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Der teuerste Fehler bei der Rente und fast jeder macht ihn

Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent weniger bekommen: Diese Rechnung klingt überschaubar, kann aber eine erhebliche Versorgungslücke verdecken.

Wer seine hochgerechnete Rente mit 67 einfach um diesen Prozentsatz kürzt, vergisst möglicherweise vier Jahre fehlender Beiträge. Umgekehrt sagt eine niedrigere Monatsrente noch nicht, dass der frühere Rentenbeginn über die gesamte Bezugszeit weniger Geld bringt.

Eine vernünftige Entscheidung braucht deshalb zwei verschiedene Rechnungen: Wie viel Geld steht jeden Monat zur Verfügung, und wie unterscheiden sich die Einnahmen über längere Zeit? Wer nur auf den Abschlag schaut, beantwortet keine dieser Fragen vollständig. Teuer wird es, wenn auf dieser Grundlage der Arbeitsplatz aufgegeben wird.

Die hochgerechnete Rente ist noch nicht vollständig erworben

Die Renteninformation unterscheidet zwischen bereits erworbenen Ansprüchen und einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze. Für diese Hochrechnung unterstellt die Deutsche Rentenversicherung weitere Beiträge entsprechend dem Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre. Eine dort ausgewiesene Prognose von 2.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass dieser Betrag bereits heute als ungekürzte Altersrente erreicht ist.

Wer früher aus dem Beruf aussteigt und keine weiteren Rentenansprüche aufbaut, erreicht die unterstellte Punktesumme nicht. Der Abschlag wegen des vorgezogenen Rentenbeginns kommt anschließend hinzu. Die Grundlagen erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Renteninformation; auch Gegen-Hartz beschreibt den Denkfehler bei der Berechnung der Rente mit 63.

Für wen die 14,4 Prozent überhaupt gelten

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich. Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 67 Jahren; ein Beginn mit 63 bedeutet 48 Monate Vorziehung. Bei 0,3 Prozent je Monat ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten andere Bedingungen. Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist für diese Jahrgänge ein abschlagsfreier Beginn mit 65 möglich. Diese Rentenart lässt sich nicht durch zusätzliche Abschläge auf 63 vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Unterschiede zwischen den beiden Altersrenten.

Aus 2.000 Euro werden im Modell nur 1.566 Euro

Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt den Unterschied: Bei Weiterarbeit bis 67 wären 2.000 Euro monatliche Bruttorente erreichbar. Zwischen 63 und 67 käme jedes Jahr genau ein Entgeltpunkt hinzu, beim vollständigen Ausstieg mit 63 entfallen diese vier Punkte.

Sämtliche Beträge werden mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt berechnet, ohne künftige Rentenanpassungen.

Die vier nicht mehr erworbenen Punkte entsprechen 170,08 Euro monatlicher Bruttorente. Damit verbleiben vor dem Abschlag 1.829,92 Euro; nach einer Kürzung um 14,4 Prozent sind es rund 1.566,41 Euro. Die tatsächliche Differenz zur angenommenen Rente mit 67 beträgt in diesem Modell also 433,59 Euro monatlich beziehungsweise rund 21,7 Prozent.

Berechnung im Modell Rente mit 63, Arbeitsende mit 63 Rente mit 67, Arbeit bis 67 Zusätzliche Entgeltpunkte zwischen 63 und 67 0 4 Monatliche Bruttorente vor Abschlag 1.829,92 Euro 2.000,00 Euro Dauerhafter Abschlag 14,4 Prozent 0 Prozent Monatliche Bruttorente nach Abschlag 1.566,41 Euro 2.000,00 Euro Bruttorentenzahlungen in den 48 Monaten bis 67 75.187,68 Euro 0 Euro

Die Tabelle vergleicht ausschließlich gesetzliche Bruttorenten bei konstantem Rentenwert, ohne Arbeitslohn, Sozialabgaben, Steuern, Inflation oder Verzinsung. Die 2.000 Euro sind eine Modellannahme ohne eingerechnete künftige Rentenerhöhungen. Wer davon lediglich 14,4 Prozent abzieht und mit 1.712 Euro plant, überschätzt die frühe Monatsrente hier um 145,59 Euro.

Der frühere Beginn bringt einen Vorsprung von rund 75.188 Euro

Die geringere Monatsrente ist allerdings nur eine Seite des Vergleichs. Wer mit 63 beginnt, erhält im Modell bereits 48 Monatszahlungen, bevor die spätere Variante überhaupt startet. Bis zum Alter von 67 summieren sich diese Zahlungen auf 75.187,68 Euro brutto.

Ab 67 zahlt die spätere Variante monatlich 433,59 Euro mehr. Teilt man den bisherigen Vorsprung durch diesen Unterschied, ergeben sich rund 173,4 Monate oder 14,5 Jahre. Bei unveränderten Beträgen wäre die Summe der ausgezahlten Bruttorenten damit ungefähr im Alter von 81 Jahren und fünf Monaten gleich hoch.

Das ist ein Ergebnis der offengelegten Annahmen, keine allgemeine Altersgrenze für einen günstigen Rentenbeginn. Rentenanpassungen, Abgaben und die Bewertung früher verfügbarer Zahlungen verändern den Vergleich. Eine angenommene jährliche Rentenerhöhung muss deshalb in beiden Zahlungsreihen und bereits während der ersten vier Rentenjahre berücksichtigt werden.

Mehr Rentenzahlungen bedeuten nicht automatisch mehr Gesamteinkommen

Der größte Haken solcher Vergleiche: Wer bis 67 weiterarbeitet, lebt in den vier Jahren davor normalerweise vom Arbeitslohn. Dieser fehlt vollständig, wenn lediglich die Rentenzahlungen addiert werden. Ein Vorsprung bei der Rentensumme ist deshalb kein Beleg dafür, dass der frühere Berufsausstieg insgesamt mehr Geld bringt.

Für die persönliche Haushaltsrechnung müssen die verfügbaren Nettoeinnahmen beider Wege über denselben Zeitraum betrachtet werden. Dazu gehören auch andere Einkünfte und die Frage, ob Rücklagen für den früheren Ausstieg aufgebraucht werden. Die gewonnenen freien Jahre haben ebenfalls einen Wert, lassen sich aber nicht durch eine vermeintlich eindeutige Gewinnrechnung ersetzen.

Warum pauschale Nettobeträge täuschen können

Aus einer bestimmten Bruttorente lässt sich ohne weitere Angaben keine verlässliche Nettorente ableiten. Krankenversicherungsstatus, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag und die persönliche Besteuerung beeinflussen den verfügbaren Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Abzüge für Versicherungen und die mögliche Steuerpflicht.

Gerade bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern ist der überwiesene Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherung nicht automatisch das endgültig verfügbare Einkommen nach Steuern. Weitere Einkünfte und das Jahr des Rentenbeginns können die Steuerbelastung verändern. Ein Vergleich mit scheinbar präzisen Nettowerten bleibt ohne diese Angaben unvollständig.

Rentenbeginn und Arbeitsende müssen nicht zusammenfallen

Es gibt außerdem eine weitere Möglichkeit: eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten. Zu gesetzlichen Altersrenten darf unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass allein die Höhe des Verdienstes die Altersrente kürzt. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt dies in ihrer Information „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.

Wer dabei weitere Rentenbeiträge zahlt, baut zusätzliche Ansprüche auf; die Annahme von vier vollständig fehlenden Beitragsjahren passt dann nicht mehr. Die Abschläge auf die vorzeitig beanspruchte Rente verschwinden dadurch jedoch nicht. Was bei Steuern und Abgaben zu beachten ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Arbeiten neben der Rente.

Die Monatsrechnung muss auch mit 85 noch tragbar sein

Eine bis zu einem bestimmten Alter höhere Auszahlungssumme hilft wenig, wenn die laufende Rente später nicht für den Lebensunterhalt reicht. Umgekehrt kann ein früherer Ausstieg für jemanden mit gesundheitlichen Belastungen und ausreichenden Rücklagen eine bewusste Entscheidung sein. Aus einer durchschnittlichen Lebenserwartung lässt sich weder die eigene Lebensdauer noch sicher ableiten, welche Variante persönlich günstiger sein wird.

Vor einer Kündigung sollte deshalb eine individuelle Rentenauskunft für den gewünschten Beginn vorliegen. Ebenso gehört geprüft, ob der Versicherungsverlauf vollständig ist und welche Rentenarten tatsächlich offenstehen. Entscheidend ist am Ende, ob der gewählte Weg den eigenen Lebensunterhalt dauerhaft trägt.

Beispiel aus der Praxis: 146 Euro fehlen jeden Monat

Thomas, Jahrgang 1964, möchte mit 63 vollständig aufhören zu arbeiten und erfüllt die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte. Er sieht eine Hochrechnung von 2.000 Euro und plant nach Abzug von 14,4 Prozent mit 1.712 Euro brutto. Unter den Annahmen der Modellrechnung bleiben tatsächlich nur rund 1.566 Euro.

Die Differenz von rund 146 Euro im Monat summiert sich ohne Rentenanpassungen in zehn Jahren auf etwa 17.471 Euro brutto. Thomas lässt deshalb vor dem Ausstieg beide Rentenbeginne einschließlich der jeweiligen Nettoeinnahmen berechnen. Erst danach entscheidet er, ob seine Rücklagen den früheren Ruhestand tragen.

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Heizkosten nach Auszug: Mieterin zahlt 16 Monate für Nachmieter und ist damit gefangen

Ausgezogen, aber weiterhin für die Wärmeversorgung der alten Wohnung zur Kasse gebeten: Nach einem Bericht der Ruhr Nachrichten zahlte eine Dortmunderin 16 Monate lang unbemerkt Heizkosten für ihre Nachmieter. Der Fall betrifft Celine Emanuelsson, die zuvor in einer LEG-Wohnung lebte. Ihr Wärmevertrag mit DEW21 lief nach dem Auszug weiter.

Aus der Wohnung ausgezogen, im Wärmevertrag geblieben

Die Ruhr Nachrichten schildern einen Streit um die Verantwortung zwischen der früheren Mieterin, dem Wohnungsunternehmen LEG und dem Energieversorger DEW21.

Den zugänglichen Zwischenüberschriften zufolge verweist DEW21 auf die LEG, während die LEG die Mieterin in der Pflicht sieht. Auch unter den befragten Mieterexperten gibt es demnach unterschiedliche Einschätzungen.

Eine weitere Zwischenüberschrift kündigt an, dass für 2025 und 2026 keine weiteren Rechnungen drohen. Welche Vereinbarung dahintersteht und ob bereits gezahlte Beträge erstattet werden, geht aus dem frei zugänglichen Auszug nicht hervor. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls ist ohne die vollständigen Vertragsunterlagen und Stellungnahmen deshalb nicht möglich.

Warum der Fall auch andere Mieter betrifft

Der Dortmunder Fall macht auf eine mögliche Kostenfalle beim Umzug aufmerksam: Mietverhältnis und Wärmeversorgung können auf unterschiedlichen Verträgen beruhen. Wer den Mietvertrag beendet, hat damit nicht automatisch jeden zusätzlich abgeschlossenen Liefervertrag gekündigt. Ob eine eigene Kündigung erforderlich ist oder eine vereinbarte Abmeldung durch die Hausverwaltung genügt, muss anhand der Unterlagen geklärt werden.

Heizkosten über den Vermieter oder eigener Liefervertrag?

Für die rechtliche Einordnung muss zunächst geklärt werden, wer die Heizkosten abrechnet. Werden sie als Betriebskosten vom Vermieter verlangt, geht es um die richtige Zuordnung zum Miet- und Nutzungszeitraum. Hat der Mieter dagegen selbst einen Gas- oder Wärmeliefervertrag geschlossen, muss zusätzlich dessen Beendigung geprüft werden.

Die Schlüsselübergabe an die Hausverwaltung ersetzt eine erforderliche Kündigung beim Versorger grundsätzlich nicht. Auch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist keine Kündigung eines Liefervertrags. Wer sich darauf verlässt, dass alle Beteiligten den Auszug automatisch untereinander melden, riskiert weitere Forderungen.

Fernwärme: Mieter können bei Mietende mit zwei Monaten Frist kündigen

Bei einem eigenen Fernwärmevertrag enthält § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV eine besondere Regelung. Ist der Mieter selbst Vertragspartner, kann er den Versorgungsvertrag aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Eine ansonsten lange Vertragslaufzeit bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass er auch nach dem Auszug noch jahrelang gebunden bleibt.

Die Vorschrift verlangt eine Kündigung; allein das Mietende löst den Vertrag nicht automatisch auf. Absatz 6 sieht dafür die Schriftform vor, weshalb ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarem Zugang der sichere Weg ist. Betroffene sollten sich das genaue Vertragsende bestätigen lassen.

Auch ein tatsächlicher Eintritt eines neuen Kunden in den bestehenden Vertrag ist nach § 32 Absatz 3 möglich und dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der bloße Einzug eines Nachmieters belegt einen solchen Vertragseintritt jedoch noch nicht. Ob diese Regeln auf den Dortmunder Fall passen, lässt sich ohne Kenntnis der Versorgung und der Vertragsunterlagen nicht feststellen.

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung Unterlage Was sich damit prüfen lässt Mietvertrag und Wärmeliefervertrag Wer Vertragspartner ist und welche Regeln für das Mietende vereinbart wurden. Kündigung und Kündigungsbestätigung Ob und zu welchem Termin der Liefervertrag beendet wurde. Übergabeprotokoll und Zählerstände Wann die Wohnung übergeben wurde und welcher Verbrauch bis dahin erfasst war. Rechnungen und Kontoauszüge Welche Zeiträume berechnet und welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden. Schriftwechsel mit Hausverwaltung und Versorger Welche Meldungen, Zusagen oder Vereinbarungen zum Auszug vorliegen. Der Vermieter muss Vor- und Nachnutzer auseinanderhalten

Wer Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung zahlt, muss den späteren Verbrauch eines Nachmieters nicht allein deshalb übernehmen, weil die Jahresrechnung erst nach dem Auszug eintrifft. Nach § 9b Heizkostenverordnung ist bei einem Nutzerwechsel grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgesehen. Sie dient dazu, den erfassten Verbrauch zwischen Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Für die übrigen Heizkosten sieht die Verordnung eine Aufteilung nach anerkannten Gradtagszahlen oder nach Zeitanteilen vor. Fehlt eine verwertbare Zwischenablesung, enthält die Vorschrift Ersatzregeln. Eine pauschale Belastung des ausgezogenen Mieters mit dem gesamten späteren Wohnungsverbrauch lässt sich daraus nicht ableiten.

Eine nachträgliche Rechnung kann dennoch berechtigt sein, wenn sie Kosten aus dem eigenen Mietzeitraum betrifft. Der Zeitpunkt des Rechnungseingangs und der abgerechnete Verbrauchszeitraum sind zwei verschiedene Dinge. Ebenso ist ein früherer tatsächlicher Auszug nicht immer mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses gleichzusetzen.

Abbuchungen prüfen und die Vertragsgrundlage verlangen

Wer nach dem Auszug weitere Belastungen entdeckt, sollte Vertragsnummer, Lieferadresse, Zählernummer und Zahlungszeiträume miteinander vergleichen. Hilfreich sind außerdem die Kündigung, ihr Zugangsnachweis, das Übergabeprotokoll und Fotos der Zählerstände. Anschließend sollte der Zahlungsempfänger schriftlich erklären, auf welcher Grundlage er weiterhin Geld verlangt.

Bei einer Vermieterabrechnung besteht nach § 556 Absatz 4 BGB ein Anspruch auf Belegeinsicht. Warum dieser Anspruch auch nach einem Auszug wichtig bleibt, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über verweigerte Belegeinsicht bei Nebenkostenabrechnungen. Erkennbare Fehler sollten Betroffene konkret benennen und die Korrektur der Abrechnung verlangen.

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden.

Das bloße Anfordern von Unterlagen ersetzt keine konkrete Beanstandung bereits erkennbarer Fehler. Für Rechnungen eines eigenen Energieversorgers darf diese mietrechtliche Frist nicht einfach übernommen werden.

Eine Rückzahlung ist möglich, aber nicht automatisch gesichert

Hat ein Anbieter nach dem wirksamen Vertragsende ohne rechtliche Grundlage Geld erhalten, kommt insbesondere ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. Bestand der Vertrag dagegen noch, muss genauer geprüft werden, welche Forderungen daraus tatsächlich folgen. Allein die Feststellung, dass inzwischen jemand anderes in der Wohnung wohnt, beantwortet diese Frage nicht abschließend.

Auch ein möglicher Anspruch gegen Nachmieter oder Vermieter hängt von den konkreten Vereinbarungen und Umständen ab. Aus der Zahlungsdauer allein lässt sich weder ein sicherer Erstattungsanspruch noch dessen Höhe ableiten.

Bei Streit über größere Beträge können Verbraucherzentrale, Mieterverein oder anwaltliche Beratung die Vertragsunterlagen prüfen.

Ein Widerruf des Lastschriftmandats ersetzt die Beendigung des Vertrags nicht. Ebenso beseitigt eine Rückbuchung keine tatsächlich bestehende Forderung. Zahlungsweg und vertragliche Verpflichtung müssen deshalb getrennt geklärt werden.

Bei knappem Einkommen können zusätzliche Fragen entstehen

Für Haushalte mit wenig Geld kann eine doppelte Heizkostenbelastung schnell zum Problem werden. Informationen zur sozialrechtlichen Seite bietet der Beitrag von gegen-hartz.de darüber, wann das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen muss. Daraus folgt jedoch keine automatische Kostenübernahme für einen nach dem Auszug fortgeführten Vertrag.

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Abfindung nach Kündigung: Arbeitgeber darf fällige Zahlung nicht verschieben

Wer vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit Abfindung schließt, muss nicht bis zum nächsten regulären Gehaltslauf auf sein Geld warten. Enthält der Vergleich keinen Zahlungstermin, ist die Abfindung sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt allenfalls einen angemessenen Zeitraum für die Abrechnung für vertretbar – im entschiedenen Fall maximal 14 Tage.

Arbeitgeber können eine bereits fällige Abfindung also nicht allein deshalb zurückhalten, weil die Lohnbuchhaltung erst zu einem bestimmten Termin abrechnet. Wer zu lange wartet, kann sogar mit den Kosten einer Zwangsvollstreckung rechnen .

38.000 Euro Abfindung – aber kein Zahlungstermin

Die Arbeitnehmerin hatte einen Kündigungsschutzprozess geführt. Am 29. September 2025 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, 38.000 Euro Abfindung zu zahlen.

Das Arbeitsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden. Damit gab es auch keinen noch bevorstehenden Tag der Beendigung, an den sich die Zahlung anknüpfen ließ. Die Arbeitnehmerin wollte deshalb nicht bis zu irgendeiner späteren Lohnzahlung warten.

Arbeitgeber berief sich auf den nächsten Gehaltslauf

Der Arbeitgeber vertrat eine andere Auffassung. Nach seiner Argumentation entspreche es der arbeitsgerichtlichen Praxis, Zahlungen aus Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen.

Dieser Vorstellung erteilte das LAG Niedersachsen eine Absage. Es gibt demnach keinen Rechtssatz, nach dem eine Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich erst mit der nächsten Gehaltsabrechnung fällig wird.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, greift vielmehr § 271 Abs. 1 BGB.

Ohne Zahlungsdatum gilt grundsätzlich: sofort fällig

§ 271 Abs. 1 BGB enthält eine einfache Grundregel. Haben die Parteien keinen Leistungszeitpunkt festgelegt und lässt sich kein anderer Zeitpunkt ableiten, darf der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

Diese Regel gilt nach Auffassung des LAG auch für eine Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Ein Arbeitgeber kann deshalb nicht einseitig einen späteren Zahlungstermin schaffen, indem er auf seine internen Abrechnungstermine verweist.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar: Die Lohnabrechnung darf auch außerhalb des sonst üblichen Turnus erfolgen. Der Arbeitgeber muss seine Organisation also grundsätzlich an die Fälligkeit anpassen – nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch an die Abläufe der Lohnbuchhaltung.

Die 14 Tage sind keine neue gesetzliche Abfindungsfrist

Das LAG hat keine allgemeine gesetzliche Regel geschaffen, nach der jede Abfindung immer exakt 14 Tage nach Vergleichsschluss gezahlt werden muss. Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB.

Das Gericht räumte dem Arbeitgeber lediglich einen angemessenen Zeitraum ein, um die Auszahlung ordnungsgemäß abzurechnen. Im konkreten Fall durfte dieser Zeitraum nach Auffassung des LAG höchstens 14 Tage betragen.

Für Sie bedeutet das: Die häufig gehörte Aussage „Abfindungen kommen immer mit der nächsten Gehaltsabrechnung“ ist falsch.

Wann ein späterer Zahlungstermin trotzdem gelten kann

Entscheidend bleibt immer der Inhalt des Vergleichs. Steht dort ausdrücklich, dass die Abfindung  zum Beispiel „zum 31. Oktober 2026“, „mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ oder zu einem anderen konkreten Zeitpunkt fällig wird, richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach dieser Vereinbarung.

Auch die Umstände können einen späteren Zeitpunkt erkennen lassen. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich, obwohl das Arbeitsverhältnis erst einige Wochen später endet, kann sich daraus ergeben, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll.

In diesem Verfahren war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vergleichs bereits beendet. Einen Grund, die Zahlung trotzdem auf den nächsten Gehaltslauf zu verschieben, erkannte das Gericht nicht.

Arbeitnehmerin drohte mit Zwangsvollstreckung

Die Arbeitnehmerin verfügte über eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Ihr Rechtsanwalt forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 zur Zahlung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an.

Zwischen dem Vergleich vom 29. September und dieser Zahlungsaufforderung lagen bereits mehr als zwei Wochen. Damit war selbst der vom LAG zugestandene angemessene Abrechnungszeitraum abgelaufen.

Arbeitgeber musste 423 Euro Vollstreckungskosten tragen

Wegen der ausstehenden Zahlung entstanden Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht setzte die vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten auf 423 Euro zuzüglich Zinsen fest.

Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen mit einer sofortigen Beschwerde. Er wollte erreichen, dass die Kostenfestsetzung aufgehoben wird. Das LAG Niedersachsen wies die Beschwerde zurück.

Der Arbeitgeber musste die Vollstreckungskosten tragen. Denn die Arbeitnehmerin hatte nicht weiter auf den nächsten Gehaltslauf warten müssen.

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 7. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 5 Ta 165/26.

Darauf sollten Sie achten

Der Streit zeigt, dass ein einziger zusätzlicher Satz spätere Auseinandersetzungen verhindern kann. Lassen Sie also ausdrücklich festhalten, wann die Abfindung fällig wird.

Eine Formulierung wie „Die Abfindung ist spätestens am … zur Zahlung fällig“ schafft deutlich mehr Klarheit als ein Vergleich, der lediglich die Höhe der Abfindung nennt.

Fehlt ein solcher Termin, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bis zur nächsten Lohnabrechnung warten darf.

Prüfen Sie zunächst, ob sich ein Zahlungszeitpunkt aus dem übrigen Vergleich oder den Umständen ergibt. Ist das nicht der Fall, spricht § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich für eine sofortige Fälligkeit.

Die wichtigste Botschaft der Entscheidung lautet trotzdem: Ein interner Gehaltslauf des Arbeitgebers setzt die gesetzliche Fälligkeit nicht außer Kraft.

FAQ: Zahlungstermin bei Abfindungen Muss eine Abfindung nach einem Vergleich immer innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden?

Nein. Die 14 Tage sind keine allgemeine gesetzliche Abfindungsfrist. Fehlt ein vereinbarter Zahlungstermin, ist die Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt im konkreten Fall lediglich einen angemessenen Abrechnungszeitraum von höchstens 14 Tagen für vertretbar.

Darf im Vergleich ein späterer Zahlungstermin vereinbart werden?

Ja. Enthält der Vergleich einen konkreten Fälligkeitstermin, richtet sich die Zahlung grundsätzlich danach. Auch aus den Umständen kann sich ein späterer Zeitpunkt ergeben, etwa wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Abschluss des Vergleichs endet.

Muss ich bis zum nächsten Gehaltslauf warten?

Nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber seine Abfindungen normalerweise über die reguläre Lohnabrechnung auszahlt. Das LAG Niedersachsen stellte klar, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der eine Abfindung ohne entsprechende Vereinbarung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig werden lässt.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, § 271 Abs. 1
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 – 5 Ta 165/26
Verlag Dr. Otto Schmidt, Fachmeldung vom 14.09.2026

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Umweltverseuchung durch Windräder: EU muß Mikroplastik-Emissionen zugeben, so halbwegs

Der österreichische EU-Abgeordnete Gerald Hauser stellte Anfang Juni 2026 eine parlamentarische Anfrage an die EU-Kommission zur Thematik der Mikroplastik-Emissionen durch die immer zahlreicher werdenden Windräder in Europa, vor allem in Deutschland. Hauser: „Wir sind die Umweltschützer“

Zum Hintergrund: Windkraftanlagen bestehen aus einer Stahl- oder Stahlbetonachse und einem Turm mit Rotor. Die Achse ist gegenüber der Witterung recht robust und besteht aus Materialien, die vergleichsweise leicht wiederverwertbar sind. Beim Rotor sieht es hingegen völlig anders aus: Da die Blätter recht dünn sind und sich – zumindest theoretisch – laufend drehen sollen, sind klassische harte Materialien nicht ausreichend. Daher werden Rotorblätter aus zugfestem und zugleich elastischen Kompositmaterial hergestellt, die in unterschiedlicher Zusammensetzung Balsaholz, Kunststoffe wie Epoxidharz, Aluminiumstreben oder Glas- und Carbonfasern enthalten.

Aus materialwissenschaftlicher Sicht die ideale Lösung, stellen die Komposit-Rotoren eine ökologische Katastrophe dar: Die mit dem Kunstharz verklebten Bestandteile können am Lebensende der Anlage, meist nur 20 Jahre, nicht wiederverwertet werden. Aber auch während des laufenden Betriebes sind die für den Klimaschutz montierten Rotoren alles andere als umweltfreundlich: Die Oberfläche der Flügel sind nicht witterungs- und UV-beständig und werden nach und nach als Mikroplastik abgetragen und durch den Wind in der Umgebung verteilt.

Eine norwegische Studie von einem unabhängigen Team um Asbjörn Solberg von 2021 mit dem Titel „Erosion und Verschmutzung an der Vorderkante durch Windradflügel“ schätzt den jährlichen Material-Abrieb an den Rotor-Vorderkanten eines einzigen Windrades auf sage und schreibe 62 Kilogramm. Dabei gehen die Autoren von einer Masse der Flügelkante von 700 kg aus. Voraussetzung für die hohe Erosion sei ein Standort an der süd-norwegischen Küste mit einem jährlichen Niederschlag von 2.500 Liter pro Quadratmeter. Zum Vergleich: der mittlere Niederschlag in Deutschland beträgt im Jahr rund 800 Liter pro Quadratmeter.

Basierend auf dieser Quelle reichte der EU-Abgeordnete folgende Fragen bei der EU-Kommission ein: 

„1. Warum verschweigt die EU-Kommission die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik von Windrädern?

2. Wie will die EU-Kommission ihr Ziel einer Null-Umweltverschmutzung bis 2050 erreichen, wenn die Windenergie weiterhin massiv ausgebaut werden soll?

3. Hat für die EU-Kommission der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und einer intakten Umwelt Priorität, oder steht das Festhalten am Narrativ der „sicheren“ und „ungefährlichen“ Windkraft im Vordergrund?“ 

Die zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall antwortete am 12. August 2026 im Namen der Europäischen Kommission mit der Feststellung, daß sich diese der ökologischen Herausforderungen durch Mikroplastik (Zitat) „voll und ganz bewußt“ sei – gleich, ob die Partikel absichtlich Produkten beigesetzt, oder ob diese unbeabsichtigt in der Umwelt freigesetzt würden. Roswall vermeidet in ihren Ausführungen gezielt den Begriff Windkraftanlage.

Sie wird erst konkret, als sie die von Solberg und Team genannten Mikroplastikabrieb in Höhe von 62 kg in Frage stellt. Dabei verweist sie auf eine 2025er Studie von Leon Mishnaevsky, Jr. und Team mit dem Titel „Mikroplastikemissionen durch Abrieb an Windkraftanlagenflügeln: Vorläufige Schätzungen des Volumens“. Mishnaevsky, Jr. und Kollegen kommen zu ganz anderen Zahlen als Solberg – sie gehen von einer Masse des erodierten Kunststoffs zwischen 30 und 540 g pro Jahr und Rotorblatt aus. Da ein Rotor drei Blätter besitzt, ist diese Zahl zu verdreifachen, also 90 bis 1620 Gramm pro Rotor und Jahr. Der Massenverlust sei dabei bei Meeres-Windkraftanlagen (80–1.000 g/Jahr pro Rotorblatt) deutlich höher als bei Onshore-Anlagen (8–50 g/Jahr pro Rotorblatt).

Wie kann es zu solch hohen Unterschieden in beiden Studien kommen? Einerseits bezieht sich das unabhängige Team um Solberg auf norwegische Küstenanlagen mit erheblicher Regenbelastung. Andererseits stammt die Studie von Mishnaevsky, Jr. und Kollegen von der Dänischen Technischen Universität DTU, die kürzlich erst den politisch mißliebigen Klimaforschungspionier und EIKE-Referenten Henrik Svensmark herauswarf. Es ist daher fraglich, ob die Daten der DTU-Studie vertrauenswürdig sind.

Roswall nennt aber auch noch eine weitere Studie aus den Niederlanden von einem Team um Caboni von 2025. Sie schätzt, daß die Mikroplastikemissionen einer modernen 15 MW-Offshore-Windkraftanlage, die mit einem Vorkantenschutzsystem auf Polyurethanbasis ausgestattet ist, bei etwa 240 g  pro Jahr liegen. Aber auch hier ist fraglich, ob Caboni und Kollegen keinen Interessenkonflikt haben, da ihre nationale Forschungsgesellschaft TNO – vergleichbar mit der Fraunhofer-Gesellschaft – hauptsächlich von der Regierung finanziert wird und die TNO sich selber in der Öffentlichkeit als Windkraft-Organisation vermarktet.

Sowohl Roswall wie auch Caboni und Team schätzen die Mikroplastikfreisetzung durch Windräder im Vergleich zu anderen Industriequellen wie Reifenabrieb, Farben, Kunststoffe, Kunstfasertextilien und so weiter als sehr gering ein, da etwa 1.000 mal geringer.

Diese Argumentation ist aus der Debatte um getötete Vögel, Insekten und Fledermäuse bekannt: Windradlobbyisten verweisen auf wesentlich höhere Tötungszahlen durch Fenster, Autoverkehr und so weiter.

Angesichts von rund 30.000 Windrädern in Deutschland, die in der Landschaft fein verteilt montiert wurden und damit jeden Quadratkilometer mit seinen Natur- und Landwirtschaftsflächen durch Abrieb kontaminieren, ist die Argumentation der Lobbyisten als rein taktisch zu bezeichnen. Ein wichtiges Beispiel für eine ohne Windräder sonst unmögliche Verseuchung von Nahrungsmitteln im großen Stil ist die behördlich angeordnete Vernichtung einer Maisernte im September 2024 nach Abbruch eines Rotorblattes im Kreis Gütersloh.

Was macht die Mikropartikel aus Windrädern und anderen Quellen so gefährlich? Zum einen wären mögliche chemische Reaktionen im Körper von Lebewesen zu nennen, die weniger von den Polymeren, aber von häufigen Zusätzen wie Härtern oder Weichmachern ausgehen. Zum anderen wären Ansammlungen von sogenannten Ewigkeitschemikalien wie PFAS in Lebewesen zu nennen, also fluorierten organischen Verbindungen, die zumindest im Verdacht stehen, Krebs zu erregen. Da die PFAS von der Natur nur extrem langsam abgebaut werden, können sie in der Umwelt akkumulieren und nach mechanischer Zerkleinerung als Nanopartikel bislang unvorhersehbare Wechselwirkungen zur Folge haben.

Das Problem der Substanz-Anreicherung in Lebewesen wurde seit den 1960er Jahren durch die grüne Umweltbewegung in Bezug auf das Insektenvernichtungsmittel DDT in der Öffentlichkeit und sogar in Schulbüchern bekannt gemacht. Aber heute, da mit den PFAS-Stoffen in der Klimaschutz-Technik reichlich Kasse gemacht wird, wird das Thema verschwiegen. Aber nicht von uns!

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Cizîr: Demonstration für Unterricht auf Kurdisch und Status der Sprache

In Cizîr (tr. Cizre) in der Provinz Şirnex (Şırnak) haben zahlreiche Menschen für das Recht auf Bildung in kurdischer Sprache demonstriert. Zu der Aktion unter der Forderung „Status für Kurdisch und Unterricht auf Kurdisch“ hatten die Plattform Demokratischer Institutionen und Sprachorganisationen aufgerufen.

Die Demonstrierenden versammelten sich vor dem Sprach- und Kulturverein Birca Belek und zogen unter kurdischen Parolen zur historischen Festung Birca Belek. Neben einem Transparent mit der Aufschrift „Status für Kurdisch, Unterricht auf Kurdisch“ wurden Schilder mit Forderungen nach muttersprachlicher Bildung getragen.

Vor der Festung verlas Cahit Akıl vom Vorstand des Sprach- und Kulturvereins Birca Belek die gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen.

„Unterricht auf Kurdisch ist ein Menschenrecht“

Adnan Şenbayram, Ko-Vorsitzender der Bildungsgewerkschaft Eğitim Sen in Şirnex, erklärte im Anschluss, Millionen Kinder hätten das neue Schuljahr begonnen, ohne in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden. Eğitim Sen kämpfe seit vielen Jahren für das Recht auf muttersprachliche Bildung. „Jedes Kind hat das Recht, in seiner eigenen Sprache unterrichtet zu werden.“ Doch die Möglichkeit, Kurdisch an Schulen als Wahlfach zu belegen, erfülle diese Forderung nicht, betonte Şenbayram. Kurdisch müsse selbst zur Unterrichtssprache werden. Er rief dazu auf, den Kampf dafür fortzusetzen.

Auch die DEM-Abgeordnete Newroz Uysal Aslan verwies auf die Bedeutung der Muttersprache für Kinder. Sie lernten ihre Umwelt und das Leben zunächst über ihre Muttersprache kennen, würden dieser Sprache jedoch mit dem Eintritt in die Schule beraubt. Kurdisch gehöre zu den historischen Sprachen der Region, sagte Aslan. „Die Verleugnung einer Sprache betrefft zugleich die Identität der Menschen, die sie sprechen“, so die Politikerin. Auch sie bezeichnete die angebotenen Wahlfächer als unzureichend und die Forderung nach Unterricht auf Kurdisch als Menschenrecht.

Gleichberechtigung muss auch für die Sprache gelten

Mit Blick auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erklärte Uysal Aslan, die Debatte über Gleichberechtigung müsse auch die Sprachenfrage einschließen. Die Forderungen nach einem offiziellen Status für die kurdische Sprache und nach Unterricht auf Kurdisch würden weiterhin auf die politische Tagesordnung gesetzt. Die Demonstration endete mit den Parolen „Bijî zimanê Kurdî“ (Es lebe die kurdische Sprache) und „Zimanê me rûmeta me ye“ (Unsere Sprache ist unsere Würde).

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51846 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51600 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51599

 

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Die Digitaltyrannei

Unser Recht auf gesellschaftliche Teilhabe darf nicht unter Smartphone-Vorbehalt stehen. Ein Beitrag zur Sonderausgabe „KI und Digitalisierung“.
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Grundsicherung: Wann das Sozialamt den Mehrbedarf nachzahlen muss – Urteil

LSG Bayern: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen.

Für einen Anspruch ist es daher nicht zwingend schädlich, wenn ein bekannter besonderer Bedarf mangels einsetzbarer Mittel in der Vergangenheit nicht vollständig gedeckt worden ist. Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin dennoch ohne Erfolg, weil die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Ernährungsmehrbedarfs nicht nachgewiesen waren.

Rückwirkende Bewilligung trotz unvollständiger Bedarfsdeckung

Nach Auffassung des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts wird der Ernährungsmehrbedarf vom Gesetzgeber nicht typisierend unterstellt. Vielmehr ist von einem tatsächlich vorhandenen und festzustellenden Bedarf auszugehen (Urteil vom 11.12.2025 – L 8 SO 156/23).

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X stellt der Senat zunächst darauf ab, ob in der Vergangenheit tatsächlich Aufwendungen zur Deckung des Mehrbedarfs getätigt wurden. Die leistungsberechtigte Person muss jedenfalls selbst Kenntnis von einem Bedarf für kostenaufwendige Ernährung gehabt haben.

Dabei stehen sich einerseits das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und andererseits der mögliche Wegfall des Bedarfs durch Zeitablauf gegenüber. Letzteres könnte gegen eine nachträgliche Gewährung des Mehrbedarfs sprechen.

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt aber, einen Zuschlag zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen (Simon in jurisPK-SGB XII, Stand 01.05.2024, § 30 Rn. 140).

Vorliegend hatte sich die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit Unterstützung ihrer Schwester im streitigen Zeitraum die von ihr als notwendig empfundenen Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel teilweise beschafft. Die genaue Höhe ihrer Ausgaben konnte sie nicht nachweisen; diese war auch nicht mehr feststellbar.

Es fehlte jedoch der medizinische Zusammenhang mit den Mehraufwendungen

Zwar gaben sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt in ihren Befundberichten an, dass aufgrund schwerer Nahrungsmittelunverträglichkeiten eine spezielle Ernährung erforderlich sei. Diese sollte auf hochwertigen tierischen und pflanzlichen Proteinen, glutenfreien Kohlenhydraten und verträglichen Fetten ohne Vorbehandlung mit Chemikalien und Konservierungsstoffen beruhen.

Es waren jedoch weder die genannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten medizinisch belegt noch ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Gesundheitsstörungen und der empfohlenen Kostform.

Der Ernährungsbedarf der Klägerin wich daher zur Überzeugung des Senats nicht aus medizinischen Gründen von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen ab.

Nach dem eingeholten Gutachten war eine Zöliakie weitgehend ausgeschlossen. Auch andere Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten ließen sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen. Es gab keine objektivierbaren Befunde für eine gestörte Nahrungsaufnahme oder Nährstoffverwertung.

Hinzu kam, dass für die Klägerin im streitigen Zeitraum eine Gewichtsreduktion empfohlen worden war. Die dafür erforderliche reduzierte Vollkost ist nach Auffassung des Gerichts vom Regelbedarf umfasst und verursacht keine zu berücksichtigenden Mehrkosten.

Hinweis für Betroffene zur rückwirkenden Bewilligung eines Härtefallmehrbedarfs nach dem SGB II

Die Entscheidung des LSG Bayern betrifft den Ernährungsmehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Davon zu unterscheiden ist der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, etwa für bestimmte medizinisch notwendige Medikamente.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II trotz fehlender Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beim Jobcenter beziehungsweise vor Gericht durchsetzen?

Für die Anerkennung eines besonderen Bedarfs ist zunächst erforderlich, dass dieser im streitigen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat. Bei Behandlungskosten hat das BSG beispielsweise auf die Rechnungsstellung durch den behandelnden Kieferorthopäden und die damit verbundene konkrete Forderung abgestellt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, jeden Mehrbedarf zunächst aus eigenen Mitteln zu finanzieren (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R, Rn. 18–19).

Bei Medikamenten wird die Entstehung eines Mehrbedarfs teilweise an die Vorlage entsprechender Apothekenquittungen angeknüpft.

In der Literatur werden Mehrbedarfsleistungen teilweise zudem als zweckgebunden angesehen. Darauf verweist das SG Hamburg unter anderem unter Bezugnahme auf von Boetticher in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn. 55 (Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 69).

Eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung würde allerdings einen wirksamen Widerruf der Bewilligung nach § 47 SGB X und eine darauf beruhende Erstattungsforderung nach § 50 SGB X voraussetzen. Das bloße Fehlen von Quittungen belegt für sich genommen noch keine zweckwidrige Verwendung. (§ 47 SGB X, § 50 SGB X)

Darf der Anspruch allein daran scheitern, dass das Geld zur Bedarfsdeckung fehlte?

Denn bei einer Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum darf ein bestehender Anspruch nicht allein deshalb entfallen, weil die beantragte Leistung rechtswidrig abgelehnt wurde und der Leistungsberechtigte den Bedarf mangels Geldmitteln nicht decken konnte.

Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II hat das Bundessozialgericht hierzu ausgeführt: Wurde die Leistung rechtswidrig abgelehnt, innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Rechtsbehelf eingelegt und der Mehrbedarf im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt, steht die zwischenzeitlich unterbliebene Bedarfsdeckung einer nachträglichen Gewährung nicht entgegen.

Zwar kann bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums der ursprüngliche Zweck der Leistung nicht mehr erreicht werden. Die besondere Ernährung lässt sich für diesen Zeitraum nicht nachholen; auch eine Einflussnahme auf die damalige gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mehr möglich.

In diesen Fällen ist jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorrang zu geben. Andernfalls könnte der Leistungsträger durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Leistungsbeginn oder sogar den ab Antragstellung entstandenen Anspruch vereiteln. Die Einklagbarkeit abgelehnter Leistungen wäre dann nicht effektiv (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 23–24).

Diese Grundsätze hat das SG Hamburg ausdrücklich auf einen Mehrbedarf für Medikamente angewandt. Nach seiner Entscheidung steht es der Berücksichtigung des Mehrbedarfs nicht entgegen, dass im streitigen Zeitraum teilweise keine Aufwendungen getätigt werden konnten oder diese nur teilweise nachgewiesen wurden (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 68–71).

Voraussetzung bleibt allerdings, dass der konkrete Medikamentenbedarf medizinisch notwendig und nach § 21 Abs. 6 SGB II unabweisbar ist. Vorrangige Ansprüche gegen die Krankenversicherung sind zu prüfen. Nicht jedes nicht verschreibungspflichtige Medikament begründet deshalb einen zusätzlichen Leistungsanspruch.

Wichtig: Überprüfungsantrag und fristgerechter Rechtsbehelf sind zu unterscheiden

Die vorstehenden Ausführungen des BSG zur nachträglichen Gewährung betreffen einen fristgerecht angefochtenen Bescheid. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann dagegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht kommen.

Eine versäumte Widerspruchsfrist schließt diesen Weg nicht automatisch aus. Für die Rücknahme und die rückwirkende Auszahlung gelten jedoch besondere zeitliche Grenzen. Deshalb dürfen die Voraussetzungen eines Überprüfungsverfahrens nicht mit denen eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens gleichgesetzt werden. (§ 44 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II, § 116a SGB XII)

Fazit

Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für medizinisch notwendige Medikamente setzt nach der genannten Entscheidung des SG Hamburg keine bereits erfolgte Bedarfsdeckung im streitigen Bewilligungszeitraum voraus.

Entscheidend ist, dass der Bedarf damals tatsächlich bestand und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Fehlende Geldmittel dürfen einen bestehenden Anspruch nicht allein dadurch zunichtemachen, dass Betroffene die benötigten Medikamente nicht vorfinanzieren konnten.

Beim Ernährungsmehrbedarf müssen darüber hinaus die medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung und die Kenntnis der leistungsberechtigten Person von diesem besonderen Ernährungsbedarf feststehen.

Der Beitrag Grundsicherung: Wann das Sozialamt den Mehrbedarf nachzahlen muss – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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New Report “High Flyers 2026” Reveals How Private Jets Costs Taxpayers and the Planet

The wealth explosion among the ultra-rich has led to soaring demand for luxury private jets and the infrastructure to serve them, including expanded private aircraft hangers and runway capacity at local and regional airports. Meanwhile, transnational corporations wanting to shield their top managers from interactions with the public are also expanding their private jet fleets, even as more shareholders are trying to rein in private jet excess.

A vital new report from the Institute for Policy Studies, High Flyers 2026, reveals just how much this private jet-setting is costing taxpayers and the planet.

Key findings:

  • Private jets and charter services account for roughly 16 percent of FAA-handled flight operations. The U.S. Department of Transportation estimates noncommercial private jets account for 7 percent of the airspace activity yet contribute less than 0.6 percent of taxes that flow into the Airport and Airway Trust Fund that helps finance FAA operations.
  • An estimated 256,000 people, or roughly 0.003 percent of the population, fly on private jets, including the ultrawealthy who use fractional ownership or private charter jets.
  • Private jets are one of the most super-polluting forms of transportation, with direct carbon emissions 10 to 14 times greater per passenger than commercial aviation travel –along with additional contributions to global warming from effective radiative forcing, which can be two to four times greater than those from CO2 emissions.
  • The National Business Aviation Association spent approximately $2 million on lobbying in 2025 in favor of legislation that gives massive tax breaks for private jet owners, like the permanent accelerated depreciation tax of 2025.
  • Private jet ownership and use has accelerated as the number of ultra-high net worth individuals and billionaires has grown. There are 3,428 global billionaires as of this year. The median wealth of a private jet owner is $190 million, while the median wealth of a fractional owner of a private jet is $140 million.
  • A luxury tax of 10 percent on used jets and 5 percent on new jets could have raised more than $3 billion in 2025, funds that could be invested in sustainable ground transportation.
  • More than a third of all Airport Infrastructure Grants awarded through 2026 went to airport projects that may primarily benefit private jets, amounting to more than $1.13 billion in grant funds.
  • Between 2019 and 2025, fractional jet ownership increased 65 percent.
  • Substituting so-called “sustainable aviation fuels” (SAFs) is a greenscreen distraction. While there may be some potential for electrification of small scale short hop aviation, there is no scalable or cost-effective alternative to kerosene-based jet fuels developing at the speed of climate change.

“The rest of us should not have to pay for the luxury excess of the private jet billionaire class. Our hard-earned tax dollars shouldn’t subsidize their reckless air travel habits that further harm our warming planet,” said report co-author Chuck Collins. “At a time when most ordinary people are struggling to afford groceries, rent, and healthcare, our report exposes how the ultra-rich and greedy corporations are private jet-setting at the expense of the rest of us, while trying to dodge accountability for fueling the climate crisis.”

The Institute for Policy Studies worked with the worldwide community of 20,000+ open-source trackers to build a new tool (the Private Jet Emissions Tracker, or PJET) that analyzes the private-jet flights into and out of specific locations and times—like the Super Bowl, the Kentucky Derby, or every game of the World Cup.

One key solution: make private jet-setters pay their fair share.

For starters, Congress should strip a private jet tax avoidance provision from the pending air traffic safety legislation, the ALERT Act. “The private jet lobby is cynically and shamelessly inserting yet another tax break for private jets into legislation to respond to the Potomac river aircraft-heliocopter crash in January 2025,” said Collins.

Champions like Stephen Prince have publicly announced they have given up private jets. Meanwhile, high-profile jet-setters like Taylor Swift who have drawn scrutiny recently have yet to change their travel habits.

“Since we first released our analysis on the costs of private jet travel to taxpayers and the planet in 2023, we’ve seen a shocking and irresponsible rise in the use of private jet travel,” said report co-author Omar Ocampo. “Unfortunately, the private jet lobby has worked hard to lower the tax obligations of the ultrawealthy. Meanwhile, the aviation industry pushes false solutions on the climate crisis. It’s time to stop making taxpayers subsidize luxury private jet travel and use our resources to green other industries.”

Other key policy solutions:

  • Stop another pending private jet tax break.
  • Repeal one-year accelerated bonus depreciation of private jet purchases and pass the End Subsidies for Private Jets Act.
  • Increase tax on private jet fuel.
  • Levy a luxury tax on private jet sales.
  • Roll back secrecy provisions.
  • Stop funding and constructing new private jet infrastructure, just as some institutions have committed to no new fossil fuel infrastructure.

“At a time when billionaires and the ultra-wealthy get to avoid the enshittification of commercial air travel experience, taxpayers and the planet shouldn’t bear the costs of their luxury private jet-setting,” concluded Collins.

Read the full report: https://ips-dc.org/report-high-flyers-2026

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Krankengeld: Krankenkasse darf wegen alter Schulden die Hälfte einbehalten

Wer länger krank ist, muss häufig mit weniger Geld auskommen. Alte Beitragsschulden können die Auszahlung zusätzlich schmälern: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die gesetzliche Krankenkasse bis zur Hälfte des laufenden Krankengeldes einbehalten. Betroffene können den Einbehalt jedoch begrenzen lassen, wenn sie nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch würden.

Warum frühere Beitragsschulden das Krankengeld belasten können

Die Grundlage ist § 51 Absatz 2 SGB I. Die Vorschrift erlaubt es Sozialleistungsträgern, Beitragsforderungen mit laufenden Geldleistungen aufzurechnen, zu denen auch Krankengeld gehört. Dabei wird ein Teil der Leistung zur Tilgung der Schulden verwendet und entsprechend weniger ausgezahlt.

Hat die Krankenkasse selbst eine Forderung gegen den Versicherten, handelt es sich rechtlich um eine Aufrechnung. Geht es um die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers, ist eine Verrechnung nach § 52 SGB I möglich. Dafür muss der andere Träger die auszahlende Stelle ermächtigen.

Warum 50 Prozent keine automatische Kürzung bedeuten

Die Hälfte ist die Obergrenze der besonderen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I. Die Krankenkasse muss entscheiden, ob und in welcher Höhe sie davon Gebrauch macht. Sie hat dabei die Umstände des einzelnen Falls abzuwägen; rechtlich wird dies als Ermessensentscheidung bezeichnet.

Aus der Begründung muss grundsätzlich hervorgehen, warum die Krankenkasse diesen Betrag einbehält. Ein pauschaler Hinweis auf vorhandene Schulden erklärt noch nicht, weshalb gerade der gewählte Betrag angemessen sein soll. Die Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung regelt § 35 SGB X.

Der Lebensunterhalt setzt dem Einbehalt Grenzen

Eine weitere Grenze ergibt sich aus dem Schutz vor Hilfebedürftigkeit. Weisen Versicherte nach, dass die Aufrechnung sie hilfebedürftig nach dem SGB II oder den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt machen würde, muss der Einbehalt entsprechend begrenzt werden. Besteht bereits nachgewiesene Hilfebedürftigkeit, darf die Aufrechnung diese nicht weiter verschärfen.

Bei der Prüfung kommt es auf den gesetzlich anerkannten Bedarf sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen an. Im SGB II können auch die finanziellen Verhältnisse eines Partners innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Eine reine Gegenüberstellung von Krankengeld und tatsächlichen Haushaltsausgaben reicht deshalb nicht aus. § 9 SGB II beschreibt die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit.

Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe und die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Geldleistung nach dem SGB II heißt inzwischen Grundsicherungsgeld; zuvor wurde sie als Bürgergeld bezeichnet. § 19 SGB II regelt die Bestandteile der Leistung.

Finanzielle Verhältnisse belegen: Welche Unterlagen helfen

Versicherte sollten der Krankenkasse ihre wirtschaftliche Lage frühzeitig und nachvollziehbar darlegen. Dazu eignen sich Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Miet- und Heizkostenunterlagen sowie Angaben zum Vermögen. Auch Nachweise über tatsächlich erfüllte gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können für die Berechnung erheblich sein.

Es ist nicht erforderlich, bereits existenzsichernde Leistungen zu beziehen oder sie allein für diesen Nachweis zu beantragen. Eine bloße Erklärung, das Geld reiche nicht zum Leben, genügt allerdings regelmäßig nicht. Auch die Auslegungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB I unterscheiden zwischen einem belegten Bedarf und einer unbestätigten Selbstauskunft.

Gericht beanstandet Halbierung des Krankengeldes

Wie wichtig die Prüfung ist, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2025, Az. L 14 KR 29/25 B ER. Die Krankenkasse hatte von täglich 55,74 Euro Krankengeld die Hälfte einbehalten, um Beitragsforderungen von 4.787,77 Euro zu tilgen. Der Versicherte legte unter anderem Mietunterlagen und Nachweise über Unterhaltszahlungen vor.

Das Gericht stellte klar, dass ein Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts nicht zwingend verlangt werden darf. Die Krankenkasse muss die drohende Hilfebedürftigkeit anhand der vorliegenden Angaben selbst prüfen. Nach der gerichtlichen Berechnung standen im geprüften Monat lediglich 230,23 Euro oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs zur Verfügung.

Zusätzlich fehlte eine erkennbare Ermessensentscheidung. Das Gericht stoppte die Aufrechnung vorläufig und ordnete an, bereits erfolgte Einbehalte rückgängig zu machen. Es handelte sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein abschließendes Urteil über die Hauptsache.

Alte Schulden: Verjährung und Restschuldbefreiung prüfen

Das Alter einer Beitragsforderung allein entscheidet nicht darüber, ob sie noch eingezogen werden kann. Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit; für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt eine Frist von 30 Jahren. Diese Regeln stehen in § 25 SGB IV.

Ein unanfechtbarer Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung kann nach § 52 SGB X ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen. Außerdem schließt eine später eingetretene Verjährung eine zuvor bereits mögliche Aufrechnung nicht zwangsläufig aus, wie § 215 BGB vorsieht. Deshalb müssen die Beitragsbescheide und der zeitliche Ablauf geprüft werden.

Nach einer Restschuldbefreiung ist außerdem zu klären, ob sie die betreffende Forderung erfasst. Das Bundessozialgericht untersagte mit Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. B 2 U 11/22 R, solche Beitragsforderungen gegen anschließend entstehende laufende Ansprüche auf Verletztenrente aufzurechnen. Die Entscheidung betrifft die allgemeine Aufrechnungsregel des Sozialrechts und ist deshalb auch für andere laufende Sozialleistungen relevant.

Widerspruch einlegen und bei Geldnot Eilrechtsschutz prüfen

Wer einen Aufrechnungsbescheid erhält, sollte die Forderungsaufstellung und den angekündigten Einbehalt prüfen. Ein Widerspruch ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Inland regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Frist und die zulässigen Übermittlungsformen regelt § 84 SGG.

Im Widerspruch sollten Fehler in der Forderung oder Berechnung und die drohende Hilfebedürftigkeit konkret beschrieben werden. Nachweise lassen sich nachreichen, wenn sie bei Ablauf der Widerspruchsfrist noch nicht vollständig vorliegen.

Ein Widerspruch stoppt den Einbehalt nicht automatisch. Im genannten Verfahren behandelte das Landessozialgericht die Aufrechnung als Beitragsanforderung ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Zusätzlich kann deshalb bei der Krankenkasse eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG beantragt werden. Bei akuter finanzieller Not kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht, um die weitere Einbehaltung vorläufig zu verhindern.

Fiktives Praxisbeispiel: Krankenkasse will von 70 Euro nur 35 Euro auszahlen

Die Krankenkasse hat einer Versicherten täglich 70 Euro Krankengeld zur Auszahlung bewilligt; die regulären Sozialversicherungsabzüge sind bereits berücksichtigt. Ihr Anspruch ruht nicht, die Auszahlung ist also nicht aus diesem Grund ausgeschlossen. Wegen alter Beitragsschulden von 6.000 Euro will die Kasse jedoch täglich 35 Euro einbehalten.

Die Versicherte verfügt über kein weiteres Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen. Für dieses Beispiel wird angenommen, dass eine vollständige sozialrechtliche Prüfung ergibt, dass ihr mindestens 1.300 Euro des Krankengeldes monatlich verbleiben müssen. Dieser Betrag ist eine Annahme für den Einzelfall und keine allgemeine Schutzgrenze.

Rechenposition Betrag Krankengeld vor Aufrechnung 2.100 Euro monatlich Geplanter Einbehalt von 50 Prozent 1.050 Euro monatlich Auszahlung bei geplantem Einbehalt 1.050 Euro monatlich Benötigte Auszahlung laut angenommener Bedarfsprüfung 1.300 Euro monatlich Höchstmöglicher Einbehalt nach Bedarfsprüfung 800 Euro monatlich Auszahlung nach Begrenzung des Einbehalts Mindestens 1.300 Euro monatlich

Die Rechnung bezieht sich auf einen vollen Monat mit 30 Tagen. Die Krankenkasse müsste den vorgesehenen Einbehalt von 1.050 Euro um mindestens 250 Euro senken. Auch die verbleibenden 800 Euro dürften nicht automatisch einbehalten werden; über die tatsächliche Höhe wäre weiterhin nach Ermessen zu entscheiden.

Fragen und Antworten Gilt die 50-Prozent-Regel für jede Forderung der Krankenkasse?

Nein. Die besondere Regelung des § 51 Absatz 2 SGB I erfasst Beitragsansprüche und Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Für andere Forderungen gelten andere Voraussetzungen und Grenzen.

Muss ich zuerst Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beantragen?

Nein. Entscheidend ist der belegte Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung. Ein tatsächlicher Leistungsbezug ist dafür nicht erforderlich.

Verschwinden die Beitragsschulden, wenn die Aufrechnung unterbleibt?

Die Begrenzung des Einbehalts erlässt die Schulden nicht. Ob und wie die Krankenkasse sie anderweitig geltend machen kann, hängt vom Bestand der Forderung und den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab.

Was kann ich tun, wenn sich meine finanzielle Lage während der Aufrechnung verschlechtert?

Betroffene sollten die Veränderungen mit aktuellen Unterlagen belegen und bei der Krankenkasse eine erneute Prüfung des Einbehalts beantragen. Verursacht die weitere Aufrechnung nun nachweislich Hilfebedürftigkeit, muss sie entsprechend begrenzt werden. Nicht jede zusätzliche Ausgabe erhöht allerdings den sozialrechtlich anerkannten Bedarf.

Was hilft, wenn wegen des Einbehalts die Miete nicht bezahlt werden kann?

Betroffene sollten die finanzielle Notlage unverzüglich mit Unterlagen belegen und die Aussetzung des Einbehalts beantragen. Reicht das nicht aus, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein Widerspruch allein gewährleistet nicht, dass sofort wieder das volle Krankengeld ausgezahlt wird.

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Schweigt die Straße, spricht vielleicht die Demokratie

Manchmal ist das, was die üblichen Verdächtigen der Hauptstrommedien unfreiwillig durchblicken lassen, aufschlussreicher als das, was sie ausdrücklich behaupten. Anne Hähnigs “Zeit“-Beitrag über ausgebliebene Massenproteste nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt gehört in diese Kategorie. Schon die Ausgangsfrage ist bemerkenswert: Warum gibt es keinen neuen „Potsdam-Moment“? Warum strömen nicht wieder Hunderttausende auf die Straßen, […]

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In neuen Schläuchen

Die „Leistungen“ schreibender und komponierender KI-Programme basieren größtenteils auf der Neukombination menschlicher Schöpfungen.
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Grundsicherung: 27 Jahre leben in Deutschland reicht nicht für Jobcenter-Leistungen

Sich als „Deutsche fühlen“ reicht nicht für den Anspruch auf Grundsicherungsgeld aus. Auch wenn eine russische Staatsangehörige sich „als von Gott erschaffenes Geistwesen“ ansieht und ihre Identität selbst definieren will, hat sie ohne deutsches Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Jobcenter-Leistungen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 16. September 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 2448/26 ER-B). Und das, obwohl die Antragstellerin fast 27 Jahre in Deutschland lebt.

Klägerin stammt aus Russland

Damit ist das von der aus Russland stammenden Antragstellerin angestrengte Eilverfahren erfolglos. Die Frau hatte bei ihrem zuständigen Jobcenter Grundsicherungsleistungen beantragt und dabei einen deutschsprachigen Namen angegeben und eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Hierzu gab sie an, dass sie sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren könne. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren.

Das Jobcenter lehnte den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ab, da die Frau über kein Aufenthaltsrecht verfüge.

LSG Stuttgart lehnt Leistungen für Russin ohne Aufenthaltsrecht ab

Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten den Leistungsanspruch ebenfalls ab. Die Antragstellerin sei eine als russische Staatsangehörige erfasste Ausländerin, stellte das LSG in seinem Beschluss vom 25. August 2026 fest. Dass sie sich hiermit nicht mehr identifizieren könne und sich als Deutsche fühle, sei rechtlich für den Leistungsanspruch irrelevant.

Ihre letzte Aufenthaltsgenehmigung sei im Jahre 2012 erloschen. Sie sei auch nicht mehr bereit gewesen, unter ihrer wirklichen Identität einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Damit seien Ansprüche auf Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe ausgeschlossen.

Die Antragstellerin könne allenfalls Asylbewerberleistungen vorläufig in Anspruch nehmen. Ihre Ansprüche seien aber auf die geringeren sogenannten Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit beschränkt. Die Voraussetzungen für die höheren, der Sozialhilfe vergleichbaren Analogleistungen für Asylbewerber erfülle die Antragstellerin nicht.

Sie halte sich zwar seit mindestens 27 Jahren und damit mehr als die erforderlichen 36 Monate im Bundesgebiet auf. Die Dauer ihres Aufenthaltes habe sie aber rechtsmissbräuchlich beeinflusst, da sie seit Jahren in Deutschland eine falsche Identität benutze und seit 2021 an keinem Wohnort mehr angemeldet sei. fle

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Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte

Wer in einem Video lacht, kann dennoch im Alltag auf Unterstützung angewiesen sein. Bei der Pflegebegutachtung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird. Ein Streit aus Duisburg zeigt, welche Fragen entstehen, wenn öffentlich zugängliche Aufnahmen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.

Der Fall aus Duisburg

Jessy Krösel leidet nach einem WDR-Bericht vom 24. August 2026 unter Skoliose, einer Angststörung und Depressionen. Ihr erster Pflegegradantrag von 2020 wurde abgelehnt. Gerichtliche Gutachten kamen später zu Pflegegrad 2 beziehungsweise 3, während die Entscheidungen der Pflegekasse wechselten.

Bei einer Akteneinsicht im August 2025 fand Krösel laut WDR einen Hinweis auf einen Betrugsverdacht. Ein nachfolgendes Gutachten verwies auf ihre Instagram- und TikTok-Auftritte und beschrieb eine „schwingungsfähige, gut gelaunte und energiegeladene Versicherte“. Der Medizinische Dienst Nordrhein erklärte, öffentliche Beiträge könnten bei konkretem Anlass und geeigneten Informationen berücksichtigt werden; hier hätten sie frühere negative Begutachtungen bestätigt.

Anfang 2026 bewilligte die Pflegekasse dem Bericht zufolge dennoch Pflegegrad 3 und verwies auf einen internen Fehler bei der Fristsetzung. Der Beitrag dokumentiert damit einen Einzelfall, kein Grundsatzurteil über Social-Media-Recherchen. Gerichtliche Gutachten sind zudem von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.

Was kurze Videos zeigen – und was offenbleibt

Eine Aufnahme kann bestimmte Fähigkeiten sichtbar machen. Sie zeigt jedoch häufig nicht, wie viel Vorbereitung nötig war, ob Angehörige geholfen haben oder welche Beschwerden anschließend auftraten. Aufnahmezeitpunkt, Schnitt und Auswahl beeinflussen ebenfalls den Eindruck.

Auch der Verlauf einer psychischen Erkrankung lässt sich aus einzelnen Beiträgen nicht zuverlässig beurteilen. Beschwerden können unterschiedlich ausgeprägt sein und sich im Verlauf verändern, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen am Beispiel verschiedener Formen der Depression erläutert. Aus einem freundlichen Gesichtsausdruck allein lässt sich deshalb nicht ableiten, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigt.

Umgekehrt sind sichtbare Fähigkeiten nicht grundsätzlich bedeutungslos. Zeigt eine Aufnahme eine Tätigkeit, die für ein bestimmtes Begutachtungskriterium relevant ist, kann sie Anlass für Rückfragen geben. Ihr Beweiswert hängt davon ab, ob Zeitpunkt, Umstände und tatsächlicher Unterstützungsbedarf nachvollziehbar sind.

Was eine Aufnahme zeigen kann Was zusätzlich geklärt werden muss Eine Person spricht lebhaft vor der Kamera. Welche Unterstützung benötigt sie bei anderen Alltagstätigkeiten? Eine Person erscheint gepflegt und angezogen. Konnte sie Körperpflege und Ankleiden ohne Hilfe bewältigen? Eine Person führt eine bestimmte Tätigkeit aus. Gelingt ihr diese regelmäßig, vollständig und ohne Unterstützung? Ein Beitrag vermittelt einen aktiven Tagesablauf. Wie repräsentativ ist die Aufnahme für den längeren Verlauf? Wie ein Pflegegrad ermittelt wird

Nach Paragraf 14 SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit gesundheitlich bedingte Einschränkungen voraus, durch die Hilfe anderer Menschen erforderlich wird. Dabei werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate und in der gesetzlich vorgesehenen Mindestschwere bestehen.

Das Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche. Dazu gehören Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Die Bewertungen fließen mit unterschiedlichen Gewichtungen in das Ergebnis ein, wie Paragraf 15 SGB XI festlegt.

Der Medizinische Dienst erstellt im Auftrag der Pflegekasse eine fachliche Einschätzung. Den Bescheid über den Leistungsantrag erlässt die Pflegekasse; diese Aufgabenteilung ergibt sich aus den Vorschriften zur Beauftragung der Begutachtung und zur anschließenden Entscheidung. Wer sich auf den Termin vorbereitet, sollte die einzelnen Kriterien der Pflegegrad-Begutachtung kennen.

Psychisch bedingte Unterstützung konkret beschreiben

Eine Diagnose allein bestimmt noch keinen Pflegegrad. Entscheidend sind ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Alltag. Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung gehören ausdrücklich zu den gesetzlich erfassten Beeinträchtigungen.

Unterstützung muss dabei nicht ausschließlich aus körperlicher Hilfe bestehen. Sie kann beispielsweise darin liegen, einen Menschen zur notwendigen Körperpflege anzuleiten, ihn bei ausgeprägten Ängsten zu beruhigen oder ihn an die Einnahme verordneter Medikamente zu erinnern. Welche dieser Hilfen wie bewertet werden, hängt vom jeweiligen Begutachtungskriterium ab.

Für die Vorbereitung sind konkrete Beobachtungen deshalb aussagekräftiger als allgemeine Beschreibungen wie „kommt allein nicht zurecht“. Ein Pflegetagebuch kann Anlass, Häufigkeit und Art der Unterstützung festhalten und erklären, was ohne diese Hilfe nicht gelingt. Der Pflegegrad ergibt sich aus der Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten, nicht aus einer bloßen Addition von Pflegeminuten.

Öffentlich sichtbar bedeutet nicht uneingeschränkt verwertbar

Auch öffentlich zugängliche personenbezogene Informationen unterliegen dem Datenschutz. Pflegekassen dürfen Daten nach Paragraf 94 SGB XI für gesetzlich festgelegte Aufgaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Für den Medizinischen Dienst enthält Paragraf 97 SGB XI entsprechende Vorgaben für seine Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen.

Zusätzlich gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 5 DSGVO müssen Daten rechtmäßig, zweckgebunden und auf das notwendige Maß begrenzt verarbeitet werden. Die öffentliche Sichtbarkeit eines Profils ersetzt diese Prüfung nicht.

Rechtlich sind der Zugriff auf Informationen, ihre Speicherung und Weitergabe sowie ihre Bewertung im Leistungsentscheidungsverfahren zu unterscheiden. Eine zulässige Datenerhebung macht jede daraus gezogene Schlussfolgerung noch nicht fachlich überzeugend. Umgekehrt lässt sich aus einer zweifelhaften medizinischen Interpretation allein nicht ableiten, dass schon die Recherche rechtswidrig war.

Ob die Auswertung im konkreten Verfahren zulässig und sachgerecht war, lässt sich daher nur anhand der vollständigen Umstände beurteilen. Dazu gehören die verwendeten Beiträge, der Anlass der Recherche und die dokumentierte Begründung ihrer Bedeutung für die Begutachtung.

Die Pflegekasse muss auch entlastende Umstände berücksichtigen

Nach Paragraf 20 SGB X ermittelt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, ausdrücklich auch solche zugunsten der betroffenen Person. Die Entscheidung darf deshalb nicht auf einer einseitigen Auswahl belastender Informationen beruhen.

Für die Einordnung eines Videos kann etwa wichtig sein, ob Angehörige die Tätigkeit vorbereitet oder währenddessen unterstützt haben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob die Aufnahme aus dem Zeitraum stammt, über den entschieden wird. Ein früherer Beitrag beschreibt nicht zwangsläufig den aktuellen Gesundheitszustand.

Betroffene sollten vermeintliche Widersprüche deshalb möglichst konkret erklären. Wer eine Tätigkeit ausführen konnte, sollte offen beschreiben, unter welchen Bedingungen dies gelang und welche Hilfe dennoch erforderlich war. Medizinische Unterlagen und nachvollziehbare Angaben zum Alltag ermöglichen anschließend den Abgleich.

Was Akteneinsicht und Datenauskunft ermöglichen

Wer wissen möchte, welche Informationen einer Entscheidung zugrunde liegen, kann Akteneinsicht beantragen. Paragraf 25 SGB X gewährt Beteiligten dieses Recht, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Einschränkungen können beispielsweise für bestimmte Entscheidungsentwürfe oder zum Schutz berechtigter Interessen Dritter gelten.

Bei einer Akteneinsicht bei der Pflegekasse lassen sich Gutachten, dokumentierte Hinweise und der verfahrensbezogene Schriftwechsel prüfen. Wurden Social-Media-Beiträge berücksichtigt, können Versicherte gezielt nach den betreffenden Aufnahmen und ihrer Bewertung fragen. Dadurch werden auch mögliche Verwechslungen, falsche Datierungen oder unvollständige Angaben erkennbar.

Ergänzend besteht grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO, für Sozialdaten ergänzt durch Paragraf 83 SGB X. Die Auskunft kann gespeicherte Daten, verfügbare Angaben zu ihrer Herkunft, Verarbeitungszwecke, Empfänger und die vorgesehene Speicherdauer betreffen. Bei Zweifeln an der Datenverarbeitung kommen der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Stelle und die zuständige Datenschutzaufsicht als Ansprechpartner infrage.

Wie sich eine Ablehnung überprüfen lässt

Für einen Widerspruch gegen die Pflegegradentscheidung sollten Versicherte den Bescheid und das Gutachten gemeinsam prüfen. Besonders wichtig sind die Bewertungen der einzelnen Kriterien und die Frage, ob regelmäßig benötigte Unterstützung vollständig erfasst wurde. Fehlende Diagnosen sollten ergänzt werden, vor allem aber ihre bisher nicht berücksichtigten Auswirkungen.

Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Das regelt Paragraf 84 SGG. Ein formgerechter Widerspruch kann zunächst zur Fristwahrung eingelegt und nach Prüfung der Unterlagen ausführlich begründet werden.

Die Anforderung von Akten oder eine Datenschutzbeschwerde ersetzt den Widerspruch nicht. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte deshalb die Frist unabhängig davon beachten. Ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann bei der rechtlichen Prüfung helfen; Pflegeberatung kann die Darstellung des Hilfebedarfs unterstützen.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere von den vorhandenen Befunden und der Bewertung der einzelnen Begutachtungskriterien ab.

Fiktives Praxisbeispiel: Backvideos trotz Unterstützungsbedarf

Eine 34-jährige Frau mit wiederkehrenden Depressionen veröffentlicht gelegentlich kurze Backvideos. Vor der Aufnahme unterstützt ihr Partner sie bei der Körperpflege und bereitet die Zutaten vor. An anderen Tagen braucht sie wiederholte Ansprache, um aufzustehen, und Erinnerung an ihre Medikamente.

Würde allein der fertige Clip bewertet, bliebe ein erheblicher Teil dieser Unterstützung unsichtbar. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Berichte und die Angaben des Partners könnten zeigen, wie stark ihre Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich beeinträchtigt ist. Welcher Pflegegrad daraus folgt, ließe sich erst durch die vollständige Begutachtung bestimmen.

Häufige Fragen zum Pflegegrad und zu Social Media Darf der Medizinische Dienst öffentliche TikTok-Beiträge berücksichtigen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Prüfung, ob die Daten für die gesetzliche Aufgabe benötigt werden. Davon getrennt ist zu bewerten, welche Aussagekraft die Beiträge für die Pflegebedürftigkeit haben.

Kann ein fröhliches Video einen Pflegegrad ausschließen?

Ein fröhliches Auftreten allein sagt nicht aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend bleibt die Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den vorgesehenen Lebensbereichen.

Können Menschen mit Depressionen einen Pflegegrad erhalten?

Ja, wenn die Erkrankung zu entsprechend schweren und voraussichtlich länger anhaltenden Beeinträchtigungen führt, die Unterstützung durch andere erfordern. Die Diagnose allein begründet jedoch keinen bestimmten Pflegegrad.

Muss ich Zugangsdaten zu privaten Profilen herausgeben?

Die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegebegutachtung sehen keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe von Social-Media-Passwörtern vor. Bei einer entsprechenden Aufforderung sollten Betroffene nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen und rechtlichen Rat einholen.

Wie erfahre ich, ob Beiträge aus meinem Profil verwendet wurden?

Über die Akteneinsicht können Versicherte prüfen, welche Informationen im Verfahren dokumentiert wurden. Eine ergänzende datenschutzrechtliche Auskunft kann Aufschluss über verarbeitete Daten und ihre Herkunft geben.

Muss ich während des Verfahrens auf Social Media verzichten?

Aus den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pflegegrad ergibt sich kein allgemeines Verbot, Beiträge zu veröffentlichen. Öffentliche Inhalte können allerdings Fragen auslösen, wenn sie Angaben im Verfahren zu widersprechen scheinen.

Was hilft, wenn Unterstützung im Gutachten fehlt?

Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, wie häufig sie gebraucht wird und was die unterstützende Person tatsächlich übernimmt. Diese Darstellung sollte mit verfügbaren Befunden und Alltagsaufzeichnungen abgeglichen werden.

Hat der Duisburger Fall die Rechtslage grundsätzlich geklärt?

Nein. Aus dem berichteten Einzelfall ergibt sich weder eine allgemeine Erlaubnis noch ein allgemeines Verbot zur Auswertung sozialer Medien bei Pflegebegutachtungen.

Der Beitrag Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ceremony to present state decorations of the Russian Federation

PRESIDENT OF RUSSIA - 18. September 2026 - 15:50

Ahead of Gunsmith Day, in the Kremlin’s St Catherine Hall, Vladimir Putin presented state decorations to Russia’s defence industry workers and congratulated them on their professional holiday.

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Protest in Berlin: Mit Gandalf gegen Peter Thiel

netzpolitik.org - 18. September 2026 - 15:42

Wenn der rechte Milliardär Peter Thiel in Berlin den Axel-Springer-Award bekommt, wird dies nicht ohne Widerspruch über die Bühne gehen. Ein Bündnis hat laute und kreative Proteste und einen Gandalf-Kostümwettbewerb gegen die Preisverleihung angekündigt.

– Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Matthew Ball, Alexander Grey / Montage: netzpolitik.org

Am kommenden Donnerstag wird der Axel-Springer-Verlag den Tech-Milliardär und Demokratie-Gegner Peter Thiel mit dem Axel-Springer-Award auszeichnen. Gegen die Preisverleihung an Thiel, der eine wichtige Rolle beim Überwachungskonzern Palantir innehat und dessen Risikokapitalunternehmen Founders Fund in das Rüstungsunternehmen Covenant investierte, formiert sich Protest.

Ein Zusammenschluss unterschiedlicher Gruppen will unter dem Motto „Thiel shall not pass“ mit einer Kundgebung und einem queeren Gandalf-Kostümwettbewerb gegen die Verleihung protestieren. Hintergrund des Wettbewerbs: Thiel selbst benennt seine Firmen gerne nach Namen aus dem Herr der Ringe, so auch das Unternehmen Palantir. Der Zauberer Gandalf ist Gegenspieler der Bösen in Tolkiens Epos – weswegen er schon in Argentinien gegen Thiel eingesetzt wurde und nun auch in Berlin zum Teil des Protests werden soll.

„Wenn Thiel sich für Sauron hält, zeigen wir ihm, wer ihm den Weg versperrt“, sagt ein Sprecher des Protestbündnisses im Vorfeld der Aktion. Die Kundgebung soll am Donnerstag, den 26. September, um 17:30 Uhr vor dem Verlagsgebäude starten.

Die Aktivist:innen kritisieren, dass ausgerechnet Peter Thiel nun für die Gründung der Big-Data- und Überwachungsfirma Palantir als „eines der wertvollsten und für die Resilienz von Demokratien wichtigsten Unternehmen unserer Zeit“ geehrt werde. „Ein Preis für Demokratie-Resilienz an Peter Thiel ist lächerlich“, sagt Elena Kempf, Sprecher:in des Zusammenschlusses in der Pressemitteilung.

„Thiel stellt sich offen gegen die Demokratie“, so der Zusammenschluss. Bereits 2009 hatte Thiel geschrieben, er glaube nicht mehr, „dass Freiheit und Demokratie sind“. Springer habe das gelesen und den Preis trotzdem vergeben. Die Kritik des Bündnisses richte sich nicht nur gegen Thiels politische Positionen und gegen seine Unternehmen, sondern auch gegen den Axel-Springer-Verlag, der ihn ehrt.

Gegner der Demokratie

Peter Thiel ist einer der wichtigsten Ideengeber der amerikanischen Rechten, er unterstützt Donald Trump und hat die Karriere des US-Vizepräsidenten JD Vance massiv gefördert. Thiels Weltbild ist, so kritisierte der Historiker Volker Weiß gegenüber dem ZDF, letztlich eine faschistische Dystopie: Eine kleine Elite von Tech-Oligarchen, die sich auch noch theologisch rechtfertige, habe die technischen Werkzeuge in der Hand, um Massen global zu kontrollieren.

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Springer-Chef Mathias Döpfner beschreibt Thiels Rolle hingegen so: „Neben seinem unternehmerischen Wirken hat Peter Thiel die öffentliche Debatte über Innovation, Freiheit und die Zukunft westlicher Gesellschaften geprägt.“

Der Milliardär Döpfner ist mit Milliardär Thiel familiär und über Netzwerke verbunden. So arbeitete Döpfners Sohn Moritz als Chief of Staff bei Thiel Capital, Thiel investierte laut Medienberichten 50 Millionen in Moritz Döpfners „Döpfner Capital“. Diese wiederum investierte in das Kampfdrohnen-Startup Stark Defence, in das auch Peter Thiel investiert hat.

Der Axel-Springer-Verlag, der in den letzten Jahren stark in die USA expandiert ist, sucht mit dem Preis offenbar die Nähe der US-Oligarchen. Der Verlag hat mit dem Award in der Vergangenheit viele Tech Bros ausgezeichnet, unter ihnen Mark Zuckerberg, Jeff Bezos, Elon Musk und Sam Altman.

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Assange: «I'm back»

Transition News - 18. September 2026 - 15:24

WikiLeaks-Gründer Julian Assange hat mit einem Post auf X angedeutet, dass er nach einer Pause, die er sich nach seiner Entlassung aus britischer Haft im Jahr 2024 gegönnt hatte, ins öffentliche Leben zurückkehren wird.

Der Aktivist verbrachte fünf Jahre hinter Gittern, während er gegen ein US-Auslieferungsersuchen kämpfte, das zu einer langen Haftstrafe in einem US-Hochsicherheitsgefängnis hätte führen können. Zuvor verbrachte er sieben Jahre als politischer Flüchtling in der ecuadorianischen Botschaft in London. 2024 schloss er einen Deal ab, der ihm seine Freiheit sicherte – inmitten einer weltweiten Kampagne, die Washington dazu drängte, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Wie unter anderem RT mitteilt, wurde auf dem WikiLeaks-Account auf X am Donnerstag bekanntgegeben, dass Assange «zurück» sei. Dabei wurde ein Foto veröffentlicht, auf dem er vor einem Wandgemälde mit seinem Abbild in Sydney, Australien, posiert. Assange teilte den Beitrag und schrieb «I'm back».

I'm back.

— Julian Assange (@JulianAssange) September 17, 2026

Seine Frau Stella erklärte laut dem Portal, dass nächste Woche weitere Neuigkeiten folgen.

Seit seiner Freilassung sei Assange mehrfach öffentlich in Erscheinung getreten, ergänzt RT. So habe er Monate danach vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in Straßburg eine Rede gehalten, in der er über die Strapazen sprach, die er durchgemacht hatte. Im Jahr 2025 habe er an einem pro-palästinensischen Marsch in Sydney teilgenommen, an dem schätzungsweise 100.000 Menschen anwesend waren.

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Ceremony to launch gas supply facilities

PRESIDENT OF RUSSIA - 18. September 2026 - 15:10

The President took part, via video link, in the ceremony to launch the facilities built under the social gasification programme.

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Streit um 300-Euro-Pauschale: Arbeitnehmer scheitert vor dem BFH

Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Regelung mit Urteil vom 11. Juni 2026 für verfassungsgemäß erklärt.

Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung: Die Pauschale kann nicht allein mit dem Einwand aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet werden, ihre Besteuerung verstoße gegen das Grundgesetz. Wie viel von den 300 Euro tatsächlich verblieb, hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Arbeitnehmer klagte gegen die Besteuerung

Der Kläger hatte im gesamten Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus.

Das Finanzamt übernahm die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn in die Einkommensteuerfestsetzung. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen, die 300 Euro herauszurechnen und die festgesetzte Steuer entsprechend zu senken.

Nach einem erfolglosen Einspruch wies zunächst das Finanzgericht Münster seine Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.

Gesetz ordnet die Steuerpflicht ausdrücklich an

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 119 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach war die Energiepreispauschale bei Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 als Einnahme nach § 19 EStG zu berücksichtigen.

Die Zahlung musste nicht zusätzlich die üblichen Voraussetzungen für Arbeitslohn erfüllen. Der Gesetzgeber hatte ihre steuerliche Behandlung ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt.

Das vollständige BFH-Urteil VI R 15/24 ist in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar.

Warum der BFH keine Verfassungsverstöße sieht

Der Kläger hielt § 119 EStG aus formellen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht.

Bei der Energiepreispauschale handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine freiwillige staatliche Zuwendung. Der Gesetzgeber durfte bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Nettohöhe die Unterstützung gewährt wurde.

Die Steuerpflicht war von Beginn an Teil des Entlastungskonzepts. Der einheitliche Ausgangsbetrag von 300 Euro bedeutete deshalb nicht, dass alle Empfänger den vollen Betrag behalten sollten.

Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erkannte der BFH nicht. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen darf der Gesetzgeber unterschiedliche Empfängergruppen bilden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Persönlicher Steuersatz beeinflusste die Nettoentlastung

Die Energiepreispauschale war als sogenannte Nettosubvention ausgestaltet. Durch die Besteuerung fiel die tatsächliche Entlastung je nach Einkommen unterschiedlich hoch aus.

Für Beschäftigte mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften fiel möglicherweise keine oder nur eine geringe zusätzliche Einkommensteuer an. Bei höheren Einkünften verringerte sich der verbleibende Betrag im Grundsatz stärker.

Diese Abstufung hielt der Bundesfinanzhof für sachlich gerechtfertigt. Menschen mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten regelmäßig einen größeren Anteil der Unterstützung behalten.

Weitere Informationen zur Berechnung bietet unser Beitrag zum persönlichen Einkommensteuersatz.

Wie viel von den 300 Euro übrig blieb

Der konkrete Nettobetrag lässt sich nicht allein anhand der Höhe des Bruttoeinkommens bestimmen. Auch abziehbare Aufwendungen, Freibeträge, Familienstand und Veranlagungsart können das steuerliche Ergebnis beeinflussen.

Die folgende Tabelle zeigt deshalb lediglich eine vereinfachte Modellrechnung:

Angenommener Steuersatz auf die zusätzlichen 300 Euro Vereinfachter Betrag nach Einkommensteuer 0 Prozent 300 Euro 20 Prozent rund 240 Euro 30 Prozent rund 210 Euro 42 Prozent rund 174 Euro

Die Berechnung berücksichtigt weder Kirchensteuer noch einen möglicherweise anfallenden Solidaritätszuschlag. Sie lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die tatsächliche Mehrsteuer eines einzelnen Beschäftigten zu.

Keine Beiträge zur Sozialversicherung

Obwohl die Energiepreispauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde, war sie keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Auf die 300 Euro fielen daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.

Bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde die Pauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Auszahlung allein führte grundsätzlich noch nicht zu einer Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Wurde die Pauschale erst über die Einkommensteuererklärung gewährt, war sie ebenfalls dem Steuerjahr 2022 zuzuordnen. Dies galt auch bei einer späteren Auszahlung durch das Finanzamt.

Weitere Einzelheiten enthält der amtliche Fragenkatalog zur Energiepreispauschale.

Ausnahme für pauschal besteuerte Beschäftigte

Nicht jede ausgezahlte Energiepreispauschale gehörte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. § 119 Absatz 1 Satz 2 EStG sah eine Ausnahme für Beschäftigte vor, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen.

Davon konnten unter anderem geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte erfasst sein. Voraussetzung war, dass im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte vorlagen, die zu einer anderen steuerlichen Behandlung der Pauschale führten.

Der BFH hielt diese Begünstigung für sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber durfte ausschließlich pauschal besteuerte Beschäftigte als besonders unterstützungsbedürftige Personengruppe behandeln.

Der Wortlaut der Ausnahme kann in § 119 EStG nachgelesen werden. Ergänzende Hinweise bietet unser Überblick zu Steuern und Abgaben beim Minijob.

Folgen für Steuerbescheide und offene Einsprüche

Ein Einspruch, der ausschließlich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt wird, dürfte nach dem BFH-Urteil regelmäßig keinen Erfolg mehr haben. Die Finanzverwaltung kann sich bei der Bearbeitung entsprechender Fälle auf die höchstrichterliche Entscheidung berufen.

Anders kann es aussehen, wenn die Pauschale doppelt erfasst, gar nicht gewährt oder einer falschen Person zugerechnet wurde. Solche Fehler betreffen nicht die vom BFH bestätigte Verfassungsmäßigkeit, sondern die korrekte Anwendung der Vorschriften im Einzelfall.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob die Zahlung in ihrem Steuerbescheid für 2022 richtig und nur einmal berücksichtigt wurde. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Hinweise zu Fristen und Verfahrenswegen enthält unser Ratgeber zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Bei der Prüfung kann außerdem unser Beitrag zur Lohnsteuerbescheinigung helfen.

Rentnerverfahren noch nicht entschieden

Das Urteil VI R 15/24 betrifft die Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG. Es beantwortet nicht, ob die gesonderte Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ebenfalls verfassungsgemäß besteuert wurde.

Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein eigenes Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 27/25 anhängig. Geprüft wird, ob die Besteuerung der Rentner-Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Der Ausgang des Arbeitnehmerverfahrens lässt sich deshalb nicht automatisch auf Rentner übertragen. Informationen bietet die Seite zum anhängigen BFH-Verfahren X R 27/25 sowie unser Beitrag zur Energiepreispauschale für Rentner.

Beispiel aus der Praxis

Eine Angestellte erhielt die Energiepreispauschale im September 2022 über ihren Arbeitgeber. Die Zahlung war bereits in dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn enthalten.

Bei der Prüfung ihres Steuerbescheids stellt die Beschäftigte fest, dass das Finanzamt den übermittelten Bruttoarbeitslohn zusätzlich um 300 Euro erhöht hat. Die Energiepreispauschale wäre damit doppelt als Einnahme berücksichtigt worden.

Das BFH-Urteil hindert die Angestellte nicht daran, sich gegen diesen Doppelansatz zu wenden. Bestätigt wurde lediglich die gesetzliche Steuerpflicht einer korrekt und einmalig erfassten Energiepreispauschale.

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale War die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerfrei?

Bei Beschäftigten mit individuell besteuertem Arbeitslohn war die Energiepreispauschale grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wurde als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung der über den Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil vom 11. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen VI R 15/24.

Können Beschäftigte die 300 Euro nachträglich aus dem Arbeitslohn herausrechnen?

Nicht allein mit der Begründung, die gesetzliche Steuerpflicht sei verfassungswidrig. Eine Berichtigung kann jedoch erforderlich sein, wenn die Pauschale doppelt oder anderweitig fehlerhaft erfasst wurde.

Wie hoch war die tatsächliche Nettoentlastung?

Das hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Je höher die zusätzliche Einkommensteuer ausfiel, desto weniger blieb vom Ausgangsbetrag von 300 Euro übrig.

Fielen auf die Pauschale Sozialversicherungsbeiträge an?

Nein. Die Energiepreispauschale war keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

Galt die Steuerpflicht auch für Minijobber?

Bei Beschäftigten, die im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, gehörte die Pauschale grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit konnten jedoch zu einer steuerpflichtigen Behandlung führen.

Musste wegen der Auszahlung eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Auszahlung durch den Arbeitgeber begründete für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In anderen Fällen konnte eine Steuererklärung notwendig sein, um die Pauschale nachträglich zu erhalten.

Gilt das Urteil auch für Rentner?

Nein. Zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner ist beim Bundesfinanzhof weiterhin das gesonderte Verfahren X R 27/25 anhängig.

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Grundsicherung: Gefälschter Mietvertrag – 12.250 Euro zurückzahlen

Legt ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vor, um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, kann die Behörde die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig nicht berufen. Unter besonderen Voraussetzungen kann es zudem zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das gilt insbesondere, wenn Vorgänge aus der Sphäre des Leistungsempfängers nicht mehr aufklärbar sind, weil dieser eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch falsche Angaben verhindert hat. Dann muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis und eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorlagen.

Der Sozialhilfeträger durfte im entschiedenen Fall die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern.

Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25).

Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII durfte die Bewilligungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für 35 Monate hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten zurücknehmen und deren Erstattung in Höhe von 12.250 Euro verlangen (35 × 350 Euro).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 45 SGB X.

Kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten

Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen waren hinsichtlich der Unterkunftskosten von Anfang an rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestand nicht.

Das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 2392/23) führte hierzu aus, aufgrund der Angaben des Zeugen W2 und der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass zwischen August 2015 und Juni 2018 das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit W2 tatsächlich nicht bestanden habe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag hätten daher keine Unterkunftskosten des Klägers resultiert.

Der Mietvertrag war nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft evident gefälscht. Eine Strafverfolgung wegen dieser Fälschung kam allein wegen Verjährung nicht in Betracht.

Auch das Konto, auf das die vom Sozialamt gewährten Unterkunftskosten flossen, gehörte – entgegen dem durch den Verwendungszweck erweckten Anschein – nicht W2, sondern der Mutter des Klägers. Sie war, anders als vom Kläger vorgetragen, bereits im streitigen Zeitraum Eigentümerin der Immobilie.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und anschließend auch der Kläger davon ausgingen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis bestanden habe, teilte das Gericht diese Auffassung nicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kostenfrei in einer Wohnung leben. Gerade unter nahen Familienangehörigen kommen solche Konstellationen als Ausdruck familiärer Solidarität vor. Deshalb sind an die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf strenge Maßstäbe anzulegen. Scheingeschäfte sind nicht anzuerkennen.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen eines Mietvertrags grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Im vorliegenden Fall fehlte bereits ein Anhaltspunkt für ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis mit der Mutter. Indem der Kläger einen gefälschten Mietvertrag mit W2 vorlegte, erweckte er nicht einmal den äußeren Anschein eines Vertragsverhältnisses mit seiner Mutter.

Für die Kammer stand fest, dass der Kläger nicht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung eingegangen wäre, wenn zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung bestanden hätte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Unterkunftskosten hatte.

Hilfsweise ergänzte das Sozialgericht, dass bereits die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Wohnsituation des Klägers sowie am Bestehen eines Mietverhältnisses oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter ausreichten, um im Rahmen des § 45 SGB X von anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen auszugehen.

Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB mögen angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Anklage wegen Betrugs ausgeschlossen haben. Für die sozialrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattung der Leistungen gelten jedoch andere Beweismaßstäbe.

Umkehr der Beweislast bei nicht aufklärbaren Vorgängen

Eine Umkehr der Beweislast oder gesteigerte Mitwirkungspflichten können greifen, wenn rechtlich erhebliche Vorgänge ausschließlich in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegen und sich nicht mehr aufklären lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge, die in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzeln, nicht aufklärbar sind.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich macht (BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R).

Von einer solchen Beweislastumkehr war hier auszugehen. Der Kläger hatte durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch die über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung eines möglichen Mietverhältnisses mit seiner Mutter sowie die Aufklärung seiner Wohnsituation unmöglich gemacht.

Hinzu kam, dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baden-Württemberg seit Jahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltete. Darauf hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 16.01.2023 (L 7 SO 3590/22 ER-B zu S 4 SO 2206/22 ER) sowie im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24 zu S 4 SO 2187/22) hingewiesen.

Dazu gehörte auch, dass der Kläger seine Renten- und Grundsicherungszahlungen seit Jahren fast vollständig an seine Mutter weiterleitete. Nach Würdigung des Gerichts trugen weder der Kläger noch seine Mutter zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei.

Die Kammer leitete dies auch daraus ab, dass sich die Mutter des Klägers im Mai 2020 im Verfahren S 4 SO 827/20 bei Nachfragen zu der Immobilie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch dieser Umstand wurde der Sphäre des Klägers zugerechnet.

Bei dieser Sachlage genügte es für die Rückforderung der aufgrund des gefälschten Mietvertrags gezahlten Unterkunftskosten, dass durchgreifende Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Mutter bestanden.

Die vom LSG Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24) geäußerten erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer aktuellen Mietzinsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter galten erst recht für den hier streitigen Zeitraum. Denn damals hatte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nicht einmal behauptet, dass ein Mietverhältnis mit seiner Mutter bestehe. Die Beweislast trug insoweit der Kläger.

Kein Vertrauensschutz für den Kläger

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor. Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht hatte. Die Bewilligungen beruhten zudem auf seinen vorsätzlich falschen Angaben über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X).

Damit war eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 SGB X möglich.

Die Rücknahme erfolgte sowohl innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den maßgeblichen Tatsachen als auch innerhalb der hier geltenden Zehnjahresfrist seit Bekanntgabe der zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen.

Das Sozialamt hatte Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger die Leistungen durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags verschafft hatte, ging das Gericht im Übrigen von einer Ermessensreduzierung auf null aus.

Vor der Rücknahmeentscheidung war der Kläger angehört worden. Die geltend gemachte Erstattung stand mit § 50 Abs. 1 SGB X im Einklang.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2025 (L 2 SO 1095/25) an.

Wie bereits das Sozialgericht ging auch der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Bewilligungen aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und W2 hatte nachweislich nie bestanden. Eine stattdessen bestehende wirksame Mietzinsverpflichtung gegenüber seiner Mutter hatte der Kläger nicht nachgewiesen.

Aktueller Verfahrensstand

Das Verfahren wurde anschließend vor dem Bundessozialgericht fortgeführt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 (B 8 SO 44/25 BH) lehnte das BSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Das BSG verwies dabei unter anderem auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der die Übernahme laufender Unterkunftskosten eine tatsächlich bestehende und wirksam vereinbarte Mietzinsforderung voraussetzt.

Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um ein Revisionsurteil, in dem sämtliche Sach- und Rechtsfragen des Falls nochmals vollständig geprüft wurden. Die Entscheidung des LSG wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.

Fazit

Der Sozialhilfeträger durfte die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor; ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten hatte nicht bestanden.

Die Beweislastumkehr beruhte nicht allein auf der Vorlage des gefälschten Mietvertrags. Entscheidend war, dass der Kläger durch den gefälschten Vertrag und seine über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben die zeitnahe Aufklärung seiner Wohn- und Mietverhältnisse unmöglich gemacht hatte. Auf Vertrauensschutz konnte er sich wegen der arglistigen Täuschung und der vorsätzlich falschen Angaben nicht berufen.

Hinweis für Leistungsempfänger

Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit. Eine Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unaufklärbare Vorgänge in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsempfängers liegen und dieser die zeitnahe Aufklärung durch falsche oder unterlassene Angaben erschwert oder verhindert hat.

Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich die Beweislast ausnahmsweise umkehren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sphäre des Betroffenen: Die unaufklärbaren Tatsachen oder Vorgänge liegen in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsberechtigten, etwa tatsächliche Einkünfte oder Mietzahlungen.
  • Fehlende Mitwirkung: Der Betroffene hat eine zeitnahe Aufklärung durch unterlassene Angaben, falsche Auskünfte oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert.
  • Unaufklärbarkeit: Die Behörde kann den Sachverhalt trotz Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr aufklären.

Wer einen gefälschten Mietvertrag einreicht und dadurch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, muss damit rechnen, dass die zugrunde liegenden Bewilligungen zurückgenommen und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Rechtliche Grundlagen der Rückforderung

Rücknahme des Bewilligungsbescheids:

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben oder auf arglistiger Täuschung beruht. In diesen Fällen kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Erstattungspflicht:

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist.

Rücknahmefristen:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist zusätzlich die Jahresfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht beide Fristen für eingehalten.

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung des bereits festgesetzten Erstattungsanspruchs. Dieser verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags kann neben der Rückforderung strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Anklage oder Verurteilung kommt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, der Beweisbarkeit und den Verjährungsfristen ab.

Im hier behandelten Fall kam eine Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Gerichte wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich eines Betrugs bestanden Zweifel an der strafrechtlichen Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens. Dies hinderte die sozialrechtliche Rücknahme und Erstattung nicht, da dort andere Beweismaßstäbe gelten.

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Gürlek ruft AKP zur Wiederwahl Erdoğans 2028 auf

Der türkische Justizminister Akın Gürlek hat die AKP-Organisationen dazu aufgerufen, auf eine Wiederwahl von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan im Jahr 2028 hinzuarbeiten. Bei einem Treffen mit der AKP-Provinzorganisation in Adana erklärte Gürlek am Freitag, den Parteistrukturen komme dabei eine entscheidende Aufgabe zu. „2028 wird eine Wahl stattfinden, um unseren Präsidenten erneut zu wählen“, sagte Gürlek. Die Parteimitglieder trügen dafür eine „sehr wichtige Verantwortung“. Sie müssten vor Ort präsent sein und das Gespräch mit der Bevölkerung suchen.

Uçum brachte 16. April 2028 ins Spiel

Gürlek erklärte weiter, das von der AKP als „Jahrhundert der Türkei“ bezeichnete politische Programm müsse unter der Führung Erdoğans fortgesetzt werden. Die Äußerungen folgen einen Tag nach Aussagen von Mehmet Uçum, Chefberater Erdoğans und stellvertretender Vorsitzender des Präsidialrats für Rechtspolitik. Uçum hatte erklärt, Erdoğan solle bei der nächsten Präsidentschaftswahl ein weiteres und nach seiner Darstellung letztes Mal kandidieren.

Als möglichen Wahltermin nannte Uçum den 16. April 2028, den Jahrestag des Verfassungsreferendums von 2017 über die Einführung des Präsidialsystems. Dabei handelte es sich ausdrücklich um Uçums eigene Vorstellung und nicht um einen festgelegten Wahltermin. Er verband dieses Szenario mit einem Beschluss des Parlaments zur Erneuerung der Wahlen. Ein solcher Beschluss würde nach seiner Rechtsauffassung den Weg für eine erneute Kandidatur Erdoğans eröffnen. Gürlek selbst nannte in Adana kein konkretes Datum und beschränkte sich auf das Jahr 2028.

Gürlek: Prozess hat „eine gute Phase“ erreicht

Der Justizminister äußerte sich bei dem Treffen auch zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. In verschiedenen Provinzen würden Gespräche mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und gesellschaftlichen Persönlichkeiten geführt, um den Prozess zu erläutern. Auch in Adana seien entsprechende Treffen vorgesehen. Nach Gürleks Darstellung ist inzwischen „eine gute Phase“ erreicht worden. Die vorbereiteten gesetzlichen Regelungen sollen seinen Angaben zufolge nach der Niederlegung der Waffen durch die kurdische Bewegung zur Anwendung kommen. Zudem kündigte Gürlek an, dass das 13. Justizpaket im Oktober dem türkischen Parlament vorgelegt werden soll.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52766

 

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