«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Über 40 Prozent der Bewohner in Pflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen
Immer mehr Menschen in deutschen Pflegeheimen können die Kosten ihres Aufenthalts nicht mehr aus eigener Kraft tragen. Hinter der Schlagzeile, wonach fast 40 Prozent der Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen seien, steht ein Problem, das seit Jahren wächst und nun eine neue Größenordnung erreicht hat. Die Entwicklung zeigt, wie stark sich die finanzielle Belastung in der stationären Pflege verschärft hat.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Jahr 2024 rund 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht. Davon bekamen knapp 354.000 Leistungen in Einrichtungen, also etwa in Pflegeheimen. Bereits diese Zahl macht deutlich, dass Sozialhilfe in der stationären Pflege längst kein Randphänomen mehr ist.
Warum die Quote so stark steigtDer Grund liegt vor allem in den hohen Eigenanteilen, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen Monat für Monat aufbringen müssen. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab. Für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen müssen die Betroffenen selbst aufkommen.
Zum 1. Januar 2026 lag die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen bundesweit im Schnitt bei 3.245 Euro.
Innerhalb eines Jahres stieg dieser Betrag um 261 Euro. Damit wird immer öfter eine Schwelle erreicht, die selbst mit einer durchschnittlichen Rente nicht mehr zu bewältigen ist.
Was hinter der Zahl von fast 40 Prozent stecktFür 2023 weist Destatis rund 799.600 pflegebedürftige Menschen aus, die vollstationär in Heimen versorgt wurden. Im selben Zeitraum erhielten knapp 334.500 Menschen Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Legt man diese beiden offiziellen Größen nebeneinander, ergibt sich ein Anteil von etwas mehr als vier von zehn Personen, also rund 42 Prozent.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Sozialhilfestatistik bei „Einrichtungen“ auch teilstationäre und Kurzzeitpflege mit abbilden kann, während die Pflegestatistik bei den Heimbewohnern die vollstationäre Versorgung ausweist.
Für viele Familien reicht die Rente nicht mehrDie Zahlen zeigen ein strukturelles Problem der Pflegefinanzierung. Viele Menschen haben jahrzehntelang gearbeitet, erhalten im Alter jedoch keine Einkünfte, die mit den Heimkosten Schritt halten. Sobald Ersparnisse weitgehend aufgebraucht sind, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit „Hilfe zur Pflege“ ein.
Für Angehörige ist das oft ein belastender Moment. Zwar werden Kinder seit der Reform des Elternunterhalts in der Regel erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen. Trotzdem erleben viele Familien den Weg zum Sozialamt als Einschnitt, weil er mit Offenlegung der finanziellen Verhältnisse und mit großem organisatorischem Aufwand verbunden ist.
Die Pflegeversicherung gerät immer stärker unter DruckDie Entwicklung verweist auf ein Grundproblem des Systems. Die Pflegeversicherung war nie als Vollversicherung angelegt, sondern als Teilkasko-Modell. Solange die Eigenanteile begrenzt blieben, war das für viele Haushalte noch handhabbar, doch mit den stark gestiegenen Kosten verliert dieses Modell an Tragfähigkeit.
Hinzu kommen höhere Personalaufwendungen, steigende Bau- und Energiekosten sowie wachsende Ausgaben für Instandhaltung und Ausbildung. Diese Posten schlagen unmittelbar auf die Heimentgelte durch. Die Folge ist, dass selbst Entlastungszuschläge der Pflegekassen den finanziellen Druck nur teilweise abfedern.
Kommunen spüren die Folgen unmittelbarWenn mehr Menschen im Heim auf Sozialhilfe angewiesen sind, trifft das nicht nur die Betroffenen und ihre Familien. Auch Städte und Landkreise geraten stärker unter finanziellen Druck, weil die Ausgaben für Hilfe zur Pflege zunehmen. Die Pflegekrise wird damit zugleich zu einer kommunalen Haushaltsfrage.
Das verleiht der Debatte über eine Reform zusätzliche Schärfe. Seit Jahren fordern Verbände, Länder und Sozialexperten eine Neuordnung der Finanzierung. Diskutiert werden unter anderem eine Begrenzung der Eigenanteile, eine stärkere Steuerfinanzierung sowie eine andere Verteilung von Investitions- und Ausbildungskosten.
Ein Blick auf die wichtigsten Zahlen Zahl Einordnung 431.620 So viele Menschen erhielten 2024 insgesamt Hilfe zur Pflege in Deutschland. 353.575 So viele Menschen bekamen 2024 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. 799.591 So viele pflegebedürftige Menschen wurden 2023 vollstationär in Heimen versorgt. rund 42 % So hoch ist der rechnerische Anteil, wenn man die Zahl der Hilfe-zur-Pflege-Empfänger in Einrichtungen der Zahl der vollstationär Versorgten gegenüberstellt. 3.245 Euro So hoch war die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Januar 2026. Beispiel aus der PraxisEine 84-jährige Witwe zieht nach einem Sturz dauerhaft in ein Pflegeheim. Ihre monatliche Rente beträgt 1.680 Euro, hinzu kommen kleine Zinseinnahmen, doch die Heimkosten liegen deutlich höher. Nach wenigen Monaten sind die frei verfügbaren Ersparnisse weitgehend aufgebraucht, sodass beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden muss. Der Fall ist fiktiv, beschreibt aber genau die Lage, in der sich inzwischen viele Heimbewohner und ihre Familien befinden.
QuellenStatistisches Bundesamt: „Knapp 432.000 Personen erhielten im Laufe des Jahres 2024 Hilfe zur Pflege“ – Angaben zu Gesamtzahl, Einrichtungen und Entwicklung.
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Bürgergeld: Auch gegen vorläufige Entscheidung des Jobcenters muss der Rechtsweg eröffnet sein
Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ( Urt. v. 31.03.2026 – L 2 AS 799/25 ) bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt, dass bereits aus dem Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) folgt, dass auch gegen vorläufige Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet sein muss (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R -).
Es ist diesbezüglich anerkannt, dass eine leistungsberechtigte Person auch gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung Widerspruch und Klage erheben kann, solange sich diese nicht durch den Erlass einer abschließenden Entscheidung erledigt hat.
Das Klagebegehren kann dabei auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichtet sein oder sich mit der Begründung gegen die Vorläufigkeit selbst wenden, dass statt einer vorläufigen eine endgültige Entscheidung hätte ergehen müssen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage kann zwar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entfallenDies setzt aber voraus, dass der erstrebte Erfolg für den Leistungsberechtigten auf einem anderen Weg leichter zu erreichen ist.
Die Möglichkeit und das Recht der Leistungsberechtigten, eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu beantragen, ist aber nicht stets als „leichterer Weg“ zu qualifizieren.
Hiervon kann aber allenfalls dann ausgegangen werdenWenn zum einen der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits ausermittelt ist, so dass die Verwaltung überhaupt abschließend entscheiden kann und vor allem darf.
Zum anderen müsste der Leistungsträger dies ebenso werten, er also zu einer abschließenden Entscheidung bereit und im Stande sein.
Andernfalls würde der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen, was kaum ein leichterer Weg sein kann.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vorStreitig ist insbesondere weiterhin, ob das von Herrn I. erzielte Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin macht diesbezüglich mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 21.05.2024 erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung geltend, dass das Jobcenter ihr zu Unrecht lediglich vorläufige Leistungen bewilligt habe, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung nicht vorlägen, da sie selbst über kein Einkommen verfüge und die Einkünfte ihres Mitbewohners mangels Bedarfsgemeinschaft mit diesem nicht zu berücksichtigen seien.
Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens ist damit, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum mit Herrn I. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hat.
Hätte eine solche nicht vorgelegen, wären der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für eine Alleinstehende ohne Berücksichtigung von Einkommen zu bewilligen gewesen. Da die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II mangels tatsächlicher Ungewissheit nicht vorgelegen hätten, hätte sie Anspruch auf eine endgültige Bewilligung gehabt.
Wendet sich eine leistungsberechtigte Person aber – wie hier – nicht (nur) gegen die Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung, sondern fordert eine Korrektur der vorläufigen Entscheidung in eine von vornherein endgültige Entscheidung, ist die Notwendigkeit eines Antrags auf abschließende Entscheidung schon deshalb nicht ersichtlich, weil eine solche abschließende Entscheidung bei einer endgültigen Leistungsbewilligung überhaupt nicht erforderlich ist.
Aus der Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 27.06.2016 – L 7 AS 2320/14 B) ergibt sich nichts anderes, weil auch in dieser Entscheidung betont worden ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine vorläufige Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht grundsätzlich entfällt, sondern Voraussetzung hierfür ist, dass eine abschließende Festsetzung tatsächlich auch möglich ist (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – L 21 AS 476/20 B -).
Dies ist hier wegen der weiterhin ungeklärten Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft gerade nicht der Fall.
Dass die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt gelten, weil innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist und die Klage gegen die vorläufige Bewilligung den Eintritt dieser Fiktionswirkung nicht hindert, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aus dem Bescheid vom 21.05.2024 bleibt damit Gegenstand des gegen die vorläufige Bewilligung gerichteten Klageverfahrens.
Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. Demgegenüber bleibt die Höhe des bewilligten Bürgergelds unverändert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 ).
In dem Verfahren mit diesem Streitgegenstand begehrt die Klägerin höheres Bürgergeld für die Zeit von Februar bis Juli 2024 nach den §§ 7 ff. und 19 ff. SGB II.
FazitIm Rahmen der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung
hält es das Gericht für sachgerecht, die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise geringfügig schnelleren Sachentscheidung eingeräumt werden muss.
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Bürgergeld Beziehende müssen ihr Kind nach dem 1. Geburtstag fremd betreuen lassen
Die von CDU/CSU und SPD beschlossene Änderung der Grundsicherung für Erwerbsfähige, derzeit noch Bürgergeld genannt, tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ab dann heißt nicht nur die Leistung „Grundsicherungsgeld“, es treten auch enorme Verschlechterungen für Leistungsbezieher in Kraft.
Die Änderung mit den wohl größten Auswirkungen ist die Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II, während der ein Elternteil wegen der Betreuung eines Babys nicht verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn sie trifft direkt die Kleinkinder unserer Gesellschaft.
Bisher galt hier analog zum „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ ein Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dieser Zeitraum wird durch die Gesetzesreform nun auf ein Jahr und zwei Monate verkürzt.
Neuregelung gilt auch für erwerbstätige Bürgergeld-BezieherDiese Verkürzung gilt auch für Erwerbstätige, was einen Konflikt mit der weiter bestehenden Dauer von drei Jahren Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ auslöst. Bezieher von Grundsicherungsgeld sind hier wegen der dann abweichenden Regelung im SGB II darauf beschränkt, ab Geburt des Kindes nur 14 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen zu können.
Ab ihrem ersten Geburtstag müssen Kinder von Leistungsbeziehern nun auch lernen, sich von Mutter und Vater zu verabschieden, denn ab dem 1. Juli 2026 müssen sich Kleinkinder von Leistungsbeziehern zwangsweise zwölf Stunden pro Tag und länger von wechselnden Fremden betreuen lassen und das hat gravierende Folgen für diese Kinder.
Keine sinnvolle Betreuung gewährleistetIn der Kindertagesbetreuung kommen mindestens 4 Kleinkinder auf eine Betreuungsperson, dieser sog. Betreuungsschlüssel macht es unmöglich, auf alle erforderlichen individuellen Bedürfnisse eines Kleinkindes einzugehen, so wie es Mutter oder Vater könnten und würden. Das Bedürfnis des Kindes nach elterlicher Liebe können diese Fremden gleich gar nicht erfüllen.
Es ist wissenschaftlich belegt, dass Kinder in den ersten drei Lebensjahren ihre Bindungsfähigkeit und damit die Fähigkeit zur Resilienz ausbilden, die sie befähigen soll, ihr späteres Leben zu meistern. Dazu benötigen sie eine feste Bindungsperson an ihrer Seite, üblicherweise ein Elternteil.
Kinder die ohne eine solche Bezugsperson aufwuchsen, diese in den ersten drei Lebensjahren verloren, oder wo diese Bezugsperson in wichtigen Phasen nicht verfügbar war, weisen als Erwachsene ein gestörtes Bindungsverhalten auf, sind weniger belastbar und öfter krank.
Auch Untersuchungen zur Kinderbetreuung in der DDR haben ergeben, dass die meisten Kinder, die vor dem dritten Lebensjahr in sog. Kinderkrippen betreut wurden, dauerhafte und teils schwere Bindungstraumata erlitten, unter denen sie als Erwachsene leiden und die ihr Leben erheblich einschränken.
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Mehr als jeder zweite Rentner liegt unter 1500 Euro Rente im Monat
Dass 53 Prozent der Rentnerinnen und Rentner weniger als 1500 Euro Rente im Monat erhalten, ist eine Zahl mit erheblicher Sprengkraft. Sie verweist auf ein Problem, das viele Menschen schon lange im Alltag spüren: Die gesetzliche Rente reicht für einen großen Teil der älteren Bevölkerung nur begrenzt aus.
Gerade in Zeiten steigender Wohnkosten, höherer Beiträge und teurerer Alltagsausgaben wächst damit der Druck auf viele Haushalte im Ruhestand.
Dabei ist wichtig, die Aussage sauber einzuordnen.
Gemeint ist nicht das gesamte verfügbare Einkommen im Alter, sondern der Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rente. Wer zusätzlich eine Betriebsrente, private Vorsorge, Mieteinnahmen oder Ersparnisse hat, kann finanziell besser dastehen als diese Zahl zunächst vermuten lässt.
Was die Zahl über die Lage vieler Älterer verrätTrotz dieser Einschränkung ist die Aussage brisant. Denn die gesetzliche Rente bleibt für viele Menschen die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Wenn mehr als die Hälfte der Rentnerinnen und Rentner unter der Marke von 1500 Euro bleibt, zeigt das, wie schmal die finanzielle Basis für einen großen Teil der älteren Generation ist.
Besonders deutlich wird das bei alleinlebenden Menschen. Wer nur eine kleine oder mittlere Rente bezieht und dazu Miete zahlen muss, gerät schnell unter Druck. Selbst wenn kein akuter Anspruch auf Grundsicherung besteht, bleibt der Spielraum im Alltag oft gering, etwa für Reparaturen, Gesundheit, Mobilität oder soziale Teilhabe.
Warum viele Renten so niedrig ausfallenDie Höhe der gesetzlichen Rente hängt eng mit dem Erwerbsleben zusammen. Wer viele Jahre in Vollzeit gearbeitet und ordentlich verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Rente als Menschen mit Phasen von Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder niedrigen Löhnen. Genau dort liegt eines der strukturellen Probleme des Systems.
Viele Erwerbsbiografien verlaufen nicht geradlinig. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, befristete Jobs, Minijobs oder längere Krankheitsphasen führen dazu, dass über Jahre hinweg weniger Beiträge eingezahlt werden. Das betrifft Frauen besonders häufig, weil sie deutlich öfter in Teilzeit arbeiten oder familiäre Aufgaben übernehmen.
Hinzu kommt, dass ein langes Arbeitsleben nicht automatisch eine hohe Rente bedeutet. Wer jahrzehntelang in schlecht bezahlten Berufen tätig war, sammelt trotz vieler Versicherungsjahre nur begrenzte Rentenansprüche. Die Zahl von unter 1500 Euro ist deshalb nicht nur ein Hinweis auf unterbrochene Erwerbsverläufe, sondern auch auf das Problem niedriger Löhne.
Gesetzliche Rente ist nicht gleich AlterseinkommenIn der Debatte wird häufig übersehen, dass die gesetzliche Rente nur eine Säule der Alterssicherung ist. Der Staat verweist seit Jahren darauf, dass im Ruhestand auch betriebliche und private Vorsorge eine Ergänzung sein sollen. Auf dem Papier klingt das schlüssig, in der Praxis ist diese Ergänzung aber sehr ungleich verteilt.
Wer gut verdient, kann eher privat vorsorgen oder eine attraktive Betriebsrente aufbauen. Wer wenig verdient, hat dafür oft kaum finanziellen Spielraum. Dadurch verstärken sich Unterschiede aus dem Erwerbsleben häufig auch im Alter.
Gerade deshalb ist die Zahl von 53 Prozent politisch so aufgeladen. Sie zeigt nicht automatisch Altersarmut, aber sie zeigt ein erhöhtes Risiko für finanzielle Enge. Zwischen einer kleinen Rente und einem abgesicherten Ruhestand liegt in vielen Fällen nur das Vorhandensein zusätzlicher Einkünfte.
Was 1500 Euro heute tatsächlich bedeuten1500 Euro wirken auf den ersten Blick nicht wie ein sehr niedriger Betrag. Doch diese Einschätzung ändert sich schnell, wenn man laufende Ausgaben betrachtet. Miete, Nebenkosten, Kranken- und Pflegebeiträge, Lebensmittel, Versicherungen und Mobilität können einen großen Teil davon aufbrauchen.
Vor allem in Städten oder Ballungsräumen reicht eine solche Summe oft kaum für ein entspanntes Leben. Für viele Rentner bleibt am Monatsende nur wenig übrig. Unerwartete Ausgaben, etwa für eine neue Brille, eine Waschmaschine oder Unterstützung im Alltag, werden dann schnell zur Belastung.
Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Lebenserwartung steigt und viele Menschen über viele Jahre mit ihrem Einkommen im Ruhestand auskommen müssen. Eine anfangs noch stabile Lage kann mit den Jahren brüchig werden, wenn Kosten steigen und Rücklagen fehlen.
Warum die politische Debatte weiter an Schärfe gewinntDie Diskussion über das Rentenniveau, die Haltelinien und die langfristige Finanzierung dürfte weiter an Intensität gewinnen. Denn auf der einen Seite stehen Millionen Beitragszahler, die ein verlässliches System erwarten. Auf der anderen Seite stehen Rentnerinnen und Rentner, deren Kaufkraft gesichert werden soll.
Die zuletzt angekündigte Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 bringt zwar ein Plus bei den Bezügen. Sie ändert aber nichts an dem Grundproblem, dass viele Renten schon von ihrem Ausgangsniveau her niedrig sind. Eine prozentuale Erhöhung hilft, doch sie hebt kleine Renten nicht automatisch in einen Bereich, der im Alltag spürbar entlastet.
Dazu kommt der demografische Wandel. Wenn künftig weniger Erwerbstätige für mehr Rentner aufkommen müssen, wächst der Druck auf das System. Damit wird die Frage immer drängender, wie ein auskömmliches Alterseinkommen gesichert werden kann, ohne Beschäftigte und öffentliche Haushalte zu überfordern.
Die Zahl ist ein Warnsignal, aber keine vollständige DiagnoseWer aus der 53-Prozent-Zahl sofort ableitet, dass die Mehrheit der Rentner arm sei, greift zu kurz. Dafür fehlen Angaben zu Haushaltsgrößen, Wohnsituation, Vermögen und weiteren Einkünften. Dennoch wäre es ebenso falsch, die Zahl kleinzureden.
Sie macht sichtbar, dass die gesetzliche Rente für viele Menschen allein nur begrenzt trägt. Sie zeigt außerdem, wie stark das Rentensystem von den Ungleichheiten des Arbeitsmarktes geprägt ist. Niedrige Löhne, Teilzeit und unterbrochene Erwerbsverläufe setzen sich im Alter fort.
Gerade deshalb ist die Zahl politisch und gesellschaftlich so brisant. Sie lenkt den Blick auf die Frage, wie viel Sicherheit ein langes Arbeitsleben im Alter tatsächlich noch bietet. Für viele Betroffene lautet die ernüchternde Antwort: weniger, als sie erwartet haben.
Einordnung im Überblick Aussage Einordnung 53 Prozent erhalten weniger als 1500 Euro Gemeint ist der monatliche Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rente, nicht automatisch das gesamte Alterseinkommen. Niedrige Rente bedeutet nicht immer Altersarmut Zusätzliche Einkünfte aus Betriebsrente, privater Vorsorge, Vermögen oder Partnerschaft können die Lage verbessern. Die Zahl bleibt dennoch brisant Für viele Menschen ist die gesetzliche Rente die wichtigste Einnahmequelle im Alter, besonders bei Alleinlebenden. Ursachen liegen oft im Erwerbsleben Teilzeit, Niedriglohn, Minijobs, Arbeitslosigkeit und Familienphasen führen häufig zu geringeren Rentenansprüchen. QuellenDeutscher Bundestag, Drucksache 20/10665 vom 15.03.2024, Angaben zu Rentenzahlbeträgen nach Höhe und Verteilung:
Deutsche Rentenversicherung, Mitteilung zur Rentenanpassung 2026 mit Verweis auf rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner sowie die Erhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent:
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Urlaub von der Pflege 2026: So viel Pflegegeld bleibt dann bei der Verhinderungspflege
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht manchmal selbst eine Pause. Krankheit, Urlaub oder andere persönliche Gründe können dazu führen, dass die übliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt und eine Ersatzpflege organisiert werden muss.
Für genau diese Fälle gibt es die Verhinderungspflege. Viele Familien interessiert dabei vor allem eine Frage: Wird das Pflegegeld in dieser Zeit weitergezahlt oder fällt es weg? Die Antwort lautet 2026: Es kommt darauf an, wie die Verhinderungspflege genutzt wird.
Wann das Pflegegeld nur zur Hälfte weiterläuftSobald die Verhinderungspflege als längere Ersatzpflege genutzt wird, zahlt die Pflegekasse das bisher bezogene Pflegegeld grundsätzlich nur noch zur Hälfte weiter. Das gilt 2026 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Regel betrifft Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
Das Bundesgesundheitsministerium weist außerdem darauf hin, dass für den ersten und den letzten Tag eines zusammenhängenden Zeitraums der Ersatzpflege das Pflegegeld noch in voller, anteiliger Tageshöhe gezahlt wird, dazwischen aber nur hälftig.
Wann das Pflegegeld in voller Höhe bleibtAnders ist die Lage bei stundenweiser Verhinderungspflege. Wird die Ersatzpflege an einem Tag nicht länger als acht Stunden benötigt, bleibt das Pflegegeld nach den üblichen Informationen der Pflegekassen in voller Höhe bestehen.
Für viele Familien ist dieser Unterschied finanziell sehr wichtig. Wer die Ersatzpflege nur für einzelne Stunden organisiert, etwa für Arzttermine, Erledigungen oder kurze Erholungsphasen, muss beim Pflegegeld häufig keine Kürzung hinnehmen.
Wie viel Pflegegeld 2026 dann tatsächlich übrig bleibtDie Höhe der Weiterzahlung hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Da bei längerer Verhinderungspflege nur die Hälfte des regulären Pflegegelds gezahlt wird, reduziert sich der Monatsbetrag 2026 rechnerisch deutlich.
Pflegegrad und reguläres Pflegegeld 2026 Pflegegeld bei Verhinderungspflege in hälftiger Höhe Pflegegrad 2: 347 Euro 173,50 Euro Pflegegrad 3: 599 Euro 299,50 Euro Pflegegrad 4: 800 Euro 400 Euro Pflegegrad 5: 990 Euro 495 EuroDiese Beträge zeigen die monatliche Hälfte des regulären Pflegegelds. In der Praxis rechnet die Pflegekasse bei einem konkreten Zeitraum allerdings tagegenau, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag davon abweichen kann.
Der gemeinsame Jahresbetrag hat 2026 mehr GewichtSeit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 liegt dieser bei bis zu 3.539 Euro und kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Das erleichtert die Planung, weil Familien nicht mehr so starr zwischen zwei getrennten Töpfen denken müssen. Trotzdem sollte der Einsatz gut überlegt werden, denn wenn dieser Jahresbetrag aufgebraucht ist, stehen im laufenden Kalenderjahr daraus keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung.
Besonderheiten bei nahen Angehörigen als ErsatzpflegepersonWird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder durch Personen aus demselben Haushalt übernommen, gelten bei der Kostenerstattung besondere Grenzen. Dann orientiert sich die Erstattung grundsätzlich am Zweifachen des monatlichen Pflegegelds des jeweiligen Pflegegrades, wobei nachgewiesene Zusatzkosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall hinzukommen können.
Auch hier bleibt aber die Obergrenze des gemeinsamen Jahresbetrags bestehen. Familien sollten deshalb vorab prüfen, welche Konstellation finanziell sinnvoll ist und welche Nachweise die Pflegekasse verlangt.
Neue Frist bei der Erstattung ab 2026Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei der Kostenerstattung eine neue zeitliche Grenze. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums muss der Antrag spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die durchgeführte Ersatzpflege folgt.
Wer die Verhinderungspflege also im November 2026 nutzt, muss die Erstattung mit den nötigen Nachweisen bis spätestens 31. Dezember 2027 beantragen. Danach verfällt der Anspruch.
Warum Familien genau hinschauen solltenViele Missverständnisse entstehen, weil Verhinderungspflege oft pauschal mit „halbes Pflegegeld“ verbunden wird. Das stimmt zwar bei längerer Ersatzpflege, aber eben nicht in jeder Konstellation.
Gerade bei einer stundenweisen Entlastung kann das volle Pflegegeld weiterlaufen. Für pflegende Angehörige lohnt es sich deshalb, nicht nur auf den allgemeinen Anspruch zu schauen, sondern auch auf die genaue zeitliche Gestaltung der Ersatzpflege.
Beispiel aus der PraxisEine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause und erhält dafür monatlich 599 Euro Pflegegeld. Im Sommer fällt sie wegen eines zweiwöchigen Urlaubs aus, deshalb übernimmt in dieser Zeit ein ambulanter Dienst die Versorgung.
Während dieser zusammenhängenden Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht vollständig weitergezahlt, sondern nur hälftig. Für die Familie bedeutet das: Statt des vollen Monatsbetrags bleibt für den betreffenden Zeitraum nur ein anteilig berechneter Betrag auf Basis von 299,50 Euro pro Monat, wobei der erste und der letzte Tag der Ersatzpflege noch voll anteilig berücksichtigt werden.
FAQ: Auszeit von der Pflege 2026 und Pflegegeld bei Verhinderungspflege 1. Wird das Pflegegeld 2026 bei Verhinderungspflege weitergezahlt?Ja, das Pflegegeld wird bei Verhinderungspflege grundsätzlich weitergezahlt, allerdings nicht immer in voller Höhe. Bei einer längeren Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das bisherige Pflegegeld in der Regel nur noch zur Hälfte weiter.
2. Wann bleibt das Pflegegeld trotz Verhinderungspflege in voller Höhe erhalten?Das volle Pflegegeld bleibt meist dann bestehen, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise genutzt wird und die Ersatzpflege an einem Tag nicht länger als acht Stunden dauert. Diese Regel ist für Familien wichtig, die nur für kurze Termine oder einzelne Entlastungszeiten Unterstützung brauchen.
3. Für wie lange wird das halbe Pflegegeld bei Verhinderungspflege gezahlt?Die hälftige Weiterzahlung des Pflegegelds ist bei längerer Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad von 2 bis 5 vorliegt und die sonstige Pflegeperson vorübergehend ausfällt.
4. Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 bei hälftiger Weiterzahlung?Bei Pflegegrad 2 bleiben 173,50 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 299,50 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 400 Euro und bei Pflegegrad 5 bleiben 495 Euro im Monat. In der Praxis rechnet die Pflegekasse bei der Verhinderungspflege oft tageweise, deshalb kann der tatsächliche Betrag etwas abweichen.
5. Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?Im Jahr 2026 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, solange die Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt sind.
QuellenBundesministerium für Gesundheit, Informationen zur Verhinderungspflege und zum gemeinsamen Jahresbetrag 2026.
Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026.
AOK, Hinweise zur stundenweisen Verhinderungspflege und zur Weiterzahlung des Pflegegelds.
QuellenBundesministerium für Gesundheit, Verhinderungspflege: Anspruch für Pflegegrade 2 bis 5, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, hälftige Weiterzahlung des Pflegegelds, gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro seit 1. Juli 2025 sowie neue Erstattungsfrist ab 1. Januar 2026.
Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung 2026: Übersicht zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.
Der Beitrag Urlaub von der Pflege 2026: So viel Pflegegeld bleibt dann bei der Verhinderungspflege erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld-Anspruch trotz Jobende
Wer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird und noch an diesem Tag eine ärztliche Bescheinigung erhält, verliert den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch mit dem Ende der Beschäftigung. Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Position von Versicherten deutlich gestärkt.
Die Entscheidung ist für viele Beschäftigte relevant, weil Kündigungen, befristete Verträge und auslaufende Arbeitsverhältnisse oft mit gesundheitlichen Belastungen zusammenfallen. Gerade in dieser Übergangsphase stellt sich schnell die Frage, ob nach dem Ende der Lohnfortzahlung noch Leistungen der Krankenkasse fließen.
Worum es in dem Verfahren gingAusgangspunkt war die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die am letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird, ausreicht, um ab dem Folgetag Krankengeld zu erhalten. Die Krankenkassen hatten dazu lange eine enge Sicht vertreten.
Nach dieser Auffassung sollte Krankengeld nur dann gezahlt werden, wenn die betroffene Person auch in dem Moment noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, in dem der Anspruch rechtlich entsteht. Weil der Anspruch nach damaliger Rechtslage grundsätzlich erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung begann, sollte eine Krankschreibung am letzten Arbeitstag nicht genügen.
Warum das Gericht anders entschiedDas LSG Nordrhein-Westfalen hat diese enge Auslegung nicht geteilt. Nach seiner Sicht reicht es aus, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, an dem die Versicherung mit Krankengeldanspruch noch bestand.
Entscheidend ist also der nahtlose Übergang. Wird die Arbeitsunfähigkeit noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt und schließt sich der Leistungsanspruch ohne Unterbrechung an, kann Krankengeld auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterlaufen.
Die praktische Bedeutung für ArbeitnehmerFür Arbeitnehmer bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit in einer oft unübersichtlichen Lage. Wer am letzten Tag der Beschäftigung krankgeschrieben wird, muss nicht allein deshalb leer ausgehen, weil das Arbeitsverhältnis einen Tag später endet.
Das Urteil verhindert damit Versorgungslücken in einer Phase, in der Betroffene ohnehin mit Einkommensverlusten rechnen müssen. Es geht also nicht nur um eine juristische Detailfrage, sondern um die Absicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit.
Auch die Krankenkasse hat PflichtenDas Gericht hat sich nicht auf die Frage des erstmaligen Anspruchs beschränkt. Es hat außerdem entschieden, dass die Krankenkasse Versicherte darauf hinweisen muss, wann eine weitere ärztliche Feststellung notwendig ist, damit der Anspruch ohne Lücke bestehen bleibt.
Bleibt dieser Hinweis aus, kann das für Versicherte wichtig werden. Sucht jemand den Arzt erst einen Tag später auf und entsteht dadurch eigentlich eine Unterbrechung, darf ihm das nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen.
Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinausreichtDer Fall zeigt, wie stark sozialrechtliche Ansprüche von Fristen und formalen Abläufen abhängen. Schon ein einziger Tag kann darüber entscheiden, ob Krankengeld gezahlt wird oder nicht. Gerade deshalb ist die Aussage des Gerichts so bedeutsam. Sie stellt klar, dass der Schutz gesetzlich Versicherter nicht an einer starren, rein technischen Betrachtung des Endes eines Arbeitsverhältnisses scheitern darf.
Einordnung aus heutiger SichtDie Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen war auch deshalb beachtet worden, weil sie der früheren Linie der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung widersprach. Später hat das Bundessozialgericht diese Richtung in seiner Rechtsprechung aufgegriffen und die Bedeutung eines nahtlosen Anschlusses zwischen Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch hervorgehoben.
Hinzu kommt, dass sich die gesetzliche Regelung zum Entstehen des Krankengeldanspruchs später geändert hat. Heute entsteht der Anspruch nach § 46 SGB V grundsätzlich bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, was die damalige Streitfrage in Teilen anders rahmt, die Grundidee des lückenlosen Schutzes aber weiterhin wichtig lässt.
Was Beschäftigte in solchen Fällen beachten solltenWer kurz vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses erkrankt, sollte die Arbeitsunfähigkeit möglichst noch während der bestehenden Beschäftigung ärztlich feststellen lassen. Ebenso wichtig ist es, Folgebescheinigungen rechtzeitig einzuholen, damit keine Unterbrechung entsteht. Außerdem lohnt es sich, Schreiben der Krankenkasse genau zu prüfen. Fehlen Hinweise zu Fristen oder zur notwendigen Folgefeststellung, kann das im Streitfall eine erhebliche Rolle spielen.
Tabelle: Die wichtigsten Aussagen des Urteils Aussage Bedeutung für Versicherte Krankschreibung am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses kann ausreichen Krankengeld kann ab dem Folgetag bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet ist Entscheidend ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit während bestehender Versicherung Der Anspruch scheitert nicht allein daran, dass das Beschäftigungsverhältnis danach endet Nahtloser Anschluss ist erforderlich Zwischen Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld darf keine Lücke entstehen Krankenkassen müssen auf nötige Folgefeststellungen hinweisen Unterbleibt der Hinweis, kann eine verspätete ärztliche Feststellung unschädlich sein Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin hat einen befristeten Vertrag bis zum 30. Juni. Am 30. Juni stellt ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigt sie zunächst für eine Woche.
Ab dem 1. Juli erhält sie kein Arbeitsentgelt mehr, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Nach der Linie des LSG Nordrhein-Westfalen kann dennoch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, weil die Arbeitsunfähigkeit noch während des versicherten Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde und sich der Anspruch ohne Unterbrechung anschließt.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.10.2011 zum Urteil vom 14.07.2011, Az. L 16 KR 73/10; Vorinstanz SG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2009, Az. S 9 KR 184/08.
Bundessozialgericht, spätere Rechtsprechung zur aufrechterhaltenen Mitgliedschaft und zum nahtlosen Anschluss von Krankengeldansprüchen, unter anderem mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R.
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Pflegegrad darf nachträglich abgesenkt werden
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 entschieden, dass eine Pflegekasse den Pflegegrad für die Zukunft absenken darf, wenn eine spätere Begutachtung einen geringeren Hilfebedarf ergibt. Dabei muss die Kasse kein Ermessen ausüben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur früheren Feststellung wesentlich geändert haben.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, der für viele Versicherte von praktischer Bedeutung ist. Gerade weil in den Corona-Jahren Pflegegrade teils ohne persönliche Begutachtung, etwa auf Grundlage eines Telefoninterviews, festgesetzt wurden, stellt sich in späteren Überprüfungen häufig die Frage, woran eine Veränderung überhaupt gemessen werden soll.
Worum es in dem Verfahren gingDie betroffene Versicherte hatte zunächst Leistungen nach Pflegegrad 2 erhalten. Dieser Pflegegrad war nach einer Begutachtung per Telefoninterview festgestellt worden.
Später erfolgte eine erneute Begutachtung im häuslichen Umfeld. Dabei kam die Pflegekasse zu dem Ergebnis, dass der Hilfebedarf geringer sei als zunächst angenommen, und gewährte für die Zukunft nur noch Leistungen nach Pflegegrad 1.
Dagegen setzte sich die Antragstellerin zur Wehr. Sie argumentierte, ihr Unterstützungsbedarf habe sich nicht verändert und die ursprüngliche Einschätzung sei schon damals nicht zutreffend gewesen.
Warum das Gericht die Absenkung bestätigt hatSowohl das Sozialgericht als auch das Hessische Landessozialgericht gaben der Antragstellerin nicht recht. Nach Auffassung des Gerichts war die Änderung der Bewilligung für die Zukunft rechtmäßig.
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass bei der späteren Neubewertung von der ursprünglichen Feststellung des Pflegegrades auszugehen ist. Diese frühere Entscheidung bilde den Vergleichspunkt dafür, ob sich die Verhältnisse später wesentlich verändert haben.
Das gilt nach dem Beschluss auch dann, wenn sich rückblickend nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die erste Bewilligung in jeder Hinsicht zutreffend war. Im Zweifel ist die ursprüngliche Festsetzung als richtig zu behandeln.
Keine Ermessensentscheidung der Pflegekasse erforderlichBesonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts auf die fehlende Pflicht zur Ermessensausübung. Stellt die Pflegekasse eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse fest, darf sie die Leistungen für die Zukunft anpassen, ohne zuvor eine gesonderte Abwägung im Sinne einer Ermessensentscheidung treffen zu müssen.
Damit macht das Gericht deutlich, dass es hier nicht um eine freiwillige Entscheidung der Kasse geht. Vielmehr folgt die Anpassung aus der geänderten tatsächlichen Bewertung des Hilfebedarfs.
Welcher Ausgangspunkt für den Vergleich giltDer Beschluss beantwortet eine Frage, die in der Praxis erhebliche Folgen haben kann. Wenn eine frühere Begutachtung nur eingeschränkt dokumentiert ist und vor allem auf den Angaben der versicherten Person beruhte, kann später Streit darüber entstehen, ob damals überhaupt ein höherer Pflegebedarf bestand.
Nach der Entscheidung zählt in solchen Fällen die frühere Bewilligung als Ausgangspunkt. Die betroffene Person kann sich also nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ihre damaligen Angaben unzutreffend gewesen seien und es deshalb gar keine Veränderung gegeben habe.
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass ein solches nachträgliches Vorbringen treuwidrig sein kann. Wer sich zunächst auf bestimmte Einschränkungen beruft und später erklärt, diese hätten nie bestanden, setzt sich unter Umständen in Widerspruch zu den eigenen früheren Angaben.
Welche Folgen das für Versicherte hatFür Versicherte bedeutet die Entscheidung, dass eine spätere Herabstufung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die erste Begutachtung unter vereinfachten Bedingungen erfolgt ist. Auch eine telefonisch ermittelte Einstufung bleibt der rechtliche Bezugspunkt, solange sie bestandskräftig geworden ist.
Zugleich zeigt der Beschluss, dass spätere Neubegutachtungen sehr ernst zu nehmen sind. Ergibt sich dabei ein geringerer Unterstützungsbedarf, kann dies unmittelbar zu niedrigeren Leistungen der Pflegeversicherung führen.
Wer sich gegen eine Absenkung wehren will, muss deshalb vor allem darlegen, warum die neue Begutachtung den aktuellen Hilfebedarf nicht richtig erfasst. Weniger hilfreich ist es, die frühere Bewilligung nachträglich vollständig in Frage zu stellen.
Besondere Bedeutung für die Corona-ZeitDie Entscheidung wirkt über den Einzelfall hinaus, weil sie viele Pflegegradfeststellungen aus der Pandemiezeit betrifft. In dieser Phase waren Begutachtungen ohne persönliche Inaugenscheinnahme ausnahmsweise zulässig, was im Nachhinein häufiger zu Unsicherheiten über die damalige Einschätzung führt.
Das Hessische Landessozialgericht schafft hier eine klare Linie. Spätere Gerichte und Pflegekassen sollen bei der Prüfung einer Änderung nicht spekulativ rekonstruieren, wie der Sachverhalt bei der Erstbegutachtung „eigentlich“ gewesen sein könnte, sondern an die damalige Festsetzung anknüpfen.
Was der Beschluss rechtlich einordnetDer Beschluss macht deutlich, dass bei einer Änderung des Pflegegrades zwischen zwei Fragen zu unterscheiden ist. Die eine Frage lautet, welcher Pflegegrad ursprünglich bewilligt wurde, die andere, ob sich der Hilfebedarf im Vergleich dazu später verändert hat.
Für diese zweite Frage ist nicht entscheidend, ob man die erste Entscheidung heute genauso treffen würde. Entscheidend ist allein, dass die frühere Feststellung als gültiger Vergleichsmaßstab dient.
Übersicht: Was aus dem Beschluss folgt Frage Aussage des Gerichts Darf der Pflegegrad später abgesenkt werden? Ja, wenn eine spätere Begutachtung einen geringeren Hilfebedarf ergibt und die Änderung nur für die Zukunft erfolgt. Muss die Pflegekasse dabei Ermessen ausüben? Nein, bei festgestellter wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ist keine Ermessensentscheidung erforderlich. Welcher Zustand ist für den Vergleich heranzuziehen? Auszugehen ist von der ursprünglichen Festsetzung des Pflegegrades. Was gilt, wenn die erste Einstufung später als zweifelhaft erscheint? Im Zweifel bleibt auch dann die frühere Festsetzung der Ausgangspunkt für die Prüfung. Kann die versicherte Person später sagen, ihre damaligen Angaben seien falsch gewesen? Das kann nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich sein und im Einzelfall als treuwidrig gewertet werden. Einordnung für die PraxisDie Entscheidung stärkt die Möglichkeit der Pflegekassen, laufende Einstufungen bei neuen Erkenntnissen zu korrigieren. Für Betroffene erhöht sich damit die Bedeutung einer sorgfältigen und widerspruchsfreien Darstellung ihres Hilfebedarfs schon bei der ersten Begutachtung.
Zugleich zeigt der Beschluss, dass ein späteres Verfahren nicht dazu dient, die erste Feststellung vollständig neu aufzurollen. Im Streitfall kommt es vor allem auf die Frage an, ob die aktuelle Begutachtung den gegenwärtigen Unterstützungsbedarf realistisch und nachvollziehbar abbildet.
Beispiel aus der PraxisEine Versicherte erhielt im Jahr 2021 nach einem telefonischen Gespräch Pflegegrad 2. Bei einer persönlichen Begutachtung im Jahr 2026 stellt der Medizinische Dienst fest, dass sie im Alltag deutlich selbstständiger ist als damals angenommen und nur noch die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllt.
Die Versicherte erklärt daraufhin, ihr Zustand habe sich gar nicht verbessert, vielmehr seien ihre Angaben im ersten Telefoninterview übertrieben oder missverstanden worden. Nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hilft ihr dieser Einwand in der Regel nicht weiter, weil für den Vergleich die ursprüngliche Bewilligung zählt und die Pflegekasse den Pflegegrad für die Zukunft absenken darf.
QuelleDas Aktenzeichen lautet L 6 P 78/25 B ER
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50 Prozent mehr Pflegegeld mit Strategie vom Experten
Auf den ersten Blick klingt es wie ein Werbegag, doch hinter der Strategie steckt geltendes Sozialrecht: Wer den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzt und ihn mit dem Instrument der Nachbarschaftshilfe kombiniert, kann sein Budget für private Pflegeleistungen tatsächlich deutlich ausweiten – in vielen Fällen um rund die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes oder sogar mehr.
Die Idee beruht darauf, einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag zu verschieben und diesen anschließend über anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer abzurechnen.
Dr. Utz Anhalt: 50 Prozent mehr Pflegegeld Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch?Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets (§ 36 SGB XI) in den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) überführen.
Diese Summe ist weit höher als der reguläre Entlastungsbetrag von aktuell 131 Euro im Monat, weil die Sachleistung – anders als das Pflegegeld – vier- bis fünffach so hoch ausfallen kann.
Wird der maximale Anteil umgewandelt, kürzt die Kasse zwar gleichzeitig das Pflegegeld um dieselben 40 Prozent, doch da der Sachleistungs-Topf größer ist, bleibt ein deutlicher Überschuss.
Seit der Leistungsanhebung zum 1. Januar 2025 sieht das Rechenbeispiel so aus: Bei Pflegegrad 3 lassen sich 598,80 Euro aus der Sachleistung (40 % von 1.497 Euro) in den Entlastungsbetrag umleiten; dem stehen 239,60 Euro Abzug beim Pflegegeld gegenüber.
Unter dem Strich fließen also zusätzlich 359,20 Euro pro Monat plus der reguläre Entlastungsbetrag, zusammen 490,20 Euro mehr Budget.
Welche Summen ergeben sich konkret in den einzelnen Pflegegraden?Aktualisiert auf das Leistungsniveau 2025 ergibt sich für Pflegegrad 2 ein Plus von rund 310 Euro, wodurch sich das verfügbare Monatsbudget für private Pflegeleistungen von 347 Euro auf 657 Euro erhöht.
Bei Pflegegrad 3 wächst der Topf von 599 Euro auf gut 1.089 Euro, bei Pflegegrad 4 von 800 Euro auf gut 1.355 Euro und bei Pflegegrad 5 von 990 Euro auf knapp 1.645 Euro.
Je höher der Pflegegrad, desto größer fällt die Differenz aus, weil das Sachleistungsbudget überproportional steigt. Diese Zahlen berücksichtigen bereits die gesetzliche Anpassung aller Pflegeleistungen um 4,5 Prozent zum Jahresbeginn 2025.
Die Nachbarschaftshilfe als Angebote zur Unterstützung im AlltagDer Entlastungsbetrag – und damit auch das zusätzlich umgewandelte Budget – darf nur für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ eingesetzt werden. Das reicht von Haushalts- und Einkaufshilfen über Begleitung bei Freizeitaktivitäten bis hin zu Beaufsichtigung oder gemeinsamen Spaziergängen.
Wichtig ist, dass die helfende Person nach Landesrecht als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkannt ist. Erst dann können Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht und aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden.
Wie unterscheiden sich die Landesregelungen – z.B. Berlin und Niedersachsen?Die Anerkennungsvoraussetzungen liegen nicht im Bundes-, sondern im Landesrecht, und sie fallen erstaunlich unterschiedlich aus. In Berlin genügt ein sechsstündiger Grundkurs; die Vergütung ist auf maximal acht Euro pro Stunde begrenzt, Helfende dürfen nicht näher als zweiten Grades verwandt und nicht im selben Haushalt wohnen.
In Niedersachsen dagegen verlangt das Landesamt für Soziales ein erweitertes Führungszeugnis sowie einen 30-Stunden-Kurs; die Aufwandsentschädigung darf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten, was derzeit gut zehn Euro sind.
In beiden Ländern müssen die Helfenden zusätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person registriert sein. Wer außerhalb Berlins oder Niedersachsens lebt, sollte die jeweiligen Landesregelungen prüfen; die Linksammlungen der Pflegekassen bieten hier einen soliden Einstieg.
Welche Schritte führen Schritt für Schritt zum zusätzlichen Budget?Zunächst stellt die oder der Pflegebedürftige bei der eigenen Pflegekasse formlos den Antrag auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung. Parallel lässt die Wunsch-Nachbarschaftshilfe die erforderliche Schulung absolvieren und sich offiziell anerkennen.
Nach erfolgreicher Registrierung reicht sie monatlich eine Leistungserklärung ein, in der die Stunden und der vereinbarte Stundensatz dokumentiert sind.
Die Pflegekasse überweist den Betrag entweder an die Helferin oder erstattet ihn den Angehörigen – beides ist möglich. Wichtig ist, dass das zusätzliche Budget im jeweiligen Monat tatsächlich genutzt wird; anders als beim regulären Entlastungsbetrag lassen sich nicht verbrauchte Beträge aus der Umwandlung nicht ansparen.
Welche Grenzen und Fallstricke sollten Pflegebedürftige kennen?Nicht jeder Euro bleibt zwangsläufig in der Haushaltskasse: Wird der umgewandelte Betrag in einem Monat nicht vollständig für anerkannte Nachbarschaftshilfen oder andere zugelassene Angebote verwendet, verfällt der ungenutzte Rest.
Zudem kann fehlerhafte Beratung bei der Krankenkasse dazu führen, dass Anträge zunächst abgelehnt werden. Wer darauf stößt, sollte sich nicht entmutigen lassen, sondern auf die einschlägigen Paragrafen (§§ 36, 45a, 45b SGB XI) verweisen oder Unterstützung durch einen Pflegestützpunkt suchen.
Warum ist das Modell bislang kaum bekannt?Gesetzlich möglich ist die Umwandlung seit 2017, doch erst der jüngste Ausbau der Nachbarschaftshilfe – verbunden mit mehr Anbietern von Kurzschulungen und niedrigeren Zugangshürden in vielen Ländern – macht sie für breite Kreise nutzbar.
Gleichzeitig fehlt es an flächendeckender Aufklärung: Weder Hausärztinnen noch Pflegedienste noch Kassen informieren systematisch über die Option. Dass eine korrekt beantragte Umwandlung unterm Strich ausschließlich Vorteile bietet, wird oft erst klar, wenn man die Zahlen schwarz auf weiß gegeneinanderstellt.
Fazit: Lohnt sich der Aufwand?Wer den Weg durch Antrag, Schulung und Registrierung nicht scheut, kann sein monatliches Pflegebudget spürbar steigern – bei Pflegegrad 3 aktuell um fast 500 Euro.
Der Zuschuss fließt in direkte Unterstützung im Alltag, bleibt also genau dort, wo Pflegebedürftige und ihre Familien die Entlastung am dringendsten brauchen. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten und der in vielen Regionen angespannten Pflegedienst-Kapazitäten ist der Umwandlungsanspruch in Kombination mit der Nachbarschaftshilfe eine handfeste und bislang unterschätzte Chance.
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Rente: Deutschlandticket kostenfrei für Rentner – Simple Regel zeigt es
Mehrere deutsche Städte und Kommunen setzen ein Projekt um. Sie bieten ihren Rentnern an, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für den öffentlichen Nahverkehr einzutauschen.
Führerschein-Abgabe ist dauerhaft und erfordert NeustartDieses Angebot hat jedoch einen entscheidenden Haken: Die Abgabe des Führerscheins ist dauerhaft. Juristisch gesehen bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnis nach der Abgabe nicht wieder automatisch gültig wird.
Sascha von Eicken, ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Berliner Anwalt, erklärte, dass diejenigen, die sich entscheiden, ihren Führerschein abzugeben, Fahrstunden und Prüfungen erneut absolvieren müssen, wenn sie wieder Auto fahren möchten.
Deshalb sollte dieser Schritt zuvor genau überlegt sein, da eine Revidierung ausgeschlossen ist.
Die Bedingungen für dieses Tauschangebot variieren je nach Ort. Beispielsweise bietet der Ennepe-Ruhr-Kreis oder die Stadt Lübeck ein Jahresabo für den Führerschein-Verzicht an, während in Dortmund das Deutschlandticket für zwei Monate kostenlos erhältlich ist.
Positive Auswirkungen auf das KlimaDie Idee hinter dieser Initiative ist klar: Weniger Autos auf den Straßen bedeuten weniger Verkehrsstaus, weniger Umweltbelastung und insbesondere eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Trotz des Mangels an genauen Zahlen zur Höhe des Einspareffekts betont die Initiative “Deutschland mobil 2030”, dass die Aktion dazu beitragen soll, die Klimaziele zu erreichen.
Kritik: Mobilität im ländlichen Raum bleibt auf der StreckeWas in gut angebundenen Großstädten wie Bonn oder Lübeck funktionieren mag, stößt im ländlichen Raum an harte Grenzen. Wer im Ennepe-Ruhr-Kreis oder in den Außenbezirken von Dortmund lebt, kennt die Realität: Busse fahren im Stundentakt, abends und am Wochenende oft gar nicht. Ein Deutschlandticket nützt wenig, wenn schlicht kein Nahverkehr existiert, der genutzt werden könnte.
Gerade für ältere Menschen hängt an der Fahrerlaubnis weit mehr als Bequemlichkeit. Arztbesuche, Einkäufe, Besuche bei Angehörigen – auf dem Land ist das Auto häufig die einzige realistische Möglichkeit, diese Wege eigenständig zu bewältigen. Wer seine Fahrerlaubnis dauerhaft abgibt, riskiert im schlimmsten Fall soziale Isolation und den Verlust selbstständiger Lebensführung.
Hinzu kommt: Nach Ablauf des kostenlosen Zeitraums – in Dortmund nach nur zwei Monaten, andernorts nach einem Jahr – müssen Betroffene das Deutschlandticket zum regulären Preis von derzeit 58 Euro monatlich selbst bezahlen. Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente sind das 696 Euro im Jahr, die dauerhaft eingeplant werden müssen.
Ob und wann der Preis erneut steigt, ist dabei nicht absehbar. Das Bundesverkehrsministerium hat bereits signalisiert, dass weitere Preisanpassungen nicht ausgeschlossen sind.
Wer diesen Tausch in Erwägung zieht, sollte deshalb nicht nur die aktuelle Situation bewerten, sondern ehrlich prüfen: Komme ich in meinem Wohnort auch in drei oder fünf Jahren noch zuverlässig ohne Auto zurecht?
Große NachfrageDas Tauschangebot erfreut sich einer erheblichen Nachfrage in den teilnehmenden Städten. Die Stadt Lübeck beispielsweise hat in diesem Jahr bereits 750 Tauschabonnements herausgegeben und plant, in den kommenden beiden Jahren jeweils 500 weitere anzubieten.
Ursprünglich war das Angebot ausschließlich auf Rentnerinnen und Rentner ausgerichtet, da Statistiken darauf hinweisen, dass ältere Menschen im Straßenverkehr stärker unfallgefährdet sind. Allerdings wird das Angebot mittlerweile auf alle Altersgruppen ausgeweitet, um möglichst vielen Bürgern die Teilnahme zu ermöglichen.
Wo gibt es das Tauschangebot Führerschein gegen Deutschlandticket?Verschiedene deutsche Städte nehmen an dieser Initiative teil. Hier sind einige Beispiele:
In Bonn können Bürger über 60 Jahren ihren Führerschein für sechs Monate gegen ein kostenloses Deutschlandticket eintauschen, wobei die Stadt Bonn die Kosten trägt.
In Dortmund haben Bürger die Möglichkeit, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für zwei Monate einzutauschen. Bei einem aktuellen Ticketpreis von 58 Euro monatlich entspricht das einem Gegenwert von lediglich 116 Euro – für den dauerhaften Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Anlaufstelle ist der DSW21.
Im Ennepe-Ruhr-Kreis bewarben sich in diesem Jahr 130 Bürger auf das Tauschangebot des Kreises, bei dem sie ein Jahr lang ein kostenloses Deutschlandticket erhielten, wenn sie ihren Führerschein abgaben.
In Leverkusen haben Bürger über 75 die Möglichkeit, ein kostenloses Jahresabo des Deutschlandtickets bei Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis zu erhalten.
In der Hansestadt Lübeck können Bürger durch den Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis ein kostenloses Deutschlandticket für ein Jahr erhalten. Zusätzlich ist in Lübeck sogar die Priwallfähre für Fußgänger inklusive. Hierbei handelt es sich um einen dreijährigen Modellversuch mit begrenzter Ticket-Anzahl.
Deutschlandticket gegen Führerschein – das sollte gut überlegt seinDie Tauschoption von Führerscheinen gegen preiswerte oder sogar kostenlose Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sollte genau überlegt sein. Das Angebot gilt vielerorts nicht nur für Personen, die eine Rente beziehen. Ein Zurück gibt es dann nicht mehr, es sei denn, man legt erneut die Fahrprüfung ab.
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Fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung gültig wenn Amt Frist verpasst
Wer einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten fristlos kündigen will, kann dies in der Regel nicht allein nach den Vorgaben des Arbeitsrechts tun. Vor dem Ausspruch der Kündigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nötig, weil für diese Personengruppe ein besonderer Kündigungsschutz gilt.
Das führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine fristlose Kündigung bei einem gravierenden Vorfall sofort erklärt werden kann, doch bei einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung läuft zusätzlich ein eigenes Zustimmungsverfahren.
Der Grundsatz: Ohne vorherige Zustimmung keine wirksame fristlose KündigungDas Gesetz formuliert den Ausgangspunkt klar. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.
Dieser Schutz gilt nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung. Auch die außerordentliche, also meist fristlose Kündigung, unterliegt diesem Erfordernis, wobei für sie besondere Fristen und ein beschleunigtes Verfahren gelten.
Der besondere Schutz soll nicht dazu führen, dass jede Kündigung ausgeschlossen wäre. Er soll aber sicherstellen, dass vor einer Beendigung geprüft wird, ob die Kündigung wirklich gerechtfertigt ist und ob es Hilfen oder andere Lösungen gibt, mit denen das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann.
Wann das Integrationsamt bei einer fristlosen Kündigung eingeschaltet werden mussDas Integrationsamt muss vor einer fristlosen Kündigung grundsätzlich immer dann eingeschaltet werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer zum geschützten Personenkreis gehört. Dazu zählen schwerbehinderte Menschen und auch gleichgestellte behinderte Menschen.
Entscheidend ist deshalb zunächst, ob die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung im rechtlichen Sinn vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist ausdrücklich darauf hin, dass der besondere Kündigungsschutz auch für gleichgestellte Menschen gilt.
In der Praxis ist das wichtig, weil eine Gleichstellung häufig übersehen wird. Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann denselben Kündigungsschutz genießen, wenn die Agentur für Arbeit die Gleichstellung ausgesprochen hat.
Die kurze Frist für den Antrag des ArbeitgebersBei einer fristlosen Kündigung reicht es nicht, irgendwann einen Antrag beim Integrationsamt zu stellen. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen beantragen, nachdem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Diese Frist ist streng. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt, nicht erst dessen spätere Bearbeitung.
Damit ähnelt die Regelung der bekannten Zweiwochenfrist aus dem allgemeinen Kündigungsrecht. Wer zu lange wartet, verliert das Recht, die Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung wirksam zu beantragen.
Das Verfahren ist auf Eile angelegt. Das Integrationsamt muss bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden.
Reagiert die Behörde in dieser Zeit nicht, tritt eine gesetzliche Fiktion ein. Dann gilt die Zustimmung als erteilt.
Welche Prüfung das Integrationsamt vornimmtDas Integrationsamt entscheidet nicht einfach nach dem Schema „Kündigungsgrund ja oder nein“. Es betrachtet auch, ob ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt und der Behinderung besteht und ob andere Hilfen in Betracht kommen.
Nach dem Gesetz soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall automatisch zustimmen muss.
Gerade bei verhaltensbedingten Vorwürfen stellt sich oft die Frage, ob gesundheitliche Einschränkungen, Kommunikationsprobleme, Fehlanpassungen des Arbeitsplatzes oder eine unzureichende Unterstützung im Betrieb eine Rolle gespielt haben. Genau hier setzt die besondere Prüfung an.
Typische FallkonstellationenBei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, tätlichen Angriffen, massiven Beleidigungen oder gravierenden Manipulationen kann eine außerordentliche Kündigung auch bei Schwerbehinderung in Betracht kommen. Dann wird das Integrationsamt häufig zustimmen, wenn kein Bezug zur Behinderung erkennbar ist.
Anders liegt es, wenn der Sachverhalt möglicherweise mit der Behinderung zusammenhängt. Das kann etwa bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Fehlleistungen aufgrund einer Einschränkung oder Konflikten durch mangelnde behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen der Fall sein.
In solchen Fällen schaut das Integrationsamt genauer hin. Dann geht es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber zuvor angemessene Vorkehrungen, innerbetriebliche Lösungen oder Unterstützungsangebote geprüft hat.
Was neben der Zustimmung des Integrationsamts noch beachtet werden mussDie Zustimmung des Integrationsamts ersetzt nicht die übrigen arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich prüfen, ob die fristlose Kündigung nach § 626 BGB inhaltlich tragfähig ist.
Hinzu kommt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie ohne die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird.
Auch der Betriebsrat ist, soweit vorhanden, nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln anzuhören. Wer diese Schritte überspringt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.
Wann ausnahmsweise keine Zustimmung nötig istDer besondere Kündigungsschutz greift nicht grenzenlos. Keine Zustimmung des Integrationsamts ist etwa nötig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat.
Außerdem gilt der Schutz nach dem Gesetz nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen ist. Auch bestimmte Sonderfälle, etwa einzelne Konstellationen bei Sozialplanregelungen älterer Beschäftigter oder bei witterungsbedingten Entlassungen, sind gesetzlich ausgenommen.
Gerade der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ist in Streitfällen bedeutsam. Ob der Sonderkündigungsschutz eingreift, hängt also nicht allein davon ab, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht, sondern auch davon, ob der Status rechtlich festgestellt oder jedenfalls nachweisbar ist.
Warum Arbeitgeber trotz Zeitdruck sorgfältig vorgehen müssenDie fristlose Kündigung steht fast immer unter erheblichem Zeitdruck. Trotzdem darf der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren nicht als bloße Formalität behandeln.
Schon die Frage, wann genau die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt, kann streitig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einhaltung dieser Antragsfrist vom Integrationsamt beziehungsweise den Verwaltungsgerichten zu prüfen ist, während die Arbeitsgerichte vor allem darauf achten, ob die Kündigung nach erteilter oder fingierter Zustimmung unverzüglich ausgesprochen wurde.
Damit sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Einerseits geht es um die rechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt, andererseits um die schnelle Umsetzung der Kündigung nach der Zustimmung.
Die wichtigsten Fristen im Überblick Schritt Frist Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt Innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen Entscheidung des Integrationsamts Innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags Folge bei ausbleibender Entscheidung Die Zustimmung gilt nach Ablauf der Frist als erteilt Ausspruch der Kündigung nach erteilter Zustimmung Unverzüglich Besonderer Kündigungsschutz in der Wartezeit Nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht Was schwerbehinderte Beschäftigte wissen solltenFür schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bedeutet der besondere Kündigungsschutz keinen absoluten Bestandsschutz. Auch ihnen kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Integrationsamt zustimmt oder die Zustimmung als erteilt gilt.
Der Schutz sorgt aber dafür, dass vor der Kündigung genauer hingesehen wird. Gerade wenn ein Zusammenhang zur Behinderung denkbar ist, verbessert das die Chancen, voreilige oder nicht ausreichend geprüfte Kündigungen abzuwehren.
Betroffene sollten deshalb früh prüfen lassen, ob das Zustimmungsverfahren korrekt durchgeführt wurde. Fehler bei Fristen, Beteiligungen oder beim Nachweis des Status können für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidend sein.
FazitBei einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts in aller Regel Pflicht. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich nicht wirksam.
Für Arbeitgeber kommt es vor allem auf Tempo und saubere Verfahrensschritte an. Für Beschäftigte ist wichtig zu wissen, dass die Behörde nicht nur den Kündigungsanlass, sondern auch einen möglichen Bezug zur Behinderung und denkbare Alternativen in den Blick nimmt.
Beispiel aus der PraxisEin langjähriger Mitarbeiter mit anerkannter Schwerbehinderung soll fristlos gekündigt werden, weil er nach Darstellung des Arbeitgebers Kundendaten unbefugt weitergegeben hat. Der Arbeitgeber erfährt an einem Montag von dem Vorfall und stellt noch in derselben Woche den Antrag beim Integrationsamt.
Die Behörde prüft, ob der Sachverhalt tatsächlich feststeht und ob ein Zusammenhang mit der Behinderung ausgeschlossen werden kann. Erteilt sie die Zustimmung oder tritt nach zwei Wochen die gesetzliche Fiktion ein, muss der Arbeitgeber die Kündigung anschließend unverzüglich erklären und zuvor auch die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligen.
QuellenSGB IX, insbesondere §§ 168, 170, 173, 174:
BMAS, Informationen zu Aufgaben des Integrationsamts bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen:
Der Beitrag Fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung gültig wenn Amt Frist verpasst erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente mit Schwerbehinderung: 3-Monats-Schutzfrist bei abgelaufenen Ausweis schützt nicht
Wer eine Rente für schwerbehinderte Menschen beantragen will, schaut oft zuerst auf das Ablaufdatum des Schwerbehindertenausweises. Genau dort beginnt aber ein häufiger Irrtum. Für die Rente kommt es nicht einfach darauf an, ob der Ausweis noch gültig ist, sondern ob die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn rechtlich vorliegt.
Die gesetzliche Rentenversicherung macht dazu eine klare Vorgabe. Ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 muss bei Rentenbeginn bestehen. Fällt die Schwerbehinderung erst später weg, berührt das einen bereits entstandenen Rentenanspruch nicht.
Der Ausweis ist nur der Nachweis, nicht die eigentliche FeststellungIn der öffentlichen Wahrnehmung wird der Schwerbehindertenausweis oft mit dem Status selbst gleichgesetzt. Juristisch ist das zu kurz gedacht. Der Ausweis dient als Nachweis, während die Feststellung der Schwerbehinderung durch den Bescheid der zuständigen Behörde erfolgt.
Deshalb bedeutet ein abgelaufenes Ausweisdokument nicht automatisch, dass auch die anerkannte Schwerbehinderung beendet ist. In vielen Fällen besteht der festgestellte Status weiter, solange kein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid ergangen und bestandskräftig geworden ist.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Unterschied, weil hiervon abhängt, ob die Voraussetzungen für die vorgezogene Altersrente noch erfüllt sind.
Woher die Drei-Monats-Schutzfrist kommtDie oft genannte Drei-Monats-Schutzfrist steht in § 199 SGB IX. Sie greift nicht schon dann, wenn ein Ausweis ausläuft. Sie greift vielmehr dann, wenn die Behörde den Grad der Behinderung auf unter 50 herabsetzt und dieser Bescheid unanfechtbar geworden ist.
Das Gesetz sagt in dieser Konstellation, dass die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats weitergelten. Diese Frist soll also den Übergang nach einer formellen Herabsetzung abfedern. Sie ist keine allgemeine Verlängerung für jeden abgelaufenen Schwerbehindertenausweis.
Warum es bei einem bloß abgelaufenen Ausweis keine automatische Schonfrist gibtGenau daraus folgt die Überschrift dieses Themas. Läuft lediglich der Ausweis ab, fehlt es noch an dem behördlichen Vorgang, an den § 199 SGB IX anknüpft. Ohne Herabsetzungsbescheid gibt es daher auch keine automatische Drei-Monats-Frist allein wegen des Datums auf dem Ausweis.
Das heißt allerdings nicht, dass der Rentenanspruch in solchen Fällen sofort verloren wäre. Entscheidend bleibt, ob die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Rentenbeginns rechtlich noch bestand. Ein abgelaufener Ausweis kann in der Praxis zu Nachweisproblemen führen, er ersetzt aber nicht die eigentliche Prüfung des festgestellten GdB.
Die Rechtsprechung hat die Schutzfrist für Rentenfragen anerkanntDie Rechtsprechung hat schon vor Jahren klargestellt, dass die Schutzfrist im Rentenrecht Bedeutung haben kann. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Schonfrist dazu führen kann, dass der Status als schwerbehinderter Mensch für rentenrechtliche Zwecke noch fortwirkt. Die Deutsche Rentenversicherung hat diese Linie nach einer Fachveröffentlichung aus ihrem Haus auch auf die spätere Rechtslage übertragen.
Wichtig ist aber die genaue Grenze dieser Rechtsprechung. Sie betrifft Fälle, in denen es einen Bescheid über die Verringerung des GdB gibt und die Schutzfrist noch läuft. Sie sagt nicht, dass jedes abgelaufene Ausweisdokument automatisch eine Drei-Monats-Verlängerung für die Altersrente auslöst.
Was für den Rentenantrag wirklich geprüft wirdBei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüft die Deutsche Rentenversicherung mehrere Voraussetzungen. Neben der Wartezeit von 35 Jahren muss die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegen. Außerdem gelten abhängig vom Geburtsjahr bestimmte Altersgrenzen für einen abschlagsfreien oder vorgezogenen Rentenstart.
Seit 2026 ist die Übergangsphase bei den Altersgrenzen für die Jahrgänge ab 1964 abgeschlossen. Wer 1964 oder später geboren ist, kann diese Rente regulär mit 65 Jahren ohne Abschläge oder vorzeitig ab 62 Jahren mit Abschlägen beziehen. Auch dadurch wird deutlich, dass der Status am konkreten Rentenbeginn zählt und nicht allein das Datum auf dem Ausweis.
Typische Missverständnisse in der BeratungspraxisViele Betroffene gehen davon aus, dass ein gültiger Ausweis genügt und ein abgelaufener Ausweis automatisch schadet. Beides stimmt so nicht. Ein gültiger Ausweis hilft beim Nachweis, ist aber nicht die einzige rechtliche Grundlage, und ein abgelaufener Ausweis zerstört den Anspruch nicht von selbst.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Drei-Monats-Frist. Sie wird häufig wie eine allgemeine Schonfrist nach Ablauf des Ausweises behandelt. Tatsächlich setzt sie einen belastenden Bescheid über die Herabsetzung des GdB voraus.
Warum Betroffene Fristen trotzdem sehr ernst nehmen solltenAuch wenn der bloße Ablauf des Ausweises nicht automatisch den Rentenzugang abschneidet, sollten Betroffene nicht abwarten. Wer kurz vor dem geplanten Rentenbeginn steht, sollte prüfen, ob der Feststellungsbescheid weiter trägt, ob ein Verlängerungs- oder Neufeststellungsverfahren läuft und welche Unterlagen die Rentenversicherung als Nachweis verlangt. Gerade an der Schnittstelle zwischen Versorgungsamt und Rentenversicherung entstehen sonst vermeidbare Verzögerungen.
Das gilt vor allem dann, wenn bereits ein Herabsetzungsverfahren eingeleitet wurde. In solchen Fällen hängt viel davon ab, wann ein Bescheid bestandskräftig wird und ob die Schutzfrist noch in den Rentenbeginn hineinreicht. Dann entscheidet nicht der Ausweis im Portemonnaie, sondern der genaue Verfahrensstand.
Die Rechtslage in knapper Form Situation Folge für die Rente Der Ausweis ist abgelaufen, aber es gibt keinen bestandskräftigen Herabsetzungsbescheid. Keine automatische Sperre für die Altersrente; geprüft wird, ob die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn rechtlich noch vorliegt. Der GdB wurde auf unter 50 herabgesetzt und der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Dann läuft grundsätzlich die Drei-Monats-Schutzfrist nach § 199 SGB IX. Die Schutzfrist reicht bis in den Rentenbeginn hinein. Dann kann die Voraussetzung „schwerbehindert bei Rentenbeginn“ im Einzelfall weiterhin erfüllt sein. Die Rente ist bereits bewilligt und die Schwerbehinderung fällt erst später weg. Der spätere Wegfall ändert am bereits entstandenen Rentenanspruch nichts. FazitDie Aussage „abgelaufener Ausweis gleich keine Schwerbehindertenrente“ ist rechtlich zu grob. Ebenso unzutreffend ist die Annahme, es gebe nach jedem Ablauf eines Ausweises automatisch noch drei Monate Schonfrist. Die Schutzfrist setzt einen Herabsetzungsbescheid voraus, nicht bloß ein Enddatum auf dem Dokument.
Für die Praxis zählt vor allem eine Frage: Bestand die Schwerbehinderung am Tag des Rentenbeginns rechtlich noch? Wer das sauber mit Bescheid, Verfahrensstand und Fristen prüft, vermeidet Fehlentscheidungen. Gerade in den Monaten vor dem Rentenantrag lohnt deshalb ein genauer Blick in die Unterlagen.
Beispiel aus der PraxisEine 62-jährige Versicherte möchte ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. September beginnen. Ihr Schwerbehindertenausweis ist bereits Ende Juni abgelaufen, ein Bescheid über die Herabsetzung des GdB liegt aber nicht vor. In diesem Fall scheitert die Rente nicht schon deshalb, weil das Ausweisdokument kein gültiges Datum mehr trägt.
Anders wäre es, wenn das Versorgungsamt den GdB zuvor auf 40 abgesenkt hätte und dieser Bescheid unanfechtbar geworden wäre. Dann müsste genau geprüft werden, ob die Drei-Monats-Schutzfrist noch bis in den 1. September hineinreicht. Erst diese Prüfung entscheidet darüber, ob die Voraussetzung für die Rente noch erfüllt ist.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“:
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Mit 57 in Altersteilzeit – und dann mit 65 ohne Abschlag in die Rente
Die Vorstellung klingt verlockend: Mit 57 aus dem Vollzeitjob heraus, die letzten Berufsjahre über Altersteilzeit gestalten und mit 65 ohne Rentenabschläge aufhören. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn Altersteilzeit allein eröffnet keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.
Ob der Plan funktioniert, hängt vor allem von zwei Punkten ab: vom Geburtsjahr und von den anrechenbaren Versicherungszeiten. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann tatsächlich mit 65 ohne Abschläge in den Ruhestand gehen, auch wenn vorher mehrere Jahre Altersteilzeit lagen.
Altersteilzeit ist kein eigener RentenwegAltersteilzeit ist arbeitsrechtlich gesehen eine besondere Form der Teilzeitarbeit am Ende des Berufslebens. Sie ersetzt keine Rentenart, sondern überbrückt die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem erstmals eine Altersrente beansprucht werden kann.
Das wird in der Praxis oft missverstanden, weil das Blockmodell nach einem frühen Ausstieg aussieht. Tatsächlich bleibt man aber Beschäftigter und bezieht zunächst keine Altersrente, sondern Arbeitsentgelt in einer besonderen vertraglichen Gestaltung.
Hinzu kommt: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. In vielen Fällen ist sie nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen oder ein Tarifvertrag entsprechende Regeln enthält.
Warum die Zahl 65 nicht für alle giltDie häufigste Fehlannahme lautet, dass jeder mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen kann, wenn vorher Altersteilzeit vereinbart wurde. Das stimmt nicht, denn für die reguläre Altersrente liegt die Grenze für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren.
Eine abschlagsfreie Rente mit 65 kommt für diese Jahrgänge nur über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Betracht. Dafür müssen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen, und die Altersgrenze liegt für ab 1964 Geborene bei genau 65 Jahren.
Wer diese 45 Jahre nicht erreicht, landet häufig bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Dort ist ein früherer Rentenbeginn zwar möglich, dann aber in der Regel mit dauerhaften Abschlägen verbunden.
Was bei den 45 Versicherungsjahren zähltFür die abschlagsfreie Rente mit 65 reicht es nicht, lange gearbeitet zu haben. Entscheidend ist, welche Zeiten im Versicherungsverlauf tatsächlich angerechnet werden. Mitgezählt werden vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, aber auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung und einige weitere rentenrechtliche Zeiten. Problematisch wird es, wenn Lücken im Verlauf bestehen oder Zeiten angenommen werden, die für die 45 Jahre am Ende doch nicht zählen.
Gerade rund um Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ist Vorsicht geboten. Solche Zeiten werden nicht in jedem Fall für die 45 Jahre anerkannt, was einen scheinbar sicheren Plan kurz vor dem Ziel kippen kann.
Zählt Altersteilzeit für die abschlagsfreie Rente mit?Grundsätzlich ja: Altersteilzeit ist weiterhin versicherungspflichtige Beschäftigung. Deshalb können diese Monate für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, sofern die übrigen rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das heißt aber nicht, dass Altersteilzeit die fehlenden Jahre automatisch “auffüllt”. Wer mit 57 beginnt und bis 65 durchläuft, gewinnt dadurch zwar zusätzliche anrechenbare Monate, muss aber insgesamt trotzdem auf die vollen 45 Jahre kommen.
Entscheidend ist also der komplette Versicherungsverlauf und nicht der Altersteilzeitvertrag allein. Wer mit 57 startet, sollte daher vor der Unterschrift genau prüfen lassen, ob die 45 Jahre am Ende wirklich erreicht werden.
Wie sich Altersteilzeit auf die Rentenhöhe auswirktEin weiterer Punkt wird oft übersehen: Abschlagsfrei bedeutet nicht automatisch genauso hoch wie ohne Altersteilzeit. Während der Altersteilzeit werden zwar zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, doch der spätere Rentenzuwachs fällt meist geringer aus als bei durchgehender Vollzeitarbeit.
Der Arbeitgeber muss das reduzierte Entgelt um mindestens 20 Prozent aufstocken. Außerdem sind zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge vorgeschrieben, damit die Einbußen bei der späteren Rente begrenzt bleiben.
Trotzdem steigt die spätere Rente in diesen Jahren meist etwas langsamer als bei voller Beschäftigung. Wer also mit 65 ohne Abschläge in Rente geht, kann dennoch eine etwas niedrigere Monatsrente erhalten, als es ohne Altersteilzeit der Fall gewesen wäre.
Das Modell kann funktionieren, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenpassen. Besonders realistisch ist es bei Personen, die früh ins Berufsleben eingestiegen sind und über viele Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Wer etwa mit 15 oder 16 eine Ausbildung begonnen hat und anschließend nahezu lückenlos beschäftigt war, kann die 45 Jahre oft vor dem 65. Geburtstag erreichen. Dann kann Altersteilzeit ab 57 tatsächlich ein Weg sein, um die letzten Jahre bis zur abschlagsfreien Rente mit 65 zu überbrücken.
Anders sieht es bei längeren Unterbrechungen, späten Berufseinstiegen oder unsicheren Anrechnungszeiten aus. Dann kann am Ende statt der erhofften abschlagsfreien Rente nur eine spätere Regelaltersrente oder eine frühere Rente mit Abschlägen bleiben.
Worauf Beschäftigte vor dem Vertrag achten solltenVor einer Vereinbarung über Altersteilzeit sollte immer geprüft werden, welche Rentenart später überhaupt erreichbar ist. Wer sich nur auf eine grobe Überschlagsrechnung verlässt, riskiert eine teure Fehlentscheidung. Besonders wichtig ist eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Erst wenn der Versicherungsverlauf vollständig ist, lässt sich belastbar beurteilen, ob die 45 Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn wirklich zusammenkommen.
Auch die Frage nach dem Ende der Altersteilzeit ist nicht nebensächlich. Die Vereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass sie bis zu dem Zeitpunkt reicht, an dem erstmals eine Altersrente beansprucht werden kann.
Ein kurzer Überblick Situation Folge Geburtsjahrgang ab 1964 und 45 Versicherungsjahre erreicht Abschlagsfreie Altersrente mit 65 ist möglich Geburtsjahrgang ab 1964, aber nur 35 Versicherungsjahre Frühere Rente möglich, dann meist mit Abschlägen Altersteilzeit vorhanden, aber 45 Jahre werden nicht erreicht Altersteilzeit allein schafft keinen Anspruch auf abschlagsfreie Rente mit 65 Altersteilzeit über mehrere Jahre bis zum Rentenbeginn Monate zählen in der Regel mit, die spätere Rentenhöhe kann aber etwas geringer ausfallen Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer des Jahrgangs 1970 beginnt mit 57 Jahren eine Altersteilzeit im Blockmodell. Er hat bereits mit 15 eine Ausbildung angefangen und danach fast durchgehend gearbeitet, sodass er bis zum 65. Geburtstag auf 45 anrechenbare Versicherungsjahre kommt.
In diesem Fall kann der Wechsel mit 65 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge gelingen. Seine Rente ist dann zwar nicht gekürzt, sie fällt wegen der Altersteilzeitjahre aber oft etwas niedriger aus, als sie bei durchgehender Vollzeitarbeit gewesen wäre.
FazitMit 57 in Altersteilzeit zu gehen und anschließend mit 65 ohne Abschläge in Rente zu wechseln, ist also durchaus möglich. Es handelt sich aber nicht um einen Automatismus, sondern um eine Kombination aus passendem Geburtsjahr, 45 anrechenbaren Versicherungsjahren und einem sauber geplanten Verlauf bis zum Rentenbeginn.
Wer die abschlagsfreie Rente mit 65 anstrebt, sollte den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig prüfen lassen. Gerade bei langen Übergangsphasen ist eine verbindliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oft der Unterschied zwischen einem gut geplanten Ausstieg und einer bösen Überraschung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“.
Deutsche Rentenversicherung: „Wann kann ich in Rente gehen?“.
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026“.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand“.
Deutsche Rentenversicherung, Arbeitgeber-Lexikon: „Altersteilzeitarbeit“.
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Bürgergeld: Wegen Unterstellung muss das Jobcenter 3700 Euro nachzahlen
Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen setzt klare Linie: Allein die Weigerung eines Bürgergeld Leistungsbeziehers, ergänzende Angaben zu machen und eine aktuelle Vermieterbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt keine Entscheidung nach § 48 SGB X.
Mit wegweisenden Beschlüssen ( L 12 AS 1820/22 B ER, L 12 AS 1825/22 B ) gibt das LSG NRW bekannt, dass Allein die Weigerung des Antragstellers, ergänzende Angaben zu machen und eine aktuelle Vermieterbescheinigung vorzulegen, keine Entscheidung nach § 48 SGB X rechtfertigt (vgl. dazu BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – ).
§ 48 SGB X ist hier die falsche RechtsnormDenn daraus ergibt sich keine Änderung der Verhältnisse, sondern allenfalls ein Aufklärungshindernis.
Jobcenter ist verpflichtet die Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären § 20 SGB X
Die Verwaltung ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X). Das Jobcenter hätte deshalb ermitteln müssen, ob der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr allein in seiner Wohnung lebt.
Die Weigerung des Antragstellers, Angaben zu machen, enthob das Jobcenter nicht von der sie treffenden Ermittlungspflicht.
Es hätte in diesem Zusammenhang andere zur Aufklärung geeignete Maßnahmen, etwa eine Befragung der Ex-Ehefrau, in Erwägung ziehen können.
Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen kann von Seiten der Verwaltung nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorliegen oder Fehlen fraglicher Tatbestandsmerkmale quasi unterstellt wird
Vielmehr bleibt die Behörde auch in diesen Fällen verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen mit allen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu ermitteln.
Für das Vorgehen des Jobcenters, die Leistung aufzuheben, weil der Antragsteller die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert hat, stellen die §§ 60 ff. SGB I ein eigenständiges Instrumentarium zur Verfügung, sind hier aber nicht herangezogen worden.
EntscheidungsgründeDie Aufhebungsentscheidung wäre auch nicht nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I rechtmäßig
Danach kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, § 65 SGB I ist zulässig und zumutbar
Das Jobcenter hat sich jedoch bei ihrer Aufhebungsentscheidung gerade nicht des Instrumentariums nach den §§ 60 ff. SGB I bedient.
Sie hatte zwar noch im Schreiben auf die Rechtsfolgen einer verweigerten Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I hingewiesen, ihren späteren Bescheid – aber ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt.
Die Umdeutung der Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X in eine Entziehung nach § 66 SGB I (analog § 43 SGB X) scheidet aus, weil eine gebundene Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann.
Die Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I scheitert ferner daran, dass eine Versagung für die Vergangenheit rechtlich nicht möglich ist
Dass eine Leistungsversagung oder -entziehung nach dieser Norm niemals für die Vergangenheit, sondern stets nur für die Zukunft ausgesprochen werden kann.
Aus dem Wortlaut des § 66 SGB I ergibt sich dies zwar nicht.
Die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Da die Entziehung an die Verletzung der Mitwirkungspflicht anknüpft und nach Fristsetzung und Belehrung nur bis zur Nachholung der unterlassenen Handlung wirkt, kann sie nicht schon mit dem Zeitpunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht einsetzen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich der Wirksamkeit des Entziehungsbescheides.
Das Jobcenter hat sein Ermessen nicht ausgeübtFerner räumt § 66 Abs. 1 SGB I nach seinem Wortlaut der Behörde ein Ermessen ein, dass das Jobcenter gar nicht ausgeübt hat. Hinweise auf eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Jobcenters bestehen nicht.
Das Gericht ordnet an:Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 3.701,36 Euro.
Hinweis vom VerfasserVersagungsbescheide des Jobcenters ( § 66 SGB 1 ) können grundsätzlich nur ab – Jetzt ( ex nunc ) gelten.
Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellem Bürgergeld-Urteil grundsätzlich die Meinung vertreten, übereinstimmend mit der Literatur und Rechtsprechung zum SGB 2, dass Versagungsbescheide des Grundsicherungsträgers- Niemals für die Vergangenheit gelten können.
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Bei zu niedrigem Verbrauch von Wasser kein Bürgergeld vom Jobcenter
In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen Az. L 21 AS 537/25 B ER entschieden, dass das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Hilfebedürftigen vorläufig Bürgergeld – Leistungen in Form der Regelleistung i.H.v. 563 € und Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Keine fehlende Nutzung der Mietwohnung, wenn der Hilfebedürftige einen sparsamen Wasserbrauch glaubhaft machen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:Die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach § 36 Abs. 1 SGB II ist – keine materielle Anspruchsvoraussetzung ( vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 133/11 R – ).
In der Regel wird der gewöhnliche Aufenthalt durch den Besitz einer Wohnung begründet, wenn diese länger als nur vorübergehend als Mittelpunkt der Lebensführung genutzt wird. Entscheidend ist, dass an einem bestimmten Ort der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse festzustellen ist. Dabei sind die tatsächlichen Umstände maßgebend, ergänzend kommt es auf den Willen der Person an.
Jobcenter vermutet die Nicht-Nutzung der Mietwohnung des AntragstellersDas Jobcenter vermutet, dass der Antragsteller sich nicht in seiner Wohnung aufhält, sondern in einem anderem Zuständigkeitsbereich des Jobcenters.
Der Antragsteller ist dem entgegen getreten und hat seine Aussagen vor dem Gericht glaubhaft gemacht, zum Beispiel durch Vorlage seiner Kontoauszüge – und durch eine eidesstattliche Versicherung
Dazu der Antragsteller – Zitat“1. Dieser Vermutung ist der kranke Antragsteller nachvollziehbar entgegengetreten, indem er anschaulich seine gesundheitlichen Einschränkungen geschildert hat, die dazu führen, dass er ohne fremde Hilfe seine im zweiten Obergeschoss liegende Wohnung nicht verlassen kann. Insofern hat er erläutert, dass ihn seine Freundin, die Zeugin D., bei Einkäufen unterstützt bzw. solche für ihn übernimmt.
2. Der Antragsteller hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass er der Zeugin seine EC-Karte überlässt, so dass sie diese auch während seiner Abwesenheit nutzen kann, um Einkäufe für ihren bevorstehenden Besuch in X. zu besorgen. Da sie nach den schlüssigen Erläuterungen des Antragstellers auch sein Auto leihweise nutzen darf, erklärt dies die Tankabbuchungen im Raum W..
3. Im Übrigen fehlen entsprechende Abbuchungen im streitigen Zeitraum, so dass ein Beleg für einen dauernden Aufenthalt in W. und Umgebung aktuell nicht vorhanden ist.
4. Gelegentliche Aufenthalte, die etwa zwei bis dreimal im Monat für jeweils ein bis drei Tage in W. stattfinden, bestreitet der Antragsteller nicht. Diese sind jedoch unschädlich, da solche jeweils nur kurzen Aufenthalte ein nur vorübergehendes Verweilen an einem anderen Ort darstellen und noch keine Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 36 Abs. 1 SGB II, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) bewirken.”
Für das Gericht ist die – dauernde Nutzung der Wohnung – bei einem Wasserverbrauch von 4 qm zweifelhaft – Glaubhaftmachung durch eidesstattliche VersicherungDie insoweit von dem Antragsteller gebotene Erklärung, er sei sehr sparsam in der Wassernutzung, erscheint wenig glaubhaft, zumal zeitweilig auch die Zeugin Wasser in der Wohnung zum Beispiel für Duschen genutzt haben will.
Aber der Antragsteller hat seine Angaben eidesstattlich versichert. Zur Glaubhaftmachung kommt u.a. die Versicherung an Eides Statt nach § 202 SGG i.V.m. § 294 ZPO in Betracht. Den Beweiswert hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG zu ermitteln. Angesichts dessen, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Strafgesetzbuch strafbewehrt ist und im Übrigen es sich für den Fall der falschen Angaben im gerichtlichen Verfahren um einen strafbewehrten Prozessbetrug handeln dürfte, sind aus Sicht des Senats den eidesstattlich versicherten Angaben des Antragstellers besonderes Gewicht beizumessen.
Zeugen beweisen die Aussagen des AntragstellersSie stimmen im Übrigen überein mit den Zeugenaussagen. Erstere bestätigt die Umstände der Nutzung der EC Karte und des Autos und erläutert nachvollziehbar, dass beide wechselseitig etwa zwei bis dreimal im Monat für einige Tage bei dem jeweils anderen zu Besuch sind. Letzterer bestätigt die gesundheitliche Verfassung des Klägers und die aktuelle Hilfebedürftigkeit.
Das Gericht weist das Jobcenter ausdrücklich auf Folgendes hinUnabhängig von noch bestehenden im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens aufzuklärenden Aspekten, die gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in X. sprechen, ist im Übrigen aufgrund der fehlenden Weiterleitung des Antrags der ablehnende Grundsicherungsträger im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I weiterhin leistungspflichtig.
FazitDer Senat konnte das Jobcenter auch in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Dies ist bei einer vollständigen Ablehnung der Leistungen zulässig. Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen ist hier zumindest wahrscheinlich, da der Antragstellerin im streitigen Zeitraum kein den Hilfebedarf deckendes Einkommen erzielte (BSG, Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 167/11 R – ).
Praxistipp und Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock1. Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. nächtigen, so entschieden vom LSG BB, Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER – ).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/brgergeld-bezieher-mssen-nicht-stndig-in-der-eigene
2. Fehlende Nutzung der Wohnung muss vom Jobcenter nachgewiesen werden, denn Geringe Verbrauchswerte bei Heizung, Strom und Wasser sprechen nicht gegen die Nicht-Nutzung einer Wohnung ( SG Frankfurt (Oder),Beschluss v. 26.06.2024 – S 14 AS 214/24 ER – ).
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Weniger Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner
Wer bereits vor dem 1. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, kann keine nachträgliche Anpassung nach den später eingeführten, günstigeren Berechnungsregeln verlangen. Das Bundessozialgericht hat damit klargestellt, dass die Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten nur für Renten gelten, die ab den gesetzlichen Stichtagen neu begonnen haben.
Für viele Betroffene ist das eine enttäuschende Nachricht. Denn gerade bei Erwerbsminderungsrenten können längere Zurechnungszeiten die Rentenhöhe spürbar verbessern.
Worum es in den Verfahren gingGeklagt hatten Rentner, die bereits seit 2004 beziehungsweise seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen konnten sie nicht weiter arbeiten und gehören damit zur Gruppe der sogenannten Bestandsrentner.
Sie wollten erreichen, dass auch ihre bereits laufenden Renten nach den späteren gesetzlichen Verbesserungen neu berechnet werden. Konkret ging es darum, dass bei ihnen dieselben verlängerten Zurechnungszeiten angesetzt werden, wie sie bei später bewilligten Erwerbsminderungsrenten gelten.
Die Rentenversicherung lehnte das ab. Auch die Vorinstanzen gaben den Klägern nicht recht, und das Bundessozialgericht bestätigte diese Linie nun in den Revisionsverfahren.
Warum die späteren Reformen für viele Neurentner günstiger sindIn den Jahren 2018 und 2019 wurden die Regeln für die Berechnung von Erwerbsminderungsrenten verbessert. Ziel war es, Menschen besserzustellen, die wegen Krankheit oder Behinderung vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden und deshalb oft nur begrenzte Beitragszeiten vorweisen können.
Ein wichtiger Punkt war die Ausweitung der Zurechnungszeiten. Diese Zeiten sollen vereinfacht gesagt so behandelt werden, als hätte die betroffene Person noch bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet und Beiträge gezahlt.
Dadurch steigen die rechnerischen Versicherungszeiten, was sich häufig positiv auf die Rentenhöhe auswirkt. Von diesen Verbesserungen profitierten aber nur Personen, deren Erwerbsminderungsrente ab den jeweiligen Stichtagen neu begann.
Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen den GleichheitsgrundsatzDas Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gesehen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Gesetzgeber zwischen bereits laufenden Renten und neu bewilligten Renten unterscheiden.
Das Gericht verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Stichtagsregelungen. Solche Regelungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie Härten im Einzelfall auslösen oder weil Personen knapp vor und knapp nach einem Stichtag unterschiedlich behandelt werden.
Entscheidend war für das Bundessozialgericht, dass die Unterscheidung sachlich nachvollziehbar ist und nicht willkürlich erfolgt. Genau das sahen die Richter hier als gegeben an.
Strukturprinzip der gesetzlichen RentenversicherungBesonders deutlich hebt das Urteil hervor, dass es in der gesetzlichen Rentenversicherung ein bekanntes Prinzip ist, neue Leistungsverbesserungen zunächst nur für neu bewilligte Renten gelten zu lassen. Dasselbe gilt umgekehrt auch für Verschlechterungen, die ebenfalls häufig erst bei neuen Rentenfällen greifen.
Damit folgt das Gericht einer Linie, die im Sozialrecht seit langem anzutreffen ist. Gesetzesänderungen führen also nicht automatisch dazu, dass sämtliche alten Bewilligungen rückwirkend angepasst werden müssen.
Für Bestandsrentner ist das rechtlich oft schwer zu akzeptieren, weil sie sich in einer vergleichbaren Lebenslage sehen wie spätere Rentenbezieher. Das Urteil zeigt jedoch, dass Vergleichbarkeit allein noch keinen Anspruch auf identische Behandlung in jedem Detail begründet.
Finanzielle und organisatorische Gründe spielten ebenfalls eine RolleDas Bundessozialgericht hat auch berücksichtigt, dass eine sofortige Einbeziehung aller Bestandsrentner erheblichen Verwaltungsaufwand und hohe Zusatzkosten ausgelöst hätte. Der Gesetzgeber durfte diese Folgen bei seiner Entscheidung mit einbeziehen.
Gerade im Rentenrecht betreffen Änderungen oft sehr große Personengruppen. Wenn Millionen bereits laufender Renten rückwirkend neu berechnet werden müssten, hätte das nicht nur finanzielle Folgen, sondern auch erhebliche praktische Auswirkungen auf die Verwaltung.
Das Gericht sah darin einen nachvollziehbaren Grund für die Begrenzung der Reform auf Neurentner. Diese Erwägung reichte aus, um die Differenzierung rechtlich zu tragen.
Zuschlag für Bestandsrentner als politischer AusgleichHinzu kommt, dass der Gesetzgeber für viele Bestandsrentner inzwischen einen Zuschlag eingeführt hat. Dieser Zuschlag soll sowohl bei der Erwerbsminderungsrente als auch bei einer später anschließenden Altersrente greifen und steht den Betroffenen ab dem 1. Juli 2024 zu.
Das Gericht wertete auch diesen Umstand als beachtlich. Zwar ersetzt der Zuschlag nicht die vollständige Übernahme der neuen Berechnungsregeln für ältere Rentenfälle, er zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Benachteiligung der Bestandsrentner nicht völlig unberücksichtigt gelassen hat.
Damit wurde die Entscheidung zusätzlich in einen größeren gesetzgeberischen Zusammenhang gestellt. Das Urteil lässt erkennen, dass nicht jede ungleiche Auswirkung sofort verfassungswidrig ist, wenn der Gesetzgeber einen nachvollziehbaren Ausgleich schafft.
Keine Vorlage an das BundesverfassungsgerichtDie Kläger wollten erreichen, dass das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Dazu sah das Bundessozialgericht jedoch keinen Anlass.
Eine solche Vorlage kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist. Genau daran fehlte es hier nach Ansicht des Bundessozialgerichts.
Die Richter hielten die gesetzliche Differenzierung für verfassungsgemäß. Deshalb blieb es bei der Entscheidung des Fachgerichts, ohne dass Karlsruhe eingeschaltet werden musste.
Für viele ältere Bezieher einer Erwerbsminderungsrente steht nun fest, dass sie keine Neuberechnung allein mit dem Hinweis auf die später verbesserten Zurechnungszeiten verlangen können. Wer bereits vor dem 1. Januar 2019 im Rentenbezug war, kann die günstigeren Regeln für Neufälle grundsätzlich nicht rückwirkend für sich beanspruchen.
Praktisch bedeutet das, dass die Unterschiede zwischen Bestandsrentnern und späteren Rentenzugängen bestehen bleiben. Betroffene müssen daher prüfen, ob ihnen stattdessen der gesetzlich eingeführte Zuschlag zusteht oder ob es in ihrem Einzelfall andere rentenrechtliche Besonderheiten gibt.
Das Urteil schafft damit rechtliche Klarheit, auch wenn es sozialpolitisch weiter diskutiert werden dürfte. Gerade im Bereich der Erwerbsminderungsrenten bleibt die Frage nach gerechter Behandlung verschiedener Rentnerjahrgänge ein sensibles Thema.
Ein Versicherter erhält seit 2014 eine volle Erwerbsminderungsrente, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Als er hört, dass spätere Rentenfälle wegen längerer Zurechnungszeiten oft höher ausfallen, verlangt er eine Neuberechnung seiner laufenden Rente.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts hat er damit keinen Erfolg. Er kann aber prüfen lassen, ob ihm ab dem 1. Juli 2024 ein gesetzlicher Zuschlag für Bestandsrentner zusteht.
QuellenGrundlage dieses Beitrags ist der vom Nutzer bereitgestellte Urteilstext zum Bundessozialgericht über die fehlende Neuberechnung höherer Erwerbsminderungsrenten für Bestandsrentner.
Der Beitrag Weniger Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentner: Ärger um Schwerbehindertenausweise trotz unbefristetem Grad der Behinderung
Viele ältere Menschen gehen davon aus, dass ein unbefristet festgestellter Grad der Behinderung automatisch auch zu einem dauerhaft gültigen Schwerbehindertenausweis führt. Genau an diesem Punkt beginnt jedoch häufig der Ärger, denn in der Praxis sind beides zwei verschiedene Dinge.
Der unbefristete GdB steht im Feststellungsbescheid der Behörde und beschreibt die anerkannte Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Schwerbehindertenausweis ist dagegen das Dokument, mit dem Betroffene diese Eigenschaft im Alltag nachweisen, etwa gegenüber Arbeitgebern, Verkehrsunternehmen oder bei Vergünstigungen.
Warum ein unbefristeter GdB nicht automatisch einen unbefristeten Ausweis bedeutetDie rechtliche Trennung sorgt immer wieder für Missverständnisse. Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung ist die Gültigkeit des Ausweises grundsätzlich auf längstens fünf Jahre zu befristen, auch wenn in bestimmten Fällen eine unbefristete Ausstellung möglich ist.
Für Betroffene klingt das oft widersprüchlich. Wer seit Jahren einen unbefristeten GdB von 50, 80 oder sogar 100 besitzt, erwartet verständlicherweise, dass auch der Ausweis ohne erneute Verlängerung oder Neuausstellung weiterläuft.
Gerade für Rentner ist das problematisch, weil der Ausweis häufig für alltägliche Nachweise gebraucht wird. Ohne gültigen Ausweis lassen sich viele Nachteilsausgleiche zwar nicht automatisch endgültig verlieren, in der Praxis kommt es aber schnell zu Diskussionen, Verzögerungen oder zusätzlichem Behördenaufwand.
Woher der Unmut vieler Betroffener kommtDer Ärger entsteht nicht nur wegen der Bürokratie, sondern auch wegen der Erwartung, ein abgeschlossenes Verfahren noch einmal anfassen zu müssen. Viele ältere Menschen empfinden es als schwer nachvollziehbar, dass eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung anerkannt ist, der zugehörige Nachweis aber abläuft.
Hinzu kommt, dass der neue Ausweis im Scheckkartenformat nicht einfach mehrfach verlängert werden kann wie manche ältere Papierausweise. Ist die Gültigkeit abgelaufen, muss in vielen Fällen ein neuer Ausweis beantragt werden, oft erneut mit Lichtbild und neuem Verwaltungsweg.
Besonders heikel wird es, wenn Fristen übersehen werden. Dann steht zwar der alte Feststellungsbescheid weiterhin im Raum, doch im Alltag zählt oft der vorzeigbare, aktuelle Ausweis.
Für Rentner hat das auch finanzielle und praktische FolgenDer Schwerbehindertenausweis ist für viele Vergünstigungen und Schutzrechte der entscheidende Nachweis. Dazu gehören je nach Fall etwa Zusatzurlaub im Arbeitsleben, steuerliche Erleichterungen, Kündigungsschutz, Ermäßigungen oder die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wer bereits kurz vor dem Rentenbeginn steht oder den Rentenantrag vorbereitet, schaut deshalb besonders genau auf den Status seiner Anerkennung. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem einen GdB von wenigstens 50 und die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren; bei späteren Geburtsjahrgängen steigt die Altersgrenze schrittweise an.
Wichtig ist dabei: Nicht jede ablaufende Ausweiskarte bedeutet sofort, dass die anerkannte Schwerbehinderung selbst weggefallen ist. Dennoch kann ein ungültiger Ausweis im Alltag zu Unsicherheit führen, etwa bei Anträgen, Nachweisen oder Rückfragen von Stellen, die den Bescheid nicht sofort kennen.
Wann ein unbefristeter Ausweis überhaupt möglich istEin unbefristeter Schwerbehindertenausweis ist rechtlich nicht ausgeschlossen, aber eher die Ausnahme. Er kommt nach den vorliegenden Informationen vor allem dann in Betracht, wenn keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands und damit auch keine Änderung des GdB zu erwarten ist.
Dass dies dennoch nicht automatisch zu einem Anspruch führt, haben Gerichte bereits deutlich gemacht. So entschied das Thüringer Landessozialgericht, dass selbst bei einer unumkehrbaren Behinderung nicht ohne Weiteres ein unbefristeter Ausweis beansprucht werden kann.
Damit bleibt viel von der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde abhängig.
Für Betroffene ist das frustrierend, weil ähnliche Fälle regional unterschiedlich behandelt werden können, obwohl die Lebenslage vergleichbar erscheint.
Warum selbst ein unbefristeter Ausweis keine absolute Sicherheit bietetViele Rentner verbinden mit einem unbefristeten Ausweis die Hoffnung, dass das Thema für immer erledigt ist. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn auch ein unbefristeter Ausweis schützt nicht davor, dass ein GdB später überprüft und für die Zukunft herabgesetzt wird, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich geändert hat oder eine Heilungsbewährung eingetreten ist.
Das ist vor allem bei Krankheitsbildern relevant, bei denen sich eine Besserung medizinisch nicht sicher ausschließen lässt. Sozialverbände weisen deshalb darauf hin, dass neue Anträge oder Änderungsanträge immer auch Risiken enthalten können, weil dabei der gesamte Gesundheitszustand erneut geprüft wird.
Für Rentner in der Übergangsphase zur Altersrente kann das eine heikle Lage sein. Wer auf die Schwerbehinderteneigenschaft für einen früheren Rentenbeginn angewiesen ist, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob ein neues Verfahren im konkreten Zeitpunkt sinnvoll ist.
Was Betroffene jetzt beachten solltenEntscheidend ist zunächst der Blick in zwei Unterlagen: in den Feststellungsbescheid und auf das Ablaufdatum des Ausweises. Nur so lässt sich unterscheiden, ob tatsächlich nur das Ausweisdokument erneuert werden muss oder ob auch eine befristete Anerkennung des GdB vorliegt.
Wer einen befristeten Ausweis besitzt, sollte sich frühzeitig um Verlängerung oder Neuausstellung kümmern. Sozialverbände empfehlen, dies nicht erst kurz vor Fristablauf zu tun, sondern mit ausreichendem Vorlauf.
Wenn bereits ein Verfahren zur Herabsetzung angekündigt wurde, ist schnelles Reagieren wichtig. Nach Angaben des VdK verschickt die Behörde in solchen Fällen zunächst ein Anhörungsschreiben, zu dem Betroffene Stellung nehmen und ärztliche Unterlagen nachreichen können; solange kein neuer Bescheid ergangen ist, gilt der bisherige GdB zunächst weiter.
Was hinter dem Streit wirklich stecktDer Streit um Schwerbehindertenausweise trotz unbefristeten GdB ist weniger ein bloßes Detail des Verwaltungsrechts als ein Problem des Alltags. Für viele Rentner entsteht der Eindruck, dass eine dauerhaft anerkannte gesundheitliche Belastung immer wieder neu dokumentiert werden muss, obwohl sich an der Lebenssituation nichts verändert hat.
Genau daraus wächst das Gefühl unnötiger Bürokratie. Solange Bescheid und Ausweis rechtlich getrennt behandelt werden, dürfte dieser Ärger viele Betroffene weiter begleiten.
Tabelle: Der Unterschied zwischen GdB-Bescheid und Schwerbehindertenausweis Bereich Bedeutung Feststellungsbescheid zum GdB Er legt fest, ob und in welcher Höhe ein Grad der Behinderung anerkannt wurde. Dieser Bescheid kann befristet oder unbefristet sein. Schwerbehindertenausweis Er dient als Nachweis im Alltag, etwa für Vergünstigungen und Rechte. Seine Gültigkeit ist oft befristet, auch wenn der GdB unbefristet festgestellt wurde. Unbefristeter Ausweis Er ist möglich, wird aber nur in besonderen Fällen ausgestellt, wenn keine wesentliche Änderung zu erwarten ist. Nachprüfung Auch bei einem unbefristeten Ausweis oder Bescheid kann die Behörde den GdB später für die Zukunft überprüfen und gegebenenfalls herabsetzen. Beispiel aus der PraxisEin 64-jähriger Rentennaher aus Niedersachsen besitzt seit Jahren einen unbefristet festgestellten GdB von 60. Als er seinen Schwerbehindertenausweis für einen Rentenantrag und eine Fahrpreisvergünstigung vorlegen will, stellt er fest, dass nur die Karte abgelaufen ist, nicht aber der Bescheid.
Auf dem Papier ist seine Schwerbehinderteneigenschaft also weiterhin anerkannt. Trotzdem muss er zunächst einen neuen Ausweis beantragen, weil viele Stellen im Alltag nicht mit dem alten Bescheid arbeiten, sondern einen gültigen Schwerbehindertenausweis sehen wollen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen und zu den Voraussetzungen.
Gesetze im Internet, § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung zur Befristung des Ausweises auf längstens fünf Jahre und zu Ausnahmen.
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Neuer Wohngeld-Auszahlungsplan 2026: Dann landet der Mietzuschuss auf dem Konto
Wer Wohngeld erhält, achtet oft sehr genau auf den Tag des Zahlungseingangs. Schon kleine Verschiebungen können den Haushaltsplan durcheinanderbringen, besonders wenn Miete, Strom oder andere feste Ausgaben kurz darauf fällig werden.
Für das Jahr 2026 rückt deshalb der neue Auszahlungsplan stärker in den Blick. Für viele Haushalte ist es wichtig zu wissen, wann das Geld voraussichtlich auf dem Konto eingeht und warum es trotz fester Planung im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann.
Warum der Auszahlungstermin beim Wohngeld so wichtig istWohngeld ist für viele Menschen ein fester Bestandteil der monatlichen Finanzierung. Es hilft dabei, die Wohnkosten zu tragen und sorgt dafür, dass die laufenden Ausgaben besser kalkulierbar bleiben.
Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten kann ein verspäteter Geldeingang schnell spürbar werden. Deshalb wird jeder neue Auszahlungsplan mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt, vor allem von Familien, Rentnern und Menschen mit geringem Einkommen.
Alle Auszahlungstermine beim Wohngeld 2026 Anspruchsmonat Auszahlungsdatum April 2026 31.03.2026 Mai 2026 30.04.2026 Juni 2026 29.05.2026 Juli 2026 30.06.2026 August 2026 31.07.2026 September 2026 31.08.2026 Oktober 2026 30.09.2026 November 2026 30.10.2026 Dezember 2026 30.11.2026 Januar 2027 30.12.2026 Februar 2027 29.01.2027 März 2027 26.02.2027 April 2027 31.03.2027Hinweis: Die Termine für April bis Dezember 2026 sowie Januar 2027 stimmen mit aktuellen veröffentlichten Übersichten überein. Für Februar bis April 2027 habe ich die Daten nach dem üblichen Schema „letzter Bankarbeitstag des Vormonats“ ergänzt; je nach Behörde oder Banklaufzeit sind geringe Abweichungen möglich.
QuellenWohngeld.org, „Wohngeld Auszahlung – Auszahlungstermine 2026“, veröffentlicht am 27.03.2026. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Augsburger Allgemeine, „Wohngeld 2026: Wann ist die Auszahlung? Alle Termine im Überblick“, veröffentlicht am 01.04.2026. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Nürnberger Nachrichten, „Wohngeld 2026: An welchen Terminen wird es ausgezahlt?“, veröffentlicht am 29.03.2026. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Was sich mit dem Auszahlungsplan 2026 ändern kannEin neuer Auszahlungsplan bedeutet nicht automatisch, dass sich die Höhe des Wohngeldes verändert. Häufig geht es vielmehr um die organisatorische Festlegung, an welchen Tagen die Überweisungen angestoßen werden und wann das Geld tatsächlich bei den Empfängern eingeht.
Dabei spielen Banklaufzeiten, Wochenenden und Feiertage eine große Rolle. Selbst wenn eine Behörde die Zahlung an einem bestimmten Tag veranlasst, kann der Betrag je nach Kreditinstitut erst etwas später auf dem Konto sichtbar sein.
Wann das Wohngeld auf dem Konto erscheintGrundsätzlich wird Wohngeld so ausgezahlt, dass es den Berechtigten möglichst pünktlich zum Monatsbeginn zur Verfügung steht. In der Praxis kann der genaue Buchungstag aber davon abhängen, ob der geplante Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dann verschiebt sich der Zahlungseingang oft auf den vorherigen oder nächsten Bankarbeitstag. Für Betroffene ist deshalb nicht nur der offizielle Auszahlungsplan entscheidend, sondern auch die Frage, wann Banken Buchungen tatsächlich verarbeiten.
Warum regionale Unterschiede möglich sindAuch wenn Wohngeld nach bundesweiten Vorgaben geregelt ist, bearbeiten es die zuständigen Wohngeldstellen vor Ort. Dadurch kann es in der praktischen Abwicklung Unterschiede geben, etwa bei Bearbeitungszeiten, Änderungsbescheiden oder Nachzahlungen.
Wer erstmals Wohngeld erhält oder einen neuen Bescheid bekommen hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass der erste Zahlungseingang immer genau wie bei laufenden Bestandsfällen erfolgt. Besonders bei Neuanträgen kann sich der Termin von den üblichen Monatszahlungen unterscheiden.
Diese Punkte sollten Empfänger im Blick behaltenWichtig ist vor allem, den aktuellen Bewilligungsbescheid sorgfältig zu prüfen. Dort finden sich Hinweise zur Dauer der Bewilligung, zur Höhe der Leistung und oft auch dazu, ab welchem Monat die Zahlungen beginnen.
Ebenso sinnvoll ist ein regelmäßiger Blick auf das Konto rund um den erwarteten Auszahlungstag. So lässt sich schnell erkennen, ob die Zahlung eingegangen ist oder ob Rückfragen bei der Wohngeldstelle nötig werden.
Was bei ausbleibender Zahlung zu tun istBleibt das Wohngeld trotz gültigem Bescheid aus, sollte nicht sofort von einem Fehler ausgegangen werden. Häufig liegt die Ursache in einer kurzen Banklaufzeit, einer internen Bearbeitung oder einer terminlichen Verschiebung durch Feiertage.
Ist nach einigen Tagen noch kein Geld eingegangen, empfiehlt sich die direkte Nachfrage bei der zuständigen Behörde. Hilfreich sind dabei das Aktenzeichen, der Bewilligungszeitraum und das Datum des letzten Bescheids.
Planungssicherheit für den AlltagEin verlässlicher Auszahlungstermin ist für viele Haushalte weit mehr als eine organisatorische Information. Er entscheidet oft darüber, ob Lastschriften gedeckt sind, ob Mietzahlungen rechtzeitig geleistet werden können und wie knapp das verfügbare Budget am Monatsanfang ausfällt.
Der neue Auszahlungsplan 2026 ist deshalb vor allem eine Orientierung für den finanziellen Alltag. Wer die üblichen Abläufe kennt und mögliche Verschiebungen einkalkuliert, kann besser planen und unnötige Unsicherheit vermeiden.
Im Jahr 2026 dürfte erneut gelten, dass der ausgewiesene Auszahlungstag nicht in jedem Fall mit dem Tag des tatsächlichen Geldeingangs identisch ist. Entscheidend bleibt, wann die Überweisung bearbeitet wird und ob rund um den Termin arbeitsfreie Tage dazwischenliegen.
Für Empfänger ist es daher ratsam, nicht nur auf ein einzelnes Datum zu schauen. Sinnvoller ist ein kleiner zeitlicher Puffer, damit wiederkehrende Zahlungen im Haushalt nicht zu knapp angesetzt werden.
Eine Rentnerin aus Hannover plant ihre monatlichen Ausgaben sehr genau, weil Miete, Strom und Versicherungen direkt zu Monatsbeginn abgebucht werden. Als das Wohngeld im Januar nicht wie erwartet am ersten Kalendertag auf dem Konto erschien, stellte sich heraus, dass der vorgesehene Termin durch einen bankfreien Tag verschoben worden war.
Weil sie einen kleinen Puffer auf dem Girokonto eingeplant hatte, geriet sie nicht sofort in Schwierigkeiten. Das Beispiel zeigt, wie hilfreich es ist, den Auszahlungsplan zu kennen und bei der eigenen Finanzplanung kleine Verzögerungen mitzudenken.
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Eine Rente die keine ist: 82-Jähriger muss 37,5 Stunden in der Woche arbeiten
Mit 82 Jahren gehen viele Menschen davon aus, dass das Berufsleben längst hinter ihnen liegt. Im Fall des Briten Roger Cliffe-Thompson ist das anders, denn er arbeitet weiterhin 37,5 Stunden pro Woche, weil seine Einkünfte im Alter nicht ausreichen, um sich über Wasser zu halten.
Das Schicksal zeigt, wie hart die Folgen einer unzureichenden Vorbereitung auf die Rente sein kann. Statt Entlastung und Ruhe bestimmt bei ihm weiterhin der Arbeitsalltag das Leben.
Eine Rente, die keine istRoger Cliffe-Thompson lebt in Merseyside in England und kann sich einen klassischen Ruhestand nicht leisten. Seine Einkünfte setzen sich aus der staatlichen britischen Rente und einer kleinen steuerpflichtigen Lehrerpension zusammen, doch beides reicht offenbar nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken.
Deshalb arbeitet er seit Jahren weiter in einem Pflegeheim als Freizeitkoordinator. In seinem Alter ist das keine beiläufige Beschäftigung, sondern ein regelmäßiger Arbeitseinsatz mit beinahe vollem Wochenumfang.
Steigende Kosten verschärfen die LageBesonders deutlich wird die wirtschaftliche Belastung beim Blick auf seine laufenden Ausgaben. Laut dem Bericht klagt der 82-Jährige über immer weiter steigende Lebenshaltungskosten, höhere Versicherungskosten und anhaltend teure Lebensmittel.
Auch an anderer Stelle spart er bereits spürbar. Um Heizkosten zu senken, nutzt er nach eigenen Angaben unter anderem eine Heizdecke zum Schlafen.
Arbeit im hohen Alter als finanzielle NotwendigkeitDie Geschichte widerspricht der verbreiteten Vorstellung, dass Erwerbsarbeit im hohen Alter vor allem aus Freude an Aktivität oder sozialem Kontakt fortgeführt wird. Bei Roger Cliffe-Thompson scheint vielmehr die wirtschaftliche Not der entscheidende Hintergrund zu sein.
Er selbst beschreibt das Arbeiten als anstrengend. Zugleich macht er sich Sorgen darüber, wie lange seine Gesundheit die Belastung noch zulassen wird.
Wohnen wird zur zusätzlichen BelastungHinzu kommt eine Wohnsituation, die ihm nur wenig Spielraum lässt. Nach den Angaben im Bericht hat er ein Zinszahlungsdarlehen, das bis zu seinem 99. Lebensjahr läuft.
Ein Umzug in eine Seniorenwohnanlage erscheint für ihn offenbar ebenfalls kaum als echte Entlastung. Die dort anfallenden monatlichen Kosten würden seine finanziellen Möglichkeiten nach seiner Einschätzung weitgehend aufbrauchen.
Auch die Familie spielt finanziell eine RolleDer Bericht deutet zudem an, dass Roger Cliffe-Thompson nicht nur auf sich allein blickt. Zu seiner Familie gehören Sohn, Enkel und Urenkel, und auch dort ist das Geld knapp.
Damit wird sichtbar, dass finanzielle Unsicherheit im Alter oft nicht nur den eigenen Alltag betrifft. Häufig kommen familiäre Verpflichtungen oder das Bedürfnis hinzu, Angehörige trotz begrenzter Mittel zu unterstützen.
Der Fall zeigt ein breiteres ProblemDer Einzelfall aus England steht für eine Entwicklung, die auch anderswo aufmerksam beobachtet wird.
Wenn Menschen im sehr hohen Alter weiterarbeiten müssen, weil ihre Alterseinkünfte nicht genügen, wirft das Fragen nach Löhnen, Vorsorge, Wohnkosten und sozialer Absicherung auf.
Besonders eindrücklich ist dabei, dass ein langes Berufsleben nicht automatisch zu einem sorgenfreien Alter führt. Wer zu wenig vorsorgt oder nur geringe Rentenansprüche aufbaut, bleibt unter Umständen auch im hohen Alter finanziell unter Druck.
Was sich aus dem Fall lernen lässtDie Geschichte von Roger Cliffe-Thompson wirkt deshalb wie eine späte Mahnung. Vorsorge für das Alter ist kein Thema, das sich beliebig verschieben lässt, weil spätere Korrekturen oft nur begrenzt möglich sind.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass persönliche Vorsorge allein nicht jede Schwierigkeit auffängt. Wenn Wohnen, Energie und Alltag spürbar teurer werden, geraten selbst ältere Menschen mit Renteneinkünften und Zusatzpensionen schnell in eine prekäre Lage.
Welche Ursachen hinter einer unzureichenden Rente stehen könnenNicht immer liegt eine knappe Rente allein daran, dass jemand sich nicht gekümmert hat. Niedrige Löhne, Teilzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit, familiäre Verpflichtungen oder längere Auszeiten können dazu führen, dass über Jahre hinweg nur wenig eingezahlt wurde. Wer ohnehin wenig verdient, hat oft auch kaum die Möglichkeit, privat Geld zurückzulegen.
Trotzdem bleibt die Vorsorge ein Thema, das viele zu spät ernst nehmen. Gerade in jüngeren Jahren erscheint der Ruhestand weit entfernt, während aktuelle Ausgaben dringlicher wirken. Diese Verschiebung hat später oft einen hohen Preis, weil verlorene Jahre beim Sparen kaum aufzuholen sind.
Die Geschichte des 82-Jährigen berührt, weil sie die Verletzlichkeit im Alter offenlegt. Wer ein Leben lang gearbeitet hat, verbindet damit meist die Erwartung, später davon leben zu können. Wenn das nicht gelingt, steht nicht nur die persönliche Finanzplanung zur Debatte, sondern auch die Frage, wie sicher Alter in Deutschland tatsächlich ist.
Deshalb sollte der Fall nicht als bloße Ausnahme abgetan werden. Er zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell fehlende Vorsorge, ungünstige Erwerbsbiografien und steigende Kosten zu einer schwierigen Lage führen können. Für viele Menschen ist das ein ernster Hinweis, sich früher und nüchterner mit der eigenen Absicherung zu beschäftigen.
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Bürgergeld: Bei Rauswurf aus der Elternwohnung bedarf es keiner Zusicherung des Jobcenters
Unter 25-Jährige erhalten Bürgergeld für eine eigene Wohnung nur, wenn das Jobcenter der Unterkunft vor Vertragsabschluss zugestimmt hat. Grundlage ist § 22 Abs. 5 SGB II. Ohne Zusicherung werden die Mietkosten nicht übernommen.
Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Vertragsabschluss einzuholen. Wird sie zu Unrecht verweigert, kann der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten gerichtlich durchgesetzt werden, § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II.
Mit wegweisender Entscheidung gab das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ. L 25 AS 2137/16 B ER) bekannt, dass bei einer durch den Rauswurf des Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung dokumentierten ernstlichen Weigerung der Eltern zur materiellen oder immateriellen Unterstützung ihres Kindes von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs 5 S 3 SGB 2 im Regelfall abzusehen ist.
Diese Entscheidung gilt auch heute beim Bürgergeld und wird auch bei der Neuen Grundsicherung nach dem SGB 2 gelten.
Der Senat stützt hier seine Entscheidung auf die vom Bundessozialgericht ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB IIDas Bundessozialgericht (BSG) hat zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II ausgeführt, dass ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder münde, (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtige.
Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II wahre die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – )
Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er von seinen Eltern „rausgeworfen“ worden zu sein, eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei ihm nicht möglich, weil seine Eltern ihn nicht zurücklassen würden. Sein Bruder hat diesen Vortrag bestätigt und eidesstattlich versichert, dass sich insbesondere die Mutter des Antragstellers vehement weigere, den Antragsteller wieder aufzunehmen.
Somit dokumentiert hier der Rauswurf des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung die ernstliche Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für den Antragsteller und waren Antragsteller und Eltern im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt.
Die konkrete Begründung für dieses Ergebnis kann hier nach Auffassung der Richter dahinstehenDenn entweder ist § 22 Abs. 5 SGB II hier schon deshalb unanwendbar, weil dieser nur dann greift, wenn durch den Auszug eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern aufgelöst wird, was hier nicht der Fall ist, weil letztlich schon kein Auszug des Antragstellers im Wortsinne in Rede steht und weil mit dem Rauswurf aus der elterlichen Wohnung bereits keine Bedarfsgemeinschaft mehr bestanden hat.
Oder man nimmt an, hier liege ein Fall des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB II vorWonach in dem Fall, in dem der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, vom Erfordernis der Zusicherung vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgesehen werden kann, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Dies war dem Antragsteller grundsätzlich möglich, aber Sinn und Zweck des Zusicherungserfordernisses gebieten hier indes eine andere Betrachtungsweise.
Denn Regelungsgegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist nicht, in welchem Umfang für die neue Wohnung Kosten übernommen werden. Inhalt der Zusicherung ist vielmehr, dass überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden.
Dieser Umstand gebietet es im Regelfall, entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Zusicherungserfordernis in den Fällen abzusehen, in denen wie hier eine Zusicherung vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht mehr eingeholt werden konnte.
Anmerkung vom Experten für SozialrechtOffen gelassen hat das Gericht, ob § 22 Abs. 5 SGB II demnach nur bei einem erstmaligen Auszug anwendbar ist und ein solcher im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zwischen dem Verlassen der elterlichen Wohnung und dem Einzug in die eigene Wohnung übergangsweise bei seinem Cousin untergekommen war.
Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass im Laufe der Jahre von den Gerichten entschieden wurde, dass Junge Erwachsene unter 25 Jahren eine Zusicherung vom Jobcenter nur dann benötigen, wenn sie zum ersten Mal aus dem Elternhaus ausziehen.
Das regelt § 22 Abs. 5 SGB II eindeutig. Bei einem weiteren Umzug, etwa in eine andere Wohnung oder in eine andere Stadt, ist keine erneute Zusicherung mehr erforderlich – auch dann nicht, wenn die Person unter 25 Jahre alt ist.
Keine neue Prüfung bei Folgeumzügen unter 25Der Gesetzgeber will mit der Regelung in § 22 Abs. 5 SGB II verhindern, dass junge Menschen vorschnell aus dem Elternhaus ausziehen und dadurch unnötige Kosten entstehen. Doch wenn bereits eine eigene Wohnung bezogen wurde, gilt ein Folgeumzug nicht mehr als „Erstauszug“.
Das bedeutet: Ein 23-jähriger Leistungsbezieher muss keine neue Zusicherung einholen, wenn er beispielsweise aus beruflichen oder privaten Gründen umziehen möchte ( LSG Baden-Württemberg zum Az. L 1 AS 4236/16 ER-B ).
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Jobcenter muss bei Überschreiten der Miete um 16 Euro die Betriebskostennachzahlung nicht zahlen
Die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Miete führt dazu, dass das Jobcenter eine kalte Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388 Euro nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 übernehmen muss.
Wohnen Bezieher von Bürgergeld von Anfang an in einer zu teuren Wohnung, da heißt, bezahlt das Jobcenter von Anfang an nur die ” angemessenen Mietkosten” muss das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlung übernehmen.
Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren.
Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung).
Das Jobcenter musste auch kein Kostensenkungsverfahren durchführenDie Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren. Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze bei Wohneinzug durch das Jobcenter genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.
Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter bedurfte es in dieser Konstellation gerade nicht!
Eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nur für den Fall vorgesehen
Dass die Kosten der Unterkunft zuvor angemessen waren und dieser Rahmen aufgrund der Betriebskostennachzahlung erstmalig überschritten wird.
Denn nur in diesem Fall hatte der Leistungsberechtigte zuvor keine Möglichkeit, die kalten Nebenkosten – etwa durch Umzug – zu senken.
Hinweis VerfasserTraurige Entscheidung für die Mutter mit Kind, doch entspricht der Gesetzeslage, welche sich in Zukunft auch nicht verbessern wird!
Darum man beachte: Hält das Jobcenter den Umzug für erforderlich, übersteigt die neue Miete aber die angemessene Miete vom Jobcenter auch nur um ein paar wenige Euro, übernimmt das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2.
Werden die neuen Mietkosten vom Jobcenter nur auf die „ angemessenen Mietkosten „ anerkannt, und kommt es zu einer Nebenkostennachzalung, muss das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren betreiben.
FazitWer in Kenntnis seiner unangemessenen Miete von Anfang an in einer zu teureren Unterkunft lebt, bekommt vom Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen erstattet, weil die angemessene Miete bereits überschritten wurde.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren.
Denn nur dann bedarf es durch den Grundsicherungsträger einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Vorliegend war der Klägerin jedoch von Anfang bekannt, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten für das Jahr 2021 die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dies war bereits vor der Betriebskostennachzahlung der Fall.
Denn das Jobcenter hatte der Klägerin gerade nicht eine Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von 454,35 EUR als angemessen angesehen werde.
Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.
Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es in dieser Konstellation nicht.
Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, durch Umzug eine Senkung ihrer Kosten auf das angemessene Maß herbeizuführen.
Hätte sich dann eine erstmalige Überschreitung der Angemessenheitswerte durch eine Betriebskostennachzahlung ergeben, wäre das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet gewesen, diese einmalig zu übernehmen und die Klägerin durch Kostensenkungsaufforderung zu einer Reduzierung der Kosten aufzufordern.
Da der Klägerin jedoch die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an – und insbesondere auch für den streitigen Zeitraum des Jahres 2021 – durch Mitteilung des Jobcenters bekannt war, war der Aufklärungs- und Warnfunktion bereits Genüge getan.
Quelle: SG Detmold, Urteil vom 25.02.2025 – S 16 AS 693/22 –
ExpertentippIn so einem Fall ist es immer ratsam, die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das Jobcenter muss nämlich über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügen.
Wirtschaftlichkeit und Menschlichkeit hinterfragt
Ist es wirklich sinnvoll aber auch wirtschaftlich, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der Mietobergrenze ein Umzug stattfinden muss?
Würde ein Nicht- Leistungsempfänger bei einem Betrag von 16 Euro auch umziehen?
Die Rechtsprechung ist sich dazu nicht eins. So kann ein Umzug wegen 11, 20 Euro für Leistungsempfänger nach dem SGB 2, SGB 12 oder Asylempfänger unzumutbar sein, denn nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Umzuges, ein solcher der Familie nicht zumutbar gewesen.
Bürgergeld und Sozialhilfe: Umzug wegen 11,20 Euro unzumutbar
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