Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Vermieter verbietet Assistenzhund – doch der BGH setzt Grenzen
Ein Hundeverbot im Mietvertrag zwingt einen schwerbehinderten Mieter nicht automatisch dazu, seinen Assistenzhund abzugeben. Besonders bei vorformulierten Klauseln setzt der Bundesgerichtshof klare Grenzen.
Ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen benachteiligt Mieter unangemessen, wenn der Vertrag jede Einzelfallprüfung ausschließt.
Bei einem ausgebildeten Assistenzhund wiegt zusätzlich der konkrete Hilfebedarf. Der Hund dient nicht nur als Haustier, sondern gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen aus. Ein Vermieter darf deshalb nicht allein auf den Satz „Hunde sind verboten“ zeigen und damit die Prüfung beenden.
Pauschales Hundeverbot im Formularmietvertrag reicht nichtDer Bundesgerichtshof entschied 2013, dass eine vorformulierte Mietvertragsklausel Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten darf. Der Vermieter muss vielmehr die Interessen im konkreten Fall berücksichtigen.
Das Urteil erlaubt aber nicht automatisch jede Hundehaltung. Größe und Verhalten des Tieres, die Wohnung, mögliche Störungen sowie die Interessen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen. Bei einem Assistenzhund kommt jedoch ein besonders gewichtiges Interesse des Mieters hinzu.
Ein Assistenzhund erfüllt konkrete AufgabenDas Behindertengleichstellungsgesetz beschreibt Assistenzhunde als speziell ausgebildete Hunde, die Menschen mit Behinderungen selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Ihre Ausbildung umfasst konkrete Hilfeleistungen und ein kontrolliertes Sozial- und Umweltverhalten.
Diese Funktion unterscheidet einen Assistenzhund von einem gewöhnlichen Familienhund. Benötigt ein Mieter das Tier für alltägliche Handlungen, muss der Vermieter dieses Bedürfnis in seine Interessenabwägung einbeziehen. Reine Vorbehalte gegen Hunde reichen dafür nicht.
Praxisbeispiel: Lina und ihr Assistenzhund MarloweDas folgende Beispiel ist fiktiv. Lina ist 32 Jahre alt. Seit einem Unfall beim Turmspringen lebt sie mit einer Querschnittslähmung ab dem unteren Brustwirbelbereich und nutzt einen Rollstuhl. Ihr Golden Retriever Marlowe hat eine spezielle Ausbildung als Assistenzhund abgeschlossen.
Marlowe unterstützt Lina jeden Tag. Er öffnet Türen, bringt ihr die Post und hebt Gegenstände auf, die sie vom Rollstuhl aus nicht sicher erreicht. Außerdem hilft er ihr beim An- und Ausziehen mit erlernten Handgriffen.
Für Einkäufe besitzt Marlowe einen speziell angepassten kleinen Wagen. Der nahe Supermarkt kennt Lina und Marlowe. Lina bestellt ihre Waren, das Personal stellt den Einkauf bereit und Marlowe holt ihn mit seinem Wagen ab. Für Lina bedeutet diese Hilfe mehr Selbstständigkeit im Alltag.
Nach einem Wechsel der Hausverwaltung prüft der Vermieter die Mietunterlagen. In Linas Formularmietvertrag steht: „Das Halten von Hunden ist verboten.“ Der Vermieter beruft sich auf diese Klausel und fordert Lina auf, Marlowe aus der Wohnung zu entfernen.
Lina widerspricht schriftlich. Sie erklärt die Funktion ihres Assistenzhundes und legt Nachweise über seine Ausbildung vor. Zugleich weist sie darauf hin, dass Marlowe weder andere Bewohner stört noch Schäden verursacht. Auch Beschwerden wegen anhaltenden Bellens oder aggressiven Verhaltens gibt es nicht.
Der Vermieter bleibt zunächst bei seinem Nein. Lina lässt die Vertragsklausel prüfen und beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das pauschale formularmäßige Hundeverbot trägt die Forderung des Vermieters nicht. Hinzu kommt Linas starkes persönliches Interesse, weil Marlowe ihre Behinderung im Alltag unmittelbar ausgleicht.
Lina setzt sich schließlich durch und Marlowe bleibt bei ihr. Der Vermieter kann keine konkreten Gefahren, erheblichen Störungen oder vergleichbar gewichtigen Gründe gegen den Golden Retriever nennen. Allein die Verbotsklausel reicht nicht.
Der Schwerbehindertenausweis allein entscheidet nichtEin Schwerbehindertenausweis schafft für sich genommen kein allgemeines Recht auf Hundehaltung. Entscheidend ist vielmehr, welchen konkreten Zweck der Hund erfüllt und wie stark der Mieter auf seine Hilfe angewiesen ist.
Bei einem anerkannten oder zertifizierten Assistenzhund stärken Ausbildungs-, Anerkennungs- und Prüfungsnachweise die Position des Mieters. Sie zeigen, dass das Tier gezielt behinderungsbedingte Nachteile ausgleicht und nicht lediglich als Haustier in die Wohnung einzieht.
Zustimmungsklausel und Totalverbot unterscheiden sichManche Mietverträge verbieten Hunde pauschal. Andere verlangen vor der Hundehaltung die Zustimmung des Vermieters. Mieter sollten beide Klauseln auseinanderhalten.
Eine Zustimmungsklausel kann grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung verlangen. Der Vermieter darf dann die konkrete Situation prüfen. Bei einem Assistenzhund muss er dessen Bedeutung für den schwerbehinderten Mieter berücksichtigen. Ein sachlicher Grund wiegt dabei mehr als eine allgemeine Abneigung gegen Hunde.
Konkrete Störungen können den Fall verändernAuch ein Assistenzhund darf andere Bewohner nicht unzumutbar beeinträchtigen. Wiederholtes nächtliches Bellen, aggressives Verhalten, erhebliche Verschmutzungen oder Schäden können die Interessenabwägung verändern.
Bei ausgebildeten Assistenzhunden gehören Gehorsam, Sozialverhalten und zuverlässige Hilfeleistungen zum Ausbildungskonzept. Der Vermieter sollte deshalb konkrete Tatsachen nennen, wenn er einen bestimmten Hund ablehnen will. Die Behauptung, Hunde seien generell laut, gefährlich oder unhygienisch, genügt nicht.
Assistenzhund und Haftpflicht nachweisenDas Behindertengleichstellungsgesetz und die Assistenzhundeverordnung regeln Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung bestimmter Assistenzhunde beziehungsweise Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften. Wer sich gegenüber dem Vermieter auf diese besondere Funktion beruft, sollte vorhandene Nachweise griffbereit halten.
Für Assistenzhunde verlangt das BGG außerdem eine Haftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnachweis kann auch im Mietverhältnis hilfreich sein, weil er zeigt, dass der Halter mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgesichert hat.
Was tun, wenn der Vermieter den Hund verbieten will?Zuerst sollten Mieter den genauen Wortlaut des Mietvertrags prüfen. Enthält er ein vorformuliertes vollständiges Hunde- und Katzenverbot, spricht die BGH-Rechtsprechung gegen die Wirksamkeit eines solchen pauschalen Verbots. Bei einer Zustimmungsklausel kommt es stärker auf den Einzelfall an.
Danach sollten Betroffene dem Vermieter schriftlich erklären, welche Assistenzleistungen der Hund übernimmt und welche Nachweise vorliegen. Bestehen keine Beschwerden, sollten sie auch das störungsfreie Verhalten erwähnen.
Fordert der Vermieter trotzdem die Entfernung des Hundes oder verschickt er eine Abmahnung, sollten Mieter das Schreiben ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen. Sie sollten Ausbildungsnachweise, Versicherungsunterlagen, die Kommunikation mit dem Vermieter und mögliche Beschwerden vollständig aufbewahren.
Eine Kündigung folgt nicht automatisch aus dem HundeverbotBei einem Assistenzhund wie Marlowe spricht ein dokumentierter behinderungsbedingter Bedarf stark für den Mieter. Verursacht der Hund dagegen erhebliche konkrete Probleme und reagiert der Halter nicht, kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Deshalb sollten Betroffene eine Abmahnung oder Kündigungsandrohung nicht ignorieren. Je früher sie die Vertragsklausel und die konkreten Vorwürfe prüfen lassen, desto besser können sie auf die Argumentation des Vermieters reagieren.
FAQ zum Assistenzhund in der Mietwohnung Darf ein Mietvertrag Hunde generell verbieten?Eine formularmäßige Klausel darf Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten. Nach der BGH-Rechtsprechung braucht es eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Muss der Vermieter einen Assistenzhund immer erlauben?Nicht automatisch. Der behinderungsbedingte Bedarf wiegt aber stark. Wer die Haltung ablehnen will, braucht konkrete und gewichtige Gegenargumente.
Welche Nachweise helfen im Streit?Hilfreich sind Unterlagen zur Ausbildung, Prüfung oder Anerkennung des Assistenzhundes sowie eine Beschreibung seiner Aufgaben. Auch der Haftpflichtnachweis kann die Position stärken.
Quellenverzeichnishttps://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2012/VIII_ZR_168-12.pdf (Bundesgerichtshof)
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44163 (Bundesgerichtshof Juris)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/ (Gesetze im Internet)
https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/ (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Vermieter verbietet Assistenzhund – doch der BGH setzt Grenzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Eigene Rente kürzt Witwenrente: “Sie kann ganz verschwinden”
Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und später selbst in Altersrente geht, kann eine unangenehme Überraschung erleben. Denn nicht nur Arbeitslohn kann die Hinterbliebenenrente mindern, sondern auch die eigene gesetzliche Altersrente.
Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob jemand noch arbeitet oder bereits vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt nach dem Sterbevierteljahr verschiedene eigene Einkünfte und prüft, ob sie den geltenden Freibetrag überschreiten.
Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Freibetrag bei 1.122,53 Euro im Monat. Übersteigt das von der Rentenversicherung errechnete Nettoeinkommen diese Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.
Die eigene Altersrente zählt als EinkommenEin verbreitetes Missverständnis lautet, dass bei einer Witwenrente hauptsächlich Erwerbseinkommen berücksichtigt werde. Tatsächlich gehört auch die eigene gesetzliche Altersrente zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können.
Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 97 SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften über die zu berücksichtigenden Einkommen. Wer beispielsweise bereits seit Jahren eine Witwenrente erhält und anschließend die eigene Altersrente beantragt, kann deshalb nach Beginn der eigenen Rente eine neue Berechnung erhalten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen wird. Zunächst wird aus der eigenen Rente ein rechnerisches Nettoeinkommen gebildet, anschließend wird der Freibetrag berücksichtigt und erst der verbleibende Überschuss zu 40 Prozent angerechnet.
Wie die eigene Altersrente grundsätzlich mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Wieviel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selber Rente bekomme?“.
Seit Juli 2026 gilt ein Freibetrag von 1.122,53 EuroDer Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er bundesweit 1.122,53 Euro monatlich.
Bis zum 30. Juni 2026 lag die Grenze noch bei 1.076,86 Euro. Die Erhöhung kann dazu führen, dass bei unverändertem Einkommen etwas weniger auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.
Bei einem Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 zusätzlich um 238,11 Euro. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind kommt ein weiterer entsprechender Betrag hinzu.
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Grenze finden Betroffene im gegen-hartz.de-Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli“.
Die Rentenversicherung rechnet nicht mit dem AuszahlungsbetragBesonders wichtig ist die Art der Berechnung. Für die Einkommensanrechnung wird bei einer gesetzlichen Altersrente nicht einfach der Betrag verwendet, der tatsächlich auf dem Konto eingeht.
Stattdessen arbeitet die Deutsche Rentenversicherung mit gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen. Bei einer Altersrente, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent von der Bruttorente abgezogen.
Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011 beträgt dieser pauschale Abzug grundsätzlich 13 Prozent. Daraus ergibt sich das Einkommen, mit dem anschließend der Freibetrag verglichen wird.
Diese Berechnung kann vom tatsächlichen Netto auf dem Konto abweichen. Wer seinen Rentenbescheid überschlägig kontrollieren möchte, sollte deshalb nicht allein mit der monatlichen Überweisung rechnen.
So funktioniert die 40-Prozent-AnrechnungDie häufig genannte 40-Prozent-Regel wird manchmal missverstanden. Es werden nicht 40 Prozent der eigenen Altersrente von der Witwenrente abgezogen.
Die Rentenversicherung ermittelt zunächst das anzurechnende Nettoeinkommen. Davon wird anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen.
Nur wenn danach noch ein positiver Betrag übrig bleibt, setzt die eigentliche Kürzung ein. Von diesem Überschuss werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Eine ausführliche Erläuterung dieses Rechenwegs bietet auch der Beitrag „Witwenrente: Das bedeutet die 40-Prozent-Regel jetzt für Hinterbliebene“.
Beispiel: 1.700 Euro eigene AltersrenteEine Witwe bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.700 Euro brutto. Die Altersrente hat nach 2010 begonnen, sodass für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent abgezogen werden.
Aus 1.700 Euro werden dadurch rechnerisch 1.462 Euro. Von diesem Betrag wird der seit Juli 2026 geltende Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen.
Berechnungsschritt Betrag Eigene Altersrente brutto 1.700,00 Euro Pauschaler Abzug von 14 Prozent 238,00 Euro Rechnerisches Nettoeinkommen 1.462,00 Euro Freibetrag seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 339,47 Euro 40 Prozent davon 135,79 EuroIn diesem Beispiel werden somit 135,79 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet. Würde die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung beispielsweise 900 Euro betragen, blieben nach dieser vereinfachten Rechnung noch 764,21 Euro.
Die Betroffene bekommt ihre eigene Altersrente also weiterhin. Gekürzt wird aufgrund des zusätzlichen Einkommens die Hinterbliebenenrente.
Warum die Kürzung beim Eintritt in die eigene Rente überraschend kommen kannViele Hinterbliebene beziehen ihre Witwenrente bereits Jahre, bevor die eigene Altersrente beginnt. Solange das bisher berücksichtigte Einkommen unter dem Freibetrag liegt, kann die Hinterbliebenenrente ohne oder nur mit geringer Einkommensanrechnung ausgezahlt werden.
Beginnt dann eine eigene gesetzliche Altersrente, entsteht ein neues beziehungsweise verändertes Erwerbsersatzeinkommen. Die Rentenversicherung berücksichtigt dieses Einkommen bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente.
Dadurch kann sich der Zahlbetrag der Witwenrente ab dem entsprechenden Zeitpunkt reduzieren. Für Betroffene entsteht häufig der Eindruck, die eigene Altersrente werde nachträglich „bestraft“, tatsächlich handelt es sich jedoch um die gesetzlich vorgesehene Einkommensanrechnung.
Auch mehrere Einkommensarten können zusammenkommenEine eigene gesetzliche Altersrente ist nicht die einzige Einnahme, die bei einer Witwenrente berücksichtigt werden kann. Je nach persönlicher Situation können beispielsweise auch Arbeitsentgelt, bestimmte Betriebsrenten, private Renten oder bestimmte Vermögenseinkünfte in die Berechnung einfließen.
Welche Einkünfte berücksichtigt werden, hängt teilweise davon ab, welche Vorschriften im jeweiligen Hinterbliebenenfall anzuwenden sind. Gerade bei älteren Witwenrenten können Übergangsbestimmungen zu beachten sein.
Wer neben der eigenen Altersrente weitere Einkünfte erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass lediglich jede Einnahme getrennt mit dem Freibetrag verglichen wird. Für die Rentenversicherung kann vielmehr das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen entscheidend sein.
Welche Einnahmen bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden können, beschreibt gegen-hartz.de ausführlicher unter „Witwenrente: Das wird wirklich angerechnet und was viele nicht wissen“.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen noch nicht angerechnetEine wichtige Ausnahme besteht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet bei der Witwen- oder Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt.
Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet. Die Hinterbliebenenrente wird während dieser Zeit zudem nach besonderen Regeln gezahlt und entspricht grundsätzlich dem vollen Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten.
Erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres wirkt sich eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente aus. Wer bereits eine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht befürchten, dass sie schon während dieser ersten drei Monate die Hinterbliebenenleistung reduziert.
Eine Rentenerhöhung kann die Rechnung verändernAuch nach Beginn beider Renten bleibt die Berechnung nicht zwangsläufig über Jahre identisch. Steigt die eigene Altersrente, kann auch das für die Einkommensanrechnung berücksichtigte Einkommen steigen.
Gleichzeitig wird der Freibetrag regelmäßig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Deshalb lässt sich aus einer allgemeinen Rentenerhöhung nicht automatisch ableiten, dass die Witwenrente anschließend um einen bestimmten Betrag steigt oder fällt.
Je näher das eigene Einkommen am Freibetrag liegt, desto stärker können Änderungen der Grenzwerte darüber entscheiden, ob überhaupt eine Kürzung anfällt. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte deshalb insbesondere die jährlichen Anpassungsmitteilungen prüfen.
Warum der Bruttobetrag allein wenig über die Kürzung aussagtZwei Rentnerinnen mit derselben Brutto-Altersrente können bei besonderen Konstellationen unterschiedliche Berechnungen erhalten. Schon der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann wegen der unterschiedlichen Pauschalabzüge einen Unterschied verursachen.
Bei einer nach 2010 begonnenen Altersrente beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent, bei einem früheren Rentenbeginn grundsätzlich 13 Prozent. Dadurch fällt das für die Einkommensanrechnung berechnete Einkommen bei ansonsten gleicher Bruttorente etwas unterschiedlich aus.
Hinzu kommen mögliche Kinderfreibeträge sowie weitere Einkommen. Deshalb eignet sich eine einfache Rechnung mit „eigene Rente minus Freibetrag“ nicht für eine zuverlässige Prüfung des Rentenbescheids.
Kann die Witwenrente vollständig verschwinden?Bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann die Kürzung so groß werden, dass von der Witwen- oder Witwerrente rechnerisch kein Zahlbetrag mehr übrig bleibt. Der Einkommensabzug ist also nicht auf einen kleinen Anteil der Hinterbliebenenrente beschränkt.
Ob es tatsächlich so weit kommt, hängt von der Höhe der Hinterbliebenenrente, dem eigenen Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab. Bei einer durchschnittlichen eigenen Altersrente bleibt häufig zumindest ein Teil der Witwenrente erhalten, eine allgemeingültige Garantie dafür gibt es jedoch nicht.
Der Rentenbescheid sollte genau geprüft werdenWer gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwenrente erhält, sollte im Bescheid besonders auf die Angaben zur Einkommensanrechnung achten. Dort muss nachvollziehbar sein, welches Einkommen berücksichtigt und welcher Freibetrag angesetzt wurde.
Auch der verwendete pauschale Abzug sollte zur jeweiligen Einkommensart passen. Bei einer gesetzlichen Altersrente ist unter anderem der Beginn der eigenen Rente für die Höhe des pauschalen Abzugs wichtig.
Ändern sich Einkommen oder persönliche Verhältnisse, sollten Betroffene prüfen, ob die Rentenversicherung darüber bereits informiert ist. Bei Zweifeln an einer Berechnung kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder eine fachkundige sozialrechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Praxisbeispiel: Der neue Rentenbescheid bringt die ÜberraschungFrau M. erhält seit mehreren Jahren eine Witwenrente von 780 Euro und hatte bislang nur geringe eigene Einkünfte. Mit Erreichen ihrer Altersgrenze beginnt ihre eigene gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro brutto monatlich.
Frau M. geht zunächst davon aus, beide Renten künftig in voller Höhe zu erhalten. Einige Zeit später zeigt der Bescheid über die Hinterbliebenenrente jedoch, dass die eigene Altersrente nach dem pauschalen Abzug den Freibetrag überschreitet und deshalb ein Teil des Überschusses angerechnet wird.
Die eigene Altersrente bleibt unangetastet, gleichzeitig fällt die monatliche Witwenrente niedriger aus. Für Frau M. ist deshalb nicht allein die Summe der beiden Bruttorenten entscheidend, sondern die besondere Berechnung der Einkommensanrechnung.
Häufige Fragen zur eigenen Altersrente und Witwenrente Wird meine eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet?Ja. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört grundsätzlich zu den Einkommen, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.
Wird meine gesamte Altersrente von der Witwenrente abgezogen?Nein. Zunächst wird ein rechnerisches Nettoeinkommen ermittelt und davon der Freibetrag abgezogen. Erst vom verbleibenden Betrag oberhalb des Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro.
Warum zieht die Rentenversicherung bei meiner Altersrente 14 Prozent ab?Für die Einkommensanrechnung wird bei gesetzlichen Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 14 Prozent vorgenommen. Bei Altersrenten, die bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 13 Prozent.
Wird die eigene Rente schon im Sterbevierteljahr angerechnet?Nein. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht angerechnet. Die normale Einkommensanrechnung beginnt erst anschließend.
Kann meine Witwenrente wegen der eigenen Altersrente ganz wegfallen?Ja, bei entsprechend hohem anzurechnendem Einkommen kann der errechnete Kürzungsbetrag die Witwenrente vollständig aufzehren. Ob dies geschieht, hängt von der Höhe der eigenen Einkünfte, dem persönlichen Freibetrag und der Höhe der Hinterbliebenenrente ab.
Der Beitrag Eigene Rente kürzt Witwenrente: “Sie kann ganz verschwinden” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nach Bürgergeld-Ende: Unzählige Mietkürzungen durch Jobcenter: “Hier brennt es richtig”
168 Euro im Monat fehlen plötzlich für die Miete. Betroffen ist nach einem aktuellen Bericht von Sanktionsfrei-Gründerin Helena Steinhaus eine psychisch erkrankte Frau, die seit neun Jahren in ihrer Wohnung lebt und auf ihre behandelnden Fachärzte angewiesen ist.
Steinhaus beschreibt den Fall mit drastischen Worten: „Leute, es brennt richtig!“ Der Support von Sanktionsfrei werde seit der Umstellung vom Bürgergeld zur sog. “Neuen Grundsicherung” mit immer mehr Fällen konfrontiert, in denen Jobcenter nicht mehr die vollständigen Unterkunftskosten anerkennen.
Der Verein überbrückt nach eigenen Angaben in diesem Fall die monatliche Differenz von 168 Euro, während ein Anwalt gegen die Entscheidung vorgeht.
168 Euro Mietlücke müssen aus 563 Euro Regelbedarf bezahlt werdenWird ein Teil der tatsächlichen Miete nicht mehr als Unterkunftsbedarf anerkannt, verschwindet die Forderung des Vermieters selbstverständlich nicht. Die betroffene Person muss die Differenz deshalb aus ihrem übrigen Einkommen oder aus dem Grundsicherungsgeld aufbringen.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026 wären 168 Euro bereits fast 30 Prozent dieses Betrags. Geld, das eigentlich für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Körperpflege, Telefon und andere Ausgaben des täglichen Lebens vorgesehen ist, fließt dann faktisch in die Miete.
Eine solche Wohnkostenlücke ist deshalb keine kleine rechnerische Abweichung. Sie kann innerhalb weniger Monate Mietschulden verursachen und Menschen vor die Wahl stellen, bei Lebensmitteln zu sparen oder Rückstände beim Vermieter entstehen zu lassen.
Warum das Jobcenter überhaupt weniger Miete zahlen darfNach § 22 SGB II werden Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Was als angemessen gilt, hängt unter anderem vom Wohnort, der Haushaltsgröße und den dort festgelegten Unterkunftswerten ab.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende zudem strengere Regeln. Selbst während der einjährigen Karenzzeit können Unterkunftskosten grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt sein.
Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Angemessenheit der Wohnkosten seit Juli 2026 bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs stärker geprüft wird. Gegen-Hartz hat die neuen Regeln zu Mietkürzungen durch die Jobcenter ausführlich erläutert.
Eine Mietobergrenze ist noch kein Freibrief für das JobcenterGenau an diesem Punkt wird es für Betroffene wichtig. Jobcenter müssen sich auch damit auseinandersetzen, ob die Unterkunftskosten tatsächlich gesenkt werden können. Wer trotz ernsthafter Suche keine günstigere Wohnung findet oder aus besonderen Gründen nicht ohne Weiteres umziehen kann, hat Argumente gegen eine schematische Kürzung.
Auch die verwendete Mietobergrenze selbst kann angreifbar sein. Veraltete Daten, ein fehlerhaft bestimmter Vergleichsraum oder ein nicht schlüssiges Unterkunftskonzept können dazu führen, dass ein vermeintlich eindeutiger Bescheid vor dem Sozialgericht keinen Bestand hat.
Wie Betroffene solche Fehler erkennen können, zeigt unser Beitrag „Jobcenter kürzt Miete zu Unrecht – so prüft man fehlerhafte KdU-Bescheide“.
Psychische Erkrankung kann einen Umzug unzumutbar machenBesonders brisant ist im geschilderten Fall die psychische Erkrankung der Betroffenen. Nach Steinhaus ist die Frau außerdem auf ihre Fachärzte angewiesen und könne deshalb nicht einfach in eine beliebige andere Gegend ziehen.
Gesundheitliche Einschränkungen können bei der Frage, ob ein Wohnungswechsel verlangt werden kann, erhebliches Gewicht haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Diagnose automatisch einen dauerhaften Anspruch auf Übernahme jeder beliebig hohen Miete auslöst.
Entscheidend sind die konkreten Folgen eines Umzugs. Ärztliche Stellungnahmen sollten deshalb möglichst nachvollziehbar erläutern, weshalb gerade ein Wohnungswechsel, der Verlust des bisherigen Umfelds oder eine größere Entfernung zu behandelnden Ärzten den Gesundheitszustand gefährden würde.
Die Sozialgerichte schauen hierbei genau hin. Gegen-Hartz berichtete bereits über einen Fall, in dem gesundheitliche und psychische Belastungen eine weitere Übernahme höherer Unterkunftskosten rechtfertigten.
Neun Jahre in derselben Wohnung sind nicht belanglosAuch die lange Wohndauer sollte nicht vorschnell beiseitegeschoben werden. Wer neun Jahre an einem Ort lebt, kann dort ein stabiles soziales Umfeld, medizinische Versorgung, Nachbarschaftshilfe und alltägliche Strukturen aufgebaut haben.
Das allein verhindert einen Umzug zwar nicht automatisch. In Verbindung mit einer schweren psychischen Erkrankung können solche Bindungen aber erheblich stärker wiegen als bei einer Person, für die ein Wohnungswechsel gesundheitlich und sozial problemlos möglich wäre.
Gerade bei psychisch erkrankten Menschen kann Stabilität im Alltag medizinisch bedeutsam sein. Deshalb muss der konkrete Gesundheitszustand betrachtet werden und nicht lediglich die Zahl, die in einer kommunalen Mietkostentabelle steht.
„Dann ziehen Sie eben um“ funktioniert auf angespannten Wohnungsmärkten nichtHinzu kommt ein Problem, das Betroffene seit Jahren schildern: Eine rechnerisch angemessene Wohnung muss auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt erst einmal zu finden sein. Eine Mietobergrenze auf Papier schafft noch keine freie Wohnung.
Wer sich auf eine fehlende Alternative beruft, sollte seine Wohnungssuche deshalb möglichst genau dokumentieren. Anzeigen, Anfragen, Absagen, Besichtigungstermine und Hinweise darauf, dass Wohnungen oberhalb der Jobcenter-Grenze angeboten werden, können später wichtig werden.
Das ist besonders relevant, wenn die Behörde so tut, als könne der Betroffene ohne Weiteres eine billigere Unterkunft beziehen. Mehr Hinweise dazu finden Betroffene in unserem Beitrag über die Gegenwehr bei Kostensenkungsverfahren des Jobcenters.
Was im Streit um die Miete geprüft werden sollte Prüfpunkt Warum er wichtig ist Örtliche Mietobergrenze Es muss geklärt werden, welcher Unterkunftswert für Haushaltsgröße und Wohnort tatsächlich gilt und ob die Berechnung der Kommune rechtlich haltbar ist. Kostensenkungsaufforderung Bei einer regulären Absenkung ist zu prüfen, wann und mit welchem Inhalt das Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert hat. Gesundheit Psychische oder körperliche Erkrankungen können gegen einen Wohnungswechsel sprechen, wenn die Belastungen konkret nachgewiesen werden. Ärztliche Versorgung Eine notwendige Bindung an Fachärzte, Therapeuten oder andere medizinische Angebote kann bei der Zumutbarkeit eines Umzugs bedeutsam sein. Wohnungssuche Dokumentierte erfolglose Bemühungen können zeigen, dass eine billigere Wohnung tatsächlich nicht verfügbar ist. Widerspruch Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Seit Juli 2026 wächst der Druck auf Menschen mit höheren WohnkostenDie Reform der Grundsicherung verschärft die Lage zusätzlich. Seit dem 1. Juli 2026 ist der Schutz hoher Unterkunftskosten bereits während der Karenzzeit begrenzt, zugleich können Kommunen weitere Grenzen für besonders hohe Quadratmetermieten festlegen.
Das macht die Frage nach realistischen Mietobergrenzen noch dringlicher. In Regionen mit Wohnungsmangel kann eine sozialrechtlich errechnete Höchstmiete weit von dem entfernt sein, was auf dem freien Markt tatsächlich verlangt wird.
Wer wissen möchte, welche Werte 2026 für Alleinstehende gelten können, findet weitere Informationen in unserem Beitrag „Wie hoch darf die Miete im Bürgergeld für eine Person 2026 sein?“.
Fragen und Antworten zur Mietkürzung durch das Jobcenter 1. Darf das Jobcenter die tatsächliche Miete einfach kürzen?Das Jobcenter darf Unterkunftskosten grundsätzlich auf den als angemessen angesehenen Betrag begrenzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Kürzung rechtmäßig ist, hängt aber vom jeweiligen Fall, den örtlichen Werten, dem bisherigen Verfahren und möglichen persönlichen Gründen gegen eine Kostensenkung ab.
2. Muss ich umziehen, wenn meine Wohnung laut Jobcenter zu teuer ist?Nicht automatisch. Zunächst ist zu prüfen, ob die verlangte Kostensenkung möglich und zumutbar ist und ob tatsächlich geeigneter günstigerer Wohnraum zur Verfügung steht.
Auch andere Möglichkeiten der Kostensenkung können berücksichtigt werden. Gesundheitliche Einschränkungen können zusätzlich gegen einen Wohnungswechsel sprechen.
3. Was kann ich tun, wenn es keine billigere Wohnung gibt?Die Wohnungssuche sollte konsequent dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise Wohnungsanzeigen, Kontaktaufnahmen mit Vermietern, Absagen und erfolglose Besichtigungen.
Diese Unterlagen können belegen, dass eine Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel praktisch nicht erreichbar ist. Eine rein theoretische Mietobergrenze bedeutet nicht automatisch, dass entsprechender Wohnraum tatsächlich angeboten wird.
4. Muss das Jobcenter trotz einer zu hohen Miete weiterzahlen, wenn ein Umzug unzumutbar ist?Unter besonderen Umständen können auch höhere tatsächliche Unterkunftskosten weiterhin berücksichtigt werden. Gesundheitliche Gründe, fehlender verfügbarer Wohnraum und besondere persönliche Umstände können dabei erheblich sein.
Ein automatischer Anspruch entsteht daraus jedoch nicht. Gerade deshalb sollten Betroffene frühzeitig medizinische Unterlagen, ihre Wohnungssuche und sämtliche Schreiben des Jobcenters sichern und den Bescheid fachkundig prüfen lassen.
Der Beitrag Nach Bürgergeld-Ende: Unzählige Mietkürzungen durch Jobcenter: “Hier brennt es richtig” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre? Trotzdem früherer Rentenstart möglich
Viele Beschäftigte verbinden die „Rente mit 63“ noch immer mit der Vorstellung, dass dafür zwingend 45 Versicherungsjahre erforderlich sind. Das stimmt so nicht. Auch wer diese lange Versicherungszeit nicht erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren eine gesetzliche Altersrente beziehen.
Der frühere Rentenbeginn hat allerdings seinen Preis. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte nutzt, muss bei einem vorzeitigen Beginn mit dauerhaften Abschlägen rechnen, die bei jüngeren Jahrgängen bis zu 14,4 Prozent betragen können.
Auch 35 Versicherungsjahre können für die Rente mit 63 ausreichenFür einen Rentenbeginn mit 63 müssen nicht zwingend 45 Versicherungsjahre vorhanden sein. Bereits nach einer Wartezeit von 35 Jahren kommt die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht.
Diese Rentenart kann grundsätzlich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorzeitig bezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass dabei für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns ein Abschlag von 0,3 Prozent berechnet wird.
Ein ausführlicher Überblick findet sich auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 auch ohne 45 Jahre Rentenbeiträge“. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen der Altersrente nach 35 Jahren und der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren.
Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ häufig in die Irre führtUnter dem Begriff „Rente mit 63“ werden im Alltag verschiedene Rentenarten zusammengefasst. Dadurch entsteht schnell der Eindruck, jeder Versicherte mit 45 Jahren im Rentenkonto könne mit 63 ohne Kürzung aufhören.
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt zwar 45 Versicherungsjahre voraus. Das bedeutet bei jüngeren Geburtsjahrgängen aber nicht mehr, dass die Rente tatsächlich schon mit 63 beginnen darf.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Rentenart bei 65 Jahren. Die reguläre Altersgrenze beträgt für diese Jahrgänge 67 Jahre.
Gegen-Hartz erklärt die verschiedenen Eintrittsmöglichkeiten ausführlich im Beitrag „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“. Gerade bei der persönlichen Rentenplanung lohnt deshalb ein genauer Blick auf die konkrete Rentenart.
Der Unterschied zwischen 35 und 45 VersicherungsjahrenDie Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten voraus. Für diese Wartezeit werden vergleichsweise viele Zeiten berücksichtigt.
Neben Beitragszeiten aus einer Beschäftigung können beispielsweise bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit und weitere rentenrechtlich anerkannte Zeiten berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei der 35-jährigen Wartezeit grundsätzlich sämtliche rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten strengere Voraussetzungen. Zwar zählen beispielsweise Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und unter Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge, doch nicht jede Lücke im Erwerbsleben lässt sich für diese Wartezeit verwenden.
So werden Zeiten mit früherem Arbeitslosengeld II nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Rente gelten besondere Einschränkungen; Ausnahmen bestehen insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
45 Jahre im Rentenkonto bedeuten nicht automatisch Rente mit 63Selbst wenn ein Versicherter bereits mit 62 oder 63 Jahren die notwendigen 45 Versicherungsjahre erfüllt hat, darf er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht beliebig früher abrufen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter muss zusätzlich erreicht sein.
Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt dieses Alter bei 65 Jahren. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren seine 45 Jahre vollständig hat und dennoch mit 63 in Rente gehen möchte, müsste regelmäßig auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren ausweichen.
Dann entstehen trotz der vorhandenen 45 Jahre Abschläge, weil eine andere Rentenart beansprucht wird. Genau diesen häufig übersehenen Unterschied erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“.
So hoch sind die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,3 Prozent abgezogen. Ein Jahr früher bedeutet damit 3,6 Prozent weniger Rente.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63, liegen zwischen beiden Zeitpunkten 48 Monate und damit ergibt sich der Höchstabschlag von 14,4 Prozent.
Rentenbeginn bei Jahrgang 1964 oder jünger Dauerhafter Abschlag bei der Altersrente nach 35 Jahren 63 Jahre 14,4 Prozent 64 Jahre 10,8 Prozent 65 Jahre 7,2 Prozent 66 Jahre 3,6 Prozent 67 Jahre 0 ProzentDiese Tabelle bezieht sich auf die Altersrente für langjährig Versicherte und eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann ab Jahrgang 1964 dagegen mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten.
Weitere Beispiele zu den unterschiedlichen Kürzungen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag über die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63, 64 oder 65 Jahren.
Die Abschläge verschwinden später nicht wiederEine besonders wichtige Folge des vorgezogenen Rentenbeginns wird häufig unterschätzt: Der Abschlag gilt nicht nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze. Die Kürzung bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.
Wer mit 63 einen Abschlag von 14,4 Prozent akzeptiert, bekommt also mit 67 nicht plötzlich wieder eine ungekürzte Rente. Der Abschlag wurde bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente dauerhaft berücksichtigt.
Deshalb sollte der frühere Renteneintritt nicht allein danach beurteilt werden, ob das monatliche Einkommen mit 63 zunächst ausreicht. Auch die finanzielle Wirkung über viele Jahre des Rentenbezugs gehört in die Rechnung.
Nicht nur der Abschlag kann die spätere Monatsrente verringernZwischen einer Rente mit 63 und einer Weiterbeschäftigung bis 67 besteht noch ein weiterer Unterschied. Wer vier Jahre früher vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheidet, sammelt in dieser Zeit normalerweise keine weiteren Entgeltpunkte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der finanzielle Abstand zur Rente mit 67 kann deshalb größer ausfallen als die reine Abschlagsquote von 14,4 Prozent vermuten lässt. Einerseits wird die bereits erworbene Rente gekürzt, andererseits können zusätzliche Rentenanwartschaften aus weiteren Arbeitsjahren fehlen.
Wie stark sich das auswirkt, hängt vom jeweiligen Einkommen und Versicherungsverlauf ab. Eine individuelle Rentenauskunft ist daher aussagekräftiger als eine pauschale Prozentrechnung.
Kann man die Rentenabschläge vorher ausgleichen?Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Dadurch lassen sich drohende Abschläge vollständig oder teilweise ausgleichen.
Solche Zahlungen sind bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rentenversicherung kann auf Antrag berechnen, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich wäre.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich dadurch das Mindestalter für eine bestimmte Rentenart verändert. Eine Ausgleichszahlung kann einen Abschlag finanziell kompensieren, sie macht aus einer Rente nach 35 Versicherungsjahren jedoch keine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Weitere Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.
Wer weiterarbeitet, darf die vorgezogene Altersrente trotzdem beziehenSeit Anfang 2023 bestehen bei vorgezogenen Altersrenten keine allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Eine Altersrente kann deshalb grundsätzlich auch bezogen werden, während der Versicherte weiterhin arbeitet und Arbeitsentgelt erhält.
Das eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, mit 63 eine vorgezogene Altersrente zu beantragen und gleichzeitig in Vollzeit oder Teilzeit weiterzuarbeiten. Der Abschlag auf die vorgezogene Rente bleibt allerdings bestehen.
Durch die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese Kombination finanziell sinnvoll ist, hängt von Steuern, Sozialabgaben, Rentenhöhe und dem persönlichen Einkommen ab.
Menschen mit Schwerbehinderung haben eine weitere MöglichkeitFür Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen. Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ohne Abschlag ab 65 Jahren möglich. Ein vorzeitiger Beginn kann bereits ab 62 Jahren erfolgen, dann allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Auch diese Kürzungen betragen 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat und bleiben dauerhaft erhalten. Die Schwerbehindertenrente sollte deshalb getrennt von den Regeln zur Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte betrachtet werden.
Vor dem Rentenantrag sollte das Versicherungskonto geprüft werdenOb tatsächlich 35 oder 45 Versicherungsjahre vorhanden sind, lässt sich nicht zuverlässig allein anhand der Beschäftigungsjahre feststellen. Im Versicherungsverlauf können beispielsweise Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Zeiträume enthalten sein.
Ebenso können Lücken vorhanden sein, weil bestimmte Beschäftigungen oder andere Zeiten noch nicht vollständig gespeichert wurden. Eine Kontenklärung kann deshalb gerade einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn sinnvoll sein.
Ab dem 55. Lebensjahr versendet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Dort finden Versicherte unter anderem Angaben zu möglichen Rentenarten und den bisher gespeicherten Versicherungszeiten.
Früher in Rente ist eine dauerhafte finanzielle EntscheidungDie Möglichkeit einer Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre ist für viele Menschen eine wichtige Alternative. Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und damit bereits vor der regulären Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Der Preis dafür sind jedoch dauerhafte Abschläge. Besonders bei Versicherten ab Jahrgang 1964 kann ein Beginn mit 63 eine Kürzung von 14,4 Prozent bedeuten.
Deshalb lohnt sich ein Vergleich mehrerer Termine. Schon ein um zwölf Monate späterer Rentenbeginn verringert den Abschlag um 3,6 Prozentpunkte und kann zusätzlich weitere Rentenbeiträge ermöglichen.
Praxisbeispiel: Mit 63 in Rente trotz fehlender 45 JahreThomas ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren insgesamt 39 anrechenbare Versicherungsjahre. Die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt er nicht, die erforderlichen 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte dagegen schon.
Seine bis zum gewünschten Rentenbeginn erworbene Bruttorente beträgt vor Berücksichtigung des Abschlags beispielhaft 1.800 Euro im Monat. Da Thomas vier Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente geht, werden 48 Monate mit jeweils 0,3 Prozent angesetzt.
Der Abschlag beträgt damit 14,4 Prozent beziehungsweise 259,20 Euro. Seine Bruttorente würde in diesem vereinfachten Beispiel nach dem Abschlag bei 1.540,80 Euro liegen, und diese Kürzung bliebe grundsätzlich dauerhaft bestehen.
Würde Thomas länger arbeiten, könnte er nicht nur den Abschlag reduzieren, sondern voraussichtlich auch weitere Entgeltpunkte erwerben. Die tatsächliche Differenz zwischen einer Rente mit 63 und einem späteren Rentenbeginn kann deshalb höher sein als die reine Abschlagsrechnung.
Häufige Fragen zur Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich keine 45 Versicherungsjahre habe?Ja. Wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorhanden sind, kann grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 in Anspruch genommen werden. Bei einem vorzeitigen Beginn entstehen jedoch Abschläge.
Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn mit 63?Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer ab Jahrgang 1964 statt mit 67 bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und muss deshalb mit einem Abschlag von 14,4 Prozent rechnen.
Wird der Abschlag mit 67 wieder aufgehoben?Nein. Der Abschlag einer vorzeitig bezogenen Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der regulären Altersgrenze führt nicht dazu, dass die Rente anschließend wieder auf den ungekürzten Betrag steigt.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren immer mit 63 ohne Abschläge in Rente?Nein. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss neben den 45 Versicherungsjahren auch das vorgeschriebene Lebensalter erreicht sein. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn dieser Rentenart erst mit 65 Jahren möglich.
Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 35 Versicherungsjahren?Bei der 35-jährigen Wartezeit können auch verschiedene Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sodass nicht ausschließlich Jahre mit einer Beschäftigung zählen. Bei der 45-jährigen Wartezeit gelten dagegen deutlich strengere Regeln, insbesondere bei bestimmten Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Kann ich Abschläge einer Rente mit 63 vermeiden?Der Abschlag lässt sich vermeiden, indem die Rente erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt der jeweiligen Rentenart beginnt. Daneben können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten, mit denen sich erwartete Abschläge ganz oder teilweise finanziell ausgleichen lassen.
Der Beitrag Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre? Trotzdem früherer Rentenstart möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich
Die angekündigte allgemeine Kürzung des Krankengeldes auf 65 Prozent des Bruttoentgelts beziehungsweise höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts kommt nicht. Für gesetzlich versicherte Beschäftigte mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es auch 2027 bei der bekannten 70/90-Regel.
Das ist seit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geklärt. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 veröffentlicht.
Wichtig ist: Das Gesetz enthält trotzdem Einschnitte beim Krankengeld. Sie treffen unter anderem Menschen, deren Arbeitsvertrag während der Arbeitsunfähigkeit endet, Beschäftigte mit einer hohen Teilrente und Versicherte, denen die Krankenkasse eine Frist für einen Reha-Antrag setzt.
Was gestrichen wurde und was nun im Gesetz steht Frühere Ankündigung oder Behauptung Verkündete Rechtslage Allgemeines Krankengeld nur noch 65 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts Nicht beschlossen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Kinderkrankengeld wird um fünf Prozentpunkte abgesenkt Nicht beschlossen. Die geplante allgemeine Kürzung wurde nicht in das verkündete Gesetz übernommen. Für sämtliche Erkrankungen gilt zusammen nur noch eine einzige Frist von 78 Wochen Nicht beschlossen. § 48 SGB V bleibt bei der Begrenzung wegen derselben Krankheit. Krankengeld sinkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Beschlossen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelten 60 Prozent des Nettoentgelts, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. Die Frist für einen verlangten Reha-Antrag wird verkürzt Beschlossen. Aus zehn Wochen werden ab 2027 vier Wochen. Teilkrankschreibung kommt bereits 2027 Nein. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld treten erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Warum weiterhin falsche Zahlen verbreitet werdenDer Referentenentwurf vom 16. April 2026 enthielt tatsächlich eine allgemeine Absenkung. Danach sollte das reguläre Krankengeld von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts sinken, während die Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent abgesenkt werden sollte.
Diese Regelungen wurden nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Beiträge, die sie weiterhin als beschlossene Reform ankündigen, geben deshalb einen überholten Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder.
Auch das Bundesgesundheitsministerium erklärt in seinen Fragen und Antworten zur Reform, dass es keine allgemeine Absenkung gibt. Die FAQ tragen allerdings noch den Zusatz „Entwurf“ und den Stand 10. Juli 2026; für die endgültige Rechtslage ist der verkündete Gesetzestext heranzuziehen.
Was die 70/90-Regel für Beschäftigte bedeutetNach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Krankenkasse ermittelt die verschiedenen Grenzen und verwendet den niedrigsten Betrag. Die 90-Prozent-Grenze ist daher kein Regelsatz, sondern eine Obergrenze.
Vom regulären Krankengeld gehen in vielen Fällen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Eine verständliche Darstellung der einzelnen Rechenschritte bietet unser Beitrag über Krankengeld und häufige Berechnungsfehler.
Wann das Krankengeld nach dem Vertragsende sinktEine deutliche finanzielle Änderung enthält der neue § 47 Absatz 2a SGB V. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Hat die versicherte Person ein nach § 32 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähiges Kind, beträgt das Krankengeld 67 Prozent. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verlangt das Gesetz zusätzlich, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sein können Beschäftigte mit einem auslaufenden befristeten Vertrag, einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, wenn das Arbeitsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Die Vorschrift entscheidet nicht darüber, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht. Sie bestimmt die Höhe, wenn der Anspruch nach dem Beschäftigungsende fortbesteht.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein Krankengeldanspruch bei nahtlos aufeinanderfolgenden Anspruchstatbeständen über das Beschäftigungsende hinaus erhalten bleiben kann. Einzelheiten zeigt das BSG-Urteil vom 7. April 2022, B 3 KR 4/21 R. Die Entscheidung betrifft den Fortbestand des Anspruchs, nicht die ab 2027 geltende Höhe des Krankengeldes.
Für das verminderte Krankengeld nach § 47 Absatz 2a tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der Betrag von 60 oder 67 Prozent darf deshalb nicht ohne diesen Hinweis mit dem regulären Krankengeld vor Abzügen verglichen werden.
Das Gesetz enthält für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft, keine eigene Übergangsregel. Solche Bescheide sollten gesondert geprüft werden.
Weitere Hinweise finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit.
Warum die 78-Wochen-Regel unverändert bleibtDie Reform führt keine einzige krankheitsübergreifende Gesamtdauer von 78 Wochen ein. Es bleibt bei § 48 SGB V: Wegen derselben Krankheit besteht der Krankengeldanspruch für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums.
Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert diese Diagnose die laufende Frist nicht. Tritt eine eigenständige neue Erkrankung erst nach dem Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Anspruch anhand des Versicherungsverlaufs und der neuen Erkrankung geprüft werden.
Wer sich der Aussteuerung nähert, sollte sich frühzeitig über Arbeitslosengeld, die Nahtlosigkeitsregelung und eine mögliche Erwerbsminderungsrente informieren. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Beitrag Was nach 78 Wochen Krankengeld passiert.
Aus zehn Wochen werden vier WochenAb 2027 beträgt die Frist für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag nur noch vier Wochen. Bislang sieht § 51 SGB V dafür zehn Wochen vor.
Die Krankenkasse kann die Frist setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Bescheid kann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Er lebt erst an dem Tag wieder auf, an dem der Antrag nachgeholt wird.
Betroffene sollten den vollständigen Bescheid und den Briefumschlag aufbewahren. Der Antrag sollte so eingereicht werden, dass sich sein fristgerechter Eingang später belegen lässt.
Hohe Teilrente kann den Anspruch beendenEine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die neben ihrer Arbeit bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen. Ab 2027 wird eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beim Krankengeld wie eine Vollrente behandelt.
Wer eine solche Teilrente bezieht, kann dadurch den Krankengeldanspruch verlieren. Ein bestehender Anspruch endet mit Beginn der Rentenleistung; während des weiteren Bezugs entsteht kein neuer Anspruch.
Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Bei genau zwei Dritteln greift dieser neue Ausschluss nach dem Wortlaut nicht, wobei andere Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften weiterhin zu prüfen sind.
Beschäftigte mit Teilrente sollten die gewählte Rentenhöhe deshalb vor einer Erhöhung auch mit Blick auf ihre Absicherung bei längerer Krankheit prüfen lassen.
Neue Wartezeit nach der Krankengeld-WahlerklärungAb 2027 kann nach einer Wahlerklärung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch eine Wartezeit von drei Monaten gelten. Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige sowie Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.
Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird oder unmittelbar vor der Wahlerklärung ein Krankengeldanspruch bestand, der aufgrund eines Wechsels des Versicherungsstatus ohne die Erklärung entfallen würde. In diesen Fällen muss die Erklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder nach dem Wechsel des Versicherungsstatus zugehen.
Geht die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder beginnt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit, wirkt die Erklärung normalerweise erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Für eine innerhalb der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Neue Regeln für Kontakte der KrankenkassenNach bisherigem Recht dürfen die in § 44 Absatz 4 SGB V vorgesehenen Beratungsmaßnahmen und die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen. Ab 2027 erlaubt das Gesetz den Krankenkassen ausdrücklich, Menschen mit einem bevorstehenden oder laufenden Krankengeldbezug zu kontaktieren.
Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen und der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse über das Recht informieren, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen.
Nach einem Widerspruch darf die Krankenkasse den Kontakt zu diesen Zwecken nicht fortsetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tätig werden muss.
Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld starten 2028Die neue Teilarbeitsunfähigkeit tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Vorgesehen sind Einschränkungen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Der behandelnde Arzt darf die Teilarbeitsunfähigkeit nur mit Einwilligung der versicherten Person feststellen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen und innerhalb von sieben Kalendertagen reagieren.
Lehnt der Arbeitgeber ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes schafft das Gesetz nicht.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil leistet die Krankenkasse teilweises Krankengeld.
Das bisherige Hamburger Modell bleibt daneben bestehen. Die Unterschiede erklärt unser Vergleich zwischen Teilkrankschreibung und stufenweiser Wiedereingliederung.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenBei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis darf die Krankenkasse die neue 60/67-Regel nicht allein deshalb anwenden, weil der Krankengeldbezug in das Jahr 2027 fällt. Voraussetzung der Sonderberechnung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.
Bescheide sollten deshalb auf den verwendeten Prozentsatz, das angenommene Ende des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsgrundlage geprüft werden. Bei einer Reha-Aufforderung kommt zusätzlich der dokumentierte Zugang des Schreibens hinzu.
Kurzes Beispiel aus der PraxisAnna verdient monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Sie ist seit dem 15. Januar 2027 arbeitsunfähig, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld und ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31. März 2027 aus. Die folgende Berechnung ist vereinfacht und berücksichtigt keine Einmalzahlungen.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ergeben 70 Prozent des Bruttoentgelts 2.100 Euro. Da 90 Prozent des Nettoentgelts nur 1.800 Euro betragen, wird das reguläre Krankengeld auf 1.800 Euro vor den üblichen Abzügen begrenzt.
Ab dem 1. April beträgt Annas Krankengeld nach § 47 Absatz 2a bei einer kinderlosen Versicherten 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 1.200 Euro. Hätte sie ein berücksichtigungsfähiges Kind, wären es 67 Prozent und damit 1.340 Euro.
Bei dem verminderten Krankengeld tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der tatsächliche finanzielle Rückgang lässt sich daher nicht einfach aus der Differenz zwischen 1.800 Euro und 1.200 beziehungsweise 1.340 Euro ableiten.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen
Wer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, kann nach deren Ende einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. Dafür muss während der Rentenzeit kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, denn der Rentenbezug kann selbst eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auslösen.
Das kann Betroffenen helfen, wenn die Deutsche Rentenversicherung die volle EM-Rente nicht weiterbewilligt oder über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden hat. Ein Anspruch entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil die Rente ausgelaufen ist: Anwartschaftszeit, Arbeitslosmeldung und die weiteren Bedingungen für ALG I müssen ebenfalls erfüllt sein.
Wichtig ist: Diese Versicherungswirkung ist nicht mit der Nahtlosigkeitsregelung gleichzusetzen. Beide Vorschriften können im selben Fall wichtig werden, beantworten aber zwei verschiedene Fragen.
Warum die volle EM-Rente als Versicherungszeit zählen kannNach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter bestimmten Bedingungen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Rentenzeit kann dadurch bei einem späteren Antrag auf Arbeitslosengeld wie eine Versicherungszeit berücksichtigt werden.
Die Beiträge müssen Rentenbeziehende nicht selbst überweisen. Nach § 347 Nummer 7 SGB III trägt sie der zuständige Leistungsträger.
Die Vorschrift schützt Menschen, die vor ihrer Erkrankung oder vor dem Übergang in die Rente bereits in die Arbeitslosenversicherung einbezogen waren. Sie sollen nach einer nur zeitweisen vollen Erwerbsminderung nicht ohne Versicherungsschutz in den Arbeitsmarkt zurückkehren.
Welche Vorversicherung vor Rentenbeginn verlangt wirdDie Pflichtversicherung während des Rentenbezugs setzt voraus, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung bereits Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorhanden war. Dazu kann etwa ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gehören.
Eine kurze Lücke muss die Einbeziehung nicht in jedem Fall verhindern. Das Bundessozialgericht hat bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen dem früheren ALG-Bezug und dem Beginn der befristeten vollen EM-Rente einen ausreichenden Zusammenhang anerkannt, weil die Besonderheiten des Rentenbeginns berücksichtigt werden mussten (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 11 AL 3/16 R).
Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebig lange Unterbrechung unschädlich ist. Bei einer Lücke sollte die Agentur für Arbeit den zeitlichen Ablauf und den Grund der Unterbrechung prüfen, anstatt den Anspruch allein mit einer starren Monatsgrenze abzulehnen.
Wann aus der Rentenzeit ein neuer ALG-I-Anspruch wirdFür die reguläre Anwartschaft sind nach § 142 SGB III mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflicht erforderlich. Diese zwölf Monate müssen grundsätzlich in der 30-monatigen Rahmenfrist des § 143 SGB III liegen.
Hat die volle EM-Rente mindestens zwölf Monate gedauert und sind die Anschlussbedingungen des § 26 SGB III erfüllt, kann die Anwartschaft bereits durch den Rentenbezug erreicht werden. War die Rente kürzer, lassen sich Rentenmonate und andere noch berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist zusammenrechnen.
Der neue Anspruch ist nicht bloß ein Wiederaufleben des früheren Restanspruchs. Entsteht ein neuer Anspruch, kann eine unverbrauchte Restdauer aus einem früheren Anspruch unter den Bedingungen des § 147 Absatz 4 SGB III hinzukommen, sofern seit ihrer Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind und die gesetzliche Höchstdauer nicht überschritten wird.
Wie lange ALG I gezahlt wird, hängt von den anrechenbaren Versicherungszeiten und teilweise vom Alter ab. Zwölf Monate Versicherungspflicht führen im Grundfall zu sechs Monaten Arbeitslosengeld, während längere Zeiten einen längeren Bezug ermöglichen können.
Bewilligte Rente allein reicht nicht immer ausFür § 26 SGB III kommt es auf den tatsächlichen Bezug der vollen EM-Rente an. Wurde die Rente zwar bewilligt, wegen zu hohen Hinzuverdienstes aber überhaupt nicht ausgezahlt, entsteht aus der Rentenbewilligung allein keine Pflichtversicherungszeit.
Das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt (BSG, Urteil vom 6. Juni 2023, B 11 AL 38/21 R). Bei Zweifeln sollten deshalb nicht nur der Rentenbescheid, sondern auch die tatsächlichen Zahlungen und mögliche Ruhenszeiten geprüft werden.
Warum eine teilweise EM-Rente nicht ebenso behandelt wirdDer Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der alleinige Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schafft deshalb nicht auf demselben Weg eine Pflichtversicherung nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III.
Allerdings können parallel andere Versicherungstatbestände bestehen, etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder unter weiteren Bedingungen der Bezug von Krankengeld. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente sollte der Rentenbescheid genau gelesen werden: Sie wird rechtlich als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, obwohl medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.
Pflichtversicherung und Nahtlosigkeit sind zwei verschiedene PrüfungenDie Pflichtversicherung aus dem Bezug der vollen EM-Rente beantwortet die Frage, ob genügend Versicherungszeiten für ALG I vorhanden sind. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III betrifft dagegen Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können, solange die Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt hat.
Pflichtversicherung durch volle EM-Rente Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III Kann die Anwartschaftszeit für einen neuen ALG-I-Anspruch aufbauen. Kann fehlende objektive Verfügbarkeit wegen länger dauernder gesundheitlicher Einschränkungen überbrücken. Beruht auf dem tatsächlichen Bezug einer vollen EM-Rente und der verlangten Vorversicherung. Setzt einen ALG-I-Anspruch dem Grunde nach voraus und ersetzt fehlende Versicherungszeiten nicht. Wird für die Prüfung der Versicherungsmonate herangezogen. Wird für die Zahlung während einer ungeklärten Erwerbsminderung geprüft. Gilt nicht entsprechend für den alleinigen Bezug jeder teilweisen EM-Rente. Kann bei schwerer Leistungsminderung greifen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.Wer nach dem Rentenende wieder mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann und Arbeit sucht, kann ALG I nach den allgemeinen Regeln beantragen. Wer gesundheitlich weiterhin unter dieser Grenze liegt, braucht zusätzlich eine Prüfung nach § 145 SGB III; ein vorhandener Versicherungsanspruch genügt für sich genommen nicht.
Mehr zur Abgrenzung erklärt unser Beitrag über Arbeitslosengeld I trotz Erwerbsminderung nach der Nahtlosigkeitsregelung. Die Einzelheiten zu Versicherungsmonaten erläutert außerdem der Ratgeber Wann ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Arbeitsbereitschaft darf im Antrag nicht vorschnell verneint werdenAuch bei einer Prüfung nach § 145 SGB III bleibt die subjektive Arbeitsbereitschaft wichtig. Betroffene sollten erklären, dass sie bereit sind, eine Beschäftigung im Umfang ihres tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögens aufzunehmen, soweit ihnen dies gesundheitlich möglich ist.
Das Bundessozialgericht hat 2026 bestätigt, dass die Nahtlosigkeitsregelung nicht jede Erklärung fehlender Arbeitsbereitschaft auffängt (BSG, Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R). Wer im Antrag pauschal angibt, überhaupt keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, riskiert deshalb eine Ablehnung, selbst wenn gesundheitliche Einschränkungen fortbestehen.
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß bleiben und dürfen die ärztlich festgestellten Grenzen nicht beschönigen. Hilfreich ist eine Formulierung, die Arbeitsbereitschaft ausdrücklich auf das gesundheitlich mögliche Leistungsvermögen bezieht.
Warum die ALG-Höhe nicht der EM-Rente entsprechen mussDie Rentenmonate können den Anspruch aufbauen, enthalten aber kein Arbeitsentgelt für die normale Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird ALG I nach einer längeren EM-Rente nicht einfach aus der Rentenhöhe und auch nicht automatisch aus dem früher gezahlten Arbeitslosengeld berechnet.
Zunächst wird geprüft, ob im gesetzlichen Bemessungsrahmen genügend Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt vorhanden sind. Fehlen auch im auf zwei Jahre erweiterten Rahmen mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt, ist nach § 152 SGB III eine fiktive Bemessung anhand der beruflichen Qualifikation und der in Betracht kommenden Beschäftigung vorzunehmen.
Das kann zu einem anderen Zahlbetrag führen, als Betroffene aus ihrem letzten Arbeitsverhältnis erwarten. Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, sollte den Bemessungszeitraum, die Qualifikationsgruppe und eine mögliche Begrenzung wegen künftig geringerer Arbeitszeit im Bescheid gesondert prüfen.
Was Betroffene vor dem Ende der Zeitrente tun solltenDer Weitergewährungsantrag für die EM-Rente und der mögliche Antrag auf Arbeitslosengeld sind getrennte Verfahren. Eine noch ausstehende Entscheidung der Rentenversicherung verlängert die befristete Rentenzahlung nicht automatisch; Hinweise zum Zeitplan enthält unser Ratgeber Befristete EM-Rente 2026 rechtzeitig verlängern.
Betroffene können sich bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Rentenzahlung sollte die wirksame Arbeitslosmeldung vorliegen, weil Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Meldung gezahlt wird.
Für die Prüfung sollten der vollständige Rentenbescheid, Nachweise über Beginn und Ende der Rentenzahlung, frühere ALG-Bescheide sowie Unterlagen zu Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten verfügbar sein. Wird ALG I abgelehnt, obwohl der Bezug einer vollen EM-Rente als Versicherungszeit in Betracht kommt, sollte die Begründung innerhalb der Widerspruchsfrist geprüft werden.
Fragen und Antworten zur befristeten EM-Rente und zum Arbeitslosengeld Entsteht nach jeder befristeten vollen EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?Nein. Die Rentenzeit kann zwar die Anwartschaft erfüllen, doch zusätzlich müssen unter anderem die verlangte Vorversicherung, eine wirksame Arbeitslosmeldung und die übrigen Voraussetzungen des ALG-I-Rechts vorliegen.
Wie lange muss die volle EM-Rente gezahlt worden sein?Für die allgemeine Anwartschaft werden mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist benötigt. Eine kürzere Rentenzeit kann genügen, wenn weitere anrechenbare Versicherungszeiten hinzukommen.
Zählt eine volle EM-Rente auch dann, wenn sie wegen Hinzuverdienst nicht ausgezahlt wurde?Eine bloße Bewilligung ohne tatsächliche Rentenzahlung reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus. Ob bei einzelnen Monaten mit teilweiser Zahlung oder Ruhenszeiten Versicherungspflicht bestand, sollte anhand des Rentenverlaufs geprüft werden.
Schafft eine teilweise EM-Rente ebenfalls neue Versicherungszeiten?Nicht allein über § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III, denn diese Vorschrift nennt die volle Erwerbsminderungsrente. Andere Versicherungstatbestände können jedoch unabhängig davon Zeiten für einen ALG-I-Anspruch liefern.
Muss nach dem Rentenende zusätzlich § 145 SGB III greifen?Nur wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit die übliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ausschließt und die weiteren Bedingungen der Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind. Wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, wird grundsätzlich nach den allgemeinen ALG-I-Regeln geprüft.
Wird das Arbeitslosengeld aus der Höhe der EM-Rente berechnet?Nein. Herangezogen wird grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum; fehlen genügend Entgelttage, kann eine fiktive Bemessung nach der beruflichen Qualifikation erfolgen.
Was ist bei einem abgelehnten Weitergewährungsantrag besonders wichtig?Ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung ersetzt weder die Arbeitslosmeldung noch den ALG-I-Antrag. Betroffene sollten daher beide Verfahren getrennt verfolgen und gegenüber der Agentur ihre Arbeitsbereitschaft im gesundheitlich möglichen Umfang klar erklären.
Rechtsstand: 11. August 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Der Beitrag EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 das antragslose Kindergeld beschlossen. Ab März 2027 soll das neue Verfahren zunächst für zweite und weitere neugeborene Kinder starten, während erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 folgen sollen.
Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht. Bevor die Neuregelung wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen.
Pflegefamilien, Adoptivfamilien und einige Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II werden vom automatischen Verfahren zunächst nicht vollständig erfasst. Sie können weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, müssen aber häufig selbst tätig werden und Unterlagen einreichen.
Was der Bundestag beschlossen hatDer Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung des Finanzausschusses an. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich, wie der Bundestag zum Beschluss über das antragslose Kindergeld berichtet.
Das Gesetz soll der Familienkasse erlauben, Kindergeld nach der Geburt ohne vorherigen Antrag festzusetzen. Dafür müssen alle benötigten Angaben vorliegen, der Anspruch muss zweifelsfrei bestehen und eine nutzbare Kontoverbindung muss bekannt sein.
Wichtig ist: Familien erhalten keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Bearbeitung ohne Antrag. Sobald Informationen fehlen oder die Familienkasse den Anspruch nicht eindeutig prüfen kann, darf sie weiterhin Nachweise oder einen ausgefüllten Antrag verlangen.
Der Beschluss verändert den Zugang zum Kindergeld, nicht dessen Höhe. Im Jahr 2026 werden 259 Euro pro Kind und Monat gezahlt; weitere Informationen enthält unser Beitrag zum Kindergeld 2026.
Wer ab März 2027 profitieren sollDie erste Stufe richtet sich an Familien, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. In diesen Fällen kennt die Familienkasse häufig schon die bisherige Kindergeldempfängerin oder den bisherigen Kindergeldempfänger sowie die verwendete IBAN.
Nach der Geburt erhält das BZSt als Steuerbehörde des Bundes die Daten des Kindes und vergibt die Steuer-Identifikationsnummer. Anschließend werden die erforderlichen Angaben an die Familienkasse übermittelt.
Sind die Informationen vollständig, kann die Familienkasse das Kindergeld für das weitere Kind ohne neuen Antrag bewilligen. Das Geld soll grundsätzlich an dieselbe Person überwiesen werden, die bereits Kindergeld für das ältere Kind erhält.
Möchte die Familie eine andere Person bestimmen, kann sie die Auswahl für die Zukunft ändern lassen. Eine rückwirkende Änderung ist regelmäßig nicht möglich.
Warum erstgeborene Kinder später folgenBei einem ersten Kind liegen der Familienkasse noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vor. Deshalb müssen zusätzliche Angaben aus anderen Behördenbeständen abgerufen und technisch zusammengeführt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hält eine Ausweitung auf erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 für möglich. Nach ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hängt der Termin unter anderem von weiteren Datenlieferungen und den vorgesehenen Aktualisierungen der Familienkassen-Software ab.
Für die automatische Auszahlung bei einem ersten Kind muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine IBAN bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil im Inland arbeiten.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder kann sie nicht sicher geprüft werden, soll die Familie ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag erhalten. Das Bundesfinanzministerium erläutert das geplante Verfahren ausführlich.
Familiensituation Voraussichtliches Verfahren im Jahr 2027 Zweites oder weiteres neugeborenes Kind, Kindergeld für ein älteres Kind wird bereits gezahlt Ab März kann die Familienkasse ohne Antrag zahlen, wenn alle Angaben vorliegen. Erstgeborenes Kind mit inländischem Wohnsitz, bekannter IBAN und inländischer Beschäftigung eines Elternteils Frühestens ab November 2027 soll eine Auszahlung ohne Antrag möglich werden. Pflegekind oder Adoptivkind Wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft wird häufig weiterhin ein Antrag benötigt. Aufstockende Grundsicherung bei gleichzeitiger Beschäftigung Eine Bearbeitung ohne Antrag ist möglich, wenn sämtliche Angaben eindeutig abrufbar sind. Ausschließlicher SGB-II-Bezug ohne inländische Beschäftigung Eine Voraussetzung für die geplante automatische Auszahlung kann fehlen. Selbstständigkeit, Trennung, Auslandsbezug oder fehlende IBAN Die Familienkasse kann Nachweise verlangen oder einen vorausgefüllten Antrag versenden. Warum Pflegefamilien häufig weiter einen Antrag brauchenDas neue Verfahren beginnt mit der Geburtsmeldung und der Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer. Ein Pflegekind wird jedoch häufig erst Wochen, Monate oder Jahre nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen.
Die ursprüngliche Geburtsmeldung zeigt deshalb nicht, wer nach der Aufnahme kindergeldberechtigt ist. Die Familienkasse muss unter anderem prüfen, ob das Kind im Haushalt lebt, ein auf längere Dauer angelegtes familienähnliches Verhältnis besteht und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern beendet ist.
Auch der Zeitpunkt der Aufnahme kann sich auf die Auszahlung auswirken. Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil vom 18. Januar 2024, Az. III R 5/23, dass der am Monatsanfang bestehende Anspruchsvorrang für den gesamten Monat gilt.
Wird ein Kind erst im Laufe eines Monats in den Pflegehaushalt aufgenommen, können die Pflegeeltern deshalb regelmäßig erst ab dem folgenden Monat vorrangig Kindergeld erhalten. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag Kein Vorrang von Pflegeeltern beim Kindergeld.
Was bei Adoptivfamilien anders istIn der Bundestagsdebatte wurde ausdrücklich kritisiert, dass Adoptivfamilien von der ersten Ausbaustufe nicht vollständig erfasst würden. Die Kritik ist in der Dokumentation des Bundestags zur abschließenden Beratung festgehalten.
Bei einer Adoption kann die rechtliche Elternschaft erst längere Zeit nach der Geburt feststehen. Die Daten aus der ursprünglichen Geburtsmeldung stimmen dann nicht zwangsläufig mit den Personen überein, die später Kindergeld beanspruchen können.
Das betrifft besonders Kinder, die erst einige Zeit nach ihrer Geburt in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen werden. Auch bei noch laufenden Adoptionsverfahren kann die Familienkasse zusätzliche Unterlagen benötigen.
Adoptiveltern verlieren dadurch nicht ihren Kindergeldanspruch. Sie müssen nach der bisherigen Planung jedoch häufiger einen Antrag stellen und die spätere Elternschaft nachweisen.
Warum Familien in der Grundsicherung nicht vollständig erfasst werdenIn der Bundestagsdebatte wurde ebenfalls kritisiert, dass Familien mit damaligem Bürgergeldbezug nicht vollständig von der ersten Ausbaustufe profitieren. Seit dem 1. Juli 2026 hat die neue Grundsicherung das Bürgergeld abgelöst.
Bezieht ein Haushalt ausschließlich SGB-II-Leistungen und arbeitet kein Elternteil im Inland, kann eine Voraussetzung für die automatische Bearbeitung fehlen. Bei aufstockender Grundsicherung kann es anders aussehen, weil mindestens ein Elternteil beschäftigt ist.
Der Bundestagsbeschluss erlaubt der Familienkasse zugleich einen erweiterten Datenaustausch mit den Trägern nach dem SGB II und SGB III. Auf diesem Weg können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angaben zur Beschäftigung oder eine bereits bekannte Kontoverbindung abgerufen werden.
Der Datenaustausch garantiert keine Auszahlung ohne Antrag. Bleiben Informationen unvollständig oder bestehen Zweifel am Kindergeldanspruch, muss die Familie weiterhin Angaben ergänzen.
Kindergeld wird in der Grundsicherung dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf des Kindes, kann der verbleibende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden, wie sich aus § 11 SGB II ergibt.
Was das für die Berechnung des Haushaltsbudgets bedeutet, erläutert unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld im SGB-II-Bezug.
Kritik an der begrenzten ReichweiteNach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die Reform jährlich etwa 300.000 Kindergeldanträge entfallen. Der Grünen-Abgeordnete Moritz Heuberger stellte dieser Zahl in der Bundestagsdebatte ungefähr 700.000 Geburten pro Jahr gegenüber.
Heuberger kritisierte, dass damit nicht einmal die Hälfte der Eltern unmittelbar entlastet werde. Er verwies ausdrücklich auf Kinder in Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Familien im damaligen Bürgergeldbezug.
Die Zahlen lassen sich nicht vollständig gleichsetzen, weil Geburten und eingesparte Anträge unterschiedliche Größen sind. Der Vergleich macht dennoch deutlich, dass die erste Ausbaustufe nur einen Teil der Familien erreicht.
Die Grünen verlangten deshalb einen barrierefreien und mehrsprachigen Zugang für Familien, bei denen eine Auszahlung ohne Antrag nicht möglich ist. Der entsprechende Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 21/6992 fand keine Mehrheit.
Was Eltern weiterhin beachten müssenAuch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Person das Geld erhalten soll. „Ohne Antrag“ bedeutet nicht „ohne Prüfung“.
Eltern müssen Änderungen weiterhin unverzüglich mitteilen. Dazu gehören eine Trennung, ein Umzug ins Ausland, die Aufnahme des Kindes in einen anderen Haushalt oder eine neue Bankverbindung.
Werden Änderungen nicht gemeldet, kann die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordern. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Bewilligung ohne Antrag erfolgte.
Eltern sollten deshalb nicht einfach abwarten, wenn nach der Geburt weder Kindergeld noch ein Schreiben der Familienkasse eingeht. Kindergeld kann nur bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit zur rückwirkenden Zahlung erklärt.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Familie erhält bereits Kindergeld für ihre vierjährige Tochter und bekommt im April 2027 ein zweites Kind. Sind die bisherige Empfängerin, die IBAN, der Wohnsitz und die übrigen Anspruchsdaten bekannt, kann die Familienkasse das Kindergeld für das Baby ohne neuen Antrag bewilligen.
Nimmt dieselbe Familie im April 2027 ein Pflegekind auf, lässt sich die Berechtigung nicht aus der Geburtsmeldung ableiten. Die Pflegeeltern müssen voraussichtlich einen Antrag stellen und nachweisen, seit wann das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Fragen und Antworten zum Kindergeld ohne Antrag Ist das antragslose Kindergeld bereits endgültig beschlossen?Der Bundestag hat dem Gesetz am 9. Juli 2026 zugestimmt. Zum Redaktionsstand 10. August 2026 stand die erforderliche Zustimmung des Bundesrats noch aus.
Ab wann soll die Auszahlung ohne Antrag beginnen?Für zweite und weitere neugeborene Kinder ist der Start ab März 2027 vorgesehen. Erstgeborene Kinder sollen frühestens ab November 2027 einbezogen werden.
Verlieren Pflege- oder Adoptivfamilien ihren Kindergeldanspruch?Nein. Sie können weiterhin Kindergeld erhalten, müssen wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft aber häufiger einen Antrag stellen und Nachweise einreichen.
Sind Familien in der Grundsicherung grundsätzlich ausgeschlossen?Nein. Bei einer inländischen Beschäftigung und vollständigen Daten kann eine Auszahlung ohne Antrag möglich sein. Fehlt eine Beschäftigung oder kann die Familienkasse die Angaben nicht eindeutig prüfen, bleibt voraussichtlich ein Antrag erforderlich.
Was sollten Eltern tun, wenn weder Geld noch ein Schreiben kommt?Sie sollten zeitnah bei der Familienkasse nachfragen und bei Bedarf selbst einen Antrag stellen. Wegen der auf sechs Monate begrenzten rückwirkenden Auszahlung kann langes Warten zu einem finanziellen Nachteil führen.
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Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen
Wer einen Pflegegrad beantragt und anschließend einen aus eigener Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, muss sich damit nicht abfinden. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden, doch daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein.
Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Widerspruch richtet sich gegen die frühere Entscheidung der Pflegekasse, während ein Höherstufungsantrag den aktuellen Pflegebedarf erneut prüfen lässt.
Gerade dieser Unterschied kann für Pflegebedürftige wichtig sein. Wer nur einen neuen Antrag stellt und den ursprünglichen Bescheid nicht weiter angreift, kann Ansprüche für den Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und dem späteren Höherstufungsantrag verlieren.
Ein zu niedriger Pflegegrad kann erhebliche Folgen habenMit dem Pflegegrad entscheidet sich, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden können. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen, deren Umfang sich nach dem anerkannten Pflegegrad richtet.
Wie die Einstufung erfolgt und welche Voraussetzungen bei den einzelnen Pflegegraden gelten, erläutert unser ausführlicher Beitrag zum Pflegegrad 2026 und den Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage der Einstufung ist nicht allein eine ärztliche Diagnose, sondern vor allem die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.
Deshalb kann beispielsweise eine schwere Erkrankung vorliegen, ohne dass daraus automatisch ein bestimmter Pflegegrad folgt. Umgekehrt können mehrere Einschränkungen im Alltag zusammen einen höheren Pflegegrad rechtfertigen, auch wenn einzelne Diagnosen zunächst weniger gravierend erscheinen.
Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine MonatsfristWer mit dem Pflegebescheid nicht einverstanden ist, sollte zuerst die Widerspruchsfrist sichern. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt sie grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Eine ausführliche Begründung muss nicht zwingend bereits mit dem ersten Schreiben eingereicht werden. Es genügt zunächst, eindeutig mitzuteilen, gegen welchen Bescheid Widerspruch erhoben wird und dass die Begründung nachgereicht wird.
Vorsicht ist dagegen bei einer einfachen E-Mail geboten. Ein Widerspruch muss schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift eingelegt werden; auch die Verbraucherzentrale warnt deshalb davor, sich für die Fristwahrung auf eine gewöhnliche E-Mail zu verlassen.
Praktisch empfiehlt sich ein nachweisbarer Versand, beispielsweise per Fax mit Sendebericht oder per Post. Wer eine von der Pflegekasse angebotene rechtswirksame elektronische Übermittlung nutzen möchte, sollte vorher prüfen, welche elektronische Form die Kasse ausdrücklich zulässt.
Das Pflegegutachten sollte zuerst genau geprüft werdenDie Entscheidung der Pflegekasse beruht normalerweise auf dem Pflegegutachten. Wer Widerspruch einlegt, sollte deshalb das vollständige Gutachten besitzen und Punkt für Punkt mit der tatsächlichen Alltagssituation vergleichen.
Bewertet werden insbesondere Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Fehler entstehen häufig dort, wo vorhandene Unterstützung als selbstständige Bewältigung dargestellt oder notwendige Anleitung und Beaufsichtigung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Wie problematisch eine unvollständige Momentaufnahme sein kann, zeigt auch unser Beitrag über typische Schwierigkeiten bei der Begutachtung des Pflegegrades. Entscheidend für einen überzeugenden Widerspruch sind konkrete Abweichungen zwischen Gutachten und wirklichem Alltag.
Arztberichte allein reichen häufig nicht ausÄrztliche Unterlagen können einen Widerspruch erheblich unterstützen. Besonders hilfreich sind Berichte, aus denen nicht nur Diagnosen hervorgehen, sondern auch konkrete Einschränkungen wie Gangunsicherheit, Orientierungsprobleme, Gedächtnisstörungen, eingeschränkte Feinmotorik oder ein ständiger Überwachungsbedarf.
Eine Diagnose allein beantwortet nämlich noch nicht die Frage, wie selbstständig ein Mensch im täglichen Leben ist. Ein Bericht über Demenz gewinnt für die Pflegebegutachtung beispielsweise an Aussagekraft, wenn daraus hervorgeht, dass Medikamente nicht selbstständig eingenommen werden können, Mahlzeiten vergessen werden oder die Person die Wohnung nicht mehr sicher allein verlassen kann.
Ein Pflegetagebuch dokumentiert den wirklichen AlltagZusätzlich kann ein Pflegetagebuch hilfreich sein. Angehörige sollten darin möglichst konkret dokumentieren, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind, welche Anleitung notwendig wird, wann jemand beaufsichtigt werden muss und wie häufig nachts Unterstützung erforderlich ist.
Anders als im früheren System der Pflegestufen wird der Pflegegrad nicht anhand bestimmter täglicher Pflegeminuten berechnet. Zeitangaben können den Umfang einer Belastung verdeutlichen, wichtiger ist jedoch die Beschreibung der Selbstständigkeit und der tatsächlich benötigten Hilfe.
Hilfreich sind konkrete Alltagssituationen. Statt lediglich „Hilfe beim Anziehen“ zu notieren, lässt sich beispielsweise dokumentieren, dass die betroffene Person Kleidung nicht situationsgerecht auswählen kann, beim Anziehen ständig angeleitet werden muss und Verschlüsse nicht selbst bedienen kann.
Was passiert nach dem Widerspruch?Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung erneut prüfen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird dabei häufig ein Zweitgutachten erstellt, das entweder anhand der Akten oder nach einer weiteren persönlichen Begutachtung erfolgen kann.
Es gibt deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass allein wegen des Widerspruchs automatisch noch einmal eine Gutachterin oder ein Gutachter in die Wohnung kommt. Neue Arztberichte, ein Pflegetagebuch und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem ersten Gutachten können gerade deshalb besonders wichtig werden.
Hält die Pflegekasse den Widerspruch für begründet, kann sie dem Begehren abhelfen und einen entsprechend geänderten Bescheid erlassen. Bleibt sie bei ihrer Auffassung, folgt schließlich ein Widerspruchsbescheid der dafür zuständigen Stelle.
Danach kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Wann sich dieser Schritt lohnen kann, erläutert der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen kann eine Klage gegen die Pflegekasse sinnvoll sein.
Warum zusätzlich ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein kannEin laufender Widerspruch und ein neuer Höherstufungsantrag müssen gedanklich voneinander getrennt werden. Im Widerspruch geht es darum, ob der frühere Bescheid bereits zum damaligen Zeitpunkt falsch war.
Ein Höherstufungsantrag richtet den Blick dagegen auf den gegenwärtigen Unterstützungsbedarf. Er ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Begutachtung verschlechtert hat oder inzwischen neue medizinische und pflegerische Tatsachen hinzugekommen sind.
Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Höherstufungsantrag notwendig ist, um bei gestiegenem Pflegebedarf eine erneute Pflegebegutachtung auszulösen. Wie eine Höherstufung des Pflegegrades vorbereitet werden kann, haben wir bereits ausführlich erläutert.
Der zusätzliche Antrag erzwingt nicht automatisch einen HausbesuchAn dieser Stelle ist eine häufig verbreitete Empfehlung zu korrigieren. Ein neuer Höherstufungsantrag bedeutet nach den heute geltenden Regeln nicht automatisch, dass der Medizinische Dienst persönlich in die Wohnung kommen muss.
Seit den seit September 2024 geltenden Begutachtungs-Richtlinien können Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen bei Personen ab 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen auch als strukturiertes Telefoninterview oder per Videotelefonie erfolgen. Eine erneute Prüfung findet statt, die Form der Begutachtung muss aber nicht zwingend ein Hausbesuch sein.
Für Betroffene gibt es allerdings eine wichtige Möglichkeit: Nach den Richtlinien geht der ausdrückliche Wunsch der antragstellenden Person nach einer persönlichen Begutachtung im eigenen Wohnbereich einer Begutachtung per strukturiertem Telefoninterview vor. Wer die Wohnsituation für die Beurteilung für besonders wichtig hält, sollte diesen Wunsch daher rechtzeitig und ausdrücklich mitteilen.
Warum ein Hausbesuch trotzdem hilfreich sein kannEine Begutachtung in der Wohnung kann ein realistischeres Bild vermitteln, wenn Einschränkungen eng mit der häuslichen Umgebung verbunden sind. Sichtbar werden können beispielsweise Treppen, enge Badezimmer, benötigte Haltegriffe, Pflegehilfsmittel oder die tatsächlichen Wege, die ein Pflegebedürftiger täglich bewältigen muss.
Auch Angehörige können während des Termins schildern, welche Unterstützung regelmäßig notwendig ist. Das kann besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder fehlender Krankheitseinsicht bedeutsam sein, weil Betroffene ihre eigenen Fähigkeiten mitunter besser einschätzen, als sie im Alltag tatsächlich sind.
Widerspruch und neuer Antrag haben unterschiedliche ZeitpunkteDer finanzielle Unterschied zwischen beiden Verfahren wird häufig unterschätzt. Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungen wichtig ist.
Verfahren Was damit geprüft wird Widerspruch Ob der ursprüngliche Pflegebescheid bereits damals falsch war. Höherstufungsantrag Wie hoch der aktuelle Pflegebedarf bei der erneuten Prüfung ist. Erfolgreicher Widerspruch Kann zu Leistungen für einen früheren Zeitraum führen, wenn die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits damals bestanden. Erfolgreicher neuer Antrag Erfasst grundsätzlich den Anspruch aufgrund des späteren Antrags und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Voraussetzungen. Neue Begutachtung Kann persönlich, unter Voraussetzungen aber auch telefonisch oder per Video stattfinden.Genau deshalb kann es finanziell nachteilig sein, einen aussichtsreichen Widerspruch vorschnell zurückzunehmen, nur weil anschließend ein neuer Höherstufungsantrag gestellt wird. Der neue Antrag ersetzt nicht automatisch die Auseinandersetzung darüber, ob bereits Monate zuvor ein höherer Pflegegrad hätte festgestellt werden müssen.
Weitere Einzelheiten zum Beginn der Leistungen finden sich in unserem Beitrag zur Frage, wann ein Pflegegrad rückwirkend berücksichtigt werden kann. Dabei muss stets geprüft werden, seit wann die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad tatsächlich nachweisbar vorlagen.
Ein neuer Antrag macht den alten Widerspruch nicht automatisch erfolgreichAngenommen, der Medizinische Dienst kommt bei einer neuen Begutachtung zu Pflegegrad 3, während zuvor nur Pflegegrad 2 anerkannt worden war. Daraus folgt nicht automatisch, dass Pflegegrad 3 bereits beim ersten Antrag hätte festgestellt werden müssen.
Zwischen beiden Begutachtungen kann sich der Gesundheitszustand verändert haben. Für den früheren Zeitraum muss daher weiterhin nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des höheren Pflegegrades schon damals bestanden.
Gerade deshalb sollten Familien medizinische Unterlagen, Pflegeaufzeichnungen und Veränderungen des Gesundheitszustands zeitlich genau dokumentieren. So lässt sich später nachvollziehen, ob ein höherer Unterstützungsbedarf bereits beim ersten Antrag bestand oder erst danach entstanden ist.
Wann ein zusätzlicher Antrag besonders in Betracht kommtDie Kombination kann vor allem dann interessant sein, wenn das Widerspruchsverfahren noch läuft und sich die Pflegesituation inzwischen weiter verschlechtert hat. Während der Widerspruch die Vergangenheit betrifft, kann über den neuen Antrag die aktuelle Situation neu bewertet werden.
Weniger überzeugend ist die Vorstellung, man könne durch beliebig viele identische Neuanträge immer wieder neue Gutachten erzwingen, obwohl sich weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die Unterlagen geändert haben. Für die Korrektur des ursprünglichen Bescheids ist zunächst das Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Auch ein Höherstufungsantrag ist kein garantierter Weg zu einem höheren Pflegegrad. Bei der erneuten Begutachtung kann der bisherige Pflegegrad ebenso bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nicht festgestellt werden.
Den Widerspruch nicht vorschnell zurücknehmenWährend eines Widerspruchsverfahrens kann die Pflegekasse mitteilen, dass sie nach erneuter Prüfung an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Teilweise werden Versicherte dann gefragt, ob sie ihren Widerspruch zurücknehmen möchten.
Eine solche Erklärung sollte nicht unüberlegt abgegeben werden. Mit der Rücknahme wird das Widerspruchsverfahren beendet, sodass die Möglichkeit verloren gehen kann, über dieses Verfahren eine Korrektur des ursprünglichen Bescheids zu erreichen.
Wer nach Prüfung des Gutachtens weiterhin gute Argumente für einen höheren Pflegegrad hat, sollte sich vor einer Rücknahme fachkundig beraten lassen. Pflegeberatungsstellen, Sozialverbände und auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können bei schwierigen Fällen unterstützen.
Auch der neue Begutachtungstermin muss vorbereitet werdenWer parallel einen Höherstufungsantrag gestellt hat, sollte eine erneute Begutachtung nicht als bloße Wiederholung des ersten Termins betrachten. Neue Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte, Medikamentenpläne und aktuelle Pflegeaufzeichnungen sollten bereitliegen.
Besonders wichtig ist eine ehrliche Darstellung des normalen Alltags. Ein ungewöhnlich guter Tag darf nicht den Eindruck vermitteln, die betroffene Person könne Tätigkeiten dauerhaft selbstständig erledigen, wenn normalerweise regelmäßig Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe notwendig ist.
Ebenso wenig sollte eine pflegebedürftige Person aus Scham versuchen, sämtliche Schwierigkeiten herunterzuspielen. Angehörige können helfen, typische Situationen sachlich zu ergänzen und Beispiele aus den vergangenen Wochen zu nennen.
Praxisbeispiel: Pflegegrad 2 trotz deutlich höherem HilfebedarfFrau M. beantragt im Mai einen Pflegegrad und erhält nach der Begutachtung Pflegegrad 2. Ihre Tochter hält Pflegegrad 3 bereits zu diesem Zeitpunkt für gerechtfertigt, weil Frau M. bei der Körperpflege umfassende Hilfe benötigt, ihre Medikamente nicht selbstständig organisieren kann und nachts regelmäßig Unterstützung braucht.
Die Tochter legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und reicht anschließend Arztberichte sowie ausführliche Aufzeichnungen aus dem Pflegealltag nach. Das Widerspruchsverfahren zieht sich jedoch hin.
Im August verschlechtert sich der Zustand von Frau M. zusätzlich nach einem Krankenhausaufenthalt. Neben dem weiterhin laufenden Widerspruch wird deshalb ein Höherstufungsantrag gestellt und eine neue Begutachtung durchgeführt, bei der schließlich Pflegegrad 3 festgestellt wird.
Der neue Bescheid beantwortet zunächst die Frage nach dem aktuellen Pflegebedarf. Mit dem weiterhin laufenden Widerspruch kann dagegen zusätzlich geklärt werden, ob Pflegegrad 3 aufgrund der bereits im Mai vorhandenen Einschränkungen schon ab dem früheren Antrag hätte anerkannt werden müssen.
Fragen und Antworten zu Widerspruch und Höherstufungsantrag Kann ich während eines Widerspruchs einen neuen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellen?Ein laufendes Widerspruchsverfahren schließt eine erneute Prüfung des aktuellen Pflegebedarfs nicht grundsätzlich aus. Besonders nachvollziehbar ist ein Höherstufungsantrag, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Entscheidung verändert oder verschlechtert hat.
Muss der Medizinische Dienst nach einem Höherstufungsantrag zu mir nach Hause kommen?Nein, ein Hausbesuch erfolgt nicht automatisch. Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen können unter den geltenden Voraussetzungen auch Telefon- oder Videobegutachtungen eingesetzt werden.
Wer eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich wünscht, kann dies ausdrücklich mitteilen. Nach den Begutachtungs-Richtlinien hat dieser Wunsch Vorrang vor einem strukturierten Telefoninterview.
Sollte ich meinen Widerspruch zurücknehmen, wenn später ein höherer Pflegegrad bewilligt wird?Nicht ohne vorher zu prüfen, welchen Zeitraum der neue Bescheid tatsächlich erfasst. Wenn der höhere Pflegegrad nach Auffassung des Betroffenen bereits beim ursprünglichen Antrag vorlag, kann der alte Widerspruch weiterhin für den früheren Zeitraum bedeutsam sein.
Kann ein erfolgreicher Widerspruch zu einer Nachzahlung führen?Ja, wenn sich im Widerspruchsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, können daraus Ansprüche für den entsprechenden Zeitraum entstehen. Dabei kommt es auf den ursprünglichen Antrag und die nachweisbaren tatsächlichen Verhältnisse an.
Reicht ein Pflegetagebuch als Begründung für den Widerspruch?Ein Pflegetagebuch kann ein sehr hilfreicher Nachweis sein, sollte aber möglichst mit dem Pflegegutachten und vorhandenen medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Besonders aussagekräftig sind konkrete Beschreibungen darüber, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird.
Kann ich meinen Pflegegrad-Widerspruch einfach per E-Mail schicken?Auf eine gewöhnliche E-Mail sollte man sich zur Wahrung der Widerspruchsfrist nicht verlassen. Sicherer sind die gesetzlich vorgesehenen Formen wie ein schriftlicher Widerspruch oder eine von der Pflegekasse ausdrücklich bereitgestellte schriftformersetzende elektronische Übermittlung.
Quellen und weiterführende HinweiseDie gesetzlichen Vorgaben zur Widerspruchsfrist ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Die gesetzlichen Regeln zum Beginn von Pflegeleistungen finden sich insbesondere in § 33 SGB XI.
Informationen zum aktuellen Begutachtungsverfahren und zur Höherstufung veröffentlicht der Medizinische Dienst. Die Voraussetzungen für Telefon- und Videobegutachtungen erläutert der Medizinische Dienst Bund in den Begutachtungs-Richtlinien.
Der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen
Die Grundsicherungs-Reform bringt zum 1. August 2027 eine Änderung, die kaum jemand im Blick hat: Die Arbeitsagenturen erhalten mehr Möglichkeiten, junge Menschen aktiv anzusprechen und sogar aufsuchend zu beraten.
Dies soll verhindern, dass Jugendliche und junge Erwachsene nach der Schule aus dem Hilfesystem verschwinden und weder Ausbildung noch Arbeit aufnehmen.
Besonders im Blick stehen junge Menschen mit schwierigen Lebenslagen sowie unter 25-Jährige, die keinen Kontakt mehr zur Arbeitsagentur haben und voraussichtlich auch keine Grundsicherung beziehen. Für sie schafft die Reform erstmals einen gesetzlichen Auftrag im SGB III.
Arbeitsagentur muss nicht mehr warten, bis Jugendliche selbst kommenBisher stößt die Arbeitsförderung an Grenzen, wenn junge Menschen selbst keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. Gerade Jugendliche mit Schulproblemen, Schulden, familiären Konflikten, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder anderen Belastungen registrieren die Behörden oft erst, wenn “das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist”.
Ab dem 1. August 2027 soll die Arbeitsagentur solche jungen Menschen früher, umfassender und nachhaltiger beraten. Der neue § 28b SGB III sieht ausdrücklich vor, dass bei besonderem Unterstützungsbedarf die gesamte Lebenssituation in die Beratung einbezogen werden darf.
Beratung darf künftig auch aufsuchend stattfindenBesonders weitreichend ist § 28b Absatz 2 SGB III. Danach kann die ganzheitliche Beratung und Betreuung junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf ausdrücklich „aufsuchend“ erfolgen, wenn dies notwendig ist, um sie an Ausbildung oder Arbeit heranzuführen.
Die Beratung muss damit nicht zwingend in einem Büro der Arbeitsagentur stattfinden. Gerade bei Jugendlichen, die mit normalen Einladungen, Schreiben oder Beratungsterminen kaum noch erreicht werden, können künftig andere Formen der Kontaktaufnahme eingesetzt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Mitarbeiter der Arbeitsagentur pauschal bei jedem Jugendlichen vor der Wohnung stehen dürfen. Die aufsuchende Betreuung ist für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf vorgesehen und muss für das Förderziel erforderlich sein.
Arbeitsagentur darf die gesamte Lebenssituation betrachtenNeu ist außerdem der Umfang der Beratung. Nach § 28b SGB III sollen bei alle Lebensumstände berücksichtigt werden, wenn diese einer Ausbildung oder Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Damit kann die Arbeitsagentur beispielsweise nicht nur über Ausbildungsplätze sprechen, sondern auch berücksichtigen, wenn Schulden, familiäre Schwierigkeiten oder andere persönliche Probleme eine berufliche Eingliederung verhindern.
Die Behörde soll außerdem über Hilfen anderer Leistungsträger informieren, insbesondere über Angebote der Jugendhilfe.
Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung über ein Fallmanagement organisiert werden. Ziel ist damit eine intensivere Begleitung von Jugendlichen, bei denen mehrere Probleme gleichzeitig bestehen.
Neue Hilfe für schwer erreichbare Unter-25-JährigeNoch weiter geht der neue § 31b SGB III. Er richtet sich an schwer erreichbare junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Die Arbeitsagentur kann diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Hilfen anbieten, um Schwierigkeiten zu überwinden und Schulabschluss, eine Ausbildung, eine berufliche Qualifikation oder einen anderen Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Förderung soll außerdem Betroffenen an weitere Leistungen der Arbeitsförderung heranführen.
Vergleichbare Möglichkeiten gibt es zwar im SGB II bereits für schwer erreichbare junge Menschen. Doch die Arbeitsagenturen hatten bislang keinen gesetzlichen Auftrag für Personen außerhalb der Grundsicherung.
Dafür ist nicht einmal ein Antrag notwendigLeistungen für schwer erreichbare Jugendliche nach dem neuen § 31b SGB III können von Amts wegen erbracht werden. Ein vorheriger Antrag des jungen Menschen ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die Arbeitsagentur kann damit selbst aktiv werden, wenn sie von einer entsprechenden Situation erfährt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesarbeitsministerium spricht ausdrücklich davon, dass schwer erreichbare junge Menschen künftig niedrigschwellig angesprochen werden können, um sie wieder an die Arbeitsförderung heranzuführen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass aus der neuen Förderung automatisch eine neue Sanktionspflicht entsteht. § 31b SGB III schafft zunächst eine zusätzliche Unterstützungsleistung und keine eigene Vorschrift zur Kürzung von Sozialleistungen, wenn ein Jugendlicher das Angebot nicht annimmt.
Telefonnummer darf zur Kontaktaufnahme genutzt werdenAuch für junge Menschen, die nach dem Ende der Schule keine konkrete berufliche Perspektive haben, werden die Möglichkeiten der Arbeitsagentur erweitert. § 31a SGB III ermöglicht bereits eine aktive Kontaktaufnahme, wenn der Agentur bekannt ist, dass nach der Schule keine konkrete Anschlussperspektive besteht.
Ab August 2027 wird dabei ausdrücklich auch die Telefonnummer in den gesetzlich vorgesehenen Datensatz aufgenommen. Die Arbeitsagentur soll dadurch Jugendliche einfacher telefonisch erreichen können und sie zugleich über Angebote der Jugendberufsagenturen informieren.
Dies soll verhindern dass junge Menschen zwischen Schule, Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendhilfe verloren gehen. Gerade nach Schulabbrüchen oder ohne Ausbildungsplatz können schon wenige Monate ohne Anschluss den späteren Einstieg in Ausbildung oder Arbeit erschweren.
Jugendberufsagenturen bekommen erstmals feste gesetzliche GrundlageParallel zur aufsuchenden Beratung stärkt die Reform die Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten insbesondere Arbeitsagenturen, Jobcenter und Jugendhilfe zusammen, damit junge Menschen nicht von Behörde zu Behörde geschickt werden müssen.
Mit § 10 SGB III wird die Jugendberufsagentur erstmals ausdrücklich gesetzlich definiert. Die beteiligten Stellen können gemeinsame Zielgruppen bestimmen, ihre Angebote aufeinander abstimmen und Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur koordinieren.
Die Arbeitsagenturen werden zudem verpflichtet, bei der Förderung junger Menschen enger mit Jobcentern, Jugendhilfe, Kommunen, Eingliederungshilfe, Ausländerbehörden und Schulen zusammenzuarbeiten. Die Reform versucht damit, die bisher häufig getrennten Hilfesysteme stärker miteinander zu verbinden.
Für Jugendliche kann die Reform eine wichtige zweite Chance seinDie Änderung unterscheidet sich deutlich von vielen anderen Teilen der neuen Grundsicherung, bei denen vor allem strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen diskutiert werden. Bei den betroffenen Jugendlichen setzt der Gesetzgeber hingegen auf Hilfe statt auf Strafe.
Aufsuchende Beratung und Fallmanagement können besonders belastete Jugendliche erreichen, setzen allerdings ebenso ausreichend Personal, funktionierende Jugendberufsagenturen voraus wie eine enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe.
Bei jungen Menschen mit erheblichen Problemen muss die Arbeitsagentur nicht mehr darauf warten, dass diese selbst den Weg zur Behörde finden. Sie bekommt ausdrücklich die Möglichkeit, den Kontakt aktiv herzustellen und Unterstützung auch außerhalb der klassischen Beratung anzubieten.
FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027 Darf die Arbeitsagentur Jugendliche künftig zu Hause aufsuchen?Eine aufsuchende Beratung wird ab dem 1. August 2027 ausdrücklich gesetzlich ermöglicht, wenn ein junger Mensch besonderen Unterstützungsbedarf hat und diese Form der Betreuung erforderlich ist. Daraus folgt aber kein pauschales Recht, jeden Jugendlichen ohne konkreten Anlass zu Hause aufzusuchen.
Für welche Jugendlichen gelten die neuen Hilfen?Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III richtet sich grundsätzlich an junge Menschen, wobei bei besonderem Unterstützungsbedarf eine intensivere und aufsuchende Betreuung möglich ist. Der neue § 31b SGB III betrifft speziell schwer erreichbare Menschen unter 25 Jahren, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.
Muss der Jugendliche dafür einen Antrag stellen?Für die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III ist kein Antrag erforderlich. Die Arbeitsagentur darf die Leistung von Amts wegen anbieten und damit selbst aktiv werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
Der Beitrag Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung
Rentner mit einer deutschen gesetzlichen Rente können eine geringere Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung an ihren Krankenversicherungskosten erhalten. Das kann geschehen, wenn sie in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und dort eine feste Kopfpauschale zahlen.
Der Streit betrifft Fälle, in denen ausländische Pflichtbeiträge nicht oder nur teilweise nach der deutschen Rente bemessen werden.
Im Ausgangsfall bezog die Deutsche Rentenversicherung eine monatliche Pflichtprämie von 99,27 Euro nicht in ihre Berechnung ein. Die Hälfte dieser Prämie entspricht 49,64 Euro und bildet einen der umstrittenen Beträge.
Ob die Begrenzung mit EU-Recht vereinbar ist, soll der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-216/26 klären. Am 10. August 2026 lag noch keine Entscheidung vor.
Wichtig ist: Das anhängige Verfahren verschafft Betroffenen derzeit keinen automatischen Anspruch auf mehr Geld. Ein späteres Urteil könnte aber verändern, welche verpflichtenden Krankenversicherungskosten im EU-Ausland in die deutsche Beteiligung einfließen.
Warum ein Rentner in den Niederlanden weniger Geld erhieltDer Ausgangsfall betrifft einen Rentner, der im Streitjahr 2011 in den Niederlanden lebte. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine niederländische Altersrente von rund 1.844 Euro jährlich.
Der Rentner war dort nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ZVW und dem damaligen AWBZ versichert. Für beide Versicherungsbestandteile setzte die niederländische Finanzverwaltung Beiträge fest, die anhand seiner deutschen Rente berechnet wurden.
Zusätzlich verlangte der Versicherer CZ für das gesetzliche Basispaket eine feste Prämie von 99,27 Euro im Monat. Der Rentner zahlte außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt von 170 Euro im Jahr und Beiträge für freiwillige Zusatztarife.
Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte einen monatlichen Zuschlag von 52,46 Euro für Teile der ZVW- und AWBZ-Beiträge. Die feste Prämie und der Selbstbehalt flossen nicht in die Berechnung ein.
Der Versicherte verlangte eine höhere Zahlung. Nachdem das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatten, setzte das Bundessozialgericht das Revisionsverfahren aus und rief den EuGH an.
Weshalb „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sindIm Alltag wird häufig pauschal von einem Krankenkassenzuschuss für Rentner gesprochen. Juristisch muss jedoch zwischen verschiedenen Versicherungsverhältnissen unterschieden werden.
Ein Zuschuss nach § 106 SGB VI kommt vor allem für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und privat Versicherte bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht in Betracht. Wer zugleich in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, fällt grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.
Im niederländischen Fall geht es dagegen um die Beitragstragung nach § 249a SGB V. In der grenzüberschreitenden Konstellation bezeichnet das BSG den an den Rentner gezahlten Betrag als Zuschlag zur Rente.
Bei Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die nach der deutschen gesetzlichen Rente bemessen werden. Eine ausländische Pflichtversicherung kann jedoch zusätzlich eine einheitliche Pauschale verlangen.
Genau daraus entsteht der Streit. Die Pauschale ist verpflichtend und dient der gesetzlichen Grundabsicherung, wird aber nicht nach der Rentenhöhe berechnet.
Weitere Unterschiede zwischen freiwilliger Versicherung, privater Absicherung und Pflichtversicherung erklärt der interne Ratgeber Diese Krankenkassenzuschüsse können Rentner beantragen.
Was der EuGH jetzt prüfen sollDas Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen vorgelegt. Es stützt die Vorlage vor allem auf Artikel 5 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Artikel 5 verlangt unter bestimmten Voraussetzungen, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten gleichzustellen. Artikel 7 schützt Geldleistungen grundsätzlich davor, allein wegen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat gekürzt oder verändert zu werden.
Der EuGH soll zunächst klären, ob eine verpflichtende Kopfpauschale wie ein nach der Rente berechneter Beitrag behandelt werden muss. Falls das zutrifft, stellt sich die weitere Frage, ob die deutsche Beteiligung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge begrenzt werden darf.
Auch der gesetzliche Selbstbehalt wird geprüft. Das BSG möchte wissen, ob er außer Ansatz bleiben darf, weil vergleichbare Zuzahlungen und Selbstbehalte nach deutschem Recht ebenfalls nicht in die Beteiligung der Rentenversicherung eingehen.
Weitere Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es auch darum, ob deutsche Behörden und Gerichte an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.
Für die Klägerseite spricht, dass die Kopfpauschale ein vorgeschriebener Bestandteil der niederländischen Krankenversicherung war. Würde allein die Berechnungsmethode entscheiden, bliebe eine gesetzliche Pflichtprämie vollständig beim Rentner hängen.
Die Gegenposition verweist darauf, dass das EU-Recht die nationalen Versicherungssysteme koordiniert, aber nicht vereinheitlicht. Danach könnte der geringere Betrag aus dem anders aufgebauten niederländischen Beitragssystem folgen und nicht unmittelbar aus dem Auslandswohnsitz.
Der vollständige Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 enthält die sechs Fragen und die Berechnungsvarianten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist außerdem im amtlichen Eintrag zum EuGH-Verfahren C-216/26 dokumentiert.
Der amtliche Text der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zeigt die europäischen Vorgaben, über deren Auslegung der EuGH entscheidet. Danach nimmt das BSG das ausgesetzte Verfahren wieder auf und berechnet den Anspruch auf dieser Grundlage.
Welche Beträge im Ausgangsfall umstritten sindDie Zahlen des Verfahrens zeigen, dass die Einordnung einzelner Zahlungen den monatlichen Zuschlag spürbar verändern kann. Die folgende Übersicht gibt die vom BSG geprüften Beträge vereinfacht wieder.
Betrag im Ausgangsfall Rechtliche Einordnung 52,46 Euro monatlich Diesen Gesamtbetrag hatte die Deutsche Rentenversicherung für ZVW- und AWBZ-Beiträge bewilligt. 34,21 Euro monatlich Dieser Betrag entspricht der Hälfte des rentenabhängigen ZVW-Beitrags von 68,42 Euro im Monat. 18,25 Euro monatlich Dieser Anteil der bewilligten 52,46 Euro entfiel rechnerisch auf das AWBZ. Seine Berücksichtigung ist umstritten, weil das AWBZ eher der deutschen Pflegeversicherung entsprechen könnte. 49,64 Euro monatlich Dies ist die Hälfte der Kopfpauschale von 99,27 Euro. Wird sie einbezogen und der AWBZ-Anteil ausgeschlossen, ergibt das vom BSG erläuterte Modell insgesamt 83,85 Euro. 7,08 Euro monatlich Dies entspricht der Hälfte des auf einen Monat umgerechneten Selbstbehalts von 170 Euro im Jahr. Der Betrag darf wegen weiterer Berechnungs- und Verfahrensgrenzen nicht ohne zusätzliche Prüfung hinzugerechnet werden.Die Beträge lassen sich deshalb nicht einfach addieren. Wegen des Verschlechterungsverbots kann das BSG die bereits bewilligten 52,46 Euro im Revisionsverfahren nicht zulasten der Klägerseite herabsetzen. Ob eine höhere Zahlung zusteht, hängt von den Antworten des EuGH und der anschließenden Einordnung des AWBZ-Anteils ab.
Wer von einem späteren Urteil profitieren könnteEin günstiges Urteil würde nicht allen Rentnern im EU-Ausland mehr Geld bringen. In Betracht kommen vor allem Menschen mit einer deutschen gesetzlichen Rente, einer ausländischen Pflichtversicherung und einer verpflichtenden Pauschalprämie oder einem vergleichbaren Beitrag.
Zu prüfen sind das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die Art der ausländischen Versicherung und die Zusammensetzung der Beiträge. Bei Rentnern, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit anders geregelt sein als bei Personen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten.
Freiwillige Zusatzpolicen sind nicht mit einer gesetzlichen Pflichtprämie gleichzusetzen. Beiträge zur Pflegeabsicherung können ebenfalls anders behandelt werden, weil Rentner diese nach deutschem Recht grundsätzlich selbst tragen.
Einen Überblick über die Auszahlung der deutschen Rente und die Krankenversicherung nach einem Umzug bietet der interne Beitrag Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – und in diesen nicht.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenRentner mit einem abgelehnten oder gekürzten Beitragszuschlag sollten zuerst feststellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Deutsche Rentenversicherung entschieden hat. Der Bescheid und die Berechnungsanlage müssen erkennen lassen, welche ausländischen Zahlungen berücksichtigt und welche ausgeschlossen wurden.
Ebenso wichtig sind Unterlagen des ausländischen Versicherers oder Sozialversicherungsträgers. Daraus sollte hervorgehen, ob eine Zahlung gesetzlich vorgeschrieben ist, ob sie von der Rentenhöhe abhängt und ob sie der Grundabsicherung oder einem freiwilligen Zusatztarif dient.
Gegen einen neuen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 SGG beträgt die Frist im Regelfall einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.
Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können zudem anregen, die Entscheidung bis zur europäischen Klärung zurückzustellen; allein der Hinweis auf das anhängige Verfahren erzwingt ein Ruhen jedoch nicht.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Antrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Werden rückwirkend Leistungen erbracht, ist der Zeitraum grundsätzlich auf höchstens vier Jahre begrenzt. § 44 Absatz 4 SGB X rechnet dabei vom Beginn des betreffenden Jahres an und stellt bei einer Rücknahme auf Antrag auf den Antragszeitpunkt ab.
Eine spätere günstige EuGH-Entscheidung löst trotzdem nicht von selbst eine Nachzahlung aus. Bis zur Klärung sollten Betroffene deshalb Fristen wahren und ihre ausländischen Beitragsunterlagen sichern.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 72-jährige Rentnerin lebt in einem EU-Staat und bezieht eine deutsche sowie eine dortige Altersrente. Aus ihrer Berechnungsanlage geht hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung nur den rentenabhängigen Pflichtbeitrag berücksichtigt hat, nicht aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kopfpauschale.
Die Rentnerin legt innerhalb der geltenden Frist Widerspruch ein. Sie reicht die ausländischen Beitragsnachweise ein und verweist auf B 12 R 4/24 R sowie C-216/26. Ob sie mehr Geld erhält, steht erst nach der europäischen Klärung und der Prüfung ihres eigenen Bescheids fest.
Fragen und Antworten zum Krankenkassen-Beitragszuschlag im EU-Ausland Hat der EuGH bereits über C-216/26 entschieden?Nein. Am 10. August 2026 war das Verfahren noch anhängig, sodass es bislang weder einen europäischen Urteilsspruch noch einen abgeschlossenen deutschen Ausgangsrechtsstreit gibt.
Bekommen jetzt alle Rentner im EU-Ausland einen höheren Zuschlag?Nein. Ein möglicher Anspruch hängt unter anderem von einer ausländischen Pflichtversicherung, der Art der Beiträge und der Zuständigkeit nach europäischem Sozialrecht ab.
Wie viel Geld kann ein günstiges Urteil bringen?Das lässt sich nicht allgemein berechnen. Selbst im Ausgangsfall müssen Kopfpauschale, Selbstbehalt und AWBZ-Anteil zunächst voneinander abgegrenzt werden.
Warum wurde die niederländische Kopfpauschale bisher nicht berücksichtigt?§ 249a SGB V knüpft die Beteiligung der Rentenversicherung an Beiträge, die nach der gesetzlichen Rente bemessen werden. Die niederländische Pauschale war einkommensunabhängig und fiel deshalb nach der bisherigen deutschen Auslegung nicht darunter.
Gehören freiwillige Zusatzversicherungen zum Verfahren?Nein. Der Streit betrifft verpflichtende Bestandteile der gesetzlichen Grundabsicherung und einen gesetzlichen Selbstbehalt, nicht frei gewählte Zusatztarife.
Was sollten Betroffene bei einem neuen Bescheid tun?Sie sollten die Berechnungsanlage und die ausländischen Beitragsnachweise prüfen. Bei Bekanntgabe des Bescheids im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich drei Monate.
Führt ein späteres günstiges Urteil automatisch zu einer Nachzahlung?Nein. Offene und bereits bestandskräftige Bescheide sind verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandeln, weshalb Fristen und mögliche Überprüfungsanträge im Einzelfall geprüft werden müssen.
Der Beitrag Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
82-Jährige Rentnerin muss nach 47 Jahren ausziehen und zahlt auch noch 1.857 Euro für fragwürdige Reinigung
Fast ein halbes Jahrhundert lebte eine Rentnerin in ihrer kleinen Wohnung im schweizerischen Luzern. Wegen einer geplanten Totalsanierung musste die 82-Jährige ihr vertrautes Zuhause verlassen und bezahlte zusätzlich 1.700 Schweizer Franken für eine professionelle Endreinigung.
In deutschen Medien wurde der Betrag mit rund 1.857 Euro angegeben. Besonders bitter erscheint die Ausgabe, weil das Gebäude ab Oktober 2026 umfassend umgebaut werden soll und dabei erneut erheblicher Schmutz entstehen wird.
Nach 47 Jahren endet das MietverhältnisDie Seniorin wohnte seit 47 Jahren in einer Wohnung am Grimselweg in Luzern. Die Gemeinnützige Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern, kurz GSW, hatte die dort lebenden Menschen im Mai 2024 über die bevorstehende Sanierung informiert.
Nach Angaben der Stiftung kann das Gebäude nicht in bewohntem Zustand erneuert werden. Leitungen, Bäder und Küchen sind veraltet, zudem bestehen energetische Mängel und ein erheblicher baulicher Erneuerungsbedarf.
Insgesamt waren 77 überwiegend langjährige Mieterinnen und Mieter von den Plänen betroffen. Nach dem Jahresbericht 2025 der GSW wurden die Mietverhältnisse im Juni 2025 zum 30. September 2026 gekündigt.
Die 82-Jährige fand bereits vorher eine neue bezahlbare Wohnung und zog Ende April 2026 aus. Ein gerichtlich durchgesetzter Wohnungsrauswurf oder eine Zwangsräumung ist nicht bekannt, sodass die häufig verwendete Formulierung, die Frau sei „aus der Wohnung geworfen“ worden, rechtlich ungenau ist.
Fast zwei Jahre dauerte die WohnungssucheDie Suche nach einem neuen Zuhause wurde für die Seniorin und ihre Nichte zu einer langen Belastung. Nach dem Bericht der Schweizer Zeitung Blick vergingen fast zwei Jahre, bis eine bezahlbare Wohnung gefunden war.
Gerade kleine und altersgerechte Wohnungen seien in Luzern nur schwer zu bekommen. Für ältere Menschen bedeutet ein solcher Umzug zudem weit mehr als einen Wechsel der Adresse, denn häufig gehen vertraute Wege, nachbarschaftliche Kontakte und ein über Jahrzehnte gewachsenes Umfeld verloren.
Die Stiftung erklärte, sie habe die betroffenen Menschen bei der Suche unterstützt und frei werdende Wohnungen teilweise als dauerhaften Ersatz oder als Übergangslösung angeboten. Eine Garantie für eine passende Anschlusswohnung konnte sie jedoch nicht geben.
1.857 Euro für eine ReinigungVor dem Auszug erkundigte sich die Nichte nach eigenen Angaben bei der Verwaltung, ob die Wohnung trotz der anstehenden Bauarbeiten gereinigt werden müsse. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine saubere Übergabe erforderlich sei, weil die Wohnung bis Ende September möglicherweise noch einmal vermietet werde.
Daraufhin beauftragte die Seniorin ein Reinigungsunternehmen. Die Rechnung belief sich auf 1.700 Schweizer Franken, was in deutschen Berichten mit ungefähr 1.857 Euro beziffert wurde.
Bei der Wohnungsabnahme am 30. April sei nach Aussage der Nichte „jede Ecke und jede Kante“ geprüft worden. Die Familie empfand dies als unangemessen, weil sich in der Wohnung noch sehr alte Teppiche befanden und kurz darauf ohnehin umfangreiche Bauarbeiten vorbereitet werden sollten.
Stiftung spricht von einem MissverständnisNachdem die Zeitung die GSW mit dem Fall konfrontiert hatte, bezeichnete deren Geschäftsführer den Vorgang als Missverständnis. Verlangt worden sei lediglich eine besenreine Übergabe, nicht die Beauftragung eines professionellen Reinigungsunternehmens.
Die Stiftung erklärte sich bereit, die Reinigungskosten der Rentnerin zu übernehmen. Ob das Geld inzwischen tatsächlich ausgezahlt wurde, geht aus den öffentlich verfügbaren Berichten nicht hervor.
Nach Darstellung der GSW wurden einzelne frei gewordene Wohnungen zeitweise weitervermietet, wenn ihr Zustand dies zuließ. Ob ausgerechnet die Wohnung der 82-Jährigen noch einmal genutzt wurde oder genutzt werden sollte, wurde nicht öffentlich belegt.
Warum die Reinigung dennoch verlangt worden sein könnteZwischen dem Auszug Ende April und dem Beginn der Arbeiten am 1. Oktober lagen rund fünf Monate. Eine vorübergehende Vermietung wäre deshalb zumindest zeitlich möglich gewesen.
Eine solche Nutzung hätte eine Reinigung verständlicher gemacht. Sie erklärt allerdings nicht, weshalb bei der Seniorin offenbar der Eindruck entstand, sie müsse eine professionelle und entsprechend teure Firma beauftragen.
Gerade bei älteren Mietern sollten Verwaltungen eindeutig und schriftlich mitteilen, welcher Zustand verlangt wird. Begriffe wie „gereinigt“, „gründlich gereinigt“ oder „besenrein“ können völlig unterschiedliche Erwartungen auslösen.
Was nach Schweizer Mietrecht bei einer Sanierung giltNach Artikel 267 des Schweizer Obligationenrechts muss eine Mietsache in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergibt. Normale Abnutzung bleibt damit grundsätzlich Sache der Vermieterseite.
Der Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband erklärt, dass vor einer umfassenden Renovierung in der Regel eine besenreine Übergabe genügt. Mieter müssen demnach keine Arbeiten erledigen, deren Ergebnis durch die unmittelbar folgende Renovierung wieder zunichtegemacht wird.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Wohnung vor Beginn der Arbeiten noch einmal bewohnt werden soll. Dann können zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich sein, wobei der Mietvertrag, die konkrete Vereinbarung und der tatsächliche Zustand der Wohnung geprüft werden müssen.
Eine professionelle Reinigungsfirma muss aber nicht allein deshalb beauftragt werden, weil eine saubere Übergabe verlangt wird. Eine solche Verpflichtung müsste sich nachvollziehbar aus einer wirksamen Vereinbarung ergeben.
Was für Mieter in Deutschland giltDer Luzerner Fall lässt sich nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen. Hier verpflichtet Paragraf 546 BGB Mieter zunächst nur dazu, die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Normale Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch müssen Mieter nach Paragraf 538 BGB nicht ersetzen. Alte Teppiche, gewöhnliche Laufspuren oder altersbedingte Abnutzung dürfen deshalb nicht ohne Weiteres als ersatzpflichtiger Schaden abgerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof stellte bereits mit dem Urteil VIII ZR 124/05 klar, dass eine vereinbarte besenreine Rückgabe nur die Beseitigung grober Verschmutzungen verlangt. Fenster, Küche und Keller müssen deshalb nicht automatisch durch eine Fachfirma vollständig gereinigt werden.
Auch ein Urteil zu einer unwirksamen Reinigungsklausel zeigt, dass unklare oder überzogene Vorgaben im Mietvertrag nicht automatisch durchsetzbar sind. Mieter dürfen eine Wohnung dennoch nicht voller Müll oder in einem stark verschmutzten Zustand zurücklassen.
Besenrein bedeutet nicht immer nur einmal durchfegenDas Amtsgericht Rheine hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, Aktenzeichen 10 C 78/24, auf eine wichtige Grenze hingewiesen. In dem Verfahren war die Wohnung nach den Feststellungen des Gerichts über längere Zeit nicht ausreichend gereinigt worden.
Es bestanden unter anderem starke Staubablagerungen, Spinnweben, deutlich verschmutzte Fenster und hygienische Probleme in Küche und Bad. Das Gericht hielt deshalb Kosten für zusätzliche Reinigungsarbeiten für berechtigt.
Das Urteil bedeutet nicht, dass beim Auszug stets eine Grundreinigung geschuldet wird. Es zeigt vielmehr, dass sich Mieter nicht auf das Wort „besenrein“ berufen können, wenn erhebliche und über lange Zeit entstandene Verschmutzungen zurückbleiben.
Reinigung und Renovierung sind zwei unterschiedliche PflichtenDas Entfernen von Schmutz ist von Schönheitsreparaturen zu unterscheiden. Streichen, Tapezieren oder das Ausbessern gewöhnlicher Gebrauchsspuren gehört nicht automatisch zu einer besenreinen Rückgabe.
Ob Mieter renovieren müssen, hängt von der Übergabe der Wohnung und von der Formulierung im Mietvertrag ab. Eine unrenoviert übernommene Wohnung muss in vielen Fällen nicht auf Kosten des Mieters renoviert zurückgegeben werden, wie der Beitrag „Muss der Mieter beim Auszug immer die Wände streichen?“ erläutert.
Starre Fristen, pauschale Endrenovierungen und die zwingende Beauftragung eines Fachbetriebs können unwirksam sein. Vor einer Zahlung oder Beauftragung sollte deshalb immer die genaue Vertragsklausel geprüft werden.
Welche Forderungen beim Auszug berechtigt sein können Forderung des Vermieters Einordnung nach deutschem Mietrecht Wohnung vollständig räumen und groben Schmutz entfernen Bei einer vereinbarten besenreinen Rückgabe regelmäßig erforderlich. Professionelle Endreinigung durch eine Firma Ohne eindeutige und wirksame Vereinbarung nicht automatisch geschuldet. Starke alte Verschmutzungen in Küche oder Bad beseitigen Kann erforderlich sein, wenn ein hygienisch unbrauchbarer Zustand besteht. Normale Abnutzung alter Teppiche bezahlen Regelmäßig nicht geschuldet, solange keine übermäßige Beschädigung vorliegt. Wohnung unabhängig vom Zustand vollständig streichen Pauschale Endrenovierungsklauseln sind häufig unwirksam. Baustaub nach einer anschließenden Sanierung entfernen Die Baureinigung ist normalerweise Aufgabe des Vermieters oder des beauftragten Bauunternehmens. Hohes Alter verhindert eine Kündigung nicht automatischAuch der Umstand, dass ein Mensch seit Jahrzehnten in einer Wohnung lebt und ein hohes Alter erreicht hat, schließt eine Kündigung nach deutschem Recht nicht von vornherein aus. Bei einer ordentlichen Vermieterkündigung kann jedoch ein Widerspruch wegen besonderer Härte nach den Paragrafen 574 und folgende BGB möglich sein.
Berücksichtigt werden können gesundheitliche Gefahren durch den Umzug, fehlender angemessener Ersatzwohnraum, eine sehr lange Mietdauer und eine starke Bindung an das bisherige Umfeld. Alter allein genügt häufig nicht, kann aber zusammen mit weiteren Belastungen erhebliches Gewicht erhalten.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag über den Härtefall-Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung. Betroffene sollten ärztliche Unterlagen, erfolglose Wohnungsbewerbungen und die persönlichen Folgen eines Umzugs möglichst früh sammeln.
So können sich Mieter vor unnötigen Kosten schützenVor der Beauftragung einer Reinigungsfirma sollte schriftlich geklärt werden, welcher Zustand bei der Übergabe verlangt wird. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob eine besenreine Rückgabe genügt und ob die Wohnung anschließend renoviert, abgerissen oder noch einmal vermietet wird.
Der Zustand der Räume sollte unmittelbar vor der Schlüsselübergabe mit Fotos oder Videos dokumentiert werden. Sinnvoll sind außerdem eine Begleitperson und ein Übergabeprotokoll, in dem offene Beanstandungen möglichst genau beschrieben werden.
Eine pauschale Kostenübernahme sollte nicht unterschrieben werden, wenn über die Berechtigung einer Forderung Streit besteht. Mieter können einen Zusatz aufnehmen, wonach sie den behaupteten Schaden oder ihre Zahlungspflicht nicht anerkennen.
Wer bereits auf eine missverständliche Auskunft hin eine teure Reinigung bezahlt hat, kann eine schriftliche Erstattung verlangen. Rechnung, Schriftverkehr, Vertragsklausel und Übergabeprotokoll sollten dem Schreiben beigefügt werden.
Der Beitrag 82-Jährige Rentnerin muss nach 47 Jahren ausziehen und zahlt auch noch 1.857 Euro für fragwürdige Reinigung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken
Wer eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente erhält, erfährt aus dem Bescheid häufig nur das Ergebnis. Die Deutsche Rentenversicherung geht dann etwa von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich aus oder sieht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Die verfahrensbezogene Verwaltungsakte kann die Begründung sichtbar machen. Sie zeigt, welche medizinischen und versicherungsrechtlichen Unterlagen ausgewertet wurden, welche Einschätzung den Ausschlag gab und ob wichtige Befunde fehlen.
Wichtig ist: Gesundheitsdaten dürfen nicht allein deshalb zurückgehalten werden, weil sie sensibel sind. Das Gesetz erlaubt in besonderen Fällen zwar eine Vermittlung des Inhalts durch einen Arzt, rechtfertigt aber keine pauschale Sperre ärztlicher Unterlagen.
Warum der Ablehnungsbescheid oft nicht die ganze Begründung zeigtEine Erwerbsminderungsrente hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und die erforderlichen Versicherungszeiten.
Nach § 43 SGB VI ist die medizinische Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente grundsätzlich erfüllt, wenn Versicherte weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach § 43 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Im Bescheid steht häufig nur die angenommene Stundenzahl. Erst die Akte zeigt, wer diese Einschätzung abgegeben hat, welche Befunde berücksichtigt wurden und ob neuere Berichte vorlagen.
Eine Ablehnung muss sich nicht auf ein ausführliches externes Gutachten stützen. Mitunter genügt der DRV eine kurze sozialmedizinische Auswertung vorhandener Unterlagen, die ebenfalls zur einsehbaren Akte gehört.
Welche Unterlagen den Ablehnungsgrund erkennen lassenNach der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 25 SGB X erfasst die Akte sämtliche für das Verfahren angefertigten oder beigezogenen Schriftstücke. Dazu gehören Gutachten, Berichte, Aktenvermerke, eingeholte Auskünfte und Ergebnisse der Beweiserhebung.
Die DRV darf entscheidungsbezogene Unterlagen nicht durch eine gesonderte Ablage der Einsicht entziehen. Unfertige Entscheidungsentwürfe und unmittelbare Vorarbeiten können allerdings bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen sein.
Bei einer medizinisch begründeten Ablehnung ist besonders wichtig, wie die DRV aus den festgestellten Beschwerden eine tägliche Arbeitszeit ableitet. Die folgende Übersicht zeigt, wo sich diese Bewertung finden lässt.
Unterlage in der DRV-Akte Was daraus hervorgehen kann Sozialmedizinische Stellungnahme Angenommene Leistungsdauer, qualitative Einschränkungen, Prognose und medizinische Begründung der Ablehnung Externes ärztliches Gutachten Untersuchungsbefunde, beobachtetes Verhalten, berücksichtigte Diagnosen und Bewertung der Arbeitsfähigkeit Reha-Entlassungsbericht Leistungsbeurteilung bei Entlassung, Belastbarkeit, Behandlungserfolg und Unterschiede zwischen bisherigem Beruf und allgemeinem Arbeitsmarkt Befundberichte behandelnder Ärzte Ob aktuelle Erkrankungen, Therapien, Nebenwirkungen und Funktionsverluste vollständig erfasst wurden Antragsformulare und Selbstauskünfte Welche Angaben zum Alltag, zu Beschwerden und zur bisherigen Arbeit in die Bewertung eingeflossen sind Versicherungsverlauf und interne Prüfung Ob Pflichtbeiträge, Wartezeit oder der angenommene Zeitpunkt der Erwerbsminderung zur Ablehnung geführt habenBesonders aufschlussreich sind Widersprüche zwischen den Unterlagen. Bescheinigt ein Reha-Bericht weniger als drei Stunden Leistungsvermögen, während eine spätere Stellungnahme ohne neue Untersuchung von sechs Stunden ausgeht, muss die Abweichung nachvollziehbar erklärt werden.
Auch der zeitliche Abstand ist wichtig. Ein älterer Befund bildet die heutige Belastbarkeit nur begrenzt ab, wenn sich der Gesundheitszustand inzwischen deutlich verschlechtert hat.
Welche Anforderungen eine medizinische Bewertung erfüllen sollte, erklärt der interne Ratgeber „Erwerbsminderungsrente: Diese Kriterien beim Gutachten haben besonderen Einfluss“.
Wann ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehtDie rechtliche Grundlage ist § 25 SGB X. Danach muss die Behörde Beteiligten Einsicht in die Akten des Verfahrens gestatten, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Nach einem fristgerechten Widerspruch gilt § 25 SGB X auch im Widerspruchsverfahren.
Der Antrag auf Akteneinsicht sollte ausdrücklich mit der Prüfung und Begründung des Widerspruchs verbunden werden. In der Regel genügt der Hinweis, dass die medizinischen und versicherungsrechtlichen Entscheidungsgrundlagen geprüft werden müssen.
Ist bereits eine Klage beim Sozialgericht anhängig, richtet sich die gerichtliche Akteneinsicht nach § 120 SGG. Daneben besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch zu gespeicherten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 DSGVO in Verbindung mit § 83 SGB X, der jedoch nicht mit der Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte gleichzusetzen ist.
Wann Gesundheitsdaten geschützt oder geschwärzt werden dürfenÄrztliche Gutachten und Befundberichte enthalten besonders persönliche Angaben. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Verbot der direkten Akteneinsicht.
§ 25 Absatz 2 SGB X erlaubt der Behörde, medizinische Inhalte durch einen Arzt vermitteln zu lassen. Das ist vor allem vorgesehen, wenn die unmittelbare Kenntnis dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen gesundheitlichen Nachteil zufügen könnte.
Die DRV-Anweisung stellt ausdrücklich klar, dass diese Fürsorge das Einsichtsrecht nicht beschränkt. Besteht der Betroffene auf persönlicher Einsicht oder auf Einsicht durch einen Bevollmächtigten, muss diesem Wunsch auch bei einer befürchteten Gesundheitsgefährdung entsprochen werden.
Der bloße Wunsch eines Gutachters, sein Gutachten nicht offenzulegen, reicht ebenfalls nicht aus. Erst konkrete schutzwürdige Interessen, etwa glaubhafte Gefahren für den Gutachter, können einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss dieses Gutachtens von der Akteneinsicht rechtfertigen.
Anders ist es bei fremden Gesundheitsdaten, privaten Angaben zu Angehörigen oder Informationen, durch die eine geschützte Person identifiziert würde. Solche Stellen dürfen nach § 25 Absatz 3 SGB X ausgenommen oder geschwärzt werden.
Die Einschränkung darf nur so weit reichen, wie der Schutz tatsächlich nötig ist. Betroffene sollten eine schriftliche Erklärung verlangen, welche Teile aus welchem gesetzlichen Grund nicht zugänglich gemacht werden.
Warum Akteneinsicht nicht automatisch eine vollständige PDF bedeutetDas Gesetz gewährt zunächst die Einsicht. Es verpflichtet die DRV nicht in jedem Fall dazu, die Originalakte an eine Privatperson zu versenden oder die gesamte elektronische Akte als vollständige PDF-Datei bereitzustellen.
Bei einer elektronischen Akte darf die Behörde Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm anzeigen, elektronisch zur Verfügung stellen oder einen elektronischen Zugriff eröffnen. Welche Form gewählt wird, steht nach der DRV-Anweisung im Ermessen des Rentenversicherungsträgers.
Nach § 25 Absatz 5 SGB X können Beteiligte Abschriften anfertigen oder sich Ablichtungen erteilen lassen. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 30. November 1994, Az. 11 RAr 89/94, dass die gewünschten Aktenteile genau bezeichnet werden müssen.
In dem Verfahren hatte der Kläger seine Kopierwünsche nur durch abstrakte Merkmale beschrieben. Dadurch hätte die Behörde die Akte selbst durchsuchen und passende Dokumente auswählen müssen, wozu sie nach dem Urteil nicht verpflichtet war.
Das Urteil verbietet der DRV nicht, die komplette elektronische Akte auf Anfrage bereitzustellen. Praktisch empfiehlt sich deshalb ein Antrag auf Einsicht in die gesamte verfahrensbezogene Akte, verbunden mit der Bitte um digitale Übermittlung der vorhandenen Dokumente.
So sollte der Antrag formuliert seinDer Antrag sollte die Versicherungsnummer, das Datum des Ablehnungsbescheids und das betroffene Rentenverfahren nennen. Außerdem sollte er ausdrücklich auf § 25 SGB X Bezug nehmen.
Eine passende Formulierung lautet: „Zur Prüfung und Begründung meines Widerspruchs beantrage ich Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte meines Verfahrens über die Rente wegen Erwerbsminderung. Die Einsicht soll insbesondere sämtliche ärztlichen Befundberichte, Gutachten, Reha-Unterlagen, sozialmedizinischen Stellungnahmen, Auskünfte, Ergebnisse der Beweiserhebung und entscheidungsbezogenen Aktenvermerke umfassen.“
Ergänzend kann um digitale Bereitstellung der elektronisch geführten Dokumente gebeten werden. Begrenzt die DRV die Einsicht, sollte sie die ausgenommenen Teile und die jeweilige Rechtsgrundlage schriftlich benennen.
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt oder zugelassener Rentenberater darf die Einsicht ebenfalls beantragen. Mitglieder eines hierzu befugten Sozialverbandes können sich außerdem an dessen Rechtsberatung wenden.
Die Widerspruchsfrist läuft trotz Aktenantrag weiterDer Antrag auf Akteneinsicht stoppt die Widerspruchsfrist nicht. Nach § 84 SGG muss der Widerspruch im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.
Liegt die Akte noch nicht vor, sollte zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, sobald die Entscheidungsunterlagen geprüft wurden.
Ein anpassbares Schreiben enthält der interne Musterwiderspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So kann der Anspruch weiterverfolgt werden“.
Was nach der Akteneinsicht geprüft werden sollteDie Akte sollte nicht nur nach Diagnosen durchsucht werden. Wichtiger ist, ob die Beschwerden in konkrete Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben, Konzentrieren, Durchhalten und beim Umgang mit Stress übersetzt wurden.
Zu prüfen ist außerdem, ob alle behandelnden Ärzte angefragt wurden, neuere Befunde fehlen oder die DRV älteren Unterlagen mehr Gewicht als aktuellen Erkenntnissen beigemessen hat. Eine abweichende medizinische Einschätzung beweist noch keinen Fehler, verlangt aber eine nachvollziehbare Begründung.
Ergeben sich Lücken oder Widersprüche, sollte die Widerspruchsbegründung diese konkret benennen. Aktuelle fachärztliche Befunde sind besonders hilfreich, wenn sie neben den Diagnosen auch die Funktionsverluste und deren voraussichtliche Dauer beschreiben.
Wie Gerichte widersprüchliche medizinische Bewertungen prüfen, zeigt der interne Beitrag „Erwerbsminderung: Volle Rente trotz widersprüchlicher Gutachten“.
Was tun, wenn die DRV die Einsicht verweigert?Eine telefonische Ablehnung genügt nicht. Betroffene sollten eine schriftliche, begründete Entscheidung verlangen und um Mitteilung bitten, welche Unterlagen betroffen sind.
Nach der DRV-Anweisung ist eine Versagung während des laufenden Verwaltungsverfahrens nicht isoliert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache. Der verweigerte Zugang zu den Entscheidungsgrundlagen kann daher im laufenden Widerspruch und gegebenenfalls in einer späteren Klage als Verfahrensfehler gerügt werden.
Bei einer teilweisen Verweigerung ist zu prüfen, ob eine Schwärzung ausgereicht hätte. Fachkundige Unterstützung kann helfen, medizinische Einwände und Verfahrensfehler sauber voneinander zu trennen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 55-jährige Verkäuferin erhält die Ablehnung ihrer EM-Rente, weil die DRV von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ausgeht. In der Akte entdeckt sie, dass die sozialmedizinische Stellungnahme auf einem älteren Reha-Bericht beruht, während ein späterer fachärztlicher Befund mit deutlich verschlechterter Belastbarkeit nicht ausgewertet wurde.
Sie legt fristgerecht Widerspruch ein, benennt den fehlenden Befund und bittet um eine neue medizinische Prüfung. Die Akteneinsicht ersetzt nicht den Nachweis der Erwerbsminderung, zeigt aber, an welcher Stelle die bisherige Bewertung angegriffen und ergänzt werden muss.
Fragen und Antworten zur DRV-Akte Darf jeder Antragsteller seine vollständige Rentenakte einsehen?Antragsteller haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Akte des konkreten Verfahrens, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geschützte Daten anderer Personen und bestimmte unfertige Entscheidungsentwürfe können ausgenommen sein.
Muss ein Arzt die Einsicht in medizinische Unterlagen genehmigen?Nein. Die DRV kann medizinische Inhalte zunächst durch einen Arzt vermitteln lassen, muss einem ausdrücklich erklärten Wunsch nach persönlicher Einsicht nach ihrer Anweisung jedoch entsprechen.
Besteht ein Anspruch auf eine vollständige PDF?Nicht zwingend. Die DRV muss Einsicht ermöglichen, darf bei elektronischen Akten aber zwischen mehreren gesetzlich vorgesehenen Formen wählen.
Darf die DRV Geld für Kopien verlangen?Ja. § 25 Absatz 5 SGB X erlaubt einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen für angefertigte Ablichtungen.
Verlängert der Antrag auf Akteneinsicht die Widerspruchsfrist?Nein. Der Widerspruch muss im Regelfall innerhalb eines Monats eingehen; seine ausführliche Begründung kann später nachgereicht werden.
Was gilt, wenn bereits eine Klage beim Sozialgericht läuft?Dann richtet sich die Akteneinsicht nach § 120 SGG. Die Beteiligten dürfen die Gerichtsakte einsehen und auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke oder Abschriften erhalten.
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Pflegegrad 3 Update: Alle Leistungen, Pflegegeld und Steuervorteile clever nutzen
Menschen mit Pflegegrad 3 können 2026 auf ein umfangreiches Paket aus Pflegegeld, professioneller Hilfe, Entlastungsleistungen und Zuschüssen zurückgreifen. Beim Pflegegeld selbst gibt es gegenüber 2025 allerdings keine weitere Erhöhung: Es bleibt bei 599 Euro monatlich. Auch viele andere Beträge gelten 2026 in der seit Anfang 2025 erhöhten Höhe weiter.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf Leistungen, die neben dem Pflegegeld beantragt oder abgerechnet werden können. Wer nur auf die 599 Euro schaut, kann Ansprüche auf Entlastung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege, Tagespflege oder einen Wohnungsumbau übersehen.
Eine Übersicht zu den aktuellen Beträgen bietet auch der Beitrag Pflegeleistungen 2026: Wer welchen Anspruch hat und wo Familien am häufigsten Geld verlieren.
Ansprüche beim Pflegegrad 3 im Jahr 2026Bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig Pflegende zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro Pflegegeld. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 7.188 Euro. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann von ihr grundsätzlich frei verwendet werden. Weitere Informationen enthält die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist aber nur eine Möglichkeit. Wird ein zugelassener ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen bei Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen von bis zu 1.497 Euro monatlich zur Verfügung. Pflegegeld und Pflegesachleistung können zudem miteinander verbunden werden.
Leistung bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026 Betrag beziehungsweise Anspruch Pflegegeld 599 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen bis zu 1.497 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich beziehungsweise 1.572 Euro jährlich Tages- und Nachtpflege bis zu 1.357 Euro monatlich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Digitale Pflegeanwendungen bis zu 40 Euro monatlich plus bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützung Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich bei erfüllten Voraussetzungen Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person Vollstationäre Pflege 1.319 Euro monatlich für pflegebedingte Aufwendungen Pflege-Pauschbetrag für eine unentgeltliche Pflegeperson 1.100 Euro pro KalenderjahrDie Beträge zeigen, warum Pflegegrad 3 nicht mit 599 Euro Pflegegeld gleichgesetzt werden sollte. Mehrere Leistungen können nebeneinander eingesetzt werden, während andere miteinander verrechnet werden. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt deshalb von der tatsächlichen Versorgung zu Hause ab.
599 Euro Pflegegeld: Für wen die Geldleistung gedacht istPflegegeld kommt infrage, wenn die notwendige häusliche Pflege ohne vollständige Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. Häufig übernehmen Angehörige einen großen Teil der Unterstützung. Die Pflegekasse überweist das Geld direkt an die pflegebedürftige Person.
Die pflegebedürftige Person darf das Pflegegeld beispielsweise an einen Angehörigen weitergeben. Steuerrechtlich sollte dabei jedoch zwischen der Steuerfreiheit des weitergegebenen Pflegegeldes und dem Anspruch der Pflegeperson auf den Pflege-Pauschbetrag unterschieden werden. Einzelheiten zu den steuerlichen Voraussetzungen erläutern die Einkommensteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums zu § 33b EStG.
Kombinationsleistung kann Pflegegeld und Pflegedienst verbindenViele Familien benötigen nicht jeden Tag einen Pflegedienst, möchten auf professionelle Hilfe aber auch nicht völlig verzichten. Dann kann die Kombinationsleistung interessant sein. Das Pflegegeld sinkt dabei in demselben prozentualen Umfang, in dem das Budget der Pflegesachleistung genutzt wird.
Rechnet der Pflegedienst beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 Euro ab, bleiben 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei Pflegegrad 3 wären das 419,30 Euro Pflegegeld. Wie sich unterschiedliche Prozentsätze auswirken, zeigt ausführlicher die Kombinationsleistungstabelle für Pflegegeld 2026.
Zusätzlich 131 Euro Entlastungsbetrag im MonatNeben dem Pflegegeld steht bei häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Im gesamten Jahr 2026 können damit bis zu 1.572 Euro finanziert werden. Anders als das Pflegegeld wird dieser Betrag normalerweise nicht als frei verfügbares Geld überwiesen.
Er kann unter anderem für anerkannte Unterstützung im Alltag, Betreuung oder Hilfen im Haushalt genutzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf er bei ambulanten Diensten allerdings nicht einfach für körperbezogene Selbstversorgung wie Waschen oder Duschen verwendet werden. Ausführliche Informationen finden sich beim Bundesgesundheitsministerium zu Unterstützungsangeboten im Alltag.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Ausführliche Hinweise dazu finden Betroffene im Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler.
Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung anders einsetzenZusätzlich existiert der sogenannte Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten monatlichen Sachleistungsbetrags können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 3 entsprechen 40 Prozent von 1.497 Euro höchstens 598,80 Euro im Monat.
Diese 598,80 Euro sind jedoch kein zusätzlicher Geldtopf neben Pflegegeld und Sachleistung. Der umgewandelte Betrag gilt bei der Berechnung so, als wäre in entsprechender Höhe eine Sachleistung genutzt worden. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und ansonsten keine Pflegesachleistungen beansprucht, erhält daher noch 60 Prozent des Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3 also 359,40 Euro.
Gerade für Haushalte mit hohem Bedarf an Betreuung oder Alltagshilfe kann diese Variante interessant sein. Vorher sollte aber geprüft werden, ob der Anbieter nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Pflegesachleistungen 2026 umwandeln: So funktioniert der 40-Prozent-Anspruch.
3.539 Euro für Verhinderungs- und KurzzeitpflegeSeit Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Im Jahr 2026 steht dafür während des gesamten Kalenderjahres ein Budget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Hintergründe zu den Änderungen enthält das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.
Die Verhinderungspflege hilft beispielsweise, wenn die private Pflegeperson krank ist, Urlaub benötigt oder aus anderen Gründen zeitweise ausfällt. Die Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende stationäre Versorgung. Beide Leistungen können jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Betracht kommen.
Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann das zuvor bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen jeweils zur Hälfte weitergezahlt werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten für die reine Pflegevergütung besondere Begrenzungen. Nachgewiesene weitere Aufwendungen können je nach Fall zusätzlich berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
Tages- und Nachtpflege bringt zusätzlich EntlastungFür teilstationäre Tages- oder Nachtpflege stehen bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung ist besonders interessant, wenn eine pflegebedürftige Person tagsüber betreut werden muss oder Angehörige regelmäßig feste Entlastungszeiten benötigen. Sie kann grundsätzlich zusätzlich zu Leistungen der häuslichen Pflege genutzt werden.
Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten einer Einrichtung übernimmt. Kosten etwa für Unterkunft und Verpflegung können weiterhin beim Pflegebedürftigen verbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für entsprechende Eigenanteile auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
42 Euro Pflegehilfsmittel jeden Monat nicht vergessenPflegebedürftige in häuslicher Pflege können 2026 bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Dazu gehören je nach Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder bestimmte Schutzprodukte. Über zwölf Monate entspricht der Höchstbetrag 504 Euro.
Dieser Anspruch wird leicht übersehen, weil er nicht automatisch zusammen mit dem Pflegegeld ausgezahlt wird. Wie die Erstattung oder direkte Abrechnung funktionieren kann, erklärt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett werden nach anderen Regeln bereitgestellt.
Bis zu 4.180 Euro für den Umbau der WohnungWenn Umbauten die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung fördern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Denkbar sind beispielsweise Veränderungen im Badezimmer, Türanpassungen oder andere Maßnahmen zur Verringerung von Barrieren. Vor größeren Arbeiten sollte die Bewilligung der Pflegekasse eingeholt werden.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Zuschuss erhöhen. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums nennt für eine gemeinsame Maßnahme einen Gesamtbetrag von bis zu 16.720 Euro. Der Zuschuss ist nicht auf Pflegegrad 3 beschränkt.
Auch digitale Unterstützung und Pflege-WGs werden gefördertFür zugelassene digitale Pflegeanwendungen können 2026 bis zu 40 Euro monatlich erstattet werden. Werden zusätzlich Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes benötigt, können hierfür bis zu weitere 30 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die digitale Anwendung ist insbesondere eine Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.
In ambulant betreuten Wohngruppen kann zusätzlich ein monatlicher Wohngruppenzuschlag von 224 Euro beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Für die Gründung einer solchen Wohngruppe sind außerdem einmalig bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Die Gesamtförderung der Anschubfinanzierung ist pro Wohngruppe begrenzt.
Pflegende Angehörige können Rentenansprüche erwerbenDie Pflegeversicherung unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen auch die soziale Absicherung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson.
Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitet, kann Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse erhalten. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Pflegegrad und bezogener Leistungsart ab.
Für Pflegegrad 3 können je nach Leistungsart Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden. Daneben können unter den jeweiligen Voraussetzungen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bestehen.
Bei einem akuten Pflegefall kann Pflegeunterstützungsgeld helfenBeschäftigte können sich in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernhalten, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dafür Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die Leistung kann seit 2024 pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person beansprucht werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Unter bestimmten Voraussetzungen mit beitragspflichtigen Einmalzahlungen kann die Berechnung bis zu 100 Prozent erreichen. Es handelt sich um eine eigene Leistung und nicht um einen Abzug vom Pflegegeld des Pflegebedürftigen.
Pflegegrad 3 im Heim: 1.319 Euro im MonatBei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 3 monatlich pauschal 1.319 Euro zu den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten sind damit nicht vollständig abgedeckt. Deshalb verbleibt regelmäßig ein Eigenanteil.
Zusätzlich übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils, wobei der Zuschuss mit der Aufenthaltsdauer steigt. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich auf den pflegebedingten Eigenanteil und nicht auf die gesamte Heimrechnung.
Steuervorteil: 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3Wer eine Person mit Pflegegrad 3 persönlich und unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen. Einzelne Pflegeausgaben müssen dafür nicht nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
Pflegen mehrere Personen denselben Menschen und erfüllen mehrere von ihnen die Voraussetzungen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Erhält die Pflegeperson Einnahmen für die Pflege, kann der Pauschbetrag grundsätzlich ausgeschlossen sein. Eine genauere Einordnung bietet der Beitrag Pflegegrad: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?.
Wichtig ist außerdem, dass 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag nicht 1.100 Euro Steuererstattung bedeuten. Der Pauschbetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt. Wie hoch der tatsächliche finanzielle Effekt ausfällt, hängt deshalb von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Tatsächliche Pflegekosten können steuerlich günstiger seinWer selbst hohe Pflegekosten trägt, sollte prüfen, ob statt des Pflege-Pauschbetrags ein Abzug tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastungen günstiger ist. Dabei werden Erstattungen von Pflegekasse, Krankenkasse oder anderen Stellen gegengerechnet. Zusätzlich wirkt sich die vom Steuerrecht vorgesehene zumutbare Belastung aus.
Daneben können Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt unter § 35a Einkommensteuergesetz fallen. Hier können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und eine unbare Zahlung an den Leistungserbringer.
Dies kann beispielsweise bei einem selbst bezahlten Pflegedienst oder bestimmten haushaltsnahen Betreuungsleistungen interessant sein. Dieselben Kosten dürfen allerdings nicht mehrfach steuerlich verwertet werden. Deshalb sollte bei größeren Beträgen verglichen werden, welcher steuerliche Weg tatsächlich die höchste Entlastung bringt.
Ein Pflegegrad allein bringt keinen Behinderten-PauschbetragPflegegrad 3 und ein anerkannter Grad der Behinderung sind rechtlich unterschiedliche Feststellungen. Ein Pflegegrad 3 führt deshalb nicht automatisch zu einem Behinderten-Pauschbetrag. Liegt zusätzlich ein entsprechender Grad der Behinderung oder ein begünstigendes Merkzeichen vor, können nach § 33b EStG weitere steuerliche Vergünstigungen hinzukommen.
Für Familien lohnt sich deshalb eine getrennte Prüfung von Pflegeversicherung und Schwerbehindertenrecht. Unter Umständen können ein eigener Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person und ein Pflege-Pauschbetrag der unentgeltlich pflegenden Person nebeneinander bestehen. Welche Entlastungen tatsächlich möglich sind, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.
Das Pflegegeld bleibt 2026 unverändert – geplante Reform ist noch kein geltendes RechtFür 2026 gilt weiterhin das Pflegegeld von 599 Euro bei Pflegegrad 3 sowie die derzeit geltenden Leistungsbeträge. Das Bundesgesundheitsministerium informiert über aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf seiner Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz. Geplante Änderungen dürfen nicht mit bereits geltendem Recht verwechselt werden.
Wer 2026 einen Antrag stellt oder Leistungen abrechnet, sollte sich deshalb an der aktuell geltenden Rechtslage orientieren. Zugleich empfiehlt es sich, spätere Gesetzesänderungen im Blick zu behalten. Bestehende Ansprüche werden erst dann verändert, wenn entsprechende gesetzliche Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten.
Praxisbeispiel: So kann eine Familie Pflegegrad 3 besser ausschöpfenFrau M. hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Frau M. erhält deshalb monatlich 599 Euro Pflegegeld, also 7.188 Euro im Jahr. Zusätzlich nutzt sie jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag von 131 Euro und Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro.
Damit kommen bereits Leistungen im rechnerischen Wert von bis zu 9.264 Euro im Jahr zusammen, ohne dass Verhinderungspflege, Wohnungsumbau oder andere Ansprüche eingerechnet sind. Muss die Tochter für einige Tage aussetzen, kann zusätzlich das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Während einer entsprechenden Ersatzpflege kann das Pflegegeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise weiterlaufen.
Die Tochter erhält für ihre regelmäßige Pflege keine Vergütung. Erfüllt sie auch die übrigen steuerlichen Voraussetzungen, kann sie daher in ihrer Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen. Gleichzeitig kann sie von der Pflegekasse prüfen lassen, ob wegen ihres wöchentlichen Pflegeumfangs Rentenversicherungsbeiträge für sie gezahlt werden.
Das Beispiel zeigt, dass der finanzielle Nutzen von Pflegegrad 3 weit über das monatliche Pflegegeld hinausgehen kann. Viele Ansprüche werden jedoch nur genutzt, wenn sie bekannt sind, beantragt werden oder Rechnungen und Nachweise rechtzeitig bei der Pflegekasse eingehen.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 im Jahr 2026 1. Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?Das Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich und damit 7.188 Euro bei zwölf Monaten Leistungsbezug. Gegenüber 2025 gibt es 2026 keine weitere allgemeine Erhöhung. Die aktuellen Beträge veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium.
2. Kann ich die 599 Euro Pflegegeld und zusätzlich 1.497 Euro Pflegesachleistung vollständig bekommen?Nein. Werden Pflegesachleistungen genutzt, wird das Pflegegeld bei der Kombinationsleistung anteilig gekürzt. Die Kürzung richtet sich nach dem prozentual verbrauchten Anteil des Sachleistungsbudgets. Eine ausführliche Berechnung zeigt die Kombinationsleistungstabelle für 2026.
3. Gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro zusätzlich zum Pflegegeld?Ja. Bei häuslicher Pflege steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich zusätzlich zur Verfügung. Er ist allerdings zweckgebunden und wird normalerweise nur für zugelassene oder nach Landesrecht anerkannte Leistungen erstattet.
4. Wie viel Geld steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung?2026 beträgt der gemeinsame Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro. Dieses Budget wird gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet, sodass die Verteilung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben flexibel erfolgen kann.
5. Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3?Eine unentgeltlich persönlich pflegende Person kann bei erfüllten Voraussetzungen 1.100 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Die gesetzlichen Bedingungen finden sich in § 33b Einkommensteuergesetz.
6. Ändert eine geplante Pflegereform bereits die Leistungen bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?Eine geplante Gesetzesänderung verändert bestehende Ansprüche nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Vorschriften tatsächlich in Kraft getreten sind. Informationen zu laufenden Vorhaben veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium.
Der Beitrag Pflegegrad 3 Update: Alle Leistungen, Pflegegeld und Steuervorteile clever nutzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Bis Ende Juni festgestellte Terminverstöße zählen seit Juli nicht mehr
Meldeversäumnisse, die bis zum 30. Juni 2026 festgestellt wurden, werden für die neue Sanktionsfolge nicht als frühere Verstöße berücksichtigt. Ab dem zweiten grundlos versäumten Termin nach der Neuregelung droht jedoch eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent – bei Alleinstehenden sind das 168,90 Euro für einen Monat.
Die Übergangsregel schützt Betroffene vor einer nachträglichen Verschärfung. Eine bereits nach früherem Recht festgestellte Leistungsminderung wird dadurch allerdings nicht aufgehoben.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei Jobcenter-Terminen neue Vorgaben. Was als erstes, wiederholtes oder unmittelbar aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis gilt, kann über eine bloße Feststellung, eine Kürzung oder im äußersten Fall den zeitweisen Wegfall des Anspruchs entscheiden.
Warum beginnt die Zählung am 1. Juli 2026 neu?Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 65a Absatz 2 SGB II. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten danach weiterhin die bis zum 30. Juni vorgesehenen Rechtsfolgen.
Die seit Juli geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II formulieren zusätzlich: Bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse zählen bei späteren Fällen nicht als vorausgegangene Verstöße nach neuem Recht.
Ein früheres Versäumnis kann somit noch nach den damaligen Regeln geahndet werden. Es darf aber nicht ohne Weiteres als Vorstufe für die ab Juli geltende 30-Prozent-Minderung oder das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit verwendet werden.
Was gilt seit Juli bei verpassten Jobcenter-Terminen?Der neu gefasste § 32 SGB II setzt eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Folgen voraus. Eine Minderung scheidet aus, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nachgewiesen wird.
Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf noch nicht gekürzt. Das Jobcenter muss den Verstoß aber durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren und die Person über mögliche Folgen eines weiteren Versäumnisses informieren.
Ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit 563 Euro Regelbedarf im Jahr 2026 entspricht das 168,90 Euro.
Situation Folge seit dem 1. Juli 2026 Verhalten vor dem 1. Juli 2026 Die damaligen Rechtsfolgen gelten weiter Bis 30. Juni festgestelltes Meldeversäumnis Keine Berücksichtigung als früherer Verstoß in der neuen Zählung Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Keine Kürzung, aber Feststellungsbescheid und Beginn der neuen Zählung Weiteres Meldeversäumnis im ununterbrochenen Leistungsbezug Kürzung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat möglich Drei Termine ohne wichtigen Grund unmittelbar nacheinander versäumt Prüfung der Nichterreichbarkeit und Beginn eines gestuften Verfahrens Wichtiger Grund Kein Meldeversäumnis und deshalb keine Zählwirkung Außergewöhnliche Härte Keine Minderung, das festgestellte Versäumnis kann aber weiterzählen Wiederholt und aufeinanderfolgend sind nicht dasselbeRechtlich sind ein wiederholtes Meldeversäumnis und drei unmittelbar aufeinanderfolgende Versäumnisse nicht dasselbe. Die Unterscheidung betrifft sowohl die Höhe der Kürzung als auch einen möglichen Anspruchsverlust.
Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt im ununterbrochenen Leistungsbezug grundsätzlich ab dem zweiten Fall vor. Ein zwischenzeitlich wahrgenommener Termin setzt diese Zählung für die 30-Prozent-Minderung nicht wieder auf null.
Für den möglichen Wegfall des Anspruchs muss eine ununterbrochene Folge von drei grundlos versäumten Meldeterminen vorliegen. Ein wahrgenommener Termin oder ein Versäumnis mit anerkanntem wichtigem Grund unterbricht diese Folge.
Auch eine Unterbrechung des Leistungsbezugs lässt die allgemeine Zählung neu beginnen. Die Dauer der Unterbrechung ist nach den Weisungen der Bundesagentur unerheblich.
Nach drei versäumten Terminen entfällt das Geld nicht sofortDrei Termine ohne wichtigen Grund in direkter Folge führen nicht am selben Tag zu einem vollständigen Zahlungsstopp. Das Jobcenter muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichterreichbarkeit erfüllt sind, und eine persönliche Anhörung ermöglichen.
Im ersten Monat des gestuften Verfahrens werden die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter übernommen. Meldet sich die betroffene Person in diesem Zeitraum persönlich beim Jobcenter, wird der zunächst nicht ausgezahlte Regelbedarf rückwirkend erbracht, allerdings um 30 Prozent gemindert.
Erfolgt auch innerhalb dieses Monats keine persönliche Meldung, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt. Nach § 7b Absatz 4 SGB II gilt die Nichterreichbarkeit ohne eine vorherige persönliche Meldung bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.
Vor einer solchen Entscheidung müssen gesundheitliche Gründe, bekannte psychische Erkrankungen und besondere Belastungen beachtet werden. Eine bloße Vermutung, jemand verweigere dauerhaft den Kontakt, genügt nicht.
Wichtiger Grund und Härtefall haben unterschiedliche FolgenEin wichtiger Grund liegt vor, wenn das Erscheinen unter Abwägung der Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dazu können eine nachgewiesene Erkrankung, ein nicht vorhersehbarer Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, ein Vorstellungsgespräch oder ein Termin während der Arbeitszeit ohne Freistellung gehören.
Wird ein wichtiger Grund anerkannt, liegt kein Meldeversäumnis vor. Der Termin darf deshalb weder eine Kürzung auslösen noch für spätere Verstöße mitgezählt werden.
Anders ist es bei einer außergewöhnlichen Härte. Sie verhindert die Leistungsminderung, obwohl ein Meldeversäumnis festgestellt wurde; nach den Weisungen der Bundesagentur kann dieses Versäumnis seine Zählwirkung behalten.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird grundsätzlich als Nachweis für eine Erkrankung anerkannt. Hat das Jobcenter vorher ausdrücklich ein zusätzliches ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens verlangt, kann eine einfache Krankschreibung im Einzelfall nicht ausreichen.
Wer krankheitsbedingt fehlt, sollte das Jobcenter möglichst vor dem Termin informieren und Nachweise schnell einreichen. Weitere Hinweise zu dieser Prüfung enthält unser Beitrag „Wenn der gelbe Schein dem Jobcenter nicht reicht“.
Auch die Einladung selbst muss rechtmäßig sein. Fehlen ein zulässiger Meldezweck, eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung oder eine nachvollziehbare Entscheidung über die Einladung, kann die darauf gestützte Sanktion angreifbar sein; mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber über fehlerhafte Einladungen des Jobcenters.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, verhältnismäßige Mitwirkungspflichten grundsätzlich gebilligt. Die Bundesagentur weist darauf hin, dass Teile der Entscheidung auf Meldeversäumnisse zu übertragen sind, obwohl das damalige Verfahren § 32 SGB II nicht unmittelbar betraf.
Warum bereits der Feststellungsbescheid geprüft werden sollteDas erste unentschuldigte Meldeversäumnis nach dem 1. Juli kostet zunächst kein Geld. Der dazu erlassene Feststellungsbescheid ist aber Voraussetzung dafür, dass ein späteres Fernbleiben als Wiederholungsfall behandelt werden kann.
Betroffene sollten deshalb nicht warten, bis tatsächlich 30 Prozent abgezogen werden. Zu prüfen sind das Datum des Termins, die Rechtmäßigkeit der Einladung, die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund und die vorherige Anhörung.
Ärztliche Unterlagen, Mitteilungen über Fahrtausfälle und Nachrichten an das Jobcenter sollten in Kopie aufbewahrt werden. Ist der erste Termin zu Unrecht als versäumt gewertet worden, kann bereits gegen den Feststellungsbescheid vorgegangen werden.
Für einen Widerspruch gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine praktische Anleitung bietet unser Beitrag zum Widerspruch gegen fehlerhafte Jobcenter-Bescheide.
Ein Widerspruch stoppt eine bereits angeordnete Leistungsminderung nicht automatisch. Wenn Geld einbehalten wird und der Lebensunterhalt gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein.
Welche Folgen für Kommunen und Verwaltung absehbar sindDie neue Zählung kann den Eintritt der strengsten Folge zeitlich nach hinten verschieben. Wie viele zusätzliche Leistungsmonate oder Verfahren daraus entstehen, lässt sich kurz nach dem Start der Reform nicht belastbar beziffern.
Bei gemeinsamen Jobcentern finanziert der Bund nach § 46 Absatz 3 SGB II 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten. Die kommunalen Träger übernehmen die übrigen 15,2 Prozent.
Nach der Bundesratsdrucksache 288/26 lagen die kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung 2025 bundesweit bei rund 17,39 Milliarden Euro. Der Bund beteiligt sich 2026 im Durchschnitt mit 72,4 Prozent.
Legt man das Ausgabenvolumen von 2025 zugrunde, liegen rechnerisch rund 4,8 Milliarden Euro außerhalb der durchschnittlichen Bundesbeteiligung. Daraus lässt sich keine tatsächliche Nettobelastung einzelner Kommunen ableiten, weil die Quoten nach Bundesland abweichen und weitere Ausgleichsregeln hinzukommen.
Zusätzliche Feststellungsbescheide können weiteren Prüfaufwand verursachen. Bereits 2025 gingen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 501.667 Widersprüche und 53.164 Klagen bei den Jobcentern ein; diese Zahlen belegen jedoch noch keinen durch die Reform ausgelösten Anstieg.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHerr M. hat am 3. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Termin ohne wichtigen Grund versäumt. Das Jobcenter stellt den Verstoß noch vor dem 1. Juli fest und kann die damalige Rechtsfolge von zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat anwenden.
Am 22. Juli 2026 verpasst Herr M. erneut einen Termin ohne Entschuldigung. Der bereits im Juni festgestellte Verstoß zählt nach den Fachlichen Weisungen nicht als früherer Fall der neuen Sanktionsfolge, weshalb der Juli-Termin noch keine 30-Prozent-Minderung auslöst.
Das Jobcenter kann aber einen Feststellungsbescheid erlassen. Versäumt Herr M. später im ununterbrochenen Leistungsbezug einen weiteren Termin ohne wichtigen Grund, kann dieser zweite neue Fall eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat auslösen.
Fragen und Antworten zur neuen Zählung Was kosten der erste und der zweite versäumte Termin?Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine Kürzung, das Jobcenter erlässt aber einen Feststellungsbescheid. Ab dem zweiten Fall kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken; bei 563 Euro sind das 168,90 Euro.
Zählen ein wichtiger Grund und ein Härtefall gleich?Nein. Bei einem wichtigen Grund liegt kein Meldeversäumnis vor, während ein Härtefall nur die Minderung verhindern kann und das festgestellte Versäumnis grundsätzlich weiterzählt.
Werden Miete und Heizkosten bei der 30-Prozent-Minderung ebenfalls gekürzt?Nein. Die Minderung nach § 32 SGB II darf nicht auf die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung erstreckt werden.
Anders kann es nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versäumnissen sein, wenn die Person auch im anschließenden Monat keinen Kontakt aufnimmt und der Anspruch wegen Nichterreichbarkeit entfällt.
Setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung zurück?Für die Frage, ob ein späteres Versäumnis wiederholt ist und eine 30-Prozent-Minderung auslösen kann, setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung im ununterbrochenen Leistungsbezug nicht zurück.
Er unterbricht aber die Folge von drei unmittelbar nacheinander versäumten Terminen, die für das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit erforderlich ist.
Was kann ich gegen einen falschen Feststellungsbescheid tun?In der Regel kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den wichtigen Grund und alle Nachweise möglichst konkret beifügen und bei einer bereits laufenden Kürzung zusätzlich prüfen lassen, ob Eilrechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich ist.
Der Beitrag Grundsicherung: Bis Ende Juni festgestellte Terminverstöße zählen seit Juli nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld ist unpfändbar – P-Konto kann trotzdem gesperrt werden
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist grundsätzlich unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutz auch für Pflegepersonen bestätigt, an die eine pflegebedürftige Person das Geld weitergibt.
Auf einem gepfändeten Konto ist das Geld trotzdem nicht immer sofort verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 schützt ein P-Konto monatlich 1.590 Euro ohne weiteren Nachweis; liegen die gesamten Gutschriften darüber, kann die Bank den überschießenden Betrag zunächst sperren.
Wichtig ist: Die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes und der Zugriff auf das Kontoguthaben sind zwei verschiedene Fragen. Auf dem Konto der Pflegeperson lässt sich gerade das weitergeleitete Pflegegeld nicht mit der gewöhnlichen P-Konto-Bescheinigung absichern. Dafür ist im Regelfall eine Entscheidung nach § 906 ZPO nötig.
Warum weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar bleibtDer Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, dass Gläubiger der Pflegeperson nicht auf weitergeleitetes Pflegegeld zugreifen dürfen. Im entschiedenen Fall wollte ein Insolvenzverwalter das Pflegegeld einer Mutter mit ihrem Arbeitseinkommen zusammenrechnen.
Die Frau pflegte ihren bei ihr lebenden autistischen Sohn. Der Pflegegeldanspruch stand dem Sohn zu, der das Geld an seine Mutter weitergab.
Nach Auffassung des BGH ist Pflegegeld kein Lohn für geleistete Pflegestunden. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die häusliche Pflege selbst zu gestalten und Angehörigen, Freunden oder Nachbarn eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.
Die Pflegeperson hat dabei keinen eigenen Anspruch auf Zahlung gegen die Pflegekasse oder den Pflegebedürftigen. Der Schutz folgt bei ihr deshalb nicht unmittelbar aus dem Sozialrecht, sondern aus § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB.
Weitere Einzelheiten enthält die interne Einordnung zum Pfändungsschutz für weitergegebenes Pflegegeld. Die aktuellen Beträge nach Pflegegrad zeigt der Ratgeber Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade und Antrag.
Warum die Bank das Geld dennoch sperren kannBei der Kontofreigabe arbeitet die Bank zunächst mit dem auf dem P-Konto hinterlegten Monatsfreibetrag. Arbeitslohn, Rente, Sozialleistungen und Pflegegeld werden als Gutschriften auf demselben Konto erfasst.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische P-Konto-Schutz 1.590 Euro pro Kalendermonat. Der gesetzliche Ausgangsbetrag liegt bei 1.587,40 Euro und wird nach § 899 Absatz 1 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.
Die Sperre eines darüber liegenden Guthabens bedeutet nicht, dass das Pflegegeld seinen gesetzlichen Schutz verloren hat. Der Bank fehlt in diesem Fall der Nachweis, den sie für die Freigabe über den Grundschutz hinaus benötigt.
Die aktuellen Werte und weitere Erhöhungsmöglichkeiten erläutert der interne Beitrag P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026. Auch die Verbraucherzentrale NRW informiert über die seit Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen.
Auf wessen Konto geht das Pflegegeld ein?Der richtige Nachweisweg hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist. Der Anspruch nach § 37 SGB XI steht stets der pflegebedürftigen Person zu, auch wenn sie das Geld später an ihre Pflegeperson weitergibt.
Konstellation Weg zum Kontoschutz Das Pflegegeld geht auf dem P-Konto der pflegebedürftigen Person ein Die Leistung ist nach § 54 Absatz 3 Nummer 3 SGB I unpfändbar. Übersteigen die gesamten monatlichen Gutschriften 1.590 Euro, lässt sich das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag nach §§ 902 und 903 ZPO bescheinigen. Die pflegebedürftige Person gibt das Geld an die Pflegeperson weiter Der Schutz folgt nach dem BGH aus § 851 ZPO und § 399 BGB. Das weitergegebene Pflegegeld gehört nicht zu den Erhöhungsbeträgen, die für die Pflegeperson mit einer gewöhnlichen Bescheinigung nach § 903 ZPO nachgewiesen werden können.Liegt das gesamte Guthaben des Pflegebedürftigen innerhalb des Grundschutzes, ist kein zusätzlicher Nachweis nötig. Erst wenn dieser Monatsbetrag überschritten wird, muss der Schutz für weitere Beträge gegenüber der Bank belegt werden.
Die Abgrenzung betrifft Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Leistungen für Pflegeeltern nach dem SGB VIII oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen Vorschriften.
Wann die P-Konto-Bescheinigung nicht ausreichtEine Bescheinigung nach § 903 ZPO weist nur die in § 902 ZPO genannten Erhöhungsbeträge und bestimmte Nachzahlungen aus. Beim Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse das von ihr gezahlte Pflegegeld in diesem System bescheinigen.
Die Pflegeperson erhält dagegen keine eigene Sozialleistung der Pflegekasse. Ein Pflegegeldbescheid oder ein formloses Schreiben über die Weitergabe reicht auf ihrem Konto nicht aus. Für die Freigabe des weitergeleiteten Pflegegeldes ist regelmäßig eine Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsstelle erforderlich.
Der BGH entschied nur über die Unpfändbarkeit des Geldes, nicht über das Verfahren auf einem P-Konto. Aus dem Beschluss und den P-Konto-Vorschriften folgt nach der fachlichen Einordnung der LAG Schuldnerberatung Hamburg, dass die Pflegeperson den Kontoschutz für diese Zahlung über einen Antrag nach § 906 ZPO erreichen muss.
So wird der abweichende Freibetrag beantragtNach § 906 Absatz 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich der zusätzliche Schutz aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt. Beim weitergegebenen Pflegegeld sind § 851 ZPO, § 399 BGB und der BGH-Beschluss IX ZB 12/22 anzuführen.
Der Antrag sollte einen bezifferten Gesamtfreibetrag nennen und die Berechnung nachvollziehbar erklären. Außerdem gehören die Daten des P-Kontos, die beteiligte Bank und die Aktenzeichen aller betroffenen Pfändungen in den Antrag.
Als Nachweise kommen der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge mit den Gutschriften und Unterlagen über die Weitergabe an die Pflegeperson in Betracht. Aus den Belegen sollte hervorgehen, für welche pflegebedürftige Person und für welchen Monat das Geld bestimmt war.
Droht eine Auszahlung an den Gläubiger, muss die Eilbedürftigkeit deutlich werden. Nach § 906 Absatz 3 ZPO prüft das Gericht, ob eine vorläufige Anordnung nötig ist, damit das Guthaben nicht vor der abschließenden Entscheidung abfließt.
Bei der Pfändung durch einen privaten Gläubiger entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. In der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt gemäß § 910 ZPO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gerichts. In einem Insolvenzverfahren kann nach § 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht zuständig sein.
Was Betroffene jetzt tun solltenEin Hinweis am Bankschalter auf die BGH-Entscheidung genügt meist nicht. Betroffene sollten sich schriftlich bestätigen lassen, welchen Freibetrag die Bank berücksichtigt und welcher Teil des Guthabens gesperrt ist.
Danach kann die zuständige Schuldnerberatung oder eine im Zwangsvollstreckungsrecht tätige Kanzlei den Antrag und die Zuständigkeit prüfen. Wer regelmäßige Zahlungen erhält, sollte den Antrag möglichst vor der nächsten Gutschrift stellen.
Nach Vorlage einer wirksamen Entscheidung muss die Bank den festgesetzten Freibetrag beachten. Aus dem Beschluss sollte eindeutig hervorgehen, ob die Freigabe einmalig, für einen bestimmten Zeitraum oder für fortlaufende monatliche Zahlungen gilt.
Für spätere Nachweise empfiehlt sich ein aussagekräftiger Verwendungszweck bei der Überweisung. Er sollte die Bezeichnung „weitergegebenes Pflegegeld“, den betroffenen Monat und möglichst die pflegebedürftige Person erkennen lassen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMara erhält monatlich 1.450 Euro Arbeitseinkommen auf ihr P-Konto und pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Der Vater gibt ihr das Pflegegeld von 599 Euro weiter, sodass in diesem Monat insgesamt 2.049 Euro eingehen.
Ohne eine weitere Entscheidung kann Mara nur über den automatischen Freibetrag von 1.590 Euro verfügen. Die Bank hält 459 Euro zurück, obwohl dieser Teil des weitergegebenen Pflegegeldes nach der BGH-Rechtsprechung unpfändbar ist.
Mara legt den Pflegegeldbescheid, die Kontoauszüge und den Nachweis über die Weitergabe vor. Sie beantragt nach § 906 Absatz 2 ZPO einen bezifferten Gesamtfreibetrag, der das unpfändbare Pflegegeld berücksichtigt. Der genaue Betrag hängt von sämtlichen Gutschriften und der jeweiligen Pfändung ab.
Fragen und Antworten zum Pflegegeld auf dem P-Konto Ist weitergegebenes Pflegegeld bei der Pflegeperson pfändbar?Nein, wenn es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI für eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege handelt. Der BGH hat den Schutz mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, bestätigt.
Warum kann die Bank das Geld trotzdem sperren?Die Bank berücksichtigt zunächst den auf dem P-Konto gespeicherten Freibetrag. Fehlt für einen höheren Betrag ein geeigneter Nachweis oder eine Entscheidung, kann sie den Überschuss zurückhalten.
Reicht bei der Pflegeperson eine P-Konto-Bescheinigung?Für das weitergegebene Pflegegeld selbst reicht sie nicht. Dieser Schutz muss im Regelfall nach § 906 Absatz 2 ZPO bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragt werden.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?Benötigt werden vor allem der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge, Nachweise über die Weitergabe, die Daten des P-Kontos und die Aktenzeichen der Pfändungen. Die zuständige Stelle kann weitere Belege verlangen.
Was ist zu tun, wenn das Geld bereits gesperrt ist?Betroffene sollten den berücksichtigten Freibetrag schriftlich erfragen und den Antrag sofort bei der zuständigen Stelle einreichen. Steht die Auszahlung an den Gläubiger bevor, sollte zugleich um vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung gebeten werden.
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Medikamente selbst bezahlen: Mit diesen Tricks spart man viel Geld
Wer rezeptfreie Medikamente benötigt, muss sie häufig selbst bezahlen. Gerade bei regelmäßig gekauften Schmerzmitteln, Erkältungspräparaten oder anderen apothekenpflichtigen Arzneien können sich die Ausgaben schnell summieren.
Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kosten zu senken. Besonders Generika, Preisvergleiche und die Wahl einfacher Präparate können den Geldbeutel entlasten.
Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Apotheken können ihre Preise in diesem Bereich selbst kalkulieren. Deshalb kann dasselbe oder ein vergleichbares Medikament je nach Anbieter unterschiedlich viel kosten.
Vittoria aus Koblenz zahlt für Medikamente immer mehrVittoria aus Koblenz kauft regelmäßig Medikamente gegen Kopfschmerzen, Erkältungsbeschwerden und Magenprobleme. Weil die Mittel ohne Rezept erhältlich sind, bezahlt sie die Kosten selbst.
Lange greift sie automatisch zu den Markenprodukten, die sie aus der Werbung kennt. Erst als sie feststellt, wie stark ihre Ausgaben gestiegen sind, fragt sie in ihrer Apotheke nach einer günstigeren Alternative.
Der Apotheker bietet ihr ein Generikum mit demselben Wirkstoff an. Das Präparat sieht anders aus und trägt einen anderen Namen, kostet aber deutlich weniger.
Generika können deutlich günstiger seinIst der Patentschutz eines Arzneimittels abgelaufen, dürfen andere Hersteller Medikamente mit demselben Wirkstoff auf den Markt bringen. Diese Nachahmerpräparate werden als Generika bezeichnet.
Generika sind häufig günstiger als das ursprüngliche Markenpräparat. Einer der Gründe besteht darin, dass die Hersteller nicht mehr sämtliche ursprünglichen Forschungs- und Entwicklungskosten tragen müssen.
Patienten können deshalb in der Apotheke gezielt nach einem preiswerten Generikum fragen. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen, Konservierungsstoffen oder Geschmacksstoffen bestehen.
Wer bestimmte Stoffe nicht verträgt oder Allergien hat, sollte deshalb nicht ausschließlich auf den Preis achten.
Sind Generika genauso wirksam?Grundsätzlich müssen Generika nachweisen, dass sie mit dem jeweiligen Originalpräparat vergleichbar sind. Bevor ein Medikament zugelassen wird, muss der Hersteller unter anderem belegen, dass sich die Aufnahme und Verfügbarkeit des Wirkstoffs nicht in unvertretbarer Weise vom Original unterscheidet.
Deshalb können Patienten nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Markenprodukt wirksamer oder qualitativ besser ist als ein Generikum.
Gerade gesetzlich Versicherte kennen solche Präparate häufig bereits aus der Apotheke. Aufgrund von Rabattverträgen der Krankenkassen kann es vorkommen, dass Patienten bei gleicher Verordnung Präparate unterschiedlicher Hersteller erhalten.
Nicht jedes Austauschpräparat ist für jeden geeignetEin Wechsel ist in den meisten Fällen unproblematisch. Trotzdem können Ausnahmen bestehen, etwa wenn ein Patient bestimmte Hilfsstoffe nicht verträgt.
Auch Lieferengpässe oder dringende medizinische Situationen können dazu führen, dass die Apotheke von einem eigentlich vorgesehenen Präparat abweicht.
Vittoria sollte deshalb bei bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten immer darauf hinweisen. Auch bei Unsicherheiten über einen Präparatewechsel kann sie in der Apotheke nachfragen.
Auch Re-Importe können günstiger seinEine weitere Sparmöglichkeit können sogenannte Re-Importe sein. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die ursprünglich in Deutschland hergestellt, ins Ausland verkauft und anschließend wieder nach Deutschland eingeführt wurden.
Preisunterschiede zwischen verschiedenen Märkten können dazu führen, dass solche Arzneimittel günstiger angeboten werden als das entsprechende Präparat aus dem direkten deutschen Vertrieb.
Ob ein Re-Import im konkreten Fall verfügbar und tatsächlich günstiger ist, kann in der Apotheke geklärt werden.
Versandapotheken bieten oft niedrigere PreiseAuch Internetapotheken können bei rezeptfreien Medikamenten Preisvorteile bieten. Sonderangebote und Rabatte machen den Versand insbesondere dann interessant, wenn Arzneimittel nicht sofort benötigt werden.
Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, ausschließlich bei zugelassenen und seriösen Versandapotheken zu bestellen. Auch Versandkosten müssen in den Preisvergleich einbezogen werden, denn sie können einen vermeintlichen Preisvorteil schnell zunichtemachen.
Für Medikamente, die akut benötigt werden, ist der Versandhandel dagegen häufig weniger geeignet. Eine günstige Bestellung hilft wenig, wenn das Arzneimittel erst mehrere Tage später eintrifft.
Auch die Apotheke vor Ort kann günstig seinVittoria muss für günstige Medikamente nicht zwangsläufig im Internet bestellen. Auch Vor-Ort-Apotheken können rezeptfreie Arzneimittel zu unterschiedlichen Preisen anbieten.
Ein Preisvergleich ist dort zwar teilweise schwieriger, dennoch lohnt sich die Nachfrage nach günstigeren Alternativen oder Sonderangeboten. Manche Apotheken bieten für rezeptfreie Produkte zudem Kundenkarten, Bonusmodelle oder andere Rabattmöglichkeiten an.
Wer regelmäßig bestimmte Medikamente benötigt, kann deshalb auch in seiner Stamm-Apotheke gezielt nach preiswerteren Varianten fragen.
Kombinationspräparate sind oft unnötig teuerEin weiterer Kostenfaktor sind Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen. Gerade bei Erkältungs- oder Grippemitteln werden häufig verschiedene Wirkstoffe in einem Produkt kombiniert.
Das muss nicht immer sinnvoll sein. Wer beispielsweise nur Kopf- und Halsschmerzen hat, benötigt möglicherweise kein Präparat, das gleichzeitig gegen Fieber, Husten und eine verstopfte Nase wirken soll.
Solche Kombinationspräparate können teurer sein als Medikamente mit nur einem Wirkstoff. Außerdem können zusätzliche Wirkstoffe auch zusätzliche Nebenwirkungen verursachen.
Vittoria sollte deshalb nicht automatisch zum vermeintlichen All-in-one-Medikament greifen, sondern in der Apotheke fragen, welches Präparat tatsächlich zu ihren Beschwerden passt.
Rezeptfreie Medikamente können trotzdem Kassenleistung seinDass ein Arzneimittel ohne Rezept gekauft werden kann, bedeutet nicht in jedem Fall, dass Patienten die Kosten zwingend selbst tragen müssen.
Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Das kann auch für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten.
Darüber hinaus können bestimmte rezeptfreie Medikamente bei schwerwiegenden Erkrankungen Bestandteil einer anerkannten Standardtherapie sein. Welche Präparate darunterfallen, wird über die Arzneimittel-Richtlinie geregelt.
Auch freiwillige Leistungen der Krankenkasse prüfenKrankenkassen können darüber hinaus freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Ob und in welchem Umfang solche Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse und deren Satzung ab.
Vittoria sollte deshalb vor allem bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben prüfen, welche freiwilligen Leistungen ihre Krankenkasse anbietet. Schon kleinere Erstattungen können sich über das Jahr summieren.
Wer nachfragt, kann bei Arzneimitteln sparenFür Vittoria aus Koblenz zeigt sich, dass beim Kauf rezeptfreier Medikamente nicht automatisch das bekannte Markenprodukt die beste Wahl sein muss.
Wer nach Generika fragt, Preise vergleicht, unnötige Kombinationspräparate vermeidet und mögliche Leistungen der Krankenkasse prüft, kann seine Ausgaben deutlich reduzieren.
Wichtig bleibt jedoch, bei Arzneimitteln nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis zu entscheiden. Verträglichkeit, notwendige Wirkstoffe und eine fachliche Beratung sollten ebenso berücksichtigt werden.
FAQ zum Sparen bei Medikamenten Sind Generika genauso wirksam wie Markenmedikamente?Generika müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Verfügbarkeit mit dem Original vergleichbar sind. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen bestehen.
Sind rezeptfreie Medikamente überall gleich teuer?Nein. Für viele nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Deshalb können sich Preisvergleiche lohnen.
Kann die Krankenkasse auch rezeptfreie Medikamente bezahlen?Ja, in bestimmten Fällen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Medikamente für Kinder sowie Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen zum anerkannten Therapiestandard gehören.
QuellenverzeichnisBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Informationen zur Zulassung von Arzneimitteln und Generika.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Verbraucherzentrale: Geld sparen bei selbst gekauften Medikamenten, Stand 15. Dezember 2020.
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Rentner aufgepasst: Auto-Start-Stopp-Automatik spart Benzin aber dauerhaftes Abschalten wird teuer
Viele Rentnerinnen und Rentner kennen das Verhalten: Das Auto hält an einer roten Ampel, der Motor geht aus und springt beim Weiterfahren automatisch wieder an. Was manche Fahrer als lästig empfinden, kann den Kraftstoffverbrauch gerade im Stadtverkehr deutlich reduzieren.
Wer die Start-Stopp-Automatik jedoch dauerhaft außer Betrieb setzt, geht unter Umständen ein erheblich größeres finanzielles Risiko ein als gedacht.
Nach Angaben des ADAC sind bei häufigem Stadtverkehr Einsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Gleichzeitig warnt der Automobilclub davor, das System mit Apps, Diagnose-Dongles oder einer nicht genehmigten Programmierung dauerhaft abzuschalten. Im ungünstigsten Fall kann dadurch sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs betroffen sein.
Warum die Start-Stopp-Automatik überhaupt eingebaut wirdDie Technik soll verhindern, dass der Verbrennungsmotor an Ampeln, Bahnübergängen oder im stockenden Verkehr unnötig Kraftstoff verbraucht. Sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, schaltet das Fahrzeug den Motor selbstständig aus. Beim Weiterfahren wird er automatisch wieder gestartet.
Vor allem Fahrer, die häufig in Städten unterwegs sind, können davon profitieren. Nach Angaben des ADAC zur Start-Stopp-Automatik sind im reinen Stadtverkehr Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Wer überwiegend auf Landstraßen oder Autobahnen fährt, erreicht dagegen deutlich geringere Einsparungen.
Gerade für Rentner mit knapp kalkuliertem Haushaltsbudget können auch kleinere Einsparungen interessant sein. Hinzu kommt, dass Kraftstoffkosten weiterhin einen erheblichen Teil der laufenden Autokosten ausmachen. Gegen-Hartz hat bereits erläutert, warum Rentner die Entwicklung der Benzin- und Dieselpreise 2026 besonders im Auge behalten sollten.
Das Auto entscheidet selbst, wann der Motor ausgehtDie Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor nicht bei jedem Halt aus. Das Fahrzeug prüft unter anderem den Ladezustand der Batterie, die Temperatur des Motors und den Energiebedarf elektrischer Verbraucher. Auch starke Hitze oder niedrige Außentemperaturen können dazu führen, dass das System vorübergehend nicht arbeitet.
Laufen beispielsweise Klimaanlage, Sitzheizung oder Scheibenheizung mit hoher Leistung, kann das Fahrzeug den Motor bewusst weiterlaufen lassen. Dass die Start-Stopp-Funktion an einer Ampel nicht reagiert, muss deshalb nicht automatisch auf einen Defekt hinweisen.
Die Batterie ist bei Start-Stopp-Fahrzeugen besonders wichtigFahrzeuge mit Start-Stopp-Technik verwenden in der Regel besonders zyklenfeste Starterbatterien. Häufig kommen sogenannte EFB- oder AGM-Batterien zum Einsatz, weil sie wesentlich häufiger belastet werden als herkömmliche Starterbatterien. Das Energiemanagement überwacht dabei laufend den Zustand des Akkus.
Beim Austausch darf deshalb nicht einfach irgendeine Batterie eingebaut werden. Der ADAC weist darauf hin, dass eine für das Fahrzeug freigegebene Batterie verwendet werden sollte, damit Batteriesensor und Energiemanagement korrekt arbeiten. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann sich deshalb eine Prüfung in einer Fachwerkstatt lohnen, bevor vorschnell eine neue Batterie gekauft wird.
Start-Stopp bedeutet laut ADAC nicht automatisch höheren VerschleißEine verbreitete Sorge lautet, dass das häufige Starten Anlasser und Batterie besonders schnell verschleißen lässt. Nach Einschätzung des ADAC sind Starter und Starterbatterien bei entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen jedoch für die höheren Anforderungen ausgelegt. Ein vorzeitiger Verschleiß allein durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Start-Stopp-Funktion ist demnach nicht zu erwarten.
Probleme mit einer schwachen Batterie sollten dennoch nicht ignoriert werden. Dreht der Anlasser auffällig langsam oder treten wiederholt Startprobleme auf, empfiehlt sich eine fachgerechte Prüfung. Bei Start-Stopp-Fahrzeugen sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass beim Austausch der richtige Batterietyp eingesetzt wird.
Die Taste im Auto ist etwas anderes als eine dauerhafte AbschaltungViele Fahrzeuge besitzen eine Taste, mit der Fahrer die Start-Stopp-Funktion vorübergehend deaktivieren können. Diese Möglichkeit ist vom Hersteller vorgesehen und gilt normalerweise nur bis zum nächsten Motorstart beziehungsweise bis zum erneuten Einschalten der Zündung. Eine solche Nutzung ist nicht mit einer dauerhaften technischen Manipulation gleichzusetzen.
Wer die Funktion beispielsweise im Stop-and-Go-Verkehr kurzfristig als störend empfindet, kann daher die vom Hersteller vorgesehene Taste benutzen. Beim nächsten Fahrzeugstart ist die Automatik bei vielen Modellen wieder aktiviert.
Warum die dauerhafte Abschaltung problematisch werden kannIm Internet werden Adapter für die Diagnoseschnittstelle, Apps und Programmierungen angeboten, mit denen sich das Start-Stopp-System dauerhaft deaktivieren lässt. Genau davor warnt der ADAC. Eine solche Änderung ist nur dann unproblematisch, wenn sie für das betreffende Fahrzeug ausdrücklich von der Betriebserlaubnis gedeckt ist.
Nach Angaben des ADAC trifft das nur auf wenige Fahrzeuge zu und lässt sich zuverlässig nur beim Hersteller klären. Wird durch die Veränderung das Abgasverhalten verschlechtert, kann die dauerhafte Abschaltung zu Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung führen. Im ungünstigen Fall kann auch die Betriebserlaubnis des Autos erlöschen.
Damit können weitere Probleme verbunden sein, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall. Auch versicherungsrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Ein vermeintlich preiswerter Adapter kann deshalb erhebliche Folgekosten verursachen.
Was Rentner bei älteren Fahrzeugen beachten solltenBei Rentnerinnen und Rentnern befindet sich das Fahrzeug häufig bereits seit vielen Jahren im Besitz. Gerade dann lohnt es sich, technische Veränderungen nicht allein danach zu beurteilen, ob sie bequem oder günstig erscheinen. Eine nicht genehmigte Änderung kann bei der nächsten Hauptuntersuchung wesentlich teurer werden als die erhoffte Ersparnis.
2026 kommen für Autofahrer ohnehin verschiedene Kosten und Fristen zusammen. Eine Übersicht dazu finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag über die Kfz-Neuerungen für Rentner im Jahr 2026. Auch bei der Kfz-Versicherung können ältere Fahrer mit höheren Beiträgen konfrontiert werden.
Was bei Start-Stopp erlaubt und was riskant ist Situation Was Autofahrer wissen sollten Start-Stopp-Automatik eingeschaltet Im Stadtverkehr sind laut ADAC Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Abschaltung über die Fahrzeugtaste Ist diese Möglichkeit vom Hersteller vorgesehen, kann die Funktion für die jeweilige Fahrt vorübergehend ausgeschaltet werden. Dauerhafte Abschaltung per App oder Dongle Die Veränderung kann problematisch sein und unter Umständen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Start-Stopp funktioniert zeitweise nicht Eine schwache Batterie, extreme Temperaturen oder hoher Strombedarf können das automatische Abschalten verhindern. Batterie muss ersetzt werden Es sollte eine vom Fahrzeughersteller freigegebene und zur Start-Stopp-Technik passende Batterie verwendet werden. Rentner sollten nicht aus Angst vor Reparaturkosten manipulierenWer die Start-Stopp-Technik dauerhaft abschalten möchte, weil er einen schnellen Verschleiß von Batterie oder Anlasser befürchtet, sollte diese Entscheidung nicht allein auf Vermutungen stützen. Der ADAC verweist darauf, dass die entsprechenden Bauteile für die häufigeren Startvorgänge konstruiert sind. Bei konkreten Problemen ist eine Diagnose sinnvoller als eine dauerhafte technische Abschaltung.
Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Startprobleme auftreten. Häufig kann eine Werkstatt oder ein Pannendienst feststellen, ob tatsächlich die Batterie schwach ist oder eine andere Ursache vorliegt. Eine Manipulation der Fahrzeugsoftware behebt einen vorhandenen technischen Defekt dagegen nicht.
Für Rentner mit Grundsicherung kann auch die Kfz-Haftpflicht interessant seinWer im Alter Grundsicherung bezieht, sollte neben Kraftstoff- und Reparaturkosten auch die sozialrechtliche Behandlung der Kfz-Haftpflicht kennen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zur vorgeschriebenen Kfz-Haftpflicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, welchen Vorteil Rentner mit Grundsicherung bei der Kfz-Haftpflicht haben können.
Das bedeutet zwar nicht, dass das Sozialamt sämtliche Autokosten übernimmt. Die Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags kann jedoch das anrechenbare Einkommen reduzieren. Gerade bei einer niedrigen Rente lohnt es sich deshalb, den eigenen Bescheid und die angesetzten Versicherungsbeiträge genau zu prüfen.
Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin fährt mit ihrem Benziner jährlich etwa 5.000 Kilometer überwiegend im Stadtverkehr und benötigt dabei durchschnittlich acht Liter auf 100 Kilometer. Damit verbraucht sie für diese Fahrten rund 400 Liter Kraftstoff im Jahr. Würde die Start-Stopp-Technik in ihrem persönlichen Fahrprofil beispielsweise zehn Prozent einsparen, wären das rund 40 Liter weniger.
Bei einem angenommenen Kraftstoffpreis von 1,80 Euro je Liter entspräche das etwa 72 Euro im Jahr. Die tatsächliche Ersparnis kann je nach Fahrzeug, Verkehr, Temperatur und Fahrweise deutlich höher oder niedriger ausfallen. Eine dauerhafte Manipulation der Technik für einige Euro würde sich dagegen kaum rechnen, wenn anschließend Probleme bei Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis entstehen.
Fazit: Abschalten per Taste ist nicht dasselbe wie ManipulierenDie Start-Stopp-Automatik kann besonders im Stadtverkehr Kraftstoff sparen und arbeitet nur dann, wenn das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen dafür als erfüllt bewertet. Wer sie gelegentlich mit der vorgesehenen Taste abschaltet, muss dies nicht mit einer dauerhaften Deaktivierung gleichsetzen.
Von Apps, Diagnose-Adaptern oder Codierungen zur dauerhaften Stilllegung sollten Autofahrer dagegen Abstand nehmen, solange der Fahrzeughersteller eine solche Änderung nicht ausdrücklich erlaubt. Für Rentner kann eine vermeintliche Sparmaßnahme sonst ausgerechnet zusätzliche Kosten verursachen.
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Schwerbehinderung: Nach fünf Jahren ist Schluss – Mann verliert trotz Risiko seinen GdB 80
Sogar ein dauerhaft erhöhtes erbliches Krebsrisiko verlängert die Heilungsbewährung nach einer überstandenen Krebserkrankung nicht. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist zählt für den Grad der Behinderung (GdB) nur noch, welche Funktions- und Teilhabeeinschränkungen tatsächlich bestehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 2892/18)
Behörde hatte einen GdB von 80 anerkanntÄrzte diagnostizierten bei dem Kläger im Jahr 2009 einen bösartigen Darmtumor. Chirurgen entfernten den Tumor, anschließend absolvierte der Mann eine Rehabilitationsmaßnahme und erhielt psychoonkologische Unterstützung.
Die Versorgungsbehörde stellte wegen der Darmkrebserkrankung in Heilungsbewährung einen GdB von 80 fest. Eine leichte Funktionsstörung des rechten Handgelenks bewertete sie zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 10.
Fünf Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Die medizinischen Befunde zeigten weder einen neuen Tumor noch Metastasen. Der Kläger berichtete über ein gutes Allgemeinbefinden und eine gute körperliche Belastbarkeit.
Die Behörde hob daraufhin die bisherige GdB-Feststellung auf. Nach ihrer Einschätzung erreichten die verbliebenen Gesundheitsstörungen insgesamt keinen GdB von mindestens 20 mehr.
Was bedeutet Heilungsbewährung?Während der Heilungsbewährung berücksichtigt die GdB-Bewertung nicht nur die aktuellen Folgen einer Krebserkrankung. Der erhöhte GdB trägt in dieser Zeit auch der Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und dem Risiko eines Rückfalls Rechnung.
Damit bildet die Heilungsbewährung eine Ausnahme vom üblichen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts. Normalerweise bestimmt sich der GdB ausschließlich nach den vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das bloße Risiko einer zukünftigen Erkrankung genügt grundsätzlich nicht.
Die Dauer der Heilungsbewährung richtet sich nach der Art und dem Stadium der überstandenen Krebserkrankung. Für den Darmtumor des Klägers sahen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine fünfjährige Frist vor.
Genetische Veranlagung erhöht das KrebsrisikoBei dem Kläger lag ein erbliches HNPCC- beziehungsweise Lynch-Syndrom vor. Diese genetische Veranlagung erhöht das Risiko für bestimmte Tumorerkrankungen, vor allem im Verdauungstrakt und an den Harnorganen.
Der Kläger musste deshalb weiterhin engmaschige Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und sich jährlich einer Darmspiegelung unterziehen. Er argumentierte, dass die Heilungsbewährung wegen des lebenslang erhöhten Krebsrisikos nicht enden könne.
Außerdem verwies er auf die psychische Belastung und die Auswirkungen der regelmäßigen Kontrollen auf seine Lebensführung. Er wollte den bisherigen GdB von 80 und damit auch seine Schwerbehinderteneigenschaft behalten.
Gericht lehnt eine individuelle Verlängerung abDas Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegte Zeit der Heilungsbewährung lässt sich nach Ansicht des Richter weder verlängern noch verkürzen, um individuelle Risiken zu berücksichtigen.
Die Formulierung „in der Regel fünf Jahre“ ermöglicht bei bestimmten Krebserkrankungen zwar kürzere Fristen. Für den beim Kläger entfernten Darmtumor bildeten fünf Jahre jedoch die vorgesehene Höchstdauer.
Während dieses Zeitraums hatten Ärzte weder ein Rezidiv noch Metastasen festgestellt. Auch eine später entdeckte und sofort entfernte kleine Polypenknospe wertete das Gericht nicht als Rückfall. Hinweise auf erneut bösartiges Gewebe lagen nicht vor.
Damit endete die Heilungsbewährung unabhängig von der erblichen Vorbelastung und der weiterhin notwendigen Krebsvorsorge.
Ein Erkrankungsrisiko begründet nach Fristablauf keinen GdBNach Ablauf der Heilungsbewährung durfte die Behörde nur noch die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bewerten. Das genetisch erhöhte Risiko einer erneuten Krebserkrankung durfte sie nicht mehr einbeziehen.
Auch die notwendigen Kontrolluntersuchungen rechtfertigten für sich genommen keinen GdB. Das Schwerbehindertenrecht bewertet keine latenten Erkrankungen oder bloßen Gesundheitsrisiken, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe.
Das Gericht fand beim Kläger keine erheblichen Folgen der früheren Darmerkrankung. Er trieb regelmäßig Sport, nahm keine Medikamente ein und verfügte über eine gute körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige stellte auf onkologischem Gebiet keine relevanten Funktionseinbußen fest.
Verbliebene Beschwerden erreichten keinen GdB von 20Der Kläger berichtete über eine erhöhte Stuhlgangshäufigkeit von drei- bis viermal täglich. Regelmäßige Durchfälle oder eine Stuhlinkontinenz lagen jedoch nicht vor. Das Gericht sah darin keine Einschränkung, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigte.
Auch die weiteren Gesundheitsstörungen führten zu keinem höheren Gesamt-GdB. Die Beschwerden am rechten Handgelenk und an der Wirbelsäule sowie der Heuschnupfen erreichten jeweils höchstens einen Einzel-GdB von 10. Das Knie zeigte nach einem früheren Kreuzbandriss keine maßgeblichen Funktionsstörungen.
Eine besondere psychische Beeinträchtigung durch die Krebsangst oder die Vorsorgeuntersuchungen konnten die medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht belegen.
Wunsch nach Kündigungsschutz beeinflusst den GdB nichtDer Kläger verwies zusätzlich auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Er befürchtete Nachteile durch die zunehmenden Anforderungen im Arbeitsleben und einen möglichen Stellenabbau.
Solche arbeitsrechtlichen Interessen können die medizinische GdB-Bewertung jedoch nicht beeinflussen. Behörden und Gerichte bestimmen den GdB nach den gesundheitlich bedingten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Der Wunsch, bestimmte Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte zu behalten, rechtfertigt keinen höheren Wert.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenEine anerkannte Schwerbehinderung nach einer Krebserkrankung bleibt nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen. Wenn die Heilungsbewährungszeit ohne Rückfall endet, darf die Behörde den GdB neu bewerten und herabsetzen.
Auch ein erblich erhöhtes Krebsrisiko, engmaschige Nachsorgeuntersuchungen und die Angst vor einer erneuten Erkrankung verlängern die festgelegte Frist nicht automatisch.
Nach deren Ablauf müssen Betroffene vielmehr konkrete und medizinisch dokumentierte Funktions- oder Teilhabeeinschränkungen nachweisen.
FAQ zur Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung Was berücksichtigt der GdB während der Heilungsbewährung?Während der Heilungsbewährung trägt ein erhöhter GdB neben den aktuellen Krankheitsfolgen auch dem unsicheren Heilungsverlauf und dem Rückfallrisiko Rechnung. Die Dauer richtet sich nach der Art und dem Stadium der Krebserkrankung.
Kann eine erbliche Krebsbelastung die Heilungsbewährung verlängern?Nein. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dürfen Behörden die vorgesehene Frist nicht wegen eines individuellen oder genetisch erhöhten Erkrankungsrisikos verlängern. Auch engmaschige Vorsorgekontrollen verhindern den Fristablauf nicht.
Wonach richtet sich der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung?Nach Fristablauf bewerten Behörden nur noch die tatsächlich vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das Risiko einer späteren Erkrankung oder eines Rückfalls erhöht den GdB dann nicht mehr.
QuelleLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 2892/18
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Deutsche Rente im Vergleich: Renten in Spanien und Schweden besser
Deutschland gilt als wirtschaftlich stark, bei der Rente schneidet die gesetzliche Rente jedoch vergleichsweise bescheiden ab.
Modellrechnungen der OECD zeigen, dass Beschäftigte mit einem vollständigen Erwerbsleben in Spanien und Schweden einen größeren Teil ihres früheren Nettoeinkommens ersetzen können.
Besonders deutlich fällt der Abstand bei einem durchschnittlichen Einkommen aus. Nach der OECD-Studie „Pensions at a Glance 2025“ erreicht Deutschland eine Nettoersatzquote von 53,3 Prozent, Spanien kommt auf 86,3 Prozent und Schweden auf 66,3 Prozent.
Diese Zahlen bedeuten allerdings nicht, dass jeder spanische oder schwedische Rentner entsprechend hohe Bezüge erhält. Sie beruhen auf einer Modellperson, die im Alter von 22 Jahren in das Berufsleben eintritt, ohne längere Unterbrechung bis zum regulären Rentenalter arbeitet und währenddessen ein bestimmtes Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittslohn erreicht.
Nettoersatzquote sagt viel über die Rente ausDie Nettoersatzquote vergleicht das verfügbare Einkommen nach dem Renteneintritt mit dem vorherigen Nettoverdienst. Steuern und Sozialabgaben werden dabei berücksichtigt, sodass die Kennzahl näher am verfügbaren Geld liegt als ein reiner Bruttovergleich.
Eine Quote von 53,3 Prozent bedeutet vereinfacht, dass von 100 Euro früherem Nettoeinkommen rechnerisch 53,30 Euro als Alterseinkommen verbleiben. In Spanien wären es nach dem OECD-Modell 86,30 Euro und in Schweden 66,30 Euro.
Das deutsche Sicherungsniveau von 48 Prozent darf mit dieser Quote nicht gleichgesetzt werden. Das Sicherungsniveau vor Steuern vergleicht eine festgelegte Standardrente mit dem Durchschnittsentgelt, während die OECD einen anderen Karriereverlauf sowie die jeweiligen Steuern und Sozialbeiträge einbezieht.
Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle deutsche Rentenwert 42,52 Euro. Wer 45 Jahre lang jeweils genau den Durchschnittslohn verdient hat, erreicht damit rechnerisch 1.913,40 Euro Bruttorente im Monat, wie die Berechnung der Standardrente 2026 zeigt.
Deutschland, Spanien und Schweden im direkten Vergleich Vergleichspunkt Ergebnis Nettoersatzquote bei halbem Durchschnittsverdienst Deutschland: 57,7 Prozent; Spanien: 78,6 Prozent; Schweden: 67,4 Prozent Nettoersatzquote bei Durchschnittsverdienst Deutschland: 53,3 Prozent; Spanien: 86,3 Prozent; Schweden: 66,3 Prozent Nettoersatzquote bei doppeltem Durchschnittsverdienst Deutschland: 38,8 Prozent; Spanien: 57,9 Prozent; Schweden: 84,4 Prozent Rentenalter in der OECD-Modellrechnung Deutschland: 67 Jahre; Spanien: 65 Jahre; Schweden: 70 Jahre Relative Einkommensarmut ab 65 Jahren Deutschland: 12,6 Prozent; Spanien: 13,1 Prozent; Schweden: 7,3 Prozent Finanzierungsprinzip Deutschland: überwiegend umlagefinanziert; Spanien: überwiegend umlagefinanziert; Schweden: Umlageverfahren, verpflichtende Kapitalanlage und weit verbreitete BetriebsrentenDie Armutsquoten stammen aus der OECD-Auswertung zur Einkommensarmut im Alter und beziehen sich auf 2022 beziehungsweise das jeweils jüngste verfügbare Jahr. Als relativ arm gilt dort, wer weniger als 50 Prozent des mittleren verfügbaren Haushaltseinkommens erreicht.
Die Tabelle macht deutlich, warum das Wort „besser“ sorgfältig eingeordnet werden muss. Spanien bietet einer durchgehend beschäftigten Modellperson eine erheblich höhere Einkommensersetzung, weist bei der gemessenen Altersarmut aber keinen besseren Wert als Deutschland auf.
Warum Spanien einen so hohen Einkommensersatz erreichtDie spanische Altersrente ist stark am beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgerichtet. Aus den Beitragsgrundlagen eines längeren Zeitraums wird eine Berechnungsbasis gebildet, auf die abhängig von den Versicherungsjahren ein Prozentsatz angewendet wird.
Nach den Regeln der spanischen Sozialversicherung beginnt dieser Satz nach 15 Beitragsjahren bei 50 Prozent der Berechnungsbasis. Mit weiteren Beitragsmonaten steigt er bis auf 100 Prozent, sofern eine entsprechend lange Versicherungszeit erreicht wird.
Die spanische Berechnung belohnt damit besonders lange und weitgehend geschlossene Erwerbsverläufe. Für Beschäftigte, die über Jahrzehnte Beiträge auf ein durchschnittliches Einkommen gezahlt haben, bleibt der Abstand zwischen Arbeitseinkommen und Rente deshalb vergleichsweise gering.
Hinzu kommt die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung. Die beitragsfinanzierten Renten werden anhand des durchschnittlichen Verbraucherpreisanstiegs angehoben, wodurch ein dauerhafter Kaufkraftverlust begrenzt werden soll.
Im Jahr 2026 können Versicherte in Spanien mit mindestens 38 Jahren und drei Monaten Beitragszeit regulär mit 65 Jahren in Rente gehen. Bei einer kürzeren Beitragszeit liegt die Altersgrenze nach Angaben der spanischen Sozialversicherung bei 66 Jahren und zehn Monaten.
Die hohe Leistung ist jedoch teuer und hängt stark von einer stabilen Beschäftigung ab. Wer viele Jahre ohne Beiträge hatte, nur geringe Beitragsgrundlagen nachweisen kann oder lange außerhalb des versicherten Arbeitsmarktes beschäftigt war, erreicht die hohe Modellquote nicht.
Auch die spanische Altersarmut zeigt diese Grenze. Trotz der hohen Quote für eine vollständige Berufslaufbahn liegt der Anteil älterer Menschen unter der OECD-Armutsschwelle mit 13,1 Prozent leicht über dem deutschen Wert von 12,6 Prozent.
Warum Schweden breiter absichertSchweden verbindet mehrere Finanzierungswege. Die staatliche Alterssicherung besteht aus einer einkommensabhängigen Rente, einer kapitalgedeckten Prämienrente sowie ergänzenden Leistungen für Menschen mit niedrigen Ansprüchen.
Jährlich fließen nach Angaben der schwedischen Rentenbehörde 16 Prozent des rentenfähigen Einkommens in die Einkommensrente. Weitere 2,5 Prozent werden der Prämienrente zugeordnet und über Fonds angelegt.
Versicherte können die Fonds für diesen Teil selbst auswählen oder die staatliche Standardlösung AP7 Såfa nutzen. Dadurch wird ein Teil des Alterseinkommens am Kapitalmarkt erwirtschaftet, ohne dass die gesamte Rente von Aktienkursen abhängt.
Zusätzlich erhalten die meisten Beschäftigten eine vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente. Tarifvertragliche Vereinbarungen sorgen dafür, dass diese Vorsorge in Schweden wesentlich weiter verbreitet ist als freiwillige Betriebsrenten in Deutschland.
Die OECD berücksichtigt im schwedischen Modell auch die Beiträge des betrieblichen Systems. Das erklärt, warum Schweden bei einem Einkommen in Höhe des doppelten Durchschnittslohns sogar auf eine Nettoersatzquote von 84,4 Prozent kommt.
Über das schwedische Modell und seine Grenzen informiert auch der Beitrag zur Schwedenrente und einer möglichen Übertragung auf Deutschland. Eine reine Aktienrente ist das schwedische System nicht, denn der größere staatliche Teil arbeitet weiterhin nach einem umlageähnlichen Verfahren.
Schweden schützt auch Zeiten außerhalb regulärer ArbeitIn Schweden entstehen nicht nur aus Arbeitslohn Rentenansprüche. Auch Elterngeld, Leistungen bei Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld und bestimmte Studienförderungen können berücksichtigt werden.
Für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes können zusätzliche Gutschriften entstehen. Das vermindert Rentennachteile, die durch Kindererziehung und vorübergehend geringere Erwerbseinkommen verursacht werden.
Menschen mit niedrigen oder fehlenden einkommensabhängigen Ansprüchen können eine Garantierente erhalten. Für die volle Garantierente ist grundsätzlich ein langjähriger Aufenthalt in Schweden erforderlich; bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer fällt sie geringer aus.
Daneben bestehen ein einkommensabhängiger Rentenzuschlag, ein Wohngeld für Rentenbeziehende und eine weitere Unterstützung für ältere Menschen mit sehr geringem Einkommen. Dieses Zusammenspiel trägt dazu bei, dass die OECD für Schweden eine relative Altersarmutsquote von nur 7,3 Prozent ausweist.
Der Preis der schwedischen StabilitätDie schwedische Absicherung hat ebenfalls Nachteile. Die Höhe der Einkommensrente reagiert stärker auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebenserwartung und das finanzielle Gleichgewicht des Systems.
Ein automatischer Ausgleich kann die Entwicklung der Renten bremsen, wenn Verpflichtungen und verfügbare Mittel auseinanderlaufen. Damit werden Finanzierungsprobleme schneller sichtbar, ein Teil des Risikos wird jedoch auf die Versicherten und Rentenbeziehenden übertragen.
Zudem steigt das empfohlene Rentenalter mit der Lebenserwartung. Für die Jahre 2026 bis 2030 gilt in Schweden ein Richtalter von 67 Jahren, während die OECD für heute neu in den Arbeitsmarkt eintretende Personen langfristig mit einem regulären Rentenalter von 70 Jahren rechnet.
Die bessere Einkommensersetzung wird daher teilweise durch längere Beitragszeiten finanziert. Wer früher aufhört zu arbeiten, muss mit einer dauerhaft geringeren Monatsrente rechnen.
Warum Deutschland im OECD-Vergleich zurückliegtDie deutsche gesetzliche Rente folgt dem Entgeltpunktesystem. Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält einen Entgeltpunkt; bei halbem Durchschnittslohn entsteht ein halber Punkt.
Die spätere Rente ergibt sich aus der Summe dieser Punkte, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wie das Einkommen in Rentenpunkte umgerechnet wird, zeigt sich deshalb erst bei Betrachtung des gesamten Versicherungsverlaufs.
Das System bildet Einkommensunterschiede vergleichsweise direkt ab. Niedrige Löhne, Teilzeit und fehlende Beitragsjahre führen zu wenig Entgeltpunkten und damit zu einer niedrigen gesetzlichen Rente.
Eine betriebliche oder private Altersversorgung kann die Lücke verkleinern, erreicht aber nicht alle Beschäftigten. Gerade Menschen mit geringen Einkommen können häufig keine ausreichenden zusätzlichen Beiträge aufbringen.
Wenn die eigenen Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen, kann die Grundsicherung im Alter Miete, Regelbedarf und weitere anerkannte Kosten abdecken. Sie ist jedoch eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung und kein Bestandteil der regulären Rentenberechnung.
Eine hohe Rente allein verhindert keine AltersarmutDer Vergleich zwischen Deutschland und Spanien zeigt, dass eine hohe Ersatzquote für langjährig Beschäftigte nicht automatisch eine niedrige Armutsquote garantiert. Entscheidend ist auch, wie viele Menschen die für eine gute Rente erforderlichen Beitragszeiten tatsächlich erreichen.
Arbeitslosigkeit, nicht versicherte Tätigkeiten, geringe Löhne und familiär bedingte Unterbrechungen können die spätere Rente erheblich mindern. Frauen sind wegen niedrigerer Erwerbseinkommen und häufigerer Unterbrechungen in allen drei Ländern im Durchschnitt stärker gefährdet.
Schweden erzielt bei der Armutsvermeidung den günstigsten Wert, obwohl seine Quote für Durchschnittsverdienende deutlich unter der spanischen liegt. Das spricht für die Wirkung der Garantierente, der Wohnkostenhilfe, der rentenrechtlichen Gutschriften und der breiten betrieblichen Absicherung.
Auch unterschiedliche Wohnkosten beeinflussen den tatsächlichen Lebensstandard. Eine nominell hohe Rente kann in einer teuren Stadt weniger Kaufkraft bieten als eine niedrigere Rente in einer Region mit moderaten Mieten.
Was Deutschland von beiden Ländern übernehmen könnteSpanien zeigt, dass eine gesetzliche Rente einen größeren Anteil des früheren Einkommens sichern kann. Dafür müssen allerdings ausreichend hohe Beiträge oder zusätzliche Steuermittel bereitgestellt werden, während Beschäftigung und Beitragsbasis langfristig stabil bleiben müssen.
Schweden zeigt den Nutzen einer breit angelegten Betriebsrente und eines verpflichtenden kapitalgedeckten Anteils. Eine solche Ergänzung kann Risiken verteilen, benötigt aber lange Ansparzeiten und bietet keine Garantie gegen Verluste oder schwache Kapitalmarkterträge.
Für Deutschland wäre außerdem eine bessere Absicherung von Niedriglohn, Erziehungszeiten und unterbrochenen Erwerbsverläufen denkbar. Eine bloße Übernahme einzelner Bausteine reicht allerdings nicht, weil Beitragshöhe, Rentenalter, Steuern und soziale Ausgleichsleistungen zusammen betrachtet werden müssen.
Eine höhere Rente entsteht nicht kostenlos. Sie wird durch höhere Beiträge, mehr Steuermittel, längere Lebensarbeitszeiten, zusätzliche Kapitalanlagen oder eine Mischung dieser Wege finanziert.
Kurzes Beispiel aus der PraxisClaudia hat 42 Jahre gearbeitet und währenddessen ungefähr den jeweiligen Durchschnittslohn verdient. Wird ihr letztes Nettoeinkommen zur Veranschaulichung mit 2.500 Euro angesetzt, ergäben die OECD-Quoten rechnerisch rund 1.333 Euro für Deutschland, 2.158 Euro für Spanien und 1.658 Euro für Schweden.
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Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt
Wird bewilligtes Wohngeld plötzlich nicht mehr überwiesen, kann die Wohngeldstelle unter engen Voraussetzungen zunächst ohne neuen Bescheid handeln. Der Zahlungsstopp darf jedoch kein Dauerzustand werden: Hebt die Behörde den Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig rückwirkend auf oder stellt sie dessen Unwirksamkeit nicht fest, muss sie die einbehaltenen Beträge grundsätzlich unverzüglich auszahlen.
Die Frist beträgt zwei Monate ab der vorläufigen Einstellung. Ein laufendes Prüfverfahren, ein interner Vermerk oder ein noch nicht bekannt gegebener Bescheidentwurf reichen nicht aus, um das Wohngeld länger zurückzuhalten.
Wichtig ist: Die Zwei-Monats-Regel beendet nicht jede spätere Prüfung des Anspruchs. Sie verhindert vor allem, dass eine Behörde bewilligtes Wohngeld auf unbestimmte Zeit ohne abschließende Klärung einbehält.
Wann die Wohngeldstelle ohne neuen Bescheid stoppen darfAusgangspunkt ist ein noch laufender Bewilligungszeitraum. Nach § 29 Absatz 4 Wohngeldgesetz darf die Wohngeldbehörde die Zahlung ganz oder teilweise vorläufig einstellen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung oder die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides erwarten lassen.
Der Wortlaut verlangt konkrete Tatsachen und nicht nur eine Vermutung. Denkbar sind neue Einkommensdaten, der Auszug eines Haushaltsmitglieds, eine erhebliche Senkung der berücksichtigten Wohnkosten, die vollständige Aufgabe der geförderten Wohnung oder der Bezug einer Transferleistung, die den Wohngeldanspruch ausschließen kann.
Das Gesetz unterscheidet zwei Fallgruppen. Zum einen kann sich herausstellen, dass der Bewilligungsbescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig war und die begünstigte Person keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann.
Das betrifft beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben, auf denen die Bewilligung beruhte. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme ergeben sich aus § 45 SGB X; nicht jeder Fehler im Antrag beseitigt den Vertrauensschutz.
Zum anderen kann eine spätere Änderung während des Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erfordern. Nach § 27 Absatz 2 WoGG kommt dies etwa in Betracht, wenn sich die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nicht nur vorübergehend verringert. Gleiches gilt, wenn die berücksichtigte Miete oder Belastung nach Abzug des Heizkostenentlastungsbetrags um mehr als 15 Prozent sinkt. Auch eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent kann eine neue Entscheidung auslösen, wenn sich dadurch das Wohngeld verringert oder entfällt.
Auch § 28 WoGG erfasst Fälle, in denen ein Bewilligungsbescheid unwirksam wird. Dazu gehören insbesondere die vollständige Aufgabe der Wohnung durch die berücksichtigten Haushaltsmitglieder und bestimmte Überschneidungen mit Transferleistungen.
Wer unsicher ist, welche Leistung zur eigenen Situation passt, findet dazu weitere Hinweise im internen Ratgeber Wohngeld oder Bürgergeld beantragen – das gilt zu beachten. Eine neue Information führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Wohngeldes; die Behörde muss ihre Auswirkung auf den Anspruch prüfen.
Warum die Behörde den Einzelfall prüfen mussSelbst bei nachvollziehbaren Zweifeln tritt die Zahlungseinstellung nicht automatisch ein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu Nummer 29.41 beschreibt sie als Ermessensentscheidung.
Nach der Verwaltungsvorschrift ist von einem Zahlungsstopp abzusehen, wenn für die Behörde offensichtlich ist, dass die wohngeldberechtigte Person dadurch hilfebedürftig würde. Das gilt auch, wenn die betroffene Person nachweist, dass die ausbleibende Zahlung bereits zu Hilfebedürftigkeit geführt hat.
Eine drohende Notlage sollte deshalb sofort belegt werden. Aussagekräftig sind aktuelle Kontoauszüge, die Miethöhe, fällige Energieabschläge, Mahnungen und eine kurze Gegenüberstellung der verfügbaren Einnahmen und unvermeidbaren Ausgaben.
Wann die Wohngeldstelle informieren und anhören mussStammen die neuen Tatsachen nicht aus Angaben der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde die vorläufige Zahlungseinstellung unverzüglich mitteilen. Das Schreiben muss die Gründe nennen und Gelegenheit zur Äußerung geben.
Das ist besonders wichtig, wenn ein Datenabgleich, eine Mitteilung eines anderen Amtes oder Informationen eines Dritten den Verdacht ausgelöst haben. Die betroffene Person soll Fehler erklären, Unterlagen nachreichen und Missverständnisse ausräumen können, bevor die Behörde endgültig entscheidet.
Beruht die Kenntnis dagegen auf eigenen Angaben der wohngeldberechtigten Person, greift diese besondere Mitteilungsvorgabe nach dem Wortlaut des § 29 Absatz 4 Satz 2 WoGG nicht in gleicher Weise. Eine spätere Aufhebung oder Entziehung muss dennoch die dafür geltenden Verfahrensregeln einhalten.
Wann nach zwei Monaten nachgezahlt werden muss§ 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG begrenzt den ungeklärten Zahlungsstopp auf zwei Monate. Die Wohngeldstelle muss die einbehaltene Leistung unverzüglich nachzahlen, wenn der Bewilligungsbescheid bis dahin nicht rückwirkend aufgehoben oder seine Unwirksamkeit nachträglich festgestellt wurde.
Der Aufhebungsbescheid oder die Unterrichtung über die Unwirksamkeit muss vor Ablauf der Frist bekannt gegeben sein. Ein nur intern abgezeichneter Bescheid oder ein noch nicht versandter Entwurf genügt nicht.
Für die Berechnung zählt der Tag, für den wegen des Zahlungsstopps erstmals kein Wohngeld erbracht wurde. Wird das Wohngeld erstmals für den 1. März einbehalten, muss die Zahlung grundsätzlich ab dem 1. Mai wieder laufen, sofern vorher keine wirksame rückwirkende Aufhebung oder Unterrichtung über die Unwirksamkeit bekannt gegeben wurde.
Dann sind auch die zurückgehaltenen Beträge unverzüglich auszuzahlen. Wer allgemein mit langen Bearbeitungszeiten kämpft, findet im internen Beitrag Wohngeld-Bescheid bleibt aus: So bringen Sie die Behörde zur Entscheidungzusätzliche Hinweise zum Verwaltungsrechtsweg.
Der Ablauf der zwei Monate bestätigt allerdings nicht endgültig, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid inhaltlich richtig war. Eine spätere Aufhebung kann weiterhin zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die dafür geltenden Fristen eingehalten werden.
Eine nach Ablauf der zwei Monate veranlasste Auszahlung schützt daher nicht sicher vor einer späteren Rückforderung. Die Behörde darf das Wohngeld aber nicht allein mit dem Hinweis weiter einbehalten, dass ihre Prüfung noch nicht beendet sei.
Was in den häufigsten Fällen gilt Situation Rechtliche Folge Konkrete Tatsachen sprechen für einen in § 29 Absatz 4 WoGG genannten Aufhebungs- oder Unwirksamkeitsgrund Die Wohngeldstelle kann die laufende Zahlung nach Prüfung des Einzelfalls vorläufig ganz oder teilweise einstellen. Die Informationen stammen nicht von der wohngeldberechtigten Person Die Behörde muss unverzüglich informieren, die Gründe mitteilen und eine Äußerung ermöglichen. Innerhalb von zwei Monaten wird keine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben und keine Unwirksamkeit festgestellt Die einbehaltenen Beträge sind grundsätzlich unverzüglich nachzuzahlen und die laufende Zahlung ist wieder aufzunehmen. Vor Fristablauf wird ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben oder über die Unwirksamkeit unterrichtet Die Nachzahlung folgt nicht automatisch aus § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG; die Entscheidung kann gesondert geprüft werden. Das Wohngeld wurde inzwischen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen Die besondere Nachzahlungspflicht nach Ablauf von zwei Monaten greift nicht. Die Ausnahme bei fehlender MitwirkungHat die Wohngeldstelle die Leistung zwischenzeitlich nach § 66 SGB I entzogen, gilt die Nachzahlungsvorgabe des § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG nicht. Ein solcher Entzug setzt jedoch mehr voraus als die bloße Behauptung, angeforderte Unterlagen fehlten.
Die Behörde muss vorher schriftlich auf die drohende Folge hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Außerdem muss die fehlende Mitwirkung die Sachaufklärung erheblich erschweren und die Anspruchsvoraussetzungen dürfen nicht nachgewiesen sein.
Reicht die betroffene Person die verlangten Unterlagen nach, ist gesondert zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zuvor entzogene Leistung nachträglich erbracht wird.
Was Betroffene jetzt verlangen könnenZunächst sollte das Datum der ersten ausgebliebenen Zahlung festgehalten werden. Betroffene sollten schriftlich fragen, auf welche Tatsachen und welche Rechtsgrundlage die Einstellung gestützt wird, ob eine Aufhebung vorbereitet wird und wann die Zahlung wieder aufgenommen werden soll.
Nach Ablauf von zwei Monaten kann die Auszahlung ausdrücklich unter Hinweis auf § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG verlangt werden. Das Schreiben sollte den Bewilligungsbescheid, den ersten Monat ohne Zahlung und den einbehaltenen Gesamtbetrag nennen.
Ein knapper Satz kann lauten: „Da mir innerhalb von zwei Monaten seit der vorläufigen Zahlungseinstellung weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mitgeteilt wurde, verlange ich die unverzügliche Nachzahlung der einbehaltenen Beträge und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung.“ Der Zugang des Schreibens sollte sich belegen lassen.
Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung selbst ist ein Widerspruch regelmäßig nicht statthaft, weil sie kein Verwaltungsakt ist. Kommt später ein Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort geprüft werden.
Je nach Landesrecht kann gegen einen solchen Bescheid ein Widerspruch vorgesehen oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht erforderlich sein. Häufig läuft dafür eine Monatsfrist ab Bekanntgabe.
Wer durch den Ausfall Miete, Strom oder den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bezahlen kann, sollte die Eilbedürftigkeit umgehend belegen. Bei akuter Not kommt eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO in Betracht; dafür müssen der Zahlungsanspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Fehler bei Einkommen, Miete und Haushaltsdaten können sich direkt auf die Leistung auswirken. Der interne Beitrag Wohngeld zu niedrig: Vier häufige Fehler der Wohngeldstelle zeigt, welche Angaben im Bewilligungsbescheid zusätzlich geprüft werden sollten.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält laut Bewilligungsbescheid monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer ungeklärten Mitteilung über angebliche Zusatzeinkünfte stoppt die Wohngeldstelle die Zahlung ab 1. April und fordert Nachweise an.
Die Rentnerin reicht ihre Kontoauszüge und den Rentenbescheid fristgerecht ein.
Wird ihr bis einschließlich 31. Mai weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit der Bewilligung mitgeteilt und ist auch keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung erfolgt, muss die Behörde die für April und Mai einbehaltenen 480 Euro grundsätzlich unverzüglich nachzahlen und die Zahlung ab 1. Juni wieder aufnehmen.
Der Beitrag Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.