Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Krankengeld in Gefahr: Laufender GdB-Antrag schützt nicht vor dieser Frist
Wer nach einer schweren Erkrankung längere Zeit Krankengeld erhält, beantragt häufig zugleich einen Grad der Behinderung. Doch was passiert, wenn das Versorgungsamt noch gar nicht über den GdB entschieden hat und die Krankenkasse bereits eine medizinische Rehabilitation verlangt?
Ein laufender GdB-Antrag hält eine solche Aufforderung grundsätzlich nicht auf. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen müssen.
GdB-Verfahren und Krankengeld laufen nebeneinanderDer Grund liegt darin, dass das GdB-Verfahren und das Krankengeldrecht unterschiedliche Fragen beantworten. Beim GdB wird festgestellt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe eines Menschen in allen Lebensbereichen dauerhaft einschränken. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach § 152 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Die Krankenkasse prüft dagegen, ob die Erwerbsfähigkeit eines Krankengeldbeziehers erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und ob eine Reha geeignet sein könnte, diese Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Deshalb muss die Krankenkasse nicht abwarten, ob das Versorgungsamt später GdB 30, 50 oder einen anderen Wert feststellt.
Wann darf die Krankenkasse zur Reha auffordern?§ 51 Abs. 1 SGB V erlaubt eine solche Aufforderung, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Krankenkasse kann dann eine Frist von zehn Wochen für die Antragstellung setzen.
Die Aufforderung ist deshalb mehr als die unverbindliche Empfehlung, über eine Reha nachzudenken. Sie ist unmittelbar mit dem Krankengeld verbunden. Wer einen wirksamen Bescheid nach § 51 SGB V erhält, sollte insbesondere die darin genannte Frist nicht einfach verstreichen lassen.
Denkbeispiel: Radomir, 37, aus Holzminden nach einer Knochenkrebs-OperationRadomir aus Holzminden ist 37 Jahre alt. Wegen eines bösartigen Knochentumors musste er operiert werden. Auch Monate nach der Operation leidet er noch unter Schmerzen und deutlichen Bewegungseinschränkungen. Er ist weiterhin arbeitsunfähig und erhält Krankengeld.
Radomir hat außerdem beim zuständigen Versorgungsamt einen GdB beantragt. Seine behandelnden Ärzte haben umfangreiche Unterlagen eingereicht, doch über den Antrag wurde noch nicht entschieden. Radomir geht deshalb zunächst davon aus, dass auch die Krankenkasse warten müsse, bis sein GdB feststeht.
Dann erhält er ein Schreiben seiner Krankenkasse. Nach medizinischer Einschätzung sei seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet. Er werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag zu stellen.
Radomir kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sein GdB-Verfahren noch läuft. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der noch ausstehende Schwerbehindertenbescheid verschiebt die Reha-Frist nicht automatisch.
Ein hoher GdB würde die Reha-Aufforderung ebenfalls nicht ausschließenAuch wenn Radomir während der Zehn-Wochen-Frist beispielsweise GdB 50 erhalten würde, wäre damit die Reha-Aufforderung nicht automatisch erledigt. Der GdB sagt nicht aus, wie viele Stunden ein Mensch noch arbeiten kann und ob eine medizinische Rehabilitation erfolgversprechend ist.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen ausdrücklich klar, dass aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Der GdB beschreibt Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht ausschließlich die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.
Ein Mensch kann daher GdB 50 haben und trotzdem vollschichtig arbeiten. Umgekehrt können erhebliche Schwierigkeiten im Erwerbsleben bestehen, obwohl noch kein GdB 50 festgestellt wurde.
Was passiert, wenn Radomir die Frist verstreichen lässt?Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Ohne den verlangten Reha-Antrag innerhalb der gesetzten Frist entfällt nach § 51 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich mit Ablauf dieser Frist.
Wird der Reha-Antrag später doch noch gestellt, lebt der Krankengeldanspruch nach dem Gesetz mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Für die Zwischenzeit kann jedoch eine Zahlungslücke entstehen.
Radomir sollte deshalb nicht auf den GdB-Bescheid warten, wenn die Krankenkasse ihm bereits wirksam eine Frist nach § 51 SGB V gesetzt hat.
Der Reha-Antrag kann später zum Rentenantrag werdenDie Reha-Aufforderung kann noch eine weitere Folge haben. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und ein Erfolg der Reha nicht zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Rehabilitation die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnte.
Für Radomir bedeutet das: Wird während der Reha festgestellt, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt ist und eine erfolgreiche Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, kann aus dem ursprünglichen Reha-Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rentenverfahren entstehen.
Nach Aufforderung ist der Reha-Antrag nicht mehr völlig frei verfügbarWer einen Reha-Antrag von sich aus stellt, kann grundsätzlich weitreichender darüber bestimmen. Anders kann es sein, wenn die Krankenkasse zuvor nach § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat.
Die Rentenversicherung weist in ihren Grundsätzen zum sogenannten Dispositionsrecht darauf hin, dass ein aufgrund einer solchen Aufforderung gestellter Reha-Antrag grundsätzlich nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen werden kann. Auch einer möglichen Umdeutung in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI kann der Versicherte dann nicht ohne Weiteres widersprechen.
Deshalb sollte eine Reha-Aufforderung nicht wie ein gewöhnliches Informationsschreiben behandelt werden. Sie kann den weiteren Verlauf zwischen Krankengeld, Rehabilitation und möglicher Erwerbsminderungsrente erheblich beeinflussen.
Ein laufender GdB-Antrag kann trotzdem wichtige medizinische Unterlagen liefernObwohl beide Verfahren voneinander getrennt sind, beruhen sie häufig auf denselben gesundheitlichen Problemen. Befundberichte nach einer Tumoroperation, Krankenhausberichte, Reha-Empfehlungen oder fachärztliche Einschätzungen können sowohl für das GdB-Verfahren als auch für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sein.
Die Bewertung bleibt jedoch unterschiedlich. Im GdB-Verfahren geht es um dauerhafte Teilhabebeeinträchtigungen. Bei der Reha geht es darum, eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein medizinischer Befund kann deshalb in beiden Verfahren wichtig sein, ohne dass das Ergebnis identisch sein muss.
Gegen eine Reha-Aufforderung kann Rechtsschutz möglich seinAuch eine Aufforderung nach § 51 SGB V muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens angenommen werden können.
Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hat, sollte den Bescheid deshalb prüfen lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Allein ein laufender GdB-Antrag wäre jedoch kein ausreichender Grund, die gesetzte Frist einfach zu ignorieren.
FAQ zu GdB-Antrag, Krankengeld und Reha Muss die Krankenkasse warten, bis über meinen GdB-Antrag entschieden wurde?Nein. GdB-Verfahren und Reha-Aufforderung sind rechtlich unterschiedliche Verfahren. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse eine Zehn-Wochen-Frist zur Stellung eines Reha-Antrags setzen, obwohl über den GdB noch nicht entschieden wurde.
Stoppt ein später festgestellter GdB 50 die Reha-Aufforderung?Nicht automatisch. Ein GdB 50 beschreibt die Schwere der Teilhabebeeinträchtigung, sagt aber nicht unmittelbar aus, wie leistungsfähig jemand im Erwerbsleben ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen ausdrücklich aus, aus dem GdB unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit zu schließen.
Was passiert, wenn ich den verlangten Reha-Antrag nicht rechtzeitig stelle?Wird die nach § 51 SGB V gesetzte Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später nachgeholt, lebt der Anspruch mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: Grundsätze zum Dispositionsrecht bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V. (RV Recht)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Hinweise zu § 116 SGB VI und zur möglichen Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag. (RV Recht)
Gesetze im Internet: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung – gemeinsame Grundsätze zur Bemessung des GdB. (Gesetze im Internet)
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GdB-Herabsetzung: Amt wird vom Gericht gestoppt
Möchte das Versorgungsamt einen bereits festgestellten Grad der Behinderung herabsetzen, muss es die dafür notwendige wesentliche Veränderung nachweisen. Bleibt nach der medizinischen Aufklärung unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich entsprechend verbessert hat, kann diese Unsicherheit zulasten der Behörde gehen.
Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 10. Juni 2025 deutlich gemacht. Im Verfahren L 11 SB 24/23 wollte die Behörde einen bestehenden GdB von 50 auf 30 absenken. Damit scheiterte sie vor Gericht.
Versorgungsamt wollte GdB 50 auf 30 senkenBei dem Kläger war 2016 ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt worden. Die Erkrankung wurde mit Chemotherapie behandelt. Das Versorgungsamt erkannte aufgrund des chronischen Non-Hodgkin-Leidens einen Einzel-GdB von 50 an. Zusammen mit einer Wirbelsäulenerkrankung blieb es bei einem Gesamt-GdB von 50.
Die Behandlung führte zwar zu einer deutlichen Verkleinerung des Tumors. Eine vollständige Remission wurde jedoch nicht festgestellt. In den Folgeuntersuchungen blieb vielmehr ein Restbefund bestehen.
2019 leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das Non-Hodgkin-Lymphom nur noch einen Einzel-GdB von 30 rechtfertige, und setzte auch den Gesamt-GdB von 50 auf 30 herab.
Für den Betroffenen hätte dies den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet.
Sozialgericht stoppte die HerabsetzungDer Mann wehrte sich gegen den Bescheid. Das Sozialgericht Potsdam gab ihm Recht und hob die Herabsetzung auf. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich gegenüber der ursprünglichen Feststellung keine wesentliche Änderung ergeben, die eine Absenkung des GdB rechtfertigte.
Insbesondere war die für die Bewertung bedeutsame Vollremission gerade nicht eingetreten. Das Versorgungsamt legte Berufung ein. Doch auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Betroffenen.
Für die GdB-Senkung muss eine wesentliche Änderung vorliegenRechtsgrundlage einer solchen Herabsetzung ist regelmäßig § 48 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Entscheidung wesentlich verändert haben.
Für das Versorgungsamt reicht es deshalb nicht aus, den Gesundheitszustand einige Jahre später einfach anders zu bewerten. Es muss eine relevante Änderung gegenüber den Verhältnissen vorliegen, die Grundlage des ursprünglichen GdB-Bescheides waren.
Zweifel gehen bei der Herabsetzung zulasten der BehördeDer Senat stellte klar, dass die zuständige Schwerbehindertenbehörde beweisen muss, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einen niedrigeren GdB rechtfertigt.
Im entschiedenen Fall gab es weiterhin einen Tumorrest. Die behandelnden Ärzte hatten lediglich eine partielle und keine vollständige Remission bestätigt.
Das Versorgungsamt stellte unter anderem infrage, wie dieser verbliebene Befund genau einzuordnen sei. Das half der Behörde jedoch nicht. Das LSG erklärte ausdrücklich, dass verbleibende Zweifel zulasten des Versorgungsamts gingen, weil dieses die für die GdB-Absenkung erforderliche wesentliche Änderung beweisen müsse.
Ein stabiler Zustand ist nicht automatisch eine VerbesserungDas Urteil macht noch einen weiteren wichtigen Unterschied deutlich. Eine Erkrankung kann stabil sein, ohne dass sie sich im rechtlichen Sinne wesentlich gebessert hat.
Im entschiedenen Fall argumentierte die Behörde unter anderem damit, dass keine Beschwerden, keine weitere Behandlungsbedürftigkeit und keine wesentliche Verschlechterung des verbliebenen Befundes festgestellt worden seien.
Für das LSG genügte das nicht. Ein weiterhin vorhandener Tumorrest sprach gerade gegen die Annahme einer vollständigen Remission.
Für andere GdB-Verfahren bedeutet das nicht, dass jede stabile Erkrankung automatisch zur Beibehaltung des bisherigen GdB führt. Entscheidend ist vielmehr immer der Vergleich mit den Umständen bei der ursprünglichen Feststellung.
Das Versorgungsamt darf nicht nur neu bewertenEinen GdB herabzusetzen nach § 48 SGB X setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. Es reicht grundsätzlich nicht, dass ein anderer Gutachter oder ein anderer versorgungsärztlicher Dienst dieselben gesundheitlichen Tatsachen später lediglich niedriger einschätzt.
Das Gericht prüft vielmehr, welche gesundheitlichen Verhältnisse bei der ursprünglichen Feststellung bestanden und ob sich diese bis zum Zeitpunkt des Herabsetzungsbescheides wesentlich verändert haben.
Damit unterscheidet sich ein Herabsetzungsverfahren wesentlich von einem erstmaligen Antrag auf Feststellung eines GdB oder einem Antrag auf Erhöhung.
Heilungsbewährung muss richtig geprüft werdenIm konkreten Fall spielte zudem die sogenannte Heilungsbewährung eine zentrale Rolle. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom nach Vollremission für eine Heilungsbewährungszeit von drei Jahren mit GdB 50 bewertet.
Das LSG stellte jedoch fest, dass beim Kläger gerade keine Vollremission eingetreten war. Ein Restbefund war während des gesamten relevanten Zeitraums vorhanden. Deshalb konnte die Behörde nicht einfach von einer bereits abgelaufenen Heilungsbewährung ausgehen.
Das Gericht formulierte dazu einen einfachen Gedanken: Wenn nach vollständiger Beseitigung des Tumors während der Heilungsbewährung noch GdB 50 vorgesehen ist, kann bei einem weiterhin vorhandenen Tumor nicht ohne Weiteres ein niedrigerer Wert angesetzt werden.
Betroffene sollten den ursprünglichen GdB-Bescheid genau prüfenWer einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht nur aktuelle Arztberichte ansehen. Ebenso wichtig ist die Frage, warum der bisherige GdB ursprünglich festgestellt wurde.
Betroffene sollten prüfen: Welche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen lagen damals vor? Welche Einzel-GdB wurden zugrunde gelegt? Welche medizinischen Befunde haben sich seitdem tatsächlich verändert? Und kann die Behörde diese Veränderung anhand belastbarer Unterlagen belegen?
Gerade dieser Vorher-Nachher-Vergleich kann bei einem Widerspruch gegen eine GdB-Herabsetzung entscheidend sein.
Nicht jede Besserung rechtfertigt automatisch einen niedrigeren GdB§ 48 SGB X verlangt eine wesentliche Änderung. Deshalb führt nicht jede kleine Schwankung des Gesundheitszustands automatisch zu einer zulässigen Herabsetzung.
Relevant ist, ob sich die für den bisherigen GdB maßgeblichen Verhältnisse so verändert haben, dass nach den versorgungsmedizinischen Maßstäben nun tatsächlich ein niedrigerer Gesamt-GdB gerechtfertigt ist.
Das LSG Berlin-Brandenburg hielt diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht für erfüllt. Die Herabsetzung von GdB 50 auf 30 blieb deshalb aufgehoben. Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen. Die Behörde musste zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.
FAQ zur GdB-Herabsetzung Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin gerechtfertigt ist?Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausdrücklich bestätigt, dass die Schwerbehindertenbehörde die Voraussetzungen nachweisen muss, die eine GdB-Absenkung rechtfertigen.
Darf das Versorgungsamt meinen GdB allein wegen einer Nachprüfung senken?Nein. Die Nachprüfung ermöglicht zunächst eine erneute Prüfung der Verhältnisse. Für eine Herabsetzung muss jedoch eine rechtlich relevante wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Feststellung vorliegen.
Was passiert, wenn medizinisch nicht eindeutig geklärt werden kann, ob eine Besserung eingetreten ist?Bleiben nach der erforderlichen Sachaufklärung entscheidende Zweifel darüber bestehen, ob die für eine Herabsetzung notwendige wesentliche Änderung vorliegt, kann dies zulasten der Behörde gehen. Genau dies hat das LSG Berlin-Brandenburg für das Herabsetzungsverfahren hervorgehoben.
QuellenverzeichnisGesetze im Internet: Sozialgesetzbuch X, § 48 – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
Landesrechtsportal Brandenburg: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025, Az. L 11 SB 24/23. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26914
Versorgungsmedizin-Verordnung: Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische Grundsätze, insbesondere Teil B Nr. 16.3.1. https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/
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Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch?
45 Versicherungsjahre sind erreicht oder zumindest fest eingeplant, der Abschied aus dem Berufsleben ist durchgerechnet und vielleicht steht sogar schon die Altersteilzeit. Doch ausgerechnet jetzt sorgt die geplante Rentenreform für erhebliche Unsicherheit. Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Für Beschäftigte Ende 50 oder Anfang 60 stellt sich deshalb eine sehr konkrete Frage: Ist der Ruhestand nach 45 Versicherungsjahren noch sicher oder müssen sie plötzlich länger arbeiten?
Die Antwort fällt derzeit zweigeteilt aus. Das geltende Recht besteht weiter, doch für kommende Rentenjahrgänge kann sich die Rechtslage noch verändern.
Die sogenannte Rente mit 63 gibt es weiterhinDie häufig als „Rente mit 63“ bezeichnete Altersrente heißt im Gesetz Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten voraus und ermöglicht einen Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze ohne dauerhafte Abschläge.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen allerdings irreführend. Tatsächlich konnten nur ältere Geburtsjahrgänge diese Altersrente bereits mit 63 Jahren nutzen. Für jüngere Versicherte wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Geburtsjahr Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 Jahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreWer 1964 oder später geboren wurde, kann nach geltendem Recht somit frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei über diese Rentenart ausscheiden. Die reguläre Altersgrenze liegt für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit beträgt der zeitliche Vorteil weiterhin bis zu zwei Jahre.
45 Arbeitsjahre sind nicht automatisch 45 VersicherungsjahreEin häufiger Irrtum besteht darin, tatsächlich geleistete Arbeitsjahre mit der rentenrechtlichen Wartezeit gleichzusetzen. Für den Anspruch werden 540 Kalendermonate mit bestimmten anrechenbaren Zeiten benötigt. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Bei freiwilligen Beiträgen gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch Arbeitslosigkeit kann problematisch werden, insbesondere unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn. Wer nur wenige Monate von der 45-Jahres-Grenze entfernt ist, sollte deshalb nicht allein anhand seines ersten Arbeitstages rechnen.
Besonders streng sind die Vorschriften bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Diese Monate werden grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt, sofern die Arbeitslosigkeit nicht beispielsweise durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Gegen-Hartz hat die 24-Monats-Problematik bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren ausführlich dargestellt.
Was die Rentenkommission ändern willDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 umfangreiche Vorschläge für einen Umbau der Alterssicherung vorgelegt. Dazu gehört die Empfehlung, den bisherigen abschlagsfreien Rentenzugang allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Ein früherer Ruhestand soll grundsätzlich weiterhin möglich bleiben, aber stärker mit Abschlägen verbunden werden.
Die Überlegung dahinter lautet, dass ein vorgezogener Rentenbeginn die Rentenversicherung finanziell nicht zusätzlich belasten soll. Beschäftigte, die vor ihrer regulären Altersgrenze ausscheiden, müssten deshalb nach dem vorgeschlagenen Modell stärker selbst für die längere Bezugsdauer aufkommen. Für Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sollen Schutzregelungen geprüft beziehungsweise geschaffen werden.
Damit würde sich die bisherige Logik erheblich verändern. Heute reichen bei dieser Rentenart die vorgeschriebene Altersgrenze und 45 anrechenbare Jahre aus, ohne dass Versicherte ihre Gesundheit oder die körperliche Belastung ihres Berufs nachweisen müssen. Nach einer Reform könnte ein abschlagsfreier früherer Ausstieg deutlich stärker an besondere persönliche Voraussetzungen gebunden werden.
Noch ist die Abschaffung kein geltendes RechtTrotz der weitreichenden Vorschläge ist die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bislang nicht abgeschafft. Die Empfehlungen einer Kommission ändern das Sozialgesetzbuch nicht. Dafür ist ein Gesetzgebungsverfahren mit Beschlüssen des Gesetzgebers erforderlich.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission möglichst umfassend umzusetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 voranzubringen. Gleichzeitig ist innerhalb der Regierungsparteien eine intensive Auseinandersetzung über die abschlagsfreie Rente entstanden. Besonders die Frage, wie ältere Beschäftigte geschützt werden sollen, ist noch nicht abschließend beantwortet.
Wer beispielsweise 2027 oder 2028 in Rente gehen möchte, kann deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass jede ursprünglich vorgeschlagene Änderung tatsächlich genauso Gesetz wird.
Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wie die Rechtslage für einen geplanten Rentenbeginn 2027 derzeit aussieht.
Der Streit dreht sich zunehmend um den VertrauensschutzPolitisch wird inzwischen nicht mehr ausschließlich über das Ob einer Reform gesprochen. Ebenso umstritten ist die Frage, ab welchem Jahr neue Vorschriften gelten könnten. Im Gespräch sind längere Übergangsfristen, damit Beschäftigte ihre bereits weit fortgeschrittene Ruhestandsplanung nicht kurzfristig vollständig ändern müssen.
Aus der SPD wurde zuletzt eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgeschlagen. Andere Stimmen aus der Union drängen dagegen auf eine möglichst frühe Umsetzung, wollen aber ebenfalls bestehende Planungen rentennaher Beschäftigter berücksichtigen. Eine endgültige Frist steht bislang nicht fest.
Hinzu kommt Widerstand aus mehreren Bundesländern, insbesondere aus Ostdeutschland. Kritiker verweisen darauf, dass dort besonders viele Beschäftigte früh ins Berufsleben eingestiegen sind und nach jahrzehntelanger Beitragszahlung mit der bisherigen Regelung gerechnet haben. Die politische Auseinandersetzung erhöht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die endgültige Fassung von den ursprünglichen Vorschlägen abweichen könnte.
Wer kurz vor der Rente steht, dürfte bessere Chancen auf Schutz habenJe näher ein geplanter Rentenbeginn liegt, desto stärker wird bei einer gesetzlichen Änderung die Frage nach dem Schutz bereits getroffener Lebensentscheidungen. Wer seit Jahren Altersteilzeit vereinbart, seine Arbeitszeit reduziert oder finanzielle Verpflichtungen auf einen konkreten Ruhestandstermin abgestimmt hat, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der erst in zehn oder fünfzehn Jahren in Rente gehen möchte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass heute bereits eine bestimmte Übergangsfrist garantiert wäre. Die Ausgestaltung muss erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Allein die erreichten 45 Jahre schützen nicht vor einer GesetzesänderungBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen erfüllter Wartezeit und tatsächlichem Rentenanspruch. Ein Versicherter kann seine 45 Versicherungsjahre beispielsweise bereits mit 63 Jahren erreicht haben, darf als Angehöriger eines jüngeren Jahrgangs aber trotzdem erst später die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen.
Das bloße Erreichen der 540 Monate garantiert deshalb nicht, dass die heutigen Vorschriften bis zum späteren Rentenbeginn unverändert bleiben. Auch ein vorsorglich früh gestellter Rentenantrag schafft nicht automatisch einen Anspruch auf die alte Rechtslage für einen Rentenbeginn, der erst nach Inkrafttreten einer neuen Vorschrift liegt.
Entscheidend wird daher sein, welche Stichtage und Übergangsvorschriften der Gesetzgeber festlegt. Genau diese Details fehlen derzeit noch. Aussagen, nach denen allein ein frühzeitiger Antrag die bisherige abschlagsfreie Rente dauerhaft sichern könne, sind daher mit Vorsicht zu betrachten.
Für Versicherte des Jahrgangs 1962 und 1963 wird es besonders spannendDie Jahrgänge unmittelbar vor 1964 befinden sich in einer besonderen Situation. Für 1962 Geborene liegt die bisherige Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für 1963 Geborene bei 64 Jahren und zehn Monaten. Viele von ihnen erreichen ihren möglichen Rentenbeginn 2027 oder 2028.
Damit treffen ihre Planungen unmittelbar auf das angekündigte Gesetzgebungsverfahren. Gleichzeitig gehören sie zu den Personengruppen, bei denen ein kurzfristiger Eingriff besonders weitreichende Folgen hätte. Welche Übergangsvorschriften für diese Jahrgänge gelten werden, lässt sich erst beurteilen, wenn ein verbindlicher Gesetzestext vorliegt.
Auch für Jahrgang 1964 und jünger wächst die UnsicherheitFür ab 1964 Geborene gilt derzeit die klare Grenze von 65 Jahren bei erfüllten 45 Versicherungsjahren. Viele Beschäftigte haben ihren Ruhestand auf genau diesen Termin ausgerichtet. Gerade Menschen, die mit 16, 17 oder 18 Jahren eine Ausbildung begonnen haben, erreichen die erforderlichen Versicherungszeiten häufig bereits deutlich vor ihrem 65. Geburtstag.
Sie könnten von einer Reform stärker betroffen sein als Personen, deren Rentenbeginn unmittelbar bevorsteht. Bei längeren Übergangsfristen könnten einige Jahrgänge noch unter die heutigen Vorschriften fallen, während jüngere Versicherte bereits nach neuen Regeln behandelt würden. Genau deshalb ist der spätere Stichtag für Millionen Versicherte finanziell äußerst wichtig.
Was ein Wegfall bedeuten könnteWird die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren tatsächlich abgeschafft, bedeutet das nicht automatisch, dass niemand mehr vor 67 in den Ruhestand gehen kann. Nach heutiger Rechtslage existiert beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann für jüngere Jahrgänge bereits ab 63 Jahren begonnen werden, allerdings mit dauerhaften Rentenabschlägen.
Derzeit beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Wer vier Jahre vor der regulären Altersgrenze startet, kommt damit auf bis zu 14,4 Prozent. Bei zwei Jahren wären es nach der heutigen Berechnung 7,2 Prozent.
Allerdings gehört auch die Berechnung von Abschlägen zu den Punkten, die im Zuge einer größeren Rentenreform verändert werden könnten. Künftige Ruhestandsplanungen sollten deshalb nicht darauf beruhen, dass die heutige Prozentrechnung zwangsläufig unverändert bleibt. Einen Vergleich der finanziellen Auswirkungen verschiedener Rentenbeginne zeigt auch der Beitrag „Rente mit 63, 65 oder 67: Entscheidung kann 38.000 Euro Unterschied ausmachen“.
Jetzt den Versicherungsverlauf überprüfenUnabhängig vom Ausgang der politischen Debatte können Versicherte schon heute einen wichtigen Schritt erledigen: Sie sollten prüfen, ob die angenommenen 45 Jahre tatsächlich im Rentenkonto gespeichert sind. Gerade lange Versicherungsbiografien enthalten nicht selten ungeklärte oder fehlende Zeiträume.
Probleme können beispielsweise bei Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, früheren Beschäftigungen, Minijobs, Krankheitszeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit entstehen. Wer erst wenige Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn bemerkt, dass Monate fehlen, gerät unnötig unter Zeitdruck.
Eine aktuelle Rentenauskunft und gegebenenfalls eine Kontenklärung schaffen zumindest Klarheit über den heutigen Stand. Dadurch lässt sich zwar eine künftige Gesetzesänderung nicht verhindern, aber die persönliche Ausgangslage wesentlich zuverlässiger beurteilen.
Vorschnelle Entscheidungen können teuer werdenDie derzeitige Unsicherheit sollte Versicherte nicht dazu verleiten, vorschnell Arbeitsverhältnisse zu kündigen oder eine schlechtere Rentenart zu beantragen. Noch ist nicht entschieden, ab wann eine mögliche Neuregelung gelten wird. Ebenso wenig steht fest, wie großzügig Übergangsbestimmungen ausfallen könnten.
Besonders problematisch kann es werden, wenn Beschäftigte ihre Arbeit beenden und anschließend davon ausgehen, fehlende Versicherungsmonate problemlos über Arbeitslosengeld auffüllen zu können. Gerade in den letzten 24 Monaten vor dem vorgesehenen Rentenstart bestehen hierfür strenge Einschränkungen. Eine genaue Prüfung vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist deshalb wesentlich sicherer als eine nachträgliche Korrektur.
Wie sicher ist die geplante Altersrente also?Wer nach geltendem Recht unmittelbar vor der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht, hat derzeit weiterhin einen gesetzlichen Anspruch, sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die politische Diskussion allein nimmt niemandem die bestehende Rentenart. Erst ein wirksam beschlossenes Gesetz kann die Voraussetzungen für zukünftige Rentenbeginne ändern.
Für rentennahe Versicherte sprechen die aktuellen Diskussionen dafür, dass es bei einer Abschaffung irgendeine Form von Übergangsschutz geben dürfte. Wie viele Jahrgänge davon erfasst würden, steht am 17. August 2026 jedoch noch nicht fest. Für Menschen, deren geplanter Ruhestand erst in mehreren Jahren beginnt, ist die Unsicherheit deutlich größer.
Die entscheidende Nachricht lautet daher nicht, dass die Rente nach 45 Jahren bereits gestrichen sei. Richtig ist vielmehr, dass ihre Zukunft politisch ernsthaft zur Disposition steht. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte deshalb die Gesetzgebung verfolgen und gleichzeitig sein Rentenkonto überprüfen.
Kann ich aktuell nach 45 Versicherungsjahren noch abschlagsfrei in Rente gehen?Ja. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin. Voraussetzung sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten und das Erreichen der für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.
Ist die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat die Abschaffung empfohlen, und die Bundesregierung will die Rentenreform zügig vorantreiben. Ein endgültiges Gesetz, das die bisherige Regelung bereits aufgehoben hätte, besteht derzeit jedoch nicht.
Kann ich mir das heutige Recht sichern, indem ich frühzeitig einen Rentenantrag stelle?Ein früh gestellter Antrag allein garantiert keinen Schutz vor einer späteren Rechtsänderung. Entscheidend wird sein, welche gesetzlichen Stichtage und Übergangsvorschriften für den tatsächlichen Rentenbeginn gelten. Wer seine Altersgrenze erst später erreicht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein vorsorglicher Antrag die heutige Regel automatisch festschreibt.
Was gilt für Versicherte ab Jahrgang 1964?Nach dem derzeitigen Recht können ab 1964 Geborene die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, sofern die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. Ihre reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Eine zukünftige Reform könnte diese Möglichkeit jedoch verändern.
Was passiert, wenn die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren tatsächlich abgeschafft wird?Ein früherer Rentenbeginn könnte weiterhin über andere Rentenarten möglich sein, dann aber möglicherweise mit dauerhaften Abschlägen. Nach heutiger Berechnung werden bei der Altersrente für langjährig Versicherte 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat abgezogen. Da auch diese Berechnung reformiert werden könnte, lässt sich die spätere finanzielle Belastung noch nicht für jeden Fall verbindlich beziffern.
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Grundsicherung: 30 Prozent Sanktionen sind angreifbar, wenn Jobcenter diesen häufigen Fehler macht
Eine Sanktion des Jobcenters ist nicht automatisch rechtmäßig. Wurde die leistungsberechtigte Person vor einer Pflichtverletzung nicht konkret, verständlich, richtig und vollständig über die möglichen Folgen informiert, kann der Minderungsbescheid angreifbar sein.
Das gilt auch seit der Reform der Grundsicherung zum 1. Juli 2026. Voraussetzung für eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II bleibt eine vorherige schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Rechtsfolgen.
Seit dem 1. Juli 2026 mindert sich das Grundsicherungsgeld bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der gesetzliche Minderungszeitraum beträgt drei Monate.
Erfüllen Betroffene ihre Pflichten nachträglich oder erklären sie sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, muss die Minderung vorzeitig aufgehoben werden – frühestens jedoch nach einem Monat. Die wesentlichen Änderungen der Grundsicherung sind seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Das bestätigt das Bundesarbeitsministerium.
Auch negatives Bewerbungsverhalten kann sanktioniert werdenNach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II liegt eine Pflichtverletzung unter anderem vor, wenn eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand beim Kontakt mit einem Arbeitgeber erkennbar kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit zeigt oder bewusst ein Erscheinungsbild wählt, das eine Einstellung verhindern soll.
Die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nennen als Beispiel ein stark ungepflegtes oder alkoholisiertes Erscheinen beim Vorstellungsgespräch, aufgrund dessen der Arbeitgeber die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt. Fachliche Weisungen zu §§ 31, 31a und 31b SGB II, Stand 1. Juli 2026.
Nicht jede ungeschickte Bewerbung und nicht jeder fehlerhafte Lebenslauf rechtfertigen jedoch eine Sanktion. Das Jobcenter muss den konkreten Einzelfall prüfen. Dabei können etwa der Bildungsstand, fehlende Kenntnisse beim Verfassen von Bewerbungen, gesundheitliche Einschränkungen oder andere wichtige Gründe eine Rolle spielen.
Regulär 30 Prozent – nicht „mindestens 30 Prozent“Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II beträgt die reguläre Minderung genau 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Mehrere Minderungen dürfen grundsätzlich nicht über diese Grenze hinausgehen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung rechnerisch nicht gekürzt werden.
Davon zu unterscheiden ist die eng begrenzte Sonderregelung des § 31a Absatz 7 SGB II. Danach kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen, wenn eine tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme willentlich verweigert wird.
Diese Rechtsfolge tritt nicht automatisch bei jeder schlechten oder erfolglosen Bewerbung ein. Maßgeblich sind die konkreten Voraussetzungen des Einzelfalls. §§ 31 und 31a SGB II in der aktuellen Fassung.
Trotz problematischer Bewerbung bestanden Zweifel an der SanktionWie wichtig eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung ist, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2013.
Der betroffene Leistungsempfänger war nach Auffassung des Jobcenters ungepflegt und wenig motiviert zu einem Vorstellungsgespräch erschienen. Außerdem habe er einen fehlerhaften und unvollständigen Lebenslauf vorgelegt. Das Jobcenter wertete dies als gezielte Verhinderung eines Arbeitsverhältnisses und verhängte nach der damals geltenden Rechtslage eine vollständige Sanktion.
Auch das Gericht sah in dem Auftreten objektiv ein Verhalten, das die Anbahnung einer Beschäftigung verhindern konnte. Trotzdem bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids.
Der Grund war die Rechtsfolgenbelehrung. Sie war nach Auffassung des Gerichts zu lang, zu unübersichtlich und nicht ausreichend auf den konkreten Fall zugeschnitten. Der Begriff „negatives Bewerbungsverhalten“ wurde nicht erklärt. Zudem enthielt der Text zahlreiche Informationen, die für den Betroffenen gar nicht relevant waren.
Das Gericht berücksichtigte außerdem dessen einfachen Bildungsstand und seine Schwierigkeiten im Umgang mit behördlichen Schreiben. Die Belehrung war deshalb geeignet, ihn zu verwirren und zu überfordern. Das LSG bestätigte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Leistungsgewährung.
Es handelte sich damit nicht um ein abschließendes Urteil, aber um deutliche rechtliche Zweifel an der Sanktion. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 – L 5 AS 323/13 B ER.
Diese Anforderungen gelten für RechtsfolgenbelehrungenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss eine Rechtsfolgenbelehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Sie darf nicht nur aus allgemeinen Textbausteinen oder einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzes bestehen.
Aus der Belehrung muss insbesondere hervorgehen:
Welche konkrete Handlung verlangt wird.
Welches Verhalten als Pflichtverletzung gewertet werden kann.
Wie Betroffene die Leistungsminderung vermeiden können.
Welche unmittelbare Rechtsfolge bei einem Verstoß droht.
Nach welchem Maßstab die Minderung berechnet wird.
Wann die Minderung beginnt und wie lange sie dauern kann.
Welche Ausnahmen, etwa ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte, zu berücksichtigen sind.
Die alleinige Übergabe eines allgemeinen Merkblatts reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Das stellen auch die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich klar.
Ein langer Text ist nicht automatisch rechtswidrigNicht jede umfangreiche Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam. Entscheidend ist die Gesamtwirkung.
Problematisch wird eine Belehrung insbesondere, wenn Betroffene aus zahlreichen allgemeinen Angaben selbst herausfinden müssen, welche Pflicht und welche Rechtsfolge für sie gelten. Unverständliche Begriffe, irrelevante Fallvarianten, widersprüchliche Hinweise oder ein verwirrendes Schriftbild können die notwendige Warnfunktion beeinträchtigen.
Das Bundessozialgericht stellt grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung ab. Das LSG Sachsen-Anhalt betonte ergänzend, dass der Text auch für leistungsberechtigte Personen mit einfacher Schulbildung und ohne juristische Kenntnisse verständlich sein muss.
Kenntnis kann eine fehlerhafte Belehrung ersetzenEine Sanktion kann trotz fehlender oder fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung rechtmäßig sein, wenn die leistungsberechtigte Person die konkreten Rechtsfolgen tatsächlich kannte.
Eine bloße Behauptung des Jobcenters, der Betroffene habe die Folgen kennen müssen, reicht jedoch nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis vorliegen und dokumentiert sein.
Nach den Fachlichen Weisungen kann eine solche Kenntnis beispielsweise angenommen werden, wenn zeitnah wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung bereits eine Minderung verhängt wurde. Auch andere Umstände können berücksichtigt werden. Entscheidend bleibt, ob die Person gerade die konkreten Folgen ihres aktuellen Verhaltens kannte.
Bei Personen, die Arbeitslosengeld erhalten und ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, erfolgt die Belehrung regelmäßig durch die Agentur für Arbeit. Eine solche Belehrung kann die notwendige Kenntnis für eine Leistungsminderung nach dem SGB II begründen.
Was gilt bei einer mündlichen Belehrung?Ein mündliches Beratungsgespräch ist keine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Es kann allenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die leistungsberechtigte Person die konkreten Rechtsfolgen tatsächlich kannte.
In diesem Fall muss nachvollziehbar dokumentiert sein, wann das Gespräch stattfand, welche konkrete Pflicht besprochen wurde und über welche Rechtsfolge die Person informiert wurde. Betroffene sollten nach wichtigen Gesprächen ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen und schriftliche Unterlagen aufbewahren.
Nicht zu verwechseln ist die Rechtsfolgenbelehrung mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung warnt vor den Konsequenzen einer künftigen Pflichtverletzung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erklärt dagegen, wie gegen einen bereits erlassenen Bescheid vorgegangen werden kann.
Worauf Betroffene bei einer Sanktion achten solltenNach Einschätzung des Sozialrechtsexperten Brock gehören unklare oder verwirrende Rechtsfolgenbelehrungen zu den wichtigsten Angriffspunkten gegen Minderungsbescheide der Jobcenter.
Betroffene sollten deshalb prüfen:
Passt die Belehrung genau zur verlangten Handlung?
Wird ein Begriff wie „negatives Bewerbungsverhalten“ verständlich erklärt?
Ist die drohende Minderung eindeutig und rechtlich richtig dargestellt?
Enthält der Text veraltete, widersprüchliche oder irrelevante Angaben?
Beruft sich das Jobcenter auf eine angebliche Kenntnis der Folgen – und wie wird diese belegt?
Wurden ein wichtiger Grund und eine mögliche außergewöhnliche Härte geprüft?
Eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung führt nicht in jedem Fall automatisch zur Aufhebung der Sanktion. Kann das Jobcenter aber weder eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung noch die konkrete Kenntnis der Rechtsfolgen nachweisen, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Wer einen Minderungsbescheid erhält, sollte deshalb die Rechtsfolgenbelehrung, den Vermittlungsvorschlag oder Verpflichtungsbescheid, das Anhörungsschreiben und sämtliche Gesprächsnotizen sichern. Anschließend sollte die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist unverzüglich geprüft und gegebenenfalls sozialrechtliche Beratung eingeholt werden.
QuellenBSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R
BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R
BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 – L 5 AS 323/13 B ER
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31, 31a und 31b SGB II, Stand 1. Juli 2026
Sozialgesetzbuch II in der aktuellen Fassung
Der Beitrag Grundsicherung: 30 Prozent Sanktionen sind angreifbar, wenn Jobcenter diesen häufigen Fehler macht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente erst zugesprochen – fast sieben Jahre später wieder mit Urteil aberkannt
Ein Mann erhält vor dem Sozialgericht eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert die Entscheidung jedoch nicht und geht in Berufung – mit Erfolg: Fast sieben Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Rentenanspruch vollständig verneint.
Das Urteil vom 3. Juli 2026 zeigt, wie schwierig Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente werden können, wenn medizinische Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Besonders bitter für Betroffene: Selbst erhebliche Erkrankungen, ein hoher Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad reichen nicht automatisch aus, wenn sich das erforderliche eingeschränkte Leistungsvermögen für den entscheidenden Zeitraum nicht ausreichend nachweisen lässt.
Sozialgericht sprach zunächst volle Erwerbsminderungsrente zuDer Kläger hatte eine Ausbildung zum Maurer beziehungsweise Hochbaufacharbeiter absolviert und anschließend in unterschiedlichen Berufen gearbeitet. Unter anderem war er als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer beschäftigt.
Seit Mai 2016 war der Mann arbeitsunfähig und bezog zunächst Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Im April 2017 stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und berief sich unter anderem auf Depressionen, Angstzustände und Beschwerden an der Wirbelsäule.
Die Deutsche Rentenversicherung ließ seinen Gesundheitszustand untersuchen. Gutachter kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass der Mann trotz seiner Erkrankungen körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Die Rentenversicherung lehnte deshalb den Antrag ab. Auch der Widerspruch führte nicht zum gewünschten Ergebnis.
Der Mann zog daraufhin vor das Sozialgericht Aachen. Dort entwickelte sich die medizinische Beurteilung zunächst zu seinen Gunsten.
Psychiatrisches Gutachten brachte zunächst den ErfolgDas Sozialgericht holte weitere medizinische Unterlagen und Gutachten ein. Eine gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken sei.
Auch eine sozialmedizinische Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2018 ging von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich aus. Hinzu kamen psychiatrische Behandlungen und ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt, bei dem unter anderem eine schizoaffektive Störung mit depressiver Ausprägung diagnostiziert worden war.
Das Sozialgericht Aachen folgte schließlich der für den Kläger günstigen Einschätzung. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 verpflichtete es die Rentenversicherung, eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Als Leistungsfall nahm das Gericht Dezember 2017 an. Die volle Erwerbsminderungsrente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 geleistet werden.
Rentenversicherung ging gegen das Urteil vorDamit war der Streit allerdings nicht beendet. Die Deutsche Rentenversicherung legte im November 2019 Berufung gegen die Entscheidung ein.
Die Rentenversicherung kritisierte unter anderem Widersprüche zwischen verschiedenen Befunden, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen. Zudem stellte sie die Aussagekraft einzelner Untersuchungen und psychologischer Testergebnisse infrage.
Weil das Urteil des Sozialgerichts angefochten worden war, stand der Rentenanspruch weiterhin unter dem Vorbehalt des Berufungsverfahrens. Das ist für Betroffene ein wichtiger Unterschied zu einer bereits endgültig abgeschlossenen Rentenbewilligung.
Ein erstinstanzlicher Erfolg bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass ein Rentenstreit beendet ist. Wird rechtzeitig Berufung eingelegt, kann das Landessozialgericht sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die rechtlichen Voraussetzungen erneut prüfen.
Fünf psychiatrische Gutachten im jahrelangen VerfahrenDas Berufungsverfahren entwickelte sich zu einem außergewöhnlich langen medizinischen Streit. Insgesamt lagen dem Gericht nach eigenen Angaben fünf fachpsychiatrische Gutachten aus dem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2025 sowie zahlreiche Behandlungsunterlagen vor.
Gerade bei psychischen Erkrankungen können unterschiedliche Untersuchungszeitpunkte zu sehr verschiedenen Einschätzungen führen. Symptome können schwanken, während auch die Dokumentation durch behandelnde Ärzte nicht an jedem Termin dieselbe Schwere der Beschwerden ausweist.
Genau dieses Problem zeigte sich nach Auffassung des Landessozialgerichts im vorliegenden Verfahren. Zwar erkannte das Gericht beim Kläger eine wiederkehrende depressive Erkrankung an, teilweise auch mit schwereren Phasen.
Der Senat konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Erkrankungen bereits innerhalb des rentenrechtlich entscheidenden Zeitraums dauerhaft zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hatten.
Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet die mögliche tägliche ArbeitszeitFür eine Erwerbsminderungsrente genügt die Diagnose einer schweren Erkrankung allein nicht. Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie viele Stunden Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihren Anspruchsvoraussetzungen.
Festgestelltes Leistungsvermögen Rentenrechtliche Folge Weniger als drei Stunden täglich Grundsätzlich volle Erwerbsminderung Drei bis unter sechs Stunden täglich Grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VIBei der Beurteilung geht es grundsätzlich nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch andere Tätigkeiten in entsprechendem zeitlichen Umfang möglich sind.
So kann ein ehemaliger Maurer körperlich nicht mehr für Arbeiten auf einer Baustelle geeignet sein und dennoch rentenrechtlich als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten. Voraussetzung ist dann, dass gesundheitlich noch geeignete leichte Tätigkeiten in diesem Umfang möglich sind.
Wie sehr die Stundengrenzen den Rentenanspruch verändern können, zeigt auch der Beitrag Volle EM-Rente trotz vier Stunden Leistungsfähigkeit.
Warum der 30. November 2020 für den Kläger so wichtig wurdeIm Verfahren kam ein zweites Problem hinzu, das bei Erwerbsminderungsrenten häufig unterschätzt wird: Neben der Gesundheit müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI neben der allgemeinen Wartezeit, dass Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen können. Dabei gibt es gesetzliche Sonder- und Verlängerungstatbestände, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Beim Kläger war die letzte für diese Berechnung relevante Pflichtbeitragszeit am 14. November 2018 verzeichnet. Nach Berechnung des Landessozialgerichts waren am 30. November 2020 innerhalb des zurückliegenden Fünfjahreszeitraums letztmals genau 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Ab dem 1. Dezember 2020 waren es weniger als 36 Monate. Damit musste der Kläger nachweisen, dass seine Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.
Ob sich sein Gesundheitszustand irgendwann danach erheblich verschlechterte, konnte den fehlenden Nachweis für diesen Zeitraum nicht ohne Weiteres ersetzen. Medizinischer Eintritt der Erwerbsminderung und Versicherungsverlauf müssen zusammenpassen.
Genau daran scheiterte die ErwerbsminderungsrenteDas Landessozialgericht stellte zwar zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen fest. Auf orthopädischem Gebiet bestanden unter anderem Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Einschränkungen am rechten Sprunggelenk.
Hinzu kamen internistische Erkrankungen wie Bluthochdruck, Schlafapnoe und erhebliches Übergewicht. Psychiatrisch erkannte der Senat unter anderem eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen beziehungsweise als mögliche Diagnose eine schizoaffektive Störung mit vorwiegend depressiver Symptomatik an.
Diese Diagnosen beantworteten jedoch noch nicht die rentenrechtliche Frage. Das Gericht musste feststellen, ob der Mann dadurch spätestens bis November 2020 weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig war.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ließ sich das aus Sicht des Senats nicht mit ausreichender Sicherheit beweisen. Die Richter hielten körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten unter verschiedenen Einschränkungen weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Bestimmte Arbeiten waren trotzdem ausgeschlossenDas Urteil bedeutet nicht, dass das Landessozialgericht den Kläger für vollständig gesund hielt. Im Gegenteil: Die Richter gingen von erheblichen Einschränkungen aus.
Nach ihrer Einschätzung kamen beispielsweise schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr infrage. Auch Arbeiten unter anderem im Knien, Hocken oder häufigen Bücken sowie Tätigkeiten mit schweren Lasten waren eingeschränkt.
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Nacht- und Wechselschichten, Lärm sowie Tätigkeiten mit häufigerem Publikumsverkehr sollten ebenfalls vermieden werden. Trotz dieser Einschränkungen ging der Senat davon aus, dass geeignete leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich gewesen seien.
Das zeigt einen häufigen Konflikt im Erwerbsminderungsrecht: Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung ist nicht automatisch mit einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung gleichzusetzen.
Warum ein günstiges Gutachten allein nicht genügteBesonders bemerkenswert ist, dass im Verfahren durchaus medizinische Einschätzungen vorlagen, die für den Kläger sprachen. Das Sozialgericht hatte gerade deshalb ursprünglich die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.
Im Berufungsverfahren wurden diese Einschätzungen jedoch erneut überprüft. Das Landessozialgericht hielt insbesondere die Herleitung eines Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden in einem früheren Gutachten nicht für ausreichend überzeugend.
Der Senat beanstandete unter anderem auffällige Ergebnisse in psychologischen Tests und Widersprüche zwischen dokumentierten Befunden und der abschließenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kam, dass später ausgewertete Behandlungsunterlagen aus Sicht des Gerichts einen wechselnden Krankheitsverlauf zeigten.
Auch bei chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein, wie sich die Erkrankung konkret auf Belastbarkeit, Konzentration, Durchhaltefähigkeit und tägliche Arbeitszeit auswirkt. Ein ähnliches Problem behandelte zuletzt ein weiteres Urteil, über das Gegen-Hartz unter Erwerbsminderungsrente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen sein berichtete.
Wenn sich Gutachter widersprechen, entscheidet das GerichtGerichte sind nicht allein deshalb an ein Gutachten gebunden, weil der Sachverständige eine bestimmte tägliche Arbeitszeit nennt. Sie müssen prüfen, ob Befunde, Diagnosen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zusammenpassen.
Deshalb kann ein Gericht auch einer für Versicherte günstigen Einschätzung nicht folgen. Umgekehrt kann ein Gericht ein Gutachten zugunsten eines Versicherten für überzeugender halten als andere medizinische Bewertungen.
Ein Beispiel dafür zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente durchgesetzt: Gericht entscheidet sich für günstigeres Gutachten.
Entscheidend ist also nicht die bloße Zahl der Gutachten auf einer bestimmten Seite. Ausschlaggebend ist, ob das Gericht aus den medizinischen Unterlagen die erforderliche Überzeugung gewinnen kann.
Der sogenannte Vollbeweis wurde zum ProblemDer Kläger musste nachweisen, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung innerhalb des erforderlichen Zeitraums tatsächlich bestanden. Im Sozialrecht wird für solche anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich der sogenannte Vollbeweis verlangt.
Absolute Gewissheit ist damit nicht gemeint. Erforderlich ist aber ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht von der Tatsache überzeugt ist.
Bleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, trifft dies grundsätzlich die Person, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet. Genau diese Beweisregel wurde dem Kläger zum Verhängnis.
Das LSG konnte nicht ausreichend sicher feststellen, dass sein Leistungsvermögen spätestens bis zum 30. November 2020 unter sechs Stunden täglich abgesunken war. Deshalb bestand aus Sicht des Gerichts kein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
Pflegegrad und Schwerbehinderung beweisen keine ErwerbsminderungDer Kläger verwies im Berufungsverfahren auch darauf, dass bei ihm später Pflegegrad 3 festgestellt worden war. Seit Januar 2022 bestand außerdem ein Grad der Behinderung von 60.
Solche Feststellungen können Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Einschränkungen geben. Sie beantworten jedoch eine andere rechtliche Frage als die gesetzliche Rentenversicherung.
Beim Grad der Behinderung geht es um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Pflegebedürftigkeit steht die Selbstständigkeit beziehungsweise der Hilfebedarf im Alltag im Vordergrund.
Für die Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Deshalb lässt sich aus einem Pflegegrad oder einem hohen GdB nicht automatisch eine tägliche Leistungsfähigkeit von weniger als drei oder sechs Stunden ableiten.
Medizinische Dokumentation kann Jahre später entscheidend werdenDas Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine kontinuierliche medizinische Dokumentation sein kann. In einem langjährigen Verfahren müssen Sachverständige häufig rückblickend beurteilen, wie leistungsfähig eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt mehrere Jahre zuvor gewesen ist.
Je größer die zeitlichen Lücken in den Befunden sind, desto schwieriger kann dieser Nachweis werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Arztberichte sehr unterschiedliche Angaben über Beschwerden, psychische Befunde und Leistungsfähigkeit enthalten.
Für Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, ärztliche Unterlagen vollständig aufzubewahren. Besonders hilfreich sind Befunde, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar beschreiben, welche konkreten Einschränkungen im Alltag und bei einer Erwerbstätigkeit bestehen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein beantwortet diese Frage ebenfalls nicht. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche sozialrechtliche Bewertungen.
Krankschreibung bedeutet nicht automatisch ErwerbsminderungEine Person kann über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig sein und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung beziehungsweise auf die entsprechenden Anforderungen.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich betrachtet, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Deshalb kann jemand für seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf dauerhaft ungeeignet sein, für eine leichte Tätigkeit jedoch noch als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten.
Gerade für Menschen aus körperlich schweren Berufen kann dieser Unterschied überraschend sein. Bei jüngeren Versicherten gibt es grundsätzlich keinen umfassenden Berufsschutz allein deshalb, weil die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die Berufung machte aus dem Rentenerfolg eine NiederlageAm 3. Juli 2026 änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Aachen ab und wies die Klage vollständig ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank als rechtskräftig ausgewiesen.
Damit blieb von dem 2019 ausgesprochenen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nichts mehr übrig. Das Verfahren hatte sich zu diesem Zeitpunkt über viele Jahre hingezogen.
Für Betroffene ist die Entscheidung deshalb in zweifacher Hinsicht wichtig. Sie zeigt sowohl die Bedeutung einer nachvollziehbaren medizinischen Beweisführung als auch die Bedeutung der Pflichtbeitragszeiten.
Bei rückwirkenden Entscheidungen können weitere finanzielle Fragen entstehenWird eine Erwerbsminderungsrente nach einem langen Verfahren rückwirkend zugesprochen, folgt daraus außerdem nicht zwangsläufig, dass die komplette Nachzahlung unmittelbar an die versicherte Person ausgezahlt wird. Haben beispielsweise Krankenkasse, Arbeitsagentur oder andere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen gezahlt, können Erstattungsansprüche bestehen.
Wie solche Verrechnungen funktionieren können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rückwirkende Erwerbsminderungsrente: Diese Betroffenen sehen ihre Nachzahlung nie vollständig.
Im vorliegenden Fall kam es allerdings nicht mehr auf die Höhe einer möglichen Nachzahlung an. Das LSG verneinte bereits den Rentenanspruch.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen könnenEin Verfahren um Erwerbsminderungsrente wird nicht allein über die Anzahl vorhandener Diagnosen entschieden. Ärzte und Sachverständige müssen möglichst nachvollziehbar beschreiben können, welche funktionellen Auswirkungen eine Erkrankung tatsächlich hat.
Hinzu kommt der Zeitpunkt. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt sicher nachweisen kann, zu dem die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht mehr vorhanden sind, kann trotz schwerer Erkrankung mit dem Rentenantrag scheitern.
Gerade bei längeren Krankheitsverläufen sollte deshalb neben den medizinischen Voraussetzungen auch das Versicherungskonto betrachtet werden. Fehlende rentenrechtliche Zeiten oder längere Lücken können für die Frage des möglichen Leistungsfalls erhebliche Folgen haben.
Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen macht zugleich deutlich, dass ein positiver Ausgang vor dem Sozialgericht noch nicht das Ende eines Verfahrens sein muss. Legt die Rentenversicherung Berufung ein, kann die gesamte Bewertung Jahre später anders ausfallen.
Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und dem LSG-Urteil 1. Warum wurde die bereits zugesprochene Erwerbsminderungsrente wieder aufgehoben?Das Sozialgericht Aachen hatte dem Kläger 2019 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht kam nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung des Leistungsvermögens spätestens bis zum 30. November 2020 nicht sicher nachgewiesen werden konnte. Deshalb wurde das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
2. Reicht eine schwere psychische Erkrankung für eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Eine Diagnose allein begründet noch keinen Anspruch.
Entscheidend ist, wie stark sich die Erkrankung auf das tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirkt. Bei voller Erwerbsminderung muss das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es zwischen drei und unter sechs Stunden.
3. Bedeutet ein Grad der Behinderung von 60 automatisch eine volle Erwerbsminderung?Nein. Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrentenrecht prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.
Auch mit einem GdB von 50, 60 oder mehr kann die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Person noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Ein hoher GdB ist deshalb kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente erst zugesprochen – fast sieben Jahre später wieder mit Urteil aberkannt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente: 5-Jahres-Zeit-Regel kann die EM-Rente verhindern
Ein 48-jähriger Kfz-Mechaniker, der bereits mehrere Jahre lang eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hatte, beantragte die Weitergewährung der EM-Rente.
Die Antwort der Deutschen Rentenversicherung war ein doppeltes Nein. Zum einen sah ein aktuelles Gutachten den Mann wieder in der Lage, leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich auszuüben.
Zum anderen fehlte ihm – fast beiläufig, aber mit gravierenden Folgen – exakt ein Kalendermonat an Pflichtbeitragszeit im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Damit war der Versicherte sowohl medizinisch als auch versicherungsrechtlich aus dem Rentenanspruch herausgefallen.
36 PflichtbeitragsmonateDas deutsche Rentenrecht verlangt von Erwerbsgeminderten nicht nur gesundheitliche, sondern auch strenge versicherungsrechtliche Nachweise. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI schreibt vor, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen liegen müssen – die sogenannte „Drei-Fünftel-Belegung“.
Jeder Monat, der in diesem Zeitfenster fehlt, kann daher den gesamten Anspruch zu Fall bringen, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Freiwillige Beiträge ersetzen Pflichtbeiträge in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, es sei denn, es greift eine enge Ausnahme über § 240 SGB VI.
Rechtlich betrachtet war die fehlende Pflichtbeitragszeit bereits ein K.-o.-Kriterium. Dennoch prüfte das Gericht die gesundheitliche Seite des Falles sorgfältig weiter.
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder mehr als sechs Stunden pro Tag einfache Tätigkeiten verrichten könne. Damit lag definitionsgemäß keine volle Erwerbsminderung mehr vor.
Das Urteil zeigt: Selbst wenn die Beitragszeiten lückenlos gewesen wären, hätte der Mann wegen der attestierten Leistungsfähigkeit nur geringe Chancen auf eine erneute Rentengewährung gehabt.
Kann das Fünf-Jahres-Fenster verlängert werden – und wenn ja, wie?Grundsätzlich lassen sich bestimmte Zeiten, in denen bereits eine Rente bezogen wurde, Arbeitsunfähigkeit bestand oder Leistungen der Arbeitsförderung flossen, aus dem Prüfzeitraum herausnehmen. Dadurch „rutscht“ das Fünf-Jahres-Fenster um die entsprechende Zahl von Monaten weiter in die Vergangenheit.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Zeitraum um 111 Kalendermonate verschoben, weil der Kläger zuvor bereits eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hatte.
Trotzdem blieb am Ende ein Rest von einem einzigen fehlenden Pflichtbeitragsmonat – und dieser genügte für die Ablehnung.
Welche Möglichkeiten bleiben Versicherten, drohende Lücken zu schließen?Der Fall zeigt, wie wertvoll auch kleine Beitragsmonate sein können. Wer beispielsweise einen Minijob ausübt, kann durch die Option „Aufstockung“ auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag Pflichtbeitragszeiten erwerben, die für die Drei-Fünftel-Belegung zählen.
Solche Minijobbeiträge sind oft die schnellste Möglichkeit, kurzfristig eine drohende Lücke zu füllen, weil sie auch noch rückwirkend für den laufenden Monat entrichtet werden können.
Freiwillige Beiträge helfen, wenn überhaupt, nur in sehr eng definierten Ausnahmefällen – und dafür muss der Antrag ebenfalls rechtzeitig gestellt werden.
Rentensystem folgt dem Grundsatz der strikten GleichbehandlungDas deutsche Rentensystem folgt dem Grundsatz der strikten Gleichbehandlung. Die Regeln zur Beitragspflicht sind deshalb bewusst mechanisch gestaltet: Ein fehlender Kalendermonat führt zum Verlust des Anspruchs, ohne dass die individuelle Schicksalslage Berücksichtigung findet.
Das mag hart erscheinen, soll aber verhindern, dass Grauzonen entstehen, die wiederum neue Ungerechtigkeiten schaffen würden. Für Betroffene bedeutet das, dass sie neben allen gesundheitlichen Hürden auch die Beitragsbürokratie jederzeit fest im Blick behalten müssen.
Wie lässt sich der eigene Versicherungsverlauf frühzeitig sichern?Versicherten steht jederzeit das Recht zu, bei der Deutschen Rentenversicherung einen aktuellen Versicherungsverlauf anzufordern. Wer diesen mindestens einmal jährlich prüft, erkennt fehlende Zeiten rechtzeitig und kann noch handeln.
Lücken lassen sich häufig durch Nachverbeitragung geschlossener Minijob-Monate, den zügigen Wiedereinstieg in versicherungspflichtige Beschäftigungen oder – unter den engen Voraussetzungen des § 240 SGB VI – durch freiwillige Monatsbeiträge schließen.
Entscheidend ist, dass diese Schritte vor Eintritt einer Erwerbsminderung erfolgen: Sobald der Leistungsfall eingetreten ist, zählt jeder vergangene Kalendermonat unwiderruflich.
Der Fall des Kfz-Mechanikers ist ein Lehrstück für Prävention. Ein einziger nicht beitragspflichtiger Monat genügte, um den Rentenanspruch zu vernichten. Wer gesundheitlich angeschlagen ist oder befristete Leistungen bezieht, sollte deshalb regelmäßig seine Versicherungszeiten kontrollieren und schon kleinste Lücken schließen. Denn das Rentenrecht kennt an dieser Stelle keine Kulanz – und manchmal hängt eine Leistung buchstäblich am Kalenderblatt. (AZ: L 11 R 471/23)
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: 5-Jahres-Zeit-Regel kann die EM-Rente verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Grundsicherung: Diese Miete zahlt das Jobcenter jetzt nicht mehr vollständig
Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich strengere Vorgaben für die Wohnkosten. Die einjährige Karenzzeit bleibt bei den Unterkunftskosten zwar bestehen, schützt aber nicht mehr in jedem Fall davor, einen Teil der Miete selbst zahlen zu müssen.
Das Jobcenter berücksichtigt während dieser zwölf Monate grundsätzlich höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt die tatsächliche Miete darüber, kann deshalb bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine Finanzierungslücke entstehen.
Für Menschen in teuren Wohnungen ist das eine erhebliche Änderung. Unter dem früheren Bürgergeld konnten die tatsächlichen Unterkunftskosten während der Karenzzeit grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn die Wohnung nach den örtlichen Vorgaben eigentlich zu teuer war.
Die Karenzzeit bedeutet nicht mehr: Das Jobcenter zahlt jede MieteDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 SGB II. Danach gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Neu ist jedoch eine zusätzliche Grenze für besonders hohe Unterkunftskosten.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Kosten, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Neuregelung ausdrücklich als Begrenzung auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes.
Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt vom Wohnort und von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Eine einheitliche bundesweite Mietobergrenze gibt es weiterhin nicht; die kommunalen Träger bestimmen die örtlichen Angemessenheitswerte.
Wer wissen möchte, welche Beträge derzeit in verschiedenen Städten gelten, findet bei gegen-hartz.de eine Übersicht zu den Mietgrenzen zahlreicher Jobcenter.
Aus 500 Euro Mietgrenze werden in der Karenzzeit höchstens 750 EuroDie Berechnung ist zunächst einfach. Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro, beträgt die neue Grenze während der Karenzzeit 750 Euro.
Kostet die Unterkunft 690 Euro, liegt sie unterhalb der 150-Prozent-Grenze. Kostet sie dagegen 820 Euro, überschreitet sie diese Grenze um 70 Euro.
Diese 70 Euro gehören grundsätzlich nicht mehr zu den anerkannten Unterkunftskosten. Besteht keine Ausnahme, muss der Leistungsberechtigte die Differenz aus eigenen Mitteln finanzieren oder versuchen, die Wohnkosten zu senken.
Auch für Alleinstehende unterscheiden sich die Beträge erheblich zwischen den Städten. Wie unterschiedlich die Werte ausfallen können, zeigt der Beitrag „Wie hoch darf die Miete für eine Person 2026 sein?“.
Was das Jobcenter seit Juli 2026 bei der Miete berücksichtigt Situation Folge für die Kostenübernahme Miete liegt während der Karenzzeit unter dem 1,5-Fachen des örtlichen Richtwerts Die tatsächlichen Unterkunftskosten können grundsätzlich berücksichtigt werden. Miete liegt während der Karenzzeit über dem 1,5-Fachen Grundsätzlich wird höchstens der Betrag bis zur 150-Prozent-Grenze berücksichtigt. Bedarfsgemeinschaft mit Kindern Auch höhere Unterkunftskosten können während der Karenzzeit im Einzelfall anerkannt werden. Höhere Kosten sind unabweisbar Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann im Einzelfall berücksichtigt werden. Kommunale Quadratmeterhöchstmiete wird überschritten Die besondere Karenzregel schützt nicht uneingeschränkt vor einer Begrenzung. Heizkosten sind zu hoch Für Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht; sie werden von Beginn an auf Angemessenheit geprüft. Heizkosten sind von der 150-Prozent-Regel zu unterscheidenEin häufiger Fehler besteht darin, die neue Obergrenze einfach auf die gesamte Warmmiete anzuwenden. Die Karenzzeit nach § 22 SGB II betrifft die Aufwendungen für die Unterkunft, nicht einen unbegrenzten Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.
Heizkosten werden weiterhin von Beginn des Leistungsbezugs an auf ihre Angemessenheit geprüft. Besonders hohe Heizkosten können deshalb unabhängig davon beanstandet werden, ob die zwölfmonatige Karenzzeit noch läuft.
Auch die kommunalen Angemessenheitswerte beziehen sich häufig auf die Bruttokaltmiete, also Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Welche Berechnung das zuständige Jobcenter verwendet, sollte deshalb anhand der örtlichen KdU-Richtlinie geprüft werden.
Familien mit Kindern können mehr als 150 Prozent erhaltenDer Gesetzgeber hat eine wichtige Ausnahme vorgesehen. Nach § 22 SGB II können während der Karenzzeit auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze berücksichtigt werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig hohe Familienwohnung ohne Prüfung vollständig finanziert werden muss. Der Gesetzestext spricht von einer möglichen Anerkennung im Einzelfall.
Betroffene Familien sollten deshalb nicht allein aufgrund einer Kürzung davon ausgehen, dass der Bescheid richtig ist. Gerade wenn ein Umzug die Kinder aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld, ihrer Schule oder ihrer Betreuung reißen würde, sollte geprüft werden, ob die höheren Kosten berücksichtigt werden können.
Weitere Einzelheiten zu Kosten oberhalb der neuen Grenze erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Miete über der Obergrenze – Was das Jobcenter jetzt noch mehr zahlt“.
Auch unabweisbare höhere Wohnkosten können anerkannt werdenEine zweite wichtige Ausnahme betrifft Fälle, in denen höhere Unterkunftskosten unabweisbar sind. Auch dann eröffnet § 22 SGB II während der Karenzzeit die Möglichkeit, mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze anzuerkennen.
Denkbar sind Situationen, in denen ein kurzfristiger Wohnungswechsel tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Haushalts und die Umstände des Einzelfalls.
Wer sich darauf beruft, sollte die Gründe gegenüber dem Jobcenter möglichst konkret nachweisen. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Wohnungen teuer oder schwer zu finden sind, muss nicht automatisch ausreichen.
Kommunen dürfen zusätzlich einen Preis pro Quadratmeter festlegenNeben der 150-Prozent-Grenze ist seit Juli 2026 eine weitere Vorgabe wichtig. Kommunale Träger dürfen für ihr Gebiet eine Höchstgrenze für die tatsächlichen Aufwendungen je Quadratmeter Wohnfläche bestimmen.
Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen zu extrem hohen Quadratmeterpreisen vermietet werden und trotzdem unter der bisherigen Gesamtmietgrenze bleiben. Das Bundesarbeitsministerium nennt beispielhaft eine zehn Quadratmeter große Unterkunft mit einer Miete von 600 Euro.
Würde die Kommune beispielsweise höchstens 15 Euro je Quadratmeter akzeptieren, wäre ein Quadratmeterpreis von 60 Euro deutlich zu hoch. Die Wohnung könnte damit trotz einer Gesamtmiete innerhalb des allgemeinen Richtwerts beanstandet werden.
Ausführlicher erklärt gegen-hartz.de diese Neuregelung im Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.
Auch die Mietpreisbremse kann für das Jobcenter wichtig werdenEine weitere Neuerung betrifft Wohnungen, deren Miete gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse verstößt. In einem solchen Fall kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums soll die Miete dadurch auf die mietrechtlich zulässige Höhe reduziert werden. Senkt der Vermieter die Miete trotz einer entsprechenden Rüge nicht, können Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete auf das Jobcenter übergehen.
Für Betroffene kann die Auseinandersetzung mit dem Vermieter dadurch erheblich an Bedeutung gewinnen. Gegen-hartz.de erläutert in einem weiteren Beitrag, was die neue Rügepflicht gegenüber Vermietern praktisch bedeutet.
Nach zwölf Monaten sinkt die anerkannte Miete häufig noch weiterDie 150-Prozent-Grenze darf nicht mit der normalen Angemessenheitsgrenze verwechselt werden. Sie schützt während der Karenzzeit einen Teil der Unterkunftskosten, obwohl die Wohnung nach den üblichen kommunalen Richtwerten eigentlich zu teuer ist.
Nach Ablauf der Karenzzeit gelten grundsätzlich wieder die regulären örtlichen Angemessenheitswerte. Übersteigen die Unterkunftskosten diesen Betrag, können sie nach § 22 SGB II allerdings zunächst weiter berücksichtigt werden, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens sechs Monate.
Dabei bleibt die neue 150-Prozent-Grenze als zusätzliche Höchstgrenze bedeutsam. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Obergrenze auch nach dem ersten Leistungsjahr gilt.
Bei einem örtlichen Richtwert von 500 Euro kann das deshalb bedeuten: Während der Karenzzeit werden grundsätzlich höchstens 750 Euro berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit soll die Kostenübernahme schließlich auf die regulären 500 Euro sinken, sofern keine Gründe für eine weitere Anerkennung höherer Kosten bestehen.
Eine Kostensenkungsaufforderung sollte genau geprüft werdenErhalten Leistungsberechtigte ein Schreiben des Jobcenters wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten, sollten sie zunächst kontrollieren, welchen örtlichen Richtwert die Behörde verwendet. Ebenso wichtig sind Haushaltsgröße, tatsächliche Bruttokaltmiete, Beginn des Leistungsbezugs und eine eventuell noch laufende Karenzzeit.
Zu prüfen ist außerdem, ob die Behörde eine kommunale Quadratmeterhöchstmiete heranzieht oder einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse annimmt. Bei Familien mit Kindern oder unabweisbaren Wohnkosten muss zusätzlich geprüft werden, ob die gesetzliche Ausnahme berücksichtigt wurde.
Auch die örtliche Angemessenheitsgrenze selbst ist nicht automatisch unangreifbar. Sozialgerichte haben wiederholt über die Berechnung kommunaler Unterkunftsgrenzen zu entscheiden, wenn das zugrunde gelegte Konzept den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Gegen-hartz.de berichtet beispielsweise über Fälle, in denen Jobcenter höhere tatsächliche Mietkosten berücksichtigen mussten, weil ein tragfähiges Unterkunftskonzept fehlte.
Die Differenz darf nicht einfach übersehen werdenWird ein Teil der Miete nicht als Bedarf anerkannt, verschwindet die mietvertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht. Der Mieter schuldet weiterhin die vollständige vereinbarte Miete.
Wer beispielsweise monatlich 850 Euro zahlen muss, vom Jobcenter aber nur 750 Euro anerkannt bekommt, muss die fehlenden 100 Euro anderweitig aufbringen. Dauerhaft aus dem Regelbedarf gezahlte Mietdifferenzen können für Leistungsbeziehende schnell erhebliche finanzielle Schwierigkeiten verursachen.
Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, ob die Berechnung des Jobcenters richtig ist und eine Ausnahme in Betracht kommt. Auch nachweisbare Bemühungen um günstigeren Wohnraum können später wichtig werden, wenn das Jobcenter eine weitere Senkung der anerkannten Kosten verlangt.
Praxisbeispiel: 120 Euro fehlen jeden MonatEine alleinstehende Frau beantragt im August 2026 erstmals Grundsicherung. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 870 Euro, während das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt an ihrem Wohnort 500 Euro als angemessen ansieht.
Während der Karenzzeit liegt ihre grundsätzliche Obergrenze damit bei 750 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme erkennt das Jobcenter deshalb 120 Euro ihrer monatlichen Unterkunftskosten nicht als Bedarf an; angemessene Heizkosten werden getrennt betrachtet.
Die Frau muss nun prüfen, ob die Berechnung der örtlichen Grenze stimmt und ob besondere Umstände eine höhere Übernahme erlauben. Greift keine Ausnahme, bleibt die Differenz von 120 Euro zunächst bei ihr hängen.
Nach Ende der Karenzzeit droht zusätzlich eine Absenkung in Richtung der regulären Angemessenheitsgrenze von 500 Euro. Vor einer solchen weiteren Kürzung sind allerdings die gesetzlichen Vorgaben zur Kostensenkung und mögliche Gründe gegen einen Wohnungswechsel zu beachten.
Häufige Fragen zur neuen Mietobergrenze bei der Grundsicherung 1. Zahlt das Jobcenter während der Karenzzeit noch die vollständige Miete?Nicht in jedem Fall. Seit Juli 2026 werden die Unterkunftskosten während der einjährigen Karenzzeit grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
2. Wie berechne ich die neue 150-Prozent-Grenze?Der örtliche Angemessenheitswert wird mit 1,5 multipliziert. Beträgt der Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die grundsätzliche Obergrenze bei 900 Euro.
3. Gilt die Grenze auch für Familien mit Kindern?Familien mit Kindern genießen einen besonderen Schutz. Während der Karenzzeit können nach § 22 SGB II auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden.
4. Gehören die Heizkosten ebenfalls zur 150-Prozent-Grenze?Die Karenzzeit für die Unterkunft bedeutet keinen vergleichbaren Schutz für überhöhte Heizkosten. Heizkosten werden bereits ab Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft.
5. Kann das Jobcenter trotz niedriger Gesamtmiete einen Teil der Kosten ablehnen?Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Kommune eine zulässige Höchstmiete je Quadratmeter festgelegt hat und diese überschritten wird. Auch ein angenommener Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann eine zusätzliche Prüfung auslösen.
6. Was passiert nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit?Dann wird grundsätzlich wieder die normale örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft herangezogen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können sie während einer Kostensenkungsphase noch berücksichtigt werden, wenn eine sofortige Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; regelmäßig ist hierfür ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen.
Fazit: Hohe Mieten können schon im ersten Leistungsmonat zum Problem werdenMit der neuen Grundsicherung schützt die zwölfmonatige Karenzzeit nicht mehr uneingeschränkt vor einer Kürzung der Unterkunftskosten. Wer erheblich über den kommunalen Mietwerten liegt, kann bereits im ersten Monat auf einem Teil der Miete sitzen bleiben.
Besonders wichtig ist die Grenze von 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes. Hinzu kommen mögliche Quadratmeterhöchstmieten, die Prüfung der Mietpreisbremse und weiterhin gesondert zu betrachtende Heizkosten.
Familien mit Kindern und Menschen mit unabweisbar höheren Unterkunftskosten sollten einen gekürzten Bescheid besonders genau prüfen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen können dazu führen, dass das Jobcenter während der Karenzzeit doch höhere tatsächliche Wohnkosten berücksichtigen kann.
QuellenRechtsgrundlage ist insbesondere § 22 SGB II in der seit Juli 2026 geltenden Fassung.
Der Beitrag Neue Grundsicherung: Diese Miete zahlt das Jobcenter jetzt nicht mehr vollständig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Diese sensiblen Daten gehen den Arbeitgeber nichts an
Wer nach längerer Krankheit zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird und gleichzeitig einen Pflegegrad hat, steht häufig vor einer heiklen Frage: Wie viel muss ich meinem Arbeitgeber über meine Gesundheit erzählen?
Viele Beschäftigte befürchten, sie müssten im BEM sämtliche Diagnosen, Arztberichte oder sogar das vollständige Pflegegutachten offenlegen.
Das ist so pauschal nicht richtig. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nicht automatisch den vollständigen Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder sämtliche Diagnosen offenlegen. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind, um Möglichkeiten für eine weitere Beschäftigung zu finden.
Gesundheitsdaten unterliegen dabei einem besonders hohen Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt außerdem, personenbezogene Daten auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß zu begrenzen.
Wann muss der Arbeitgeber überhaupt ein BEM anbieten?Ein betriebliches Eingliederungsmanagement muss angeboten werden, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Ziel des BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX herauszufinden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Verfahren erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung des Beschäftigten. Vor Beginn muss der Arbeitgeber über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informieren.
Ein Pflegegrad ist etwas anderes als ArbeitsunfähigkeitEin Pflegegrad bewertet nicht, ob jemand noch arbeiten kann. Nach §§ 14 und 15 SGB XI geht es vielmehr darum, in welchem Umfang die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt sind.
Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Deshalb kann jemand einen Pflegegrad haben und trotzdem berufstätig sein.
Umgekehrt benötigt man keinen Pflegegrad, um Anspruch auf ein BEM-Angebot zu haben. Entscheidend sind allein die mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums.
Muss der Arbeitgeber den Pflegegrad kennen?Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dem Arbeitgeber im BEM den eigenen Pflegegrad mitzuteilen, ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht. Für das Verfahren kommt es vielmehr darauf an, welche gesundheitlich bedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden müssen.
Der Arbeitgeber muss beispielsweise möglicherweise wissen, dass langes Stehen nicht mehr möglich ist, keine schweren Lasten getragen werden können oder zusätzliche kurze Erholungspausen erforderlich sind. Ebenso kann relevant sein, dass Nachtschichten den Gesundheitszustand verschlechtern oder ein Arbeitsplatz möglichst barrierearm erreichbar sein muss.
Für die Suche nach einer solchen Lösung muss der Arbeitgeber dagegen nicht zwingend wissen, welche exakte Diagnose hinter diesen Einschränkungen steht oder welche Punktzahl bei der Pflegebegutachtung erreicht wurde. Maßgeblich ist der konkrete betriebliche Bedarf, nicht die vollständige medizinische Vorgeschichte.
Diese Unterlagen gehören nicht automatisch auf den TischBesonders sensible Unterlagen sollten Beschäftigte deshalb nicht vorschnell vollständig weitergeben. Dazu können der vollständige Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes, detaillierte Krankenhausberichte, psychiatrische oder psychotherapeutische Befunde sowie Medikamentenlisten gehören.
Auch Informationen über Erkrankungen, die für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung keine Bedeutung haben, müssen nicht allein deshalb offengelegt werden, weil ein BEM stattfindet. Solche Angaben gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.
Das bedeutet nicht, dass medizinische Informationen im BEM niemals sinnvoll sein dürfen. Betroffene können relevante Angaben freiwillig einbringen, wenn diese für eine Lösung hilfreich sind. Vor jeder Weitergabe sollte aber geprüft werden, welche Information tatsächlich notwendig ist.
Denkbeispiel: Alena, 51, aus Bergisch GladbachAlena aus Bergisch Gladbach ist 51 Jahre alt und arbeitet in der Verwaltung eines größeren Unternehmens. Aufgrund einer chronischen Erkrankung hat sie Pflegegrad 2. In den vergangenen zwölf Monaten war sie insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, weshalb ihr Arbeitgeber sie zu einem BEM einlädt.
Im Einladungsschreiben wird Alena gebeten, zum Gespräch medizinische Unterlagen über ihre Erkrankung mitzubringen. Daraus muss sie nicht schließen, dass sie ihr vollständiges Pflegegutachten und sämtliche Befundberichte vorlegen muss.
Für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung sind bei Alena vor allem funktionelle Einschränkungen wichtig. Sie kann nicht lange ohne Unterbrechung sitzen, benötigt regelmäßige kurze Bewegungspausen und kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht dauerhaft unter hohem Zeitdruck arbeiten.
Diese Einschränkungen kann Alena im BEM schildern. Für die Frage, ob ihr beispielsweise ein ergonomisch angepasster Arbeitsplatz, zusätzliche kurze Pausen oder eine andere Arbeitsorganisation helfen können, muss der Arbeitgeber nicht zwangsläufig erfahren, welche detaillierten medizinischen Befunde im Pflegegutachten stehen.
Alena kann außerdem überlegen, medizinische Einzelheiten zunächst mit dem Betriebsarzt zu besprechen. So können notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz geprüft werden, ohne dass automatisch sämtliche Diagnosen an die Personalabteilung gelangen.
Der Betriebsarzt kann sensible Informationen schützen§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen werden kann, soweit dies erforderlich ist. Das kann gerade bei sensiblen oder komplexen Erkrankungen hilfreich sein.
Der Beschäftigte kann dem Betriebsarzt medizinische Informationen mitteilen, ohne dass damit automatisch sämtliche Gesprächsinhalte an Vorgesetzte oder die Personalabteilung weitergegeben werden dürfen. Der Betriebsarzt kann sich auf arbeitsmedizinisch relevante Aussagen beschränken.
Für Alena könnte der Betriebsarzt beispielsweise bestätigen, dass bestimmte ergonomische Anpassungen, zusätzliche Pausen oder eine andere Arbeitszeitgestaltung medizinisch sinnvoll sind. Dafür muss er dem Arbeitgeber nicht jede zugrunde liegende Diagnose offenlegen.
Wer darf am BEM teilnehmen?Auch die Teilnehmer eines BEM stehen nicht automatisch fest. Das Gesetz stellt die Beteiligung und Zustimmung des Beschäftigten in den Mittelpunkt. Zusätzlich kann der Betroffene eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Je nach Fall können außerdem Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt oder Rehabilitationsträger beteiligt werden. Welche Personen tatsächlich teilnehmen, sollte sich am konkreten Bedarf des BEM und an der Zustimmung des Beschäftigten orientieren.
Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten ist es wichtig, dass nicht unnötig viele Personen Zugriff auf Informationen erhalten. Beschäftigte sollten deshalb vor dem Gespräch klären, wer teilnehmen soll und welche Daten diese Personen erhalten.
Funktionelle Einschränkungen sind oft wichtiger als DiagnosenEin gutes BEM sollte sich nicht darauf konzentrieren, sämtliche Krankheiten eines Arbeitnehmers aufzudecken. Wichtiger ist die Frage, welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche Belastungen vermieden werden müssen.
Dabei kann es etwa darum gehen, ob bestimmte Arbeitszeiten besser geeignet sind, technische Hilfsmittel erforderlich werden oder ein anderer Arbeitsplatz infrage kommt. Auch Änderungen der Arbeitsorganisation oder zusätzliche Pausen können sinnvolle Lösungen sein.
Genau auf solche Maßnahmen zielt § 167 Abs. 2 SGB IX ab. Arbeitsunfähigkeit soll möglichst überwunden, neuen Ausfällen soll vorgebeugt und der Arbeitsplatz möglichst erhalten werden.
Pflegegrad freiwillig nennen kann trotzdem sinnvoll seinEs wäre allerdings falsch, daraus die Regel abzuleiten, einen Pflegegrad niemals zu erwähnen. In manchen Fällen kann die Information sinnvoll sein, beispielsweise wenn sie hilft, einen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu machen oder weitere Stellen einzubeziehen.
Entscheidend ist der Zweck. Beschäftigte sollten vor der Weitergabe sensibler Unterlagen fragen, warum eine Information benötigt wird, wer Zugriff darauf erhält, wofür sie verwendet wird und wie lange sie gespeichert bleibt.
Der Arbeitgeber muss ohnehin vor dem BEM darüber informieren, welche Daten erhoben und verwendet werden sollen. Diese Information sollte nicht als bloße Formalität verstanden werden, sondern als Grundlage für eine bewusste Entscheidung des Beschäftigten.
Pflegegradbescheid ist kein Freibrief für GesundheitsfragenEin bestehender Pflegegrad bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nun sämtliche medizinischen Hintergründe erfragen darf. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO.
Zusätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO. Für das BEM sollten deshalb nur diejenigen Informationen erhoben und verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich sind.
FAQ zum Pflegegrad beim BEM Muss ich meinem Arbeitgeber im BEM meinen Pflegegrad mitteilen?Eine generelle Mitteilungspflicht allein wegen des BEM sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Für das Verfahren sind vor allem die Informationen relevant, die benötigt werden, um gesundheitlich geeignete Arbeitsbedingungen und Hilfen zu finden.
Muss ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes vorlegen?Nicht automatisch. Ein vollständiges Pflegegutachten enthält zahlreiche sensible Gesundheitsinformationen. Im BEM sollte geprüft werden, welche Angaben für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung tatsächlich erforderlich sind.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?Eine pauschale Pflicht, sämtliche Diagnosen offenzulegen, besteht im BEM nicht. Häufig ist es ausreichend, die tatsächlichen Einschränkungen und erforderlichen Anpassungen zu beschreiben. Medizinische Einzelheiten können, wenn dies sinnvoll ist, zunächst mit dem Betriebsarzt besprochen werden.
QuellenverzeichnisBundesagentur für Arbeit: Weisung zur datenschutzkonformen Anpassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202201012_ba147325.pdf
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 8 AZR 253/20 – Verarbeitung von Gesundheitsdaten. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-253-20/
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Beschäftigtendatenschutz und Datenschutz beim BEM. https://www.bfdi.bund.de/
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Arbeitnehmer: Bundesregierung will Acht-Stunden-Tag abschaffen
Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD will das deutsche Arbeitszeitrecht deutlich verändern. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der Beschäftigten und Unternehmen mehr Spielraum bei der Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen soll.
Der Acht-Stunden-Tag ist nicht gleichbedeutend mit acht Stunden Arbeit an jedem TagSchon nach dem heutigen Arbeitszeitgesetz dürfen jedoch Beschäftigte länger als acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden täglich sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder höchstens acht Stunden werktäglich erreicht werden.
Das Gesetz rechnet dabei grundsätzlich mit Werktagen von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich rechnerisch eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche, obwohl viele Arbeitsverträge tatsächlich nur 35, 38,5 oder 40 Wochenstunden vorsehen.
Eine gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist deshalb nicht mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verwechseln. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche schuldet, muss nicht allein deshalb regelmäßig 48 Stunden leisten, weil das Arbeitszeitgesetz solche Zeiten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Was die Bundesregierung verändern willCDU/CSU und SPD hatten vereinbart, die Arbeitszeit stärker über eine wöchentliche statt über eine tägliche Höchstgrenze zu gestalten. Der am 18. Juni bekannt gewordene Entwurf aus dem Arbeitsministerium fällt allerdings enger aus als von Teilen der Union und der Wirtschaft verlangt.
Nach dem Entwurf soll die tägliche Begrenzung nicht einfach für sämtliche Arbeitnehmer gestrichen werden. Vielmehr sollen Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können, dass an die Stelle der täglichen Begrenzung eine wöchentliche Betrachtung tritt.
Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Reform würde nach diesem Stand nicht bedeuten, dass jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten ohne weitere Voraussetzungen plötzlich Zwölf-Stunden-Schichten anordnen darf.
Eine ausführliche Einordnung zu den bisherigen Plänen finden Leser auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitszeit: 8 Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.
Tarifverträge sollen über längere Arbeitstage entscheidenDie Fassung aus dem Arbeitsministerium sieht vor, dass längere tägliche Arbeitszeiten vor allem über Tarifverträge ermöglicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten entsprechende tarifliche Regelungen auch über Betriebs- oder Dienstvereinbarungen umgesetzt werden.
Genau dieser Tarifvorbehalt führte innerhalb der Regierungskoalition zu Streit. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann kritisierte den bekannt gewordenen Entwurf, während Wirtschaftsverbände bemängelten, nicht tarifgebundene Unternehmen könnten die gewünschten Möglichkeiten kaum nutzen.
Das Bundesarbeitsministerium bezeichnete die im Juni bekannt gewordene Fassung zunächst als interne Arbeitsfassung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt war. Bereits deshalb war die Behauptung, der Acht-Stunden-Tag werde unmittelbar abgeschafft, zu weitgehend.
48 Stunden sollen im Durchschnitt die Grenze bildenBei einer tariflich vereinbarten wöchentlichen Betrachtung soll nach dem Entwurf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wochen mit höherer Arbeitszeit müssten entsprechend ausgeglichen werden.
Eine durchschnittliche Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden findet sich auch in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Dort werden Überstunden ausdrücklich in die Berechnung einbezogen.
Die politische Debatte dreht sich deshalb weniger darum, ob Arbeitnehmer künftig insgesamt unbegrenzt mehr arbeiten dürfen. Umstritten ist vor allem, wie diese Arbeitsstunden innerhalb einer Woche verteilt werden können.
Sind künftig Arbeitstage von zwölf oder 13 Stunden möglich?Längere einzelne Arbeitstage könnten bei einer Umstellung auf die Wochenbetrachtung tatsächlich leichter möglich werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber ohne Tarifregelung und ohne Rücksicht auf weitere Schutzvorschriften beliebig lange Schichten festlegen dürfte.
Auch die häufig genannte Zahl von 13 Stunden wird mitunter missverständlich dargestellt. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie verlangt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhe innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, sodass rechnerisch höchstens 13 Stunden zwischen Arbeits- und Ruhephasen verbleiben.
Diese 13 Stunden sind nicht automatisch 13 Stunden tatsächliche Arbeitszeit. Vorgeschriebene Ruhepausen, tarifliche Schutzbestimmungen und weitere Vorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Die elf Stunden Ruhezeit verschwinden nicht einfachAuch bei diesem Punkt können Schlagzeilen einen falschen Eindruck vermitteln. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie schreibt grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhezeit vor.
Der Referentenentwurf enthält Änderungen bei den Möglichkeiten, Ruhezeiten anzupassen und Abweichungen auszugleichen. Er bedeutet jedoch nicht, dass der Gesundheitsschutz zwischen zwei Arbeitseinsätzen vollständig abgeschafft wird.
Nach geltendem deutschen Recht müssen Arbeitnehmer nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich ebenfalls mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Für bestimmte Bereiche wie Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe oder die Landwirtschaft bestehen bereits heute begrenzte Ausnahmen mit Ausgleichspflichten.
Was derzeit gilt und was geplant ist Derzeit geltendes Recht Referentenentwurf vom Juni 2026 Grundsätzlich maximal acht Stunden werktäglich, bis zu zehn Stunden mit vorgeschriebenem Ausgleich. Tarifparteien sollen unter Voraussetzungen eine wöchentliche statt tägliche Begrenzung vereinbaren können. Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen. Der Schutz durch Ruhezeiten bleibt bestehen, einzelne Abweichungs- und Ausgleichsmöglichkeiten sollen verändert werden. Die vollständige Arbeitszeiterfassung ist aufgrund der Rechtsprechung bereits vorgeschrieben, viele Einzelheiten sind gesetzlich aber noch nicht konkret geregelt. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich täglich und elektronisch dokumentiert werden. Der Acht-Stunden-Grundsatz aus § 3 ArbZG gilt weiterhin für Arbeitnehmer. Die tägliche Grenze soll nicht pauschal für sämtliche Beschäftigten gestrichen werden.Damit zeigt sich: Von einer vollständigen Abschaffung des Acht-Stunden-Tages für alle Beschäftigten kann nach der bekannt gewordenen Fassung nicht gesprochen werden. Der Entwurf schafft vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit, die Verteilung der Arbeitszeit über tarifliche Regelungen stärker an einer Woche auszurichten.
Elektronische Arbeitszeiterfassung soll ausdrücklich ins GesetzEin weiterer großer Teil der geplanten Reform betrifft die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen bereits heute aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein System bereitstellen, mit dem die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst werden kann.
Der neue Entwurf soll genauer bestimmen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden muss. Vorgesehen ist grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit noch am jeweiligen Arbeitstag.
Der Arbeitgeber könnte die Eingabe der Zeiten zwar dem Arbeitnehmer überlassen. Verantwortlich für ein funktionierendes System bliebe nach dem Entwurf jedoch weiterhin der Arbeitgeber.
Weitere Informationen zu den Folgen einer solchen Dokumentation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen, sonst drohen Bußgelder“.
Auch Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich seinEine elektronische Zeiterfassung bedeutet nicht automatisch das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Beschäftigte könnten ihre Arbeitszeit weiterhin weitgehend eigenständig organisieren, während Beginn, Ende und Dauer dennoch dokumentiert werden.
Arbeitgeber müssten allerdings dafür sorgen, dass Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Ruhezeiten erkannt werden können. Ein Modell, bei dem Arbeitszeiten überhaupt nicht erfasst werden, wäre damit nicht mit den vorgesehenen Regeln vereinbar.
Kleinere Betriebe sollen bei der elektronischen Erfassung Erleichterungen erhaltenDer Entwurf sieht Übergangszeiten für die technische Umstellung vor. Nach dem veröffentlichten Gesetzgebungsüberblick sollen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten zwei Jahre und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre Zeit für die Umstellung erhalten.
Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Form ausgenommen werden können. Das würde jedoch nicht zwingend bedeuten, dass überhaupt keine Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen.
Längere Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr bezahlte ÜberstundenFür Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht zu unterscheiden. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in erster Linie, wie lange gearbeitet werden darf, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob jede Stunde oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit zusätzlich bezahlt werden muss.
Ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, vom Tarifvertrag sowie von der konkreten Anordnung oder Billigung der Mehrarbeit ab. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung kann Beschäftigten die Beweisführung erleichtern, wenn später Streit über tatsächlich geleistete Stunden entsteht. Sie allein begründet allerdings noch nicht in jedem Fall einen Vergütungsanspruch.
Gewerkschaften warnen vor längeren ArbeitstagenDer Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt eine weitgehende Abkehr von täglichen Arbeitszeitgrenzen seit Langem ab. Gewerkschaften befürchten insbesondere, dass lange Schichten Gesundheit, Erholungszeiten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben belasten könnten.
Aus Sicht der Arbeitnehmervertretungen bietet das bestehende Gesetz bereits erhebliche Möglichkeiten zur Flexibilisierung. Sie verweisen darauf, dass schon heute bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet werden kann, sofern der vorgeschriebene Ausgleich erfolgt.
Vertreter von Arbeitgebern und Teilen der Union argumentieren dagegen, eine stärkere Wochenbetrachtung könne Beschäftigten und Unternehmen mehr Freiheit verschaffen. Besonders bei Auftragsspitzen, saisonaler Arbeit oder dem Wunsch nach längeren freien Zeiträumen könne eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit Vorteile bieten.
Arbeitnehmer können derzeit nicht zu neuen Arbeitszeitmodellen verpflichtet werdenFür Beschäftigte hat die politische Diskussion zunächst keine unmittelbaren Folgen. Solange das Arbeitszeitgesetz nicht geändert wurde, gelten die bisherigen Grenzen aus § 3 ArbZG weiter.
Ein Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf den Referentenentwurf berufen und heute zwölf Stunden reguläre tägliche Arbeitszeit verlangen, obwohl das geltende Gesetz dies nicht zulässt. Auch eine Pressemitteilung, ein Koalitionsvertrag oder ein Referentenentwurf verändern bestehende Arbeitnehmerrechte noch nicht.
Selbst nach einer späteren Gesetzesänderung müsste geprüft werden, ob der jeweilige Betrieb überhaupt unter eine entsprechende Tarifregelung fällt und welche Vorgaben Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung enthalten. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass mit einem neuen Gesetz automatisch ihre persönliche Arbeitszeit geändert wird.
Praxisbeispiel: So könnte eine flexible Arbeitswoche später aussehenEine Angestellte arbeitet laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Woche. Angenommen, ihr Tarifvertrag würde nach einer späteren Gesetzesänderung ausdrücklich die geplante wöchentliche Betrachtung nutzen, könnte ihre Arbeitszeit stärker auf einzelne Tage verteilt werden.
In einer besonders arbeitsreichen Phase könnte sie beispielsweise am Montag und Dienstag deutlich länger arbeiten und dafür am Donnerstag und Freitag erheblich früher Feierabend machen. Dabei müssten die tariflichen Vorgaben, die Wochenhöchstgrenzen, vorgeschriebene Ruhezeiten und die Arbeitszeiterfassung eingehalten werden.
Ohne eine entsprechende gesetzliche und tarifliche Grundlage könnte der Arbeitgeber dieses Modell dagegen nicht einfach mit dem Hinweis auf die Pläne der Bundesregierung einführen. Genau deshalb ist für Beschäftigte der Unterschied zwischen politischer Ankündigung, Referentenentwurf und geltendem Gesetz so wichtig.
Der Beitrag Arbeitnehmer: Bundesregierung will Acht-Stunden-Tag abschaffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz GdB 50: Darum kann die Grundsicherung abgelehnt werden
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich früher eine Altersrente erhalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Genau hier können schwerbehinderte Menschen in eine überraschende Versorgungslücke geraten.
Denn für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Grundsicherung im Alter gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Wer seine vorgezogene Altersrente bereits bezieht und damit seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, muss deshalb genau prüfen, welche Sozialleistung zuständig ist.
Mit GdB 50 kann die Altersrente früher beginnenFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein, beim Rentenbeginn muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente abschlagsfrei ab 65 und mit Abschlägen bereits ab 62 möglich. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten gestaffelte Altersgrenzen.
Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat rechnen. Maximal können 10,8 Prozent erreicht werden. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Damit kann ein schwerbehinderter Mensch bereits Altersrentner sein, obwohl die für die Grundsicherung im Alter maßgebliche Altersgrenze noch mehrere Jahre entfernt ist.
Die Grundsicherung hat eine andere AltersgrenzeDie Grundsicherung im Alter richtet sich nach § 41 SGB XII. Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Erst für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beträgt sie 67 Jahre.
Ein GdB von 50 verändert diese Altersgrenze nicht. Der Betroffene erfüllt wegen seiner Schwerbehinderung bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente, gilt für die Grundsicherung im Alter aber weiterhin als zu jung.
Fallbeispiel: Charlotte, 63, aus SoltauEin gedachtes Beispiel verdeutlicht diese Situation. Charlotte aus Soltau ist 63 Jahre alt und 1963 geboren. Bei ihr wurde ein GdB von 60 festgestellt. Außerdem hat sie die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht.
Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entscheidet sie sich für die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre monatliche Rente reicht nach Abzug der laufenden Ausgaben jedoch nicht aus, um ihren sozialhilferechtlichen Bedarf einschließlich der angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung vollständig zu decken.
Charlotte geht deshalb zum Sozialamt und möchte Grundsicherung im Alter beantragen. Doch mit 63 Jahren hat sie die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht. Weil Charlotte 1963 geboren wurde, erreicht sie diese erst mit 66 Jahren und zehn Monaten.
Ihr GdB von 60 ändert daran nichts.
GdB 50 bedeutet nicht dauerhafte volle ErwerbsminderungCharlotte könnte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze bekommen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert wäre und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.
§ 41 SGB XII sieht die Grundsicherung nämlich nicht nur für ältere Menschen vor. Anspruch können auch Erwachsene haben, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.
Tägliche Leistungsfähigkeit und beeinträchtigte TeilhabeEin GdB von 50, 60 oder sogar 100 sagt nicht automatisch aus, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der GdB bewertet gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigungen. Die volle Erwerbsminderung richtet sich dagegen danach, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt keine volle Erwerbsminderung voraus. Für diese Rentenart reichen grundsätzlich GdB 50, das entsprechende Lebensalter und 35 Versicherungsjahre.
Charlotte ist nicht allein wegen ihrer Schwerbehindertenrente dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Grundsicherungsgeld fällt ebenfalls ausEine weitere Besonderheit entsteht dadurch, dass Charlotte bereits eine Altersrente bezieht. Nach § 7 Abs. 4 SGB II sind Bezieher einer Rente wegen Alters grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt.
Charlotte kann deshalb nicht einfach sagen: „Wenn ich für die Grundsicherung im Alter noch zu jung bin, gehe ich eben zurück zum Jobcenter.“ Mit dem Bezug ihrer Altersrente ist dieser Weg grundsätzlich versperrt.
Dann kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommenAllerdings bedeutet die Lücke zwischen Schwerbehindertenrente und Grundsicherung im Alter nicht automatisch, dass Charlotte ohne Unterstützung bleibt.
Für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können, sieht das Dritte Kapitel des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 27 SGB XII nennt als Voraussetzung, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.
Das Bundesarbeitsministerium weist ebenfalls darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insbesondere vom Alter sowie von einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsminderung abhängt.
Für Charlotte kann deshalb – sofern Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen dies zulassen – bis zum Erreichen der Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen. Danach wäre zu prüfen, ob sie in die Grundsicherung im Alter wechselt.
Die Altersrente wird als Einkommen berücksichtigtAuch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält Charlotte nicht einfach zusätzlich den vollen Sozialhilfebedarf. Ihre Altersrente ist grundsätzlich Einkommen und wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Sozialhilfe deckt nur die Differenz, soweit der anerkannte Bedarf nicht bereits durch anrechenbares Einkommen und Vermögen gedeckt wird. Das BMAS bestätigt dies sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Grundsicherung.
Für bestimmte langjährig Versicherte kann allerdings ein Rentenfreibetrag relevant werden. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, kann nach § 82a SGB XII einen Teil seiner gesetzlichen Rente bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen. Diese Regel gilt sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Vor der früheren Schwerbehindertenrente genau rechnenGerade bei einer niedrigen zu erwartenden Altersrente sollte deshalb vor einem vorgezogenen Rentenbeginn geprüft werden, welche finanziellen Folgen entstehen.
Der frühere Rentenbeginn kann dauerhaft Abschläge verursachen. Gleichzeitig kann der Bezug der Altersrente den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließen. Die Grundsicherung im Alter beginnt dennoch erst mit der dafür vorgesehenen Altersgrenze.
Ob in der Zwischenzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht werden kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
Ein GdB 50 kann also die Tür zur vorgezogenen Altersrente öffnen. Er verschiebt aber nicht automatisch die Altersgrenze für die Grundsicherung.
FAQ zu GdB 50 und Grundsicherung im Alter Bekomme ich mit GdB 50 automatisch Grundsicherung im Alter?Nein. Der GdB hat keinen direkten Einfluss auf die Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Grundsicherung vor dieser Altersgrenze kommt insbesondere bei dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht. Ein GdB von mindestens 50 allein genügt dafür nicht.
Welche Hilfe kann ich bekommen, wenn meine vorgezogene Schwerbehindertenrente nicht reicht?Wer bereits Altersrente bezieht, die Altersgrenze für die Grundsicherung aber noch nicht erreicht hat und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich in den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII fallen. Die konkrete Leistungsberechtigung muss das Sozialamt prüfen.
Kann ich mit einer niedrigen Schwerbehindertenrente stattdessen Leistungen vom Jobcenter beziehen?Grundsätzlich nein. Wer eine Rente wegen Alters bezieht, ist nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. (BMAS)
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. (Deutsche Rentenversicherung)
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Ausschluss bei Bezug einer Altersrente. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 27 SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag bei Grundrentenzeiten. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Trotz GdB 50: Darum kann die Grundsicherung abgelehnt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wegweisendes Urteil: Rentner muss fast 50.000 Euro wegen Krankenkassen-Zuschuss zurückzahlen
Mehr als 20 Jahre erhielt ein Rentner einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung. Dann stellte sich heraus, dass er bereits seit April 2002 pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) war und der Zuschuss deshalb nicht mehr hätte gezahlt werden dürfen. Die Folge war eine Forderung von zunächst insgesamt 50.099,86 Euro.
Der Rentner hatte den Fehler nicht selbst ausgelöst. Eine Meldung der Krankenkasse war vielmehr beim falschen Rentenversicherungsträger gelandet, sodass die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund jahrzehntelang nichts von der Pflichtversicherung erfuhr. Trotzdem bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen großen Teil der finanziellen Forderungen gegen den Rentner.
Das rechtskräftige Urteil vom 11. März 2026 zeigt, wie weitreichend eine rückwirkend festgestellte Pflichtversicherung sein kann. Gleichzeitig zeigt es, warum Betroffene einen Rückforderungsbescheid nicht allein wegen seiner Gesamtsumme prüfen sollten, sondern jeden früheren Renten- und Änderungsbescheid einbeziehen müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 3 R 189/25).
Aus einem Behördenfehler entstand eine Forderung von mehr als 50.000 EuroDer Kläger bezog seit 2001 Altersrente und war zunächst freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Rentenversicherung bewilligte ihm deshalb einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Zahlung war zunächst rechtmäßig.
Zum 1. April 2002 änderte sich jedoch sein Versicherungsstatus. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung erfüllte der Mann nun die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Die Krankenkasse stellte die Pflichtmitgliedschaft im Juni 2002 rückwirkend zum 1. April 2002 fest.
Die entsprechende Meldung wurde nach den Feststellungen des Gerichts allerdings nicht an die Deutsche Rentenversicherung Bund geschickt. Sie gelangte versehentlich zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Bei der eigentlich zuständigen Stelle lief der Zuschuss deshalb weiter.
Tipp: Wer wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen Rentner überhaupt pflichtversichert werden, findet dazu bei Gegen-Hartz eine ausführliche Erklärung zur Pflichtversicherung und freiwilligen Krankenversicherung im Rentenalter.
Rentner zahlte ab April 2002 keine freiwilligen Beiträge mehrFür die spätere Gerichtsentscheidung war ein weiterer Umstand besonders wichtig. Der Rentner zahlte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts seit dem 1. April 2002 keine freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr. Gleichzeitig erhielt er weiterhin den Zuschuss der Rentenversicherung.
Weil der Rentenversicherung die Pflichtmitgliedschaft unbekannt geblieben war, wurden außerdem keine entsprechenden Pflichtbeiträge aus seiner Rente abgeführt. Der Mann war damit nach der Bewertung des Gerichts über einen sehr langen Zeitraum kranken- und pflegeversichert, ohne selbst die eigentlich aus der Rente anfallenden Beiträge zu tragen.
Erst im Januar 2022 erreichte die Rentenversicherung durch das KVdR-Meldeverfahren ein Datensatz über die Pflichtversicherung. Nach weiteren Meldungen wurde der jahrzehntelange Fehler erkannt. Daraufhin begann die rückwirkende Neuberechnung.
So setzten sich die mehr als 50.000 Euro zunächst zusammenDie Rentenversicherung verlangte nicht nur die über Jahre gezahlten Zuschüsse zurück. Hinzu kamen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die wegen der Pflichtmitgliedschaft eigentlich aus der Rente hätten abgeführt werden müssen.
Forderung Betrag und Zeitraum Ursprünglich zurückgeforderte Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse 35.645,02 Euro für April 2002 bis Oktober 2022 Nachgeforderte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 14.454,84 Euro für Januar 2018 bis Oktober 2022 Ursprüngliche Gesamtbelastung 50.099,86 Euro Vom Gericht gestrichener Teil der Zuschuss-Rückforderung 3.707,40 Euro Verbleibende Rückforderung der Zuschüsse 31.937,62 Euro Verbleibende Gesamtbelastung aus Zuschüssen und Beiträgen 46.392,46 EuroAm Ende musste der Rentner damit nicht die ursprünglich verlangten 50.099,86 Euro tragen. Nach dem Urteil blieben jedoch 31.937,62 Euro an zurückzuzahlenden Zuschüssen sowie 14.454,84 Euro an rückständigen Beiträgen. Zusammen ergibt das noch immer 46.392,46 Euro.
Warum der Behördenfehler die Rückzahlung nicht verhinderteAuf den ersten Blick erscheint der Fall ungewöhnlich, weil die fehlerhafte Datenübermittlung nicht vom Rentner veranlasst worden war. Das Landessozialgericht sah darin jedoch keinen Grund, die Rückforderung der Zuschüsse insgesamt auszuschließen. Für diese besondere Situation enthält das Rentenrecht eine eigene Vorschrift.
Nach § 108 Absatz 2 SGB VI ist die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend aufzuheben, wenn die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft feststellt und dadurch die Voraussetzungen des Zuschusses entfallen. Das Gesetz sieht für diesen Fall deutlich strengere Folgen vor als die allgemeinen Regeln über die Aufhebung fehlerhafter Sozialleistungsbescheide.
Insbesondere sind nach § 108 Absatz 2 SGB VI mehrere sonst häufig diskutierte Vorschriften des SGB X nicht anzuwenden. Dazu gehören die allgemeinen Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und über die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes wegen einer späteren Änderung der Verhältnisse.
Das bedeutet: Die Frage, ob der Rentner den Fehler verursacht oder erkannt hatte, konnte den Anspruch in dieser Konstellation nicht in derselben Weise begrenzen, wie es bei anderen Rückforderungsfällen möglich sein kann. Genau deshalb darf das Urteil nicht ungeprüft auf jede Rückforderung der Rentenversicherung übertragen werden.
Vertrauensschutz half dem Rentner hier kaumBei vielen Rückforderungen wird geprüft, ob ein Leistungsempfänger auf einen bestehenden Bescheid vertrauen durfte. Im vorliegenden Verfahren führte dieser Ansatz nicht zum gewünschten Ergebnis. Das Gericht stützte die Rückabwicklung auf die besondere Vorschrift des § 108 Absatz 2 SGB VI.
Nach Ansicht des Senats handelt es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, muss die Zuschussbewilligung grundsätzlich ab Beginn der rückwirkend festgestellten Pflichtmitgliedschaft aufgehoben werden. Der jahrzehntelange Informationsfehler zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung änderte daran nichts.
Andere Rückforderungsfälle können völlig anders ausgehen. Gegen-Hartz hat beispielsweise mehrfach über Situationen berichtet, in denen Änderungsbescheide der Rentenversicherung hohe Rückforderungen auslösen und die genaue Rechtsgrundlage darüber entscheidet, ob die Forderung Bestand hat.
Eine Schutzvorschrift gegen doppelte Belastungen half nicht§ 108 Absatz 2 SGB VI enthält gleichzeitig eine wichtige Ausnahme. Sie soll verhindern, dass Rentner freiwillige Krankenversicherungsbeiträge selbst getragen haben und anschließend zusätzlich den dafür gewährten Rentenzuschuss zurückzahlen müssen, obwohl sie die freiwilligen Beiträge nicht zurückerhalten können.
Dieser Schutz griff im entschiedenen Fall nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger nach März 2002 keine freiwilligen Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Damit gab es keine entsprechenden eigenen Zahlungen, die eine solche Doppelbelastung hätten entstehen lassen.
Für ähnliche Fälle ist dieser Unterschied erheblich. Wer nach einer rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte deshalb auch Belege darüber sichern, welche freiwilligen Beiträge tatsächlich gezahlt und möglicherweise später erstattet wurden.
Warum das Gericht die Rückforderung trotzdem um 3.707,40 Euro kürzteDer Rentner hatte mit seiner Berufung dennoch teilweise Erfolg. Ausschlaggebend war ein neuer Rentenbescheid vom 30. Januar 2021. Darin hatte die Rentenversicherung für die Zeit ab März 2021 erneut einen monatlichen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 185,37 Euro festgesetzt.
Als die Rentenversicherung später Geld zurückforderte, hob sie nach den Feststellungen des Gerichts zwar den ursprünglichen Zuschussbescheid aus dem Jahr 2001 auf. Den späteren Bescheid vom 30. Januar 2021 beseitigte sie dagegen nicht. Dieser Bescheid war weiterhin wirksam.
Deshalb durfte die Rentenversicherung die Zuschüsse für März 2021 bis Oktober 2022 nicht zurückverlangen. Bei 20 Monaten und jeweils 185,37 Euro ergab sich eine Kürzung um 3.707,40 Euro. Die Zuschussforderung sank dadurch von 35.645,02 Euro auf 31.937,62 Euro.
Der Fall zeigt damit sehr deutlich, warum auch ältere und zwischenzeitlich ergangene Bescheide geprüft werden müssen. Ein ähnliches Problem bei nicht wirksam aufgehobenen Rentenbescheiden erläutert Gegen-Hartz auch in dem Beitrag „Witwerrente angegeben: Warum trotzdem eine hohe Rückforderung drohen kann“.
Zuschussforderung war nach mehr als 20 Jahren nicht verjährtDer Kläger konnte die Rückforderung auch nicht mit dem Hinweis auf den langen Zeitraum vollständig abwehren. Das Landessozialgericht erklärte den Erstattungsanspruch nach § 50 Absatz 4 SGB X nicht für verjährt. Die dort geregelte Frist knüpft an die Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides an.
Nach der Vorschrift verjährt ein festgesetzter Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Im entschiedenen Verfahren war dieser Zeitpunkt gerade noch nicht erreicht, weil gegen den Erstattungsbescheid vorgegangen wurde.
Die verbreitete Annahme, eine Sozialbehörde könne nach vier Jahren grundsätzlich nichts mehr zurückfordern, greift deshalb zu kurz. Es muss zunächst geklärt werden, um welche Forderung es geht, auf welche Vorschrift sie gestützt wird und an welches Ereignis die jeweilige Frist anknüpft.
Bei den Krankenversicherungsbeiträgen galt eine andere zeitliche BegrenzungBesonders anschaulich wird dies bei den zusätzlich nachgeforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Obwohl die Pflichtversicherung bereits seit 2002 bestand, verlangte die Rentenversicherung keine Beiträge für den gesamten Zeitraum von mehr als 20 Jahren.
Beitragsforderungen für die Zeit bis Ende 2017 wurden wegen der hier beachteten Verjährung nicht mehr geltend gemacht. Übrig blieben Beitragsrückstände für Januar 2018 bis Oktober 2022 in Höhe von 14.454,84 Euro. Diese Forderung bestätigte das Landessozialgericht.
Die beiden Positionen mussten somit getrennt betrachtet werden. Für den zu Unrecht gezahlten Zuschuss ergab sich eine Rückforderung bis zurück ins Jahr 2002, während die rückständigen Versicherungsbeiträge nur für einen wesentlich kürzeren Zeitraum verlangt wurden.
Ein Widerspruch stoppt die Forderung in diesem Sonderfall nicht automatischFür Betroffene enthält § 108 Absatz 2 SGB VI noch eine weitere unangenehme Besonderheit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Zuschusses und die damit verbundene Erstattung haben nach dem Gesetz keine automatische aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene einen zweifelhaften Bescheid hinnehmen sollten. Die finanziellen Folgen während eines laufenden Verfahrens müssen jedoch gesondert berücksichtigt werden. Bei hohen Beträgen kann deshalb frühzeitig fachkundige sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Auch die Form des Widerspruchs sollte nicht unterschätzt werden. Gegen-Hartz hat dazu über ein Urteil berichtet, nach dem ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid per einfacher E-Mail nicht ohne Weiteres ausreicht.
Rückforderungsbescheid sollte nicht vorschnell akzeptiert werdenDas Urteil ist kein Freibrief für jede beliebige Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung. Im Gegenteil zeigt gerade die Reduzierung um 3.707,40 Euro, dass selbst bei einer grundsätzlich berechtigten Forderung Fehler im Verwaltungsverfahren erhebliche Auswirkungen haben können.
Betroffene sollten daher prüfen, welche Bewilligungs-, Änderungs- und Neuberechnungsbescheide im betroffenen Zeitraum ergangen sind. Ebenso wichtig ist die Frage, welche dieser Bescheide durch den Rückforderungsbescheid tatsächlich aufgehoben wurden und für welche Monate die Rentenversicherung Geld verlangt.
Auch die Berechnung selbst sollte nachvollziehbar sein. Wer den Rechenweg nicht versteht oder Unterlagen fehlen, kann Akteneinsicht und eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage verlangen. Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über hohe Rückforderungen nach Änderungsbescheiden der Rentenversicherung.
Änderungen bei der Krankenversicherung besser zusätzlich selbst meldenDer Fall zeigt außerdem ein praktisches Problem automatisierter Meldesysteme. Versicherte können sich nicht immer darauf verlassen, dass eine Information zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung fehlerfrei bei der zuständigen Stelle ankommt. Eine technische oder organisatorische Fehlleitung kann noch Jahre später finanzielle Folgen haben.
Wer einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung aus seiner gesetzlichen Rente erhält und später seinen Versicherungsstatus ändert, sollte deshalb auch die Rentenversicherung informieren. Empfehlenswert ist ein nachweisbarer Übermittlungsweg sowie die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen.
Auch neue Rentenbescheide sollten darauf kontrolliert werden, welcher Krankenversicherungsstatus dort zugrunde gelegt wurde. Wie wichtig die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung ist, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner und ihren finanziellen Auswirkungen.
Urteil ist nicht auf jede Renten-Rückforderung übertragbarBei der Einordnung des Urteils ist Vorsicht geboten. Die außergewöhnlich weit zurückreichende Aufhebung beruht auf einer besonderen gesetzlichen Regelung für Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung bei rückwirkend festgestellter Pflichtmitgliedschaft. Andere Überzahlungen können nach völlig anderen Vorschriften beurteilt werden.
So können bei gewöhnlichen fehlerhaften Rentenzahlungen unter anderem Vertrauensschutz, Kenntnis des Betroffenen, grobe Fahrlässigkeit, Mitteilungspflichten und gesetzliche Fristen stärker ins Gewicht fallen. Ein Rückforderungsbescheid sollte deshalb immer anhand seiner konkreten Rechtsgrundlage geprüft werden.
Wer erst nach Ablauf einer normalen Widerspruchsfrist einen Fehler entdeckt, ist ebenfalls nicht in jedem Fall ohne Möglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits bestandskräftige Entscheidungen überprüft werden, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Fehler im Rentenbescheid: Bestandskräftig heißt nicht für immer“ erläutert.
Fragen und Antworten zur Rückforderung von Krankenkassen-Zuschüssen 1. Kann die Rentenversicherung einen Krankenversicherungszuschuss nach mehr als 20 Jahren zurückfordern?In der besonderen Konstellation des § 108 Absatz 2 SGB VI kann eine sehr weit zurückreichende Aufhebung möglich sein, wenn rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft festgestellt wurde und dadurch der Anspruch auf den Zuschuss entfallen ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte im Verfahren L 3 R 189/25 eine Rückforderung, die bis April 2002 zurückreichte.
2. Muss ich auch zahlen, wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung den Fehler verursacht haben?Nicht jeder Behördenfehler führt automatisch dazu, dass eine Rückforderung entfällt. Im entschiedenen Fall verhinderte die fehlerhafte Datenübermittlung die Rückforderung nach § 108 Absatz 2 SGB VI nicht. Bei anderen Rechtsgrundlagen kann ein Behördenfehler jedoch anders zu bewerten sein.
3. Warum musste der Rentner am Ende nicht die gesamten 50.099,86 Euro zahlen?Die Rentenversicherung hatte einen späteren Bescheid aus Januar 2021 nicht wirksam beseitigt. Deshalb durften Zuschüsse für 20 Monate im Gesamtwert von 3.707,40 Euro nicht zurückverlangt werden. Die verbleibende Belastung aus Zuschuss-Rückforderung und Beitragsnachforderung betrug 46.392,46 Euro.
4. Was ist, wenn ich freiwillige Krankenversicherungsbeiträge selbst gezahlt habe?Dann kann die Schutzregelung des § 108 Absatz 2 Satz 2 SGB VI Bedeutung bekommen. Sie soll insbesondere verhindern, dass Versicherte freiwillige Beiträge endgültig selbst getragen haben und zugleich den dafür erhaltenen Zuschuss zurückzahlen müssen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den tatsächlich gezahlten und gegebenenfalls erstatteten Beiträgen ab.
5. Was sollte ich nach Erhalt eines Rückforderungsbescheids zuerst prüfen?Geprüft werden sollten die Rechtsgrundlage, der Zeitraum, die Berechnung und sämtliche früheren Renten- und Änderungsbescheide. Besonders wichtig ist, ob die Bescheide, auf denen die einzelnen Zahlungen beruhen, tatsächlich aufgehoben wurden. Außerdem sollte die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist beachtet werden.
6. Stoppt ein Widerspruch gegen die Rückforderung automatisch die Zahlungspflicht?Bei einer Aufhebung nach § 108 Absatz 2 SGB VI sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine automatische aufschiebende Wirkung haben. Betroffene sollten deshalb neben der inhaltlichen Prüfung des Bescheids auch klären, wie während des Rechtsstreits mit der Forderung verfahren wird. Bei hohen Rückforderungen kann eine individuelle sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 2026, Az. L 3 R 189/25. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen als rechtskräftig ausgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beitrag Wegweisendes Urteil: Rentner muss fast 50.000 Euro wegen Krankenkassen-Zuschuss zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Beweisregeln: So sollen Patienten leichter Schadensersatz erhalten
Patientinnen und Patienten sollen Ansprüche nach einem Behandlungsfehler künftig leichter durchsetzen können. Ein Gesetzentwurf der Grünen vom 7. Juli 2026 will primär den Nachweis erleichtern, dass ein festgestellter Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Geplant sind außerdem genauere Vorgaben für medizinische Sachverständige, erweiterte Rechte an der Patientenakte und verbindlichere Hilfen der gesetzlichen Krankenkassen. Für Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen könnte das besonders bedeutsam sein, weil lange Behandlungsverläufe und mehrere beteiligte Einrichtungen die Aufklärung erschweren können.
Wichtig ist: Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, wie der Deutsche Bundestag mitteilt. Stand 16. August 2026 ist der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens offen.
Was für Patienten geplant istNach der derzeitigen Rechtslage müssen Geschädigte im Regelfall den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Das Gesetz kennt zwar Erleichterungen, doch diese greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Grünen wollen diese Beweisnot verringern. Der Gesetzentwurf in Bundestagsdrucksache 21/6916 enthält dazu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und im Fünften Sozialgesetzbuch.
Geltendes Recht Vorgesehene Änderung Patienten müssen Fehler, Gesundheitsschaden und ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich beweisen. Besondere Vermutungen gelten nur in bestimmten Fällen. Der Fehler müsste im Regelfall weiter bewiesen werden. Für den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden wäre das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO vorgesehen. Die erste Abschrift der Patientenakte ist kostenlos. Änderungs- und Speicherprotokolle werden nicht ausdrücklich genannt. Patienten könnten ausdrücklich Änderungs- und Speicherprotokolle sowie unter bestimmten Voraussetzungen Hygieneunterlagen verlangen. § 66 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen Versicherte bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen sollen. Aus „sollen“ würde „müssen“. Weitere Informations- und Unterstützungspflichten kämen hinzu. Für medizinische Sachverständige gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Ein neuer § 404b ZPO würde besondere fachliche und medizinrechtliche Qualifikationen sowie transparente Auswahlregeln verlangen. Wann der Ursachennachweis leichter werden sollEin schlechter Behandlungsausgang beweist noch keinen Behandlungsfehler. Ebenso reicht ein festgestellter Fehler allein nicht immer aus, denn zusätzlich muss er für die konkrete gesundheitliche Verschlechterung verantwortlich sein.
Gerade bei chronischen Erkrankungen kommen oft mehrere Ursachen infrage. Die Grunderkrankung, eine Begleiterkrankung, ein unvermeidbares Risiko und eine fehlerhafte Behandlung können ähnliche Beschwerden auslösen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung muss das Gericht bei der Verursachung des ersten Gesundheitsschadens grundsätzlich die volle Überzeugung gewinnen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann außerhalb besonderer Fallgruppen nicht genügen.
Der Vorschlag ordnet diesen Zusammenhang § 287 ZPO zu. Nach der Gesetzesbegründung könnte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen, dass der bewiesene Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat.
Eine allgemeine Beweislastumkehr wäre das nicht. Patienten müssten den Fehler im Regelfall weiterhin belegen, und ein Gericht könnte den Anspruch ablehnen, wenn es den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden nicht für überwiegend wahrscheinlich hält.
Schon heute enthält § 630h BGB besondere Vermutungen, etwa bei voll beherrschbaren Risiken, fehlenden wesentlichen Einträgen, mangelnder Befähigung oder groben Behandlungsfehlern. Hinzukommen soll eine Vermutung, wenn einschlägige Empfehlungen der RKI-Kommissionen zur Infektionsprävention und zum Einsatz von Antiinfektiva ohne gleichwertige Ersatzmaßnahmen missachtet wurden.
Neue Pflichten für Kliniken und BehandelndeFehler entstehen nicht nur durch eine falsche Entscheidung am Krankenbett. Ungeeignete Abläufe, zu wenig qualifiziertes Personal, fehlende technische Ausstattung oder mangelhafte Hygiene können ebenfalls Schäden verursachen.
Die Leitung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen würde deshalb ausdrücklich verpflichtet, die personellen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Behandlung zu schaffen und fortlaufend zu sichern. Für Geschädigte könnte es dadurch leichter werden, ein Versäumnis der Einrichtung von einem individuellen Fehler einer behandelnden Person zu unterscheiden.
Behandelnde müssten erkennbare Hinweise auf eigene Behandlungsfehler oder auf möglicherweise durch Dritte verursachte Schäden unverzüglich mitteilen, ohne dass Patienten erst nachfragen. Das würde insbesondere Schäden durch Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blutprodukte erfassen.
Nach einer Behandlung wäre standardmäßig ein Patientenbrief zu erstellen. Auf Nachfrage könnten Patienten oder Hinterbliebene bei berechtigtem Interesse außerdem erfahren, wer Vertragspartner war und welche Personen tatsächlich behandelt haben.
Mehr Informationen aus der PatientenakteWer einen Behandlungsfehler vermutet, braucht vollständige Unterlagen. Bereits heute können Patienten nach § 630g BGB unverzüglich Einsicht in ihre Akte und eine kostenlose erste Abschrift verlangen.
Künftig wären Änderungs- und Speicherprotokolle elektronischer Akten ausdrücklich erfasst. Daraus könnte hervorgehen, wann, durch wen und aus welchem Grund ein Eintrag verändert wurde.
Bei berechtigtem Interesse würde sich das Einsichtsrecht auch auf Hygienepläne und weitere behandlungsbezogene Unterlagen erstrecken. Die Einrichtung müsste zudem schriftlich bestätigen, dass ihre Abschrift vollständig ist.
Wird die Einsicht unberechtigt verweigert oder nur eine unvollständige Akte vorgelegt, dürfte die Verjährungsfrist frühestens mit der vollständigen Einsicht beginnen. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber Patientenakte anfordern: Diese Unterlagen stehen Ihnen zu.
Strengere Regeln für Gutachten und EinigungenMedizinische Gutachten beeinflussen den Ausgang vieler Arzthaftungsverfahren. Sachverständige müssten nach dem Vorschlag für das konkrete Behandlungsgeschehen besonders qualifiziert sein und zusätzlich eine von der zuständigen Ärztekammer geprüfte Qualifikation für medizinrechtliche Begutachtungen nachweisen.
Interessenkonflikte wären offenzulegen, die Auswahl müsste nachvollziehbar erfolgen. Dafür kämen auch Zufalls- oder Rotationsverfahren infrage.
Gutachten hätten außerdem mögliche Organisationsversäumnisse der Einrichtung zu untersuchen. Die strengeren Vorgaben würden kein günstiges Ergebnis garantieren, könnten die Begutachtung aber nachvollziehbarer und einheitlicher machen.
Nach dem Entwurf soll das Gericht spätestens im ersten Verhandlungstermin eine Mediation oder ein Güterichterverfahren vorschlagen. Bei einem Güterichter versucht ein anderer Richter, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden; die Parteien könnten dieses Angebot ablehnen.
Mehr Unterstützung durch die KrankenkassenNach dem geltenden § 66 SGB V sollen gesetzliche Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen. Dazu können sie Unterlagen prüfen, weitere Dokumente anfordern und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.
Das Wort „sollen“ lässt den Kassen schon heute nicht völlig freie Hand; im Regelfall ist Unterstützung zu leisten. Die geplante Formulierung „müssen“ würde die Verpflichtung jedoch verbindlicher ausgestalten.
Hilfe wäre auch nach einem Kassenwechsel vorgesehen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des vermuteten Fehlers bei der früheren Krankenkasse versichert war. Nach dem Tod eines Versicherten könnten Hinterbliebene oder sonstige gesetzliche Vertreter Unterstützung erhalten.
Erfasst wären außerdem Ansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel oder Medizinprodukte. Krankenkassen dürften vorhandene Abrechnungs- und Versorgungsdaten künftig auch zur Erkennung möglicher Behandlungs- und Pflegefehler auswerten.
Ergeben sich daraus offensichtliche Hinweise auf einen nicht unerheblichen Schaden, müsste die Kasse den Versicherten informieren und auf das Recht hinweisen, Unterstützung zu beantragen. Schon heute empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium, sich bei einem Verdacht an die Krankenkasse zu wenden.
Wie ein solcher Antrag vorbereitet werden kann, zeigt der interne Beitrag Krankenkasse bei Behandlungsfehlern einschalten.
Warum chronisch kranke Menschen besonders betroffen sein könnenBesondere Vorschriften nur für chronisch kranke Menschen enthält der Entwurf nicht. Die geplanten Änderungen könnten für sie dennoch häufiger praktische Bedeutung haben.
Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen werden häufig über Jahre von mehreren Praxen und Kliniken behandelt. Je länger und verzweigter der Verlauf ist, desto schwieriger kann es werden, einen einzelnen Fehler, die verantwortliche Einrichtung und den Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen zu bestimmen.
Zudem können sich Beschwerden durch die Grunderkrankung selbst verschlimmern. Gutachter und Gerichte müssen dann zwischen dem natürlichen Verlauf, bekannten Risiken und einem vermeidbaren Fehler unterscheiden.
Vollständigere Akten, sichtbare Änderungshistorien und ein niedrigeres Beweismaß könnten in solchen Fällen helfen. Allein die Zahl der Behandlungen oder die Schwere einer Erkrankung würde jedoch keinen Anspruch begründen.
Was Betroffene bereits heute tun könnenNiemand muss die weitere Gesetzgebung abwarten, um einen Verdacht prüfen zu lassen. Betroffene können die Patientenakte anfordern, den Ablauf mit Daten und Beschwerden schriftlich festhalten und ihre gesetzliche Krankenkasse um Unterstützung bitten.
Auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern kommen für eine außergerichtliche Prüfung in Betracht. Unabhängige Orientierung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland.
Bei schweren Schäden oder drohender Verjährung sollte frühzeitig medizinrechtlicher Rat eingeholt werden. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des möglichen Anspruchsgegners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Diese Regelung steht in § 199 BGB.
Die bloße Anforderung von Unterlagen oder eine interne Prüfung schützt nicht verlässlich vor einem Fristablauf. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären lassen, welche Schritte die Verjährung hemmen können.
Je nach Einzelfall kommen Verdienstausfall, selbst getragene zusätzliche Behandlungs- oder Pflegekosten, weitere materielle Schäden und Schmerzensgeld in Betracht. Der interne Ratgeber Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler erklärt die Unterschiede.
Ein sofort verfügbarer Härtefall- oder Entschädigungsfonds ist nicht vorgesehen. Innerhalb von fünf Jahren nach einem möglichen Inkrafttreten wäre lediglich zu prüfen, ob ein solcher Fonds für besonders schwer geschädigte Menschen benötigt wird.
Fiktives, vereinfachtes PraxisbeispielEine 54-jährige Patientin mit einer schweren chronischen Darmerkrankung wird innerhalb weniger Monate in einer Praxis und zwei Kliniken behandelt. Eine Infektion wird zu spät erkannt; anschließend bleiben dauerhafte Nierenschäden zurück.
Ein Gutachten bestätigt einen nicht als grob eingestuften Diagnosefehler und hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine rechtzeitige Behandlung den schweren Verlauf verhindert hätte. Die derzeit regelmäßig verlangte Überzeugungssicherheit erreicht das Gutachten jedoch nicht, und eine besondere gesetzliche Vermutung greift im Beispiel nicht.
Nach geltendem Recht könnte der Ursachennachweis deshalb scheitern. Nach dem vorgeschlagenen Beweismaß könnte die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen; das Gericht müsste aber weiterhin sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen.
Fragen und Antworten zum geplanten Patientenrechtegesetz Gilt die geplante Beweiserleichterung bereits?Nein. Der Entwurf wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen.
Würde sich die Beweislast vollständig umkehren?Nein. Patienten müssten den Behandlungsfehler grundsätzlich weiter beweisen; erleichtert werden soll vor allem der Nachweis, dass dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Reicht dann jeder schlechte Behandlungsausgang für Schadensersatz?Nein. Krankheitsschicksal, bekannte Komplikation und Behandlungsfehler müssten weiterhin voneinander unterschieden werden.
Würde die Krankenkasse den Haftungsprozess führen?Nein. Die Kasse könnte Unterlagen beschaffen und prüfen, eine sozialmedizinische Begutachtung veranlassen und den Sachverhalt bewerten, sie ersetzt aber keine anwaltliche Vertretung.
Gelten die geplanten Kassenhilfen auch für Privatversicherte?Die Änderung des § 66 SGB V betrifft gesetzliche Krankenkassen. Die geplanten Änderungen im Behandlungsvertrags- und Zivilprozessrecht würden dagegen nicht allein an eine gesetzliche Krankenversicherung anknüpfen.
Entsteht mit dem Gesetz sofort ein Entschädigungsfonds?Nein. Der Entwurf sieht zunächst nur eine spätere Prüfung vor, ob ein solcher Fonds benötigt wird.
Der Beitrag Neue Beweisregeln: So sollen Patienten leichter Schadensersatz erhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente abgelehnt: Gericht hört den eigenen Gutachter nicht mehr an
Wer vor dem Sozialgericht um eine Erwerbsminderungsrente kämpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen selbst ausgewählten Arzt als Gutachter benennen. Halten Sie gerichtliche Fristen und einen verlangten Kostenvorschuss nicht ein, kann die zusätzliche Begutachtung allerdings scheitern.
Das zeigt ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2026 (Az. S 12 R 817/24). Der Kläger wollte eine volle Erwerbsminderungsrente. Nachdem ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger keine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung festgestellt hatte, verlangte der Kläger eine weitere Begutachtung durch eine von ihm ausgewählte Fachärztin. Dazu kam es jedoch nicht.
Rentenversicherung hatte die EM-Rente abgelehntDer 1967 geborene Kläger hatte im Oktober 2022 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei und ließ sein berufliches Leistungsvermögen begutachten.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 und Widerspruchsbescheid vom 7. März 2024 lehnte sie die Rente ab. Zu den dokumentierten gesundheitlichen Problemen gehörten unter anderem psychische Beschwerden, Wirbelsäulenprobleme, Migräne, Schlafapnoe, Tinnitus und weitere Erkrankungen.
Der Mann klagte. Er machte geltend, wegen seiner Erkrankungen nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten zu können.
Gericht lässt Neurologen und Psychiater begutachtenDas Sozialgericht holte daraufhin selbst ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. Dieser diagnostizierte unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, Migräne, ein leichtes Schlafapnoesyndrom sowie Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule. Eine sozialmedizinisch relevante zeitliche Einschränkung sah er jedoch nicht.
Nach seiner Einschätzung konnte der Kläger weiterhin mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Bestimmte Belastungen wie Akkordarbeit, Nachtschichten, Arbeiten auf Leitern oder starke Lärmbelastung sollten vermieden werden. Auch die sogenannte Wegefähigkeit sah der Gutachter als erhalten an.
Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert.
Kläger zweifelte das Gutachten anDer Kläger akzeptierte die Einschätzung des Gerichtsgutachters nicht. Er verwies unter anderem darauf, dass bei einem Depressionsfragebogen ein BDI-II-Wert von 43 Punkten festgestellt worden war. Dies passe aus seiner Sicht nicht dazu, dass der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung keine entsprechend schwere depressive Ausprägung erkannt hatte.
Auch die Einschätzungen zur sogenannten Beschwerdevalidierung griff der Kläger an. Der Sachverständige hatte Unterschiede zwischen den Angaben des Klägers in Selbstbeurteilungsinstrumenten und seinem klinischen Eindruck festgestellt. Er sah Anhaltspunkte für eine mögliche Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden.
Das Gericht stellte nicht fest, dass der Kläger seine Erkrankungen bewusst vorgetäuscht hatte. Entscheidend war vielmehr, dass nach Auffassung des Gerichts vernünftige Zweifel an dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen verblieben.
Kläger verlangt einen eigenen Gutachter nach § 109 SGGAn diesem Punkt nutzte der Kläger ein wichtiges Recht des Sozialgerichtsverfahrens.
Nach § 109 SGG können Versicherte beantragen, dass ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Der Kläger benannte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus Hann. Münden. Das Gericht lehnte diese Begutachtung nicht grundsätzlich ab. Es machte sie jedoch von Bedingungen abhängig.
Gericht verlangt 2.500 Euro VorschussAm 21. November 2025 verlangte das Sozialgericht für das gewünschte §-109-Gutachten einen Kostenvorschuss von 2.500 Euro. Zusätzlich sollte der Kläger eine Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Zunächst setzte das Gericht dafür eine Frist bis zum 21. Dezember 2025. Die Frist wurde anschließend sogar verlängert.
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen dennoch nicht. Daraufhin lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anhörung der gewünschten Ärztin am 7. Januar 2026 ab. Am folgenden Tag wies es die Klage auf Erwerbsminderungsrente durch Gerichtsbescheid insgesamt ab.
Wunschgutachter kann von Kostenvorschuss abhängig gemacht werdenDass das Gericht einen Vorschuss forderte, ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. § 109 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Anhörung des vom Versicherten benannten Arztes davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer späteren anderen Kostenentscheidung zunächst trägt.
Der Anspruch auf einen selbst benannten Gutachter bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Staatskasse das Gutachten von Beginn an finanzieren muss.
Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn dessen Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und der Antrag aus Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt beziehungsweise weiterverfolgt wurde.
Das versäumte Gutachten war nicht allein der Grund für die RentenablehnungDer Fall darf allerdings nicht so verstanden werden, dass die Erwerbsminderungsrente allein wegen des nicht gezahlten Kostenvorschusses abgelehnt wurde.
Das Gericht hatte bereits umfangreich medizinisch ermittelt. Es lagen Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und das gerichtlich eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vor.
Auf dieser Grundlage hielt das SG Karlsruhe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für nachgewiesen beziehungsweise eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung gerade nicht für bewiesen.
Das Gericht folgte dem Gerichtssachverständigen und der Gutachterin aus dem Widerspruchsverfahren. Die Einwände des Klägers gegen das psychiatrische Gutachten überzeugten die Kammer nicht.
Bei der EM-Rente trägt der Versicherte das Risiko verbleibender ZweifelDie Erwerbsminderung muss im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Bleiben nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel daran, dass das Leistungsvermögen tatsächlich unter die rentenrechtlichen Zeitgrenzen gefallen ist, kann dies zulasten des Versicherten gehen.
Genau deshalb kann ein Gutachten nach § 109 SGG erheblich sein, wenn die bisherige medizinische Beurteilung ungünstig ausfällt. Wer diesen Weg nutzen will, sollte gerichtliche Schreiben zum Kostenvorschuss und zu Fristen deshalb ernst nehmen. Werden die verlangten Voraussetzungen trotz Fristsetzung und Verlängerung nicht erfüllt, kann die Möglichkeit einer weiteren medizinischen Begutachtung verloren gehen.
FAQ zum Wunschgutachter bei der EM-Rente Darf ein Kläger vor dem Sozialgericht einen eigenen Gutachter bestimmen?Nach § 109 SGG kann ein Versicherter beantragen, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Das Gericht darf die Anhörung allerdings insbesondere von einem Kostenvorschuss abhängig machen.
Muss der Kläger das Gutachten selbst bezahlen?Das Gericht kann verlangen, dass die voraussichtlichen Kosten zunächst vorgeschossen und vorbehaltlich einer späteren Kostenentscheidung getragen werden. Im Karlsruher Verfahren wurden 2.500 Euro Vorschuss verlangt.
Bedeutet der Vorwurf einer möglichen Aggravation automatisch, dass die EM-Rente verloren ist?Nein. Entscheidend bleibt, ob eine Erwerbsminderung nachgewiesen werden kann. Im Karlsruher Fall überzeugten das Gericht die vorhandenen Gutachten von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Quellenverzeichnis
Dejure: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Dejure)
Open Legal Data: Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Open Legal Data)
Sozialgerichtsgesetz: § 109 SGG – Anhörung eines bestimmten Arztes. (Open Legal Data)
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Grundsicherung: Neue Mustererkennung kann beim Jobcenter verdächtig machen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und alle Angaben korrekt macht, kann trotzdem zum Gegenstand einer Prüfung werden. Seit dem 1. Juli 2026 darf die Bundesagentur für Arbeit nach dem neuen § 64a SGB II überregional nach Auffälligkeiten suchen, die auf organisierten Leistungsmissbrauch hindeuten könnten.
Nicht erst das Verhalten einer einzelnen leistungsberechtigten Person kann eine Prüfung auslösen, sondern auch ein auffälliger Zusammenhang mit anderen Fällen.
Muster kann verdächtig aussehen, obwohl niemand betrogen hatBislang prüfen Jobcenter vor allem konkrete Leistungsfälle und nutzen dafür unter anderem den seit Jahren bestehenden automatisierten Datenabgleich. Dabei werden beispielsweise Angaben zu Beschäftigung, Einkommen oder anderen Sozialleistungen mit vorhandenen Meldedaten abgeglichen.
Mit § 64a SGB II kommt eine weitere Ebene hinzu. Die Bundesagentur soll die Jobcenter bei organisiertem Leistungsmissbrauch ausdrücklich mit „präventiven, analytischen und koordinierenden Maßnahmen“ unterstützen.
Das klingt zunächst nach einer Vorschrift gegen kriminelle Strukturen. Für Leistungsbeziehende ist aber etwas anderes wichtig: Analysen von Zusammenhängen können Auffälligkeiten produzieren, ohne dass die betroffene Person selbst eine falsche Angabe gemacht hat.
Auch Gegen-Hartz hat über die neuen IT-gestützten Prüfungen und die Suche nach verdächtigen Mustern berichtet. Die überregionale Betrachtung soll gerade Zusammenhänge sichtbar machen, die einem einzelnen Jobcenter verborgen bleiben könnten.
Ein Treffer ist noch kein SozialleistungsbetrugGenau an diesem Punkt ist eine wichtige Grenze zu ziehen. § 64a SGB II erlaubt der Bundesagentur nicht, aufgrund einer Auffälligkeit eigenständig Grundsicherungsgeld zu streichen oder eine Rückforderung festzusetzen.
Ergeben sich Hinweise auf möglicherweise zu Unrecht erbrachte Leistungen, muss die zuständige Stelle informiert werden. Erst anschließend muss der konkrete Sachverhalt geprüft werden.
Das bedeutet: Ein Treffer ist ein Prüfhinweis, kein Beweis. Wer aufgrund eines bestimmten Zusammenhangs auffällt, ist damit noch lange kein Sozialbetrüger.
Gerade diese Unterscheidung dürfte in der Praxis wichtig werden. Denn automatisierte oder IT-gestützte Prüfverfahren erkennen zunächst Abweichungen und Verbindungen – nicht die persönliche Erklärung, die möglicherweise dahintersteht.
Das Jobcenter bekommt einen Hinweis – der Betroffene bekommt die FragenFür Leistungsbeziehende kann daraus trotzdem erheblicher Aufwand entstehen. Meldet die Bundesagentur eine Auffälligkeit, kann das Jobcenter Unterlagen anfordern, Sachverhalte überprüfen und eine Erklärung verlangen.
Aus einem technischen Hinweis wird damit schnell ein ganz analoges Problem: Briefe müssen beantwortet, Nachweise beschafft und Fristen eingehalten werden. Wer das Schreiben ignoriert, kann seine Lage unnötig verschärfen.
Dabei verschärft sich die Kontrolle des Sozialleistungsbezugs derzeit nicht nur an einer Stelle. Jobcenter und andere Behörden tauschen seit 2026 in verschiedenen Bereichen mehr Daten aus, wobei auch fehlerhafte oder veraltete Angaben Nachfragen auslösen können.
Kein Freibrief für eine dauerhafte KontenüberwachungDie neue Regelung sollte dennoch nicht mit einer pauschalen Dauerüberwachung sämtlicher Bankkonten verwechselt werden. § 64a SGB II selbst enthält keine allgemeine Erlaubnis, beliebige private Kontobewegungen aller Leistungsbeziehenden fortlaufend zu kontrollieren.
Jobcenter können allerdings schon nach den bisherigen Regeln Kontoauszüge verlangen, wenn dies für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Zu den bestehenden Möglichkeiten der Behörden hat Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag über die digitale Kontrolle von Grundsicherungsbeziehenden berichtet.
Die Neuerung liegt vielmehr darin, dass Informationen über einzelne Jobcenter hinweg betrachtet werden können. Dadurch können Verbindungen auffallen, die vor Ort bislang nicht sichtbar waren.
Warum korrekte Leistungsbeziehende trotzdem betroffen sein könnenOrganisierter Leistungsmissbrauch funktioniert häufig über mehrere Personen, Arbeitgeber, Adressen oder andere wiederkehrende Strukturen. Genau solche Zusammenhänge soll die neue Regelung besser erkennbar machen.
Doch dieselben Verbindungen können auch völlig legale Ursachen haben. Mehrere Beschäftigte können denselben Arbeitgeber haben, Menschen können unter derselben Anschrift wohnen oder Zahlungen können auf ähnliche Weise abgewickelt werden, ohne dass daraus ein Betrug folgt.
Ein Prüfverfahren muss deshalb zwischen einem auffälligen Zusammenhang und einem tatsächlich rechtswidrigen Leistungsbezug unterscheiden. Das ist kein nebensächlicher Unterschied, sondern die Schwelle zwischen einem Hinweis und einer belastenden Behördenentscheidung.
Die neue Kontrolle trifft auf Millionen reguläre LeistungsfälleDie politische Begründung richtet sich ausdrücklich gegen organisierten Sozialleistungsmissbrauch. Das Bundesarbeitsministerium zählt die erweiterten Aufgaben der Bundesagentur zur Missbrauchsbekämpfung zu den Änderungen, die mit der neuen Grundsicherung seit dem 1. Juli 2026 gelten.
Dabei sollte die Größenordnung organisierter Fälle nicht mit gewöhnlichen Überzahlungen gleichgesetzt werden. Nach den von Gegen-Hartz ausgewerteten Zahlen der Bundesagentur entfiel 2024 ein sehr großer Teil festgestellter Überzahlungen auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen, während bandenmäßige Fälle nur einen kleinen Teil ausmachten.
Das zeigt auch, warum eine nüchterne Prüfung so wichtig ist. Zwischen organisierter Täuschung, einem verspätet gemeldeten Minijob und einem fehlerhaften Datensatz liegen rechtlich erhebliche Unterschiede.
Was Betroffene bei einer überraschenden Prüfung tun solltenWer plötzlich ein Schreiben des Jobcenters wegen einer Auffälligkeit erhält, sollte zuerst genau feststellen, was die Behörde wissen möchte. Geforderte Nachweise sollten vollständig und nachweisbar eingereicht werden, soweit die Forderung rechtmäßig und für den Leistungsfall erforderlich ist.
Bleibt unklar, wodurch die Prüfung ausgelöst wurde, kann auch Akteneinsicht helfen. Nach § 25 SGB X besteht für Beteiligte unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch darauf; Gegen-Hartz erklärt ausführlich, warum Akteneinsicht beim Jobcenter für Grundsicherungsbeziehende wichtig sein kann.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bloßen Nachfrage und einem belastenden Bescheid. Wird tatsächlich Geld gekürzt, aufgehoben oder zurückgefordert, kommen die üblichen sozialrechtlichen Rechtsbehelfe in Betracht.
Seit Juli 2026 gelten zudem neue Vorschriften für das Widerspruchsverfahren. Welche Fristen und Nachweise Betroffene beachten sollten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.
Vom Einzelfall zur Musterfahndung Bisherige Prüfung Neue zusätzliche Prüfung nach § 64a SGB II Das Jobcenter prüft den konkreten Leistungsfall und nutzt bestehende Datenabgleiche. Die Bundesagentur kann Jobcenter bei der Suche nach überregionalen Strukturen des organisierten Missbrauchs unterstützen. Auffälligkeiten entstehen etwa durch abweichende Einkommens- oder Beschäftigungsdaten. Auch Verbindungen zwischen mehreren Vorgängen können einen Hinweis erzeugen. Das Jobcenter entscheidet über den Leistungsanspruch. Auch nach einem Hinweis bleibt das zuständige Jobcenter für die konkrete Entscheidung verantwortlich. Ein Datenabgleich kann Rückfragen auslösen. Ein analysierter Zusammenhang kann ebenfalls eine Einzelfallprüfung auslösen, ohne bereits einen Betrug zu beweisen.Die entscheidende Veränderung besteht damit nicht darin, dass jeder Grundsicherungsbeziehende plötzlich unter Betrugsverdacht steht. Neu ist, dass eine Person in eine Prüfung geraten kann, weil ihr Fall in einem größeren Zusammenhang auffällig erscheint.
Für einen Sozialstaat ist das eine heikle Grenze. Betrug muss verfolgt werden, doch technische Auffälligkeiten dürfen nicht mit persönlichem Fehlverhalten verwechselt werden.
Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber gerät ins VisierEine Arbeitnehmerin arbeitet ordnungsgemäß in Teilzeit und erhält ergänzend Grundsicherungsgeld. Einkommen und Arbeitsvertrag hat sie dem Jobcenter vollständig gemeldet.
Bei einer überregionalen Analyse fällt ihr Arbeitgeber jedoch im Zusammenhang mit mehreren anderen Leistungsfällen auf. Das Jobcenter erhält daraufhin einen Hinweis und fordert von der Frau erneut Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge an.
Die Frau hat nichts falsch gemacht, befindet sich aber trotzdem in einer Prüfung. Kann sie ihre Angaben belegen und ergeben sich keine weiteren Auffälligkeiten, darf der bloße Zusammenhang mit anderen Fällen nicht automatisch zu einer Rückforderung oder Kürzung führen.
Häufige Fragen zur neuen Bürgergeld-Kontrolle 1. Können Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsbeziehende kontrolliert werden, obwohl sie nichts falsch gemacht haben?Ja. Eine Prüfung kann auch durch einen auffälligen Zusammenhang ausgelöst werden, der bei überregionalen Analysen sichtbar wird.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene etwas Unrechtes getan hat. Ein Hinweis muss im konkreten Leistungsfall überprüft werden.
2. Darf die Bundesagentur wegen eines Treffers sofort das Grundsicherungsgeld streichen?Nein. § 64a SGB II lässt die Zuständigkeit der jeweiligen Leistungsträger und Jobcenter ausdrücklich unberührt.
Die Bundesagentur kann Hinweise weitergeben und Unterstützung leisten, die Entscheidung über einen konkreten Leistungsanspruch trifft aber die zuständige Stelle.
3. Werden jetzt sämtliche Bankkonten von Leistungsbeziehenden dauerhaft überwacht?Eine solche allgemeine Befugnis steht nicht in § 64a SGB II. Die Vorschrift erlaubt insbesondere präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen zur Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs.
Davon zu unterscheiden sind bereits bestehende Möglichkeiten der Jobcenter, im Leistungsfall Kontoauszüge oder andere Nachweise zu verlangen. Welche Einblicke Jobcenter erhalten können, beschreibt Gegen-Hartz hier ausführlicher.
4. Was sollte ich tun, wenn das Jobcenter wegen einer Auffälligkeit Unterlagen fordert?Das Schreiben sollte nicht ignoriert werden. Betroffene sollten prüfen, welche Unterlagen verlangt werden, die Frist beachten und ihre Antwort möglichst nachweisbar übermitteln.
Ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Prüfung stützt, kann Akteneinsicht beim Jobcenter helfen, den Vorgang besser zu verstehen.
5. Bedeutet ein Treffer im Datenabgleich automatisch Sozialleistungsbetrug?Nein. Ein technischer Treffer oder eine Auffälligkeit kann lediglich Anlass für weitere Ermittlungen sein.
Ob tatsächlich Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, muss anhand des konkreten Sachverhalts festgestellt werden.
6. Kann ich mich gegen eine falsche Entscheidung des Jobcenters wehren?Ja. Erlässt das Jobcenter aufgrund einer Prüfung einen belastenden Bescheid, können je nach Fall Widerspruch und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.
Wegen der seit Juli 2026 geltenden Änderungen sollten Betroffene insbesondere Fristen und die rechtzeitige Vorlage ihrer Nachweise beachten. Mehr zum Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters lesen Sie hier.
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Arbeitsgericht: 8 selbst eingetragene Arbeitsstunden sind nicht Arbeitszeitbetrug
Eine Arbeitszeiterfassung weist acht Stunden aus, obwohl die Beschäftigte an dem betreffenden Tag nachweislich keine acht Stunden gearbeitet hat. Was zunächst wie ein eindeutiger Fall von Arbeitszeitbetrug erscheint, muss arbeitsrechtlich dennoch keiner sein.
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte in einem solchen Fall sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.
Aus dem Urteil: “Die Beschäftigte durfte ihre Arbeit während einer Urlaubswoche verteilen, während die geleisteten Stunden an einem bestimmten Tag in das elektronische System eingetragen werden sollten.”
Arbeitsgericht Berlin stoppt Kündigung wegen angeblichen ArbeitszeitbetrugsÜber den Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 60 Ca 12322/25. Betroffen war die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus.
Die Mitarbeiterin befand sich im genehmigten Urlaub, sollte während dieser Zeit aber Vorbereitungsarbeiten für eine bevorstehende Veranstaltung erledigen. Vereinbart war außerdem, dass die dafür geleistete Arbeitszeit an einem bestimmten Tag in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen werden sollte.
Die Beschäftigte verbuchte schließlich acht Stunden. Fest stand allerdings, dass sie an genau diesem Tag nicht acht Stunden gearbeitet hatte.
Der Arbeitgeber sah darin Arbeitszeitbetrug und ging zusätzlich davon aus, dass die Frau auch an den anderen Urlaubstagen nicht genügend gearbeitet hatte. Daraufhin folgte die außerordentliche fristlose Kündigung und vorsorglich zusätzlich eine ordentliche Kündigung.
Acht eingetragenen Stunden kein BeweisDas Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Nach der Auslegung der Vereinbarung durfte die Mitarbeiterin ihre Arbeit während der Urlaubswoche frei verteilen, obwohl die Stunden an einem bestimmten Tag im System erscheinen sollten.
Damit war die Frage nicht allein, wie viele Stunden die Frau an dem eingetragenen Kalendertag gearbeitet hatte. Es musste vielmehr geklärt werden, ob sie die insgesamt erfasste Arbeitsleistung überhaupt erbracht hatte.
Genau das konnte der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Gerichts nicht widerlegen. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Mitarbeiterin während der gesamten Urlaubswoche weniger gearbeitet hatte, als mit den acht Stunden dokumentiert worden war.
Die Abweichung zwischen tatsächlichem Arbeitstag und Buchungstag war deshalb in diesem besonderen Fall noch kein ausreichender Nachweis für eine bewusste Täuschung. Das Urteil zeigt damit, wie wichtig der Inhalt einer Arbeitszeitvereinbarung sein kann.
Arbeitszeitbetrug kann trotzdem eine fristlose Kündigung rechtfertigenAus dem Berliner Urteil sollte keinesfalls geschlossen werden, Arbeitnehmer könnten Arbeitsstunden beliebig buchen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei vorsätzlichen Falschangaben zur Arbeitszeit ausgesprochen streng.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzen kann, wenn er wissentlich Arbeitszeiten dokumentiert, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Das gilt sowohl beim Missbrauch klassischer Stempeluhren als auch bei elektronischen Zeiterfassungssystemen oder bewusst falsch ausgefüllten Formularen.
Dabei muss nicht erst festgestellt werden, ob zugleich ein strafrechtlicher Betrug nachgewiesen werden könnte. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob die Beschäftigten ihren Arbeitgeber wissentlich über die erbrachte Arbeitszeit täuschen und dadurch das notwendige Vertrauen erheblich beschädigen.
Ein ähnliches Beispiel zeigt der gegen-hartz.de-Beitrag über eine Kaffeepause während der erfassten Arbeitszeit. Dort bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine fristlose Kündigung nach einem Missbrauch der Zeiterfassung.
Fehlerhafte Zeiterfassung ist nicht automatisch eine bewusste TäuschungGerade hier liegt der wichtige Unterschied. Nicht jede objektiv falsche Angabe im Zeiterfassungssystem ist automatisch vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug.
Ein Beschäftigter kann sich bei einer Uhrzeit irren, einen Buchungsvorgang vergessen oder aufgrund einer missverständlichen Vereinbarung Arbeitsstunden einem anderen Tag zuordnen. Ob daraus eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung entsteht und wie schwer diese wiegt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab.
Anders sieht die Sache aus, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise acht Arbeitsstunden einträgt, obwohl er weiß, dass er überhaupt nicht gearbeitet hat. Dann spricht erheblich mehr für eine bewusste Falschangabe.
Das Berliner Urteil betrifft dagegen eine Konstellation, in der Arbeit durchaus erbracht worden sein konnte, aber möglicherweise nicht genau an dem Tag, an dem sie elektronisch verbucht wurde. Diese Unterscheidung war für das Ergebnis des Verfahrens entscheidend.
Arbeitgeber müssen den behaupteten Arbeitszeitbetrug belegenBei einer Kündigung wegen eines als erwiesen dargestellten Arbeitszeitbetrugs genügt nicht die Überzeugung des Arbeitgebers, dass etwas nicht stimmen könne. Im Kündigungsschutzverfahren muss er die Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, auf die er den Kündigungsvorwurf stützt.
Gerade bei mobiler Arbeit, Vertrauensarbeitszeit oder frei verteilbaren Projektaufgaben kann dies schwierig werden. Eine Abweichung zwischen Anwesenheitszeit, Computeraktivität und gebuchter Arbeitszeit muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass überhaupt nicht gearbeitet wurde.
Kalendereinträge, E-Mails, bearbeitete Dokumente, Telefonate, Chatnachrichten oder Zeugenaussagen können deshalb für beide Seiten Bedeutung bekommen. Der Berliner Fall zeigt, dass eine unklare Vereinbarung über den Zeitpunkt der Arbeitsleistung die Beweisführung erheblich erschweren kann.
Auch ein weiterer Beitrag auf gegen-hartz.de zeigt, dass eine Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs an der Beweislage scheitern kann. Beschäftigte sollten eine entsprechende Kündigung deshalb nicht allein wegen belastend wirkender Zeiterfassungsdaten für unangreifbar halten.
Auch eine Verdachtskündigung unterliegt strengen AnforderungenEine Besonderheit des Arbeitsrechts besteht darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine erwiesene Tat, sondern bereits ein dringender Verdacht eine Kündigung tragen kann. Dafür reichen jedoch Vermutungen oder ein bloß ungutes Gefühl des Arbeitgebers nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen. Der Arbeitgeber muss zudem die ihm zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen und dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Das ist insbesondere bei Arbeitszeitvorwürfen wichtig. Können dieselben Indizien ebenso gut durch eine zulässige Arbeitszeitverteilung, eine missverständliche Anweisung oder einen nachvollziehbaren Erfassungsfehler erklärt werden, kann der notwendige dringende Verdacht fehlen.
Eine Tatkündigung wegen angeblich erwiesenen Arbeitszeitbetrugs und eine Verdachtskündigung sind deshalb rechtlich nicht einfach dasselbe. Arbeitgeber müssen genau prüfen, worauf sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen.
Eine Abmahnung ist bei Arbeitszeitverstößen nicht immer nötigHäufig stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst abmahnen muss. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Bei einer besonders schweren und vorsätzlichen Manipulation der Arbeitszeiterfassung kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das gilt vor allem dann, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar sein musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen würde.
Bei weniger schwerem Fehlverhalten, Missverständnissen oder korrigierbaren Fehlern kann die Bewertung anders ausfallen. Dann muss geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.
Auch Abmahnungen selbst sind nicht automatisch wirksam. Welche Anforderungen gelten, zeigt der gegen-hartz.de-Ratgeber zu den häufigsten Fehlern bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen.
Flexible Arbeitszeiten erfordern besonders klare VereinbarungenDer Berliner Fall zeigt ein Problem, das mit Homeoffice, mobiler Arbeit und flexiblen Arbeitszeiten häufiger auftreten kann. Arbeitgeber und Beschäftigte können völlig unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was eine Buchung im Zeitsystem aussagt.
Steht beispielsweise „8 Stunden Montag“ im System, kann dies bedeuten, dass tatsächlich am Montag acht Stunden gearbeitet wurden. Bei einer besonderen Vereinbarung kann die Buchung aber auch lediglich der technischen Verbuchung eines zuvor flexibel erbrachten Stundenumfangs dienen.
Arbeitgeber sollten deshalb eindeutig regeln, ob Arbeitszeit zwingend dem tatsächlichen Kalendertag zugeordnet werden muss. Ebenso sollte erkennbar sein, wie Arbeiten außerhalb der üblichen Zeiten, mobile Tätigkeiten und nachträgliche Korrekturen einzutragen sind.
Für Arbeitnehmer ist eine schriftliche Bestätigung ungewöhnlicher Vereinbarungen besonders hilfreich. Eine kurze E-Mail über die erlaubte Verteilung der Stunden kann in einem späteren Kündigungsschutzverfahren erheblich aussagekräftiger sein als unterschiedliche Erinnerungen an ein mündliches Gespräch.
Elektronische Zeiterfassung schützt nicht automatisch vor StreitElektronische Systeme vermitteln den Eindruck besonderer Genauigkeit. Trotzdem beweist ein Datensatz zunächst nur, was in das System eingegeben oder technisch erfasst wurde.
Das Bundesarbeitsgericht behandelt bewusst falsche Angaben in elektronischen Zeiterfassungssystemen genauso ernst wie andere vorsätzliche Manipulationen. Das bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass jede technisch festgestellte Abweichung den Vorsatz des Beschäftigten beweist.
Gerade deshalb müssen im Streitfall die Hintergründe betrachtet werden. Was war vereinbart, wann wurde tatsächlich gearbeitet, wie sollte die Arbeitszeit eingetragen werden und wusste der Beschäftigte, dass seine Buchung nach den geltenden Regeln falsch war?
Aus einer Abweichung wird erst dann ein besonders schwerer Vorwurf, wenn sich auch die bewusste Täuschung ausreichend feststellen lässt.
Nach einer Kündigung bleiben nur drei Wochen für die KlageWer wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs gekündigt wird, sollte unabhängig von der eigenen Einschätzung sofort die Klagefrist beachten. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Diese Frist ist besonders gefährlich, weil eine inhaltlich angreifbare Kündigung nicht einfach folgenlos bleibt, wenn der Arbeitnehmer nichts unternimmt. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Gespräche mit dem Arbeitgeber oder die Hoffnung auf eine interne Lösung ersetzen die Kündigungsschutzklage nicht. Weitere Hintergründe erläutert der gegen-hartz.de-Beitrag zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindung.
Betroffene sollten außerdem Zeiterfassungsdaten, E-Mails, Kalender, Dienstpläne und schriftliche Absprachen sichern, soweit sie rechtmäßig darauf zugreifen dürfen. Besonders hilfreich ist eine zeitnahe Dokumentation darüber, wann welche Aufgaben tatsächlich erledigt wurden.
Eine fristlose Kündigung verlangt immer eine Prüfung des EinzelfallsNach § 626 BGB reicht es für eine fristlose Kündigung nicht aus, dass überhaupt irgendeine Pflichtverletzung festgestellt wird. Die Umstände müssen so schwer wiegen, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann.
Auch eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, muss deshalb anhand des konkreten Falls bewertet werden. Dabei können unter anderem Art und Schwere des Verhaltens, der Vorsatz, die bisherigen Beanstandungen und die Möglichkeit einer milderen Reaktion berücksichtigt werden.
Bei echtem, vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug können diese Voraussetzungen durchaus erfüllt sein. Das Berliner Urteil macht lediglich deutlich, dass zunächst feststehen muss, dass ein solcher bewusster Pflichtverstoß tatsächlich vorliegt.
Nach der Kündigung kann auch beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohenEine Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus finanzielle Folgen haben. Nach § 159 SGB III kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn ein Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Dauer grundsätzlich zwölf Wochen, wobei das Gesetz Verkürzungsmöglichkeiten vorsieht. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Arbeitgeberkündigung wegen vorgeworfenen vertragswidrigen Verhaltens Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.
Eine arbeitsrechtliche Anschuldigung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllt sind. Gerade wenn der behauptete Arbeitszeitbetrug bestritten wird und die Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitert, sollte deshalb auch ein entsprechender Bescheid der Arbeitsagentur genau geprüft werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Angestellte soll bis Freitag eine Präsentation für einen wichtigen Kundentermin fertigstellen. Ihr Vorgesetzter erlaubt ihr ausdrücklich, insgesamt sechs Stunden flexibel am Mittwoch und Donnerstag von zu Hause zu arbeiten und diese Stunden aus technischen Gründen gesammelt am Freitag einzutragen.
Sie arbeitet drei Stunden am Mittwochabend und drei Stunden am Donnerstagmorgen und verbucht am Freitag sechs Stunden. Allein daraus, dass sie am Freitag selbst nicht sechs Stunden gearbeitet hat, folgt noch keine bewusste Täuschung, sofern die Vereinbarung genau diese Art der Verbuchung erlaubte.
Anders wäre es, wenn sie tatsächlich nur zwei Stunden gearbeitet hätte, trotzdem sechs Stunden einträgt und damit bewusst eine nicht erbrachte Arbeitsleistung vortäuscht. Dann kann eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen.
Fragen und Antworten zum ArbeitszeitbetrugFrage: Ist eine falsche Zeiteintragung automatisch Arbeitszeitbetrug?
Antwort: Nein. Für einen besonders schweren Vorwurf kommt es darauf an, ob die Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich falsch angegeben wurde. Ein Irrtum, eine missverständliche Vereinbarung oder eine erlaubte Verschiebung der Buchung kann anders zu beurteilen sein.
Frage: Kann Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Antwort: Ja. Das Bundesarbeitsgericht erkennt vorsätzlich falsche Arbeitszeitangaben grundsätzlich als Verhalten an, das für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein kann. Ob die Kündigung im konkreten Fall wirksam ist, muss dennoch gesondert geprüft werden.
Frage: Muss der Arbeitgeber beweisen, dass Arbeitszeit nicht geleistet wurde?
Antwort: Stützt der Arbeitgeber eine Tatkündigung auf erwiesenen Arbeitszeitbetrug, muss er die dafür erforderlichen Tatsachen im Kündigungsschutzverfahren darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine auffällige Zeiterfassung allein beantwortet noch nicht zwingend die Frage nach einer vorsätzlichen Täuschung.
Frage: Muss vor einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs immer abgemahnt werden?
Antwort: Nein. Bei einem besonders schweren vorsätzlichen Vertrauensbruch kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Bei weniger schwerem Fehlverhalten oder korrigierbaren Fehlern kann dagegen eine Abmahnung als mildere Reaktion erforderlich sein.
Frage: Wie lange kann man gegen eine Kündigung vorgehen?
Antwort: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst eine eigentlich angreifbare Kündigung als wirksam behandelt wird.
Frage: Kann nach einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs das Arbeitslosengeld gesperrt werden?
Antwort: Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind und der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit folgt aber nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Begriff Arbeitszeitbetrug verwendet.
Pressemitteilung Nr. 13/26 des Arbeitsgerichts Berlin zum Urteil vom 25. März 2026, Az. 60 Ca 12322/25. Für die allgemeinen Aussagen zum Arbeitszeitbetrug wurden insbesondere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur vorsätzlich falschen Arbeitszeiterfassung sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung herangezogen.
Der Beitrag Arbeitsgericht: 8 selbst eingetragene Arbeitsstunden sind nicht Arbeitszeitbetrug erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege-Reform 2027: Experten warnen – Kürzungen um 30 Prozent sind geplant
Politisch Verantwortliche vor Ort warnen vor den Folgen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Besonders deutlich äußert sich das Sozialreferat der Stadt München.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy kritisiert die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und höhere Belastungen für Bewohner von Pflegeheimen. Sie bezeichnet die Rentenkürzung für diese Gruppe als einen „Schlag ins Gesicht“.
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren, Prävention stärken und die Versorgung neu organisieren.
Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge für Angehörige um 30 Prozent senkenIm Fokus der Kritik stehen die Auswirkungen für Menschen, die Angehörige ohne Erwerbsabsicht zu Hause pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt für viele dieser Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Referentenentwurf will die dafür maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen ab Januar 2027 auf 70 Prozent der heutigen Werte senken.
Damit sinken auch die künftigen Rentenanwartschaften aus der Angehörigenpflege um rund 30 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt ausdrücklich vor einem höheren Altersarmutsrisiko und verweist darauf, dass vor allem Frauen die Folgen tragen dürften.
Die Rentenversicherung nennt dazu ein konkretes Beispiel. Eine allein pflegende Person, die bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld nutzt, erwirbt nach den Werten vom Juni 2026 durch ein Pflegejahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 16,03 Euro. Nach der geplanten Kürzung läge dieser Wert nur noch bei 11,22 Euro.
München warnt vor einem höheren Armutsrisiko im AlterDas Münchner Sozialreferat sieht darin einen grundlegenden Widerspruch. Pflegende Angehörige verzichten dafür häufig auf Arbeitszeit und Einkommen. Gleichzeitig will der Entwurf ihre soziale Absicherung reduzieren.
Auch der Sozialverband VdK kritisiert diesen Teil der Reform scharf. Der Verband der Ersatzkassen kommt zu einer ähnlichen Bewertung und fordert, dass der Bund die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige finanziert.
Auch die Landkreise lehnen die Rentenkürzung abDer Deutsche Landkreistag erklärt, dass eine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge die häusliche Pflege schwächt. Die Landkreise fordern stattdessen eine stärkere Unterstützung der Pflege zu Hause.
Pflegeheimbewohner sollen länger auf die höchste Entlastung wartenEin zweiter großer Streitpunkt betrifft die Eigenanteile im Pflegeheim. Aktuell erhalten Bewohner abhängig von der Aufenthaltsdauer einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Reformplan verlängert die Wartezeiten. Die höchste Entlastungsstufe soll erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren greifen.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde warnt vor höheren Eigenanteilen über einen langen Zeitraum, besonders bei Menschen, die dauerhaft stationäre Pflege brauchen.
In München kostet das Pflegeheim bereits rund 3.800 Euro im ersten JahrDas Münchner Sozialreferat verweist auf die bereits heute hohen Belastungen vor Ort: der durchschnittliche Eigenanteil liegt demnach im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts in München bei rund 3.800 Euro monatlich.
München fordert, dass die Länder die Investitionskosten verlässlich übernehmen. Nach Berechnungen des Sozialreferats könnte allein dieser Schritt Pflegebedürftige in München um rund 500 Euro pro Monat entlasten. Außerdem fordert die Stadt, dass die Krankenkassen die medizinische Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen finanzieren.
Landkreistag rechnet mit einer Milliarde Euro zusätzlicher SozialhilfeLaut dem Deutschen Landkreistag erhöht der Gesetzentwurf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege im Jahr 2027 um rund eine Milliarde Euro. Der Landkreistag fordert stattdessen strukturelle Entlastungen.
Er nennt die Ausbildungsumlage, die heute über die Pflegekosten auf Heimbewohner durchschlägt, und die medizinische Behandlungspflege, deren Finanzierung die Krankenversicherung übernehmen sollte.
Kritiker fürchten mehr Menschen in der SozialhilfeWenn Einkommen, Rente und Vermögen die Heimkosten nicht decken, können Pflegebedürftige Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII benötigen. Höhere Eigenanteile können somit gleichzeitig die Betroffenen und die kommunalen Sozialhilfeträger belasten.
Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi kritisierte den Entwurf aus diesem Grund. Er warnt vor einer Armutsfalle und davor, dass höhere stationäre Eigenanteile mehr Menschen in die Hilfe zur Pflege treiben könnten.
Auch der Zugang zu einem Pflegegrad sorgt für KritikDer Entwurf will zusätzlich die Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument verändern. Dadurch könnten künftig weniger Menschen bei einer Erstbegutachtung einen Pflegegrad erreichen. Besonders Sozialverbände und medizinische Fachgesellschaften sehen darin ein Risiko.
Der VdK spricht von möglicherweise rund 120.000 Betroffenen weniger, die einen Pflegegrad erhalten könnten. Die DGPPN verweist auf Berechnungen im Entwurf, nach denen die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Erstbegutachtungen um bis zu 22 Prozent sinken könnte. Die Fachgesellschaft fürchtet besondere Nachteile für Menschen mit Demenz, Depressionen, Schizophrenie und anderen psychischen oder kognitiven Einschränkungen.
Pflegegrad 1 gerät ebenfalls in den FokusDer Entwurf ordnet außerdem Leistungen für Menschen mit Pflegegrad 1 neu. Ein Teil des bisherigen Entlastungsbetrags soll in neue Strukturen und ein Sozialraumbudget fließen. Kritiker fürchten, dass Betroffene dadurch weniger frei verfügbare Unterstützung im Alltag erhalten. Der VdK sieht diese Veränderungen kritisch.
Krankenkassen bezweifeln eine nachhaltige FinanzierungKritik kommt auch von den Krankenkassen. Der BKK Dachverband sieht zwar sinnvolle Ansätze bei Prävention, Rehabilitation und Beratung, hält die Finanzierung aber für strukturell unzureichend. Nach seiner Einschätzung nimmt der Entwurf Bund, Länder und Kommunen nicht angemessen in die finanzielle Verantwortung.
Experten sprechen von einer Verschiebung statt einer LösungDer Gesundheitsökonom Heinz Rothgang sieht einen Widerspruch zwischen der politischen Anerkennung der Angehörigenpflege und der geplanten Kürzung ihrer Rentenabsicherung.
Der Deutsche Pflegerat bezeichnet die Reform in ihrer bisherigen Form vor allem als Sparprogramm. Präsidentin Christine Vogler warnt davor, Pflegebedarf in Familien, Kommunen und andere Bereiche des Gesundheitssystems zu verschieben.
Kritik kommt auch aus der RegierungskoalitionDer gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, bezeichnete die geplante Kürzung als falsches Signal für Millionen Menschen, die Angehörige zu Hause versorgen. Auch CSU-Gesundheitspolitikerin Emmi Zeulner sprach sich gegen Einschnitte bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger aus.
Die Reform enthält auch VerbesserungenAb 2028 soll eine Pflegebegleitung Betroffene und Angehörige stärker durch Versorgung, Leistungsansprüche und schwierige Pflegesituationen führen. Der VdK bewertet die Pflegebegleitung grundsätzlich positiv. Gerade Angehörige verlieren sich heute häufig zwischen Pflegekasse, Ärzten, Pflegediensten und Beratungsstellen.
Eine verlässliche Begleitung könnte diese Belastung reduzieren.
Kommunen fürchten neue Aufgaben ohne ausreichendes GeldDas Münchner Sozialreferat befürchtet indessen, dass der Bund mit solchen neuen Beratungs- und Begleitangeboten zusätzlich die kommunale Ebene belastet, ohne für nötige Ressourcen zu sorgen.
Der Deutsche Landkreistag kritisiert zusätzlich das Verfahren selbst. Das Ministerium gab den kommunalen Spitzenverbänden nach Angaben des Verbands lediglich drei Werktage für eine Stellungnahme zu einem Entwurf mit mehr als 200 Seiten. Der Landkreistag sieht darin keinen ausreichenden Praxistest für eine Reform, deren Folgen Städte und Landkreise später unmittelbar spüren.
Die Finanzprobleme der Pflegeversicherung bleiben enormDie Bundesregierung will in der Pflege Einnahmen erhöhen, Ausgaben begrenzen und gleichzeitig die Versorgungsstrukturen verändern.
Der Streit dreht sich darum, wer die Rechnung bezahlt. Der Entwurf entlastet zwar teilweise die Pflegeversicherung, belastet dafür aber pflegende Angehörige, Heimbewohner, Beitragszahler oder kommunale Haushalte.
Fazit: Drei wichtige Fragen zur Pflegereform Verliert ein pflegender Angehöriger schon jetzt 30 Prozent seiner Rentenansprüche?Nein. Stand August 2026 hat der Gesetzgeber diese Regel noch nicht beschlossen.
Müssen Pflegeheimbewohner schon jetzt länger auf den höchsten Zuschuss warten?Nein. Aktuell gilt weiterhin die bestehende Staffelung mit der höchsten Entlastungsstufe nach 36 Monaten. Der PNOG-Entwurf will diesen Zeitpunkt auf viereinhalb Jahre verschieben.
Warum kritisieren Städte und Landkreise die Reform so stark?Sie fürchten höhere Kosten der Hilfe zur Pflege,. Gleichzeitig warnen sie davor, zusätzliche Beratungs- und Versorgungsaufgaben ohne ausreichende Finanzierung auf die kommunale Ebene zu verlagern.
QuellenverzeichnisBKK Dachverband: Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: Stellungnahme zum PNOG, Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutscher Landkreistag: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de.
Landeshauptstadt München: Rathaus Umschau 105/2026 vom 8. Juni 2026, „Sozialreferat kritisiert geplante Reform der Pflegeversicherung“, muenchen.de. (Landeshauptstadt München)
Sozialverband VdK Deutschland: „Pflegereform verunsichert Pflegebedürftige und Angehörige“, 24. Juni 2026, vdk.de. (VDK)
Der Beitrag Pflege-Reform 2027: Experten warnen – Kürzungen um 30 Prozent sind geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld zählt beim Kinderzuschlag mit: So erreichen Familien die 600-/900-Euro-Grenze
Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld erhält, sollte einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag nicht vorschnell abschreiben. Die Zahlung der Krankenkasse zählt bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann damit helfen, die nötigen 600 Euro bei Alleinerziehenden oder 900 Euro bei Paaren zu erreichen.
Wichtig ist: Für die Einkommensberechnung zählt bei einem Erstantrag regelmäßig nicht der Antragsmonat. Die Familienkasse bildet einen Durchschnitt aus den sechs vollen Kalendermonaten davor, sodass Arbeitslohn, Krankengeld und weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen zusammenwirken können.
Die Mindestgrenze ist allerdings nur die erste Hürde. Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt außerdem vom Bedarf der Familie, den Wohnkosten, dem Einkommen der Eltern und Kinder sowie möglichem Vermögen ab.
Warum Krankengeld für die Mindestgrenze zähltNach § 6a Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz müssen Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen. Bei Paaren sind es 900 Euro monatlich, bei Alleinerziehenden 600 Euro monatlich, jeweils im Durchschnitt der sechs vorherigen Kalendermonate.
Dabei geht es nicht ausschließlich um Lohn aus einer Beschäftigung. Das Familienportal des Bundes nennt neben dem Bruttoeinkommen aus Arbeit ausdrücklich auch Arbeitslosengeld und Krankengeld als Einnahmen, die auf die Mindestgrenze angerechnet werden.
Das ist für erkrankte Eltern besonders wichtig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung sinkt das verfügbare Geld häufig, doch der Wechsel vom Arbeitslohn zum Krankengeld bedeutet für diese erste Prüfung nicht automatisch, dass der Zugang zum Kinderzuschlag verloren geht.
Weitere Informationen zu Anspruch, Dauer und Berechnung der Entgeltersatzleistung finden Betroffene im internen Ratgeber zum Krankengeld 2026.
Für wen gelten 600 Euro und für wen 900 Euro?Die niedrigere Grenze von 600 Euro gilt für Alleinerziehende. Leben zwei Partner in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten den Lebensunterhalt der Familie gemeinsam, prüft die Familienkasse die Grenze von 900 Euro für das Paar.
Ob die Eltern verheiratet sind, ist dabei nicht allein ausschlaggebend. Auch unverheiratete Partner können als Paar behandelt werden, wenn sie zusammenleben und gemeinsam für den Haushalt einstehen.
Prüfung Bedeutung für den Antrag Alleinerziehende Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 600 Euro erreichen. Paarhaushalt Das gemeinsame durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 900 Euro erreichen. Krankengeld Die Leistung zählt grundsätzlich als Einkommen und wird mit anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag Diese Zahlungen bleiben bei der Prüfung der 600-/900-Euro-Grenze außen vor. Erreichen der Grenze Damit ist nur eine Voraussetzung erfüllt; eine Auszahlung ist noch nicht garantiert.Die Voraussetzungen für Kinder, Kindergeldbezug und Familienbedarf gelten zusätzlich. Einen aktuellen Überblick bietet der interne Beitrag über den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro je Kind.
Wie die sechs Monate vor dem Antrag berechnet werdenBei einem Erstantrag beginnt der Bewilligungszeitraum regelmäßig mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Geht der Antrag beispielsweise im August 2026 ein, betrachtet die Familienkasse für das Einkommen die Monate Februar bis Juli 2026.
Eine Zahlung, die erst im August zufließt, gehört dann nicht zu diesem Bemessungszeitraum. Bei einem vorzeitig gestellten Folgeantrag gilt eine Besonderheit: Der neue Bewilligungszeitraum beginnt erst nach dem laufenden Zeitraum, weshalb sich auch die sechs zu prüfenden Monate daran ausrichten.
Für die Mindestgrenze werden die berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen aus allen sechs Monaten addiert und durch sechs geteilt. Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden bei diesem ersten Rechenschritt nicht abgezogen, auch wenn sie bei der späteren Ermittlung der Leistungshöhe zu beachten sind.
Der Zufluss entscheidet darüber, welchem Monat eine Einnahme zugeordnet wird. Die Höhe ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Kontoeingang, sondern aus Lohnabrechnungen, Krankengeldbescheiden und den weiteren Einkommensnachweisen.
Einmalige Einnahmen im Bemessungszeitraum können ebenfalls in die Summe einfließen. Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen dagegen nicht zur 600-/900-Euro-Grenze.
Die Hinweise der Familienkasse zum Antrag erläutern die Zeiträume für Erst- und Folgeanträge. Die aktuelle Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag beschreibt die Durchschnittsbildung und nennt Krankengeld ausdrücklich als zu berücksichtigende Einnahme.
Ein späterer Erstantrag kann zwar zu einem günstigeren Einkommensfenster führen, wenn dann mehr Monate mit Arbeitslohn oder Krankengeld enthalten sind. Abwarten bleibt dennoch riskant, denn Kinderzuschlag wird nach § 5 Absatz 3 BKGG im Regelfall nicht für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt.
Warum die Mindestgrenze noch keine Leistungshöhe festlegtMit dem Erreichen von 600 oder 900 Euro ist nur die erste Voraussetzung erfüllt. Für die Höhe des Kinderzuschlags bereinigt die Familienkasse das Einkommen nach den dafür geltenden Regeln und prüft, ob es den errechneten Gesamtbedarf der Eltern übersteigt.
Nur der Teil des bereinigten Elterneinkommens oberhalb dieses Bedarfs mindert den Kinderzuschlag. Übersteigendes Erwerbseinkommen wird dabei zu 45 Prozent berücksichtigt, während anderes Einkommen wie Krankengeld grundsätzlich vollständig angerechnet wird.
Bei einer Mischung aus Arbeitslohn und Krankengeld gilt eine wichtige Reihenfolge. Der Überschuss wird zunächst dem Erwerbseinkommen zugerechnet, solange sonstige Einnahmen wie Krankengeld für sich genommen den Elternbedarf nicht übersteigen.
Übersteigen sonstige Einnahmen wie Krankengeld allein den Elternbedarf, wird dieser Überschuss vollständig angerechnet. Vorhandenes Erwerbseinkommen mindert den verbleibenden Kinderzuschlag zusätzlich zu 45 Prozent.
Deshalb kostet nicht automatisch jeder Euro Krankengeld einen Euro Kinderzuschlag. Entscheidend sind die Zusammensetzung des Einkommens und die Reihenfolge der Anrechnung.
Krankengeld kann damit die Mindestgrenze erfüllen und zugleich die spätere Auszahlung beeinflussen. Der Bescheid sollte beide Rechenschritte getrennt ausweisen, damit sich erkennen lässt, welcher Betrag für die Mindestgrenze und welcher Betrag für die Leistungshöhe verwendet wurde.
Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssenKinderzuschlag kommt grundsätzlich für ein unverheiratetes oder nicht verpartnertes Kind in Betracht, das jünger als 25 Jahre ist und im Haushalt der antragstellenden Person lebt. Außerdem muss für das Kind tatsächlich Kindergeld bezogen werden.
Mit dem eigenen Einkommen, dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und einem möglichen Wohngeld muss der Familienbedarf gedeckt werden können. Im erweiterten Zugang kann ein Anspruch auch bestehen, wenn höchstens 100 Euro fehlen und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Der Höchstbetrag liegt nach den aktuellen Hinweisen der Familienkasse bei bis zu 297 Euro monatlich je Kind. Einkommen des Kindes, Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs und erhebliches Vermögen können den Betrag senken oder den Anspruch ausschließen.
Wer aus dem Bürgergeldbezug wechseln möchte, sollte die Leistungen zeitlich aufeinander abstimmen. Der interne Ratgeber zum Wechsel von Bürgergeld zu Kinderzuschlag und Wohngeld erklärt, wo Zahlungslücken entstehen können.
Diese Nachweise sollten vollständig vorliegenDie Familienkasse benötigt für jeden Monat des Bemessungszeitraums belastbare Einkommensnachweise. Bei Krankengeld sind insbesondere der Bewilligungsbescheid der Krankenkasse, Zahlungsübersichten und Kontoauszüge hilfreich; für Zeiten der Entgeltfortzahlung kommen die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers hinzu.
Auch Nachweise über weitere Einnahmen, Wohn- und Heizkosten sowie die familiäre Situation gehören zum Antrag. Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern, ändern aber nichts daran, dass der Eingang des Antrags den möglichen Leistungsbeginn sichert.
Wer die rechtliche Grundlage nachlesen möchte, findet die Mindestgrenze und den sechsmonatigen Durchschnitt in § 6a BKGG. Für eine erste Einschätzung kann zusätzlich der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden, der jedoch keine verbindliche Berechnung der Leistungshöhe ersetzt.
Fragen und Antworten zum Krankengeld beim Kinderzuschlag Zählt Krankengeld beim Kinderzuschlag als Einkommen?Ja. Krankengeld zählt bei der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann mit Arbeitslohn oder anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet werden.
Reichen 600 Euro Krankengeld für Alleinerziehende automatisch aus?Nicht zwingend. Entscheidend ist der durchschnittliche Betrag aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, außerdem müssen sämtliche weiteren Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt sein.
Müssen Paare jeweils 900 Euro erreichen?Nein. Bei Paaren bezieht sich die Grenze von 900 Euro auf das gemeinsame durchschnittliche Einkommen der Eltern und nicht auf jeden Partner einzeln.
Zählen Kindergeld und Wohngeld zur 600-/900-Euro-Grenze?Nein. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden bei dieser Mindestprüfung nicht mitgerechnet.
Wird Krankengeld wie Arbeitslohn auf die Höhe angerechnet?Nein. Ein Überschuss aus Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag zu 45 Prozent, während übersteigendes Krankengeld als sonstiges Einkommen vollständig berücksichtigt werden kann. Bei gemischten Einnahmen gilt jedoch die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge.
Kann eine Krankengeld-Nachzahlung den Durchschnitt oder den Leistungsbeginn verändern?Eine Nachzahlung kann den Durchschnitt beeinflussen, wenn sie innerhalb des Bemessungszeitraums zufließt. Einen Kinderzuschlag für Zeiten vor der Antragstellung löst sie im Regelfall jedoch nicht aus; bei Erstattungen zwischen Leistungsträgern oder unklarer Zuordnung sollte die Berechnung geprüft werden.
Der Beitrag Krankengeld zählt beim Kinderzuschlag mit: So erreichen Familien die 600-/900-Euro-Grenze erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Das eigene Haus kann zum Problem werden: Diese Kosten treffen Babyboomer
Ein schuldenfreies Haus schützt im Ruhestand vor Mieterhöhungen, aber nicht vor fünfstelligen Rechnungen. Für viele Babyboomer zeigt sich erst beim Ausfall der Heizung oder bei einer notwendigen Dachsanierung, wie wenig der hohe Immobilienwert über die verfügbare Kaufkraft aussagt.
Die geburtenstarken Jahrgänge von 1954 bis 1969 umfassen in Deutschland fast 20 Millionen Menschen. Rund fünf Millionen hatten 2026 bereits das Alter von 67 Jahren überschritten, bis 2036 erreicht nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft die gesamte Generation das Rentenalter.
Ob das Eigenheim die Rente entlastet oder die Rücklagen aufzehrt, hängt nicht allein vom Marktwert ab. Eigentümer sollten vielmehr prüfen, was das weitere Wohnen in den kommenden zehn bis 15 Jahren kostet und wie viel Geld danach für Alltag, Gesundheit und Pflege verfügbar bleibt.
Schuldenfrei heißt nicht kostenfreiMit der letzten Kreditrate verschwinden die Finanzierungskosten, nicht aber die Ausgaben für das Gebäude. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Energie, Wartung und kleinere Reparaturen laufen weiter, während Heizung, Dach, Fenster oder Leitungen mit zunehmendem Alter hohe Einmalbeträge verlangen können.
Gerade diese unregelmäßigen Ausgaben werden im Ruhestand zum Problem. Eine jährliche Wartung lässt sich aus der Rente häufig bezahlen, eine ungeplante Rechnung über 20.000 oder 30.000 Euro kann dagegen einen großen Teil der Reserve aufbrauchen.
Hinzu kommen mögliche Ausgaben für ein Bad ohne hohe Schwellen, einen sicheren Hauseingang oder einen Treppenlift. Welche Zuschüsse sich dabei kombinieren lassen, erläutert der interne Ratgeber zum barrierefreien Umbau mit Pflegegrad.
Der Marktwert des Hauses hilft zunächst nicht bei der Überweisung an den Handwerker. Verfügbares Geld entsteht erst durch eine Beleihung, Vermietung, Verrentung, einen Teilverkauf oder den vollständigen Verkauf. Jeder dieser Wege bringt eigene Kosten mit und verändert Rechte oder Wohnsicherheit.
Schlechte Energieeffizienz belastet den VerkaufspreisKaufinteressenten betrachten heute neben Lage, Grundstück und Wohnfläche auch den absehbaren Aufwand nach dem Erwerb. Eine alte Heizung, ungedämmte Bauteile und schlechte Fenster fließen deshalb häufig in die Preisverhandlung ein.
Eine hedonisch bereinigte Immowelt-Auswertung von Angebotsdaten aus dem Jahr 2024 beziffert den Abschlag für Häuser der Effizienzklasse H gegenüber Klasse D im Bundesdurchschnitt auf 14 Prozent. Häuser der Klasse A+ wurden demnach 16 Prozent teurer angeboten als vergleichbare Objekte der Klasse D.
Diese Werte lassen sich nicht auf jedes einzelne Haus übertragen. Die Untersuchung erfasst Angebotspreise, während Mikrolage, Grundstück, Bauqualität, Nachfrage und der konkrete Sanierungsbedarf den späteren Verkaufspreis verändern.
Die Daten zeigen dennoch, weshalb Aufschieben teuer werden kann. Wer erst verkauft, wenn mehrere Bauteile gleichzeitig erneuert werden müssen, trifft eher auf Käufer, die den erwarteten Aufwand samt Risikopuffer vom Gebot abziehen.
Was EU-Recht und deutsches Gesetz tatsächlich verlangenDie europäische Gebäuderichtlinie gibt den Mitgliedstaaten einen Entwicklungspfad für den Wohngebäudebestand vor. Dessen durchschnittlicher Primärenergieverbrauch soll nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 bis 2030 mindestens 16 Prozent und bis 2035 mindestens 20 bis 22 Prozent unter dem Wert von 2020 liegen.
Daraus folgt keine pauschale Pflicht, nach der jedes private Einfamilienhaus bis 2030 eine bestimmte Effizienzklasse erreichen muss. Die Staaten müssen den Bestand im Durchschnitt verbessern und dürfen dafür Förderprogramme, Beratung sowie Anforderungen bei bestimmten Baumaßnahmen einsetzen.
In Deutschland gelten die wesentlichen Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes seit dem 29. Juli 2026. Nach der Darstellung der Bundesregierung bleibt die Wahl zwischen verschiedenen Heiztechniken möglich.
Für Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 steigende Anteile klimafreundlicherer Energieträger vor. Der Anteil beträgt ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.
Eine funktionierende ältere Heizung muss nach der Novelle nicht allein wegen ihres Alters sofort ausgebaut werden. Der Gesetzestext enthält weiterhin Anforderungen an unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken und an erneuerte Außenbauteile, wenn mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilfläche verändert werden.
Bei der Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke kann für selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen eine wirtschaftliche Ausnahme greifen. Ob eine Vorgabe gilt, lässt sich deshalb nicht allein aus Baujahr oder Effizienzklasse ableiten, sondern nur anhand des Gebäudes und der geplanten Arbeiten.
KfW-Förderung: Frühere Steuerjahre bestimmen den EinkommensbonusFür einen förderfähigen Heizungstausch nennt die KfW-Heizungsförderung 458 seit dem 21. Juli 2026 Zuschüsse von 30 bis zu 80 Prozent. Für Anträge bis zum 31. Januar 2027 werden bei der ersten Wohneinheit höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt, sodass bei voller Ausschöpfung der möglichen Boni maximal 22.400 Euro ausgezahlt werden können.
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Wer den Heizungstausch erst später plant, sollte deshalb die zum vorgesehenen Antragszeitpunkt geltenden Werte neu prüfen.
Für den Einkommensbonus zählt das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen, nicht die aktuelle monatliche Nettorente. Bei einem Antrag im Jahr 2026 sind grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024 heranzuziehen.
Für Haushalte ohne kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren beträgt der Einkommensbonus bis 30.000 Euro 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent und bis 50.000 Euro 10 Prozent. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Rentner ohne Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre können unter den Bedingungen der KfW Rentenbezugsmitteilungen und Nachweise über weitere Renten einreichen. Ein aktueller Rentenbescheid allein genügt dagegen nicht.
Weitere Zuschläge hängen von technischen Bedingungen ab. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt für Anträge bis zum 31. Januar 2027 16 Prozent und sinkt danach halbjährlich um vier Prozentpunkte; für Anträge ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt.
Der Bonus setzt unter anderem den Austausch einer funktionsfähigen alten Heizung voraus. Bei Gaszentral- und Biomasseheizungen kommt ein Mindestalter von 20 Jahren hinzu.
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, und der Vertrag mit dem Fachunternehmen benötigt die von der KfW verlangte Förderbedingung. Die Förderung steht zudem unter Haushaltsvorbehalt, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.
Auch der Höchstzuschuss deckt weder einen Fenstertausch noch Dach, Leitungen oder den laufenden Unterhalt. Eigentümer müssen daher den verbleibenden Eigenanteil und die Zeit bis zur Auszahlung in ihre Liquiditätsplanung aufnehmen.
Welche Wege Eigentümer haben und was sie kostenEigentümer sollten alle Varianten für denselben Zeitraum und auf Nettobasis vergleichen. Neben Investitionen gehören auch laufende Wohnkosten, spätere Anpassungen und eine Reserve für unvorhergesehene Ausgaben in die Betrachtung.
Entscheidung Diese Kosten und Folgen gehören in die Rechnung Behalten und modernisieren Eigenanteile nach Förderung, mögliche Zwischenfinanzierung, laufender Unterhalt, Notreserve und altersgerechte Anpassungen Verkaufen und kleiner wohnen Nettoverkaufserlös, Umzug, neue Miete oder Kaufpreis samt Erwerbsnebenkosten sowie künftige Wohnkosten Beleihen, Leibrente oder Umkehrhypothek Zinsen oder Preisabschläge, Laufzeit, Wohn- oder Nießbrauchrecht, Instandhaltung und Folgen für Erben Teilverkauf Auszahlung, monatliches Nutzungsentgelt, mögliche Erhöhungen, spätere Verkaufsgebühren und Verteilung der ReparaturkostenBeim Teilverkauf erhält der Eigentümer sofort Geld, gibt dafür aber einen Miteigentumsanteil ab und zahlt für die weitere alleinige Nutzung meist ein monatliches Entgelt. Die Verbraucherzentrale weist zudem auf mögliche Abzüge beim späteren Gesamtverkauf und komplizierte Rückkaufsbedingungen hin.
Auch Leibrente, Verkauf mit Nießbrauch und Umkehrhypothek sind keine Lösungen von der Stange. Vor einer Unterschrift sollten Wohndauer, Kostentragung, Anpassung laufender Entgelte, Insolvenz des Vertragspartners und die Folgen eines späteren Umzugs unabhängig geprüft werden.
Nach einem vollständigen Verkauf ersetzt ein Wertpapierdepot die bisherige Wohnsicherheit nicht. Kurse und Ausschüttungen schwanken, während Miete, Hausgeld, Pflege und Lebenshaltung bezahlt werden müssen. Kurzfristig benötigtes Geld sollte deshalb getrennt von langfristigen Anlagen gehalten werden.
Welche Hilfe Eigentümer mit kleiner Rente erhalten könnenBei niedrigem Einkommen kommt möglicherweise ein Lastenzuschuss nach dem Wohngeldrecht infrage. Der interne Beitrag zum Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erklärt, welche laufenden Belastungen und Einkünfte die Wohngeldbehörde berücksichtigt.
Der Lastenzuschuss ist allerdings kein Sanierungsprogramm und finanziert nicht einfach eine neue Heizung oder ein Dach. Er kann die anerkannte laufende Wohnbelastung mindern und dadurch finanziellen Spielraum schaffen, ersetzt aber keine Instandhaltungsreserve.
Bei Grundsicherung im Alter kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Der Gesetzestext nennt dafür unter anderem Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert.
Wie diese Merkmale im Einzelfall zusammen zu bewerten sind, zeigt das Urteil B 8 SO 15/17 R des Bundessozialgerichts. Der interne Überblick zur Angemessenheit von Wohneigentum bei Grundsicherung erläutert, weshalb die Behörde stets den Einzelfall prüfen muss.
Bleiben oder umziehen: Die Zehn-Jahres-Rechnung schafft KlarheitDas Haus kann auch im hohen Alter gut passen, wenn es bezahlbar, sicher erreichbar und mit überschaubarem Aufwand anpassbar ist. Dafür braucht es ausreichende Rücklagen, einen Modernisierungsplan und bei Bedarf Unterstützung für Garten, Reinigung oder kleinere Reparaturen.
Ein Umzug in eine kleinere Wohnung sollte besonders dann geprüft werden, wenn große Flächen ungenutzt bleiben, Treppen dauerhaft belasten oder mehrere teure Arbeiten in kurzer Zeit anstehen. Auch die Entfernung zu Ärzten, Einkauf, Familie und öffentlichem Verkehr beeinflusst, wie lange selbstständiges Wohnen möglich bleibt.
Am Anfang sollte eine unabhängige technische Bestandsaufnahme stehen. Belastbare Kostenschätzungen, mögliche Förderungen, der realistische Marktwert im heutigen Zustand und konkrete Preise für kleinere Wohnalternativen ergeben anschließend eine gemeinsame Vergleichsgrundlage.
Emotionale Bindung ist ein berechtigter Teil der Entscheidung, darf absehbare Belastungen aber nicht verdecken. Wer den Vergleich vor dem ersten Notfall anstellt, kann Angebote einholen, Wohnungen besichtigen und Bedingungen verhandeln, ohne dass ein Heizungsausfall oder ein Sturz den Zeitplan bestimmt.
Praxisnahes Rechenbeispiel mit offengelegten AnnahmenDas folgende Paar ist fiktiv, die Zahlen bilden jedoch eine typische Entscheidungssituation ab. Sabine, 66, und Thomas, 68, leben allein in einem 150 Quadratmeter großen Haus aus dem Jahr 1981, erhalten zusammen 2.900 Euro Nettorente und verfügen über 38.000 Euro Rücklagen.
Eine Bestandsaufnahme veranschlagt 29.000 Euro für den Austausch der funktionsfähigen Ölheizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe, 24.000 Euro für Dacharbeiten und 18.000 Euro für ein barrierearmes Bad samt Zugang. Insgesamt stehen damit 71.000 Euro an, wobei weitere Förderungen für Dach und Barriereabbau in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt bleiben.
Aus den Steuerbescheiden ergibt sich für 2023 und 2024 ein durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltseinkommen von 28.500 Euro. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus würden zusammen die Fördergrenze überschreiten. Unter der Annahme, dass sämtliche technischen Bedingungen erfüllt sind und die Mittel bewilligt werden, beträgt der Zuschuss deshalb höchstens 80 Prozent von 28.000 Euro oder 22.400 Euro; der Eigenanteil für alle drei Vorhaben liegt damit bei 48.600 Euro.
Den Rücklagen von 38.000 Euro steht somit schon vor einer Notreserve eine Lücke von 10.600 Euro gegenüber. Als Alternative setzt das Paar einen Verkaufspreis von 405.000 Euro an, zieht 15.000 Euro für Makler und weitere verkaufsbedingte Ausgaben ab und rechnet mit 285.000 Euro Kaufpreis, 29.000 Euro Erwerbsnebenkosten sowie 6.000 Euro für den Umzug in eine kleinere Wohnung.
Nach diesen Annahmen bleiben 70.000 Euro verfügbar. Für die laufenden Wohnkosten setzen sie im Zehnjahresvergleich jährlich 8.400 Euro beim Haus und 6.200 Euro bei der Wohnung an; Preissteigerungen lassen sie auf beiden Seiten unberücksichtigt. Sabine und Thomas entscheiden sich im Beispiel für den Umzug und halten 40.000 Euro als Wohn- und Notreserve zurück, doch die Rechnung zeigt keinen allgemein besseren Weg.
Der Beitrag Rente: Das eigene Haus kann zum Problem werden: Diese Kosten treffen Babyboomer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Niedriger Lohn bei Aufstockern: Jobcenter setzt den Zoll ein
Wer trotz Arbeit auf Grundsicherung angewiesen ist, muss dem Jobcenter Arbeitsvertrag und Verdienstabrechnungen vorlegen. Genau diese Unterlagen können für den Arbeitgeber jetzt unangenehme Folgen haben: Erkennt das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, muss es die zuständige Zollbehörde informieren.
Die neue Pflicht steht in § 64 SGB II und gilt seit der Grundsicherungs-Reform. Damit wird das Jobcenter bei Erwerbsaufstockern nicht mehr nur prüfen, wie hoch das Einkommen für die Berechnung der Grundsicherung ist. Auffälligkeiten beim gezahlten Arbeitslohn können unmittelbar eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auslösen.
Jobcenter muss bei konkretem Verdacht den Zoll informieren§ 64 Absatz 3 SGB II verpflichtet gemeinsame Einrichtungen und kommunale Jobcenter dazu, die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben.
Damit besteht jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Anzeigepflicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden entsprechende Hinweise früher je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung unterschiedlich an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit weitergegeben.
Durch die Reform soll die Meldung nun einheitlicher und flächendeckender erfolgen.
Schon die Lohnabrechnung kann den Verdacht auslösenBesonders relevant ist die Regel für sogenannte Aufstocker, also Beschäftigte, deren Einkommen nicht ausreicht und die deshalb zusätzlich Grundsicherung beziehen. Das Jobcenter kennt in diesen Fällen regelmäßig den Arbeitsvertrag, das Einkommen und häufig auch die monatlichen Verdienstabrechnungen.
Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich die Prüfung von Arbeitsverträgen oder Verdienstabrechnungen als mögliche Situation, in der ein konkreter Verdacht auf eine Mindestlohnunterschreitung entstehen kann.
Erkennt der Sachbearbeiter dabei entsprechende Auffälligkeiten, soll verpflichtend eine Meldung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen.
2026 müssen grundsätzlich mindestens 13,90 Euro gezahlt werdenSeit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten grundsätzlich mindestens diesen Stundenlohn zahlen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vom Mindestlohngesetz vorliegt.
Ein niedriger Monatsverdienst allein beweist allerdings noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend ist unter anderem, wie viele vergütungspflichtige Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden und welche Zahlungen für die Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden dürfen.
Beispiel: 100 Stunden Arbeit, aber nur 1.200 Euro LohnArbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 100 vergütungspflichtige Stunden in einem Monat, müsste der Mindestlohn bei 13,90 Euro grundsätzlich zu einem Bruttoentgelt von mindestens 1.390 Euro führen. Werden für diese Arbeitszeit dagegen lediglich 1.200 Euro berücksichtigt, liegt zumindest eine erhebliche Auffälligkeit vor.
Tauchen solche Zahlen in den Unterlagen eines Grundsicherungsbeziehers auf, kann das Jobcenter sie nicht einfach nur für die Berechnung des Leistungsanspruchs verwenden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Mindestlohnunterschreitung, greift die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Zoll.
Das Jobcenter entscheidet nicht selbst über den MindestlohnverstoßDie neue Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass ein Jobcenter selbst Bußgelder gegen Arbeitgeber wegen Mindestlohnverstößen verhängen oder abschließend feststellen muss, dass tatsächlich gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wurde.
Die weitere Prüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung beziehungsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie kontrolliert unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie illegale Beschäftigung.
Für Arbeitgeber kann eine Lohnabrechnung weitreichende Folgen habenFür Arbeitgeber von Aufstockern erhöht sich damit das Risiko, dass Verstöße auffallen. Denn Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen landen gerade bei Beschäftigten mit ergänzendem Grundsicherungsbezug regelmäßig bei einer weiteren Behörde, die diese Unterlagen zur Leistungsberechnung auswertet.
Ergeben sich daraus konkrete Hinweise auf einen zu niedrigen Stundenlohn, kann daraus eine Zollprüfung entstehen. Der Zoll kann anschließend weitere Unterlagen des Unternehmens prüfen und etwa Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung auswerten.
Auch nicht bezahlte Arbeitsstunden können zum Problem werdenEin Mindestlohnverstoß muss nicht darin bestehen, dass auf der Lohnabrechnung offen ein Stundenlohn unterhalb von 13,90 Euro ausgewiesen wird. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit bei der Abrechnung nicht vollständig berücksichtigt wird.
Für die Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf den angegebenen Stundenlohn an, sondern auf das Verhältnis zwischen anrechenbarer Vergütung und tatsächlich zu vergütender Arbeitszeit. Gerade Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten und Verdienstabrechnungen können deshalb nähere Prüfungen auslösen.
Mehr Mindestlohn kann gleichzeitig weniger Grundsicherung bedeutenFür Aufstocker hat die Sache allerdings zwei Seiten. Wird ein zu niedriger Lohn korrigiert und erhält der Arbeitnehmer dadurch höheres Erwerbseinkommen, kann sich anschließend auch sein Anspruch auf Grundsicherung verringern, weil Erwerbseinkommen grundsätzlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.
Das ist aber kein Argument gegen den Mindestlohnanspruch. Der gesetzliche Mindestlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen und soll gerade verhindern, dass ein Teil der eigentlich geschuldeten Vergütung durch staatliche Grundsicherungsleistungen ersetzt wird.
Der Zoll holt den fehlenden Lohn nicht automatisch für den ArbeitnehmerEine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sorgt allerdings nicht automatisch dafür, dass der fehlende Lohn auf dem Konto des Arbeitnehmers landet. Nach Angaben des Zolls ist die Zollverwaltung für die Kontrolle und Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig.
Den individuellen Anspruch auf ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen und gegebenenfalls auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen. Betroffene sollten dabei mögliche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten.
Arbeitgeber von Aufstockern stehen stärker unter BeobachtungDie Änderung ist für Erwerbsaufstocker wesentlich bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das Jobcenter prüft ihre Lohnunterlagen ohnehin, um den Anspruch auf Grundsicherung zu berechnen.
Erkennt es dabei konkrete Hinweise auf eine Mindestlohnunterschreitung, kommt nun zusätzlich der Zoll ins Spiel.
Für Arbeitnehmer kann das dazu führen, dass problematische Lohnabrechnungen nicht länger nur Auswirkungen auf den Grundsicherungsbescheid haben. Für Arbeitgeber wiederum steigt das Risiko, dass niedrige Löhne, nicht erfasste Arbeitsstunden oder andere Auffälligkeiten eine weitergehende Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach sich ziehen.
FAQ zur neuen Meldepflicht der Jobcenter Muss das Jobcenter jeden niedrigen Lohn beim Zoll melden?Nein. Ein geringes Monatseinkommen allein reicht nicht aus, weil beispielsweise auch eine geringe Zahl von Arbeitsstunden dafür verantwortlich sein kann. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich unterschritten wird.
Kann schon eine Lohnabrechnung eine Meldung auslösen?Ja. Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich Arbeitsverträge und Verdienstabrechnungen als Unterlagen, bei deren Prüfung sich ein konkreter Verdacht ergeben kann. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, muss das Jobcenter die zuständige Zollbehörde unterrichten.
Bekomme ich durch die Zollprüfung automatisch den fehlenden Mindestlohn?Nein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert und verfolgt Mindestlohnverstöße, setzt aber den individuellen Lohnanspruch des Beschäftigten nicht für ihn durch. Ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verlangen und nötigenfalls arbeitsgerichtlich geltend machen.
QuellenSozialgesetzbuch II, § 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. (BMAS)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Der gesetzliche Mindestlohn – seit 1. Januar 2026 13,90 Euro. (BMAS)
Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Zuständigkeit bei Mindestlohnverstößen. (Zoll)
Zoll: Mindestarbeitsbedingungen und Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns. (Zoll)
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Mietrecht: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht mehr über Nebenkosten einfach abrechnen
Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.
Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.
In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.
Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.
Dr. Utz Anhalt: Diese 6 Posten dürfen Vermieter nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung abrechnen Was rechtlich überhaupt als Betriebskosten durchgehtDie Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.
Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.
Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.
Diese Nebenkosten müssen Mieter nicht zahlen Nicht zulässige Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung Warum nicht zulässig (typische Beispiele) Verwaltungskosten Diese Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Dazu zählen etwa Ausgaben für Hausverwaltung, Büroorganisation, Telefon, Porto, Software, Kontoführung oder Buchhaltung. Instandhaltung und Instandsetzung Reparaturen und die Beseitigung von Schäden sind keine laufenden Betriebskosten. Typisch sind etwa der Austausch defekter Teile, Rohrbruchbehebung, Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern oder Leitungen. Erneuerungen und Sanierungen Maßnahmen, die Bauteile ersetzen oder grundlegend erneuern, sind nicht über Nebenkosten abrechenbar. Beispiele sind neue Heizungsanlage, neue Fenster, neue Dämmung oder umfassende Strangsanierungen. Modernisierungskosten Verbesserungen am Gebäude dürfen nicht als Betriebskosten „durchlaufen“. Modernisierung kann allenfalls über die Miete und nur nach den dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt werden, nicht über die Jahresabrechnung. Finanzierungs- und Kapitalkosten Darlehenszinsen, Kreditgebühren, Bereitstellungszinsen oder sonstige Finanzierungskosten betreffen die Eigentümerseite und sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Rücklagen, insbesondere Instandhaltungsrücklage Rücklagen dienen der zukünftigen Erhaltung und sind keine laufenden Kosten. In Abrechnungen taucht das mitunter als „Rücklage“, „Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“ auf. Leerstandskosten Kostenanteile für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab muss den tatsächlichen Umlageschlüssel korrekt abbilden. Rechts- und Prozesskosten der Vermieterseite Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Streitkosten aus Auseinandersetzungen rund um Vermietung und Eigentum sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Umlage. Mahn-, Inkasso- und Verzugsfolgekosten der Vermieterseite Gebühren oder Zinsen, die entstehen, weil Rechnungen verspätet bezahlt wurden, sind kein laufender Betriebsaufwand, sondern Folge eines Zahlungs- oder Organisationsrisikos. Rauchwarnmelder: Gerätemiete/Leasing Die laufende Miete für Rauchwarnmelder ist als Betriebskostenposition nicht zulässig. In Abrechnungen ist das oft als „Rauchwarnmelder-Miete“, „Leasing“ oder „Geräteservice inkl. Miete“ bezeichnet. Kabel-TV-Anschlussgebühren über die Nebenkosten (seit 01.07.2024) Die früher häufig umgelegten laufenden Kabel-TV-Gebühren („Nebenkostenprivileg“) dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. CO₂-Kosten vollständig auf die Mietpartei abgewälzt Seit dem Abrechnungsjahr 2023 muss die Vermieterseite einen gesetzlich bestimmten Anteil an den CO₂-Kosten tragen. Eine Abrechnung, die den CO₂-Preis komplett der Mietpartei zuweist, ist in dieser Form nicht zulässig. „Sonstige Betriebskosten“ ohne konkrete Vereinbarung Kostenarten, die nicht typisch im Betriebskosten-Katalog stehen, sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag hinreichend konkret benannt wurden. Pauschale Sammelbegriffe reichen oft nicht aus. Verdeckte Instandsetzung über andere Positionen Wenn etwa Reparaturen über „Hausmeister“, „Gartenpflege“ oder „Gebäudereinigung“ mitabgerechnet werden, ist der nicht laufende Reparaturanteil herauszurechnen und nicht umlagefähig. Kabel-TV: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage der laufenden Gebühren vorbeiDie wohl spürbarste Änderung für viele Haushalte betrifft Kabelfernsehen. Was früher oft automatisch über einen Sammelvertrag im Haus lief und als Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchte, ist seit dem 1. Juli 2024 in dieser Form nicht mehr zulässig: Die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich „mitgelieferten“ TV- oder Breitbandanschluss dürfen nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das praktisch mehr Wahlfreiheit – und für Vermietende das Ende einer Routineposition in der Abrechnung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Bestimmte laufende Kosten rund um eine gemeinschaftliche Empfangsanlage können weiterhin als Betriebskosten abrechenbar sein. Verboten ist jedoch das pauschale Durchreichen der Anschlussgebühren über die Betriebskostenabrechnung.
Wo weiterhin ein Angebot über die Vermieterseite läuft, braucht es regelmäßig eine klare individualvertragliche Grundlage außerhalb der Betriebskostenlogik.
Neu hinzugekommen ist außerdem eine Sonderregel, die im Zuge der Umstellung auf Glasfaser eine begrenzte Umlage als Bereitstellungsentgelt ermöglicht – aber nur unter Bedingungen und mit klaren Obergrenzen.
Die Bundesnetzagentur nennt dafür einen Höchstbetrag pro Jahr sowie einen maximalen Gesamtbetrag je Wohneinheit und knüpft das Entgelt daran, dass die Mietpartei den Anbieter frei wählen kann. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine eng gefasste Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden muss.
CO₂-Preis: Der Anteil der Vermieterseite darf nicht mehr vollständig weitergereicht werdenBeim Heizen mit fossilen Brennstoffen fällt ein CO₂-Preis an. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 gilt in Wohngebäuden: Diese CO₂-Kosten werden nicht mehr automatisch vollständig der Mietpartei zugeschlagen. Stattdessen schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine Beteiligung der Vermieterseite vor, die sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert.
Je schlechter die Energiebilanz, desto höher fällt der Anteil aus, den Vermietende übernehmen müssen. Die Konsequenz für die Abrechnung ist deutlich: Der Vermieteranteil muss ausgewiesen und von den Kosten abgezogen werden, die der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.
Das Gesetz ist nicht nur ein Rechenmodell, sondern ein Verbot mit Umweg: Wer den CO₂-Preis weiterhin vollständig als „Heizkosten“ ansetzt, rechnet zu viel ab. Mieterinnen und Mieter haben in solchen Fällen regelmäßig ein Kürzungs- beziehungsweise Erstattungsinteresse.
Für Gebäude, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Brennstoff selbst beschaffen, sieht die Verbraucherberatung ebenfalls Wege vor, den Vermieteranteil geltend zu machen – die Abrechnung muss dann dennoch so gestaltet sein, dass die notwendigen Angaben nachvollziehbar sind.
Rauchwarnmelder: Gerätemiete ist als Betriebskosten nicht zulässigEin weiterer Punkt, der in vielen Abrechnungen lange „mitlief“, ist die Gerätemiete für Rauchwarnmelder. Der Bundesgerichtshof hat hier eine klare Grenze gezogen: Die Kosten für die Anmietung der Geräte sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Damit ist ein verbreitetes Modell, bei dem statt Kauf ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen und die Rate dann jährlich umgelegt wird, im Wohnraummietrecht in dieser Form nicht abrechenbar.
Gleichzeitig bleibt die Praxis kompliziert, weil nicht jeder Rauchwarnmelder-Posten automatisch unzulässig ist. Regelmäßige Prüf- und Wartungsleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – als laufende Kosten einzuordnen sein.
Entscheidend ist dann aber nicht nur die Einordnung als laufender Aufwand, sondern auch die mietvertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn solche Kosten unter „sonstige Betriebskosten“ fallen sollen.
Die Klassiker: Kosten, die nie Betriebskosten waren – und es auch heute nicht sindViele Streitfälle drehen sich nicht um neue Gesetze, sondern um alte Grundsätze. Die Betriebskostenverordnung macht unmissverständlich klar, dass Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten sind. In der Abrechnung begegnen diese Posten jedoch häufig in Verkleidung, etwa wenn Reparaturen als „Hausmeisterleistung“ erscheinen oder wenn Sanierungsarbeiten als „Pflege“ etikettiert werden.
Was der Erhaltung oder Wiederherstellung dient, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung, selbst wenn die Maßnahme sinnvoll oder dringend war.
Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die dem Vermieterstatus als Eigentümerin oder Eigentümer zugeordnet sind. Dazu zählen typische Verwaltungsausgaben wie organisatorische Tätigkeiten und klassische Vermieterkosten, die mit dem Mietverhältnis als Rechtsverhältnis zusammenhängen.
Auch Finanzierungskosten und Aufwendungen rund um den Kapitaldienst sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Sie bleiben im wirtschaftlichen Risiko der Vermieterseite – genauso wie das Risiko von Leerstand.
Wenn zulässige Überschriften Unzulässiges „mitschleppen“In der Praxis entscheidet oft nicht der Titel einer Position, sondern ihr Inhalt. Ein Beispiel ist der Hausmeister. Grundsätzlich können bestimmte laufende Tätigkeiten im Haus umlagefähig sein.
Sobald jedoch Reparaturen, der Austausch defekter Teile oder handwerkliche Instandsetzung über die Hausmeisterrechnung abgedeckt werden, wird der Posten problematisch.
Dann muss getrennt werden: laufender Betrieb auf der einen Seite, Instandsetzung auf der anderen. Passiert das nicht, ist die Abrechnung in diesem Punkt angreifbar.
Ähnlich ist es bei Arbeiten am Grundstück. Regelmäßige Pflege kann Betriebskosten sein. Arbeiten, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen oder einen einmaligen Charakter haben, gehören dagegen nicht in die jährliche Umlage.
Gerade bei Außenanlagen verschwimmen in Rechnungen die Grenzen schnell, weil Dienstleister gern „Pakete“ anbieten. Für Mieterinnen und Mieter ist dann nicht entscheidend, wie das Paket heißt, sondern was tatsächlich gemacht wurde und ob es sich um laufende Pflege oder um Erhaltungs- beziehungsweise Erneuerungsarbeiten handelt.
Auch bei Versicherungen lohnt ein zweiter Blick. Umlagefähig sind typischerweise nur solche Versicherungen, die den laufenden Gebäudebetrieb absichern, etwa Sach- und Haftpflichtrisiken rund um das Gebäude.
Alles, was eher dem Vermögensschutz, dem Rechtsstreit oder dem Vermieterrisiko dient, ist in der Betriebskostenabrechnung fehl am Platz. In vielen Abrechnungen tauchen solche Grenzfälle nicht offen auf, sondern stecken in Sammelpositionen oder unpräzisen Bezeichnungen.
„Sonstige Betriebskosten“: Warum die Formulierung im Mietvertrag so viel ausmachtDer Begriff „sonstige Betriebskosten“ wirkt wie ein Auffangbecken. Genau das ist er im Wohnraummietrecht aber nicht. Kosten, die nicht bereits als typische Betriebskostenarten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, wenn sie umgelegt werden sollen.
Wer nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ vereinbart, schafft damit häufig keine belastbare Grundlage, um später neue oder ungewöhnliche Kostenarten abzurechnen.
Das ist besonders relevant bei modernen Technikposten: Wartung von speziellen Sicherheitseinrichtungen, Serviceverträge für Anlagen oder neue digitale Dienstleistungen können in der Praxis nur dann sicher umgelegt werden, wenn sie als Kostenart im Vertrag greifbar beschrieben sind.
Fehlt diese Beschreibung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht – selbst wenn der Aufwand objektiv „irgendwie zum Haus gehört“.
Wie Mieterinnen und Mieter unzulässige Posten erkennen könnenEine Nebenkostenabrechnung ist kein Vertrauensdokument, sondern muss nachvollziehbar sein. Der erste Prüfschritt führt deshalb nicht in die Belege, sondern in den Mietvertrag: Was ist überhaupt vereinbart? Steht dort eine Umlage der Betriebskosten und wird auf den Katalog der Betriebskostenverordnung Bezug genommen, ist das eine häufige Grundlage. Für zusätzliche oder ungewöhnliche Positionen braucht es dann umso eher eine konkrete Vereinbarung.
Der zweite Prüfpunktt betrifft die innere Logik der Abrechnung. Sie muss den Abrechnungszeitraum nennen, die Gesamtkosten je Kostenart ausweisen, den Verteilungsmaßstab erklären und den Anteil der Wohnung berechnen.
Wo Sammelpositionen auftauchen, die nicht erklären, wofür genau gezahlt wurde, steigt das Risiko, dass Unzulässiges mit abgerechnet wird. In solchen Fällen wird die Belegeinsicht praktisch unverzichtbar.
Für die Belegeinsicht gibt es eine rechtliche Grundlage: Wer abrechnet, muss so abrechnen, dass die Abrechnung geordnet überprüfbar ist. Mieterinnen und Mieter können daher Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um Rechnungen und Zahlungsnachweise zu prüfen.
In der Praxis ist das oft der Moment, in dem sichtbar wird, ob hinter „Hausmeister“ auch Reparaturen stecken oder ob unter „Service“ eigentlich Verwaltungsausgaben laufen.
Fristen: Wann Nachforderungen verfallen – und wie lange Einwendungen möglich sindSelbst eine inhaltlich fragwürdige Abrechnung erledigt sich nicht automatisch. Das Gesetz setzt Fristen auf beiden Seiten. Vermietende müssen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Umgekehrt müssen Mieterinnen und Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist nach Zugang geltend machen, sonst können sie mit Einwänden ausgeschlossen sein. Wer eine Abrechnung prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen, sondern auch auf den Kalender.
Gerade bei den hier beschriebenen „neuen“ Grenzen – Kabel-TV, CO₂-Anteil, Rauchwarnmeldermiete – lohnt ein Blick auf den Abrechnungszeitraum. Eine Abrechnung für ein Jahr, das nach dem 1. Juli 2024 liegt, darf die laufenden Kabelgebühren nicht mehr als Betriebskosten enthalten.
Eine Abrechnung für 2023 oder später muss den Vermieteranteil am CO₂-Preis berücksichtigen. Und eine Abrechnung, die weiterhin Gerätemiete für Rauchwarnmelder umlegt, ist in diesem Punkt besonders anfällig.
Was sich für Vermietende geändert hat – und was Mieterinnen und Mieter erwarten dürfenFür Vermieter ist die Botschaft unbequem: Die Betriebskostenabrechnung ist kein Instrument, um alle Ausgaben rund um eine Immobilie zu verteilen. Die jüngsten Regelungen erhöhen den Druck, Abrechnungen sauber zu trennen, neue Vorgaben korrekt umzusetzen und in Verträgen präzise zu formulieren.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet es: Wer eine Abrechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob die Kosten gestiegen sind, sondern auch, ob einzelne Posten überhaupt noch in die Abrechnung gehören.
In einem Markt, in dem Wohnen ohnehin teuer ist, wird die Betriebskostenabrechnung damit immer stärker zur Rechtsfrage im Alltag. Die gute Nachricht: Gerade bei den Posten, die heute nicht mehr oder nicht vollständig umgelegt werden dürfen, sind die Leitplanken inzwischen deutlich. Wer diese Leitplanken kennt, kann eine Abrechnung besser einordnen – und im Zweifel fundiert widersprechen.
Quellen§ 556 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Fristen) , Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 (Begriff, Ausschlüsse), BetrKV § 2 (Aufstellung der Betriebskosten), Bundesnetzagentur: Ende des Nebenkostenprivilegs (Kabelfernsehen) und Hinweise zum Glasfaserbereitstellungsentgelt – Verbraucherzentrale: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV –Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Informationsseite): CO₂-Kostenaufteilung
Der Beitrag Mietrecht: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht mehr über Nebenkosten einfach abrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.