GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 10 Minuten 9 Sekunden

Krankenkasse fordert Krankengeld zurück aber Versicherte müssen nicht immer zahlen

5. August 2026 - 15:44

Eine Rückforderung der Krankenkasse bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte tatsächlich zahlen müssen. Entscheidend ist, warum das Krankengeld angeblich zu hoch war, welchen Bescheid die Kasse beseitigen will und ob Vertrauensschutz besteht.

Häufige Fehlerquellen sind Arbeitgebermeldungen, rückwirkende Renten, Krankenkassenwechsel und falsch berechnete Blockfristen.

Eine Anhörung ist noch keine Rückforderung

Häufig beginnt das Verfahren mit einer „Anhörung nach § 24 SGB X“.  Die Anhörung ist noch kein Rückforderungsbescheid. Deshalb müssen Sie zu diesem Zeitpunkt normalerweise noch keinen Widerspruch einlegen und erst recht nichts bezahlen.

Sie sollten die gesetzte Frist jedoch nicht einfach verstreichen lassen. Versicherte können nämlich Fehler richtigstellen, Vertrauensschutz geltend machen und Unterlagen anfordern, bevor die Kasse entscheidet.

Geht es um eine Blockfrist, muss die Kasse zusätzlich erklären, welche Erkrankungen sie darin zusammenfasst und auf welcher medizinischen Grundlage sie dies tut.

Betroffene können außerdem Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen. Dazu gehören grundsätzlich die entscheidungserheblichen Berechnungsbögen, elektronischen Meldungen, internen Vermerke und medizinischen Unterlagen.

Die Krankenkasse muss die Bewilligung wirksam aufheben

Die Krankenkasse muss zunächst die rechtliche Grundlage der Auszahlung beseitigen. War die Bewilligung schon bei ihrem Erlass falsch, spricht das Gesetz von der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Kasse von Anfang an ein falsches Arbeitsentgelt zugrunde legte oder eine bereits laufende Blockfrist übersah.

War die Bewilligung allerdings rechtmäßig und änderten die Verhältnisse änderten sich später, ist eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht. Das gilt zum Beispiel bei später erzieltem Einkommen oder einer rückwirkend bewilligten Sozialleistung.

Erst nach einer wirksamen Rücknahme oder Aufhebung kann die Kasse bereits gezahlte Beträge zurückverlangen. Der Bescheid muss erkennen lassen, um welche Tage und Beträge es geht und auf welche Rechtsgrundlage sich die Kasse stützt.

Vertrauensschutz kann die Rückzahlung ausschließen

Bei einer von Anfang an rechtswidrigen Bewilligung ist der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X besonders wichtig. Eine rückwirkende Rücknahme kann unzulässig sein, wenn Versicherte auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen durften.

Das gilt ebenso, wenn im Vertrauen auf die Bewilligung finanzielle Entscheidungen getroffen wurden, die Betroffene nicht mehr ohne unzumutbare Nachteile rückgängig machen können.

Grobe Fahrlässigkeit und Täuschung

Kein Vertrauensschutz besteht hingegen, wenn die Bewilligung durch Täuschung entstand, wenn Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machten oder der Versicherte wusste, dass ihm das Geld nicht zustand.

Gleiches gilt, wenn die Rechtswidrigkeit nur deshalb nicht erkannt wurde, weil die notwendige Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde (grobe Fahrlässigkeit).

Nicht jedes Übersehen ist grobe Fahrlässigkeit

Nicht jede Unachtsamkeit ist allerdings grobe Fahrlässigkeit. Versicherte (Laien) müssen komplizierte Krankengeldberechnungen, elektronische Arbeitgebermeldungen und medizinische Blockfristen nicht so beurteilen können wie eine Krankenkasse.

Hat die versicherte Person alle Angaben richtig gemacht und war die Höhe der Zahlung plausibel, spricht das gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Je nach Art des Bescheids und dem erhobenen Vorwurf gelten unterschiedliche Fristen. Für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist insbesondere bedeutsam, wann die Krankenkasse vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat.

Die Kasse sollte daher mitteilen, wann sie welche Information erhalten hat.

Fehlerhafte Arbeitgebermeldung: Wer kannte den Fehler?

Die Krankengeldhöhe wird wesentlich aus der elektronischen Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers berechnet. Wird eine Prämie doppelt gemeldet, ein falscher Abrechnungszeitraum verwendet oder das Nettoentgelt fehlerhaft angegeben, kann die Kasse zu viel Krankengeld zahlen.

Betroffene sollten die Arbeitgebermeldung mit ihren Lohnabrechnungen vergleichen. Entscheidend ist, ob sie selbst falsche Angaben gemacht haben oder den Fehler erkennen konnten.

Stammt die unrichtige Angabe allein vom Arbeitgeber und erschien die Krankengeldhöhe gemessen am früheren Nettolohn plausibel, darf die Krankenkasse nicht ohne weitere Begründung grobe Fahrlässigkeit unterstellen.

Ein eigener Berechnungsfehler der Kasse verhindert eine Rückforderung zwar nicht in jedem Fall. Die Krankenkasse muss aber individuell prüfen, ob eine rückwirkende Rücknahme berechtigt ist und ob das Vertrauen auf die bewilligte Leistung überwiegt.

Rückwirkende Rente: Meist rechnen die Träger untereinander ab

Wird eine volle Erwerbsminderungsrente oder Altersvollrente rückwirkend bewilligt, überschneiden sich Rente und Krankengeld häufig über mehrere Monate. Dann darf die Krankenkasse nicht automatisch die gesamte Krankengeldzahlung vom Versicherten verlangen.

Die Rentennachzahlung wird zunächst einbehalten und anschließend ganz oder teilweise zwischen den Leistungsträgern verrechnet. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch normalerweise keine persönliche Rückforderung erforderlich ist.

Hinzu kommt eine besondere Schutzregel: Übersteigt das über den rückwirkenden Rentenbeginn hinaus gezahlte Krankengeld die volle Erwerbsminderungsrente oder Altersvollrente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann das Krankengeld dagegen unter bestimmten Voraussetzungen um den Rentenzahlbetrag gekürzt werden.

Betroffene sollten daher prüfen, ob die Krankenkasse ihre Forderung bereits bei der Rentenversicherung angemeldet hat, welchen Betrag sie dort erhält und ob sie trotzdem dieselben Monate gegenüber dem Versicherten geltend macht.

Kassenwechsel: Erst die Zuständigkeit klären

Nach einem Krankenkassenwechsel können unvollständige Datenübertragungen dazu führen, dass die alte Kasse weiterzahlt, beide Kassen Leistungen erbringen oder die neue Kasse frühere Krankengeldzeiten falsch berücksichtigt.

In solchen Fällen muss zunächst geklärt werden, welche Krankenkasse im betreffenden Zeitraum zuständig war und ob der Krankengeldanspruch aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft fortbestand. Hat lediglich der falsche Sozialleistungsträger gezahlt, können Erstattungsansprüche zwischen den Kassen bestehen.

Ein Problem der Zuständigkeit lässt sich nicht ohne weiteres als Rückzahlung auf die Versicherten abwälzen.

Falsch berechnete Blockfrist taggenau kontrollieren

Wegen derselben Krankheit gilt Krankengeld grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten können den verbleibenden Anspruch verkürzen. Fehler entstehen, wenn alte Zeiten verspätet übermittelt, verschiedene Erkrankungen vorschnell zusammengefasst oder Zeiten doppelt berücksichtigt werden.

Die Krankenkasse sollte eine taggenaue Berechnung vorlegen. Daraus müssen folgende Punkte hervorgehen: Beginn und Ende der Blockfrist, sämtliche berücksichtigten Arbeitsunfähigkeitszeiten, Zeiten der Entgeltfortzahlung, Krankengeld- und Ruhenszeiten sowie der errechnete Aussteuerungstag.

Wenn Sie bestreiten, dass frühere und aktuelle Erkrankungen medizinisch als dieselbe Krankheit gelten,  dann brauchen Sie ärtzliche Belege, um dies nachzuweisen.

Eine ähnliche Diagnosebezeichnung allein beantwortet dabei nicht immer, ob tatsächlich eine einheitliches Erkrankung vorliegt.

Gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen

Nach Zugang des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Fehlen noch Unterlagen, kann zunächst kurz erklärt werden: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Die Rücknahme der Krankengeldbewilligung und die Erstattungsforderung werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Ich beantrage vollständige Akteneinsicht und werde den Widerspruch anschließend begründen.“

In der Begründung sollten die Rechtsgrundlage, der Rückforderungszeitraum, die Berechnung, der Vertrauensschutz, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit und die gesetzlichen Rücknahmefristen geprüft werden.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob vorrangig ein Erstattungsanspruch gegen einen Arbeitgeber, eine andere Krankenkasse oder die Rentenversicherung besteht.

Vorsorglich kann verlangt werden, bis zur Entscheidung über den Widerspruch von einer Einziehung oder Aufrechnung abzusehen. Ordnet die Krankenkasse die sofortige Vollziehung an, sollte zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung geprüft werden.

Aufrechnung mit laufendem Krankengeld

Hat die Krankenkasse einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen mit laufendem Krankengeld aufrechnen. Bei zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen oder offenen Beitragsforderungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich eine Aufrechnung bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung.

„Bis zur Hälfte“ bedeutet nicht, dass immer 50 Prozent einbehalten werden dürfen. Die Kasse muss ihre Entscheidung begründen und soziale Belange berücksichtigen. Eine solche Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn Versicherte nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII würden.

Dafür sollten Betrofffene das aktuelle Krankengeld, weiteres Haushaltseinkommen, Miete, Heizkosten, Unterhaltspflichten, Rücklagen und notwendige krankheitsbedingte Ausgaben offenlegen. Sinnvoll kann zusätzlich eine Bedarfsberechnung des Jobcenters oder Sozialamts sein.

Ratenzahlung, Stundung oder Erlass

Voraussetzung für eine Stundung ist erstens eine erhebliche Härte  und zweitens, dass trotz der Stundung die Rückzahlung gewährleistet ist.

Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Einzug in diesem Fall unbillig wäre. Beispiele sind eine Mitschuld der Krankenkasse, schwere dauerhafte Erkrankungen oder finanzielle Not.

Praxisbeispiel: Ricarda kann den Fehler nicht erkennen

Ricarda erhält sechs Monate lang monatlich 1.780 Euro Krankengeld. Danach verlangt ihre Krankenkasse 2.400 Euro zurück. Der Arbeitgeber habe eine Prämie irrtümlich als laufendes Arbeitsentgelt gemeldet.

Ricarda hat die Entgeltbescheinigung weder erstellt noch kannte sie deren Inhalt. Der ausgezahlte Betrag erschien ihr im Verhältnis zu ihrem früheren Nettolohn plausibel. Sie verwendete das Krankengeld vollständig für Miete und Lebensunterhalt.

In der Anhörung fordert Ricarda die ursprüngliche Berechnung, die Arbeitgebermeldung und deren Korrektur an. Gleichzeitig macht sie Vertrauensschutz geltend. Die Krankenkasse muss nun prüfen, ob Ricarda den Fehler erkennen konnte, ob eine rückwirkende Rücknahme überhaupt zulässig ist und ob die maßgeblichen Fristen eingehalten wurden.

Der bloße Hinweis auf die nachträglich korrigierte Arbeitgebermeldung reicht für eine Rückforderung nicht aus.

FAQ zur Krankengeld-Rückforderung Muss ich nach einer Anhörung bereits zahlen?

Nein. Die Anhörung bereitet eine mögliche Entscheidung vor. Sie sollte fristgerecht beantwortet werden, ist aber noch kein vollstreckbarer Rückforderungsbescheid.

Darf die Krankenkasse wegen einer rückwirkenden Rente das gesamte Krankengeld zurückfordern?

Regelmäßig nicht. Zunächst ist das Erstattungsverfahren mit der Rentenversicherung zu prüfen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersvollrente darf der die Rente übersteigende Krankengeldbetrag grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

Was kann ich tun, wenn ich die Forderung nicht auf einmal bezahlen kann?

Zuerst sollte die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden. Ist sie berechtigt, kommen Ratenzahlung oder Stundung in Betracht. Bei außergewöhnlicher Unbilligkeit kann ein Erlass beantragt werden.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz: §§ 24 und 25 SGB X – Anhörung und Akteneinsicht, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 45 SGB X – Rücknahme und Vertrauensschutz, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB X – Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB I – Aufrechnung mit Sozialleistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 76 SGB IV – Stundung, Niederschlagung und Erlass, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist, Gesetze im Internet.
Deutsche Rentenversicherung: Erstattungsanspruch bei rückwirkender Rentenbewilligung.

Der Beitrag Krankenkasse fordert Krankengeld zurück aber Versicherte müssen nicht immer zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderungsrente 2026: Zusätzlicher Monat erhöht neue Renten

5. August 2026 - 14:39

Wer im Jahr 2026 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, profitiert von einer längeren Zurechnungszeit. Sie endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit dem Alter von 66 Jahren und drei Monaten und damit einen Monat später als bei einem Rentenbeginn 2025.

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt dadurch bei der Berechnung einen weiteren Monat, für den die versicherte Person keine eigenen Beiträge mehr leisten konnte.

Die Verbesserung gilt sowohl für Renten wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie führt allerdings nicht bei allen Betroffenen zum gleichen Eurobetrag, denn die Bewertung richtet sich nach dem persönlichen Versicherungsverlauf. Für bereits vor 2026 begonnene Erwerbsminderungsrenten verlängert sich die Zurechnungszeit nicht nachträglich.

Warum die Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente erhöht

Eine schwere oder chronische Erkrankung kann die Erwerbsbiografie viele Jahre vor dem regulären Rentenalter beenden. Ohne einen Ausgleich würden besonders jüngere Betroffene nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Rentenansprüche erhalten. Das könnte zu einer sehr niedrigen Rente führen, obwohl die Erwerbsminderung nicht selbst verschuldet ist.

Deshalb rechnet die Rentenversicherung einen gesetzlich bestimmten Zeitraum hinzu. Nach Paragraf 59 SGB VI beginnt die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich mit dem Eintritt der für die Rente festgestellten Erwerbsminderung. Ihr Endalter wird während der Übergangsphase bis 2031 durch Paragraf 253a SGB VI festgelegt.

Vereinfacht werden Betroffene bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie bis zum jeweiligen Endalter mit ihrem bisherigen versicherten Durchschnitt weitergearbeitet. Für diesen hinzugerechneten Zeitraum fließen keine tatsächlichen Beiträge auf das Rentenkonto. Er wird dennoch mit Entgeltpunkten bewertet und kann die Monatsrente dadurch erheblich anheben.

2026 kommt genau ein weiterer Monat hinzu

Für Renten mit Beginn im Jahr 2025 endete die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und zwei Monaten. Bei einem Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 reicht sie bis 66 Jahre und drei Monate. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Verlängerung ausdrücklich.

Der zusätzliche Monat ist Teil einer mehrjährigen Anhebung. Seit 2019 wird das Endalter der Zurechnungszeit schrittweise an die steigende Regelaltersgrenze herangeführt. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2031 reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.

Jahr des Rentenbeginns Ende der Zurechnungszeit 2024 66 Jahre und 1 Monat 2025 66 Jahre und 2 Monate 2026 66 Jahre und 3 Monate 2027 66 Jahre und 4 Monate 2028 66 Jahre und 6 Monate 2029 66 Jahre und 8 Monate 2030 66 Jahre und 10 Monate ab 2031 67 Jahre

Eine ausführliche Einordnung der einzelnen Stufen bietet auch die Übersicht zu den Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente auf gegen-hartz.de. Erreicht eine versicherte Person ihre persönliche Regelaltersgrenze schon vor dem Tabellenalter, endet die Hochrechnung entsprechend früher. Das betrifft nur besondere Übergangsfälle älterer Geburtsjahrgänge.

Der Rentenbeginn ist wichtiger als Antrag und Bescheiddatum

Ob die Altersgrenze von 66 Jahren und drei Monaten gilt, richtet sich nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente. Der Tag des Rentenantrags entscheidet darüber ebenso wenig wie das Datum, an dem der Bescheid verschickt wird. Im Rentenbescheid ist der festgesetzte Rentenbeginn deshalb besonders genau zu prüfen.

Das kann bei rückwirkenden Bewilligungen bedeutsam werden. Wird ein Bescheid beispielsweise erst im Frühjahr 2026 erlassen, die Rente aber rückwirkend ab Dezember 2025 bewilligt, gilt noch das Endalter von 66 Jahren und zwei Monaten. Beginnt die Rente dagegen im Januar 2026, greift die längere Stufe für 2026.

Betroffene können das Jahr des Rentenbeginns nicht frei wählen. Es ergibt sich aus dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung, der Art der Rente und den gesetzlichen Regeln zum Zahlungsbeginn. Ein später gestellter Antrag verschiebt den Rentenbeginn daher nicht automatisch in ein günstigeres Kalenderjahr und kann sogar zu finanziellen Nachteilen führen.

So wird der zusätzliche Monat in Entgeltpunkte umgerechnet

Die Zurechnungszeit bringt keinen einheitlichen Zuschlag in Euro. Ihre Monate werden über die sogenannte Gesamtleistungsbewertung mit einem individuellen Durchschnittswert versehen. Dabei wertet die Rentenversicherung die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten aus.

Wer über viele Jahre ungefähr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hat, kommt vereinfacht auf etwa einen Entgeltpunkt pro Jahr. Ein zusätzlicher Monat entspräche in diesem Fall rund einem Zwölftel Entgeltpunkt. Bei niedrigerem versichertem Einkommen, längeren Lücken oder Teilzeit fällt die Bewertung häufig geringer aus.

Gesundheitliche Probleme drücken das Einkommen oft schon vor dem festgestellten Leistungsfall. Deshalb werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei einer zusätzlichen Vergleichsberechnung ausgeblendet, wenn dies zu einem höheren Wert führt. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diesen Schutz unter anderem für krankheitsbedingte Teilzeit und Phasen der Arbeitsunfähigkeit.

Wie viel mehr Rente bringt ein Monat?

Bei einer Bewertung mit genau einem Entgeltpunkt pro Jahr entstehen für den zusätzlichen Monat rund 0,0833 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente rechnerisch rund 3,54 Euro brutto mehr im Monat, bevor ein möglicher Abschlag berücksichtigt wird.

Liegt der Zugangsfaktor wegen des höchstmöglichen Abschlags von 10,8 Prozent bei 0,892, bleiben in diesem vereinfachten Fall etwa 3,16 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente halbiert der Rentenartfaktor den entsprechenden Betrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Besteuerung können die tatsächliche Auszahlung zusätzlich verändern.

Der Betrag wirkt auf den ersten Blick klein, wird aber mit jeder monatlichen Rentenzahlung berücksichtigt. Spätere allgemeine Rentenanpassungen erfassen auch die durch diesen Monat erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Wie die verschiedenen Rechengrößen zusammenspielen, lässt sich mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner für 2026 nachvollziehen.

Warum die tatsächliche Erhöhung von Person zu Person abweicht

Der Eurobetrag hängt zuerst vom Wert ab, den die Rentenversicherung für einen Monat Zurechnungszeit ermittelt. Hinzu kommen der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor. Bei voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5.

Auch ein Abschlag kann die Wirkung des zusätzlichen Monats mindern. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt die Kürzung grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag zu den Abschlägen bei der Erwerbsminderungsrente.

Die Hochrechnung darf daher nicht mit einer pauschalen Rentenerhöhung verwechselt werden. Sie ist auch nicht mit der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 identisch. Die Zurechnungszeit verändert die Zahl der bewerteten Monate, während die jährliche Rentenanpassung den Eurobetrag je Entgeltpunkt verändert.

Bestandsrentner erhalten den Monat nicht nachträglich

Wer bereits 2025 oder früher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erhält den zusätzlichen Monat des Jahres 2026 nicht automatisch. Für die einmal festgestellte Zurechnungszeit bleibt grundsätzlich die Stufe des damaligen Rentenbeginns bestehen. Die jährliche Anhebung gilt jeweils für neu beginnende Renten.

Davon zu unterscheiden ist der pauschale Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Dieser gleicht frühere kürzere Zurechnungszeiten teilweise aus, folgt aber eigenen Voraussetzungen und Berechnungsregeln. Eine Neuberechnung der alten Rente nach dem Recht für Neurentner ist damit nicht verbunden.

Auch ein Verlängerungsbescheid für eine zunächst befristete Erwerbsminderungsrente führt gewöhnlich nicht zu einem neuen Rentenbeginn mit der 2026er-Stufe. Die bisherige Rente wird in solchen Fällen weitergezahlt. Anders kann es aussehen, wenn später ein eigenständiger neuer Rentenanspruch entsteht, weshalb der konkrete Bescheid geprüft werden sollte.

Die Zurechnungszeit ersetzt keine Anspruchsvoraussetzung

Der zusätzliche Monat hilft erst bei der Berechnung, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente feststeht. Er ersetzt weder die allgemeine Wartezeit noch die in vielen Fällen erforderlichen Pflichtbeiträge in den Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ebenso entscheidet er nicht darüber, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die ausführlichen Voraussetzungen erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zu Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit.

Für den Grundrentenzuschlag zählt die Zurechnungszeit ebenfalls nicht als Grundrentenzeit für die erforderlichen 33 Jahre. Sie kann die Erwerbsminderungsrente erhöhen, füllt aber keine fehlenden Grundrentenzeiten auf. Diese Abgrenzung wird im Artikel über Grundrente und Erwerbsminderungsrente näher erklärt.

Worauf Betroffene im Rentenbescheid achten sollten

Im Versicherungsverlauf sollten alle Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere rentenrechtliche Monate vollständig erfasst sein. Fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten können nicht nur die bis zum Leistungsfall erworbenen Entgeltpunkte, sondern auch die Bewertung der Zurechnungszeit beeinträchtigen. Eine Kontenklärung vor oder während des Rentenverfahrens kann deshalb sinnvoll sein.

Der Bescheid sollte außerdem erkennen lassen, ab wann die Erwerbsminderung angenommen wird, wann die Rente beginnt und bis zu welchem Alter die Zurechnungszeit angesetzt wurde. Bei einem Rentenbeginn 2026 muss dort grundsätzlich das Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt sein. Abweichungen können sich etwa aus einer früher erreichten persönlichen Regelaltersgrenze oder aus einem besonderen Versicherungsfall ergeben.

Wer einen Fehler vermutet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer fachkundigen Rechtsberatung kann helfen, Berechnungsanlagen und Versicherungsverlauf einzuordnen. Für die Frist sollte eine offene Detailfrage nicht zum Anlass werden, untätig zu bleiben.

Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält ab März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente, und ihre Zurechnungszeit wird mit 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet. Der gegenüber 2025 zusätzliche Monat bringt ihr rund 0,0667 Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das ab Juli 2026 etwa 2,83 Euro brutto monatlich vor einem möglichen Abschlag.

Wird bei Sabine der Höchstabschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt, verbleiben aus dem zusätzlichen Monat rechnerisch rund 2,53 Euro brutto im Monat. Das Beispiel zeigt nur den Unterschied, den die Verlängerung um einen Monat ausmacht; Sabines gesamte Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis 66 Jahre und drei Monate erhöht ihre Rente deutlich stärker. Der tatsächliche Bescheid kann wegen des individuellen Versicherungsverlaufs von dieser vereinfachten Rechnung abweichen.

Fragen und Antworten zur Zurechnungszeit 2026 1. Bis zu welchem Alter reicht die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn 2026?

Sie reicht grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Eine schon vorher erreichte persönliche Regelaltersgrenze kann den Zeitraum in einem besonderen Übergangsfall verkürzen.

2. Gilt der zusätzliche Monat auch für eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente?

Nein. Die Verlängerung betrifft Renten, deren Beginn im Jahr 2026 liegt; ältere Renten werden allein deshalb nicht neu berechnet.

3. Entscheidet das Datum des Antrags über die längere Zurechnungszeit?

Nein. Ausschlaggebend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Rentenbeginn, nicht der Antragstag und nicht das Datum des Bescheids.

4. Bringt der zusätzliche Monat allen Betroffenen gleich viel Geld?

Nein. Die Höhe hängt unter anderem von der individuellen Bewertung der Zurechnungszeit, dem Zugangsfaktor und davon ab, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

5. Muss die längere Zurechnungszeit gesondert beantragt werden?

Nein. Bei einer neu beginnenden Erwerbsminderungsrente berücksichtigt der Rentenversicherungsträger die für 2026 geltende Altersstufe von Amts wegen.

6. Zählt die Zurechnungszeit für die 33 Jahre beim Grundrentenzuschlag?

Nein. Sie erhöht zwar die Berechnungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente, gehört aber nicht zu den Grundrentenzeiten für die Mindestversicherungszeit von 33 Jahren.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente 2026: Zusätzlicher Monat erhöht neue Renten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Jobcenter Zusage reichte nicht: Mieterin verliert ihre Wohnung

5. August 2026 - 14:00

Eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden lässt sich für Bezieher der Grundsicherung zwar abwenden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Das Jobcenter muss nämlich eindeutig erklären, welche Mietrückstände es übernimmt.

Eine unverbindlich wirkende Zusage, die Schulden „nach aktuellem Stand“ zu begleichen, reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 67 S 408/16).

Im konkreten Fall verlor die Mieterin ihre Wohnung, obwohl sie eine Erklärung des Jobcenters vorgelegt hatte. Das Schreiben ließ jedoch offen, welche Rückstände und Beträge die Behörde tatsächlich übernehmen wollte. Damit fehlte die erforderliche Sicherheit für den Vermieter.

Fristlose Kündigung wegen Mietschulden

Die Vermieter hatten das Mietverhältnis wegen erheblicher Zahlungsrückstände gekündigt. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Zahlung der offenen Beträge und zur Herausgabe der Wohnung.

Gegen diese Entscheidung wollte die Mieterin Berufung einlegen. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe. Sie argumentierte, die Kündigung sei durch die Erklärung des Jobcenters unwirksam geworden.

Das Landgericht Berlin sah jedoch keine Erfolgsaussichten für eine Berufung und lehnte deshalb die Prozesskostenhilfe ab.

Jobcenter wollte Mietschulden „nach aktuellem Stand“ übernehmen

Die Mieterin hatte im Verfahren ein Schreiben des Jobcenters vom 7. Januar 2016 vorgelegt. Darin erklärte die Behörde, die Mietschulden für die betreffende Wohnung „nach aktuellem Stand“ zu übernehmen.

Nach Ansicht des Landgerichts genügte diese Formulierung nicht. Aus dem Schreiben ging nicht hervor, welche konkreten Forderungen die Zusage erfasste. Auch die genaue Höhe der übernommenen Rückstände blieb offen.

Damit lag keine klare Verpflichtung des Jobcenters vor, den Vermieter vollständig zu befriedigen. Eine allgemein gehaltene Absichtserklärung schützt Mieter nicht sicher vor dem Verlust ihrer Wohnung.

Schonfristzahlung kann eine Kündigung unwirksam machen

Nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam werden. Dafür müssen die offenen Forderungen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig beglichen werden.

Alternativ kann sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichten. Dazu gehören insbesondere Jobcenter und Sozialämter. Die Verpflichtungserklärung muss innerhalb der gesetzlichen Schonfrist beim Vermieter eingehen.

Das Gesetz verlangt zwar keine bestimmte Überschrift oder ein besonderes Formular. Inhaltlich muss die Erklärung jedoch eindeutig sein. Der Vermieter muss erkennen können, dass sämtliche erforderlichen Rückstände übernommen werden.

Kostenübernahme muss Betrag und Zeitraum erkennen lassen

Das Jobcenter sollte in seiner Erklärung mindestens klarstellen, für welchen Mieter, welche Wohnung, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es die Schulden übernimmt. Außerdem muss deutlich werden, dass es sich um eine verbindliche Verpflichtung und nicht nur um eine vorläufige Prüfung oder unverbindliche Aussicht handelt.

Formulierungen wie „grundsätzlich möglich“, „vorbehaltlich weiterer Prüfung“ oder „nach aktuellem Stand“ können gefährlich sein. Sie lassen Zweifel daran entstehen, ob der Vermieter das Geld tatsächlich und vollständig erhalten wird.

Im Berliner Fall bestanden selbst während der mündlichen Verhandlung noch Unsicherheiten über die Höhe der Rückstände. Nachdem das Amtsgericht die offenen Forderungen aufgeschlüsselt hatte, legte die Mieterin keine präzisierte Erklärung des Jobcenters vor. Sie widersprach auch der gerichtlichen Berechnung nicht konkret.

Laufende Miete muss ebenfalls gesichert sein

Das Landgericht betonte außerdem die Bedeutung der laufenden Zahlungen. Eine Übernahme der alten Mietschulden hilft nur begrenzt, wenn gleichzeitig neue Rückstände entstehen.

Die Erklärung der Behörde muss deshalb die zum maßgeblichen Zeitpunkt offenen Rückstände vollständig erfassen. Zugleich müssen Mieter dafür sorgen, dass die laufende Miete wieder pünktlich gezahlt wird. Anderenfalls kann ein neuer Kündigungsgrund entstehen.

Betroffene sollten nach Eingang der Kündigung sofort eine vom Vermieter verlangen, die aktuellen Mietschulden konkret aufzuschlüsseln. Diese sollten sie dann unverzüglich beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen.

Weichen die Angaben des Vermieters und der Behörde voneinander ab, muss die Differenz noch innerhalb der Schonfrist geklärt werden.

Schonfrist schützt nicht immer vor ordentlicher Kündigung

Die Schonfristregelung heilt grundsätzlich nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Hat der Vermieter zugleich ordentlich wegen einer erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung gekündigt, bleibt diese Kündigung möglicherweise bestehen.

Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu eine strenge Linie. Deshalb sollten Mieter nicht darauf vertrauen, dass die nachträgliche Zahlung der Rückstände jedes Räumungsverfahren automatisch beendet. Entscheidend sind der Inhalt der Kündigung, die Ursachen des Rückstands und sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Was Betroffene vom Jobcenter verlangen sollten

Mieter sollten sich nicht mit einer mündlichen Zusage oder einem allgemein formulierten Schreiben zufriedengeben. Die Kostenübernahme muss schriftlich, verbindlich und zahlenmäßig nachvollziehbar erfolgen.

Die Erklärung sollte den gesamten kündigungsrelevanten Rückstand einschließlich möglicher Nachforderungen benennen. Bestehen Streitigkeiten über einzelne Beträge, sollte die Behörde diese kurzfristig klären oder ihre Erklärung so eindeutig fassen, dass keine Zahlungslücke bleibt.

Auch eine direkte Übermittlung an den Vermieter kann sinnvoll sein. Entscheidend bleibt, dass der Vermieter innerhalb der Schonfrist eine wirksame und ausreichend bestimmte Verpflichtungserklärung erhält.

FAQ zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter Reicht es aus, wenn das Jobcenter allgemein eine Schuldenübernahme zusagt?

Nein. Die Erklärung muss klar und verbindlich erkennen lassen, welche offenen Mietforderungen das Jobcenter übernimmt. Eine unbestimmte Zusage kann die fristlose Kündigung nicht heilen.

Wie lange gilt die Schonfrist bei einer Räumungsklage?

Die Rückstände müssen grundsätzlich spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen sein oder durch eine ausreichende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle abgesichert werden.

Ist nach der Schuldenübernahme jede Kündigung erledigt?

Nein. Die Schonfristzahlung macht grundsätzlich die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung kann dennoch fortbestehen.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, § 569 Absatz 3 Nummer 2
Landgericht Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 67 S 408/16, openJur 2020, 39263
Zivilprozessordnung, § 114

Der Beitrag Jobcenter Zusage reichte nicht: Mieterin verliert ihre Wohnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad: Pflegekasse zahlt bis zu 735,63 Euro zusätzlich für die Rente

5. August 2026 - 13:34

Wer einen Menschen mit Pflegegrad 5 zu Hause versorgt, kann 2026 von einem erheblichen Rentenbeitrag profitieren. Bei vollständigem Pflegegeld zahlt die Pflegekasse monatlich bis zu 735,63 Euro auf das Rentenkonto der Pflegeperson.

Das Pflegegeld von 990 Euro wird dadurch nicht gekürzt. Allerdings reicht Pflegegrad 5 allein für den Höchstbeitrag nicht aus. Auch die Leistungsart, der Pflegeumfang, die eigene Erwerbstätigkeit und der persönliche Anteil an der Pflege müssen stimmen.

Pflegegeld und Rentenbeitrag sind getrennte Leistungen

Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Bei Pflegegrad 5 beträgt es 2026 monatlich 990 Euro, wenn keine ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden.

Der Rentenbeitrag wird nicht vom Pflegegeld abgezogen. Die Pflegekasse überweist ihn zusätzlich an die gesetzliche Rentenversicherung. Das Geld landet deshalb nicht auf dem Girokonto der Pflegeperson, sondern wird als Pflichtbeitrag für ihre spätere Rente berücksichtigt.

Bei privat Pflegeversicherten übernimmt das private Pflegeversicherungsunternehmen diese Aufgabe. Besteht zusätzlich ein Beihilfeanspruch, können die Beiträge anteilig von der Beihilfestelle getragen werden.

So entstehen die 735,63 Euro im Monat

Für die Berechnung wird kein tatsächlicher Lohn angesetzt. Stattdessen bestimmt § 166 Absatz 2 SGB VI eine beitragspflichtige Einnahme. Deren Höhe hängt vom Pflegegrad und von der gewählten Leistungsart ab.

Bei Pflegegrad 5 und vollständigem Pflegegeld werden 100 Prozent der 2026 bundesweit geltenden Bezugsgröße von 3.955 Euro angesetzt. Multipliziert mit dem Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent ergeben sich 735,63 Euro im Monat beziehungsweise 8.827,56 Euro für ein volles Kalenderjahr. Die Pflegeperson zahlt keinen Eigenanteil.

Die Bezugsgröße von 3.955 Euro ergibt sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Ambulante Pflegesachleistungen senken den Rentenbeitrag

Der Höchstbetrag gilt nur bei vollständigem Pflegegeld. Werden Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert, gilt die niedrigere Beitragsstufe für eine Kombinationsleistung.

Leistungsart bei Pflegegrad 5 Rentenbeitrag 2026 pro Monat Vollständiges Pflegegeld 735,63 Euro Kombinationsleistung 625,29 Euro Volle ambulante Pflegesachleistung 514,94 Euro

Die amtliche Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums nennt für 2026 Rentenbeiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro im Monat. Bei niedrigeren Pflegegraden und ambulanten Pflegesachleistungen fällt der Beitrag entsprechend geringer aus.

Diese Voraussetzungen müssen Pflegepersonen erfüllen

Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung besitzen. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung erfolgen. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus § 44 SGB XI und § 3 SGB VI.

Erforderlich sind wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Mindestzeit kann auch durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Menschen erreicht werden.

Neben der Pflege darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Entscheidend ist die Arbeitszeit und nicht die Höhe des Verdienstes. Auch Selbstständige können als Pflegepersonen rentenversichert sein, wenn sie die Wochenarbeitsgrenze einhalten.

Eine familiäre Beziehung ist nicht vorgeschrieben. Auch Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtlich Helfende können abgesichert sein. Einzelne Besuche oder gelegentliche Einkäufe reichen allerdings nicht, wenn der vorgeschriebene Pflegeumfang nicht erreicht wird.

Steht bereits bei Beginn fest, dass jemand die Pflege nur vorübergehend für höchstens zwei Monate beziehungsweise 60 Tage übernimmt, entsteht regelmäßig keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson. Das betrifft beispielsweise eine lediglich kurzfristig eingesetzte Ersatzpflegeperson.

Eine Vergütung kann die Absicherung gefährden

Eine finanzielle Anerkennung aus dem Pflegegeld schließt die nicht erwerbsmäßige Pflege nicht aus. Sie ist grundsätzlich unschädlich, solange sie das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.

Liegt eine regelmäßig vereinbarte Vergütung darüber, gilt die Pflege grundsätzlich nicht mehr als nicht erwerbsmäßig. Dann muss geprüft werden, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Professionelle und entgeltliche Pflege fällt nicht unter diese Absicherung für private Pflegepersonen.

Mehrere Pflegepersonen teilen sich den Beitrag

Versorgen mehrere Menschen gemeinsam eine pflegebedürftige Person, wird die beitragspflichtige Einnahme nach dem festgestellten Anteil am gesamten Pflegeaufwand aufgeteilt. Eine einzelne Person erhält dann selbst bei Pflegegrad 5 und vollständigem Pflegegeld nicht automatisch den Höchstbeitrag von 735,63 Euro.

Jede Person, für die Beiträge gezahlt werden sollen, muss den Mindestpflegeumfang selbst erreichen. Machen die Pflegenden keine übereinstimmenden Angaben zu ihren Anteilen, kann der Pflegeaufwand zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Die tatsächlichen Pflegezeiten und Anteile sollten deshalb realistisch und übereinstimmend angegeben werden. Je nach Einzelfall zählen neben körperbezogenen Hilfen auch Betreuung, Begleitung und Hilfen bei der Haushaltsführung.

So beginnt die Beitragszahlung

Bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades sollten alle Menschen benannt werden, die regelmäßig an der Pflege beteiligt sind. Die Pflegekasse verschickt anschließend gewöhnlich den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“.

Darin werden unter anderem Pflegezeiten, weitere Pflegepersonen, Leistungsart und Erwerbstätigkeit abgefragt. Die Versicherungspflicht entsteht bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag bei der Rentenversicherung ist deshalb nicht notwendig.

Ohne die Angaben aus dem Fragebogen kann die Pflegekasse die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe jedoch häufig nicht feststellen. Wer keinen Fragebogen erhält, sollte ihn bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der versorgten Person anfordern.

Anschließend sollten Pflegepersonen kontrollieren, ob die Zeiten im Rentenkonto gespeichert wurden. Fehlen sie, empfiehlt es sich, den Versicherungsverlauf zu prüfen und die Abweichung schriftlich zu klären.

So viel zusätzliche Rente kann ein Pflegejahr bringen

Die gezahlten Beiträge sind Pflichtbeiträge. Sie erhöhen die spätere Monatsrente und können dabei helfen, Wartezeiten für eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder Leistungen zur Rehabilitation zu erfüllen.

Das Bundesgesundheitsministerium nannte zum Jahresbeginn 2026 für ein volles Pflegejahr einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro. Diese Werte beruhten noch auf dem damaligen Rentenwert von 40,79 Euro.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Auf Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2026 entsprechen die Pflegebeiträge damit rechnerisch einer späteren Monatsrente von ungefähr 7,34 Euro bis 38,85 Euro für ein volles Pflegejahr. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Rentenanpassung 2026.

Dabei handelt es sich um Orientierungswerte. Das endgültige Durchschnittsentgelt 2026 und spätere Rentenanpassungen können den tatsächlich ausgezahlten Betrag verändern. Der Beitrag von bis zu 735,63 Euro darf deshalb nicht mit einer sofortigen Rentenerhöhung in derselben Höhe verwechselt werden.

Auch Pflegepersonen im Ruhestand können profitieren

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt die Pflegekasse grundsätzlich auch neben einer vorgezogenen Altersvollrente Beiträge. Diese Beiträge werden bei der laufenden Altersrente grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.

Bezieht die Pflegeperson nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, endet die Beitragszahlung gewöhnlich mit Ablauf dieses Monats. Wer danach weiterpflegt, kann durch den Wechsel in eine Teilrente erneut rentenversicherungspflichtig werden.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reicht dafür eine Teilrente von 99,99 Prozent aus. Die danach gezahlten Pflegebeiträge erhöhen eine bereits laufende Altersrente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres.

Vor dem Wechsel sollten mögliche Auswirkungen auf eine betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Nach dem Ende der Pflegetätigkeit kann wieder die volle Altersrente beantragt werden.

Der Schutz umfasst auch Unfall und Arbeitslosigkeit

Pflegepersonen sind bei den erfassten Pflegetätigkeiten beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung umfasst der Schutz auch bestimmte Hilfen im Haushalt und den direkten Hin- und Rückweg, wenn Pflegeperson und Pflegebedürftiger nicht zusammenwohnen.

Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das betrifft vor allem Menschen, die unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen und ihre bisherige Absicherung wegen der Pflege unterbrechen.

Zwischen dem Ende der vorherigen Versicherung und dem Beginn der versicherten Pflege darf grundsätzlich nicht mehr als ein Monat liegen. Besteht bereits aus einer Teilzeitbeschäftigung eine Arbeitslosenversicherung, geht diese Absicherung vor.

Während eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Eine notwendige Auszeit führt daher nicht sofort zu einer Lücke in der Absicherung.

Änderungen müssen der Pflegekasse gemeldet werden

Ein höherer oder niedrigerer Pflegegrad, der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, eine veränderte Wochenarbeitszeit oder eine neue Aufteilung der Pflege können den Rentenbeitrag verändern. Pflegepersonen sollten solche Änderungen zeitnah der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mitteilen.

Wichtig ist außerdem die schriftliche Meldung über Beginn, Ende und Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Stimmen Pflegezeiten oder Anteile nicht, sollte die Pflegeperson eine schnelle schriftliche Klärung verlangen.

Fragen und Antworten zum Rentenbeitrag für Pflegepersonen Wird der Rentenbeitrag ausgezahlt oder vom Pflegegeld abgezogen?

Nein. Die Pflegekasse überweist den Beitrag direkt an die gesetzliche Rentenversicherung. Das Pflegegeld wird deshalb nicht gekürzt.

Reicht Pflegegrad 5 für den Höchstbeitrag aus?

Nein. Erforderlich sind außerdem vollständiges Pflegegeld, der vorgeschriebene Mindestpflegeumfang, höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche und ein vollständiger Anteil an der festgestellten Pflege.

Was passiert, wenn mehrere Menschen die Pflege übernehmen?

Der Rentenbeitrag wird nach den festgestellten Pflegeanteilen aufgeteilt. Jede versicherte Pflegeperson muss die zeitlichen Mindestbedingungen selbst oder durch die zusätzliche Pflege weiterer Pflegebedürftiger erfüllen.

Muss die Pflegeperson einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen?

Nein. Die Prüfung läuft über die Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen. Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und anschließend kontrollieren, ob die Pflegezeiten im Rentenkonto gespeichert wurden.

Können Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Beiträge erhalten?

Bei einer Altersvollrente endet die Beitragszahlung gewöhnlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Durch eine Teilrente von 99,99 Prozent können unter den weiteren Voraussetzungen erneut Beiträge aus der Pflege entstehen.

Wie viel zusätzliche Monatsrente bringt ein Jahr Pflege?

Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entsprechen die Beiträge rechnerisch ungefähr 7,34 Euro bis 38,85 Euro zusätzlicher Monatsrente für ein volles Pflegejahr. Der spätere Betrag hängt vom Pflegegrad, der Leistungsart, dem Pflegeanteil, dem endgültigen Durchschnittsentgelt und den weiteren Rentenanpassungen ab.

Der Beitrag Pflegegrad: Pflegekasse zahlt bis zu 735,63 Euro zusätzlich für die Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil

5. August 2026 - 12:18

LSG Baden-Württemberg: Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend.

Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026, zumindest aber um mindestens monatlich 100,00 € höherer laufender Leistungen, ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten.

Der Fall: Schwer herzkranker Mann fordert Krisenprämie wegen der Preissteigerungen

Ein Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII vertritt die Auffassung und fordert vom Gericht, dass er aufgrund der erheblichen Preissteigerungen über 70 % seit dem 01.04.2026 aufgrund der Kriegsführung des Deutschen Bundestages, insbesondere bei Kraftstoffen und Lebensmitteln, er aktuell nicht mehr in der Lage sei, seinen existenziellen Bedarf zu decken.

Sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei akut gefährdet – eine gesunde Ernährung nicht möglich.

Er könne sich wegen der Preissteigerungen der letzten Monate und Jahre weder ausreichend und gesund ernähren, noch sei seine notwendige Mobilität, insbesondere für Arztbesuche, gesichert.

Er sei nach mehreren Herzinfarkten und kardiologischen Operationen schwer herzkrank und leide an Arteriosklerose. Ferner sei er auf dem rechten Auge erblindet. Für die notwendigen Arzttermine sei er auf einen Pkw angewiesen. Den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) könne er wegen Verletzungsgefahr und der Notwendigkeit einer Begleitung, die ihm aber nicht zur Verfügung stehe, nicht nutzen.

Die dadurch entstehenden Kosten könne er nicht aus den derzeit bezogenen Leistungen decken.

Sozialgericht Freiburg und LSG Baden-Württemberg weisen den Eilantrag zurück

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.05.2026 zurückgewiesen (SG Freiburg, Az. S 7 SO 1511/26 ER).

Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B) teilt die Auffassung des SG, dass der Antragsteller für die Zeit ab der Eilantragstellung im April 2026 bis einschließlich Dezember 2026 keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII über die gewährten Leistungen hinaus beanspruchen kann.

Der Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der RBS 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung – letztere wurden in tatsächlicher Höhe bewilligt – zusammen.

Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs muss ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gleiches muss für einmalige Beihilfen und Leistungen gelten.

Kein Anordnungsanspruch: Bewilligte Leistungen sind nicht verfassungswidrig zu niedrig

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach der RBS 1 für das Jahr 2026 in verfassungswidriger Weise zu niedrig sind bzw. der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass gehalten wäre, diese unterjährig zu erhöhen oder Einmalleistungen zu gewähren.

Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts sind nicht evident unzureichend.

Menschenwürdiges Existenzminimum: Das garantiert das Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten.

Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber wählt die Berechnungsmethode selbst

Das GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).

Von 449 auf 563 Euro: Die Regelsatz-Erhöhungen 2023 und 2024

Der seit 2023 angewendete erweiterte Fortschreibungsmechanismus genügt nach der Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelbedarfsbemessung und berücksichtigt in angemessener Weise die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust.

Die Fortschreibung führte zum 01.01.2023 zu einer Anhebung des Regelsatzes in der RBS 1 von 449,00 € auf 502,00 €, also um insgesamt 11,75 %, und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15 % (§ 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024) bei einer durchschnittlichen Inflationsrate, die im Jahr 2023 5,9 % betrug und von Januar 2024 bis Dezember 2024 zwischen 1,9 % und 2,9 % und im Durchschnitt bei 2,2 % lag.

Besitzschutzregelung: Darum blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändert

In den Jahren 2025 und 2026 sind die Leistungen zur Deckung der notwendigen Regelbedarfe (§ 27a Abs. 2 und 3 SGB XII) nicht weiter erhöht worden, sondern bei gesunkener Inflationsrate aufgrund der sogenannten Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII unverändert geblieben.

Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Inflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %, die Teuerungsrate im Bereich der Verbraucherpreise für Lebensmittel lag bei +0,4 %. Im Mai 2026 lag die durchschnittliche Inflationsrate bei +2,6 %. Damit schwächte sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt ab, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte.

LSG: Regelsätze 2026 weder evident unzureichend noch existenzgefährdend

Vor dem Hintergrund dieser Preisentwicklungen einerseits und der Fortschreibung der Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die normativ festgelegten und dem Antragsteller bewilligten Regelsätze in der RBS 1 in ihrer Höhe für das Jahr 2026 von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend waren.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass nach Beginn bzw. während des Bewilligungszeitraums eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze berücksichtigten und der tatsächlichen regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung eingetreten ist, die den Gesetzgeber auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums verpflichtet hätte bzw. jetzt verpflichten würde, unterjährig zu reagieren, sei es durch eine unterjährige Erhöhung der Leistungen für Regelbedarfe oder durch Gewährung einer Einmalleistung im Sinne einer „Krisenprämie“, wie sie der Antragsteller für die Zeit ab 01.04.2026 bis 31.12.2026 wegen erhöhten Bedarfs für Ernährung und Mobilität beansprucht.

Existenzminimum nicht gefährdet: Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Der Senat sieht keine Gefährdung des Existenzminimums. Eine verfassungswidrige Unterdeckung mit der Folge einer akuten Gefährdung des Existenzminimums und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG, wie sie der Antragsteller beantragt, ist nicht veranlasst, abgesehen davon, dass die Aussetzung eines Eilverfahrens mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unvereinbar ist.

Kein Anordnungsgrund: Eilrechtsschutz erfordert drohende irreparable Schäden

Ein Anordnungsgrund kann nicht glaubhaft gemacht werden bei Nichtbestehen einer existenziellen Notlage – vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.

Anmerkung vom Verfasser

Nun ja, eine 1. Entscheidung zum Regelsatz 2026, viele werden folgen, denn die Preissteigerungen sind im Moment immer noch aktuell und die Armut schreitet täglich voran.

Das Bundessozialgericht wird wohl wieder angerufen, warten wir ab.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.07.1996 – 1 BvL 39/95
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21
Bundessozialgericht, Urteile vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2026 – L 2 SO 1164/26 ER-B
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – L 2 SO 2555/24
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 10.05.2025 – L 8 SO 108/23

Der Beitrag Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“

5. August 2026 - 12:18

Susanne (44) hatte bereits einen Grad der Behinderung von 30, doch ihre gesundheitlichen Beschwerden hatten sich seit dem letzten Bescheid deutlich verschlechtert. Schmerzen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme beeinträchtigten inzwischen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch alltägliche Tätigkeiten. Deshalb beantragte sie eine neue Feststellung ihres GdB.

Entscheidend war dabei nicht die bloße Zahl ihrer Diagnosen. Susanne dokumentierte vielmehr, was sie wegen ihrer Erkrankungen nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Beschwerden erledigen konnte. Auf diese Weise gelang es ihr, eine Erhöhung auf GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zu erreichen.

Warum der bisherige GdB 30 nicht mehr passte

Der Grad der Behinderung beschreibt keine Erkrankung und ist auch keine Prozentangabe. Er soll ausdrücken, wie stark länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Nach Paragraf 2 SGB IX müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Bei Susanne beruhte der alte Bescheid auf Befunden, die ihren damaligen Zustand wiedergaben. Später kamen nicht nur weitere Beschwerden hinzu, sondern bereits bekannte Erkrankungen wirkten sich stärker aus. Der alte GdB bildete ihre tatsächliche Belastung deshalb nicht mehr ausreichend ab.

Ein höherer GdB wird jedoch nicht allein deshalb festgestellt, weil eine Behandlung aufwendiger geworden ist oder eine neue Diagnose im Arztbrief steht. Die Behörde prüft, welche körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Funktionen beeinträchtigt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, wie sich diese Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben auswirken.

Widerspruch oder Änderungsantrag: Der Zeitpunkt entscheidet

Wer einen aktuellen GdB-Bescheid für falsch hält, sollte zunächst die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Nach Paragraf 84 SGG muss der Widerspruch normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Hat sich der Gesundheitszustand erst nach dem letzten Bescheid verschlechtert, kommt ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage. Umgangssprachlich wird dieser häufig Verschlimmerungsantrag genannt. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere Paragraf 152 SGB IX und bei veränderten Verhältnissen Paragraf 48 SGB X.

Susanne entschied sich für einen Änderungsantrag, weil die wesentlichen Verschlechterungen erst nach dem früheren Bescheid eingetreten waren. Sie stellte dabei nicht nur einen formlosen Antrag mit dem Wunsch nach GdB 50. Stattdessen erklärte sie nachvollziehbar, was sich seit der vorherigen Entscheidung verändert hatte.

So bereitete Susanne ihren Antrag vor

Zuerst nahm Susanne den alten Feststellungsbescheid zur Hand. Sie prüfte, welche Gesundheitsstörungen damals berücksichtigt worden waren und welche Beschwerden fehlten. Dadurch konnte sie ihre neue Situation mit dem Zustand vergleichen, der dem GdB 30 zugrunde gelegen hatte.

Anschließend sammelte sie aktuelle Facharztberichte, Krankenhausunterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Untersuchungsergebnisse. Besonders hilfreich waren Dokumente, in denen nicht nur Diagnosen, sondern auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schmerzintensität, Gehfähigkeit und psychische Auswirkungen beschrieben wurden. Veraltete Befunde ergänzte sie durch neue ärztliche Stellungnahmen.

Über mehrere Wochen notierte Susanne außerdem konkrete Einschränkungen. Sie hielt beispielsweise fest, wie lange sie stehen konnte, nach welcher Gehstrecke sie eine Pause benötigte und wie häufig sie wegen der Beschwerden Tätigkeiten abbrechen musste. Auch Erschöpfungsphasen, Konzentrationsabbrüche, Medikamentennebenwirkungen und krankheitsbedingte Ausfälle dokumentierte sie.

Vor der Antragstellung sprach sie mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Sie bat nicht um ein pauschales Attest mit einer bestimmten GdB-Empfehlung, sondern um eine medizinische Beschreibung ihrer Funktionsverluste. Diese Unterlagen waren für die Behörde aussagekräftiger als eine reine Diagnoseliste.

Konkrete Einschränkungen sind überzeugender als allgemeine Angaben

Formulierungen wie „Ich habe starke Schmerzen“ oder „Mein Zustand ist schlechter geworden“ lassen viele Fragen offen. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach der eine betroffene Person nur noch zehn Minuten stehen kann, beim Treppensteigen Pausen benötigt oder wegen der Medikamenteneinnahme mehrere Stunden am Tag nicht belastbar ist. Solche Angaben sollten nach Möglichkeit durch Befunde und Behandlungsverläufe gestützt werden.

Bei psychischen Erkrankungen können etwa Rückzug, fehlende Tagesstruktur, verminderte Konzentration, Angstzustände oder Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen relevant sein. Bei orthopädischen Beschwerden können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greifkraft, Sitzdauer und notwendige Hilfsmittel entscheidend sein. Die konkrete Auswirkung unterscheidet sich von Person zu Person.

Susanne achtete darauf, ihre Beschwerden weder zu verharmlosen noch zu übertreiben. Sie beschrieb auch, welche Tätigkeiten noch möglich waren und unter welchen Bedingungen sie diese bewältigen konnte. Diese sachliche Darstellung machte ihren Antrag glaubwürdig und überprüfbar.

Warum einzelne GdB-Werte nicht addiert werden

Die medizinische Bewertung richtet sich nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Zunächst werden Beeinträchtigungen einzelnen Funktionssystemen zugeordnet. Danach wird aus ihrer gemeinsamen Auswirkung ein Gesamt-GdB gebildet.

Ein GdB von 30 für eine Erkrankung und ein GdB von 20 für eine weitere Beeinträchtigung ergeben daher nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50. Ausgangspunkt ist regelmäßig die am stärksten bewertete Beeinträchtigung. Weitere Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie zusätzliche, eigenständige Auswirkungen verursachen.

Überschneiden sich die Beschwerden weitgehend, kann eine weitere Diagnose ohne Erhöhung bleiben. Verstärken sich die Einschränkungen dagegen gegenseitig oder betreffen sie unterschiedliche Lebensbereiche, kann ein höherer Gesamt-GdB gerechtfertigt sein. Weitere Hinweise dazu bietet der Beitrag über die GdB-Erhöhung durch einen Verschlimmerungsantrag.

Was sich zwischen GdB 30 und GdB 50 verändert

Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch unter den Voraussetzungen des SGB IX als schwerbehindert. Die Feststellung führt jedoch nicht automatisch zu jeder denkbaren Vergünstigung. Zahlreiche Nachteilsausgleiche hängen zusätzlich von Merkzeichen, der beruflichen Situation oder weiteren Voraussetzungen ab.

Bereich Unterschied zwischen GdB 30 und GdB 50 Rechtlicher Status Mit GdB 30 liegt noch keine Schwerbehinderung vor. Ab GdB 50 besteht die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Behinderten-Pauschbetrag Bei GdB 30 beträgt der jährliche Pauschbetrag 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro. Der Betrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und nicht vollständig ausgezahlt. Zusatzurlaub GdB 30 vermittelt keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Bei GdB 50 bestehen bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Kündigungsschutz Bei GdB 30 kann der besondere Schutz über eine bewilligte Gleichstellung entstehen. Bei GdB 50 benötigt der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Schwerbehindertenausweis Bei GdB 30 wird kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ab GdB 50 kann der Ausweis bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise ausgestellt werden. Altersrente Die besondere Altersrente setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das passende Lebensalter voraus. Ein GdB 30 genügt dafür auch bei einer Gleichstellung nicht.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich aus Paragraf 208 SGB IX. Der steuerliche Pauschbetrag ist in Paragraf 33b EStG geregelt. Eine Übersicht zu weiteren Vergünstigungen enthält der Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.

Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr entstehen nicht allein durch GdB 50. Dafür werden in vielen Fällen ein bestimmtes Merkzeichen und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Auch Parkerleichterungen setzen gesonderte gesundheitliche Voraussetzungen voraus.

Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile haben

Mit einem Änderungsantrag wird der Gesundheitszustand erneut bewertet. Die Behörde darf dabei nicht nur die neu genannten Beschwerden betrachten, sondern kann auch bisher anerkannte Beeinträchtigungen überprüfen. Haben sich ältere Beschwerden verbessert oder lassen sie sich nicht mehr belegen, kann der GdB im ungünstigen Fall sinken.

Vor dem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob eine wesentliche Verschlechterung medizinisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso sollte klar sein, welchen Vorteil die erhoffte Erhöhung tatsächlich bringt. Gegen-Hartz.de erläutert ausführlich, warum ein Verschlimmerungsantrag auch zu einer Herabstufung führen kann.

Susanne ließ deshalb sämtliche bisher anerkannten Beschwerden erneut dokumentieren. Sie beschränkte sich nicht auf die neu hinzugekommene Erkrankung. Dadurch war aus den Unterlagen ersichtlich, dass die früheren Beeinträchtigungen fortbestanden und sich die Gesamtsituation verschlechtert hatte.

Was bei einem zu niedrigen Bescheid zu tun ist

Wird der Änderungsantrag abgelehnt oder lediglich GdB 40 festgestellt, kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch erhoben wird. Die Begründung kann anschließend ausgearbeitet werden.

Nach Paragraf 25 SGB X können Beteiligte Akteneinsicht verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf diese Weise lässt sich prüfen, welche Arztberichte vorlagen und wie der ärztliche Dienst der Behörde die Einschränkungen eingeschätzt hat. Der Beitrag „So findet man Widersprüche in der GdB-Akte“ zeigt, worauf Betroffene dabei achten können.

In der Widerspruchsbegründung sollten fehlende Befunde nachgereicht und fehlerhafte Annahmen der Behörde konkret beantwortet werden. Eine Wiederholung des ursprünglichen Antrags genügt häufig nicht. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung zwischen der behördlichen Annahme und den tatsächlich dokumentierten Einschränkungen.

Bleibt ein Antrag ohne ausreichenden Grund länger als sechs Monate unbearbeitet, kann nach Paragraf 88 SGG eine Untätigkeitsklage zulässig sein. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die gesetzlich genannte Frist drei Monate. Eine Untätigkeitsklage erzwingt jedoch keine bestimmte GdB-Höhe, sondern zunächst eine Entscheidung.

Gleichstellung als Alternative bei GdB 30 oder 40

Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung dient damit vor allem dem Schutz und der Unterstützung im Arbeitsleben.

Gleichgestellte Beschäftigte können unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz erhalten. Sie bekommen jedoch keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub und keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Einzelheiten finden sich im Beitrag über die Vorteile der Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.

Was Susanne aus ihrem Verfahren gelernt hat

Susanne beantragte nicht einfach einen bestimmten Zahlenwert, sondern belegte die Veränderung seit dem früheren Bescheid. Ihre Unterlagen beschrieben Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration, Therapieaufwand und notwendige Erholungszeiten. Dadurch konnte die Behörde die Auswirkungen der Erkrankungen in ihrer Gesamtheit nachvollziehen.

Besonders hilfreich war die Verbindung zwischen eigener Alltagsbeschreibung und ärztlicher Dokumentation. Wo Susanne eine Einschränkung schilderte, fand sich möglichst auch ein passender Befund oder Behandlungsverlauf. Am Ende wurde ihr Gesamt-GdB von 30 auf 50 angehoben.

Der Erfolg lässt sich dennoch nicht auf jeden anderen Fall übertragen. Der GdB wird immer anhand der individuellen Beeinträchtigungen festgestellt. Ein gut vorbereiteter Antrag verbessert die Beweislage, garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis.

Der Beitrag Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Ab 2032 könnte es drei Gruppen von Rentnern geben

5. August 2026 - 11:12

Ab 2028 könnte die gesetzliche Rente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden, den Beschäftigte und Arbeitgeber zusätzlich einzahlen. Der Übergang trifft vor allem Menschen, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen.

Die “gesetzliche Kapitalrente”

Die gesetzliche Rente soll grundlegend umgebaut werden. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll neben die  umlagefinanzierte Rente eine neue „gesetzliche Kapitalrente“ treten. Die zusätzlichen Beiträge würden dann teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Rente ausgezahlt.

Ist die Kapitalrente beschlossene Sache?

Die Kapitalrente ist bislang noch nicht beschlossen. Es handelt sich um Vorschläge der Kommission. Die Bundesregierung will diese nach eigenen Angaben zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Einzelheiten können sich im politischen Verfahren daher noch ändern.

Kapitalrente soll bis zu zwei Prozent des Bruttolohns kosten

Die neue Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend sein. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen.

Nach dem Vorschlag soll der Beitrag idealerweise ab 2028 in vier Schritten steigen:

Jahr Gesamtbeitrag zur Kapitalrente Anteil der Beschäftigten Rechnerischer Arbeitnehmeranteil bei 2.000 Euro brutto 2028 0,5 Prozent 0,25 Prozent 5 Euro monatlich 2029 1,0 Prozent 0,5 Prozent 10 Euro monatlich 2030 1,5 Prozent 0,75 Prozent 15 Euro monatlich ab 2031 2,0 Prozent 1,0 Prozent 20 Euro monatlich

Bei 3.000 Euro brutto läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 30 Euro im Monat. Wie stark das verfügbare Nettoeinkommen tatsächlich sinkt, hängt unter anderem von der späteren steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab.

Beschäftigte mit kleinen Einkommen zahlen in Euro weniger als Gutverdiener. Wer aber bereits auf jeden Einkauf achten muss, spürt einen (vergleichsweise kleinen) zusätzlichen Abzug sofort.

Im Gegenzug entsteht ein eigener Anspruch aus der Kapitalrente.

Das Geld soll auf individuellen Kapitalkonten landen

Für die Versicherten soll es individuelle Kapitalkonten geben. Die Beiträge würden zentral verwaltet, professionell und möglichst breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt.

Das Kapitalkonto wäre allerdings kein frei verfügbares Depot. Nach dem Kommissionsbericht soll daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden; vererbt werden kann das individuelle Kapitalkonto nicht. Die Kapitalrente bleibt Teil der Sozialversicherung.

Damit unterscheidet sich das Modell deutlich von einem privaten ETF-Sparplan. Versicherte könnten nicht selbst bestimmen, in welche Fonds investiert wird, und sie können das angesparte Kapital auch nicht eigenständig entnehmen.

Warum rentennahe Jahrgänge nur wenig von der Kapitalrente hätten

Kapitalgedeckte Altersvorsorge entfaltet ihre Wirkung vor allem über eine lange Ansparzeit. Wer 30 oder 40 Jahre einzahlt, kann über viele Jahre Erträge erzielen. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start in Rente geht, hätte nur wenige Monate oder Jahre Zeit zum Ansparen.

Rentennahe Jahrgänge müssten also bereits zusätzliche Beiträge zahlen, ihre spätere Kapitalrente dürfte zunächst aber klein ausfallen. Genau deshalb unterscheidet die Kommission beim Übergang faktisch drei Gruppen.

Gruppe 1: Rente vor 2028 – keine eigene Kapitalrente

Wer bereits vor dem geplanten Start der Kapitalrente im Ruhestand ist, hat kein eigenes Kapitalkonto aus diesem System aufgebaut. Die Rente besteht weiterhin aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente.

Auch heutige Bestandsrentner sollen nicht nachträglich in die Kapitalrente einbezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie von der Reformdiskussion völlig unberührt bleiben.

Wenn ab Juli 2032 wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, könnten ihre Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung der laufenden Rente ist damit nicht gemeint.

Gruppe 2: Rentenbeginn von 2028 bis 2031 – nur kurze Ansparzeit

Wer zwischen 2028 und 2031 in Rente geht, könnte bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen. Wegen der kurzen Ansparphase wäre der zusätzliche Rentenanspruch jedoch voraussichtlich gering.

Die Rente würde sich dann aus zwei Teilen zusammensetzen:

  • der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und
  • einer zunächst kleinen gesetzlichen Kapitalrente.

Ein besonderer Übergangszuschlag ist für Rentenzugänge vor 2032 in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll allerdings noch die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabilisiert.

Gruppe 3: Rente ab 2032 -Übergangsfaktor soll Lücke schließen

Ab 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen. Dann würde bei der Rentenanpassung wieder die reguläre Formel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor greifen. Renten würden dadurch nicht automatisch gekürzt, könnten aber schwächer wachsen als die Löhne.

Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission deshalb einen „Übergangsfaktor“ vor. Er soll die Lücke ausgleichen, die entsteht, wenn die Umlagerente gedämpft wird, die Kapitalrente wegen der kurzen Ansparzeit aber noch nicht genug leistet.

Für diese Gruppe könnte die Alterssicherung aus drei Bausteinen bestehen:

  • der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente,
  • der neuen gesetzlichen Kapitalrente und
  • einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag.

Der Übergangsfaktor soll gewährleisten, dass Umlage- und Kapitalrente beim Rentenzugang zusammen mindestens das heutige Rentenniveau erreichen. Mit zunehmender Ansparzeit und steigenden Leistungen aus der Kapitalrente soll der Zuschlag wieder abgeschmolzen werden. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.

48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent der letzten eigenen Einkünfte

Bei der Debatte um die Haltelinie entsteht leicht ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält.

Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße. Es vergleicht die verfügbare Standardrente eines Versicherten mit 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.

Die individuelle Rente richtet sich weiterhin vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.

Für Versicherte bleiben wichtige Fragen offen

Der Vorschlag beschreibt die Richtung, lässt für Betroffene aber noch entscheidende Details offen. Dazu gehören die konkrete Berechnung der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen bei längeren Zeiten ohne Beiträge sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall.

Auch die langfristige Rendite ist nicht garantiert. Eine breite und professionelle Anlage kann Risiken verteilen, beseitigt Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht. Zugleich müssten gesetzliche Regeln verhindern, dass der Kapitalstock später für andere politische Zwecke verwendet wird.

Noch ist keine zusätzliche Zahlung fällig

Beschäftigte müssen derzeit nichts veranlassen. Es gibt noch kein beschlossenes Gesetz, keinen verbindlichen Starttermin und noch keine individuellen Kapitalrentenbescheide.

Wer zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen möchte, sollte die weitere Gesetzgebung dennoch aufmerksam verfolgen. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden, wie hoch die spätere Leistung ausfällt und wer den Übergangszuschlag in welcher Höhe erhält.

Quellen und redaktionelle Grundlage

Der Beitrag Rente: Ab 2032 könnte es drei Gruppen von Rentnern geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Heizungsgesetz seit 29. Juli abgeschafft: Das dürfen Vermieter jetzt auf Mieter umlegen

5. August 2026 - 11:09

Das sogenannte Heizungsgesetz in seiner bisherigen Form gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. An seine Stelle ist das Gebäudemodernisierungsgesetz getreten, das Eigentümern wieder eine größere Auswahl bei der Heiztechnik lässt.

Für Mieter bedeutet die Reform jedoch nicht, dass Vermieter sämtliche Kosten einer neuen Gas- oder Ölheizung über die Nebenkostenabrechnung weiterreichen dürfen. Das Gesetz trennt nämlich zwischen normalen Heizkosten, besonderen Folgekosten einer neu eingebauten fossilen Anlage und einer möglichen Mieterhöhung wegen Modernisierung.

Die 65-Prozent-Vorgabe ist entfallen

Die bisherige Vorgabe, nach der eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen sollte, wurde gestrichen. Nach den Angaben der Bundesregierung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetzdürfen Eigentümer nun wieder zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse sowie Gas- und Ölheizung wählen.

„Abgeschafft“ ist damit vor allem die einheitliche 65-Prozent-Pflicht. Vorgaben für den Betrieb fossiler Heizungen, technische Anforderungen und mietrechtliche Schutzregeln bestehen weiter.

Einen Überblick über die seit dem 29. Juli geltenden Änderungen bietet auch der Beitrag „Neues Heizungsgesetz gilt seit heute: Wichtige Änderungen für Mieter und Vermieter“.

Neue Gas- und Ölheizungen bleiben mit Auflagen verbunden

Wer nach dem Inkrafttreten in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimafreundlichere Brennstoffe einsetzen. Der vorgeschriebene Anteil beginnt am 1. Januar 2029 mit 10 Prozent, steigt 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.

Ab 2045 müssen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Wie teuer Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder geeigneter Wasserstoff in den kommenden Jahren sein werden, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersagen.

Gerade dieses Preisrisiko ist für Mietverhältnisse wichtig. Der Eigentümer entscheidet über die neue Heizungsart, während die Bewohner den Verbrauch nur begrenzt beeinflussen können.

Diese laufenden Heizkosten bleiben grundsätzlich umlagefähig

Die üblichen Brennstoffkosten für Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas dürfen Vermieter weiterhin als Heizkosten abrechnen, wenn der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten vorsieht. Das gilt ebenso für laufende Kosten wie Betriebsstrom, Wartung, Reinigung, Verbrauchserfassung, Abrechnung und gegebenenfalls Schornsteinfegerarbeiten.

Nicht zu den Betriebskosten gehören Reparaturen, die Beseitigung eines Defekts, Verwaltungskosten oder die Anschaffung der Heizung selbst. Solche Ausgaben dürfen nicht einfach als zusätzliche Position in der jährlichen Nebenkostenabrechnung erscheinen.

Auch bei umlagefähigen Kosten bleibt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bestehen. Nach § 556 BGB muss der Vermieter bei der jährlichen Abrechnung wirtschaftlich handeln und dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege ermöglichen.

Die neue 50-zu-50-Regel gilt nicht für die gesamte Rechnung

Der wichtigste Mieterschutz betrifft neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Bei solchen Anlagen müssen Vermieter bestimmte Kosten ab 2028 oder 2029 grundsätzlich zur Hälfte selbst tragen.

Die normale Gas- oder Ölrechnung wird dadurch nicht halbiert. Geteilt werden nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Preisbestandteile.

Kostenposition Was auf Mieter entfallen darf Beginn und Voraussetzung Üblicher Verbrauch von Gas, Heizöl oder Flüssiggas Nach Mietvertrag und Heizkostenrecht grundsätzlich umlagefähig Keine allgemeine Änderung durch die Reform Gasnetzentgelte Höchstens 50 Prozent Ab 1. Januar 2028 bei erfassten neu eingebauten Gasheizungen CO₂-Kosten Grundsätzlich 50 Prozent Ab 1. Januar 2028 bei erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen Preisbestandteil des vorgeschriebenen Bioanteils Höchstens 50 Prozent, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von 30 Prozent Ab 1. Januar 2029 Laufende Wartung, Reinigung, Messung und Abrechnung Bei wirksamer Vereinbarung grundsätzlich umlagefähig Nach den allgemeinen Betriebskostenregeln Reparatur und bloße Erneuerung wegen Verschleiß Nicht über die Nebenkosten umlagefähig Eigentümerkosten; eine gesonderte Modernisierungsmieterhöhung ist nur unter weiteren Voraussetzungen möglich

Die Einzelheiten stehen in den neuen §§ 5a bis 5d des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit der der Vermieter seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil wieder vollständig auf den Mieter verlagert, ist unwirksam.

Ab 2028 muss der Vermieter die Hälfte der Gasnetzentgelte tragen

Bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gasheizung werden die Netzentgelte ab 2028 grundsätzlich hälftig geteilt. Gemeint sind die Gebühren für die Nutzung des Gasnetzes und nicht der gesamte Gaspreis.

Bei Heizöl und Flüssiggas entstehen keine Gasnetzentgelte. Deshalb gibt es bei diesen Brennstoffen an dieser Stelle auch keinen Betrag, an dem sich der Vermieter beteiligen müsste.

Der Schutz kann für Mieter an Bedeutung gewinnen, wenn wegen sinkender Kundenzahlen höhere Netzkosten auf die verbleibenden Gasanschlüsse verteilt werden. Wie stark diese Kosten tatsächlich steigen, hängt von der Entwicklung des jeweiligen Netzes und der Regulierung ab.

CO₂-Kosten werden bei erfassten neuen Anlagen hälftig geteilt

Seit 2023 richtet sich die Aufteilung der CO₂-Kosten normalerweise nach dem Ausstoß des Gebäudes. In sehr emissionsarmen Häusern können Mieter den gesamten Betrag tragen, während der Vermieteranteil bei besonders emissionsreichen Gebäuden bis zu 95 Prozent erreichen kann.

Für die von der Reform erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen gilt ab 2028 grundsätzlich eine feste Teilung von 50 zu 50. Das kann Bewohner eines effizienten Hauses entlasten, für Mieter eines schlecht gedämmten Hauses gegenüber dem bisherigen Stufenmodell aber auch ungünstiger sein.

Mieter sollten deshalb nicht nur prüfen, ob ein Betrag ausgewiesen wurde, sondern auch, welches Aufteilungsmodell angewendet wird. Hinweise zur Kontrolle enthält der Beitrag „CO₂-Kosten falsch verteilt: Mieter sollten den Vermieteranteil jetzt nachrechnen“.

Ab 2029 werden die Kosten des vorgeschriebenen Bioanteils geteilt

Mit der ersten Stufe der Beimischungspflicht kommt 2029 ein weiterer geschützter Rechnungsposten hinzu. Vermieter und Mieter tragen den ausgewiesenen Preisbestandteil für den verpflichtend eingesetzten klimafreundlicheren Brennstoff grundsätzlich jeweils zur Hälfte.

Der Schutz ist jedoch begrenzt. Die hälftige Beteiligung des Vermieters bezieht sich höchstens auf einen Brennstoffanteil von 30 Prozent, obwohl die gesetzliche Vorgabe ab 2040 auf 60 Prozent steigt.

Für den darüber hinausgehenden Anteil enthält die neue Kostenregel keine gleich weit reichende hälftige Begrenzung. Mieter bleiben deshalb einem Teil des künftigen Preisrisikos ausgesetzt.

Brennstofflieferanten müssen den betreffenden Preisbestandteil auf der Rechnung gesondert ausweisen. Ein sachlich nicht gerechtfertigter Aufschlag ist untersagt und kann vom Bundeskartellamt überprüft werden.

Die Sonderregeln gelten vor allem für neue fossile Heizungen

Eine bereits vor dem 29. Juli 2026 vorhandene Gas- oder Ölheizung fällt nicht allein deshalb unter die neue 50-zu-50-Regel, weil sie nach 2028 weiterläuft. Für solche Altanlagen bleibt insbesondere bei den CO₂-Kosten das bisherige Gebäudestufenmodell bestehen.

Erfasst werden vor allem fossile Heizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes in Bestandsgebäude eingebaut werden. Die Vorschriften gelten außerdem für bestimmte Wohngebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden; ältere Bauanträge und Bauanzeigen können ausgenommen sein.

Bei einem irreparablen Heizungsausfall können zwölfmonatige Übergangsregeln greifen. Die genaue Einordnung hängt vom Einbauzeitpunkt und davon ab, ob beim Ausfall bereits eine Pflicht zum Einsatz der klimafreundlicheren Brennstoffe bestand.

Weitere Einzelheiten zur Reichweite der Kostenteilung finden sich im Beitrag „Neue 50-zu-50-Regel für Heizung: Das kommt jetzt auf Mieter und Vermieter zu“.

Auch Mieter mit eigenem Gasvertrag haben einen Anspruch

Hat der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Gasversorger, bezahlt er die Rechnung zunächst vollständig. Der Vermieter muss ihm anschließend den Kostenanteil erstatten, den das Gesetz der Eigentümerseite zuweist.

Der Anspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend gemacht werden. Der Vermieter muss den Mieter beim Einbau einer erfassten Anlage außerdem in Textform auf die Brennstoffpflicht und den Erstattungsanspruch hinweisen.

Betroffene sollten die Rechnung, den Zahlungsnachweis und die Angaben zur Heizung aufbewahren. Ohne diese Unterlagen lässt sich die Erstattung später nur schwer berechnen.

Eine unvollständige Heizkostenabrechnung kann gekürzt werden

Der Vermieter muss die betroffenen Kosten ermitteln, seinen eigenen Anteil abziehen und den verbleibenden Betrag nach den Regeln der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungen verteilen. Die Berechnung muss erkennen lassen, welche Preisbestandteile angesetzt wurden.

Unterbleibt die vorgeschriebene Berechnung oder fehlen die notwendigen Angaben, kann dem Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent an dem auf ihn entfallenden Heizkostenanteil zustehen. Vor einer Kürzung sollte die Abrechnung sorgfältig geprüft und der Einwand nachvollziehbar in Textform erklärt werden.

Mieter können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben und Belegeinsicht verlangen. Warum eine sofortige Zahlung ohne Prüfung riskant sein kann, zeigt der Ratgeber „Nebenkostenabrechnung oftmals zu hoch: Immer erst prüfen statt gleich zahlen“.

Härtefallregelung befreit Kleinvermieter nicht automatisch

Das Gesetz enthält eine eng gefasste Ausnahme von der neuen Kostenbeteiligung. Außerhalb eines ausgewiesenen angespannten Wohnungsmarktes müssen dafür unter anderem eine Miete von weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens sechs vermietete Wohnungen, die Effizienzklasse G oder H und eine persönliche wirtschaftliche Härte zusammenkommen.

In angespannten Wohnungsmärkten gelten strengere Anforderungen. Eine Besonderheit besteht außerdem bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen und gemeinsamer Wärmeversorgung.

Greift eine Ausnahme, muss der Vermieter die dafür sprechenden Umstände rechtzeitig in Textform mitteilen. Eine verspätete Information kann dazu führen, dass die Ausnahme für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt wird.

Anschaffungskosten dürfen nicht als Nebenkosten erscheinen

Die Kosten für den Kauf und Einbau einer Heizung sind keine laufenden Betriebskosten. Der Vermieter darf sie daher nicht mit einer einmaligen Position in die Nebenkostenabrechnung einstellen.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Einbau allerdings eine Modernisierungsmieterhöhung ermöglichen. Nach § 559 BGB können bei einer energetischen Modernisierung grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten pro Jahr auf die Miete aufgeschlagen werden; Erhaltungsanteile und Fördermittel sind vorher abzuziehen.

Für förderfähige Heizungsmaßnahmen sieht § 559e BGB bei in Anspruch genommenen Zuschüssen eine Erhöhung um zehn Prozent der nach Förderung verbleibenden Kosten vor. Die monatliche Erhöhung wegen der Heizungsmaßnahme ist innerhalb von sechs Jahren auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Eine ohnehin fällige Reparatur oder der bloße Austausch eines verschlissenen Geräts berechtigt nicht automatisch zu einer dauerhaften Mieterhöhung. Der Vermieter muss die Berechnung in Textform erläutern und darf den Erhaltungsanteil nicht als Modernisierung ausgeben.

Bei einer Wärmepumpe schützt ein Effizienznachweis vor hohen Aufschlägen

Für den Einbau einer Wärmepumpe kann die volle Kostenbasis einer Modernisierungsmieterhöhung grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn eine berechnete Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen wird. Für bestimmte neuere oder energetisch geeignete Gebäude bestehen Ausnahmen vom Nachweis.

Fehlt der erforderliche Nachweis, darf der Vermieter nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Dadurch soll verhindert werden, dass Mieter sowohl eine hohe Mieterhöhung als auch dauerhaft hohe Stromkosten einer ungeeigneten Anlage tragen müssen.

Was Mieter bei der nächsten Abrechnung prüfen sollten

Für die rechtliche Bewertung sind das Einbaudatum, die Brennstoffart und die einzelnen Rechnungsposten ausschlaggebend. Aus der Abrechnung sollte hervorgehen, ob eine alte Anlage weiterläuft oder nach dem 29. Juli 2026 eine neue fossile Heizung eingebaut wurde.

Bei einer erfassten Anlage müssen ab 2028 die Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten getrennt betrachtet werden. Ab 2029 kommt der ausgewiesene Preisbestandteil des vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteils hinzu.

Mieter sollten außerdem kontrollieren, ob Reparaturen als Wartung bezeichnet wurden oder Fördermittel bei einer Mieterhöhung unberücksichtigt geblieben sind. Bestehen Zweifel, sind Belegeinsicht und eine schriftliche Einwendung meist der sinnvollste erste Schritt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lässt im Herbst 2026 in einem Haus mit vier gleich großen Wohnungen eine neue Gasheizung einbauen. Im Abrechnungsjahr 2028 entstehen 8.000 Euro normale Gaskosten, 1.200 Euro Gasnetzentgelte und 600 Euro CO₂-Kosten.

Von den Netzentgelten und CO₂-Kosten muss der Vermieter zusammen 900 Euro selbst tragen. Die verbleibenden 900 Euro werden ebenso wie die normalen Gaskosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auf die Wohnungen verteilt; bei einer rein vereinfachten Teilung wären das 225 Euro geschützte Zusatzkosten pro Wohnung statt 450 Euro.

Würde der Vermieter zugleich eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung verlangen, dürfte die heizungsbedingte Erhöhung bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung innerhalb von sechs Jahren höchstens 35 Euro monatlich betragen. Reparaturanteile und erhaltene Zuschüsse dürfen dabei nicht noch einmal auf die Mieter abgewälzt werden.

Fragen und Antworten zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz Gilt das alte Heizungsgesetz seit dem 29. Juli 2026 gar nicht mehr?

Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe wurde aufgehoben und das Regelwerk als Gebäudemodernisierungsgesetz neu gefasst. Vorgaben für Technik, Brennstoffe, Abrechnung und Mieterschutz bestehen weiterhin.

Darf der Vermieter die gesamte Gasrechnung auf die Mieter umlegen?

Die normalen Verbrauchskosten bleiben bei einer entsprechenden Betriebskostenvereinbarung grundsätzlich umlagefähig. Bei einer erfassten neu eingebauten Gasheizung muss der Vermieter ab 2028 jedoch die Hälfte der Gasnetzentgelte und der CO₂-Kosten selbst tragen.

Gilt die 50-zu-50-Regel auch für eine alte Gasheizung?

Grundsätzlich nein. Sie betrifft vor allem fossile Heizungen, die seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden; bei älteren Anlagen bleibt für die CO₂-Kosten in der Regel das bisherige Stufenmodell bestehen.

Welche zusätzlichen Kosten werden ab 2029 geteilt?

Ab 2029 werden die ausgewiesenen Kosten des gesetzlich vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteils grundsätzlich hälftig getragen. Die Beteiligung des Vermieters ist dabei auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt.

Darf der Kaufpreis der neuen Heizung in der Nebenkostenabrechnung stehen?

Nein, Anschaffung und Reparatur sind keine laufenden Betriebskosten. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung kann nur über das dafür vorgesehene Verfahren, nach Abzug nicht anrechenbarer Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Kappungsgrenzen verlangt werden.

Was kann ein Mieter bei einer fehlerhaften Abrechnung tun?

Er kann Belegeinsicht verlangen und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben. Fehlen die gesetzlich vorgeschriebene Kostenaufteilung oder notwendige Angaben, kann zusätzlich ein Kürzungsrecht von drei Prozent bestehen.

Der Beitrag Heizungsgesetz seit 29. Juli abgeschafft: Das dürfen Vermieter jetzt auf Mieter umlegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Junge Mutter mit 50.000 Euro Schulden: Jetzt hat sie wieder Hoffnung

5. August 2026 - 10:20

Mehr als 50.000 Euro Schulden hatte Maria (Name geändert), als sich die heute 24-Jährige vor einem Jahr an eine Schuldnerberatungsstelle wandte. Ihr Sohn war damals erst sechs Monate alt. Aus Angst vor Inkassopost und gerichtlichen Mahnbescheiden ließ sie Briefe ungeöffnet liegen.

Erst die Beratung half Maria, die Forderungen zu ordnen, ihr Konto zu schützen und ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Ihre Geschichte zeigt, welche Schritte überschuldete Menschen zuerst einleiten sollten.

Wie wirtschaftliche Gewalt Marias Schulden verschärfte

Maria führt ihre Schulden nach eigener Schilderung auf ihren damaligen Ehemann zurück. Weil er bereits hoch verschuldet war, unterschrieb sie Kreditverträge für Handys, einen Fernseher und Wohnungseinrichtung. Als sie Bedenken äußerte, soll er aggressiv geworden sein und sie unter Gewaltandrohung zur Aufnahme von Onlinekrediten gezwungen haben.

Was von außen wie unkontrollierter Konsum aussieht, kann deshalb Ausdruck wirtschaftlicher Gewalt sein. Hinter einer Überschuldung können zudem Trennung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder ein dauerhaft zu niedriges Einkommen stehen. Scham verschärft die Lage häufig, weil Briefe ungeöffnet bleiben und wichtige Fristen verstreichen.

Wurden Unterschriften oder Kreditaufnahmen durch Drohungen erzwungen, sollten die Verträge unverzüglich anwaltlich geprüft werden. Bei einer widerrechtlichen Drohung beträgt die Anfechtungsfrist nach § 124 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich ein Jahr und sie beginnt mit dem Ende der Zwangslage.

Ob eine Anfechtung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch möglich ist, hängt auch von den Beweisen und bei einer Drohung durch einen Dritten davon ab, ob der Vertragspartner die Drohung kannte oder kennen musste.

Wenn kleine Monatsraten den Überblick verdecken

Ratenkäufe vermitteln das Gefühl, ein Produkt sofort erwerben zu können, ohne den gesamten Preis aufbringen zu müssen. Entscheidend ist jedoch nicht die einzelne Rate, sondern die Summe aller monatlichen Verpflichtungen. Wer Möbel, Elektronik, Kleidung und ein Smartphone gleichzeitig finanziert, kann schon durch eine unerwartete Rechnung in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

Bei Onlinekäufen verstärkt die einfache Bedienung diese Gefahr. Ein Klick verschiebt die Zahlung, beseitigt sie aber nicht. Mehrere Dienste mit unterschiedlichen Abbuchungsterminen erschweren zudem den Überblick; weitere Hintergründe erklärt unser Beitrag zu „Buy now, pay later“ und Ratenkäufen.

Nach der Trendstudie „Jugend in Deutschland 2026“ haben 23 Prozent der 14- bis 29-Jährigen Schulden. Grundlage ist eine repräsentative Onlinebefragung von 2.012 jungen Menschen. Schulden bedeuten allerdings noch keine Überschuldung, denn auch ein planmäßig bedienter Studien- oder Autokredit ist eine Verbindlichkeit.

Überschuldet ist, wer fällige Zahlungen auf absehbare Zeit nicht mehr aus Einkommen oder Vermögen leisten und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt sichern kann.

Der GesellschaftsReport BW 2025 zeigt, dass sich die offenen Beträge bei Menschen unter 30 häufig auf mehr Gläubiger verteilen. Telekommunikationsunternehmen, öffentliche Gläubiger, Gewerbetreibende und Versandhäuser tauchen besonders oft in den Unterlagen auf.

Neue Regeln für Ratenkäufe gelten ab November 2026

Für ab dem 20. November 2026 neu abgeschlossene Verträge gelten erweiterte Verbraucherschutzregeln. Dann werden auch viele Kleinkredite, zinsfreie Finanzierungen und „Buy now, pay later“-Angebote in das Verbraucherdarlehensrecht einbezogen. Anbieter müssen mehr Informationen erteilen und bei vielen Geschäften die Kreditwürdigkeit genauer prüfen.

Für Verträge, die bereits vor diesem Stichtag bestanden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Bei einzelnen unbefristeten Verträgen bestehen Ausnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.

Die Neuregelung verhindert allerdings nicht jede Überschuldung. Auch eine bewilligte Finanzierung kann zu teuer sein, wenn bereits mehrere Raten laufen oder das Einkommen schwankt. Vor jedem Zahlungsaufschub sollte deshalb der noch offene Gesamtbetrag geprüft werden.

Inkassopost prüfen und gerichtliche Fristen sichern

Ein Inkassounternehmen darf eine berechtigte und fällige Forderung für einen Gläubiger einziehen. Dennoch ist weder jede Hauptforderung richtig noch jede verlangte Gebühr zulässig. Betroffene sollten deshalb Vertrag, Fälligkeit, Zinsen und Nebenkosten prüfen; der kostenlose Inkasso-Check ermöglicht eine erste Einschätzung.

Besondere Vorsicht gilt bei vorformulierten Ratenvereinbarungen. Eine Unterschrift kann als Anerkenntnis verstanden werden und zusätzliche Einigungsgebühren oder Zinsen auslösen. Eine vereinbarte Rate darf außerdem nicht so hoch sein, dass danach Miete, Energie, Lebensmittel oder notwendige Medikamente nicht mehr bezahlt werden können.

Ein Inkassobrief ist nicht dasselbe wie ein Mahnbescheid des Amtsgerichts. Beim Erlass eines Mahnbescheids prüft das Gericht nicht, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Wer die Forderung ganz oder teilweise bestreitet, sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen.

Nach § 694 Zivilprozessordnung kann ein späterer Widerspruch noch wirksam sein, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde. Darauf sollten sich Betroffene jedoch nicht verlassen. Bei einem gelben Umschlag müssen das vermerkte Zustelldatum und das Ende der Frist sofort notiert werden.

Ein Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar. Trotz eines Einspruchs kann deshalb zusätzlich ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich sein; Näheres erklärt unser Ratgeber Mahnbescheid erhalten: Frist und Widerspruch.

Kostenlose Schuldnerberatung entwickelt einen realistischen Plan

Eine seriöse Beratung erfasst Einkommen, notwendige Ausgaben, Vermögen, Verträge und sämtliche Gläubiger. Danach werden die Forderungen geprüft und dringende Gefahren wie Kontopfändung, Energiesperre oder Wohnungsverlust zuerst bearbeitet. Je nach Lage kommen Zahlungsvereinbarungen, Vergleiche oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren infrage.

In Deutschland gibt es mehr als 1.400 anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Viele Angebote von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und gemeinnützigen Trägern sind öffentlich finanziert und für Ratsuchende kostenlos. Über die bundesweite Beratungsstellensuche lässt sich nach kostenfreien und nach § 305 Insolvenzordnung anerkannten Stellen filtern.

Kostenfreiheit sollte dennoch vor dem ersten Termin geklärt werden. Vorsicht ist geboten, wenn ein Anbieter schnelle Schuldenfreiheit garantiert, hohe Vorschüsse verlangt oder lediglich Formulare verkauft. Eine gute Beratung legt mögliche Kosten offen und drängt nicht zu einer sofortigen Unterschrift.

Zum ersten Gespräch sollten Briefe, Verträge, Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Angaben zu den Haushaltskosten mitgebracht werden. Fehlen Unterlagen, sollte der Termin trotzdem wahrgenommen werden. Auf laufende gerichtliche Fristen muss bereits bei der Terminanfrage hingewiesen werden.

Diese Schritte bringen Betroffene wieder in eine handlungsfähige Position

Wer den Überblick verloren hat, sollte zuerst gerichtliche Schreiben öffnen, Zustelldaten prüfen und laufende Fristen sichern. Danach müssen Miete, Energie, Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben abgesichert werden. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Forderungen berechtigt sind und welche Zahlungen überhaupt geleistet werden können.

Eine vertraute Person kann beim Öffnen und Sortieren der Briefe helfen. Für die rechtliche Einordnung sollten Betroffene jedoch eine anerkannte Beratungsstelle oder anwaltliche Hilfe einschalten.

Der Beitrag Junge Mutter mit 50.000 Euro Schulden: Jetzt hat sie wieder Hoffnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Reha-Antrag im Krankenhaus: Frau bekommt EM-Rente zwei Monate früher

5. August 2026 - 9:48

Bei einer Anschlussrehabilitation, kurz AHB, kann bereits die Abgabe des Antrags im beteiligten Krankenhaus für den späteren Rentenbeginn zählen. Leitet das Krankenhaus die Unterlagen erst Wochen später an die Deutsche Rentenversicherung weiter, darf dies der versicherten Person nicht schaden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach einer schwer erkrankten Frau die volle Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2021 zu. Die Rentenversicherung wollte erst ab Februar 2022 zahlen. Den früheren Antrag konnte die Frau mithilfe der Reservierung ihres Rehaplatzes belegen.

Rentenversicherung setzte den Beginn auf Februar 2022

Die 1976 geborene Klägerin war an metastasiertem Brustkrebs erkrankt. Nach ärztlicher Einschätzung konnte sie seit dem 13. August 2021 weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.

Am 10. Dezember 2021 unterschrieb sie den Antrag auf eine Anschlussrehabilitation. Das Krankenhaus faxte die Unterlagen jedoch erst am 11. Februar 2022 an die Rentenversicherung. Dort wurden sie am 25. Februar erfasst.

Vom 15. Februar bis zum 8. März 2022 nahm die Frau an der stationären Reha teil. Der Entlassungsbericht bestätigte, dass sie weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte.

Die Rentenversicherung bewilligte deshalb eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Als Beginn setzte sie den 1. Februar 2022 fest, weil sie den 11. Februar als Antragstag behandelte.

Die wichtigsten Daten des Falls Datum und Vorgang Bedeutung für die Rente 13. August 2021: Eintritt der Erwerbsminderung Seit diesem Tag lagen nach Einschätzung der Rentenversicherung die medizinischen Voraussetzungen vor. 10. Dezember 2021: Antrag unterschrieben Das Datum belegte das Ausfüllen, aber noch nicht den Zugang beim Krankenhaus. 23. Dezember 2021: Rehaplatz reserviert Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Antrag dem Krankenhaus vorgelegen haben. Februar 2022: Weiterleitung an die Rentenversicherung Die Behörde verwendete zunächst diesen Monat für den Rentenbeginn. 13. März 2026: Entscheidung des LSG Die Rente musste bereits ab dem 1. Dezember 2021 gezahlt werden. Die Reservierung wurde zum Beweis für den Antrag

Am 23. Dezember 2021 hatte der Patientenkoordinator des Krankenhauses die Frau bei der Rehaklinik angemeldet. Die Klinik reservierte daraufhin ein Zimmer für den 15. Februar 2022.

Ein förmlich bestätigter Eingangstag war in den Unterlagen nicht vermerkt. Das Gericht schloss jedoch aus der Anmeldung und der Reservierung, dass der schriftliche Antrag dem Krankenhaus spätestens am 23. Dezember vorgelegen haben musste.

Bei einer Anschlussrehabilitation dürfen die am AHB-Verfahren beteiligten Krankenhäuser den Antrag entgegennehmen. Das gilt auch für Krankenhäuser in privater oder anderer Trägerschaft, wenn sie dazu von der Rentenversicherung ermächtigt wurden.

Die rechtlichen Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI bestätigen diese Verfahrensweise. Die spätere Weiterleitung an die Rentenversicherung verschiebt den Antragstag dann nicht.

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. März 2026, Az. L 8 R 16/26, gilt allerdings nicht für jede Unterlage, die in einem Krankenhaus abgegeben wird. Das Krankenhaus muss am Verfahren der Anschlussrehabilitation beteiligt und zur Entgegennahme des Antrags befugt sein.

Aus dem Reha-Antrag wurde ein Rentenantrag

Die Klägerin hatte zunächst nur eine medizinische Rehabilitation beantragt. Weil die Reha ihre bereits bestehende Erwerbsminderung nicht beseitigte, musste der Antrag zugleich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente behandelt werden.

Die Grundlage dafür ist § 116 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI. Danach gilt ein Antrag auf medizinische Rehabilitation als Rentenantrag, wenn die versicherte Person auch nach Abschluss der Maßnahme teilweise oder voll erwerbsgemindert ist.

Das bedeutet nicht, dass jede erfolglose Reha automatisch zu einer Rente führt. Zusätzlich müssen die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente näher erklärt.

Auch der Entlassungsbericht der Rehaklinik ist wichtig. Er enthält die sozialmedizinische Einschätzung, wie viele Stunden eine Person noch täglich arbeiten kann. Weitere Hintergründe dazu enthält unser Beitrag EM-Rente: Darum ist der Reha-Entlassungsbericht entscheidend.

Gespräche über eine Reha genügten dem Gericht nicht

Die Klägerin wollte die Rente bereits ab September 2021 erhalten. Sie erklärte, schon während eines Krankenhausaufenthalts mit Beschäftigten über die gewünschte Anschlussrehabilitation gesprochen zu haben.

Das Sozialgericht Heilbronn hatte die frühere Antragstellung zunächst als bewiesen angesehen. Das Landessozialgericht folgte dieser Einschätzung nicht, weil sich vor Dezember kein eindeutiges Leistungsverlangen belegen ließ.

Ein Antrag kann zwar formlos und sogar mündlich gestellt werden. Eine Beratung, die Aushändigung eines Formulars oder ein allgemeines Gespräch über eine mögliche Reha reichen dafür aber nicht aus.

Auch die Unterschrift auf einem Formular beweist nur, wann es ausgefüllt wurde. Sie zeigt nicht automatisch, wann das Krankenhaus oder ein Leistungsträger die Unterlagen erhalten hat.

Warum die Rente ab Dezember gezahlt werden musste

Die Erwerbsminderung war am 13. August 2021 eingetreten. Nach § 99 Absatz 1 SGB VI hätte der Antrag bis zum 30. November 2021 gestellt werden müssen, um die dort geregelte Dreimonatsfrist einzuhalten.

Der nachgewiesene Antrag vom 23. Dezember kam daher für einen Rentenbeginn im September zu spät. Weil die Rente unbefristet bewilligt worden war, begann sie mit dem Antragsmonat Dezember.

Die Klägerin erhielt dadurch zusätzlich die Rente für Dezember 2021 und Januar 2022. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.

Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente gelten andere Vorgaben. Nach § 101 SGB VI beginnt sie im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Nachzahlung landet nicht immer vollständig bei Betroffenen

Im ursprünglichen Rentenbescheid war bereits eine Nachzahlung von 25.262,95 Euro für Februar 2022 bis April 2023 ausgewiesen. Diese Summe entstand nicht erst durch den späteren Erfolg vor Gericht.

Das Urteil brachte der Frau zusätzlich die Rentenbeträge für zwei Monate. Wurden in diesem Zeitraum bereits Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen gezahlt, können jedoch Erstattungsansprüche entstehen.

Die Rentenversicherung überweist die Nachzahlung dann möglicherweise ganz oder teilweise an den anderen Leistungsträger. Welche weiteren Folgen eine solche Umwandlung haben kann, erläutert unser Beitrag Reha-Antrag kann zum Rentenantrag werden.

Abgabetag im Krankenhaus schriftlich bestätigen lassen

Wer eine Anschlussrehabilitation über den Sozialdienst des Krankenhauses beantragt, sollte sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Auf einer Kopie können das Datum, die beantragte Leistung und die entgegennehmende Stelle vermerkt werden.

Auch E-Mails, elektronische Bestätigungen und Schreiben der Rehaklinik sollten aufbewahrt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf ihrer Informationsseite zur Anschlussrehabilitation darauf hin, dass der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Antragstellung unterstützt.

Nennt der Rentenbescheid trotzdem erst den späteren Eingang bei der Rentenversicherung, sollte das Antragsdatum geprüft werden. Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Fragen und Antworten zum Reha-Antrag im Krankenhaus Zählt jeder im Krankenhaus abgegebene Reha-Antrag?

Nein. Das Urteil betrifft eine Anschlussrehabilitation und ein Krankenhaus, das am AHB-Verfahren beteiligt war. Bei anderen Reha-Anträgen muss die Empfangsbefugnis gesondert geprüft werden.

Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?

Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Im entschiedenen Fall bestand die volle Erwerbsminderung auch nach der Reha fort.

Reicht das Datum der Unterschrift als Beweis?

Nein. Die Unterschrift belegt zunächst nur das Ausfüllen des Formulars. Sicherer ist eine datierte Empfangsbestätigung des Krankenhauses.

Führt ein früherer Antrag immer zu einer früheren Rentenzahlung?

Nein. Der Beginn hängt auch vom Eintritt der Erwerbsminderung, der Rentenart und den gesetzlichen Fristen ab. Bei befristeten Renten kann die Zahlung später einsetzen.

Was ist bei einem falschen Antragstag im Rentenbescheid zu tun?

Betroffene sollten die Nachweise aus dem Krankenhaus und der Rehaklinik zusammenstellen und das Datum schriftlich beanstanden. Läuft die Widerspruchsfrist noch, muss der Widerspruch rechtzeitig bei der Rentenversicherung eingehen.

Der Beitrag Reha-Antrag im Krankenhaus: Frau bekommt EM-Rente zwei Monate früher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Bundesregierung gesteht erhebliche Probleme bei Jobcenter.digital ein

5. August 2026 - 9:07
Bundesregierung räumt erhebliche Zugangshürden ein

Die Bundesregierung bestätigt erstmals ausführlich, dass Bürgerinnen und Bürger beim Zugang zu den digitalen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Betroffen sind vor allem die Registrierung, die Anmeldung mit einem zweiten Sicherheitsfaktor und der Wechsel zwischen der Jobcenter-App und dem Browser.

Besonders problematisch ist die Entwicklung für Menschen ohne modernes Smartphone, mit älteren Endgeräten oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Verwaltungsdiensten. Zugleich werden klassische Kontaktwege wie E-Mail und persönliche Vorsprache vielerorts eingeschränkt.

Bundesregierung kennt die Beschwerden der Betroffenen

Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion, dass ihr Berichte über Schwierigkeiten beim Registrierungs- und Authentifizierungsprozess bekannt sind. Die Antwort wurde am 22. Juli 2026 als Bundestagsdrucksache 21/7276 veröffentlicht.

Als Ursachen nennt die Bundesregierung unter anderem Probleme bei der erneuten Anmeldung nach einer bereits erfolgten Registrierung. Hinzu kommen veraltete oder inkompatible Endgeräte sowie eine fehlende technische Ausstattung.

Damit bestätigt die Regierung einen wesentlichen Teil der Kritik, die Betroffene und Sozialberatungsstellen bereits seit längerer Zeit äußern. Wer kein Smartphone besitzt oder mit der Einrichtung eines Passkeys überfordert ist, kann die digitalen Angebote häufig nicht ohne Hilfe nutzen.

Mehrfaktor-Authentifizierung verschärfte die Schwierigkeiten

Seit dem 29. April 2025 ist für die Onlinekonten der Bundesagentur eine Mehrfaktor-Authentifizierung vorgeschrieben. Auslöser war ein IT-Sicherheitsvorfall, nach dem die Behörde den Schutz der Nutzerkonten verstärkte.

Bei der Anmeldung reicht seitdem ein Benutzername mit Passwort nicht mehr aus. Nutzerinnen und Nutzer müssen ihre Identität mit einem zusätzlichen Verfahren bestätigen.

Die Bundesregierung räumt ein, dass gerade diese Umstellung zu mehr Problemen bei Registrierung und Anmeldung geführt hat. Die Sicherheitsmaßnahme soll Identitätsmissbrauch verhindern, setzt aber technische Geräte und Kenntnisse voraus, die nicht bei allen Betroffenen vorhanden sind.

Die Bundesagentur begründete die Verpflichtung mit dem Schutz sensibler Sozialdaten. Nach ihren Informationen zur Einführung der Mehrfaktor-Authentifizierung gilt die Vorgabe sowohl für die Arbeitsagenturen als auch für die Jobcenter.

Diese Anmeldeverfahren stehen zur Verfügung

Für den zweiten Sicherheitsfaktor können Betroffene unterschiedliche Verfahren verwenden. Dazu gehören die BundID, ein Passkey, ein zeitlich begrenzter Einmalcode über eine Authenticator-App und seit April 2026 zusätzlich die BA-Secure-App.

Anmeldeverfahren Funktionsweise Mögliche Schwierigkeit Passkey Anmeldung etwa über Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Geräte-PIN Kann an ein bestimmtes Endgerät gebunden sein TOTP Eine App erzeugt einen zeitlich begrenzten Einmalcode Einrichtung und Übertragung auf ein neues Gerät können Probleme bereiten BundID Identifizierung beispielsweise über Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat Zusätzliche Registrierung und technische Voraussetzungen notwendig BA-Secure-App Anmeldung wird über eine besondere App der Bundesagentur bestätigt Smartphone und Installation der App erforderlich

TOTP und gerätegebundene Passkeys lassen sich nicht ohne Weiteres von einem Gerät auf ein anderes übertragen. Wer sein Smartphone verliert oder austauscht, muss das Verfahren unter Umständen erneut einrichten.

Die Bundesregierung hält diese Bindung aus Sicherheitsgründen für notwendig. Für Betroffene kann sie dennoch dazu führen, dass der Zugang zum eigenen Konto plötzlich nicht mehr möglich ist.

Kein Smartphone darf nicht zum Leistungshindernis werden

Die Schwierigkeiten betreffen nicht nur ältere Menschen. Auch Wohnungslose, Menschen mit wenig Geld, Personen mit Behinderungen oder psychischen Belastungen sowie Bürgerinnen und Bürger mit geringen Deutschkenntnissen können an den digitalen Verfahren scheitern.

Ein leistungsfähiges Smartphone, regelmäßige Softwareaktualisierungen und eine stabile Internetverbindung sind keine Selbstverständlichkeit. Gerade Menschen, die existenzsichernde Leistungen benötigen, können sich neue Geräte häufig nicht kurzfristig leisten.

Die Bundestagsabgeordnete Cansın Köktürk kritisiert deshalb: „Digitalisierung muss Barrieren abbauen, statt neue zu errichten. Der Zugang zur Grundsicherung ist schließlich ein Grundrecht.“

Bereits der Beitrag „Bürgergeld nur noch per App“ zeigt, welche Schwierigkeiten entstehen, wenn Jobcenter Papierformulare zurückdrängen und digitale Zugänge bevorzugen. Eine bequeme digitale Möglichkeit darf nicht zu einem faktischen Benutzungszwang werden.

App und Browser greifen nicht reibungslos ineinander

Die Bundesregierung kennt außerdem Beschwerden über das ständige Wechseln zwischen der Jobcenter-App und dem Browser. Bestimmte Funktionen sind nicht direkt in die App eingebaut, sondern werden über sogenannte Link-outs im Fachportal jobcenter.digital geöffnet.

Dadurch verlassen Nutzerinnen und Nutzer die blau gestaltete App und gelangen in eine rot gestaltete Browseransicht. Die Bundesregierung bezeichnet dies als sichtbaren Bruch, sieht die Nutzbarkeit der Angebote dadurch aber nicht beeinträchtigt.

Diese Bewertung dürfte nicht alle Betroffenen überzeugen. Wer ohnehin Schwierigkeiten mit digitalen Anwendungen hat, kann durch wechselnde Darstellungen, erneute Anmeldungen und unterschiedliche Bedienoberflächen schnell den Überblick verlieren.

Die negativen Bewertungen der Jobcenter-App beziehen sich nach Angaben der Bundesregierung vor allem auf die Mehrfaktor-Authentifizierung und diese Weiterleitungen. Einen unmittelbaren Vergleich mit der besser bewerteten BA-mobil-App hält sie wegen der unterschiedlichen Zielgruppen und Entwicklungszeiten jedoch nicht für möglich.

Wie viele Anträge abgebrochen werden, weiß die Regierung nicht

Eine besonders auffällige Lücke betrifft die Abbruchquoten bei der digitalen Beantragung von Grundsicherungsleistungen. Der Bundesregierung liegen hierzu nach eigener Aussage keine Daten vor.

Damit bleibt unklar, wie viele Menschen einen Antrag beginnen, ihn wegen technischer Schwierigkeiten aber nicht abschließen. Ebenso ist nicht bekannt, an welchen Stellen des Antragsprozesses besonders viele Nutzerinnen und Nutzer aufgeben.

Ohne solche Angaben lässt sich nur eingeschränkt beurteilen, ob die digitalen Verfahren tatsächlich niedrigschwellig funktionieren. Rückmeldungen aus Beratungsstellen und App-Bewertungen liefern Hinweise, ersetzen aber keine umfassende Auswertung.

Bundesagentur reagiert mit zusätzlichem Support

Als Reaktion auf die Beschwerden hat die Bundesagentur nach Angaben der Bundesregierung die personellen Kapazitäten ihres technischen Supports erweitert. Die BA-Secure-App wurde als weitere Anmeldemöglichkeit eingeführt.

Darüber hinaus sollen Hilfetexte, Selbstbedienungsangebote und Informationen auf den Internetseiten verbessert werden. Auch Beschäftigte in den Jobcentern sollen besser auf die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer vorbereitet werden.

Viele Jobcenter helfen bereits vor Ort bei der Registrierung und bei der digitalen Antragstellung. Wie viele Dienststellen eine solche Unterstützung regelmäßig anbieten, kann die Bundesregierung allerdings nicht sagen.

Analoge Zugangswege sollen bestehen bleiben

Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass neben digitalen Angeboten auch analoge Zugangswege erhalten bleiben sollen. Menschen dürften keine rechtlichen Nachteile erleiden, wenn sie die bisherigen Kontaktmöglichkeiten nutzen.

Ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen bleibt deshalb grundsätzlich auch ohne App möglich. Informationen zu den unterschiedlichen Antragswegen finden Betroffene im Ratgeber „Bürgergeld-Antrag stellen: Anträge, Formulare und Hinweise“.

In der Praxis hängt der persönliche Zugang jedoch stark vom jeweiligen Jobcenter ab. Bei gemeinsamen Einrichtungen entscheiden die örtlichen Trägerversammlungen darüber, wie Eingangszonen, Terminvergaben und persönliche Abgabemöglichkeiten organisiert werden.

Die Bundesregierung verfügt nach eigener Aussage über keine Übersicht, welche Jobcenter ohne vorherige Anmeldung aufgesucht werden können. Auch über öffentlich nutzbare Computer, Scanner oder feste Unterstützungszeiten liegen ihr keine bundesweiten Zahlen vor.

Kommunale Jobcenter sind von der Antwort nicht erfasst

Die Angaben der Bundesregierung beziehen sich ausschließlich auf Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur und Kommune geführt werden. Zu den zugelassenen kommunalen Trägern liegen dem Bund keine entsprechenden Informationen vor.

Bei diesen sogenannten Optionskommunen liegt die Aufsicht bei den Ländern. Die tatsächlichen Bedingungen können sich deshalb von Ort zu Ort erheblich unterscheiden.

Für Betroffene bedeutet dies, dass die Aussagen der Bundesregierung nicht automatisch auf jedes Jobcenter übertragen werden können. Entscheidend bleibt, welche Zugangs- und Unterstützungsmöglichkeiten die örtliche Behörde tatsächlich anbietet.

Post bleibt möglich, eine Kombination ist aber nicht vorgesehen

Bürgerinnen und Bürger können nach Darstellung der Bundesregierung grundsätzlich zwischen elektronischer und postalischer Kommunikation wählen. Wer keine geeigneten Geräte besitzt oder den Onlineweg nicht nutzen möchte, darf weiterhin den Postweg verwenden.

Problematisch ist jedoch, dass eine Kombination beider Wege nicht vorgesehen ist. Betroffene können demnach nicht generell Unterlagen digital versenden und gleichzeitig sämtliche Schreiben zuverlässig per Post erhalten.

Die Regierung begründet dies mit Verwaltungsvereinfachung und Wirtschaftlichkeit. Für Menschen, die Dokumente bequem hochladen möchten, wichtige Bescheide aber aus Sicherheitsgründen auf Papier benötigen, ist diese starre Trennung wenig alltagstauglich.

Noch stärker fällt diese Einschränkung ins Gewicht, weil die Bundesagentur und einzelne Jobcenter ihre gewöhnlichen E-Mail-Postfächer zurückfahren. Über die Folgen berichtet der Beitrag „Agentur für Arbeit sperrt E-Mail-Postfächer“.

Bundesregierung bevorzugt das Fachportal gegenüber E-Mails

Der Bundesregierung sind Schwierigkeiten bei der rechtssicheren Kommunikation per E-Mail bekannt. Unverschlüsselte E-Mails gelten wegen der enthaltenen Sozialdaten als problematisch.

Eine verschlüsselte Kommunikation wäre zwar technisch möglich, verlangt von den Bürgerinnen und Bürgern jedoch häufig ein eigenes Verschlüsselungszertifikat. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und kann ebenfalls eine Zugangshürde darstellen.

Die Bundesregierung hält jobcenter.digital deshalb für die bessere elektronische Kommunikationsmöglichkeit. Nachrichten und Dokumente könnten dort unmittelbar einer elektronischen Akte und der zuständigen Stelle zugeordnet werden.

Die Frage bleibt jedoch, was passiert, wenn gerade der Zugang zu diesem Portal nicht funktioniert. Wird gleichzeitig der E-Mail-Kanal geschlossen, bleiben häufig nur Brief, Telefon oder persönliche Vorsprache.

Vorsicht bei Widersprüchen über das Onlinekonto

Besonders wichtig ist die richtige Form bei einem Widerspruch. Eine einfache Nachricht über irgendeine Funktion des Jobcenter-Kontos muss nicht automatisch als formwirksamer Widerspruch gelten.

Nach der Antwort der Bundesregierung kann ein Widerspruch schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden. Für die Funktion „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID.

Fehlt dieser Identitätsnachweis, können die eingegebenen Daten als PDF heruntergeladen und auf einem anderen zulässigen Weg eingereicht werden. Betroffene sollten darauf achten, dass der Widerspruch innerhalb der Frist tatsächlich beim Jobcenter eingeht.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid“. Bei technischen Störungen empfiehlt es sich, einen nachweisbaren Ersatzweg zu nutzen und Fehlermeldungen durch Bildschirmfotos zu dokumentieren.

Barrierefreiheit wird formal geprüft

Nach Angaben der Bundesregierung werden die Onlineangebote entsprechend der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entwickelt. Vor ihrer Veröffentlichung sollen sie durch ein externes Unternehmen geprüft werden.

Dies gelte auch für die Registrierung, die Anmeldung und die BA-Secure-App. Bürgerinnen und Bürger könnten Barrieren über eine Feedbackfunktion melden.

Eine formale Prüfung sagt allerdings noch nicht aus, dass alle Anwendungen in jeder Alltagssituation problemlos bedienbar sind. Schwierigkeiten können etwa durch ältere Geräte, bestimmte Browser, zusätzliche Apps oder den Wechsel zwischen mehreren Oberflächen entstehen.

Praxisbeispiel: Anmeldung scheitert nach einem Gerätewechsel

Sabine M. bezieht Grundsicherungsleistungen und nutzt jobcenter.digital bisher über ihr Smartphone. Nachdem das Gerät kaputtgeht, kann sie den eingerichteten Passkey auf ihrem Ersatzgerät nicht verwenden.

Im digitalen Postfach liegt eine Aufforderung des Jobcenters, weitere Einkommensnachweise einzureichen. Sabine dokumentiert die Fehlermeldung, informiert das Jobcenter telefonisch und schickt die Unterlagen zusätzlich per Einwurf-Einschreiben.

Außerdem bittet sie schriftlich um weitere Kommunikation per Post, bis der Zugang wiederhergestellt ist. Dadurch kann sie nachweisen, dass sie rechtzeitig reagiert hat und das Versäumnis nicht auf fehlender Mitwirkung beruhte.

Häufige Fragen zu den digitalen Angeboten der Bundesagentur Kann das Jobcenter eine Registrierung bei jobcenter.digital verlangen?

Das Jobcenter darf digitale Angebote empfehlen und bei ihrer Nutzung unterstützen. Nach der Antwort der Bundesregierung sollen analoge Zugangswege jedoch bestehen bleiben, ohne dass daraus rechtliche Nachteile entstehen.

Was kann ich tun, wenn die Mehrfaktor-Anmeldung nicht funktioniert?

Dokumentieren Sie Fehlermeldungen möglichst mit Datum und Uhrzeit und wenden Sie sich an den technischen Support oder das Jobcenter. Bei laufenden Fristen sollten Unterlagen zusätzlich auf einem nachweisbaren anderen Weg eingereicht werden.

Benötige ich zwingend ein Smartphone?

Für bestimmte Verfahren wie Authenticator- oder Secure-Apps wird ein geeignetes Gerät benötigt. Wer kein Smartphone besitzt, muss auf andere zulässige Anmelde- oder Kommunikationswege ausweichen können.

Kann ich weiterhin Briefe an das Jobcenter schicken?

Ja. Nach Angaben der Bundesregierung bleibt die postalische Kommunikation möglich, wenn Betroffene den elektronischen Weg nicht nutzen möchten oder keine geeigneten Geräte haben.

Was passiert, wenn wegen einer technischen Störung eine Frist versäumt wird?

Eine technische Störung hebt eine Frist nicht automatisch auf. Betroffene sollten den Fehler dokumentieren, sofort einen anderen Übermittlungsweg nutzen und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung oder die Berücksichtigung des nachweisbaren Hindernisses verlangen.

Der Beitrag Grundsicherung: Bundesregierung gesteht erhebliche Probleme bei Jobcenter.digital ein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

EM-Rente abgelehnt: Falsches Kreuz im Arbeitslosengeld-Antrag kann Anspruch verhindern

5. August 2026 - 9:07

Nach der Ablehnung oder dem Auslaufen einer Erwerbsminderungsrente kann Arbeitslosengeld I den Lebensunterhalt sichern. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt jedoch, dass die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs ersetzt. Wer erklärt, überhaupt keine zumutbare Beschäftigung aufnehmen zu wollen, kann trotz schwerer Erkrankung ohne Zahlung dastehen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, eine für Betroffene folgenschwere Grenze gezogen. Nach Auffassung des Gerichts ersetzt die Nahtlosigkeitsregelung die gesundheitlich fehlende Leistungsfähigkeit, nicht aber die persönliche Bereitschaft, sich mit dem tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen vermitteln zu lassen.

Das bedeutet nicht, dass sich schwer erkrankte Menschen für gesund erklären müssen. Sie müssen lediglich bereit sein, eine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung anzunehmen, soweit eine solche Tätigkeit nach der medizinischen Beurteilung noch möglich ist.

Darum ging es vor dem Bundessozialgericht

Der 1966 geborene Kläger hatte seit März 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Befristung wurde mehrfach verlängert, bis die Deutsche Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Juli 2018 ablehnte.

Nach der Einschätzung der Rentenversicherung war der Mann nicht länger erwerbsgemindert. Gegen diese Entscheidung legte er Widerspruch ein, weil er sich weiterhin für vollständig erwerbsunfähig hielt.

Parallel meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte ALG I. Im Antragsformular verneinte er die Erklärung: „Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.“

Die Arbeitsagentur erläuterte ihm in einem persönlichen Gespräch, dass diese Erklärung einem ALG-I-Anspruch entgegenstehen könne. Der Kläger blieb dennoch dabei, nicht arbeiten zu können und keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen.

Die Agentur lehnte den Antrag ab. Sozialgericht, Landessozialgericht und schließlich auch das Bundessozialgericht bestätigten, dass es an der notwendigen persönlichen Verfügbarkeit fehlte.

Das falsche Kreuz war nicht der einzige Grund

Die verkürzte Aussage, ein einzelnes falsches Kreuz habe den gesamten Anspruch vernichtet, greift zu kurz. Das ausgefüllte Formular war zwar ein wichtiges Beweismittel, doch der Kläger hatte seine Erklärung auch nach einer ausdrücklichen Belehrung nicht geändert.

Das Landessozialgericht durfte daraus schließen, dass er weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen noch an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wollte. Das Bundessozialgericht beanstandete diese Beweiswürdigung nicht.

Ein versehentlich falsch gesetztes Kreuz muss deshalb nicht in jedem Fall endgültig zum Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Betroffene sollten den Fehler aber unverzüglich schriftlich berichtigen und eindeutig erklären, in welchem gesundheitlich möglichen Umfang sie der Vermittlung zur Verfügung stehen.

Erfolgt die Klarstellung erst nach einer Ablehnung oder nach mehreren gegenteiligen Äußerungen, kann ein Streit darüber entstehen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Arbeitsbereitschaft bestand. Eine nachträgliche Erklärung beseitigt nicht automatisch die Folgen einer zuvor eindeutig erklärten Ablehnung.

Was die Nahtlosigkeitsregelung tatsächlich bewirkt

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III soll eine finanzielle Lücke vermeiden. Sie betrifft insbesondere Menschen, deren Krankengeld ausgelaufen ist und deren Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt wurde.

Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass jemand mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate bestehenden gesundheitlichen Leistungsminderung kann § 145 SGB III dieses objektive Hindernis überbrücken.

Das Bundessozialgericht betont jedoch, dass § 145 SGB III keine eigenständige Sozialleistung schafft. Gezahlt wird weiterhin reguläres Arbeitslosengeld nach den §§ 136 und 137 SGB III.

Andere Voraussetzungen bleiben deshalb bestehen. Dazu gehören die Arbeitslosmeldung, die erfüllte Anwartschaftszeit, die Beschäftigungslosigkeit, die erforderlichen Eigenbemühungen und die persönliche Bereitschaft zur Vermittlung.

Prüfpunkt Bedeutung für den ALG-I-Anspruch Objektive Leistungsfähigkeit Es wird geprüft, welche Tätigkeiten und welcher zeitliche Umfang gesundheitlich tatsächlich möglich sind. Persönliche Arbeitsbereitschaft Betroffene müssen bereit sein, sich innerhalb dieses gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen. Nahtlosigkeitsregelung Sie verhindert unter bestimmten Voraussetzungen eine Ablehnung allein wegen des fehlenden gesundheitlichen Leistungsvermögens. Widerspruch gegen die Rentenablehnung Ein laufender Widerspruch verlängert den ALG-I-Anspruch nicht automatisch und ersetzt keine Erklärung zur Vermittlungsbereitschaft. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Eine Krankschreibung belegt nicht zwangsläufig, dass auf dem gesamten Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ist. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Viele Missverständnisse entstehen, weil Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterschiedliche Fragen beantworten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Tätigkeit oder auf vergleichbare Beschäftigungen.

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich dagegen nach dem zeitlichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 SGB VI ist für die volle Erwerbsminderung grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich entscheidend, während bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.

Eine Person kann daher für ihren bisherigen Beruf weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sein und nach Einschätzung der Rentenversicherung trotzdem sechs Stunden oder länger eine andere, leidensgerechte Tätigkeit ausüben können. Ob diese Einschätzung medizinisch zutrifft, kann im Rentenverfahren angegriffen werden.

Für den ALG-I-Antrag darf dieser Streit jedoch nicht mit einer vollständigen Ablehnung jeder Vermittlung beantwortet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld trotz Arbeitsunfähigkeit ist möglich, verlangt aber eine präzise Trennung zwischen Krankschreibung, Leistungsvermögen und persönlicher Bereitschaft.

Eine Rentenablehnung beendet das Verfahren nicht automatisch

Im entschiedenen Fall war die Ablehnung der Rentenweiterzahlung wegen des eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Das genügte dem Bundessozialgericht nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne Arbeitsbereitschaft anzunehmen.

Nach der Begründung des Gerichts knüpft § 145 SGB III an die medizinische Feststellung der Rentenversicherung an und nicht erst an einen unanfechtbaren Rentenbescheid. Ein laufender Widerspruch gegen die Rentenablehnung führt daher nicht automatisch dazu, dass die Arbeitsagentur bis zum Ende des Rentenverfahrens zahlen muss.

Wer die Ablehnung für medizinisch falsch hält, kann und sollte das Rentenverfahren weiterführen. Hinweise zu diesem Verfahren enthält der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So kann der Anspruch weiterverfolgt werden“.

Das Rentenverfahren und das ALG-I-Verfahren müssen dennoch getrennt behandelt werden. Im Rentenverfahren kann eine volle Erwerbsminderung geltend gemacht werden, während gegenüber der Arbeitsagentur die Bereitschaft erklärt wird, sich hilfsweise innerhalb des festgestellten Restleistungsvermögens vermitteln zu lassen.

So lässt sich die Arbeitsbereitschaft richtig erklären

Betroffene sollten ihre Erkrankungen und Einschränkungen im ALG-I-Antrag wahrheitsgemäß angeben. Sie müssen weder behaupten, vollständig gesund zu sein, noch dürfen sie ein Leistungsvermögen vortäuschen, das tatsächlich nicht besteht.

Das Bundessozialgericht verweist ausdrücklich auf eine Formulierung, die diesen Konflikt auflösen kann. Danach können Antragsteller erklären, dass sie bereit sind, sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Eine passende Erklärung kann deshalb lauten: „Ich bin weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und halte meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht. Unabhängig davon bin ich bereit, mich im Rahmen meines ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.“

Diese Erklärung ist kein Eingeständnis voller Erwerbsfähigkeit. Sie sagt lediglich aus, dass eine Beschäftigung nicht aus persönlichen Gründen verweigert wird, wenn sie gesundheitlich möglich und rechtlich zumutbar ist.

Was bei einem bereits falsch ausgefüllten Antrag zu tun ist

Wurde die Vermittlungsbereitschaft versehentlich verneint, sollte die Erklärung umgehend schriftlich berichtigt werden. Die Nachricht kann beispielsweise über das gesicherte Online-Postfach der Arbeitsagentur übermittelt oder gegen einen nachweisbaren Eingang bei der Dienststelle abgegeben werden.

Aus der Klarstellung sollten das Datum des Antrags, die Kundennummer und der betroffene Abschnitt des Formulars hervorgehen. Außerdem sollte ausdrücklich erklärt werden, seit welchem Tag die Bereitschaft besteht, sich innerhalb des gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen.

Hat die Arbeitsagentur bereits einen Ablehnungsbescheid erlassen, kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte nicht nur auf ein Versehen hingewiesen, sondern auch nachvollziehbar beschrieben werden, welche Erklärung tatsächlich abgegeben werden sollte.

Eine ausführliche Darstellung der möglichen Absicherung nach einer Ablehnung bietet der Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“. Wegen der finanziellen Folgen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Auch Eigenbemühungen und Termine bleiben wichtig

Die Erklärung der Arbeitsbereitschaft allein garantiert noch keine Zahlung. Nach § 138 SGB III können außerdem Eigenbemühungen, die Erreichbarkeit und die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen verlangt werden.

Welche Anforderungen im Einzelfall zumutbar sind, hängt vom festgestellten Leistungsbild ab. Eine Person mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die diesen Einschränkungen widerspricht.

Einladungen der Arbeitsagentur sollten dennoch nicht unbeantwortet bleiben. Ist ein Termin krankheitsbedingt nicht möglich, sollte dies sofort mitgeteilt und erforderlichenfalls ärztlich belegt werden.

Auch eine Ortsabwesenheit darf nicht eigenmächtig angetreten werden. Im BSG-Fall war der Kläger zeitweise ohne Zustimmung der Arbeitsagentur abwesend, weshalb für diesen Zeitraum schon aus einem weiteren Grund keine Zahlung verlangt wurde.

Warum eine Krankschreibung nicht immer sechs Wochen ALG I auslöst

§ 146 SGB III ermöglicht eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bereits bestehenden und realisierbaren ALG-I-Bezugs eintritt.

Im entschiedenen Fall war der Kläger bereits vor dem gewünschten Beginn der Zahlung durchgehend arbeitsunfähig. Deshalb konnte er aus § 146 SGB III keinen Anspruch ableiten.

Die sechs Wochen sind somit keine allgemeine Auffangleistung für jede Person, die sich krankgeschrieben arbeitslos meldet. Zuerst muss ein ALG-I-Anspruch bestanden haben, bevor die spätere Erkrankung die Leistungsfortzahlung auslösen kann.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Das Urteil verlangt keine unrealistische Arbeitszusage. Es verlangt eine ehrliche Bereitschaft, das noch vorhandene Leistungsvermögen für eine gesundheitlich geeignete Beschäftigung einzusetzen.

Wer die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente einklagt, darf gegenüber der Arbeitsagentur trotzdem eine solche eingeschränkte Bereitschaft erklären. Beide Aussagen widersprechen sich nicht, wenn deutlich wird, dass die Vermittlungsbereitschaft nur hilfsweise und innerhalb der medizinischen Grenzen besteht.

Problematisch wird eine uneingeschränkte Erklärung wie „Ich werde auf keinen Fall arbeiten“ oder „Ich stehe für keinerlei Vermittlung zur Verfügung“. Eine solche Aussage betrifft nicht die Krankheit, sondern den persönlichen Willen und kann deshalb den ALG-I-Anspruch verhindern.

Die Arbeitsagentur muss allerdings den wirklichen Erklärungswillen berücksichtigen. Unklare Antworten sollten daher im Gespräch erläutert und anschließend schriftlich bestätigt werden.

Quellen und weiterführende Informationen

Grundlage dieses Beitrags sind das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, der Gesetzestext des § 145 SGB III und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 145 SGB III.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die befristete volle Erwerbsminderungsrente von Monika endet, weil die Rentenversicherung sie wieder für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig hält. Monika legt gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und beantragt zugleich Arbeitslosengeld.

Im ALG-I-Antrag beschreibt sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen und erklärt schriftlich, dass sie sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung stellt. Damit behauptet sie nicht, gesund zu sein, verweigert aber auch nicht grundsätzlich die Vermittlung.

Die Arbeitsagentur muss nun prüfen, ob reguläres Arbeitslosengeld oder eine Absicherung nach § 145 SGB III in Betracht kommt. Hätte Monika dagegen jede Arbeitsaufnahme ausdrücklich abgelehnt und diese Erklärung trotz Belehrung aufrechterhalten, könnte ihr das Arbeitslosengeld nach dem BSG-Urteil versagt werden.

Fragen und Antworten zur Nahtlosigkeitsregelung

1. Bekomme ich nach der Ablehnung meiner EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?
Nein. Neben der Arbeitslosmeldung und der Anwartschaftszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die Bereitschaft, sich innerhalb des vorhandenen Leistungsvermögens vermitteln zu lassen.

2. Muss ich mich gegenüber der Arbeitsagentur für gesund erklären?
Nein. Gesundheitliche Einschränkungen sollten vollständig angegeben werden, während zugleich die Bereitschaft für medizinisch mögliche und zumutbare Tätigkeiten erklärt werden kann.

3. Verlängert ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung automatisch die Nahtlosigkeit?
Nein. Nach dem BSG-Urteil genügt der noch offene Streit über die Rentenablehnung nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne persönliche Arbeitsbereitschaft zu begründen.

4. Kann ich ein falsches Kreuz im ALG-I-Antrag korrigieren?
Eine versehentliche Falschangabe sollte sofort schriftlich berichtigt werden. Ob die Berichtigung auch für zurückliegende Zeiträume berücksichtigt wird, hängt von den übrigen Erklärungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

5. Darf ich trotz laufendem EM-Rentenverfahren meine Vermittlungsbereitschaft erklären?
Ja. Die Erklärung kann ausdrücklich auf das ärztlich festgestellte Restleistungsvermögen und auf gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen beschränkt werden.

6. Was kann ich gegen einen ablehnenden ALG-I-Bescheid unternehmen?
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten das medizinische Leistungsbild, die tatsächliche Vermittlungsbereitschaft und mögliche Missverständnisse im Antrag nachvollziehbar erläutert werden.

Der Beitrag EM-Rente abgelehnt: Falsches Kreuz im Arbeitslosengeld-Antrag kann Anspruch verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Auszug unter 25 mit Grundsicherungsgeld: Dann muss das Jobcenter die eigene Wohnung dennoch zahlen

5. August 2026 - 9:04

Wer noch keine 25 Jahre alt ist und Grundsicherungsgeld bezieht, darf einen Mietvertrag nicht vorschnell unterschreiben. Fehlt die vorherige Zusicherung des Jobcenters, kann die Behörde die gesamten Kosten für Miete und Heizung streichen. Zusätzlich droht bis zum 25. Geburtstag ein niedrigerer Regelbedarf.

Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei schweren Konflikten im Elternhaus, einem notwendigen Umzug für Arbeit oder Ausbildung und vergleichbar gewichtigen Gründen muss das Jobcenter den Auszug erlauben.

In dringenden Fällen können Sozialgerichte die Behörde sogar im Eilverfahren zu einer endgültigen Zusicherung verpflichten. (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2026, Az. L 2 AS 926/26 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2016, Az. L 1 AS 4236/16 ER-B)

Ohne Zusicherung kann die komplette Miete wegfallen

Nach § 22 Absatz 5 SGB II übernimmt das Jobcenter die Unterkunfts- und Heizkosten eines Menschen unter 25 Jahren nach einem Umzug grundsätzlich nur, wenn der kommunale Träger die Übernahme vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat.

Diese Zusicherung ist wichtig für den späteren Anspruch auf Miete und Heizkosten. Wer zuerst unterschreibt und erst danach fragt, riskiert daher nicht nur eine Begrenzung auf die örtlich angemessene Miete. Das Jobcenter kann die Unterkunftskosten vollständig unberücksichtigt lassen.

Auch eine Erstausstattung für die neue Wohnung scheidet nach § 24 Absatz 6 SGB II grundsätzlich aus, wenn weder eine Zusicherung vorliegt noch ausnahmsweise auf sie verzichtet werden durfte.

In diesen Fällen muss das Jobcenter dem Auszug zustimmen

Eine Zusicherung muss erstens erteilt werden, wenn der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann, wenn zweitens die neue Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn drittens ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund besteht.

Schwerwiegende soziale Gründe sind zum Beispiel körperliche oder psychische Gewalt, Missbrauch, massive Bedrohungen, ein endgültiger Rauswurf oder dauerhaft eskalierende Familienkonflikte.

1. Arbeitsbezogene Gründe

Ein arbeitsbezogener Grund kann vorliegen, wenn die Arbeitsstelle nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Dabei zählen die tatsächlichen Arbeitszeiten. Bei Auszubildenden muss zusätzlich geprüft werden, ob Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG oder andere vorrangige Leistungen greifen.

2. Besondere Lebenslagen

Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund erfasst besondere Lebenslagen, die mit den ausdrücklich genannten Fällen vergleichbar sind. Dazu kann eine unzumutbare Überbelegung gehören. Auch eine gesundheitlich erforderliche räumliche Trennung oder eine bereits seit Jahren bestehende eigenständige Lebensführung kann erhebliches Gewicht gewinnen.

Der Fall eines 23-Jährigen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich mit einem 23-Jährigen, der bereits mehrere Jahre außerhalb der elterlichen Bedarfsgemeinschaft in eigener Verantwortung gelebt hatte. Später zog seine Mutter in die von ihm und seinem Bruder bewohnte Wohnung.

Das Jobcenter behandelte diese dadurch praktisch wieder als elterliche Wohnung und wollte den anschließenden Umzug des Mannes von einer Zusicherung abhängig machen.

Das Gericht widersprach. Der Einzug der Mutter verwandelte die bereits bestehende eigene Wohnung des jungen Mannes nicht nachträglich in eine elterliche Wohnung. Hinzu kam die außergewöhnlich enge Wohnsituation. Mutter und Sohn lebten gemeinsam in nur einem Zimmer.

Der 23-Jährige konnte dort weder soziale Kontakte noch seine Partnerschaft in einem altersgerechten privaten Rahmen pflegen. Das Gericht erkannte deshalb zusätzlich einen sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund an.

Ein Einzelfall ist keine Regel

Das Bundessozialgericht hat 2018 ausdrücklich offengelassen, ob § 22 Absatz 5 SGB II ausschließlich den ersten Auszug aus dem Elternhaus oder auch spätere Umzüge erfasst. Wer bis zum 25. Geburtstag bereits alleine wohnt und erneut umziehen möchte, sollte die Zusicherung deshalb weiterhin vor der Unterschrift verlangen.

Eilantrag schützt ein befristetes Wohnungsangebot

Wie wichtig schneller Rechtsschutz sein kann, zeigt der Fall einer 17-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen. Sie wohnte nach dem Verlassen des Elternhauses vorübergehend bei ihren Großeltern. Wohnungsangebote gingen verloren, weil das Jobcenter die beantragte Zusicherung nicht rechtzeitig erteilte.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass ein Sozialgericht bereits im Eilverfahren eine endgültig wirkende Zusicherung ermöglichen kann. Eine nur vorläufige Erklärung würde dem jungen Menschen keine verlässliche Grundlage für den Mietvertrag verschaffen.

Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf die Zusicherung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht und ohne eine schnelle Entscheidung der Verlust der Wohnung droht.

Einstweilige Anordnung ist möglich

Ein junger Mensch muss also nicht tatenlos zusehen, wie ein nachweislich dringendes Wohnungsangebot wegen der Bearbeitungszeit des Jobcenters verfällt. In einer solchen Situation kommt parallel zum Widerspruch ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht.

Bei Rauswurf kann die vorherige Zusicherung unzumutbar sein

Liegt einer der anerkannten Auszugsgründe vor und war es aus wichtigem Grund unzumutbar, vorher eine Zusicherung einzuholen, kann das Jobcenter nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB II auf dieses Erfordernis verzichten.

Das gilt besonders bei akuter Gewalt oder Rauswurf. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bei einem dokumentierten Rauswurf darauf hingewiesen, dass regelmäßig von der vorherigen Zusicherung abgesehen werden kann.

Betroffene sollten so früh wie möglich das Jugendamt, eine Beratungsstelle, ein Frauenhaus, die Polizei oder andere erreichbare Stellen einschalten und schriftliche Belege aufbewahren.

Wer vor dem Leistungsbezug auszieht, braucht nicht immer eine Zustimmung

Die U25-Regel erfasst nicht automatisch jeden jungen Erwachsenen, der irgendwann nach dem Auszug Grundsicherungsgeld beantragt. Wer den Lebensunterhalt beim Umzug aus eigenem Einkommen bestreiten konnte und erst später durch Arbeitsplatzverlust oder Krankheit hilfebedürftig wird, hat nicht allein wegen des früheren Auszugs die Unterkunftskosten verwirkt.

Anders liegt der Fall, wenn jemand noch vor dem Leistungsantrag gerade mit dem prägenden Ziel auszieht, sich die eigene Wohnung vom Jobcenter finanzieren zu lassen. § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II schließt dann die Unterkunftskosten aus.

Das Jobcenter muss allerdings selbst eine zielgerichtete Absicht nachweisen. Entsteht die Hilfebedürftigkeit erst später oder war sie nur eine beiläufig in Kauf genommene Folge, trägt die Behörde das Risiko, wenn sich eine solche Absicht nicht feststellen lässt.

So beantragen Unter-25-Jährige die Zusicherung richtig

Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden, bevor irgendein Mietvertrag unterschrieben wird. Zunächst können Betroffene eine grundsätzliche Zusicherung für den Auszug nach § 22 Absatz 5 SGB II verlangen und ihre schwerwiegenden Gründe darlegen.

Sobald ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt, sollten sie zusätzlich die vollständigen Angaben zur Kaltmiete, zu den kalten Betriebskosten, zu den Heizkosten, zur Wohnfläche und zum Mietbeginn einreichen. Damit kann das Jobcenter zugleich die Angemessenheit der neuen Unterkunft nach § 22 Absatz 4 SGB II prüfen.

Eine kurze Behauptung wie „Zu Hause gibt es ständig Streit“ reicht häufig nicht. Aussagekräftig sind hingegen: Schreiben des Jugendamts oder einer Familienberatungsstelle, ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen, Polizeiberichte, Nachrichten über einen Rauswurf, Zeugenaussagen, Nachweise über die tatsächliche Belegung der Wohnung sowie ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit Arbeitszeiten und Fahrverbindungen.

Bei Gewalt darf das Jobcenter die Anerkennung nicht davon abhängig machen, dass ausgerechnet die gewalttätige Person den Sachverhalt bestätigt.

Mietübernahme deckt nicht alle Kosten

Die Zusicherung zur Miete deckt nicht automatisch sämtliche Folgekosten ab. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Genossenschaftsanteile richten sich zusätzlich nach § 22 Absatz 6 SGB II. Auch dafür sollte vor der verbindlichen Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder der Zahlung einer Kaution eine gesonderte Zusicherung beantragt werden. Die Mietkaution gewährt das Jobcenter regelmäßig nur als Darlehen.

Lehnt das Jobcenter ab, muss es einen schriftlichen Bescheid erlassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. Läuft das Wohnungsangebot vorher ab, sollte der Widerspruch mit einem Eilantrag beim Sozialgericht verbunden werden.

Beispiel aus der Praxis: Soraya kann nicht auf den Hauptprozess warten

Die 19-jährige Soraya aus Dortmund schläft wegen heftiger familiärer Konflikten vorübergehend auf dem Sofa einer Freundin. Das Jugendamt bestätigt, dass eine Rückkehr in die Wohnung des gewalttätigen und suchtkranken Vaters derzeit nicht vertretbar ist. Mara findet ein angemessenes Einzimmerapartment. Der Vermieter hält das Angebot aber nur fünf Tage frei.

Soraya reicht das Wohnungsangebot, die Bestätigung des Jugendamts und ihren Antrag auf Zusicherung sofort beim Jobcenter ein. Die Behörde teilt lediglich mit, die Prüfung könne mehrere Wochen dauern.

Soraya verlangt eine sofortige schriftliche Entscheidung  und beantragt beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung. Wegen des bestätigten schwerwiegenden sozialen Grundes und des kurzfristig auslaufenden Angebots spricht viel für besondere Eilbedürftigkeit.

Hätte Soraya dagegen das Apartment allein deshalb angemietet, weil sie mehr Privatsphäre möchte, und den Vertrag schon vor dem Antrag unterschrieben, wäre ihre Lage erheblich schlechter. Das Jobcenter könnte die gesamte Miete ablehnen, den Regelbedarf absenken und auch die Erstausstattung verweigern.

Der Beitrag Auszug unter 25 mit Grundsicherungsgeld: Dann muss das Jobcenter die eigene Wohnung dennoch zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Denkfehler bei der Rente kostet Jahre: Millionen Deutsche warten viel zu lange

5. August 2026 - 7:23

Viele Beschäftigte arbeiten bis zur Regelaltersgrenze, weil sie bei einer Frührente dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen müssten.  Das stimmt zwar, doch diese Rechnung ignoriert einen anderen Faktor.

Die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte ist tatsächlich jeden Monat geringer, dafür fließt sie aber auch mehrere Jahre früher. Im Ergebnis entscheidet also nicht nur der monatliche Abschlag, sondern auch die Gesamtsumme der Zahlungen im Ruhestand.

Wie hoch sind die Rentenabschläge wirklich?

Versicherte mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren können vorzeitig eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze kürzt die Rentenversicherung die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent.

Wer vier Jahre früher in Rente geht, muss deshalb mit dem Höchstabschlag von 14,4 Prozent rechnen. Die Kürzung bleibt grundsätzlich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.

Nehmen wir als vereinfachtes Beispiel Peter aus Düren. Mit 67 Jahren würde er eine Bruttorente von 1.346 Euro erhalten. Beginnt seine Rente bereits mit 63 Jahren, sinkt sie wegen des Abschlags auf rund 1.152 Euro.

Peter fehlen damit jeden Monat ungefähr 194 Euro. Bis zu seinem 67. Geburtstag hat er jedoch bereits vier Jahre lang Rente bezogen. Insgesamt fließen in dieser Zeit rund 55.300 Euro auf sein Konto.

In der Gesamtsumme gewinnt oft die Frührente

Vergleicht man ausschließlich diese beiden Rentenzahlungen, müsste der spätere Rentner den Vorsprung von rund 55.300 Euro erst wieder aufholen. Bei einem monatlichen Unterschied von etwa 194 Euro dauert das mehr als 23 Jahre.

In dieser stark vereinfachten Rechnung läge der Rentenbeginn mit 67 Jahren deshalb erst im Alter von knapp 91 Jahren vorn. Wer vorher stirbt, hätte mit der vorgezogenen Rente insgesamt mehr Rentenzahlungen erhalten.

Viele Betroffene betrachten nur den dauerhaften Abschlag, rechnen aber die vier zusätzlichen Rentenjahre nicht mit ein.

Jeder Einzelfall ist differenziert zu betrachten

Die Rechnung beweist allerdings nicht, dass jeder mit 63 Jahren aufhören sollte. Wer nämlich bis 67 weiterarbeitet, erhält in diesen vier Jahren häufig einen Arbeitslohn, der deutlich über der vorgezogenen Rente liegt.

Außerdem zahlt der Beschäftigte weitere Rentenbeiträge und sammelt so zusätzliche Entgeltpunkte, was die Rente erhöht. Auch die weiteren Beitragsjahre steigern den Anspruch.

Was spielt alles in die Rechnung hinein?

Um zu prüfen, ob sich eine Frührente mit Abschlägen sich für Sie lohnt, müssen Sie also außer Abschlägen und der Länge der Rentenzahlungen weitere Punkte beachten. Dazu zählen das verfügbare Nettoeinkommen aus Arbeit, die voraussichtliche Nettorente, zusätzliche Entgeltpunkte, Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Auch Betriebsrenten, private Vorsorge, Mieteinnahmen und vorhandenes Vermögen wirken sich auf das Ergebnis aus.

35 Versicherungsjahre bedeutet nicht immer 35 Beitragsjahre

Für die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte verlangt die Rentenversicherung 35 Versicherungsjahre. Das sind aber nicht nur Jahre, in denen Sie Beiträge gezahlt haben, sondern auch angerechnete Zeiten. Dazu zählen unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, sowie freiwillige Beiträge.

Gesundheit kann wertvoller als eine höhere Monatsrente sein

Allerdings ist die Entscheidung für oder gegen eine Frührente mit Abschlägen auch keine reine Rechenaufgabe. Gerade zwischen 63 und 67 viele ältere Menschen vergleichsweise mobil, und es ist keineswegs klar, dass dies so bleibt.

Zeit mit den Enkeln und Kindern zu verbringen, größere Reisen zu unternehmen, oder nach Jahrzehnten harter Arbeit Ruhe zu haben, kann wichtiger sein als mehr Geld auf dem Konto.

Gerade bei Berufen, die auf Dauer ihren körperlichen Preis fordern, stellt sich die Frage, ob eine Arbeit bis zur Regelaltersgrenze die Gesundheit aufs Spiel setzt. Eine höhere Rente ist zum Beispiel kein Ausgleich dafür, wenn in den letzten Arbeitsjahren eine Arthrose fortschreitet, die die spätere freie Zeit stark einschränkt.

Abschläge schlagen bei kleinen Renten besonders ein

Bei niedrigen Renten haben Sie allerdings kaum einen Spielraum. Wenn die gekürzten Bezüge dazu führen, dass Sie kaum noch Geld für Miete, Energie, Lebensmittel und Versicherungen haben, dann bedeutet das finanziellen Druck für den Rest ihres Lebens.

Wenn Sie eine kleine Rente und keine zusätzlichen Einkünfte erwarten, sollten Sie deshalb nicht allein wegen der möglichen Gesamtsumme der Rentenjahre entscheiden.

Sonderzahlungen können Abschläge ausgleichen

Wenn Sie frühzeitig eine vorgezogene Rente einplanen, können Sie die Last der Abschläge verringern. Ab dem 50. Geburtstag können Versicherte zusätzliche Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung liefern, um die Kürzung auszugleichen. Die Rentenversicherung berechnet Ihnen auf Antrag, welcher Betrag dafür nötig ist.

Dafür dient das Formular V0210. Die daraufhin erteilte Auskunft nennt die voraussichtliche Rentenhöhe, die erwartete Kürzung und den maximal möglichen Ausgleichsbetrag. Teilzahlungen sind ebenfalls möglich.

Wer später doch nicht vorzeitig in Rente geht, verliert nicht die zusätzlichen Beiträge. Sie erhöhen dann die spätere Altersrente. Zurückfordern können Versicherte die Zahlungen jedoch grundsätzlich nicht.

Ob sich der Ausgleich lohnt, hängt vor allem von der Höhe der Zahlung, der dadurch gewonnenen Monatsrente, der Lebenserwartung und möglichen Steuervorteilen ab. Sie sollten sich individuell beraten lassen.

Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen

Bezieher einer Altersrente dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt auch bei einer vorgezogenen Altersrente. Der Hinzuverdienst kürzt nicht die gesetzliche Altersrente.

Die Minijobgrenze liegt im Jahr 2026 bei durchschnittlich 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, übt lediglich keinen Minijob mehr aus, sondern regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Auch ein Minijob ist nicht automatisch vollständig steuer- und beitragsfrei. Arbeitgeber führen häufig eine pauschale Steuer ab. Beschäftigte zahlen grundsätzlich einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Im gewerblichen Minijob beträgt dieser Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent.

Ein Minijob kann die geringere Altersrente zwar teilweise ausgleichen, kostet allerdings ebenfalls Zeit und Arbeitskraft. Wer gerade wegen gesundheitlicher Belastungen früher in Rente geht, sollte diese Möglichkeit deshalb realistisch bewerten.

Diese Rentenreform könnte den frühen Ruhestand erschweren

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 weitreichende Veränderungen vorgeschlagen. So soll die frühestmögliche Altersgrenze für die vorgezogene Rente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen.

Für gesundheitlich belastete langjährige Beitragszahler schlägt die Kommission allerdings eine besondere Schutzregelung vor.

Dabei handelt es sich zunächst um politische Empfehlungen und nicht um bereits geltendes Rentenrecht. Betroffene sollten die geplanten Reformen genau verfolgen.

Das sollten Sie vor dem Rentenantrag berechnen

Lassen Sie sich von der Rentenversicherung die voraussichtliche Bruttorente  berechnen, für einen jeweils unterschiedlichen Rentenbeginn. Vergleichen Sie danach nicht nur die Monatsbeträge, sondern auch die bis zur Regelaltersgrenze bereits ausgezahlte Rentensumme.

Daneben sollten Sie den entgangenen Nettolohn, weitere Rentenpunkte, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern einbeziehen. Prüfen Sie außerdem, wie lange Ihre Rücklagen reichen und ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommen könnten.

Die mathematisch höchste Lebenszeitsumme kann, aber muss nicht, die beste persönliche Entscheidung sein. Geld lässt sich berechnen. Gesundheit, freie Zeit und gemeinsame Jahre mit der Familie lassen sich dagegen nicht nachholen.

FAQ zur vorgezogenen Altersrente Lohnt sich die Rente mit 63 trotz Abschlägen?

Das hängt von der Rentenhöhe, dem bisherigen Einkommen, weiteren Beitragsjahren, der Gesundheit und der Lebenserwartung ab. Wer nur die Monatsrente vergleicht, erhält kein vollständiges Bild.

Bleibt der Abschlag nach dem 67. Geburtstag bestehen?

Ja. Der Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat gilt grundsätzlich dauerhaft und verschwindet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Kann ein Minijob die vorgezogene Rente ausgleichen?

Ein Minijob kann das Einkommen erhöhen. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro. Altersrentner dürfen allerdings auch mehr als diesen Betrag hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

Quellen

Bundesregierung: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform, Stand 2. Juli 2026. (Bundesregierung)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 und Empfehlungen der Alterssicherungskommission. (BMAS Webseite)

Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. (Deutsche Rentenversicherung)

Deutsche Rentenversicherung: Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen. (Deutsche Rentenversicherung)

Deutsche Rentenversicherung: Formular V0210 zur Auskunft über Ausgleichszahlungen. (Deutsche Rentenversicherung)

Minijob-Zentrale: Minijob als Rentner oder Rentnerin sowie Verdienstgrenze 2026. (Minijob-Zentrale)

 

Der Beitrag Denkfehler bei der Rente kostet Jahre: Millionen Deutsche warten viel zu lange erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt jetzt die Gleichstellung außer Kündigungsschutz

5. August 2026 - 7:16

Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, ist rechtlich noch nicht schwerbehindert. Im Berufsleben kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen jedoch zahlreiche Schutz- und Fördermöglichkeiten eröffnen, die weit über den besonderen Kündigungsschutz hinausgehen.

Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem finanzielle Arbeitsplatzhilfen, die Betreuung durch Integrationsfachdienste und Förderungen für Arbeitgeber. Auch bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst kann die Gleichstellung einen erheblichen Unterschied machen.

Die Gleichstellung erhöht den GdB nicht

Durch die Gleichstellung steigt der festgestellte GdB nicht auf 50. Betroffene erhalten auch keinen Schwerbehindertenausweis, werden im Arbeitsleben aber in weiten Teilen wie schwerbehinderte Menschen behandelt.

Die Grundlage bilden § 2 Absatz 3 und § 151 SGB IX. Die erweiterten Rechte gelten deshalb vor allem im Zusammenhang mit Beschäftigung, Ausbildung und Arbeitsplatzsuche.

Ein GdB von 30 oder 40 allein löst diese arbeitsrechtlichen Ansprüche noch nicht aus. Erst der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit eröffnet die besonderen Regelungen.

Welche Vergünstigungen bereits bei einem GdB von 40 bestehen, zeigt der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026“.

Wer eine Gleichstellung bekommen kann

Eine Gleichstellung kommt infrage, wenn der festgestellte GdB mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz müssen rechtmäßig in Deutschland liegen.

Hinzu kommt die arbeitsbezogene Voraussetzung: Die betroffene Person muss wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder nicht behalten können. Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt reichen dafür nicht aus.

Die Agentur für Arbeit verlangt nach ihren im Juli 2026 veröffentlichten Hinweisen grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden. Bei Arbeitsuchenden muss sich die Suche auf eine Beschäftigung in diesem Umfang richten, die gesundheitlich ausgeübt werden kann.

Die Grenze von 18 Wochenstunden wird häufig übersehen

Die 18-Stunden-Grenze betrifft nicht nur den bestehenden Arbeitsvertrag. Arbeitslose oder Beschäftigte auf Stellensuche können ebenfalls eine Gleichstellung erhalten, wenn sie grundsätzlich in der Lage sind, mindestens 18 Stunden wöchentlich zu arbeiten und eine entsprechende Stelle suchen.

Liegt die regelmäßige Arbeitszeit unter dieser Schwelle, scheidet die gewöhnliche Gleichstellung in der Regel aus. Entscheidend ist außerdem, dass es sich um einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts handelt.

Geeignet ist die Beschäftigung, wenn sie trotz der Einschränkungen dauerhaft ausgeübt werden kann. Ein Arbeitsplatz ist dagegen nicht geeignet, wenn die weitere Tätigkeit voraussichtlich zu einer Verschlimmerung der Behinderung führt.

Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kann die Entscheidung schwierig werden. Ist eine berufliche Rückkehr noch nicht absehbar, lässt sich häufig weder die Leistungsfähigkeit für mindestens 18 Stunden noch die Eignung des Arbeitsplatzes zuverlässig beurteilen.

Die Benachteiligung muss mit der Behinderung zusammenhängen

Die Agentur prüft nicht allein, ob ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde. Sie untersucht vielmehr, welche Auswirkungen die Behinderung auf den konkreten Arbeitsplatz oder auf die Stellensuche hat.

Als Hinweise gelten beispielsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauerhaft verringerte Belastbarkeit oder eine verminderte Arbeitsleistung trotz angepasster Arbeitsbedingungen. Auch die Abhängigkeit von Unterstützung durch Kollegen, eine eingeschränkte berufliche Mobilität oder behinderungsbezogene Abmahnungen können berücksichtigt werden.

Dagegen genügt es nicht, wenn ein Arbeitsplatz ausschließlich wegen einer Betriebsschließung, einer allgemeinen Rationalisierung oder einer schlechten Auftragslage gefährdet ist. Auch ein höheres Lebensalter, fehlende Qualifikationen oder der allgemeine Wunsch nach Teilzeitarbeit begründen für sich genommen keine Gleichstellung.

Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose genannt werden. Überzeugender ist eine genaue Darstellung, welche Tätigkeiten Schwierigkeiten bereiten, welche Fehlzeiten entstanden sind und weshalb Arbeitsplatzverlust oder erfolglose Bewerbungen gerade mit der Behinderung zusammenhängen.

Öffentliche Arbeitgeber müssen Gleichgestellte grundsätzlich einladen

Ein besonders wichtiger Vorteil zeigt sich bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Die Einladung darf nur unterbleiben, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dass einzelne Anforderungen nicht vollständig erfüllt werden, reicht für diese Ausnahme nicht ohne Weiteres aus.

Die Pflicht gilt nach den Hinweisen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter auch für gleichgestellte Menschen. Sie kann ebenso bei einer internen Bewerbung innerhalb einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung greifen.

Damit der Arbeitgeber reagieren kann, muss er von der Gleichstellung wissen. Bewerber sollten den Status deshalb in jeder Bewerbung deutlich angeben und sich nicht darauf verlassen, dass eine andere Personalstelle oder Abteilung bereits davon erfahren hat.

Die Einladungspflicht garantiert keine Einstellung und begründet auch keinen allgemeinen Vorrang gegenüber anderen Bewerbern. Sie sichert jedoch die Chance, die eigene fachliche und persönliche Eignung in einem Gespräch darzustellen.

Unterbleibt die Einladung trotz bekannter Gleichstellung und vorhandener fachlicher Eignung, kann dies auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung hindeuten. Private Arbeitgeber haben dagegen keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Gleichgestellte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Die Schwerbehindertenvertretung wird am Verfahren beteiligt

Bewerbungen gleichgestellter Menschen müssen der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs oder der Dienststelle grundsätzlich vorgelegt werden. Bewerber können diese Beteiligung ausdrücklich ablehnen.

Die Schwerbehindertenvertretung erhält dadurch die Möglichkeit, das Auswahlverfahren zu begleiten und auf eine faire Prüfung zu achten. Sie darf nicht erst informiert werden, nachdem der Arbeitgeber bereits eine Vorauswahl getroffen hat.

Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis vertritt die Schwerbehindertenvertretung Beschäftigte mit Gleichstellung. Sie kann bei Anträgen, Arbeitsplatzanpassungen, Gesprächen mit dem Arbeitgeber und der Suche nach außerbetrieblichen Hilfen unterstützen.

Gleichgestellte Beschäftigte sind außerdem bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung stimmberechtigt. Betriebe und Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten können eine solche Vertretung wählen.

Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz

Die Gleichstellung kann Ansprüche auf eine Beschäftigung eröffnen, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst gut eingesetzt und weiterentwickelt werden. Dazu gehören auch zumutbare Anpassungen der Arbeitsorganisation, des Arbeitsumfelds und der Arbeitszeit.

Je nach Einschränkung kommen ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz, besondere Sitzmöbel, eine Einhandtastatur, Vergrößerungssoftware, eine Sprachsteuerung oder technische Hebehilfen infrage. Auch barrierefreie Zugänge oder Anpassungen in Sozialräumen können förderfähig sein.

Der Arbeitgeber muss behinderungsgerechte Vorkehrungen treffen, soweit sie ihm zumutbar sind und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Weitere Informationen zu den Pflichten finden sich im Beitrag „Schwerbehinderung im Job: Daran muss sich der Arbeitgeber immer halten“.

Wer ein Hilfsmittel benötigt, sollte es nicht eigenmächtig kaufen und anschließend auf eine Erstattung hoffen. Vor einer Bestellung sollte geklärt werden, ob der Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, ein anderer Rehabilitationsträger oder das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt zuständig ist.

Förderungen können die Beschäftigung erleichtern

Die Gleichstellung kann auch für den Arbeitgeber finanzielle Vorteile bringen. Nach Angaben der Bundesagentur kommen unter anderem Lohnkostenzuschüsse, die Übernahme von Kosten einer Probebeschäftigung sowie Zuschüsse zur Aus- oder Weiterbildung infrage.

Integrations- und Inklusionsämter können nach individueller Prüfung Investitionen in neue Arbeitsplätze oder deren behinderungsgerechte Ausstattung unterstützen. Förderfähig können außerdem außergewöhnliche Belastungen sein, wenn wegen der Behinderung ein erheblicher zusätzlicher Betreuungsaufwand oder eine dauerhaft verminderte Arbeitsleistung entsteht.

Ein automatischer Anspruch auf jede Förderung folgt aus der Gleichstellung nicht. Art, Umfang, Dauer und zuständiger Leistungsträger hängen von der Beschäftigungssituation und dem festgestellten Unterstützungsbedarf ab.

Anträge müssen regelmäßig gestellt werden, bevor der Arbeitgeber eine Anschaffung veranlasst oder einen Vertrag abschließt. Eine frühzeitige Beratung verhindert, dass eine Förderung allein wegen eines verfrühten Kaufs oder einer bereits begonnenen Maßnahme abgelehnt wird.

Arbeitgeber können Gleichgestellte auf Pflichtarbeitsplätze anrechnen

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen eine gesetzlich bestimmte Zahl schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen beschäftigen. Andernfalls fällt eine Ausgleichsabgabe an.

Eine gleichgestellte Beschäftigte kann bei der vorgeschriebenen Beschäftigungsanzeige grundsätzlich wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dadurch kann der Betrieb seine Beschäftigungspflicht erfüllen und seine Ausgleichsabgabe verringern oder vermeiden.

Dieser Effekt kann die Einstellungschancen verbessern, besonders bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungsquote bisher nicht erreichen. Die Anrechnung ist allerdings eine Entlastung des Arbeitgebers und keine Geldzahlung an den Beschäftigten.

Integrationsfachdienste unterstützen bei Konflikten und Krisen

Gleichgestellte erhalten Zugang zu den Integrationsfachdiensten. Diese beraten bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz, Konflikten mit Vorgesetzten oder Kollegen und Schwierigkeiten nach längeren Erkrankungen.

Der Fachdienst kann den Wiedereinstieg begleiten, bei einer Umsetzung im Betrieb helfen und den Kontakt zu Rehabilitationsträgern oder zum Inklusionsamt herstellen. Auch Fragen zur beruflichen Weiterentwicklung oder zu einem notwendigen Arbeitsplatzwechsel können dort besprochen werden.

Arbeitgeber können sich ebenfalls an den Integrationsfachdienst wenden. Die Fachkräfte informieren über Fördermöglichkeiten, begleiten Wiedereingliederungen und suchen gemeinsam mit Betrieb und Beschäftigten nach tragfähigen Lösungen.

Nach Angaben der BIH wurden im Jahr 2024 knapp 60.000 Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch Integrationsfachdienste unterstützt. Bei den abgeschlossenen Sicherungsfällen konnten 82 Prozent der Arbeitsverhältnisse erhalten werden.

Freistellung von Mehrarbeit gilt auch für Gleichgestellte

Gleichgestellte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Gemeint ist dabei grundsätzlich Arbeitszeit, die über acht Stunden an einem Werktag hinausgeht.

Nicht jede Stunde oberhalb der individuellen Vertragszeit gilt deshalb automatisch als Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso entsteht durch die Gleichstellung keine allgemeine Befreiung von Nacht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Betroffene müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie von der gesetzlichen Freistellung Gebrauch machen wollen. Eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen, wäre dagegen riskant.

Unter bestimmten Bedingungen kann außerdem eine behinderungsbedingt notwendige Teilzeitbeschäftigung verlangt werden. Ausführlich werden die Grenzen im Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrarbeit darf nicht einfach abgelehnt werden“ erklärt.

Die wichtigsten Vorteile und Grenzen im Überblick Bereich Wirkung der Gleichstellung Wichtige Grenze Bewerbung im öffentlichen Dienst Grundsätzliche Einladung zum Vorstellungsgespräch Status muss bekannt sein; keine Einladung bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung Arbeitsplatzgestaltung Behinderungsgerechte Anpassungen und technische Hilfen können verlangt oder gefördert werden Zumutbarkeit, individueller Bedarf und vorherige Antragstellung Arbeitgeberförderung Lohnkostenzuschüsse, Probebeschäftigung und Investitionshilfen können möglich sein Keine automatische Bewilligung Integrationsfachdienst Beratung, Krisenbegleitung, Wiedereinstieg und Unterstützung bei Veränderungen Konkretes Verfahren hängt vom Auftrag und der örtlichen Zuständigkeit ab Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei Bewerbungen und betrieblichen Entscheidungen Arbeitgeber muss den Status kennen Mehrarbeit Freistellung von Arbeitszeit über acht Stunden täglich kann verlangt werden Keine allgemeine Befreiung von Überstunden, Nacht- oder Schichtarbeit Beschäftigungspflicht Arbeitgeber kann die Person auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen Vorteil wirkt unmittelbar beim Arbeitgeber Was die Gleichstellung nicht bringt

Trotz Gleichstellung besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt weiterhin einen GdB von mindestens 50 beim Rentenbeginn voraus.

Die Gleichstellung führt außerdem weder zu einem Schwerbehindertenausweis noch zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch besondere Parkerleichterungen oder eine Rundfunkbeitragsermäßigung entstehen nicht allein durch den Gleichstellungsbescheid.

Andere Ansprüche können unabhängig davon bestehen, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind. Ein steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag richtet sich beispielsweise nach dem festgestellten GdB und nicht nach einer Gleichstellung.

So wird die Gleichstellung beantragt

Der Antrag wird bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Er kann online, schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Benötigt werden insbesondere der Feststellungsbescheid über den GdB und Angaben zu den Auswirkungen der Behinderung auf Arbeit oder Stellensuche. Hilfreich sind konkrete Beschreibungen der Tätigkeiten, krankheitsbedingter Ausfälle, notwendiger Unterstützung und bereits aufgetretener Probleme.

Soll der bestehende Arbeitsplatz gesichert werden, möchte die Agentur häufig den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragen. Eine solche Befragung setzt nach den Hinweisen der Bundesagentur die Einwilligung des Antragstellers voraus.

Die Gleichstellung wird bei Bewilligung in der Regel mit dem Tag des Antragseingangs wirksam. Wer hauptsächlich den Kündigungsschutz benötigt, sollte deshalb frühzeitig handeln; weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „GdB 30 und 40 – Wer zu spät handelt, verliert den vollen Kündigungsschutz“.

Beispiel aus der Praxis

Sabine Lindner arbeitet 30 Stunden pro Woche in einer kommunalen Verwaltung und hat wegen einer chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankung einen GdB von 40. Längeres Tippen, starres Sitzen und das Tragen schwerer Akten führen zunehmend zu Beschwerden und wiederholten Fehlzeiten.

Im Gleichstellungsantrag beschreibt sie nicht nur ihre Diagnose, sondern die konkreten Schwierigkeiten an ihrem Arbeitsplatz. Die Agentur für Arbeit bewilligt die Gleichstellung, weil ihre Beschäftigung durch die behinderungsbedingten Einschränkungen gefährdet ist.

Der Integrationsfachdienst begleitet anschließend ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Nach einer technischen Beratung werden eine geeignete Tastatur, eine Sprachsteuerung und ein angepasster Schreibtisch beschafft, wobei der Arbeitgeber einen Zuschuss erhält.

Später bewirbt sich Sabine intern auf einen gesundheitlich besser geeigneten Arbeitsplatz und weist in den Unterlagen ausdrücklich auf ihre Gleichstellung hin. Sie wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhält nach dem Auswahlverfahren die neue Stelle.

Häufige Fragen zur Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 1. Erfolgt die Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 automatisch?

Nein. Betroffene müssen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und eine behinderungsbedingte Benachteiligung beim Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes nachweisen.

2. Können auch Arbeitslose eine Gleichstellung beantragen?

Ja. Die Gleichstellung ist auch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes möglich, wenn eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden gesucht und gesundheitlich ausgeübt werden kann.

3. Reichen genau 18 Wochenstunden aus?

Nach den aktuellen Angaben der Bundesagentur genügen mindestens 18 Wochenstunden. Wer regelmäßig weniger arbeitet und keine Beschäftigung in diesem Umfang anstrebt, erfüllt diese Voraussetzung normalerweise nicht.

4. Muss jeder öffentliche Arbeitgeber Gleichgestellte einladen?

Die Einladungspflicht greift grundsätzlich, wenn eine anerkannte Gleichstellung in der Bewerbung erkennbar angegeben wurde und die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Für private Arbeitgeber besteht diese besondere Einladungspflicht nicht.

5. Werden technische Arbeitshilfen immer vollständig bezahlt?

Nein. Zunächst wird geprüft, welche Hilfe notwendig ist, wer zuständig ist und ob der Arbeitgeber selbst zur Ausstattung verpflichtet ist; deshalb sollte die Bewilligung vor dem Kauf abgewartet werden.

6. Gibt es durch die Gleichstellung Zusatzurlaub oder eine frühere Altersrente?

Nein. Zusatzurlaub, Schwerbehindertenausweis und Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzen weiterhin grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus.

Der Beitrag GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt jetzt die Gleichstellung außer Kündigungsschutz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung

5. August 2026 - 6:35

Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei der Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente ein höherer Einkommensfreibetrag. Monatlich bleiben nun 1.122,53 Euro anrechnungsfrei, zuvor waren es 1.076,86 Euro. Erst wenn das von der Rentenversicherung errechnete Nettoeinkommen diese Grenze überschreitet, kann die Hinterbliebenenrente sinken.

Für Verwirrung sorgt regelmäßig der Begriff „Nettoeinkommen“. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt nicht einfach den Nettobetrag von der Gehaltsabrechnung oder den Auszahlungsbetrag einer eigenen Altersrente. Sie berechnet stattdessen ein pauschales Netto nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs.

Neuer Freibetrag gilt seit Juli 2026

Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Da der Rentenwert zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro gestiegen ist, ergibt sich ein Freibetrag von 1.122,53 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt den neuen Betrag.

Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um monatlich 238,11 Euro. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind bleiben damit 1.360,64 Euro anrechnungsfrei. Bei zwei Kindern steigt die Grenze auf 1.598,75 Euro.

Weitere Einzelheiten zu den Freibeträgen ab Juli 2026 finden Betroffene in einer ergänzenden Übersicht.

Nur der Betrag über dem Freibetrag wird berücksichtigt

Liegt das errechnete Nettoeinkommen unter 1.122,53 Euro, wird die Witwenrente wegen dieses Einkommens nicht gekürzt. Bei einem höheren Betrag zieht die Rentenversicherung zunächst den Freibetrag ab. Von dem verbleibenden Einkommen werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Bei einem rentenrechtlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro beträgt der Überschuss 177,47 Euro. Davon werden 40 Prozent berücksichtigt, sodass sich die Witwenrente um 70,99 Euro monatlich vermindert. Die übrigen 60 Prozent des Überschusses führen nicht zu einer Kürzung.

Die Berechnung lautet:

Rentenrechtliches Nettoeinkommen – 1.122,53 Euro = Einkommen über dem Freibetrag

Einkommen über dem Freibetrag × 40 Prozent = Kürzung der Witwenrente

Warum das Netto der Rentenversicherung anders aussieht

Das Netto auf einer Gehaltsabrechnung berücksichtigt die persönlichen Steuermerkmale und die tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören beispielsweise Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Krankenkassenbeitrag, Pflegeversicherungszuschlag und Kirchensteuer. Dieser Betrag wird tatsächlich auf das Konto überwiesen.

Bei der Witwenrente findet dagegen keine persönliche Nettoberechnung statt. Von bestimmten Bruttoeinkünften werden gesetzlich festgelegte Prozentsätze abgezogen. Das Ergebnis bezeichnet die Rentenversicherung ebenfalls als Nettoeinkommen, obwohl es sich um einen rechnerischen Wert handelt.

Die Pauschalen sollen typische Belastungen durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abbilden. Sie müssen aber nicht mit den wirklichen Abzügen der einzelnen Person übereinstimmen. Das rentenrechtliche Netto kann deshalb sowohl niedriger als auch höher als das ausgezahlte Netto sein.

Bei Arbeitslohn werden meistens 40 Prozent abgezogen

Bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab. Aus einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 Euro werden damit für die Einkommensanrechnung 1.200 Euro.

Ob tatsächlich 1.450 Euro, 1.500 Euro oder ein anderer Betrag auf das Konto überwiesen wird, verändert diese Rechnung nicht. Die persönlichen Daten aus der Lohnabrechnung werden nicht nachgerechnet. Die aktuelle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung nennt für Beschäftigte ausdrücklich den Pauschalabzug von 40 Prozent.

Bei ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt können seit Juli 2026 monatlich bis zu 1.870,88 Euro brutto verdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent verbleiben genau 1.122,53 Euro.

Die ersten 40 Prozent sind nicht die spätere Anrechnung

Bei Arbeitsentgelt taucht der Wert von 40 Prozent an zwei verschiedenen Stellen auf. Zuerst werden 40 Prozent vom Bruttogehalt abgezogen, um das rentenrechtliche Netto zu bilden. Dieser Rechenschritt ist noch keine Kürzung der Witwenrente.

Erst danach wird geprüft, ob das errechnete Netto über 1.122,53 Euro liegt. Nur vom übersteigenden Betrag werden erneut 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die beiden Rechenschritte dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden.

Bei einer eigenen Altersrente gilt eine andere Pauschale

Bezieht eine Witwe oder ein Witwer eine eigene gesetzliche Altersrente, wird grundsätzlich vom Bruttobetrag dieser Rente ausgegangen. Bei einem Rentenbeginn nach 2010 zieht die Rentenversicherung pauschal 14 Prozent ab. Für eine bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnene Altersrente beträgt der Abzug regelmäßig 13 Prozent.

Eine eigene Bruttorente von 1.400 Euro ergibt bei einem Abzug von 14 Prozent ein rentenrechtliches Netto von 1.204 Euro. Dieser Betrag liegt 81,47 Euro über dem neuen Freibetrag. Die Witwenrente wird deshalb um 32,59 Euro gekürzt.

Der tatsächliche Auszahlungsbetrag der eigenen Rente kann davon abweichen. Unterschiede entstehen etwa durch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den Beitrag zur Pflegeversicherung, eine private Krankenversicherung oder eine mögliche Steuerbelastung. Für einen allgemeinen Überblick empfiehlt sich der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Witwenrente und ihren Berechnungsregeln.

Pauschalen hängen von der Einkommensart ab

Die Höhe des Abzugs richtet sich danach, woher das Einkommen stammt. Deshalb kann derselbe Bruttobetrag zu einem unterschiedlichen rentenrechtlichen Netto führen.

Einkommensart Typischer pauschaler Abzug Beispiel bei 2.000 Euro Ausgangsbetrag Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 40 Prozent 1.200 Euro Selbstständige Tätigkeit 39,8 Prozent 1.204 Euro Eigene gesetzliche Rente bei Beginn nach 2010 14 Prozent 1.720 Euro Vermietung, Verpachtung oder Kapitalerträge grundsätzlich 25 Prozent 1.500 Euro Versicherungsfreier oder von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob kein Abzug 2.000 Euro

Die Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele. Bei Vermögenseinkommen werden zuvor unter anderem Werbungskosten oder der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Für Betriebsrenten, private Renten, Versorgungsbezüge, Krankengeld und andere Leistungen gelten weitere Prozentsätze.

Besonders überraschend kann die Berechnung bei einem versicherungsfreien Minijob ausfallen. Hier erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen kein pauschaler Abzug. Der Verdienst fließt dann vollständig in die Prüfung des Freibetrags ein.

Weihnachtsgeld kann die Witwenrente beeinflussen

Bei Arbeitsentgelt wird häufig nicht nur das aktuelle Monatsgehalt betrachtet. Die Rentenversicherung verwendet grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen des vorherigen Kalenderjahres. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei einbezogen und auf zwölf Monate verteilt.

Wer im Vorjahr einschließlich Sonderzahlungen 30.000 Euro brutto verdient hat, wird deshalb mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro geführt. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent verbleiben 1.500 Euro. Der aktuelle monatliche Gehaltszettel allein erklärt den Bescheid dann nicht vollständig.

Bei einer dauerhaft gezahlten eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich die laufende Rentenhöhe verwendet. Dadurch können verschiedene Einkommensarten auch zeitlich unterschiedlich behandelt werden.

Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet

Wer neben einem Arbeitsentgelt noch eine eigene Rente oder eine Betriebsrente erhält, bekommt nicht für jede Einkommensart einen eigenen Freibetrag. Die Einkünfte werden zunächst jeweils mit der dafür vorgesehenen Pauschale bereinigt. Anschließend werden die rentenrechtlichen Nettobeträge zusammengerechnet.

Erst von dieser Summe wird der Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen. Das kann dazu führen, dass jede einzelne Einnahme für sich betrachtet unterhalb der Grenze liegt, die Summe aber dennoch eine Kürzung auslöst.

Welche Einkünfte überhaupt berücksichtigt werden dürfen, hängt zudem vom alten oder neuen Hinterbliebenenrecht ab. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, können günstigere Übergangsregeln greifen. Auch wenn die versicherte Person vor 2002 verstorben ist, gelten Besonderheiten.

Nicht jedes Einkommen wird angerechnet

Bürgergeld, Wohngeld, Blindengeld und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung werden nicht als anrechenbares Einkommen bei der gesetzlichen Witwenrente behandelt. Auch Erträge aus einer staatlich geförderten Riester-Rente bleiben unberücksichtigt.

Nicht angerechnet werden außerdem Hinterbliebenenleistungen, die aufgrund des Todes der versicherten Person gezahlt werden. Dazu können beispielsweise eine weitere Witwenversorgung oder eine betriebliche Hinterbliebenenrente des verstorbenen Ehepartners gehören. Anders sieht es bei einer eigenen Betriebsrente der Witwe oder des Witwers aus.

Im Sterbevierteljahr greift die Anrechnung noch nicht

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der Versichertenrente des verstorbenen Menschen gezahlt.

Erst danach beginnt die reguläre Einkommensanrechnung. Aus diesem Grund kann der Zahlbetrag ab dem vierten Kalendermonat deutlich sinken oder vollständig entfallen. Gegen-Hartz erklärt ausführlich, warum es nach dem Sterbevierteljahr zu einer sogenannten Nullrente kommen kann.

Gesunkenes Einkommen kann früher berücksichtigt werden

Einkommensänderungen wirken normalerweise nach den jährlichen Berechnungsregeln. Sinkt das laufende Einkommen jedoch um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Betrag, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Grundlage dafür ist § 18d SGB IV.

Betroffene sollten eine solche Einkommensminderung zeitnah melden und mit geeigneten Unterlagen belegen. Das kann etwa nach einer Reduzierung der Arbeitszeit, dem Wegfall einer Betriebsrente oder niedrigeren Mieteinnahmen wichtig werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur 10-Prozent-Regel bei der Witwenrente.

Der Bescheid sollte Schritt für Schritt geprüft werden

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Rentenversicherung die richtige Einkommensart erfasst hat. Danach kommt es auf den verwendeten Bruttobetrag und den passenden Pauschalabzug an. Auch Sonderzahlungen und weitere Einkünfte müssen richtig zugeordnet worden sein.

Anschließend ist zu prüfen, ob der Freibetrag von 1.122,53 Euro und mögliche Kinderzuschläge berücksichtigt wurden. Zum Schluss muss der Anrechnungsbetrag 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags entsprechen. Ein Vergleich allein mit dem Kontoauszug reicht für diese Prüfung nicht aus.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 63-jährige Sabine erhält eine Witwenrente und arbeitet weiterhin in Teilzeit. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 2.200 Euro, während auf ihrer Lohnabrechnung ein persönliches Netto von rund 1.600 Euro ausgewiesen wird. Für die Witwenrente übernimmt die Rentenversicherung diesen Auszahlungsbetrag jedoch nicht.

Vom Bruttogehalt werden pauschal 40 Prozent abgezogen, sodass ein rentenrechtliches Netto von 1.320 Euro entsteht. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 197,47 Euro. Davon werden 40 Prozent und damit 78,99 Euro auf Sabines Witwenrente angerechnet.

Häufige Fragen zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente Werden 40 Prozent des gesamten Einkommens abgezogen?

Nein. Zunächst wird das rentenrechtliche Nettoeinkommen ermittelt und anschließend der Freibetrag abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Hinterbliebenenrente.

Warum verwendet die Rentenversicherung nicht mein Netto vom Kontoauszug?

Die gesetzlichen Vorschriften sehen pauschale Abzüge vor. Persönliche Steuermerkmale und die tatsächlich gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge werden dabei nicht vollständig nachgebildet. Das errechnete Netto kann deshalb vom Auszahlungsbetrag abweichen.

Welcher Abzug gilt bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente?

Bei einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn nach 2010 werden üblicherweise 14 Prozent vom Bruttobetrag abgezogen. Begann die Rente bereits vor dem 1. Januar 2011, beträgt der Abzug regelmäßig 13 Prozent. Erst danach wird geprüft, ob der Freibetrag überschritten wird.

Wird Weihnachtsgeld ebenfalls angerechnet?

Ja, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können in das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einfließen. Die Summe wird auf zwölf Monate verteilt. Dadurch kann das angesetzte Monatseinkommen höher sein als das gewöhnliche Monatsgehalt.

Was kann ich tun, wenn mein Einkommen deutlich gesunken ist?

Ist das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann eine frühere Neuberechnung möglich sein. Die Änderung sollte der Rentenversicherung unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt werden. Gehaltsabrechnungen, Änderungsverträge oder neue Rentenbescheide können als Nachweis dienen.

Der Beitrag Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Täglicher Irrtum: Jobcenter darf Zusicherung nicht wegen Heizkosten verweigern

5. August 2026 - 5:33

Das Jobcenter darf eine Zusicherung für eine neue Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht pauschal allein wegen hoher Heizkosten verweigern, da stets die Angemessenheit im Gesamtpaket aus Kaltmiete und Heizkosten sowie die örtlichen Richtwerte des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden.

Das gibt aktuell die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich (Urt. v. 23.06.2026 – S 25 AS 390/23 –) bekannt.

Jobcenter verweigert Mutter mit zwei Kindern die vollen Unterkunftskosten

Das Jobcenter hatte die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und Heizung verweigert für eine Mutter und ihre 2 Kinder mit der Begründung, dass die Wohnung in Bezug auf die Kosten unangemessen sei und daher kein Anspruch auf Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten bestände. Die Kläger seien ohne Genehmigung umgezogen.

Die Mutter war dieser Auffassung nicht und zog vors Sozialgericht Aurich.

Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II

Die Bedarfsgemeinschaft (Kläger) kann vom Jobcenter (JC) die Übernahme der vollen tatsächlichen Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen. Dieser Anspruch beruht auf § 22 Abs. 1 SGB II. Dieser lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“

Keine Absenkung ohne Kostensenkungsaufforderung – hier fehlte sie

Bevor eine Absenkung der übernommenen Unterkunftskosten auf das vom Leistungsträger als angemessen angesehene Maß erfolgen kann, muss nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden.

Dieses erfordert die Erteilung einer Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger, hier also den Beklagten, gegenüber den Leistungsempfängern, hier also den Klägern. Eine solche Kostensenkungsaufforderung ist nicht aktenkundig und wurde unstreitig nicht erteilt.

Ungenehmigter Umzug: Wann Betroffenen trotzdem die vollen Kosten zustehen

Das Jobcenter ist auch nicht berechtigt, bei einem ungenehmigten Umzug nur die angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen.

Denn zwar führt die fehlende Genehmigung im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezüglich der Übernahme der Unterkunftskosten nach einem Umzug dazu, dass der Leistungsträger berechtigt ist, auch ohne Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nur angemessene Unterkunftskosten dem Bedarf zugrunde zu legen.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Anspruch auf die Zusicherung bestanden hat und diese rechtswidrig nicht erteilt worden ist.

Rechtsirrtum des Jobcenters: Es bestand ein Anspruch auf die Zusicherung

Das Jobcenter beruft sich darauf, dass es keinen Anspruch auf Zusicherung zu Kosten unangemessenen Wohnraums gibt. Hierauf kann sich das Jobcenter jedoch im Fall der Kläger nicht berufen – Rechtsirrtum des Jobcenters.

Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Für die Zusicherung zählt nur die Kaltmiete – nicht die Heizkosten

Auf die Angemessenheit der voraussichtlich anfallenden Heizkosten kommt es dabei im Zusicherungsverfahren ausdrücklich nicht an. Es ist also lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen und nicht auf eine Bruttowarmmiete.

Etwaige überhöht entstehende Heizkosten sind im regelmäßigen Rahmen des Kostensenkungsverfahrens zu behandeln.

Heizkosten sind nur eine Prognose – die Kürzung war rechtswidrig

Das Jobcenter kürzt hier die gewährten Leistungen um Heizkostenbeträge – dies ist aber nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.

Die Begründung besteht darin, dass es sich bei den an einen Vermieter zu zahlenden Heizkosten nur um prognostische Heizkosten handelt. Allein die Brutto- bzw. Nettokaltmiete ist aufgrund des Mietvertrages als sicher und gegeben anzunehmen.

Tatsächlich wird diese Bewertung dadurch belegt, dass keine Differenz zwischen vertraglichen Konstellationen der Abrechnung von Heizkosten im Mietvertrag über den Vermieter und Konstellationen der Abrechnung der Heizkosten individuell durch den Mieter mit dem Energieversorger zu rechtfertigen wäre.

Abschläge an den Energieversorger lassen sich vorab nicht prüfen

Bei Energiekostenabschlägen, die die Mieter an den Energieversorger direkt bezahlen, stellt sich eine Prüfung im Zusicherungsverfahren als unmöglich dar. Diese Abschläge sind nicht vor Abschluss des Belieferungsvertrages bekannt und können daher gar nicht im Zusicherungsverfahren überprüft werden.

Heizverhalten ist individuell – der Verbrauch der Vormieter zählt nicht

Ein weiterer Grund, dass im Zusicherungsverfahren auf überhöhte – nach Auffassung des Leistungsträgers – Heizkosten nicht abgestellt werden kann, besteht darin, dass Heizkosten immer individuell determiniert sind.

So kann es gut sein, dass die vorigen Mieter einer Wohnung aus einem übersteigerten oder auch nur hohen Wärmebedürfnis deutlich höhere Energiekosten verursacht haben im Vergleich zu den die Zusicherung begehrenden Leistungsempfängern.

Anmerkung vom Verfasser

Schwache Leistung des Jobcenters, denn dies galt schon bei Hartz IV.

Das Jobcenter darf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht mit dem Argument verweigern, die neue Wohnung wäre unangemessen, weil die Heizkosten zu hoch sind.

Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 – L 5 B 2010/08 AS ER –).

Quellen

Sozialgericht Aurich, Urteil vom 23.06.2026 – S 25 AS 390/23
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 – L 5 B 2010/08 AS ER

Der Beitrag Täglicher Irrtum: Jobcenter darf Zusicherung nicht wegen Heizkosten verweigern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker