Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung: Arbeitgeber scheitert vor Gericht
Eine Beschäftigte kündigt selbst, wird wenige Wochen später krankgeschrieben und ist genau bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Für den Arbeitgeber war die Sache klar: Die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Deshalb sprach er sogar eine fristlose Kündigung aus.
Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte der Arbeitgeber jedoch mit diesem Vorwurf. Das Gericht sah keine ausreichenden Tatsachen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2026 – 5 Sa 143/25)
Pflegefachkraft kündigte selbst und wurde später krankIn dem Fall arbeitete eine Pflegefachkraft seit Januar 2024 für einen ambulanten Pflegedienst. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2025 ordentlich zum 31. März 2025.
Während der Kündigungsfrist hatte die Arbeitnehmerin zunächst Urlaub und arbeitete anschließend noch einige Tage weiter. Nach ihrer Darstellung stürzte sie am 17. Februar auf die Schulter. Ein Bruch wurde zwar nicht festgestellt, sie litt nach eigenen Angaben jedoch unter erheblichen Schmerzen und arbeitete zunächst trotzdem weiter.
Die Beschwerden machten ihr schließlich auch die Arbeit im Pflegedienst schwer. Unter anderem konnte sie nach ihrer Darstellung das Schaltgetriebe des Dienstwagens nicht mehr richtig bedienen.
Am 24. Februar wurde sie zunächst bis zum 2. März arbeitsunfähig geschrieben. Anschließend stellte ihre Hausärztin eine Folgebescheinigung bis zum 31. März aus. Damit endete die Krankschreibung genau an dem Tag, an dem auch das Arbeitsverhältnis enden sollte.
Arbeitgeber vermutete eine vorgetäuschte KrankheitGenau diese zeitliche Konstellation machte den Arbeitgeber misstrauisch. Er ging davon aus, die Pflegefachkraft wolle mit der Krankschreibung lediglich die verbleibende Zeit bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung überbrücken.
Am 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber deshalb außerordentlich und fristlos.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie erklärte, tatsächlich wegen ihrer Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte die Beschäftigte zunächst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein änderte sich das Ergebnis.
Vortäuschen einer Krankheit kann fristlose Kündigung rechtfertigenDas Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein schwerwiegender Pflichtverstoß sein kann. Wer dem Arbeitgeber eine Erkrankung vorspiegelt und dadurch Entgeltfortzahlung erhalten will, riskiert grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.
Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB jedoch einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar sein.
Entscheidend war in diesem Fall daher nicht die Frage, ob eine vorgetäuschte Erkrankung grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend war, ob der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Pflegefachkraft tatsächlich nur so getan hatte, als sei sie arbeitsunfähig.
Arbeitgeber muss konkrete Zweifel an der Krankschreibung belegenEine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert ist allerdings nicht unangreifbar. Arbeitgeber können ihn erschüttern, wenn sie konkrete Tatsachen darlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloßes Misstrauen reicht dafür jedoch nicht.
Im Kündigungsschutzprozess kommt hinzu: Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung darauf stützen, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht war, muss er den Kündigungsvorwurf auch entsprechend darlegen und beweisen. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber in diesem Fall.
Zwischen Kündigung und Krankschreibung lagen mehr als vier WochenDer Arbeitgeber verwies vor allem auf den zeitlichen Ablauf. Die Arbeitsunfähigkeit endete genau mit dem Arbeitsverhältnis. Doch für das LAG bestand ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen Beschäftigte unmittelbar nach ihrer Eigenkündigung eine Krankschreibung vorlegen, die exakt die gesamte Kündigungsfrist abdeckt.
Hier hatte die Arbeitnehmerin bereits mehr als vier Wochen vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Zwischen Eigenkündigung und Krankschreibung hatte sie zudem weitergearbeitet. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit bestand deshalb nicht.
Allein die Tatsache, dass die spätere Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag reichte, genügte dem Gericht nicht.
Neue Arbeitsstelle nach der Krankschreibung war kein BeweisAuch ein weiteres Argument des Arbeitgebers überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Die Arbeitnehmerin nahm unmittelbar nach dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf. Für den Arbeitgeber sprach das dafür, dass sie zuvor gar nicht wirklich arbeitsunfähig gewesen sei.
Eine Erkrankung kann aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen und anschließend ausgeheilt sein. Dass jemand unmittelbar nach dem Ende einer Krankschreibung wieder arbeitet, beweist daher für sich genommen keine Simulation.
Lange Folgebescheinigung machte die AU nicht unglaubwürdigDer Arbeitgeber hielt auch die Dauer der Folgebescheinigung für verdächtig. Die Hausärztin hatte die Pflegefachkraft nach dem 2. März bis zum 31. März weiter arbeitsunfähig geschrieben. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden.
Bei einem besonderen Krankheitsverlauf kann jedoch auch eine Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat zulässig sein. Allein die fast vierwöchige Folgebescheinigung reichte deshalb ebenfalls nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern.
Arbeitnehmerin schilderte Beschwerden konkretHinzu kam, dass die Arbeitnehmerin ihre Beschwerden nachvollziehbar schilderte. Sie berichtete über den Sturz auf die Schulter, eine Prellung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und die Einnahme von Schmerzmitteln. Außerdem benannte sie ihre behandelnden Ärzte als Zeugen.
Damit standen weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung, um den tatsächlichen Gesundheitszustand aufzuklären. Der Arbeitgeber konnte dem keine ausreichenden Tatsachen entgegensetzen, aus denen sich überzeugend ergeben hätte, dass die Erkrankung lediglich vorgetäuscht war.
Eine auffällige Krankschreibung reicht nicht automatisch für eine KündigungEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar an Beweiswert verlieren, wenn ungewöhnliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Besonders kritisch können Fälle sein, in denen eine AU unmittelbar mit einer Kündigung beginnt und exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht.
Doch nicht jede zeitlich passende Krankschreibung ist automatisch unglaubwürdig. Entscheidend ist stets die Gesamtschau des Einzelfalls.
Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände benennen, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. Eine bloße Vermutung genügt nicht: erst recht nicht, wenn dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen soll.
Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen könnenWer während einer Kündigungsfrist erkrankt, verliert nicht allein deshalb den Schutz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag ist nicht automatisch unwirksam oder verdächtig.
Arbeitnehmer sollten ihren Krankheitsverlauf dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Denn gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU durch konkrete Umstände tatsächlich zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Im Fall der Pflegefachkraft gelang dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht. Die fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hielt vor dem Landesarbeitsgericht deshalb nicht stand.
FAQ: Krankschreibung und Kündigung Ist eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag automatisch verdächtig?Nein. Eine zeitlich passende AU kann Zweifel wecken, reicht allein aber nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wann kann der Arbeitgeber eine AU anzweifeln?Er muss konkrete Tatsachen nennen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloße Vermutungen oder Misstrauen genügen nicht.
Kann eine vorgetäuschte Krankheit zur fristlosen Kündigung führen?Ja. Wer eine Krankheit nur vortäuscht, riskiert grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf im Streitfall jedoch beweisen.
QuellenverzeichnisLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2026 – 5 Sa 143/25, zur fristlosen Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21, zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu dessen möglicher Erschütterung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22, zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei auffälligen Begleitumständen.
Der Beitrag Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung: Arbeitgeber scheitert vor Gericht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kündigung: Arbeitgeber muss zahlen, wenn man sich keine neue Arbeitsstelle sucht – Arbeitsrecht
Ein Kündigungsschutzverfahren führt oft zu einem zweiten Verfahren, in dem es darum geht, wieviel Entgelt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit nach der Kündigung verlangen kann. Dieses Annahmeverzugsentgelt gilt, wenn das Gericht bestätigt hat, dass eine Kündigung unwirksam ist.
Häufig geht es nicht um Rückkehr an den ArbeitsplatzIn Kündigungsschutzverfahren geht es häufig garnicht darum, ob die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer an den alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat in aller Regel die Kündigung ausgesprochen, weil er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will.
Welchen Sinn haben dann Kündigungsschutzverfahren, in denen Betroffene und Arbeitgeber beide kein Wiederherstellen des Arbeitsverhältnisses wollen? Kurz und knapp: Es geht um Geld und immer wieder auch um Reputation.
Lebenslauf, Reputation und GeldGerade eine verhaltensbedingte Kündigung macht sich schlecht im Lebenslauf, und wenn sie unwirksam ist, ist dieser schwarze Fleck ausradiert. In einigen Fällen möchte der Arbeitnehmer aber auch schlicht seine Würde retten und falsche Behauptungen über seine Person gerade rücken.
Das Motiv solcher Verfahren ist jedoch in der Mehrzahl Geld, sei es die Höhe einer Abfindung oder die Lohnfortzahlung, die bei einer unwirksamen Kündigung geleistet werden muss.
Böswillig unterlassener VerdienstIm Annahmeverzug besteht grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn der Betroffene keine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber nicht immer ein Verzugsentgelt zahlen.
Denn laut dem Paragrafen 11 Nummer 2 des Kündigungsschutzgesetzes muss sich der Beschäftigte das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Eine solche böswillige Unterlassung liegt vor, wenn der Betroffene eine alternative Möglichkeit der Erwerbsbeschäftigung kannte und sie nicht wahrnahm oder vom Arbeitgeber auf eine solche hingewiesen wurde.
Die Rechtslage ist unklarGerichte haben unterschiedlich darüber entschieden, wann diese Situation gegeben ist. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn der Arbeitgeber erst nachträglich Stellenangebote benennt, die nach der (unwirksamen) Kündigung auf dem Internetportal der Agentur für Arbeit standen?
Wäre der Arbeitnehmer jetzt verpflichtet gewesen, sich auf diese zu bewerben, damit ihm keine böswillige Unterlassung vorgeworfen werden kann? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied klar. Nein, in diesem Fall liegt kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor. (4 Sa 10/24).
Keine Böswilligkeit bei voraussichtlich erfolgloser BewerbungDoch kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage anders entschieden (5 AZR 177/23). Diesen Richtern zufolge muss sich nämlich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen, wenn er sich nicht auf eine nachträglich vom Arbeitgeber benannte Stelle beworben hatte.
Allerdings gelte dies nur, wenn er nicht darlegen und beweisen könne, dass eine Bewerbung auf die nachtäglich benannte Stelle erfolglos geblieben wäre. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, der Beschäftigte hätte nämlich durch sein Verhalten verhindert, von diesen möglichen Stellen zu erfahren.
Es bleibt unklarEs bleibt also nach wie vor unklar und hängt vermutlich auch von der Situation ab, ob die Nichtaufnahme einer anderweitigen Erwerbsbeschäftigung juristisch als böswilliges Unterlassen bewertet wird. Mutmaßlich sind die Anhaltspunkte dafür stärker, wenn Sie in Ihrem Bereich und Ihrer Qualifikation eine Reihe Jobangebote hätten und sich auf diese nicht bewerben als wenn es für Ihre bisherigen Tätigkeiten kaum Stellen gibt.
Was können Sie tun?Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber Ihnen bei einer unwirksamen Kündigung den Lohn weiterzahlen muss. Die Vermutung, dass Sie durch böswilliges Unterlassen keine alternative Beschäftigung gefunden haben, können Sie entkräften, indem Sie während des laufenden Verfahrens zumindest einige Bewerbungen schreiben.
Sie können außerdem selbst ein Stellengesuch aufgeben. Das zeugt dann von noch mehr Eigeninitiative. Damit können Sie dann notfalls vor Gericht Belege erbringen, dass Sie sich um einen zumutbare Arbeit gekümmert haben.
Der Beitrag Kündigung: Arbeitgeber muss zahlen, wenn man sich keine neue Arbeitsstelle sucht – Arbeitsrecht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Überraschendes Urteil: Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator keine Schwerbehinderung
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch ein Grad der Behinderung von 50. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23.
Die Klägerin bezog eine volle Erwerbsminderungsrente, nutzte wegen ihrer Beschwerden einen Rollator und litt unter mehreren Erkrankungen. Dennoch hielt das Gericht lediglich einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt.
Frau hatte bereits einen GdB von 40Bei der Klägerin bestanden zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dazu gehörten unter anderem Folgen einer Brustkrebserkrankung, psychische Beschwerden sowie Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach der Entfernung eines Vestibularisschwannoms.
Bereits 2018 war ein GdB von 40 festgestellt worden. 2019 beantragte die Frau wegen zusätzlicher beziehungsweise stärker gewordener Beschwerden eine Erhöhung auf mindestens 50.
Das Sozialgericht Hildesheim gab ihr zunächst Recht und erkannte einen GdB von 50 an. Die zuständige Behörde ging dagegen in Berufung.
Volle EM-Rente überzeugte das LSG nichtWährend des Verfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wurde für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 gewährt.
Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Trotzdem sah das Landessozialgericht darin keinen Beleg für eine Schwerbehinderung.
Der Grund: Erwerbsminderungsrente und Grad der Behinderung folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Bei der EM-Rente geht es vor allem um die verbliebene Erwerbsfähigkeit. Beim GdB werden dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet.
Auch der Rollator führte nicht zum GdB 50Die Klägerin machte erhebliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen geltend und verwendete einen Rollator. Das Gericht stellte jedoch klar, dass allein die Benutzung eines Hilfsmittels keinen bestimmten GdB begründet.
Entscheidend sind die medizinisch nachweisbaren Funktionsbeeinträchtigungen. Ein Gutachter hatte zeitweise ein relativ unauffälliges Gangbild mit Rollator beschrieben. Spätere medizinische Unterlagen bestätigten zwar deutlichere Gleichgewichtsstörungen und ein teilweise ataktisches Gangbild.
Das LSG erkannte diese Beschwerden deshalb mit einem Einzel-GdB von 20 an. Für einen Gesamt-GdB von 50 reichte dies aber nicht.
Einzel-GdB werden nicht zusammengerechnetDer wichtigste Punkt des Urteils betrifft die Bildung des Gesamt-GdB. Das Gericht bewertete die psychischen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 30 und die Hör- und Gleichgewichtsstörungen mit 20.
Daraus werden jedoch nicht einfach 50. Einzel-GdB werden nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts nicht addiert. Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen.
Das LSG erhöhte den Ausgangswert von 30 wegen der zusätzlichen Gleichgewichtsstörungen auf insgesamt 40. Dabei berücksichtigte es sogar, dass sich psychische Beschwerden und Gangunsicherheit gegenseitig verstärken können.
Weitere Erkrankungen erhöhten den GdB nicht weiterAuch der Teilverlust der linken Brust wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Weitere gesundheitliche Beschwerden lagen ebenfalls vor.
Nach Auffassung des Gerichts führten diese Erkrankungen aber nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Gesamt-GdB. Einzelwerte von 20 erhöhen den Gesamt-GdB nicht automatisch, wenn ihre Auswirkungen das bereits bestehende Gesamtbild nicht deutlich verschärfen.
Das LSG blieb deshalb bei einem Gesamt-GdB von 40 und hob das für die Klägerin günstigere Urteil des Sozialgerichts auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum EM-Rente und GdB auseinanderfallen könnenEine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch GdB 50. Ebenso führt die Nutzung eines Rollators nicht automatisch zur Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Unterlagen aus einem EM-Rentenverfahren können für das GdB-Verfahren trotzdem wichtig sein. Medizinische Gutachten und Befundberichte können belegen, welche funktionellen Einschränkungen bestehen.
Entscheidend bleibt jedoch die Frage, wie stark sich diese Beeinträchtigungen dauerhaft auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Genau diese Bewertung nimmt die Schwerbehindertenbehörde beziehungsweise im Streitfall das Sozialgericht eigenständig vor.
Für GdB 50 zählen die konkreten EinschränkungenWer eine Höherstufung des GdB beantragt, sollte deshalb nicht nur Diagnosen oder andere bewilligte Sozialleistungen vorlegen. Besonders wichtig sind ärztliche Unterlagen, die konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind.
Das gilt beispielsweise für Gehfähigkeit, Orientierung, Kommunikation, psychische Belastbarkeit, Selbstversorgung oder andere Bereiche des täglichen Lebens. Je genauer die funktionellen Auswirkungen dokumentiert sind, desto besser können sie bei der GdB-Bewertung berücksichtigt werden.
Das Urteil L 10 SB 120/23 macht damit deutlich: Selbst erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, eine volle Erwerbsminderungsrente und die Nutzung eines Rollators führen nicht zwingend über die Schwelle von GdB 50.
FAQ zum GdB trotz voller EM-Rente Bedeutet volle EM-Rente automatisch GdB 50?Nein. Erwerbsminderung und GdB werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt.
Reicht ein Rollator für einen höheren GdB?Nein. Entscheidend sind die medizinisch nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen.
Werden Einzel-GdB addiert?Nein. Sie werden zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst und nicht einfach zusammengerechnet.
QuellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23
§ 152 SGB IX, Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB
Deutsche Rentenversicherung, Voraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung
Der Beitrag Überraschendes Urteil: Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator keine Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegereform: Verband warnt vor dem Aus der Tagespflege für Pflegebedürftige
Die geplante Pflegereform könnte Tagespflege für viele Familien deutlich verteuern. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) warnt deshalb vor einem möglichen „Tagespflege-Aus“ für Pflegebedürftige, die sich ihre bisherigen Besuchstage ohne zusätzliche Zuschüsse nicht mehr leisten können.
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz schafft die Tagespflege zwar nicht grundsätzlich ab. Die Reform will jedoch den bisherigen Entlastungsbetrag neu ordnen und seine Verwendung stark einschränken. Es handelt sich dabei um Mittel, mit denen viele Pflegebedürftige heute ihren Eigenanteil der Tagespflege bezahlen.
Heute hilft der Entlastungsbetrag bei den zusätzlichen KostenPflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besitzen einen eigenen Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung und notwendige medizinische Behandlungspflege. Auch die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück gehört zur teilstationären Pflege.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben allerdings grundsätzlich beim Pflegebedürftigen hängen.
Hier hilft heute häufig der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro. Pflegebedürftige können ihn unter anderem einsetzen, um solche verbleibenden Kosten einer Tages- oder Nachtpflege zu finanzieren. Für manche Familien entscheidet dieser Zuschuss darüber, ob ein Angehöriger einen zusätzlichen Tag im Monat in die Tagespflege gehen kann.
Aus 131 Euro sollen 175 Euro werden – trotzdem droht eine VerschlechterungAuf den ersten Blick klingt die Reform sogar nach einer Verbesserung. Für die Pflegegrade 2 bis 5 will das Bundesgesundheitsministerium den bisherigen Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget überführen und den monatlichen Betrag von 131 auf bis zu 175 Euro erhöhen.
Das Ministerium will jedoch das Sozialraumbudget künftig allein auf niedrigschwellige Angebote im Alltag konzentrieren. Dazu zählen etwa Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehöriger und Alltagshilfen.
Damit könnten Pflegebedürftige das neue Budget nicht mehr wie heute für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege einsetzen.
Paradoxerweise wäre dann selbst eine Erhöhung von 131 auf 175 Euro für Tagespflegegäste finanziell weniger wert sein als der bisherige Betrag.
Der bad-Verband warnt vor weniger BesuchstagenDer bad e.V. berichtet, dass viele Gäste den Entlastungsbetrag für die Eigenanteile der Tagespflege einsetzen. Der Verband fürchtet, dass Pflegebedürftige ihre Besuchstage reduzieren müssen, wenn diese Finanzierung entfällt.
Nach Angaben einer vom Verband zitierten Pflegedienstleitung orientieren sich viele Familien bei der Entscheidung über Tagespflegetage an dem Betrag, den sie selbst bezahlen müssen. Bei knappen Renten oder kleinen Haushaltseinkommen droht deshlab der vollständige Verzicht auf Tagespflege.
Denkbeispiel: Ein zusätzlicher Eigenanteil verändert die ganze PflegeDas folgende Beispiel ist fiktiv. Fatih aus Hamburg-Altona hat Pflegegrad 3 und lebt bei seiner Frau Katja. Zweimal pro Woche besucht er eine Tagespflege. Dort erhält er Betreuung, nimmt an gemeinsamen Aktivitäten teil und bekommt Unterstützung während des Tages.
Katja übernimmt den größten Teil der Pflege zu Hause. Die beiden Tage verschaffen ihr gleichzeitig Zeit für Arzttermine, Einkäufe und Erholung.
Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten der Tagespflege. Für Unterkunft, Essen und weitere Eigenanteile muss das Ehepaar jedoch selbst aufkommen. Einen Teil davon deckt Fatih bislang mit ihrem Entlastungsbetrag.
Fällt diese Option künftig weg, steigt der Betrag, den das Ehepaar jeden Monat aus eigener Tasche zahlen muss. Fatih könnte deshalb nur noch einmal statt zweimal pro Woche in die Tagespflege gehen.
Für Katja bedeutet das nicht nur einen zusätzlichen Tag zu Hause. Sie muss an diesem Tag die gesamte Betreuung und Pflege übernehmen. Eine Änderung an einer oft unbeachteten Finanzierung würde so die komplette Organisation der häuslichen Pflege stören.
Die eigentliche Tagespflege bleibt erhaltenDer PNOG-Entwurf schafft Tages- und Nachtpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nicht ab. Nach geltendem Recht zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro für die erfassten teilstationären Pflegeleistungen.
Kritisch ist hingegen die Finanzierung der Kosten, die diese Leistung nicht abdeckt. Ein Anspruch hilft einem Pflegebedürftigen wenig, wenn er sich den Besuch nicht leisten kann.
Hart würde es bei Pflegegrad 1Noch gravierender fällt die geplante Änderung bei Pflegegrad 1 aus. Menschen mit Pflegegrad 1 besitzen keinen regulären Leistungsbetrag für Tages- und Nachtpflege wie die Pflegegrade 2 bis 5.
Sie können bislang den Entlastungsbetrag für Tagespflege verwenden. Der PNOG-Entwurf will dieses Geld bei Pflegegrad 1 ab 2027 vollständig streichen.
Stattdessen setzt die Reform auf eine neue präventionsorientierte Pflegebegleitung. Für einen Pflegebedürftigen, der bislang seinen Entlastungsbetrag fürTagespflege einsetzt, ersetzt Beratung jedoch nicht das fehlende Geld.
Tagespflege entlastet auch AngehörigeTagespflege stabilisiert die Pflege zu Hause. Die Pflegeperson kann in dieser Zeit arbeiten, Termine erledigen oder sich erholen. Gerade bei hohem Betreuungsbedarf entlastet diese Möglichkeit die unter hohem Druck stehenden Pflegenden zeitweise von Verantwortung.
Entfällt ein Tagespflegetag aus finanziellen Gründen verschiebt sich die Arbeit zurück in die Familie. Der bad-Verband warnt deshalb davor, einzelne Leistungen isoliert zu betrachten.
Viele Familien kombinieren mehrere PflegeleistungenHäusliche Pflege funktioniert häufig nur als Mischung verschiedener Hilfen. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt beispielsweise morgens die Körperpflege, Angehörige betreuen den Pflegebedürftigen am Abend und die Tagespflege entlastet die Familie an zwei Wochentagen.
Hinzu können Essen auf Rädern, Haushaltshilfe oder zeitweise Ersatzpflege kommen. Verändert der Gesetzgeber mehrere Budgets gleichzeitig, kann das diese sauber abgestimmte Organisation auf den Kopf stellen.
Der PNOG-Entwurf will neben dem Entlastungsbetrag auch Pflegegeld, Sachleistungen und Verhinderungspflege in neue Budgets überführen. Dies soll zu mehr Übersicht und Flexibilität führen. Pflegeverbände bezweifeln dagegen, dass die neuen Zweckbindungen funktionieren.
Auch andere Pflegeverbände sehen ein ProblemAuch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe warnt davor, dass Pflegebedürftige den Betrag künftig nicht mehr für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege einsetzen könnten. Dadurch könnten Menschen weniger Besuchstage buchen oder ganz auf Tagespflege verzichten.
Weniger Tagespflege kann den Heim-Einzug beschleunigenDer bad-Verband sieht noch eine Gefahr. Wenn Familien Tagespflege reduzieren und gleichzeitig andere Entlastungen verlieren, bricht früher oder später die häusliche Versorgung zusammen
Dann bleibt am Ende nur noch ein Umzug in ein Pflegeheim und damit das Gegenteil des behaupteten politischen Ziels, möglichst lange eine Versorgung zu Hause zu ermöglichen.
Für die Pflegeversicherung bedeutet es darüber hinaus neue Kosten, wenn ambulante Versorgung nicht mehr funktioniert.
Noch ist die Reform nicht beschlossenFür Pflegebedürftige gilt derzeit weiterhin das bestehende Recht. Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich und lässt sich weiterhin im gesetzlichen Rahmen auch für Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege einsetzen.
Das PNOG liegt bislang als Referentenentwurf vor. Bundestag und Bundesrat können die geplanten Regelungen noch verändern. Verbände nutzen genau diese Phase, um Änderungen am Entwurf zu fordern.
Pflegebedürftige sollten deshalb ihre Tagespflege für 2026 nicht vorsorglich kündigen oder Besuchstage reduzieren. Entscheidend wird sein, welche Regeln der Gesetzgeber am Ende tatsächlich beschließt.
FAQ zur Tagespflege und zur geplanten Pflegereform Wird die Tagespflege 2027 abgeschafft?Nach dem bisherigen Entwurf nein. Die Kritik betrifft vor allem die Finanzierung der Eigenanteile und die neuen Verwendungsvorgaben für Pflegebudgets.
Warum kann die Reform Tagespflege trotzdem verteuern?Heute lässt sich der Entlastungsbetrag unter anderem für verbleibende Kosten der Tagespflege einsetzen. Das geplante Sozialraumbudget soll dagegen auf Angebote zur Unterstützung im Alltag beschränkt werden.
Gilt die Änderung schon?Nein. Der PNOG-Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Für 2026 gelten weiterhin die bestehenden Ansprüche.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), insbesondere Sozialraumbudget und Entlastungsbetrag. (BMG)
Der Beitrag Pflegereform: Verband warnt vor dem Aus der Tagespflege für Pflegebedürftige erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Rentnerin klagte erfolgreich auf eine kostenfreie Wertmarke
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.
Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)
Hintergrund des FallsDie Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.
Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.
Streit um die Erstattung von 91 EuroTrotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.
So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.
Urteile der ersten und zweiten Instanz- Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.
Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.
Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.
Gesetzliche Lücke durch SystemwechselDas BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.
Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.
Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.
Gleiche Behandlung aller bedürftigen HeimbewohnerAus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.
Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.
Bedeutung des UrteilsDas BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.
Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Rentnerin klagte erfolgreich auf eine kostenfreie Wertmarke erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Immer mehr sexuelle Übergriffe in Freibädern: Ist “Rassentrennung” womöglich doch die Lösung?
Genau wie die zahllosen (Gruppen-)Vergewaltigungen und Messerstechereien, gehören auch die permanenten sexuellen und sonstigen Übergriffe in Freibädern zu den ubiquitären Begleiterscheinungen der Massenmigration, die längst als selbstverständlicher Teil des neuen deutschen Normal hingenommen werden und für jedermann offensichtlich sind, aber umso mehr politisch-medial verleugnet werden. Das letzte Wochenende strotzte wieder einmal nur so von einschlägigen Schreckensmeldungen. […]
<p>The post Immer mehr sexuelle Übergriffe in Freibädern: Ist “Rassentrennung” womöglich doch die Lösung? first appeared on ANSAGE.</p>
Eine weitere neue Studie bringt die aktuelle und die frühere globale Erwärmung mit natürlichen Veränderungen bei der Wolkenbildung in Verbindung – und nicht mit CO₂
Veränderungen der Wolkendecke sind ein „dynamischer Top-down-Treiber“ des Erdklimas.
Eine im Juli 2026 in den „Environmental Research Letters“ veröffentlichte Studie von Bellocchi et al. führt etwa 80 % des Anstiegs der von der Erde absorbierten Sonnenstrahlung seit dem Jahr 2000 auf den Rückgang der hochreflektierenden Wolkendecke zurück, der in erster Linie auf die zirkulationsbedingte Verkleinerung von Gewitterwolkenzonen zurückzuführen ist.
Die Studie hebt die „Albedo-Steuerung“ des Klimas hervor und legt nahe, dass eine Verschiebung des Albedos der Erde um 1 % einer Änderung der Temperatur um 1 °C entspricht.
Oh, immer weniger wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Klimawandel. Hmm, woran könnte das liegen…
Könnte es sein, dass Trump hier einen Geldhahn zugedreht hat? https://t.co/AOyWeTuAqj
— Geschichten aus Wikihausen (Medienkritik) (@_Wikihausen) August 18, 2026
Bei stärkerer Wolkendecke wird mehr Sonnenstrahlung reflektiert und die Erdoberfläche kühlt sich ab. Bei sinkendem Wolkenalbedo – was seit 1980 beobachtet wird – wird weniger Sonnenstrahlung reflektiert und die Erdoberfläche erwärmt sich.
Veränderungen der Wolkendecke werden durch natürliche Zirkulationsmuster in der Atmosphäre und interne Variabilität bestimmt. Dies wird durch Rekonstruktionsdaten gestützt, die zeigen, dass der Rückgang der Wolkendecke seit Jahrhunderten unabhängig vom „Treibhausgas-Forcing“ stattfindet.
Image Source: Bellochi et al., 2026
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Eine weitere neue Studie bringt die aktuelle und die frühere globale Erwärmung mit natürlichen Veränderungen bei der Wolkenbildung in Verbindung – und nicht mit CO₂ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Trotz Wohngeldbescheid: Frau muss auf Zahlung warten
Selbst wenn die Wohngeldstelle den Anspruch bereits verbindlich bewilligt hat und die Zahlung fällig ist, können Betroffene die sofortige Auszahlung nicht ohne Weiteres per Eilantrag erzwingen. Eine finanzielle Notlage allein reicht dafür nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden (Beschluss vom 27. Mai 2026, Az. 3 V 1568/26).
Entscheidend ist vor allem, ob wegen der verzögerten Zahlung konkret der Verlust der Wohnung droht.
598 Euro Wohngeld waren bereits bewilligtDie Antragstellerin erhielt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 598 Euro bis April 2026. Nachdem sie eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums verlangt hatte, bewilligte die Wohngeldstelle mit Bescheid vom 11. Mai 2026 weiterhin 598 Euro monatlich für den Zeitraum von Mai 2025 bis April 2027.
Das Problem: Das bereits bewilligte Wohngeld für Mai 2026 war am 21. Mai noch nicht auf ihrem Konto.
Nach Angaben der Behörde war die Zahlung zwar bereits angewiesen worden. Der reguläre Zahllauf sei jedoch abgeschlossen gewesen, sodass eine Überweisung erst zum 1. Juni erfolgen könne. Die Frau erklärte, vollständig mittellos zu sein, und verlangte deshalb vor Gericht eine sofortige Auszahlung der 598 Euro. Zusätzlich beantragte sie bei der Wohngeldstelle eine Barauszahlung als Vorschuss nach § 42 SGB I.
Wohngeld war sogar bereits fälligNach § 26 Abs. 2 WoGG ist Wohngeld monatlich im Voraus zu zahlen. Das VG Bremen stellte deshalb fest, dass der Anspruch für Mai 2026 bereits am 30. April 2026 fällig geworden war. Die Frau hatte somit einen bewilligten und bereits fälligen Zahlungsanspruch.
Trotzdem folgte daraus nach Auffassung des Gerichts noch kein Anspruch darauf, die Behörde im Eilverfahren zu einer sofortigen Überweisung oder Barauszahlung zu verpflichten.
Finanzielle Notlage allein reicht für Eilverfahren nichtFür eine einstweilige gerichtliche Anordnung muss besondere Dringlichkeit bestehen. Beim Wohngeld orientierte sich das VG Bremen dabei am Zweck der Leistung: Wohngeld soll dazu beitragen, eine angemessene Wohnung wirtschaftlich zu sichern.
Eine sofortige gerichtliche Verpflichtung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ohne die Zahlung der für die Miete notwendige Betrag nicht mehr aufgebracht werden kann und dadurch konkret ein Wohnungsverlust droht. Ein allgemeiner finanzieller Engpass genügt deshalb nicht.
Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass die Antragstellerin ihre finanzielle Notlage nachvollziehbar dargestellt hatte. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verzögerte Zahlung des Wohngeldes für Mai tatsächlich zum Verlust ihrer Wohnung führen würde. Deshalb fehlte der sogenannte Anordnungsgrund.
Weniger als drei Wochen Wartezeit hielt das Gericht für zumutbarDer Bewilligungsbescheid war am 11. Mai ergangen. Die reguläre Auszahlung sollte zum 1. Juni erfolgen. Das VG Bremen hielt diesen Zeitraum von weniger als drei Wochen im konkreten Fall grundsätzlich für zumutbar. Die Behörde durfte die Auszahlung über ihren üblichen Zahllauf abwickeln.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Wohngeldbehörden fällige Leistungen generell wochenlang zurückhalten dürfen. Das Gericht entschied über einen Eilantrag und damit über die Frage, ob eine sofortige gerichtliche Intervention erforderlich war.
Entscheidend war, dass die Richter bis zur angekündigten Zahlung keine schlechthin unzumutbaren Folgen und vor allem keinen Wohnungsverlust sahen.
Ein Vorschuss nach § 42 SGB I half ebenfalls nichtAuch der beantragte Vorschuss führte nicht zur sofortigen Zahlung. § 42 SGB I greift grundsätzlich, wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht, die Feststellung der genauen Höhe aber voraussichtlich längere Zeit benötigt.
Die Wohngeldstelle hatte entschieden, dass monatlich 598 Euro zustehen. Die Höhe musste also nicht mehr ermittelt werden. Nach Ansicht des VG Bremen dient der Vorschuss nicht dazu, lediglich den Zeitraum zwischen Bewilligung und Auszahlung zu überbrücken.
Hinzu kommt: Selbst ein Anspruch auf Vorschuss müsste nach § 42 SGB I spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags erfüllt werden. Für das Ziel der Frau, noch im Mai sofort Geld zu erhalten, hätte die Vorschrift daher ohnehin nicht geholfen.
Bei verspäteter Zahlung können Zinsen eine Rolle spielenDas Gericht verwies außerdem darauf, dass bei verzögerten Sozialleistungen unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I ein Zinsanspruch entstehen kann.
Danach sind Geldleistungen grundsätzlich mit vier Prozent zu verzinsen, wenn die gesetzlichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 44 SGB I enthält dafür eigene Fristen.
Der mögliche Zinsanspruch ändert aber nichts daran, dass ein Eilantrag nur bei besonderer Dringlichkeit Erfolg hat.
Was Wohngeldempfänger aus dem Beschluss mitnehmen solltenDer Beschluss zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Anspruch, Fälligkeit und gerichtlicher Sofortzahlung.
Ein positiver Wohngeldbescheid bedeutet, dass die Leistung bewilligt ist. Ist der Zahlungstermin erreicht, ist der Anspruch fällig. Daraus folgt aber nicht, dass bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen oder Wochen einen gerichtlichen Eilanspruch auf sofortige Auszahlung auslöst.
Wer die Zahlung im Eilverfahren erzwingen will, sollte deshalb unmittelbare Folgen darlegen: Mietrückstände, Kündigungsgefahr, drohender Wohnungsverlust.
Das Gericht lehnte den Eilantrag deshalb ab. Über den Wohngeldanspruch selbst bestand dabei kein Streit: Gescheitert war allein der Versuch, eine schnellere Auszahlung gerichtlich durchzusetzen.
FAQ zur verspäteten Wohngeld-Auszahlung Muss bewilligtes Wohngeld sofort ausgezahlt werden?Wohngeld ist nach § 26 Abs. 2 WoGG monatlich im Voraus zu zahlen. Eine bereits verspätete Zahlung bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Gericht die Behörde per Eilverfahren zur sofortigen Überweisung verpflichten muss. Dafür muss zusätzlich eine besondere Dringlichkeit vorliegen.
Wann kann ein Eilantrag wegen ausstehendem Wohngeld Erfolg haben?Besonders relevant ist, ob durch die fehlende Zahlung konkret der Verlust der Wohnung droht. Ein allgemeiner finanzieller Engpass oder Mittellosigkeit genügt nach dem VG Bremen für sich genommen nicht.
Kann ich bei bereits bewilligtem Wohngeld einen Vorschuss verlangen?§ 42 SGB I hilft grundsätzlich dann, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Berechnung seiner Höhe aber länger dauert. Ist die Leistung bereits abschließend in einer bestimmten Höhe bewilligt worden, besteht nach dem VG Bremen kein zusätzlicher Vorschussanspruch allein zur Überbrückung bis zum nächsten Zahllauf.
QuellenVerwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 27.05.2026, Az. 3 V 1568/26. (Verwaltungsgericht Bremen)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes. (Gesetze im Internet)
§§ 42 und 44 SGB I – Vorschüsse und Verzinsung von Geldleistungen. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Trotz Wohngeldbescheid: Frau muss auf Zahlung warten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Zu Lebzeiten das Haus an die Kinder vererben kann teurer werden
Das eigene Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und trotzdem darin wohnen bleiben: Für viele Eigentümer klingt das nach einer attraktiven Möglichkeit, die spätere Erbschaftsteuer zu senken. Häufig wird dafür ein lebenslanger Nießbrauch im Grundbuch vereinbart.
Steuerlich kann eine solche Gestaltung tatsächlich erhebliche Vorteile bringen. Wer jedoch ausschließlich auf die mögliche Steuerersparnis schaut, übersieht schnell, dass mit der Eigentumsübertragung auch Rechte verloren gehen und neue Risiken entstehen.
Besonders problematisch kann es werden, wenn die Immobilie später verkauft werden soll, der Nießbrauch vorzeitig aufgegeben wird oder das beschenkte Kind in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Deshalb sollte die Übertragung nicht allein anhand der voraussichtlichen Schenkungsteuer beurteilt werden.
Warum Rentner Immobilien schon zu Lebzeiten übertragenEin häufiger Grund für eine vorweggenommene Erbfolge sind die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann ein Kind von einem Elternteil grundsätzlich bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten.
Diese Grenze gilt nicht einfach für „die Immobilie“, sondern für das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Schenker und dem jeweiligen Empfänger. Bei zwei Eltern und zwei Kindern können sich deshalb unter passenden Eigentums- und Übertragungsverhältnissen rechnerisch Freibeträge von insgesamt bis zu 1,6 Millionen Euro ergeben.
Ein Elternteil könnte beispielsweise jedem der beiden Kinder Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro übertragen. Kann auch der andere Elternteil entsprechende eigene Vermögenswerte oder Eigentumsanteile übertragen, stehen für dessen Zuwendungen ebenfalls jeweils 400.000 Euro zur Verfügung.
Diese Rechnung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Haus bis 1,6 Millionen Euro automatisch steuerfrei verschenkt werden kann. Eigentumsverhältnisse, Aufteilung der übertragenen Anteile, frühere Schenkungen und weitere Vermögenswerte müssen mitgerechnet werden.
Mehrere Zuwendungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die persönlichen Freibeträge bei einer späteren Übertragung grundsätzlich erneut genutzt werden.
Auch Geldgeschenke unterliegen diesen Regeln. Welche Freibeträge gelten und weshalb selbst steuerfreie Schenkungen gegenüber dem Finanzamt relevant sein können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Geldgeschenk: Das Finanzamt will Bescheid wissen“.
Was ein Nießbrauch bei einer Immobilie bedeutetBeim sogenannten Vorbehaltsnießbrauch übertragen Eltern das Eigentum an der Immobilie auf ihre Kinder, behalten sich jedoch ein Nutzungsrecht vor. Dieses Recht wird regelmäßig notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
Die Kinder sind anschließend Eigentümer der Immobilie. Die Eltern bleiben aufgrund des Nießbrauchs jedoch wirtschaftlich eng mit dem Haus oder der Wohnung verbunden.
Nießbrauch und Wohnrecht sollten dabei nicht gleichgesetzt werden. Ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlaubt grundsätzlich die vereinbarte Nutzung einer Immobilie oder eines Teils davon als Wohnung, während der Nießbrauch nach § 1030 BGB weiter reicht.
Ein Nießbraucher darf grundsätzlich die Nutzungen der Sache ziehen. Bei einer Immobilie kann deshalb je nach Gestaltung nicht nur die eigene Nutzung, sondern beispielsweise auch die Vermietung und der Bezug der daraus entstehenden Einnahmen erfasst sein.
Warum der Nießbrauch die Schenkungsteuer reduzieren kannDer steuerliche Vorteil entsteht dadurch, dass das Kind zwar Eigentum erhält, dieses Eigentum aber mit dem Nießbrauch belastet ist. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei einer Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch der Wert dieser Belastung die Bereicherung des Beschenkten mindert.
Vereinfacht dargestellt wird deshalb nicht immer der vollständige steuerliche Wert der Immobilie als Bereicherung behandelt. Vom Wert des übertragenen Vermögens kann der steuerlich ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs abzuziehen sein.
Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt unter anderem vom Jahreswert der Nutzung und bei einem lebenslangen Recht von den bewertungsrechtlichen Vorgaben für die voraussichtliche Dauer ab. Das Bewertungsgesetz enthält hierfür besondere Berechnungsvorschriften.
Je höher der anzuerkennende Kapitalwert des Nießbrauchs ausfällt, desto geringer kann die steuerpflichtige Bereicherung des Kindes sein. Dadurch kann eine Immobilienübertragung selbst dann innerhalb des persönlichen Freibetrags bleiben, wenn der unbelastete Immobilienwert darüber liegt.
Aus 700.000 Euro Immobilienwert können steuerlich deutlich weniger werdenAngenommen, ein Elternteil möchte seinem Kind eine Immobilie übertragen, deren steuerlicher Wert 700.000 Euro beträgt. Ohne weitere Belastungen würde der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro allein nicht ausreichen.
Wird allerdings ein lebenslanger Nießbrauch vorbehalten und beispielsweise mit einem steuerlich anerkannten Kapitalwert von 320.000 Euro bewertet, verbliebe in dieser stark vereinfachten Rechnung eine Bereicherung von 380.000 Euro. Damit könnte die Übertragung innerhalb des persönlichen Freibetrags liegen.
Das Beispiel ist ausdrücklich keine Berechnung für einen konkreten Fall. Der tatsächliche Nießbrauchswert muss anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln und der jeweiligen Verhältnisse bestimmt werden.
Der erste Nachteil: Die Eltern sind nicht mehr EigentümerDie steuerliche Gestaltung hat einen Preis, der im Alltag häufig unterschätzt wird. Nach der Übertragung gehört das Haus nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern.
Der Nießbrauch verschafft den Eltern starke Nutzungsrechte, macht sie aber nicht wieder zu Eigentümern. Sie können deshalb nicht mehr allein über das Grundstück verfügen.
Gerade bei einem Haus, das über Jahrzehnte finanziert, gebaut oder abbezahlt wurde, ist dieser Unterschied nicht nur juristisch. Viele ältere Eigentümer möchten auch im hohen Alter selbst bestimmen können, ob sie verkaufen, beleihen oder andere Veränderungen vornehmen.
Wer Eigentum überträgt, gibt einen Teil dieser Entscheidungsfreiheit dauerhaft ab. Deshalb sollte bereits vor dem Notartermin geklärt werden, ob die Eltern diesen Schritt tatsächlich möchten.
Der zweite Nachteil: Ein späterer Verkauf wird schwierigerEin eingetragener Nießbrauch macht den Verkauf einer Immobilie nicht rechtlich unmöglich. Eigentümer bleibt das Kind und dieses kann das Grundstück grundsätzlich auch veräußern.
Praktisch ist eine belastete Immobilie jedoch häufig erheblich schwerer zu verkaufen. Ein Käufer muss berücksichtigen, dass der Nießbraucher das Objekt möglicherweise noch viele Jahre nutzen darf oder ihm Erträge daraus zustehen.
Ein Käufer, der selbst einziehen möchte, wird für eine solche Immobilie regelmäßig weniger Interesse haben. Auch der erzielbare Kaufpreis kann durch das bestehende Recht deutlich beeinflusst werden.
Soll die Immobilie unbelastet verkauft werden, muss der Nießbrauch deshalb häufig vorher gelöscht werden. Genau an diesem Punkt kann aus der früheren Steuerersparnis ein neues steuerliches Problem entstehen.
Der dritte Nachteil: Der kostenlose Verzicht kann eine neue Schenkung seinVerzichtet der Nießbraucher vorzeitig und ohne Gegenleistung auf sein wertvolles Recht, erhält der Eigentümer einen zusätzlichen Vermögensvorteil. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf einen vorbehaltenen Nießbrauch grundsätzlich eine freigebige Zuwendung und damit einen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang darstellen kann.
Die Familie kann also nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Nießbrauch jederzeit kostenlos aus dem Grundbuch entfernt werden kann. Ob tatsächlich Schenkungsteuer entsteht, hängt wiederum vom Wert des aufgegebenen Rechts, verfügbaren Freibeträgen und der Vorgeschichte ab.
Besonders ungünstig kann eine Situation sein, in der der Freibetrag durch die ursprüngliche Immobilienübertragung bereits weitgehend ausgeschöpft wurde. Dann kann ein späterer Verzicht zusätzliche Steuer auslösen.
Wer einen Nießbrauch vorzeitig beenden möchte, sollte deshalb vor der notariellen Löschung steuerlichen Rat einholen. Eine vertragliche Gegenleistung oder eine andere Gestaltung kann steuerlich anders zu behandeln sein als ein unentgeltlicher Verzicht.
Die wichtigsten Folgen des Vorbehaltsnießbrauchs im Überblick Situation Mögliche Folge Immobilie wird auf das Kind übertragen Das Kind wird Eigentümer, während die Eltern den vereinbarten Nießbrauch behalten. Nießbrauch wird bei der Schenkung berücksichtigt Sein Kapitalwert kann die steuerpflichtige Bereicherung des Kindes vermindern. Eltern möchten später allein verkaufen Das ist nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümer sind. Kind möchte die Immobilie verkaufen Ein Verkauf ist möglich, ein bestehender Nießbrauch kann jedoch Käufer und Kaufpreis erheblich beeinflussen. Nießbrauch wird kostenlos aufgegeben Der Verzicht kann selbst eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung an den Eigentümer darstellen. Das Kind gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten Die Immobilie gehört zum Vermögen des Kindes und kann deshalb von dessen finanziellen Problemen betroffen sein. Besonders heikel wird es bei Schulden des KindesBei der Übertragung wird häufig nur an die eigene Altersabsicherung gedacht. Ebenso wichtig ist jedoch die Frage, was passiert, wenn das beschenkte Kind später hohe Schulden hat oder insolvent wird.
Das Grundstück gehört nach der Schenkung grundsätzlich zum Vermögen des Kindes. Gläubiger können daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf das Eigentum zugreifen, und im äußersten Fall kann es zu einer Zwangsversteigerung kommen.
Ein eingetragener Nießbrauch ist dabei keineswegs bedeutungslos. Ob und in welchem Umfang das Recht in einem Zwangsversteigerungsverfahren bestehen bleibt, hängt jedoch unter anderem von seinem Rang im Grundbuch und den konkreten Versteigerungsbedingungen ab.
Die pauschale Annahme „Mein Nießbrauch schützt mich in jedem Fall vor einer Zwangsversteigerung“ ist deshalb gefährlich. Das Zwangsversteigerungsgesetz unterscheidet zwischen Rechten, die bestehen bleiben, und solchen, die durch den Zuschlag erlöschen können.
Bei umfangreicheren Immobilienvermögen sollten deshalb auch Schutzmechanismen für Krisenfälle des Beschenkten geprüft werden. In Übergabeverträgen können beispielsweise bestimmte Rückforderungsrechte vorgesehen werden, deren konkrete Ausgestaltung jedoch fachkundig geprüft werden sollte.
Auch Scheidung oder Tod des Kindes können die Planung verändernFinanzielle Schwierigkeiten sind nicht das einzige Ereignis, das eine jahrzehntelange Planung durcheinanderbringen kann. Auch der vorzeitige Tod des beschenkten Kindes oder familiäre Veränderungen können zu neuen Eigentumsverhältnissen führen.
Deshalb enthalten sorgfältig gestaltete Übergabeverträge häufig Vereinbarungen für bestimmte außergewöhnliche Ereignisse. Ob Rückübertragungsansprüche, Vormerkungen oder weitere Sicherungen sinnvoll sind, hängt von der Familie und dem Grundstück ab.
Eine reine Standardschenkung, die nur auf die momentane Steuerersparnis zugeschnitten ist, kann später unangenehme Folgen haben. Gerade bei der selbstgenutzten Immobilie sollte deshalb geklärt werden, welche Situationen abgesichert werden sollen.
Was passiert, wenn die Eltern später pflegebedürftig werden?Eine weitere Frage betrifft die finanzielle Situation der Eltern nach der Schenkung. Wer einen großen Vermögenswert verschenkt und später seinen notwendigen Lebensunterhalt oder Pflegekosten nicht mehr bestreiten kann, muss mögliche Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers beachten.
Nach § 528 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks entstehen. Werden Sozialleistungen erbracht, kann ein solcher Anspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger verfolgt werden.
Eine frühe Hausübertragung ist deshalb nicht automatisch ein zuverlässiger Weg, Vermögen dauerhaft vor späteren Pflegekosten zu schützen. Gegen-Hartz erläutert die Zusammenhänge ausführlicher im Beitrag „Pflege kostet Erbe? Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen“.
Auch der Beitrag „Kurz vor Antrag alles Ersparte verschenkt – zehn Jahre keine Grundsicherung“ zeigt, weshalb Schenkung und späterer Sozialleistungsbezug nicht getrennt voneinander betrachtet werden sollten.
Nießbrauch und Wohnrecht sind nicht dasselbeIn vielen Familiengesprächen werden beide Begriffe synonym verwendet. Rechtlich kann der Unterschied jedoch erheblich sein.
Ein Wohnungsrecht soll vor allem sicherstellen, dass eine Person eine bestimmte Wohnung weiterhin bewohnen darf. Beim Nießbrauch geht die Nutzungsbefugnis weiter und kann beispielsweise auch das Recht umfassen, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten.
Welche Variante günstiger ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Steuerliche Bewertung, gewünschte Nutzungsmöglichkeiten und die persönliche Absicherung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Warum die 1,6-Millionen-Euro-Rechnung nicht für jede Familie funktioniertDie häufig genannte Rechnung von bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfreier Übertragung basiert auf zwei Elternteilen, zwei Kindern und jeweils 400.000 Euro Freibetrag. Sie funktioniert nur, wenn tatsächlich entsprechende Übertragungen zwischen den einzelnen Personen möglich sind.
Gehört das Haus beispielsweise ausschließlich dem Vater, kann die Mutter nicht einfach einen eigenen Immobilienanteil im Wert von 400.000 Euro an jedes Kind verschenken. Zunächst müsste geklärt werden, welche Vermögenswerte jedem Elternteil tatsächlich gehören und welche Übertragungen steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Auch Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren dürfen nicht übersehen werden. Hat ein Kind vom selben Elternteil bereits größere Geldbeträge oder andere Vermögenswerte erhalten, kann der noch verfügbare Freibetrag deutlich kleiner sein.
Eine Schenkung sollte nicht allein von der Steuer abhängenEine möglichst geringe Schenkung- oder Erbschaftsteuer ist verständlicherweise attraktiv. Bei einer selbstgenutzten Immobilie geht es aber zugleich um wirtschaftliche Sicherheit für viele Jahre oder sogar Jahrzehnte.
Eltern sollten sich deshalb fragen, ob sie wirklich bereit sind, das Eigentum schon heute endgültig aufzugeben. Ebenso sollte geklärt werden, was bei einem späteren Umzug, einer Pflegebedürftigkeit, einem notwendigen Verkauf oder finanziellen Schwierigkeiten des Kindes geschehen soll.
Erst danach sollte geprüft werden, welche steuerliche Gestaltung zu diesen Wünschen passt. Eine niedrige Steuer hilft wenig, wenn die Familie Jahre später feststellen muss, dass der Vertrag für eine inzwischen völlig andere Lebenssituation keine passende Lösung bietet.
Beispiel aus der Praxis: Wenn das Haus plötzlich verkauft werden mussEin 68-jähriger Vater überträgt sein Einfamilienhaus im Wert von 650.000 Euro auf seine Tochter und behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Durch den steuerlich berücksichtigten Wert des Nießbrauchs bleibt die Bereicherung der Tochter in diesem vereinfachten Beispiel innerhalb ihres noch verfügbaren Freibetrags.
Sieben Jahre später möchte der Vater in eine seniorengerechte Wohnung ziehen und benötigt einen größeren Geldbetrag für den Umzug und seine weitere Versorgung. Das Haus gehört allerdings inzwischen seiner Tochter, während der Vater lediglich Nießbraucher ist.
Die Tochter könnte das Haus verkaufen, doch ein Käufer möchte die Immobilie nur ohne den bestehenden Nießbrauch erwerben. Verzichtet der Vater kostenlos auf das noch werthaltige Recht, kann dieser Verzicht wiederum eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung an die Tochter darstellen.
Das Beispiel zeigt, weshalb eine Gestaltung, die beim Abschluss steuerlich attraktiv erscheint, Jahre später neue Probleme verursachen kann. Vor einer Immobilienübertragung sollte deshalb nicht nur die heutige Steuerbelastung, sondern auch die mögliche Entwicklung der Familie berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum Nießbrauch bei der Schenkung einer Immobilie 1. Wie viel darf ein Elternteil einem Kind steuerfrei schenken?Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Frühere Erwerbe vom selben Elternteil innerhalb von zehn Jahren werden dabei berücksichtigt.
2. Können Eltern mit Nießbrauch eine Immobilie komplett steuerfrei übertragen?Das ist möglich, aber keineswegs garantiert. Entscheidend sind unter anderem der steuerliche Immobilienwert, der anerkannte Kapitalwert des Nießbrauchs, der noch vorhandene persönliche Freibetrag und frühere Schenkungen.
3. Bleiben die Eltern nach der Schenkung Eigentümer des Hauses?Nein, wenn das Eigentum vollständig auf das Kind übertragen wurde. Die Eltern behalten nur die Rechte, die ihnen beispielsweise über einen eingetragenen Nießbrauch oder weitere vertragliche Vereinbarungen eingeräumt wurden.
4. Kann ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch verkauft werden?Ja, ein Verkauf ist grundsätzlich möglich. Der Nießbrauch kann jedoch auf der Immobilie lasten bleiben und dadurch die Zahl der Interessenten sowie den erzielbaren Kaufpreis deutlich beeinflussen.
5. Muss für die Löschung eines Nießbrauchs Schenkungsteuer gezahlt werden?Nicht jede Löschung führt automatisch zu einer Steuerzahlung. Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein noch werthaltiges Nießbrauchsrecht kann jedoch eine steuerpflichtige Schenkung an den Eigentümer darstellen.
6. Ist Nießbrauch dasselbe wie ein lebenslanges Wohnrecht?Nein. Ein Nießbrauch kann über die reine Wohnnutzung hinausgehen und beispielsweise auch die wirtschaftliche Nutzung und den Bezug von Mieteinnahmen ermöglichen.
7. Was passiert mit dem Haus, wenn das beschenkte Kind insolvent wird?Die Immobilie gehört zum Vermögen des Kindes und kann daher grundsätzlich von dessen finanzieller Krise betroffen sein. Ob ein eingetragener Nießbrauch bei einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt, muss anhand des Grundbuchrangs und der konkreten Versteigerungsbedingungen geprüft werden.
8. Wann lohnt sich eine Immobilienübertragung mit Nießbrauch?Sie kann sinnvoll sein, wenn Vermögen frühzeitig auf die nächste Generation übertragen werden soll und die Eltern ihre Nutzungsmöglichkeiten behalten möchten. Ob die Gestaltung tatsächlich passt, sollte jedoch anhand der Steuerfolgen, der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Absicherung der Eltern und möglicher Krisensituationen geprüft werden.
Der Beitrag Rentner: Zu Lebzeiten das Haus an die Kinder vererben kann teurer werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Was ist dran an den Meldungen, die Russen würden ihre Bankkonten plündern?
Jobcenter bewilligt nur sechs Monate Anspruch auf Grundsicherungsgeld
Zwölf Monate sind bei Leistungen nach dem SGB II normalerweise vorgesehen – doch ein Jobcenter bewilligte einem Leistungsbezieher wiederholt nur fünf oder sechs Monate.
Eine nachvollziehbare Begründung für diese kurzen Zeiträume war in den Bescheiden nicht erkennbar. Der Betroffene zog deshalb vor Gericht und verlangte eine Bewilligung für ein volles Jahr.
Der Fall endete vor dem Sächsischen Landessozialgericht jedoch nicht mit dem erhofften Erfolg. Das Gericht lehnte seinen Eilantrag ab, erklärte die kurze Bewilligungsdauer damit aber keineswegs pauschal für rechtmäßig. Genau dieser Unterschied ist für Leistungsbeziehende wichtig.
Zwölf Monate bleiben nach dem Gesetz der Regelfall§ 41 Abs. 3 SGB II bestimmt weiterhin, dass über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr entschieden wird. Eine Bewilligung über lediglich sechs Monate ist deshalb keine Laufzeit, die das Jobcenter ohne weitere Überlegungen auswählen kann.
Das Gesetz nennt ausdrücklich Situationen, in denen der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden soll. Dazu gehört insbesondere eine vorläufige Bewilligung, etwa weil die Höhe des Einkommens noch nicht sicher feststeht. Außerdem nennt das Gesetz unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Situation Mögliche Bewilligungsdauer Normaler Leistungsfall ohne besondere Unsicherheiten In der Regel zwölf Monate Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II Regelmäßig sechs Monate Bestimmte Fälle unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten Regelmäßig sechs Monate möglich Andere besondere Umstände Abweichung möglich, wenn das Jobcenter sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt Die gesetzlichen Beispiele sind nicht abschließendDer Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2026 mit dem Aktenzeichen L 3 AS 290/26 B ER enthält allerdings eine wichtige Einschränkung. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle sind nach Auffassung des Gerichts keine abschließende Liste.
Das Jobcenter kann deshalb unter Umständen auch aus einem anderen sachlichen Grund einen kürzeren oder längeren Bewilligungszeitraum festlegen. Einen Freibrief für beliebige Sechs-Monats-Bescheide gibt das Urteil der Verwaltung damit jedoch nicht. Das Jobcenter muss eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen.
Über den Beschluss und dessen Folgen für die Praxis berichtet Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen kürzen“.
Im konkreten Fall fehlte gerade diese EntscheidungBemerkenswert ist, dass die üblichen gesetzlichen Gründe für einen Sechs-Monats-Zeitraum im Verfahren nicht überzeugten. Eine passende vorläufige Bewilligung lag nicht vor. Auch die Unterkunftskosten rechtfertigten die Verkürzung nach der vom Gericht vorgenommenen Prüfung nicht ohne Weiteres.
Hinzu kam: Das Jobcenter hatte nach den Feststellungen im Verfahren bislang überhaupt keine ausreichende Ermessensentscheidung über die abweichende Laufzeit getroffen. Es kann sich deshalb nicht darauf beschränken, kommentarlos ein Enddatum sechs Monate nach Beginn des Leistungszeitraums einzutragen.
Das LSG hielt es allerdings für möglich, dass die Behörde ihre Entscheidung noch im laufenden Widerspruchsverfahren nachholt. Genau deshalb bedeutet ein schlecht begründeter Sechs-Monats-Bescheid nicht automatisch, dass Betroffene am Ende zwingend einen Zwölf-Monats-Bescheid bekommen.
Warum der Betroffene im Eilverfahren trotzdem verlorDer vielleicht wichtigste Punkt des Beschlusses wird leicht missverstanden: Der Mann verlor sein Eilverfahren nicht deshalb, weil das Gericht die sechsmonatige Bewilligung abschließend gebilligt hätte. Das Gericht sah vielmehr keine ausreichend schwere und unmittelbar drohende Beeinträchtigung, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich gemacht hätte.
Der Bewilligungszeitraum lief zum Zeitpunkt der Entscheidung noch mehrere Monate. Deshalb konnte der Betroffene nach Auffassung des LSG zunächst das reguläre Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren weiterführen. Sollte später tatsächlich eine Zahlungslücke drohen, kann die Frage der Eilbedürftigkeit anders aussehen.
Ein verlorenes Eilverfahren ist kein Sieg für das JobcenterDamit macht der Fall deutlich, warum bei sozialgerichtlichen Entscheidungen genau auf die Begründung geschaut werden muss. Die Ablehnung eines Eilantrags bestätigt nicht automatisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Ein Sechs-Monats-Bescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil die monatliche Leistungshöhe stimmt. Auch Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums gehören zur Entscheidung des Jobcenters und können rechtlich überprüft werden.
Dass Jobcenter mit verkürzten Zeiträumen bereits vor Gericht gescheitert sind, zeigt etwa ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz im Beitrag „Jobcenter scheitert mit Sechs-Monats-Bescheid vor Gericht“ berichtet hat. Dort fehlte bereits die Voraussetzung für die vorläufige Bewilligung, auf die sich die Behörde berufen hatte.
Seit Juli 2026 kann das Enddatum noch größere Folgen habenDie Laufzeit eines älteren Bürgergeld-Bescheids ist seit dem 1. Juli 2026 besonders relevant. Mit der Reform wurde das Grundsicherungsgeld eingeführt, wobei Behörden den Begriff Bürgergeld übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden dürfen.
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, enthält § 65a SGB II eine wichtige Übergangsregel zum Vermögen. Auf diese Zeiträume ist das bis zum 30. Juni 2026 geltende Vermögensrecht weiter anzuwenden. Erst ein neuer Bewilligungszeitraum kann daher bei Betroffenen eine frühere Prüfung nach den neuen Vorgaben auslösen.
Ein verkürzter Altbescheid kann damit mehr bedeuten als nur zusätzlichen Papierkram. Er kann den Zeitpunkt vorziehen, zu dem ein neuer Antrag gestellt und das Vermögen nach den neuen Vorschriften geprüft wird. Gegen-Hartz hat diese Problematik bereits im Beitrag „Das steckt hinter dem 6-Monats-Bescheid der Jobcenter“ erläutert.
Betroffene sollten nicht nur auf den Zahlbetrag schauenWer einen Bescheid erhält, sollte deshalb kontrollieren, für welchen Zeitraum die Leistung tatsächlich bewilligt wurde. Stehen dort nur fünf oder sechs Monate, lohnt sich der Blick in die Begründung besonders.
Wurde die Leistung ausdrücklich nur vorläufig bewilligt, muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Unsicherheit über Anspruch oder Leistungshöhe besteht. Eine vorläufige Entscheidung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil das Jobcenter irgendeinen denkbaren zukünftigen Geldzufluss vermutet.
Auch bei den Unterkunftskosten genügt nicht jede Auseinandersetzung über eine hohe Miete automatisch als Begründung für eine kurze Laufzeit. Im Verfahren vor dem Sächsischen LSG hatte das Jobcenter bereits nur die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Gerade deshalb trug dieser Gesichtspunkt die Sechs-Monats-Begrenzung dort nicht ohne Weiteres.
Widerspruch kann sich auf die Laufzeit beschränkenBetroffene müssen nicht warten, bis der kurze Bewilligungszeitraum tatsächlich abgelaufen ist. Gegen einen belastenden Teil eines Bescheids kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Dabei kann ausdrücklich beanstandet werden, dass die Verkürzung gegenüber dem gesetzlichen Jahreszeitraum nicht nachvollziehbar begründet wurde. Das Jobcenter muss sich anschließend mit dieser Frage beschäftigen und kann seine Begründung gegebenenfalls noch ergänzen.
Weitere Hintergründe zu kurzen Bewilligungszeiträumen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Jobcenter begrenzen Bewilligungsbescheide häufiger auf sechs Monate“.
Beispiel aus der PraxisThomas erhält einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen für sechs Monate. Im Schreiben steht weder, dass die Entscheidung vorläufig ist, noch gibt es einen Hinweis darauf, dass tatsächlich noch unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. Eine weitere Erklärung für die verkürzte Laufzeit findet sich ebenfalls nicht.
Thomas legt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch ein und beanstandet ausdrücklich den Bewilligungszeitraum. Er verweist darauf, dass § 41 Abs. 3 SGB II grundsätzlich eine Jahresbewilligung vorsieht und aus seinem Bescheid kein Grund für die Abweichung hervorgeht. Das Jobcenter muss sich nun mit der Laufzeit befassen und seine Entscheidung überprüfen beziehungsweise ein rechtlich tragfähiges Ermessen ausüben.
Häufige Fragen und Antworten 1. Muss das Jobcenter Leistungen immer für zwölf Monate bewilligen?Nein. Zwölf Monate sind nach § 41 Abs. 3 SGB II der Regelfall, von dem in bestimmten Situationen abgewichen werden kann. Eine kürzere Bewilligung ist deshalb möglich, darf aber nicht ohne sachliche Prüfung erfolgen.
2. Wann sind sechs Monate ausdrücklich im Gesetz vorgesehen?Das Gesetz nennt insbesondere vorläufige Entscheidungen nach § 41a SGB II und bestimmte Situationen bei unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Daneben können weitere besondere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, wenn das Jobcenter sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt.
3. Ist ein Sechs-Monats-Bescheid ohne Begründung automatisch unwirksam?Nein. Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann den Bescheid angreifbar machen, führt aber nicht automatisch dazu, dass sofort ein Anspruch auf zwölf Monate entsteht. Nach dem aktuellen LSG-Beschluss kann das Jobcenter eine Ermessensentscheidung unter Umständen noch im Widerspruchsverfahren nachholen.
4. Warum verlor der Betroffene vor dem Sächsischen Landessozialgericht?Dem Gericht fehlte vor allem die erforderliche Eilbedürftigkeit. Der Leistungszeitraum lief noch mehrere Monate, sodass der Betroffene zunächst auf das reguläre Verfahren verwiesen werden konnte. Die Rechtmäßigkeit der sechsmonatigen Bewilligung wurde damit nicht endgültig bestätigt.
5. Kann ich gegen die kurze Laufzeit Widerspruch einlegen, obwohl die Leistungshöhe stimmt?Ja. Auch der festgesetzte Bewilligungszeitraum ist Bestandteil des Bescheids. Wer die verkürzte Laufzeit überprüfen lassen möchte, sollte die Rechtsbehelfsfrist beachten und im Widerspruch ausdrücklich das Enddatum beziehungsweise die fehlende Begründung beanstanden.
6. Warum sind kurze Bewilligungszeiträume seit Juli 2026 besonders wichtig?Ein früher endender Bewilligungszeitraum zwingt Betroffene früher in ein neues Bewilligungsverfahren. Bei Zeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, kann insbesondere die Übergangsregel zum Vermögensrecht relevant sein. Eine Verkürzung kann deshalb dazu führen, dass neue gesetzliche Vorgaben früher geprüft werden.
QuellenGrundlage sind § 41 und § 65a SGB II in der aktuellen Fassung sowie der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2026, Az. L 3 AS 290/26 B ER.
Der Beitrag Jobcenter bewilligt nur sechs Monate Anspruch auf Grundsicherungsgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Democracy R.I.P., by Paul Craig Roberts
U.S. War Against Russia Has Blocked Black Sea Grain Transport as Well as the Persian Gulf Oil Trade, by Michael Hudson
The Confession in the Escalation: If Iran Is Beaten and Hormuz Is Ours, Why the “Unprecedented” Sanctions?, by Larry C. Johnson
Let Them Eat Ramen, by Jose Alberto Nino
The Digital World Is Becoming a Nightmare, by Paul Craig Roberts
Have the Zionists Crushed Free Speech at US Universities?, by Kevin Barrett
"What Radicalized You?", by Caitlin Johnstone
Lake Mead Crisis Sends Stark Warning to 40 Million Americans, by Paul Craig Roberts
Rente: Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen
Seit Juli erhalten Rentner 4,24 Prozent mehr gesetzliche Rente. Das Plus freut viele Betroffene, kann aber zugleich die Steuerlast erhöhen. Denn der persönliche Rentenfreibetrag wächst nach dem Rentenstart nicht mit. Jede reguläre Rentenerhöhung erhöht deshalb grundsätzlich den steuerpflichtigen Teil der Rente.
Viele Rentner erleben eine NachzahlungEine Auswertung des Steuerportals Smartsteuer zeigt, wie häufig Rentner nach einer Steuererklärung Geld an das Finanzamt überweisen. Smartsteuer untersuchte eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2025. Rund 41 Prozent der ausgewerteten Rentner mussten nachzahlen. Im Durchschnitt verlangte das Finanzamt 1.326 Euro; bei der Hälfte der Nachzahlungen lag der Betrag höchstens bei 499 Euro.
Die Zahlen bilden allerdings nicht alle Rentner in Deutschland ab, sondern ausschließlich die von Smartsteuer ausgewerteten Fälle.
Ein wichtiger Grund für Nachzahlungen: Die Deutsche Rentenversicherung behält von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ein. Anders als Arbeitnehmer sehen Rentner die tatsächliche Steuerbelastung deshalb oft erst im Steuerbescheid. Zusätzliche Einnahmen aus Arbeit, Vermietung oder anderen Renten können die Nachzahlung weiter erhöhen.
Warum eine Rentenerhöhung die Steuerlast erhöhen kannDas Finanzamt bestimmt den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem der Rentenbezug beginnt. Wer 2026 erstmals Rente erhält, versteuert 84 Prozent. 16 Prozent bleiben zunächst steuerfrei. Für frühere Rentenjahrgänge gelten niedrigere Besteuerungsanteile.
Nach dem ersten vollen Rentenjahr legt das Finanzamt den individuellen Rentenfreibetrag als festen Eurobetrag zugrunde. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich konstant. Steigt die Rente später, wächst der Freibetrag nicht entsprechend mit. Dadurch erhöht eine reguläre Rentenanpassung den steuerpflichtigen Rentenbetrag.
2026 kommt dieser Effekt besonders zum Tragen: Zum 1. Juli stiegen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent.
Denkbeispiel: Greta aus Augsburg bekommt mehr RenteGreta aus Augsburg ging 2020 in Rente. Für ihren Rentenjahrgang gilt ein Besteuerungsanteil von 80 Prozent. Nehmen wir vereinfacht an, ihre Bruttorente betrug im maßgeblichen ersten vollen Rentenjahr 18.000 Euro. Daraus ergab sich für Greta ein persönlicher Rentenfreibetrag von 3.600 Euro.
Inzwischen erhält Greta aufgrund früherer Rentenanpassungen 1.800 Euro brutto monatlich. Von Januar bis Juni 2026 fließen damit 10.800 Euro.
Zum 1. Juli steigt ihre Monatsrente um 4,24 Prozent auf 1.876,32 Euro. Von Juli bis Dezember erhält Greta 11.257,92 Euro. Ihre Jahresbruttorente erreicht damit 22.057,92 Euro.
Ihr persönlicher Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 3.600 Euro. Vor weiteren steuerlichen Abzügen zählen damit 18.457,92 Euro zu ihren steuerpflichtigen Renteneinnahmen.
Ohne die Rentenerhöhung hätte Greta 2026 insgesamt 21.600 Euro erhalten. Nach Abzug ihres festen Rentenfreibetrags hätten 18.000 Euro als steuerpflichtige Renteneinnahmen gegolten. Das Rentenplus erhöht diesen Betrag also um 457,92 Euro.
Das Denkbeispiel zeigt nur den Mechanismus. Die tatsächliche Einkommensteuer hängt unter anderem von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Einkünften ab.
Grundfreibetrag schützt einen Teil des EinkommensDer Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Der steuerpflichtige Rentenanteil entspricht dabei nicht automatisch dem zu versteuernden Einkommen, denn das Finanzamt berücksichtigt noch abzugsfähige Aufwendungen.
Das Bundesfinanzministerium nennt für alleinstehende Rentner ohne weitere Einkünfte deshalb unterschiedliche steuerfreie Bruttorenten je nach Rentenbeginn. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2020 nennt die Übersicht für 2026 beispielsweise 17.087 Euro Jahresbruttorente als rechnerische Grenze ohne Steuerbelastung. Persönliche Verhältnisse können diese Grenze verändern.
Nach einer größeren Nachzahlung kann das Finanzamt Vorauszahlungen verlangenEine einmalige Nachzahlung muss nicht das Ende der Sache markieren. Erwartet das Finanzamt auch künftig eine entsprechende Steuerlast, kann es vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Betroffene zahlen ihre Einkommensteuer dann schon während des laufenden Jahres statt erst nach der nächsten Steuererklärung.
Rentner sollten deshalb nach Rentenerhöhungen prüfen, ob ihre steuerpflichtigen Einkünfte die maßgeblichen Grenzen überschreiten. Das gilt besonders bei zusätzlichen Betriebsrenten, Nebenjobs oder Mieteinnahmen.
FAQ: Steuerpflicht für Rentner Muss jeder Rentner nach der Rentenerhöhung 2026 Steuern zahlen?Nein. Entscheidend sind das Jahr des Rentenbeginns, die Höhe der Rente, weitere Einkünfte und abzugsfähige Ausgaben. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro.
Steigt der persönliche Rentenfreibetrag mit jeder Rentenerhöhung?Nein. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich als Eurobetrag bestehen. Reguläre Rentenerhöhungen vergrößern deshalb den steuerpflichtigen Teil.
Warum droht Rentnern eine Nachzahlung?Die Rentenversicherung zieht von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ab. Das Finanzamt ermittelt die tatsächliche Steuer später anhand der Steuererklärung und kann bei einer Steuerschuld eine Nachzahlung verlangen.
Quellenverzeichnisn-tv: „Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen“, aktualisiert am 28. Juli 2026. (n-tv.de)
Bundesministerium der Finanzen: „Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026“, Juni 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen: „Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit“, Stand 17. Juni 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Deutsche Rentenversicherung: „Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, 16. Februar 2026. (Deutsche Rentenversicherung)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026; Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026. (BMAS)
Der Beitrag Rente: Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.