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Wenn der Wähler die Diagnose verweigert

Anne Hähnigs Analyse des Magdeburger AfD-Wahlerfolgs in der ”Zeit“ beginnt mit einer Einsicht, auf die man in Teilen des deutschen Journalismus erstaunlich lange warten musste: Vielleicht wählen Menschen die AfD tatsächlich, weil sie die AfD wählen wollen. Nicht aus Versehen, nicht als verschlüsselte Botschaft an die CDU, nicht aus ostdeutscher Kränkung, Nachwende-Trauma oder sozialpsychologischer Bedürftigkeit. […]

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This is one of PCR’s best interviews as listeners comments indicate

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The Challenge Before Us

The Challenge Before Us Do the white ethnicities want to disappear into miscegeny and multiculturalism, a tower of babel, or […]
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Pflegegeld steigt nur auf dem Papier

Auf den ersten Blick klingt die geplante Pflegereform nach einer guten Nachricht: Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen ab 2027 höhere monatliche Beträge erhalten. Aus dem bisherigen Pflegegeld soll ein neues Entlastungsbudget werden, das je nach Pflegegrad um 39 oder 89 Euro höher ausfällt.

Doch wer nur die neuen Monatsbeträge betrachtet, bekommt ein unvollständiges Bild. Denn aus dem neuen Budget sollen künftig auch Ausgaben bestritten werden, für die Pflegebedürftige heute zusätzliche Ansprüche haben.

Das betrifft unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Teile der Ersatzpflege. Gerade für Pflegebedürftige, die solche Leistungen regelmäßig nutzen, kann deshalb trotz eines höheren Betrags am Monatsanfang unter dem Strich weniger frei verfügbares Geld übrig bleiben.

Wichtig ist allerdings der Rechtsstand: Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, ist bislang nicht endgültig beschlossen. Grundlage der folgenden Angaben ist der aktuelle Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.

Aus dem Pflegegeld soll 2027 das Entlastungsbudget werden

Das bisherige Pflegegeld erhalten Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Im Jahr 2026 werden monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 gezahlt.

Nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll diese Geldleistung künftig als Entlastungsbudget bezeichnet werden. Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.

Damit steigt der Monatsbetrag bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch um jeweils 39 Euro. Bei Pflegegrad 4 und 5 beträgt der Aufschlag jeweils 89 Euro.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget 2027 Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro

Weitere Hintergründe zu den vorgesehenen Beträgen finden Betroffene in unserem Beitrag Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt.

Warum 39 Euro mehr nicht automatisch 39 Euro mehr bedeuten

Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion der Leistung. Heute steht das Pflegegeld neben mehreren weiteren Ansprüchen aus der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Pflegebedürftige können beispielsweise zusätzlich zum Pflegegeld zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Dafür stehen derzeit bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung.

Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder bestimmte Bettschutzeinlagen. Dieser Betrag wird heute nicht aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert.

Nach dem Referentenentwurf soll dieser getrennte Anspruch in der bisherigen Form entfallen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen künftig unter anderem aus dem neuen Entlastungsbudget finanziert werden können.

Pflegegrad 2 und 3 können trotz Erhöhung schlechter dastehen

Besonders deutlich wird die Veränderung bei Pflegegrad 2. Das Pflegegeld steigt rechnerisch von 347 auf 386 Euro, also um 39 Euro.

Benötigt die pflegebedürftige Person jedoch weiterhin monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro, verbleiben rechnerisch noch 344 Euro aus dem neuen Budget. Das sind drei Euro weniger als die heutigen 347 Euro Pflegegeld.

Bei Pflegegrad 3 ergibt sich dasselbe Verhältnis. Von den geplanten 638 Euro bleiben nach 42 Euro für Pflegehilfsmittel 596 Euro übrig, während heute 599 Euro Pflegegeld gezahlt werden.

Damit wäre das angekündigte Plus von 39 Euro bereits durch einen einzigen bisher zusätzlichen Leistungsanspruch vollständig verbraucht. Über diese Problematik haben wir bereits ausführlich im Beitrag Pflegegeld: 42-Euro-Posten kippt die geplante Erhöhung berichtet.

Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt zunächst ein größeres Plus

Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Abstand größer. Das geplante Entlastungsbudget liegt jeweils 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.

Wer davon monatlich 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel einsetzen muss, hätte rechnerisch noch ein Plus von 47 Euro gegenüber dem bisherigen Pflegegeld. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass der gesamte Pflegehaushalt tatsächlich besser gestellt wäre.

Denn neben den Pflegehilfsmitteln verändert die Reform auch die Finanzierung der Ersatzpflege. Wer regelmäßig Unterstützung benötigt, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist, muss deshalb genauer rechnen.

Auch die bisherige Verhinderungspflege wird neu geordnet

Derzeit stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung. Im Jahr 2026 können hierfür insgesamt bis zu 3.539 Euro genutzt werden.

Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum regulären Pflegegeld und ist insbesondere wichtig, wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub benötigen oder aus anderen Gründen zeitweise ausfallen. Bei stundenweiser Verhinderungspflege kann das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig weitergezahlt werden.

Wie die heutigen Regeln funktionieren, erklären wir im Ratgeber Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld übrig.

Das PNOG soll diese Struktur verändern. Ersatzpflege soll künftig je nach Situation über verschiedene neue Budgets organisiert werden können, wobei auch das Entlastungsbudget für selbst organisierte Ersatzpflege eingesetzt werden kann.

Der höhere Monatsbetrag bekommt damit zusätzliche Aufgaben

Das ist der Punkt, an dem ein Vergleich allein anhand des monatlichen Pflegegeldes in die Irre führt. Ein höheres Entlastungsbudget muss künftig teilweise Aufgaben übernehmen, für die bislang andere Leistungsansprüche vorgesehen sind.

Das Bundesgesundheitsministerium argumentiert, dass Pflegebedürftige dadurch flexibler entscheiden können, wofür sie das Geld einsetzen. Weniger Einzelanträge und weniger getrennte Leistungstöpfe sollen die häusliche Pflege vereinfachen.

Für Betroffene bedeutet mehr Flexibilität jedoch zugleich, dass unterschiedliche Ausgaben um dasselbe Geld konkurrieren können. Wird ein größerer Betrag für Ersatzpflege benötigt, steht dieser Teil anschließend nicht mehr für die gewöhnliche selbst organisierte Pflege zur Verfügung.

Das gesamte Leistungssystem wird umgebaut

Die geplante Reform beschränkt sich nicht auf eine Umbenennung des Pflegegeldes. Die Bundesregierung will mehrere bislang getrennte Leistungen in neue Budgets überführen.

Neben dem Entlastungsbudget sind unter anderem ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget vorgesehen. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag Pflege 2027: Die wichtigsten Änderungen einfach erklärt.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für die Pflegegrade 2 bis 5 ebenfalls neu organisiert werden. Vorgesehen ist hier ein sogenanntes Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro.

Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf dagegen einen besonders weitreichenden Einschnitt vor. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll dort entfallen und durch stärker auf Beratung und Prävention ausgerichtete Angebote ersetzt werden.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Entlastungsbetrag soll wegfallen: Das ändert sich beim Pflegegeld ab 1. Januar 2027.

Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst sogar nur die Hälfte bekommen

Eine weitere geplante Regelung kann für neu pflegebedürftige Menschen erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.

Bei Pflegegrad 2 wären das statt 386 Euro lediglich 193 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 3 wären zunächst 319 Euro statt 638 Euro vorgesehen.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet dies unter anderem mit einer intensiveren Begleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Gleichzeitig soll die Regelung die Pflegeversicherung finanziell entlasten.

Für betroffene Familien bedeutet sie jedoch zunächst deutlich weniger Geld als nach dem heutigen System. Gerade in den ersten Monaten entstehen häufig zusätzliche Kosten, weil Hilfsmittel beschafft und die häusliche Versorgung neu organisiert werden müssen.

Der Begriff „Pflegegelderhöhung“ greift deshalb zu kurz

Wer lediglich die Zahlen 347 und 386 Euro miteinander vergleicht, sieht eine Erhöhung. Dasselbe gilt für die übrigen Pflegegrade.

Eine realistische Betrachtung muss jedoch berücksichtigen, welche Leistungen mit dem jeweiligen Betrag finanziert werden sollen. Entscheidend ist für Pflegebedürftige nicht nur, wie hoch ein einzelnes Budget auf dem Papier ist, sondern welche zusätzlichen Ansprüche daneben bestehen bleiben.

Genau hier verändert das PNOG die bisherige Systematik erheblich. Ein Teil der nominellen Erhöhung entsteht dadurch, dass Geld aus bislang getrennten Leistungen in die neuen Budgets verschoben werden soll.

Pflegebedürftige sollten bestehende Ansprüche nicht vorschnell abschreiben

Noch gelten die bisherigen Regeln. Pflegebedürftige können deshalb weiterhin das reguläre Pflegegeld, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach dem derzeit geltenden Recht beanspruchen.

Niemand sollte 2026 auf bestehende Leistungen verzichten, weil für 2027 neue Budgets angekündigt wurden. Der Referentenentwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden.

Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet seine veröffentlichten Regelungen ausdrücklich weiterhin als Planungen im Rahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz schafft verbindliches neues Recht.

Praxisbeispiel: Aus 39 Euro Plus werden drei Euro Minus

Frau Schneider hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Im Jahr 2026 erhält sie monatlich 347 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro.

Damit stehen ihr Leistungen im rechnerischen Wert von 389 Euro zur Verfügung, ohne dass die 42 Euro für die Pflegehilfsmittel ihr Pflegegeld verringern. Zusätzlich kann sie bei Bedarf auf die heutigen Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zurückgreifen.

Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würde ihr Entlastungsbudget auf 386 Euro steigen. Muss sie davon weiterhin Pflegehilfsmittel für 42 Euro bezahlen, verbleiben 344 Euro für die sonstige selbst organisierte Pflege.

Obwohl auf dem Papier eine Erhöhung um 39 Euro steht, wären das drei Euro weniger als ihr heutiges Pflegegeld von 347 Euro. Benötigt ihre Tochter zusätzlich eine Ersatzpflege, kann sich die Rechnung weiter verschieben.

Fazit: Mehr Geld auf dem Papier ist nicht automatisch mehr Pflegeleistung

Das geplante Entlastungsbudget zeigt, warum bei der Pflegereform nicht nur auf die neuen Monatsbeträge geschaut werden darf. 386 statt 347 Euro oder 1.079 statt 990 Euro klingen zunächst nach einer spürbaren Verbesserung.

Gleichzeitig sollen jedoch Leistungen neu gebündelt werden, die bislang zusätzlich zum Pflegegeld bestehen. Wer Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege benötigt, kann deshalb einen Teil der vermeintlichen Erhöhung sofort wieder verlieren.

Für Pflegegrad 2 und 3 kann bereits die Nutzung von Verbrauchspflegehilfsmitteln das gesamte monatliche Plus aufzehren. Wie stark ein Haushalt tatsächlich betroffen wäre, hängt vom Pflegegrad und davon ab, welche zusätzlichen Pflegeleistungen regelmäßig benötigt werden.

Hinzu kommt: Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Für Betroffene bleibt deshalb entscheidend, welche Regelungen Bundestag und Bundesrat am Ende tatsächlich verabschieden.

Häufige Fragen zum Pflegegeld und Entlastungsbudget 2027 Steigt das Pflegegeld 2027 tatsächlich?

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll das bisherige Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.

Warum können Pflegebedürftige trotz höherer Beträge Geld verlieren?

Aus dem neuen Budget sollen auch Ausgaben finanziert werden, für die heute teilweise zusätzliche Ansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und bestimmte Formen der selbst organisierten Ersatzpflege.

Was passiert mit den 42 Euro für Pflegehilfsmittel?

Der bisher eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll nach dem Entwurf in der bisherigen Form nicht fortgeführt werden. Verbrauchspflegehilfsmittel sollen künftig unter anderem aus den neuen Budgets finanziert werden können.

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Die bisherige Struktur mit dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll neu geordnet werden. Ersatzpflege soll künftig je nach Situation aus unterschiedlichen Budgets finanziert werden können.

Bekommen neue Pflegebedürftige sofort das volle Entlastungsbudget?

Nach dem derzeitigen Entwurf nicht immer. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten lediglich die Hälfte des vorgesehenen Entlastungsbudgets bekommen.

Ist die Pflegereform für 2027 bereits endgültig beschlossen?

Nein. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich beim Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, sodass sich Beträge und einzelne Regelungen im Gesetzgebungsverfahren noch ändern können.

Der Beitrag Pflegegeld steigt nur auf dem Papier erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Jobcenter verlangt für Bürgergeld-Antrag den Kaufbeleg einer Jacke, die vor Monaten gekauft wurde

Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine gesamten Verhältnisse offenlegen und zahlreiche Nachweise einreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde jede private Zahlung bis ins kleinste Detail untersuchen darf.

Ein aktueller Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein zeigt, wie weit solche Forderungen gehen können.

In einem Fall sollte eine Antragstellerin sogar den Kaufbeleg für eine Jacke ihres Sohnes beschaffen, obwohl die betreffende Überweisung bereits zwei Monate vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt war.

Die Bürgerbeauftragte bewertete diese Forderung als unnötig und sah zudem einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Der Fall ist für Leistungsbeziehende besonders interessant, weil er zeigt, dass auch Mitwirkungspflichten rechtliche Grenzen haben.

Jobcenter wollte Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes sehen

Der Fall stammt aus dem Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten Schleswig-Holstein, der dem Landtag im September 2026 vorgelegt wurde. Die betroffene Frau hatte zwei Monate vor Beginn ihres Leistungszeitraums eine Überweisung von ihrem Sohn erhalten.

Auf Nachfrage des Jobcenters erklärte sie den Vorgang. Ihr Sohn hatte ihre Kreditkarte verwendet, um eine Jacke zu kaufen, und ihr anschließend den entsprechenden Betrag zurückgezahlt.

Damit war der Hintergrund des Zahlungseingangs eigentlich geklärt. Dem Jobcenter genügte die Erklärung jedoch nicht und es verlangte zusätzlich den Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes.

Nach Einschätzung der Bürgerbeauftragten war diese zusätzliche Forderung nicht erforderlich. Der Geldeingang lag bereits vor dem Leistungszeitraum und konnte deshalb nach dem Zuflussprinzip nicht als Einkommen dieses späteren Leistungszeitraums angerechnet werden.

Der Zeitpunkt der Überweisung war entscheidend

Nach § 11 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Vereinfacht gesagt: Geld, das im September zufließt, wird grundsätzlich im September geprüft und nicht nachträglich zum Einkommen eines späteren Monats gemacht.

Genau daran scheiterte die Forderung des Jobcenters in diesem Fall. Die Zahlung des Sohnes war bereits zwei Monate vor dem Leistungszeitraum eingegangen.

Die Bürgerbeauftragte stellte deshalb ausdrücklich fest, dass der Zahlungsvorgang nicht weiter hätte überprüft werden müssen. Ob tatsächlich eine Jacke gekauft worden war, konnte für die Einkommensanrechnung im späteren Leistungszeitraum nichts mehr ändern.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Kontobewegung vor dem Leistungsbeginn für das Jobcenter grundsätzlich tabu ist. Ergibt sich daraus beispielsweise ein nachvollziehbarer Hinweis auf vorhandenes Vermögen oder einen anderen leistungsrelevanten Sachverhalt, können weitere Fragen zulässig sein.

Jobcenter dürfen Kontoauszüge verlangen

Dass eine einzelne Nachweisforderung überzogen sein kann, ändert nichts daran, dass Antragsteller umfangreiche Mitwirkungspflichten haben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gehören beispielsweise Kontoauszüge der vergangenen drei Monate regelmäßig zu den Nachweisen, die bei einem Leistungsantrag benötigt werden können.

Das Jobcenter darf dadurch Einnahmen und Vermögensverhältnisse überprüfen. Leistungsbeziehende sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie ungewöhnliche Geldeingänge generell nicht erklären müssten.

Wie Überweisungen von Angehörigen, Rückzahlungen oder Bareinzahlungen behandelt werden können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Bürgergeld: Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Auch bei Kontoauszügen gelten jedoch Datenschutzregeln. Bestimmte Angaben zu Zahlungsausgängen können unter Voraussetzungen geschwärzt werden, wie unser Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“ erläutert.

Mitwirkungspflicht bedeutet nicht unbegrenzte Auskunftspflicht

Die rechtliche Grundlage für viele Nachweisanforderungen findet sich in § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen entsprechende Beweismittel vorlegen.

Entscheidend ist dabei das Wort „erheblich“. Das Jobcenter darf Unterlagen nicht allein deshalb verlangen, weil sie möglicherweise interessant sein könnten.

Zwischen dem verlangten Dokument und der Prüfung des Leistungsanspruchs muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, kann eine Mitwirkungsaufforderung über das gesetzlich Zulässige hinausgehen.

Zusätzliche Grenzen ergeben sich aus § 65 SGB I. Danach bestehen Mitwirkungspflichten unter anderem dann nicht, wenn der verlangte Aufwand außer Verhältnis zur beanspruchten Sozialleistung steht oder sich die Behörde erforderliche Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Auch der Datenschutz begrenzt Nachfragen des Jobcenters

Neben dem Sozialrecht ist bei solchen Forderungen der Datenschutz wichtig. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur erhoben werden, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist.

Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden sollen nicht mehr personenbezogene Informationen erheben, als sie für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigen.

Genau gegen diesen Grundsatz sah die Bürgerbeauftragte im Jacken-Fall einen klaren Verstoß. Der Kaufbeleg hätte an der Leistungsberechnung nichts geändert und hätte zugleich weitere private Informationen über den Sohn der Antragstellerin offengelegt.

Diese Unterlagen darf das Jobcenter grundsätzlich verlangen Unterlage oder Information Wann die Forderung zulässig sein kann Wo die Grenze liegt Kontoauszüge Zur Prüfung von Einkommen und Vermögen Nicht jede private Ausgabe darf ohne Anlass detailliert untersucht werden Nachweis über einen Geldeingang Wenn geklärt werden muss, ob anrechenbares Einkommen vorliegt Weitere Belege müssen für den Leistungsanspruch erforderlich sein Mietvertrag und Nebenkosten Zur Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Nicht erforderliche persönliche Informationen dürfen nicht beliebig erhoben werden Einkommensnachweise Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens Die Forderung muss sich auf leistungsrelevante Angaben beziehen Belege Dritter Nur wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und die Information benötigt wird Leistungsbeziehende können nicht ohne Weiteres Dokumente beschaffen, über die ausschließlich Dritte verfügen Bürgerbeauftragte berichtet nicht von einem Einzelfall

Besonders bemerkenswert ist, dass die Bürgerbeauftragte die Vorgehensweise nicht lediglich bei einer einzigen Antragstellerin beobachtet hat. Im Tätigkeitsbericht heißt es, bei der Bearbeitung von Petitionen sei mehrfach aufgefallen, dass einmalige Einnahmen hinterfragt wurden, obwohl diese bereits vor dem Leistungszeitraum zugeflossen waren und keinen Einfluss auf die Leistungshöhe hatten.

Bereits im vorherigen Tätigkeitsbericht hatte die Stelle auf verzögerte Antragsbearbeitungen durch überflüssige Prüfungen hingewiesen. Die zusätzlichen Anforderungen können für Betroffene erhebliche Folgen haben, wenn dringend benötigte Leistungen dadurch später bewilligt werden.

Die Bürgerbeauftragte vermutet hinter der Praxis unter anderem fehlendes Fachwissen. Sie fordert deshalb insbesondere eine umfassende Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern.

Gleichzeitig stellt der Bericht klar, dass die Zusammenarbeit mit den Jobcentern insgesamt überwiegend gut gewesen sei und Anfragen der Bürgerbeauftragten in der Regel zügig und konstruktiv beantwortet wurden. Es geht somit nicht darum, jede Nachweisanforderung pauschal als rechtswidrig einzustufen.

Unnötige Mitwirkungsaufforderung niemals einfach ignorieren

Wer eine offensichtlich überzogene Forderung erhält, sollte das Schreiben trotzdem nicht beiseitelegen. Schweigen kann dazu führen, dass das Jobcenter später eine fehlende Mitwirkung annimmt.

Sinnvoll ist vielmehr eine schriftliche Reaktion. Betroffene können erklären, warum sie den verlangten Nachweis für nicht leistungsrelevant halten, und das Jobcenter auffordern mitzuteilen, welche konkrete Tatsache mit dem Dokument geprüft werden soll.

Bei einem Zahlungseingang vor dem Leistungszeitraum kann beispielsweise auf den Zeitpunkt der Überweisung hingewiesen werden. Ist der Hintergrund bereits erklärt worden, sollte auch dies nochmals kurz dokumentiert werden.

Eine mögliche Formulierung wäre: „Bitte teilen Sie mir mit, welche für meinen Leistungsanspruch erhebliche Tatsache durch den verlangten Nachweis festgestellt werden soll. Der betreffende Zahlungseingang erfolgte bereits vor Beginn meines Leistungszeitraums und wurde von mir bereits erläutert.“

Jobcenter darf Leistungen nicht sofort wegen fehlender Unterlagen streichen

Besondere Bedeutung hat § 66 SGB I. Kommen Antragsteller einer zulässigen Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, können Leistungen zwar ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

Eine solche Entscheidung darf jedoch nicht ohne Weiteres erfolgen. Zuvor muss die Behörde schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Eine Versagung nach § 66 SGB I setzt überhaupt erst voraus, dass eine Mitwirkungspflicht besteht. War das verlangte Dokument für die Prüfung des Anspruchs nicht erforderlich, kann auch eine darauf gestützte Leistungsverweigerung rechtlich angreifbar sein.

Bei einer Versagung kann Widerspruch notwendig werden

Bleibt es nicht bei der Aufforderung und erlässt das Jobcenter einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid, sollten Betroffene schnell handeln. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid. Wichtig ist insbesondere, Schreiben, hochgeladene Unterlagen und Eingangsbestätigungen aufzubewahren.

Droht durch eine ausbleibende Zahlung eine akute finanzielle Notlage, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Nach § 86b SGG kann das Sozialgericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn ohne schnelle gerichtliche Hilfe erhebliche Nachteile drohen.

Akteneinsicht kann zeigen, warum das Jobcenter Unterlagen verlangt

Manchmal lässt sich aus einer Mitwirkungsaufforderung nicht erkennen, weshalb ein bestimmtes Dokument verlangt wird. Dann kann ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll sein.

In der Verwaltungsakte können sich interne Vermerke, Berechnungen oder Hinweise befinden, aus denen hervorgeht, welchen Verdacht oder welche Annahme das Jobcenter verfolgt. Wie Betroffene dabei vorgehen können, erläutern wir im Beitrag „Warum Bezieher einen Antrag auf Akteneinsicht beim Jobcenter stellen sollten“.

Der Fall zeigt die Grenzen der Kontrolle

Der Tätigkeitsbericht macht deutlich, dass Leistungsbeziehende ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwar umfassend offenlegen müssen. Daraus entsteht für das Jobcenter aber kein uneingeschränktes Recht, jeden privaten Vorgang vollständig zu rekonstruieren.

Eine Nachweisforderung muss einen Zweck für die Leistungsprüfung erfüllen. Kann ein zusätzliches Dokument an der Entscheidung über den Anspruch nichts ändern, spricht viel dafür, die Erforderlichkeit der Forderung zumindest kritisch zu hinterfragen.

Besonders bei älteren Kontobewegungen lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Zeitraum. Dass ein Zahlungseingang auf einem vom Jobcenter zulässigerweise verlangten Kontoauszug sichtbar ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass hierzu beliebig viele weitere private Belege verlangt werden dürfen.

Der Beitrag Jobcenter verlangt für Bürgergeld-Antrag den Kaufbeleg einer Jacke, die vor Monaten gekauft wurde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Vermieter verweigert Wohngeld-Auskunft: Bis zu 2.000 Euro Bußgeld

Verweigert ein Vermieter eine von der Wohngeldbehörde verlangte Auskunft, kann bei vorsätzlichem Handeln ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro drohen. Auch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben können geahndet werden.

Menschen, die Wohngeld beantragen, sollten ihren Antrag trotzdem rechtzeitig einreichen. Eine fehlende Vermieterbescheinigung kann die Bearbeitung verzögern, verhindert den Antrag aber nicht automatisch.

Wichtig ist: Die private Bitte eines Mieters löst noch kein Bußgeld nach dem Wohngeldgesetz aus. Dafür muss die Wohngeldbehörde selbst die notwendigen Angaben verlangen.

Wohngeldbehörde darf den Vermieter direkt anschreiben

Nach § 23 Absatz 3 Wohngeldgesetz muss der Empfänger der Miete auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft geben. Die Anfrage darf sich auf die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie auf weitere Umstände des Miet- oder Nutzungsverhältnisses beziehen.

Das Gesetz spricht vom Empfänger der Miete und nicht ausschließlich vom Vermieter. Auskunftspflichtig können deshalb auch eine Wohnungsbaugesellschaft oder bei einer Untervermietung der Hauptmieter sein.

Erlaubt sind nur Fragen, die für die Prüfung des Wohngeldanspruchs benötigt werden. Fragen ohne erkennbaren Bezug zum Wohngeldverfahren sind nicht zulässig.

Die Auskunftspflicht hat zudem gesetzliche Grenzen. Über § 23 Absatz 5 WoGG gelten unter anderem die Regelungen des § 65 SGB I entsprechend.

Eine Auskunft kann beispielsweise unzumutbar oder unverhältnismäßig sein. Grenzen bestehen auch, wenn die Antwort für den Befragten oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens auslösen würde.

Warum die Miete aufgeschlüsselt werden muss

Für die Wohngeldberechnung reicht die Angabe einer Gesamtmiete häufig nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, welche Beträge auf die Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten oder andere Leistungen entfallen.

Nach § 9 WoGG gehören die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Stattdessen fließt eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung ein.

Auch Haushaltsenergie, Garagen- und Stellplatzkosten sowie bestimmte Pflege-, Betreuungs- oder Notrufleistungen bleiben bei der Ermittlung der Miete außer Betracht. Deshalb darf die Wohngeldbehörde eine genaue Aufteilung verlangen.

Auskunftspflichtige Person oder Stelle Welche Angaben verlangt werden dürfen Empfänger der Miete Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie weitere notwendige Angaben zum Miet- oder Nutzungsverhältnis Arbeitgeber eines Haushaltsmitglieds Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Haushaltsmitglieder und andere Mitbewohner Für den Wohngeldanspruch notwendige persönliche und wirtschaftliche Angaben

Auch Arbeitgeber können deshalb unmittelbar von der Wohngeldbehörde angeschrieben werden. Die Anfrage muss sich auf Angaben beschränken, die für das Wohngeldverfahren benötigt werden.

Wann ein Bußgeld von 2.000 Euro droht

Nach § 37 WoGG handelt ordnungswidrig, wer eine verlangte Auskunft vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erteilt. Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind bis zu 2.000 Euro möglich. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Vermieter ein amtliches Schreiben bewusst ignoriert oder absichtlich falsche Mietangaben übermittelt.

Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich niedriger. Da Leichtfertigkeit eine Form der Fahrlässigkeit ist, halbiert § 17 Absatz 2 OWiG den Höchstbetrag regelmäßig auf 1.000 Euro.

Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Weise missachtet. Ein entschuldbares Versehen oder eine geringfügige Verspätung führt daher nicht automatisch zu einem Bußgeld.

Die Behörde muss das Verschulden und die weiteren Umstände des Einzelfalls prüfen. Das verhängte Bußgeld wird nicht an den Mieter ausgezahlt und erhöht auch nicht dessen Wohngeldanspruch.

Antrag trotz fehlender Vermieterbescheinigung stellen

Eine verweigerte Mietbescheinigung führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung des Wohngeldantrags. Häufig lassen sich die benötigten Angaben durch den Mietvertrag, Vertragsnachträge, Mieterhöhungsschreiben, Betriebskostenabrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.

Betroffene sollten der Wohngeldbehörde schriftlich mitteilen, welche Angaben fehlen und dass der Vermieter die Mitwirkung verweigert. E-Mails, Briefe oder andere Nachweise über die erfolglose Anfrage sollten aufbewahrt werden.

Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht aus, darf die Behörde den Empfänger der Miete selbst anschreiben. Bleiben notwendige Tatsachen dennoch ungeklärt, kann sich die Bearbeitung verzögern oder der Nachweis des Wohngeldanspruchs scheitern.

Auch verlangte Kontoauszüge sollten im rechtmäßig geforderten Umfang und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden. Die fehlende Mitwirkung des Vermieters befreit Antragsteller nicht von ihren eigenen Pflichten.

Warum der Antragsmonat wichtig ist

Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Wohngeldanspruch muss allerdings bereits in diesem Monat bestanden haben.

Wer wegen der fehlenden Vermieterbescheinigung bis zum folgenden Monat wartet, kann dadurch einen Monat Wohngeld verlieren. Der Antrag sollte daher mit den bereits vorhandenen Unterlagen eingereicht werden.

Fehlende Nachweise können anschließend innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ergänzt werden. Die Wohngeldstelle sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Auskunft der Vermieter verweigert.

Besondere Regeln gelten nach der Ablehnung bestimmter Sozialleistungen. Wann dadurch rückwirkendes Wohngeld möglich ist, hängt von einer zusätzlichen Antragsfrist ab.

Kapitalerträge dürfen nur unter engen Bedingungen abgefragt werden

Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen ist nicht allein wegen fehlender Mietunterlagen erlaubt. Aus einem Datenabgleich nach § 33 WoGG muss sich der Verdacht ergeben oder bereits feststehen, dass Wohngeld rechtswidrig bezogen wurde oder wird.

Zusätzlich muss das betroffene Haushaltsmitglied bei der Ermittlung der Kapitalerträge nicht oder nicht vollständig mitwirken. Muss rechtswidrig bezogenes Wohngeld zurückgezahlt werden, sollen die Kosten dieser Auskunft in der Regel von der Person erhoben werden, die das Wohngeld erstatten muss.

Fragen und Antworten zur Mietauskunft beim Wohngeld Muss der Vermieter jede private Mietbescheinigung ausfüllen?

Nein, nicht jede private Anfrage des Mieters führt zu einer bußgeldbewehrten Auskunftspflicht nach dem Wohngeldgesetz. Verlangt die Wohngeldbehörde notwendige Angaben, muss der Empfänger der Miete grundsätzlich antworten.

Wann drohen bis zu 2.000 Euro Bußgeld?

Der Höchstbetrag von 2.000 Euro kommt bei einem vorsätzlichen Verstoß in Betracht. Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich bei 1.000 Euro.

Kann Wohngeld ohne Vermieterbescheinigung bewilligt werden?

Ja, wenn sich die benötigten Angaben aus anderen verlässlichen Unterlagen ergeben. Ob Mietvertrag, Abrechnungen und Zahlungsnachweise ausreichen, prüft die Wohngeldbehörde im Einzelfall.

Sollten Betroffene mit dem Antrag bis zur Antwort des Vermieters warten?

Nein. Der Antrag sollte rechtzeitig eingehen, weil der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat beginnt.

Können auch Arbeitgeber mit einem Bußgeld belegt werden?

Ja, wenn sie ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorsätzlich oder leichtfertig missachten. Auch falsche, unvollständige und verspätete Angaben können geahndet werden.

Darf die Wohngeldbehörde ohne Weiteres bei der Bank nachfragen?

Nein. Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen setzt Hinweise aus einem Datenabgleich und eine fehlende oder unvollständige Mitwirkung des Haushaltsmitglieds voraus.

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Schwerbehinderung und nicht eingeladen: Gericht setzte jetzt für Entschädigungsanspruch sehr enge Grenzen

Ein schwerbehinderter Bewerber wird trotz offengelegter Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das klingt zunächst nach einem möglichen Fall von Diskriminierung, führt bei einem privaten Arbeitgeber aber nicht automatisch zu einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22. April 2026 deutlich gemacht, dass es auf den tatsächlichen Ablauf des Bewerbungsverfahrens ankommt.

Wenn überhaupt kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, niemand eingeladen und die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt wird, kann es bereits an einer Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern fehlen.

Entschieden wurde unter dem Aktenzeichen 6 Ca 3408/25. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen, denn beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist die Berufung unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 anhängig.

Schwerbehinderter Ingenieur bewirbt sich auf eine Stelle

Der Kläger ist Diplom-Maschinenbauingenieur und hat einen Grad der Behinderung von 60. Er bewarb sich bei einem privaten Unternehmen auf eine ausgeschriebene Konstrukteursstelle und wies in seinen Bewerbungsunterlagen ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin.

Zu einem Vorstellungsgespräch kam es nicht. Der Bewerber sah sich dadurch unter anderem wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Gerade bei schwerbehinderten Bewerbern kann der Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren rechtlich bedeutsam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass bereits der Verlust einer echten Bewerbungschance eine Benachteiligung darstellen kann.

Doch hier wurde überhaupt niemand eingeladen

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Koblenz unterschied sich allerdings in einem wichtigen Punkt von vielen anderen Diskriminierungsverfahren. Nach den Feststellungen des Gerichts fanden für die hier betreffende Ausschreibung überhaupt keine Vorstellungsgespräche statt.

Insgesamt hatten sich 24 Personen beworben. Keine von ihnen wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und am Ende wurde auch niemand eingestellt.

Das Unternehmen erklärte, es habe keinen konkreten unmittelbaren Personalbedarf gegeben. Mit der Ausschreibung habe vielmehr ein Bewerberpool aufgebaut werden sollen, um bei einem späteren Bedarf auf möglicherweise geeignete Kandidaten zurückgreifen zu können.

Nach dem Vortrag des Unternehmens war der schwerbehinderte Bewerber zudem nicht endgültig aus diesem Pool ausgeschlossen worden. Er sollte vielmehr weiterhin als möglicher Kandidat berücksichtigt werden.

Gericht sieht keine schlechtere Behandlung des Bewerbers

Für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss eine Benachteiligung vorliegen. Vereinfacht gesagt muss der Bewerber aufgrund eines geschützten Merkmals eine ungünstigere Behandlung erfahren haben als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Arbeitsgerichts bei dieser Bewerbung. Der schwerbehinderte Ingenieur wurde nicht zum Gespräch eingeladen, aber ebenso wenig wurden die anderen 23 Bewerber eingeladen.

Es gab deshalb nach Ansicht der Kammer keine Gruppe von Bewerbern, der eine Bewerbungschance eröffnet wurde, während der Kläger ausgeschlossen blieb. Auch eine Einstellung eines anderen Bewerbers fand nicht statt.

Die versagte Chance kann sonst für eine Entschädigung reichen

Das Urteil bedeutet nicht, dass ein schwerbehinderter Bewerber erst dann diskriminiert werden kann, wenn nachweislich ein schlechter qualifizierter Bewerber eingestellt wurde. Eine Benachteiligung kann bereits wesentlich früher im Verfahren entstehen.

Wird beispielsweise eine schwerbehinderte Person aus einem tatsächlich stattfindenden Auswahlverfahren ausgeschlossen, während andere Kandidaten Gespräche führen dürfen, kann bereits der Verlust dieser Chance rechtlich erheblich sein. Der Bewerber bekommt dann keine Gelegenheit, den Arbeitgeber persönlich von seiner Eignung zu überzeugen oder mögliche Vorbehalte auszuräumen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hielt diese Rechtsprechung im konkreten Fall jedoch nicht für übertragbar. Wo gar kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, kann nach der Argumentation des Gerichts auch keine individuelle Chance innerhalb dieses Auswahlverfahrens entzogen worden sein.

Private Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte nicht automatisch einladen

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Die besondere Einladungspflicht aus § 165 SGB IX gilt für öffentliche Arbeitgeber.

Bewirbt sich dort ein schwerbehinderter Mensch, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Bei einem privaten Unternehmen besteht eine solche automatische Einladungspflicht allein aufgrund der Schwerbehinderung dagegen nicht. Darauf weist auch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ausdrücklich hin.

Wie streng die Anforderungen bei öffentlichen Arbeitgebern sein können, zeigt auch ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Dort musste ein öffentlicher Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zahlen, nachdem dessen Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

Auch private Unternehmen dürfen nicht diskriminieren

Die fehlende Einladungspflicht ist allerdings kein Freibrief für private Arbeitgeber. Das Benachteiligungsverbot des AGG gilt auch für sie.

Ein Unternehmen darf einen Bewerber deshalb nicht wegen seiner Behinderung aussortieren, schlechter behandeln oder ihm wegen der Schwerbehinderung eine reale Bewerbungschance nehmen. Hinzu kommen Pflichten aus § 164 SGB IX, die Arbeitgeber beim Umgang mit freien Arbeitsplätzen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen beachten müssen.

Auch Verstöße gegen gesetzliche Verfahrenspflichten können in einem späteren AGG-Verfahren Bedeutung bekommen. Wer sich näher mit der Offenlegung einer Behinderung im Bewerbungsverfahren beschäftigt, findet dazu bei Gegen-Hartz auch den Ratgeber „Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?“.

Diese Unterschiede gelten bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern Frage Privater Arbeitgeber Öffentlicher Arbeitgeber Automatische Einladung bei bekannter Schwerbehinderung? Nein, nicht allein wegen § 165 SGB IX Grundsätzlich ja, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt AGG schützt vor Benachteiligung? Ja Ja Kann eine Nicht-Einladung eine Entschädigung auslösen? Ja, wenn Umstände für eine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen Ja, insbesondere kann ein Verstoß gegen die Einladungspflicht ein wichtiges Indiz sein Indizien können die Beweislast verändern

Für Bewerber ist zudem § 22 AGG wichtig. Betroffene müssen eine Diskriminierung nicht in jedem Fall unmittelbar beweisen, denn das wäre in Bewerbungsverfahren häufig kaum möglich.

Beweist ein Bewerber Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Deshalb können der Ablauf des Verfahrens, widersprüchliche Begründungen oder eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern erhebliche Bedeutung bekommen.

Im Koblenzer Fall fehlte es nach Ansicht des Arbeitsgerichts gerade an einer solchen schlechteren Behandlung innerhalb der betreffenden Ausschreibung. Niemand erhielt das Vorstellungsgespräch, das dem Kläger verweigert worden sein könnte.

Das Urteil erlaubt Arbeitgebern keine beliebigen Schein-Stellenanzeigen

Aus der Entscheidung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass Arbeitgeber künftig beliebig Stellen ausschreiben und sich anschließend stets auf einen Bewerberpool berufen können. In einem Gerichtsverfahren kann genau geprüft werden, ob tatsächlich kein konkreter Einstellungsbedarf bestand und ob alle Bewerber entsprechend behandelt wurden.

Problematisch könnte es beispielsweise werden, wenn ein Unternehmen erklärt, es habe lediglich einen Bewerberpool aufgebaut, kurze Zeit später aber tatsächlich einen anderen Kandidaten auf genau dieser Stelle beschäftigt. Dann könnte sich die Frage nach einer echten Auswahlentscheidung völlig anders stellen.

Für schwerbehinderte Bewerber lohnt es sich deshalb, den tatsächlichen Ablauf zu betrachten. Entscheidend ist nicht allein die Absage, sondern auch, was mit den übrigen Bewerbern geschah und ob anschließend eine Einstellung vorgenommen wurde.

Eine andere Entscheidung ist bei öffentlichen Arbeitgebern möglich

Wie unterschiedlich die Rechtslage sein kann, zeigt ein Vergleich mit Verfahren gegen Behörden und andere öffentliche Arbeitgeber. Dort kann bereits die unterlassene Einladung eines fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerbers ein starkes Indiz für eine Benachteiligung darstellen.

Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über einen Fall, in dem ein schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerber wegen einer unterlassenen Einladung eine Entschädigung erhielt. Andersherum gibt es aber auch Situationen, in denen trotz Schwerbehinderung kein Anspruch auf Entschädigung besteht, etwa wenn die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Falls nicht erfüllt sind.

Betroffene müssen kurze Fristen beachten

Wer eine Diskriminierung bei einer Bewerbung vermutet, sollte nicht lange abwarten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG muss bei einer Bewerbung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden.

Für eine anschließende Entschädigungsklage gilt zusätzlich eine Frist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist.

Gerade bei einer vermuteten Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung können deshalb wenige Wochen entscheidend sein. Bewerber sollten Absagen, Stellenanzeigen, E-Mails und sonstige Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens aufbewahren.

Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz läuft noch

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz ist noch nicht das letzte Wort. Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 die Berufung anhängig.

Das LAG kann sich damit insbesondere mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Ausschreibung zur Bildung eines Bewerberpools überhaupt von einer Benachteiligung im Sinne des AGG gesprochen werden kann. Eine spätere Entscheidung könnte deshalb über den konkreten Fall hinaus für Bewerber und Arbeitgeber interessant werden.

Bis zu einer Entscheidung in der Berufungsinstanz sollte das Koblenzer Urteil daher nicht als endgültige arbeitsgerichtliche Linie verstanden werden. Der aktuelle Stand zeigt lediglich, wie das Arbeitsgericht den konkreten Sachverhalt bewertet hat.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Grundlage ist das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. April 2026, Az. 6 Ca 3408/25. Herangezogen werden außerdem insbesondere § 15 AGG, § 22 AGG, § 164 SGB IX und § 165 SGB IX. Stand des Berufungsverfahrens: 13. September 2026.

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Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld

Für Arbeitnehmer, die während einer längeren Krankheit ihren Arbeitsplatz verlieren, kommt ab 2027 eine erhebliche finanzielle Verschärfung. Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem folgenden Tag grundsätzlich nur noch mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts berechnet.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Änderung ist keine bloße politische Ankündigung mehr, sondern steht bereits im Gesetz und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Entscheidend ist nicht der Tag der Kündigung

Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt. Wer während einer Krankschreibung eine Kündigung erhält, fällt nicht bereits am Tag des Zugangs der Kündigung auf den niedrigeren Krankengeldsatz.

Entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Läuft die Kündigungsfrist beispielsweise bis zum 31. März 2027, greift die neue Berechnung grundsätzlich ab dem 1. April 2027, sofern zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und Krankengeld beansprucht werden kann.

Damit kann zwischen der Kündigungserklärung und der finanziellen Verschlechterung ein Zeitraum von mehreren Wochen oder sogar Monaten liegen. Gerade bei längeren Kündigungsfristen sollte deshalb genau auf das arbeitsrechtliche Beendigungsdatum geachtet werden.

Neuer § 47 Abs. 2a SGB V gilt ab Januar 2027

Die neue Vorschrift findet sich in § 47 Abs. 2a SGB V. Danach beträgt das Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes der Vorschrift sind 67 Prozent vorgesehen. Dabei verweist das Gesetz auf ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und enthält zusätzliche Voraussetzungen für Ehe- und Lebenspartner.

Die Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Sommer 2026 verkündet und ist daher für diesen Punkt keine offene Reformdiskussion mehr.

Die allgemeine Krankengeldkürzung kommt dagegen nicht

Bei der neuen Regelung muss genau unterschieden werden. Das Krankengeld wird ab 2027 nicht für sämtliche Arbeitnehmer pauschal auf 60 Prozent reduziert.

Bleibt das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit bestehen, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Eine zunächst diskutierte allgemeine Absenkung des Krankengeldes wurde nicht Gesetz. Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich darüber berichtet, welche Krankengeld-Kürzung für 2027 gestrichen wurde und welche Verschärfungen tatsächlich kommen.

So groß kann der Unterschied beim Krankengeld werden

Wie stark sich die Änderung auswirken kann, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Ausgangspunkt ist ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttolohn und 2.500 Euro rechnerischem Nettoarbeitsentgelt.

Situation Berechnung Ausgangsbetrag Reguläres Krankengeld höchstens 90 % von 2.500 Euro 2.250 Euro Nach Beschäftigungsende ab 2027 60 % von 2.500 Euro 1.500 Euro Mit Kind bei erfüllten Voraussetzungen 67 % von 2.500 Euro 1.675 Euro

In diesem Beispiel liegt zwischen dem regulären gesetzlichen Ausgangsbetrag und der neuen 60-Prozent-Berechnung eine Differenz von 750 Euro pro Monat. Bei Anwendung des 67-Prozent-Satzes beträgt die rechnerische Differenz noch 575 Euro.

Die tatsächliche Differenz der Überweisung auf das Konto kann davon abweichen. Beim regulären Krankengeld werden üblicherweise Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, während die Beiträge beim verminderten Krankengeld nach § 47 Abs. 2a SGB V nach den neuen gesetzlichen Regelungen vom Leistungsträger getragen werden.

Kündigung am 10. März bedeutet nicht Kürzung ab 10. März

Ein häufiger Irrtum dürfte künftig darin bestehen, den Zugang einer Kündigung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Beides kann jedoch zeitlich weit auseinanderliegen.

Erhält ein arbeitsunfähiger Beschäftigter beispielsweise am 10. März 2027 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2027, besteht das Arbeitsverhältnis noch bis einschließlich 30. Juni. Die Sonderberechnung nach § 47 Abs. 2a SGB V setzt deshalb grundsätzlich erst am 1. Juli 2027 ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht.

Wer wissen möchte, wie Krankengeld bislang nach einer Kündigung weitergezahlt wird, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit“.

Auch befristete Arbeitsverträge können betroffen sein

Die Vorschrift spricht allgemein vom Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Damit betrifft sie nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber während einer Erkrankung kündigt.

Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann während einer Arbeitsunfähigkeit auslaufen. Ebenso kann die Vorschrift bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung relevant werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und anschließend ein Krankengeldanspruch besteht.

Gerade Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten deshalb frühzeitig prüfen, wann der Vertrag endet und welche Leistung anschließend gezahlt wird. Die finanzielle Auswirkung kann bei einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit erheblich sein.

Die Kündigung beendet den Krankengeldanspruch nicht automatisch

Die neue Vorschrift darf nicht so verstanden werden, dass Krankengeld nach einer Kündigung vollständig entfällt. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen.

Ab 2027 verändert sich in diesen Fällen jedoch die Berechnung der Leistung. Damit verschiebt sich das Problem für viele Betroffene vom grundsätzlichen Anspruch auf die Höhe des Krankengeldes.

Weitere Hintergründe dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Krankengeld trotz Kündigung weitergezahlt?“.

Lücken bei der Arbeitsunfähigkeit können zusätzlich teuer werden

Unabhängig von der neuen Berechnung bleibt es wichtig, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Gerade nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses können Fehler bei der weiteren Bescheinigung erhebliche Folgen haben.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine lange Erkrankung automatisch einen lückenlosen Leistungsanspruch garantiert. Die ärztliche Feststellung und der Versicherungsstatus müssen weiterhin zu den gesetzlichen Vorgaben passen.

Bei Problemen mit Folgebescheinigungen kann zusätzlich zum niedrigeren Krankengeld sogar der Anspruch selbst gefährdet sein. Besonders nach einer Kündigung sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, wann die nächste ärztliche Feststellung erfolgen muss.

Auch die Entgeltfortzahlung muss getrennt betrachtet werden

Nicht jeder Arbeitnehmer erhält unmittelbar nach dem Ausscheiden Krankengeld. Während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zahlt zunächst häufig noch der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

In besonderen Fällen kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sogar über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt sind. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, können außerdem Ruhensvorschriften beim Krankengeld eingreifen.

Deshalb sollte bei einer Kündigung während einer Erkrankung immer getrennt geprüft werden, bis wann der Arbeitgeber zahlen muss und ab welchem Datum die Krankenkasse tatsächlich eintritt. Erst dann lässt sich die finanzielle Auswirkung der neuen 60- beziehungsweise 67-Prozent-Regel zuverlässig bestimmen.

Warum der Gesetzgeber das Krankengeld an das Arbeitslosengeld annähert

Mit der Änderung wird die Absicherung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses stärker an die Höhe des Arbeitslosengeldes angelehnt. Auch beim Arbeitslosengeld gelten grundsätzlich Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent.

Für Erkrankte bedeutet das allerdings einen deutlichen Einschnitt gegenüber der bisherigen Krankengeldberechnung. Besonders hart kann die Neuregelung Menschen treffen, die nach einer Kündigung noch viele Monate arbeitsunfähig bleiben.

Wer beispielsweise noch neun Monate Krankengeld erhält und monatlich mehrere hundert Euro weniger zur Verfügung hat, muss mit einer erheblichen Gesamteinbuße rechnen. Hohe Mieten, Kredite und laufende familiäre Verpflichtungen verändern sich durch die Erkrankung und den Arbeitsplatzverlust schließlich nicht automatisch.

Die 78-Wochen-Grenze bleibt bestehen

Durch die neue Berechnung wird die grundsätzliche Höchstdauer des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit nicht einfach verkürzt. Krankengeld kann weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt werden.

In diese Zeit fallen auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch etwa wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Wer sich bereits dem Ende dieses Zeitraums nähert, sollte sich außerdem rechtzeitig mit der sogenannten Aussteuerung beschäftigen.

Was anschließend passieren kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Ratgeber „Was passiert nach 78 Wochen? Krankengeld-Bezieher müssen früh aktiv werden“.

Besonders wichtig wird das genaue Enddatum des Jobs

Für Arbeitnehmer wird ab 2027 ein Datum finanziell besonders bedeutsam: der tatsächliche letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht die Übergabe des Kündigungsschreibens und auch nicht der Ausspruch einer Kündigung lösen die neue Berechnung aus.

Wer beispielsweise zum 31. Mai ausscheidet, muss grundsätzlich ab dem 1. Juni mit der verminderten Krankengeldberechnung rechnen. Läuft das Arbeitsverhältnis dagegen bis zum 30. September, setzt die Änderung trotz einer Monate zuvor ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober ein.

Arbeitnehmer sollten deshalb Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Vereinbarungen über das Beendigungsdatum genau prüfen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kann auch das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich umstritten sein.

Was bei Krankengeld über den Jahreswechsel 2026/2027 gilt

Eine besondere Frage stellt sich bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits 2026 endet und die am 1. Januar 2027 weiterhin Krankengeld erhalten. Das Gesetz enthält für diese Fallgruppe keine leicht erkennbare eigene Übergangsregelung, die sämtliche denkbaren Konstellationen ausdrücklich beschreibt.

Betroffene sollten deshalb ihren Krankengeldbescheid und eine mögliche Neuberechnung zum Jahreswechsel genau prüfen. Bei erheblichen Differenzen kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Berechnung der Krankenkasse anzufordern und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einzuholen.

Praxisbeispiel: Kündigung während einer langen Erkrankung

Thomas ist seit dem 15. Februar 2027 arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber kündigt ihm am 20. Februar ordentlich zum 31. Mai 2027.

Die Kündigung allein führt am 20. Februar noch nicht zur 60-Prozent-Regel. Das Beschäftigungsverhältnis besteht zunächst bis zum 31. Mai weiter.

Ist Thomas am 1. Juni weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Krankengeldanspruch fort, wird die Leistung ab diesem Tag grundsätzlich nach § 47 Abs. 2a SGB V berechnet. Ohne Anwendung des erhöhten Satzes erhält er dann 60 Prozent des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts.

Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.500 Euro wären dies rechnerisch 1.500 Euro monatlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Satz wären es 1.675 Euro.

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Rentner Gerd (69): “Mit dem Rentenausweis spare ich über 100 Euro”

Der Rentenausweis steckt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie, wird aber im Alltag nur selten vorgezeigt. Dabei kann er bei Kultur, Freizeit, Nahverkehr und weiteren Angeboten den Zugang zu günstigeren Preisen ermöglichen. Rentner Gerd, 69, macht es anders: Er prüft bei fast jeder Ausgabe, ob es einen ermäßigten Tarif gibt.

Sein Grundsatz lautet: „Ich weiß, wie ich mehr sparen kann.“ Entscheidend ist dabei allerdings nicht allein der Rentenausweis, sondern die Kombination aus Rentnerstatus, Lebensalter und gezieltem Nachfragen. Denn einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf Seniorenrabatte gibt es nicht.

Gerd macht aus einer Gewohnheit eine Sparstrategie

Gerd ist 69 und besucht regelmäßig ein Schwimmbad, geht gelegentlich ins Theater und fährt mehrmals im Jahr mit der Bahn zu seiner Tochter. Früher kaufte er meist den Preis, der ihm zuerst angeboten wurde. Seit er gezielt nach Senioren- und Rentnertarifen fragt, vergleicht er jedes Angebot vor dem Bezahlen.

Im September entdeckt er beispielsweise, dass die aktuelle BahnCard 25 für 29,99 Euro günstiger ist als die Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro. Beim Theater wiederum kann ein Rentnernachweis für einen ermäßigten Tarif verlangt werden. Im Schwimmbad prüft er die örtliche Preisordnung, bevor er eine normale Eintrittskarte kauft.

Sein Vorteil entsteht deshalb nicht durch einen geheimen Rentnerbonus. Er entsteht dadurch, dass Gerd seinen Rentenausweis griffbereit hält, Altersgrenzen kennt und vor jedem Kauf nach dem günstigeren Tarif fragt.

Der Rentenausweis ist mehr als ein Stück Papier im Portemonnaie

Der Rentenausweis wird nach Bewilligung einer gesetzlichen Rente automatisch zugesandt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Auf dem Dokument stehen unter anderem Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit dem Ausweis ihren Status nachweisen können. Vergünstigungen können beispielsweise bei Theatern, Kinos, im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften oder Restaurants angeboten werden.

Wichtig ist jedoch: Der Rentenausweis ist kein amtlicher Lichtbildausweis und ersetzt deshalb nicht den Personalausweis. Wer eine Ermäßigung beanspruchen möchte, sollte im Zweifel beide Dokumente dabeihaben.

Ausführlicher haben wir bereits dargestellt, wo der Rentenausweis 2026 beim Sparen helfen kann.

Gerd fragt nach – und genau dadurch spart er

Der häufigste Fehler besteht darin, ausschließlich auf sichtbar ausgeschilderte Rentnerrabatte zu achten. Viele Anbieter weisen auf Ermäßigungen nur in ihrer Preisordnung, auf der Internetseite oder auf Nachfrage hin. Gerd fragt deshalb vor dem Bezahlen, ob es einen Senioren-, Rentner- oder ermäßigten Tarif gibt.

Dabei sollte die Frage nicht nur lauten, ob der Rentenausweis akzeptiert wird. Manche Vergünstigungen hängen ausschließlich vom Alter ab, beispielsweise ab 60 oder 65 Jahren. Bei anderen Angeboten muss dagegen tatsächlich der Bezug einer Rente nachgewiesen werden.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer nur nach einem „Rentnerrabatt“ fragt, kann einen Seniorentarif übersehen, obwohl er die Altersgrenze längst erfüllt.

Wo Rentner mit dem Ausweis sparen können Bereich Mögliche Vergünstigung Worauf Rentner achten sollten Theater und Kultur Ermäßigte Eintrittskarten Rentner- und Seniorentarife unterscheiden Kino Seniorenpreise oder bestimmte Aktionstage Altersgrenze des Anbieters prüfen Museen Reduzierter Eintritt bei einzelnen Einrichtungen Rentenausweis oder Altersnachweis bereithalten Bus und Bahn Seniorentarife und regionale Angebote Verkehrsverbünde haben unterschiedliche Regeln Schwimmbäder und Freizeit Vergünstigte Eintritte Kommunale Preislisten prüfen Geschäfte und Gastronomie Teilweise freiwillige Seniorenaktionen Rabatte werden nicht überall offen beworben

Die Höhe der Ermäßigung kann von wenigen Prozent bis zu deutlich günstigeren Sondertarifen reichen. Einen festen Rabatt von beispielsweise zehn oder 20 Prozent gibt es jedoch nicht. Jeder Anbieter kann eigene Bedingungen festlegen.

Weitere Beispiele finden Rentner in unserem Beitrag „Rentner: Überall hier bekommen Senioren 10 Prozent Rabatt – oft sogar viel mehr“.

Bei der Bahn kann Gerd derzeit sogar einen zusätzlichen Trick nutzen

Besonders deutlich zeigt sich das Sparprinzip derzeit bei der Deutschen Bahn. Die Senioren-BahnCard 25 für die 2. Klasse kostet regulär 40,90 Euro und kann von Reisenden ab 65 Jahren gekauft werden. Sie gewährt 25 Prozent Rabatt auf entsprechende Flex-, Spar- und Super-Sparpreise.

Im September 2026 gibt es jedoch eine Besonderheit. Die reguläre BahnCard 25 wird vom 1. bis 30. September 2026 für 29,99 Euro angeboten und darf auch von Menschen über 65 gekauft werden. Damit ist sie momentan 10,91 Euro günstiger als die Senioren-BahnCard 25.

Gerd würde deshalb nicht automatisch das Produkt kaufen, auf dem „Senioren“ steht. Er vergleicht vorher die aktuellen Preise. Genau solche Vergleiche können über das Jahr zusätzliche Einsparungen bringen.

Über diesen ungewöhnlichen Preisunterschied berichten wir ausführlich im Beitrag „Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart jetzt 10,91 Euro“.

Seniorentarife funktionieren bei der Bahn auch ohne Rentenausweis

Gerade bei der Bahn zeigt sich aber auch, warum Rentner zwischen Rentnerstatus und Lebensalter unterscheiden sollten. Die Senioren-BahnCard steht Personen ab 65 Jahren offen. Entscheidend ist dort das Alter und nicht der Bezug einer Altersrente.

Auch der Sparpreis Senioren richtet sich an Reisende ab 65 Jahren. Der Rentenausweis verschafft Gerd deshalb bei solchen Angeboten keinen zusätzlichen Bahn-Rabatt.

Das Prinzip gilt auch andersherum. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren Rente bezieht, erfüllt damit nicht automatisch jede Altersgrenze eines Seniorentarifs. Der Rentenausweis kann deshalb hilfreich sein, ersetzt aber immer die Prüfung der konkreten Bedingungen nicht.

Der größte Spartipp kostet Gerd nichts: Er fragt vor dem Bezahlen

Gerd verlässt sich nicht darauf, dass ihm ein günstigerer Preis automatisch angeboten wird. Beim Museum, Theater, Schwimmbad oder bei Veranstaltungen fragt er vor dem Kauf nach dem günstigsten Tarif für Rentner oder Senioren. Erst danach entscheidet er, welches Ticket er nimmt.

Das klingt banal, kann aber einen Unterschied machen. Wer jedes Mal den normalen Erwachsenenpreis auswählt, kann vorhandene Vergünstigungen dauerhaft übersehen.

Besonders bei Online-Buchungen lohnt sich deshalb ein Blick auf sämtliche Tarifgruppen. Begriffe wie „ermäßigt“, „Senioren“, „65+“ oder „Rentner“ können unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Nicht jeder Rentnerrabatt verlangt den Rentenausweis

Gerd nimmt den Rentenausweis trotzdem fast immer mit. Er weiß aber, dass das Dokument nicht überall verlangt wird. Bei einem reinen Alterstarif reicht häufig der Nachweis des Geburtsdatums.

Andere Einrichtungen gewähren ihre Ermäßigung dagegen ausdrücklich Menschen, die eine Rente beziehen. Dort kann der Rentenausweis genau der benötigte Nachweis sein.

Wer sich ausschließlich auf das Alter verlässt, kann daher ebenfalls Geld verschenken. Rentenstatus und Altersgrenze sollten getrennt geprüft werden.

Rentenausweis bedeutet nicht automatisch kostenlose Leistungen

Ein Missverständnis sollte vermieden werden: Der Rentenausweis führt nicht automatisch zu einer Befreiung von Gebühren oder gesetzlichen Eigenanteilen. Beim Rundfunkbeitrag, bei Krankenkassen-Zuzahlungen oder anderen gesetzlichen Entlastungen gelten eigene Voraussetzungen.

Allein der Bezug einer Altersrente reicht beispielsweise grundsätzlich nicht aus, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Bei einer kleinen Rente können jedoch Grundsicherung oder besondere Härtefälle weitere Ansprüche eröffnen.

Welche zusätzlichen Entlastungen möglich sind, erklären wir in unserem Überblick „Rente: Diese Befreiungen gibt es für Rentner 2026“.

Auch bei Krankenkassen können Rentner zusätzlich sparen

Mit dem Rentenausweis selbst entfällt die Zuzahlung für Medikamente nicht. Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen allerdings nur bis zu ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze tragen. Ist diese erreicht, kann eine Befreiung für weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr beantragt werden.

Gerade Rentner mit regelmäßigem Medikamentenbedarf sollten deshalb ihre Belege aufbewahren. Über die Möglichkeiten haben wir im Beitrag „Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen“ ausführlich berichtet.

Gerd trennt solche gesetzlichen Ansprüche von klassischen Seniorenrabatten. So verhindert er, dass er eine mögliche Entlastung übersieht, nur weil dafür nicht der Rentenausweis zuständig ist.

Ein verlorener Rentenausweis lässt sich ersetzen

Der Rentenausweis ist unbefristet gültig. Rentner erhalten deshalb nicht jedes Jahr automatisch ein neues Exemplar. Geht der Ausweis verloren oder wird er beschädigt, kann über den Renten Service ein Ersatz angefordert werden.

Auch deshalb lohnt es sich, das Dokument nicht dauerhaft in einer Schublade aufzubewahren. Wer regelmäßig unterwegs ist und Preisnachlässe nutzen möchte, sollte den Rentenausweis griffbereit haben.

So kann Gerd im Laufe eines Jahres über 100 Euro sparen

Wie viel tatsächlich zusammenkommt, hängt stark vom Wohnort und vom Freizeitverhalten ab. Ein Rechenbeispiel von Gerd zeigt jedoch, warum sich selbst kleine Ermäßigungen summieren können.

Beispiel Angenommene Ersparnis Ersparnis im Jahr 6 Museumsbesuche je 3 Euro 18 Euro 4 Theaterbesuche je 10 Euro 40 Euro 12 Kinobesuche je 2 Euro 24 Euro 20 Schwimmbadbesuche je 1,50 Euro 30 Euro BahnCard-Aktion September 2026 gegenüber Senioren-BahnCard 25 10,91 Euro Gesamte Beispielersparnis 122,91 Euro

 

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Mehr Angst vor dem Heim als vor dem Tod

Es gibt Themen, die erst dann sichtbar werden, wenn man lange genug über sie schweigt. Die Pflege von Menschen gehört dazu. Sie verschwindet im Lärm des öffentlichen Betriebs – zwischen Reformversprechen, Kostenstatistiken und Schlagzeilen, die den Alltag selten treffen. In Rheinland-Pfalz kam sie einen ganzen Tag lang selbst zu Wort: Ungeschminkt, widersprüchlich und dringlich. In […]

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KNK ruft zur Unterstützung des Widerstands in Rojava auf

Der Nationalkongress Kurdistans (KNK) hat zur Unterstützung der Proteste in Rojava für muttersprachliche Bildung aufgerufen. Das Komitee für Sprache, Bildung, Kultur und Kunst des KNK erklärte, täglich gingen tausende Menschen auf die Straße, um ihre Rechte einzufordern. Der KNK unterstütze diesen legitimen Widerstand.

„Das Recht auf Bildung in der eigenen Muttersprache ist ein universelles und unveräußerliches Recht“, betonte das Gremium. Der KNK forderte die syrische Übergangsregierung auf, ihre „antidemokratischen Angriffe“ auf die muttersprachliche Bildung unverzüglich einzustellen und dieses grundlegende Recht anzuerkennen.

Zugleich rief der KNK Kurd:innen in allen vier Teilen Kurdistans, Menschen aus Kurdistan im Ausland sowie internationale und humanitäre Organisationen dazu auf, den Kampf der Bevölkerung Rojavas zu unterstützen. „Das Recht auf Bildung in der Muttersprache ist unveräußerlich, und die Bevölkerung Rojavas wird ihren Kampf fortsetzen, bis diese Forderung zum Erfolg geführt worden ist“, heißt es in der Erklärung.

Der KNK fordert, das Recht auf muttersprachliche Bildung gesetzlich zu verankern und dauerhaft zu garantieren.

Proteste gegen Herabstufung des Kurdischen zur Unterrichtsstunde

Hintergrund der Proteste sind Vorgaben des syrischen Bildungsministeriums für das neue Schuljahr, nach denen Kurdisch in den kurdischen Gebieten künftig auf drei Unterrichtsstunden pro Woche beschränkt werden soll. Dagegen gehen seit Tagen in zahlreichen Städten Rojavas Schüler:innen, Lehrer:innen und weitere Teile der Bevölkerung auf die Straße. Sie fordern die Anerkennung des Kurdischen als Unterrichtssprache und lehnen eine Herabstufung zur bloßen Unterrichtsstunde ab. Auch Bildungseinrichtungen und gesellschaftliche Organisationen in Rojava haben die Entscheidung zurückgewiesen.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tev-Cand-und-hilala-zerin-unsere-sprache-ist-unsere-existenz-52701 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-fur-kurdischsprachigen-unterricht-weiten-sich-in-rojava-aus-52677 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-schuler-innen-boykottieren-unterricht-fur-bildung-auf-kurdisch-52636

 

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Großbrand von Izmir: Die Täter sind umstritten, die Verantwortung nicht

Als der Große Brand von Izmir (Smyrna), der am 13. September 1922 begonnen hatte, fünf Tage später endlich erlosch, lagen bereits zwei Drittel der Stadt in Trümmern. Rund 25.000 Gebäude, darunter Wohnhäuser, Kirchen, Krankenhäuser, Schulen und Hotels, wurden vollständig zerstört. Die historischen griechischen und armenischen Viertel verschwanden von der Landkarte.

Der Brand vernichtete ein Gebiet von rund 2,6 Millionen Quadratmetern, das sich vom heutigen Messegelände von Izmir, das heute für Konzerte, Veranstaltungen und Jahrmärkte bekannt ist, bis zum Kordon erstreckte. Wer für den Brand verantwortlich war, ist auch mehr als ein Jahrhundert später Gegenstand kontroverser Debatten.

Die offizielle Geschichtsschreibung behauptet, Griech:innen auf der Flucht vor der türkischen Armee hätten das Feuer gelegt. Tatsächlich brach der Brand jedoch am 13. September aus – vier Tage nachdem die unter dem Kommando von Mustafa Kemal stehende türkische Armee am 9. September in Izmir einmarschiert war.

Räumliche und demografische Zerstörung

Die Historikerin und Autorin Ayşe Hür beschreibt das Ausmaß der Zerstörung der städtischen und gesellschaftlichen Struktur:

„Bei dem Brand wurden auf einer Fläche von rund 2,6 Millionen Quadratmetern 25.000 Wohnhäuser, Geschäfte, Kirchen, Krankenhäuser, Fabriken, Lagerhäuser, Hotels und Restaurants zerstört. Quellen zufolge belief sich die Zahl der Griechen und Armenier, die vor den türkischen Armeen nach Izmir getrieben worden waren, zusammen mit den dort bereits lebenden Menschen auf annähernd 500.000. Nur 320.000 von ihnen konnten mit Schiffen evakuiert werden, während die übrigen 180.000 während des Brandes auf unterschiedliche Weise ums Leben gekommen sein sollen. In gewisser Weise hatte sich die Stadt damit wie von selbst ihrer nichtmuslimischen Bevölkerung ‚entledigt‘.“

Garnik Stepanyan schilderte Verjine Svazlian den Brand, den er 1922 selbst miterlebt hatte, mit folgenden Worten:

„Als sie Izmir 1922 in Brand setzten, übergossen sie die Kirchen mit Benzin und Petroleum und verbrannten die Armenier und Griechen, die dort Schutz gesucht hatten, bei lebendigem Leib. Zuerst brannten sie das armenische Viertel nieder. Sie setzten die Sankt-Stepanos-Kirche in Brand, weil sich dort alle Armenier in Sicherheit gebracht hatten. Danach flohen wir Armenier und gingen ans Meer. Dort lagen viele Boote, doch ihre Böden waren zuvor durchlöchert worden, damit sie Wasser aufnahmen und die Armenier sich nicht retten konnten. Die armen Menschen stiegen in die Boote, doch nachdem diese ein Stück gefahren waren, liefen sie voll Wasser und die Menschen gerieten ins Meer. Auf der Wasseroberfläche trieben zahlreiche aufgedunsene Leichen.“

Mit dem Brand veränderte sich die über Jahrhunderte gewachsene multikulturelle Bevölkerungsstruktur Izmirs grundlegend. Neben den Menschen, die verbrannten oder ertranken, war auch die überlebende nichtmuslimische Bevölkerung gezwungen, die Stadt zu verlassen. Die zerstörten historischen Gebäude und Siedlungsgebiete wurden nicht wiederaufgebaut. Die Auslöschung dieses räumlichen Gedächtnisses wird als Bestandteil der damaligen Politik zur Schaffung eines homogenen Nationalstaats und einer nationalen Identität betrachtet.

Auch das nach dem Brand zurückgebliebene Eigentum der nichtmuslimischen Bevölkerung wurde vom Staat auf Grundlage der Regelungen über die sogenannten „verlassenen Güter“ (Emval-i Metruke) beschlagnahmt, die etwa einen Monat nach dem 24. April 1915 in Kraft getreten waren. Ab 1923 wurden die Namen von Straßen, Vierteln, Alleen und Gewerbebetrieben in der Stadt in raschem Tempo türkisiert. Auf diese Weise wurden die Identität Izmirs und das städtische Gedächtnis neu geformt.

„Das ist nichts anderes als reine Zerstörungswut“

Der Journalist Falih Rıfkı Atay, ein Zeitzeuge der damaligen Ereignisse, schrieb in seinem Buch Çankaya über den Brand von Izmir und verwies auf die Rolle von Sakallı Nurettin Pascha:

„Das ungläubige Izmir ging zugrunde, nachts lichterloh brennend, tagsüber qualmend. Waren für den Brand, wie man uns damals sagte, wirklich nur armenische Brandstifter verantwortlich? Viele sagten auch, dass Armeekommandeur Nurettin Pascha dabei beträchtlich seine Hand im Spiel hatte … Warum brannten wir Izmir nieder? Fürchteten wir, dass wir die Minderheiten nicht loswerden würden, wenn die Herrenhäuser am Kordon, die Hotels und Vergnügungslokale bestehen blieben? Als die Armenier im Ersten Weltkrieg deportiert wurden, hatten wir aus derselben Angst heraus alle bewohnbaren Viertel und Stadtteile der anatolischen Städte und Ortschaften niedergebrannt. Das ist nichts anderes als reine Zerstörungswut. Dabei spielt auch ein Minderwertigkeitsgefühl eine Rolle. Jeder Winkel, der einem Stück Europa ähnelte, schien dazu verdammt, christlich und fremd und damit zwangsläufig nicht unser zu sein. Wenn es einen weiteren Krieg gegeben und wir ihn verloren hätten – hätte es dann ausgereicht, Izmir als eine Ansammlung leerer Grundstücke zurückzulassen, um den türkischen Charakter der Stadt zu bewahren?“

Auch Generalstabschef Fevzi Çakmak erklärte zur Ausbreitung des Feuers und zur Zerstörung der Stadt, die Katastrophe habe aufgrund der mangelnden Umsicht, Kurzsichtigkeit und Disziplinlosigkeit Nurettin Paschas nicht verhindert werden können.

Von Izmir bis Kurdistan: Sich der Wahrheit stellen

Der Große Brand von Izmir war weder der Anfang noch das Ende dieser Politik zur Schaffung eines homogenen Nationalstaats und einer nationalen Identität. Der Genozid an den Armenier:innen, die Vermögenssteuer (Varlık Vergisi), das Pogrom vom 6. und 7. September, das Dersim-Massaker, die Vertreibung der Griech:innen 1964, die in den 1990er Jahren in Kurdistan niedergebrannten Dörfer und die nicht aufgeklärten politischen Morde bildeten zu unterschiedlichen Zeiten Glieder einer Politik, die auf die Schaffung einer Gesellschaft mit einer Sprache, einer Nation und einer Religion zielte.

Diese historischen Zäsuren tragen die Spuren einer gemeinsamen Staatsräson, die durch Straflosigkeit und eine Politik des Vergessenmachens miteinander verbunden sind. Solange keine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen stattfindet, bleibt die Vergangenheit nicht einfach Vergangenheit; auch die Wunden im gesellschaftlichen Gedächtnis werden von Generation zu Generation weitergegeben.

In einer gesellschaftlichen Ordnung, deren Gedächtnis ausgelöscht, deren Räume verödet und die auf der Vernichtung der eigenen Nachbarn errichtet wurde, bleibt jeder Diskurs über Gleichheit unvollständig, solange keine Auseinandersetzung mit dieser Vergangenheit stattfindet. Sich der von den Völkern erlebten Wahrheit zu stellen, ihren Forderungen nach Gerechtigkeit zu entsprechen und die Wiederholung ähnlichen Leids zu verhindern, gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52632 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52629 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-29301

 

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Kältereport Nr. 37 /2026

Die Schlagzeilen der Woche Antarktis: immer noch unter –73°C (–100F) Innere Arktis: Kältester Sommer seit Messbeginn Südamerika: Weiterhin kaltes Winterwetter Grönland: Winterbeginn mit 17,1 Gt Südamerika: Erneut Rekord-Kälte UK: „Dürre“ macht Platz für Kälte und Regen Antarktis: Vier aufeinander folgende Tage unter -100°F Argentinien: September-Kälterekord gebrochen USA: Kälterekorde in Kalifornien und Oregon

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Meldungen vom 7. September 2026:

Antarktis: immer noch unter –73°C (–100F)

Das außergewöhnlich kalte Jahr 2026 in der Antarktis hält auch im September an, wobei die Temperaturen erneut unter -73°C fallen (die -100°F-Schwelle).

Am 5. September verzeichnete die Concordia-Station am Dome C laut dem italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatorium einen ungewöhnlich niedrigen Wert von -76,6 °C, was etwa 12,5 °C unter dem typischen Tages-Tiefstwert für September liegt.

Laut NOAA war der Juni der kälteste in der Antarktis seit 2021.

In Concordia sank die Temperatur am 5. Juni auf -80,3 °C, während am Südpol im Monatsdurchschnitt -60,6 °C gemessen wurden.

Im Juli verschärfte sich die Kälte noch weiter. Am 18. sank die Temperatur in Concordia auf –84,1 °C – die niedrigste gemessene Lufttemperatur weltweit seit 2012 und die drittniedrigste in der Geschichte der Station. In Wostok lag die Durchschnittstemperatur für den Monat bei -71,6 °C – der kälteste Juli seit einem Jahrzehnt –, während am Südpol ein Durchschnitt von -64,3 °C gemessen worden ist, was etwa 4,1 °C unter dem Normalwert lag.

Die Kälte hielt bis in den August hinein an, wobei am Südpol ein Durchschnittstemperaturwert von -63 °C gemessen wurde – einer der kältesten Augustmonate seit Beginn der Aufzeichnungen.

Auch jetzt, im meteorologischen Frühling, sinken die Temperaturen in Concordia weiterhin unter die -100 °F-Schwelle.

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Innere Arktis: Kältester Sommer seit Messbeginn

Die Hocharktis hat gerade den kältesten Sommer seit Beginn der Temperaturaufzeichnungen im Jahr 1958 hinter sich gebracht.

Daten des Dänischen Meteorologischen Instituts zeigen, dass die durchschnittliche Temperatur in 2 m Höhe nördlich von 80° N im Juni, Juli und August 2026 bei etwa -0,91 °C lag.

Der Juni lag im Durchschnitt bei -2,2°C, der Juli im Wesentlichen bei 0 °C und der August bei -0,5°C.

Der Rekord wurde nun unabhängig vom „Arctic Monitoring and Assessment Programme“ (AMAP) bestätigt, einer Arbeitsgruppe des Arktischen Rates, die das gesamte Archiv des DMI heruntergeladen und den Vergleich wiederholt hat.

Das Ergebnis: Der Juni war der kälteste Juni in der Messreihe, der Juli der kälteste Juli mit einem Unterschied von etwa einem halben Grad und der Sommer insgesamt der kälteste seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1958.

In fast sieben Jahrzehnten DMI-Daten gab es nördlich von 80° N noch keinen kälteren Sommer.

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Südamerika: Weiterhin kaltes Winterwetter

Der hartnäckige Winter im Süden Südamerikas hat sich bis in den meteorologischen Frühling hinein ausgeweitet, wobei in Chile Kälterekorde gebrochen wurden und in ganz Argentinien in ungewöhnlich niedrigen Höhenlagen Neuschnee fiel.

In Balmaceda im Süden Chiles sanken die Temperaturen am 5. September auf -9,4 °C und brachen damit den bisherigen Tagesrekord von -9 °C aus dem Jahr 1976. Am folgenden Morgen sank die Temperatur auf -9 °C und brach damit den am 6. September 1994 aufgestellten Rekord von -7,2 °C.

Jenseits der Anden brachte ein neuer Polarvorstoß im September Schnee in die Tiefebene von Mendoza in Argentinien. In San Carlos, Luján de Cuyo und den Ausläufern fiel Schnee, bevor der Regen am späten Abend des 5. September im Großraum Mendoza in anhaltenden Schneefall überging.

Weiter östlich bedeckte Schnee die Altas Cumbres in Córdoba. Die Schneemengen zwangen am 6. September zur Sperrung der Route E-34, weil bei -3 °C die Sicht eingeschränkt und die Fahrbahn mit Schnee bedeckt war.

Dieser winterliche Frühlingsbeginn folgt auf einen auffallend kühlen August in Buenos Aires. Die zentrale Wetterstation verzeichnete eine durchschnittliche Tageshöchsttemperatur von nur 15,8 °C – den niedrigsten August-Höchstwert seit 2011. Nur an drei Tagen wurden 20 °C erreicht, ebenfalls die geringste Anzahl seit 2011.

Und in den Anden insgesamt gibt es bis in den Frühling hinein eine enorme Schneedecke.

In Portillo in Chile sind seit Mitte Juli mehr als 8 m Schnee gefallen, was das Skigebiet als die schneereichste Saison seit rund 50 Jahren bezeichnet. Die Schneelage ist so gut, dass Portillo die Skisaison bis zum 11. Oktober verlängert hat (zwei Wochen über das geplante Saisonende hinaus).

Im nahegelegenen Valle Nevado haben sich mehr als 5,15 m Schnee angesammelt, und auch dort wurde die Saison bis zum 18. Oktober verlängert – damit rechnet das Skigebiet mit voraussichtlich 121 Skitagen.

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Grönland: Winterbeginn mit 17,1 Gt

Die Saison 2026–27 zur Erfassung der Oberflächen-Massenbilanz in Grönland hat mit einem starken Anstieg des Zuwachses begonnen: In den ersten sechs Tagen kamen 17,1 Milliarden Tonnen Eis und Schnee hinzu – der Großteil davon in den letzten beiden Tagen.

Daten des DMI zeigen, dass die Eiskappe am 5. September um 5,628 Gigatonnen (Gt) zugenommen hat, gefolgt von einem noch größeren Zuwachs von 7,482 Gt am 6. September. Insgesamt verzeichnete Grönland in nur 48 Stunden einen Zuwachs von 13,11 Gt, womit sich die Gesamtmenge seit Saisonbeginn auf 17,1 Gt beläuft.

Im operativen, bis ins Jahr 2017 zurückreichenden Archiv des DMI liegt das Jahr 2026 für die ersten sechs Tage im September derzeit an zweiter Stelle hinter 2023. Es gibt zwar längere Datensätze, darunter auch solche, die von GEUS gepflegt werden, doch lassen sie sich nicht eins zu eins mit dem heutigen operativen HARMONIE-Produkt vergleichen. Eine Erweiterung der Rangliste erfordert daher eine vergleichbare Datenextraktion – womit ich mich gerade beschäftige.

(Ein Datensatz liefert tägliche modellierte SMB-Schätzungen bis zurück ins Jahr 1986, während ein anderer jährliche Schätzungen bis ins Jahr 1840 rekonstruiert.)

Vorerst ist die Schlussfolgerung klar: Nach den 525,2 Gt, die während der SMB-Saison 2025–26 akkumuliert worden waren und den sechsthöchsten Wert in der Reihe seit 1981 darstellten, ist Grönland außergewöhnlich stark in die neue Akkumulationssaison gestartet – 17,1 Gt in sechs Tagen, wobei mehr als 13 Gt in den letzten 48 Stunden hinzukamen.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctica-still-below-100f-high?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Anmerkung des Übersetzers zu dieser Meldung: Auch hier geht es wieder um die Oberflächen-Masssenbilanz. Auf den Unterschied zur Gesamt-Massenbilanz einzugehen ist müßig: Wer lesen kann, kennt die vielen Beiträge auf diesem Blog dazu. Ganz aktuell steht dazu etwas in diesem Beitrag.

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Meldungen vom 8. September 2026:

Südamerika: Erneut Rekord-Kälte

Ein heftiger Kälteeinbruch aus der Antarktis hat in weiten Teilen des südlichen Südamerikas die Temperaturen weit unter den Gefrierpunkt sinken lassen, dabei Kälterekorde gebrochen, im Süden Brasiliens erneut Schnee gebracht und winterliche Luft bis über den 20. südlichen Breitengrad hinaus getrieben.

In Argentinien sank die Temperatur in Tandil auf -7,8 °C und stellte damit einen neuen Tages-Kälterekord auf, der die bisherige Bestmarke von -4 °C aus dem Jahr 1973 deutlich unterbot.

In General Pico sank die Temperatur am 6. September auf -4,9 °C und brach damit den bisherigen Tagesrekord von -4 °C aus dem Jahr 1975. In Buenos Aires fiel die Temperatur am gleichen Tag auf 2,4 °C und stellte damit ebenfalls einen neuen Tagesrekord auf.

Am 7. September erreichte Concordia -1,6 °C und brach damit den alten Rekord von -0,4 °C aus dem Jahr 2008, während die Temperatur in Monte Caseros auf 1,9 °C sank und damit den Wert von 2,3 °C unterbot – ebenfalls aus dem Jahr 2008. Und im gesamten Norden der Provinz Buenos Aires sanken die Temperaturen bis auf -6,1 °C.

In Berdier, in der Nähe von Salto, wurde mit -4,5 °C die niedrigste Septembertemperatur seit mindestens 60 Jahren erreicht, womit der Wert aus dem Jahr 2019 egalisiert wurde. In Junín sank die Temperatur auf -4,9 °C, in Rojas auf -4,5 °C und in Chacabuco auf -4 °C.

Weiter westlich war es in Mendoza noch kälter. In Monte Comán sank die Temperatur auf -8,3 °C, in Villa Atuel auf -8 °C und in Palermo Chico auf -7,7 °C, wobei in den Obstbaugebieten, in denen die Blüte bereits eingesetzt hatte, Frostschäden auftraten.

In Mendoza selbst sank die Temperatur an der offiziellen Messstation am 7. September auf 0 °C und erreichte damit den 1973 aufgestellten Tagesrekord.

Die Kälte brach auch jenseits der Anden in Chile Rekorde. In Balmaceda sank die Temperatur am 5. September auf -9,4 °C und übertraf damit den bisherigen Tagesrekord von -9 °C aus dem Jahr 1976. Einen Tag später sank die Temperatur auf –9 ° und brach damit den am 6. September 1994 aufgestellten Rekord von –7,2 °C.

Die Kältewelle griff auf Uruguay über, wo INUMET in Lavalleja -4,2 °C und in Florida -3 °C verzeichnete. In weiten Teilen des Zentrums, des Südens und des Ostens des Landes wurden Temperaturen unter dem Gefrierpunkt gemessen, wobei der Frost sogar Teile des Nordens und Nordostens erreichte.

Die Polarluft drang daraufhin in den Süden Brasiliens vor. In São Joaquim, Santa Catarina, sank die Temperatur an der historischen Epagri/INMET-Messstation am 7. September auf -4 °C – der kälteste 7. September in der 72-jährigen Messgeschichte, womit der bisherige Rekord von -3 °C aus dem Jahr 1973 gebrochen wurde. Im nahegelegenen Caminhos da Neve wurden -5,9 °C gemessen.

In Bom Jardim da Serra sank die Temperatur auf -6,1 °C, in Urupema auf -5,4 °C. Im Hochland von Santa Catarina und Rio Grande do Sul wurde Schnee beobachtet, unter anderem in der Umgebung von Urubici, Bom Jardim da Serra, Cambará do Sul und São José dos Ausentes.

Die Kälte drang ungewöhnlich weit nach Norden vor.

In São Paulo erreichte die Höchsttemperatur am Montag lediglich 13,6 °C – der kälteste Septembertag seit 2000. In Rio de Janeiro wurden nur 19 °C gemessen, der kälteste Septembertag seit 2015.

Der polare Kälteeinbruch erreichte Mato Grosso do Sul, etwa 20° südlicher Breite, und setzte sich in abgeschwächter Form bis in den südlichen Amazonasraum fort, einschließlich Teilen von Acre und Rondônia – eine für diese Jahreszeit ungewöhnlich späte „Friagem“, die winterliche Bedingungen tief in den Kontinent hinein ausdehnte.

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UK: „Dürre“ macht Platz für Kälte und Regen

Die vielbeschriebene Sommerdürre in Großbritannien ist bereits vorbei, und mit einem tief greifenden Wetterumschwung in Europa kehren die atlantischen Regenfälle zurück.

Der Sommer 2026 war in London zweifellos trocken. Doch er war bei weitem nicht der historische Ausreißer, den die Schlagzeilen suggerieren. Am Flughafen Heathrow fielen von Juni bis August 93,6 mm Niederschlag, womit das Jahr 2026 dort auf Platz 17 der 79 trockensten Sommer rangiert.

Und nun regnet es wieder. Und zwar heftig. Der Omega-Block hat sich verschoben, der Atlantik hat sich wieder geöffnet, und wieder einmal ziehen wiederholt Tiefdruckgebiete nach Osten in Richtung Großbritannien.

…

Link: https://electroverse.substack.com/p/south-america-suffers-record-cold?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Eine Meldung vom 9. September 2026:

Antarktis: Vier aufeinander folgende Tage unter -100°F

Das kalte Jahr 2026 in der Antarktis hält auch im September an, wobei die Temperaturen in Concordia vier Tage in Folge unter -100 °F lagen.

Nach Angaben des italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatoriums wurde in Concordia am 5. September eine Tiefsttemperatur von -76,6 °C gemessen. Darauf folgten am 6. September -75,7 °C, am 7. September -76,4 °C und am 8. September -75,5 °.

Damit lagen die Temperaturen vier Tage in Folge unter -100 °F – eine selbst für die Verhältnisse auf dem antarktischen Plateau extreme Kältewelle, die etwa 10–12 °C unter dem Normalwert lag.

Es war ein eisiges Jahr für den Kontinent.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctica-below-100f-for-four-straight?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 10. September 2026:

Argentinien: September-Kälterekord gebrochen

Ein Kälteeinbruch aus der Polarregion im Vorfrühling hat in Tandil in Argentinien zur niedrigsten jemals im September gemessenen Temperatur geführt.

Am Flugplatz von Tandil sank die Temperatur diese Woche auf -7,8 °C und unterbot damit den bisherigen September-Tiefstwert von -7,1 °C, der am 14. September 2003 gemessen worden war. Die Aufzeichnungen reichen hier bis ins Jahr 1960 zurück.The cold was widespread across Buenos Aires Province.

Den SMN-Beobachtungen zufolge lagen die Temperaturen in Coronel Suárez bei -3,2 °C, in Azul bei -2,8 °C und in Junín bei -2 °C.

In General Pico sank die Temperatur am 6. September auf -4,9 °C – ein neuer Tagesrekord; Buenos Aires selbst erreichte am gleichen Morgen 2,4 °C – ebenfalls ein Rekord für den 6. September; und in Monte Caseros fiel die Temperatur am 7. September auf 1,9 °C – der niedrigste jemals für dieses Datum gemessene Wert.

Die Polarluft überquerte auch den Río de la Plata.

In Uruguay wurden –5 °C gemessen, die niedrigste Septembertemperatur des Landes seit Beginn der modernen Aufzeichnungen des INUMET (seit 1981), womit der am 2. September 1990 in Durazno, und lag nur 0,6 °C unter dem älteren nationalen September-Rekord von -5,6 °C.

Der Winter mag kalendarisch zwar vorbei sein, doch im südlichen Südamerika will er nur ungern weichen.

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USA: Kälterekorde in Kalifornien und Oregon

Ein Kälteeinbruch zu Beginn der Saison hat in ganz Kalifornien und Oregon eine Reihe von Temperaturrekorden gebrochen oder eingestellt.

Die Kälte erreichte am 4. September zunächst Nordkalifornien und Südoregon. In Mt. Shasta City sank die Temperatur auf 0,6 °C und brach damit den bisherigen Tages-Tiefstwert von 3,3 °C aus dem Jahr 1990. In Montague sank die Temperatur auf 1,7 °C und unterbot damit den Wert von 4,4 °C aus dem Jahr 1964, während in Klamath Falls 0 °C gemessen wurden, was dem Rekordwert vom 4. September 1912 entspricht.

Die Kaltfront zog dann weiter nach Süden.

Am 6. September erreichte Barstow-Daggett eine Höchsttemperatur von nur 25 °C und unterbot damit den bisherigen Rekord für die niedrigste Höchsttemperatur von 28,3 °C aus dem Jahr 1985. San Jacinto erreichte nur 26,1 °C und brach damit seinen alten Rekord für die niedrigste Höchsttemperatur von 27,8 °C ebenfalls aus dem Jahr 1985, während Anaheim bei 26,1°C seinen Höchstwert erreichte und damit den Wert aus dem Jahr 2001 einstellte.

Klamath Falls stellte dann am 7. September mit -0,6 °C einen weiteren Tagesrekord auf – genau wie 1999.

Es wird angenommen, dass dies die kälteste erste Septemberwoche seit Beginn der Aufzeichnungen in Nordkalifornien und Südoregon war.

Und es ist noch nicht vorbei.

Die neuesten ECMWF-Modelle simulieren, dass sich bis zum Wochenende erneut ein ausgedehnter Kaältluftkörper über den Westen ausbreiten wird, wobei die Temperaturanomalien in Teilen des Nordwestens und des inneren Westens lokal 5 bis 6°C unter dem saisonalen Durchschnitt liegen werden.

Link: https://electroverse.substack.com/p/tandil-breaks-september-cold-record?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 38 / 2026

Redaktionsschluss für diesen Report: 11. September 2026

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Der Beitrag Kältereport Nr. 37 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Pflegegrad nur noch befristet? Diese Versicherten könnten künftig betroffen sein

Pflegegrade können bereits heute befristet werden. In der Praxis geschieht das jedoch äußerst selten: Nach Angaben im Gesetzentwurf wird eine Befristung bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen empfohlen. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die Voraussetzungen dafür erleichtern.

Für Betroffene bedeutet das nicht, dass künftig jeder Pflegegrad ein Ablaufdatum erhält. Eine zeitliche Begrenzung könnte aber häufiger ausgesprochen werden, wenn eine spätere Verbesserung der Selbstständigkeit nachvollziehbar erscheint.

Wichtig ist: Der aktuell veröffentlichte Stand ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026. Er ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Entwurf soll die neue Befristungsregel am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Befristete Pflegegrade sind schon heute möglich

Nach dem geltenden § 33 Absatz 1 SGB XI dürfen die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen befristet werden. Voraussetzung ist, dass nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten ist.

Die Verbesserung muss pflegegradrelevant sein. Das bedeutet, dass sie so deutlich ausfallen könnte, dass sich die Einstufung oder der Leistungsanspruch verändert.

Eine Befristung kann wiederholt werden. Insgesamt darf der Befristungszeitraum jedoch nicht länger als drei Jahre dauern. Vor dem Ende muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Davon zu unterscheiden ist eine Wiederholungsbegutachtung bei einem unbefristeten Bescheid. Sie beendet den Pflegegrad nicht allein durch den Zeitablauf. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur Pflegebegutachtung und Vorbereitung auf den Termin.

Warum Befristungen bislang kaum genutzt werden

Das Gesetz erlaubt eine Befristung, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die derzeit geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund stellen höhere Anforderungen.

Danach soll eine befristete Leistungszusage empfohlen werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Verbesserung eintreten wird. Eine bloß denkbare medizinische Entwicklung genügt daher nicht.

Die Gutachter müssen derzeit eine besonders überzeugende Prognose abgeben. Das dürfte erklären, warum das Verfahren bislang fast nie angewendet wird.

Was der Referentenentwurf verändern soll

Der Entwurf möchte § 33 SGB XI ergänzen. Danach soll künftig eine „begründete Wahrscheinlichkeit“ genügen, dass sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten verringern werden.

Eine große Wahrscheinlichkeit wäre nicht mehr erforderlich. Die Einschätzung müsste aber weiterhin auf den individuellen Fall gestützt und im Gutachten nachvollziehbar erklärt werden.

Der Entwurf sieht keine pauschale Befristung für bestimmte Altersgruppen oder Diagnosen vor. Ebenso wenig enthält er eine feste Quote. Der Medizinische Dienst Bund soll die Voraussetzungen später in seinen Richtlinien genauer beschreiben.

Heutige Regelung Geplante Regelung § 33 SGB XI verlangt, dass eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Das Gesetz soll ausdrücklich klarstellen, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit genügt. Die Begutachtungs-Richtlinien verlangen derzeit eine Verbesserung mit großer Wahrscheinlichkeit. Neue Richtlinien sollen festlegen, wann die niedrigere Schwelle erfüllt ist. Die gesamte Befristungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Die Pflegekasse muss den Anspruch vor dem Ende prüfen. Die Höchstdauer und die Prüfpflicht sollen unverändert bleiben. Der mindestens sechsmonatige Pflegebedarf muss voraussichtlich bestehen. Die Dauer von sechs Monaten soll künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die Sechsmonatsvoraussetzung soll zugleich strenger werden

Während die Befristung erleichtert werden soll, plant der Entwurf strengere Anforderungen an die notwendige Dauer des Pflegebedarfs. Nach dem geltenden § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Künftig soll diese Dauer „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestehen. Das könnte die Anerkennung eines Pflegegrades erschweren, wenn der weitere Krankheitsverlauf noch sehr unsicher ist.

Damit wären zwei unterschiedliche Prognosen erforderlich. Zuerst wäre zu prüfen, ob der Hilfebedarf mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate anhält. Danach könnte untersucht werden, ob für einen späteren Zeitpunkt eine deutliche Verbesserung begründet wahrscheinlich ist.

Ein nur vorübergehender Hilfebedarf von weniger als sechs Monaten begründet weiterhin keinen Pflegegrad. Eine Befristung kommt erst in Betracht, wenn die Sechsmonatsvoraussetzung erfüllt ist und später eine Veränderung der Einstufung erwartet wird.

Wer künftig häufiger betroffen sein könnte

Die Entwurfsbegründung nennt ein vergleichsweise junges Alter, die pflegebegründende Diagnose und erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmöglichkeiten. Denkbar sind vor allem Einschränkungen nach einer akuten Erkrankung, einer Operation oder einem Unfall.

Auch nach einem Schlaganfall kann eine Befristung erwogen werden, wenn die weitere Entwicklung noch nicht sicher beurteilt werden kann. Das Alter oder die Diagnose allein reichen dafür jedoch nicht aus.

Im Gutachten müsste beschrieben werden, welche Fähigkeiten sich voraussichtlich verbessern. Außerdem wäre zu erklären, weshalb diese Veränderung die Einstufung beeinflussen könnte.

Eine leichte gesundheitliche Besserung führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Mobilität, Selbstversorgung oder Gestaltung des Alltags tatsächlich selbstständiger wird.

Warum der Medizinische Dienst Zweifel äußert

Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass viele Begutachtete älter sind und an chronischen Erkrankungen, mehreren Erkrankungen zugleich oder Demenz leiden. Bei diesen Menschen sei eine dauerhafte Verringerung des Hilfebedarfs häufig nicht zu erwarten.

Verbesserungen treten nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eher nach akuten Erkrankungen, Operationen oder erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen auf. Deshalb hält er das mögliche Einsparvolumen der geplanten Änderung für begrenzt.

Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Prognose. Eine Therapie kann nur wirken, wenn ein passendes Angebot verfügbar ist und tatsächlich genutzt werden kann. Auch Begleiterkrankungen und der weitere Heilungsverlauf lassen sich nicht immer verlässlich vorhersehen.

Was für bereits anerkannte Pflegegrade gilt

Ein bestehender unbefristeter Pflegegrad erhält durch den Referentenentwurf nicht automatisch ein Ablaufdatum. Auch eine neue Begutachtung allein wegen der geplanten Änderung ist für Bestandsfälle nicht vorgesehen.

Die geplante Übergangsregelung soll verhindern, dass ein vor dem 1. Januar 2027 anerkannter Pflegegrad allein wegen neuer Punkteschwellen verloren geht. Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.

Nach einer späteren Neubegutachtung kann bereits heute eine Befristung ausgesprochen werden. Der Entwurf würde die dafür verlangte Prognose erleichtern.

Wer bereits einen unbefristeten Bescheid besitzt, muss wegen des Referentenentwurfs zunächst nichts unternehmen. Eine Änderung wäre erst aufgrund einer neuen Entscheidung der Pflegekasse möglich.

Was am Ende der Befristung geschieht

Der befristete Bescheid endet mit dem angegebenen Datum. Die Pflegekasse ist nach § 33 SGB XI verpflichtet, den weiteren Anspruch vorher rechtzeitig zu prüfen.

Das Ergebnis der neuen Prüfung ist offen. Der bisherige Pflegegrad kann bestätigt, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Hat sich der Zustand verschlechtert, kommt auch ein höherer Pflegegrad infrage.

Betroffene müssen grundsätzlich keinen neuen Pflegeantrag stellen. Sie sollten sich dennoch frühzeitig bei der Pflegekasse erkundigen, wenn noch kein Termin oder Schreiben vorliegt. So kann eine Unterbrechung der Zahlungen vermieden werden.

Gegen eine unbegründete Befristung ist Widerspruch möglich

Die zeitliche Begrenzung muss aus dem Bescheid hervorgehen. Im Gutachten sollte erklärt werden, welche Verbesserung erwartet wird, worauf diese Einschätzung beruht und innerhalb welchen Zeitraums sie eintreten soll.

Betroffene können sich gegen die Befristung wenden, obwohl sie mit der Einstufung in den Pflegegrad einverstanden sind. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Eine Befristung sollte besonders geprüft werden, wenn das Gutachten lediglich allgemein auf eine Therapie oder Rehabilitation verweist. Es muss erkennbar sein, warum gerade bei der begutachteten Person eine spätere Verbesserung erwartet wird. Hinweise zur Begründung enthält der interne Beitrag zum Widerspruch gegen einen Pflegegradbescheid.

Worauf Betroffene bei der Begutachtung achten sollten

Aktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Berichte aus einer Rehabilitation können für die Prognose wichtig sein. Ebenso sollten anhaltende Einschränkungen, erfolglose Behandlungen und fehlende Therapieangebote dokumentiert werden.

Wer seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen Antrag nicht allein wegen der Reformdebatte aufschieben. Der interne Ratgeber erklärt, wie sich ein Pflegegrad beantragen und der tatsächliche Hilfebedarf belegen lässt.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Ein fiktives Beispiel zeigt die möglichen Folgen: Ein 54-jähriger Mann benötigt nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft Hilfe beim Gehen, Ankleiden und Waschen. Er wird dem Pflegegrad 2 zugeordnet.

Laut Rehabilitationsbericht bestehen gute Aussichten, dass er innerhalb von 18 Monaten wieder selbstständiger wird. Nach der geplanten Regelung könnten die Zuordnung und die Leistungen auf diesen Zeitraum befristet werden, wenn das Gutachten die Prognose nachvollziehbar begründet.

Vor dem Ende muss die Pflegekasse den Zustand erneut prüfen. Der bisherige Bescheid endet zwar mit dem angegebenen Datum. Bestehen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 weiterhin, muss die Pflegekasse die Zuordnung und die Leistungen mit einem neuen Bescheid fortsetzen.

Fragen und Antworten zur Befristung von Pflegegraden Werden nach der Reform alle Pflegegrade befristet?

Nein. Auch der Referentenentwurf sieht keine allgemeine Befristung vor. Erforderlich bleibt eine individuell begründete Aussicht auf eine Verbesserung, die sich auf die Einstufung auswirken könnte.

Was geschieht vor dem Ende einer Befristung?

Die Pflegekasse muss den weiteren Anspruch rechtzeitig prüfen. Ein neuer Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt kurz vor dem Enddatum noch kein Schreiben vor, sollten Betroffene die Pflegekasse schriftlich an die Prüfung erinnern.

Kann ein bestehender Pflegegrad später befristet werden?

Durch die geplante Gesetzesänderung erhält ein unbefristeter Pflegegrad kein automatisches Ablaufdatum. Nach einer späteren Neubegutachtung ist eine Befristung aber schon heute möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann gegen die Befristung Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Betroffene können nur die zeitliche Begrenzung angreifen und die Einstufung im Übrigen akzeptieren. Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.

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AfD und BSW: Wie weiter?

David Berger hat am 11. September 2026 unter anderem hier auf Ansage! ausgeführt, die politischen Wurzeln des BSW lägen weiterhin links und Sahra Wagenknecht wiederum würde das BSW kaum zu einer konservativen Partei umformen. Deshalb schätzte Berger die Aussicht auf eine gemeinsame Regierung als gering ein. Natürlich hätte das BSW als konservative Partei keine Existenzberechtigung; […]

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KJK: Mit der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ den Sozialismus der demokratischen Gesellschaft aufbauen

Die Gemeinschaft der Frauen Kurdistans (KJK) hat zum vierten Jahrestag der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ eine Erklärung veröffentlicht. Darin erinnert der Dachverband der kurdischen Frauenbewegung an die während des Aufstands getöteten und hingerichteten Menschen und ruft insbesondere Frauen in Iran und Rojhilat dazu auf, ihre Selbstorganisierung auszubauen. Das iranische Regime könne mit seiner repressiven Politik keine Antwort auf die gesellschaftlichen Probleme geben, heißt es. Ohne eine Demokratisierung Irans sei auch kein Ausweg aus der tiefen Krise des Landes möglich.

Wir dokumentieren die Erklärung im Wortlaut:

„Am vierten Jahrestag der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ gedenken wir in der Person von Jina Amini und Shiler Rasouli mit Respekt und Dankbarkeit all jener Gefallenen der Revolution, die auf den Straßen Irans und Rojhilats bei Protesten gegen das Massaker getötet oder hingerichtet wurden. Am vierten Jahrestag der Ermordung Jina Aminis erinnern wir zugleich an Niloufar Mojaver, die brutal gefoltert und ermordet wurde. Wir versprechen, nicht zu schweigen und die Täter durch Kampf und Organisierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die systematische und organisierte Gewalt gegen Frauen hat sich in der Person Niloufar Mojaver erneut gezeigt. Gegen dieses organisierte und vorsätzlich mörderische System auf einem freien und sinnvollen Leben zu beharren, ist für uns Frauen der einzige Weg zu einer Lösung.

„Ohne Demokratisierung gibt es keinen Ausweg aus der Krise“

Im 21. Jahrhundert haben sich zweifellos sehr schnelle Veränderungen vollzogen, und sie dauern weiter an. Der Prozess der Wiederauferstehung der Kurd:innen unter der Führung von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] hat nicht nur in der Türkei und Nordkurdistan, sondern in allen vier Teilen Kurdistans und in Europa tiefgreifende Resonanz hervorgerufen. Er hat das Projekt einer demokratischen Integration mit den vier Staaten der Region auf der Grundlage ihrer Demokratisierung auf die internationale Tagesordnung gebracht.

Auf dieser Grundlage gehört Rojhilat-Iran angesichts des immer wieder andauernden Krieges zu den Gebieten, die unbedingt demokratisiert werden müssen. Denn das repressive iranische Regime ist nicht in der Lage, Antworten und Lösungen für die Probleme der Bevölkerung Irans hervorzubringen. Solange sich Iran nicht demokratisiert, wird es daher weder eine Lösung noch einen Ausweg aus dieser tiefen Krise geben. Wenn die Völker Irans auf der Grundlage des Prozesses, der am 13. September 2022 mit der Festnahme Jina Aminis und drei Tage später ihrer Ermordung wegen eines Kopftuchs begann und auf der Philosophie ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ beruht, am vierten Jahrestag ihres Aufstands für die Alternative eines demokratischen Irans kämpfen, wird zweifellos auch die Demokratisierung Irans möglich sein.

Obwohl der Krieg zwischen Iran, Israel und den USA in unterschiedlichen Formen weitergeht, greift das iranische Regime die Bevölkerung weiterhin an und setzt Festnahmen und Hinrichtungen fort. Insbesondere den Frauen in Iran wird sowohl durch den schweren Krieg zwischen Iran, Israel und den USA als auch durch die Angriffe des Regimes regelrecht die Luft zum Atmen genommen. Frauen und insbesondere kurdischen Frauen wird ein Zustand aufgezwungen, der schlimmer ist als der Tod. Deshalb ist es von existenzieller Bedeutung, diese Situation zu hinterfragen.

„Jin, Jiyan, Azadî“ als Suche nach einem freien Leben

Suche und Hinterfragen führen den Menschen zu den richtigen Antworten. Dass Frauen bei den Protesten in Iran die Führung übernahmen, begann mit der Infragestellung dieses Systems. Kurd:innen, Aseris, Belutsch:innen und Perser:innen und insbesondere Frauen wurde in Iran ein Leben in Knechtschaft aufgezwungen. In der Person Jina Aminis haben die Frauen Irans diese Zumutung zurückgewiesen und sich auf die Suche nach einem freien Leben begeben. Diese Suche erreichte mit der Losung ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ ihren Höhepunkt, die der Philosophie Rêber Apos und dem seit mehr als 30 Jahren geführten Kampf der kurdischen Frauenbewegung zugrunde liegt. Erneut hat sich gezeigt, dass die Suche, das Hinterfragen und der Kampf für Freiheit und Gleichheit unter der Führung von Frauen zu Ergebnissen führen.

Ein sinnentleertes Leben ohne die Führung von Frauen kann weder dauerhaft noch nachhaltig sein. Ebenso wenig ist ein Leben fern von Freiheit lebbar. Als die Bevölkerung unter Führung der Frauen auf die Straße ging, folgten auch Männer, die mit diesem Regime und System unzufrieden sind, den widerständigen Frauen auf die Straßen. Auch diese Realität der Männer zeigt, dass in Iran Veränderungen auf der Grundlage von Demokratisierung möglich sind.

Tatsächlich gingen Männer nicht nur gegen die Unterdrückung von Frauen, sondern auch gegen die gegen sie selbst gerichtete Unterdrückung auf die Straße und schlossen sich der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ an. Auf der einen Seite trat die Realität herrschender und rigider Männlichkeit, auf der anderen die Realität von Männern, die frei und gleichberechtigt leben wollen, im Aufstand der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ deutlich hervor.

In der Person des Widerstands von Jina Amini, Shiler Rasouli und Niloufar Mojaver sowie aller widerständigen Frauen zeigen uns die in den Städten Irans und Rojhilats getöteten Frauen und jungen Menschen den Weg, die Philosophie ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ zu schützen und fortzuführen. Zugleich zeigen die Haltung und der Widerstand in den Gefängnissen des iranischen Regimes, angeführt von  Zeynab Jalalian, Varisheh Moradi, Pakhshan Azizi, dass der Kampf der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ ohne Unterbrechung fortgeführt werden muss.

Organisierung als Voraussetzung der Selbstverteidigung

Wenn wir den Spuren der widerständigen Frauen folgen, können wir organisiert gegen das mörderische System kämpfen. Denn eine unorganisierte Frau ohne Kommune bleibt innerhalb eines mörderischen Systems, das der Frau feindlich gegenübersteht, schutzlos. Um uns selbst verteidigen zu können, müssen wir am vierten Jahrestag des Aufstands ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ unser Bewusstsein schärfen und unseren Kampf ausweiten und vertiefen.

Rêber Apo hat die Kurd:innen vom Hinrichtungstisch an den Verhandlungstisch gebracht. Insbesondere kurdische, persische, belutschische und aserbaidschanische Frauen können in Solidarität und Einheit ihre Kommunen, Organisationen und Akademien sowie Räume der Bildung, Bewusstseinsbildung und des Austauschs entwickeln. Frauen wachsen, indem sie miteinander teilen, und erreichen dadurch alle Frauen. Deshalb wurde die Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ von Frauen überall aufgegriffen. Denn die Vergewaltigungskultur richtet sich überall auf der Welt in gleicher Weise gegen Frauen und Gesellschaft.

Kommunen und Akademien statt Statistiken über ermordete Frauen

Diese Vergewaltigungskultur breitet sich organisiert aus, während das mörderische System die Führung und Organisierung von Frauen fürchtet. Doch je stärker die Angriffe werden, desto stärker werden zweifellos auch die Einheit, Solidarität und der Austausch unter Frauen.

Am vierten Jahrestag der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ hoffen wir, dass anstelle von Statistiken über die Ermordung von Frauen die Kommunen, Akademien und freien Lernräume von Frauen auf die internationale Tagesordnung gelangen. Am vierten Jahrestag der Ermordung Jina Aminis müssen alle Menschen, allen voran die Frauen, auf die Straße gehen und ihre Reaktion zeigen.

Auf dieser Grundlage sind wir überzeugt, dass alle Frauen, jungen Menschen und unsere Völker den Kampf für die Freiheit der Frauen in einen Kampf für den Aufbau eines demokratischen und gemeinsamen Lebens verwandeln werden.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52649 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/frauen/mindestens-23-frauen-und-madchen-im-august-in-iran-und-in-rojhilat-getotet-52573 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51834 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327

 

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Fehlende Rentenunterlagen: Jobcenter durfte Grundsicherung nicht einfach stoppen

Die Rentenversicherung versagte einer Frau die beantragte Erwerbsminderungsrente, weil sie angeforderte Unterlagen nicht einreichte. Das Jobcenter hielt daraufhin die bereits bewilligten SGB-II-Leistungen von 1.111,48 Euro für die Frau und ihren Sohn zurück.

Das war rechtswidrig, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht. Fehlende Mitwirkung im Rentenverfahren lässt den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nicht automatisch ruhen oder entfallen.

Wichtig ist: Das Urteil erlaubt es Betroffenen nicht, Schreiben der Rentenversicherung folgenlos zu ignorieren. Es zeigt jedoch, dass jede Behörde eine tragfähige Rechtsgrundlage braucht und eine Pflichtverletzung nicht beliebig von einem Verfahren auf ein anderes übertragen darf.

Der Zahlungsstopp selbst stammt aus dem Jahr 2018 und betraf das damalige Arbeitslosengeld II. Für die heutige SGB-II-Grundsicherung bleibt die vom Gericht erläuterte Abgrenzung relevant.

Wie fehlende Rentenunterlagen zum Zahlungsstopp führten

Die 1974 geborene Klägerin lebte mit ihrem 1998 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte beiden für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 monatlich insgesamt 1.111,48 Euro bewilligt.

Schon im Juni 2017 hatte die Frau auf Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Nord beantragt. Die Rentenversicherung bat mehrfach um ärztliche Befund- und Behandlungsberichte sowie um Nachweise zu den Personenstandsangaben.

Die Unterlagen gingen nicht ein. Daraufhin versagte die Rentenversicherung die Rente mit einem später bestandskräftigen Bescheid vom 11. Januar 2018 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I.

Anschließend forderte auch das Jobcenter die Frau auf, im Rentenverfahren mitzuwirken. In zwei Schreiben hieß es allgemein, „die Geldleistungen“ könnten vollständig entzogen werden, wenn sie die Unterlagen nicht einreiche.

Im Mai 2018 teilte das Jobcenter mit, die laufende Zahlung werde vorläufig vollständig eingestellt. Die Leistung für Juni wurde noch überwiesen, die für Juli zunächst nicht.

Mutter und Sohn verlangten die Auszahlung und wandten sich am 4. Juli 2018 mit einem Eilantrag sowie einer Leistungsklage an das Sozialgericht Kiel. Noch am selben Tag veranlasste das Jobcenter die Zahlung für Juli, teilweise direkt an die Vermieterin.

Damit war das Geldproblem vorerst gelöst, die Rechtsfrage aber nicht. Im November kündigte das Jobcenter erneut einen Zahlungsstopp an und hielt später auch die Leistung für Dezember zunächst zurück.

Das LSG Schleswig-Holstein erklärte mit Urteil vom 26. März 2026 die vorläufige Zahlungseinstellung für Juli 2018 für rechtswidrig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. L 6 AS 53/22).

Warum die versagte Rente den SGB-II-Anspruch nicht beendet

Das Jobcenter hatte sich auf § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III berufen. Diese Vorschriften erlauben unter engen Bedingungen eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung ohne vorherigen Aufhebungsbescheid.

Dafür muss die Behörde konkrete Tatsachen kennen, die den Leistungsanspruch kraft Gesetzes ruhen, wegfallen oder geringer werden lassen. Außerdem muss der Bewilligungsbescheid wegen dieser Tatsachen rückwirkend aufzuheben sein.

Beides folgte hier nicht aus der Entscheidung der Rentenversicherung. Aus einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung ergibt sich zunächst nur, dass die beantragte Rente nicht ausgezahlt wird.

Ob die Frau die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllte, hatte die Rentenversicherung gerade nicht inhaltlich entschieden. Ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II konnte deshalb fortbestehen.

Das LSG betonte zudem den Unterschied zwischen einer Versagung und einer Ablehnung. Eine Versagung nach § 66 SGB I beantwortet nicht die Frage, ob der geltend gemachte Rentenanspruch tatsächlich besteht.

Warum § 66 SGB I dem Jobcenter hier nicht half

Nach § 66 SGB I kann ein Sozialleistungsträger auf fehlende Mitwirkung in seinem eigenen Verwaltungsverfahren reagieren. Die Rentenversicherung durfte daher prüfen, ob sie die Rente wegen nicht eingereichter Unterlagen versagen konnte.

Das Jobcenter konnte dieselbe Vorschrift jedoch nicht verwenden, um einen Verstoß im Rentenverfahren wie eine Pflichtverletzung im SGB-II-Verfahren zu behandeln. Nach den Entscheidungsgründen erfasst § 66 SGB I nur das Verfahren des Leistungsträgers, der die Mitwirkung verlangt und über seine Leistung entscheidet.

Fehlende Unterlagen allein reichen auch in einem eigenen Verfahren des Jobcenters nicht für eine Versagung oder Entziehung aus. Die unterlassene Mitwirkung muss die Aufklärung erheblich erschweren und dazu führen, dass die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Hinzu kommen eine konkrete schriftliche Folgenbelehrung, eine angemessene Frist und eine Ermessensentscheidung. Die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I gelten ebenfalls, etwa wenn eine Anforderung unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Wann das Jobcenter dennoch handeln darf

Das Urteil schließt Reaktionen des Jobcenters nicht generell aus. Es trennt vielmehr mehrere Fallgruppen, für die jeweils andere Voraussetzungen gelten.

Ausgangslage Was rechtlich möglich sein kann Die leistungsberechtigte Person stellt den Rentenantrag selbst, die Rentenversicherung versagt später wegen fehlender Mitwirkung. Allein daraus folgt kein automatischer Wegfall des SGB-II-Anspruchs. Ein Zahlungsstopp nach § 331 SGB III ist damit nicht begründet. Die Person stellt trotz Aufforderung keinen Antrag, das Jobcenter beantragt die vorrangige Leistung selbst und der andere Träger versagt sie bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung. Nach vorherigem konkretem schriftlichem Hinweis kann eine vollständige oder teilweise Versagung beziehungsweise Entziehung nach § 5 Absatz 3 SGB II möglich sein. Für die Prüfung des SGB-II-Anspruchs selbst fehlen notwendige Angaben oder Belege. Das Jobcenter kann ein eigenes Verfahren nach §§ 60 bis 66 SGB I führen, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Neue Tatsachen lassen den SGB-II-Anspruch kraft Gesetzes entfallen, ruhen oder geringer werden; zugleich ist die Bewilligung rückwirkend aufzuheben. Eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung nach § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III kann zulässig sein. Die Rentenversicherung bewilligt tatsächlich eine Rente. Die Rentenzahlung kann als Einkommen berücksichtigt werden oder die Zuständigkeit verändern. Dafür braucht es eine gesonderte Prüfung und regelmäßig eine förmliche Entscheidung.

Besonders wichtig ist § 5 Absatz 3 SGB II. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach den Fall, dass eine leistungsberechtigte Person den verlangten Antrag nicht stellt und deshalb das Jobcenter den Antrag bei dem anderen Leistungsträger einreicht.

Versagt der andere Träger die vorrangige Leistung anschließend bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung, kann das Jobcenter die SGB-II-Leistung unter weiteren Bedingungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Vorher muss es schriftlich und konkret auf genau diese Folge hingewiesen haben.

Im entschiedenen Fall hatte die Frau den Rentenantrag jedoch selbst gestellt. Der gesetzlich ausdrücklich geregelte Ablauf lag damit nicht vor.

In Rechtsprechung und Fachliteratur wird eine entsprechende Anwendung auf selbst gestellte Anträge überwiegend abgelehnt. Das LSG erwähnte diese Auffassung, ließ aber ausdrücklich offen, ob es ihr folgt.

Eine Umdeutung des Zahlungsstopps scheiterte nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall am fehlenden vorherigen Hinweis nach § 5 Absatz 3 Satz 4 SGB II. Der allgemeine Satz, „die Geldleistungen“ könnten entzogen werden, genügte für diese konkrete Rechtsfolge nicht.

Wird die Mitwirkung beim anderen Leistungsträger später nachgeholt, ist eine auf § 5 Absatz 3 gestützte Versagung oder Entziehung nach der geltenden Fassung rückwirkend aufzuheben. Betroffene sollten die verlangten Angaben daher auch dann schnell nachreichen, wenn sie parallel gegen das Jobcenter vorgehen.

Das Gericht nannte außerdem einen möglichen späteren Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 SGB II. Ein solcher Anspruch entsteht nicht automatisch und verlangt eine eigenständige Prüfung der strengen gesetzlichen Bedingungen.

Warum Zahlungsstopp und Bescheid unterschieden werden müssen

Die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt ohne Bescheid. Das LSG ordnete die bloße Nichtauszahlung deshalb als tatsächliches Verwaltungshandeln und nicht als Verwaltungsakt ein.

Diese Einordnung wirkt sich auf den Rechtsschutz aus. Gegen einen förmlichen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid ist regelmäßig der Widerspruch der passende erste Schritt; bei einer bloßen Zahlungseinstellung kann ein Widerspruch dagegen unstatthaft sein.

Wer bereits bewilligte Leistungen nicht erhält, kann das Jobcenter schriftlich zur sofortigen Auszahlung auffordern. Reicht das Geld nicht für Miete, Lebensmittel oder Energie, kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht in Betracht.

Für die endgültige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen kann eine echte Leistungsklage einschlägig sein. Das LSG stellte klar, dass ein gleichzeitig geführtes Eilverfahren eine solche Hauptsacheklage nicht automatisch unzulässig macht.

Mehr zum schnellen Vorgehen bei einer Leistungseinstellung erklärt der interne Ratgeber „Jobcenter setzt Bürgergeld auf null: Vier Schritte gegen den Versagungsbescheid“.

Was Betroffene bei fehlenden Unterlagen tun sollten

Schreiben der Rentenversicherung sollten nie liegen bleiben. Wer einen Befundbericht nicht selbst beschaffen kann, sollte der Rentenversicherung schriftlich mitteilen, woran es liegt, welche Schritte bereits unternommen wurden und wann mit dem Nachweis zu rechnen ist.

Sinnvoll sind Kopien aller Schreiben, Versandnachweise und Gesprächsnotizen. Falls eine Frist nicht eingehalten werden kann, sollte rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden.

Kommt zusätzlich Post vom Jobcenter, ist zuerst zu klären, welche Entscheidung angekündigt oder bereits getroffen wurde. Eine vorläufige Zahlungseinstellung, eine Versagung, eine Entziehung und eine Aufhebung haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern nicht immer denselben Rechtsbehelf.

Ein laufender Antrag auf Erwerbsminderungsrente hebt die Pflichten gegenüber dem Jobcenter ebenfalls nicht pauschal auf. Der interne Beitrag „Erwerbsminderungsrente beantragt: Diese Jobcenter-Pflichten gelten weiter“ erläutert die Abgrenzung.

Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutet

Das Urteil schützt bereits bewilligte existenzsichernde Leistungen vor einem Zahlungsstopp ohne passende Rechtsgrundlage. Das Verhalten im Rentenverfahren darf nicht allein deshalb wie eine fehlende Mitwirkung gegenüber dem Jobcenter behandelt werden.

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für Untätigkeit. Die Rentenversicherung kann ihre eigene Leistung unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagen, und das Jobcenter besitzt für bestimmte andere Abläufe eigene Befugnisse.

Betroffene sollten deshalb zweigleisig vorgehen: fehlende Mitwirkung möglichst nachholen und zugleich prüfen lassen, ob das Jobcenter die SGB-II-Zahlung überhaupt beschränken durfte. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts ist schnelles Handeln wichtiger als eine lange außergerichtliche Korrespondenz.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Neumann beantragt nach einer Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente. Ein angeforderter Klinikbericht fehlt weiterhin, doch sie reagiert weder auf die Erinnerung der Rentenversicherung noch erklärt sie, weshalb sie den Bericht nicht vorlegen kann.

Die Rentenversicherung versagt daraufhin die Rente wegen fehlender Mitwirkung. Das Jobcenter darf die laufende Grundsicherung nicht allein mit Verweis auf diese Rentenversagung vorläufig stoppen.

Frau Neumann sollte den Bericht oder eine nachvollziehbare Erklärung schnell nachreichen und sich den Eingang bestätigen lassen. Fordert das Jobcenter zugleich Belege, die es für die eigene Anspruchsprüfung benötigt, muss sie diese gesonderte Aufforderung prüfen und beantworten.

Fragen und Antworten zum Urteil Darf das Jobcenter die Grundsicherung stoppen, sobald die Rentenversicherung Unterlagen anfordert?

Nein. Schon die Anforderung von Unterlagen verändert den SGB-II-Anspruch nicht, und auch eine spätere Rentenversagung bewirkt keinen automatischen Wegfall.

Darf ich Schreiben der Rentenversicherung nach diesem Urteil ignorieren?

Nein. Die Rentenversicherung kann die beantragte Rente versagen, wenn eine erforderliche Mitwirkung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Belehrung ausbleibt.

Was unterscheidet eine Versagung von einer Ablehnung?

Bei einer Ablehnung prüft die Behörde den geltend gemachten Anspruch inhaltlich und verneint seine Voraussetzungen. Eine Versagung nach § 66 SGB I beruht dagegen darauf, dass der Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte.

Wann kann das Jobcenter § 5 Absatz 3 SGB II anwenden?

Der ausdrücklich geregelte Fall setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person den Antrag auf eine vorrangige Leistung trotz Aufforderung nicht stellt und das Jobcenter ihn deshalb selbst einreicht. Hinzukommen müssen eine bestandskräftige Versagung oder Entziehung beim anderen Träger wegen fehlender Mitwirkung sowie ein vorheriger konkreter schriftlicher Hinweis des Jobcenters.

Gilt § 5 Absatz 3 auch bei einem selbst gestellten Rentenantrag?

Unmittelbar erfasst die Vorschrift diesen Fall nicht. Ob sie entsprechend angewendet werden könnte, ließ das LSG letztlich offen; im entschiedenen Verfahren fehlte jedenfalls der vorgeschriebene konkrete Hinweis.

Muss gegen jede Zahlungseinstellung Widerspruch eingelegt werden?

Nein. Gegen einen förmlichen belastenden Bescheid ist der Widerspruch regelmäßig richtig, eine bloße vorläufige Nichtauszahlung ohne Verwaltungsakt kann dagegen unmittelbar mit einem Auszahlungsverlangen, einer Leistungsklage und bei Eilbedürftigkeit mit einem Antrag beim Sozialgericht angegangen werden.

Was geschieht, wenn die fehlende Mitwirkung nachgeholt wird?

Die Rentenversicherung muss dann prüfen, ob sie die versagte Leistung nachträglich erbringen kann. Wurde die SGB-II-Leistung nach § 5 Absatz 3 versagt oder entzogen, ist diese Entscheidung nach der geltenden Vorschrift rückwirkend aufzuheben.

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Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat

Ein dauerhafter Umzug in ein Pflegeheim schließt Wohngeld nicht aus. Auch Bewohnerinnen und Bewohner mit einer niedrigen Rente können einen Mietzuschuss erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere Sozialleistung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Wohngeld dient nicht zur Finanzierung der gesamten Heimrechnung. Es bezuschusst einen gesetzlich bestimmten Anteil der Wohnkosten und wird nur auf Antrag gezahlt.

Wer im Pflegeheim Wohngeld erhalten kann

Nach § 3 Wohngeldgesetz sind Menschen wohngeldberechtigt, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurden. Sie werden damit Personen gleichgestellt, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen.

Ein klassischer Mietvertrag ist nicht erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt ausdrücklich, dass dauerhaft aufgenommene Pflegeheimbewohner Wohngeld beanspruchen können. Die tatsächliche Miethöhe muss dabei nicht nachgewiesen werden.

Ein bestimmter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Anspruch. Während einer Kurzzeitpflege greift die besondere Regel für Heimbewohner dagegen nicht, weil die Aufnahme nur vorübergehend erfolgt. Das gilt ebenfalls für Tages- und Nachtpflege.

Beim betreuten Wohnen kommt es auf den Vertrag und die konkrete Wohnform an. Besteht ein normales Mietverhältnis, kann Wohngeld nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden.

Lebt der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des Heimzimmers. Unterhaltszahlungen des Partners oder anderer Angehöriger können jedoch bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden.

Warum nicht die gesamte Heimrechnung berücksichtigt wird

Eine Heimrechnung enthält Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und weitere Leistungen. Das Wohngeldgesetz übernimmt diese Rechnung nicht als Berechnungsgrundlage.

Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner setzt § 9 Absatz 3 WoGG eine pauschal bestimmte Miete an. Sie besteht aus dem gesetzlichen Miethöchstbetrag und der Klimakomponente. Nach § 11 WoGG kommt außerdem der gesetzliche Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.

Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims. Die Klima- und Heizkostenkomponente sind dagegen nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Die Mietenstufe verändert diese beiden Komponenten nicht, wie sich aus § 12 WoGG ergibt.

Bei alleinstehenden Pflegeheimbewohnern wird regelmäßig ein Einpersonenhaushalt berücksichtigt. Zwei Bewohner in unterschiedlichen Heimen derselben Gemeinde können deshalb trotz verschiedener Heimrechnungen mit derselben wohngeldrechtlichen Wohnkostengröße eingestuft werden.

Ein besonders hoher Eigenanteil führt somit nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Pflege- und Verpflegungskosten werden nicht zusätzlich als Miete anerkannt.

Wie hoch das Wohngeld ausfallen kann

Die Höhe hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und den gesetzlich angesetzten Wohnkosten ab. Einen festen Wohngeldbetrag für Pflegeheimbewohner gibt es nicht.

Das Alter, der Pflegegrad und die tatsächliche Heimrechnung bestimmen den Zuschuss nicht unmittelbar. Ein Pflegegrad kann sich aber über bestimmte Freibeträge auswirken, wenn zugleich weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums ermöglicht eine erste Einschätzung. Das Ergebnis ist nicht verbindlich und ersetzt keinen Antrag bei der Wohngeldbehörde.

Grundsicherung und Hilfe zur Pflege müssen getrennt betrachtet werden

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, ist meist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt, wenn bei dieser Leistung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung regelt § 7 WoGG.

Das Gesetz kennt Ausnahmen. Wird eine Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht, besteht der Ausschluss nicht allein deshalb. Eine Ausnahme kann unter weiteren Voraussetzungen auch greifen, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen würde.

Auf Grundsicherung sollte dennoch nicht vorschnell verzichtet werden. Vor einer Entscheidung ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll, weil Grundsicherung neben Wohnkosten auch weitere Bedarfe abdecken kann.

Die Hilfe zur Pflege ist nicht als ausschließende Leistung in § 7 WoGG aufgeführt. Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb grundsätzlich weiterhin wohngeldberechtigt sein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift behandelt diesen Fall ausdrücklich.

Das Wohngeld kann allerdings als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Hat das Sozialamt bereits sämtliche ungedeckten Heimkosten übernommen, kann der Zuschuss dessen Zahlung verringern oder einen Erstattungsanspruch auslösen. Zusätzliches Geld bleibt dem Bewohner dann möglicherweise nicht.

Unmittelbar profitieren vor allem Menschen, die keine bedarfsabhängige Sozialhilfe erhalten. Bei laufender Hilfe zur Pflege sollte vorab geklärt werden, wie das Wohngeld berücksichtigt wird.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung führen für sich genommen nicht zum Ausschluss. Entscheidend bleibt, ob daneben Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der Unterkunftskosten gezahlt wird.

Situation Typische wohngeldrechtliche Folge Dauerhafte Heimaufnahme ohne ausschließende Sozialleistung Ein Wohngeldanspruch kann bestehen Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten Wohngeld ist gewöhnlich ausgeschlossen Ausschließliche Gewährung dieser Leistung als Darlehen Der Ausschluss kann entfallen Nur Hilfe zur Pflege Kein automatischer Ausschluss, aber eine Anrechnung ist möglich Nur Leistungen der Pflegeversicherung Kein Ausschluss allein wegen dieser Leistungen Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege Die Sonderregel für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner greift nicht Einkommen, Freibeträge und Vermögen

Die Altersrente zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Auch Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt und weitere regelmäßige Einnahmen können berücksichtigt werden. Von den Einnahmen werden die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge vorgenommen.

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, erhält nach § 17a WoGG einen zusätzlichen Freibetrag. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wohngeld.

Für schwerbehinderte Menschen sieht § 17 WoGG einen Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vor. Bei einem Grad der Behinderung von 100 gilt er ohne zusätzliche Pflegevoraussetzung.

Bei einem Grad der Behinderung unter 100 verlangt das Gesetz Pflegebedürftigkeit und zugleich häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Bei einer dauerhaften vollstationären Pflege reicht ein Grad der Behinderung unter 100 für diesen Freibetrag daher regelmäßig nicht aus.

Auch Vermögen wird geprüft. Nach § 21 WoGG kann erhebliches Vermögen einen Anspruch ausschließen.

Die Verwaltung zieht dafür regelmäßig 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied als Orientierung heran. Diese Beträge sind keine starre gesetzliche Vermögensfreigrenze. Mehr dazu erläutert der Beitrag über die Vermögensprüfung beim Wohngeld.

Der Antragsmonat entscheidet

Wohngeld wird nach § 22 WoGG nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt gewöhnlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Wer im August in das Heim zieht und erst im September Wohngeld beantragt, erhält daher normalerweise nichts für August.

Fehlen noch Unterlagen, kann zunächst ein formloser und eindeutig formulierter Antrag eingereicht werden. Das amtliche Formular und die Nachweise sollten anschließend schnellstmöglich nachgereicht werden. Der Zugang des Antrags sollte belegbar sein.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 25 Absatz 3 WoGG. Wird etwa Grundsicherung abgelehnt, kann der Wohngeldzeitraum bereits mit dem Monat beginnen, ab dem die Grundsicherung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Erhält ein Bewohner den ablehnenden Bescheid beispielsweise im Juni, muss der Wohngeldantrag spätestens bis Ende Juli gestellt werden. Weitere Einzelheiten zeigt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung am Standort des Heims. Der Bewohner kann den Antrag selbst stellen. Auch der Heimträger oder ein Angehöriger darf mit einer Vollmacht tätig werden.

Üblicherweise verlangt die Behörde Renten- und Einkommensnachweise, Angaben zum Vermögen sowie Bescheide über Sozialleistungen. Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Grundrentenzeiten sollten ebenfalls beigefügt werden. Der Heimvertrag kann die dauerhafte Aufnahme belegen, auch wenn die genaue Miethöhe nicht nachgewiesen werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 82-jährige Frau Berger zieht im August dauerhaft in ein Pflegeheim. Sie bezieht eine niedrige Altersrente, besitzt 18.000 Euro Ersparnisse und erhält weder Grundsicherung noch Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihre Tochter reicht mit Vollmacht am 26. September einen Wohngeldantrag ein.

Nach vollständiger Prüfung bewilligt die Behörde in diesem fiktiven Beispiel monatlich 190 Euro ab September. Für August erhält Frau Berger kein Wohngeld, weil in diesem Monat noch kein Antrag vorlag. Der tatsächliche Betrag kann je nach Einkommen, Mietenstufe und persönlichen Freibeträgen anders ausfallen.

Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können alle Pflegeheimbewohner Wohngeld beantragen?

Ein Antrag ist möglich, wenn die Person dauerhaft im Heim lebt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, Vermögen und möglichen Ausschlussleistungen ab.

Ist ein Pflegegrad für Wohngeld erforderlich?

Nein. Die dauerhafte Aufnahme in einem anerkannten Heim reicht für die besondere Wohngeldregel aus. Ein Pflegegrad kann aber bei einzelnen Freibeträgen von Bedeutung sein.

Schließt Hilfe zur Pflege das Wohngeld aus?

Hilfe zur Pflege allein führt nicht automatisch zum Ausschluss. Das Wohngeld kann jedoch auf die Sozialhilfe angerechnet werden und dadurch die Zahlung des Sozialamtes verringern.

Schließt Grundsicherung im Alter den Anspruch aus?

In der Regel ja, wenn bei der Grundsicherung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer ausschließlich darlehensweisen Zahlung.

Wird die komplette Heimrechnung berücksichtigt?

Nein. Die Behörde verwendet für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gesetzlich bestimmte Beträge. Pflege, Verpflegung und weitere Heimkosten erhöhen das Wohngeld nicht unmittelbar.

Können Angehörige den Antrag stellen?

Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht einreichen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder der bevollmächtigte Heimträger kann tätig werden.

Kann Wohngeld rückwirkend gezahlt werden?

Normalerweise beginnt es erst im Antragsmonat. Nach der Ablehnung einer ausschließenden Sozialleistung kann ein früherer Beginn möglich sein, wenn die besondere Frist aus § 25 Absatz 3 WoGG eingehalten wird.

Der Beitrag Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung im Ausland: Ein hoher GdB allein reicht für deutsche Vorteile nicht

Wer dauerhaft im Ausland lebt, verliert nicht immer eine deutsche GdB-Feststellung oder den Schutz des deutschen Schwerbehindertenrechts. Entscheidend ist aber die Verbindung zu Deutschland. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung allein reicht nicht.

Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Grenze deutlich gezogen. Wer im Ausland wohnt und einen deutschen Grad der Behinderung beansprucht, muss zeigen, welchen Rechtsvorteil die deutsche Feststellung bringt.

Grenzgänger und andere Menschen mit regelmäßigen Bezügen nach Deutschland haben deutlich bessere als diejenigen, deren Lebensmittelpunkt vollständig im Ausland liegt.

Kläger lebte inzwischen in Frankreich

Der Kläger verlangte einen GdB von 80 sowie Merkzeichen. Während des Verfahrens lebte er jedoch in Frankreich. Das Bayerische LSG sah ab diesem Zeitpunkt ein entscheidendes Problem: Der Mann konnte nicht erklären, welche konkreten Vergünstigungen ihm die begehrte Feststellung in Deutschland bringen sollte.

Das Gericht lehnte deshalb einen Anspruch für die Zeit nach der Wohnsitznahme in Frankreich ab. Es fehlte der notwendige Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.

Das Gericht bestätigte zugleich ausdrücklich, dass ein Wohnsitz im Ausland eine deutsche GdB-Feststellung nicht in jedem Fall ausschließt (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. April 2026 – L 2 SB 140/20).

Ein hoher GdB allein schafft noch keinen Anspruch

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts als schwerbehindert, wenn ihr GdB mindestens 50 beträgt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland haben.

Wer dauerhaft ins Ausland zieht und auch nicht mehr in Deutschland arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen deshalb zunächst nicht.

Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden: Auch Menschen mit Auslandswohnsitz können eine deutsche GdB-Feststellung verlangen, wenn daraus konkrete Rechtsvorteile in Deutschland entstehen können, die keinen deutschen Wohnsitz verlangen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 2/07 R).

Diese Verbindung zu Deutschland kann entscheidend sein

Besonders wichtig ist diese Entscheidung für Grenzgänger. Wer im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, fällt deutlich eher in den Schutzbereich des deutschen Schwerbehindertenrechts.

Das Bayerische LSG verweist auf Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Auch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland aus persönlichen Gründen können eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Gesellschaft.

Ein typischer Fall wäre ein Arbeitnehmer, der in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder Polen wohnt, aber regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland fährt. Sein Auslandswohnsitz beseitigt nicht den Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.

Anders sieht es bei jemandem aus, der nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben dauerhaft ins Ausland gezogen ist und Deutschland nur noch gelegentlich besucht.

Auch ein konkreter deutscher Rechtsvorteil kann reichen

Für die reine GdB-Feststellung kann der notwendige Deutschlandbezug auch aus einem konkreten Rechtsvorteil entstehen, der keinen Wohnsitz im Inland voraussetzt.

Das Bundessozialgericht hat Vorteile bei Steuer und Rente als Möglichkeiten anerkannt. Ein deutscher GdB ist zum Beispiel wichtig für einen Behinderten-Pauschbetrag oder für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Betroffene sollten genau erklären, welche deutsche Rechtsposition vom GdB abhängt und weshalb sie diese nutzen können.

Schwerbehindertenausweis und GdB sind nicht dasselbe

Gerade bei einem Wohnsitz im Ausland müssen Betroffene zwischen der Feststellung des GdB und dem Status als schwerbehinderter Mensch unterscheiden.

Eine deutsche Behörde kann auch bei einem Auslandswohnsitz einen GdB feststellen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich ein Anspruch auf sämtliche deutschen Nachteilsausgleiche, sowie Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis.

Merkzeichen G ist im Ausland problematisch

Das Bayerische LSG stellte diese Grenze beim Merkzeichen G heraus. Menschen mit Auslandswohnsitz können nicht Vergünstigungen im deutschen Nahverkehr verlangen, weil sie Deutschland gelegentlich besuchen. Anders kann es aussehen bei einem Arbeitsplatz in Deutschland oder bei einem regelmäßigen Aufenthalt.

Gelegentliche Deutschlandbesuche reichen nicht immer

Es kommt darauf an, welchen konkreten Nachteilsausgleich der Betroffene verlangt und wie eng seine tatsächliche Verbindung zu Deutschland ist. Das europäische Freizügigkeitsrecht zwingt Deutschland nicht sämtliche Vergünstigungen des deutschen Schwerbehindertenrechts jedem im EU-Bürger zu gewähren.

Der Europäische Gerichtshof akzeptiert, dass ein Mitgliedstaat für bestimmte Vergünstigungen eine erbindung zur eigenen Gesellschaft verlangt.

So sollten Sie einen Antrag mit Auslandswohnsitz begründen

Sie sollten konkret schreiben, ob und wo Sie in Deutschland arbeiten, wie häufig Sie sich hier aufhalten und welchen deutschen Rechtsvorteil Sie nutzen wollen. Benennen Sie den Vorteil genau und legen Sie geeignete Nachweise bei.

Ein Grenzgänger kan seinen deutschen Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigungen vorlegen. Geht es um einen steuerlichen oder rentenrechtlichen Vorteil, sollten Sie erläutern, welche deutsche Regelung für Sie relevant ist.

Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig diese Begründung ist: Der Kläger scheiterte gerade daran, dass trotz gerichtlicher Nachfrage kein konkreter inländischer Vorteil erkennbar wurde.

Einen Umzug ins Ausland sollten Sie auch bei bestehendem GdB prüfen

Wer bereits einen deutschen Schwerbehindertenausweis besitzt und dauerhaft ins Ausland zieht, sollte nicht davon ausgehen, dass der Status unverändert bleibt.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen, nachdem eine Frau in die Schweiz gezogen war und ihre Beschäftigung in Deutschland beendet hatte.

Ihr regelmäßiger Kontakt zu Ärzten, Freunden und Angehörigen in Deutschland genügte dem Gericht nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20).

Sie müssen also nicht nur ihre Behinderung nachweisen, sondern zusätzlich erklären, warum sie die deutsche Feststellung trotz ihres Auslandswohnsitzes konkret benötigen.

FAQ; Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland Kann ich mit Wohnsitz im Ausland weiterhin einen deutschen GdB bekommen?

Ja, das kann möglich sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich einen konkreten Bezug zu Deutschland darlegen. Das kann zum Beispiel ein Arbeitsplatz in Deutschland oder ein konkreter deutscher Rechtsvorteil sein, für den die GdB-Feststellung benötigt wird.

Reicht es, regelmäßig Familie oder Ärzte in Deutschland zu besuchen?

Gerichte haben bereits entschieden, dass selbst wiederkehrende Arzt- und Familienbesuche allein nicht zwingend ausreichen. Entscheidend sind Häufigkeit, Art der Verbindung und vor allem der konkret beanspruchte deutsche Nachteilsausgleich.

Bekomme ich mit einem GdB von 50 automatisch einen deutschen Schwerbehindertenausweis?

Bei einem Auslandswohnsitz nicht zwingend. Die reine GdB-Feststellung und die Schwerbehinderteneigenschaft müssen auseinandergehalten werden. Für den Status als schwerbehinderter Mensch gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20 (dejure.org)
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – B 9/9a SB 2/07 R (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 2808/20 (Landesrecht BW)
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2 und 152 (Gesetze im Internet)

 

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