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Aktualisiert: vor 24 Minuten 9 Sekunden

Ex-Jobcenter Mitarbeiter: 7000 Euro gibt es fürs Auswandern vom Amt

6. August 2026 - 13:24

Ein ehemaliger Jobcenter-Mitarbeiter sagt auf YouTube, dass Leistungsbezieher der Grundsicherung bis zu 7000 Euro vom Amt bekommen können, wenn sie auswandern. Unter engen Voraussetzungen kann tatsächlich eine Behörde notwendige Kosten übernehmen, wenn Leistungsbeziehende für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in ein anderes europäisches Land ziehen.

Bei einem Paar und einem aufwendigen Auslandsumzug kann die bewilligte Gesamtsumme im Einzelfall ungefähr 7.000 Euro erreichen.

Das Geld wird dann aber nicht als frei verfügbare Prämie für das Verlassen Deutschlands gezahlt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Hilfe für den Einstieg in Arbeit, die beantragt, begründet und durch Verträge, Angebote sowie Rechnungen belegt werden muss.

Woher die Behauptung über 7.000 Euro kommt

In sozialen Netzwerken verbreitet sich derzeit ein Kurzvideo mit der Aussage, das Jobcenter habe Paaren ungefähr 7.000 Euro für das Auswandern bezahlt. Der Beitrag nennt allerdings weder ein bestimmtes Jobcenter noch Bescheide, Zielländer oder die Zusammensetzung der Beträge. Die genannte Summe lässt sich deshalb anhand des Videos nicht unabhängig überprüfen.

Völlig aus der Luft gegriffen ist der Gedanke einer Förderung dennoch nicht. Das Sozialrecht erlaubt Hilfen für eine konkrete Arbeitsaufnahme im europäischen Ausland, doch aus dieser Möglichkeit wird in der verkürzten Darstellung fälschlich ein allgemeines Auswanderungsgeld.

Die Zahl von 7.000 Euro ist weder ein gesetzlicher Festbetrag noch eine bundesweite Obergrenze. Sie kann allenfalls die Summe mehrerer anerkannter Ausgaben oder die Kosten eines bestimmten Umzugs beschreiben.

Das Jobcenter bezahlt keine private Auswanderung

Wer Deutschland allein wegen des Wetters, niedrigerer Lebenshaltungskosten oder aus persönlichen Gründen verlassen möchte, kann dafür keine Zahlung vom Jobcenter verlangen. Die Förderung muss einer beruflichen Eingliederung dienen und ohne die Hilfe müsste die Arbeitsaufnahme voraussichtlich scheitern oder sich erheblich verzögern.

Die rechtliche Grundlage bilden Paragraf 16 SGB II in Verbindung mit Paragraf 44 SGB III. Danach können angemessene Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, wenn sie für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sind und der Arbeitgeber keine gleichartige Hilfe leistet.

Das Vermittlungsbudget deckt somit keinen privaten Neustart ohne gesichertes Einkommen. Welche weiteren beruflich bedingten Ausgaben grundsätzlich förderfähig sein können, erläutert auch der Beitrag „Diese Kosten werden zusätzlich zum Bürgergeld übernommen“.

Nur bestimmte Beschäftigungen und Zielländer kommen infrage

Nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB III darf die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in der Schweiz gefördert werden. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen und das Arbeitsverhältnis muss nach dem Recht des Ziellandes der Sozialversicherung unterliegen.

Für die Unterstützung der tatsächlichen Arbeitsaufnahme wird regelmäßig ein konkreter Arbeitsvertrag benötigt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass das Jobcenter die Stelle selbst vermittelt hat; auch ein eigenständig gefundenes Arbeitsverhältnis kann berücksichtigt werden.

Eine selbstständige Tätigkeit oder ein nicht versicherungspflichtiger Minijob lässt sich über dieses Vermittlungsbudget grundsätzlich nicht finanzieren. Für einen Umzug in einen Drittstaat wie die Türkei, die USA oder Thailand greift die Auslandsregelung ebenfalls nicht.

Ein älteres Gerichtsverfahren zu einem geplanten Umzug in die Türkei zeigt diese Grenze deutlich. Gegen-Hartz berichtete darüber unter „Keine Kostenübernahme für den Umzug ins Ausland“.

Die Voraussetzungen im schnellen Vergleich

Ob überhaupt Geld fließt, hängt von mehreren miteinander verbundenen Prüfungen ab. Die folgende zweispaltige Tabelle ordnet die häufigsten Aussagen ein.

Punkt Was für die Förderung gilt 7.000 Euro als fester Bonus Nein, ein solcher Pauschalbetrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Privater Wegzug ohne Arbeitsstelle Keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Arbeitsstelle in EU, EWR oder Schweiz Eine Förderung kann bei mindestens 15 Wochenstunden und bestehender Sozialversicherungspflicht möglich sein. Arbeitsstelle außerhalb dieses Gebiets Die besondere Auslandsförderung nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB III greift nicht. Arbeitgeber bezahlt den Umzug Eine doppelte Erstattung derselben Kosten durch das Jobcenter ist ausgeschlossen. Antrag erst nach dem Umzug Eine nachträgliche Übernahme scheidet regelmäßig aus. Diese Ausgaben können anerkannt werden

Die Bundesagentur für Arbeit nennt beim Vermittlungsbudget unter anderem Bewerbungskosten, Reisen zu Vorstellungsgesprächen, die Fahrt zum Arbeitsantritt, vorübergehende Kosten einer doppelten Haushaltsführung, Pendelfahrten und einen notwendigen Umzug. Auch Übersetzungen von Zeugnissen, beglaubigte Kopien, Arbeitskleidung oder ein Führungszeugnis können je nach Tätigkeit berücksichtigt werden.

Bei einem Umzug kommen vor allem die Beförderung des Hausrats, ein gemietetes Fahrzeug, Kraftstoff oder die Rechnung einer Spedition in Betracht. Der ausführliche Gegen-Hartz-Ratgeber „Umzugskosten: Das zahlt das Jobcenter“ erklärt, warum Betroffene die Kostenübernahme immer vorab klären sollten.

Nicht jede Rechnung wird ungeprüft übernommen. Die Ausgaben müssen notwendig, wirtschaftlich und dem Umfang nach angemessen sein; teure Zusatzdienste können ausscheiden, wenn ein günstigerer Umzug ohne Gefährdung der Arbeitsaufnahme möglich ist.

Lebensmittel, die laufende Miete am neuen Lebensmittelpunkt und andere gewöhnliche Lebenshaltungskosten dürfen nicht aus dem Vermittlungsbudget bezahlt werden. Eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung kann davon zu unterscheiden sein, wenn sie wegen der neuen Stelle unvermeidbar ist.

Wie im Einzelfall eine Summe von rund 7.000 Euro entstehen kann

Internationale Umzüge sind schnell teuer, besonders wenn eine Spedition den Hausrat eines Paares über eine längere Strecke transportiert. Hinzukommen können Fahrkarten zum Arbeitsantritt, notwendige Übersetzungen, vorgeschriebene Nachweise und beruflich benötigte Kleidung.

Erreichen diese belegten Ausgaben zusammen etwa 7.000 Euro, darf das Jobcenter eine entsprechende Summe bewilligen, sofern sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Daraus folgt aber weder ein Anspruch jedes Paares auf diesen Betrag noch eine Auszahlung von 3.500 Euro pro Person.

Je nach Jobcenter können interne Hinweise, Pauschalen und Nachweisanforderungen unterschiedlich ausfallen. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur verlangen deshalb eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und eine ausführlichere Begründung, wenn es um eine hohe Fördersumme geht.

Die Zahlung kann zudem direkt an ein Umzugsunternehmen gehen oder später gegen Belege abgerechnet werden. Wer von „7.000 Euro aufs Konto“ spricht, erweckt daher leicht einen falschen Eindruck über die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit.

Der Antrag muss vor den Ausgaben gestellt werden

Der wichtigste Zeitpunkt liegt vor der Buchung, Bestellung oder Unterzeichnung eines kostenpflichtigen Auftrags. Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag gestellt sein muss, bevor die Kosten entstehen.

Ein Antrag kann online, schriftlich, persönlich, telefonisch und zunächst auch formlos erfolgen. Aus der Erklärung müssen die gewünschte Leistung und ihr Zweck erkennbar werden; eine bloße Mitteilung, irgendwann auswandern zu wollen, genügt nicht.

Für die Prüfung sollten der Arbeitsvertrag, Angaben zu Arbeitszeit und Sozialversicherung, eine Kostenaufstellung sowie Angebote und Nachweise zum Umzug eingereicht werden. Bei einer Spedition können zwei oder mehr Kostenvoranschläge verlangt werden.

Betroffene sollten trotz eines bereits gestellten Antrags auf den schriftlichen Bewilligungsbescheid warten, bevor sie bindende Verträge schließen. Nur der Bescheid zeigt verlässlich, welche Posten in welcher Höhe anerkannt werden.

Warum das Jobcenter trotz Ermessens nicht beliebig entscheiden darf

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung und kein automatisch durchsetzbarer Geldbetrag. Das Jobcenter muss den konkreten Bedarf, die Aussicht auf dauerhafte Beschäftigung, die Wirtschaftlichkeit und mögliche Zahlungen des Arbeitgebers prüfen.

Eine Ablehnung darf sich jedoch nicht in einem pauschalen Satz erschöpfen. Hat die Behörde wesentliche Umstände übergangen, den zulässigen Förderraum falsch eingegrenzt oder ihre Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet, kann ein Ermessensfehler vorliegen.

Betroffene sollten einen mündlichen Hinweis nicht als endgültige Entscheidung hinnehmen, sondern einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen eine fehlerhafte Ablehnung ist in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch möglich; Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid“.

Die laufende Grundsicherung zieht nicht mit ins Ausland

Die einmalige oder vorübergehende Förderung der Arbeitsaufnahme ist von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zu trennen. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt, erfüllt die Voraussetzung des Paragrafen 7 SGB II regelmäßig nicht mehr.

Das Jobcenter finanziert deshalb nach dem Wegzug nicht dauerhaft Miete, Lebensmittel und Alltag im Zielland. In einem engen gesetzlichen Rahmen können bereits bewilligte Eingliederungshilfen noch bis zu sechs Monate nach der Beschäftigungsaufnahme erbracht werden, wenn dadurch die neue Arbeit gesichert werden soll.

Ein Urlaub, eine zeitweilige Abwesenheit und eine echte Auswanderung sind rechtlich verschiedene Sachverhalte. Welche Risiken schon bei einem längeren Aufenthalt entstehen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Wann streicht das Jobcenter wegen Ortsabwesenheit?“.

Nicht mit Arbeitslosengeld oder Rückkehrhilfe verwechseln

Arbeitslosengeld I kann unter bestimmten Bedingungen zur Arbeitssuche vorübergehend in ein anderes EU-Land mitgenommen werden. Zuständig ist dann die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter; außerdem handelt es sich um den Export eines erworbenen Versicherungsanspruchs, nicht um einen Auswanderungsbonus.

Daneben unterstützt das europäische EURES-Programm berufliche Mobilität. Beim derzeitigen deutschen Projekt beträgt die Umzugspauschale bis zu 1.800 Euro, wobei Antragstellende aus Deutschland zuvor eine Ablehnung der Förderung nach SGB II oder SGB III benötigen und dieselben Kosten nicht doppelt finanziert werden dürfen.

Auch die freiwillige Rückkehr von ausreisewilligen oder ausreisepflichtigen Migrantinnen und Migranten wird über besondere Programme unterstützt. Dafür ist vor allem das BAMF-Programm REAG/GARP vorgesehen, nicht das Vermittlungsbudget des Jobcenters.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Paar aus Leipzig bezieht Grundsicherungsgeld und erhält jeweils einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag in Österreich mit 30 Wochenstunden. Beide beantragen vor dem Umzug die Förderung, legen die Arbeitsverträge sowie mehrere Angebote vor und weisen nach, dass die Arbeitgeber keine Umzugskosten zahlen.

Das günstigste geeignete Speditionsangebot kostet 5.900 Euro, für die Fahrten zum Arbeitsantritt fallen 380 Euro an und notwendige Übersetzungen, Nachweise sowie Arbeitskleidung kosten weitere 480 Euro.

Bewilligt das Jobcenter insgesamt 6.760 Euro, könnte daraus verkürzt die Schlagzeile entstehen, das Paar habe „rund 7.000 Euro fürs Auswandern“ erhalten; tatsächlich wurden ausschließlich belegte Kosten für zwei konkrete Arbeitsaufnahmen gefördert.

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Mieter aufgepasst: Mietpreisbremse schützt nicht vor Mieterhöhung

6. August 2026 - 12:32

Die Mietpreisbremse begrenzt grundsätzlich die Miethöhe beim Abschluss eines neuen Mietvertrags. Stimmt ein Mieter während eines laufenden Mietverhältnisses jedoch einer Mieterhöhung zu, entsteht regelmäßig eine wirksame Vereinbarung über die neue Miete.

Die Mietpreisbremse kann dann nicht genutzt werden, um die Erhöhung später rückgängig zu machen. (BGH, Urteil vom 28. September 2022, Az. VIII ZR 300/21)

Vermieterin erhöhte die Kaltmiete um mehr als 63 Euro

Im entschiedenen Fall hatten die Mieter im April 2016 eine Wohnung angemietet. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 610,65 Euro beziehungsweise 7,86 Euro pro Quadratmeter.

Im Juli 2017 verlangte die Vermieterin eine Erhöhung um 63,43 Euro auf monatlich 674,08 Euro. Die Mieter stimmten dem Verlangen zu und zahlten anschließend die höhere Miete.

Später ließen sie Ansprüche wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend machen. Gefordert wurden unter anderem Auskünfte und die Rückzahlung eines Teils der bereits gezahlten Miete. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Zustimmung schafft eine neue Vereinbarung

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Stimmt ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, schließen die Vertragsparteien in der Regel eine Vereinbarung über die neue Miethöhe. Diese Vereinbarung ist anschließend der rechtliche Grund für die erhöhten Mietzahlungen.

Die Vorschriften zur Mietpreisbremse gelten dagegen für die Miethöhe zu Beginn eines Mietverhältnisses in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dort darf die Anfangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Auf eine später vereinbarte Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses sind diese Vorschriften nach der Entscheidung des BGH nicht anzuwenden.

Mieterhöhung nicht ungeprüft unterschreiben

Für Mieter bedeutet das Urteil: Eine Zustimmung sollten Sie erst abgeben, nachdem Sie die Erhöhung komplett geprüft haben. Wenn Sie unterschreiben, stimmen Sie grundsätzlich der höheren Miete zu.

Der BGH betonte, dass Mieter im eigenen Interesse prüfen müssen, ob sie tatsächlich zur Zustimmung verpflichtet sind. Bestehen Zweifel, sollte vor Ablauf der gesetzlichen Frist fachkundiger Rat eingeholt werden.

Andere Schutzvorschriften gelten weiterhin

Das Urteil gibt Vermietern keinen Freibrief für beliebige Mieterhöhungen. Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gelten weiterhin die Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB.

Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, grundsätzlich seit 15 Monaten unverändert sein. Ein Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden. Die neue Miete darf außerdem die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten, in denen die Versorgung mit bezahlbaren Mietwohnungen besonders gefährdet ist, kann eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent gelten.

Mieter haben Zeit für die Prüfung

Mieter müssen einem Erhöhungsverlangen nicht sofort zustimmen. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete besteht grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens Zeit zur Prüfung.

Stimmt der Mieter nicht zu, darf der Vermieter die höhere Miete nicht einfach eigenmächtig festsetzen. Er kann jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist auf Erteilung der Zustimmung klagen. Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist.

Die bloße Ablehnung des Erhöhungsverlangens beendet das Mietverhältnis nicht. Mieter sollten das Schreiben trotzdem nicht ignorieren, sondern insbesondere die Fristen, die Begründung, den Mietspiegel und die verlangte Miethöhe prüfen.

FAQ zur Mieterhöhung und Mietpreisbremse Gilt die Mietpreisbremse bei jeder Mieterhöhung?

Nein. Sie begrenzt vor allem die zulässige Miete bei Beginn eines Mietverhältnisses in ausgewiesenen Gebieten. Auf eine während des laufenden Mietverhältnisses vereinbarte Erhöhung ist sie nach der BGH-Entscheidung grundsätzlich nicht anwendbar.

Muss ich einem Mieterhöhungsverlangen sofort zustimmen?

Nein. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete läuft die gesetzliche Überlegungsfrist grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens. Vor einer Zustimmung sollten Miethöhe, Begründung, Fristen und Kappungsgrenze geprüft werden.

Kann ich eine bereits erteilte Zustimmung widerrufen?

In der Regel kann eine wirksam erteilte Zustimmung nicht einfach widerrufen werden. Durch die Zustimmung kommt grundsätzlich eine bindende Vereinbarung über die neue Miete zustande. Ob im Einzelfall eine Anfechtung oder ein anderer rechtlicher Einwand möglich ist, muss gesondert geprüft werden.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2022, VIII ZR 300/21. (Juris)
Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 556d, 557, 558 und 558b. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II, § 22. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XII, § 35. (Gesetze im Internet)

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Ein Leben lang in die Rente eingezahlt – Gericht verweist dennoch auf Sozialhilfe statt Altersrente

6. August 2026 - 12:10

Ein Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe sorgt für erhebliche Diskussionen: Wer auf die Bewilligung seiner Altersrente wartet, kann im Eilverfahren nicht ohne Weiteres eine vorläufige Rentenzahlung erzwingen.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 R 1202/25 ER ging es um einen 66-jährigen Versicherten, der seine Regelaltersrente beantragt hatte. Nach den Angaben im Verfahren lagen die erforderlichen Unterlagen bereits vollständig bei der Rentenversicherung vor. Dennoch war noch kein Rentenbescheid ergangen.

Der Mann befand sich nach eigenen Angaben in einer akuten finanziellen Notlage. Sein Konto war überzogen, laufende Einkünfte standen nicht zur Verfügung. Deshalb wandte er sich im einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht.

Der Fall: Rentenantrag gestellt, Bescheid bleibt aus

Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Deutsche Rentenversicherung vorläufig Rentenzahlungen leistet. Die endgültige Berechnung und der spätere Rentenbescheid sollten dadurch nicht ersetzt werden. Vielmehr ging es um eine Überbrückung bis zur abschließenden Entscheidung.

Aus Sicht des Betroffenen lag der Gedanke nahe. Wer jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat und die Altersgrenze erreicht, erwartet nicht, im Rentenbeginn ohne Einkommen dazustehen. Gerade bei älteren Menschen können wenige Wochen ohne Zahlung schnell zu Mietrückständen, Kontoüberziehungen oder Mahnungen führen.

Das Sozialgericht Karlsruhe sah den Fall jedoch anders. Es lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit.

Warum das Gericht keine vorläufige Rente zusprach

Im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG muss ein Antragsteller glaubhaft machen, dass eine gerichtliche Sofortentscheidung nötig ist. Es reicht nicht allein aus, dass ein Anspruch später bestehen könnte. Hinzukommen muss eine gegenwärtige Notlage, die nicht anders aufgefangen werden kann.

Genau an diesem Punkt setzte das Gericht an. Nach seiner Auffassung konnte der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Gemeint ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Damit stellte das Gericht nicht fest, dass dem Mann keine Altersrente zusteht. Es entschied nur, dass die Rentenversicherung im Eilverfahren nicht zur vorläufigen Zahlung verpflichtet wird. Für die Zwischenzeit verwies es auf das Sozialamt.

Rechtlich nachvollziehbar, sozial schwer vermittelbar

Juristisch folgt der Beschluss einer engen Logik des Eilrechtsschutzes. Wenn eine andere staatliche Leistung den Lebensunterhalt sichern kann, sehen Gerichte häufig keinen Grund für eine sofortige gerichtliche Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers. Sozial bleibt die Entscheidung dennoch schwer vermittelbar.

Ein Rentenantragsteller befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand, dessen Anspruch völlig ungeklärt ist. Er hat eine Versicherungsbiografie, einen Rentenantrag und möglicherweise einen bereits weitgehend aufgeklärten Versicherungsverlauf.

Der Verweis auf Grundsicherung bedeutet für viele Betroffene mehr als nur einen anderen Antrag. Er kann als Abwertung empfunden werden, weil aus einem Beitragszahler vorübergehend ein Antragsteller beim Sozialamt wird. Hinzu kommen Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Miete und persönlichen Verhältnissen.

Das Problem liegt nicht nur beim Gericht

Die Entscheidung macht ein praktisches Problem sichtbar, das viele Rentenversicherte unterschätzen. Zwischen Rentenantrag, Bearbeitung, Bescheid und erster Zahlung kann eine Lücke entstehen. Diese Lücke trifft besonders Menschen, die keine größeren Rücklagen haben.

Die Rentenversicherung ist zwar an Recht und Gesetz gebunden. Trotzdem wirken Verzögerungen für Betroffene existenziell, wenn der Rentenbeginn bereits erreicht ist. Wer seine Miete, Stromabschläge oder Krankenversicherungsbeiträge nicht zahlen kann, braucht keine abstrakte Zusage, sondern Geld auf dem Konto.

Gerade deshalb ist der Fall brisant. Er zeigt, dass das soziale Sicherungssystem nicht immer dort hilft, wo Bürgerinnen und Bürger die Hilfe erwarten. Die Rentenversicherung bleibt zuständig für die Rente, während das Sozialamt die akute Not abfangen soll.

Vorschuss nach § 42 SGB I: Eine wichtige Möglichkeit

Für Versicherte ist der Beschluss kein Grund, eine Verzögerung einfach hinzunehmen. § 42 SGB I sieht Vorschüsse auf Geldleistungen vor, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und die genaue Höhe noch nicht feststeht. Wird ein solcher Vorschuss beantragt, kann daraus unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht entstehen.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt selbst, dass ein Vorschuss auf die Rente möglich ist, wenn die endgültige Klärung voraussichtlich länger dauert. Nach ihrer Darstellung ist der Vorschuss bei einem entsprechenden Antrag zwingend zu zahlen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe orientiert sich an den bereits vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten.

Wichtig ist deshalb die Schriftform. Betroffene sollten nicht nur telefonisch nach dem Stand fragen, sondern ausdrücklich einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen. Der Antrag sollte Datum, Versicherungsnummer, Rentenart und eine kurze Begründung zur finanziellen Notlage enthalten.

Was Betroffene bei Verzögerungen tun können

Wer kurz vor Rentenbeginn noch keinen Bescheid erhalten hat, sollte zügig reagieren. Sinnvoll ist zunächst eine schriftliche Sachstandsanfrage bei der Rentenversicherung. Darin sollte eine konkrete Frist zur Bescheiderteilung oder zur Entscheidung über einen Vorschuss gesetzt werden.

Bleibt eine Antwort aus, kann ein Vorschussantrag folgen oder parallel gestellt werden. Auch eine Beschwerde bei der zuständigen Stelle der Rentenversicherung kann Druck erzeugen.

Entscheidend ist, alle Schreiben nachweisbar zu versenden und Kopien aufzubewahren. Wenn die wirtschaftliche Not bereits eingetreten ist, sollte zusätzlich geprüft werden, ob Grundsicherung im Alter vorläufig beantragt werden muss. Das ist für viele Betroffene unangenehm, kann aber Mietschulden oder weitere Kontoüberziehungen verhindern. Spätere Rentennachzahlungen können dann mit anderen Sozialleistungen verrechnet werden.

Übersicht: Welche Wege in Betracht kommen Situation Mögliche Reaktion Rentenantrag ist gestellt, aber der Bescheid fehlt Schriftliche Sachstandsanfrage stellen und eine kurze Frist zur Bearbeitung setzen. Der Rentenanspruch scheint dem Grunde nach geklärt, aber die Höhe steht noch aus Vorschuss nach § 42 SGB I ausdrücklich und schriftlich beantragen. Es fehlt Geld für Miete, Lebensmittel oder laufende Rechnungen Zusätzlich Grundsicherung im Alter beim Sozialamt beantragen, um die akute Not abzusichern. Die Rentenversicherung reagiert nicht Erinnerung, Fristsetzung und gegebenenfalls Beschwerde bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Eilantrag beim Sozialgericht wird erwogen Vorher prüfen lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann und ob andere Hilfen vorrangig verlangt werden. Warum der Beschluss viele Rentner verunsichert

Der Beschluss aus Karlsruhe berührt ein sensibles Vertrauen. Viele Menschen gehen davon aus, dass nach einem langen Arbeitsleben die Altersrente pünktlich gezahlt wird. Wenn stattdessen der Gang zum Sozialamt empfohlen wird, entsteht der Eindruck eines Systembruchs.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass Grundsicherung im Alter kein persönliches Scheitern bedeutet. Sie ist eine gesetzliche Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Dennoch ist sie für Menschen, die eigentlich auf ihre Versicherungsleistung warten, oft mit Scham und zusätzlichem Aufwand verbunden.

Der Fall zeigt daher weniger ein individuelles Fehlverhalten des Antragstellers als eine Schwäche im Ablauf. Rentenverfahren müssen so organisiert sein, dass am Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand keine existenzbedrohenden Lücken entstehen. Andernfalls wird aus einem Verwaltungsproblem schnell eine soziale Krise.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr M. wird im Juli 66 Jahre alt und beantragt drei Monate vorher seine Regelaltersrente. Im August ist noch kein Bescheid da, obwohl seine Unterlagen vollständig vorliegen. Seine letzte Lohnzahlung ist verbraucht, die Miete für September kann er nicht vollständig zahlen.

In dieser Lage sollte Herr M. sofort schriftlich einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen und seine finanzielle Not belegen. Gleichzeitig kann er beim Sozialamt Grundsicherung im Alter beantragen, um Mietschulden zu vermeiden. Kommt später die Rentennachzahlung, wird geprüft, welche Leistungen miteinander zu verrechnen sind.

Fazit

Der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe ist rechtlich erklärbar, aber für Betroffene schwer zu akzeptieren. Er macht deutlich, dass ein Rentenantrag allein nicht automatisch vor finanziellen Engpässen schützt. Wer auf seine Rente wartet, muss bei Verzögerungen aktiv werden und seine Ansprüche schriftlich geltend machen.

Besonders wichtig ist der Vorschuss nach § 42 SGB I. Er kann verhindern, dass Versicherte trotz wahrscheinlichem Rentenanspruch sofort auf Grundsicherung angewiesen sind. Der Fall zeigt aber auch: Ohne schnelle Bearbeitung durch die Rentenversicherung bleibt der Rentenbeginn für manche Menschen ein finanzielles Risiko.

Quellen

Sozialgericht Karlsruhe, Az. S 12 R 1202/25 ER.
§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zum einstweiligen Rechtsschutz.

Der Beitrag Ein Leben lang in die Rente eingezahlt – Gericht verweist dennoch auf Sozialhilfe statt Altersrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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1.000 Euro Witwenrente: Nur so viel bleibt nach allen Abzügen übrig

6. August 2026 - 11:26

Wer monatlich 1.000 Euro Witwenrente erhält, bekommt diesen Betrag in der Regel nicht vollständig überwiesen. Das Beispiel von Cindy aus Zwickau zeigt, wie viel von einer Witwenrente in Höhe von 1.000 Euro brutto im Jahr 2026 tatsächlich auf dem Konto ankommen kann.

Cindy aus Zwickau erhält 1.000 Euro Witwenrente

Cindy ist 62 Jahre alt und lebt in Zwickau. Nach dem Tod ihres Ehemannes erhält sie eine Witwenrente von monatlich 1.000 Euro brutto.

Für die Musterrechnung wird angenommen, dass Cindy in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Sie hat ein erwachsenes Kind und muss deshalb keinen Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zahlen. Neben der Witwenrente erhält sie weder eine eigene Altersrente noch Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einkünfte.

Bei den 1.000 Euro handelt es sich um den von der Deutschen Rentenversicherung festgestellten Rentenbetrag vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine mögliche Kürzung wegen eigenen Einkommens ist bereits berücksichtigt.

So viel kostet Cindy die Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern tragen die Deutsche Rentenversicherung und die rentenberechtigte Person jeweils die Hälfte.

Cindy trägt deshalb 7,3 Prozent ihrer Witwenrente selbst. Auch der Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse wird grundsätzlich zur Hälfte von der Rentenversicherung übernommen.

Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent entfallen auf Cindy weitere 1,45 Prozent. Ihr eigener Krankenversicherungsbeitrag beträgt damit insgesamt 8,75 Prozent.

Die Berechnung lautet:

1.000 Euro × 8,75 Prozent = 87,50 Euro

Von Cindys monatlicher Witwenrente werden somit 87,50 Euro für die Krankenversicherung abgezogen.

Die Deutsche Rentenversicherung behält diesen Betrag direkt von der Rente ein und leitet ihn zusammen mit ihrem eigenen Beitragsanteil an Cindys Krankenkasse weiter. Cindy muss den Beitrag daher nicht selbst überweisen.

Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt Cindy allein

Bei der Pflegeversicherung beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung nicht an den Beiträgen. Rentnerinnen und Rentner müssen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig selbst tragen.

Der reguläre Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach 1939 geboren wurden, gilt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Kinderlose Rentnerinnen und Rentner zahlen deshalb insgesamt 4,2 Prozent.

Cindy hat ein Kind.  Sie zahlt daher den regulären Beitragssatz von 3,6 Prozent.

Die Berechnung lautet:

1.000 Euro × 3,6 Prozent = 36 Euro

Von Cindys Witwenrente werden monatlich 36 Euro für die Pflegeversicherung einbehalten.

So viel bekommt Cindy monatlich überwiesen

Von der Witwenrente in Höhe von 1.000 Euro werden 87,50 Euro für die Krankenversicherung und 36 Euro für die Pflegeversicherung abgezogen.

Berechnung Monatlicher Betrag Witwenrente vor den Sozialabgaben 1.000,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag minus 87,50 Euro Pflegeversicherungsbeitrag minus 36,00 Euro Auszahlungsbetrag 876,50 Euro

Cindy erhält damit monatlich 876,50 Euro auf ihr Konto. Die direkten Abzüge von ihrer Witwenrente belaufen sich auf insgesamt 123,50 Euro.

Erhält Cindy die Witwenrente zwölf Monate lang in unveränderter Höhe, beträgt ihre Jahresbruttorente 12.000 Euro. Nach dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben ihr über das Jahr verteilt 10.518 Euro.

Einkommensteuer wird nicht monatlich abgezogen

Ob Cindy Einkommensteuer zahlen muss, hängt von ihren gesamten Einkünften innerhalb des Kalenderjahres ab. Der steuerpflichtige Rentenanteil darf deshalb nicht mit einem monatlichen Abzug von der Rente verwechselt werden.

Beginnt eine gesetzliche Rente im Jahr 2026, beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil grundsätzlich 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollständigen Jahresbruttorente bilden den persönlichen Rentenfreibetrag.

Für die Musterrechnung wird angenommen, dass Cindys Witwenrente im Jahr 2026 begonnen hat und ihr verstorbener Ehemann vorher noch keine eigene gesetzliche Rente bezogen hatte.

Von einer Jahresbruttorente in Höhe von 12.000 Euro wären unter dieser Annahme 84 Prozent steuerpflichtig. Das entspricht einem Betrag von 10.080 Euro. Der steuerfreie Rentenanteil würde 1.920 Euro betragen.

Von den steuerpflichtigen Renteneinnahmen können unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und die von Cindy getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Cindys Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen in der Musterrechnung zusammen 123,50 Euro im Monat. Auf das gesamte Jahr gerechnet sind das 1.482 Euro.

Vereinfachte steuerliche Berechnung Jährlicher Betrag Steuerpflichtiger Anteil der Witwenrente 10.080 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge minus 1.482 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag minus 102 Euro Verbleibender Betrag 8.496 Euro

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 insgesamt 12.348 Euro. Da Cindy deutlich unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt keine Einkommensteuer an. Cindy muss ihre monatliche Auszahlung von 876,50 Euro in der Musterrechnung daher nicht noch um eine spätere Steuerzahlung vermindern.

Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn Cindy zusätzlich eine eigene Altersrente, Arbeitslohn, Einnahmen aus Vermietung, eine Betriebsrente oder weitere steuerpflichtige Einkünfte erhält.

Bei Witwenrenten gilt eine steuerliche Besonderheit

Hat der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod bereits eine eigene gesetzliche Rente erhalten, hängt die Besteuerung der anschließenden Witwenrente grundsätzlich vom Rentenbeginn dieser vorherigen Versichertenrente ab.

Hatte der Verstorbene vor seinem Tod noch keine eigene Rente bezogen, ist grundsätzlich der tatsächliche Beginn der Hinterbliebenenrente maßgeblich.

Der genaue persönliche Rentenfreibetrag ergibt sich aus den Daten der Deutschen Rentenversicherung und der steuerlichen Berechnung des Finanzamtes.

Kinderlose Witwen erhalten etwas weniger

Wäre Cindy kinderlos und müsste deshalb den erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag von 4,2 Prozent zahlen, würden von ihrer Witwenrente monatlich 42 Euro für die Pflegeversicherung abgezogen.

Der Krankenversicherungsbeitrag würde bei den übrigen Annahmen weiterhin 87,50 Euro betragen. Insgesamt würden dann monatliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 129,50 Euro entstehen.

Berechnung bei einer kinderlosen Witwe Monatlicher Betrag Witwenrente vor den Sozialabgaben 1.000,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag minus 87,50 Euro Pflegeversicherungsbeitrag minus 42,00 Euro Auszahlungsbetrag 870,50 Euro

Eine kinderlose Witwe würde unter ansonsten identischen Voraussetzungen somit monatlich 870,50 Euro erhalten. Das sind sechs Euro weniger als bei Cindy.

Bei Eltern mit mehreren Kindern kann sich der Pflegeversicherungsbeitrag zeitweise weiter vermindern. Die zusätzlichen Abschläge gelten für das zweite bis fünfte Kind, solange die jeweils berücksichtigten Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse verändert die Auszahlung

Der monatliche Auszahlungsbetrag von 876,50 Euro gilt nur bei dem in der Musterrechnung angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.

Cindys tatsächliche Krankenkasse kann einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag verlangen. Verlangt die Krankenkasse beispielsweise einen Zusatzbeitrag von 3,5 Prozent, trägt Cindy davon die Hälfte und damit 1,75 Prozent.

Zusammen mit ihrem Anteil am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 Prozent müsste Cindy dann 9,05 Prozent ihrer Witwenrente für die Krankenversicherung zahlen.

Die Berechnung lautet:

1.000 Euro × 9,05 Prozent = 90,50 Euro

Zusammen mit dem Pflegeversicherungsbeitrag von 36 Euro ergäbe sich ein monatlicher Gesamtabzug von 126,50 Euro. Cindy würden in diesem Fall nur 873,50 Euro überwiesen.

Ein um 0,6 Prozentpunkte höherer Zusatzbeitrag verringert Cindys Auszahlung nicht um sechs Euro, sondern um drei Euro. Die andere Hälfte des zusätzlichen Beitrags übernimmt die Deutsche Rentenversicherung.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente bereits vorher kürzen

Die Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente zu unterscheiden. Zusätzliche Einkünfte können außerdem dazu führen, dass Cindy Einkommensteuer zahlen muss.

Privat Versicherte müssen individuell rechnen

Privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Der Zuschuss ist jedoch auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Die Pflegeversicherungsbeiträge müssen Rentnerinnen und Rentner vollständig selbst tragen.

FAQ zur Auszahlung der Witwenrente Werden Steuern direkt von der Witwenrente abgezogen?

Nein. Die Rentenversicherung zieht normalerweise nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Über die Einkommensteuer entscheidet das Finanzamt.

Bleiben von 1.000 Euro Witwenrente immer 876,50 Euro übrig?

Nein. Der Betrag hängt unter anderem von der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und dem Versicherungsstatus ab.

Was passiert bei einer zusätzlichen eigenen Altersrente?

Die eigene Rente kann die Witwenrente mindern und zu höheren Beiträgen sowie Steuern führen.

Cindy ist eine fiktive Beispielperson. Die Musterrechnung ersetzt keine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse oder des Finanzamtes.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html
Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz, § 9a. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner_node.html
Deutsche Rentenversicherung: Rentner und ihre Krankenversicherung. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentner_und_ihre_krankenversicherung.pdf

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Rente: Rentenerhöhung verursacht jetzt unangenehme Folgebescheide

6. August 2026 - 11:05

Die gesetzliche Rente ist zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen. Was zunächst nach einem klaren Vorteil klingt, kann bei zusätzlichen Sozialleistungen neue Berechnungen, niedrigere Zahlbeträge und Rückforderungen auslösen.

Betroffen sind vor allem Menschen, die neben ihrer Rente Grundsicherung, Wohngeld oder eine Hinterbliebenenleistung erhalten. Auch Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Zuzahlungsbefreiungen und weitere einkommensabhängige Vergünstigungen können sich verändern.

Seit Juli 2026 gilt ein Rentenwert von 42,52 Euro

Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Erhöhung betrifft gesetzliche Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Bei einer Standardrente mit 45 Entgeltpunkten ergibt sich ein monatliches Bruttoplus von 77,85 Euro. Wie hoch der tatsächliche Zuwachs auf dem Konto ausfällt, hängt unter anderem von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie von einer möglichen Einkommensteuer ab.

Eine Übersicht mit unterschiedlichen Rentenhöhen bietet die gegen-hartz.de-Tabelle zur Rentenerhöhung 2026. Die dort genannten Bruttobeträge dürfen nicht mit dem späteren Nettozahlbetrag verwechselt werden.

Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vor April 2004 begonnen hat, erhielten die erhöhte Juli-Rente grundsätzlich schon Ende Juni. Bei einem späteren Rentenbeginn wird die Rente nachschüssig gezahlt, sodass das erhöhte Geld erstmals Ende Juli auf dem Konto erschien.

Warum aus der Rentenanpassung weitere Bescheide entstehen

Viele Sozialleistungen werden nur gezahlt, wenn das eigene Einkommen nicht zur Deckung des anerkannten Bedarfs ausreicht. Steigt die Rente, steigt deshalb regelmäßig auch das Einkommen, das eine Behörde in ihre Berechnung einbezieht.

Bei laufenden Leistungen kann eine solche Veränderung nach Paragraf 48 SGB X eine neue Entscheidung auslösen. Die Behörde hebt dann den bisherigen Bescheid ganz oder teilweise auf und setzt die Leistung für den verbleibenden Zeitraum neu fest.

Nach Paragraf 60 SGB I müssen Empfänger von Sozialleistungen leistungsrelevante Veränderungen grundsätzlich unverzüglich mitteilen. Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Rentenversicherung jede andere Behörde automatisch und rechtzeitig informiert.

Leistung oder Vergünstigung Mögliche Folge der Rentenerhöhung Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung Das anrechenbare Renteneinkommen steigt, sodass der Zahlbetrag häufig sinkt. Wohngeld Während des laufenden Zeitraums gelten besondere Schwellen; spätestens beim Folgeantrag wird die höhere Rente berücksichtigt. Witwen- oder Witwerrente Eine eigene Rente kann als Einkommen angerechnet werden, gleichzeitig steigt der Freibetrag. Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss Eine höhere Waisenrente kann bei der nächsten Berechnung zu einer Kürzung führen. Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse Bei höherem Einkommen kann die persönliche Belastungsgrenze steigen. Rundfunkbeitragsbefreiung und örtliche Ermäßigungen Endet eine begünstigende Sozialleistung, kann auch die daran gebundene Befreiung auslaufen. Grundsicherung kann fast im gleichen Umfang sinken

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört die gesetzliche Rente grundsätzlich zum Einkommen. Vom Bruttobetrag werden insbesondere Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere gesetzlich anerkannte Abzüge berücksichtigt.

Erhöht sich der danach verbleibende Rentenbetrag, mindert das Sozialamt normalerweise die Grundsicherung. Bei unverändertem Bedarf bleibt den Betroffenen von der Rentenerhöhung deshalb häufig wenig oder gar nichts zusätzlich.

Eine Besonderheit gilt für Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Versicherungszeiten. Nach Paragraf 82a SGB XII bleiben 100 Euro der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei.

Der Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Da der Regelbedarf für Alleinstehende 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, liegt die Obergrenze bei 281,50 Euro im Monat.

Dieser Freibetrag gilt nicht automatisch für alle Menschen mit kleiner Rente. Er setzt die erforderlichen Versicherungszeiten voraus, aber nicht zwingend die tatsächliche Zahlung eines Grundrentenzuschlags.

Ausführliche Hinweise zur Berechnung enthält der Beitrag über den Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung 2026. Im neuen Bescheid sollte ausdrücklich erkennbar sein, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde.

Hat die Behörde die Obergrenze von 281,50 Euro bereits vor der Rentenanpassung angesetzt, wächst dieser Freibetrag durch die höhere Rente nicht weiter. In einer solchen Situation kann der gesamte anrechenbare Nettozuwachs die Grundsicherung mindern.

Beim Wohngeld greift eine wichtige 15-Prozent-Regel

Beim Wohngeld führt die Rentenanpassung nicht automatisch zu einer sofortigen Kürzung. Nach Paragraf 27 Wohngeldgesetz muss die Wohngeldbehörde während eines laufenden Bewilligungszeitraums neu entscheiden, wenn sich das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt.

Eine Rentenerhöhung um 4,24 Prozent liegt für sich betrachtet unter dieser Schwelle. Wurde kein weiteres Einkommen erhöht und veränderte sich die Haushaltszusammensetzung nicht, rechtfertigt allein die allgemeine Rentenanpassung normalerweise keine sofortige Kürzung des bereits bewilligten Wohngeldes.

Anders sieht es aus, wenn mehrere Einkommenssteigerungen zusammenkommen und das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 Prozent wächst. Die Mitteilungspflicht beim Wohngeld bezieht sich ebenfalls auf diese gesetzliche Schwelle.

Spätestens bei einem Weiterleistungsantrag wird die neue Rentenhöhe vollständig in die Prognose des Jahreseinkommens aufgenommen. Dann kann das Wohngeld niedriger ausfallen oder vollständig entfallen, wenn das Einkommen für den jeweiligen Haushalt zu hoch ist.

Wie stark die Veränderung ausfällt, hängt von der Haushaltsgröße, der zuschussfähigen Miete und der örtlichen Mietenstufe ab. Warum ein Wohngeldanspruch an einer Einkommensgrenze scheitern kann, zeigt der Beitrag über den möglichen Wohngeldverlust nach einer Rentenanpassung.

Hat die Wohngeldbehörde die Rentenanpassung bereits bei der ursprünglichen Bewilligung als erwartetes Einkommen berücksichtigt, darf sie denselben Zuwachs nicht ein zweites Mal ansetzen. Ein Vergleich zwischen Berechnungsbogen, Rentenanpassungsmitteilung und neuem Wohngeldbescheid ist deshalb unverzichtbar.

Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls neu berechnet

Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten sind selbst um 4,24 Prozent gestiegen. Gleichzeitig kann eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente als Einkommen auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet werden.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag für anrechenbares Nettoeinkommen 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind mit einem grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente erhöht er sich um 238,11 Euro.

Nur das Einkommen oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt. Von diesem übersteigenden Betrag werden nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Weil sowohl die eigene gesetzliche Rente als auch der Freibetrag angehoben wurden, muss ein neuer Bescheid nicht zwangsläufig schlechter ausfallen. Betroffene sollten prüfen, welches Einkommen verwendet wurde, ob der neue Freibetrag von 1.122,53 Euro angesetzt ist und ob Kinderzuschläge zum Freibetrag fehlen.

Weitere Berechnungsbeispiele finden sich im gegen-hartz.de-Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente. Während des sogenannten Sterbevierteljahres findet die gewöhnliche Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente nicht statt.

Waisenrenten können Familienleistungen verändern

Nicht jede familienbezogene Leistung hängt vom Einkommen ab. Das Kindergeld wird durch eine höhere Alters-, Erwerbsminderungs- oder Waisenrente grundsätzlich nicht gekürzt.

Beim Kinderzuschlag gelten andere Vorschriften. Eine Waisenrente ist Einkommen des Kindes und mindert den Kinderzuschlag nach Paragraf 6a BKGG grundsätzlich zu 45 Prozent des zu berücksichtigenden Betrags.

Während des laufenden sechsmonatigen Bewilligungszeitraums bleiben reine Einkommensänderungen beim Kinderzuschlag grundsätzlich unberücksichtigt. Bei einem neuen Antrag fließt die erhöhte Waisenrente jedoch in den Durchschnitt des vorherigen sechsmonatigen Bemessungszeitraums ein.

Auch eine Rente der Eltern kann als Einkommen Bedeutung bekommen. Andere Einkünfte der Eltern werden beim Kinderzuschlag anders behandelt als Erwerbseinkommen, sodass eine pauschale Rechnung nicht möglich ist.

Beim Unterhaltsvorschuss werden Waisenbezüge berücksichtigt, die wegen des Todes des anderen Elternteils gezahlt werden. Steigt eine solche Waisenrente, kann sich der Unterhaltsvorschuss entsprechend vermindern.

Auch Befreiungen und Ermäßigungen können betroffen sein

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen grundsätzlich bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für anerkannte schwerwiegend chronisch kranke Menschen beträgt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.

Eine höhere Rente kann diese Grenze leicht anheben, sofern die Krankenkasse das tatsächliche Einkommen zugrunde legt. Für Bezieher bestimmter Grundsicherungsleistungen gelten besondere Rechenvorgaben, weshalb ein neuer Grundsicherungsstatus auch die Zuzahlungsberechnung verändern kann.

Hinweise zur Antragstellung und zur Erstattung zu viel gezahlter Beträge bietet gegen-hartz.de zur Zuzahlungsbefreiung für Rentner im Jahr 2026. Die Befreiung wird nicht allein wegen einer niedrigen Rente erteilt, sondern muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Weitere Folgen sind möglich, wenn die Grundsicherung durch die höhere Rente vollständig entfällt. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist häufig an den Bezug einer begünstigenden Sozialleistung gebunden und wird nicht automatisch verlängert.

Übersteigt das Einkommen den sozialrechtlichen Bedarf nur um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag, kann eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen. Informationen zu diesem Verfahren enthält der gegen-hartz.de-Ratgeber zur Rundfunkbeitragsbefreiung bei kleiner Rente.

Örtliche Sozialtickets, Ermäßigungen für Kulturangebote, kommunale Gebührennachlässe oder vergünstigte Mittagstische folgen eigenen Satzungen. Endet der bisherige Sozialleistungsbezug, sollte daher auch geprüft werden, welche Nachweise für diese Angebote verwendet wurden.

So lassen sich Fehler im Folgebescheid erkennen

Im ersten Schritt sollten alter und neuer Rentenzahlbetrag miteinander verglichen werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde die Bruttorente, die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und den tatsächlichen Nettozufluss richtig übernommen hat.

Bei der Grundsicherung muss anschließend kontrolliert werden, ob anerkannte Wohnkosten, Mehrbedarfe und Versicherungsabzüge unverändert geblieben sind. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, sollte besonders auf den Freibetrag nach Paragraf 82a SGB XII achten.

Beim Wohngeld ist zu klären, ob das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum tatsächlich um mehr als 15 Prozent gestiegen ist. Eine Erhöhung der gesetzlichen Rente um lediglich 4,24 Prozent reicht hierfür allein nicht aus.

Bei Hinterbliebenenleistungen müssen der Freibetrag von 1.122,53 Euro, ein möglicher Kinderbetrag von 238,11 Euro und die Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Einkommens nachvollziehbar dargestellt sein. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Rente wäre fehlerhaft.

Die Rentenanpassungsmitteilung, der bisherige Bescheid, der neue Bescheid und die zugehörigen Berechnungsbögen sollten gemeinsam aufbewahrt werden. Auch der Briefumschlag kann wichtig sein, wenn später geklärt werden muss, wann der Bescheid zugegangen ist.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann vorgegangen werden

Im Sozialrecht beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Welche Frist und welcher Rechtsweg gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des jeweiligen Schreibens.

Bei Wohngeldentscheidungen kann das Verfahren je nach Bundesland abweichen. Deshalb sollte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass bei jedem Folgebescheid dieselbe Stelle zuständig ist.

Ist die Frist knapp, kann zunächst ein kurzer fristwahrender Widerspruch eingereicht und die Begründung nachgereicht werden. Hinweise zum Verfahren bietet gegen-hartz.de im Beitrag über den Widerspruch gegen Renten- und Sozialbescheide.

Führt der neue Bescheid sofort zu einer existenzbedrohenden Zahlungslücke, sollten Betroffene zusätzlich eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten. In dringenden Fällen kann vor dem zuständigen Gericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Lange hat einen anerkannten monatlichen Gesamtbedarf von 1.100 Euro und erhält bisher 800 Euro Nettorente sowie 300 Euro Grundsicherung. Sie erfüllt die Voraussetzungen des Rentenfreibetrags wegen fehlender Grundrentenzeiten nicht.

Unter der vereinfachten Annahme unveränderter Beitragssätze steigt ihre Nettorente durch die Anpassung um 4,24 Prozent auf 833,92 Euro. Das Sozialamt senkt die Grundsicherung daraufhin auf 266,08 Euro.

Frau Lange verfügt damit weiterhin über insgesamt 1.100 Euro. Die Rentenerhöhung von 33,92 Euro wird in diesem Beispiel vollständig durch die niedrigere Grundsicherung ausgeglichen.

Würde der Bescheid stattdessen die erhöhte Bruttorente ohne Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anrechnen, wäre die Berechnung zu beanstanden. Dasselbe gilt, wenn Frau Lange doch 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen könnte und der entsprechende Freibetrag fehlte.

Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung und den Folgebescheiden 1. Bleibt die Rentenerhöhung bei Grundsicherung vollständig erhalten?

In vielen Fällen nicht. Der anrechenbare Nettozuwachs mindert regelmäßig die Grundsicherung, soweit kein zusätzlicher Freibetrag greift.

2. Muss die Rentenanpassungsmitteilung beim Sozialamt eingereicht werden?

Empfänger von Grundsicherung sollten die neue Rentenhöhe unverzüglich mitteilen und eine Kopie der Anpassungsmitteilung einreichen. Eine automatische Datenübertragung ersetzt die eigene Mitwirkungspflicht nicht sicher.

3. Darf das Wohngeld wegen der Erhöhung um 4,24 Prozent sofort gekürzt werden?

Allein wegen dieser Erhöhung normalerweise nicht, weil eine Neuentscheidung während des laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich einen Anstieg des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent voraussetzt. Beim nächsten Wohngeldantrag wird die höhere Rente jedoch berücksichtigt.

4. Wie hoch ist der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung 2026?

Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens frei. Der Betrag ist 2026 auf höchstens 281,50 Euro im Monat begrenzt.

5. Kann eine eigene Altersrente die Witwenrente vermindern?

Ja, soweit das pauschal ermittelte Nettoeinkommen den Freibetrag von 1.122,53 Euro übersteigt. Vom übersteigenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

6. Was ist nach einem fehlerhaften Folgebescheid zu tun?

Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung lesen und die dort genannte Frist einhalten. Im Sozialrecht ist regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, wobei eine Begründung bei Zeitdruck nachgereicht werden kann.

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Kommission will Midijob-Vorteil streichen: Bis zu 119 Euro weniger im Monat

6. August 2026 - 10:59

Beschäftigte mit einem Midijob zahlen nach der aktuellen Rechtslage weniger in die Sozialversicherung ein, erwerben aber dennoch volle Rentenansprüche. Die Rentenkommission will diese Vergünstigung abschaffen.

Mehr als eine Million Menschen arbeiten in Deutschland in einem Midijob. Für diese Menschen könnte die vorgeschlagene Änderung einen erheblichen Nettoverlust bedeuten.

Die sogenannte Gleitzone soll abgeschafft werden

Wer monatlich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro brutto verdient, arbeitet 2026 im sogenannten Übergangsbereich. Früher wurde dieser Bereich als Gleitzone bezeichnet.

Midijobber sind vollständig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Anders als regulär Beschäftigte müssen sie jedoch nicht sofort den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zahlen.

Direkt oberhalb der Minijobgrenze beginnt der Arbeitnehmerbeitrag auf einem deutlich niedrigeren Niveau. Mit steigendem Verdienst erhöht er sich schrittweise. Erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.000 Euro werden die regulären Arbeitnehmerbeiträge fällig.

Genau diese Entlastung steht im Zuge der geplanten Rentenreform zur Diskussion.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die besonderen Beitragsregeln für Mini- und Midijobs abzuschaffen. Beschäftigte im Übergangsbereich würden dadurch stärker mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Nach Auffassung der Kommission könnte die Änderung sogar ohne längere Übergangsfrist eingeführt werden.

Kalinka arbeitet in Hann. Münden für 1.200 Euro brutto

Kalinka ist 41 Jahre alt, hat ein Kind und arbeitet in einer Bäckereifiliale in Hann. Münden. Für ihre Teilzeitbeschäftigung erhält sie monatlich 1.200 Euro brutto.

Weil ihr Einkommen unterhalb von 2.000 Euro liegt, gilt ihre Beschäftigung derzeit als Midijob. Ihre eigenen Sozialversicherungsbeiträge werden deshalb nicht unmittelbar aus dem vollständigen Bruttolohn von 1.200 Euro berechnet.

Nach der für 2026 geltenden Midijobformel beträgt Kalinkas besondere Arbeitnehmer-Beitragsgrundlage nur rund 854,69 Euro.

Kalinka und ihre persönliche Situation sind ein fiktives Fallbeispiel. Die Berechnung beruht auf den Sozialversicherungswerten für 2026. Für das Beispiel werden folgende Arbeitnehmeranteile zugrunde gelegt:

Sozialversicherung Kalinkas Beitrag heute Beitrag ohne Midijobregel Rentenversicherung ca. 79,49 Euro 111,60 Euro Krankenversicherung ca. 74,79 Euro 105,00 Euro Pflegeversicherung ca. 15,38 Euro 21,60 Euro Arbeitslosenversicherung ca. 11,11 Euro 15,60 Euro Gesamt ca. 180,77 Euro 253,80 Euro

Berücksichtigt wurden ein Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent, ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2,6 Prozent, ein Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent und ein angenommener Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.

Da Kalinka ein Kind hat, fällt für sie kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung an. Der tatsächliche Krankenversicherungsbeitrag kann je nach Krankenkasse abweichen.

Kalinka hätte rund 73 Euro weniger zur Verfügung

Fällt die besondere Midijobregelung ersatzlos weg, müsste Kalinka bei unverändertem Bruttolohn rund 73 Euro mehr Sozialversicherungsbeiträge im Monat zahlen.

Das entspräche:

  • etwa 876 Euro weniger im Jahr
  • rund 4.380 Euro innerhalb von fünf Jahren
  • rund 8.760 Euro innerhalb von zehn Jahren

Mögliche steuerliche Auswirkungen sind in dieser vereinfachten Beispielrechnung nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Nettoverlust hängt außerdem vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und den persönlichen Versicherungsmerkmalen ab.

Für eine Beschäftigte mit lediglich 1.200 Euro brutto sind 73 Euro monatlich jedoch eine erhebliche Summe. Das Geld könnte beispielsweise für Lebensmittel, Strom, Fahrtkosten oder eine Nebenkostennachzahlung fehlen.

Niedrige Midijobs wären besonders stark betroffen

Die Entlastung durch den Übergangsbereich ist bei niedrigen Einkommen besonders groß. Entsprechend hoch wäre dort die zusätzliche Belastung, wenn die Gleitzone abgeschafft wird.

Unter den gleichen Annahmen ergeben sich ungefähr folgende zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge:

Monatlicher Bruttolohn Zusätzliche Sozialbeiträge 700 Euro rund 119 Euro 900 Euro rund 100 Euro 1.200 Euro rund 73 Euro 1.500 Euro rund 46 Euro 1.800 Euro rund 18 Euro 2.000 Euro keine Veränderung

Je näher das Einkommen bereits an der Grenze von 2.000 Euro liegt, desto geringer fällt der Unterschied aus.

Beschäftigte, die nur knapp oberhalb der Minijobgrenze verdienen, müssten dagegen mit besonders hohen Einbußen rechnen. Gerade für Teilzeitkräfte, Alleinerziehende, Beschäftigte im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Reinigungsberufen oder in der Pflege könnte die Änderung spürbare Folgen haben.

Höhere Beiträge bringen nicht automatisch mehr Rente

Die höhere Belastung könnte gerechtfertigt erscheinen, wenn Kalinka dadurch entsprechend höhere Rentenansprüche erwerben würde. Genau das ist jedoch nicht automatisch der Fall.

Seit Juli 2019 werden die Rentenansprüche von Midijobbern anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet. Kalinkas Rentenpunkte werden daher bereits heute auf Grundlage ihres vollständigen Bruttolohns von 1.200 Euro ermittelt, obwohl sie reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zahlt.

Die niedrigeren Beiträge im Übergangsbereich führen grundsätzlich auch nicht zu niedrigeren Ansprüchen bei anderen Sozialversicherungsleistungen. Für Kalinka bedeutet ein Ende der Gleitzone also mehr Sozialversicherungsbeiträge ohne zusätzliche Rentenpunkte.

Rentenkommission kritisiert die bisherige Entlastung

Die Alterssicherungskommission kritisiert, dass der Beitragsvorteil im Übergangsbereich nicht nach dem tatsächlichen Bedarf der Beschäftigten unterscheidet. Die Gleitzone berücksichtigt weder das gesamte Haushaltseinkommen noch die Höhe des Stundenlohns.

Dadurch kann eine Person mit einem hohen Stundenlohn und wenigen Arbeitsstunden genauso von der Beitragsentlastung profitieren wie eine Beschäftigte, die viele Stunden zu einem niedrigen Lohn arbeitet.

Zudem sieht die Kommission das Risiko, dass der Übergangsbereich Anreize schafft, dauerhaft in einer Beschäftigung mit begrenztem Arbeitsumfang zu bleiben.

Menschen mit niedrigen Einkommen sollen nach den Vorstellungen der Kommission stattdessen gezielter über das Steuerrecht oder über steuerfinanzierte Sozialleistungen unterstützt werden.

Bislang ist aber nicht konkret festgelegt, wie ein solcher Ausgleich aussehen soll. Würde die Midijob-Gleitzone abgeschafft, bevor eine andere Entlastung eingeführt wird, hätten Betroffene unmittelbar weniger Netto auf dem Konto.

Abschaffung ist noch nicht beschlossen

Bei der Abschaffung der Midijob-Gleitzone handelt es sich derzeit um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Die Änderung ist noch kein geltendes Recht.

Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission prüfen und daraus ein umfassendes Reformpaket zur Alterssicherung entwickeln. Erst im Gesetzgebungsverfahren entscheidet sich, ob die Gleitzone tatsächlich abgeschafft wird, ab wann die Änderung gelten könnte und ob betroffene Beschäftigte an anderer Stelle entlastet werden.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich weiter.

FAQ zur geplanten Abschaffung der Midijob-Gleitzone 1. Was würde die Abschaffung der Gleitzone für Midijobber bedeuten?

Midijobber müssten voraussichtlich den regulären Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die derzeitige schrittweise Beitragsentlastung für Einkommen zwischen der Minijobgrenze und 2.000 Euro würde entfallen.

Das verfügbare Nettoeinkommen könnte dadurch deutlich sinken. Besonders stark wären Beschäftigte mit einem Einkommen knapp oberhalb der Minijobgrenze betroffen.

2. Würden Midijobber durch die höheren Beiträge eine höhere Rente erhalten?

Nicht automatisch. Die Rentenansprüche werden bereits seit Juli 2019 aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Durch die Abschaffung der Gleitzone würden die eigenen Beiträge steigen, ohne dass sich allein deshalb die Rentenpunkte aus dem bisherigen Verdienst erhöhen.

3. Ist die Abschaffung der Midijob-Gleitzone bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.

Quellenverzeichnis

Alterssicherungskommission: Bericht und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zu Midi-Jobs und zum Übergangsbereich.
Deutsche Rentenversicherung: Gleitzone beziehungsweise Übergangsbereich und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Midijob-Verdienstgrenze und zur Zahl der Beschäftigten im Übergangsbereich.

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Kein Ganztagsplatz: Jareena macht ihre Hausaufgaben im Kiosk der Mutter

6. August 2026 - 10:51

Seit dem 1. August 2026 gilt erstmals ein bundesweiter Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder. Für Kinder, die im Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen, entsteht er ab dem Schuleintritt. Ältere Grundschulkinder profitieren zunächst nicht davon – auch wenn ihre Familien Betreuung ebenso dringend benötigen.

Diese Lücke trifft die siebenjährige Jareena aus Remscheid. Nach dem Unterricht fährt sie quer durch die Stadt zum Kiosk ihrer Mutter und wartet dort bis zum Feierabend. Den erhofften OGS-Platz erhielt sie nicht, weil freie Plätze vorrangig an neue Erstklässler vergeben wurden.

Hausaufgaben im Kiosk statt Betreuung

Jareenas Mutter Eileen Mayer sucht nach Angaben eines Berichts von Tagesschau und WDR vom 27. Juli 2026 seit rund einem Jahr einen Platz im Offenen Ganztag. Als im Frühjahr ein Platz frei wurde, reichte sie die verlangten Unterlagen ein. Im Mai kam dennoch die Absage.

Die Stadt Remscheid verwies auf die vorrangige Vergabe an Kinder mit neuem Rechtsanspruch. Für Jareena bedeutet das: Hausaufgaben im Kiosk statt Mittagessen, Betreuung und Zeit mit Gleichaltrigen. Ihre Mutter erwägt inzwischen, die Arbeit aufzugeben.

Wer bereits Anspruch hat

Wichtig ist: Das Bundesrecht verlangt nicht, ältere Kinder generell zurückzustellen. Für sie muss nach Paragraf 24 Absatz 5 SGB VIII weiterhin ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden. Daraus folgt aber nicht derselbe unmittelbar durchsetzbare Anspruch wie für die erfassten Jahrgänge.

Der Anspruch richtet sich nach dem Schuljahr der Einschulung. Kinder, die 2026/27 oder später in die erste Klasse kommen, behalten ihn bis zum Beginn der fünften Klasse.

Wer 2026/27 bereits eine höhere Klasse besucht, erhält den Bundesanspruch nicht nachträglich. Landesrecht oder kommunale Regelungen können weitergehende Rechte vorsehen. Auch zurückgestufte Kinder können erfasst sein, wenn sie 2026/27 die erste Klasse besuchen, wie das nordrhein-westfälische Schulministerium in seinen Hinweisen zum OGS-Erlass erläutert.

Bei knappen Plätzen kann eine vorrangige Aufnahme anspruchsberechtigter Kinder sachlich gerechtfertigt sein. Die Kommune muss ihre Vergabekriterien jedoch einheitlich anwenden, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und Härtefälle prüfen.

Was die acht Stunden umfassen

Der Anspruch umfasst an fünf Werktagen jeweils acht Zeitstunden, wobei der Unterricht mitgerechnet wird. Dauert er von 8 bis 13 Uhr, müssen grundsätzlich weitere drei Stunden durch ein geeignetes Angebot abgedeckt werden. Eine Erwerbstätigkeit der Eltern ist keine Voraussetzung, denn der Anspruch steht dem Kind zu.

Die Förderung muss generell auch in den Schulferien angeboten werden. Die Länder dürfen Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr regeln. In den Ferien können auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe eingesetzt werden.

Nach der Absage ist das Jugendamt zuständig

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, meist das Jugendamt. Eine OGS kann die Betreuung übernehmen, ist aber nicht selbst die gesetzlich verpflichtete Stelle. Eltern sollten sich nach einer Absage deshalb nicht nur an Schule oder OGS-Träger wenden.

Liegt lediglich eine E-Mail oder Wartelistenmitteilung vor, sollten Eltern beim Jugendamt einen schriftlichen Bescheid verlangen. Zugleich sollten sie den benötigten Beginn, die Betreuungszeiten und besondere Bedürfnisse des Kindes mitteilen. Unter Hinweis auf Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII können sie eine angemessene Frist für den Nachweis eines geeigneten Angebots setzen.

Ein Anspruch auf die Wunsch-OGS besteht nicht automatisch. Das Jugendamt darf einen anderen Platz anbieten, wenn dieser den gesetzlichen Umfang erfüllt und für das Kind erreichbar und zumutbar ist. Gegen ein Angebot können etwa unvereinbare Öffnungszeiten, eine nicht zu bewältigende Wegstrecke oder fehlende Unterstützung bei besonderem Förderbedarf sprechen.

Widerspruch, Klage und Eilantrag

Der zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Belehrung des Bescheids. In Nordrhein-Westfalen ist gegen Verwaltungsakte nach dem SGB VIII grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Weitere Hinweise veröffentlicht die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Frist beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach Paragraf 58 VwGO grundsätzlich eine Jahresfrist. Bei nahendem Schulbeginn sollten Eltern trotzdem sofort handeln.

Wenn ein normales Verfahren zu lange dauern würde, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach Paragraf 123 VwGO infrage. Eltern müssen den Anspruch und die Eilbedürftigkeit belegen, etwa mit der Ablehnung, Dienstplänen und Nachweisen über erfolglose Alternativsuchen.

Zur neuen Ganztagsförderung liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, Aktenzeichen 5 C 19.16, entschied zur Betreuung unter dreijähriger Kinder, dass ein individueller Anspruch nicht von freien Kapazitäten abhängt. Ob Gerichte dies vollständig auf den Grundschulganztag übertragen, bleibt abzuwarten.

Wer private Betreuung organisiert, sollte das Jugendamt vorher schriftlich zur Abhilfe auffordern und die Kosten ankündigen. Eine Erstattung ist nicht sicher. Auch Verdienstausfall wird nur unter engen Voraussetzungen ersetzt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verspätet bereitgestellten Kita-Plätzen zeigt.

Was ältere Kinder und Familien im Leistungsbezug tun können

Eltern älterer Grundschulkinder können trotz des fehlenden Individualanspruchs die Vergabekriterien erfragen und einen Härtefall, einen Nachrückplatz oder ein anderes Betreuungsangebot geltend machen. Werden vergleichbare Fälle ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich behandelt, kann rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Jobcenter und andere Leistungsbehörden dürfen einen gesetzlichen Anspruch nicht mit einem verfügbaren Platz gleichsetzen. Betroffene sollten Ablehnung, Wartelistenbestätigung und ihre weiteren Bemühungen vorlegen. Mehr dazu erläutert der interne Beitrag „Rechtsanspruch auf Ganztag erhöht den Druck des Jobcenters“.

Familien sollten außerdem prüfen, ob Betreuungsbeiträge nach Paragraf 90 SGB VIII übernommen oder erlassen werden können. Hinweise dazu gibt der Beitrag „Von Kinderbetreuungskosten befreien lassen“.

Worauf Eltern jetzt achten sollten

Eine Absage sollte nachweisbar an das Jugendamt weitergeleitet werden, verbunden mit dem konkreten Betreuungsbedarf und der Bitte um einen schriftlichen Bescheid. Danach kommt es darauf an, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten und bei einem bevorstehenden Schulstart unverzüglich einen Eilantrag prüfen zu lassen.

Der Beitrag Kein Ganztagsplatz: Jareena macht ihre Hausaufgaben im Kiosk der Mutter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Krankenkasse: 69-Jährige muss wegen Abrechnungsregel zweimal weit fahren

6. August 2026 - 10:45

Katharina Schütt aus Eutin leidet seit mehr als einem Jahr unter Schmerzen in beiden Schultern. Als die 69-Jährige endlich ihre MRT-Untersuchungen erhielt, musste sie dafür an zwei unterschiedlichen Tagen nach Lübeck fahren. Weil sie kein Auto besitzt, war sie bei beiden Fahrten auf die Hilfe einer Freundin angewiesen.

Eine Untersuchung beider Schultern am selben Tag war nach Auskunft ihrer Krankenkasse grundsätzlich nicht verboten. Die radiologische Praxis hätte die betreffende Gebührenposition dann jedoch nicht mehrfach abrechnen können. Damit wurde eine Abrechnungsgrenze für Schütt zu einem ganz praktischen Problem.

Zweimal in die Praxis wegen einer Gebührenposition

Der SoVD Schleswig-Holstein veröffentlichte den Fall am 23. Juli 2026. Schütt berichtete dem Verband, sie habe zunächst gedacht, man wolle sie „auf den Arm nehmen“. Auch eine Mitarbeiterin der Praxis habe ihr erklärt, dass die Aufteilung auf zwei Termine nicht anders möglich sei.

Der SoVD fragte daraufhin bei der Knappschaft-Bahn-See nach. Die Krankenkasse erklärte, beide Schultern dürften grundsätzlich an einem Tag untersucht werden. Eine mehrfache Abrechnung der im Fall verwendeten Gebührenposition sei dann jedoch nicht möglich.

Wichtig ist: Die Krankenkasse traf damit keine individuelle medizinische Beurteilung. Fest steht lediglich, dass sie kein allgemeines Verbot für beide Aufnahmen an einem Tag sah. Medizinische oder weitere organisatorische Gründe für die Trennung sind nicht veröffentlicht.

Welche EBM-Position für eine Schulter-MRT grundsätzlich vorgesehen ist

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen sieht der EBM grundsätzlich die Gebührenordnungsposition 34450 vor. Dazu gehören auch Untersuchungen im Schulterbereich. Der aktuelle EBM ist bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abrufbar.

Ob die radiologische Praxis im Fall von Schütt tatsächlich die GOP 34450 verwendete, geht aus der veröffentlichten Darstellung nicht hervor. Die Krankenkasse sprach in ihrer Antwort lediglich von der betroffenen Gebührenposition, ohne eine Nummer zu nennen. Aus dem Bericht lässt sich deshalb keine vollständige Prüfung der Abrechnung ableiten.

Der EBM ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für die ambulante Behandlung gesetzlich Versicherter. Nach Paragraf 87 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband diese Vorgaben in Bewertungsausschüssen. Die einzelne Krankenkasse kann eine solche Bestimmung nicht allein festlegen oder nach Belieben verändern.

Sicher ist daher nur, dass die von der Praxis gewählte Terminaufteilung zu zwei Behandlungstagen führte. Ob eine andere zulässige Abrechnung oder Terminplanung möglich gewesen wäre, bleibt offen. Eine Stellungnahme der radiologischen Praxis zu dieser Frage wurde nicht veröffentlicht.

Der zweite Termin belastete Schütt zusätzlich

Für die 69-Jährige war die Unterscheidung zwischen einmaliger und mehrfacher Abrechnung kaum von Nutzen. Sie musste eine zweite Fahrt organisieren, erneut Zeit einplanen und noch einmal ihre Freundin um Hilfe bitten. Zu den seit Monaten bestehenden Beschwerden kam weiterer organisatorischer Aufwand hinzu.

Ein automatischer Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrt folgt daraus nicht. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses werden Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen. Dass eine Patientin kein Auto besitzt, reicht allein nicht aus.

Eine Kostenübernahme kann etwa bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung in Betracht kommen. Auch besonders häufige Behandlungen über einen längeren Zeitraum können berücksichtigt werden. Näheres erklärt unser Beitrag über Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung.

Ob Schütt eine dieser Voraussetzungen erfüllte, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass sie einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt hat. Ein Erstattungsanspruch kann deshalb aus dem veröffentlichten Fall nicht hergeleitet werden.

Was Betroffene vor zwei getrennten Terminen tun können

Wer für Untersuchungen beider Körperseiten zwei Termine erhält, sollte die Praxis nach dem genauen Grund fragen. Es kann medizinische, zeitliche, technische oder abrechnungsbezogene Ursachen geben. Die Auskunft sollte möglichst vor dem ersten Termin eingeholt und schriftlich festgehalten werden.

Beruht die Trennung nach Auskunft der Praxis ausschließlich auf der Abrechnung, kann auch die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung gebeten werden. Dabei sollte konkret nach der verwendeten Gebührenposition und einer möglichen Alternative gefragt werden. Bei erheblichen Mobilitätsproblemen kann zugleich die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden.

Ein förmlicher Widerspruch gegen die Krankenkasse setzt in der Regel einen ablehnenden Bescheid voraus. Eine Terminaufteilung durch die Praxis ist noch kein solcher Bescheid. Eine schriftliche Anfrage oder Beschwerde kann den Vorgang dokumentieren, führt aber nicht automatisch zu einer Erstattung oder Änderung des EBM.

Kostenfreie Unterstützung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Auch Sozialverbände können ihre Mitglieder bei der Klärung mit Praxis und Krankenkasse begleiten. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag über Patientenrechte in der Arztpraxis.

Die Folgen der Vergütung sollten geprüft werden

Der Fall wirft die Frage auf, ob die Vergütung den Aufwand einer beidseitigen Untersuchung ausreichend berücksichtigt. Neben dem Honorar der Praxis geht es um zusätzliche Wege, notwendige Begleitpersonen und mögliche Verzögerungen für Patientinnen und Patienten. Diese Folgen sind in einer reinen Abrechnungsbetrachtung kaum sichtbar.

Ändern können die Vorgaben weder Schütt noch die radiologische Praxis. Gefordert sind die Vertragspartner, die den EBM vereinbaren und regelmäßig überprüfen. Sie müssten klären, ob beidseitige Untersuchungen angemessen vergütet werden können, ohne allein aus Abrechnungsgründen einen zweiten Behandlungstag auszulösen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Patientin soll für MRT-Aufnahmen beider Knie an zwei Tagen in eine 35 Kilometer entfernte Praxis kommen. Die Praxis erklärt auf Nachfrage, dass kein medizinischer Grund gegen einen gemeinsamen Termin spreche, die betroffene Gebührenposition aber nicht zweimal angesetzt werden könne. Die Patientin bittet um eine schriftliche Erklärung und fragt ihre Krankenkasse vor den Terminen nach einer möglichen Abrechnungsalternative und einer Fahrtkostenerstattung.

Die Nachfrage garantiert weder einen gemeinsamen Termin noch die Übernahme der Fahrtkosten. Sie sorgt aber dafür, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird und mögliche Ansprüche rechtzeitig geprüft werden können.

Fragen und Antworten zu den zwei MRT-Terminen Warum musste Katharina Schütt zweimal nach Lübeck fahren?

Nach der vom SoVD veröffentlichten Auskunft konnte die im Fall verwendete Gebührenposition am selben Tag nicht mehrfach abgerechnet werden. Deshalb verteilte die Praxis die Aufnahmen auf zwei Behandlungstage. Medizinische Gründe für diese Trennung wurden nicht veröffentlicht.

Durften beide Schultern an einem Tag untersucht werden?

Die Knappschaft-Bahn-See erklärte, dass eine Untersuchung beider Schultern an einem Tag grundsätzlich möglich gewesen wäre. Daraus folgt jedoch keine individuelle medizinische Bewertung des konkreten Falls. Ob weitere organisatorische Gründe bestanden, ist nicht bekannt.

Welche Gebührenposition gilt grundsätzlich für eine Schulter-MRT?

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen ist grundsätzlich die GOP 34450 vorgesehen. Dazu gehört auch der Schulterbereich. Ob die Praxis im Fall Schütt genau diese Position verwendete, wurde nicht veröffentlicht.

Gibt es einen Anspruch auf einen gemeinsamen Termin?

Aus der Abrechnungsbestimmung folgt kein durchsetzbarer Anspruch auf einen bestimmten Untersuchungstag. Die Praxis muss auch medizinische, zeitliche und technische Umstände berücksichtigen. Betroffene können aber um eine nachvollziehbare Erklärung bitten und nach einer Alternative fragen.

Muss die Krankenkasse die zusätzliche Fahrt bezahlen?

Nein, nicht automatisch. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur unter besonderen Voraussetzungen übernommen. Ob diese erfüllt sind, muss die Krankenkasse anhand des Einzelfalls prüfen.

Was können Betroffene bei zwei abrechnungsbedingten Terminen tun?

Sie sollten Praxis und Krankenkasse schriftlich nach dem Grund und nach möglichen Alternativen fragen. Bestehen erhebliche Mobilitätsprobleme, sollte vor der Fahrt auch eine Kostenübernahme geprüft werden. Bei unklaren Antworten können die unabhängige Patientenberatung, ein Sozialverband oder die Kassenärztliche Vereinigung angesprochen werden.

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Krankenkasse streicht Krankengeld, doch die Gesundschreibung war falsch

6. August 2026 - 10:41

Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, gilt nicht automatisch als arbeitsfähig, nur weil noch leichtere Tätigkeiten möglich wären. Legen Ärzte bei der Beurteilung den falschen beruflichen Maßstab an, darf die Krankenkasse daraus keinen Nachteil für den Versicherten ableiten.

Das gilt sogar dann, wenn deshalb kurzfristig eine Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11)

Im verhandelten Fall musste die Krankenkasse Krankengeld für einen Zeitraum von rund neun Monaten nachzahlen. Der Versicherte hatte zwischenzeitlich Arbeitslosengeld erhalten. Dieses rechnete das Gericht auf den Krankengeldanspruch an.

Krankenkasse stoppte Krankengeld nach der Klinikentlassung

Der 1961 geborene Mann arbeitete zuletzt als Taxi- und Kurierfahrer. Seit August 2007 litt er unter einer depressiven Störung und einer Alkoholkrankheit. Später kamen erhebliche körperliche Beschwerden hinzu, darunter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich.

Während der fortdauernden Erkrankung behandelte ihn eine psychiatrische Klinik stationär. Bei seiner Entlassung bezeichneten die Klinikärzte ihn aus psychiatrischer Sicht als arbeitsfähig.

Bereits einen Tag später bescheinigte sein Hausarzt erneut Arbeitsunfähigkeit, diesmal wegen der orthopädischen Beschwerden.

Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung dennoch ein. Sie argumentierte, die Klinik habe den Mann arbeitsfähig entlassen. Zudem fehle für den Entlassungstag eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Der Versicherte meldete sich daraufhin arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Gleichzeitig kämpfte er weiter um sein Krankengeld.

Arbeitsfähigkeit richtet sich nach dem bisherigen Beruf

Das Landessozialgericht widersprach der Krankenkasse. Entscheidend sei nicht, ob der Mann noch irgendeine leichte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte. Maßgeblich blieb vielmehr seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie eine gleichartige oder ähnlich gelagerte Beschäftigung.

Kann ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses seinen konkreten Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr ausfüllen, liegt Arbeitsunfähigkeit vor. Die Krankenkasse darf ihn nicht auf eine völlig andere Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber verweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung, verändert sich der Maßstab nur begrenzt. Dann kommt es nicht mehr auf den konkreten Arbeitsplatz an. Entscheidend bleibt jedoch die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.

Eine Verweisung kommt nur auf Tätigkeiten infrage, die mit der bisherigen Arbeit weitgehend übereinstimmen.

Auch ungelernte Arbeitnehmer dürfen nicht auf jede leichte Arbeit verwiesen werden

Der Mann hatte keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt. Trotzdem durfte ihn die Krankenkasse nicht pauschal auf alle leichten oder mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen.

Auch bei ungelernten Tätigkeiten müssen mögliche Vergleichsberufe der bisherigen Arbeit ähneln. Das betrifft die erforderlichen Kenntnisse, die körperlichen und psychischen Belastungen, den Arbeitsablauf sowie die übliche Bezahlung.

Nach Auffassung des Gerichts kamen für einen Taxifahrer deshalb im Wesentlichen nur andere Fahrertätigkeiten als Vergleichsarbeit infrage. Tätigkeiten ohne Fahr-, Steuerungs- oder Überwachungsaufgaben reichten nicht aus.

Genau diese Fahr- und Steuerungsfunktionen konnte der Versicherte jedoch nicht mehr erfüllen. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hielt ihn zwar für fähig, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben. Gleichzeitig schloss das Gutachten Arbeiten mit Fahr-, Überwachungs- und Steuerungsfunktion ausdrücklich aus.

Damit stand für das Gericht fest, dass der Mann weder als Taxifahrer noch in einem vergleichbaren Fahrerberuf arbeiten konnte.

Klinik prüfte die Arbeitsfähigkeit nach dem falschen Maßstab

Die psychiatrische Klinik hatte den Mann lediglich im Hinblick auf leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig angesehen. Sie hatte dagegen nicht geprüft, ob er weiterhin ein Taxi oder ein anderes Fahrzeug beruflich führen konnte.

Der Chefarzt der Klinik bestätigte im Gerichtsverfahren, dass die damalige Einschätzung ausschließlich aus psychiatrischer Sicht erfolgte. Die Ärzte bezogen die konkrete Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausreichend in ihre Bewertung ein.

Das Landessozialgericht wertete dies als entscheidenden Fehler. Die Klinik hatte den falschen beruflichen Bezugspunkt gewählt. Dass der Versicherte theoretisch noch leichte Arbeiten verrichten konnte, sagte nichts darüber aus, ob er als Taxifahrer arbeitsfähig war.

Seine psychische Erkrankung, die Alkoholabhängigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit ließen sich nach Ansicht des Gerichts nicht mit einer beruflichen Fahrertätigkeit vereinbaren.

Ein Tag ohne Krankschreibung kostete nicht den Krankengeldanspruch

Besonders wichtig war die Frage, ob die fehlende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für den 4. März 2008 den Krankengeldanspruch unterbrochen hatte. Grundsätzlich müssen Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Eine rückwirkende Bescheinigung reicht normalerweise nicht aus.

Das Gericht erkannte jedoch einen Ausnahmefall an. Dieser liegt vor, wenn der Betroffene alles Zumutbare zur Sicherung seines Anspruchs getan hat und eine Fehlentscheidung aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse die rechtzeitige Bescheinigung verhindert hat.

Genau das war hier geschehen. Die Klinik hatte den Mann irrtümlich für arbeitsfähig gehalten, weil sie nicht auf seinen bisherigen Fahrerberuf abgestellt hatte. Diese Fehlbewertung rechnete das Gericht der Krankenkasse zu.

Der Versicherte musste deshalb nicht noch am Entlassungstag einen weiteren Arzt aufsuchen, um die Einschätzung der Klinik korrigieren zu lassen. Er suchte bereits am folgenden Tag seinen Hausarzt auf, der erneut Arbeitsunfähigkeit feststellte. Einen Tag später ging die entsprechende Mitteilung bei der Krankenkasse ein.

Damit hatte der Mann seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet.

Krankengeld trotz gleichzeitig gezahltem Arbeitslosengeld

Das Landessozialgericht sprach der Ehefrau als Rechtsnachfolgerin des inzwischen verstorbenen Versicherten Krankengeld für den Zeitraum vom 5. April 2008 bis zum 6. Januar 2009 zu.

Der vorherige Krankengeldanspruch hatte die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung aufrechterhalten. Die spätere Arbeitslosmeldung änderte daran nichts. Die Versicherung als Krankengeldbezieher hatte Vorrang vor der Krankenversicherung aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs.

Eine doppelte Auszahlung erhielt die Klägerin jedoch nicht. Das bereits gezahlte Arbeitslosengeld galt bis zu seiner Höhe als Erfüllung des Krankengeldanspruchs. Die Krankenkasse musste deshalb nur die verbleibende Differenz zahlen.

Was Versicherte bei einer falschen Gesundschreibung beachten sollten

Das Urteil zeigt, dass die Formulierung „arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten“ einen Krankengeldanspruch nicht zwangsläufig beendet. Entscheidend ist, welche berufliche Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden muss.

Können Sie Ihren bisherigen Beruf oder eine eng vergleichbare Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben, sollten Sie einer abweichenden Einschätzung der Krankenkasse widersprechen. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche beruflichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können.

Besonders bei Fahrerberufen, Maschinenarbeit, Tätigkeiten mit Verantwortung oder erhöhten Konzentrationsanforderungen genügt eine pauschale Aussage über ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten häufig nicht. Die medizinische Bewertung muss die tatsächlichen Belastungen des maßgeblichen Berufs berücksichtigen.

Auch eine Bescheinigungslücke führt nach den Grundsätzen dieses Urteils nicht zwingend zum Verlust des Krankengeldes. Der Ausnahmefall setzt allerdings voraus, dass der Versicherte selbst alles Zumutbare getan und die Krankenkasse beziehungsweise ein ihr zuzurechnender Arztfehler die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

FAQ zum Krankengeld nach einer falschen Gesundschreibung Darf die Krankenkasse auf irgendeine leichte Tätigkeit verweisen?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die bisherige Beschäftigung oder eine gleichartige beziehungsweise ähnlich gelagerte Tätigkeit. Eine pauschale Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt reicht nicht aus.

Führt jede Lücke in der Krankschreibung zum Verlust des Krankengeldes?

Grundsätzlich können Bescheinigungslücken den Anspruch gefährden. Eine Ausnahme kommt jedoch infrage, wenn der Versicherte alles Zumutbare getan hat und eine der Krankenkasse zuzurechnende Fehlentscheidung die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

Wird Krankengeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt?

Für denselben Zeitraum erfolgt keine doppelte Zahlung. Das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Krankenkasse zahlt gegebenenfalls nur die Differenz.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Az. B 1 KR 11/99 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az. B 1 KR 30/00 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 1 KR 5/03 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005, Az. B 1 KR 30/04 R

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11

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Oberlandesgericht bestätigt vollständige Pfändung der Rente

6. August 2026 - 10:01
Gesetzliche Altersrente vollständig gepfändet:  Neuer OLG-Beschluss

Die gesetzliche Altersrente gilt vielen Menschen als unantastbare Absicherung. Tatsächlich kann sie jedoch ebenso wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Normalerweise sichern gesetzliche Freibeträge den notwendigen Lebensunterhalt, doch unter sehr engen Voraussetzungen kann selbst dieser Schutz entfallen.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 3 Ws 222/25. Das Gericht bestätigte die vollständige Pfändung der Altersrente eines inhaftierten Straftäters. Die Entscheidung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf Rentnerinnen und Rentner mit gewöhnlichen Schulden übertragen.

Was hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Strafgefangenen zurück. Gepfändet wurden dessen gegenwärtige und zukünftige Ansprüche auf gesetzliche Altersrente. Die Staatsanwaltschaft wollte damit eine rechtskräftig angeordnete Einziehung von Taterträgen vollstrecken.

Der verurteilte frühere Rechtsanwalt und Finanzbeamte Hanno Berger war im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Bonn hatte außerdem die Einziehung von rund 13,6 Millionen Euro angeordnet, die Berger nach den gerichtlichen Feststellungen durch Gewinnbeteiligungen erhalten hatte.

Die Staatsanwaltschaft Bonn erließ daraufhin eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung gegen die Rentenansprüche. Sie berücksichtigte nicht die gewöhnlichen Pfändungsfreigrenzen, sondern stützte die Vollstreckung auf die Sondervorschrift des § 850f Absatz 2 Zivilprozessordnung. Der verbleibende Selbstbehalt wurde schließlich auf null Euro festgesetzt.

Warum durfte die Staatsanwaltschaft auf die Rente zugreifen?

Eine gesetzliche Altersrente ist nicht generell unpfändbar. Nach § 54 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird bei einer direkten Rentenpfändung zur Drittschuldnerin und muss den pfändbaren Betrag an den Gläubiger oder die Vollstreckungsstelle abführen.

Weitere Hintergründe zur unmittelbaren Pfändung bei der Rentenversicherung erläutert der Beitrag „Rente kann bei Schulden direkt bei der Rentenversicherung gepfändet werden“. Eine Pfändung kann dabei auch bereits zukünftige Rentenzahlungen erfassen.

Bei einer gewöhnlichen Forderung darf allerdings nicht die gesamte Rente abgeschöpft werden. Es gelten grundsätzlich die Schutzvorschriften der §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung. Die Rentenversicherung muss deshalb normalerweise prüfen, welcher Betrag nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle abzuführen ist.

Diese Pfändungsgrenzen gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c ZPO monatlich 1.587,40 Euro. Aufgrund der Tabellenstufen bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Einkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Erst ab 1.590 Euro weist die amtliche Tabelle einen kleinen pfändbaren Betrag aus.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu. Die Beträge gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Eine ausführliche Darstellung enthält die Pfändungstabelle 2026/2027. Die Höhe des tatsächlich pfändbaren Betrags hängt neben dem Einkommen vor allem von anerkannten Unterhaltspflichten und möglichen gerichtlichen Sonderentscheidungen ab.

Situation Folge für die Altersrente Gewöhnliche Geldforderung Die Pfändung richtet sich grundsätzlich nach § 850c ZPO und der aktuellen Pfändungstabelle. Ohne Unterhaltspflichten bleibt ein Monatsbetrag bis 1.589,99 Euro vollständig geschützt. Anerkannte Unterhaltspflichten Der geschützte Betrag steigt. Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Person kann das Gericht jedoch abweichend entscheiden. Gesetzliche Unterhaltsforderung Nach § 850d ZPO kann ein niedrigerer Selbstbehalt festgesetzt werden. Der notwendige eigene Lebensunterhalt muss grundsätzlich erhalten bleiben. Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Nach § 850f Absatz 2 ZPO kann das Gericht von der gewöhnlichen Pfändungstabelle abweichen. Eine vollständige Pfändung folgt daraus noch nicht automatisch. Vom OLG Frankfurt entschiedener Haftfall Die Einziehung beruhte auf einer vorsätzlichen Straftat, während die Justizvollzugsanstalt den notwendigen Lebensunterhalt deckte. Deshalb durfte der Selbstbehalt im Einzelfall auf null Euro sinken. Pfändung des Bankkontos Nach der Rentenüberweisung ist zusätzlich der Kontopfändungsschutz zu beachten. Ein P-Konto schützt seit Juli 2026 grundsätzlich rund 1.590 Euro im Kalendermonat. § 850f ZPO erlaubt eine Abweichung von der Pfändungstabelle

Für den Frankfurter Beschluss war § 850f Absatz 2 ZPO entscheidend. Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann der pfändbare Teil ohne Beachtung der normalen Grenzen des § 850c ZPO festgesetzt werden.

Die Vorschrift soll verhindern, dass sich ein Schädiger gegenüber dem Geschädigten uneingeschränkt auf die allgemeinen Pfändungsfreibeträge berufen kann. Trotzdem muss dem Schuldner normalerweise so viel verbleiben, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.

Eine Forderung aus einem unbezahlten Kredit, einem Kaufvertrag, einer Stromrechnung oder einem gewöhnlichen Mietrückstand genügt daher nicht. Erforderlich ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung oder eine rechtlich vergleichbare besondere Vollstreckungslage. Außerdem bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung.

Warum die strafrechtliche Einziehung wie eine besondere Forderung behandelt wurde

Der Betroffene hatte eingewandt, Steuerhinterziehung begründe keinen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Das OLG räumte ein, dass Steueransprüche des Staates öffentlich-rechtliche Forderungen sind. Auch die Abgabenordnung ist nach der gerichtlichen Begründung kein Schutzgesetz, das ohne Weiteres einen deliktischen Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

Im Verfahren ging es jedoch nicht um die Bezahlung offener Steuern. Vollstreckt wurde eine strafrechtliche Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 und 73c Strafgesetzbuch. Mit der Einziehung sollen wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine Straftat erlangt wurden.

Nach Auffassung des OLG beruhte dieser Anspruch auf demselben Lebenssachverhalt wie die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. Die strafrechtliche Einziehung durfte deshalb bei der Pfändung ähnlich behandelt werden wie eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die gewöhnliche Pfändungstabelle musste nicht angewendet werden.

Warum der Selbstbehalt auf null Euro sank

Auch bei einer Vollstreckung nach § 850f Absatz 2 ZPO wird der Selbstbehalt nicht automatisch gestrichen. Im Frankfurter Verfahren kam eine weitere Besonderheit hinzu: Der Rentner befand sich in Strafhaft. Verpflegung, notwendige Kleidung und Gesundheitsversorgung wurden durch die Justizvollzugsanstalt bereitgestellt.

Für persönliche Bedürfnisse können Gefangenen je nach Situation Hausgeld oder Taschengeld zur Verfügung stehen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung. Das OLG sah deshalb keinen ungedeckten notwendigen Lebensbedarf, der aus der Altersrente finanziert werden musste.

Besondere zusätzliche Ausgaben hatte der Betroffene nach den Feststellungen des Gerichts nicht überzeugend dargelegt. Das OLG berücksichtigte zudem, dass er versucht haben soll, Vermögenswerte über Konten im Ausland und Übertragungen an seine Ehefrau dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Unter diesen Umständen bestätigte das Gericht den Selbstbehalt von null Euro.

Keine allgemeine Vollpfändung für Strafgefangene

Aus dem Beschluss folgt nicht, dass die Altersrente jedes inhaftierten Menschen vollständig gepfändet werden darf. Auch während einer Haft müssen die Art der Forderung, der Vollstreckungstitel, Unterhaltspflichten und der persönliche Bedarf geprüft werden. Bestehen beispielsweise gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehepartner oder Kindern, können diese einer vollständigen Abschöpfung entgegenstehen.

Ebenso können medizinische oder andere unvermeidbare Aufwendungen einen eigenen Bedarf begründen. Die bloße Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt reicht daher nicht in jeder denkbaren Konstellation für einen Selbstbehalt von null Euro. Das OLG entschied ausschließlich über die ihm vorliegenden Umstände.

Was der Beschluss für Rentner mit gewöhnlichen Schulden bedeutet

Für die große Mehrheit verschuldeter Rentner ändert der Beschluss nichts an den normalen Schutzvorschriften. Wer Kreditraten, Rechnungen oder Mietschulden nicht bezahlen kann, verliert nicht automatisch seine gesamte Altersrente. Die Pfändung richtet sich weiterhin nach der Einkommenshöhe und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Wie wichtig die Einzelfallprüfung ist, zeigt auch ein anderer Fall, in dem eine Rentenpfändung bei einer schwerbehinderten Frau für rechtswidrig erklärt wurde. Behörden und private Gläubiger dürfen die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht allein deshalb übergehen, weil eine Forderung besteht.

Reicht der Tabellenfreibetrag wegen besonders hoher notwendiger Ausgaben nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 850f Absatz 1 ZPO eine Erhöhung beantragt werden. In Betracht kommen etwa unvermeidbare Krankheitskosten, ein außergewöhnlich hoher sozialrechtlicher Bedarf oder besondere familiäre Belastungen. Die zusätzlichen Ausgaben müssen belegt und nachvollziehbar dargestellt werden.

Direkte Rentenpfändung und Kontopfändung sind nicht dasselbe

Bei einer direkten Rentenpfändung greift der Gläubiger auf den Zahlungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu. Die Rentenversicherung berechnet den pfändbaren Teil und zahlt nur den verbleibenden Betrag an den Rentner aus. Ein P-Konto kann den bereits vor der Auszahlung einbehaltenen Rentenanteil nicht zurückholen.

Bei einer Kontopfändung ist die Rente dagegen bereits auf dem Girokonto eingegangen. Damit das Guthaben nicht blockiert oder an den Gläubiger ausgekehrt wird, sollte das Konto rechtzeitig als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Seit Juli 2026 sind dort ohne nachgewiesene Erhöhungsbeträge grundsätzlich rund 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können den Kontofreibetrag erhöhen. Dafür ist häufig eine P-Konto-Bescheinigung notwendig. Weitere Hinweise finden Betroffene im Beitrag „P-Konto: Ab 1. Juli 2026 mehr Geld für Schuldner“.

Betroffene sollten die Pfändungsanordnung genau prüfen lassen

Eine Rentenpfändung sollte nicht allein anhand der Gesamthöhe der Rente beurteilt werden. Wichtig sind der zugrunde liegende Titel, die Art der Forderung, die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die verwendete Pfändungstabelle. Auch die Berechnung der Rentenversicherung oder Bank kann fehlerhaft sein.

Wurde der Freibetrag durch eine besondere gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, sollten Rentner prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Verändern sich die Lebensumstände, kann außerdem eine erneute gerichtliche Prüfung erforderlich werden. Unterstützung bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder im Vollstreckungsrecht erfahrene Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel weist bei seiner Einordnung des Beschlusses zu Recht auf die enge Ausnahme hin. Die Überschrift „Rente vollständig pfändbar“ ist im entschiedenen Fall zutreffend, darf aber nicht als allgemeine Aussage über gesetzliche Altersrenten verstanden werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin erhält ein pfändungsrechtlich zu berücksichtigendes Monatseinkommen von 1.800 Euro und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen eines unbezahlten Verbraucherkredits wird ihre Rente direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gepfändet. Nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle wären ungefähr 149 Euro pfändbar, während rund 1.651 Euro verbleiben.

Die Bank oder der Kreditgeber dürfte nicht verlangen, dass die gesamte Rente abgeführt wird. Der Frankfurter Beschluss würde daran nichts ändern, weil weder eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung noch eine strafrechtliche Einziehung vorliegt. Erst bei einer gesetzlichen Ausnahme und einer entsprechenden Einzelfallentscheidung könnte von den normalen Grenzen abgewichen werden.

Der Beitrag Oberlandesgericht bestätigt vollständige Pfändung der Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherungsgeld: Auch dann zahlt das Jobcenter ein Handy

6. August 2026 - 9:58

Ein neues Handy bezahlt das Jobcenter im Normalfall nicht zusätzlich. Ausgaben für ein Telefon, einen Mobilfunktarif und die laufende Kommunikation sollen grundsätzlich aus dem monatlichen Regelbedarf finanziert werden.

Aber: Eine Kostenübernahme kommt dennoch in Betracht, wenn das Gerät sofort benötigt wird und die Anschaffung aus eigenen Mitteln unmöglich ist. Je nach Anlass kann das Jobcenter ein zinsloses Darlehen gewähren oder die Kosten aus dem Vermittlungsbudget ganz oder teilweise als Zuschuss übernehmen.

Warum ein Handy normalerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II deckt die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens als monatliche Pauschale ab. Bei seiner Berechnung werden nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz auch Ausgaben für Post und Telekommunikation berücksichtigt.

Dazu gehören nicht nur Gespräche oder mobile Daten, sondern im Grundsatz auch die Beschaffung und der Ersatz üblicher Kommunikationsgeräte. Deshalb löst der Wunsch nach einem Smartphone keinen gesonderten Zahlungsanspruch aus, selbst wenn das bisherige Gerät alt ist oder moderne Anwendungen nicht mehr unterstützt.

Leistungsberechtigte dürfen selbst entscheiden, wofür sie den Pauschalbetrag verwenden. Das Gesetz erwartet zugleich, dass sie unregelmäßig anfallende Ausgaben berücksichtigen und dafür nach Möglichkeit Geld zurücklegen.

Welche Finanzierung in Betracht kommt Situation Mögliche Leistung des Jobcenters Gewöhnlicher Neukauf, besseres Modell oder laufender Mobilfunktarif Keine gesonderte Zahlung, weil diese Ausgaben grundsätzlich dem Regelbedarf zugeordnet werden. Plötzlicher, nicht aufschiebbarer Ersatzbedarf ohne eigene Finanzierungsmöglichkeit Ein zinsloses Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II kann bewilligt werden. Handy ist nachweisbar für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit erforderlich Ein vollständiger oder anteiliger Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget kann möglich sein; die Behörde entscheidet nach Ermessen. Erste eigene Wohnung ohne Telefon Ein Smartphone wird regelmäßig nicht als Wohnungserstausstattung nach § 24 Absatz 3 SGB II bezahlt. Außergewöhnlicher Bedarf wegen Schule, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung Der Einzelfall und vorrangig zuständige Leistungsträger müssen geprüft werden; ein allgemeiner Handy-Zuschuss besteht nicht. Ein Darlehen setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus

Nach § 24 Absatz 1 SGB II muss das Jobcenter einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf als Sach- oder Geldleistung decken, wenn er nach den Umständen unabweisbar ist und nachgewiesen wird. Die Hilfe wird in diesem Fall als Darlehen und nicht als Geschenk erbracht.

Unabweisbar bedeutet, dass die Anschaffung nicht aufgeschoben werden kann und ohne sie eine akute Notlage droht. Außerdem darf der Kauf weder aus vorhandenem, einzusetzendem Vermögen noch auf andere zumutbare Weise möglich sein.

Bei einem Handy kann das etwa nach einem Diebstahl, Verlust oder Wohnungsbrand denkbar sein, wenn kein anderes Telefon zur Verfügung steht und die betroffene Person dringend erreichbar sein muss. Ein bloßer Defekt genügt dagegen nicht automatisch, solange eine Reparatur, ein vorhandenes Ersatzgerät oder eine andere zumutbare Kontaktmöglichkeit besteht.

Das Jobcenter darf die Hilfe auf ein preisgünstiges, funktionell ausreichendes Gerät beschränken. Einen Anspruch auf eine bestimmte Marke, eine hochwertige Kamera, viel Speicher oder den neuesten Mobilfunkstandard gibt es nicht.

Das Darlehen wird mit der laufenden Leistung verrechnet

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt die Voraussetzungen in ihren Hinweisen zum Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Weitere Beispiele und Hinweise zur Antragstellung enthält der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Darlehen vom Jobcenter.

Nach § 42a Absatz 2 SGB II beginnt die Tilgung grundsätzlich im Monat nach der Auszahlung. Während des Leistungsbezugs werden monatlich fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs einbehalten.

Bei dem für Alleinstehende im Jahr 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entspricht das einer monatlichen Rate von 28,15 Euro. Endet der Leistungsbezug, wird der verbleibende Betrag grundsätzlich fällig, wobei eine Rückzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden soll.

Ein Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget ist möglich

Eine andere Prüfung gilt, wenn das Handy unmittelbar für die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder für den Start in eine solche Arbeit benötigt wird. Rechtsgrundlage sind § 16 SGB II und § 44 SGB III.

Das Vermittlungsbudget erlaubt einen Zuschuss, wenn die Ausgabe für die berufliche Eingliederung notwendig und in ihrer Höhe angemessen ist. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht nicht; das Jobcenter muss den Sachverhalt aber vollständig prüfen und sein Ermessen nachvollziehbar ausüben.

Gute Aussichten bestehen eher bei einem konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatz, für den die mobile Erreichbarkeit oder eine bestimmte Anwendung nachweisbar benötigt wird. Schwächer ist ein Antrag, der nur allgemein auf Online-Bewerbungen, E-Mails oder die übliche telefonische Erreichbarkeit verweist.

Die Behörde darf berücksichtigen, ob Bibliotheken, das Berufsinformationszentrum, ein vorhandener Computer oder ein einfacheres Telefon ausreichen. Auch ein Arbeitgeber, der das Gerät als Arbeitsmittel benötigt, muss zunächst erklären, warum er kein gleichartiges Gerät bereitstellt.

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Förderung vor dem Entstehen der Kosten beantragt werden soll. Vergleichbare Fragen zu Ermessensleistungen behandelt auch der gegen-hartz.de-Beitrag über Bewerbungskosten des Jobcenters.

Auch für Bewerbungen gibt es nicht automatisch ein Smartphone

Die bloße Tatsache, dass viele Stellenportale, Videogespräche und Nachrichten heute digital funktionieren, reicht für sich genommen meist nicht aus. Sozialgerichte verweisen bei digitaler Technik häufig auf zugängliche Alternativen, wenn Bewerbungen auch an öffentlichen Geräten oder mit vorhandener Ausstattung erstellt werden können.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte beispielsweise einen Zuschuss für einen PC, Drucker und Software ab, weil andere Bewerbungsmöglichkeiten vorhanden waren. Die Überlegungen aus dem Urteil zur digitalen Ausstattung für Bewerbungen lassen sich zwar nicht schematisch auf jedes Handy übertragen, zeigen aber die hohen Anforderungen an die nachgewiesene Notwendigkeit.

Die Jobcenter-App schafft keinen Anspruch auf ein Handy

Die Jobcenter-App und die Online-Dienste können die Kommunikation mit der Behörde erleichtern. Ihre Existenz führt jedoch nicht dazu, dass jede leistungsberechtigte Person ein Smartphone besitzen muss oder die Anschaffungskosten erstattet bekommt.

Anträge und Unterlagen können weiterhin auch schriftlich, persönlich oder je nach Anliegen telefonisch eingereicht werden. Wer keine digitale Ausstattung hat, sollte das Jobcenter frühzeitig darauf hinweisen und einen nutzbaren Kommunikationsweg vereinbaren.

Die gesetzliche Erreichbarkeit verlangt nach § 7b SGB II, dass Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können. Daraus folgt keine Pflicht, rund um die Uhr telefonisch oder per App erreichbar zu sein.

Mobilfunkvertrag und Guthaben bleiben gewöhnlich Privatsache

Selbst wenn das Jobcenter ausnahmsweise ein Gerät finanziert, werden die monatlichen Kosten eines Mobilfunkvertrags nicht automatisch zusätzlich übernommen. Grundgebühr, Prepaid-Guthaben, Datenvolumen und übliche Telefonkosten sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu zahlen.

Ein teurer Vertrag wird auch dann nicht zum Zusatzbedarf, wenn er vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Betroffene sollten prüfen, ob ein Tarifwechsel, eine Kündigung oder eine günstigere Prepaid-Lösung möglich ist.

Nur bei einem atypischen, laufenden und unabweisbaren besonderen Bedarf kann eine andere Bewertung nach § 21 Absatz 6 SGB II in Betracht kommen. Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Kommunikationshilfen sind zuvor Ansprüche gegen andere Träger, etwa die Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe, zu klären.

Ein Handy gehört regelmäßig nicht zur Wohnungserstausstattung

Gesonderte Leistungen für eine Erstausstattung gibt es unter anderem für notwendige Möbel und Haushaltsgeräte. Ein Smartphone dient jedoch der Kommunikation und wird deshalb im Allgemeinen nicht als wohnungsbezogener Erstausstattungsgegenstand anerkannt.

Das gilt auch dann, wenn eine Person erstmals allein wohnt und bislang kein eigenes Telefon besaß. Welche Anschaffungen das Jobcenter außerhalb des Regelbedarfs finanzieren kann, zeigt der Überblick zu den Zusatzleistungen des Jobcenters.

So sollte der Antrag begründet werden

Der Antrag sollte vor dem Kauf gestellt und ausdrücklich als Antrag auf Kostenübernahme bezeichnet werden. Sinnvoll ist es, hilfsweise sowohl einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget als auch ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II prüfen zu lassen, sofern beide Wege nach dem Sachverhalt denkbar sind.

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, warum das Gerät sofort benötigt wird, weshalb keine Alternative besteht und warum die Kosten nicht selbst getragen werden können. Beigefügt werden sollten je nach Fall ein Defekt- oder Reparaturnachweis, eine Diebstahlanzeige, eine Bestätigung des Arbeitgebers und Preisangebote für geeignete Geräte.

„Hiermit beantrage ich vor der Anschaffung die Übernahme der Kosten für ein einfaches, internetfähiges Mobiltelefon. Das Gerät ist aus den beigefügten Gründen für die Aufnahme der konkret angebotenen versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich; hilfsweise beantrage ich wegen des nicht aufschiebbaren Bedarfs ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II. Ich bitte um einen schriftlichen Bescheid.“

Eine kurze Bitte um „Geld für ein Handy“ lässt offen, auf welcher Grundlage das Jobcenter prüfen soll. Eine genaue Beschreibung mit Belegen erhöht die Chance auf eine sachgerechte Entscheidung, garantiert aber keine Bewilligung.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Das Jobcenter muss über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid entscheiden. Eine mündliche Auskunft am Empfang oder am Telefon beendet das Verfahren nicht, wenn ein Antrag gestellt wurde.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Frist, Form und Begründung bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Tatsachen oder Nachweise nicht berücksichtigt wurden. Ist die Anschaffung wegen eines unmittelbar bevorstehenden Arbeitsbeginns oder einer akuten Notlage sehr dringend, kann zusätzlich fachkundiger Rat zu einem Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein typischer Fall kann so aussehen: Herr M. bezieht Grundsicherungsgeld und erhält ein verbindliches Angebot für eine versicherungspflichtige Tätigkeit im mobilen Kundendienst. Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass Terminänderungen und die notwendige Zwei-Faktor-Anmeldung über ein internetfähiges Mobiltelefon laufen und kein Dienstgerät bereitgestellt wird.

Das alte Handy von Herrn M. ist nachweislich irreparabel, andere geeignete Geräte stehen ihm nicht zur Verfügung. Er beantragt vor dem Kauf einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget, legt die Arbeitgeberbestätigung sowie zwei Preisangebote vor und beschränkt seinen Antrag auf ein günstiges Gerät.

Das Jobcenter kann die angemessenen Anschaffungskosten in einem solchen Fall vollständig oder anteilig als Zuschuss übernehmen. Würde der berufliche Bezug nicht anerkannt, müsste es bei einem zugleich nachgewiesenen, nicht aufschiebbaren Bedarf zusätzlich prüfen, ob ein zinsloses Darlehen möglich ist.

Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Auch dann zahlt das Jobcenter ein Handy erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rechtliche Betreuung 2026: Angehörige erhalten mehr Geld und haben weniger Bürokratie

6. August 2026 - 9:29

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer 450 Euro je Betreuung.

Zugleich wurden die Pflichten beim Ende einer Betreuung neu geregelt: Eine umfangreiche Schlussrechnung ist nur noch bei einem Betreuerwechsel vorgeschrieben, während beim vollständigen Ende der Betreuung grundsätzlich eine Vermögensübersicht genügt.

Die Neuerungen entlasten vor allem Angehörige, die vom Betreuungsgericht bestellt wurden und das Amt unentgeltlich führen. Familien sollten jedoch genau unterscheiden: Die 450 Euro stehen nicht jeder Person zu, die einen Angehörigen pflegt, im Alltag unterstützt oder aufgrund einer Vorsorgevollmacht handelt.

Was sich 2026 geändert hat

Grundlage ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, dessen betreuungsrechtliche Änderungen überwiegend seit Jahresbeginn 2026 gelten. Das Gesetz erhöht den pauschalen Auslagenersatz für Ehrenamtliche, verändert die Behandlung einer vorübergehenden Verhinderung und vereinfacht die Abwicklung nach dem Ende der Betreuung.

Daneben wurde die Bezahlung beruflicher Betreuer neu gestaltet. Diese Vorschriften sind von der Aufwandspauschale für Angehörige und andere Ehrenamtliche zu trennen, denn die Pauschale ist keine Vergütung für geleistete Arbeitszeit.

Bereich Regelung seit 2026 Aufwandspauschale 450 Euro pro Betreuungsjahr und geführter Betreuung, wenn der Anspruch ab dem 1. Januar 2026 fällig wird. Inflationsausgleich Die befristete Sonderzahlung von 24 Euro für 2024 und 2025 ist ausgelaufen und wird 2026 nicht zusätzlich gezahlt. Verhinderungsbetreuung Der ehrenamtliche Hauptbetreuer behält die volle Pauschale; ein ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält sie nur anteilig für seine tatsächliche Einsatzzeit. Vollständiges Ende der Betreuung Statt einer allgemeinen Schlussrechnung sind regelmäßig eine Vermögensübersicht und eine Schlussmitteilung an das Gericht erforderlich. Betreuerwechsel Der bisherige Betreuer muss einen Schlussbericht und grundsätzlich eine Schlussrechnung vorlegen; für gesetzlich befreite Betreuer genügt eine Vermögensübersicht. Berufliche Betreuung Das Vergütungssystem wurde von 60 Fallgestaltungen auf 16 monatliche Pauschalen in zwei Vergütungsstufen verkleinert. Die 450 Euro gibt es nur nach gerichtlicher Bestellung

Anspruchsberechtigt ist, wer vom Betreuungsgericht als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer bestellt wurde und für diese Betreuung keine Vergütung erhält. Ob es sich um ein Kind, einen Ehepartner, ein Geschwister, einen Freund oder eine andere Person handelt, ist für die Pauschale nicht ausschlaggebend.

Bloße Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds reichen nicht aus. Auch eine bevollmächtigte Person hat allein aufgrund einer Vorsorgevollmacht keinen Anspruch aus Paragraf 1878 BGB.

Rechtliche Betreuung und Pflege sind zwei verschiedene Sachverhalte. Wer diese Abgrenzung im Familienalltag prüfen möchte, findet dazu den Beitrag „Pflegegeld: Was zählt als Pflege, was als Betreuung?“.

Über die Bestellung entscheidet das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Wie ein Verfahren beginnt und welche Unterlagen dabei wichtig werden können, erklärt der Beitrag „Betreuung beantragen – so bekommst Du Hilfe für den Alltag“.

Warum die Pauschale jetzt 450 Euro beträgt

Die Höhe wird nicht frei vom Gericht festgesetzt. Nach Paragraf 1878 BGB entspricht sie dem 18-Fachen des Höchstbetrags, den ein Zeuge für eine Stunde versäumter Arbeitszeit erhalten kann; dieser Stundensatz beträgt 25 Euro.

Damit steigt der dauerhafte Betrag von 425 auf 450 Euro. Die Pauschale soll typische Ausgaben wie Porto, Telefon, Kopien oder Fahrten abdecken, ohne dass für jeden einzelnen Betrag eine Quittung vorgelegt werden muss.

Die Erhöhung darf dennoch nicht mit einem Plus von 25 Euro gegenüber jeder Auszahlung des Vorjahres verwechselt werden. Ehrenamtliche Betreuer konnten für Pauschalen, die 2024 oder 2025 fällig wurden, zusätzlich eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 24 Euro erhalten.

Damals waren somit bis zu 449 Euro möglich. Da die Sonderzahlung am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist, liegt die reguläre Zahlung 2026 gegenüber diesem Gesamtbetrag nur einen Euro höher.

Die Fälligkeit richtet sich nach dem Betreuungsjahr

Die Aufwandspauschale wird nicht automatisch zum Jahresanfang fällig. Das erste Betreuungsjahr endet zwölf Monate nach der gerichtlichen Bestellung; erst dann kann die erste volle Pauschale verlangt werden.

Für die Höhe kommt es nach dem Merkblatt der Justiz Nordrhein-Westfalen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Wird der Anspruch am oder nach dem 1. Januar 2026 fällig, beträgt er 450 Euro, selbst wenn ein Teil des Betreuungsjahres noch im Jahr 2025 lag.

Endet das Amt während eines laufenden Betreuungsjahres, wird die Pauschale nach Monaten berechnet. Ein angefangener Monat gilt dabei als voller Monat, sodass pro anzurechnendem Monat 37,50 Euro entstehen.

Ohne Einzelbelege oder mit genauer Abrechnung

Ehrenamtliche können zwischen der Pauschale und dem Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen wählen. Beide Varianten dürfen für dieselben Ausgaben nicht nebeneinander genutzt werden; bereits gezahlter Vorschuss oder Auslagenersatz mindert die Pauschale.

Wer nicht mehr als 450 Euro ausgegeben hat, fährt mit der Pauschale meist einfacher, weil keine Einzelbelege eingereicht werden müssen. Liegen die nachweisbaren Kosten deutlich höher, kann die Abrechnung nach Paragraf 1877 BGB günstiger sein.

Dann sollten Datum, Anlass und Höhe jeder Ausgabe nachvollziehbar dokumentiert werden. Für den Ersatz einzelner Aufwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von 15 Monaten ab ihrer Entstehung, während für die Jahrespauschale eine andere Ausschlussfrist greift.

Der Antrag sollte nicht aufgeschoben werden

Die Pauschale wird nicht allein wegen der Bestellung ausgezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wurde.

Ist die Pauschale beispielsweise irgendwann im Jahr 2026 fällig geworden, muss sie spätestens am 30. Juni 2027 beim Betreuungsgericht geltend gemacht sein. Der Antrag kann nach den Hinweisen der Justiz formlos gestellt werden; viele Landesjustizverwaltungen bieten zudem Vordrucke an.

Eine Erleichterung gilt nach dem ersten ausdrücklichen Antrag. In den Folgejahren zählt die Einreichung des Jahresberichts zugleich als Antrag auf die Pauschale, sofern der Betreuer nicht ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung verzichtet.

Wer die 450 Euro bezahlt

Verfügt die betreute Person über einzusetzendes Vermögen, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen sie. Ist sie im Sinne von Paragraf 1880 BGB mittellos, kann die Pauschale nach Paragraf 1879 BGB aus der Staatskasse verlangt werden.

Mittellosigkeit bedeutet nicht lediglich, dass die laufenden Einnahmen niedrig sind. Geprüft wird, ob die betreute Person den Betrag aus dem sozialhilferechtlich einzusetzenden Vermögen aufbringen kann; Nachweise können deshalb erforderlich sein.

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen und besitzt die betreute Person genügend Vermögen, kann die fällige Pauschale nach den gerichtlichen Hinweisen aus diesem Vermögen entnommen werden. Die Entnahme wird später im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung nachvollzogen.

Steuern und Grundsicherung: Die Pauschale bleibt regelmäßig anrechnungsfrei

Eine einzelne Aufwandspauschale von 450 Euro bleibt in der Regel einkommensteuerfrei. Paragraf 3 Nummer 26b EStG stellt solche Zahlungen bis zum Freibetrag nach Nummer 26 steuerfrei; dieser liegt 2026 bei 3.300 Euro im Jahr.

Bei mehreren Betreuungen oder weiteren Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit muss die gemeinsame Grenze beachtet werden. Wer mehrere Pauschalen erhält und zugleich die Übungsleiterregelung nutzt, sollte die steuerliche Zusammenrechnung prüfen lassen.

Auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II werden Aufwandspauschalen nach Paragraf 1878 BGB bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt. Entsprechendes sieht das SGB XII für die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vor.

Der Zufluss sollte dem Leistungsträger trotzdem mit dem Beschluss über die Betreuerbestellung und dem Festsetzungsbescheid gemeldet werden. Weitere Hinweise zur Anrechnungsfreiheit enthält der Beitrag „Bürgergeld: Diese 3.300 Euro bleiben anrechnungsfrei“.

Volle Pauschale trotz vorübergehender Vertretung

Eine weitere Änderung betrifft den Fall, dass ein ehrenamtlicher Hauptbetreuer wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen tatsächlichen Grund zeitweise verhindert ist. Seine Pauschale wird wegen der vorübergehenden Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Verhinderungsbetreuers seit 2026 nicht mehr anteilig gekürzt.

Der Hauptbetreuer kann daher die vollen 450 Euro beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ebenfalls ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält eine eigene Pauschale dagegen nur anteilig für die Zeit, in der er tatsächlich tätig wurde.

Die Änderung soll verhindern, dass eine notwendige Vertretung für den Hauptbetreuer finanziell nachteilig wird. Voraussetzung bleibt eine gerichtliche Bestellung des Verhinderungsbetreuers; eine bloße private Absprache genügt dafür nicht.

Weniger Unterlagen beim vollständigen Ende der Betreuung

Besonders spürbar ist die Vereinfachung, wenn die Betreuung vollständig endet, etwa nach ihrer gerichtlichen Aufhebung oder durch den Tod der betreuten Person. Seit 2026 ist in diesen Fällen kein allgemeiner Schlussbericht nach Paragraf 1863 Absatz 4 BGB mehr vorgeschrieben.

Auch eine förmliche, vom Betreuungsgericht zu prüfende Schlussrechnung muss bei einem vollständigen Ende regelmäßig nicht mehr erstellt werden. Stattdessen verlangt Paragraf 1872 BGB eine Vermögensübersicht mit der Versicherung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Die Übersicht soll auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person erkennen lassen. Nach der Gesetzesbegründung ist damit ein grober Überblick gemeint und keine verkleinerte Rechnungslegung mit jeder einzelnen Buchung.

Vermögen und sämtliche im Rahmen der Betreuung erhaltenen Unterlagen müssen an die betreute Person, die Erben oder einen anderen Berechtigten herausgegeben werden. Zusätzlich ist dem Gericht nach Paragraf 1873 BGB eine Schlussmitteilung zu übersenden, aus der die Herausgabe und gegebenenfalls noch nach dem Ende erledigte Angelegenheiten hervorgehen.

Beim Betreuerwechsel bleiben strengere Pflichten bestehen

Wechselt lediglich die betreuende Person, besteht die Betreuung selbst weiter. Deshalb muss der bisherige Betreuer einen Schlussbericht über die Veränderungen seit dem letzten Jahresbericht erstellen und dem Gericht übersenden.

Außerdem sind Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Für die Zeit seit der letzten Rechnungslegung ist grundsätzlich eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen, die das Gericht sachlich und rechnerisch prüft.

Für gesetzlich befreite Betreuer gilt eine Erleichterung. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder oder Großeltern; bei ihnen genügt beim Wechsel anstelle der Schlussrechnung eine Vermögensübersicht.

Die betreute Person kann einen Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen selbst anstoßen. Welche Bedeutung ihr Wunsch hat, zeigt der Beitrag „Schwerbehinderte haben das Recht, den Betreuer zu wechseln“.

Der private Anspruch auf Rechenschaft bleibt erhalten

Die geringeren Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht bedeuten keinen Verzicht auf Transparenz. Nach dem Ende der Betreuung können die ehemals betreute Person, deren Erben oder andere Berechtigte weiterhin verlangen, dass der frühere Betreuer über die Vermögensverwaltung Rechenschaft ablegt.

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Betreuungsgericht eine Schlussrechnung anfordert oder prüft. Ehrenamtliche sollten Kontoauszüge, Belege und wichtige Schreiben daher weiterhin geordnet aufbewahren, bis die Abwicklung mit den Berechtigten geklärt ist.

Die Reform vermindert damit gerichtliche Formvorgaben, hebt aber weder die Herausgabepflicht noch eine mögliche Haftung auf. Einen Überblick über Chancen und Belastungen der gerichtlichen Bestellung bietet der Beitrag „Was sind die Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer?“.

Was die neue Vergütung für betreute Menschen bedeutet

Berufliche Betreuer rechnen weiterhin monatliche Fallpauschalen ab, doch das System wurde deutlich verkleinert. Seit 2026 gibt es zwei Vergütungsstufen und jeweils acht Pauschalen, die unter anderem nach Dauer der Betreuung, Wohnform und Mittellosigkeit unterscheiden.

Die Sätze wurden im Durchschnitt angehoben, während gesonderte Pauschalen entfallen sind. Für nicht mittellose betreute Menschen können dadurch höhere Kosten aus dem eigenen Vermögen entstehen; bei Mittellosigkeit wird die berufliche Betreuervergütung aus der Staatskasse getragen.

Eine weitere Verfahrensänderung wird häufig irrtümlich bereits dem Jahr 2026 zugerechnet. Die Dauerfestsetzung der beruflichen Betreuervergütung soll erst ab dem 1. Juli 2028 zum Regelfall werden, damit die Länder ihre technischen Abläufe vorbereiten können.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine wurde am 1. Februar 2025 vom Amtsgericht zur ehrenamtlichen Betreuerin ihres mittellosen Vaters bestellt. Ihre erste volle Pauschale wurde am 1. Februar 2026 fällig und beträgt deshalb 450 Euro; sie kann das Geld aus der Staatskasse beantragen.

Die Betreuung endet am 31. Juli 2026 durch den Tod des Vaters. Für die sechs Monate des neuen Betreuungsjahres kommen weitere 225 Euro hinzu, sodass Sabine für die 2026 entstandenen Ansprüche insgesamt 675 Euro geltend machen kann.

Sie reicht eine Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung beim Gericht ein und übergibt Vermögen sowie Unterlagen an die Erben. Einen allgemeinen Schlussbericht oder eine gerichtlich zu prüfende Schlussrechnung muss sie in dieser Fallgestaltung nicht mehr erstellen; verlangen die Erben Rechenschaft, muss sie ihnen die Verwaltung dennoch nachvollziehbar darlegen.

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Grundrente gestrichen: Viele Rentner erhalten 2026 wegen 2023 den Rentenzuschlag nicht

6. August 2026 - 8:50

Tausende Rentnerinnen und Rentner haben Anfang 2026 einen neuen Bescheid erhalten, in dem der Grundrentenzuschlag auf null Euro gesunken ist. Viele stehen vor einem Rätsel: Sie arbeiten nicht mehr, ihr Einkommen hat sich kaum verändert, und trotzdem ist der Zuschlag weg.

Dr. Utz Anhalt: Viele Rentner erhalten den Grundrentenzuschlag nicht Es geht um die Vergangenheit

Der Grund liegt fast immer nicht im aktuellen Jahr, sondern in einem Einkommen aus dem Jahr 2023. Das Finanzamt hat diese Daten mit Zeitverzug gemeldet; und die Deutsche Rentenversicherung hat neu gerechnet.

Grundrentenzuschlag gestrichen: Was hinter der 0-Euro-Auszahlung steckt

Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Bestandteil der gesetzlichen Rente. Er soll Menschen unterstützen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten haben, also gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber trotzdem nur eine kleine Rente erhalten. Ob er tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet eine zweite Prüfung: die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.

Diese Trennung zwischen rechnerischem Anspruch und tatsächlicher Auszahlung ist der Punkt, an dem viele Betroffene scheitern. Im Bescheid steht ein Grundrentenzuschlag. Ausgezahlt wird nichts, weil das anzurechnende Einkommen den Zuschlag vollständig aufzehrt. Wer das nicht weiß, liest seinen Bescheid falsch und verpasst möglicherweise die Widerspruchsfrist.

Einkommensprüfung 2026: Warum das Einkommen aus 2023 entscheidet

Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag jährlich neu, immer zum 1. Januar. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr. Für die Neuberechnung ab Januar 2026 war das das Einkommen aus 2023.

Das Finanzamt übermittelt diese Daten jeweils bis zum 30. September des Folgejahres an die Rentenversicherungsträger. Wer 2023 ein höheres Einkommen hatte, wegen einer Einmalzahlung, eines Immobilienverkaufs, einer Betriebsrente oder gestiegener Kapitalerträge, spürt das erst im Rentenbescheid für 2026.

Dieser Zeitverzug von zwei bis drei Jahren ist der häufigste Grund dafür, dass Betroffene die Änderung als willkürlich oder unerklärlich empfinden.

Einkommensgrenzen 2026: Ab wann wird der Grundrentenzuschlag gekürzt oder gestrichen

Für Alleinstehende gilt 2026 ein Freibetrag von 1.491,28 Euro monatlich. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Wer monatlich zwischen 1.491 und 1.908 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, verliert 60 Prozent des übersteigenden Betrags vom Zuschlag. Ab 1.909 Euro erfolgt eine vollständige Anrechnung.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das gemeinsame Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Grundrentenzuschlag vollständig.

Das bedeutet: Ein Rentner mit kleiner eigener Rente kann den Zuschlag allein deshalb verlieren, weil der Partner oder die Partnerin gut verdient oder eine höhere Betriebsrente bezieht.

Welches Einkommen zählt: Was viele Rentner nicht ahnen

Zur Einkommensanrechnung zählt das zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen, das das Finanzamt feststellt. Dazu gehören die steuerpflichtige Rente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag sowie Betriebsrenteneinkünfte. Beschäftigungseinkommen wird ebenfalls berücksichtigt, sofern noch berufstätig.

Kapitalerträge sind ein Sonderfall. Wer Kapitalerträge hat, die über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich hinausgehen, muss diese der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid mitteilen. Die DRV kann auch bei der Finanzverwaltung stichprobenartig nachfragen. Wer Kapitalerträge verschweigt, riskiert Nachforderungen.

Praxisbeispiel Alexandra: Wie der Zuschlag trotz kleiner Rente auf null sinkt

Alexandra., 68, aus Münster (fiktiv), hat 40 Jahre lang in Teilzeit gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Sie bezieht seit 2022 eine Altersrente von 820 Euro. Bis Ende 2025 erhielt sie monatlich einen Grundrentenzuschlag von rund 55 Euro. Anfang 2026 kam ein neuer Bescheid: Der Zuschlag ist auf null gesunken.

Was war passiert? Alexandras Mann hatte 2023 eine einmalige Abfindung erhalten, die das gemeinsame zu versteuernde Einkommen dieses Jahres deutlich erhöht hatte. Das Finanzamt meldete dieses Einkommen im Herbst 2025 an die DRV.

Die jährliche Neuberechnung zum 1. Januar 2026 ergab, dass das gemeinsame Einkommen die Freigrenze für Ehepaare überschritten hatte. Der Zuschlag entfiel vollständig, obwohl Alexandras eigene Rente unverändert geblieben war und die Abfindung längst ausgegeben war.

Alexandra konnte Widerspruch einlegen. Der Erfolg eines Widerspruchs hängt dabei nicht davon ab, ob das Einkommen 2023 tatsächlich vorhanden war, sondern davon, ob die Berechnung rechnerisch korrekt ist.

In Alexandras Fall war die Berechnung zwar formal richtig; aber sie zeigt, warum der Zeitverzug für viele Betroffene wie eine ungerechte Strafe wirkt.

Was zu tun ist: Widerspruch, Überprüfungsantrag und Steuererklärung als Werkzeuge

Wer einen Bescheid erhält, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder streicht, hat einen Monat nach Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzulegen. Im Widerspruch sollte konkret verlangt werden, dass die Einkommensanrechnung vollständig offengelegt und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt wird.

Fehler passieren, besonders bei der Erfassung des Familienstands oder bei Kapitalerträgen.

Ein weiteres Werkzeug ist die Steuererklärung. Wer sein zu versteuerndes Einkommen durch legitime Abzüge senkt, kann den Grundrentenzuschlag erhöhen oder wiederherstellen. Abzugsfähig sind unter anderem Werbungskosten, Krankenversicherungsbeiträge, Handwerkerleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Wer bisher keine Steuererklärung macht, kann dadurch in günstigen Fällen den Zuschlag erstmals erhalten oder eine vollständige Streichung abwenden.

Grundrente und Rentenanpassung Juli 2026: Was sich ändert

Zum 1. Juli 2026 steigen alle Renten um 4,24 Prozent. Damit steigt auch der Rentenwert, aus dem die Einkommensfreibeträge für die Grundrentenprüfung berechnet werden. Mit der nächsten jährlichen Neuberechnung zum 1. Januar 2027 werden daher leicht höhere Freibeträge gelten.

Was heißt das konkret?

Das bedeutet für Betroffene: Wer 2026 keinen oder einen reduzierten Grundrentenzuschlag erhält, könnte 2027 wieder Anspruch auf einen höheren Betrag haben, sofern das maßgebliche Einkommen aus 2025 niedriger war als das aus 2023. Wer die Situation als dauerhaft eingestuft hat, sollte regelmäßig neu prüfen, ob sich durch den Einkommensjahr-Wechsel eine Verbesserung ergibt.

Familienstand im System: Was bei Scheidung oder Verwitwung schief läuft

Das DRV-System liest den Familienstand aus den Einkommensteuerdaten des Finanzamts. Wer sich geschieden hat oder verwitwet ist, wird erst dann als alleinstehend geführt, wenn die Finanzbehörde das im nächsten Datenabzug übermittelt. Stimmt der maschinell gebildete Familienstand nicht mit der aktuellen Lebenssituation überein, kann das zu einer fehlerhaften Einkommensanrechnung führen.

Wer verwitwet ist und der DRV noch als verheiratet gilt, weil die Daten noch nicht angekommen sind, wird möglicherweise mit dem Einkommen des verstorbenen Partners belastet. Wer sich scheiden ließ, aber noch als verheiratet geführt wird, zahlt einen etwaigen Nachteil ebenfalls.

In diesen Fällen ist eine direkte Mitteilung an die DRV mit Belegen sinnvoll, ohne auf den nächsten automatischen Datenabgleich zu warten.

Wann der richtige Moment ist, um zu handeln: nicht nach dem Bescheid

Das Finanzamt übermittelt die Einkommensdaten jedes Jahr bis zum 30. September an die Rentenversicherung. Wer weiß, dass das Einkommen des maßgeblichen Jahres hoch war, kann bereits im Sommer des Folgejahres eine Steuererklärung mit möglichst vielen Abzügen einreichen, bevor die DRV die Daten erhält. Ist die Steuererklärung noch nicht abgegeben, lässt sich das Ergebnis noch beeinflussen.

Wer dagegen auf den Bescheid wartet und dann erst handelt, hat bereits einen Zeitraum mit gekürztem Zuschlag hinter sich. Widersprüche wirken nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Einlegung.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie nicht erst reagieren, wenn ein problematischer Bescheid im Briefkasten landet, sondern vorher handeln: Steuererklärung prüfen, Abzüge maximieren, Änderungen der Familie der DRV mitteilen.

Häufige Fragen zur Grundrenten-Streichung 2026 Warum wird mein Grundrentenzuschlag mit dem Einkommen aus 2023 berechnet?

Weil das Finanzamt die Einkommensdaten mit Zeitverzug an die Rentenversicherung meldet. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 lagen dem Finanzamt erst die Daten des vorletzten Jahres vor, also 2023. Diese werden jeweils bis zum 30. September des Folgejahres übermittelt.

Zählt das Einkommen meines Partners für meinen Grundrentenzuschlag?

Ja. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden beide Einkommen zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag 2026 liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das Paar-Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Zuschlag vollständig.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Null-Euro-Bescheid?

Wenn die Berechnung rechnerisch korrekt ist, hat ein Widerspruch gegen die Höhe wenig Aussicht. Sinnvoll ist er, wenn Fehler in der Einkommenserfassung, beim Familienstand oder bei der Anrechnung von Kapitalerträgen vorliegen. In diesen Fällen kann ein Widerspruch den Zuschlag wiederherstellen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags, Meldung 25. November 2025 (deutsche-rentenversicherung.de)

§ 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) — gesetze-im-internet.de

DRV-Literatursystem: GRA zu § 97a SGB VI, Freibeträge und Einkommensanrechnung 2026 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)

Der Beitrag Grundrente gestrichen: Viele Rentner erhalten 2026 wegen 2023 den Rentenzuschlag nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Zuschuss soll gestrichen werden: Familie Neumann könnte bis zu 600 Euro verlieren

6. August 2026 - 8:04

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag von 25 Euro im Kinderzuschlag zum 1. Januar 2027 streichen. Bei einer Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern kann die Leistung dadurch um bis zu 50 Euro im Monat sinken. Über ein volles Jahr wären das 600 Euro. Beschlossen ist die Kürzung allerdings noch nicht.

Warum Familie Neumann bis zu 50 Euro im Monat verlieren könnte

Lena und Marco Neumann arbeiten in einer Bäckerei und in einem Lager. Ihr Einkommen reicht für den eigenen Lebensunterhalt, deckt aber nicht den gesamten Bedarf ihrer acht- und zwölfjährigen Kinder. Deshalb erhalten sie Kinderzuschlag.

Für die Beispielrechnung wird angenommen, dass für beide Kinder der derzeitige Sofortzuschlag von jeweils 25 Euro vollständig in den ausgezahlten Kinderzuschlag einfließt. Außerdem bleiben beide Kinder während des gesamten Jahres 2027 anspruchsberechtigt.

Unter diesen Voraussetzungen würde die geplante Streichung den Kinderzuschlag der Familie um 50 Euro im Monat verringern. Nach zwölf Monaten läge die Differenz bei 600 Euro.

Beispielrechnung Mögliche Kürzung 25 Euro je Kind bei zwei Kindern bis zu 50 Euro im Monat 50 Euro monatlich über zwölf Monate bis zu 600 Euro im Jahr

Die vollen 600 Euro treffen jedoch nicht automatisch jede Familie mit zwei Kindern. Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet und kann durch Einkommen oder Vermögen der Eltern sowie eigenes Einkommen oder Vermögen der Kinder sinken.

Die Kürzung fällt primär dann geringer aus, wenn der bisherige Kinderzuschlag für ein Kind unter 25 Euro liegt, der Anspruch nicht während aller zwölf Monate besteht oder sich weitere Berechnungswerte verändern.

Zusätzlich kann sich der reguläre Höchstbetrag des Kinderzuschlags für 2027 noch verändern. Der tatsächliche Zahlbetrag muss deshalb nicht genau 25 Euro je Kind unter dem Betrag von 2026 liegen. Die 25 Euro beschreiben den Anteil, der nach dem Regierungsentwurf aus der Berechnung gestrichen werden soll.

Der Sofortzuschlag steckt bereits im Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro im Monat je Kind. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind die 25 Euro Sofortzuschlag in diesem Höchstbetrag bereits enthalten.

Familien erhalten den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag daher nicht als eigene Überweisung. Die Familienkasse zahlt einen Gesamtbetrag aus. Viele Eltern sehen auf ihrem Konto deshalb nicht unmittelbar, welcher Anteil auf den Sofortzuschlag entfällt.

Der Zuschlag wurde im Juli 2022 zunächst mit 20 Euro eingeführt. Er sollte Kinder und Jugendliche aus Haushalten mit wenig Geld unterstützen, bis die damals angekündigte Kindergrundsicherung eingeführt wird. Seit Januar 2025 beträgt er 25 Euro.

Die Kindergrundsicherung wurde nicht umgesetzt. Der Sofortzuschlag blieb dennoch bestehen. Seine Rechtsgrundlage findet sich derzeit in § 6a Absatz 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz.

Regierungsentwurf sieht Streichung zum 1. Januar 2027 vor

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht vor, § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG zu streichen. Nach dem Entwurf soll die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Der Bund erwartet durch die Abschaffung beim Kinderzuschlag Einsparungen von rund 450 Millionen Euro im Jahr. Das Bündnis Kindergrundsicherung, dem unter anderem Save the Children und der Kinderschutzbund angehören, spricht von mehr als einer Million betroffenen Kindern.

Die Verbände kritisieren, dass die Übergangshilfe entfallen soll, obwohl die ursprünglich geplante Kindergrundsicherung nicht gekommen ist. Für Familien mit einem geringen Einkommen seien 25 Euro je Kind kein unbedeutender Zusatz, sondern fest eingeplantes Geld für Lebensmittel, Kleidung, Schule und Freizeit.

Weniger Kinderzuschlag bedeutet nicht immer 600 Euro weniger Haushaltsgeld

Ein um 50 Euro geringerer Kinderzuschlag bedeutet nicht in jedem Haushalt automatisch 50 Euro weniger verfügbares Gesamteinkommen. Einige Familien könnten durch die Kürzung einen ergänzenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bekommen.

Der Regierungsentwurf rechnet deshalb mit zusätzlichen Ausgaben von rund 150 Millionen Euro im Jahr beim Grundsicherungsgeld. Gleichzeitig werden beim Wohngeld jährliche Einsparungen von rund 40 Millionen Euro erwartet. Das deutet darauf hin, dass ein Teil der betroffenen Haushalte vom Kinderzuschlag und Wohngeld in die Grundsicherung wechseln könnte.

Ein solcher Ausgleich erfolgt allerdings nicht automatisch. Wer nach der Kürzung seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken kann, muss einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen. Erst dort wird geprüft, ob und in welcher Höhe Grundsicherungsgeld zusteht.

Für Familie Neumann hängt der tatsächliche Verlust deshalb davon ab, wie hoch ihr Kinderzuschlag 2027 ausfällt und ob andere Leistungen die Kürzung teilweise ausgleichen. Sicher lässt sich nur sagen: Durch die Streichung fehlen in der Berechnung bis zu 25 Euro je Kind und Monat.

Die Kürzung ist noch nicht geltendes Recht

Am 5. August 2026 liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. Der Bundestag kann die geplante Streichung im parlamentarischen Verfahren noch verändern oder vollständig aus dem Gesetz entfernen.

Der Haushaltsausschuss hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angekündigt. Der Entwurf bedarf nach den Angaben der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wirkt dennoch am Gesetzgebungsverfahren mit.

Für das Jahr 2026 ändert sich zunächst nichts. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag nach der aktuellen Rechtslage einschließlich des Sofortzuschlags weiter. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz kann den Betrag verbindlich ändern.

Was Eltern bei einem laufenden Bescheid beachten sollten

Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Änderungen bei Einkommen und Wohnkosten führen während dieses laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht zu einer neuen Berechnung. Sie werden regelmäßig erst beim nächsten Antrag anhand des dann geltenden Bemessungszeitraums berücksichtigt.

Anders ist es bei Änderungen in der Zusammensetzung der Familie. Zieht beispielsweise ein Kind aus oder kommt ein weiteres Kind in den Haushalt, muss dies der Familienkasse unverzüglich gemeldet werden. Die Familienkasse nennt die meldepflichtigen Veränderungen auf ihrer Internetseite.

Da die geplante Streichung den Höchstbetrag des Kinderzuschlags verändert, kann sich eine neue Rechtslage auch auf einen Bewilligungszeitraum auswirken, der über den Jahreswechsel hinausläuft. Wie die Familienkasse solche Fälle genau umsetzt, lässt sich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und anhand der Verwaltungshinweise sicher beurteilen.

Eltern sollten einen neuen oder geänderten Bescheid deshalb genau mit dem bisherigen Bescheid vergleichen. Ist die Berechnung unklar oder fehlerhaft, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Bildung und Teilhabe bleiben von der Streichung getrennt

Die geplante Streichung des Sofortzuschlags hebt die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht automatisch auf. Familien mit Kinderzuschlag können weiterhin Unterstützung für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung oder soziale Teilhabe erhalten.

Diese Leistungen ersetzen den Sofortzuschlag jedoch nicht vollständig. Das Bildungs- und Teilhabepaket übernimmt nur bestimmte Ausgaben. Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel oder kurzfristige Anschaffungen müssen Familien weiterhin aus ihrem übrigen Haushaltsgeld bezahlen.

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Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vier Vorteile nutzen

6. August 2026 - 7:55

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und sich dem Rentenalter nähert, muss nicht immer bis zur Regelaltersgrenze warten. Sind die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann ein früherer Wechsel mehr Freiheit beim Hinzuverdienst, weniger gesundheitliche Prüfungen und eine verlässlichere Planung ermöglichen.

Ein Antrag sollte dennoch nicht allein wegen dieser Vorteile gestellt werden. Rentenbeginn, Versicherungszeiten, Abschläge, Steuern und der voraussichtliche Nettozahlbetrag müssen vorab schriftlich geprüft werden.

Erster Vorteil: Der Wechsel kann schon vor der Regelaltersgrenze gelingen

Eine laufende EM-Rente schließt eine vorgezogene Altersrente nicht aus. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für die Altersrente für langjährig Versicherte müssen 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Sie kann grundsätzlich ab 63 bezogen werden, bei einem Beginn vor der regulären Altersgrenze entstehen jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind ebenfalls 35 Jahre erforderlich. Zusätzlich muss beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein; für ab 1964 Geborene ist der Start ab 62 mit Abschlägen oder ab 65 ohne Abschläge möglich.

Auch Anrechnungszeiten können bei der Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Deshalb sollten EM-Rentner nicht nur ihre tatsächlich gearbeiteten Jahre betrachten, sondern den vollständigen Versicherungsverlauf prüfen lassen.

Zweiter Vorteil: Besitzschutz bewahrt die bisherigen Entgeltpunkte

Beim Wechsel wird die Altersrente neu berechnet. Nach Paragraf 88 SGB VI müssen jedoch mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente beginnt.

Bei einem nahtlosen Übergang ist diese Frist normalerweise erfüllt. Der Schutz ist besonders wichtig, weil die Zurechnungszeit eine EM-Rente rechnerisch erhöhen kann und die später allein aus Beitragszeiten berechnete Altersrente sonst ungünstiger ausfallen könnte.

Seit Dezember 2025 wird auch der Zuschlag für bestimmte ältere EM-Renten über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte berechnet. Soweit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, gehören diese Punkte bei einer Folgerente ebenfalls zum Besitzschutz.

Eine pauschale Garantie für denselben Nettozahlbetrag gibt es trotzdem nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen und weitere anrechenbare Leistungen können die tatsächliche Auszahlung verändern.

Dritter Vorteil: Die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente entfällt

Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Grenze mindestens 41.527,50 Euro und kann abhängig vom früheren Einkommen höher liegen.

Bei der EM-Rente zählt nicht nur das Einkommen. Die Beschäftigung muss auch zum festgestellten Leistungsvermögen passen, also bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich unter drei Stunden täglich und bei teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich bleiben.

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Nach dem Wechsel darf deshalb grundsätzlich beliebig viel verdient werden, ohne dass die Altersrente allein wegen des Arbeitsentgelts gekürzt wird.

Steuern und Sozialabgaben können dennoch anfallen. Mehr zu den aktuellen Beträgen steht im Beitrag über den Hinzuverdienst zur EM-Rente im Jahr 2026.

Vierter Vorteil: Medizinische Nachprüfungen fallen weg

Der Anspruch auf eine EM-Rente hängt vom gesundheitlichen Leistungsvermögen ab. Die Rentenversicherung kann deshalb ärztliche Unterlagen anfordern, Gutachten veranlassen oder bei einer befristeten Rente vor der Weiterzahlung erneut prüfen.

Eine Altersrente beruht dagegen auf Lebensalter und Versicherungszeiten. Nach dem Wechsel hängt der Rentenanspruch nicht mehr davon ab, ob sich der Gesundheitszustand bessert oder wie viele Stunden täglich gearbeitet werden.

Gerade für Menschen mit psychischen oder wechselhaft verlaufenden Erkrankungen kann das den Alltag spürbar entlasten. Auch die berufliche Planung wird einfacher, wenn ein Arbeitsversuch nicht mehr den Anspruch auf die Altersrente gefährden kann.

Was sich beim Wechsel im Überblick ändert Prüfung Folge des Wechsels Voraussetzungen Statt des gesundheitlichen Leistungsvermögens zählen Alter, Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung. Rentenhöhe Die Altersrente wird neu berechnet; persönliche Entgeltpunkte können nach Paragraf 88 SGB VI geschützt sein. Hinzuverdienst Die rentenrechtliche Verdienstgrenze entfällt, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bleiben bestehen. Gesundheit Das gesundheitliche Leistungsvermögen und die tägliche Arbeitszeit entscheiden nicht mehr über den Rentenanspruch. Planung Eine Altersrente ist nicht mehr von einer Verlängerung der befristeten EM-Rente abhängig. Der Steuervorteil ist möglich, aber keine feste Zusage

Die Aussage, der frühere Rentenfreibetrag werde einfach mitgenommen, greift zu kurz. Folgen nach 2004 Renten aus derselben Versicherung aufeinander, berücksichtigt das Finanzamt nach Paragraf 22 EStG bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils die Laufzeit der vorherigen Rente.

Dadurch kann für die Altersrente ein günstigeres rechnerisches Rentenbeginnjahr gelten als bei einer vollständig neuen Rente im Jahr 2026. Der steuerfreie Eurobetrag kann jedoch neu angepasst werden, und die tatsächliche Steuer hängt auch von Arbeitslohn, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und der persönlichen Veranlagung ab.

Eine individuelle Berechnung ist daher sinnvoll. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente.

Seit 2026 kann zusätzlich die Aktivrente interessant sein. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums steuerfrei bleiben, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird; eine vorgezogene Altersrente allein genügt dafür nicht.

Arbeitslosengeld kann eine Lücke schließen, aber nicht in jedem Fall

Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente kann nach Paragraf 26 SGB III eine versicherungspflichtige Zeit in der Arbeitslosenversicherung sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass unmittelbar vor dem Leistungsbeginn Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorlag.

Läuft eine befristete volle EM-Rente aus, kann deshalb unter weiteren Bedingungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Erforderlich sind unter anderem die erfüllte Anwartschaftszeit, Arbeitslosigkeit und eine ausreichende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Eine solche Überbrückung bis zum Beginn einer Altersrente muss die Agentur für Arbeit im Einzelfall prüfen. Sie ist kein automatischer Zusatzvorteil des Rentenwechsels und sollte vor dem Ende der EM-Rente schriftlich geklärt werden.

Vor dem Antrag ist eine Probeberechnung unverzichtbar

Bezieher einer EM-Rente können nach Paragraf 109 SGB VI eine Auskunft über die voraussichtliche Altersrente verlangen. Sinnvoll ist eine Gegenüberstellung von bisheriger Bruttorente, erwarteter Altersrente, Nettoauszahlung und möglichem Arbeitseinkommen.

Geprüft werden sollten außerdem die 24-Monats-Frist, dauerhafte Abschläge, der Versicherungsverlauf, der EM-Rentenzuschlag sowie Folgen für Steuern und andere Leistungen. Hinweise zum Verfahren enthält der Beitrag über den verkürzten Rentenantrag R0110 nach einer EM-Rente.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, einen Altersrentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Bei schwierigen Versicherungsverläufen kann zusätzlich eine Beratung durch einen zugelassenen Rentenberater oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Fazit: Der frühe Wechsel kann Freiheit und Sicherheit schaffen

Ein vorgezogener Wechsel kann sich vor allem lohnen, wenn Betroffene wieder mehr arbeiten möchten, gesundheitliche Nachprüfungen vermeiden wollen oder eine befristete EM-Rente keine dauerhafte Sicherheit bietet. Der Besitzschutz verhindert bei einem rechtzeitigen Übergang, dass die bereits erworbenen persönlichen Entgeltpunkte verloren gehen.

Ob der Antrag finanziell günstig ist, zeigt jedoch erst die individuelle Berechnung. Wer Abschläge, Nettozahlung, Steuer und weitere Ansprüche vorab vergleicht, kann die Entscheidung auf belastbare Zahlen stützen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Martina ist 63 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. Ihre Rentenauskunft bestätigt 35 Versicherungsjahre und zeigt, dass sie die Altersgrenze für eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat.

Sie möchte künftig wieder mehr arbeiten und erwartet ein Jahresgehalt von 26.000 Euro, das über der EM-Grenze für 2026 liegt. Eine Probeberechnung bestätigt den Schutz ihrer bisherigen persönlichen Entgeltpunkte; nach Prüfung der dauerhaften Abschläge und der Steuerfolgen beantragt sie den nahtlosen Wechsel.

Mit Beginn der Altersrente gefährden weder die Höhe ihres Arbeitsentgelts noch eine gesundheitliche Besserung den Rentenanspruch. Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber, warum die schriftliche Berechnung vor dem Antrag so wichtig ist.

Fragen und Antworten zum Wechsel in die Altersrente Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Beim Erreichen der Regelaltersgrenze leitet die Rentenversicherung nach Paragraf 115 Absatz 3 SGB VI das Verfahren von Amts wegen ein und zahlt anschließend grundsätzlich die Regelaltersrente. Wer schon vorher in eine vorgezogene Altersrente wechseln möchte, muss selbst einen Antrag stellen und die Voraussetzungen der gewünschten Rentenart erfüllen.

Kann die Altersrente nach dem Wechsel niedriger sein?

Beginnt die neue Rente spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende der EM-Rente, schützt Paragraf 88 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder andere Anrechnungen verändern.

Ist für den vorgezogenen Wechsel immer eine Schwerbehinderung nötig?

Nein. Je nach Alter und Versicherungsverlauf können auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren infrage kommen.

Darf nach dem Wechsel unbegrenzt hinzuverdient werden?

Bei einer Altersrente gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitslohn kann aber weiterhin steuer- und beitragspflichtig sein und sich auf einkommensabhängige Leistungen auswirken.

Enden mit der Altersrente alle gesundheitlichen Prüfungen?

Für den Anspruch auf die Altersrente ist das gesundheitliche Leistungsvermögen nicht mehr entscheidend. Ärztliche Nachweise über eine fortbestehende Erwerbsminderung und Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit sind deshalb für diese Rente nicht mehr erforderlich.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Als Orientierung gelten etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Vorher sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine Probeberechnung und bei Bedarf eine unabhängige Beratung eingeholt werden.

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Schwerbehinderung: Es gibt keine positive Feststellung eines GdB Null

6. August 2026 - 7:10

Wer auf die amtliche Feststellung einer Behinderung verzichtet, kann von der Behörde keinen Bescheid über einen Grad der Behinderung (GdB) von null verlangen. Das Gesetz sieht eine solche „positive“ Feststellung nicht vor, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. (Az. L 6 SB 172/20)

Kläger wollte seine Schwerbehinderung annullieren lassen

Bei dem Kläger war zunächst ein GdB von 70 festgestellt worden. Später erhöhte die Behörde den Wert auf 80. Berücksichtigt wurden unter anderem eine Epilepsie, die Folgen einer Hirnoperation und psychische Beeinträchtigungen.

Der Kläger wollte die Feststellungen nicht länger gegen sich gelten lassen. Er gab seinen Schwerbehindertenausweis zurück und verlangte, seine Schwerbehinderung zu „annullieren“. Darüber hinaus forderte er einen Bescheid, in dem ausdrücklich ein GdB von null festgestellt wird – teilweise auch rückwirkend.

Die Behörde stellte zunächst fest, dass sein GdB „weniger als 20“ betrage. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil er auf der ausdrücklichen Angabe „GdB 0“ bestand.

Das Gesetz kennt keine positive Feststellung eines GdB von null

Nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX trifft die Versorgungsbehörde eine Feststellung nur, wenn wenigstens ein GdB von 20 vorliegt. Liegt der Wert darunter, wird kein konkreter GdB von null oder zehn festgestellt.

Die Angabe „GdB unter 20“ bedeutet daher lediglich, dass die gesetzliche Mindestschwelle für eine amtliche Feststellung nicht erreicht wird. Einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bescheid mit der Formulierung „GdB 0“ gibt es nicht.

Behörde hob die bisherigen Bescheide auf

Während des Berufungsverfahrens hob die Behörde die für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Bescheide auf. Damit waren die früheren Feststellungen eines GdB von 70 beziehungsweise 80 beseitigt.

Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger dadurch klaglos gestellt. Sein Ziel, keine amtliche GdB-Feststellung mehr zu haben, war erreicht. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung eines GdB von null konnte er nicht darlegen.

Das Landessozialgericht bestätigte zugleich, dass § 46 SGB I auf die GdB-Feststellung entsprechend anwendbar ist. Ein Verzicht auf die Feststellung ist damit grundsätzlich möglich.

Die Rückgabe des Schwerbehindertenausweises reicht nicht aus

Der Schwerbehindertenausweis und der zugrunde liegende Feststellungsbescheid sind rechtlich nicht dasselbe. Wer nur den Ausweis zurückgibt, hebt damit nicht automatisch die amtliche GdB-Feststellung auf.

Der Verzicht sollte deshalb schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Anschließend muss die Behörde über die Aufhebung der bisherigen Feststellung entscheiden.

Betroffene sollten außerdem bedenken, dass mit der Aufhebung Nachteilsausgleiche und andere an den GdB oder die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpfte Rechte entfallen können.

FAQ zur Aufhebung einer GdB-Feststellung Kann die Behörde einen GdB von null feststellen?

Nein. Eine positive Feststellung erfolgt nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX erst ab einem GdB von 20. Liegt der Wert darunter, besteht kein Anspruch auf einen Bescheid mit der Angabe „GdB 0“.

Genügt es, den Schwerbehindertenausweis zurückzugeben?

Nein. Die Rückgabe des Ausweises beseitigt den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid nicht automatisch. Der Verzicht sollte schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt und die Aufhebung der bisherigen GdB-Feststellung beantragt werden.

Kann eine GdB-Feststellung rückwirkend aufgehoben werden?

Ein Verzicht kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch für die Vergangenheit erklärt beziehungsweise umgesetzt werden. Die rückwirkende Aufhebung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Behörde muss zunächst über den Antrag und den gewünschten Zeitraum entscheiden.

Quelle

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil, Az. L 6 SB 172/20

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Duldung: Neue Arbeitsverbote treffen Menschen aus sieben weiteren Herkunftsstaaten

5. August 2026 - 21:58

Seit dem 29. Juli 2026 gelten für viele Menschen mit Duldung aus Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei strengere Regeln beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erweiterung folgt auf die erste gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten, die seit dem 12. Juni 2026 angewendet wird. Wer von der Neuregelung erfasst wird, darf grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Eine Übergangsvorschrift schützt jedoch einen Teil der Betroffenen. Entscheidend sind der 6. Mai 2025 und der 11. Juni 2026. Weil die Änderungen über zwei fachfremde Gesetzespakete und kurzfristige Ausschussanträge eingeführt wurden, kann selbst ein bereits begonnenes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis rechtlich schwer einzuordnen sein.

Das Arbeitsverbot gilt seit dem 29. Juli 2026

Die EU-Liste allein löste in Deutschland noch nicht das erweiterte Arbeitsverbot für Geduldete aus. Dafür musste § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes geändert werden. Die Vorschrift verweist nun neben den deutschen Listen nach den §§ 29a und 29b Asylgesetz auch auf die EU-Liste nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348.

Der Bundestag nahm diese Erweiterung bereits am 12. Juni 2026 im Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft an. Der Bundesrat ließ das Gesetz am 10. Juli 2026 passieren, nachdem er zugleich eine Übergangslösung für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Menschen gefordert hatte. Verkündet wurde die Änderung am 28. Juli, in Kraft trat sie am folgenden Tag.

Die häufig genannte Aussage, der Bundestag habe das Arbeitsverbot am 10. Juli beschlossen, verkürzt den Ablauf daher zu stark. An diesem Tag befasste sich der Bundesrat mit dem ersten Gesetz. Die später eingefügte Übergangsregelung gelangte über das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz in § 104 Absatz 18 Aufenthaltsgesetz.

Diese sieben Herkunftsstaaten kommen hinzu

Die gemeinsame EU-Liste nennt Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Kosovo galt in Deutschland bereits zuvor als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem werden EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sicher eingestuft, sofern keine der in der EU-Verordnung geregelten Ausnahmen greift.

Dadurch kommt für das deutsche Arbeitsverbot zusätzlich die Türkei hinzu. Die übrigen erfassten Beitrittskandidaten standen bereits auf den deutschen Listen oder fallen unter eine Ausnahme. Die Ukraine wird wegen des fortdauernden Krieges nicht als sicherer Herkunftsstaat behandelt.

Neue Herkunftsstaaten im deutschen Arbeitsverbot Grund der Einbeziehung Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko und Tunesien Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten Türkei Einbeziehung als EU-Beitrittskandidat Kosovo EU-weit gelistet, in Deutschland aber schon zuvor als sicher eingestuft

Daneben existiert auf EU-Ebene eine weitere Staatenliste für Herkunftsländer mit einer Schutzquote von höchstens 20 Prozent. Diese Liste kann Auswirkungen auf die Art und Geschwindigkeit des Asylverfahrens haben. Sie macht einen Staat aber nicht automatisch zu einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des neuen Arbeitsverbots.

Wann § 60a Aufenthaltsgesetz die Beschäftigung sperrt

Das Verbot betrifft nicht pauschal jede Person aus einem der genannten Länder. Es greift bei Menschen mit Duldung, wenn ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Erfasst werden grundsätzlich auch Geduldete, die keinen Asylantrag gestellt haben.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn der Asylantrag nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen wurde. Auch die Übergangsvorschrift kann das Verbot ausschließen. Liegt keine Ausnahme vor, hat die Ausländerbehörde bei diesem Verbot keinen Ermessensspielraum.

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Daraus folgt weder automatisch eine Arbeitserlaubnis noch in jedem Fall ein Arbeitsverbot. Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, muss aus dem Duldungspapier, einer Nebenbestimmung oder einem gesonderten Bescheid hervorgehen.

Die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat bedeutet außerdem nicht, dass ein individueller Schutzgrund unbeachtlich wird. Im Asylverfahren muss weiterhin geprüft werden, ob der betroffenen Person trotz der allgemeinen Einstufung Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Die Einstufung führt jedoch zu einer gesetzlichen Vermutung und häufig zu beschleunigten Verfahren.

Zwei Stichtage schützen einen Teil der Betroffenen

Nach § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz wird das neue Arbeitsverbot auf bestimmte Staatsangehörige der sieben zusätzlichen Staaten nicht angewendet. Die erste Alternative erfasst Personen, die sich am 6. Mai 2025 bereits geduldet in Deutschland aufhielten. Es genügt nach dem Wortlaut, dass an diesem Tag eine Duldung bestand.

Die zweite Alternative schützt Personen, die am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren. Nach der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands kommt es dabei nicht darauf an, welchen Aufenthaltsstatus die Person an diesem Tag hatte. Auch ein späterer Wechsel des Arbeitsplatzes soll den Schutz nicht entfallen lassen.

Beide Voraussetzungen sind Alternativen. Eine Person muss also nicht bereits am 6. Mai 2025 geduldet gewesen sein und zusätzlich am 11. Juni 2026 eine Beschäftigungserlaubnis besessen haben. Es reicht, wenn eine der beiden Bedingungen nachgewiesen werden kann.

Situation Folge nach § 104 Absatz 18 Nummer 2 AufenthG Am 6. Mai 2025 bestand eine Duldung Das neue Arbeitsverbot wird nicht angewendet Am 11. Juni 2026 bestand eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit Das neue Arbeitsverbot wird nicht angewendet Am 6. Mai 2025 nur Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltstitel und am 11. Juni 2026 keine Erwerbstätigkeitserlaubnis Die Übergangsregelung greift nach ihrem Wortlaut nicht Erst nach den Stichtagen eingereist und später geduldet Das Arbeitsverbot kann nach Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags greifen Ausnahme vom Verbot ist noch keine Arbeitserlaubnis

Der Bestandsschutz wird leicht missverstanden. § 104 Absatz 18 hebt lediglich das zwingende Verbot aus § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 für den geschützten Personenkreis auf. Ob eine konkrete Beschäftigung erlaubt werden muss oder darf, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Die Ausländerbehörde kann deshalb weitere Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Auch andere gesetzliche Verbote können einer Beschäftigung entgegenstehen. Betroffene sollten sich nicht allein auf einen vorhandenen Arbeitsvertrag verlassen, sondern die ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis prüfen.

Die Übergangsregelung lässt problematische Lücken

Besonders schwierig ist die Lage für Menschen, die am 6. Mai 2025 mit einer Aufenthaltsgestattung im laufenden Asylverfahren lebten. Hatten sie am 11. Juni 2026 noch keine konkrete Erwerbstätigkeitserlaubnis, erfüllen sie keine der beiden Übergangsalternativen. Das kann selbst Personen treffen, die damals schon lange in Deutschland lebten.

Ein unterschriebener Arbeits- oder Ausbildungsvertrag allein ersetzt die Erlaubnis nicht. Wird der Asylantrag später abgelehnt und erhält die Person eine Duldung, kann das neue Arbeitsverbot einsetzen. Die Ausbildung schützt zudem nicht automatisch vor einer ablehnenden Asylentscheidung oder Abschiebungsandrohung.

Der Paritätische weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Ausbildungsduldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g dennoch beantragt werden sollte. Ob ein solcher Antrag trotz des Arbeitsverbots Erfolg haben kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei einem drohenden Ausbildungsabbruch ist eine frühzeitige fachkundige Beratung besonders wichtig.

Für Menschen in Landeseinrichtungen kann eine andere Vorschrift gelten

Nach Auffassung des Paritätischen ist § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz vor allem auf Geduldete anzuwenden, die bereits einer Kommune zugewiesen wurden. Für Menschen in Landeseinrichtungen könne stattdessen § 61 Absatz 1 Sätze 6 bis 9 Asylgesetz einschlägig sein. Diese Bestimmungen enthalten kein gleichlautendes Arbeitsverbot wegen der Herkunft aus einem sicheren Staat.

Diese Einschätzung ist als juristische Auslegung zu verstehen und nicht als pauschale Garantie einer Beschäftigungserlaubnis. Zuständigkeit, Unterbringungsform, Aufenthaltsstatus und der genaue Vermerk im Dokument müssen geprüft werden. Bei einer Ablehnung sollte die Behörde um eine schriftliche Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung gebeten werden.

Warum das Gesetzgebungsverfahren so schwer nachzuvollziehen ist

Die Erweiterung des Arbeitsverbots wurde an ein Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen angehängt. Die Übergangsregelung folgte wenig später über ein Gesetz zur Digitalisierung der Migrationsverwaltung. Beide Änderungen wurden am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am 29. Juli in Kraft.

Das Digitalisierungsgesetz enthält daneben zahlreiche Regeln zum Austausch von Daten zwischen Behörden. Welche Sozialdaten künftig übermittelt werden können, erläutert der Beitrag „Jobcenter und Ausländerbehörden können Sozialdaten genau abgleichen“. Arbeitsmarktzugang und Datenaustausch sind rechtlich getrennte Fragen, obwohl beide Änderungen im selben Gesetzespaket auftauchen.

Menschen mit Duldung beziehen häufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Arbeitsverbot kann ihre Abhängigkeit von diesen Leistungen verlängern, obwohl ein Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vorhanden wäre. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen für das Existenzminimum gelten, zeigt auch die Entscheidung über verfassungswidrig zu niedrig berechnete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Welche Nachweise jetzt wichtig sind

Betroffene sollten Unterlagen sichern, aus denen eine Duldung am 6. Mai 2025 oder eine Erwerbstätigkeitserlaubnis am 11. Juni 2026 hervorgeht. Dazu können alte Duldungspapiere, Zusatzblätter, Bescheide, Aufenthaltstitel mit Nebenbestimmungen und behördliche Bestätigungen gehören. Auch Kopien abgelaufener Dokumente können für den Stichtagsnachweis entscheidend sein.

Im Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis sollte ausdrücklich auf § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz hingewiesen werden. Lehnt die Ausländerbehörde nur mündlich ab, ist eine schriftliche und begründete Entscheidung sinnvoll. Erst daraus lässt sich verlässlich entnehmen, auf welche Vorschrift die Behörde ihre Entscheidung stützt.

Wegen kurzer Fristen und möglicher Folgen für Arbeitsplatz oder Ausbildung sollte eine Ablehnung rasch geprüft werden. Migrationsberatungsstellen, Flüchtlingsräte und im Aufenthaltsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Unterlagen einordnen. Die bloße Herkunft aus einem gelisteten Staat beantwortet noch nicht, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverbot besteht.

Praxisbeispiel: Eine alte Duldung verhindert das neue Arbeitsverbot

Die marokkanische Staatsangehörige Nadia lebte bereits im Frühjahr 2025 mit einer Duldung in Deutschland. Am 6. Mai 2025 war ihre Duldung gültig, eine Beschäftigungserlaubnis besaß sie damals noch nicht. Im August 2026 erhält sie ein verbindliches Jobangebot in einer Bäckerei.

Die Ausländerbehörde verweist zunächst auf Marokko als neuen sicheren Herkunftsstaat. Nadia legt jedoch eine Kopie ihrer am 6. Mai 2025 gültigen Duldung vor und beruft sich auf § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz. Damit darf das neue Verbot aus § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 auf sie nicht angewendet werden.

Die Behörde muss den Antrag nun nach den übrigen Vorschriften prüfen. Nadia hat durch die Übergangsregelung noch keine automatische Arbeitserlaubnis, sie ist aber nicht wegen der neuen Herkunftsstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen. Genau dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob eine Beschäftigung aufgenommen werden darf.

Häufige Fragen zu den neuen Arbeitsverboten 1. Für welche zusätzlichen Staatsangehörigen ist das Arbeitsverbot relevant?

Betroffen sein können geduldete Staatsangehörige aus Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei. Kosovo steht ebenfalls auf der EU-Liste, galt in Deutschland aber schon zuvor als sicherer Herkunftsstaat. Ob das Verbot im Einzelfall greift, hängt auch vom Asylverfahren und den Übergangsstichtagen ab.

2. Gilt das Arbeitsverbot schon seit dem 12. Juni 2026?

Die EU-Liste wird seit dem 12. Juni 2026 angewendet. Die deutsche Erweiterung des Arbeitsverbots und die neue Übergangsregelung traten jedoch erst am 29. Juli 2026 in Kraft. Für die Beschäftigung von Menschen mit Duldung ist daher dieser spätere Termin entscheidend.

3. Wer wird durch die Übergangsregelung geschützt?

Geschützt ist, wer aus einem der sieben zusätzlichen Staaten stammt und sich am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufhielt. Der Schutz greift alternativ auch, wenn am 11. Juni 2026 eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestand. Eine der beiden Voraussetzungen genügt.

4. Reicht ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag als Bestandsschutz?

Nein, ein Vertrag allein erfüllt den zweiten Stichtag nicht. Am 11. Juni 2026 musste eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen, sofern der Schutz nicht bereits aus einer Duldung am 6. Mai 2025 folgt. Gerade bei einer erst später beginnenden Ausbildung kann daraus eine Schutzlücke entstehen.

5. Darf eine geschützte Person automatisch arbeiten?

Nein. Die Übergangsvorschrift verhindert nur die Anwendung des neuen zwingenden Arbeitsverbots. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis muss weiterhin vorliegen oder beantragt und nach den übrigen Bestimmungen geprüft werden.

6. Was ist bei einer Ablehnung durch die Ausländerbehörde zu tun?

Betroffene sollten eine schriftliche Entscheidung verlangen und Belege für die beiden Stichtage vorlegen. Danach sollte schnell geprüft werden, ob § 104 Absatz 18 Nummer 2 übersehen oder falsch ausgelegt wurde. Wegen möglicher Rechtsbehelfsfristen ist eine zeitnahe Beratung ratsam.

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Rente mit 63 wird abgeschafft: Diese Jahrgänge haben noch Glück

5. August 2026 - 19:33
Rente mit 63: Diese Jahrgänge können den Antrag noch stellen

Die Bundesregierung will die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen. Für rentennahe Versicherte entscheidet nun vor allem der Geburtsmonat darüber, ob sie ihren Anspruch noch nach dem bisherigen Recht verwirklichen können. Allerdings ist die Reform am 5. August 2026 noch nicht beschlossen, und die künftige Übergangsregelung liegt noch nicht vor.

Damit ist die oft verbreitete Aussage, bestimmte Jahrgänge seien bereits sicher ausgeschlossen, verfrüht. Nach dem derzeit geltenden Recht können 1961 Geborene die Leistung bei erfüllten Voraussetzungen schon beziehen, während für den Jahrgang 1962 ab Herbst 2026 die ersten Rentenbeginne möglich werden.

Für die Jahrgänge 1963 und 1964 besteht der gesetzliche Anspruch weiterhin, seine Zukunft hängt jedoch vom noch ausstehenden Gesetz ab.

Abschaffung ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt und darin empfohlen, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Der Bericht der Alterssicherungskommission verlangt zugleich, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz zu beachten. Einen konkreten Stichtag oder eine abschließende Liste geschützter Jahrgänge nennt er nicht.

Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen zügig und vollständig umsetzen zu wollen. Nach den Angaben der Bundesregierung zur geplanten Rentenreform soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Bis Bundestag und Bundesrat ein Gesetz beschlossen haben und dieses verkündet ist, gelten die bisherigen Vorschriften des SGB VI weiter.

Die politische Absicht ist damit deutlich, der genaue Eingriff aber offen. Ungeklärt sind insbesondere der Tag des Inkrafttretens, die Behandlung bereits gestellter Anträge und der Schutz von Versicherten, die kurz vor der Altersgrenze stehen. Seriös lässt sich daher nur zwischen gesicherten Ansprüchen nach heutigem Recht und möglichen Ansprüchen nach einer Übergangsvorschrift unterscheiden.

Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ in die Irre führt

Eine gesetzliche Rentenart mit dem Namen „Rente mit 63“ gibt es nicht. Gemeint sind meist zwei unterschiedliche Leistungen: die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 anrechenbaren Jahren und die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Beide Wege haben andere Altersgrenzen und andere finanzielle Folgen.

Die Leistung nach 45 Jahren wird nach geltendem Recht ohne Abschlag gezahlt, lässt sich aber nicht noch weiter vorziehen. Nur vor 1953 Geborene konnten sie tatsächlich ab 63 erhalten. Für spätere Jahrgänge stieg das Zugangsalter schrittweise bis auf 65 Jahre.

Die Rente nach 35 Versicherungsjahren kann derzeit ab 63 beginnen, enthält jedoch einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze. Bei ab 1964 Geborenen können dadurch bis zu 14,4 Prozent verloren gehen. Der Unterschied zwischen den beiden Rentenwegen wird im Gegen-Hartz-Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“ ausführlich erklärt.

Diese Jahrgänge können nach heutigem Recht noch in die abschlagsfreie Rente

Die folgende Übersicht zeigt die aktuell geltenden Altersgrenzen für die rentennahen Jahrgänge. Sie beschreibt das Recht am 5. August 2026 und nimmt die noch nicht formulierte Übergangsregelung nicht vorweg.

Geburtsjahrgang Abschlagsfreier Beginn nach 45 Jahren und heutige Einordnung 1960 Mit 64 Jahren und 4 Monaten; der Jahrgang hat die Altersgrenze bereits vollständig erreicht. 1961 Mit 64 Jahren und 6 Monaten; auch spät im Jahr Geborene haben die Altersgrenze inzwischen erreicht und können bei erfüllter Wartezeit den Antrag stellen. 1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten; die ersten möglichen Rentenbeginne liegen im Herbst 2026, weitere folgen 2027. 1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten; die ersten möglichen Rentenbeginne liegen Ende 2027, weitere im Jahr 2028. 1964 und jünger Mit 65 Jahren; für 1964 Geborene beginnt das bisherige Zeitfenster im Jahr 2029, bei spätem Geburtstag gegebenenfalls erst Anfang 2030.

Für 1961 Geborene und ältere Versicherte ist die Lage am günstigsten, wenn sie das erforderliche Alter sowie die 45 Jahre bereits erfüllt haben. Wer die Rente noch nicht bezieht, sollte den Antrag jetzt nicht unnötig hinauszögern. Die Leistung wird nicht automatisch gezahlt, selbst wenn alle Voraussetzungen vorhanden sind.

Beim Jahrgang 1962 hängt der mögliche Start vom Geburtstag ab. Anfang 1962 Geborene erreichen die Altersgrenze von 64 Jahren und 8 Monaten bereits im Herbst 2026 und können den von der Deutschen Rentenversicherung empfohlenen Antragsvorlauf nutzen. Für später im Jahr Geborene verschiebt sich der Beginn in das Jahr 2027.

Die Jahrgänge 1963 und 1964 dürfen nach dem aktuellen Gesetz ebenfalls noch mit der abschlagsfreien Leistung rechnen. Sie können den Rentenantrag jedoch nicht sinnvoll mehrere Jahre im Voraus stellen und sich dadurch das alte Recht sichern. Ob und in welchem Umfang sie geschützt werden, lässt sich erst anhand des Gesetzentwurfs und der später beschlossenen Übergangsvorschrift beurteilen.

Ein früher Antrag schafft nicht automatisch Bestandsschutz

Der Rentenantrag eröffnet das Verwaltungsverfahren, er ersetzt aber keine Anspruchsvoraussetzung. Wer Alter oder Wartezeit erst nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt, kann sich nicht allein auf das Datum seines früher abgesandten Antrags berufen. Entscheidend sind das dann anwendbare Recht und die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.

Anders liegt der Fall bei Menschen, deren Rente bereits begonnen hat und durch einen Rentenbescheid bewilligt wurde. Laufende Renten genießen einen erheblich stärkeren Schutz als bloße Erwartungen auf eine spätere Leistung. Trotzdem sollte auch hier der konkrete Bescheid geprüft werden, wenn Versicherungszeiten fehlen oder der Rentenbeginn falsch berechnet erscheint.

Rentennahe Versicherte sollten daher nicht versuchen, einen Antrag auf Vorrat zu stellen. Sinnvoller sind eine vollständige Kontenklärung, eine aktuelle Rentenauskunft und eine schriftliche Berechnung des frühestmöglichen Beginns. So lässt sich nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs rasch erkennen, ob die persönliche Planung geändert werden muss.

Wann der Rentenantrag gestellt werden sollte

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Das gibt dem Rentenversicherungsträger Zeit, den Versicherungsverlauf zu prüfen und fehlende Nachweise anzufordern.

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Simone pflegt ihren Sohn auch im Krankenhaus – doch nach 57 Tagen ruht das Pflegegeld

5. August 2026 - 18:48

Eltern schwer kranker Kinder geben ihre Pflegeaufgaben an der Kliniktür häufig nicht vollständig ab. Sie sondieren Nahrung und Medikamente, überwachen Monitore, lagern ihr Kind und bleiben auch nachts in Alarmbereitschaft. Seit dem 1. Januar 2026 läuft das Pflegegeld während einer durchgehenden vollstationären Krankenhausbehandlung 56 Kalendertage weiter.

Ab dem 57. Kalendertag ruht die Zahlung grundsätzlich, solange der stationäre Aufenthalt andauert. Wichtig ist dabei die genaue Wortwahl: Das Pflegegeld wird nicht endgültig entzogen und auch der Pflegegrad verschwindet nicht. Nach der Entlassung setzt die Zahlung wieder ein.

Eine Mutter pflegt weiter, obwohl ihr Sohn in der Klinik liegt

Simone Brugger schildert in einem veröffentlichten Buchauszug, wie umfassend sie ihren schwer kranken Sohn auch während langer Klinikaufenthalte versorgt.

Nach ihren Angaben sorgt sie bei einem Monitoralarm für Sauerstoff, schließt die Ernährungspumpe an, sondiert Medikamente, inhaliert mit ihrem Kind und übernimmt das Waschen, Anziehen und Lagern. Der Krankenhausaufenthalt nimmt ihr die Verantwortung damit nicht einfach ab.

Der Bericht zeigt einen Konflikt, den viele pflegende Eltern kennen: Rechtlich trägt die Klinik die stationäre Versorgung, im Alltag bleiben Angehörige jedoch eng eingebunden. Vertraute Pflegeroutinen und die Kommunikation mit dem Kind lassen sich nicht immer vollständig auf Klinikpersonal übertragen.

Was § 34 Absatz 2 SGB XI regelt

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, wenn Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen, etwa mit Hilfe von Angehörigen. Das Geld steht der pflegebedürftigen Person zu, ist kein Arbeitslohn und kann als Anerkennung an die Pflegeperson weitergegeben werden.

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung ruht der Anspruch auf häusliche Pflege, soweit die Klinik oder ein anderer Leistungsträger die Versorgung übernimmt. Für Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld erlaubt § 34 Absatz 2 SGB XI jedoch eine zeitlich begrenzte Weiterzahlung.

Die Acht-Wochen-Regel gilt nicht nur im Krankenhaus. Sie erfasst auch eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach § 107 Absatz 2 SGB V sowie bestimmte Fälle häuslicher Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V. Schließen sich solche Versorgungsformen unmittelbar aneinander an, werden die Zeiten zusammengerechnet und die 56 Tage nur einmal gewährt.

Situation im Jahr 2026 Folge für das Pflegegeld Vollstationäres Krankenhaus, Tag 1 bis Tag 56 Volle Weiterzahlung des bisherigen Pflegegeldes oder des bisherigen anteiligen Pflegegeldes Vollstationäres Krankenhaus ab Tag 57 Anspruch ruht grundsätzlich bis zur Entlassung Entlassung aus dem Krankenhaus Zahlung setzt bereits mit dem Entlassungstag wieder ein Stationäre Vorsorge oder Reha Grundsätzlich dieselbe Acht-Wochen-Regel Kurzzeitpflege oder mindestens achtstündige beziehungsweise stationäre Verhinderungspflege In der Regel hälftige Weiterzahlung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr; am ersten und letzten Tag volle Zahlung Tagesstationäre oder stationsäquivalente Behandlung ohne Übernachtung Keine Kürzung, wenn davor und danach zu Hause gepflegt wird Stundenweise Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag Volles Pflegegeld; der Tag wird nicht auf die Höchstdauer angerechnet So werden die 56 Tage gezählt

Die Frist beginnt am Aufnahmetag. Dieser Tag ist Tag 1, der 56. Kalendertag ist der letzte Tag der gesetzlichen Weiterzahlung. Ab Tag 57 ruht das Pflegegeld, sofern die vollstationäre Behandlung ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.

Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 stellt außerdem klar, dass die Zahlung am Entlassungstag wieder einsetzt. Fällt die Ruhezeit in einen laufenden Monat, wird das Pflegegeld tageweise berechnet. Nach § 37 Absatz 2 SGB XI dient dabei ein Monat mit 30 Tagen als Rechengröße.

Schließt sich eine stationäre Reha oder erfasste häusliche Krankenpflege unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt an, werden die Zeiten für die Acht-Wochen-Grenze zusammengerechnet.

Beginnt die Anschlussrehabilitation dagegen erst nach einer Unterbrechung, behandelt der GKV-Spitzenverband beide Aufenthalte als getrennte Sachverhalte. Bei einer erneuten Krankenhausaufnahme sollten Familien die konkrete Berechnung schriftlich von der Pflegekasse erläutern lassen.

Warum die weitere Pflege durch Eltern die Frist nicht verlängert

Für betroffene Familien wirkt die Ruhensregel oft lebensfremd, weil Eltern weiterhin pflegen, Untersuchungen begleiten und rund um die Uhr ansprechbar bleiben. § 34 Absatz 2 SGB XI knüpft die Frist dennoch an die Art und Dauer der Versorgung; die tatsächliche Mithilfe verlängert den allgemeinen Anspruch nicht über Tag 56 hinaus. Eine Einzelfallverlängerung allein wegen fortgesetzter Angehörigenpflege sieht die Vorschrift nicht vor.

Die Verdopplung von vier auf acht Wochen berücksichtigt die fortbestehende Pflegebereitschaft häuslich Pflegender, wie der GKV-Spitzenverband erläutert. Sie verschiebt den finanziellen Einschnitt jedoch nur um weitere 28 Tage und verhindert ihn bei einem monatelangen Klinikaufenthalt nicht.

Eine enge Ausnahme gilt beim Arbeitgebermodell

Über die acht Wochen hinaus kann Pflegegeld weitergezahlt werden, wenn die pflegebedürftige Person besondere Assistenzkräfte selbst beschäftigt und die Bedingungen des Arbeitgebermodells erfüllt. Dafür muss § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII anwendbar sein; nach den GKV-Hinweisen gehört dazu eine Beteiligung des Sozialhilfeträgers an den Kosten nach § 64f Absatz 3 SGB XII. Eine familiäre Pflegetätigkeit allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Pflegegeld, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nicht verwechseln

Die Krankenhausregel wird häufig mit der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege verwechselt. Bei Krankenhaus, stationärer Vorsorge und Reha läuft das Pflegegeld in den ersten acht Wochen in voller Höhe weiter.

Während der Kurzzeitpflege sowie bei einer mindestens achtstündigen oder stationären Verhinderungspflege wird es dagegen für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr regelmäßig nur zur Hälfte gezahlt; am ersten und letzten Tag bleibt der volle Anspruch bestehen.

Dauert die Verhinderung der regulären Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Dieser Tag wird auch nicht auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege angerechnet.

Die 56 Tage im Krankenhaus beziehen sich auf den zusammenhängenden Behandlungszeitraum, während die Höchstdauer bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege an das Kalenderjahr anknüpft. Wer Leistungen kombiniert, muss deshalb auch den jeweiligen gesetzlichen Anlass beachten.

Auch die soziale Absicherung der Pflegeperson kann betroffen sein

Für nicht erwerbsmäßig Pflegende kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nach § 34 Absatz 3 SGB XI ruhen diese Leistungen während der ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme nicht.

Bei längeren Aufenthalten sollte die Pflegeperson schriftlich klären lassen, wann Beitragsmeldungen unterbrochen und nach der Entlassung wieder aufgenommen werden; weitere Hinweise bietet der Beitrag zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige.

Was Familien jetzt prüfen sollten

Betroffene sollten Klinik- und Entlassungsbescheinigungen aufbewahren und bei einem Aufenthalt von mehr als 56 Tagen eine schriftliche Berechnung verlangen. So lassen sich falsche Zähltage und unklare Rückforderungen erkennen.

Stoppt eine Pflegekasse das Pflegegeld bei einem ab dem 1. Januar 2026 begonnenen Aufenthalt bereits ab Tag 29, hat sie möglicherweise noch die alte Frist angewandt. Die pflegebedürftige Person sollte auf § 34 Absatz 2 SGB XI in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung verweisen und einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung verlangen.

Gegen einen belastenden Bescheid kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Im Widerspruch sollten Aufnahme- und Entlassungsdatum, der bisher bezogene Pflegegeldbetrag und der beanstandete Zeitraum genannt werden. Hilfreich sind Kopien der Klinikbescheinigungen sowie eine kurze Forderung nach Neuberechnung und Nachzahlung. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der interne Ratgeber zum Widerspruch gegen Entscheidungen der Pflegekasse.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld im Krankenhaus Wie lange wird Pflegegeld im Krankenhaus seit 2026 weitergezahlt?

Bei einer durchgehenden vollstationären Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld für die ersten acht Wochen beziehungsweise 56 Kalendertage ungekürzt weitergezahlt. Der Aufnahmetag zählt als erster Tag.

Ist die Grenze von 28 Tagen vollständig abgeschafft?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 34 Absatz 2 SGB XI die Grenze von 56 Tagen; die frühere 28-Tage-Regel endete am 31. Dezember 2025. Bei einem bereits 2025 begonnenen Aufenthalt werden die 56 Tage jedoch vom ursprünglichen Aufnahmetag an gezählt.

Wird der Pflegegrad nach 56 Tagen im Krankenhaus aufgehoben?

Nein. Der Pflegegrad bleibt bestehen, während die Zahlung vorübergehend ruht; eine Änderung erfordert eine gesonderte Entscheidung.

Verlängert sich die Frist, wenn Eltern ihr Kind im Krankenhaus weiterpflegen?

Grundsätzlich nein. Die Mithilfe von Angehörigen führt nicht zu einer Weiterzahlung über Tag 56; ausgenommen ist das beschriebene Arbeitgebermodell unter seinen besonderen Voraussetzungen.

Ab wann wird nach der Entlassung wieder Pflegegeld gezahlt?

Die Zahlung setzt mit dem Entlassungstag wieder ein. Bei einem Teilmonat wird der Betrag anhand der Anspruchstage berechnet, wobei der Monatsbetrag durch 30 geteilt wird.

Gilt die Acht-Wochen-Regel auch für eine Reha?

Ja, wenn es sich um eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 SGB V handelt. Unmittelbar aufeinanderfolgende erfasste Versorgungsformen werden für die Acht-Wochen-Grenze zusammengerechnet.

Was ist zu tun, wenn die Pflegekasse schon ab Tag 29 nicht mehr zahlt?

Betroffene sollten eine schriftliche Berechnung und einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung verlangen. Sie sollten auf die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung des § 34 Absatz 2 SGB XI verweisen und vorsorglich innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.

Wird das Pflegegeld während der 56 Tage nur zur Hälfte gezahlt?

Nein, bei der Krankenhausregel wird das bisherige oder anteilige Pflegegeld ungekürzt weitergezahlt. Die hälftige Zahlung betrifft die Kurzzeitpflege sowie eine mindestens achtstündige oder stationäre Verhinderungspflege; am ersten und letzten Tag besteht der volle Anspruch. Bei einer stundenweisen Verhinderung von weniger als acht Stunden wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

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Gericht: Betreute müssen für Betreuervergütung Vermögen einsetzen

5. August 2026 - 18:06

Eine unter Betreuung stehende Person muss zur Begleichung der Betreuervergütung ihre Immobilie als Vermögen einsetzen, wenn diese innerhalb von sechs Monaten verkauft werden kann. Nur weil die Immobilie an eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern vermietet ist und wegen Beitragsrückständen keine Gebäudeversicherung mehr besteht, ist eine Verwertung damit nicht ausgeschlossen, entschied das Landgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. Juni 2026 (Az.: 5 T 174/26).

Konkret ging es um einen unter Betreuung stehenden, depressiven Mann. Der Betreuer beantragte bei der Landeskasse für die Zeit von 11. September 2025 bis zum 10. Dezember 2025 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.039,50 Euro. Für die Zeit vom 11. Dezember 2025 bis 10. März 2026 beantragte er eine weitere Betreuervergütung in Höhe von 932,50 Euro. Die von ihm betreute Person sei mittellos und könne seine Vergütung nicht bezahlen, so seine Begründung.

Die Landeskasse lehnte die Zahlung der Vergütung ab. Die betreute Person verfüge in Münster über eine vermietete Immobilie mit einem Verkehrswert von 161.000 Euro. Abzüglich bestehender Belastungen auf das Haus verbleibe eine verwertbare Differenz in Höhe von 43.984 Euro. Zwar stehe dem Betreuten auch ein Freibetrag von 10.000 Euro zu. Dennoch verbleibe damit ein verwertbares Vermögen, welches für die Betreuervergütung eingesetzt werden müsse.

Der Betreuer bestritt, dass die Immobilie verkauft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sei von einem einzusetzenden Vermögen auszugehen, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten verwertet werden kann. Da das Haus an eine Mutter mit vier Kindern vermietet worden sei und wegen Beitragsrückständen keine Gebäudeversicherung mehr bestehe, sei der Verkauf der Immobilie in dieser Frist nicht möglich.

Landgericht Münster: Es verbleibt aber Freibetrag von 10.000 Euro

Das Landgericht entschied, dass für die Begleichung der Betreuervergütung grundsätzlich das Vermögen des Betreuten unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 10.000 Euro eingesetzt werden müsse. Erst wenn der Verkauf innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht möglich sei, sei von einer Mittellosigkeit auszugehen. Hier sei die Sechsmonatsfrist bereits noch gar nicht abgelaufen.

Weiterhin stehe auch die Vermietung dem Verkauf der Immobilie nicht entgegen. Es sei durchaus üblich, vermietete Immobilien zu veräußern, zumal hier die Mieterin ihre Miete zuverlässig zahlt. Auch dass keine Gebäudeversicherung mehr besteht, mache den Verkauf nicht unmöglich. So könne der Käufer die Versicherungsbeiträge übernehmen und den Kaufpreis dann entsprechend mindern. Alternativ könne er nach dem Kauf auch eine neue Gebäudeversicherung abschließen. fle

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