Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Schwedische Außenministerin: Friedensprozess muss demokratisch weitergehen
Die Entwicklungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sind im schwedischen Parlament zum Thema geworden. Außenministerin Maria Malmer Stenergard begrüßte die nach der Auflösungsentscheidung der PKK eingeleiteten Schritte und erklärte, der Prozess müsse auf friedlichem und demokratischem Wege fortgeführt werden. In der Debatte wurden zugleich die anhaltenden Demokratiedefizite in der Türkei thematisiert.
Ausgangspunkt der parlamentarischen Aussprache waren Fragen der sozialdemokratischen Abgeordneten Carina Ödebrink zur politischen Entwicklung in der Türkei. Sie verwies auf den zunehmenden Druck auf Opposition, freie Medien und Zivilgesellschaft sowie auf Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit. Ödebrink kritisierte insbesondere, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europarats weiterhin nicht nachkomme. Sie fragte die Regierung, welche Initiativen Schweden innerhalb der Europäischen Union und des Europarats ergreife, um auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards zu drängen. Zudem wollte sie wissen, ob sich Schweden für ein stärker koordiniertes Vorgehen der EU zur Unterstützung demokratischer Zivilgesellschaft, freier Medien und von Menschenrechtsverteidiger:innen einsetzen werde.
Kasirga: Frieden muss demokratische Reformen ermöglichen
Der Abgeordnete Kadir Kasirga, ebenfalls von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Schwedens, stellte die Debatte in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess zur Lösung der kurdischen Frage. Die Türkei befinde sich an einem historischen Wendepunkt, erklärte er. Über Jahrzehnte seien kurdische Identität, Sprache und politische Rechte verleugnet worden; der mehr als 40 Jahre andauernde bewaffnete Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK habe Zehntausende Menschen das Leben gekostet. Der gegenwärtige Prozess eröffne nun eine bedeutende Hoffnung auf ein Ende des bewaffneten Konflikts. Schweden müsse diese Entwicklung unterstützen. Frieden dürfe sich jedoch nicht darauf beschränken, dass die Waffen schweigen. Nach Ansicht Kasirgas müssen auch die kurdische Identität und Sprache sowie politische Rechte rechtlich abgesichert werden. Eine entscheidende Frage sei, ob der Friedensprozess den Weg für demokratische Reformen öffne und Menschen künftig ihre Identität frei ausdrücken und sich ohne Angst politisch organisieren könnten.
Der kurdischstämmige Politiker machte zugleich auf einen grundlegenden Widerspruch aufmerksam: Während sich in der Türkei eine historische Hoffnung auf Frieden entwickelt habe, seien gleichzeitig demokratische Rechte weiter eingeschränkt worden. Oppositionelle Politiker:innen würden ihrer Freiheit beraubt, Journalist:innen und Menschenrechtsverteidiger:innen inhaftiert. Als Zeichen für einen tatsächlichen politischen Neubeginn müsse die Türkei europäische Menschenrechtsstandards und einschlägige Urteile des EGMR umsetzen. Kasirga forderte zudem die Freilassung von Selahattin Demirtaş, Figen Yüksekdağ und Ekrem Imamoğlu. Den notwendigen Wandel fasste der Abgeordnete mit den Worten zusammen: „Vom Konflikt zum Frieden, von der Verleugnung zur Anerkennung, von der Unterdrückung zur Demokratie.“ Diese Schritte müssten gemeinsam erfolgen. Von der schwedischen Regierung wollte Kasirga wissen, ob sie den Friedensprozess zugleich als Chance für eine Demokratisierung der Türkei begreife.
Stenergard: Unabhängige Justiz ist Grundvoraussetzung
Außenministerin Maria Malmer Stenergard erklärte, die schwedische Regierung verfolge die innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei aufmerksam und nehme insbesondere die Freiheitsentziehung von Oppositionellen sehr ernst. „Die Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention, einschließlich der Meinungsfreiheit, der Demokratie und der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, ist von entscheidender Bedeutung“, sagte Stenergard. Dies sei zugleich eine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
Bürger:innen müssten darauf vertrauen können, dass Gerichte ihre Entscheidungen unabhängig und unparteiisch träfen und sich dabei weder von politischen Interessen noch von Druck leiten ließen. „Eine starke und unabhängige Justiz ist ein Grundpfeiler von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie und zugleich eine grundlegende Voraussetzung für eine EU-Mitgliedschaft“, erklärte die Außenministerin. Deshalb sei es wichtig, dass Schweden und die EU gegenüber Ankara deutlich auf die Verpflichtungen hinwiesen, die sich aus dem Status der Türkei als EU-Beitrittskandidat, Mitglied des Europarats und Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Die Justiz dürfe nicht als Instrument eingesetzt werden, um oppositionelle oder regierungskritische Stimmen einzuschränken.
Schweden will Prozess weiter aufmerksam verfolgen
Stenergard ging anschließend ausdrücklich auf die Entwicklungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ein. Die Auflösung der PKK und die Aufnahme eines politischen Dialogs der kurdischen Befreiungsbewegung mit dem türkischen Staat bezeichnete sie als positive Entwicklung. „Dass die Auflösung angekündigt wurde und ein Dialog aufgenommen worden ist, ist natürlich sehr positiv. Aber dieser Prozess muss fortgesetzt werden“, sagte die schwedische Außenministerin. Dabei komme es entscheidend auf den weiteren Verlauf an: „Er muss selbstverständlich auf friedlichem und demokratischem Wege fortgeführt werden.“ Schweden verfolge die Entwicklung aufmerksam, erklärte Stenergard weiter. Die Regierung werde in den Bereichen, in denen sie Einfluss nehmen könne, daran arbeiten, zu einem positiven Verlauf des Prozesses beizutragen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52410 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-diaspora-ist-zu-einem-aktiven-politischen-subjekt-geworden-das-internationales-recht-mitpragt-52285 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52433 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52427
Grundsicherung im Alter: Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe
Eine niedrige ausländische Altersrente reicht nicht aus, um einem EU-Bürger Grundsicherung oder Sozialhilfe mit der Begründung zu verweigern, er sei gerade zum Leistungsbezug nach Deutschland gekommen. Entscheidend ist, welches Motiv den Umzug tatsächlich geprägt hat. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 24. Juli 2025, Az. B 8 SO 6/24 R).
Tschechische Rentnerin zog zu ihrer Tochter nach DeutschlandDie 1956 geborene Klägerin ist tschechische Staatsangehörige. Sie zog im Oktober 2017 nach Deutschland und nahm eine eigene Wohnung in der Nähe ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihres Enkels. Aus Tschechien erhielt sie eine Altersrente von umgerechnet rund 330 Euro monatlich. Im Verfahren trug sie außerdem vor, seit Oktober 2017 als Haushaltshilfe etwa 150 Euro im Monat verdient zu haben.
Der zuständige Landkreis lehnte Sozialhilfe ab. Die Begründung: Der Frau habe bereits vor dem Umzug klar sein müssen, dass ihre kleine tschechische Rente nicht für den Lebensunterhalt in Deutschland reichen würde. Daraus folgerte der Sozialhilfeträger, dass der Bezug von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise gewesen sei.
Auch Sozialgericht und Landessozialgericht folgten zunächst dieser Sicht. Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts jedoch auf und verwies den Fall zurück.
Wer zum Sozialhilfebezug einreist, kann von Leistungen ausgeschlossen sein§ 23 Abs. 3 SGB XII enthält Leistungsausschlüsse für bestimmte Ausländer. Dazu gehört grundsätzlich auch der Fall, dass jemand nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Dieser Ausschluss darf nach dem BSG aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine Person bei der Einreise wusste, dass ihre eigenen Einkünfte zum Leben wahrscheinlich nicht ausreichen werden.
Zwischen dem Wissen um eine mögliche Hilfebedürftigkeit und dem eigentlichen Einreisemotiv besteht ein entscheidender Unterschied.
BSG: Erwarteter Sozialhilfebezug genügt nichtGenau hier sah das BSG den Fehler der Vorinstanz. Das Landessozialgericht hatte aus der niedrigen Rente und der absehbaren Hilfebedürftigkeit zu weitreichende Schlüsse gezogen.
Dass nach dem Umzug wahrscheinlich Sozialhilfe benötigt wird, bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass jemand gerade deshalb nach Deutschland eingereist ist. Vielmehr muss geklärt werden, ob der Sozialhilfebezug für den Entschluss zur Einreise tatsächlich prägend war.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein anderes Motiv genannt: Sie wollte im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben. Mit diesem familiären Beweggrund hatte sich das Landessozialgericht nach Auffassung des BSG nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Bestätigt sich dieser Sachverhalt, hielt das BSG es sogar für wenig naheliegend, den möglichen Bezug von Sozialhilfe als prägendes Einreisemotiv anzusehen.
Nähe zur Familie kann entscheidend seinDas Urteil ist deshalb für ältere EU-Bürger wichtig, die zu ihren Kindern oder anderen engen Angehörigen nach Deutschland ziehen und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus einer ausländischen Rente bestreiten können.
Eine geringe Rente ist zwar ein Umstand, der bei der Prüfung eine Rolle spielen kann. Sie beweist aber für sich genommen keine Einreise zum Sozialhilfebezug. Die tatsächlichen Gründe für den Umzug müssen berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder EU-Rentner nach einem Umzug zu Angehörigen automatisch Anspruch auf Grundsicherung hat. Das BSG hat der Klägerin die begehrten Leistungen nicht unmittelbar zugesprochen.
Auch der Arbeitnehmerstatus kann den Fall verändernDas Landessozialgericht muss nach der Zurückverweisung weitere Fragen klären. Dazu gehört insbesondere, ob die von der Klägerin angegebene Tätigkeit als Haushaltshilfe dazu führte, dass sie unionsrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen war.
Das wäre erheblich. Nach dem BSG könnte ihr dann das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zugutekommen. Ein Leistungsausschluss wegen einer angeblichen Einreise zum Sozialhilfebezug wäre in dieser Konstellation nicht entscheidend.
Außerdem muss geprüft werden, welche Bedeutung der Bezug der tschechischen Altersrente für die Abgrenzung zwischen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hatte. Auch hierzu fehlten der Vorinstanz ausreichende Feststellungen.
Grundsicherung wurde nur für einen Teil des Zeitraums verlangtDer Rechtsstreit betraf einen längeren Zeitraum. Für März 2018 bis Juni 2022 verlangte die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Von Juli bis Dezember 2022 ging es dagegen um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Seit Januar 2023 erhielt sie nach einem Umzug bereits Grundsicherung von einem anderen Träger. Deshalb beschränkte sie den Rechtsstreit auf die Zeit bis Ende 2022.
Das BSG konnte aufgrund der fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht endgültig entscheiden, ob und für welche Monate tatsächlich ein Anspruch bestand.
Was das Urteil für ältere EU-Bürger bedeutetDie zentrale Aussage ist dennoch deutlich: Sozialämter dürfen einen Leistungsausschluss nicht schematisch damit begründen, dass ein älterer EU-Bürger mit einer niedrigen Rente nach Deutschland gezogen ist und vorhersehen konnte, ergänzende Sozialleistungen zu benötigen.
Familiäre Gründe können dabei erhebliches Gewicht haben. Ebenso können eine Beschäftigung und das Aufenthaltsrecht für den Leistungsanspruch entscheidend werden.
Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, nur wegen der Sozialleistungen nach Deutschland gezogen zu sein, sollte deshalb darauf achten, dass die tatsächlichen Gründe für den Umzug nachvollziehbar dargelegt und von der Behörde berücksichtigt werden.
BSG hob die ablehnende Entscheidung aufDas Bundessozialgericht hob das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts auf. Dieses muss den Sachverhalt erneut prüfen und insbesondere klären, ob tatsächlich ein Leistungsausschluss bestand.
Die Rentnerin hat damit noch keinen endgültigen Anspruch auf Grundsicherung zugesprochen bekommen. Das BSG hat aber deutlich gemacht, dass eine niedrige Rente und die absehbare Hilfebedürftigkeit allein nicht genügen, um eine Einreise zum Bezug von Sozialhilfe anzunehmen.
FAQ zur Grundsicherung für EU-Rentner Bekommt ein EU-Rentner mit kleiner Auslandsrente automatisch Grundsicherung?Nein. Ein Anspruch hängt unter anderem vom Aufenthaltsrecht, möglichen Leistungsausschlüssen, Einkommen und Vermögen sowie den weiteren Voraussetzungen des SGB XII ab.
Darf das Sozialamt Grundsicherung ablehnen, weil schon vor dem Umzug klar war, dass die Rente nicht reicht?Allein deshalb nicht. Nach dem BSG muss geprüft werden, ob der Bezug von Sozialhilfe tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise war. Das bloße Wissen um eine mögliche spätere Hilfebedürftigkeit reicht nicht.
Spielt der Umzug zu Kindern oder anderen Angehörigen eine Rolle?Ja. Ein familiäres Motiv muss in die Prüfung einbezogen werden. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin angegeben, im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben zu wollen. Diesen Grund hatte die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2025, Az. B 8 SO 6/24 R. (BSG Bundesgerichtshof)
§ 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländer und Leistungsausschlüsse. (Gesetze im Internet)
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Grundsicherung: Falsche Meldung – Rückforderung kann die ganze Familie treffen
Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 62a SGB II für rechtswidrig gezahlte Leistungen in Anspruch nehmen. Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit soll das nicht nur bei unterlassenen oder fingierten Meldungen gelten, sondern auch bei unrichtigen, verspäteten oder unvollständigen Meldungen zur Sozialversicherung.
Erfasst sein können auch Zahlungen an den Partner und an Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Voraussetzung ist jedoch immer, dass gerade der Meldeverstoß zu einer rechtswidrigen Zahlung geführt hat.
Wichtig ist: Die Haftung des Arbeitgebers befreit Leistungsbeziehende nicht automatisch von einer Rückforderung. Das Jobcenter prüft beide Seiten in getrennten Verfahren.
Was hat sich seit dem 1. Juli 2026 geändert?Die neue Vorschrift steht in § 62a SGB II. Sie schafft einen eigenen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch gegen Arbeitgeber und ergänzt die schon bestehenden Regeln über Aufhebung und Erstattung gegenüber Leistungsbeziehenden.
Der Gesetzestext nennt die nicht gemeldete Beschäftigung und die Meldung einer Beschäftigung, die tatsächlich gar nicht ausgeübt wird oder werden soll. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 62a SGB II legen die Vorschrift weiter aus und beziehen auch unrichtige, verspätete und unvollständige Meldungen ein.
Auch die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 21/3541 auf Seite 75 spricht von nicht oder nicht vollständig gemeldeten Beschäftigungen. Die Weisung zeigt, wie die BA die neue Vorschrift in ihrer Verwaltungspraxis auslegt; Sozialgerichte sind an diese Auslegung nicht gebunden.
Die Meldepflichten ergeben sich aus § 28a SGB IV. Nach der BA-Weisung kommen eine unterlassene oder verspätete Meldung, unzutreffende Angaben zu Art, Umfang oder Entlohnung und eine Scheinbeschäftigung in Betracht.
§ 62a SGB II erfasst sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und geringfügige Jobs. Nach Auffassung der BA sind weder die Kenntnis des Arbeitgebers vom SGB-II-Bezug noch Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich.
Wann muss der Arbeitgeber tatsächlich zahlen?Eine fehlerhafte Meldung führt nicht automatisch zu einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Das Jobcenter muss feststellen, dass SGB-II-Leistungen rechtswidrig gezahlt wurden und dass die fehlerhafte Meldung diese Überzahlung verursacht hat.
Wäre der Leistungsanspruch trotz einer richtigen Meldung unverändert geblieben, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Einkommen nach Anwendung der in § 11b SGB II geregelten Freibeträge für Erwerbseinkommen die Leistung nicht vermindert.
Für die Berechnung ermittelt das Jobcenter zunächst das tatsächliche Einkommen im jeweiligen Leistungsmonat. Anschließend vergleicht es den Anspruch bei richtiger Meldung mit der tatsächlich ausgezahlten Leistung; nur die Differenz ist ersatzfähig.
Auch der Zeitraum muss nachvollziehbar begrenzt werden. In einem Beispiel der BA beginnt eine nicht gemeldete Beschäftigung im August, der Datenabgleich hätte sie im September aufgedeckt und eine Anpassung wäre ab Oktober möglich gewesen – ersatzfähig sind dort deshalb nur die Überzahlungen ab Oktober.
Die Vorschrift greift außerdem bei bestimmten Erstattungen nach einer zunächst vorläufigen Bewilligung. Auch dann müssen Meldeverstoß, Überzahlung und ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen sein.
Warum die gesamte Bedarfsgemeinschaft betroffen sein kannDas Einkommen eines Mitglieds kann die einzelnen Ansprüche mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft verändern. Die Folgen beschränken sich deshalb nicht auf die beschäftigte Person.
Der Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber umfasst nach der BA-Weisung auch rechtswidrige Leistungen an Partner und Kinder, soweit die falsche Meldung dafür ursächlich war. Hinzukommen können Geldleistungen, in Geld umzurechnende Sachleistungen oder Gutscheine sowie die vom Jobcenter getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein einzelnes Familienmitglied pauschal alle Zahlungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zurückzahlen muss. In Bescheiden muss erkennbar sein, welcher Betrag für welche Person und welchen Monat aufgehoben und verlangt wird.
Wer muss die Überzahlung erstatten? Arbeitgeber Leistungsbeziehende Person Der Ersatzanspruch folgt aus § 62a SGB II. Die Erstattung folgt nach Aufhebung oder Rücknahme des Bescheids aus § 50 SGB X. Der Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldung muss die Überzahlung verursacht haben. Das Jobcenter muss die Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X für die betroffene Person prüfen. Nach der BA-Weisung sind Kenntnis vom Leistungsbezug und ein Schuldvorwurf nicht erforderlich. Ob Wissen, Verschulden oder Vertrauensschutz bedeutsam sind, hängt von der Rechtsgrundlage und dem Ablauf des Einzelfalls ab. Erfasst werden können alle durch den Meldefehler zu viel gezahlten Beträge an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft samt Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Forderung muss der jeweiligen Person, dem Zeitraum und der Höhe nach nachvollziehbar zugeordnet sein.Ob Leistungsbeziehende erstatten müssen, richtet sich weiterhin nach den Vorschriften des SGB X. War ein Bewilligungsbescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht; ändert sich die Lage erst später durch Arbeitsaufnahme oder Einkommen, wird regelmäßig § 48 SGB X geprüft. Erst nach einer wirksamen Rücknahme oder Aufhebung kann das Jobcenter den Betrag nach § 50 SGB X zurückverlangen.
Leistungsbeziehende sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Sozialversicherungsmeldung ihres Arbeitgebers zugleich als Mitteilung an das Jobcenter genügt. Nach § 60 SGB I müssen sie Arbeitsaufnahme, Entgelt und spätere leistungsrelevante Änderungen unverzüglich selbst mitteilen und sollten den Zugang dokumentieren.
Auch eine rechtzeitige eigene Mitteilung verhindert nicht in jedem Fall eine Erstattung, wenn Einkommen den Anspruch rückwirkend mindert. Sie kann aber für die Prüfung von Zeiträumen, Kenntnis, grober Fahrlässigkeit und weiteren Folgen sehr wichtig sein.
Soweit sowohl der Arbeitgeber nach § 62a SGB II als auch eine leistungsbeziehende Person nach § 50 SGB X für denselben Betrag einstehen müssen, haften beide als Gesamtschuldner. Nach der BA-Weisung sollen die Forderungen in getrennten Verfahren verfolgt werden. Ein bereits beglichener Forderungsteil darf nicht ein zweites Mal vereinnahmt werden.
Der Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber kann sogar bestehen bleiben, wenn eine Rücknahme gegenüber der leistungsbeziehenden Person wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Die BA nennt hierfür ausdrücklich die Jahresfrist nach § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X.
Einen möglichen Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem müssen beide außerhalb des Jobcenter-Verfahrens zivilrechtlich klären.
Welche Bescheide Betroffene genau prüfen solltenLeistungsbeziehende sollten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren, weil das Jobcenter zugleich den Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Zu prüfen sind Rechtsgrundlage, betroffene Monate, berücksichtigtes Einkommen, Freibeträge, Aufteilung auf die Mitglieder und die genaue Berechnung.
Hilfreich ist ein Abgleich mit Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Arbeitsvertrag, eigener Veränderungsmitteilung und dem Nachweis über deren Eingang. Weitere typische Fehler erklärt der Beitrag „Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte zuerst prüfen“.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Form, Frist und Begründung enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“; nach Ablauf der Frist kann je nach Lage ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Vater in einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft nimmt im August 2026 einen Minijob auf und teilt die Arbeitsaufnahme dem Jobcenter nicht mit. Auch der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung erst Monate später. Nach Abzug der Freibeträge errechnet das Jobcenter ein anrechenbares Einkommen von 300 Euro im Monat; bei einer korrekten Arbeitgebermeldung hätte ein Datenabgleich im September eine Anpassung ab Oktober ermöglicht.
Von August bis Dezember wurden insgesamt 1.500 Euro zu viel gezahlt. Dem Arbeitgeber lassen sich nach der zeitlichen Begrenzung im BA-Beispiel jedoch nur die 900 Euro für Oktober bis Dezember zurechnen. Gegenüber den einzelnen Familienmitgliedern muss das Jobcenter unabhängig davon prüfen, für welche Monate und in welcher Höhe eine Erstattung zulässig ist.
Fragen und Antworten zur falschen Arbeitgebermeldung Muss der Arbeitgeber vom Leistungsbezug gewusst haben?Nach der BA-Weisung ist diese Kenntnis nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob ein Verstoß gegen die Meldepflicht eine rechtswidrige Zahlung nach dem SGB II verursacht hat.
Führt jede verspätete Meldung zu einer Haftung?Nein. Ohne Überzahlung oder ohne ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldefehler und Überzahlung besteht kein Ersatzanspruch nach § 62a SGB II.
Kann das Jobcenter Leistungen für Partner und Kinder einbeziehen?Ja, soweit deren Ansprüche wegen des nicht berücksichtigten Einkommens zu hoch waren. Eine Forderung darf aber nur die tatsächlich betroffenen Beträge und Zeiträume umfassen.
Müssen Leistungsbeziehende trotz des Arbeitgeberfehlers zurückzahlen?Das ist möglich, aber nicht allein wegen des Arbeitgeberfehlers. Das Jobcenter muss den Bewilligungsbescheid wirksam aufheben oder zurücknehmen und die Erstattung gegenüber der jeweiligen Person rechtmäßig festsetzen.
Darf das Jobcenter das Geld vom Arbeitgeber und von Leistungsbeziehenden verlangen?Es darf beide Verfahren führen und Arbeitgeber sowie erstattungspflichtige Personen in Anspruch nehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bereits beglichener Forderungsteil darf nicht ein zweites Mal vereinnahmt werden.
Kann nur der Arbeitgeber haften?Ja. Ist eine Rücknahme gegenüber Leistungsbeziehenden etwa wegen Ablaufs der gesetzlichen Jahresfrist nicht mehr möglich, kann der eigenständige Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber trotzdem bestehen.
Was sollten Betroffene nach einem Rückforderungsbescheid tun?Sie sollten sofort die Rechtsbehelfsfrist, die Berechnung und die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedern prüfen. Lohnunterlagen und Nachweise über eigene Mitteilungen an das Jobcenter sollten zusammen mit einem möglichen Widerspruch eingereicht werden.
Der Beitrag Grundsicherung: Falsche Meldung – Rückforderung kann die ganze Familie treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kein anständiger Deutscher…
Den obigen Titel habe ich aus rein medizinischer Indikation gewählt: Millionen Deutsche leiden an zu niedrigem Blutdruck. Und während es gegen Bluthochdruck ganze Wagenladungen von Arzneimitteln gibt, sind Medikamente gegen zu niedrigen Blutdruck eher rar. Da dachte ich mir, zumindest bei den Berufsdemonstranten der deutschen Antifa kann es nicht schaden, nach dem frühmorgendlichen Aufstehen um […]
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Große Sozial-Reform: Für diese Jahrgänge wird es richtig teuer
Die Sozialbeiträge steigen in Zukunft drastisch. Jüngere Jahrgänge müssen deutlich mehr zahlen für: Rente, Krankenversicherung, Pflege und Arbeitslosenversicherung.
Das zeigen Modellrechnungen des Sachverständigenrates Wirtschaft. Während der Geburtsjahrgang 1960 über seine Erwerbsphase durchschnittlich mit einem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,4 Prozent belastet ist, sind es demnach für den Jahrgang 1990 bereits 47,3 Prozent und für 2020 Geborene sogar 56,8 Prozent.
Modell Yvonne aus Weimar: Jahrgang 1990 wird deutlich stärker belastetYvonne aus Weimar ist ein (realitätsnahes) Modell dafür, was die Zahlen bedeuten können. Die 36-Jährige arbeitet als Verkäuferin und gehört zum Geburtsjahrgang 1990. Ihr Einkommen reicht für Miete, Lebensmittel und die laufenden Kosten, große finanzielle Reserven bleiben jedoch nicht.
Nach der Projektion des Sachverständigenrates liegt der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz ihres Jahrgangs während der Erwerbsphase bei 47,3 Prozent. Beim Jahrgang 1960 waren es noch 39,4 Prozent.
Yvonne zahlt diese 47,3 Prozent nicht allein. Steigen die Beitragssätze jedoch, erhöht sich auch der Arbeitnehmeranteil. Ohne entsprechend höhere Bruttolöhne bleibt ihr dadurch weniger Netto.
Beiträge werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen auf das Einkommen erhoben. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Sozialbeiträge dagegen nicht weiter. Der Sachverständigenrat weist deshalb darauf hin, dass die relative Belastung bei höheren Einkommen wieder abnimmt.
Jahrgang 2020 könnte auf 56,8 Prozent kommenNoch drastischer fällt die Projektion für heutige Kinder aus. Für den Geburtsjahrgang 2020 errechnet der Sachverständigenrat einen durchschnittlichen Gesamtbeitragssatz von 56,8 Prozent während der Erwerbsphase.
Dabei entfallen in der Modellrechnung 24,7 Prozentpunkte auf die gesetzliche Rentenversicherung, 21,8 Prozentpunkte auf die Krankenversicherung, 6,6 Prozentpunkte auf die Pflegeversicherung und 3,6 Prozentpunkte auf die Arbeitslosenversicherung.
Besonders deutlich ist die höhere Belastung in der Pflege. Für 1940 Geborene betrug der durchschnittliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung über die betrachtete Erwerbsphase lediglich 0,4 Prozent. Für 1990 Geborene werden 4,7 Prozent und für den Jahrgang 2020 bereits 6,6 Prozent ausgewiesen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die soziale Pflegeversicherung erst 1995 eingeführt wurde.
Schon bis 2040 drohen Sozialbeiträge von fast 50 ProzentDie Entwicklung betrifft zudem nicht erst Menschen, die heute noch Kinder sind. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz liegt 2026 bei 42,3 Prozent. Bei einer Fortschreibung der geltenden Rechtslage rechnet der Sachverständigenrat mit 45,4 Prozent im Jahr 2030 und 49,7 Prozent im Jahr 2040.
Hauptursache ist die Entwicklung der Bevölkerung und des Lebensalters. Immer mehr Menschen erreichen das Renten- und Pflegealter, während der Anteil der Erwerbstätigen sinkt, und diese tragen das umlagefinanzierte System. Gleichzeitig steigen insbesondere die Ausgaben der Kranken- und Pflegeversicherung.
Steigende Beiträge haben dabei eine doppelte Wirkung. Beschäftigten bleibt weniger verfügbares Einkommen, während für Arbeitgeber die Arbeitskosten steigen. Der Sachverständigenrat erwartet deshalb auch Belastungen für Konsum, Beschäftigung, Investitionen und Wirtschaftswachstum.
Die Zahlen sind eine Projektion – keine sichere VorhersageDie Werte von 47,3 oder 56,8 Prozent sind keine bereits beschlossenen Beitragssätze. Es handelt sich um langfristige Modellrechnungen unter bestimmten Annahmen zur demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Fortführung des geltenden Rechts.
Auch lässt sich aus höheren Beiträgen allein nicht ableiten, dass jüngere Generationen insgesamt zwingend schlechter gestellt sein werden. Der Sachverständigenrat weist selbst darauf hin, dass für einen vollständigen Generationenvergleich auch die später erhaltenen Leistungen der Sozialversicherungen berücksichtigt werden müssten.
Die Berechnungen zeigen aber deutlich, wie groß der Finanzierungsdruck werden kann, wenn keine grundlegenden Änderungen erfolgen.
Ökonomen fordern Reformen statt immer höherer BeiträgeDer Sachverständigenrat schlägt deshalb vor, sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmeseite der Sozialversicherungen zu verändern. Diskutiert werden unter anderem längere Erwerbsphasen, eine höhere Erwerbsbeteiligung, Änderungen bei Minijobs sowie eine stärkere Steuerfinanzierung von Leistungen, die gesamtgesellschaftliche Aufgaben erfüllen.
Gerade der letzte Punkt ist sozialpolitisch bedeutsam. Leistungen, die nicht unmittelbar durch Versicherungsbeiträge gedeckt sind, sollen nach Auffassung des Sachverständigenrates vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, wenn sie gesamtgesellschaftlichen Zwecken dienen. Dadurch könnten Beitragszahler entlastet werden.
Große Rentenreform soll noch 2026 kommenAuch politisch sind erhebliche Veränderungen vorgesehen. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss erklärte Anfang Juli, diese umfassend und zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem erklärten Ziel bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Zu den Vorschlägen gehören eine spätere Anpassung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung, die Abschaffung der abschlagsfreien Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte, die Einbeziehung von Minijobs in die Rentenversicherung und der Aufbau einer verpflichtenden kapitalgedeckten Rentenkomponente.
Noch sind diese Vorschläge jedoch nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.
Für Yvonne aus Weimar und Millionen andere Beschäftigte ist deshalb entscheidend, wie die Politik den steigenden Finanzbedarf verteilt. Werden die Systeme überwiegend durch höhere Sozialbeiträge stabilisiert, trifft das vor allem Arbeitseinkommen.
Werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben stärker aus Steuern finanziert oder Ausgaben anders organisiert, könnte der Anstieg der Beiträge begrenzt werden.
FAQ zu den steigenden Sozialbeiträgen Müssen Beschäftigte bald 56,8 Prozent ihres Lohnes abgeben?Nein. Die 56,8 Prozent sind eine Modellrechnung für den gesamten Sozialversicherungsbeitragssatz des Jahrgangs 2020 über dessen Erwerbsphase. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge weitgehend.
Welcher Jahrgang wird besonders belastet?Die Belastung steigt in der Projektion mit jüngeren Jahrgängen deutlich. Für 1960 Geborene werden 39,4 Prozent, für 1990 Geborene 47,3 Prozent und für 2020 Geborene 56,8 Prozent ausgewiesen.
Sind diese Beitragssätze bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um langfristige Projektionen bei Fortschreibung der geltenden Rechtslage. Reformen können die tatsächliche Entwicklung verändern.
QuellenSachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Frühjahrsgutachten 2026, insbesondere Kapitel „Sozialversicherungen unter Reformdruck“ und die Projektionen zur Belastung verschiedener Geburtsjahrgänge. (Sachverständigenrat Wirtschaft)
Sachverständigenrat Wirtschaft: „Reformdruck in den Sozialversicherungen: Ausgabenanstieg dämpfen, Beitragssätze stabilisieren“, Mai 2026. (Sachverständigenrat Wirtschaft)
Bundesregierung: „33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“, Informationen zum Bericht der Alterssicherungskommission und zum geplanten weiteren Gesetzgebungsverfahren, Juli 2026. (Bundesregierung)
Der Beitrag Große Sozial-Reform: Für diese Jahrgänge wird es richtig teuer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zentralbanken setzen trotz Zusammenbruchs grüner Phantasien weiterhin auf Klimaregulierung.
Am vergangenen Wochenende, als Waldbrände Teile Südeuropas weiterhin verwüsteten, warnte Frank Elderson vom Direktorium der Europäischen Zentralbank in einem Artikel im Guardian , dass die „Klima- und Naturkrisen“ nun eine direkte Bedrohung für die „zentrale Finanzstabilität“ und sogar die „zentrale Preisstabilität“ darstellten. Die Zerstörung von Ökosystemleistungen sei keine „weltfremde Umweltschutzaktion“, sondern „zentrale ökonomische Frage“. Die EZB, fügte er hinzu, vertiefe bereits ihre Überprüfung der Engagements von Banken in Bezug auf naturbezogene Risiken; weitere Analysen würden im Laufe des Jahres erwartet.
Dieselbe Institution, die nur zehn Tage zuvor stillschweigend ihren „Klimafaktor“ im „Sicherheitenrahmen des Eurosystems“ auf nichtfinanzielle Unternehmenskredite ausgeweitet hatte. Frühestens ab Ende 2027 werden Kredite an Unternehmen, die als „Übergangsschocks durch den Klimawandel “ ausgesetzt gelten, mit einem zusätzlichen Abschlag von bis zu 5 % belegt. Die Entscheidung vom Juli und Eldersons Rhetorik vom August passen zusammen: Die EZB instrumentalisiert weiterhin die Klimapolitik (und nun auch die Naturpolitik), obwohl sich die empirische, politische und marktwirtschaftliche Lage entscheidend zuungunsten der Klimaalarmisten verschiebt.
Von Waldbränden bis hin zu Wertverlusten bei Sicherheiten
https://greencentralbanking.com/2026/07/27/ecb-expands-climate-factor/
Wie Green Central Banking berichtete , wird der Klimafaktor – der bereits seit Mitte 2025 auf nichtfinanzielle Unternehmensanleihen angewendet wird – nun auch auf Kreditforderungen ausgeweitet, was eine erhebliche Ausweitung seines Strafcharakters bedeutet.
Die EZB stellt dies als bloßes Risikomanagement gegen Schocks durch politische Änderungen, technologische Entwicklungen, verändertes Konsumverhalten, Rechtsstreitigkeiten oder makroökonomische Anpassungen dar. In Wirklichkeit handelt es sich um grüne Industriepolitik unter anderem Namen: die systematische Erhöhung der Kapitalkosten für CO₂-intensive Aktivitäten unter dem Deckmantel des Schutzes der Zentralbankbilanz.
Die Bank von England hat parallel gehandelt. Im Juni schloss sie Anleihen von Kohlebergbauunternehmen von der Förderfähigkeit aus und kündigte Abschläge für Sektoren an, die vom [politisch und ideologisch gewünschtem] Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind. Beide Institutionen behaupten, lediglich finanzielle Risiken zu adressieren und nicht Kapital zu lenken. Dies ist eine Spitzfindigkeit. Wenn eine Zentralbank umstrittene Klimaszenarien in die Bewertung der Vermögenswerte einbezieht, die Banken zur Liquiditätssicherung verpfänden müssen, verliert sie ihre Rolle als neutraler Kreditgeber letzter Instanz und wird zum Akteur der Klimaindustrie . Zudem bürdet sie einem Privatsektor, der in den meisten westlichen Ländern bereits durch hohe Regulierungskosten belastet ist, zusätzliche Compliance-Kosten auf.
Die Zentralbank als Klimaschutzbeauftragte
Ich habe bereits ausführlich ( hier und hier ) über die fatale Kombination aus Inkompetenz und Übergriffigkeit geschrieben, die entsteht, wenn Zentralbanken sich ESG-Kriterien zuwenden. Mark Carney, der gefeierte „ Starbanker “, verkörperte diesen Trend als Gouverneur der Bank of England und später als UN-Sondergesandter. Er drängte Zentralbanken dazu, zu ESG-Aufseher zu werden und berief sich dabei auf Adam Smiths Theorie der ethischen Gefühle, um die Übertragung seiner moralischen Überzeugungen auf die Kapitalmärkte zu rechtfertigen. Das Network for Greening the Financial System (NGFS), die Glasgow Financial Alliance for Net Zero (GFANZ) und die Net Zero Banking Alliance (NZBA) entstanden allesamt aus dieser Denkweise und Carneys Bemühungen. Institutionen, deren eng gefasstes Mandat in der Preis- und Wechselkursstabilität durch Zinssätze und Liquidität besteht, wurden in das Geschäft der globalen Rettung hineingezogen.
Auch wenn es dem „normalen Menschenverstand“ zuwider läuft – hier die Beschreibung des eigenen Sendungsbewusstseins bei Green Finance
Warum sollten sich Zentralbanken auf grüne Finanzierung konzentrieren?
Den Zentralbanken kommt eine Schlüsselrolle bei den globalen Bemühungen zur Erreichung der Netto-Null-Ziele und zur Abwendung der Klimakrise zu.
Mit den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Instrumenten können Zentralbanken die Geldpolitik und die Kapitalanforderungen anpassen, um Investitionen weg von fossilen Brennstoffen und anderen kohlenstoffintensiven Industrien zu lenken und stattdessen eine Zukunft aufzubauen, die auf grünen Finanzen basiert.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind eindeutig: Um eine katastrophale Klimakrise zu verhindern, müssen die globalen Treibhausgasemissionen innerhalb weniger Jahre gestoppt werden. Im Pariser Abkommen haben sich die Staaten auf das Ziel geeinigt, die globale Erwärmung deutlich unter 2 °C, vorzugsweise auf 1,5 °C, zu begrenzen. Der Weltklimarat (IPCC), die Internationale Energiebehörde (IEA) und das Netzwerk für ein grüneres Finanzsystem (Network for Greening the Financial System) haben Wege für die notwendigen Emissionsreduktionen aufgezeigt, um dieses Ziel zu erreichen.
Der Klimawandel fällt in den Aufgabenbereich der Zentralbanken.
Die einzigartige Macht und der Einfluss von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden verleihen ihnen eine besondere Verantwortung, die Welt auf diesem Weg zu begleiten. Entgegen anderslautenden Behauptungen fällt die Bewältigung der Klimakrise in den Aufgabenbereich der Zentralbanken, da die langfristige Klimastabilität unerlässlich für die finanzielle, wirtschaftliche und soziale Stabilität ist.
Der Klimawandel bietet auch eine notwendige Gelegenheit, die dualen oder hierarchischen Mandate der Zentralbanken zu unterstützen, sei es das Beschäftigungsmandat der Federal Reserve, das Wirtschaftswachstumsmandat der Chinesischen Volksbank oder das Mandat der Europäischen Zentralbank zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der EU.
Laut IEA erfordert das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 einen drastischen Rückgang der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen . Dies bedeutet, dass keine neuen Öl- und Gasfelder, Kohlebergwerke oder deren Erweiterungen benötigt werden. Folglich müssen Investitionen in neue Projekte zur Nutzung fossiler Brennstoffe noch in diesem Jahr eingestellt werden, wenn die globalen Temperaturziele erreicht werden sollen. Dadurch sind solche Projekte extrem anfällig für Fehlinvestitionen.
Gleichzeitig müssen die Investitionen im Zusammenhang mit der Energiewende bis 2030 jährlich um 4 Billionen US-Dollar steigen, wodurch saubere Energie zu einer deutlich intelligenteren Wahl für das mittelfristige Portfoliowachstum wird. ….
https://greencentralbanking.com/central-banks-green-finance/
Der Boden unter den Füßen schwankt, doch der Glaube bleibt bestehen.
Die Diskrepanz ist gravierend. Zwar existiert das NGFS noch, ist aber stark geschwächt. Die US-Notenbank Federal Reserve , die FDIC (Federal Deposit Insurance Corporation), das OCC (Office of the Comptroller of the Currency), das Finanzministerium und die FHFA (Federal Housing Finance Agency) zogen sich Anfang bis Mitte 2025 zurück und begründeten dies mit einer Ausweitung ihrer Aufgaben über die gesetzlichen Mandate hinaus. Die GFANZ ist heute stark geschwächt und restrukturiert, aber nicht vollständig zusammengebrochen. Im Januar 2025 gab sie die Verpflichtung zu Netto-Null-Emissionen über Branchenallianzen auf, öffnete die Beteiligung auf weitere Branchen und konzentrierte sich auf die Kapitalmobilisierung, insbesondere in Schwellenländern. Die NZBA ist vollständig zusammengebrochen. Nach einem Massenaustritt großer US-amerikanischer, kanadischer, europäischer und anderer Banken stimmten die verbleibenden Mitglieder im Oktober 2025 für die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit .
Trotz der verstärkten Bemühungen der EZB schrumpft der private ESG-Komplex, der das intellektuelle und finanzielle Gerüst für „grüne Finanzen“ darstellte. Globale nachhaltige Fonds verzeichneten 2025 Nettoabflüsse von rund 84 Milliarden US-Dollar – das erste Jahr mit einem Gesamtrückfluss seit Beginn der systematischen Erfassung durch Morningstar. US-amerikanische nachhaltige Fonds mussten das dritte Jahr in Folge Abflüsse hinnehmen. Aktuellere Daten des Investment Company Institute zeigen, dass Fonds, die nach ESG-Kriterien investieren, allein im Juni 2026 Nettoabflüsse von 1,45 Milliarden US-Dollar verzeichneten.
Das ESG-Label ist in weiten Teilen des amerikanischen Marktes als politisch-toxisch verpönt; Fonds werden schneller geschlossen als neu aufgelegt; Vermögenswerte unter diesem Label stagnieren oder sinken aufgrund regulatorischer Kontrollen und einer im Vergleich zu konventionellen Fonds schwächeren Performance. Was einst als unaufhaltsamer Vormarsch des „ Stakeholder-Kapitalismus “ vermarktet wurde, hat sich angesichts höherer Zinsen, der Realitäten im Energiesektor und des politischen Widerstands in den konservativen US-Bundesstaaten als anfällig erwiesen. Am kritischsten ist wohl die Befürchtung, dass ESG-Fondsmanager wegen Verletzung ihrer treuhänderischen Pflichten gegenüber den Begünstigten rechtlich belangt werden könnten.
Dieser Rückzug des privaten Marktes fällt mit einem breiteren Positionswechsel im Lager der Klimaaktivisten zusammen – einem Wandel, den die EZB, Brüssel und ihre grünen Verbündeten offenbar bewusst ignorieren. Im April 2026 zog das internationale Komitee, das für die Szenarien des Siebten Sachstandsberichts des IPCC zuständig ist, die Extremszenarien, darunter RCP8.5 und seine SSP-Äquivalente, offiziell zurück. Roger Pielke Jr. und andere hatten jahrelang dokumentiert, dass RCP8.5 – welches von Aktivisten, Medien und sogar einigen Zentralbank-Stresstests lange als „Business as usual“ betrachtet wurde – auf unplausiblen Annahmen zu Kohleverbrauch, Bevölkerungswachstum und technologischer Stagnation beruhte.
Die Szenario-Entwickler des IPCC selbst haben es nun als „unplausibel“ bezeichnet. Die extremen Erwärmungsszenarien, die Billionen an Investitionen in grüne Technologien, Strafmaßnahmen und die gesamte Architektur des Europäischen Green Deals rechtfertigten, wurden stillschweigend zurückgenommen. Die drohende Apokalypse ist abgewendet; was bleibt, ist ein weitaus weniger alarmierendes Spektrum an möglichen Ergebnissen, das den wirtschaftlichen Selbstschaden, den die europäische Industrie und die Haushalte derzeit erleiden, in keiner Weise rechtfertigt.
Gleichzeitig hat die zweite Trump-Administration eine anhaltende Gegenoffensive gegen die globalistische Klimaagenda an mehreren Fronten gestartet. Finanzminister Scott Bessent hat die Weltbank und den IWF besonders effektiv in ihre Schranken gewiesen. Er kritisierte öffentlich deren Ausweitung auf Klima-, Gleichstellungs- und Sozialfragen und forderte sie auf, sich wieder auf ihre Kernaufgaben: Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität zu konzentrieren. Unter dem anhaltenden Druck der USA als größtem Anteilseigner gab die Weltbank ihr Ziel, 45 % ihrer Kredite in klimabezogene Projekte zu lenken, formell auf . Die Institution wird nun dazu angehalten, bezahlbare und zuverlässige Energie – einschließlich fossiler Brennstoffe – zu finanzieren, anstatt willkürliche grüne Quoten zu verfolgen, die die Entscheidungsfindung verzerren und Ressourcen von Gesundheit, Bildung und grundlegender Infrastruktur in Entwicklungsländern abziehen. Der IWF integriert seine Abteilungen für Klima und Gleichstellung in seine konventionellen makrofinanziellen Tätigkeiten.
Hierbei handelt es sich nicht um geringfügige bürokratische Anpassungen; sie stellen eine entschiedene Ablehnung der Idee dar, dass multilaterale Entwicklungsfinanzierung dazu dient, die westliche Netto-Null-Orthodoxie dem globalen Süden aufzuzwingen.
Sogar Zentralbanken gehorchen den Gesetzen der Physik und Ökonomie.
Trotz dieser tiefgreifenden Veränderungen – dem wissenschaftlichen Rückzug von Extremszenarien, der politischen Ablehnung in den USA, der Kapitalflucht aus ESG-Kriterien und den zunehmenden Beweisen für wirtschaftliche Schäden durch die Dekarbonisierung – hält die EZB an ihrem Kurs fest. Christine Lagardes EZB behandelt, ähnlich wie die Bank of England, das „Klimawandelrisiko“ weiterhin als Naturgewalt, die defensive, präventive Finanzmaßnahmen der Expertenklasse erfordert, anstatt es als das weitgehend politisch bedingte Phänomen zu begreifen – das es in Wirklichkeit ist und von der Expertenklasse selbst herbeigeführt wird.
Das „Übergangsrisiko“ ist keine physische oder technologische Unvermeidlichkeit, entgegen Al Gores apokalyptischen Vorhersagen vor 20 Jahren. Es ist das Risiko, das von Regierungen geschaffen wird, die durch Regulierungen, CO₂-Bepreisung und Subventionsprogramme, die auf den bereits überholten Szenarien des IPCC basieren, drohen, Vermögenswerte wertlos werden zu lassen . Zentralbanken, die diese Bedrohungen durch Abschläge auf Sicherheiten verstärken, managen kein Risiko – sie erzeugen es.
Die tieferliegende Problematik ist institutioneller Natur. Sobald Zentralbanken der Meinung sind, dass ihr Aufgabenbereich die Steuerung des Energiemixes und die Bewertung von „Ökosystemleistungen“ umfasst, fehlt ein kohärentes Abgrenzungsprinzip. Naturbezogene Risiken, Biodiversität, soziale Gerechtigkeit und jede weitere progressive Priorität können als „finanzielle Risiken“ dargestellt werden, die ihre [der Zentralbanken] aufsichtsrechtlichen Eingriffe erfordern. Preis- und Währungsstabilität treten in den Hintergrund; die demokratische Rechenschaftspflicht dem Souverän gegenüber, wird geschwächt. Zentralbanken werden zu den finanziellen Vollstreckern der grünen Agenda.
Europäische Haushalte leiden bereits unter den Folgen hoher Energiekosten, dem Druck der Deindustrialisierung und dem Wettbewerbsnachteil gegenüber den USA und Asien, wo reichlich Energie nach wie vor strategische Priorität hat. Die stärkere Einbeziehung von Klima- (und Natur-) Faktoren in die Finanzierungsstruktur wird diese Trends verstärken, indem sie die Kapitalkosten für genau jene Sektoren erhöht, die den Kontinent weiterhin mit Energie versorgen und den Wohlstand erhalten.
Der Klimaindustrie-Komplex zeigt bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit. Fünfzig Jahre gescheiterter Klimaprognosen spielen keine Rolle. Profiteure in den Schaltstellen überspielen das Scheitern aufeinanderfolgender Klimakonferenzen, die keinerlei nennenswerte Emissionsreduktionen erreichen konnten. Sie überstehen die wirtschaftlichen Kosten des europäischen Klimaexperiments, selbst wenn dieses für den Durchschnittshaushalt unerträglich geworden ist. Und er scheint auch das stille Begräbnis seiner bevorzugten, von der UNO abgesegneten Extremszenarien und die Trump’sche Energiewende zu überstehen. Doch Kapital ist mobil, die Wähler sind unruhig, und die physische und wirtschaftliche Realität – der Bedarf an reichlich vorhandenen fossilen Brennstoffen, die parasitäre Unbeständigkeit erneuerbarer Energien, der immense Materialaufwand und die Kosten des Programms zur „Energiewende“ – beugt sich nicht institutionellen Anordnungen, selbst wenn Zentralbanken die treibende Kraft sind.
Die jüngsten Manöver der EZB und Eldersons begleitende Rhetorik gleichen einem verzweifelten Abwehrkampf einer grünen Elite, die zwar die sich verändernde Lage erkennt, sich aber nicht von ihrem Glauben lösen kann. Zentralbanken müssen zu ihren eigentlichen, begrenzten Aufgaben zurückgeführt werden: niedrige Inflation, Währungskonvertibilität und Finanzbedingungen, die niedrige, unternehmensfreundliche und wirtschaftswachstumsfördernde Zinsen ermöglichen.
Dieser Artikel wurde zuerst im Daily Sceptic veröffentlicht: https://dailysceptic.org/2026/08/08/central-banks-double-down-on-climate-regulation-despite-collapse-of-green-finance/
Der Beitrag Zentralbanken setzen trotz Zusammenbruchs grüner Phantasien weiterhin auf Klimaregulierung. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Wenn Gewalt und Mobbing zum Arbeitsalltag werden
Mit einer Kampagne gegen Mobbing, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz will die türkische Tourismusgewerkschaft Dev-Turizm-Iş gegen Arbeitsbedingungen vorgehen, die zunehmend normalisiert werden. In den von ihr organisierten Betrieben sollen Arbeitgeber:innen eine „Verpflichtungserklärung zur Bekämpfung von Gewalt, Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz“ unterzeichnen. Die Erklärungen werden öffentlich in den Betrieben ausgehängt. Der zur Konföderation der Revolutionären Arbeitergewerkschaften (DISK) gehörenden Gewerkschaft geht es dabei nicht erst um juristische Konsequenzen, wenn Beschäftigte bereits Übergriffe erlebt haben. Sie will Arbeitgeber zu präventiven Maßnahmen verpflichten und deren Umsetzung unter Beteiligung der Gewerkschaft kontrollieren. Salih Ince, Organisationsbeauftragter von Dev-Turizm-Iş, und die Gewerkschaftsanwältin Sıla Öztürk erläutern, warum sie neben Löhnen und tariflichen Rechten auch die Bedingungen in den Betrieben stärker zum Gegenstand gewerkschaftlicher Kämpfe machen wollen.
„Wenig Personal, immer mehr Arbeit“
Die Lohnfrage stehe angesichts der Wirtschaftskrise zwar im Mittelpunkt vieler Arbeitskämpfe, sagt Ince. In den Gesprächen mit Beschäftigten werde jedoch deutlich, wie stark sich zugleich die Arbeitsbedingungen verschlechtert hätten. „Der Lohn ist natürlich ein drängendes Problem. Aber bei unseren Besuchen in den Betrieben und Gesprächen mit den Beschäftigten wurden uns immer häufiger Probleme geschildert, die mit der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zusammenhängen. Deshalb sind wir zu dem Schluss gekommen, dass wir uns neben der Lohnfrage auch darauf konzentrieren müssen.“
Besonders im Tourismus werde mit möglichst wenig Personal gearbeitet. Die Arbeitsbelastung steige, während Beschäftigte wegen niedriger Löhne und der Angst um ihr Einkommen kaum Möglichkeiten sähen, sich gegen die Bedingungen zu wehren. „Nach außen gibt es eine sehr glänzende Fassade, dahinter aber bedeutet die Realität: wenig Personal und sehr viel Arbeit. Es gibt keine Tätigkeitsbeschreibungen mehr, jede:r muss alles machen. Den Beschäftigten wird gesagt: ‚Was euch aufgetragen wird, wird gemacht.‘“
Die Folgen seien im Arbeitsalltag unmittelbar zu sehen: „Wer in der Küche Essen zubereitet, muss mitunter auch die Toiletten reinigen oder Lasten tragen. Es wird einfach jede Arbeit übertragen.“ Zugleich würden qualifizierte Arbeitskräfte aus Kostengründen eingespart. Das habe nicht nur Folgen für die Beschäftigten und den Arbeitsschutz, sondern auch für die Qualität der angebotenen Dienstleistungen.
Bis zu 17 Stunden Arbeit in der Saison
Als weiteres Problem nennt Ince die Arbeitszeiten. Gerade im Tourismus seien sie häufig lang und kaum planbar. Beschäftigte könnten nachts angerufen werden, ohne zuvor zu wissen, wann sie am folgenden Tag arbeiten müssten. „Es gibt extrem unregelmäßige und lange Arbeitszeiten. In der Saison erreichen sie in den Tourismusregionen sogar 17 Stunden, und das ist normalisiert worden. Überstunden können mit Zustimmung der Beschäftigten geleistet werden, aber auch dafür gibt es Grenzen. An vielen Orten werden diese Grenzen überschritten.“ Hinzu komme eine Besonderheit der Branche: Beschäftigte seien nicht nur dem Druck von Vorgesetzten ausgesetzt.
„Sie sind ständig auch mit den Kund:innen konfrontiert. Sie erleben psychische, teilweise sogar körperliche Angriffe und Belästigungen durch Kund:innen. Auch das wird normalisiert.“ Gerade diese Normalisierung sieht Ince als zentrales Problem. Viele Beschäftigte betrachteten Überlastung und Übergriffe inzwischen als etwas, das sie hinnehmen müssten, um ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen nicht zu verlieren. Besonders prekär sei die Situation von migrantischen und studentischen Beschäftigten. Informelle Beschäftigung sei in der Branche weit verbreitet. Zugleich habe die Zahl der Studierenden zugenommen, die nicht mehr nur nebenbei, sondern in Vollzeit arbeiteten. „Migrantische und studentische Arbeiter:innen bilden die unterste und unsicherste Stufe des Sektors“, sagt Ince.
Wenn Arbeit krank macht
Die Folgen dieser Arbeitsbedingungen beschränken sich nach Einschätzung der Gewerkschaft nicht auf körperliche Erschöpfung. Ince verweist auch auf psychische Erkrankungen und Suizide im Zusammenhang mit der Arbeitswelt. Bei ihrer Beschäftigung mit dem Thema sei die Gewerkschaft auf das Konzept „Leiden durch Arbeit“, gestoßen. Der Begriff gehe auf Debatten in Frankreich zurück, wo nach Privatisierungen öffentlicher Unternehmen eine Reihe von Suiziden auf ihre Verbindung zu den Arbeitsbedingungen untersucht worden sei. Ince verweist in diesem Zusammenhang auf das gleichnamige Buch „Çalışma Acısı“ von Uğur Şahin Umman, das auf zahlreichen Feldbeobachtungen beruht.
Darin werde unter anderem die Geschichte eines ehemaligen politischen Gefangenen erzählt, der während der Militärdiktatur im Gefängnis von Diyarbakır (ku. Amed) schwer gefoltert worden sei und später als Lehrer Mobbing und psychischen Druck erlebt habe. Der Betroffene habe die psychischen Folgen seiner Erfahrungen im Arbeitsleben als schwerwiegender beschrieben. Den entscheidenden Unterschied habe er in der Solidarität gesehen: Im Gefängnis sei er trotz der Folter nicht allein gewesen, am Arbeitsplatz dagegen schon. „Dass jemand die Folter in einem der symbolträchtigsten Folterzentren, dem Gefängnis in Amed, mit Mobbing am Arbeitsplatz vergleicht und zu einem solchen Ergebnis kommt, hat mich sehr beeindruckt“, sagt Ince. Die Gewerkschaftsbewegung in der Türkei konzentriere sich bislang stark auf die Lohnfrage. „Aber mindestens ebenso wichtig ist dieses Leiden durch Arbeit. Menschen erleiden schwere körperliche und psychische Schäden.“
‚Wir wollen, dass Beschäftigte gar nicht erst betroffen sind‘
Genau hier setzt die neue Kampagne von Dev-Turizm-Iş an. Zwar gebe es in der Türkei verschiedene rechtliche Regelungen und Erlasse zu psychischer Belästigung am Arbeitsplatz. Nach Einschätzung der Gewerkschaft bleiben diese jedoch weitgehend auf dem Papier. „Wir wollen nicht, dass Beschäftigte erst dann ihre Rechte einfordern müssen, wenn sie bereits Gewalt oder Mobbing erfahren haben. Wir wollen, dass sie dem gar nicht erst ausgesetzt werden“, sagt Ince. „Denn ein erheblicher Teil der entstandenen Schäden lässt sich später nicht mehr rückgängig machen.“
In den gewerkschaftlich organisierten Betrieben sollen Arbeitgeber:innen deshalb Bedingungen schaffen, die Mobbing, Belästigung und Gewalt verhindern. Dazu gehört die schriftliche Selbstverpflichtung, deren Einhaltung regelmäßig und unter Beteiligung der Gewerkschaft überprüft werden soll. „Damit haben wir in den Betrieben, in denen wir organisiert sind, einen Prozess begonnen, der darauf abzielt, diese Formen von Gewalt auf null zu reduzieren.“
Keine umfassende gesetzliche Regelung
Gewerkschaftsanwältin Sıla Öztürk sieht zugleich erhebliche Lücken im türkischen Arbeitsrecht. Psychische Belästigung werde zwar in verschiedenen Rechtsnormen erwähnt, im Arbeitsgesetz selbst gebe es jedoch keine eigenständige umfassende Regelung zu Mobbing. „Für die Türkei können wir weder sagen, dass es überhaupt keine Regelungen gibt, noch dass die bestehenden ausreichend wären“, sagt Öztürk. Im Schuldrecht werde psychische und sexuelle Belästigung erwähnt und Arbeitgeber:innen würden bestimmte Pflichten auferlegt. Weitere Regelungen und Definitionen seien später hinzugekommen, erfassten das Problem jedoch nur teilweise.
Eine umfassende Regelung, die Mobbing klar definiere, Staat und Arbeitgeber:in zu Prävention und Schutz verpflichte sowie wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen schaffe, fehle weiterhin. Als wichtigen internationalen Maßstab nennt Öztürk das Übereinkommen 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Es wurde 2019 angenommen und trat 2021 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Beschäftigte umfassend vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu schützen. Die Türkei hat das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert.
„Geh zurück und erlebe das noch eine Weile“
Weil eine umfassende gesetzliche Grundlage fehlt, komme der Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Der Kassationsgerichtshof habe in verschiedenen Entscheidungen versucht, die Beweisführung für Beschäftigte zu erleichtern, erklärt Öztürk. Das reiche jedoch nicht aus. Ein wesentliches Problem liege in den Anforderungen, die gestellt würden, um psychischen Druck rechtlich als Mobbing anzuerkennen. Verlangt würden unter anderem systematisches und vorsätzliches Handeln sowie eine gewisse Dauer.
Öztürk hält gerade diesen zeitlichen Aspekt für problematisch: „Ein:e Beschäftigte:r kann innerhalb von zwei Wochen einem sehr intensiven und systematischen Druck ausgesetzt sein, dessen Folgen schwerer sind als bei einer anderen Person nach sechs Monaten.“ Die Folgen dieser Auslegung bringt sie drastisch auf den Punkt: „Der gegenwärtige Ansatz führt beinahe dazu, den Beschäftigten zu sagen: ‚Geh zurück an deinen Arbeitsplatz, erlebe das noch eine Weile, und dann schauen wir weiter.‘“ Hinzu komme die Dauer gerichtlicher Verfahren. Selbst wenn sich die Rechtsprechung zugunsten der Beschäftigten entwickle, könnten sich Verfahren einschließlich der Berufungsinstanzen über Jahre hinziehen.
Gewerkschaft, Recht und Medizin zusammenbringen
Öztürk plädiert deshalb dafür, den Kampf gegen Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz nicht auf Gerichtsverfahren zu reduzieren. Neben Gewerkschaften und Jurist:innen müssten auch Mediziner:innen einbezogen werden, um gesundheitliche Folgen zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Arbeit der Gerichtsmedizinerin und Menschenrechtlerin Şebnem Korur Fincancı bei der Dokumentation der von Beschäftigten erlittenen Schädigungen. Nötig sei ein gemeinsamer Ansatz, sagt Öztürk: „Gewerkschaft, Anwält:innen und Ärzt:innen müssen sich in einer gemeinsamen Auseinandersetzung zusammenfinden.“ Dabei gehe es nicht allein darum, einzelne Beschäftigte nach erlittenen Übergriffen zu unterstützen. Aus konkreten betrieblichen Kämpfen müssten dauerhafte Rechte entstehen: „Während durch den praktischen Kampf Verbesserungen erreicht werden, muss daraus zugleich ein öffentlich garantiertes Recht werden.“
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Rente mit Betriebsrente: Krankenkasse darf zweimal Beiträge von Rentner berechnen
Wer früher in Rente gehen möchte, kann die damit verbundenen Rentenabschläge durch eine Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen.
Wird dafür eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung verwendet, kann jedoch eine unerwartete Folge eintreten: Die Krankenkasse verlangt Beiträge auf die ausgezahlte Betriebsrente und anschließend auch auf die dadurch höhere gesetzliche Rente.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält diese Belastung bei einem freiwillig gesetzlich versicherten Rentner für zulässig. Im entschiedenen Fall durfte die Krankenkasse sowohl die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung als auch die gesetzliche Altersrente bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Das Urteil vom 26. November 2025 trägt das Aktenzeichen L 10 KR 366/24.
Endgültig entschieden ist der Streit allerdings noch nicht. Nach Angaben des Landessozialgerichts hat der Kläger Revision eingelegt, sodass sich inzwischen das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R mit dem Fall befasst.
Fast 47.000 Euro aus der Betriebsrente gingen an die RentenversicherungDer Kläger hatte über frühere Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut. Nachdem er später selbstständig tätig geworden war, war er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Im Februar 2021 erhielt er aus seiner betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung von 46.714,92 Euro. Kurz darauf zahlte er 47.148,88 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um die Abschläge auszugleichen, die bei einem vorzeitigen Bezug seiner Altersrente für langjährig Versicherte entstanden wären.
Seit März 2021 erhielt der Mann eine gesetzliche Altersrente. Durch seine Zahlung an die Rentenversicherung fiel diese höher aus, als sie ohne den Ausgleich der Abschläge ausgefallen wäre.
Wie solche freiwilligen Ausgleichszahlungen grundsätzlich funktionieren, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.
Krankenkasse setzte die Kapitalleistung für zehn Jahre anDie Krankenkasse behandelte die Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung nicht einfach als Vermögen, über das der Rentner anschließend frei verfügen konnte. Sie stufte das Geld als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ein.
Bei einer solchen Kapitalzahlung wird für die Beitragsberechnung nicht der gesamte Betrag in einem einzigen Monat berücksichtigt. Stattdessen wird die Leistung rechnerisch auf 120 Monate und damit auf zehn Jahre verteilt. Im konkreten Verfahren wurden dadurch monatlich 389,29 Euro aus der Kapitalleistung angesetzt.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich insbesondere in § 229 SGB V. Auch einmalige Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung können danach für einen Zeitraum von bis zu 120 Monaten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Der Rentner sah darin eine unzulässige DoppelbelastungDer Versicherte argumentierte, wirtschaftlich werde dasselbe Geld zweimal mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet. Schließlich habe er die Kapitalleistung nicht verbraucht oder zusätzlich angelegt, sondern praktisch vollständig an die Deutsche Rentenversicherung weitergegeben.
Dadurch stieg seine gesetzliche Altersrente. Die Krankenkasse verlangte nun einerseits Beiträge auf die rechnerisch verteilte Kapitalleistung und andererseits Beiträge auf die gesetzliche Rente einschließlich des Betrags, um den diese aufgrund der Ausgleichszahlung höher war.
Ohne die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung hätte sich der monatliche Rentenzahlbetrag nach den Feststellungen des Gerichts auf 1.504,92 Euro belaufen. Tatsächlich waren es 1.691,02 Euro, also monatlich 186,10 Euro mehr.
LSG: Kapitalleistung und gesetzliche Rente sind getrennte EinnahmenDas Landessozialgericht folgte der Argumentation des Versicherten nicht. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Krankenkasse sowohl den Zahlbetrag der Kapitalleistung als auch den Zahlbetrag der gesetzlichen Altersrente berücksichtigen.
Dabei verwies das Gericht darauf, dass beide Einnahmen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen. Die Kapitalzahlung entstand aus der betrieblichen Altersversorgung, die gesetzliche Rente dagegen aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem.
Dass der Rentner die Kapitalleistung freiwillig an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen hatte, änderte nach Ansicht des LSG nichts an deren vorheriger Einstufung als beitragspflichtige Einnahme. Eine Verfügung des Empfängers über das ausgezahlte Geld beseitigt die Beitragspflicht grundsätzlich nicht.
Warum die höhere gesetzliche Rente ebenfalls verbeitragt wirdDas Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, zumindest der durch die Sonderzahlung entstandene zusätzliche Rentenbetrag müsse beitragsfrei bleiben. Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniere nicht wie ein persönliches Sparkonto, aus dem später genau das zuvor eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt werde.
Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet vielmehr im Umlageverfahren. Die Sonderzahlung verschafft dem Versicherten höhere Rentenansprüche, sie wird aber nicht als persönlicher Kapitalstock verwahrt, aus dem anschließend die monatliche Rente bezahlt wird.
Deshalb sah das LSG keine ausreichende wirtschaftliche Identität zwischen dem früher ausgezahlten Kapital und der späteren gesetzlichen Rente. Genau diese Abgrenzung ist für Betroffene finanziell bedeutsam.
Ein allgemeines Verbot einer doppelten Verbeitragung gibt es nichtBesonders weitreichend ist ein weiterer Teil der Urteilsbegründung. Das LSG erklärte, dass im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kein allgemeiner Grundsatz existiere, nach dem Geld nur einmal zur Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden dürfe.
Das Gericht verwies dabei auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung folgt anderen Regeln als beispielsweise das Steuerrecht.
Dass Einkommen bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Sozialabgaben belastet worden ist, schützt daher nicht automatisch davor, dass eine daraus entstandene spätere Einnahme erneut beitragspflichtig ist. Genau deshalb sind die umgangssprachlich als „Doppelverbeitragung“ bezeichneten Fälle bei Betriebsrenten seit Jahren umstritten.
Mehr zu den finanziellen Auswirkungen finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Doppelte Kassenbeiträge belasten viele Rentner zusätzlich“.
Freiwillig Versicherte sind besonders betroffenFür die Einordnung des Urteils ist wichtig, dass der Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich umfassender als bei vielen Pflichtversicherten.
Das wirkt sich auch auf Betriebsrenten aus. Freiwillig versicherte Rentner können den für pflichtversicherte Betriebsrentner eingeführten Freibetrag bei der Krankenversicherung nicht beanspruchen.
Das Bundessozialgericht hat dies bereits mit Urteilen vom 5. November 2024 bestätigt. Der Ausschluss freiwillig Versicherter vom Betriebsrentenfreibetrag verstößt nach Auffassung des BSG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Wer wissen möchte, wann eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner möglich ist, findet weitere Informationen bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Pflicht oder freiwillig? Welche Krankenversicherung für Rentner gilt“.
2026 beträgt der Freibetrag 197,75 EuroFür pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner gilt 2026 bei Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro in der Krankenversicherung. Krankenversicherungsbeiträge werden bei ihnen grundsätzlich nur auf den darüberliegenden Teil der begünstigten Betriebsrente erhoben.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner gilt diese Entlastung dagegen nicht. Das kann bei einer größeren Kapitalauszahlung über die zehnjährige Verteilung erhebliche Unterschiede verursachen.
Bei der Pflegeversicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Dort gibt es keinen entsprechenden Freibetrag wie in der Krankenversicherung; stattdessen ist die gesetzliche Freigrenze zu beachten. Weitere Informationen zu den Werten für 2026 enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente: Bezugsgröße 2026 – Mehr Netto für Rentner, aber die Pflegekasse kassiert weiter“.
Welche Unterschiede bei der Krankenversicherung wichtig sind Situation Folge für die Beitragsberechnung Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung Eine Einmalzahlung kann rechnerisch auf 120 Monate verteilt und während dieses Zeitraums als monatlicher Versorgungsbezug berücksichtigt werden. Geld wird anschließend zum Ausgleich von Rentenabschlägen an die DRV gezahlt Nach dem Urteil des LSG NRW entfällt die Beitragspflicht auf die Kapitalleistung allein wegen dieser Verwendung nicht. Gesetzliche Rente steigt durch die Ausgleichszahlung Nach Ansicht des LSG darf auch der vollständige Zahlbetrag der gesetzlichen Rente für die Krankenversicherung berücksichtigt werden. Pflichtversicherung in der KVdR Für Betriebsrenten gilt 2026 in der Krankenversicherung grundsätzlich ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Der Betriebsrentenfreibetrag wird nach der Rechtsprechung des BSG nicht gewährt. Die Verwendung des Geldes ändert die Herkunft nichtFür Rentner ist das Ergebnis zunächst schwer nachvollziehbar. Wer beispielsweise 50.000 Euro aus einer Betriebsrente erhält und den Betrag sofort an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitet, verfügt danach nicht mehr über diese 50.000 Euro.
Beitragsrechtlich bleibt jedoch entscheidend, aus welcher Quelle das Geld ursprünglich zugeflossen ist. Handelt es sich um eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung, verschwindet diese Eigenschaft nach Auffassung des LSG nicht dadurch, dass der Versicherte das Geld wenige Tage später für seine gesetzliche Rente verwendet.
Die Krankenkasse betrachtet damit zuerst die Auszahlung aus der Betriebsrente. Anschließend betrachtet sie getrennt davon den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.
Die Entscheidung über die Kapitalauszahlung sollte deshalb gut durchgerechnet werdenWer eine betriebliche Altersversorgung besitzt und zugleich einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, sollte nicht nur prüfen, wie hoch der Rentenabschlag ausfällt. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die Rechnung erheblich verändern.
Vor allem bei einer Kapitalauszahlung sollte geklärt werden, welcher monatliche Betrag aus der Einmalzahlung für zehn Jahre angesetzt wird. Bei 48.000 Euro wären dies beispielsweise 400 Euro monatlich.
Danach sollte geprüft werden, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht oder ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung vorliegt. Gerade diese Unterscheidung kann wegen des Betriebsrentenfreibetrags erhebliche finanzielle Folgen haben.
Bei privat fortgeführten Verträgen kann die Situation anders aussehenEine weitere Besonderheit betrifft Betriebsrentenverträge, die nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen privat fortgeführt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein privat finanzierter Teil beitragsrechtlich anders behandelt werden als der weiterhin betriebliche Teil.
Im vom LSG NRW entschiedenen Fall half dieses Argument dem Kläger nicht. Die Versicherung war nach seinem Ausscheiden lediglich beitragsfrei gestellt worden; er war nicht selbst als Versicherungsnehmer eingetreten und hatte sie anschließend in dieser Form privat weitergeführt.
Wer einen früheren Betriebsrentenvertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selbst übernommen und privat weiterfinanziert hat, sollte deshalb die Versicherungsunterlagen prüfen lassen. Gegen-Hartz erläutert solche Fälle ausführlich im Beitrag „Krankenkasse zieht zu Unrecht Beiträge auf die Betriebsrente ein – vier Jahre Anspruch zurückholen“.
Warum das anstehende BSG-Urteil wichtig wirdDas LSG NRW hat die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen. Damit bekommt das Bundessozialgericht Gelegenheit, die Besonderheit dieser Konstruktion höchstrichterlich zu beurteilen.
Das ist deshalb wichtig, weil es nicht um die gewöhnliche Beitragspflicht einer Betriebsrente allein geht. Streitig ist vielmehr die Kombination aus einer beitragspflichtigen Kapitalzahlung, deren Verwendung als Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI und der anschließend höheren gesetzlichen Rente.
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts sollten Betroffene daher unterscheiden zwischen der derzeitigen Rechtsauffassung des LSG NRW und einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung. Das Verfahren wird beim BSG unter B 12 KR 3/26 R geführt.
Was Betroffene vor einer Sonderzahlung prüfen solltenEine Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung kann weiterhin sinnvoll sein. Sie erhöht bei einem geplanten vorzeitigen Rentenbeginn dauerhaft die gesetzliche Rente beziehungsweise verhindert die vorgesehenen Abschläge.
Die Entscheidung sollte aber nicht allein anhand des zusätzlichen monatlichen Rentenbetrags getroffen werden. Wer zur Finanzierung eine Betriebsrente oder eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung einsetzen will, sollte auch die daraus folgenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über den gesamten Zeitraum betrachten.
Ebenso wichtig ist der eigene Versicherungsstatus. Wer irrtümlich als freiwillig versichert geführt wird, obwohl die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, kann ansonsten erhebliche Nachteile haben.
Praxisbeispiel: 48.000 Euro Betriebsrente für einen abschlagsfreien RentenbeginnDer 63-jährige Peter erhält vereinfacht angenommen 48.000 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Er möchte früher in Rente gehen und überweist die gesamten 48.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, damit seine gesetzliche Altersrente ohne die sonst anfallenden Abschläge gezahlt wird.
Für die Krankenkasse entspricht die Kapitalleistung rechnerisch 400 Euro pro Monat, weil 48.000 Euro durch 120 Monate geteilt werden. Ist Peter freiwillig gesetzlich versichert, kann dieser Betrag grundsätzlich neben seiner gesetzlichen Rente in die Beitragsberechnung einfließen.
Steigt seine gesetzliche Rente durch die Sonderzahlung beispielsweise zusätzlich um 180 Euro monatlich, werden nach der Rechtsauffassung des LSG NRW auch diese 180 Euro nicht aus dem Rentenzahlbetrag herausgerechnet. Peter hat das Kapital zwar vollständig an die Rentenversicherung weitergegeben, beitragsrechtlich bleiben Betriebsrente und gesetzliche Rente jedoch zwei getrennt betrachtete Einnahmen.
Ob diese Rechtsauffassung endgültig Bestand hat, muss nun das Bundessozialgericht klären. Wer eine vergleichbare Gestaltung plant, sollte deshalb vor der Auszahlung sowohl von der Rentenversicherung als auch von der eigenen Krankenkasse konkrete Berechnungen anfordern.
Häufige Fragen und Antworten 1. Darf die Krankenkasse Beiträge auf eine Betriebsrente verlangen, wenn das Geld sofort an die Rentenversicherung geht?Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ja. Die Verwendung der ausgezahlten Kapitalleistung zum Ausgleich von Rentenabschlägen beseitigt nach Auffassung des Gerichts ihre Eigenschaft als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht.
2. Warum werden Kapitalzahlungen aus einer Betriebsrente auf 120 Monate verteilt?Das Krankenversicherungsrecht behandelt bestimmte einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung rechnerisch wie einen monatlichen Versorgungsbezug. Dafür wird ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung für höchstens 120 Monate angesetzt.
3. Wird auch die durch die Sonderzahlung erhöhte gesetzliche Rente verbeitragt?Nach dem Urteil des LSG NRW wird der vollständige Zahlbetrag der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Das Gericht lehnte es ab, den durch die Ausgleichszahlung entstandenen zusätzlichen Rentenbetrag herauszurechnen.
4. Gilt der Betriebsrentenfreibetrag auch für freiwillig versicherte Rentner?Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig gesetzlich versicherte Betriebsrentner den Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen können. Für pflichtversicherte Betriebsrentner beträgt dieser Freibetrag im Jahr 2026 dagegen 197,75 Euro monatlich.
5. Ist das Urteil zur Verwendung der Betriebsrente für Rentenabschläge bereits rechtskräftig?Nein. Das LSG Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass der Kläger Revision eingelegt hat. Das Verfahren wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R geführt.
6. Was sollten Rentner vor dem Ausgleich von Rentenabschlägen mit einer Betriebsrente tun?Betroffene sollten sich nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der erforderlichen Sonderzahlung und die daraus entstehende Rentenerhöhung berechnen lassen. Zusätzlich sollte die Krankenkasse schriftlich Auskunft geben, wie eine geplante Kapitalauszahlung behandelt wird und ob eine Pflichtversicherung in der KVdR oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht.
Erst wenn Rentensteigerung, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeinsam betrachtet werden, lässt sich beurteilen, ob die Verwendung der Betriebsrente für den Ausgleich der Rentenabschläge finanziell tatsächlich sinnvoll ist.
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Deutsche Rente nur bei 53 Prozent: In Italien und Frankreich ist das deutlich anders
Die Politik diskutiert in Deutschland über steigende Rentenbeiträge, ein höheres Rentenalter und wachsende Bundeszuschüsse. Trotzdem fällt die Absicherung im Alter im internationalen Vergleich vergleichsweise niedrig aus.
Nach Berechnungen der OECD erreicht ein Durchschnittsverdiener mit vollständiger Erwerbsbiografie in Deutschland eine Nettoersatzrate von 53,3 Prozent. Der OECD-Durchschnitt liegt bei 63,2 Prozent. Frankreich kommt auf 70 Prozent, Italien sogar auf 79 Prozent.
Noch größer ist der Abstand bei Menschen mit niedrigen Einkommen. Der Vergleich zeigt, dass Geringverdiener in Deutschland besondere Gefahr laufen, in Altersarmut zu geraten.
Was die 53 Prozent bei der deutschen Rente bedeutenDie Nettoersatzrate beschreibt, welcher Anteil des früheren Nettoeinkommens im Ruhestand durch verpflichtende Alterssicherungssysteme ersetzt wird.
Das deutsche Rentenniveau von 48 Prozent setzt allerdings eine Standardrente ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Die OECD betrachtet dagegen modellhaft das Nettoalterseinkommen eines Beschäftigten im Verhältnis zu seinem früheren Nettoverdienst.
Für Deutschland ergibt sich für einen Durchschnittsverdiener eine Nettoersatzrate von 53,3 Prozent. Im Durchschnitt der OECD-Staaten sind es 63,2 Prozent.
Die Zahl bedeutet jetzt nicht, dass jemand mit 2.500 Euro Nettolohn automatisch exakt 53,3 Prozent davon als gesetzliche Rente ausgezahlt bekommt. Es handelt sich um einen internationale Vergleich und nicht um eine individuelle Rechnung.
Frankreich erreicht 70 Prozent, Italien 79 ProzentDer Abstand zu einigen europäischen Nachbarn ist erheblich. Nach den OECD-Berechnungen erreicht Frankreich bei einem Durchschnittsverdiener eine Nettoersatzrate von 70 Prozent. Italien kommt auf 79 Prozent. Noch höhere Werte verzeichnet die OECD beispielsweise für Österreich und Spanien.
Die Höhe der Alterseinkommen hängt also nicht allein von der wirtschaftlichen Stärke eines Landes ab. Entscheidend ist auch, wie das jeweilige Rentensystem finanziert wird und welche Leistungen politisch vorgesehen sind.
Warum andere Länder höhere Renten finanzierenEin wichtiger Unterschied liegt bei den Beiträgen. In Deutschland beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte.
Andere Länder verlangen teilweise deutlich höhere Beiträge für die Alterssicherung. Arbeitgeber müssen in einigen europäischen Staaten deutlich höhere Anteile zahlen. Hinzu kommen unterschiedliche Steuerzuschüsse und ergänzende Sicherungssysteme.
Höhere Renten werden durch Beiträge, Steuern oder andere Finanzierungsquellen getragen. Deutschland hält den Beitragssatz vergleichsweise niedrig. Das begrenzt die Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, trägt aber gleichzeitig dazu bei, dass die Leistungen im internationalen Vergleich geringer ausfallen.
Wer wenig verdient, bekommt noch weniger RenteÜberdeutlich zeigt sich die Schwäche des deutschen Systems bei niedrigen Einkommen. Für Beschäftigte mit der Hälfte des Durchschnittsverdienstes weist die OECD für Deutschland eine Nettoersatzrate von 57,7 Prozent aus. Der OECD-Durchschnitt liegt dagegen bei 75,4 Prozent.
Damit fällt Deutschland ausgerechnet bei Menschen zurück, die während ihres Berufslebens besonders wenig Möglichkeiten haben, zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen.
Wer jahrzehntelang nur ein niedriges Einkommen erzielt, sammelt entsprechend wenige Entgeltpunkte. Die spätere gesetzliche Rente kann deshalb trotz langer Erwerbsbiografie niedrig bleiben.
Reicht das gesamte Einkommen im Ruhestand nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, kann ergänzend Grundsicherung im Alter notwendig werden.
Warum niedrige Löhne zu niedrigen Renten führenDas deutsche Rentensystem orientiert sich stark an den während des Berufslebens gezahlten Beiträgen. Wer ungefähr den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält für ein Beitragsjahr grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Wer nur die Hälfte verdient, erhält entsprechend ungefähr einen halben Entgeltpunkt.
Dieses Prinzip setzt sich über das gesamte Erwerbsleben fort. Niedrige Löhne führen deshalb unmittelbar zu niedrigen Rentenanwartschaften. Zwar bestehen Ausgleichsmechanismen, etwa für Kindererziehungszeiten oder durch den Grundrentenzuschlag. Eine allgemeine gesetzliche Mindestrente, die unabhängig vom früheren Einkommen einen bestimmten Betrag garantiert, gibt es jedoch nicht.
Andere Staaten gleichen niedrige Erwerbseinkommen stärker über Grund- oder Mindestrenten aus.
Andere Länder schützen kleine Einkommen stärkerIn mehreren Staaten besteht die Altersvorsorge aus einer Kombination verschiedener Sicherungssysteme. Dänemark setzt beispielsweise stärker auf eine steuerfinanzierte Grundversorgung. Auch andere Länder verbinden beitragsabhängige Renten mit Mindestsicherungselementen oder verpflichtenden Zusatzsystemen.
Dadurch wird das frühere Arbeitseinkommen nicht immer so direkt in das Alter übertragen wie in Deutschland. Das deutsche System bildet dagegen Einkommensunterschiede aus dem Berufsleben stark in den späteren Rentenansprüchen ab. Wer lange wenig verdient, erhält deshalb auch wenig im Ruhestand.
Demografischer Wandel erhöht den Druck auf die RenteGleichzeitig verschärft die Alterung der Bevölkerung das Finanzierungsproblem. Nach Angaben der OECD kamen im Jahr 2000 durchschnittlich 22 Menschen ab 65 Jahren auf 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren. Im Jahr 2025 waren es bereits 33.
Bis 2050 könnten es im OECD-Durchschnitt 52 ältere Menschen je 100 Personen im erwerbsfähigen Alter sein. In Deutschland verschärft der Renteneintritt der geburtenstarken Babyboomer-Jahrgänge diese Entwicklung zusätzlich.
Weniger Beitragszahler müssen damit die Renten einer wachsenden Zahl älterer Menschen finanzieren.
Höheres Rentenalter soll das System entlastenEine Antwort auf diese Entwicklung ist das steigende Rentenalter. In Deutschland wird die Regelaltersgrenze bereits schrittweise angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie nach geltendem Recht bei 67 Jahren.
Wer länger arbeitet, zahlt länger Beiträge und bezieht seine Rente im Durchschnitt für einen kürzeren Zeitraum. Aus finanzieller Sicht kann eine höhere Altersgrenze die Rentenversicherung deshalb entlasten.
Allerdings trifft diese Strategie nicht alle Beschäftigten gleichermaßen. Wer jahrzehntelang körperlich schwere Arbeit geleistet hat, kann häufig nicht ohne Weiteres bis 67 oder darüber hinaus arbeiten. Beschäftigte in Pflege, Handwerk, Logistik oder Reinigung sind von einem höheren Rentenalter deshalb oft stärker betroffen als Menschen in weniger belastenden Berufen.
Betriebsrenten können die gesetzliche Rente ergänzenEin weiterer Ansatz ist der Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge. Zusätzliche Leistungen über den Arbeitgeber können dazu beitragen, die Lücke zwischen Erwerbseinkommen und gesetzlicher Rente zu verkleinern.
Nicht jeder Beschäftigte verfügt aber über eine Betriebsrente. Gerade Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen haben zudem weniger finanziellen Spielraum, um Teile ihres Lohns zusätzlich für das Alter zurückzulegen.
Eine stärkere betriebliche Altersvorsorge kann die gesetzliche Rente deshalb ergänzen, ersetzt aber nicht die Frage, wie ausreichend hohe gesetzliche Renten finanziert werden sollen.
Höhere Renten sind eine Frage der FinanzierungDer OECD-Vergleich zeigt, dass eine Nettoersatzrate von rund 53 Prozent keine zwangsläufige Folge der Bevölkerungsentwicklung und des steigenden Lebensalters ist. Vergleichbare europäische Länder erreichen deutlich höhere Werte. Dafür erheben diese jedoch teilweise höhere Beiträge, nehmen Arbeitgeber stärker in die Verantwortung oder setzen mehr Steuermittel ein.
Gerade bei Geringverdienern zeigt der internationale Vergleich erhebliche Lücken hierzulande. Während Deutschland bei niedrigen Einkommen auf 57,7 Prozent kommt, liegt der OECD-Durchschnitt bei 75,4 Prozent.
FAQ zur deutschen Rente im OECD-Vergleich Bedeutet die Nettoersatzrate von 53,3 Prozent, dass jeder Rentner nur gut die Hälfte seines Nettogehalts erhält?Nein. Die 53,3 Prozent sind eine OECD-Modellrechnung für einen Durchschnittsverdiener mit vollständiger Erwerbsbiografie. Die persönliche Rentenhöhe hängt unter anderem vom individuellen Verdienst, den Versicherungszeiten und weiteren Rentenansprüchen ab.
Warum zahlen Frankreich und Italien im Vergleich höhere Renten?In mehreren Ländern liegen die Beiträge höher, Arbeitgeber werden stärker beteiligt oder der Staat bringt mehr Steuermittel ein. Teilweise spielen außerdem zusätzliche verpflichtende Alterssicherungssysteme eine größere Rolle.
Warum sind Geringverdiener in Deutschland besonders betroffen?Wer dauerhaft wenig verdient, sammelt weniger Entgeltpunkte. Dadurch bleibt die spätere Rente trotz langer Beschäftigungszeiten häufig niedrig.
QuellenOECD: Pensions at a Glance 2025, internationale Vergleichsdaten zu Nettoersatzraten, Altersstruktur und Rentensystemen.
Deutsche Rentenversicherung: Angaben zum Beitragssatz, zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Entgeltpunktesystem.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Angaben zur Regelaltersgrenze und zur schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters.
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