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Aktualisiert: vor 23 Minuten 49 Sekunden

Kündigung: Gekündigte können mehr als nur eine Abfindung rausholen

7. August 2026 - 10:52
Beendigungsvergleich richtig verhandeln

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung beendet wird, richtet sich der erste Blick häufig auf die Abfindung. Der Geldbetrag ist wichtig, bildet aber nur einen Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses ab.

Ungenaue Vereinbarungen zu Freistellung, Urlaub, Dienstwagen, Bonus, Zeugnis oder Betriebsrente können den Wert eines scheinbar guten Angebots erheblich mindern.

Ein tragfähiger Beendigungsvergleich beantwortet deshalb nicht nur die Frage, wie viel gezahlt wird. Er legt ebenso fest, was bis zum letzten Arbeitstag geschieht, welche Ansprüche zusätzlich abgerechnet werden und wann welche Leistung fällig ist. Wer sämtliche Positionen zusammen betrachtet, kann Angebote besser vergleichen und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Die Abfindung ist nur ein Teil der Gesamtrechnung

Eine Abfindung entschädigt in der Regel für den Verlust des Arbeitsplatzes, ohne dass bei jeder Kündigung automatisch ein Anspruch darauf besteht. Ihre Höhe hängt unter anderem vom Prozessrisiko, der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst, dem Kündigungsgrund und der Verhandlungsposition beider Seiten ab. Die häufig verwendete Formel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist lediglich eine Orientierung, wie auch der Beitrag zur Abfindungstabelle 2026 erläutert.

Für den tatsächlichen Wert eines Vergleichs müssen alle weiteren Leistungen hinzugerechnet und alle Nachteile abgezogen werden. Drei Monate bezahlte Freistellung, die weitere Privatnutzung eines Dienstwagens, ein gesicherter Jahresbonus oder fortlaufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können mehrere Tausend Euro ausmachen. Umgekehrt kann ein vorgezogenes Beendigungsdatum Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen und einen Teil der Abfindung wirtschaftlich aufzehren.

Bezahlte Freistellung eindeutig vereinbaren

Bei einer Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Arbeitspflicht entfällt jedoch ganz oder teilweise. Im Vergleich sollten Beginn und Ende, Widerruflichkeit, Vergütung, Sachbezüge und der Umgang mit einer neuen Beschäftigung ausdrücklich geregelt werden. Die Formulierung „unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung“ kann zu wenig sein, wenn variable Vergütung, Zuschläge oder private Fahrzeugnutzung dazugehören.

Eine unwiderrufliche Freistellung gibt Beschäftigten Planungssicherheit und kann zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen eingesetzt werden, wenn die Urlaubsanrechnung klar erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung muss die beschäftigte Person grundsätzlich damit rechnen, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.

Der Vergleich sollte auch sagen, ob ein Zwischenverdienst angerechnet wird und ob die Aufnahme einer neuen Tätigkeit vor dem vereinbarten Vertragsende erlaubt ist.

Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten und die Rückgabe von Arbeitsmitteln gelten während einer Freistellung nicht automatisch als erledigt. Soll ein früher Jobwechsel möglich sein, braucht es eine verständliche Regelung zur Befreiung vom Wettbewerbsverbot und zur Information des bisherigen Arbeitgebers. Auch Zeitguthaben und Überstunden sollten getrennt vom Urlaub genannt werden.

BAG 2026 begrenzt pauschale Freistellungsklauseln

Das Bundesarbeitsgericht erklärte am 25. März 2026 eine vorformulierte Vertragsklausel für unwirksam, die dem Arbeitgeber nach jeder Kündigung eine bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erlaubte.

Nach Auffassung des Gerichts benachteiligte diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie sein geschütztes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 AZR 108/25 und ist in der Pressemitteilung des BAG zur Freistellungsklausel dokumentiert.

Das Urteil bedeutet kein allgemeines Verbot bezahlter Freistellungen. Das BAG ließ ausdrücklich offen, ob im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers die Freistellung dennoch rechtfertigten, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Gegen-Hartz hat die Folgen der Entscheidung für Freistellung und Dienstwagen nach einer Kündigung ausführlich dargestellt.

Für einen individuell ausgehandelten Beendigungsvergleich folgt daraus vor allem, dass die Freistellung nicht beiläufig behandelt werden sollte. Beide Seiten können eine konkrete Freistellung vereinbaren, sollten deren Bedingungen aber vollständig niederschreiben. Je genauer Vergütung, Sachbezüge und Urlaubsanrechnung beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko eines neuen Streits.

Urlaub und Urlaubsabgeltung getrennt abrechnen

Der Vergleich sollte die noch offenen Urlaubstage nach Kalenderjahren beziffern und zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheiden. Soll Urlaub während der Kündigungsfrist genommen werden, müssen Zeitraum und Anrechnung eindeutig sein. Reicht die verbleibende Zeit nicht aus, ist nicht mehr gewährbarer Urlaub bei der Beendigung nach Paragraf 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.

Urlaubsabgeltung und Abfindung sind unterschiedliche Ansprüche und sollten nicht in einem einzigen Pauschalbetrag verschwinden. Die Abgeltung ersetzt den nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch, während die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll.

Eine Urlaubsabgeltung kann außerdem das Arbeitslosengeld für den abgegoltenen Zeitraum ruhen lassen, weshalb ihre zeitlichen Folgen vor der Unterschrift geprüft werden sollten.

Bei einer Erkrankung während festgelegter Urlaubstage können nachgewiesene Krankheitstage den Urlaub grundsätzlich nicht erfüllen. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit sind pauschale Erledigungssätze deshalb riskant.

Wie Resturlaub bei einer bevorstehenden Kündigung gesichert werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber „Kündigung in Sicht: So retten Sie jetzt jeden Urlaubstag“.

BAG 2025 schützt den gesetzlichen Mindesturlaub

Am 3. Juni 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis selbst durch einen gerichtlichen Vergleich nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann. Im entschiedenen Fall hieß es trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, die Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.

Das BAG hielt diese Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs für unwirksam und sprach dem Kläger die Abgeltung von sieben Urlaubstagen zu.

Das Urteil 9 AZR 104/24 schützt sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch den erst bei der Beendigung entstehenden Abgeltungsanspruch vor einem Ausschluss im Voraus.

Das gilt auch dann, wenn bereits beim Vergleichsschluss feststeht, dass der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann. Die Einzelheiten finden sich in der BAG-Entscheidung zum Urlaubsverzicht im Prozessvergleich.

Davon zu unterscheiden ist ein bereits entstandener reiner Geldanspruch nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ebenso kann vertraglicher Mehrurlaub anderen Regeln unterliegen, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam zwischen beiden Urlaubsarten unterscheiden. Ein Vergleich sollte diese Unterschiede sichtbar machen, statt sämtliche Urlaubsansprüche mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel abzuhaken.

Dienstwagen und andere Sachbezüge sichern

Darf ein Dienstwagen privat genutzt werden, ist diese Nutzung regelmäßig Teil der Vergütung. Ein vorzeitiger Entzug kann deshalb einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auslösen, wenn es keine wirksame Grundlage für die Rückgabe gibt.

Im BAG-Verfahren von 2026 verlangte der Arbeitnehmer für vier Monate jeweils 510 Euro brutto, nachdem der Wagen infolge der umstrittenen Freistellung eingezogen worden war.

Im Vergleich sollten Rückgabetag, Rückgabeort, Zustand, Schlüssel, Tank- oder Ladekarte sowie die Privatnutzung bis zum Vertragsende festgehalten werden. Soll das Fahrzeug früher zurückgegeben werden, kann eine bezifferte monatliche Ausgleichszahlung vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Wohnung, Telefon, Bahncard, Versicherungsleistungen oder andere privat nutzbare Sachbezüge.

Wichtig ist außerdem die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils bis zur tatsächlichen Rückgabe. Unklare Formulierungen können dazu führen, dass der Wagen bereits entzogen ist, auf der Abrechnung aber weiterhin ein Vorteil erscheint. Abrechnung und tatsächliche Nutzung müssen daher zusammenpassen.

Bonus und Provisionen bis zum letzten Tag klären

Variable Vergütung wird in Beendigungsvergleichen häufig zu knapp behandelt. Zu regeln sind der betroffene Zeitraum, die Ziele, der Stand der Zielerreichung, eine zeitanteilige Berechnung und der Auszahlungstermin. Fehlen erreichbare Zielvorgaben oder verhindert die Freistellung weitere Abschlüsse, darf dieses Risiko nicht kommentarlos auf die beschäftigte Person verlagert werden.

Eine praktikable Lösung kann ein fester Bruttobetrag für das laufende Bonusjahr sein. Bei Provisionen können bereits vermittelte Geschäfte, spätere Kundenbestellungen, Stornierungen und nachlaufende Abrechnungszeiträume einzeln beschrieben werden. Auch der Gegen-Hartz-Beitrag zu den Folgen einer unwirksamen Freistellungsklausel weist auf mögliche Ansprüche wegen entgangener Boni und Provisionen hin.

Eine allgemeine Formulierung, wonach das Gehalt ordnungsgemäß abgerechnet werde, schafft bei variabler Vergütung selten genügend Sicherheit. Besser sind eine Rechenmethode, ein Auskunftsanspruch über die Abrechnungsdaten und ein festes Zahlungsdatum. Die abschließende Ausgleichsklausel sollte erst greifen, nachdem diese Ansprüche ausdrücklich ausgenommen oder vollständig beziffert wurden.

Zeugnisnote und Zeugnistext verbindlich festlegen

Nach Paragraf 109 Gewerbeordnung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; verlangt werden kann auch eine qualifizierte Fassung zu Leistung und Verhalten.

Eine vereinbarte Note allein verhindert jedoch nicht jeden Streit. Einzelne Formulierungen, die Tätigkeitsbeschreibung und die Schlussformel können den Gesamteindruck verändern.

Am sichersten ist es, einen vollständig abgestimmten Zeugnistext als Anlage zum Vergleich zu nehmen. Der Vertrag sollte festlegen, dass von diesem Wortlaut nur wegen offensichtlicher Schreibfehler oder auf Wunsch der beschäftigten Person abgewichen werden darf. Ebenso gehören Ausstellungsdatum, Übergabefrist und die unterzeichnende Person in die Vereinbarung.

Dank, Bedauern und gute Wünsche sind nicht in jedem Fall bereits kraft Gesetzes durchsetzbar. Werden solche Sätze gewünscht, sollten sie deshalb wörtlich vereinbart werden. Bei längerer Freistellung kann zusätzlich ein sofort fälliges Zwischenzeugnis sinnvoll sein.

Sprinter- oder Turboklausel schafft Beweglichkeit

Eine Sprinter- oder Turboklausel erlaubt der beschäftigten Person, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Enddatum einseitig zu beenden. Als Gegenleistung wird häufig ein Teil der eingesparten Bruttovergütung zusätzlich als Abfindung gezahlt. Dadurch kann ein früher Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber attraktiver werden.

Der Vergleich muss erklären, mit welcher Frist und in welcher Form die Option ausgeübt wird, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis dann endet und wie hoch die Zusatzabfindung ausfällt.

Geregelt werden sollten auch anteilige Boni, Dienstwagen, Urlaub, Betriebsrentenbeiträge und die Fälligkeit der Zusatzsumme. Eine unpräzise Klausel kann neue Rechenfragen schaffen, obwohl sie eigentlich einen schnellen Wechsel erleichtern soll.

Ohne sicheren Anschlussjob kann das vorzeitige Ende Folgen für das Arbeitslosengeld haben, weil die Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wird. Der mögliche Steuervorteil einer zusätzlichen Zahlung darf dieses Risiko nicht verdecken. Zur steuerlichen Einordnung einer solchen Zahlung informiert der Beitrag „Abfindung bei Kündigung wird ermäßigt besteuert“.

Fälligkeit und Zahlungssicherheit der Abfindung festschreiben

Ein Vergleich sollte die Abfindung als Bruttobetrag ausweisen und einen konkreten Fälligkeitstag nennen. Formulierungen wie „mit der nächsten üblichen Abrechnung“ oder „nach Beendigung“ lassen unnötigen Spielraum. Ein kalendermäßig bestimmter Termin erleichtert es, Verzug und Zinsen festzustellen.

Ebenso wichtig ist die Frage, wann der Anspruch rechtlich entsteht. Wird vereinbart, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Vergleichs entsteht, erst später fällig und vererblich ist, besteht mehr Klarheit für den Fall eines Todes vor dem Beendigungsdatum. Rückzahlungsklauseln für den Fall eines neuen Jobs gehören nur dann in den Vertrag, wenn sie wirklich gewollt und nachvollziehbar berechnet sind.

Bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers kann zusätzlich über eine frühere Teilzahlung, eine Bankbürgschaft oder eine andere geeignete Sicherung verhandelt werden. Gerät das Unternehmen vor Auszahlung in Insolvenz, ist eine ungesicherte Abfindungsforderung häufig nur noch im Insolvenzverfahren anzumelden. Welche Sicherung praktisch erreichbar ist, hängt von Betrag, Bonität und Verhandlungsstärke ab.

Betriebliche Altersversorgung gesondert behandeln

Eine betriebliche Altersversorgung darf nicht in einer pauschalen Erledigungsklausel untergehen. Zunächst muss feststehen, welche Zusage besteht, wie hoch die bisher erreichte Anwartschaft ist und ob Arbeitgeberbeiträge während der Freistellung bis zum Vertragsende weiterlaufen. Auch fehlende Beiträge oder noch nicht abgerechnete Entgeltumwandlungen müssen geklärt werden.

Unverfallbare Anwartschaften bleiben bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Auszahlung ist nicht frei gestaltbar, denn Paragraf 3 Betriebsrentengesetz lässt die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Daneben kann nach Paragraf 4 Betriebsrentengesetz eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber in Betracht kommen.

Der Vergleich kann Auskunftspflichten, Beitragsstände, die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und eine zulässige Fortführung oder Übertragung festhalten. Ob ein Teil der Abfindung steuerbegünstigt für Altersvorsorge verwendet werden kann, sollte vorab steuerlich geprüft werden. Gegen-Hartz erläutert dazu Möglichkeiten, eine Abfindung mit betrieblicher Altersversorgung zu verbinden.

Arbeitslosengeld bei Enddatum und Beendigungsgrund mitdenken

Eine Abfindung wird beim Arbeitslosengeld I nicht einfach wie laufender Lohn angerechnet. Trotzdem können eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III oder ein Ruhen nach Paragraf 158 SGB III eintreten. Eine Sperrzeit betrifft vor allem die aktive Mitwirkung an der Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund, während das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung insbesondere bei einem Ende vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist geprüft wird.

Beendigungsdatum, Kündigungsfrist und Beendigungsgrund müssen deshalb zueinander passen. Eine Sprinterklausel, ein Aufhebungsvertrag oder eine vorgezogene gerichtliche Einigung sollte vor der Unterschrift auch sozialrechtlich geprüft werden. Der Gegen-Hartz-Beitrag „Abfindung und Arbeitslosengeld: Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit“ erklärt beide Folgen im Detail.

Die Bundesagentur für Arbeit weist zudem darauf hin, dass Gründe für die Arbeitslosigkeit offengelegt werden müssen und ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag Auswirkungen auf die Leistung haben kann. Unabhängig vom Vergleich müssen Betroffene die Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung beachten. Eine arbeitsrechtlich günstige Formulierung ist nicht automatisch sozialrechtlich folgenlos.

Diese Angaben gehören in einen guten Beendigungsvergleich Regelungsbereich Was im Vergleich konkret stehen sollte Bezahlte Freistellung Beginn, Ende, Widerruflichkeit, vollständige Vergütung, Zwischenverdienst, neue Tätigkeit und Zeitguthaben Urlaub Genaue Zahl der Tage und Urlaubsjahre, gesetzlicher Urlaub und Mehrurlaub, Anrechnung oder Abgeltung Dienstwagen Privatnutzung, Rückgabetag, Kosten, Abrechnung des geldwerten Vorteils und möglicher Nutzungsausgleich Bonus und Provision Zeitraum, Zielerreichung, Berechnung, nachlaufende Geschäfte, Auskunft und Auszahlungstermin Arbeitszeugnis Vollständiger Text als Anlage, Ausstellungsdatum, Übergabefrist und unterzeichnende Person Sprinterklausel Ausübungsform, Ankündigungsfrist, vorgezogenes Enddatum, Zusatzabfindung und Folgen für Nebenleistungen Abfindung Bruttobetrag, Entstehung, Fälligkeit, Vererblichkeit, Verzugsfolgen und bei Bedarf eine Zahlungssicherung Betriebliche Altersversorgung Anwartschaft, Beitragsstand, Beiträge bis zum Ende, Unterlagen sowie zulässige Fortführung oder Übertragung Ausgleichsklauseln erst nach vollständiger Prüfung akzeptieren

Viele Vergleiche enden mit dem Satz, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Eine solche Ausgleichsklausel schafft zwar Rechtsfrieden, kann aber auch unbekannte oder noch nicht abgerechnete Forderungen erfassen. Vor der Zustimmung müssen daher Bonus, Provisionen, Überstunden, Spesen, Aktienprogramme, Tantiemen, Urlaub und Betriebsrente geprüft werden.

Nicht jede Forderung lässt sich durch eine Pauschalklausel wirksam ausschließen, wie die BAG-Entscheidung zum gesetzlichen Mindesturlaub zeigt. Darauf sollten sich Beschäftigte jedoch nicht verlassen. Sicherer ist es, offene Positionen ausdrücklich zu regeln und Ansprüche, die erst später berechnet werden können, klar von der Erledigung auszunehmen.

Fazit: Entscheidend ist der Gesamtwert der Vereinbarung

Ein hoher Abfindungsbetrag allein macht noch keinen guten Beendigungsvergleich. Erst das Zusammenspiel von Vergütung bis zum Ende, Urlaub, Sachbezügen, variablen Zahlungen, Zeugnis, Wechselmöglichkeit, Zahlungssicherheit und Altersversorgung zeigt den wirklichen wirtschaftlichen Wert. Auch mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld müssen in diese Betrachtung einfließen.

Die BAG-Urteile von 2025 und 2026 erhöhen den Druck, Urlaub und Freistellung sauber zu formulieren. Sie ersetzen jedoch keine Prüfung des Einzelfalls, denn Vertragstext, Kündigungsart, Vergütungsmodell und persönliche Anschlussplanung können das Ergebnis verändern. Vor einer endgültigen Unterschrift kann deshalb eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung erhebliche Folgekosten verhindern.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Vertriebsmitarbeiterin mit 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt soll zum 30. September ausscheiden und erhält zunächst ein Angebot über 36.000 Euro Abfindung. Der Entwurf erwähnt weder ihre 18 Urlaubstage noch den erwarteten Jahresbonus, den privat genutzten Dienstwagen oder die laufenden Arbeitgeberbeiträge zur Betriebsrente. Die vorgesehene Freistellung bleibt zudem widerruflich, obwohl der Arbeitgeber die Urlaubstage damit als erledigt ansehen will.

Im überarbeiteten Vergleich wird die Freistellung ab 1. Juli unwiderruflich erklärt, die Anrechnung der 18 Urlaubstage genau festgelegt und ein Bonus von 9.000 Euro brutto vereinbart. Der Dienstwagen darf bis zum tatsächlichen Vertragsende privat genutzt werden, die Betriebsrentenbeiträge laufen bis dahin weiter und der abgestimmte Zeugnistext wird beigefügt. Eine Sprinterklausel gewährt außerdem 75 Prozent eines eingesparten Bruttomonatsgehalts als Zusatzabfindung, falls die Mitarbeiterin wegen eines neuen Jobs einen Monat früher ausscheidet.

Als sie zum 1. September eine neue Stelle beginnt, erhält sie neben der ursprünglichen Abfindung weitere 3.750 Euro und den fest vereinbarten Bonus. Der Fall zeigt, dass die zusätzlichen Vertragsbestandteile finanziell und beruflich ebenso wichtig sein können wie die zuerst genannte Abfindung. Ohne die Nachverhandlung wären mehrere Ansprüche ungesichert geblieben.

Häufige Fragen und Antworten zum Beendigungsvergleich 1. Muss ein Beendigungsvergleich mehr als die Abfindung enthalten?

Eine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Gesamtinhalt gibt es nicht, doch unklare oder fehlende Regelungen können weitere Ansprüche gefährden. Mindestens Beendigungsdatum, Vergütung, Urlaub, Freistellung, Zeugnis und noch offene Entgeltbestandteile sollten geprüft werden.

2. Kann im gerichtlichen Vergleich auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet werden?

Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, kann der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BAG-Urteil vom 3. Juni 2025 nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen werden. Für vertraglichen Mehrurlaub und einen erst nach der Beendigung bereits entstandenen Geldanspruch können andere Regeln gelten.

3. Ist eine bezahlte Freistellung nach einer Kündigung immer zulässig?

Nein, eine pauschale vorformulierte Freistellungsklausel kann unwirksam sein, wie das BAG 2026 entschieden hat. Eine konkret vereinbarte Freistellung oder überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen im Einzelfall können die rechtliche Bewertung jedoch verändern.

4. Darf der Arbeitgeber den privat nutzbaren Dienstwagen bei der Freistellung sofort zurückverlangen?

Das hängt von den Vertragsregelungen und der rechtlichen Grundlage der Freistellung ab, weil die Privatnutzung regelmäßig Vergütungscharakter hat. Im Beendigungsvergleich sollten Rückgabetag und ein möglicher finanzieller Ausgleich daher ausdrücklich genannt werden.

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Wohngeld: Neue Drei-Monats-Regel soll Kürzungen verhindern

7. August 2026 - 10:26

Kurzzeitig mehr Lohn, vorübergehende Überstunden oder eine befristete Ausweitung der Arbeitszeit sollen das laufende Wohngeld künftig nicht sofort mindern. Der Gesetzentwurf legt ausdrücklich fest, wann eine Veränderung als „nicht nur vorübergehend“ gilt. Entscheidend soll ein zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten sein.

Die Regel schafft mehr Klarheit, ist aber keine dreimonatige Schonfrist. Stellt sich später heraus, dass eine Änderung mindestens drei Monate bestand und das Wohngeld dadurch niedriger ausfällt, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und überzahlte Beträge zurückfordern.

Die neue Regel soll ab 2027 gelten

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen. Die Änderungen sollen nach bisheriger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat können ihn noch verändern.

Nach § 27 Absatz 2 Wohngeldgesetz muss die Behörde einen laufenden Bescheid neu berechnen, wenn sich die Verhältnisse nicht nur vorübergehend ändern und das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt. Das kann geschehen, wenn ein Haushaltsmitglied dauerhaft auszieht, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt oder das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.

Die Veränderung allein genügt nicht. Sie muss tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Eine Erhöhung um genau 15 Prozent reicht nicht aus, weil der Grenzwert überschritten werden muss.

Was die Drei-Monats-Regel bedeutet

Nach dem Entwurf gilt eine Änderung als nicht nur vorübergehend, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauert. Eine ein- oder zweimonatige Veränderung soll daher grundsätzlich keine Kürzung nach § 27 Absatz 2 auslösen.

Schon die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geht davon aus, dass eine Änderung mehr als zwei Monate andauern muss. Neu wäre vor allem die ausdrückliche Verankerung im Gesetz.

Beginnt eine Veränderung mitten im Monat, soll dieser angebrochene Monat nicht mitzählen. Startet eine dauerhafte Gehaltserhöhung beispielsweise am 15. Mai, zählen grundsätzlich erst Juni, Juli und August.

Das bedeutet nicht, dass die Auszahlung für diese Monate sicher behalten werden darf. Erfüllt die Änderung später alle Voraussetzungen, kann die Behörde rückwirkend neu berechnen. Trat sie nicht am Monatsersten ein, kommt eine Änderung grundsätzlich ab dem Ersten des Folgemonats in Betracht.

Fallbeispiel: Horst aus Duisburg arbeitet vorübergehend mehr

Der 63-jährige Horst aus Duisburg erhält Wohngeld und arbeitet nebenbei in einem Baumarkt. Normalerweise verdient er monatlich 720 Euro. Wegen mehrerer Krankheitsfälle übernimmt er im September und Oktober zusätzliche Schichten und verdient jeweils 950 Euro. Ab November erhält er wieder 720 Euro.

Obwohl sein Verdienst um mehr als 15 Prozent steigt, dauert die Änderung nur zwei zusammenhängende Monate. Die geplante Drei-Monats-Regel wäre damit nicht erfüllt. Sein laufender Bescheid dürfte grundsätzlich nicht allein wegen dieser zweimonatigen Mehrarbeit gekürzt werden.

Horst sollte seine Lohnabrechnungen und möglichst eine Bestätigung des Arbeitgebers aufbewahren. Arbeitet er auch im November mehr, besteht die Änderung drei Monate. Führt das höhere Gesamteinkommen seines Haushalts zu einem geringeren Anspruch, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und Wohngeld zurückfordern.

Einmalige Zahlungen gesondert prüfen

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine einzelne Prämie führen nicht automatisch zu einer Änderung des laufenden Bescheids. Sie können aber bei einem neuen Antrag oder einer Weiterbewilligung nach den allgemeinen Regeln der Einkommensermittlung berücksichtigt werden.

Bei sinkendem Einkommen nicht warten

Die Drei-Monats-Regel betrifft vor allem Änderungen, die das Wohngeld mindern. Sinkt das Einkommen um mehr als zehn Prozent und würde dadurch ein höherer Anspruch entstehen, können Betroffene eine Neuberechnung beantragen.

Das gilt auch, wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder erhöht oder die berücksichtigungsfähige Miete beziehungsweise Belastung um mehr als zehn Prozent steigt. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, weniger Stunden arbeitet oder eine deutliche Mieterhöhung erhält, sollte nicht drei Monate warten, sondern den Antrag möglichst sofort und nachweisbar stellen.

Die 15-Prozent-Grenze wird oft falsch verstanden

Entscheidend ist nicht allein der Bruttolohn eines Haushaltsmitglieds, sondern das wohngeldrechtlich relevante Gesamteinkommen. Verdient eine Person mehr, während das Einkommen einer anderen sinkt, kann die Veränderung insgesamt unter 15 Prozent bleiben.

Außerdem muss das höhere Einkommen tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Bleibt der Zahlbetrag unverändert, fehlt eine Voraussetzung für die Neuberechnung.

Dauerhafte Änderungen weiterhin melden

Die Drei-Monats-Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf. Ist durch einen Arbeitsvertrag, einen Rentenbescheid oder eine andere verbindliche Vereinbarung erkennbar, dass eine Änderung dauerhaft sein wird, sollte sie schriftlich gemeldet werden.

In die Mitteilung gehören der Beginn der Änderung, ihre voraussichtliche Dauer, die Höhe der neuen Einnahmen und das Ende des Bewilligungszeitraums. Ist noch unklar, ob die Änderung drei Monate bestehen bleibt, sollte auch das erwähnt werden.

Kurz vor Ende des Bewilligungszeitraums

Beginnt ein höheres Einkommen kurz vor Ablauf des Bescheids, wird der Drei-Monats-Zeitraum möglicherweise nicht mehr innerhalb dieses Bewilligungsabschnitts erreicht. Der alte Bescheid wird dann unter Umständen nicht geändert.

Beim Weiterbewilligungsantrag wird jedoch neu geprüft, welches Einkommen künftig zu erwarten ist. Die Änderung kann deshalb bei der nächsten Bewilligung von Anfang an berücksichtigt werden.

Änderungsbescheide genau prüfen

Betroffene sollten prüfen, welche Änderung die Behörde zugrunde gelegt hat, ob sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauerte, ob ein angebrochener Anfangsmonat zu Unrecht mitgerechnet wurde und ob die Grenze von mehr als 15 Prozent überschritten ist.

Auch der Beginn der Neuberechnung muss stimmen. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Nachweise über Beginn, Dauer und Höhe der Änderung sollten aufbewahrt werden.

FAQ zur Drei-Monats-Regel Wird das Wohngeld bei zwei Monaten mit höherem Einkommen gekürzt?

Grundsätzlich nicht nach der geplanten Drei-Monats-Regel. Zusätzlich müsste das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigen und das Wohngeld dadurch tatsächlich sinken oder entfallen.

Muss eine dauerhafte Gehaltserhöhung gemeldet werden?

Ja. Ist erkennbar, dass die Erhöhung dauerhaft sein wird, sollte sie unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die neue Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf.

Kann die Wohngeldbehörde rückwirkend Geld zurückfordern?

Ja. Stellt die Behörde später fest, dass die Änderung mindestens drei zusammenhängende Monate bestand und der Anspruch geringer war, kann sie den Bescheid rückwirkend ändern und überzahltes Wohngeld zurückfordern.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Kabinettsentwurf 2026.
Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet, 6. Juli 2026.
Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, §§ 15, 25, 27 und 28.
Verwaltungsvorschriften im Internet: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.

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Diese Fangfrage des Gutachters kann den Pflegegrad senken

7. August 2026 - 9:44

„Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“ Diese scheinbar harmlose Frage kann während der Pflegebegutachtung zu einer Antwort führen, die den tatsächlichen Hilfebedarf kleiner erscheinen lässt.

Viele Betroffene antworten aus Stolz, Höflichkeit oder Scham mit „Ja, irgendwie schon“. Daraus kann der Eindruck entstehen, eine Alltagshandlung werde selbstständig bewältigt, obwohl regelmäßig Unterstützung erforderlich ist.

Ein einzelner Satz führt zwar nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Zusammen mit Beobachtungen und weiteren Aussagen kann eine ungenaue Antwort jedoch die Bewertung einzelner Fähigkeiten beeinflussen.

Warum gerade diese Frage so heikel ist

Die Formulierung „Wenn es sein müsste“ fragt nach einer theoretischen Möglichkeit. Bei der Pflegebegutachtung geht es dagegen darum, wie eine Tätigkeit im gewöhnlichen Alltag tatsächlich ausgeführt wird.

Wer sich unter Schmerzen einmal allein aus dem Bett bewegen könnte, muss deshalb noch lange nicht täglich selbstständig aufstehen können. Gleiches gilt für das Duschen, Anziehen, Essen, den Toilettengang oder die Einnahme von Medikamenten.

Eine Tätigkeit kann außerdem nur teilweise gelingen. Vielleicht kann sich die betroffene Person das Gesicht waschen, benötigt aber Hilfe beim Einsteigen in die Dusche, beim Waschen der Beine und beim Abtrocknen.

Auf hypothetische Fragen sollte daher nicht nur mit Ja oder Nein geantwortet werden. Benötigt werden Angaben dazu, was genau gelingt, welche Unterstützung erforderlich ist und wie häufig Probleme auftreten.

Eine Fangfrage ist kein amtlicher Begriff – dennoch angewandt

In den gesetzlichen Vorschriften und den Begutachtungs-Richtlinien gibt es keine besondere Kategorie namens „Fangfrage“. Gemeint sind meist verkürzte, suggestive oder beiläufig gestellte Fragen, aus denen Rückschlüsse auf die Selbstständigkeit gezogen werden.

Gutachterinnen und Gutachter dürfen jedoch Aussagen hinterfragen und auf mögliche Widersprüche hinweisen. Sie sollen sich ein nachvollziehbares Bild davon verschaffen, was eine Person ohne menschliche Hilfe bewältigen kann.

Das bedeutet nicht, dass jede zugespitzte Frage absichtlich täuschen soll. Für Betroffene bleibt die Formulierung dennoch riskant, wenn sie nur eine theoretische Fähigkeit beschreibt und der tägliche Unterstützungsbedarf unerwähnt bleibt.

Nicht die Diagnose bestimmt den Pflegegrad

Eine schwere Erkrankung führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Nach § 14 SGB XI kommt es auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten an, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Der Medizinische Dienst Bund erläutert das Begutachtungsinstrument anhand von sechs Lebensbereichen. Bewertet wird nicht mehr der Pflegeaufwand in Minuten, sondern wie weit die betroffene Person ihren Alltag ohne die Unterstützung anderer Menschen bewältigt.

Deshalb kann ein Mensch mit mehreren Diagnosen einen niedrigen Pflegegrad erhalten, wenn er noch weitgehend selbstständig lebt. Umgekehrt können kognitive oder psychische Einschränkungen einen höheren Pflegegrad begründen, obwohl die körperliche Beweglichkeit vergleichsweise gut erhalten ist.

Einen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen, Punktgrenzen und Leistungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.

So fließen die sechs Lebensbereiche in die Bewertung ein

Die festgestellten Einschränkungen werden nicht in allen Bereichen gleich stark gewichtet. Besonders viele Auswirkungen auf die Gesamtpunktzahl können Angaben zur Selbstversorgung haben.

Lebensbereich Gewichtung für die Gesamtbewertung Mobilität 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent; berücksichtigt wird der höhere Wert aus beiden Bereichen Selbstversorgung 40 Prozent Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent

Fragen zum Duschen, Ankleiden, Essen oder Toilettengang betreffen damit einen besonders stark gewichteten Bereich. Eine pauschale Antwort wie „Das geht noch“ kann erhebliche Einschränkungen verdecken.

Außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung werden ebenfalls erhoben. Sie erhöhen die Punktzahl jedoch nicht unmittelbar, können aber Hinweise auf den Unterstützungsbedarf und die Versorgungssituation geben.

Warum ein vorschnelles Ja problematisch werden kann

Sagt eine Person, sie könne allein duschen, kann dies als vorhandene Selbstständigkeit verstanden werden. Unerwähnt bleibt möglicherweise, dass jemand das Wasser einstellen, den Einstieg sichern, beim Waschen helfen und wegen der Sturzgefahr anwesend bleiben muss.

Ähnlich verhält es sich bei Medikamenten. Wer Tabletten schluckt, nachdem eine andere Person sie sortiert, bereitgelegt und an die Einnahme erinnert hat, erledigt den gesamten Vorgang nicht ohne Unterstützung.

Auch beim Aufstehen reicht die theoretische Bewegungsfähigkeit nicht für eine vollständige Beschreibung. Es macht einen Unterschied, ob das Aufstehen zuverlässig gelingt oder nur nach mehreren Versuchen, unter Schmerzen und mit der Hand einer Pflegeperson.

Weitere typische Formulierungen und ihre Bedeutung behandelt der Beitrag „Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter“.

So sollte die Antwort stattdessen ausfallen

Die passende Antwort ist weder beschönigend noch übertrieben. Sie beschreibt den gewöhnlichen Ablauf so konkret, dass der tatsächliche Unterstützungsbedarf verständlich wird.

Auf die Frage „Könnten Sie allein aufstehen?“ könnte eine zutreffende Antwort beispielsweise lauten: „Am Nachmittag gelingt es manchmal mit dem Rollator, morgens muss meine Tochter mich jedoch hochziehen und absichern.“

Beim Duschen könnte die Antwort lauten: „Den Oberkörper wasche ich selbst, aber ich benötige Hilfe beim Einsteigen, bei den Beinen und beim Abtrocknen.“ Damit wird deutlich, welche Teile der Handlung selbst ausgeführt werden und wo menschliche Unterstützung nötig ist.

Hilfreich sind Angaben zur Häufigkeit. Statt „Manchmal brauche ich Hilfe“ ist die Beschreibung „An fünf bis sechs Tagen pro Woche muss mir jemand beim Anziehen der Hose und der Schuhe helfen“ wesentlich aussagekräftiger.

Hilfsmittel bedeuten nicht automatisch Unselbstständigkeit

Ein Rollator, ein Duschstuhl oder ein Haltegriff führt für sich genommen nicht zwingend zu einer höheren Bewertung. Kann eine Tätigkeit mit einem Hilfsmittel sicher und ohne die Hilfe einer anderen Person ausgeführt werden, kann sie weiterhin als selbstständig gelten.

Trotzdem sollten sämtliche Hilfsmittel genannt werden. Wichtig ist, ob jemand das Hilfsmittel selbstständig einsetzen kann oder zusätzlich Anleitung, Beaufsichtigung, Vorbereitung oder körperliche Unterstützung benötigt.

Wer den Rollator nur nutzen kann, nachdem eine andere Person ihn bereitgestellt und beim Aufstehen geholfen hat, sollte genau diesen Ablauf schildern. Die bloße Aussage „Ich gehe mit dem Rollator“ lässt diese Hilfe nicht sichtbar werden.

Ein guter Tag darf nicht für den ganzen Alltag stehen

Viele Erkrankungen verursachen schwankende Beschwerden. Bei Demenz, Parkinson, Multipler Sklerose, Depressionen, Schmerzkrankheiten oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können sich gute und schlechte Phasen deutlich abwechseln.

Der Zustand während eines einstündigen Besuchs bildet dann nicht automatisch den üblichen Alltag ab. Betroffene sollten erklären, wie häufig schlechte Phasen auftreten, wie lange sie anhalten und welche Hilfe dann benötigt wird.

Es wäre ebenso falsch, ausschließlich einen außergewöhnlich schlechten Tag darzustellen. Beschrieben werden sollte der typische Verlauf einschließlich regelmäßig wiederkehrender Schwankungen.

Beobachtungen beginnen häufig schon an der Wohnungstür

Der Hausbesuch besteht nicht nur aus dem formellen Fragenkatalog. Auch das Öffnen der Tür, das Gehen zum Sitzplatz, das Aufstehen und die Orientierung in der Wohnung können in den Gesamteindruck einfließen.

Niemand sollte beim Termin Fähigkeiten vorführen, die im Alltag gewöhnlich nur mit Hilfe genutzt werden. Ebenso sollten benötigte Hilfsmittel nicht weggeräumt werden, damit die Wohnung besonders ordentlich erscheint.

Die Gutachterin oder der Gutachter darf um die Ausführung einzelner Bewegungen bitten, sofern dies zumutbar ist. Bestehen Schmerzen, Überforderung oder Sturzgefahr, sollte das sofort mitgeteilt werden.

Eine vertraute Person kann Aussagen ergänzen

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, eine angehörige, pflegende oder andere vertraute Person zum Termin hinzuzunehmen. Sie kann Hilfen benennen, die von der pflegebedürftigen Person vergessen oder aus Scham verharmlost werden.

Das ist besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen und eingeschränkter Krankheitseinsicht hilfreich. Die Begleitperson sollte das Gespräch jedoch nicht vollständig an sich ziehen, sondern fehlende Angaben ruhig und anhand konkreter Situationen ergänzen.

Widersprüchliche Aussagen sollten offen eingeordnet werden. Wenn die betroffene Person behauptet, ihre Medikamente allein einzunehmen, kann die Tochter beispielsweise erklären, dass sie die Tabletten täglich vorbereitet und telefonisch an die Einnahme erinnert.

Ein Pflegetagebuch macht wiederkehrende Hilfe sichtbar

Vor dem Termin empfiehlt es sich, den Alltag über ein bis zwei Wochen zu dokumentieren. Festgehalten werden sollten die benötigte Hilfe, ihre Häufigkeit, nächtliche Unterstützung, Stürze, Orientierungsschwierigkeiten und Situationen, in denen eine Tätigkeit abgebrochen werden musste.

Auch aktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen, Therapiepläne, der Medikamentenplan und vorhandene Hilfsmittel sollten bereitliegen. Diagnosen allein reichen allerdings nicht aus; aus den Unterlagen sollte möglichst hervorgehen, wie sich die Erkrankungen auf den Alltag auswirken.

Bei einer telefonischen Begutachtung fehlen viele unmittelbare Beobachtungen. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Beitrag „Pflegebegutachtung per Telefon: Darauf sollten Betroffene achten“.

Ein einzelner Satz entscheidet nicht allein

Die Aussage „Das könnte ich noch“ zieht nicht automatisch Punkte ab. Das Gutachten soll sich aus dem Gespräch, den vorliegenden Unterlagen, den Beobachtungen und den Angaben beteiligter Pflegepersonen ergeben.

Problematisch wird die Antwort, wenn sie unkommentiert bleibt und weitere Informationen ebenfalls ein zu günstiges Bild vermitteln. Mehrere verharmlosende Aussagen können sich dann gegenseitig bestätigen.

Betroffene dürfen eine missverständliche Antwort noch während des Gesprächs berichtigen. Sie können ausdrücklich erklären, dass etwas theoretisch möglich wäre, im normalen Alltag aber nicht sicher, zuverlässig oder ohne fremde Hilfe gelingt.

Was bei einem zu niedrigen Pflegegrad zu tun ist

Nach dem Bescheid sollte nicht nur der festgesetzte Pflegegrad geprüft werden. Das Gutachten zeigt, welche Fähigkeiten angenommen, welche Einschränkungen berücksichtigt und wie viele Punkte vergeben wurden.

Fehlt das Gutachten, kann es bei der Pflegekasse angefordert werden. Weichen die Feststellungen vom tatsächlichen Alltag ab, sollte der Bescheid nicht allein mit einer allgemeinen Unzufriedenheit angegriffen werden.

Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Anschließend kann die Begründung Punkt für Punkt erklären, welche Hilfe übersehen oder unzutreffend bewertet wurde.

Was dabei zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 79-jährige Frau Berger beantragt nach mehreren Stürzen eine Höherstufung ihres Pflegegrades. Auf die Frage, ob sie sich bei Bedarf noch allein anziehen könne, antwortet sie zunächst: „Ja, wenn es unbedingt sein muss.“

Ihre Tochter ergänzt, dass Frau Berger nur Oberteile allein anziehen kann. Bei Hose, Strümpfen und Schuhen benötigt sie täglich Hilfe, weil sie sich nicht sicher bücken kann und bereits zweimal gestürzt ist.

Durch diese Ergänzung wird aus einem missverständlichen Ja eine genaue Beschreibung. Die Beurteilung kann nun berücksichtigen, dass lediglich einzelne Teile des Ankleidens ohne menschliche Hilfe gelingen.

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Keine Kfz-Beihilfe: Gericht verweist Rollstuhlfahrerin auf den ÖPNV

7. August 2026 - 9:43

LSG Baden-Württemberg: Keine Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe für eine 59-jährige, behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Leistungsempfängerin nach dem SGB II bei zumutbarer Selbsthilfe.

Wann öffentliche Verkehrsmittel trotz Gehbehinderung zumutbar sind

Das Bestehen einer Gehbehinderung allein genüge dabei nicht, sondern sie müsse so schwer sein, dass dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden könne, die normalen Wartezeiten, die Fußwege bis zur Beförderungsstelle oder sonstige Beförderungsbedingungen wie die Umstände in öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen, die bei deren Inanspruchnahme typischerweise zu erwarten seien.

BSG: Kein Anspruch aus Rentenversicherung, Eingliederungshilfe oder Krankenversicherung

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dazu ausgeführt, dass die Klägerin weder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch nach dem Recht der Eingliederungshilfe oder nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kfz habe.

Die Klägerin benötige weder ein Kfz, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, noch sei es ihr unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

Sie sei auch nicht ständig auf die Nutzung des Kfz angewiesen, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Zudem sei ein behinderungsgerechtes Fahrzeug nicht zum Ausgleich der Behinderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V erforderlich. Die mit dem Leistungsbegehren der Klägerin verfolgten Zwecke reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen hätten.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25 –) angeschlossen und führt dazu ergänzend aus:

Anderweitige Bedarfsdeckung verhindert Anspruch

Ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder die Anspruchstellerin zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann.

Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können auch im Grundsatz die von der Klägerin begehrten Kosten für ein Kfz, hier die Betriebskosten, als Teil der Eingliederungshilfe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Absatz 2 dieser Norm weiter, dass dem Betroffenen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist.

Die Behinderung muss ursächlich sein – infrastrukturelle Nachteile zählen nicht

Hierbei kommt es auch auf die konkreten Verhältnisse der lokal verfügbaren Verkehrsinfrastruktur an. Die Art und Schwere der Behinderung muss im Übrigen kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind somit ohne Belang. Schon aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kfz oder einer Beförderungsleistung restriktiv verstanden wissen will.

Kfz-Leistungen sind gegenüber Beförderungsleistungen nachrangig

Aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ergibt sich, dass Leistungen für ein Kraftfahrzeug gegenüber den Leistungen zur Beförderung nachrangig sind. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

Warum der Senat die ÖPNV-Nutzung hier für zumutbar hält

Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an – Unzumutbarkeit erkennt der Senat bei der Klägerin nicht.

1. Die Klägerin wohnt in unmittelbarer Nähe (Fußweg nach Google Maps 250 m) zur barrierefrei ausgebauten Stadtbahnhaltestelle, an der alle Gleise barrierefrei ohne Aufzug erreicht werden können.

2. Der Klägerin stehen für die innerstädtischen Wege umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn, wie vorgetragen, aber nicht nachgewiesen, die Klägerin vereinzelt mit ihrem Rollstuhl wegen Platzmangels in Bussen nicht transportiert werden konnte, so dass sie auch zumutbar auf den nächsten Bus, die nächste Stadtbahn verwiesen werden kann.

3. Aufgrund der Klägerin zumindest innerhalb der Stadt zur Verfügung stehender Stadtbahn- und Busverbindungen kann der Senat nicht erkennen, warum ein „abhängig sein“ vom ÖPNV nicht zumutbar sein soll, zumal eine bei der Nutzung des ÖPNV regelmäßig eintretende reduzierte Flexibilität, die im Übrigen alle behinderten und nicht behinderten Menschen gleichermaßen trifft, die Unzumutbarkeit nicht begründen kann, da das Tatbestandsmerkmal andernfalls ins Leere liefe.

4. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, bei der Nutzung des ÖPNV fühle sie sich abends unwohl. Auch diese (subjektive) Einschränkung ist nicht aufgrund der bestehenden Behinderung gegeben, sondern trifft – wenn überhaupt – alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gleichermaßen.

Nicht zuletzt ist die Stadt über den Nah- und Fernverkehr optimal an den Bahnverkehr angebunden und der Hauptbahnhof, den die Klägerin mit der Stadtbahnlinie von zu Hause erreicht, ist trotz Baustelle barrierefrei zu erreichen, zumal, selbst wenn einzelne Fahrten an den Bodensee nicht möglich sein sollten, dies aufgrund der fehlenden Häufigkeit keine ständige Angewiesenheit auf die Benutzung eines Kfz rechtfertigt.

Anmerkung vom Verfasser

Eingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – ÖPNV oder Behindertenfahrdienst sind im Einzelfall einer Schwerstbehinderten mit Merkzeichen aG und Pflegegrad 4 zumutbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2026 – L 2 SO 3556/25 –).

Eingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – Taxi und Bus ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B –).

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2021 – B 5 R 1/22 BH
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R

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Schwerbehinderung: Seit sechs Jahren kämpft Sie (61) um den GdB 50

7. August 2026 - 9:19

Anett Schiller lebt mit chronischen Schmerzen und mehreren gesundheitlichen Einschränkungen. Dennoch wurde ihr Grad der Behinderung bislang nicht von 40 auf 50 angehoben. Ihr Fall steht für ein Verfahren, das sich über Jahre hinzieht und für Betroffene weit mehr bedeutet als das Warten auf einen Verwaltungsbescheid.

In Sachsen brauchen die zuständigen Behörden inzwischen durchschnittlich rund sieben Monate für eine Neufeststellung. Hinter den langen Bearbeitungszeiten stehen steigende Antragszahlen, Personalausfälle, technische Schwierigkeiten und fehlende Arztberichte. Die Folgen tragen Menschen, die auf Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz oder einen früheren Rentenbeginn hoffen.

Arbeiten trotz ständiger Schmerzen

Die 61-jährige Anett Schiller arbeitet in einer Sozialstation im sächsischen Glauchau. Nach ihrer Schilderung beginnen die Rückenschmerzen bereits am Morgen und begleiten sie durch den gesamten Arbeitstag. Entlastung bringt primär das Liegen, das während der Arbeit jedoch kaum möglich ist.

Neben der Wirbelsäule sind auch Auge und Knie gesundheitlich beeinträchtigt. Die Beschwerden bestimmen ihren Alltag und erschweren die berufliche Belastung. Trotzdem blieb die behördliche Bewertung bislang bei einem GdB von 40.

Reaktionen auf Anträge und Nachfragen erfolgten teilweise erst nach Monaten. Wurden neue medizinische Unterlagen verlangt, verlängerte sich das Verfahren erneut.

Drei Anläufe innerhalb von sechs Jahren

Anett kämpft seit 2020 um die Höherstufung auf GdB 50. Sie durchlief 2020 und 2024 jeweils ein Antrags- und Widerspruchsverfahren. Im Jahr 2026 folgte ein weiterer Antrag.

Damit wartet sie nicht seit sechs Jahren auf die Entscheidung über ein einziges Schreiben. Die lange Zeit setzt sich aus mehreren abgeschlossenen und neu begonnenen Verfahren zusammen. Für Anett ändert diese rechtliche Unterscheidung wenig an der Belastung, denn die angestrebte Anerkennung hat sie weiterhin nicht erhalten.

Erst während der Widerspruchsverfahren erfuhr sie, wie der Landkreis ihre einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewertet hatte. Der Fall macht damit auch ein Transparenzproblem sichtbar. Im ursprünglichen Bescheid ist für Betroffene häufig nur schwer erkennbar, welche Befunde berücksichtigt und wie die einzelnen Einschränkungen eingeordnet wurden.

Neufeststellungen dauern im Durchschnitt 210 Tage

Eine Umfrage des MDR unter sächsischen Landratsämtern und kreisfreien Städten zeigt erhebliche regionale Unterschiede. Während ein Erstantrag im Landkreis Leipzig durchschnittlich nach 98 Tagen beschieden wurde, dauerte die Bearbeitung im Landkreis Bautzen mehr als doppelt so lange. Bei Neufeststellungsanträgen betrug der Abstand zwischen den Regionen fast fünf Monate.

Landesweit dauerte eine Neufeststellung zuletzt durchschnittlich 210 Tage. Das entspricht ungefähr sieben Monaten. Noch vor fünf Jahren lagen die Bearbeitungszeiten deutlich niedriger.

Schon die Eingangsbestätigung kann nach Erfahrungen aus der Behindertenberatung mehrere Wochen auf sich warten lassen. Bis alle medizinischen Berichte vorliegen und ausgewertet sind, vergeht häufig ein weiteres Dreivierteljahr. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen bedeutet das eine lange Phase ohne Klarheit über ihren rechtlichen Status.

Steigende Antragszahlen treffen auf überlastete Verwaltungen

Die zuständigen Stellen verweisen auf eine wachsende Zahl von Anträgen. Nach Angaben des Kommunalen Sozialverbands Sachsen stieg das Aufkommen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund 25 Prozent. Als ein Grund gilt die Alterung der Bevölkerung.

Hinzu kommen unbesetzte Stellen, Personalausfälle und technische Störungen. Auch die Zusammenarbeit mit Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen verzögert sich. Befundberichte erreichen die Behörden teilweise erst nach mehrfachen Erinnerungen.

Gleichzeitig schließen Arztpraxen, ohne dass sich immer eine Nachfolge findet. Dadurch wird es schwieriger, ältere Unterlagen zu beschaffen oder aktuelle Berichte einzuholen. Die Verzögerung entsteht somit häufig an mehreren Stellen gleichzeitig.

Selbst digitale Anträge verursachen noch Handarbeit

Die Digitalisierung hat die Bearbeitung bislang nicht in dem erhofften Umfang beschleunigt. Online eingereichte Anträge landen zwar in einer elektronischen Akte, ihre Daten werden aber teilweise noch von Beschäftigten in die Fachsoftware übertragen. Informationen, die bereits digital vorliegen, müssen dadurch erneut erfasst werden.

Eine automatische Schnittstelle zwischen Onlineantrag und Fachanwendung befindet sich nach Angaben der zuständigen Stellen noch in der Entwicklung. Wann sie flächendeckend eingesetzt werden kann, ist offen. Auch eine funktionierende Schnittstelle würde das steigende Antragsaufkommen und fehlendes Personal nicht ausgleichen.

Für die Betroffenen bleibt der Unterschied zwischen digitalem und schriftlichem Antrag daher häufig unsichtbar. Beide Wege können in denselben überlasteten Arbeitsabläufen enden. Die technische Modernisierung allein löst das Problem der langen Bearbeitungszeiten nicht.

Warum der Unterschied zwischen GdB 40 und 50 so wichtig ist

Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten angegeben und nicht in Prozent. Nach § 2 SGB IX liegt ab einem GdB von 50 eine Schwerbehinderung vor. Die Erhöhung von 40 auf 50 verändert deshalb den rechtlichen Status.

Bei einem GdB von 40 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Diese vermittelt viele Schutzrechte im Berufsleben. Sie ersetzt aber nicht alle Ansprüche, die unmittelbar an eine anerkannte Schwerbehinderung gebunden sind.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage. Der Behinderten-Pauschbetrag steigt nach § 33b Einkommensteuergesetz von jährlich 860 Euro bei GdB 40 auf 1.140 Euro bei GdB 50. Der Pauschbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern verringert das zu versteuernde Einkommen.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen GdB von mindestens 50 voraus. Hinzukommen müssen das jeweilige Lebensalter und eine Wartezeit von 35 Jahren. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung muss die Schwerbehinderteneigenschaft beim Beginn der Rente vorliegen.

Gesundheitsstörungen werden nicht einfach addiert

Mehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 50. Die Einzelwerte für verschiedene Gesundheitsstörungen werden nicht zusammengerechnet. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gemeinsam auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken.

Gerade chronische Schmerzen lassen sich nicht allein anhand von Röntgenbildern oder Diagnosen bewerten. Von Interesse sind auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schlaf, Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen im Alltag. Die medizinischen Unterlagen müssen diese Folgen nachvollziehbar abbilden.

Darin liegt eine besondere Schwierigkeit für Menschen, die trotz Schmerzen weiterarbeiten. Eine fortgesetzte Berufstätigkeit kann den Eindruck erwecken, die Einschränkungen seien weniger schwer. Zugleich kann die Arbeit gerade der Grund sein, warum Erholungszeiten und zusätzliche Urlaubstage dringend benötigt werden.

Der Beitrag Darauf achten Gerichte beim GdB wirklich zeigt, dass nicht der Name einer Erkrankung, sondern ihre nachweisbaren Folgen den Ausschlag geben. Damit hängt viel von der Qualität und Aktualität der medizinischen Dokumentation ab. Fehlen aussagekräftige Berichte, kann die behördliche Bewertung niedriger ausfallen.

Akteneinsicht macht die Bewertung nachvollziehbar

Die behördliche Entscheidung beruht häufig auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die für die betroffene Person zunächst nicht sichtbar ist. Erst eine Akteneinsicht zeigt, welche Befunde vorlagen und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden. § 25 SGB X regelt den Zugang zu den Verfahrensakten.

Das Einsichtsrecht gilt nicht ohne Einschränkungen. Entscheidungsentwürfe, unmittelbar vorbereitende Arbeiten und schutzwürdige Daten anderer Personen können von der Herausgabe ausgenommen sein. Medizinische Angaben dürfen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ärztin oder einen Arzt vermittelt werden.

Trotz dieser Grenzen kann die Akte erklären, warum eine Behörde bei GdB 40 geblieben ist. Sie kann fehlende Facharztberichte, veraltete Unterlagen oder widersprüchliche Bewertungen sichtbar machen. Der Beitrag Schwerbehinderung abgelehnt: So findet man Widersprüche in der Akte beschreibt typische Abweichungen zwischen Befundlage und Bescheid.

Das Gesetz nennt Schwellen für eine Untätigkeitsklage

Eine feste Bearbeitungsfrist, nach deren Ablauf ein GdB-Antrag automatisch bewilligt wäre, gibt es nicht. § 88 Sozialgerichtsgesetz eröffnet jedoch nach sechs Monaten die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag ohne ausreichenden Grund nicht entschieden wurde. Bei einem unbearbeiteten Widerspruch beträgt dieser Zeitraum drei Monate.

Die Untätigkeitsklage entscheidet nicht darüber, ob GdB 50 anzuerkennen ist. Sie richtet sich auf den Erlass eines noch fehlenden Bescheids oder Widerspruchsbescheids. Liegt ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung vor, kann das Sozialgericht der Behörde weitere Zeit geben.

Damit zieht das Gesetz zwar eine zeitliche Grenze für den Zugang zum Gericht, garantiert aber keine schnelle inhaltliche Entscheidung. Der interne Beitrag zur Untätigkeitsklage gegen das Versorgungsamt ordnet die unterschiedlichen Fristen ausführlicher ein. Für Menschen wie Anett bleibt dennoch die Frage, warum erst ein Gerichtsverfahren nötig werden kann, damit über einen Antrag entschieden wird.

Lange Verfahren verzögern konkrete Entlastungen

Ein später Bescheid bedeutet nicht nur verspätete Gewissheit. Während das Verfahren läuft, können arbeitsrechtliche Vergünstigungen, zusätzliche Erholungszeiten und rentenrechtliche Möglichkeiten nicht ohne Weiteres genutzt werden. Manche Folgen lassen sich später ausgleichen, andere nur schwer.

Besonders deutlich wird dies beim Zusatzurlaub. Für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung kann eine zusätzliche Arbeitswoche Erholung bedeuten. Bei chronischen Schmerzen können diese Tage auch den zeitlichen Raum für Behandlungen und Arzttermine schaffen.

Hinzu kommt die Unsicherheit vor einem geplanten Rentenbeginn. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Rentenstart vorliegt. Zieht sich das Feststellungsverfahren hin, treffen sozialrechtliche Bearbeitungszeiten unmittelbar auf die persönliche Lebensplanung.

Anett hofft auf Entlastung und Anerkennung

Anett geht es nach ihrer Schilderung nicht darum, ihre Arbeit möglichst schnell aufzugeben. Sie hofft vielmehr auf eine gesundheitliche Entlastung und auf die Anerkennung der Einschränkungen, mit denen sie seit Jahren lebt. Ein früherer Rentenbeginn könnte ihr ermöglichen, den Alltag langsamer und mit mehr Erholungszeiten zu bewältigen.

Ihr Fall zeigt, was lange Verfahren im Schwerbehindertenrecht auslösen können. Während Behörden auf medizinische Unterlagen, Personal und funktionierende Technik angewiesen sind, warten Betroffene auf Rechte, die ihren Alltag unmittelbar verändern können. Aus einer vermeintlichen Differenz von zehn GdB-Punkten wird so ein jahrelanger Konflikt um Teilhabe, Zeit und gesundheitliche Entlastung.

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Grundsicherung: Wohnungssuche scheitert – Jetzt muss das Jobcenter ein Hotel zahlen

7. August 2026 - 8:18

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und trotz intensiver Suche keine Wohnung findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines Hotels, Hostels oder einer Pension vom Jobcenter verlangen. Entscheidend ist, ob die vorübergehende Unterbringung im konkreten Fall die einzige verfügbare und zumutbare Möglichkeit darstellt, Obdachlosigkeit zu verhindern.

Eine örtliche Mietobergrenze schließt die Kostenübernahme nicht automatisch aus. Das Jobcenter darf Betroffene außerdem nicht pauschal auf irgendeine Gemeinschaftsunterkunft verweisen, ohne deren Verfügbarkeit und Zumutbarkeit zu prüfen.

Sozialgericht verpflichtete Jobcenter zur Zahlung hoher Hostelkosten

Wie weit dieser Anspruch reichen kann, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. März 2024 mit dem Aktenzeichen S 9 AS 1774/23 ER. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, die Kosten einer Hostelunterbringung für ein wohnungsloses Paar vorläufig zu tragen.

Die beiden Betroffenen hatten seit Mai 2023 Leistungen nach dem SGB II erhalten, zunächst aber keine Unterkunftskosten geltend gemacht. Im November 2023 beantragten sie die Finanzierung eines Doppelzimmers, das 70 Euro pro Nacht kostete.

Das Jobcenter lehnte ab und verwies auf die erheblich niedrigere örtliche Mietgrenze sowie auf Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Menschen. Die verlangten Hostelkosten beliefen sich zeitweise auf mehr als 2.000 Euro monatlich und lagen damit deutlich über der damals angenommenen Mietgrenze für zwei Personen.

Das Sozialgericht hielt die Einwände des Jobcenters dennoch nicht für ausreichend. Das Paar hatte glaubhaft gemacht, dass die intensive Wohnungssuche erfolglos geblieben war und die vorhandenen Notunterkünfte keine geeignete gemeinsame Unterbringung ermöglichten.

Über den Leipziger Beschluss zur Übernahme von Hotelkosten hat Gegen-Hartz bereits berichtet. Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und nicht um ein allgemein verbindliches Urteil für sämtliche Hotelaufenthalte.

Ein Hotelzimmer kann eine Unterkunft nach dem SGB II sein

Der Begriff der Unterkunft ist nicht auf eine klassische Mietwohnung beschränkt. Auch ein möbliertes Zimmer, ein Hostel, eine Pension oder eine kostenpflichtige kommunale Unterkunft kann den aktuellen Wohnbedarf decken.

Vorausgesetzt wird eine tatsächlich genutzte Unterkunft, die den räumlichen Lebensmittelpunkt bildet. Darüber hinaus muss eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Betreiber bestehen, die durch eine Buchungsbestätigung, Rechnung oder Vereinbarung nachgewiesen werden kann.

Eine unverbindliche Reservierung genügt regelmäßig nicht. Auch bloß geschätzte Kosten können nicht ohne Weiteres als Unterkunftsbedarf verlangt werden.

Die örtliche Mietobergrenze entscheidet nicht allein

Jobcenter prüfen Unterkunftskosten zunächst anhand örtlicher Richtwerte. Diese sogenannte abstrakte Angemessenheit beschreibt, welcher Betrag für einen Haushalt der jeweiligen Größe auf dem regionalen Wohnungsmarkt grundsätzlich ausreichen soll.

Daneben muss jedoch betrachtet werden, ob eine günstigere Unterkunft für die betreffende Person tatsächlich verfügbar und erreichbar ist. Kann trotz ernsthafter Bemühungen keine Wohnung oder andere geeignete Unterkunft gefunden werden, können höhere Kosten vorübergehend als angemessen behandelt werden.

Persönliche Einschränkungen dürfen bei dieser Prüfung nicht ausgeblendet werden. Suchterkrankungen, psychische oder körperliche Erkrankungen, eine Behinderung, fehlende Barrierefreiheit, Schutzbedürfnisse oder andere belegte Zugangshindernisse können den verfügbaren Wohnungsmarkt erheblich verkleinern.

Das Bundessozialgericht hat bei besonderen Zugangshindernissen außerdem erhöhte Anforderungen an die Unterstützung durch den Leistungsträger formuliert. Weitere Einzelheiten erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über die behördliche Hilfe bei erschwerter Wohnungssuche.

Neue Obergrenze seit Juli 2026 lässt Ausnahmen zu

Seit dem 1. Juli 2026 gelten verschärfte Vorgaben für sehr hohe Wohnkosten. In der Karenzzeit werden Unterkunftsausgaben grundsätzlich nicht mehr unbegrenzt berücksichtigt, wenn sie das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Das Gesetz lässt im Einzelfall dennoch höhere Aufwendungen zu, wenn diese unabweisbar sind oder besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Eine akut notwendige Hotelunterbringung kann eine solche Ausnahme rechtfertigen, wenn keine günstigere und zumutbare Möglichkeit verfügbar ist.

Die neue Grenze bedeutet deshalb weder eine automatische Kostenübernahme noch einen ausnahmslosen Ausschluss. Wie sich die neuen Wohnkostenregeln beim Grundsicherungsgeld auswirken, muss anhand der persönlichen Lage und des örtlichen Angebots geprüft werden.

Wann Hotelkosten übernommen werden können Voraussetzung Bedeutung für die Entscheidung Laufender Anspruch nach dem SGB II Die betroffene Person muss grundsätzlich leistungsberechtigt und hilfebedürftig sein. Tatsächliche Nutzung Das Hotel- oder Hostelzimmer muss den aktuellen Unterkunftsbedarf decken. Nachweisbare Kosten Eine Rechnung, Buchungsbestätigung oder schriftliche Zahlungsvereinbarung muss vorliegen. Keine günstigere Unterkunft Eine Wohnung, Pension oder geeignete kommunale Unterbringung darf nicht tatsächlich verfügbar sein. Belegte Wohnungssuche Anfragen, Absagen und Kontakte zu Beratungsstellen stützen den Nachweis, dass die Kosten nicht gesenkt werden können. Zumutbarkeit Gesundheitliche, familiäre und persönliche Umstände müssen bei möglichen Alternativen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Verweis auf die Notunterkunft reicht nicht

Städte und Gemeinden müssen unfreiwillige Obdachlosigkeit im Rahmen ihrer Gefahrenabwehr verhindern. Diese öffentlich-rechtliche Unterbringungspflicht ist jedoch von der Zahlung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter zu unterscheiden.

Das Jobcenter stellt normalerweise kein eigenes Zimmer bereit, sondern entscheidet über den finanziellen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II. Die Kommune oder das Ordnungsamt kann dagegen einen konkreten Schlafplatz zuweisen.

Steht eine geeignete, sichere und sofort nutzbare kommunale Unterkunft bereit, kann das Jobcenter eine teurere Hotelunterbringung möglicherweise ablehnen. Eine theoretische Unterbringungsmöglichkeit genügt dafür jedoch nicht.

Die Behörde muss prüfen, ob tatsächlich ein Platz frei ist und ob dieser angesichts der persönlichen Verhältnisse genutzt werden kann. Gründe gegen eine Unterbringung können etwa fehlende Barrierefreiheit, eine konkrete Gefährdung, medizinische Besonderheiten oder unzumutbare Unterbringungsbedingungen sein.

Paare können nicht immer auf getrennte Unterkünfte verwiesen werden

Im Leipziger Verfahren war von Bedeutung, dass die Notunterkünfte Männer und Frauen getrennt aufnahmen. Die beiden Betroffenen erklärten, wegen ihrer Erkrankungen und ihrer gegenseitigen Unterstützung nicht getrennt untergebracht werden zu können.

Das bedeutet nicht, dass jedes unverheiratete Paar einen Anspruch auf ein gemeinsames Hotelzimmer besitzt. Liegen jedoch gesundheitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vor, muss das Jobcenter sie prüfen und darf eine Trennung nicht ungeprüft verlangen.

Hilfreich sind ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen von Sozialarbeitern oder Unterlagen einer Beratungsstelle. Sie sollten möglichst konkret erklären, weshalb die angebotene Alternative im Einzelfall ungeeignet ist.

Die erfolglose Wohnungssuche muss nachvollziehbar sein

Betroffene sollten ihre Bemühungen möglichst genau festhalten. Aussagekräftig sind Wohnungsanzeigen, Anfragen an Vermieter, schriftliche Absagen, Gesprächsnotizen, E-Mails und Bestätigungen von Beratungsstellen.

Auch erfolglose Anfragen bei Wohnungsunternehmen, Notunterkünften und sozialen Trägern können wichtig sein. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wann angefragt wurde, welche Unterkunft gesucht wurde und weshalb kein Vertragsabschluss möglich war.

Eine vollkommen lückenlose Dokumentation kann nicht in jeder Notlage verlangt werden. Dennoch verbessert ein nachvollziehbares Suchtprotokoll die Aussichten erheblich, weil das Jobcenter und später das Sozialgericht die fehlenden Alternativen beurteilen müssen.

Auch Menschen ohne festen Wohnsitz können Leistungen beantragen. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Leistungsantrag bei Wohnungslosigkeit erklärt, welches Jobcenter am tatsächlichen Aufenthaltsort angesprochen werden kann.

Hotel nicht ohne vorherigen Antrag dauerhaft buchen

Wer mehrere Wochen eigenständig ein teures Hotel bucht und erst anschließend eine Erstattung verlangt, geht ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das Jobcenter sollte deshalb möglichst vor der Buchung schriftlich über die Notlage, den Preis und die fehlenden Alternativen informiert werden.

In einem akuten Notfall kann eine sofortige Selbstbeschaffung trotzdem notwendig werden. Dann sollten das Jobcenter, die kommunale Fachstelle für Wohnungsnotfälle und das Ordnungsamt unverzüglich benachrichtigt werden.

Der Antrag sollte den genauen Zeitraum und die voraussichtlichen Kosten nennen. Sinnvoll ist außerdem der ausdrückliche Antrag, die Aufwendungen als Bedarf für Unterkunft nach Paragraf 22 Absatz 1 SGB II anzuerkennen und direkt an den Beherbergungsbetrieb zu zahlen.

Welche Kosten das Jobcenter tatsächlich zahlen muss

Übernommen werden können nur die nachgewiesenen Aufwendungen für die tatsächliche Unterbringung. Das Sozialgericht Leipzig knüpfte die Zahlung deshalb an die Vorlage von Rechnungen und sah eine direkte Überweisung an den Betreiber vor.

Der Anspruch besteht nur für den benötigten Zeitraum. Sobald eine geeignete günstigere Unterkunft verfügbar ist oder ein regulärer Mietvertrag beginnt, kann die weitere Finanzierung des Hotels enden.

Betroffene müssen sich deshalb auch während des Hotelaufenthalts um eine dauerhafte Lösung bemühen. Wird eine Wohnung gefunden, sollte vor der Unterschrift die schriftliche Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden, insbesondere wenn eine Mietkaution vom Jobcenter benötigt wird.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Lehnt das Jobcenter die Hotelkosten durch einen Bescheid ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und sollte wegen der hohen Kosten keinesfalls abgewartet werden.

Bei unmittelbar drohender Obdachlosigkeit reicht ein gewöhnliches Widerspruchsverfahren häufig nicht aus. Betroffene können dann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen und die akute Gefahr sowie den voraussichtlichen Anspruch glaubhaft machen.

Der Antrag kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt gestellt und bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts aufgenommen werden. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht beschreibt den Ablauf und die benötigten Unterlagen.

Dem Eilantrag sollten der Ablehnungsbescheid, der Antrag beim Jobcenter, aktuelle Hotelangebote, Nachweise der Wohnungssuche und Unterlagen zu persönlichen Einschränkungen beigefügt werden. Auch eine Bestätigung der Kommune, dass kein geeigneter Platz angeboten werden kann, kann das Verfahren unterstützen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Grundsicherungsempfängerin muss ihre bisherige Unterkunft kurzfristig verlassen. Sie fragt bei der kommunalen Fachstelle, mehreren Wohnungsunternehmen und zwei Pensionen an, erhält aber weder eine Wohnung noch einen verfügbaren Platz in einer geeigneten Notunterkunft.

Eine Pension bietet ihr für zunächst zehn Nächte ein Zimmer an und stellt eine schriftliche Kostenaufstellung aus. Die Frau beantragt die Übernahme noch am selben Tag beim Jobcenter und legt ihre Anfragen, Absagen sowie die Bestätigung der Kommune vor.

Lehnt das Jobcenter allein mit dem Hinweis auf die überschrittene Mietobergrenze ab, kann ein Eilantrag Aussicht auf Erfolg haben. Die Pension kann in dieser Situation die einzige konkret verfügbare Unterkunft sein, wobei das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls prüft.

Fragen und Antworten zur Übernahme von Hotelkosten 1. Muss das Jobcenter immer ein Hotel bezahlen, wenn keine Wohnung gefunden wird?

Nein. Ein Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine günstigere geeignete Unterkunft verfügbar ist, tatsächliche Kosten entstehen und die Unterbringung notwendig ist, um Obdachlosigkeit zu verhindern oder zu beenden.

2. Darf das Jobcenter Betroffene an eine Obdachlosenunterkunft verweisen?

Ein Verweis ist möglich, wenn dort tatsächlich ein freier, sicherer und zumutbarer Platz vorhanden ist. Eine pauschale Aussage ohne Prüfung der Verfügbarkeit und der persönlichen Verhältnisse reicht nicht aus.

3. Müssen die Hotelkosten innerhalb der örtlichen Mietobergrenze liegen?

Nicht zwingend. Höhere Kosten können vorübergehend anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind und keine günstigere Unterkunft gefunden werden kann, wobei seit Juli 2026 strengere Wohnkostenvorgaben beachtet werden müssen.

4. Welche Nachweise sollten dem Jobcenter vorgelegt werden?

Wichtig sind eine Rechnung oder ein verbindliches Angebot des Hotels, Nachweise der Wohnungssuche, Absagen von Vermietern und Auskünfte über nicht verfügbare Notunterkünfte. Gesundheitliche oder persönliche Hindernisse sollten durch geeignete Bescheinigungen belegt werden.

5. Kann das Jobcenter die Kosten direkt an das Hotel zahlen?

Ja. Eine Direktzahlung kann vereinbart oder vom Gericht angeordnet werden, damit die Unterkunft gesichert ist und nur tatsächlich entstandene Kosten beglichen werden.

6. Was ist zu tun, wenn bereits am nächsten Tag Obdachlosigkeit droht?

Betroffene sollten das Jobcenter und die kommunale Wohnungsnotfallhilfe sofort schriftlich kontaktieren. Bei einer Ablehnung oder ausbleibenden Entscheidung kann unverzüglich einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden.

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Ifo: Mütterrente soll um 50 Prozent sinken

7. August 2026 - 1:03

Eine Berechnung des ifo Instituts sorgt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern für Verunsicherung. Die Wirtschaftsforscher schlagen vor, die sogenannte Mütterrente bis 2030 schrittweise auf die Hälfte ihres bisherigen Umfangs abzusenken.

Nach dem geltenden Recht soll die Mütterrente ab 2027 eigentlich sogar ausgeweitet werden. Die ersten Zahlungen der Mütterrente III sind für 2028 vorgesehen, wobei die Ansprüche für 2027 nachträglich ausgezahlt werden sollen.

Was das ifo Institut vorgeschlagen hat

Das ifo Institut veröffentlichte am 16. Juni 2026 vorläufige Ergebnisse einer Untersuchung zur Entlastung des Bundeshaushalts. Auftraggeber ist die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, die von Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie finanziert wird.

In einem untersuchten Szenario sollen die jährlichen Rentenanpassungen künftig an die Preisentwicklung und nicht mehr an die Lohnentwicklung gekoppelt werden. Zusätzlich schlägt das Institut vor, die Mütterrente über vier Jahre schrittweise auf 50 Prozent ihres heutigen Umfangs zu senken.

Beide Maßnahmen zusammen könnten die geplanten Ausgaben des Bundes bis 2030 um rund 20 Milliarden Euro verringern, heißt es in der Mitteilung des ifo Instituts. Wie viel davon auf die Mütterrente und wie viel auf die veränderte Rentenanpassung entfällt, wird in den bislang veröffentlichten Ergebnissen nicht getrennt ausgewiesen.

Auch ein genauer Stufenplan für die vorgeschlagene Halbierung liegt bislang nicht vor. Die vollständige Untersuchung soll nach Angaben des Auftraggebers vor den Haushaltsberatungen im September 2026 veröffentlicht werden.

Die Forderung ist kein Gesetz und kein Regierungsplan

Die ifo-Berechnung beschreibt ein mögliches Sparmodell. Weder das Institut noch die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft können Rentenansprüche verändern.

Für eine Kürzung müsste die Bundesregierung oder eine Bundestagsfraktion zunächst einen Gesetzentwurf vorlegen. Danach müssten sich Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat mit der Änderung befassen.

Derzeit gibt es kein solches Gesetzgebungsverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Renten deshalb nicht aufgrund der Studie kürzen oder bereits anerkannte Kindererziehungszeiten eigenständig streichen.

Das geltende Rentenrecht weist sogar in die entgegengesetzte Richtung. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten bereits beschlossen.

Was mit der Mütterrente gemeint ist

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart und wird nicht als gesonderte Sozialleistung überwiesen. Der Begriff beschreibt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente.

Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es derzeit höchstens 30 Monate.

Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht grundsätzlich ungefähr einem Entgeltpunkt. Die tatsächliche Bewertung kann im Einzelfall abweichen, beispielsweise wenn zeitgleich bereits sehr hohe eigene Arbeitseinkünfte versichert wurden.

Obwohl von einer Mütterrente gesprochen wird, können auch Väter die Kindererziehungszeiten erhalten. Voraussetzung ist, dass die Erziehungszeiten ihrem Versicherungskonto zugeordnet wurden.

Die Mütterrente III ist bereits beschlossen

Die Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt.

Betroffene erhalten dadurch pro Kind bis zu einen halben Entgeltpunkt zusätzlich. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro, sodass ein halber Entgeltpunkt rechnerisch bis zu 21,26 Euro zusätzliche Bruttorente im Monat bringt.

Wie sich die Rentenerhöhung 2026 auf die Mütterrente III auswirkt, zeigt die folgende Tabelle. Die Werte beziehen sich auf eine reguläre Altersrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 und vollständig anerkannten Erziehungszeiten.

Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder Bisherige Kindererziehungszeiten Rechnerischer Bruttowert 2026 Ab 2027 vorgesehener Bruttowert Zusätzlich durch Mütterrente III 1 Kind bis zu 2,5 Entgeltpunkte 106,30 Euro monatlich 127,56 Euro monatlich 21,26 Euro monatlich 2 Kinder bis zu 5 Entgeltpunkte 212,60 Euro monatlich 255,12 Euro monatlich 42,52 Euro monatlich 3 Kinder bis zu 7,5 Entgeltpunkte 318,90 Euro monatlich 382,68 Euro monatlich 63,78 Euro monatlich 4 Kinder bis zu 10 Entgeltpunkte 425,20 Euro monatlich 510,24 Euro monatlich 85,04 Euro monatlich 5 Kinder bis zu 12,5 Entgeltpunkte 531,50 Euro monatlich 637,80 Euro monatlich 106,30 Euro monatlich

Der Anspruch auf die zusätzlichen Zeiten entsteht ab Januar 2027. Wegen des hohen technischen Aufwands beginnt die reguläre Auszahlung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst 2028.

Menschen, deren Rente bereits vor Januar 2028 begonnen hat, sollen eine Nachzahlung erhalten. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, soll die zusätzlichen Kindererziehungszeiten unmittelbar in der laufenden Rentenzahlung berücksichtigt bekommen.

Eine Halbierung beträfe nicht die gesamte Altersrente

Die Formulierung „50 Prozent weniger Mütterrente“ darf nicht mit einer Halbierung der gesamten gesetzlichen Rente verwechselt werden. Betroffen wäre nach dem ifo-Szenario lediglich der Rentenanteil, der unter den Begriff Mütterrente fällt.

Wie dieser Anteil rechtlich abgegrenzt werden soll, lassen die vorläufigen Studienergebnisse offen. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob sämtliche Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder oder nur die durch frühere Mütterrentenreformen zusätzlich gewährten Monate gemeint sind.

Ebenso fehlen Aussagen dazu, ob bereits laufende Renten gekürzt oder lediglich Ansprüche künftiger Rentnerinnen und Rentner verändert werden sollen. Ohne diese Angaben kann derzeit kein seriöser individueller Kürzungsbetrag genannt werden.

Rein rechnerisch würde ein Rentenanteil von 127,56 Euro auf 63,78 Euro sinken, wenn er tatsächlich vollständig halbiert würde. Diese Rechnung ist nur ein Zahlenbeispiel und keine Vorhersage, weil das ifo Institut bislang keine konkrete gesetzliche Umsetzung beschrieben hat.

Wer von einer späteren Kürzung betroffen sein könnte

Sollte der Gesetzgeber das ifo-Modell eines Tages vollständig übernehmen, könnten vor allem Menschen mit anerkannten Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder betroffen sein. Das sind überwiegend Frauen, aber auch Väter sowie unter bestimmten Voraussetzungen Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

Eine Kürzung würde nicht automatisch jede Frau im Rentenalter treffen. Entscheidend wäre, ob entsprechende Kindererziehungszeiten im persönlichen Versicherungskonto gespeichert sind und welche Übergangsregeln ein späteres Gesetz vorsieht.

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der beschlossenen Mütterrente III profitieren könnten. Wie viele von einem möglichen Spargesetz betroffen wären, lässt sich ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf nicht bestimmen.

Warum die Wirtschaftsforscher bei der Rente sparen wollen

Das ifo Institut erwartet ohne zusätzliche Reformen einen deutlichen Anstieg der staatlichen Ausgaben und der Neuverschuldung. Nach seiner Berechnung könnten verschiedene Einschnitte und wirtschaftspolitische Maßnahmen den Bundeshaushalt bis 2030 um insgesamt rund 60 Milliarden Euro entlasten.

Neben der Mütterrente nennt die Untersuchung eine schwächere Anpassung der allgemeinen Renten, eine niedrigere Einkommensgrenze beim Elterngeld und den Abbau von Unternehmenssubventionen. Hinzu kommen erwartete Mehreinnahmen durch ein höheres Produktivitätswachstum.

Die genannten 20 Milliarden Euro aus dem Rentenbereich dürfen deshalb nicht allein der geplanten Halbierung der Mütterrente zugerechnet werden. In dieser Summe stecken ebenfalls die Folgen einer möglichen Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung.

Ein späteres Kürzungsgesetz hätte hohe Hürden

Die Mütterrente III wurde Ende 2025 von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Eine erneute Kehrtwende nur wenige Monate später müsste politisch begründet und mit Übergangsregeln versehen werden.

Besonders umstritten wäre eine Kürzung bereits laufender Renten. Der Gesetzgeber müsste den Vertrauensschutz der Betroffenen und den Schutz erworbener Rentenansprüche berücksichtigen.

Auch innerhalb der Union gibt es unterschiedliche Stimmen zur Zukunft der Mütterrente. Die CSU-Spitze hat sich für den Erhalt der beschlossenen Ausweitung ausgesprochen, während einzelne Parteivertreter eine erneute Prüfung nicht ausschließen wollten.

Eine erkennbare politische Mehrheit für die vom ifo Institut vorgeschlagene Halbierung besteht derzeit nicht. Der Vorschlag kann die kommenden Haushalts- und Rentendebatten beeinflussen, entfaltet aber selbst keinerlei Rechtswirkung.

Rentnerinnen und Rentner müssen jetzt keinen Antrag stellen

Wegen der ifo-Forderung besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Niemand muss einen Widerspruch einlegen, einen vorsorglichen Antrag stellen oder die Deutsche Rentenversicherung über die Studie informieren.

Unabhängig von der politischen Diskussion sollten Eltern ihren Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen Kindererziehungszeiten oder wurden sie dem falschen Elternteil zugeordnet, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein.

Die Mütterrente III wird in der Regel automatisch berücksichtigt, wenn die erforderlichen Daten bereits gespeichert sind. Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Mütterrente 3: Für den Anspruch muss Du das jetzt erledigen“.

Grundsicherung und Wohngeld können das Rentenplus mindern

Wer Grundsicherung im Alter oder Wohngeld erhält, sollte die Auswirkungen der Mütterrente III gesondert prüfen. Da die Mütterrente Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, kann sie als Einkommen berücksichtigt werden.

Bei der Grundsicherung kann eine höhere Nettorente zu einer annähernd entsprechenden Verringerung der Sozialleistung führen. Ein Grundrentenfreibetrag kann einen Teil des zusätzlichen Einkommens schützen, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.

Auch die für 2028 erwartete Nachzahlung sollte der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ausführliche Informationen bietet der Beitrag „Mütterrente wird wegen Grundsicherung und Wohngeld gekürzt“.

Praxisbeispiel: Für Monika ändert die Studie zunächst nichts

Monika ist 72 Jahre alt und hat zwei Kinder, die 1985 und 1989 geboren wurden. In ihrem Versicherungskonto sind für beide Kinder jeweils 30 Monate Kindererziehungszeit gespeichert.

Beim Rentenwert von 42,52 Euro entsprechen ihre bisherigen fünf Entgeltpunkte aus den Kindererziehungszeiten rechnerisch 212,60 Euro Bruttorente im Monat. Durch die Mütterrente III soll ab 2027 ein weiterer Entgeltpunkt hinzukommen, der nach heutigem Rentenwert 42,52 Euro monatlich wert wäre.

Die Auszahlung des zusätzlichen Betrags soll 2028 einschließlich der Nachzahlung für 2027 erfolgen. Der Vorschlag des ifo Instituts verändert Monikas Rentenanspruch derzeit nicht und führt auch nicht zu einem neuen Rentenbescheid.

Monika muss deshalb wegen der Studie nichts veranlassen. Sie sollte lediglich ihren späteren Bescheid prüfen und die Nachzahlung dem Sozialamt oder der Wohngeldstelle mitteilen, falls sie eine einkommensabhängige Leistung bezieht.

Eine weitreichende Forderung, aber noch keine Rentenkürzung

Die Forderung nach einer Halbierung der Mütterrente ist ernst zu nehmen, weil sie von einem bekannten Wirtschaftsforschungsinstitut in die Haushaltsdebatte eingebracht wurde. Sie ist dennoch nur Bestandteil eines vorläufigen Rechenszenarios und kein Beschluss der Bundesregierung.

Nach aktuellem Recht werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab Januar 2027 von zweieinhalb auf drei Jahre erhöht. Die Auszahlung beginnt 2028 und soll die Ansprüche für 2027 nachträglich abdecken.

Ob die ifo-Forderung später von einer Partei oder der Bundesregierung aufgegriffen wird, ist offen. Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde zeigen, welche Kindererziehungszeiten, Jahrgänge und Bestandsrenten tatsächlich betroffen wären.

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Ausländer dürfen auch durch das Botschaftsfenster heiraten

6. August 2026 - 21:34

In Deutschland lebende Ausländer können auch wirksam heiraten, wenn ein Verlobter sich in der zuständigen Botschaft befindet und seine Partnerin nur am Botschaftsfenster steht. Trotz der Heirat durch das Fenster hat die Vermählung „vor“ dem zuständigen Konsularbeamten der ausländischen Botschaft stattgefunden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az.: 12 Wx 2/25 e). Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Paar aus Somalia heirateten durch das Botschaftsfenster

Hintergrund des Rechtsstreits war die Heirat eines aus Somalia stammenden Paares vor der somalischen Botschaft in Berlin. Da das Asylverfahren der Frau noch nicht abgeschlossen war, hatte sie Angst vor Schwierigkeiten, wenn sie das Botschaftsgebäude für die Heirat betritt.

Der konsularische Vertreter Somalias wies sie daher an, draußen vor dem Botschaftsgebäude an einem geöffneten Fenster zu bleiben. Zuvor hatte er sich überzeugt, dass das Paar tatsächlich heiraten wollte. Das Ja-Wort gaben sich die Verlobten durch das Botschaftsfenster und per Videotelefonie. Die Frau befand sich außerhalb der Botschaft und damit in Deutschland, der Mann in dem Konsulargebäude und damit formal außerhalb des Bundesgebietes.

Der Konsularbeamte Somalias stellte den Ehegatten die nach somalischem Recht geschlossene Heiratsurkunde aus. Das zuständige deutsche Standesamt hatte Zweifel, ob die Heirat wegen Formfehler nachbeurkundet werden kann. Es legte den Fall dem Amtsgericht Coburg vor.

Dieses meinte, dass die formelle Wirksamkeit der Eheschließung fraglich sei. Zwar sei keiner der Verlobten deutscher Staatsbürger, so dass eine Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Die Verlobte habe sich aber nicht „vor“ dem somalischen Konsularbeamten befunden.

Sie habe vielmehr außen am Fenster und damit in Deutschland gestanden. In diesem Fall gelte deutsches „Sachrecht“. Eheschließende müssten damit ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Die im Jahr 2025 geschlossene Ehe könne daher nicht nachbeurkundet werden.

OLG Bamberg: Standesamt muss Heirat nachbeurkunden

Das OLG entschied jedoch, dass die Ehe formwirksam geschlossen wurde und nachbeurkundet werden könne. Das Paar habe ihre Ehe „vor“ einem Konsularbeamten der Botschaft geschlossen, obwohl die Frau außen am Fenster gestanden habe.

Auch wenn sie sich nicht in der Botschaft befunden habe, war sie während der Eheschließung unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu ihrem Verlobten. Der Konsularbeamte habe sogar unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen, so das OLG. Damit habe in der Gesamtschau ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden, so dass die Heirat nachbeurkundet werden müsse. fle

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Pflegegeld Änderungen in 2026 bei Krankenhaus und Reha Aufenthalt

6. August 2026 - 21:22

Wer Pflegegeld bezieht, denkt bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt oft zuerst an medizinische Fragen. Fast ebenso wichtig ist aber die finanzielle Seite. Viele Familien kalkulieren mit dem Pflegegeld, weil davon Hilfen im Alltag, Fahrten, kleine Unterstützungsleistungen oder Anerkennungen für pflegende Angehörige bezahlt werden.

Genau deshalb sorgt die Frage regelmäßig für Unsicherheit: Läuft das Pflegegeld weiter, wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss oder eine Reha antritt? Und was gilt, wenn nicht die pflegebedürftige Person, sondern die Pflegeperson selbst in eine Reha geht?

Für 2026 gibt es hier eine wichtige gesetzliche Änderung. Seit dem 1. Januar 2026 wurde die bisherige Vier-Wochen-Regel in § 34 SGB XI auf acht Wochen erweitert.

Das bedeutet: Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, bei häuslicher Krankenpflege mit entsprechendem Leistungsinhalt sowie bei einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in den ersten acht Wochen weitergezahlt.

Die Änderung geht auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zurück, das zum Jahresbeginn 2026 in Kraft getreten ist.

Warum das Pflegegeld überhaupt ruhen kann

Pflegegeld ist rechtlich an die häusliche Pflege gebunden. Es soll unterstützen, wenn die Versorgung im Alltag zu Hause organisiert wird, etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen.

Sobald die pflegebedürftige Person aber vorübergehend in einer Einrichtung versorgt wird, in der andere Leistungssysteme oder andere Träger die Versorgung übernehmen, stellt sich die Frage, ob parallel weiterhin Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gezahlt werden darf. Genau an dieser Schnittstelle setzt § 34 SGB XI an.

Der Gesetzgeber wollte damit schon immer vermeiden, dass für denselben Zeitraum doppelt Leistungen für dieselbe pflegerische Versorgung fließen. Gleichzeitig soll der Anspruch nicht abrupt entfallen, wenn ein Aufenthalt nur vorübergehend ist.

Aus diesem Verhältnis erklärt sich die Regel, dass das Pflegegeld bei bestimmten stationären Unterbrechungen nicht sofort stoppt, sondern zunächst weitergezahlt wird. Seit 2026 gilt diese Schonfrist nun nicht mehr nur vier, sondern acht Wochen.

Die wichtigste Neuerung 2026: aus vier Wochen werden acht Wochen

Die praktisch wichtigste Änderung für Betroffene ist eindeutig: Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 in den ersten acht Wochen weitergezahlt.

Dasselbe gilt nach dem neuen Gesetzeswortlaut für eine häusliche Krankenpflege, soweit dort Leistungen erbracht werden, deren Inhalt den Pflegesachleistungen entspricht, sowie für eine Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V. Bis Ende 2025 lag diese Frist noch bei vier Wochen.

Für viele Familien ist das mehr als eine kleine technische Anpassung. Wer bisher nach 28 Tagen mit dem Ruhen des Pflegegeldes rechnen musste, hat nun deutlich mehr Zeit, um einen längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalt finanziell abzufedern.

Das kann vor allem dann entlasten, wenn trotz stationärer Behandlung weiter laufende Kosten bestehen, etwa weil Hilfen organisiert, Wohnungen angepasst oder Betreuungsstrukturen für die Zeit nach der Entlassung vorbereitet werden müssen.

Was das konkret im Krankenhaus bedeutet

Muss eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus, bleibt das Pflegegeld seit 2026 zunächst bis zu acht Wochen erhalten. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse also grundsätzlich weiter, obwohl die Versorgung während des stationären Aufenthalts nicht mehr in der häuslichen Umgebung stattfindet. Erst wenn der Aufenthalt diese gesetzliche Frist überschreitet, ruht das Pflegegeld.

Für die Praxis ist das eine spürbare Verbesserung. Gerade bei schweren Erkrankungen, nach Operationen oder bei komplizierten Genesungsverläufen dauern stationäre Aufenthalte oft länger als nur wenige Tage. Die neue Frist trägt dem besser Rechnung als die frühere Vier-Wochen-Regel.

Familien müssen damit nicht mehr so schnell befürchten, mitten in einer medizinisch und organisatorisch belastenden Phase zusätzlich einen Ausfall des Pflegegeldes verkraften zu müssen.

Wichtig bleibt allerdings: Die Weiterzahlung gilt nicht unbegrenzt. Überschreitet der Aufenthalt die Acht-Wochen-Frist, ruht das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt.

Wer einen längeren stationären Verlauf erwartet, sollte deshalb frühzeitig mit der Pflegekasse klären, ab welchem Tag die Frist konkret berechnet wird und wie sich ein nahtloser Übergang in andere Versorgungsformen auswirkt.

Die gesetzliche Verbesserung nimmt Druck aus der ersten Phase, ersetzt aber keine genaue Einzelfallprüfung bei sehr langen Aufenthalten.

Was bei einer Reha der pflegebedürftigen Person gilt

Geht die pflegebedürftige Person selbst in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, gilt seit 2026 ebenfalls die neue Acht-Wochen-Regel.

Auch in diesem Fall wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Damit stellt das Gesetz Krankenhausaufenthalte und Reha-Aufenthalte im Grundsatz gleich, jedenfalls soweit § 34 Absatz 2 SGB XI betroffen ist.

Das ist besonders relevant, weil Reha-Maßnahmen häufig länger geplant werden als akute Krankenhausaufenthalte. Die gesetzliche Neuregelung schafft hier mehr Verlässlichkeit.

Für Betroffene und Angehörige wird die Übergangsphase planbarer, weil die Pflegeversicherung das Pflegegeld nicht schon nach vier Wochen stoppt. Gerade bei neurologischen, orthopädischen oder geriatrischen Reha-Maßnahmen kann das finanziell einen deutlichen Unterschied machen.

Die oft übersehene Ausnahme: Wenn die Pflegeperson selbst zur Reha fährt

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein anderer Fall, der häufig mit der allgemeinen Reha-Regel verwechselt wird. Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 nach § 42b SGB XI Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig eine Pflegeperson des Pflegebedürftigen Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt und die Versorgung des Pflegebedürftigen für diese Dauer sichergestellt ist.

Kann die Versorgung in der Einrichtung nicht erbracht werden, kommt auch eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Betracht.

Gerade hier gilt aber eine andere Rechtsfolge als bei der allgemeinen Acht-Wochen-Regel: Wird der pflegebedürftige Mensch im Rahmen dieser besonderen Versorgung nach § 42b SGB XI mitaufgenommen, ruht das Pflegegeld für diese Zeit.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch auf Pflegegeld ruht, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB XI versorgt wird. Die Einrichtung erhält in dieser Konstellation die Kosten von der Pflegekasse beziehungsweise vom privaten Versicherungsunternehmen erstattet.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend. Reha ist also nicht gleich Reha. Geht die pflegebedürftige Person selbst in eine Reha, greift seit 2026 grundsätzlich die Acht-Wochen-Weiterzahlung des Pflegegeldes.

Geht hingegen die Pflegeperson in eine Reha und wird der pflegebedürftige Mensch über den besonderen Anspruch nach § 42b SGB XI mitversorgt, ruht das Pflegegeld während dieser Zeit. Genau an diesem Punkt entstehen in der Beratung besonders häufig Missverständnisse.

Was bedeutet das für pflegende Angehörige im Alltag?

Für Angehörige bedeutet die Neuregelung 2026 zunächst mehr finanzielle Stabilität bei Krankenhaus- und eigenen Reha-Aufenthalten der pflegebedürftigen Person.

Die Verlängerung auf acht Wochen verschafft mehr Luft, wenn Behandlung, Genesung und Entlassungsplanung länger dauern. Das ist vor allem in Familien relevant, in denen das Pflegegeld fest in die monatliche Organisation eingebunden ist.

Zugleich bleibt die Rechtslage kompliziert, weil mehrere Systeme ineinandergreifen. Neben der Pflegeversicherung spielen das Krankenhausrecht, die häusliche Krankenpflege und bei Übergängen auch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rolle.

Das Bundesgesundheitsministerium weist etwa darauf hin, dass es bei Bedarf eine Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung geben kann, wenn Anschlussleistungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden können. Solche Regelungen ersetzen das Pflegegeld nicht unmittelbar, prägen aber die Versorgung in der Phase zwischen Akutbehandlung und Rückkehr nach Hause.

Für pflegende Angehörige ist deshalb nicht nur die Frage wichtig, ob Geld weiterläuft, sondern auch, wer in welcher Phase welche Versorgung übernimmt. Finanzielle Ansprüche, praktische Unterstützung und Entlassungsmanagement sollten möglichst zusammen gedacht werden. Die neue Acht-Wochen-Regel macht es einfacher, löst aber nicht jedes Abgrenzungsproblem automatisch.

Was nach Ablauf der acht Wochen passiert

Die Neuregelung ist jedoch kein unbegrenzter Zahlungsanspruch. Sie verschiebt den Zeitpunkt, ab dem das Pflegegeld ruht, nach hinten. Dauert ein Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt länger als acht Wochen, endet die gesetzlich angeordnete Weiterzahlung, und das Pflegegeld ruht grundsätzlich ab dann.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, längere Aufenthalte nicht nur medizinisch, sondern auch leistungsrechtlich im Blick zu behalten.

In solchen Fällen kann es notwendig sein, andere Leistungsansprüche und Versorgungslösungen zu prüfen, etwa stationäre Pflegeleistungen oder andere Unterstützungsformen nach der Entlassung. Auch wenn das Pflegegeld für die ersten acht Wochen weitergezahlt wird, ersetzt diese Regel nicht die weitergehende Planung, wenn sich abzeichnet, dass die Rückkehr in die häusliche Pflege nicht kurzfristig möglich sein wird.

Einordnung: Warum die Änderung 2026 wichtig ist

Die Verlängerung von vier auf acht Wochen ist mehr als eine kleine Korrektur im Sozialrecht. Sie passt die Pflegeversicherung an die Realität längerer Behandlungs- und Rehabilitationsverläufe an.

Krankenhausaufenthalte enden nicht immer nach wenigen Tagen, und auch Reha-Maßnahmen brauchen häufig mehr Zeit. Die bisherige Vier-Wochen-Grenze führte daher in vielen Fällen zu einem frühen Bruch zwischen tatsächlicher Lebenslage und Leistungsrecht.

Praxisbeispiel

Frau M. hat Pflegegrad 3 und erhält 2026 monatlich 599 Euro Pflegegeld. Nach einem Sturz kommt sie für drei Wochen ins Krankenhaus und anschließend für weitere drei Wochen in eine stationäre Reha.

Insgesamt dauert der Aufenthalt also sechs Wochen. Da das Pflegegeld seit 2026 bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der pflegebedürftigen Person für die ersten acht Wochen weitergezahlt wird, erhält Frau M. das Pflegegeld in diesem Zeitraum weiter.

Für die Familie ist das eine Entlastung, weil das Geld trotz der vorübergehenden Abwesenheit für die Organisation der Rückkehr nach Hause eingeplant werden kann. Würde der Aufenthalt länger als acht Wochen dauern, würde das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ruhen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, „Ratgeber Pflege“, Stand 01/2026, insbesondere zu Voraussetzungen und Höhe des Pflegegeldes sowie zur Übergangspflege im Krankenhaus, Bundesministerium für Gesundheit, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, insbesondere zur Versorgung bei stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson und zum Ruhen des Pflegegeldes nach § 42b SGB XI

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Reha vor der Rente: Gericht stoppt Fehler der Rentenversicherung

6. August 2026 - 21:18

Die Rentenversicherung veränderte einen Antrag auf Rehabilitation in einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Das ist in bestimmten Fällen legitim, doch nicht in diesem Fall. Es ging vor das Sozialgericht Regensburg, und dieses erklärte die Umdeutung für rechtswidrig (S 3 R 772/20)

Reha vor Rente

Eine berufliche oder medizinische Rehabilitation dient dazu, die Erwerbsfähigkeit einer Erkrankten oder Verletzten wiederherzustellen. Grundsätzlich gilt bei der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Deshalb wird eine Erwerbsminderungsrente in der Regel erst dann genehmigt, wenn der Betroffene sich zuvor einer Reha-Maßnahme unterzogen hat und es trotzdem nicht gelang, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

In manchen Fällen deutet die Rentenversicherung jedoch einen Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente um und entscheiden dann über eine Erwerbsminderung mitsamt der beruflichen Folgen für die Betroffenen – und dies gegen deren Willen. Ein solcher Fall beschäftigte das Sozialgericht Regensburg.

Krankgeschrieben, aber nicht erwerbsgemindert

Die Betroffene stellte am 27.01. einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Danach absolvierte sie die entsprechende Maßnahme in Bad Reichenhall. Zum Zeitpunkt des Antrags war sie arbeitsunfähig, also krankgeschrieben.

Damit war sie aber nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich wegen ihrer Krankheit zur gesetzten Zeit nicht fähig, ihre bisherige oder ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Erwerbsminderung setzt jedoch voraus, dass Betroffene weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können – und dies seit mindestens sechs Monaten.

Voll erwerbsfähig

Der Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme stellte jedoch fest, dass die Frau voll erwerbsfähig war, also sechs Stunden und mehr pro Tag arbeiten konnte. Er ging von einer noch höchstens vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aus.

Antrag auf Erwerbsminderung

Erst am 09.05.2018 stellte die Betroffene einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwei Gutachten von Sachverständigen vom 28.06.2018 und vom 25. 09.2019 stellten eine Erwerbsminderung fest. Die Rentenversicherung ging jetzt davon aus, dass der Zustand der Erwerbsminderung seit dem 04.10.2016 bestand.

Dabei interpretierte die Rentenversicherung den Antrag auf eine Reha von 2017 bereits als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht.

Reha-Antrag kann nur bei bestehender Erwerbsminderung umgedeutet werden

Die Richter erklärten diese Interpretation der Rentenversicherung für rechtswidrig. Zwar könne ein Antrag auf Reha als Antrag auf Erwerbsminderung umgedeutet werden. Dies gelte aber nur für den Fall, dass zur Zeit des Antrags tatsächlich eine Erwerbsminderung vorlag.
Dies war aber bei der Betroffenen nachweislich nicht der Fall.

Da sie den Antrag auf Erwerbsminderung am 09.05. gestellt hatte und das entsprechende Gutachten am 28.06. erstellt wurde, sei der Beginn der Erwerbsminderung vielmehr der 01.06..

Wie ist die rechtliche Grundlage?

Ein Reha-Antrag kann dann automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist. So regelt es der Paragraf 116 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch VI.

Für Betroffene kann eine solche Umwandlung von Nachteil sein. Sie können dann nämlich ihr recht verlieren, über den Verlauf des Verfahrens mitzubestimmen. Vor allem verlieren sie möglicherweise ihr Recht, den Antrag zurückzunehmen.

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Bis zu 8.000 Euro für Assistenz: Neue Förderung für Behindertenverbände gestartet

6. August 2026 - 19:20

Bundesweit tätige Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen können seit dem 3. August 2026 Fördermittel aus dem Partizipationsfonds beantragen. Die Frist endet bereits am 17. September 2026 um 15:59 Uhr, sodass für Registrierung, Projektplanung und Zusammenstellung der Unterlagen nur gut sechs Wochen bleiben.

Die Ausschreibung betrifft Projekte, die am 1. Februar 2027 oder später beginnen. Gefördert werden unter anderem Fortbildungen, Nachwuchsarbeit, barrierefreie Informationsangebote, digitale Vorhaben und Assistenzleistungen.

Die Förderung richtet sich nicht an Privatpersonen

Beim Partizipationsfonds handelt es sich nicht um eine Sozialleistung für einzelne Menschen mit Behinderungen. Das Programm soll Organisationen dabei unterstützen, die Interessen ihrer Mitglieder auf Bundesebene wirkungsvoller in politische und gesellschaftliche Entscheidungen einzubringen.

Wer persönliche Assistenz, Eingliederungshilfe oder andere individuelle Teilhabeleistungen benötigt, muss sich weiterhin an den jeweils zuständigen Leistungsträger wenden. Einen Überblick über solche Ansprüche bietet der Beitrag „Welche Angebote gibt es für Menschen mit Behinderung?“.

Auch das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen ist von der neuen Verbandsförderung zu unterscheiden. Beim Persönlichen Budget erhält die leistungsberechtigte Person Geld oder Gutscheine, um bewilligte Unterstützungsleistungen selbst zu organisieren.

Warum der Bund die Teilhabe fördert

Die Förderung beruht auf Paragraf 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie auf den Artikeln 4 und 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Danach sollen Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eng konsultiert und aktiv in öffentliche Angelegenheiten einbezogen werden.

Viele Selbstvertretungsorganisationen arbeiten mit kleinen Geschäftsstellen und einem hohen Anteil ehrenamtlich Tätiger. Kosten für Assistenz, Gebärdensprachdolmetschen, Leichte Sprache oder barrierefreie Technik können eine Beteiligung an Anhörungen, Fachgesprächen und politischen Beratungen erheblich erschweren.

Der Fonds soll solche Nachteile verringern und zugleich die Arbeitsfähigkeit der Organisationen verbessern. Weitere Informationen zur Bedeutung zugänglicher Kommunikation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über Barrierefreiheit, Ansprüche und gesellschaftliche Teilhabe.

Welche Organisationen einen Antrag stellen dürfen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften. In Betracht kommen vor allem Organisationen, deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Behinderungen sind und die überwiegend von Menschen mit Behinderungen geleitet werden.

Anträge können außerdem von Organisationen gestellt werden, deren Hauptziel die Stärkung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen ist. Einbezogen sind auch Angehörigenorganisationen, beispielsweise für Kinder mit Behinderungen, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, taubblinde Menschen oder Menschen mit psychischen Erkrankungen.

Zusätzlich müssen die Voraussetzungen aus Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sein. Die Organisation muss nach ihrer Satzung dauerhaft die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern, zur Interessenvertretung auf Bundesebene geeignet sein und seit mindestens drei Jahren bestehen.

Verlangt werden außerdem eine verlässliche und sachgerechte Arbeitsweise sowie eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen gemeinnütziger Zwecke. Eine noch junge Initiative, die erst seit wenigen Monaten besteht, dürfte diese Bedingungen daher regelmäßig nicht erfüllen.

Diese Vorhaben können gefördert werden

Die neue Richtlinie erfasst mehrere Arten von Projekten. Dazu gehören Fortbildungen für ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte, Workshops zur Interessenvertretung, Coachingangebote sowie die Förderung künftiger Nachwuchskräfte und der Jugendarbeit.

Förderfähig sind ebenfalls Maßnahmen zur Organisationsentwicklung, zum Aufbau von Netzwerken und zur Verbesserung der technischen Infrastruktur. Eine gewöhnliche Ausstattung von Arbeitsplätzen wird jedoch nicht finanziert.

Auch behinderungsbedingte Mehrkosten können berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Übersetzungen in Leichte Sprache, Gebärdensprachdolmetschen und technische Arbeitshilfen, sofern dafür nicht bereits ein Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage besteht.

Förderpunkt Regelung für die Ausschreibung 2026 Antragszeitraum 3. August bis 17. September 2026, 15:59 Uhr Frühester Projektbeginn 1. Februar 2027 Förderanteil Bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben Eigenbeteiligung Grundsätzlich mindestens fünf Prozent Assistenzkosten Förderfähige Ausgaben von höchstens 8.000 Euro pro Jahr Projektlaufzeit In der Regel bis zu drei Jahre Antragstellung Elektronisch und in deutscher Sprache über das Förderportal BMAS Ausgeschlossene Vorhaben Kommunale oder regionale Projekte sowie reine Sport- oder Kunstprojekte Bis zu 8.000 Euro jährlich für Assistenzkräfte

Für Assistenzkräfte können pro Jahr Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Die Unterstützung kommt in Betracht, wenn ehrenamtlich Tätige oder Mitglieder wegen ihrer Behinderung Assistenz für Aufgaben innerhalb der Organisation benötigen.

Auch bei einer über den Fonds geförderten Qualifizierung kann die erforderliche Assistenz berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden müssen.

Die Grenze von 8.000 Euro bedeutet nicht, dass jeder Antragsteller automatisch diesen Betrag ausgezahlt bekommt. Da die Förderung grundsätzlich höchstens 95 Prozent der anerkannten Ausgaben umfasst, können Eigenmittel erforderlich sein und die tatsächliche Bewilligung niedriger ausfallen.

Assistenz braucht einen getrennten Antrag

Eine wichtige Einschränkung betrifft die Verbindung verschiedener Fördergegenstände. Assistenzleistungen dürfen in einem Antrag nicht mit Fortbildungen, Medienprojekten, Netzwerkarbeit oder anderen Maßnahmen kombiniert werden.

Benötigt ein Verband sowohl Geld für ein Projekt als auch für Assistenzkräfte, sind getrennte Anträge notwendig. Diese Vorgabe sollte bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden, damit die Unterlagen rechtzeitig vollständig eingereicht werden können.

Welche weiteren Ausgaben anerkannt werden können

Neben Assistenzkosten können projektbezogene Personalausgaben, Honorare, Öffentlichkeitsarbeit, Räume und Qualifizierungskosten förderfähig sein. Bei Fortbildungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch Reisekosten ehrenamtlich Tätiger berücksichtigt werden.

Für weitere projektbezogene Ausgaben sieht die Richtlinie eine Pauschale von 19 Prozent der unmittelbar förderfähigen Personalausgaben vor. Die genaue Finanzierungsplanung muss dennoch nachvollziehbar sein, denn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist im Antrag nachzuweisen.

Der Eigenanteil von grundsätzlich fünf Prozent kann unter bestimmten Bedingungen durch Barmittel oder durch anrechenbare Personalausgaben des Antragstellers beziehungsweise eines beteiligten Partners erbracht werden. Zusätzliche öffentliche oder private Mittel sind möglich, sofern für denselben Förderzweck keine unzulässige Doppelfinanzierung entsteht.

Diese Projekte bleiben von der Förderung ausgeschlossen

Die Ausschreibung verlangt einen erkennbaren Bezug zur Mitgestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene. Vorhaben, die ausschließlich in einer Stadt, einem Landkreis oder einem einzelnen Bundesland wirken sollen, werden deshalb nicht aus dem Partizipationsfonds finanziert.

Ausgeschlossen sind außerdem reine Sport- und Kunstprojekte. Maßnahmen, die zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben einer Organisation gehören oder für die bereits eine andere gesetzliche Finanzierung vorgesehen ist, sind ebenfalls nicht förderfähig.

Ein bundesweiter Verband sollte im Antrag deshalb genau beschreiben, wie das Projekt über einzelne Regionen hinauswirkt. Allgemeine Vereinsarbeit ohne ein abgegrenztes Vorhaben und ohne nachvollziehbaren Bezug zur politischen Teilhabe dürfte nicht ausreichen.

Der Antrag muss vollständig im Förderportal eingehen

Das Verfahren wird vollständig über das Förderportal des BMAS abgewickelt. Anträge müssen in deutscher Sprache elektronisch eingereicht werden, wobei für die Wahrung der Frist die Eingangsbestätigung des Portals zählt.

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn sämtliche erforderlichen Angaben im Onlineformular gemacht und alle in der Checkliste verlangten Unterlagen hochgeladen wurden. Die Checkliste und gegebenenfalls vorgeschriebene Formulare stehen im Dokumentenbereich des Portals bereit.

Für die erstmalige fristgerechte Einreichung genügt der vollständige elektronische Antrag, wenn im Portal die dafür vorgesehene Checkbox Z760 aktiviert wird. Wird das Vorhaben für eine Förderung ausgewählt, müssen die Unterlagen anschließend durch die vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.

Diese Bestätigung kann je nach Vertretungsform über einen kostenlosen eID-Service, ein TAN-Verfahren oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Eine Nachreichung auf dem Postweg ist nur ausnahmsweise vorgesehen.

Kostenlose Hilfe bei der Antragstellung

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bietet am 6. und 27. August 2026 jeweils um 10 Uhr einen Antragsworkshop an. Interessierte Organisationen können sich nach Angaben des BMAS über die E-Mail-Adresse partizipationsfonds@kbs.de anmelden.

Wegen der kurzen Frist sollte die Registrierung im Förderportal nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden. Technische Fragen, fehlende Vollmachten oder noch nicht verfügbare Nachweise können sonst dazu führen, dass ein Antrag nicht rechtzeitig bestätigt wird.

Wie über die Anträge entschieden wird

Zunächst prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob ein Antrag die formellen Förderbedingungen erfüllt. Anschließend werden Stellungnahmen des zuständigen BMAS-Fachreferats eingeholt und die förderfähigen Anträge einem Beirat vorgelegt.

Der Beirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen von Menschen mit Behinderungen und gibt Förderempfehlungen ab. Sind mehr geeignete Anträge vorhanden als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollen insbesondere notwendige Nachteilsausgleiche und Vorhaben zur Nachwuchsförderung berücksichtigt werden.

Bei der Auswahl soll außerdem die Vielfalt unterschiedlicher Behinderungen abgebildet werden. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht selbst bei vollständig erfüllten Voraussetzungen nicht.

Was Antragsteller jetzt vorbereiten sollten

Organisationen sollten zuerst prüfen, ob sie bundesweit tätig sind und sämtliche Anforderungen an die Antragsberechtigung erfüllen. Danach müssen Projektziel, Zielgruppe, Laufzeit, Arbeitsplan und Bezug zur politischen Teilhabe verständlich beschrieben werden.

Ebenso wichtig sind ein belastbarer Finanzierungsplan und die klare Abgrenzung zu bereits finanzierten Aufgaben. Benötigte Assistenzleistungen müssen aus der Kalkulation des übrigen Vorhabens herausgenommen und in einem eigenen Antrag dargestellt werden.

Da verspätete oder unvollständige Anträge grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sollte eine interne Abgabefrist mehrere Tage vor dem 17. September angesetzt werden. So bleibt Zeit, um hochgeladene Dokumente, Beträge und die Eingangsbestätigung zu prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver bundesweit tätiger Selbstvertretungsverband plant für 2027 eine Schulungsreihe, in der junge Mitglieder auf Anhörungen und Gespräche mit Bundesbehörden vorbereitet werden. Ergänzend sollen barrierefreie digitale Informationsmaterialien erstellt und mehrere Onlineveranstaltungen angeboten werden.

Die anerkennungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts betragen 20.000 Euro. Bei einer Förderung von 95 Prozent könnte der Zuschuss höchstens 19.000 Euro betragen, während der Verband mindestens 1.000 Euro als Eigenbeteiligung einplanen müsste.

Benötigen einzelne ehrenamtlich Mitwirkende zusätzlich persönliche Assistenz, darf der Verband diese Kosten nicht in denselben Antrag aufnehmen. Er müsste hierfür einen getrennten Assistenzantrag stellen und den jährlichen Höchstbetrag sowie den möglichen Eigenanteil beachten.

Quellenhinweis: Grundlage des Beitrags sind die Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Juli 2026 und die Förderrichtlinie vom 3. Juni 2026.

Der Beitrag Bis zu 8.000 Euro für Assistenz: Neue Förderung für Behindertenverbände gestartet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Nur 1.041 Euro im Monat: So wenig erhalten neue Erwerbsminderungsrentner

6. August 2026 - 17:33

Wer aus gesundheitlichen Gründen lange vor dem regulären Rentenalter aus dem Beruf ausscheiden muss, verliert häufig nicht nur Arbeitseinkommen. Oft bricht zugleich die Möglichkeit weg, weitere Rentenansprüche aufzubauen und privat für das Alter vorzusorgen.

Wie knapp die Absicherung ausfallen kann, zeigt der Rentenversicherungsbericht 2025. Im Jahr 2024 kamen 171.732 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu hinzu, der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag betrug lediglich 1.041 Euro.

Dieser Durchschnitt beweist nicht, dass alle Betroffenen arm sind. Er zeigt jedoch, wie schnell eine kleine Rente an ihre Grenzen stößt, wenn davon Miete, Strom, Lebensmittel und krankheitsbedingte Ausgaben bezahlt werden müssen.

Die 1.041 Euro bilden den statistischen Zahlbetrag beim Rentenzugang 2024 ab. Der Zugangswert umfasst volle und teilweise Erwerbsminderungsrenten.

Seitdem wurden die Renten angepasst, zuletzt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Der Wert von 1.041 Euro beschreibt daher nicht die heutige durchschnittliche Auszahlung dieser Gruppe.

Frauen erhielten im Durchschnitt nur 1.010 Euro

Bei den Männern lag der durchschnittliche Zahlbetrag der 2024 neu hinzugekommenen Erwerbsminderungsrenten bei 1.078 Euro. Frauen kamen nur auf 1.010 Euro und damit auf 68 Euro weniger im Monat.

Auch die Entwicklung über mehrere Jahre bleibt ernüchternd. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Zahlbetrag bei 950 Euro, 2023 waren es 1.001 Euro und 2024 schließlich 1.041 Euro.

Auf dem Papier ist das ein deutlicher Anstieg. Über die Kaufkraft sagt er jedoch wenig aus, denn steigende Mieten, höhere Lebensmittelpreise und zusätzliche Ausgaben wegen einer Erkrankung können einen erheblichen Teil des Zuwachses aufzehren.

Zum Jahresende 2024 wurden insgesamt rund 1,75 Millionen Erwerbsminderungsrenten gezahlt. Ihr durchschnittlicher Zahlbetrag lag mit 1.027 Euro sogar etwas unter dem Wert der Neuzugänge; 96 Prozent des Bestands entfielen auf Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Was der Zahlbetrag von 1.041 Euro tatsächlich aussagt

Der Zahlbetrag ist nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern behält die Rentenversicherung die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt ein, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Mögliche Einkommensteuern sind vom statistischen Zahlbetrag noch nicht abgezogen. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften und der persönlichen Situation ab.

Dabei ist zu beachten: Die 1.041 Euro sind kein durchschnittliches Haushaltseinkommen. Einkommen eines Partners, eine Betriebsrente, Unterhalt oder andere Einnahmen können die finanzielle Lage verbessern, während eine hohe Miete oder besondere Bedarfe sie verschärfen.

Auch eine Armutsgrenze lässt sich aus dem Rentenbetrag allein nicht ableiten. Für die Grundsicherung zählt der individuelle Bedarf, der sich unter anderem aus Regelbedarf, anerkannter Unterkunft, Heizung und möglichen Mehrbedarfen zusammensetzt.

Warum die Erwerbsminderungsrente häufig so niedrig bleibt

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bis zur Erkrankung erworbenen Ansprüchen. Wer zuvor wenig verdient, in Teilzeit gearbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, startet deshalb mit einer schwächeren Berechnungsbasis.

Die Zurechnungszeit soll den vorzeitigen Abbruch des Erwerbslebens abfedern. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 wird die versicherte Person so behandelt, als hätte sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten weiter Beiträge gezahlt.

Diese Hochrechnung hilft, sie verwandelt einen niedrigen früheren Verdienst aber nicht in einen Durchschnittsverdienst. Zudem kann die Erwerbsminderungsrente um bis zu 10,8 Prozent gekürzt werden; der Abschlag bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Allgemeinen auch bei einer späteren Folgerente bestehen.

Wie die Kürzung berechnet wird, zeigt auch unser Beitrag zum Abschlag von bis zu 10,8 Prozent bei der Erwerbsminderungsrente.

Rund 520.000 Menschen brauchten Ende 2025 Grundsicherung

Niedrige Einkommen bei dauerhafter Erwerbsminderung betreffen eine große Gruppe. Nach den jüngsten Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 520.000 Erwachsene unterhalb der Altersgrenze Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Diese Zahl darf nicht mit der Zahl der Erwerbsminderungsrentner gleichgesetzt werden. Unter den Grundsicherungsbeziehenden sind auch Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen.

Umgekehrt erhält nicht jeder Bezieher einer kleinen Erwerbsminderungsrente Grundsicherung. Nach § 41 Absatz 3 SGB XII muss die volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen und eine Besserung unwahrscheinlich sein.

Ob die Rente befristet bewilligt wurde, entscheidet darüber nicht allein. Ist die Dauerhaftigkeit nicht festgestellt und reicht das Einkommen nicht, kommt häufig Hilfe zum Lebensunterhalt infrage; auch Einkommen und Vermögen im Haushalt können den Anspruch beeinflussen.

Welche Leistung bei zu wenig Rente infrage kommt Persönliche Situation Mögliche Leistung Dauerhaft voll erwerbsgemindert und Lebensunterhalt nicht gedeckt Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Volle Erwerbsminderung ist nicht als dauerhaft festgestellt und das Einkommen reicht nicht Häufig Hilfe zum Lebensunterhalt; die genaue Leistung hängt von der Feststellung des Sozialhilfeträgers ab Lebensunterhalt ist grundsätzlich gesichert, aber die Wohnkosten belasten stark Wohngeld kann abhängig von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Wohnort infrage kommen Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt bereits die Unterkunft Zusätzliches Wohngeld ist im Regelfall ausgeschlossen

Die Tabelle bietet nur eine erste Orientierung. Bei Paaren, gemischten Haushalten oder einer teilweisen Erwerbsminderung kann die Zuständigkeit anders ausfallen.

Grundsicherung stockt nicht nur bis zum Regelbedarf auf

Für Alleinstehende beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Hinzu kommen nach § 42 SGB XII insbesondere die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Rentengrenze für die Grundsicherung. Eine Rente von 1.100 Euro kann bei niedriger Miete ausreichen, bei einer anerkannten Warmmiete von 650 Euro aber bereits unter dem persönlichen Bedarf liegen.

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Ohne einen anwendbaren Freibetrag führt ein zusätzlicher Euro Rente deshalb häufig dazu, dass die ergänzende Grundsicherung um einen Euro sinkt.

Eine wichtige Ausnahme gilt bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten. Nach § 82a SGB XII bleiben 100 Euro sowie 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens anrechnungsfrei, 2026 jedoch höchstens 281,50 Euro monatlich.

Dafür muss kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Betroffene sollten ihren Bescheid prüfen, denn unser Beitrag zum Freibetrag von bis zu 281,50 Euro bei der Grundsicherung zeigt, wie viel Geld bei einer fehlenden Anrechnung verloren gehen kann.

Wann Wohngeld die bessere Hilfe sein kann

Eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht aus. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom wohngeldrechtlichen Einkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete und der Mietstufe des Wohnorts ab.

Wer bereits Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und dessen Unterkunft dort berücksichtigt wird, ist nach § 7 Wohngeldgesetz grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Wohnkosten sollen nicht zweimal aus verschiedenen Systemen finanziert werden.

Kann Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden, kommt es auch bei einem knappen Einkommen infrage. Eine vertiefte Einordnung bietet unser Ratgeber zu Grundsicherung oder Wohngeld bei zu niedriger Rente.

Die sichtbare Statistik erfasst die verdeckte Armut nicht

Die Zahl von rund 520.000 Grundsicherungsbeziehenden erfasst nur Menschen, die die Leistung beantragt und erhalten haben. Warum andere Berechtigte keinen Antrag stellen, lässt sich aus der Leistungsstatistik nicht ablesen.

Wie groß diese Lücke sein kann, zeigt eine ältere, von der Deutschen Rentenversicherung geförderte DIW-Studie zur verdeckten Altersarmut. Für die Jahre 2010 bis 2015 ermittelten die Forschenden bei rechnerisch berechtigten Haushalten mit gesetzlicher Rente eine Nichtinanspruchnahme von 59 Prozent.

Die Quote darf nicht auf heutige Erwerbsminderungsrentner übertragen werden, denn untersucht wurde die Grundsicherung im Alter anhand älterer Daten. Die Studie belegt aber, dass die amtliche Zahl der Leistungsbeziehenden das tatsächliche Ausmaß niedriger Einkommen nicht vollständig abbildet.

Ende 2025 bezogen rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Für frühere Erwerbsminderungsrentner kann sich die knappe finanzielle Lage nach dem Erreichen der Altersgrenze fortsetzen.

Das Armutsrisiko beginnt oft schon vor dem Rentenbescheid

Eine Erwerbsminderung trifft häufig Menschen, deren Einkommen bereits durch Krankheit, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder lange Ausfallzeiten gesunken ist. Der Rentenbescheid bildet diese Vorgeschichte ab, obwohl die Zurechnungszeit einen Teil der fehlenden Versicherungsjahre ersetzt.

Hier zeigt sich das Problem: Die Erwerbsminderungsrente wird aus den erworbenen Ansprüchen berechnet, schützt aber nicht automatisch vor einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums.

Wer ergänzende Grundsicherung benötigt und keinen Freibetrag nutzen kann, hat von einer kleinen Rentenerhöhung oft keinen höheren verfügbaren Gesamtbetrag. Die Sozialhilfe sinkt dann ungefähr in derselben Höhe, in der die Rente steigt.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Eine niedrige Erwerbsminderungsrente sollte immer zusammen mit der anerkannten Warmmiete und möglichen Mehrbedarfen betrachtet werden. Eine feste Rentengrenze für die Grundsicherung gibt es nicht.

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das örtliche Sozialamt die erste Anlaufstelle. Bei einer befristeten Rente sollte geklärt werden, ob die volle Erwerbsminderung sozialhilferechtlich als dauerhaft gilt oder Hilfe zum Lebensunterhalt greift.

Liegt das Einkommen etwas oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, lohnt eine Wohngeldberechnung. Betroffene sollten nicht bis zur vollständigen Klärung warten, weil Grundsicherung und Wohngeld grundsätzlich erst ab dem jeweiligen Antragsmonat gezahlt werden.

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Neue Frührente für Schwerarbeiter: Für diese Berufe würde sie sich lohnen

6. August 2026 - 17:29

Die SPD bringt eine neue Frührente für besonders belastete Beschäftigte ins Gespräch. Als Vorbild dient die österreichische Schwerarbeitspension. Sie könnte die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ersetzen, stellt Betroffene aber ebenfalls vor hohe Hürden.

Die SPD will für Menschen mit besonders belastenden Berufen eine Härtefallregelung schaffen. Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, schlägt vor, sich dabei an der österreichischen Schwerarbeitspension zu orientieren.

Wiese argumentiert, dass viele Beschäftigte mit körperlich oder psychisch anstrengenden Tätigkeiten die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren nicht erreichen.

Häufig zwingt sie ihre Gesundheit schon vorher zum Ausstieg. Eine neue Regelung soll deshalb stärker berücksichtigen, wie belastend die Arbeit tatsächlich war.

Abschlagsfreie Frührente steht zur Diskussion

Die Rentenkommission hat vorgeschlagen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren durch eine gezieltere Schutzregelung zu ersetzen. Eine sogenannte Schutzrente könnte Menschen helfen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Dafür käme voraussichtlich eine Gesundheitsprüfung infrage.

Der SPD-Vorschlag geht darüber hinaus. Er würde nicht nur eine aktuelle Erkrankung, sondern auch die Belastung des bisherigen Berufs einbeziehen.

Fallbeispiel: Hinrich arbeitet seit Jahrzehnten im Hafen

Hinrich ist 61 Jahre alt und arbeitet seit seinem 17. Lebensjahr als Hafenfacharbeiter in Cuxhaven. Er hat Container gesichert, schwere Ladung bewegt und bei Regen, Hitze, Kälte sowie im Schichtdienst gearbeitet. Nach mehr als 40 Berufsjahren leidet er unter Rücken- und Knieproblemen. Sein Arzt rät ihm, keine schweren Lasten mehr zu tragen.

Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren fehlen Hinrich noch mehrere Jahre. Beantragt er mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte, muss er jedoch dauerhaft Abschläge hinnehmen.

Eine Schwerarbeitsrente könnte ihm einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dafür müsste der Gesetzgeber seine Hafentätigkeit als Schwerarbeit einstufen, und Hinrich müsste genügend Schwerarbeitsmonate nachweisen.

Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber ein verbreitetes Problem: Viele Beschäftigte haben jahrzehntelang körperlich gearbeitet, können die Altersgrenze jedoch nur mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen erreichen.

So funktioniert die Schwerarbeitspension in Österreich

Österreich führte die Schwerarbeitspension 2007 ein. Versicherte können sie grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr beanspruchen. Dafür brauchen sie mindestens 540 Versicherungsmonate, also 45 Versicherungsjahre. Zusätzlich müssen sie innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsbeginn mindestens 120 Monate anerkannte Schwerarbeit geleistet haben.

Sie müssen damit in den letzten 20 Jahren mindestens zehn Jahre lang Schwerarbeit nachweisen.

Als Schwerarbeitsmonat zählt ein Monat, in dem eine Person an mindestens 15 Kalendertagen eine anerkannte belastende Tätigkeit ausübt. Schwerarbeit, die ausschließlich länger als 20 Jahre zurückliegt, zählt grundsätzlich nicht.

Die österreichischen Regeln erfassen unter anderem regelmäßige Nacht-, Schicht- oder Wechseldienste, Arbeiten unter extremer Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter gesundheitsschädlichen Einflüssen, besonders schwere körperliche Arbeit und bestimmte Pflegeberufe.

Auch der Kalorienverbrauch zählt

Bei körperlicher Schwerarbeit spielt der Arbeitsenergieumsatz eine Rolle. Als Grenzwert gelten grundsätzlich 2.000 Kilokalorien pro Arbeitstag bei Männern und 1.400 Kilokalorien bei Frauen. Gemeint ist die zusätzliche Belastung durch die Arbeit und nicht der gesamte tägliche Kalorienverbrauch.

Die Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind die konkreten Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die nachgewiesenen Beschäftigungszeiten.

Auch in Österreich gibt es Abschläge

Österreich zahlt die Schwerarbeitspension nicht ohne Kürzungen. Für jeden Monat vor dem regulären Pensionsalter sinkt die Leistung um 0,15 Prozent. Das entspricht 1,8 Prozent pro Jahr. Bei einem fünf Jahre früheren Beginn kann die Kürzung neun Prozent erreichen.

Damit fällt der Abschlag geringer aus als bei der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte, bleibt aber dauerhaft bestehen.

Wer könnte in Deutschland profitieren?

Eine deutsche Schwerarbeitsrente könnte vor allem Beschäftigten in der Pflege, auf dem Bau, in der Industrie, in der Reinigung, in der Logistik, in der Landwirtschaft, im Hafenbetrieb sowie in Berufen mit regelmäßigem Nacht- und Schichtdienst helfen.

Der Gesetzgeber müsste festlegen, welche Belastungen zählen und welche Nachweise Beschäftigte vorlegen müssen. Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Schichtpläne, Lohnabrechnungen mit Nacht- oder Gefahrenzulagen, arbeitsmedizinische Unterlagen und Bescheinigungen über gesundheitsgefährdende Stoffe könnten dabei eine wichtige Rolle spielen.

Für Hinrich könnten Nachweise über Nachtarbeit, schwere Lasten und Einsätze bei extremen Witterungsbedingungen entscheidend sein.

Das österreichische Modell hat hohe Hürden

Auch das österreichische Modell schützt nicht automatisch alle Schwerarbeiter. Die 45 Versicherungsjahre bleiben Voraussetzung. Menschen mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen Unterbrechungen könnten daran scheitern.

Hinzu kommt die Begrenzung auf die letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn. Wer wegen gesundheitlicher Probleme frühzeitig in einen leichteren Beruf wechselt, kann dadurch Nachteile haben.

Eine deutsche Regelung müsste deshalb klären, ob auch weiter zurückliegende Belastungszeiten zählen und wie der Gesetzgeber Unterbrechungen bewertet.

Noch ist keine neue Frührente beschlossen

Der SPD-Vorschlag gilt nicht als Gesetz. Es gibt weder einen fertigen Gesetzentwurf noch verbindliche deutsche Kriterien für Schwerarbeit. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Auch Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen stehen noch nicht fest.

Fazit: Die drei wichtigsten Fragen und Antworten Ist die „Rente mit 63“ bereits abgeschafft?

Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin. Wer 45 Versicherungsjahre und die persönliche Altersgrenze erreicht, kann sie nach geltendem Recht abschlagsfrei beziehen.

Können Schwerarbeiter künftig mit 60 in Rente gehen?

Das ist offen. Österreich erlaubt die Schwerarbeitspension unter strengen Voraussetzungen ab 60 Jahren. Ob Deutschland dieses Alter und die dortigen Bedingungen übernimmt, hat die Politik noch nicht entschieden.

Welche Berufe könnten als Schwerarbeit gelten?

Denkbar sind Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung, regelmäßiger Nacht- und Schichtarbeit, extremen Temperaturen, gefährlichen Stoffen oder besonders belastender Pflegearbeit. Eine verbindliche deutsche Regelung gibt es noch nicht.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für besonders langjährig und langjährig Versicherte.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Rentenkommission und zur geplanten Schutzrente.
Pensionsversicherungsanstalt Österreich: Informationen zur Schwerarbeitspension.
Arbeiterkammer Österreich: Voraussetzungen und Abschläge der Schwerarbeitspension.
Österreichische Schwerarbeitsverordnung: Kriterien für die Anerkennung von Schwerarbeit.
t-online: „SPD schlägt Rente wie in Österreich vor“, Christine Holthoff, aktualisiert am 6. August 2026.

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Härte der neuen Grundsicherung: “Es muss Pflicht sein, einen Hausbesuch zu machen”

6. August 2026 - 17:16

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit ihr sind die Folgen versäumter Jobcenter-Termine deutlich strenger geworden: Nach wiederholtem Fernbleiben drohen 30 Prozent weniger Regelbedarf, nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann am Ende sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Wohnkosten entfallen.

Gerade bei Menschen mit schweren Depressionen kann das Verfahren jedoch an einer falschen Annahme ansetzen.

Wer einen Brief nicht öffnet, einen Termin nicht absagt oder die Wohnung nicht verlässt, verweigert den Kontakt nicht zwingend aus freiem Willen, sondern kann krankheitsbedingt handlungsunfähig sein.

Der Diplom-Pädagoge und systemische Therapeut Jürgen Leuther, der selbst eine schwere depressive Krise erlebt hat und im Januar 2026 für die Deutsche DepressionsLiga sprach, brachte das Problem in einem Interview mit der taz auf einen prägnanten Satz: „Es müsste verpflichtend sein, einen Hausbesuch zu machen.“ Gemeint ist keine Kontrolle der Wohnung, sondern eine aufsuchende Hilfe, bevor die Existenzsicherung entzogen wird.

Die Reform verschärft den Druck nach versäumten Terminen

Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst, während bereits erlassene Bescheide zunächst weitergelten können. Einen ausführlichen Überblick zu Anspruch, Höhe und weiteren Änderungen bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe.

Bei einer Pflichtverletzung, etwa einer ohne wichtigen Grund abgelehnten zumutbaren Arbeit, einer nicht nachgewiesenen Bewerbung oder dem Abbruch einer Maßnahme, sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs vor. Der Minderungszeitraum beträgt regelmäßig drei Monate, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Für Meldeversäumnisse gilt ein eigenes Verfahren. Der erste verpasste Termin bleibt ohne Minderung, ab dem wiederholten Versäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entsprechen 30 Prozent einer monatlichen Kürzung von 168,90 Euro. Die Begrenzung und das Zusammentreffen mehrerer Kürzungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag 30-Prozent-Grenze bei Leistungsminderungen.

Nach drei Meldeversäumnissen droht ein gestufter Leistungsentzug

Besonders einschneidend ist die neue Vermutung der Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II. Wer trotz schriftlicher Belehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund darlegt und nachweist, gilt nach dem geltenden SGB II als nicht erreichbar.

Im ersten Monat nach der Feststellung wird zunächst der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Wohnkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in dieser Übergangsphase weiter übernommen.

Erscheint die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als erreichbar. Der Regelbedarf wird dann nachgezahlt, wegen des Meldeversäumnisses jedoch um 30 Prozent gemindert.

Bleibt auch dieser persönliche Kontakt aus, kann ab dem folgenden Monat der ganze Anspruch entfallen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Ausschluss endet vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, wenn sich die Person persönlich beim Jobcenter meldet.

Situation Folge nach der seit Juli 2026 geltenden Regelung Erster versäumter Meldetermin Noch keine Leistungsminderung; ein wichtiger Grund sollte trotzdem schnell mitgeteilt und belegt werden. Wiederholtes Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat, wenn kein wichtiger Grund oder Härtefall vorliegt. Drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Gelegenheit zur persönlichen Anhörung und Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass die Person nicht erreichbar ist. Erster Monat nach Feststellung der Nichterreichbarkeit Der Regelbedarf entfällt zunächst; Wohnkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden noch getragen. Persönliche Meldung innerhalb dieses Monats Die Erreichbarkeit gilt rückwirkend als fortbestehend; der Regelbedarf wird mit einer Minderung um 30 Prozent nachgezahlt. Weiterhin kein persönlicher Kontakt Ab dem zweiten Monat kann der gesamte Anspruch einschließlich der Unterkunftskosten entfallen. Bekannte psychische Erkrankung Eine persönliche Anhörung soll stattfinden; ein verpflichtender Hausbesuch ist nicht vorgeschrieben. Warum eine Depression leicht als Verweigerung missverstanden wird

Eine schwere depressive Episode kann mit stark vermindertem Antrieb, Konzentrationsproblemen, Schuldgefühlen, Angst, sozialem Rückzug und dem Verlust alltäglicher Handlungsfähigkeit einhergehen. Selbst einfache Tätigkeiten wie Duschen, Einkaufen, Telefonieren oder das Öffnen eines Briefes können dann zeitweise kaum zu bewältigen sein.

Das Verwaltungssystem sieht dagegen eine Abfolge aus Einladung, Frist, Anhörung und Reaktion vor. Es setzt damit voraus, dass die angeschriebene Person die Post wahrnimmt, versteht, innerlich verarbeitet und rechtzeitig handelt.

Genau diese Fähigkeiten können während einer akuten Erkrankung eingeschränkt sein. Aus dem Schweigen entsteht dann in der Akte das Bild fehlender Mitwirkung, obwohl tatsächlich ein Hilfebedarf vorliegt.

Dass dies keine seltene Randkonstellation ist, zeigen Auswertungen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. In einer vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung veröffentlichten Analyse wiesen 52,1 Prozent der sozialmedizinisch begutachteten Arbeitslosen mindestens eine psychische Störung auf.

Die Forschenden betonen zugleich, dass diese Gruppe nicht repräsentativ für alle Arbeitslosen ist, weil eine Begutachtung gerade bei gesundheitlichen Zweifeln veranlasst wird. Der Befund zeigt dennoch, wie häufig Jobcenter in den medizinisch schwierigen Fällen mit psychischen Einschränkungen umgehen müssen.

Das Gesetz kennt Schutzvorschriften, doch sie müssen die Betroffenen erreichen

§ 31a Absatz 2 SGB II bestimmt, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise dafür sprechen, dass sich die betroffene Person zu den entscheidenden Tatsachen nicht schriftlich äußern kann.

Vor der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll ebenfalls Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden. Außerdem darf keine Minderung verhängt werden, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine solche Soll-Vorschrift ist mehr als eine unverbindliche Empfehlung. Nach einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag ist die persönliche Anhörung der Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Eine ausnahmslose Pflicht hat der Gesetzgeber daraus dennoch nicht gemacht. Die Bundesregierung lehnte es ausdrücklich ab, die Vorschrift in eine Muss-Regelung umzuwandeln.

Hinzu kommt: „Persönlich“ bedeutet nach der amtlichen Auslegung nicht automatisch ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht. Das Bundesarbeitsministerium nennt ein Gespräch im Jobcenter, Telefon, Video und eine aufsuchende Kontaktaufnahme als mögliche Formen.

Ein weiterer Brief kann an derselben Krankheitsschwelle scheitern

Leuthers Einwand richtet sich weniger gegen das Ziel einer Anhörung als gegen deren praktische Ausgestaltung. Wird eine Person, die bereits mehrere Einladungen nicht öffnen oder beantworten konnte, lediglich mit einem weiteren Schreiben zu einem Gespräch aufgefordert, kann auch dieser Kontaktversuch wirkungslos bleiben.

Die Behörde erfährt dann nichts über die Krise, während das Ausbleiben als weiterer Beleg für Nichterreichbarkeit erscheint. Die Schutzvorschrift ist vorhanden, erreicht aber gerade den Menschen nicht, der sie am dringendsten benötigt.

Die neue Möglichkeit, bei Hinweisen auf eine psychische Erkrankung schon nach einem versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung zu veranlassen, löst dieses Problem nur teilweise. Auch der Untersuchungstermin muss wahrgenommen werden, und ein weiteres Fernbleiben kann erneut leistungsrechtliche Folgen auslösen.

Was bei der persönlichen Anhörung und einer angeordneten Untersuchung zu beachten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neue Grundsicherung: ärztliche Untersuchung und Schutz bei psychischer Erkrankung.

Leuthers Forderung zielt auf Hilfe statt auf Wohnungsprüfung

Der Begriff Hausbesuch kann im Umgang mit Jobcentern Misstrauen auslösen. Bekannt sind Besuche des Außendienstes, bei denen etwa geprüft werden soll, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht oder Angaben zur Wohnsituation stimmen.

Leuther beschreibt etwas anderes: eine aufsuchende, fachlich begleitete Kontaktaufnahme, möglichst gemeinsam mit dem sozialpsychiatrischen Dienst und der Sozialarbeit. Ein solches Team könnte feststellen, ob eine Krise vorliegt, beim Sortieren der Behördenpost helfen und den Zugang zu ärztlicher oder therapeutischer Unterstützung anbahnen.

Eine Pflicht zum Kontaktversuch wäre dabei eine Verpflichtung der Behörde, nicht die Verpflichtung des Erkrankten, Beschäftigte in die Wohnung einzulassen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt weiterhin, ein Betreten ist nur mit Zustimmung möglich.

Auch ein unterstützender Besuch darf daher nicht in eine erzwungene Kontrolle umschlagen. Welche Grenzen für Jobcenter-Besuche gelten, erläutert der Ratgeber Wenn das Jobcenter vor der Tür steht: Was erlaubt ist und was nicht.

Aufsuchende Hilfe braucht Fachwissen, Zustimmung und klare Grenzen

Ein Hausbesuch allein ist noch keine angemessene Hilfe. Trifft eine nicht geschulte Person auf einen schwer erkrankten Menschen, besteht die Gefahr, Symptome falsch zu deuten oder zusätzlichen Druck aufzubauen.

Leuthers Vorschlag setzt deshalb auf ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Fachrichtungen. Sozialpsychiatrische Dienste können Krisen einschätzen, Sozialarbeit kann bei Anträgen und Post unterstützen, medizinische Fachkräfte können den Behandlungsbedarf beurteilen.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten und die Einbindung behandelnder Stellen müssen dabei die Schweigepflicht und den Datenschutz wahren. Ohne Zustimmung dürfen Jobcenter nicht frei mit Ärzten, Psychotherapeuten oder Angehörigen über eine Erkrankung sprechen.

Ebenso wichtig ist eine klare Trennung zwischen Hilfe und Sanktionsermittlung. Wer einen Unterstützungsbesuch als verdeckte Überprüfung erlebt, wird Vertrauen eher verlieren als zurückgewinnen.

Gerichte verlangen schon länger eine Prüfung des Einzelfalls

Die Forderung nach einem anderen Umgang mit psychisch erkrankten Leistungsbeziehenden findet Rückhalt in der Rechtsprechung. Das Sozialgericht Dresden hob in einem Fall acht Sanktionsbescheide gegen eine psychisch behinderte Frau auf, nachdem das Jobcenter innerhalb weniger Monate immer neue Meldetermine angesetzt hatte.

Das Gericht beanstandete, dass ein an der konkreten Krise ausgerichtetes Betreuungs- und Konfliktmanagement fehlte. Gegen-Hartz hat die Entscheidung unter dem Titel Sanktionen dürfen kein Ersatz für Hilfe sein ausführlich eingeordnet.

Das Urteil bedeutet nicht, dass psychisch erkrankte Menschen generell von jeder Mitwirkungspflicht befreit sind. Es zeigt aber, dass standardisierte Einladungen und Kürzungen rechtswidrig werden können, wenn die Behörde erkennbare Einschränkungen ignoriert.

Mit der neuen Grundsicherung steigt die Bedeutung dieser Prüfung, weil die finanziellen Folgen schneller und härter eintreten. Je näher eine Entscheidung an den vollständigen Leistungsentzug heranrückt, desto sorgfältiger muss geklärt werden, ob tatsächlich eine willentliche Verweigerung oder eine krankheitsbedingte Überforderung vorliegt.

Die Deutsche DepressionsLiga warnt vor einer Spirale aus Druck und Rückzug

Die Deutsche DepressionsLiga hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren vor den Folgen der Reform gewarnt. In ihrer Stellungnahme verweist sie auf Antriebsverlust, Konzentrationsprobleme, Überforderung und verminderte Belastbarkeit als typische Hindernisse im Behördenkontakt.

Finanzielle Kürzungen können die Lage weiter verschärfen. Weniger Geld für Ernährung, Strom, Mobilität oder Kommunikation erschwert nicht nur den Alltag, sondern kann auch Arztbesuche, Beratung und die Suche nach Arbeit behindern.

Beim vollständigen Entzug kommen Mietschulden und die Angst vor Wohnungslosigkeit hinzu. Für einen Menschen in einer depressiven Krise kann diese zusätzliche Bedrohung den Rückzug verstärken und den Kontakt zum Hilfesystem weiter abbrechen lassen.

Die politische Absicht, Nichterreichbarkeit zu beenden, kann dann ins Gegenteil umschlagen. Statt einer Rückkehr in Beratung und Arbeit entsteht eine tiefere soziale und gesundheitliche Krise, deren spätere Bewältigung mehr Zeit und öffentliche Mittel beansprucht.

Ein verpflichtender Kontaktversuch wäre kein Freibrief für flächendeckende Besuche

Eine gesetzliche Pflicht zu Hausbesuchen bei jedem versäumten Termin wäre weder erforderlich noch praktisch leistbar. Viele Meldeversäumnisse lassen sich durch einen Anruf, eine digitale Nachricht, einen neuen Termin oder einen eingereichten Nachweis klären.

Sinnvoll wäre eine eng gefasste Pflicht zur aufsuchenden Kontaktaufnahme vor einem drohenden vollständigen Leistungsentzug, wenn Hinweise auf Krankheit, Behinderung, eine akute Krise oder fehlende Fähigkeit zur schriftlichen Reaktion bestehen. Der Besuch müsste angekündigt werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht vereitelt wird, und von geschulten Fachkräften angeboten werden.

Auch dann bliebe die Wohnung geschützt. Das Ziel wäre, Kontakt herzustellen und Hilfe anzubieten, nicht Zutritt zu erzwingen.

Ob ein solches Verfahren funktioniert, hängt zudem von Personal und erreichbaren Hilfsangeboten ab. Ein Hausbesuch ohne anschließenden Therapieplatz, sozialpsychiatrische Begleitung oder Unterstützung bei Miet- und Behördenproblemen würde häufig nur den Mangel dokumentieren.

Die entscheidende Frage lautet: Verweigert sich jemand oder kann er nicht handeln?

Die neue Grundsicherung unterscheidet auf dem Papier zwischen fehlender Mitwirkung und wichtigem Grund, zwischen Sanktion und außergewöhnlicher Härte. In der Praxis muss diese Unterscheidung getroffen werden, bevor Geld für Lebensunterhalt und Wohnung wegfällt.

Bei sichtbaren Verletzungen ist ein Hilfebedarf leichter zu erfassen. Depressionen, Angststörungen oder schwere Traumafolgen bleiben dagegen oft verborgen, gerade wenn die betroffene Person keinen Arzt mehr aufsucht und keine aktuelle Bescheinigung vorlegen kann.

Leuthers Forderung macht deshalb auf einen blinden Fleck des Verfahrens aufmerksam. Eine Behörde darf Schweigen nicht vorschnell mit freier Entscheidung gleichsetzen, wenn die bekannten Umstände ebenso für eine schwere Erkrankung sprechen.

Ein verpflichtender, fachlich begleiteter Kontaktversuch könnte verhindern, dass aus einem Symptom erst ein Sanktionsbescheid und später Wohnungslosigkeit wird. Er wäre kein Verzicht auf Mitwirkungspflichten, sondern eine genauere Prüfung, ob die betroffene Person diese Pflichten überhaupt erfüllen konnte.

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Pflegekasse sagt Nein, Eingliederungshilfe auch

6. August 2026 - 14:24

Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf haben häufig Ansprüche gegenüber mehreren Stellen. Die Pflegekasse finanziert Pflegeleistungen, während die Eingliederungshilfe eine selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen soll. Im Alltag lassen sich diese Aufgaben jedoch nicht immer sauber trennen. Dann dürfen sich die Behörden nicht einfach gegenseitig die Verantwortung zuschieben.

Das Beispiel von Jean-Claude aus Rastatt zeigt, wie Betroffene eine koordinierte Hilfeplanung erreichen können. Jean-Claude ist eine fiktive Person; das Beispiel bildet typische Beratungssituationen ab.

Jean-Claude benötigt Pflege und Assistenz

Jean-Claude ist 46 Jahre alt, lebt allein in einer Wohnung in Rastatt und nutzt wegen einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung einen Rollstuhl. Bei ihm wurden ein Grad der Behinderung von 80 und Pflegegrad 3 festgestellt.

Morgens benötigt er Unterstützung beim Aufstehen, Waschen und Anziehen. Außerdem braucht er Begleitung zu Behörden, beim Einkaufen und für die Teilnahme an Veranstaltungen. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die körperbezogene Pflege. Für seine soziale Teilhabe erhält Jean-Claude Assistenzleistungen vom Landkreis Rastatt.

Probleme entstehen, weil sich die Tätigkeiten überschneiden. Muss die Assistenzkraft Jean-Claude vor einem Behördentermin beim Anziehen helfen oder ihn auf die Toilette begleiten, verweist der Eingliederungshilfeträger auf die Pflegekasse. Die Pflegekasse wiederum erklärt, die Hilfe sei Teil der Assistenz. Dadurch entstehen Versorgungslücken.

Pflege und Teilhabe verfolgen unterschiedliche Ziele

Entscheidend ist nicht allein, welche Handlung vorgenommen wird. Ebenso wichtig ist der Zweck der Unterstützung. Hilfe beim Anziehen kann Teil der morgendlichen Pflege sein. Erfolgt sie unmittelbar vor einem Konzertbesuch, kann sie zugleich der sozialen Teilhabe dienen.

Bedarf im Einzelfall Zunächst zu prüfender Leistungsträger Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Unterstützung im Haushalt Pflegekasse bei anerkanntem Pflegegrad Begleitung, Alltagsassistenz und Unterstützung bei sozialer Teilhabe Träger der Eingliederungshilfe Medikamentengabe oder andere ärztlich verordnete Behandlungspflege Krankenkasse Nicht durch die Pflegeversicherung gedeckter notwendiger Pflegebedarf Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Die Tabelle bietet nur eine erste Orientierung. Entscheidend bleiben der individuelle Bedarf und das Ziel der jeweiligen Leistung. Eine Behörde darf einen Antrag deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung einer Tätigkeit ablehnen.

Eingliederungshilfe ist nicht automatisch nachrangig

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Sobald ein Pflegegrad vorliegt, müsse immer zuerst die Pflegeversicherung alle Hilfen übernehmen. Das stimmt so nicht.

Nach § 13 Absatz 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen der Pflegeversicherung bestehen. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung nicht generell nachrangig. Pflege soll den notwendigen Unterstützungsbedarf absichern; Eingliederungshilfe soll Teilhabe, Selbstbestimmung und eine möglichst eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen.

Ein hoher Pflegebedarf schließt Eingliederungshilfe daher nicht aus. Umgekehrt ersetzt die Eingliederungshilfe nicht die Pflegeversicherung. Beide Träger müssen ihren jeweiligen Verantwortungsbereich prüfen.

Auch ein Schwerbehindertenausweis entscheidet nicht automatisch über die Ansprüche. Pflegegrad, Grad der Behinderung und Eingliederungshilfe beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und werden in getrennten Verfahren festgestellt.

Koordination nach § 13 Absatz 4 SGB XI

Treffen fortlaufende Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe zusammen, können beide Träger eine gemeinsame Vereinbarung schließen. Dafür ist die Zustimmung der leistungsberechtigten Person erforderlich.

Die Pflegekasse entscheidet weiterhin über Pflegegrad und Pflegeleistungen. Auf Grundlage ihres Bescheides kann der Eingliederungshilfeträger die vereinbarten Pflegeleistungen gegenüber dem Betroffenen übernehmen. Die Pflegekasse erstattet ihm anschließend die von ihr zu tragenden Kosten.

Für Jean-Claude bedeutet das: Er muss seine Unterstützung nicht dauerhaft zwischen zwei Behörden und mehreren Diensten selbst koordinieren. Das Teilhabemanagement kann zum zentralen Ansprechpartner werden und die vereinbarten Leistungen gebündelt organisieren.

Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt dabei erhalten. Jean-Claude darf weiterhin äußern, wie, wo und durch wen seine Unterstützung erbracht werden soll. Ohne seine Zustimmung dürfen Pflegekasse und Eingliederungshilfeträger die koordinierte Leistungserbringung nach § 13 Absatz 4 SGB XI nicht vereinbaren.

Die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Empfehlungen betreffen insbesondere Pflegesachleistungen, den Umwandlungsanspruch und den Entlastungsbetrag. Pflegegeld oder eine Kombinationsleistung werden dadurch nicht automatisch auf den Eingliederungshilfeträger übertragen.

Die Pflegekasse gehört in das Gesamtplanverfahren

Erkennt der Eingliederungshilfeträger, dass neben Teilhabeleistungen auch Pflegeleistungen benötigt werden, soll er mit Zustimmung des Betroffenen die Pflegekasse beratend in das Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren einbeziehen. Das ergibt sich aus § 13 Absatz 4a SGB XI.

Im Gesamtplanverfahren werden die Ziele, Wünsche und Unterstützungsbedarfe der betroffenen Person ermittelt. Dabei sollte nicht nur abstrakt über einzelne Leistungsarten gesprochen werden. Hilfreicher ist eine Beschreibung des gesamten Tagesablaufs:

  • Welche Unterstützung wird morgens, tagsüber und abends benötigt?
  • Welche Tätigkeiten dienen der Pflege und welche der Teilhabe?
  • Wo überschneiden sich beide Bereiche?
  • Welche Versorgungslücken bestehen?
  • Welche Dienste sollen die Leistungen erbringen?
  • Wer ist bei Änderungen oder Ausfällen Ansprechpartner?

Jean-Claude erklärt schriftlich, dass die Pflegekasse in sein Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf. Gleichzeitig bittet er darum, eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 SGB XI vorzubereiten. Pflegekasse und Landratsamt müssen nun gemeinsam klären, wie Pflege und Assistenz ohne Lücken organisiert werden.

So sollten Betroffene vorgehen

Im ersten Schritt sollten Sie sämtliche Unterstützungsbedarfe beschreiben, ohne sie vorschnell selbst einem Kostenträger zuzuordnen. Ein Wochenplan oder Pflegetagebuch kann zeigen, wann Sie Pflege, Assistenz und Begleitung benötigen.

Der Antrag auf Pflegeleistungen geht an die Pflegekasse. Leistungen der Eingliederungshilfe müssen gesondert beim zuständigen Träger beantragt werden. Für Jean-Claude ist das Teilhabemanagement des Amtes für Soziales, Teilhabe und Versorgung beim Landratsamt Rastatt der örtliche Ansprechpartner.

Im Antrag kann folgende Formulierung verwendet werden:

„Bei mir treffen fortlaufende Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe zusammen. Ich bitte um Einbeziehung meiner Pflegekasse in das Gesamtplanverfahren nach § 13 Absatz 4a SGB XI und um Prüfung einer koordinierten Leistungserbringung nach § 13 Absatz 4 SGB XI.“

Die Zustimmung zur Zusammenarbeit sollte schriftlich erfolgen. Betroffene können dabei festlegen, welche Daten zwischen den Trägern ausgetauscht werden dürfen. Anschließend sollten sie einen Gesamtplan, die Leistungsbescheide und das Ergebnis der Vereinbarung in schriftlicher Form verlangen.

Wenn sich die Behörden aus der Verantwortung ziehen

Mündliche Aussagen wie „Dafür sind wir nicht zuständig“ reichen nicht aus. Betroffene sollten auf einer schriftlichen und begründeten Entscheidung bestehen. Nur gegen einen Bescheid kann wirksam Widerspruch eingelegt werden.

Im Widerspruch sollte erklärt werden, welcher konkrete Bedarf ungedeckt bleibt und warum der Verweis auf den anderen Träger die Versorgung nicht sicherstellt. Bei einer akuten Gefährdung der Pflege oder Teilhabe kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden.

Wichtig ist außerdem, nicht nur über Zuständigkeiten zu streiten. Für ein Eilverfahren muss nachvollziehbar sein, welche Hilfe sofort benötigt wird, in welchem Umfang sie erbracht werden soll und welcher Dienst oder welche Assistenzperson sie tatsächlich übernehmen kann.

Besondere Wohnformen folgen anderen Regeln

Die beschriebene Koordination betrifft vor allem Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben und dort fortlaufend Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen erhalten.

Für besondere Wohnformen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelten unter anderem § 43a SGB XI und § 103 SGB IX. Dort werden Pflegeleistungen teilweise über besondere Pauschalen oder als Bestandteil der Einrichtungsleistung erbracht. Die Ansprüche müssen deshalb gesondert geprüft werden.

FAQ: Eingliederungshilfe und Pflegegrad Ersetzt die Eingliederungshilfe meine Pflegekasse?

Nein. Die Pflegekasse bleibt für die Feststellung des Pflegegrades und die Bewilligung ihrer Leistungen zuständig. Die Eingliederungshilfe kann vereinbarte Pflegeleistungen jedoch gegenüber dem Betroffenen gebündelt übernehmen und sich die Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen.

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für die Koordination?

Nein. Ein Schwerbehindertenausweis kann Einschränkungen dokumentieren, ist aber weder mit einem Pflegegrad noch mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe gleichzusetzen. Maßgeblich sind der tatsächliche Pflege- und Teilhabebedarf sowie die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Kann ich verlangen, dass die Pflegekasse am Gesamtplanverfahren teilnimmt?

Bestehen Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen, soll der verantwortliche Träger die Pflegekasse mit Zustimmung des Betroffenen beratend einbeziehen. Betroffene sollten diese Beteiligung ausdrücklich schriftlich beantragen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 13 SGB XI – Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 103 SGB IX – Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 121 SGB IX – Gesamtplan

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Pflegegeld: So hoch ist jetzt der Stundensatz für deine Nachbarschaftshilfe

6. August 2026 - 14:17

Die „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ermöglicht es Hilfe für Pflegebedürftige im Alltag mit bis zu 131 Euro zu bezahlen.

Nachbarschaftshilfe ist Ehrenamt

Seit 2020 gilt dies nicht nur für anerkannte Pflegedienste, sondern auch für Nachbarschaftshilfe. Diese läuft über das Ehrenamt, und damit sind eigene Rechte und Pflichten verbunden. Denn es handelt sich nicht um Lohnarbeit wie es bei einem Mitarbeiter eines Pflegedienstes der Fall wäre.

Kein Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung

Ehrenämter sind gerade keine bezahlte Arbeit, und dennoch kann es für die entsprechenden Tätigkeiten Geld geben. Dabei handelt es sich aber nicht um Lohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung.

Es geht also nicht um eine faire Bezahlung fürs Putzen, Einkaufen, Rasen mähen etcetera, sondern darum, wie viel pro Stunde für einen ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag verrechnet werden kann und von der Pflegekasse anerkannt wird.

Es gilt ein anderes Steuerrecht

Eine ehrenamtliche Tätigkeit soll also keinen Verdienst bringen, sondern die Kosten und Mühen ausgleichen, die der Betroffene durch seine Beschäftigung hat. Auch steuerrechtlich wird diese Aufwandsentschädigung anders behandelt als Lohnzahlungen.

Worüber kann Nachbarschaftshilfe finanziert werden?

Es gibt drei Möglichkeiten, bei der Pflegekasse Nachbarschaftshilfe abzurechnen. Erstens läuft das über den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, zweitens über umgewandelte Pflegesachleistungen und drittens ist es bei der Verhinderungspflege möglich.

Sie können den Entlastungsbetrag ansparen

Der Entlastungsbetrag kann auch angespart werden. So können Sie rückwirkend größere Beträge auf einmal verwenden. Es ist so zum Beispiel möglich, wenn Sie in einem Monat jemand brauchen, der die Bäume in Ihrem Garten schneidet und mehr Zeit aufwendet, mit Geldern aus dem Entlastungsbetrag des Vormonats zu vergüten.

Wie hoch darf der Stundensatz sein?

Nachbarschaftshilfe ist ein Ehrenamt und keine Lohnarbeit. Deshalb gilt grundsätzlich, so das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes: „Die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.01.2025 – 12,82 Euro).“

Allerdings sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern flexibel und unterscheiden sich. In Hessen sind für Nachbarschaftshilfe in der Pflege 12-13 Euro kein Problem.

In Niedersachsen darf hingegen die Nachbarschaftshilfe nicht mehr als 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Bei derzeit 12,82 Euro brutto für den Mindestlohn wären das rund 10,89 Euro. In Sachsen sind zehn Euro die Grenze.

Was sagen Betroffene?

Die Aussagen Betroffener, die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag verrechnen, lassen vermuten, dass auch die jeweiligen Mitarbeiter der Pflegekassen unterschiedlich streng oder locker mit den Stundensätzen umgehen.

So schreibt ein Pflegebedürftiger: „Wirklich traurig, wie Arbeit gewertschätzt wird. ich zahle 15 Euro. Die Knappschafft zahlt für 4 mal 2 Stunden 120 Euro. Ohne Beanstandung.“ Eine Betroffene führt aus: „In NRW reicht man nur die Quittung ein. Meine bekommt definitiv mehr als 12 € und bisher hat es nie Probleme gegeben.“

Praxisbeispiel

Herr K. hat Pflegegrad 2 und erhält 347 € Pflegegeld pro Monat. Er vereinbart mit seinem Nachbarn eine Aufwandsentschädigung von 10 € pro Stunde für Unterstützung im Alltag (z. B. Einkaufen, Begleitung zum Arzt, kleine Erledigungen)

  • Vereinbarter Stundensatz: 10 € / Stunde
  • Umfang: 8 Stunden im Monat (2 Stunden pro Woche)
  • Rechnung: 8 × 10 € = 80 €
  • Auszahlung: Herr K. bezahlt dem Nachbarn die 80 € aus dem Pflegegeld (Rest vom Pflegegeld: 347 € − 80 € = 267 €).

Praktisch: Beide halten es kurz schriftlich fest (Quittung/Notiz) mit Datum, Stunden, Tätigkeit, Stundensatz, Gesamtbetrag, Unterschriften. Wenn die Nachbarschaftshilfe nicht aus dem Pflegegeld, sondern z. B. über den Entlastungsbetrag (131 € monatlich)erstattet werden soll, braucht es in der Regel anerkannte Angebote und Belege/Rechnungen (je nach Bundesland unterschiedlich).

Worauf sollten Sie achten?

Wenn Sie Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen wollen, dann erkunden Sie sich nach den konkreten Bestimmungen in Ihrem Bundesland. Als Faustregel sollten Sie davon ausgehen, dass ein Stundensatz von rund fünf bis zehn Euro bei einem Ehrenamt jedenfalls als angemessene Aufwandsentschädigung angesehen wird.

Ein höherer Stundensatz ist vermutlich in vielen Fällen möglich. Das müssten Sie jedoch mit der Pflegekasse und den Landesregelungen abklären.

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Schwerbehinderung: Familienversicherung über 25 – diese Sonderregel gilt jetzt bei Behinderung

6. August 2026 - 14:02

Mit dem 25. Geburtstag endet die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder häufig. Für erwachsene Kinder mit Behinderung kennt das Gesetz jedoch eine weitreichende Ausnahme: Sind sie wegen ihrer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann die Familienversicherung ohne Altersgrenze bestehen.

Ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis genügt dafür allein nicht. Die Krankenkasse prüft mehrere Voraussetzungen, darunter den Zeitpunkt der Behinderung, die Fähigkeit zum Selbstunterhalt, das regelmäßige Einkommen und eine mögliche eigene Versicherungspflicht.

Die Ausnahme steht in Paragraf 10 SGB V

Die Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 2 Nummer 4 Sozialgesetzbuch V. Danach sind Kinder ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie Menschen mit Behinderungen sind und sich infolge dieser Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Die Familienversicherung ist nicht lediglich ein Rabatt im Vertrag des Elternteils, sondern ein eigener gesetzlicher Versicherungsstatus des Kindes. Sind alle Bedingungen erfüllt, fallen für das erwachsene Kind keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

Eine entsprechende Regelung enthält § 25 SGB XI für die soziale Pflegeversicherung. Der Schutz beschränkt sich daher nicht auf Arztbesuche, Arzneimittel oder Krankenhausbehandlungen.

Warum die Grenze von 25 Jahren oft missverstanden wird

Die übliche Familienversicherung gilt grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Sie verlängert sich bis zum 23. Geburtstag, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und unter bestimmten Bedingungen bis zum 25. Geburtstag, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung.

Bei einem Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst kann sich die Frist in bestimmten Fällen um höchstens zwölf Monate verlängern. Die Sonderregel für eine Behinderung hebt diese Altersgrenzen auf, setzt aber einen rechtzeitigen Eintritt der Behinderung voraus.

Deshalb ist die Aussage „Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein“ zu pauschal. Trat sie beispielsweise erst mit 24 ein, muss zu diesem Zeitpunkt noch eine Familienversicherung innerhalb der damaligen Altersstufe bestanden haben, etwa wegen einer Ausbildung.

Behinderung und Familienversicherung müssen rechtzeitig zusammengetroffen sein

Das Gesetz verlangt, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der üblichen Altersgrenzen familienversichert war. Nach den Hinweisen der Knappschaft zur Familienversicherung genügt es, wenn Behinderung und Familienversicherung irgendwann innerhalb dieser Zeit nebeneinander bestanden.

Eine lückenlose Familienversicherung bis zum heutigen Tag nennt die Vorschrift nicht als Bedingung. Auch Zeiten können berücksichtigt werden, in denen die Familienversicherung allein wegen einer vorrangigen eigenen Versicherung ausgeschlossen war.

Für die zeitliche Einordnung sind alte Arztberichte, Klinikunterlagen, Schulakten, Gutachten, Reha-Berichte und frühere Bescheide besonders hilfreich. Das Datum eines später erteilten Schwerbehindertenausweises muss nicht mit dem tatsächlichen Beginn der Behinderung übereinstimmen.

Ein GdB allein beweist den Anspruch nicht

Der Begriff der Behinderung richtet sich nach § 2 Absatz 1 SGB IX. Er erfasst längerfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren können.

Ein festgestellter Grad der Behinderung kann ein wichtiges Beweismittel sein, ist aber weder allein ausreichend noch in jedem Fall zwingend. Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Behinderung und Schwerbehinderung bietet der Beitrag „Grad der Behinderung: Nachteilsausgleiche bei GdB 10 bis 40“.

Zusätzlich muss die Behinderung dafür verantwortlich sein, dass das erwachsene Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Wer einen GdB von 50 besitzt, aber aus eigener Arbeit dauerhaft ausreichend verdient, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Was „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ bedeutet

Die Krankenkasse darf nicht allein darauf schauen, ob das Kind aktuell eine Arbeitsstelle hat. Zu untersuchen ist vielmehr, ob es wegen seiner Einschränkungen tatsächlich in der Lage ist, durch eine realistisch erreichbare Beschäftigung für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Das Sozialgericht Dortmund verlangte in einem Verfahren zu einer jungen Frau mit geistiger Behinderung, die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die Kasse musste die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung durchführen; das Urteil erging unter dem Aktenzeichen S 39 KR 490/10.

Ein ärztliches Attest sollte daher nicht nur Diagnosen nennen. Hilfreicher sind nachvollziehbare Angaben zu Belastbarkeit, Arbeitsfähigkeit, Unterstützungsbedarf, voraussichtlicher Dauer und den Gründen, aus denen eine existenzsichernde Tätigkeit nicht möglich ist.

Auch der Bezug von Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kann die Darstellung stützen, ersetzt die Prüfung der Krankenkasse aber nicht automatisch. Näheres zu dieser Leistung erläutert gegen-hartz.de im Ratgeber „Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Behinderung“.

Diese Voraussetzungen prüft die Krankenkasse im Jahr 2026 Frage Regelung Versicherung des Elternteils Mindestens ein Elternteil muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Altersgrenze Es gibt keine Höchstaltersgrenze, wenn die besonderen Bedingungen wegen der Behinderung erfüllt sind. Zeitpunkt der Behinderung Behinderung und Familienversicherung innerhalb der damals geltenden Altersstufe müssen zeitweise gleichzeitig bestanden haben; eine allein vorrangige eigene Versicherung ist gesetzlich berücksichtigt. Fähigkeit zum Selbstunterhalt Das Kind muss gerade wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Regelmäßiges Gesamteinkommen Die allgemeine Grenze beträgt 2026 monatlich 565 Euro; bei einem Minijob gilt eine Grenze von 603 Euro. Eigene Versicherung Bestimmte eigene Pflichtversicherungen sowie eine freiwillige Mitgliedschaft schließen die Familienversicherung aus; einzelne Versicherungstatbestände werden gesetzlich abweichend behandelt. Wohnsitz Grundsätzlich ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich; für EU-, EWR- und Abkommensfälle gelten besondere Bestimmungen. Das Einkommen wird gesondert geprüft

Selbst wenn das Kind behinderungsbedingt nicht für sich sorgen kann, darf sein regelmäßiges Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Der Verband der Ersatzkassen nennt für 2026 565 Euro monatlich als allgemeine Einkommensgrenze und 603 Euro bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Zum Gesamteinkommen können Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und Renten gehören. Bei gesetzlichen und privaten Renten wird grundsätzlich der Zahlbetrag betrachtet, während Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen nicht eingerechnet werden.

Entscheidend ist eine vorausschauende Bewertung des regelmäßig zu erwartenden Einkommens. Änderungen müssen der Krankenkasse mitgeteilt werden, denn verschwiegene Einkünfte können zu einer rückwirkenden Korrektur führen, wie auch der Beitrag „Einkünfte gegenüber der Krankenkasse nicht verschweigen“ zeigt.

Minijob und Pflegegeld beenden den Schutz nicht automatisch

Ein Minijob schließt die Familienversicherung nicht von sich aus aus. Im Jahr 2026 darf das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich bis zu 603 Euro monatlich betragen; weitere Einkünfte können die Prüfung jedoch verändern.

Die aktuellen Regeln für schwerbehinderte Minijobber fasst gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung und Minijob: Änderungen 2026“ zusammen. Pflegegeld nach dem SGB XI zählt dagegen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen der familienversicherten Person.

Werkstattbeschäftigung führt meist zu einer eigenen Mitgliedschaft

Wer in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt ist, wird in der Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig selbst pflichtversichert. Grundlage dafür ist § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V.

Diese eigene Pflichtversicherung hat Vorrang, sodass die Familienversicherung währenddessen nicht durchgeführt wird. Das gilt unabhängig davon, dass das Werkstattentgelt häufig unter der allgemeinen Einkommensgrenze liegt.

Endet eine solche Pflichtmitgliedschaft, sollte die Krankenkasse den Familienversicherungsanspruch erneut prüfen. Das frühere Werkstattverhältnis nimmt dem Kind die altersunabhängige Ausnahme nicht automatisch, wenn deren übrige Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Auch die Versicherung des anderen Elternteils kann wichtig werden

Bei verheirateten oder eingetragenen Eltern kann die Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen sein, wenn der mit dem Kind verwandte andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist. Hinzukommen muss, dass dessen regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 monatlich 6.450 Euro übersteigt und zugleich höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.

Diese Prüfung folgt aus § 10 Absatz 3 SGB V und gilt auch bei erwachsenen Kindern mit Behinderung. Sind die Eltern nicht verheiratet und keine eingetragenen Lebenspartner, greift dieser besondere Ausschluss nach seinem Wortlaut nicht.

Ohne Altersgrenze bedeutet nicht automatisch lebenslang

Die Formulierung „ohne Altersgrenze“ beseitigt nur die starre Grenze nach Lebensjahren. Die übrigen Bedingungen müssen weiter erfüllt sein, und die Familienversicherung bleibt an die Mitgliedschaft des gesetzlich versicherten Elternteils gebunden.

Endet dessen Mitgliedschaft, etwa durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung oder durch Tod, muss der weitere Schutz des erwachsenen Kindes sofort geklärt werden. In Betracht kommen je nach Fall die Familienversicherung über ein anderes Elternteil, eine eigene Pflichtversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.

So wird die Familienversicherung beantragt und belegt

Der Antrag wird bei der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils gestellt. Sinnvoll ist ein ausdrücklicher Antrag auf Feststellung der Familienversicherung ohne Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V.

Beigefügt werden sollten der Familienfragebogen der Kasse, Nachweise zur Verwandtschaft, aktuelle Einkommensunterlagen und Belege zum Versicherungsverlauf. Hinzu kommen medizinische Unterlagen, die sowohl den rechtzeitigen Eintritt der Behinderung als auch die daraus folgende Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nachvollziehbar dokumentieren.

Ältere Unterlagen sind besonders wertvoll, wenn die Behinderung schon lange besteht, aber erst später ein GdB festgestellt wurde. Familien sollten von der Kasse eine schriftliche Entscheidung und anschließend eine Versicherungsbescheinigung verlangen.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte zunächst geprüft werden, welche Voraussetzung sie verneint. Häufige Streitpunkte sind der Zeitpunkt der Behinderung, eine zu knapp gehaltene ärztliche Aussage oder die Annahme, das Kind könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend verdienen.

Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst eine kurze Erklärung; Arztberichte, Gutachten und eine ausführliche Begründung können nachgereicht werden.

Wie das Verfahren weitergeht, beschreibt der interne Ratgeber „Widerspruchsfristen bei Pflege- und Krankenkasse“. Bleibt die Kasse bei ihrer Ablehnung, ist nach dem Widerspruchsbescheid eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Jonas ist 28 Jahre alt und aufgrund einer seit der frühen Kindheit bestehenden geistigen Behinderung nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er war bereits als Schüler über seine gesetzlich versicherte Mutter familienversichert, erhält Grundsicherung und Pflegegeld, bezieht aber keine Rente und ist nicht in einer Werkstatt beschäftigt.

Vor der nächsten Prüfung reicht seine Mutter alte Klinikberichte, den GdB-Bescheid, eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme und die Einkommensnachweise ein. Da Behinderung und Familienversicherung schon während der regulären Altersstufe zusammentrafen, die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt belegt ist und kein Ausschlussgrund besteht, bestätigt die Kasse die Familienversicherung ohne Altersgrenze.

Häufige Fragen und Antworten zur Familienversicherung bei Behinderung 1. Endet die Familienversicherung für ein Kind mit Behinderung automatisch mit 25?

Nein. Kann sich das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten und lag die Behinderung rechtzeitig vor, kann die Familienversicherung ohne Altersgrenze fortbestehen.

2. Reicht ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 aus?

Nein. Der Ausweis belegt die anerkannte Schwerbehinderung, beweist aber für sich allein weder die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt noch alle übrigen Bedingungen der Familienversicherung.

3. Muss die Behinderung immer vor dem 25. Geburtstag entstanden sein?

Diese Kurzform kann irreführen. Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt bestanden haben, in dem das Kind innerhalb der für seine damalige Situation geltenden Altersstufe familienversichert war oder nur wegen einer vorrangigen Versicherung nicht familienversichert sein konnte.

4. Darf das erwachsene Kind einen Minijob ausüben?

Ja, ein Minijob ist grundsätzlich möglich. Im Jahr 2026 gilt dafür eine Einkommensgrenze von 603 Euro monatlich, wobei zusätzliche Einkünfte und die Fähigkeit zum Selbstunterhalt gesondert geprüft werden.

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Schwerbehinderung: Viele bekommen den Parkausweis nicht obwohl sie Anspruch hätten

6. August 2026 - 14:00

Trotz klarer gesetzlicher Regelungen erhalten viele Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen keinen Parkausweis. Die Praxis der Versorgungsämter steht in der Kritik, da die Bewertung oft schematisch erfolgt und individuelle Bedürfnisse unberücksichtigt bleiben.

Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis

Ein Behindertenparkausweis wird in Deutschland nach strengen Kriterien vergeben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss das Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert) oder “Bl” (blind) im Schwerbehindertenausweis haben.
  • Die Gehbehinderung muss so stark ausgeprägt sein, dass selbst kurze Strecken nur unter erheblichen Anstrengungen oder gar nicht bewältigt werden können.
  • Ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 in Verbindung mit Mobilitätseinschränkungen ist oft erforderlich.
  • Seit 2009 gibt es Ausnahmeregelungen für Personen mit bestimmten Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn diese mit massiven Einschränkungen der Gehfunktion verbunden sind.
Es gibt verschiedene Arten von Parkausweisen

Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen EU-Staaten und ermöglicht das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Der orange Parkausweis hingegen ist ausschließlich in Deutschland gültig und erlaubt das Parken in bestimmten Ausnahmesituationen, beispielsweise in Fußgängerzonen oder mit Zeitverlängerung in eingeschränkten Halteverbotszonen.

Zusätzlich existiert in einigen Bundesländern ein weißer Parkausweis mit Kennzeichnung, der spezielle Sonderregelungen für bestimmte Gruppen vorsieht.

Fallbeispiel: Multiple Sklerose als unzureichendes Kriterium?

Helga Sander leidet an Multipler Sklerose (MS), einer Erkrankung, die ihr das Gehen erheblich erschwert. Selbst wenige Meter stellen für sie eine Herausforderung dar. Trotz ihrer Einschränkungen wurde ihr das Merkzeichen “aG” nicht zugesprochen. Laut Gesetz müssen Betroffene sich “dauernd nur mit großer Anstrengung bewegen können” und einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben.

Doch die Praxis zeigt: Ohne Rollstuhl oder Amputation bestehen kaum Chancen auf Anerkennung.

Die Folge: Sander bleibt der Zugang zu Behindertenparkplätzen verwehrt. Für sie bedeutet das eine massive Einschränkung der Selbstständigkeit. Einkäufe, Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten werden zur logistischen Herausforderung. Ein Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt Bremen soll nun Klärung bringen.

Fallbeispiel: Rollstuhlfahrer ohne Parkausweis?

Noch drastischer gestaltet sich der Fall von Stefan Weigel, der an Polyneuropathie leidet. Seine Gehstrecke ist auf wenige Meter begrenzt, er ist auf einen Rollstuhl und eine Begleitperson angewiesen. Dennoch wurde ihm der Behindertenparkausweis verweigert. Begründung: Die Kriterien für das Merkzeichen “aG” seien nicht erfüllt.

Besonders absurd erscheint die Entscheidung vor dem Hintergrund der Praxis im Alltag: Bei einem Stadtbesuch zeigt sich, dass er reguläre Parkplätze nicht nutzen kann, da er den Rollstuhl neben das Auto stellen muss. Als ein Nachbarfahrzeug den einzigen freien Platz neben ihm belegt, ist ein Ein- oder Aussteigen unmöglich.

Nach intensiver Konfrontation mit den zuständigen Behörden deutet sich eine Wende an: Das Landessozialamt erklärt sich bereit, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Weigel stellt einen neuen Antrag.

Kritik an der Praxis der Versorgungsämter

Die aktuelle Vergabepraxis von Behindertenparkausweisen steht seit Jahren in der Kritik. Fachleute wie Andrea Sabellek von einer Bremer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung fordern eine differenziertere Betrachtung: “Es geht nicht um eine starre Gehstreckenregelung, sondern um die individuelle Einschränkung. Die Versorgungsämter müssen prüfen, wie mühsam es für den Einzelnen ist, sich außerhalb eines Fahrzeugs fortzubewegen.”

Auch die Praxis, dass medizinische Gutachter Betroffene oft nicht persönlich untersuchen, sondern allein auf Aktenlage entscheiden, stößt auf Unverständnis. Gerade bei komplexen neurologischen Erkrankungen wie MS oder Polyneuropathie können Akten allein nicht das volle Bild der Einschränkungen vermitteln.

Behindertenparkausweise: Notwendige Reformen und Lösungsansätze

Um eine gerechtere Vergabe von Behindertenparkausweisen zu gewährleisten, bedarf es struktureller Reformen. Die individuellen Einschränkungen der Betroffenen müssen stärker in den Fokus rücken, anstatt ausschließlich auf starre Kriterien zu setzen.

Eine verpflichtende persönliche Begutachtung wäre essenziell, um eine objektive und gerechte Bewertung zu gewährleisten, denn Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Basis von Akten getroffen werden. Zudem sollten auch nicht sichtbare Behinderungen, insbesondere neurologische und chronische Erkrankungen, stärker anerkannt werden.

Damit Betroffene schneller zu ihrem Recht kommen, müssten die Widerspruchsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden.

Zusätzlich besteht ein großes Problem in der uneinheitlichen Regelung der Vergabepraxis in Deutschland. Die unterschiedlichen Vorgaben in den Bundesländern führen zu Ungleichbehandlungen, weshalb eine Harmonisierung der Vergaberichtlinien dringend erforderlich wäre.

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Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber früheres Kommen oder späteres Gehen anordnen?

6. August 2026 - 13:53

Der Arbeitgeber verschiebt plötzlich den Dienstbeginn, setzt eine Spätschicht an oder verteilt die Arbeitszeit auf andere Wochentage. Beschäftigte müssen solche Änderungen nicht automatisch hinnehmen.

Entscheidend sind der Arbeitsvertrag, mögliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die persönlichen Interessen der Betroffenen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmen. Dieses Weisungsrecht endet jedoch dort, wo eine verbindliche Regelung bereits festlegt, wann Beschäftigte arbeiten müssen. Zudem muss der Arbeitgeber seine betrieblichen Interessen fair gegen die Interessen der Arbeitnehmer abwägen.

Arbeitsvertrag begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Paragraf 106 der Gewerbeordnung erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Das gilt allerdings nur, soweit der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften keine abschließende Regelung enthalten.

Steht im Arbeitsvertrag lediglich eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, besitzt der Arbeitgeber häufig einen größeren Spielraum. Er kann dann grundsätzlich festlegen, zu welchen Zeiten die Beschäftigten diese Stunden leisten.

Nennt der Vertrag dagegen konkrete Arbeitstage und Arbeitszeiten, kann der Arbeitgeber diese Vorgaben nicht einfach durch eine Anweisung verändern. Eine Vereinbarung wie „Montag bis Freitag von 8 bis 16.30 Uhr“ bindet grundsätzlich beide Seiten.

Für eine dauerhafte Änderung benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Beschäftigten oder muss unter Umständen eine Änderungskündigung aussprechen.

Der Chef muss private Interessen berücksichtigen

Selbst wenn der Arbeitsvertrag keine festen Zeiten nennt, darf der Arbeitgeber nicht allein nach den Bedürfnissen des Betriebs entscheiden. Er muss sein Weisungsrecht nach „billigem Ermessen“ ausüben. Hinter diesem juristischen Begriff steckt eine Interessenabwägung.

Der Arbeitgeber muss etwa berücksichtigen, ob ein Beschäftigter Kinder betreut, einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt oder auf bestimmte öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist.

Auch eine zulässige Nebentätigkeit kann eine Rolle spielen. Diese privaten Belange verhindern eine Änderung nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss sie aber ernsthaft in seine Entscheidung einbeziehen.

Auf der anderen Seite können dringende betriebliche Gründe für eine Verschiebung sprechen. Dazu gehören etwa geänderte Öffnungszeiten, eine notwendige Schichtbesetzung oder ein vorübergehend erhöhter Arbeitsanfall. Je stärker die Änderung das Privatleben belastet, desto gewichtiger müssen regelmäßig die betrieblichen Gründe sein.

Beispiel aus der Praxis: Severin aus Köln soll plötzlich später arbeiten

Severin aus Köln arbeitet in der Verwaltung eines mittelständischen Unternehmens. Sein Vertrag nennt eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, legt aber weder den täglichen Beginn noch das Ende der Arbeit fest. Seit mehreren Jahren arbeitet Severin gewöhnlich von 7.30 bis 16 Uhr.

Sein Arbeitgeber ordnet an, dass Severin künftig an drei Tagen pro Woche erst um 11 Uhr beginnen und entsprechend später Feierabend machen soll. Das Unternehmen möchte den Kundenservice bis in den Abend besetzen. Severin betreut jedoch an diesen Tagen seine achtjährige Tochter, weil seine Partnerin im Schichtdienst arbeitet.

Da Severins Vertrag keine festen Uhrzeiten enthält, darf der Arbeitgeber die Lage seiner Arbeitszeit grundsätzlich bestimmen. Er darf die Betreuungssituation aber nicht ignorieren. Er muss prüfen, ob andere Beschäftigte die Abendschichten übernehmen können, ob ein Wechselmodell möglich ist oder ob sich die Servicezeiten anders abdecken lassen.

Hat der Arbeitgeber Severins konkrete Situation überhaupt nicht berücksichtigt, spricht viel dafür, dass die Anweisung nicht nach billigem Ermessen ergangen ist. Severin sollte die Betreuungspflichten schriftlich darlegen und eine alternative Arbeitszeit vorschlagen. Besteht ein Betriebsrat, sollte er diesen frühzeitig einschalten.

Eine neue Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr Stunden

Das Weisungsrecht erlaubt dem Arbeitgeber nicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beliebig zu verlängern. Wer 35 Stunden pro Woche schuldet, muss nicht allein aufgrund einer mündlichen Anordnung dauerhaft 40 Stunden leisten.

Ob der Arbeitgeber Überstunden verlangen darf, hängt von der arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelung und von der konkreten betrieblichen Lage ab. Die bloße Befugnis, Beginn und Ende der Arbeit festzulegen, schafft noch keine unbegrenzte Pflicht zu Mehrarbeit.

Ordnet der Arbeitgeber lediglich einen früheren Beginn an und verschiebt das Arbeitsende entsprechend nach vorn, bleibt die Stundenzahl dagegen unverändert. In diesem Fall geht es um die Lage und nicht um die Dauer der Arbeitszeit.

Arbeitszeitgesetz setzt dem Arbeitgeber feste Grenzen

Auch eine zulässige Weisung muss das Arbeitszeitgesetz beachten. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden erreicht werden.

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit müssen mindestens 30 Minuten Pause gewährt werden. Bei mehr als neun Stunden steigt die vorgeschriebene Pausenzeit auf 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Der Arbeitgeber darf deshalb nicht verlangen, dass ein Beschäftigter bis spät in die Nacht arbeitet und am nächsten Morgen wenige Stunden später wieder beginnt. Für bestimmte Branchen gelten zwar Ausnahmen, diese setzen jedoch regelmäßig einen späteren Ausgleich voraus.

Betriebsrat muss bei der Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmen

Gibt es einen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber allgemeine Arbeitszeitregelungen nicht im Alleingang einführen. Der Betriebsrat hat nach Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei den Pausen und bei der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen.

Das gilt auch bei einer vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Eine Dienstplanänderung kann deshalb bereits unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht missachtet hat.

Das Mitbestimmungsrecht betrifft allerdings die kollektive Arbeitszeitgestaltung. Besteht nur ein individueller Konflikt mit einem einzelnen Beschäftigten, kommt es zusätzlich auf dessen Arbeitsvertrag und die konkrete Interessenabwägung an.

Sonderregeln gelten bei Arbeit auf Abruf

Bei Arbeit auf Abruf muss die Vereinbarung eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt eine Angabe zur Wochenarbeitszeit, gelten gesetzlich 20 Stunden als vereinbart. Ist keine tägliche Dauer festgelegt, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten grundsätzlich für mindestens drei zusammenhängende Stunden einsetzen.

Die Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Außerdem muss er vorher Referenztage und Referenzstunden festlegen, innerhalb derer er Arbeit abrufen kann. Tarifverträge dürfen teilweise abweichende Regeln vorsehen.

Beschäftigte sollten eine Änderung nicht vorschnell verweigern

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer einer Weisung nicht folgen müssen, wenn diese die Grenzen billigen Ermessens verletzt. Eine solche Einschätzung birgt jedoch ein erhebliches Risiko. Hält ein Gericht die Anordnung später doch für rechtmäßig, drohen eine Abmahnung, ein Vergütungsausfall oder sogar eine Kündigung.

Betroffene sollten deshalb zunächst ihren Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag und mögliche Betriebsvereinbarungen prüfen. Anschließend sollten sie ihre Einwände schriftlich vorbringen und um eine nachvollziehbare Begründung der Änderung bitten. Der Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht können die Erfolgsaussichten eines Vorgehens prüfen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2017, 10 AZR 330/16

Gesetze im Internet: Arbeitszeitgesetz

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Mehr Arbeitslosengeld: Neue Fahrtkostenpauschale kann Anrechnung senken

6. August 2026 - 13:30

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass ein Teil des Einkommens auf die Leistung angerechnet wird. Fahrtkosten und andere notwendige berufliche Ausgaben können das anrechenbare Einkommen reduzieren.

Seit dem 1. Januar 2026 fällt die Berechnung der Fahrtkosten für viele Betroffene günstiger aus. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden nun bereits ab dem ersten Entfernungskilometer 0,38 Euro berücksichtigt.

Höhere Entfernungspauschale gilt seit Januar 2026

Bis Ende 2025 wurden für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke grundsätzlich 0,30 Euro je Kilometer angesetzt. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer galt ein Betrag von 0,38 Euro.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits vom ersten Kilometer an 0,38 Euro. Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Die tatsächlich gefahrene Hin- und Rückstrecke wird nicht vollständig angesetzt.

Für ALG-I-Beziehende kann die höhere Entfernungspauschale bedeuten, dass ein geringerer Teil des Nebenverdienstes auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dadurch kann die monatliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes steigen.

Werbungskosten werden vor der Anrechnung abgezogen

Nach § 155 SGB III wird der Verdienst aus einem Nebenjob nicht einfach vollständig vom Arbeitslosengeld abgezogen. Vom erzielten Einkommen werden zunächst Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige berufliche Ausgaben berücksichtigt. Anschließend wird der für die betreffende Person geltende Freibetrag anerkannt.

Der allgemeine monatliche Freibetrag beträgt 165 Euro. Erst der danach verbleibende Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Zu den berücksichtigungsfähigen beruflichen Ausgaben gehören auch Fahrtkosten. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit dem Nebenjob entstehen und nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet werden.

Fallbeispiel: Hauke aus Norderstedt arbeitet nebenbei

Das folgende Beispiel ist ein vereinfachter und fiktiver Musterfall.

Hauke aus Norderstedt erhält regulär 1.480 Euro Arbeitslosengeld I im Monat. Zusätzlich nimmt er einen Nebenjob auf. Er arbeitet zehn Stunden pro Woche und bleibt damit unter der für den Arbeitslosenstatus wichtigen Grenze von 15 Wochenstunden.

Aus dem Nebenjob erzielt Hauke nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein monatliches Nettoeinkommen von 620 Euro. Seine Arbeitsstelle liegt 25 Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Hauke fährt an zwölf Tagen im Monat zu seinem Arbeitsplatz.

Für die Berechnung wird die einfache Entfernung von 25 Kilometern angesetzt. Diese wird mit 0,38 Euro und den zwölf tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert. Daraus ergeben sich Fahrtkosten von 114 Euro im Monat.

So wird Haukes Nebenverdienst angerechnet

Von Haukes monatlichem Nettoeinkommen aus dem Nebenjob in Höhe von 620 Euro werden zunächst die Fahrtkosten von 114 Euro abgezogen. Es verbleiben 506 Euro.

Anschließend wird der allgemeine Freibetrag von 165 Euro berücksichtigt. Damit verbleiben 341 Euro, die auf Haukes Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Sein regulärer Anspruch von 1.480 Euro verringert sich dadurch auf eine monatliche ALG-I-Auszahlung von 1.139 Euro. Zusammen mit dem Nebenverdienst von 620 Euro verfügt Hauke in diesem Monat über Einnahmen von insgesamt 1.759 Euro. Seine tatsächlichen Fahrtkosten und mögliche weitere Ausgaben für den Nebenjob muss er davon allerdings noch tragen.

Ohne Angabe der Fahrtkosten verliert Hauke 114 Euro

Würde Hauke seine Fahrtkosten bei der Arbeitsagentur nicht geltend machen, würden vom Nebenverdienst lediglich die 165 Euro Freibetrag abgezogen. Von den 620 Euro wären dann 455 Euro auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

Haukes ALG-I-Auszahlung würde in diesem Fall nicht 1.139 Euro, sondern lediglich 1.025 Euro betragen. Durch die Anerkennung der Fahrtkosten erhält Hauke somit 114 Euro mehr Arbeitslosengeld, als wenn überhaupt keine beruflich bedingten Ausgaben berücksichtigt würden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Hauke durch die neue Fahrtkostenregelung allein 114 Euro zusätzlich erhält. Der Betrag entsteht vor allem dadurch, dass seine Fahrtkosten grundsätzlich als notwendige Ausgaben anerkannt werden.

So viel bringt Hauke die neue Pauschale tatsächlich

Nach der bis Ende 2025 geltenden Berechnung wären bei einer Entfernung von 25 Kilometern für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 Euro und für die verbleibenden fünf Kilometer jeweils 0,38 Euro berücksichtigt worden.

Damit hätten sich Fahrtkosten von 7,90 Euro je Arbeitstag ergeben. Bei zwölf Arbeitstagen wären monatlich 94,80 Euro als Fahrtkosten anerkannt worden.

Nach der seit Januar 2026 geltenden Regelung werden für alle 25 Entfernungskilometer jeweils 0,38 Euro angesetzt. Dadurch ergeben sich monatliche Fahrtkosten von 114 Euro.

Die neue Pauschale erhöht Haukes anerkannte Fahrtkosten somit um 19,20 Euro im Monat. Gegenüber der früheren Berechnung wird sein Arbeitslosengeld deshalb monatlich um weitere 19,20 Euro weniger gekürzt.

Nur die einfache Entfernung zählt

Bei der Entfernungspauschale wird nicht die gesamte täglich gefahrene Strecke berücksichtigt. Entscheidend ist lediglich die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte.

Hauke fährt an einem Arbeitstag insgesamt 50 Kilometer, weil er 25 Kilometer hin und 25 Kilometer zurücklegt. Für die Berechnung werden dennoch nur 25 Entfernungskilometer angesetzt.

Berücksichtigt werden außerdem nur die Tage, an denen Hauke tatsächlich zur Arbeitsstelle fährt. Urlaubstage, Krankheitstage und Tage, an denen er ausschließlich im Homeoffice arbeitet, können grundsätzlich nicht als Fahrtage angegeben werden.

Erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten vollständig oder teilweise, muss Hauke dies gegenüber der Arbeitsagentur angeben. Aufwendungen, die bereits vom Arbeitgeber übernommen wurden, können nicht noch einmal in voller Höhe als eigene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Fahrtkosten müssen der Arbeitsagentur mitgeteilt werden

Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Angabe beruflich bedingter Aufwendungen ein Zusatzblatt zu den Werbungskosten zur Verfügung.  Die Angaben können Sie grundsätzlich auch über die digitalen Angebote der Bundesagentur für Arbeit übermitteln.

Nebenjob muss vorher angezeigt werden

ALG-I-Beziehende müssen die Aufnahme eines Nebenjobs der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch dann, wenn der erwartete Verdienst den Freibetrag voraussichtlich nicht überschreitet.

Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, trifft die Arbeitsagentur. Betroffene sollten deshalb nicht eigenständig davon ausgehen, dass ein geringer Nebenverdienst ohne Meldung bleiben darf.

Außerdem dürfen Arbeitslose regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos und kann dadurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.

Der Arbeitgeber übermittelt die Bescheinigung über das Nebeneinkommen grundsätzlich elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit. Beruflich bedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten müssen Leistungsbeziehende gegebenenfalls zusätzlich selbst nachweisen oder anzeigen.

Bei einem schon länger bestehenden Nebenjob kann ein höherer Freibetrag gelten

Nicht für alle ALG-I-Beziehenden bleibt es beim allgemeinen Freibetrag von 165 Euro. Wer bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem höheren persönlichen Freibetrag profitieren.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Nebentätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate lang ausgeübt wurde.

In einem solchen Fall kann das durchschnittliche monatliche Nebeneinkommen der letzten zwölf Monate als individueller Freibetrag berücksichtigt werden.

Betroffene sollten die Arbeitsagentur ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Nebenjob bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat. Sie sollten außerdem Abrechnungen oder andere Nachweise bereithalten, aus denen sich die Dauer der Tätigkeit und die Höhe des früheren Nebeneinkommens ergeben.

FAQ zu Arbeitslosengeld und Fahrtkosten Werden Fahrtkosten zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt?

Nein. Die Kosten können jedoch das anrechenbare Nebeneinkommen reduzieren.

Wird für die Fahrtkosten die Hin- und Rückfahrt berücksichtigt?

Nein. Bei der Entfernungspauschale zählt grundsätzlich nur die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.

Muss ich Fahrtkosten aus einem Nebenjob selbst melden?

Ja. Die Arbeitsagentur kennt die tatsächliche Entfernung, die Zahl der Fahrtage und mögliche weitere berufliche Ausgaben nicht automatisch.

Quellenverzeichnis

Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202601002 vom 12. Januar 2026, gesetzliche Neuregelungen und Anpassungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202601002_ba055598.pdf
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 155 SGB III, Anrechnung von Nebeneinkommen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-155_ba015162.pdf
Bundesagentur für Arbeit: Zusatzblatt Werbungskosten bei Nebeneinkommen.

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