GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 45 Minuten

Bürgergeld auch ohne Nachweise

vor 2 Stunden 33 Minuten

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass Jobcenter bei der Prüfung eines Bürgergeld-Antrags keine Nachweise verlangen dürfen, die für die Bewilligung der Regelleistungen nicht erforderlich sind. Im konkreten Fall hob das Gericht die Ablehnung eines Antrags auf Bürgergeld auf und verpflichtete das Jobcenter zur rückwirkenden Gewährung der Regelleistungen.

Die Behörde hatte ihre Ablehnung auf angeblich fehlende Unterlagen der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers gestützt – ein Vorgehen, das das LSG als unangemessen einstufte (Az.: L 21 AS 486/24 B ER und L 21 AS 487/24 B).

Der Fall: Schwerbehinderter Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft

Der Kläger ist schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen G und B) und beantragte Bürgergeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Er lebt mit seiner ebenfalls schwerbehinderten, geschiedenen Ehefrau (GdB 100, Merkzeichen RF) in einer Bedarfsgemeinschaft; beide Personen stehen unter gesetzlicher Betreuung. Zuvor hatte der Mann in einer anderen Stadt Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen. Nach dem Umzug stellte er einen vorläufigen Antrag auf Bürgergeld.

Jobcenter verlangt weitreichende Nachweise

Im Rahmen der Antragstellung forderte das Jobcenter eine Vielzahl von Unterlagen sowohl vom Kläger als auch von dessen Ex-Frau an. Neben Ausweisdokumenten, Sozialversicherungs- und Krankenkassennachweisen betraf dies auch Bescheide früherer Leistungen, Nachweise zu Kindergeld, Wohngeld, Schwerbehinderteneigenschaft, Kfz-Kosten sowie umfangreiche Kontoauszüge über mehrere Monate – ausdrücklich auch Konten der geschiedenen Ehefrau, einschließlich aufgegebener Konten und Zahlungsdienste.

Die Behörde argumentierte, nur so lasse sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers prüfen, da beide in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und daher Einkommen und Vermögen der Ex-Frau relevante Parameter seien.

Jobcenter darf keine Vermieterbescheinigung verlangen

Im Zuge der Forderungen wurde auch eine Vermieterbescheinigung thematisiert. Das LSG stellte klar, dass eine derartige Bescheinigung für die Bewilligung von Regelleistungen nicht erforderlich ist.

Für die Feststellung des Anspruchs auf den Regelbedarf genügt es, die eigenen, leistungsrelevanten Umstände des Antragstellers zu ermitteln. Mietrechtliche Detailbestätigungen durch den Vermieter sind dafür kein notwendiger Bestandteil und überschreiten die Grenze zulässiger Mitwirkungsanforderungen.

Ablehnung wegen angeblich unzureichender Mitwirkung

Weil die angeforderten Unterlagen der Ex-Frau teilweise nicht vorgelegt wurden, lehnte das Jobcenter den Antrag unter Hinweis auf § 66 SGB I ab. Danach dürfen Leistungen versagt oder entzogen werden, wenn eine notwendige Mitwirkung fehlt und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch wesentlich erschwert wird.

Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht (S 33 AS 310/24 ER) folgte jedoch der Linie des Jobcenters und wies den Eilantrag zurück. Zur Begründung hieß es, die Hilfebedürftigkeit sei mangels vollständiger Unterlagen der geschiedenen Ehefrau nicht ausreichend dargetan.

Erfolg vor dem Landessozialgericht

Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der hiergegen gerichteten Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die von der Behörde verlangten Nachweise der Ex-Frau für die Bewilligung der Regelleistungen des Klägers im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich waren.

Der Kläger hatte die für seine eigene Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Angaben fristgerecht und vollständig gemacht. Damit fehlte es an der rechtlich gebotenen Kausalität zwischen der vermeintlich fehlenden Mitwirkung und der Aufklärung eines tatsächlich leistungsrelevanten Sachverhalts.

Das Gericht hob den vorinstanzlichen Beschluss und die ablehnende Entscheidung des Jobcenters auf und verpflichtete die Behörde, die Regelleistungen rückwirkend zu zahlen.

Mitwirkung ja – aber nur, soweit erforderlich

Die Entscheidung zeichnet die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I präzise nach.

Danach müssen Leistungsberechtigte zwar bei der Aufklärung mitwirken, doch ist die Mitwirkung auf solche Tatsachen beschränkt, die für den konkreten Anspruch erheblich sind. Versagungsentscheidungen nach § 66 SGB I setzen voraus, dass ohne die Mitwirkung eine wesentliche Sachaufklärung unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Zudem steht die Verwaltung unter dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) und darf Ermittlungsarbeit nicht pauschal an die Antragstellenden „auslagern“.

Gerade im Kontext der Regelleistungen nach dem SGB II kommt es primär auf die persönlichen Bedarfe und das anrechenbare Einkommen der leistungsberechtigten Person an.

Nur wo greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass drittbezogene Informationen – etwa Einkommen einer weiteren Person – den Anspruch tatsächlich berühren, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen. Bloße Mutmaßungen oder standardisierte, überbreite Anforderungskataloge genügen dafür nicht.

Bedarfsgemeinschaft und Relevanz fremder Unterlagen

Dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau zusammenleben, führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Unterlagen der Ex-Frau für jede Leistungsart zwingend vorzulegen sind. Entscheidend ist, ob die begehrten Nachweise für die konkrete Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Regelleistungen erforderlich sind.

Das LSG verneinte dies im Eilverfahren. Es betonte, dass es keine tragfähigen Hinweise gegeben habe, die ohne die Unterlagen der Ex-Frau nicht aufklärbar gewesen wären und den Anspruch des Klägers tangiert hätten. Die pauschale Gleichsetzung von „Bedarfsgemeinschaft“ und „pflichtiger Vorlage sämtlicher Drittunterlagen“ trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht Rechnung.

Eilverfahren: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Reichen die eigenen, plausibel belegten Angaben des Antragstellers aus, um einen Anordnungsanspruch auf Regelleistungen zu begründen, darf die Behörde die Leistung nicht mit dem Hinweis auf fehlende Fremdunterlagen zurückhalten.

Angesichts der existenzsichernden Funktion des Bürgergelds fällt das Gewicht eines Anordnungsgrundes zusätzlich ins Gewicht. Die Entscheidung des LSG trägt diesem Schutzauftrag Rechnung und verhindert, dass unverhältnismäßige Mitwirkungsforderungen zu faktischen Leistungssperren führen.

Konsequenzen für Betroffene

Für Leistungsberechtigte bedeutet die Entscheidung Stärkung und Orientierung. Wer die eigenen, unmittelbar leistungsrelevanten Angaben vollständig und plausibel belegt, muss nicht befürchten, dass Regelleistungen mit Verweis auf fehlende, irrelevante Fremdunterlagen blockiert werden.

Gleichwohl bleibt es wichtig, auf Mitwirkungsaufforderungen strukturiert zu reagieren, Fristen zu wahren und begründet zu widersprechen, wenn Anforderungen offensichtlich über das Erforderliche hinausgehen.

Im Streitfall kann gerichtlicher Eilrechtsschutz eine effektive Option sein, um existenzsichernde Leistungen abzusichern.

Fazit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Versagungspraxis nach § 66 SGB I spürbar eingehegt und die Verhältnismäßigkeit von Mitwirkungsanforderungen betont. Regelleistungen dürfen nicht mit pauschalen, irrelevanten Dokumentationsforderungen verknüpft werden. Die Entscheidung verpflichtet Jobcenter zu einer präzisen, am konkreten Leistungsanspruch orientierten Prüfung und stärkt den Rechtsschutz von Bürgergeld-Beziehenden – insbesondere in Konstellationen, in denen Drittunterlagen ohne erkennbaren Bezug zum individuellen Anspruch verlangt werden.

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Pflegegeld: In diesen Fällen müssen Angehörige Steuern zahlen

vor 2 Stunden 53 Minuten

Pflegende Angehörige stemmen den Alltag. Viele fragen: Muss das Pflegegeld in die Steuer? In den meisten Fällen nein. Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Es bleibt bei Pflegebedürftigen steuerfrei. Wird es an Angehörige weitergereicht, ist es meist ebenfalls steuerfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Rechtliche Grundlage: Warum Pflegegeld steuerfrei ist

Das Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Es ermöglicht häusliche Pflege in eigener Organisation. Die Leistung erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatlich von der Pflegekasse.

Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um zweckgebundene Unterstützung. Deshalb ist das Pflegegeld selbst steuerfrei. Das ergibt sich aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes zu steuerfreien Versicherungsleistungen.

Weitergabe an Angehörige: Steuerfreiheit in der Praxis

Pflegebedürftige dürfen das Pflegegeld an Angehörige weiterreichen. Diese Zahlungen gelten in der Regel nicht als steuerpflichtige Einkünfte. Grund: Der Gesetzgeber erkennt die Pflege aus „sittlicher Pflicht“ an. Eine enge persönliche Beziehung genügt hierfür.

Dazu zählen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister und nahe Verwandte. Auch enge Freundschaften können ausreichen. Dann liegt keine gewerbliche Pflege vor. Die Weitergabe bleibt bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei.

Achtung: Wann Pflegegeld steuerpflichtig wird

Steuern können anfallen, wenn die Zahlung über das Pflegegeld hinausgeht. Gleiches gilt, wenn keine persönliche Bindung besteht. Das betrifft etwa entgeltliche Nachbarschaftshilfe ohne familiären Bezug.

Steuerpflicht entsteht ebenfalls, wenn Verträge, Stundenzettel oder Rechnungen die Pflege als Erwerbstätigkeit zeigen. In diesen Konstellationen liegt eine haushaltsnahe oder selbstständige Tätigkeit vor. Die Einnahmen gehören dann in die Steuererklärung.

Praxisbeispiel 2025:
Pflegegrad 3: Der monatliche Pflegegeldsatz beträgt 599 Euro. Erhält der Sohn genau diesen Betrag, bleibt er steuerfrei. Zahlt die Pflegeperson 1.000 Euro, sind 401 Euro grundsätzlich steuerpflichtig.

Keine automatische Meldung an das Finanzamt

Pflegekassen übermitteln das Pflegegeld nicht routinemäßig an das Finanzamt. Gemeldet werden vor allem Sozialversicherungsdaten. Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen Informationen anfordern.

Das betrifft gewerbliche Pflege, vertragliche Vergütungen oder deutlich höhere Zahlungen. Eine Standard-Meldung der Pflegegeld-Auszahlung existiert jedoch nicht.

Private Pflegepflichtversicherung: Gleiche Regeln

Auch Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung sind steuerfrei. Das gilt ebenso für weitergereichte Pflegegeldbeträge innerhalb einer sittlichen Pflicht.

Maßgeblich ist, dass es sich um Pflegeversicherungsleistungen handelt. Diese sind als Versicherungsleistungen steuerfrei gestellt.

Pflege-Pauschbetrag 2025 zusätzlich nutzen

Pflegende dürfen neben dem steuerfreien Pflegegeld den Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen pauschal. Einzelnachweise sind nicht nötig. Voraussetzungen: unentgeltliche Pflege, mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er gilt in voller Höhe, auch bei Beginn im Jahresverlauf.

Höhe des Pflege-Pauschbetrags 2025 Pflegegrad Pauschbetrag pro Jahr Pflegegrad 2 600 Euro Pflegegrad 3 1.100 Euro Pflegegrad 4 1.800 Euro Pflegegrad 5 1.800 Euro

Die Werte basieren auf § 33b EStG. Sie gelten unverändert fort.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus obendrauf

Zusätzlich können Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer mindern. Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Wichtig ist die bargeldlose Zahlung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Der Bonus nach § 35a EStG kann neben dem Pflegegeld und dem Pflege-Pauschbetrag genutzt werden.

Aktuelle Pflegegeld-Beträge 2025 im Überblick

Zum 1. Januar 2025 sind die Pflegegeldsätze erneut gestiegen. Maßgeblich sind folgende Monatsbeträge: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Diese Werte helfen bei der Einordnung, ob eine Weitergabe steuerfrei bleibt.

Typische Stolperfallen und wie Sie sie vermeiden

Schließen Sie keine Pflegeverträge mit Entgelt ab, wenn Sie steuerfrei bleiben möchten. Vermeiden Sie Rechnungen oder Stundennachweise mit Honorar-Charakter. Überschreiten Sie nicht dauerhaft die Pflegegeldhöhe bei Weitergaben.

Dokumentieren Sie Einsätze und Verwendungen knapp, aber nachvollziehbar. Bewahren Sie Kontoauszüge und Quittungen auf. Holen Sie sich Rat, wenn Familienpflege und Pflegedienst kombiniert werden. So vermeiden Sie teure Fehlklassifikationen.

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Bürgergeld: Der Verzichtstrick funktioniert nicht

vor 2 Stunden 53 Minuten

Ein zeitweiser Verzicht auf Bürgergeld, um selbstständige Einnahmen auszuklammern, ist laut dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unwirksam.

Das Gericht betonte, dass das Einkommen über den gesamten Bewilligungszeitraum maßgeblich für die Berechnung des Bürgergeldanspruchs ist. Dies sei eine Grundregel des Sozialgesetzbuches II (SGB II), die nicht umgangen werden könne. (AZ: B 4 AS 24/24 R)

Antrag auf Bürgergeld bei fehlenden Einnahmen

Ein Mann, Jahrgang 1955, beantragte aufgrund ausbleibender Einnahmen aus seiner Selbstständigkeit Bürgergeld für sich und seine Familie. Das zuständige Jobcenter genehmigte die Leistung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 vorläufig.

Im November 2019 wurde der Mann aufgefordert, eine Altersrente zu beantragen. Stattdessen verzichtete er rückwirkend ab November auf das Bürgergeld und erstattete die bereits erhaltenen Leistungen für diesen Monat.

Unvollständige Einkommensnachweise führen zu Verlust des Anspruchs

Der Mann legte nur Einkommensnachweise für die Monate Juli bis Oktober 2019 vor und berief sich auf seinen Verzicht ab November. Das Jobcenter forderte mehrfach, die Einkommensnachweise für den gesamten Bewilligungszeitraum zu ergänzen.

Da die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden, entschied das Amt, dass für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Bürgergeld bestehe und verlangte die Rückzahlung der vorläufigen Leistungen.

Das Gericht gibt Jobcenter recht

Der Mann klagte gegen diese Entscheidung, jedoch ohne Erfolg. Sowohl das Sozialgericht München als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen seine Klage ab. Die Gerichte argumentierten, dass alle Einnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden müssen, unabhängig von einem zwischenzeitlichen Verzicht auf Bürgergeld.

Versuch der Umgehung der Anrechnung hoher Einnahmen

Das Landessozialgericht stellte klar, dass der Verzicht des Mannes auf Bürgergeld offensichtlich dazu diente, seine erheblichen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember 2019 nicht anrechnen zu lassen. Die Anrechnung der Einnahmen werden auf den gesamten Bewilligungszeitraum angerechnet und betreffen dadurch auch die Monate vor November.

Durch die vorzeitige Beendigung sollte seine Bedürftigkeit künstlich erhöht werden, um einen höheren Leistungsanspruch zu erlangen. Das Jobcenter handelte deswegen korrekt, als es den Bürgergeldanspruch für den gesamten Zeitraum ablehnte und die Rückzahlung anordnete.

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Bürgergeld-Bescheide in 2025 nicht bestandskräftig – mit Folgen

vor 3 Stunden 19 Minuten

Bürgergeld-Bescheide mit Formfehlern: Warum viele Jobcenter-Bescheide 2024 und 2025 nicht bestandskräftig sind
Auch im laufenden Jahr stehen Jobcenter in der Kritik, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Der zentrale Vorwurf lautet, dass Bescheide zum Bürgergeld weiterhin unzureichende Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten und deshalb rechtlich angreifbar sind.

Bereits 2024 wurde darüber breit diskutiert; 2025 hat sich die Lage nach übereinstimmenden Berichten aus der sozialrechtlichen Praxis nicht grundlegend geändert.

Für Betroffene ist das mehr als ein Formalien-Streit: Eine fehlerhafte Belehrung kann darüber entscheiden, ob ein Widerspruch noch möglich ist – und ob fehlerhafte Entscheidungen bestehen bleiben oder korrigiert werden.

Dr. Utz Anhalt: Jobcenter verstoßen gegen das Sozialrecht Worum es konkret geht: Die Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung

Jeder Verwaltungsakt – auch der eines Jobcenters – muss eine ordnungsgemäße Belehrung darüber enthalten, ob, wie, wo und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Im Regelfall beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist zentral für die Rechtssicherheit: Nach ihrem Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch über den langwierigen Überprüfungsweg angegangen werden.

Fehlt jedoch die Belehrung oder ist sie inhaltlich mangelhaft, verschiebt sich das rechtliche Koordinatensystem. In solchen Fällen verlängert sich die Frist für den Widerspruch auf bis zu ein Jahr. Diese Verlängerung ist bewusst gesetzlich vorgesehen, um sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte auch dann noch wahrnehmen können, wenn Behörden die gebotenen Hinweise nicht korrekt erteilt haben.

Warum viele Belehrungen als fehlerhaft gelten

Sozialrechtlerinnen und Sozialrechtler kritisieren seit geraumer Zeit, dass Jobcenter die Formanforderungen an die Belehrung nicht durchgängig erfüllen. Der Rechtsanwalt Lars Schulte Breuker weist darauf hin, dass bloße Verweise auf Internetauftritte oder QR-Codes keine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung ersetzen. Dasselbe gilt für Belehrungen, die unklar bleiben oder wesentliche Informationen auslassen.

Zum Bestand der Belehrung gehört insbesondere der Hinweis auf die zulässige Form des Widerspruchs. Die elektronische Form ist rechtlich eine eigenständige Form – neben der klassischen Schriftform.

Wer rechtssicher über zulässige Formen belehren will, muss deshalb ausdrücklich mitteilen, dass ein Widerspruch auch elektronisch eingelegt werden kann, und einen funktionsfähigen Zugang eröffnen.

Dazu zählt im Mindesten ein klar ausgewiesener elektronischer Kommunikationsweg, etwa eine E-Mail-Adresse der Behörde oder ein anderer ausdrücklich benannter elektronischer Zugang. Fehlen diese Angaben oder werden sie durch einen pauschalen Link bzw. QR-Code „ins Netz“ ersetzt, ist die Belehrung unvollständig. Die Folge ist gravierend: Die Monatsfrist greift nicht, stattdessen gilt die längere Jahresfrist.

Folgen für Betroffene: Mehr Zeit – und bessere Chancen, Fehler zu korrigieren

Für Leistungsberechtigte bedeutet eine mangelhafte Belehrung handfeste Vorteile. Wer erst später bemerkt, dass ein Bescheid inhaltliche Fehler enthält – sei es bei der Höhe des Bürgergeldes, bei der Anrechnung von Einkommen oder bei Sanktionen –, kann auch noch nach Ablauf eines Monats Widerspruch einlegen, solange die Jahresfrist nicht überschritten ist.

Das verschiebt die Verhandlungsmacht: Die Behörde kann sich dann nicht auf Bestandskraft berufen, wenn sie selbst die Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

In der Praxis zeigt sich, dass Sachbearbeitungen auf entsprechende Hinweise reagieren. Wer die Mängel der Belehrung sachlich darlegt, verweist damit auf klare Rechtsgrundsätze.

Häufig genügt dies, um eine Neubewertung des Vorgangs anzustoßen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen muss. Kommt es doch dazu, stehen die Erfolgsaussichten regelmäßig günstiger, wenn die Fristenlage wegen einer fehlerhaften Belehrung eindeutig zugunsten der Bürgerseite spricht.

Was eine ordnungsgemäße Belehrung leisten muss

Rechtsklarheit entsteht, wenn eine Belehrung verständlich und vollständig ist. Sie muss darlegen, bei welcher Stelle der Widerspruch eingelegt werden kann, in welcher Frist dies zu geschehen hat und in welcher Form dies zulässig ist. Dazu zählt ausdrücklich die elektronische Einreichung als eigenständige Option.

Ebenso muss ein konkreter Zugang eröffnet werden, der diese Form praktisch ermöglicht. Allgemeine Hinweise wie „weitere Informationen finden Sie online“ reichen nicht aus und ersetzen keinen klaren Rechtsweg-Hinweis.

Umgang mit dem Jobcenter: Selbstbewusst, sachlich, dokumentiert

Werden trotz erkennbarer Mängel Einwendungen mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Monatsfrist sei abgelaufen, empfiehlt sich ein nüchterner, gut dokumentierter Kurs.

Zielführend ist, gegenüber der zuständigen Stelle auf die mangelnde Belehrung hinzuweisen und die daraus folgende Jahresfrist zu benennen. Macht die Behörde den Bescheid dennoch geltend, kann der Gang zum Sozialgericht geboten sein. Nicht selten erledigt sich der Streit bereits im Vorfeld, sobald klar ist, dass die Fristenlage zugunsten der betroffenen Person spricht.

Praktischer Hinweis zur Beweissicherung

Die Erfahrung zeigt, dass Sorgfalt bei der Übermittlung von Widersprüchen spätere Auseinandersetzungen verhindert. Wer seinen Widerspruch schriftlich per Einschreiben versendet und zusätzlich den Inhalt vorab kopiert und den Einwurf bzw. das Verpacken dokumentiert, minimiert das Risiko von Zustellungsstreitigkeiten. So lässt sich später zweifelsfrei belegen, dass und wann der Widerspruch mit welchem Inhalt zugegangen ist.

Einordnung: Formfragen als Grundpfeiler des Rechtsschutzes

Manche mögen Formfragen für pedantisch halten. Im Sozialrecht sichern sie jedoch den Zugang zum Recht.

Gerade bei existenzsichernden Leistungen wie der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld ist es entscheidend, dass die Fristen transparent sind und die Wege des Rechtsschutzes niedrigschwellig bleiben.

Wenn Belehrungen unvollständig sind, verschiebt der Gesetzgeber bewusst die Lasten: Nicht die betroffene Person soll die Versäumnisse der Verwaltung tragen, sondern die Verwaltung selbst muss die Konsequenzen fehlerhafter Belehrungen hinnehmen.

Fazit

Wo Belehrungen unvollständig sind – etwa weil elektronische Einreichungswege nicht benannt oder nur über QR-Codes bzw. Links angedeutet werden –, entsteht keine belastbare Monatsfrist. Betroffene gewinnen dadurch Zeit, fehlerhafte Bescheide anzugreifen und ihre Ansprüche durchzusetzen. Wer besonnen und gut dokumentiert vorgeht, stärkt seine Position – häufig so deutlich, dass langwierige Verfahren vermieden werden können.

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Schwerbehinderung: Gericht rügt Behördenpraxis – und kassiert Herabstufung nach Aktenlage

vor 3 Stunden 23 Minuten

Bei Leiden, die sich grundsätzlich behandeln lassen, stellen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung in aller Regel nur befristet fest. Sie kündigen meist bereits bei der Bewilligung einen Termin zur Neufeststellung an.

Das gilt besonders bei Krebspatienten, da sich deren Zustand bei erfolgreicher Operation oder anderer Therapie stark verbessert. Das nennt sich Heilungsbewährung.

Wenn der Krebs als geheilt gilt, senkt das Amt die Behinderung häufig auf einen niedrigen Grad oder setzt diesen Grad sogar auf null. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach jedoch einem Betroffenen weiterhin einen Grad der Behinderung von 50 zu, obwohl sein Krebs als besiegt galt. (L 6 SB 1880/25).

Lungenkrebs und Operation

Der Betroffene erkrankte 2017 an Lungenkrebs. Die Mediziner entfernten ihm operativ den linken Lungenflügel. Das Versorgungsamt stellte nach der Operation einen Grad der Behinderung von 80 fest. Da die Behörde davon ausging, dass der Zustand sich in den folgenden Jahren verbessern würde, überprüfte sie den Zustand nach fünf Jahren erneut.

Nur noch einen Grad der Behinderung von 20

Die Neufeststellung ergab für das Amt nur noch einen Grad der Behinderung von 20 statt 80. Der Betroffene hielt das für ungerechtfertigt und legte Widerspruch ein. Das Versorgungsamt wies diesen als unbegründet zurück. Daraufhin klagte er vor dem Sozialgericht, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Wie argumentierte der Erkrankte?

Der Betroffene bezweifelte nicht, dass es eine Heilungsbewährung gegeben hätte. Er argumentierte jedoch, dass die Operation weit größere Folgen nach sich gezogen hätte, als das Amt berücksichtigte. So lege, laut ärztlichen Befunden, seine Lungenleistung nur noch bei 45 und 54 Prozent des Sollwertes. Die konkreten Folgen seien Atemnot bei Belastung, Probleme beim Treppensteigen und nur noch kurze Strecken, die er zu Fuß bewältige.

Anatomische Veränderungen mit Folgen

Er führte vor allem eine organische Veränderung ein, die das Schema, nach dem die Versorgungsämter bewerten, nicht erfasst. So hatten sich durch den fehlenden Lungenflügel die Organe im Brustkorb verschoben. Dies führt zu größeren funktionellen Störungen.

Versorgungsamt stellt Messwerte infrage

Das Sozialgericht folgte seiner Argumentation und entschied zu seinen Gunsten. Das Versorgungsamt akzeptierte dieses Urteil nicht und legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die vorgelegten Messwerte zur Leistung der Lunge glaubhaft seien und ausreichten. Das Amt stellte dies infrage und verlangte neue und objektive Tests.

Beweislast liegt beim Amt

Die Richter lehnten die Forderung des Amtes ab. Sie erläuterten, dass es Aufgabe des Amtes gewesen sei, solche Tests im eigenen ursprünglichen Verfahren durchzuführen, wenn es diese für notwendig erachte. Die Beweislast für eine wesentliche Verbesserung der Behinderung liege ausschließlich beim Amt. Eine lückenhafte Beweislage hätte das Amt dabei selbst mitverursacht.

Gutachter hält Messwerte für plausibel

Ein hinzugezogener Gutachter untersuchte den Betroffenen zwar nicht, bewertete die vorliegenden Lungenfunktionswerte aber als schlüssig. Die verschobenen Organe würden schlüssig erklären, warum die Einschränkungen des Betroffenen gravierender seien als ein reiner Verlust des Lungenflügels.

Das Amt verlangte eine Untersuchung des Betroffenen. Die Richter erklärten dies für unnötig. So sei ein Gutachten nach Aktenlage für zulässig und beweiskräftig, wenn die Faktenlage ausreiche. Das sei hier der Fall.

Grad der Behinderung von 50 statt 20

Statt dem vom Versorgungsamt auf 20 gesenkten Grad der Behinderung sprach das Landessozialgericht dem Betroffenen einen Grad der Behinderung von 50 zu. Damit ist er weiterhin anerkannt schwerbehindert und kann die damit verbundenen Nachteilsausgleiche beanspruchen.

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Rente: 3.500 Euro statt 2.100 – Riester-Förderung vor dem Neustart

vor 3 Stunden 34 Minuten

Der Petitionsausschuss des Bundestags bewertet eine höhere steuerliche Förderung der Riester-Rente als „bedenkenswert“. Konkret geht es um den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Der jährliche Höchstbetrag von 2.100 Euro soll demnach auf 3.500 Euro steigen.

Das könnte Bestandsverträge spürbar aufwerten und neue Anreize setzen. Für Sie heißt das: Mehr Beiträge ließen sich steuerlich absetzen, sobald der Gesetzgeber entscheidet.

Warum das Thema jetzt Fahrt aufnimmt

Der Ausschuss nahm eine öffentliche Petition auf und empfahl, das Anliegen an das Bundesfinanzministerium (BMF) „als Material“ zu überweisen. Das ist kein Gesetz, aber ein deutliches politisches Signal. Die Abgeordneten verweisen darauf, dass der aktuelle Höchstbetrag seit 2008 unverändert ist – trotz gestiegener Lebenshaltungskosten.

Was heute gilt – und was gefordert wird

Derzeit können Riester-Beiträge inklusive Zulagen bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist seit 2008 festgeschrieben. Gefordert wird nun eine Anhebung auf 3.500 Euro. Das würde die steuerliche Entlastung bei höheren Eigenbeiträgen erweitern.

Hintergrund: Reformpfad der privaten Altersvorsorge

2024 legte das BMF einen Referentenentwurf für ein Reformgesetz zur privaten Altersvorsorge vor. Der Entwurf sah zwei Stränge vor.

Erstens: Verbesserungen für bestehende Riester-Verträge, darunter die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrags auf 3.500 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Zweitens: eine neue, vereinfachte Produktwelt mit beitragsproportionalen Zulagen und mehr Wahlfreiheit in der Auszahlungsphase. Das Verfahren endete jedoch mit Abschluss der vorigen Wahlperiode, ohne dass ein Gesetz beschlossen wurde.

Was die aktuelle Bundesregierung plant

Die Bundesregierung kündigte an, die bisherige Riester-Rente in ein neues privates Vorsorgemodell zu überführen. Garantievorgaben sollen gelockert, Kosten reduziert und die Förderung vereinfacht werden. Ein verbindlicher Zeitplan liegt laut Petitionsausschuss nicht vor.

Das BMF prüft derzeit die Ausgestaltung der Reform. Für Verbraucher bleibt damit zunächst Ungewissheit, wann und in welcher Form höhere Abzugsbeträge kommen.

Warum eine Anhebung viele Haushalte entlasten kann

Ein höherer Höchstbetrag stärkt die steuerliche Komponente der Förderung. Gerade Gut- und Durchschnittsverdiener mit Spielraum für zusätzliche Einzahlungen könnten mehr Beiträge wirksam absetzen. Das verbessert die Nettorendite geförderter Verträge.

Zugleich würde eine Anhebung die lange Stagnation beim Höchstbetrag beenden. Die „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ empfahl bereits 2023 eine Erhöhung. Das Anliegen der Petition greift diese Linie auf.

Was bedeutet das konkret für Ihren Vertrag?

Solange der Gesetzgeber nichts beschließt, bleibt alles beim Alten. Beitragszahlungen in Riester-Verträgen sind weiterhin bis 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Das gilt für die Einkommensteuererklärung 2025, sofern keine Neuregelung rückwirkend greift.

Prüfen Sie daher Ihre Beiträge und Zulagen wie gewohnt. Halten Sie sich zugleich über die politische Entwicklung auf dem Laufenden.

So gehen Sie jetzt pragmatisch vor

Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Vertrag noch zu Ihren Zielen passt. Achten Sie auf Kosten, Renditeaussichten und Flexibilität. Ein Anbieterwechsel kann sich lohnen, wenn Abschluss- oder Verwaltungskosten hoch sind.

Steuerlich gilt: Reizen Sie den bestehenden Höchstbetrag aus, wenn Ihr Haushalt das zulässt. Eine mögliche Anhebung würde zusätzliche Einzahlungen erst nach einem Beschluss begünstigen. Bis dahin vermeiden Sie überzogene Erwartungen.

Blick nach vorn: Was wäre bei 3.500 Euro möglich?

Steigt der Höchstbetrag auf 3.500 Euro, ließen sich höhere Eigenbeiträge unmittelbar steuerlich absetzen. Bestandsverträge würden aufgewertet. Der Reformentwurf sieht außerdem mehr Wahlfreiheit bei der Auszahlung vor, etwa einen Auszahlungsplan bis 85 ohne Restverrentungspflicht.

Das kann Sparer mit Renditefokus entlasten. Entscheidend bleibt aber die endgültige Gesetzesfassung.

Chance auf bessere Förderung, aber Geduld nötig

Die Politik sendet ein klares Signal in Richtung stärkerer steuerlicher Förderung. Der Petitionsausschuss gibt Rückenwind, das BMF arbeitet am Reformauftrag.

Für Sie zählt bis zur Verabschiedung eines Gesetzes das geltende Recht. Behalten Sie Meldungen aus Bundestag und Ministerium im Blick. Planen Sie Ihre Altersvorsorge solide weiter und reagieren Sie, sobald neue Regeln gelten.

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Früher in Rente ohne Abschlag: So klappt der Ruhestand vor 67

vor 5 Stunden 58 Minuten

Ein vorgezogener Rentenbeginn ist keine bloße Lebensentscheidung, sondern eine Weichenstellung mit Wirkung auf Jahrzehnte. Jeder Monat, den Sie früher in den Ruhestand gehen, kann Ihre Rente dauerhaft mindern.

Der gesetzliche Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat und summiert sich bei vier Jahren Vorlauf auf 14,4 Prozent – lebenslang und unwiderruflich.

Wer die richtigen Paragrafen kennt und seine Versicherungszeiten klug plant, kann dennoch früher aus dem Berufsleben ausscheiden, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Die Regelaltersrente: der sichere, aber späte Weg

Die Regelaltersrente ist die Standardform der Altersrente. Sie wird ausschließlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gezahlt und ist dann stets abschlagsfrei.

Ein vorzeitiger Bezug ist nicht möglich. Für die heutigen Rentenjahrgänge steigt die Regelaltersgrenze stufenweise an; wer 1959 geboren wurde, erreicht sie mit 66 Jahren und 2 Monaten, beim Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich die Grenze von 67 Jahren.

Altersrente für langjährig Versicherte: flexibel ab 63, aber mit Preis

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre („Wartezeit“) nachweisen kann, darf grundsätzlich ab 63 in Rente gehen. Der Preis für diese Flexibilität sind dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat des Vorziehens; maximal sind es 14,4 Prozent, wenn der Start vier Jahre vor der Regelaltersgrenze liegt.

Die Kürzung wird nicht zurückgenommen, auch nicht, wenn später die reguläre Altersgrenze erreicht wird. Es handelt sich um eine lebenslange Minderung des monatlichen Zahlbetrags.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: früher ohne Abschläge

Die oft verkürzt „Rente mit 63“ genannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 anrechenbare Versicherungsjahre voraus. Sie ermöglicht einen abschlagsfreien Ruhestand zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze.

Die Altersgrenze hierfür wird jedoch seit Jahren angehoben: 2025 liegt sie – je nach Geburtsmonat und -jahr – bei 64 Jahren und 6 Monaten (Jahrgang 1961) oder 64 Jahren und 4 Monaten (Jahrgang 1960).

Ab Geburtsjahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Grenze einheitlich das 65. Lebensjahr. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann also vor dem 67. Geburtstag ohne Abzüge in Rente gehen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: zwei bis drei Jahre vorher

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine weitere Option.

Auch hier gilt das Prinzip der Anhebung: Für ab 1964 Geborene ist die abschlagsfreie Grenze das 65. Lebensjahr. Ein vorgezogener Beginn ist bis zu drei Jahre früher möglich, dann allerdings mit denselben Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat – maximal 10,8 Prozent. Die Kürzung wirkt lebenslang.

Wartezeiten richtig zählen: die Tücken der letzten 24 Monate

Die 45-Jahre-Wartezeit für die abschlagsfreie „besonders langjährig“-Rente ist streng definiert. Anrechenbar sind vor allem Pflichtbeitragszeiten, etwa aus Beschäftigung, versicherungspflichtigen Minijobs, Pflege von Angehörigen oder Kindererziehung, ergänzt um bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten.

Nicht jede Phase der Arbeitslosigkeit hilft jedoch weiter: Kalendermonate mit Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn werden grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet; Ausnahmen gelten nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Diese Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht 2024 ausdrücklich bestätigt. Wer nahe am Ziel steht, sollte daher die letzten 24 Monate besonders sorgfältig planen.

Der legale Trick: Lücken schließen mit Minijob oder freiwilligen Beiträgen

Fehlen wenige Monate bis zur Wartezeit von 45 Jahren, lassen sich diese gezielt füllen. Ein versicherungspflichtiger Minijob liefert Pflichtbeiträge und zählt voll zur 45-Jahre-Wartezeit – und zwar auch dann, wenn parallel Arbeitslosengeld bezogen wird.

Wichtig ist, nicht von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreit zu sein. Alternativ können freiwillige Beiträge gezahlt werden; sie zählen für die 45 Jahre allerdings nur, wenn bereits mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen im Versicherungskonto stehen.

Wer diese Stellschrauben kennt und rechtzeitig nutzt, kann die entscheidenden Monate sichern und so die abschlagsfreie „besonders langjährig“-Rente erreichen.

Abschläge vermeiden, abmildern oder kompensieren

Nicht immer lassen sich die 45 Jahre genau treffen. In solchen Fällen gibt es drei Hebel. Der erste ist Zeit: Wer den Rentenbeginn verschiebt, vermeidet Abschläge und profitiert zusätzlich von Zuschlägen bei späterem Start.

Der zweite ist Arbeit: Seit 2023 dürfen Beziehende vorgezogener Altersrenten unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Beschäftigung vor der Regelaltersgrenze bleibt in der Regel rentenversicherungspflichtig und erhöht die spätere Rentenhöhe.

Der dritte Hebel ist frei kaufen: Ab 50 können Versicherte per Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI künftige Abschläge ganz oder teilweise „freikaufen“. Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine individuelle Berechnung über die maximal mögliche Ausgleichszahlung; gezahlt werden kann einmalig oder in Teilbeträgen.

Teilrente strategisch nutzen – und den Krankenversicherungsschutz wahren

Die Teilrente ist ein unterschätztes Mittel für den Ruhestand. Wer den Übergang gleitend gestaltet und neben einer Teilrente weiterarbeitet, bleibt versicherungspflichtig beschäftigt und sammelt zusätzliche Rentenpunkte.

Ein weiterer Vorteil zeigt sich im Krankheitsfall: Anders als beim Bezug einer Vollrente kann der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleiben, wenn parallel ein Beschäftigungsverhältnis besteht und die Teilrente rechtzeitig beantragt wurde. Für viele, die noch einzelne Monate überbrücken oder flexibel reduzieren möchten, ist dies ein rechtssicherer Weg mit doppeltem Nutzen.

Tabelle: Früher in Rente vor 67: Alle Möglichkeiten Weg in die Rente vor 67 Voraussetzungen / Alter / Abschläge (Stand 2025) Regelaltersrente (Jahrgänge bis 1963) Abschlagsfrei bei Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze, die je nach Geburtsjahrgang unter 67 liegt (bis zu 66 Jahre + x Monate). Ab Geburtsjahrgang 1964 gilt 67 als Regelaltersgrenze. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Abschlagsfrei mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren (540 Kalendermonate). Altersgrenze liegt 2025 – je nach Jahrgang – bei etwa 64 Jahren + 4/6 Monaten; ab Geburtsjahrgang 1964 einheitlich 65. Damit bis zu 2 Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze ohne Abschläge. Altersrente für langjährig Versicherte Mit mindestens 35 Versicherungsjahren vorzeitig ab 63 möglich. Dauerhafter Abschlag von 0,3 % pro Monat des Vorziehens, maximal 14,4 % bei 48 Monaten. Abschläge gelten lebenslang. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Voraussetzung: Grad der Behinderung ≥ 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre. Abschlagsfrei – je nach Jahrgang – zwischen 64 und 65. Vorzeitiger Beginn bis zu 3 Jahre früher möglich mit 0,3 % Abschlag je Monat (maximal 10,8 %). Abschläge gelten lebenslang. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Für Versicherte mit 25 Jahren ständiger Arbeit unter Tage. Rentenbeginn – je nach Jahrgang – bis hin zu 62 möglich (für ältere Jahrgänge teils niedriger). Bei Erfüllung der Voraussetzungen regulär ohne Abschläge.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Altersrentenarten, Anhebungen und Abschlägen (inkl. besonders/langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen, Bergleute

Häufige Planungsfehler – und wie Sie sie vermeiden

Die größten Fallstricke liegen in falschen Annahmen über die Dauer von Abschlägen und in zu frühen Anträgen. Abschläge enden nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sie bleiben dauerhaft. Wer knapp vor 45 Jahren aufgibt, verschenkt unter Umständen eine abschlagsfreie Rente.

Ebenso kritisch sind unklare oder unvollständige Versicherungsverläufe; nicht erfasste Zeiten, etwa aus Kindererziehung, Pflege oder geringfügiger Beschäftigung, sollten vorab geprüft und nachgewiesen werden. Ein Blick in die Renteninformation und eine rechtzeitige Kontoklärung schaffen Transparenz.

Für die konkrete Zeitplanung empfiehlt sich zudem der offizielle Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung, der den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn für alle Rentenarten ausweist.

Fazit: Mit Planung und den richtigen Stellschrauben früher – und ohne Abzüge – in Rente

Wer 2025 früher in Rente gehen möchte, ohne Abschläge zu riskieren, braucht vor allem zwei Dinge: eine saubere Bilanz der eigenen Versicherungszeiten und eine kluge Gestaltung der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt der Königsweg – erreichbar, wenn 45 Jahre zusammenkommen und die angehobenen Altersgrenzen beachtet werden.

Wer kurz davorsteht, kann durch einen versicherungspflichtigen Minijob oder gezielte freiwillige Beiträge die entscheidenden Monate retten. Wo Abschläge unvermeidbar scheinen, lassen sich diese ab 50 Jahren durch Ausgleichszahlungen kalkulierbar machen.

Mit diesem Instrumentarium ist ein früher, finanziell abgesicherter Ruhestand realistisch – und zwar ohne, dass Sie dauerhaft auf einen Teil Ihrer Rente verzichten müssen.

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Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöhen – Darauf kommt es wirklich an

vor 6 Stunden 24 Minuten

Eine Leserin von gegen-hartz.de fragt: „Wissen Sie, wie ich meine 30 % Schwerbehinderung auf 50 % erhöhen kann? Ich habe schwere Arthrose, und es stehen viele Operationen an. Ich habe jetzt echt Angst wegen meiner Arbeit.“ Diese Frage beantworten wir gerne.

Der Zustand muss sich verschlechtert haben

Damit dass zuständige Versorgungsamt einen höheren Grad der Behinderung anerkennt, müssen sich die Einschränkungen verschlimmert haben. Sie brauchen erst einmal neue ärztliche Gutachten von den behandelnden Ärzten, die nach den Richtlinien der Versorgungsmedizin so präzise wie möglich erläutern, warum ein GdB 50 angemessen ist.

Medizinisch objektive Nachweise sind nötig

Arthrose ist ein gutes Beispiel, um dies zu erklären, denn bei einer Arthrose hängt der Grad der Behinderung davon ab, wie stark die Schmerzen sind und wie stark die Mobilität beeinträchtigt ist. Dabei ist bei einer Arthrose, je nach dem Ausmaß der Einschränkungen, ein Grad der Behinderung von Null bis 100 möglich.

Bei einer Arthrose sind objektive medizinische Nachweise zum Beispiel Röntgenbilder und die deutlich präziseren bildgebenden Verfahren der Radiologie in Verbindung mit ärztlichen Befunden eines Facharztes (dieser wäre ein Orthopäde).

Auch einige Ausführungen spielen eine erhebliche Rolle

Die objektiven medizinischen Nachweise und Befunde bilden also den Kern, um einen Grad der Behinderung zu beurteilen. Das bedeutet aber nicht, dass ihre eigenen Ausführungen ohne Bedeutung sind. Das Gegenteil ist der Fall: Ihre eigenen Beschreibungen ihrer konkreten Probleme im Alltag stellen oft das Zünglein an der Waage dar.

Jedes Detail zählt

Deshalb sollten Sie unbedingt ein Tagebuch führen, in dem Sie akribisch die Beeinträchtigungen im Alltag notieren. Bei einer Arthrose wären das zum Beispiel Punkte wie die Beschwerden, aus dem Bett aufzustehen und hinein zu gelangen, Leiden und Mühen beim Treppen steigen und im Öffentlichen Personennahverkehr – ganz besonders die Einschränkungen am Arbeitsplatz. Dabei zählt jedes Detail.

Vorsicht: Das Versorgungsamt kann den Grad der Behinderung auch senken

Über ein Risiko müssen Sie sich bewusst sein: Das Versorgungsamt kann den Grad der Behinderung auch senken und bei ihrem Neuantrag zu dem Ergebnis kommen, er sei nicht höher, sondern niedriger als zuvor.

In unserem Fall hätten Sie dann -entgegen ihrem Ziel- keinen Grad der Behinderung von 50, sondern von 20, zehn oder Null. Sie sollten sich vor dem Neuantrag also ärztlich beraten lassen, und zwar von einem Mediziner, der sich mit den Richtlinien der Versorgungsmedizin sehr gut auskennt.

Der Antrag auf Neufeststellung

Ausgerüstet mit ärztlichen Befunden, persönlichen Beschreibungen der Leiden, möglichen Zeugenaussagen von Verwandten, Freunden und Arbeitskollegen stellen Sie dann einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung beim zuständigen Versorgungsamt.

Prüfung und zusätzliche Gutachten

Das Amt prüft dann entweder ausschließlich auf Aktenlage oder lässt zusätzlich einen eigenen Befund eines beauftragten Arztes erstellen. Diese ärztliche Einschätzung kann der ihres behandelnden Facharztes widersprechen (das passiert nicht selten).

Widerspruch und Klage

Wenn das Versorgungsamt Ihnen keinen höheren Grad der Behinderung zugesteht, dann haben Sie nach Zugang des entsprechenden Bescheids einen Monat Zeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Diese Klage sollten Sie nicht nur gut begründen, sondern auch mit soviel Belegen dafür wie nur möglich stützen, dass sich Ihr GdB verschlimmert hat.

Schwerbehinderung bedeutet Arbeitsschutz

In unserem Fall geht es der Betroffenen um Probleme am Arbeitsplatz. Sie hat Angst, ihren Job zu verlieren, weil sich ihre Arthrose verschlimmert und sich wegen anstehender Operationen die Fehlzeiten häufen.

Unsere Leserin hat also auch deswegen das Ziel, einen Grad der Behinderung von 50 zu erreichen, weil dieser die Grenze zur Schwerbehinderung markiert.

Schwerbehinderung bedeutet dann zusätzliche Nachteilsausgleiche. Dazu gehört ein außergewöhnlicher Schutz des Arbeitsplatzes mit besonderem Kündigungsschutz, dem Verbot von Mehrarbeit und dem Recht auf eine angepasste Arbeitsstelle.

Gleichstellungsantrag statt Antrag auf Neufeststellung

Wenn es um Ihren Arbeitsplatz geht, dann ist es vielleicht sinnvoller, bei einem Grad der Behinderung von keinen Grad der Behinderung von 50 zu beantragen, sondern einen Gleichstellungsantrag zu stellen.

Diesen Antrag stellen Sie nicht beim zuständigen Versorgungsamt, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie begründen darin, möglichst mit arbeitsmedizinischen Befunden, dass die Behinderung ihren Arbeitsplatz gefährdet.

Wenn Sie einen GdB von mindestens 30 haben und ihre Behinderung des Arbeitsplatz gefährdet oder die Jobsuche erschwert, haben Sie Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz.

Bei erfolgreichem Antrag bekommen Sie also am Arbeitsplatz den gleichen besonderen Kündigungsschutz, den gleichen Anspruch auf angepasste Gestaltung der Arbeitsstelle, das gleiche Verbot von Mehrarbeit etcetera. Ausgenommen sind der Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür ist immer ein GdB von mindestens 50 erforderlich.

Warum ist der Gleichstellungsantrag der ungefährlichere Weg

Wenn Sie bei einem Grad der Behinderung von 30 Angst um Ihren Arbeitsplatz haben, ist ein Gleichstellungsantrag der ungefährlichere Weg. Denn selbst wenn die Bundesagentur den Antrag ablehnt, wirkt sich dies nicht auf ihren Grad der Behinderung aus. Dieser bleibt in jedem Fall bei 30.

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Früher in Rente ab dem Grad der Behinderung von 30 – Was wirklich funktioniert

vor 6 Stunden 28 Minuten

In den vergangenen Monaten taucht immer häufiger die Frage auf, ob sich die Voraussetzungen für einen vorgezogenen Rentenbeginn bei Menschen mit Behinderung geändert haben. Viele Betroffene und Angehörige berichten davon, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 inzwischen ausreichen solle, um früher in die Altersrente gehen zu können.

Hier liegt allerdings ein Missverständnis vor. Trotz einzelner Diskussionen und Gerüchte ist das Gesetz unverändert: Wer die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, benötigt nach wie vor einen GdB von mindestens 50.

Warum reicht ein GdB von 30 oder 40 nicht aus?

Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Berufsleben ist ein wichtiger Schutz, der Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 zugutekommen kann.

Diese Gleichstellung bezieht sich allerdings ausschließlich auf arbeitsrechtliche Aspekte wie Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub und bietet im Rentenrecht keinen Vorteil. Um also die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen zu können, ist ein Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50 nötig.

Welche Voraussetzungen gelten für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Wer sich mit dem Thema Frühverrentung bei Behinderung befasst, stößt oft auf verschiedene Begriffe und Rentenarten. Entscheidend sind zum einen der festgestellte GdB von mindestens 50 und zum anderen die sogenannte Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

Diese 35 Jahre setzen sich aus allen Zeiten zusammen, in denen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder gleichgestellte Tatbestände berücksichtigt wurden.

Hierzu gehören neben Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auch Kindererziehungszeiten, Phasen der Arbeitslosigkeit oder sogar Bezugszeiten einer Erwerbsminderungsrente.

Wie unterscheiden sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Rente nach 45 Versicherungsjahren?

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, auch bekannt als „Rente für besonders langjährig Versicherte“, deutlich präsenter.

Dies liegt unter anderem an ihrer relativ hohen durchschnittlichen Rentenhöhe und an der Vielzahl der Personen, die 45 Beitragsjahre erreichen. Jedoch bietet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wichtige Vorteile in Bezug auf Flexibilität.

Während bei 45 Versicherungsjahren eine vorzeitige, abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich ist, kann bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sogar noch weiter vorgelagert in Rente gegangen werden – dann allerdings mit Abschlägen, die jedoch in vielen Fällen geringer ausfallen als bei anderen Rentenarten.

Weshalb ist die Flexibilität so entscheidend?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet nicht nur die Möglichkeit, zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen. Wer sich dazu entscheidet, noch früher aufzuhören zu arbeiten, zahlt für jeden Monat vor diesem frühen Zeitpunkt einen Abschlag von 0,3 Prozent.

Entscheidend ist, dass diese Abschläge nicht vom gesetzlichen Renteneintrittsalter (zum Beispiel 67 Jahre), sondern von der individuell abschlagsfreien Grenze berechnet werden.

Bei der Rente für schwerbehinderte Menschen liegt dieser individuelle Startpunkt zwei Jahre unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Wer also zusätzliche Monate vorzeitig in Rente geht, wird so häufig mit einem niedrigeren Abschlag konfrontiert als eine Person, die zwar 45 Versicherungsjahre erfüllt, aber noch weiter vor dem regulären Rentenbeginn aufhören möchte.

Lesen Sie auch:
Rente bei Schwerbehinderung: Dann lohnt sich die Rente – Neue Tabelle

Warum wird die Rente nach 45 Jahren dennoch häufiger erwähnt?

Die Beliebtheit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergibt sich nicht nur aus ihren vergleichsweise hohen Durchschnittsrenten, sondern auch aus dem Umstand, dass sehr viele Versicherte auf 45 Beitragsjahre kommen.

Viele Menschen kennen genau diese Möglichkeit der abschlagsfreien Rente ab 63 oder 64 (je nach Geburtsjahr), weil sie medial stark verbreitet wurde. Dagegen haben deutlich weniger Menschen einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50 und die entsprechende Beitragszeit, sodass das Thema Altersrente für schwerbehinderte Menschen in der Berichterstattung oft weniger Raum einnimmt.

Die “Superrente” bei einer Behinderung

Mitunter stellen sich Betroffene die Frage, ob eine Kombination aus 45 Versicherungsjahren und dem Schwerbehindertenstatus für eine besonders günstige Rentenkonstellation sorgt. Grundsätzlich kann sich diese Doppelvoraussetzung insofern lohnen, als Betroffene sich aus zwei Optionen die für sie vorteilhafteste auswählen können.

Wer neben den 45 Jahren noch einen GdB von 50 besitzt, sollte genau prüfen, welche Rentenart in puncto Abschläge oder Rentenhöhe am besten passt.

Für manche kann es sinnvoll sein, bereits zwei Jahre vor der eigentlichen Schwerbehinderten-Altersgrenze auszusteigen und einen niedrigen Abschlag in Kauf zu nehmen. Andere möchten möglichst lange versicherungspflichtig beschäftigt bleiben, um ihren Rentenanspruch zu maximieren.

Was ist das Fazit und worauf sollten Versicherte jetzt achten?
Der hartnäckige Mythos, ein GdB von 30 reiche bereits für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus, hält sich zwar im Internet und in Gesprächen unter Betroffenen, entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Tatsachen.

Wer diesen Rentenweg gehen möchte, muss einen GdB von mindestens 50 haben. Gleichzeitig lohnt es sich aber, die individuelle Situation genau zu prüfen.

Unterschiedliche Lebensläufe und Beitragsverläufe führen zu verschiedenen Perspektiven. Menschen mit einem GdB 50 oder höher profitieren von einer größeren Flexibilität beim Vorziehen der Rente als diejenigen, die sich allein auf ihre 45 Versicherungsjahre stützen können.

In jedem Fall empfiehlt es sich, frühzeitig eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen Vor- und Nachteile detailliert abzuwägen. Eine professionelle Beratung hilft dabei, Klarheit über die persönliche Rechtslage zu gewinnen und Entscheidungen fundiert zu treffen.

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Verfassungsrechtlich kein Anspruch von Familien durchgehend Kinderzuschlag zu erhalten

vor 7 Stunden 3 Minuten

Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag!

Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde. Denn für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss zum Kinderzuschlag Az. L 9 BK 2/25 B -.

Kurzbegründung und Sachverhalt

Für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.

Dass nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen müsse, wenn das laufende Einkommen – wie es wohl bei der Klägerin der Fall ist – der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde, besteht keine Rechtsgrundlage.

Für eine von der Klägerin gewünschte – wie auch immer geartete – abweichende Auslegung ist bereits deswegen kein Raum, weil nicht nur der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, sondern auch der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mögliche nachteilige Folgen für die Betroffenen aufgrund der Heranziehung des Einkommens vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgemildert werden, etwa indem Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können.

Angesichts dieser Abmilderungen seien die gegebenenfalls nur für einzelne von höchstens sechs Monaten eintretenden Nachteile für die Betroffenen im Hinblick auf das Anliegen einer grundlegendenden Verwaltungsvereinfachung hinnehmbar (BT-Drs. 19/7504 S. 36).

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere – nicht verletzt. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, indem Familien vom Kinderzuschlag ausgeschlossen werden, die vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt haben, während andere Familien mit dem gleichen Einkommen ihn erhalten können, wenn sie dieses schon vor dem Bewilligungszeitraum bezogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – bei einem Wechsel vom SGB II-Bezug in die Erwerbstätigkeit ggfs. – bis zum durchschnittlichen Erreichen der Mindesteinkommensgrenze – kein Kinderzuschlag zusteht, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Denn anders als die Klägerin wohl meint gibt es keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch von Familien mit Kindern, durchgehend entweder Leistungen nach dem SGB II oder einen Kinderzuschlag zu erhalten.

Fazit:

Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht – nicht sofort – ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde.

Denn für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Rente ohne Abschlag folgt auf eine Altersrente mit Abschlag – BSG urteilte

vor 7 Stunden 25 Minuten

Erstattet die Haftpflicht eines Unfallverursachers die vorzeitige Altersrente, die der Geschädigte in Anspruch nimmt, dann muss die Rentenversicherung die folgende reguläre Altersrente ohne Abschläge auszahlen. So entschied das Bundessozialgericht. (B 13 R 13/17 R).

Die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen

Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren Wartezeit können eine bis zu vier Jahren vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Jeden Monat vor der Regelaltersgrenze berechnet die Rentenversicherung dabei mit 0,3 Prozent Abschlag von der Rente.

Wer die vollen vier Jahre ausreizt, bekommt also jeden Monat 14,4 Prozent weniger Rente, und das für den Rest des Lebens.

Bis zum Geburtsjahrgang 1951 gab es auch noch eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die ab einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Auch für diese Rentenform galt ein Abschlag bei der späteren regulären Altersrente.

Kein Abschlag bei Ausgleich

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass dieser Abschlag nach der Regelaltersgrenze nicht erhoben werden darf, wenn eine Haftpflichtversicherung der Deutschen Rentenversicherung die geleisteten vorzeitigen Rentenzahlungen erstattet.

In diesem Fall ist der Grund für die geforderten Abschläge, nämlich die vorzeitige und längere Auszahlung der Rente, nicht mehr vorhanden.

Altersrente mit Abschlag

Der Betroffene hatte vier Jahre eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach einem Unfall bezogen. Dann begann seine reguläre Altersrente. Für diese berechnete ihm die Rentenversicherung einen Abschlag von 15,3 Prozent wegen der zuvor bezogenen Rente.

Doch die Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Unfall verursacht hatte, wegen dem der Betroffene arbeitslos geworden war, hatte der Rentenversicherung die zuvor erhaltene Rente vollständig erstattet.

Es geht vor das Sozialgericht

Der Rentner klagte vor dem Sozialgericht Braunschweig, da er es für ungerecht hielt, Abschläge für längst ausgeglichene Zahlungen zu leisten. Das Sozialgericht gab ihm Recht, doch es ging weiter durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht.

Abschläge sind rechtswidrig

Das Bundessozialgericht stellte sich ebenfalls auf die Seite des Rentners. Die Abschläge seien zu Unrecht erhoben worden. Bei einer vollständigen Erstattung der Altersrente durch einen Haftpflichtversicherer des für den Unfall Verantwortlichen darf die Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Altersrente keinen Abschlag auf die spätere reguläre Altersrente fordern.

Betroffene in dieser Situation hätten Anspruch auf den regulären Zugangsfaktor von 1,0, also auf die normale volle Rente.

Das Urteil schließt eine wichtige Lücke

Der Paragraf 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches VI definiert zwar, dass der Zugangsfaktor zur Rente erhöht wird, wenn eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Vor dem Urteil des Bundessozialgerichtes wurden davon aber keine Fälle erfasst, in denen ein Haftpflichtversicherer die ausgezahlte Rente eines Unfallopfers übernimmt.

Der Abschlag ist damit begründet, dass jemand, der vorzeitig Rente bezieht, längere und damit größere Zahlungen von der Rentenkasse erhält als jemand, der regulär in Rente geht. Wenn jemand diese vorzeitige Rente aber nicht in Anspruch nimmt, dann entfällt der Grund für den Abschlag.

Das Bundessozialgericht urteilte jetzt, dass eine vollständige Erstattung durch eine Haftpflicht analog zu behandeln ist wie eine vorzeitige Rente, die nicht in Anspruch genommen wird. Denn auch in diesem Fall muss die Rentenkasse keine höhere Zahlung ausgleichen.

Laut dem Bundessozialgericht habe das Gesetz nicht berücksichtigt, dass bei einer wegen einer Schädigung vorzeitig bezogenen, später aber übernommenen Altersrente eine unbefristete Fortführung des reduzierten Zugangsfaktors nicht richtig sei.

Damit gibt es Rechtssicherheit für diejenigen Rentner, die wegen eines Unfalls vorzeitig Altersrente beziehen müssen, diese aber von der Haftpflicht des Verursachers erstattet bekommen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss auch Zusatzkosten für die Wohnung zahlen

vor 8 Stunden 34 Minuten

Das Jobcenter zahlt beim Bürgergeld zum einen den Regelbedarf des Lebensunterhaltes (und einen eventuellen Mehrbedarf), zum anderen die Kosten der Unterkunft. Was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen kann auch eine Garage oder der Stellplatz eines Autos zu diesen Kosten der Unterkunft zählen.

Woraus bestehen die Kosten der Unterkunft?

Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die das Jobcenter trägt, zählen die Kaltmiete sowie die Neben- und Heizkosten. Zudem muss die Behörde auch die Kosten für einen Kfz-Stellplatz tragen, wenn dieser als fester Bestandteil der Miete im Mietvertrag vermerkt ist.

Extrakosten beschäftigen die Sozialgerichte

Spezielle Kosten, die im Umfeld der Wohnung anfallen, beschäftigen immer wieder die Sozialgerichte, weil Jobcenter diese nicht übernehmen wollen und Leistungsberechtigte überzeugt sind, dass die Behörde die Kosten tragen muss.

Oft sollen Bürgergeld-Bezieher die Kosten einer Garage selbst tragen, obwohl das Jobcenter dafür zuständig ist. Das Jobcenter ist dann in der Verantwortung, wenn die Garage ein fester Teil des Mietvertrags ist.

Jobcenter verweigern häufig Zusatzzahlungen

Jobcenter verweigern die Übernahme dieser Kosten häufig, obwohl die Rechtslage eindeutig ist und in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt wurde. So erklärte das Bundessozialgericht am 19. Mai 2021, dass Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage Kosten der Unterkunft sind (B 14 AS 39/20 R).
Damit wiederholte diese Instanz ein Urteil, das am Bundessozialgericht bereits 2015 gefällt wurde. (B 4 AS 44/14 R).

Bereits 2006 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Stellplatz grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Sozialgesetzbuches II zählt. Gleichzeitig stellte es jedoch klar, dass das Jobcenter die Kosten für einen Pkw-Stellplatz übernehmen muss, wenn ohne diesen die Wohnung nicht angemietet werden kann und die Wohnkosten den ortsüblichen Angemessenheitsrahmen einhalten.(B 7b AS 10/06 R).

Sonderzahlungen müssen im Mietvertrag genannt werden

Im Rahmen der Angemessenheit der Wohnkosten gilt die Übernahme auch für andere spezielle Mietkosten. Zum Beispiel kann ein Vermieter auch Mietkosten für eine Einbauküche verlangen. Ist diese untrennbarer Teil des Mietverhältnisses, dann muss das Jobcenter diese tragen.

Die Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter solche besonderen Mietkosten übernimmt, ist, dass sie ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden. Im Mietvertrag muss also stehen, dass Miete für den Stellplatz verlangt wird und Teil des Mietverhältnisses ist.

Nur dann können Sie als Betroffener die entsprechenden Kosten beim Jobcenter geltend machen.

Das Jobcenter übernimmt unabwendbare Kosten

Das Jobcenter übernimmt noch weitere Kosten im Rahmen des Mietverhältnisses, etwa eine Auszugsrenovierung und Schönheitsreparaturen. Die Voraussetzung ist, dass diese unabwendbar sind, also ausdrücklich im Verhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtend.

Um diese Verpflichtung zu belegen, muss im Mietvertrag eine entsprechende Klausel stehen.

Worauf müssen Sie achten?

Lesen Sie sich Ihren Mietvertrag genau durch und prüfen im Vergleich dazu Ihren Bürgergeld-Bescheid. Wenn Sie sehen, dass das Jobcenter Kosten nicht übernehmen will, die ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt sind, dann legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein und weisen auf die jeweiligen Kosten hin.

Wenn sich das Jobcenter trotz eindeutiger Rechtslage weigert, diese Kosten zu tragen, dann bleibt Ihnen als nächster Schritt der Weg zum Sozialgericht.

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Pflegegeld: Erhöhe den Pflegegrad rückwirkend

vor 8 Stunden 36 Minuten

Oft erleben Menschen, die erstmalig einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen, große Unsicherheit. Sie kommen beispielsweise frisch aus einer Rehabilitation und sind mit einer Vielzahl bürokratischer Hürden konfrontiert.

So war es auch bei Peter: Er beantragte im Juli 2023 einen Pflegegrad und verließ im August seine Rehabilitationsmaßnahme. Nachdem sein Termin zur Begutachtung im September stattfand, erhielt er zunächst nur Pflegegrad 1. Das Ergebnis fühlte sich für ihn nicht passend an. Viele Betroffene wissen in solchen Situationen nicht, wie sie korrekt reagieren sollen. Es kommt schnell das Gefühl auf, die eigene gesundheitliche Situation werde nicht ernst genug genommen.

Wieso kann ein Widerspruch sinnvoll sein

Peter ging gegen den ersten Bescheid in Widerspruch. Die Pflegekasse beziehungsweise der Medizinische Dienst hatte ihn zunächst auf Pflegegrad 1 eingestuft. Sein Einsatz machte sich jedoch bezahlt: Anfang des Jahres 2024 erfolgte eine neue Begutachtung, in deren Folge Barry Pflegegrad 2 erhielt.

Dies zeigt, wie wichtig das Widerspruchsverfahren sein kann. Viele Menschen akzeptieren ein anfängliches Pflegegrad-Ergebnis, obwohl es oft nur auf einer unvollständigen Datengrundlage oder einer zu kurzen Begutachtung beruht. In Barrys Fall war es entscheidend, sich erneut prüfen zu lassen und der Entscheidung zu widersprechen.

Wann beginnt die Anerkennung eines höheren Pflegegrades?

Nach erfolgreichem Widerspruch kann sich die Frage stellen, ab welchem Zeitpunkt der neue – höhere – Pflegegrad gilt. In Peters Fall bot die Kasse an, die Anerkennung des Pflegegrades 2 ab dem 1. Januar 2024 zu bestätigen.

Das Problem: Peter stellte den ursprünglichen Antrag bereits im Juli 2023. Oft versuchen Pflegekassen, den Beginn des Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Begutachtung festzusetzen. Dies bedeutet für Betroffene nicht nur einen späteren Starttermin für Leistungen, sondern kann mitunter auch finanzielle Einbußen von mehreren Monaten bedeuten.

Ist eine rückwirkende Anerkennung überhaupt möglich?

Die Frage der rückwirkenden Anerkennung hängt davon ab, ob sich der Gesundheitszustand seit Erstantrag tatsächlich verschlechtert hat oder bereits zu diesem Zeitpunkt genauso bestanden hat, wie bei der späteren Begutachtung festgestellt.

Wenn die Beschwerden und Einschränkungen, die schließlich zur Einstufung in Pflegegrad 2 geführt haben, bereits im Juli 2023 vorlagen, dann ist eine rückwirkende Festsetzung in vielen Fällen rechtlich durchsetzbar. Die Kasse muss nachweisen, dass sich der Zustand des Betroffenen erst nach dem ersten Bescheid wesentlich verändert hat, um sich auf einen späteren Zeitpunkt berufen zu können.

Krankenkassen setzen häufig auf Einigungen statt auf langwierige Verfahren

Peter berichtet von einem Schreiben, in dem die Krankenkasse ihn bat, den Widerspruch zurückzuziehen und damit „jegliche rechtliche Verfolgung des Widerspruchs“ aufzugeben.

Im Gegenzug würde man den höheren Pflegegrad ab Januar 2024 bestätigen. Für die Kasse liegt der Vorteil auf der Hand: Sie spart nicht nur eventuelle Nachzahlungen, sondern vermeidet auch eine zeitintensive Auseinandersetzung. Für Betroffene kann das verlockend erscheinen, weil ihnen dadurch weitere Anträge oder ein womöglich gerichtliches Verfahren erspart bleiben. Allerdings lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob bereits angefallene Ansprüche – etwa seit Juli 2023 – nicht doch geltend gemacht werden sollten.

Wie belegt man den bereits vorhandenen Pflegebedarf?

Betroffene, die eine rückwirkende Anerkennung anstreben, müssen häufig nachweisen, dass ihr gesundheitlicher Zustand und der damit einhergehende Pflegebedarf schon zum Zeitpunkt des ersten Antrags vorlagen.

Widerspruch und erneute Begutachtung können dazu genutzt werden, sämtliche Berichte aus Krankenhäusern, Rehabilitationsmaßnahmen, Arztpraxen oder Therapien zusammenzutragen. Dies ist zwar ein bürokratischer Aufwand, aber er lohnt sich, wenn man bedenkt, dass einige Monate an Leistungsbezügen auf dem Spiel stehen.

Was, wenn die Kasse auf Zeit spielt oder behauptet, die Situation habe sich erst verändert?

Kassen berufen sich häufig auf vermeintliche Veränderungen des Gesundheitszustands, um eine rückwirkende Festsetzung zu verweigern. Dafür bedarf es jedoch konkreter Nachweise.

Einfach nur zu sagen, es habe im Verlauf so erhebliche Verschlechterungen gegeben, dass erst jetzt ein höherer Pflegegrad gerechtfertigt sei, reicht in der Regel nicht. Hier ist das Prinzip entscheidend, dass derjenige, der etwas behauptet, dies auch belegen muss. Auch ein Einwand wie „Damals gab es noch nicht alle Unterlagen“ ist nicht zwingend ein Grund für einen niedrigeren Pflegegrad. Wenn die Einschränkungen damals schon vorlagen, ist es Sache der Kasse, das Gegenteil zu beweisen.

Wann kann eine gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll sein?

Manche Betroffene schrecken vor dem Gang zum Sozialgericht zurück, weil sie Zeit, Nerven und womöglich auch Geld fürchten zu verlieren. Tatsächlich bedeutet eine gerichtliche Klärung mitunter einen langen Atem.

Doch wenn der Widerspruch gerechtfertigt ist, kann das Ergebnis durchaus lohnend sein. Wie im Video ausgeführt wird, gilt eine Frist von bis zu vier Jahren rückwirkend, in denen man Pflegeleistungen geltend machen kann. Wer also sehr eingeschränkt war und den Antrag zu spät gestellt hat, hat unter bestimmten Bedingungen trotzdem Anspruch auf eine rückwirkende Prüfung.

Ermutigung für andere Betroffene

Das Beispiel von Peter zeigt, dass es sich lohnen kann, für die eigenen Rechte einzutreten. Er ließ sich trotz der ersten Einstufung in Pflegegrad 1 nicht entmutigen und widersprach.

Seine Beharrlichkeit führte dazu, dass ihm schließlich Pflegegrad 2 zugesprochen wurde. Nun stellt sich die Frage des rückwirkenden Anspruchs. Ein Widerspruch ist nicht nur erlaubt, sondern kann ein entscheidender Schritt sein, um die Leistungen zu erhalten, die einem tatsächlich zustehen.

Wie können Betroffene konkret vorgehen, ohne sich zu überlasten?

Betroffene sollten immer gut vorbereitet sein. Das bedeutet, bei jedem Schritt den Schriftverkehr zu dokumentieren, eventuelle Telefonate möglichst in Gegenwart von Zeugen zu führen oder diese Gespräche direkt schriftlich zu bestätigen.

Wer sich selbst überfordert fühlt, weil die Pflegebedürftigkeit längst den Alltag bestimmt, kann mit der Unterstützung von Angehörigen, Freunden oder sozialen Beratungsstellen rechnen. Auch professionelle Pflegedienste können mit Rat zur Seite stehen.

Wie geht es weiter, wenn man erfolgreich war?

Mit der einmaligen Anerkennung eines höheren Pflegegrades sollte man sich nicht automatisch zufriedengeben, wenn nachweislich bereits vorher der entsprechende Bedarf bestand. Wer weiterhin glaubt, dass ihm rückwirkende Leistungen zustehen, muss dies klar und rechtzeitig kommunizieren. Das schließt ein, bei der Kasse auf eine zurückdatierte Einstufung zu pochen. Sollte diese sich weiter weigern, bleibt der formelle Gang über den Widerspruch und notfalls über eine sozialgerichtliche Klärung.

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Arbeitsagentur fordert schriftliche Stellungnahme von Analphabeten und droht mit Arbeitslosengeld-Sperre

vor 8 Stunden 37 Minuten

Die Agentur für Arbeit forderte von einem Menschen, der kaum lesen und kaum schreiben kann, eine schriftliche Stellungnahme und drohte ihm eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld an, falls er diese nicht fristgerecht einreiche.

Lese-Rechschreibschwäche und gesetzliche Betreuung

Tom Bruns (Name geändert) ist 21 Jahre alt und geistig behindert. Seine gesetzliche Betreuung erläutert: „Er hat eine Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besucht. Seit er 2022 dort abgegangen ist, hat er meist gearbeitet. In der Gebäudereinigung und bei Burger King. Aufgrund seines niedrigen Intelligenzniveaus und einer Lese-Rechtschreibschwäche habe ich die Betreuung übernommen. Behördenzusammenhänge versteht er nicht. Auch nicht, wenn ich versuche, sie ihm in einfachen Worten zu erklären.“

Die Betreuerin führt aus: „So hat er mir erst nach rund 5 Wochen erzählt, dass er seinen letzten Job verloren hat. Am gleichen Tag habe ich Arbeitslosengeld beträgt mit dem Hinweis, von dem Umstand erst an dem Tag von dem Jobverlust erfahren zu haben. Er lebte in der Zwischenzeit mit seiner Partnerin von deren Einkommen als Pflegehelferin.“

Anhörungsbogen im Briefkasten

Am Wochenende des 19. Oktobers fand er einen Brief mit einem Anhörungsbogen der Behörde in seinem Briefkasten. Laut Datum war der Brief rund zwei Wochen unterwegs. Die Agentur stellte die Frage, warum Tom sich erst so spät arbeitssuchend gemeldet habe, obwohl die Betreuerin dies bereits im Antrag erklärt hatte.

Gleichzeitig wurde in dem Brief eine dreimonatige Sperre angedroht, sollte Tom keine wichtigen Gründe für die Verspätung nennen können – und das, obwohl er nur etwas lesen und kaum schreiben kann. Seine Betreuerin ergänzt: „Ich als seine Betreuerin habe den Anhörungsbogen nicht erhalten.“

Neuer Job auch ohne Vermittlung

Für Tom bleibt die Forderung der Agentur für Arbeit allerdings ohne Konsequenzen. Er hat selbst initiativ einen neuen Job gesucht und gefunden. Er fängt am 1.11.2025 eine neue Arbeit als Pflegehelfer an, und das in dem Heim, in dem bereits seine Partnerin arbeitet.

Toms Situation steht nicht allen. Immer wieder stoßen wir bei gegen-hartz.de auf ähnliche Fälle, in denen Jobcenter, Agentur für Arbeit oder Sozialamt Menschen mit Einschränkungen zu Unrecht Sanktionen androhen oder diese tatsächlich sanktionieren.

Zu Unrecht deshalb, weil Sanktionen wegen einer Mitwirkung der Mitwirkungspflicht voraussetzt, dass die Betroffenen überhaupt in der Lage sind, wie gefordert mitwirken zu können. Das ist bei Tom Bruns nicht der Fall. Weder versteht er, was die Behörde von ihm verlangt noch kann er den Anhörungsbogen ausfüllen oder ihn auch nur lesen.

So wie Tom geht es vielen Menschen, die Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen und psychisch oder geistig eingeschränkt sind. Die Behörden drohen ihnen Strafen an oder sanktionieren sie tatsächlich, obwohl diese Menschen in Wirklichkeit Unterstützung brauchen für das, was sie nicht können.

Fehler der Behörden bedeuten Not für Hilfebedürftige

Solche rechtswidrigen Fehler der Behörden bringen die Betroffenen sehr schnell in existentielle Not. Sie sind hilfebedürftig und darauf angewiesen, dass das soziale System funktioniert. Die Sanktionen stoßen diese Hilfebedürftigen dann in existentielle Not, indem sie ihnen die Mittel entziehen, die sie brauchen, um zu essen, zu trinken oder sich die elementaren Dinge des Alltags zu besorgen.

Den Mitarbeitern der Behörden muss man keine bösen Absichten unterstellen. Sie haben in der Regel keine psychologische oder sozialpädagogische Ausbildung und schlicht nicht die Qualifikation, um die Situation einzuschätzen.

Sie arbeiten nach Schema F und behandeln Menschen mit psychischen oder geistigen Einschränkungen so, als ob sie diese Einschränkungen nicht hätten. Das lässt sich damit vergleichen, einem Menschen, der auf einen Rollator angewiesen ist, Sanktionen anzudrohen, weil er nicht an einer Bergwanderung teilnimmt.

Knallharte Sanktionen für Menschen

Die Ministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Pas, kündigt knallharte Sanktionen für Menschen im Bürgergeld-Bezug an, die wiederholt Termine beim Jobcenter versäumen. Diesen soll das Jobcenter in Zukunft die gesamten Leistungen streichen – nicht nur den Regelsatz für den Lebensunterhalt, sondern sogar die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bas verspricht zwar, dass diese Härten nicht in derselben Form für Bürgergeld-Bezieher mit psychischen oder geistigen Einschränkungen gelten sollen, doch Beispiele wie das von Tom Bruns zeigen, dass die Realität eine andere ist.

Leistungsentzug trifft die Hilflosen

Es ist sogar sehr wahrscheinlich, dass der sog. Totalsanktionen gerade die treffen wird, die auf diese Leistungen am dringendsten angewiesen sind: Menschen, die nicht in der Lage sind, Behördenregeln zu verstehen; psychisch Erkrankte, die keine Termine organisieren können; schwer Depressive, die es in einer akuten Phase nicht einmal schaffen, aus dem Bett aufzustehen.

Auch wenn die Sozialgerichte voraussichtlich die Sanktionen gegen diese Hilfebedürftigen später als die Rechtsbrüche erkennen, die sie sind, hilft das den Betroffenen in ihrer akuten Ausweglosigkeit überhaupt nicht, wenn der Sozialstaat, der die Pflicht hat, sich um sie zu kümmern, sie auf Null setzt.

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Rente muss für Haft eingesetzt werden

21. Oktober 2025 - 17:56

Rentner in Haft müssen für die Unterbringung und die Verpflegung den hierfür zu tragenden Haftkostenbeitrag grundsätzlich von ihrer Rente bezahlen. Der Häftling kann dem auch nicht entgehen, indem er die Rentenzahlung an seine Ehefrau und seinen Sohn abtreten will, entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. September 2025 (Az.: S 39 R 451/23).

Rente muss für Haftkostenbeitrag verwendet werden

Nach dem Strafvollzugsgesetz müssen Häftlinge grundsätzlich einen Haftkostenbeitrag für ihre Unterbringung und Verpflegung zahlen. Die vom jeweiligen Bundesland jährlich neu bestimmte Höhe des Haftkostenbeitrags richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Mitgefangenen in einem Haftraum oder die Inanspruchnahme der Verpflegung. Bei einer Einzelunterbringung beträgt dieser rund 15 Euro pro Tag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann.

Im konkreten Fall wurde der Kläger zu einer knapp 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Als er mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente bezog, erklärte er gegenüber der Rentenversicherung, dass er diese an seine Ehefrau und seinen Sohn „abtrete“.

Die JVA fragte bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger an, inwieweit Rentenansprüche bestehen. Sie machte einen Überleitungsanspruch der Rentenzahlungen auf das Haftkonto des Klägers geltend. Von der Rentenzahlung sollte der Haftkostenbeitrag bezahlt werden.

Sozialgericht Gelsenkirchen: JVA kann Renten-Überleitung verlangen

Das ist auch so zulässig, urteilte das Sozialgericht. Grundsätzlich habe ein Rentner zwar ein „Wunsch- und Wahlrecht“, wohin die Rente ausgezahlt werden soll. Es komme nicht darauf an, ob es sich um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handelt oder das seines Ehepartners oder ein sonstiges Konto.

Bei einer Haft werde das Wunsch- und Wahlrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen aber aufgehoben, so das Sozialgericht. Danach könne die JVA, bei der die Kosten der Unterbringung anfallen, „die Ansprüche des Leistungsberechtigten auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,“ auf sich überleiten.

Der Rentenversicherungsträger sei vor diesem Hintergrund zur Ausführung der von der JVA veranlassten Überleitungsanzeige verpflichtet.

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4 Gründe warum Arbeitskollegen nicht deine Freunde sind

21. Oktober 2025 - 17:50

Es klingt hart und widerspricht dem wohltuenden Gefühl von Zusammenhalt im Büro: Arbeitskollegen sind in aller Regel keine Freunde. Viele ahnen das, doch der Alltag im Team, geteilte Kaffeepausen und gemeinsame Erfolge erzeugen eine Nähe, die wie Freundschaft wirkt. Genau darin liegt die Gefahr.

Wer Kolleginnen und Kollegen vorschnell in den eigenen Freundeskreis einordnet, riskiert Enttäuschungen – und im Ernstfall handfeste Nachteile.

Der Arbeitsrechtler und Fachanwalt Christian Lange aus Hannover ordnet die Gründe, zeigt typische Zusammenhänge im Arbeitsleben und erklärt, welche Haltung im Sinne einer fairen, respektvollen und zugleich selbstschützenden Professionalität sinnvoll sein kann.

Die Illusion der Nähe: Tägliche Begegnung ist noch keine Freundschaft

Freundschaft entsteht freiwillig, Arbeit verbindet durch einen äußeren Rahmen. Der tägliche Kontakt, gemeinsame Projekte und Routinen erzeugen Vertrautheit und ein Gefühl des Miteinanders.

Diese Nähe ist real, aber sie ist funktional. Sie speist sich aus geteilten Aufgaben, nicht aus gemeinsam gewählten Werten oder biografischen Bindungen. Sobald dieser Rahmen wegfällt – etwa durch einen Jobwechsel oder eine Umstrukturierung – verflüchtigt sich die Verbindung oft überraschend schnell.

Was im Büro wie feste Bindung wirkte, zeigt sich rückblickend als zweckgebundene Bekanntschaft. Das muss nicht zynisch sein. Es ist Ausdruck dessen, dass Arbeit eine Bühne ist, die Beziehungen arrangiert. Verlässt man die Bühne, endet auch das Stück.

„Aus den Augen, aus dem Sinn“: Wenn der gemeinsame Rahmen verschwindet

Wer die Stelle wechselt, erlebt häufig, wie Kontakte, die täglich selbstverständlich waren, plötzlich verebben. Das ist kein moralisches Versagen, sondern ein strukturelles Muster.

Das geteilte Thema – die Arbeit – entfällt, der Kommunikationsanlass ebenso. Freundschaften überstehen solche Brüche, weil sie von der Beziehung her denken. Kollegiale Bekanntschaften tun das meist nicht. Wer diese Dynamik kennt, wird im laufenden Arbeitsverhältnis weniger dazu neigen, kollegiale Nähe mit echter Freundschaft zu verwechseln – und teilt private Informationen vorsichtiger.

Abhängigkeiten und Prioritäten: Loyalität gilt der eigenen Existenzsicherung

Kolleginnen und Kollegen sind, wie man selbst, auf Einkommen und Stabilität angewiesen. Für viele hat die Sicherung des Arbeitsplatzes Priorität vor jeder Loyalität gegenüber anderen Beschäftigten. Das ist nachvollziehbar: Miete, Familie, Lebensstandard – all das hängt am Job.

Wer aufsteigen möchte, seine Probezeit bestehen oder Boni erreichen will, wägt Interessen ab. In dieser Konstellation ist es unrealistisch zu erwarten, dass Kolleginnen und Kollegen im Zweifel die eigene Position über die eigene Absicherung stellen. Professionelle Beziehungen können wertschätzend und solidarisch sein, doch sie sind von sachlichen Interessen durchzogen. Wer das ausblendet, interpretiert normales berufliches Verhalten als persönliche Kränkung.

Im Konfliktfall wird es deutlich: Warum Zeugenaussagen oft brüchig sind

Kommt es zum Streit mit Vorgesetzten oder zum Mobbingvorwurf, zeigt sich die Zerbrechlichkeit kollegialer Loyalität besonders deutlich. Potenzielle Zeugen halten sich nicht selten zurück, äußern sich vage oder beschränken sich auf unkritische Aussagen. Auch dies ist weniger Charakterschwäche als Ausdruck rationaler Vorsicht. Niemand möchte zum „Problem“ werden, das den eigenen Werdegang belastet.

Hinzu kommt, dass Arbeitgeber auf das Aussageverhalten mittelbar Einfluss nehmen können – durch Erwartungshaltungen, Hinweise, interne Gespräche. All das macht den Zeugenbeweis unsicher.

Verlässlicher sind regelmäßig dokumentierte Vorgänge: E-Mails, Protokolle, Kalendereinträge, präzise Gedächtnisnotizen. “Wer sich im Konfliktfall auf mündliche Solidarität verlässt, steht nicht selten mit leeren Händen da”, warnt Lange.

Fehlende Wahlfreiheit: Kolleginnen und Kollegen werden nicht von uns ausgesucht

Freunde wählen wir aus, Kolleginnen und Kollegen werden uns zugewiesen. Hinter jeder Teamkonstellation stehen Personalentscheidungen, Budgets, Organigramme – kurz: der Arbeitgeber. Diese fehlende Wahlfreiheit prägt die Qualität der Beziehung. Man kann Arbeitsbeziehungen pflegen, Grenzen ziehen, respektvoll agieren. Doch man kann sie nicht so einfach beenden, ohne selbst Konsequenzen zu tragen.

Deshalb ist Distanz kein Zeichen von Kälte, sondern ein Mittel, berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten. Wer jede Irritation sofort persönlich nimmt, verliert die Souveränität.

Wer dagegen professionell bleibt, schafft Raum für Kooperation – ohne die Illusion, dass jede Nähe privat zu deuten ist.

Konkurrenz unter Gleichen: Beförderung, Auswahlentscheidungen und das stille Spiel der Vergleiche

Moderne Organisationen betonen Teamgeist – zurecht. Zugleich unterliegen sie Auswahlmechanismen: Beförderungen, Projektleitungen, Leistungsbewertungen, im Krisenfall auch betriebsbedingte Kündigungen. In solchen Situationen werden Beschäftigte vergleichbar gemacht.

Fehler oder Schwächen des einen können Chancen für den anderen eröffnen, nicht weil jemand Böses will, sondern weil Systeme so funktionieren. Das erzeugt ein leises Wettbewerbsklima, das sich mit echter Freundschaft nur schwer verträgt.

Selbst gute Kolleginnen und Kollegen geraten dann in Rollenkonflikte: Unterstützt man die andere Person kompromisslos – oder wahrt man die eigene Position? Wer die Konkurrenzdimension ignoriert, missversteht den Raum, in dem er sich bewegt.

Professionelle Nähe statt privater Vertraulichkeit: Was das praktisch bedeutet

Eine kluge Haltung ist weder Misstrauen noch Kumpanei, sondern bewusste Grenzziehung. Das beginnt damit, Privates maßvoll zu teilen. Persönliche Details können verbinden, machen aber auch angreifbar, wenn sie im falschen Kontext zirkulieren. Klug ist es, Beziehungen über die Sache zu definieren: gemeinsame Ziele, klare Zuständigkeiten, zuverlässige Kommunikation. Verbindlichkeit im Kleinen – Termine einhalten, Informationen sauber weitergeben, Erfolge teilen – schafft Reputation und Vertrauen, ohne Privatsphären aufzulösen.

Wer kritische Beobachtungen hat, adressiert sie ruhig, dokumentiert den Verlauf und sucht, wenn nötig, formelle Wege. An die Stelle stiller Erwartungen an „Freundschaft“ tritt so eine Kultur, die Kollegialität ernst nimmt, ohne sie zu romantisieren.

Selbstschutz im Alltag: Distanz als Voraussetzung für Fairness

Distanz wird oft mit Kälte verwechselt. Tatsächlich ermöglicht sie Fairness. Wer auf Distanz bleibt, bewertet Verhalten entlang von Rollen, Regeln und Ergebnissen – nicht entlang persönlicher Loyalitäten, die enttäuscht werden könnten. Distanz schützt auch die Arbeitsatmosphäre: Konflikte lassen sich klarer ansprechen, weil sie nicht als Verrat unter Freunden erlebt werden. Zudem verhindert Distanz, dass man Informationen preisgibt, die später gegen einen verwendet werden könnten.

Gerade in aufgeladenen Situationen im Betrieb – etwa vor Auswahlentscheidungen – zahlt sich diese Haltung aus. Sie hält den Blick frei für das, worum es im Arbeitskontext geht: professionelle Leistung, saubere Prozesse, respektvolle Zusammenarbeit.

Ausnahmen bestätigen die Regel – und brauchen Zeit

Natürlich entstehen aus Kollegenbeziehungen manchmal echte Freundschaften. Das geschieht, wenn gemeinsame Werte, geteilte Lebenslagen und wechselseitige Verlässlichkeit den Rahmen Arbeit überdauern.

Der entscheidende Punkt ist die Richtung der Beweislast. Freundschaft zeigt sich nicht in der Intensität des Büroalltags, sondern in der Beständigkeit darüber hinaus: Bleibt der Kontakt, wenn die Bühne wechselt? Trägt die Beziehung auch ohne gemeinsame Projekte? Wer die Antwort nicht kennt, sollte vorerst vom beruflichen Status quo ausgehen und sich entsprechend verhalten.

Nüchtern bleiben, souverän handeln

Die klare Botschaft lautet: Arbeitskollegen sind in der Regel keine Freunde. Diese Einsicht ist nicht bitter, sondern befreiend. Sie verhindert, dass man Erwartungen aufbaut, die das System Arbeit nicht erfüllen kann, und sie schafft Raum für eine respektvolle, belastbare Professionalität.

Wer die Illusion der Freundschaft durchschaut, teilt Privates gezielter, dokumentiert Wichtiges sorgfältig, reagiert in Konflikten besonnen und versteht Konkurrenz als strukturelle Realität statt als persönlichen Angriff. So entsteht ein Arbeitsklima, das zugleich menschlich und klar ist – mit Nähe, wo sie hilfreich ist, und Distanz, wo sie schützt.

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Rente: Versorgungsausgleich endet nicht automatisch nach dem Tod

21. Oktober 2025 - 16:49

Ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung sorgt dafür, dass der Ehepartner mit der geringeren Rente einen Teil der Bezüge desjenigen mit der höheren Rente erhält. Wichtig: Dieser Ausgleich endet nicht automatisch mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten.

Eine Änderung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.04.2025 (Az.: XII ZB 576/24) klargestellt.

Geschiedene Ehefrau erhält Teil der Rente des Mannes

Der Betroffene und seine Ex-Ehefrau waren seit vielen Jahren geschieden. Ein Versorgungsausgleich teilte die Rente beider Partner fair auf, wobei die geschiedene Frau einen Teil der Rente des Betroffenen erhielt.

Rentner sieht keinen Grund mehr für Rentenkürzung

Sechs Jahre nach der Scheidung starb die ehemalige Ehefrau. Der Betroffene sah es als ungerecht an, dass er weiterhin eine gekürzte Rente bekam, obwohl der Grund dafür entfallen war. Denn diejenige, die diesen Teil seiner Bezüge erhalten hatte, lebte nicht mehr.

Rentner fordert Totalrevision

Er ging vor das Familiengericht und forderte dort eine Totalrevision (Abänderung nach § 51 VersAusglG). Die damalige Entscheidung sollte nach dem Tod für nichtig erklärt werden, und er wollte seine Rente in voller Höhe erhalten. Die Richter mussten klären, ob sie einen festgelegten Versorgungsausgleich rechtlich neu bewerten können.

Anträge werden zunächst abgewiesen

Die Familienrichter beim Amtsgericht Uelzen lehnten es ab, den ursprünglichen Versorgungsausgleich zu ändern und wiesen den Antrag des Rentners ab. Der Betroffene ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Celle. Das OLG entschied am 29.10.2024 anders: Es ordnete an, dass der Versorgungsausgleich ab dem 01.09.2021 enden solle.

Die dortigen Richter sahen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der Ehefrau als entscheidend an. Diese hatte vor ihrem Tod eine Erwerbsminderungsrente bezogen.

Mit dem Urteil sollte zu einem festgelegten Datum der Versorgungsausgleich enden. Für den Rentner hätte dies voraussichtlich eine höhere Rente bedeutet. Doch es kam anders.

Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof

Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hatte erstens zu klären, ob die Rentenansprüche der verstorbenen Ehefrau richtig bewertet waren und zweitens, ob es Voraussetzungen gab, um den Versorgungsausgleich zu ändern.

Der BGH hob die OLGEntscheidung auf und stellte den Beschluss des Amtsgerichts wieder her – der Antrag des Rentners blieb damit endgültig ohne Erfolg.

Eine für Laien komplizierte Begründung – entscheidend ist die 24MonatsRegel

Die juristischen Feinheiten waren kompliziert. Die ExEhefrau bezog zum Zeitpunkt ihres Todes eine Erwerbsminderungsrente. Für solche Fälle gilt § 88 SGB VI: Der Besitzschutz an den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten greift nur, wenn spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende dieser Rente erneut eine Rente beginnt – nach dem Tod insbesondere eine Hinterbliebenenrente.

Genau das war hier nicht der Fall: Mit dem Tod endete die Erwerbsminderungsrente, und mangels Anspruchsberechtigter begann innerhalb von 24 Monaten auch keine Hinterbliebenenrente. Die persönlichen Entgeltpunkte der Verstorbenen konnten daher bei der Bewertung nicht (besitzgeschützt) zugrunde gelegt werden.

Wesentlichkeitsgrenzen nicht erreicht

Für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs reicht eine bloße rechnerische Verschiebung nicht aus. Nach § 225 Abs. 3 FamFG müssen die Wesentlichkeitsgrenzen überschritten sein (relative 5 % und absolute Mindestgrenze am Zahlbetrag).

Da ohne Besitzschutz der ExEhefrau keine maßgebliche Wertänderung vorlag, wurden diese Grenzen nicht erreicht. Der BGH sah deshalb keinen Anlass, den Versorgungsausgleich abzuändern.

Keine „Verfall“Rhetorik

Das bedeute für den Betroffenen: Die aus der Erwerbsminderungsrente resultierenden Entgeltpunkte der ExEhefrau konnten nach ihrem Tod mangels Anschlussrente innerhalb von 24 Monaten nicht in die Neubewertung einfließen. Es ist präziser zu sagen, dass kein Besitzschutz fortwirkte, nicht, dass Entgeltpunkte „verfielen“.

Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung

Zur Einordnung: Der BGH grenzt sich von Konstellationen ab, in denen sehr wohl innerhalb von 24 Monaten eine Hinterbliebenenrente beginnt. In solchen Fällen kann der Besitzschutz fortwirken – was in einer Entscheidung aus 2023 (XII ZB 202/22) relevant war. Hier gab es jedoch keine Hinterbliebenenrente, deshalb greift der Besitzschutz gerade nicht.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit: Ein Versorgungsausgleich endet nicht automatisch mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten. Eine Abänderung ist zwar möglich, aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fehlt es – wie hier – an einer Anschlussrente innerhalb von 24 Monaten (§ 88 SGB VI) und werden die Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht überschritten, bleibt es beim ursprünglichen Ausgleich.

Wer eine Abänderung prüfen lassen will, sollte daher konkret klären, ob innerhalb der 24MonatsFrist eine eigene neue Rente oder eine Hinterbliebenenrente begonnen hat und ob die Wesentlichkeitsschwellen überhaupt erreicht würden.

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Bürgergeld: Regelsatz am Limit – So frisst die Inflation alles auf

21. Oktober 2025 - 16:47

Die große Lücke im Geldbeutel hat System. Während die Nettolöhne seit 2010 kräftig zulegen, kommen die Regelbedarfe nur hinterher – und zwar zu langsam. Der „Bürgergeld-Boost“ 2023/24 war spürbar, entpuppt sich aber als kurzer Effekt der neuen Formel.

Im Einkaufswagen frisst die Teuerung für Lebensmittel einen immer größeren Anteil – genau dort, wo arme Haushalte den Großteil ihres Budgets ausgeben.

Strukturelle Unterdeckung: Regelsätze vs. Löhne

Setzt man das Jahr 2005 auf Index 100, liegen die Nettolöhne bis 2024 bei +72, die Regelbedarfe bei ca. +63. Der Bruch beginnt 2010, ab 2014 driftet es sichtbar auseinander. Erst 2023 nähern sich Kurven wieder – allerdings nicht, weil die Lebenshaltung einfacher würde, sondern wegen einer geänderten Fortschreibung.

Ergebnis: Das Existenzminimum rennt den Einkommen hinterher, nicht umgekehrt. Für Betroffene bedeutet das: weniger Luft für den Alltag, kaum Spielraum für Unerwartetes.

Was heißt das konkret?

Selbst wenn Regelsätze offiziell steigen, bleibt die reale Kaufkraft zurück, sobald die Preise in zentralen Warengruppen schneller klettern als der Mischindex abbildet. Genau das passierte 2021/22 – die Anpassung reagierte zu spät, die Lücke wurde spürbar.

Fortschreibungsmechanismus: Strohfeuer – dann Bremsklotz

Seit 2023 gilt eine zweistufige Fortschreibung (Basis + ergänzend). 2023/24 hob sie stark an, nimmt die Dynamik im Folgejahr aber wieder zurück. Damit werden Preisschocks kurzfristig aufgegriffen – anschließend glättet die Formel Ausreißer und drückt das Niveau in der nächsten Runde. Für 2025/26 zeigen die Zahlen bereits Stagnationstendenzen.

So liefen die Endbeträge (RBS 1):

Jahr / Mechanik RBS 1 (Endbetrag) 2023 – neue Formel 502€ 2024 – neue Formel 563€ 2025 – neue Formel 539€ 2026 – neue Formel 557€

Quelle: Darstellung der zweistufigen Fortschreibung (Basis- und ergänzende Stufe) mit Endbeträgen; Stand 21.10.2025.

Die Logik dahinter mag statistisch sauber sein, sozialpolitisch bleibt sie ungenügend: Wer 2023/24 kurz durchschnaufen konnte, rutscht 2025 real wieder ins Hintertreffen. Ein verlässlicher Krisenschutz sieht anders aus.

Einkaufswagen entscheidet: Lebensmittel treiben die Lücke

Der Verbraucherpreisindex ist ein Mischindex – er gewichtet alles, auch Posten, die in armen Haushalten kaum vorkommen. Entscheidend sind aber Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, oft mit überproportionalen Anstiegen. Selbst starke Regelsatz-Sprünge gleichen das nur teilweise aus. Ergebnis: Im Alltag reicht es trotzdem nicht.

Warum das weh tut:
Haushalte mit wenig Geld geben relativ mehr für Essen und Wohnen aus. Wenn genau dort die Preise überdurchschnittlich steigen, schlägt das härter durch als der Gesamtindex suggeriert. Der Abstand zwischen Preisrealität und Regelsatz wächst – trotz „Reform“.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

a) Mehrbedarfe prüfen und durchsetzen
Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung (ärztlich bescheinigt), dezentrale Warmwasserbereitung, Schwangerschaft, Behinderung/Teilhabe – Mehrbedarfe können spürbar entlasten. Unbedingt im Bescheid checken und ggf. Widerspruch einlegen, wenn etwas fehlt.

b) Härtefälle geltend machen
Atypische, unabweisbare Bedarfe lassen sich außerhalb des Regelbedarfs decken (z. B. notwendige Haushaltsgeräte, besondere medizinische Situationen). Frühzeitig mit Nachweisen beantragen; bei Ablehnung Begründung prüfen und fristgerecht widersprechen.

c) Strom & Energie im Blick behalten
Strom ist im Regelsatz enthalten – genau deswegen eng kalkulieren: Abschläge prüfen, Anbieterwechsel vergleichen, Schuldenregulierung mit dem Jobcenter klären (Darlehen möglich). Bei Heizkosten (KdU) auf Angemessenheit achten, Belege sammeln, Nachzahlungen sofort anzeigen.

d) Regionale KdU-Werte prüfen
Ziehen Mieten an, muss das schlüssige Konzept der Kommune standhalten. Stimmt die Angemessenheitsgrenze nicht, lohnt der Widerspruch – und notfalls die Klage. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe nutzen.

e) Beratung holen, Fristen sichern
Sozialberatung, Erwerbsloseninitiativen und Fachanwält:innen für Sozialrecht helfen bei Widerspruch (1 Monat) und Überprüfungsantrag (bis zu 1 Jahr rückwirkend). Einspruch rechtzeitig absenden, Eingangsbestätigung aufheben.

Was die Politik jetzt ändern muss

Statt einer starren Jahresfortschreibung braucht es eine krisenfeste Dynamik. Bei starken Preisschüben müssen die Regelsätze automatisch und mindestens quartalsweise, besser monatlich, angepasst werden – ohne politischen Ermessenszickzack.

Grundlage dafür sollte ein armutsrelevanter Preisindex sein, der die tatsächlichen Gewichte armer Haushalte abbildet, also insbesondere Ausgaben für Essen, Wohnen und Energie, damit systematische Unterdeckung gar nicht erst entsteht.

Ebenso wichtig sind Transparenz und Planbarkeit. Die Herleitung der Beträge muss nachvollziehbar sein und die neuen Werte rechtzeitig kommuniziert werden, damit Haushalte verlässlich kalkulieren können, statt jedes Jahr kurzatmig auf Überraschungen reagieren zu müssen.

Kurzfazit

Die Zahlen sprechen klar: Regelsätze hinken hinterher, die Reform 2023/24 war nur ein Strohfeuer, und Lebensmittelpreise treiben die reale Unterdeckung. Wer heute vom Regelbedarf leben muss, zahlt den Preis für ein Statistik-Modell, das seine Wirklichkeit nicht trifft. Jetzt braucht es eine Fortschreibung, die dort schützt, wo das Geld wirklich hingeht.

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Schwerbehinderung: Bitteres Urteil – aG verweigert – trotz E-Rollstuhl und GdB 100

21. Oktober 2025 - 16:39

Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung bezieht sich nur auf die Einschränkungen der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art.

Von diesem Leitsatz gingen die Richter beim Landessozialgericht Hamburg aus und entschieden so gegen einen Menschen mit Schwerbehinderung, der dieses Merkzeichen rückwirkend gefordert hatte. (L 3 SB 27/21).

Seit 2003 schwerbehindert

Die Betroffene hat eine lange Krankheitsgeschichte und erhielt 2003 erstmals einen Grad der Behinderung von 50. 2010 erhöhte die zuständige Behörde den Grad der Behinderung auf 70.

Die Frau beantragte zusätzlich die Feststellung der Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), „aG (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (Hilflosigkeit) und „RF“ (Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dies begründete sie damit, dass sich besonders ein Wirbelsäulenleiden verschlechtert hätte.

Merkzeichen „G“ und Grad der Behinderung von 80

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Auf den Widerspruch der Frau hin ergab eine neue Untersuchung das Merkzeichen „G“ wegen eines Verschleißes beider Kniegelenke und einen Grad der Behinderung von 80. Weitere Merkzeichen erhielt sie nicht. Ein weiterer Antrag blieb erfolglos. Hier begehrte sie unter anderem erneut das Merkzeichen „aG“.

Antrag auf Neufeststellung

2012 stellte sie einen Neufeststellungsantrag, um den Grad der Behinderung von 80 zu erhöhen, und um unter anderen das Merkzeichen „aG“ festzustellen. Die Behörde holte Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte ein und lehnte nach deren Prüfung den Antrag ab.

Die Frau klagte gegen diesen Bescheid vor dem Sozialgericht Hamburg, und dieses wies auch die Klage ab. (S 12 SB 515/13). Sie ging in Berufung vor dem Landessozialgericht Hamburg, doch auch diese blieb ohne Erfolg. (L 3 SB 19/16).

Grad der Behinderung 100 ab 2015

In einer weiteren Neufeststellung 2015 erhielt sie einen Grad der Behinderung von 100. Ein als Sachverständiger gehörter Urologe stufte sie als „am Rollator gehfähig“ ein. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme lehnte das Versorgungsamt das erneut beantragte Merkzeichen „aG“ wiederum ab.

Erneute Klage vor dem Sozialgericht

Wieder klagte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg, weil sie meinte, sie habe Anspruch auf das Merkzeichen „aG“. Sie belegte dies mit Attesten, nach denen sie nur zehn Meter zurücklegen könne.

Das Versorgungsamt legte das Gutachten eines Orthopäden vor, der keine Änderung erkannte, auch nicht, nachdem er die Befund- und Behandlungsberichte der Betroffenen ausgewertet hatte. Der Grad der Behinderung von 100 treffe zu, ebenso die Merkzeichen „G“ und „B“, nicht aber „aG“. Daran ändere auch ein verordneter E-Rollstuhl nichts.

Wegstrecke von zehn bis unter 100 Meter

Das Sozialgericht sah Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Diese bezifferten die mögliche Wegstrecke der Betroffenen mit 25-50 Meter. Ein Orthopäde sah an zwei Terminen eine Steigerung von „maximal zehn Meter“ bis zu „unter 100 Meter“. Sie könne keine größeren Strecken zurücklegen.

Ein behandelnder Arzt äußerte sich nicht zur möglichen Wegstrecke, hielt aber das Merkzeichen „aG“ wegen der Einschränkung der schmerzfreien Wegstrecke aufgrund des Wirbelsäulenleidens für ratsam.

Orthopäde erkennt außergewöhnliche Gehbehinderung

2019 diagnostizierte ein Orthopäde im Auftrag des Sozialgerichts die Beschwerden der Frau und sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllt.

Sie könne auch für kurze Strecken keinen Rollator mehr nutzen und sei fast vollständig auf einen Rollstuhl angewiesen, könne nur wenige Meter ohne Begleitperson gehen. Die außergewöhnliche Gehbehinderung bestehe vermutlich seit 2018.

Die Frau erhält das Merkzeichen „aG“

Die Versorgungsbehörde nahm dieses Gutachten an und die Betroffene erhielt neben dem Gesamtgrad der Behinderung von 100 die Merkzeichen „G“, „B“ (Anspruch auf eine Begleitperson), „aG“, „Bl“ (Blind), „H“ und „RF“.

Dennoch klagte sie erneut vor dem Sozialgericht, da sie darauf bestand, dass das Merkzeichen „aG“ nicht erst 2018, sondern bereits seit 2015 bestanden hätte. Der Fall ging in die Berufung vor das Landessozialgericht Hamburg und dieses lehnte die Anerkennung des Merkzeichens zu diesem früheren Zeitpunkt ab.

Wie begründeten die Richter das Urteil?

Die Richter erklärten, dass die Betroffene bereits 2015 einen elektrischen Rollstuhl nutzte, sei nicht per se eine Voraussetzung für das Merkzeichen „aG“ im Namen der Teilhabe.

Sie unterschieden dabei klar zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Teilhaberecht. So seien Leistungen der Krankenversicherung darauf ausgerichtet, bestehende Gesundheitsstörungen zu lindern. Beim Teilhaberecht ginge es vielmehr darum, Nachteile im gesamten täglichen Leben auszugleichen. Die Maßstäbe seien also andere.

Das Merkzeichen „aG“ betreffe ausschließlich das Gehvermögen und beziehe sich nicht allgemein auf andere Formen der Beweglichkeit und Mobilität.

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Kündigung: Anspruch auf Abfindung trotz Betrug

21. Oktober 2025 - 13:28

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, und dem Gekündigten ungerechtfertigt straffälliges Verhalten unterstellt, dann wird die Kündigung unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. (2 SLa 96/24).

Kündigungen wegen kostenpflichtiger Online-Veranstaltungen

Die Betroffene arbeitete als Pflegedienstleiterin (PDL). Ihr Arbeitgeber stellte ihr jeweils zweimal eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung aus und begründete dies mit ihrem Verhalten.

Der Vorwurf lautete, dass sie für kostenpflichtigen Online-Veranstaltunge nur eine Teilnehmerin anmeldete, aber weitere Pflegekräfte teilnehmen ließ, ohne diese dort anzumelden und für sie zu zahlen.

Stattdessen fertigte sie selbst „Teilnahmezertifikate“ aus, bei denen sie das Originalzertifikat des Anmelders kopierte und handschriftlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter eintrug. Die von ihr selbst angefertigten Unterlagen stempelte sie selbst ab und verwahrte sie mit dem Vermerk „Onlineseminar“.

Laut Arbeitgeber Betrug und Urkundenfälschung

Ihr Geschäftsführer warf ihr deshalb im Beisein der Chefärztin wegen ihres Verhaltens vor, den Arbeitgeber betrogen und Urkundenfälschung begangen zu haben. Die Betroffene entgegnete, sie habe allenfalls den Bildungsträger geschädigt.

Der Geschäftsführer stellte sie umgehend mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung frei, forderte die Herausgabe aller Schlüssel, Zutrittskarten und sonstiger Schließmedien. Sie kam dem nach, behielt aber einen personengebundenen elektronischen Chip.

Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat über seine Absicht, die Beschäftigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen, da wegen der „Manipulation der Teilnehmerzertifikate bzw. Fälschung“ keine der Praxisanleiterinnen über die erforderlichen Weiterbildungsstunden verfüge.

Beschäftigung laut Geschäftsführer undenkbar

Die weitere Begründung des Geschäftsführers lautete: „Eine Urkundenfälschung ist nicht nur für den strafbar, der sie begeht. Auch derjenige, welcher eine gefälschte Urkunde benutzt (ob wissentlich oder unwissentlich) macht sich strafbar. Für den Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis damit zerstört und eine Fortführung der Beschäftigung undenkbar.“

Zudem erklärte der Arbeitgeber, dass die Betroffene den bei ihr verbliebenen Chip benutzt hätte, um Zugang zum Sekretariat der Chefärztin, zum Büro des Geschäftsführers zu bekommen, und in dieser Zeit hätte sie ihren Computer benutzt und sah dies als Grund für eine zweite Kündigung.

Unterstellungen gegenüber der Chefärztin?

Gegenüber dem Betriebsrat führte der Arbeitgeber aus, die Betroffene hätte von ihrer Rechtsanwältin „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und die Chefärztin „der Mittäterschaft“ bezichtigt.

Dabei nutzte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat Begriffe wie „gefälschte Weiterbildungszertifikate“, „hat betrogen“, „bewusst wahrheitswidrig“, „zu verstricken versucht“, „in Augenschein genommen“, „bewusst falsche Abrechnungen“, „Beweismittel beiseite zu schaffen“, „datenschutzrechtlich hoch problematisch“ und „Steuerhinterziehung“. Sie sei „offenbar nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten.“

Der Betriebsrat stimmte nach diesen Ausführungen der Kündigung zu.

Arbeitsgericht erklärt Kündigungen für unwirksam

Die Betroffene klagte erfolgreich gegen die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Rostock, und das Urteil wurde rechtskräftig, da der Arbeitgeber keine Berufung einlegte (Ca 1253/23).

Zwar möge das Verhalten, Mitarbeiterinnen, die nicht für Online-Seminare von Drittanbietern angemeldet waren, die Möglichkeit zu eröffnen, an diesen Online-Seminaren teilzunehmen, nicht dem Gebaren eines ehrlichen Geschäftsmanns im Umgang mit dem Seminaranbieter entsprechen.

Doch die weitere Zusammenarbeit zwischen der Betroffenen und dem Arbeitgeber würde deshalb nicht unzumutbar. Zum Beispiel könne der Arbeitgeber seinen Ruf problemlos retten, indem er die unangemeldeten Teilnehmer nachmelde und deren Kursgebühren bezahle.

Das Gericht bezeichnete es als bedenklich, dass die Betroffene es für rechtlich unbedenklich halte, eigene Teilnahmebescheinigungen anzufertigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar erklären, angesichts dessen, dass bislang kein Schaden entstanden sei, und sie dem Betrieb extrem lange unbelastet zugehöre.

Dies gelte auch für das Betreten der Räume mittels des elektronischen Chips. Weder sei ihr ein Hausverbot erteilt worden, noch ließe sich ein Verstecken von Unterlagen durch die Betroffene nachweisen.

Erneute Kündigung

Nach dem Urteil wollte der Arbeitgeber der Betroffenen erneut kündigen und begründete dies damit, dass sich das Arbeitsgericht über das Prozessverhalten der Klägerin erschreckt gezeigt habe. Das Gericht habe dies allerdings bei Urteil nicht berücksichtigen können.

Der Arbeitgeber sehe sich jedoch wegen dieses Verhaltens veranlasst, erneut zu kündigen. Sie habe sich vollständig uneinsichtig gezeigt und vor Gericht wahrheitswidrige Aussagen getätigt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieses erneute und schwerwiegende Fehlverhalten rechtfertige eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Urkundenfälschung, Uneinsichtigkeit und falsche Angaben machten es unmöglich, sie weiterhin mit Führungsaufgaben zu beschäftigen. Es sei gerade noch möglich, sie als Pflegefachkraft arbeiten zu lassen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Betroffenen an, als Pflegefachkraft zu arbeiten, was diese nicht annahm. Sie erklärte eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar und verlangte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitsamt einer angemessenen Abfindung. Deshalb klagte sie vor dem Arbeitgericht.

Erneute Klage gegen Kündigung

Sie begründete ihre Klage damit, dass ihre Erklärung, die Kopien für die interne Dokumentation angefertigt zu haben, nicht bewusst wahrheitswidrig sei, sondern der Wahrheit entspreche. Es sei ihr nicht um eine externe Nachweisführung gegangen.

Es hätte sich lediglich um interne Dokumentation gehandelt, und nicht um eine Täuschung. Sie habe ihren Namen deutlich lesbar unter die angefertigte Kopie gesetzt und mit Stempel versehen. Insofern liege auch keine Fälschung vor, da deutlich erkennbar sei, wer die Kopie erstellt habe, und damit sei eine Verwechslung mit dem Original ausgeschlossen.

Die Behauptung des Arbeitgebers, sie habe bewusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, fehle der Beweis und auch jegliche Substanz. Dies sei vielmehr ehrverletzend und herabwürdigend, zudem bezeichne der Arbeitgeber sie als „dreist und kriminell“.

Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts waren weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin einverstanden. Dieses erklärte: Falscher Tatsachenvortrag, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, sei ihr nicht vorzuwerfen, denn sie sehe sich und ihr Vorgehen nicht im Unrecht.

Der Vorwurf des Arbeitgebers, die Betroffene hätte mit dem Kopieren und Ausfüllen eine Straftat begangen, sei indessen als Rechtsauffassung zumindest nicht völlig abwegig. Der Vortrag des Arbeitgebers im Prozess sei zwar pointiert, aber weder bewusst falsch noch beleidigend. Es sei der Beschäftigten unter diesen Umständen zuzumuten, bei dem Arbeitgeber weiter zu arbeiten.

Kläger und Beklagte legen Berufung ein

Klägerin und Beklagter legten beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein.

Im wesentlichen wiederholten sie dabei ihre Positionen. Der Arbeitgeber führte aus, die Betroffene habe im Erstverfahren vorsätzlich falsch vorgetragen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Sie habe falsche Urkunden ausgestellt und versucht, diesen objektiven Tatbestand zu entkräften, indem sie behauptete, diese hätten nur zur internen Dokumentation gedient.

Vertrauen ist zerrüttet

Die Pflegedienstleiterin wandte sich gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der leichtfertig erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar machen könne. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und zwar durch den Vortrag des Arbeitgebers.

Keine Rechtsauffassung, sondern ein Werturteil

Die Behauptung des Arbeitgebers, sie sei kriminell, sei ehrverletzend, besonders nach 40 Jahren als Arbeitnehmerin im Pflegebereich, die nicht einmal wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Es handle sich bei den Behauptungen, sie sei „kriminell“, „dreist“ und „offenbar nicht gewillt, sich rechtskonform zu verhalten“, nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um ein Werturteil.

Wahrheitswidrige Aussagen

Es sei ihr auch unzumutbar, bei diesem Arbeitgeber tätig zu sein wegen dessen wahrheitswidrigen Aussagen, sie hätte „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ von ihrer Rechtsanwältin behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und diese „der Mittäterschaft“ bezichtigt.

Landesarbeitsgericht gibt Pflegedienstleiterin Recht

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers als unbegründet zurück. Zu Recht hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass die ausgesprochen Kündigung unwirksam sei, da kein Kündigungsgrund vorliege.

Wörtlich heißt es: „Es ist der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass die Klägerin im Vorprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, die Absicht hatte, die von ihr hergestellten Teilnahmezertifikate zu verwenden.“

Keine Wahrheitswidrigkeit

Das Landesarbeitsgericht sah keinen Nachweis für wahrheitswidrige Aussagen der Beschäftigten: „(…) die Auffassung (…), mit den von der Klägerin hergestellten Teilnahmezertifikaten liege keine Urkundenfälschung vor, ist (…) lediglich eine Rechtsmeinung, bildet keine unwahre Tatsachenbehauptung, und ist deshalb nicht geeignet, zur Begründung einer Kündigung herangezogen zu werden.“

Das Arbeitsverhältnis ist unzumutbar

Die Berufung der Betroffenen sei jedoch begründet. Unter den beschriebenen Umständen sei es ihr unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen:

„Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin drei verhaltensbedingte Kündigungen mit dem Vorwurf erhoben, die Klägerin sei eine Straftäterin, habe einen Betrug und eine Urkundenfälschung begangen und in einem Verfahren falsch vorgetragen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Damit hat sie die Grenzen einer berechtigten Interessenwahrnehmung in Kündigungsschutzverfahren überschritten.“

Es könne bei solchen Vorwürfen nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber der Betroffenen bei einer Weiterbeschäftigung unvoreingenommen gegenüber stehe.

Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 76.283,42 Euro aufzulösen sei.

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