«EILMELDUNG: Die Wirtschafts- und Wohlstandszerstörungspartei Bündnis90/Die Grünen hat auf einem linksextremistischen Geheimtreffen in Potsdam die Umbenennung ihrer Partei beschlossen. ALT: Bündnis90/Die Grünen (B90G). NEU: Die Totengräber (DTG). Damit werden sie endlich auch namentlich ihrem Krieg gegen das eigene Volk gerecht.» (-Helmut Schnug)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Probleme mit Behördenpapieren verursachte 5000 Euro Erstattungskosten
Wer die Übersicht beim Papierberg der Bürokratie verliert, den erwarten schnell hohe Summen, die er dem Jobcenter zurückzahlen muss. Wie ein Urteil das Landessozialgerichts Hamburg zeigt, hat dieser Mensch auch vor Gericht schlechte Karten.
Das Landessozialgericht Hamburg “urteilte zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers zur Feststellung dessen Hilfebedürftigkeit.” (L 4 AS 90/23 D)
Keine Leistungen ohne NachweisEs gebe, so das Gericht keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen wenn die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen werde, unter anderem bei Weigerung, Kontoauszüge zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen.
Ohne Erfüllung der Mitwirkungspflicht und durch Erschweren der Aufklärung des Sachverhalts, könne ein Kläger einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung nicht rügen. Dann seien vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten.
Der TatbestandDer Kläger verlangte, eine Erstattungsforderung des Jobcenters von 5.053,44 Euro nicht zahlen zu müssen. Er arbeitete im Zeitraum, iin dem das Jobcenter ihm vorläufige Leistungen zahlte, selbstständig als Küchen- und Möbelmonteur und bekam vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 Leistungen nach dem SGB II.
Das Jobcenter forderte eine abschließende Anlage EKS für die Zeit, dazu Nachweise über sämtliche betriebliche Einnahmen und Ausgaben, die Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten und Nachweise für alle sonstigen Änderungen. Diese Unterlagen reichte er nicht ein.
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Das Jobcenter stellte mit Bescheid fest, dass der Leistungsanspruch nicht bestanden hätte und begründete dies damit, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte. Die zu erstattenden Leistungen lagen, laut Jobcenter, bei 5.053,44 Euro.
“Nicht die richtigen Kontoauszüge”Der Kläger schickte Kontoauszüge per E-Mail. Dabei handelte er sich, allerdings außerhalb des umstrittenen Zeitraums, eine Kapitalauszahlung von 40.000 Euro und eine zweite von 25.000 Euro, handschriftlich als Kredit gekennzeichnet. Eine weitere Überweisung von 25.000 Euro war mit “Stammkapital” vermerkt.
Telefonisch teilte der Kläger mit, die Kontoauszüge dienten dazu, dass die Erstattungsforderung nicht aufrecht erhalten werde. Einen Widerspruch wies das Jobcenter ab, da dieser nicht in der festgelegten Frist erfolgt sei.
Vor dem SozialgerichtDie erste Instanz, das Sozialgericht, forderte vom Kläger die “Vorlage einer vollständig ausgefüllten Anlage EKS für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, von Kopien sämtlicher betrieblicher Einnahme- und Ausgabebelege sowie von Kontoauszügen”, innerhalb eines Monats.
Das Gericht wies ihn außerdem darauf hin, dass “der vollständige Zugang der aufgeführten Unterlagen den Verwaltungsakten des Beklagten nicht zu entnehmen sei.”
Landessozialgericht bestätigt JobcenterDas Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Eine Hilfebedürftigkeit sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen hätte der Kläger weder die nötigen Kontobelege vorgelegt noch eine Erklärung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Auf deren Notwendigkeit sei er bereits vor der Verhandlung schriftlich hingewiesen worden. Er hätte sie dennoch nicht einmal teilweise erbracht. Das Gericht schließt: “Er hat lediglich vorgetragen, dass für ihn der Umgang mit Papieren und Schreiben der Behörden und des Gerichts schwierig sei.”
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Hilft der Schwerbehindertenausweis gegen Abschläge bei der EM-Rente?
Häufig erreicht unsere Redaktion die Frage, ob die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente auch abgemildert werden können, wenn ein Schwerbehindertenausweis beantragt wird. Am Beispiel von Gerda W. aus Hannover, die aufgrund einer schweren Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente beantragt, wollen wir das Problem mit den Abschläge erläutern.
Nach Krankengeld Erwerbsminderungsrente beantragtGerda, 58 Jahre alt, sieht sich nach einer langen und kräftezehrenden Krankengeldphase damit konfrontiert, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.
Ihre Erkrankung hat sie nicht nur körperlich und seelisch stark belastet, sondern zwingt sie nun auch, ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbsminderungsrente zu sichern.
Trotz eines Schwerbehindertenausweises, den sie aufgrund ihrer Erkrankung erhalten hat, muss Gerda mit finanziellen Einbußen durch Rentenabschläge rechnen.
Wie viele andere in ihrer Situation war sich Gerda der Abschläge auf ihre Rente zunächst nicht bewusst.
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Die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente ergeben sich aus verschiedenen Faktoren. Entscheidend sind das Alter bei Rentenbeginn und das Jahr des Rentenbeginns.
Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, werden 0,3 Prozent vom Rentenbetrag abgezogen, maximal jedoch 10,8 Prozent innerhalb von drei Jahren. Diese Regelung trifft vor allem jüngere Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können.
Dauerhafte Kürzung um fast 11 ProzentDa Gerda mit 58 Jahren in Rente geht, muss sie die vollen Abschläge in Kauf nehmen. Das bedeutet, dass ihre Brutto-Erwerbsminderungsrente dauerhaft um fast 11 Prozent gekürzt wird – ein erheblicher Verlust, der ihr Leben stark beeinflussen wird.
Keine Erleichterung durch SchwerbehindertenausweisEin weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Schwerbehindertenausweis bei der EM-Rente ähnliche Vorteile bringen könnte wie bei der Altersrente.
In Gerdas Fall hat der Ausweis nämlich keinen Einfluss auf die Minderung der Abschläge. Das ist harte Realität für viele, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ohnehin schon vor großen Herausforderungen stehen und nun auch noch finanziell benachteiligt werden.
Immer im Vorfeld den weiteren Weg planenGerdas Geschichte ist kein Einzelfall, sondern spiegelt die Erfahrungen vieler Menschen wider, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich frühzeitig über die Voraussetzungen und die möglichen finanziellen Auswirkungen der Erwerbsminderungsrente zu informieren. Besser ist, im Vorfeld genau die Vorgehensweise zu planen.
In einem weiteren Artikel haben wir beispielsweise erläutert, wie eine gewisse Zeit auch überbrückt werden kann, ohne Abschläge die Rente zu erreichen. Beratungen bieten zum Beispiel die Sozialverbände wie der Paritätische oder auch der SoVD. Denn jeder Fall ist immer individuell zu betrachten zu planen.
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Nach Kündigung Frist verpasst: Trotzdem Anspruch auf eine Abfindung?
Die Zeit ist knapp: Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss eine kurze Frist von gerade einmal 3 Wochen eingehalten werden, um gegen die Kündigung vorzugehen und somit eine Abfindung zu erwirken. Eigentlich ist es danach nicht mehr möglich, eine Klage am Arbeitsgericht einzureichen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Nach Frist wird die Kündigung rechtswirksamWerden Arbeitnehmer gekündigt, haben sie nur eine kurze Frist von 3 Wochen Zeit, um gegen die Kündigung bei einem Arbeitsgericht vorzugehen. Mit Hilfe eines Anwalts muss in dieser kurzen Zeit geprüft sein, ob die Kündigung rechtswirksam war oder nicht.
Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung rechtswirksam. Dabei ist im Grundsatz egal, ob die Kündigung ungerechtfertigt war oder nicht. Eine Abfindung oder eine Widereinstellung kann dann nicht mehr erreicht werden. “Es gibt aber auch Ausnahmen”, wie der Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover betont.
Oft sind Kündigung rechtswidrigFast die Hälfte aller Kündigung sind rechtswidrig. Weil meistens das Klima zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “vergiftet” ist, verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Vorverhandlung auf eine Abfindung. Ein Arbeitgeber wird fast nie selbst auf den Gekündigten zukommen und eine Abfindung anbieten. Gekündigte müssen immer selbst aktiv werden und einen Anwalt beauftragen, sagt Lange.
Es ist also in bestimmten Konstellationen möglich, auch nach Fristende eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, um dennoch eine Abfindung zu erwirken. Aber wann tritt eine solche Konstellation ein?
“Kann der Gekündigte glaubhaft nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen verhindert war, eine Klage bei einem Arbeitsgericht innerhalb der 3 Wochen-Frist nach Kündigung schriftlich einzureichen, kann das Gericht nach § 5 Abs. 1 KSchG eine Klage zulassen”, so der Anwalt.
Das Gericht prüft in solchen Fällen die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers. Dabei gilt ein “strenger Maßstab”. Das bedeutet, der Gekündigte darf kein Verschulden an der zu spät eingereichten Klage haben. “Auch eine leichte Nachlässigkeit darf nicht als Grund dienen”, betont der Arbeitsrechtsexperte.
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Beispiele aus der Praxis:
Gekündigter spricht kein DeutschEin Arbeitnehmer spricht kein Deutsch. Im Grundsatz muss der Gekündigte das Kündigungsschreiben übersetzen lassen. Hat der Chef allerdings eine falsche Auskunft über das Anschreiben erteilt, kann ein Anwalt trotz Fristablauf eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Zu späte Kenntnis der Kündigung durch dritten ÜberbringerWurde das Kündigungsschreiben nicht beim Arbeitnehmer an der Wohnadresse persönlich, sondern an die Frau, dem Kind des Betroffenen oder einer zufällig anwesenden Person übergeben und wurde dann das Kündigungsschreiben durch den 3. Überbringer erst deutlich später an den Gekündigten übergeben, kann dann eine verspätete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Denn dem Gekündigten war es zuvor nicht möglich, fristgerecht auf die Kündigung zu reagieren.
Durch Krankheit zu späte KündigungsklageIst der Gekündigte krank, kann eine verspätete Zulassung der Klage ebenfalls in Betracht gezogen werden. Das klappt allerdings nur, wenn der Erkrankte glaubhaft machen kann, dass die Erkrankung eine fristgerechte Klage unmöglich gemacht hat.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Krankheit in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt war. Psychische Störungen, Koma oder andere schwerwiegende Krankheiten kommen hierfür in Frage. War die Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, kann der Gekündigte auch ein Familienmitglied oder einen Bekannten beauftragen, einen Anwalt zu beauftragen.
Aber Achtung: Die Tatsache im Krankhaus zu liegen, rechtfertigt allein nicht die nachträgliche Klageeinreichung bei Gericht!
Kann ein Urlaub die nachträgliche Kündigungsschutzklage rechtfertigen?Im Grundsatz gilt auch die 3-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist. Denn der Arbeitnehmer muss im immer dafür sorgen, dass er Kenntnis über die Post auch in Zeiten des Urlaubs erlangt.
Hat aber der Arbeitnehmer seinem Chef mitgeteilt, wo er in Zeiten des Urlaubs erreichbar ist und hat dann der Chef dennoch die Kündigung an die Heimatadresse geschickt, so kann auch nach Fristende eine Klage beim Arbeitsgericht zugelassen werden.
Die Lücken kennt nur ein AnwaltGrundsätzlich muss also der Gekündigte mit Hilfe seines Anwalts glaubhaft machen, dass kein persönliches Verschulden an der verspäteten Kündigungsklage besteht. Nur ein versierter Anwalt kennt diese Lücken und kann die Zulassung einer Klage trotz Verstreichen der Klagefrist erreichen. Es kommt hierbei auf Formulierungen und Feinheiten an, die nur Juristen kennen.
Achtung: Aber auch hier existieren Fristen! Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis und Abwendung des Hindernisses gestellt werden. “Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Kündigungsschutzfrist kann kein Antrag mehr auf Klagezulassung gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG)”, so Lange.
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Rente: Den Rentenabschlag wieder auffüllen
Wer vorzeitig in Rente geht, hat weniger Beiträge bezahlt und bekommt weniger Rente. 2024 ist die jährliche Erhöhung, bis die Grenze von 67 Jahren erreicht sein wird, auf 12,6 Prozent erhöht, das sind 0,3 Prozent weniger pro Monat, den Sie früher Rente beziehen.
Ist es sinnvoll, frühzeitig in Rente zu gehen?Wegen dieser hohen Abschläge sollten sich Betroffene genau überlegen, ob es sinnvoll ist, die Rente vorzuziehen. Generell ist dies nur von Vorteil, wenn auch eine Rente mit einigen Prozenten weniger für ihre Lebenshaltungskosten und Bedürfnisse ausreicht.
Kurz gesagt: Wenn Sie zu dem Entschluss kommen “auf einige hundert Euro pro Monat kann ich verzichten, auf Lebenszeit, um am Lebensabend zu tun, was ich will, nicht”, dann lohnt sich vermutlich ein Abschlag.
Jobben gleicht ausWenn Sie jetzt vorzeitig in Rente gehen, dann haben Sie die Möglichkeit, das monatliche Minus auszugleichen und zwar durch Arbeiten, wie auch der Sozialverband SoVD Deutschland bestätigt.
Mehr Flexibilität im AlterSeit 2023 können Menschen in Altersrente unbegrenzt dazuverdienen. Auch für vorgezogene Altersrenten wurde die jährliche Hinzuverdienstgrenze aufgehoben. Der Vorteil dieser Neuerung ist eine größere Flexibilität im Alter.
Nebenjob statt VollzeitNehmen wir zum Beispiel an, jemand möchte nicht mehr in seinem regulären Beruf arbeiten, ist aber fit und hat keine Probleme, in einem Neben- oder Minijob etwas zu verdienen. Für diesen Menschen wäre eine vorzeitige Rente, deren Abschlag er mit Jobben ausgleicht, ein Gewinn.
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Die schlechte Nachricht ist: Der Abschlag, den Sie auf ihre Rente wegen eines vorzeitigen Renteneintritts hinnehmen müssen, bleibt. Ob Sie während der Rente hinzuverdienen oder nicht, ändert daran nichts, und Sie können auch nach Eintritt der Altersrente keine Rentenpunkte mehr sammeln, die ihre Rente erhöhen würden.
Wann wird der Hinzuverdienst angerechnet?Bis zu 6.300 Euro pro Jahr dürfen Sie neben der Rente verdienen, ohne dass es angerechnet wird. Das Geld durch Erwerbstätigkeit darüber hinaus wird durch zwölf (Monate) geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Bei 6.400 Euro Hinzuverdienst, wären 100 Euro über der Anrechnungsgrenze. Von diesen würden Ihnen wiederum 40 Euro auf die Miete angerechnet, durch zwölf wären das 3,33 Euro.
Jährlich dürfen Sie bis zu 6.300€ neben Ihrer Rente anrechnungsfrei hinzuverdienen – und zwar unabhängig davon, wie Sie die Summe auf das Jahr verteilen. Was Sie darüber hinaus erhalten, wird durch 12 Monate geteilt und zu 40% auf Ihre Rentenbezüge angerechnet.
Später in Rente gehenMöglich ist auch der unmgekehrte Fall. Statt früher können Sie auch später in die Rente gehen. Während Sie bei einem vorzeitigen Renteneintritt einen Abzug von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen müssen, steigt ihre Rente für jeden Monat des späteren Rentenbeginns auf 0,5 Prozent an.
Ein Jahr länger arbeiten, sind dann schon sechs Prozent Rente – bei 1000 Euro Rente immerhin 60 Euro.
Weiter Rentenbeiträge zahlenAuch wenn Sie mit Erreichen des regulären Rentenalters in Rente gehen und dazuverdienen, können Sie ihre Rente erhöhen. Dazu müssen Rentner ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen.
Mit Beginn der Altersrente sind das nämlich keine Pflichtbeiträge mehr, sondern freiwillige Zahlungen.
Hinzuverdienst bei ErwerbsminderungBei Erwerbsminderungsrenten ist es nach wie vor nur möglich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten. Arbeiten Sie mehr Stunden pro Tag, als in der Erwerbsminderung definiert ist, laufen Sie Gefahr, ihren Status zu verlieren.
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10 Jahre Bonus verloren: Krankenkassen dürfen Regeln einfach ändern
Wer immer fleißig die Bonusprgramme der gesetzlichen Krankenkassen einhält, erwartet auch von seiner Kasse, dass die versprochenen Bonis ebenfalls eingehalten werden. Doch ein neues Urteil zeigt, dass die Krankenkassen die Regeln einfach auch ändern können.
Regeln für Bonusprogramme der Krankenkassen können sich ändernGesetzlich Krankenversicherte müssen damit rechnen, dass ihre Krankenkasse die Regeln für Bonusprogramme ändert, insbesondere auch die Frist zur Einreichung der Belege. Wird die neue Frist versäumt, besteht kein Anspruch auf den Bonus, wie das Sozialgericht Braunschweig in einem am Montag, 18. März 2024, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: S 6 KR 41/23).
Bonus für 10 Jahre verlorenDamit hat ein Versicherter der Krankenkasse Knappschaft seinen Bonus für zehn Jahre verloren. Die Krankenkasse hatte seit Jahren ein Programm aufgelegt, das gesundheitsbewusstes Verhalten mit einem „Gesundheitsbonus“ fördert, etwa die Teilnahme an Sport- oder anderen Bewegungsangeboten, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
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Im November 2021 änderte die Vertreterversammlung den Zuschnitt des Programms und führte eine Frist für das Einreichen der Belege ein – und zwar jeweils bis Ende März des Folgejahres.
Der Kläger beantragte im September 2022 die Boni für die Jahre 2012 bis 2022. Die Krankenkasse lehnte dies für die Jahre 2012 bis 2021 ab; der Antrag sei zu spät gesellt worden.
Sozialgericht Braunschweig bestätigt neue Frist für BelegeMit seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 24. Oktober 2023 hat das Sozialgericht Braunschweig dies nun bestätigt. Die Satzungsänderung sei zulässig gewesen und über die Medien und die eigene Mitgliederzeitung „tag“ ausreichend bekannt gemacht worden.
Eine unerlaubte Rückwirkung liege daher nicht vor. Auch sei eine individuelle Information an alle Versicherten nicht erforderlich gewesen, befanden die Braunschweiger Richter.
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Bürgergeld: Statt Berufsausbildung eine Erwerbsminderungsrente gegen den eigenen Willen
Robert H. ist 38 Jahre alt und möchte seit vielen Jahren endlich eine Ausbildung abschließen. Dabei fühlt er sich zwischen Rentenversicherung und Jobcenter hin- und hergeschoben. Prozesse, die er gegen die Behörden führte, nagen an seiner Gesundheit. In seiner Not wandte er sich an die Gegen-Hartz.de Redaktion, damit sein Fall öffentlich wird.
Ausbildungsförderung scheitertIn jungen Jahren meldete Herr H sich beim Jobcenter als arbeitssuchend. In der Eingliederungsvereinbarung beschloss er mit der damals zuständigen Mitarbeiterin die Förderung einer Ausbildung zum Masseur / medizinischem Bademeister.
Damit war er weit fortgeschritten und brauchte finanzielle Mittel, um das für die Prüfung notwendige Material zu bezahlen. Das Jahresbudget war, laut der Mitarbeiterin aufgebraucht, und sie sagte, er könne die Prüfung im folgenden Jahr absolvieren.
Jobcenter hält sich nicht an AbmachungenIm folgenden Jahr wechselte allerdings die Mitarbeiterin, und die jetzt Zuständige, wollte von dieser Ausbildung nichts mehr wissen, sondern versuchte, Herrn H in andere Stellen zu vermitteln.
Er bewarb sich viele Male, nahm an etlichen Maßnahmen der Jobcenter teil, diese führten aber alle nicht zum Abschluss einer Ausbildung. Er beharrte nach wie vor auf dem Eingliederungsvertrag und versuchte dies, letztlich auch juristisch durchzusetzen.
Dann wieder jobbte er ohne Ausbildung in diversen Bereichen, fiel aber immer wieder ins Jobcenter zurück.
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Zudem litt sein Vertrauensverhältnis im Jobcenter. Er hatte eine gesetzliche Betreuerin, die “seinen Papierkram” organisierte und diese reichte, entgegen der ärztlichen Schweigepflicht und gegen seinen ausdrücklichen Willen, ärztliche Unterlagen an die Beraterin vom Jobcenter weiter.
Erwerbsminderung aufgrund eines falschen Gutachtens<7h2>Irgendwann beantragte er eine Reha-Maßnahme. Er hatte keine akute Erkrankung und auch keine diesbezüglichen Diagnosen, sondern wollte “eine Auszeit nehmen”, weil er sich “allgemein erschöpft” fühlte.
Nach wenigen Tagen in der Reha in Freibrug im Breisgau wurde er dann krank geschrieben, und zwar mit einer Diagnose, die er nie zuvor mit sich in Verbindung gebracht hätte. Laut den Fachärzten sollte er an einer Schizophrenie leiden. Herr H sagt: “Das Gutachten ist falsch.”
In der Folge stufte ihn die Rentenversicherung als voll ewerbsgemindert ein, und er erhielt eine Erwerbsminderungsrente – gegen seinen Willen.
Aus der Diagnose herausgekämpftEr holte Gutachten von mehren unabhängigen Fachärzten ein, die bestätigten, dass er weder an einer Schizophrenie noch an einer anderen psychiatrischen Erkrankung leide und versuchte, dies auch juristisch durchzusetzen.
Mit der vollen Erwerbsminderung durfte / konnte er keine Ausbildung abschließen. So vergingen vier Jahre, in denen er sich, wie er sagt, aus “der Erwerbsminderung herauskämpfte”.
Er legte Widerspruch bei der Rentenversicherung ein, wollte zumindest eine nur teilweise Erwerbsminderung erreichen, damit er eine schulische Ausbildung absolvieren kann. Schließlich galt er nicht mehr als erwerbsgemindert.
Zurück in die ErwerbsminderungDann jedoch bekam er epileptische Anfälle, insgesamt vier. Damit gilt er jetzt als zu 50 Prozent schwerbehindert und ist wieder dort, wo er nicht sein wollte, in der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zusätzlich erhält er aufstockende Leistungen der Sozialhilfe.
“Gehen Sie doch in Rente”Herr H fragt, warum das Jobcenter wie vor Gericht, sein Bedürfnis, eine Ausbildung abzuschließen, immer wieder ignoriert wurde. So sagte eine Richterin: “Gehen Sie doch in Rente”, obwohl er gerade dargelegt hatte, dass er genau das nicht will und auch gesundheitlich nicht muss.
Psychischer DruckHerr H ist überzeugt, dass die epileptischen Anfälle psychisch ausgelöst sind, und zwar durch den Behördendruck und die “Strapazen, von einem zum anderen getrieben zu werden”, die auf ihm lasten.
Zwischen den StühlenHeute weiß Herr H nicht mehr ein noch aus. Manchmal überlegt er, trotz der von der Rentenversicherung festgestellten Erwerbsminderung einfach “ranzuklotzen”, fürchtet aber, dann die Erwerbsminderung zu verlieren und wieder in die Mühlen des Jobcenters zu geraten. Da aber, sagt er “möchte ich nie wieder im Leben hin”.
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Erwerbsminderungsrente: Begutachtung nur ohne Begleitung Dritter
In einem verhandelten Fall ordnete das Gericht eine ärztliche Untersuchung an, da die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente beantragte und Zweifel bestanden, ob die Antragstellerin berechtigt ist.
Volle Erwerbsminderungsrente beantragtIn dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die ausländische Klägerin eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Sie war zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt und seit dem 17. Oktober 2014 arbeitsunfähig und arbeitslos.
Seit 2016 bezog sie Bürgergeld (damals Hartz IV). Sie machte neben orthopädischen insbesondere psychische Gründe für ihre Erwerbsunfähigkeit geltend.
Das Sozialgericht Reutlingen beauftragte daraufhin einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte unter anderem ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom, eine depressive Störung und unterschwellige Angst fest.
Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich ausüben. Während der Anamnese und Befunderhebung fungierte die Tochter der Klägerin als Übersetzerin. Die Frau habe daher Anspruch auf eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, so das Gericht.
Begutachtung regelmäßig ohne Beteiligung DritterDoch das LSG hob diese Entscheidung mit Urteil vom 23. September 2022 wieder auf. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ein weiteres eingeholtes Gutachten hatte ergeben, dass keine mittel- bis schwergradige Depression vorliege.
Die Frau habe zu ihrer Familie ein gutes Verhältnis und sei nicht sozial zurückgezogen. Auch die angeführten orthopädischen Einschränkungen könnten eine Erwerbsminderungsrente nicht begründen.
LSG Stuttgart: Bei Sprachproblemen vereidigter Dolmetscher nötigZudem sei das vom Sozialgericht eingeholte ärztliche Gutachten nicht verwertbar. Bei einer psychiatrischen Untersuchung und Befunderhebung dürfe keine dritte Person anwesend und beteiligt sein, da diese die Begutachtung beeinflusse.
Hier sei die Tochter als Dolmetscherin hinzugezogen worden, obwohl die Sprachkenntnisse der Klägerin für die Begutachtung ausgereicht hätten. Bei bestehenden Sprachschwierigkeiten dürfe auch nicht auf Angehörige, sondern müsse auf einen vereidigten Dolmetscher zurückgegriffen werden, forderte das LSG.
Die Anwesenheit einer dritten Person während einer psychiatrischen Untersuchung sei nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn der Proband auf die ständige Unterstützung einer Pflegeperson angewiesen sei.
Das Urteil in der ÜbersichtBei einer gerichtlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung darf regelmäßig keine dritte Person anwesend sein und mitwirken. Verfügt der Betroffene nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, muss statt eines Angehörigen ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 2. November 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 R 2664/21). Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das psychiatrische Gutachten verfälscht werde.
Bundessozialgericht: Begleitung bei medizinischen Gutachten möglichAm 27. Oktober 2022, also nach der LSG-Entscheidung, hatte das Bundessozialgericht (BSG) geurteilt, dass bei einem gerichtlich angeordneten medizinischen Gutachten die zu begutachtende Person regelmäßig die Mitnahme einer Vertrauensperson verlangen kann (Az.: B 9 SB 1/20 R).
Werde allerdings „die objektive, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert“, könne das Gericht, nicht aber der Gutachter, den Ausschluss der Vertrauensperson von der Begutachtung anordnen. Dies könne etwa von der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson abhängen oder auch bei psychischen Erkrankungen erforderlich sein. fle/mw
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Kann die Rente mit 50 ausgezahlt werden?
Eine häufig gestellte Frage: Kann man als gesetzlich Rentenversicherter seine Rente auch vorzeitig auszahlen lassen, zum Beispiel mit 50 Jahren? Es gibt tatsächlich eine Ausnahme, die dies ermöglicht. Daneben kann auch in einigen Lebenslagen und angesammelten Versicherungsjahren die Rente früher bezogen werden.
Die gesetzliche RenteDie Altersrente in Deutschland basiert auf dem Prinzip der Rentenversicherung.
Wenn Sie abhängig beschäftigt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe von 18,6 % Ihres Bruttolohns in die Rentenversicherung ein.
Diese Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Im Laufe der Jahre sammeln sich so beträchtliche Ansprüche an, deren Höhe aus der jährlichen Renteninformation ersichtlich ist.
Die Auszahlung dieser Rentenansprüche ist jedoch an das Erreichen der Regelaltersgrenze gebunden, die je nach Geburtsjahr unterschiedlich hoch ist.
Der Anspruch auf eine Regelaltersrente entsteht jedoch grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Dieses variiert je nach Geburtsjahrgang und liegt derzeit zwischen 65 und 67 Jahren.
Vorzeitige Rente beziehenFür viele ist der Gedanke verlockend, früher in den Ruhestand zu gehen. Die vorgezogene Altersrente bietet hierfür verschiedene Wege, allerdings meist verbunden mit finanziellen Einbußen.
Zu den Optionen gehören die Inanspruchnahme bei Schwerbehinderung, nach 45 Versicherungsjahren oder durch Inkaufnahme erheblicher Abzüge. Selbst diese Wege setzen in der Regel ein Mindestalter von 60 Jahren voraus.
Wann kann man in die vorgezogene Rente gehen?Es gibt mehrere Wege, bereits vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters Rentenansprüche geltend zu machen. Diese Optionen sind allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Schwerbehinderung: Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können unter Umständen früher in Rente gehen.
- 45 Versicherungsjahre: Wer 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann ebenfalls früher Rentenansprüche erhalten.
- Hohe Abzüge in Kauf nehmen: Eine weitere Möglichkeit bietet die vorgezogene Altersrente mit Abzügen. Hierbei muss jedoch mit deutlichen Einbußen bei den Rentenzahlungen gerechnet werden.
Eine Frage, die immer wieder aufkommt, ist die Möglichkeit, Rentenansprüche vorzeitig, beispielsweise mit 50 Jahren, auszahlen zu lassen.
Dies wäre mit einer Aufgabe der Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung verbunden. Allerdings ist eine solche Auszahlung bei der gesetzlichen Rentenversicherung (fast) nie möglich.
Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen, bei denen unter Umständen vorzeitige Auszahlungen realisierbar sind, müssen bei der gesetzlichen Rente bestimmte Altersgrenzen erreicht sein, und eine Komplettauszahlung ist ausgeschlossen.
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Es gibt jedoch eine Ausnahme, die eine Renten-Auszahlung ermöglicht: Wenn Sie das gesetzliche Mindestversicherungsalter noch nicht erreicht haben und weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt haben.
Diese Regelung betrifft vor allem Berechtigte, die sich selbständig machen oder verbeamtet werden. In diesen Fällen ist es möglich, die eigenen Rentenbeiträge erstattet zu bekommen.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Tobias W. hat während seiner Banklehre drei Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Nach Abschluss der Lehre entschließt er sich jedoch, eine Ausbildung zum Finanzbeamten zu beginnen, wodurch er aus dem Kreis der Pflichtversicherten in der Rentenversicherung ausscheidet.
Da Tobias zu diesem Zeitpunkt weniger als die erforderlichen fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, öffnet sich für ihn die Möglichkeit, seine eigenen Beiträge zurückerstattet zu bekommen.
Bedingungen für die Auszahlung der RenteDie Zahlung eigener Rentenbeiträge ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur möglich, wenn man nicht mehr in der Rentenversicherung pflichtversichert ist und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat.
Dies ist bei Tobias der Fall, da er durch den Wechsel in das Beamtenverhältnis nicht mehr pflichtversichert ist und seine Beitragszeit unter der Fünf-Jahres-Grenze liegt.
Um seine Beiträge zurückerstattet zu bekommen, muss Florian einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen.
Dieser Schritt ist notwendig, da im Sozialrecht ohne Antrag grundsätzlich nichts bearbeitet wird. Tobias kann dafür ein spezielles Formular verwenden, das das Verfahren vereinfacht. Das Formular kann man sich bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.
Es werden die Arbeitnehmeranteile zur Rente ausgezahltBei einer solchen Auszahlung der Rente werden nur die von Florian selbst geleisteten Beiträge zurückerstattet. Die Arbeitgeberanteile, die ebenfalls auf auf das Rentenkonto eingezahlt wurden, bleiben im System der gesetzlichen Rentenversicherung.
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PKW-Zuschuss statt vorzeitiger Rente: Rentenversicherung zahlt bis zu 22.000 Euro
Die Rentenversicherung kann Ihnen beim Autokauf helfen, wenn Sie körperlich eingeschränkt sind und bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Zuschuss kann bis zu 22.000 Euro betragen, ist jedoch an konkrete Voraussetzungen geknüpft.
Für wen gilt der Zuschuss?Die Deutsche Rentenversicherung knüpft den Zuschuss an konkrete Voraussetzungen:
- Er gilt erstens für Menschen mit körperlich Einschränkungen, die ihren Arbeitsplatz nur mit eigenem Auto erreichen können.
- Zweitens müssen die Betroffenen dauerhaft auf das Nutzen des eigenen PKWs angewiesen sein und auch auf Dauer keine Alternative dazu zu haben.
- Drittens müssen die Betroffenen in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug zu fahren oder von einer anderen Person gefahren zu werden.
- Viertens muss die Übernahme durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar sein.
- Fünftens richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Einkommen der Betroffenen, sinkt mit zunehmenden Einkommen und gilt ab einer gewissen Grenze überhaupt nicht mehr.
Der Zuschuss dient laut der Deutschen Rentenversicherung dazu, eine berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen und zu verhindern, dass die Betroffenen frühzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden und eine vorzeitige Rente beantragen müssen.
Wer gewährt den Zuschuss?Für Sozialversicherte trägt der jeweilige Rehabilitations-Träger die Kosten für die Kraftfahrzeug-Hilfe. Außer der Deutschen Rentenversicherung können auch die gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge oder die Agentur für Arbeit den Zuschuss leisten.
Was wird mit dem Zuschuss finanziert?Die Deutsche Rentenversicherung hilft bei Anschaffungen, die nötig sind, damit die Betroffenen den Weg zu Arbeit bewältigen können.
Das kann der Kauf eines behindertengerechten Autos sein, oder auch die Zusatzausstattung eines bestehenden Autos, sodass es den Bedürfnissen des körperlich eingeschränkten Menschen gerecht wird.
Wann wird der Zuschuss nicht geleistet?Falls es Alternativen gibt wie zum Beispiel Mitfahrgelegenheiten oder Werkbusse, die für die Betroffenen nutzbar sind, wird der KFZ-Zuschuss nicht gezahlt.
Wonach richtet sich die Höhe des Zuschusses?Maximal gefördert wird der Kauf eines Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 22.000. In begründeten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer speziellen Behinderung, kann auch ein höherer Kaufpreis erstattet werden. Wieviel Zuschuss prozentual gewährt wird, hängt von dem Einkommen der Betroffenen im Vergleich zur monatlichen Bezugsgröße ab.
Was bedeutet Bezugsgröße?Bezugsgröße wird berechnet als durchschnittliches Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern zwei Jahre zuvor. 2024 waren das 40.740 Euro und 3.395 Euro pro Monat.
Im Osten wird der Durchschnitt nach dem Arbeitsentgelt im Osten berechnet. Hier sind es 2023 39.480 Euro pro Jahr oder 3.290 Euro im Monat.
Wer erhält den Zuschuss?Den vollen Zuschuss -also 100 Prozent- können Betroffene bekommen, wenn ihr Nettoeinkommen maximal 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
Das wäre im Westen ein Nettoeinkommen von 1358 Euro. Der Zuschuss sinkt bis zu einem Nettoeinkommen, das bei 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße liegt.
Dann gilt nur noch ein Anspruch auf 16 Prozent Kostenübernahme. Bei mehr als 2546,25 Euro netto gibt es keinen Zuschuss beim KFZ-Kauf mehr.
Wann muss der Zuschuss beantragt werden?Betroffene müssen einen Antrag auf Zuschuss beim KFZ-Kauf bei der Deutschen Rentenversicherung oder anderen zuständigen Trägern vor dem Kauf stellen. Ein Antrag auf Kostenerstattung nach dem Kauf ist nicht möglich.
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Aufhebungsvertrag mit Abfindung statt Kündigung? Häufig ein Nachteil
Wenn Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gehen sie immer das Risiko einer Kündigungsschutzklage seitens des Gekündigten ein. Das kann für den Arbeitnehmer bedeuten, dass er entweder weiter beschäftigt werden muss oder als Ausgleich eine hohe Abfindung vor Gericht ausgehandelt wird. Aus diesem Grund versuchen viele Chefs, den Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Allerdings hat ein solcher Vertrag meistens mehr Nachteile als Vorteile für den Angestellten.
Achtung: Einmal unterschriebene Aufhebungsverträge sind in der Regel endgültig, unabhängig davon, ob der Gekündigte benachteiligt ist. Aus diesem Grund sollten Sie Aufhebungsverträge stets mit größter Vorsicht und Sorgfalt betrachten.
Viele Kündigungen aufgrund der Pandemie-KriseHäufig kündigen Unternehmen ihren Arbeitnehmern, um eingebrochene Umsätze und Stilllegungen von Betrieben abzufedern. Dazu greifen sie zu allerlei Tricks. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung klingt verlockend, ist aber nicht unproblematisch und meistens zum Nachteil des Gekündigten.
Aufhebungsverträge mit Abfindung – Verlockend, aber gefährlichAls Arbeitnehmer kann es für Sie interessant sein, einem Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber zuzustimmen, der mit einer Abfindung verbunden ist, anstatt eine Kündigung zu erhalten. Im Falle einer Kündigung wird eine Abfindung in der Regel erst im Zuge einer Kündigungsschutzklage gezahlt.
Betroffene sollten darauf achten, dass das Jobcenter einen Aufhebungsvertrag als freiwillig wertet, wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover betont.
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hat, wird wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages vom Jobcenter für 12 Wochen für Sozialleistungsbezüge gesperrt!
Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen – Geht das?„Es kommt immer darauf an, die Umstände genau zu prüfen“, so der Rechtsanwalt. Einer solchen Sperre durch das Jobcenter können Arbeitnehmer nur entgehen, wenn die Abfindung, die im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, wirklich schlecht ausfällt (weniger als 0,5 Bruttolöhne pro Anstellungsjahr).
Die Sozialgerichte haben aber auch andere Gründe für eine Ausnahme von der Bezugssperre festgestellt: Gibt es wichtige (zum Beispiel gesundheitliche) Gründe für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes oder wäre der Arbeitsplatz ohnehin definitiv entgültig weggefallen, haben die Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer gegen die Jobcenter entscheiden.
Kündigungsgründe prüfen – Im Zweifelsfall Kündigung in Kauf nehmen!Entscheidend sind also die Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Im Zweifelsfall kann es sicherer sein, eine Kündigung in Kauf zu nehmen und über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erzielen. „Die Chancen auf eine angemessene Abfindung steigen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage deutlich“, sagt Lange.
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Bürgergeld: Etwa 90 Prozent der Jobs von Jobcentern verstoßen gegen Arbeitsschutzbestimmungen
Thomas Werner* ist Experte für Arbeitssicherheit, bezieht selbst kein Bürgergeld, ärgert sich aber seit Jahren über den psychischen und existenziellen Druck, der durch die sogenannten Zumutbarkeitsregelungen im SGB II auf die Menschen ausgeübt wird. Die nunmehr geplanten Totalsanktionen werden diesen Druck noch einmal deutlich erhöhen.
Seiner Erfahrung nach verstoßen 90 Prozent der von den Jobcentern vermittelten Arbeitsverhältnisse zum Teil eklatant gegen Arbeitsschutzbestimmungen. Teilweise bestehe sogar Lebensgefahr für die Vermittelten. Wir haben dem Experten dazu einige Fragen gestellt.
Seit Umsetzung der sog. Agenda 2010 werden Leistungsbezieher/innen von den Jobcentern und Kommunen in jede „zumutbare“ Arbeit vermittelt.
Die Zumutbarkeitskriterien besagen zwar, dass eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, „wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt“ (SGB III, § 140 Abs. 1).
Doch nach wie vor werden Leistungsbezieher/innen unter Androhung von Sanktionen vor allem in den Niedriglohnsektor vermittelt.
Der Arbeitsschutzexperte Thomas Werner sagt, dass eine Beschäftigung unzumutbar wird, sobald gegen das Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen verstoßen wird. Das sei nach seiner Kenntnis in 90 Prozent aller Betriebe der Fall, in die Bürgergeld-Betroffene von den Jobcentern vermittelt werden. Wir haben dem Arbeitsschutzexperten dazu einige Fragen gestellt:
Herr Werner, Sie sagen, dass bei 90 Prozent der von den Jobcentern vermittelten Stellen die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind. Wie kommen Sie zu dieser Aussage?Grundsätzlich stellt sich die Frage, was die Behörden als unzumutbar definieren. Wie Sie richtig beschreiben, hat sich der Gesetzgeber im SGB III eindeutig festgelegt. Dort heißt es in § 140 III, dass eine Arbeit in der Regel nicht zumutbar ist, wenn sie gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt.
Im Bereich der Jobcenter, also im SGB II, ist diese Frage nicht so eindeutig zu beantworten. Hier hilft ein Blick in die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II vom 1 Januar .2023. Dort ist definiert, dass eine Arbeit grundsätzlich unzumutbar ist, sobald sie gegen „zwingende“ gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften verstößt.
Davon haben wir in Deutschland so viele und so schlecht ausgeprägte Kenntnisse in den Betrieben, egal ob öffentlich-rechtlich oder privat, dass es unter Arbeitsschützern ein Witz ist, dass man immer Verstöße findet. Manche sind so gravierend, dass Menschen akut und unmittelbar in Lebensgefahr schweben, chronisch belastende Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Erkrankungen entstehen können.
Grundsätzlich komme ich nach mehr als zehn Jahren Betriebsbesichtigungen und Beratungen in allen Branchen in Deutschland zu dem Ergebnis, dass jeder Betrieb in irgendeiner Form gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt.
Die Zahl von 90 Prozent ist deshalb noch wohlwollend niedrig angesetzt, weil ich auch sehr wenige Betriebe besucht habe, in denen es wirklich wenig Probleme mit dem Arbeitsschutz gab. Die tatsächliche Quote liegt jedoch nach meinen eigenen Erfahrungen bei unter 3 Prozent.
Vorbildliche Betriebe sind leider die Ausnahme. Die Regel sind Betriebe, die die Arbeitsschutzvorschriften umgehen oder die Dokumentation nur auf dem Papier haben.
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Das fängt bei ganz krassen Verstößen an: Arbeiten mit Asbest oder ungeschützt mit krebserregenden Chemikalien, bis hin zu Verstößen bei Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen, Schweißrauchen oder Quarzstaub, Buchenholzstaub, Arbeiten in Höhe mit akuter Absturzgefahr, Arbeiten im fließenden Verkehr, Arbeiten unter elektrischer Spannung. Hier merkt zumindest der gesunde Menschenverstand, dass etwas nicht stimmt.
Aber auch subtilere Verstöße kommen in der Praxis sehr, sehr häufig vor: Arbeitgeber sind zum Beispiel verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, aus der Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten abgeleitet und umgesetzt werden müssen. Dazu gehört auch die Unterweisung der Beschäftigten, die schriftlich zu dokumentieren ist.
Denn wer nicht weiß, wo Gefahren für sich oder Dritte lauern, kann sich nicht schützen. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, egal ob mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Maschinen und Werkzeugen, sogenannten Arbeitsmitteln.
Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber entweder aus Unkenntnis, Unvermögen oder schlichtweg aus Unwillen gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.
Nach der Definition der Bundesagentur für Arbeit sind diese Arbeiten damit unzumutbar, auch wenn das in der Behörde niemand laut sagen will oder selbst nicht ausreichend geschult ist, um die Arbeitsschutzvorschriften oder auch nur die Arbeitsbedingungen zu beurteilen.
Was sind konkrete Anhaltspunkte für Verstöße, auf die Betroffene achten sollten?Die erste Frage, die man meines Erachtens in jedem Bewerbungsgespräch stellen kann, lautet: „Wie stehen Sie zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen? Was tun Sie dafür?“ Wenn man darauf ein Stirnrunzeln erntet, kann man sich den Rest denken.
Ich würde bei jeder Neueinstellung fragen: „Bin ich über meinen Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und Maschinen, die Gefahrstoffe, die biologischen Gefährdungen unterwiesen, ist mein Arbeitsplatz sauber und sicher, sind Sicherheitsbeauftragte bestellt, Ersthelfer, Brandschutzhelfer, wird mir persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, arbeite ich in Lärmbereichen usw.?“
Wenn all dies nicht gegeben ist, kann man als Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält, auch wenn ich hier nur auszugsweise wiedergeben kann, was Stand der Technik und Arbeitsmedizin ist.
Wo können Verstöße gemeldet werden?Grundsätzlich hat man als Arbeitnehmer Rechte und Pflichten, die bereits gesetzlich definiert sind und ich kann nur empfehlen, sich daran zu orientieren. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sind unter anderem in den §§ 15-17 ArbSchG geregelt.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber bei Sicherheitsmängeln zu informieren und die Umsetzung auch zu meinem eigenen Schutz durch Einhaltung der Vorschriften einzuhalten. In der Praxis sieht das natürlich ganz anders aus.
Viele Menschen sind a. unwissend b. kennen den Unterschied zwischen sicheren und unsicheren Arbeitsbedingungen nicht und werden dann oft durch existenziellen Druck auch von Behörden oder sozialem Druck im Betrieb getrieben.
Wenn man innerbetrieblich nicht weiterkommt: Mögliche Wege wären hier die Sicherheitsbeauftragten oder, falls vorhanden, der Betriebs- oder Personalrat, jeder kann sich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder oder die Unfallversicherungsträger wenden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten daraus keine Nachteile entstehen.
Ich würde gleich zu Beginn dokumentieren: Bin ich unterwiesen worden? Sind meine Arbeitsmittel in Ordnung und geprüft, habe ich Betriebsanweisungen, soll ich Tätigkeiten ausführen, von denen ich objektiv weiß, dass sie gefährlich sind, soll ich gegen gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeitregelungen verstoßen usw.?
Ich würde auch immer dokumentieren, wenn ich meine Vorgesetzten auf Sicherheitsmängel anspreche (wann, wie, wo, was?). Und wenn es abends nur eine handschriftliche Notiz im Kalender ist. Das alles ist im Zweifelsfall verwertbar, vor allem, wenn Behörden später Nachweise verlangen.
Und ich würde das Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig informieren. Einfach um diese auch in die Verantwortung zu nehmen, auch wenn diese – das erlebe ich selbst als Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Rolle als Arbeitnehmer und Kunde mit diesen – gerne versuchen, sich nicht festzulegen und auf den Einzelfall zu verweisen. Es gibt aber keinen Einzelfall, sondern klare Regelungen, die keiner Auslegung bedürfen.
Hier sollte man sich meiner Meinung nach nicht verunsichern lassen und gegebenenfalls Zeugen zu Gesprächen hinzuziehen und sich grundsätzlich solidarisieren.
Ich würde heute auch keine Eingliederungsvereinbarung mehr unterschreiben, in der nicht zumindest dokumentiert ist, dass ich keine Beschäftigung annehme, bei der ich mein Leben und meine Gesundheit gefährde, weil ein Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält. Der Fallmanager kann das dann gerne gegenzeichnen.
Auch eine Mitgliedschaft im VDK halte ich für sehr hilfreich und wenn es ganz hart auf hart kommt, sollte man auch mit seinem Arzt über die Auswirkungen des Umgangs mit dem Jobcenter und in der Arbeitswelt sprechen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass psychischer Druck und das Auslösen von Angst durch Arbeiten unter gefährlichen Bedingungen als Dauerbelastung krank macht.
Leider sind diese Erkenntnisse noch nicht in der Praxis angekommen und so bleibt nur, sich gegen das Verhalten einzelner Mitarbeiter mit hoheitlichen Befugnissen in Behörden zu schützen.
Beim Bürgergeld soll der Vermittlungsvorrang abgeschafft werden. Stattdessen soll die Aus- und Weiterbildung im Vordergrund stehen. Glauben Sie, dass sich dadurch etwas ändern wird?Das ist eine Frage, zu der ich zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig sagen kann, weil ich nicht weiß, wie die Jobcenter den gesetzlichen Auftrag in der Praxis umsetzen werden.
Grundsätzlich halte ich Bildung und Qualifizierung für einen Schlüsselfaktor. Das beste Beispiel ist ja der sichere und gesunde Umgang mit den eigenen Ressourcen, um überhaupt dauerhaft und nachhaltig leistungsfähig zu sein. Und wie wir gesehen haben, fehlt es den Menschen nicht nur an fachlicher Qualifikation, sondern auch an Basiswissen über ihre Rechte zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit Dritter. Vor diesem Hintergrund begrüße ich den Ansatz.
Aus eigener Erfahrung kann ich mir allerdings gut vorstellen, dass sich über zehn Jahre kultureller Wandel, Menschen unter Androhung des Verlustes ihrer physischen und soziokulturellen Existenzgrundlage in unzumutbare Arbeitsverhältnisse zu zwingen, nicht von heute auf morgen ändert. Sicherlich gab und gibt es einzelne Ausnahmen von Behörden oder Mitarbeitern in Jobcentern.
Generell bedarf es aber nicht nur des politischen Willens, sondern auch der Veränderungsbereitschaft in der Verwaltung selbst, weg vom Bild des leistungsvermeidenden Schmarotzers, der sowieso schuld ist, hin zum hilfebedürftigen Menschen, der mit guter Unterstützung ein motivierter Teil der Gesellschaft sein kann und will.
Derzeit habe ich meine Zweifel, ob es wirklich politischer Wille ist, die menschliche Arbeitskraft unter menschenwürdigen Bedingungen in Deutschland zu nutzen. Die aktuellen Beschlüsse zum Mindestlohn, die Debatten um die Kindergrundsicherung oder die nach wie vor bestehenden Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeit und die fehlende Anpassung des Existenzminimums an die realen Teuerungsraten lassen mich daran zweifeln.
* Der Arbeitsschutzexperte hat um Anonymisierung gebeten. Deshalb heißt Herr Werner nicht Herr Werner.
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Bürgergeld: Gilt die Bedarfsgemeinschaft auch bei einer Fernbeziehung?
Bei Paaren, bei denen mindestens ein Partner Bürgergeld bezieht, stellt sich die Frage nach einer Bedarfsgemeinschaft. Laut Sozialgesetzbuch II liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, wenn beide Partner zusammen wohnen. Doch was ist, wenn trotz Ehe oder Lebenspartnerschaft zwei Wohnungen und damit zwei Haushalte bestehen?
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld?Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen zusammen wohnen. Eine einfache Wohngemeinschaft reicht nicht aus.
Eine Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich durch eine besondere emotionale Nähe zwischen den Beteiligten aus, weshalb häufig auch von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gesprochen wird. Auch die Möglichkeit, über das Vermögen des anderen zu verfügen, kann eine entsprechende Bedarfsgemeinschaft im SGB II begründen.
Bei verheirateten Paaren sind diese Merkmale eindeutig zu vermuten. Schließlich soll die Ehe ein ganz besonderes Näheverhältnis zwischen den Eheleuten zum Ausdruck bringen. Aus diesem Grund geht auch das Gesetz davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn geheiratet wird. In § 7 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches heißt es:
“Zur Bedarfsgemeinschaft gehört (…) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte”.
Aber was bedeutet eigentlich ein “nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte”? Die Rechtsprechung hat diese Frage teilweise unterschiedlich beantwortet.
BSG: Bedarfsgemeinschaft auch bei räumlicher Trennung möglichDas Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil (Az: B 4 AS 49/09 R) festgestellt, dass eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Eheleuten auch dann vorliegt, wenn sie nie zusammengezogen sind und sogar vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen haben, der die Vermögen der beiden klar voneinander trennt.
Die Richter stellten fest, dass trotz der räumlichen Trennung kein genereller Trennungswille bei dem Paar erkennbar war. Obwohl ein gemeinsamer Haushalt in einer Ehe die Regel ist, erkennt das Gesetz auch andere Lebens- und Ehemodelle an, die ohne ein ‘gemeinsames Nest’ auskommen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehepartner weiterhin an der Ehe festhalten wollen und dies auch nach außen erkennbar ist.
Eine räumliche Trennung schließt daher eine Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch aus. Nur weil man einen gemeinsamen Haushalt führt, bildet man nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Umgekehrt gilt jedoch auch, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen kann, obwohl die Partner keinen gemeinsamen Haushalt führen. Es muss weiterhin eine besondere Nähe zwischen den Partnern bestehen.
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– Bürgergeld: Jobcenter muss die Auto-Reparatur bezahlen
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die räumliche Trennung tatsächlich zum Ende einer Bedarfsgemeinschaft führt. So entschied beispielsweise das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az: L 7 AS 436/20 B ER), dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wenn eine Ehe nur aufgrund einer Schwangerschaft geschlossen wurde, die Ehepartner aber nie unter einem Dach zusammengelebt haben.
Die Klägerin lebt mit ihren drei Kindern getrennt vom Vater ihres jüngsten Kindes, obwohl sie noch mit ihm verheiratet ist. Abgesehen von regelmäßigen Unterhaltszahlungen haben die Eltern nicht viel miteinander zu tun. Das Gericht stellte fest, dass es keine Anzeichen dafür gab, dass die Ehe außerhalb der Papiere existiert – im Gegenteil.
Offensichtlich hatten beide aus rein pragmatischen Gründen geheiratet. Zum Zeitpunkt des Verfahrens erwägt die Mutter sogar eine Scheidung. In einem solchen Fall kann man nicht von einer Bedarfsgemeinschaft sprechen.
Bedarfsgemeinschaft ist immer eine EinzelfallentscheidungDas Zusammenleben kann immer nur ein Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sein. Viel wichtiger sind die tatsächlichen Lebens- und Näheverhältnisse der betroffenen Bürgergeld-Beziehenden.
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Bürgergeld: Jobcenter muss die Auto-Reparatur bezahlen
Wenn jemand nicht genug verdient, um sich und seine Familie zu ernähren, kann es notwendig sein, Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Wenn dann teure Reparaturen am Auto anstehen, kann das zu einem Problem werden, besonders wenn man das Auto braucht, um zur Arbeit zu kommen. In einem solchen Fall kann der Arbeitsplatz gefährdet sein. Das Sozialgericht Mainz hat sich mit dieser Frage beschäftigt und im Sinne des Klägers entschieden.
Jobcenter verweigert Reparaturkosten für notwendiges AutoEine Reinigungskraft hat beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das Auto ihres Mannes gestellt, auf das sie angewiesen ist, um ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. In der Begründung hieß es, das Auto sei zu alt, eine Reparatur sei unwirtschaftlich. Außerdem hätte die Betroffene angesichts des zu erwartenden Verschleißes des Fahrzeugs selbst entsprechende Rücklagen bilden müssen.
Die Betroffene legte Widerspruch ein. Ohne das Auto könne sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Außerdem reiche der Regelsatz bei weitem nicht aus, um Rücklagen zu bilden.
Jobcenter muss Reparaturkosten übernehmen, wenn Arbeitsplatz davon abhängtDer Fall wurde vor dem Sozialgericht Mainz verhandelt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Jobcenter verpflichtet ist, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, die erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Genau dies ist hier der Fall, denn ohne das Fahrzeug kann die Betroffene ihrer Arbeit nicht nachgehen und ist vollständig auf Hartz IV angewiesen.
Gegenseitige VerpflichtungUmgekehrt gelte auch, dass Betroffene einen zumutbaren Job nicht ablehnen dürften, weil sie über kein eigenes Auto verfügten. Es handle sich also um einen gegenseitige Verpflichtung.
Selbst wenn die Reparatur des Fahrzeugs unwirtschaftlich sei, was das Jobcenter nicht eindeutig dargelegt habe, habe es auch keine Alternativen zur Nutzung des Kfz aufgezeigt, die einen Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen würden (Az.: S 10 AS 654/18).
Was bedeutet das für die Praxis?Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und das Jobcenter Ihren Antrag oder Widerspruch abgelehnt hat, könnte es hilfreich sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Durch die Überprüfung des Ablehnungsbescheids des Jobcenters besteht die Möglichkeit, dass nicht Sie, sondern das Jobcenter letztendlich die Kosten für die Reparatur Ihres Autos übernehmen muss.
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Rente 2024: Für viele Rentner gibt es eine doppelte Rentenerhöhung
Die Renten werden im Juli erhöht, nach gegenwärtigen Schätzungen um 3,5 Prozent. Einige Rentenberechtigte bekommen indessen eine zweite Erhöhung und damit deutlich mehr Geld – nämlich elf Prozent. Wen das betrifft, erörerten wir hier.
Alle Renten werden erhöhtDie Rentenerhöhung im Juli von vermutlich 3,5 Prozent gilt für alle, die eine gesetzliche Rente beziehen. Darunter fällt die Altersrente ebenso wie die Erwerbsminderungs und die Witwen- / Hinterbliebenenrente.
Diese jährliche Anpassung läuft regulär über die Rentenformel. Steigt der Rentenwert, dann steigt auch die Rente. Die Höhe der Rentenanpassung wird erst Ende März bekanntgegeben.
Erhöhung der Rente wegen ErwerbsminderungAlle Menschen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, erhalten also diese allgemeine Rentenerhöhung. Ein Teil von ihnen bekommt allerdings noch eine Steigerung ihrer Erwerbsrente, unabhängig von der “normalen” jährlichen Anpassung.
Wen betrifft die erhöhte Rente wegen Erwerbsminderung?Betroffen von der Erhöhung der Erwerbsminderungsrente sind all diejenigen, die diese Zahlung erstmals zwischen Januar 2002 und Dezember 2018 bezogen und immer noch kriegen, beziehungsweise inzwischen in Altersrente sind.
Diese können zusätzlich zu den 3,5 Prozent entweder 4,5 Prozent oder sogar 7,5 Prozent Zuschlag erwarten.
Warum wird die Rente wegen Erwerbsminderung erhöht?Es handelt sich bei dieser Erhöhung nicht um einen Bonus im Vergleich zu anderen Rentenberechtigten, sondern um den Ausgleich eines Nachteils in der Berechnung der Erwerbsminderungsrente.
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Im Rentenpaket 2019 erhöhte die Rentenversicherung die Zurechnungszeiten der Erwerbsminderung. Allerdings galt diese höhere Rente nicht für diejenigen, die ihre EM-Rente bereits vor dem 1. Januar 2019 bezogen.
Ungerechte BehandlungMehr als 1,8 Millionen Menschen gingen damals leer aus. Sozialverbände kritisierten dies als ungerecht und unlogisch. Der Sozialverband VdK kämpfte politisch und juristisch gegen die Ungleichbehandlung von Bestand- und Neurentnern unter den Erwerbsgeminderten.
Worin lag die Ungerechtigkeit?Besonders lange Erwerbsgeminderte erhielten deshalb keinen Zuschlag auf die Rente, weil sie weniger Versicherungszeiten nachweisen können. Dabei ist die Ursache ihrer kürzeren Versicherungszeit gerade ihre geminderte Erwerbsfähigkeit, wegen der sie die Rente überhaupt beziehen.
Die ab 2024 gültige Zuschlag soll das mindern.
Die doppelte RentenerhöhungWenn Sie ihre Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 das erste mal bezogen, dann erhöht sich die monatliche Zahlung um ganze 7,5 Prozent. Diese addieren sich mit den allgemeinen 3,5 Prozent Zuschlag auf elf Prozent.
Wenn Sie ihre Erwerbsminderungsrente zuerst zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bekamen, dann liegt der Zuschlag bei 4,5 Prozent, und ihre Rente steigt insgesamt um acht Prozent.
Müssen Sie einen Antrag stellen?Müssen Sie einen Antrag stellen, um den Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente zu bekommen? Nein, das läuft automatisch bei der Rentenversicherung.
Diese prüft automatisch, wer berechtigt ist, diesen pauschalen Zutrag zur Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Das Geld geht dann auf ihrem Konto ein.
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Schwerbehinderung: Wann gilt der Nachteilsausgleich?
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Weniger als 50 Prozent der Betroffenen können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Erwerbstätige mit Schwerbehinderung bekommen Vergünstigungen am Arbeitsplatz.
Die “Nachteilsausgleiche”Diese Vergünstigungen sind keine “Besserstellung” gegenüber nicht behinderten Erwerbstätigen, sondern gelten als “Nachteilsausgleich”.
Sie sollen also die Nachteile auffangen, die ein Mensch aufgrund seiner Behinderung bei der Erwerbstätigkeit hat. Genau definiert sind diese Ausgleiche im Bundesversorgungsgesetz.
Für wen gelten die Sonderregeln?Um diesen “Nachteilsausgleich” zu erhalten, muss eine Schwerbehinderung nachgewiesen werden, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Dieser Grad der Behinderung wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt und kann sich ändern.
Es geht nicht um die spezifische KrankheitBeim Grad der Behinderung geht es darum, wie die Betroffenen im Alltag und der Arbeit eingeschränkt sind. Diverse Ursachen kommen dafür in Frage, die Gründe sind aber nicht entscheidend für den Grad der Behinderung.
Bei diesem geht es vielmehr um die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe an der Gesellschaft, und um die Dauer der Einschränkung (die Behinderung muss länger als sechs Monate anhalten).
Was fällt unter den Nachteilsausgleich?Wer einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr hat, kann in der Erwerbstätigkeit Sonderregeln beanspruchen.
Zu diesen zählen ein steuerlicher Pauschbetrag von 1140 Euro, fünf Tage zusätzlicher Urlaub, ein besonderer Kündigungsschutz sowie finanziellen Unterstützung für das Ausstatten eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.
Vorzeitige AltersrenteMenschen mit einer Schwerbehinderung können mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 50 Jahren erfüllt haben.
Menschen mit Schwerbehinderung können zudem eine Erwerbsminderungsrente bekommen, wenn sie zu Erwerbsarbeit nicht oder nur eingeschränkt Erwerbsarbeit in der Lage sind.
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Welche Krankheiten führen zu Schwerbehinderung?Ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr kann aus verschiedenen Krankheiten entstehen.
Menschen mit chronischen Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa werden mit einem Grad der Behinderung von 50 und darüber eingestuft, wenn die Beschwerden dauerhaft sind.
Chronische entzündliche Hepatitis gilt ebenso als Schwerbehinderung wie starke Migräne, in der Anfälle heftig sind und häufig auftreten. Krebserkrankungen, psychische und psychosomatische Krankheiten können zu Schwerbehinderung führen.
Herz-Erkrankungen und BronchialsthmaSchwerbehinderung wird festgestellt beim Schlaf-Apnoe-Syndrom (50), bei schwereren Herz-Erkrankungen (50-100), bei Krankheiten der Atmungsorgane, die langfristig die Lungenfunktion beschädigen wie zum Beispiel bei COPD oder Lungenkrebs, sowie bei Bronchialasthma (50-100).
Bei schwerer Migräne gilt ein Grad der Behinderung von 50 bis 60, bei einem Verlust des Penis von 50, und eine HIV-Infektion, die die Leistung stark einschränkt, wird eingestuft als Grad der Behinderung von 50 bis 80.
Der Grad der Behinderung kann sich ändernBei fehlenden Gliedmaßen wird sich der Grad der Behinderung kaum ändern. Bei einem Krebsleiden oder bei einer psychischen Einschränkung kann der Grad der Behinderung jedoch sinken oder steigen, je nach dem Verlauf der Krankheit.
In diesen Fällen setzt das Versorgungsamt dann oft eine erneute Prüfung fest.
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Arbeitsrecht: Mitarbeiter können ihren Chef abmahnen
In der Praxis eher selten, aber arbeitsrechtlich zulässig, können auch Arbeitnehmer ihren Chef abmahnen. Eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer muss jedoch arbeitsrechtlich begründet sein.
Arbeitsvertrag wird vom Chef nicht eingehaltenImmer wieder machen Arbeitnehmer die Erfahrung, dass ihnen bei der Einstellung viel versprochen wurde, was später nicht eingehalten wird.
Während Arbeitnehmer eine Abmahnung fürchten, wissen viele Arbeitgeber nicht, dass auch sie abgemahnt werden können. In welchen Fällen dies gerechtfertigt ist, beschreiben wir in diesem Artikel.
Auch Arbeitgeber dürfen abgemahnt werdenDas Arbeitsrecht kennt das Mittel der Abmahnung, um ein bestimmtes Verhalten zu beanstanden und damit auf die Verletzung des Arbeitsvertrages hinzuweisen. Der Abgemahnte hat nun die Möglichkeit, die Vertragsverletzung zu korrigieren.
Grundsätzlich kann also eine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.
“Arbeitnehmer können also entweder den Arbeitgeber oder auch den Vorgesetzten abmahnen, wenn dieser sich im arbeitsrechtlichen Sinne falsch verhält”, bestätigt Rechtsanwalt Christian Lange.
Wann kann ein Arbeitnehmer den Vorgesetzten oder Chef abmahnen?Gründe einer Abmahnung seitens des Angestellten gegenüber des Arbeitgebers können beispielsweise sein:
- Lohnkürzungen ohne Grund
- Es wurden die vereinbarten Spesen und Zuschläge nicht gezahlt
- Der Lohn wurde wiederholt zu spät gezahlt
- Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn
- Der Chef fordert Überstunden, die vertraglich nicht vorgesehen sind
- Sexuelle Belästigungen oder Mobbing durch Kollegen und der Arbeitgeber unternimmt nichts, obwohl er/sie darüber bereits in Kenntnis gesetzt wurde
- “Bossing” – also Mobbing durch einen Vorgesetzten oder Chef
- es werden keine Pausenzeiten gewährt
- Weitere Gründe, die gegen den Arbeitsvertrag verstoßen
Eine Abmahnung sollte immer schriftlich erfolgen. Im Arbeitsrecht ist dies zwar nicht vorgeschrieben, jedoch kann die Abmahnung später vor dem Arbeitsgericht als Beweismittel dienen, wenn es zu einer Kündigung kommt.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Abmahnung dem Abgemahnten auch zugeht. Dies geschieht am besten per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe der Abmahnung in Gegenwart eines Zeugen.
Abmahnung sollte sehr genau beschrieben sein“Bei einer Abmahnung sollte immer der Grund präzise beschrieben sein”, rät Lange. Hierfür muss der Abmahnende genau beschreiben, wann der Arbeitgeber was genau, wo unterlassen oder nicht getan hat. Es muss zudem darauf hingewiesen sein, warum das abgemahnte Fehlerhalten gegen das Arbeitsrecht bzw. gegen den Arbeitsvertrag verstößt.
In der Abmahnung kann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht werden, wenn der Abmahnungsgrund nicht abgestellt wird. Wer in einem größeren Betrieb arbeitet, kann auch den Betriebsrat einschalten. Dieser hat ein Informationsrecht.
Wenigstens einmal das Gespräch vorab suchenBevor eine Abmahnung an den Chef oder Vorgesetzten geschickt wird, sollte immer vorher das Gespräch gesucht werden. Oft können so Probleme aus dem Weg geräumt werden.
Weitere HilfenWenn Sie das Gefühl haben, dass aus dem Betrieb “vertrieben” werden sollen, lesen Sie diesen Artikel, um sich entsprechend zu wehren.
Wer als Arbeitnehmer selbst abgemahnt wurde, sollte diesen Artikel lesen, um sich entsprechend zur Wehr setzen.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Mitarbeiter können ihren Chef abmahnen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Auch ohne Schulden: Warum Bürgergeld Beziehende ein P-Konto benötigen
Wer ein P-Konto hat, ist auf der sicheren Seite. Auch wenn ein solches pfändungssicheres Konto derzeit nicht benötigt wird, ist es auch für Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger sicherer, ein solches Konto zu führen. Denn auch Sozialleistungen können grundsätzlich gepfändet werden.
Ist eine Pfändung erst einmal erfolgt, ist es sehr schwierig, das Geld zurückzubekommen, selbst wenn der pfändungssichere Freibetrag nicht eingehalten wurde.
P-Konto nicht nur bei momentanen SchuldenWer Bürgergeld bezieht, ist auf jeden Cent angewiesen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Hausbank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Diese Empfehlung gilt umso mehr, wenn man als Bürgergeldempfänger auch noch Schulden hat. Denn ein P-Konto sorgt dafür, dass das Bürgergeld oder die Sozialhilfe bis zu einem Freibetrag nicht von Gläubigern gepfändet werden kann.
Grundsätzlich sind laufende Geldleistungen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Was viele nicht wissen: Auch das Bürgergeld oder die Sozialhilfe können gepfändet werden. Eine sogenannte Pfändungsfreigrenze sorgt jedoch dafür, dass dem Schuldner ein sogenannter Freibetrag verbleiben muss. Dieser beträgt derzeit 1339,99 Euro (§ 850c ZPO).
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Schuldnerinnen und Schuldner, die z.B. von einer Kontopfändung betroffen sind, haben die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen, so dass ihnen mehr Geld als der Grundbetrag zur Verfügung steht.
Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist in folgenden Fällen möglich:
- Unterhalt
- Kindergeld
- Gleiches gilt bei Bedarfsgemeinschaften, wenn der Schuldner sozialrechtliche Leistungen für Personen erhält, für die er nicht unterhaltspflichtig ist, oder wenn er einmalige Sozialleistungen erhält, z. B. für die Kosten einer Klassenfahrt.
Ein Freibetrag bedeutet, dass der Betrag von den Gläubigern nicht angetastet werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Konto auf die Funktion “P-Konto” umgestellt wurde.
Der maximale Freibetrag kann bis zu 4077,72 EUR betragen. Der Betrag hängt von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Hat der Schuldner zum Beispiel eine unterhaltsberechtigte Person, erhöht sich der Freibetrag auf 500,62 EUR.
Für jede weitere Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um weitere 278,90 EUR. Diese Berechnung kann bis maximal 5 Personen fortgeführt werden.
Welche Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden?Wie bereits erwähnt, ist das Bürgergeld pfändbar. Andere Sozialleistungen sind jedoch von der Pfändung ausgenommen.
Diese unpfändbaren Leistungen sind in § 54 SGB I geregelt:
- Elterngeld und Mutterschaftsgeld
- Wohngeld
- Mehrbedarf wegen körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen.
Diese sind jedoch nachzuweisen und müssen entsprechend vorgelegt werden.
Was passiert bei Nachzahlungen durch das Jobcenter?Wird das Bürgergeld vom Jobcenter nachgezahlt, kann es ebenfalls pfändungsfrei gestellt werden. Die nachgezahlten Beträge können nur auf die Monate angerechnet werden, für die das Bürgergeld zugestanden hätte. Wird das Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, kann der Gläubiger auf das gesamte Konto zugreifen.
Was passiert aber, wenn mehr Geld auf dem Konto ist als der geschützte Betrag?In diesem Fall kann der Gläubiger immer noch nicht pfänden:
- ein erhöhter Freibetrag durch Unterhalt, Kindergeld oder andere Leistungen.
- ein individuell festgelegter Freibetrag (mit Bescheid oder Beschluss) in besonderen Fällen.
Ist zu viel Geld auf dem P-Konto, wird es auf ein separates Auszahlungskonto überwiesen. Dort ist das Geld zunächst vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Allerdings haben die Schuldner zunächst keinen Zugriff auf das Auszahlungskonto.
Guthaben wird zunächst auf ein Auskehrungskonto übertragenIm Folgemonat wird das Guthaben auf dem Auszahlungskonto als Einkommen wieder auf das P-Konto überwiesen. Übersteigt das Einkommen dann wieder den Freibetrag, behält die Bank die Differenz über das Auszahlungskonto ein.
Sinkt das Einkommen nicht, ist der Freibetrag überschritten. Dann ist tatsächlich zu viel Geld auf dem P-Konto. Dieser Überschuss wird dann an die Gläubiger ausgezahlt.
Seit einiger Zeit gibt es aber auch die Möglichkeit, auf dem Pfändungsschutzkonto Geld für Anschaffungen anzusparen. Hierfür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die wir hier erläutern.
Wie richtet man ein P-Konto ein?Um ein P-Konto einzurichten, müssen sich die Betroffenen an ihre Bank wenden. Die Bank ist verpflichtet, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Für die Umwandlung darf die Bank keine gesonderten Gebühren verlangen.
Das P-Konto sollte grundsätzlich nur für eine Person eingerichtet werden. Bei Gemeinschaftskonten besteht diese Möglichkeit nicht.
Wenn bereits gepfändet wurdeWas passiert, wenn der Gläubiger das Konto bereits gepfändet hat? Betroffene sollten sich sehr schnell an ihre Bank wenden, um das Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Dies ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich.
Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Umwandlung. Wird nichts unternommen, muss die Bank nach vier Wochen das Geld an den Gläubiger auszahlen.
Häufige Fehlannahme bei P-KontoViele Menschen denken, dass ein P-Konto grundsätzlich vor Pfändung geschützt ist und dass auch das Bürgergeld grundsätzlich nicht gepfändet werden kann. Nur der Freibetrag ist geschützt. Entscheidend für die Pfändbarkeit ist allein die Höhe des Kontoguthabens.
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Schwerbehinderung: Den Schwerbehindertenausweis in die Rente retten
In Deutschland wird Menschen mit bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen häufig nur ein zeitlich begrenzter Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt. Dieser kann auslaufen – was insbesondere dann problematisch wird, wenn der Zeitpunkt kurz vor dem Renteneintritt liegt.
Viele Vorteile durch den SchwerbehindertenausweisDer Schwerbehindertenausweis ist nicht nur ein Ausweis, sondern berechtigt Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 zu einer Vielzahl von zusätzlichen Rechten und Vergünstigungen.
Die Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen erstrecken sich auf verschiedene Lebensbereiche wie Arbeit, Mobilität und Finanzen. Das Schwerbehindertengesetz garantiert zum Beispiel einen ermäßigten Rundfunkbeitrag, eine Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch 14, Ermäßigungen bei Theater- und Museumsbesuchen, die Übernahme von Mehrbedarfen oder deutlich günstigere Telefontarife.
Der Sozialrechtsexperte Christian Schultz vom Sozialverband SoVD Schleswig-Holstein warnt davor, dass der Schwerbehindertenausweis oft auch befristet sein kann und erklärt, was zu tun ist, wenn die Befristung kurz vor dem Rentenalter ausläuft.
Schwerbehindertenausweis kann zeitlich befristet seinSchultz weist darauf hin, dass der Schwerbehindertenausweis auch bei einer Befristung des Grades der Behinderung seine Gültigkeit nicht verliert, sofern er zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch gültig ist.
Vor allem bei Krebserkrankungen wird der Ausweis häufig befristet ausgestellt, die sogenannte Heilungsbewährung dauert in der Regel fünf Jahre.
Es kann also zu Schwierigkeiten führen, wenn die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausläuft, gerade wenn der Betroffene kurz vor dem Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht. Denn für den Bezug dieser Rente ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erforderlich.
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Wenn die Befristung des Schwerbehindertenausweises kurz vor der Rente ausläuft, gibt es mehrere rechtliche Schritte, die Betroffene ergreifen können.
1. AnhörungsverfahrenZunächst hat jeder das Recht, im Rahmen einer Anhörung seine gesundheitliche Situation darzulegen. Hierbei werden auch die behandelnden Ärzte kontaktiert, um eine umfassende Einschätzung zu ermöglichen.
2. WiderspruchsverfahrenSollte das Landesamt für soziale Dienste den Grad der Behinderung herabsetzen, steht dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Dieser Schritt bietet zusätzlich Zeit, um weitere Maßnahmen zu ergreifen.
3. Klage am SozialgerichtAls letztes Mittel kann gegen die Entscheidung des Landesamts Klage am Sozialgericht erhoben werden. Während des Gerichtsverfahrens bleibt der bisherige Grad der Behinderung bestehen, was dem Betroffenen ermöglicht, seinen Schwerbehindertenausweis weiter zu nutzen und gegebenenfalls in die vorgezogene Altersrente zu wechseln.
Hilfe durch einen SozialverbandTrotz des Aufwandes, den Betroffene betreiben müssen, um den Ablauf eines befristeten Schwerbehindertenausweises zu verhindern, gibt es wirksame rechtliche Mittel, um die Situation zu meistern. Der Sozialrechtler rät Betroffenen, “sich nicht kampflos geschlagen zu geben und die rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen”.
Das sei zwar zeitaufwändig, biete aber die Chance, den Übergang in die Rente mit einem Schwerbehindertenausweis zu sichern. Hilfe bieten auch Sozialverbände wie der Paritätische oder der SoVD.
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Keine Rückzahlungen von Sozialhilfe bei Überzahlung bei Behördenfehler
Wer Sozialleistungen bezogen hat, ohne dazu berechtigt zu sein, muss diese der Behörde nicht in jedem Fall erstatten. Vielmehr ist ein behördliches Verschulden von erheblichem Belang dafür, ob eine Rückzahlung erfolgen muss. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 9 SO 19/19).
Der FallDie Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen Zahlungen vom 28. Oktober 2010 bis zum 30. November 2015. Die zuständige Sozialbehörde verlangte von der Klägerin, mehr als 15.000 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe zu erstatten, die sie unrechtmäßig erhalten hätte.
Weiterzahlungen ohne AntragDie Klägerin erhielt von der Sozialbehörde ab Juli 2010 monatlich 278,13 Euro mit dem Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Leistungen jeweils für einen Monat weiter bewilligt würden, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten.
Im Januar 2011 wurde sie schriftlich darauf hingewiesen, dass die Behörde den Anspruch jährlich überprüfen müsse und forderte einen neuen Antrag. Die Klägerin reagierte nicht.
Die Behörde überwies dennoch weiterhin Zahlungen an die Klägerin. Der Grund dafür war, dass eine zuständige Sachbearbeiterin ein Häkchen falsch gesetzt und so den weiteren Zahlungslauf ausgelöst hatte. Insgesamt wurden der Klägerin so von Oktober 2010 bis November 2015 von der Behörde 14.917,79 Euro ausgezahlt.
Erneute PrüfungIm Januar 2016 schrieb die Behörde die Klägerin erneut an, da der Träger die Information bekommen hatte, dass sie inzwischen verheiratet und umgezogen sei. Die Behörde setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme sowie dazu, einen Nachweis über Einkommens und Vermögen des Ehemanns zu erbringen.
“Zahlungen eingestellt”Die Klägerin behauptete, die Behörde hätte ihr im Januar 2011 mitgeteilt, dass die Zahlungen eingestellt worden seien. Seit März 2011 hätte sie auch keine mehr erhalten.
Forderung von mehr als 15.000 EuroDie Behörde forderte eine Erstattung vom 28. Oktober 2010 bis zum 30. November 2015 in Höhe von 15.033,56 EUR. Die Begründung lautete, sie habe seit Oktober 2010 nicht an der angegebenen Adresse gelebt, habe nicht mitgeteilt, dass sie seit April 2011 verheiratet gewesen sei, und sie sei auf ihre Verpflichtung zur Mitteilung hingewiesen worden.
Geld war eingegangenDie Klägerin behauptete, sie hätte keinen Weitergewährungsantrag gestellt und habe keine Leistungen erhalten. Ein Kontenabrufverfahren ergab jedoch, dass das Konto dauerhaft bestanden hatte und die Zahlungen eingegangen waren.
Klägerin stellte keinen AntragDas Landessozialgericht gab der Klägerin in wesentlichen Punkten Recht. So hätte die Behörde im Januar 2011 darauf hingewiesen, dass „die Weitergewährung und Zahlung der Leistung ab dem 01.04.2011 erst nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden.“ Die Klägerin hätte sich damals dazu überhaupt nicht geäußert und keinen Forsetzungsantrag gestellt.
Es liegt ein Behördenversehen vorDie fortlaufenden Zahlungen entstanden, laut Gericht, also nicht wegen zu Unrecht beanspruchter Leistungen oder falscher Angaben in einem Antrag, sondern wegen eines Behördenversehens. Offiziell seien die Leistungen 2011 eingestellt worden.
Behördlicher Fehler ist entscheidendDie Weiterzahlung der eigentlich eingestellten Leistungen über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren und die Überzahlung eines zusätzlichen Betrags von knapp 13.500,00 EUR seien, so das Gericht, “wesentlich durch einen behördlichen Fehler mitverursacht worden”.
“Behördliches Verschulden ist von beachtlichem Belang”Behördliches Verschulden sei bei der Überzahlung von Leistungen grundsätzlich ein beachtlicher Belang.
Lediglich zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. März 2011 sei die Klägerin für die rechtswidrige Bewilligungsentscheidung allein verantwortlich gewesen, die geänderten Umstände mitzuteilen und müsste die geleisteten Zahlungen für diese Zeit zurückerstattten, also 1.445,70 EUR.
“Ursache der Überzahlung ist die fehlerhafte Bedienung”Den überwiegenden Teil der Zahlungen müsste sie jedoch nicht erstatten. Das Gericht differenzierte: “Anders liegen die Dinge hingegen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015, in dem die Klägerin zwar wusste, zumindest aber hätte wissen müssen, dass ihr die überwiesenen Beträge nicht zustehen, die Ursache für die Überzahlung aber durch eine fehlerhafte Bedienung der behördeninternen EDV gesetzt worden ist.”
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CDU-Fraktionsvize fordert zwangsweise Arbeit und Ausweitung der Totalsanktionen
Der CDU-Fraktionsvize Mathias Middelberg fordert Bürgergeld-Leistungsberechtigte in kommunale Arbeit zu zwingen – zusätzlich zu den Totalsanktionen. Durch diese Zwangsmaßnahme will er 30 Milliarden Euro sparen.
“Eine Million in Arbeit vermitteln”Middelberg behauptet, diese Zwangsarbeit würde die Arbeitsvermittlung fördern: “Wenn es gelänge, eine Million mehr Menschen aus dem Bürgergeld in Arbeit zu vermitteln, würde das allein den Bundeshaushalt um bis zu 30 Milliarden Euro entlasten.”
Totalsanktionen für immerMiddelberg stellt sich das so vor: “Ein wirksames Mittel wären konkrete öffentliche Beschäftigungsangebote, die zum Beispiel die Kommunen zur Verfügung stellen könnten. Arbeitslosen Bürgergeldempfängern, die wiederholt zumutbare Beschäftigungsangebote ausschlagen, könnte Arbeit beispielsweise bei den Grünflächenämtern der Städte und Gemeinden angeboten werden.”
Auch reicht dem CDU-Politiker der komplette Entzug der Existenzgrundlage für bis zu zwei Monaten nicht aus. Die Totalsanktionen sollen auf Dauer sein: “Wer solche Beschäftigungsangebote dann ablehnt, dem sollte das Bürgergeld bis auf null gestrichen werden.”
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Middelbergs Logik: Wer hungert und ohne Strom da sitzt, sucht Arbeit: “Viele Betroffene dürften sich dadurch engagierter am regulären Arbeitsmarkt um Beschäftigung bemühen.”
Seine Seitenhiebe gegen Leistungsberechtigte verbindet Middelberg mit Hieben gegen Asylbewerber. Middelberg unterstellt: “Ein zu hoher Anteil der Bürgergeldempfänger könnte arbeiten, tut es aber nicht.” Dies gelte vor allem bei “Asylzuwanderern”.
Arbeitsminister Hubertus Heil sagte, es sei bereits möglich, “dass die Kommunen Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten können.” Dies könne im Einzelfall sinnvoll sein, um die Betroffenen während ihrer Wartezeit in Sammelunterkünften zu beschäftigen.
Dr Utz Anhalt über den Bürgergeld-Mythos CDU gegen den SozialstaatCDU-Politiker attackieren den Sozialstaat und besonders das Bürgergeld seit Monaten und reihen dabei eine gezielte Falschinformation an die nächste. CDU-Generalsekretär Carsten verlangte zum Beispeil: „Jeder, der arbeiten kann und Sozialleistungen bezieht, muss nach spätestens sechs Monaten einen Job annehmen, ansonsten gemeinnützig arbeiten.“
“Substanzloses Armenbashing”Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, bezeichnete Linnemanns Forderungen als “substanzloses Armenbashing”. Die Forderung, Leistungsberechtigte in gemeinnützige Tätigkeit zu stecken, sieht Schneider mit Skepsis.
Als Geschäftsführer eines gemeinnützigen Verbandes weiß er, wovon er spricht, wenn er sagt, dafür brauche es Organisationen und Träger, die das überhaupt anböten.
“Vorbeugung, Integration und Qualifizierung”Marcel Fratzscher vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung zeigt, warum der primitive Wettbewerb von CDU-Politikern, immer brutalere Maßnahmen gegen vermeintliche “Arbeitsverweigerer” zu verlangen, gegen die Wirklichkeit steht.
Fratzscher schreibt: “Eine deutlich bessere Vorbeugung, eine effektivere Förderung durch Qualifizierung sowie bessere Perspektiven und Hilfen bei der Integration von Geflüchteten sind die einzig effektiven Maßnahmen, um die Anzahl der Bezieher/innen von Bürgergeld mittelfristig deutlich zu reduzieren.”
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