Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Früher war auch alles scheiße…
Früher war auch schon alles scheiße. Man konnte auch damals nicht offenherzig seine Meinung und die Wahrheit sagen, ohne anschließend Nachteile zu erleiden. Wenn ich zum Beispiel ins Ferienlager fuhr und dort andere Kinder kennenlernte, dann fragten die einen immer aus. Die Jungs fragten, welchen Fußballclub ich am besten fand. Davon hatte ich überhaupt keine […]
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Wie Deutschland zum größten Unterstützer von Staatsterrorismus und Völkermord wurde
Vermieter nicht reingelassen: 88jährige verliert nach über 40 Jahren ihre Wohnung
Eine 88-jährige Mieterin lebte seit 1981 oder 1982 in ihrer Münchner Wohnung. Mehr als vier Jahrzehnte später muss sie ausziehen. Der Grund: Sie ließ ihre Vermieter über lange Zeit nicht vollständig in die Wohnung.
Das Landgericht München I hielt jedenfalls die ordentliche Kündigung für wirksam. Selbst hohes Alter und mehr als 40 Jahre Mietzeit retteten nicht ihr Mietverhältnis.
Das Urteil zeigt jedoch auch eine wichtige Grenze: Vermieter dürfen Wohnungen nicht beliebig kontrollieren. Haben sie aber einen konkreten sachlichen Grund, kann eine hartnäckige Verweigerung des Zutritts den Mietvertrag kosten.
Seit Anfang der 1980er Jahre in derselben WohnungDie Frau hatte die Einzimmerwohnung mit einem mündlichen Mietvertrag aus dem Jahr 1981 oder 1982 angemietet. Die späteren Eigentümer traten 2012 auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Bis Anfang 2024 hatten sie die Wohnung noch nie vollständig besichtigt.
Am 31. Januar 2024 verlangten die Vermieter erstmals Zutritt und schlugen Termine vor. Die Mieterin widersprach zunächst. Sie verwies darauf, dass ein Vermieter für eine Wohnungsbesichtigung einen triftigen Grund brauche. Damit lag sie im Ausgangspunkt sogar richtig.
Denn ein Vermieter besitzt kein allgemeines Kontrollrecht. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Vermieter nicht allein deshalb alle ein oder zwei Jahre eine Wohnung besichtigen dürfen, weil ihnen die Immobilie gehört. Sie benötigen einen konkreten sachlichen Anlass.
Aussagen der Mieterin rechtfertigten BesichtigungFür die Münchner Mieterin entstand das Problem durch ihre eigenen Aussagen. Sie schilderte den Vermietern zahlreiche Mängel und Renovierungsprobleme. Sie verwies auf ein rund 50 Jahre altes Badezimmer, Probleme mit Installationen, einen mangelhaften Wasserhahn und weiteren Renovierungsbedarf. Bereits zuvor hatte sie sich wegen Legionellen an die Hausverwaltung gewandt.
Damit hatten die Vermieter nach Auffassung des Landgerichts einen konkreten sachlichen Grund für eine Besichtigung. Wer Mängel meldet, muss dem Vermieter die Möglichkeit geben, diese zu prüfen und notwendige Arbeiten einzuschätzen.
Hinzu kam ein zweiter Grund: Die Eigentümer hatten die Wohnung seit ihrem Eintritt in das Mietverhältnis noch nie vollständig gesehen. Nach Auffassung des LG München I kann ein neuer Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Wohnung nach dem Erwerb zu besichtigen, wenn vorher keine Besichtigung stattgefunden hat. Er darf sich dann ein Bild von Zustand und Instandhaltung machen.
Darf rein / Darf nicht rein Darf rein Darf nicht rein Der Vermieter will konkret gemeldete Schäden oder Mängel überprüfen. Der Vermieter möchte ohne konkreten Anlass „mal nach dem Rechten sehen“. Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten müssen vorbereitet werden. Der Vermieter verlangt allein wegen seines Eigentums regelmäßige Kontrollen. Nach einem Eigentümerwechsel besteht ein konkretes Interesse an einer erstmaligen Besichtigung. Der Vermieter erscheint ohne nachvollziehbaren Anlass unangekündigt zur Kontrolle. Ein möglicher Wasserschaden, Schimmel oder eine andere Gefahr für die Wohnung muss überprüft werden. Der Vermieter verlangt ohne sachlichen Grund Zugang zu privaten Räumen. Der Mieter hat selbst erhebliche Mängel gemeldet, die der Vermieter prüfen muss. Eine pauschale Vertragsklausel soll dem Vermieter jederzeit oder regelmäßig anlasslosen Zutritt verschaffen.Entscheidend bleibt der konkrete Anlass. Je gewichtiger und dringender der Grund für die Besichtigung ausfällt, desto schwerer kann eine grundlose Verweigerung wiegen. Das LG München I nennt einen akuten Wasserschaden als deutliches Beispiel.
Mieterin wollte nur Küche und Bad zeigenDie Parteien vereinbarten schließlich für den 11. April 2024 einen Termin. Die Mieterin wollte den Vermietern allerdings nur Küche und Badezimmer zeigen. Den Rest der Wohnung wollte sie nicht zugänglich machen.
Das genügte in diesem Fall nicht. Ihre eigenen Mangelangaben betrafen nach Ansicht des Gerichts nicht nur klar abgegrenzte Bereiche. Die Vermieter durften deshalb eine Besichtigung der gesamten Wohnung verlangen.
Die Vermieter mahnten die Frau anschließend unter Kündigungsandrohung ab und boten erneut mehrere Termine an. Die Mieterin wählte schließlich selbst einen Termin am 23. Mai 2024 aus. Als die Vermieter erschienen, öffnete sie ihnen jedoch nicht die Wohnungstür.
Selbst eine Abmahnung änderte nichtsDamit ging es nicht mehr darum, ob eine Mieterin einen einzelnen Termin ablehnt oder um einen Ersatztermin bittet.
Die Vermieter verlangten über Monate hinweg Zutritt, boten verschiedene Termine an und mahnten die Frau ab. Nach Auffassung des Gerichts wusste die Mieterin zudem, dass ein Besichtigungsgrund bestand. Trotzdem verhinderte sie den vollständigen Zutritt weiterhin. Das Landgericht wertete dieses Verhalten als vorsätzlich und nachhaltig.
Das ist für Mieter der entscheidende Punkt des Urteils: Eine einmalige Absage rechtfertigt keine Kündigung und in der Regel nicht einmal eine Mahnung. Wer dagegen ein berechtigtes Besichtigungsverlangen über längere Zeit bewusst blockiert, erhöht das Risiko erheblich.
Vermieter zogen wegen des Zutritts vor GerichtDie Eigentümer klagten vor dem Amtsgericht München auf Duldung der Wohnungsbesichtigung. Das Gericht verpflichtete die Mieterin mit einem Versäumnisurteil vom 14. November 2024 dazu, den Zutritt zu dulden.
Auch danach forderten die Vermieter erneut Zugang und schlugen mehrere Termine für Dezember vor. Eine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist blieb aus. Am 3. Dezember 2024 kündigten die Vermieter deshalb fristlos und hilfsweise ordentlich.
Für das LG München I stand fest: Jedenfalls die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis. Ob schon die damalige fristlose Kündigung wirksam war, musste das Gericht deshalb nicht abschließend entscheiden.
Kündigung auch ohne vorherige Duldungsklage möglichDas Urteil enthält noch eine Warnung. Mieter sollten nicht darauf vertrauen, dass ein Vermieter zwingend zuerst auf Zutritt klagen muss.
Nach Ansicht des LG München I gibt es keine starre Regel, wonach eine Kündigung erst nach einer erfolglosen Duldungsklage und anschließenden Vollstreckungsversuchen zulässig wäre. Je nach Einzelfall kann eine solche Klage zwar das mildere Mittel darstellen. Eine zwingende Vorstufe zur Kündigung bildet sie aber nicht.
Im Münchner Fall hatten die Vermieter diesen Weg ohnehin eingeschlagen. Sie besaßen bereits einen gerichtlichen Titel, als die Auseinandersetzung weiter eskalierte. Das erhöhte das Gewicht der Zutrittsverweigerung zusätzlich.
Warum das Alter von 88 Jahren die Kündigung nicht verhinderteDrastisch wirkt die Entscheidung wegen der persönlichen Situation der Mieterin. Sie war zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bereits 88 Jahre alt und lebte seit Anfang der 1980er Jahre in derselben Wohnung.
Das Gericht bezog sowohl das hohe Alter als auch die außergewöhnlich lange Mietdauer in seine Abwägung ein. Trotzdem sah es die Grenze des Zumutbaren für die Vermieter als überschritten an. Auch ein sehr alter Mensch in einem jahrzehntelangen Mietverhältnis darf nach Auffassung des Gerichts mietvertragliche Pflichten nicht nachhaltig und vorsätzlich verletzen.
Alter und lange Mietzeit spielen zwar bei der Interessenabwägung eine erhebliche Rolle. Sie verhindern eine Kündigung jedoch nicht in jedem Fall.
Frau ließ Vermieter erst viel später vollständig hineinSelbst nach dem Streit um den Duldungstitel endete die Auseinandersetzung nicht. Erst im September 2025 signalisierte die Mieterin nach den Feststellungen des Gerichts wieder, dass sie Zutritt gewähren werde.
Eine vollständige Besichtigung fand schließlich am 28. November 2025 statt. Zu diesem Zeitpunkt lag das erstinstanzliche Räumungsurteil bereits seit Monaten vor. Das LG München I wertete auch diese lange Fortsetzung der Verweigerung zulasten der Mieterin.
Die 88-Jährige muss nicht sofort ausziehenDas Landgericht bestätigte zwar den Räumungsanspruch, gewährte ihr jedoch eine lange Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2027. Dabei berücksichtigte das Gericht ausdrücklich ihr hohes Alter, die lange Dauer des Mietverhältnisses und den angespannten Wohnungsmarkt in München und Umgebung.
Gerade dieser Teil zeigt die rechtliche Trennung: Persönliche Härten müssen eine Kündigung nicht zwingend unwirksam machen. Sie können aber Einfluss darauf haben, wann ein Mieter die Wohnung tatsächlich räumen muss.
Besonders wichtig: Die Mieterin erhob keinen HärtewiderspruchFür Mieter steckt in dem Verfahren noch ein zweiter wichtiger Punkt. Die Frau erhob gegen die Kündigung keinen Widerspruch nach §§ 574 ff. BGB.
Das Landgericht stellte deshalb ausdrücklich fest, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf dieser Grundlage nicht in Betracht kam.
Wer eine ordentliche Kündigung erhält und wegen hohen Alters, Krankheit, fehlenden Ersatzwohnraums oder anderer schwerer persönlicher Folgen eine besondere Härte geltend machen will, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob die Kündigung selbst angreifbar ist. Zusätzlich kann ein Widerspruch nach den §§ 574 ff. BGB entscheidend werden.
So sollten Sie auf ein Besichtigungsverlangen reagierenVerlangt Ihr Vermieter Zugang zu Ihrer Wohnung, sollten Sie zuerst nach dem konkreten Grund fragen. Nennt der Vermieter einen nachvollziehbaren sachlichen Anlass, sollten Sie das Verlangen ernst nehmen.
Passt der vorgeschlagene Termin nicht, lehnen Sie nicht einfach jede Besichtigung ab. Schlagen Sie zeitnah einen anderen Termin vor. Halten Sie das Verlangen für zu weitgehend, können Sie schriftlich erklären, welchen Teil Sie beanstanden und warum.
Spätestens bei einer Abmahnung sollten Sie handeln. Wer mehrere Termine scheitern lässt, auf Schreiben nicht reagiert und selbst nach einer gerichtlichen Entscheidung weiter blockiert, schafft genau die Situation, die im Münchner Verfahren am Ende die Wohnung kostete.
Nicht jede geschlossene Tür führt zur KündigungDas LG München I betont, dass Gerichte immer die Umstände des einzelnen Falls abwägen müssen. Terminabsagen wegen Krankheit, Urlaub oder eines anderen nachvollziehbaren Grundes sind eine ganz andere Situation als eine bewusste Verwiegerung des Zutritts über Monate.
Auch das Gewicht des Besichtigungsgrundes zählt. Will der Vermieter zum Beispiel einen akuten Schaden überprüfen, wiegt eine Blockade regelmäßig schwerer als bei einem weniger dringenden Anlass. Gleichzeitig muss der Vermieter das Besitzrecht und die Privatsphäre des Mieters respektieren.
FAQ: Zutritt des Vermieters zur Wohnung Darf mein Vermieter meine Wohnung jederzeit besichtigen?Nein. Der Vermieter braucht grundsätzlich einen konkreten sachlichen Grund. Ein allgemeines Recht auf regelmäßige Kontrollen allein wegen des Eigentums besteht nicht.
Kann eine einzige verweigerte Besichtigung zur Kündigung führen?Eine einzelne Absage führt nicht ohne Weiteres zur Kündigung. Gerichte prüfen den Einzelfall. Besonders riskant wird es, wenn ein berechtigter Anlass besteht und Sie den Zutritt trotz mehrerer Termine, Abmahnung oder sogar einer gerichtlichen Entscheidung beharrlich verweigern.
Schützt mich eine sehr lange Mietzeit vor der Kündigung?Nein. Alter und jahrzehntelange Mietdauer fließen in die Abwägung ein, verhindern eine Kündigung aber nicht zwingend. Erhalten Sie eine ordentliche Kündigung, sollten Sie außerdem rechtzeitig prüfen, ob ein Härtewiderspruch nach §§ 574 ff. BGB in Betracht kommt.
QuellenBundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13
Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 241, 535, 536c, 573, 574 ff.
Landgericht München I, Endurteil vom 18.03.2026 – 14 S 8609/25
Der Beitrag Vermieter nicht reingelassen: 88jährige verliert nach über 40 Jahren ihre Wohnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wie hoch darf die Miete im Bürgergeld für eine Person 2026 sein?
Für alleinstehende Bürgergeld-Berechtigte stellt sich 2026 eine besonders wichtige Frage: Wie teuer darf die Wohnung sein, damit das Jobcenter die Miete übernimmt? Die Antwort fällt seit der Reform zum 1. Juli 2026 differenzierter aus als zuvor. Denn das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung umgestaltet und die Regeln für Unterkunftskosten werden verschärft.
Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze gibt es weiterhin nicht. Entscheidend bleibt der Wohnort, weil jede Kommune eigene Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten festlegt. Neu ist jedoch, dass sehr hohe Wohnkosten schon während der Karenzzeit begrenzt werden.
Bürgergeld wird ab Juli 2026 zur neuen GrundsicherungZum 1. Juli 2026 tritt die Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende schrittweise in Kraft. Die bisherige Geldleistung Bürgergeld wird in Grundsicherungsgeld umbenannt. Für Leistungsberechtigte ändert sich damit nicht nur der Name, sondern auch der Umgang mit bestimmten Bedarfen.
Besonders relevant sind die Kosten der Unterkunft. Bislang wurden im ersten Jahr des Leistungsbezugs die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich geschützt, auch wenn sie über den örtlichen Richtwerten lagen. Ab Juli 2026 gilt dieser Schutz nicht mehr unbegrenzt.
Keine feste Mietgrenze für ganz DeutschlandAuch nach der Reform bleibt es dabei: Es gibt keine pauschale Mietobergrenze, die für alle Alleinstehenden in Deutschland gilt. Das Jobcenter orientiert sich an den örtlichen Angemessenheitsgrenzen. Diese unterscheiden sich je nach Stadt, Landkreis und Mietniveau.
Für eine Person gelten die Werte für einen Ein-Personen-Haushalt. In der Praxis wird häufig die Bruttokaltmiete geprüft, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Heizkosten werden gesondert betrachtet und müssen ebenfalls angemessen sein.
Die wichtigste Änderung ab 1. Juli 2026Die bisherige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt grundsätzlich erhalten. Sie bedeutet, dass Menschen zu Beginn des Leistungsbezugs nicht sofort ihre Wohnung aufgeben müssen. Neu ist aber eine Obergrenze innerhalb dieser Karenzzeit.
Ab Juli 2026 sollen Unterkunftskosten schon im ersten Jahr nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt werden. Liegt die Miete darüber, kann die Differenz nicht mehr automatisch vom Jobcenter übernommen werden. Damit verliert die Karenzzeit bei sehr teuren Wohnungen einen Teil ihres bisherigen Schutzes.
Was bedeutet das für eine alleinstehende Person?Für eine alleinstehende Person kommt es zunächst auf den kommunalen Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt an. Dieser Richtwert bildet die normale Grenze für angemessene Unterkunftskosten. Während der Karenzzeit kann nach der neuen Regelung höchstens das 1,5-Fache dieses Wertes berücksichtigt werden.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt wieder der reguläre örtliche Richtwert. Wer dann weiterhin teurer wohnt, muss mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen. Das Jobcenter kann verlangen, die Wohnkosten zu senken, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist.
Frage Einordnung ab Juli 2026 Gibt es eine bundesweite Mietobergrenze? Nein. Die Grenze richtet sich weiterhin nach dem örtlichen Richtwert des zuständigen Jobcenters. Was gilt in der Karenzzeit? Unterkunftskosten werden nicht mehr unbegrenzt geschützt, sondern höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt. Was gilt nach der Karenzzeit? Dann zählt grundsätzlich wieder die normale örtliche Angemessenheitsgrenze für den Ein-Personen-Haushalt. Wer prüft die genaue Höhe? Das zuständige Jobcenter prüft die Miete anhand der örtlichen Vorgaben und der persönlichen Wohnsituation. Beispiel: Mietgrenze in HannoverEin Blick auf die Region Hannover zeigt, wie die Berechnung funktionieren kann. Für die Stadt Hannover wird für 2026 bei einer Person ein Richtwert von 499 Euro für Unterkunftskosten genannt. Heizkosten werden dabei gesondert betrachtet.
Während der Karenzzeit ergäbe sich nach der neuen 1,5-Regel ein rechnerischer Höchstwert von 748,50 Euro. Das bedeutet: Liegt die Bruttokaltmiete einer alleinstehenden Person in diesem Beispiel bei 700 Euro, könnte sie während der Karenzzeit noch innerhalb des neuen Deckels liegen. Nach Ablauf der Karenzzeit wäre jedoch wieder der reguläre Wert von 499 Euro relevant.
Liegt die Bruttokaltmiete dagegen bei 820 Euro, überschreitet sie in diesem Beispiel bereits den 1,5-fachen Karenzzeit-Deckel. Dann müsste die betroffene Person damit rechnen, dass das Jobcenter nicht die komplette Miete als Bedarf anerkennt. Die genaue Entscheidung hängt dennoch vom Bescheid und vom Einzelfall ab.
Welche Kosten zur Miete zählenZu den Unterkunftskosten gehören in der Regel die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten. Dazu zählen etwa Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung oder Hausmeisterkosten, wenn sie mietvertraglich vereinbart sind. Diese Kosten werden zusammen häufig als Bruttokaltmiete bewertet.
Heizkosten werden zusätzlich geprüft. Sie können übernommen werden, wenn sie angemessen sind. Haushaltsstrom, Internet und Telefon sind dagegen normalerweise im Regelbedarf enthalten und werden nicht zusätzlich als Unterkunftskosten bezahlt.
Was passiert, wenn die Miete zu hoch ist?Liegt die Miete über der zulässigen Grenze, darf das Jobcenter nicht beliebig kürzen. Es muss prüfen, welche Kosten angemessen sind und ob eine Senkung der Wohnkosten möglich und zumutbar ist. Betroffene erhalten in der Regel eine Aufforderung, die Kosten zu senken.
Eine Senkung kann durch einen Umzug, durch Untervermietung mit Zustimmung des Vermieters oder in seltenen Fällen durch eine Mietanpassung erfolgen. Wer gesundheitliche, soziale oder andere gewichtige Gründe gegen einen Umzug hat, sollte diese schriftlich darlegen. Auch ein angespannter Wohnungsmarkt kann im Einzelfall wichtig sein.
Vor einem Umzug immer das Jobcenter einbeziehenWer Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld erhält und umziehen möchte, sollte vor der Unterschrift unter den Mietvertrag das Jobcenter kontaktieren. Das gilt besonders, wenn Mietkaution, Umzugskosten oder höhere Wohnkosten im Raum stehen. Ohne vorherige Zusicherung kann es passieren, dass Kosten nicht oder nur teilweise übernommen werden.
Betroffene sollten dem Jobcenter ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen. Daraus sollten Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Wohnfläche und Adresse hervorgehen. Erst nach Prüfung lässt sich verlässlich einschätzen, ob die Wohnung aus Sicht des Jobcenters akzeptiert wird.
Weitere Berechnungsbeispiele aus unterschiedlichen RegionenIn Hamburg liegt die neue Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete einer Person laut Informationsblatt vom 28. April 2026 bei 574 Euro. Der rechnerische Karenzzeit-Deckel nach der 1,5-Regel beträgt damit 861 Euro.
Kostet eine Wohnung 820 Euro Bruttokaltmiete, könnte sie während der Karenzzeit noch innerhalb dieses Deckels liegen; nach Ablauf der Karenzzeit wäre aber wieder der reguläre Wert von 574 Euro entscheidend. Heizkosten werden gesondert betrachtet, wie die Hamburger Sozialbehörde ausdrücklich erklärt. Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg
In der Region Hannover zeigt sich, wie stark die Werte schon innerhalb einer Region schwanken können. Für die Stadt Hannover nennt das Jobcenter Region Hannover 499 Euro Unterkunftskosten für eine Person, woraus sich während der Karenzzeit ein rechnerischer Deckel von 748,50 Euro ergibt.
In Ronnenberg liegt der Wert dagegen bei 396 Euro, sodass der 1,5-fache Betrag nur 594 Euro beträgt. Eine Bruttokaltmiete von 650 Euro wäre in der Stadt Hannover während der Karenzzeit rechnerisch noch innerhalb des Deckels, in Ronnenberg dagegen bereits darüber. Quelle: Jobcenter Region Hannover
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin alleinstehender Mann verliert im August 2026 seinen Job und beantragt Grundsicherungsgeld. Er wohnt in einer Stadt, in der für eine Person eine angemessene Bruttokaltmiete von 500 Euro gilt. Seine tatsächliche Bruttokaltmiete beträgt 720 Euro.
Nach der neuen Regel kann während der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Grenze berücksichtigt werden. In diesem Fall wären das 750 Euro. Die Bruttokaltmiete von 720 Euro läge damit während der Karenzzeit noch innerhalb des Deckels.
Nach Ablauf der Karenzzeit wäre die Wohnung aber voraussichtlich zu teuer. Dann könnte das Jobcenter verlangen, dass die Wohnkosten gesenkt werden. Der Mann müsste nachweisen, ob eine günstigere Wohnung verfügbar und ein Umzug zumutbar ist.
FazitDie Miete beim Bürgergeld beziehungsweise beim neuen Grundsicherungsgeld darf 2026 für eine Person nicht pauschal in einer festen Summe angegeben werden. Ausschlaggebend ist weiterhin die örtliche Angemessenheitsgrenze des zuständigen Jobcenters. Ab dem 1. Juli 2026 kommt jedoch eine wichtige neue Begrenzung hinzu.
Während der Karenzzeit werden sehr hohe Unterkunftskosten nicht mehr unbegrenzt anerkannt. Die neue Grenze liegt beim 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Wer allein lebt und Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld beantragt, sollte daher die aktuellen Werte des eigenen Jobcenters prüfen und vor einem Umzug immer eine Zusicherung einholen.
Fragen und Antworten zur Miete beim Bürgergeld 2026 Wie hoch darf die Miete 2026 für eine Person beim Bürgergeld sein?Die zulässige Miethöhe richtet sich nach dem örtlichen Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt. Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. Das zuständige Jobcenter kann den aktuellen Wert nennen.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der Miete?Ab Juli 2026 wird die bisherige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten begrenzt. Sehr hohe Mieten werden schon im ersten Jahr nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Dadurch können Betroffene schneller einen Teil der Miete selbst tragen müssen.
Werden Heizkosten zusätzlich übernommen?Heizkosten werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete geprüft. Sie müssen angemessen sein. Das Jobcenter kann Nachweise verlangen und hohe Heizkosten genauer kontrollieren.
Was sollte man tun, wenn die Miete über der Grenze liegt?Betroffene sollten den Bescheid prüfen und schriftlich reagieren. Wichtig sind Nachweise zur Wohnungssuche, gesundheitliche Gründe, familiäre Umstände oder Besonderheiten des Wohnungsmarkts. Bei Unsicherheit kann eine Sozialberatung oder anwaltliche Beratung im Sozialrecht helfen.
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Schwerbehinderung: GdB 60 kann die Zuzahlungsgrenze halbieren – Ausweis allein reicht nicht
Ein Grad der Behinderung von mindestens 60 kann die jährliche Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen von zwei auf ein Prozent senken. Bei einer alleinstehenden Person mit berücksichtigten Jahreseinnahmen von 24.000 Euro wären damit höchstens 240 Euro statt 480 Euro zu zahlen.
Diese Rechnung ist vereinfacht und unterstellt, dass keine Familienfreibeträge abzuziehen sind. Eine tatsächliche Ersparnis entsteht zudem nur, wenn die gesetzlichen Zuzahlungen im Kalenderjahr die niedrigere Grenze überschreiten.
Wichtig ist: Der GdB-Bescheid allein löst die Entlastung nicht aus. Zusätzlich müssen eine schwerwiegende chronische Erkrankung, die vorgeschriebene Dauerbehandlung und der Zusammenhang zwischen Erkrankung und GdB nachgewiesen werden.
Was die Ein-Prozent-Grenze verändertNach Paragraf 62 SGB V müssen gesetzlich Versicherte pro Kalenderjahr grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer berücksichtigten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlungen tragen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung sinkt dieser Höchstbetrag auf ein Prozent.
Das bedeutet nicht, dass jede einzelne Zuzahlung halbiert wird. Die üblichen Beträge fallen so lange an, bis die persönliche Jahresgrenze erreicht ist.
Anschließend stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus. Wurde die Grenze bereits überschritten, können zu viel gezahlte gesetzliche Zuzahlungen nach Prüfung erstattet werden.
Regel oder Voraussetzung Bedeutung für Versicherte Allgemeine Belastungsgrenze Zwei Prozent der berücksichtigten jährlichen Bruttoeinnahmen Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke Ein Prozent der berücksichtigten jährlichen Bruttoeinnahmen Vorgeschriebene Dauerbehandlung Mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit Nachweis über den GdB GdB von mindestens 60, der zumindest teilweise auf der behandelten Krankheit beruht Folge nach Erreichen der Grenze Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen bis zum Jahresende Wann GdB 60 für die niedrigere Grenze ausreichtDie Einzelheiten regelt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Danach muss die betreffende Krankheit wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt worden sein.
Zusätzlich muss eines der vorgesehenen Merkmale erfüllt sein. Dazu gehören ein GdB oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
Der GdB muss zumindest auch durch die dauerhaft behandelte Krankheit begründet sein. Es genügt daher nicht, dass irgendeine Behinderung mit GdB 60 und daneben eine andere chronische Erkrankung vorliegt.
Wurde der GdB beispielsweise wegen einer schweren orthopädischen Beeinträchtigung festgestellt, während die regelmäßige Behandlung ausschließlich eine andere Erkrankung betrifft, ist diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres erfüllt. Dann sollte geprüft werden, ob eine der weiteren medizinischen Möglichkeiten greift.
Warum der Schwerbehindertenausweis häufig nicht genügtDer Schwerbehindertenausweis zeigt den festgestellten GdB, nennt aber gewöhnlich nicht die zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Chroniker-Richtlinie verlangt deshalb eine Kopie des bestandskräftigen amtlichen Bescheids.
Die Krankheit, wegen der die Dauerbehandlung stattfindet, muss dort als Begründung für den GdB aufgeführt sein. Betroffene sollten daher nicht nur den Schwerbehindertenausweis, sondern auch den vollständigen Feststellungsbescheid bereithalten.
Geht der Zusammenhang aus dem Bescheid nicht hervor, sollte mit der Krankenkasse und gegebenenfalls der zuständigen Feststellungsbehörde geklärt werden, wie er amtlich nachgewiesen werden kann. Eine gewöhnliche ärztliche Erklärung ersetzt den verlangten Bescheid bei dieser Voraussetzung nicht automatisch.
Auch ohne GdB 60 kann die niedrigere Grenze geltenSchwerbehindert ist ein Mensch bereits ab einem GdB von 50. Für die besondere GdB-Voraussetzung innerhalb der Chroniker-Regelung liegt die Schwelle dagegen bei 60.
Ein GdB von 60 ist dennoch nicht zwingend notwendig. Die Ein-Prozent-Grenze kann auch bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 gelten.
Besteht einer dieser Pflegegrade seit mindestens einem Jahr, wird das Vorliegen der Dauerbehandlung nach der Chroniker-Richtlinie unterstellt. Der Pflegegrad muss durch einen bestandskräftigen Bescheid belegt werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn eine fortlaufende medizinische Versorgung notwendig ist. Dazu können ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen, Arzneimitteltherapien, Behandlungspflege sowie die Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln gehören.
Ohne diese Versorgung müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verkürzung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten sein. Damit können auch Versicherte mit GdB 50 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Belastungsgrenze erhalten.
Weitere Ansprüche, die bereits mit einem niedrigeren GdB bestehen können, zeigt der Beitrag GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese zehn Vorteile gibt es trotzdem.
Welche Zahlungen berücksichtigt werdenAuf die Belastungsgrenze werden gesetzliche Zuzahlungen innerhalb der Krankenversicherung angerechnet. Dazu gehören etwa Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln.
Auch Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen, Reha-Maßnahmen, häusliche Krankenpflege und übernommene Fahrkosten können einfließen. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass sämtliche gesetzlichen Zuzahlungen eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind.
Nach Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank müssen die Zahlungen nicht alle durch die betreffende Erkrankung entstanden sein. Auch andere berücksichtigungsfähige Zuzahlungen zählen mit.
Nicht berücksichtigt werden freiwillige Mehrkosten für ein teureres Medikament oder Hilfsmittel. Das gilt ebenso für individuelle Gesundheitsleistungen, private Behandlungen, selbst bezahlte rezeptfreie Arzneimittel und Eigenanteile beim Zahnersatz.
Warum Mehrkosten trotz Befreiungsbescheinigung selbst zu zahlen sein können, erklärt der Beitrag Teure Hilfsmittel: Diese Kosten müssen Rentner nicht selbst tragen.
Wie die Krankenkasse das Einkommen berechnetDie Belastungsgrenze richtet sich nicht einfach nach dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto. Berechnet wird sie aus den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Einbezogen werden können Arbeitsentgelt, Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Die Krankenkasse prüft, welche Einnahmen im jeweiligen Fall berücksichtigt werden.
Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und berücksichtigungsfähigen Kindern im gemeinsamen Haushalt werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammengerechnet. Anschließend mindern gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage.
Für den ersten berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Abschlag 2026 insgesamt 7.119 Euro. Für jeden weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind es 4.746 Euro.
Bei Kindern werden diese beiden Angehörigenabschläge nicht angewandt. Stattdessen gilt für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein eigener Freibetrag von 9.756 Euro.
Das geht aus dem Faktenblatt des GKV-Spitzenverbandes für 2026 hervor. Die Freibeträge werden nicht ausgezahlt, sondern nur von den berücksichtigten Einnahmen abgezogen.
Niedrigere Grenzen bei SGB II und GrundsicherungFür Versicherte mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gelten besondere Regeln. Das trifft auch auf Menschen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu.
Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird 2026 grundsätzlich ein Jahresbetrag von 6.756 Euro zugrunde gelegt. Unterkunftskosten und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhen diesen Betrag nicht.
Daraus ergibt sich eine allgemeine Belastungsgrenze von 135,12 Euro im Kalenderjahr. Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung sinkt sie auf 67,56 Euro.
So wird die Befreiung beantragtDie Befreiung erfolgt nicht allein deshalb, weil die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Versicherte müssen sich an ihre Krankenkasse wenden und die verlangten Unterlagen einreichen.
Für den ärztlichen Nachweis ist das Muster 55 vorgesehen, wie die Vordruckvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestätigt. Das Formular wird von der behandelnden Praxis ausgefüllt.
Zusätzlich benötigt die Krankenkasse Einkommensnachweise, Zuzahlungsbelege und gegebenenfalls den GdB- oder Pflegegradbescheid. Die Belege sollten Name, Art der Leistung, gezahlten Betrag, Datum und ausstellende Stelle erkennen lassen.
Viele Apotheken können persönliche Übersichten über die dort geleisteten Zuzahlungen erstellen. Bei anderen Leistungserbringern sollten Versicherte auf personalisierte Quittungen achten.
Wer seine Belastungsgrenze voraussichtlich sicher erreicht, kann die Krankenkasse nach einer Vorauszahlung fragen. Viele Kassen stellen nach Zahlung des errechneten Betrags eine Befreiungsbescheinigung für das Kalenderjahr aus.
Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Veränderungen beim Einkommen oder bei der Haushaltszusammensetzung können daher zu einem anderen Höchstbetrag führen.
Auch die Fortdauer der Behandlung ist grundsätzlich erneut nachzuweisen. Die Krankenkasse kann darauf verzichten, wenn die dauerhafte Erkrankung bereits ausreichend festgestellt wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung bestehen.
Wann Vorsorgevorgaben wichtig werden könnenEine Sonderregel betrifft bestimmte Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren wurden. Haben sie ab dem 1. Januar 2008 die in Paragraf 25 Absatz 1 SGB V vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen vor Eintritt der Erkrankung nicht regelmäßig genutzt, kann die Zwei-Prozent-Grenze bestehen bleiben.
Für Teilnehmer an einem zur Erkrankung passenden strukturierten Behandlungsprogramm gilt dennoch die Ein-Prozent-Grenze. Die Chroniker-Richtlinie enthält außerdem nähere Bestimmungen und Ausnahmen für einzelne Vorsorge- und Beratungskonstellationen.
Lehnt die Krankenkasse die niedrigere Grenze wegen fehlender Vorsorge ab, sollte sie die betroffene Untersuchung und die Rechtsgrundlage schriftlich benennen. Nur so lässt sich prüfen, ob die Sonderregel im konkreten Fall tatsächlich greift.
Was bei einer Ablehnung zu prüfen istAus dem Ablehnungsbescheid sollte hervorgehen, ob die Krankenkasse die Dauerbehandlung, den Zusammenhang zwischen Krankheit und GdB oder einen anderen Nachweis beanstandet. Eine pauschale Aussage, der Schwerbehindertenausweis reiche nicht aus, beantwortet noch nicht die Frage nach den weiteren Möglichkeiten.
Scheitert der Antrag am fehlenden Zusammenhang mit dem GdB, sollte die behandelnde Praxis die alternative medizinische Voraussetzung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach den Hinweisen in der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch eingelegt werden.
Praxisbeispiel: Belastungsgrenze sinkt von 400 auf 200 EuroEine gesetzlich versicherte Rentnerin hat wegen einer rheumatischen Erkrankung einen GdB von 60. Sie wird seit mehreren Jahren in jedem Quartal wegen dieser Krankheit behandelt und verfügt über berücksichtigte Jahreseinnahmen von 20.000 Euro.
Ohne Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank läge ihre Belastungsgrenze bei 400 Euro. Nach der Anerkennung sinkt sie auf 200 Euro.
Die Rentnerin hat bereits 275 Euro an berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen nachgewiesen. Die Krankenkasse erstattet ihr 75 Euro und befreit sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen.
Fragen und Antworten zur Zuzahlungsgrenze bei GdB 60 Reicht ein GdB von 60 automatisch für die Ein-Prozent-Grenze?Nein. Zusätzlich muss grundsätzlich eine mindestens einjährige Behandlung wegen derselben Krankheit nachgewiesen werden. Der GdB muss zumindest teilweise auf dieser Krankheit beruhen.
Muss die behandelte Krankheit den gesamten GdB verursacht haben?Nein. Es genügt, wenn die Krankheit zur Feststellung des GdB von mindestens 60 beigetragen hat. Dieser Zusammenhang muss aus den verlangten amtlichen Unterlagen hervorgehen.
Kann die Ein-Prozent-Grenze auch mit GdB 50 gelten?Ja. Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder die ärztlich bestätigte Notwendigkeit einer fortlaufenden medizinischen Versorgung können ebenfalls ausreichen.
Wird jede einzelne Zuzahlung halbiert?Nein. Die normalen gesetzlichen Zuzahlungen fallen zunächst weiter an. Halbiert wird nur der jährliche Höchstbetrag.
Welche Unterlagen werden benötigt?Regelmäßig werden das Muster 55, Einkommensnachweise, persönliche Zuzahlungsbelege und gegebenenfalls der GdB- oder Pflegegradbescheid verlangt. Die Krankenkasse kann mitteilen, welche Unterlagen sie im konkreten Fall benötigt.
Werden freiwillige Mehrkosten erstattet?Nein. Die Belastungsgrenze erfasst nur gesetzliche Zuzahlungen. Freiwillige Aufpreise, Privatleistungen und andere selbst gewählte Zusatzkosten bleiben unberücksichtigt.
Gilt die Befreiung dauerhaft?Die Befreiungsbescheinigung gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Die Krankenkasse kann auf einen erneuten medizinischen Nachweis verzichten, die finanzielle Grenze wird jedoch jedes Jahr neu berechnet.
QuellenGrundlagen sind Paragraf 62 SGB V, die Chroniker-Richtlinie des G-BA, die Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und die Grenzbeträge des GKV-Spitzenverbandes für 2026.
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Aktivrente und Weihnachtsgeld: Warum trotz Freibetrag Steuern anfallen können
Wer im Rentenalter weiterarbeitet und die Aktivrente nutzt, sollte vor dem Weihnachtsgeld genauer auf seine Lohnabrechnung schauen. Denn die Steuerbefreiung von bis zu 2.000 Euro gilt monatlich: Eine zusätzliche Zahlung kann diese Grenze überschreiten, obwohl der reguläre Verdienst deutlich darunter liegt.
Bei 1.500 Euro Monatslohn und 800 Euro Weihnachtsgeld bleiben deshalb 300 Euro außerhalb der Steuerbefreiung.
Das bedeutet allerdings weder 300 Euro Steuer noch zwangsläufig eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung. Zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und der tatsächlich zu zahlenden Steuer liegt eine weitere Berechnung. Gerade bei kleinen Sonderzahlungen kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Unterschied ausmachen.
Für wen die Aktivrente seit 2026 giltDie Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und begünstigt bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Sie setzt eine entsprechende Arbeitnehmertätigkeit voraus; Einnahmen aus Selbstständigkeit, einem Beamtenverhältnis oder einem Minijob sind nicht erfasst.
Ob bereits eine Altersrente ausgezahlt wird, ist dagegen nicht entscheidend. Das erläutert die Bundesregierung in ihren Informationen zur Aktivrente.
Die Begünstigung beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann den Freibetrag deshalb nicht allein aufgrund seines Rentenbezugs nutzen. Einen Überblick bietet auch der Beitrag Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner.
Warum 24.000 Euro im Jahr kein frei verfügbares Steuerbudget sindIn § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz steht ein Höchstbetrag von 24.000 Euro im Jahr. Zugleich schreibt die Vorschrift eine zeitanteilige Berücksichtigung vor, und zwar beim Lohnsteuerabzug ebenso wie bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Jahreszahl darf deshalb nicht als beliebig zwischen den Monaten verschiebbares Guthaben verstanden werden.
Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar: Ungenutzte Monatsbeträge lassen sich weder vortragen noch rückwirkend in anderen Monaten einsetzen. Dies gilt auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni. Die entsprechende Erläuterung findet sich in den FAQ zur Aktivrente, Abschnitt II, Fragen 5 und 6.
Bei 1.500 Euro Lohn bleiben für Weihnachtsgeld noch 500 Euro freiIm Ausgangsfall erhält ein Arbeitnehmer 1.500 Euro begünstigten Bruttolohn und zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld. Zusammen sind das 2.300 Euro im Auszahlungsmonat. Von der Sonderzahlung passen noch 500 Euro unter die Monatsgrenze, die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die Sonderzahlung vollständig auf einen Zeitraum entfällt, in dem die Bedingungen der Aktivrente erfüllt waren. Die folgende eigene Berechnung zeigt, wie sich unterschiedliche Monatslöhne bei gleichbleibendem Weihnachtsgeld auswirken.
Monatslohn plus Weihnachtsgeld Durch Aktivrente steuerfrei Steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.000 Euro + 800 Euro = 1.800 Euro 1.800 Euro 0 Euro 1.500 Euro + 800 Euro = 2.300 Euro 2.000 Euro 300 Euro 1.800 Euro + 800 Euro = 2.600 Euro 2.000 Euro 600 Euro 2.000 Euro + 800 Euro = 2.800 Euro 2.000 Euro 800 EuroDie letzte Spalte nennt den Betrag vor weiteren steuerlichen Abzügen und keine fertige Steuerrechnung. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind in dieser Darstellung nicht berechnet.
Warum aus 300 Euro steuerpflichtigem Lohn nicht automatisch Steuern entstehenFür Arbeitnehmer sieht § 9a Einkommensteuergesetz einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich vor. Dieser wird grundsätzlich ohne Einzelnachweis von Werbungskosten berücksichtigt, höchstens jedoch bis zur Höhe der betreffenden Einnahmen. Laut BMF bleibt er auch neben der Aktivrente in voller Höhe anwendbar.
Sind die 300 Euro aus dem Weihnachtsgeld der einzige steuerpflichtige Arbeitslohn des gesamten Jahres, werden sie daher durch den Pauschbetrag abgedeckt. Aus diesem Arbeitslohn entstehen dann keine positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Aussage, das Weihnachtsgeld führe in diesem Beispiel zwingend zu einer Steuernachzahlung, wäre falsch.
Anders kann es aussehen, wenn im selben Jahr weiterer steuerpflichtiger Lohn anfällt, etwa aus einer Beschäftigung vor Beginn der Aktivrente oder durch regelmäßige Überschreitungen der Monatsgrenze. Der Pauschbetrag steht insgesamt nur einmal pro Jahr zur Verfügung. Er wird nicht für jeden Arbeitgeber oder jede Sonderzahlung neu gewährt.
Die tatsächliche Steuer hängt vom gesamten Einkommen abOb verbleibende steuerpflichtige Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer auslösen, richtet sich nach der persönlichen Jahresberechnung. Nach § 32a Einkommensteuergesetz beträgt der Grundfreibetrag 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf die Summe aller Bruttozahlungen auf dem Konto.
Bei arbeitenden Rentnern können neben dem Arbeitslohn beispielsweise steuerpflichtige Renteneinkünfte und Mieteinkünfte hinzukommen. Zugleich können abzugsfähige Aufwendungen das Ergebnis verringern. Deshalb lässt sich aus 800 Euro Weihnachtsgeld allein keine verlässliche Steuerbelastung ableiten.
Die Aktivrente stellt außerdem nicht automatisch die gesetzliche Rente steuerfrei. Weshalb bei Rentenbezug dennoch Nachzahlungen entstehen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Rente: Warum viele Rentner Steuern nachzahlen müssen.
Bei einem Beginn im laufenden Jahr kommt es auf den Bezugszeitraum anEine Sonderzahlung ist nur insoweit begünstigt, wie sie auf Zeiträume mit erfüllten Aktivrenten-Voraussetzungen entfällt. Wer die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, sollte deshalb prüfen lassen, für welchen Zeitraum das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Allein die Auszahlung nach Beginn der Begünstigung reicht nicht für die vollständige Steuerbefreiung. Darauf weist das Bundesfinanzministerium unter Abschnitt II, Frage 5 hin.
Steuerfrei bedeutet nicht frei von SozialabgabenAuch unterhalb der Monatsgrenze ist der begünstigte Bruttolohn nicht automatisch der Nettobetrag auf dem Konto. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf weiterhin anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hin. Die Aktivrente ist eine steuerliche Vergünstigung und keine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung.
Für die Haushaltsplanung empfiehlt sich daher ein Blick auf die vollständige Abrechnung. Ein Abzug kann auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhen, obwohl die Steuerbefreiung korrekt berücksichtigt wurde. Die Monatsgrenze allein erklärt den Auszahlungsbetrag nicht.
Was Beschäftigte vor der Weihnachtsgeldzahlung prüfen solltenHilfreich ist eine frühzeitige Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung nach dem voraussichtlichen Gesamtbrutto im Auszahlungsmonat und dem Bezugszeitraum der Sonderzahlung. Auch der Beginn der persönlichen Begünstigung sollte in der Abrechnung richtig hinterlegt sein. So lässt sich vorab erkennen, welcher Teil des Weihnachtsgeldes außerhalb der Aktivrente liegt.
Hat der Arbeitgeber die Begünstigung übersehen, ist häufig eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs möglich. Andernfalls kann sie über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Diesen Korrekturweg beschreibt das BMF in Abschnitt II, Frage 2.
Sechs Fragen und Antworten zu Aktivrente und Weihnachtsgeld Ist Weihnachtsgeld bei der Aktivrente grundsätzlich ausgeschlossen?Nein. Es kann innerhalb der Monatsgrenze begünstigt sein, soweit es auf einen Zeitraum mit erfüllten Voraussetzungen entfällt.
Kann ich ungenutzte Freibeträge für Dezember ansparen?Nein. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Monate erhöhen den Dezemberfreibetrag nicht.
Muss ich bei 300 Euro steuerpflichtigem Weihnachtsgeld 300 Euro Steuern zahlen?Nein. Die 300 Euro bezeichnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn vor weiteren Abzügen; die tatsächliche Steuer kann deutlich geringer sein oder vollständig entfallen.
Was bewirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?Er mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn um bis zu 1.230 Euro im Jahr. Sind insgesamt nur 300 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn vorhanden, werden diese dadurch vollständig abgedeckt.
Bekomme ich den Freibetrag schon mit einer vorgezogenen Altersrente?Der Rentenbezug allein genügt nicht. Die Aktivrente beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und setzt eine begünstigte Beschäftigung voraus.
Bleiben trotz Aktivrente Abzüge auf der Lohnabrechnung?Ja. Insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen; außerdem kann Arbeitslohn oberhalb des Freibetrags der Besteuerung unterliegen.
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KW 37: Die Woche, in der wir die Ratlosigkeit überwinden
Die 37. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 9 neue Texte mit insgesamt 51.637 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.
Liebe Leser:innen,
jetzt sind wir an dem Punkt angekommen, den ich mir in meiner Jugend niemals hätte vorstellen können: Eine rechtsextreme Partei steht kurz davor, eine deutsche Landesregierung zu übernehmen. Das erste Mal nach 1945 ist es wieder so weit. Und das „Nie wieder!“ scheint ein Ruf aus einer besseren Vergangenheit, dessen humanitäres Versprechen wir vielleicht nicht mehr halten können. Das ist bitter.
Unsere Demokratie ist in allergrößter Gefahr. Die drängenden Fragen, die mich diese Woche begleitet haben, lauten: Wie können wir die Machtübernahme durch Rechtsradikale, Rechtsextreme und Nazis aufhalten? Wie geht es weiter? Was hilft denn jetzt noch?
Ich sehe leider überall ratlose und fragende statt kämpferischer und hoffnungsfroher Gesichter.
Eine Frage ist auch, was Demos jetzt überhaupt bringen. Sie bringen etwas: Auf einer Demo können wir Demokrat:innen und Antifaschist:innen uns zu Zehntausenden vergewissern, dass wir viele sind, dass wir da sind, dass wir verdammt gute, nette, wohlwollende Leute sind. Wir brauchen diese Verbindung mit anderen, weil sie uns Mut macht. Also hin zu den Demos! Allein dieses Wochenende sind mindestens 30 bundesweit geplant.
Aber diese Form der Selbstvergewisserung ist nicht genug.
Denn eine „Demo für Demokratie“ oder ein „Bunt statt braun“ wird wenig bringen, wenn wir nicht auch klare Forderungen haben. Sie wird nur etwas bringen, wenn wir wissen, für was und wen diese Demokratie eigentlich stehen soll. Eine Demokratie braucht Ideen, Inhalte und Programme, die in eine gemeinsame Zukunft weisen.
Nur 13 Prozent der Bevölkerung sind mit der aktuellen Bundesregierung zufrieden. Das heißt: Fast 9 von 10 Menschen sind unzufrieden mit der Bundesregierung. Also nicht nur jene, die Rechtsradikale wählen, sondern auch fast alle, mit denen wir gegen Rechtsaußen auf die Straße gehen und die Demokratie verteidigen wollen. Es muss also etwas passieren.
Neue Gesichter, neuer Wind, neues ProgrammWas es braucht, ist eine Bundesregierung, die Menschen mitnimmt und ihnen etwas anbietet. Was wir gerade am wenigsten gebrauchen können, ist eine Politik der Ausgrenzung und Überwachung, Sozialabbau und noch mehr Umverteilung nach oben.
Es ist ja nicht so, dass es keine Ideen gäbe: 81 Prozent der Bevölkerung quer durch alle Parteien halten den Wohlstand in diesem Land für ungerecht verteilt. Das sind 8 von 10 Menschen. Für diese überwältigende Mehrheit macht die Bundesregierung nichts. Was stattdessen hängen bleibt, sind etwa die Kritik an „Lifestyle-Teilzeit“, Faulheits-Vorwürfe oder Pläne, schon ab dem ersten Tag einer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen zu müssen. So geht das nicht mit Regieren, so verliert man die Menschen. Quer durch alle politischen Lager.
Ganz ehrlich: Ich glaube, wir brauchen jetzt sofort ein mutiges Wir-reißen-das-Ruder-rum-Programm, das sozialpolitisch etwas anbietet, von dem die große Mehrheit durch Umverteilung sichtbar und spürbar profitiert. Ein Aufbruchssignal mit neuen Gesichtern, neuem Wind und neuem Programm. Wenn Menschen merken, es passiert etwas für soziale Sicherheit, für bezahlbaren Wohnraum, für eine lebenswerte Zukunft trotz Klimakrise, dann kämpft es sich gleich besser für die Demokratie. Weil „Demokratie“ dann keine hohle Phrase mehr ist, sondern ein Versprechen.
Eine solche Politik wird Demokrat:innen aller Couleur stärken und diese mobilisieren – nur so können wir den braunen Totengräbern der Demokratie jetzt noch den Weg versperren. Schulter an Schulter, Hand in Hand, über Parteigrenzen hinweg – es ist möglich.
Kämpferische Grüße
Markus Reuter
Folge von US-Sanktionen: Internetkollektiv Autistici/Inventati stellt Betrieb ein
Keine zwei Wochen, nachdem die US-Regierung das italienische Internetkollektiv Autistici/Inventati zur Terrorgefahr erklärt hatte, drehen die Aktivist:innen ihre kostenlosen Online-Dienste ab. Nutzer:innen sollten rasch handeln und ihre Daten sichern. Von Tomas Rudl –
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Fest angebrachte und mobile Kamerasysteme der Polizei sollen in Berlin gefährdete Objekte überwachen und dabei dauerhaft alles scannen, was sich drumherum bewegt. Auch Drohnenaufnahmen könnten mit Verhaltensscannern kombiniert werden. Das geht aus einer Leistungsbeschreibung hervor, die nun öffentlich wurde. Von Constanze –
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Heimlich filmen, mithören, sich zuflüstern lassen: Mit KI-Brillen bleibt das unauffällig. Andere Länder reagieren mit Verboten in Gerichtsgebäuden, Besucher*innen müssen die Brillen am Eingang abgeben. Die deutschen Justizministerien halten dagegen die bestehenden Regeln für ausreichend. Von Chris Köver –
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Mit ihrem Digitalen Omnibus will die EU-Kommission vor allem der Wirtschaft das Leben versüßen. Zu einem ihrer Vorschläge zählt jedoch auch, die vermaledeiten Cookie-Banner weitgehend aus der Welt zu schaffen. Dagegen läuft die Werbewirtschaft Sturm und bekommt nun ihrerseits Gegenwind zu spüren. Von Tomas Rudl –
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Die deutsche Version der EUDI-Wallet, die im Januar 2027 starten soll, wird „d‑you“ heißen. Bis dahin muss das Digitalministerium aber noch Probleme bei der IT-Sicherheit lösen. Bei „Restrisiken“ könnte die Bundesregierung den Start verschieben. Von Daniel Leisegang –
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Die Hamburger Datenschutzbehörde hat Metas Überwachungsbrille untersucht und kommt zu einem klaren Urteil. Deren Aufnahmeleuchte sei nur „eingeschränkt wahrnehmbar“, die Brille deswegen nur in Ausnahmefällen zulässig. Von Markus Reuter –
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Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wird am Wochenende in dutzenden Städten gegen Rechtsextremismus demonstriert. Die Demos haben unterschiedliche Zielsetzungen, bundesweit werden Zehntausende Menschen erwartet. Ein Überblick. Von Markus Reuter –
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Kulturstaatsminister Wolfram Weimer lässt mit Vorschlägen aufhorchen, die die europäische Medienvielfalt sichern und zugleich US-Techkonzerne einhegen sollen. Mit der Umsetzung hapert es allerdings: Nun legt die EU-Kommission der geplanten Investitionspflicht für Streaming-Dienste Steine in den Weg. Von Tomas Rudl –
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Der Ausgang der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat vielen den Atem verschlagen. Die Omas gegen Rechts in Magdeburg erleben schon seit langem, wie sich die Lage vor Ort, aber auch online verschärft hat. Wir haben mit zwei von ihnen über gemeinschaftlichen Widerstand und das Wahlergebnis gesprochen – und wie es aus ihrer Sicht nun weitergeht. Von Rika Baack –
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9/11 und Islamterror: 25 Jahre Täter-Opfer-Umkehr – Matthias Matussek und Daniel Matissek im Gespräch
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Greetings on the 880th anniversary of the Hero City of Tula
Vladimir Putin extended his greetings to the residents of Tula on the hero city’s 880th anniversary.
No, We’re Not Having The “It’s Not Genocide” Conversation Anymore
It’s so undignified how Zionists keep trying to resurrect the “stop calling it a genocide” conversation about Gaza when every relevant human rights group on earth says that’s exactly what it is.
The latest effort to revive this long-dead debate comes in the form of a letter signed by 5,000 high-profile Israel supporters like Anti-Defamation League CEO Jonathan Greenblatt, Zionist megadonor Haim Saban, and neoconservative war criminal Elliott Abrams.
“We the undersigned are outraged and sickened by the latest blood libel to be inflicted on the Jewish people: the lie that Israel committed ‘genocide’ in Gaza. We reject this accusation with contempt,” the letter says, followed by the usual mountains of hasbara verbiage.
Nah we're not doing this anymore. When every human rights group on earth says it's genocide (including the Israeli ones), the onus is on you to prove there's a secret global conspiracy between all human rights groups to subvert the interests of Israel. If you can't, then shut up. https://t.co/b7RaZDpZoE
— Caitlin Johnstone (@caitoz) September 11, 2026The letter was assembled by a Zionist narrative management operation innocuously titled Creative Community for Peace, which was founded by music industry executives in 2011 to combat pro-Palestine activism.
And that’s it. That’s the whole entire story: a pro-Israel propaganda firm compiled a list of thousands of well-known Israel supporters telling the world they think Israel is nice.
You wouldn’t think “many influential people say they support Israel” is a particularly newsworthy story, but we’re seeing outlets like The Australian, The Times of Israel, The Wrap and Jewish News Syndicate publish articles about it like they’re doing actual news reporting, and hasbarists are frantically waving the letter around on every corner of the internet as you read this.
And all I can think to say to this nonsense is, nah. Nope. No. We’re not doing this anymore. This conversation is over.
In case you’re not aware, the list of human rights groups who say Israel is guilty of genocide includes the following:
2. The International Association of Genocide Scholars
3. B’Tselem (an Israeli organization)
4. Physicians for Human Rights-Israel (another Israeli organization)
7. The European Center for Constitutional and Human Rights
9. The International Federation for Human Rights
10. Oxfam
The list of humanitarian institutions who say Israel is NOT committing genocide in Gaza includes:
1. Nobody
2. No one
3. Zero
4. Nothing
5. Nada
6. Zilch
7. Sweet damn all
8. A complete absence
9. Diddly squat
10. Bupkis
Pick any major human rights group who might be expected to take a position on whether a genocide is being committed somewhere in the world, and you will be able to find a statement from that group explicitly calling Israel’s actions in Gaza a genocide. There are zero comparable human rights groups taking the opposite position.
This means the debate is over. It’s been over for some time now. If you want to argue against the overwhelming consensus of experts in the relevant field today, then you must provide proof that all human rights groups are engaged in a secret conspiracy to spread lies about the state of Israel in order to undermine its interests. If you cannot provide proof of this conspiracy, you need to shut the fuck up.
That’s it. End of discussion. Tap out and go home.
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