werden mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist benötigt. Eine kürzere Rentenzeit kann genügen, wenn weitere anrechenbare Versicherungszeiten hinzukommen.

Zählt eine volle EM-Rente auch dann, wenn sie wegen Hinzuverdienst nicht ausgezahlt wurde?

Eine bloße Bewilligung ohne tatsächliche Rentenzahlung reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus. Ob bei einzelnen Monaten mit teilweiser Zahlung oder Ruhenszeiten Versicherungspflicht bestand, sollte anhand des Rentenverlaufs geprüft werden.

Schafft eine teilweise EM-Rente ebenfalls neue Versicherungszeiten?

Nicht allein über § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III, denn diese Vorschrift nennt die volle Erwerbsminderungsrente. Andere Versicherungstatbestände können jedoch unabhängig davon Zeiten für einen ALG-I-Anspruch liefern.

Muss nach dem Rentenende zusätzlich § 145 SGB III greifen?

Nur wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit die übliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ausschließt und die weiteren Bedingungen der Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind. Wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, wird grundsätzlich nach den allgemeinen ALG-I-Regeln geprüft.

Wird das Arbeitslosengeld aus der Höhe der EM-Rente berechnet?

Nein. Herangezogen wird grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum; fehlen genügend Entgelttage, kann eine fiktive Bemessung nach der beruflichen Qualifikation erfolgen.

Was ist bei einem abgelehnten Weitergewährungsantrag besonders wichtig?

Ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung ersetzt weder die Arbeitslosmeldung noch den ALG-I-Antrag. Betroffene sollten daher beide Verfahren getrennt verfolgen und gegenüber der Agentur ihre Arbeitsbereitschaft im gesundheitlich möglichen Umfang klar erklären.

Rechtsstand: 11. August 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Der Beitrag EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle

11. August 2026 - 9:50

Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 das antragslose Kindergeld beschlossen. Ab März 2027 soll das neue Verfahren zunächst für zweite und weitere neugeborene Kinder starten, während erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 folgen sollen.

Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht. Bevor die Neuregelung wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen.

Pflegefamilien, Adoptivfamilien und einige Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II werden vom automatischen Verfahren zunächst nicht vollständig erfasst. Sie können weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, müssen aber häufig selbst tätig werden und Unterlagen einreichen.

Was der Bundestag beschlossen hat

Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung des Finanzausschusses an. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich, wie der Bundestag zum Beschluss über das antragslose Kindergeld berichtet.

Das Gesetz soll der Familienkasse erlauben, Kindergeld nach der Geburt ohne vorherigen Antrag festzusetzen. Dafür müssen alle benötigten Angaben vorliegen, der Anspruch muss zweifelsfrei bestehen und eine nutzbare Kontoverbindung muss bekannt sein.

Wichtig ist: Familien erhalten keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Bearbeitung ohne Antrag. Sobald Informationen fehlen oder die Familienkasse den Anspruch nicht eindeutig prüfen kann, darf sie weiterhin Nachweise oder einen ausgefüllten Antrag verlangen.

Der Beschluss verändert den Zugang zum Kindergeld, nicht dessen Höhe. Im Jahr 2026 werden 259 Euro pro Kind und Monat gezahlt; weitere Informationen enthält unser Beitrag zum Kindergeld 2026.

Wer ab März 2027 profitieren soll

Die erste Stufe richtet sich an Familien, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. In diesen Fällen kennt die Familienkasse häufig schon die bisherige Kindergeldempfängerin oder den bisherigen Kindergeldempfänger sowie die verwendete IBAN.

Nach der Geburt erhält das BZSt als Steuerbehörde des Bundes die Daten des Kindes und vergibt die Steuer-Identifikationsnummer. Anschließend werden die erforderlichen Angaben an die Familienkasse übermittelt.

Sind die Informationen vollständig, kann die Familienkasse das Kindergeld für das weitere Kind ohne neuen Antrag bewilligen. Das Geld soll grundsätzlich an dieselbe Person überwiesen werden, die bereits Kindergeld für das ältere Kind erhält.

Möchte die Familie eine andere Person bestimmen, kann sie die Auswahl für die Zukunft ändern lassen. Eine rückwirkende Änderung ist regelmäßig nicht möglich.

Warum erstgeborene Kinder später folgen

Bei einem ersten Kind liegen der Familienkasse noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vor. Deshalb müssen zusätzliche Angaben aus anderen Behördenbeständen abgerufen und technisch zusammengeführt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit hält eine Ausweitung auf erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 für möglich. Nach ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hängt der Termin unter anderem von weiteren Datenlieferungen und den vorgesehenen Aktualisierungen der Familienkassen-Software ab.

Für die automatische Auszahlung bei einem ersten Kind muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine IBAN bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil im Inland arbeiten.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder kann sie nicht sicher geprüft werden, soll die Familie ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag erhalten. Das Bundesfinanzministerium erläutert das geplante Verfahren ausführlich.

Familiensituation Voraussichtliches Verfahren im Jahr 2027 Zweites oder weiteres neugeborenes Kind, Kindergeld für ein älteres Kind wird bereits gezahlt Ab März kann die Familienkasse ohne Antrag zahlen, wenn alle Angaben vorliegen. Erstgeborenes Kind mit inländischem Wohnsitz, bekannter IBAN und inländischer Beschäftigung eines Elternteils Frühestens ab November 2027 soll eine Auszahlung ohne Antrag möglich werden. Pflegekind oder Adoptivkind Wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft wird häufig weiterhin ein Antrag benötigt. Aufstockende Grundsicherung bei gleichzeitiger Beschäftigung Eine Bearbeitung ohne Antrag ist möglich, wenn sämtliche Angaben eindeutig abrufbar sind. Ausschließlicher SGB-II-Bezug ohne inländische Beschäftigung Eine Voraussetzung für die geplante automatische Auszahlung kann fehlen. Selbstständigkeit, Trennung, Auslandsbezug oder fehlende IBAN Die Familienkasse kann Nachweise verlangen oder einen vorausgefüllten Antrag versenden. Warum Pflegefamilien häufig weiter einen Antrag brauchen

Das neue Verfahren beginnt mit der Geburtsmeldung und der Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer. Ein Pflegekind wird jedoch häufig erst Wochen, Monate oder Jahre nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen.

Die ursprüngliche Geburtsmeldung zeigt deshalb nicht, wer nach der Aufnahme kindergeldberechtigt ist. Die Familienkasse muss unter anderem prüfen, ob das Kind im Haushalt lebt, ein auf längere Dauer angelegtes familienähnliches Verhältnis besteht und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern beendet ist.

Auch der Zeitpunkt der Aufnahme kann sich auf die Auszahlung auswirken. Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil vom 18. Januar 2024, Az. III R 5/23, dass der am Monatsanfang bestehende Anspruchsvorrang für den gesamten Monat gilt.

Wird ein Kind erst im Laufe eines Monats in den Pflegehaushalt aufgenommen, können die Pflegeeltern deshalb regelmäßig erst ab dem folgenden Monat vorrangig Kindergeld erhalten. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag Kein Vorrang von Pflegeeltern beim Kindergeld.

Was bei Adoptivfamilien anders ist

In der Bundestagsdebatte wurde ausdrücklich kritisiert, dass Adoptivfamilien von der ersten Ausbaustufe nicht vollständig erfasst würden. Die Kritik ist in der Dokumentation des Bundestags zur abschließenden Beratung festgehalten.

Bei einer Adoption kann die rechtliche Elternschaft erst längere Zeit nach der Geburt feststehen. Die Daten aus der ursprünglichen Geburtsmeldung stimmen dann nicht zwangsläufig mit den Personen überein, die später Kindergeld beanspruchen können.

Das betrifft besonders Kinder, die erst einige Zeit nach ihrer Geburt in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen werden. Auch bei noch laufenden Adoptionsverfahren kann die Familienkasse zusätzliche Unterlagen benötigen.

Adoptiveltern verlieren dadurch nicht ihren Kindergeldanspruch. Sie müssen nach der bisherigen Planung jedoch häufiger einen Antrag stellen und die spätere Elternschaft nachweisen.

Warum Familien in der Grundsicherung nicht vollständig erfasst werden

In der Bundestagsdebatte wurde ebenfalls kritisiert, dass Familien mit damaligem Bürgergeldbezug nicht vollständig von der ersten Ausbaustufe profitieren. Seit dem 1. Juli 2026 hat die neue Grundsicherung das Bürgergeld abgelöst.

Bezieht ein Haushalt ausschließlich SGB-II-Leistungen und arbeitet kein Elternteil im Inland, kann eine Voraussetzung für die automatische Bearbeitung fehlen. Bei aufstockender Grundsicherung kann es anders aussehen, weil mindestens ein Elternteil beschäftigt ist.

Der Bundestagsbeschluss erlaubt der Familienkasse zugleich einen erweiterten Datenaustausch mit den Trägern nach dem SGB II und SGB III. Auf diesem Weg können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angaben zur Beschäftigung oder eine bereits bekannte Kontoverbindung abgerufen werden.

Der Datenaustausch garantiert keine Auszahlung ohne Antrag. Bleiben Informationen unvollständig oder bestehen Zweifel am Kindergeldanspruch, muss die Familie weiterhin Angaben ergänzen.

Kindergeld wird in der Grundsicherung dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf des Kindes, kann der verbleibende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden, wie sich aus § 11 SGB II ergibt.

Was das für die Berechnung des Haushaltsbudgets bedeutet, erläutert unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld im SGB-II-Bezug.

Kritik an der begrenzten Reichweite

Nach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die Reform jährlich etwa 300.000 Kindergeldanträge entfallen. Der Grünen-Abgeordnete Moritz Heuberger stellte dieser Zahl in der Bundestagsdebatte ungefähr 700.000 Geburten pro Jahr gegenüber.

Heuberger kritisierte, dass damit nicht einmal die Hälfte der Eltern unmittelbar entlastet werde. Er verwies ausdrücklich auf Kinder in Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Familien im damaligen Bürgergeldbezug.

Die Zahlen lassen sich nicht vollständig gleichsetzen, weil Geburten und eingesparte Anträge unterschiedliche Größen sind. Der Vergleich macht dennoch deutlich, dass die erste Ausbaustufe nur einen Teil der Familien erreicht.

Die Grünen verlangten deshalb einen barrierefreien und mehrsprachigen Zugang für Familien, bei denen eine Auszahlung ohne Antrag nicht möglich ist. Der entsprechende Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 21/6992 fand keine Mehrheit.

Was Eltern weiterhin beachten müssen

Auch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Person das Geld erhalten soll. „Ohne Antrag“ bedeutet nicht „ohne Prüfung“.

Eltern müssen Änderungen weiterhin unverzüglich mitteilen. Dazu gehören eine Trennung, ein Umzug ins Ausland, die Aufnahme des Kindes in einen anderen Haushalt oder eine neue Bankverbindung.

Werden Änderungen nicht gemeldet, kann die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordern. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Bewilligung ohne Antrag erfolgte.

Eltern sollten deshalb nicht einfach abwarten, wenn nach der Geburt weder Kindergeld noch ein Schreiben der Familienkasse eingeht. Kindergeld kann nur bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit zur rückwirkenden Zahlung erklärt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Familie erhält bereits Kindergeld für ihre vierjährige Tochter und bekommt im April 2027 ein zweites Kind. Sind die bisherige Empfängerin, die IBAN, der Wohnsitz und die übrigen Anspruchsdaten bekannt, kann die Familienkasse das Kindergeld für das Baby ohne neuen Antrag bewilligen.

Nimmt dieselbe Familie im April 2027 ein Pflegekind auf, lässt sich die Berechtigung nicht aus der Geburtsmeldung ableiten. Die Pflegeeltern müssen voraussichtlich einen Antrag stellen und nachweisen, seit wann das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Fragen und Antworten zum Kindergeld ohne Antrag Ist das antragslose Kindergeld bereits endgültig beschlossen?

Der Bundestag hat dem Gesetz am 9. Juli 2026 zugestimmt. Zum Redaktionsstand 10. August 2026 stand die erforderliche Zustimmung des Bundesrats noch aus.

Ab wann soll die Auszahlung ohne Antrag beginnen?

Für zweite und weitere neugeborene Kinder ist der Start ab März 2027 vorgesehen. Erstgeborene Kinder sollen frühestens ab November 2027 einbezogen werden.

Verlieren Pflege- oder Adoptivfamilien ihren Kindergeldanspruch?

Nein. Sie können weiterhin Kindergeld erhalten, müssen wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft aber häufiger einen Antrag stellen und Nachweise einreichen.

Sind Familien in der Grundsicherung grundsätzlich ausgeschlossen?

Nein. Bei einer inländischen Beschäftigung und vollständigen Daten kann eine Auszahlung ohne Antrag möglich sein. Fehlt eine Beschäftigung oder kann die Familienkasse die Angaben nicht eindeutig prüfen, bleibt voraussichtlich ein Antrag erforderlich.

Was sollten Eltern tun, wenn weder Geld noch ein Schreiben kommt?

Sie sollten zeitnah bei der Familienkasse nachfragen und bei Bedarf selbst einen Antrag stellen. Wegen der auf sechs Monate begrenzten rückwirkenden Auszahlung kann langes Warten zu einem finanziellen Nachteil führen.

Der Beitrag Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen

11. August 2026 - 8:58

Wer einen Pflegegrad beantragt und anschließend einen aus eigener Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, muss sich damit nicht abfinden. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden, doch daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein.

Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Widerspruch richtet sich gegen die frühere Entscheidung der Pflegekasse, während ein Höherstufungsantrag den aktuellen Pflegebedarf erneut prüfen lässt.

Gerade dieser Unterschied kann für Pflegebedürftige wichtig sein. Wer nur einen neuen Antrag stellt und den ursprünglichen Bescheid nicht weiter angreift, kann Ansprüche für den Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und dem späteren Höherstufungsantrag verlieren.

Ein zu niedriger Pflegegrad kann erhebliche Folgen haben

Mit dem Pflegegrad entscheidet sich, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden können. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen, deren Umfang sich nach dem anerkannten Pflegegrad richtet.

Wie die Einstufung erfolgt und welche Voraussetzungen bei den einzelnen Pflegegraden gelten, erläutert unser ausführlicher Beitrag zum Pflegegrad 2026 und den Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage der Einstufung ist nicht allein eine ärztliche Diagnose, sondern vor allem die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.

Deshalb kann beispielsweise eine schwere Erkrankung vorliegen, ohne dass daraus automatisch ein bestimmter Pflegegrad folgt. Umgekehrt können mehrere Einschränkungen im Alltag zusammen einen höheren Pflegegrad rechtfertigen, auch wenn einzelne Diagnosen zunächst weniger gravierend erscheinen.

Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Monatsfrist

Wer mit dem Pflegebescheid nicht einverstanden ist, sollte zuerst die Widerspruchsfrist sichern. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt sie grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Eine ausführliche Begründung muss nicht zwingend bereits mit dem ersten Schreiben eingereicht werden. Es genügt zunächst, eindeutig mitzuteilen, gegen welchen Bescheid Widerspruch erhoben wird und dass die Begründung nachgereicht wird.

Vorsicht ist dagegen bei einer einfachen E-Mail geboten. Ein Widerspruch muss schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift eingelegt werden; auch die Verbraucherzentrale warnt deshalb davor, sich für die Fristwahrung auf eine gewöhnliche E-Mail zu verlassen.

Praktisch empfiehlt sich ein nachweisbarer Versand, beispielsweise per Fax mit Sendebericht oder per Post. Wer eine von der Pflegekasse angebotene rechtswirksame elektronische Übermittlung nutzen möchte, sollte vorher prüfen, welche elektronische Form die Kasse ausdrücklich zulässt.

Das Pflegegutachten sollte zuerst genau geprüft werden

Die Entscheidung der Pflegekasse beruht normalerweise auf dem Pflegegutachten. Wer Widerspruch einlegt, sollte deshalb das vollständige Gutachten besitzen und Punkt für Punkt mit der tatsächlichen Alltagssituation vergleichen.

Bewertet werden insbesondere Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Fehler entstehen häufig dort, wo vorhandene Unterstützung als selbstständige Bewältigung dargestellt oder notwendige Anleitung und Beaufsichtigung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Wie problematisch eine unvollständige Momentaufnahme sein kann, zeigt auch unser Beitrag über typische Schwierigkeiten bei der Begutachtung des Pflegegrades. Entscheidend für einen überzeugenden Widerspruch sind konkrete Abweichungen zwischen Gutachten und wirklichem Alltag.

Arztberichte allein reichen häufig nicht aus

Ärztliche Unterlagen können einen Widerspruch erheblich unterstützen. Besonders hilfreich sind Berichte, aus denen nicht nur Diagnosen hervorgehen, sondern auch konkrete Einschränkungen wie Gangunsicherheit, Orientierungsprobleme, Gedächtnisstörungen, eingeschränkte Feinmotorik oder ein ständiger Überwachungsbedarf.

Eine Diagnose allein beantwortet nämlich noch nicht die Frage, wie selbstständig ein Mensch im täglichen Leben ist. Ein Bericht über Demenz gewinnt für die Pflegebegutachtung beispielsweise an Aussagekraft, wenn daraus hervorgeht, dass Medikamente nicht selbstständig eingenommen werden können, Mahlzeiten vergessen werden oder die Person die Wohnung nicht mehr sicher allein verlassen kann.

Ein Pflegetagebuch dokumentiert den wirklichen Alltag

Zusätzlich kann ein Pflegetagebuch hilfreich sein. Angehörige sollten darin möglichst konkret dokumentieren, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind, welche Anleitung notwendig wird, wann jemand beaufsichtigt werden muss und wie häufig nachts Unterstützung erforderlich ist.

Anders als im früheren System der Pflegestufen wird der Pflegegrad nicht anhand bestimmter täglicher Pflegeminuten berechnet. Zeitangaben können den Umfang einer Belastung verdeutlichen, wichtiger ist jedoch die Beschreibung der Selbstständigkeit und der tatsächlich benötigten Hilfe.

Hilfreich sind konkrete Alltagssituationen. Statt lediglich „Hilfe beim Anziehen“ zu notieren, lässt sich beispielsweise dokumentieren, dass die betroffene Person Kleidung nicht situationsgerecht auswählen kann, beim Anziehen ständig angeleitet werden muss und Verschlüsse nicht selbst bedienen kann.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung erneut prüfen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird dabei häufig ein Zweitgutachten erstellt, das entweder anhand der Akten oder nach einer weiteren persönlichen Begutachtung erfolgen kann.

Es gibt deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass allein wegen des Widerspruchs automatisch noch einmal eine Gutachterin oder ein Gutachter in die Wohnung kommt. Neue Arztberichte, ein Pflegetagebuch und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem ersten Gutachten können gerade deshalb besonders wichtig werden.

Hält die Pflegekasse den Widerspruch für begründet, kann sie dem Begehren abhelfen und einen entsprechend geänderten Bescheid erlassen. Bleibt sie bei ihrer Auffassung, folgt schließlich ein Widerspruchsbescheid der dafür zuständigen Stelle.

Danach kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Wann sich dieser Schritt lohnen kann, erläutert der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen kann eine Klage gegen die Pflegekasse sinnvoll sein.

Warum zusätzlich ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein kann

Ein laufender Widerspruch und ein neuer Höherstufungsantrag müssen gedanklich voneinander getrennt werden. Im Widerspruch geht es darum, ob der frühere Bescheid bereits zum damaligen Zeitpunkt falsch war.

Ein Höherstufungsantrag richtet den Blick dagegen auf den gegenwärtigen Unterstützungsbedarf. Er ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Begutachtung verschlechtert hat oder inzwischen neue medizinische und pflegerische Tatsachen hinzugekommen sind.

Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Höherstufungsantrag notwendig ist, um bei gestiegenem Pflegebedarf eine erneute Pflegebegutachtung auszulösen. Wie eine Höherstufung des Pflegegrades vorbereitet werden kann, haben wir bereits ausführlich erläutert.

Der zusätzliche Antrag erzwingt nicht automatisch einen Hausbesuch

An dieser Stelle ist eine häufig verbreitete Empfehlung zu korrigieren. Ein neuer Höherstufungsantrag bedeutet nach den heute geltenden Regeln nicht automatisch, dass der Medizinische Dienst persönlich in die Wohnung kommen muss.

Seit den seit September 2024 geltenden Begutachtungs-Richtlinien können Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen bei Personen ab 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen auch als strukturiertes Telefoninterview oder per Videotelefonie erfolgen. Eine erneute Prüfung findet statt, die Form der Begutachtung muss aber nicht zwingend ein Hausbesuch sein.

Für Betroffene gibt es allerdings eine wichtige Möglichkeit: Nach den Richtlinien geht der ausdrückliche Wunsch der antragstellenden Person nach einer persönlichen Begutachtung im eigenen Wohnbereich einer Begutachtung per strukturiertem Telefoninterview vor. Wer die Wohnsituation für die Beurteilung für besonders wichtig hält, sollte diesen Wunsch daher rechtzeitig und ausdrücklich mitteilen.

Warum ein Hausbesuch trotzdem hilfreich sein kann

Eine Begutachtung in der Wohnung kann ein realistischeres Bild vermitteln, wenn Einschränkungen eng mit der häuslichen Umgebung verbunden sind. Sichtbar werden können beispielsweise Treppen, enge Badezimmer, benötigte Haltegriffe, Pflegehilfsmittel oder die tatsächlichen Wege, die ein Pflegebedürftiger täglich bewältigen muss.

Auch Angehörige können während des Termins schildern, welche Unterstützung regelmäßig notwendig ist. Das kann besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder fehlender Krankheitseinsicht bedeutsam sein, weil Betroffene ihre eigenen Fähigkeiten mitunter besser einschätzen, als sie im Alltag tatsächlich sind.

Widerspruch und neuer Antrag haben unterschiedliche Zeitpunkte

Der finanzielle Unterschied zwischen beiden Verfahren wird häufig unterschätzt. Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungen wichtig ist.

Verfahren Was damit geprüft wird Widerspruch Ob der ursprüngliche Pflegebescheid bereits damals falsch war. Höherstufungsantrag Wie hoch der aktuelle Pflegebedarf bei der erneuten Prüfung ist. Erfolgreicher Widerspruch Kann zu Leistungen für einen früheren Zeitraum führen, wenn die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits damals bestanden. Erfolgreicher neuer Antrag Erfasst grundsätzlich den Anspruch aufgrund des späteren Antrags und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Voraussetzungen. Neue Begutachtung Kann persönlich, unter Voraussetzungen aber auch telefonisch oder per Video stattfinden.

Genau deshalb kann es finanziell nachteilig sein, einen aussichtsreichen Widerspruch vorschnell zurückzunehmen, nur weil anschließend ein neuer Höherstufungsantrag gestellt wird. Der neue Antrag ersetzt nicht automatisch die Auseinandersetzung darüber, ob bereits Monate zuvor ein höherer Pflegegrad hätte festgestellt werden müssen.

Weitere Einzelheiten zum Beginn der Leistungen finden sich in unserem Beitrag zur Frage, wann ein Pflegegrad rückwirkend berücksichtigt werden kann. Dabei muss stets geprüft werden, seit wann die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad tatsächlich nachweisbar vorlagen.

Ein neuer Antrag macht den alten Widerspruch nicht automatisch erfolgreich

Angenommen, der Medizinische Dienst kommt bei einer neuen Begutachtung zu Pflegegrad 3, während zuvor nur Pflegegrad 2 anerkannt worden war. Daraus folgt nicht automatisch, dass Pflegegrad 3 bereits beim ersten Antrag hätte festgestellt werden müssen.

Zwischen beiden Begutachtungen kann sich der Gesundheitszustand verändert haben. Für den früheren Zeitraum muss daher weiterhin nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des höheren Pflegegrades schon damals bestanden.

Gerade deshalb sollten Familien medizinische Unterlagen, Pflegeaufzeichnungen und Veränderungen des Gesundheitszustands zeitlich genau dokumentieren. So lässt sich später nachvollziehen, ob ein höherer Unterstützungsbedarf bereits beim ersten Antrag bestand oder erst danach entstanden ist.

Wann ein zusätzlicher Antrag besonders in Betracht kommt

Die Kombination kann vor allem dann interessant sein, wenn das Widerspruchsverfahren noch läuft und sich die Pflegesituation inzwischen weiter verschlechtert hat. Während der Widerspruch die Vergangenheit betrifft, kann über den neuen Antrag die aktuelle Situation neu bewertet werden.

Weniger überzeugend ist die Vorstellung, man könne durch beliebig viele identische Neuanträge immer wieder neue Gutachten erzwingen, obwohl sich weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die Unterlagen geändert haben. Für die Korrektur des ursprünglichen Bescheids ist zunächst das Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Auch ein Höherstufungsantrag ist kein garantierter Weg zu einem höheren Pflegegrad. Bei der erneuten Begutachtung kann der bisherige Pflegegrad ebenso bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nicht festgestellt werden.

Den Widerspruch nicht vorschnell zurücknehmen

Während eines Widerspruchsverfahrens kann die Pflegekasse mitteilen, dass sie nach erneuter Prüfung an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Teilweise werden Versicherte dann gefragt, ob sie ihren Widerspruch zurücknehmen möchten.

Eine solche Erklärung sollte nicht unüberlegt abgegeben werden. Mit der Rücknahme wird das Widerspruchsverfahren beendet, sodass die Möglichkeit verloren gehen kann, über dieses Verfahren eine Korrektur des ursprünglichen Bescheids zu erreichen.

Wer nach Prüfung des Gutachtens weiterhin gute Argumente für einen höheren Pflegegrad hat, sollte sich vor einer Rücknahme fachkundig beraten lassen. Pflegeberatungsstellen, Sozialverbände und auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können bei schwierigen Fällen unterstützen.

Auch der neue Begutachtungstermin muss vorbereitet werden

Wer parallel einen Höherstufungsantrag gestellt hat, sollte eine erneute Begutachtung nicht als bloße Wiederholung des ersten Termins betrachten. Neue Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte, Medikamentenpläne und aktuelle Pflegeaufzeichnungen sollten bereitliegen.

Besonders wichtig ist eine ehrliche Darstellung des normalen Alltags. Ein ungewöhnlich guter Tag darf nicht den Eindruck vermitteln, die betroffene Person könne Tätigkeiten dauerhaft selbstständig erledigen, wenn normalerweise regelmäßig Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe notwendig ist.

Ebenso wenig sollte eine pflegebedürftige Person aus Scham versuchen, sämtliche Schwierigkeiten herunterzuspielen. Angehörige können helfen, typische Situationen sachlich zu ergänzen und Beispiele aus den vergangenen Wochen zu nennen.

Praxisbeispiel: Pflegegrad 2 trotz deutlich höherem Hilfebedarf

Frau M. beantragt im Mai einen Pflegegrad und erhält nach der Begutachtung Pflegegrad 2. Ihre Tochter hält Pflegegrad 3 bereits zu diesem Zeitpunkt für gerechtfertigt, weil Frau M. bei der Körperpflege umfassende Hilfe benötigt, ihre Medikamente nicht selbstständig organisieren kann und nachts regelmäßig Unterstützung braucht.

Die Tochter legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und reicht anschließend Arztberichte sowie ausführliche Aufzeichnungen aus dem Pflegealltag nach. Das Widerspruchsverfahren zieht sich jedoch hin.

Im August verschlechtert sich der Zustand von Frau M. zusätzlich nach einem Krankenhausaufenthalt. Neben dem weiterhin laufenden Widerspruch wird deshalb ein Höherstufungsantrag gestellt und eine neue Begutachtung durchgeführt, bei der schließlich Pflegegrad 3 festgestellt wird.

Der neue Bescheid beantwortet zunächst die Frage nach dem aktuellen Pflegebedarf. Mit dem weiterhin laufenden Widerspruch kann dagegen zusätzlich geklärt werden, ob Pflegegrad 3 aufgrund der bereits im Mai vorhandenen Einschränkungen schon ab dem früheren Antrag hätte anerkannt werden müssen.

Fragen und Antworten zu Widerspruch und Höherstufungsantrag Kann ich während eines Widerspruchs einen neuen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellen?

Ein laufendes Widerspruchsverfahren schließt eine erneute Prüfung des aktuellen Pflegebedarfs nicht grundsätzlich aus. Besonders nachvollziehbar ist ein Höherstufungsantrag, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Entscheidung verändert oder verschlechtert hat.

Muss der Medizinische Dienst nach einem Höherstufungsantrag zu mir nach Hause kommen?

Nein, ein Hausbesuch erfolgt nicht automatisch. Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen können unter den geltenden Voraussetzungen auch Telefon- oder Videobegutachtungen eingesetzt werden.

Wer eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich wünscht, kann dies ausdrücklich mitteilen. Nach den Begutachtungs-Richtlinien hat dieser Wunsch Vorrang vor einem strukturierten Telefoninterview.

Sollte ich meinen Widerspruch zurücknehmen, wenn später ein höherer Pflegegrad bewilligt wird?

Nicht ohne vorher zu prüfen, welchen Zeitraum der neue Bescheid tatsächlich erfasst. Wenn der höhere Pflegegrad nach Auffassung des Betroffenen bereits beim ursprünglichen Antrag vorlag, kann der alte Widerspruch weiterhin für den früheren Zeitraum bedeutsam sein.

Kann ein erfolgreicher Widerspruch zu einer Nachzahlung führen?

Ja, wenn sich im Widerspruchsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, können daraus Ansprüche für den entsprechenden Zeitraum entstehen. Dabei kommt es auf den ursprünglichen Antrag und die nachweisbaren tatsächlichen Verhältnisse an.

Reicht ein Pflegetagebuch als Begründung für den Widerspruch?

Ein Pflegetagebuch kann ein sehr hilfreicher Nachweis sein, sollte aber möglichst mit dem Pflegegutachten und vorhandenen medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Besonders aussagekräftig sind konkrete Beschreibungen darüber, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird.

Kann ich meinen Pflegegrad-Widerspruch einfach per E-Mail schicken?

Auf eine gewöhnliche E-Mail sollte man sich zur Wahrung der Widerspruchsfrist nicht verlassen. Sicherer sind die gesetzlich vorgesehenen Formen wie ein schriftlicher Widerspruch oder eine von der Pflegekasse ausdrücklich bereitgestellte schriftformersetzende elektronische Übermittlung.

Quellen und weiterführende Hinweise

Die gesetzlichen Vorgaben zur Widerspruchsfrist ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Die gesetzlichen Regeln zum Beginn von Pflegeleistungen finden sich insbesondere in § 33 SGB XI.

Informationen zum aktuellen Begutachtungsverfahren und zur Höherstufung veröffentlicht der Medizinische Dienst. Die Voraussetzungen für Telefon- und Videobegutachtungen erläutert der Medizinische Dienst Bund in den Begutachtungs-Richtlinien.

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Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen

11. August 2026 - 8:07

Die Grundsicherungs-Reform bringt zum 1. August 2027 eine Änderung, die kaum jemand im Blick hat: Die Arbeitsagenturen erhalten mehr Möglichkeiten, junge Menschen aktiv anzusprechen und sogar aufsuchend zu beraten.

Dies soll verhindern, dass Jugendliche und junge Erwachsene nach der Schule aus dem Hilfesystem verschwinden und weder Ausbildung noch Arbeit aufnehmen.

Besonders im Blick stehen junge Menschen mit schwierigen Lebenslagen sowie unter 25-Jährige, die keinen Kontakt mehr zur Arbeitsagentur haben und voraussichtlich auch keine Grundsicherung beziehen. Für sie schafft die Reform erstmals einen gesetzlichen Auftrag im SGB III.

Arbeitsagentur muss nicht mehr warten, bis Jugendliche selbst kommen

Bisher stößt die Arbeitsförderung an Grenzen, wenn junge Menschen selbst keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. Gerade Jugendliche mit Schulproblemen, Schulden, familiären Konflikten, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder anderen Belastungen registrieren die Behörden oft erst, wenn “das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist”.

Ab dem 1. August 2027 soll die Arbeitsagentur solche jungen Menschen früher, umfassender und nachhaltiger beraten. Der neue § 28b SGB III sieht ausdrücklich vor, dass bei besonderem Unterstützungsbedarf die gesamte Lebenssituation in die Beratung einbezogen werden darf.

Beratung darf künftig auch aufsuchend stattfinden

Besonders weitreichend ist § 28b Absatz 2 SGB III. Danach kann die ganzheitliche Beratung und Betreuung junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf ausdrücklich „aufsuchend“ erfolgen, wenn dies notwendig ist, um sie an Ausbildung oder Arbeit heranzuführen.

Die Beratung muss damit nicht zwingend in einem Büro der Arbeitsagentur stattfinden. Gerade bei Jugendlichen, die mit normalen Einladungen, Schreiben oder Beratungsterminen kaum noch erreicht werden, können künftig andere Formen der Kontaktaufnahme eingesetzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Mitarbeiter der Arbeitsagentur pauschal bei jedem Jugendlichen vor der Wohnung stehen dürfen. Die aufsuchende Betreuung ist für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf vorgesehen und muss für das Förderziel erforderlich sein.

Arbeitsagentur darf die gesamte Lebenssituation betrachten

Neu ist außerdem der Umfang der Beratung. Nach § 28b SGB III sollen bei alle Lebensumstände berücksichtigt werden, wenn diese einer Ausbildung oder Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Damit kann die Arbeitsagentur beispielsweise nicht nur über Ausbildungsplätze sprechen, sondern auch berücksichtigen, wenn Schulden, familiäre Schwierigkeiten oder andere persönliche Probleme eine berufliche Eingliederung verhindern.

Die Behörde soll außerdem über Hilfen anderer Leistungsträger informieren, insbesondere über Angebote der Jugendhilfe.

Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung über ein Fallmanagement organisiert werden. Ziel ist damit eine intensivere Begleitung von Jugendlichen, bei denen mehrere Probleme gleichzeitig bestehen.

Neue Hilfe für schwer erreichbare Unter-25-Jährige

Noch weiter geht der neue § 31b SGB III. Er richtet sich an schwer erreichbare junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Die Arbeitsagentur kann diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Hilfen anbieten, um Schwierigkeiten zu überwinden und Schulabschluss, eine Ausbildung, eine berufliche Qualifikation oder einen anderen Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Förderung soll außerdem Betroffenen an weitere Leistungen der Arbeitsförderung heranführen.

Vergleichbare Möglichkeiten gibt es zwar im SGB II bereits für schwer erreichbare junge Menschen. Doch die Arbeitsagenturen hatten bislang keinen gesetzlichen Auftrag für Personen außerhalb der Grundsicherung.

Dafür ist nicht einmal ein Antrag notwendig

Leistungen für schwer erreichbare Jugendliche nach dem neuen § 31b SGB III können von Amts wegen erbracht werden. Ein vorheriger Antrag des jungen Menschen ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Die Arbeitsagentur kann damit selbst aktiv werden, wenn sie von einer entsprechenden Situation erfährt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesarbeitsministerium spricht ausdrücklich davon, dass schwer erreichbare junge Menschen künftig niedrigschwellig angesprochen werden können, um sie wieder an die Arbeitsförderung heranzuführen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass aus der neuen Förderung automatisch eine neue Sanktionspflicht entsteht. § 31b SGB III schafft zunächst eine zusätzliche Unterstützungsleistung und keine eigene Vorschrift zur Kürzung von Sozialleistungen, wenn ein Jugendlicher das Angebot nicht annimmt.

Telefonnummer darf zur Kontaktaufnahme genutzt werden

Auch für junge Menschen, die nach dem Ende der Schule keine konkrete berufliche Perspektive haben, werden die Möglichkeiten der Arbeitsagentur erweitert. § 31a SGB III ermöglicht bereits eine aktive Kontaktaufnahme, wenn der Agentur bekannt ist, dass nach der Schule keine konkrete Anschlussperspektive besteht.

Ab August 2027 wird dabei ausdrücklich auch die Telefonnummer in den gesetzlich vorgesehenen Datensatz aufgenommen. Die Arbeitsagentur soll dadurch Jugendliche einfacher telefonisch erreichen können und sie zugleich über Angebote der Jugendberufsagenturen informieren.

Dies soll verhindern dass junge Menschen zwischen Schule, Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendhilfe verloren gehen. Gerade nach Schulabbrüchen oder ohne Ausbildungsplatz können schon wenige Monate ohne Anschluss den späteren Einstieg in Ausbildung oder Arbeit erschweren.

Jugendberufsagenturen bekommen erstmals feste gesetzliche Grundlage

Parallel zur aufsuchenden Beratung stärkt die Reform die Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten insbesondere Arbeitsagenturen, Jobcenter und Jugendhilfe zusammen, damit junge Menschen nicht von Behörde zu Behörde geschickt werden müssen.

Mit § 10 SGB III wird die Jugendberufsagentur erstmals ausdrücklich gesetzlich definiert. Die beteiligten Stellen können gemeinsame Zielgruppen bestimmen, ihre Angebote aufeinander abstimmen und Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur koordinieren.

Die Arbeitsagenturen werden zudem verpflichtet, bei der Förderung junger Menschen enger mit Jobcentern, Jugendhilfe, Kommunen, Eingliederungshilfe, Ausländerbehörden und Schulen zusammenzuarbeiten. Die Reform versucht damit, die bisher häufig getrennten Hilfesysteme stärker miteinander zu verbinden.

Für Jugendliche kann die Reform eine wichtige zweite Chance sein

Die Änderung unterscheidet sich deutlich von vielen anderen Teilen der neuen Grundsicherung, bei denen vor allem strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen diskutiert werden. Bei den betroffenen Jugendlichen setzt der Gesetzgeber hingegen auf Hilfe statt auf Strafe.

Aufsuchende Beratung und Fallmanagement können besonders belastete Jugendliche erreichen, setzen allerdings ebenso ausreichend Personal, funktionierende Jugendberufsagenturen voraus wie eine enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe.

Bei jungen Menschen mit erheblichen Problemen muss die Arbeitsagentur nicht mehr darauf warten, dass diese selbst den Weg zur Behörde finden. Sie bekommt ausdrücklich die Möglichkeit, den Kontakt aktiv herzustellen und Unterstützung auch außerhalb der klassischen Beratung anzubieten.

FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027 Darf die Arbeitsagentur Jugendliche künftig zu Hause aufsuchen?

Eine aufsuchende Beratung wird ab dem 1. August 2027 ausdrücklich gesetzlich ermöglicht, wenn ein junger Mensch besonderen Unterstützungsbedarf hat und diese Form der Betreuung erforderlich ist. Daraus folgt aber kein pauschales Recht, jeden Jugendlichen ohne konkreten Anlass zu Hause aufzusuchen.

Für welche Jugendlichen gelten die neuen Hilfen?

Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III richtet sich grundsätzlich an junge Menschen, wobei bei besonderem Unterstützungsbedarf eine intensivere und aufsuchende Betreuung möglich ist. Der neue § 31b SGB III betrifft speziell schwer erreichbare Menschen unter 25 Jahren, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.

Muss der Jugendliche dafür einen Antrag stellen?

Für die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III ist kein Antrag erforderlich. Die Arbeitsagentur darf die Leistung von Amts wegen anbieten und damit selbst aktiv werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/

Der Beitrag Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung

11. August 2026 - 7:50

Rentner mit einer deutschen gesetzlichen Rente können eine geringere Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung an ihren Krankenversicherungskosten erhalten. Das kann geschehen, wenn sie in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und dort eine feste Kopfpauschale zahlen.

Der Streit betrifft Fälle, in denen ausländische Pflichtbeiträge nicht oder nur teilweise nach der deutschen Rente bemessen werden.

Im Ausgangsfall bezog die Deutsche Rentenversicherung eine monatliche Pflichtprämie von 99,27 Euro nicht in ihre Berechnung ein. Die Hälfte dieser Prämie entspricht 49,64 Euro und bildet einen der umstrittenen Beträge.

Ob die Begrenzung mit EU-Recht vereinbar ist, soll der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-216/26 klären. Am 10. August 2026 lag noch keine Entscheidung vor.

Wichtig ist: Das anhängige Verfahren verschafft Betroffenen derzeit keinen automatischen Anspruch auf mehr Geld. Ein späteres Urteil könnte aber verändern, welche verpflichtenden Krankenversicherungskosten im EU-Ausland in die deutsche Beteiligung einfließen.

Warum ein Rentner in den Niederlanden weniger Geld erhielt

Der Ausgangsfall betrifft einen Rentner, der im Streitjahr 2011 in den Niederlanden lebte. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine niederländische Altersrente von rund 1.844 Euro jährlich.

Der Rentner war dort nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ZVW und dem damaligen AWBZ versichert. Für beide Versicherungsbestandteile setzte die niederländische Finanzverwaltung Beiträge fest, die anhand seiner deutschen Rente berechnet wurden.

Zusätzlich verlangte der Versicherer CZ für das gesetzliche Basispaket eine feste Prämie von 99,27 Euro im Monat. Der Rentner zahlte außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt von 170 Euro im Jahr und Beiträge für freiwillige Zusatztarife.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte einen monatlichen Zuschlag von 52,46 Euro für Teile der ZVW- und AWBZ-Beiträge. Die feste Prämie und der Selbstbehalt flossen nicht in die Berechnung ein.

Der Versicherte verlangte eine höhere Zahlung. Nachdem das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatten, setzte das Bundessozialgericht das Revisionsverfahren aus und rief den EuGH an.

Weshalb „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sind

Im Alltag wird häufig pauschal von einem Krankenkassenzuschuss für Rentner gesprochen. Juristisch muss jedoch zwischen verschiedenen Versicherungsverhältnissen unterschieden werden.

Ein Zuschuss nach § 106 SGB VI kommt vor allem für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und privat Versicherte bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht in Betracht. Wer zugleich in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, fällt grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.

Im niederländischen Fall geht es dagegen um die Beitragstragung nach § 249a SGB V. In der grenzüberschreitenden Konstellation bezeichnet das BSG den an den Rentner gezahlten Betrag als Zuschlag zur Rente.

Bei Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die nach der deutschen gesetzlichen Rente bemessen werden. Eine ausländische Pflichtversicherung kann jedoch zusätzlich eine einheitliche Pauschale verlangen.

Genau daraus entsteht der Streit. Die Pauschale ist verpflichtend und dient der gesetzlichen Grundabsicherung, wird aber nicht nach der Rentenhöhe berechnet.

Weitere Unterschiede zwischen freiwilliger Versicherung, privater Absicherung und Pflichtversicherung erklärt der interne Ratgeber Diese Krankenkassenzuschüsse können Rentner beantragen.

Was der EuGH jetzt prüfen soll

Das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen vorgelegt. Es stützt die Vorlage vor allem auf Artikel 5 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Artikel 5 verlangt unter bestimmten Voraussetzungen, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten gleichzustellen. Artikel 7 schützt Geldleistungen grundsätzlich davor, allein wegen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat gekürzt oder verändert zu werden.

Der EuGH soll zunächst klären, ob eine verpflichtende Kopfpauschale wie ein nach der Rente berechneter Beitrag behandelt werden muss. Falls das zutrifft, stellt sich die weitere Frage, ob die deutsche Beteiligung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge begrenzt werden darf.

Auch der gesetzliche Selbstbehalt wird geprüft. Das BSG möchte wissen, ob er außer Ansatz bleiben darf, weil vergleichbare Zuzahlungen und Selbstbehalte nach deutschem Recht ebenfalls nicht in die Beteiligung der Rentenversicherung eingehen.

Weitere Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es auch darum, ob deutsche Behörden und Gerichte an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.

Für die Klägerseite spricht, dass die Kopfpauschale ein vorgeschriebener Bestandteil der niederländischen Krankenversicherung war. Würde allein die Berechnungsmethode entscheiden, bliebe eine gesetzliche Pflichtprämie vollständig beim Rentner hängen.

Die Gegenposition verweist darauf, dass das EU-Recht die nationalen Versicherungssysteme koordiniert, aber nicht vereinheitlicht. Danach könnte der geringere Betrag aus dem anders aufgebauten niederländischen Beitragssystem folgen und nicht unmittelbar aus dem Auslandswohnsitz.

Der vollständige Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 enthält die sechs Fragen und die Berechnungsvarianten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist außerdem im amtlichen Eintrag zum EuGH-Verfahren C-216/26 dokumentiert.

Der amtliche Text der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zeigt die europäischen Vorgaben, über deren Auslegung der EuGH entscheidet. Danach nimmt das BSG das ausgesetzte Verfahren wieder auf und berechnet den Anspruch auf dieser Grundlage.

Welche Beträge im Ausgangsfall umstritten sind

Die Zahlen des Verfahrens zeigen, dass die Einordnung einzelner Zahlungen den monatlichen Zuschlag spürbar verändern kann. Die folgende Übersicht gibt die vom BSG geprüften Beträge vereinfacht wieder.

Betrag im Ausgangsfall Rechtliche Einordnung 52,46 Euro monatlich Diesen Gesamtbetrag hatte die Deutsche Rentenversicherung für ZVW- und AWBZ-Beiträge bewilligt. 34,21 Euro monatlich Dieser Betrag entspricht der Hälfte des rentenabhängigen ZVW-Beitrags von 68,42 Euro im Monat. 18,25 Euro monatlich Dieser Anteil der bewilligten 52,46 Euro entfiel rechnerisch auf das AWBZ. Seine Berücksichtigung ist umstritten, weil das AWBZ eher der deutschen Pflegeversicherung entsprechen könnte. 49,64 Euro monatlich Dies ist die Hälfte der Kopfpauschale von 99,27 Euro. Wird sie einbezogen und der AWBZ-Anteil ausgeschlossen, ergibt das vom BSG erläuterte Modell insgesamt 83,85 Euro. 7,08 Euro monatlich Dies entspricht der Hälfte des auf einen Monat umgerechneten Selbstbehalts von 170 Euro im Jahr. Der Betrag darf wegen weiterer Berechnungs- und Verfahrensgrenzen nicht ohne zusätzliche Prüfung hinzugerechnet werden.

Die Beträge lassen sich deshalb nicht einfach addieren. Wegen des Verschlechterungsverbots kann das BSG die bereits bewilligten 52,46 Euro im Revisionsverfahren nicht zulasten der Klägerseite herabsetzen. Ob eine höhere Zahlung zusteht, hängt von den Antworten des EuGH und der anschließenden Einordnung des AWBZ-Anteils ab.

Wer von einem späteren Urteil profitieren könnte

Ein günstiges Urteil würde nicht allen Rentnern im EU-Ausland mehr Geld bringen. In Betracht kommen vor allem Menschen mit einer deutschen gesetzlichen Rente, einer ausländischen Pflichtversicherung und einer verpflichtenden Pauschalprämie oder einem vergleichbaren Beitrag.

Zu prüfen sind das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die Art der ausländischen Versicherung und die Zusammensetzung der Beiträge. Bei Rentnern, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit anders geregelt sein als bei Personen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten.

Freiwillige Zusatzpolicen sind nicht mit einer gesetzlichen Pflichtprämie gleichzusetzen. Beiträge zur Pflegeabsicherung können ebenfalls anders behandelt werden, weil Rentner diese nach deutschem Recht grundsätzlich selbst tragen.

Einen Überblick über die Auszahlung der deutschen Rente und die Krankenversicherung nach einem Umzug bietet der interne Beitrag Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – und in diesen nicht.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Rentner mit einem abgelehnten oder gekürzten Beitragszuschlag sollten zuerst feststellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Deutsche Rentenversicherung entschieden hat. Der Bescheid und die Berechnungsanlage müssen erkennen lassen, welche ausländischen Zahlungen berücksichtigt und welche ausgeschlossen wurden.

Ebenso wichtig sind Unterlagen des ausländischen Versicherers oder Sozialversicherungsträgers. Daraus sollte hervorgehen, ob eine Zahlung gesetzlich vorgeschrieben ist, ob sie von der Rentenhöhe abhängt und ob sie der Grundabsicherung oder einem freiwilligen Zusatztarif dient.

Gegen einen neuen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 SGG beträgt die Frist im Regelfall einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.

Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können zudem anregen, die Entscheidung bis zur europäischen Klärung zurückzustellen; allein der Hinweis auf das anhängige Verfahren erzwingt ein Ruhen jedoch nicht.

Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Antrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Werden rückwirkend Leistungen erbracht, ist der Zeitraum grundsätzlich auf höchstens vier Jahre begrenzt. § 44 Absatz 4 SGB X rechnet dabei vom Beginn des betreffenden Jahres an und stellt bei einer Rücknahme auf Antrag auf den Antragszeitpunkt ab.

Eine spätere günstige EuGH-Entscheidung löst trotzdem nicht von selbst eine Nachzahlung aus. Bis zur Klärung sollten Betroffene deshalb Fristen wahren und ihre ausländischen Beitragsunterlagen sichern.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Rentnerin lebt in einem EU-Staat und bezieht eine deutsche sowie eine dortige Altersrente. Aus ihrer Berechnungsanlage geht hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung nur den rentenabhängigen Pflichtbeitrag berücksichtigt hat, nicht aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kopfpauschale.

Die Rentnerin legt innerhalb der geltenden Frist Widerspruch ein. Sie reicht die ausländischen Beitragsnachweise ein und verweist auf B 12 R 4/24 R sowie C-216/26. Ob sie mehr Geld erhält, steht erst nach der europäischen Klärung und der Prüfung ihres eigenen Bescheids fest.

Fragen und Antworten zum Krankenkassen-Beitragszuschlag im EU-Ausland Hat der EuGH bereits über C-216/26 entschieden?

Nein. Am 10. August 2026 war das Verfahren noch anhängig, sodass es bislang weder einen europäischen Urteilsspruch noch einen abgeschlossenen deutschen Ausgangsrechtsstreit gibt.

Bekommen jetzt alle Rentner im EU-Ausland einen höheren Zuschlag?

Nein. Ein möglicher Anspruch hängt unter anderem von einer ausländischen Pflichtversicherung, der Art der Beiträge und der Zuständigkeit nach europäischem Sozialrecht ab.

Wie viel Geld kann ein günstiges Urteil bringen?

Das lässt sich nicht allgemein berechnen. Selbst im Ausgangsfall müssen Kopfpauschale, Selbstbehalt und AWBZ-Anteil zunächst voneinander abgegrenzt werden.

Warum wurde die niederländische Kopfpauschale bisher nicht berücksichtigt?

§ 249a SGB V knüpft die Beteiligung der Rentenversicherung an Beiträge, die nach der gesetzlichen Rente bemessen werden. Die niederländische Pauschale war einkommensunabhängig und fiel deshalb nach der bisherigen deutschen Auslegung nicht darunter.

Gehören freiwillige Zusatzversicherungen zum Verfahren?

Nein. Der Streit betrifft verpflichtende Bestandteile der gesetzlichen Grundabsicherung und einen gesetzlichen Selbstbehalt, nicht frei gewählte Zusatztarife.

Was sollten Betroffene bei einem neuen Bescheid tun?

Sie sollten die Berechnungsanlage und die ausländischen Beitragsnachweise prüfen. Bei Bekanntgabe des Bescheids im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich drei Monate.

Führt ein späteres günstiges Urteil automatisch zu einer Nachzahlung?

Nein. Offene und bereits bestandskräftige Bescheide sind verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandeln, weshalb Fristen und mögliche Überprüfungsanträge im Einzelfall geprüft werden müssen.

Der Beitrag Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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