Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung
Cap Allon
Eine neue Studie in „Environmental Research Letters“ nennt die abnehmende Reflektivität der Wolken als Hauptursache für die zunehmende Absorption von Sonnenenergie durch die Erde.
Satellitenbeobachtungen zeigen, dass sich das Energie-Ungleichgewicht der Erde seit Anfang der 2000er Jahre in etwa verdoppelt hat – von etwa 0,5 W/m² auf rund 1 W/m².
Die entscheidende Größe ist hier nicht einfach die gesamte Sonneneinstrahlung (TSI) – also die Menge an Sonnenenergie, die die obere Atmosphäre erreicht –, sondern die Menge an kurzwelliger Strahlung, welche die Erde tatsächlich absorbiert, nachdem Wolken, Aerosole und die Erdoberfläche ihren Anteil zurück ins All reflektiert haben.
Und Wolken dominieren die jüngsten Veränderungen.
Die Studie zitiert Satellitenanalysen, wonach der globale kurzwellige Strahlungseffekt der Wolken von 2001 bis 2024 um 0,45 W/m² pro Jahrzehnt zugenommen hat. Davon lassen sich etwa 0,37 W/m² pro Jahrzehnt – rund 80 % – durch den Rückgang der stark reflektierenden Wolkendecke erklären.
Weniger reflektierende Wolken bedeuten, dass mehr Sonnenlicht durchdringt.
Der Rückgang steht im Zusammenhang mit einer großräumigen Umstrukturierung der Atmosphäre, einschließlich einer Verengung der Innertropischen Konvergenzzone und einer Verschiebung der Zugbahnen von Zyklonen in den mittleren Breiten in Richtung der Pole.
Bemerkenswert ist zudem, dass solche Wolkenveränderungen bereits lange vor den heutigen Emissionen auftraten.
Mehr als 1.000 Jahre zurückreichende Rekonstruktionen für den Mittelmeerraum zeigen, dass die Bewölkung um das Jahr 1600 während der kältesten Phase der Kleinen Eiszeit ihren Höhepunkt erreichte, worauf ein langer Rückgang folgte. Eine umfassendere Rekonstruktion datiert den Beginn des Rückgangs auf das 17. Jahrhundert – also Jahrhunderte vor nennenswerten anthropogenen CO₂-Emissionen –, wobei natürliche Schwankungen, die Erholung nach Vulkanausbrüchen, die Sonnenaktivität, die Atlantische Multidekadische Oszillation und Landnutzungsänderungen als mögliche Ursachen diskutiert werden.
Nikolov: Albedo erklärt die aktuelle ErwärmungDer Klimaforscher Ned Nikolov, Hauptautor einer ähnlichen Studie aus dem Jahr 2024, auf die in der neuen ERL-Studie Bezug genommen wird, stellt daraufhin die nächste naheliegende Frage: Um wie viel hat sich die Erde durch diesen Rückgang der Albedo tatsächlich erwärmt?
[Hervorhebung im Original]
Nikolov und der pensionierte Forschungsmeteorologe des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) Karl Zeller analysierten CERES-Satellitenbeobachtungen aus den Jahren 2000–2023 und leiteten daraus eine empirische Klimasensitivität gegenüber absorbierter kurzwelliger Strahlung von etwa 0,29 °C pro W/m² ab.
Ihre Schlussfolgerung: Die beobachteten Veränderungen der planetarischen Albedo erklärten in Kombination mit dem wesentlich geringeren Beitrag von Schwankungen der gesamten Sonneneinstrahlung (TSI) zu 100 % den beobachteten globalen Erwärmungstrend über ihren 24-jährigen Untersuchungszeitraum, wobei sich Veränderungen der Wolkenalbedo als dominierender Faktor herausstellten.
Nikolov und Zeller argumentieren, dass sich der Planet erwärmt hat, weil er mehr Sonnenlicht absorbierte – nicht, weil die Sonne deutlich heller wurde, sondern weil die Erde weniger reflektierend wurde.
Ihre Arbeit ergibt zudem eine ungefähre Empfindlichkeit von 1 °C für eine Veränderung der planetarischen Albedo um einen Prozentpunkt.
Bemerkenswert ist zudem, dass die neue ERL-Veröffentlichung (siehe oben) genau die gleiche Größenordnungsbeziehung (allerdings umgekehrt) anführt: Ein absoluter Anstieg der globalen Albedo um 1 % könnte zu einer Abkühlung von etwa 1 °C führen.
Nikolov fährt fort und stellt die nächste naheliegende Frage, die in der neuen Studie nicht beantwortet wird: Wenn der Rückgang der Albedo die gesamte beobachtete Erwärmung erklären kann, was bleibt dann noch für die Treibhausgase zu erklären?
[Hervorhebung im Original]
Was die Beobachtungsdaten betrifft, die den Kern des Problems bilden, wird es immer schwieriger, die Wahrheit zu ignorieren: Wolken sind für etwa 80 % des jüngsten Anstiegs der absorbierten Sonnenstrahlung verantwortlich. Und wenn weniger Sonnenlicht zurück ins All reflektiert wird, bleibt mehr davon zurück, um den Planeten zu erwärmen. Das ist eine unbestrittene physikalische Tatsache. Das Problem ist, dass sie von der Mainstream-Wissenschaft weitgehend ignoriert wird.
Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-chill-sweeps-australia?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Cesûr Întîkam: Der 15. August hat für uns große Werte geschaffen
Am 15. August 1984 wurde unter der Führung des Kommandanten Mahsum „Egîd“ Korkmaz in Kurdistan der erste Schuss gegen Besatzung und Faschismus abgegeben. Seither wird der Jahrestag der Offensive vom 15. August mit großer Begeisterung begangen. Anlässlich des 42. Jahrestags sprach der Guerillakämpfer Cesûr Întîkam mit ANF über die Bedeutung dieses historischen Einschnitts.
Zu Beginn erinnerte Cesûr Întîkam in der Person der Kommandanten Egîd, Erdal (Mustafa Yöndem) und Bedran (Mehmet Sevgat) an alle Gefallenen des Kampfes. Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan habe mit Blick auf die Entstehungsphase der Bewegung festgestellt, dass in Kurdistan kaum noch jemand übrig gewesen sei, der die eigenen Werte nicht verraten habe. Auf dieser Grundlage habe der Freiheitskampf begonnen.
„Wir müssen gut verstehen, was dieser Kampf mit der Offensive vom 15. August bis heute aufgebaut hat. An einem Ort, an dem es so viel Tod und eine solche Flucht vor sich selbst gab, ist es sehr wichtig, die Bedeutung des ersten Schusses zu verstehen. Wenn wir auf den 15. August blicken, sehen wir, dass diese Aktion genau zur richtigen Zeit und am richtigen Ort stattfand.“
‚Offensive schuf Hoffnung, Kampf und Widerstand‘
Innerhalb des bewaffneten Kampfes sei die Offensive vom 15. August die wirkungsvollste Aktion gewesen, sagte Cesûr Întîkam. Sie habe zu einer Zeit begonnen, als die Türkei und Kurdistan unter dem Eindruck des Militärputsches vom 12. September 1980 standen und ein umfassender gesellschaftlicher Bruch stattgefunden habe. „Natürlich hat diese unter der Führung von Heval Egîd begonnene Offensive für uns große Werte geschaffen. Es gab keine Hoffnung mehr – sie schuf Hoffnung. Es gab keinen Kampf mehr – sie schuf den Kampf. Es gab keinen Widerstand mehr – sie schuf den Widerstand. Wäre die Offensive vom 15. August eine einfache Offensive gewesen, hätte sie nicht so viele Werte hervorbringen können.“
‚Haltung gegenüber Öcalan zeigt Haltung gegenüber Prozess‘
Cesûr Întîkam ging auch auf den gegenwärtigen Prozess ein und stellte dabei die Situation Abdullah Öcalans in den Mittelpunkt. „Was uns zusammenhält, ist Rêber Apo. Die Führung ist unsere rote Linie. Deshalb müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rêber Apo arbeiten kann.“ Ohne diese Voraussetzungen könnten auch gesetzliche Regelungen und politische Programme keine grundlegende Lösung hervorbringen:
„Wenn das nicht geschieht, werden alle Gesetze, die verabschiedet, und alle Programme, die umgesetzt werden, ihr Ziel verfehlen. Für eine Lösung wird kein grundlegendes Ergebnis entstehen können. Die Realität und die Wahrheit Rêber Apos und des kurdischen Volkes sind eins. Deshalb wird die Haltung gegenüber der Führung auch zeigen, wie die Haltung gegenüber dem kurdischen Volk und dem Prozess ist.“
Cesûr Întîkam beendete seine Ausführungen mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf fortzuführen, und gratulierte Öcalan, dem kurdischen Volk und seinen Weggefährt:innen zum „Fest der Wiederauferstehung“.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52443 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52410
Ramazan Öcalan in Amara beigesetzt
Ramazan Öcalan, ein Neffe des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, ist in Amara bei Xelfetî (tr. Halfeti) beigesetzt worden. Zahlreiche Menschen nahmen an der Beerdigung teil.
Der 47-Jährige war am 15. August an den Folgen einer Erkrankung der Bauchspeicheldrüse und Diabetes in Paris verstorben. Ramazan Öcalan war der Sohn von Fatma Öcalan. Sein Leichnam wurde von Paris nach Dîlok (Antep) überführt und anschließend nach Amara in der Provinz Riha (Urfa) gebracht.
Nach der Beisetzung kamen zahlreiche Menschen zur Trauerfeier im Ort zusammen. Die Trauerfeier dauert drei Tage.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52446
Êzdîxan-Presseverband will Medienarbeit und Ausbildung ausbauen
Der Êzdîxan-Presseverband hat die Abschlusserklärung seiner ersten Konferenz veröffentlicht. Mit einem neu gewählten Presserat, dem Ausbau der journalistischen Ausbildung und einer stärkeren gemeinsamen Organisierung soll die Arbeit der Freien Presse in Şengal auf eine neue Stufe gehoben werden.
Die erste Konferenz des Verbands hatte kürzlich unter dem Motto „Große Ziele erfordern große Anstrengungen“ im Geliyê Kersê stattgefunden. Rund 50 Delegierte sowie Mitglieder und Vertreter:innen der Selbstverwaltung, Frauenorganisationen und weiterer gesellschaftlicher Strukturen Şengals nahmen daran teil. In ihrer Abschlusserklärung zieht die Organisation eine Bilanz der Entwicklung der Freien Presse in Şengal und formuliert zugleich die Aufgaben für die kommende Zeit.
Ein in 15 Jahren gewachsenes Erbe
Der Presseverband erinnert an die Arbeit, die in den vergangenen 15 Jahren in Şengal geleistet wurde. Ferhad Qîranî, Ferhad Cuva, Agir Bane, Nûjiyan Erhan, Rizgar Deniz und Murad Mîrza Ibrahim seien nach Şengal gekommen, hätten dort journalistische Arbeit geleistet und ein bedeutendes Erbe hinterlassen. Aus dieser Arbeit seien Medienstrukturen hervorgegangen, die nicht nur für die ezidische Gemeinschaft von Bedeutung seien. Die in Şengal gesammelten Erfahrungen hätten die Region auch für andere Journalist:innen und Medien zu einem Ort des Lernens gemacht.
Der Presseverband hebt zugleich die gesellschaftliche Bedeutung seiner Arbeit hervor. Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit habe insbesondere gegenüber Vereinbarungen und Bündnissen, die über den Willen der ezidischen Gemeinschaft hinweg entwickelt wurden, eine wichtige Rolle gespielt. „Sie hat dazu beigetragen, den Gedanken des gemeinsamen Lebens in Şengal neu zu beleben und die demokratische Einheit der Ezid:innen zu stärken.“ Auf der Konferenz wurden jedoch auch die eigenen Defizite offen diskutiert. Ausgehend von Abdullah Öcalans Hinweis, dass diejenigen zurückbleiben, die sich dem Wandel widersetzen, wurde beschlossen, die Arbeit der Freien Presse in Şengal weiterzuentwickeln und auf eine neue Stufe zu stellen.
Neuer Presserat übernimmt Verantwortung
Ein wichtiger Schritt ist die Neuorganisierung der Leitung. „Auf der Konferenz haben wir unsere neue Leitung auf demokratischste Weise gewählt und die Verantwortung dem Presserat übertragen“, heißt es in der Erklärung. Der Rat übernimmt damit die Verantwortung für die Leitung, Weiterentwicklung und Ausweitung der Arbeit der Freien Presse. Einen besonderen Stellenwert erhält künftig die Ausbildung. Damit die Freie Presse den Bedürfnissen der Gesellschaft, freiheitssuchender Menschen und insbesondere ezidischer Frauen gerecht werden könne, werde die akademische Arbeit verstärkt. „Diese akademischen Bildungsangebote werden die Funktion einer Universität übernehmen. Jeder junge Mensch, der diese Ausbildung durchläuft, wird eine wichtige Rolle beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft spielen“, heißt es in der Abschlusserklärung.
Şehîd-Agir-Bane-Akademie wird ausgebaut
Zu den strategischen Vorhaben der kommenden Zeit gehört deshalb die Şehîd-Agir-Bane-Akademie. Dort sollen sowohl fachbezogene als auch ideelle und journalistisch-praktische Bildungsangebote ausgebaut werden. Die Ausbildung wird dabei nicht allein als berufliche Qualifizierung verstanden. Sie ist mit dem Anspruch verbunden, Journalist:innen auszubilden, die am Aufbau einer demokratischen, gleichberechtigten und ökologischen Gesellschaft mitwirken.
Gleichzeitig will der Presseverband die gemeinsame Organisierung der Medienarbeit stärken. Um die gesetzten Ziele zu erreichen, brauche es einen gemeinsamen kommunalen Geist und eine entsprechende Arbeitsweise. Gemeinsamen Projekten soll deshalb künftig mehr Gewicht zukommen. Auch Plattformen, Diskussionen und Konferenzen sollen verstärkt dazu genutzt werden, Medienschaffende zusammenzubringen und den Austausch auszubauen. Der Êzdîxan-Presseverband will dabei eine vorangehende Rolle übernehmen.
Neben der Erweiterung der Mitgliederbasis stellt die Organisation die gesellschaftliche Aufgabe der Freien Presse in den Mittelpunkt: „Wir werden jeder Arbeit große Bedeutung beimessen, die unserer Gesellschaft dient.“ Die Abschlusserklärung endet mit dem Anspruch, auch mit der eigenen Arbeitsweise ein Beispiel zu schaffen: „Mit unserer beruflichen, ideellen und kommunalen Arbeitsweise werden wir weiterhin beispielgebend sein und die ersten Schritte gehen.“
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-52454 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/wenn-diese-steine-sprechen-konnten-52346
„To My Sisters“ von Faek Falak in Celle gezeigt
Der Dokumentarfilm „To My Sisters“ über die Erfahrungen von Frauen mit Krieg, patriarchaler Gewalt und der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) ist am Dienstagabend im Kino Achteinhalb in Celle gezeigt worden. Im Mittelpunkt stehen drei Frauen, deren Leben auf sehr unterschiedliche Weise von Krieg und Gewalt in Syrien und dem Irak geprägt wurden.
Die Vorführung wurde von Gemeinsam Kämpfen, Women Defend Rojava und Defend Kurdistan in Kooperation mit dem Kino Achteinhalb organisiert. Nach seiner bundesweiten Premiere am 23. Juli wird der Film von Faek Falak derzeit in verschiedenen deutschen Städten gezeigt. Den Veranstalter:innen war es nach eigenen Angaben ein besonderes Anliegen, den Film auch nach Celle zu bringen. In der Stadt und ihrer Umgebung leben viele Menschen, die selbst vor dem IS geflohen sind, darunter zahlreiche Ezid:innen.
Drei Frauen, drei Perspektiven
„To My Sisters“ nähert sich Krieg, Gewalt und Widerstand anhand dreier Frauen mit grundverschiedenen Erfahrungen. Eine von ihnen kämpft in den Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Der Film begleitet sie in einem Umfeld, das trotz Krieg und ständiger Bedrohung von Gemeinschaft, Musik und einem engen Vertrauen untereinander geprägt ist. Eine zweite Protagonistin ist eine Ezidin aus Koço in Şengal. Sie überlebte den Genozid des IS und verbrachte sieben Jahre in dessen Gefangenschaft. Die dritte Frau ist eine deutsche IS-Anhängerin, die mit ihren Kindern nach Deutschland zurückkehren möchte.
Durch diese drei Perspektiven stellt der Film Erfahrungen nebeneinander, die kaum gegensätzlicher sein könnten: den bewaffneten Widerstand gegen den IS, das Überleben seiner genozidalen Gewalt und die Perspektive einer Frau, die sich der Organisation angeschlossen hat. Im gut besuchten Kinosaal hinterließ insbesondere die Geschichte aus Şengal einen starken Eindruck. „Gleichermaßen erschreckt und beeindruckt war ich über die Heftigkeit der Geschehnisse in Şengal – und dass die Menschen trotz dieser grausamen Realität noch Hoffnung entwickeln können“, sagte eine Zuschauerin nach der Vorführung.
Eine weitere Besucherin hob den Gegensatz hervor, den der Film immer wieder sichtbar mache: auf der einen Seite Gewalt und die unmittelbare Gegenwart des Todes, auf der anderen Seite Gemeinschaft und Zusammenhalt. Besonders in den Szenen mit den Kämpferinnen der YPJ werde dieser Kontrast durch Musik, gemeinschaftliches Leben und das Vertrauen untereinander deutlich.
Organisator:innen: Die Bedrohung ist nicht vorbei
Für die Organisator:innen war die Vorführung zugleich eine Möglichkeit, den Blick auf die bis heute fortwirkenden Folgen des Genozids an der ezidischen Gemeinschaft und die gegenwärtige Situation in der Region zu richten. „Auch nach zwölf Jahren ist der Genozid in Şengal noch immer präsent“, sagte eine der Organisator:innen. Noch immer sind rund 2.700 Frauen und Kinder vermisst, die 2014 vom IS verschleppt wurden.
Die Bedrohung sei damit nicht überwunden. Die Organisatorin verwies auch auf die Kämpfe, die im Januar 2026 zwischen den Truppen der islamistischen Übergangsregierung in Damaskus und den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) ausbrachen. Dabei seien auch Tausende ehemalige IS-Söldner freigekommen. Zugleich sei die Region weiterhin von der Ideologie des IS geprägt. „Das macht die Situation insgesamt sehr schwierig.“
Umso bedeutender sei für die Veranstalter:innen die Entwicklung, die der Film auf der anderen Seite sichtbar macht: „Und trotzdem haben sich besonders die Frauen dort eine Perspektive und ihre eigenen Strukturen geschaffen.“ Genau darin liege auch ein Bezugspunkt für die feministische Arbeit hierzulande. „Darauf beziehen wir uns. Wir wollen davon lernen und hier davon erzählen. Auch deshalb haben wir diesen Film gezeigt.“
https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52282 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52346 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350
Mann (68) verliert nach Entlassung aus dem Krankenhaus seinen Krankengeldanspruch
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine einzige fehlende ärztliche Feststellung den weiteren Krankengeldanspruch gefährden. Entscheidend ist, ob ein Arzt darin tatsächlich die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Das Bundessozialgericht hat diese Grenze in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht (BSG, Urteil vom 18. September 2025, Az. B 3 KR 13/24 R). Eine bloße Entlassungsmitteilung mit dem Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ genügte im entschiedenen Fall nicht.
Beschäftigung war bereits beendetDer 1958 geborene Kläger war während eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig geworden und erhielt auch nach dessen Ende weiterhin Krankengeld.
Anschließend wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Die Krankenhausbehandlung endete am 27. Februar 2018. Damit war sein Krankengeldanspruch während des stationären Aufenthalts zunächst gesichert. Für die Zeit danach musste jedoch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden.
Gerade weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, war die lückenlose Fortsetzung besonders wichtig. Der bestehende Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch wurde über den laufenden Krankengeldbezug aufrechterhalten. Eine schädliche Lücke konnte deshalb weitreichende Folgen haben.
Am Tag nach der Entlassung fehlte die entscheidende FeststellungDer Kläger hätte nach der damals maßgeblichen Rechtslage spätestens am 28. Februar 2018 eine ärztliche Feststellung seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit benötigt. An diesem Tag suchte er jedoch keinen Arzt persönlich auf. Erst am 1. März stellte eine Vertragsärztin seine Arbeitsunfähigkeit fest.
Später bescheinigte sie rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar. Das half dem Versicherten nicht. Nach dem BSG fehlte gerade für den entscheidenden Zeitpunkt eine rechtzeitige ärztliche Feststellung.
Krankenhaus meldete: „arbeitsunfähig entlassen“Auf den ersten Blick sprach allerdings ein anderes Dokument für den Kläger. Das Krankenhaus übermittelte der Krankenkasse später sowohl einen maschinellen Datensatz als auch eine Entlassungsmitteilung. Darin war angegeben, dass der Patient am 27. Februar „arbeitsunfähig entlassen“ worden sei.
Für das BSG reichte diese Angabe trotzdem nicht. Die Richter stellten klar, dass eine solche Mitteilung zu Abrechnungs- und Verwaltungszwecken nicht automatisch eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach der Krankenhausentlassung darstellt.
Entscheidend ist nicht das Formular, sondern die ärztliche AussageDas Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitsunfähigkeit zwingend auf dem üblichen AU-Formular festgestellt werden muss. Eine ärztliche Feststellung kann grundsätzlich auch in einem anderen Dokument enthalten sein. Entscheidend ist jedoch, dass sich daraus erkennen lässt, dass ein Arzt den Gesundheitszustand beurteilt und tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
In der Patientenakte des Krankenhauses war nach den Feststellungen des BSG keine ärztliche AU-Feststellung für die Zeit nach der Entlassung dokumentiert. Im Arztbrief war der Kläger vielmehr in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen beschrieben worden.
Die erst später elektronisch übermittelte Information „arbeitsunfähig entlassen“ konnte eine solche ärztliche Feststellung deshalb nicht ersetzen.
Warum eine andere Klinikbescheinigung trotzdem reichen kannDamit steht das BSG-Urteil nur scheinbar im Widerspruch zu Entscheidungen, nach denen sogar eine nicht unterschriebene Klinikbescheinigung für Krankengeld ausreichen kann.
Das LSG Baden-Württemberg hatte beispielsweise eine Krankenhausbescheinigung anerkannt, obwohl eine ärztliche Unterschrift fehlte (Urteil vom 23. September 2015, Az. L 5 KR 3888/14). Dort ergab sich aus dem Dokument jedoch ausdrücklich, dass die Bescheinigung zugleich als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten sollte. Zudem beruhte sie erkennbar auf der ärztlichen Entscheidung über die stationäre Behandlung.
Eine Bescheinigung kann also trotz eines Formfehlers ausreichen, wenn sie inhaltlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit enthält. Eine bloße Verwaltungs- oder Abrechnungsmitteilung reicht dagegen nicht allein deshalb, weil dort die Worte „arbeitsunfähig entlassen“ stehen.
Krankenkasse musste den Versicherten nicht warnenDer Kläger argumentierte außerdem, die Krankenkasse hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass für die Zeit nach seiner Entlassung eine weitere ärztliche Feststellung erforderlich war. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Nach dem BSG bestand in dieser konkreten Situation keine Beratungspflicht der Krankenkasse, die den entstandenen Fehler hätte ausgleichen können.
Der Versicherte hatte zudem nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine rechtzeitige Folgefeststellung zu erhalten. Er hatte weder vor der Entlassung vom Krankenhaus eine entsprechende AU-Bescheinigung für die Folgezeit verlangt noch am nächsten Tag persönlich einen Arzt aufgesucht.
Rückwirkende Krankschreibung rettete den Anspruch nichtBesonders wichtig für Betroffene ist die spätere rückwirkende Bescheinigung. Die behandelnde Ärztin stellte am 22. März eine Bescheinigung aus, nach der der Kläger bereits seit dem 28. Februar arbeitsunfähig gewesen sei. Das konnte die entstandene Lücke nach Ansicht des BSG nicht nachträglich schließen.
Eine rückwirkende Bescheinigung ersetzt nicht ohne Weiteres die notwendige rechtzeitige ärztliche Feststellung, insbesondere wenn am entscheidenden Tag keine entsprechende ärztliche Untersuchung oder Feststellung stattgefunden hatte.
Heute gilt eine etwas andere FristDer Streitfall spielte 2018. Die heutige Fassung des § 46 SGB V ist bei der zeitlichen Frist günstiger. Aktuell bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt wird.
Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft ausschließlich über den Krankengeldanspruch erhalten bleibt, enthält das Gesetz inzwischen zusätzlich eine Monatsregelung.
Die zentrale Aussage des BSG bleibt dennoch aktuell: Es muss eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geben.
Nach Krankenhausentlassung AU ausdrücklich klärenWer arbeitsunfähig aus einem Krankenhaus entlassen wird und anschließend weiterhin Krankengeld benötigt, sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass die Klinik der Krankenkasse automatisch ausreichende Daten übermittelt.
Entscheidend ist, ob eine ärztliche Feststellung für die Zeit nach der Entlassung vorliegt. Betroffene sollten daher bereits bei der Entlassung klären, bis wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde und ob für die Folgezeit eine entsprechende Bescheinigung erforderlich ist.
Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Er erhielt kein weiteres Krankengeld ab dem 28. Februar 2018.
FAQ zum Krankengeld nach einem Krankenhausaufenthalt Reicht der Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ für weiteres Krankengeld?Nicht automatisch. Handelt es sich lediglich um einen Datensatz oder eine Entlassungsmitteilung zu Verwaltungs- oder Abrechnungszwecken, fehlt möglicherweise die notwendige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Kann eine Klinikbescheinigung auch ohne Unterschrift ausreichen?Ja, ein bloßer Formmangel muss nicht zwingend schädlich sein. Entscheidend ist, ob aus dem Dokument und den Umständen eindeutig hervorgeht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.
Was sollte ich bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus beachten?Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, sollte klären, für welchen Zeitraum die Klinik die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat. Fehlt eine ausreichende Folgefeststellung, sollte sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingeholt werden. Nach heutiger Rechtslage ist grundsätzlich der nächste Werktag nach dem Ende der bisherigen Feststellung maßgeblich.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2025, Az. B 3 KR 13/24 R. (Bundesverwaltungsgericht)
§ 46 SGB V – Entstehen und Fortbestand des Krankengeldanspruchs. (Gesetze im Internet)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015, Az. L 5 KR 3888/14. (Dejure)
Der Beitrag Mann (68) verliert nach Entlassung aus dem Krankenhaus seinen Krankengeldanspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
President Trump Has the Opportunity to Be the Greatest Statesman of the 21st Century But there is No One in Trump’s Government to show Trump his Opportunity
Southern Poverty Law Center Indicted
Another Massive Cost and Deadly Threat from AI
This Is the Vaccine that “Public Health Authorities” tricked, deceived, and coerced millions of people into taking
Frist endet am 31. August: 2,3 Millionen Kassenpatienten müssen jetzt handeln
Für rund 2,3 Millionen beitragszahlende Mitglieder der IKK classic läuft eine wichtige Frist ab. Die Krankenkasse hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 auf 3,85 Prozent angehoben. Wer wegen dieser Erhöhung von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will, muss grundsätzlich noch bis zum 31. August 2026 handeln.
Beschäftigte können die höhere Belastung auf ihrer Gehaltsabrechnung erkennen, während sie bei gesetzlich versicherten Rentnerinnen und Rentnern erst mit Verzögerung sichtbar wird. Gerade für Rentner ist das problematisch: Wenn die geringere Rentenzahlung auf dem Konto auffällt, ist die Sonderfrist bereits abgelaufen.
Die Zahl von 2,3 Millionen bezieht sich auf die beitragszahlenden Mitglieder der IKK classic. Werden beitragsfrei familienversicherte Kinder und Ehepartner hinzugerechnet, kommt die Krankenkasse auf insgesamt rund 2,86 Millionen Versicherte.
Warum der 31. August 2026 so wichtig istNach § 175 SGB V können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer erstmaligen Erhebung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitrags auch dann wechseln, wenn die übliche Bindungszeit von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist. Die Erklärung über den Wechsel muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt.
Da die IKK classic ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 erhöht hat, endet diese Frist am 31. August. Eine gesonderte Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise nicht erforderlich. Die Anmeldung bei der neu gewählten Krankenkasse setzt das elektronische Wechselverfahren in Gang.
Wer noch im August wechselt, ist allerdings nicht bereits ab September bei der neuen Krankenkasse versichert. Die bisherige Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, sodass ein rechtzeitig im August eingeleiteter Wechsel regelmäßig zum 1. November 2026 wirksam wird. Bis dahin wird weiterhin der höhere Beitrag der IKK classic berechnet.
IKK classic verlangt seit August 3,85 Prozent ZusatzbeitragDer allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Hinzu kommt bei der IKK classic seit August ein Zusatzbeitrag von 3,85 Prozent, sodass sich ein Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung von 18,45 Prozent ergibt.
Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 bekannt gegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Der tatsächliche Zusatzbeitrag wird jedoch von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und kann erheblich von diesem Wert abweichen.
Auch die laufend aktualisierte Übersicht des GKV-Spitzenverbandes weist die IKK classic derzeit mit 3,85 Prozent aus. Dort finden Versicherte auch die aktuellen Beitragssätze anderer Krankenkassen und können prüfen, welche Kassen in ihrem Bundesland geöffnet sind.
Wert Was für Versicherte gilt Zusatzbeitrag bis 31. Juli 2026 3,40 Prozent Zusatzbeitrag seit 1. August 2026 3,85 Prozent Erhöhung 0,45 Prozentpunkte Gesamtbeitrag seit August 18,45 Prozent Ende der Sonderfrist 31. August 2026 Wechsel bei rechtzeitigem Antrag regelmäßig ab 1. November 2026Die Beitragsänderung und ihre Folgen hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Große Krankenkasse erhöht Zusatzbeitrag ab August deutlich“ erläutert. Besonders wichtig ist inzwischen jedoch eine weitere Gesetzesänderung, durch die Versicherte Beitragserhöhungen künftig leichter übersehen können.
Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen nicht mehr persönlich ankündigenSeit dem 30. Juli 2026 müssen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr zwingend mit einem gesonderten Schreiben über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.
Bis dahin mussten die Kassen ihre Mitglieder vor einer Erhöhung auf das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Vergleichsmöglichkeiten hinweisen. Diese gesetzliche Informationspflicht wurde aus § 175 SGB V entfernt. Das Sonderkündigungsrecht selbst besteht dagegen weiterhin.
Damit liegt mehr Verantwortung bei den Versicherten selbst. Eine Krankenkasse darf zwar weiterhin freiwillig per Brief, E-Mail oder Kundenportal informieren, sie ist hierzu aber nicht mehr in der bisherigen Form verpflichtet. Gegen-Hartz hat die Folgen dieser Änderung ausführlich im Beitrag „Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg“ beschrieben.
Beschäftigte sollten ihre Gehaltsabrechnung für August prüfenBei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden allgemeiner Beitrag und Zusatzbeitrag grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem aufgeteilt. Von der Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte trägt der Arbeitnehmer deshalb rechnerisch 0,225 Prozentpunkte selbst.
Bei einem beitragspflichtigen Bruttogehalt von 3.000 Euro erhöht sich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag durch die Änderung um 13,50 Euro im Monat. Davon entfallen 6,75 Euro auf den Beschäftigten und 6,75 Euro auf den Arbeitgeber.
Bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro steigt der Arbeitnehmeranteil durch die Beitragserhöhung um rund 13,08 Euro im Monat. Einkommen oberhalb dieser Grenze führt bei der Krankenversicherung nicht zu einer weiteren Erhöhung des Beitrags. Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich gilt im Jahr 2026.
Wer bei der IKK classic versichert ist, sollte deshalb auf der aktuellen Gehaltsabrechnung insbesondere den Abzug für die Krankenversicherung mit dem Vormonat vergleichen. Ein höherer Abzug muss nicht auf einen Rechenfehler des Arbeitgebers zurückgehen, sondern kann durch den seit August geltenden Zusatzbeitrag verursacht sein.
Rentner sehen die Erhöhung erst im OktoberBei Rentnerinnen und Rentnern entsteht eine besondere Fristfalle. Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich bei gesetzlichen Renten nach den Vorgaben des Sozialrechts erst mit einem zeitlichen Versatz von zwei Monaten aus.
Eine Erhöhung zum 1. August wird bei der gesetzlichen Rente daher grundsätzlich erst ab Oktober berücksichtigt. Wer den geringeren Auszahlungsbetrag erstmals auf dem Kontoauszug für Oktober bemerkt, kann die bis zum 31. August laufende Sonderfrist wegen der August-Erhöhung nicht mehr nutzen.
Auch Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag nicht vollständig allein. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern übernimmt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Bei einer monatlichen gesetzlichen Rente von 1.800 Euro führt die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,45 Prozentpunkte rechnerisch zu einem zusätzlichen Gesamtbeitrag von 8,10 Euro. Der eigene Anteil des Rentners steigt damit um rund 4,05 Euro monatlich.
Weitere Möglichkeiten, die Ausgaben rund um die Krankenversicherung zu prüfen, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Rentner aufgepasst: 4 einfache Wege um bei der Krankenkasse zu sparen“.
Selbstständige können deutlich stärker belastet werdenBei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen kann die Erhöhung stärker ins Gewicht fallen. Anders als Arbeitnehmer haben sie regelmäßig keinen Arbeitgeber, der die andere Hälfte des Beitrags übernimmt.
Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro bedeutet die Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte eine zusätzliche Belastung von 13,50 Euro pro Monat. An der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro sind es rechnerisch rund 26,16 Euro monatlich.
Über ein vollständiges Jahr kann sich eine scheinbar kleine Differenz beim Zusatzbeitrag deshalb deutlich bemerkbar machen. Gerade Selbstständige sollten trotzdem nicht ausschließlich auf den Beitragssatz schauen, weil beispielsweise Krankengeldtarife und besondere Wahltarife die Wechselentscheidung beeinflussen können.
Nach dem 31. August ist ein Wechsel nicht automatisch ausgeschlossenWer die Sonderfrist verstreichen lässt, muss nicht zwangsläufig dauerhaft bei der bisherigen Krankenkasse bleiben. Ein gewöhnlicher Wechsel ist grundsätzlich weiterhin möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die reguläre Bindungszeit abgelaufen ist.
Der Unterschied liegt darin, dass die Beitragserhöhung nach dem 31. August nicht mehr dazu genutzt werden kann, die noch laufende zwölfmonatige Bindung zu durchbrechen. Wer ohnehin bereits lange genug Mitglied ist, kann dagegen auch nach dem August einen normalen Wechsel anstoßen.
Deshalb sollte niemand allein aus Angst vor der Frist vorschnell eine neue Krankenkasse auswählen. Wer an besondere Wahltarife gebunden ist oder derzeit auf die Genehmigung bestimmter Leistungen wartet, sollte vor dem Wechsel klären, welche Folgen sich daraus ergeben können.
Eine günstigere Krankenkasse ist nicht automatisch die bessere WahlZwischen den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen bestehen derzeit erhebliche Unterschiede. Der GKV-Spitzenverband weist für Mitte August 2026 beispielsweise bundesweit geöffnete Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen unter drei Prozent aus, während andere Kassen mehr als vier Prozent verlangen.
Ein niedrigerer Beitrag kann deshalb eine spürbare Ersparnis bringen. Dennoch unterscheiden sich Krankenkassen unter anderem bei zusätzlichen Satzungsleistungen, Bonusprogrammen, Serviceangeboten, Geschäftsstellen und freiwilligen Zuschüssen.
Versicherte sollten deshalb vor einem Wechsel prüfen, welche Angebote sie tatsächlich nutzen. Warum ein niedrigerer Zusatzbeitrag allein nicht immer ein ausreichender Wechselgrund ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Erhöhter Zusatzbeitrag: Dann lohnt sich ein Krankenkassenwechsel nicht“.
Versicherte müssen Beitragserhöhungen künftig selbst früher bemerkenDie Änderung der Informationspflicht macht die Gehaltsabrechnung, das Online-Postfach der Krankenkasse und die aktuelle Beitragstabelle wichtiger. Allerdings hat die Gehaltsabrechnung einen Nachteil: Sie zeigt die finanzielle Auswirkung regelmäßig erst, wenn der neue Beitrag bereits gilt und die Sonderfrist läuft.
Noch deutlicher ist diese Gefahr bei Rentnern, weil die Beitragserhöhung erst zwei Monate später in der Rentenzahlung ankommt. Wer nur seinen Kontoauszug beobachtet, kann ein Sonderkündigungsrecht deshalb verpassen.
Der GKV-Spitzenverband stellt eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeiträge bereit. Geplante Beitragserhöhungen erscheinen dort allerdings nach Angaben des Verbandes grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem der neue Beitrag gültig ist.
Praxisbeispiel: So wirkt sich die Frist konkret ausAnna ist bei der IKK classic versichert und verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,45 Prozentpunkte steigt ihr eigener Anteil an der Krankenversicherung um rund 7,88 Euro pro Monat.
Auf ihrer August-Abrechnung erkennt sie erstmals den höheren Abzug. Sie vergleicht anschließend mehrere geöffnete Krankenkassen und entscheidet sich für eine Kasse, deren Zusatzbeitrag im Beispiel bei 3,0 Prozent liegt.
Gegenüber den 3,85 Prozent der IKK classic beträgt die Differenz 0,85 Prozentpunkte. Da sich Arbeitgeber und Beschäftigte den Zusatzbeitrag teilen, würde Annas eigener Anteil bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Einkommen nach dem Wechsel rechnerisch um rund 14,88 Euro monatlich niedriger ausfallen.
Anna beantragt die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse noch im August. Damit kann sie sich auf das Sonderkündigungsrecht berufen und der Wechsel kann regelmäßig zum 1. November erfolgen; bis einschließlich Oktober zahlt sie noch den Beitrag ihrer bisherigen Kasse.
Hätte Anna erst im September reagiert, wäre das Sonderkündigungsrecht wegen der Beitragserhöhung vom August grundsätzlich abgelaufen. Ob sie dann trotzdem zeitnah wechseln könnte, hinge unter anderem davon ab, ob ihre gewöhnliche Bindungszeit bereits erfüllt ist.
Fragen und Antworten zur Frist am 31. August Wer sollte bis zum 31. August 2026 handeln?Vor allem beitragszahlende Mitglieder der IKK classic, die wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags wechseln möchten und dafür das Sonderkündigungsrecht benötigen. Der Zusatzbeitrag wurde zum 1. August von 3,40 auf 3,85 Prozent erhöht.
Muss ich die IKK classic selbst kündigen?Beim Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen ist normalerweise keine eigene Kündigung bei der alten Kasse erforderlich. Die Wahl der neuen Krankenkasse und deren elektronische Meldung ersetzen die bisher übliche Kündigungserklärung.
Bin ich nach einem Antrag im August schon im September bei der neuen Krankenkasse?Nein. Bei einem im August eingeleiteten Wechsel endet die bisherige Mitgliedschaft grundsätzlich erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, sodass der Wechsel regelmäßig zum 1. November erfolgt.
Warum bemerken Rentner den höheren Beitrag möglicherweise zu spät?Änderungen beim Zusatzbeitrag werden bei gesetzlichen Renten erst zwei Monate später berücksichtigt. Die Erhöhung der IKK classic vom August wird deshalb grundsätzlich erst bei der Oktober-Rente sichtbar, während die Sonderfrist bereits am 31. August endet.
Wie kann ich feststellen, ob meine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat?Versicherte können die Internetseite ihrer Krankenkasse, das Kundenportal und die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes prüfen. Seit dem 30. Juli 2026 besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht mehr, jedes Mitglied vor einer Erhöhung mit einem gesonderten Schreiben zu informieren.
Was passiert, wenn ich die Frist am 31. August verpasse?Dann kann die Erhöhung zum 1. August grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, um über das Sonderkündigungsrecht eine noch bestehende zwölfmonatige Bindung zu umgehen. Ein gewöhnlicher Krankenkassenwechsel kann trotzdem möglich sein, wenn dessen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
QuellenGrundlage sind der seit dem 30. Juli 2026 geltende § 175 SGB V, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die aktuellen Beitragssätze der IKK classic, die Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes sowie Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Deutschen Rentenversicherung.
Der Beitrag Frist endet am 31. August: 2,3 Millionen Kassenpatienten müssen jetzt handeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
„Unsere Demokratie“ als Totengräber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO)ist ein spannendes Konzept. Sie bietet für alle Parteien und politischen Bewegungen ein freies Spiel der Kräfte. Alle politischen Akteure haben die gleiche Chance sich zu entfalten und in der Politik Einfluss zu gewinnen. Nicht Herkunft, gesellschaftliche Stellung oder Macht ist in der FDGO entscheidend, sondern der politische Diskurs, in dem allein […]
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Pflegegeld und Pflegegrad: Vereinfachungen aber auch Nachteile für Pflegebedürftige und Angehörige
Die geplante Neuordnung der Pflegeversicherung verspricht auf den ersten Blick mehr Übersicht und weniger Bürokratie. Einzelne Leistungen sollen zu größeren Budgets zusammengeführt werden, Pflegebedürftige sollen fachliche Begleitung erhalten und für plötzliche Versorgungslücken ist eine neue finanzielle Absicherung vorgesehen.
Doch der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes enthält zugleich Änderungen, die für Pflegebedürftige und ihre Familien finanzielle Nachteile bringen könnten. Besonders betroffen wären pflegende Angehörige, Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Personen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten.
Entscheidend für Betroffene ist derzeit allerdings etwas anderes: Die Reform ist noch nicht beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium informiert bislang über einen Referentenentwurf, sodass bestehende Pflege- und Rentenansprüche nicht allein wegen der angekündigten Änderungen aufgegeben oder umgestellt werden sollten.
Pflegeleistungen sollen in neuen Budgets zusammengeführt werdenEin wichtiger Teil des Entwurfs ist die Neuordnung der häuslichen Pflegeleistungen. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag und Teile der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen nicht einfach unverändert fortgeführt, sondern teilweise in neuen Budgets zusammengefasst werden.
Das kann für Familien die Abrechnung vereinfachen, weil weniger einzelne Leistungstöpfe beachtet werden müssen. Höhere Beträge auf dem Papier bedeuten jedoch nicht automatisch, dass Pflegebedürftige unter dem Strich mehr Unterstützung erhalten.
Der Grund liegt darin, dass aus einigen neuen Budgets künftig Ausgaben bezahlt werden sollen, für die nach geltendem Recht zusätzliche Ansprüche bestehen. Einen Überblick über die derzeitigen Leistungen und Beträge gibt der Beitrag „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“.
Geplante Leistung Vorgesehene Höhe und Bedeutung Sachleistungsbudget Monatlich bis zu 889 Euro bei Pflegegrad 2, 1.590 Euro bei Pflegegrad 3, 2.089 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.529 Euro bei Pflegegrad 5. Es soll vor allem Leistungen ambulanter Pflegedienste finanzieren. Entlastungsbudget Monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Es soll an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und zugleich weitere Ausgaben aufnehmen. Sozialraumbudget Für Pflegegrad 2 bis 5 sind monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen es bis zu 300 Euro sein. Überbrückungsbudget Für Pflegegrad 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen, für Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro. Das Geld soll unter anderem für akute oder vorübergehende Versorgungslücken eingesetzt werden. Warum ein höheres Entlastungsbudget nicht automatisch mehr Geld bedeutetDas derzeitige Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das geplante Entlastungsbudget liegt in allen vier Stufen darüber.
Wer nur diese beiden Zahlen miteinander vergleicht, könnte deshalb von einer deutlichen Verbesserung ausgehen. Dieser Vergleich greift jedoch zu kurz, weil bestimmte Leistungen künftig aus dem neuen Budget finanziert werden sollen, die heute daneben bestehen.
Dazu gehören beispielsweise zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie bestimmte Formen der Ersatzpflege. Aus dem vermeintlichen Plus kann deshalb je nach persönlicher Pflegesituation ein deutlich geringerer Vorteil oder sogar eine Verschlechterung werden.
Auch die geplante Neuordnung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege muss dabei berücksichtigt werden. Wie die beiden Leistungen 2026 funktionieren und welche Änderungen der Entwurf vorsieht, erläutert ausführlich der Beitrag „Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2027: Das soll sich jetzt ändern“.
Menschen mit Pflegegrad 1 könnten 131 Euro im Monat verlierenBesonders einschneidend wäre die Reform für Menschen mit Pflegegrad 1. Nach geltendem Recht können sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro beispielsweise für anerkannte Hilfen im Haushalt, Betreuung oder Unterstützung im Alltag einsetzen.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll dieser Anspruch für Pflegegrad 1 entfallen. Das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro soll dagegen erst Menschen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen.
An die Stelle der Geldleistung sollen mehr Beratung, Begleitung und präventive Unterstützung treten. Für jemanden, der die bisherigen 131 Euro jeden Monat für eine tatsächliche Haushaltshilfe benötigt, ist eine Beratung jedoch finanziell kein gleichwertiger Ersatz.
Welche Leistungen Menschen mit Pflegegrad 1 derzeit erhalten, zeigt der Ratgeber „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“. Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, gelten diese bestehenden Ansprüche weiter.
Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst nur die Hälfte erhaltenEine weitere Besonderheit betrifft Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten. Entscheiden sie sich für das geplante Entlastungsbudget, sieht der Entwurf für die ersten drei Monate lediglich die Hälfte des regulären Betrags vor.
Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst 193 statt 386 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 wären es 319 statt 638 Euro.
Begründet wird die Einschränkung damit, dass gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Beratung, Prävention und professionelle Begleitung stärker eingesetzt werden sollen. Für Familien, die bereits unmittelbar nach der Einstufung Geld für die tatsächliche Versorgung benötigen, kann die Halbierung dennoch eine erhebliche Belastung bedeuten.
Pflegebegleitung soll Familien stärker unterstützenZu den Verbesserungen des Entwurfs gehört eine neue Pflegebegleitung. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen sollen einen Anspruch auf eine feste fachliche Unterstützung erhalten, die bei der Organisation des Pflegealltags, bei Anträgen und bei der Zusammenstellung geeigneter Hilfen unterstützt.
Gedacht ist die Pflegebegleitung nicht lediglich als einmaliges Beratungsgespräch. Bei größerem Unterstützungsbedarf soll auch ein intensiveres Fallmanagement möglich sein, damit verschiedene medizinische, pflegerische und soziale Hilfen besser aufeinander abgestimmt werden können.
Nach dem derzeitigen Gesetzestext soll dieser Anspruch allerdings erst ab dem 1. Januar 2028 vollständig gelten. Für die Zeit davor enthält der Entwurf Übergangsregeln, sodass Betroffene genau auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens achten müssen.
Neues Überbrückungsbudget soll bei einem Pflegenotfall helfenEin praktisches Problem vieler Familien besteht darin, dass häusliche Pflege sehr kurzfristig zusammenbrechen kann. Wird die pflegende Ehefrau plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert oder fällt ein pflegender Sohn unerwartet aus, muss häufig innerhalb weniger Stunden eine Ersatzversorgung organisiert werden.
Für solche Situationen sieht der Entwurf das Überbrückungsbudget vor. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sollen bis zu 1.855 Euro im Jahr erhalten, bei Pflegegrad 4 und 5 sind bis zu 2.285 Euro vorgesehen.
Das Budget soll sowohl bei akuten Krisen als auch in bestimmten anderen Überbrückungssituationen eingesetzt werden können. Im Jahr 2027 sollen zunächst bereits zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste für solche Hilfen genutzt werden können.
Eigene ambulante Pflege- beziehungsweise Betreuungsnotdienste und speziell vorgesehene Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen nach dem Entwurf ab 2028 hinzukommen. Ob ein gesetzlicher Anspruch im Alltag tatsächlich schnell hilft, hängt allerdings auch davon ab, ob vor Ort ausreichend Dienste und freie Plätze vorhanden sind.
Das heutige Jahresbudget von 3.539 Euro würde neu verteiltSeit Juli 2025 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieses Geld kann 2026 flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden.
Das geplante Überbrückungsbudget fällt mit 1.855 beziehungsweise 2.285 Euro auf den ersten Blick niedriger aus. Daraus lässt sich dennoch nicht einfach eine Kürzung um die Differenz errechnen, weil Teile der bisherigen Ersatzpflege nach der Reform über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder andere Leistungen finanziert werden sollen.
Gerade deshalb müssen Pflegehaushalte nach einer möglichen Reform ihre persönliche Nutzung vollständig neu berechnen. Wer regelmäßig Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Alltagshilfen miteinander kombiniert, kann stärker von der neuen Verteilung betroffen sein als jemand, der nur einzelne Leistungen nutzt.
Das freiwillige Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffenMit dem sogenannten Pflege-Cockpit plant der Gesetzgeber außerdem einen einheitlichen digitalen Zugang über die jeweilige Pflegekasse. Pflegebedürftige sollen dort Informationen über ihre Ansprüche, bereits verbrauchte Leistungsbeträge, Anträge, Bearbeitungsstände, Beratungsangebote und Anbieter abrufen können.
Auch bevollmächtigte Angehörige sollen einen Zugang erhalten können, wenn die pflegebedürftige Person dies erlaubt. Gerade bei mehreren parallel genutzten Budgets könnte eine aktuelle Übersicht darüber, welcher Betrag bereits verbraucht wurde und was noch zur Verfügung steht, den Alltag erheblich erleichtern.
Die digitale Nutzung soll für Versicherte freiwillig bleiben. Wer digitale Angebote nicht nutzen möchte oder kann, soll seine Ansprüche deshalb nicht verlieren.
Pflegende Angehörige sollen künftig weniger Rentenansprüche erwerbenFinanziell besonders bedeutsam ist die geplante Änderung bei der gesetzlichen Rente pflegender Angehöriger. Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit über die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge erhalten.
Diese Beiträge werden nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen. Sie erhöhen die späteren eigenen Rentenansprüche der pflegenden Person.
Der Referentenentwurf sieht ab 2027 vor, die hierfür berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu reduzieren. Bei ansonsten identischen Voraussetzungen würden aus zukünftiger Pflege damit ungefähr 30 Prozent geringere Rentenanwartschaften entstehen als nach der bisherigen Berechnung.
Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen davon nicht betroffen sein. Ausführliche Berechnungen zu den möglichen Verlusten finden sich im Beitrag „Wer pflegt verliert ab 2027 bis zu 2.648 Euro Rentenbeitrag pro Jahr“.
Die Kürzung trifft besonders Menschen, die wegen der Pflege weniger arbeitenDie Rentenbeiträge der Pflegeversicherung sollen verhindern, dass Angehörige für ihre Pflegearbeit im Alter zusätzlich bestraft werden. Viele reduzieren ihre Erwerbsarbeitszeit, verzichten auf Einkommen oder geben ihre Beschäftigung zeitweise ganz auf.
Gerade für diese Menschen kann eine Reduzierung der Rentenbeiträge über mehrere Pflegejahre spürbare Folgen haben. Je länger und intensiver die Angehörigenpflege dauert, desto stärker können sich die geringeren jährlichen Rentenanwartschaften summieren.
Nach den für 2026 geltenden Werten können die von der Pflegeversicherung getragenen Rentenbeiträge je nach Pflegegrad und Leistungsart mehrere hundert Euro monatlich erreichen. Wie die heutige Absicherung funktioniert, erläutert der Beitrag „Pflege bei Pflegegrad: Bis zu 735,63 Euro im Monat Rentenbeitrag“.
Auch die Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll ihren Pflegevorteil verlierenEine zweite Rentenänderung betrifft Pflegepersonen, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Nach geltendem Recht kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Versicherungspflicht wegen der Pflege entstehen, wenn statt einer vollständigen Altersrente lediglich eine Teilrente bezogen wird.
Dadurch genügt bislang sogar ein sehr kleiner Verzicht auf einen Teil der Vollrente, um weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit auszulösen. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll nach dem PNOG beendet werden.
Der Entwurf sieht vor, dass Rentenversicherungsbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nicht mehr gezahlt werden. Ein minimaler Teilrentenverzicht würde die Beitragszahlung dann nicht länger ermöglichen.
Für pflegende Rentnerinnen und Rentner kann das über mehrere Jahre einen erheblichen Unterschied machen. Wer eine Teilrente bislang gerade wegen dieser Möglichkeit gewählt hat, sollte jedoch nicht allein aufgrund des Entwurfs zur Vollrente wechseln, solange die Neuregelung nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist.
Bereits erworbene Rentenpunkte sollen bestehen bleibenWichtig ist die Unterscheidung zwischen bereits erworbenen und zukünftigen Ansprüchen. Der Entwurf sieht keine nachträgliche Kürzung von Rentenanwartschaften vor, die eine Pflegeperson in den vergangenen Jahren bereits erworben hat.
Die geplante Reduzierung auf 70 Prozent würde vielmehr zukünftige Pflegezeiten betreffen. Wer beispielsweise bis Ende 2026 mehrere Jahre einen Angehörigen gepflegt und dafür Rentenansprüche erworben hat, soll diese nicht rückwirkend verlieren.
Das macht den Zeitpunkt einer möglichen Gesetzesänderung besonders wichtig. Pflegepersonen sollten ihre Versicherungsverläufe deshalb überprüfen und sicherstellen, dass zurückliegende Pflegezeiten bei der Rentenversicherung tatsächlich erfasst worden sind.
Warum Pflegebedürftige jetzt bestehende Leistungen weiter nutzen solltenDer Referentenentwurf hat bereits weitreichende Diskussionen ausgelöst, ist aber noch kein geltendes Gesetz. Einen Überblick über die bislang geplanten Änderungen bietet auch der Beitrag „Pflegereform: Diese Änderungen beim Pflegebeitrag und bei Pflegeleistungen sollen kommen“.
Für Pflegebedürftige bedeutet das: Das Pflegegeld, der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege richten sich weiterhin nach dem derzeit geltenden Recht. Bestehende Ansprüche sollten deshalb genutzt und Anträge nicht allein aus Sorge vor einer zukünftigen Reform hinausgeschoben werden.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, sollte zudem keine laufenden Leistungen vorsorglich kündigen. Wer erstmals einen Pflegegrad benötigt oder eine Höherstufung für erforderlich hält, kann weiterhin nach geltendem Recht einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Auch bei der Rente sollten Angehörige nicht vorschnell reagierenDas gilt ebenso für pflegende Angehörige, die Rentenversicherungsbeiträge erhalten oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente beziehen. Ein Referentenentwurf allein verändert weder einen aktuellen Rentenbescheid noch die derzeitige Versicherungspflicht wegen einer Pflegetätigkeit.
Vor einer Änderung der Rentenart sollte deshalb geprüft werden, welche Folgen dies nach dem heute geltenden Recht hat. Besonders bei einer bereits laufenden Teilrente kann eine vorschnelle Umstellung dazu führen, dass ein aktuell noch bestehender Vorteil unwiederbringlich verloren geht.
Erst wenn der endgültige Gesetzestext feststeht, lässt sich zuverlässig berechnen, welche Gestaltung für den jeweiligen Pflegehaushalt sinnvoll ist. Bis dahin sollten Pflegekasse und Deutsche Rentenversicherung aktuelle Entscheidungen auf Grundlage des bestehenden Rechts treffen.
Beispiel aus der Praxis: Höheres Budget, aber geringere RentenabsicherungEine 84-jährige Frau mit Pflegegrad 4 wird von ihrer 61-jährigen Tochter zu Hause versorgt. Die Familie nutzt 2026 ausschließlich Pflegegeld und erhält deshalb monatlich 800 Euro; daneben bestehen unter anderem gesonderte Ansprüche auf den Entlastungsbetrag und auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Nach dem Referentenentwurf würde das bisherige Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 889 Euro ersetzt. Das sieht zunächst nach 89 Euro mehr im Monat aus, allerdings müssten daraus künftig auch bestimmte Aufwendungen bezahlt werden, die heute zusätzlich finanziert werden.
Für die Tochter zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 und ausschließlichem Pflegegeld nach den Werten für 2026 rund 514,94 Euro monatlich als Rentenversicherungsbeitrag. Würde die vorgesehene Reduzierung auf 70 Prozent umgesetzt, wären es bei ansonsten gleichen Rechengrößen nur noch rund 360,46 Euro.
Der Unterschied von etwa 154,48 Euro pro Monat wäre kein unmittelbarer Abzug vom Einkommen der Tochter, sondern eine geringere Einzahlung in ihre Rentenversicherung. Über mehrere Pflegejahre könnte daraus dennoch eine spürbar niedrigere spätere Altersrente entstehen.
Fazit: Die Reform kann Abläufe vereinfachen, verteilt aber Leistungen neuDer Referentenentwurf enthält durchaus Verbesserungen. Ein besserer Überblick über Leistungen, weniger Einzelanträge, Unterstützung durch Pflegebegleiter und schnelle Hilfe bei einem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson könnten viele Familien entlasten.
Dem stehen jedoch erhebliche finanzielle Risiken gegenüber. Der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, die halbe Leistung für neue Pflegegrade 2 und 3, die Neuverteilung bestehender Pflegeleistungen sowie geringere zukünftige Rentenansprüche für pflegende Angehörige können einzelne Haushalte deutlich schlechterstellen.
Hinzu kommt das geplante Ende der bisherigen Teilrenten-Gestaltung für pflegende Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Gerade deshalb sollte zwischen politischen Planungen und geltendem Recht sauber unterschieden werden.
Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht verabschiedet ist, bleiben die bestehenden gesetzlichen Ansprüche entscheidend. Pflegebedürftige und Angehörige sollten diese nicht aus Sorge vor einer möglichen späteren Änderung vorschnell aufgeben.
Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits beschlossen?Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die darin vorgesehenen Änderungen können im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert, gestrichen, verschoben oder ergänzt werden.
Wird das Pflegegeld 2027 sicher abgeschafft?Nein, eine solche Aussage wäre derzeit zu früh. Der Entwurf sieht vor, das bisherige Pflegegeld durch ein sogenanntes Entlastungsbudget zu ersetzen, doch diese Änderung ist noch nicht geltendes Recht.
Verlieren pflegende Angehörige bereits erworbene Rentenpunkte?Nach dem vorliegenden Entwurf nicht. Die geplante Reduzierung der Berechnungsgrundlage auf 70 Prozent betrifft zukünftige Rentenanwartschaften aus der Pflege, während bereits erworbene Ansprüche erhalten bleiben sollen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag nach dem Entwurf entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll er in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen, das grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich und für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro betragen soll.
Was ist das neue Überbrückungsbudget?Das Überbrückungsbudget soll Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 absichern, wenn die häusliche Versorgung plötzlich oder vorübergehend nicht funktioniert. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Sollten Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige ihre Ansprüche jetzt umstellen?Allein wegen des Referentenentwurfs besteht dafür kein Anlass. Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, gelten die derzeitigen Ansprüche auf Pflegegeld, Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die aktuellen Vorschriften zur Rentenversicherung pflegender Angehöriger weiter.
Der Beitrag Pflegegeld und Pflegegrad: Vereinfachungen aber auch Nachteile für Pflegebedürftige und Angehörige erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Neue Frühstartrente im Kabinett beschlossen und soll jetzt starten
Die geplante Frühstartrente hat eine wichtige Hürde genommen. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Kinder vom Staat monatlich zehn Euro für ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot erhalten sollen.
Das Vorhaben ist allerdings noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren erst abschließen, bevor aus dem politischen Vorhaben ein verbindlicher Anspruch wird.
Besonders interessant ist das Modell für Eltern und Großeltern. Denn der staatliche Betrag soll privat aufgestockt werden können, sodass Angehörige frühzeitig Geld für die spätere Altersvorsorge eines Kindes oder Enkelkindes zurücklegen können.
Frühstartrente soll am 1. Januar 2027 startenNach dem Regierungsentwurf soll die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 praktisch starten. Zunächst werden die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 einbezogen.
Für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 soll die Förderung für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt werden. Damit soll verhindert werden, dass der erste Jahrgang allein wegen der späteren technischen Umsetzung ein Förderjahr verliert.
Anschließend sollen nach und nach weitere Jahrgänge hinzukommen. Die Einführung bedeutet deshalb nicht, dass ab 2027 sofort jedes heute sechs bis 17 Jahre alte Kind zwölf Jahre lang Staatsgeld bekommt.
Nach dem derzeitigen Entwurf beginnt die Förderung grundsätzlich mit dem vollendeten sechsten Lebensjahr und endet spätestens vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei einem vollständigen Förderzeitraum kommen dadurch 144 Monatszahlungen zusammen.
Zehn Euro im Monat ergeben 1.440 Euro StaatsgeldDer Staat soll für jeden förderfähigen Monat zehn Euro in das Altersvorsorgedepot einzahlen. Wer den vollständigen Zeitraum von zwölf Jahren durchläuft, erhält damit insgesamt 1.440 Euro aus dem Bundeshaushalt.
Das klingt zunächst nach einem vergleichsweise kleinen Betrag. Die Bundesregierung setzt jedoch darauf, dass das Geld über mehrere Jahrzehnte am Kapitalmarkt angelegt bleibt und mögliche Erträge wiederum investiert werden.
In einer Modellrechnung geht die Bundesregierung von einer durchschnittlichen nominalen Wertentwicklung von sieben Prozent pro Jahr aus. Unter dieser Annahme könnten aus den 1.440 Euro Staatsgeld bis zur Volljährigkeit etwa 2.200 Euro und bis zum Rentenalter rund 53.000 Euro werden.
Solche Zahlen sind keine Garantie. Aktienkurse können steigen und fallen, Gebühren mindern die Wertentwicklung und auch die Inflation bestimmt, welche Kaufkraft ein hoher Eurobetrag Jahrzehnte später tatsächlich besitzt.
Ausführlicher hat Gegen-Hartz die möglichen Langzeiteffekte bereits im Beitrag „Fast 3.000 Euro Zusatzrente: Das ist Klingbeils Plan“ berechnet.
Die wichtigsten Regeln der geplanten Frühstartrente Regelung Geplanter Inhalt Staatliche Förderung 10 Euro je förderfähigem Monat Förderalter Vom vollendeten 6. bis vor den 18. Geburtstag Praktischer Start 1. Januar 2027 für die Jahrgänge 2020 und 2021 Besonderheit Jahrgang 2020 Förderung für 2026 soll rückwirkend erfolgen Private Zuzahlungen Insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr Kosten Effektivkosten des Standardprodukts in der Ansparphase höchstens 1 Prozent Auszahlung Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres Besteuerung Erträge während der Ansparzeit steuerfrei, spätere Leistungen nachgelagert besteuert Großeltern sollen für ihre Enkel zusätzlich einzahlen könnenFür Familien dürfte die Möglichkeit privater Zuzahlungen besonders interessant werden. Nach dem Regierungsentwurf sollen zusätzlich zum Staatsgeld bis zu 6.840 Euro pro Jahr in den individuellen Vertrag eingezahlt werden können.
Damit kann das Depot auch von Großeltern als langfristiges Vorsorgeinstrument für Enkel genutzt werden. Statt Geld lediglich auf einem Sparbuch oder einem gewöhnlichen Konto zurückzulegen, könnten Großeltern einen regelmäßigen Betrag zur Altersvorsorge des Kindes beisteuern.
Für ein solches Vorgehen ist keine hohe monatliche Summe notwendig. Schon 20, 30 oder 50 Euro im Monat summieren sich über zwölf Jahre zu mehreren Tausend Euro an zusätzlichen Einzahlungen.
Bei größeren Beträgen sollten Familien allerdings auch mögliche steuerliche Folgen einer Schenkung beachten und im Zweifel fachlichen Rat einholen. Entscheidend ist außerdem, dass die Höchstgrenze für die privaten Zuzahlungen für den Vertrag insgesamt gilt.
Ein wichtiges Detail: Das Geld ist nicht für Studium oder Wohnung gedachtDie Bezeichnung Kinderdepot kann leicht den Eindruck vermitteln, das angesparte Geld stehe dem Nachwuchs mit 18 Jahren frei zur Verfügung. Genau das sieht der Gesetzentwurf jedoch nicht vor.
Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Das Guthaben ist damit ausdrücklich für die Altersvorsorge bestimmt.
Ein junger Erwachsener könnte das Geld deshalb nicht einfach für das Studium, ein Auto, die erste Wohnung oder eine Existenzgründung verwenden. Wer als Großmutter oder Großvater Geld für solche Zwecke zurücklegen möchte, benötigt zusätzlich eine andere Sparlösung.
Diese lange Bindung ist zugleich Vorteil und Nachteil des Konzepts. Sie verhindert einen frühen Verbrauch des angesparten Vermögens, nimmt dem später erwachsenen Kind aber über Jahrzehnte die freie Verfügung darüber.
Nach dem 18. Geburtstag kann weitergespart werdenMit dem 18. Geburtstag endet zwar die staatliche Frühstartrentenförderung, das Depot selbst muss aber nicht beendet werden. Das angesparte Kapital kann anschließend innerhalb der geförderten privaten Altersvorsorge weitergeführt werden.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll das Startkapital auch auf einen anderen zulässigen Altersvorsorgevertrag übertragen werden können. Dadurch soll die Frühstartrente direkt an das neue System der privaten Altersvorsorge anschließen.
Dieses neue Altersvorsorgedepot ist bereits Teil einer größeren Reform. Die Einzelheiten zur Förderung ab 2027 erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Jetzt beschlossen – 540 Euro Rentenzulage ab 2027“.
Eltern müssen kein eigenes Geld einzahlenDer staatliche Zuschuss soll nicht davon abhängen, ob Eltern oder Großeltern selbst Geld beisteuern. Auch Familien mit geringem Einkommen sollen deshalb grundsätzlich die zehn Euro pro Monat für das Kind erhalten können.
Einkommen und Vermögen der Eltern sollen für den staatlichen Betrag unerheblich sein. Damit unterscheidet sich die Frühstartrente von vielen anderen staatlichen Leistungen, bei denen das Einkommen der Familie geprüft wird.
Private Zuzahlungen bleiben freiwillig. Wer sich zusätzliche Einzahlungen nicht leisten kann, verliert nach dem bisherigen Entwurf deshalb nicht die staatliche Förderung.
Trotzdem entsteht ein deutlicher Unterschied zwischen Familien. Ein Kind, dessen Angehörige jeden Monat zusätzlich 50 oder 100 Euro einzahlen können, wird später voraussichtlich ein erheblich größeres Depot besitzen als ein Kind, für das ausschließlich die staatlichen zehn Euro angelegt werden.
Was passiert, wenn die Eltern überhaupt kein Depot eröffnen?Die Bundesregierung will vermeiden, dass Kinder ihre Förderung verlieren, nur weil ihre Eltern keinen Vertrag auswählen. Deshalb sieht der Entwurf auch für diesen Fall eine Lösung vor.
Wird kein individueller Vertrag abgeschlossen, sollen die staatlichen Gelder für den jeweiligen Jahrgang gemeinsam angelegt werden. Die Verwaltung dieser kollektiven Kapitalanlage ist für die Deutsche Bundesbank vorgesehen.
Das Geld soll breit gestreut und überwiegend in Aktien beziehungsweise Aktienfonds investiert werden. Der daraus entstandene Anspruch kann nach dem derzeitigen Plan später in einen individuellen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
Für diese Übertragung soll sogar über die Volljährigkeit hinaus Zeit bleiben. Nach dem Kabinettsentwurf soll ein Abruf aus der gemeinsamen Anlage bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich sein.
Für individuelle Depots soll ein Kostenlimit geltenBei langfristigen Sparverträgen können selbst scheinbar kleine Gebühren erhebliche Auswirkungen haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf besondere Anforderungen an das für die Frühstartrente vorgesehene Standardprodukt vor.
Während der Ansparphase sollen die Effektivkosten auf höchstens ein Prozent begrenzt werden. Anbieter der reformierten Altersvorsorge sollen ein entsprechendes Standardprodukt anbieten müssen.
Familien sollten sich trotz einer gesetzlichen Obergrenze die tatsächlichen Gebühren genau ansehen. Bei einem Anlagezeitraum von mehreren Jahrzehnten beeinflussen laufende Kosten den späteren Depotwert erheblich.
Auch die gewählte Geldanlage bleibt wichtig. Höhere Aktienanteile bieten langfristig größere Renditechancen, gehen jedoch mit stärkeren Schwankungen einher.
Steuerfrei während der Ansparzeit bedeutet nicht steuerfrei im AlterAuch steuerlich ist eine Unterscheidung wichtig. Nach dem Regierungsentwurf sollen die im Depot entstehenden Erträge während der Ansparzeit nicht laufend besteuert werden.
Die spätere Auszahlung ist dadurch allerdings nicht generell steuerfrei. Vorgesehen ist eine nachgelagerte Besteuerung der Leistungen im Alter.
Wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung für ein heute sechsjähriges Kind in mehreren Jahrzehnten sein wird, lässt sich selbstverständlich nicht seriös vorhersagen. Bis dahin können sich sowohl Steuersätze als auch Freibeträge und weitere gesetzliche Vorgaben mehrfach verändern.
Ähnliches gilt für die spätere Anrechnung privater Altersvorsorge auf Sozialleistungen. Nach heutigem Recht existieren bei der Grundsicherung im Alter besondere Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge; Gegen-Hartz erklärt die aktuellen Regeln im Beitrag „Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.
Warum die offiziellen Beispielrechnungen mit Vorsicht zu lesen sindDie Bundesregierung zeigt anhand hoher zukünftiger Depotwerte, welchen Effekt jahrzehntelanges Investieren haben kann. Diese Rechnungen sollen vor allem die Wirkung langer Anlagezeiten und wiederangelegter Erträge veranschaulichen.
So könnten die reinen Staatszahlungen von 1.440 Euro bei einer angenommenen durchschnittlichen Wertsteigerung von sieben Prozent bis zum Rentenalter rechnerisch auf etwa 53.000 Euro wachsen. Zahlen Angehörige zusätzlich 50 Euro monatlich ein, nennt die Bundesregierung sogar einen möglichen Wert von mehr als 300.000 Euro.
Das sind nominale Modellwerte. Eine durchschnittliche Entwicklung von sieben Prozent über Jahrzehnte ist nicht zugesichert, und zwischenzeitliche Börsenverluste sind jederzeit möglich.
Hinzu kommt die Geldentwertung. Ein Betrag von 300.000 Euro in mehreren Jahrzehnten besitzt nicht dieselbe Kaufkraft wie 300.000 Euro heute.
Großeltern sollten zwischen Altersvorsorge und frei verfügbarem Sparen unterscheidenWer für ein Enkelkind sparen möchte, sollte sich deshalb zunächst überlegen, wofür das Geld gedacht ist. Die Frühstartrente eignet sich nach dem derzeitigen Konzept ausschließlich für einen sehr langen Anlagehorizont bis zum Ruhestand.
Soll das Enkelkind dagegen bereits mit 18 oder 25 Jahren Unterstützung erhalten, kann eine getrennte Geldanlage sinnvoller sein. Denkbar wäre deshalb auch eine Kombination aus langfristigen Einzahlungen in die Frühstartrente und einem zusätzlichen frei verfügbaren Sparbetrag.
Großeltern sollten außerdem nicht allein auf hohe Beispielwerte schauen. Wichtiger sind die eigenen finanziellen Möglichkeiten und die Frage, ob die zusätzlichen Beiträge über viele Jahre zuverlässig geleistet werden können.
Niemand sollte die eigene finanzielle Absicherung im Alter gefährden, um möglichst viel für Kinder oder Enkel einzuzahlen. Eine freiwillige Zuzahlung kann jederzeit deutlich niedriger ausfallen als die gesetzlich erlaubte Höchstsumme.
Noch besteht kein gesetzlicher AnspruchTrotz des Kabinettsbeschlusses sollten Eltern und Großeltern derzeit noch keinen Vertrag allein wegen der Frühstartrente abschließen. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht beendet.
Der Regierungsentwurf wurde nach dem Beschluss des Bundeskabinetts an den Bundesrat weitergeleitet. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Vorhaben befassen, bevor das Gesetz verkündet werden kann.
Die Bundesregierung strebt einen Abschluss des Verfahrens noch 2026 an, damit die praktische Umsetzung zum 1. Januar 2027 beginnen kann. Änderungen an einzelnen Vorschriften sind während der parlamentarischen Beratungen weiterhin möglich.
Erst wenn die endgültige Fassung feststeht, lassen sich Anbieter, Kosten und konkrete Vertragsbedingungen zuverlässig vergleichen. Bis dahin sollten Familien hohe Renditeversprechen und vermeintlich bereits verfügbare „Frühstartrenten-Produkte“ besonders kritisch prüfen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie sechsjährige Emma gehört zum Geburtsjahrgang 2020 und würde nach dem derzeitigen Plan zur ersten geförderten Gruppe gehören. Ihre Eltern eröffnen nach Inkrafttreten des Gesetzes das vorgesehene Standarddepot.
Der Staat zahlt während des vollständigen Förderzeitraums insgesamt bis zu 1.440 Euro ein. Emmas Großeltern entscheiden sich zusätzlich für 30 Euro im Monat, sodass über zwölf Jahre weitere 4.320 Euro aus der Familie hinzukommen.
Ohne Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten wären damit bereits 5.760 Euro eingezahlt. Entwickelt sich die Kapitalanlage positiv, kann der Depotwert anschließend deutlich höher liegen, garantiert ist eine bestimmte Summe jedoch nicht.
Emma kann das Geld mit 18 Jahren nicht für Führerschein oder Studium abheben. Es bleibt für ihre spätere Altersvorsorge gebunden und kann nach der Volljährigkeit innerhalb der vorgesehenen Altersvorsorge weitergeführt werden.
Fragen und Antworten zur Frühstartrente 1. Ist die Frühstartrente bereits endgültig beschlossen?Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist jedoch noch nicht beendet. Erst nach den erforderlichen Beschlüssen und der Verkündung entsteht eine verbindliche gesetzliche Grundlage.
2. Welche Kinder sollen zuerst Geld erhalten?Der praktische Start ist zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 vorgesehen. Für den Jahrgang 2020 soll die Förderung für 2026 rückwirkend gewährt werden. Danach sollen weitere Jahrgänge schrittweise folgen.
3. Müssen Eltern eigenes Geld einzahlen, damit das Kind die zehn Euro bekommt?Nein. Ein privater Eigenbeitrag soll keine Voraussetzung für die staatliche Frühstartrente sein. Zusätzliche Einzahlungen sind freiwillig.
4. Können auch Großeltern Geld in das Depot des Enkelkindes einzahlen?Nach dem vorgesehenen Modell sollen private Zuzahlungen zum Vertrag möglich sein, sodass auch Großeltern und andere Angehörige die Altersvorsorge des Kindes unterstützen können. Insgesamt sollen private Zuzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich sein.
5. Kann das Kind das Geld mit 18 Jahren auszahlen lassen?Nein. Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Das unterscheidet die Frühstartrente deutlich von einem gewöhnlichen Kinder- oder Juniordepot.
6. Was geschieht, wenn die Eltern keinen eigenen Vertrag eröffnen?Das Kind soll die staatliche Förderung trotzdem nicht verlieren. In diesem Fall ist eine gemeinsame Kapitalanlage für den jeweiligen Jahrgang vorgesehen, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden soll und später in einen individuellen Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann.
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Verfassungswidrig: Was der Stopp des französischen Social-Media-Verbots bedeutet
Das jüngst in Frankreich beschlossene Social-Media-Verbot für Minderjährige ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Hier erklären Jurist*innen, welche Spielräume Präsident Emmanuel Macron noch hat – und was das für Deutschland heißt.
Wollte dem Social-Media-Verbot seinen Stempel aufdrücken: Emmanuel Macron. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Political-Moments; Bearbeitung: netzpolitik.orgMit der Entscheidung vom 14. August hat Frankreichs Verfassungsrat das Social-Media-Verbot für Minderjährige gestoppt, und zwar auf den letzten Metern. Das Vorzeigeprojekt des französischen Präsidenten Emmanuel Macron verstößt demnach gegen die Verfassung.
Die Pläne sind damit aber nicht vom Tisch. Macron hat seine Regierung bereits aufgefordert, das Gesetz zu überarbeiten. Bis zum Frühjahr 2027 könnte der nächste Anlauf kommen, wie die Agentur Reuters berichtet. Danach sind die nächsten Präsidentschaftswahlen in Frankreich, zu denen Macron kein weiteres Mal antreten darf.
Hat das Social-Media-Verbot für unter 15-Jährige in Frankreich noch eine Chance? Der Spielraum ist schmal, wie Jurist*innen auf Anfage von netzpolitik.org erklären. Denn nicht nur die französische Verfassung setzt dem Vorhaben enge Grenzen, sondern auch das aktuelle EU-Recht. Zugleich sendet die Entscheidung aus Frankreich Signale nach Deutschland. Der Überblick.
Drei Hürden: Das sagt der VerfassungsratEs gibt drei zentrale Gründe, warum der französische Verfassungsrat das Social-Media-Verbot gestoppt hat. Es sind zugleich die Hürden, die ein nächster Anlauf überwinden müsste.
- Das Zugangsverbot für unter 15-Jährige ist zu pauschal, wie aus der Begründung der Ratsmitglieder hervorgeht. Es ist demnach nicht an potenziell gefährliche Inhalte und Funktionen geknüpft oder an fehlende Schutzmaßnahmen, könnte also auch harmlose Dienste treffen. Das beeinträchtige die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit junger Menschen, schreibt der Verfassungsrat mit Blick auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.
- Das Gesetz setzt sich über Eltern und Aufsichtspersonen hinweg. Sie hätten mit dem Verbot keine Möglichkeit mehr, selbst zu entscheiden, welche Dienste sie ihrem Kind schon zutrauen, etwa wegen seines individuellen Reifegrads.
- Im Gesetz stehen keine Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre. Genau das bräuchte es aber mit Blick auf mögliche Alterskontrollen, wie die Ratsmitglieder argumentieren. Zwar steht im französischen Gesetz nichts über Alterskontrollen – der Gesetzgeber hat diesen pikanten Aspekt einfach ausgelassen. Doch wie soll ein Zugangsverbot ohne jegliche Kontrolle funktionieren? Hier legt der Verfassungsrat den Finger in die Wunde und sagt, einfach ausgedrückt: Der Gesetzgeber muss das klären.
Trotz dieser Hürden sind Online-Verbote im Namen des Kinder- und Jugendschutzes weiter denkbar, wie aus der Begründung des Verfassungsrats hervorgeht. Die Ratsmitglieder schreiben von Risiken wie Sucht, Belästigung oder Betrug. Es gehe ums Kindeswohl und um die öffentliche Ordnung. Solche Ziele seien geeignet, um die Freiheit junger Menschen beim Zugriff auf Online-Dienste zu beschränken.
Der Verfassungsrat besteht aus neun regulären Mitgliedern mit einer Amtszeit von neun Jahren. Seine Entscheidungen sind bindend. Unter anderem Abgeordnete können das Organ anrufen, damit es ein Gesetz vor dessen Inkrafttreten prüft – genau das ist beim Social-Media-Verbot geschehen.
Juristin: Entscheidung „größtenteils vorhersehbar“Die Jurisitn Brunessen Bertrand forscht an der französischen Universität Rennes unter anderem zu europäischem Digitalrecht und digitalem Binnenmarkt. Die Entscheidung das Verfassungsrats war „größtenteils vorhersehbar“, erklärt sie auf Anfrage von netzpolitik.org. Das habe sich bereits in einer Stellungnahme der Ratsmitglieder vom Januar abgezeichnet.
In der vorliegenden Form habe das französische Social-Media-Verbot für Minderjährige „keine Aussicht auf Bestand“, schreibt sie auf Englisch. Der entscheidende erste Artikel des Gesetzes „wurde in seiner Gesamtheit für verfassungswidrig erklärt“.
Ein überarbeitetes Gesetz sei zwar möglich. „Es darf aber nicht einfach das pauschale Verbot bis zur Altersgrenze von 15 Jahren in anderen Worten reproduzieren“, so Bertrand. Der neue Anlauf müsse stattdessen die Beschaffenheit und Risiken eines betroffenen Online-Diensts berücksichtigen. „Gezielte, risikobasierte Einschränkungen sind rechtlich weiterhin denkbar.“
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Jetzt spendenZudem brauche es eine Regelung, wann Eltern und Aufsichtspersonen die Altersbeschränkung für ihre Kinder aufheben dürften. Das Gesetz müsse dabei Alter, Reife und familiäre Umstände junger Menschen berücksichtigen.
Frankreich in der ZwickmühleEine weitere Schwierigkeit sieht Bertrand im EU-Recht, genauer gesagt im Gesetz über digitale Dienste (DSA).
Der DSA regelt EU-weit, welche Pflichten Betreiber von Online-Plattformen haben. Alterskontrollen sind demnach nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen, um junge Menschen im Netz zu schützen – aber keine Pflicht. Hier beißt sich das aktuelle EU-Recht mit dem Konzept von Social-Media-Verboten: Ohne Pflicht zu Alterskontrollen wäre eine wirksame Altersgrenze kaum denkbar.
Der französische Gesetzgeber steckt also derzeit in einer Zwickmühle:
- Auf der einen Seite steht das EU-Recht. Die EU-Kommission pocht darauf, dass Frankreich Online-Plattformen nicht zu Alterskontrollen verpflichten darf. Das hat sie jüngst auch im Notifizierungsverfahren zum Social-Media-Verbot klargemacht. Dabei prüft die EU-Kommission, ob nationale Gesetze in Konflikt mit EU-Recht geraten könnten.
- Auf der anderen Seite steht die französische Verfassung. Der Verfassungsrat pocht darauf, dass Frankreich klären muss, wie etwaige Kontrollen den Schutz der Privatsphäre achten.
Nicht nur die französische Juristin Bertrand sieht hier ein Problem, sondern auch der deutsche Medienrechtler Stephan Dreyer vom Leibniz-Institut für Medienforschung (Hans-Bredow-Institut). Würde Frankreich den Anforderungen des Verfassungsrats entsprechen und Online-Plattformen ausdrücklich in die Pflicht nehmen, wäre „eine Eskalation mit der EU-Kommission vorprogrammiert“, schreibt er auf Anfrage von netzpolitik.org.
Dennoch rechnet Dreyer damit, dass Frankreich nicht aufgibt: „Bei der Vehemenz, mit der die französische Regierung das Thema Social-Media-Ban verfolgt, gehe ich von einem erneuten Versuch einer gesetzlichen Regelung aus.“
Medienrechtler: Drei Lehren für DeutschlandAuch in Deutschland gibt es eine Debatte über ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Medienrechtler Dreyer sieht Parallelen zu Frankreich, trotz der Unterschiede zwischen französischem und deutschem Recht.
In Frankreich habe der Verfassungsrat die allgemeine Altersgrenze gerügt, weil sie „nicht nach einzelnen Funktionen oder spezifischen Risiken eines Dienstes unterscheidet“, so Dreyer. Dahinter steckt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das auch in Deutschland zu beachten wäre.
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Jetzt abonnierenEine weitere Ähnlichkeit sieht Dreyer in der vom französischen Verfassungsrat gerügten Einschränkung der Elternrolle. In Deutschland geht das sogenannte „Erziehungsprimat“ der Eltern aus dem Grundgesetz hervor. Demnach „dürfen und müssen“ Eltern grundsätzlich selbst entscheiden, zu welchen Medienangeboten ihr Kind Zugang erhält, wie Dreyer erklärt.
Auch im dritten und letzten Kritikpunkt des französischen Verfassungsrats sieht Dreyer Parallelen zu Deutschland. Hier geht es darum, dass der französische Gesetzgeber keine näheren Bestimmungen zu Alterskontrollen formuliert hat. Das wäre auch im deutschen Recht ein Problem, wie Dreyer ausführt. Demnach habe der Gesetzgeber „die wesentlichen Entscheidungen und Bestimmungen selbst zu treffen“, und zwar umso mehr, je stärker eine Norm in Grundrechte eingreife.
Bei Alterskontrollen sind insbesondere Grundrechte wie Datenschutz und Privatsphäre relevant. An anderer Stelle gibt es bereits nähere Bestimmungen für Alterskontrollen, etwa in den DSA-Leitlinien der EU-Kommission zum Schutz von Minderjährigen. Demnach sollten sich Kontrollen unter anderem am Prinzip der Datenminimierung orientieren; Ausweis-basierte Kontrollen sollten anonym sein.
EU-Kommission plant eigene RegelungWährend sich Frankreich an einer nationalen Lösung abarbeitet, will die EU-Kommission eine EU-weite Regelung schaffen. Das hat die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen (CDU), angekündigt.
Zwei Fachleute für Gesundheit hatten im auf Auftrag der EU-Kommission ein umfassendes Verbot bis 13 Jahre empfohlen – nicht nur für soziale Medien, sondern auch für allerlei Online-Dienste, die Risiken für junge Menschen bergen könnten. Durchgesetzt werden soll dieses breite Zugangsverbot mit flächendeckenden Alterskontrollen.
Auf Grundlage der Empfehlungen will die EU-Kommission bis Ende des Sommers einen Plan vorlegen. In diesem Zuge könnte die EU beispielsweise den DSA nachschärfen, sodass Plattformen eben doch zu Alterskontrollen verpflichtet werden dürfen.
Fachleute aus unter anderem Kinderschutz, Medienpädagogik, IT-Sicherheit und Datenschutz warnen eindringlich vor Verboten und Alterskontrollen, die einen umfassenden Kontroll-Apparat im Netz schaffen würden. Ein alternativer Ansatz sind zum Beispiel bessere Schutzfunktionen für alle sowie ein Verbot manipulativer Designs und suchtfördernder Mechanismen.
Sobald die EU-Kommission ihren Entwurf vorlegt, könnten Parlament und Rat über den Vorschlag beraten. Am Ende könnte also doch noch eine Art Social-Media-Verbot kommen, auch nach Frankreich – allerdings nicht mehr als Vorzeigeprojekt von Emmanuel Marcon.
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Kernenergie: Rückenwind für Kleinreaktoren – Ist Small aber immer Beautiful?
Bis zum heutigen Tag ist es leichter, die Deutschen durch die Angst vor der Atomenergie zu einen als durch Heimatliebe. So konnte Angela Merkel ihre politische Macht ausbauen, indem sie den Tsunami und die dadurch verursachte Havarie des Kernkraftwerks Fukushima Daiichi an der Ostküste des fernen Japans im März 2011 zum Vorwand nahm, um in Deutschland eigenmächtig und einseitig das Ende der zivilen Kernenergienutzung auszurufen. Die meisten Deutschen störten sich damals nicht daran, daß Frau Merkel keine Alternative zur Kernenergienutzung vorschlagen konnte. Sie sahen nicht einmal ein Problem, als die Bundesregierung wenige Jahre später den gleichzeitigen Ausstieg aus der Kernenergie- und Kohlenutzung beschloß. Bei seinem viel beachteten Auftritt im Berliner Adlon-Hotel im April 2011 machte sich der US-Milliardär Bill Gates lustig über die Atom-Angst der Deutschen. Dass die Deutschen ihre Atomkraftwerke abschalteten, sei «wahrlich ein Zeichen von Wohlstand», meinte der einst reichste Mann der Welt damals ironisch.
Bill Gates war gewiß nicht der erste, der auf die Idee kam, den Menschen die Angst vor der energetischen Nutzung der Atomkraft zu nehmen, indem er anregte, es an der Stelle viele Milliarden schwerer Stahl- und Beton-Monster mit einer elektrischen Leistung von über 1.600 Megawatt mit kleineren modular aufgebauten Kernreaktoren mit einer elektrischen Leistung in der Größenordnung von 20 bis maximal 300 Megawatt zu versuchen. Aber er tat das mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanz- und Propaganda-Ressourcen ziemlich konsequent. Gates leitet neben der größten privaten Stiftung der Welt unter anderem auch die kleine Start-up-Firma TerraPower. Dieses Unternehmen arbeitet daran, Kernreaktoren kleiner, billiger und sicherer zu machen. Die Ingenieure von TerraPower arbeiten am Modell eines durch flüssiges Natrium gekühlten Wanderwellen-Reaktors mit schnellen Neutronen, in Deutschland bekannt als «Brüter». Ein Prototyp dieses Reaktors ist im US-Bundesstaat Wyoming im Bau. Dieser Reaktor würde für die «Zündung» nur eine kleine Menge spaltbares Uran 235 benötigen. Die bei der Spaltung von Uran 235 freiwerdenden schnellen Neutronen würden von einem Mantel aus abgereichertem Uran 238 aufgefangen, das dabei langsam in Plutonium 239 umgewandelt würde. Dieser Mantel aus abgereichertem Uran, das in herkömmlichen Kernkraftwerken als Abfall anfällt, würde etwa 90 Prozent der gesamten Brennstoffmenge ausmachen. Das darin entstehende Plutonium würde durch die Aufnahme weiterer Neutronen über lange Zeit Energie freisetzen können. Diese Energie wird durch flüssiges Natrium vom Reaktorkern abtransportiert und kann dann über einen Wärmetauscher auf Turbinen geleitet werden.
Bill Gates und seine Firma stehen mit der Idee, sichere Mini-Atomkraftwerke zu entwickeln, keineswegs allein. Schon zwei Jahre vorher stellte Prof. Craig F. Smith als Inhaber des Lawrence Livermore National Laboratory-Lehrstuhls in Monterey/Kalifornien den Small Secure Transportable Autonomous Reactor (SSTAR) vor, bei dem statt des gefährlichen Natriums flüssiges Blei als Kühlmittel dienen sollte. Blei hat gegenüber Natrium den Vorteil, daß es nicht brennt und obendrein viel Radioaktivität schluckt. Ein Wärmetauscher überträgt in diesem Modell die Energie vom flüssigen Blei auf Kohlenstoffdioxid (CO2), das eine Gasturbine antreibt. Eine Kernschmelze ist bei diesem Reaktortyp ausgeschlossen. Allerdings ist Blei bei hohen Temperaturen stark korrosiv.
Heute verfolgt die 2021 zunächst in England gegründete und seit 2024 hauptsächlich in Frankreich und Italien tätige Firma Newcleo die Blei-Technologie. Am 14. Juli 2026, dem französischen Nationalfeiertag, reichte das italienisch-französische Start-up bei der US Nuclear Regulatory Commission (NRC) den Antrag (Regulatory Engagement Plan, REP) auf Homologisierung seines Leuchttum-Projekts LFR-AS-200, eines mit Blei gekühlten kleinen modularen Kernreaktors, ein. Dieser Reaktor mit einer elektrischen Leistung von 200 Megawatt soll bei niedrigem Druck arbeiten und mit einem Mischoxid (MOX) aus abgereichertem Uranoxid (Uran 238), das bei herkömmlichen Kernreaktoren als Abfall anfällt, und Plutoniumoxid gefüttert werden.
Newcleo arbeitet in den USA seit Oktober 2025 mit dem Nuklear-Unternehmen Oklo zusammen, das im Bundesstaat Idaho einen noch kleineren Prototyp konstruiert und wie Newcleo bereits an den New Yorker Börsen NYSE oder NASDAQ kotiert ist. Oklo arbeitet zwar mit einer Natrium-Kühlung, benutzt aber ebenfalls überschüssiges Plutonium aus herkömmlichen Kerneaktoren. Newcleo steuert seine Erfahrungen mit der Herstellung und Nutzung von MOX-Brennelementen bei. Deshalb rechnet sich Stefano Buono, der italienische Chef von Newcleo, große Chancen aus, auf dem amerikanischen Markt Fuß fassen zu können. Das wäre psychologisch wichtig, weil das mit vielen Vorschuss-Lorbeeren bedachte französische Start-up Naarea (wir haben darüber berichtet) zu Beginn dieses Jahres wegen fehlender Anschlussfinanzierung durch die Übernahme durch einen größeren Konzern aufgeben musste. Dessen projektierter Reaktor sollte mit Thorium als Brennstoff und geschmolzenem Salz als Kühlmittel arbeiten.
Deshalb hängen nun die Hoffnungen der französischen Kernenergie-Freunde an Newcleo und es ist verständlich, daß der erfolgreiche Auftritt der jungen Firma in Amerika von technisch interessierten französischen Online-Magazinen wie media24.fr als nationale Großtat gefeiert wurde, obwohl Newcleo von Italienern gemanagt wird. Seit Newcleo in den offiziellen Plan d’investissements France 2030 aufgenommen wurde, hat das Start-up seinen Firmensitz von London nach Paris verlegt und angekündigt, in Frankreich bis 2030 bis zu drei Milliarden Euro in einen Demonstrationsreaktor und eine Pilotanlage zur Herstellung von MOX-Brennstoffen zu investieren.
Newcleo-Chef Stefano Buono ist ehemaliger enger Mitarbeiter des berühmten italienischen Physik-Nobelpreisträgers Carlo Rubbio und verfügt über unternehmerische Erfahrung. Das gilt auch für seine Partner Luciano Cinotti und Elisabeth Rizzotti. Beim Newcleo-Projekt LFR-AS-200 stehen zunächst die Fertigstellung und der Test eines kleinen elektrischen nicht-nuklearen Simulators mit 10 MW im italienischen Forschungszentrum Brasimone bei Bologna im Vordergrund. Es geht dabei um die Validierung der mechanischen und thermohydraulischen Komponenten der Kühlsysteme mit flüssigem Blei. Die Erfahrungen mit dem elektrischen Simulator dienen als Grundlage für die Beantragung des ersten nuklearen Demonstrationsreaktor LFR-AS-30 mit 30 MW elektrischer Leistung bei der französischen Aufsichtsbehörde ASNR. Dieser soll bei Chinon an der Loire im französischen Département Indre et Loire nicht weit von einem schon seit längerem bestehen Nuklearpark entstehen. Ende Juli hat Newcleo von der ASNR bereits Grünes Licht für den Bau eines MOX-Werkes bei Pont-sur-Seine im Département Aube in der Champagne erhalten. Die MOX-Anlage soll bis 2030/31 fertig sein. Die Inbetriebnahme des Pilotreaktors LFR-AS-30 wird für 2031/32 erwartet. Die Fertigstellung und Vermarktung des ersten kommerziellen SMR erhofft Newcleo-CEO Stefano Buono in den Jahren 2032/33 und hat dabei vor allem den amerikanischen Markt im Auge. Dort befindet sich der erste Reaktor von Terrawatt bereits im Bau. Sollte Newcleo mit seinem LFR-AS-200 dort um Jahre später kommen, wären seine Chancen in Amerika wohl gering.
Schnitt durch den Reaktor LFI-AS-30 von Newcleo
https://media24.fr/2026/07/19/ce-reacteur-nucleaire-du-franco-italien-newcleo-qui-utilise-une-technologie-encore-jamais-deployee-a-cette-echelle-a-lambition-de-conquerir-les-etats-unis/
Der Reaktor von Terrawatt soll übrigens eine elektrische Leistung von 500 MW erreichen, was darauf hindeutet, daß Bill Gates und seine Mitarbeiter vom Konzept des SMR schrittweise Abstand nehmen, weil dessen Elektrizitäts-Gestehungskosten wegen der economies of scale wahrscheinlich nicht wettbewerbsfähig wären. Wohl aus diesem Grund wurde auch das von der NRC bereits zertifizierte Projekt modular zusammengeschalteter kleiner Siedewasserreaktoren von NuScale im Jahre 2023 aufgegeben. Die Firma widmet sich seither wieder klassischen „Erneuerbaren“. Derweil verfolgen nur die Russen diese Technologie weiter. Sie haben sich offenbar auf den Bau schwimmender Reaktoren spezialisiert. Schon am 30. Juni 2010 fand in der baltischen Werft in St. Petersburg der Stapellauf des ersten schwimmfähigen Kernkraftwerks Akademik Lomonossow statt. Die Barke mit zwei miniaturisierten klassischen Druckwasserreaktoren von je 35 MW elektrischer Leistung hat ab 2020 die Stromversorgung der schlecht zugängliche Siedlung Pewek samt deren Bergwerke auf der Halbinsel Kamtschatka von der See aus übernommen. Rosatom wollte offenbar den Bau modularer schwimmfähiger Kernreaktoren zu einem originellen Geschäftsmodell ausbauen. Die Staatsholding sah vor dem Ukraine-Krieg große Exportchancen für schwimmende Kernkraftwerke in Asien, Lateinamerika und Nordafrika, denn die Metropolen der Schwellenländer befinden sich meistens an der Küste. Neben der Stromversorgung könnten schwimmende Kernkraftwerke auch gut als Energiequelle für die Meerwasser-Entsalzung dienen.
Wenn heute 15 Jahre nach der Katastrophe von Fukushima von einer möglichen «nuklearen Renaissance» die Rede ist, gilt das wohl nur eingeschränkt für Mini-KKW. Große KKW profitieren weiterhin von economies of scale. Bei ganz großen KKW auf der Basis sicherheitstechnisch aufgerüsteter Druckwasser-Reaktoren (EPR) zeigen sich aber immer deutlicher Kosten-Hürden. Die Gesamtkosten (einschließlich Finanzierung) des ersten französischen EPR bei Flamanville/Normandie stiegen nach Berechnungen der KI ChatGPT auf der Basis von Angaben des französischen Rechnungshofes von ursprünglich geschätzten 3,3 Milliarden auf über 20 Milliarden Euro, seine reinen Stromerzeugungskosten werden auf 110 bis 120MW, die Gestehungskosten für die Stromkunden auf 11 bis 12 ct/kWh geschätzt. Weitere EPR-Projekte, etwa in Polen, haben sich denn auch hauptsächlich wegen ungelöster Finanzierungsfragen verzögert. Ein Vice-President von Westinghouse, dessen Namen ich hier nicht nennen möchte, hat mir bei einem Gespräch in Paris schon vor etlichen Jahren klarzumachen versucht, dass die der beim EPR verfolgten Technologie mit mehrfach redundanten Sicherheitssystemen einschließlich Core-Catcher nicht die Zukunft gehören kann. Vielmehr würden sich nur kostengünstigere passive Sicherheitssysteme auf dem Markt behaupten können. Zurzeit deutet manches darauf hin, daß er recht hatte.
Der Beitrag Kernenergie: Rückenwind für Kleinreaktoren – Ist Small aber immer Beautiful? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Volle Erwerbsminderungsrente: Diese zweite Verdienstgrenze gilt jetzt
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich hinzuverdienen. Im Jahr 2026 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 20.763,75 Euro. Viele Betroffene schließen daraus, dass zwei kleinere Jobs unproblematisch seien, solange der gesamte Verdienst unter dieser Grenze bleibt.
Genau hier kann jedoch ein Missverständnis entstehen, denn neben der Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente gilt bei mehreren Minijobs noch eine zweite Grenze.
Für Minijobs liegt die Verdienstgrenze 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Werden mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt, werden deren Verdienste grundsätzlich zusammengerechnet.
Deshalb kann jemand die Hinzuverdienstgrenze seiner EM-Rente deutlich unterschreiten und trotzdem die Voraussetzungen für einen Minijob verlieren.
Denkbeispiel: Valentin aus Heidelberg nimmt einen zweiten Minijob anValentin ist 51 Jahre alt und lebt in Heidelberg. Wegen einer schweren Kniearthrose bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sein Gesundheitszustand erlaubt ihm, in begrenztem Umfang zu arbeiten, weshalb er zunächst in einem Schreibwarenladen beschäftigt ist und dort regelmäßig 350 Euro im Monat verdient.
Ein Antiquariat bietet Valentin einige zusätzliche Arbeitsstunden an, für die er monatlich 300 Euro erhalten würde. Beide Tätigkeiten zusammen bringen ihm damit 650 Euro im Monat.
Auf zwölf Monate gerechnet wären das 7.800 Euro Arbeitsentgelt und damit deutlich weniger als die Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro für eine volle Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.
Trotzdem gibt es ein Problem. Für die Frage, ob seine Tätigkeiten noch Minijobs sind, zählt nicht die wesentlich höhere EM-Hinzuverdienstgrenze, sondern die Minijob-Grenze von durchschnittlich 603 Euro monatlich. Valentins 350 Euro aus dem ersten und 300 Euro aus dem zweiten Job werden zusammengerechnet.
Mit insgesamt 650 Euro liegt er regelmäßig 47 Euro über dieser Grenze.
Die 603-Euro-Grenze gilt nicht für jeden Job einzelnValentin kann die Minijob-Grenze nicht bei jedem Arbeitgeber erneut ausschöpfen. Wer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat und mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, darf mit diesen Beschäftigungen zusammen regelmäßig durchschnittlich höchstens 603 Euro monatlich verdienen.
Würde Valentin beispielsweise im ersten Job 300 Euro und im zweiten 280 Euro erhalten, käme er auf insgesamt 580 Euro im Monat. Dann läge sein regelmäßiger Verdienst aus beiden Beschäftigungen zusammen unter der Minijob-Grenze.
Sein Jahresverdienst von 6.960 Euro bliebe gleichzeitig deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze seiner Erwerbsminderungsrente.
Bei regelmäßig 650 Euro sieht es anders aus. Dann werden die Beschäftigungen grundsätzlich nicht mehr als geringfügig entlohnte Minijobs behandelt, sondern können sozialversicherungspflichtig werden.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Valentin deshalb seine volle Erwerbsminderungsrente verliert.
Minijob-Grenze und EM-Hinzuverdienstgrenze regeln verschiedene DingeDie beiden Grenzen haben unterschiedliche Funktionen. Die Minijob-Grenze entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als geringfügiger Minijob gilt. Die Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente entscheidet dagegen darüber, in welchem Umfang Einkommen auf die Rente angerechnet werden kann.
Die Minijob-Grenze zu überschreiten bedeutet also nicht automatisch, über die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente zu kommen. Umgekehrt bedeutet eine hohe zulässige Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente auch nicht, mehrere Jobs jeweils separat bis zur Minijob-Grenze ausüben zu dürfen.
Eine kurzfristige Überschreitung kann anders bewertet werdenNicht jedes Überschreiten der monatlichen Minijob-Grenze führt dazu, dass der Minijob-Status entfällt. Bei nur gelegentlichem und unvorhersehbarem Überschreiten gelten Ausnahmen. Die Minijob-Zentrale nennt als ein typisches Beispiel eine unerwartete Krankheitsvertretung.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dabei kann der Verdienst in diesen Monaten grundsätzlich bis zum Doppelten der monatlichen Minijob-Grenze reichen. 2026 wären das bis zu 1.206 Euro.
Valentin würde diese Ausnahme aber nicht helfen, wenn von Anfang an feststeht, dass er jeden Monat 650 Euro aus zwei Beschäftigungen erhält. Ein dauerhaft eingeplantes Überschreiten ist etwas anderes als ein kurzfristiger, nicht vorhersehbarer Mehrverdienst.
Bei voller EM-Rente zählt nicht nur der VerdienstFür Valentin gibt es noch einen weiteren wichtigen Punkt. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Wer dauerhaft in einem Umfang arbeitet, der nicht mehr zu dem festgestellten Leistungsvermögen passt, muss damit rechnen, dass der Rentenanspruch überprüft wird.
Auch zwei Minijobs mit zusammen nur 580 Euro wären dann nicht unproblematisch, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung zeigen würde, dass der Betroffene regelmäßig mehr leisten kann, als bei der Bewilligung der Rente angenommen wurde.
Mehrere Arbeitgeber müssen berücksichtigt werdenWer einen zweiten Minijob aufnimmt, sollte diese also nicht getrennt voneinander betrachten. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente kommt noch hinzu, dass die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, eine Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung vorab mitzuteilen.
Dabei spielen insbesondere die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang und der voraussichtliche Verdienst eine Rolle
FAQ: Zwei Minijobs bei voller Erwerbsminderungsrente Darf ich mit voller EM-Rente zwei Minijobs gleichzeitig haben?Ja, mehrere Minijobs sind grundsätzlich möglich. Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung dürfen die entsprechenden Minijobs zusammen regelmäßig durchschnittlich höchstens 603 Euro im Monat einbringen, wenn sie weiterhin als Minijobs gelten sollen.
Verliere ich meine volle EM-Rente, wenn beide Minijobs zusammen mehr als 603 Euro bringen?Nicht automatisch. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine eigene jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Zusätzlich muss die Tätigkeit weiterhin zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Kann ich die 603-Euro-Grenze bei zwei Arbeitgebern zweimal nutzen?Nein. Zwei Minijobs bedeuten nicht, dass zweimal bis zu 603 Euro verdient werden dürfen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Verdienste grundsätzlich zusammengerechnet.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: Informationen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten sowie zur zulässigen Beschäftigung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/Hinzuverdienst_Erwerbsminderungsrente.
Deutsche Rentenversicherung: Presseinformation zu Hinzuverdienst und Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrenten 2026
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260122-em-rente-hinzuverdienst-arbeitserprobung.
Minijob-Zentrale: Informationen zu mehreren Beschäftigungen und zur Zusammenrechnung mehrerer Minijobs, https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/mehrere-jobs.
Der Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente: Diese zweite Verdienstgrenze gilt jetzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Telephone conversation with Interim President of Mali Assimi Goïta
President of the Russian Federation Vladimir Putin had a telephone conversation with Interim President of the Republic of Mali Assimi Goïta at Mali's initiative.
Dobrindts neues „Hightech-Zentrum“ zur Drohenabwehr: Nimm das, Putin!
Erst sehr spät, aber dafür äußerst selbstbewusst: CSU-Bundesinnenminister Alexander Dobrindt eröffnet jetzt ein “Hightech-Zentrum” in Cochstedt und will damit die deutsche Weltvorherrschaft in der Drohnenabwehr einläuten! Und dort stand er also – Dobrindt auf dem ehemaligen sowjetischen Militärflugplatz Cochstedt, mitten in Sachsen-Anhalt. Früher starteten hier MiG-Kampfjets, heute wird feierlich ein weiteres Bollwerk der neuen Kriegstüchtigkeit […]
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Hitzeprobleme: Aus ideologischen Gründen wird die beste Lösung verschmäht
Mit dem Bau von Klimaanlagen könnten in Europa jedes Jahr Zehntausende Hitzeopfer vermieden werden. Doch auf dem alten Kontinent rümpft man die Nase: Air Conditioning gilt als umweltschädlich. Hier zeigt sich, wie menschenfeindlich die Klimaideologie ist.
Von Peter PantherNormalerweise quälen sich die Journalisten im Sommer auf der Suche nach Themen. Nicht so dieses Jahr: Die Hitzewelle, die schon im Juni begann, bietet die Gelegenheit für immer neue Schlagzeilen. Der Tenor: Der Klimawandel ist real, haben wir es nicht gesagt!
Besonders fette Titel gibt es, wenn man über die Zahl der Hitzetoten spekulieren kann. Da wird anhand der Übersterblichkeit abgeleitet, wie viele Menschen während besonders warmer Phasen zusätzlich gestorben sind – und diese Todesfälle werden dann flugs der Erderwärmung zugerechnet.
So verkündete das European Mortality Monitoring vor einigen Tagen, alleine im Juni habe es in Europa 10’000 zusätzliche Todesfälle gegeben. Kurz danach meldete die französische Nachrichtenagentur AFP dann schon 12’000 Hitzetote. Alleine in Deutschland sollen es über 5000 Opfer gewesen sein. Dass Kälte weltweit und auch in Europa rund zehnmal mehr Todesopfer fordert als Hitze, wird in den entsprechenden Medienberichten jeweils konsequent übergangen.
Europa hat weitaus am meisten HitzetoteWenn es aber wirklich stimmt, dass wegen des Klimawandels immer mehr Menschen an hitzebedingten Komplikationen sterben: Was wäre die beste Reaktion, um das Problem zu lösen? Hilft es wirklich, weniger Auto zu fahren und so den CO2-Ausstoss zu reduzieren, damit es in 50 Jahren vielleicht zwei Zehntelgrade kühler ist? Oder stattet man nicht besser alle Wohnungen – vor allem aber auch Spitalzimmer und Pflegeheime – umgehend mit Klimaanlagen aus? Wer schon einmal während des Sommers in den USA unterwegs war, kennt die Antwort: Air Conditioning ist eine vorzügliche Lösung gegen Hitze und verschafft sofort Linderung.
Doch in Europa verschmäht man Klimaanlagen. Das hat tödliche Folgen, wie eine internationale Studie vor zwei Jahren gezeigt hat. Hier wurden die Kontinente verglichen und die Zahlen zu den jährlichen Hitzetoten aufgerechnet. Das Resultat war, dass es in Europa weitaus am meisten Todesopfer wegen Hitze gibt: jährlich 655 pro zehn Millionen Einwohner. Das sind um Welten mehr als etwa in Afrika (jährlich 229 Hitzetote pro zehn Millionen Einwohner), Nordamerika (147 Hitzetote) oder Lateinamerika (62 Hitzetote). Der weltweite Schnitt liegt mit 236 Hitzetodesfällen pro zehn Millionen Einwohner gerade mal etwas mehr als ein Drittel so hoch wie in Europa.
Der Grund sind fehlende KlimaanlagenDer Grund für diese Misere ist offensichtlich: Europa hat zwar eine überalterte Bevölkerung, die besonders anfällig für Temperaturextreme ist. Aber dasselbe gilt für die USA und Japan. Trotzdem erleiden dort nicht einmal zehn Prozent so viele Menschen den Hitzetod wie in Europa. Aber in den USA und in Japan sind mindestens 75 Prozent der Haushalte klimatisiert. In Europa sind es nur etwa 20 Prozent.
Das liesse sich mit Klimaanlagen schnell ändern, wie der amerikanische Umweltforscher Roger Pielke Jr. aufgrund von Daten für den Hitzesommer 2022 vorgerechnet hat: Damals zählte man in Europa 61’672 Hitzetote. Wären aber 40 statt nur 20 Prozent der Haushalte mit Air Conditioning ausgestattet gewesen, hätte man 6846 dieser Todesfälle vermeiden können. Mit einer Ausstattung von 76 Prozent der Haushalte wie in den USA wäre man schon auf 26’073 gerettete Leben gekommen. Und bei 90 Prozent Klimaanlagen sogar auf 34’766. Kurz gesagt: Die europäische Aversion gegen Air Conditioning endet jedes Jahr wohl für Zehntausende Menschen tödlich.
Das Wort «Klimaanlage» kommt nicht einmal vorDoch diese Aversion ist kaum wegzubekommen. Denn immer, wenn europäische Politiker nach Hitzeschutzplänen rufen, erwähnen sie dabei Massnahmen wie Verschattung, Begrünung und Isolation. Klimaanlagen finden meist kaum Erwähnung – oder wenn, dann höchstens verschämt, als allerletzte Lösung. Air Conditioning gilt nämlich als schlecht, weil es selbst Energie braucht und damit die «Klimakrise» angeblich noch verschärft. In der Schweiz hat ein Politiker in einem parlamentarischen Vorstoss Air Conditioning sogar als «perfektes Beispiel einer Fehlanpassung an den Klimawandel» bezeichnet.
In Deutschland ist es nicht besser: Im aktuellen «Hitzeschutzplan» des Bundesgesundheitsministeriums von 2023 kommt das Wort «Klimaanlage» nicht einmal vor, wie die «Welt» publik gemacht hat. Und auf europäischer Ebene hat die EU-Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt letztes Jahr unter dem Titel «Den Teufelskreis der Klimaanlage durchbrechen» verkündet: «Während Europa unter immer höheren Sommertemperaturen leidet, verschafft herkömmliche Klimatisierung zwar kurzfristig Erleichterung, verschärft das Problem langfristig jedoch noch.»
Es geht um Schuld und SühneDabei hat die Abneigung gegen kühle Luft aus einer Maschine tiefere psychologische Gründe. Hier geht es darum, dass man ein vorhandenes Problem kurzum mit einer geeigneten Technologie lösen könnte. Doch das widerspricht dem quasi-religiösen Klima-Narrativ. Dieses Narrativ besagt, dass wir Menschen uns an der Natur versündigt haben, indem wir fossile Brennstoffe «geplündert» und verbrannt haben. Nun müssen wir dafür büssen. Es geht um Schuld und Sühne. Und Busse tun bedeutet: verzichten, darben – und schwitzen
Also müssen die Bewohner Europa aus ideologischen Gründen weiterhin ohne Klimaanlagen leben, auch wenn sie dabei sterben. Die Klimaideologie zeigt hier ihr menschenfeindliches Gesicht.
Der Beitrag Hitzeprobleme: Aus ideologischen Gründen wird die beste Lösung verschmäht erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.