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Aktualisiert: vor 23 Minuten 29 Sekunden

Die Rente soll so werden wie in Österreich – das gilt dann auch für bestehende Renten

8. August 2026 - 6:33

Die Debatte über die gesetzliche Rente bekommt neuen Druck. Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung sehen die Sozialversicherungen vor einer finanziellen Zuspitzung und rücken deshalb erneut Reformen in den Blick, die nicht nur künftige Rentnerinnen und Rentner betreffen würden.

Besonders brisant ist der Vorschlag, Rentenerhöhungen für bereits laufende Renten stärker an der Inflation statt an der Lohnentwicklung auszurichten.

Damit ginge es nicht mehr allein um längeres Arbeiten, höhere Beiträge oder neue Formen der privaten Vorsorge. Erstmals stünde auch die Dynamik der Bestandsrenten selbst offen zur Diskussion. Für Millionen Ruheständler wäre das ein spürbarer Kurswechsel, weil ihre Renten künftig in vielen Jahren langsamer steigen könnten als bisher.

Dr. Utz Anhalt: Die Rente in Deutschland so wie in Österreich? Warum die Rentenformel jetzt unter Druck gerät

In Deutschland werden gesetzliche Renten jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Entwicklung der Bruttolöhne ist dabei ein wichtiger Bezugspunkt. Wenn die Löhne kräftig steigen, profitieren in der Regel auch Rentnerinnen und Rentner von höheren Anpassungen.

Genau dies steht nun verstärkt in der Kritik. Aus Sicht der Wirtschaftsweisen erhöht er die Ausgaben der Rentenversicherung in einer Phase, in der immer mehr Menschen in den Ruhestand gehen und vergleichsweise weniger Beitragszahler nachrücken. Der demografische Wandel verschärft damit einen Konflikt, der seit Jahren absehbar ist, nun aber schneller im Alltag der Sozialkassen ankommt.

Im Frühjahrsgutachten 2026 warnt der Sachverständigenrat vor stark steigenden Sozialbeiträgen. Unter Fortschreibung der geltenden Rechtslage könne der Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung bis 2040 in Richtung 50 Prozent steigen. Das würde Beschäftigte über geringere Nettoeinkommen treffen und Unternehmen über höhere Arbeitskosten belasten.

Was mit „Rente wie in Österreich“ gemeint ist

Der Verweis auf Österreich ist politisch aufgeladen. Viele Menschen verbinden das Nachbarland mit höheren gesetzlichen Pensionen. Tatsächlich lagen die durchschnittlichen gesetzlichen Bruttoleistungen dort zuletzt deutlich über den deutschen Werten.

Doch der Vergleich ist komplizierter, als es die Schlagzeile vermuten lässt. Österreich finanziert seine Pensionen über einen höheren Beitragssatz, eine breitere Einbindung von Erwerbstätigen und höhere staatliche Mittel je Pension. Zudem unterscheidet sich die Bevölkerungsstruktur von der deutschen.

Der aktuelle Vorschlag meint daher nicht, das österreichische System vollständig zu übernehmen. Gemeint ist vor allem ein Element der laufenden Anpassung: Pensionen werden in Österreich stärker mit Blick auf die Preisentwicklung erhöht.

Für 2026 beträgt die reguläre österreichische Pensionsanpassung 2,7 Prozent bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 2.500 Euro, darüber gilt ein fixer Erhöhungsbetrag von 67,50 Euro.

Warum Bestandsrentner betroffen wären

Der politisch heikle Punkt liegt bei den Bestandsrentnern. Wer bereits eine Rente bezieht, verlässt sich darauf, dass die Leistung zwar nicht beliebig wächst, aber an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhat. Eine reine oder stärkere Orientierung an der Inflation würde dieses Prinzip verändern.

In Jahren mit hoher Lohnsteigerung und niedrigerer Inflation fiele die Rentenerhöhung dann geringer aus als nach der bisherigen Logik. Das bedeutet keine nominale Kürzung der laufenden Rente. Es bedeutet aber, dass Rentnerinnen und Rentner langfristig weniger stark am Wohlstandszuwachs der Erwerbstätigen beteiligt wären.

Für den Staat und die Rentenkasse wäre genau dieser Effekt attraktiv. Die Ausgaben würden gedämpft, ohne bereits ausgezahlte Renten direkt zu senken. Für Betroffene wäre es dennoch ein Einschnitt, weil sich Unterschiede über mehrere Jahre summieren können.

Die Logik hinter dem Vorschlag

Die Wirtschaftsweisen argumentieren aus der Perspektive der Finanzierbarkeit. Wenn die Renten stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen, wächst der Druck auf Beitragssatz und Bundeszuschuss. Beides hat Folgen für die gesamte Volkswirtschaft.

Höhere Beiträge verringern das verfügbare Einkommen von Beschäftigten. Unternehmen müssen zugleich höhere Lohnnebenkosten tragen. In einer ohnehin schwachen Wachstumsphase kann das Investitionen, Beschäftigung und Konsum belasten.

Eine Inflationsanpassung hätte dagegen ein klares Ziel: Die Kaufkraft laufender Renten soll erhalten bleiben, die Beteiligung an darüber hinausgehenden Lohnzuwächsen würde aber eingeschränkt. Aus Sicht der Befürworter wäre das ein fairerer Ausgleich zwischen älteren und jüngeren Generationen. Kritiker sehen darin eine schleichende Entwertung des Rentenversprechens.

Österreich ist kein einfaches Vorbild

Der österreichische Vergleich zeigt, dass höhere Pensionen nicht kostenlos entstehen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pensionsversicherung liegt in Österreich bei 22,8 Prozent, in Deutschland beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Allein dieser Unterschied erklärt nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung einen erheblichen Teil des höheren Leistungsniveaus.

Hinzu kommt, dass in Österreich mehr Erwerbstätige in das gesetzliche System einbezogen sind. Selbstständige sind dort grundsätzlich obligatorisch abgesichert, und die Verbeamtungspraxis ist deutlich weniger ausgeprägt. Dadurch fließt ein größerer Anteil der Erwerbseinkommen in die gesetzliche Alterssicherung.

Deutschland hat dagegen stärker auf mehrere Säulen gesetzt: gesetzliche Rente, betriebliche Vorsorge und private Vorsorge. Deshalb lässt sich aus einer niedrigeren gesetzlichen Rente nicht automatisch ableiten, dass alle Alterseinkommen niedriger sind. Trotzdem bleibt der Vergleich politisch wirksam, weil die gesetzliche Leistung für viele Menschen die wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand ist.

Was sich konkret ändern könnte Heutige Anpassung in Deutschland Modell nach österreichischer Logik Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich stark an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Die laufenden Renten würden stärker anhand der Verbraucherpreise angepasst. Rentnerinnen und Rentner nehmen in vielen Jahren an steigenden Arbeitseinkommen teil. Die Kaufkraft soll erhalten bleiben, zusätzliche Lohnzuwächse kämen aber weniger stark an. Bei kräftigen Lohnsteigerungen können die Rentenausgaben deutlich zulegen. Die Ausgaben der Rentenversicherung würden in solchen Jahren langsamer steigen. Das Verfahren schützt den relativen Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Renten besser. Das Verfahren entlastet Beitragszahler und Bundeshaushalt, kann aber das Armutsrisiko im Alter erhöhen. Sozialer Ausgleich wäre entscheidend

Eine Reform, die auch Bestandsrentner betrifft, wäre ohne sozialen Ausgleich kaum durchsetzbar. Besonders gefährdet wären Menschen mit kleinen Renten, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder hohen Wohnkosten. Für sie kann schon eine geringere jährliche Erhöhung eine spürbare Belastung bedeuten.

Der Sachverständigenrat selbst hat darauf hingewiesen, dass eine Inflationsanpassung von Bestandsrenten zwar die Finanzierung kurzfristig verbessern kann, aber auch die Armutsgefährdung im Alter erhöht.

Deshalb wird in den Gutachten ergänzend über eine stärker nach Einkommen gestaffelte Rentenberechnung gesprochen. Niedrige Ansprüche könnten dadurch besser geschützt werden, während höhere Ansprüche weniger stark wachsen.

Politisch wäre ein solcher Umbau anspruchsvoll. Er müsste erklären, warum Rentner mit kleinen Einkommen geschützt werden, warum Beitragszahler entlastet werden und warum die Umstellung nicht als pauschale Rentenkürzung verstanden werden soll. Ohne diese Erklärung dürfte der Widerstand groß sein.

Der Konflikt zwischen Vertrauen und Finanzierbarkeit

Die gesetzliche Rente lebt vom Vertrauen. Wer jahrzehntelang Beiträge zahlt, erwartet berechenbare Regeln. Werden diese Regeln im Ruhestand verändert, entsteht schnell der Eindruck, der Staat greife nachträglich in zugesagte Leistungen ein.

Gleichzeitig lässt sich die Finanzierungsfrage nicht ausblenden. Der Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand erhöht die Ausgaben. Wenn die Politik weder Beiträge noch Steuern stark erhöhen will, bleiben Eingriffe bei Rentenalter, Rentenanpassung oder Leistungsniveau kaum vermeidbar.

Der österreichische Ansatz zeigt dabei weniger eine fertige Lösung als einen Zielkonflikt. Höhere gesetzliche Leistungen erfordern höhere Beiträge, breitere Finanzierung oder zusätzliche Haushaltsmittel. Eine bloße Übernahme einzelner Regeln würde die deutschen Probleme daher nicht automatisch lösen.

Was der Vorschlag für die Rentendebatte bedeutet

Die Forderung nach einer Rente wie in Österreich verschiebt die Diskussion. Lange ging es vor allem um künftige Rentenzugänge, um die sogenannte Rente mit 63 oder um das gesetzliche Eintrittsalter. Nun geraten auch laufende Renten stärker in den Blick.

Das ist politisch riskant, aber finanzpolitisch nachvollziehbar. Bestandsrenten machen einen großen Teil der laufenden Ausgaben aus. Wer die Rentenkasse kurzfristig entlasten will, kann diesen Bereich nicht völlig ausklammern.

Für die Bundesregierung wäre ein solcher Schritt jedoch ein Bruch mit einer vertrauten Erwartung. Rentnerinnen und Rentner würden nicht weniger Geld ausgezahlt bekommen, aber sie könnten relativ zur Lohnentwicklung zurückfallen. Gerade dieser Unterschied zwischen nominaler Sicherheit und realer Teilhabe dürfte die Debatte prägen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält 1.500 Euro brutto im Monat. Steigen die Renten nach Lohnentwicklung um 4,2 Prozent, erhöht sich ihre Rente um 63 Euro. Bei einer Anpassung an eine Inflation von 2,7 Prozent wären es 40,50 Euro.

Der Unterschied beträgt in diesem Jahr 22,50 Euro im Monat. Auf den ersten Blick wirkt das begrenzt. Wiederholt sich eine solche Differenz über mehrere Jahre, entsteht daraus jedoch ein spürbarer Abstand.

Für die Rentenkasse bedeutet derselbe Mechanismus eine erhebliche Entlastung, weil er Millionen Zahlungen betrifft. Für die einzelne Rentnerin entscheidet dagegen die persönliche Lage: Wer Rücklagen hat, kann die geringere Erhöhung eher verkraften. Wer Miete, Energie und Pflegekosten aus einer kleinen Rente bezahlen muss, spürt den Unterschied deutlich schneller.

Fazit

Der Vorschlag der Wirtschaftsweisen ist mehr als ein technischer Eingriff in die Rentenformel. Er berührt die Frage, wie die Lasten des demografischen Wandels zwischen Beitragszahlern, Steuerzahlern und Ruheständlern verteilt werden. Eine stärkere Orientierung an Österreich kann finanzielle Entlastung bringen, sie verlangt aber Ehrlichkeit über die Folgen.

Deutschland kann vom österreichischen System lernen, sollte es aber nicht als einfache Blaupause behandeln. Höhere Pensionen beruhen dort auf höheren Beiträgen, breiterer Einbindung und anderen Rahmenbedingungen. Eine Reform der Bestandsrenten wäre daher nur dann vertretbar, wenn sie kleine Renten wirksam schützt und offen benennt, wer künftig weniger stark von Lohnzuwächsen profitiert.

Quellen

Sachverständigenrat Wirtschaft: Frühjahrsgutachten 2026 und Hinweise zum erwarteten Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge., Sachverständigenrat Wirtschaft: Pressemitteilung zum Rentenkapitel 2023/24 mit Aussagen zur Inflationsanpassung von Bestandsrenten und zum Altersarmutsrisiko, Pensionsversicherung Österreich: Pensionsanpassung 2026, Anpassungsfaktor und Staffelung nach Gesamtpensionseinkommen.

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Rentenschock mit 60: So lässt sich die spätere Rente noch deutlich erhöhen

7. August 2026 - 17:29

Wer mit 60 Jahren feststellt, dass die erwartete gesetzliche Rente deutlich niedriger ausfällt als erhofft, muss sich nicht zwangsläufig damit abfinden. Zwar lässt sich eine jahrzehntelang fehlende Altersvorsorge kurz vor Rentenbeginn kaum noch vollständig ausgleichen.

Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, mit denen Versicherte ihre spätere Monatsrente noch erheblich steigern können: zusätzliche Einzahlungen in die Rentenversicherung und ein späterer Rentenbeginn.

Im Extremfall kann die spätere Rente gegenüber einem sehr frühen Renteneintritt sogar ungefähr doppelt so hoch ausfallen. Dafür sind allerdings erhebliche finanzielle Mittel oder mehrere zusätzliche Arbeitsjahre erforderlich. Eine Garantie für eine Verdopplung gibt es deshalb nicht.

Yasmeena aus Brunsbüttel ist 60 und erschrickt über ihre Rentenauskunft

Yasmeena aus Brunsbüttel ist 60 Jahre alt. Sie hat in ihrem Berufsleben unterschiedlich viel verdient und zeitweise auch weniger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Eine größere private Altersvorsorge konnte sie nicht aufbauen.

Als sie ihre Rentenauskunft genauer betrachtet, ist sie enttäuscht. Sie hatte mit einer deutlich höheren Altersrente gerechnet und überlegt deshalb, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Yasmeena erfüllt die dafür erforderliche Wartezeit von mindestens 35 Versicherungsjahren.

Doch genau der frühe Rentenbeginn würde ihre Altersrente zusätzlich vermindern. Versicherte können die Altersrente für langjährig Versicherte zwar ab 63 Jahren beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden jedoch dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent.

Mit 63 können Yasmeena 14,4 Prozent dauerhaft fehlen

Für jüngere Jahrgänge liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Beginnt Yasmeena ihre Rente bereits vier Jahre vorher mit 63, liegen zwischen beiden Zeitpunkten 48 Monate. Multipliziert mit 0,3 Prozent ergibt das einen Abschlag von 14,4 Prozent.

Dieser Abschlag verschwindet später nicht wieder. Yasmeena bekommt also nicht plötzlich mit 67 die volle Rente, sondern die Kürzung wirkt grundsätzlich dauerhaft weiter. Deshalb lohnt es sich, einige Jahre vor dem geplanten Ruhestand verschiedene Varianten berechnen zu lassen.

Möglichkeit 1: Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen

Eine wichtige Möglichkeit bietet die gesetzliche Rentenversicherung bereits ab dem 50. Lebensjahr. Wer voraussichtlich die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann zusätzliche Beiträge zahlen, um die dadurch entstehenden Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen.

Yasmeena müsste dafür zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft beantragen. Darin wird ausgewiesen, wie hoch die voraussichtliche Rentenminderung bei ihrem gewünschten Rentenbeginn wäre und welcher Betrag notwendig wäre, um diese Minderung auszugleichen.

Sie muss den errechneten Höchstbetrag nicht vollständig bezahlen. Auch Teilzahlungen sind möglich. Die Sonderzahlungen können zudem über mehrere Jahre verteilt werden.

Sonderzahlung bedeutet nicht, dass Yasmeena mit 63 gehen muss

Ein wichtiger Punkt wird häufig missverstanden. Entscheidet sich Yasmeena für eine Sonderzahlung zum Ausgleich ihrer geplanten Abschläge, verpflichtet sie sich damit nicht, tatsächlich mit 63 Jahren in Rente zu gehen.

Arbeitet sie später doch länger, gehen die zusätzlichen Beiträge nicht verloren. Sie erhöhen dann grundsätzlich ihren späteren Rentenanspruch. Deshalb kann eine solche Zahlung auch für Versicherte interessant sein, die sich den tatsächlichen Rentenbeginn noch offenhalten wollen.

Allerdings können dafür beträchtliche Summen notwendig werden. Wer über Ersparnisse, eine Abfindung oder anderes Vermögen verfügt, sollte deshalb genau prüfen, ob eine Sonderzahlung zur persönlichen finanziellen Situation passt. Entscheidend ist die individuelle Berechnung der Rentenversicherung.

Möglichkeit 2: Rentenbeginn nach hinten verschieben

Die zweite Stellschraube kostet zunächst kein zusätzliches Kapital, verlangt aber etwas anderes: Zeit. Wer länger arbeitet, zahlt normalerweise weitere Beiträge und erwirbt dadurch zusätzliche Rentenansprüche.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze hat jeder zusätzliche Monat einen weiteren Vorteil. Der Abschlag für einen vorzeitigen Rentenbeginn reduziert sich um 0,3 Prozent. Wartet Yasmeena bis zu ihrer Regelaltersgrenze, fällt der Abschlag schließlich vollständig weg.

Besonders interessant wird es, wenn sie sogar über ihre Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Altersrente zunächst nicht beansprucht.

Nach der Regelaltersgrenze gibt es 0,5 Prozent Zuschlag pro Monat

Wer die Regelaltersrente trotz erfüllter Voraussetzungen noch nicht beansprucht, erhält für jeden Monat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Ein Jahr späterer Rentenbeginn erhöht den Rentenanspruch damit um sechs Prozent, bei fünf Jahren sind es bereits 30 Prozent.

Arbeitet Yasmeena in dieser Zeit versicherungspflichtig weiter, kommen außerdem die Rentenansprüche aus den weiteren Beiträgen hinzu. Es wirken also zwei Effekte zusammen: zusätzliche Beitragszeiten und der Zuschlag für den späteren Rentenbeginn.

So kann aus einer kleinen Rente eine deutlich höhere Rente werden

Vergleicht Yasmeena eine stark gekürzte Altersrente mit 63 mit einer erst viele Jahre später beginnenden Rente, kann der Unterschied enorm werden. Mit 63 müsste sie möglicherweise einen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen und würde gleichzeitig mehrere Jahre keine weiteren Rentenansprüche aus einer Beschäftigung erwerben.

Arbeitet sie dagegen bis 67 weiter, entfallen die Abschläge und zusätzliche Beitragsjahre erhöhen den Anspruch. Verschiebt sie den Rentenbeginn anschließend beispielsweise noch bis 72, kommen weitere Beitragszeiten und insgesamt 30 Prozent Zuschlag für die fünf Jahre nach der Regelaltersgrenze hinzu.

Unter günstigen Voraussetzungen kann sich die spätere Monatsrente dadurch gegenüber der sehr frühen Rente annähernd verdoppeln. Genau deshalb ist die Aussage, man könne selbst mit 60 noch viel an seiner gesetzlichen Rente verändern, grundsätzlich richtig.

Eine Verdoppelung ist jedoch ein Extrembeispiel und keineswegs für jeden Versicherten erreichbar.

Eine höhere Monatsrente hat ihren Preis

Die Rechnung hat eine entscheidende Kehrseite. Wer seine Rente fünf Jahre nach der Regelaltersgrenze aufschiebt, verzichtet in diesen fünf Jahren auf sämtliche Rentenzahlungen, die er ansonsten bereits erhalten hätte.

Eine höhere Monatsrente bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sich der spätere Rentenbeginn finanziell für jeden Menschen lohnt. Gesundheit, Lebenserwartung, Einkommen, Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie vorhandenes Vermögen können die Entscheidung erheblich beeinflussen.

Auch Yasmeena sollte deshalb nicht allein danach entscheiden, wie hoch ihre maximale Monatsrente sein könnte. Entscheidend ist, welcher Rentenbeginn zu Ihrer persönlichen und finanziellen Situation passt.

Mit 60 ist es für die Rentenplanung noch nicht zu spät

Das Beispiel von Yasmeena zeigt, dass Versicherte auch wenige Jahre vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn noch Handlungsmöglichkeiten haben. Besonders wichtig ist zunächst eine aktuelle Rentenauskunft, damit verschiedene Rententermine miteinander verglichen werden können.

Wer früher in Rente möchte, kann außerdem prüfen lassen, wie hoch eine Sonderzahlung zum Ausgleich der Abschläge ausfallen würde. Wer dagegen gesundheitlich und beruflich länger arbeiten kann und möchte, kann seine Rente durch weitere Beitragsjahre und einen späteren Rentenbeginn deutlich erhöhen.

Die entscheidende Erkenntnis lautet deshalb nicht, dass jeder bis 70 oder noch länger arbeiten sollte. Vielmehr lohnt es sich, vor dem Rentenantrag verschiedene Varianten durchzurechnen.

Zwischen einer frühen Rente mit hohen Abschlägen und einem späteren Rentenbeginn können immerhin dauerhaft mehrere hundert Euro im Monat liegen.

FAQ zur Rentenerhöhung kurz vor dem Ruhestand Kann ich mit 60 noch zusätzlich in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja. Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen sind grundsätzlich bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden können. Zuvor sollte eine besondere Rentenauskunft beantragt werden.

Wie stark steigt die Rente bei einem späteren Rentenbeginn?

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es für jeden Monat, in dem die Rente noch nicht beansprucht wird, einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Ein Jahr Aufschub entspricht damit sechs Prozent.

Kann man seine Rente mit 60 wirklich noch verdoppeln?

In besonderen Konstellationen kann die spätere Monatsrente gegenüber einer stark gekürzten vorzeitigen Rente ungefähr doppelt so hoch ausfallen. Dafür sind jedoch in der Regel mehrere zusätzliche Arbeitsjahre, weitere Beitragszahlungen und gegebenenfalls Sonderzahlungen erforderlich.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte; Informationen zu Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn. (Deutsche Rentenversicherung)

Deutsche Rentenversicherung: Hinausschieben des Rentenbeginns sowie Zuschläge bei einem Rentenbeginn nach Erreichen der Regelaltersgrenze. (Deutsche Rentenversicherung)

Deutsche Rentenversicherung: Mit Sonderzahlungen Rentenminderung ausgleichen, Informationen zu Sonderzahlungen ab dem 50. Lebensjahr und zur besonderen Rentenauskunft. (Deutsche Rentenversicherung)

 

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Nur Pflegegeld? Das sind die oft vergessenen Pflegeleistungen

7. August 2026 - 17:26
Oft vergessene Pflegeleistungen: Bis zu 42 Euro monatlich und 4.180 Euro für den Umbau

Wer einen Pflegegrad erhält, achtet meist zuerst auf Pflegegeld oder die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Daneben gibt es jedoch mehrere Leistungen, die laufende Ausgaben senken, die Wohnung sicherer machen und pflegende Angehörige entlasten können.

Viele dieser Ansprüche werden nicht automatisch umgesetzt, sondern müssen bei der Pflegekasse beantragt oder mit einem zugelassenen Anbieter abgerechnet werden.

Schon bei Pflegegrad 1 kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, technische Pflegehilfsmittel, ein Hausnotruf und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung in Betracht.

Tages- und Nachtpflege steht mit eigenen Leistungsbeträgen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, während Pflegekurse für Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich angeboten werden. Ein Überblick über den Pflegegrad und die Leistungen im Jahr 2026 hilft dabei, die einzelnen Bausteine voneinander zu unterscheiden.

Zusatzansprüche bestehen neben dem Pflegegeld

Pflegegeld ist keine abschließende Abgeltung aller Kosten, die bei der häuslichen Pflege entstehen. Mehrere Hilfen können zusätzlich genutzt werden, weil sie einen eigenen Zweck erfüllen und aus einem anderen Leistungsrahmen bezahlt werden.

Wer nur den monatlichen Zahlungseingang prüft, übersieht daher leicht Leistungen im Wert von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro.

Entscheidend ist die passende Zuordnung des Bedarfs. Einmalhandschuhe gehören zu den Verbrauchsprodukten, ein Pflegebett zu den technischen Pflegehilfsmitteln und eine bodengleiche Dusche zur Wohnungsanpassung. Die Pflegekasse darf für jeden Bereich eigene Nachweise und einen gesonderten Antrag verlangen.

Diese häufig übersehenen Leistungen gelten 2026 Leistung Umfang und wichtige Voraussetzung Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich bei häuslicher Pflege, grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1; erstattet werden nur anerkannte und tatsächlich benötigte Produkte. Wohnungsanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1; bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Wohnung sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. Hausnotruf Seit dem 1. April 2026 bis zu 27 Euro monatlich für die Basisversorgung, wenn ein Pflegegrad und die weiteren persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Technische Pflegehilfsmittel Versorgung etwa mit Pflegebett, Lagerungshilfen oder bestimmten Notrufsystemen; bei Erwachsenen kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen. Tages- und Nachtpflege Monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegekurse Unentgeltliche Schulungen vor Ort, digital oder auf Wunsch in der häuslichen Umgebung für Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende. Bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte im Monat

Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu zählen je nach individuellem Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Hände- oder Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz und saugende Bettschutzeinlagen. Ausführliche Hinweise bietet auch der Beitrag über den 42-Euro-Anspruch für Pflegehilfsmittel.

Die Bezeichnung als Pauschale führt mitunter in die Irre. Es werden nicht automatisch 42 Euro auf das Konto überwiesen, sondern anerkannte Ausgaben bis zu dieser Obergrenze übernommen. Je nach Vereinbarung rechnet ein Vertragspartner direkt mit der Pflegekasse ab oder die versicherte Person reicht Rechnungen zur Erstattung ein.

Der Anspruch setzt häusliche Pflege und einen anerkannten Pflegegrad voraus. Außerdem müssen die Produkte die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegehilfsmitteln bestätigen den monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro.

Nicht verbrauchte Beträge werden nicht wie der Entlastungsbetrag angespart. Wer in einem Monat nur Produkte für 25 Euro benötigt, kann die Differenz deshalb nicht in einen späteren Monat verschieben. Vor der Bestellung einer vorgefertigten Pflegebox sollte zudem geprüft werden, ob Inhalt, Menge und Qualität zum tatsächlichen Bedarf passen.

Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau

Für Maßnahmen, die häusliche Pflege ermöglichen, deutlich erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung fördern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Förderfähig können etwa eine bodengleiche Dusche, verbreiterte Türen, fest eingebaute Rampen, ein Treppenlift oder pflegegerecht angepasstes Mobiliar sein. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5.

„Je Maßnahme“ bedeutet nicht, dass jeder einzelne Handgriff mit 4.180 Euro gefördert wird. Mehrere Umbauten, die aufgrund derselben Pflegesituation gleichzeitig erforderlich sind, können als eine gemeinsame Maßnahme bewertet werden. Verändert sich der Pflegebedarf später und wird deshalb ein weiterer Umbau nötig, kann erneut ein Zuschuss möglich sein.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse gebündelt werden. Die Obergrenze liegt dann beim Vierfachen des Einzelbetrags, also bei 16.720 Euro. Weitere Hinweise zur Abstimmung verschiedener Kostenträger enthält der Beitrag über die Kombination von Zuschüssen für die Wohnraumanpassung.

Der Antrag sollte vor dem Vertragsabschluss mit Handwerkern und vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Sinnvoll sind Kostenvoranschläge, Fotos des bisherigen Zustands und eine kurze Beschreibung, wie der Umbau die Pflege erleichtert. Mieterinnen und Mieter benötigen bei Eingriffen in die Wohnung regelmäßig auch die schriftliche Zustimmung des Vermieters.

Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur Wohnungsanpassung soll die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird ein medizinisches Gutachten benötigt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich begründen.

Hausnotruf kann seit April 2026 bis zu 27 Euro abdecken

Ein Hausnotruf verbindet die pflegebedürftige Person über einen tragbaren Sender mit einem rund um die Uhr erreichbaren Rufdienst. Seit dem 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse für die Basisversorgung bis zu 27 Euro monatlich, wie die Verbraucherzentrale zum Hausnotruf erläutert. Damit wurde der zuvor geltende Betrag von 25,50 Euro angehoben.

Ein Pflegegrad allein reicht für die Bewilligung nicht in jedem Fall aus. Die Person muss häufig über weite Teile des Tages allein sein, und aufgrund ihres Gesundheits- oder Pflegezustands muss jederzeit eine Notsituation eintreten können, in der sie ohne das System keine Hilfe erreicht. Der Anbieter muss außerdem Vertragspartner der Pflegekasse sein.

Der Basistarif umfasst üblicherweise das Gerät, einen Funkknopf, die Einrichtung und die ständige Erreichbarkeit des Rufdienstes. Zusatzangebote wie Schlüsselhinterlegung, automatische Sturzerkennung oder ein mobiler GPS-Notruf können private Mehrkosten verursachen. Gegen-Hartz erläutert die Änderung im Beitrag zum Hausnotruf-Zuschuss 2026.

Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt

Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Geräte, die die Pflege erleichtern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Dazu können Pflegebetten, Lagerungshilfen, Hebegeräte und bestimmte Notrufsysteme gehören. Größere Geräte werden häufig leihweise überlassen und bleiben dann Eigentum des Leistungserbringers.

Bei Erwachsenen kann für ein bewilligtes technisches Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent anfallen, die auf 25 Euro je Hilfsmittel begrenzt ist. Bei einer leihweisen Überlassung entfällt diese Zuzahlung in der Regel. Wartung, Reparatur, Einweisung und Ersatz müssen vorab mit Pflegekasse und Anbieter geklärt werden.

Pflegekasse und Krankenkasse haben unterschiedliche Zuständigkeiten. Dient ein Hilfsmittel vor allem der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung, kann die Krankenkasse zuständig sein. Geht es um die Erleichterung der häuslichen Pflege, kommt eher die Pflegekasse in Betracht.

Tagespflege steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegedienst bereit

Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege betreut Pflegebedürftige für einen Teil des Tages in einer Einrichtung. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 nennt dafür ab Pflegegrad 2 monatlich 721 Euro, 1.357 Euro, 1.685 Euro oder 2.085 Euro. Die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung gehört grundsätzlich zum Leistungsumfang.

Die Pflegekasse trägt innerhalb der Höchstbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und erforderliche Behandlungspflege in der Einrichtung. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten müssen Betroffene grundsätzlich selbst zahlen. Für solche Eigenanteile kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro eingesetzt werden.

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen werden durch die Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt. Gerade diese parallele Nutzung wird häufig übersehen. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen eigenen Betrag für teilstationäre Pflege, doch der Entlastungsbetrag kann für entsprechende Kosten eingesetzt werden.

Pflegekurse kosten Angehörige nichts

Pflegekassen müssen unentgeltliche Schulungskurse für Angehörige und andere Menschen anbieten, die ehrenamtlich pflegen oder sich dafür interessieren. Vermittelt werden beispielsweise rückenschonende Handgriffe, sicheres Lagern, der Umgang mit Pflegehilfsmitteln und Möglichkeiten zum Schutz vor Überlastung. Die Kurse können gemeinsam mit Pflegediensten, Bildungsträgern oder anderen Einrichtungen organisiert werden.

Auf Wunsch ist auch eine Schulung in der Wohnung der pflegebedürftigen Person möglich. Das ist besonders hilfreich, wenn konkrete Bewegungsabläufe, ein Pflegebett oder räumliche Schwierigkeiten besprochen werden sollen. Zusätzlich sollen die Pflegekassen digitale Kurse anbieten, wie das Bundesgesundheitsministerium zu Pflegekursen erläutert.

So lassen sich die Leistungen sinnvoll miteinander verbinden

Am Anfang sollte nicht die Frage nach einem einzelnen Zuschuss stehen, sondern eine Bestandsaufnahme des Pflegealltags. Wiederkehrender Materialverbrauch, Sturzgefahr, bauliche Hindernisse, Entlastungsbedarf der Angehörigen und unsichere Pflegetechniken weisen jeweils auf andere Leistungen hin. Eine kostenlose Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann daraus einen Versorgungsplan entwickeln.

Anträge sollten schriftlich gestellt und mit Datum dokumentiert werden. Rechnungen, Bewilligungen, Kostenvoranschläge und der Schriftwechsel mit der Pflegekasse gehören in eine gemeinsame Ablage. Bei einer Ablehnung sollte die Begründung geprüft werden, bevor die einmonatige Widerspruchsfrist verstreicht.

Für das Jahr 2026 ist außerdem zwischen geltendem Recht und politischen Plänen zu unterscheiden. Der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht Veränderungen bei Pflegeleistungen vor, ist aber noch kein beschlossenes Gesetz. Bis zu einer wirksamen Neuregelung gelten die beschriebenen Ansprüche weiter; aktuelle Entwicklungen zur geplanten Änderung der 42-Euro-Leistung sollten dennoch beobachtet werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Becker hat Pflegegrad 2 und lebt allein in einer Mietwohnung. Ihre Pflegekasse übernimmt monatlich benötigte Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen bis zur 42-Euro-Grenze sowie den bewilligten Hausnotruf im Basistarif. Das Pflegegeld bleibt davon unberührt.

Nach einem Sturz beantragt sie vor Beginn der Arbeiten 3.900 Euro für den Umbau der Badewanne zu einer bodengleichen Dusche und legt die Zustimmung des Vermieters bei. Zusätzlich besucht sie zweimal pro Woche eine Tagespflege, deren pflegebedingte Kosten bis zum Betrag für Pflegegrad 2 übernommen werden; Verpflegung und Investitionskosten zahlt sie teilweise selbst. Ihre Tochter nutzt eine kostenlose Schulung zu rückenschonenden Transfers in der Wohnung.

Fragen und Antworten zu oft vergessenen Pflegeleistungen 1. Werden die 42 Euro zusätzlich zum Pflegegeld gewährt?

Ja. Die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist ein eigener Anspruch und mindert das Pflegegeld nicht. Erstattet werden jedoch nur anerkannte Produkte bis zur monatlichen Obergrenze.

2. Kann ein nicht genutzter Betrag für Pflegehilfsmittel angespart werden?

Nein. Anders als beim Entlastungsbetrag lässt sich der nicht ausgeschöpfte Teil der monatlichen 42 Euro grundsätzlich nicht in spätere Monate übertragen. Es handelt sich auch nicht um eine frei verfügbare Auszahlung.

3. Gibt es die 4.180 Euro für den Wohnungsumbau nur einmal im Leben?

Nein. Ändert sich die Pflegesituation später so, dass eine weitere Anpassung notwendig wird, kann ein neuer Zuschuss in Betracht kommen. Mehrere gleichzeitig erforderliche Umbauten können dagegen als eine Maßnahme zusammengefasst werden.

4. Darf der Umbau vor der Bewilligung beginnen?

Davon ist abzuraten. Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden, weil eine nachträgliche Kostenübernahme unsicher ist. Bei einer Mietwohnung sollte zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegen.

5. Wird das Pflegegeld durch Tagespflege gekürzt?

Nein. Ab Pflegegrad 2 kann die Tages- oder Nachtpflege zusätzlich zum vollen Pflegegeld und zu ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Private Eigenanteile für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten können trotzdem entstehen.

6. Sind kostenlose Pflegekurse nur für nahe Angehörige gedacht?

Nein. Das Angebot richtet sich auch an andere ehrenamtlich Pflegende und an Menschen, die sich für eine solche Tätigkeit interessieren. Schulungen können vor Ort, digital oder auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfinden.

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Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg

7. August 2026 - 17:22

Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr individuell darüber informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen, doch beitragspflichtige Mitglieder müssen die Erhöhung nun selbst bemerken und rechtzeitig handeln.

Betroffen sind Beschäftigte, Selbstständige und Rentner, die eigene Krankenkassenbeiträge zahlen. Familienversicherte Angehörige zahlen keinen eigenen Zusatzbeitrag und haben deshalb auch kein eigenes Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung.

Was sich seit dem 30. Juli 2026 geändert hat

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten am folgenden Tag entfiel die bisherige Informationspflicht aus § 175 SGB V.

Zuvor musste die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhöhung gesondert anschreiben oder auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg elektronisch informieren. Die Nachricht musste das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Vergleichsübersicht des GKV-Spitzenverbandes nennen.

Lag der neue Satz über dem amtlichen Durchschnitt, musste die Kasse außerdem auf einen möglichen Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse hinweisen. Bei einer verspäteten Information wurde auch die Wechselfrist zugunsten des Mitglieds verschoben.

Bis 29. Juli 2026 Seit 30. Juli 2026 Mitglieder mussten vor einer Erhöhung gesondert informiert werden. Eine individuelle Information ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Die Kasse musste das Sonderkündigungsrecht und wichtige Vergleichsmöglichkeiten erklären. Mitglieder müssen Beitragssatz und Wechselmöglichkeiten selbst prüfen. Eine verspätete Nachricht konnte die Wechselfrist verschieben. Dieser Schutz ist zusammen mit der Informationspflicht entfallen. Das Sonderkündigungsrecht galt bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung. Das Sonderkündigungsrecht gilt weiterhin.

Im Bericht des Gesundheitsausschusses wird die Streichung mit weniger Bürokratie und finanziellen Einsparungen begründet. Krankenkassen dürfen ihre Mitglieder weiterhin freiwillig informieren, sie sind dazu aber nicht mehr verpflichtet.

Welche Frist für das Sonderkündigungsrecht gilt

Wichtig ist: Der fehlende Hinweis beseitigt das Sonderkündigungsrecht nicht. Der aktuelle § 175 SGB V erlaubt einen Wechsel auch dann, wenn die sonst übliche Bindungszeit von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Der Wechsel muss bei der neuen Krankenkasse bis zum Ende des Monats beantragt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist keine eigene Kündigung bei der bisherigen Kasse nötig, weil die neue Kasse die elektronische Meldung übernimmt.

Die bisherige Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag weiterzahlen.

Ein Beispiel zeigt, wie schnell die Frist verstreicht

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Oktober, muss der Antrag bei der neuen Kasse spätestens am 31. Oktober eingegangen sein. Die alte Mitgliedschaft endet in diesem Fall am 31. Dezember und die neue beginnt am 1. Januar.

Für Oktober, November und Dezember gilt noch der höhere Beitrag der bisherigen Kasse. Wer die Erhöhung erst im November bemerkt, kann den Wechsel wegen dieses Beitragsanstiegs nicht mehr über das Sonderkündigungsrecht durchsetzen.

Ein normaler Kassenwechsel kann weiterhin möglich sein. Dafür muss gewöhnlich die zwölfmonatige Bindungszeit erfüllt sein.

Wie viel eine Erhöhung kosten kann

Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner tragen ihn nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur Hälfte, während Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger die andere Hälfte übernehmen.

Steigt der Zusatzbeitrag um 0,5 Prozentpunkte, erhöht sich der gesamte Monatsbeitrag bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen um 17,50 Euro. Der Arbeitnehmeranteil steigt um 8,75 Euro im Monat oder 105 Euro im Jahr, bevor mögliche steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden.

Bei einer gesetzlichen Monatsrente von 1.600 Euro macht dieselbe Erhöhung insgesamt acht Euro aus. Der Beitragsanteil des pflichtversicherten Rentners steigt um vier Euro im Monat oder 48 Euro im Jahr.

Für freiwillig versicherte Selbstständige kann die Belastung höher ausfallen, weil sie ihren Beitrag gewöhnlich allein tragen. Weitere Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Warum Rentner die Erhöhung zu spät bemerken können

Für Mitglieder in der Krankenversicherung der Rentner ist der Wegfall des verpflichtenden Hinweises besonders heikel. Eine Änderung des Zusatzbeitrags wird bei der gesetzlichen Rente erst mit zwei Monaten Verzögerung berücksichtigt, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Erhöht die Krankenkasse ihren Satz zum 1. Januar, sinkt der ausgezahlte Rentenbetrag gewöhnlich erst ab März. Wer die Veränderung erst dann auf dem Kontoauszug entdeckt, hat die bis Ende Januar laufende Sonderfrist bereits verpasst.

Rentner sollten deshalb nicht allein auf den überwiesenen Betrag achten. Weitere Hinweise zur Berechnung stehen in unserem Beitrag über die Krankenversicherung der Rentner.

So erfahren Mitglieder rechtzeitig von einer Erhöhung

Eine verlässliche Vergleichsmöglichkeit bietet die laufend aktualisierte Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes. Sie zeigt die aktuell gültigen Zusatzbeitragssätze und nennt, in welchen Bundesländern eine Krankenkasse geöffnet ist.

Die Übersicht hat allerdings eine wichtige Grenze: Ein geplanter neuer Zusatzbeitrag erscheint dort nach Angaben des Verbandes erst an dem Tag, an dem er gültig wird. Mitglieder sollten die Liste deshalb besonders zu Beginn eines Monats und rund um den Jahreswechsel prüfen.

Auch die Internetseite, die Satzung oder das Kundenportal der eigenen Krankenkasse können Hinweise liefern. Wird eine Erhöhung entdeckt, sollte das Mitglied sofort eine neue Kasse auswählen und den Antrag nicht bis zum letzten Tag aufschieben.

Eine Eingangsbestätigung der neuen Krankenkasse kann später belegen, dass die Frist eingehalten wurde. Wer den Zusatzbeitrag regelmäßig prüft, ist nicht davon abhängig, ob die eigene Kasse freiwillig eine Nachricht verschickt.

Beim Kassenwechsel zählt mehr als der Preis

Ein niedriger Zusatzbeitrag kann das verfügbare Einkommen erhöhen, sollte aber nicht das einzige Auswahlkriterium sein. Unterschiede bestehen etwa beim Kundenservice, bei Geschäftsstellen, Bonusprogrammen, digitalen Angeboten, Satzungsleistungen und freiwilligen Zuschüssen.

Vor dem Wechsel empfiehlt sich deshalb ein Vergleich der Angebote, die im persönlichen Alltag tatsächlich benötigt werden. Unser Ratgeber Krankenkasse wechseln: Fristen, Leistungen und Ablauf erklärt die wichtigsten Schritte.

Besondere Vorsicht ist bei Wahltarifen geboten. Mitglieder mit einem Wahltarif für Krankengeld können das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung während der dreijährigen Bindungszeit grundsätzlich nicht nutzen.

Worauf Mitglieder jetzt achten sollten

Das Sonderkündigungsrecht hilft nur, wenn die Erhöhung rechtzeitig bemerkt wird. Mitglieder sollten deshalb den Zusatzbeitrag zu Beginn jedes Monats prüfen und bei einer Anhebung noch im selben Monat entscheiden, ob sie die Krankenkasse wechseln wollen.

Beitragshöhe, Leistungen und Erreichbarkeit sollten gemeinsam betrachtet werden. Fällt die Entscheidung für einen Wechsel, muss der Antrag fristgerecht bei der neuen Krankenkasse eingehen.

Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung Muss die Krankenkasse eine Erhöhung noch individuell ankündigen?

Nein. Seit dem 30. Juli 2026 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, jedes Mitglied gesondert über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren.

Darf die Krankenkasse trotzdem weiterhin eine Nachricht verschicken?

Ja. Die gesetzliche Pflicht ist entfallen, freiwillige Briefe, E-Mails oder Nachrichten im Kundenportal bleiben aber möglich.

Bleibt das Sonderkündigungsrecht bestehen?

Ja. Wird der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht, kann die Mitgliedschaft unabhängig von der üblichen zwölfmonatigen Bindungszeit beendet werden.

Bis wann muss der Wechsel beantragt werden?

Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der neuen Krankenkasse eingehen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar endet die Sonderfrist am 31. Januar.

Muss die bisherige Krankenkasse selbst gekündigt werden?

Beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse reicht gewöhnlich die Anmeldung bei der neuen Kasse. Sie informiert die bisherige Kasse elektronisch.

Muss der höhere Beitrag bis zum Wechsel gezahlt werden?

Ja. Der erhöhte Zusatzbeitrag gilt bis zum tatsächlichen Ende der bisherigen Mitgliedschaft.

Was gilt für pflichtversicherte Rentner?

Bei ihnen wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente regelmäßig erst zwei Monate später aus. Für die Sonderfrist bleibt trotzdem der Monat entscheidend, in dem der neue Satz erstmals gilt.

Was passiert, wenn die Sonderfrist verpasst wurde?

Ein normaler Krankenkassenwechsel bleibt möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel muss dafür die zwölfmonatige Bindungszeit abgelaufen sein.

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Heizung kaputt: Wie viel Mietminderung ist möglich?

7. August 2026 - 17:01

Wenn die Heizung im Winter ausfällt, müssen Mieter nicht automatisch die volle Miete weiterzahlen. Nach § 536 BGB ist die Miete gemindert, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

Eine kaputte oder deutlich zu schwache Heizung kann ein solcher Mangel sein; eine feste Prozentzahl schreibt das Gesetz allerdings nicht vor.

Wie warm muss eine Mietwohnung werden?

Der Deutsche Mieterbund nennt für die Heizperiode als Orientierung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius zwischen 6 und 24 Uhr. Nachts kann die Temperatur auf ungefähr 18 Grad abgesenkt werden. Werden diese Temperaturen trotz aufgedrehter Heizung nicht erreicht, spricht dies für einen Mietmangel; entscheidend bleiben aber Außentemperatur, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung.

Besonders relevant ist deshalb nicht nur die Frage, ob ein Heizkörper kalt bleibt. Es kommt darauf an, welche Temperaturen tatsächlich in der Wohnung erreicht werden und welche Räume betroffen sind.

Ein kaltes Schlafzimmer kann beispielsweise anders bewertet werden als ein Totalausfall der Heizung in der gesamten Wohnung während einer Frostperiode.

Wie hoch darf die Mietminderung sein?

Gerichtsurteile sind keine allgemeingültige Mietminderungstabelle. Der Deutsche Mieterbund nennt bei lediglich 16 bis 18 Grad in der Wohnung beispielsweise Minderungen von etwa 20 bis 30 Prozent. Bei einem vollständigen Ausfall im Winter kann die Minderung erheblich höher liegen und unter besonders schweren Umständen sogar bis zu 100 Prozent erreichen.

Beeinträchtigung Mögliche Orientierung Nur 16 bis 18 Grad in der Wohnung etwa 20 bis 30 Prozent Heizung nur zeitweise oder in einzelnen Räumen ausgefallen abhängig von Dauer, Raum und Außentemperatur Kompletter Heizungsausfall im Winter deutlich höhere Minderung, im Extremfall bis 100 Prozent

Diese Werte sind lediglich Orientierungshilfen und keine automatisch geltenden Quoten. Wer die Miete erheblich zu stark kürzt, kann einen Mietrückstand aufbauen. Gerade bei hohen Minderungsbeträgen sollten Betroffene die konkrete Quote deshalb durch einen Mieterverein oder eine mietrechtlich versierte Beratung prüfen lassen.

Wichtig: Von der Bruttomiete rechnen

Für die Berechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Bruttomiete maßgeblich. Dazu gehören neben der eigentlichen Miete auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen oder eine Betriebskostenpauschale. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Mietminderung auf Grundlage dieser Gesamtmiete berechnet wird.

Wer also beispielsweise 600 Euro Kaltmiete und insgesamt 200 Euro für Betriebs- und Heizkosten zahlt, muss bei der Berechnung grundsätzlich von 800 Euro ausgehen. Eine angenommene Minderung von 25 Prozent entspräche bei einem vollen Monat damit 200 Euro.

Besteht der Mangel nur während eines Teils des Monats, muss auch die Minderung entsprechend zeitanteilig berechnet werden.

Beispiel: Herbert aus Bochum sitzt in der kalten Wohnung

Herbert aus Bochum zahlt monatlich 800 Euro Bruttomiete. Anfang Januar fällt seine Heizung aus und in der Wohnung werden tagsüber trotz aufgedrehter Heizkörper nur noch 16 bis 17 Grad erreicht. Herbert meldet den Defekt sofort schriftlich seinem Vermieter und beginnt morgens und abends die Temperaturen in den einzelnen Zimmern zu dokumentieren.

Nimmt man für Herberts Beispiel eine Minderungsquote von 25 Prozent an, beträgt die Minderung für einen kompletten Monat 200 Euro. Wird die Heizung beispielsweise nach zehn Tagen repariert, darf Herbert nicht einfach den gesamten Monat um 200 Euro kürzen, sondern muss den betroffenen Zeitraum berücksichtigen.

Die 25 Prozent sind außerdem nur ein Rechenbeispiel und keine automatisch für Herbert geltende Quote.

Heizungsausfall sofort dem Vermieter melden

Mieter müssen einen während des Mietverhältnisses auftretenden Mangel gemäß § 536c BGB unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungs- und weitere Ansprüche verloren gehen. Deshalb sollte die Meldung nachweisbar erfolgen und den Defekt sowie den Zeitpunkt seines Auftretens möglichst genau beschreiben.

Zusätzlich empfiehlt sich ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage und verschiedene Tageszeiten. Die Messwerte sollten den jeweiligen Raum, die Uhrzeit und möglichst auch die Außentemperatur erkennen lassen. Fotos des Thermometers, Nachrichten an den Vermieter und Termine mit Heizungsmonteuren können später helfen, Dauer und Schwere des Mangels nachzuweisen.

Muss der Vermieter Stromkosten für Heizlüfter zahlen?

Das kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein. § 536a BGB eröffnet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche. Das Amtsgericht Kreuzberg sprach Mietern nach dem vollständigen Ausfall einer Gasetagenheizung beispielsweise die Anschaffungskosten für Ölradiatoren sowie dadurch entstandene zusätzliche Stromkosten zu.

Das bedeutet aber nicht, dass Mieter ohne Weiteres teure Ersatzgeräte kaufen und anschließend jede Rechnung an den Vermieter weiterreichen können. Entscheidend ist unter anderem, ob die Maßnahme erforderlich war und ob der Vermieter Gelegenheit hatte, den Mangel zu beseitigen. Deshalb sollte auch der Einsatz einer Ersatzheizung möglichst dokumentiert und mit dem Vermieter kommuniziert werden.

Grundsicherung: Mietminderung kann auch das Jobcenter betreffen

Wer Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht und die Miete tatsächlich mindert, sollte dies gegenüber dem Jobcenter offenlegen. Eine tatsächlich ausgeübte Mietminderung kann die laufenden Unterkunftsaufwendungen verändern. Gegen-Hartz berichtete bereits über die sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der es auf die tatsächlich geschuldeten beziehungsweise gezahlten Unterkunftskosten ankommt.

Stellt sich später in einem Mietrechtsstreit heraus, dass die Minderung zu hoch war und deshalb eine Nachzahlung an den Vermieter fällig wird, kann diese Forderung wiederum als Unterkunftsbedarf relevant werden.

Auch zusätzliche Stromkosten einer notwendigen elektrischen Ersatzheizung können im Bürgergeldbezug Heizkosten darstellen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat hierzu bereits zugunsten einer Leistungsbezieherin entschieden.

FAQ zur Mietminderung bei kaputter Heizung Wie viel Mietminderung gibt es bei komplettem Heizungsausfall?

Eine feste Quote gibt es nicht. Bei einem Totalausfall im Winter ist eine erhebliche Mietminderung möglich; nach Angaben des Deutschen Mieterbundes kann sie unter besonders schweren Umständen bis zu 100 Prozent erreichen. Entscheidend sind unter anderem Außentemperatur, Dauer des Ausfalls und die tatsächliche Nutzbarkeit der Wohnung.

Ab welcher Temperatur darf ich die Miete mindern?

Als übliche Orientierung nennt der Deutsche Mieterbund tagsüber mindestens 20 bis 22 Grad Celsius. Werden trotz funktionierender Bedienung der Heizung nur 16 bis 18 Grad erreicht, nennt der Verband als Beispiel eine Mietminderung von etwa 20 bis 30 Prozent.

Muss ich dem Vermieter vor der Mietminderung eine Frist setzen?

Der Mangel muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Die Mietminderung selbst ergibt sich grundsätzlich aus § 536 BGB und benötigt keine Zustimmung des Vermieters.

Quellenverzeichnis

Amtsgericht Kreuzberg: Urteil zum vollständigen Ausfall einer Gasetagenheizung, Az. 7 C 127/22. (BMGEV Archiv)
Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. April 2005, Az. XII ZR 225/03, Bemessungsgrundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete. (Bundesgerichtshof Juris)
Deutscher Mieterbund: „Heizperiode gestartet“, 16. Oktober 2025; „Strom- und Heizungs-Ausfall durch Sabotage“, 5. Januar 2026. (Deutscher Mieterbund).

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Grundsicherungsgeld: Das Jobcenter muss auch eine Autoreparatur zahlen

7. August 2026 - 16:42

Eine kaputte Kupplung, defekte Bremsen oder eine fällige Hauptuntersuchung können für Menschen im Leistungsbezug schnell zum finanziellen Problem werden. Trotzdem muss das Jobcenter die Werkstattrechnung nicht allgemein übernehmen.

Eine Förderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Auto nachweisbar gebraucht wird, um eine konkrete Arbeit aufzunehmen oder eine Beschäftigung zu behalten.

Eine private Autoreparatur ist grundsätzlich selbst zu bezahlen

Wer ein Auto für Einkäufe, Familienbesuche oder andere private Wege nutzt, kann die Reparaturkosten im Regelfall nicht zusätzlich vom Jobcenter verlangen. Der Besitz eines angemessenen Fahrzeugs kann zwar vermögensrechtlich geschützt sein. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass die Behörde Wartung, Verschleiß und Reparaturen finanziert.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Trennung mit Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 7 AS 1396/23, erneut betont. Nach der Einordnung des aktuellen Autoreparatur-Urteils gehört die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, nicht ohne Weiteres zum menschenwürdigen Existenzminimum. Fehlendes Geld für eine Werkstattrechnung genügt deshalb allein nicht.

Warum ein Darlehen nach Paragraf 24 SGB II häufig ausscheidet

Paragraf 24 Absatz 1 SGB II ermöglicht ein Darlehen, wenn ein vom Regelbedarf umfasster und unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Genau an dieser Voraussetzung scheitern viele Anträge auf eine Autoreparatur. Die Gerichte ordnen die Instandsetzung eines privaten Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht als vom Regelbedarf erfassten existenzsichernden Bedarf ein.

Das LSG Nordrhein-Westfalen lehnte im genannten Verfahren daher auch ein solches Darlehen ab. Selbst bei einem grundsätzlich möglichen Darlehen prüft das Jobcenter außerdem, ob der Bedarf aus verfügbarem Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Rückzahlung würde während des Leistungsbezugs nach Paragraf 42a SGB II grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung erfolgen.

Auch der Härtefallmehrbedarf hat hohe Hürden

Als weitere Grundlage wird häufig Paragraf 21 Absatz 6 SGB II genannt. Danach kann ein unabweisbarer besonderer Bedarf anerkannt werden; bei einem einmaligen Bedarf muss ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs unmöglich sein. Für gewöhnliche Reparaturkosten reicht es nicht, dass das Fahrzeug den Alltag erleichtert oder der öffentliche Nahverkehr umständlich ist.

Selbst gesundheitliche Einschränkungen führen nicht automatisch zu einem Zuschuss. Betroffene müssten sehr konkret belegen, weshalb ihnen Bus und Bahn medizinisch nicht zugemutet werden können, weshalb andere Beförderungsmöglichkeiten fehlen und weshalb gerade das reparierte Auto den notwendigen Bedarf deckt. Wie streng Gerichte diese Voraussetzungen prüfen, zeigt ein Urteil zum Härtefallmehrbedarf für eine Pkw-Reparatur.

Deutlich bessere Aussichten bei einem konkreten Arbeitsplatz

Anders kann die Lage aussehen, wenn das Auto für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebraucht wird. Bei der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit kann eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach Paragraf 44 SGB III in Verbindung mit Paragraf 16 SGB II in Betracht kommen. Das Gesetz erlaubt die Übernahme angemessener Kosten, wenn die Unterstützung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und der Arbeitgeber keine gleichartige Leistung erbringt.

Ein bloßer Wunsch nach größerer Mobilität genügt auch hier nicht. Es sollte eine konkrete Einstellungszusage, ein Arbeitsvertrag oder eine unmittelbar bevorstehende Arbeitsaufnahme vorliegen. Schichtbeginn, Arbeitsort und vorhandene Verkehrsverbindungen müssen erkennen lassen, dass die Stelle ohne ein funktionsfähiges Fahrzeug nicht zuverlässig erreicht werden kann.

Wer sich mit der Finanzierung beruflicher Mobilität befasst, findet weitere Hinweise im gegen-hartz.de-Ratgeber Führerschein und Auto vom Jobcenter finanzieren lassen.

Auch dort gilt: Gefördert wird nicht das Auto als allgemeiner Lebensstandard, sondern eine nachvollziehbar erforderliche Hilfe für den Weg in Beschäftigung.

Bestehende Beschäftigung kann über die freie Förderung abgesichert werden

Bei Aufstockern ist die Ausgangslage besonders: Sie arbeiten bereits, beziehen wegen ihres niedrigen Einkommens aber ergänzende Leistungen. Fällt das dringend benötigte Auto aus, kann nicht nur das Erwerbseinkommen wegfallen; zugleich können die Ausgaben des Jobcenters steigen. Für solche Fälle kommt die freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II in Betracht.

Der seit 1. Juli 2026 geltende Paragraf 16f SGB II eröffnet den Jobcentern mehr Spielraum, gesetzlich geregelte Eingliederungsleistungen zu erweitern. Es handelt sich weiterhin um eine Ermessensleistung und nicht um einen pauschalen Reparaturanspruch. Die Behörde muss das Förderziel vor Beginn beschreiben und prüfen, ob die Ausgabe die Eingliederung in Arbeit tatsächlich unterstützt.

Die Neufassung ist für Anträge seit Juli 2026 wichtig, weil frühere Grenzen der freien Förderung gelockert wurden. Zugleich sind die dafür verfügbaren Mittel auf einen Teil des Eingliederungsbudgets begrenzt. Eine Zusage hängt deshalb weiterhin vom Einzelfall, von der Notwendigkeit, von den Kosten und von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung ab.

Das Urteil aus Mainz zeigt, was das Jobcenter prüfen muss

Das Sozialgericht Mainz gab einer aufstockend beschäftigten Reinigungskraft mit Urteil vom 26. November 2020, Az. S 10 AS 654/18, Recht. Die Frau erreichte ihre zwei Arbeitsstellen nur mit dem Auto und konnte eine Rechnung von knapp 586 Euro für Wartung und Hauptuntersuchung nicht tragen. Ohne Fahrzeug drohte der Verlust der Beschäftigungen und damit eine stärkere Abhängigkeit von Leistungen.

Das Jobcenter hatte vor allem das Alter des Wagens, die Wirtschaftlichkeit der Reparatur und angeblich mögliche Rücklagen betrachtet. Nach Auffassung des Gerichts fehlte jedoch eine tragfähige Abwägung: Die Behörde hatte weder erreichbare Alternativen benannt noch die Reparaturkosten mit den Folgen eines Arbeitsplatzverlusts verglichen. Der ausführliche Beitrag Jobcenter muss Autoreparatur zahlen erläutert die Entscheidung.

Das Urteil stammt von einem Sozialgericht und bindet andere Gerichte nicht. Es belegt aber, dass eine pauschale Ablehnung rechtswidrig sein kann, wenn das Jobcenter den konkreten Arbeitsbezug nicht würdigt. Ein Anspruch auf eine erneute, fehlerfreie Entscheidung kann daher bestehen, ohne dass in jedem Fall bereits eine bestimmte Förderhöhe feststeht.

Welche Fallkonstellationen Aussicht auf Förderung haben Situation Rechtliche Einordnung Das Auto wird überwiegend für Einkäufe und private Wege genutzt. Eine Kostenübernahme ist regelmäßig nicht zu erwarten, weil die Reparatur nicht als gesonderter existenzsichernder Bedarf anerkannt wird. Eine konkrete Arbeitsstelle kann ohne Auto nicht angetreten werden. Eine Ermessensförderung aus dem Vermittlungsbudget kann möglich sein, wenn keine zumutbare Alternative besteht und die Kosten angemessen sind. Eine bestehende Beschäftigung würde ohne Reparatur voraussichtlich verloren gehen. Eine freie Eingliederungsleistung kann geprüft werden, besonders wenn das Einkommen die Hilfebedürftigkeit spürbar verringert. Es werden nur gesundheitliche Gründe genannt. Die Hürden sind hoch; erforderlich wären genaue medizinische Nachweise und der Ausschluss zumutbarer Beförderungsalternativen. Die Werkstatt wurde schon vor dem Antrag beauftragt. Eine nachträgliche Erstattung ist erheblich schwieriger und bei Förderleistungen häufig ausgeschlossen. Der Antrag sollte vor dem Werkstattauftrag gestellt werden

Betroffene sollten den Antrag stellen, bevor sie die Reparatur verbindlich beauftragen oder bezahlen. Die Bundesagentur für Arbeit weist beim Vermittlungsbudget ausdrücklich auf die vorherige Antragstellung hin. In einer akuten Situation kann zunächst ein kurzer, nachweisbar eingereichter Antrag genügen, dessen Begründung und Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden.

Der Antrag sollte nicht nur die Formulierung enthalten, dass ein Auto benötigt wird. Sinnvoll sind ein detaillierter Kostenvoranschlag, die Fahrzeugdaten, der voraussichtliche Wert nach der Reparatur sowie eine Erklärung der Werkstatt, dass das Fahrzeug anschließend verkehrssicher und nutzbar ist. Bei hohen Kosten kann das Jobcenter Vergleichsangebote verlangen oder nur die preisgünstige notwendige Reparatur anerkennen.

Hinzu gehören der Arbeitsvertrag oder die Einstellungszusage, Schichtpläne, die Adressen wechselnder Einsatzorte und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die notwendige Mobilität. Fahrplanauskünfte sollten zeigen, weshalb der Arbeitsplatz nicht rechtzeitig mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Wer Fahrgemeinschaften, Fahrrad, Taxi oder vorübergehenden Mietwagen geprüft hat, sollte erläutern, weshalb diese Möglichkeiten fehlen oder deutlich teurer sind.

Zuschuss, Teilförderung oder Darlehen sind zu unterscheiden

Eine Eingliederungsleistung kann je nach Rechtsgrundlage und Entscheidung des Jobcenters als Zuschuss, begrenzte Kostenübernahme oder Darlehen ausgestaltet werden. Es gibt bundesrechtlich keinen festen Betrag, bis zu dem jede Werkstattrechnung bezahlt werden müsste. Örtliche Förderpraxis, Angemessenheit und Erfolgsaussicht der Beschäftigung beeinflussen die Höhe.

Das Jobcenter darf auch prüfen, ob eine Reparatur im Verhältnis zum Fahrzeugwert noch wirtschaftlich erscheint. Es muss dabei aber alle Umstände einbeziehen und darf nicht allein auf das Baujahr schauen. Wenn eine preiswerte Reparatur einen Arbeitsplatz erhält und dadurch der Leistungsbedarf sinkt, kann dies wirtschaftlicher sein als die Ablehnung.

Was nach einer Ablehnung zu tun ist

Eine Ablehnung sollte schriftlich verlangt und auf ihre Begründung geprüft werden. Hat das Jobcenter Arbeitszeiten, fehlende Busverbindungen, den drohenden Arbeitsplatzverlust oder günstigere Folgekosten nicht berücksichtigt, kann dies für einen Ermessensfehler sprechen. Gegen den Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; der Beitrag Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid erklärt Frist und Form.

Droht der Arbeitgeber wegen des Fahrzeugausfalls kurzfristig mit Kündigung oder kann eine zugesagte Stelle nicht angetreten werden, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Dafür müssen sowohl die besondere Dringlichkeit als auch die wahrscheinliche Berechtigung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Eine Beratungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann die Unterlagen kurzfristig prüfen.

Ein Grad der Behinderung allein bezahlt keine gewöhnliche Reparatur

Ein anerkannter Grad der Behinderung führt für sich genommen nicht dazu, dass das Jobcenter eine normale Motor-, Bremsen- oder Verschleißreparatur übernehmen muss. Bei behinderungsbedingt erforderlicher Mobilität können allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Kraftfahrzeughilfe durch einen Reha-Träger zu prüfen sein.

Für Reparaturen einer behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattung gelten andere Voraussetzungen als für die gewöhnliche Instandhaltung des Autos.

Im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom Februar 2026 genügte selbst der festgestellte Grad der Behinderung nicht für den begehrten Mehrbedarf. Betroffene sollten deshalb klären lassen, welcher Leistungsträger zuständig ist, und den gesundheitlichen sowie beruflichen Bedarf genau dokumentieren. Das Jobcenter darf einen erkennbaren Reha-Antrag nicht lediglich als privaten Reparaturwunsch behandeln.

Fazit: Ohne Arbeitsbezug meist keine Zahlung

Das Jobcenter muss eine Autoreparatur normalerweise nicht aus dem Grundsicherungsgeld, über ein Darlehen oder als Härtefallmehrbedarf finanzieren.

Eine echte Förderchance besteht, wenn das Fahrzeug für eine konkrete Arbeitsaufnahme oder den Erhalt einer Beschäftigung unerlässlich ist und keine zumutbare Alternative zur Verfügung steht. Auch dann entscheidet die Behörde im Regelfall nach Ermessen, muss aber den Sachverhalt vollständig würdigen und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Küchenhilfe bezieht ergänzendes Grundsicherungsgeld und beginnt ihre Frühschicht um 5 Uhr in einem Gewerbegebiet, das zu dieser Zeit nicht mit Bus oder Bahn erreichbar ist. Für die Reparatur der defekten Lichtmaschine verlangt eine Werkstatt 640 Euro; ohne Auto kündigt der Arbeitgeber an, die Frau nicht weiter einsetzen zu können.

Sie beantragt vor dem Werkstattauftrag eine Förderung, legt Kostenvoranschlag, Arbeitsvertrag, Schichtplan, Arbeitgeberbestätigung und Fahrplanauskünfte vor und beantragt hilfsweise ein Darlehen.

Das Jobcenter darf diesen Antrag nicht allein mit dem Satz ablehnen, Autoreparaturen seien Privatsache. Es muss prüfen, ob die Ausgabe geeignet und angemessen ist, die Beschäftigung zu erhalten und den Leistungsbedarf zu verringern. Eine Bewilligung ist in diesem Fall gut begründbar, bleibt ohne besondere Ermessensbindung aber keine automatische Folge.

Häufige Fragen und Antworten zur Autoreparatur durch das Jobcenter 1. Muss das Jobcenter jede notwendige Autoreparatur bezahlen?

Nein. Technische Notwendigkeit bedeutet noch keine sozialrechtliche Zahlungspflicht. Ohne konkreten Bezug zu Arbeit, Ausbildung oder einer außergewöhnlichen Bedarfslage bleiben die Kosten regelmäßig beim Fahrzeughalter.

2. Reicht es, wenn ich mein Auto für den Weg zur Arbeit brauche?

Der Arbeitsweg ist ein starkes Argument, reicht als pauschale Behauptung aber nicht. Sie sollten belegen, dass eine konkrete Beschäftigung besteht oder unmittelbar beginnt und dass Bus, Bahn, Fahrrad, Fahrgemeinschaften oder andere Lösungen nicht zumutbar verfügbar sind. Außerdem müssen Reparaturkosten und Fahrzeugzustand wirtschaftlich vertretbar sein.

3. Kann ich wenigstens ein Darlehen nach Paragraf 24 SGB II verlangen?

In der Regel nicht, weil gewöhnliche Pkw-Reparaturen nach der neueren Rechtsprechung nicht als vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf gelten. Ein Antrag kann dennoch hilfsweise gestellt werden, damit das Jobcenter alle denkbaren Grundlagen prüft. Ein zugesagtes Darlehen müsste zurückgezahlt werden.

4. Darf ich das Auto schon reparieren lassen und danach die Rechnung einreichen?

Davon ist abzuraten. Förderanträge sollten vor dem Entstehen der Kosten und vor dem verbindlichen Werkstattauftrag gestellt werden. Wer erst nach der Reparatur eine Erstattung verlangt, verschlechtert seine Aussichten erheblich.

5. Welche Unterlagen verbessern die Erfolgsaussichten?

Besonders hilfreich sind ein genauer Kostenvoranschlag, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage, Schichtplan, Arbeitgeberbestätigung, Fahrplanauskünfte und Angaben zu geprüften Alternativen. Auch Fahrzeugwert, bisherige Reparaturen und die voraussichtliche Nutzungsdauer nach der Instandsetzung können wichtig sein. Alle Unterlagen sollten zusammen erklären, weshalb gerade diese Ausgabe die Beschäftigung ermöglicht oder erhält.

6. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei einer fehlerhaften Ablehnung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Benennen Sie übergangene Tatsachen wie Schichtzeiten, fehlende Verkehrsverbindungen und den drohenden Einkommensverlust. Wenn die Stelle unmittelbar gefährdet ist, sollte zusätzlich rasch geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig ist.

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30 Jahre die Tochter gepflegt, jetzt drohen Claudia Renteneinbußen

7. August 2026 - 16:40

Claudia Geiken aus Weimar pflegt ihre schwerstbehinderte Tochter Cäcilie seit fast drei Jahrzehnten. Weil sie deshalb nicht mehr arbeiten kann, zahlt die Pflegekasse Beiträge für ihre spätere Rente.

Ein Referentenentwurf zur Pflegereform sieht vor, diese Beitragszahlungen ab 2027 auf 70 Prozent des bisherigen Wertes zu begrenzen. Die Kürzung ist noch nicht beschlossen, doch für Claudia und viele andere pflegende Angehörige geht es um die finanzielle Absicherung im Alter.

Seit fast 30 Jahren bestimmt die Pflege den Familienalltag

Cäcilie lebt bei ihren Eltern und besucht tagsüber einen Förderbereich. Gelegentlich unterstützt ein Pflegedienst die Familie, die Hauptpflege übernimmt jedoch Claudia Geiken.

Gemeinsam mit ihrem Mann organisiert sie den Alltag, begleitet ihre Tochter und kümmert sich um die zahlreichen Anträge. Zudem engagiert sie sich in der Elternvertretung der Lebenshilfe. Einer regulären Beschäftigung kann sie wegen der Pflege nicht mehr nachgehen, wie die Tagesschau über die Familie berichtete.

Die tägliche Unterstützung ihrer Familie ermöglicht Cäcilie, weiterhin in ihrem vertrauten Zuhause zu leben. Für Claudia bedeutet diese Entscheidung allerdings, dass ihr neben einem laufenden Erwerbseinkommen auch Rentenansprüche aus einer Beschäftigung fehlen.

Die Beitragszahlungen der Pflegekasse sollen diesen Nachteil bei der späteren Rente teilweise ausgleichen. Sie ersetzen jedoch weder ein reguläres Gehalt noch die vollständige Altersvorsorge, die Claudia während einer jahrzehntelangen Berufstätigkeit hätte aufbauen können.

Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt

Claudias Geschichte steht für eine verbreitete Form der Versorgung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2023 knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland.

Rund 4,9 Millionen von ihnen wurden zu Hause versorgt. Bei etwa zwei Dritteln aller Pflegebedürftigen übernahmen Angehörige den größten Teil der Betreuung und Pflege. Die häusliche Pflege trägt damit einen erheblichen Teil der Versorgung.

Häufig schränken Angehörige ihre Arbeitszeit ein oder geben ihren Beruf vollständig auf. Dadurch erwerben sie weniger Rentenansprüche aus einer Beschäftigung und tragen ein höheres Risiko, im Alter finanziell schlechter abgesichert zu sein.

Besonders häufig betrifft dies Frauen. Der Streit über die Rentenbeiträge berührt deshalb auch die Frage, wie sich langjährige Pflegezeiten auf die Alterssicherung und auf bestehende Unterschiede bei den Renten von Frauen und Männern auswirken.

Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt

Nicht jede private Unterstützung eines Angehörigen führt automatisch zu Rentenbeiträgen. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung versorgt werden.

Die Pflege muss mindestens zehn Stunden in der Woche umfassen und sich regelmäßig auf wenigstens zwei Tage verteilen. Außerdem darf die Pflegeperson nebenher höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, meldet die Pflegekasse die Pflegeperson bei der gesetzlichen Rentenversicherung an und zahlt Beiträge. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden bezogen wird.

Damit wirken sich auch die gewählten Pflegeleistungen bei häuslicher Versorgung auf die spätere Rente der Pflegeperson aus. Je stärker ein professioneller Pflegedienst eingebunden ist, desto niedriger können die von der Pflegekasse berücksichtigten Werte ausfallen.

Was ein Jahr Angehörigenpflege derzeit für die Rente bringt

Im Jahr 2026 zahlt die Pflegekasse nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums monatlich zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro an die Rentenversicherung. Die genaue Höhe richtet sich nach der Pflegesituation.

Für die Berechnung wird ein gesetzlich festgelegtes fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Pflegepersonen werden dadurch so gestellt, als hätten sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro erzielt.

Ein Jahr anerkannte Pflegetätigkeit erhöht die spätere monatliche Rente nach den Werten von 2026 um 7,04 Euro bis 37,27 Euro. Die große Spannweite erklärt sich durch die unterschiedlichen Pflegegrade und Leistungsarten.

Diese Beträge werden nicht während der Pflege ausgezahlt. Sie erhöhen den späteren Rentenanspruch und sollen Nachteile ausgleichen, die durch weniger Erwerbsarbeit entstehen.

Was die geplante 70-Prozent-Regel verändern würde

Der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass die Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2027 nur noch 70 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge entrichtet. Entsprechend würden auch die künftig erworbenen Rentenanwartschaften aus der Pflege auf 70 Prozent sinken.

Auf Grundlage der Werte von 2026 ergäbe sich folgende rechnerische Veränderung:

Geltende Werte im Jahr 2026 Rechnerische Wirkung der geplanten Begrenzung Monatlicher Rentenbeitrag: 139,04 bis 735,63 Euro Monatlicher Rentenbeitrag: etwa 97,33 bis 514,94 Euro Mehr Rente nach einem Pflegejahr: 7,04 bis 37,27 Euro monatlich Mehr Rente nach einem Pflegejahr: etwa 4,93 bis 26,09 Euro monatlich Berechnung nach den bisherigen gesetzlichen Werten Begrenzung auf 70 Prozent ab 1. Januar 2027

Die tatsächlichen Beträge des Jahres 2027 können von dieser Modellrechnung abweichen, weil Rechengrößen der Sozialversicherung regelmäßig angepasst werden. Die Tabelle zeigt deshalb vor allem die Wirkung der geplanten Kürzung.

Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen unangetastet bleiben. Betroffen wären ausschließlich Ansprüche, die Pflegepersonen nach einem möglichen Inkrafttreten neu erwerben.

Über viele Pflegejahre wächst der Unterschied

Bei einer Pflegesituation am oberen Ende der derzeitigen Werte bringt ein Pflegejahr monatlich bis zu 37,27 Euro zusätzliche Rente. Nach der geplanten Begrenzung wären es rechnerisch noch etwa 26,09 Euro.

Der Unterschied läge damit bei rund 11,18 Euro monatlicher Rente für jedes künftige Pflegejahr. Wer nach Inkrafttreten weitere zehn Jahre unter vergleichbaren Bedingungen pflegt, könnte nach heutigem Wert monatlich etwa 111,80 Euro weniger Rente erhalten als nach der bisherigen Berechnung.

Dieses Beispiel lässt sich nicht ohne Weiteres auf Claudia übertragen. Ihre persönliche Rentenentwicklung hängt unter anderem vom Pflegegrad ihrer Tochter, der bezogenen Leistungsart, der Dauer der anerkannten Pflege und künftigen Rentenanpassungen ab.

Dennoch zeigt die Rechnung, warum eine Kürzung um 30 Prozent bei langjähriger Pflege erhebliche Folgen haben kann. Der finanzielle Unterschied entsteht nicht einmalig, sondern wirkt sich während des gesamten späteren Rentenbezugs aus.

Pflegeversicherung will Milliarden einsparen

Die geplante Begrenzung ist Teil eines umfangreichen Reformpakets, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren will. Steigende Pflegezahlen und wachsende Ausgaben setzen die Versicherung seit Jahren unter Druck.

Nach den Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen durch die niedrigeren Rentenbeiträge im Jahr 2027 rund 1,8 Milliarden Euro eingespart werden. Für 2028 werden 1,9 Milliarden Euro, für 2029 zwei Milliarden Euro und für 2030 rund 2,1 Milliarden Euro angesetzt.

Damit gehört die Änderung zu den finanziell größten Sparmaßnahmen des Entwurfs. Das erklärt zugleich, warum ein vollständiger Verzicht auf die Kürzung eine andere Finanzierung erfordern würde.

Das Ministerium verweist darauf, dass ohne Reform höhere Beiträge oder andere Einschnitte drohten. Kritiker halten dem entgegen, dass die geplanten Einsparungen ausgerechnet Menschen treffen würden, die durch ihre unbezahlte Arbeit hohe Ausgaben für professionelle Pflege vermeiden.

Nina Warken stellte die Kürzung selbst infrage

Der Referentenentwurf entstand unter der damaligen Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Nach heftiger Kritik deutete die CDU-Politikerin im Juni 2026 jedoch an, dass die Regelung noch verändert werden könnte.

Warken bezeichnete die Kürzung der Rentenbeiträge als „keine gute Maßnahme“. Wie t-online unter Berufung auf Reuters berichtete, verwies sie auf weiteren Diskussionsbedarf und mögliche andere Lösungen.

Eine feste Zusage, den Vorschlag zu streichen, gab Warken nicht. Seit ihrem Wechsel ins Bundeskanzleramt liegt die weitere Bearbeitung des Entwurfs bei ihrem Nachfolger Carsten Linnemann, der das Gesundheitsministerium am 29. Juli 2026 übernommen hat.

Linnemann bezeichnete pflegende Angehörige nach seinem Amtsantritt als „Alltagshelden“, die man nicht vor den Kopf stoßen dürfe. Ob er die Rentenkürzung aus dem Entwurf entfernen oder lediglich abschwächen wird, ließ er offen.

Widerstand kommt auch aus den Regierungsparteien

Kritik gibt es nicht nur von Sozialverbänden und Pflegefachleuten. Auch Politiker aus den Regierungsparteien fordern Änderungen.

Die CSU-Gesundheitspolitikerin Emmi Zeulner sprach sich ausdrücklich gegen Einschnitte bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger aus. Gerade Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege einschränken, dürften dadurch nicht zusätzlich belastet werden.

Der Bremer Gesundheitsökonom Heinz Rothgang bezeichnete die geplante Kürzung gegenüber der Tagesschau als einen „Schlag ins Gesicht der pflegenden Angehörigen“. Der Entwurf setze seiner Einschätzung nach zu stark auf Einsparungen und zu wenig auf eine dauerhafte Finanzierung der Pflege.

Auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums wird weiterhin der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 geführt. Eine überarbeitete Fassung, in der die umstrittene Rentenregelung gestrichen oder verändert wurde, ist bislang nicht veröffentlicht.

Für Claudia geht es um die Anerkennung jahrzehntelanger Pflege

Für Claudia Geiken ist der Streit keine abstrakte Debatte über Milliardenbeträge. Sie hat ihre Erwerbsarbeit aufgegeben, um ihre Tochter zu versorgen, und vertraut darauf, dass diese Jahre wenigstens teilweise für ihre spätere Rente berücksichtigt werden.

Die geplante Änderung würde ihre bereits erworbenen Ansprüche nicht nachträglich verringern. Jeder weitere Pflegemonat nach einem möglichen Inkrafttreten könnte jedoch weniger neue Rentenansprüche bringen als bisher.

Claudias Fall macht damit einen Konflikt der Pflegereform sichtbar. Die Politik will die Versicherung finanziell entlasten, greift dafür aber auf Einsparungen bei Menschen zurück, die einen großen Teil der Versorgung außerhalb von Heimen und Pflegediensten übernehmen.

Ob die Kürzung tatsächlich kommt, ist weiterhin offen. Solange kein überarbeiteter Gesetzentwurf vorliegt, bleibt für Claudia und andere pflegende Angehörige die Unsicherheit über ihre künftige Rente bestehen.

Der Beitrag 30 Jahre die Tochter gepflegt, jetzt drohen Claudia Renteneinbußen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente im August 2026: 5 Änderungen für Rentner

7. August 2026 - 14:55

Der August 2026 bringt für Rentnerinnen und Rentner mehrere Veränderungen. Die höhere gesetzliche Rente gilt nun im vollständigen Monatsablauf, eine große Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag und für weitere Versicherte kann der Ruhestand beginnen. Hinzu kommen zwei Fristen, bei denen ein versäumter Termin Geld kosten kann.

Allerdings treten nicht fünf neue Rentengesetze gleichzeitig am 1. August in Kraft. Unter den folgenden Punkten befinden sich auch Folgen der Rentenanpassung vom Juli, der reguläre Auszahlungstermin und eine abgelaufene Steuerfrist. Wer die Unterschiede kennt, kann den eigenen Kontoeingang und neue Abzüge besser einordnen.

Die fünf Änderungen im August 2026 im Überblick Änderung oder Termin Was im August 2026 gilt Höhere gesetzliche Rente Die zum 1. Juli erfolgte Erhöhung um 4,24 Prozent ist auch in der August-Rente enthalten. Auszahlung der August-Rente Vorschüssig gezahlte Renten kamen am 31. Juli, nachschüssig gezahlte Renten werden am 31. August 2026 überwiesen. Höherer Zusatzbeitrag Die IKK classic erhöht ihren Zusatzbeitrag zum 1. August von 3,40 auf 3,85 Prozent. Neue Rentenbeginne Teile der Jahrgänge 1960, 1963 und 1964 können bei erfüllten Voraussetzungen ab August erstmals Altersrente erhalten. Steuererklärung 2025 Für abgabepflichtige Rentner ohne steuerliche Beratung ist die reguläre Frist am 31. Juli 2026 abgelaufen. 1. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent gilt auch für die August-Rente

Die gesetzlichen Renten sind bereits zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Rund 21,5 Millionen Rentenbeziehende profitieren nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von der Anpassung.

Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Aus 1.500 Euro werden 1.563,60 Euro, während eine Bruttorente von 2.000 Euro auf 2.084,80 Euro wächst. Ein Antrag auf die Erhöhung ist nicht erforderlich.

Die 4,24 Prozent beziehen sich auf die Bruttorente. Der Betrag, der auf dem Konto ankommt, fällt wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung niedriger aus. Je nach persönlicher Einkommenssituation kann außerdem Einkommensteuer anfallen.

Rentner sollten die neue Bruttorente, die Abzüge und die Angaben zur Pflegeversicherung in ihrer Mitteilung prüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Kinderlosenzuschlag, denn ein unzutreffender Abzug kann den monatlichen Zahlbetrag mindern. Gegen-Hartz erklärt, welche Pflegezeile in der Rentenanpassungsmitteilung geprüft werden sollte.

Im August kann die Widerspruchsfrist gegen die Mitteilung enden

Die Rentenanpassungsmitteilungen wurden nach den Angaben der Rentenversicherung vom 13. Juni bis zum 24. Juli 2026 verschickt. Bei einem Bescheid besteht für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gewöhnlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe. Deshalb kann diese Frist bei zahlreichen im Juli zugestellten Schreiben im August auslaufen.

Ein einheitliches Fristende für alle Rentner gibt es nicht. Entscheidend sind der Zugang des eigenen Schreibens und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Wer einen Rechenfehler vermutet, sollte den Bescheid frühzeitig prüfen und sich bei Bedarf beraten lassen.

2. Für die August-Rente gelten zwei Auszahlungstage

Der Auszahlungstag hängt davon ab, wann der Rentenbezug begonnen hat. Wer seine Rente bereits bis einschließlich März 2004 bezog, erhält sie im Regelfall im Voraus. Die Rente für August 2026 wurde für diese Gruppe am Freitag, dem 31. Juli 2026, überwiesen.

Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 wird die Zahlung grundsätzlich nachschüssig geleistet. Die August-Rente geht dann am Montag, dem 31. August 2026, auf das Konto. Die amtliche Terminübersicht der Rentenversicherung bestätigt beide Daten.

Der 31. Juli kann deshalb auf Kontoauszügen zweier Rentner denselben Buchungstag zeigen, obwohl die Zahlungen unterschiedlichen Monaten zugeordnet sind. Vorschussrentner erhielten an diesem Tag bereits die August-Rente, Nachschussrentner dagegen ihre Rente für Juli. Es handelt sich weder um eine doppelte Auszahlung noch um einen zusätzlichen Bonus.

Eine vollständige Jahresübersicht bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Rentenauszahlungsterminen 2026. Bleibt das Geld auch am folgenden Bankarbeitstag aus, sollten zunächst die Zahlungsart und kürzlich geänderte Kontodaten geprüft werden. Danach ist eine schnelle Nachfrage beim Rentenservice oder beim Rentenversicherungsträger sinnvoll.

3. Die IKK classic erhöht den Zusatzbeitrag

Für Versicherte der IKK classic steigt der Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 auf 3,85 Prozent. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung von 18,45 Prozent. Das Beitragsblatt der IKK classic weist den neuen Satz aus.

Pflichtversicherte Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente nicht allein. Die Rentenversicherung übernimmt auch beim Zusatzbeitrag die Hälfte. Der eigene Anteil steigt durch die Anhebung daher um 0,225 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Bruttorente.

Bei 1.500 Euro Bruttorente entspricht das rechnerisch rund 3,38 Euro mehr im Monat. Bei 2.000 Euro steigt der eigene Anteil um etwa 4,50 Euro. Andere beitragspflichtige Einnahmen und der Versicherungsstatus können zu einer abweichenden Berechnung führen.

Pflichtversicherte Rentner spüren den höheren Satz meist erst im Oktober

Eine Änderung des Zusatzbeitrags wird bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner erst mit zwei Monaten Verzögerung aus der gesetzlichen Rente einbehalten. Die Erhöhung zum 1. August zeigt sich daher gewöhnlich erstmals bei der Rente für Oktober. Die August- und September-Rente werden in diesen Fällen noch mit dem bisherigen Zusatzbeitrag berechnet.

Für freiwillig versicherte Rentner, Versorgungsbezüge und weitere Einnahmen können andere Zeitpunkte gelten. Betroffene sollten deshalb das Schreiben ihrer Krankenkasse und spätere Kontoauszüge vergleichen. Weitere Einzelheiten zu Kosten und Kassenwechsel enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über die Erhöhung der Zusatzbeiträge im Jahr 2026.

Wegen der Beitragserhöhung kann grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Ein Wechsel sollte dennoch nicht allein vom Beitragssatz abhängig gemacht werden, da sich Kassen bei freiwilligen Leistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und Erreichbarkeit unterscheiden. Bestehende Bindungsfristen eines Wahltarifs müssen gesondert geprüft werden.

4. Für weitere Versicherte beginnt im August die Altersrente

Menschen des Geburtsjahrgangs 1960 erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Wer zwischen dem 2. März und dem 1. April 1960 geboren wurde, kann bei erfüllter Wartezeit grundsätzlich ab dem 1. August 2026 die Regelaltersrente beziehen. Erforderlich sind mindestens fünf Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten.

Auch vorgezogene Rentenbeginne sind im August möglich. Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können ab 63 eine Altersrente beziehen. Wer im Juli 1963 63 Jahre alt wurde, muss wegen der für diesen Jahrgang geltenden Altersgrenze bei einem sofortigen Beginn regelmäßig mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 13,8 Prozent rechnen.

Schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 können ebenfalls betroffen sein, wenn sie im Juli 2026 das 62. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Rentenart müssen beim Beginn unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Bei einem Beginn mit 62 beträgt der Abschlag für diesen Jahrgang regelmäßig 10,8 Prozent.

Eine Altersrente beginnt nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenstart zu stellen. Eine Jahrgangsübersicht findet sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Jahrgänge können 2026 in Rente gehen“.

Wer den Antrag noch nicht gestellt hat, sollte damit nicht weiter warten. Bei einer verspäteten Antragstellung kann sich der Beginn der Zahlung verschieben, obwohl Alter und Versicherungszeiten bereits erfüllt sind. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Rentenfristen 2026 erläutert, wann finanzielle Nachteile drohen.

5. Die Steuererklärung für 2025 ist seit August verspätet

Für Rentner, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2025 verpflichtet sind und keine steuerliche Beratung nutzen, endete die reguläre Frist am 31. Juli 2026. Wer die Erklärung erst ab dem 1. August abgibt, reicht sie verspätet ein. Die amtliche Fristenübersicht der Finanzverwaltung nennt für beratene Steuerpflichtige grundsätzlich den 1. März 2027.

Nicht jeder Rentenbezieher muss eine Steuererklärung abgeben. Ob eine Pflicht besteht, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Teil der Rente, dem persönlichen Rentenfreibetrag, weiteren Einkünften und absetzbaren Ausgaben ab. Einnahmen aus Vermietung, Beschäftigung, Betriebsrenten oder privaten Renten können die Beurteilung verändern.

Eine verspätete Abgabe führt nicht in jedem Fall sofort zu einem Verspätungszuschlag. Das Finanzamt kann jedoch zur Abgabe auffordern, Einkünfte schätzen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschlag festsetzen. Bei einer Einkommensteuererklärung beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Betroffene sollten die Erklärung so schnell wie möglich nachreichen und eine Verzögerung nachvollziehbar erläutern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt kann weitere Schreiben und eine Schätzung vermeiden. Gegen-Hartz fasst die Folgen der Steuerfrist für Rentner ausführlich zusammen.

Rentenreformen gelten im August noch nicht automatisch

Parallel zu diesen fünf Punkten wird über ein höheres Rentenalter und neue Bedingungen für einzelne Altersrenten beraten. Politische Vorschläge verändern einen Anspruch aber erst, wenn ein Gesetz beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist. Für einen Rentenbeginn im August 2026 gelten daher die derzeitigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Rentner sollten Überschriften über geplante Reformen deshalb von bereits geltenden Regeln trennen. Verbindlich sind der eigene Bescheid, veröffentlichte Gesetze und die Auskünfte des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Bei einer langfristigen Ruhestandsplanung empfiehlt sich eine individuelle Rentenauskunft.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr Becker bezieht seit 2018 eine gesetzliche Bruttorente von bislang 1.500 Euro und ist bei der IKK classic pflichtversichert. Durch die Rentenanpassung steigt seine Bruttorente auf 1.563,60 Euro, wobei seine Juli-Rente am 31. Juli und seine August-Rente am 31. August 2026 überwiesen werden. Die Erhöhung des IKK-Zusatzbeitrags vermindert seine gesetzliche Rente im August noch nicht.

Wegen der zweimonatigen Verzögerung steigt Beckers eigener Krankenversicherungsbeitrag voraussichtlich erst bei der Oktober-Rente um rund 3,52 Euro. Da er 2025 zusätzlich Mieteinnahmen hatte und seine verpflichtende Steuererklärung nicht bis zum 31. Juli abgegeben hat, reicht er sie Anfang August nach. Zugleich prüft er seine Rentenanpassungsmitteilung, damit eine im August endende Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreicht.

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Vermieter erhöht Miete nach Renovierung: Mieter bekommen rund 208.000 Euro zurück

7. August 2026 - 14:44

Nach dem Umbau einer großen Genfer Wohnung erhöhte die Eigentümerin die Jahresmiete von 16.872 auf 69.600 Schweizer Franken. Weil die Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt worden waren und die Wohnung nicht als Luxusobjekt galt, müssen frühere Mieter nun 193.609 Franken zurückerhalten. Das entsprach bei Veröffentlichung der ersten Berichte rund 208.400 Euro.

Der Fall zeigt, welche finanziellen Folgen eine rechtswidrige Mieterhöhung haben kann. Für Mieterinnen und Mieter in Deutschland ist dennoch eine genaue Einordnung nötig: Das Urteil beruht auf Genfer Recht und lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche Mietverhältnisse übertragen.

Wie aus 16.872 Franken mehr als 69.000 Franken wurden

Die Auseinandersetzung betrifft eine 173 Quadratmeter große Wohnung im Genfer Stadtteil Plainpalais. Das Mehrfamilienhaus wurde 1925 errichtet, die Wohnung liegt im zweiten Obergeschoss. Im Jahr 2017 ließ die Eigentümerin Küche und Bäder vollständig umbauen.

Zum 1. Oktober 2017 setzte sie die jährliche Miete auf 69.600 Franken herauf. Zuvor hatten die Bewohner 16.872 Franken pro Jahr gezahlt. Die neue Forderung lag damit bei mehr als dem Vierfachen der bisherigen Miete.

Erst im Juni 2021 erfuhren die Mieter, dass für den Umbau keine Genehmigung eingeholt worden war. Sie verlangten daraufhin zunächst 142.402,50 Franken zurück. Die Eigentümerin lehnte dies ab und berief sich darauf, die Wohnung sei eine Luxusunterkunft, für die weder eine Genehmigung noch eine behördliche Prüfung der Miete erforderlich sei.

Punkt Feststellung im Verfahren Wohnung 173 Quadratmeter in einem 1925 errichteten Genfer Mehrfamilienhaus Jahresmiete vor dem Umbau 16.872 Schweizer Franken Verlangte Jahresmiete ab Oktober 2017 69.600 Schweizer Franken Rückwirkend festgesetzte Jahresmiete 24.018 Schweizer Franken Rückzahlung an frühere Mieter 193.609 Schweizer Franken, laut damaliger Umrechnung rund 208.400 Euro Verwaltungsstrafe 32.000 Schweizer Franken nach Herabsetzung durch die erste Gerichtsinstanz Höchstrichterliche Entscheidung Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 8. Juni 2026, Az. 1C_85/2026 Warum die Einordnung als Luxuswohnung scheiterte

Die Wohnung verfügte nach den Feststellungen der Genfer Gerichte über sechseinhalb Zimmer. Ein nur sechs Quadratmeter großer Raum wurde als halbes Zimmer gewertet, weil ein voll angerechneter Wohnraum nach dem einschlägigen kantonalen Regelwerk mindestens neun Quadratmeter groß sein musste. Für die begehrte Einstufung als Luxuswohnung setzte die bisherige Rechtsprechung mindestens sieben Zimmer voraus.

Auch die Ausstattung genügte den Richtern nicht. Zwar gab es unter anderem Stuck, historische Parkettböden, alte Türen, einen dekorativen Kamin und eine beachtliche Deckenhöhe. Lage, Fläche und Komfort seien im Vergleich mit anderen Verfahren jedoch nicht außergewöhnlich gewesen; eine besondere Aussicht auf den Genfer See oder die Berge fehlte ebenfalls.

Gegen den Luxuscharakter sprach nach Auffassung der kantonalen Instanz zudem die frühere Jahresmiete von 16.872 Franken. Die 2017 ausgeführten Arbeiten änderten diese Bewertung nicht. Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte das Ergebnis und wies die Beschwerde der Eigentümerin ab.

Behörde setzte die erlaubte Miete rückwirkend fest

Das Genfer Gesetz über Abriss, Umbau und Renovierung von Wohnhäusern verlangt für bestimmte Arbeiten eine Genehmigung. Die zuständige Behörde kann nach einem Umbau zugleich eine Mietobergrenze bestimmen. Ausnahmen kommen etwa für Luxuswohnungen in Betracht, doch genau diese Ausnahme griff hier nicht.

Im Oktober 2022 musste die Eigentümerin nachträglich einen Genehmigungsantrag einreichen. Im Juni 2023 wurde der Umbau rückwirkend erlaubt, die zulässige Jahresmiete aber ab Oktober 2017 auf 24.018 Franken festgesetzt. Eine weitere Verfügung verlangte einen neuen Mietvertrag sowie die Erstattung von 193.609 Franken an die früheren Bewohner.

Die zunächst verhängte Verwaltungsstrafe von 42.500 Franken wurde später auf 32.000 Franken reduziert. Das Bundesgericht stellte außerdem klar, dass ein subjektiver Eindruck von Großzügigkeit und Luxus die rechtliche Einordnung nicht ersetzt. Es prüfte die Anwendung des kantonalen Rechts nur darauf, ob sie willkürlich war, und sah dafür keinen Anhaltspunkt.

Warum das Schweizer Urteil nicht unmittelbar für Deutschland gilt

Das Urteil stammt aus der Schweiz und beruht zu einem großen Teil auf Genfer Vorschriften zum Erhalt von Wohnraum. Es ist deshalb weder ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs noch ein Präzedenzfall für deutsche Gerichte. In Deutschland führt eine ungenehmigte oder nicht angekündigte Baumaßnahme auch nicht automatisch zu einer Rückzahlung in vergleichbarer Höhe.

Für deutsche Mietverhältnisse kommt es darauf an, ob überhaupt eine Modernisierung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt, welche Kosten dafür angesetzt werden dürfen und ob Form sowie Fristen eingehalten wurden. Einen aktuellen Überblick über die verschiedenen Erhöhungsarten bietet der Beitrag „Mietrecht: Diese Mieterhöhungen müssen sich Mieter jetzt nicht mehr gefallen lassen“.

Renovierung, Reparatur und Modernisierung sind nicht dasselbe

Im Alltag werden die Begriffe Renovierung, Sanierung und Modernisierung häufig vermischt. Für eine Mieterhöhung ist diese Unterscheidung jedoch entscheidend. Reine Erhaltungsarbeiten muss der Vermieter aus der bisherigen Miete finanzieren.

Werden etwa verschlissene Leitungen repariert oder eine defekte Einrichtung lediglich in einen funktionsfähigen Zustand versetzt, dürfen diese Kosten nicht als Modernisierungsumlage an die Mieter weitergegeben werden. Verbindet der Vermieter eine ohnehin fällige Reparatur mit einer Verbesserung, muss der Erhaltungsanteil herausgerechnet werden. § 559 Absatz 2 BGB erlaubt dafür erforderlichenfalls eine Schätzung unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads.

Als Modernisierung gelten nach § 555b BGB beispielsweise bauliche Änderungen, die nachhaltig Energie oder Wasser sparen, den Gebrauchswert erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. Ein neues Bad kann daher je nach Ausgangszustand teilweise Reparatur und teilweise Modernisierung sein. Allein ein hoher Rechnungsbetrag beweist noch nicht, dass er vollständig umgelegt werden darf.

So hoch darf die Modernisierungsumlage in Deutschland sein

Nach § 559 BGB darf die jährliche Miete grundsätzlich um acht Prozent der für die konkrete Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten steigen. Von der Rechnung sind die Kosten abzuziehen, die ohnehin für Erhaltungsarbeiten angefallen wären. Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten und weitere in § 559a BGB genannte Drittmittel dürfen ebenfalls nicht nochmals den Mietern belastet werden.

Zusätzlich gilt eine betragsmäßige Grenze. Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete durch Modernisierungsumlagen grundsätzlich höchstens um drei Euro je Quadratmeter steigen. Lag die monatliche Ausgangsmiete unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt die Grenze zwei Euro je Quadratmeter.

Diese Beschränkung unterscheidet sich von der Kappungsgrenze bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei einer solchen Erhöhung nach § 558 BGB gelten andere Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichsmiete, zeitliche Sperren und eine Grenze von regelmäßig 20 Prozent beziehungsweise 15 Prozent in bestimmten angespannten Wohnungsmärkten. Gegen-Hartz erläutert diese Trennung ausführlich im Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.

Ankündigung und Abrechnung müssen nachvollziehbar sein

Eine Modernisierung muss nach § 555c BGB grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden. Das Schreiben muss unter anderem Art und voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, Beginn, Dauer, erwartete Mieterhöhung und voraussichtliche künftige Betriebskosten erkennen lassen. Für nur unerhebliche Maßnahmen bestehen Ausnahmen.

Nach Abschluss der Arbeiten benötigt der Vermieter eine gesonderte Erhöhungserklärung in Textform. Darin müssen die tatsächlich entstandenen Kosten, der Anteil der betroffenen Wohnung, der verwendete Verteilungsschlüssel und die Berechnung der neuen Miete nachvollziehbar erläutert werden. Eine pauschale Mitteilung, die Wohnung sei nun hochwertiger, reicht nicht aus.

Nach § 559b BGB wird die höhere Miete im Regelfall mit Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erklärung geschuldet. Wurde die Maßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über der angekündigten, verlängert sich die Frist um sechs Monate. Das Versäumnis beseitigt die Erhöhungsmöglichkeit in Deutschland also nicht in jedem Fall dauerhaft.

Was Mieter nach einem Erhöhungsschreiben prüfen sollten

Betroffene sollten den Zugangstag notieren, den Umschlag aufbewahren und die Modernisierungsankündigung mit der späteren Abrechnung vergleichen. Danach ist zu prüfen, welche Arbeiten bloße Erhaltung waren, ob Zuschüsse abgezogen wurden und wie der Vermieter die Kosten auf mehrere Wohnungen verteilt hat. Auch frühere Modernisierungsumlagen innerhalb des Sechsjahreszeitraums gehören in die Berechnung.

Einwendungen wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Härte müssen häufig früh vorgebracht werden. Nach § 555d BGB endet die reguläre Mitteilungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung folgt. Wer wegen niedrigen Einkommens, Krankheit, Behinderung oder anderer Belastungen betroffen ist, sollte deshalb nicht bis zur Endabrechnung warten.

Eine streitige Mieterhöhung rechtfertigt nicht ohne Weiteres, die Zahlung eigenmächtig zu kürzen. Mietrückstände können das Mietverhältnis gefährden. Sinnvoll ist eine zeitnahe Prüfung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder eine im Mietrecht tätige Kanzlei; eine Zahlung unter Vorbehalt sollte ebenfalls fachkundig abgestimmt werden.

Wer das Mietverhältnis wegen der Erhöhung beenden möchte, kann unter den Voraussetzungen des § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht haben. Die Erklärung muss grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung erfolgen. Bei einer wirksamen Sonderkündigung tritt die verlangte Erhöhung nicht ein.

Bei Bürgergeld kann der Erstattungsanspruch dem Jobcenter zustehen

Beziehende von Bürgergeld sollten ein Erhöhungsschreiben unverzüglich an das Jobcenter weiterleiten und zugleich mietrechtlich prüfen lassen. Eine rechtlich wirksame neue Miete kann als Bedarf für Unterkunft berücksichtigt werden, soweit sie nach den örtlichen Regeln als angemessen anerkannt wird. Wie die Behörde bei einer Mieterhöhung vorgehen kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Muss das Jobcenter ohne vorherige Bestätigung eine Mieterhöhung bezahlen?“.

Hat das Jobcenter die überhöhten Beträge finanziert, steht eine spätere Erstattung nicht zwingend vollständig dem Mieter zu. Nach § 33 SGB II können Ersatzansprüche auf den Leistungsträger übergehen, soweit dieser entsprechende Unterkunftskosten getragen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 150/23 bestätigt; die Folgen beschreibt auch der Beitrag „Jobcenter entscheidet über Rückforderung überzahlter Miete“.

Vor einer Klage muss deshalb geklärt werden, wer Anspruchsinhaber ist und ob das Jobcenter den Anspruch nach § 33 Absatz 4 SGB II zurückübertragen hat. Soweit Mieter einen Anteil aus eigenen Mitteln bezahlt haben, kann die Zuordnung anders ausfallen. Der Genfer Fall ist daher auch an diesem Punkt nicht mit einem deutschen Bürgergeldfall gleichzusetzen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin bewohnt eine 70 Quadratmeter große Wohnung und zahlt 6,50 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter. Der Vermieter rechnet nach einem Badumbau 30.000 Euro ab, obwohl 10.000 Euro auf ohnehin fällige Reparaturen entfallen und 5.000 Euro durch einen Zuschuss gedeckt wurden. Für die Umlage bleiben damit 15.000 Euro.

Acht Prozent davon ergeben 1.200 Euro im Jahr beziehungsweise 100 Euro im Monat. Das entspricht rund 1,43 Euro je Quadratmeter und bleibt unter der Zwei-Euro-Grenze für eine Ausgangsmiete unter sieben Euro. Würde der Vermieter stattdessen 250 Euro monatlich verlangen, sollte die Mieterin der Forderung nicht ungeprüft folgen, sondern Abzüge, Berechnung und Form fachkundig prüfen lassen.

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Schuldenfalle Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten ans Sozialamt zahlen

7. August 2026 - 14:14

Eine Witwe soll rund 50.000 Euro an das Sozialamt zahlen, weil die Behörde zuvor Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Ehemanns übernommen hatte. Der von der “Neuen Osnabrücker Zeitung” geschilderte Fall macht auf ein Risiko aufmerksam, das viele Familien erst erkennen, wenn der Nachlass bereits geregelt wird.

Eine bewilligte Hilfe zur Pflege ist zwar kein gewöhnliches Darlehen. Nach dem Tod kann der Sozialhilfeträger aber unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII Kostenersatz von den Erben verlangen. Ob die Witwe den geforderten Betrag wirklich schuldet, lässt sich deshalb erst nach einer vollständigen Prüfung beantworten.

Warum aus Pflegekosten eine Forderung gegen Erben werden kann

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und übernimmt die Heimrechnung nicht vollständig. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.

Die monatliche Lücke kann sich über mehrere Jahre zu einer fünfstelligen Summe addieren. Ein Überblick darüber, wann das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten übernimmt, zeigt zugleich, weshalb Einkommen und Vermögen schon während des Heimaufenthalts geprüft werden. Mit dem Tod endet diese Prüfung nicht zwingend, denn anschließend kann ein Erbenregress folgen.

§ 102 SGB XII erlaubt den Rückgriff auf den Nachlass

Die Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Danach können Erben zum Ersatz rechtmäßig erbrachter Sozialhilfekosten verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind. Erfasst werden etwa Leistungen der Hilfe zur Pflege, nicht jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019, Az. B 8 SO 15/17 R, außerdem klargestellt, dass nur rechtmäßig gewährte Sozialhilfe ersetzt werden darf. Das Amt muss daher offenlegen können, für welche Leistungsart, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es Geld aufgewendet hat. Eine bloße Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Berechnung sollte nicht ungeprüft bleiben.

Die Kostenschwelle liegt 2026 bei 3.378 Euro

Die Ersatzpflicht erfasst nur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen. Dieser Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Da der Regelbedarf für Alleinstehende nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, ergibt sich eine Schwelle von 3.378 Euro.

Diese Zahl darf nicht mit dem allgemeinen Schonbetrag von 10.000 Euro verwechselt werden, der bei der Vermögensprüfung während des Sozialhilfebezugs Bedeutung hat. Für den Kostenersatz nach einem Todesfall gelten eigene Bestimmungen. Auch deshalb kann eine Berechnung fehlerhaft sein, obwohl die Behörde zuvor korrekt über die Hilfe zur Pflege entschieden hatte.

Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt

Der Erbe haftet nach § 102 Absatz 2 SGB XII mit dem Wert des Nachlasses, der beim Erbfall vorhanden war. Das bereits vorher vorhandene Privatvermögen der Witwe erhöht diese Obergrenze nicht automatisch. Bestand das Eigenheim beiden Ehepartnern je zur Hälfte, gehört grundsätzlich nur der geerbte Anteil des Verstorbenen zum Nachlass.

Für die Wertermittlung reicht es nicht, allein Guthaben und Immobilien anzusetzen. Bestehende Darlehen, offene Rechnungen des Verstorbenen und angemessene Bestattungskosten können den Netto-Nachlass mindern. Wie sich Nachlassschulden auf den Erbenregress auswirken, sollte anhand von Belegen zum Todestag nachvollzogen werden.

Die Begrenzung auf den Nachlasswert verhindert allerdings nicht jedes Liquiditätsproblem. Besteht das Erbe überwiegend aus einem Immobilienanteil und kaum aus Bankguthaben, kann eine berechtigte Forderung dennoch eine Beleihung oder Veräußerung auslösen. Die Frage, ob dies im Einzelfall unzumutbar wäre, gehört zur Härtefallprüfung.

Diese Punkte müssen bei einer Forderung geprüft werden Prüfpunkt Was er für Erben bedeutet Leistungsart Hilfe zur Pflege kann erfasst sein; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 5 SGB XII ausgenommen. Zeitraum Berücksichtigt werden nur Sozialhilfekosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenschwelle 2026 besteht die Ersatzpflicht nur für Aufwendungen oberhalb von 3.378 Euro. Nachlasswert Die Haftung darf den Netto-Wert des beim Tod vorhandenen Nachlasses nicht übersteigen. Pflege durch Angehörige Für Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandte kann ein zusätzlicher Schutz bis zu einem Nachlasswert von 15.340 Euro greifen, wenn sie bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft lebten und gepflegt haben. Besondere Härte Außergewöhnlich schwere Folgen können den Kostenersatz ausschließen; die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lage ist zu würdigen. Frist des Amts Der Kostenersatzanspruch erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Ein zu Lebzeiten geschütztes Haus ist nach dem Tod nicht automatisch sicher

Während des Leistungsbezugs kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus geschützt sein, wenn der Ehepartner dort weiterlebt. Daraus folgt jedoch kein dauerhafter Schutz für den später geerbten Eigentumsanteil. Das Bundessozialgericht lehnt ein automatisch fortwirkendes Schonvermögen nach dem Tod ab.

Das Sozialamt darf den Immobilienwert deshalb in die Berechnung des Nachlasses aufnehmen. Ob Verkauf, Teilverkauf oder Beleihung tatsächlich verlangt werden können, hängt dennoch von den Gegebenheiten ab. Größe und Wert des Grundstücks, bestehende Belastungen, die Wohnsituation der Witwe sowie realistische Finanzierungswege müssen einbezogen werden.

Eine besondere Härte kann die Forderung stoppen

§ 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII verbietet die Geltendmachung, wenn die Inanspruchnahme wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür genügt nicht jede finanzielle Belastung, weil der Kostenersatz Erben regelmäßig trifft. Erforderlich sind Umstände, die den Fall deutlich vom üblichen Erbfall abheben.

Für eine Witwe können hohes Alter, Erkrankung, Behinderung, eigene Pflegebedürftigkeit, eine lange Bindung an den Wohnort oder die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit sprechen. Auch eine kaum beleihbare, angemessene Wohnung und das Fehlen weiterer Mittel können Bedeutung haben. Einen solchen Fall erläutert der Beitrag „Sozialhilfe-Kostenersatz nach Erbfall: Besondere Härte stoppt Forderung“.

Ein Härtefall entsteht aber nicht allein durch den Wunsch, im bisherigen Haus wohnen zu bleiben. Die Behörde und im Streitfall das Gericht betrachten die Gesamtsituation sowie mögliche Alternativen. Eine Stundung, Ratenzahlung oder Absicherung der Forderung kann einen sofortigen Verkauf vermeiden, ohne dass der Anspruch vollständig entfällt.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor dem Erbenregress

Viele Familien verwechseln Elternunterhalt und Kostenersatz durch Erben. Beim Elternunterhalt geht es um den Rückgriff auf ein lebendes Kind aufgrund seiner Unterhaltspflicht; nach geltendem Recht wird dabei grundsätzlich erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro geprüft. Beim Erbenregress richtet sich die Forderung dagegen an eine Person, die Vermögen aus dem Nachlass erworben hat.

Die Einkommensgrenze für den Elternunterhalt verhindert daher keinen Anspruch nach § 102 SGB XII. Das gilt auch für Kinder mit weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen, wenn sie Erben geworden sind. Die aktuelle Debatte über eine mögliche Änderung beim Elternunterhalt ändert daran nichts; Stand August 2026 gilt die bisherige Grenze weiterhin.

Was Betroffene nach dem Schreiben des Sozialamts tun sollten

Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Amt nur Angaben zum Nachlass verlangt, eine Anhörung versendet oder bereits einen Kostenersatzbescheid erlassen hat. Bei einem Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.

Erben sollten eine vollständige Aufstellung der gezahlten Leistungen, die Berechnung der Kostenschwelle und die Wertermittlung des Nachlasses anfordern. Benötigt werden häufig Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, Rechnungen, Bestattungskosten und Nachweise über weitere Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer Immobilie sollte geprüft werden, ob das Amt tatsächlich nur den geerbten Anteil und einen realistischen Verkehrswert angesetzt hat.

Härtegründe müssen konkret belegt werden. Ärztliche Unterlagen, Pflegegradbescheide, Einkommensnachweise, Angaben zur Wohnfläche und Finanzierungsauskünfte können zeigen, weshalb weder Zahlung noch Beleihung möglich sind. Wegen der möglichen Höhe der Forderung ist Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, eine Sozialberatungsstelle oder einen Sozialverband häufig sinnvoll.

Eine Erbausschlagung ist nur nach schneller Gesamtprüfung sinnvoll

Wer eine wirtschaftlich belastete Erbschaft nicht annehmen will, kann sie grundsätzlich ausschlagen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. Eine Ausschlagung betrifft jedoch den gesamten Nachlass und nicht nur die Forderung des Sozialamts.

Bei Ehepartnern können dadurch Guthaben, der Anteil am Familienhaus und weitere Rechte verloren gehen. Zudem rückt meist die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Vor einer Ausschlagung müssen daher Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, testamentarische Folgen und der mögliche Kostenersatz gemeinsam betrachtet werden.

Fragen und Antworten zu Pflegekosten und Erbenhaftung Muss eine Witwe immer die Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Mannes erstatten?

Nein. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass die Witwe Erbin geworden ist, rechtmäßig gewährte und erfasste Sozialhilfe vorliegt und ein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ausnahmen und eine besondere Härte können die Forderung zusätzlich begrenzen oder ausschließen.

Kann das Sozialamt auf das gesamte eigene Vermögen der Erbin zugreifen?

Die Höhe der Haftung ist auf den Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses begrenzt. Das bereits vorher vorhandene Vermögen erhöht diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht. Bei einem geerbten Immobilienanteil kann die Beschaffung des Geldes trotzdem das sonstige Budget der Erbin belasten.

Bleibt ein selbst bewohntes Familienhaus nach dem Tod geschützt?

Nicht automatisch. Der Schutz als angemessenes Hausgrundstück während des Sozialhilfebezugs setzt sich zugunsten der Erben nicht ohne Weiteres fort. Eine besondere Härte kann den Zugriff jedoch im Einzelfall verhindern.

Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Erben?

Nein. Die Grenze betrifft den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und nicht den Kostenersatz aus einem erhaltenen Nachlass. Ein Kind kann deshalb trotz eines Jahreseinkommens unter 100.000 Euro als Erbe nach § 102 SGB XII betroffen sein.

Welche Zeitgrenzen muss das Sozialamt beachten?

Erfasst werden nur Sozialhilfekosten, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod. Beide Zeitgrenzen sollten getrennt anhand des Leistungszeitraums und des Todesdatums geprüft werden.

Was ist nach einem Kostenersatzbescheid zuerst zu tun?

Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist sollten sofort geprüft werden. Danach sind Leistungsaufstellung, Nachlassberechnung und Immobilienbewertung anzufordern sowie Nachlassschulden und Härtegründe zu dokumentieren. Bei einer hohen Forderung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor gezahlt oder eine Immobilie verwertet wird.

Der Beitrag Schuldenfalle Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten ans Sozialamt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grad der Behinderung ab 50 schützt nicht vor Sanktionen

7. August 2026 - 14:08

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende strengere Mitwirkungs- und Minderungsregeln. Wer eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, muss grundsätzlich sofort mit einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs rechnen.

Auch versäumte Meldetermine haben schneller ernste Folgen. Gesundheitliche Einschränkungen bleiben jedoch zu berücksichtigen, wenn Betroffene ihre Auswirkungen rechtzeitig schildern und nach Möglichkeit belegen.

Ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 ist dabei kein allgemeiner Schutz vor Leistungsminderungen. Er belegt die anerkannte Schwerbehinderung, sagt aber noch nicht, welche Arbeit, welcher Weg oder welche Maßnahme im Einzelfall bewältigt werden kann.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 verschärft hat

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Pflichtverletzungen nun grundsätzlich eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate auslösen können. Das betrifft etwa fehlende Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme.

Erfüllt die betroffene Person die Pflicht später oder erklärt sie ernsthaft und dauerhaft ihre Bereitschaft dazu, kann die Minderung vorzeitig enden. Nach § 31b SGB II muss sie jedoch mindestens einen Monat gelaufen sein.

Bei Meldeterminen greift ein anderes Verfahren. Das erste nicht entschuldigte Versäumnis wird gezählt, beim zweiten kann der Regelbedarf nach § 32 SGB II um 30 Prozent für einen Monat gemindert werden.

Nach drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund kann das Jobcenter die Person als nicht erreichbar behandeln. Im ersten Folgemonat entfällt zunächst der Regelbedarf; erfolgt auch dann keine persönliche Meldung, kann anschließend der gesamte Leistungsanspruch einschließlich des eigenen Unterkunftsanteils entfallen, wie der Beitrag zu den neuen Folgen wiederholter Meldeversäumnisse erläutert.

Warum ein GdB von 50 nicht automatisch vor Sanktionen schützt

Ein GdB von 50 bedeutet, dass die Person nach dem Schwerbehindertenrecht als schwerbehindert gilt. Die Feststellung bewertet längerfristige Beeinträchtigungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nicht die Belastbarkeit für jede einzelne Tätigkeit und auch nicht automatisch die Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II.

Für die Zuordnung zum Jobcenter gilt weiterhin die Drei-Stunden-Grenze. Nach § 8 SGB II ist grundsätzlich erwerbsfähig, wer trotz Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Eine Person kann deshalb einen GdB von 50 oder mehr haben und trotzdem im Bezug von Grundsicherungsgeld stehen. Umgekehrt kann auch ein Mensch ohne festgestellten GdB für eine bestimmte Arbeit gesundheitlich ungeeignet oder vorübergehend nicht in der Lage sein, einen Termin wahrzunehmen.

Mehr zu den Folgen der Schwerbehinderteneigenschaft erläutert der Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung seit Juli 2026. Für das Jobcenter sollte zusätzlich erkennbar sein, welche funktionellen Einschränkungen bestehen.

Welche Arbeiten gesundheitlich unzumutbar sein können

Nach § 10 SGB II ist eine konkrete Arbeit nicht zumutbar, wenn die leistungsberechtigte Person dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Geprüft wird daher nicht nur die Diagnose, sondern das Verhältnis zwischen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen und den tatsächlichen Anforderungen der Stelle.

Bei einer Erkrankung des Bewegungsapparats können langes Stehen, schweres Heben, häufiges Bücken oder Zwangshaltungen ausscheiden. Bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen können starke körperliche Belastung, Hitze oder Schichtarbeit problematisch sein, während bei psychischen Erkrankungen etwa hoher Zeitdruck, ständige Konfliktsituationen oder eine reizintensive Umgebung unvertretbar sein können.

Auch Arbeitszeit und Arbeitsweg sind einzubeziehen, wenn gerade daraus eine Gesundheitsgefahr oder eine nicht bewältigbare Belastung entsteht. Eine größere Entfernung allein macht eine Stelle zwar nicht unzumutbar, eine ärztlich belegte Einschränkung der Geh-, Sitz-, Fahr- oder Orientierungsfähigkeit kann die Beurteilung aber verändern.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 10 SGB II verlangen eine Prüfung der konkreten Umstände. Ist die Beeinträchtigung nicht offensichtlich, sollen der Ärztliche Dienst, der Berufspsychologische Service oder geeignete ärztliche Gutachten zur Beurteilung herangezogen werden.

Welche Maßnahmen Schwerbehinderten zugemutet werden dürfen

Die Regeln zur Zumutbarkeit gelten nicht nur für Arbeitsstellen. Sie erfassen auch Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse und berufsbezogene Sprachkurse.

Eine Maßnahme muss daher in Inhalt, zeitlichem Umfang, Lage des Unterrichtsortes und täglicher Belastung zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Wer nur vier Stunden täglich belastbar ist, darf nicht ohne weitere Prüfung in eine achtstündige Präsenzmaßnahme mit langem Anfahrtsweg geschickt werden.

Bei Mobilitätseinschränkungen können ein barrierefreier Zugang, erreichbare Toiletten, geeignete Sitzmöglichkeiten, ausreichende Pausen oder eine digitale Teilnahme nötig sein. Bei psychischen Erkrankungen können kleinere Gruppen, verlässliche Tagesstrukturen oder eine stufenweise Teilnahme den Ausschlag geben.

Ist eine Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet, sollte sie nicht nur mündlich abgelehnt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Erklärung, die sich auf Ort, Dauer, Wege, Tätigkeiten und die daraus entstehende Belastung bezieht und vorhandene medizinische Nachweise ankündigt oder beifügt.

Für Jobcenter-Termine gelten andere Regeln

Die Zumutbarkeitsprüfung des § 10 SGB II gilt nach den Weisungen der Bundesagentur nicht unmittelbar für Meldetermine. Ein Termin darf aber nur zu einem gesetzlich vorgesehenen Meldezweck verlangt werden, und das persönliche Erscheinen muss verhältnismäßig sowie im Einzelfall zumutbar sein.

Das ist besonders wichtig, wenn der Zweck auch telefonisch, per Video, schriftlich oder durch Übersendung eines Nachweises erreicht werden kann. In der Wissensdatenbank zu § 59 SGB II erklärt die Bundesagentur selbst, dass ein persönlicher Termin bei langwieriger Anreise unzumutbar sein kann, wenn die Unterlagen genauso gut per Post übermittelt werden können.

Kann eine Person wegen einer akuten Erkrankung nicht erscheinen, muss sie dem Jobcenter den Ausfall unverzüglich mitteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach § 56 SGB II spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorzulegen, wobei das Jobcenter sie auch früher verlangen darf.

Arbeitsunfähigkeit und Wegeunfähigkeit sind nicht dasselbe

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass eine Person ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann. Sie beantwortet nicht in jedem Fall die gesonderte Frage, ob die Person für einen kurzen Meldetermin zum Jobcenter fahren, dort warten, ein Gespräch führen und anschließend zurückkehren kann.

Im Regelfall ist eine zeitnah vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein ernst zu nehmender Nachweis. Hat das Jobcenter jedoch konkrete Zweifel, etwa wegen wiederholter Krankmeldungen genau zu Meldeterminen, kann eine ergänzende ärztliche Aussage zur fehlenden Wege- oder Terminfähigkeit sinnvoll werden.

Eine solche Bescheinigung muss keine Diagnose nennen. Sie sollte funktionell erklären, dass die betroffene Person am konkreten Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen, warten, am Gespräch teilnehmen oder den Rückweg bewältigen konnte.

Das Jobcenter darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne medizinische Klärung pauschal verwerfen. Der Beitrag Wenn das Jobcenter die Krankschreibung nicht anerkennt zeigt, warum zwischen Arbeitsunfähigkeit und Wegeunfähigkeit unterschieden werden muss.

Der Nachweis muss zur konkreten Einschränkung passen

Ein Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid nennt vor allem den GdB und mögliche Merkzeichen. Für die Vermittlung ist häufig hilfreicher, wenn ein Attest das positive und negative Leistungsbild beschreibt.

Darin kann beispielsweise stehen, wie lange jemand sitzen, stehen oder gehen kann, welches Gewicht noch getragen werden darf und ob Schichtarbeit, Zeitdruck oder Publikumsverkehr vermieden werden müssen. Ebenso wichtig können die tägliche Höchstbelastung, notwendige Pausen, Anfallsrisiken oder Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sein.

Für einen versäumten Termin sollte der Nachweis den Tag und die konkrete Verhinderung erfassen. Für eine Arbeitsstelle oder Maßnahme sollte er dagegen die längerfristigen Belastungsgrenzen so genau beschreiben, dass das Jobcenter sie mit den Anforderungen des Angebots vergleichen kann.

Betroffene sollten Schreiben, Atteste, Nachrichten und Eingangsbestätigungen aufbewahren. Bei einer digitalen Übermittlung über das Jobcenter-Portal empfiehlt es sich, den Versandnachweis oder einen Screenshot zu sichern.

Was der Ärztliche Dienst prüft und was die Vermittlungsfachkraft erfahren darf

Wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit ungeklärt ist, kann das Jobcenter den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit einschalten. Dieser beurteilt unter anderem das zeitliche Leistungsvermögen, geeignete Tätigkeiten, nötige Ausschlüsse und einen möglichen Rehabilitationsbedarf.

Diagnosen und ausführliche Befunde gehören grundsätzlich nicht in die Hände der Vermittlungsfachkraft. Sie können unmittelbar und geschützt an den Ärztlichen Dienst übermittelt werden, während das Jobcenter nur die sozialmedizinische Aussage zu Leistungsvermögen und Einsatzbedingungen erhält.

Eine Schweigepflichtentbindung ist freiwillig und kann inhaltlich, zeitlich oder auf bestimmte Arztpraxen begrenzt werden. Wer sie nicht erteilen möchte, kann vorhandene aussagekräftige Befunde selbst an den Ärztlichen Dienst senden; eine vollständige Verweigerung jeder nötigen Mitwirkung kann jedoch nach einem ordnungsgemäßen Verfahren zu einer Versagung oder Entziehung von Leistungen führen.

Weitere Hinweise zum Umgang mit Gesundheitsdaten enthält der Beitrag über die Schweigepflicht gegenüber dem Jobcenter. Die Sachbearbeitung darf medizinische Fachfragen nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.

Psychische Erkrankungen müssen auch ohne sichtbare Einschränkung beachtet werden

Psychische Erkrankungen führen häufig zu schwankender Belastbarkeit, Angst vor Behördenkontakten, Konzentrationsproblemen oder der Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Solche Beeinträchtigungen sind von außen oft nicht erkennbar, können einen Termin, eine Gruppenmaßnahme oder eine konfliktbelastete Arbeit aber unzumutbar machen.

Seit Juli 2026 soll vor einer Minderung eine persönliche Anhörung stattfinden, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schriftliche Stellungnahme nicht bewältigt werden kann. Schon beim ersten Meldeversäumnis kann zudem eine ärztliche oder psychologische Untersuchung veranlasst werden, wenn Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorliegen, die der Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

Das ist kein Freibrief für pauschale Untersuchungsanordnungen. Das Jobcenter muss den Anlass nachvollziehbar benennen, und die allgemeinen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I gelten weiterhin.

Überblick: Was Jobcenter verlangen dürfen Situation Einordnung und sinnvoller Nachweis Einladung zum Meldetermin Grundsätzlich wahrzunehmen; bei akuter Erkrankung sofort absagen und die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht belegen. Gesundheit verhindert auch Anreise und Gespräch Ergänzende ärztliche Aussage zur fehlenden Wege- oder Terminfähigkeit kann bei konkreten Zweifeln nötig sein. Angebot einer Arbeit Nur zumutbar, wenn Aufgaben, Arbeitszeit und Arbeitsweg zum körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsvermögen passen. Zuweisung zu einer Maßnahme Inhalt, tägliche Dauer, Anfahrt, Barrierefreiheit und notwendige Pausen müssen mit den belegten Einschränkungen vereinbar sein. Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst Bei ungeklärtem Leistungsvermögen grundsätzlich möglich; medizinische Unterlagen gehen an den Ärztlichen Dienst, nicht an die Vermittlungsfachkraft. Angekündigte Leistungsminderung In der Anhörung den wichtigen Grund konkret schildern, Nachweise einreichen und eine persönliche Anhörung verlangen, wenn die schriftliche Äußerung krankheitsbedingt schwerfällt. So sollten Betroffene bei einer unpassenden Aufforderung reagieren

Eine gesundheitlich nicht passende Arbeit, Maßnahme oder Einladung sollte nicht kommentarlos ignoriert werden. Betroffene sollten dem Jobcenter unverzüglich schriftlich mitteilen, welche konkrete Anforderung sie nicht bewältigen können, und eine angepasste Lösung wie einen Ersatztermin, ein Telefonat, eine Videosprechstunde, kürzere Teilnahmezeiten oder eine barrierefreie Alternative vorschlagen.

Kommt eine Anhörung, gehören der Ablauf, die gesundheitliche Verhinderung und die bereits übermittelten Nachweise in die Antwort. Wurde der Ärztliche Dienst noch nicht eingeschaltet, kann die sozialmedizinische Prüfung ausdrücklich angeregt werden.

Gegen einen Minderungsbescheid kann in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Da der Widerspruch die Kürzung nicht immer sofort stoppt, kommt bei einer akuten Notlage zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.

Ob eine Aufforderung rechtmäßig und ein Nachweis ausreichend ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei drohendem Verlust von Regelbedarf oder Unterkunftskosten kann eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder eine im Sozialrecht tätige Anwaltskanzlei die Unterlagen prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau M. hat einen GdB von 50 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Angststörung. Das Jobcenter weist ihr eine sechswöchige Vollzeitmaßnahme zu, deren Räume nur über eine lange Treppe erreichbar sind und deren tägliche Anfahrt mit zwei Umstiegen rund 90 Minuten dauert.

Frau M. lehnt die Maßnahme nicht nur pauschal ab, sondern reicht eine ärztliche Bescheinigung ein. Darin steht, dass sie höchstens vier Stunden täglich belastbar ist, keine längeren Treppen bewältigen kann und Fahrten mit mehrfachen Umstiegen derzeit nur in Begleitung möglich sind.

Sie beantragt zugleich eine wohnortnahe, barrierefreie Teilzeitmaßnahme und erklärt ihre Teilnahmebereitschaft. Weil ihre Nachweise genau zu Dauer, Zugang und Anfahrt passen, muss das Jobcenter die Zuweisung neu prüfen; der Schwerbehindertenausweis allein hätte diese Prüfung noch nicht ermöglicht.

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GdB 100 und Pflegegrad 3: Eingliederungshilfe muss Miete mittragen

7. August 2026 - 14:07

SG Lüneburg stärkt die Rechte behinderter Mieter mit Jobcenter-Bezug bei unangemessenen Mietkosten in einer besonderen Wohnform.

Was das Sozialgericht Lüneburg entschieden hat

Der Eingliederungshilfeträger muss den Mietanteil tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht, bei einer Antragstellerin, der ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen G und Pflegegrad 3 zuerkannt sind, welche aufgrund ihrer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen ist.

Ist eine 33-jährige erwerbsfähige, gelernte technische Assistentin mit einer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen, so hat der Eingliederungshilfeträger den Mietanteil zu tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht.

Dies gilt auch für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung.

Das gibt aktuell das Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER – bekannt.

Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 5 SGB IX gilt auch für Erwerbsfähige

Zur Übernahme von Mietkosten und Wohnungsbeschaffungskosten in einer besonderen Wohnform, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen (§ 113 Abs. 5 SGB IX und §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX).

Nach § 113 Abs. 5 SGB IX hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Dass tatbestandlich in § 113 Abs. 5 SGB IX lediglich ein Überschreiten der Unterkunftskosten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII niedergelegt ist, ist unschädlich.

Denn insoweit kann der Personenkreis der erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung nicht schlechter gestellt werden als der Personenkreis der erwerbsunfähigen Menschen.

Nach §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX hat der Eingliederungshilfeträger Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen – hier die Mietkaution.

Anmerkung vom Verfasser

Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten tragen, die in einer besonderen Wohnform über die ortsübliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft hinausgehen, sofern diese Kosten behinderungs- oder strukturbedingt sind.

Seit 2020 sind die Kosten für den Lebensunterhalt (Grundleistungen für Unterkunft nach § 42a SGB XII) und die Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt.

Die normalen Kosten der Unterkunft werden über den Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe bis zur Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort übernommen (§ 42a Abs. 5 SGB XII).

Liegen die notwendigen, unabweisbaren und durch die Wohnform bedingten Kosten über dieser Obergrenze, springt der Eingliederungshilfeträger ein und übernimmt die darüber hinausgehenden Beträge als Leistung der sozialen Teilhabe (§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII in Verbindung mit § 113 Abs. 5 SGB IX).

Wichtiger Hinweis

Keine pauschale Ablehnung der Jobcenter/Sozialämter: Ein Sozial- oder Eingliederungshilfeträger darf die Übernahme nicht allein mit dem Argument ablehnen, die Miete oder das Wohnungsentgelt sei „generell zu teuer“ im Vergleich zu einem normalen Mietspiegel.

Nachweiserfordernis: Die Kosten müssen eng mit den strukturellen Besonderheiten der Wohnform oder dem Hilfebedarf verknüpft sein.

Rechtstipp

Unangemessene, behinderungsbedingte Kosten der Unterkunft sind als Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu übernehmen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen (BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R –).

Sowohl nach dem Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel aus Teil 2 des SGB IX (Soziale Teilhabe) kann ein Leistungsberechtigter dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft (SGB XII) bzw. auf Leistungen für Wohnraum (SGB IX) haben.

Bei der Sozialhilfe als unangemessen hoch geltende Kosten der Unterkunft, die einen behinderungsbedingten Ursprung haben, können nach dem Recht der Eingliederungshilfe als Leistungen für Wohnraum zur Sozialen Teilhabe in Betracht kommen. So entschieden vom SG Dresden, Urt. v. 14.05.2024 – S 21 SO 162/22 –.

Quellen

Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.05.2024 – S 21 SO 162/22

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Stromsperre schon ab 100 Euro Schulden: Neue Regeln treffen jetzt alle Verträge

7. August 2026 - 13:30

Seit dem 23. Dezember 2025 gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für Stromsperren auch bei Sonderverträgen. Damit können neben Grundversorgern ausdrücklich auch Energiediscounter und andere frei gewählte Stromanbieter eine Unterbrechung der Versorgung veranlassen.

Ein Rückstand von 100 Euro genügt dafür nicht immer. Die Schulden müssen zugleich mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag. Eine Sperre bleibt außerdem ausgeschlossen, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde.

Die neue Rechtslage trifft auf eine wachsende Zahl von Konflikten. Im Jahr 2025 registrierten die Verbraucherzentralen bundesweit mehr als 1.700 Beschwerden zu Strom- und Gassperren, 36 Prozent mehr als im Vorjahr.

Beschwerden und zusätzliche Kosten nehmen zu

Gegenüber 2023 hat sich die Zahl der erfassten Beschwerden sogar mehr als verdoppelt. Die Statistik umfasst die Vorgänge in rund 200 Beratungsstellen, erlaubt nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands aber keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl aller betroffenen Haushalte.

Seit Anfang 2026 melden einzelne Landesverbände vermehrt Konflikte mit Anbietern außerhalb der Grundversorgung. Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert insbesondere Sperrandrohungen durch Energiediscounter und bewertet die Ausweitung auf Sonderverträge als problematisch.

Zusätzlich zu den offenen Rechnungen entstehen Kosten für die technische Sperrung und die spätere Entsperrung. Ein Marktcheck in 29 Stromnetzen ergab eine Spanne zwischen 92 und 231 Euro, der Durchschnitt betrug 145 Euro. Selbst erfolglose Sperrversuche wurden in den untersuchten Netzen mit durchschnittlich 61 Euro berechnet.

Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung aller deutschen Stromnetze. Sie zeigt jedoch, wie stark zusätzliche Gebühren einen zunächst begrenzten Zahlungsrückstand erhöhen können.

Wann eine Sperre ab 100 Euro erlaubt ist

Die Voraussetzungen stehen in § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Eine Unterbrechung kommt erst in Betracht, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung offenbleibt und der Rückstand mindestens 100 Euro sowie das Doppelte des monatlichen Abschlags erreicht.

Bei einem Abschlag von 50 Euro kann die Grenze daher mit 100 Euro erreicht sein. Liegt der monatliche Abschlag bei 80 Euro, sind mindestens 160 Euro erforderlich. Ohne vereinbarten Monatsabschlag muss der Rückstand wenigstens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.

Form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandete Beträge dürfen bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Das gilt nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur auch für Forderungen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind.

Zwischen der schriftlichen Androhung und der tatsächlichen Abschaltung müssen mindestens vier Wochen liegen. Acht Werktage vor dem Termin muss der Anbieter die Sperre nochmals per Brief ankündigen. Zugleich muss er über kostenlose Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten informieren.

Der Lieferant beauftragt anschließend den örtlichen Netzbetreiber mit der technischen Unterbrechung. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gesetzlichen Anforderungen nicht zulasten des Haushalts abschwächen.

Grundversorgung und Sondervertrag bleiben unterschiedlich

Die Sperrschwellen und Härtefallvorgaben gelten für beide Vertragsarten. Beim Schutz durch eine gesetzlich geregelte Ratenzahlung besteht jedoch weiterhin ein deutlicher Unterschied.

Vertragsart Rechtslage seit dem 23. Dezember 2025 Grundversorgung Eine Sperre ist nach § 41f EnWG möglich; vor der Abschaltung besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG. Sondervertrag Es gelten dieselben Mindestbeträge, Fristen und Härtefallvorgaben, aber kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.

Nach § 41g EnWG verbindet die Abwendungsvereinbarung zinsfreie Monatsraten mit der weiteren Stromlieferung. Bei Rückständen bis 300 Euro gilt im Regelfall eine Laufzeit von sechs bis 18 Monaten, bei höheren Schulden sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen.

Nimmt der Kunde die Vereinbarung vor der Abschaltung in Textform an und erfüllt die laufenden Zahlungsverpflichtungen, darf der Grundversorger die Versorgung nicht unterbrechen. Für Kunden mit Sondervertrag hängt eine Ratenzahlung dagegen von der freiwilligen Zustimmung des Anbieters oder den Vertragsbedingungen ab.

Welche Härtefälle eine Stromsperre ausschließen

Auch bei erfüllter Sperrschwelle muss die Unterbrechung verhältnismäßig sein. Das Gesetz schützt Haushalte, in denen der Stromausfall wegen persönlicher, gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben verursachen würde.

Erfasst werden können Menschen, die auf elektrisch betriebene Beatmungs- oder Sauerstoffgeräte angewiesen sind. Auch andere lebensnotwendige Medizintechnik, die zwingende Kühlung empfindlicher Medikamente oder eine schwere Erkrankung mit unmittelbarem Verschlechterungsrisiko können einen solchen Härtefall begründen.

Der Schutz gilt nicht nur für den Vertragsinhaber, sondern auch für andere Mitglieder des Haushalts. Auf Verlangen des Stromanbieters muss die drohende Gefahr glaubhaft gemacht werden.

Alter, Pflegegrad, Behinderung oder Krankheit führen allein nicht zu einem Sperrverbot. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zwischen der Abschaltung und der Gefahr für den betroffenen Menschen. Damit bleibt die gesetzliche Prüfung vom Einzelfall abhängig.

Wann Jobcenter oder Sozialamt ein Darlehen gewähren

Stromschulden werden nicht automatisch vom Jobcenter übernommen. Beim Grundsicherungsgeld wird Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.

Bei einer akuten Notlage kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht kommen. Für Stromschulden, die bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und fällig geworden sind, greift diese Vorschrift nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht. Solche Altschulden können unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 SGB II geprüft werden.

Die Rechtsprechung fällt je nach Lebenssituation unterschiedlich aus. So scheiterte ein Antrag, weil zumutbare Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft waren.

In einem anderen Eilverfahren musste das Jobcenter einem alleinerziehenden Vater mit minderjährigem Kind ein Darlehen gewähren. Dort war der Strom bereits abgestellt, sodass Beleuchtung und die Zubereitung von Mahlzeiten nicht mehr gesichert waren.

Für Menschen im Sozialhilfebezug kann eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII als Darlehen oder im Ausnahmefall als Beihilfe geprüft werden. Weitere Hintergründe nennt der interne Beitrag über Strom- und Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt.

Verbraucherschützer verlangen strengere Grenzen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält den bisherigen Schutz für unzureichend. Er fordert längere Fristen, klar begrenzte Sperr- und Entsperrkosten sowie ein Wintermoratorium unter bestimmten Bedingungen.

Darüber hinaus verlangt der Verband, Stromsperren bei Sonderverträgen grundsätzlich auszuschließen. Bleibt die Abschaltung erlaubt, soll wenigstens der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung auf diese Verträge ausgeweitet werden.

Nach den Forderungen der Verbraucherschützer soll ein Sperrverfahren zudem ruhen, sobald eine anerkannte Sozial-, Schuldner- oder Verbraucherberatung eingeschaltet ist. Eine solche Unterbrechung ist bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Debatte betrifft damit nicht nur den Mindestbetrag von 100 Euro. Sie dreht sich ebenso um hohe Zusatzkosten, den engen Härtefallschutz und die geringere Absicherung von Sondervertragskunden.

Reichen 100 Euro Schulden für eine Stromsperre?

Nur wenn der Betrag zugleich mindestens dem Doppelten des monatlichen Abschlags entspricht. Bei einem Abschlag von 70 Euro liegt die Sperrschwelle deshalb bei mindestens 140 Euro.

Gilt der Härtefallschutz auch bei Sonderverträgen?

Ja. Die Prüfung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben gilt unabhängig davon, ob der Haushalt in der Grundversorgung oder über einen Sondervertrag beliefert wird.

Verhindert ein Pflegegrad automatisch die Abschaltung?

Nein. Ein Pflegegrad, eine Behinderung, eine Krankheit oder ein hohes Alter reichen allein nicht aus. Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Stromsperre und einer konkreten Gefahr.

Haben Sondervertragskunden Anspruch auf zinsfreie Raten?

Nein. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung besteht nur in der Grundversorgung. Diese Ungleichbehandlung gehört zu den wichtigsten Kritikpunkten der Verbraucherverbände.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden automatisch?

Nein. Eine Übernahme kommt regelmäßig nur als Darlehen und nach einer Prüfung der Notlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Lösungsmöglichkeiten in Betracht.

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Wer Pflege braucht soll schneller in der Sozialhilfe landen

7. August 2026 - 13:12

Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung wollen die Pflegeversicherung begrenzen, Eigenverantwortung stärken und Leistungen weniger breit ausschütten. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt übersetzen das so: “Wer Pflege braucht und die steigenden Kosten nicht zahlen kann, landet schneller beim Sozialamt”.

Auslöser ist das Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft. Darin warnen die Ökonominnen und Ökonomen vor stark steigenden Sozialabgaben, wenn Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht reformiert werden. Nach ihren Berechnungen könnte der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen.

Pflegeversicherung als Teilversicherung

Die Pflegeversicherung war in Deutschland nie als Vollversicherung gedacht. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, während Pflegebedürftige und ihre Familien den Rest tragen müssen. Genau an diesem Prinzip wollen die Wirtschaftsweisen festhalten.

Im Gutachten heißt es, die Pflegeversicherung solle stärker auf Bedürftigkeit und Ausgabenbegrenzung ausgerichtet werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, Pflegeeinstufungen strenger zu handhaben und bestimmte Leistungen zu streichen. Dazu zählen der Leistungszuschlag für stationäre Pflege und der Entlastungsbetrag, die nach Angaben des Rates zuletzt zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachten.

Warum der Vorschlag so umstritten ist

Die Diskussion entzündet sich an der Frage, wer künftig mehr zahlen soll. Die Wirtschaftsweisen argumentieren mit Generationengerechtigkeit: Jüngere Beschäftigte dürften nicht immer höhere Beiträge tragen, nur weil die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen steigt. Ältere Generationen sollten sich nach ihren Möglichkeiten stärker an den Pflegekosten beteiligen.

Gewerkschaften und Sozialverbände sehen darin dagegen einen gefährlichen Schritt in Richtung Bedürftigkeitsprüfung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die Vorschläge würden mehr Pflegebedürftige in Armut und Sozialhilfe treiben.

Aus dieser Perspektive würde die Pflegeversicherung an Verlässlichkeit verlieren, weil Leistungen nicht mehr als Versicherungsanspruch wahrgenommen werden, sondern stärker vom eigenen Geldbeutel abhängen.

Was „zum Sozialamt schicken“ praktisch bedeutet

Schon heute müssen viele Pflegebedürftige Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Rente, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht reichen. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege“ und ist Teil der Sozialhilfe. Das Bundesgesundheitsportal gesund.bund.de beschreibt sie als Unterstützung für Menschen, deren Einkommen oder Rente den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken.

Der Unterschied zur Pflegeversicherung ist erheblich. Pflegeleistungen aus der Versicherung werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Hilfe zur Pflege setzt dagegen eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit voraus.

Das Sozialamt prüft dabei Einkommen, Vermögen und unter bestimmten Bedingungen auch die finanzielle Situation von Angehörigen. Kinder können nach geltender Rechtslage allerdings erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen werden. Für Betroffene bleibt der Antrag dennoch oft ein einschneidender Vorgang, weil persönliche Finanzen offengelegt werden müssen.

Eigenheim und Vermögen im Blick

Besonders brisant ist die Debatte um Immobilienvermögen. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann sprach sich laut Deutschem Ärzteblatt dafür aus, auch das Eigenheim bei der Eigenbeteiligung von Pflegebedürftigen einzubeziehen. Seine Begründung: Wer Vermögen besitze, müsse dieses einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahle.

Bislang ist selbst genutztes oder vom Ehepartner bewohntes Wohneigentum häufig geschützt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Sozialhilfe für Pflegekosten zwar Vermögen geprüft wird, es aber Schonvermögen und Ausnahmen gibt. Genau diese Schutzregeln könnten politisch stärker unter Druck geraten, wenn die Pflegefinanzierung weiter aus dem Ruder läuft.

Die Schieflage der Pflege

Der Reformdruck ist real. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, Pflegepersonal muss besser bezahlt werden, und Heimplätze sind vielerorts schon heute teuer. Gleichzeitig wächst der Kreis der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wie die Ausgaben.

Für die Politik entsteht daraus ein schwer lösbarer Konflikt. Werden Beiträge erhöht, zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber mehr. Werden Leistungen gekürzt, steigen die Eigenanteile. Wird stärker über Steuern finanziert, konkurriert die Pflege mit anderen Staatsausgaben.

Vorschlag oder Streitpunkt Mögliche Wirkung Strengere Pflegeeinstufung Weniger Menschen könnten Leistungen erhalten oder niedrigere Pflegegrade bekommen. Streichung des Leistungszuschlags Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssten höhere Eigenanteile tragen. Wegfall des Entlastungsbetrags Pflegende Angehörige könnten weniger finanzielle Unterstützung für Entlastungsangebote erhalten. Stärkere Nutzung von Vermögen Eigenes Vermögen, möglicherweise auch Immobilien, könnte stärker für Pflegekosten herangezogen werden. Mehr Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Mehr Betroffene müssten Bedürftigkeit nachweisen und ihre Finanzen offenlegen. Versicherungsprinzip oder Fürsorgeprinzip?

Hinter der Auseinandersetzung steht eine Grundsatzfrage. Soll Pflege weiterhin vor allem über eine solidarische Versicherung abgesichert werden, in die alle einzahlen und aus der Betroffene Leistungen erhalten? Oder soll der Staat stärker nur dann einspringen, wenn Menschen ihre Pflege aus eigener Kraft nicht finanzieren können?

Die erste Variante schützt stärker vor sozialem Abstieg, kostet aber mehr Beiträge oder Steuergeld. Die zweite Variante entlastet die Pflegeversicherung, verlagert aber Risiken auf Pflegebedürftige, Familien und Kommunen. Für viele Betroffene macht das einen spürbaren Unterschied, weil aus einem Versicherungsfall ein Sozialhilfeverfahren werden kann.

Kommunen könnten stärker belastet werden

Wenn mehr Menschen Hilfe zur Pflege beantragen, trifft das auch Städte und Landkreise. Sie sind für Sozialhilfeleistungen zuständig und klagen schon heute über steigende Sozialausgaben. Eine Reform, die die Pflegekassen entlastet, kann deshalb an anderer Stelle neue Haushaltsprobleme schaffen.

Das ist einer der Gründe, warum die Vorschläge politisch so heikel sind. Eine Einsparung bei der Pflegeversicherung verschwindet nicht automatisch aus dem System. Sie kann bei Pflegebedürftigen, Angehörigen oder kommunalen Haushalten wieder auftauchen.

Pflege kann jeden treffen

“Pflegebedürftigkeit ist kein planbares Lebensrisiko”, warnt hingegen Dr. Utz Anhalt. “Sie kann nach einem Schlaganfall, durch Demenz, nach einem Unfall oder durch altersbedingte Gebrechlichkeit eintreten. Wer betroffen ist, hat oft keine Möglichkeit mehr, kurzfristig zusätzlich vorzusorgen.”

Darum wirkt der Hinweis auf private Vorsorge für viele Menschen nur begrenzt überzeugend. “Wer niedrige Einkommen hatte, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder lange in Teilzeit gearbeitet hat, konnte häufig kaum Vermögen aufbauen. Eine stärkere Eigenbeteiligung trifft solche Biografien besonders hart”, so Anhalt weiter.

Was jetzt entschieden werden muss

Die Bundesregierung steht vor der Aufgabe, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige massenhaft in Sozialhilfeverfahren zu drängen. Denkbar wären höhere Steuerzuschüsse, eine breitere Beitragsbasis, gezielte Entlastungen für geringe Einkommen oder eine Reform der Eigenanteile. Jede Lösung hat Verlierer und Gewinner.

Die Vorschläge der Wirtschaftsweisen haben die Debatte verschärft, weil sie offen aussprechen, dass Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden könnten.

Damit ist aber noch keine Entscheidung der Bundesregierung gefallen. Entscheidend wird sein, ob die Reform am Ende Kosten nur verschiebt oder tatsächlich eine verlässliche und faire Pflegefinanzierung schafft.

Beispiel aus der Praxis zum Verständnis

Eine 82-jährige Rentnerin lebt nach einem Sturz dauerhaft im Pflegeheim. Ihre Rente beträgt 1.450 Euro im Monat, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Nach Abzug der Leistungen bleibt ein Eigenanteil, den sie aus ihrer Rente nicht zahlen kann.

Hat sie kaum Ersparnisse, muss sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dort werden Einkommen, Vermögen und mögliche Ansprüche geprüft. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, der Frau bleibt aber nur ein kleiner Betrag für persönliche Ausgaben.

Würden Zuschüsse der Pflegeversicherung gestrichen oder gekürzt, könnte ein solcher Fall künftig noch häufiger eintreten. Genau deshalb ist die Formulierung, Pflegebedürftige würden „zum Sozialamt geschickt“, zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.

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Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen

7. August 2026 - 13:05

Die Bundesregierung plant einen grundlegenden Umbau der Pflegeversicherung. Besonders betroffen sind Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden.

Die bisherige Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung entfallen. Stattdessen sollen mehrere neue beziehungsweise veränderte Budgets unterschiedliche Formen der Ersatz- und Übergangsversorgung finanzieren.

Für Pflegebedürftige wird  künftig entscheidend sein, aus welchem Budget eine Leistung bezahlt werden kann und welche anderen Ausgaben bereits daraus finanziert werden.

Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.

Heute stehen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können derzeit einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro nutzen.

Verhinderungspflege kommt insbesondere infrage, wenn die normalerweise pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann auch von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Privatpersonen übernommen werden. Für nahe Angehörige gelten besondere Erstattungsgrenzen.

Dieses System soll sich mit dem PNOG grundlegend ändern.

Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch entfallen

Der Referentenentwurf sieht vor, die heutige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung abzuschaffen. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner derzeitigen Form entfallen.

Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege finanziert werden, sollen künftig unter anderem über das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das neue Überbrückungsbudget abgedeckt werden.

Damit wird Ersatzpflege nicht vollständig abgeschafft. Der bisher klar abgegrenzte Geldtopf wird jedoch auf mehrere Leistungsbereiche verteilt. Für Familien kann das problematisch werden, weil die einzelnen Budgets unterschiedlichen Regeln unterliegen.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Das bisherige Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden.

Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Gegenüber den derzeitigen Pflegegeldbeträgen entspricht das einem Plus von 39 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie 89 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Aus diesem Budget soll künftig auch Ersatzpflege organisiert werden können, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise wegen eines geplanten Urlaubs ausfällt.

Das Problem: Das Entlastungsbudget ersetzt zugleich das heutige Pflegegeld. Familien, die dieses Geld für ihre laufende Versorgung benötigen, können es nicht gleichzeitig vollständig für eine Ersatzpflege einsetzen.

Die Reform kann deshalb trotz höherer Monatsbeträge dazu führen, dass Betroffene in konkreten Ausfallsituationen weniger flexibel sind als heute.

Freunde und Bekannte bleiben grundsätzlich möglich

Nicht zutreffend ist die derzeit kursierende Aussage, Freunde oder Bekannte dürften künftig überhaupt keine Ersatzpflege mehr übernehmen. Ein generelles Verbot privater Ersatzpflege sieht der Referentenentwurf nicht vor.

Über das Entlastungsbudget kann es weiterhin möglich sein, bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson Ersatzpflege selbst zu organisieren.

Anders ist die Lage aber beim neuen Überbrückungsbudget.

Überbrückungsbudget für akute Pflegenotfälle

Das Überbrückungsbudget soll für akute und kurzfristige Versorgungssituationen geschaffen werden. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Eine solche Akutsituation kann beispielsweise entstehen, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt oder akut überfordert ist.

Für diese Fälle sieht der Entwurf vor allem professionelle Versorgungsangebote vor. Genannt werden unter anderem ambulante Notdienste sowie Kurzzeitpflege. Für 2027 sollen übergangsweise auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste entsprechende Leistungen erbringen können.

Eine beliebige private Ersatzpflegeperson wird beim Überbrückungsbudget dagegen nicht als regulärer Leistungserbringer genannt.

Das kann gerade Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen treffen. Für sie ist eine vertraute Ersatzperson häufig wichtiger als ein kurzfristig eingesetzter fremder Pflegedienst.

Professionelle Hilfe muss auch verfügbar sein

Ein gesetzlicher Anspruch hilft außerdem nicht, wenn kurzfristig kein Pflegedienst und kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist.

Das geplante System setzt stärker auf professionelle Versorgungsstrukturen. Ob diese vor Ort tatsächlich ausreichend vorhanden sind, entscheidet damit künftig sogar noch stärker darüber, ob eine Familie im Ernstfall Unterstützung bekommt.

Gerade deshalb ist der Wegfall eines eigenständigen, flexibel einsetzbaren Verhinderungspflegebudgets für viele Betroffene kritisch.

Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffen

Ein sogenanntes Pflege-Cockpit soll eine digitale Übersicht über Leistungen und Budgets bieten. Pflegebedürftige und Angehörige sollen erkennen können, welche Ansprüche bestehen, welche Beträge bereits verbraucht wurden und welche Mittel noch zur Verfügung stehen.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst bleibt möglich

Wer Pflege durch Angehörige mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert, soll dies auch künftig tun können.

Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, soll weiterhin ein anteiliger Betrag aus dem Entlastungsbudget gezahlt werden. Das Prinzip der bisherigen Kombinationsleistung bleibt damit grundsätzlich erhalten.

Pflegeheim: Höhere Zuschüsse sollen später greifen

Deutliche finanzielle Einschnitte sieht der Entwurf auch bei der stationären Pflege vor. Heute steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Dauer des Heimaufenthalts. Nach dem PNOG-Entwurf sollen die höheren Stufen künftig wesentlich später erreicht werden.

Der Zuschuss von 15 Prozent soll bis einschließlich zum 18. Monat gelten. Danach sind 30 Prozent vorgesehen. 50 Prozent sollen erst nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent erst nach mehr als 54 Monaten gezahlt werden.

Pflegebedürftige müssten damit länger einen höheren Eigenanteil tragen. Für bereits erreichte Zuschussstufen soll allerdings ein Besitzstandsschutz gelten. Die Verschlechterungen betreffen daher insbesondere Menschen, die höhere Stufen nach Inkrafttreten der Neuregelung erst noch erreichen würden.

Weniger Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Auch die soziale Absicherung pflegender Angehöriger soll gekürzt werden. Die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sollen künftig nur noch auf Basis von 70 Prozent der bisherigen Bemessungswerte berechnet werden.

Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen. Künftige Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit würden jedoch geringer ausfallen.

Damit trifft die geplante finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung auch Menschen, die ihre Erwerbsarbeit reduzieren, um Angehörige zu versorgen.

Reform verteilt Leistungen und Risiken neu

Das Pflege-Cockpit kann mehr Transparenz schaffen, und verschiedene Budgets sollen kombinierbarer werden. Gleichzeitig verschwindet aber die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch.

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag wird aufgelöst, das neue Akutbudget ist stärker an professionelle Versorgung gebunden, höhere Zuschüsse im Pflegeheim greifen später und pflegende Angehörige sollen geringere Rentenanwartschaften erwerben.

Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Regelungen können im weiteren Verfahren geändert werden.

FAQ zur Pflegereform 2027 Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigenständige Leistung soll sie nach dem Referentenentwurf entfallen. Ersatzpflege soll künftig über mehrere andere Budgets finanziert werden.

Können Freunde weiterhin Ersatzpflege übernehmen?

Grundsätzlich ja. Beim neuen Überbrückungsbudget für Akutsituationen sieht der Entwurf jedoch vor allem professionelle Anbieter vor.

Werden Pflegeheimbewohner stärker belastet?

Neue Pflegeheimbewohner müssten nach dem Entwurf länger warten, bis höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil greifen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Informationen zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und Fragen und Antworten zum Referentenentwurf.

Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch XI in der geltenden Fassung, insbesondere § 39 SGB XI zur Verhinderungspflege und § 42a SGB XI zum gemeinsamen Jahresbetrag.

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Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner

7. August 2026 - 12:28

Ein Rentner mit deutscher Altersrente erhielt für seine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden nur einen Teil des deutschen Beitragszuschlags. Die dort vorgeschriebene Kopfpauschale blieb unberücksichtigt, weil sie nicht nach der Höhe seiner Rente berechnet wurde. Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, ob Deutschland die Zahlung deshalb kürzen darf.

Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-216/26 geführt. Eine Entscheidung könnte Rentner betreffen, die in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und neben Beiträgen aus ihrer deutschen Rente eine verpflichtende Pauschalprämie zahlen. Ein Urteil liegt noch nicht vor; das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung des europäischen Sozialrechts vorgelegt.

Der Streit begann mit einer deutschen Rente in den Niederlanden

Der Versicherte lebte im Streitjahr 2011 in den Niederlanden. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine deutlich kleinere niederländische Altersrente.

In den Niederlanden war er pflichtkrankenversichert. Neben Beiträgen, die aus seiner deutschen Rente berechnet wurden, musste er für das gesetzlich vorgeschriebene Basispaket eine feste Prämie von damals 99,27 Euro im Monat sowie einen jährlichen Selbstbehalt von 170 Euro zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte nur bestimmte Beitragsbestandteile und bewilligte 52,46 Euro im Monat. Die feste Prämie für das Basispaket floss nicht in die Berechnung ein, weil sie nicht nach der deutschen Rente bemessen wurde.

Die Klägerseite verlangte je nach Halbjahr weitere 35,54 Euro beziehungsweise 36,42 Euro monatlich. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab.

Das Bundessozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 13. März 2026 beim EuGH ein und ist inzwischen als Rechtssache C-216/26 registriert.

Warum „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sind

Im Alltag wird meist von einem Zuschuss zur Krankenversicherung gesprochen. Rechtlich greifen jedoch unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob ein Rentner freiwillig, privat oder pflichtversichert ist.

Freiwillig gesetzlich Versicherte und Rentner mit einer privaten Krankenversicherung bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Rente erhalten. Wer gleichzeitig in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist von diesem Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei in Deutschland Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung stattdessen nach § 249a SGB V einen Teil der Beiträge. In grenzüberschreitenden Fällen kann daraus ein Zuschlag zur Rente entstehen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst jedoch nur Beiträge, die anhand der gesetzlichen Rente berechnet werden.

Genau daraus entsteht das Problem im Ausland. Verlangt das dortige Pflichtsystem eine feste Prämie, fehlt der unmittelbare Bezug zur Rentenhöhe, obwohl der Versicherte zahlen muss.

Nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts wird die Kopfpauschale von § 249a SGB V nicht erfasst. Für Betroffene bedeutet das eine höhere Eigenbelastung, obwohl die ausländische Prämie verpflichtend ist.

Wie der Zuschuss für freiwillig oder privat versicherte Rentner berechnet und beantragt wird, erläutert unser Beitrag zum Krankenkassenzuschuss für Rentner.

Der EuGH prüft sechs Fragen mit weitreichenden Folgen

Das Bundessozialgericht stützt seine Vorlage primär auf Artikel 5 und 7 der EU-Verordnung 883/2004. Artikel 5 verlangt, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Artikel 7 verbietet grundsätzlich, eine Geldleistung allein wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kürzen.

Die sechs Vorlagefragen lassen sich für Betroffene zu vier Themen zusammenfassen:

Frage des EuGH-Verfahrens Mögliche Auswirkung für Rentner Müssen feste Pflichtprämien wie rentenabhängige Beiträge behandelt werden? Die deutsche Beteiligung könnte auch die Kopfpauschale erfassen. Darf die Zahlung auf die Hälfte der tatsächlichen ausländischen Beiträge begrenzt werden? Auch bei einem Erfolg wäre nicht automatisch der Betrag geschuldet, der bei einer Versicherung in Deutschland anfiele. Muss ein gesetzlicher Selbstbehalt berücksichtigt werden? Ein verpflichtender Eigenanteil könnte die Berechnungsgrundlage erhöhen. Wer entscheidet, ob ein Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung gehört? Die Einordnung des Wohnstaats könnte Deutschland binden und weitere Beitragsbestandteile erfassen.

Der EuGH wird dabei nicht selbst berechnen, wie viel Geld dem Kläger zusteht. Er erklärt, wie das Unionsrecht auszulegen ist; anschließend muss das Bundessozialgericht den deutschen Rechtsstreit auf dieser Grundlage fortsetzen.

Der Wohnsitz darf nicht ohne Weiteres zu weniger Geld führen

Für die Klägerseite spricht, dass der Versicherte gerade wegen seines Lebens in den Niederlanden dem dortigen Pflichtsystem unterlag. Würde er in Deutschland leben und hier pflichtversichert sein, trüge die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der aus der gesetzlichen Rente berechneten Krankenversicherungsbeiträge.

Die feste Prämie könnte deshalb als Besonderheit des niederländischen Systems anzuerkennen sein. Andernfalls hinge die Zahlung der Rentenversicherung davon ab, ob der Wohnstaat seine Pflichtbeiträge prozentual oder pauschal berechnet.

Die Deutsche Rentenversicherung kann dagegen einwenden, dass EU-Recht die nationalen Krankenversicherungssysteme nur aufeinander abstimmt und nicht vereinheitlicht. Nach dieser Sicht fällt der Zuschlag nicht wegen des ausländischen Wohnsitzes niedriger aus, sondern wegen anderer Beiträge und teilweise geringerer tatsächlicher Kosten.

Weil die europäischen Vorgaben keine eindeutige Antwort liefern, hat das Bundessozialgericht den EuGH eingeschaltet.

Ein Erfolg bedeutet nicht den vollen deutschen Betrag

Selbst ein rentnerfreundliches Urteil muss nicht dazu führen, dass Deutschland stets den Betrag zahlt, der bei einer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstanden wäre. Der EuGH soll ausdrücklich klären, ob die Leistung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge im Wohnstaat begrenzt werden darf.

Eine solche Grenze würde verhindern, dass der Zuschlag höher ausfällt als die wirkliche Beitragslast. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die Zahlung die Krankenversicherungskosten mindern und nicht die Rente unabhängig von diesen Kosten erhöhen soll.

Auch freiwillige Zusatzversicherungen werden voraussichtlich nicht von einem Erfolg erfasst. Im Ausgangsfall bestanden zusätzliche Tarife für Zahnbehandlungen und weitere Leistungen, die nicht verpflichtend waren und deshalb außerhalb der strittigen Beteiligung blieben.

Auch der Selbstbehalt und die Pflegeversicherung sind umstritten

Der Fall betrifft nicht nur die Kopfpauschale. Der Versicherte musste außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt zahlen, um Leistungen aus dem niederländischen Basispaket zu erhalten.

Nach deutschem Recht beteiligt sich die Rentenversicherung weder an gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenkasse noch an einem Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung. Der EuGH muss nun klären, ob der niederländische Eigenanteil mit solchen deutschen Zahlungen gleichgesetzt werden darf.

Zusätzlich geht es um die Grenze zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Deutschland beteiligt sich an Krankenversicherungsbeiträgen von pflichtversicherten Rentnern, während Beiträge aus der Rente zur sozialen Pflegeversicherung von Rentnern grundsätzlich allein getragen werden.

Die Niederlande ordneten bestimmte Leistungen anders zu als Deutschland. Der EuGH soll deshalb auch beantworten, ob deutsche Behörden an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.

Nicht jeder Rentner im Ausland ist gleich betroffen

Ein Wohnsitz in einem anderen EU-Staat reicht für einen höheren Anspruch nicht aus. Zu prüfen ist unter anderem, welches Land für die Krankenversicherung zuständig ist, ob dort eine Pflichtversicherung besteht und wie deren Beiträge berechnet werden.

Der Versicherte bezog neben der deutschen auch eine niederländische Altersrente. Bei Menschen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit nach den europäischen Koordinierungsregeln anders ausfallen.

Auch eine freiwillige Zusatzversicherung oder eine rein private Auslandspolice ist nicht mit dem niederländischen Pflicht-Basispaket gleichzusetzen. Betroffene sollten daher nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch den gesetzlichen Status jedes Tarifs nachweisen.

Weitere Hinweise zu länderspezifischen Besonderheiten finden sich in unserem Überblick zur deutschen Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.

Das Urteil kann auch Verfahren aus der Schweiz beeinflussen

Beim Bundessozialgericht läuft unter dem Aktenzeichen B 12 R 1/23 R ein ähnlicher Streit zu schweizerischen Kopfprämien. Vorausgegangen war das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022, das eine Beteiligung an den pauschalen Prämien der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung abgelehnt hatte.

Das BSG hat das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH angeordnet. Die europäischen Antworten sollen damit auch die Grundlage für den Schweizer Fall liefern.

Die Verordnung 883/2004 ist über die europäischen Abkommen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz von Bedeutung. Ähnliche Fragen können sich daher in Norwegen, Island oder Liechtenstein stellen, wenn dortige Pflichtbeiträge nicht nach der deutschen Rente berechnet werden. Für andere Vertragsstaaten muss dagegen das jeweilige Sozialversicherungsabkommen geprüft werden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Rentner mit einem gekürzten oder abgelehnten Zuschlag sollten den Bescheid und die ausländischen Beitragsunterlagen genau prüfen. Aus den Nachweisen sollte hervorgehen, welche Zahlungen verpflichtend sind, welche aus der deutschen Rente berechnet werden und welche als Pauschale anfallen.

Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG normalerweise einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.

Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können außerdem darum bitten, den Fall bis zur europäischen Klärung offenzuhalten; einen Anspruch auf ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens gibt es dadurch jedoch nicht automatisch.

Ist ein älterer Bescheid bereits unanfechtbar, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine spätere günstige Entscheidung führt aber nicht von selbst zu einer Nachzahlung, und rückwirkende Sozialleistungen sind bei einer Überprüfung regelmäßig auf höchstens vier Jahre begrenzt.

Der Beitrag Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde

7. August 2026 - 12:22

Claudia Wanner arbeitet jede Woche 20 Stunden, erhält dafür aber keinen regulären Lohn. Die 52-Jährige bekommt 1,50 Euro je geleisteter Stunde zusätzlich zu ihrer Grundsicherung. Das sind 30 Euro pro Woche und bei gleichbleibender Stundenzahl rechnerisch etwa 130 Euro im Monat. Nach Wanners Worten reicht das Geld gerade für eine Fahrkarte.

Seit rund 20 Jahren hat die alleinerziehende Mutter keine reguläre Beschäftigung mehr. Ihren ersten sogenannten Ein-Euro-Job trat sie 2005 an; seither gelang ihr kein dauerhafter Wechsel in ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Krankheiten und Reha-Zeiten unterbrachen ihre Versuche, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.

Wanners Geschichte zeigt, wie widersprüchlich Arbeitsgelegenheiten wirken können. Sie geben Menschen Aufgaben, Kontakte und eine Tagesstruktur, schaffen aber weder einen Arbeitsvertrag noch automatisch eine berufliche Perspektive. Wer jahrelang in solchen Maßnahmen arbeitet, bleibt trotz regelmäßiger Tätigkeit auf staatliche Leistungen angewiesen.

1,50 Euro sind eine Entschädigung und kein Lohn

Der Ausdruck „Ein-Euro-Job“ führt in die Irre. Rechtlich handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II. Die Zahlung soll zusätzliche Ausgaben ausgleichen, die durch die Tätigkeit entstehen, etwa für Fahrten oder Arbeitskleidung. Sie wird ergänzend zum Grundsicherungsgeld gezahlt und ist kein Entgelt für die geleistete Arbeit.

Deshalb gilt für die 1,50 Euro auch nicht der gesetzliche Mindestlohn. Die Arbeit begründet weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Arbeitsschutz und Urlaubsrecht gelten entsprechend, ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht jedoch nicht.

Das bedeutet nicht, dass die Teilnehmenden ohne jeden Schutz arbeiten. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben über den Leistungsbezug bestehen, zusätzlich greift die gesetzliche Unfallversicherung. Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung entstehen durch die Arbeitsgelegenheit selbst dagegen nicht.

Seit Juli 2026 heißt die frühere Bürgergeld-Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. An den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitsgelegenheiten änderte die Umbenennung nichts. Mehr über die Abgrenzung zu anderen Pflichtarbeiten zeigt der Beitrag über Arbeitsgelegenheiten beim Grundsicherungsgeld.

Was das Gesetz von Arbeitsgelegenheiten erwartet

Nach § 16d SGB II sollen Arbeitsgelegenheiten die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Sie richten sich vor allem an Menschen, deren Übergang in reguläre Arbeit durch lange Erwerbslosigkeit, gesundheitliche Probleme oder fehlende Qualifikationen erschwert ist. Förderungen, die unmittelbar in Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung führen können, haben gesetzlichen Vorrang.

Die Arbeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Reguläre Stellen dürfen durch die geförderte Tätigkeit weder ersetzt noch verhindert werden. Genau diese Schutzregeln begrenzen jedoch die Auswahl der möglichen Aufgaben.

Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen kann die Teilnahme um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann mit einer späteren Arbeitsgelegenheit ein neuer Zeitraum beginnen.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Ein-Euro-Job. Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, ob die Maßnahme für die betreffende Person geeignet und erforderlich ist. Umgekehrt ist die Teilnahme nicht immer freiwillig: Wird eine zumutbare Arbeitsgelegenheit verbindlich zugewiesen, kann eine unbegründete Weigerung eine Leistungsminderung auslösen.

Dieser Wechsel zwischen Förderung und Druck begleitet Ein-Euro-Jobs seit ihrer Einführung. Die Maßnahme soll Menschen unterstützen, kann aber zugleich ihre Arbeitsbereitschaft überprüfen. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Tätigkeit entscheidend, sondern auch die Frage, ob daraus ein nachvollziehbarer nächster Schritt entsteht.

Warum Wanners Geschichte keine Ausnahme ist

In Baden-Württemberg waren Anfang August 2026 mehr als 90.000 Menschen seit mindestens einem Jahr ohne reguläre Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit meldete für Juli 2026 insgesamt 300.348 Arbeitslose im Land. Damit war ungefähr jede dritte arbeitslose Person langzeitarbeitslos.

Hinter diesen Zahlen stehen sehr unterschiedliche Lebensgeschichten. Fehlende Berufsabschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, ein höheres Alter, familiäre Verpflichtungen und lange Unterbrechungen können sich gegenseitig verstärken. Je länger eine reguläre Beschäftigung zurückliegt, desto schwieriger wird häufig schon die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Wanner kennt diese Abwärtsspirale aus eigener Erfahrung. Sie beschreibt Langzeitarbeitslosigkeit nicht als „Hängematte“, sondern als „Nagelbrett“. Damit widerspricht sie dem verbreiteten Bild, Menschen im Leistungsbezug hätten sich mit ihrer Situation eingerichtet.

Gemeinsam mit anderen Betroffenen gründete Wanner die Interessengemeinschaft Langzeitarbeitsloser IGELA. Die Gruppe will zeigen, dass viele langzeitarbeitslose Menschen arbeiten können und arbeiten wollen, aber an dauerhaft gewachsenen Hürden scheitern. Vorgeschlagen werden unter anderem begleitete Betriebsbesuche, die einen ersten Kontakt ermöglichen, ohne dass sofort ein klassisches Bewerbungsgespräch über Erfolg oder Absage entscheidet.

Was Ein-Euro-Jobs tatsächlich leisten können

Arbeitsgelegenheiten sind nicht automatisch nutzlos. Eine passende Tätigkeit kann einen geregelten Tagesablauf schaffen, soziale Isolation verringern und nach langer Krankheit oder Erwerbslosigkeit die Belastbarkeit schrittweise aufbauen. Manche Teilnehmende gewinnen dadurch wieder Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung verweist auf mögliche positive Effekte für Lebenszufriedenheit und soziale Einbindung. Sie treten eher auf, wenn die Tätigkeit als sinnvoll erlebt wird, zu den Fähigkeiten passt und die betreuende Fachkraft als unterstützend wahrgenommen wird. Eine bloße Zuweisung reicht dafür nicht aus.

Solche Wirkungen lassen sich nicht allein daran ablesen, ob unmittelbar nach der Maßnahme ein Arbeitsvertrag folgt. Für Menschen mit großen Vermittlungshürden können Tagesstruktur, Kontakte und eine stabilere Gesundheit zunächst ein Fortschritt sein. Trotzdem darf dieser soziale Nutzen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Arbeitsgelegenheiten ursprünglich als zeitlich begrenzte Brücke gedacht sind.

Problematisch wird es, wenn Stabilisierung zum dauerhaften Ersatz für berufliche Entwicklung wird. Dann bleibt die Person beschäftigt, ohne dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich näherzukommen. Wanners Erwerbsverlauf macht diese Gefahr besonders deutlich.

Warum der Übergang in reguläre Arbeit selten gelingt

Arbeitsgelegenheiten tragen einen eingebauten Widerspruch in sich. Damit sie keine regulären Stellen verdrängen, müssen die Aufgaben zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Dadurch finden sie häufig in Bereichen statt, in denen anschließend nur wenige gewöhnliche Arbeitsplätze angeboten werden.

Eine IAB-Analyse zu Kosten und Nutzen von Arbeitsgelegenheiten zeigt, wie stark sich die Einsätze auf bestimmte Bereiche konzentrieren. Im Jahr 2023 entfielen gut 50 Prozent auf Infrastrukturverbesserung und rund 19 Prozent auf Umwelt- und Landschaftspflege. Die Forschenden erwarten dort im Regelfall keine deutliche Steigerung der Chancen auf eine ungeförderte Beschäftigung.

Studien über Menschen, die kurz nach der Reform von 2012 an Ein-Euro-Jobs teilnahmen, fanden selbst drei Jahre später keine eindeutig positiven Beschäftigungseffekte. Teilweise waren die Ergebnisse negativ, teilweise ließen sich keine statistisch verlässlichen Veränderungen nachweisen. Diese Befunde lassen sich nicht unverändert auf jede heutige Maßnahme übertragen. Sie zeigen aber, wie wichtig die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zu einer tatsächlich nachgefragten Arbeit ist.

Hinzu kommt der sogenannte Lock-in-Effekt. Während der Maßnahme stehen Arbeitszeit und Wegezeiten nicht für Bewerbungen, Praktika oder Weiterbildung zur Verfügung. Der Effekt fällt nach den bisherigen Studien zwar eher begrenzt aus, kann aber zum Problem werden, wenn eine Arbeitsgelegenheit ohne konkrete Anschlussplanung immer wieder verlängert oder wiederholt wird.

Auch die schwierige Ausgangslage der Teilnehmenden beeinflusst die Ergebnisse. Arbeitsgelegenheiten richten sich gerade an Menschen, bei denen andere Hilfen nicht ausgereicht haben. Eine niedrige Übergangsquote ist deshalb teilweise erwartbar, zeigt aber zugleich die begrenzte Reichweite des Instruments.

Wenn die Brücke nicht weiterführt

Bei Claudia Wanner geht es nicht um eine einzelne erfolglose Maßnahme. Seit 2005 hat sie nach eigener Darstellung nur in Ein-Euro-Jobs gearbeitet, ohne anschließend einen regulären Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie wurde damit über viele Jahre beschäftigt, aber nicht dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert.

Ein solcher Verlauf lässt sich nicht allein mit fehlender Motivation erklären. Gesundheitliche Probleme, Reha-Zeiten, der fehlende Berufsabschluss und die Verantwortung als alleinerziehende Mutter bilden eine Kombination, die eine Arbeitsgelegenheit nicht auflösen kann. Seit Juli 2026 sollen Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen früher in der Vermittlung berücksichtigen und auf passende Hilfen hinweisen, wie der Beitrag über Gesundheits- und Reha-Leistungen beim Grundsicherungsgeld erläutert.

Auch eine weitergehende berufliche Qualifizierung gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines Ein-Euro-Jobs. Während der Tätigkeit dürfen einfache, unmittelbar benötigte Fähigkeiten vermittelt werden. Für anerkannte Abschlüsse oder umfassendere berufliche Kenntnisse sind andere Förderinstrumente vorgesehen.

Genau hier entsteht eine Lücke. Eine Arbeitsgelegenheit kann zeigen, dass jemand pünktlich, belastbar und zuverlässig arbeitet. Ohne anerkannten Nachweis, betriebliche Kontakte oder eine anschließende Qualifizierung bleibt dieser Beleg für viele Arbeitgeber jedoch schwer verwertbar.

Regulärer Arbeitsvertrag statt dauerhafter Aufwandsentschädigung

Für Menschen mit langer Leistungsdauer sieht das SGB II Förderungen vor, die näher an gewöhnlicher Beschäftigung liegen. Nach §§ 16e und 16i können Arbeitgeber Zuschüsse erhalten, wenn sie eine leistungsberechtigte Person regulär einstellen. Die Beschäftigten bekommen einen Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt, während Coaching und weitere Unterstützung den Einstieg begleiten.

Diese Modelle unterscheiden sich deutlich von einer Arbeitsgelegenheit. Der Betrieb stellt die Person für eine tatsächlich vorhandene Aufgabe ein und trägt trotz des Zuschusses Verantwortung für Einarbeitung und Beschäftigung. Die geförderte Person sammelt Erfahrungen unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen.

Seit Juli 2026 wurde die Förderung nach § 16e verändert. Im ersten Beschäftigungsjahr kann der Zuschuss 75 Prozent des berücksichtigten Arbeitsentgelts betragen, im zweiten Jahr 50 Prozent. Mehr dazu zeigt die Einordnung zu den Lohnkostenzuschüssen für Langzeitleistungsbeziehende.

Auch diese Programme garantieren keine dauerhafte Stelle. Sie schaffen jedoch eine Ausgangslage, die ein Ein-Euro-Job nicht bieten kann: regulären Lohn, einen Arbeitsvertrag und praktische Erfahrungen in einem Betrieb, der tatsächlich Personal benötigt.

Arbeit allein ist noch kein arbeitsmarktpolitischer Erfolg

Claudia Wanners Geschichte widerlegt das Bild, langzeitarbeitslose Menschen seien grundsätzlich untätig. Sie arbeitet 20 Stunden pro Woche, organisiert ihren Alltag und engagiert sich für andere Betroffene. Das Problem besteht nicht in fehlender Aktivität, sondern darin, dass diese Aktivität seit zwei Jahrzehnten nicht in reguläre Beschäftigung führt.

Arbeitsgelegenheiten können stabilisieren, Kontakte schaffen und nach langer Erwerbslosigkeit einen vorsichtigen Einstieg ermöglichen. Sie versagen jedoch als Brücke, wenn auf eine Maßnahme nur die nächste folgt. Arbeitsmarktpolitik sollte deshalb nicht allein zählen, wie viele Menschen eine Arbeitsgelegenheit antreten. Aussagekräftiger ist, ob sich Gesundheit, Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit verbessern und anschließend eine realistische Perspektive entsteht.

Für Wanner wäre eine weitere Arbeitsgelegenheit allein noch kein Erfolg. Erfolg wäre eine Beschäftigung mit Lohn und sozialer Absicherung, die sie dauerhaft bewältigen kann. Ihr Fall zeigt, wie groß die Entfernung zwischen regelmäßiger Arbeit und echter beruflicher Teilhabe sein kann.

Fragen und Antworten zu Arbeitsgelegenheiten Gilt bei einem Ein-Euro-Job der Mindestlohn?

Nein. Eine Arbeitsgelegenheit begründet kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, weshalb der gesetzliche Mindestlohn nicht auf die Mehraufwandsentschädigung angewendet wird. Die Teilnehmenden erhalten weiterhin Grundsicherungsgeld.

Wie lange kann eine Arbeitsgelegenheit dauern?

Innerhalb von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen können bis zu zwölf zusätzliche Monate hinzukommen. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums sind spätere neue Arbeitsgelegenheiten möglich.

Warum führen Ein-Euro-Jobs selten direkt in reguläre Arbeit?

Die Aufgaben müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Deshalb liegen viele Einsatzfelder weit von den Bereichen entfernt, in denen Unternehmen regulär Personal einstellen. Fehlende Qualifikationen oder gesundheitliche Probleme der Teilnehmenden bestehen zudem häufig weiter.

Können Arbeitsgelegenheiten trotzdem sinnvoll sein?

Ja. Sie können Tagesstruktur, soziale Kontakte und Belastbarkeit fördern. Ihr Nutzen hängt stark davon ab, ob die Tätigkeit zu der Person passt und mit einer realistischen weiteren Perspektive verbunden ist.

Welche Alternative gibt es bei sehr langer Arbeitslosigkeit?

Die Förderungen nach §§ 16e und 16i SGB II unterstützen reguläre Arbeitsverhältnisse mit Lohnkostenzuschüssen und begleitender Betreuung. Abhängig von der persönlichen Situation kommen außerdem Weiterbildung, Rehabilitation oder andere Formen der beruflichen Teilhabe infrage.

Der Beitrag Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein

7. August 2026 - 11:38

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht nach einer bundesweit einheitlichen Mietentabelle, sondern nach örtlichen Grenzen, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls. Der Satz „So hoch darf die Miete sein“ meint daher die Höhe, bis zu der das Jobcenter die Wohnkosten anerkennt, nicht ein Verbot, eine teurere Wohnung zu bewohnen.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Einen Überblick über Anspruch, Antrag und Leistungshöhe bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe. Bei den Wohnkosten hat die Reform vor allem die Karenzzeit verändert.

Seit Juli 2026 begrenzt eine 150-Prozent-Schwelle die Karenzzeit

Nach Paragraf 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr. Anders als zuvor ist die Übernahme der Unterkunftskosten in diesem Zeitraum aber nicht mehr nach oben offen.

Das Jobcenter erkennt während der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Liegt der kommunale Wert für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro Bruttokaltmiete, endet die Karenzgrenze bei 750 Euro. Die neue 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten kann deshalb schon im ersten Leistungsjahr einen Eigenanteil auslösen.

Für Haushalte mit Kindern und in anderen Härtefällen sind Abweichungen möglich. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezog, sollte den laufenden Bescheid und den nächsten Weiterbewilligungsbescheid getrennt prüfen. Die rechtliche Bewertung kann davon abhängen, für welchen Bewilligungszeitraum das Jobcenter neu entscheidet.

Prüfphase Welche Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt werden Erstes Jahr des Leistungsbezugs Tatsächliche Bruttokaltmiete, höchstens 150 Prozent des örtlichen Vergleichswerts; Ausnahmen bei besonderer Härte bleiben möglich Nach der Karenzzeit Örtlich angemessene Bruttokaltmiete; höhere tatsächliche Kosten zunächst während einer möglichen Kostensenkungsfrist Heizung Gesonderte Prüfung auf Angemessenheit; die 150-Prozent-Schwelle für die Unterkunft ist keine Heizkostenpauschale Neuanmietung Vor Vertragsabschluss sollte eine schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters vorliegen Bruttokaltmiete und Warmmiete dürfen nicht verwechselt werden

Die meisten Kommunen veröffentlichen eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete. Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, etwa für Wasser, Müllentsorgung, Hausreinigung oder Grundsteuer. Heizkosten und Kosten für die Warmwasserbereitung werden in der Regel getrennt geprüft.

Einige Jobcenter veröffentlichen dagegen nur eine höchstens anerkannte Nettokaltmiete und betrachten die kalten Betriebskosten zusätzlich. Deshalb lassen sich örtliche Tabellen nur vergleichen, wenn dieselbe Kostenart zugrunde liegt. In den folgenden Tabellen ist bei abweichender Berechnung ausdrücklich „Nettokaltmiete“ vermerkt.

Auch eine insgesamt niedrige Miete kann beanstandet werden, wenn der Preis je Quadratmeter ungewöhnlich hoch ist. Kommunen dürfen inzwischen eine zusätzliche Quadratmetergrenze verwenden; Näheres erläutert der Beitrag zum neuen Quadratmeterdeckel bei der Miete. Dortmund nennt seit Juli 2026 beispielsweise höchstens 12,39 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter.

Warum es keine einzige Tabelle für jeden deutschen Wohnort gibt

Deutschland hat mehr als 400 kreisfreie Städte und Landkreise, hinzu kommen kommunale Vergleichsräume mit eigenen Teilgebieten. Die Träger aktualisieren ihre Werte zu unterschiedlichen Terminen und verwenden nicht überall dieselbe Kostenart. Eine amtliche, tagesaktuelle Bundesdatei mit allen Beträgen existiert nicht.

Eine Tabelle, die für jeden Ort einen dauerhaft gültigen Betrag verspricht, wäre daher irreführend. Die folgenden Übersichten zeigen veröffentlichte Werte mit genanntem Stand, decken alle 16 Bundesländer durch einen Vergleichsort ab und bilden zusätzlich 21 Städte sowie sämtliche 21 Kommunen der Region Hannover ab. Für jeden anderen Wohnort muss die aktuelle Richtlinie des zuständigen Jobcenters oder der Kommune geprüft werden.

Hilfreich ist die Anleitung So findet man die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk. Eine umfangreiche, nach Jobcentern geordnete Dokumentensammlung stellt außerdem Harald Thomé bereit. Dateien mit älterem Stand müssen immer bei der örtlichen Stelle gegengeprüft werden.

Aktuelle Mietobergrenzen in 21 deutschen Städten

Die Beträge bezeichnen monatliche Bruttokaltmieten für Haushalte mit einer bis fünf Personen. Nur Stuttgart veröffentlicht in der hier verwendeten Fassung Nettokaltmieten; kalte Betriebskosten kommen dort gesondert hinzu. Heizkosten sind in keiner Tabellenzeile enthalten.

Stadt und Gültigkeitsstand Obergrenzen für 1 bis 5 Personen Aachen, seit 01/2026 1 Person: 543,00 €
2 Personen: 657,15 €
3 Personen: 782,40 €
4 Personen: 955,70 €
5 Personen: 1.122,10 € Berlin, geprüft 01/2026 1 Person: 449,00 €
2 Personen: 543,40 €
3 Personen: 668,80 €
4 Personen: 752,40 €
5 Personen: 903,72 € Bochum, seit 07/2025 1 Person: 439,25 €
2 Personen: 546,26 €
3 Personen: 654,88 €
4 Personen: 791,16 €
5 Personen: 964,30 € Bremen, seit 03/2026 1 Person: 568,00 €
2 Personen: 593,00 €
3 Personen: 731,00 €
4 Personen: 833,00 €
5 Personen: 1.027,00 € Chemnitz, seit 09/2025 1 Person: 313,44 €
2 Personen: 388,20 €
3 Personen: 465,00 €
4 Personen: 531,25 €
5 Personen: 600,40 € Dortmund, seit 07/2026 1 Person: 610,00 €
2 Personen: 740,00 €
3 Personen: 910,00 €
4 Personen: 1.110,00 €
5 Personen: 1.340,00 € Dresden, Stand 01/2025 1 Person: 450,50 €
2 Personen: 557,64 €
3 Personen: 715,73 €
4 Personen: 813,85 €
5 Personen: 962,50 € Duisburg, seit 08/2025 1 Person: 446,00 €
2 Personen: 538,20 €
3 Personen: 644,00 €
4 Personen: 776,15 €
5 Personen: 947,10 € Düsseldorf, seit 07/2026 1 Person: 565,00 €
2 Personen: 654,00 €
3 Personen: 803,00 €
4 Personen: 1.038,00 €
5 Personen: 1.363,00 € Essen, geprüft 04/2026 1 Person: 482,50 €
2 Personen: 627,25 €
3 Personen: 772,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.061,50 € Gelsenkirchen, seit 01/2025 1 Person: 424,00 €
2 Personen: 525,00 €
3 Personen: 636,00 €
4 Personen: 787,00 €
5 Personen: 928,00 € Frankfurt am Main, seit 06/2024 1 Person: 786,00 €
2 Personen: 903,00 €
3 Personen: 1.078,00 €
4 Personen: 1.219,00 €
5 Personen: 1.360,00 € Hamburg, seit 04/2026 1 Person: 574,00 €
2 Personen: 697,80 €
3 Personen: 860,25 €
4 Personen: 1.036,80 €
5 Personen: 1.480,50 € Hannover, seit 07/2026 1 Person: 499,00 €
2 Personen: 634,00 €
3 Personen: 755,00 €
4 Personen: 901,00 €
5 Personen: 1.022,00 € Köln, seit 01/2025 1 Person: 677,00 €
2 Personen: 820,00 €
3 Personen: 976,00 €
4 Personen: 1.139,00 €
5 Personen: 1.302,00 € Leipzig, seit 12/2025 1 Person: 357,62 €
2 Personen: 466,30 €
3 Personen: 602,60 €
4 Personen: 689,67 €
5 Personen: 802,48 € München, seit 01/2026 1 Person: 911,00 €
2 Personen: 1.108,00 €
3 Personen: 1.286,00 €
4 Personen: 1.569,00 €
5 Personen: 1.939,00 € Nürnberg, seit 07/2024 1 Person: 522,00 €
2 Personen: 649,00 €
3 Personen: 747,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.065,00 € Recklinghausen, seit 07/2026 1 Person: 460,50 €
2 Personen: 563,65 €
3 Personen: 696,80 €
4 Personen: 859,95 €
5 Personen: 1.003,10 € Stuttgart, Nettokaltmiete, Stand 01/2025 1 Person: 563,00 €
2 Personen: 665,00 €
3 Personen: 788,00 €
4 Personen: 940,00 €
5 Personen: 1.104,00 € Wuppertal, seit 01/2025 1 Person: 466,00 €
2 Personen: 568,10 €
3 Personen: 699,20 €
4 Personen: 830,30 €
5 Personen: 933,90 €

Die Werte wurden zuletzt im August 2026 anhand kommunaler Veröffentlichungen und aktueller Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonders neue Beträge gelten in Dortmund, Düsseldorf, Hannover und Recklinghausen seit Juli 2026. Da eine Kommune ihre Weisung kurzfristig ändern kann, sollte die Tabelle vor einem Umzug nicht als Zusicherung verstanden werden.

Alle Bundesländer im Vergleich

Die nächste Tabelle enthält für jedes Bundesland mindestens einen veröffentlichten Vergleichsort. Sie ist keine Landesgrenze, denn auch innerhalb eines Bundeslandes gelten je nach Kreis oder Stadt andere Beträge. Angegeben sind erneut die Werte für Haushalte mit einer bis fünf Personen.

Bundesland und Vergleichsort Veröffentlichte Monatswerte für 1 bis 5 Personen Baden-Württemberg: Stuttgart Nettokaltmiete: 563,00 € | 665,00 € | 788,00 € | 940,00 € | 1.104,00 € Bayern: München Bruttokaltmiete: 911,00 € | 1.108,00 € | 1.286,00 € | 1.569,00 € | 1.939,00 € Berlin: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 449,00 € | 543,40 € | 668,80 € | 752,40 € | 903,72 € Brandenburg: Potsdam Bruttokaltmiete: 562,10 € | 680,90 € | 810,70 € | 943,80 € | 1.080,20 € Bremen: Stadt Bremen Bruttokaltmiete: 568,00 € | 593,00 € | 731,00 € | 833,00 € | 1.027,00 € Hamburg: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 574,00 € | 697,80 € | 860,25 € | 1.036,80 € | 1.480,50 € Hessen: Frankfurt am Main Bruttokaltmiete: 786,00 € | 903,00 € | 1.078,00 € | 1.219,00 € | 1.360,00 € Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin Nettokaltmiete: 316,00 € | 337,80 € | 433,50 € | 560,70 € | 654,15 €; angemessene kalte Betriebskosten kommen hinzu Niedersachsen: Hannover Bruttokaltmiete: 499,00 € | 634,00 € | 755,00 € | 901,00 € | 1.022,00 € Nordrhein-Westfalen: Dortmund Bruttokaltmiete: 610,00 € | 740,00 € | 910,00 € | 1.110,00 € | 1.340,00 € Rheinland-Pfalz: Trier Nettokaltmiete: 460,00 € | 560,00 € | 680,00 € | 750,00 € | 900,00 €; kalte Betriebskosten kommen hinzu Saarland: Regionalverband Saarbrücken, Bereich A Bruttokaltmiete: 484,89 € | 565,16 € | 674,12 € | 792,28 € | 913,41 €; der fünfte Wert ergibt sich aus dem veröffentlichten Zuschlag von 121,13 € Sachsen: Dresden Bruttokaltmiete: 450,50 € | 557,64 € | 715,73 € | 813,85 € | 962,50 € Sachsen-Anhalt: Halle (Saale) Bruttokaltmiete: 397,00 € | 442,80 € | 529,90 € | 636,00 € | 815,40 € Schleswig-Holstein: Kiel Bruttokaltmiete: 474,50 € | 545,00 € | 679,00 € | 815,50 € | 949,50 € Thüringen: Jena Bruttokaltmiete: 417,12 € | 488,40 € | 654,75 € | 873,00 € | 1.158,15 €

Der Vergleich macht die Spannweite sichtbar: In München werden für eine alleinstehende Person 911 Euro Bruttokaltmiete genannt, in Chemnitz 313,44 Euro. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Haushalt bis zu diesem Betrag automatisch Anspruch hat. Wohnort, Personenzahl, Kostenart, Wohnungswechsel und besondere persönliche Umstände müssen zusammen geprüft werden.

Region Hannover: unterschiedliche Grenzen in benachbarten Kommunen

Die seit 1. Juli 2026 geltenden Werte der Region Hannover zeigen, wie kleinteilig die Berechnung sein kann. Alle Beträge enthalten die kalten Nebenkosten, aber keine Heizkosten. In der zweiten Spalte stehen nacheinander die Grenzen für eine bis fünf Personen sowie der Zuschlag für jede weitere Person.

Kommune Bruttokaltmiete für 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Personen; weitere Person Hannover 499 € | 634 € | 755 € | 901 € | 1.022 €; +125 € Barsinghausen 455 € | 580 € | 668 € | 730 € | 862 €; +90 € Burgdorf 484 € | 554 € | 670 € | 771 € | 852 €; +100 € Burgwedel 488 € | 561 € | 740 € | 816 € | 877 €; +93 € Garbsen 512 € | 609 € | 719 € | 828 € | 972 €; +88 € Gehrden 429 € | 564 € | 639 € | 764 € | 996 €; +88 € Hemmingen 462 € | 591 € | 730 € | 880 € | 896 €; +100 € Isernhagen 490 € | 621 € | 790 € | 888 € | 948 €; +108 € Laatzen 477 € | 607 € | 700 € | 824 € | 940 €; +103 € Langenhagen 474 € | 600 € | 710 € | 874 € | 966 €; +123 € Lehrte 462 € | 557 € | 650 € | 788 € | 888 €; +87 € Neustadt am Rübenberge 436 € | 520 € | 620 € | 750 € | 809 €; +81 € Pattensen 436 € | 521 € | 667 € | 829 € | 800 €; +86 € Ronnenberg 424 € | 605 € | 696 € | 800 € | 965 €; +91 € Seelze 426 € | 561 € | 661 € | 757 € | 897 €; +99 € Sehnde 405 € | 533 € | 644 € | 854 € | 952 €; +94 € Springe 414 € | 511 € | 610 € | 709 € | 829 €; +81 € Uetze 415 € | 567 € | 600 € | 632 € | 709 €; +77 € Wedemark 472 € | 580 € | 691 € | 820 € | 903 €; +108 € Wennigsen 420 € | 516 € | 675 € | 770 € | 780 €; +99 € Wunstorf 422 € | 560 € | 697 € | 794 € | 931 €; +88 €

Bei energetisch saniertem Wohnraum kann die Region Hannover je nach Energiebedarf einen Zuschlag gewähren. Solche örtlichen Sonderregeln sind ein weiterer Grund, nicht allein auf eine bundesweite Vergleichstabelle zu vertrauen. Der persönliche Bescheid muss erkennen lassen, welchen kommunalen Wert das Jobcenter angesetzt hat.

Wohnungsgröße ist ein Richtwert, nicht immer eine starre Grenze

Für eine Person werden häufig 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen 60 bis 65 Quadratmeter angesetzt. Bei drei Personen reichen die verbreiteten Orientierungen von 70 bis 80 Quadratmetern, bei vier Personen von 80 bis 95 Quadratmetern. Jede weitere Person erhöht den Flächenwert meist um 10 bis 15 Quadratmeter.

Für die Kostenprüfung zählt regelmäßig das Produkt aus angemessener Fläche und angemessenem Quadratmeterpreis. Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann daher trotzdem als angemessen gelten. Umgekehrt kann eine kleine Wohnung wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises die örtliche Grenze überschreiten.

Was geschieht, wenn die Miete zu hoch ist?

Nach der Karenzzeit darf das Jobcenter die Zahlung nicht ohne vorherige Prüfung auf den Tabellenwert kürzen. In der Regel folgt zunächst eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Dafür werden tatsächliche höhere Kosten gewöhnlich noch bis zu sechs Monate berücksichtigt, wenn eine Senkung möglich und zumutbar erscheint.

Eine Kostensenkung kann durch einen Umzug, Untervermietung oder eine vereinbarte Mietreduzierung erreicht werden. Ist auf dem örtlichen Markt keine passende Wohnung verfügbar, sollten Wohnungssuche, Anfragen, Absagen und Besichtigungen lückenlos dokumentiert werden. Auch Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schulwege oder das Umgangsrecht mit Kindern können gegen einen Umzug sprechen.

Jobcenter-Schreiben enthalten dabei immer wieder Fehler. Der Beitrag Kostensenkungsaufforderung: Hier machen Jobcenter Fehler beschreibt typische Schwachstellen. Wer eine Kürzung erhält, sollte Berechnung, örtliche Richtlinie, Frist und individuelle Zumutbarkeit prüfen lassen.

Mietpreisbremse kann auch während der Karenzzeit geprüft werden

Liegt die verlangte Miete über der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässigen Höhe, kann das Jobcenter Leistungsberechtigte zur Rüge gegenüber dem Vermieter auffordern. Die Karenzzeit schützt dann nicht davor, gegen eine möglicherweise überhöhte Miete vorzugehen. Einzelheiten finden sich im Beitrag Jobcenter fordert Rüge gegen den Vermieter.

Eine solche Aufforderung ersetzt weder eine mietrechtliche Prüfung noch die örtliche Angemessenheitsprüfung nach dem SGB II. Betroffene sollten keine rechtliche Erklärung unterschreiben, deren Folgen sie nicht überblicken. Mieterverein, Sozialberatung oder anwaltliche Beratung können beide Rechtsgebiete zusammen prüfen.

Vor einem Umzug ist die schriftliche Zusicherung wichtig

Ein niedrigerer Mietpreis allein garantiert nicht, dass das Jobcenter alle Kosten eines Umzugs trägt. Vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag sollten das konkrete Mietangebot und der Umzugsgrund beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Die Zusicherung zu einem erforderlichen Umzug schafft Klarheit über Miete, Kaution und mögliche Umzugskosten.

Besonders für unter 25-Jährige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch während der Karenzzeit kann bei einer Neuanmietung grundsätzlich nur der örtlich angemessene Betrag anerkannt werden, wenn keine vorherige Zusicherung für höhere Kosten erteilt wurde. Eine mündliche Auskunft bietet dafür keine verlässliche Absicherung.

Heizkosten werden separat bewertet

Die Tabellen nennen keine Warmmieten. Heizkosten hängen von Energieträger, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau ab. Jobcenter orientieren sich häufig an Heizspiegeln, müssen aber den konkreten Fall berücksichtigen.

Ein hoher Verbrauch kann durch schlechte Dämmung, Krankheit, Behinderung oder die Anwesenheit kleiner Kinder erklärbar sein. Wird eine Heizkostennachzahlung abgelehnt, sollte geprüft werden, ob das Jobcenter nur mit einem pauschalen Wert gearbeitet hat. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.

Praxisbeispiel: 750 Euro Bruttokaltmiete in Berlin

Eine alleinstehende Person in Berlin beginnt im August 2026 erstmals mit dem Bezug von Grundsicherungsgeld und zahlt 750 Euro Bruttokaltmiete. Der veröffentlichte Vergleichswert beträgt 449 Euro, die Karenzgrenze liegt damit bei 673,50 Euro. Ohne anerkannte Ausnahme kann das Jobcenter höchstens 673,50 Euro Unterkunftskosten berücksichtigen; 76,50 Euro bleiben monatlich ungedeckt.

Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter eine Senkung auf 449 Euro verlangen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Person sammelt deshalb Wohnungsangebote und Absagen, um nachzuweisen, ob eine günstigere Wohnung tatsächlich verfügbar ist. Heizkosten werden unabhängig von dieser Rechnung gesondert geprüft.

1. Gibt es eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze?

Nein. Die angemessenen Unterkunftskosten werden örtlich festgelegt und unterscheiden sich nach Stadt, Landkreis, Vergleichsraum und Haushaltsgröße. Verbindlich für den einzelnen Fall sind die aktuelle örtliche Vorgabe und der Bescheid des Jobcenters.

2. Welche Mietkosten stehen in den Tabellen?

Meist handelt es sich um die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten ohne Heizung. Stuttgart, Trier und Schwerin sind in der Länderübersicht ausdrücklich als Nettokaltmietwerte gekennzeichnet. Dort müssen die angemessenen kalten Betriebskosten zusätzlich betrachtet werden.

3. Zahlt das Jobcenter im ersten Jahr jede tatsächliche Miete?

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 werden in der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 150 Prozent des örtlichen abstrakten Vergleichswerts anerkannt. Bei Haushalten mit Kindern oder anderen Härtefällen kann eine Ausnahme erforderlich sein.

4. Muss eine zu teure Wohnung sofort verlassen werden?

Nein. Nach der Karenzzeit folgt gewöhnlich zunächst ein Kostensenkungsverfahren, in dem die tatsächlichen Kosten für eine begrenzte Zeit weiter anerkannt werden können. Ist eine Senkung unmöglich oder unzumutbar, kann die höhere Übernahme länger geboten sein.

5. Darf ein neuer Mietvertrag ohne Zustimmung unterschrieben werden?

Der Vertrag kann zivilrechtlich geschlossen werden, doch das Jobcenter muss deshalb nicht automatisch alle Kosten übernehmen. Vor der Unterschrift sollte eine schriftliche Zusicherung für die konkrete Wohnung eingeholt werden. Das gilt besonders, wenn auch Kaution oder Umzugskosten beantragt werden.

6. Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?

In den üblichen Bruttokaltmiettabellen sind Heizkosten nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung muss Verbrauch, Gebäude, Energieträger und persönliche Besonderheiten berücksichtigen.

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Familie mit herzkrankem Kind soll in Containeranlage ziehen

7. August 2026 - 11:12

Zef Ndoci lebt mit seiner Partnerin und drei Kindern in einer Obdachlosenunterkunft in Pleidelsheim. Nun soll die Familie in eine Containeranlage umziehen. Die jüngste Tochter ist herzkrank. Der Fall wirft die Frage auf, welche Unterbringung eine Kommune einer Familie in dieser Situation zumuten darf.

Familie hofft weiter auf eine Wohnung

Für Zef Ndoci und seine Familie würde der Umzug vor allem eines bedeuten: Die nächste vorläufige Unterkunft statt eines eigenen Zuhauses. Nach einem Bericht der Ludwigsburger Kreiszeitung hofft die Familie weiterhin darauf, eine Wohnung zu finden.

Besonders belastend ist die Situation wegen der jüngsten Tochter. Das Kind ist herzkrank. Welche Anforderungen sich daraus konkret für die Unterbringung ergeben, ist bislang nicht bekannt. Klar ist jedoch: Eine Erkrankung kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob eine Unterkunft im Einzelfall geeignet ist.

Entscheidend wäre deshalb, wie die vorgesehenen Container ausgestattet sind. Dazu gehören Größe und Raumaufteilung ebenso wie sanitäre Anlagen, Temperaturregelung und Rückzugsmöglichkeiten. Auch die geplante Aufenthaltsdauer ist von Bedeutung.

Container sind nicht automatisch unzulässig

Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen unfreiwillig obdachlose Menschen unterbringen. Grundlage sind insbesondere die §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Die Gemeinde handelt dabei als Ortspolizeibehörde und muss eine Gefahr für Gesundheit und Menschenwürde abwehren.

Ein Anspruch auf eine reguläre Mietwohnung folgt daraus grundsätzlich nicht. Die Kommune darf obdachlose Menschen deshalb auch in einer Gemeinschafts- oder Containeranlage unterbringen.

Allein die Bezeichnung „Container“ sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob die Unterbringung zumutbar ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Bedingungen. Eine ausreichend große, sichere und hygienische Anlage kann die rechtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Bei Enge, fehlender Privatsphäre oder gesundheitlichen Risiken kann die Bewertung anders ausfallen.

Erkrankung des Kindes kann Anforderungen verändern

Bei einer Familie mit drei Kindern muss die Kommune andere Umstände berücksichtigen als bei einer alleinstehenden Person. Neben der verfügbaren Fläche können das Alter der Kinder, getrennte Schlafmöglichkeiten und ein Mindestmaß an Privatsphäre wichtig sein.

Auch die Herzerkrankung der Tochter kann die Anforderungen an die Unterkunft erhöhen. Dafür kommt es darauf an, welche konkreten gesundheitlichen Belastungen vermieden werden müssen. Aus der Diagnose allein lässt sich noch nicht ableiten, ob eine Containerunterbringung ungeeignet wäre.

Die Gemeinde muss nachgewiesene medizinische Anforderungen jedoch in ihre Entscheidung einbeziehen. Ob dies im Fall von Zef Ndocis Tochter geschehen ist, lässt sich anhand der bisher bekannten Angaben nicht beurteilen.

Gericht beanstandete 30 Quadratmeter für fünf Personen

Wie stark die Umstände des Einzelfalls ins Gewicht fallen können, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2020.

In dem Verfahren lebten eine Mutter, zwei minderjährige und zwei volljährige Töchter seit sechs Monaten in zwei Zimmern mit insgesamt 30 Quadratmetern. Das Gericht hielt die Unterbringung für unzureichend. Es verlangte genügend Platz und Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Familienmitglieder.

Als Ausgangspunkt nannte das Gericht ungefähr neun Quadratmeter pro Person. Bei einer längeren Unterbringung könne abhängig von den Umständen auch mehr Fläche erforderlich sein. Zudem müssten die Belange minderjähriger Kinder berücksichtigt werden.

Die Entscheidung bindet Gerichte in Baden-Württemberg nicht. Sie zeigt aber, dass sich die Zumutbarkeit einer Unterkunft nicht allein danach beurteilt, ob Betten, Heizung und sanitäre Anlagen vorhanden sind.

Der konkrete Zustand der Anlage entscheidet

Ob der geplante Umzug von Zef Ndocis Familie rechtlich zumutbar ist, hängt damit von Fragen ab, die sich ohne nähere Angaben zur Containeranlage nicht beantworten lassen: Wie viel Platz erhält die fünfköpfige Familie? Gibt es getrennte Räume? Wie lange soll sie dort bleiben? Und wurde die Herzerkrankung des Kindes bei der Zuweisung berücksichtigt?

Eine Containerunterkunft ist nicht automatisch menschenunwürdig. Für eine Familie mit drei Kindern darf sie aber auch nicht allein deshalb als ausreichend gelten, weil sie ein Dach über dem Kopf bietet.

Für Zef Ndoci und seine Familie bleibt unterdessen die Hoffnung, die Notunterkunft doch noch gegen eine eigene Wohnung tauschen zu können.

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Rentner aufgepasst: Ab 12. August gelten neue Regelungen im Supermarkt

7. August 2026 - 11:07

Am 12. August 2026 beginnt in Deutschland und den übrigen EU-Staaten ein neues Kapitel im Verpackungsrecht. Einige Schlagzeilen der großen Medien sprechen bereits von einer “neuen Pflicht für alle Supermarkt-Kunden”, doch das ist zu pauschal: Rentnerinnen, Rentner und auch allen anderen müssen ab diesem Tag weder neue Behälter mitbringen noch Verpackungen nach einem neuen Verfahren entsorgen.

Handeln müssen zunächst vor allem Hersteller, Importeure und Händler. Für Kunden werden die Folgen nach und nach im Regal erkennbar, etwa durch veränderte Materialien, weniger problematische Chemikalien, besser verwertbare Verpackungen und später durch einheitliche Piktogramme.

Die neue Pflicht trifft nicht die Kunden an der Supermarktkasse

Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40, häufig PPWR genannt, trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Sie erfasst Verpackungen aus sämtlichen Materialien und begleitet deren gesamten Weg von der Herstellung über den Verkauf bis zur Entsorgung.

Deutschland hat das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Das entsprechende Anpassungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in seinen wesentlichen Teilen ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft.

Der Stichtag richtet sich somit in erster Linie an Unternehmen und Behörden. Kunden dürfen weiterhin dieselben Einkaufstaschen verwenden, müssen keine privaten Mehrwegdosen vorzeigen und riskieren auch kein Bußgeld, wenn auf einer alten Verpackung noch kein neues EU-Zeichen zu sehen ist.

Was sich am 12. August 2026 tatsächlich ändert

Eine unmittelbar wirksame Neuerung betrifft Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Solche Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nur neu auf den EU-Markt gebracht werden, wenn festgelegte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, eingehalten werden.

PFAS werden wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt und bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab.

Die Verantwortung für die Einhaltung und den Nachweis liegt bei den beteiligten Unternehmen, nicht bei der Person, die den Joghurtbecher, die Tiefkühlpizza oder eine andere verpackte Ware kauft.

Zugleich verschiebt sich bei Eigenmarken und bestimmten Importwaren die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Recycling.

Nach Angaben der Stiftung Verpackungsregister müssen Handelsunternehmen die Systembeteiligung für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler rechtzeitig übernehmen.

Registrierung, Beteiligung an einem Entsorgungssystem und Meldung der Verpackungsmengen bleiben bestehen. Geändert wird unter anderem, welchem Unternehmen diese Aufgaben in einer Lieferkette zugeordnet werden.

Warum die Regale am Stichtag nicht plötzlich völlig anders aussehen

Die Verordnung gilt zwar ab dem 12. August, doch zahlreiche sichtbare Vorgaben haben eigene Übergangsfristen. Deshalb wird es in vielen Supermärkten am Morgen des Stichtags keine auffällige Veränderung geben.

Lebensmittelverpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, dürfen nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission grundsätzlich weiter angeboten werden, auch wenn es um die neuen PFAS-Grenzwerte geht. Sie müssen nicht allein wegen des Datums aus dem Regal genommen werden.

Neue Entsorgungszeichen kommen frühestens 2028

Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung müssen nicht schon ab August 2026 auf Joghurtbechern, Kartons oder Folien erscheinen. Die Pflicht beginnt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der noch festzulegenden Ausführungsregeln, falls dieser Termin später liegt.

Die Zeichen sollen leicht verständlich sein und auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Das kann besonders für ältere Personen hilfreich sein, wenn Materialarten bisher nur klein gedruckt oder mit wenig bekannten Abkürzungen angegeben werden.

Für die grundlegende Sortierinformation ist ein Piktogramm auf der Verpackung vorgesehen. Ergänzende Angaben können über einen QR-Code bereitgestellt werden, doch ein Smartphone soll die sichtbare Materialkennzeichnung nicht ersetzen.

Beim Mülltrennen bleibt es vorerst bei den bekannten Regeln

Verbraucher entsorgen Verpackungen weiterhin nach den Vorgaben ihres örtlichen Entsorgers. Ob ein Bestandteil in die Gelbe Tonne, den Gelben Sack, das Altpapier, den Glascontainer oder den Restmüll gehört, richtet sich bis zur Einführung der neuen Kennzeichnung nach den bekannten Hinweisen und den kommunalen Bestimmungen.

Auch das deutsche Pfandsystem ändert sich am 12. August nicht grundlegend. Einwegpfandflaschen und Dosen werden weiterhin über die bekannten Automaten oder Annahmestellen zurückgegeben; was bei der späteren Einlösung eines Bons gilt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das?“.

Wer das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, erhält wirtschaftlich betrachtet zunächst das zuvor gezahlte Geld zurück. Das neue Verpackungsrecht schafft keine zusätzliche Abgabe, die Kunden beim Einlösen eines Pfandbons entrichten müssten.

Mogelpackungen verschwinden nicht schon am 12. August

Besonders missverständlich ist die Annahme, jede übergroße Verpackung sei mit dem Stichtag sofort nach den neuen EU-Vorgaben verboten. Nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission gelten die bisherigen Anforderungen zur Verpackungsminimierung noch bis Ende 2029 weiter, während die neuen Vorgaben aus Artikel 10 der Verordnung ab dem 1. Januar 2030 greifen.

Ab dann müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen auf das für Schutz und Funktion notwendige Maß begrenzen. Unnötige Schichten, falsche Böden oder Doppelwände, die lediglich eine größere Füllmenge vortäuschen, geraten dadurch stärker unter Druck, wobei eng gefasste Ausnahmen bestehen.

Für Verkaufsverpackungen ist bereits bis zum 12. Februar 2028 vorgesehen, unnötigen Leerraum so weit wie möglich zu verringern. Die häufig genannte Obergrenze von 50 Prozent betrifft dagegen gruppierte Verpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des Onlinehandels und gilt ab 2030 oder später, falls die vorgeschriebene Berechnungsmethode erst verzögert wirksam wird.

Die wichtigsten Termine im Überblick Termin Was sich ändert 12. August 2026 Die EU-Verpackungsverordnung und wesentliche Teile des deutschen VerpackDG werden angewendet. PFAS-Grenzwerte für neu auf den Markt gebrachte Lebensmittelverpackungen sowie neue Zuständigkeiten für Eigenmarken und bestimmte Importe greifen. 12. Februar 2028 Bei Verkaufsverpackungen muss der Leerraum auf das für die Funktion notwendige Maß verringert sein. Für besondere Produkte und Schutzanforderungen gelten sachliche Gründe für zusätzlichen Raum. Frühestens 12. August 2028 Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung werden verpflichtend. Der Beginn kann sich verschieben, wenn die zugehörigen Ausführungsregeln später wirksam werden. Frühestens 12. Februar 2029 Mehrwegverpackungen müssen mit einem Hinweis auf ihre Wiederverwendbarkeit gekennzeichnet werden. Auch hier kann eine spätere Frist gelten. Ab 1. Januar 2030 Neue Anforderungen an Gewicht und Volumen, Vorgaben gegen nur optisch vergrößerte Verpackungen und weitere Regeln zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen sowie bestimmten Verpackungsformaten greifen schrittweise. Was das für Preise und Produktauswahl bedeuten kann

Das neue Recht ordnet keine pauschale Preiserhöhung an und führt keinen festen Verpackungsaufschlag für Verbraucher ein. Unternehmen können jedoch Kosten für neue Materialien, Nachweise, Produktumstellungen und Entsorgung teilweise in ihre Kalkulation aufnehmen, während Wettbewerb, Lieferverträge und Rohstoffpreise die tatsächliche Entwicklung mitbestimmen.

Produkte dürfen nicht vertrieben werden, wenn die dafür verantwortlichen Unternehmen vorgeschriebene Registrierungs- oder Systempflichten nicht erfüllen. Daraus folgt aber nicht, dass ab dem 12. August flächendeckend Regale leer bleiben; große Handelsketten und Hersteller bereiten die Umstellung seit längerer Zeit vor.

Menschen mit kleiner Rente sollten deshalb weiterhin den Grundpreis, die tatsächliche Füllmenge und den eigenen Bedarf vergleichen. Eine große Packung ist nicht automatisch günstiger, wie auch der Gegen-Hartz-Ratgeber zum planvollen Einkauf bei Aldi erklärt.

Der Rentenausweis ändert an den neuen Verpackungsvorschriften nichts und begründet keinen allgemeinen Preisnachlass. Einzelne Händler gewähren dennoch freiwillige Vergünstigungen, wie das Beispiel eines Supermarkts mit Rentner-Rabatt zeigt.

Worauf Rentner beim Einkauf jetzt achten sollten

Niemand muss vor dem nächsten Einkauf neue Symbole auswendig lernen. Sinnvoll ist es, vorhandene Entsorgungshinweise zu beachten, bei Unsicherheit die Angaben des örtlichen Entsorgers zu prüfen und Pfandzeichen nicht mit künftigen Materialpiktogrammen zu verwechseln.

Bei auffällig großen Packungen bleibt der Vergleich von Füllmenge und Grundpreis wichtiger als der äußere Eindruck. Wer allein lebt, spart häufig mehr mit einer bedarfsgerechten Größe als mit einem vermeintlich günstigen Vorrat, der später teilweise weggeworfen wird.

Wenn eine Verpackung nach dem Stichtag unverändert aussieht, ist das noch kein Hinweis auf einen Rechtsverstoß. Viele Anforderungen richten sich an den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, andere werden erst in den kommenden Jahren verbindlich.

Der Beitrag Rentner aufgepasst: Ab 12. August gelten neue Regelungen im Supermarkt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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