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Diese Schulden werden trotz erfolgreicher Privatinsolvenz nicht erlassen

Die Privatinsolvenz soll überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Entscheidend dafür ist die Restschuldbefreiung. Sie führt allerdings nicht dazu, dass jede alte Forderung rechtlich vollständig erlischt.

Von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderungen werden vielmehr zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen: Die Forderung besteht rechtlich weiter, kann gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.

Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben.

Für die meisten Verfahren beträgt die Abtretungsfrist heute drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Privatinsolvenz: Nach 3 Jahren ohne Schulden“.

Doch es gibt wichtige Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO geregelt. Bestimmte Schulden bleiben trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen und können anschließend weiterhin durchgesetzt werden.

Diese Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst

Im Kern nennt § 302 InsO drei Gruppen:

Forderung Wirkung der Restschuldbefreiung Vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat Bleiben bei ordnungsgemäßer qualifizierter Anmeldung grundsätzlich bestehen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen Bleiben bestehen Bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten Bleiben bestehen

Entscheidend ist jedoch der jeweilige Einzelfall. Gerade bei den Forderungen der ersten Gruppe reicht es nicht aus, dass der Anspruch materiell möglicherweise auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruht. Der Gläubiger muss zusätzlich bestimmte insolvenzrechtliche Anforderungen erfüllen.

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Das kann beispielsweise Schadensersatz wegen vorsätzlich verursachter Vermögens- oder Personenschäden betreffen. Fahrlässiges Verhalten genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Für Gläubiger gilt dabei eine wichtige formelle Voraussetzung: Es reicht nicht, lediglich den Geldbetrag als normale Insolvenzforderung anzumelden.

Nach § 174 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Auffassung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine strenge Grenze gezogen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (IX ZR 53/18) entschied der BGH, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, wenn der besondere Rechtsgrund nicht spätestens bis zum Schlusstermin wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist.

Das gilt auch, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Für Schuldner kann diese Formalie entscheidend sein: Eine Forderung kann materiell durchaus auf vorsätzlichem Verhalten beruhen und dennoch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn der Gläubiger die erforderliche qualifizierte Anmeldung versäumt.

Unterhaltsschulden bleiben nicht automatisch bestehen

Auch bei Unterhaltsschulden ist eine Differenzierung notwendig.

Nicht jeder offene Unterhalt ist automatisch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. § 302 InsO erfasst rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass Unterhaltsrückstände bestehen. Hinzukommen muss eine vorsätzliche Pflichtverletzung.

War der Unterhaltspflichtige beispielsweise objektiv nicht leistungsfähig, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche pflichtwidrige Nichtzahlung ableiten.

Auch der Unterhaltsgläubiger muss den besonderen Rechtsgrund nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden und die maßgeblichen Tatsachen angeben.

Fehlt eine wirksame qualifizierte Anmeldung, kann auch eine entsprechende Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Steuerschulden werden grundsätzlich erlassen – aber nicht immer

Ein weitverbreiteter Irrtum lautet, Steuerschulden könnten grundsätzlich nicht durch eine Privatinsolvenz beseitigt werden.

Das stimmt nicht.

Gewöhnliche Steuerschulden sind grundsätzlich Insolvenzforderungen und können deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Eine entscheidende Ausnahme besteht aber, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerschuldverhältnis rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt worden ist.

Dazu gehören insbesondere Fälle der Steuerhinterziehung.

Auch hier verlangt § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich eine entsprechende Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO.

Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch steuerliche Nebenleistungen vom Ausschluss der Restschuldbefreiung erfasst werden können. Es kommt also nicht zwingend nur auf den Steuerbetrag an, der unmittelbar Gegenstand des Strafurteils oder Strafbefehls war.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass der Hinweis auf den Zusammenhang mit einer Steuerstraftat bei einer bereits angemeldeten Steuerforderung unter den Voraussetzungen des § 177 InsO nachträglich ergänzt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Ergänzung unbegrenzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich wäre.

Geldstrafen, Bußgelder und andere Sanktionen bleiben bestehen

Eine zweite große Ausnahme bilden staatliche Sanktionen.

Nach § 302 Nr. 2 InsO werden insbesondere Geldstrafen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Über die Verweisung auf § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft das außerdem:

  • Geldbußen,
  • Ordnungsgelder,
  • Zwangsgelder sowie
  • bestimmte Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Auch bestimmte strafrechtliche Einziehungsforderungen können darunter fallen.

Gerade hier besteht ein wichtiger Unterschied zu den Fällen des § 302 Nr. 1 InsO: Das Gesetz verlangt für Geldstrafen und die gleichgestellten Sanktionen nicht dieselbe qualifizierte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO wie bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder den genannten Steuerstraftaten.

Zinslose Darlehen für die Kosten der Privatinsolvenz

Die dritte ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft einen eher speziellen Fall.

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden nach § 302 Nr. 3 InsO Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Nicht jedes private Darlehen fällt darunter.

Entscheidend ist, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, das gerade zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten gewährt wurde.

Wer sich beispielsweise von Angehörigen gezielt Geld für die Verfahrenskosten leiht und dafür ein entsprechendes zinsloses Darlehen vereinbart, kann diese Verbindlichkeit nicht ohne Weiteres über die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen.

Der Zeitpunkt der Schuld ist entscheidend

Ein weiterer Punkt wird häufig missverstanden.

Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich Insolvenzforderungen. Nach § 38 InsO sind das Vermögensansprüche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtlich begründet waren.

Das bedeutet nicht zwingend, dass eine Rechnung vor der Insolvenzeröffnung bereits fällig gewesen sein musste.

Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtliche Grund der Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestand.

Umgekehrt werden echte neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, grundsätzlich nicht durch die spätere Restschuldbefreiung beseitigt.

Auch Masseverbindlichkeiten gehören nicht zu den gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Wer während des Insolvenzverfahrens neue Zahlungsverpflichtungen eingeht, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass diese automatisch mit der Restschuldbefreiung verschwinden.

Sicherheiten verschwinden durch die Restschuldbefreiung nicht

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der persönlichen Haftung des Schuldners und bestehenden Sicherungsrechten.

Nach § 301 Abs. 2 InsO bleiben unter anderem die Rechte von Gläubigern aus Sicherheiten bestehen, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Das betrifft beispielsweise bestimmte Hypotheken, Grundpfandrechte und andere dingliche Sicherheiten.

Die Restschuldbefreiung verhindert dann zwar grundsätzlich die persönliche Durchsetzung der erfassten Insolvenzforderung gegen den Schuldner. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch das Sicherungsrecht am belasteten Vermögensgegenstand verschwindet.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypothek entschieden, dass die Restschuldbefreiung allein keinen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründet.

Ebenso werden Ansprüche gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung des eigentlichen Schuldners grundsätzlich nicht beseitigt.

Freiwillig zahlen darf der Schuldner weiterhin

Eine von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung erlischt rechtlich nicht vollständig.

Der Bundesgerichtshof bezeichnet sie als unvollkommene Verbindlichkeit beziehungsweise Naturalobligation: Der Schuldner kann sie weiterhin freiwillig erfüllen, der Gläubiger kann die Zahlung gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr erzwingen.

Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich in § 301 Abs. 3 InsO: Erhält ein Gläubiger trotz Restschuldbefreiung eine Zahlung, obwohl er darauf wegen der Restschuldbefreiung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte, muss er das Erlangte nicht allein aus diesem Grund zurückzahlen.

Eine pauschale Aussage, sämtliche Formen einer späteren Aufrechnung oder Verrechnung seien automatisch ausgeschlossen, wäre dagegen zu weitgehend. Hier können der Zeitpunkt der entstandenen Aufrechnungslage und besondere gesetzliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Gerade bei Sozialleistungen gab es hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Gerichtsentscheidungen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden“.

Nicht verwechseln: Ausgenommene Forderung und Versagung der Restschuldbefreiung

§ 302 InsO beantwortet lediglich die Frage, welche einzelnen Forderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen bleiben.

Davon zu unterscheiden ist die vollständige Versagung der Restschuldbefreiung.

Unter den Voraussetzungen insbesondere des § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung beispielsweise wegen bestimmter Pflichtverletzungen des Schuldners versagt werden.

In diesem Fall geht es nicht darum, dass nur einzelne Schulden bestehen bleiben. Wird die Restschuldbefreiung insgesamt versagt, entfällt die angestrebte Entschuldungswirkung grundsätzlich insgesamt.

Auch nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen einen späteren Widerruf vor.

Fazit: Die meisten alten Schulden fallen weg – aber nicht alle

Die Restschuldbefreiung ist weitreichend. Grundsätzlich erfasst sie sämtliche Insolvenzgläubiger und sogar Forderungen von Gläubigern, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben.

Es gibt jedoch klare Ausnahmen.

Vor allem vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich pflichtwidrig vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat können bestehen bleiben. Bei diesen Forderungen ist die korrekte Anmeldung des besonderen Rechtsgrundes von entscheidender Bedeutung.

Unabhängig davon überstehen insbesondere Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen die Restschuldbefreiung. Gleiches gilt für bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten.

Hinzu kommt: Neue Schulden und Masseverbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht erfasst. Auch bestehende Sicherungsrechte können trotz Entschuldung fortbestehen.

Wer wissen möchte, ob eine bestimmte Forderung nach der Privatinsolvenz tatsächlich noch bezahlt werden muss, sollte deshalb nicht allein auf die Art der Schuld schauen. Entscheidend sind ebenso der Entstehungszeitpunkt, eine mögliche qualifizierte Anmeldung, bestehende Sicherheiten und der genaue Inhalt der Insolvenztabelle.

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Wer heute die SED-Nachfolger wählt, macht sich mitschuldig an der nächsten deutschen Diktatur

Vorgestern waren es 65 Jahre, dass die SED mit dem Bau der Berliner Mauer begann. Ich als “Nachgeborener“ kenne natürlich lediglich historische Dokumente und die Geschichten von Zeitzeugen (wie etwa dem Energieunternehmer Thomas Eisenhut), oder die Grenzorte, die Geschichte erzählen – ob Groß Grönau im echten Norden oder Nordhalben in Oberfranken. Es sind Geschichten des […]

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Das Privileg der Resilienz

Nur wer nicht in Kuba leben muss, kann das Land noch als heldenhaften Widerständler gegen den US-Imperialismus romantisieren.
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Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert

Viele Rentnerinnen und Rentner schauen vor allem auf ihren Rentenbescheid, wenn sie wissen wollen, wie viel Geld ihnen monatlich zur Verfügung steht. Tatsächlich können daneben weitere Zuschüsse infrage kommen, die teilweise mehrere Hundert Euro im Monat oder beträchtliche Beträge im Jahr ausmachen.

Je nach Zuschuss müssen sich Rentnerinnen und Rentner an die Wohngeldstelle, die Rentenversicherung, das Sozialamt, die Pflegekasse, die Krankenkasse oder den Beitragsservice wenden.

Gerade Menschen mit einer kleinen oder mittleren Rente sollten deshalb nicht allein anhand der Rentenhöhe entscheiden, ob ein Antrag aussichtslos erscheint. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsgröße, Versicherungsstatus, Pflegegrad und weitere persönliche Umstände können darüber entscheiden, ob zusätzliches Geld zusteht.

Viele Ansprüche werden nicht automatisch ausgezahlt

Wie groß die Unterschiede sein können, zeigt bereits das Wohngeld. Ende 2024 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,217 Millionen reine Wohngeldhaushalte im Durchschnitt 287 Euro pro Monat.

Auch bei der Grundsicherung im Alter zeigen die Zahlen, dass es sich längst nicht um eine seltene Leistung handelt. Im Dezember 2025 bezogen 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze Grundsicherung im Alter, so viele wie nie zuvor.

Gleichzeitig gibt es Hinweise auf eine erhebliche Dunkelziffer. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht nutzten.

Diese Quote ist allerdings keine aktuelle Schätzung für 2026, sondern beruht auf älteren Daten und sollte deshalb nicht als heutiger Wert ausgegeben werden.

Leistung Was Rentner 2026 wissen sollten Wohngeld Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen; Höhe hängt unter anderem von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab Krankenversicherungszuschuss Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Pflegeleistungen Bis zu 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2; zusätzlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich Grundsicherung im Alter Kann die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und anerkanntem Bedarf ausgleichen Lastenzuschuss Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen und anerkannten Belastungen Grundrentenzuschlag Wird automatisch geprüft; mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich Zuzahlungsbefreiung Gesetzliche Belastungsgrenze von zwei Prozent, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter Voraussetzungen ein Prozent 1. Wohngeld kann auch bei einer normalen Rente infrage kommen

Wohngeld ist keine Leistung ausschließlich für Erwerbstätige. Auch Rentnerinnen und Rentner können einen Mietzuschuss erhalten, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich ausreicht, die Wohnkosten aber im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.

Eine bestimmte Rentenhöhe, oberhalb derer Wohngeld pauschal ausgeschlossen wäre, gibt es deshalb nicht. Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete, Haushaltsgröße und anrechenbares Einkommen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Selbst bei einer Rente um 1.500 Euro kann ein Anspruch bestehen. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt der Beitrag „1500 Euro Rente: Auch Rentner haben Anspruch auf Wohngeld“.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Grundsicherung. Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, erhält grundsätzlich nicht zusätzlich Wohngeld.

Beim Wohngeld drohen Änderungen ab 2027

Für Wohngeldbeziehende ist der Blick auf das Jahr 2027 besonders wichtig. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die eigentlich vorgesehene Wohngelderhöhung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden soll.

Zum Stand Mitte August 2026 handelt es sich noch nicht um abschließend geltendes Recht. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die geplanten Änderungen sollen nach dem Entwurf zum 1. Januar 2027 greifen.

Mehr zu den möglichen Folgen finden Betroffene bei gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.

Ein wichtiger Unterschied wird dabei häufig übersehen: Wer heute Wohngeld beantragt, bekommt dadurch keinen dauerhaften Schutz vor späteren gesetzlichen Kürzungen. Bereits bewilligte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung jedoch bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergelten, der üblicherweise zwölf und in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate beträgt.

2. Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig und privat Versicherte

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind, können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Der Zuschuss muss beantragt werden, wobei die Rentenversicherung hierfür unter anderem das Formular R0820 bereitstellt.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.

Für privat krankenversicherte Rentner nennt die Deutsche Rentenversicherung 2026 derzeit 8,55 Prozent der Bruttorente. Gleichzeitig darf der Zuschuss höchstens die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie betragen.

Die in manchen Veröffentlichungen genannte Quote von 8,75 Prozent ist daher für die derzeitige Berechnung des PKV-Zuschusses 2026 nicht zutreffend. Ausführliche Informationen gibt es bei gegen-hartz.de unter „Zuschuss in der Rente für die PKV – Anspruch und Höhe in 2026“.

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner müssen einen solchen Antrag dagegen nicht stellen. Bei ihnen beteiligt sich die Rentenversicherung automatisch am Krankenversicherungsbeitrag.

3. Bei Pflege können 3.539 Euro Jahresbudget hinzukommen

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 beträgt dieser Betrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.

Damit können beispielsweise Kosten entstehen, wenn die sonst pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund zeitweise ausfällt. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Bei einer nicht erwerbsmäßigen Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Grenzen. Zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen, insgesamt bleibt jedoch der gemeinsame Jahresbetrag die obere Grenze.

Ausführlich erklärt gegen-hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Pflege: Neu bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“.

Bei der Abrechnung gilt eine wichtige Frist

Rechnungen über Verhinderungspflege sollten nicht jahrelang liegen bleiben. Nach § 39 SGB XI muss der Antrag auf Kostenerstattung einschließlich Nachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die jeweilige Ersatzpflege folgt.

Eine Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 kann damit grundsätzlich noch bis Ende 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Wer ältere Rechnungen besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die jeweilige Frist bereits läuft oder möglicherweise schon abgelaufen ist.

Zusätzlich haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht bereits bei Pflegegrad 1 und kann unter anderem für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden.

Nicht verbrauchte Monatsbeträge gehen nicht sofort verloren. Sie können zunächst in spätere Monate übertragen werden; am Jahresende vorhandene Restbeträge können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

4. Grundsicherung im Alter kann eine niedrige Rente aufstocken

Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, um den gesetzlich anerkannten Lebensunterhalt zu finanzieren, kann Grundsicherung im Alter infrage kommen. Dabei werden unter anderem der Regelbedarf, angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.

Die Leistung entspricht deshalb keinem einheitlichen festen Zuschuss. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem anerkannten persönlichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen.

Im Dezember 2025 erhielten 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze diese Unterstützung. Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent und erreichte einen neuen Höchststand.

Wie hoch eine Leistung 2026 ausfallen kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Kinder müssen nicht automatisch für ihre Eltern zahlen

Eine verbreitete Sorge betrifft einen möglichen Rückgriff auf die Kinder. Bei der Grundsicherung im Alter gilt grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des Kindes.

Liegt das Einkommen darunter, wird nach den geltenden Regeln grundsätzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Allein der Antrag der Eltern führt damit nicht automatisch zu einer Unterhaltspflicht der Kinder.

Für Rentnerinnen und Rentner mit sehr niedrigem Einkommen sollte die Sorge vor einer Belastung der Familie deshalb kein Grund sein, eine mögliche Grundsicherung ungeprüft zu lassen. Aktuelle Erläuterungen dazu finden sich auch bei gegen-hartz.de unter „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

5. Lastenzuschuss: Wohngeld gibt es auch für Eigentümer

Wohngeld ist nicht auf Mieter beschränkt. Menschen, die eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können unter entsprechenden Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.

Das ist gerade für ältere Eigentümer interessant, die zwar über Wohneigentum verfügen, aber nur eine kleine laufende Rente beziehen. Eigentum bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Unterstützung bei den Wohnkosten ausgeschlossen wäre.

Bei der Berechnung können unter anderem Belastungen aus Kapitaldienst sowie bestimmte Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt werden. Der offizielle Wohngeldrechner des Bundes sieht deshalb ausdrücklich auch Angaben für selbstnutzende Eigentümer vor.

Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer“.

Da der Lastenzuschuss Teil des Wohngeldrechts ist, wären selbstnutzende Eigentümer ebenfalls von einer gesetzlichen Änderung der Wohngeldberechnung ab 2027 betroffen. Es lohnt sich deshalb auch hier, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen.

6. Grundrentenzuschlag wird automatisch geprüft

Der Grundrentenzuschlag unterscheidet sich von vielen anderen Hilfen, weil kein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich. Zwischen 33 und 35 Jahren wird ein möglicher Zuschlag gestaffelt berechnet, ab mindestens 35 Jahren kann er bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ende 2024 erhielten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 1,4 Millionen Renten einen Grundrentenzuschlag. Der durchschnittlich ausgezahlte Zuschlag betrug zu diesem Zeitpunkt 97 Euro monatlich.

Zu den Grundrentenzeiten können unter anderem bestimmte Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege gehören. Nicht sämtliche Zeiten im Rentenkonto werden jedoch dafür berücksichtigt.

Ein vollständiges Versicherungskonto bleibt wichtig

Die automatische Prüfung bedeutet nicht, dass Fehler im Versicherungskonto bedeutungslos wären. Die Rentenversicherung kann nur mit den Zeiten rechnen, die bekannt und richtig gespeichert sind.

Fehlen beispielsweise Kindererziehungs-, Beschäftigungs- oder anrechenbare Pflegezeiten, sollten Betroffene prüfen lassen, ob eine Kontenklärung erforderlich ist. Das gilt besonders dann, wenn die eigenen Versicherungszeiten nahe an der Grenze von 33 Jahren liegen.

Auch ein bereits ergangener Bescheid sollte deshalb nicht ungeprüft bleiben, wenn die gespeicherte Versicherungsbiografie offensichtlich unvollständig erscheint. Hintergrundinformationen bietet der Beitrag „Grundrentenzuschlag: Rentner sollten Anspruch prüfen“.

7. Zuzahlungsbefreiung kann Krankheitskosten deutlich reduzieren

Gesetzlich Krankenversicherte müssen Zuzahlungen beispielsweise für bestimmte Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte leisten. Diese Eigenanteile sind jedoch nicht unbegrenzt.

Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.

Bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.200 Euro ergeben sich jährlich 14.400 Euro. Zwei Prozent davon sind 288 Euro, während ein Prozent 144 Euro entspricht.

Gerade hier kommt es häufig zu einer falschen Rechnung: 144 Euro wären bei 1.200 Euro monatlichem Einkommen nicht die allgemeine Zwei-Prozent-Grenze, sondern die Ein-Prozent-Grenze für entsprechend anerkannte chronisch Kranke.

Die Krankenkasse informiert nicht automatisch bei jeder versicherten Person darüber, dass die individuelle Belastungsgrenze erreicht wurde. Versicherte sollten deshalb Zuzahlungsbelege sammeln und bei ihrer Kasse eine Befreiung beziehungsweise nach Ablauf des Jahres gegebenenfalls eine Erstattung beantragen.

Weitere Hinweise enthält der gegen-hartz.de-Beitrag „Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen bei Rente und Bürgergeld im Jahr 2026“.

Zusätzlich möglich: Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die Grundsicherung allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Beitragsservice die Zahlung einstellt.

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat. Eine vollständige Befreiung entspricht damit einer Entlastung von 220,32 Euro im Jahr.

Ein Wohngeldbezug allein reicht für die reguläre Befreiung dagegen grundsätzlich nicht aus. Welche Regeln für Rentner gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente und GEZ: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nicht müssten“.

Warum Rentner mehrere Stellen prüfen müssen

Das deutsche Sozialleistungssystem verteilt diese Hilfen auf unterschiedliche Behörden und Versicherungsträger. Wohngeldstelle, Rentenversicherung, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse sowie Beitragsservice verwenden teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Antragswege.

Eine Prüfung bei einer Behörde löst daher nicht automatisch sämtliche anderen Ansprüche aus. Besonders problematisch ist das für ältere Menschen, die nicht wissen, welche Unterstützung überhaupt existiert oder welche Unterlagen benötigt werden.

Der sinnvollste Ausgangspunkt ist deshalb eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation. Rentenbescheid, Mietkosten beziehungsweise Belastungen für das Eigenheim, Krankenversicherungsstatus, Pflegegrad und bereits gezahlte Gesundheitskosten liefern meist schnell Hinweise darauf, welche Leistungen näher geprüft werden sollten.

Wohngeld und Grundsicherung dürfen nicht verwechselt werden

Besonders häufig werden Wohngeld und Grundsicherung miteinander verwechselt. Beide Leistungen können die Wohnkosten eines Rentnerhaushalts abfedern, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Wohngeld richtet sich an Haushalte mit eigenem Einkommen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit für die Wohnkosten Unterstützung erforderlich macht. Reicht das Einkommen dagegen insgesamt nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann Grundsicherung im Alter die passendere Leistung sein.

Ein paralleler Bezug beider Leistungen für denselben berücksichtigten Wohnbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sehr niedriger Rente lohnt es sich daher, nicht nur Wohngeld, sondern auch einen möglichen Grundsicherungsanspruch prüfen zu lassen.

Praxisbeispiel: Eine Rentnerin entdeckt mehrere mögliche Entlastungen

Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.200 Euro Bruttoeinkünfte und wohnt zur Miete. Weil ihre Wohnkosten inzwischen einen großen Teil ihres verfügbaren Geldes beanspruchen, lässt sie zunächst prüfen, ob Wohngeld oder wegen ihrer gesamten finanziellen Situation möglicherweise Grundsicherung im Alter infrage kommt.

Sie ist außerdem als schwerwiegend chronisch krank anerkannt. Ihre Ein-Prozent-Belastungsgrenze liegt bei 144 Euro im Jahr; hat sie 210 Euro an berücksichtigungsfähigen gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, kann sie nach entsprechender Prüfung durch ihre Krankenkasse eine Erstattung von 66 Euro erhalten.

Sollte ihr Grundsicherung im Alter bewilligt werden, kann sie zusätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Beispiel zeigt, warum es sich lohnt, nicht nur eine einzelne Leistung zu prüfen, sondern die persönliche Situation aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten.

Fragen und Antworten zu Zuschüssen für Rentner 1. Bekommen Rentner Wohngeld auch bei einer Rente von 1.500 Euro?

Das ist möglich. Eine Rente von 1.500 Euro schließt Wohngeld nicht automatisch aus, weil unter anderem Haushaltsgröße, Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete und das wohngeldrechtlich anrechenbare Einkommen berücksichtigt werden.

2. Muss der Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden?

Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner müssen den Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten die Beteiligung der Rentenversicherung dagegen automatisch.

3. Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Welche Summe im Einzelfall erstattet wird, hängt von der Art der Pflege und der jeweiligen Ersatzpflegeperson ab.

4. Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen?

Ein Rückgriff auf Kinder kommt bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich erst in Betracht, wenn deren jährliches Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Eine kleine oder durchschnittliche Rente eines Kindes führt deshalb nicht automatisch dazu, dass es für die Grundsicherung der Eltern aufkommen muss.

5. Muss die Grundrente beantragt werden?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch, allerdings müssen die notwendigen Grundrentenzeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sein.

6. Ab wann können sich Rentner von Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen?

Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Prozent; nach Erreichen der persönlichen Grenze kann bei der Krankenkasse die Befreiung für den weiteren Jahresverlauf beziehungsweise eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt werden.

Der Beitrag Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Aktivrente: Rentner müssen sich beim Finanzamt jetzt melden

Die Aktivrente bringt seit Anfang 2026 einen erheblichen Steuervorteil für Menschen, die nach Erreichen ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Doch ausgerechnet Rentnerinnen und Rentner, die bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können zunächst weiterhin so behandelt werden, als gäbe es den neuen Freibetrag nicht.

Das Finanzamt ändert einen vorhandenen Vorauszahlungsbescheid wegen der Aktivrente nicht automatisch. Betroffene können deshalb über Monate höhere Vorauszahlungen leisten, als nach ihrer voraussichtlichen Steuerbelastung für 2026 erforderlich wären. Wer das vermeiden möchte, muss selbst eine Anpassung beim Finanzamt beantragen.

Aktivrente bedeutet bis zu 2.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im Monat

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine Beschäftigung ausüben, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Freibetrag kann bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr betragen.

Eine Altersrente muss dafür nicht zwingend bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen. Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner“ erläutert.

Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Er wird außerdem nicht einfach auf jede Form des Hinzuverdienstes angewendet. Insbesondere selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente.

Warum manche Rentner trotz Aktivrente weiter zu viel vorauszahlen

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der zuletzt bekannten steuerlichen Verhältnisse festgesetzt. Das Finanzamt orientiert sich dabei grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der vorherigen Veranlagung ergeben hat. Die Zahlungen sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Problematisch wird das bei Rentnern, die bereits vor 2026 neben ihrer Altersrente weitergearbeitet haben. Wurde wegen der Kombination aus Rente und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine Vorauszahlung festgesetzt, kann dieser Bescheid auch 2026 zunächst weitergelten. Der neue Steuerfreibetrag ist darin möglicherweise noch gar nicht berücksichtigt.

Genau darauf weist auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Ein bestehender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid wird allein wegen der Einführung der Aktivrente nicht automatisch neu berechnet. Die Folge kann sein, dass weiterhin Beträge überwiesen werden, die angesichts des nun steuerfreien Arbeitslohns zu hoch sind.

Diese Rentner sollten sich jetzt an das Finanzamt wenden

Besonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die aktuell einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid besitzen und gleichzeitig die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen. Sie sollten prüfen, ob der Bescheid bereits auf den steuerfreien Arbeitslohn ab 2026 Rücksicht nimmt. Ist das nicht der Fall, kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen infrage.

Das gilt vor allem für Menschen, die schon 2025 oder früher neben ihrer Rente sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Ihre bisherige Steuerfestsetzung beruht möglicherweise noch darauf, dass der gesamte Arbeitslohn steuerpflichtig war. Seit 2026 kann sich die voraussichtliche Einkommensteuer durch die Aktivrente deutlich verringern.

Auch bei gegen-hartz.de haben wir bereits erläutert, warum Rentner nicht grundsätzlich darauf warten sollten, dass sich das Finanzamt von selbst meldet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rente: Finanzamt schickt keine Aufforderungen – Rentner müssen selbst aktiv werden“.

Eine Pflicht zur Herabsetzung gibt es allerdings nicht

Die Formulierung, Rentner müssten sich wegen der Aktivrente beim Finanzamt melden, kann missverstanden werden. Es besteht nicht allgemein die gesetzliche Pflicht, wegen des neuen Freibetrags sofort einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer keinen Antrag stellt, verliert den Steuervorteil deshalb nicht automatisch.

Zu hohe Vorauszahlungen werden bei der späteren Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich angerechnet. Ergibt sich dadurch ein Guthaben, wird dieses erstattet. Betroffene stellen dem Finanzamt bis dahin allerdings faktisch Geld zur Verfügung, obwohl es ihnen bereits früher hätte verbleiben können.

Der Antrag ist deshalb vor allem eine Frage der Liquidität. Wer seine Vorauszahlungen rechtzeitig senken lässt, hat das Geld früher auf dem eigenen Konto. Ohne Anpassung kann die Erstattung für das Steuerjahr 2026 erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen.

So funktioniert die Anpassung der Vorauszahlungen

Das Einkommensteuergesetz erlaubt dem Finanzamt, Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die für das betreffende Jahr voraussichtlich entstehen wird. Hat sich die steuerliche Situation deutlich verändert, kann der Steuerpflichtige deshalb eine Herabsetzung beantragen. Die Aktivrente kann eine solche Veränderung darstellen.

Im Antrag sollte nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind und in welcher Höhe voraussichtlich begünstigter Arbeitslohn erzielt wird. Hilfreich können beispielsweise aktuelle Lohnabrechnungen und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend anhand der voraussichtlichen Einkünfte des gesamten Jahres.

Wer den Antrag elektronisch stellen möchte, kann hierfür grundsätzlich die Angebote der Finanzverwaltung über ELSTER nutzen. Alternativ kann die Angelegenheit über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden, soweit dessen Beratungsbefugnis den jeweiligen Fall umfasst.

Die Aktivrente allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung aus

Ein weiterer Punkt ist für Betroffene wichtig: Nur weil jemand die Aktivrente nutzt, muss er nicht automatisch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums werden die steuerfreien Beträge grundsätzlich über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine zusätzliche Eintragung durch den Arbeitnehmer ist im Normalfall nicht erforderlich.

Anders sieht es aus, wenn ohnehin ein anderer Grund zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das kann bei Rentnerinnen und Rentnern beispielsweise wegen ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, weiterer Einkunftsarten oder einer Aufforderung des Finanzamts der Fall sein. Warum Steuerpflicht, Steuerzahlung und Abgabepflicht voneinander unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlicher unter „Steuerbefreiung 2026: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben“.

Wichtig ist außerdem ein Sonderfall: Hat der Arbeitgeber die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und kann die Abrechnung nicht mehr korrigiert werden, kann der Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden. Eine Erklärung kann also nötig oder sinnvoll werden, obwohl der Freibetrag eigentlich bereits während des Jahres hätte berücksichtigt werden können.

Bei mehreren Arbeitgebern kann die Steuererklärung wichtig werden

Besondere Regeln gelten, wenn ein Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im laufenden Lohnsteuerverfahren kann die Aktivrente nicht beliebig auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Wird der Freibetrag beim ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Auch ein Arbeitgeberwechsel während eines Monats kann eine spätere Korrektur interessant machen. Der Freibetrag wird in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zeitanteilig behandelt. Ein noch nicht genutzter Betrag kann in den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Fällen über die Steuererklärung beantragt werden.

Welche Fälle Betroffene unterscheiden sollten Situation Was für Rentner wichtig ist Aktivrente wird vom Arbeitgeber vollständig berücksichtigt, keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen Wegen der Aktivrente allein ist grundsätzlich keine zusätzliche Meldung beim Finanzamt erforderlich. Bestehender Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt die Aktivrente noch nicht Ein Antrag auf Herabsetzung kann verhindern, dass 2026 unnötig hohe Vorauszahlungen geleistet werden. Arbeitgeber hat die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt Zunächst kann eine Korrektur der Lohnabrechnung möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, kann der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Mehrere Arbeitsverhältnisse und Freibetrag im ersten Job nicht ausgeschöpft Der noch verfügbare Freibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte neben Rente und Aktivrente Es muss unabhängig von der Aktivrente geprüft werden, ob eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht. Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen Abgaben

Die Bezeichnung „steuerfreie Aktivrente“ darf außerdem nicht mit einem vollständig abgabenfreien Einkommen verwechselt werden. Die Steuerbefreiung betrifft die Einkommensteuer auf den begünstigten Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Folgen werden dadurch nicht automatisch beseitigt.

Auch bei anderen Sozialleistungen kann das Erwerbseinkommen weiterhin berücksichtigt werden. Wer beispielsweise Wohngeld oder bestimmte bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass 2.000 Euro Aktivrente überall außer Betracht bleiben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.

Auch Werbungskosten werden durch die Steuerfreiheit beeinflusst

Ein häufig übersehener Punkt betrifft Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen, können steuerlich nicht einfach noch einmal abgezogen werden. Bei Kosten, die sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn betreffen, kann eine Aufteilung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten kann die Berechnung dagegen komplizierter werden. Gerade bei einem Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich kann sich eine genaue Prüfung lohnen.

Wer bereits Vorauszahlungen leistet, sollte den Bescheid prüfen

Für betroffene Rentner ist daher nicht die Frage entscheidend, ob sie die Aktivrente grundsätzlich erhalten. Sie sollten zusätzlich prüfen, welche Annahmen hinter ihrem aktuellen Vorauszahlungsbescheid stehen. Ein Bescheid, der noch auf den steuerlichen Verhältnissen vor Einführung der Aktivrente basiert, kann die tatsächliche Steuer für 2026 überschätzen.

Wer aktuell vierteljährlich Einkommensteuer an das Finanzamt überweist, sollte seinen letzten Bescheid deshalb zur Hand nehmen. Die nächsten regulären Vorauszahlungstermine im Jahr 2026 sind nach dem Einkommensteuergesetz der 10. September und der 10. Dezember. Eine rechtzeitige Prüfung kann verhindern, dass unnötig hohe Beträge zunächst abfließen.

Müssen alle Nutzer der Aktivrente beim Finanzamt einen Antrag stellen?

Nein. Wenn der Arbeitgeber die Aktivrente korrekt berücksichtigt und keine zu hohen Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen, ist allein wegen des Freibetrags grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt erforderlich. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn ein alter Vorauszahlungsbescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei bleiben. Bei ganzjähriger Berechtigung entspricht das bis zu 24.000 Euro. Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der mögliche Jahresbetrag entsprechend.

Ändert das Finanzamt einen alten Vorauszahlungsbescheid automatisch?

Nein, darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gelten bestehende Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Wer die Aktivrente bereits nutzt und deshalb eine niedrigere Einkommensteuer erwartet, kann eine Anpassung beantragen.

Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf Herabsetzung stelle?

Der Steuervorteil geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Zu hohe Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerfestsetzung berücksichtigt und können zu einer Erstattung führen. Das Geld steht dem Rentner jedoch erst später wieder zur Verfügung.

Muss wegen der Aktivrente eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Aktivrente allein begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Eine Abgabepflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen. Außerdem kann eine Steuererklärung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein, wenn der Freibetrag während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt wurde.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?

Nein. Die Steuerbefreiung ist an eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und an die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers geknüpft. Minijobs und selbstständige Einkünfte werden von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zur Aktivrente“, Stand 25. Juni 2026; Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 21 und § 37; Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Presseinformation zu Aktivrente und Einkommensteuer-Vorauszahlungen; t-online/dpa, „Aktivrente: Diese Rentner müssen sich nun beim Finanzamt melden“, aktualisiert am 13. August 2026.

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Schwerbehinderung: Rollstuhlfahrer darf nicht auf Elektrorollstuhl verwiesen werden – BSG stärkt Anspruch

Eine Krankenkasse darf einen Rollstuhlfahrer nicht allein deshalb auf einen Elektrorollstuhl verweisen, weil dieser auf dem Papier günstiger oder grundsätzlich zur Fortbewegung geeignet ist.

Den Ausschlag gibt vielmehr, ob das angebotene Hilfsmittel im konkreten Wohnumfeld tatsächlich nutzbar ist und den individuellen Mobilitätsbedarf ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. B 3 KR 2/25 R).

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlhilfen. Einen Anspruch auf den konkret beantragten Zusatzantrieb hat das BSG allerdings noch nicht endgültig zugesprochen. Das Landessozialgericht muss den Fall erneut prüfen.

Rollstuhlfahrer beantragte elektrischen Zusatzantrieb

Der 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des Rückenmarks und an Myasthenia gravis, die zu Muskelschwäche führt. Außerhalb seiner Wohnung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügte über einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb und nutzte außerdem einen Pkw.

Im Jahr 2021 beantragte er bei seiner Krankenkasse einen restkraftunterstützenden elektrischen Greifreifenantrieb des Typs „e-motion M15“. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Elektrorollstuhl. Stattdessen unterstützen Elektromotoren den Nutzer beim Antreiben seines vorhandenen Rollstuhls.

Für einen Wiedereinsatz des Hilfsmittels waren Kosten von 1.437,84 Euro veranschlagt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.

Krankenkasse hielt Elektrorollstuhl für ausreichend

Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Versorgung mit dem gewünschten Zusatzantrieb.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah dies anders. Ein Elektrorollstuhl sei für die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung ausreichend und zugleich wirtschaftlicher. Die Schwierigkeiten des Klägers mit einem Elektrorollstuhl beruhten nach Ansicht des LSG vor allem auf seinen konkreten Wohnverhältnissen, insbesondere auf fehlenden Abstellmöglichkeiten. Solche Umstände hielt das Gericht damals nicht für ausschlaggebend.

Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor das Bundessozialgericht, und das mit Erfolg.

BSG: Konkretes Wohnumfeld muss berücksichtigt werden

Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und klärte, dass der Moibilitätsbedarf konkret und nicht abstrakt sei. Bei motorunterstützten Mobilitätshilfen ging es deshalb um die wirkliche Wohnung des Betroffenen sowie ihr Umfeld.

Dabei spielen Entfernungen zu Geschäften und Ärzten eine Rolle, die Wege und der Aufwand zu anderen Einrichtungen und Hindernisse vor Ort. Das BSG bezog sich dabei auf die neue Rechtsprechung zum Nahbereich der Wohnung.

Die Krankenkasse darf also nicht behaupten, irgendein Hilfsmittel sichere grundsätzlich die Mobilität. Es geht vielmehr darum, ob der Betroffene die wichtigen Wege seines Alltags zumutbar bewältigen kann.

Eigene Restkraft kann bei der Hilfsmittelwahl eine Rolle spielen

Ein Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Greifreifenantrieb erfüllen den Mobilitätsbedarf nicht zwangsläufig auf dieselbe Weise. Mit dem Zusatzantrieb kann der Betroffene seine vorhandene Körperkraft weiterhin einsetzen und wird dabei elektrisch unterstützt.

Nach der neueren BSG-Rechtsprechung kann gerade der Wunsch, sich unter Einsatz der eigenen verbliebenen Körperkraft fortzubewegen, für die Hilfsmittelversorgung relevant sein. Bereits 2024 hatte das BSG entschieden, dass Versicherte eine motorunterstützte Mobilitätshilfe beanspruchen können, wenn sie ihren Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können.

Krankenkasse muss die individuelle Situation prüfen

Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen.

Zum Behinderungsausgleich gehört nach der BSG-Rechtsprechung auch die Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dazu zählen insbesondere wichtige Versorgungs- und Gesunderhaltungswege und in bestimmten Grenzen auch Freizeitwege.

Bei einem beantragten motorunterstützten Rollstuhl-Hilfsmittel ist deshalb zu prüfen, welche Wege im tatsächlichen Wohnumfeld anfallen, ob diese mit den vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar bewältigt werden können und ob der Versicherte das gewünschte Hilfsmittel entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten gefahrlos nutzen kann.

Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht freie Auswahl

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte stets genau das Hilfsmittel erhalten müssen, das sie sich wünschen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Das BSG verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob bereits andere Hilfsmittel den Nahbereich ausreichend erschließen oder ob eine andere geeignete und wirtschaftlichere Alternative vorhanden ist, die ebenfalls den Einsatz der eigenen Restkräfte ermöglicht.

Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX führt daher nicht automatisch zu einer Optimalversorgung. Es verhindert aber, dass individuelle Bedürfnisse und die tatsächliche Lebenssituation bei der Entscheidung ausgeblendet werden.

BSG hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochen

Das Bundessozialgericht hat die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger den e-motion-Antrieb zur Verfügung zu stellen.

Stattdessen wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LSG muss nun die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe erneut untersuchen.

Dabei muss unter anderem geklärt werden, ob der Kläger seinen Nahbereich mit einem anderen Hilfsmittel tatsächlich zumutbar erschließen kann, ob der gewünschte Zusatzantrieb entsprechend seiner Restleistungsfähigkeit sicher nutzbar ist und ob wirtschaftliche Gründe gegen genau diese Versorgung sprechen.

Was das Urteil für Rollstuhlfahrer bedeutet

Wird ein beantragter Rollstuhl-Zusatzantrieb abgelehnt und stattdessen auf einen Elektrorollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel verwiesen, sollte nicht nur verglichen werden, welche Geräte technisch vorhanden und wie teuer sie sind.

Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschlagene Alternative im persönlichen Alltag tatsächlich funktioniert.  Eine pauschale Ablehnung nach dem Motto „Ein Elektrorollstuhl reicht aus“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend geprüft wurden.

FAQ zum Anspruch auf einen Rollstuhl-Zusatzantrieb Kann die Krankenkasse einen Zusatzantrieb ablehnen, weil sie einen Elektrorollstuhl anbietet?

Nicht automatisch. Die Krankenkasse muss prüfen, ob der Elektrorollstuhl im konkreten Wohn- und Lebensumfeld tatsächlich eine geeignete und zumutbare Versorgung darstellt. Die bloße abstrakte Eignung genügt nach der BSG-Rechtsprechung nicht.

Muss die Krankenkasse immer den gewünschten Rollstuhlantrieb bezahlen?

Nein. Das gewünschte Hilfsmittel muss erforderlich sein und das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen. Die Krankenkasse darf auf eine günstigere Alternative verweisen, wenn diese den individuellen Bedarf tatsächlich gleichwertig deckt.

Spielen die Wohnverhältnisse beim Anspruch auf ein Hilfsmittel eine Rolle?

Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen bei motorunterstützten Mobilitätshilfen die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob der Versicherte seinen tatsächlichen Nahbereich mit der angebotenen Versorgung zumutbar erschließen kann.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, Az. B 3 KR 2/25 R, Terminbericht des 3. Senats. (BSG Bundesgerichtshof)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, zur Versorgung mit motorunterstützten Mobilitätshilfen. (BSG Bundesgerichtshof)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024, Az. L 5 KR 72/23, Vorinstanz. (Dejure)
§ 33 SGB V – Hilfsmittel; § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot; § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht. (Gesetze im Internet)

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Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent

Wer während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung Übergangsgeld erhält, kann 2026 von einer höheren Berechnungsgrundlage profitieren. Das Plus beträgt 4,53 Prozent.

Viele Betroffene übersehen dabei eine wichtige Regel: Sie müssen das Übergangsgeld nicht erst zwölf Monate lang beziehen, um zu profitieren. Die Jahresfrist beginnt bereits mit dem Ende des Bemessungszeitraums, aus dem der Reha-Träger das Übergangsgeld berechnet.

Dadurch kann die Erhöhung sogar kurz nach Beginn einer Reha oder Umschulung greifen – manchmal fließt das Übergangsgeld sogar von Anfang an auf Grundlage eines bereits angepassten Betrags.

2026 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0453

§ 70 SGB IX schreibt vor, die Berechnungsgrundlage bestimmter Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter anzupassen. Dazu gehört neben Krankengeld und Verletztengeld auch das Übergangsgeld.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0453. Damit steigt die maßgebliche Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.

Wichtig: Die Rentenversicherung erhöht nicht in jedem denkbaren Fall einfach den bisherigen Auszahlungsbetrag um genau 4,53 Prozent. Sie passt zunächst die Berechnungsgrundlage an und ermittelt anschließend daraus das neue Übergangsgeld.

Je nach individueller Berechnung, anzurechnendem Einkommen oder gesetzlichen Begrenzungen kann sich der tatsächliche Zahlbetrag deshalb anders entwickeln.

Die entscheidenden zwölf Monate beginnen früher

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Anpassung. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie zunächst ein Jahr Übergangsgeld beziehen müssen. Das stimmt nicht.

Nach § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha die Grundlage.

Der Beginn der Reha und der erste Tag der Übergangsgeldzahlung entscheiden dagegen nicht über den Beginn dieser Jahresfrist. Genau deshalb kann die Anpassung deutlich früher greifen, als Betroffene erwarten.

Beispiel: Tarek, 46, aus Goslar

Tarek ist 46 Jahre alt und lebt in Goslar. Wegen gesundheitlicher Probleme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine berufliche Reha beginnt am 1. Oktober 2026.

Für die Berechnung seines Übergangsgeldes greift die Rentenversicherung auf einen früheren Entgeltzeitraum zurück. Der maßgebliche Bemessungszeitraum endete bereits am 31. August 2025.

Damit läuft die Jahresfrist nicht erst ab dem 1. Oktober 2026. Sie endet bereits mit Ablauf des 31. August 2026. Ab dem folgenden Anpassungszeitpunkt muss die Rentenversicherung die maßgebliche Berechnungsgrundlage aktualisieren.

Tarek startet seine Maßnahme somit bereits mit einer angepassten Berechnungsgrundlage, obwohl er noch keinen einzigen Monat Übergangsgeld bezogen hat.

So kann sich die Anpassung bei Tarek auswirken

Nehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel an, dass Tareks maßgebliche Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 2.000 Euro beträgt.

Mit dem Faktor 1,0453 steigt sie auf: 2.000 Euro × 1,0453 = 2.090,60 Euro. Die Berechnungsgrundlage steigt also um 90,60 Euro.

Angenommen, Tarek erhält in diesem vereinfachten Beispiel Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und es greifen keine weiteren Begrenzungen oder Einkommensanrechnungen.

Vor der Anpassung ergäben sich: 2.000 Euro × 68 Prozent = 1.360 Euro. Nach der Anpassung wären es rechnerisch: 2.090,60 Euro × 68 Prozent = 1.421,61 Euro.

Tarek erhielte in diesem vereinfachten Beispiel rund 61,61 Euro mehr pro Monat. Bei zwölf Monaten summiert sich der Unterschied auf rund 739 Euro.

Die tatsächliche Berechnung hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Das Beispiel zeigt vor allem, welche finanzielle Bedeutung die Dynamisierung haben kann.

Anpassung erfolgt automatisch

Betroffene müssen für die Anpassung grundsätzlich keinen eigenen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klar, dass der zuständige Träger die Anpassung von Amts wegen durchführen muss.

Wer bereits länger Übergangsgeld bezieht oder wessen Berechnung auf einem deutlich zurückliegenden Bemessungszeitraum beruht, sollte seinen Bescheid trotzdem kontrollieren.

Entscheidend ist die Frage: Wann endete der Bemessungszeitraum, den der Rehabilitationsträger für die Berechnung verwendet hat? Von diesem Datum aus lässt sich der erste mögliche Anpassungszeitpunkt bestimmen.

Bei langen Zeiträumen können sogar mehrere Anpassungen entstehen

Liegt der maßgebliche Bemessungszeitraum weit zurück, kann eine weitere Besonderheit auftreten.

Nach jeweils einem weiteren Jahr kann erneut eine Anpassung notwendig werden. Bei längeren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen oder älteren Berechnungsgrundlagen können sich deshalb mehrere Dynamisierungsschritte ergeben.

Das spielt besonders bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Rolle. Solche Maßnahmen dauern häufig wesentlich länger als eine klassische medizinische Rehabilitation.

Versicherte sollten deshalb nicht nur den Beginn ihrer Maßnahme betrachten, sondern auch das Datum des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums.

Nicht jedes Übergangsgeld steigt nach dieser Regel

Eine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, deren Übergangsgeld sich nach § 21 Absatz 4 SGB VI richtet. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen unmittelbar vor der Reha eine Leistung der Arbeitsverwaltung maßgeblich war und das Übergangsgeld sich an dieser Leistung orientiert.

Für dieses Übergangsgeld gilt die Anpassung nach § 70 SGB IX nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Deshalb können zwei Menschen gleichzeitig eine Reha absolvieren und trotzdem unterschiedlich von der 4,53-Prozent-Anpassung profitieren.

Auch 4,53 Prozent bedeuten nicht automatisch 4,53 Prozent mehr auf dem Konto

Die Formulierung „Übergangsgeld steigt um 4,53 Prozent“ braucht deshalb eine wichtige Einschränkung. Der Faktor von 1,0453 erhöht die Berechnungsgrundlage. Anschließend berechnet der Rehabilitationsträger daraus die Leistung neu.

Auch Einkommensanrechnungen können den Zahlbetrag beeinflussen. Deshalb sollte niemand allein seinen bisherigen Überweisungsbetrag mit 1,0453 multiplizieren und diesen Wert automatisch als neuen Anspruch ansehen.

Wer seinen Bescheid überprüfen möchte, sollte zuerst nach der Berechnungsgrundlage suchen.

Wer jetzt seinen Übergangsgeld-Bescheid prüfen sollte

Besonders interessant ist die Regel für Versicherte, deren Reha oder berufliche Maßnahme erst 2026 begonnen hat, deren zugrunde liegendes Arbeitsentgelt aber aus einem deutlich früheren Zeitraum stammt.

Auch bei einer laufenden längeren Umschulung kann ein neuer Anpassungstermin erreicht werden. Betroffene sollten deshalb drei Daten vergleichen: das Ende des Bemessungszeitraums, den Beginn der Reha und den im Bescheid verwendeten Anpassungsfaktor.

Fehlt eine fällige Anpassung, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Rehabilitationsträger.

FAQ zum höheren Übergangsgeld 2026 Steigt jedes Übergangsgeld ab Juli 2026 um 4,53 Prozent?

Nein. Der Faktor 1,0453 gilt für Anpassungen, deren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 liegt. Außerdem gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Übergangsgeld, das auf bestimmten Leistungen der Arbeitsverwaltung beruht.

Muss ich schon zwölf Monate Übergangsgeld bekommen haben?

Nein. Die Jahresfrist knüpft grundsätzlich an das Ende des Bemessungszeitraums an. Der Beginn der Reha oder Übergangsgeldzahlung spielt dafür keine entscheidende Rolle.

Muss ich die Erhöhung beantragen?

Nein. Die zuständige Stelle muss eine fällige Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld – Berechnung und Anpassung, aktuelle Werte 2026; Anpassungsfaktor 1,0453 für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. (Literatursystem)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 70 SGB IX – Voraussetzungen, Zeitpunkt und Ausnahmen bei der Anpassung des Übergangsgeldes. (Literatursystem)
Gesetze im Internet: § 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen. (Gesetze im Internet)

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Relotius-Hetze und kein Ende

Das aus meiner Sicht wirklich widerlichste Drecksblatt unter deutscher Sonne – man verzeihe mir die Ausdrucksweise, aber hier gibt es keine angemessenere Diktion – ist mit Abstand „Der Spiegel“. So wie sich die linksextremen grünen Narzissten an der Ericusspitze 1 in Hamburg über Jahre erfolglos an Donald J. Trump abarbeiten, so meinen sie nun, mit […]

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Wie die grüne Sahara Atlantis und zahlreiche weitere Phänomene erklärt – von Jack Kelley, IKEK17

17. Internationale EIKE-Klima- und Energiekonferenz (IKEK-17) am 27. Juni 2026 in Halle. Kelley ist Autor und Produzent des preisgekrönten Dokumentarfilms „The Atlantis Puzzle“ (2024).
In seinem Film und in seinem EIKE-Vortrag geht er der Frage nach, ob Platons Atlantis ein reales Pendant in der grünen Sahara hat – und unterstützt damit seinen deutschen Kollegen Stefan Kröpelin, der die heute extrem trockene Sahara, die einst heiß und grün war, auf den Spuren „des englischen Patienten“, Laszlo Graf von Almasy, erkundet.

Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.

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Mietrecht 2026 wird umgekrempelt: Das soll sich für Mieter und Vermieter jetzt ändern

Mietrechtspaket 2026: Neue Regeln für Indexmieten, möblierte Wohnungen und Mietschulden geplant

Für Mieterinnen und Mieter könnte sich das deutsche Mietrecht an mehreren wichtigen Stellen ändern. Die Bundesregierung will mit ihrem Mietrechtspaket 2026 unter anderem Kurzzeitvermietungen stärker eingrenzen, Möblierungszuschläge nachvollziehbarer machen, starke Erhöhungen bei Indexmieten dämpfen und Mietern bei Zahlungsrückständen eine zusätzliche Möglichkeit geben, ihre Wohnung zu behalten.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen geplantem und bereits geltendem Recht.

Stand 15. August 2026 ist das Mietrechtspaket noch nicht verabschiedet: Der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/6807 wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Was das Mietrechtspaket 2026 verändern soll

Das Vorhaben betrifft mehrere Bereiche, die vor allem in Großstädten und anderen angespannten Wohnungsmärkten erhebliche Bedeutung haben. Nach Auffassung der Bundesregierung werden insbesondere möblierte Vermietungen und Verträge zum vorübergehenden Gebrauch teilweise genutzt, um Schutzvorschriften der Mietpreisbremse zu umgehen oder deren Einhaltung für Mieter schwer überprüfbar zu machen.

Auch Indexmieten können bei starker Inflation innerhalb kurzer Zeit deutlich steigen. Hinzu kommt ein bislang bestehendes Problem bei Mietrückständen: Selbst wenn ein Mieter seine Schulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig bezahlt und dadurch eine fristlose Kündigung beseitigt, kann eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung weiterhin bestehen bleiben.

Geplanter Bereich Was sich nach dem Entwurf ändern soll Kurzzeitvermietung Die Sonderregeln für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch sollen grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden; unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu acht Monate möglich. Möblierte Wohnungen Möblierungszuschläge sollen nach nachvollziehbaren Regeln berechnet und vor Vertragsabschluss offengelegt werden. Indexmieten In von den Ländern bestimmten angespannten Wohnungsmärkten soll der Teil einer jährlichen Indexsteigerung oberhalb von drei Prozent nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Mietrückstände Die Schonfristzahlung soll einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen unwirksam machen können. Modernisierung Die Grenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen. Kurzzeitvermietungen sollen klarer vom normalen Mietverhältnis getrennt werden

Bei der geplanten Sechs-Monats-Grenze ist eine wichtige Einschränkung zu beachten. Der Entwurf sieht kein allgemeines Verbot von Mietverträgen vor, die länger als sechs Monate befristet sind.

Geändert werden soll vielmehr die Ausnahme für Wohnraum, den ein Mieter wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs anmietet. Solche Verträge sind nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB von mehreren Schutzvorschriften des normalen Wohnraummietrechts ausgenommen.

Nach dem Entwurf soll diese Ausnahme künftig grundsätzlich nur bei einem besonderen vorübergehenden Bedarf von bis zu sechs Monaten greifen. Verlängert sich der ursprüngliche Bedarf erst nach Beginn des Mietverhältnisses, soll eine Verlängerung auf insgesamt höchstens acht Monate möglich sein.

Als mögliche Fälle nennt die Gesetzesbegründung beispielsweise ein Praktikum, das unerwartet verlängert wird, oder eine verschobene Prüfung. Wird die vorgesehene Höchstdauer überschritten, sollen die besonderen Ausnahmen nicht einfach unbegrenzt weitergelten.

Damit soll verhindert werden, dass Wohnungssuchende, die eigentlich dauerhaft eine Wohnung benötigen, über immer neue Verträge auf einen vermeintlich nur vorübergehenden Wohnbedarf verwiesen werden. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten sieht die Bundesregierung hier Probleme bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse.

Nicht jeder Vertrag unter sechs Monaten wäre automatisch eine Kurzzeitmiete

Auch die umgekehrte Annahme wäre falsch. Ein Mietvertrag wäre nach dem Entwurf nicht allein deshalb eine privilegierte Kurzzeitvermietung, weil er beispielsweise nur vier oder fünf Monate dauert.

Erforderlich bleibt ein besonderer vorübergehender Bedarf aufseiten des Mieters. Der Regierungsentwurf betont ausdrücklich, dass nicht jede zeitliche Begrenzung auf höchstens sechs Monate unter die Ausnahme fallen soll.

Damit könnte es beispielsweise einen Unterschied machen, ob jemand für ein fünfmonatiges Praktikum vorübergehend in eine andere Stadt zieht oder ob eine Wohnung lediglich vom Vermieter routinemäßig immer wieder für wenige Monate angeboten wird. Die tatsächlichen Umstände des Mietverhältnisses bleiben deshalb wichtig.

Möblierte Wohnungen: Zuschläge sollen nachvollziehbarer werden

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft möblierten Wohnraum. Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für normale möblierte Wohnungen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Das Problem besteht bislang häufig darin, dass für Mieter kaum erkennbar ist, welcher Teil der verlangten Gesamtmiete auf die eigentliche Wohnung und welcher Teil auf Bett, Schrank, Tisch, Küche oder andere Einrichtungsgegenstände entfällt. Genau an dieser Stelle will der Entwurf für mehr Nachvollziehbarkeit sorgen.

Geplant ist, dass sich ein angemessener Möblierungszuschlag grundsätzlich am Zeitwert der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses orientiert. Als angemessen soll ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der überlassenen Einrichtung gelten.

Hat das Mobiliar bei Vertragsabschluss beispielsweise einen geschätzten Zeitwert von 5.000 Euro, wären nach diesem Berechnungsweg monatlich bis zu 50 Euro vorgesehen. Der Wert neuer Möbel kann deshalb nicht ohne Weiteres dauerhaft als Grundlage verwendet werden, wenn die Gegenstände bereits deutlich an Wert verloren haben.

Zehn Prozent der Nettokaltmiete sind keine starre Höchstgrenze

Für vollständig ausgestattete Wohnungen sieht der Entwurf zusätzlich eine vereinfachte Berechnung vor. Beträgt der Möblierungszuschlag höchstens zehn Prozent der Miete für den unmöblierten Wohnraum, soll vermutet werden, dass der Zuschlag angemessen ist.

Bei einer Nettokaltmiete von 900 Euro wären das beispielsweise 90 Euro monatlich. Diese Zehn-Prozent-Regel ist allerdings keine ausnahmslose gesetzliche Obergrenze, sondern eine widerlegbare Vermutung.

Ein Mieter könnte die Angemessenheit bestreiten, wenn die tatsächliche Ausstattung den Zuschlag erkennbar nicht rechtfertigt. Umgekehrt kann nach der Begründung des Entwurfs bei besonders wertvoller Ausstattung gegebenenfalls auch ein höherer Zuschlag begründet werden.

Vermieter sollen den Möblierungszuschlag offenlegen müssen

Besonders relevant ist die geplante Informationspflicht. Vermieter sollen Mietinteressenten bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert darüber informieren müssen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist.

Geschieht dies nicht rechtzeitig, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe zunächst so behandelt werden, als wäre sie unmöbliert vermietet worden. Holt der Vermieter die Information später nach, soll diese Folge nach dem Regierungsentwurf noch bis zu zwei Jahre nach der nachträglichen Auskunft bestehen.

Für Mieter könnte dies die Überprüfung einer möglicherweise überhöhten Miete erheblich erleichtern. Weitere Informationen dazu, warum die Mietpreisbremse auch für Leistungsbeziehende finanziell wichtig sein kann, finden Betroffene bei Gegen-Hartz.

Die neuen Möblierungsregeln würden nicht für jeden bestehenden Vertrag gelten

Für laufende Mietverhältnisse ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Die neuen Vorschriften zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen nach dem Entwurf grundsätzlich nur für Mietverträge gelten, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen geschlossen werden.

Mieter mit einem bereits bestehenden möblierten Mietvertrag könnten daher nicht automatisch verlangen, dass ihr bisheriger Vertrag nach den neuen Regeln neu berechnet wird. Die geplanten Änderungen dürfen deshalb nicht rückwirkend auf sämtliche Altverträge übertragen werden.

Indexmieten sollen bei starker Inflation langsamer steigen

Eine weitere geplante Änderung betrifft Indexmietverträge. Bei ihnen richtet sich die Entwicklung der Miete nach dem Verbraucherpreisindex.

In Zeiten niedriger Inflation fällt dieser Mechanismus häufig wenig auf. Steigen die Verbraucherpreise jedoch stark, kann auch die Miete erheblich wachsen, weshalb Indexmieten besonders während starker Inflationsphasen problematisch werden können.

Nach dem Regierungsentwurf sollen die Länder künftig für Gebiete mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt eine Begrenzung festlegen können. Dabei soll eine Indexentwicklung bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden, während der darüberliegende Anteil nur zur Hälfte in die Berechnung der Mietsteigerung eingehen darf.

Steigt der zugrunde liegende Index beispielsweise innerhalb des betreffenden Jahres um fünf Prozent, wären drei Prozent vollständig anzusetzen. Von den verbleibenden zwei Prozent käme nur die Hälfte hinzu, sodass die mögliche Indexanpassung vier Prozent statt fünf Prozent betragen würde.

Die Begrenzung für Indexmieten soll nicht überall automatisch gelten

Für Mieter ist dabei ein Detail besonders wichtig. Der Entwurf sieht keine bundesweit automatisch geltende Drei-Prozent-Grenze für alle Indexmietverträge vor.

Die Landesregierungen sollen vielmehr ermächtigt werden, Gebiete festzulegen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine entsprechende Rechtsverordnung könnte jeweils für höchstens fünf Jahre gelten.

Erst wenn die betreffende Wohnung unter eine solche Verordnung fällt, könnte die geplante Begrenzung greifen. Mieter müssten daher im Einzelfall prüfen, ob ihre Stadt oder Gemeinde tatsächlich erfasst ist.

Auch bestehende Indexmietverträge könnten erfasst werden

Anders als bei den geplanten Regeln für neue möblierte Mietverträge ist für Indexmieten eine weitergehende Wirkung vorgesehen. Die Begrenzung soll grundsätzlich auch für spätere Erhöhungen innerhalb bereits bestehender Indexmietverträge Bedeutung haben.

Entscheidend wäre allerdings, wann die Erklärung über die Änderung der Indexmiete beim Mieter eingeht. Zu diesem Zeitpunkt müsste die Wohnung bereits in einem Gebiet liegen, für das die entsprechende Landesverordnung gilt.

Eine bereits vorher zugegangene Erhöhung würde nicht nachträglich nach den neuen Regeln neu berechnet. Auch hier zeigt sich, warum nach einer möglichen Verabschiedung Übergangsvorschriften genau geprüft werden müssten.

Mietschulden: Ordentliche Kündigung soll erstmals durch Schonfristzahlung heilbar werden

Für Haushalte mit finanziellen Problemen dürfte die geplante Änderung bei Mietrückständen besonders weitreichend sein. Nach geltendem Recht kann die vollständige Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam machen.

Problematisch ist jedoch, dass Vermieter häufig gleichzeitig hilfsweise ordentlich kündigen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Schonfristzahlung diese ordentliche Kündigung nach geltendem Recht grundsätzlich nicht automatisch beseitigt.

Dadurch kann ein Mieter trotz vollständig ausgeglichener Rückstände letztlich seine Wohnung verlieren. Der Regierungsentwurf will diese unterschiedliche Behandlung ändern.

Vollständige Zahlung soll einmal auch die ordentliche Kündigung beseitigen können

Künftig sollen die Schutzregeln bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch auf eine ordentliche Kündigung übertragen werden. Wird der Vermieter vollständig befriedigt oder verpflichtet sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine öffentliche Stelle zur Zahlung, könnte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam werden.

Nach einer bereits erhobenen Räumungsklage läuft die bekannte Schonfrist grundsätzlich bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs. Der Entwurf will diese Möglichkeit bei der ordentlichen Kündigung allerdings auf einmal pro Mietverhältnis begrenzen.

Wer bereits heute wegen Mietschulden eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb keinesfalls auf die Gesetzesänderung warten. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, warum bei Mietschulden und einer drohenden Kündigung schnelles Handeln erforderlich ist.

Andere Kündigungsgründe würden dadurch nicht verschwinden

Auch die geplante Neuregelung wäre kein allgemeiner Schutz vor jeder ordentlichen Kündigung. Sie betrifft Kündigungen, die wegen eines Zahlungsverzugs ausgesprochen werden.

Beruht die Kündigung zusätzlich auf einem anderen eigenständigen und ausreichenden Grund, kann sie trotz Begleichung der Mietschulden bestehen bleiben. Der Regierungsentwurf nennt beispielsweise Fälle, in denen eine fortdauernde unpünktliche Zahlung für sich genommen eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Ebenso soll verhindert werden, dass die neue Möglichkeit bewusst missbraucht wird. Das Gesetz würde daher keinen Freibrief schaffen, Mieten wiederholt nicht zu zahlen und Rückstände erst nach einer Kündigung auszugleichen.

Für Grundsicherungsbeziehende könnte die Änderung besonders wichtig sein

Mietschulden können bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sehr schnell existenzbedrohend werden. Jobcenter und Sozialämter können unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden übernehmen, wenn dadurch der Verlust der Wohnung verhindert werden kann.

Die bislang bestehende Gefahr einer trotzdem wirksamen ordentlichen Kündigung kann Entscheidungen über eine Schuldenübernahme erschweren. Genau dieses Problem wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochen.

Sollte die geplante Änderung Gesetz werden, könnte eine rechtzeitige Übernahme der Rückstände häufiger tatsächlich den Fortbestand des Mietverhältnisses sichern. Bis dahin sollten Betroffene bei einer Kündigung oder Räumungsklage jedoch sofort handeln und sich nicht auf die kommende Reform verlassen.

Auch Vermieter sollen an anderer Stelle entlastet werden

Das Paket enthält nicht ausschließlich zusätzliche Schutzvorschriften für Mieter. Bei Modernisierungsmaßnahmen soll das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen künftig bis zu einem Investitionsvolumen von 20.000 Euro je Wohnung genutzt werden können.

Derzeit liegt diese Grenze bei 10.000 Euro. Die Bundesregierung begründet die Verdopplung unter anderem mit den gestiegenen Bau- und Modernisierungskosten.

Daneben enthält der Entwurf weitere Änderungen, unter anderem zur Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel und zur elektronischen Einsicht in Belege bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht.

Der Bundesrat hat bereits Nachbesserungsbedarf angemeldet und unter anderem verlangt, bei der weiteren Beratung auch Anreize für die Vermietung leerstehenden Wohnraums und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie zu berücksichtigen. Die Bundesregierung sieht darüber hinausgehende Änderungen innerhalb dieses Gesetzgebungsvorhabens bislang nicht als erforderlich an.

Wann könnte das neue Mietrecht gelten?

Ein konkreter Termin lässt sich derzeit nicht verlässlich nennen. Nach der ersten Beratung im Bundestag befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren und wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Der Bundestag kann die Vorschriften noch verändern, einzelne Teile streichen oder zusätzliche Bestimmungen aufnehmen. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest, welche Regeln tatsächlich gelten werden.

Der derzeitige Entwurf sieht zudem unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten vor. Die Regelungen zur Kurzzeitvermietung und zu den Möblierungszuschlägen sollen erst am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach der Verkündung gelten, während die übrigen Änderungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen.

Auch diese Termine sind bislang nur Bestandteil des Entwurfs. Sie können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Was Mieter jetzt beachten sollten

Die geplante Reform kann für viele Haushalte erhebliche Verbesserungen bringen, sie schafft aber derzeit noch keine neuen Ansprüche. Eine aktuelle Indexmieterhöhung kann beispielsweise nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass künftig eine Begrenzung vorgesehen ist.

Ebenso kann ein Mieter, der heute eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen erhält, noch nicht davon ausgehen, dass eine Schonfristzahlung diese Kündigung automatisch beseitigt. Maßstab bleibt das gegenwärtig geltende Mietrecht.

Wer von einer hohen Miete, einer Indexerhöhung oder einer Kündigung betroffen ist, sollte deshalb die heutige Rechtslage prüfen und bestehende Fristen einhalten. Ein später verabschiedetes Gesetz hilft regelmäßig nicht, wenn vorher bereits Fristen oder Handlungsmöglichkeiten versäumt wurden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin lebt in einer Großstadt in einer Wohnung mit einer monatlichen Indexmiete von 1.000 Euro. Steigt der für den Vertrag relevante Verbraucherpreisindex innerhalb des maßgeblichen Jahres um fünf Prozent, könnte die Miete nach bisheriger Systematik entsprechend angepasst werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Würde das Mietrechtspaket in der derzeit geplanten Form gelten und hätte das betreffende Bundesland die Stadt per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen, würden von den fünf Prozent die ersten drei Prozent vollständig berücksichtigt. Von den zusätzlichen zwei Prozent dürfte nur die Hälfte einfließen, sodass sich rechnerisch eine Erhöhung um vier Prozent statt fünf Prozent ergeben würde.

Statt einer Steigerung von 1.000 auf 1.050 Euro ergäbe sich damit rechnerisch eine Miete von 1.040 Euro. Das Beispiel zeigt zugleich, warum die geplante Regel nicht als pauschale Drei-Prozent-Grenze bezeichnet werden sollte.

Häufige Fragen zum Mietrechtspaket 2026 Ist das Mietrechtspaket 2026 bereits beschlossen?

Nein. Stand 15. August 2026 befindet sich der Regierungsentwurf nach der ersten Beratung im Bundestag weiterhin in den Ausschüssen.

Die vorgesehenen Änderungen können deshalb noch verändert werden. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten entstehen daraus verbindliche Rechte und Pflichten.

Werden Kurzzeitmietverträge künftig generell auf sechs Monate begrenzt?

Nein. Die Sechs-Monats-Grenze betrifft die besondere mietrechtliche Ausnahme für Wohnraum, der wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs angemietet wird.

Verlängert sich dieser Bedarf unerwartet, sollen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu acht Monate möglich sein. Ein Vertrag wird außerdem nicht allein wegen seiner kurzen Dauer automatisch zu einem solchen Mietverhältnis.

Wie hoch darf der Möblierungszuschlag nach dem Entwurf sein?

Als angemessen soll grundsätzlich ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Bei vollständig ausgestattetem Wohnraum soll bei einem Zuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete vermutet werden, dass er angemessen ist.

Die Zehn-Prozent-Regel ist damit keine ausnahmslose Höchstgrenze. Hinzu kommt die geplante Pflicht des Vermieters, den Zuschlag vor Vertragsabschluss offenzulegen.

Dürfen Indexmieten dann nur noch um drei Prozent steigen?

Nein. Nach dem Entwurf sollen Preissteigerungen bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden und lediglich der darüberliegende Anteil soll zur Hälfte einfließen.

Bei einer Indexentwicklung von fünf Prozent wären beispielsweise vier Prozent ansetzbar. Außerdem müsste die Wohnung in einem von der Landesregierung entsprechend bestimmten angespannten Wohnungsmarkt liegen.

Rettet eine Nachzahlung künftig immer vor einer Kündigung wegen Mietschulden?

Nein. Geplant ist, dass eine vollständige Begleichung der Rückstände unter den gesetzlichen Voraussetzungen einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen kann.

Andere selbstständig ausreichende Kündigungsgründe können trotzdem bestehen bleiben. Außerdem gilt diese Verbesserung bislang noch nicht.

Gelten die neuen Regeln auch für bestehende Mietverträge?

Das hängt von der jeweiligen Vorschrift ab. Die geplanten Bestimmungen zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen grundsätzlich erst für nach dem Inkrafttreten geschlossene Verträge gelten, während die Indexbegrenzung auch spätere Erhöhungen aus bestehenden Indexmietverträgen erfassen kann.

Für die erweiterte Schonfrist bei ordentlichen Kündigungen sieht der Entwurf ebenfalls Übergangsregeln vor. Deshalb muss bei Altverträgen jeweils geprüft werden, welche Vorschrift zu welchem Zeitpunkt anwendbar ist.

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Witwenrente nach später Heirat: BAG kippt endlich harte Klausel

Wer erst nach dem 60. Geburtstag heiratet, darf bei einer betrieblichen Witwenrente nicht allein deshalb schlechtergestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfiel, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Die betroffene Witwe erhält nun 675,82 Euro brutto Betriebsrente monatlich (BAG, Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25).

Damit ist die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2025, Az. 5 SLa 286/24, aufgehoben. Das LAG hatte die Regelung noch für zulässig gehalten.

Ehe dauerte nur ein Jahr und neun Monate

Die Klägerin lebte bereits seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen. Geheiratet wurde allerdings erst am 10. Januar 2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann bereits 75 Jahre alt. Am 12. Oktober 2023 verstarb er. Die Ehe hatte damit weniger als zwei Jahre bestanden.

Der Mann war früher Arbeitnehmer eines Unternehmens gewesen und bezog seit Januar 2004 eine betriebliche Altersrente. Zuletzt erhielt er monatlich 1.228,76 Euro.

Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner grundsätzlich eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente. Für die Klägerin wären das 675,82 Euro brutto monatlich gewesen.

Doch die Versorgungsordnung enthielt eine zusätzliche Einschränkung.

Nach dem 60. Geburtstag geheiratet: Witwe sollte leer ausgehen

Die beanstandete Regelung bestimmte, dass keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und noch keine fünf Jahre bestanden hat. Beide Voraussetzungen waren erfüllt. Deshalb lehnte die Unterstützungskasse die Hinterbliebenenrente ab.

Das Arbeitsgericht Köln und anschließend das Landesarbeitsgericht Köln hielten diesen Ausschluss zunächst für wirksam. Erst die Revision beim Bundesarbeitsgericht brachte die Wende.

Der Dritte Senat hob beide Entscheidungen auf und sprach der Witwe die Betriebsrente ab November 2023 zu.

BAG sieht unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters

Das entscheidende Problem war die Altersgrenze von 60 Jahren. Ein Arbeitnehmer, der vor seinem 60. Geburtstag heiratete, musste nach der Versorgungsordnung keine fünfjährige Mindestehedauer erfüllen. Wer dagegen erst nach dem 60. Geburtstag heiratete, verlor die Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Das BAG sah darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 AGG zwar gerechtfertigt sein. Dafür muss die Altersgrenze jedoch einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Genau daran scheiterte die konkrete Regelung.

Warum gerade die Grenze von 60 Jahren unzulässig war

Arbeitgeber dürfen die finanziellen Risiken einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich begrenzen. Das BAG erkennt ausdrücklich an, dass Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran haben, ihre Versorgungslasten kalkulierbar zu halten. Das bedeutet aber nicht, dass irgendeine Altersgrenze festgelegt werden darf.

Nach Ansicht des BAG fehlte bei der Grenze von 60 Jahren der notwendige Zusammenhang mit einem sogenannten betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip. Das 60. Lebensjahr markierte in dieser Versorgungsordnung weder typischerweise das Ende des Arbeitsverhältnisses noch den regulären Eintritt in die Betriebsrente.

Der normale Ruhestand orientierte sich vielmehr an der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorher in den Ruhestand zu treten, machte den 60. Geburtstag ebenfalls nicht zu einer generellen Zäsur für alle Beschäftigten.

Die Grenze von 60 Jahren war deshalb für den Ausschluss der Witwenrente zu weitgehend.

Arbeitnehmer verdienen die Hinterbliebenenversorgung auch bei später Heirat

Das BAG hob zudem den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung hervor. Eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung wird während des Arbeitslebens erworben. Ein Arbeitnehmer, der erst im höheren Alter heiratet, erarbeitet seine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich genauso wie ein Arbeitnehmer, der schon früher verheiratet ist.

Deshalb kann allein das Lebensalter bei der Eheschließung nicht beliebig darüber entscheiden, ob die zugesagte Versorgung später vollständig entfällt.

Auch die Kombination mit fünf Jahren Ehedauer rettete die Klausel nicht

Der Versorgungsträger argumentierte, dass es sich nicht um eine reine Spätehenklausel handele. Schließlich wurde die Witwenrente nach einer Heirat ab 60 nicht dauerhaft ausgeschlossen. Bestand die Ehe mindestens fünf Jahre, konnte weiterhin ein Anspruch entstehen. Doch auch diese Kombination überzeugte das BAG nicht.

Die Altersgrenze von 60 Jahren war nicht sachgerecht mit dem Versorgungssystem verbunden. Auch die zusätzliche fünfjährige Mindestehedauer konnte diesen Fehler nicht beseitigen. Das BAG stellte sinngemäß klar, dass aus der Kombination zweier für sich nicht angemessener Einschränkungen keine angemessene Gesamtregelung wird.

Unwirksame Klausel fiel vollständig weg

Für die Witwe hatte die Entscheidung erhebliche finanzielle Folgen. Das BAG ließ die Klausel ersatzlos entfallen. Danach standen der Klägerin 55 Prozent der zuletzt an ihren Ehemann gezahlten Betriebsrente zu.

Das sind 675,82 Euro brutto pro Monat ab dem 1. November 2023. Auch die seit diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beträge sind damit geschuldet.

Nicht jede Spätehenklausel ist jetzt unwirksam

Aus dem Urteil folgt allerdings nicht, dass sämtliche Spätehenklauseln in Betriebsrentenregelungen unwirksam sind. Das BAG unterscheidet danach, woran der Ausschluss anknüpft. Eine Grenze kann zulässig sein, wenn sie mit einer echten Zäsur im Arbeits- und Versorgungsverhältnis verbunden ist.

Das kann beispielsweise das tatsächliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, der Eintritt in den Ruhestand oder eine in der Versorgungsordnung festgelegte Altersgrenze sein.

Problematisch wird dagegen eine Altersgrenze, die weitgehend losgelöst vom Ende des Arbeitsverhältnisses oder vom Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt wird.

Gesetzliche und betriebliche Witwenrente nicht verwechseln

Das Urteil betrifft ausschließlich eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Für die gesetzliche Witwen- und Witwerrente gelten andere Vorschriften. Dort spielt insbesondere die gesetzliche Regel zur sogenannten Versorgungsehe eine Rolle, wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des BAG-Verfahrens.

Deshalb lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Witwenrente geändert wurden.

Ablehnung einer betrieblichen Witwenrente sollte geprüft werden

Wurde eine Betriebsrente abgelehnt, weil die Ehe erst nach einem bestimmten Lebensalter geschlossen wurde oder eine vorgeschriebene Mindestehedauer nicht erreicht war, sollte die zugrunde liegende Versorgungsordnung genau geprüft werden. Der pauschale Hinweis „zu spät geheiratet“ reicht nach dem neuen BAG-Urteil jedenfalls aus.

FAQ zur Spätehenklausel bei der Witwenrente Ist jede Spätehenklausel bei einer Betriebsrente jetzt unwirksam?

Nein. Das BAG hat die konkrete Klausel für unwirksam erklärt, weil die Altersgrenze von 60 Jahren in dieser Versorgungsordnung nicht typischerweise mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Eintritt des Versorgungsfalls verbunden war.

Gilt das Urteil auch für die gesetzliche Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung?

Nein. Das Urteil betrifft eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

Was können Betroffene tun, wenn ihre betriebliche Witwenrente wegen einer späten Heirat abgelehnt wurde?

Sie sollten sich die vollständige Versorgungsordnung geben lassen und insbesondere die Spätehen- und Mindestehedauerklauseln daraufhin prüfen, ob die Grenze mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt in die Betriebsrente verknüpft ist.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026, Az. 3 AZR 107/25. (Das Bundesarbeitsgericht)
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.02.2025, Az. 5 SLa 286/24, aufgehoben durch BAG, Az. 3 AZR 107/25. (Das Bundesarbeitsgericht)
§§ 7 und 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). (Gesetze im Internet)

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Führerscheinverlust durch den Pflegegrad? Das gilt jetzt für Betroffene

Die Sorge ist weit verbreitet: Wer einen Pflegegrad bekommt, müsse früher oder später auch seinen Führerschein abgeben. Doch so einfach ist es nicht.

Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist nicht, wie viel Hilfe jemand im Alltag benötigt, sondern ob die Person noch sicher Auto fahren kann.

Pflegegrad und Fahreignung sind damit zwei völlig unterschiedliche Fragen.

Pflegegrad allein ist kein Grund für den Führerscheinentzug

Ein Pflegegrad beschreibt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Bewertet wird beispielsweise, ob Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung oder im Umgang mit Erkrankungen notwendig ist.

Ob jemand Auto fahren kann, wird dabei nicht geprüft.

Für die Fahrerlaubnis zählt etwas anderes: Kann die Person ein Fahrzeug körperlich und geistig noch sicher führen?

Deshalb kann ein Mensch mit Pflegegrad weiterhin fahrtauglich sein. Umgekehrt kann auch jemand ohne Pflegegrad seine Fahreignung verlieren – etwa durch eine neurologische Erkrankung, starke Medikamentenwirkungen oder erhebliche Orientierungsprobleme.

Wann der Führerschein tatsächlich gefährdet ist

Problematisch wird nicht der Pflegegrad selbst, sondern eine Erkrankung oder Einschränkung, die das sichere Autofahren beeinträchtigt.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Demenz und andere kognitive Erkrankungen
  • Folgen eines Schlaganfalls
  • schwere Sehbeeinträchtigungen
  • epileptische Anfälle
  • erhebliche Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • starke Einschränkungen von Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit
  • Orientierungsprobleme

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, muss die Fahrerlaubnisbehörde handeln. Sie kann bei begründeten Zweifeln unter anderem ärztliche Gutachten oder andere Nachweise verlangen.

Entscheidend ist also immer die konkrete Fahreignung – nicht die Zahl, die hinter dem Pflegegrad steht.

Warum ein Pflegegrad wenig über die Fahreignung aussagt

Pflegebedürftigkeit kann völlig unterschiedliche Ursachen haben.

Ein Mensch kann beispielsweise große Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Anziehen oder Duschen haben, geistig aber vollkommen klar und reaktionsfähig sein. Solche körperlichen Einschränkungen schließen das Autofahren nicht zwangsläufig aus.

Manchmal lassen sie sich sogar durch technische Anpassungen ausgleichen, etwa durch:

  • Automatikgetriebe
  • Handbedienung
  • Einstiegshilfen
  • umgebaute Pedale
  • andere technische Fahrzeuganpassungen

Anders sieht es aus, wenn Wahrnehmung, Orientierung oder Reaktionsfähigkeit betroffen sind.

Wer Verkehrsschilder, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeiten oder komplexe Verkehrssituationen nicht mehr zuverlässig erfassen kann, kann seine Fahreignung verlieren – unabhängig davon, ob überhaupt ein Pflegegrad besteht.

Besonders kritisch: Demenz am Steuer

Bei Demenz wird die Frage nach der Fahreignung besonders wichtig.

Auch hier gilt zunächst: Weder eine Demenzdiagnose noch ein Pflegegrad führen automatisch zum Führerscheinentzug.

Entscheidend ist der tatsächliche Zustand.

Bei fortgeschrittener Demenz ist sicheres Autofahren in der Regel nicht mehr möglich. Probleme können jedoch bereits früher auftreten. Typische Warnzeichen sind Schwierigkeiten mit:

  • Orientierung
  • Aufmerksamkeit
  • Reaktionsfähigkeit
  • Urteilsvermögen
  • Einschätzung komplexer Verkehrssituationen

Gerade bei Demenzerkrankungen kommt hinzu, dass Betroffene ihre eigenen Einschränkungen teilweise nicht mehr realistisch einschätzen können.

Deshalb kann eine fachärztliche Beurteilung notwendig werden.

Zwei Menschen mit demselben Pflegegrad können dabei völlig unterschiedlich zu beurteilen sein: Der eine benötigt körperliche Hilfe, ist geistig aber fit. Der andere ist körperlich noch beweglich, verfährt sich jedoch regelmäßig auf vertrauten Strecken.

Für die Fahreignung ist der zweite Fall deutlich problematischer.

Körperliche Einschränkung bedeutet nicht automatisch Fahrverbot

Auch nach einer Operation, einem Unfall oder bei einer chronischen Erkrankung kann Autofahren weiterhin möglich sein.

Die entscheidende Frage lautet: Kann das Fahrzeug noch sicher bedient werden?

Ist das mit technischen Hilfen möglich, kommen statt eines vollständigen Führerscheinentzugs auch Auflagen oder Beschränkungen infrage.

Denkbar sind beispielsweise:

  • ein angepasstes Fahrzeug
  • eine vorgeschriebene Getriebeart
  • technische Hilfsmittel
  • ein Gutachten
  • eine Fahrprobe

Die Fahrerlaubnis kennt also nicht nur „geeignet“ oder „ungeeignet“. In manchen Fällen sind Zwischenlösungen möglich.

Fahrer müssen ihre Fahrtüchtigkeit selbst einschätzen

Unabhängig vom Pflegegrad gilt: Wer sich ans Steuer setzt, muss fahrtüchtig sein.

Das betrifft nicht nur dauerhafte Erkrankungen. Auch vorübergehende Probleme können Autofahren gefährlich machen, etwa:

  • starke Medikamente
  • Schwindel
  • akute Schmerzen
  • starke Müdigkeit
  • Erschöpfung
  • plötzlich auftretende gesundheitliche Beschwerden

Wer trotz deutlicher Einschränkungen fährt und einen Unfall verursacht, riskiert nicht nur seinen Führerschein. Es können auch strafrechtliche, haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen entstehen.

Eine feste Regel wie „Ab Pflegegrad 3 darf nicht mehr gefahren werden“ gibt es dagegen nicht.

Warnzeichen sollten Angehörige ernst nehmen

Für Angehörige ist die Situation häufig schwierig. Sie bemerken Veränderungen früher als die betroffene Person selbst.

Besonders aufmerksam sollte man werden, wenn jemand:

  • sich auf bekannten Strecken wiederholt verfährt
  • Verkehrszeichen übersieht
  • beim Einordnen große Probleme hat
  • Gas und Bremse verwechselt
  • deutlich langsamer reagiert
  • im dichten Verkehr schnell überfordert ist
  • gefährliche Situationen falsch einschätzt

Solche Auffälligkeiten sollten nicht ignoriert werden.

Ein frühes Gespräch und eine ärztliche Einschätzung können helfen, bevor es zu einem Unfall oder einem behördlichen Verfahren kommt.

In manchen Fällen kann auch eine freiwillige Einschränkung sinnvoll sein, beispielsweise nur noch tagsüber oder auf vertrauten Strecken zu fahren – sofern die Fahreignung grundsätzlich noch besteht.

Muss ein Pflegegrad der Führerscheinstelle gemeldet werden?

Nein. Eine allgemeine Meldepflicht für einen Pflegegrad gibt es nicht.

Auch die Pflegekasse entscheidet nicht über die Fahrerlaubnis.

Erst wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden. Solche Hinweise können beispielsweise aus Unfällen, Polizeiberichten oder anderen Auffälligkeiten entstehen.

Auch dann geht es nicht um den Pflegegrad, sondern um die Frage, ob die betroffene Person noch sicher fahren kann.

Was passiert, wenn die Behörde Zweifel hat?

Bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise verlangen.

Je nach Fall kommen etwa infrage:

  • ärztliche oder fachärztliche Gutachten
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten
  • technische Gutachten
  • eine Fahrprobe

Das Ergebnis kann unterschiedlich ausfallen: Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, wird mit Auflagen versehen oder muss entzogen werden.

Wichtig ist: Wird eine Begutachtung rechtmäßig angeordnet und nicht vorgelegt, kann das erhebliche Folgen haben. Die Behörde kann daraus unter bestimmten Voraussetzungen auf fehlende Fahreignung schließen.

Einfach nicht zu reagieren, löst das Problem daher nicht.

Pflegegrad und Führerschein im Überblick Frage Antwort Führt ein Pflegegrad automatisch zum Führerscheinverlust? Nein. Ein Pflegegrad allein ist kein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Worauf kommt es an? Entscheidend ist die tatsächliche körperliche und geistige Fahreignung. Darf man mit Pflegegrad Auto fahren? Ja, wenn sicheres Fahren weiterhin möglich ist. Wann kann die Führerscheinstelle eingreifen? Wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Muss der Pflegegrad gemeldet werden? Nein, eine allgemeine Meldepflicht gibt es nicht. Gibt es Alternativen zum Führerscheinentzug? Ja. Je nach Fall sind Auflagen, technische Anpassungen oder Beschränkungen möglich. Beispiel: Pflegegrad 2 und trotzdem weiter Auto fahren

Eine 78-jährige Frau erhält Pflegegrad 2. Sie benötigt Hilfe beim Duschen, Anziehen und bei einigen Wegen im Haus.

Geistig ist sie jedoch klar, kann sich sicher orientieren und fährt seit Jahren mit einem Automatikfahrzeug nur kurze Strecken in ihrer vertrauten Umgebung.

Allein durch den Pflegegrad verliert sie ihren Führerschein nicht.

Solange sie das Fahrzeug sicher bedienen kann und keine Erkrankung ihre Fahreignung beeinträchtigt, kann sie grundsätzlich weiterfahren.

Anders wäre die Situation, wenn zusätzlich eine beginnende Demenz mit deutlichen Orientierungsproblemen festgestellt würde und sie sich wiederholt auf bekannten Strecken verfährt.

Dann könnten Zweifel an ihrer Fahreignung entstehen und eine fachärztliche Begutachtung erforderlich werden.

Über die Fahrerlaubnis entscheidet dann die tatsächliche Fahreignung – nicht Pflegegrad 2.

Fazit: Nicht der Pflegegrad entscheidet

Ein Pflegegrad bedeutet nicht automatisch das Ende des Autofahrens.

Er sagt aus, wie viel Unterstützung jemand im Alltag benötigt. Für den Führerschein ist dagegen entscheidend, ob die Person noch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Gerade bei rein körperlichen Einschränkungen kann Autofahren mit technischen Hilfen weiterhin möglich sein. Kritischer wird es, wenn Orientierung, Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit oder Urteilsvermögen nachlassen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Welchen Pflegegrad hat die Person?“

Sondern:

„Kann sie noch sicher Auto fahren?“

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Halide Türkoğlu: Friedenstisch ohne Frauen ist unvollständig

Die Sprecherin des Frauenrats der DEM-Partei, Halide Türkoğlu, fordert eine verbindliche Beteiligung von Frauen an den Gremien und Monitoring-Strukturen, die im Zuge des Rahmengesetzes geschaffen werden sollen. Frauen dürften im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft nicht lediglich angehört werden, sondern müssten dessen politische und institutionelle Gestaltung mitbestimmen. „Ein Friedenstisch ohne Frauen ist unvollständig. Kommissionen ohne Frauen sind unvollständig. Ein Demokratisierungsprozess ohne Frauen ist unvollständig“, erklärte Türkoğlu auf einer Pressekonferenz am Sitz der DEM-Partei. Sie forderte sowohl eine angemessene Frauenvertretung in den vorgesehenen Gremien als auch eine eigenständige Frauenkommission, in der Parlamentarierinnen und unabhängige Frauenorganisationen den weiteren Prozess gemeinsam begleiten.

„Dieses Problem heißt kurdische Frage“

Das mit großer Mehrheit von der Nationalversammlung verabschiedete Rahmengesetz bezeichnete Türkoğlu trotz seiner Defizite als wichtige rechtliche Grundlage für die nächsten Schritte. Der mit Abdullah Öcalans Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft vom 27. Februar 2025 eingeleitete Prozess habe damit eine neue rechtliche und politische Schwelle erreicht. Gleichzeitig wandte die Politikerin sich gegen eine sicherheitspolitische Reduzierung des Konflikts. „Dieses Problem heißt kurdische Frage. Es ist die Frage der Leugnung der Existenz und Sprache des kurdischen Volkes“, sagte Türkoğlu. Mit dieser Leugnung seien Krieg und Konflikt sowie eine Vertiefung von Armut, Gewalt und Ausbeutung einhergegangen. Es gehe daher ebenso um Demokratie, Gerechtigkeit und Freiheit.

Das Rahmengesetz sei vor diesem Hintergrund nicht die Lösung selbst, sondern die „Keimzelle“ einer rechtlichen und politischen Grundlage, die den Weg für eine demokratische Lösung öffnen könne. Der weitere Prozess müsse auf einem möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens aufbauen.

Frauen sollen den Prozess selbst begleiten

Türkoğlu wandte sich insbesondere an die weiblichen Abgeordneten, die dem Rahmengesetz zugestimmt haben. „Lasst uns diesen Prozess gemeinsam begleiten. Lasst uns Frauengremien schaffen und Monitoring und Begleitung gemeinsam übernehmen“, erklärte sie. Dass im Nationalen Sicherheitsrat (MGK) keine Ministerin vertreten sei, kritisierte Türkoğlu ebenfalls. Sie wolle deshalb das Gespräch mit der Familienministerin suchen, stellte zugleich jedoch klar, dass die Friedensfrage keinesfalls auf den Zuständigkeitsbereich des Familienministeriums reduziert werden könne. Die stärkste Stimme im Übergang von einer jahrzehntelangen Sicherheitspolitik zu demokratischer Politik müsse von Frauen kommen. Sie hätten Krieg und Konflikt nicht abstrakt erlebt, sondern deren Folgen über Jahrzehnte getragen – durch den Verlust von Angehörigen, Vertreibung und Migration, Armut, Gefängnisse sowie rassistische und sexistische Gewalt.

„Kann es einen stärkeren Aufruf zum Frieden geben?“

Türkoğlu erinnerte dabei an Frauen und Mütter, die trotz eigener Verluste am Frieden festgehalten haben. Sie zitierte unter anderem Ayşe Bülbül, die Mutter von Eren Bülbül, der 2017 im Alter von 15 Jahren in Trabzon bei einem Schusswechsel zwischen der türkischen Armee und der PKK getötet wurde, nachdem er Soldaten bei einer Operation begleitete,: „Ich unterstütze den Frieden. Ich kann nicht akzeptieren, dass andere Mütter weitere Kinder verlieren. Was soll ich denn tun, wenn nicht den Frieden verteidigen?“ Auch die Mutter des zwölfjährigen Nihat Kazanhan, der 2015 in Cizîr (tr. Cizre) durch einen Polizeischuss getötet wurde, habe erklärt: „Trotz allem will ich Frieden.“ Eine andere Mutter, die ihre Tochter im Krieg verlor, habe lediglich darum gebeten, wenigstens ein Grab zu haben, das sie besuchen könne. „Kann es einen stärkeren Aufruf zum Frieden geben?“, fragte Türkoğlu.

Dass Frauen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen, ethnischen und religiösen Gemeinschaften trotz erlebter Gewalt für Gleichheit, Zusammenleben und Frieden eintreten, zeige zugleich, dass aus gemeinsamem Leid ein Wille zum gemeinsamen Leben entstehen könne. Deshalb reiche es nicht aus, Frauen lediglich in parlamentarischen Kommissionen anzuhören: „Frauen sind Subjekte dieses Prozesses. Gesellschaftlicher Frieden muss gemeinsam mit Frauen aufgebaut werden.“ Türkoğlu kündigte an, dass der DEM-Frauenrat dabei keine beobachtende Rolle einnehmen werde: „Wir werden nicht in einer Position des Zuschauens bleiben, sondern weiterhin eine aufbauende Rolle einnehmen.“

„In den Gefängnissen kann kein anderes Recht gelten“

Diese Perspektive müsse sich auch in den Gefängnissen niederschlagen. Es sei nicht hinnehmbar, öffentlich über Frieden und die Freiheit von Gefangenen zu sprechen, während gleichzeitig schwere Rechtsverletzungen in den Haftanstalten fortbestünden. „Während draußen über Frieden gesprochen wird, kann in den Gefängnissen kein anderes Recht gelten“, erklärte Türkoğlu. Sie verwies auf den Halbjahresbericht des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) und der Gefangenensolidarität MED TUHAD-FED, der fortdauernde Rechtsverletzungen in den Gefängnissen dokumentiert. Weibliche Gefangene seien unter anderem mit Problemen beim Zugang zu Hygieneartikeln und frauenspezifischer Gesundheitsversorgung sowie mit Verletzungen ihrer Privatsphäre konfrontiert. Hinzu kämen Haftverlängerungen durch willkürliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Beobachtungsausschüsse. „Eine wirkliche Demokratisierung ist nur in dem Maße von Bedeutung, wie sie das Leben derjenigen erreicht, die sich in der schwierigsten Lage befinden“, sagte Türkoğlu.

Festnahme Nuarîns widerspricht Rückkehrdebatte

Als weiteren Widerspruch zur gegenwärtigen politischen Phase nannte Türkoğlu die Festnahme der kurdischen Musikerin Nuarîn. „Während über die Rückkehr von Menschen aus dem Exil gesprochen wird, ist die Künstlerin nach elf Jahren in Europa bei ihrer Einreise am Flughafen Çukurova festgenommen und zwei Tage in Polizeigewahrsam gehalten worden“, kritisierte die Frauenratssprecherin. Nuarîn wurde anschließend unter Auflagen freigelassen. Gegen sie wurde wegen ihrer künstlerischen und kulturellen Arbeit im Kulturzentrum Mesopotamien (NÇM) im Jahr 2014 der Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer Organisation“ erhoben. „Kurdische Künstlerinnen sind auf diesem Land das Gedächtnis sowohl des Schmerzes als auch des Widerstands“, erklärte Türkoğlu. Kunst in unterschiedlichen Sprachen und Identitäten sei Teil des Reichtums einer demokratischen Gesellschaft. Zugleich wandte sie sich gegen Zugangssperren für Nachrichtenagenturen und Medien von Frauen.

Frieden muss das Leben von Frauen verändern

Türkoğlu weitete ihren Friedensbegriff im weiteren Verlauf der Rede auf die sozialen Verhältnisse aus. Am Tod von Nurten Kandemir und ihrem an Leukämie erkrankten und behinderten Sohn Barış Kandemir in Izmir kritisierte sie insbesondere die gesellschaftliche Verlagerung von Sorgearbeit auf Frauen. Der Fall könne nicht als individuelle „Familientragödie“ oder psychische Krise einer Mutter abgetan werden. Dahinter stehe vielmehr ein System, das staatliche Verantwortung für Pflege und Versorgung auf Frauen abwälze und ihre Arbeit unsichtbar mache. Türkoğlu forderte deshalb wirksame öffentliche Strukturen für Sorgearbeit.

Auch patriarchale Gewalt und Feminizide seien mit der Frage gesellschaftlichen Friedens verbunden. Nach einer Recherche der Frauennachrichtenagentur Jin News wurden im Juli mindestens 25 Frauen von Männern getötet, weitere 27 Todesfälle wurden als verdächtig registriert. Türkoğlu forderte die Rückkehr zur Istanbul-Konvention und eine Justiz, die das Leben von Frauen schützt. Ihre Maßgabe für den Friedensprozess formulierte sie entsprechend umfassend: „Wenn Frieden die Lebensbereiche von Frauen nicht erreicht, wenn Gewalt und die Last der Sorgearbeit für Frauen nicht abnehmen, dann ist dieser Frieden unvollständig.“

Aufklärung der Vorwürfe von Paula Maier gefordert

Türkoğlu thematisierte außerdem schwere Gewaltvorwürfe der deutschen Internationalistin Paula Maier. Maier hatte nach eigenen Angaben nach ihrer Festnahme im Januar in Istanbul körperliche, psychische und sexualisierte Gewalt bis hin zu Vergewaltigung erlebt. Sie erklärte, während des Transports geschlagen und anschließend mehrere Tage in einem Abschiebezentrum in Einzelhaft festgehalten worden zu sein. Türkoğlu forderte eine unabhängige und umfassende Untersuchung der Vorwürfe sowie eine strafrechtliche Aufarbeitung. Verantwortlich seien nicht nur mögliche unmittelbare Täter, sondern auch staatliche Stellen, die Gewalt ermöglichten, duldeten oder ihrer Verantwortung nicht nachkämen. Sie zitierte Maier mit den Worten: „Das ist nicht nur meine Geschichte, sondern die Geschichte vieler Frauen.“ Die Aufgabe bestehe darin, solche Erfahrungen in eine Geschichte des Widerstands gegen sexualisierte Gewalt zu verwandeln.

„Ohne die Stimme der Frauen gibt es keinen wirklichen Frieden“

Zum Abschluss stellte Türkoğlu die Forderungen des DEM-Frauenrats in einen regionalen Zusammenhang. Frauen seien im gesamten Nahen Osten von Krieg, Besatzung, Vertreibung und patriarchaler Gewalt betroffen. Die Friedensperspektive müsse deshalb über Staatsgrenzen hinweg gedacht und durch eine stärkere internationale Organisierung von Frauen getragen werden. Die Kämpfe einer Frau in Iran, einer ezidischen Überlebenden des Genozids in Şengal, einer Mutter, die ihr Kind im Krieg verloren hat, und der seit Jahren für Gerechtigkeit kämpfenden Frauen in der Türkei seien durch die Forderung nach Leben und Freiheit miteinander verbunden.

Für Türkoğlu entscheidet sich deshalb auch die gesellschaftliche Tragfähigkeit des gegenwärtigen Prozesses an der Beteiligung von Frauen: „Ohne die Stimme der Frauen gibt es keinen wirklichen Frieden. Ein Prozess, in dem Frauen keine handelnden Subjekte sind, kann nicht gesellschaftlich verankert werden.“ Nun gelte es, die Organisierung und die gesellschaftliche Verankerung des Friedens weiter auszubauen: „Als Frauen, die die Last des Krieges getragen haben, werden wir uns auch der Verantwortung für den Frieden nicht entziehen. Diesen Weg werden wir mit der Stimme, der Organisierung und dem Willen der Frauen weitergehen.“

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Deutsche Aktivistin berichtet von Folter und Vergewaltigung in türkischem Gewahrsam

Die deutsche Aktivistin Paula Maier hat schwere Vorwürfe gegen türkische Sicherheitskräfte erhoben. Nach ihrer Festnahme während einer internationalen Delegationsreise durch Nordkurdistan im Januar sei sie körperlicher und psychischer Folter ausgesetzt und während der Einzelhaft in einem Abschiebezentrum in Istanbul von einem türkischen Beamten vergewaltigt worden. Die Föderation Klassenkämpferischer Organisationen (FKO), der Maier angehört, hat ihren Bericht kürzlich öffentlich gemacht. Die Kurdische Frauenbewegung in Europa TJK-E fordert eine umfassende juristische Aufklärung und Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Maier war im Januar mit einer Delegation nach Nordkurdistan gereist. Die 16-köpfige Gruppe, der 13 Frauen angehörten, war auf Einladung der DEM-Partei nach Amed (tr. Diyarbakır), Nisêbîn (Nusaybin) und Mêrdîn (Mardin) gekommen. Anlass der Reise war die damalige Offensive der syrischen Übergangsregierung und ihrer Milizen gegen die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien. Die Delegation wollte sich vor Ort über die Situation informieren und besuchte demokratische Initiativen, Vereine und politische Parteien. Am fünften Tag wurde die Gruppe auf dem Weg zu einer Pressekonferenz in Mêrdîn von der türkischen Militärpolizei gestoppt und festgenommen. Die Delegationsmitglieder wurden zunächst auf eine Polizeiwache in Mêrdîn gebracht und später in ein Abschiebezentrum am internationalen Flughafen Istanbul überstellt.

„Sie traten und schlugen auf uns ein“

Über die Behandlung in staatlichem Gewahrsam berichtet Maier von körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt. Den Festgehaltenen sei unter anderem Schlaf verweigert worden. „Wir durften weder die Augen schließen noch schlafen oder uns anlehnen oder sitzen. Sie traten und schlugen auf uns ein, teilweise bis zur Bewusstlosigkeit. Wir wurden beleidigt und bespuckt“, schildert Maier. Auch geflochtene Haare seien ausgerissen oder zur sexualisierten Erniedrigung benutzt worden. Zudem seien die Delegationsmitglieder gezwungen worden, Aufnahmen misshandelter Kämpfer:innen anzusehen. Sicherheitskräfte hätten ihnen auch Videos gezeigt, welche die Delegation während ihrer Reise aufgenommen hatte, und gedroht, die darauf zu sehenden Personen würden nie wieder aus türkischer Haft freikommen. Maier erhebt darüber hinaus einen Vergewaltigungsvorwurf gegen einen türkischen Beamten. „In der Zeit in der Einzelzelle wurde ich von einem türkischen Beamten vergewaltigt“, erklärt die Aktivistin in ihrem jetzt veröffentlichten Bericht.

„Es ist nicht nur meine Geschichte“

Die FKO wertet die von den Delegationsteilnehmer:innen geschilderte Gewalt als Angriff auf politische Aktivist:innen und auf die demokratischen und frauenpolitischen Errungenschaften, mit denen sich die Delegation solidarisiert hatte. Auch Maier ordnet ihre Erfahrungen in diesen Zusammenhang ein. „Was im Januar in Rojava passiert ist, war der Versuch, die Errungenschaften der Revolution zu zerstören und die kurdische Befreiungsbewegung zu vernichten. Es ging um nichts weniger als um die Existenz und das Überleben dieses revolutionären Projekts“, erklärt sie. Ihre eigene Gewalterfahrung will Maier dabei nicht als isolierten Fall verstanden wissen. Sie verweist darauf, dass sexualisierte Gewalt zahlreiche Frauen trifft und der Widerstand dagegen eine gemeinsame Grundlage feministischer Kämpfe bildet. „Ich teile diese Erfahrung mit vielen weiteren Frauen. Es ist nicht nur meine Geschichte, es ist die Geschichte vieler Frauen“, sagt Maier. „Und vor allem ist der Kampf gegen sexualisierte Gewalt eine Geschichte, die uns als Frauen alle vereint. Es liegt an uns allen, diese Erfahrungen in eine Geschichte des Widerstandes zu entwickeln.“

TJK-E: Sexualisierte Gewalt ist ein Mittel der Herrschaft

Die kurdische Frauenbewegung ordnet die von Paula Maier erhobenen Vorwürfe in die Geschichte patriarchaler Gewalt gegen Frauen ein. Herrschaft richte sich dabei insbesondere gegen Körper, Willen und Selbstbestimmung von Frauen. „Die gegen Frauen gerichtete männliche Mentalität hat sich im Laufe der Geschichte besonders deutlich im Angriff auf die Würde und den Körper von Frauen gezeigt“, erklärte die TJK-E. „Durch Gewalt, Feminizide, Vergewaltigung und psychologische Angriffe wird Herrschaft über Frauen ausgeübt und versucht, ihr Leben, ihren Willen und ihren Körper unter Kontrolle zu bringen.“

Dass Maier als Teilnehmerin einer internationalen Delegation festgenommen worden sei und in einem staatlichen Abschiebezentrum sexualisierte Gewalt erfahren habe, zeige, wie sich patriarchale Herrschaft innerhalb staatlicher Strukturen ausdrücke. „Die Vorwürfe dürfen deshalb nicht lediglich als individueller Vorfall behandelt, sondern müssen im Zusammenhang mit den systematischen Dimensionen von Gewalt und Repression gegen Frauen betrachtet werden.“

„Staatliche Strukturen dürfen Täter nicht schützen“

Die TJK-E fordert eine vollständige juristische Aufklärung der von Maier geschilderten Vorgänge und die Ermittlung sämtlicher Verantwortlicher. Staatliche Institutionen könnten dabei nicht einerseits Teil der erhobenen Vorwürfe sein und sich andererseits ihrer Verantwortung für deren Aufklärung entziehen. „Es ist nicht hinnehmbar, sich der Verantwortung zu entziehen, indem hinter der Gewalt gegen Frauen staatliche Mechanismen stehen“, heißt es konkret in der Erklärung. „Der Einsatz staatlicher Strukturen darf nicht bedeuten, dass das Geschehene vertuscht oder Täter geschützt werden.“ Gerade daraus erwachse eine besondere staatliche Verantwortung: „Im Gegenteil besteht die Verantwortung des Staates darin, solche Vorfälle in all ihren Dimensionen aufzuklären und dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen vor dem Gesetz Rechenschaft ablegen.“ Für die TJK-E ist die strafrechtliche Konsequenz dabei nicht von der gesellschaftlichen Dimension zu trennen. Die Bestrafung von Tätern und Verantwortlichen sei „einer der grundlegenden Maßstäbe dafür, dass Gerechtigkeit hergestellt und die Wahrheit ans Licht gebracht wird“.

„Der Frauenkampf wird weiter wachsen“

Die Frauenbewegung stellt den Fall zugleich in den Zusammenhang des internationalen Kampfes gegen patriarchale Gewalt. Die im 21. Jahrhundert fortdauernden Feminizide und Gewaltpolitiken seien Ausdruck eines patriarchalen Systems, das seine Herrschaft gegen die Rechte, Freiheit und den Willen von Frauen verteidige. Die TJK-E kündigte an, den Widerstand dagegen weiter auszubauen: „Der Frauenkampf, der sich im 21. Jahrhundert auf der Grundlage der Freiheit der Frau entwickelt, wird gegenüber dem männlich dominierten Herrschaftssystem weiter erstarken und wachsen.“ Die Organisierung von Frauen sei dabei entscheidend, um diejenigen wieder hörbar zu machen, „die uns entrissen wurden und deren Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollten“. Die TJK-E erklärte: „Durch den Kampf organisierter Frauen werden ihre Stimmen wieder zu hören sein; Gerechtigkeit und Wahrheit werden ans Licht kommen.“ Die Bewegung bekräftigte, ihren Kampf gegen Gewalt an Frauen, Feminizide und die von ihr als „männlich-staatliche Mentalität“ bezeichneten Herrschaftsstrukturen fortzuführen.

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Für 62-Jährige Krankenschwester geht nach der Arbeit die Schicht weiter

Nach der Schicht beginnt die Pflege: Warum Berufstätige mit Angehörigen oft einen zweiten Arbeitstag haben

Wenn für andere der Feierabend beginnt, wartet auf viele Beschäftigte zu Hause bereits die nächste Aufgabe. Sie kümmern sich um Eltern, Partner oder andere Angehörige, organisieren Arzttermine, Medikamente und den Haushalt oder leisten ganz praktische Hilfe bei der täglichen Versorgung.

Wie belastend diese Verbindung von Beruf und Pflege sein kann, zeigt das Beispiel einer 62-jährigen Krankenschwester aus Tuttlingen. Gabriele Nenovici arbeitet seit Jahrzehnten im Klinikum Landkreis Tuttlingen und kümmert sich zusätzlich um ihre hochbetagten Eltern, die inzwischen Unterstützung benötigen.

Die erfahrene Krankenschwester hat deshalb ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert.

Nach dem Feierabend beginnt häufig die zweite Schicht

Die Pflege eines Angehörigen lässt sich nur selten auf einzelne Handgriffe reduzieren. Schon bei einem vergleichsweise überschaubaren Unterstützungsbedarf fallen Einkäufe, Fahrten zu Ärzten, Gespräche mit Versicherungen, Medikamentenorganisation, Behördentermine oder Hilfe im Haushalt an.

Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit kommen Körperpflege, Unterstützung beim Anziehen, Begleitung beim Toilettengang oder eine Beaufsichtigung hinzu. Gleichzeitig bleiben viele Tätigkeiten unsichtbar, weil sie weder auf einem Dienstplan erscheinen noch als Erwerbsarbeit bezahlt werden.

Für Beschäftigte im Schichtdienst ist die Situation besonders schwierig. Früh-, Spät- oder Nachtdienste verändern ständig die Zeiten, in denen Angehörige versorgt werden können, während Arzttermine, Pflegedienste und Behörden meist festen Tageszeiten folgen.

Eine Krankenschwester pflegt nach dem Dienst ihre eigenen Eltern

Der Fall aus Tuttlingen zeigt eine besondere Konstellation. Gabriele Nenovici versorgt beruflich Patienten und muss nach ihrem Dienst auch im privaten Umfeld für ihre Eltern da sein.

Das Klinikum Landkreis Tuttlingen beschreibt, dass die 62-Jährige jahrzehntelang in Vollzeit gearbeitet hat und ihr Arbeitspensum erst reduziert hat, nachdem ihre Eltern zunehmend auf Hilfe angewiesen waren. Der Arbeitgeber unterstützt Beschäftigte mit Pflegeverantwortung unter anderem durch flexiblere Arbeitszeiten, Beratungsangebote und kurzfristige Lösungen bei akuten Pflegeproblemen.

Solche betrieblichen Angebote können erheblich dazu beitragen, dass Beschäftigte ihren Beruf nicht vollständig aufgeben müssen. Ein gesetzlicher Anspruch auf jede denkbare betriebliche Unterstützung besteht allerdings nicht.

Beschäftigte müssen die Pflege nicht allein in ihrer Freizeit bewältigen

Das deutsche Arbeits- und Sozialrecht sieht mehrere Möglichkeiten vor, wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden. Welche davon genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die Pflegesituation plötzlich entstanden ist, wie lange sie voraussichtlich dauert und wie groß der Arbeitgeber ist.

Bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall dürfen Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die Versorgung eines nahen Angehörigen organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen müssen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.

Für diese Zeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Gegen-Hartz hat die Regeln zum Pflegeunterstützungsgeld und zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ausführlich erläutert.

Pflegezeit kann eine längere Freistellung ermöglichen

Reichen einige Tage nicht aus, kann die sogenannte Pflegezeit in Betracht kommen. Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen.

Ein gesetzlich durchsetzbarer Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Während einer vollständigen Freistellung wird vom Arbeitgeber grundsätzlich kein regulärer Arbeitslohn gezahlt, sodass die finanzielle Seite vor einer solchen Entscheidung genau geprüft werden sollte.

Wer nur teilweise aus dem Beruf aussteigt, erhält entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weiterhin sein Gehalt. Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Beitrag, welche Freistellungsmöglichkeiten pflegende Beschäftigte nutzen können.

Bis zu 24 Monate weniger arbeiten

Für eine länger andauernde Pflegesituation gibt es außerdem die Familienpflegezeit. Dabei kann die Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduziert werden, wobei im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden müssen.

Der Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende bei dieser Grenze nicht mitgezählt werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander verbunden werden, dürfen für denselben pflegebedürftigen Angehörigen zusammen aber grundsätzlich nicht mehr als 24 Monate umfassen.

Das Problem bleibt dennoch das Einkommen. Weniger Arbeitsstunden bedeuten in aller Regel auch weniger Gehalt, weshalb viele Beschäftigte selbst dann weiterarbeiten, wenn sie sich körperlich und zeitlich bereits stark belastet fühlen.

Welche Möglichkeiten pflegende Beschäftigte 2026 haben Unterstützung Regelung 2026 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bis zu zehn Arbeitstage bei einer akut entstandenen Pflegesituation; unabhängig von der Betriebsgröße. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Pflegezeit Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Familienpflegezeit Teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Rentenbeiträge wegen Pflege Unter anderem bei mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen und regelmäßig höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche. Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro jährlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege, zweckgebunden für anerkannte Leistungen. Pflege-Pauschbetrag Je nach Pflegegrad können 600 Euro, 1.100 Euro oder 1.800 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer wegen der Pflege weniger arbeitet, sollte an die eigene Rente denken

Viele Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit und nehmen damit nicht nur einen niedrigeren Monatslohn in Kauf. Weniger Erwerbseinkommen kann gleichzeitig niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bedeuten und sich damit viele Jahre später noch bemerkbar machen.

Die Pflegeversicherung kann diesen Nachteil zumindest teilweise ausgleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Dafür muss die gepflegte Person unter anderem mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung versorgt werden. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein.

Bei mehr als 30 Wochenstunden kann der Rentenanspruch aus Pflege entfallen

Besonders wichtig für Berufstätige ist die Arbeitszeitgrenze. Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erfüllt die Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht.

Das kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Eine geringfügige Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit kann dazu führen, dass die Pflegekasse keine zusätzlichen Beiträge mehr wegen der Angehörigenpflege zahlt.

Gegen-Hartz hat deshalb ausführlich vor der 30-Stunden-Grenze bei Rentenpunkten für pflegende Angehörige gewarnt. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls verändern, sollten diesen Punkt vorher mit der Pflegekasse beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung klären.

Pflegegeld kann den Zeitaufwand der Angehörigen nicht ersetzen

Ab Pflegegrad 2 kann bei häuslicher Pflege Pflegegeld gezahlt werden. Im Jahr 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und soll dazu beitragen, die häusliche Versorgung selbst zu organisieren. Angehörige können daraus eine finanzielle Anerkennung erhalten, einen vollständigen Ersatz für ausgefallenes Arbeitseinkommen bietet die Leistung jedoch meist nicht.

Einen ausführlichen Überblick über Beträge, Voraussetzungen und weitere Leistungen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Pflegegeld 2026.

Zusätzlich stehen monatlich 131 Euro zur Entlastung bereit

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Damit stehen im Kalenderjahr bis zu 1.572 Euro für bestimmte anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.

Das Geld wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Es kann beispielsweise für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Alltag oder bestimmte Leistungen von Pflege- und Betreuungsdiensten genutzt werden.

Gerade für Berufstätige kann das hilfreich sein, weil dadurch einzelne Aufgaben abgegeben werden können. Schon einige Stunden Unterstützung im Haushalt oder bei der Betreuung können den Druck nach einem Arbeitstag verringern.

Auch steuerlich können pflegende Angehörige entlastet werden

Wer einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich pflegt, sollte außerdem den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung prüfen. Für 2026 beträgt er bei Pflegegrad 2 insgesamt 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.

Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung durch das Finanzamt. Er reduziert unter den gesetzlichen Bedingungen das zu versteuernde Einkommen.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was bei mehreren Pflegepersonen zu beachten ist, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.

Arbeitgeber können mehr tun als das Gesetz verlangt

Der Fall aus Tuttlingen zeigt, dass gesetzliche Freistellungsansprüche nur ein Teil der Lösung sind. Für Beschäftigte kann ebenso wichtig sein, ob Dienstpläne angepasst, Arbeitszeiten kurzfristig verändert oder Ansprechpartner für Pflegefragen im Unternehmen angeboten werden.

Das Klinikum Landkreis Tuttlingen setzt beispielsweise auf flexible Arbeitszeitmodelle, Beratungsangebote, Pflege-Guides und Kooperationen mit externen Beratungsstellen. Hinzu kommen nach Angaben des Klinikums Möglichkeiten für kurzfristige Freistellungen sowie weitere praktische Unterstützungsangebote.

Für Beschäftigte kann eine solche betriebliche Unterstützung darüber entscheiden, ob Pflege und Erwerbstätigkeit noch miteinander vereinbar bleiben. Fehlt jede Flexibilität, stehen Angehörige dagegen schnell vor der Entscheidung, Arbeitsstunden dauerhaft zu reduzieren oder den Beruf zeitweise ganz aufzugeben.

Besonders Beschäftigte über 50 geraten unter doppelten Druck

Bei Menschen Anfang oder Mitte 60 treffen häufig mehrere Belastungen gleichzeitig aufeinander. Die eigenen Eltern erreichen ein sehr hohes Alter und benötigen zunehmend Hilfe, während die Kinder möglicherweise noch Unterstützung brauchen und gleichzeitig bis zum Renteneintritt mehrere Berufsjahre vor ihnen liegen.

Wer zusätzlich Schichtarbeit leistet, muss Erholungszeiten mit dem Pflegebedarf der Familie abstimmen. Gerade deshalb sollte Angehörigenpflege nicht erst dann organisiert werden, wenn die Belastungsgrenze bereits erreicht ist.

Pflegeberatung, ambulante Dienste, Tagespflege, Entlastungsleistungen und eine Anpassung der Arbeitszeit können miteinander kombiniert werden. Welche Lösung passt, hängt vom Pflegegrad, vom tatsächlichen Hilfebedarf, von den finanziellen Möglichkeiten und vom Arbeitsplatz ab.

Pflege ist nicht nur eine private Angelegenheit

Die Versorgung alter Eltern wird häufig als familiäre Selbstverständlichkeit betrachtet. Tatsächlich kann daraus über Monate oder Jahre ein erheblicher zeitlicher und körperlicher Aufwand entstehen.

Wer täglich arbeitet und anschließend mehrere Stunden Angehörige versorgt, hat nur begrenzte Möglichkeiten zur Erholung. Langfristig kann deshalb nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Gesundheit der pflegenden Person unter Druck geraten.

Umso wichtiger ist es, vorhandene Ansprüche frühzeitig zu prüfen. Dazu gehören Leistungen der Pflegekasse ebenso wie Freistellungsrechte, Rentenbeiträge, steuerliche Entlastungen und Möglichkeiten des Arbeitgebers.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Monika ist 61 Jahre alt und arbeitet 35 Stunden wöchentlich in einem Krankenhaus. Nachdem ihr 86-jähriger Vater nach einem Sturz Pflegegrad 3 erhält, übernimmt sie an mehreren Tagen in der Woche seine Versorgung und merkt schnell, dass ihre bisherige Arbeitszeit kaum noch mit der Pflege vereinbar ist.

Nach einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber reduziert Monika ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden und lässt von der Pflegekasse prüfen, ob für sie Rentenversicherungsbeiträge wegen der Pflegetätigkeit gezahlt werden können. Zusätzlich nutzt ihr Vater den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Alltagshilfe, die einmal wöchentlich Aufgaben im Haushalt übernimmt.

Monika macht außerdem den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend. Das Beispiel zeigt, dass nicht eine einzelne Leistung das Problem löst, sondern häufig mehrere Ansprüche und organisatorische Änderungen miteinander verbunden werden müssen.

Kann ich für die Pflege meiner Eltern meine Arbeitszeit reduzieren?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Bei der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden, wobei grundsätzlich mindestens 15 Wochenstunden verbleiben müssen.

Bekomme ich während einer Pflegezeit weiterhin mein volles Gehalt?

Bei einer vollständigen Pflegezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den bisherigen Arbeitslohn. Bei einer teilweisen Freistellung wird das Gehalt entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weitergezahlt; außerdem kann für Pflege- und Familienpflegezeit unter Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Kann die Pflege meiner Eltern meine spätere Rente erhöhen?

Ja. Die Pflegekasse kann für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn unter anderem mindestens Pflegegrad 2 besteht, die notwendige Mindestpflegezeit erreicht wird und die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.

Was passiert, wenn ich 31 oder 32 Stunden pro Woche arbeite?

Wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, erfüllt grundsätzlich nicht mehr die Arbeitszeitvoraussetzung für Rentenbeiträge aus der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Deshalb sollte eine geplante Änderung der Wochenarbeitszeit vorher geprüft werden.

Kann ich bei einem plötzlichen Pflegefall sofort zu Hause bleiben?

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden.

Welche finanzielle Hilfe gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?

Neben Pflegegeld kommen unter anderem der Entlastungsbetrag, Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson infrage. Pflegende Angehörige sollten außerdem den steuerlichen Pflege-Pauschbetrag und mögliche Leistungen während einer beruflichen Freistellung prüfen.

Quellen

Ausgangspunkt: Schwäbische Zeitung: Für eine 62-Jährige geht ihre Arbeit nach der Schicht im Job weiter.

Weitere Informationen: Klinikum Landkreis Tuttlingen: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Wege zur Pflege: Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sowie Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen.

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KW 33: Die Woche, in der die Regierung ihre Geheimdienstreform beschloss

netzpolitik.org - 15. August 2026 - 9:01

Die 33. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 13 neue Texte mit insgesamt 136.288 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

– : Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz Śmigielski

Liebe Leser:innen,

am Mittwoch hat die Bundesregierung ihr gut 700 Seiten starkes Geheimdienstpaket beschlossen. Eine Überraschung war das nicht, der Kabinettstermin stand schon eine Weile fest. Auch was drin steht, war absehbar. Im Vergleich zur Entwurfsfassung hat sich nur wenig geändert. Die Stellungnahmen, die Datenschutz-Fachleute und Verbände der Zivilgesellschaft unter höchstem Zeitdruck zu dem Gesetzentwurf verfasst und eingeschickt hatten, sind zu weiten Teilen ungehört geblieben.

Wenig überraschend war auch die Berichterstattung zur Kabinettssitzung am Mittwoch. Eine „neue Ära“ breche an, Deutschland bekommt jetzt „echte“ Geheimdienste, die deutschen Spione sollen „zurückschlagen“ dürfen. Immerhin, ein paar kritische Stimmen haben es auch in die Schlagzeilen geschafft. Die meiste Aufregung gibt es darüber, dass der Entwurf das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten über Bord schmeißt. Kritiker:innen warnen vor einer Geheimpolizei und einem Verfassungsbruch.

Die Befürworter:innen der Reform haben dagegen keine guten Argumente.

Die frischgebackene Chefin des Kanzleramts – wo auch die bundesdeutsche Geheimdienstkoordination liegt – Nina Warken (CDU) behauptete im Tagesthemen-Interview: „Es bleibt ganz klar beim Trennungsgebot.“ Nur um in einem Nachsatz hinzuzufügen, dass „in besonderen Fällen“ dann aber auch beispielsweise der Verfassungsschutz eingreifen könne. Manchmal bleibt es also doch nicht dabei.

Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Marc Henrichmann (CDU), tut hingegen gar nicht erst so, als würde das Trennungsgebot beibehalten. Er sagte gegenüber AFP, dass die heutige Lage die Trennung zwischen Informationssammlung und Gefahrenabwehr nicht mehr zulasse – auch wenn das Trennungsgebot „aus guten historischen Gründen“ entwickelt worden sei.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) macht das, was er gut kann: Er wischt Bedenken vom Tisch und spricht lieber von einem „absoluten Meilenstein der deutschen Sicherheitsarchitektur“. Es geht eben nicht anders, den Dammbruch präsentiert er lieber als alternativlose Revolution angesichts von „hybriden Bedrohungen“ und „fremden Mächten“.

Beharren, relativieren, ignorieren. Dass es keinen besonders souveränen Umgang mit der Kritik zum Trennungsgebot gibt, ist bezeichnend. Denn gerade dass das Trennungsgebot eine Vorgabe der Alliierten zur Gründung des heutigen Verfassungsschutzes und eine historische Lehre ist, macht es ungeheuerlich, es gerade jetzt anzugreifen – drei Wochen vor einer Landtagswahl, bei der Rechtsradikale nach der Macht greifen. Denn die „historischen Gründe“, die niemand infrage stellt, sind heute gegenwärtiger denn je.

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anna

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Geheimdienstreform: Geschichtsvergessen und gefährlich

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Sie kloppen sich nach Regieanweisungen: 2.000 Filme hat die Mannheimer Polizei bereits produziert, um eine Software zur Verhaltenserkennung zu trainieren. Künftig sollen es 10.000 Filmszenen werden, obwohl noch immer keine Belege vorliegen, was solche Software bringt. Ein Kommentar.
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Interview: Einblicke in Chats, in denen Menschen die Flucht nach Ceuta planen

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Landtagswahl in Berlin: So wollen die Parteien die Hauptstadt nazifest machen

Präventionsarbeit, die soziale Benachteiligung mitdenkt, Gedenkstätten, die Faschismus greifbar machen, digitale Fortbildungen gegen Hass im Netz: Die Berliner Parteien wollen die autoritäre Wende mit einem bunten Strauß von Maßnahmen aufhalten. Von Martin Schwarzbeck –
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Kategorien: Externe Ticker

Landtagswahl in Berlin: So wollen die Parteien die Hauptstadt nazifest machen

netzpolitik.org - 15. August 2026 - 9:00

Präventionsarbeit, die soziale Benachteiligung mitdenkt, Gedenkstätten, die Faschismus greifbar machen, digitale Fortbildungen gegen Hass im Netz: Die Berliner Parteien wollen die autoritäre Wende mit einem bunten Strauß von Maßnahmen aufhalten.

Antifaschismus gibt es in Berlin in vielen Darreichungsformen. – CC-BY-NC-SA 4.0: netzpolitik.org

Die AfD wird auch bei der Berliner Landtagswahl am 20. September ganz oben mitspielen und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie stärkste Kraft wird. Zwar droht in der Bundeshauptstadt keine Alleinherrschaft wie in Sachsen-Anhalt – die Berliner Parteien können wohl eine Koalition ohne sie schmieden. Dennoch ist auch das ein Zeichen, dass die Demokratie krankt.

Wir haben uns angeschaut, was die demokratischen Parteien, die nach den jüngsten Umfragen voraussichtlich ins Abgeordnetenhaus einziehen werden, so für Ideen haben, um den Rechtsruck aufzuhalten.

Die Linke nennt ein Kapitel ihres Berlin-Wahlprogramms schlicht „Antifaschismus“. Darin plädiert sie dafür, ebendiesen als Staatsziel in die Berliner Verfassung aufzunehmen. Außerdem will sie sich für einen breiten Konsens aller demokratischen Fraktionen einsetzen, der jegliche parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD ausschließt. Zudem will die Partei darauf drängen, dass Berlin im Bundesrat einen AfD-Verbotsantrag initiiert.

Außerdem will Die Linke eine ressortübergreifende Landesstrategie zur systematischen Bekämpfung von extrem rechten Strukturen und Aktivitäten aufsetzen und regelmäßig evaluieren. Damit sollen die rechte Raumnahme zurückgedrängt, die demokratische Zivilgesellschaft gestärkt, Betroffene geschützt und die demokratische Funktion des Staates gesichert werden. Ein jährlicher Behördentag zum Thema soll den diesbezüglichen Austausch auf Verwaltungsebene fördern.

Beratung und Prävention

Beratungsangebote – beispielsweise zur Distanzierung von extrem rechten Szenen –, Opferhilfe, Register, unabhängige Archive und anonyme Beschwerdestellen möchte Die Linke strukturell und finanziell stärken. Zielgruppenspezifische Präventionsprogramme sollen Risikofaktoren wie Armutsbetroffenheit, Gewalterfahrungen, schulische Benachteiligung oder erschwerte Ausbildungszugänge adressieren. Digitale Präventions-Formate sollen den Einfluss von Propaganda schmälern, sozialräumliche Programme sollen Jugendlichen Alternativen zu gewaltorientierten Gruppenidentitäten eröffnen.

Wichtig ist der Linken dabei, dass sich die Prävention mehrdimensional gegen die vielen Ausprägungen von Ungleichheitsdenken und antidemokratische Einstellungen richtet. Also nicht nur gegen Nazi-Ideologie, sondern auch gegen Antifeminismus, Alltagsrassismus, Antisemitismus sowie Verschwörungsdenken und religiös fundamentalistische Einstellungen.

In der Lehrer*innenausbildung will Die Linke eine Sensibilisierung für den Umgang mit rechten Ideologien verankern. Daneben soll ein Sicherheits- und Vernetzungskonzept potenziell von rechter Gewalt betroffene Vereine und Jugendklubs schützen. Menschen, die sich für Demokratie und Menschenrechte und gegen rechte Hetze und Gewalt einsetzen, will Die Linke Qualifizierungsmöglichkeiten anbieten, auch mittels einer zentralen und niedrigschwelligen Anlaufstelle in der Landesfreiwilligenagentur. Verpflichtende Weiterbildungen soll es für Mitarbeitende in der Bildung, im sozialen Bereich, im öffentlichen Dienst sowie für Sicherheitspersonal, Personal- und Betriebsräte geben. Auf Werbeflächen und Social Media will die Partei über extrem rechte Ideologien aufklären.

Die Linke kritisiert die Angriffe auf antifaschistische Strukturen, beispielsweise mittels Entzug der Gemeinnützigkeit oder Kontokündigungen. Sie erklärt ihre Solidarität und setzt sich für die Entkriminalisierung von antifaschistischem zivilem Ungehorsam ein. Angebote zur Bekämpfung von Kinderarmut will die Partei enger verzahnen, „denn soziale Ungerechtigkeit macht junge Menschen nachweislich anfälliger für autoritäres Gedankengut.“

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Jetzt spenden Länderübergreifende Ermittlungen

Rechte Straftaten sollen mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln konsequent verfolgt werden. Um militante neonazistische Organisationen zu bekämpfen, sollen Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden über Ländergrenzen hinweg zusammenarbeiten.

Die Linke will bekannte Neonazis aus öffentlichen Sportstätten, insbesondere im Kampfsportbereich, ausschließen. Außerdem soll ein Untersuchungsausschuss Berlin-Bezügen aus der NSU-Terrorserie nachgehen.

Eine wichtige Front im Kampf gegen den rechtsradikalen Backlash sieht Die Linke in der Erinnerungskultur. Sie will das Gedenken an die Opfer des Faschismus aufrechterhalten und einen weiteren Fokus auf den deutschen Kolonialismus legen. Die Finanzierung wichtiger Institutionen wie der „Topographie des Terrors“ oder des Hauses der Wannseekonferenz sollen in der Landesverfassung verankert werden. Zudem soll eine Stelle geschaffen werden, die kleine lokale Gedenkstättenprojekte unterstützt. Neu gründen will Die Linke einen Gedenkort für Opfer deutscher Besatzungspolitik und des Vernichtungskriegs in Osteuropa sowie einen Erinnerungsort für die im Faschismus verfolgten und ermordeten sogenannten „Asozialen und Berufsverbrecher“.

CDU thematisiert die Bedrohung von rechts nur spärlich

Die CDU nennt das entsprechende Kapitel ihres Wahlprogramms: „Unsere Verfassung schützen. Extremismus und Antisemitismus bekämpfen.“ Dabei hat sie einen völlig anderen Fokus als Die Linke: Die größte Gefahr für die Demokratie kommt aus Sicht der CDU – trotz der Nazis, die vor der Tür stehen – offenbar weiterhin von links. Das zeige etwa der Anschlag auf die Stromversorgung vom Januar. Dabei ist nicht klar, wer diesen verübt hat.

Liegen Anhaltspunkte für drohende Straftaten vor, will die CDU Versammlungen präventiv untersagen oder akut auflösen. So ziehe sie „eine klare Grenze gegenüber Chaoten“. Der Verfassungsschutz soll derweil erweiterte Befugnisse bekommen und womöglich auf Kommunikationsdaten und Videoüberwachung zugreifen dürfen. Das Referat Linksextremismus soll wieder eingerichtet und gestärkt, das „linksextreme Vorfeld“ in Parteien und Verbänden genau beobachtet werden.

Danach erst thematisiert die CDU die Gefahr von rechts. Sie will ihr „mit der vollen Härte des Rechtsstaates“ entgegentreten und Aussteigerprogramme bedarfsgerecht fortführen.

Verfassungstreue-Check für den öffentlichen Dienst

Nach diesem kurzen Exkurs erweitert die Partei ihren Fokus direkt wieder und fordert, die Abteilung für Staatsschutzdelikte und Hasskriminalität bei der Staatsanwaltschaft zu stärken. Organisationen und Initiativen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten oder menschenfeindliche Positionen vertreten, sollen von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Vereinigungen mit „nachweislich verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ werde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Mitarbeitende im öffentlichen Dienst sollen einen Verfassungstreue-Check absolvieren müssen. Wer antisemitische Straftaten billigt, soll nach Möglichkeit ausgewiesen werden.

Das Kapitel im Wahlprogramm der Grünen, in dem diese sich mit Antifaschismus beschäftigen, heißt: „Kampf gegen Rechtsextremismus – Demokratie schützen“. Die Partei will das Landesprogramm gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus sowie die Landeskommission gegen Gewalt erweitern. Die Senatsbildungsverwaltung soll in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Expert*innen gewährleisten, dass Bildungseinrichtungen die Gefahren des Rechtsextremismus aufgreifen und im Umgang mit rechtsextremen Ideologien professionell unterstützt werden.

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Digitale Präventionsangebote sollen in allen Altersgruppen Medienkompetenz fördern, um Desinformation und Hass frühzeitig zu erkennen. Social-Media-Plattformen sollen in die Verantwortung genommen werden, entsprechende Inhalte zu löschen.

Sicherheitsgipfel gegen rechtsextreme Jugendgewalt

Die Grünen wollen Präventionsprojekte an Schulen verstetigen und den Umgang mit Rechtsextremismus zu einem verpflichtenden Teil der Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals machen. Ein ressortübergreifender Sicherheitsgipfel aus Land und Bezirken soll sich mit der Zunahme rechtsextremer Jugendgewalt beschäftigen.

Opfer rechtsmotivierter Straftaten sollen stärkere Informations- und Beratungsangebote erhalten, Melderegister-Sperrungen sollen für sie vereinfacht werden. Polizei und Justiz sollen rechte Straftaten konsequent verfolgen und Betroffene transparent über ihre Handlungsoptionen sowie die Ermittlungsschritte informieren. Eine zentrale Meldestelle für digitale Gewalt soll die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden koordinieren.

Um den öffentlichen Dienst vor Rechtsextremist*innen zu schützen, wollen die Grünen interne Beschwerde- und Meldestrukturen verbessern und ausbauen. Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeind*innen im Staatsdienst sollen konsequent durchgeführt werden.

SPD für AfD-Verbot

Das Antifa-Kapitel im SPD-Programm heißt: „Unsere wehrhafte Demokratie schützen“. Die Partei will dafür ein Demokratiefördergesetz verabschieden. Auch sie möchte, dass Berlin über den Bundesrat einen AfD-Verbotsantrag initiiert. Wichtig im Kampf gegen Rechts seien auch digitale Präventionsansätze gegen Hassrede, Desinformation und Radikalisierung. Dabei soll der Fokus ebenfalls über nationalsozialistische Ideologien auf Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, Misogynie, Queerfeindlichkeit und geschlechtsspezifische Gewalt erweitert werden. Zusätzlich will die Partei ein Kompetenzzentrum für Deradikalisierungs‑, Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit in den Bereichen Islamismus und Rechtsextremismus einrichten.

In der Extremismusbekämpfung sollen Sicherheitsbehörden vermehrt mit zivilgesellschaftlichen Akteur*innen zusammenarbeiten. Um alle Berliner*innen mitzunehmen, will die SPD die Beteiligungsplattform „Mein Berlin“ weiterentwickeln und die Büros für Bürgerbeteiligung finanziell absichern. Die Vermittlung von Teilhabemöglichkeiten und die Stärkung der Mündigkeit der Berliner*innen lege dabei den Grundstein politischer Bildung. Träger politischer Bildung sollen auskömmlich finanziert und ihre inhaltliche Unabhängigkeit gesichert werden.

Anmerkung: Die Reihenfolge der Parteien entspricht den Ergebnissen der zur Erstellung dieses Textes aktuellsten Wahlumfrage.

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Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit

Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht allein, wie viele Stunden ein Mensch theoretisch arbeiten kann. Entscheidend ist, ob er diese Arbeitsleistung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen kann.

Zusätzliche Pausen, regelmäßig nötige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine erheblich eingeschränkte Wegefähigkeit können deshalb einen Rentenanspruch begründen.

Die Stundenzahl ist nur der erste Prüfungsschritt

Nach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt als teilweise erwerbsgemindert.

Ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden führt dagegen normalerweise zur Ablehnung der Erwerbsminderungsrente. Dabei darf die Rentenversicherung jedoch nicht stehen bleiben. Sie muss zusätzlich prüfen, ob die mögliche Arbeit unter Bedingungen ausgeübt werden kann, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich üblich sind.

Zu diesen Bedingungen gehören nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die erforderlichen Pausen, die Konzentrationsfähigkeit, das Arbeitstempo, die psychische und körperliche Belastbarkeit sowie die Möglichkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig zu erreichen.

Fallbeispiel: Stefica aus Bad Reichenhall

Stefica ist 57 Jahre alt und lebt in Bad Reichenhall. Das Fallbeispiel ist fiktiv, orientiert sich aber an typischen rentenrechtlichen Streitfällen.

Sie arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Wegen einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und einer schmerzhaften Polyneuropathie kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Die Rentenversicherung lehnt ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Im Gutachten heißt es, Stefica könne mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten.

Die Stundenzahl berücksichtigt jedoch nicht ihren tatsächlichen Arbeitsalltag. Stefica muss häufig und ohne Vorwarnung eine Toilette aufsuchen. Nach ausgeprägten Schmerz- und Erschöpfungsphasen benötigt sie zusätzliche Ruhezeiten. Mehrmals im Jahr treten Krankheitsschübe auf, wegen derer sie über mehrere Tage oder Wochen arbeitsunfähig ist.

Hinzu kommt ihre eingeschränkte Mobilität. Stefica besitzt kein Auto. Eine Strecke von 500 Metern kann sie wegen Schmerzen und Taubheitsgefühlen in den Beinen nicht innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Busfahrten während des Berufsverkehrs sind wegen der fehlenden Toilette ebenfalls problematisch.

Für ihren Widerspruch sammelt sie deshalb nicht nur ärztliche Diagnosen. Ihre behandelnden Ärzte beschreiben konkret, wie häufig Toiletten- und Erholungspausen notwendig sind, welche Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und welche Wegstrecken sie noch bewältigen kann.

Zusätzlich legt Stefica ein Pausen- und Beschwerdetagebuch sowie eine Stellungnahme ihres früheren Arbeitgebers vor.

Damit muss die Rentenversicherung mehr prüfen als die abstrakte Angabe eines sechsstündigen Leistungsvermögens. Sie muss klären, ob Stefica mit diesen Einschränkungen überhaupt noch regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingesetzt werden kann.

Zusätzliche Pausen können den Arbeitsmarkt verschließen

Normale Pausen führen nicht zur Erwerbsminderung. Auch kurze Unterbrechungen für persönliche Bedürfnisse sind in vielen Betrieben üblich. Anders kann es aussehen, wenn aus gesundheitlichen Gründen zusätzliche, nicht planbare oder besonders lange Pausen benötigt werden.

Das betrifft beispielsweise häufige Toilettengänge aufgrund einer Darmerkrankung, notwendige Ruhephasen wegen Fatigue oder starker Schmerzen und Unterbrechungen zur Behandlung plötzlich auftretender Beschwerden.

Auch die regelmäßige Lagerung oder Entlastung des Körpers sowie wiederkehrende Pausen aufgrund einer psychischen Überlastung können rentenrechtlich relevant sein.

Zusätzliche Pausen führen allerdings nicht automatisch zu einer vollen Erwerbsminderungsrente. Entscheidend sind ihre Häufigkeit, Dauer und Planbarkeit. Außerdem muss geklärt werden, ob Arbeitsplätze existieren, an denen solche Unterbrechungen tatsächlich akzeptiert werden.

Benötigt ein Versicherter betriebsunübliche Pausen, kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die unter diesen Bedingungen noch ausgeübt werden kann. Der pauschale Hinweis auf nicht näher beschriebene leichte Tätigkeiten kann dann unzureichend sein.

Fehlzeiten müssen künftig zu erwarten sein

Viele Krankschreibungen in der Vergangenheit reichen allein nicht aus. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es auf eine medizinisch begründete Zukunftsprognose an.

Relevante Fehlzeiten können vorliegen, wenn aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig mit längeren oder häufig wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten gerechnet werden muss. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ein Beschäftigter seine Arbeitsleistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbringt.

Eine starre Zahl von Krankheitstagen, ab der automatisch volle Erwerbsminderung besteht, gibt es nicht. Im Einzelfall müssen der Verlauf und die Schwere der Erkrankung, die Häufigkeit bisheriger Krankheitsschübe, die Dauer der einzelnen Ausfälle sowie die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Besonders wichtig ist eine ärztliche Prognose dazu, ob auch künftig erhebliche Ausfälle zu erwarten sind und wie sich diese auf eine regelmäßige Beschäftigung auswirken.

Eine bloße Vermutung, es könne möglicherweise zu Fehlzeiten kommen, genügt nicht. Umgekehrt darf eine über Jahre dokumentierte und medizinisch nachvollziehbare Krankheitsentwicklung nicht ignoriert werden.

Wegefähigkeit gehört zur Erwerbsfähigkeit

Wer theoretisch arbeiten kann, den Arbeitsplatz aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht, kann dennoch voll erwerbsgemindert sein. Die sogenannte Wegefähigkeit ist deshalb Bestandteil der rentenrechtlichen Erwerbsfähigkeit.

Nach der Rechtsprechung und den Prüfkriterien der Deutschen Rentenversicherung muss ein Versicherter grundsätzlich in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens etwa 20 Minuten zurückzulegen. Außerdem muss er öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen können.

Maßgeblich sind medizinische Einschränkungen. Dass der nächste Bahnhof besonders weit entfernt liegt oder im Wohnort nur selten ein Bus fährt, begründet für sich genommen keine Erwerbsminderung.

Auch ein vorhandenes und gesundheitlich nutzbares Auto kann die fehlende Geh- oder ÖPNV-Fähigkeit ausgleichen. Besitzt der Betroffene kein geeignetes Fahrzeug, kann die Rentenversicherung prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Arbeitsweg ermöglichen. In Betracht kommen beispielsweise eine ausreichend konkrete Kraftfahrzeughilfe oder die Übernahme notwendiger Beförderungskosten.

Eine unverbindliche Aussage, solche Hilfen könnten eventuell beantragt werden, reicht nicht immer aus. Die angebotene Unterstützung muss ausreichend konkret sein und den Zugang zu einem möglichen Arbeitsplatz praktisch sicherstellen.

Welche Nachweise besonders wichtig sind Einschränkung Hilfreiche Nachweise Zusätzliche Pausen Ärztliche Beschreibung von Häufigkeit und Dauer, Pausentagebuch, Reha-Bericht und Arbeitgeberstellungnahme Erwartete Fehlzeiten Arbeitsunfähigkeitszeiten, dokumentierte Krankheitsschübe, Behandlungsverlauf und ärztliche Zukunftsprognose Eingeschränkte Wegefähigkeit Gehstreckentest, fachärztlicher Befund, Angaben zu Schmerzen und Zeitbedarf sowie Prüfung der ÖPNV- und Autofahrfähigkeit Mehrere Einschränkungen zusammen Sozialmedizinische Gesamtbeurteilung anstelle einer isolierten Betrachtung einzelner Diagnosen

Allgemeine Formulierungen wie „nicht belastbar“ oder „benötigt häufig Pausen“ sind häufig zu ungenau. Ärzte sollten möglichst konkret angeben, nach welcher Belastungsdauer eine Pause erforderlich wird, wie lange sie dauert und wie oft sie an einem Arbeitstag zu erwarten ist.

Bei Fehlzeiten sollte beschrieben werden, ob und in welchem Umfang weitere Krankheitsschübe medizinisch wahrscheinlich sind. Für die Wegefähigkeit sind die mögliche Entfernung, die dafür benötigte Zeit, erforderliche Hilfsmittel und die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wichtig.

Mehrere gewöhnliche Einschränkungen können zusammen entscheidend werden

Nicht jede gesundheitliche Einschränkung ist für sich genommen rentenrechtlich schwerwiegend. Mehrere Einschränkungen können sich jedoch gegenseitig verstärken.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch mehrere zunächst gewöhnlich erscheinende Leistungseinschränkungen durch ihre besondere Additions- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen können. Dann muss genauer geprüft werden, ob überhaupt eine geeignete Tätigkeit existiert.

Bei Stefica geht es deshalb nicht nur um die Gehstrecke, die Darmerkrankung oder einzelne Ruhepausen. Entscheidend ist das Gesamtbild aus ungeplanten Arbeitsunterbrechungen, voraussichtlichen Krankheitsschüben und erheblichen Schwierigkeiten beim Erreichen eines Arbeitsplatzes.

Ablehnung nicht nur anhand der Stundenzahl prüfen

Wer einen ablehnenden Rentenbescheid erhält, sollte kontrollieren, ob sich die Begründung fast ausschließlich auf die tägliche Arbeitszeit stützt. Wurden zusätzliche Pausen, voraussichtliche Fehlzeiten oder die Wegefähigkeit nicht untersucht, kann dies ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.

Diese Einschränkungen garantieren allerdings keine Erwerbsminderungsrente. Sie müssen gesundheitlich verursacht, ausreichend belegt und voraussichtlich länger als sechs Monate relevant sein. Außerdem müssen die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.

FAQ: Erwerbsminderung auch bei theoretisch möglicher Tagesleistung Reichen häufige Krankschreibungen für eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. Vergangene Krankschreibungen sind wichtige Indizien, entscheidend ist aber die medizinische Zukunftsprognose. Es muss voraussichtlich auch künftig zu so erheblichen Ausfällen kommen, dass eine regelmäßige Beschäftigung nicht mehr realistisch ist.

Wie viele zusätzliche Pausen führen zur vollen Erwerbsminderung?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Geprüft werden Dauer, Häufigkeit, Planbarkeit und gesundheitliche Notwendigkeit. Entscheidend ist, ob solche Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch üblich sind oder ob die Rentenversicherung eine konkret geeignete Tätigkeit benennen muss.

Bin ich automatisch voll erwerbsgemindert, wenn ich keine 500 Meter gehen kann?

Nicht automatisch. Kann die eingeschränkte Mobilität nicht ausgeglichen werden, kommt eine volle Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit in Betracht.

Quellenverzeichnis

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung: Gesetze im Internet
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R: Entscheidung des Bundessozialgerichts
Deutsche Rentenversicherung – Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 43 SGB VI: DRV-Recht

 

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderungsrente in eine dauerhafte EM-Rente umgewandelt

Die Erwerbsminderungsrente hilft, wenn Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken. Sie schließt Einkommenslücken und schützt Betroffene vor existenziellen Risiken. Zugleich ist der Zugang streng geregelt, und die Leistung wird im Regelfall nur befristet bewilligt.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, unter welchen Voraussetzungen die Rente „auf Dauer“, also unbefristet, gewährt wird. Orientierung bietet neben dem Gesetz insbesondere ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 15. August 2023 (Az. L 3 R 74/21), das die Leitlinien für eine Dauerrente prägnant herausarbeitet.

Erwerbsminderung und Befristung

Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt voraus, dass Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Diese Schwelle – unter drei Stunden – ist die wichtigste medizinisch-funktionale Bezugsgröße. Bis zur Regelaltersgrenze erfüllt die Erwerbsminderungsrente eine Lohnersatzfunktion; mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird grundsätzlich eine Regelaltersrente geleistet, sofern Versicherte nichts anderes bestimmen.

Der Gesetzgeber ordnet für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Regelfall der Befristung an. Eine erstmalige Bewilligung erfolgt für längstens drei Jahre; Verlängerungen sind möglich und jeweils wiederum auf längstens drei Jahre begrenzt. Diese Systematik betont die Prüfpflicht der Rentenversicherung, ob sich der Gesundheitszustand und damit das Leistungsvermögen wesentlich ändern.

Die Ausnahme: Wann die Dauerrente zu bewilligen ist

Die unbefristete Leistung ist die gesetzliche Ausnahme – sie greift, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dieses „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ ist der rechtliche Schlüsselbegriff.

Er bezieht sich nicht auf eine theoretische Möglichkeit, sondern auf eine realistische, medizinisch begründete Aussicht auf Besserung.

Das Gesetz enthält zudem eine wichtige Vermutungsregel: Nach insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligung ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist; dann ist auf Dauer zu leisten, sofern der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.

Die interne Rechtsanwendungspraxis der Deutschen Rentenversicherung konkretisiert diesen Maßstab: Dauerrenten kommen nur im Ausnahmefall in Betracht; umgekehrt sind sogenannte „Arbeitsmarktrenten“ – also Renten, die allein wegen fehlender Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt gewährt werden – stets befristet.

Diese Differenzierung unterstreicht, dass allein die medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit für die Frage „Dauer oder Befristung“ maßgeblich ist.

Das Urteil des LSG Hamburg: Klarheit über die Schwelle zur Dauerrente

Das LSG Hamburg bestätigt die Leitlinie, dass bei fehlender realistischer Besserungsperspektive eine unbefristete Bewilligung geboten ist. Der Senat stützt sich auf die erstinstanzlich erhobenen medizinischen Beweise und nimmt eine dauerhafte Erwerbsminderung an.

Im entschiedenen Fall lagen schwerwiegende psychische Störungen vor; nach den gerichtlich eingeholten Gutachten war der Kläger auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, auch nur drei Stunden täglich zu arbeiten. Eine relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit erschien medizinisch nicht erreichbar – damit war die Schwelle zum Ausnahmefall der Dauerrente überschritten.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die gesetzliche Befristungslogik nicht relativiert, sondern anhand der konkreten Beweislage konsequent anwendet: Wo die Fachgutachten eine belastbare Besserungsprognose verneinen, endet die Befristungstrias.

Diese Linie fügt sich in die juristische Kommentierung, die das „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI als maßgeblich für die Dauerrente herausstellt und das Hamburger Urteil exemplarisch zitiert.

Medizinische Prognose

Die Entscheidungspraxis zeigt: Nicht die Diagnose als solche, sondern die Prognose der Leistungsfähigkeit ist entscheidend. Maßgeblich ist, ob eine Behandlung – konservativ, psychotherapeutisch, rehabilitativ oder operativ – mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit zu einer rentenrechtlich relevanten Besserung führen kann.

Fehlt diese Aussicht, und stützen konsistente, nachvollziehbare Gutachten diese Einschätzung, kippt der Regelfall der Befristung in den Ausnahmefall der Dauerrente. Die Hamburger Entscheidung illustriert diese Prognosezentrierung besonders deutlich.

Abgrenzung: Arbeitsmarktlage und „Arbeitsmarktrente

Für die Frage „Dauer oder Befristung“ spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle, soweit es um die medizinische Erwerbsminderung geht. Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich die Beurteilung „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ – die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt.

Nur dort, wo eine volle Erwerbsminderungsrente allein wegen fehlender Vermittlungschancen („Arbeitsmarktrente“) gewährt wird, ist die Befristung zwingend; eine Dauerrente scheidet dann aus. Diese Systematik verhindert, dass konjunkturelle Schwankungen oder regionale Vermittlungsprobleme die Dauerentscheidung steuern.

Übergang in die Altersrente

Erwerbsminderungsrenten werden bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Mit Erreichen dieser Grenze geht die Leistung grundsätzlich ohne gesonderten Antrag in die Regelaltersrente über, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt.

Dieser automatische Übergang ist in § 115 Abs. 3 SGB VI geregelt und dient der Verfahrensvereinfachung. Für Betroffene bedeutet das: Auch eine als Dauerrente bewilligte EM-Rente endet nicht „irgendwann vorher“, sondern läuft – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Änderungen – bis zur Regelaltersgrenze und wird dann als Regelaltersrente fortgeführt.

Konsequenzen für die Praxis

Das Hamburger Urteil schafft für die Praxis Transparenz: Eine Dauerrente ist kein Automatismus, aber sie ist zwingend zu bewilligen, wenn belastbare medizinische Befunde eine rentenrechtlich relevante Besserung unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Wer bereits mehrfach befristet bewilligt wurde, sollte die Neun-Jahres-Vermutung kennen; sie erleichtert den Übergang in eine unbefristete Leistung, sofern der Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt. Ärztliche Verlaufsberichte, konsistente Fachgutachten und die Dokumentation ausgeschöpfter Therapieoptionen sind in diesem Kontext die maßgeblichen Bausteine, um die Prognosefrage rechtssicher zu beantworten.

Was bedeutet das nun für Betroffene?

Die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bleibt die Ausnahme – aber eine rechtlich verpflichtende Ausnahme, wenn medizinisch keine realistische Besserung zu erwarten ist. Das LSG Hamburg betont diese Linie mit deutlicher Begründung und fügt sich damit nahtlos in den Wortlaut und Zweck des Gesetzes ein.

Für Betroffene ist entscheidend, den Fokus auf die Prognose zu richten: Wo die Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden täglich bleibt und eine rentenrechtlich relevante Steigerung unwahrscheinlich ist, führt der Weg aus der turnusmäßigen Befristung in die unbefristete Dauerrente.

Rechtsgrundlagen und Quellen: § 43 SGB VI (Definition der vollen Erwerbsminderung), § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI (Befristung, Kriterien und Neun-Jahres-Vermutung), § 115 Abs. 3 SGB VI (automatischer Übergang in die Regelaltersrente), interne Anwendungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zur Befristung/Dauerrente sowie das Urteil des LSG Hamburg vom 15. 08. 2023 (L 3 R 74/21).

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„Taktisch wählen”: Nächster Vorstoß der Antidemokraten zur Verhinderung einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt

“Unsere Demokratie™”, der Sammelbegriff für alle zynischen Totengräber der realen Demokratie in diesem Land, macht mal wieder von sich reden: Je näher die Schicksalswahl von Sachsen-Anhalt rückt, umso kreativer werden die etablierten Kartellparteienkräfte des linken de-facto-Einheitsblocks in ihren Versuchen, den Wählerwillen zu brechen und systematisch auszuhebeln. Not macht erfinderisch – und natürlich geht es nicht […]

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