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Gleicher Arbeitsplatz, 11.827 Euro weniger Abfindung: Arbeitnehmerin scheitert mit Nachforderung

11.827,04 Euro zusätzliche Abfindung verlangte eine Arbeitnehmerin: ohne Erfolg. Obwohl sie seit 2014 durchgehend in derselben Werkslogistik tätig war, zählten mehr als drei Jahre ihrer Arbeit nicht mit.

Die Falle: Für die Abfindung zählt nicht zwingend, wie lange Sie tatsächlich am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben. Entscheidend kann sein, bei wem Sie angestellt waren und wer bei Leiharbeit rechtlich als Entleiher galt.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Abgrenzung. Die vollständige Entscheidung wurde erst am 10. September 2026 veröffentlicht. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26.

Seit 2014 im selben Betrieb – drei Jahre zählen trotzdem nicht

Die Klägerin arbeitete seit dem 8. September 2014 in der Werkslogistik des späteren Arbeitgebers. Zunächst war sie bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses verlieh sie jedoch nicht direkt an das Unternehmen, das später die Abfindung zahlte, sondern an einen externen Logistikdienstleister.

Ab dem 15. Oktober 2017 arbeitete sie direkt für einen Logistikdienstleister. Zum 1. Januar 2022 holte das Unternehmen die Werkslogistik ins eigene Haus. Durch den Betriebsübergang wurde die Frau schließlich dessen Arbeitnehmerin.

Tatsächlich arbeitete sie damit seit 2014 nahezu durchgehend in derselben Werkslogistik. Für die Abfindung reichte das nicht.

Klägerin verlangte 11.827 Euro mehr

Für die Standortschließung hatten Arbeitgeber und IG Metall einen Sozialtarifvertrag vereinbart. Beschäftigte erhielten zunächst 10.000 Euro Sockelbetrag.

Die weitere Abfindung hing von der Betriebszugehörigkeit ab. Pro angefangenem Beschäftigungsjahr flossen das maßgebliche Bruttomonatsentgelt und ein Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.

Der Arbeitgeber berücksichtigte die Beschäftigungszeit der Klägerin erst ab dem 15. Oktober 2017 und zahlte insgesamt 40.096,43 Euro brutto.

Die Klägerin verlangte weitere 11.827,04 Euro für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 14. Oktober 2017.

Der Sozialtarifvertrag berücksichtigte zwar frühere Zeiten als Leiharbeitnehmer, wenn Beschäftigte „bei“ dem Unternehmen eingesetzt worden waren. Genau daran scheiterte aber ihre Forderung.

BAG: Der Einsatz am selben Standort reicht nicht

Die Klägerin war nämlich in den Jahren 2014 bis 2017 nicht unmittelbar an den späteren Arbeitgeber verliehen worden. Rechtlicher Entleiher war der externe Logistikdienstleister.

Nach dem BAG bezeichnet die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich die Dauer des rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Wer bei einem anderen Arbeitgeber angestellt ist, sammelt deshalb nicht allein dadurch Beschäftigungsjahre beim späteren Unternehmen, dass er dort tatsächlich arbeitet.

Das kann bei Leiharbeit entscheidend sein: Wird ein Beschäftigter direkt an Unternehmen A verliehen und später übernommen, kann ein Sozialtarifvertrag diese Zeit einbeziehen.

Wird er dagegen von einer Zeitarbeitsfirma an Dienstleister B verliehen, der für Unternehmen A arbeitet, fehlt diese unmittelbare Verbindung zu Unternehmen A. Genau diese Konstellation lag hier vor.

Diese Abfindungsfalle betrifft vor allem ausgelagerte Beschäftigte

Das Urteil ist besonders wichtig bei Leiharbeit, Outsourcing, Insourcing und Betriebsübergängen. Eine jahrelang unveränderte Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bedeutet nicht zwingend eine ebenso lange Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungskette.

Kann zählen Zählt nicht ohne Weiteres Beschäftigung beim späteren Arbeitgeber Arbeit nur am selben Standort Zeiten eines Rechtsvorgängers beim Betriebsübergang Beschäftigung bei einem selbstständigen Dienstleister ausdrücklich erfasste Leiharbeitszeiten Leiharbeit für einen zwischengeschalteten Dienstleister tariflich gleichgestellte Vorbeschäftigung bloße tatsächliche Eingliederung Betriebsübergang rettet frühere Leiharbeitszeit nicht

Auch der spätere Betriebsübergang half nicht. § 613a BGB schützt bestehende Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs. Er macht frühere Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsvorgänger bestand, aber nicht nachträglich zu Zeiten der Betriebszugehörigkeit.

Die Leiharbeitsjahre ab 2014 wurden deshalb nicht rückwirkend zu Beschäftigungszeit beim späteren Arbeitgeber.

Abfindung prüfen: Diese vier Fragen zählen

Wer zunächst als Leiharbeitnehmer eingesetzt, danach von einem Dienstleister beschäftigt und später vom Unternehmen übernommen wurde, sollte genau prüfen, wie sich die Abfindung berechnet.

Bei wem bestand der Arbeitsvertrag? Wer war rechtlicher Entleiher? Gab es einen Betriebsübergang? Und welche Vorbeschäftigungszeiten erfasst Sozialplan oder Tarifvertrag?

Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung um Tausende Euro verändern.

Frühere Leiharbeit ist nicht generell ausgeschlossen

Das BAG hat nicht entschieden, dass Leiharbeitszeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Tarifparteien können solche Zeiten ausdrücklich einbeziehen. Im entschiedenen Fall tat der Sozialtarifvertrag das sogar: aber nicht für die Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Logistikdienstleister.

Deshalb kommt es auf den genauen Wortlaut der Abfindungsregel an.

FAQ: Betriebszugehörigkeit, Leiharbeit und Abfindung Zählt Leiharbeit vor einer Festanstellung zur Betriebszugehörigkeit?

Nicht zwingend. Sozialplan oder Tarifvertrag können solche Zeiten einbeziehen. Ohne entsprechende Regelung zählen sie nicht automatisch mit.

Reicht jahrelange Arbeit am selben Standort?

Nein. Entscheidend sind Arbeitsverhältnis, rechtlicher Entleiher und die konkrete Abfindungsregel.

Wann sollten Beschäftigte ihre Abfindung besonders prüfen?

Vor allem nach Leiharbeit, Outsourcing, Arbeitgeberwechseln oder Betriebsübergängen. Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung deutlich verändern.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26
Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsdatenbank, Bereitstellung des Urteils am 10.09.2026
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2025 – 1 Sa 66/25

 

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Generalstaatsanwalt erhebt Anklage wegen Korruption gegen den Chef der Antikorruptionsbehörde NABU

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 14. September 2026 - 16:03
Der Machtkampf in der und um die Ukraine ist in meinen Augen derzeit eines der wichtigsten Themen überhaupt und weil die deutschen Medien komplett alles verschweigen, was in den letzten Wochen in Kiew passiert ist, halte ich es für besonders wichtig, darüber zu berichten. Daher war er sowohl Thema eines großen Artikels, den ich erst […]
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Greetings to participants and guests of High Technology Championship finals

PRESIDENT OF RUSSIA - 14. September 2026 - 16:00

Vladimir Putin sent a message of greetings to the participants and guests of the High Technology Championship finals, which kicked off in Veliky Novgorod.

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Grundsicherung: Bei einem Umzug gilt die normale Mietgrenze auch in der Karenzzeit – Urteil

Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % gilt nicht, wenn Leistungsempfänger während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessene Wohnung ziehen.

SG München: Eine Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft mit Bezug von Grundsicherungsgeld unterliegt im Eilverfahren dem Jobcenter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung für ihre neue, aber deutlich unangemessene Unterkunft und somit auch nicht auf eine Übernahme der Mietkaution.

Mit wegweisendem Beschluss gibt das Sozialgericht München bekannt, dass auch bei einem Umzug in der Karenzzeit für die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze des Jobcenters nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt, nicht aber die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % dieser Grenze (Beschluss vom 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER).

Welche Bedeutung hat die Zusicherung des Jobcenters?

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 oder 6 SGB II wäre ein Verwaltungsakt, in dem sich das Jobcenter gemäß § 34 SGB X verpflichten würde, nachfolgend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen: hier die Miete in der zugesicherten Höhe als Bedarf zu berücksichtigen und die Kosten der Kaution zu übernehmen.

Dadurch soll wegen der langfristigen Auswirkungen eines Umzugs Planungssicherheit erzeugt werden.

In einem Eilverfahren kann eine Behörde aber grundsätzlich nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Ein Eilverfahren soll nur eine vorläufige Regelung zur Vermeidung einer aktuellen Notlage schaffen, bis im Hauptsacheverfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, ggf. Klageverfahren) eine abschließende Entscheidung möglich ist.

Zusicherung im Eilverfahren: Die Rechtsprechung ist uneinig

Es ist daher in der Rechtsprechung strittig, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 SGB II erlangt werden kann.

Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung, und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).

Endgültige Zusicherung nur in Ausnahmesituationen

Das Sozialgericht geht davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann – insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.

Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Denn die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und 6 SGB II gehen.

Kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung für die neue Miete

Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Miete der neuen Wohnung.

Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob sich die Antragstellerin noch in der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II befindet. Denn auch bei einem Umzug in der Karenzzeit gilt für die Zusicherung die allgemeine Angemessenheitsgrenze, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % der Angemessenheitsgrenze.

§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung lautet:

„Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“

Die „angemessenen Aufwendungen“ sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Karenzzeit-Obergrenze ist keine Angemessenheitsgrenze

Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % legt keine Angemessenheitsgrenze fest, sondern eine Ausnahmeregel für eine begrenzte Übergangszeit. Dem entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zu § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II n. F. (BT-Drs. 21/3541, S. 69).

Dieser Satz enthalte die Klarstellung, dass die Zusicherung sowohl während als auch nach Ablauf der Karenzzeit erforderlich ist. Also bezieht sich § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf jeden Umzug unabhängig von einer Karenzzeit.

Eine Zusicherung ergäbe mit der befristeten Obergrenze auch keinen Sinn, weil die Zusicherung eine langfristige Planungssicherheit für die Unterkunftskosten schaffen soll.

Neue Bruttokaltmiete überschreitet die örtliche Grenze deutlich

Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten).

Sie beträgt laut Behörde ab 01.01.2026 in M-Stadt 911 Euro. Die Sozialgerichte haben diese Angemessenheitsgrenze oftmals überprüft und seit Jahren bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der aktuellen Grenze zu zweifeln, weil die Stadt M-Stadt seit Jahren dasselbe Ermittlungsverfahren verwendet.

Hier übersteigt die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung mit 1.195 Euro diese Grenze deutlich. Es besteht somit kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.

Auch kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution

Weil die Miete der neuen Wohnung die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete übersteigt, besteht auch kein Anordnungsanspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II.

§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II legt fest, dass eine Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der geplante Umzug wurde nicht vom Antragsgegner veranlasst.

Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Keine zwingende Notwendigkeit für den Umzug in diese Wohnung

Die neue Wohnung hat eine deutlich unangemessene Miete. Ein Einzug in eine Wohnung mit abstrakt unangemessenen Kosten könnte allenfalls bei einer zwingenden Notwendigkeit eines solchen Umzugs zu weiteren Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R).

Eine zwingende Notwendigkeit liegt hier trotz der belastenden Wohnungslosigkeit der Antragstellerin nicht vor.

Denn mit der schlüssigen Angemessenheitsgrenze kann die Antragstellerin eine angemessene Wohnung finden, zumal die für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnfläche von 50 m² unterschritten werden kann, was die Antragstellerin auch akzeptiert.

Zusicherung der Kaution im Ermessen des Jobcenters

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Zusicherung für die Kaution auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden (sogenannte Kann-Bestimmung).

Diese Zusicherung liegt aber im Ermessen der Behörde („kann“). Für einen Anordnungsanspruch wäre eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten der Antragstellerin erforderlich.

Das wäre nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Zusicherung falsch sein müsste. Eine derartige Situation ist nicht gegeben, schon weil die neue Miete die Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet und auch die Mietkaution unangemessen hoch wäre.

Fazit

Auch eine Grundsicherungsgeld-Empfängerin, die in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, hat keinen Anspruch auf die Zusicherung des Jobcenters für eine neue Wohnung, wenn deren Miete den Angemessenheitswert des Jobcenters deutlich übersteigt und sie noch eine angemessene Wohnung finden kann.

Hinweis für Betroffene

Bei einem Umzug in eine unangemessene Wohnung während der Karenzzeit gilt für die Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich die allgemeine örtliche Angemessenheitsgrenze, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.

Höhere Kosten werden nur dann zugesichert und übernommen, wenn der Umzug zwingend erforderlich ist (z. B. wegen familiärer Vergrößerung, eines Zwangsumzugs oder gesundheitlicher Gründe) und nachweislich keine angemessene Wohnung auf dem Markt verfügbar ist.

Weiterführender Hinweis: Vollzugshinweise zu Unterkunftskosten bei einem Wohnungswechsel

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Die Minusrunde bei der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtswidrig

Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024.

Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden.

Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt?

Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort.

Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG?

Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst.
Ggua

Wie haben die Gerichte auf die Kürzung reagiert?

1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei.

2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen.

3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen.

Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen.

Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter?

Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht.

Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren.

Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird.

Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte.

Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen?

Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah.
Ggua

Wie geht es jetzt weiter?

Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen.

Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel.

Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.

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EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht

Wer 2027 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann von einer kleinen, aber dauerhaften Verbesserung profitieren. Die sogenannte Zurechnungszeit wird gegenüber 2026 um einen weiteren Monat verlängert.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 reicht sie bis zu einem Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Für Rentenzugänge 2026 sind es noch 66 Jahre und 3 Monate.

Ein zusätzlicher Monat fließt in die Berechnung der EM-Rente ein

Die Zurechnungszeit soll verhindern, dass Menschen finanziell besonders stark benachteiligt werden, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung schon lange vor der Altersrente nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Vereinfacht berechnet die Rentenversicherung die Rente so, als hätte der Versicherte über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitere Versicherungszeiten zurückgelegt.

Wie hoch diese Zeiten bewertet werden, hängt vom bisherigen Versicherungsverlauf ab. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, um wie viele Euro die EM-Rente durch den zusätzlichen Monat steigt.

Mehr zum Hintergrund erklärt unser Beitrag zur Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente mit aktueller Tabelle.

2027 wird bis 66 Jahre und 4 Monate gerechnet Rentenbeginn Ende der Zurechnungszeit Veränderung 2026 66 Jahre und 3 Monate – 2027 66 Jahre und 4 Monate + 1 Monat 2028 66 Jahre und 6 Monate + 2 Monate

Die Entwicklung ist gesetzlich bereits festgelegt und führt die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit fort. Ab 2031 reicht sie schließlich grundsätzlich bis zum Alter von 67 Jahren.

Der Vorteil gilt nicht automatisch für bestehende EM-Renten

Genau hier liegt der Punkt, der für viele Betroffene enttäuschend sein dürfte: Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits 2026 oder früher erhalten hat, bekommt 2027 nicht automatisch einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit. Die einmal berechnete EM-Rente wird wegen der nächsten Stufe der gesetzlichen Tabelle nicht jedes Jahr neu aufgerollt.

Ein Rentner mit Rentenbeginn 2026 bleibt daher grundsätzlich bei der für diesen Rentenzugang vorgesehenen Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate. Der neue Wert von 66 Jahren und 4 Monaten betrifft Rentenzugänge des Jahres 2027.

Bestandsrentner wurden über einen anderen Weg berücksichtigt

Das bedeutet allerdings nicht, dass ältere EM-Rentner bei früheren Reformen vollständig leer ausgegangen sind. Für bestimmte Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 wurde ein gesonderter Zuschlag eingeführt.

Dieser Zuschlag ist von der jährlich verlängerten Zurechnungszeit zu unterscheiden. Die neue 2027er Stufe führt deshalb nicht dazu, dass sämtliche bestehenden Erwerbsminderungsrenten erneut berechnet werden.

Weitere Informationen zu den Grundlagen finden Betroffene in unserem ausführlichen Beitrag über Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

Warum ein einziger Monat trotzdem Geld bringen kann

Ein Monat klingt zunächst nach einer kaum bemerkbaren Veränderung. Bei einer lebenslang gezahlten Rente kann aber selbst eine kleine Verbesserung der persönlichen Entgeltpunkte über viele Jahre einen finanziellen Unterschied ergeben.

Wie stark der zusätzliche Monat wirkt, hängt unter anderem davon ab, mit welchem Wert die Zurechnungszeit im konkreten Versicherungsverlauf bewertet wird. Menschen mit unterschiedlichen Erwerbsbiografien können deshalb trotz gleicher Dauer der Zurechnungszeit unterschiedliche Rentenvorteile erhalten.

Wie stark die Zurechnungszeit eine EM-Rente insgesamt beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag zur Bedeutung der Zurechnungszeiten für die Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Der Rentenbeginn kann deshalb einen Unterschied machen

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Beginn der Rente wichtig. Für das Ende der Zurechnungszeit kommt es auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns an.

Das heißt jedoch nicht, dass Versicherte den Beginn ihrer EM-Rente beliebig verschieben sollten, um eine günstigere Stufe zu erreichen. Rentenbeginn, Leistungsfall, Antragstellung und mögliche rückwirkende Ansprüche greifen ineinander und sollten immer anhand des konkreten Falls betrachtet werden.

Praxisbeispiel: Anna erhält ihre EM-Rente erst 2027

Anna wird dauerhaft voll erwerbsgemindert und ihre Erwerbsminderungsrente beginnt im Februar 2027. Bei ihrer Rentenberechnung kann die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 4 Monaten berücksichtigt werden.

Thomas bezieht dagegen bereits seit September 2026 eine EM-Rente und für ihn gilt die damalige Stufe bis 66 Jahre und 3 Monate. Seine Rente wird im Jahr 2027 nicht allein deshalb neu berechnet, weil für neue Rentenzugänge nun ein Monat mehr berücksichtigt wird.

Häufige Fragen zur EM-Rente 2027 Wie lange reicht die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente ab 2027?

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 endet die Zurechnungszeit grundsätzlich mit 66 Jahren und 4 Monaten. Sie wird damit gegenüber einem Rentenbeginn 2026 um einen Monat verlängert.

Steigt dadurch jede neue EM-Rente um einen festen Eurobetrag?

Nein, einen festen Aufschlag gibt es nicht. Die finanzielle Wirkung hängt von der Bewertung der Zurechnungszeit und vom bisherigen Versicherungsverlauf ab.

Bekommen Menschen mit einer bereits laufenden EM-Rente 2027 ebenfalls einen Monat mehr?

Nein, allein wegen der neuen Stufe wird eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht neu berechnet. Für die Länge der Zurechnungszeit ist die für den jeweiligen Rentenbeginn geltende gesetzliche Staffel entscheidend.

Wie entwickelt sich die Zurechnungszeit nach 2027 weiter?

Bei einem Rentenbeginn 2028 reicht sie bis 66 Jahre und 6 Monate, 2029 bis 66 Jahre und 8 Monate und 2030 bis 66 Jahre und 10 Monate. Ab 2031 sieht die gesetzliche Staffel grundsätzlich eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr vor.

Der Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Reservistenverband will wegen AfD Operationsplan Deutschland aus Sachsen-Anhalt zurückholen

Transition News - 14. September 2026 - 15:16

Der Reservistenverband der Bundeswehr will den Operationsplan Deutschland aus der Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt zurückholen. Begründet wird dies mit einer möglichen Regierungsübernahme durch die AfD. Diese sei eine Gefahr für das Land, sagte der Verbandsleiter Bastian Ernst, der zugleich für die CDU im Bundestag sitzt.

Nach seinen Worten wird die AfD in Sachsen-Anhalt angeblich mit «ziemlicher Sicherheit» den Operationsplan Deutschland und weitere relevante Informationen an Russland weiterleiten.

Als Alternative zur Rückholung des Plans schlug Ernst vor, diesen «grundsätzlich im Verteidigungsministerium zu deponieren». Dann könnten ihn Personen oder Institutionen nur nach vorheriger Genehmigung einsehen, so der CDU-Politiker. Der mehr als 1.000 Seiten umfassende Operationsplan Deutschland liegt bei allen 16 Landesregierungen.

Das streng geheime Dokument enthält die zentralen Vorkehrungen für die Landes- und Bündnisverteidigung im Ernstfall und umfasst auch vorgesehene Nato-Bewegungen in Europa.

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Israel will Preisträgern von Venedig Staatsbürgerschaft entziehen

Transition News - 14. September 2026 - 15:15

Die israelische Regierung will gegen die Regisseure Rachel Szor und Yuval Abraham vorgehen. Diese hatten beim Filmfestival von Venedig die Gaza-Dokumentation «Naza» präsentiert. Darin berichten israelische Militärvertreter und Geheimdienstler anonym, wie die israelische Armee im Gazastreifen palästinensische Zivilisten tötete. Die Dokumentation erhielt den Spezialpreis der Jury und wurde bei ihrer Premiere mit 25 Minuten andauernden stehenden Ovationen gefeiert (wir berichteten).

Der israelische Kulturminister Miki Zohar reagierte mit dem Vorwurf des Staatsverrats und kündigte an, den beiden Regisseuren die israelische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Filmemacher seien bereit, «ihrem Heimatland zu schaden, um Beifall von Antisemiten auf der ganzen Welt zu erhalten», schrieb Zohar auf der Plattform X. Er werde daher unverzüglich Maßnahmen ergreifen.

Noch schärfer griff Israels Sicherheitsminister Itamar Ben Gvir die beiden Filmemacher an: «Ihr seid eine Schande und eine Blamage für das gesamte israelische Volk», schrieb er ebenfalls auf X und forderte sie auf, zu «verschwinden».

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Rentenerhöhung 2027: Höhe schon bekannt, welche Rentner leer ausgehen, steht auch schon fest

Für die Rentenerhöhung 2027 gibt es inzwischen eine konkrete Zahl: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung derzeit mit einem Plus von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027.

Damit könnte die nächste Rentenanpassung sogar etwas höher ausfallen als die Erhöhung von 4,24 Prozent im Jahr 2026.

Allerdings müssen Rentner bei der Zahl von 4,4 Prozent genau hinsehen. Es handelt sich um eine offizielle Vorausberechnung und noch nicht um den endgültig beschlossenen Anpassungssatz für 2027.

Unabhängig von der endgültigen Prozentzahl steht aber bereits fest, dass nicht jeder Rentner durch die Erhöhung tatsächlich mehr Geld zum Leben haben wird. Bei einigen Betroffenen steigt zwar rechnerisch die Rente, gleichzeitig sinkt jedoch eine andere Leistung oder der höhere Rentenwert kommt wegen besonderer Regeln zunächst gar nicht beim Zahlbetrag an.

Deutsche Rentenversicherung rechnet für 2027 mit 4,4 Prozent

Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung enthält für das Jahr 2027 eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent. Für 2028 wird dagegen derzeit nur noch mit 2,3 Prozent gerechnet, für 2029 mit 2,8 Prozent.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Würde dieser Wert tatsächlich um 4,4 Prozent steigen, läge er ab Juli 2027 rechnerisch bei rund 44,39 Euro je Entgeltpunkt.

Eine Standardrente aus 45 Entgeltpunkten beträgt derzeit rechnerisch 1.913,40 Euro brutto. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde daraus eine monatliche Bruttorente von rund 1.997,59 Euro.

Weitere Berechnungen zur möglichen Anpassung finden Rentner auch in unserem Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 und den möglichen neuen Rentenbeträgen.

So viel mehr Rente könnten 4,4 Prozent bringen Bisherige Bruttorente Plus bei 4,4 Prozent Neue Bruttorente 800 Euro 35,20 Euro 835,20 Euro 1.000 Euro 44,00 Euro 1.044,00 Euro 1.200 Euro 52,80 Euro 1.252,80 Euro 1.500 Euro 66,00 Euro 1.566,00 Euro 1.800 Euro 79,20 Euro 1.879,20 Euro 2.000 Euro 88,00 Euro 2.088,00 Euro 2.500 Euro 110,00 Euro 2.610,00 Euro

Die Tabelle zeigt Bruttowerte und unterstellt eine Rentenanpassung von genau 4,4 Prozent. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Die 4,4 Prozent sind noch nicht endgültig beschlossen

Die Aussage, die Höhe der Rentenerhöhung sei bereits bekannt, benötigt deshalb eine wichtige Einschränkung. Bekannt ist derzeit die konkrete Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung, nicht der endgültige Rentenwert für Juli 2027.

Wie stark die gesetzlichen Renten steigen, hängt unter anderem von der weiteren Lohnentwicklung und den für die Rentenanpassung benötigten Daten ab. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 ermittelt und anschließend rechtlich festgesetzt.

Wie deutlich sich Prognosen noch verändern können, zeigte bereits das Jahr 2026. Ende 2025 wurde zunächst mit rund 3,73 Prozent gerechnet, tatsächlich wurden die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026 schließlich um 4,24 Prozent angehoben.

Altersrente, EM-Rente und Witwenrente profitieren grundsätzlich

Von der allgemeinen Rentenanpassung profitieren grundsätzlich nicht nur Bezieher einer gesetzlichen Altersrente. Auch gesetzliche Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden über den neuen aktuellen Rentenwert angepasst.

Wer beispielsweise eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 1.200 Euro erhält, könnte bei exakt 4,4 Prozent rechnerisch 52,80 Euro brutto zusätzlich bekommen. Ob davon netto ebenfalls 52,80 Euro übrig bleiben, hängt dagegen von der persönlichen Situation ab.

Grundsicherung kann die Rentenerhöhung wieder aufzehren

Besonders wenig von der Rentenerhöhung haben viele Rentner, die zusätzlich Grundsicherung im Alter beziehen. Die gesetzliche Rente wird bei dieser Sozialleistung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Steigt die anrechenbare Rente, kann deshalb im Gegenzug die Zahlung des Sozialamts sinken. Bei einem Rentner ohne anwendbaren Rentenfreibetrag kann eine Erhöhung der anrechenbaren Rente deshalb nahezu vollständig durch eine entsprechend niedrigere Grundsicherung ausgeglichen werden.

Allerdings darf nicht pauschal behauptet werden, dass jeder Grundsicherungsbezieher die gesamte Erhöhung verliert. Wer mindestens 33 Jahre mit den erforderlichen Grundrentenzeiten erreicht, kann nach den derzeit geltenden Regeln vom besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII profitieren.

Dabei bleiben zunächst 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden begünstigten Renteneinkommens anrechnungsfrei, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Mehr über diese Regelung erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung.

Wer den Freibetrag bereits ausschöpft, kann tatsächlich leer ausgehen

Besonders ungünstig kann die Rentenerhöhung für Grundsicherungsbezieher sein, deren geschützter Freibetrag bereits an seiner Höchstgrenze liegt. Eine zusätzliche Erhöhung der gesetzlichen Rente kann dann nach heutiger Rechtslage vollständig als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden, sofern sich die Freibetragsgrenze nicht gleichzeitig erhöht.

Der Rentner bekommt in diesem Fall zwar einen höheren Rentenbescheid. Das Sozialamt kann seine ergänzende Leistung jedoch entsprechend reduzieren, sodass sich das verfügbare Gesamteinkommen durch die Rentenanpassung kaum oder überhaupt nicht erhöht.

Für 2027 sind bei den Freibeträgen noch Änderungen möglich. Vorschläge, Rentnern bei der Grundsicherung einen größeren Teil ihrer gesetzlichen Rente zu lassen, liegen bereits vor, sind derzeit aber noch nicht als allgemeine neue Regelung in Kraft.

Aussparung kann die Rentenerhöhung vollständig schlucken

Eine weitere Gruppe kann trotz steigenden Rentenwerts zunächst keinen höheren Zahlbetrag erhalten. Das betrifft bestimmte Rentner, bei denen wegen eines früheren fehlerhaften, aber geschützten Rentenbescheids ein höherer Zahlbetrag weitergezahlt wird.

Die Deutsche Rentenversicherung spricht hierbei von Besitzschutz beziehungsweise einer Aussparung. Ist die eigentlich richtig berechnete Rente niedriger als der geschützte Zahlbetrag, werden spätere Rentenerhöhungen zunächst genutzt, um den Abstand zwischen beiden Beträgen zu verringern.

Der ausgezahlte Betrag kann deshalb trotz einer allgemeinen Rentenerhöhung unverändert bleiben. Erst wenn die regulär berechnete Rente den geschützten Zahlbetrag erreicht oder übersteigt, führen weitere Anpassungen wieder zu einem höheren Zahlbetrag.

Private Renten steigen nicht automatisch um 4,4 Prozent

Die angekündigte Rentenanpassung betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Wer ausschließlich eine private Rentenversicherung bezieht, hat allein wegen der gesetzlichen Rentenerhöhung keinen Anspruch auf ein Plus von 4,4 Prozent.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für eigenständige Betriebsrentensysteme oder Leistungen berufsständischer Versorgungswerke. Ob und wann diese Leistungen steigen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Satzungen beziehungsweise Versicherungsverträgen.

Ein Rentner, der beispielsweise 1.500 Euro gesetzliche Altersrente und zusätzlich 300 Euro Betriebsrente bekommt, würde die allgemeine Erhöhung grundsätzlich auf den gesetzlichen Teil erhalten. Die Betriebsrente muss deshalb nicht automatisch ebenfalls um 4,4 Prozent steigen.

Auch Wohngeld kann durch eine höhere Rente sinken

Rentner mit Wohngeld gehen durch eine Rentenerhöhung nicht automatisch leer aus. Eine höhere Rente erhöht jedoch das für das Wohngeld relevante Einkommen und kann deshalb spätestens bei einer neuen Berechnung zu einem niedrigeren Wohngeldanspruch führen.

Ob sich das Wohngeld tatsächlich verringert, lässt sich nicht allein aus der Höhe der Rente ableiten. Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe, Freibeträge und weitere Einkünfte müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Gerade bei Rentnern nahe an einer Einkommensgrenze kann die Erhöhung deshalb teilweise durch weniger Wohngeld wieder verloren gehen. Einen Überblick bietet unser Ratgeber zum Wohngeld für Rentner und den Einkommensgrenzen.

Auch Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern das Plus

Die häufig genannten 4,4 Prozent beziehen sich auf die Rentenanpassung und bedeuten nicht, dass derselbe Prozentsatz zusätzlich auf dem Konto verbleibt. Von der gesetzlichen Bruttorente werden bei pflichtversicherten Rentnern weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Steigt die Bruttorente, steigen damit in Euro grundsätzlich auch die darauf entfallenden Beiträge. Das Netto-Plus fällt deshalb niedriger aus als der in Rententabellen ausgewiesene Bruttobetrag.

Steuern können einen weiteren Teil der Erhöhung aufzehren

Auch steuerpflichtige Rentner können von den 4,4 Prozent netto weniger spüren. Eine höhere Jahresrente erhöht das steuerpflichtige Einkommen und kann dazu führen, dass sich die Einkommensteuer erhöht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die komplette Rentenerhöhung versteuert wird oder Rentner allein wegen einer bestimmten Monatsrente automatisch Steuern zahlen müssen. Entscheidend sind unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich zu berücksichtigende Beträge.

Fazit: 4,4 Prozent sind realistisch, aber nicht für jeden ein echtes Plus

Für 2027 zeichnet sich erneut eine kräftige Rentenanpassung ab. Die derzeitige Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung von 4,4 Prozent würde den aktuellen Rentenwert rechnerisch von 42,52 Euro auf rund 44,39 Euro erhöhen.

Von einem bereits endgültig feststehenden Wert kann im September 2026 dennoch nicht gesprochen werden. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 festgelegt.

Schon heute lässt sich dagegen sagen, wer besonders aufpassen muss. Grundsicherungsbezieher ohne wirksamen Freibetrag oder mit bereits ausgeschöpfter Freibetragsgrenze können von der Erhöhung finanziell kaum profitieren, während bei einer Aussparung der Zahlbetrag sogar vollständig unverändert bleiben kann.

Wer ausschließlich eine private Rente, Betriebsrente oder Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt die gesetzlichen 4,4 Prozent ebenfalls nicht automatisch. Wohngeld, Sozialabgaben und Steuern können außerdem dafür sorgen, dass von einer Erhöhung netto deutlich weniger übrig bleibt.

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Neue Abzocke bei Rentnern: Vorsicht bei Pflegeanträgen und angeblichen Hilfsmitteln

Ältere und pflegebedürftige Menschen geraten verstärkt ins Visier unseriöser Anbieter. Besonders häufig geht es um angebliche Hilfe bei Pflegeanträgen, Pflegehilfsmittel, Hausnotrufsysteme oder vermeintlich kostenlose Dienstleistungen, hinter denen sich Verträge und Abtretungserklärungen verbergen.

Die Verbraucherzentralen warnen vor mehreren Methoden, bei denen die komplizierten Regeln der Pflegeversicherung ausgenutzt werden. Hinzu kommt eine völlig andere Betrugsform: Kriminelle missbrauchen das eigentlich seriöse POSTIDENT-Verfahren, um im Namen der Betroffenen beispielsweise Kredite abzuschließen.

Die Abzocke beginnt häufig mit einem angeblich kostenlosen Pflege-Service

Eine derzeit beobachtete Methode setzt bereits beim Antrag auf einen Pflegegrad oder auf Leistungen der Pflegeversicherung an. Online-Anbieter versprechen Unterstützung und werben teilweise damit, dass ihre Dienstleistung kostenlos sei.

Dabei können Pflegebedürftige einen Antrag direkt bei ihrer Pflegekasse kostenlos stellen. Auch für den eigentlichen Antrag auf einen Pflegegrad wird kein kostenpflichtiger Vermittler benötigt.

Problematisch wird es, wenn über einen solchen Dienst zugleich weitere Verträge angebahnt oder Leistungen beantragt werden. Nach Angaben der Verbraucherzentralen kommt es beispielsweise vor, dass im Hintergrund auch Anträge für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch angestoßen werden.

Der Pflegebedürftige glaubt dann möglicherweise, lediglich Hilfe beim Pflegeantrag erhalten zu haben. Tatsächlich kann anschließend ein Unternehmen regelmäßig Pflegeprodukte liefern und mit der Pflegekasse abrechnen.

Für einen Antrag werden plötzlich Provisionen verlangt

Ähnliche Angebote gibt es beim Entlastungsbetrag sowie bei der Verhinderungspflege. Dienstleister bieten an, Anträge oder Erstattungen gegenüber der Pflegekasse abzuwickeln und verlangen dafür Geld.

Die Verbraucherzentralen berichten von Angeboten, bei denen eine Provision von bis zu zehn Prozent des erstatteten Betrags verlangt wird. Versicherte sollten wissen: Der Antrag direkt bei der Pflegekasse kostet nichts.

Gerade bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geht es inzwischen um erhebliche Beträge. Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Eine Provision von zehn Prozent könnte bei vollständiger Ausschöpfung rechnerisch mehr als 350 Euro ausmachen. Dabei können Betroffene den Erstattungsantrag grundsätzlich selbst bei ihrer Pflegekasse einreichen.

Vorsicht, wenn angeblich die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst anruft

Besonders misstrauisch sollten Pflegebedürftige bei unerwarteten Telefonanrufen werden. Verbraucher berichten über Kontakte, bei denen sich Anrufende beispielsweise als Mitarbeitende einer Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes ausgeben oder den Eindruck eines offiziellen Kontakts erwecken.

Im weiteren Gespräch werden dann Pflegehilfsmittel, Hausnotrufsysteme, Pflegekurse oder andere Produkte angeboten. Ein vermeintlicher Informationsanruf entwickelt sich so zu einem Verkaufsgespräch.

Pflegebedürftige sollten während eines unerwarteten Anrufs deshalb weder Vertragsdaten bestätigen noch vorschnell persönlichen Daten oder Bankverbindungen herausgeben. Wer unsicher ist, kann das Gespräch beenden und seine Pflegekasse anschließend selbst über die bekannte Telefonnummer kontaktieren.

Pflegeboxen sind ein besonders attraktives Geschäft

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten. Im Jahr 2026 übernimmt die Pflegeversicherung hierfür bis zu 42 Euro monatlich.

Zu diesen Produkten können beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder bestimmte Schutzartikel gehören. Mehr zu den verschiedenen Ansprüchen erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Hilfsmitteln für Rentner und Pflegebedürftige.

Für Anbieter ist dieses regelmäßige Budget interessant, weil die Abrechnung bei entsprechenden Voraussetzungen direkt mit der Pflegekasse erfolgen kann. Genau deshalb warnen Verbraucherschützer schon länger davor, sich am Telefon eine Pflegebox aufdrängen zu lassen.

Nicht jede Pflegebox ist unseriös. Entscheidend ist, dass Pflegebedürftige bewusst einen Anbieter auswählen, die Produkte tatsächlich benötigen und wissen, was beantragt beziehungsweise vereinbart wurde.

Eine Unterschrift kann Pflegebudgets aus der Hand geben

Eine weitere Kostenfalle steckt in sogenannten Abtretungserklärungen. Damit kann ein Pflegebedürftiger bestimmte Erstattungsansprüche gegenüber seiner Pflegekasse an einen Dienstleister übertragen.

Der Vorteil besteht zunächst darin, dass der Anbieter direkt abrechnen kann. Der Pflegebedürftige muss dadurch weniger Rechnungen einreichen und häufig nicht selbst in Vorleistung gehen.

Der Nachteil kann jedoch erheblich sein. Wer Ansprüche abtritt, kann die entsprechenden Beträge nicht mehr ohne Weiteres selbst für einen anderen Anbieter oder einen später auftretenden Pflegebedarf einsetzen.

Die Verbraucherzentralen berichten von Fällen, in denen Betroffene später feststellten, dass Budgets für den Entlastungsbetrag oder den gemeinsamen Jahresbetrag bereits teilweise oder vollständig verbraucht waren. Deshalb sollten Abtretungserklärungen niemals unterschrieben werden, ohne zuvor genau zu prüfen, welche Ansprüche erfasst werden.

Pflegebedürftige können bei ihrer Pflegekasse nachfragen

Wer bereits Leistungen über einen Pflegedienst oder Drittanbieter abrechnen lässt, kann sich einen Überblick über die verbrauchten Beträge verschaffen. Dazu können Versicherte bei ihrer Pflegekasse Informationen darüber verlangen, welche Leistungen bereits abgerechnet wurden.

Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Leistungen nebeneinander genutzt werden. Einen Überblick über weitere Ansprüche bietet auch unser Beitrag über häufig vergessene Pflegeleistungen.

Stimmen die abgerechneten Beträge nicht mit den tatsächlich erbrachten Leistungen überein, sollten Betroffene den Anbieter und die Pflegekasse schriftlich um Klärung bitten. Rechnungen, Leistungsnachweise und Verträge sollten deshalb aufbewahrt werden.

Gefälschtes POSTIDENT kann noch teurer werden

Eine andere Betrugsform betrifft das POSTIDENT-Verfahren. POSTIDENT selbst ist ein reguläres Identifizierungsverfahren der Deutschen Post und wird beispielsweise von Banken eingesetzt, um die Identität eines Kunden zu prüfen.

Kriminelle nutzen das Vertrauen in dieses Verfahren jedoch aus. Betroffene werden dazu gebracht, eine Identitätsprüfung durchzuführen, obwohl dahinter beispielsweise ein Kreditantrag steckt, den sie selbst überhaupt nicht gestellt haben.

Die Aufforderung zur Identifizierung kann als angebliche Sicherheitsprüfung einer Bank, als Kontobestätigung oder als Freischaltung eines anderen Vorgangs dargestellt werden. Der Betroffene legitimiert dann unwissentlich einen Geschäftsvorgang der Täter.

Die Folgen können erheblich sein. Im schlimmsten Fall existiert anschließend ein Kreditvertrag auf den Namen des Opfers, während das ausgezahlte Geld bei den Betrügern landet.

POSTIDENT niemals durchführen, wenn der Anlass unklar ist

Wer zu einer POSTIDENT-Prüfung aufgefordert wird, sollte deshalb immer wissen, welches Unternehmen die Identifizierung veranlasst hat und für welchen konkreten Vertrag sie benötigt wird. Eine Identifizierung sollte nicht allein deshalb durchgeführt werden, weil ein Brief, eine E-Mail oder eine Nachricht professionell aussieht.

Besonders verdächtig ist eine Aufforderung, wenn der Betroffene selbst zuvor gar keinen Vertrag, kein Bankkonto und keinen vergleichbaren Vorgang begonnen hat. Dann sollte zunächst direkt beim vermeintlichen Vertragspartner nachgefragt werden.

Wer bereits unter falschen Voraussetzungen eine POSTIDENT-Prüfung durchgeführt hat, sollte schnell reagieren. Die Deutsche Post empfiehlt Betroffenen von Identitätsmissbrauch unter anderem, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vertragspartner zu kontaktieren, für den die Identifizierung durchgeführt wurde.

Nicht jede Abzocke ist automatisch strafbarer Betrug

Bei den verschiedenen Methoden muss rechtlich unterschieden werden. Ein untergeschobener Vertrag, unerlaubte Telefonwerbung oder eine schlecht erklärte Abtretungserklärung ist nicht automatisch mit einem strafrechtlichen Betrug gleichzusetzen.

Für Betroffene können die finanziellen Folgen trotzdem erheblich sein. Deshalb sollte bei einer unerwarteten Rechnung zunächst geprüft werden, ob überhaupt wirksam ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Bei telefonisch oder online geschlossenen Verbraucherverträgen besteht zudem häufig ein gesetzliches Widerrufsrecht. In vielen Fällen beträgt die reguläre Widerrufsfrist 14 Tage.

Wer keinen Vertrag abschließen wollte, sollte Forderungen nicht einfach widerspruchslos bezahlen. Stattdessen sollte der angebliche Vertragsschluss schriftlich bestritten und gegebenenfalls zusätzlich der Widerruf erklärt werden.

Diese Warnzeichen sollten Angehörige ernst nehmen Situation Warnzeichen Reaktion Hilfe beim Pflegeantrag Provision oder zusätzliche Verträge werden verlangt Zuerst direkt bei der Pflegekasse nachfragen Pflegehilfsmittel Ungefragter Anruf und sofortige monatliche Lieferung Nichts am Telefon bestätigen und Vertrag prüfen Abtretungserklärung Anbieter möchte Pflegebudgets direkt abrechnen Umfang und Folgen vor der Unterschrift klären Hausnotruf Anrufer behauptet, ein Abschluss sei notwendig Pflegekasse selbst kontaktieren und Angebote vergleichen POSTIDENT Identifizierung ohne zuvor selbst begonnenen Vertrag Vorgang stoppen und angeblichen Vertragspartner selbst kontaktieren Auch Angehörige sollten Verträge regelmäßig kontrollieren

Ältere Menschen leben häufig allein und organisieren ihre Pflegeleistungen selbst. Angehörige erfahren daher nicht immer sofort, wenn ein neuer Anbieter anruft, Unterlagen verschickt oder regelmäßig Produkte liefert.

Hilfreich kann es sein, gemeinsam in regelmäßigen Abständen Rechnungen, Kontoauszüge und Schreiben der Pflegekasse durchzusehen. Dabei sollte besonders auf neue Firmen, wiederkehrende Abbuchungen und unbekannte Abrechnungen geachtet werden.

Das bedeutet nicht, älteren Menschen Entscheidungen abzunehmen. Vielmehr kann ein zweiter Blick verhindern, dass Zeitdruck, komplizierte Vertragsbedingungen oder ein professionell wirkender Telefonanruf ausgenutzt werden.

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KI außer Kontrolle: Die Geister, die wir riefen….

Die KI-Revolution kennt offenbar nur eine Richtung: Schneller! Größer! Mächtiger! Doch ausgerechnet ihre Schöpfer beginnen nun zu warnen und fragen, ob wir nicht längst den Geist aus der Flasche gelassen haben. Noch vor wenigen Monaten konnte es der KI-Branche nicht schnell genug gehen: Immer größere Modelle, gewaltigere Rechenzentren, Milliardeninvestitionen und ein Wettrennen zwischen den USA […]

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Schwerbehinderung: Versorgungsamt darf hohen GdB nicht vorzeitig streichen

Ein Versorgungsamt darf die Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung nicht verkürzen, weil die Prognose einer bestimmten Tumorart günstiger erscheint.

Im konkreten Fall behandelte die Behörde ein bösartiges Lungenkarzinoid nicht nach der Regel für maligne Lungentumoren. Statt der  fünfjährigen Heilungsbewährung wollte sie eine kürzere Frist ansetzen. Der hohe GdB sollte schon vorzeitig entfallen.

Das LSG stoppte diese Bewertung. Für die betroffene Frau blieb rückwirkend bis zum Ende der fünfjährigen Heilungsbewährung ein Gesamt-GdB von 90 bestehen (Beschluss vom 2. Juni 2026, L 6 SB 2817/25).

Wenn das Amt den GdB zu früh senkt, sollten Sie den Bescheid prüfen

Für Menschen nach einer Krebserkrankung gilt: Prüfen Sie, wenn das Versorgungsamt eine kürzere Heilungsbewährung annimmt, einen deutlich niedrigeren GdB festsetzt oder sich auf interne medizinische Empfehlungen beruft.

Die Behörde muss sich an die Versorgungsmedizin-Verordnung halten. Eine interne Einschätzung ersetzt nicht die dort festgelegten Regeln. Achten Sie deshalb darauf, welche Ziffer der Versorgungsmedizinischen Grundsätze das Amt anwendet und wie es Beginn und Ende der Heilungsbewährung berechnet.

Gegen einen rechtswidrigen GdB-Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. In der Regel läuft dafür eine Monatsfrist nach Bekanntgabe.

Das sollten Sie unbedingt, denn wenn der GdB von 80 oder 90 auf unter 50 sinkt, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Sie verlieren dann die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Frau erkrankte an einem bösartigen Lungenkarzinoid

Bei der Klägerin stellten Ärzte im März 2020 ein typisches zentrales Karzinoid im rechten Lungenunterlappen fest. Am 21. April 2020 entfernten sie den malignen Tumor operativ.

Die Frau beantragte später eine rückwirkende Feststellung ihres GdB. Für einen früheren Zeitraum erkannte das zuständige Landratsamt zunächst einen Gesamt-GdB von 100 an.

Ab November 2022 wollte die Behörde die Tumorerkrankung jedoch nicht mehr mit der hohen Bewertung berücksichtigen. Zunächst setzte sie nur noch einen Gesamt-GdB von 20 an. Nach dem Widerspruch erhöhte sie ihn auf 30.

Damit hätte die Frau schon zweieinhalb Jahre nach der Operation ihren Schwerbehindertenstatus verloren.

Warum das Amt die Heilungsbewährung verkürzen wollte

Der Streit drehte sich um die Art des Tumors. Ein typisches Lungenkarzinoid kann gegenüber anderen bösartigen Lungentumoren eine günstigere Prognose haben.

Das Land wollte deshalb nicht die fünfjährige Heilungsbewährung für maligne Lungentumoren anwenden. Stattdessen orientierte es sich an einer niedrigeren Bewertung für bestimmte Karzinoide des Verdauungssystems.

Nach dieser Sichtweise wäre die hohe Bewertung der Tumorerkrankung schon deutlich früher weggefallen. Das LSG hielt diesen Weg aber für unzulässig.

Für maligne Lungentumoren gelten fünf Jahre

Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält eine klare Vorgabe. Nach Entfernung eines malignen Lungen- oder Bronchialtumors gilt eine Heilungsbewährung von fünf Jahren.

Während dieser Zeit sieht die Regel einen Wert von wenigstens 80 vor. Bei einer Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades kommen Werte von 90 bis 100 in Betracht.

Entscheidend für das Gericht: Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche konkrete Form eines malignen Lungentumors vorliegt. Eine Ausnahme für ein typisches Lungenkarzinoid enthält sie nicht.

Lungenkarzinoid bleibt ein maligner Lungentumor

Das Gericht lehnte deshalb die Argumentation des Landes ab. Der Verordnungsgeber hat keine Sonderregel geschaffen, nach der ein Lungenkarzinoid wegen einer günstigeren Prognose anders behandelt werden dürfte. Die Behörde durfte eine solche Ausnahme nicht selbst in die Versorgungsmedizinischen Grundsätze hineinlesen.

Das LSG knüpfte dabei an frühere Entscheidungen an. Bereits das LSG Baden-Württemberg hatte 2021 bei einem Lungenkarzinoid die Regelung für maligne Lungentumoren angewandt. Auch das LSG Berlin-Brandenburg vertrat 2023 diese Linie.

Interne Empfehlungen ändern die Verordnung nicht

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Land berief sich auf medizinische Einschätzungen und fachliche Empfehlungen aus dem versorgungsmedizinischen Bereich. Solche Empfehlungen können fachlich bedeutsam sein. Sie besitzen aber nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Das LSG stellte klar: Die Verwaltung darf verbindliche Bewertungsregeln nicht durch interne Empfehlungen ersetzen. Hält die zuständige Stelle eine bestehende Regel wegen neuer medizinischer Erkenntnisse für überholt, muss der Verordnungsgeber sie ändern. Bis dahin bleibt die geltende Vorschrift maßgeblich.

Amt durfte nicht auf Regeln für andere Karzinoide ausweichen

Auch die Orientierung an Karzinoiden des Verdauungssystems überzeugte das Gericht nicht. Für eine entsprechende Anwendung anderer Regeln müsste eine echte Regelungslücke bestehen. Genau daran fehlte es.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten bereits eine ausdrückliche Vorschrift für maligne Lungentumoren. Darunter fällt auch das Lungenkarzinoid. Das Amt durfte deshalb nicht auf eine Regel aus einem anderen Organsystem ausweichen, nur weil diese medizinisch passender erschien.

Heilungsbewährung bedeutet nicht, dass der Krebs noch vorhanden sein muss

Ein hoher GdB während der Heilungsbewährung setzt nicht voraus, dass noch ein Tumor nachweisbar ist oder ständig schwere Beschwerden bestehen.

Die Heilungsbewährung berücksichtigt die besondere Situation nach einer behandelten bösartigen Erkrankung. Sie trägt dem Risiko eines Rückfalls und der Belastung durch die Erkrankung Rechnung.

Deshalb reicht die Aussage „Der Tumor ist entfernt und die Prognose ist gut“ nicht aus, um den GdB vorzeitig abzusenken. Erst nach Ablauf der vorgesehenen Heilungsbewährung darf das Amt bei einem günstigen Verlauf prüfen, welche Beeinträchtigungen noch bestehen.

Warum die Klägerin GdB 90 erhielt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Lungenkarzinoid automatisch zu einem GdB von 90 führt. Für die Tumorerkrankung galt während der Heilungsbewährung zunächst ein Wert von wenigstens 80. Bei der Klägerin kamen weitere Gesundheitsstörungen hinzu, unter anderem Migräne und ein chronisches Fatigue-Syndrom .

Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Entscheidend ist, wie sich die Störungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken. In dieser Gesamtschau bestätigte das Gericht einen Gesamt-GdB von 90.

GdB 90 galt rückwirkend bis April 2025

Die Operation fand am 21. April 2020 statt. Die fünfjährige Heilungsbewährung lief deshalb bis April 2025. Für den Zeitraum ab November 2022 durfte das Versorgungsamt die Tumorerkrankung noch nicht aus der hohen Bewertung herausnehmen.

Das Sozialgericht Freiburg hatte der Klägerin deshalb einen Gesamt-GdB von 90 zugesprochen. Das Land legte Berufung ein. Das LSG Baden-Württemberg wies diese mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zurück. Damit blieb die rückwirkende Feststellung des GdB 90 bis zum Ende der Heilungsbewährung bestehen.

Darauf sollten Sie bei einem Krebs-GdB achten

Schauen Sie darauf, welche Tumorerkrankung das Amt zugrunde legt, welche Vorschrift es anwendet und wie es die Heilungsbewährung berechnet. Werden Fristen verkürzt oder tauchen interne Empfehlungen auf, obwohl die Verordnung eine klare Regel enthält, kann ein Widerspruch sinnvoll sein.

Auch der Beginn der Heilungsbewährung ist wesentlich. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt gilt.

Eine bessere Prognose reicht nicht für eine Sonderregel des Amtes

Die Verwaltung darf die geltenden Regeln nicht umschreiben. Solange die Versorgungsmedizin-Verordnung für einen malignen Lungentumor eine fünfjährige Heilungsbewährung vorsieht, muss das Amt diese Vorgabe auch anwenden.

Eine Behörde darf einen hohen GdB nicht allein deshalb vorzeitig streichen, weil sie die Prognose günstiger einschätzt.

FAQ: Heilungsbewährung nach Krbes Kann das Versorgungsamt meinen GdB nach erfolgreicher Krebsbehandlung sofort senken?

Nicht allein wegen eines erfolgreichen Behandlungsverlaufs. Sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Heilungsbewährung vor, muss die Behörde diese grundsätzlich abwarten.

Gilt nach einem malignen Lungentumor immer GdB 90?

Nein. Die Regel sieht während der Heilungsbewährung grundsätzlich wenigstens 80 vor. Weitere Gesundheitsstörungen können den Gesamt-GdB erhöhen. Im entschiedenen Fall ergab die Gesamtschau GdB 90.

Was kann ich tun, wenn das Amt die Heilungsbewährung zu kurz ansetzt?

Prüfen Sie die angewandte Vorschrift und die Berechnung der Frist. Weicht der Bescheid von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ab, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage, Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 8.4
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2026 – L 6 SB 2817/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 – L 13 SB 142/22

 

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Warnung vor „katastrophalen Schäden“: Künstliche Intelligenz ist kein Naturereignis

netzpolitik.org - 14. September 2026 - 14:25

Anthropic und OpenAI sind mal wieder vom Tempo ihrer eigenen Entwicklung beunruhigt. Eindringlich warnen sie davor, dass generative KI außer Kontrolle geraten könnte. Der eigentliche Kontrollverlust droht aber, wenn Medien und Politik ins gleiche Horn blasen. Ein Kommentar.

Das jüngste Gericht von Hieronymus Bosch. – Gemeinfrei: Hieronymus Bosch

Dem Bürger fliegt vom spitzen Kopf der Hut,
In allen Lüften hallt es wie Geschrei.
Dachdecker stürzen ab und gehn entzwei
Und an den Küsten – liest man – steigt die Flut.

Der Sturm ist da, die wilden Meere hupfen
An Land, um dicke Dämme zu zerdrücken.
Die meisten Menschen haben einen Schnupfen.
Die Eisenbahnen fallen von den Brücken.

Die Medienmaschine läuft heiß, Journalist*innen versteigen sich zu Sätzen wie „Es wäre das Ende der modernen Welt.“

Dieses Mal treibt nicht die Angst vor dem Halleyschen Kometen die Menschen um, wie 1911, als Jakob van Hoddis sein berühmtes Gedicht „Weltende” schrieb. Sondern es ist die KI-Apokalypse: Die Künstliche Intelligenz macht sich selbständig! Bricht aus „dem Labor“ aus (wie „Killerviren“)! Übernimmt die Macht! Tötet uns alle!

Matthias Spielkamp

Es ist wahnsinnig schwer, diese unfassbar attraktive – weil spannende, wohlig-schaurige – Story zu kontern mit dem, was tatsächlich passiert.

Was passiert tatsächlich?

In einem Essay fordert Anthropic-CEO Dario Amodei, die Entwicklung von KI zu verlangsamen. Andernfalls könnte ein KI-Schwarm in sechs bis zwölf Monaten das gesamte Internet übernehmen und katastrophale Schäden verursachen. Als besonderes Risiko sieht er auch die zunehmende Fähigkeit von KI-Software, sich selbst weiterzuentwickeln:

Diese Dynamik wird als rekursive Selbstverbesserung bezeichnet und macht sich, wie wir und andere bereits beschrieben haben, branchenweit bemerkbar, auch bei Anthropic. Bleibt sie unkontrolliert, könnte sie unsere Fähigkeit, diese Systeme zu verstehen und zu kontrollieren, übersteigen; daher muss sie – wenn überhaupt – nur mit größter Vorsicht vorangetrieben werden.

Zuspruch für seine Thesen erhält Amodei von OpenAI-Chef Sam Altman, und Elon Musk schreibt auf X: „Dario hat recht.“ Die Unternehmer sagen also – angefeuert von Risikokapitalgebern und Aktienhändlern: „Unsere Produkte sind so mächtig, dass wir Probleme haben, sie unter Kontrolle zu halten!“

Handlungen in der realen Welt

Was ist von diesen endzeitlichen Warnungen zu halten?

Auch Brian Merchant, einer der hellsichtigsten Kritiker der Tech-Oligarchie, stellt sich diese Frage:

Sollten wir diese Berichte als Hype betrachten, der strategisch angefacht wird, um die ohnehin schon steigenden Bewertungen weiter anzukurbeln? Handelt es sich um ‚Doom-Marketing’? Um einen echten Grund zur Besorgnis, dass die Infrastruktur, die das moderne Leben immer stärker durchzieht, auf neuartige Weise bedroht wird? Oder um einen Grund, sich ernsthaft Sorgen zu machen, dass KI-Unternehmen zu viel Macht anhäufen und dass ihre Produkte tatsächlich gefährlich sind? Die Antwort lautet: Ja.

Moderne KI-Systeme sind weitaus mehr als reine Sortieralgorithmen. Und auch „Autonomie“ sollten wir nicht binär verstehen, sondern als eine Bandbreite an technischen Fähigkeiten. Aktuelle generative KI kann dementsprechend „autonomer“ handeln als ein Taschenrechner. Damit wächst – anders als etwa bei einem KI-basierten Wettermodell – das Risiko deutlich an, dass sie Schäden verursacht.

Dennoch: „Zu hacken, Ressourcen zu beschaffen und sich selbst zu verbessern, sind Handlungen in der realen Welt“, schreibt Virginia Dignum. „Sie erfordern Rechenleistung, Energie, Geld und Zugriffsrechte. All das wird von Menschen gewährt. Ein KI-Agent tut nichts, was nicht zuvor von Menschen oder Organisationen technisch und organisatorisch ermöglicht wurde.“

Virginia Dignum ist Professorin für „Verantwortungsvolle Künstliche Intelligenz” an der Umeå Universität in Schweden und eine der weltweit profiliertesten Wissenschaftlerinnen zum Thema. Sie äußert ihren gewaltigen Frust darüber, dass sie gerade sehr viel Zeit darauf verwenden muss, täglich Journalist*innen auf Fragen zu antworten wie „Wann wird KI die Kontrolle übernehmen?“ I feel you, Virginia!

Verantwortung und Kontrolle

Die Vereinigten Staaten haben eines der schärfsten Cybersicherheitsgesetze der Welt. Diese Gesetze haben US-Regierungen in der Vergangenheit mitunter dazu missbraucht, um Aktivist*innen mit drakonischen Gefängnisstrafen zu drohen.

Gibt es aber entsprechende Untersuchungen und Strafandrohungen gegenüber OpenAI, das in die Systeme von Hugging Face eingedrungen ist? Müssen Sam Altman und seine Beschäftigten also damit rechnen, im Knast zu landen? Offenbar nicht. Das sollten sie aber. Denn ein „Akteur mit weitreichenden Befugnissen und ohne Kontrolle ist ein Versagen der Unternehmensführung und keine Eigenschaft, die aus der Technologie selbst resultiert“, wie Dignum schreibt.

Vergleichen wir KI-Systeme mit Atomwaffen, wird deutlicher, warum Kontrolle und Rechenschaft so wichtig sind.

Atomwaffen können unvorstellbaren Schaden anrichten, der nicht wieder gutzumachen ist. Sie sind nicht einfach nur Bomben, sondern eine Kombination aus dem Atomsprengkopf selbst, hochentwickelten Waffensystemen und einem komplexen System gegenseitiger Überwachung – „intelligence“ (!) genannt. Mehrfach stand die Menschheit unmittelbar am Abgrund, weil diese Intelligence versagt hatte. Ist irgendjemand auf die Idee gekommen zu argumentieren: Die Atomwaffen sind außer Kontrolle geraten und dafür verantwortlich?

Selbstverständlich nicht. Stattdessen haben Menschen versucht – und versuchen es weiterhin –, Mechanismen der Kontrolle zu schaffen, die einen Atomkrieg verhindern sollen. „Kontrolle ist nichts, was wir an Maschinen verlieren. Es ist etwas, das wir den Unternehmen, die KI entwickeln, überlassen. Wir können uns dagegen entscheiden“, schreibt Dignum.

KI ist kein Naturereignis

Laut Wikipedia lautet eine Interpretation von van Hoddis’ Gedicht „Weltende“, dass man die Zusammenhanglosigkeit der Schilderungen des Weltendes mit dem Hinweis „liest man“ als Medienkritik verstehen könne. „Schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten: Jeden Tag gibt es eine neue Katastrophe.“

Die Parallelen sind unverkennbar. Und zugleich ist es entscheidend, die Unterschiede nicht aus dem Blick zu verlieren: KI ist kein Naturereignis.

Diese Selbstverständlichkeit muss auch in der aktuellen Debatte um die angeblich außer Kontrolle geratene KI als Grundlage unseres Handelns verstanden werden – nicht nur in den Medien, sondern vor allem in der Politik, die eine strenge Regulierung nur allzu gerne vermeiden will.

Denn wir sind tatsächlich kurz davor, die Kontrolle zu verlieren – nämlich die Kontrolle über Google, Microsoft, Amazon, Meta, Anthropic, OpenAI, Nvidia, Apple und andere. Sollte es dazu kommen, werden wir dafür keine KI verantwortlich machen können. Sondern allein uns selbst.

Matthias Spielkamp ist Mitgründer und Geschäftsführer von AlgorithmWatch.

 

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Neue Spannungen in Rojava nach Ermordung von Sîpan Xiznî und weiteren Todesfällen in Kobanê

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Pressemitteilung von Civaka Azad – Kurdisches Zentrum für Öffentlichkeitsarbeit e.V., 14.09.2026

Die Ermordung des kurdischen Soldaten Sîpan Xiznî und der Tod von neun Menschen in einem Gefängnis in Kobanê haben in den vergangenen Tagen zu schweren Spannungen in Nord- und Ostsyrien geführt. Die Ereignisse werfen zugleich grundlegende Fragen über den weiteren Integrationsprozess zwischen den kurdischen Gebieten und der neuen syrischen Staatsordnung auf.

Der 26-jährige Sîpan Xiznî war Angehöriger der Hesekê-Brigade der syrischen Armee. Zuvor hatte er in den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) unter anderem gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ gekämpft. Nach der Integration der bisherigen SDF-Strukturen in die syrischen Streitkräfte war Xiznî in die neu gebildete Hesekê-Brigade übernommen worden.

In der vergangenen Woche wurde Xiznî in der Region Hesekê von Bewaffneten entführt und anschließend getötet. Aufnahmen seiner Ermordung verbreiteten sich in den sozialen Medien und lösten in zahlreichen Städten Nord- und Ostsyriens Proteste aus.

Nach der Tat erklärte der stellvertretende syrische Verteidigungsminister Sîpan Hemo, die Ermittlungen liefen und mehrere Tatverdächtige seien festgenommen worden. Alle Verantwortlichen müssten vor Gericht gestellt werden. Gleichzeitig mahnte er, Aufrufen zu Gewalt und einer Eskalation zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen nicht zu folgen.

Neun Tote nach Protesten in Kobanê

Auch in Kobanê gingen Menschen wegen der Ermordung Xiznîs auf die Straße.Die Proteste richteten sich gegen die Tat und forderten eine umfassende Aufklärung. Im Zuge der zunehmenden Spannungen wurden zusätzliche Sicherheitskräfte nach Kobanê entsandt und mehrere Demonstrierende festgenommen.

In der Nacht zum 12. September kam es anschließend zu einem Brand im Gefängnis von Kobanê. Nach übereinstimmenden Medienberichten starben mindestens neun Gefangene, zahlreiche weitere Menschen wurden verletzt.

Über den genauen Ablauf der Ereignisse bestehen bislang unterschiedliche Darstellungen. Ungeklärt bleibt, unter welchen Umständen das Feuer ausbrach und wie es zu den Todesfällen und Verletzungen kommen konnte. Berichten zufolge eskalierte die Situation, nachdem Gefangene von einer geplanten Verlegung nach Aleppo erfahren hatten. Das syrische Innenministerium kündigte eine Untersuchung an. Auch kurdische Parteien in Syrien forderten eine unabhängige und transparente Aufklärung der Todesfälle sowie die strafrechtliche Verfolgung möglicher Verantwortlicher.

Die ohnehin bestehenden Spannungen haben sich dadurch verschärft und stellen somit eine Belastungsprobe für den laufenden Integrationsprozess dar. Nach den Ereignissen reiste Mazlum Abdi nach Kobanê und traf dort Vertreter der lokalen Verwaltung sowie Sicherheits- und Militärverantwortliche. Zugleich zogen sich aus Damaskus und Aleppo entsandte Sicherheitskräfte Berichten zufolge aus dem unmittelbaren Stadtzentrum zurück.

Integrationsprozess befindet sich in einer entscheidenden Phase

Die Ereignisse treffen Nord- und Ostsyrien in einer politisch besonders sensiblen Phase. Ende August hatten die SDF ihre Tätigkeit als eigenständige militärische Struktur offiziell beendet. Vorausgegangen war ein mehrmonatiger Prozess zur Eingliederung militärischer, sicherheitspolitischer und administrativer Strukturen Nord- und Ostsyriens in die Institutionen des neuen syrischen Staates.

Damit rücken zunehmend die politischen und verfassungsrechtlichen Fragen in den Mittelpunkt, darunter u.a. die zukünftige Stellung der Kurd:innen in Syrien, der Schutz lokaler Verwaltungsstrukturen, die Anerkennung der kurdischen Sprache und Bildung sowie verbindliche Garantien für politische und gesellschaftliche Rechte.

Mazlum Abdi betonte Anfang September in einem Interview mit The Amargi, dass diese Fragen im politischen Dialog mit Damaskus geklärt und die Rechte der Kurd:innen in der zukünftigen syrischen Verfassung abgesichert werden müssten.

Die Ermordung Sîpan Xiznîs und die Ereignisse in Kobanê verdeutlichen, wie fragil dieser Prozess weiterhin ist. Sie werfen insbesondere die Frage auf, ob die neuen staatlichen Institutionen Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit gewährleisten und bestehende Konflikte politisch lösen können.

„Die Rechte der Kurd:innen müssen verfassungsrechtlich garantiert werden“

Auch in Deutschland werden die Entwicklungen aufmerksam verfolgt. Kerem Gök, Ko-Vorsitzender der Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED), erklärt:

„Die Übergangsregierung in Damaskus ist auf internationale Anerkennung, politische Zusammenarbeit und wirtschaftliche Unterstützung angewiesen. Genau diesen Einfluss müssen Deutschland und die EU nutzen. Unterstützung für Damaskus muss daran gebunden werden, dass die Rechte der Kurd:innen und aller anderen gesellschaftlichen Gruppen verfassungsrechtlich garantiert, demokratische Strukturen respektiert und Verantwortliche für Gewalt zur Rechenschaft gezogen werden.“

Für den weiteren politischen Prozess ist es entscheidend, ob sich aus der militärischen Integration ein demokratisches und pluralistisches Syrien entwickelt.

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Watching the West Disappear

Watching the West Disappear Paul Craig Roberts It is paradoxical, sad, and a milepost on the disintegration of the Western […]
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New Music Video: Awakening To The Truth On Every Level

Caitlin Johnstone - 14. September 2026 - 13:51

Check out our latest video, Awakening To The Truth On Every Level:

Here’s the text, for my subscribers who prefer to read:

Different people mean different things when they talk about having an awakening.

Some use “awakening” to describe the movement into revolutionary politics as you gradually discover that everything you’ve been taught about your government, your nation and your world is a lie.

Some use that word to refer to the process of awakening from the indoctrination imposed upon them by their family and their culture: religious beliefs, fundamental assumptions about sex and gender roles, what a healthy relationship looks like, abusive family dynamics they’d been trained to view as normal, etc.

Others use it to describe the process of awakening from the psychological trance of the ego and dismantling our maladaptive cognitive and perceptual mechanisms which cause us to suffer and view ourselves as separate from the world.

And a mature worldview understands that all of these groups are using the term correctly. 

In this strange human adventure we are called to awaken on all levels: individually, interpersonally, and globally. None of these levels are more valuable than any other. You can awaken to them in any order, or at the same time.

To awaken globally means bringing consciousness to what’s really going on in the world. It means learning the truth about the abusive nature of your government and its allies, and unlearning all the lies you were taught about the “liberal democracies” of the western world. It means learning real history and reading real news, and expunging from your worldview all the fake history and the fake news you’ve been fed your whole life by the western empire. It means deeply reckoning with the suffering your rulers have inflicted upon your fellow human beings around the world, not just intellectually in your head but emotionally in your heart.

To awaken interpersonally is to bring consciousness to what’s really going on in your relationships, your social circles, and your community. Opening your eyes to the fact that you’re in an abusive marriage, or that your family is wildly dysfunctional, or that your church has put a lot of debilitating nonsense in your head. Learning to spot the manipulators, users and abusers in your life, and working to minimize the damage they can do. Discovering the various ways you yourself have been hurting or hampering the people in your life, and working to right those wrongs. Bringing harmony to your inner and outer circles of association by working to cultivate the healthy and uproot the destructive with relentless self-honesty. Cutting other people’s bullshit out of your mind and out of your life while building bridges to other people’s loveliness. Helping joy and love to thrive in the small social areas over which you have personal influence.

To awaken individually is to bring consciousness to what’s really going on inside you. By closely examining the nature of your own thoughts and senses, you can gain a profound experiential insight into the fact that there is no actual “me” inside your body having experiences of an outside world, and there never was. A deep, clear recognition of the fact that the “self” your thoughts refer to is a psychological work of fiction causes all energetic belief to fall away from the internal mental narrative, and life becomes much more peaceful and pleasant. This awakening can then be thoroughly educated into your operating system so that all your emotions, psychological tendencies, and fields of perception move fully into alignment with this insight. 

People can be awake on one level but fast asleep on another. There’ve been spiritually enlightened gurus who can speak brilliantly about nonduality but have the politics of a CNN liberal. There’ve been powerfully lucid revolutionary leaders who abused their spouses and beat their children. There are beloved pillars of the community who are entirely trapped in egoic delusion.

Awakening on one level helps you to awaken on others. Awakening individually gives you the clarity to see which battles actually need to be fought and which are just candy for the ego. Awakening globally to the abuses and manipulations of the empire allows you to recognize the same abusive paterns and manipulations in yourself and in your interpersonal relationships. Awakening interpersonally helps you understand how your specific family and culture has shaped your psychology in ways that inhibit your awakening as an individual.

Our task is to try to awaken on all three levels. Let your curiosity and intuition guide you through the process of bringing consciousness to what’s really going on in yourself, in your relationships, and in your world, and then you can truthfully say you are doing your own small part to help humanity become a conscious species.

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Sozialhilfe soll komplett umgebaut werden

Sozialhilfe vor großem Umbau: Leistungen sollen künftig zusammengeführt werden

Das deutsche Sozialleistungssystem steht vor einem weitreichenden Umbau. Bund, Länder und Kommunen arbeiten derzeit an einem Modell, das mehrere bislang getrennte steuerfinanzierte Leistungen in einem einheitlicheren System bündeln soll.

Betroffen wären nicht nur Leistungen des Jobcenters, sondern auch Teile der Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag. Für Millionen Haushalte könnte das bedeuten, dass sie künftig seltener zwischen verschiedenen Behörden, Anträgen und Leistungssystemen wechseln müssen.

Ein Konzept für das neue Leistungssystem soll nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums bis Herbst 2026 vorliegen. Damit rückt nun die Frage näher, wie stark Jobcenter, Sozialämter, Wohngeldstellen und Familienkassen künftig tatsächlich miteinander verzahnt werden.

Diese Sozialleistungen stehen vor dem Umbau

Die Pläne gehen auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform zurück. Sie hat vorgeschlagen, die bislang getrennten Leistungen nach dem SGB II, bestimmte existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag stärker zusammenzuführen.

Bei der Sozialhilfe geht es insbesondere um das dritte und vierte Kapitel des SGB XII. Dazu gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die gesamte Sozialhilfe soll damit jedoch nicht einfach abgeschafft oder in eine einzige neue Geldleistung überführt werden. Wer genauer wissen möchte, wie sich die verschiedenen Systeme derzeit unterscheiden, findet hier eine Übersicht zum Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung.

Leistung Heute zuständig Geplante Richtung Grundsicherungsgeld nach SGB II Jobcenter Einheitlicheres Leistungssystem Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII Sozialamt Einbeziehung in neue Struktur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialamt Einbeziehung in neue Struktur Wohngeld Wohngeldstelle Engere Verbindung mit Grundsicherung Kinderzuschlag Familienkasse Engere Verbindung mit Grundsicherung Warum die Bundesregierung das System verändern will

Das heutige System ist über Jahrzehnte gewachsen und verteilt ähnliche Prüfungen auf unterschiedliche Behörden. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsmitglieder und persönliche Verhältnisse müssen deshalb teilweise mehrfach angegeben und nachgewiesen werden.

Besonders sichtbar wird das Problem bei Haushalten mit schwankendem Einkommen. Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise zunächst ergänzende Grundsicherung erhalten, später wegen eines höheren Einkommens auf Wohngeld und Kinderzuschlag angewiesen sein und einige Monate danach erneut in die Grundsicherung wechseln.

Mit jedem Wechsel können neue Anträge, andere Ansprechpartner und unterschiedliche Berechnungsvorschriften verbunden sein. Genau solche Wechsel zwischen den Systemen sollen künftig reduziert werden.

Nur noch zwei große Verwaltungswege sind im Gespräch

Nach den bisherigen Vorschlägen könnte die Zuständigkeit künftig stärker danach unterschieden werden, ob in einem Haushalt erwerbsfähige Menschen leben. Haushalte mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten könnten überwiegend von Jobcentern betreut werden.

Besteht ein Haushalt dagegen ausschließlich aus nicht erwerbsfähigen Personen, könnten weiterhin die Sozialämter zuständig sein. Das wäre beispielsweise bei vielen Rentnerinnen und Rentnern mit ergänzender Grundsicherung im Alter der Fall.

Damit würden aus mehreren bislang nebeneinander bestehenden Verwaltungswegen im Wesentlichen zwei größere Stränge entstehen. Wie genau die Zuständigkeiten verteilt werden, gehört allerdings zu den Fragen, die in dem für Herbst 2026 angekündigten Konzept geklärt werden sollen.

Wohngeld und Kinderzuschlag könnten ihren Sonderstatus verlieren

Besonders weitreichend wäre die Reform für Wohngeld und Kinderzuschlag. Beide Leistungen werden heute außerhalb der Grundsicherung bewilligt und sollen verhindern, dass Haushalte allein wegen niedriger Einkommen auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind.

In der Praxis hängen diese Leistungen jedoch eng zusammen. Wie schnell sich Änderungen beim Wohngeld auch auf Familien mit Kinderzuschlag auswirken können, zeigt beispielsweise der Beitrag Wohngeld-Kürzung kann Familien auch den Kinderzuschlag kosten.

Genau solche Überschneidungen will die Reform verringern. Statt dass Betroffene selbst herausfinden müssen, welche Behörde und welche Leistung gerade zuständig sind, soll die Verwaltung stärker im Hintergrund prüfen, welcher Anspruch besteht.

Schwankendes Einkommen soll nicht ständig einen Behördenwechsel auslösen

Für Menschen mit niedrigen oder unregelmäßigen Einkommen könnte dieser Punkt besonders wichtig werden. Wer beispielsweise durch Überstunden, wechselnde Arbeitszeiten oder saisonale Beschäftigung einmal mehr und einmal weniger verdient, kann heute zwischen verschiedenen Leistungssystemen hin- und herfallen.

Das verursacht nicht nur zusätzliche Anträge, sondern kann auch Zahlungslücken auslösen. Die Sozialstaatskommission will deshalb verhindern, dass verändertes Einkommen unnötig häufig einen Wechsel der zuständigen Behörde erzwingt.

Gleichzeitig sollen die Anrechnungsregeln für Erwerbseinkommen überprüft werden. Nach den bisherigen Empfehlungen soll sich insbesondere eine umfangreichere Erwerbstätigkeit finanziell stärker bemerkbar machen.

Auch die Regeln selbst sollen einfacher werden

Die Reform beschränkt sich nicht auf neue Behördenstrukturen. Geplant sind auch einheitlichere Begriffe, weniger Nachweise, stärkere Pauschalierungen und Bagatellgrenzen für geringe Beträge.

Das könnte erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit von Sozialämtern und Jobcentern haben. Heute können bereits kleine Unterschiede bei Einkommen, Vermögen oder Nachweisen umfangreiche Prüfungen und mehrere Bescheide auslösen.

Gleichzeitig muss bei Vereinfachungen darauf geachtet werden, dass individuelle Bedarfe weiterhin berücksichtigt werden. Gerade bei Sozialhilfe und Grundsicherung können besondere Lebensumstände darüber entscheiden, ob zusätzliche Leistungen oder höhere Bedarfe anerkannt werden.

Sozialhilfe-Anträge sollen leichter zugänglich werden

Schon nach heutiger Rechtslage ist nicht jeder Leistungsantrag an komplizierte Formulare gebunden. So kann beispielsweise ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich formlos gestellt werden, wie auch sozialgerichtliche Entscheidungen zeigen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist formlos möglich. Die geplante Reform soll den Zugang zu Leistungen darüber hinaus vereinfachen und stärker vereinheitlichen.

Eine Sozialplattform soll zum gemeinsamen digitalen Zugang werden

Bei der Digitalisierung gibt es inzwischen bereits eine konkrete Entscheidung. Die bestehende Sozialplattform soll zu einem bundesweit nutzbaren digitalen Zugang für Sozialleistungen ausgebaut werden.

Darüber sollen Bürgerinnen und Bürger perspektivisch Leistungen beantragen, Informationen abrufen und Verwaltungsverfahren digital erledigen können. Behörden sollen zugleich Daten stärker untereinander austauschen können, damit dieselben Angaben nicht bei jedem Antrag erneut verlangt werden.

Das Bundesarbeitsministerium betont dabei, dass vorhandene Fachangebote nicht einfach über Nacht verschwinden sollen. Vielmehr sollen die bestehenden Systeme miteinander verbunden und schrittweise vereinheitlicht werden.

Weitere Informationen stellt das Bundesarbeitsministerium auf seiner Seite zur Umsetzung der Sozialstaatsreform bereit.

Rentner mit Grundsicherung könnten ebenfalls betroffen sein

Der Umbau ist keineswegs nur für Erwerbslose oder Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen interessant. Auch Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht und die deshalb Grundsicherung im Alter erhalten, gehören zu den betroffenen Gruppen.

Gerade für sie ist wichtig, dass die geplante Zusammenführung nicht automatisch bedeutet, dass das Sozialamt künftig verschwindet. Nach dem bisher diskutierten Modell sollen Haushalte, in denen ausschließlich nicht erwerbsfähige Personen leben, weiterhin einem eigenen Verwaltungsweg zugeordnet werden.

Auch die materiellen Ansprüche ändern sich nicht allein deshalb, weil eine Reformkommission eine neue Struktur vorgeschlagen hat. Aktuell gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des SGB XII, etwa bei der Berechnung von Einkommen, Unterkunftskosten und Bewilligungszeiträumen.

Wie unterschiedlich diese Entscheidungen ausfallen können, zeigt unter anderem ein aktueller Fall, in dem ein Sozialamt einen Grundsicherungsbescheid auf zwei Monate begrenzen durfte.

Das soziale Leistungsniveau soll nach den Empfehlungen erhalten bleiben

Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat insgesamt 26 Empfehlungen vorgelegt. Dabei wurde ausdrücklich erklärt, dass die Verwaltungsreform nicht dazu dienen soll, das soziale Sicherungsniveau allein durch eine neue Behördenstruktur abzusenken.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer späteren gesetzlichen Umsetzung jede Berechnung unverändert bleiben wird. Werden Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherung neu miteinander verzahnt, müssen zwangsläufig auch Einkommensgrenzen, Freibeträge und Anrechnungsregeln aufeinander abgestimmt werden.

Genau an diesem Punkt wird das endgültige Konzept besonders wichtig. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Haushalte finanziell profitieren, für wen sich lediglich das Verfahren vereinfacht und wo möglicherweise neue Abgrenzungsprobleme entstehen.

Ein neues System könnte auch Leistungslücken verhindern

Für Betroffene kann ein Wechsel zwischen Leistungssystemen bislang riskant sein. Endet beispielsweise ein Anspruch auf Wohngeld, während ein Antrag auf Grundsicherung noch nicht abschließend bearbeitet wurde, kann vorübergehend Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlen.

Ähnliche Schwierigkeiten können auftreten, wenn sich Erwerbsfähigkeit, Einkommen oder Haushaltszusammensetzung ändern. Ein stärker verbundenes System könnte solche Übergänge vereinfachen, wenn Informationen und Anträge behördenübergreifend weiterverwendet werden.

Ob dies tatsächlich gelingt, wird jedoch davon abhängen, wie die gesetzlichen Übergänge ausgestaltet werden. Eine gemeinsame Internetplattform allein beseitigt unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen noch nicht.

Das Konzept im Herbst 2026 ist noch kein neues Gesetz

Für Leistungsbeziehende ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Das angekündigte Konzept für Herbst 2026 ändert zunächst noch keinen bestehenden Sozialhilfe-, Wohngeld- oder Grundsicherungsanspruch. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen und Bundestag sowie gegebenenfalls Bundesrat zugestimmt haben, können neue Vorschriften verbindlich werden.

Parallel arbeitet das Bundesarbeitsministerium bereits an gesetzlichen Vereinfachungen im Sozialrecht. Nach der bisherigen Planung soll dieses Gesetzgebungsverfahren im Sommer 2027 abgeschlossen werden.

Für die umfassende Zusammenführung der Leistungen wurde bislang kein verbindlicher Starttermin genannt. Wegen der notwendigen Änderungen bei Gesetzen, IT-Systemen, Zuständigkeiten und Finanzierung dürfte eine vollständige Umstellung deshalb nicht kurzfristig erfolgen.

Betroffene sollten Anträge weiterhin nach geltendem Recht stellen

Wer derzeit Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag benötigt, sollte nicht auf die Reform warten. Ansprüche müssen weiterhin nach den gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.

Auch laufende Bescheide verlieren nicht deshalb ihre Wirkung, weil Bund, Länder und Kommunen über ein neues System beraten. Für Betroffene gelten zunächst die darin genannten Bewilligungszeiträume und gesetzlichen Mitwirkungspflichten.

Das gilt insbesondere für Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Wie sich die Höhe dieser Leistungen entwickelt, hängt weiterhin von den bestehenden SGB-XII-Regeln und der Entwicklung der Regelbedarfe ab; dazu lesen Sie auch Sozialhilfe: Jetzt entscheidet sich, wie hoch der neue Regelsatz wird.

Warum der Herbst 2026 für Sozialleistungsbezieher wichtig wird

Mit dem angekündigten Konzept wird erstmals genauer sichtbar werden, wie aus den bisherigen Empfehlungen ein tatsächlich umsetzbares Leistungssystem werden soll. Besonders interessant sind dabei die künftige Zuständigkeit von Jobcentern und Sozialämtern sowie die Frage, was mit Wohngeldstellen und Familienkassen geschieht.

Ebenso wichtig wird sein, ob lediglich Verwaltungswege zusammengeführt werden oder ob auch die Berechnung der verschiedenen Leistungen stärker vereinheitlicht wird. Davon hängt ab, ob die Reform für Leistungsbeziehende vor allem weniger Papierarbeit oder auch finanzielle Veränderungen bringt.

Fest steht bereits jetzt: Die Bundesregierung verfolgt keinen kleinen Umbau einzelner Formulare. Die bisherige Trennung mehrerer steuerfinanzierter Sozialleistungen soll grundsätzlich neu geordnet werden.

Häufige Fragen zum geplanten Umbau von Sozialhilfe und Grundsicherung 1. Wird die Sozialhilfe abgeschafft?

Nein. Nach dem bisherigen Stand geht es nicht um die vollständige Abschaffung sämtlicher Leistungen nach dem SGB XII, sondern um die Neuordnung bestimmter steuerfinanzierter Leistungen. Besonders betroffen wären die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

2. Welche Leistungen sollen zusammengeführt werden?

Diskutiert wird ein einheitlicheres System für Leistungen nach dem SGB II, die existenzsichernden Leistungen des dritten und vierten Kapitels des SGB XII sowie Wohngeld und Kinderzuschlag. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch nicht fest.

3. Werden Jobcenter und Sozialämter abgeschafft?

Nach den bisher bekannten Vorschlägen nicht. Vielmehr könnten Jobcenter künftig überwiegend für Haushalte mit erwerbsfähigen Personen zuständig sein, während Sozialämter Haushalte betreuen, in denen ausschließlich nicht erwerbsfähige Menschen leben.

4. Wann soll die Reform kommen?

Ein Konzept für das einheitliche Sozialleistungssystem soll bis Herbst 2026 vorliegen. Einen verbindlichen Termin für die vollständige gesetzliche Einführung des neuen Systems gibt es bislang nicht.

5. Muss ich wegen der geplanten Reform jetzt einen neuen Antrag stellen?

Nein. Die Reformpläne verändern bestehende Ansprüche und Bewilligungsbescheide zunächst nicht. Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag müssen weiterhin nach dem derzeit geltenden Recht beantragt werden.

6. Könnten sich durch die Reform auch die ausgezahlten Beträge ändern?

Das ist möglich, aber derzeit noch offen. Wenn mehrere Leistungen miteinander verbunden werden, müssen unter anderem Einkommensanrechnung, Freibeträge und Übergänge neu aufeinander abgestimmt werden, sodass erst das konkrete Gesetz zeigen wird, wer finanziell besser oder möglicherweise schlechter gestellt wird.

Der Beitrag Sozialhilfe soll komplett umgebaut werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Sulaiman Ahmed and PCR continue their discussion of the difficulties of coming to grasp with the real situation in the world.

Sulaiman Ahmed and PCR continue their discussion of the difficulties of coming to grasp with the real situation in the […]
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Sozialhilfe: Sozialamt zahlt 4.000 Euro für eine Bestattung nicht – Urteil

Eine Frau übernimmt aus Freundschaft die Bestattung ihrer verstorbenen Freundin. Sie besaß eine Vorsorgevollmacht, schlug das Erbe wegen Überschuldung aus und beauftragte auf eigene Initiative ein Bestattungsunternehmen.

Die Rechnung: rund 4.000 Euro. Das Sozialamt lehnte die Erstattung ab. Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Amt recht – mit einer Begründung, die in solchen Fällen regelmäßig greift und die man kennen sollte, bevor man einen Bestattungsvertrag unterzeichnet.

Der Anspruch nach § 74 SGB XII und wer ihn hat

Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten, soweit den Bestattungspflichtigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Der entscheidende Begriff ist dabei die Bestattungspflicht. Nicht jeder, der eine Bestattung organisiert oder bezahlt, ist im Rechtssinne verpflichtet – und nur wer es ist, kann den Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen.

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – klargestellt, aus welchen Rechtsgründen sich eine solche Verpflichtung ergeben kann.

Sie kann auf einer vertraglichen Kostenverpflichtung gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.

Diese Aufzählung ist abschließend gemeint. Wer außerhalb dieser Konstellationen handelt, handelt freiwillig – und trägt die Kosten selbst.

Was im Fall der Klägerin nicht ausreichte

Die Klägerin hatte eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin besessen. Das erzeugt im Innenverhältnis zur Verstorbenen Handlungsbefugnisse, aber keine Kostenpflicht gegenüber Dritten. Die Vollmacht berechtigt zur Handlung; sie verpflichtet nicht zur Finanzierung.

Das Erbe hatte die Klägerin ausgeschlagen – eine nachvollziehbare Entscheidung angesichts der Überschuldung. Damit entfiel aber auch die Erbenstellung als mögliche Anspruchsgrundlage nach § 1968 BGB. Wer das Erbe ausschlägt, ist kein Erbe mehr. Die Konsequenz folgt daraus zwingend.

Den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen schloss die Klägerin auf eigene Initiative und aus eigener Entscheidung. Das Sozialgericht Frankfurt hat das unmissverständlich bewertet: Eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen begründet keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts.

Wer einen solchen Vertrag freiwillig eingeht, ist zivilrechtlich gebunden – aber nicht im sozialhilferechtlichen Sinne „verpflichtet”. Der Vertrag entsteht durch Privatautonomie, nicht durch gesetzliche Pflicht. Und genau auf diese gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht kommt es nach § 74 SGB XII an.

Eine sittliche Verpflichtung aus Freundschaft gilt sozialhilferechtlich ebenfalls nicht. Das klingt hart – ist aber die konsequente Fortschreibung eines engen gesetzlichen Rahmens, den die Rechtsprechung einheitlich so auslegt.

Warum der Kreis der Anspruchsberechtigten eng ist – und bleibt

In der Praxis erlebe ich immer wieder, dass Betroffene den Anspruch nach § 74 SGB XII für weiter halten, als er ist. Wer die Bestattung organisiert, geht oft davon aus, dass das Sozialamt die Kosten übernimmt, wenn die eigene finanzielle Lage das nicht erlaubt. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann.

§ 74 SGB XII schützt keine humanitäre Geste. Er schützt denjenigen, der rechtlich nicht anders kann – weil er kraft Gesetzes oder öffentlichen Rechts zur Bestattung verpflichtet ist und die Kosten dafür nicht aufbringen kann.

Wer diese Pflicht nicht trifft, hat keinen Anspruch, auch wenn er das Ergebnis – die Bestattung – herbeigeführt hat. Das Sozialamt sieht das naturgemäß genauso.

Das Sozialgericht Frankfurt hat in diesem Verfahren ausdrücklich Verständnis für die Lage der Klägerin geäußert. Es hat ihr gleichwohl keinen Anspruch zugesprochen. Das zeigt, dass die Rechtslage hier keine Ausnahmen kennt, die auf persönliche Motive oder Umstände Rücksicht nehmen.

Was zu beachten ist, bevor man handelt

Wer eine Bestattung für einen anderen Menschen übernimmt und dabei auf Kostenerstattung durch das Sozialamt hofft, muss sich vor der Auftragserteilung fragen, ob eine der anerkannten Verpflichtungsgrundlagen vorliegt. Liegt keine vor, scheidet § 74 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus – unabhängig davon, wie eng die persönliche Verbindung zur verstorbenen Person war.

Wer als Erbe in Betracht kommt, aber die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen möchte, verliert damit zugleich eine der tragfähigen Anspruchsgrundlagen. Diese Konsequenz sollte bewusst einkalkuliert werden. Das ist keine rechtliche Falle, sondern die logische Folge einer zivilrechtlichen Entscheidung.

Liegt tatsächlich eine Verpflichtung vor und übersteigen die Bestattungskosten die eigenen Mittel, sollte der Antrag nach § 74 SGB XII rechtzeitig beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden – möglichst vor Auftragserteilung, mindestens aber unmittelbar danach.

Wer erst nach Bezahlung der Rechnung klagt, steht rechtlich nicht schlechter, kann aber auf praktische Hürden stoßen.

Fazit

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit dem Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – keine neue Rechtslage geschaffen. Es hat eine bestehende, in der Rechtsprechung gefestigte Linie bestätigt: Eine aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB XII.

Auch der privatrechtliche Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ändert daran nichts. Die Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts muss aus dem Gesetz kommen – nicht aus Freundschaft und nicht aus einem Auftrag, den man selbst erteilt hat.

Wer das nicht weiß und trotzdem handelt, bleibt auf den Kosten sitzen. Das ist die nüchterne Konsequenz.

Anmerkung des Verfassers

Dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gefasst wird, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.

Die Kammer hatte insoweit großes Verständnis dafür, dass dieses Ergebnis für die Klägerin, die aus Freundschaft zu der verstorbenen Frau gehandelt hat, nur schwer hinnehmbar ist.

Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und Verträge geschlossen. Hierfür trägt letztlich die Klägerin auch selbst die Verantwortung.

Wann kann sich eine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergeben?

Sie kann auf vertraglichen Kostenverpflichtungen gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1 und 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.

Quellen

Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt zahlt 4.000 Euro für eine Bestattung nicht – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Zu viel Miete gezahlt: Neues Urteil erleichtert Rückforderung von Tausenden Euro

Wer deutlich zu viel Miete zahlt, kann Geld zurückfordern. Ein neues rechtskräftiges Urteil aus Berlin verbessert jetzt die Chancen von Mietern – und könnte Rückforderungen von mehreren Tausend Euro erleichtern. (330 OWi 506/25, keine schriftliche Volltextveröffentlichung).

Im entschiedenen Fall bekam der Mieter bereits 3.000 Euro zurück, und zugleich wurde seine Miete deutlich gesenkt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte außerdem ein Bußgeld gegen die Vermieterin.

Entscheidend ist die Begründung: Das Gericht bestätigte eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und sah das Ausnutzen des knappen Berliner Wohnungsangebots als gegeben an. An diesem Nachweis scheiterten bisher viele Verfahren.

Wann Mieter Geld zurückfordern können

§ 5 WiStG greift, wenn ein Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine Miete verlangt, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Wird ein derart überhöhter Mietpreis festgestellt, kann eine Gericht zu viel die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete anordnen.

Wer über Monate oder Jahre deutlich zu viel gezahlt hat, sollte deshalb nicht nur die laufende Miete prüfen. Es kann auch um längst gezahlte Beträge gehen, und damit um mehrere Tausend Euro.

Neues Urteil trifft die entscheidende Schwachstelle

Der Berliner Fall betraf eine 47 Quadratmeter große Wohnung in Kreuzberg. Der Vermieter verlangte  1.065 Euro Nettokaltmiete.

Im Verlauf des Verfahrens sank die Miete auf 740 Euro zuzüglich 100 Euro Möblierungszuschlag. Der Mieter erhielt außerdem 3.000 Euro. Das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld von 1.000 Euro.

Die wesentliche Weichenstellung für Mieter ist jedoch die Begründung der Richter. Diese sahen es als gegeben an, dass die Vermieterin das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt hatte.

Der Mieter musste die eigene Zwangslage durch den Wohnungsmangel nicht pointiert nachweisen.

Genau daran scheiterten Mieter bisher

Mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete reichen für § 5 WiStG nicht aus. Zusätzlich muss der Vermieter die Wohnungsknappheit ausgenutzt haben. Das Amtsgericht Tiergarten rückt eine angespannte Marktlage klar in den Fokus. Damit könnte sich § 5 WiStG gerade in Großstädten leichter durchsetzen lassen.

Checkliste: Wann kommt Mietpreisüberhöhung in Betracht? Voraussetzung Das sollten Sie prüfen Mehr als 20 Prozent zu hoch Die Miete liegt mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete Wohnungsknappheit Vergleichbare Wohnungen sind nur schwer verfügbar Knappheit wird ausgenutzt Die hohe Miete hängt mit dem geringen Angebot zusammen Überhöhte Miete wird verlangt Erfasst werden Fordern, Sich-versprechen-Lassen und Annehmen Vorsatz oder Leichtfertigkeit Auch leichtfertiges Verhalten kann genügen

Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

20 Prozent allein reichen trotzdem nicht

Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Zusätzlich muss ein geringes Angebot bestanden haben und vom Vermieter ausgenutzt worden sein. Eine hohe Miete allein reicht für § 5 WiStG deshalb nicht.

Mietpreisbremse ist etwas anderes

Bei der Mietpreisbremse kann bei Wiedervermietungen grundsätzlich bereits eine Miete von mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig sein, sofern keine Ausnahme greift.

§ 5 WiStG setzt dagegen mehr als 20 Prozent voraus und verlangt zusätzlich das Ausnutzen eines geringen Angebots. Noch strenger ist der strafrechtliche Mietwucher nach § 291 StGB.

Berliner Mieter können den Verdacht online melden

Seit Juli 2026 können Berliner Mieter eine mögliche Mietpreisüberhöhung online beim zuständigen Bezirksamt anzeigen. Prüfen Sie vorher anhand des Berliner Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt Ihre Nettokaltmiete mehr als 20 Prozent darüber, kann eine Anzeige sinnvoll sein.

Hilfreich sind Mietvertrag, Mieterhöhungsschreiben sowie Angaben zu Wohnungsgröße, Ausstattung und Miethöhe.

Diese Beweise sollten Sie sichern

Bewahren Sie Absagen, Wohnungsanzeigen, Nachrichten an Vermieter und Nachweise über Besichtigungen auf. Auch nach dem neuen Urteil können solche Unterlagen wichtig sein, wenn genauer geprüft wird, welche Wohnalternativen Ihnen damals offenstanden.

Was Sie jetzt tun sollten

Liegt Ihre Nettokaltmiete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, prüfen Sie nicht nur eine Senkung der aktuellen Miete, sondern auch eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

In Berlin können Sie den Verdacht zusätzlich beim Bezirksamt melden. Gerade bei jahrelang überhöhter Miete kann es um mehrere Tausend Euro gehen.

FAQ: Mehr Rechte bei überhöhten Mieten Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja. Wird eine Mietpreisüberhöhung festgestellt, kann eine Rückzahlung in Betracht kommen. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Reichen mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete?

Nein. Zusätzlich muss der Vermieter das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt haben. Gerade hier stärkt das neue Urteil die Position von Mietern.

Gilt das Urteil bundesweit?

Andere Gerichte sind an die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten nicht gebunden. Sie kann aber gerade in angespannten Wohnungsmärkten ein wichtiges Argument liefern.

Quellen

Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 06.08.2026 – 330 OWi 506/25
Berliner Mieterverein, „Gericht zur Zwangslage auf dem Wohnungsmarkt“, Stand 01.09.2026
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2004 – VIII ZR 190/03
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin, „Online-Anzeige von Mietpreisüberhöhungen jetzt über das ServicePortal Berlin möglich“, 03.07.2026
Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 5 Mietpreisüberhöhung

Der Beitrag Zu viel Miete gezahlt: Neues Urteil erleichtert Rückforderung von Tausenden Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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