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Wenn selbst die Absurdität noch gedopt wird: Der Staat als Zuhälter der Nation?

Der Staat warnt uns vor dem Rauchen, schützt uns vor dem Glücksspiel und Prostituierte vor ihren Zuhältern, nur aufs Mitverdienen möchte er ungern verzichten. Willkommen in Absurdistan, wo der Fiskus selbst an dem kassiert, wovor uns der Staat eigentlich schützen will! Manchmal genügt ein Blick auf die Tankquittung, oder auch ins Steuerrecht, um sich zu […]

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KNK bringt kurdische Vertretung bei UN auf die Tagesordnung

Der Nationalkongress Kurdistans (KNK) will die Frage einer Vertretung der Kurd:innen bei den Vereinten Nationen auf eine breitere politische und diplomatische Grundlage stellen. Dazu veranstaltet das kurdische Exilparlament am 3. Oktober in Brüssel eine Konferenz mit Vertreter:innen kurdischer Parteien, Organisationen und Institutionen sowie Wissenschaftler:innen und Fachleuten. Die Initiative geht auf die 24. Generalversammlung des KNK zurück, die im Juni stattgefunden hatte. Dort wurde beschlossen, auf die Anerkennung der Kurd:innen als Volk und eine Beobachtervertretung bei Organisationen der UN hinzuarbeiten. Als mögliches Modell nennt der KNK einen mit Palästina vergleichbaren Status.

Keine gemeinsame Vertretung auf internationaler Ebene

Der KNK sieht in der fehlenden rechtlichen und politischen Repräsentation der Kurd:innen eines der grundlegenden Hindernisse für eine wirksame internationale Diplomatie. Trotz jahrzehntelanger diplomatischer Arbeit, zahlreicher Konferenzen und der Gründung entsprechender Institutionen bestehe dieses strukturelle Problem fort. „Seit mehr als hundert Jahren haben Autor:innen und Wissenschaftler:innen über diese Frage geschrieben, Politiker:innen, Führungspersönlichkeiten und Diplomat:innen dazu gearbeitet“, heißt es im Konferenzaufruf. Dennoch habe bislang keine diplomatische Vertretung in einer Form aufgebaut werden können, „die dem kurdischen Volk gerecht wird“.

Der KNK verweist dabei auf eine kurdische Bevölkerung von rund 60 Millionen Menschen: „Insbesondere bei den Vereinten Nationen, wo nahezu alle Nationen vertreten sind, verfügt die kurdische Nation über keinerlei Vertretung, nicht einmal ihr Name wird genannt.“ Die Frage reicht historisch bis zur Neuordnung des Mittleren Ostens nach dem Ersten Weltkrieg zurück. Kurdistan wurde auf mehrere Staaten aufgeteilt; eine gemeinsame völkerrechtliche Repräsentation der kurdischen Bevölkerung entstand nicht.

Schreiben an UN-Generalsekretär Guterres

Seit dem Beschluss der Generalversammlung hat der KNK nach eigenen Angaben Gespräche mit Fachleuten geführt und sich mit einem Schreiben an UN-Generalsekretär António Guterres gewandt. Die Initiative könne jedoch nicht von einer einzelnen Organisation getragen werden. „Diese Frage ist zu groß und zu gewichtig, um sie mit einigen begrenzten Treffen und einigen Briefen lösen zu können. Der KNK kann diese Arbeit nicht allein bewältigen. Es braucht eine Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene.“ Dazu sollen auch führende Vertreter:innen politischer Parteien und Organisationen sowie gesellschaftliche Akteur:innen aus unterschiedlichen Teilen Kurdistans einbezogen werden. Zugleich schlägt der KNK öffentliche Veranstaltungen und Kampagnen vor, um die Bevölkerung an der Initiative zu beteiligen.

Brüsseler Konferenz soll nächste Schritte festlegen

Die Konferenz in Brüssel soll nun klären, auf welcher politischen und diplomatischen Grundlage die Initiative gemeinsam weitergeführt werden kann. „Wir wollen eine gesamtkurdische Auffassung und Haltung zur Vertretung der Kurd:innen bei den Vereinten Nationen entwickeln, allen Seiten unsere Position darlegen und unsere Stimme in der Weltöffentlichkeit hörbar machen“, erklärte der KNK. Neben Beiträgen von Fachleuten und Vertreter:innen verschiedener Organisationen sind Beratungen über die weitere Planung vorgesehen. Die Konferenz soll mit der Festlegung eines Arbeitsprogramms und einer gemeinsamen Abschlusserklärung enden. Die Veranstaltung unter dem Titel „Vertretung der kurdischen Nation bei den Vereinten Nationen“ findet am 3. Oktober 2026 von 10 bis 18 Uhr an der Vrije Universiteit Brussel (VUB) auf dem Campus Etterbeek im Nelson-Mandela-Saal statt.

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Schwerbehinderung: Auto zu früh bestellt – Zuschuss trotz GdB 80 und Merkzeichen G abgelehnt

Ein schwerbehinderter Mann mit GdB 80 und den Merkzeichen G, aG und B wollte einen Zuschuss für ein behindertengerechtes Auto. Trotzdem ging er leer aus. Der entscheidende Fehler lag nicht bei seinem Grad der Behinderung: Er hatte das Fahrzeug bereits verbindlich bestellt, bevor er die Kraftfahrzeughilfe beantragte.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar: Wer Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, muss den Antrag grundsätzlich stellen, bevor er sich durch einen Kaufvertrag oder eine verbindliche Bestellung festlegt. Eine spätere Antragstellung rettet den Anspruch nur in atypischen Ausnahmefällen. (L 10 R 2059/25).

Sechs Tage kosteten den möglichen Auto-Zuschuss

Der 1965 geborene Kläger leidet an Multipler Sklerose. Seit September 2022 waren bei ihm ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen G, aG und B anerkannt. Sein bisheriger Opel Meriva hatte kein Automatikgetriebe und war nach seinen Angaben nicht mehr behinderungsgerecht. Außerdem standen Reparaturen an.

Anfang Januar 2023 suchte er deshalb nach einem anderen Fahrzeug. Am 2. Januar erhielt er ein Angebot für einen gebrauchten BMW 120i mit Automatikgetriebe. Einen Tag später beantragte er einen Kredit zur Finanzierung.

Am 4. Januar schloss er den Darlehensvertrag ab. Noch am selben Tag unterschrieb er die verbindliche Bestellung des BMW und damit den Kaufvertrag.

Den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe stellte er jedoch erst am 10. Januar 2023. Diese Reihenfolge wurde ihm zum Verhängnis.

Nicht die Auslieferung entscheidet, sondern der Kaufvertrag

Der Mann argumentierte im Verfahren, er habe sich das Fahrzeug beim Antrag noch nicht selbst beschafft. Tatsächlich wurde der BMW erst am 23. Januar zugelassen und am 25. Januar ausgeliefert.

Für das LSG änderte das nichts. Entscheidend war nicht der Tag, an dem das Auto vor der Tür stand. Maßgeblich war, wann sich der Kläger rechtlich zum Kauf verpflichtet hatte.

Das war bereits am 4. Januar geschehen. Damit lagen zwischen dem verbindlichen Kauf und dem Antrag auf Kraftfahrzeughilfe sechs Tage.

Wer erst einen Kaufvertrag unterschreibt und anschließend den Reha-Träger um einen Zuschuss bittet, riskiert deshalb den vollständigen Verlust der Förderung.

GdB 80 und Merkzeichen aG allein sichern keine Kraftfahrzeughilfe

Der Fall zeigt zugleich einen häufigen Irrtum: Ein sehr hoher GdB und selbst das Merkzeichen aG führen nicht für sich genommen zu einem Anspruch auf einen Zuschuss zum Autokauf.

Die Kraftfahrzeughilfe in diesem Verfahren war eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie soll Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, einen Arbeits- oder Ausbildungsort oder einen Ort der beruflichen Bildung zu erreichen, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind.

Deshalb spielen neben der Behinderung weitere Voraussetzungen eine Rolle. Dazu gehört vor allem der berufliche Zusammenhang. Hinzu kommt der vorgeschriebene Beschaffungsweg.

Gerade darüber stolperte der Kläger.

Gericht musste die übrigen Voraussetzungen gar nicht mehr prüfen

Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Leistung allerdings zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt. Sie zweifelte daran, dass die Voraussetzungen für die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch erfüllt waren.

Der Kläger war seit Oktober 2021 arbeitsunfähig und hatte seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht wieder aufgenommen. Später bezog er nach eigenen Angaben eine Erwerbsminderungsrente.

Das LSG musste diesen Streit letztlich nicht entscheiden. Der verspätete Antrag reichte bereits aus, um den Anspruch scheitern zu lassen. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Mann zum maßgeblichen Zeitpunkt die weiteren persönlichen Voraussetzungen für Kraftfahrzeughilfe erfüllt hätte.

Selbst ein ansonsten möglicherweise bestehender Anspruch kann am falschen Beschaffungsweg scheitern.

Antrag muss vor der verbindlichen Bestellung gestellt werden

§ 10 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bestimmt, dass Leistungen vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen.

Das Wort „sollen“ klingt zwar weniger streng als „müssen“. Die Rechtsprechung behandelt den rechtzeitigen Antrag bei der Kraftfahrzeughilfe jedoch als wesentliche Voraussetzung.

Das LSG berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wer zuerst kauft und erst danach den Antrag stellt, kann die normale Prüfung durch den Rehabilitationsträger nicht einfach nachholen.

Das gilt nicht erst, wenn der Kaufpreis überwiesen, das Fahrzeug zugelassen oder ausgeliefert wurde. Bereits ein abgeschlossener Kaufvertrag kann zu spät sein.

Richtige Reihenfolge Riskante Reihenfolge Bedarf feststellen und Angebot einholen Fahrzeug verbindlich bestellen Kraftfahrzeughilfe beantragen Kaufvertrag unterschreiben Entscheidung beziehungsweise weiteres Vorgehen mit dem Reha-Träger klären Erst danach Kraftfahrzeughilfe beantragen Danach verbindliche Beschaffung vornehmen Auf spätere Zulassung oder Auslieferung hoffen Ein unverbindliches Angebot ist noch kein Kauf

Der Fall zeigt zugleich, dass Betroffene vor dem Antrag nicht zur Untätigkeit verdammt sind. Ein Angebot einzuholen, um Preis, Fahrzeugtyp und notwendige Ausstattung zu klären, das können Sie alles organisieren.

Sie können also alle Vorbereitungen zum Kauf in die Wege leiten, aber nicht den Kauf selbst. Der Kläger hatte bereits am 2. Januar ein Angebot erhalten. Entscheidend gegen ihn sprach jedoch erst die spätere unterschriebene Bestellung vom 4. Januar.

Wer ein Auto benötigt, sollte gegenüber dem Händler klarstellen, dass er zunächst ein unverbindliches Angebot für den Antrag beim Rehabilitationsträger benötigt.

Kritisch sind Bestellformulare, Finanzierungsverträge und elektronische Vertragsabschlüsse. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Dokuments, sondern ob Sie sich damit rechtlich zum Kauf verpflichten.

Eine nachträgliche Förderung gibt es nur im Ausnahmefall

Das LSG schloss einen nachträglichen Antrag nicht für jede denkbare Situation aus. Genau das bedeutet “sollen”: In einem ungewöhnlichen Fall kann eine Ausnahme möglich sein.

Dafür reicht es jedoch nicht, dass Sie ein Fahrzeug dringend benötigen oder den Antrag nur wenige Tage zu spät stellen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den üblichen Beschaffungsweg nicht einzuhalten.

Das Gericht sah solche Umstände hier nicht. Es erkannte auch keinen unaufschiebbaren Bedarf, der einen sofortigen Kauf erforderlich gemacht hätte.

Der Kläger war nämlich bereits seit Oktober 2021 arbeitsunfähig und sollte auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig bleiben. Eine besondere berufliche Eilbedürftigkeit im Januar 2023 bestand deshalb gerade nicht, so die Richter.

Auch ein plötzlich defektes Auto reicht nicht zwingend

Der Kläger hatte vorgetragen, sein bisheriges Fahrzeug habe einen Getriebeschaden gehabt und er sei deshalb kurzfristig auf ein neues Auto angewiesen gewesen.

Doch auch das ließen die Richter nicht als ungewöhnliche Ausnahme gelten. Maßgeblich bleibt, ob wirklich ein unaufschiebbarer Bedarf bestand, der es unmöglich oder unzumutbar machte, zuerst den zuständigen Reha-Träger einzuschalten.

Betroffene sollten sich deshalb bei einem plötzlich nötigen Wechsel des Fahrzeugs nicht darauf verlassen, die Förderung später nachholen zu können.

Wer nicht warten kann, sollte unverzüglich den zuständigen Leistungsträger  kontaktieren, den Antrag nachweisbar stellen und die besondere Eilbedürftigkeit belegen.

Diesen Fehler sollten Sie beim Autokauf vermeiden

Wenn Sie Kraftfahrzeughilfe benötigen, sollten Sie sich vor jeder verbindlichen Bestellung fragen, ob ein Rehabilitationsträger die Anschaffung fördern könnte.

Holen Sie zunächst ein Angebot ein. Stellen Sie dann den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Unterschreiben Sie den Kaufvertrag oder eine verbindliche Bestellung erst, nachdem Sie das weitere Vorgehen mit dem Leistungsträger geklärt haben.

Das gilt auch dann, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis einen hohen GdB oder Merkzeichen wie G oder aG enthält. Diese Feststellungen ersetzen nicht den Antrag.

Der Fall aus Baden-Württemberg zeigt die Konsequenz besonders deutlich: Der Kläger hatte GdB 80, G, aG und B. Über die übrigen Anspruchsvoraussetzungen musste das Gericht dennoch nicht mehr entscheiden.

Der Kaufvertrag vor dem Antrag genügte, um die Kraftfahrzeughilfe scheitern zu lassen.

FAQ zur Kraftfahrzeughilfe Reicht das Merkzeichen aG für einen Zuschuss zum Autokauf?

Nein. Bei Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie wegen Ihrer Behinderung für die berufliche Teilhabe auf ein Fahrzeug angewiesen sind.

Darf ich vor dem Antrag bereits ein Angebot vom Autohaus einholen?

Ja. Ein unverbindliches Angebot ist nicht mit einem verbindlichen Kaufvertrag gleichzusetzen. Sie sollten jedoch nichts unterschreiben, was Sie bereits zum Kauf verpflichtet.

Kann ich Kraftfahrzeughilfe nach dem Autokauf noch beantragen?

Nur in atypischen Ausnahmefällen kann eine verspätete Antragstellung berücksichtigt werden. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Stellen Sie den Antrag grundsätzlich vor dem verbindlichen Kauf oder der Bestellung.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.1997 – 8 RKn 31/95
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, insbesondere §§ 2, 3 und 10 KfzHV
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2026 – L 10 R 2059/25
Sozialgericht Ulm, Urteil vom 23.05.2025 – S 6 R 907/24

 

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Jetzt kommt der Rentenbescheid: Mehr als nur ein freundlicher Hinweis für Rentner

Wer seine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente beantragt hat, wartet auf ein besonders wichtiges Schreiben der Deutschen Rentenversicherung: den Rentenbescheid. Darin wird nicht nur mitgeteilt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt.

Der Bescheid legt unter anderem fest, ab wann die Rente gezahlt wird, welche Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und welche Abschläge oder Zuschläge in die Berechnung eingeflossen sind. Wer das Schreiben ungeprüft abheftet, kann deshalb einen Fehler übersehen, der sich über viele Jahre finanziell auswirkt.

Der Rentenbescheid ist mehr als eine Mitteilung über die Rentenhöhe

Viele Versicherte schauen nach Erhalt des Rentenbescheids zunächst nur auf einen Betrag: Wie viel Rente bekomme ich monatlich? Verständlich ist das, doch gerade die Seiten hinter der eigentlichen Entscheidung verdienen mindestens genauso viel Aufmerksamkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert im Bescheid den Rentenbeginn, die Rentenhöhe, die Dauer des Anspruchs und die Berechnung. Außerdem enthält das Schreiben Informationen darüber, wie die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird.

Bei einer Altersrente kann beispielsweise entscheidend sein, ob der beantragte Rentenbeginn korrekt übernommen wurde. Bei einer vorgezogenen Altersrente sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Abschläge stimmen und tatsächlich die richtige Rentenart bewilligt worden ist.

Wie teuer Fehler bei der Wahl der Rentenart werden können, zeigt auch unser Beitrag „Rentenantrag falsch gestellt: 3 Schritte verhindern hohe Verluste“.

Der Rentenbescheid schafft eine rechtlich verbindliche Entscheidung

Ein Rentenbescheid unterscheidet sich deutlich von der jährlichen Renteninformation. Die Renteninformation soll Versicherten vor allem zeigen, welche Ansprüche bisher erworben wurden und wie sich die spätere Altersrente ungefähr entwickeln könnte.

Der Rentenbescheid dagegen enthält die konkrete Entscheidung über den gestellten Rentenantrag. Gegen diese Entscheidung können Versicherte Widerspruch einlegen, wenn sie die Berechnung oder andere Feststellungen für falsch halten.

Genau deshalb sollte das Schreiben nicht wie ein gewöhnlicher Informationsbrief behandelt werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird es erheblich schwieriger, Fehler rückwirkend zu korrigieren.

Diese Angaben sollten Rentner besonders genau prüfen

Als Erstes lohnt sich der Vergleich zwischen dem beantragten und dem bewilligten Rentenbeginn. Bereits ein falsch angesetzter Monat kann Auswirkungen auf Nachzahlungen, Abschläge und die laufende Rentenhöhe haben.

Danach sollte der Versicherungsverlauf geprüft werden. Beschäftigungszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Zeiten mit Arbeitslosengeld sowie weitere rentenrechtliche Zeiten können sich auf die Berechnung auswirken.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen längere Lücken im Versicherungsverlauf. Nicht jede Lücke ist automatisch ein Fehler, doch ungeklärte Zeiträume sollten nicht einfach ignoriert werden.

Auch die Entgeltpunkte verdienen einen Blick. Sie bilden zusammen mit weiteren Rechengrößen die Grundlage dafür, wie hoch die gesetzliche Rente schließlich ausfällt.

Prüfpunkt Warum wichtig? Was sollte verglichen werden? Rentenbeginn Kann Rentenhöhe und Abschläge beeinflussen Rentenantrag und Bescheid Versicherungszeiten Fehlende Zeiten können Ansprüche verändern Versicherungsverlauf und eigene Unterlagen Entgeltpunkte Bestimmen die Höhe der Rente mit Rentenberechnung und Versicherungsverlauf Abschläge Wirken häufig dauerhaft auf die Monatsrente Rentenart, Alter und Rentenbeginn Kinder- und Pflegezeiten Können zusätzliche Rentenansprüche bringen Gespeicherte Zeiten und frühere Bescheide Kranken- und Pflegeversicherung Beeinflusst den tatsächlichen Zahlbetrag Abzüge und Versicherungsstatus Fehlende Versicherungszeiten können dauerhaft Geld kosten

Ein häufiger Streitpunkt sind fehlende oder falsch bewertete Versicherungszeiten. Besonders bei langen Erwerbsbiografien mit Arbeitgeberwechseln, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Selbstständigkeit oder Zeiten im Ausland kann die Berechnung kompliziert werden.

Fehlt beispielsweise eine rentenrechtlich relevante Beschäftigungszeit, können Entgeltpunkte verloren gehen. Über viele Rentenjahre kann selbst eine vergleichsweise kleine monatliche Differenz eine erhebliche Summe ausmachen.

Deshalb sollte der Versicherungsverlauf nicht erst dann gelesen werden, wenn Zweifel an der Endsumme entstehen. Welche Fehler besonders häufig übersehen werden, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Die 7 häufigsten Fehler beim Rentenbescheid“.

Besonders wichtig sind die Abschläge

Wer vor der für ihn geltenden abschlagsfreien Altersgrenze in Rente geht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Deshalb sollte geprüft werden, ob die Rentenversicherung vom richtigen Rentenbeginn und von der richtigen Altersrente ausgegangen ist.

Ein Abschlag verschwindet grundsätzlich nicht einfach, sobald später die reguläre Altersgrenze erreicht wird. Ein Fehler an dieser Stelle kann deshalb jeden weiteren Rentenmonat betreffen.

Auch bei einer Schwerbehinderung können andere Altersgrenzen gelten als bei einer gewöhnlichen Altersrente für langjährig Versicherte. Wurde eine andere Rentenart beantragt oder bewilligt als erwartet, sollte der Bescheid besonders sorgfältig geprüft werden.

Der Zahlbetrag ist nicht mit der Bruttorente identisch

Der im Bescheid genannte Rentenbetrag ist nicht in jedem Fall der Betrag, der später auf dem Konto eingeht. Von der gesetzlichen Rente können insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Deshalb sollten Rentner zwischen Bruttorente und tatsächlichem Zahlbetrag unterscheiden. Gerade bei einem unerwartet niedrigen Auszahlungsbetrag lohnt sich ein Blick auf die im Bescheid aufgeführten Abzüge.

Nur ein Monat Zeit für den Widerspruch

Wer in Deutschland lebt und einen Fehler entdeckt, hat grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Rentenbescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Bei einem Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist grundsätzlich drei Monate.

Die konkrete Frist und die zuständige Stelle stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Deshalb sollte auch dieser Abschnitt niemals ungelesen bleiben.

Eine ausführliche Begründung ist für die Einlegung eines Widerspruchs zunächst nicht zwingend vorgeschrieben. Wer die Frist nicht verstreichen lassen möchte, kann deshalb zunächst fristgerecht Widerspruch erheben und die Begründung anschließend ergänzen.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Entscheidung dann erneut. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann anschließend ein Widerspruchsbescheid ergehen, gegen den wiederum der Rechtsweg zum Sozialgericht offenstehen kann.

Warum der Eingangstag des Bescheids wichtig wird

Wer einen Rentenbescheid erhält, sollte deshalb dokumentieren, wann das Schreiben angekommen ist. Das kann später wichtig werden, wenn darüber gestritten wird, ob ein Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde.

Wer bereits beim ersten Lesen Zweifel hat, sollte nicht bis zum Ende der Frist warten. Gerade wenn noch Unterlagen gesucht, Versicherungszeiten geklärt oder fachkundige Beratung eingeholt werden müssen, kann ein früher Widerspruch Zeit verschaffen.

Auch ein bestandskräftiger Rentenbescheid kann noch überprüft werden

Ist die einmonatige Widerspruchsfrist bereits verstrichen, ist nicht in jedem Fall alles verloren. Ein rechtswidriger Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X auch später noch überprüft werden.

Dafür kommt ein sogenannter Überprüfungsantrag in Betracht. Das bedeutet allerdings nicht, dass Rentenzahlungen unbegrenzt für sämtliche vergangenen Jahre nachgezahlt werden.

Bei laufenden Geldleistungen wie Renten ist eine rückwirkende Nachzahlung nach § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt. Deshalb kann langes Abwarten trotz einer später möglichen Korrektur finanziell nachteilig sein.

Ausführlich erklären wir dieses Verfahren im Beitrag „Fehler im Rentenbescheid: Bestandskräftig heißt nicht für immer“.

Nicht jeder vermeintliche Fehler macht den Rentenbescheid falsch

Gleichzeitig sollte nicht der Eindruck entstehen, dass Rentenbescheide generell fehlerhaft sind. Immer wieder kursieren sehr hohe angebliche Fehlerquoten, für die es keine belastbare Grundlage für sämtliche Rentenbescheide gibt.

Die Statistiken der Rentenversicherung zeigen vielmehr, dass nur gegen einen Teil der Bescheide überhaupt Widerspruch eingelegt wird. Außerdem entstehen Änderungen im Widerspruchsverfahren teilweise deshalb, weil Versicherte erst nachträglich Unterlagen einreichen.

Warum pauschale Behauptungen über angeblich massenhaft falsche Rentenbescheide problematisch sind, haben wir im Beitrag „Wie viele Rentenbescheide sind wirklich fehlerhaft?“ näher eingeordnet.

Renteninformation, Rentenauskunft und Rentenbescheid nicht verwechseln

Vor dem eigentlichen Rentenbeginn erhalten viele Versicherte bereits über Jahre Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Diese Dokumente haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.

Die Renteninformation wird Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig zugesandt und zeigt unter anderem bisher erworbene sowie hochgerechnete Ansprüche. Die ausführlichere Rentenauskunft enthält zusätzliche Angaben zu Versicherungszeiten und möglichen Rentenbeginnen.

Der eigentliche Rentenbescheid folgt dagegen auf eine konkrete Entscheidung der Rentenversicherung. Erst hier steht verbindlich fest, ob die beantragte Rente bewilligt wird und in welcher Höhe sie gezahlt werden soll.

Warum die Prüfung auch bei einer scheinbar hohen Rente sinnvoll ist

Ein überraschend niedriger Rentenbetrag fällt sofort auf. Fehler können allerdings auch vorhanden sein, wenn die bewilligte Rente ungefähr den eigenen Erwartungen entspricht.

Fehlt beispielsweise nur ein kleiner Teil der Versicherungszeiten, kann die monatliche Abweichung zunächst gering erscheinen. Bei einem Rentenbezug über 15 oder 20 Jahre summiert sich jedoch auch ein niedriger monatlicher Betrag.

Umgekehrt sollten Rentner ebenfalls aufmerksam werden, wenn die bewilligte Rente unerwartet deutlich höher ausfällt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine später erkannte Überzahlung zu Rückforderungen durch die Rentenversicherung führen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rentenversicherung fordert Rente zurück: Wann müssen Rentner zahlen?“.

Praxisbeispiel: Fehlende Beschäftigungszeit senkt die Rente

Der 66-jährige Thomas M. beantragt seine Altersrente und erhält einige Wochen später den Rentenbescheid. Die monatliche Rente erscheint ihm auf den ersten Blick plausibel, trotzdem vergleicht er den Versicherungsverlauf mit seinen alten Unterlagen.

Dabei entdeckt er, dass eine frühere Beschäftigungszeit nicht vollständig berücksichtigt wurde. Er legt innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch ein und reicht die noch vorhandenen Nachweise ein.

Nach erneuter Prüfung wird der Rentenbescheid korrigiert. Selbst wenn die monatliche Erhöhung nur einige Euro beträgt, kann sich die Differenz über viele Jahre auf einen erheblichen Betrag summieren.

Fazit: Der Rentenbescheid gehört geprüft und nicht nur abgeheftet

Der Rentenbescheid entscheidet über wesentlich mehr als den monatlichen Überweisungsbetrag. Rentenbeginn, Versicherungszeiten, Entgeltpunkte, Abschläge und weitere Berechnungsdaten können langfristige finanzielle Folgen haben.

Deshalb sollten Versicherte den Bescheid möglichst unmittelbar nach Erhalt lesen und mit den vorhandenen Unterlagen vergleichen. Gibt es Zweifel, ist wegen der kurzen Widerspruchsfrist schnelles Handeln sinnvoll.

Auch nach Ablauf der Frist können Korrekturen unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich sein. Wer früh reagiert, hat jedoch die besseren Möglichkeiten, einen möglichen Fehler zu klären, bevor daraus über Jahre ein finanzieller Nachteil entsteht.

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Witwenrente über 30 Jahre falsch berechnet: DRV zahlt nur vier Jahre rückwirkend

Mehr als 30 Jahre berechnete die Deutsche Rentenversicherung die Witwenrente einer Frau falsch. Als der Fehler 2022 auffiel, korrigierte die DRV die Rente aber nur rückwirkend ab Januar 2018.

Die Witwe verlangte auch Geld für die Zeit seit 1988 – ohne Erfolg. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht ihre Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, 19.02.2026 – B 5 R 85/25 B).

DRV zog seit 1988 falsche Beiträge ab

Die Klägerin erhielt seit November 1988 eine große Witwenrente. Sie war privat krankenversichert und hatte dies der Rentenversicherung mitgeteilt.

Trotzdem zog die DRV Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und später zur Pflegeversicherung ab. Gleichzeitig zahlte sie keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Der Fehler blieb jahrzehntelang unentdeckt. Erst als die Witwe ab Januar 2022 zusätzlich Altersrente erhielt, fiel die falsche Berechnung auf. Die DRV korrigierte daraufhin die Witwenrente und zahlte Beträge nach – allerdings erst ab dem 1. Januar 2018.

§ 44 SGB X begrenzt die Nachzahlung

Entscheidend ist § 44 SGB X. Danach können auch bestandskräftige Bescheide korrigiert werden, wenn eine Behörde das Recht falsch angewandt und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht hat.

Für die Auszahlung setzt § 44 Absatz 4 SGB X jedoch eine Grenze: Sozialleistungen werden grundsätzlich höchstens vier Jahre rückwirkend erbracht.

Bei einem Überprüfungsantrag wird vom Beginn des Antragsjahres zurückgerechnet. Liegt der maßgebliche Antrag im Jahr 2022, reicht die Nachzahlung grundsätzlich bis zum 1. Januar 2018.

Witwe berief sich auf ein Schreiben aus dem Jahr 1989

Die Frau wollte eine Nachzahlung bis 1988 erreichen. Sie verwies darauf, dass sie bereits 1989 bei der Rentenversicherung nachgefragt habe, warum sie trotz privater Krankenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsse.

Nach ihrer Auffassung hätte die DRV dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung behandeln müssen. Ein solcher früher Antrag hätte für den Nachzahlungszeitraum entscheidend sein können. Zusätzlich berief sich die Witwe auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

BSG entschied nicht neu über den gesamten Anspruch

Das BSG prüfte nicht in einer Revision erneut, ob der Witwe seit 1988 weitere Zahlungen zustanden. Das Sozialgericht Heilbronn hatte ihre Klage abgewiesen. Auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb sie erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG als unzulässig. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt.

Damit blieb die Entscheidung bestehen: Für die Zeit vor Januar 2018 erhielt sie keine weiteren Zahlungen.

Auch der Herstellungsanspruch half nicht weiter

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann greifen, wenn ein Sozialleistungsträger eine Pflicht verletzt und dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.

Für die Klägerin führte auch dieser Ansatz nicht weiter. Das BSG verwies auf bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage hatte sie nicht ausreichend aufgezeigt.

Was Sie bei einem Rentenfehler tun sollten

Fehler sollten Sie früh schriftlich beanstanden. Gegen aktuelle Bescheide kommt Widerspruch in Betracht, bei bestandskräftigen Bescheiden ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Bewahren Sie außerdem alte Bescheide und Schreiben auf. Sie können später entscheidend sein.

FAQ zur falsch berechneten Witwenrente Muss die DRV bei einem eigenen Fehler alles nachzahlen?

Nein. Auch bei einem Fehler der Rentenversicherung kann die Nachzahlung zeitlich begrenzt sein.

Kann ich einen sehr alten Witwenrentenbescheid noch überprüfen lassen?

Ja. Auch bestandskräftige Bescheide können nach § 44 SGB X überprüft werden. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Nachzahlung für den gesamten Fehlerzeitraum.

Was sollte ich bei einem alten Rentenfehler tun?

Prüfen Sie bei aktuellen Bescheiden die Widerspruchsfrist. Bei älteren Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Sichern Sie außerdem frühere Schreiben und Bescheide.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2026 – B 5 R 85/25 B
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 44 SGB X
Gesetze im Internet, § 44 SGB X
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2025 – L 2 R 995/25
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.03.2025 – S 4 R 2146/23

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Nationalrat stimmt digitalem Opt-out-«Gesundheitsdossier» zu

Transition News - 15. September 2026 - 10:01

Lediglich knapp 143.000 Menschen haben bislang in der Schweiz ein elektronisches Patientendossier (EPD) eröffnet – etwa 1,5 % der gesamten Schweizer Bevölkerung. So stellte die SRF-«Tagesschau» gestern fest, das Ganze komme «nicht so richtig in die Gänge». Um das zu ändern, wolle der Bund nun eine Widerspruchslösung. Das bedeutet, dass man das Dossier aktiv ablehnen muss, ansonsten bekommt man es automatisch – die sogenannte Opt-out-Option. Zudem soll das EPD künftig «elektronisches Gesundheitsdossier» (E-GD) heißen.

Laut SRF ist der Grundtenor im Nationalrat, dass das E-GD nötig ist. Der Vorstoß fände bei den meisten Fraktionen Unterstützung, doch die Begeisterung sei unterschiedlich. Die Grünen-Nationalrätin Manuela Weichelt erklärte: «Die Grüne Fraktion unterstützt die Schaffung eines Bundesgesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier – nicht mit Euphorie, aber aus pragmatischer, staatspolitischer Verantwortung.»

Neben der Opt-out-Option soll das neue E-GD SRF zufolge einfacher aufgebaut sein. Grundlage sei eine einzige zentrale, technische Infrastruktur, die von Bund und Kantonen finanziert und weiterentwickelt werde. Um den Betrieb zu vereinfachen, würden sich die Patientinnen und Patienten an eine einzige, von den Kantonen getragene Anlaufstelle wenden können.

Neu ist zudem, dass Leistungserbringer wie Ärzte verpflichtet sind, das E-GD anzubieten und die Informationen einzutragen. Bei Zuwiderhandlung können sie gebüßt werden. Und es obliegt den Patienten, zu bestimmen, wer darauf Zugriff hat.

Die Verantwortung für den Schutz und die Sicherheit der Daten trägt der Bund. Somit sei für den Erfolg des E-GD entscheidend, ob die Patientinnen und Patienten ihm dort vertrauen, stellt SRF fest. Laut der SP-Nationalrätin Sarah Wyss wurden die Datensicherheit, die Übermittlung der Daten und deren Verschlüsselung «sorgfältig geprüft». Dem Sender zufolge hat die große Kammer auch einigen Verstärkungen beim Datenschutz zugestimmt. So ist vorgesehen, dass nur jene Personendaten bearbeitet werden dürfen, die notwendig für den Betrieb sind.

Dennoch stellte sich laut SRF eine Mehrheit der SVP gegen den Gesetzentwurf. Nationalrat Andreas Glarner habe vor vielen Problemen gewarnt, von ungeklärten Kosten bis hin zu möglichen Cyberangriffen. Auch die angebliche Vereinfachung habe keine Zustimmung gefunden. SRF räumt ein, dass einem bei der Aufzählung der einzelnen Projektschritte «tatsächlich schwindlig werden» konnte. So listete der SVP-Nationalrat auf:

«Wir haben das bisherige EPD, das künftige E-GD, den Swiss Health Data Space, eine Übergangsfinanzierung, eine neue zentrale Gemeinschaft und eine noch zu bestimmende technische Betreiberin.»

Glarner kritisierte demnach auch die geschätzten Kosten. Dabei handle es sich nicht um einen «Blankoscheck», sondern um eine «Dummheit». So weist SRF darauf hin, dass selbst die Finanzkommission des Nationalrats diese Kosten im Vorfeld als ungenau und zu wenig transparent bezeichnete. Das Parlament sehe sich vor der Aufgabe, etwas abzusegnen, ohne Kenntnis von den Kosten zu haben.

Die Digitale Gesellschaft hat sich schon Ende 2025, als der Gesetzentwurf für das E-GD veröffentlicht wurde, entschieden dagegen geäußert. Die Vorlage stelle «einen massiven Angriff auf den Datenschutz, die informationelle Selbstbestimmung und die digitale Freiheit in der Schweiz dar». Und weiter:

«Anstatt die bisherigen Fehler des Patientendossiers zu korrigieren, verschärft der Bundesrat genau diese Fehler in unverantwortlicher Weise: Der Bund schafft neu eine zentrale Datenbank, in der die Gesundheitsdaten der gesamten Bevölkerung verwaltet werden. Das bisherige EPD beruhte auf Freiwilligkeit (Opt-In). Nun soll jede Person automatisch ein E-GD erhalten. Wer kein E-GD wünscht, muss nachträglich aktiv widersprechen.

Diese Abschaffung der Freiwilligkeit steht im direkten Widerspruch zur informationellen Selbstbestimmung, die durch die Bundesverfassung garantiert ist. Ausserdem sollen Personen, die gar kein elektronisches Dossier wünschen, in einem zentralen Register unnötigerweise erfasst werden. Eine Ungleichbehandlung bei den Krankenkassenprämien ist zudem zu befürchten.»

Nach der Zustimmung des Nationalrats geht der Gesetzentwurf nun an den Ständerat.

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Pflegegrad nicht sicher – nach Wechsel der Krankenkasse kam die Abstufung

Wer seit Jahren Pflegegeld bekommt und seine Krankenkasse wechselt, rechnet normalerweise nicht damit, dass plötzlich auch der anerkannte Pflegegrad wieder zum Thema wird. Ein Beschluss des Bundessozialgerichts zeigt jedoch, dass der bisherige Bescheid nicht in jedem Fall Schutz gegenüber der neuen Pflegekasse bietet.Das BSG hat mit Beschluss vom 27. Februar 2026, Az. B 3 P 14/25 BH, bestätigt, dass die neue Pflegekasse nicht allein deshalb Pflegegeld zahlen muss, weil die vorherige Kasse die Leistung bereits bewilligt hatte.

Selbst ein unveränderter Gesundheitszustand führt nicht automatisch dazu, dass die frühere Entscheidung die neue Pflegekasse bindet.

BSG bestätigt: Der alte Pflegegeldbescheid bindet die neue Kasse nicht automatisch

Der Beschluss ist für Pflegebedürftige wichtig, weil viele davon ausgehen, ein einmal anerkannter Pflegegrad müsse bei einem Kassenwechsel unverändert fortgeführt werden. Genau einen solchen uneingeschränkten Bestandsschutz gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht.

Das BSG verweist dabei auf seine bereits länger bestehende Rechtsprechung vom 13. Mai 2004, Az. B 3 P 3/03 R. Danach entfaltet eine Bewilligungsentscheidung grundsätzlich Bindungswirkung innerhalb des bisherigen Versicherungsverhältnisses, nicht automatisch gegenüber einem neu zuständigen Versicherungsträger.

Der Beschluss von 2026 schafft die Regel nicht erst neu

Der Fall sollte deshalb nicht so verstanden werden, als habe das Bundessozialgericht 2026 erstmals einen neuen Zugriff der Pflegekassen auf bereits bestehende Pflegegrade geschaffen. Vielmehr bestätigt der Beschluss eine Rechtsauffassung, auf die sich das Gericht bereits seit vielen Jahren stützt.

Im Verfahren ging es zudem um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und um Prozesskostenhilfe. Das BSG stellte dabei fest, dass die Rechtsfrage bereits geklärt sei und verwies ausdrücklich auf die ältere Rechtsprechung zum fehlenden allgemeinen Bestandsschutz nach einem Kassenwechsel.

Neue Pflegekasse darf die Voraussetzungen erneut prüfen

Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht, dass jeder Krankenkassenwechsel automatisch zu einer kompletten Neubegutachtung führt. Die aufnehmende Pflegekasse kann ein bestehendes Pflegegutachten grundsätzlich anerkennen und den bisherigen Pflegegrad auf dieser Grundlage weiter berücksichtigen.

Der GKV-Spitzenverband stellt in seinem aktuellen Rundschreiben zugleich klar, dass die neue Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen erneut prüfen darf, wenn sie dies für erforderlich hält. Eine neue Prüfung ist damit möglich, aber keineswegs bei jedem Kassenwechsel zwingend vorgeschrieben.

Altes Gutachten kann übernommen werden

Das ist für Versicherte eine wichtige Einschränkung der zunächst beunruhigend klingenden BSG-Rechtsprechung. Ein Wechsel der Krankenkasse führt in der Praxis deshalb nicht automatisch dazu, dass der bisherige Pflegegrad verloren geht oder ein neuer Hausbesuch des Medizinischen Dienstes stattfinden muss.

Innerhalb der sozialen Pflegeversicherung gelten dieselben Regeln zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung eines Pflegegrades. Deshalb kann die neue Pflegekasse das bereits vorhandene Gutachten grundsätzlich ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legen.

Situation Folge nach dem Kassenwechsel Was Betroffene beachten sollten Vorhandenes aktuelles Pflegegutachten Kann von der neuen Pflegekasse anerkannt werden Bescheid und Gutachten vollständig aufbewahren Neue Pflegekasse hält Prüfung für erforderlich Erneute Prüfung der Voraussetzungen ist möglich An Begutachtung mitwirken und Pflegebedarf dokumentieren Gesundheitszustand unverändert Allein daraus folgt kein allgemeiner Bestandsschutz Nicht nur auf den alten Bescheid verweisen Besonderer Überleitungsschutz aus dem Jahr 2017 Es gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften Prüfen, ob § 140 SGB XI greift Unveränderter Gesundheitszustand reicht allein nicht aus

Besonders überraschend ist der BSG-Beschluss für Menschen, deren Pflegebedarf seit Jahren gleich geblieben ist. Der Gedanke liegt nahe, dass die neue Pflegekasse dann zwingend zu demselben Ergebnis gelangen müsse wie die vorherige Kasse.

Rechtlich reicht allein die Aussage „Mein Zustand hat sich nicht verändert“ jedoch nicht aus, um eine Bindung an den früheren Bescheid zu begründen. Die neue Pflegekasse muss über den Leistungsanspruch innerhalb des nun bestehenden Versicherungsverhältnisses entscheiden.

Trotzdem darf die Pflegekasse nicht willkürlich herunterstufen

Aus der fehlenden Bindung folgt kein Freibrief, einen Pflegegrad ohne sachliche Grundlage zu reduzieren oder Pflegegeld einfach einzustellen. Auch die neue Kasse muss die gesetzlichen Voraussetzungen des SGB XI beachten und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Kommt es zu einer neuen Begutachtung, muss weiterhin anhand der gesetzlich vorgesehenen Kriterien geprüft werden, wie selbstständig die versicherte Person ihren Alltag bewältigen kann. Eine andere Einschätzung muss daher auf den tatsächlichen Feststellungen des Verfahrens beruhen.

Ein bereits vorhandenes Gutachten wird besonders wichtig

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, sollte deshalb den bisherigen Pflegegradbescheid und das vollständige Pflegegutachten griffbereit haben. Gerade ein ausführliches Gutachten kann zeigen, welche Einschränkungen bereits festgestellt wurden und weshalb der bisherige Pflegegrad vergeben wurde.

Informationen dazu, wie eine Pflegebegutachtung funktioniert und welche Leistungen mit dem jeweiligen Pflegegrad verbunden sind, finden Betroffene auch im Beitrag „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“. Wer das Gutachten kennt, kann bei einer erneuten Prüfung außerdem schneller erkennen, ob wichtige Einschränkungen plötzlich anders bewertet wurden.

Bei einer Neubegutachtung sollten Betroffene genau hinschauen

Fordert die neue Pflegekasse eine erneute Begutachtung, sollte diese nicht ignoriert werden. Das BSG weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass fehlende Mitwirkung im Pflegeverfahren erhebliche Folgen bis hin zur Versagung einer Leistung haben kann.

Betroffene sollten deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf möglichst konkret darstellen und nicht nur Diagnosen aufzählen. Entscheidend ist vor allem, welche Tätigkeiten im Alltag nur mit Unterstützung, teilweise oder überhaupt nicht mehr selbstständig möglich sind.

Ein schlechter Tag ist nicht nötig, um den Pflegebedarf nachzuweisen

Bei der Begutachtung sollte die Alltagssituation realistisch beschrieben werden, einschließlich regelmäßig auftretender schlechter Phasen. Wer Schwierigkeiten aus Scham oder Gewohnheit verharmlost, kann dadurch ein Pflegebild vermitteln, das nicht dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf entspricht.

Auch Angehörige können wichtige Hinweise geben, wenn sie im Alltag regelmäßig helfen. Welche Grenzen bei Fragen und Untersuchungen während einer Begutachtung gelten, erläutert unser Beitrag „Pflegegrad: Diese Fragen des Gutachters gehen eindeutig zu weit“.

Besondere Ausnahme für alte Pflegestufen aus der Zeit vor 2017

Eine wichtige Ausnahme darf bei dem Thema nicht übersehen werden. Für Menschen, deren frühere Pflegestufe zum 1. Januar 2017 gesetzlich in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, enthält § 140 Abs. 3 SGB XI einen besonderen Schutz.

Dieser übergeleitete Pflegegrad bleibt grundsätzlich auch bei einer späteren Begutachtung erhalten, solange nicht ein höherer Pflegegrad festgestellt wird oder Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Recht vollständig entfällt. Bei einer unmittelbar anschließenden neuen Mitgliedschaft gilt diese Regel ausdrücklich auch beim Wechsel der Pflegekasse.

Deshalb sind nicht alle Pflegebedürftigen gleich betroffen

Ob ein Kassenwechsel tatsächlich ein Risiko für den bisherigen Pflegegrad darstellt, hängt deshalb auch davon ab, wann und auf welcher Grundlage die Einstufung erfolgt ist. Ein nach 2017 regulär festgestellter Pflegegrad ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Pflegegrad, der aus einer früheren Pflegestufe übergeleitet wurde.

Auch der GKV-Spitzenverband weist ausdrücklich darauf hin, dass der besondere übergeleitete Pflegegrad von der aufnehmenden Pflegekasse zu übernehmen ist. Diese Ausnahme kann für langjährig Pflegebedürftige von erheblicher Bedeutung sein.

Was passiert, wenn die neue Pflegekasse einen niedrigeren Pflegegrad feststellt?

Ergeht tatsächlich ein Bescheid mit einem niedrigeren Pflegegrad oder einer vollständigen Ablehnung, sollten Betroffene den Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. In der Regel kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, sofern der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Wie Betroffene gegen eine zu niedrige Einstufung vorgehen können, erläutert ausführlich der Beitrag „Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen“. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, an welchen Punkten das neue Gutachten vom bisherigen Gutachten abweicht.

Ein Vergleich beider Gutachten kann Fehler sichtbar machen

Wurde derselbe Hilfebedarf früher höher bewertet, sollte die neue Einschätzung genau nachvollzogen werden. Unterschiede können beispielsweise entstehen, wenn alltägliche Einschränkungen nicht vollständig erfasst oder einzelne Bereiche anders eingeordnet wurden.

Auch bei einer Herabstufung lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Bescheid und Gutachten. Weitere Hinweise dazu finden sich im Beitrag „Pflegegrad-Herabstufung: Widerspruch gegen die niedrigere Einstufung“.

Widerspruch bedeutet nach einem Kassenwechsel nicht automatisch sichere Weiterzahlung

Betroffene sollten allerdings unterscheiden, ob die bisher zuständige Pflegekasse einen bestehenden Bescheid abändert oder ob nach einem Kassenwechsel ein neuer Versicherungsträger erstmals über den Anspruch entscheidet. Gerade im zweiten Fall sollte nicht ohne Prüfung davon ausgegangen werden, dass allein ein Widerspruch automatisch die bisherige Zahlungshöhe garantiert.

Droht durch die Entscheidung der neuen Pflegekasse kurzfristig der Verlust wichtiger Pflegeleistungen, kann deshalb eine sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein. In besonders dringenden Fällen kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht.

Kassenwechsel sollte deshalb vorbereitet werden

Ein Krankenkassenwechsel bleibt auch für Pflegebedürftige möglich und sollte wegen des BSG-Beschlusses nicht grundsätzlich vermieden werden. Wer bereits Pflegegeld erhält, sollte den Wechsel jedoch sorgfältiger vorbereiten als ein Versicherter ohne laufende Pflegeleistungen.

Besonders sinnvoll ist es, Pflegegradbescheid, vollständiges Gutachten, aktuelle ärztliche Unterlagen und eine Dokumentation des tatsächlichen Hilfebedarfs aufzubewahren. Fordert die neue Pflegekasse Unterlagen oder eine erneute Begutachtung an, kann dadurch schneller auf die bisher festgestellten Einschränkungen verwiesen werden.

Fazit: Kassenwechsel bedeutet nicht automatisch Verlust des Pflegegrades

Der BSG-Beschluss vom 27. Februar 2026 ist kein Grund für Panik, aber eine wichtige Warnung vor einem verbreiteten Missverständnis. Ein alter Pflegegeldbescheid bindet eine neue Pflegekasse grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Gesundheitszustand unverändert geblieben ist.

In der Praxis kann das bisherige Pflegegutachten übernommen werden, sodass keineswegs jeder Wechsel eine neue Begutachtung auslöst. Kommt es dennoch zu einer neuen Prüfung, sollten Pflegebedürftige ihre Unterlagen vollständig vorlegen und einen abweichenden Bescheid sehr genau kontrollieren.

Häufige Fragen zum Pflegegrad nach einem Kassenwechsel Muss nach jedem Krankenkassenwechsel der Pflegegrad neu begutachtet werden?

Nein, eine automatische Neubegutachtung ist nicht vorgeschrieben. Die neue Pflegekasse kann das vorhandene Gutachten grundsätzlich anerkennen, darf die Leistungsvoraussetzungen aber erneut prüfen, wenn sie dies für notwendig hält.

Bleibt mein Pflegegrad sicher, wenn sich mein Gesundheitszustand nicht verändert hat?

Ein unveränderter Gesundheitszustand führt nach der BSG-Rechtsprechung allein nicht dazu, dass der alte Bewilligungsbescheid die neue Pflegekasse bindet. Die bisherigen medizinischen und pflegerischen Feststellungen sind dennoch wichtige Unterlagen für eine erneute Entscheidung.

Gibt es Pflegegrade, die nach einem Kassenwechsel besonders geschützt sind?

Ja, für Pflegegrade, die zum 1. Januar 2017 aus den früheren Pflegestufen übergeleitet wurden, gilt der besondere Schutz des § 140 Abs. 3 SGB XI. Dieser Schutz gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich auch bei einem unmittelbar anschließenden Wechsel der Pflegeversicherung.

Der Beitrag Pflegegrad nicht sicher – nach Wechsel der Krankenkasse kam die Abstufung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Unterhaltspfändung: BGH kippt alte Rechtsprechung zum Einkommen des Ehepartners

Wer wegen Unterhaltsschulden gepfändet wird, kann deutlich weniger behalten als bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung. Doch selbst bei dieser verschärften Pfändung nach § 850d ZPO darf das Einkommen des Ehepartners den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners nicht verringern.

Brisant an der neuen Rechtsprechung ist folgendes: Noch 2012 hatte der Bundesgerichtshof eine gegenteilige Linie vertreten. Im Juli 2026 gibt er diesen Grundsatz ausdrücklich auf.

Im aktuellen Fall wollte die Gläubigerin den pfändungsfreien Betrag des Schuldners wegen des Einkommens seiner Ehefrau sogar auf null Euro herabsetzen. Der BGH lehnte das ab. (VII ZB 24/24)

Bei Unterhaltsschulden darf stärker gepfändet werden

Die Entscheidung betrifft den § 850d ZPO und damit die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Hier dürfen Gläubiger stärker auf das Arbeitseinkommen zugreifen als bei gewöhnlichen Schulden.

Dem Schuldner muss aber trotzdem sein notwendiger Lebensunterhalt verbleiben. Die Frage lautete: Darf dieser Betrag kleiner ausfallen, weil der Ehepartner gut verdient? Der BGH sagt: Nein.

Ehefrau verdiente 2.560 Euro – Freibetrag sollte auf null sinken

Der Schuldner verdiente monatlich 1.811 Euro netto, seine Ehefrau rund 2.560 Euro. Beide lebten mit einem gemeinsamen Sohn zusammen.

Wegen rückständigen Kindesunterhalts wurde gegen den Mann vollstreckt. Die Gläubigerin argumentierte, seine Ehefrau könne seinen Lebensunterhalt mitfinanzieren. Deshalb müsse ihm aus seinem eigenen Einkommen weniger verbleiben.

Sie verlangte schließlich, seinen pfändungsfreien Betrag auf null Euro zu senken.

BGH schützt den eigenen notwendigen Lebensbedarf

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Berechnung eine Absage. Bei § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners nicht herangezogen werden, um den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners als bereits gedeckt anzusehen.

Verdient Ihr Ehepartner gut, darf daraus also nicht folgen, dass Sie selbst weniger von Ihrem Einkommen zum Leben behalten dürfen. Diese Grenze ist bei Unterhaltsschulden besonders wichtig, weil § 850d ZPO ohnehin einen stärkeren Zugriff erlaubt als die gewöhnliche Lohnpfändung.

BGH verwirft seine Rechtsprechung von 2012

2012 hatte derselbe Senat bei § 850f Abs. 2 ZPO noch angenommen, dass Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt werden könne, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners anderweitig gedeckt werde.

Dahinter stand die Übertragung sozialhilferechtlicher Wertungen auf das Pfändungsrecht. Von diesem Ansatz rückt der BGH nun ausdrücklich ab.

Der Kurswechsel ist klar: Das Einkommen des Ehepartners darf den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners nicht herabsetzen.

Sozialhilfe ist kein Pfändungsrecht

Im Sozialhilferecht spielt das Einkommen eines Ehepartners eine Rolle, um den Anspruch auf staatliche Leistungen zu prüfen. Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Wertung jetzt bei Pfändungsverfahren ausdrücklich ab.

Dort stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber. Der Ehepartner schuldet dem Gläubiger aber nichts. Würde nun sein Einkommen den geschützten Bedarf des Schuldners verkleinern, müsste er die Lücke faktisch ausgleichen.

Der Bundesgerichtshof sieht keine rechtliche Grundlage, den Ehepartner finanziell derart zu belasten.

Wann das Einkommen des Ehepartners trotzdem zählt

Das Einkommen des Ehepartners ist trotz der neuen Rechtsprechung weiterhin bei einer Unterhaltspfändung von Bedeutung. Der Unterschied liegt zwischen dem eigenen Lebensbedarf des Schuldners und dessen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner.

Verdient der Ehepartner ausreichend selbst, muss der Schuldner vermutlich keinen Ehegattenunterhalt leisten. Dann braucht es dafür auch keinen zusätzlicher pfändungsfreien Betrag.

Das Einkommen des Ehepartners darf Ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf nicht mindern. Es kann aber beeinflussen, ob zusätzlich ein Betrag wegen einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner geschützt werden muss.

Pfändungsbeschluss jetzt prüfen

Wenn bei Ihnen wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO gepfändet wird, sollten Sie den festgesetzten pfandfreien Betrag prüfen.

Das wird vor allem dann wichtig, wenn Gericht oder Gläubiger argumentieren, Ihr eigener Lebensbedarf werde bereits durch das Einkommen Ihres Ehepartners gedeckt. Gegen genau diese Berechnung richtet sich der neue BGH-Beschluss.

Das kann auch ältere Pfändungsentscheidungen betreffen, die noch von der bisherigen Rechtsprechung geprägt sind. Eine laufende Pfändung ändert sich jedoch nicht zwingend von selbst. Prüfen Sie deshalb, ob beim Vollstreckungsgericht eine Anpassung des pfandfrei zu belassenden Betrags beantragt werden kann.

Der normale Pfändungsfreibetrag ist nicht entscheidend

Bei § 850d ZPO gelten wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen nicht einfach die gewöhnlichen Grenzen des § 850c ZPO. Es darf weitergehend gepfändet werden.

Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners bleibt jedoch geschützt. Diese Freigrenze darf das Einkommen des Ehepartners nicht verkleinern, so der BGH.

FAQ: Pfändung von Unterhaltsschulden Darf wegen Unterhaltsschulden stärker gepfändet werden?

Ja. § 850d ZPO erlaubt bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen einen weitergehenden Zugriff auf das Einkommen als die gewöhnliche Lohnpfändung. Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners muss aber verbleiben.

Darf das Einkommen meines Ehepartners meinen eigenen Lebensbedarf reduzieren?

Nein. Das Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners darf nicht dazu benutzt werden, Ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf herabzusetzen.

Ist das Einkommen meines Ehepartners damit immer irrelevant?

Nein. Es kann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob Sie Ihrem Ehepartner selbst Unterhalt schulden und dafür ein zusätzlicher Betrag geschützt werden muss.

Quellen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24, ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

 

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Bundeszwangsstörung: Auf in die offene Diktatur!

Neun Tage nach dem AfD-Wahltriumph in Sachsen-Anhalt zeichnet sich eine tragfähige AfD-Landesregierung zwar noch nicht einmal ab, dennoch überbieten die geschlagenen Altparteien sich bereits seit Tagen mit Forderungen nach der Anwendung des Bundeszwangs in Sachsen-Anhalt. Dieser, so spinnt es sich das “Demokratieretter“-Kartell zusammen, würde es dann erlauben, das Land unter Kuratel des Bundes zu stellen […]

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Studie: Die Erwärmungsraten der Ozeane vor Tausenden von Jahren stellen die heutigen Erwärmungsraten der Ozeane weit in den Schatten!

Kenneth Richard

Für Zwischen-Eiszeiten, wie beispielsweise die vor etwa 14.000 bis 6.000 Jahren, wird geschätzt, dass die Wärmeaufnahmeraten der Ozeane bei 12.000–20.000 ZJ (Zettajoule) lagen. Dieser Bereich der überschüssigen Energieaufnahme ist 20- bis 30-mal größer als die heutige globale Wärmeaufnahmerate der Ozeane (Gebbie, 2021).

Während der mittelalterlichen Warmzeit, auch bekannt als mittelalterliche Klima-Anomalie (MCA), waren die Wärmeaufnahmeraten der Ozeane auf etwa 1500 ZJ gesunken.

Aktuell (im Jahr 2000 n. Chr.) ist die globale Wärmeaufnahme der Ozeane auf nur noch 500 ZJ gesunken. Mit anderen Worten: Trotz der Erwärmung seit 1750 haben wir erst etwa ein Drittel des Weges zurück zu den Werten des Wärmeinhalts der Ozeane zurückgelegt, die vor 1000 Jahren erreicht worden waren, als der CO₂-Gehalt bei 275 ppm lag.

„… die Wärmeaufnahme von etwa 500 ZJ während der modernen Erwärmungsphase beträgt nur ein Drittel dessen, was erforderlich ist, um das Niveau der MCA zu erreichen.“

Quelle: Gebbie, 2021

Quelle: Gebbie and Huybers, 2019

Betrachtet man die Wärmeaufnahmeraten des Ozeans im Zusammenhang mit der Temperatur, so erwärmt sich der gesamte Ozean heute (1994–2013) mit einer Rate von lediglich 0,0011 °C pro Jahr (Wunsch, 2018). Das entspricht einer jährlichen Erwärmungsrate von etwas mehr als einem Tausendstel Grad.

Man möchte uns glauben machen, diese Rate sei sowohl alarmierend als auch beispiellos. Beides trifft nicht zu.

Quelle: Wunsch, 2018

Link: https://notrickszone.com/2026/09/07/study-ocean-heating-rates-from-thousands-of-years-ago-dwarf-modern-ocean-heating-rates/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Kongra Star: Freiheitswille der Frauen lässt sich nicht brechen

Zum Jahrestag der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) hat Kongra Star an die von Irans sogenannter Moralpolizei getötete Kurdin Jina Mahsa Amini und die Frauen erinnert, die im Kampf für Freiheit ihr Leben verloren haben. Zugleich richtete der Dachverband der kurdischen Frauenbewegung in Rojava den Blick auf die anhaltende Repression in Iran und Rojhilat und erklärte sich solidarisch mit inhaftierten und von Hinrichtung bedrohten Frauen.

Stellvertretend für die im Freiheitskampf ums Leben gekommenen Frauen gedachte Kongra Star Jina Amini und Shiler Rasouli. Die Frauenbewegung erklärte: „Jin, Jiyan, Azadî ist nicht nur eine Parole, sondern eine Lebensphilosophie, die die Freiheit der Frauen zur Grundlage der Freiheit der Gesellschaft macht.“ Der Aufstand, der sich nach dem Tod Aminis von Rojhilat und Iran ausbreitete, habe diese Perspektive weit über die Region hinausgetragen. Für Kongra Star setzt sich dieser Kampf heute sowohl auf den Straßen als auch in den Gefängnissen fort.

Frauenwiderstand trotz Repression

In diesem Zusammenhang verwies Kongra Star auf die Verschärfung der staatlichen Repression gegen Frauen in Iran. Besonders hob die Bewegung den Widerstand weiblicher politischer Gefangener in Evin und Qarchak hervor. Sie erklärte sich solidarisch mit Pakhshan Azizi, Varisheh Moradi, Bita Hemmati und Arghavan Fallahi sowie allen Frauen, die von Hinrichtung bedroht sind. Die Verfolgung von Frauen beschränke sich dabei nicht auf Gefängnisstrafen und Todesurteile. Zwangsverschleierung, die Kriminalisierung von Organisierung und Meinungsäußerung sowie die Kontrolle über den weiblichen Körper seien Ausdruck derselben patriarchalen Herrschaftspolitik.

Auch Feminizide seien Teil dieser Gewaltverhältnisse. Kongra Star erinnerte in diesem Zusammenhang an Niloufar Mojaver und mit ihr an alle Frauen, die patriarchaler Gewalt zum Opfer gefallen sind. Die zunehmende Repression wertete die Frauenbewegung nicht als Ausdruck der Stärke des iranischen Regimes. Vielmehr zeige sie, wie sehr die Herrschenden den Freiheitswillen von Frauen und Gesellschaft fürchteten.

Freiheitswille kann nicht dauerhaft unterdrückt werden

Vier Jahre nach Beginn der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution habe sich gezeigt, dass Verhaftungen, Verbote und Todesurteile den von Frauen getragenen gesellschaftlichen Aufbruch nicht beenden konnten. „Kein theokratisches System kann den Freiheitswillen der Frauen für immer unterdrücken“, erklärte Kongra Star. Die Frauenbewegung stellte den Kampf in Iran und Rojhilat zugleich in einen größeren Zusammenhang internationaler Frauenkämpfe: „Von Rojava bis Rojhilat, vom Mittleren Osten bis in alle Teile der Welt werden wir weiterhin an der Seite des Widerstands der Frauen stehen und das freie Leben, die demokratische Gesellschaft und den organisierten Willen der Frauen verteidigen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52716 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52711 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52649

 

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Birthday greetings to animator Yury Norshteyn

PRESIDENT OF RUSSIA - 15. September 2026 - 8:30

Vladimir Putin congratulated Yury Norshteyn, an artist, animation director, People’s Artist of Russia and USSR State Prize winner, on his 85th birthday.

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Britische Regierung will Parteispendendeckel – warum Deutschland mitziehen muss

Die britische Regierung möchte einen Parteispendendeckel von 100.000 Pfund für im Ausland ansässige britische Staatsbürger*innen einführen. Hintergrund sind Rekordspenden von insgesamt 84 Millionen Euro, die zwei Kryptomilliardäre innerhalb von 24 Stunden an die rechtsextreme Partei Reform UK gespendet haben.

Dazu kommentiert Aurel Eschmann:

„Die Pläne der britischen Regierung gehen in die richtige Richtung und sind ein dringendes Signal, auch in Deutschland endlich einen Parteispendendeckel einzuführen, um sich vor politischen Eingriffen aus dem Ausland zu schützen. Wie in Großbritannien gibt es hierzulande bisher keine Obergrenze für einzelne Parteispenden. Großbritannien erlebt nun genau das Szenario, vor dem wir schon seit mehreren Jahren in Deutschland warnen. Solche Spendenbeträge verzerren den politischen Wettbewerb unwiederbringlich. Ohne Spendendeckel sind wir vor der undemokratischen Einflussnahme durch Superreiche aus dem In- und Ausland, etwa US-Techmilliardären, nicht geschützt. Das Annahmeverbot für Auslandsspenden kann in Deutschland leicht umgangen werden.

Der Bundestag sollte deshalb umgehend handeln und einen Parteispendendeckel einführen, um die deutsche Souveränität und einen fairen demokratischen Wettbewerb sicherzustellen. Geichzeitig geht der britische Vorschlag nicht weit genug. Der Spendendeckel sollte für alle gleichermaßen gelten und nicht nur für im Ausland lebende britische Staatsbürger*innen. Zum einen sind so hohe Spenden schlicht undemokratisch, zum anderen ist ein selektiver Deckel zu einfach zu umgehen.

Das hat ironischerweise Nigel Farage selbst vor Kurzem deutlich gemacht. Gegen ihn wird aktuell wegen der Verschleierung von Spenden aus dem Ausland ermittelt. Farage sagte dazu öffentlich, er sei davon ausgegangen, die Spenden würden über ein in Großbritannien registriertes family office geleistet – was legal möglich wäre.“

Hintergrund

  • Der Deckel soll rückwirkend ab dem 25. März gelten. Es ist allerdings unklar, ob die beiden Spender der aktuellen Spende wirklich davon erfasst würden. Gegen Nigel Farage wird aktuell wegen der möglichen Verschleierung von unzulässigen Spenden ermittelt. Zudem gibt es eine parlamentarische Untersuchung. Hintergrund ist eine ganze Reihe von Parteispendenskandalen, die auch zu seinem Rücktritt führten. Allerdings wurde er kurz danach wieder als Abgeordneter ins Unterhaus gewählt.
  • Allgemeiner Hintergrund
  • Hintergrund zu den Plänen der britischen Regierung, einen Parteispendendeckel einzuführen
  • Hintergrund zu den Vorwürfen, Farage würde Spendengelder aus dem Ausland verschleiern. Journalisten hatten sich als Mittelsmänner eines Trump-nahen US-Milliardärs ausgegeben und für gefälschte Meinungsumfragen zugunsten von Reform UK bezahlt, um dann Farage Spendengelder aus den USA anzubieten.

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A Certain Weeping: Beyond Bin Laden’s Wildest Dreams



Along with grief and loss, the anniversary of 9/11 brought home for many the "incalculable cost" of the quarter century of carnage it unleashed - the militarizing "beyond all sanity," the othering of "everyone who isn't 'them,'" the lying, fear-mongering, inflicting of terror that's left America hollowed out from forever wars now mostly against imaginary enemies within. The bleak consensus: There would be no Trump without 9/11, the senseless, self-defeating war on terror did not end, and it did us in.

The commemoration of 9/11 came hard on the tawdry heels of a pointless, "historic" midterm convention by a GOP shameless enough to hoist "Never Forget" signs while utterly forgetting or at least immeasurably twisting beyond recognition what it was we vowed not to forget - our unity and humanity in the face of unprecedented loss. Instead, it mirrored the betrayal of a nation's history and values, the turning of a government on itself to morph into an engine of its own destruction. "Defend Freedom!", vaguely blared other signs, without specifying just whose freedom, or at what cost. Thus did the event's speakers giddily spiral into paranoia and conspiracy, pointing stubby fingers at their "enemies" of choice: "Terrorists. Muslims. Criminals. Antifa. Black or trans people. Undocumented immigrants. Suspected undocumented immigrants. Opinion-havers. Op-ed writers." Etc etc.

And, these days, commies. Ted Cruz savaged "communists and Islamists (who) hate Christians, hate Jews and hate capitalism.” Little toad-like, wide-eyed MAGA Mike shrieked we are a nation "being attacked from within" (true, that) by Dems "beholden to radicals. We have let the barbarians inside the gate, and next year the Communists will be in Congress." (Oh, please.) Ever-slimy J.D. called half of Congress "the party of hatred (that) despises America and the people who built it." Don Jr. revisited the "dystopian hellscape" of left-wing ideology, declaring, "Communism is on the march." His demented old man said Dems "turned our cities into scenes of death, misery, murder, poverty and destruction," but thank God "we took that dark age of America and turned it into a golden age." Also, he'll give you a $5,000 bribe if you "cheat like hell" on Election Day. Inspiring.

Later, at a 9/11 Pentagon event, he and his lackeys reiterated their devotion to “never forget” not to learn anything from a grievous past. Trump said his Iran debacle fulfills a "sacred oath" to "never, ever forget,“ or learn, squat. Dangerous zealot Pete said "our warriors" have "fought an Islamic theocracy that has wished us death for half a century, that cheered on 9/11," a total lie. Iran's government and people decried the “mass murder of human beings" on Sept. 11, with huge crowds attending candlelit vigils. Sliding past pesky facts, Pete yawped Iran still "plots to kill our citizens" and "we're still sending terrorists where they belong - to Hell." Then he crudely veered to Scripture: The struggle against evil "will continue until Judgment Day, "our only answer (is) eternal vigilance,” and thank you Jesus for brave new "warriors who will say when it matters most, 'Send me.'”

Startlingly for those of a certain age who, dumbfounded, watched it unfold on that blue-sky day - and then rewatched it a thousand times, trying to grasp a reality so much of the world, but not this once-shining city on a hill, has experienced - about a third of Americans are too young to remember the chaos of 9/11 - its searing images of office workers, often holding hands, plunging to their deaths; the collapse of both towers in a vast cloud of ash, dust, paper, carcinogens; the courage of firefighters and first responders, thousands of whom died that day or later of cancers; the initial summoning of our better angels as a nation came together for one another. Historian David Blight cites "the essential grief of it...a sheer sense of unspeakable loss." He also calls it "the most visual event in our history, so shocking, so horrifying that you can’t watch it without a certain weeping."

Obviously, it didn't last. At first, Bush's language was of criminality, not war. The resources of the federal government would go to help victims' families and "find those folks who committed this act." He was rational: He told Congress the terrorists "practice a fringe form of Islamic extremism (that) perverts the peaceful teachings of Islam." Then - from fear, hubris, ineptness, talking to mad Cheney? - his rhetoric pivoted to the martial, the need in a new world to "win the war against terrorism." “Either you are with us, or you are with the terrorists," he said, and new Sen. Hillary Clinton echoed him: “Every nation has to be either with us or against us." Absurdly, he vowed to end terror, evil itself, "a frightened child wishing to rid the world of bad guys." Even language warped into creepy, blood-and-soil, "Nazi-resonating" totalitarianism with the newly coined "Homeland Security."

9/11was "when things began to go wrong for the United States," argues former Bill Clinton adviser Bill Galston. When "the world's most powerful country responded to the worst terrorist attack in its history by inflicting terror of its own," we swiftly squandered our global good will, power, money, resources and whatever remained of our moral capital after decades of imperialist crimes to invade Afghanistan, then Iraq, now Iran, in forever wars born of the same lies, missteps, ignorance, arrogance and racism whose abuses and lack of accountability continue to haunt and fracture us today. Added to millions of innocent lives lost, the reflexive move to demonize, dominate or torture those seen as lesser also led to "a staggering level of the willful infliction of suffering...of gratuitous cruelty and sadism that became operationally part of the war on terror."

An estimated 940,000 people were killed by direct, post 9/11 violence in Afghanistan, Iraq, Pakistan, Syria, Yemen; up to another 3.8 million people died indirectly in those war zones. Bush promised great military victories, as Americans learned (again) to equate national strength with the ability to inflict harm. When misbegotten wars faltered, ravaged, failed - it took the Taliban just 20 years to retake power - leaders began recycling 9/11 lies to justify new wars (see Iran), recycling hardware and manpower from the old, well-funded wars for a paramilitary and counter-insurgency force at home (see ICE), finding domestic enemies to scapegoat and target (see migrants et al), and pitting Americans against each other. In brief, after a long road of death and destruction, "The war on terror has come home."

Historians debate whether Osama Bin Laden "won" after all in the dark aftermath of 9/11. He failed in his desire to establish a caliphate and expel western countries from the Middle East, but "the magnitude of the self-inflicted wounds (of) America's overreach," argues former Obama advisor Ben Rhodes, "hastened our own decline, division and betrayal of our own story.” Rhodes is often haunted by the cost in blood and treasure of what we did - and what we didn't do, say, for climate change, health care, education: "If you came down to Earth from another planet and tried to make sense of the fact that the United States spent several trillion dollars chasing a relatively small number of terrorists around a few countries, toppling governments and then fighting insurgencies when it has huge problems...you would think this is a country that has gone insane.”

To The Intercept's Nick Turse, a quarter century after 9/11, "It's clear that bin Laden won." A major goal, Turse notes, "was to trap the U.S. in expensive, foreign quagmire wars that would trigger domestic economic collapse." In 2001, America enjoyed an unimaginable budget surplus of $128 billion. After decades of ruinous wars, tax cuts for the rich and too much spending on the wrong things, today's national debt is over $40 trillion, we'll pay more than $1 trillion in interest, and that will likely double in the next decade. In 2004, Bin Laden touted his strategy of "bleeding America to the point of victory," writing, "All that we have to do is to send two mujahidin to the furthest point east to raise a piece of cloth on which is written al-Qaeda to cause America to suffer human, economic, and political losses without achieving for it anything of note.”

Of late, America's "swirl of toxic policies and overreach has opened the door to something beyond bin Laden’s wildest dreams" - the rise of a more deadly terrorist than any foreign threat or even Cheney, who deemed "quietly" waterboarding detainees "a no-brainer.” Trump, Putin's useful idiot, has "stepped into that slipstream of othering people" - a Black president, Mexican "rapists," immigrant caravans, Democrats - unleashed by 9/11, and swiftly, blithely taken nearly 4,000 authoritarian actions - 1,050 undermining democracy, over 940 suppressing dissent, 650 destabilizing foreign policy, 600 gutting civil rights, 500 spreading misinformation, and now tryiing to kill us all with greenhouse gases. Bin Laden is long gone, but his spiritual successor remains ensconced in the White House," Turse chillingly notes. "The Al Qaeda leader couldn’t have hoped for better."

At last week's 9/11 remembrance, several relatives of the dead spoke out against the same "sickening, unfathomable" othering, denouncing "using this tragedy to spread hate, which does no honor to the victims." Jonathan Larsen likewise urges we find hope in the "stories of what people did when faced with the prospect of horrific death, people who had to weigh that against their own humanity." Those stories offer "hopeful messages about America" because "they’re about humanity, a humanity 9/11 was engineered to make us forget." Our own "true instincts," he argues, are "of greatness, of self-sacrifice," demonstrating "that any of us, unburdened by stupid stories about who our fellow humans are, will help each other." 25 years later, "What we need to recover our forgotten better natures are better stories." May we tell them, and hear them above the carnage, and find solace going forward.

ICE, born of Bush/Cheney's ill-conceived War on Terror, brought the war home to Chicago.Getty Images

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Jobcenter rechnet Kindergeld an, obwohl die Familienkasse garnicht zahlt

Kein Kindergeld auf dem Konto, aber weiter ein Abzug beim Jobcenter: Ein Tätigkeitsbericht aus Schleswig-Holstein beschreibt, wie Familien Geld für den Lebensunterhalt fehlt, weil Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangen. Dabei kommt es bei der Einkommensanrechnung darauf an, ob die Zahlung tatsächlich verfügbar ist. Ein fehlender Aufhebungsbescheid rechtfertigt für sich genommen keine weitere Anrechnung.

Wenn das Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangt

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein schildert das Problem in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 auf Seite 46. Jobcenter verlangten demnach oftmals einen Bescheid über die Einstellung der Kindergeldzahlung, obwohl die Familienkasse die Auszahlung ohne einen solchen Bescheid angehalten hatte. Kontoauszüge ließen sie als Nachweis nicht genügen.

In den beschriebenen Fällen rechneten die Jobcenter das Kindergeld weiter als Einkommen an. Die Familien erhielten dadurch weniger Unterstützung, obwohl ihnen die entsprechende Zahlung der Familienkasse fehlte. Wie häufig dies bundesweit vorkommt, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten.

Betroffen ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die früher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Wann die Familienkasse Zahlungen ohne Bescheid einstellen darf

Nach § 71 Einkommensteuergesetz darf die Familienkasse Kindergeld vorläufig ohne Bescheid zurückhalten, wenn sie von Tatsachen erfährt, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen, und die bisherige Festsetzung deshalb rückwirkend aufzuheben ist. Der Zahlungsstopp und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sind somit unterschiedliche Schritte.

Stammen die Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst, muss die Familienkasse ihn unverzüglich über die vorläufige Einstellung und deren Gründe informieren. Außerdem muss sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Mitteilung ersetzt keinen Aufhebungsbescheid.

Für die zurückgehaltenen Zahlungen gilt eine Zweimonatsregel. Wird die Festsetzung innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung nicht rückwirkend aufgehoben oder geändert, muss die Familienkasse die ausgesetzten Zahlungen insoweit unverzüglich nachholen. Daraus folgt keine Wartefrist für die Anpassung der Leistungen beim Jobcenter.

Ein Anspruch auf Kindergeld ist noch kein verfügbares Einkommen

Für die Anrechnung von Einkommen gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip: Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie zufließen. Das bestimmt § 11 Absatz 2 SGB II. Ein möglicherweise fortbestehender Kindergeldanspruch bedeutet deshalb noch nicht, dass eine Familie das Geld für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann.

Auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass grundsätzlich nur tatsächlich verfügbare Einnahmen als sogenannte bereite Mittel berücksichtigt werden dürfen. Ein Anspruch auf dem Papier bezahlt weder Lebensmittel noch Strom.

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat. Wird dieser Betrag vollständig angerechnet, obwohl nichts ausgezahlt wird, fehlen dem Haushalt entsprechend 259 Euro. Wie stark sich eine Korrektur auf die Jobcenter-Leistung auswirkt, hängt von der bisherigen Berechnung und dem sonstigen Einkommen ab.

Das Jobcenter muss den Zahlungsausfall aufklären

Nach § 20 SGB X ermittelt das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch Umstände berücksichtigen, die für Leistungsberechtigte günstig sind. Es darf Nachweise verlangen, sich aber nicht auf die Forderung nach einem nicht vorhandenen Aufhebungsbescheid beschränken. Die Bürgerbeauftragte erwartet bei Zweifeln gegebenenfalls eine direkte Nachfrage bei der Familienkasse.

Ein Kontoauszug ist ein geeignetes Beweismittel, beantwortet allerdings nicht zwangsläufig jede Frage. Beispielsweise kann zu klären sein, ob das Kindergeld auf ein anderes Konto überwiesen wurde.

Ausfall melden und eine neue Berechnung verlangen

Betroffene sollten dem Jobcenter unverzüglich und nachweisbar mitteilen, seit welchem Monat das Kindergeld fehlt. Dazu gehören Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum und vorhandene Schreiben der Familienkasse. Eine zusätzliche Bestätigung des Zahlungsstopps kann hilfreich sein, sollte die Mitteilung an das Jobcenter aber nicht verzögern.

Zugleich sollten Familien die Neuberechnung ab dem betroffenen Monat und die Auszahlung des fehlenden Leistungsbetrags verlangen. Ist die Kindergeldzahlung erst nach Erlass des laufenden Bewilligungsbescheids ausgeblieben, kommt eine Anpassung nach § 48 SGB X in Betracht.

Gegen einen Bescheid, der den ausgebliebenen Betrag dennoch anrechnet, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter möglich. Der Widerspruch sollte den Bescheid mit Datum und die beanstandete Kindergeldanrechnung bezeichnen. Nach § 84 SGG muss er in einer zulässigen Form eingehen, etwa als unterschriebenes Schreiben, zur Niederschrift oder über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg.

Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür grundsätzlich nicht. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG.

Was nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich ist

Auch ein bestandskräftiger Bescheid, gegen den kein regulärer Widerspruch mehr möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. War die Einkommensanrechnung bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Er sollte den betreffenden Bescheid, den Zeitraum und den Fehler möglichst genau benennen.

Der Zeitraum für rückwirkende Nachzahlungen ist im SGB II grundsätzlich auf ein Jahr statt vier Jahre begrenzt; gerechnet wird vom Beginn des Jahres der Antragstellung. Das ergibt sich aus § 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X. Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können Leistungen danach grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden.

Bei akuter Geldnot kann das Sozialgericht helfen

Neben den Unterlagen zum Kindergeldausfall sind dafür Nachweise über aktuelle Kontostände und unmittelbar fällige Ausgaben hilfreich. Das Gericht entscheidet anhand des Einzelfalls, ob es vorläufig zusätzliche Leistungen zuspricht. Eine Sozialberatungsstelle kann bei der Vorbereitung unterstützen.

Was bei einer späteren Kindergeldnachzahlung gilt

Hat das Jobcenter den ausgefallenen Betrag durch höhere Leistungen aufgefangen, kann es unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X Erstattung von der Familienkasse verlangen. Für Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erklärt § 74 Absatz 2 EStG die betreffenden Erstattungsvorschriften für entsprechend anwendbar. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch besteht, gilt der entsprechende Leistungsanspruch der Familie nach § 107 SGB X als erfüllt. Dieser Teil des Kindergelds wird dann zwischen den Behörden abgerechnet und nicht zusätzlich an die Familie ausgezahlt.

Fließt eine Nachzahlung an die Familie, muss sie dem Jobcenter gemeldet werden. Das Jobcenter muss anschließend berechnen, ob und wie sie den Leistungsanspruch verändert. Würde die Anrechnung einer Nachzahlung für frühere Monate den Leistungsanspruch im Zuflussmonat vollständig entfallen lassen, sieht § 11 Absatz 3 SGB II grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat vor. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Beträge bereits zwischen den Behörden erstattet wurden.

Fragen und Antworten zum ausgebliebenen Kindergeld Darf das Jobcenter nicht ausgezahltes Kindergeld anrechnen?

Eine fortbestehende Kindergeldfestsetzung genügt dafür allein nicht. Hat die Familienkasse die Auszahlung eingestellt und steht das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung, muss das Jobcenter seine Berechnung entsprechend korrigieren.

Ist eine Zahlungseinstellung ohne Bescheid zulässig?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 71 EStG. Hat die Familienkasse die betreffenden Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst erhalten, muss sie ihn unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Reicht ein Kontoauszug als Nachweis?

Er kann den Ausfall belegen, muss aber nicht jede Unklarheit ausräumen. Bei begründeten Zweifeln muss das Jobcenter weiter ermitteln, etwa durch eine Nachfrage bei der Familienkasse.

Was gilt, wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist?

War der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Rückwirkende Nachzahlungen sind im SGB II grundsätzlich bis zum Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung möglich.

Müssen Familien die Zweimonatsfrist der Familienkasse abwarten?

Nein, sie können die Anpassung der Jobcenter-Leistungen sofort verlangen. Die Zweimonatsregel betrifft die Pflicht der Familienkasse, vorläufig zurückgehaltenes Kindergeld unter den gesetzlichen Bedingungen nachzuzahlen.

Wird nachgezahltes Kindergeld immer an die Familie überwiesen?

Nein, bei einem Erstattungsanspruch des Jobcenters kann die Familienkasse den entsprechenden Betrag mit diesem abrechnen. Wird Geld an die Familie ausgezahlt, muss sie dies dem Jobcenter mitteilen.

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Schwerbehinderten-Pauschbetrag 2026: Ohne Meldung fehlt der Vorteil

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können über den Behinderten-Pauschbetrag ihre steuerliche Belastung deutlich senken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt allerdings ein neues Nachweisverfahren, das Betroffene bei einer neuen oder geänderten GdB-Feststellung unbedingt beachten sollten.

Der wichtigste Punkt: Ein neuer Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis allein reicht für den steuerlichen Nachweis grundsätzlich nicht mehr aus. Die zuständige Feststellungsbehörde muss die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Neue GdB-Feststellungen müssen elektronisch beim Finanzamt ankommen

Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach setzt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags bei einer nach § 152 SGB IX festgestellten Behinderung voraus, dass die zuständige Stelle die Feststellungen elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt.

Das gilt nicht nur bei einer erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung. Auch wenn ein bereits anerkannter GdB erhöht oder herabgesetzt wird oder neue Merkzeichen festgestellt werden, greift das elektronische Verfahren.

Wer beispielsweise 2026 erstmals einen GdB von 50 erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass es genügt, den Bescheid später zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für solche neuen Feststellungen ist die elektronische Datenübermittlung entscheidend.

Ohne Steuer-ID kann die Übermittlung scheitern

Besonders wichtig ist dabei die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Die betroffene Person muss der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-ID mitteilen, damit die Daten eindeutig der richtigen Person bei der Finanzverwaltung zugeordnet werden können.

In den Antragsformularen der Versorgungsverwaltungen wird deshalb seit 2026 regelmäßig nach der elfstelligen Steuer-ID gefragt. Gleichzeitig kann dort die Übermittlung der Feststellungen an die Finanzverwaltung beantragt beziehungsweise freigegeben werden.

Die Steuer-ID darf dabei nicht mit der normalen Steuernummer des Finanzamts verwechselt werden. Die Steuer-ID wird einer Person dauerhaft zugeordnet, während sich die Steuernummer beispielsweise nach einem Umzug oder einem Wechsel des zuständigen Finanzamts ändern kann.

Diese Daten werden an die Finanzverwaltung übermittelt

Übertragen wird insbesondere der festgestellte Grad der Behinderung. Hinzukommen steuerlich relevante Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl und TBl sowie Angaben zum Datum des Antrags, zum Bescheid und zur Gültigkeitsdauer der Feststellung.

Damit kann die Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch erkennen, welcher Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommt. Der bisherige Papiernachweis wird bei neuen Feststellungen dadurch weitgehend ersetzt.

Mehr zu den seit 2026 geltenden Änderungen finden Betroffene in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Neue Regeln ab 2026“.

Der Pauschbetrag wird trotzdem nicht automatisch ausgezahlt

Die elektronische Übermittlung führt allerdings nicht dazu, dass das Finanzamt den Steuervorteil automatisch als Geldleistung auszahlt. Der Behinderten-Pauschbetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der Einkommensteuererklärung erfolgt dies über die Angaben zu den außergewöhnlichen Belastungen. Arbeitnehmer können den Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen außerdem über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits während des laufenden Jahres berücksichtigen lassen.

Betroffene sollten deshalb später den Steuerbescheid genau kontrollieren. Fehlt der Pauschbetrag trotz bestehender Voraussetzungen, sollte geprüft werden, ob die elektronische Meldung tatsächlich bei der Finanzverwaltung angekommen ist.

Warum das gerade seit der Umstellung wichtig ist, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderten-Pauschbetrag fehlt im Bescheid“.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hat sich durch das neue Verfahren nicht verändert. Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20.

Grad der Behinderung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflos, blind oder taubblind 7.400 Euro

Der Betrag wird nicht direkt vom Finanzamt überwiesen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt deshalb unter anderem vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab.

Wann der Pauschbetrag gegenüber dem Nachweis tatsächlicher Aufwendungen besonders günstig ist, erklären wir auch in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Der Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung“.

Alte Bescheide und Ausweise bleiben weiterhin wichtig

Die Neuregelung bedeutet nicht, dass alle vor 2026 ausgestellten Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheide plötzlich steuerlich wertlos geworden sind. Für bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Unterlagen gibt es eine Übergangsregelung.

Solche bisherigen Feststellungen können weiter berücksichtigt werden. Ändert sich die Feststellung jedoch nach dem 1. Januar 2026, greift für die neue Entscheidung grundsätzlich das elektronische Verfahren.

Wer beispielsweise seit 2023 einen unbefristeten GdB von 60 besitzt, muss deshalb nicht allein wegen der Verfahrensänderung einen neuen Antrag stellen. Wird der GdB dagegen 2026 auf 80 erhöht, sollte sichergestellt werden, dass die neue Feststellung elektronisch übermittelt wird.

Auch bei einem Änderungsantrag sollte die Steuer-ID angegeben werden

Besonders leicht kann die neue Regel bei Verschlimmerungs- oder Änderungsanträgen übersehen werden. Viele Betroffene konzentrieren sich verständlicherweise auf die medizinischen Unterlagen und den gewünschten höheren GdB.

Steuerlich kann jedoch zusätzlich wichtig sein, dass die Steuer-ID im Antrag korrekt angegeben und die elektronische Übermittlung veranlasst wird. Fehlt diese Verbindung, kann die neue Feststellung beim Finanzamt zunächst nicht richtig berücksichtigt werden.

Das betrifft beispielsweise jemanden, dessen GdB im Laufe des Jahres von 40 auf 50 oder von 50 auf 70 steigt. Steuerlich gilt grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB; der Pauschbetrag wird nicht monatsweise aufgeteilt.

Auch Merkzeichen können den Steuervorteil beeinflussen

Nicht nur der GdB selbst kann für die Steuer entscheidend sein. Bestimmte Merkzeichen eröffnen weitere steuerliche Vergünstigungen oder führen zu einem erheblich höheren Behinderten-Pauschbetrag.

Für Menschen, die als hilflos gelten, sowie für blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro. Auch deshalb werden entsprechende Feststellungen wie H, Bl oder TBl im neuen Verfahren elektronisch übermittelt.

Daneben existiert die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt unter bestimmten Voraussetzungen 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro und folgt eigenen gesetzlichen Bedingungen.

Eltern von Kindern mit Behinderung sollten ebenfalls auf die Steuer-ID achten

Das elektronische Verfahren kann auch Familien mit einem Kind mit Behinderung betreffen. Die Übermittlungspflicht gilt ebenso bei minderjährigen Betroffenen, weshalb auch für das Kind die Steuer-ID benötigt werden kann.

Unter bestimmten Bedingungen kann der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. Gerade hier ist eine eindeutige Zuordnung der Steuerdaten besonders wichtig.

Eltern sollten deshalb nicht nur prüfen, ob der GdB oder ein Merkzeichen richtig festgestellt wurde. Ebenso sollte geklärt sein, ob die erforderliche elektronische Meldung für die steuerliche Nutzung erfolgt ist.

Was tun, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt?

Fehlt der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid, obwohl ein entsprechender GdB vorliegt, sollte zunächst geprüft werden, aus welchem Jahr die Feststellung stammt. Bei einer neuen oder geänderten Feststellung aus dem Jahr 2026 sollte außerdem geklärt werden, ob die Feststellungsbehörde die Daten elektronisch übermittelt hat.

Betroffene sollten einen fehlerhaften Steuerbescheid nicht einfach hinnehmen. Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.

Gegebenenfalls lässt sich außerdem mit der Feststellungsbehörde klären, ob die Steuer-ID vorliegt und die elektronische Meldung erfolgt ist. Wichtig ist, nicht erst Jahre später festzustellen, dass ein steuerlicher Vorteil nicht berücksichtigt wurde.

Wer einen bereits länger bestehenden GdB steuerlich bislang gar nicht genutzt hat, sollte außerdem prüfen, ob für frühere Jahre noch Änderungen möglich sind. Dazu finden Sie weitere Hinweise unter „GdB seit Jahren, Pauschbetrag nie genutzt? Das ist jetzt noch zu holen“.

Praxisbeispiel: GdB 50 wird 2026 erstmals festgestellt

Eine Arbeitnehmerin beantragt im Frühjahr 2026 erstmals die Feststellung einer Behinderung. Die Behörde stellt im Juni einen GdB von 50 fest.

Im Antrag hat sie ihre Steuer-ID angegeben und die Übermittlung der steuerlich relevanten Daten beantragt. Die Feststellungsbehörde meldet den GdB elektronisch an die Finanzverwaltung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2026 macht die Arbeitnehmerin anschließend den Behinderten-Pauschbetrag geltend. Bei einem GdB von 50 beträgt dieser 1.140 Euro für das gesamte Kalenderjahr und wird nicht lediglich für die Monate ab Juni anteilig angesetzt.

Hätte sie die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, könnte der neue Papierbescheid allein bei einer Feststellung aus 2026 grundsätzlich nicht mehr den vorgesehenen elektronischen Nachweis ersetzen. Genau deshalb sollten Betroffene bereits beim GdB-Antrag auf die Steuer-ID und die steuerliche Datenübermittlung achten.

Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag 2026 Muss ich seit 2026 meinen Schwerbehindertenausweis an das Finanzamt schicken?

Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 erfolgt der für den Behinderten-Pauschbetrag erforderliche Nachweis grundsätzlich elektronisch durch die zuständige Feststellungsbehörde. Das bloße Einreichen eines neuen Ausweises oder Bescheids ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht mehr.

Brauche ich für die elektronische Übermittlung meine Steuer-ID?

Ja. Die Steuer-ID ermöglicht die eindeutige Zuordnung der GdB-Daten zur richtigen Person bei der Finanzverwaltung und sollte deshalb im Feststellungs- oder Änderungsantrag angegeben werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden soll.

Gelten alte Schwerbehindertenausweise seit 2026 nicht mehr beim Finanzamt?

Doch. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Feststellungen können aufgrund der Übergangsregelung weiter berücksichtigt werden, solange nicht eine neue oder geänderte Feststellung greift.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag nach der elektronischen Meldung automatisch ausgezahlt?

Nein. Der Pauschbetrag ist keine direkte Sozial- oder Geldleistung, sondern vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin im Steuerverfahren geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Pauschbetrag bei einem GdB von 50 im Jahr 2026?

Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Die tatsächliche Steuerersparnis fällt geringer aus und hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Was passiert, wenn mein GdB im Laufe des Jahres erhöht wird?

Wird beispielsweise ein GdB von 50 im Laufe des Jahres auf 70 erhöht, ist grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB für den Behinderten-Pauschbetrag entscheidend. Der Jahresbetrag wird dabei nicht auf einzelne Monate aufgeteilt.

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Ahmet Polad an die Türkei überstellt – sofortige Freilassung und medizinische Versorgung notwendig

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Der 27-Jährige kurdische Journalist Ahmet Polad, mit bürgerlichem Namen Mehmet Nizam Aslan, ist nach fast acht Monaten Gefangenschaft in Syrien an die Türkei überstellt worden und befindet sich dort weiterhin in Haft. Nach Angaben seiner Familie berichtete Polad bei einer kurzen Begegnung mit seinem Vater von schwerer Folter während seiner Gefangenschaft und davon, sich seit mehreren Monaten im Hungerstreik zu befinden. Sein körperlicher Zustand wird als stark abgemagert und erschöpft beschrieben.

Ahmet Polad war am 18. Januar 2026 gemeinsam mit der deutschen Journalistin Eva Maria Michelmann während ihrer journalistischen Arbeit in Raqqa von Kräften der syrischen Übergangsregierung verschleppt worden. Beide berichteten zu diesem Zeitpunkt über die Angriffe auf die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien und hielten sich mit zahlreichen Zivilist:innen in einem Jugendzentrum auf, als sie von den übrigen Schutzsuchenden getrennt und abtransportiert wurden.

Über Monate wurden Polad und Michelmann weitgehend von der Außenwelt isoliert. Angehörige, Anwält:innen und unabhängige Ärzt:innen erhielten keinen freien Zugang. Erst nach erheblichem öffentlichen und internationalen Druck bestätigte die syrische Übergangsregierung überhaupt ihre Inhaftierung. Eva Maria Michelmann wurde am 19. Juni nach fünf Monaten Gefangenschaft freigelassen und konnte nach Deutschland zurückkehren. Ahmet Polad blieb dagegen weiter in Haft.

Die Überstellung Polads an die Türkei ist mit der Gefahr weiterer Folter und politischer Verfolgung verbunden. Die Initiative „Freiheit für Eva und Ahmet“ verurteilt die Behandlung Ahmet Polads während seiner Haft in Syrien und kündigt an, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Verantwortlichen für die Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden. Zugleich fordert sie angesichts seines Gesundheitszustands, dass Ahmet Polad umgehend medizinisch versorgt und freigelassen wird. Die türkische Regierung müsse seine medizinische Behandlung gewährleisten und trage nun die Verantwortung für seine Gesundheit und sein Leben.

Journalistische Arbeit darf weder mit Verschleppung und Folter noch mit politischer Haft beantwortet werden. Der öffentliche Druck, der zur Freilassung Eva Maria Michelmanns beigetragen hat, muss nun mit gleicher Entschlossenheit für Ahmet Polad fortgesetzt werden.

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Protest in Duisburg nach Tötung von Sîpan Hiznî

In Duisburg haben Kurd:innen gegen die Tötung von Sîpan Hiznî und die jüngsten Angriffe in Rojava protestiert. Zu der Kundgebung am Montagabend vor dem Hauptbahnhof hatte der Duisburger Volksrat aufgerufen. Die Teilnehmenden trugen Fahnen der kurdischen Freiheitsbewegung sowie Transparente und Schilder, die auf die Angriffe in Rojava aufmerksam machten. Nach einer Schweigeminute für die Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes informierten die Veranstalter:innen auf Deutsch über die aktuellen Entwicklungen in Rojava und die jüngsten Vorfälle.

Forderung nach vollständiger Aufklärung

Ahmed Kobanê, Ko-Vorsitzender der Föderation FED-MED, ging in seiner Rede insbesondere auf die Tötung von Sîpan Hiznî sowie den Brand im Gefängnis von Kobanê ein, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Die Vorfälle seien nicht hinnehmbar und müssten in allen Einzelheiten untersucht werden. Die Verantwortlichen müssten ermittelt und vor Gericht gestellt werden.

 


Kobanê erklärte, der gegenwärtige politische Prozess in Rojava und Syrien stoße bei bestimmten Akteuren auf Widerstand. „Mit Provokationen soll der Versuch sabotiert werden, die Selbstverwaltung in die künftigen staatlichen Strukturen Syriens zu integrieren und die kurdische Bevölkerung an der politischen Neuordnung des Landes zu beteiligen.“ Zugleich würden die Forderungen der Kurd:innen nach Selbstverwaltung und muttersprachlicher Bildung angegriffen. Für Kobanê zielen die jüngsten Vorfälle darauf ab, die kurdische Bevölkerung erneut in eine Phase von Konflikten und Unsicherheit zu ziehen.

„Defend Rojava“

Der Aktivist rief die Bevölkerung und die internationale Öffentlichkeit dazu auf, den Angriffen auf Rojava gemeinsam entgegenzutreten und sich für eine demokratische und friedliche Lösung in Syrien einzusetzen. Auf Transparenten und Schildern waren unter anderem die Forderungen „Die Mörder müssen gefunden werden“, „Defend Rojava“ und „Stoppt die Massaker in Rojava“ zu lesen. Die Kundgebung endete mit Parolen wie „Bijî Berxwedana Rojava“ (Es lebe der Widerstand von Rojava), „Bijî Yekîtiya Gelê Kurd“ (Es lebe die Einheit des kurdischen Volkes) und „Şehîd Namirin“ (Gefallene sind unsterblich).

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-in-kobane-abschied-von-den-toten-des-gefangnisbrands-52734 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hunderte-demonstrieren-in-wien-gegen-angriffe-auf-rojava-52722 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-abschied-von-sipan-hizni-52710

 

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Aydar: Gesetz umsetzen und Öcalans Weg für aktive Rolle freimachen

Mit dem Inkrafttreten des Rahmengesetzes ist der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in eine neue Phase getreten. Wie diese praktisch ausgestaltet wird, hängt nach Einschätzung von Zübeyir Aydar vor allem davon ab, ob die vorgesehenen Mechanismen tatsächlich in Gang gesetzt und dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan Bedingungen für eine aktive Beteiligung am Prozess geschaffen werden.

Aydar, der Mitglied des Exekutivrats der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) ist, bezeichnete das Gesetz gegenüber ANF trotz seiner Mängel als wichtigen ersten Schritt. Zugleich kritisierte er, dass mehr als einen Monat nach seiner Veröffentlichung wesentliche Strukturen noch immer nicht geschaffen wurden. Eine dauerhafte Lösung der Kurdistanfrage könne sich ohnehin nicht auf dieses Gesetz beschränken. Notwendig seien rechtliche Garantien für Identität, Sprache und Kultur sowie für politische Betätigung und gesellschaftliche Organisierung.

Den Gefallenen verbunden zu sein heißt, dem Kampf verbunden zu sein

Zu Beginn seiner Bilanz des seit fast zwei Jahren andauernden Prozesses erinnerte Aydar an die zuletzt bekanntgegebenen Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung. Die jahrzehntelange Phase des bewaffneten Kampfes habe hohe Opfer gefordert. Der gesellschaftliche Umgang mit diesem Erbe dürfe sich deshalb nicht auf Gedenkveranstaltungen beschränken. „Das Volk steht zu seinen Gefallenen. Das ist sehr wichtig. Es hat einen großen Kampf und einen langen Krieg gegeben, für den hohe Preise gezahlt wurden. Einer der höchsten Preise ist der Tod unserer Gefallenen“, sagte Aydar. Ihnen verbunden zu sein bedeute zugleich, „den Werten, dem Prozess und der eigenen Organisierung verbunden zu sein“.

Die Aufgabe bestehe darin, die Ziele weiterzuverfolgen, für die sie gekämpft haben: „Wir stehen heute noch dort, wo wir von Anfang an standen. Nichts außer der Freiheit dieses Volkes kann uns zufriedenstellen. Das ist das Vermächtnis unserer Gefallenen.“ Aydar sprach insbesondere den Familien der Gefallenen sein Beileid aus. Ziel müsse sein, ihnen eines Tages sagen zu können: „Wir haben eure Ziele verwirklicht.“

Kritik an Verzögerung

Den Schwerpunkt seiner Kritik legte Aydar auf die bislang ausgebliebene praktische Umsetzung des Rahmengesetzes. Seit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt ist mehr als ein Monat vergangen. Zwar hatte das der Präsidentschaft unterstellte übergeordnete Gremium einmal getagt, weitere vorgesehene Strukturen sind jedoch noch nicht eingerichtet worden. „Das ist eine erhebliche Verzögerung“, sagte Aydar. Insbesondere ist das Gremium, in dessen Rahmen Öcalan aktiv werden könne, noch nicht gebildet worden. Auch dessen Haftbedingungen haben sich nicht verändert.

„Niemand ist bisher zu ihm gegangen, in dieser Phase hat kein Gespräch mit ihm stattgefunden. Es wurde also gewissermaßen erneut Isolation praktiziert. Dabei hätten die Gespräche unmittelbar nach der Veröffentlichung des Gesetzes beginnen müssen.“ Zum Zeitpunkt des Gesprächs stand der für den 14. September angekündigte und am Tag zuvor stattgefundene Besuch einer Delegation auf Imrali noch bevor. Das Treffen hat inzwischen stattgefunden. An Aydars grundsätzlicher Kritik an der bisherigen Umsetzung ändert dies nichts: Die Gespräche mit Öcalan hätten seiner Auffassung nach bereits wesentlich früher aufgenommen werden müssen. Die Verzögerung gehe nicht von der kurdischen Freiheitsbewegung, sondern von der Regierung aus.

Öcalan müsse Besucher:innen empfangen, mit Medien sprechen, sich öffentlich äußern und unmittelbar in den Prozess eingreifen können. „Aus unserer Sicht besteht der erste Schritt darin, Abdullah Öcalans Situation so zu verändern, dass er sich frei bewegen, Verantwortung für den Prozess übernehmen und ihn praktisch führen kann.“ Trotz seiner Mängel habe die kurdische Seite das Rahmengesetz als Öffnung betrachtet und werde die daraus erwachsenden Schritte gehen. Nun müsse sich jedoch zeigen, wie Ankara das Gesetz tatsächlich anwende. Die vorgesehenen Gremien müssten ihre Arbeit aufnehmen und Öcalan gemeinsam mit seinem Sekretariat sichtbar am Prozess beteiligt werden. „Danach müssen entsprechend den Vorbereitungen Entscheidungen im Nationalen Sicherheitsrat getroffen und die im Gesetz vorgesehenen Mechanismen in Gang gesetzt werden. Der Prozess darf nicht weiter verzögert werden.“

Kurdistanfrage lässt sich nicht mit einem Gesetz lösen

Das Rahmengesetz selbst betrachtet Aydar nicht als Lösung der Kurdistanfrage, sondern als Instrument für den Übergang von der bewaffneten Auseinandersetzung auf eine politische und rechtliche Ebene. Es handele sich im Wesentlichen um ein Sicherheitsgesetz und müsse daher als erster Schritt verstanden werden. Mit der Wiederaufnahme der parlamentarischen Arbeit müssten nach seiner Auffassung zunächst jene rechtlichen Hindernisse beseitigt werden, die kurdische Identität, Sprache, Kultur und Organisierung einschränken. Darauf müsse ein Fahrplan für weitere politische und gesetzliche Veränderungen folgen. Aydar verwies dabei auf einen grundlegenden Widerspruch: Das Gesetz sehe die Niederlegung der Waffen und die Rückkehr von Mitgliedern der Guerilla in die Türkei vor, schaffe aber noch nicht die politischen Bedingungen dafür, was anschließend geschehen soll.

„Gibt es in der Türkei ein Umfeld, in dem die zurückkehrenden Menschen frei Politik betreiben können? Gibt es die Möglichkeit, sich frei zu organisieren? Derzeit gibt es sie nicht.“ Deshalb müssten die politischen und rechtlichen Bedingungen beseitigt werden, die den bewaffneten Kampf überhaupt hervorgebracht haben. Dazu gehöre die rechtliche Anerkennung der kurdischen Identität ebenso wie die Absicherung der kurdischen Sprache und Kultur sowie der Rechte auf freie Organisierung und politische Betätigung. „Die Kurd:innen sind heute ein Volk, dessen Existenz faktisch anerkannt wird, rechtlich werden sie jedoch weiterhin ignoriert und verleugnet. Diese faktische Realität muss rechtlich anerkannt werden. Erst dann kann von einer Lösung der Kurdistanfrage gesprochen werden.“

Demokratisierung und Lösung der Kurdistanfrage gehören zusammen

Eine Lösung der Kurdistanfrage und die Demokratisierung der Türkei lassen sich Aydar zufolge nicht voneinander trennen. Rechtsstaatlichkeit, eine unabhängige Justiz und gleiche Bürgerrechte seien ebenso Bestandteil einer politischen Lösung wie die Anerkennung kollektiver kurdischer Rechte. „Die Türkei kann die Kurdistanfrage nicht lösen, ohne sich zu demokratisieren. Demokratie wird von allen gebraucht. Gleichzeitig kann sich die Demokratie in der Türkei nicht in der notwendigen Weise entwickeln und dauerhaft werden, solange die Kurdistanfrage ungelöst bleibt.“ Aydar verwies auf die breite parlamentarische Mehrheit von 467 Stimmen für das Rahmengesetz. Ein vergleichbarer Konsens müsse auch bei weiteren Demokratisierungsschritten hergestellt werden. Dabei gehe es nicht allein um die kurdische Bevölkerung. Auch die Forderungen der Alevit:innen und anderer gesellschaftlicher und religiöser Gruppen müssten auf Grundlage gleicher Rechte behandelt werden. Ebenso notwendig sei eine Justiz, die unabhängig von der Regierung agiere. „Die Verbote gegenüber den Kurd:innen aufzuheben ist selbstverständlich notwendig, reicht aber allein nicht aus. Die gesamte Türkei braucht Demokratie.“

Neue Phase des demokratischen Kampfes

Mit dem Ende des bewaffneten Kampfes beginnt nach Aydars Einschätzung keine Phase politischer Passivität. Im Gegenteil müsse die gesellschaftliche und politische Organisierung nun eine Rolle übernehmen, die jahrzehntelang wesentlich durch den bewaffneten Kampf geprägt gewesen sei. „Die kurdische politische Bewegung führt derzeit einen Dialog mit der Türkei. Sie will die Frage von der Gewalt auf die Ebene von Politik und Recht verlagern. Das liegt sowohl im Interesse der Kurd:innen als auch der gesamten Türkei.“ Die Verhandlungen selbst seien Teil des politischen Kampfes. Deshalb dürfe das Rahmengesetz nicht als Signal verstanden werden, dass die Auseinandersetzung um Rechte beendet sei.

„Mit einem Gesetz ist nicht plötzlich alles vorbei und alle gehen nach Hause. Die Kurd:innen müssen sich in allen Bereichen ernsthaft organisieren. Ein unorganisiertes Volk ist nichts weiter als eine große Menschenmenge. Jedes Volk existiert durch seine Organisierung.“ Während zuvor Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen und Guerilla den politischen Alltag geprägt hätten, müsse der entstandene Raum nun gesellschaftlich ausgefüllt werden. „Wir sagen der Guerilla jetzt: Halt, wartet dort. Wir wollen das, was ihr bisher getan habt, mit einer anderen Kampfform erreichen – demokratisch, friedlich und politisch.“ Das bedeute zugleich mehr Verantwortung für Bevölkerung, gesellschaftliche Organisationen und politische Akteur:innen: „Wir müssen mehr arbeiten. Die Last, die bisher die Guerilla getragen hat, und die dadurch entstehende Lücke müssen vom Volk, von gesellschaftlichen Kräften und politischen Akteuren übernommen werden.“

Eine Lösung in der Türkei wirkt auf die gesamte Region

Aydar ordnete die Kurdistanfrage zugleich als regionale Frage ein. Entwicklungen in der Türkei hätten unmittelbare Auswirkungen auf Syrien, Irak und Iran und damit auf die politische Ordnung des Mittleren Ostens insgesamt. Während die Region von Kriegen, Aufrüstung und neuen militärischen Konfrontationen geprägt sei, werde in der Kurdistanfrage ein anderer Weg diskutiert: „Wir sprechen hier über Frieden. Die Probleme hier können nur auf friedlichem Weg gelöst werden. Ganz gleich, wie lange man Krieg führt – irgendwann muss man sich wieder an einen Tisch setzen.“ Eine demokratische Verständigung zwischen Kurd:innen und Türk:innen in der Türkei könne deshalb weit über die Landesgrenzen hinauswirken. „Der türkisch-kurdische Frieden und eine gemeinsame Verständigung würden sich als Frieden, Stabilität und Demokratie auf die Region auswirken.“ Eine friedliche Lösung in der Türkei werde insbesondere die Entwicklungen in Syrien, Irak und Iran beeinflussen. Die Kurdistanfrage lasse sich deshalb nicht innerhalb der Staatsgrenzen eines einzelnen Landes betrachten.

Rojava: „Integration ist keine Assimilation“

Mit Blick auf Syrien bezeichnete Aydar die Gespräche zwischen der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien und der Übergangsregierung in Damaskus als wichtig, verwies jedoch auf weiterhin ungeklärte Fragen. Insbesondere Sprache, Bildung und Kultur seien trotz des Abkommens vom 30. Januar nicht abschließend geregelt. Wenn Damaskus Kurdisch als eine nationale Sprache Syriens anerkenne, müssten daraus konkrete Rechte folgen. „Dann müssen sämtliche Beschränkungen der Sprache aufgehoben werden. In Rojava muss Kurdisch von der Grundschule bis zur Universität Unterrichtssprache sein.“ Das Recht auf muttersprachliche Bildung dürfe zudem nicht auf Rojava beschränkt bleiben, da Kurd:innen in verschiedenen Teilen Syriens leben. Aydar unterstützte ausdrücklich die Proteste gegen Einschränkungen des kurdischsprachigen Unterrichts.

Auch die politische Integration könne nicht bedeuten, dass sich lediglich die bestehenden Strukturen Rojavas an einen unveränderten Zentralstaat anpassten. „Integration ist keine Assimilation. Integration ist auch nicht einseitig. Die Kurd:innen werden sich in Syrien integrieren, aber auch die syrische Zentralregierung muss sich auf diese Integration einstellen. Es handelt sich um gegenseitige Integration. Wenn sich nur eine Seite der anderen anpassen soll, ist das Assimilation.“ Zugleich warnte Aydar vor arabisch-nationalistischen, islamistischen und chauvinistischen Kräften in Syrien. Die jüngsten Vorfälle in Kobanê müssten sowohl von der Selbstverwaltung als auch von Damaskus unverzüglich aufgeklärt werden. Die Entführung und Tötung eines kurdischen Kämpfers sei nicht hinnehmbar. Die Verantwortlichen müssten ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden, bevor solche Vorfälle den politischen Prozess insgesamt gefährdeten.

Şengal: Autonomie und Selbstschutz sichern

Auch die Gespräche zwischen der Selbstverwaltung von Şengal und der irakischen Regierung bezeichnete Aydar grundsätzlich als notwendig. Dabei müssten jedoch die Interessen der ezidischen Bevölkerung selbst Ausgangspunkt jeder Vereinbarung sein. Im Mittelpunkt stünden die Sicherheit der Bevölkerung, die Rückkehr der Vertriebenen und die künftige politische Ordnung Şengals. Notwendig seien gemeinsame Strukturen, in denen diejenigen vertreten seien, die an der praktischen Umsetzung beteiligt sind. „Der Rahmen muss so aussehen, dass die kurdisch-ezidische Identität geschützt wird und die Menschen innerhalb des Irak auf gesetzlicher Grundlage über einen autonomen Status verfügen und sich selbst verwalten können.“ Eine mögliche Integration in staatliche Strukturen dürfe deshalb nicht mit der Auflösung der bestehenden Autonomie beginnen. „Zunächst muss der autonome Status behandelt und geschützt werden. Damit sich Angriffe und das Leid von 2014 nicht wiederholen, muss dieses Volk in der Lage sein, sich selbst zu schützen.“

„Die Tore von Imrali müssen geöffnet werden“

Die jüngsten politischen Kontakte in der Türkei wertete Aydar als Zeichen von Bewegung. Entscheidend sei jedoch, ob daraus konkrete Schritte bei der Umsetzung des Gesetzes folgen. „Die erste Priorität besteht darin, die Tore von Imrali unverzüglich zu öffnen – für Medien, Politiker:innen, Akademiker:innen und alle anderen – und Abdullah Öcalan in eine Lage zu versetzen, in der er diesen Prozess frei führen kann.“ Erst wenn dieser Schritt erfolgt sei, könne tatsächlich von einer neuen Phase gesprochen werden. Die bislang verzögerte Umsetzung des Rahmengesetzes müsse daher beschleunigt werden.

Zum Abschluss betonte Aydar, die kurdische Seite wolle eine politische Lösung und stehe zu den im bisherigen Prozess eingegangenen Verpflichtungen. Von der türkischen Seite erwarte sie einen grundlegenden Wandel im Verhältnis zur kurdischen Bevölkerung: „Wir wollen, dass sie dieses Volk, die Kurd:innen, als Volk sieht, anerkennt und als Freund betrachtet – nicht als Feind.“ Zugleich warnte Aydar vor der Erwartung schneller Ergebnisse. Eine politische Lösung werde Zeit benötigen. Umso wichtiger seien gesellschaftliche Organisierung, ein bewusster Umgang mit dem Prozess und Wachsamkeit gegenüber Provokationen. „Wir glauben, dass unser Volk am Ende dieses Weges frei sein wird. Das wird kein einseitiger Gewinn sein, sondern ein Gewinn für alle Menschen in der Türkei.“

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Schwerbehinderung: Die Strafen sind seit März 2026 noch einmal deutlich gestiegen

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen, müssen 2026 erstmals die erhöhten Sätze der Ausgleichsabgabe zahlen. Die neue Staffelung betrifft das Anzeigejahr 2025 und wird zum 31. März 2026 relevant.

Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen gelten die höheren Beträge seit dem 1. Januar 2025. Erhoben werden sie jedoch erstmals im März 2026, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

Wen die Beschäftigungspflicht betrifft

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erreicht, fällt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an.

Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2025 muss bis spätestens 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass diese Frist nicht verlängert werden kann.

Kleinere Betriebe sind nicht in gleicher Weise betroffen. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen fällt keine Ausgleichsabgabe an, während für Betriebe unter 60 Beschäftigten besondere Erleichterungen gelten.

Neue Sätze erhöhen den finanziellen Druck

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, wie weit ein Arbeitgeber von der vorgeschriebenen Beschäftigungsquote entfernt ist. Besonders teuer wird es für Unternehmen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

In diesem Fall steigt der monatliche Betrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz auf 815 Euro. Damit soll der finanzielle Anreiz wachsen, offene Stellen stärker auch für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu öffnen.

Beschäftigungsquote Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2025 3 Prozent bis unter 5 Prozent 155 Euro 2 Prozent bis unter 3 Prozent 275 Euro Mehr als 0 Prozent bis unter 2 Prozent 405 Euro 0 Prozent 815 Euro Warum die Abgabe mehr ist als eine Strafzahlung

Die Ausgleichsabgabe ist nicht nur eine finanzielle Belastung für säumige Arbeitgeber. Die Mittel werden für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Dazu zählen etwa Zuschüsse für die Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze, technische Hilfen oder Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber zahlen also nicht in einen allgemeinen Haushalt, sondern in ein System, das berufliche Inklusion fördern soll.

Trotzdem ersetzt die Zahlung nicht die Beschäftigungspflicht. Unternehmen können sich durch die Abgabe nicht von ihrer Verantwortung freikaufen, sondern bleiben verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze zu schaffen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ernsthaft zu prüfen.

Was die Änderung für schwerbehinderte Menschen bedeutet

Direkt erhalten schwerbehinderte Beschäftigte durch die höheren Sätze keine zusätzliche Zahlung. Die Wirkung entsteht vielmehr indirekt, weil Unternehmen stärker prüfen müssen, ob sie offene Stellen inklusiver ausschreiben und besetzen können.

Für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung kann das neue Chancen eröffnen. Arbeitgeber, die bislang vor allem die Abgabe gezahlt haben, werden durch die höheren Beträge eher abwägen, ob eine Einstellung wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoller ist.

Entscheidend bleibt jedoch, ob Betriebe Barrieren im Bewerbungsprozess abbauen. Dazu gehören barrierefreie Stellenanzeigen, flexible Arbeitsmodelle, technische Unterstützung und eine Personalpolitik, die Fähigkeiten statt Einschränkungen in den Vordergrund stellt.

Unternehmen sollten ihre Daten frühzeitig prüfen

Für Arbeitgeber ist der 31. März 2026 nicht nur ein Zahlungstermin, sondern auch ein Meldetermin. Die Beschäftigungsdaten aus 2025 müssen vollständig und korrekt übermittelt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die kostenfreie Software IW-Elan. Mit ihr können Arbeitgeber ihre Anzeige erstellen, die Höhe einer möglichen Abgabe berechnen und die Daten elektronisch übermitteln.

Unternehmen sollten zudem prüfen, ob schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte korrekt erfasst wurden. Fehler in der Personalstatistik können dazu führen, dass eine Abgabe zu hoch berechnet wird oder Fristen versäumt werden.

Inklusion als Teil moderner Personalplanung

Die steigende Ausgleichsabgabe fällt in eine Zeit, in der viele Branchen über Fachkräftemangel klagen. Schwerbehinderte Menschen bringen häufig Qualifikationen, Berufserfahrung und Spezialisierungen mit, die in Betrieben dringend gebraucht werden.

Wer inklusive Beschäftigung ernst nimmt, sollte nicht erst bei der Abgabe ansetzen. Sinnvoll ist eine Personalplanung, die Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Arbeitsplatzgestaltung und Führungskultur gemeinsam betrachtet.

Unterstützung erhalten Arbeitgeber unter anderem durch die Agenturen für Arbeit, Integrations- und Inklusionsämter sowie Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber. Diese Stellen beraten zu Fördermöglichkeiten, technischer Ausstattung und passenden Wegen zur Beschäftigung.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein mittelständisches Unternehmen mit 120 Arbeitsplätzen müsste bei einer Fünf-Prozent-Quote rechnerisch sechs Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Beschäftigt es nur drei entsprechend anrechenbare Personen, bleiben drei Pflichtarbeitsplätze unbesetzt.

Liegt die Beschäftigungsquote damit zwischen zwei und unter drei Prozent, fallen ab dem Anzeigejahr 2025 monatlich 275 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an. Für drei unbesetzte Plätze wären das 825 Euro pro Monat und 9.900 Euro im Jahr.

Stellt das Unternehmen stattdessen eine geeignete schwerbehinderte Fachkraft ein und passt den Arbeitsplatz mit technischer Unterstützung an, kann sich die Abgabe verringern. Gleichzeitig gewinnt der Betrieb eine zusätzliche Arbeitskraft und kann Förderangebote für eine inklusive Arbeitsplatzgestaltung nutzen.

Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen: Neue Sätze der Ausgleichsabgabe und Beträge ab 1. Januar 2025, Bundesagentur für Arbeit: Meldepflicht, Frist 31. März 2026, IW-Elan und Verwendung der Mittel, IHK Ostwestfalen: Überblick zur Ausgleichsabgabe 2026, Beschäftigungspflicht und neue Abgabestufen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Die Strafen sind seit März 2026 noch einmal deutlich gestiegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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