Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Diese Teilrentner verlieren ab 2027 ihren gesetzlichen Krankengeldanspruch
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch, wenn eine Altersrente als Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten.
Besonders relevant ist die Änderung für Menschen mit einer 99,99-Prozent-Teilrente. Der Verzicht auf wenige Cent Rente reicht künftig nicht mehr aus, um nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten.
Die Änderung ist nicht mehr nur geplant. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 verkündet.
Was ändert sich beim Krankengeld?Der neue § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V nennt neben der Altersvollrente künftig auch eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Ab Jahresbeginn 2027 schließt deshalb auch eine solche Teilrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.
Wichtig ist: Eine Teilrente von genau zwei Dritteln oder weniger wird durch diese neue Vorschrift nicht allein wegen ihrer Höhe ausgeschlossen. Die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld müssen dennoch erfüllt sein.
Die Änderung kürzt nicht die Altersrente. Sie betrifft ausschließlich die Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird.
Gilt die Grenze auch für bereits laufende Teilrenten?Eine besondere Übergangsregelung für bereits vor dem 1. Januar 2027 bezogene hohe Teilrenten enthält das Gesetz nicht. Damit erfasst der neue Ausschluss grundsätzlich auch Versicherte, deren Teilrente von mehr als zwei Dritteln schon vor diesem Datum begonnen hat.
Wer über den Jahreswechsel bereits Krankengeld bezieht, sollte die weitere Zahlung vorab schriftlich mit der Krankenkasse klären. Der konkrete Versicherungs- und Leistungsfall muss dann individuell geprüft werden.
Warum können 66,67 Prozent bereits zu viel sein?Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Mathematisch entsprechen zwei Drittel 66,666… Prozent.
Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt damit geringfügig über der Grenze. Mit 66,66 Prozent bleibt der gewählte Rentenanteil dagegen darunter.
Rentenbezug ab 1. Januar 2027 Folge für das gesetzliche Krankengeld Altersvollrente mit 100 Prozent Anspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen Teilrente über zwei Dritteln, etwa 99,99 Prozent Anspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen Teilrente von genau zwei Dritteln oder weniger Kein Ausschluss allein wegen der RentenhöheWer den Krankengeldschutz erhalten möchte, sollte sich den gewählten Prozentsatz und den daraus folgenden Rentenzahlbetrag schriftlich bestätigen lassen. Eine Festsetzung auf 66,67 Prozent kann bereits zu einem anderen Ergebnis führen als erwartet.
Bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente erlaubt?Das Rentenmodell selbst wird nicht abgeschafft. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann eine Altersrente weiterhin zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente als Teilrente gewählt werden.
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte ebenfalls, dass eine Teilrente von 99,99 Prozent rentenrechtlich zulässig ist. Ab 2027 vermittelt eine Teilrente in dieser Höhe jedoch keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch mehr.
Rentenrecht und Krankenversicherungsrecht müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher für manche Beschäftigte interessant war, zeigt der interne Ratgeber zum Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente.
Wer ist von der neuen Regel betroffen?Die Änderung trifft vor allem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen. Sie kann außerdem freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige betreffen, wenn ihre Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfasst.
Eine entsprechende Wahlerklärung sieht § 44 Absatz 2 SGB V für hauptberuflich Selbstständige vor. Ohne einen solchen Schutz kann die neue Rentengrenze keinen bereits bestehenden Krankengeldanspruch beseitigen.
Ein Minijob vermittelt regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld. Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld; bei ihnen kommt es auf eine eventuell abgeschlossene Krankentagegeldversicherung an.
Einen Überblick über die Abgrenzung bietet der interne Beitrag Krankengeld trotz Rente – das gilt für Rentner.
Was geschieht mit der Entgeltfortzahlung?Der neue Ausschluss betrifft die Zahlung der gesetzlichen Krankenkasse. Die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird dadurch nicht aufgehoben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter Arbeitsentgelt. Erst danach entsteht die finanzielle Lücke, weil die Krankenkasse bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln nicht mehr einspringt.
Bei wiederholten Erkrankungen, Vorerkrankungen oder einem endenden Arbeitsverhältnis können andere Regeln gelten. Solche Fallgestaltungen sollten gesondert geprüft werden.
Kann der Krankenversicherungsbeitrag sinken?Für das Arbeitsentgelt gilt bei Mitgliedern ohne Krankengeldanspruch grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz. § 243 SGB V nennt 14,0 statt 14,6 Prozent; der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse kommt weiterhin hinzu.
Bei einem beitragspflichtigen Bruttolohn von 3.000 Euro kann der Arbeitnehmeranteil dadurch um rund neun Euro im Monat sinken. Das entspricht der Hälfte des Unterschieds von 0,6 Prozentpunkten.
Diese Entlastung gleicht den möglichen Verlust des Krankengeldes bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht aus. Für Renten und andere Einnahmen können zudem abweichende Vorgaben gelten.
Warum hat die Bundesregierung die Regel verschärft?Die Bundesregierung bezeichnet die Verbindung einer fast vollständigen Teilrente mit Krankengeld als systemwidrigen Mitnahmeeffekt. Aus ihrer Sicht war der geringe Abstand zur Vollrente nicht mit einem fortbestehenden Anspruch auf die Entgeltersatzleistung vereinbar.
Im Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Einsparungen auf rund 30 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Dabei handelt es sich um eine Prognose der Bundesregierung und nicht um bereits festgestellte Einsparungen.
Die Wahl einer 99,99-Prozent-Teilrente war rentenrechtlich zulässig und bleibt es weiterhin. Der Gesetzgeber beendet jedoch ihre bisherige Verbindung mit dem gesetzlichen Krankengeld.
Was bedeutet das frühere Urteil zur Teilrente?Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 28. Januar 2022, dass eine bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Teilrente von zwei Dritteln einem ungekürzten Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. Das Urteil mit dem Aktenzeichen L 4 KR 2461/20 unterschied zwischen einer Teilrente und einer Altersvollrente.
Die neue Vorschrift hebt diese Entscheidung nicht rückwirkend auf. Für Teilrenten von genau zwei Dritteln oder weniger bleibt ihre Aussage weiterhin bedeutsam, sofern die übrigen Bedingungen für Krankengeld vorliegen.
Auch der Beginn der Teilrente ist wichtig. Mehr dazu steht im internen Beitrag Krankengeld gibt es auch bei Teilrente.
Was sollten Teilrentner jetzt prüfen?Wer den Krankengeldschutz durch eine niedrigere Teilrente erhalten möchte, sollte nicht nur die möglichen Krankengeldmonate betrachten. Die geringere Rentenzahlung fällt bereits ab der Herabsetzung an und damit möglicherweise lange vor einer späteren Erkrankung.
Die niedrigere Teilrente sollte außerdem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam sein. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, kann das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt werden.
Eine einmal gewählte niedrigere Teilrente muss nicht unverändert für alle kommenden Jahre gelten. Vor einer Änderung sollten jedoch mögliche Folgen für den späteren Rentenzahlbetrag, Betriebsrenten, Steuern, private Versicherungen und weitere vertragliche Leistungen geprüft werden.
Die Rentenversicherung kann eine Vergleichsberechnung erstellen. Die Krankenkasse kann schriftlich Auskunft darüber geben, ob Krankengeldschutz besteht und welcher Beitragssatz auf das Arbeitsentgelt angewendet wird.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin 68-jähriger Arbeitnehmer hat einen rechnerischen Vollrentenanspruch von 1.800 Euro und verdient weiterhin 3.000 Euro brutto im Monat. Mit einer 99,99-Prozent-Teilrente erhält er monatlich 1.799,82 Euro Rente, hat ab 2027 nach dem Ende der Entgeltfortzahlung aber keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch mehr.
Um den Schutz zu erhalten, lässt er seine Teilrente mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf 66,66 Prozent festsetzen. Seine monatliche Rentenzahlung sinkt dadurch auf 1.199,88 Euro und damit um 599,94 Euro.
Am 20. Juni 2027 wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt unter den angenommenen Voraussetzungen bis zum 31. Juli weiter, anschließend bezieht er von August bis Oktober für drei volle Monate Krankengeld.
Bei einem angenommenen Nettoarbeitsentgelt von 2.050 Euro kann das Krankengeld höchstens rund 1.845 Euro im Monat vor den üblichen Sozialversicherungsabzügen betragen. Für drei Monate ergeben sich damit rund 5.535 Euro vor Abzügen.
Von Januar bis Oktober wurden dem Arbeitnehmer wegen der niedrigeren Teilrente insgesamt 5.999,40 Euro weniger Rente ausgezahlt. Das mögliche Krankengeld von 5.535 Euro gleicht diesen Unterschied bereits vor den Abzügen nicht vollständig aus.
Das Beispiel zeigt, dass die niedrigere Teilrente eine Absicherung gegen einen längeren Verdienstausfall ist und nicht automatisch zu einem finanziellen Vorteil führt. Beginnt die Erkrankung früher oder dauert der Krankengeldbezug länger, kann die Rechnung anders ausfallen.
Fragen und Antworten zur neuen Krankengeld-Grenze Ist die Änderung bereits beschlossen?Ja. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet, die neue Grenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Reichen 66,67 Prozent Teilrente für den Krankengeldschutz?Nein. 66,67 Prozent liegen mathematisch knapp über zwei Dritteln und damit im Ausschlussbereich; 66,66 Prozent liegen darunter.
Darf die 99,99-Prozent-Teilrente weiterhin gewählt werden?Ja. Sie bleibt rentenrechtlich zulässig, führt ab 2027 aber zum Ausschluss des gesetzlichen Krankengeldanspruchs.
Können auch Selbstständige betroffen sein?Ja. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können betroffen sein, wenn ihre Mitgliedschaft aufgrund einer Wahlerklärung Krankengeld umfasst und sie eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen.
Was gilt bei einem bereits laufenden Krankengeldbezug?Das Gesetz enthält keine besondere Übergangsregelung für bereits bezogene hohe Teilrenten. Wer am 1. Januar 2027 schon Krankengeld erhält, sollte sich die weitere Zahlung deshalb rechtzeitig schriftlich von seiner Krankenkasse bestätigen lassen.
Was sollten Betroffene jetzt veranlassen?Sie sollten bei der Rentenversicherung eine Vergleichsberechnung und bei der Krankenkasse eine schriftliche Auskunft zu Krankengeldanspruch und Beitragssatz anfordern. Eine Änderung der Teilrente sollte erst nach Prüfung der finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen erfolgen.
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Jobcenter erkennt Wohnungskosten an – trotzdem droht Obdachlosigkeit
Nach Angaben der Kreiszeitung erkennt das Jobcenter für Tobias Manus in Weyhe Mietkosten von gut 500 Euro an. Tobias Manus heißt in Wirklichkeit anders; er möchte Nachteile bei der Wohnungssuche vermeiden. Welche Kostenbestandteile in dem Betrag enthalten sind, geht aus dem Bericht nicht hervor.
Zu dem anerkannten Betrag fand der gelernte Tischler keine Wohnung. Als er schließlich eine kleine Wohnung in Aussicht hatte, zog der Vermieter die Zusage kurzfristig zurück.
Für den Mann in seinen 50ern geht es nicht nur um ein Dach über dem Kopf. Er lebt seit vielen Jahren mit einer Angststörung, wird inzwischen gesetzlich betreut und fürchtet, dass sein Hund nicht mit in eine Notunterkunft darf.
Der im Bericht der Kreiszeitung vom 11. Juli 2026 angekündigte Auszug sollte zwischen Mitte und Ende Juli erfolgen. Wie es danach weiterging, ist bis zum 8. August 2026 öffentlich nicht dokumentiert.
Wie Tobias trotz anerkannter Mietkosten in Not gerietWeyhe ist Tobias’ Zuhause. Dort suchte er zunächst nach einer kleinen Wohnung, später weitete er die Suche auf ländlichere Teile des Landkreises Diepholz aus.
Mitte Juni schien die drohende Wohnungslosigkeit abgewendet. Über eine Bekannte hatte Tobias eine Wohnung gefunden, die nur wenige Euro über der örtlichen Mietgrenze lag.
Tobias berichtete, dass das Jobcenter die Miete nicht vollständig übernehmen und er die Kaution selbst aufbringen müsse. Ob er die Übernahme der Kaution beantragt hatte und darüber bereits schriftlich entschieden worden war, geht aus dem Ausgangsbericht nicht hervor.
Dann sagte der Vermieter ab. Mehrere Wochen, in denen Tobias von einem sicheren Mietverhältnis ausgegangen war, waren verloren, während das Ende seiner bisherigen Wohnmöglichkeit näher rückte.
Nach seiner Schilderung verwies ihn das Jobcenter für die weitere Suche an die Wohnungslosenhilfe der Caritas in Twistringen. Sollte er nichts finden, blieb nach dem Gespräch nur die Aussicht auf eine kommunale Notunterkunft.
Die Angst vor Wohnungslosigkeit ist für Tobias nicht neuDie Situation trifft einen Mann, dessen Kräfte ohnehin begrenzt sind. Tobias berichtete, dass er wegen seiner Angststörung zeitweise keine Briefe mehr geöffnet habe und seine gesetzliche Betreuung unter anderem Schulden bei der Krankenkasse kläre.
Von 2019 bis 2022 lebte er nach eigenen Angaben ganzjährig auf einem Campingplatz an der Weser. Erst danach ermöglichte ihm eine Bekannte die Unterkunft, aus der er nun wieder ausziehen sollte.
Sein Hund gibt ihm nach seiner Schilderung Halt, wenn die Angst stärker wird. Deshalb bedeutet die Aussicht auf eine Notunterkunft für Tobias möglicherweise auch die Trennung von seinem wichtigsten Begleiter.
Warum gut 500 Euro noch keine Wohnung sichernDie örtliche Mietgrenze beschreibt, welchen Betrag das Jobcenter grundsätzlich anerkennt. Sie garantiert weder ein freies Angebot zu diesem Preis noch die Bereitschaft eines Vermieters, einen Leistungsbezieher auszuwählen.
Nach den im Ausgangsbericht genannten Daten gab es im Landkreis Diepholz 363 Sozialwohnungen. Zugleich lebten dort knapp 2.500 alleinstehende Menschen von Leistungen des Jobcenters; beide Zahlen beschreiben allerdings unterschiedliche Gruppen.
Auch überregional fehlt bezahlbarer Wohnraum. Der Soziale Wohn-Monitor 2026 beziffert den Mangel in Deutschland auf rund 1,4 Millionen Wohnungen, fast ausschließlich im bezahlbaren Segment und bei Sozialwohnungen.
Damit zeigt sich eine Lücke zwischen behördlichem Richtwert und tatsächlichem Wohnungsangebot. Menschen mit geringem Einkommen, gesundheitlichen Einschränkungen oder einem Haustier haben in Konkurrenz mit zahlreichen anderen Interessenten oft schlechtere Chancen.
Was bei einem Umzug in eine teurere Wohnung giltSeit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung Grundsicherungsgeld, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert. Nach Paragraf 22 SGB II übernimmt das Jobcenter Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe, soweit die Aufwendungen angemessen sind.
Liegt die neue Wohnung über der örtlichen Mietgrenze, werden die höheren Kosten nach dem Umzug nur anerkannt, wenn der zuständige Träger dies vorab schriftlich zugesichert hat. Eine mündliche Auskunft oder die bloße Einreichung eines Mietangebots genügt dafür nicht.
Wer bereits in einer zu teuren Wohnung lebt, befindet sich in einer anderen Situation. Nach einer Kostensenkungsaufforderung können die tatsächlichen Kosten weiter anerkannt werden, solange eine Senkung unmöglich oder unzumutbar ist, in der Regel jedoch höchstens sechs Monate.
Situation Was Betroffene beachten sollten Neue Wohnung liegt über der örtlichen Grenze Die höheren Kosten benötigen vor dem Umzug eine schriftliche Zusicherung. Notwendiger Umzug verursacht weitere Kosten Umzugskosten und Mietkaution müssen vorher beantragt und zugesichert werden; die Kaution soll gewöhnlich als Darlehen gewährt werden. Wohnungslosigkeit steht unmittelbar bevor Neben dem Jobcenter sollte sofort die für die Notunterbringung zuständige Kommune informiert werden. Was Suchnachweise bewirken könnenEine erfolglose Suche verpflichtet das Jobcenter nicht automatisch dazu, jede beliebig hohe Miete zu bezahlen. Die Nachweise können aber zeigen, dass eine Kostensenkung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich war.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025, Az. B 4 AS 28/24 R, ist regelmäßig keine gesonderte Liste konkret freier Wohnungen erforderlich, wenn ein methodisch tragfähiges Konzept die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums bereits berücksichtigt. Daraus folgt: Eine Mietgrenze muss nachvollziehbar aus den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes hergeleitet sein.
Für Betroffene bleibt die persönliche Dokumentation trotzdem wichtig. Ein Suchprotokoll sollte Datum, Anbieter, Miethöhe, Kontaktweg und Ergebnis enthalten; auch Absagen und Screenshots vergebener Angebote helfen.
Eine bundesweit vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerbungen gibt es nicht. Entscheidend ist eine fortlaufende und nachvollziehbare Suche bei unterschiedlichen Anbietern.
Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht beliebig weit umziehen oder nicht jede Wohnform nutzen kann, sollte die Einschränkungen ärztlich erläutern lassen. Suchbelege können eine höhere Kostenübernahme unterstützen, ersetzen bei einer neuen Wohnung aber nicht die schriftliche Zusicherung vor dem Umzug.
Mehr dazu erklärt der Beitrag Neue Grundsicherung: Sinnlose Wohnungssuche nach Aufforderung vom Jobcenter. Wie sich örtliche Grenzwerte kontrollieren lassen, zeigt der Ratgeber KdU-Grenze prüfen: So findet man die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk.
Darf Tobias seinen Hund in eine Notunterkunft mitnehmen?Für einen gewöhnlichen Haushund besteht kein allgemeiner Anspruch auf Aufnahme in jede kommunale Notunterkunft. Ob Tiere erlaubt sind, hängt häufig von der Einrichtung, ihrer Hausordnung und der konkreten Einweisungsentscheidung ab.
Ein Hund, der einem Menschen emotional Halt gibt, ist rechtlich nicht automatisch einem anerkannten Assistenzhund gleichgestellt. Ist das Tier für Tobias’ psychische Stabilität bedeutsam, sollte eine behandelnde Fachperson dies möglichst konkret bestätigen.
Eine solche Bescheinigung schafft keinen sicheren Aufnahmeanspruch. Sie kann aber die Prüfung tierfreundlicher oder anderweitig geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten unterstützen.
Was Jobcenter und Kommune jeweils tun müssenDas Jobcenter prüft nach dem SGB II, welche Unterkunftskosten, Umzugskosten und Kautionsaufwendungen übernommen werden. Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Kommune muss dagegen handeln, wenn eine unfreiwillige Obdachlosigkeit unmittelbar bevorsteht und der Betroffene sich nicht selbst helfen kann.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2024, Az. 11 ME 110/24, betraf einen obdachlosen Mann, dessen Verhalten die Unterbringung erschwerte. Das Gericht stellte klar, dass die Unterbringungspflicht grundsätzlich bestehen bleibt, solange nicht alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Die Kommune schuldet zunächst eine einfache Unterkunft, die vor dem Wetter schützt und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet. Eine solche Unterkunft verhindert akute Obdachlosigkeit, ersetzt aber keine eigene Wohnung.
In besonderen Fällen können Hotel- oder Hostelkosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden. Der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. März 2024, Az. S 9 AS 1774/23 ER, verpflichtete ein Jobcenter vorläufig zur Übernahme von Hostelkosten für ein wohnungsloses Paar.
Die erstinstanzliche Eilentscheidung unter besonderen Umständen ist keine allgemeine Hotelgarantie. Mehr dazu steht im Beitrag Wohnungssuche scheitert: Wann das Jobcenter ein Hotel zahlen muss.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenDrohende Wohnungslosigkeit sollte dem Jobcenter und der zuständigen Kommune sofort schriftlich mit dem genauen Auszugs- oder Räumungsdatum mitgeteilt werden. Liegt ein konkretes Mietangebot vor, sollten Betroffene vor der Unterschrift die Übernahme der Unterkunftskosten, ein mögliches Kautionsdarlehen und notwendige Umzugskosten beantragen.
Lehnt das Jobcenter den Antrag durch Bescheid ab, kann dagegen in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei unmittelbar drohendem Verlust des Schlafplatzes kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht; die Rechtsbehelfsbelehrung und eine Beratungsstelle helfen bei Frist und Vorgehen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMiriam ist 54 Jahre alt und muss ihre bisherige Unterkunft in drei Wochen verlassen. Trotz einer dokumentierten Suche findet sie nur eine Wohnung, deren Miete 70 Euro über der örtlichen Grenze liegt.
Vor der Unterschrift reicht sie das Mietangebot beim Jobcenter ein und beantragt die schriftliche Übernahme der höheren Kosten sowie ein Kautionsdarlehen. Ihre Absagen und ein ärztliches Schreiben zu ihrer psychischen Erkrankung fügt sie als Nachweise bei.
Weil die Zeit drängt, meldet Miriam der Kommune zugleich das genaue Auszugsdatum und bittet hilfsweise um eine geeignete Notunterbringung. Bleibt eine rechtzeitige Entscheidung aus, lässt sie prüfen, ob ein Eilantrag nötig ist.
Fragen und Antworten zur Miete bei drohender Wohnungslosigkeit Muss das Jobcenter jede teurere Wohnung bezahlen, wenn keine günstige Wohnung frei ist?Nein. Suchnachweise können eine höhere Kostenübernahme unterstützen, bei einer neuen Wohnung ist aber eine schriftliche Zusicherung vor dem Umzug erforderlich.
Wie viele Wohnungsbewerbungen müssen Betroffene nachweisen?Eine bundesweit feste Zahl gibt es nicht. Die Suche sollte fortlaufend, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung gesundheitlicher oder familiärer Einschränkungen erfolgen.
Übernimmt das Jobcenter eine Mietkaution?Eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung als Darlehen übernommen werden. Der Antrag sollte vor der Zahlung und vor dem Vertragsabschluss gestellt werden.
Muss eine Notunterkunft den Hund aufnehmen?Für gewöhnliche Haustiere besteht kein pauschaler Aufnahmeanspruch. Eine nachgewiesene gesundheitliche Bedeutung des Hundes kann jedoch eine Prüfung anderer Unterbringungsmöglichkeiten unterstützen.
Wer ist bei unmittelbar drohender Obdachlosigkeit zuständig?Betroffene sollten das Jobcenter und die für die Notunterbringung zuständige Kommune gleichzeitig informieren. Das Jobcenter prüft die Finanzierung, während die Kommune eine kurzfristige Unterbringung veranlassen muss, wenn der Betroffene sich nicht selbst helfen kann.
Der Beitrag Jobcenter erkennt Wohnungskosten an – trotzdem droht Obdachlosigkeit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld zweckentfremdet: Ganzer Monatsanspruch entfällt
Wer Wohngeld vollständig oder zu mehr als der Hälfte nicht für Miete oder Belastung einsetzt, verliert den Anspruch für den betroffenen Monat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Wohngeldbehörde die Bewilligung für diesen Monat vollständig aufheben und den ausgezahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern.
Das gilt auch, wenn ein Teil des Geldes beim Vermieter angekommen ist. Werden beispielsweise 100 Euro Wohngeld gezahlt, aber insgesamt nur 40 Euro Miete überwiesen, sind nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 60 Euro und damit mehr als die Hälfte des Zuschusses zweckwidrig verwendet.
Wichtig ist: Anders als bei einem Auszug wird der Bescheid hier nicht automatisch unwirksam. Nach § 28 Absatz 2 Wohngeldgesetz fällt der Anspruch für den Monat weg; die Behörde muss den Bescheid anschließend mit Wirkung zum Monatsersten aufheben.
Warum entfällt wegen eines Teilbetrags das gesamte Wohngeld für diesen Monat?Wohngeld ist ein zweckgebundener Zuschuss zur Miete oder zur Belastung selbst genutzten Eigentums. Das Gesetz sieht keine anteilige Kürzung vor, wenn der Zuschuss vollständig oder überwiegend anderweitig verwendet wurde.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu § 28 WoGG erläutert, wie die Wohngeldbehörden diese Regel anwenden sollen. Sie ist kein eigenes Gesetz, beschreibt aber ausdrücklich die vollständige Aufhebung für den betroffenen Monat.
Bereits ausgezahltes Wohngeld ist nach § 50 Absatz 1 SGB X grundsätzlich zu erstatten. Zurückgefordert wird daher nicht nur der zweckwidrig verwendete Anteil, sondern das gesamte für diesen Monat gezahlte Wohngeld.
Nach § 29 Absatz 1 WoGG haften neben der wohngeldberechtigten Person auch volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden, als Gesamtschuldner. Die Rückforderung kann unter diesen Voraussetzungen daher auch ein anderes volljähriges Haushaltsmitglied treffen.
Verwendung im betreffenden Monat Folge nach § 28 Absatz 2 WoGG Das Wohngeld wird vollständig nicht für Miete oder Belastung eingesetzt. Der Monatsanspruch fällt vollständig weg. Mehr als die Hälfte des Wohngeldes wird anderweitig verwendet. Der Monatsanspruch fällt ebenfalls vollständig weg. Genau die Hälfte oder weniger wird anderweitig verwendet. Eine überwiegend zweckwidrige Verwendung liegt nach dem üblichen Wortverständnis nicht vor; ob aus einem anderen rechtlichen Grund eine Änderung möglich ist, muss gesondert geprüft werden. Wie prüft die Behörde die Verwendung des Wohngeldes?Die Verwaltungsvorschrift stellt in ihrem Beispiel auf die tatsächlich geleistete Mietzahlung ab. Die Behörde vergleicht den bewilligten Wohngeldbetrag deshalb mit dem Betrag, der nachweisbar für Miete oder Belastung aufgebracht wurde.
Wer die vollständige Miete bezahlt hat, sollte dies durch Kontoauszüge, Quittungen oder ein Mietkonto des Vermieters belegen können. Bei Teilzahlungen muss nachvollziehbar sein, welcher Betrag im jeweiligen Monat tatsächlich für die Wohnung gezahlt wurde.
Beim Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum gilt dieselbe Regel für die anerkannten finanziellen Belastungen. Eigentümer sollten deshalb insbesondere Darlehenszahlungen und weitere berücksichtigte Aufwendungen lückenlos dokumentieren.
Entfällt das Wohngeld für den ganzen Bewilligungszeitraum?Nein, § 28 Absatz 2 WoGG betrachtet jeden Monat gesondert. Wurde das Wohngeld nur in einem Monat überwiegend anderweitig verwendet, betrifft der Wegfall zunächst nur diesen Monat.
Wird der Vorfall während des Bewilligungszeitraums bekannt, muss die Behörde unverzüglich prüfen, ob künftige Zahlungen an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gehen können. § 26 Absatz 1 WoGG erlaubt dies mit schriftlicher Einwilligung und im Einzelfall auch ohne Einwilligung. In bestimmten Heimfällen kann zudem der zuständige Leistungsträger Empfänger sein; die wohngeldberechtigte Person muss über die geänderte Auszahlung informiert werden.
Wird die Auszahlung entsprechend umgestellt, kann der bisherige Bewilligungszeitraum bestehen bleiben. Beendet die Behörde die Bewilligung dagegen vollständig, setzt ein erneuter Bezug grundsätzlich einen neuen Antrag voraus.
Welche Fristen und Ausnahmen gelten?Eine Aufhebung wegen zweckwidriger Verwendung ist nicht unbegrenzt möglich. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids darf nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Behörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Beide Zeitgrenzen sollten anhand des Bescheids und der Behördenkorrespondenz geprüft werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sieht die Verwaltungsvorschrift keine weitere Prüfung dazu vor, ob die betroffene Person auf den Fortbestand der Bewilligung vertrauen durfte.
§ 28 Absatz 2 WoGG nennt Ausnahmen für eine gesetzlich geregelte Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung. Die Vorschrift greift ebenfalls nicht, soweit der Wohngeldanspruch auf einen anderen Sozialleistungsträger übergegangen ist.
Vereinfacht gesagt betrifft dies Beträge, über die die wohngeldberechtigte Person wegen eines gesetzlich geregelten Zugriffs nicht selbst verfügen konnte. Ob die Ausnahme den gesamten Betrag oder nur einen Teil erfasst, hängt von den jeweiligen Unterlagen ab.
Welche Nachweise schützen vor einer falschen Rückforderung?Kontoauszüge mit einem eindeutigen Verwendungszweck sind meist der einfachste Nachweis. Hilfreich sind außerdem Mietkonten des Vermieters, Quittungen über Barzahlungen, Darlehenskontoauszüge sowie schriftliche Vereinbarungen über Stundungen, Verrechnungen oder Mietminderungen.
Barzahlungen sind nicht allein wegen der Zahlungsart unbeachtlich, lassen sich ohne datierte Quittung aber nur schwer belegen. In einem anderen wohngeldrechtlichen Zusammenhang zeigt auch der Beitrag Wohngeld bei Mietverträgen unter Angehörigen, wie wichtig nachweisbare Mietzahlungen sind.
Wer Wohngeld beantragt oder Änderungen meldet, sollte sämtliche Angaben zu Miete, Nebenkosten und Haushalt widerspruchsfrei dokumentieren. Weitere praktische Hinweise enthält der Ratgeber Sieben häufige Fehler beim Wohngeldantrag.
Was sollten Betroffene bei einer Anhörung oder Rückforderung tun?Zuerst sollten der betroffene Monat, die Wohngeldhöhe und die von der Behörde angenommenen Mietzahlungen miteinander verglichen werden. Fehlende Kontoauszüge, Quittungen oder Bestätigungen des Vermieters sollten bereits während einer Anhörung oder spätestens nach Erhalt des Bescheids vorgelegt werden.
Der Aufhebungsbescheid muss erkennen lassen, welche Monate betroffen sind und wie sich die Rückforderung zusammensetzt. Eine Rückforderung für den gesamten Bewilligungszeitraum ist nicht allein deshalb richtig, weil in einem einzelnen Monat zu wenig Miete gezahlt wurde.
Gegen eine fehlerhafte Entscheidung kommt je nach Verfahrensweg ein Widerspruch oder eine Klage in Betracht. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu beachten, weil die Frist nach § 70 VwGO für einen Widerspruch regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe beträgt.
Bei einer hohen Rückforderung oder drohendem Wohnungsverlust kann eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Betroffene sollten nicht bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist warten, wenn noch Zahlungsbelege beschafft werden müssen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält monatlich 180 Euro Wohngeld bei einer Miete von 620 Euro. Wegen anderer dringender Ausgaben zahlt sie in einem Monat insgesamt nur 80 Euro an den Vermieter und verwendet die vom Wohngeld verbleibenden 100 Euro für Lebensmittel und offene Rechnungen.
Damit wurde mehr als die Hälfte des Wohngeldes nicht für die Miete eingesetzt. Die Behörde muss die Bewilligung für diesen Monat vollständig aufheben und grundsätzlich 180 Euro zurückfordern, nicht nur die anderweitig verwendeten 100 Euro.
Für die folgenden Monate kann die Auszahlung unmittelbar an den Vermieter umgestellt werden. Bleibt der Bewilligungszeitraum dadurch bestehen, beseitigt der Fehler aus dem früheren Monat nicht automatisch die Ansprüche für alle späteren Monate.
Fragen und Antworten zur zweckwidrigen Verwendung von Wohngeld Wird nur der zweckwidrig verwendete Teil zurückgefordert?Nein. Wurde der Zuschuss vollständig oder überwiegend anderweitig verwendet, fällt der Anspruch für den betroffenen Monat weg und der gesamte Monatsbetrag ist grundsätzlich zu erstatten.
Geht der Anspruch auch bei genau 50 Prozent zweckwidriger Verwendung verloren?Eine genau hälftige zweckwidrige Verwendung ist nach dem üblichen Wortverständnis nicht „überwiegend“. Ob aus einem anderen rechtlichen Grund eine Aufhebung oder Änderung möglich ist, muss gesondert geprüft werden.
Muss die Mietzahlung vom selben Konto erfolgen?Das Wohngeldgesetz schreibt für die Mietzahlung kein bestimmtes Konto vor. Wichtig ist, dass sich die tatsächliche Zahlung für den betreffenden Monat zuverlässig belegen lässt.
Kann die Wohngeldstelle direkt an den Vermieter zahlen?Ja, mit schriftlicher Einwilligung und im Einzelfall auch ohne Einwilligung, wenn dies geboten ist. Die wohngeldberechtigte Person muss über die geänderte Auszahlung informiert werden.
Wie lassen sich Barzahlungen nachweisen?Geeignet ist eine datierte Quittung mit Betrag, Mietmonat, Wohnungsanschrift und Unterschrift des Vermieters. Ohne einen belastbaren Beleg steigt das Risiko, dass die Behörde die behauptete Zahlung nicht anerkennt.
Was ist bei einer Rückforderung zuerst zu prüfen?Zu prüfen sind der betroffene Monat, der Wohngeldbetrag, die tatsächlich geleistete Mietzahlung und die Rechtsbehelfsfrist. Stimmen die Annahmen der Behörde nicht, sollten die vorhandenen Zahlungsnachweise innerhalb der Frist eingereicht werden.
Der Beitrag Wohngeld zweckentfremdet: Ganzer Monatsanspruch entfällt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslosengeld: Zwei nicht gezählte Tage kosten 19.288 Euro
Nur zwei Tage fehlen einem Arbeitslosen bis zur entscheidenden 150-Tage-Grenze bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes. Dadurch erhält er statt 63,13 Euro lediglich 36,34 Euro pro Tag. Über 720 Anspruchstage entsteht eine Differenz von 19.288,80 Euro.
Nun prüft das Bundessozialgericht, ob diese Berechnung zulässig ist.
Zwei Tage entscheiden über die BerechnungsartDie Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraums. Reichen die Entgelttage dort nicht aus, kann der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert werden.
Werden auch dann weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht, greift die sogenannte fiktive Bemessung. Dabei wird statt des tatsächlichen Verdienstes ein pauschales Entgelt nach Qualifikationsgruppe angesetzt.
Genau an dieser Grenze scheiterte der Kläger. Sein letztes Versicherungspflichtverhältnis endete wegen eines Krankengeldbezugs am 29. Mai 2022, sodass der erweiterte Bemessungsrahmen am 30. Mai 2020 begann.
Damit lagen aus dem bereits abgerechneten Monat Mai 2020 noch der 30. und 31. Mai innerhalb des Zeitraums. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte diese beiden Tage jedoch nicht.
Warum die beiden Tage nicht gezählt wurdenNach der bisherigen Rechtsprechung werden nur Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen. Weil der Mai 2020 nur teilweise erfasst war, blieb der gesamte Abrechnungsmonat außen vor.
Dadurch kamen lediglich 148 statt 150 Entgelttage zusammen. Hätten die beiden Maitage gezählt, wäre die gesetzliche Grenze exakt erreicht worden.
Die Folge war eine deutlich niedrigere Leistung. Bei Berücksichtigung der beiden Tage hätte die Bundesagentur ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,72 Euro zugrunde gelegt, woraus sich ein Leistungssatz von 63,13 Euro ergeben hätte.
Tatsächlich bewilligt wurden nach der fiktiven Bemessung in Qualifikationsgruppe 3 nur 36,34 Euro täglich. Die Differenz beträgt damit 26,79 Euro pro Anspruchstag.
Fast 20.000 Euro weniger ArbeitslosengeldBei 30 Leistungstagen entspricht das 1.893,90 Euro statt 1.090,20 Euro Arbeitslosengeld. Die monatliche Differenz beträgt damit 803,70 Euro. Über die bewilligten 720 Anspruchstage summiert sich der Nachteil auf 19.288,80 Euro. Die Beträge beruhen auf den Berechnungsvarianten, die die Bundesagentur für Arbeit im Gerichtsverfahren mitgeteilt hat.
Das Sozialgericht Dortmund hatte die beiden Tage zunächst berücksichtigt und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld zugesprochen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob diese Entscheidung jedoch am 19. Februar 2026 auf.
Nach seinem Urteil mit dem Aktenzeichen L 9 AL 44/25 darf ein nur teilweise innerhalb des Bemessungsrahmens liegender Abrechnungsmonat vollständig unberücksichtigt bleiben. Damit blieb es bei der fiktiven Bemessung.
Landessozialgericht verweist auf MassenverwaltungDas Landessozialgericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit einer praktikablen Bearbeitung in der Massenverwaltung. Die Bundesagentur müsse nicht einzelne Tage aus abgerechneten Monaten herauslösen und gesondert berücksichtigen.
Zugleich erkannte das Gericht an, dass die Regelung für den Kläger erhebliche finanzielle Folgen hat. Auch der beitragsfinanzierte Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt grundsätzlich unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.
Damit ist der Rechtsstreit noch nicht beendet. Beim Bundessozialgericht läuft die Revision unter dem Aktenzeichen B 11 AL 5/26 R. Dort muss geklärt werden, ob eine fiktive Bemessung verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn die 150-Tage-Grenze nur wegen eines nicht berücksichtigten Teilabrechnungszeitraums verfehlt wird.
Die Entscheidung kann auch für weitere vergleichbare Fälle Bedeutung haben.
Welche Arbeitslosengeld-Bescheide betroffen sein könnenRelevant ist der Fall vor allem für Arbeitslose, bei denen der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert wurde und nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen. Zusätzlich müsste am Anfang oder Ende dieses Zeitraums ein bereits abgerechneter Teilmonat vollständig unberücksichtigt geblieben sein.
Entscheidend ist außerdem, dass die Berechnung nach dem tatsächlichen früheren Verdienst zu einem höheren Arbeitslosengeld führen würde. Nicht jede fiktive Bemessung ist daher automatisch mit diesem Verfahren vergleichbar.
Hinweise finden Betroffene häufig direkt im Arbeitslosengeld-Bescheid. Begriffe wie „fiktive Bemessung“ oder „Qualifikationsgruppe“ zeigen, dass nicht das tatsächliche frühere Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde. Dann lohnt sich ein Vergleich des zweijährigen Bemessungsrahmens mit den Lohnabrechnungen an dessen Anfang und Ende.
Der aktuelle Fall zeigt, dass bereits wenige nicht berücksichtigte Tage den gesamten Leistungssatz verändern können.
Bundessozialgericht entscheidet über die BerechnungIm Verfahren geht es nicht um einen einfachen Rechenfehler der Bundesagentur für Arbeit. Strittig ist vielmehr, ob die bisherige gesetzliche und gerichtliche Berechnungslogik in einer solchen Grenzkonstellation zulässig ist.
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt die bisherige Praxis bestehen. Für den Kläger geht es dabei um 19.288,80 Euro.
FAQ zum Arbeitslosengeld-Verfahren Warum sind 150 Tage beim Arbeitslosengeld wichtig?Wer im maßgeblichen Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt erreicht, kann nach einem fiktiven statt nach dem tatsächlichen Verdienst eingestuft werden. Das kann das Arbeitslosengeld deutlich senken. Im vorliegenden Fall fehlten lediglich zwei Tage.
Welche Bescheide könnten betroffen sein?Wichtig sind in ester Linie Bescheide mit „fiktiver Bemessung“ oder einer „Qualifikationsgruppe“. Besonders genau sollte geprüft werden, wenn nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen. Auch nicht berücksichtigte Teilmonate am Rand des Bemessungsrahmens können wichtig sein.
Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?Nein. Die Revision läuft unter dem Aktenzeichen B 11 AL 5/26 R. Bis zur Entscheidung gilt die bisherige Berechnungspraxis weiter.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026, Az. L 9 AL 44/25.
Bundessozialgericht, Revisionsverfahren Az. B 11 AL 5/26 R. Berechnungswerte nach den im Verfahren mitgeteilten Angaben der Bundesagentur für Arbeit.
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Pflegegeld kann auf ein Viertel sinken wegen doppelter Kürzung
Pflegebedürftige können für einzelne Tage nur noch 25 Prozent des regulären Pflegegeldes erhalten. Dazu kommt es, wenn die Pflegekasse das Pflegegeld wegen eines fehlenden Beratungsnachweises bereits auf 50 Prozent gekürzt hat und anschließend Kurzzeitpflege oder tageweise Verhinderungspflege genutzt wird.
Für die dazwischenliegenden Leistungstage zahlt die Pflegekasse grundsätzlich die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes weiter. War dieser Betrag schon halbiert, bleiben 25 Prozent; der erste und letzte Leistungstag sowie eine Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden werden günstiger behandelt.
Wichtig ist: Die zweite Halbierung ist keine weitere Strafe wegen des versäumten Beratungstermins. Sie folgt aus der gesetzlichen Regel zur Fortzahlung des Pflegegeldes während Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Warum aus 50 Prozent nur noch 25 Prozent werden§ 37 Absatz 2 SGB XI bestimmt, dass während Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt wird. Die Formulierung „bisher bezogen“ ist für die Rechnung entscheidend.
Erhielt die pflegebedürftige Person unmittelbar vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nur noch 50 Prozent, wird von diesem gekürzten Betrag ausgegangen. Die Rechnung lautet: reguläres Pflegegeld × 50 Prozent wegen des fehlenden Nachweises × 50 Prozent während der Ersatz- oder Kurzzeitpflege.
Das gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 bestätigt diese Berechnung ausdrücklich. Es spricht für diesen Fall von der Hälfte des gekürzten Pflegegeldes und damit von einem Viertel.
Wann die Pflegekasse wegen des Beratungsbesuchs kürzen darfWer mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI bezieht, muss einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen die Beratung vierteljährlich nutzen, verpflichtet sind sie nach der geltenden Fassung jedoch nur zu einem Termin je Halbjahr.
Der erste Beratungseinsatz muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Auf Wunsch kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Die Beratung soll die häusliche Versorgung absichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Meist übermittelt der Pflegedienst oder die anerkannte Beratungsstelle den Nachweis an die Pflegekasse, dennoch sollten Betroffene sich die Weiterleitung bestätigen lassen.
Fehlt der Nachweis, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen kürzen. Nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes gelten 50 Prozent beim ersten Versäumnis als angemessen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Wird der Beratungsbesuch auch im folgenden Halbjahreszeitraum nicht nachgewiesen, muss die Pflegekasse die Pflegegeldzahlung einstellen. War die Zahlung vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits beendet, gibt es keinen Betrag, der während dieser Zeit hälftig fortgezahlt werden könnte.
Der Zeitpunkt der ersten Kürzung kann die Rechnung verändernDer Viertelbetrag setzt voraus, dass das Pflegegeld beim Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits wegen des fehlenden Beratungsnachweises gekürzt war. Beginnt die Kürzung erst während einer laufenden Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, sieht das Rundschreiben weiterhin die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes vor.
Betroffene sollten deshalb den Beginn der Ersatzpflege, den Beginn der Pflegegeldkürzung und das Datum des Kassenbescheids miteinander vergleichen. Eine pauschale Rechnung ohne diese Daten kann zu einem falschen Ergebnis führen.
So hoch ist der rechnerische ViertelbetragDie folgende Tabelle zeigt die regulären monatlichen Pflegegeldbeträge und den rechnerischen Viertelbetrag. Sie stellt nicht automatisch die Auszahlung für einen konkreten Monat dar, weil Beginn und Ende der Pflege sowie einzelne Kalendertage gesondert berechnet werden.
Pflegegrad Regulärer Betrag → rechnerisch 25 Prozent Pflegegrad 2 347,00 Euro → 86,75 Euro Pflegegrad 3 599,00 Euro → 149,75 Euro Pflegegrad 4 800,00 Euro → 200,00 Euro Pflegegrad 5 990,00 Euro → 247,50 EuroDer Viertelbetrag ist damit eine Rechengröße für die betroffenen Tage. Bei einer Teilmonatsberechnung setzt die Pflegekasse den Monat mit 30 Tagen an.
Am ersten und letzten Tag gilt eine günstigere BerechnungAm ersten und letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht noch einmal halbiert. War es wegen des fehlenden Beratungsnachweises bereits auf 50 Prozent gekürzt, bleibt es an diesen Tagen bei diesem Betrag.
Stundenweise Verhinderungspflege fällt nicht unter die zweite HalbierungIst die bisherige Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird das Pflegegeld wegen der Verhinderungspflege nicht zusätzlich gekürzt. Es kommt auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer der Pflegeperson an und nicht darauf, wie lange die Ersatzpflegeperson anwesend ist.
Eine schon bestehende Kürzung wegen des fehlenden Beratungsnachweises bleibt bestehen. Ab einer Verhinderung von acht Stunden wird der Tag dagegen auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet und das zuvor bezogene Pflegegeld grundsätzlich hälftig fortgezahlt; die Ausnahme für den ersten und letzten Tag gilt weiterhin.
Mehr zu den seit Juli 2025 geltenden Regeln erklärt der interne Beitrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Mehr Freiheit, aber auch mehr Verantwortung. Einen breiteren Überblick über mögliche Kürzungsgründe bietet außerdem Pflegegrad: Zehn Fallen, die das Pflegegeld kürzen.
Pflegegeld und gemeinsamer Jahresbetrag sind zwei verschiedene LeistungenSeit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Daraus werden die Kosten der Ersatzpflege oder des vorübergehenden Aufenthalts finanziert, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Davon zu trennen ist das monatliche Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege. Das Jahresbudget kann noch nicht ausgeschöpft sein, obwohl das laufende Pflegegeld für bestimmte Tage nur mit einem Viertel angesetzt wird.
Was Betroffene nach einer Kürzungsmitteilung tun solltenWer eine Mitteilung über einen fehlenden Nachweis erhält, sollte umgehend einen Beratungstermin vereinbaren und klären, ob der Nachweis vielleicht bereits durchgeführt, aber noch nicht übermittelt wurde. Nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes wird die volle Pflegegeldzahlung ab dem Tag wieder aufgenommen, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde.
Der Kürzungsbescheid sollte außerdem das versäumte Halbjahr, den Beginn der Kürzung und die Berechnung erkennen lassen. Fehlen diese Angaben oder wurden ein fristgerechter Termin und der zugehörige Nachweis übersehen, sollten Betroffene schriftlich eine Überprüfung verlangen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten.
Bei einer anschließenden Kurzzeit- oder Verhinderungspflege empfiehlt sich eine tagegenaue Abrechnung. Aufnahme- und Entlassungstag, die tägliche Abwesenheitsdauer der Pflegeperson sowie der vor Beginn tatsächlich gezahlte Pflegegeldbetrag können das Ergebnis verändern.
Fragen und Antworten zur doppelten Pflegegeldkürzung Warum werden aus einer Kürzung auf 50 Prozent später 25 Prozent?Weil während Kurzzeit- oder tageweiser Verhinderungspflege die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt wird. War dieser Betrag schon halbiert, entspricht die weitere Hälfte einem Viertel des regulären Pflegegeldes.
Gilt der Viertelbetrag für den gesamten Monat?Nein, er gilt grundsätzlich nur für die Tage, an denen die hälftige Fortzahlung während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege anzusetzen ist. Andere Tage sowie der erste und letzte Leistungstag werden anders berechnet.
Wird bei stundenweiser Verhinderungspflege ebenfalls auf 25 Prozent gekürzt?Nicht, wenn die bisherige Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist. Dann bleibt es bei dem zuvor bezogenen Pflegegeld, also bei einer schon bestehenden Nachweiskürzung regelmäßig bei 50 Prozent.
Wie oft muss der Beratungsbesuch nachgewiesen werden?Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einmal je Kalenderhalbjahr eine Beratung abrufen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist freiwillig auch eine vierteljährliche Beratung möglich.
Kann eine verspätete Beratung die volle Zahlung wiederherstellen?Ja, nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wird die volle Pflegegeldzahlung ab dem Tag des durchgeführten Beratungseinsatzes wieder aufgenommen. Betroffene sollten den Nachweis unverzüglich an die Pflegekasse übermitteln lassen und eine Neuberechnung anfordern.
Was passiert, wenn das Pflegegeld bereits vollständig entzogen wurde?Dann fehlt ein Pflegegeldbetrag, der während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege hälftig fortgezahlt werden könnte. In diesem Fall wird nach den Verwaltungshinweisen kein hälftiges Pflegegeld gezahlt.
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Ist die Steuer auf die Witwenrente verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof prüft im Verfahren X R 26/25, ob gesetzliche Hinterbliebenenrenten steuerlich benachteiligt werden. Wer einen noch anfechtbaren Steuerbescheid hat, sollte prüfen, ob ein Einspruch möglich ist und das Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruhen kann.
Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Bundesfinanzhof führt X R 26/25 weiterhin als anhängiges Verfahren.
Geprüft werden zwei Fragen: die unterschiedliche Behandlung gesetzlicher und beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezüge sowie das Verbot der doppelten Besteuerung. Daraus folgt weder ein sicherer Prozesserfolg noch eine automatische Steuererstattung.
Warum Hinterbliebenenbezüge unterschiedlich besteuert werdenEine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem daraus folgenden Besteuerungsanteil.
Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, wird auch die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt. Diese Folgerentenregel kann dazu führen, dass für die Witwenrente ein früheres fiktives Rentenbeginnjahr und damit ein günstigerer Besteuerungsanteil gilt.
Beamtenrechtliches Witwen- oder Waisengeld ist dagegen ein Versorgungsbezug nach § 19 Einkommensteuergesetz. Steuerfrei bleiben können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag.
Folgt der Hinterbliebenenbezug auf einen früheren Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Beginn dieses früheren Bezugs. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 19 Absatz 2 EStG und § 22 EStG.
Gesetzliche Witwen- oder Witwerrente Beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezug Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG Besteuerungsanteil und steuerfreier Teil der Rente Versorgungsfreibetrag und Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bei einer Folgerente wird die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt Bei einem folgenden Hinterbliebenenbezug zählt das Beginnjahr des vorherigen Versorgungsbezugs Der steuerfreie Rentenbetrag wird grundsätzlich in Euro festgeschrieben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gelten grundsätzlich für die Laufzeit des BezugsDie verschiedenen Regeln sind noch kein Beweis für einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der BFH muss entscheiden, ob die Unterschiede weiterhin sachlich gerechtfertigt sind.
Warum eine doppelte Besteuerung möglich sein könnteBei der Prüfung werden die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgebeiträge den voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen gegenübergestellt. Problematisch kann es werden, wenn die steuerfreien Zuflüsse hinter den bereits versteuerten Beiträgen zurückbleiben.
Bei einer Hinterbliebenenrente stammen die Beiträge vom verstorbenen Versicherten, während die Witwe oder der Witwer die Rente versteuern muss. Hinzu kommt der niedrigere Rentenartfaktor: Eine gesetzliche Witwenrente fällt regelmäßig geringer aus als die Altersrente des Verstorbenen, sodass auch der absolute steuerfreie Rentenbetrag niedriger sein kann.
Der BFH hielt es im Beschluss X B 58/23 vom 30. August 2023 für möglich, Beitragszahlungen und steuerfreie Rententeilbeträge des ursprünglichen Rentenbeziehers in die Prüfung einzubeziehen. Er stellte damit aber noch keine doppelte Besteuerung im konkreten Fall fest.
Ob diese Vergleichsrechnung weiterhin für jeden einzelnen Steuerfall verlangt werden kann oder nur eine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Gruppen unzulässig ist, gehört zu den offenen Fragen des Revisionsverfahrens.
Mehr zu diesem Verfahrensschritt steht im internen Beitrag „Witwenrente: Doppelte Besteuerung kann jetzt überprüft werden“.
Warum das Hessische Finanzgericht die Klage abwiesDas Hessische Finanzgericht wies die Klage am 12. November 2025 ab. Es verstand das Verbot der doppelten Besteuerung nach den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 nicht als Schutz jedes Einzelfalls, sondern als Schutz ganzer Gruppen oder Jahrgänge.
Das Gericht erkannte zwar, dass wegen niedrigerer Rentenartfaktoren bei Hinterbliebenen eher eine rechnerische Doppelbelastung entstehen kann. Es hielt Alters- und Hinterbliebenenrenten wegen ihrer unterschiedlichen Sicherungszwecke aber nicht für unmittelbar vergleichbar und sah die gesetzlichen Vereinfachungen als gerechtfertigt an.
Bei der Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags verwies das Gericht auf den Vertrauensschutz während der schrittweisen Umstellung der Alterseinkünftebesteuerung. Die Revision ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu.
Der BFH muss seine frühere Rechtsprechung nun im Licht der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023 zu 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 prüfen. Er kann die Revision zurückweisen, das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn er die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig hält.
Wer jetzt einen Einspruch prüfen sollteEin Einspruch kommt besonders für Witwen und Witwer infrage, deren gesetzliche Hinterbliebenenrente die festgesetzte Einkommensteuer erhöht. Der Bescheid muss noch anfechtbar sein.
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 356 Absatz 2 AO ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten.
Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren hält den angegriffenen Punkt ebenfalls offen. Ist ein Bescheid dagegen bestandskräftig und greift keine Änderungsvorschrift, öffnet ein späteres günstiges Urteil ihn nicht automatisch wieder.
Wichtig ist auch: Das Finanzamt prüft den Steuerfall im Einspruchsverfahren grundsätzlich vollständig. Eine Änderung zum Nachteil ist nach § 367 Absatz 2 AO nach einem vorherigen Hinweis möglich.
Warum der Vorläufigkeitsvermerk genau geprüft werden mussDie Finanzverwaltung hat die frühere Anweisung aufgehoben, neue Bescheide wegen der allgemeinen Frage der Rentenbesteuerung vorläufig zu erlassen. Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025 enthalten danach ergehende Bescheide diesen bisherigen Vermerk nicht mehr.
Bei älteren Bescheiden entscheidet der genaue Wortlaut. Ein allgemeiner Vermerk zur Rentenbesteuerung muss die besondere Frage einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente nicht vollständig erfassen, wie bereits X B 58/23 zeigt.
Mehr zur Entwicklung der Besteuerungsanteile erklärt der interne Beitrag „Doppelbesteuerung der Rente? Tabelle zeigt Steueranteil“.
Wann das Einspruchsverfahren ruhen kannDer Einspruch sollte die Besteuerung der eigenen Hinterbliebenenrente angreifen und ausdrücklich auf X R 26/25 verweisen. Betrifft das BFH-Verfahren dieselbe Rechtsfrage, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich im betroffenen Umfang.
Das gilt nicht, soweit der Bescheid wegen genau dieser Frage bereits vorläufig ergangen ist. Die Finanzbehörde kann ein ruhendes Verfahren außerdem durch eine entsprechende Mitteilung wieder aufnehmen.
Der Einspruch stoppt die Steuerzahlung nicht. Eine Nachzahlung bleibt fällig, sofern das Finanzamt nicht auf gesonderten Antrag die Vollziehung nach § 361 AO aussetzt.
Welche Angaben und Unterlagen hilfreich sindDer Einspruch sollte den Steuerbescheid mit Datum und Steuerjahr benennen und die Besteuerung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente ausdrücklich angreifen. Ein kurzer fristwahrender Einspruch ist möglich; die Begründung kann nachgereicht werden, doch eine vom Finanzamt gesetzte Frist muss eingehalten werden.
Hilfreich sind der eigene Rentenbescheid, der Bescheid über die Hinterbliebenenrente und der Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Soweit vorhanden, sollten auch frühere Steuerbescheide sowie Nachweise über Altersvorsorgebeiträge und deren steuerliche Abziehbarkeit gesichert werden.
Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum] Einspruch ein. Ich wende mich gegen die Besteuerung meiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente, soweit die im BFH-Verfahren X R 26/25 geprüfte Ungleichbehandlung gegenüber beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen und das Verbot doppelter Besteuerung betroffen sind. Ich beantrage, das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Absatz 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung und weitere Nachweise bleiben vorbehalten.
Das Muster muss an den eigenen Bescheid angepasst werden. Für die Aussetzung der Vollziehung ist ein gesonderter Antrag erforderlich; weitere Streitpunkte sollten einzeln benannt und begründet werden.
Was die BFH-Entscheidung bewirken könnteJe nach Inhalt der Entscheidung könnten offene Steuerfälle neu geprüft oder zunächst an das Finanzgericht beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht weitergegeben werden. Selbst ein Erfolg der Klägerin würde nicht bedeuten, dass jede gesetzliche Witwenrente steuerfrei wird.
Denkbar wären neue Vorgaben für die Vergleichsrechnung oder eine begrenzte steuerliche Entlastung. Weist der BFH die Revision zurück, können die Finanzämter ruhende Einsprüche in diesem Punkt ablehnen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 72-jährige Rentnerin erhält neben ihrer Altersrente eine gesetzliche Witwenrente. Ihr Einkommensteuerbescheid 2025 erfasst beide Renten und enthält keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk.
Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf X R 26/25 und beantragt das Ruhen des Verfahrens. Die festgesetzte Steuer zahlt sie zunächst, weil der Einspruch die Fälligkeit nicht aufhebt.
Wie ihr Bescheid später behandelt wird, hängt vom Inhalt der BFH-Entscheidung ab. Weitere Grundlagen zur steuerlichen Behandlung stehen im internen Ratgeber „Witwenrente: Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung“.
Fragen und Antworten zur Besteuerung der Witwenrente Ist die Besteuerung der gesetzlichen Witwenrente bereits für verfassungswidrig erklärt worden?Nein. X R 26/25 ist noch anhängig, und der Ausgang des Verfahrens ist offen.
Wie lange kann Einspruch eingelegt werden?Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kann ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten.
Ruht der Einspruch automatisch?Bei derselben Rechtsfrage und einem ausdrücklichen Bezug auf das BFH-Verfahren sieht § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich ein Ruhen im betroffenen Umfang vor. Der Antrag sollte trotzdem ausdrücklich gestellt werden.
Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch gezahlt werden?Ja. Nur eine gesondert gewährte Aussetzung der Vollziehung kann die Zahlung vorläufig aufschieben.
Kann ein bestandskräftiger Bescheid später noch geändert werden?Ein günstiges Urteil allein reicht dafür nicht. Eine Änderung setzt voraus, dass der Bescheid noch offen ist oder eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift.
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10 Änderungen durch die Krankenkassen-Reform: Mehrkosten und Kürzungen
Auf gesetzlich Krankenversicherte könnten in den kommenden Jahren erhebliche Veränderungen zukommen. Die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Finanzen der Krankenkassen stabilisieren und stärkere Anstiege der Zusatzbeiträge verhindern.
Dafür sind jedoch auch Einsparungen und zusätzliche Belastungen für Versicherte vorgesehen: höhere Zuzahlungen, Änderungen beim Zahnersatz und neue Regeln beim Krankengeld.
Höhere Zuzahlungen für Medikamente und andere LeistungenDie gesetzlichen Zuzahlungen sollen ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich um 50 Prozent steigen. Vorgesehen sind künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro.
Betroffen wären unter anderem verschreibungspflichtige Medikamente, Verbandsmittel und zahlreiche Hilfsmittel. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie sollen zusätzlich zehn Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung fällig werden.
Die persönliche Belastungsgrenze soll bestehen bleiben. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei bestimmten chronisch kranken Menschen bei einem Prozent.
Zahnersatz könnte deutlich teurer werdenAuch beim Zahnersatz sind Einschnitte vorgesehen. Die Festzuschüsse sollen ab 2027 wieder auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung sinken.
Mit einem regelmäßig geführten Bonusheft könnten Versicherte weiterhin höhere Zuschüsse von 60 beziehungsweise 65 Prozent erhalten. Das Bonusheft würde damit noch wichtiger.
Für Härtefälle soll die Regelversorgung weiterhin vollständig übernommen werden. Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse sollen nach den bisherigen Regeln behandelt werden.
Familienversicherung: Zuschlag für manche PaareKinder sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben. Für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ist jedoch ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten vorgesehen.
Dieser Zuschlag soll über den Beitrag des versicherten Mitglieds erhoben werden. Es sind allerdings zahlreiche Ausnahmen geplant.
Ausnahmen soll es beispielsweise für Familien mit jüngeren Kindern sowie in bestimmten Fällen von Behinderung, Erwerbsminderung oder Angehörigenpflege geben. Nicht jede Familienversicherung wird dadurch automatisch teurer.
Teilkrankschreibung soll ab 2028 kommenAb 2028 soll eine sogenannte Teilkrankschreibung möglich werden. Menschen, die voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig sind, könnten dann teilweise wieder arbeiten.
Vorgesehen sind 25, 50 oder 75 Prozent der regulären wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung wären die Zustimmung der betroffenen Person, eine entsprechende ärztliche Feststellung und die Zustimmung des Arbeitgebers.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung soll für die geleistete Arbeit anteilig Lohn gezahlt werden. Für den krankheitsbedingten Ausfall soll es Teilkrankengeld von der Krankenkasse geben.
Die Regelung kann einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Erkrankte unter Druck geraten, früher wieder zu arbeiten.
Krankengeld kann nach Jobverlust sinkenEine besonders einschneidende Änderung betrifft Menschen, deren Arbeitsverhältnis während einer längeren Erkrankung endet. Ihr Krankengeld könnte ab 2027 deutlich sinken.
Bislang beträgt Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Diese Berechnung gilt grundsätzlich auch weiter, wenn der Arbeitsplatz während der Erkrankung verloren geht.
Künftig soll das Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses dagegen auf ein am Arbeitslosengeld orientiertes Niveau abgesenkt werden. Im Ausgangstext werden grundsätzlich 60 Prozent des Nettoentgelts beziehungsweise 67 Prozent bei Versicherten mit Kind genannt.
Betroffene könnte dies doppelt belasten. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes droht unmittelbar danach ein niedrigeres Einkommen.
Zweitmeinung vor Operationen wird wichtigerBei bestimmten planbaren Eingriffen soll ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren eingeführt beziehungsweise ausgeweitet werden. Vor einer Operation müsste dann eine zweite ärztliche Einschätzung eingeholt werden.
Fehlt der erforderliche Nachweis, könnte dies Auswirkungen auf die Kostenübernahme der Krankenkasse haben. Versicherte sollen deshalb vorab über ihre Pflichten informiert werden.
Welche Operationen konkret betroffen sein werden, soll schrittweise festgelegt werden. Im Mittelpunkt stehen vor allem planbare und medizinisch nicht dringende Eingriffe.
Homöopathie nicht mehr als freiwillige KassenleistungHomöopathische und anthroposophische Behandlungen sollen künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung gesetzlicher Krankenkassen finanziert werden können. Wer solche Angebote nutzen möchte, müsste sie dann selbst zahlen.
Strengere Regeln bei medizinischem CannabisFür medizinisches Cannabis sind strengere Vorgaben vorgesehen. Die Behandlung soll grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel beginnen.
Dieses Medikament soll zunächst sechs Monate erprobt werden. Erst danach sollen unter bestimmten Voraussetzungen andere Cannabisarzneimittel oder Rezepturen infrage kommen.
Höhere Einkommensgrenzen ab 2027Versicherte mit höheren Einkommen könnten stärker belastet werden. Die Versicherungspflichtgrenze soll 2027 zusätzlich um 3.600 Euro pro Jahr beziehungsweise 300 Euro pro Monat steigen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze soll entsprechend angehoben werden. Dadurch könnten auf einen größeren Teil des Einkommens Krankenversicherungsbeiträge fällig werden.
Gleichzeitig würde ein Wechsel aus der Versicherungspflicht in die private Krankenversicherung erst bei einem höheren Einkommen möglich. Besonders Beschäftigte nahe der bisherigen Grenzwerte wären davon betroffen.
Gesundheits-Check und Hautkrebs-Screening sollen verändert werdenAuch bei Vorsorgeuntersuchungen sind Änderungen geplant. Die Hautkrebsfrüherkennung könnte künftig stärker vom persönlichen Erkrankungsrisiko abhängig gemacht werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2027 über mögliche Anpassungen entscheiden. Noch steht deshalb nicht fest, wie die neuen Untersuchungsintervalle konkret aussehen werden.
Vorsorge könnte künftig stärker an individuellen Risiken ausgerichtet werden. Versicherte sollten entsprechende Änderungen der Richtlinien im Blick behalten.
GKV-Reform bringt Sparmaßnahmen und MehrbelastungenEin Teil der Einsparungen würde die Versicherten treffen. Höhere Zuzahlungen, geringere Zuschüsse und Änderungen beim Krankengeld können die Haushaltskasse spürbar belasten.
Besonders Menschen mit chronischen Erkrankungen, niedrigen Einkommen oder regelmäßigem Behandlungsbedarf sollten deshalb genau auf die endgültigen Regelungen achten. Mehrere Details der Reform müssen noch konkret ausgestaltet werden.
FAQ zur geplanten GKV-Reform Werden Medikamente ab 2027 teurer?Die gesetzlichen Zuzahlungen sollen um 50 Prozent steigen. Vorgesehen sind künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro pro Zuzahlung. Die persönliche Belastungsgrenze soll jedoch bestehen bleiben.
Wird das Krankengeld gekürzt?Nicht für alle Versicherten. Endet jedoch während einer längeren Erkrankung das Arbeitsverhältnis, soll das Krankengeld künftig auf ein am Arbeitslosengeld orientiertes Niveau sinken.
Wird die Familienversicherung abgeschafft?Nein. Kinder sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben. Für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ist ab 2028 allerdings ein zusätzlicher Beitragszuschlag vorgesehen.
QuellenverzeichnisBetacare: Informationsbeitrag zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung, vom Nutzer bereitgestelltes Transkript.
Der Beitrag 10 Änderungen durch die Krankenkassen-Reform: Mehrkosten und Kürzungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gericht bleibt hart: Statt Frührente bleibt Grundsicherung
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, den Rentenantrag rechtzeitig eingereicht hat und trotzdem auf den Bescheid wartet, kann in eine bedrückende Zahlungslücke geraten.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat nun klargestellt, dass eine vorläufige Altersrente im gerichtlichen Eilverfahren nicht ohne Weiteres erzwungen werden kann. Kann die Grundsicherung im Alter den Lebensunterhalt sichern, fehlt nach Auffassung des Gerichts regelmäßig die besondere Dringlichkeit für eine sofortige Anordnung gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Der Beschluss trägt das Aktenzeichen S 12 R 1202/25 ER. Er bedeutet nicht, dass der Rentenanspruch erlischt oder die Sozialhilfe dauerhaft an die Stelle der Altersrente tritt. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob das Sozialgericht die Rentenversicherung schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu Zahlungen verpflichten muss.
Der Rentenantrag war gestellt, doch der Bescheid blieb ausDer Antragsteller war 1959 geboren und hatte die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht. Nach den veröffentlichten Angaben lagen der Deutschen Rentenversicherung die benötigten Unterlagen vor, ein Bewilligungsbescheid war aber noch nicht ergangen. Weil der Mann seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus laufenden Einnahmen bestreiten konnte und sein Girokonto überzog, beantragte er beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung.
Sein Ziel war keine endgültige Entscheidung über sämtliche Einzelheiten der Rentenberechnung. Die Rentenversicherung sollte vielmehr vorläufig zahlen, bis das reguläre Verfahren abgeschlossen ist.
Für den Betroffenen war dies naheliegend, weil er den erwarteten Rentenanspruch als Ergebnis seiner Versicherungszeiten und Beitragszahlungen verstand.
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag dennoch ab. Nach seiner Beurteilung konnte eine akute Existenznot durch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgefangen werden.
Der Mann müsse deshalb zunächst Grundsicherung im Alter beim zuständigen Sozialamt beantragen, sofern er seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und verwertbarem Vermögen decken könne.
Warum der Eilantrag an der Dringlichkeit scheiterteEine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz setzt zwei Voraussetzungen voraus. Erstens muss ein Anspruch auf die verlangte Leistung hinreichend wahrscheinlich sein, was Juristen als Anordnungsanspruch bezeichnen. Zweitens muss eine gegenwärtige Eilbedürftigkeit bestehen, der sogenannte Anordnungsgrund.
Für den Anordnungsgrund genügt nicht jede finanzielle Belastung. Ohne die gerichtliche Sofortentscheidung müssen schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Gibt es eine tatsächlich erreichbare Sozialleistung, die Miete, Lebensunterhalt und weitere anerkannte Bedarfe sichert, kann genau diese Voraussetzung fehlen.
So argumentierte das Sozialgericht Karlsruhe. Wer Grundsicherung bezieht oder sie wegen fehlender Bedürftigkeit nicht beanspruchen kann, ist nach dieser Sicht nicht in einer unabwendbaren existenziellen Notlage. Das Gericht musste deshalb im Eilverfahren nicht abschließend klären, in welcher Höhe die Altersrente später zu bewilligen sein würde.
Die Überschrift darf nicht missverstanden werdenDie Aussage, Grundsicherung gehe der vorläufigen Rente vor, beschreibt nur das Ergebnis dieses Eilverfahrens. Im gewöhnlichen Leistungsrecht bleibt die gesetzliche Rente ein vorrangiges Einkommen, während die Grundsicherung nach dem SGB XII nachrangig hilft. Wird die Rente später rückwirkend bewilligt, wird die Überschneidung zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.
Der Beschluss tauscht die Zuständigkeiten daher nicht dauerhaft aus. Er besagt lediglich, dass das Sozialamt die Zeit bis zum Rentenbescheid auffangen kann und diese Möglichkeit den gerichtlichen Eilbedarf entfallen lässt. Ob jeder andere Fall ebenso endet, hängt von den konkreten Umständen und von der Glaubhaftmachung der Notlage ab.
Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn das Sozialamt die existenzsichernde Hilfe nicht rechtzeitig gewährt, ein Antrag nachweisbar nicht bearbeitet wird oder trotz Antrag unmittelbar Wohnungslosigkeit, eine Energiesperre oder ein vergleichbar schwerer Schaden droht.
Dann reicht der bloße Hinweis auf eine theoretisch verfügbare Leistung nicht zwingend aus. Betroffene müssen dem Gericht jedoch mit Bescheiden, Kontoauszügen, Mahnungen und Schriftwechseln zeigen, weshalb die Not anderweitig nicht behoben wird.
Grundsicherung ist ein Rechtsanspruch und keine freiwillige HilfeGrundsicherung im Alter erhalten Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Berücksichtigt werden unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehe- oder Lebenspartners. Ausführliche Hinweise zu Voraussetzungen, Berechnung und Freibeträgen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Die Leistung umfasst nicht lediglich den monatlichen Regelbedarf. Je nach Einzelfall kommen angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie anerkannte Mehrbedarfe hinzu. Das Sozialamt prüft den individuellen Bedarf und zieht anrechenbares Einkommen davon ab.
Für Menschen, die eigentlich auf ihre Rente warten, bleibt der Gang zum Sozialamt dennoch belastend. Sie müssen ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse offenlegen, obwohl der erwartete Rentenanspruch aus einer beitragsfinanzierten Versicherung stammt. Gerade dieser Wechsel von einer Versicherungsleistung in ein bedürftigkeitsabhängiges Sicherungssystem erklärt die Kritik an dem Beschluss.
Der Antrag beim Sozialamt sollte nicht aufgeschoben werdenGrundsicherung im Alter wird grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Nach § 44 SGB XII beginnt die Leistung bei einem Erstantrag regelmäßig am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wer aus Scham, Unkenntnis oder in der Hoffnung auf einen kurzfristigen Rentenbescheid wartet, kann dadurch Geld für einen früheren Monat verlieren.
Ein Antrag sollte daher sofort nach Eintritt der Zahlungslücke nachweisbar beim Sozialamt eingehen. Fehlende Unterlagen können in vielen Fällen nachgereicht werden, während das Datum des ersten Antrags für den Leistungsbeginn wichtig bleibt. Die Rentenversicherung ist außerdem verpflichtet, über die Grundsicherung zu informieren und kann entsprechende Anträge entgegennehmen und weiterleiten.
Besteht bereits ein Anspruch auf Wohngeld, muss geprüft werden, welche Leistung im betroffenen Zeitraum greift. Wohngeld und Grundsicherung im Alter werden für denselben Bedarf grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt. Einen Vergleich der Voraussetzungen enthält der Beitrag kleine Rente: Grundsicherung oder Wohngeld.
Ein Vorschuss bei der Rentenversicherung kann der bessere erste Schritt seinNeben dem Antrag beim Sozialamt kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Geldleistungsanspruch dem Grunde nach besteht und voraussichtlich längere Zeit benötigt wird, um seine Höhe festzustellen. Auf Antrag muss die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags beginnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Vorschuss ist keine frei erfundene „vorläufige Rente“, sondern ein gesetzlich geregeltes Instrument für verzögerte Leistungsberechnungen. Der Antrag sollte ausdrücklich als Vorschussantrag bezeichnet, schriftlich eingereicht und mit Versicherungsnummer, Rentenbeginn sowie einer kurzen Darstellung der finanziellen Lage versehen werden. Wie Betroffene dabei vorgehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rente: Eilantrag abgewiesen – Vorschuss bei der DRV beantragen.
Der Vorschuss hilft allerdings nur, wenn der Anspruch dem Grunde nach geklärt ist und im Wesentlichen noch die Höhe festgestellt werden muss. Sind Versicherungszeiten, Wartezeiten oder die richtige Rentenart noch streitig, kann die Rentenversicherung den Antrag anders beurteilen. Deshalb sollten Versicherte die Bestätigung über vollständige Unterlagen und jeden Schriftwechsel sorgfältig aufbewahren.
Welche Wege bei einer verzögerten Rente offenstehen Weg Bedeutung für Betroffene Vorschuss nach § 42 SGB I Er richtet sich gegen die Rentenversicherung und kommt in Betracht, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht, die Ermittlung der Höhe aber länger dauert. Grundsicherung nach dem SGB XII Sie sichert bei Bedürftigkeit den anerkannten Lebensunterhalt bis zur Rentenzahlung, verlangt aber eine Prüfung von Einkommen und Vermögen. Einstweilige Anordnung nach § 86b SGG Sie setzt neben einem wahrscheinlichen Anspruch eine akute Notlage voraus, die nicht durch eine andere erreichbare Leistung abgewendet werden kann. Untätigkeitsklage nach § 88 SGG Sie kann nach der gesetzlichen Wartefrist eine behördliche Entscheidung erzwingen, führt aber nicht automatisch zu einer Bewilligung oder zu sofortigem Geld.Diese Wege schließen einander nicht in jeder Lage aus. Ein Betroffener kann einen Vorschuss bei der Rentenversicherung verlangen und zugleich Grundsicherung beantragen, damit der Lebensunterhalt gesichert bleibt. Gegenüber beiden Stellen müssen die parallelen Anträge und späteren Zahlungen vollständig angegeben werden.
Eine Untätigkeitsklage ist gewöhnlich erst zulässig, wenn über einen Antrag sechs Monate lang ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde. Bei einer akuten Lücke hilft sie deshalb oft nicht schnell genug. Welche Folgen behördliche Untätigkeit haben kann, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag Rente: Monatelang keine Antwort – DRV muss Kosten tragen.
Was mit der späteren Rentennachzahlung geschiehtWird die Altersrente später rückwirkend für Monate bewilligt, in denen das Sozialamt Grundsicherung gezahlt hat, darf derselbe Bedarf nicht doppelt finanziert werden. Der Sozialhilfeträger kann wegen seiner vorläufigen Leistungen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung haben. Die Nachzahlung wird dann für den Überschneidungszeitraum ganz oder teilweise zwischen den Behörden verrechnet.
Das bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Rentennachzahlung an das Sozialamt fällt. Entscheidend sind der deckungsgleiche Zeitraum, die Höhe der erbrachten Sozialhilfe und mögliche Differenzbeträge. Der Artikel Rente und Sozialhilfe: Darf das Sozialamt die Nachzahlung behalten? erklärt diese Abrechnung ausführlicher.
Betroffene sollten den Rentenbescheid, die Berechnung der Nachzahlung und die Mitteilung über den Erstattungsanspruch miteinander vergleichen. Bleibt nach Abzug der Erstattung ein Rest, muss dieser grundsätzlich an die rentenberechtigte Person ausgezahlt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung durch einen Sozialverband, eine zugelassene Rentenberatung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Der Beschluss ist sozialpolitisch umstrittenDie gerichtliche Begründung folgt der strengen Logik des Eilrechtsschutzes: Eine sofortige Anordnung soll nur unabwendbare schwere Nachteile verhindern. Wenn das Existenzminimum durch das Sozialamt gedeckt werden kann, sieht das Gericht diese Gefahr nicht. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die Entscheidung deshalb nachvollziehbar.
Für Versicherte bleibt das Ergebnis dennoch schwer vermittelbar. Sie haben Beiträge entrichtet, den Rentenantrag gestellt und möglicherweise alle Nachweise vorgelegt, müssen wegen einer Bearbeitungsverzögerung aber zusätzlich ihre Bedürftigkeit beim Sozialamt belegen.
Die finanziellen und bürokratischen Folgen einer verzögerten Entscheidung werden damit zunächst auf die Betroffenen und den kommunalen Sozialhilfeträger verlagert.
Der Fall zeigt zudem, weshalb ein früher Rentenantrag allein keine absolute Sicherheit bietet. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Hinweise zu Fristen und möglichen Verlusten finden sich bei Gegen-Hartz unter Drei-Monats-Frist bei der Rente beachten.
Fragen und Antworten zur verzögerten Altersrente 1. Bedeutet der Karlsruher Beschluss, dass Grundsicherung immer vor der Altersrente kommt?Nein. Die Altersrente bleibt eine Versicherungsleistung und wird bei bestehendem Anspruch rückwirkend bewilligt. Die Grundsicherung kann aber die Wartezeit überbrücken und dadurch den Eilgrund für eine vorläufige gerichtliche Rentenzahlung entfallen lassen.
2. Muss ich Grundsicherung beantragen, obwohl mein Rentenanspruch wahrscheinlich besteht?Eine allgemeine Pflicht gibt es in dieser Form nicht. Wer den Lebensunterhalt während der Wartezeit nicht selbst sichern kann, sollte den Antrag jedoch unverzüglich stellen, weil die Leistung grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung beginnt. Ohne einen solchen Antrag kann ein späterer Eilantrag zudem daran scheitern, dass eine erreichbare Hilfe nicht genutzt wurde.
3. Kann ich gleichzeitig einen Rentenvorschuss und Grundsicherung beantragen?Ja, die Anträge können parallel gestellt werden. Alle Anträge und Zahlungen müssen gegenüber beiden Behörden offengelegt werden, damit es nicht zu einer unzulässigen Doppelleistung kommt. Spätere Überschneidungen werden über Erstattungsregeln ausgeglichen.
4. Wann habe ich Anspruch auf einen Vorschuss nach § 42 SGB I?Der Anspruch auf die Geldleistung muss dem Grunde nach bestehen, während die Feststellung der genauen Höhe voraussichtlich länger dauert. Ob das erfüllt ist, hängt von der Aktenlage ab. Ein ausdrücklicher schriftlicher Vorschussantrag schafft Klarheit und einen belegbaren Eingangszeitpunkt.
Der Beitrag Gericht bleibt hart: Statt Frührente bleibt Grundsicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietschulden vollständig bezahlt, trotzdem muss die Familie ausziehen
Wer bei der Wohnungssuche Einkommen, Schulden oder laufende Vollstreckungen verschweigt, riskiert später den Verlust der Wohnung. Selbst wenn sämtliche Mietrückstände nachträglich bezahlt werden, kann eine schwerwiegende Täuschung in der Mieterselbstauskunft eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 411 C 26176/14).
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar seine finanziellen Verhältnisse deutlich besser dargestellt, als sie tatsächlich waren. Nachdem die Miete wiederholt nur nach Mahnungen einging, überprüften die Vermieter die Angaben. Dabei entdeckten sie erhebliche Falschaussagen.
Familie machte falsche Angaben zum JahreseinkommenDas Ehepaar zog 2013 gemeinsam mit seinen damals 13 und 16 Jahre alten Kindern in ein Einfamilienhaus im Münchner Vorort Grünwald. Die monatliche Miete betrug mehr als 3.730 Euro. Um den Mietvertrag zu erhalten, gab das Paar in der Mieterselbstauskunft ein vergleichsweise hohes Einkommen an.
Der 50 Jahre alte Familienvater erklärte, er verdiene als Selbstständiger jährlich mehr als 120.000 Euro. Seine drei Jahre jüngere Ehefrau gab als Angestellte ein Jahresgehalt von mehr als 22.000 Euro an.
Zusätzlich versicherte der Mann, dass gegen ihn und seine Ehefrau in den vergangenen fünf Jahren weder Zahlungsverfahren noch Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geführt worden seien.
Diese Angaben entsprachen jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Miete kam regelmäßig erst nach MahnungenBereits unmittelbar nach dem Einzug zahlte die Familie die vereinbarte Miete nicht zuverlässig. Die Zahlungen gingen häufig erst ein, nachdem die Vermieter das Ehepaar gemahnt hatten. Zudem entstanden regelmäßig Mietrückstände.
Im Oktober 2014 verloren die Vermieter schließlich das Vertrauen in ihre Mieter. Sie kündigten den Mietvertrag fristlos und holten zusätzlich eine Bonitätsauskunft ein.
Die Überprüfung ergab, dass gegen den Familienvater bereits seit 1994 mehrere erfolglose Vollstreckungen gelaufen waren. Außerdem hatte er noch im Oktober 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Aussage, in den vorherigen fünf Jahren habe es keine entsprechenden Verfahren gegeben, war damit nachweislich falsch.
Nachzahlung der Mietschulden rettete den Mietvertrag nichtDas Ehepaar beglich die offenen Mietforderungen nachträglich. Dennoch hielten die Vermieter an der Kündigung fest und verlangten die Räumung des Hauses.
Die Mieter wehrten sich vor dem Amtsgericht München. Sie hofften offenbar, dass die vollständige Zahlung der Mietrückstände die fristlose Kündigung beseitigen würde. Das Gericht bestätigte jedoch die Beendigung des Mietverhältnisses.
Entscheidend waren nicht allein die zeitweise offenen Mietzahlungen. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Mieter ihre Vermieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags erheblich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht.
Täuschung zerstörte das Vertrauen der VermieterBei einem Mietvertrag handelt es sich um ein langfristiges Vertragsverhältnis. Vermieter müssen darauf vertrauen können, dass Mieter die vereinbarte Miete dauerhaft bezahlen können und wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation machen.
Im Münchner Fall waren die Fragen nach dem Einkommen sowie nach Vollstreckungsverfahren für die Entscheidung über den Mietvertrag von erheblicher Bedeutung. Das galt besonders wegen der sehr hohen monatlichen Miete von mehr als 3.730 Euro.
Die falschen Angaben betrafen damit keine unwichtigen Nebensächlichkeiten. Sie berührten unmittelbar die Frage, ob das Ehepaar finanziell in der Lage war, die Miete zuverlässig zu zahlen.
Die späteren Zahlungsprobleme bestätigten aus Sicht der Vermieter zusätzlich, dass ihre ursprüngliche Entscheidung auf unzutreffenden Angaben beruhte.
Nicht jede falsche Antwort erlaubt eine KündigungDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Mieter jede Frage in einer Selbstauskunft beantworten müssen. Vermieter dürfen nur solche Informationen verlangen, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben.
Zulässig sind grundsätzlich Fragen nach dem Einkommen, dem Beschäftigungsverhältnis und nach Umständen, die die regelmäßige Mietzahlung konkret gefährden können. Dazu können laufende Insolvenzverfahren oder erhebliche Vollstreckungsmaßnahmen gehören.
Unzulässige Fragen müssen Mietinteressenten dagegen regelmäßig nicht wahrheitsgemäß beantworten. Das kann etwa sehr persönliche Lebensbereiche betreffen, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben.
Ob eine falsche Angabe eine Kündigung trägt, hängt deshalb stets davon ab, ob der Vermieter die betreffende Frage überhaupt stellen durfte und ob die Antwort für den Vertragsabschluss entscheidend war.
Einkommensangaben müssen nachvollziehbar bleibenMieter sollten ihr Einkommen in einer Selbstauskunft realistisch und nachprüfbar angeben. Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Arbeit darf nicht einfach ein besonders erfolgreiches Jahr als dauerhaftes Einkommen dargestellt werden.
Wer sich bei einzelnen Angaben unsicher ist, sollte dies offen erklären. Selbstständige können beispielsweise Durchschnittseinkünfte nennen und darauf hinweisen, dass ihre Einnahmen schwanken.
Eine solche transparente Darstellung ist rechtlich deutlich sicherer als eine konkrete, aber falsche Einkommensangabe. Entdeckt der Vermieter später eine bewusste Täuschung, kann dies das notwendige Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstören.
Fristlose Kündigung trotz Schonfristzahlung möglichBei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen kann eine vollständige Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird. Diese sogenannte Schonfristzahlung schützt Mieter jedoch nicht automatisch vor anderen Kündigungsgründen.
Beruht die Kündigung zusätzlich auf einer erheblichen Täuschung, einer falschen Selbstauskunft oder einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauens, kann die Nachzahlung der Mietschulden allein den Mietvertrag nicht retten.
Mieter sollten deshalb genau prüfen, auf welche Gründe der Vermieter die Kündigung stützt. Entscheidend ist nicht nur, ob noch Mietschulden bestehen, sondern auch, ob weitere Pflichtverletzungen genannt werden.
Mieter sollten eine Kündigung sofort prüfen lassenEine fristlose Kündigung führt nicht dazu, dass der Vermieter die Wohnung eigenmächtig räumen darf. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss der Vermieter grundsätzlich eine Räumungsklage erheben und einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirken.
Betroffene sollten dennoch unverzüglich handeln. Kündigungsschreiben, Mietvertrag, Selbstauskunft und sämtliche Zahlungsnachweise sollten vollständig geprüft werden. Dabei kommt es besonders darauf an, welche Angaben tatsächlich falsch waren, ob die Fragen zulässig waren und ob der Vermieter den Vertrag ohne diese Angaben nicht abgeschlossen hätte.
Je schwerwiegender und bewusster die Täuschung war, desto größer ist das Risiko, dass ein Gericht die Kündigung bestätigt.
FAQ zur falschen Mieterselbstauskunft Darf der Vermieter wegen jeder falschen Angabe kündigen?Nein. Die falsche Angabe muss eine zulässige Frage betreffen und für den Abschluss des Mietvertrags erheblich gewesen sein. Unrichtige Antworten auf unzulässige oder völlig nebensächliche Fragen rechtfertigen grundsätzlich keine Kündigung.
Rettet die Zahlung aller Mietschulden den Mietvertrag?Nicht zwingend. Eine Nachzahlung kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam machen. Besteht zusätzlich ein Kündigungsgrund wegen arglistiger Täuschung oder zerstörten Vertrauens, kann die Kündigung trotzdem wirksam bleiben.
Muss ein Mieter nach einer fristlosen Kündigung sofort ausziehen?Der Vermieter darf die Wohnung nicht eigenmächtig räumen oder die Schlösser austauschen. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, benötigt der Vermieter grundsätzlich ein gerichtliches Räumungsurteil. Betroffene sollten die Kündigung trotzdem sofort rechtlich prüfen lassen.
QuellenADVOCARD Streitlotse: Falsche Mieterselbstauskunft rechtfertigt Kündigung, veröffentlicht am 2. November 2015
Amtsgericht München, Az. 411 C 26176/14
Die Überschrift lässt sich noch stärker auf Klickwirkung oder auf den Mieterschutz zuschneiden.
Der Beitrag Mietschulden vollständig bezahlt, trotzdem muss die Familie ausziehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege: Entlastungsbetrag vom letzten Jahr trotz Fristablauf sichern
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, hatten 2025 Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat. Bei einem ganzjährigen Anspruch ergab sich daraus ein Budget von höchstens 1.572 Euro, das auch pflegenden Angehörigen spürbare Freiräume verschaffen konnte.
Nicht verbrauchtes Guthaben aus 2025 durfte bis zum 30. Juni 2026 für geeignete Leistungen eingesetzt werden. Dieser Termin ist inzwischen verstrichen, doch bereits bis dahin erbrachte Hilfen können weiterhin Anlass für eine Erstattung sein, wenn die Rechnung noch nicht bei der Pflegekasse liegt.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Abrechnung. Neue Einsätze lassen sich seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr aus dem Restbetrag von 2025 bezahlen, offene Rechnungen für rechtzeitig genutzte Angebote sollten Betroffene jedoch umgehend einreichen.
Bis zu 1.572 Euro standen für 2025 zur VerfügungDer Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, wenn sie in häuslicher Umgebung versorgt werden. Er gehört der pflegebedürftigen Person und wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Seit Januar 2025 beträgt der Anspruch bis zu 131 Euro im Monat. Die Jahressumme von 1.572 Euro wurde allerdings nur erreicht, wenn die Voraussetzungen während des gesamten Jahres vorlagen und noch nichts abgerechnet worden war.
Das Geld wird nicht wie Pflegegeld frei auf das Konto überwiesen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung für qualitätsgesicherte Hilfen, die den Pflegealltag erleichtern oder Angehörige entlasten.
Prüfpunkt Regel für das Guthaben Monatlicher Anspruch 2025 Bis zu 131 Euro bei häuslicher Pflege und anerkanntem Pflegegrad Höchstbetrag für das gesamte Jahr 2025 Bis zu 1.572 Euro bei ganzjährigem Anspruch Nutzungszeitraum für einen Rest aus 2025 Bis einschließlich 30. Juni 2026 Neue Leistung nach dem Stichtag Keine Abrechnung mehr aus dem Guthaben von 2025 Offene Rechnung für eine rechtzeitig erbrachte Leistung Unverzüglich bei der Pflegekasse einreichen und die Zuordnung zum Rest aus 2025 verlangen Entlastungsbetrag aus 2026 Bis zu 131 Euro monatlich; nicht verbrauchte Beträge sind bis 30. Juni 2027 nutzbar Der 30. Juni betrifft vor allem den LeistungszeitpunktNach dem Gesetz kann ein nicht ausgeschöpfter Betrag in das erste Kalenderhalbjahr des Folgejahres übertragen werden. Für den Rest aus 2025 musste die unterstützende Leistung daher spätestens am 30. Juni 2026 tatsächlich erbracht worden sein.
Eine erst danach gebuchte Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung kann nicht nachträglich dem alten Budget zugerechnet werden. Eine rückwirkende Nutzung bedeutet also nicht, dass heute noch neue Termine auf Kosten des Jahres 2025 vereinbart werden können.
Anders kann es bei einer vorhandenen Rechnung für einen Einsatz bis Ende Juni aussehen. Die Techniker Krankenkasse erläutert dazu ausdrücklich, dass eine im August eingereichte Abrechnung für eine Leistung aus dem März noch aus dem Vorjahresbudget erstattet werden kann.
Betroffene sollten daraus dennoch keine unnötig lange Einreichungsfrist ableiten. Sie sollten Rechnung, Zahlungsnachweis und Erstattungsantrag sofort an die Pflegekasse schicken und schriftlich um Prüfung bitten, ob die Kosten dem übertragenen Guthaben aus 2025 zugeordnet werden.
Diese Hilfen können erstattungsfähig seinNach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann der Entlastungsbetrag für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege können nach der Abrechnungspraxis der Pflegekassen auch Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung erfasst sein.
Im häuslichen Umfeld kommen beispielsweise Unterstützung beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei Arztwegen sowie stundenweise Betreuung in Betracht. Auch anerkannte Einzelbetreuung, familienentlastende Dienste und Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz können darunterfallen.
Pflegekurse für Angehörige dürfen nicht mit Betreuungsgruppen verwechselt werden. Schulungen für pflegende Angehörige werden regelmäßig auf einer anderen gesetzlichen Grundlage angeboten und müssen nicht aus dem persönlichen Entlastungsbetrag finanziert werden.
Bei ambulanten Diensten gelten Unterschiede nach PflegegradPflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst auch für körperbezogene Selbstversorgung einsetzen, etwa für Hilfe beim Duschen. Für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ist diese Verwendung ausgeschlossen, weil dafür die ambulanten Pflegesachleistungen vorgesehen sind.
In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten vor allem für pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt genutzt werden. Ausführliche Hinweise zu den Möglichkeiten bei geringen Beeinträchtigungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat“.
Dass bereits Pflegegrad 1 genügt, wird häufig übersehen, weil in dieser Stufe kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird. Auch eine geeignete Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 kann dennoch über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Warum das Bundesland über die Anerkennung entscheidetDie bundesweite Vorschrift legt fest, für welche Gruppen von Leistungen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf. Ob ein konkreter Alltagsdienst oder eine Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Dadurch unterscheiden sich unter anderem die Anforderungen an Qualifizierung, Registrierung und Abrechnung. Eine privat engagierte Reinigungskraft oder eine beliebige helfende Person aus dem persönlichen Umfeld ist deshalb nicht automatisch über die Pflegekasse abrechenbar.
Vor einer Beauftragung sollten Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten bei der Pflegekasse nach zugelassenen Angeboten fragen. Wer Unterstützung aus der Nachbarschaft nutzen möchte, findet weitere Hinweise im Beitrag über die Finanzierung anerkannter Nachbarschaftshilfe.
So wird die Erstattung bei der Pflegekasse abgerechnetEin gesonderter Antrag vor der ersten Nutzung ist für den normalen Entlastungsbetrag nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Auszahlung erfolgt aber erst gegen geeignete Belege.
Üblicherweise bezahlt die pflegebedürftige Person den Anbieter zunächst selbst und reicht die Rechnung anschließend bei ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung ein. Manche Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung direkt mit dem Versicherer ab.
Aus der Rechnung sollten die pflegebedürftige Person, der Anbieter, das Leistungsdatum, die Art der Hilfe und der Rechnungsbetrag nachvollziehbar hervorgehen. Bei einer noch offenen Abrechnung aus dem ersten Halbjahr 2026 sollte zusätzlich deutlich erklärt werden, dass die Erstattung aus dem übertragenen Entlastungsbetrag des Jahres 2025 beantragt wird.
Wer den verbliebenen Betrag nicht kennt, kann bei der Pflegekasse eine Auskunft über das noch vorhandene Budget und bereits abgerechnete Leistungen anfordern. Das ist besonders sinnvoll, wenn ein Dienst direkt mit der Kasse abgerechnet hat oder mehrere Rechnungen zeitversetzt eingereicht wurden.
Der Entlastungsbetrag wird nicht vom Pflegegeld abgezogenDer reguläre Entlastungsbetrag von 131 Euro wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und mindert dieses nicht. Beide Leistungen folgen unterschiedlichen Regeln, wie auch der Überblick zum Pflegegeld für Angehörige zeigt.
Davon zu unterscheiden ist der Umwandlungsanspruch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Wer bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen einsetzt, kann dadurch bei einer Kombinationsleistung ein geringeres anteiliges Pflegegeld erhalten.
Auch nach Ablauf der Frist lohnt sich die PrüfungWer bis zum 30. Juni 2026 keine geeignete Leistung genutzt hat, kann das unberührte Guthaben aus 2025 nicht mehr retten. Eine Barauszahlung des verfallenen Betrags ist nicht vorgesehen.
Trotzdem sollten Familien ihre Unterlagen prüfen, bevor sie den Anspruch vollständig abschreiben. Rechnungen für anerkannte Leistungen aus Januar bis Juni 2026, noch nicht abgerechnete Direktleistungen oder fehlerhaft abgelehnte Belege können eine Nachfrage bei der Pflegekasse rechtfertigen.
Unabhängig davon läuft seit Januar 2026 ein neuer Anspruch von bis zu 131 Euro pro Monat auf. Nicht verbrauchte Beträge aus 2026 können innerhalb des Jahres angespart und noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHelga M. hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Aus 2025 waren noch 900 Euro verfügbar, deshalb nahm sie bis zum 28. Juni 2026 mehrfach einen nach Landesrecht anerkannten Haushaltsdienst in Anspruch.
Die Rechnung über 720 Euro erhielt sie erst im Juli und reichte sie im August zusammen mit den Leistungsnachweisen ein. Da sämtliche Einsätze vor dem 30. Juni lagen, bittet sie die Pflegekasse um Erstattung aus dem übertragenen Budget von 2025; der nicht durch rechtzeitige Leistungen verbrauchte Rest ist dagegen verfallen.
Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag aus 2025 Wer hatte 2025 Anspruch auf den Entlastungsbetrag?Anspruch hatten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die in häuslicher Umgebung versorgt wurden. Der Betrag stand auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, obwohl sie kein reguläres Pflegegeld erhalten.
Kann jetzt noch eine neue Leistung aus dem Guthaben von 2025 gebucht werden?Nein. Der übertragene Rest aus 2025 konnte nur für Leistungen eingesetzt werden, die spätestens am 30. Juni 2026 erbracht wurden.
Kann eine alte Rechnung nach dem 30. Juni noch eingereicht werden?Das kann möglich sein, wenn die anerkannte Leistung spätestens am 30. Juni 2026 stattfand. Die Rechnung sollte sofort mit einem klaren Hinweis auf das übertragene Budget von 2025 an die Pflegekasse geschickt werden.
Wird das restliche Guthaben aus 2025 bar ausgezahlt?Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung und kein frei verfügbares Geld, nicht rechtzeitig genutzte Beträge verfallen.
Darf eine privat beschäftigte Haushaltshilfe abgerechnet werden?Nur wenn der Dienst oder die helfende Person die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt und als Angebot anerkannt ist. Eine gewöhnliche private Vereinbarung reicht für die Erstattung regelmäßig nicht aus.
Was geschieht mit dem Entlastungsbetrag aus 2026?Für 2026 entsteht ein eigener Anspruch von bis zu 131 Euro im Monat. Ein nicht verbrauchter Rest kann angespart und bis zum 30. Juni 2027 für geeignete Leistungen genutzt werden.
Der Beitrag Pflege: Entlastungsbetrag vom letzten Jahr trotz Fristablauf sichern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wirtschaftsweise: Witwenrente soll abgeschafft werden – stattdessen schwedische Rente
Der Wirtschaftsweise Martin Werding hat eine weitreichende Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung angestoßen: Die Witwenrente soll nach seiner Vorstellung für künftige Fälle auslaufen und durch ein Rentensplitting ersetzt werden.
Werding gehört seit 2022 dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an und lehrt Sozialpolitik sowie öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität Bochum. Sein Vorschlag ist eine persönliche Forderung des Ökonomen und kein Beschluss des gesamten Sachverständigenrates.
Werding hält die Witwenrente nicht mehr für zeitgemäßWerding begründet seinen Vorstoß damit, dass Frauen heute häufiger selbst erwerbstätig seien und eigene Rentenansprüche aufbauen könnten.
Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verwies er zudem auf Ausgaben von fast 50 Milliarden Euro im Jahr, die nach seiner Angabe etwa einem Achtel der Gesamtausgaben der Rentenversicherung entsprechen. Er bezeichnet die Hinterbliebenenleistung als nicht mehr zeitgemäß und sieht das Familienrecht weiter entwickelt als das Sozialrecht.
Als Vorbild nennt der Ökonom Schweden, wo die Witwenrente 1990 für später geschlossene Ehen abgeschafft wurde. Für Deutschland verlangt er ausdrücklich Bestandsschutz und Übergangsfristen. Bereits bewilligte Renten sollen nach diesem Ansatz folglich nicht von heute auf morgen entfallen.
Rentensplitting soll die bisherige Leistung ersetzenNach Werdings Vorstellung sollen Paare die während ihrer gemeinsamen Zeit erworbenen Entgeltpunkte untereinander aufteilen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt dabei Punkte an den Partner mit den niedrigeren Ansprüchen ab. Auf diese Weise entstehen stärker angeglichene, eigenständige Rentenansprüche, während ein späterer Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen entfallen würde.
Ein freiwilliges Rentensplitting ist schon nach geltendem Recht möglich. Es kommt unter bestimmten Voraussetzungen für Ehen nach 2001 sowie für ältere Ehen infrage, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend und schließt anschließend eine Witwenrente aus derselben Ehe aus.
Das vorhandene Modell ist mit Werdings noch grob umrissener Reformidee nicht vollständig gleichzusetzen. Der Ökonom sprach zusätzlich davon, die Leistung zu Lebzeiten beider Partner etwas niedriger anzusetzen, sodass nach dem Tod eines Partners mehr als die Hälfte für den Hinterbliebenen verbleibt. Wie die Berechnung aussehen, welche Jahrgänge erfasst und wie Sorgezeiten behandelt würden, ist bislang nicht ausgearbeitet.
Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafftDie Forderung fällt in eine laufende Debatte über die Reform der Alterssicherung. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Ihr Abschlussbericht zur Alterssicherung enthält jedoch weder die beschlossene Abschaffung der Witwenrente noch die Empfehlung eines verpflichtenden Rentensplittings.
Die Kommission empfiehlt lediglich, zeitnah einen Prüfprozess zu beginnen und unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Nach ihrer Einschätzung haben sich gesellschaftliche Lebensformen und Erwerbsbiografien verändert. Zugleich räumt das Gremium ein, dass es die Folgen einer Reform wegen der verfügbaren Zeit nicht eingehend untersuchen konnte.
Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission zügig bearbeiten, doch bei der Hinterbliebenenversorgung lässt sich nicht einfach ein fertiger Gesetzestext umsetzen. Zuerst müssten konkrete Modelle entwickelt, finanziell berechnet und sozial bewertet werden. Eine Abschaffung der Witwenrente im Jahr 2026 ist daher nicht beschlossen.
So funktioniert die Witwen- und Witwerrente im Jahr 2026Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besteht ein Anspruch im Regelfall, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod bestanden und mindestens ein Jahr gedauert hat. Der verstorbene Partner muss normalerweise die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Ausnahmen gelten unter anderem bei einem tödlichen Arbeitsunfall.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte, und wird nach neuem Recht höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte Ehen nach altem Recht gelten günstigere Vorgaben, darunter ein Satz von 60 Prozent bei der großen Hinterbliebenenrente.
Bei einem Todesfall im Jahr 2026 ist die große Rente ab einem Alter von 46 Jahren und sechs Monaten möglich. Sie kann auch unabhängig von dieser Altersgrenze gezahlt werden, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht. Im Sterbevierteljahr gelten besondere Regeln: Für die drei Kalendermonate nach dem Todesmonat wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt und eigenes Einkommen nicht angerechnet.
Regelung Stand im August 2026 Kleine Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 25 Prozent, nach neuem Recht meist auf 24 Monate begrenzt Große Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 55 Prozent, in bestimmten Altfällen 60 Prozent Altersgrenze bei einem Todesfall 2026 46 Jahre und sechs Monate; Ausnahmen etwa bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung Freibetrag für eigenes Einkommen 1.122,53 Euro monatlich seit 1. Juli 2026 Zusatzfreibetrag je berechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich seit 1. Juli 2026 Anrechnung oberhalb des Freibetrags Grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden anrechenbaren Einkommens Eigenes Einkommen kann die Auszahlung mindernEigenes Einkommen des Hinterbliebenen bleibt seit dem 1. Juli 2026 bis zu einem monatlichen Freibetrag von 1.122,53 Euro anrechnungsfrei. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Betrag um 238,11 Euro. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen oberhalb der Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Die Rentenversicherung übernimmt dabei nicht einfach den Betrag, der auf einer Lohn- oder Rentenabrechnung als Netto ausgewiesen wird. Sie ermittelt das anrechenbare Nettoeinkommen nach gesetzlichen Pauschalen. Wie sich dies bei einer eigenen Altersrente auswirken kann, zeigt eine Berechnung zur Witwenrente bei 1.700 Euro eigener Bruttorente.
Warum die Forderung viele Frauen besonders betrifftWerdings Aussage, Frauen könnten heute selbst vorsorgen, beschreibt den Wandel am Arbeitsmarkt nur teilweise. Frauen sind zwar erheblich häufiger erwerbstätig als in früheren Jahrzehnten, arbeiten jedoch öfter in Teilzeit und unterbrechen ihre Beschäftigung häufiger wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger. Dadurch fallen ihre eigenen Rentenanwartschaften häufig niedriger aus.
Nach Daten des Statistischen Bundesamtes zur Alterssicherung lagen die durchschnittlichen Alterseinkünfte von Frauen zuletzt 24,2 Prozent unter denen von Männern.
Diese Lücke ist ein gewichtiges Gegenargument gegen eine pauschale Abschaffung. Solange Erwerbs- und Sorgebiografien ungleich verteilt sind, kann der Wegfall der Hinterbliebenenrente das Armutsrisiko nach einem Todesfall erhöhen.
Die Alterssicherungskommission weist zugleich auf eine Schwäche des bisherigen Systems hin: Der Anspruch unterscheidet kaum danach, ob der hinterbliebene Partner tatsächlich wegen Kindererziehung oder Pflege geringere eigene Ansprüche aufbauen konnte. Eine Reform könnte den Schutz deshalb gezielter an nachweisbare Sorgearbeit oder wirtschaftliche Bedürftigkeit binden. Das wäre jedoch ein anderer Ansatz als ein ersatzloser Wegfall.
Rentensplitting kann Vorteile haben, aber auch hohe Verluste verursachenDas Rentensplitting stärkt den eigenen Rentenanspruch des Partners, der während der Ehe weniger Entgeltpunkte gesammelt hat. Die übertragenen Punkte bleiben auch bei einer erneuten Heirat erhalten, und weiteres Einkommen führt nicht zu einer Kürzung dieser eigenen Rente. Für Menschen mit hohen eigenen Einkünften kann das günstiger sein als eine Witwenrente, die durch die Einkommensanrechnung stark sinkt.
Bei einem großen Unterschied zwischen den Rentenbiografien kann die heutige Hinterbliebenenrente dagegen deutlich mehr Schutz bieten. In einem Beispiel der Deutschen Rentenversicherung erhält eine Frau nach dem Splitting 1.488 Euro eigene Bruttorente. Ohne Splitting käme sie nach dem Tod ihres Mannes auf 2.253 Euro aus eigener Rente und großer Witwenrente, also auf 765 Euro mehr im Monat.
Dieser Betrag ist keine allgemeine Prognose, sondern das Ergebnis einer bestimmten Modellrechnung. Er zeigt dennoch, warum eine Pflichtlösung Gewinner und Verlierer hervorbringen würde. Die Einzelheiten dieses Vergleichs zwischen Rentensplitting und Witwenrente verdeutlichen, wie stark das Resultat von den Rentenkonten beider Partner abhängt.
Bestandsschutz und Übergangsfristen wären unverzichtbarEine Reform würde tief in die Lebensplanung von Ehepaaren eingreifen, die ihre Erwerbsaufteilung über Jahrzehnte unter den geltenden Regeln organisiert haben. Wer wegen der Familie weniger gearbeitet hat, kann fehlende Beitragsjahre kurz vor dem Ruhestand kaum nachholen. Ein Stichtag allein würde deshalb noch nicht alle Härten verhindern.
Neben bereits bewilligten Hinterbliebenenrenten müssten voraussichtlich auch rentennahe Jahrgänge und langjährig verheiratete Paare geschützt werden. Zu klären wären zudem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Erwerbsminderung, kurze Ehen, Scheidungen sowie Ansprüche aus mehreren Partnerschaften. Ohne solche Festlegungen lässt sich weder das Einsparvolumen noch die Belastung einzelner Gruppen seriös beziffern.
Was Ehepaare jetzt tun solltenFür bestehende und künftige Ansprüche gilt weiterhin das heutige Recht. Niemand muss wegen Werdings Forderung vorsorglich einen Antrag stellen oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichten. Auch eine freiwillige Splittingerklärung sollte nicht aus Sorge vor einer möglichen Reform übereilt abgegeben werden.
Wer die beiden Modelle vergleichen möchte, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung eine individuelle Probeberechnung anfordern. Dabei müssen die Entgeltpunkte beider Partner, die Dauer der Ehe, eigene Einkünfte und mögliche Folgen einer Wiederheirat einbezogen werden. Weil die Entscheidung für das freiwillige Rentensplitting grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eine persönliche Beratung besonders wichtig.
Beispiel aus der Praxis: Teilzeit wegen KindererziehungSabine und Thomas sind seit 1998 verheiratet, beide sind Anfang 60. Sabine arbeitete wegen der Erziehung zweier Kinder viele Jahre in Teilzeit und erwartet eine deutlich niedrigere eigene Altersrente als ihr Mann. Unter dem geltenden Recht könnte sie nach seinem Tod neben ihrer eigenen Rente grundsätzlich eine große Witwenrente erhalten, wobei eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet würde.
Bei einem verpflichtenden Rentensplitting bekäme Sabine zusätzliche Entgeltpunkte aus der Ehezeit, hätte anschließend aber keinen Anspruch mehr auf Witwenrente. Ob sie dadurch besser oder schlechter stünde, hängt von den während der Ehe erworbenen Punkten beider Partner und vom konkreten Ersatzmodell ab. Genau deshalb wäre eine Vergleichsrechnung nötig, bevor eine bindende Entscheidung getroffen wird.
Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Witwenrente Wird die Witwenrente jetzt abgeschafft?Nein. Am 8. August 2026 gibt es weder einen Gesetzentwurf noch einen Kabinetts- oder Bundestagsbeschluss zur Abschaffung der Witwen- und Witwerrente.
Wer hat die Abschaffung gefordert?Die Forderung stammt von Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrates Wirtschaft. Sie ist nicht als gemeinsame Forderung aller Ratsmitglieder veröffentlicht worden.
Was hat die Alterssicherungskommission empfohlen?Sie empfiehlt, unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Auf ein verpflichtendes Rentensplitting oder einen festen Zeitplan für die Abschaffung hat sie sich nicht festgelegt.
Was würde beim Rentensplitting geschehen?Die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Entgeltpunkte würden zwischen den Partnern aufgeteilt. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen bekäme eigene Punkte hinzu, während ein späterer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entfallen könnte.
Bleiben bewilligte Witwenrenten bestehen?Nach aktueller Rechtslage werden bewilligte Renten weitergezahlt. Werding selbst verlangt für eine mögliche Reform Bestandsschutz und Übergangsfristen, deren Ausgestaltung aber offen ist.
Sollten Ehepaare jetzt freiwillig das Rentensplitting wählen?Nicht ohne individuelle Vergleichsrechnung und Beratung. Das Splitting kann bei hohem eigenen Einkommen oder einer späteren Wiederheirat vorteilhaft sein, kann gegenüber der Witwenrente in anderen Fällen aber zu deutlich niedrigeren Gesamteinkünften führen.
Der Beitrag Wirtschaftsweise: Witwenrente soll abgeschafft werden – stattdessen schwedische Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld für Rentner: Auch mit 1500 Euro Rente kann ein Anspruch bestehen
Auch mit einer Rente deutlich oberhalb von 1.500 Euro kann 2026 noch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Eine feste Rentenobergrenze für ganz Deutschland gibt es nicht, weil Haushaltsgröße, Bruttokaltmiete, Mietenstufe und das bereinigte Gesamteinkommen gemeinsam in die Berechnung einfließen.
Bei alleinlebenden Rentnern liegt die grobe Obergrenze ohne besondere Freibeträge je nach Wohnort bei rund 1.610 bis 1.810 Euro Bruttorente im Monat, sofern die berücksichtigungsfähige Miete hoch genug ist.
Mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kann sogar eine Bruttorente von ungefähr 1.925 bis 2.120 Euro noch einen kleinen Anspruch ermöglichen.
Aber schon eine niedrigere Miete, weitere Einkünfte oder eine andere Haushaltszusammensetzung verändern das Ergebnis.
Warum es beim Wohngeld keine feste Rentengrenze gibtDas Wohngeldgesetz berechnet den Zuschuss nicht allein aus der Rentenhöhe. Nach der gesetzlichen Formel werden die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die anerkannte Miete oder Belastung und das monatliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet.
Ein höheres Einkommen kann deshalb bei einer hohen zuschussfähigen Miete noch zu Wohngeld führen, während derselbe Rentenbetrag bei einer niedrigen Miete bereits über der individuellen Grenze liegen kann.
Auch der Wohnort wirkt sich aus, weil jede Gemeinde oder jeder Kreis einer Mietenstufe von I bis VII zugeordnet ist. In teureren Regionen wird ein höherer Mietbetrag anerkannt als in Gebieten mit niedrigerem Mietniveau. Wie sich diese Systematik auf andere Haushalte auswirkt, zeigt der Überblick zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026.
So hoch darf die Bruttorente eines Alleinstehenden 2026 ungefähr seinDie folgende Tabelle nennt unverbindliche Höchstwerte für einen alleinlebenden Rentner. Unterstellt werden eine ausreichend hohe Bruttokaltmiete, ausschließlich eine gesetzliche Rente, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr und ein Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Einkommensteuer, Grundrentenzeiten, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Unterhaltszahlungen sind nicht eingerechnet.
Mietenstufe Ungefähre maximale Bruttorente pro Monat I rund 1.610 Euro II rund 1.650 Euro III rund 1.690 Euro IV rund 1.720 Euro V rund 1.750 Euro VI rund 1.780 Euro VII rund 1.810 EuroDie Werte sind ungefähr den Bereich, in dem noch mindestens zehn Euro Wohngeld im Monat herauskommen können. Nach § 21 Wohngeldgesetz besteht kein Anspruch, wenn das berechnete Wohngeld unter zehn Euro liegt. Fällt die berücksichtigte Bruttokaltmiete geringer aus als der Höchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe, endet der Anspruch schon bei einer niedrigeren Bruttorente.
Bruttorente und Zahlbetrag dürfen nicht verwechselt werdenAusgangspunkt der Einkommensprüfung ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich des steuerfreien Rentenanteils. Die Wohngeldstelle übernimmt daher nicht einfach den Betrag, der nach Abzug der Beiträge auf dem Konto eingeht. Von Renteneinkünften wird regelmäßig der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr abgezogen.
Danach können nach § 16 Wohngeldgesetz pauschal jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Bei gesetzlichen Altersrentnern kommt meist der Zehn-Prozent-Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht. Wird tatsächlich Einkommensteuer fällig, kann ein weiterer Abzug von zehn Prozent hinzukommen.
Ein Rentner mit 1.700 Euro Bruttorente und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat deshalb nicht automatisch ein anrechenbares Einkommen von 1.700 Euro. Nach Abzug von 102 Euro Werbungskosten im Jahr und der Zehn-Prozent-Pauschale verbleiben überschlägig etwa 1.522 Euro monatlich. Ob daraus Wohngeld entsteht, hängt anschließend von Miete, Mietenstufe und Haushalt ab.
Weitere Renten und Einkünfte werden mitgerechnetDie gesetzliche Altersrente ist häufig nicht das einzige Einkommen. Auch Witwen- oder Witwerrenten, Betriebsrenten, private oder ausländische Renten, Arbeitsentgelt, Mieteinnahmen und bestimmte Kapitalerträge können das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen erhöhen. Einmalige Einnahmen können ebenfalls einfließen, wenn sie dem Bewilligungszeitraum nach den gesetzlichen Vorgaben zugerechnet werden.
Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern betrachtet die Behörde grundsätzlich das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dafür gelten höhere Mietobergrenzen und eine andere Formel als bei Alleinstehenden, doch es gibt keine getrennte Einkommensgrenze für jede Person. Eine kleine eigene Rente führt daher nicht zu Wohngeld, wenn das gemeinsame bereinigte Einkommen zu hoch ist.
Freibetrag für Grundrentenzeiten kann viel verändernRentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten können nach § 17a Wohngeldgesetz einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Monatlich bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente außer Betracht, hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden Betrags. Der Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.
Da die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, erreicht der Freibetrag höchstens 281,50 Euro im Monat. Für einen alleinstehenden Rentner kann sich die oben genannte Bruttorentenschwelle dadurch rechnerisch um ungefähr 313 Euro erhöhen. Je nach Mietenstufe liegt die grobe Spanne dann bei etwa 1.925 bis 2.120 Euro Bruttorente.
Ein ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die verlangten Versicherungszeiten nachgewiesen sind, etwa durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung. Warum dieser Nachweis auch bei 1.300 Euro Rente einen deutlichen Unterschied machen kann, erläutert der Beitrag zum Wohngeld bei 1.300 Euro Rente.
Freibeträge bei Schwerbehinderung, Pflege und UnterhaltFür ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 werden nach § 17 Wohngeldgesetz jährlich 1.800 Euro vom Gesamteinkommen abgezogen.
Derselbe Freibetrag gilt bei einem Grad der Behinderung unter 100, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird. Umgerechnet vermindert sich das anrechenbare Monatseinkommen dadurch um 150 Euro.
Dieser Betrag kann neben dem Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Auch nachgewiesene Unterhaltsleistungen können das Gesamteinkommen im gesetzlichen Umfang mindern. Gerade nahe an der Einkommensschwelle sollten sämtliche Nachweise eingereicht werden, damit keine Entlastung unberücksichtigt bleibt.
Welche Miete in die Berechnung einfließtBei Mietern zählt grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser sowie Haushaltsstrom gehören nicht zu diesem Mietbetrag. Stattdessen sieht das Gesetz pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten und eine Klimakomponente vor.
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt die Heizkostenentlastung 2026 monatlich 110,40 Euro, die Klimakomponente liegt bei 19,20 Euro. Der eigentliche Miet-Höchstbetrag reicht bei einer Person von 361 Euro in Mietenstufe I bis 677 Euro in Mietenstufe VII. Die vollständigen Werte nach Haushaltsgröße finden sich in der Übersicht zu den Wohngeld-Höchstbeträgen 2026.
Eine besonders hohe tatsächliche Miete wird deshalb nicht unbegrenzt berücksichtigt. Umgekehrt wird bei einer niedrigen Bruttokaltmiete nicht automatisch der örtliche Höchstbetrag angesetzt. Genau deshalb darf die Tabelle zur Bruttorente nur als günstiger Grenzfall verstanden werden.
Sehr niedrige Rente: Wohngeld oder Grundsicherung im Alter?Eine gesetzlich festgelegte Mindestrente für Wohngeld gibt es nicht. Das Wohngeld soll jedoch Haushalte unterstützen, die ihren Lebensunterhalt im Übrigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln bestreiten können. Reichen Rente, sonstige Mittel und ein möglicher Mietzuschuss nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt eher Grundsicherung im Alter in Betracht.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und bei wem die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden, ist normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn Wohngeld den Grundsicherungsbedarf vollständig vermeiden kann. Betroffene sollten deshalb beide Varianten prüfen lassen, statt nur die Rentenhöhe mit einer Tabelle zu vergleichen.
Auch erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließenEine niedrige Rente allein garantiert noch keinen Wohngeldanspruch. Das Gesetz schließt eine missbräuchliche Inanspruchnahme insbesondere bei erheblichem Vermögen aus. In der Verwaltung werden häufig 60.000 Euro für das erste und weitere 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied als Orientierungswerte genutzt, doch die Behörde muss den Einzelfall betrachten.
Selbst genutztes angemessenes Wohneigentum ist anders zu beurteilen als frei verfügbares Geld- oder Anlagevermögen. Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, kann unter den Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes einen Lastenzuschuss statt eines Mietzuschusses erhalten. Weitere Einzelheiten enthält der Ratgeber zum Vermögen beim Wohngeld.
Der Antrag sollte noch im laufenden Monat gestellt werdenWohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt normalerweise am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde eingeht. Wer erst im Folgemonat handelt, verliert daher in vielen Fällen einen möglichen Monatsbetrag.
Zum Antrag gehören insbesondere der aktuelle Rentenbescheid, die Rentenanpassungsmitteilung, Nachweise über weitere Einkünfte, der Mietvertrag und eine Aufstellung der Mietbestandteile. Nachweise über Grundrentenzeiten, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltszahlungen sollten ebenfalls beigefügt werden. Seit der Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 sollte nicht mehr mit dem alten Zahlbetrag gerechnet werden.
Der Wohngeldrechner des Bundes liefert eine erste Einschätzung, ersetzt aber keinen Bescheid. Die Behörde bewilligt Wohngeld in der Regel für zwölf Monate und kann den Zeitraum bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern. Fehlende Unterlagen lassen sich häufig nachreichen, während für den Leistungsbeginn der rechtzeitige Antrag zählt.
Praxisbeispiel: 1.650 Euro Bruttorente reichen noch für WohngeldEine alleinlebende Rentnerin wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV und zahlt 520 Euro Bruttokaltmiete. Ihre gesetzliche Bruttorente beträgt 1.650 Euro monatlich, sie führt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab und zahlt keine Einkommensteuer. Weitere Einkünfte und persönliche Freibeträge bestehen nicht.
Nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr und dem Zehn-Prozent-Abzug verbleibt ein wohngeldrechtliches Monatseinkommen von rund 1.477 Euro. Unter diesen Annahmen ergibt die gesetzliche Formel ungefähr 41 Euro Wohngeld im Monat. Die Rentnerin liegt damit trotz 1.650 Euro Bruttorente noch nicht über ihrer individuellen Grenze.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld für Rentner Gibt es 2026 eine feste Rentenobergrenze für Wohngeld?Nein, eine bundesweit einheitliche Obergrenze gibt es nicht. Haushaltsgröße, Bruttokaltmiete, Mietenstufe, bereinigtes Einkommen und persönliche Freibeträge bestimmen gemeinsam, ob noch mindestens zehn Euro Wohngeld entstehen.
Ist eine Bruttorente von 1.600 Euro schon zu hoch?Nein, bei einer alleinlebenden Person kann 2026 auch mit 1.600 Euro Bruttorente ein Anspruch bestehen. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vor allem von der Miete und dem Wohnort sowie von weiteren Einkünften ab.
Verwendet die Wohngeldstelle die Brutto- oder die Nettorente?Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich des steuerfreien Rentenanteils. Anschließend werden Werbungskosten, pauschale Abzüge nach § 16 Wohngeldgesetz und mögliche Freibeträge berücksichtigt.
Muss ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden, damit der Freibetrag gilt?Nein, ein tatsächlicher Grundrentenzuschlag ist nicht nötig. Erforderlich sind mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder gesetzlich vergleichbaren Zeiten und ein entsprechender Nachweis.
Werden bei einem Rentnerpaar beide Renten angerechnet?Ja, grundsätzlich fließen die bereinigten Einkünfte beider zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ein. Gleichzeitig gelten für zwei Personen höhere Mietbeträge und andere Werte in der Wohngeldformel als für einen Einpersonenhaushalt.
Können Rentner gleichzeitig Grundsicherung im Alter und Wohngeld erhalten?In der Regel nicht, wenn die Unterkunftskosten bereits in der Grundsicherung enthalten sind. Wohngeld kann jedoch vorrangig sein, wenn es den Bezug von Grundsicherung vollständig verhindert.
Der Beitrag Wohngeld für Rentner: Auch mit 1500 Euro Rente kann ein Anspruch bestehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
1,4 Millionen Beamtenpensionen kosten so viel wie knapp 20 Millionen gesetzliche Rentner
Zugegeben: Die Zahl klingt wie eine Provokation. Rund 1,4 Millionen Pensionärinnen und Pensionäre sollen die öffentlichen Haushalte fast so stark belasten wie rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Falsch ist aber der Vergleich nicht, jedoch erklärungsbedürftig.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es am 1. Januar 2025 insgesamt 1.418.800 Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht. Das durchschnittliche Ruhegehalt lag im Januar 2025 bei 3.416 Euro brutto im Monat. Zusätzlich erhielten 382.100 Hinterbliebene Versorgungsleistungen.
Warum der Vergleich auf den ersten Blick so heftig wirktDie gesetzliche Rente ist ein Massensystem. Ende 2024 wurden nach Zahlen der Deutschen Rentenversicherung allein rund 20,7 Millionen Altersrenten nach dem Sozialgesetzbuch VI gezahlt.
Die Rentenausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung lagen 2024 bei 360,14 Milliarden Euro, die Gesamtausgaben bei 402,77 Milliarden Euro.
Bei den Pensionen geht es dagegen um eine viel kleinere Gruppe. Dennoch summieren sich die Ausgaben erheblich, weil Beamtenpensionen anders berechnet werden als gesetzliche Renten. Sie orientieren sich nicht an eingezahlten Beiträgen, sondern an Dienstzeit, ruhegehaltfähigen Bezügen und den beamtenrechtlichen Vorgaben.
Der zugespitzte Satz, 1,4 Millionen Pensionäre kosteten fast so viel wie 20 Millionen Rentner, bezieht sich daher vor allem auf die Belastung der öffentlichen Haushalte. Focus Online stellte Anfang 2026 diese Gegenüberstellung her und verwies dabei auf 134,4 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt für die Rentenversicherung sowie rund 90 Milliarden Euro für Pensionen im weiteren Sinn.
Die entscheidende Unterscheidung: Rentenausgaben sind nicht gleich BundeszuschussDie gesetzliche Rente wird überwiegend aus Beiträgen von Beschäftigten und Arbeitgebern finanziert. Der Bund zahlt aber hohe Zuschüsse, weil die Rentenversicherung auch gesamtgesellschaftliche Aufgaben trägt. Dazu gehören unter anderem Leistungen, die nicht vollständig aus Beiträgen finanziert werden.
In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung wurden für 2024 Beitragseinnahmen von 305,91 Milliarden Euro ausgewiesen. Der allgemeine Bundeszuschuss lag bei 56,94 Milliarden Euro, zusätzliche Bundeszuschüsse zur allgemeinen Rentenversicherung bei 30,84 Milliarden Euro und der Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei 4,88 Milliarden Euro.
Wer die Pensionen mit den gesamten Rentenausgaben vergleicht, kommt also zu einem anderen Bild als bei einem Vergleich mit Bundesmitteln. Die Rentenversicherung zahlte 2024 mehr als 360 Milliarden Euro an Renten aus. Die Versorgungsausgaben des öffentlichen Dienstes lagen 2024 nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei 65,9 Milliarden Euro.
Was Beamten-Pensionen so teuer machtDer wichtigste Unterschied liegt im Aufbau der Systeme. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwerben Rentenansprüche über Beiträge, Entgeltpunkte und Versicherungszeiten. Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand eine Versorgung, die aus dem Dienstverhältnis folgt und aus Steuermitteln finanziert wird.
Der Höchstruhegehaltssatz liegt nach langjähriger Dienstzeit bei 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das bedeutet nicht, dass jeder Pensionär diesen Satz erreicht. Es erklärt aber, warum die durchschnittlichen Ruhegehälter deutlich höher ausfallen können als viele gesetzliche Renten.
Ein weiterer Faktor ist die Struktur des öffentlichen Dienstes. Viele Pensionäre kamen aus qualifizierten Laufbahnen, etwa aus Schuldienst, Justiz, Polizei, Verwaltung oder Hochschulen. Wer lange in höheren Besoldungsgruppen tätig war, erreicht im Ruhestand entsprechend höhere Bezüge.
Warum der Staat die Belastung nicht einfach abschaffen kannPensionsansprüche sind rechtlich stark geschützt. Der Staat kann bestehende Zusagen nicht beliebig kürzen, weil Beamtenversorgung Teil des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses ist. Änderungen sind möglich, aber sie müssen verfassungsrechtliche Grenzen beachten.
Hinzu kommt ein politisches Dilemma. Der Staat braucht Lehrer, Polizisten, Richter, Finanzbeamte und Fachkräfte in vielen Behörden. Werden die Bedingungen zu stark verschlechtert, sinkt die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Bereichen, in denen ohnehin Personal fehlt.
Das bedeutet aber nicht, dass alles unverändert bleiben muss. Diskutiert werden seit Jahren strengere Regeln für neue Verbeamtungen, höhere Eigenvorsorge, eine stärkere Vorfinanzierung künftiger Ansprüche und eine klarere Trennung zwischen hoheitlichen Aufgaben und anderen Tätigkeiten.
Die Zahlen im direkten Vergleich Bereich Einordnung Pensionärinnen und Pensionäre Am 1. Januar 2025 gab es laut Statistischem Bundesamt 1.418.800 Pensionäre des öffentlichen Dienstes; das durchschnittliche Ruhegehalt betrug 3.416 Euro brutto im Monat. Versorgungsausgaben Die Versorgungsausgaben des öffentlichen Dienstes lagen 2024 laut Destatis insgesamt bei 65,9 Milliarden Euro. Gesetzliche Rentenversicherung Die Rentenausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung lagen 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 360,14 Milliarden Euro. Bundesmittel für die Rentenversicherung 2024 flossen laut Deutscher Rentenversicherung unter anderem 56,94 Milliarden Euro allgemeiner Bundeszuschuss, 30,84 Milliarden Euro zusätzliche Bundeszuschüsse und 4,88 Milliarden Euro für die Knappschaft. Warum die Debatte berechtigt istDie Belastung durch Pensionen wird in den kommenden Jahren ein größeres Haushaltsthema bleiben. Viele Beamte aus geburtenstarken Jahrgängen sind bereits im Ruhestand oder gehen bald in Pension. Gleichzeitig steigen Besoldung und Versorgung mit den allgemeinen Anpassungen im öffentlichen Dienst.
Für Länder und Kommunen ist das besonders spürbar. Viele Beamte arbeiten im Landesdienst, etwa als Lehrkräfte, Polizisten oder Richter. Deshalb treffen steigende Versorgungsausgaben nicht nur den Bund, sondern vor allem die Haushalte der Länder.
Die Debatte über Pensionen ist auch deshalb politisch empfindlich, weil sie schnell als Neiddebatte geführt wird. Seriös wäre aber ein anderer Zugang: Es geht nicht darum, einzelne Pensionäre an den Pranger zu stellen. Es geht darum, wie der Staat künftige Verpflichtungen transparent ausweist und finanziert.
Welche Reformen denkbar wärenEin Ansatz wäre, neue Verbeamtungen stärker zu begrenzen. Verbeamtet würden dann vor allem Beschäftigte in Bereichen, in denen der Staat besondere Befugnisse ausübt, etwa Polizei, Justiz, Finanzverwaltung oder hoheitliche Sicherheitsaufgaben. Für andere Tätigkeiten könnten häufiger normale Arbeitsverträge gelten.
Ein zweiter Ansatz wäre eine konsequentere Vorsorge über Pensionsfonds. Der Staat würde für neue Beamte während der aktiven Dienstzeit Mittel zurücklegen, statt spätere Pensionen fast vollständig aus laufenden Haushalten zu zahlen. Das macht die Kosten sichtbarer und verteilt sie besser über die Zeit.
Ein dritter Ansatz betrifft Transparenz. Haushalte sollten klarer ausweisen, welche heutigen Personalentscheidungen spätere Pensionslasten auslösen. Wer heute viele Beamte einstellt, entscheidet auch über Ausgaben, die erst Jahrzehnte später voll sichtbar werden.
Das eigentliche Problem liegt in der Alterung der GesellschaftSowohl Renten als auch Pensionen leiden unter demselben demografischen Druck. Die Zahl älterer Menschen steigt, während die Zahl der Erwerbstätigen nicht im gleichen Tempo wächst. Dadurch müssen weniger Beitragszahler und Steuerzahler mehr Ruhestandsleistungen finanzieren.
Bei der gesetzlichen Rente wird dieser Druck regelmäßig über Beitragssätze, Bundeszuschüsse, Rentenniveau und Eintrittsalter diskutiert. Bei Pensionen findet die Debatte leiser statt, obwohl sie für die öffentlichen Haushalte sehr teuer werden kann. Genau das macht die zugespitzte Gegenüberstellung politisch so wirksam.
Beispiel aus der PraxisEin Bundesland stellt heute zusätzliche Lehrkräfte als Beamte ein, um den Unterrichtsausfall zu senken. Kurzfristig erscheinen vor allem Besoldung und Beihilfe im Haushalt. Die späteren Pensionen fallen erst in vielen Jahren an, sind dann aber über Jahrzehnte zu zahlen.
Würde dasselbe Land für neue Jahrgänge systematisch Geld in einen Pensionsfonds einzahlen, wäre die Belastung schon heute sichtbarer. Die Politik müsste dann ehrlicher entscheiden, wie viele Verbeamtungen sie sich langfristig leisten kann. Genau an dieser Stelle beginnt eine seriöse Reformdebatte.
Der Beitrag 1,4 Millionen Beamtenpensionen kosten so viel wie knapp 20 Millionen gesetzliche Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Jobcenter muss innerhalb von vier Tagen auszahlen
Wenn das Geld für Lebensmittel, Miete oder Medikamente fehlt, kann eine verzögerte Zahlung des Jobcenters innerhalb kürzester Zeit zur existenziellen Belastung werden. In solchen Notlagen muss die Behörde sehr schnell prüfen, ob sie die Grundsicherung auszahlt, einen Vorschuss leistet oder vorläufig Geld bewilligt.
Häufig ist in diesem Zusammenhang von einer Vier-Tage-Regel die Rede. Diese Aussage darf jedoch nicht als starre gesetzliche Frist für jeden Antrag verstanden werden: Eine allgemeine Vorschrift, nach der jeder Grundsicherungsantrag binnen vier Tagen bewilligt und ausgezahlt sein muss, gibt es nicht.
Die kurze Zeitspanne beschreibt vielmehr den hohen Zeitdruck bei nachgewiesener Mittellosigkeit. Je deutlicher die akute Not belegt ist, desto weniger darf sich das Jobcenter auf die gewöhnliche Bearbeitungsdauer berufen.
Seit Juli 2026 heißt die Leistung GrundsicherungsgeldDas frühere Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit können bisherige Formulare und Online-Dienste weiter genutzt werden; bereits erlassene Bescheide bleiben inhaltlich gültig.
An der Bedeutung einer pünktlichen Zahlung ändert die neue Bezeichnung nichts. Die Leistung soll den laufenden Lebensunterhalt sichern und darf deshalb nicht erst dann ankommen, wenn Miete, Stromabschlag oder notwendige Einkäufe bereits nicht mehr bezahlt werden können.
Die Vier-Tage-Aussage gilt nicht für jeden AntragEin vollständig neuer Antrag kann Fragen zu Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten oder zur Zusammensetzung des Haushalts aufwerfen. Das Jobcenter darf diese Angaben prüfen und fehlende Belege anfordern, ohne automatisch nach vier Tagen den gesamten beantragten Betrag überweisen zu müssen.
Anders ist die Lage, wenn die antragstellende Person ihren Lebensunterhalt aktuell nicht mehr bestreiten kann und ein Anspruch zumindest wahrscheinlich erscheint. Dann muss die Behörde die Notlage als Eilsache behandeln und prüfen, welche Zahlung schon vor dem endgültigen Bescheid möglich ist.
Die oft genannte Frist von vier Tagen ist daher eine Orientierung für besonders dringende Einzelfälle, keine allgemeine Bearbeitungsfrist. Wer lediglich den Antrag abgegeben hat, ohne Mittellosigkeit mitzuteilen und zu belegen, kann aus dem Ablauf des vierten Tages allein noch keinen automatischen Zahlungsanspruch ableiten.
Bewilligte Leistungen müssen im Voraus verfügbar seinFür bereits bewilligte laufende Leistungen enthält § 42 Absatz 1 SGB II eine klare Vorgabe: Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. Die Bundesagentur für Arbeit nennt als gewöhnlichen Zeitpunkt den ersten Werktag des Monats.
Das Jobcenter muss den Zahlungslauf so organisieren, dass das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Auszahlungstermine der Grundsicherung für 2026 zeigen, an welchen Tagen die Überweisungen üblicherweise veranlasst werden.
Bleibt eine bewilligte Zahlung aus, geht es nicht mehr um die vollständige Prüfung eines neuen Anspruchs. Betroffene sollten dann sofort klären lassen, ob das Jobcenter die Überweisung veranlasst hat, ob eine Zahlungssperre eingetragen wurde oder ob es sich um eine Verzögerung im Bankverkehr handelt.
Ein Vorschuss ist etwas anderes als die Vier-Tage-RegelIst der Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach geklärt, während die genaue Höhe noch Zeit benötigt, kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht. Der Antrag kann formlos gestellt werden und sollte die verlangte Zahlung ausdrücklich als Vorschuss bezeichnen.
Auf Antrag muss der Leistungsträger einen Vorschuss zahlen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Höhe entscheidet die Behörde unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anspruchs und der persönlichen wirtschaftlichen Lage.
Das Gesetz setzt für den Beginn der Vorschusszahlung eine äußerste Grenze von einem Kalendermonat nach Eingang des Vorschussantrags. Diese Monatsgrenze erlaubt es der Behörde aber nicht, eine akute Not sehenden Auges bis zum Fristende fortbestehen zu lassen.
Bei fehlendem Geld für Nahrung, Unterkunft oder notwendige Arzneimittel kann eine deutlich frühere Entscheidung geboten sein. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 42 SGB I stellen zudem klar, dass früher gezahlt werden kann, wenn bereits feststeht, dass die Bearbeitung länger dauern wird.
Auch eine vorläufige Bewilligung kann die Notlage beendenNicht in jedem Fall steht der Anspruch bereits sicher fest. Sind die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt und fehlen nur noch einzelne Angaben, kann das Jobcenter eine vorläufige Entscheidung prüfen.
Eine solche Bewilligung verhindert, dass die Existenzsicherung bis zur letzten Detailprüfung vollständig ausbleibt. Später wird endgültig abgerechnet; ergeben sich Abweichungen, kann es zu einer Nachzahlung oder Rückforderung kommen.
Fehlende Unterlagen sind deshalb nicht automatisch ein Grund, jede Hilfe zu verweigern. Zugleich müssen Antragstellende an der Aufklärung mitwirken und verfügbare Nachweise ohne vermeidbare Verzögerung einreichen.
Was eine akute Mittellosigkeit belegtEine bloße Mitteilung wie „Ich brauche dringend Geld“ reicht häufig nicht aus. Überzeugender ist eine nachvollziehbare Darstellung des aktuellen Kontostands, der vorhandenen Barmittel, der nächsten fälligen Ausgaben und der Folgen einer ausbleibenden Zahlung.
Aktuelle Kontoauszüge können zeigen, dass weder Guthaben noch ein kurzfristig verfügbarer Zahlungseingang vorhanden sind. Ergänzend können eine Mietmahnung, die Ankündigung einer Stromsperre, offene Apothekenkosten oder ein leerer Kühlschrank die Dringlichkeit verdeutlichen.
Das Jobcenter darf dabei nur die Unterlagen verlangen, die es zur Prüfung benötigt. Antragstellende sollten dennoch darauf achten, dass der Eingang jedes Schreibens und jedes Belegs nachweisbar bleibt, etwa durch eine Empfangsbestätigung oder die Übermittlungsbestätigung des Online-Portals.
Welche Fristen tatsächlich geltenDie verschiedenen Zeitangaben im Sozialrecht betreffen unterschiedliche Verfahren. Wer sie verwechselt, riskiert entweder unnötiges Warten oder Erwartungen, die sich rechtlich nicht durchsetzen lassen.
Situation Frist oder rechtliche Bedeutung Akute, belegte Mittellosigkeit Unverzügliche Eilprüfung; vier Tage können als kurze Orientierung im Einzelfall dienen, sind aber keine pauschale Gesetzesfrist. Laufende, bewilligte Grundsicherung Die Leistung soll nach § 42 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden und gewöhnlich am ersten Werktag verfügbar sein. Vorschuss nach § 42 SGB I Bei erfüllten Voraussetzungen beginnt die Zahlung auf Antrag spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats; in einer Notlage kann früheres Handeln nötig sein. Untätigkeitsklage wegen eines Antrags Nach § 88 SGG grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten, sofern kein ausreichender Grund für die Verzögerung besteht. Untätigkeitsklage wegen eines Widerspruchs Grundsätzlich nach drei Monaten ohne Entscheidung über den Widerspruch. Gerichtlicher Eilantrag Keine feste Entscheidungsfrist; bei glaubhaft gemachter Existenznot kann das Sozialgericht sehr kurzfristig vorläufige Leistungen anordnen. Sechs Monate bis zur Untätigkeitsklage bedeuten keine WartepflichtNach § 88 Sozialgerichtsgesetz ist eine Untätigkeitsklage wegen eines nicht beschiedenen Antrags gewöhnlich erst nach sechs Monaten zulässig. Bei einem unbearbeiteten Widerspruch beträgt die gesetzliche Wartezeit grundsätzlich drei Monate.
Diese Fristen regeln den Zugang zur Untätigkeitsklage, nicht die zulässige Dauer einer existenzbedrohenden Unterversorgung. Wer kein Geld für den notwendigen Lebensunterhalt hat, muss deshalb nicht sechs Monate warten, bevor gerichtliche Hilfe möglich wird.
Auch bei einem Weiterbewilligungsantrag kann früheres Handeln erforderlich sein. Ein Beitrag zu verzögerten Weiterbewilligungsanträgen zeigt, dass Sozialgerichte bei drohender Zahlungslücke einen langen Stillstand nicht hinnehmen müssen.
Wenn das Jobcenter nach vier Tagen noch nicht zahltBetroffene sollten zunächst schriftlich eine sofortige Entscheidung verlangen und die Mittellosigkeit erneut belegen. Ist der Anspruch dem Grunde nach vorhanden, sollte zugleich ein Vorschuss nach § 42 SGB I beantragt werden.
Das Schreiben sollte benennen, welcher Betrag fehlt und welche konkreten Ausgaben nicht mehr gedeckt werden können. Ebenso wichtig sind das Datum des ursprünglichen Antrags, das Aktenzeichen oder die Nummer der Bedarfsgemeinschaft sowie eine kurze Frist für die Rückmeldung.
Eine persönliche Vorsprache kann sinnvoll sein, wenn Lebensmittel oder Medikamente noch am selben Tag benötigt werden. Dabei sollte eine schriftliche Ausfertigung des Antrags abgegeben und der Eingang auf einer Kopie bestätigt werden.
Wer wissen möchte, welche weiteren Schritte bei einer verspäteten Zahlung möglich sind, findet dazu den Ratgeber „Was tun, wenn das Jobcenter zu spät zahlt?“. Telefonische Nachfragen können die Bearbeitung beschleunigen, ersetzen aber keinen nachweisbaren Antrag.
Der Eilantrag beim Sozialgericht sichert schnelle HilfeReagiert das Jobcenter trotz belegter Not nicht oder lehnt es die Zahlung ab, kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen. Das Sozialgericht darf vorläufige Leistungen anordnen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Für den Erfolg müssen der voraussichtliche Leistungsanspruch und die besondere Eile glaubhaft gemacht werden. Das Gericht benötigt deshalb neben dem Antrag und vorhandenen Bescheiden auch aktuelle Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kontostand, Unterkunftskosten und die unmittelbar drohenden Folgen.
Eine feste gerichtliche Vier-Tage-Frist besteht ebenfalls nicht. In einer überzeugend belegten Existenznot können Gerichte jedoch binnen weniger Tage entscheiden und dem Jobcenter im Beschluss eine sehr kurze Zahlungsfrist setzen.
Das Verfahren ist für Leistungsberechtigte grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eine ausführliche Erklärung zu Voraussetzungen und Ablauf bietet der Beitrag über das Eilverfahren vor dem Sozialgericht.
Warum das Existenzminimum kein Aufschieben erlaubtDas Bundesverfassungsgericht leitet aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab. Der Staat muss Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen sichern, die für die physische Existenz und ein Mindestmaß gesellschaftlicher Teilhabe unerlässlich sind.
Dieser Schutz wirkt sich auch auf das Verwaltungshandeln aus. Eine Behörde darf ein existenzsicherndes Verfahren nicht so führen, dass ein wahrscheinlich leistungsberechtigter Mensch trotz nachgewiesener Not ohne jede Hilfe bleibt.
Daraus folgt dennoch kein schematischer Anspruch auf eine vollständige Bewilligung nach exakt 96 Stunden. Die erforderliche Reaktionsgeschwindigkeit hängt davon ab, wie dringend die Lage ist, wie gut der Anspruch belegt wurde und welche vorläufige Hilfe den unmittelbaren Bedarf decken kann.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Arbeitnehmerin beantragt nach dem Ende ihres Krankengeldes Grundsicherung und legt alle verfügbaren Nachweise vor. Vier Tage später hat sie noch keinen Bescheid, ihr Konto weist nur 3,40 Euro auf und am Folgetag werden Miete sowie Stromabschlag fällig.
Sie reicht aktuelle Kontoauszüge ein, erklärt schriftlich ihre Mittellosigkeit und beantragt ausdrücklich einen Vorschuss. Reagiert das Jobcenter trotz der belegten Not nicht kurzfristig, kann sie beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen; das Gericht kann das Jobcenter dann zu einer vorläufigen Zahlung verpflichten.
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Pflegekasse: Zuschuss fürs Wohnumfeld auch bei Umzug und Neubau
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch „im Einzelfall“ die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).
Zuschuss nicht auf den Umbau der bisherigen Wohnung beschränktNach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26. April 2001 (Aktenzeichen: B 3 P 24/00 R) beschränkt sich die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht darauf, dass nur der behindertengerechte Umbau der von den Pflegebedürftigen bereits bewohnten, normal ausgestatteten Wohnung bezuschusst werden kann.
Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt nicht allein in der finanziellen Hilfe zum Verbleib in der vorhandenen Wohnung bzw. in der gewohnten Umgebung.
Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Hilfe der sozialen Pflegeversicherung zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handelt.
Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege und des Grundsatzes, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz des Pflegebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können, und dass die Pflegekassen bei der Leistungsgewährung den Wünschen des Berechtigten im Rahmen der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit entsprechen sollen (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB XI sowie § 33 SGB I).
Was als individuelles Wohnumfeld giltDer Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist daher nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst – in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich.
Nichts anderes besagen die Gesetzesmaterialien (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/5262 S. 113 ff. zu § 36 Abs. 4 E), auch wenn dort an einer Stelle vom Verbleib des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gesprochen wird. Gemeint ist die Erhaltung einer häuslichen Umgebung entweder durch behindertengerechte Ausstattung der vorhandenen Wohnung (so der Regelfall in der Praxis) oder durch Umzug in eine so ausgestattete andere Wohnung.
Deshalb kommt der Zuschuss auch bei einem behindertengerechten Neubau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, der einen Umzug und damit das Verlassen der bisherigen häuslichen Umgebung voraussetzt, in Betracht.
Wann ein zweiter Zuschuss möglich istEs besteht ein Anspruch auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn sich die Pflegesituation geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation setzt nicht zwingend eine nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs voraus.
Auch ein Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung kann eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen und einen Anspruch auf einen zweiten Zuschuss auslösen, wenn der Umzug auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruht.
Der entschiedene Fall: Duschumbau und Treppenlift nach dem UmzugDas Bundessozialgericht (Urteil vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R) begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um eine neue Maßnahme handele, die durch den Umzug erforderlich geworden sei. Der begehrte Zuschuss zum Umbau der Dusche und zum Einbau eines Treppenlifts diene dazu, dem Kläger eine größere Selbstständigkeit in der Wohnung zu verschaffen und seine Pflege zu erleichtern.
Der erneute Zuschussbedarf beruhe auf einer Änderung des Pflegebedarfs und sei nicht erst durch die Krankheit der Ehefrau ausgelöst worden. Dem Kläger sei es nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sommer 2003 nicht mehr möglich gewesen, die von ihm und seiner Ehefrau bis dahin bewohnte Erdgeschosswohnung über die nach außen führende Treppe und Rampe zu verlassen und zu erreichen.
Bis dahin habe er den Weg über die Treppe und die Rampe noch mit einem Rollator oder mit Stützung durch eine Begleitperson bewältigen können.
Anmerkung vom VerfasserMit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 14 P 2053/18) bekannt, dass § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Mietwohnungen auch dann nicht ausschließt, wenn es sich um betreute Wohneinrichtungen beziehungsweise Wohnungen in Alten- oder Behindertenwohnheimen handelt, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime im Sinne des SGB XI sind, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohneinrichtungen nicht zur sozialrechtlichen Leistungserbringung gehört.
Der pauschale Ausschluss entsprechender Wohnformen widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, neue ambulante Wohnformen zu fördern (z. B. § 45e SGB XI, der in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 40 Absatz 4 auf ambulant betreute Wohngruppen voraussetzt; § 38a SGB XI; zum gesetzgeberischen Ziel der Förderung alternativer Wohnformen insgesamt: BT-Drucksache 18/10707).
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2018 – S 14 P 2053/18
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Krankengeld zahlt nicht: Diese Rechte schützen Versicherte vor Geldnot
Endet nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, bildet das Krankengeld für viele Versicherte die einzige Einnahme. Überweist die Krankenkasse nicht, gefährdet das schnell die Zahlung von Miete, Kreditraten und anderen Rechnungen.
Betroffene müssen allerdings nicht unbegrenzt warten. Abhängig vom Grund der Verzögerung können sie einen Vorschuss, eine vorläufige Leistung, gerichtlichen Eilrechtsschutz und später auch Zinsen verlangen.
Zuerst den Grund der Verzögerung klärenDie Krankenkasse zahlt Krankengeld häufig rückwirkend. Zuvor prüft sie insbesondere die Arbeitsunfähigkeit, das Ende der Entgeltfortzahlung, die Mitgliedschaft und die Entgeltdaten des Arbeitgebers.
Häufig fehlen eine Entgeltbescheinigung, eine elektronische AU oder Angaben nach einem Krankenkassenwechsel. Auch eine ungeklärte Zuständigkeit nach einem Arbeitsunfall kann die Zahlung verzögern.
Versicherte sollten sich nicht mit telefonischen Auskünften wie „Der Fall ist noch in Bearbeitung“ zufriedengeben. Sie sollten die Kasse schriftlich fragen, welche Voraussetzung noch ungeklärt ist, welche Unterlage fehlt und wann sie entscheidet. Gleichzeitig sollten sie eine Berechnung des Krankengeldes und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Liegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten, Lohnabrechnungen, der Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und die Arbeitgeberbescheinigung bereits vor, sollten Versicherte ausdrücklich darauf hinweisen. Fehlt eine Arbeitgebermeldung, sollten sie zusätzlich den Arbeitgeber schriftlich zur Übermittlung oder Korrektur auffordern.
Kopien der Lohnabrechnungen können der Krankenkasse vorab helfen, ersetzen aber nicht immer die elektronische Entgeltbescheinigung.
Vorschuss, wenn der Anspruch grundsätzlich feststeht§ 42 SGB I schützt Versicherte, wenn ihr Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht, die Krankenkasse aber für die Berechnung der Höhe voraussichtlich länger benötigt. In diesem Fall kann die Kasse einen Vorschuss zahlen.
Beantragt der Versicherte ihn ausdrücklich, muss die Kasse einen Vorschuss leisten und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen.
Diese Regel hilft besonders, wenn beide Seiten den Krankengeldanspruch anerkennen, aber noch über den Tagessatz, einzelne Entgeltbestandteile oder eine Korrekturmeldung des Arbeitgebers streiten.
Bleibt dagegen bereits unklar, ob überhaupt ein Anspruch besteht, greift § 42 SGB I nicht ohne Weiteres.
Betroffene sollten den Antrag schriftlich stellen und als „Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I“ bezeichnen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Mein Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grunde nach. Lediglich die abschließende Berechnung ist noch offen. Da ich meinen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann, beantrage ich die unverzügliche Zahlung eines angemessenen Vorschusses.“
Die Krankenkasse bestimmt die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie darf einen Sicherheitsabschlag berücksichtigen, muss aber auch die existenzielle Lage des Versicherten einbeziehen.
Später rechnet sie den Vorschuss auf das endgültige Krankengeld an. Übersteigt der Vorschuss den tatsächlichen Anspruch, kann die Kasse die Differenz zurückfordern.
Vorläufige Zahlung bei Streit zwischen LeistungsträgernDie vorläufige Leistung nach § 43 SGB I unterscheidet sich vom Vorschuss. Sie kommt infrage, wenn der Leistungsanspruch grundsätzlich besteht, aber mehrere Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten.
Das kann etwa passieren, wenn Krankenkasse und Berufsgenossenschaft noch klären, ob eine gewöhnliche Erkrankung oder ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch ein Streit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung kann die Zahlung blockieren.
Auf Antrag muss der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig zahlen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Leistung beginnen. Anschließend können die beteiligten Träger die Zuständigkeit untereinander klären.
Bei einer Ablehnung sofort Widerspruch einlegenLehnt die Krankenkasse den Anspruch durch Bescheid ab oder beendet sie eine laufende Zahlung, sollten Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fehlen noch Akten oder medizinische Unterlagen, genügt zunächst ein fristwahrender Widerspruch.
Betroffene können schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Ich fechte die Ablehnung beziehungsweise Einstellung des Krankengeldes dem Grunde und der Höhe nach an. Ich beantrage vollständige Akteneinsicht und werde den Widerspruch anschließend begründen.“
Eine telefonische Mitteilung ersetzt regelmäßig keinen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Erklärt die Krankenkasse nur am Telefon, dass sie nicht zahlt, sollten Versicherte eine schriftliche und begründete Entscheidung verlangen.
Eilantrag bei einer existenziellen NotlageKann der Versicherte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, muss er nicht erst ein monatelanges Widerspruchsverfahren abwarten. Nach § 86b Absatz 2 SGG kann er beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
Das Gericht kann die Krankenkasse verpflichten, bis zur endgültigen Klärung vorläufig Krankengeld zu zahlen.
Der Versicherte muss sowohl einen wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch eine besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Gericht prüft, ob die vorhandenen Unterlagen voraussichtlich einen Anspruch belegen und ob weiteres Warten wesentliche Nachteile verursachen würde.
Betroffene sollten dem Antrag deshalb die Arbeitsunfähigkeitsnachweise, den Krankengeldantrag, den Bescheid oder bisherigen Schriftwechsel, Lohnabrechnungen und den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung beifügen.
Aktuelle Kontoauszüge, der Mietvertrag, Mahnungen, Stromabschlagsforderungen und eine Übersicht über Einkommen und notwendige Ausgaben können die Eilbedürftigkeit belegen.
Für einen Eilantrag gilt keine sechsmonatige Wartefrist. Diese Frist betrifft die gewöhnliche Untätigkeitsklage, nicht den einstweiligen Rechtsschutz. Bedroht die ausbleibende Zahlung die wirtschaftliche Existenz, können Betroffene das Sozialgericht sofort anrufen.
Der einstweilige Rechtsschutz sichert vor allem gegenwärtige und zukünftige Zahlungen. Rückständiges Krankengeld spricht das Gericht im Eilverfahren meist nur zu, wenn die frühere Nichtzahlung bis heute eine akute Notlage verursacht. Bereits entstandene Schulden genügen dafür nicht immer.
Eilantrag ist ohne Anwalt möglichVersicherte können das Verfahren vor dem Sozialgericht selbst führen. Das Gesetz schreibt keinen Rechtsanwalt vor. Betroffene können den Antrag schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll geben.
Für Versicherte und Leistungsempfänger fallen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Wer anwaltliche Unterstützung benötigt und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren prüfen lassen.
Im Antrag sollten Versicherte genau angeben, ab welchem Tag und vorläufig bis zu welcher Entscheidung sie Krankengeld verlangen. Außerdem sollten sie schildern, welche Schritte sie bereits gegenüber der Krankenkasse unternommen haben und warum sie nicht länger warten können.
Untätigkeitsklage löst keine akute GeldnotEntscheidet die Krankenkasse ohne ausreichenden Grund nicht über einen Antrag, können Versicherte grundsätzlich nach sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben. Bearbeitet die Kasse einen Widerspruch nicht, beträgt die regelmäßige Wartefrist drei Monate.
Die Untätigkeitsklage zwingt die Kasse zu einer Entscheidung, führt aber nicht automatisch zur Auszahlung des Krankengeldes. Bei akuter finanzieller Not hilft deshalb vor allem der Eilantrag. Je nach Situation können beide Verfahren nebeneinander Bedeutung gewinnen.
Vier Prozent Zinsen bei verspäteter AuszahlungZahlt die Krankenkasse Krankengeld verspätet nach, kann zusätzlich ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I entstehen. Das Gesetz sieht für Geldleistungen vier Prozent Zinsen pro Jahr vor. Es handelt sich weder um vier Prozent pro Monat noch um einen pauschalen Schadenersatz.
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit. Sie setzt jedoch frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Träger ein.
Fehlt ein förmlicher Antrag, gelten besondere Regeln, die an die Bekanntgabe der Leistungsentscheidung anknüpfen.
Entscheidend bleibt deshalb, wann der Krankenkasse alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorlagen. Fehlte über Monate eine erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, kann sich der Beginn der Verzinsung verschieben. Hatte die Kasse dagegen alle Unterlagen und zahlte trotzdem nicht, spricht dies für einen Zinsanspruch.
Der Zinsanspruch setzt kein Verschulden der Krankenkasse voraus. Die Verzinsung endet mit dem Kalendermonat vor der tatsächlichen Zahlung. Die Kasse berechnet volle Eurobeträge; das Gesetz setzt jeden Kalendermonat mit 30 Tagen an.
Versicherte sollten die Verzinsung ausdrücklich schriftlich beantragen und einen Zinsbescheid verlangen.
Praxisbeispiel: Maurice aus Konstanz wartet auf sein KrankengeldMaurice aus Konstanz kann nach einer schweren Operation an der Schulter längere Zeit nicht arbeiten. Nach sechs Wochen beendet sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bestätigt den grundsätzlichen Krankengeldanspruch, wartet aber auf eine korrigierte Entgeltmeldung.
Maurice erhält deshalb mehrere Wochen kein Geld.
Er reicht seine Lohnabrechnungen, den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten ein. Gleichzeitig beantragt er einen Vorschuss nach § 42 SGB I.
Er weist darauf hin, dass die Kasse den Anspruch dem Grunde nach anerkennt und nur noch die endgültige Höhe klären muss.
Als die Kasse weiterhin nicht zahlt und sein Konto fast leer ist, setzt Maurice ihr schriftlich eine letzte kurze Frist. Danach beantragt er beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.
Er fügt seinem Antrag den Schriftwechsel, aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu seinen Mietkosten und die Mahnung seines Energieversorgers bei. Damit belegt er sowohl den wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch die existenzielle Dringlichkeit.
Nach Abschluss der Berechnung zahlt die Krankenkasse das restliche Krankengeld nach. Da sein vollständiger Antrag bereits seit mehr als sechs Monaten vorlag, verlangt Maurice zusätzlich gesetzliche Zinsen nach § 44 SGB I.
FAQ zum verspäteten Krankengeld Muss die Krankenkasse einen Vorschuss zahlen?Ja, wenn der Krankengeldanspruch dem Grunde nach besteht, nur die genaue Höhe länger ungeklärt bleibt und der Versicherte einen Vorschuss beantragt. Die Kasse muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang mit der Vorschusszahlung beginnen.
Wann kann ich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen?Ein Eilantrag kommt infrage, wenn ein Krankengeldanspruch wahrscheinlich ist und weiteres Warten eine akute Notlage verursacht. Betroffene sollten sowohl den Anspruch als auch ihre wirtschaftliche Dringlichkeit umfassend belegen.
Gibt es bei jeder verspäteten Zahlung vier Prozent Zinsen?Nein, nicht sofort. Die Verzinsung beträgt vier Prozent jährlich und beginnt frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Außerdem bestimmen die Fälligkeit und der tatsächliche Zahlungszeitpunkt den Zinszeitraum.
QuellenverzeichnisBundesministerium der Justiz: § 41 SGB I – Fälligkeit von Sozialleistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 42 SGB I – Vorschüsse, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB I – Vorläufige Leistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB I – Verzinsung, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 46 SGB V – Entstehen des Krankengeldanspruchs, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 73 SGG – Prozessführung vor dem Sozialgericht, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 88 SGG – Untätigkeitsklage, Gesetze im Internet.
Bundessozialgericht: Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 15/19 R – Beginn und Ende der Verzinsung, Entscheidung als PDF.
Der Beitrag Krankengeld zahlt nicht: Diese Rechte schützen Versicherte vor Geldnot erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Nur jeder Achte nutzt dieses wichtige Recht für Menschen mit Behinderung
Wer wegen einer Behinderung Unterstützung von mehreren Stellen benötigt, soll die Abstimmung nicht selbst übernehmen müssen. Das Teilhabeplanverfahren verpflichtet die beteiligten Rehabilitationsträger, den gesamten Bedarf zu erfassen und ihre Leistungen aufeinander abzustimmen.
In einer im März 2026 veröffentlichten Befragung der Aktion Mensch hatte jedoch nur etwa jeder achte Teilnehmende ein solches Verfahren durchlaufen.
Dabei kann ein Teilhabeplan verhindern, dass medizinische Rehabilitation, berufliche Hilfen und Unterstützung im Alltag unverbunden nebeneinanderstehen. Betroffene dürfen die Erstellung ausdrücklich verlangen und an der Planung mitwirken. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung sind dafür nicht erforderlich.
Nur 68 von knapp 540 Befragten hatten das Verfahren erlebtFür die Studie zum Teilhabeplanverfahren befragten Aktion Mensch und das Sozialforschungsinstitut Ipsos knapp 540 Mitglieder der „Teilhabe-Community“. Alle Teilnehmenden leben mit einer Beeinträchtigung. Lediglich 68 Personen gaben an, bereits ein Teilhabeplanverfahren durchlaufen zu haben.
Mit zwölf dieser 68 Personen wurden vertiefende Interviews geführt. Viele waren mit dem erreichten Ergebnis insgesamt zufrieden, beschrieben den Weg dorthin aber als bürokratisch und belastend. Neun von zehn Personen mit Verfahrenserfahrung wünschten sich verständlichere Sprache und weniger Verwaltungsaufwand.
Unter den Menschen ohne eigene Erfahrung nannten rund neun von zehn fehlende Informationen und unzureichende Unterstützung als Grund. Nach der Studie finden jüngere, berufstätige oder sozial gut vernetzte Personen eher Zugang zum Verfahren. Wer wenig Erfahrung im Umgang mit Behörden hat, bleibt häufiger außen vor.
Die Ergebnisse stammen aus einem Online-Panel und sind keine amtliche Nutzungsstatistik für alle Menschen mit Behinderung. Die Aussage „nur jeder Achte“ bezieht sich auf die Teilnehmenden dieser Befragung. Sie beschreibt eigene Verfahrenserfahrungen und nicht nur die Bekanntheit des Begriffs.
Wann ein Teilhabeplan erstellt werden mussGrundlage ist § 19 SGB IX. Sind Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen oder von mehreren Rehabilitationsträgern erforderlich, muss der leistende Träger einen Teilhabeplan erstellen. Darin werden die voraussichtlich notwendigen Hilfen nach Ziel, Art und Umfang so zusammengeführt, dass sie möglichst ohne Lücken ineinandergreifen.
Zu den Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX gehören die medizinische Rehabilitation, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, Hilfen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe. Mehrere Gruppen können auch bei nur einem Träger zusammentreffen. Benötigt eine versicherte Person von der Rentenversicherung eine medizinische Reha und anschließend berufliche Unterstützung, kann das bereits eine Teilhabeplanung auslösen.
Auch wenn nur eine Leistungsgruppe und ein Träger betroffen sind, kann ein Teilhabeplan verlangt werden. Nach § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB IX gelten die Vorgaben zum Inhalt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte die Erstellung wünschen. Voraussetzung bleibt, dass Reha- oder Teilhabeleistungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Ausgangslage Folge für die Teilhabeplanung Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger sind voraussichtlich erforderlich Der leistende Träger muss den Bedarf koordinieren und einen Teilhabeplan erstellen. Ein Träger soll Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erbringen Auch dann ist ein Teilhabeplan gesetzlich vorgesehen. Nur eine Leistungsgruppe und ein Träger kommen in Betracht Wünscht die leistungsberechtigte Person einen Plan, gelten die Inhaltsvorgaben des § 19 Absatz 2 SGB IX entsprechend. Es läuft ausschließlich ein Verfahren zur Feststellung des GdB Dadurch beginnt kein Teilhabeplanverfahren, weil die GdB-Feststellung keine Reha- oder Teilhabeleistung ist. Der Bedarf soll gemeinsam besprochen werden Zusätzlich zum schriftlichen Plan kann eine Teilhabeplankonferenz vorgeschlagen werden.Wichtig ist die Trennung zwischen Statusfeststellung und konkretem Leistungsantrag. Das Versorgungsamt stellt mit dem GdB fest, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussen. Für Reha- und Teilhabeleistungen gelten dagegen eigene Voraussetzungen und Antragswege.
Ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB löst deshalb nicht automatisch eine Teilhabeplanung aus. Wer konkrete Hilfen benötigt, sollte diese ausdrücklich beim in Betracht kommenden Rehabilitationsträger beantragen. Mehr zum Unterschied zwischen Status und Nachteilsausgleichen erklärt unser Ratgeber zur Schwerbehinderung und ihren Rechten.
Was der Teilhabeplan festhalten mussDer Plan soll nicht nur auflisten, welche Behörden beteiligt sind. Er dokumentiert unter anderem den Antragseingang, die geklärte Zuständigkeit, die Bedarfsermittlung sowie erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele. Außerdem muss er erkennen lassen, wie das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Person berücksichtigt wurde.
Festzuhalten ist auch, wer welche Hilfe erbringt und wie die Leistungen zeitlich aufeinander folgen. So lässt sich beispielsweise vermeiden, dass eine medizinische Reha endet, bevor die berufliche Unterstützung beginnt. Verändert sich der Bedarf, muss der Plan im weiteren Verlauf angepasst werden.
Wer Leistungen selbst organisieren möchte, kann dabei das Persönliche Budget ansprechen. § 19 SGB IX verlangt ausdrücklich, dass diese Leistungsform bei der Prüfung des Wunsch- und Wahlrechts berücksichtigt wird.
Über die Ansprüche entscheiden die zuständigen Träger nach ihren jeweiligen Leistungsgesetzen durch Bescheid. Der Plan bereitet diese Entscheidungen vor und verbindet die festgestellten Bedarfe. Er ersetzt daher weder den Leistungsantrag noch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Wer die Behörden koordinieren muss und welche Fristen geltenVerantwortlich ist in der Regel der sogenannte leistende Rehabilitationsträger. Dazu können je nach beantragter Hilfe Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Renten- und Unfallversicherung, Träger der Eingliederungshilfe sowie die öffentliche Jugendhilfe gehören. Das Jobcenter wird einbezogen, wenn bei Antragstellung Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder bereits erbracht werden.
Nach § 14 SGB IX prüft die zuerst angeschriebene Stelle innerhalb von zwei Wochen, ob sie zuständig ist. Hält sie sich insgesamt für unzuständig, muss sie den Antrag unverzüglich weiterleiten und die antragstellende Person darüber informieren. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, wird die zuerst angegangene Stelle grundsätzlich zum leistenden Rehabilitationsträger.
Dieser Träger darf Betroffene nicht einfach auffordern, die weiteren Behörden selbst zu koordinieren. Nach § 15 SGB IX muss er andere Rehabilitationsträger beteiligen oder Teile des Antrags weitergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die beteiligten Stellen ihre Leistungen anschließend getrennt bewilligen, die Bedarfsfeststellung muss dennoch abgestimmt werden.
Wird der Antrag nicht weitergeleitet und ist kein Gutachten nötig, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Wird ein Gutachten benötigt, gilt regelmäßig eine Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang. Diese Entscheidungsfristen dürfen nicht mit der zweiwöchigen Prüfung der Zuständigkeit verwechselt werden.
Sind weitere Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX beteiligt, beträgt die Entscheidungsfrist grundsätzlich sechs Wochen nach Antragseingang. Wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt, beträgt sie zwei Monate. Der leistende Träger muss über die Beteiligung anderer Stellen, die Zuständigkeiten und die geltenden Fristen informieren.
So fordern Betroffene den Teilhabeplan einSind die gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar, muss der leistende Träger die Teilhabeplanung von sich aus einleiten. Betroffene müssen den Fachbegriff daher nicht kennen und keinen besonderen Vordruck ausfüllen. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, den Wunsch schriftlich bei dem Träger zu äußern, bei dem die Reha- oder Teilhabeleistung beantragt wurde.
In dem Schreiben sollten die benötigten Hilfen und bereits beteiligte Behörden konkret benannt werden. Hilfreich ist außerdem eine kurze Beschreibung der beeinträchtigten Lebensbereiche und der angestrebten Teilhabeziele. Der Wunsch nach einem Teilhabeplan ergänzt die Leistungsanträge und verlangt deren koordinierte Bearbeitung.
Ein geeigneter Text kann so lauten:
„Hiermit wünsche ich gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB IX die Erstellung eines Teilhabeplans. Bitte erfassen Sie meinen gesamten Rehabilitations- und Teilhabebedarf, beteiligen Sie die in Betracht kommenden Träger und stimmen Sie die Feststellungen mit mir ab. Bitte teilen Sie mir mit, wer das Verfahren als leistender Rehabilitationsträger führt, und übersenden Sie mir eine Kopie des Teilhabeplans.“
Das Schreiben sollte nachweisbar übermittelt werden, etwa per Einwurf-Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder über ein Online-Postfach mit Eingangsbestätigung. Medizinische Befunde können hilfreich sein, sollten aber nicht die einzige Grundlage bilden. Ebenso wichtig ist die konkrete Beschreibung, welche Tätigkeiten nicht oder nur mit Unterstützung möglich sind.
Wann eine Teilhabeplankonferenz sinnvoll istDer schriftliche Teilhabeplan ist das Ergebnis der koordinierten Planung. Eine Teilhabeplankonferenz ist dagegen ein gemeinsames Gespräch über den Rehabilitationsbedarf. Sie kann besonders bei unübersichtlichen oder strittigen Fällen helfen und benötigt die Zustimmung der leistungsberechtigten Person.
Betroffene dürfen eine Konferenz nach § 20 SGB IX vorschlagen. Davon darf abgewichen werden, wenn eine notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt wurde. Eine Ablehnung ist außerdem möglich, wenn unter den beteiligten Leistungsträgern Einvernehmen besteht, dass sich der Sachverhalt schriftlich klären lässt oder der Aufwand außer Verhältnis zur beantragten Leistung steht.
Vor einer Ablehnung müssen die Gründe mitgeteilt und die betroffene Person angehört werden. Geht es um Leistungen für Mütter oder Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, darf von ihrem Vorschlag nicht abgewichen werden. Zur Konferenz können auf Wunsch Bevollmächtigte, Beistände und andere Vertrauenspersonen mitgebracht werden.
Plan einsehen, Fehler berichtigen und Bescheide prüfenLeistungsberechtigte können Einsicht in den Teilhabeplan oder eine Kopie verlangen. Sie sollten prüfen, ob alle Bedarfe, Wünsche, Ziele und Zuständigkeiten vollständig aufgenommen wurden. Fehlen Angaben oder hat sich die Situation verändert, kann eine schriftliche Ergänzung oder Anpassung verlangt werden.
Ist der Träger der Eingliederungshilfe für das Teilhabeplanverfahren verantwortlich, gelten nach § 21 SGB IX die Vorschriften des Gesamtplanverfahrens ergänzend. Das Gesamtplanverfahren wird dann Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens. Mehr dazu erklärt unser Beitrag über Gesamtpläne in der Eingliederungshilfe.
Lehnt ein Träger die gewünschte Planung ab, sollte eine schriftliche Begründung verlangt werden. Betroffene können auf § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 SGB IX verweisen und erklären, welche Hilfen aufeinander abgestimmt werden müssen. Unterstützung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, die bereits vor der Beantragung konkreter Leistungen genutzt werden kann.
Entscheidet eine Behörde ohne einen notwendigen Teilhabeplan, bleibt der Bescheid wirksam. Die fehlende Planung kann in einem Widerspruch dennoch wichtig sein, weil der Plan die Bedarfsfeststellung und die spätere Entscheidung vorbereiten soll. Darauf weist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hin.
Ein fehlender Plan führt nicht automatisch zur Bewilligung der beantragten Hilfen. Er kann aber darauf hindeuten, dass Bedarfe unvollständig ermittelt oder berechtigte Wünsche übergangen wurden. Im Widerspruch sollte deshalb konkret beschrieben werden, welche Hilfe oder notwendige Abstimmung fehlt.
Liegt bereits ein ablehnender oder unvollständiger Bescheid vor, muss die dort genannte Widerspruchsfrist eingehalten werden. Die nachträgliche Forderung nach einer Teilhabeplanung hält diese Frist nicht an. Im Zweifel sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Begründung anschließend ergänzt werden.
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Grundsicherung: Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr
Ab dem 20. eines Monats geht Renate Krause nicht mehr in den Supermarkt. Dann lebt die 72-Jährige von ihren Vorräten und isst Nudeln mit „Tomatenmatsch“, wie sie es selbst nennt.
Seit ungefähr einem Jahrzehnt ist Renate nach einem Porträt der Wochenzeitung der Freitag auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen. Heute bezieht sie Grundsicherung im Alter.
Ihre Geschichte erzählt nicht nur von einem knappen Einkaufskorb. Sie macht sichtbar, wie sich ein staatlich berechnetes Existenzminimum anfühlt, wenn Lebensmittel, Strom, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe jeden Monat miteinander konkurrieren.
Fünf Euro für das Gemüse einer ganzen WocheRenate hat Wege gefunden, mit ihrer Armut umzugehen. Bei einer befreundeten Händlerin auf dem Wochenmarkt kauft sie einmal in der Woche Gemüse und zahlt dafür stets fünf Euro – unabhängig davon, wie viel sie bekommt.
Anschließend kocht sie, konserviert Lebensmittel und friert Vorräte ein. Dass sie einen Kühlschrank besitzt und Essen lagern kann, bezeichnet sie selbst als Privileg.
Der Begriff irritiert. Ein Kühlschrank, etwas Stauraum und Lebensmittel für die letzten Tage eines Monats gelten für die meisten Menschen als selbstverständlich.
Bei Renate sichern sie den Zeitraum, in dem kein Geld mehr für neue Einkäufe vorhanden ist. Nach dem 20. muss reichen, was noch da ist.
563 Euro für Lebensmittel, Strom und den übrigen AlltagFür alleinlebende Erwachsene beträgt der Regelbedarf in der Sozialhilfe 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Gegenüber den Jahren 2024 und 2025 wurde der Betrag nicht erhöht, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.
Diese 563 Euro sind kein reines Lebensmittelbudget. Daraus müssen zahlreiche Ausgaben des täglichen Lebens bestritten werden.
Umgerechnet stehen rund 18,50 Euro pro Kalendertag zur Verfügung. Davon müssen jedoch nicht nur Mahlzeiten, sondern auch Strom, Fahrten, Kleidung, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse bezahlt werden.
Die tatsächliche Leistung des Sozialamtes kann nicht einfach mit 563 Euro beziffert werden. Das Amt stellt dem anerkannten Bedarf die anrechenbare Rente und weitere Einkünfte gegenüber und gleicht die verbleibende Lücke aus.
Die rechtlichen Bausteine der Grundsicherung im Alter 2026 ergeben deshalb je nach Einkommen, Wohnkosten und Haushaltsform unterschiedliche Auszahlungsbeträge. Der Regelbedarf beschreibt lediglich den pauschalierten Teil für den gewöhnlichen Lebensunterhalt.
Im Alltag verschwindet das Geld nicht gleichmäßig. Strom, Telefon und andere feste Ausgaben werden zu bestimmten Terminen abgebucht, während kaputte Schuhe, Medikamente oder ein defektes Haushaltsgerät ungeplant hinzukommen können.
Haushalte mit Ersparnissen können solche Belastungen auffangen. Menschen in der Grundsicherung bleibt häufig nur, eine andere Ausgabe zu verschieben.
Lebensmittel werden dadurch zum beweglichen Teil des Budgets. Eine feste Rechnung lässt sich kurzfristig kaum beeinflussen, der Inhalt des Einkaufskorbs dagegen schon.
Renates Haushaltsbuch misst ihre eigene TeuerungRenate führt Aufzeichnungen über ihre Ausgaben. Bei Mehl, Naturjoghurt und Orangentee stellte sie seit Ende 2023 nach eigener Berechnung eine Preissteigerung von 38 Prozent fest.
Diese Zahl ist keine amtliche Inflationsrate. Sie beschreibt einen kleinen persönlichen Warenkorb und damit eine Erfahrung, die in allgemeinen Durchschnittswerten nur eingeschränkt sichtbar wird.
Bei niedrigen Einkommen beanspruchen lebensnotwendige Ausgaben häufig einen großen Teil des verfügbaren Geldes. Werden Lebensmittel oder Energie teurer, können Betroffene deshalb nur begrenzt auf andere Produkte ausweichen.
Die Folgen zeigen sich nicht unbedingt in einem vollständig leeren Kühlschrank. Sie zeigen sich in kleineren Portionen, weniger Auswahl, schlechterer Qualität und immer gleichen Gerichten.
Mehr als 40 Jahre Arbeit und trotzdem GrundsicherungRenates Biografie widerspricht dem verbreiteten Bild, nur Menschen ohne lange Erwerbstätigkeit seien im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Buchhalterin, arbeitete zeitweise als Lehrerin und zog mehrere Kinder groß.
Später führte sie von zu Hause aus einen Naturwarenladen. Als Schaustellerin reiste sie durch Deutschland und verkaufte selbstgenähte Kleidung auf historischen Märkten.
Während ihrer Selbstständigkeit war sie nach ihrer Darstellung nicht durchgehend in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das Einkommen reichte zum Leben und floss auch in die Ausbildung ihrer Kinder, sorgte aber nicht für eine ausreichende Alterssicherung.
Eine Augenerkrankung beendete schließlich ihre bisherige Erwerbstätigkeit. Im Freitag-Porträt wird dieser Einschnitt auf das Jahr 2015 datiert.
Da Renate damals noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben kann, bleibt offen, welche Sozialleistung sie zu Beginn genau erhielt. Heute fällt sie aufgrund ihres Alters unter die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Ihre Biografie steht für ein bekanntes Muster: Altersarmut beginnt nicht erst mit dem Rentenbescheid. Niedrige Löhne, Sorgearbeit, Selbstständigkeit, Krankheit und fehlende Versicherungszeiten können Jahrzehnte später das verfügbare Einkommen prägen.
Unterbrochene Erwerbsverläufe können besonders bei Frauen zu geringeren Rentenansprüchen führen. Wer Kinder betreut, Angehörige pflegt oder die eigene Berufstätigkeit einschränkt, zahlt dafür unter Umständen noch im Alter einen hohen finanziellen Preis.
Wenn Armut soziale Kontakte verhindertRenates Geldmangel begrenzt nicht nur den Einkauf. Er verändert auch ihre Möglichkeiten, andere Menschen zu treffen und persönliche Interessen zu verfolgen.
Schwimmen ging sie im vergangenen Jahr nicht mehr. Bereits ein passender Badeanzug überstieg ihr Budget.
Ihre Kinder und Enkel leben über Deutschland verteilt. Besuche kosten Fahrtgeld, und selbst eine Einladung zu Kaffee und Kuchen kann zur finanziellen Belastung werden.
So kann Armut zu sozialer Isolation führen. Wer nicht mitgehen, niemanden einladen und keine Reise bezahlen kann, verliert leichter den Anschluss an Familie und Bekannte.
Bei Renate läuft häufig der Fernseher, damit eine Stimme im Zimmer ist. Dieses Detail beschreibt die Folgen ihrer finanziellen Lage deutlicher als jede statistische Kategorie.
Der Regelbedarf enthält zwar rechnerische Anteile für Freizeit, Kultur und gesellschaftliche Teilhabe. Wenn das Geld für Lebensmittel und Strom kaum reicht, werden jedoch oft genau diese Ausgaben zuerst gestrichen.
Viele ältere Menschen mit möglichem Anspruch bleiben unsichtbarIm Dezember 2025 erhielten rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. Das waren 1,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, teilte das Statistische Bundesamt mit.
Diese Zahl erfasst nur Menschen, denen Leistungen bewilligt wurden. Wer trotz eines möglichen Anspruchs keinen Antrag stellt, erscheint darin nicht.
Eine im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erstellte Studie über die Nichtinanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen beschreibt Unwissenheit, Scham und die Angst vor Stigmatisierung als wiederkehrende Gründe. Hinzu kommen ein kompliziert empfundenes Verfahren, umfangreiche Nachweise und Befürchtungen vor dem Kontakt mit Behörden.
Auch die Sorge vor finanziellen Folgen für die Familie hält ältere Menschen von einem Antrag ab. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern bleiben nach § 94 SGB XII grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt.
Wird diese Grenze überschritten, entsteht nicht automatisch eine Zahlungspflicht. Vielmehr kann geprüft werden, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.
Zusätzlich erschweren wenig bekannte Sonderregelungen den Überblick. Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und das Merkzeichen G nachweist, kann beispielsweise einen Mehrbedarf von 17 Prozent der geltenden Regelbedarfsstufe erhalten.
Bei alleinstehenden Leistungsberechtigten entspricht das 2026 rechnerisch 95,71 Euro im Monat. Der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G zeigt, wie eng der Zuschlag an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Auch ein Freibetrag wegen mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten kann die Einkommensanrechnung verändern. Dass Rentenbiografie, Behinderung und besondere Belastungen getrennt nachgewiesen werden müssen, erhöht die Gefahr, dass Ansprüche unberücksichtigt bleiben.
Renate weigert sich, ihre Armut zu versteckenRenate übernimmt die Scham nicht, die vielen Menschen im Sozialleistungsbezug zugeschrieben wird. Sie spricht öffentlich über ihre Lage, beteiligt sich an Veranstaltungen und bringt die Erfahrungen von Armutsbetroffenen in politische Diskussionen ein.
Diese Haltung zeigt sich auch im Umgang mit Behörden und Versicherungen. Als ihre Krankenkasse ein aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Dreirad zunächst ablehnte, widersprach sie und setzte sich schließlich durch.
Das Dreirad verschafft ihr Bewegungsfreiheit. Zugleich erinnert es daran, wie viel Hartnäckigkeit erforderlich sein kann, bis eine notwendige Unterstützung tatsächlich bewilligt wird.
Nicht jeder ältere Mensch hat dafür die gesundheitliche Kraft, das Wissen oder die Unterstützung. Renates Geschichte handelt deshalb nicht nur von einer streitbaren Frau, sondern auch von all jenen, deren Verzicht unsichtbar bleibt.
Wenn Renate durch Kiel fährt, bleibt der letzte Lebensmitteleinkauf des Monats trotzdem am 20. zurück. Ihr Widerstand beseitigt die Armut nicht, aber er verhindert, dass sie wortlos hingenommen wird.
Fragen und Antworten zum Thema Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?Für alleinlebende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 monatlich 563 Euro. Anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte weitere Bedarfe werden außerhalb dieser Pauschale berücksichtigt.
Die tatsächliche Zahlung des Sozialamtes hängt von der anrechenbaren Rente, weiteren Einkünften und den anerkannten Bedarfen ab.
Warum sind die 563 Euro kein Lebensmittelbudget?Aus dem Regelbedarf werden neben Lebensmitteln auch Haushaltsstrom, Kleidung, Körperpflege, Kommunikation, Mobilität und kleinere Anschaffungen finanziert. Unerwartete Ausgaben verringern daher das Geld, das für den Einkauf verbleibt.
Wie viele Menschen beziehen Grundsicherung?Im Dezember 2025 erhielten rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Die Zahl umfasst beide Gruppen gemeinsam.
Nicht enthalten sind Menschen, die einen möglichen Anspruch aus Unwissenheit, Scham oder anderen Gründen nicht geltend machen.
Warum beantragen ältere Menschen zustehende Leistungen häufig nicht?Studien nennen fehlende Informationen, Stigmatisierungsängste, komplizierte Verfahren und umfangreiche Nachweispflichten. Manche Betroffene fürchten zudem, ihre Kinder könnten finanziell herangezogen werden.
Bei einem jährlichen Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes von höchstens 100.000 Euro erfolgt in der Grundsicherung grundsätzlich kein Rückgriff. Selbst oberhalb dieser Grenze entsteht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht.
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Rente: Nachhaltigkeitsfaktor kehrt zurück – Auch Bestandsrentner sind betroffen
Nach geltendem Recht fließt der Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 wieder in die Berechnung der Rentenerhöhungen ein. Die Alterssicherungskommission schlägt zusätzlich vor, seine Wirkung zu verstärken. Für Menschen mit einer laufenden Rente bedeutet das keine unmittelbare Kürzung, wohl aber möglicherweise geringere Erhöhungen; die nächste Rentenanpassung am 1. Juli 2027 bleibt davon unberührt.
Wichtig ist: Die vorgeschlagene stärkere Gewichtung ist noch kein geltendes Recht. Bereits beschlossen ist allerdings, dass die derzeit ausgesetzten Dämpfungsfaktoren nach der Rentenanpassung 2031 wieder angewendet werden.
Was für die Rentenerhöhung 2027 giltBis einschließlich 1. Juli 2031 gilt die Haltelinie beim Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent. Deshalb werden der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor bei den jährlichen Anpassungen vorerst nicht berücksichtigt. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese geltende Berechnungsweise ausdrücklich.
Für 2027 folgen die Nettorenten damit grundsätzlich den Nettolöhnen. Veränderungen bei den Sozialabgaben von Beschäftigten und Rentenbeziehenden können den Anpassungssatz ebenfalls beeinflussen. Eine demografische Dämpfung über den Nachhaltigkeitsfaktor findet noch nicht statt.
Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung nennt für 2027 eine Erhöhung von 4,4 Prozent. Dieser Wert ist eine Vorausberechnung auf Basis der damaligen Wirtschaftsannahmen und noch nicht verbindlich. Die endgültige Anpassung steht erst fest, wenn die benötigten Lohn- und Beitragsdaten vorliegen und die Rentenwertbestimmungsverordnung 2027 beschlossen ist.
Wer die Auswirkungen des laufenden Rentenplus vergleichen möchte, findet hier die Tabelle zur Rentenerhöhung 2026. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit Juli 2026 bundeseinheitlich 42,52 Euro.
Stand Folge für die Rentenanpassung Bis einschließlich Juli 2031 Haltelinie von 48 Prozent; Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor bleiben ausgesetzt Ab Juli 2032 nach geltendem Recht Rückkehr der Rentenformel mit einem Alpha-Wert von 0,25 Vorschlag der Alterssicherungskommission Anhebung des Alpha-Werts auf 0,33; gesetzliche Umsetzung noch offen Was ab 2032 gilt – und was zusätzlich geplant istNach dem geltenden Recht endet die Anwendung der Haltelinie mit der Rentenanpassung 2031. Ab 1. Juli 2032 wird der aktuelle Rentenwert wieder anhand der Rentenformel mit Lohn-, Beitragssatz- und Nachhaltigkeitsfaktor berechnet. Die Rückkehr des Faktors ist daher bereits im Gesetz angelegt.
Neu ist die Empfehlung, den sogenannten Alpha-Wert von 0,25 auf 0,33 anzuheben. Das erhöht das Gewicht der demografischen Veränderung in diesem Rechenschritt um rund 32 Prozent. Verschlechtert sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden, würde dieselbe Veränderung die Rentenerhöhung stärker bremsen als nach der bisherigen Formel.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt diese Änderung, ein Reformgesetz liegt dazu aber noch nicht vor. Union und SPD wollen das Gesamtpaket nach bisherigen Ankündigungen umsetzen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
So funktioniert der NachhaltigkeitsfaktorDie gesetzliche Grundlage steht in § 68 SGB VI. Der dort verwendete Rentnerquotient bezeichnet das Verhältnis der sogenannten Äquivalenzrentner zu den Äquivalenzbeitragszahlern. Es werden also nicht einfach die Köpfe auf beiden Seiten gezählt.
Für die Äquivalenzrentner wird das Rentenvolumen in rechnerische Standardrenten mit 45 Entgeltpunkten umgerechnet. Bei den Äquivalenzbeitragszahlern wird das Beitragsvolumen durch den Beitrag geteilt, der sich bei einem Durchschnittsentgelt ergeben würde. Dadurch werden sehr kleine Renten, unterschiedlich hohe Beiträge und verschiedene Beschäftigungsumfänge besser abgebildet.
Steigt der Rentnerquotient, liegt der Nachhaltigkeitsfaktor unter 1 und dämpft die Anpassung. Verbessert sich das Verhältnis zugunsten der Beitragszahlenden, kann der Faktor die Rentenerhöhung auch verstärken. Der Alpha-Wert bestimmt, wie stark die Veränderung in die Berechnung einfließt.
Das Euro-Beispiel zeigt die WirkungDie Rentenanpassung 2026 liefert ein belastbares Vergleichsbeispiel. Tatsächlich stiegen die Renten wegen der Haltelinie um 4,24 Prozent; der aktuelle Rentenwert erhöhte sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung hat zusätzlich berechnet, dass der Nachhaltigkeitsfaktor die Erhöhung ohne Haltelinie um 0,19 Prozentpunkte gedämpft hätte.
Nach der regulären Rentenformel wären die Renten deshalb nur um 4,05 Prozent gestiegen. Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergab die tatsächliche Anpassung einen neuen Betrag von 1.563,60 Euro; bei 4,05 Prozent wären es 1.560,75 Euro gewesen. Der monatliche Unterschied hätte 2,85 Euro betragen, über zwölf Monate wären 34,20 Euro weniger gesetzliche Bruttorente zusammengekommen.
Das Beispiel verwendet die bekannten Daten aus dem Jahr 2026 und zeigt nur die Berechnungswirkung. Wie stark der Faktor 2032 ausfällt, hängt von der dann gemessenen Veränderung des Rentnerquotienten und den übrigen Rechengrößen ab.
Warum auch Bestandsrentner betroffen wärenDer dynamische Betrag der üblichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten wird über den aktuellen Rentenwert angepasst. Steigt dieser Wert langsamer, fällt auch das Plus bei einer seit vielen Jahren gezahlten Rente geringer aus. Die Rückkehr des Faktors betrifft daher nicht nur Menschen, die 2032 neu in den Ruhestand wechseln.
Der Unterschied setzt sich in den folgenden Jahren fort. Nach einer gedämpften Anpassung beginnt die nächste prozentuale Erhöhung auf einer niedrigeren Ausgangsbasis. Mehrere Jahre mit kleineren Zuwächsen können sich dadurch zu einem spürbaren monatlichen Abstand summieren.
Die Kommission verlangt zwar, dass das vorgeschlagene Gesamtpaket für Rentenbestand und Neuzugänge nicht schlechter ausfällt als das geltende Recht. Der Vergleich erfolgt jedoch nicht mit einer dauerhaft fortgesetzten 48-Prozent-Haltelinie. Ausgangspunkt ist das derzeitige Recht, nach dem der Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 ohnehin wieder mit einem Alpha-Wert von 0,25 wirkt.
Für Rentenneuzugänge ab 2032 schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor, bis die geplante Kapitalrente ausreichend aufgebaut ist. Das ist nicht automatisch ein persönlicher Zuschlag für Menschen, die dann bereits eine Rente beziehen. Wie der angekündigte Schutz des Rentenbestands umgesetzt werden soll, muss ein späterer Gesetzentwurf zeigen.
Die Rentengarantie schützt nicht vor KaufkraftverlustenDie Schutzklausel in § 68a SGB VI verhindert eine formelbedingte Senkung des aktuellen Rentenwerts. Der dynamische Bruttorentenbetrag kann deshalb aufgrund der Anpassungsformel nicht unter den bisherigen Wert fallen. Ein jährliches Plus oder einen vollständigen Inflationsausgleich garantiert die Vorschrift jedoch nicht.
Der persönliche Zahlbetrag kann sich außerdem anders entwickeln. Höhere Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, Steuern und Einkommensanrechnungen können dazu führen, dass vom Bruttozuwachs weniger ankommt. Auch eine Erhöhung unterhalb der Preissteigerung kann die Kaufkraft mindern.
Das Rentenniveau von 48 Prozent wird ebenfalls häufig falsch verstanden. Es bedeutet nicht, dass jede Person 48 Prozent ihres letzten Gehalts als Rente erhält. Wie die Kennzahl berechnet wird, erklärt der Beitrag Was 48 Prozent Rentenniveau tatsächlich bedeuten.
Worauf Rentner jetzt achten solltenFür die Anpassung 2027 besteht wegen des Nachhaltigkeitsfaktors kein Anlass, einen Rentenantrag vorzuziehen oder andere vorschnelle Entscheidungen zu treffen. Entscheidend wird der spätere Gesetzentwurf für die Zeit ab 2032. Dort kommt es vor allem auf den Alpha-Wert und eine nachvollziehbare Schutzregel für bereits laufende Renten an. Zu prüfen ist, ob das Gesetz einen eigenen Ausgleich für Bestandsrenten vorsieht oder lediglich zusätzliche Leistungen für künftige Rentenzugänge einrechnet.
Für die persönliche Planung gelten bis dahin die aktuelle Renteninformation und der jeweilige Rentenbescheid. Aus den Empfehlungen der Kommission entsteht noch kein individueller Anspruch. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag über die möglichen Folgen der Rentenreform für Bestandsrentner.
Kurzes PraxisbeispielSabine bezieht im Sommer 2032 bereits seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro brutto. Ergäbe die Berechnung ohne Nachhaltigkeitsfaktor ein Plus von 3,0 Prozent und würde der Faktor dieses Plus auf 2,7 Prozent drücken, stiege ihre Rente nicht auf 1.648 Euro, sondern auf 1.643,20 Euro. Sie erhielte weiterhin mehr Geld als zuvor, hätte aber 4,80 Euro weniger im Monat als ohne die Dämpfung.
Bei der folgenden Anpassung würde der neue Prozentsatz auf dem niedrigeren Betrag von 1.643,20 Euro aufbauen. Das vereinfachte Fallbeispiel zeigt den längerfristigen Effekt, ist aber keine Prognose für 2032.
Fragen und Antworten zum Nachhaltigkeitsfaktor Greift der Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenerhöhung 2027?Nein. Bis einschließlich der Anpassung am 1. Juli 2031 erfolgt die Berechnung nach dem Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent, ohne Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor.
Wann kann der Nachhaltigkeitsfaktor erstmals wieder wirken?Nach der derzeitigen Rechtslage bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032. Die stärkere Gewichtung mit einem Alpha-Wert von 0,33 ist bislang nur eine Empfehlung.
Betrifft die Änderung auch laufende Renten?Ja. Eine geringere Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wirkt sich auch auf die dynamischen Beträge bereits gezahlter Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus.
Kann die gesetzliche Rente durch den Faktor sinken?Die Schutzklausel verhindert eine formelbedingte Senkung des aktuellen Rentenwerts. Eine kleinere Erhöhung, eine Nullrunde oder ein geringerer persönlicher Zahlbetrag nach Abzügen sind trotzdem möglich.
Wie hoch wird die Rentenerhöhung 2032 ausfallen?Das lässt sich heute nicht seriös berechnen. Dafür werden unter anderem die spätere Lohnentwicklung, die Sozialbeiträge, der Rentnerquotient und die bis dahin geltende Fassung des Gesetzes benötigt. Eine belastbare Berechnung wird erst im Frühjahr 2032 möglich sein, wenn die erforderlichen Daten vorliegen.
Der Beitrag Rente: Nachhaltigkeitsfaktor kehrt zurück – Auch Bestandsrentner sind betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen
Hohe Beiträge in der privaten Krankenversicherung bringen viele Rentnerinnen und Rentner dazu, über eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken. Ein freies Wahlrecht entsteht mit dem Rentenbeginn jedoch nicht. Wer jahrzehntelang privat versichert war, bleibt im Ruhestand deshalb meist in der PKV. Dennoch gibt es einzelne Konstellationen, in denen ein Wechsel rechtlich möglich ist.
Seit dem 1. Januar 2026 sind mehrere zuvor diskutierte Umwege ausdrücklich versperrt. Das betrifft die künstliche Absenkung einer Altersrente auf eine Teilrente, das Abwarten nach einer beendeten Selbstständigkeit und viele Gestaltungen über eine ausländische Pflichtversicherung. Die verbleibenden Wege hängen daher stärker denn je von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.
Warum die Rückkehr ab 55 Jahren so oft scheitertDie bekannte Altersgrenze ist in § 6 Absatz 3a SGB V geregelt. Wer nach seinem 55. Geburtstag eigentlich versicherungspflichtig würde, bleibt trotzdem außerhalb der GKV, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen.
Die Person muss über 55 sein, in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sein und während mindestens der Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Diese drei Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Allein das Alter oder die langjährige PKV-Mitgliedschaft genügt nicht, wie auch das Bundesgesundheitsministerium zum Wechsel zwischen PKV und GKV erläutert. In seltenen Fällen kann deshalb auch ein Mensch über 55 noch versicherungspflichtig werden, wenn eine der gesetzlichen Bedingungen fehlt.
Für viele frühere Selbstständige, Beamte und gut verdienende Angestellte greift die Sperre dennoch. Seit 2026 gilt ein nach dem 55. Geburtstag beendeter Ausschlussstatus für diese Prüfung als fortbestehend. Wer beispielsweise mit 58 seine hauptberufliche Selbstständigkeit beendet, kann nicht mehr zweieinhalb Jahre warten und anschließend durch einen Arbeitnehmerjob in die GKV gelangen.
Auch der Status des Ehe- oder Lebenspartners kann bei der Prüfung zugerechnet werden. Eine pauschale Einschätzung nur anhand des eigenen PKV-Vertrags reicht deshalb nicht. Der Gegen-Hartz-Beitrag zur GKV-Sperre ab 55 zeigt, warum Erwerbsverlauf, Familienstand und Zeitpunkte genau betrachtet werden müssen.
Eine echte Beschäftigung kann vor dem 55. Geburtstag den Wechsel öffnenWer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch eine abhängige Beschäftigung versicherungspflichtig werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt muss 2026 mehr als 603 Euro im Monat betragen und darf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro nicht überschreiten. Diese Werte nennt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Übersicht für GKV-Versicherte.
Das gilt grundsätzlich auch für Menschen, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterarbeiten. Eine daneben fortgeführte hauptberufliche Selbstständigkeit kann die Versicherungspflicht allerdings ausschließen. Die Tätigkeit muss zudem tatsächlich ausgeübt werden und darf nicht nur auf dem Papier bestehen.
Nach dem 55. Geburtstag funktioniert dieser Weg nur, wenn die zuvor beschriebene Sperre nicht vollständig greift. Genau hier entstehen Einzelfälle, in denen die Rückkehr trotz höheren Alters möglich bleibt. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags sollte die ausgewählte Krankenkasse die Versicherungsfolge anhand vollständiger Unterlagen schriftlich prüfen.
Eine Scheinbeschäftigung unter Angehörigen oder im eigenen Unternehmen ist kein zulässiger Ausweg. Krankenkassen und Rentenversicherung dürfen untersuchen, ob Weisungsgebundenheit, Arbeitsleistung, Entgeltzahlung und Eingliederung in den Betrieb wirklich vorliegen. Wird ein Scheinarbeitsverhältnis festgestellt, kann die GKV-Mitgliedschaft rückwirkend entfallen.
Die Familienversicherung bleibt bei wirklich niedrigem Einkommen möglichDie beitragsfreie Familienversicherung ist nicht dieselbe Art von Versicherungspflicht, auf die sich die 55er-Sperre bezieht. Deshalb kann sie auch im höheren Alter infrage kommen. Erforderlich ist ein gesetzlich versicherter Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner; eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügt nicht.
Nach § 10 SGB V darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 2026 grundsätzlich 565 Euro nicht überschreiten. Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze bei insgesamt 603 Euro. Hauptberuflich Selbstständige, freiwillig Versicherte sowie Personen mit bestimmten Befreiungs- oder Pflichtstatus kommen nicht in die Familienversicherung.
Zum Gesamteinkommen gehören nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Bei einer gesetzlichen Rente wird der Zahlbetrag berücksichtigt, wobei der Anteil aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ausgenommen ist. Mieteinnahmen, Arbeitseinkommen, private Renten und Kapitalerträge können den Zugang je nach steuerlicher Einordnung verhindern.
Bezieht ein zuvor privat Versicherter eine echte Vollrente von weniger als 565 Euro und hat er auch sonst nur geringes Einkommen, kann eine Familienversicherung weiterhin möglich sein. Das vorherige PKV-Verhältnis schließt diesen Fall nicht pauschal aus. Die Krankenkasse prüft jedoch, ob das niedrige Gesamteinkommen voraussichtlich regelmäßig besteht.
Der frühere Teilrenten-Trick ist seit 2026 beendetBis Ende 2025 wurde versucht, eine höhere Vollrente für kurze Zeit auf eine geringe Teilrente zu reduzieren. Nach dem Eintritt in die Familienversicherung sollte die spätere Rückkehr zur Vollrente die automatische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V auslösen. Diese Gestaltung ist für zuvor privat versicherte Altersrentner seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich ausgeschlossen.
Die neue Fassung des § 10 SGB V verweigert die Familienversicherung, wenn die Vollrente die Einkommensgrenze überschreiten würde, nur eine Teilrente bezogen wird und vor deren Beginn keine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Teilrente wenige Monate oder mehrere Jahre laufen soll. Der Gegen-Hartz-Bericht über das Ende des Teilrentenwegs erläutert die neue Vorschrift und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 2026.
Das Bundessozialgericht hatte für die alte Rechtslage zusätzlich entschieden, dass eine nur vier Monate bezogene Teilrente kein hinreichend regelmäßiges niedriges Einkommen begründete. Die Krankenkasse durfte eine Prognose über üblicherweise zwölf Monate vornehmen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R.
Die Anschlussversicherung gibt es weiterhin, wenn eine echte Familienversicherung später aus einem tatsächlichen Grund endet. Sie kann etwa folgen, wenn das Einkommen eines bislang wirksam Familienversicherten später dauerhaft steigt. Ohne wirksame Familienversicherung gibt es jedoch keine Anschlussmitgliedschaft, sodass eine künstliche Zwischenstation nicht genügt.
Die Krankenversicherung der Rentner kann trotz PKV-Zeiten erreichbar seinDie Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist eine gesetzliche Pflichtversicherung und keine eigene Krankenkasse. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V muss eine gesetzliche Rente beantragt sein. Zusätzlich muss die betroffene Person in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein.
Für die Berechnung zählen Pflichtmitgliedschaft, freiwillige GKV-Mitgliedschaft und Familienversicherung. Pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden unter den gesetzlichen Bedingungen pauschal drei Jahre angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Neun-Zehntel-Prüfung und weist darauf hin, dass die Krankenkasse darüber entscheidet.
Gerade Kinderzeiten können eine zunächst knapp verfehlte Quote doch noch erfüllen. Eine lückenlose Aufstellung aller früheren Kassenzeiten lohnt sich daher, bevor eine Ablehnung akzeptiert wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag So lässt sich die Neun-Zehntel-Regel rechtzeitig prüfen.
Die erfüllte Vorversicherungszeit beseitigt die Altersprüfung nicht in jedem denkbaren Fall. Besonders bei angerechneten Kinderzeiten kann es vorkommen, dass die KVdR-Quote erfüllt ist, obwohl in den letzten fünf Jahren keine GKV-Zeit lag. Dann muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt trotzdem verhindert.
Eine Hinterbliebenenrente eröffnet einen seltenen SonderfallBei einer Witwen- oder Witwerrente kann die Versicherungsbiografie der verstorbenen Person helfen. Das Gesetz behandelt die KVdR-Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt hatte. Das kann selbst bei einer sehr langen PKV-Biografie des Hinterbliebenen eine neue Prüfung auslösen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab 2025 einem über 80-jährigen Witwer Recht, der seit 1965 privat versichert gewesen war. Im damaligen Fünfjahreszeitraum war er nicht mindestens zweieinhalb Jahre wegen eines der in § 6 Absatz 3a genannten Statusmerkmale ausgeschlossen. Einzelheiten schildert der Gegen-Hartz-Artikel Auch bei Witwenrente kann die günstigere KVdR gelten.
Das Urteil vom 25. März 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 KR 169/25 lässt sich nicht ungeprüft auf neue Fälle übertragen. Seit 2026 wirkt ein erst nach dem 55. Geburtstag beendeter Status als Beamter, versicherungsfreier Beschäftigter, befreiter Versicherter oder hauptberuflich Selbstständiger bei der Altersprüfung fort. Erfolgsaussichten bestehen daher nur, wenn sowohl die abgeleitete KVdR-Zeit als auch die heutige Fassung der Altersregel zugunsten des Hinterbliebenen ausfallen.
Schwerbehinderung kann ein besonderes Beitrittsrecht auslösenEin weiterer enger Zugang steht in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Anerkannte schwerbehinderte Menschen können freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil oder der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert war. Von dieser Vorversicherungszeit kann abgesehen werden, wenn sie wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Schwerbehinderung gestellt werden. Zusätzlich darf die Satzung einer Krankenkasse eine Altersgrenze vorsehen, die je nach Kasse unterschiedlich ausfällt. Die Suche muss deshalb mehrere Kassen und deren aktuelle Satzungen einbeziehen.
Ein Grad der Behinderung von 50 allein führt noch nicht in die GKV. Vorversicherungszeit, Antragsfrist und mögliche Altersgrenze müssen ebenfalls passen. Der Beitrag Schwerbehinderung ermöglicht unter Bedingungen den PKV-Wechsel beschreibt dieses seltene Beitrittsrecht ausführlicher.
Der Auslandsweg ist seit 2026 weitgehend versperrtFrüher wurde älteren Privatversicherten mitunter empfohlen, ihren Wohnsitz in einen EU- oder EWR-Staat zu verlegen, dort in ein gesetzlich gleichgestelltes Krankenversicherungssystem einzutreten und später nach Deutschland zurückzukehren. Ausländische Versicherungszeiten können nach europäischem oder zwischenstaatlichem Recht deutschen GKV-Zeiten gleichstehen. Genau diese Wirkung wurde als Wechselweg genutzt.
Der neue § 6 Absatz 3b SGB V bezieht eine erst nach dem 55. Geburtstag begründete gleichgestellte Auslandsabsicherung in die Sperrprüfung ein.
Wer vor dem Auslandsaufenthalt die Voraussetzungen der Altersbarriere erfüllte, kann sie daher nicht mehr allein durch eine Versicherungszeit im Ausland überwinden. Die Gesetzesbegründung zur Änderung nennt ausdrücklich den Schutz vor einer Umgehung durch einen Auslandsaufenthalt.
Das bedeutet nicht, dass jede grenzüberschreitende Versicherungsbiografie gleich behandelt wird. Beginn der Auslandsversicherung, Alter, vorheriger Status, Wohnsitz, Rentenstaaten und anwendbares Abkommensrecht können das Ergebnis verändern. Vor einem Umzug ist deshalb eine schriftliche Prüfung durch die Krankenkasse und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland nötig.
Bürgergeld oder Grundsicherung schaffen für frühere PKV-Versicherte meist keinen GKV-ZugangHilfebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einer gesetzlichen Mitgliedschaft. Wer unmittelbar vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II privat versichert war, wird nach § 5 Absatz 5a SGB V regelmäßig nicht allein durch den Leistungsbezug GKV-pflichtig. Bei Grundsicherung im Alter bleibt die bisherige Zuordnung ebenfalls grundsätzlich bestehen.
Statt eines Systemwechsels kommt dann eine Beteiligung des Leistungsträgers am angemessenen PKV-Beitrag in Betracht. Je nach Situation kann ein Wechsel innerhalb der PKV, in den Basis- oder in den Standardtarif günstiger sein. Das ist keine GKV-Mitgliedschaft, kann die monatliche Belastung aber senken.
Welche Wege 2026 noch offen oder geschlossen sind Konstellation Rechtslage im Jahr 2026 Abhängige Beschäftigung mit mehr als 603 Euro monatlich und höchstens 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt Vor 55 meist ein gangbarer Pflichtversicherungsweg; ab 55 nur, wenn die Sperre des § 6 Absatz 3a SGB V nicht vollständig greift und keine hauptberufliche Selbstständigkeit fortbesteht. Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehe- oder Lebenspartner Auch über 55 möglich, wenn das tatsächliche regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro beziehungsweise 603 Euro im Minijobfall nicht überschreitet und alle weiteren Bedingungen erfüllt sind. KVdR über die Neun-Zehntel-Regel Möglich bei erfüllter Vorversicherungszeit; drei Jahre je Kind können angerechnet werden. Die Altersregel ist in Sonderfällen zusätzlich zu prüfen. KVdR aufgrund einer Hinterbliebenenrente In seltenen Fällen möglich, wenn der verstorbene Versicherte die KVdR-Zeit erfüllte und die Altersbarriere den Hinterbliebenen nicht ausschließt. Freiwilliger Beitritt bei Schwerbehinderung Möglich bei passender Vorversicherungszeit, fristgerechtem Antrag und einer Krankenkasse, deren Satzung den Beitritt in diesem Alter zulässt. Absenkung einer Vollrente auf eine Teilrente Für zuvor privat versicherte Altersrentner seit 1. Januar 2026 als Zugang zur Familienversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Warten nach Ende einer Selbstständigkeit oder Versicherungsfreiheit Seit 2026 kein verlässlicher Ausweg mehr, wenn der frühere Status erst nach dem 55. Geburtstag weggefallen ist. Zwischenstation in einem ausländischen gesetzlichen System Seit 2026 bei erfüllter Altersbarriere im Inland weitgehend blockiert; grenzüberschreitende Sonderfälle erfordern eine gesonderte Prüfung. Warum die GKV nicht automatisch günstiger istEine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kann andere Einkünfte stärker belasten als die Pflichtversicherung in der KVdR. Bei freiwillig Versicherten können neben der gesetzlichen Rente beispielsweise Mieten und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezogen werden. Vor einem Wechsel sollte deshalb eine belastbare Beitragsberechnung für beide Systeme stehen.
Auch Leistungsunterschiede, Selbstbehalte, Zusatzversicherungen und die Behandlung vorhandener Alterungsrückstellungen gehören in den Vergleich. Wer die PKV voreilig kündigt, riskiert eine Versicherungslücke oder den Verlust eines günstigen Alttarifs. Die Kündigung sollte erst erfolgen, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat.
Wenn die Rückkehr scheitert, bleiben Wege innerhalb der PKVPrivat Versicherte haben beim eigenen Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Dabei können erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen innerhalb des Unternehmens angerechnet werden. Eine unabhängige Beratung ist sinnvoll, weil niedrigere Beiträge mit Leistungseinschränkungen verbunden sein können.
Der Basistarif bietet Leistungen, die mit dem GKV-Niveau vergleichbar sind, und sieht einen Höchstbeitrag vor. Bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag halbiert; reicht auch das nicht, kann der zuständige Leistungsträger den verminderten Beitrag bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert den Basistarif einschließlich der Hilfen bei Bedürftigkeit.
Der Standardtarif kommt nur für bestimmte ältere Versicherte mit Verträgen infrage, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden. Seine Bedingungen unterscheiden sich vom Basistarif. Einen Überblick über Tarifwechsel und Sozialtarife bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber Was Rentner gegen hohe PKV-Beiträge tun können.
Privat oder freiwillig versicherte Bezieher einer gesetzlichen Rente können außerdem einen Zuschuss der Rentenversicherung beantragen. Aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2026 ergibt sich für privat Versicherte ein Rechenfaktor von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt und umfasst nicht die private Pflegepflichtversicherung; Informationen und Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung mit dem Formular R0820.
So sollte die Prüfung vorbereitet werdenFür eine verlässliche Prüfung werden der vollständige Versicherungsverlauf, frühere Befreiungsbescheide, Beschäftigungs- und Selbstständigkeitszeiten, der Rentenbescheid, Einkommensnachweise und Angaben zum Versicherungsstatus des Ehepartners benötigt. Bei der KVdR kommen Nachweise zu Kindern, Stiefkindern und Pflegekindern hinzu. Mündliche Auskünfte reichen bei einem wirtschaftlich so wichtigen Wechsel nicht aus.
Die gewünschte Krankenkasse sollte um einen schriftlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid gebeten werden. Gegen eine Ablehnung kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Änderungen seit 2026 sollte eine Beratung ältere Internetempfehlungen nicht ungeprüft übernehmen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisAnna ist 63 Jahre alt, privat versichert und erhält eine volle gesetzliche Altersrente von 510 Euro monatlich; weitere Einkünfte hat sie nicht. Ihr Ehemann ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, Anna ist nicht hauptberuflich selbstständig und wurde früher nicht von einer bestehenden GKV-Pflicht befreit. Da ihre Vollrente unter der Grenze von 565 Euro liegt, kann die Familienversicherung trotz ihres Alters und der vorherigen PKV grundsätzlich möglich sein.
Ein Jahr später erhält Anna unerwartet dauerhaft zusätzliche Mieteinkünfte und überschreitet dadurch die Einkommensgrenze. Die Familienversicherung endet, kann sich aber nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Anna lässt beide Statusentscheidungen schriftlich bestätigen und kündigt ihre PKV erst, nachdem der Beginn der Familienversicherung verbindlich feststeht.
Fragen und Antworten zum Wechsel von der PKV in die GKV Kann ein Rentner nach dem 55. Geburtstag überhaupt noch in die GKV wechseln?Ja, aber nur in engen Fällen. Die Altersgrenze sperrt den Wechsel erst, wenn zusätzlich in den letzten fünf Jahren keine GKV-Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit von den gesetzlich genannten Ausschlussstatus geprägt war. Familienversicherung und besondere freiwillige Beitrittsrechte folgen zudem eigenen Vorschriften.
Reicht ein versicherungspflichtiger Teilzeitjob für die Rückkehr?Vor dem 55. Geburtstag kann eine echte Beschäftigung mit mehr als 603 Euro Monatsentgelt und einem Jahresarbeitsentgelt bis 77.400 Euro Versicherungspflicht auslösen. Nach dem 55. Geburtstag muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt verhindert. Eine nur zum Schein vereinbarte Tätigkeit wird nicht anerkannt.
Kann eine niedrige Teilrente 2026 noch zur Familienversicherung führen?Nicht, wenn die ungekürzte Altersrente die Einkommensgrenze überschreiten würde und die Person vor Beginn der Teilrente nicht gesetzlich versichert war. Diese Gestaltung schließt § 10 SGB V seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich aus. Eine tatsächlich niedrige Vollrente kann dagegen weiterhin berücksichtigt werden.
Hilft ein Umzug in ein anderes EU-Land beim Wechsel?Für viele über 55-Jährige nicht mehr. § 6 Absatz 3b SGB V verhindert seit 2026, dass eine erst im Ausland begründete gleichgestellte Absicherung die deutsche Altersbarriere ohne Weiteres umgeht. Abweichende Ergebnisse sind nur aufgrund der konkreten grenzüberschreitenden Versicherungs- und Rentenbiografie denkbar.
Führt Grundsicherung im Alter automatisch in die GKV?Nein. Wer als Rentner dem privaten System zugeordnet ist, bleibt durch den Bezug von Grundsicherung im Alter normalerweise privat versichert. Möglich sind stattdessen Zuschüsse sowie eine Prüfung des Basis- oder Standardtarifs.
Der Beitrag Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.