Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld-Urteil: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht anrechnen
Eine Zahlung des Arbeitgebers landet auf dem Konto, der Verwendungszweck spricht von „Restzahlung Lohn“ – und das Jobcenter behandelt das Geld deshalb als Einkommen.
Dass eine solche Schlussfolgerung falsch sein kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026. Das Gericht verpflichtete den Landkreis Göttingen dazu, einem Leistungsberechtigten für Oktober 2024 weitere 519,09 Euro zu zahlen.
Hinter der Überweisung steckte nach Überzeugung des Gerichts nämlich kein anzurechnender Restlohn, sondern der noch offene Teil einer Inflationsausgleichsprämie. Für Betroffene zeigt die Entscheidung, wie wichtig Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers sein können, wenn das Jobcenter die Herkunft einer Zahlung falsch bewertet.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen S 24 AS 119/25. Es betrifft zwar einen Bewilligungszeitraum aus dem Jahr 2024, enthält aber wichtige Hinweise dazu, wie Zahlungen bei Streit über ihre tatsächliche Herkunft geprüft werden müssen.
Jobcenter rechnete eine Zahlung von 867,09 Euro als Einkommen einDer Kläger war seit März 2024 bei einem Unternehmen in Hann. Münden beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein monatliches Gehalt von 3.200 Euro vor, das jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich erhielt der Beschäftigte seinen Lohn in der Vergangenheit jedoch regelmäßig erst im Folgemonat.
Im September 2024 endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber überwies am 30. September 2024 einen Betrag von 1.500 Euro und bezeichnete die Zahlung als „Abschlag Lohn 09/2024“. Bereits einen Tag später, am 1. Oktober 2024, beantragte der ehemalige Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II.
Am 24. Oktober 2024 gingen weitere 867,09 Euro auf seinem Konto ein. Der Verwendungszweck lautete diesmal „Restzahlung Lohn September 2024“. Genau diese Formulierung führte später zum Streit mit dem Jobcenter.
Lohnabrechnung enthielt zusätzlich eine Inflationsprämie von 1.000 EuroDie Lohnabrechnung zeichnete ein genaueres Bild. Darin wurden für September 2024 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.026,67 Euro beziehungsweise ein Nettoentgelt von 1.367,09 Euro sowie zusätzlich eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro ausgewiesen. Gleichzeitig war der bereits geleistete Abschlag von 1.500 Euro vermerkt.
Der Kläger legte dem Jobcenter sowohl den Kontoauszug als auch die Gehaltsabrechnung vor. Trotzdem ging die Behörde zunächst davon aus, dass ihm im Oktober anrechenbares Arbeitsentgelt zugeflossen sei. Der erste Leistungsantrag für Oktober wurde deshalb sogar vollständig abgelehnt.
Später änderte das Jobcenter seine Entscheidung und bewilligte für Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 255,63 Euro. Dabei setzte die Behörde nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin 519,09 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen an. Der Kläger hätte ohne diese Anrechnung einen Gesamtbedarf von 774,72 Euro gehabt.
Der Betroffene widersprach der Berechnung des JobcentersDer Kläger akzeptierte die Einkommensanrechnung nicht. Er erklärte, der normale Septemberlohn sei durch den Vorschuss am 30. September bereits ausgezahlt worden. Bei dem im Oktober eingegangenen Betrag habe es sich dagegen um den noch verbleibenden Anteil der Inflationsprämie gehandelt.
Seinen Widerspruch wies der Landkreis Göttingen im Januar 2025 zurück. Daraufhin erhob der Betroffene im Februar 2025 Klage beim Sozialgericht Hildesheim. Der Rechtsstreit konzentrierte sich damit auf die Frage, welcher Art die Zahlung vom 24. Oktober tatsächlich war.
Wer selbst eine fehlerhafte Einkommensanrechnung feststellt, sollte einen Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Wie Betroffene gegen eine Entscheidung vorgehen können, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Warum der Verwendungszweck der Überweisung nicht ausreichteFür das Jobcenter sprach insbesondere der Buchungstext „Restzahlung Lohn September 2024“ dafür, die Überweisung als Arbeitsentgelt zu behandeln. Das Sozialgericht hielt diesen Hinweis jedoch nicht für ausreichend. Weder aus dem Verwendungszweck noch aus der Lohnabrechnung ließ sich nach Auffassung der Kammer eindeutig entnehmen, in welcher Überweisung die Inflationsprämie enthalten war.
Damit musste das Gericht weitere Umstände berücksichtigen. Dazu gehörten der Arbeitsvertrag, der bereits im September überwiesene Vorschuss und die Erklärungen des Klägers. Hinzu kamen schriftliche Angaben des Steuerberaters und des ehemaligen Arbeitgebers.
Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen dem Namen einer Überweisung und ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund. Ein Buchungstext kann ein Beweisanzeichen sein, entscheidet die Frage aber nicht zwangsläufig allein.
Arbeitgeber und Steuerberater bestätigten die DarstellungIm Gerichtsverfahren legte der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Darin wurde bestätigt, dass die 1.500 Euro vom 30. September als Vorschuss auf den Septemberlohn gezahlt worden seien. Die spätere Zahlung habe dagegen mit der Inflationsprämie zusammengehangen.
Auch der ehemalige Arbeitgeber bestätigte diese Darstellung schriftlich. Das Jobcenter zweifelte die Aussage unter anderem deshalb an, weil die Formulierungen des Arbeitgebers und des Steuerberaters nahezu identisch waren. Das Sozialgericht ließ sich von diesem Einwand nicht überzeugen.
Eine identische Formulierung bedeute nicht automatisch, dass die Angaben falsch seien. Das Gericht sah zudem keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb Arbeitgeber oder Steuerberater bewusst unzutreffende Angaben machen sollten.
Gericht: Die 867,09 Euro waren der Rest der InflationsprämieNach Würdigung der Unterlagen kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die im Oktober 2024 eingegangenen 867,09 Euro nicht als Arbeitslohn behandelt werden durften. Die Kammer war überzeugt, dass es sich um den noch verbleibenden Teil der Inflationsausgleichsprämie handelte. Damit durfte die Zahlung bei der Berechnung der SGB-II-Leistung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das hatte unmittelbare finanzielle Folgen. Das Jobcenter hatte für Oktober nur 255,63 Euro gezahlt, obwohl der anerkannte Bedarf des Klägers bei insgesamt 774,72 Euro lag. Das Gericht verpflichtete den Landkreis deshalb zur Zahlung weiterer 519,09 Euro.
Vorgang Betrag beziehungsweise Ergebnis Vorschuss des Arbeitgebers am 30. September 2024 1.500 Euro Überweisung am 24. Oktober 2024 867,09 Euro In der Abrechnung ausgewiesene Inflationsprämie 1.000 Euro Vom Jobcenter zunächst berücksichtigtes Einkommen 519,09 Euro Vom Gericht zugesprochene zusätzliche Leistung für Oktober 519,09 Euro Warum Inflationsausgleichsprämien damals anrechnungsfrei warenNormalerweise werden Einnahmen in Geld bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Mehr zum sogenannten Zuflussprinzip erklärt der Beitrag „Bürgergeld Zuflussprinzip: So kann ein falscher Auszahlungszeitpunkt den ganzen Monat betreffen“.
Für die Inflationsausgleichsprämie galt allerdings eine besondere Vorschrift. Nach der damals anzuwendenden Bürgergeld-Verordnung wurden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Genau auf diese Ausnahme stützte sich auch das Sozialgericht Hildesheim.
Entscheidend war deshalb nicht allein, dass dem Kläger im Oktober Geld zugeflossen war. Zuerst musste geklärt werden, was dieses Geld rechtlich tatsächlich darstellte. Erst danach ließ sich entscheiden, ob eine Anrechnung zulässig war.
Die Inflationsausgleichsprämie kann heute nicht mehr neu gezahlt werdenDas Urteil darf nicht so verstanden werden, dass Arbeitgeber auch im Jahr 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach den damaligen Vorschriften auszahlen könnten. Die entsprechende Sonderregelung galt für Arbeitgeberzahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden.
Für neue Zahlungen ist diese Frist abgelaufen. Die Entscheidung aus Hildesheim kann jedoch weiterhin bei Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben, die noch Bewilligungszeiträume aus dieser Zeit betreffen. Das gilt beispielsweise für bereits laufende Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.
Einen Überblick über weitere Einnahmen, die bei SGB-II-Leistungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Einnahmen werden beim Bürgergeld nicht angerechnet“.
Ein falscher Buchungstext kann teuer werdenDer Fall zeigt außerdem, welche finanziellen Folgen ungenaue Überweisungstexte haben können. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung vom Oktober als „Restzahlung Lohn September 2024“ bezeichnet. Für das Jobcenter lag deshalb zunächst der Schluss nahe, dass normaler Arbeitslohn eingegangen war.
Für Beschäftigte im Leistungsbezug kann es sinnvoll sein, bei ungewöhnlichen Zahlungen frühzeitig eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers anzufordern. Darin sollte möglichst nachvollziehbar erklärt werden, aus welchen Bestandteilen sich eine Überweisung zusammensetzt. Das kann spätere Auseinandersetzungen über die Einkommensanrechnung erheblich erleichtern.
Das Zuflussprinzip beantwortet nicht jede FrageDas sogenannte Zuflussprinzip wird bei der Einkommensanrechnung häufig so zusammengefasst, dass eine Zahlung in dem Monat berücksichtigt wird, in dem sie tatsächlich verfügbar ist. Diese Faustformel beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Zeitpunkt. Zuvor muss feststehen, ob es sich überhaupt um anrechenbares Einkommen handelt.
Genau daran scheiterte die Berechnung des Jobcenters im Hildesheimer Verfahren. Der Geldzufluss im Oktober stand außer Streit, die rechtliche Einordnung der Zahlung dagegen nicht. Weil es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene Inflationsausgleichsprämie handelte, führte der Zufluss nicht zu einer Kürzung.
Auch bei einem Wechsel aus einer Beschäftigung in den Leistungsbezug können solche zeitlichen Fragen auftreten. Gegen-Hartz erläutert die Problematik ausführlicher im Beitrag „Bürgergeld: Ein neuer Job – Wie lange zahlt noch das Jobcenter?“.
Warum das Urteil für den Umgang mit Jobcenter-Bescheiden wichtig istDer Kläger bekam nicht deshalb Recht, weil das Gericht den Zufluss von 867,09 Euro ignorierte. Vielmehr prüfte es genauer, was hinter dieser Überweisung steckte. Erst die Gesamtschau der Unterlagen führte zu dem Ergebnis, dass das Jobcenter die Zahlung falsch eingeordnet hatte.
Für Leistungsberechtigte lässt sich daraus eine praktische Konsequenz ableiten: Eine Berechnung des Jobcenters sollte sich anhand der tatsächlichen Zahlungsunterlagen nachvollziehen lassen. Bestehen Unterschiede zwischen der Darstellung des Jobcenters und den Unterlagen des Arbeitgebers, kann eine genauere Prüfung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Quellen und weiterführende InformationenGrundlage der Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026, Az. S 24 AS 119/25.
Der Beitrag Bürgergeld-Urteil: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht anrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Urteil mit Signal: Gericht verweigert Schwerbehinderung trotz Rollstuhl
Wer dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wird häufig automatisch mit einer Schwerbehinderung in Verbindung gebracht. Sozialrechtlich ist dieser Schluss jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 6. März 2026 entschieden, dass allein die Nutzung eines Rollstuhls keinen Anspruch auf einen Grad der Behinderung von 50 begründet.
Im entschiedenen Fall blieb es für den Kläger ab März 2017 bei einem GdB von 40. Das Gericht stellte dabei nicht fest, dass seine Beschwerden bedeutungslos oder seine Schmerzen nicht vorhanden seien. Vielmehr ließ sich nach Ansicht des Senats wegen widersprüchlicher medizinischer Unterlagen und einer schließlich verweigerten weiteren Untersuchung nicht ausreichend nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen höheren GdB erfüllt waren.
Der Streit um den GdB begann bereits im Jahr 2016Der Kläger hatte am 11. Mai 2016 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Damals bestanden bereits Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie ein Bandscheibenschaden. Die zuständige Behörde bewertete diese Einschränkungen zunächst mit einem GdB von 20.
Nur wenige Wochen nach dem Antrag erlitt der Mann bei einem Arbeitsunfall zwei Frakturen am linken Wadenbein. Im weiteren Verlauf kamen erhebliche Schmerzen sowie psychische Beschwerden hinzu. Die gesundheitliche Situation wurde deshalb während des anschließenden Gerichtsverfahrens erneut medizinisch bewertet.
Eine spätere gutachterliche Einschätzung berücksichtigte eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung mit einem Einzel-GdB von 30. Für die Wirbelsäule wurden 20 angesetzt, weitere Beschwerden erhielten niedrigere Werte. Daraus wurde schließlich ab März 2017 ein Gesamt-GdB von 40 gebildet.
Der Kläger wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er verlangte GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte jedoch im April 2019 lediglich GdB 40, woraufhin der Mann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte.
GdB 50 hätte den rechtlichen Status verändertDie Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist für Betroffene besonders bedeutsam. Nach § 2 SGB IX gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Status können zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden sein.
Welche Vergünstigungen und Ansprüche damit verbunden sein können, haben wir in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 50: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es“ ausführlich erläutert.
Bei GdB 40 besteht dagegen noch keine Schwerbehinderung. Im Arbeitsleben kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Welche Möglichkeiten sich daraus ergeben, zeigt unser Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.
Warum der Rollstuhl allein nicht für GdB 50 ausreichteIm Berufungsverfahren erklärte der Kläger, seine Schmerzen seien inzwischen so stark, dass er sich mit einem Rollstuhl fortbewege. Der Rollstuhl war nach seinen Angaben allerdings nicht ärztlich verordnet worden. Er hatte ihn selbst angeschafft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein selbst gekaufter Rollstuhl sozialrechtlich ohne Bedeutung wäre. Für die GdB-Bewertung musste das Gericht vielmehr feststellen können, welche dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden und wie stark sie die Teilhabe des Mannes beeinträchtigten. Genau an diesem Punkt blieb die Beweislage nach Auffassung des Senats unvollständig.
Der GdB wird nicht danach vergeben, welches Hilfsmittel ein Mensch verwendet. Auch eine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem bestimmten Wert. Bewertet werden die längerfristigen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leben des Betroffenen.
Medizinische Befunde widersprachen teilweise den geschilderten EinschränkungenDas Gericht wertete zahlreiche medizinische Unterlagen aus mehreren Jahren aus. Dabei zeigten sich nach Ansicht der Richter erhebliche Unterschiede zwischen den beschriebenen Schmerzen und einigen Untersuchungsergebnissen. Der nach dem Arbeitsunfall entstandene Wadenbeinbruch war den ärztlichen Unterlagen zufolge vollständig verheilt.
Während einer Rehabilitation Ende 2016 und Anfang 2017 hatte sich die Gehstrecke des Klägers nach den Berichten zudem schrittweise verbessert. Zum Ende der Reha wurde sogar das Besteigen von Leitern trainiert. Auch spätere Untersuchungen dokumentierten teilweise eine weitgehend erhaltene Beweglichkeit.
Bei einer Untersuchung im Jahr 2019 berichtete der Kläger bereits bei leichter Berührung über stärkste Schmerzen am linken Fuß. Bei einer passiven Untersuchung ließen sich das obere und untere Sprunggelenk dagegen nach den Feststellungen frei bewegen. Eine erhebliche Verringerung des Muskel- oder Beinumfangs wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Diese Befunde beweisen nicht, dass ein Mensch keine Schmerzen empfindet. Gerade chronische Schmerzen können erheblich sein, ohne dass ihre Stärke durch bildgebende Verfahren oder einzelne orthopädische Untersuchungen vollständig erklärt werden kann. Für eine höhere GdB-Feststellung musste das Gericht jedoch genügend belastbare Erkenntnisse über Art und Ausmaß der daraus folgenden Einschränkungen gewinnen.
Auch die psychischen und schmerzmedizinischen Beschwerden blieben unklarZusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der psychischen Beschwerden und der Schmerzstörung. In den Unterlagen fanden sich unterschiedliche Diagnosen, darunter depressive Beschwerden, eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung. Der Senat sah darin keine ausreichend einheitliche medizinische Grundlage für eine abschließende Bewertung.
Die Behörde hatte diesen Bereich zuvor mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigt. Das Landessozialgericht erklärte jedoch, diesen Wert anhand der vorliegenden Unterlagen weder bestätigen noch widerlegen zu können. Sollte der Wert zu hoch gewesen sein, durfte dies dem Kläger im konkreten Verfahren nicht zum Nachteil gereichen.
Die andere Möglichkeit konnte das Gericht ebenfalls nicht ausschließen. Denkbar war theoretisch, dass die Beschwerden stärker waren und einen höheren Einzel-GdB rechtfertigten. Dafür fehlte dem Gericht jedoch die erforderliche weitere medizinische Aufklärung.
Die verweigerte Begutachtung wurde für das Verfahren zum ProblemDas Landessozialgericht wollte deshalb eine weitere ambulante Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem und schmerzmedizinischem Gebiet durchführen lassen. Wegen bestehender Verständigungsschwierigkeiten sollte dabei ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Der Kläger lehnte eine weitere ambulante Begutachtung schließlich ausdrücklich ab.
Auch zusätzliche Schweigepflichtentbindungen für behandelnde Ärzte wollte er nicht mehr erteilen. Aus seiner Sicht befanden sich bereits genügend ärztliche Gutachten und Unterlagen in den Akten. Insbesondere die im Verfahren der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten sollten seiner Auffassung nach ausreichen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gutachten der Berufsgenossenschaft beantworten teilweise andere sozialrechtliche Fragen als ein Verfahren zur Feststellung des GdB. Deshalb wollte der Senat die noch offenen medizinischen Fragen durch eine speziell auf das Schwerbehindertenrecht ausgerichtete Untersuchung klären.
Gerichte müssen ermitteln – Betroffene müssen trotzdem mitwirkenSozialgerichte haben nach § 103 Sozialgerichtsgesetz den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene jede Mitwirkung verweigern können und das Gericht anschließend einen günstigen Sachverhalt unterstellen muss. Zumutbare medizinische Untersuchungen können notwendig sein, um die behaupteten Einschränkungen nachzuweisen.
Das LSG schöpfte nach seiner Darstellung die noch verfügbaren Möglichkeiten aus. Unter anderem wurde ein behandelnder Facharzt als sachverständiger Zeuge gehört, die vorhandene Patientendokumentation ausgewertet und die Akte der Berufsgenossenschaft beigezogen. Weitere medizinische Unterlagen konnten wegen der fehlenden Einwilligungen teilweise nicht beschafft werden.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich die verbleibende Beweislücke deshalb nicht mehr schließen. Die daraus entstehenden Nachteile trafen den Kläger. Ein höherer GdB konnte nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine weitere Aufklärung nicht mehr möglich war.
Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach zusammengerechnetDer Fall zeigt außerdem ein häufiges Missverständnis bei der Feststellung einer Schwerbehinderung. Einzel-GdB werden nicht mathematisch addiert. Aus einem Einzel-GdB von 30, einem Wert von 20 und mehreren Werten von 10 wird deshalb nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 50, 60 oder 70.
Stattdessen müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dabei wird geprüft, wie sich die verschiedenen Einschränkungen gegenseitig beeinflussen und ob zusätzliche Gesundheitsstörungen die bereits bestehende Beeinträchtigung tatsächlich verstärken. Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Regelfall nicht.
Auch leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führen nicht automatisch zu einer Erhöhung. Deshalb kann die Zahl der vorhandenen Diagnosen allein keinen bestimmten Gesamt-GdB begründen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Rollstuhlfahrer keinen GdB 50 erhaltenAus dem Urteil darf keine allgemeine Regel abgeleitet werden, wonach Rollstuhlnutzer keinen Anspruch auf einen GdB von mindestens 50 hätten. Je nach Erkrankung und tatsächlichen Einschränkungen können selbstverständlich GdB 50, GdB 80 oder sogar GdB 100 festgestellt werden. Zusätzlich können Voraussetzungen für Merkzeichen wie „G“, „aG“, „B“ oder „H“ erfüllt sein.
Der entschiedene Fall war ungewöhnlich, weil die Nutzung des Rollstuhls nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation in Einklang gebracht werden konnte. Hinzu kam, dass die noch bestehenden Zweifel nicht durch eine neue persönliche Begutachtung geklärt werden konnten. Deshalb blieb der Nachweis eines höheren GdB aus.
Wie unterschiedlich Rollstuhlnutzung und sozialrechtliche Bewertung ausfallen können, zeigt auch ein anderer Fall, über den wir unter „Trotz GdB 100 und Rollstuhl: Gericht kippt Merkzeichen H“ berichtet haben. Dort ging es nicht um die Höhe des GdB, sondern um die zusätzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“.
Warum medizinische Unterlagen bei einem GdB-Verfahren so wichtig sindWer einen höheren GdB beantragt, sollte nicht ausschließlich Diagnosen zusammentragen. Für die Bewertung sind vor allem nachvollziehbar dokumentierte Einschränkungen hilfreich. Dazu können beispielsweise eine eingeschränkte Gehfähigkeit, geringe Belastbarkeit, dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen gehören.
Ärztliche Berichte sollten deshalb möglichst konkret beschreiben, welche Funktionen eingeschränkt sind und welche Folgen dies im Alltag hat. Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ können allein schwierig zu bewerten sein. Aussagekräftiger sind medizinisch nachvollziehbare Angaben über Häufigkeit, Dauer, Intensität und tatsächliche Funktionsverluste.
Wird ein Antrag abgelehnt oder erscheint der festgestellte GdB zu niedrig, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Hinweise zum Verfahren und zu möglichen Nachweisen finden Betroffene in unserem Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich machen“.
Eine Untersuchung sollte nicht ohne guten Grund verweigert werdenBesonders deutlich macht das Urteil die möglichen Folgen einer verweigerten Begutachtung. Wer gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, deren Ausmaß aus den vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, kann auf eine weitere medizinische Untersuchung angewiesen sein. Wird eine zumutbare Untersuchung ohne ausreichenden Grund abgelehnt, kann dies zu erheblichen Beweisproblemen führen.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede Untersuchung widerspruchslos hinnehmen müssen. Bei gesundheitlichen, sprachlichen oder anderen nachvollziehbaren Schwierigkeiten können Anpassungen erforderlich sein. Im entschiedenen Verfahren hatte das Gericht wegen der Verständigungsprobleme ausdrücklich eine Untersuchung unter Beteiligung eines Dolmetschers vorgesehen.
GdB 40 ist nicht dasselbe wie SchwerbehinderungDer Kläger erreichte am Ende keinen GdB von 50. Mit GdB 40 gilt ein Mensch nach dem Schwerbehindertenrecht grundsätzlich noch nicht als schwerbehindert. Dennoch können bereits bei diesem Wert verschiedene steuerliche und berufliche Vorteile bestehen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 40: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026“. Für Arbeitnehmer kann insbesondere die bereits erwähnte Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit interessant sein.
Erst bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 kommt ein Schwerbehindertenausweis in Betracht. Wie der Antrag funktioniert und welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sein können, erklären wir ausführlich unter „Schwerbehindertenausweis beantragen: Voraussetzungen und Vorteile“.
Urteil ist rechtskräftigDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit Urteil vom 6. März 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 13 SB 234/19. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit blieb es für den Kläger für die Zeit ab März 2017 bei höchstens GdB 40. Für die frühere Zeit ab dem Antrag im Mai 2016 war nach der gerichtlichen Bewertung kein höherer GdB als 20 nachgewiesen. Der Fall zeigt vor allem, wie stark der Ausgang eines GdB-Verfahrens von einer vollständigen und nachvollziehbaren medizinischen Dokumentation abhängen kann.
Der Beitrag Urteil mit Signal: Gericht verweigert Schwerbehinderung trotz Rollstuhl erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen
Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz will bei den Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung sparen. Im Frühjahr 2026 sorgten zunächst Überlegungen für Aufsehen, den Zuschuss um mehrere Milliarden Euro zu verringern. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 vor.
Nach dem im Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Haushaltsentwurf soll der zusätzliche Bundeszuschuss zur Rentenversicherung 2027 um eine Milliarde Euro geringer ausfallen.
Die zuvor diskutierte Kürzung um rund vier Milliarden Euro findet sich in dieser Form damit nicht im aktuellen Entwurf. Allerdings sind weitere Einsparungen bei der Rentenversicherung in Milliardenhöhe noch nicht abschließend ausgestaltet.
Für Rentner wichtig: Eine Kürzung des Bundeszuschusses ist nicht dasselbe wie eine Kürzung der monatlichen Rente. Bestehende Renten werden durch die Haushaltsentscheidung nicht automatisch um einen bestimmten Betrag reduziert.
Folgen können vielmehr über die Finanzierung der Rentenversicherung und langfristig über höhere Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber entstehen.
Im Haushaltsentwurf 2027 geht es zunächst um eine Milliarde EuroDie Bundesregierung hatte im Frühjahr nach Möglichkeiten gesucht, die erheblichen Finanzierungslücken im Bundeshaushalt ab 2027 zu schließen. Dabei gerieten auch die Zuschüsse an die Sozialversicherungen in den Blick. Zwischenzeitlich war bei der Rentenversicherung von Einsparungen von rund vier Milliarden Euro die Rede.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 wurde die konkret ausgewiesene Kürzung schließlich auf eine Milliarde Euro begrenzt. Nach Angaben aus den Haushaltsberatungen sollen allerdings weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung folgen. Wie diese genau umgesetzt werden, ist bislang nicht abschließend festgelegt.
Damit ist die Debatte nicht beendet. Entscheidend wird aber sein, ob weitere Bundesmittel gestrichen, Zahlungen zeitlich verschoben oder andere Finanzierungswege gewählt werden. Zudem muss der Bundestag den Haushalt noch beraten und beschließen.
Warum der Bund überhaupt Milliarden an die Rentenversicherung zahltDie gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich nicht ausschließlich über die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Hinzu kommen erhebliche Mittel aus dem Bundeshaushalt. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums lagen die Bundesmittel für die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2025 bei insgesamt rund 120 Milliarden Euro.
Mit dem Geld werden unter anderem Ausgaben berücksichtigt, die nicht unmittelbar durch zuvor gezahlte Versicherungsbeiträge gedeckt sind. Dazu gehören Leistungen, die der Gesetzgeber aus gesellschafts- und sozialpolitischen Gründen der Rentenversicherung übertragen hat. Gleichzeitig unterstützen die Bundesmittel die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesamten Systems.
Der sogenannte zusätzliche Bundeszuschuss ist dabei nur ein Bestandteil der Bundesfinanzierung. Eine Kürzung dieses Postens darf deshalb nicht mit einer Kürzung sämtlicher Zahlungen des Bundes an die Rentenversicherung verwechselt werden.
Bereits seit Jahren werden Bundesmittel gekürztDie aktuelle Diskussion ist kein völlig neuer Vorgang. Nach den geltenden Vorschriften wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss bereits in den Jahren 2024 bis 2027 um jeweils 1,2 Milliarden Euro vermindert. Damit hat der Bund schon zuvor Teile der vorgesehenen Finanzierung zurückgenommen.
Die Deutsche Rentenversicherung kritisiert solche Eingriffe seit Jahren. Aus ihrer Sicht werden damit Ausgaben, die aus politischen Entscheidungen entstanden sind, stärker auf die Beitragszahler verlagert. Beschäftigte und Arbeitgeber müssten dann langfristig einen größeren Anteil der Finanzierung übernehmen.
Auch auf Gegen-Hartz wurde bereits ausführlich erläutert, warum Kürzungen der Bundesmittel zu einer stärkeren Belastung der Beitragszahler führen können. Entscheidend ist dabei weniger das einzelne Haushaltsjahr als die Entwicklung über mehrere Jahre.
Eine Zuschusskürzung bedeutet keine direkte RentenkürzungDie Schlagzeile „Bund kürzt bei der Rente“ kann schnell den Eindruck erwecken, dass Rentner unmittelbar weniger Geld überwiesen bekommen. Das ist bei der derzeit diskutierten Maßnahme nicht der Fall. Die Höhe einer bereits bewilligten gesetzlichen Rente wird nicht einfach um einen Anteil der eingesparten Bundesmittel reduziert.
Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten sogar um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich auf 42,52 Euro. Eine Übersicht zu den daraus resultierenden Beträgen finden Leser im Beitrag zur Rentenerhöhung 2026 mit aktueller Tabelle.
Die Sparpläne des Bundes ändern an dieser bereits erfolgten Rentenanpassung nichts. Auch erworbene Entgeltpunkte werden durch eine Kürzung des Haushaltszuschusses nicht gestrichen.
Warum trotzdem finanzielle Folgen entstehen könnenDie Rentenversicherung muss ihre laufenden Ausgaben unabhängig davon finanzieren, ob der Bund seinen Zuschuss erhöht oder vermindert. Fehlen Bundesmittel, müssen diese Beträge deshalb letztlich an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dabei kommen insbesondere die Rücklagen und die Einnahmen aus Versicherungsbeiträgen in Betracht.
Die Deutsche Rentenversicherung hat die im Regierungsentwurf vorgesehene Kürzung um eine Milliarde Euro in ihrer Größenordnung eingeordnet.
Nach einer aktuellen Einschätzung entspricht eine Milliarde Euro in heutigen Werten ungefähr 0,05 Beitragssatzpunkten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beitragssatz automatisch exakt um 0,05 Punkte angehoben wird.
Der Beitragssatz wird nach gesetzlichen Vorgaben festgelegt und hängt unter anderem von der finanziellen Entwicklung und der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung ab. Deshalb kann eine einzelne Kürzung nicht isoliert in einen künftigen Beitragssatz umgerechnet werden.
Steigen die Rentenbeiträge bereits 2027?Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich jeweils die Hälfte. Ob und wann eine Erhöhung notwendig wird, hängt von der weiteren Finanzentwicklung ab.
Ältere Vorausberechnungen gingen bereits davon aus, dass der Beitragssatz in den kommenden Jahren steigen könnte. Auf Gegen-Hartz finden sich dazu ausführliche Berechnungen über einen möglichen Anstieg des Rentenbeitrags ab 2027. Solche Vorausberechnungen sind allerdings keine Garantie dafür, dass der Beitragssatz später exakt diesen Wert erreicht.
Nach der Reduzierung der geplanten Zuschusskürzung von mehreren Milliarden Euro auf zunächst eine Milliarde Euro fällt auch die unmittelbare Belastung geringer aus als bei den früher diskutierten Varianten. Die Deutsche Rentenversicherung geht deshalb nicht davon aus, dass allein diese eine Milliarde Euro zwingend eine sofortige zusätzliche Beitragserhöhung auslösen muss.
Die entscheidende Frage ist die Finanzierung über mehrere JahreProblematisch wird eine Verringerung der Bundesmittel vor allem dann, wenn sie nicht nur einmalig erfolgt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden aufgrund der demografischen Entwicklung und politischer Leistungsentscheidungen in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen. Gleichzeitig gehen geburtenstarke Jahrgänge nach und nach in den Ruhestand.
Wenn weniger Steuergeld bereitgestellt wird, während die Ausgaben unverändert bleiben oder wachsen, verschiebt sich die Finanzierung stärker in Richtung der Versicherten. Ein Teil kann vorübergehend über vorhandene Rücklagen abgefedert werden. Dauerhaft lassen sich laufende Milliardenbeträge jedoch nicht beliebig aus Reserven finanzieren.
Deshalb kritisiert die Deutsche Rentenversicherung seit längerem kurzfristige Eingriffe in die Bundeszuschüsse. Sie verlangt verlässliche Finanzierungszusagen für Leistungen, die der Rentenversicherung durch politische Entscheidungen übertragen wurden.
Was die Kürzung für Beschäftigte bedeuten kannFür Arbeitnehmer liegt das größere finanzielle Risiko nicht in einer Kürzung ihrer später erworbenen Entgeltpunkte. Spürbar würde vielmehr eine Erhöhung des Beitragssatzes. Dadurch würde bei gleichem Bruttolohn etwas weniger Nettoentgelt übrig bleiben.
Auch Arbeitgeber wären betroffen, weil sie grundsätzlich die andere Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags übernehmen. Eine Beitragserhöhung verteuert damit zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Je stärker die Beiträge zu Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigen, desto größer wird die Differenz zwischen den gesamten Arbeitskosten eines Unternehmens und dem Nettoverdienst des Beschäftigten.
Für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen können selbst vergleichsweise geringe Veränderungen relevant sein. Sie treffen Haushalte, deren monatliches Budget bereits durch hohe Wohn-, Energie- und Lebensmittelkosten belastet ist.
Was Rentner von der Kürzung tatsächlich merkenBestandsrentner zahlen auf ihre Altersrente keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein steigender Rentenbeitrag würde deshalb nicht einfach von ihrer monatlichen Altersrente abgezogen. Für sie besteht zunächst keine unmittelbare finanzielle Belastung durch einen höheren Rentenversicherungsbeitrag.
Dennoch betrifft die Finanzierungsdebatte auch heutige Rentner. Dauerhafte Finanzierungsprobleme können neue Reformdebatten auslösen, etwa über Steuerzuschüsse, Beitragssätze, Leistungen oder das Renteneintrittsalter. Welche Änderungen daraus später tatsächlich entstehen, ist derzeit offen.
Menschen mit sehr niedrigen Renten sollten zudem unabhängig von dieser Diskussion prüfen, ob ergänzende Sozialleistungen beansprucht werden können. Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Ratgeber zur Grundsicherung im Alter im Jahr 2026.
Die wichtigsten Punkte zur geplanten Kürzung Frage Aktueller Stand Was soll 2027 gekürzt werden? Der zusätzliche Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung soll nach dem Regierungsentwurf um eine Milliarde Euro sinken. Waren ursprünglich höhere Einsparungen geplant? Ja. Im Frühjahr 2026 wurden Einsparungen von rund vier Milliarden Euro diskutiert. Sind weitere Einsparungen möglich? Ja. Weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung sind angekündigt, ihre konkrete Ausgestaltung ist jedoch noch offen. Sinkt deshalb die monatliche Rente? Nein. Die Verringerung des Bundeszuschusses führt nicht automatisch zu einer Kürzung bestehender Rentenzahlungen. Wer könnte finanziell belastet werden? Langfristig vor allem Beschäftigte und Arbeitgeber, wenn geringere Bundesmittel zu höheren Rentenversicherungsbeiträgen beitragen. Ist die Kürzung endgültig beschlossen? Der Bundeshaushalt 2027 liegt als Regierungsentwurf vor und muss noch das parlamentarische Haushaltsverfahren durchlaufen. Beispiel aus der Praxis: Was ein höherer Beitrag für einen Beschäftigten bedeuten würdeEin Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro brutto und ist gesetzlich rentenversichert. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent werden insgesamt 651 Euro Rentenversicherungsbeitrag fällig, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 325,50 Euro übernehmen. Die Beträge werden hier zur Veranschaulichung ohne weitere Besonderheiten betrachtet.
Würde der Beitragssatz beispielsweise um 0,1 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent steigen, läge der gesamte Rentenversicherungsbeitrag bei 654,50 Euro. Auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfielen jeweils 327,25 Euro. Für den Beschäftigten wären das 1,75 Euro zusätzliche Belastung im Monat beziehungsweise 21 Euro im Jahr.
Dieses Beispiel ist keine Prognose für den Beitragssatz 2027. Es zeigt lediglich, wie sich steigende Beitragssätze auf einen einzelnen Arbeitnehmer auswirken können. Bei höheren Einkommen oder stärkeren Beitragserhöhungen steigt der monatliche Betrag entsprechend.
Fazit: Keine unmittelbare Rentenkürzung, aber neuer Druck auf die FinanzierungDie Bundesregierung plant für 2027 tatsächlich eine Kürzung bei den Bundesmitteln für die gesetzliche Rentenversicherung. Die derzeit konkret vorgesehene Kürzung des zusätzlichen Bundeszuschusses beträgt jedoch eine Milliarde Euro und liegt damit deutlich unter den im Frühjahr diskutierten rund vier Milliarden Euro. Weitere Einsparungen sind noch nicht abschließend geklärt.
Für Rentner bedeutet das zunächst keine Kürzung ihrer monatlichen gesetzlichen Rente. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine dauerhaft geringere Beteiligung des Bundes dagegen langfristig bedeutsam werden. Sinkende Zuschüsse erhöhen den Druck, steigende Rentenausgaben stärker über Beiträge oder andere Finanzierungsquellen zu decken.
Wie stark dieser Effekt tatsächlich ausfällt, hängt von den endgültigen Haushaltsbeschlüssen und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ab. Eine Schlagzeile über eine „Rentenkürzung“ beschreibt die gegenwärtige Situation deshalb nur ungenau: Gekürzt werden bislang vorgesehene Bundesmittel, nicht die individuellen Rentenansprüche.
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Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück: Muss ich jetzt wiederkommen?
Der Chef kündigt und ändert wenige Tage später seine Meinung. Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber eine bereits zugegangene Kündigung aber nicht einfach löschen. Die Erklärung wirkt, sobald sie den Arbeitnehmer erreicht.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch fortsetzen, braucht er deshalb regelmäßig die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Seine „Rücknahme“ kann ein Angebot zur unveränderten Fortsetzung enthalten. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen.
Eine zugegangene Kündigung lässt sich nicht einfach zurückholenSolange das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer noch nicht erreicht hat, kann der Arbeitgeber seinen Plan ändern. Nach dem Zugang kann er die Kündigung nicht einseitig ungeschehen machen.
Beide Seiten können sich aber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dafür sollten sie klar festhalten, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll und die bisherigen Vertragsbedingungen weiter gelten.
Die Drei-Wochen-Frist läuft weiterBesonders gefährlich wird es, wenn der Arbeitnehmer auf die Rücknahme vertraut und deshalb keine Kündigungsschutzklage erhebt. § 4 Kündigungsschutzgesetz verlangt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angreifen.
Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert nach § 7 KSchG, dass die Kündigung als wirksam gilt. Ein Satz wie „Vergessen Sie die Kündigung“ stoppt die Klagefrist nicht sicher.
Haben beide Seiten eindeutig vereinbart, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll, liegt die Sache anders. Bis dahin schützt eine fristgerechte Klage vor Rechtsverlust.
Muss der Arbeitnehmer vor dem Kündigungstermin weiterarbeiten?Die „Rücknahme“ darf man nicht mit der normalen Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist verwechseln. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise zum 30. September, läuft der Vertrag grundsätzlich bis dahin weiter. Ohne Freistellung muss der Arbeitnehmer also weiterarbeiten.
Hat der Arbeitgeber ihn ausdrücklich freigestellt, kommt es auf den Wortlaut an. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Chef nicht ohne Weiteres am nächsten Tag die Rückkehr verlangen. Arbeitnehmer sollten deshalb das Freistellungsschreiben genau prüfen.
Praxisbeispiel: Rodrigo aus Bremen will eigentlich weiterziehenDas folgende Beispiel ist fiktiv. Rodrigo ist 36 Jahre alt und arbeitet als IT-Spezialist bei einem Softwareunternehmen in Bremen. Sein Chef kündigt ihm ordentlich. Rodrigo hält die Kündigung für angreifbar und erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Die Kündigung trifft ihn nicht völlig unvorbereitet. Rodrigo hat mehrere andere Stellen in Aussicht. Zu seinen Kollegen pflegt er kein besonders gutes Verhältnis. Gleichzeitig überlegt er, sich teilweise selbstständig zu machen und nach Hamburg zu seiner Freundin Marleen zu ziehen.
Zwei Wochen später meldet sich sein Chef. Ein wichtiges Projekt droht zu scheitern und das Unternehmen braucht Rodrigos Kenntnisse. Der Chef schreibt: „Wir nehmen die Kündigung zurück. Bitte kommen Sie wieder wie bisher zur Arbeit.“
Rodrigo muss jetzt zwei Fragen trennen. Der Chef kann die zugegangene Kündigung nicht allein beseitigen. Rodrigo kann aber entscheiden, ob er das Angebot zur unveränderten Fortsetzung annimmt.
Weil Rodrigo seine Zukunft inzwischen anders plant, erklärt er nicht vorschnell sein Einverständnis. Er lässt prüfen, welche Folgen eine Ablehnung für den Kündigungsschutzprozess und mögliche Lohnansprüche hätte.
Das Beispiel zeigt: „Kündigung zurückgenommen“ bedeutet nicht automatisch „Arbeitnehmer muss zurück“. Eine Ablehnung kann trotzdem finanzielle Folgen haben.
Eine Ablehnung kann den Annahmeverzugslohn gefährdenGewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann der Arbeitgeber für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Annahmeverzugslohn schulden. § 615 BGB und § 11 KSchG setzen dafür wichtige Regeln.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet genau. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigung fest und bietet nur eine vorläufige Beschäftigung während des Prozesses an, verliert der Arbeitnehmer allein durch eine Ablehnung nicht automatisch seine Ansprüche.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass er die Kündigung nicht mehr aufrechterhält, den bestehenden Vertrag anerkennt und die normale Arbeitsleistung annehmen will. Wer dann ohne tragfähigen Grund jede Rückkehr verweigert, kann seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden.
Wer nicht zurückkehren möchte, sollte deshalb vor der Antwort die finanziellen Folgen prüfen.
Auch die Suche nach einem neuen Job bleibt wichtig§ 11 KSchG verlangt, dass Arbeitnehmer sich auf rückständigen Lohn unter anderem das anrechnen lassen, was sie durch andere Arbeit verdienen. Das Gesetz erfasst auch Verdienst, den ein Arbeitnehmer böswillig nicht erzielt, obwohl ihm eine zumutbare Arbeit offenstand.
Wer während eines langen Kündigungsschutzprozesses jede realistische Beschäftigun absichtlich ignoriert, riskiert Nachteile beim Annahmeverzugslohn. Für Rodrigo können die Bewerbungen auch bei einem späteren Streit über Lohnnachzahlungen wichtig werden.
Neuer Job kann die Rückkehr nach gewonnenem Prozess verhindernGewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess rechtskräftig, besteht das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hat er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, gibt ihm § 12 KSchG jedoch eine besondere Wahl.
Er kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung ablehnt. Mit Zugang dieser Erklärung endet das alte Arbeitsverhältnis.
Für Rodrigo könnte das wichtig werden, wenn er vor Prozessende eine neue Stelle in Hamburg beginnt. Ein geplanter Umzug reicht dafür nicht. Auch eine reine Selbstständigkeit zählt nicht als neues Arbeitsverhältnis nach § 12 KSchG.
Die Rücknahme bringt nicht automatisch eine AbfindungDass der Arbeitgeber die Kündigung plötzlich nicht mehr will, schafft noch keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Will Rodrigo nicht zurück, können beide Seiten aber über eine einvernehmliche Beendigung sprechen.
Dabei sollte er mögliche Folgen für Abfindung, Arbeitslosengeld, Urlaub, Freistellung und Zeugnis mitbedenken. Gerade ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann sozialrechtliche Folgen auslösen, die Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten.
Was Arbeitnehmer jetzt klären solltenZuerst sollten Arbeitnehmer feststellen, was der Arbeitgeber wirklich anbietet. Will er nur eine Beschäftigung während des Prozesses oder erkennt er den bisherigen Arbeitsvertrag vollständig an?
Wer bleiben möchte, sollte eine klare Fortsetzungsvereinbarung treffen. Wer gehen will, sollte die Drei-Wochen-Frist nicht versäumen und keine Erklärung unterschreiben, die unbeabsichtigt zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
FAQ zur Rücknahme einer Kündigung Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?Nach Zugang kann er sie nicht einseitig ungeschehen machen. Beide Seiten können aber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Muss ich das Fortsetzungsangebot annehmen?Nein. Eine Ablehnung kann jedoch mögliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beeinflussen. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Folgen vorher prüfen.
Muss ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage zurück?Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann fort. Wer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft die Fortsetzung verweigern.
QuellenverzeichnisKündigungsschutzgesetz, § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Kündigungsschutzgesetz, §§ 7, 11 und 12, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bürgerliches Gesetzbuch, § 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023, 5 AZR 255/22
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Mieter kürzt Miete wegen Hitze um 20 Prozent: Gericht spricht ungewöhnlich hart zum Vermieter
Wenn sich die Mietwohnung im Sommer über viele Stunden aufheizt und selbst nachts kaum noch abkühlt, stellt sich schnell die Frage nach einer Mietminderung. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass Mieter extreme Temperaturen nicht unter allen Umständen hinnehmen müssen.
Das Gericht hielt in einem Fall eine Mietminderung in einer Größenordnung von 20 Prozent für gerechtfertigt. Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Mieter ihre Zahlung automatisch um 20 Prozent kürzen dürfen, sobald das Thermometer 30 Grad anzeigt.
Entscheidend war vielmehr ein nachgewiesener unzureichender sommerlicher Wärmeschutz des Gebäudes. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung die beim Bau geltenden Anforderungen deutlich verfehlte.
30 Grad am Tag und mehr als 25 Grad in der NachtDer Fall spielte in Hamburg und betraf eine Wohnung im vierten Obergeschoss eines 1998 errichteten Gebäudes. Die rund 67,65 Quadratmeter große Wohnung verfügte unter anderem über eine Dachterrasse und großflächige Fenster.
Der Mieter berichtete von erheblichen Problemen während der Sommermonate. Tagsüber erreichten die Räume nach seinen Angaben Temperaturen von etwa 30 Grad Celsius, nachts lagen die Werte teilweise noch oberhalb von 25 Grad.
Selbst längeres Lüften in den Nachtstunden brachte keine ausreichende Abkühlung. Besonders auffällig war, dass die Innentemperaturen teilweise höher blieben als die Temperaturen außerhalb des Gebäudes.
Die Vermieterin wollte die Kürzung der Mietzahlung nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, die Wohnung sei mangelfrei. Wegen der Südausrichtung und der großen Glasflächen müsse einem Mieter außerdem bewusst sein, dass es im Sommer wärmer werden könne.
Gericht: Auch Bewohner einer oberen Etage müssen nicht jede Hitze hinnehmenDas Amtsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Zwar müssen Bewohner einer Wohnung in einer oberen Etage nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich mit einer stärkeren sommerlichen Erwärmung rechnen als Bewohner tiefer gelegener Wohnungen.
Diese Pflicht zur Hinnahme hat jedoch Grenzen. Ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag dürfen Mieter erwarten, dass zumindest die beim Bau geltenden baurechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten wurden.
Genau daran fehlte es im Hamburger Fall. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das erhebliche Abweichungen zwischen der vorgesehenen Planung und der tatsächlichen Ausführung des Gebäudes feststellte.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen 46 C 108/04. Der Deutsche Mieterbund verweist auch 2026 auf diese Entscheidung, wenn es um die Rechte von Mietern bei extremer Hitze geht.
Geplanter Sonnenschutz fehlte tatsächlichDer technische Hintergrund des Falls ist besonders interessant. In den Berechnungen zum Wärmeschutz waren außenliegende Jalousien berücksichtigt worden.
An der betroffenen Wohnung waren diese Jalousien jedoch gar nicht vorhanden. Hinzu kam, dass vorhandene Vordächer nach den Feststellungen des Gutachters keinen ausreichenden Schutz vor der Sonneneinstrahlung boten.
Damit wich die tatsächliche Ausführung des Hauses von den Annahmen ab, auf denen der rechnerische Wärmeschutznachweis beruhte. Das war für die gerichtliche Bewertung erheblich.
Das Gericht sah deshalb nicht nur unangenehme Auswirkungen einer sommerlichen Wetterlage. Es sah einen baulichen Mangel, der die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigte.
20 Prozent Mietminderung waren in diesem Fall angemessenDie Mietminderung bewegte sich nach Auffassung des Gerichts in einer Größenordnung von 20 Prozent. Die Entscheidung bezog sich ausdrücklich auf die besonderen Umstände dieser Wohnung und auf die Sommermonate mit übermäßiger Aufheizung.
Das Gericht verwies dabei auf Temperaturen deutlich oberhalb einer sogenannten Wohlbefindlichkeitsschwelle von etwa 25 bis 26 Grad Celsius. Diese Werte dürfen allerdings nicht mit einem gesetzlichen Grenzwert für deutsche Mietwohnungen verwechselt werden.
Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach der eine Wohnung niemals wärmer als 26 Grad werden darf, existiert für Wohnräume nicht. Deshalb lässt sich allein aus einem Thermometerwert noch kein bestimmter Minderungsprozentsatz ableiten.
Wer mehr über die allgemeinen Voraussetzungen wissen möchte, findet bei Gegen-Hartz einen ausführlichen Überblick zur Frage, wann Mieter die Miete mindern dürfen.
Die 20 Prozent sind keine allgemeine HitzeregelDas Hamburger Urteil wird häufig verkürzt mit der Aussage wiedergegeben, ab bestimmten Temperaturen seien 20 Prozent Mietminderung zulässig. Diese Schlussfolgerung geht zu weit.
Gerichte beurteilen solche Streitigkeiten anhand der konkreten Wohnung, der Dauer und Intensität der Belastung, der baulichen Verhältnisse und der vereinbarten Beschaffenheit. Auch das Baujahr und die damals geltenden technischen Anforderungen können von Bedeutung sein.
So haben andere Gerichte bei heißen Wohnungen durchaus anders entschieden. Das Amtsgericht Leipzig sah beispielsweise bei einer Maisonettewohnung trotz Temperaturen oberhalb von 30 Grad Celsius keinen vergleichbaren Mietmangel.
Auch deshalb sollten Mieter ein einzelnes Urteil nicht wie eine allgemein gültige Mietminderungstabelle behandeln. Eine zu hoch angesetzte Kürzung kann zu Mietrückständen führen und im schlimmsten Fall einen weiteren Rechtsstreit über die Zahlungspflicht auslösen.
Was das Bürgerliche Gesetzbuch zur Mietminderung sagtDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 536 BGB. Ist die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt, ist grundsätzlich nur eine entsprechend herabgesetzte Miete geschuldet.
Bei einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung sieht das Gesetz dagegen keine Minderung vor. Wie stark die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist, muss deshalb anhand des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden.
Daneben verpflichtet § 535 BGB Vermieter dazu, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auf diese Vorschrift stützte sich auch der Anspruch des Hamburger Mieters auf Herstellung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes.
Vermieter musste nicht nur die Mietminderung hinnehmenFür die Vermieterin ging das Urteil deshalb über den finanziellen Verlust durch die Mietminderung hinaus. Der Mieter verlangte zusätzlich eine dauerhafte Beseitigung des Problems.
Auch damit hatte er Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Vermieterin dazu, einen fachgerechten und den technischen Anforderungen entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen.
Welche konkrete Baumaßnahme durchgeführt werden sollte, durfte die Vermieterin selbst bestimmen. Das Gericht schrieb ihr also nicht vor, zwingend eine bestimmte Art von Jalousien oder eine Klimaanlage einzubauen.
Als technisch denkbare Möglichkeiten wurden unter anderem Außenjalousien, Veränderungen an den Vordächern und eine andere Verglasung genannt. Entscheidend war das Ergebnis: Der festgestellte Mangel musste beseitigt werden.
Eine Klimaanlage können Mieter nicht automatisch verlangenAus einem Anspruch auf Mangelbeseitigung folgt daher nicht automatisch ein Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage. Der Vermieter darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit welcher geeigneten technischen Lösung er einen bestehenden baulichen Mangel beseitigt.
Auch der Deutsche Mieterbund nennt beispielsweise außenliegenden Sonnenschutz als mögliche Maßnahme. Welche Lösung erforderlich und ausreichend ist, hängt vom Gebäude ab.
Mieter sollten außerdem nicht eigenmächtig Markisen, Außenrollläden oder andere Anlagen an der Fassade befestigen. Für bauliche Veränderungen kann eine Zustimmung des Vermieters erforderlich sein.
Mieter sollten Temperaturen über mehrere Tage dokumentierenWer eine Mietminderung wegen Hitze erwägt, sollte nicht nur einzelne Höchstwerte fotografieren. Aussagekräftiger ist ein Temperaturprotokoll, das den Verlauf über mehrere Tage und unterschiedliche Tageszeiten erkennen lässt.
Darin sollten Datum, Uhrzeit, betroffener Raum sowie Innen- und möglichst auch Außentemperatur festgehalten werden. Fotos des Thermometers und Zeugen können die Dokumentation zusätzlich unterstützen.
Besonders hilfreich ist eine Aufzeichnung darüber, ob und wie die Wohnung nachts abkühlt. Gerade dauerhaft hohe Nachttemperaturen können zeigen, dass nicht nur ein kurzfristiger Temperaturanstieg während besonders sonniger Stunden vorliegt.
Der Vermieter muss über den Mangel informiert werdenEin während der Mietzeit auftretender Mangel muss dem Vermieter nach § 536c BGB unverzüglich angezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich eine Wohnung während einer Hitzeperiode außergewöhnlich stark aufheizt.
Die Mitteilung sollte aus Beweisgründen nachweisbar erfolgen. Darin können Mieter die gemessenen Temperaturen, die betroffenen Räume und den zeitlichen Verlauf möglichst genau beschreiben.
Probleme mit fehlenden oder verspäteten Mängelanzeigen treten auch bei anderen Wohnungsmängeln auf. Gegen-Hartz hat dies beispielsweise beim Thema Schimmel und Mietminderung ausführlich erläutert.
Diese Punkte entscheiden bei Hitze über die Erfolgsaussichten Prüfpunkt Warum er wichtig ist Höhe der Temperaturen Einzelne heiße Stunden reichen nicht zwingend aus. Dauerhaft sehr hohe Innenraumtemperaturen sprechen eher für eine erhebliche Beeinträchtigung. Temperaturen in der Nacht Kühlt die Wohnung trotz niedrigerer Außentemperaturen kaum ab, kann dies auf bauliche Probleme hindeuten. Dauer der Belastung Mehrere belastete Tage oder wiederkehrende Hitzeperioden sind anders zu bewerten als ein einzelner außergewöhnlich heißer Tag. Baulicher Wärmeschutz Im Hamburger Verfahren zeigte ein Gutachten, dass vorgeschriebene beziehungsweise eingeplante Schutzmaßnahmen tatsächlich fehlten. Dokumentation Temperaturprotokolle, Fotos und Zeugen helfen, die tatsächliche Beeinträchtigung nachvollziehbar zu machen. Mängelanzeige Der Vermieter sollte unverzüglich und nachweisbar über das Problem informiert werden. Höhe der Mietminderung Es gibt keine allgemeine Quote für Hitze. Die zulässige Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Warum eigenmächtige hohe Kürzungen gefährlich werden könnenDass § 536 BGB eine Mietminderung vorsieht, bedeutet nicht, dass Mieter bei der Höhe keinerlei Risiko tragen. Wer beispielsweise 30 oder 40 Prozent einbehält, obwohl später nur eine wesentlich geringere Minderung anerkannt wird, kann einen Zahlungsrückstand aufbauen.
Bei erheblichen Rückständen kann sogar eine Kündigung im Raum stehen. Deshalb empfiehlt es sich bei unsicherer Rechtslage, die konkrete Minderungsquote mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht abzuklären.
Eine vergleichbare Vorsicht ist auch bei anderen temperaturbedingten Wohnungsmängeln erforderlich. Im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietminderung bei einer defekten Heizung wird ebenfalls erläutert, warum Gerichtsurteile keine automatisch übertragbaren Prozentsätze liefern.
Praxisbeispiel: Wenn die Wohnung nachts nicht mehr abkühltAngenommen, eine Mieterin lebt in einer Obergeschosswohnung und misst während einer sommerlichen Hitzeperiode über mehrere Tage zwischen 30 und 32 Grad im Wohnzimmer. Um Mitternacht zeigt das Thermometer weiterhin 27 Grad, obwohl es draußen bereits deutlich kühler ist.
Sie dokumentiert die Werte morgens, nachmittags und nachts, fotografiert das Thermometer und informiert den Vermieter schriftlich. Ein später eingeschalteter Sachverständiger stellt fest, dass ein bei der Gebäudeplanung vorgesehener außenliegender Sonnenschutz nicht eingebaut wurde und deshalb der vorgeschriebene Wärmeschutz nicht erreicht wird.
In einer solchen Situation könnte eine Mietminderung in Betracht kommen. Ob tatsächlich 20 Prozent angemessen wären, müsste jedoch anhand aller Umstände dieses konkreten Falls beurteilt werden und lässt sich nicht allein aus dem Hamburger Urteil ableiten.
Fragen und Antworten zur Mietminderung wegen Hitze 1. Darf ich bei 30 Grad in der Wohnung automatisch 20 Prozent weniger Miete zahlen?Nein. Das Hamburger Urteil enthält keine allgemeine Regel, wonach bei 30 Grad automatisch 20 Prozent Mietminderung zulässig sind.
Im dortigen Verfahren war durch ein Sachverständigengutachten ein erheblicher baulicher Mangel beim sommerlichen Wärmeschutz nachgewiesen worden. Temperatur, Dauer, Ursache und Auswirkungen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
2. Gibt es für Mietwohnungen eine gesetzliche Höchsttemperatur von 26 Grad?Nein. Für normale Wohnräume gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorschrift, die jede Temperatur oberhalb von 26 Grad automatisch zum Mietmangel erklärt.
Die vom Amtsgericht Hamburg angesprochene Schwelle von etwa 25 bis 26 Grad diente im damaligen Verfahren als Orientierung bei der Beurteilung der Wohnqualität. Sie darf nicht als starre gesetzliche Grenze verstanden werden.
3. Muss ich Hitze im Dachgeschoss grundsätzlich akzeptieren?Mit einer stärkeren Aufheizung einer Dach- oder Endetagenwohnung müssen Mieter eher rechnen als in manchen tiefer gelegenen Wohnungen. Daraus folgt aber kein Freibrief für beliebig hohe Temperaturen.
Insbesondere ein fehlerhafter oder unzureichender baulicher Wärmeschutz kann einen Mietmangel begründen. Auch eine gesundheitlich problematische Überhitzung kann rechtlich erheblich werden.
4. Wie beweise ich die Hitze in meiner Wohnung?Sinnvoll ist ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage. Dabei sollten die Temperaturen in verschiedenen Räumen zu möglichst festen Uhrzeiten dokumentiert werden.
Zusätzlich können Außentemperaturen, Fotos des Messgeräts, Zeugen und Angaben zum Lüftungsverhalten festgehalten werden. Je genauer der zeitliche Verlauf dokumentiert wird, desto besser lässt sich die Belastung später nachvollziehen.
5. Muss der Vermieter bei großer Hitze eine Klimaanlage einbauen?Nein. Selbst wenn ein Mietmangel vorliegt, können Mieter grundsätzlich nicht ohne Weiteres eine bestimmte technische Lösung wie eine Klimaanlage verlangen.
Der Vermieter muss einen bestehenden Mangel beseitigen, darf aber grundsätzlich eine geeignete Lösung auswählen. Im Hamburger Verfahren kamen beispielsweise Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder eine andere Verglasung in Betracht.
6. Sollte ich die Miete sofort selbst um 20 Prozent kürzen?Eine vorschnelle Kürzung kann riskant sein, weil sich die angemessene Höhe einer Mietminderung nicht pauschal bestimmen lässt. Wird erheblich mehr einbehalten, als rechtlich zulässig ist, können Zahlungsrückstände entstehen.
Der Mangel sollte zunächst unverzüglich und nachweisbar angezeigt und sorgfältig dokumentiert werden. Bei einer größeren Mietkürzung ist eine vorherige Prüfung durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.
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Grundsicherung: Schon bald suchen Jobcenter mit IT nach verdächtigen Mustern
Die neue Grundsicherung weitet die Kontrolle bei Verdacht auf organisierten Leistungsmissbrauch deutlich aus. Ab 2027 soll die Bundesagentur für Arbeit überregionale Muster erkennen, die einzelne Jobcenter kaum entdecken können. Dabei sollen IT-Systeme Strukturen im Zahlungsverkehr analysieren.
Bedeutet das jetzt eine umfassende Überwachung von Bankkonten aller Leistungsbezieher? So weit geht die Neuregelung nicht. Die gesetzlich vorgesehene Analyse soll strukturell und im Einzelfall erfolgen und richtet sich ausdrücklich gegen organisierten Leistungsmissbrauch.
Bundesagentur soll verdächtige Muster über mehrere Jobcenter hinweg erkennenHintergrund der Neuregelung ist § 64a SGB II. Danach unterstützt die Bundesagentur die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
Die örtliche Zuständigkeit der Jobcenter bleibt dabei ausdrücklich bestehen.
Nach den Gesetzesmaterialien geht es um Fälle, die über die Grenzen eines einzelnen Jobcenters hinausreichen. Organisierter Leistungsmissbrauch kann beispielsweise vorliegen, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten, und sich die Strukturen über verschiedene Regionen verteilen.
Auch der Zahlungsverkehr kann analysiert werdenDie Gesetzesbegründung erklärt ausdrücklich, dass zur strukturierten Suche nach Mustern auch eine „Analyse des Zahlungsverkehrs“ dient. Die Ergebnisse sollen Risikomuster ableiten und Schwachstellen aufzeigen, die organisierten Leistungsmissbrauch ermöglichen. Die sogenannte Tat-Mustererkennung soll auch über IT-Systeme laufen. Nicht jedes Konto wird automatisch durchsucht
Eine „Analyse des Zahlungsverkehrs“ sollte allerdings kein pauschaler Zugriff der Arbeitsagentur auf sämtliche privaten Kontobewegungen aller Grundsicherungsbezieher bedeuten. § 64a SGB II selbst schafft gerade kein allgemeines Recht, beliebige Bankkonten aller Leistungsbeziehenden unmittelbar und dauerhaft zu durchleuchten
Die Gesetzesbegründung beschreibt vielmehr IT-gestützte Verfahren für strukturelle und einzelfallunabhängige Analysen.
Auffällige Muster können beim örtlichen Jobcenter landenFindet die Bundesagentur bei ihrer Analyse Hinweise darauf, dass Leistungen möglicherweise nicht rechtmäßig erbracht wurden, muss sie die Stellen informieren, die für die betreffenden Leistungen zuständig sind.
Die eigentliche Prüfung eines konkreten Leistungsfalls bleibt anschließend Aufgabe des zuständigen Jobcenters. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue zentrale Analyse der Bundesagentur keine Entscheidung im Einzelfall bedeutet.
Ein IT-Treffer darf deshalb nicht automatisch zur Rückforderung führenEin erkanntes Muster ist noch kein Beweis dafür, dass eine bestimmte Person Grundsicherung zu Unrecht erhalten hat. Über das weitere Vorgehen entscheidet die zuständige Stelle vor Ort.
Die neue IT-Analyse bedeutet nicht automatisch einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid. Das Jobcenter muss den konkreten Sachverhalt prüfen und darf dann erst die Entscheidung treffen.
Sechs neue Kompetenzcenter sollen nach verdächtigen Strukturen suchenFür die neue Aufgabe ist eine eigene organisatorische Struktur vorgesehen. Nach dem Bericht des Bundestagsausschusses sollen insgesamt sechs Kompetenzcenter für Leistungsmissbrauch aufgebaut werden: ein zentrales und fünf regionale Kompetenzcenter. Für die zusätzlichen Personal- und Sachkosten wurden rund 10,5 Millionen Euro jährlich kalkuliert.
Die Berechnungen sehen laufende Mehrkosten ab 2027 vor. Zugleich geht der Gesetzgeber auf Grundlage bereits laufender Pilotprojekte davon aus, dass durch die neue Kontrolle jährlich Einsparungen von schätzungsweise rund 32 Millionen Euro erzielt werden könnten; diese Zahl ist allerdings eine Prognose und kein bereits feststehender tatsächlicher Einsparbetrag.
Organisierter Missbrauch und nicht jeder Fehler im AntragDer gesetzliche Auftrag des § 64a SGB II betrifft ausdrücklich (und ausschließlich) organisierten Leistungsmissbrauch und damit vor allem Strukturen, bei denen mehrere Beteiligte planmäßig zusammenwirken.
Ein versehentlich nicht angegebenes Einkommen oder ein einfacher Fehler in einem Weiterbewilligungsantrag wird dadurch nicht automatisch zum Fall für die neuen Kompetenzcenter. Solche Einzelfälle werden weiterhin vom Jobcenter geprüft werden. Sie fallen aber aus dem Raster der neuen überregionalen IT-Musteranalyse.
Für Leistungsbeziehende wird die Datenkontrolle trotzdem wichtigerDie Reform zeigt indessen, in welche Richtung sich die Kontrolle der Grundsicherung entwickelt. Auffälligkeiten sind künftig nicht mehr ausschließlich Angelegenheit des eines einzelnen Jobcenters, sondern überregionale Prüfungen sprechen für eine systematischere Überwachung.
Für Leistungsbezieher bedeutet das: Ungewöhnliche Konstellationen lassen sich künftig leichter mit ähnlichen Vorgängen an anderen Orten in Zusammenhang bringen.
Die Sorge ist berechtigt, unversehens bei einem Datenabgleich in ein vermeintliches Muster zu rutschen, und plötzlich unter Verdacht eines Leistungsbetrugs zu stehen, ohne zu wissen, worum es überhaupt geht.
Die eigentliche Veränderung findet im Hintergrund stattDie entscheidende Veränderung findet in der Behördenstruktur statt: Die Bundesagentur soll Informationen überregional auswerten, Muster erkennen und örtliche Stellen auf mögliche Auffälligkeiten hinweisen.
Damit entsteht ab 2027 eine neue Kontrollstufe oberhalb der einzelnen Jobcenter. Die IT soll nicht selbst über Leistungsansprüche entscheiden, kann aber Hinweise liefern, die anschließend konkrete Prüfungen auslösen.
FAQ zur neuen IT-Mustererkennung ab 2027 Prüft die Arbeitsagentur ab 2027 automatisch die Bankkonten aller Grundsicherungsbeziehenden?Nein. Aus § 64a SGB II ergibt sich kein pauschaler Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen aller Leistungsbeziehenden. Vorgesehen sind strukturbezogene und einzelfallunabhängige Analysen gegen organisierten Leistungsmissbrauch, wobei nach den Gesetzesmaterialien auch die Analyse des Zahlungsverkehrs zur Mustererkennung dienen kann.
Kann ein verdächtiges IT-Muster automatisch zu einer Rückforderung führen?Nein. Die Bundesagentur soll mit ihrer neuen Funktion gerade keine Entscheidung über einzelne Leistungsfälle treffen. Erkennt sie strukturbezogene Hinweise auf möglicherweise rechtswidrig gezahlte Leistungen, werden die zuständigen Stellen informiert und müssen den konkreten Fall selbst prüfen.
Gegen wen richtet sich die neue Kontrolle?Im Mittelpunkt steht organisierter Leistungsmissbrauch. Gemeint sind insbesondere Konstellationen, in denen mehrere Personen zusammenwirken, um unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten, und deren Strukturen wegen ihrer überregionalen oder arbeitsteiligen Organisation für einzelne Jobcenter nur schwer erkennbar sind.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs. (BMAS), Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4522: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Begründung zu § 64a SGB II. (DServer Bundestag)
Der Beitrag Grundsicherung: Schon bald suchen Jobcenter mit IT nach verdächtigen Mustern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Alle wichtigen Änderungen bei der Witwenrente seit Juli 2026
Die Witwenrente gehört für viele Hinterbliebene zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll einen Teil der weggefallenen Absicherung auffangen. Im Jahr 2026 ändern sich dabei mehrere Regelungen, die sich unmittelbar auf Anspruch, Beginn, Berechnung und Höhe der Leistung auswirken.
Betroffene sollten diese Neuerungen genau kennen, denn schon kleine Änderungen bei Altersgrenzen, Freibeträgen oder der Einkommensanrechnung können darüber entscheiden, wann eine große Witwenrente gezahlt wird und wie hoch sie am Ende ausfällt.
Besonders relevant sind im Jahr 2026 die erneut angehobene Altersgrenze für die große Witwenrente, die verlängerte Zurechnungszeit, neue Einkommensfreibeträge ab dem 1. Juli sowie die Rentenanpassung zur Jahresmitte.
Hinzu kommt weiterhin die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, etwa wenn die Ehe nur kurze Zeit bestanden hat und der Verdacht einer sogenannten Versorgungsehe im Raum steht. Damit bleibt die Witwenrente auch 2026 ein Bereich, in dem rechtliche Einzelheiten und persönliche Lebensumstände eng miteinander verknüpft sind.
Tabelle zeigt Änderungen bei der Witwenrente Änderung ab 1. Juli 2026 Details Neuer Einkommensfreibetrag Ab dem 1. Juli 2026 gilt bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente ein neuer Grundfreibetrag von 1.122,53 Euro monatlich. Neuer Kinderfreibetrag Zusätzlich gilt ab dem 1. Juli 2026 ein Kinderfreibetrag von 238,11 Euro monatlich je waisenberechtigtem Kind. Höhere Witwenrente Die Witwenrenten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Dadurch erhöht sich die monatliche Auszahlung für viele Betroffene spürbar. Die große Witwenrente beginnt 2026 späterEine der wichtigsten Änderungen betrifft die Altersgrenze für die große Witwenrente. Diese Grenze wird seit Jahren schrittweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2026 gilt, dass die große Witwenrente grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die hinterbliebene Person das Alter von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht hat. Damit verschiebt sich der Zugang zu dieser höheren Leistung erneut weiter nach hinten.
Für viele Betroffene ist das von erheblicher Bedeutung, weil die große Witwenrente finanziell deutlich günstiger ist als die kleine Witwenrente. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht, erhält die große Witwenrente nicht allein wegen des Todes des Ehepartners.
Das kann vor allem jüngere Hinterbliebene treffen, die mit einer dauerhaften Absicherung gerechnet haben und dann feststellen, dass zunächst nur eingeschränkte Leistungen in Betracht kommen.
Die Anhebung der Altersgrenze ist Teil einer langfristigen Anpassung, mit der die Hinterbliebenenrente an die allgemeine Entwicklung im Rentenrecht angenähert wird.
Für die Praxis bedeutet das jedoch vor allem eines: Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf die große Witwenrente entsteht, muss im Jahr 2026 besonders sorgfältig geprüft werden. Wer nur wenige Monate unter der maßgeblichen Altersgrenze liegt, kann daraus bereits spürbare finanzielle Nachteile erfahren.
Ausnahme bei der Kindererziehung bleibt bestehenTrotz der höheren Altersgrenze gibt es auch 2026 eine wichtige Ausnahme. Wer ein waisenberechtigtes Kind erzieht, kann die große Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erhalten, wenn das maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht ist.
Diese Regelung ist für viele Familien von erheblicher Bedeutung, weil sie verhindert, dass jüngere Witwen oder Witwer mit Kindern in eine besonders schwierige finanzielle Lage geraten.
Maßgeblich ist dabei, dass ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt erzogen wird. In solchen Fällen tritt die Funktion der Hinterbliebenenrente als familiäre Absicherung besonders deutlich hervor.
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Tod eines Elternteils nicht nur eine persönliche und emotionale Belastung darstellt, sondern häufig auch die wirtschaftliche Grundlage des gesamten Haushalts verändert.
Gerade für jüngere Hinterbliebene mit minderjährigen Kindern kann diese Ausnahme darüber entscheiden, ob statt einer geringeren oder zeitlich begrenzten Leistung die große Witwenrente gezahlt wird.
Deshalb sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Kindererziehung tatsächlich vorliegen und auch gegenüber der Rentenversicherung nachvollziehbar dargelegt werden können.
Warum die Zurechnungszeit für die Höhe der Witwenrente so wichtig istEine weitere Änderung betrifft die Zurechnungszeit. Stirbt der Ehegatte im Jahr 2026, endet diese Zeit erst mit 66 Jahren und 3 Monaten. Für viele Betroffene klingt diese Regelung zunächst technisch, tatsächlich hat sie aber erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Hinterbliebenenrente.
Die Zurechnungszeit dient dazu, den Rentenanspruch so zu behandeln, als hätte der verstorbene Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge erworben.
Dadurch soll vermieden werden, dass ein früher Tod zu einer übermäßig niedrigen Rentenbasis führt. Je weiter die Zurechnungszeit reicht, desto günstiger kann sich das auf die Berechnung auswirken. Wenn der Ehepartner also 2026 verstirbt, wird bei der Rentenberechnung ein längerer Zeitraum berücksichtigt als in früheren Jahren.
Für Hinterbliebene ist das deshalb bedeutsam, weil die Witwenrente auf der Rente des verstorbenen Ehepartners aufbaut. Steigt die zugrunde gelegte Rente durch eine längere Zurechnungszeit, kann auch die Witwenrente höher ausfallen. Die Regelung verbessert damit in vielen Fällen die finanzielle Situation der Hinterbliebenen, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht sofort erkennbar ist.
Neue Einkommensfreibeträge ab dem 1. Juli 2026Ab dem 1. Juli 2026 gelten bei der Einkommensanrechnung neue Freibeträge. Diese Werte spielen für alle Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente eine große Rolle, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist. Denn eigenes Einkommen wird nicht vollständig auf die Witwenrente angerechnet. Zunächst bleibt ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei. Erst was darüber liegt, wirkt sich auf die Höhe der Leistung aus.
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 1.122,53 Euro. Hinzu kommt ein Kinderfreibetrag in Höhe von 238,11 Euro je Kind. Diese Beträge bestimmen, ab welcher Einkommenshöhe eine Kürzung der Witwenrente einsetzt.
Für viele Betroffene ist das ein entscheidender Punkt, weil eigene Erwerbseinkünfte, Renten oder andere Einkünfte die monatliche Hinterbliebenenrente mindern können.
In der Praxis bedeutet das: Wer mit seinem anrechenbaren Einkommen unter dem maßgeblichen Freibetrag bleibt, muss keine Kürzung seiner Witwenrente befürchten.
Wer darüber liegt, muss mit einer Anrechnung rechnen. Gerade bei Hinterbliebenen, die nebenbei noch arbeiten oder bereits eine eigene Altersrente beziehen, ist diese Berechnung oft der Punkt, an dem sich die tatsächliche Höhe der Leistung entscheidet. Deshalb lohnt es sich, die neuen Freibeträge ab Juli 2026 genau zu kennen und die eigene Situation sorgfältig durchzurechnen.
Mehr Geld durch die Rentenerhöhung ab Juli 2026Neben den Änderungen bei Anspruch und Anrechnung profitieren Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente im Jahr 2026 auch von der allgemeinen Rentenanpassung. Zum 1. Juli 2026 steigen die Witwenrenten um 4,24 Prozent. Für viele Hinterbliebene bedeutet das ein spürbares monatliches Plus.
Diese Rentenanpassung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil die Witwenrente für viele Menschen einen festen Bestandteil ihres laufenden Haushaltseinkommens darstellt.
Schon eine prozentual auf den ersten Blick überschaubare Erhöhung kann im Jahresverlauf eine merkliche Entlastung bringen. Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten, steigender Mieten und wachsender Ausgaben für Energie, Gesundheit und Alltag fällt jede Anhebung der laufenden Rentenzahlung ins Gewicht.
Zugleich wirkt sich die Rentenerhöhung nicht nur auf den Zahlbetrag aus, sondern mittelbar auch auf die Wahrnehmung der Witwenrente als soziale Absicherung. Sie zeigt, dass Hinterbliebene an den regelmäßigen Rentenanpassungen teilnehmen und nicht von der allgemeinen Rentenentwicklung abgekoppelt sind.
Die Versorgungsehe bleibt ein heikler PrüfpunktAuch 2026 bleibt die sogenannte Versorgungsehe ein besonders wichtiger Aspekt beim Anspruch auf Witwenrente. Nach den geltenden Regelungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat.
Hintergrund dieser Vorschrift ist die Annahme, dass eine sehr kurze Ehe in bestimmten Fällen vor allem geschlossen worden sein könnte, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Es gibt Konstellationen, in denen trotz einer Ehedauer von weniger als einem Jahr ein Anspruch bestehen kann.
Das ist insbesondere dann denkbar, wenn der Tod des Ehegatten überraschend eingetreten ist und bei der Eheschließung nicht absehbar war. Als Beispiele kommen eine nicht erkannte Krankheit, ein plötzlicher Herztod oder ein Arbeitsunfall in Betracht. In solchen Fällen kann die Annahme einer Versorgungsehe widerlegt werden.
Hinzu kommt eine Übergangsvorschrift. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann ebenfalls eine Ausnahme in Betracht kommen.
Für Betroffene ist das rechtlich oft anspruchsvoll, weil es nicht nur auf formale Daten ankommt, sondern auch auf die konkreten Umstände des Todes und der Eheschließung. Gerade bei kurzen Ehen sollte deshalb genau geprüft werden, ob die Vermutung einer Versorgungsehe im Einzelfall tatsächlich greift oder ob eine Ausnahme möglich ist.
Was Hinterbliebene 2026 besonders beachten solltenDie Änderungen im Jahr 2026 zeigen, dass die Witwenrente nicht auf einen einzigen Berechnungsschritt reduziert werden kann. Vielmehr greifen mehrere Regelungen ineinander. Die höhere Altersgrenze entscheidet darüber, ob und wann die große Witwenrente beginnt. Die verlängerte Zurechnungszeit beeinflusst die Berechnungsgrundlage und kann die Leistung erhöhen.
Die neuen Freibeträge bestimmen, in welchem Umfang eigenes Einkommen angerechnet wird. Die Rentenanpassung ab Juli hebt schließlich die laufenden Zahlbeträge an.
Für Betroffene bedeutet das, dass eine überschlägige Einschätzung oft nicht ausreicht. Wer wissen will, wie hoch die Witwenrente 2026 tatsächlich ausfällt, muss den gesamten Zusammenhang betrachten.
Dabei spielen Alter, Kindererziehung, eigenes Einkommen, Zeitpunkt des Todesfalls und Dauer der Ehe eine Rolle. Schon kleine Unterschiede in den persönlichen Verhältnissen können zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen.
Besonders aufmerksam sollten Hinterbliebene sein, wenn sie noch nicht 46 Jahre und 6 Monate alt sind, aber Kinder im Haushalt erziehen, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist oder wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat. In diesen Konstellationen entscheidet häufig nicht nur eine allgemeine Regel, sondern das genaue Zusammenspiel mehrerer Vorschriften.
Warum die Neuregelungen für viele Haushalte spürbar sindDie Witwenrente ist für viele Menschen keine bloße Ergänzungsleistung, sondern ein tragender Bestandteil ihrer finanziellen Lebensplanung nach dem Verlust des Partners.
Deshalb haben Änderungen wie die im Jahr 2026 anstehende Anhebung der Altersgrenze oder die Neufestsetzung der Freibeträge unmittelbare Folgen für den Alltag. Wer auf diese Leistung angewiesen ist, spürt jede Verschiebung beim Anspruchsbeginn ebenso wie jede Veränderung bei der Einkommensanrechnung.
Zugleich zeigen die neuen Regeln, dass sich die Hinterbliebenenversorgung in Deutschland weiter verändert. Der Zugang zur großen Witwenrente wird schrittweise anspruchsvoller, während auf der anderen Seite die Berechnung über die Zurechnungszeit und die Rentenanpassung zu Verbesserungen führen kann.
Das ergibt ein gemischtes Bild: Einerseits steigen Hürden beim Zugang, andererseits werden Zahlbeträge und Berechnungsgrundlagen in bestimmten Bereichen günstiger ausgestaltet.
Für viele Hinterbliebene wird 2026 deshalb ein Jahr, in dem ein genauer Blick in den Rentenbescheid und auf die persönlichen Voraussetzungen besonders wichtig ist. Wer die einzelnen Regelungen kennt, kann besser einschätzen, welche Ansprüche bestehen und ob die berechnete Leistung plausibel ist.
Fazit: 2026 bringt bei der Witwenrente mehrere spürbare VeränderungenDie Witwenrente verändert sich im Jahr 2026 in mehreren Punkten gleichzeitig. Die große Witwenrente beginnt grundsätzlich erst ab 46 Jahren und 6 Monaten. Wer jedoch ein waisenberechtigtes Kind erzieht, kann weiterhin auch früher Anspruch auf die höhere Leistung haben.
Die Zurechnungszeit reicht bei Todesfällen im Jahr 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate und verbessert damit die Berechnungsgrundlage. Ab dem 1. Juli 2026 gelten außerdem neue Einkommensfreibeträge in Höhe von 1.122,53 Euro sowie 238,11 Euro je Kind. Ebenfalls zur Jahresmitte steigen die Witwenrenten um 4,24 Prozent.
Daneben bleibt die Frage der Versorgungsehe von erheblicher Bedeutung. Gerade bei kurzen Ehen entscheidet häufig die genaue Prüfung des Einzelfalls darüber, ob ein Anspruch besteht oder ausgeschlossen ist.
Insgesamt zeigt sich: Wer 2026 Witwenrente beantragt oder bereits bezieht, sollte die neuen Regeln sehr genau im Blick haben. Denn Anspruch, Berechnung und Höhe der Leistung werden von mehreren Faktoren geprägt, die sich unmittelbar auf die finanzielle Lage von Hinterbliebenen auswirken.
Der Beitrag Alle wichtigen Änderungen bei der Witwenrente seit Juli 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente steht auf dem Prüfstand – ein Experte geht noch weiter
Die Witwenrente steht erneut auf dem Prüfstand. Auslöser ist der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission, in dem die Experten ausdrücklich empfehlen, Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen.
Abschaffung der Witwenrente?Im Bericht der Alterssicherungskommission findet sich das Thema unter Empfehlung 11. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten: Geprüft werden sollen Reformoptionen, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen angepasst werden könnte.
Damit hat sich die Kommission weder auf eine Kürzung noch auf ein bestimmtes Ersatzmodell festgelegt. Sie schreibt vielmehr ausdrücklich, dass eine Reform der Hinterbliebenenversorgung kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.
Die Fachleute erklären außerdem, dass die für ihre Arbeit verfügbare Zeit nicht ausgereicht habe, um unterschiedliche Modelle ausreichend zu untersuchen. Empfohlen wird deshalb zunächst ein eigener Prozess, in dem mögliche Veränderungen genauer geprüft werden.
Warum die Witwenrente trotzdem auf den Prüfstand kommtDie Kommission begründet ihren Prüfauftrag mit Veränderungen bei Familien und Erwerbsbiografien. Die heutigen Regelungen seien in einer Zeit entstanden, in der die Ehe mit einem Hauptverdiener und einem wirtschaftlich stärker abhängigen Ehepartner wesentlich verbreiteter gewesen sei.
Heute verfügen in vielen Haushalten beide Partner über eigenes Erwerbseinkommen und bauen eigene Rentenansprüche auf. Aus Sicht der Kommission stellt sich deshalb die Frage, ob die bestehenden Regeln noch passend auf sehr unterschiedliche Lebensverläufe reagieren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass wirtschaftliche Abhängigkeit nach dem Tod eines Ehepartners verschwunden wäre. Gerade bei niedrigen eigenen Renten, Teilzeitarbeit sowie langen Zeiten der Kindererziehung oder Pflege kann die Hinterbliebenenrente weiterhin einen erheblichen Teil des verfügbaren Einkommens ausmachen.
Der frühe Zugang zur großen Witwenrente wird kritisch betrachtetEinen konkreten Punkt nennt die Kommission beim Zugang zur großen Witwen- oder Witwerrente. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die altersbezogene Grenze bei 46 Jahren und sechs Monaten, sofern der Anspruch nicht beispielsweise wegen Erwerbsminderung oder Kindererziehung bereits früher besteht.
Die Kommission weist darauf hin, dass Menschen in diesem Alter grundsätzlich noch viele Jahre erwerbstätig sein können. Daraus ergibt sich aus ihrer Sicht die Frage, wie eine Hinterbliebenenversorgung gestaltet werden sollte, wenn gleichzeitig eigenes Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
Ob daraus später eine höhere Altersgrenze, eine andere Bezugsdauer oder eine vollkommen andere Regelung entstehen könnte, lässt der Bericht offen. Eine solche Veränderung steht derzeit nicht im Gesetz.
Auch die Einkommensanrechnung könnte zum Reformthema werdenEin weiterer Kritikpunkt betrifft die Anrechnung des eigenen Einkommens. Nach geltendem Recht wird nicht jeder zusätzliche Euro vollständig von der Witwenrente abgezogen, dennoch kann höheres Einkommen die Hinterbliebenenrente reduzieren.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Betrag um 238,11 Euro.
Erst der Teil des zu berücksichtigenden Einkommens oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie diese 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente funktioniert, haben wir ausführlich erläutert.
Die Kommission hält es für möglich, dass diese Einkommensanrechnung in bestimmten Fällen einen finanziellen Anreiz gegen die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit setzt. Genau deshalb könnte auch dieser Bereich bei einer späteren Reform überprüft werden.
Sorgearbeit könnte bei einer neuen Regelung stärker berücksichtigt werdenBesonders interessant ist ein weiterer Hinweis der Kommission. Der heutige Anspruch unterscheidet nicht grundsätzlich danach, ob ein hinterbliebener Partner wegen Kindererziehung oder anderer familiärer Sorgearbeit weniger arbeiten konnte und deshalb niedrigere eigene Rentenanwartschaften aufgebaut hat.
Aus Sicht der Kommission ist diese Gleichbehandlung nicht ohne Weiteres überzeugend. Eine spätere Reform könnte daher stärker danach unterscheiden, wie stark ein Mensch während der Ehe wirtschaftlich auf den anderen Partner angewiesen war.
Das könnte insbesondere für Frauen bedeutsam werden, die über längere Zeit in Teilzeit gearbeitet oder ihre Erwerbstätigkeit für die Familie unterbrochen haben. Im Bericht steht jedoch nicht, wie eine solche Berücksichtigung konkret berechnet werden sollte.
Wirtschaftsweiser Martin Werding fordert Abschaffung der WitwenrenteDeutlich weiter als der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission geht der Wirtschaftsweise Martin Werding. Das Mitglied des Sachverständigenrats Wirtschaft sprach sich Anfang August 2026 dafür aus, die Witwenrente langfristig abzuschaffen.
Werding begründet seinen Vorstoß damit, dass die Hinterbliebenenversorgung aus seiner Sicht nicht mehr zeitgemäß sei und Frauen heute stärker eigene Rentenansprüche aufbauen könnten. Nach seinen Angaben verursacht die Witwenrente für die gesetzliche Rentenversicherung Ausgaben von fast 50 Milliarden Euro im Jahr.
An die Stelle der bisherigen Witwen- und Witwerrente könnte nach Werdings Vorstellung ein Rentensplitting treten, bei dem die während der gemeinsamen Zeit erworbenen Rentenpunkte zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden. Zugleich betont der Ökonom, dass eine solche Umstellung nur mit langen Übergangsfristen und Bestandsschutz für bereits bestehende Ansprüche erfolgen könne.
Wer heute Witwenrente bezieht, muss wegen des Kommissionsberichts nichts neu beantragenFür laufende Hinterbliebenenrenten entsteht allein durch den Abschlussbericht kein Handlungsbedarf. Bewilligungsbescheide gelten weiter und die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Leistungen nach dem bestehenden Recht.
Betroffene sollten jedoch Änderungen beim eigenen Einkommen im Blick behalten. Informationen zum seit Juli geltenden Freibetrag und den Auswirkungen verschiedener Einkommensarten finden sich auch in unserem Beitrag über die neuen Einkommensgrenzen bei der Witwenrente.
Der Beitrag Witwenrente steht auf dem Prüfstand – ein Experte geht noch weiter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Bis zu 20 Prozent Mietminderung bei Aufzugsausfall
Für viele Mieter bedeutet ein defekter Aufzug lediglich, Treppen zu steigen. Für einen schwerbehinderten Menschen kann ein solcher Ausfall den Weg aus der eigenen Wohnung versperren. Wer auf einen Rollstuhl, Rollator oder andere Gehhilfen angewiesen ist und in einem oberen Stockwerk wohnt, erreicht ohne Aufzug womöglich weder Arzttermine noch Arbeitsplatz oder Einkaufsmöglichkeiten.
Das Mietrecht erkennt zwar einen ausgefallenen Aufzug grundsätzlich als möglichen Wohnungsmangel an. Mieter können deshalb die Miete mindern, wenn der Ausfall den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Eine Schwerbehinderung führt aber nicht automatisch zu einer höheren Mietminderung.
Der Vermieter muss einen vorhandenen Aufzug funktionstüchtig halten§ 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Gehört ein Aufzug zum Gebäude und können die Mieter ihn nach dem Mietvertrag nutzen, muss der Vermieter grundsätzlich auch seine Funktionsfähigkeit sicherstellen.
Fällt der Aufzug aus, kann deshalb ein Mangel vorliegen. Besonders stark wirkt sich dieser Mangel in höheren Stockwerken aus. Wer im ersten Obergeschoss wohnt, muss erheblich weniger zusätzliche Treppen überwinden als jemand im sechsten oder zehnten Stock.
Wann der Aufzugsausfall eine Mietminderung erlaubt§ 536 BGB knüpft die Mietminderung daran, wie stark ein Mangel den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt. Eine nur unerhebliche Einschränkung reicht nicht aus. Ein längerer Ausfall des einzigen Aufzugs in einem mehrstöckigen Wohnhaus kann diese Schwelle jedoch deutlich überschreiten.
Mieter müssen die Mietminderung nicht beim Vermieter beantragen. Das Gesetz reduziert die geschuldete Miete für die Dauer eines erheblichen Mangels. Streit entsteht allerdings häufig darüber, wie hoch die angemessene Minderung ausfällt.
Dabei spielen vor allem die Dauer des Ausfalls, die Lage der Wohnung und die konkrete Bedeutung des Aufzugs für das Gebäude eine Rolle. Auch ein zweiter funktionsfähiger Aufzug kann die Beeinträchtigung deutlich verringern.
Die Schwerbehinderung erhöht die Minderungsquote nicht automatischFür schwerbehinderte Mieter wirkt es logisch, eine besonders hohe Mietminderung zu verlangen. Schließlich trifft ein defekter Aufzug einen Rollstuhlfahrer wesentlich härter als jemand, der Treppen steigen kann.
Die Rechtsprechung setzt bei der Berechnung der Minderungsquote jedoch grundsätzlich auf die objektive Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Wohngebrauchs. Das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Berlin-Schöneberg haben individuelle körperliche Einschränkungen bei der Höhe der Quote nicht einfach zusätzlich berücksichtigt.
Das bedeutet zwar nicht, dass die Schwerbehinderung bedeutungslos bleibt. Sie macht eine schnelle Reparatur besonders dringend und kann in anderen rechtlichen Fragen eine wichtige Rolle spielen. Eine bestimmte höhere Minderungsquote folgt aus dem Schwerbehindertenausweis allein aber nicht.
Es gibt keine feste Prozentzahl für einen kaputten AufzugMieter sollten sich nicht auf Tabellen verlassen, die für einen Aufzugsausfall pauschal zehn, 15 oder 20 Prozent versprechen. Gerichte entscheiden nämlich nach dem konkreten Einzelfall.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte erkannte bei einem 16-tägigen Aufzugsausfall für eine Wohnung im sechsten Obergeschoss eine zeitanteilige Minderung von 15 Prozent und für eine Wohnung im zehnten Obergeschoss von 20 Prozent an.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt in einem anderen Fall bei einem mehrwöchigen Ausfall für eine Dachgeschosswohnung eine zeitanteilige Minderung von rund 14 Prozent für ausreichend. Solche Urteile liefern Orientierung, schaffen aber keine verbindliche Tabelle für andere Mietverhältnisse.
Tamara aus Wolfsburg kann ihre Wohnung kaum verlassenDas folgende Beispiel ist fiktiv. Tamara ist 26 Jahre alt, lebt in Wolfsburg, hat einen Grad der Behinderung von 80 und nutzt einen Rollstuhl. Ihre Mietwohnung liegt im fünften Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Ein Aufzug verbindet das Erdgeschoss mit ihrer Etage.
An einem Montag fällt der einzige Aufzug aus. Tamara ruft sofort die Hausverwaltung an und spricht dort auf den Anrufbeantworter. Noch am selben Tag informiert sie den Vermieter schriftlich. Sie dokumentiert den Ausfall und bittet um eine schnelle Reparatur.
Die Verwaltung teilt ihr mit, dass ein Ersatzteil fehlt und die Reparatur länger dauern könnte.
Für Tamara hat der Defekt erhebliche Folgen. Sie kann die Treppe nicht selbstständig nutzen und ihre Wohnung ohne Unterstützung nicht verlassen. Sie kann an diesem Tag an zwei Seminaren an der Uni nicht teilnehmen.
Trotzdem setzt sie nicht eigenmächtig eine besonders hohe Minderungsquote an, nur weil sie einen Schwerbehindertenausweis besitzt.
Tamara dokumentiert stattdessen jeden Ausfalltag und bewahrt die Nachrichten der Hausverwaltung auf. Bevor sie einen Teil der Miete einbehält, lässt sie die angemessene Höhe prüfen. Damit kann sie ihre Rechte nutzen, ohne durch eine überhöhte Kürzung unnötig Mietrückstände zu riskieren.
Mieter müssen den Vermieter schnell informierenWer einen Aufzugsausfall bemerkt, sollte den Vermieter oder die Hausverwaltung unverzüglich informieren. § 536c BGB verlangt von Mietern, während der Mietzeit auftretende Mängel anzuzeigen.
Eine schriftliche Nachricht schafft einen wichtigen Nachweis. Mieter sollten darin festhalten, seit wann der Aufzug nicht funktioniert und wie sich der Defekt auf die Nutzung des Hauses auswirkt. Fotos der Störungsanzeige am Aufzug, E-Mails der Hausverwaltung und eigene Notizen können später ebenfalls helfen.
Wer den Mangel nicht meldet und dem Vermieter dadurch die Möglichkeit zur Abhilfe nimmt, kann Minderungs- oder Schadensersatzrechte verlieren.
Die Minderung richtet sich nach der GesamtmieteDer Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mieter die Minderungsquote grundsätzlich auf die Bruttomiete beziehen. Dazu gehören neben der Nettokaltmiete auch vereinbarte Nebenkostenpauschalen beziehungsweise Vorauszahlungen auf Betriebskosten.
Ein Beispiel: Beträgt die Gesamtmiete 900 Euro und rechtfertigt der konkrete Fall eine Minderung von zehn Prozent, entspricht dies 90 Euro für einen vollständig betroffenen Monat. Fällt der Aufzug nur während eines Teils des Monats aus, muss der Mieter die Dauer zusätzlich berücksichtigen.
Gerade bei kurzen oder unterbrochenen Ausfällen sollten Betroffene deshalb genau dokumentieren, an welchen Tagen der Aufzug tatsächlich nicht funktionierte.
Bei der Höhe der Mietminderung droht ein finanzielles RisikoDas Recht zur Mietminderung bedeutet nicht, dass Mieter jede beliebige Summe einbehalten dürfen. Wer die Minderungsquote zu hoch ansetzt, kann einen Mietrückstand aufbauen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine falsche Einschätzung des Minderungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ermöglicht. Mieter sollten bei einer größeren oder länger laufenden Kürzung deshalb fachkundigen Rat einholen.
Eine vorsichtige Alternative besteht darin, die Miete zunächst unter ausdrücklichem Vorbehalt weiterzuzahlen und die konkrete Minderungsquote prüfen zu lassen. Welche Vorgehensweise am sinnvollsten ist, hängt von der konkreten Situation ab.
Lange Reparaturzeiten muss der Vermieter erklärenNicht jeder längere Ausfall bedeutet automatisch, dass der Vermieter untätig bleibt. Ersatzteile können fehlen, Fachfirmen können Termine benötigen und umfangreiche Schäden können größere Reparaturen erfordern.
Der Vermieter sollte sich trotzdem um eine zügige Beseitigung kümmern. Gerade wenn mobilitätseingeschränkte Menschen im Haus leben, sollte die Hausverwaltung nicht wochenlang ohne nachvollziehbare Erklärung auf eine Reparatur verzichten.
Mieter sollten nachfragen, wann eine Fachfirma den Aufzug geprüft hat, welche Reparatur ansteht und wann der Vermieter mit der Wiederinbetriebnahme rechnet. Eine solche Dokumentation kann später auch bei einem Streit über die Dauer des Mangels helfen.
Schwerbehinderte Mieter sollten die Folgen genau dokumentierenNeben Beginn und Ende des Aufzugsausfalls sollten Betroffene festhalten, welche Etage sie bewohnen und ob ein anderer Aufzug zur Verfügung steht. Auch Mitteilungen des Vermieters oder eines Wartungsunternehmens gehören zu den wichtigen Unterlagen.
Schwerbehinderte Mieter können zusätzlich dokumentieren, wenn der Ausfall besondere Probleme verursacht. Diese persönlichen Folgen erhöhen zwar nicht automatisch die mietrechtliche Minderungsquote, können aber für weitere Ansprüche oder die Dringlichkeit einer Reparatur Bedeutung gewinnen.
FAQ zum defekten Aufzug Darf ich bei einem defekten Aufzug sofort die Miete mindern?Ein erheblicher Aufzugsausfall kann eine Mietminderung rechtfertigen. Mieter sollten den Defekt unverzüglich melden und die angemessene Minderungsquote sorgfältig prüfen.
Bekomme ich wegen meiner Schwerbehinderung automatisch eine höhere Mietminderung?Nein. Gerichte bestimmen die Quote grundsätzlich nach der objektiven Beeinträchtigung des Wohngebrauchs. Die Schwerbehinderung allein erhöht den Prozentsatz nicht automatisch.
Welche Miete bildet die Grundlage für die Minderungsquote?Grundsätzlich zählt die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Außerdem muss die Berechnung die tatsächliche Dauer des Mangels berücksichtigen.
QuellenverzeichnisBürgerliches Gesetzbuch, § 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, § 536 – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, § 536c – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2005, VIII ZR 347/04 – Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Mietminderung. (Bundesgerichtshof)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 138/11 – Mietrückstand und fehlerhaft eingeschätzte Mietminderung. (Bundesgerichtshof Juris)
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 26. August 2015, 104 C 85/15 – Mietminderung bei Fahrstuhlausfall. (AnwaltOnline – Problem gelöst.)
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteile vom 3. Mai 2007, 10 C 3/07, und 19. April 2007, 10 C 24/07 – Minderungsquoten bei Aufzugsausfall in höheren Stockwerken. (AnwaltOnline – Problem gelöst.)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Bis zu 20 Prozent Mietminderung bei Aufzugsausfall erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslos vor der Rente und Angehörige pflegen: Mit Pflege die Zeit zur Altersrente überbrücken
Wer kurz vor der Rente seinen Arbeitsplatz verliert, steht häufig vor mehreren Fragen gleichzeitig. Besonders schwierig wird die Situation, wenn zusätzlich die Mutter, der Vater oder der Ehepartner zu Hause gepflegt werden muss.
Grundsätzlich können Arbeitslosengeld I und die häusliche Pflege eines Angehörigen miteinander verbunden werden. Allerdings müssen Betroffene darauf achten, dass die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld weiterhin erfüllt sind und die Pflegetätigkeit korrekt bei der Pflegeversicherung erfasst wird.
Gerade für Menschen, denen noch einige Monate für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fehlen, kann die Pflege sogar erhebliche Auswirkungen haben. Denn Pflegezeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die 45-jährige Versicherungszeit berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld I trotz Pflege eines Angehörigen ist möglichWer Arbeitslosengeld I erhält, darf grundsätzlich gleichzeitig einen Angehörigen pflegen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitslosengeld auch während der Pflege einer pflegebedürftigen Person bezogen werden kann.
Der Leistungsbezug setzt allerdings weiterhin voraus, dass die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie muss grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen können.
Die Pflege darf deshalb nicht so organisiert sein, dass eine Arbeitsaufnahme praktisch ausgeschlossen ist. Kommt ein Stellenangebot oder eine Eingliederungsmaßnahme infrage, muss die Versorgung des Pflegebedürftigen beispielsweise durch andere Angehörige, einen Pflegedienst, Tagespflege oder andere Hilfen sichergestellt werden können.
Die 15-Stunden-Grenze wird häufig falsch verstandenDie Grenze von 15 Wochenstunden beim Arbeitslosengeld wird häufig mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand verwechselt. Das ist jedoch nicht dasselbe.
Für den Bezug von ALG I muss eine Person bereit und in der Lage sein, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Daraus folgt nicht, dass ein Arbeitsloser seinen Angehörigen höchstens 14 oder 15 Stunden pro Woche pflegen dürfte.
Auch ein höherer Pflegeaufwand kann mit Arbeitslosengeld vereinbar sein, sofern trotzdem eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt besteht. Kann die Pflege dagegen unter keinen Umständen von jemand anderem übernommen werden und wäre deshalb keine Arbeitsaufnahme möglich, kann der ALG-I-Anspruch gefährdet sein.
Wann die Pflege eigene Rentenbeiträge auslöstFür die Rentenversicherung gelten wiederum andere Voraussetzungen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson kann über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden.
Dafür muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss außerdem in häuslicher Umgebung stattfinden und regelmäßig wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Hinzu kommt eine weitere Grenze: Die Pflegeperson darf neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Mehr zu dieser Vorschrift erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rente und Pflege: Die 30-Stunden-Regelung kann Rentenpunkte kosten“.
Bereich Was gilt? Arbeitslosengeld I Eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche muss grundsätzlich aufgenommen werden können. Pflege für Rentenbeiträge Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, bei Pflegegrad 2 bis 5. Erwerbstätigkeit neben der Pflege Für die Rentenversicherung als Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. 45-jährige Versicherungszeit Pflichtbeitragszeiten aufgrund nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege können berücksichtigt werden. ALG I kurz vor der Rente In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt ALG I für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Pflegezeiten können die spätere Rente erhöhenErfüllt die Pflegeperson die Voraussetzungen, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch diese ausfallen, hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden genutzt werden.
Dadurch kann die spätere Altersrente steigen. Noch wichtiger kann jedoch sein, dass die entsprechenden Monate als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf erscheinen.
Gerade bei einer geplanten Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann das erhebliche Folgen haben. Weitere Hintergründe zu den Rentenansprüchen durch Angehörigenpflege finden sich bei Gegen-Hartz unter „Rente: Pflege bringt Rentenpunkte“.
Warum die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente heikel sindFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Dabei zählt Arbeitslosengeld I grundsätzlich zu den Zeiten, die berücksichtigt werden können.
Eine wichtige Einschränkung gilt jedoch in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn. ALG-I-Zeiten innerhalb dieses Zeitraums werden grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus.
Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz diese Besonderheit im Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Pflege kann eine Lücke bei den 45 Versicherungsjahren schließenGenau an dieser Stelle kann eine häusliche Pflegetätigkeit besonders interessant werden. Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflege gehören grundsätzlich zu den Zeiten, die für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden können.
Das bedeutet: Wird jemand innerhalb der letzten 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn arbeitslos, können die ALG-I-Monate zwar für die 45 Jahre ausgeschlossen sein. Erfüllt dieselbe Person aber gleichzeitig die Voraussetzungen als rentenversicherungspflichtige Pflegeperson, können die betreffenden Monate aufgrund der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass tatsächlich Versicherungspflicht als Pflegeperson besteht und die Pflegekasse entsprechende Beiträge meldet. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung allein aufgrund der familiären Situation automatisch von einer anerkannten Pflegezeit erfährt.
Die Pflege sollte bei der Pflegekasse korrekt erfasst seinWer einen Angehörigen pflegt, sollte prüfen, ob er bei der Pflegekasse tatsächlich als Pflegeperson geführt wird. Häufig werden dafür Angaben zum Umfang und zur Verteilung der Pflege verlangt.
Wichtig sind insbesondere Pflegegrad, wöchentlicher Pflegeaufwand, Zahl der Pflegetage und eine eventuell daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann die Pflegekasse die notwendigen Meldungen und Beitragszahlungen an die Rentenversicherung veranlassen.
Ein Blick in den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ist ebenfalls sinnvoll. Gerade kurz vor einem geplanten Rentenantrag können fehlende oder falsch gespeicherte Monate erhebliche Folgen haben.
ALG I selbst führt ebenfalls zu RentenbeiträgenAuch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit führt während des Leistungsbezugs Beiträge an die Rentenversicherung ab.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder ALG-I-Monat auch für jede Rentenart als Versicherungsmonat genutzt werden kann. Genau das zeigt die Sonderregel für die letzten zwei Jahre vor einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wie sich Arbeitslosigkeit generell auf die spätere Rentenhöhe auswirken kann, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“.
Pflege bedeutet nicht automatisch Befreiung von BewerbungenEin häufiger Irrtum besteht darin, dass die Pflege eines Angehörigen automatisch von Bewerbungen oder Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur befreit. Beim ALG I gilt das so nicht.
Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss weiterhin arbeitslos im Sinne des SGB III sein und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Dazu können auch Eigenbemühungen, Bewerbungen, Termine bei der Agentur für Arbeit oder die Teilnahme an einer geeigneten Maßnahme gehören.
Die Arbeitsagentur muss bei der Vermittlung allerdings die tatsächlichen Umstände kennen. Deshalb sollte eine laufende und zeitlich erhebliche Angehörigenpflege nicht verschwiegen werden.
Eine Ersatzpflege kann für die Verfügbarkeit wichtig werdenIn der Praxis sollte deshalb geklärt sein, wer die Versorgung übernimmt, wenn die Pflegeperson arbeiten muss. Denkbar sind andere Familienmitglieder, ambulante Dienste, Tagespflege oder eine Kombination verschiedener Hilfen.
Das bedeutet nicht, dass bereits während der Arbeitslosigkeit täglich ein Pflegedienst eingesetzt werden muss. Die Arbeitsagentur kann jedoch prüfen, ob eine angebotene Beschäftigung tatsächlich aufgenommen werden könnte.
Wer erklärt, unter keinen Umständen arbeiten zu können, weil die gepflegte Person rund um die Uhr ausschließlich von ihm selbst versorgt werden müsse, stellt damit gleichzeitig seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage. Das kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben.
Pflegegeld und Arbeitslosengeld sind unterschiedliche LeistungenDas gesetzliche Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann das Geld beispielsweise an einen pflegenden Angehörigen weitergeben, um dessen Einsatz anzuerkennen.
Eine solche Weitergabe macht die familiäre Pflege nicht automatisch zu einer normalen Beschäftigung. Werden dagegen feste Vergütungen vereinbart, die deutlich über das für die Pflege vorgesehene Pflegegeld hinausgehen, kann geprüft werden, ob tatsächlich eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit vorliegt.
Diese Abgrenzung kann sowohl für die Rentenversicherung als auch für andere Sozialversicherungsfragen wichtig werden. Bei größeren regelmäßigen Zahlungen sollte deshalb vorab geklärt werden, wie diese rechtlich eingeordnet werden.
Wer wegen der Pflege selbst kündigt, sollte besonders vorsichtig seinEine andere Situation liegt vor, wenn ein Beschäftigter seinen Arbeitsplatz selbst aufgibt, um einen Angehörigen zu pflegen. Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Sperrzeit auslösen.
Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Ob die notwendige Pflege eines Angehörigen einen solchen Grund darstellt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden; entscheidend kann beispielsweise sein, ob die Versorgung auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden konnte.
Wer wegen einer Pflegesituation über eine Kündigung nachdenkt, sollte deshalb die Folgen für das ALG I möglichst vor der Vertragsbeendigung klären und die Pflegesituation dokumentieren. Eine spätere Auseinandersetzung über eine Sperrzeit kann sonst gerade kurz vor der Rente erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Ältere Arbeitslose können bis zu 24 Monate ALG I erhaltenFür Menschen kurz vor dem Ruhestand ist außerdem die mögliche Bezugsdauer wichtig. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr kann Arbeitslosengeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 24 Monate gezahlt werden.
Dafür müssen grundsätzlich ausreichend lange Versicherungszeiten vorhanden sein. Für die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten sind bei mindestens 58-Jährigen in der Regel 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums erforderlich.
Eine solche ALG-I-Brücke bis zur Altersrente sollte allerdings nicht allein nach der möglichen Bezugsdauer geplant werden. Insbesondere die Auswirkungen auf die 45-jährige Versicherungszeit müssen vorher berechnet werden.
Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitslosengeld beantragen statt in Rente – das kann sich so lohnen“.
Die Arbeitsagentur kann nicht einfach die vorgezogene Rente verlangenBeim Bezug von Arbeitslosengeld I besteht keine allgemeine Verpflichtung, eine mögliche vorgezogene Altersrente sofort zu beantragen. Wer noch einen ALG-I-Anspruch besitzt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann diesen grundsätzlich weiter nutzen.
Spätestens mit dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze ändert sich die Situation. Nach Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensalters besteht vom Beginn des folgenden Monats an kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wer eine vorgezogene Altersrente und ALG I gegeneinander abwägt, sollte deshalb nicht nur die monatliche Zahlung vergleichen. Abschläge, Rentenbeginn, Versicherungszeiten und der verbleibende ALG-I-Anspruch können das Ergebnis deutlich verändern.
Eine Unterbrechung des ALG-I-Bezugs wegen Pflege kann ebenfalls interessant seinIn manchen Familien ist die Pflege zeitweise so umfangreich, dass eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben ist. Dann kann es sinnvoll sein, den ALG-I-Bezug nicht einfach unter falschen Voraussetzungen fortzuführen.
Pflegepersonen können unter bestimmten Bedingungen über die Pflegeversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass dies unter anderem für Menschen gelten kann, die ihren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wegen der Pflege unterbrechen.
Dadurch kann nach dem Ende einer intensiven Pflegesituation unter weiteren Voraussetzungen wieder ein ALG-I-Anspruch bestehen. Ausführliche Informationen hierzu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegegeld: Nach der Pflege arbeitslos – So wird aus Pflegezeit ein ALG-I-Anspruch“.
Vor dem Rentenantrag sollte der Versicherungsverlauf geprüft werdenWer nur wenige Monate von den erforderlichen 45 Versicherungsjahren entfernt ist, sollte nicht allein mit überschlägigen Berechnungen arbeiten. Ein einziger fehlender Monat kann darüber entscheiden, ob die gewünschte Altersrente beansprucht werden kann.
Betroffene sollten sich deshalb eine aktuelle Rentenauskunft beziehungsweise einen vollständigen Versicherungsverlauf beschaffen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Pflegezeiten bereits erfasst wurden und welche Monate tatsächlich für die 45-jährige Wartezeit zählen.
Das gilt besonders bei Überschneidungen von Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Pflege, Krankengeld oder anderen Versicherungszeiten. Eine Kontenklärung sollte möglichst nicht erst wenige Tage vor dem gewünschten Rentenbeginn begonnen werden.
Praxisbeispiel: Arbeitslos 16 Monate vor dem geplanten RentenbeginnHerr M. verliert 16 Monate vor seinem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn seinen Arbeitsplatz. Ihm fehlen zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Monate für die erforderlichen 45 Versicherungsjahre, während seine Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause lebt.
Herr M. übernimmt ihre Pflege an drei Tagen pro Woche für insgesamt rund 14 Stunden und wird von der Pflegekasse als Pflegeperson erfasst. Gleichzeitig bezieht er ALG I und erklärt gegenüber der Arbeitsagentur, dass seine Schwester und ein ambulanter Dienst die Versorgung übernehmen können, sobald er eine Beschäftigung oder Maßnahme aufnehmen muss.
Die ALG-I-Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem vorgesehenen Rentenbeginn würden für sich genommen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre berücksichtigt. Weil Herr M. jedoch die Voraussetzungen der rentenversicherungspflichtigen häuslichen Pflege erfüllt und entsprechende Pflichtbeiträge gemeldet werden, können die Monate über die Pflegetätigkeit für die Wartezeit berücksichtigt werden.
Das Beispiel zeigt, warum Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente und Angehörigenpflege immer gemeinsam betrachtet werden sollten. Eine korrekt erfasste Pflegezeit kann bei einem knappen Versicherungsverlauf den Unterschied zwischen einer erfüllten und einer noch nicht erfüllten Wartezeit ausmachen.
Der Beitrag Arbeitslos vor der Rente und Angehörige pflegen: Mit Pflege die Zeit zur Altersrente überbrücken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen
Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Beschwerden aber nicht mehr bewältigen können, könnten künftig einen neuen Weg in die Altersrente erhalten. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür eine besondere Rentenregelung vor, die häufig als „Gesundheitsrente“ bezeichnet wird.
Offiziell spricht das Bundesarbeitsministerium von einer „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie soll Beschäftigte auffangen, die für eine Erwerbsminderungsrente noch als zu leistungsfähig gelten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich jedoch dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Für Betroffene klingt der Vorschlag weitreichend: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze vorgesehen. Noch früher könnte die Rente ebenfalls beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Gesundheitsrente ist bislang noch kein geltendes RechtFür Versicherte ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Gesundheitsrente kann derzeit noch nicht beantragt werden. Sie ist Bestandteil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.
Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen und die Rentenreform möglichst bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Damit ist der Vorschlag politisch weiter fortgeschritten als eine bloße unverbindliche Debattenidee.
Beschlossen ist die neue Rentenart trotzdem noch nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung betont mit Stand August 2026, dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes ausschließlich die bisherigen Rentenregelungen gelten.
Einen Überblick über weitere Vorschläge der Kommission bietet auch unser Beitrag „Rentenkommission 2026: Das soll sich bei Krankengeld, Erwerbsminderung und Minijob ändern“.
Warum die bisherige Erwerbsminderungsrente eine Lücke lässtHinter dem Vorschlag steht ein Problem, das viele ältere Beschäftigte betrifft. Eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich betrachtet, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllen; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Kann jemand trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht deshalb häufig kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das kann selbst dann gelten, wenn der bisher jahrzehntelang ausgeübte Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Weitere Informationen zur heutigen EM-Rente finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.
Gesundheitsrente soll stärker auf den bisherigen Beruf schauenGenau an dieser Stelle würde sich die geplante Schutzrente von der bisherigen Erwerbsminderungsrente unterscheiden. Nach dem Vorschlag soll untersucht werden, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann.
Eine theoretisch denkbare Tätigkeit in einem völlig anderen Beruf könnte dann weniger Gewicht haben als heute bei der Erwerbsminderungsrente. Für ältere Arbeitnehmer wäre damit nicht mehr in jedem Fall die Frage ausschlaggebend, ob sie nach Jahrzehnten in ihrem bisherigen Beruf noch auf eine andere Arbeit verwiesen werden könnten.
Die Kommission schlägt außerdem vor, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Wie alt ein Versicherter dafür genau sein müsste, ist allerdings bislang nicht gesetzlich definiert.
Mindestens 35 Jahre Wartezeit sind vorgesehenEine weitere Voraussetzung wäre eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sollte nicht vorschnell von 35 durchgehend gearbeiteten Jahren gesprochen werden, denn rentenrechtliche Wartezeiten und reine Beschäftigungsjahre sind nicht immer identisch.
Die Kommission orientiert sich bei ihrem Vorschlag ausdrücklich an der bereits bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch für diese Rentenart werden 35 Jahre Wartezeit verlangt.
Vorgeschlagene Regelung Geplanter Stand Gesundheitliche Voraussetzung Individuelle Prüfung, ob das letzte langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann Versicherungszeit Mindestens 35 Jahre Wartezeit Abschlagsfreier Beginn Bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze Noch früherer Beginn Weitere drei Jahre früher mit Abschlägen, insgesamt damit bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Schwerbehindertenausweis Nach dem bisherigen Vorschlag nicht ausdrücklich erforderlich Aktueller Rechtsstand Noch nicht beschlossen und derzeit nicht beantragbar Zwei Jahre früher ohne Abschläge – bis zu fünf Jahre früher möglichBesonders interessant ist der vorgeschlagene Rentenbeginn. Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die neue Rentenart einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ermöglichen.
Zusätzlich soll der Rentenbeginn noch drei weitere Jahre vorgezogen werden können. Damit wäre theoretisch ein Renteneintritt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wobei für diese zusätzlichen Monate Abschläge anfallen würden.
Wie hoch diese Kürzungen letztlich ausfallen würden, steht noch nicht endgültig fest. Die Kommission schlägt bei vorgezogenen Renten zugleich vor, die Berechnung der Zu- und Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die neue Regelung wäre damit nicht einfach eine allgemeine neue „Rente mit 63“. Alter, Versicherungsverlauf, persönliche Regelaltersgrenze und die gesundheitliche Prüfung würden darüber entscheiden, ob und wann ein früherer Rentenbeginn möglich wäre.
Die Gesundheitsprüfung dürfte über den Anspruch entscheidenBesonders viele offene Fragen bestehen bei der geplanten Gesundheitsprüfung. Die Kommission verlangt den Nachweis, dass der Versicherte im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann.
Der Gesetzgeber müsste allerdings erst definieren, was unter einem „langjährig ausgeübten Berufsfeld“ zu verstehen ist. Ebenso fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe dazu, wann eine gesundheitliche Einschränkung schwer genug ist und welche medizinischen Unterlagen dafür erforderlich wären.
In der Praxis dürfte es auf ärztliche Befundberichte, Behandlungsunterlagen und möglicherweise medizinische Gutachten ankommen. Ob die Deutsche Rentenversicherung selbst begutachtet, externe Gutachter beauftragt oder weitere Verfahren vorgesehen werden, müsste das Gesetz regeln.
Die Alterssicherungskommission warnt selbst davor, die Voraussetzungen zu ungenau zu formulieren. Die gesetzlichen Begriffe sollen so gefasst werden, dass nachvollziehbar entschieden werden kann, wer die neue Leistung erhält.
Gesundheitsrente und Erwerbsminderungsrente wären nicht dasselbeDie neue Rentenart würde die Erwerbsminderungsrente nicht einfach ersetzen. Beide Leistungen würden voraussichtlich unterschiedliche Personengruppen ansprechen.
Bei der Erwerbsminderungsrente steht die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei der geplanten Schutzrente soll dagegen stärker berücksichtigt werden, dass ein älterer Mensch seinen über lange Zeit ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann.
Ein Beschäftigter könnte deshalb für eine Erwerbsminderungsrente zu gesund sein und trotzdem die gesundheitlichen Voraussetzungen der geplanten Schutzrente erfüllen. Genau diese bislang schwierige Konstellation will die Kommission besser absichern.
Was nach geltendem Recht passieren kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht, aber keine EM-Rente bewilligt wird, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.
Auch die Schwerbehindertenrente ist etwas anderesEine gewisse Ähnlichkeit besteht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, an der sich die Kommission ausdrücklich orientiert. Gleichsetzen sollte man beide Rentenarten dennoch nicht.
Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.
Im Vorschlag zur Gesundheitsrente wird dagegen keine bereits anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung genannt. Entscheidend wäre vielmehr das Ergebnis der besonderen gesundheitlichen Prüfung im Hinblick auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld.
Warum Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfen, zeigt auch unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“.
Die neue Rente hängt mit dem geplanten Aus der bisherigen „Rente mit 63“ zusammenDie Gesundheitsrente muss im Zusammenhang mit weiteren Vorschlägen der Alterssicherungskommission betrachtet werden. Das Gremium empfiehlt gleichzeitig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.
Außerdem soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Diese Rente wäre weiterhin mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der regulären Altersgrenze beginnt.
Die Schutzrente soll deshalb insbesondere Menschen entgegenkommen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einfach immer länger arbeiten können. Sie wäre damit Teil eines größeren Umbaus der Regeln zum Renteneintritt.
Wie die derzeit noch geltende „Rente mit 63“ tatsächlich funktioniert, haben wir im Beitrag „Rente mit 63: Wer 2026 noch früher in Altersrente gehen kann“ ausführlich dargestellt.
Welche Beschäftigten besonders betroffen sein könntenVon einer solchen Regelung könnten vor allem ältere Menschen profitieren, deren Arbeit körperlich oder psychisch über viele Jahre stark belastend war. Denkbar sind beispielsweise Beschäftigte aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik, Transport oder anderen Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen.
Eine bestimmte Berufsgruppe soll nach dem bisherigen Vorschlag jedoch nicht automatisch Anspruch auf die Rente haben. Entscheidend wäre immer die individuelle gesundheitliche Situation und die Frage, ob das bisherige Berufsfeld dauerhaft noch ausgeübt werden kann.
Auch Büro- und Dienstleistungsbeschäftigte könnten deshalb grundsätzlich betroffen sein, wenn schwere chronische oder psychische Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Eine pauschale Beschränkung auf körperlich schwere Berufe enthält der Kommissionsbericht nicht.
Was Betroffene bereits jetzt tun könnenEin vorsorglicher Antrag auf die Gesundheitsrente ist derzeit nicht möglich. Versicherte können sich eine möglicherweise günstigere zukünftige Rechtslage auch nicht dadurch sichern, dass sie schon heute einen entsprechenden Rentenantrag stellen.
Sinnvoll kann es dagegen sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen und ungeklärte Zeiten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Gerade die vorgesehene Wartezeit von 35 Jahren könnte für einen späteren Anspruch wichtig werden.
Wer bereits heute erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte außerdem bestehende Ansprüche unabhängig von der geplanten Reform prüfen. Dazu gehören insbesondere medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Medizinische Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Sollte die Gesundheitsrente tatsächlich eingeführt werden, könnten aussagekräftige Befunde über länger bestehende Einschränkungen im späteren Verfahren hilfreich sein.
Viele Einzelheiten müssen noch gesetzlich geregelt werdenTrotz der vergleichsweise konkreten Eckpunkte sind noch zahlreiche Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, welche Jahrgänge als rentennah gelten, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss und welche Anforderungen an die medizinische Feststellung gestellt werden.
Auch das genaue Verhältnis zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zu anderen Altersrenten müsste gesetzlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zum Antragsverfahren, zur Begutachtung und zu möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Deshalb sollten Versicherte derzeit keine persönliche Rentenplanung auf die Annahme stützen, dass die Gesundheitsrente in exakt dieser Form kommen wird. Selbst wenn das Gesetzespaket verabschiedet wird, können Bundestag und Bundesrat einzelne Details noch verändern.
Praxisbeispiel: Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich istEin 64-jähriger Lager- und Logistikmitarbeiter hat seit seiner Ausbildung überwiegend körperlich gearbeitet und erreicht inzwischen 39 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Wegen schwerer Knie- und Schulterprobleme kann er dauerhaft keine schweren Lasten mehr heben, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Ärzte halten eine Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit für ausgeschlossen. Für leichte Arbeiten könnte er theoretisch jedoch noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sein, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nach den heutigen Regeln nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.
Würde die geplante Gesundheitsrente in der vorgeschlagenen Form Gesetz und würde er zur später festgelegten Gruppe der rentennahen Versicherten gehören, könnte seine Situation anders bewertet werden. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte dann geprüft werden, ob die dauerhafte Einschränkung in seinem langjährig ausgeübten Berufsfeld den Zugang zur neuen Rentenart eröffnet.
Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit könnte nach dem Kommissionsmodell ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze möglich sein. Ein noch früherer Beginn wäre innerhalb des vorgeschlagenen Zeitfensters mit Abschlägen denkbar.
Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsrente 1. Gibt es die Gesundheitsrente bereits?Nein. Die Schutz- beziehungsweise Gesundheitsrente ist bislang ein Vorschlag der Alterssicherungskommission und noch keine beantragbare Rentenleistung. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln.
2. Wie viele Versicherungsjahre wären erforderlich?Nach dem Kommissionsbericht soll eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erforderlich sein. Wie die anrechenbaren Zeiten im neuen Gesetz genau behandelt werden, bleibt der gesetzlichen Umsetzung vorbehalten.
3. Könnte man die Gesundheitsrente ohne Abschläge beziehen?Ja, nach dem vorgeschlagenen Modell soll ein Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Voraussetzung wären unter anderem die 35-jährige Wartezeit und eine erfolgreiche individuelle Gesundheitsprüfung.
4. Kann die Rente auch noch früher beginnen?Nach dem Kommissionsbericht soll ein weiterer vorzeitiger Rentenzugang für drei zusätzliche Jahre möglich sein. Zusammengenommen könnte die neue Rentenart damit bis zu fünf Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wobei für die zusätzlichen Jahre Abschläge vorgesehen sind.
5. Ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?Nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Anders als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird kein Grad der Behinderung von mindestens 50 genannt, sondern eine individuelle Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im langjährig ausgeübten Berufsfeld.
6. Sollten Betroffene schon jetzt einen Antrag stellen?Ein Antrag auf die neue Rentenart ist noch nicht möglich. Wer bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte stattdessen die heute vorhandenen Leistungen prüfen und zugleich seinen Versicherungsverlauf sowie medizinische Unterlagen vollständig halten.
QuellenGrundlage des Beitrags sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 sowie die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform.
Der Beitrag Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden
Eine Absage für einen Menschen mit Behinderung nach einer Wohnungsbesichtigung verletzt noch kein Gesetz. Anders sieht es aus, wenn ein Vermieter einen Bewerber gerade wegen seiner Behinderung aussortiert und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den konkreten Fall erfasst.
Eine Schwerbehinderung darf nicht zum Aussortierkriterium werden§ 19 AGG verbietet bei bestimmten zivilrechtlichen Geschäften Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Ein großes Wohnungsunternehmen darf einen Interessenten deshalb nicht ablehnen, weil er einen Rollstuhl nutzt oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt.
Auch die Annahme, Menschen mit psychischen Erkrankungen könnten generell „schwierige Mieter“ darstellen, liefert keinen sachlichen Auswahlgrund.
Ein Vermieter darf einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen, wenn ein anderer Interessent beispielsweise die objektiven Vergabekriterien besser erfüllt. Er darf die Behinderung aber nicht selbst zum Nachteil machen, wenn das AGG die Vermietung erfasst.
Bei Behinderung spielt die Zahl der Wohnungen eine wichtige Rolle§ 19 AGG erfasst Behinderung bei sogenannten Massengeschäften. Bei Wohnraum enthält das Gesetz dafür eine wichtige Orientierung: Vermietet ein Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, behandelt das Gesetz die Vermietung in der Regel nicht als Massengeschäft.
Betroffene sollten allerdings den konkreten Fall prüfen lassen, anstatt allein die Anzahl der Wohnungen zum Maßstab zu machen.
Nähe kann das AGG begrenzenDas Gesetz nimmt bestimmte Mietverhältnisse vom zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz aus, wenn zwischen den Parteien ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis entsteht.
Für große Wohnungsgesellschaften passt diese Ausnahme regelmäßig nicht. Wer hunderte oder tausende Wohnungen nach standardisierten Verfahren vermietet, kann sich kaum darauf berufen, dass jeder einzelne Mietvertrag ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis schafft.
Praxisbeispiel: Swintja bekommt nach ihrer Auskunft plötzlich eine AbsageDas folgende Beispiel ist fiktiv. Swintja ist 43 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie lebt mit Multipler Sklerose und wiederkehrenden Depressionen. Sie kann die verlangte Miete aus ihrem Einkommen zuverlässig finanzieren.
Swintja bewirbt sich für eine Wohnung mit Aufzug. Das Unternehmen verwaltet mehrere hundert Mietwohnungen. Nach einer Besichtigung signalisiert die Mitarbeiterin zunächst Interesse und bittet Swintja um die üblichen Unterlagen.
Swintja erklärt im weiteren Gespräch, dass sie wegen ihrer Multiplen Sklerose auf einen möglichst stufenarmen Zugang angewiesen ist. Sie erwähnt auch ihren Schwerbehindertenausweis. Daraufhin fragt die Mitarbeiterin nach ihrer Erkrankung. Swintja nennt zusätzlich die wiederkehrenden Depressionen.
Am folgenden Tag erhält sie eine Absage. In einer E-Mail schreibt die Mitarbeiterin, die Vermieterin wolle bei der Auswahl „gesundheitliche Risiken und mögliche zukünftige Betreuungsprobleme vermeiden“. Ein anderer Interessent erhält die Wohnung.
Swintja hält die E-Mail fest und sichert die vorherige Korrespondenz. Sie kann damit ein starkes Indiz vorlegen, dass nicht ihre Bonität oder ein anderes neutrales Auswahlkriterium den Ausschlag gab, sondern ihre gesundheitliche Situation.
Sie macht ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich geltend. Die Wohnungsgesellschaft kann sich nun nicht mit einer bloßen Behauptung wie „Wir haben uns eben anders entschieden“ begnügen. Im Streitfall müsste sie sich mit den konkreten Indizien auseinandersetzen.
Ein Grad der Behinderung, neurologische Erkrankungen oder Depressionen geben einem Vermieter keinen Freibrief für pauschale Risikoprognosen. Wer einen Bewerber wegen einer Behinderung schlechter behandelt, kann gegen das AGG verstoßen.
Eine höfliche Standardabsage kann Diskriminierung verdeckenIn der Praxis schreiben Vermieter höchstwahrscheinlich nie offen: „Sie bekommen die Wohnung nicht wegen Ihrer Behinderung.“ Häufig erhalten Bewerber lediglich die Nachricht, man habe sich für jemand anderen entschieden.
Deshalb kommt der Dokumentation große Bedeutung zu. Auffällig ist es zum Beispiel, wenn ein Vermieter zunächst großes Interesse zeigt und unmittelbar nach der Information über eine Behinderung absagt. Auch abwertende Bemerkungen während der Besichtigung, diskriminierende Formulierungen in Nachrichten oder widersprüchliche Begründungen können Hinweise liefern.
Betroffene sollten E-Mails, Nachrichten und Wohnungsanzeigen sichern. Nach einem Telefonat können sie Datum, Gesprächspartner und möglichst genau den Gesprächsinhalt notieren. Solche Unterlagen helfen später, den Ablauf nachvollziehbar darzustellen.
Indizien können die Beweislage erheblich verändern§ 22 AGG erleichtert Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung. Eine abgelehnte Bewerberin muss nicht zwingend einen ausdrücklichen Satz des Vermieters vorlegen, der die Diskriminierung bestätigt.
Kann sie Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Für Swintja wäre die E-Mail mit dem Hinweis auf „gesundheitliche Risiken“ deshalb besonders wichtig. Ohne eine solche Nachricht könnte sie andere Indizien sammeln, die den zeitlichen Ablauf und mögliche unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern dokumentieren.
Nicht jede unpassende Wohnung rechtfertigt eine Absage wegen BehinderungEin häufiger Denkfehler von Vermietern lautet: „Die Wohnung ist nicht barrierefrei, deshalb vermiete ich sie lieber nicht an einen schwerbehinderten Menschen.“ Eine solche Entscheidung kann problematisch werden, wenn der Bewerber die Wohnung trotzdem selbst nutzen möchte.
Der Vermieter sollte nicht stellvertretend entscheiden, welche Wohnung ein Mensch mit Behinderung bewältigen kann. Swintja kann beispielsweise trotz ihrer Multiplen Sklerose Treppen bewältigen oder eigene Lösungen für ihren Alltag entwickelt haben. Die Entscheidung darüber sollte grundsätzlich bei ihr liegen.
Natürlich darf ein Vermieter sachliche Tatsachen mitteilen. Er darf darauf hinweisen, dass ein Haus keinen Aufzug besitzt oder dass mehrere Stufen zum Eingang führen. Daraus folgt aber kein das Recht, einen Interessenten allein wegen seiner Behinderung aus dem Bewerberkreis zu entfernen.
Das AGG garantiert keinen Anspruch auf die WunschwohnungSelbst wenn ein Vermieter diskriminiert, erhält der abgelehnte Bewerber nicht automatisch den Mietvertrag. Das AGG eröffnet jedoch Ansprüche, mit denen Betroffene gegen eine Benachteiligung vorgehen können.
§ 21 AGG nennt unter anderem die Beseitigung einer Beeinträchtigung und den Unterlassungsanspruch. Außerdem können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Für einen immateriellen Schaden kommt eine angemessene Geldentschädigung in Betracht.
Welche Forderung tatsächlich Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab. Wer bereits eine eindeutige Absage erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche noch sinnvoll durchsetzbar sind.
Die Zwei-Monats-Frist verlangt schnelles HandelnFür Ansprüche nach § 21 AGG gilt eine kurze Frist. Betroffene müssen ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wer lange abwartet, kann deshalb wichtige Rechte verlieren.
Eine erste Beratung kann helfen, bevor Betroffene einen längeren Brief schreiben oder Forderungen beziffern. Vor allem bei uneindeutigen Absagen lohnt sich eine Prüfung der vorhandenen Indizien.
Die Diagnose muss nicht zum Bewerbungsschwerpunkt werdenWer wegen einer Behinderung bestimmte Eigenschaften der Wohnung benötigt, kann diesen Bedarf erklären, ohne sämtliche medizinischen Einzelheiten zu schildern.
Hat ein Bewerber bereits medizinische Informationen genannt, darf der Vermieter daraus keine pauschalen negativen Annahmen ableiten. Eine Multiple Sklerose, eine psychische Erkrankung oder ein hoher Grad der Behinderung sagen für sich allein nichts darüber aus, ob jemand zuverlässig die Miete zahlt oder sich an den Mietvertrag hält.
Bei einer auffälligen Absage sofort Beweise sichernWer nach der Offenlegung einer Behinderung plötzlich eine Absage erhält, sollte zuerst die Unterlagen sichern. Dazu gehören die Wohnungsanzeige, der bisherige Schriftverkehr und Nachrichten des Vermieters oder Maklers.
Betroffene sollten außerdem den zeitlichen Ablauf notieren. Entscheidend kann später die Frage werden, was der Vermieter vor der Information über die Behinderung sagte und wie schnell danach die Absage folgte.
Wegen der kurzen AGG-Frist sollten Betroffene nicht monatelang auf eine freiwillige Erklärung des Vermieters warten.
FAQ zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche Darf ein Vermieter einen schwerbehinderten Bewerber ablehnen?Ja, wenn sachliche Gründe die Auswahl tragen. Die Behinderung selbst darf bei einem vom AGG erfassten Mietgeschäft jedoch nicht den Ausschlag für die Ablehnung geben.
Gilt das AGG auch für kleine private Vermieter?Bei einer Benachteiligung wegen Behinderung greift der Schutz eingeschränkter. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, liegt in der Regel kein Massengeschäft nach § 19 Absatz 1 AGG vor.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?Grundsätzlich zwei Monate. Betroffene sollten deshalb Beweise sofort sichern und ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen.
QuellenverzeichnisAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1 – Ziel des Gesetzes, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 19 – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 21 – Ansprüche, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html (Gesetze im Internet)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 22 – Beweislast, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html (Gesetze im Internet)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/alltagsgeschaefte/wohnungsmarkt/wohnungsmarkt-node.html (Antidiskriminierungsstelle)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierungs-Check – Behinderung und chronische Krankheiten auf dem Wohnungsmarkt – https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/diskriminierungs-check/wegweiser/diskriminierungs-check.html (Antidiskriminierungsstelle)
Der Beitrag Wohnungsabsage wegen Schwerbehinderung: Das kann für den Vermieter teuer werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krank im neuen Job: Wer zahlt in den ersten 4 Wochen?
Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält meist noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte seine Arbeit bereits aufgenommen, springt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Schwieriger ist die Lage, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Arbeitstag beginnt. Dann kann trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags eine Zahlungslücke entstehen, weil der neue Job noch keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ausgelöst hat.
Was die vierwöchige Wartezeit bedeutetDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, nicht nur die vorgesehenen Arbeitstage.
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September, kann der Arbeitgeber ab dem 29. September zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage zählen bei der Berechnung mit.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, stehen dem Beschäftigten ab dem 29. Tag bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die vorherigen Krankheitstage werden nicht von diesem Zeitraum abgezogen.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können eine günstigere Regelung vorsehen. Für Auszubildende enthält § 19 Berufsbildungsgesetz besondere Vorgaben zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurdeHat der Beschäftigte seine Tätigkeit begonnen, entsteht bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom ersten Tag an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus § 186 Absatz 1 SGB V.
Kommt es anschließend während der 28-tägigen Wartezeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Arbeitgeber nach dem Gesetz noch kein Arbeitsentgelt fort. Bei vorhandenem Versicherungsschutz kann stattdessen die Krankenkasse Krankengeld leisten.
Der Anspruch beruht auf § 44 SGB V. Er kann bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, wenn keine andere Zahlung den Krankengeldanspruch ruhen lässt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte zuvor mehrere Wochen gearbeitet hat. Auch nach einem einzigen Arbeitstag kann Krankengeld für die verbleibende Wartezeit gezahlt werden.
Wenn die Krankheit vor dem ersten Arbeitstag beginntBeginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme, führt der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ohne tatsächliche Arbeit oder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann der Versicherungsschutz aus dem neuen Job zunächst fehlen.
Arbeitsrechtlich beginnt das Arbeitsverhältnis dennoch am vereinbarten Datum. Deshalb läuft auch die vierwöchige Wartezeit, obwohl der Beschäftigte seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24, dass ein Arbeitsvertrag allein noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen muss. Im entschiedenen Fall begann diese erst mit dem am 29. Tag einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Gericht entschied über die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, nicht abschließend über den verlangten Krankengeldanspruch. Die Forderung gegen die Krankenkasse war nicht wirksam zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der betroffene Arbeitnehmer war während der Wartezeit über seine Ehefrau familienversichert. Einen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt erhielt er aus dieser Versicherung nicht.
So unterscheiden sich die beiden Fälle Arbeit aufgenommen, danach erkrankt Vor dem ersten Arbeitstag erkrankt Der Versicherungsschutz aus dem neuen Job beginnt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag allein löst nicht immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Während der Wartezeit kommt bei vorhandenem Anspruch Krankengeld in Betracht. Eine Zahlung hängt vom bisherigen Versicherungsstatus oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ab. Eine finanzielle Lücke ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern eher selten. Ohne vorhandenen Krankengeldschutz kann eine finanzielle Lücke entstehen. Dauert die Krankheit an, zahlt ab dem 29. Tag der Arbeitgeber. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann die Entgeltfortzahlung ebenfalls am 29. Tag beginnen. Wann der bisherige Versicherungsschutz weiterhilftBei einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme muss geprüft werden, welcher Versicherungsstatus am Tag der ärztlichen Feststellung bestand. Eine frühere Pflichtversicherung führt nicht in jedem Fall automatisch zu Krankengeld.
Hat die Arbeitsunfähigkeit noch während der früheren Pflichtmitgliedschaft begonnen, kann diese während des Krankengeldbezugs fortbestehen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 192 SGB V.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein nachgehender Leistungsanspruch für höchstens einen Monat nach § 19 Absatz 2 SGB V infrage. Eine Familienversicherung hat allerdings Vorrang vor diesem Anspruch.
Da Familienversicherte kein Krankengeld erhalten, kann gerade beim Wechsel aus einer Familienversicherung in einen neuen Job eine finanzielle Lücke entstehen. Auch eine reine studentische Krankenversicherung enthält üblicherweise keinen Krankengeldanspruch.
Ein Minijob begründet für sich ebenfalls keinen solchen Schutz. Weitere Informationen bietet der interne Beitrag Krank im Minijob: Wann der Arbeitgeber zahlen muss.
Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können Krankengeld erhalten, wenn ihr Versicherungsschutz diese Leistung umfasst. Hauptberuflich Selbstständige benötigen dafür meist eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Krankengeldtarif.
Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Ein Verdienstausfall wird nur aufgefangen, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde und deren Vertragsbedingungen erfüllt sind.
Wann der Arbeitgeber früher zahlen kannDer Arbeitgeber darf bereits während der Wartezeit freiwillig Arbeitsentgelt zahlen. Eine frühere Entgeltfortzahlung kann sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Wird trotz einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme vom vereinbarten Beschäftigungsbeginn an Entgelt gezahlt, kann damit auch die Sozialversicherungspflicht beginnen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen hin.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung steht. Mündliche Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Wie hoch das Krankengeld ausfälltDas gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Nach § 47 SGB V darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag laut AOK bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom berechneten Betrag können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Fehlt wegen des gerade begonnenen Jobs eine abgeschlossene Lohnabrechnung, fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Höhe der Leistung.
Warum die Krankmeldung sofort erfolgen sollteBeschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit und ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Mitteilung nicht. Sie übermittelt die ärztlich festgestellten Daten an die Krankenkasse, von der der Arbeitgeber die benötigten Angaben abruft.
Wer Krankengeld benötigt, sollte die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an ärztlich feststellen lassen. Ein verspäteter Arztbesuch kann dazu führen, dass für einzelne Tage keine Zahlung erfolgt.
Was bei einer Ablehnung zu tun istÜber das Krankengeld entscheidet die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Wird die Leistung telefonisch abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen und begründeten Bescheid verlangen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz geregelt.
Für die Prüfung werden der Arbeitsvertrag, Nachweise über die bisherige Versicherung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vorhandene Entgeltunterlagen benötigt.
Zählen Wochenenden bei der vierwöchigen Wartezeit mit?Ja. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, sodass auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet werden.
Kann ich Krankengeld bekommen, wenn ich vor dem ersten Arbeitstag erkranke?Das hängt vom bisherigen Versicherungsschutz ab. Der neue Arbeitsvertrag allein begründet in dieser Situation nicht automatisch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch.
Beginnt die Wartezeit nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut?Nein. Die Wartezeit ist an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden und muss nicht nach jeder Erkrankung neu erfüllt werden.
Muss ich mich trotz elektronischer Krankmeldung beim Arbeitgeber melden?Ja. Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.
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20.000 Euro Abfindung trotz EM-Rente: DRV darf nicht kürzen
Eine echte Abfindung von 20.000 Euro führt bei einer Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht zu einer Kürzung. Entschädigt die Zahlung tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes, ist sie kein Arbeitsentgelt und fließt nicht als Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ein.
Für Betroffene kommt 2026 ein zweiter Schutz hinzu: Selbst wenn die gesamten 20.000 Euro ausnahmsweise als Arbeitsentgelt gelten würden, bliebe der Betrag für sich genommen noch unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen EM-Rente von 20.763,75 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn im selben Kalenderjahr kein weiterer anrechenbarer Hinzuverdienst hinzukommt.
Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI bestätigen diese Abgrenzung in ihrer aktuellen Fassung mit Stand vom 22. Juli 2026. Veröffentlicht wurde sie am 1. August 2026.
Warum 20.000 Euro die EM-Rente meist nicht mindernBei einer Abfindung sind zwei getrennte Fragen zu beantworten. Zuerst wird geprüft, ob die Zahlung überhaupt Hinzuverdienst ist; nur wenn das zutrifft, wird sie mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Eine echte Abfindung fällt bereits auf der ersten Prüfungsstufe aus der Hinzuverdienstrechnung heraus. Sie vergütet keine geleistete Arbeit, sondern gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes und damit den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus.
Die DRV-Hinweise zu § 96a SGB VI stellen deshalb ausdrücklich fest, dass Abfindungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Als typische Fälle nennt die DRV Abfindungen nach den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Wann eine Abfindung doch Arbeitsentgelt enthältDie Bezeichnung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich entscheidet nicht allein. Deckt die Zahlung in Wahrheit rückständigen Lohn, Überstunden, Provisionen, Boni oder andere Vergütungsansprüche ab, kann dieser Anteil Arbeitsentgelt sein.
Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Vertragsparteien der Zahlung geben.
Das BSG-Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88, zeigt, wann eine echte Entschädigung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Bei angeblichen Abfindungen mit enthaltenem Arbeitslohn verweist die DRV ausdrücklich auf eine weitere Entscheidung vom selben Tag.
Im BSG-Urteil mit dem Az. 12 RK 65/87 behandelte das Gericht den Teil einer Zahlung als Arbeitsentgelt, der tatsächlich rückständiges Gehalt ersetzte. Die gewählte Bezeichnung konnte an dieser Einordnung nichts ändern.
Welche Zahlungen die DRV unterschiedlich behandelt Art der Zahlung Prüfung bei der EM-Rente Entschädigung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes Regelmäßig kein Arbeitsentgelt und kein Hinzuverdienst Rückständiger Lohn oder Gehalt Kann als Arbeitsentgelt in die Hinzuverdienstprüfung einfließen Überstunden, Provisionen, Boni oder Urlaubsabgeltung Zahlungsgrund, Anspruchszeitpunkt und Beschäftigungsstatus müssen geprüft werden Gemischte Vergleichssumme Aufteilung in echte Abfindung und Vergütungsanteile erforderlich Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis Nach den DRV-Hinweisen grundsätzlich kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI Warum der Beschäftigungszeitraum wichtig istDie aktuelle Fassung der DRV-Hinweise enthält ausführliche Erläuterungen zu Einmalzahlungen und zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist danach grundsätzlich kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.
Bei Zahlungen nach Rentenbeginn kann es darauf ankommen, wann der Anspruch entstanden ist und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand. Das Datum der Überweisung beantwortet diese Frage nicht allein.
Die DRV behandelt in ihren Beispielen unter anderem Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen und ausgezahlte Wertguthaben. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, längerer Arbeitsunfähigkeit oder vorausgegangener Arbeitslosigkeit kann die Prüfung deshalb komplizierter ausfallen.
Wann Arbeitsentgelt die Rente tatsächlich kürztWird ein Teil der Zahlung als Hinzuverdienst eingestuft, entsteht nicht automatisch eine Kürzung in derselben Höhe. Zunächst wird der gesamte anrechenbare Bruttoverdienst des Kalenderjahres mit der geltenden Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann höher ausfallen, wie unser Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 erläutert.
Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine ausgeübte Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Widersprechen Umfang oder Art der Arbeit der festgestellten Erwerbsminderung, kann die DRV den Rentenanspruch auch bei einem Verdienst unterhalb der Grenze überprüfen.
Nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt, anschließend werden davon 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Im Folgejahr vergleicht die DRV den vorausberechneten mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst. Aus dieser Spitzabrechnung können sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Worauf Betroffene im Vertrag achten solltenIm Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte nachvollziehbar stehen, welcher Betrag ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Noch offener Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni sollten getrennt beziffert werden.
Eine pauschale Gesamtsumme mit dem Zusatz, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, kann die spätere Prüfung erschweren. Stand tatsächlich noch Arbeitslohn aus, verliert dieser nicht allein durch die Überschrift „Abfindung“ seinen Charakter als Vergütung.
Betroffene sollten den Vertrag, den gerichtlichen Vergleich, die Abschlussabrechnung und die Kontoauszüge aufbewahren. Daraus sollte erkennbar sein, welcher Teil den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welcher Teil gegebenenfalls auf frühere Arbeitsleistung entfällt.
Sollte die Abfindung der DRV mitgeteilt werden?Nach § 60 SGB I müssen Beziehende einer Sozialleistung Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind. Eine zweifelsfrei echte Abfindung ist zwar kein Hinzuverdienst, doch bei gemischten oder unklar formulierten Zahlungen kann die Einordnung offen sein.
In solchen Fällen sollten Betroffene der DRV die Zahlung frühzeitig mitteilen und die Vertragsunterlagen sowie die Abschlussabrechnung beifügen. Auch die Hinweise zu Mitteilungspflichten im eigenen Rentenbescheid sollten beachtet werden.
Rechnet die DRV eine echte Abfindung trotzdem als Hinzuverdienst an, sollte der Bescheid umgehend geprüft werden. Ein Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats möglich; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid.
Steuer und Arbeitslosengeld müssen getrennt geprüft werdenEine bei der EM-Rente unschädliche Abfindung kann steuerliche Folgen haben. Auch für Arbeitslosengeld gelten andere Vorschriften als für die Erwerbsminderungsrente.
Wer Arbeitslosengeld bezieht oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen will, sollte mögliche Ruhens- und Sperrzeiten gesondert prüfen. Unser Beitrag über Abfindung und Arbeitslosengeld erklärt den Unterschied.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 57-jährige Beschäftigte bezieht seit März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens weniger als drei Stunden täglich. Im September endet ihr Arbeitsverhältnis.
Der Aufhebungsvertrag weist 20.000 Euro als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust aus. Für ihre Beschäftigung erhält die Frau im Jahr 2026 einschließlich einer Lohnnachzahlung insgesamt 2.400 Euro brutto.
Die 20.000 Euro sind kein Hinzuverdienst; lediglich die 2.400 Euro Arbeitsentgelt werden geprüft. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.
Die volle EM-Rente wird deshalb nicht gekürzt.
Fragen und Antworten zur Abfindung bei der EM-Rente Wird jede Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?Nein. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in die Hinzuverdienstrechnung ein.
Ist die Höhe der Abfindung entscheidend?Für die erste Einordnung kommt es auf den Zahlungsgrund an. Erst wenn die Zahlung ganz oder teilweise Arbeitsentgelt ist, wird ihre Höhe mit der persönlichen Jahresgrenze verglichen.
Was geschieht bei einer gemischten Vergleichssumme?Die Zahlung muss in eine echte Abfindung und mögliche Vergütungsanteile aufgeteilt werden. Nur die als Arbeitsentgelt einzuordnenden Bestandteile können als Hinzuverdienst geprüft werden.
Führt Arbeitsentgelt sofort zu einer Kürzung?Nein. Die Rente wird erst gemindert, wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst des Kalenderjahres die geltende Grenze überschreitet.
Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?Wichtig sind der Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Abschlussabrechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei unklaren oder hohen Beträgen kann eine Beratung im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht vor der Unterschrift spätere Nachteile verhindern.
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Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann nicht immer selbst da sein. Urlaub, Krankheit, Arzttermine oder einfach einige Stunden Auszeit können dazu führen, dass zeitweise ein anderer die Pflege übernehmen muss. Dafür gibt es die Verhinderungspflege.
Seit Juli 2025 gelten dafür veränderte Regeln. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege greifen auf einen gemeinsamen Jahresbetrag zu. Im Jahr 2026 stehen dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Verhinderungspflege gilt ab Pflegegrad 2Verhinderungspflege kann von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Die frühere Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits sechs Monate bestanden haben musste, ist entfallen.
Wie viel die Pflegekasse tatsächlich erstattet, hängt jedoch davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist und ob im gleichen Kalenderjahr bereits Kurzzeitpflege genutzt wurde.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro. Wird davon beispielsweise bereits ein Teil für eine Kurzzeitpflege verwendet, steht entsprechend weniger Geld für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Wie oft ist Verhinderungspflege möglichDie Verhinderungspflege ist grundsätzlich für bis zu 56 Kalendertage pro Jahr möglich. Ist die reguläre Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird dieser nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld an diesem Tag nicht gekürzt.
Beispiel 1: Stefica aus Frankfurt am Main nutzt stundenweise VerhinderungspflegeStefica lebt in Frankfurt am Main und hat Pflegegrad 3. Normalerweise pflegt ihr Ehemann sie zu Hause. Er möchte allerdings an vier Nachmittagen im Monat für jeweils fünf Stunden außer Haus sein. Während dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Versorgung.
Angenommen, der Dienst verlangt 32 Euro pro Stunde, entstehen folgende Kosten: Vier Termine mal fünf Stunden mal 32 Euro gleich 640 Euro. Da ihr Ehemann an jedem dieser Tage nur fünf Stunden verhindert ist, handelt es sich um stundenweise Verhinderungspflege.
Die 640 Euro können im gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden. Stefica behält ihr Pflegegeld für Pflegegrad 3 in voller Höhe. Außerdem werden die vier Tage nicht von den 56 Tagen Verhinderungspflege abgezogen.
Wenn Stefica im laufenden Jahr zuvor weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege genutzt hat, sieht die Rechnung so aus: Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro; abzüglich Verhinderungspflege: 640 Euro; verbleibender Jahresbetrag: 2.899 Euro.
Die noch verfügbaren 2.899 Euro kann Stefica im weiteren Verlauf des Jahres für weitere Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege verwenden.
Wer regelmäßig nur einige Stunden Entlastung benötigt, verbraucht nicht automatisch die 56 Verhinderungstage.
Beispiel 2: Selma aus Heidelberg hat bereits Kurzzeitpflege genutztSelma aus Heidelberg hat Pflegegrad 4 und wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Im Frühjahr musste Selma nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Aus dem Jahresbetrag wurden dafür bereits 1.400 Euro verwendet. Von den ursprünglich 3.539 Euro sind deshalb noch verfügbar: 3.539 Euro minus 1.400 Euro gleich 2.139 Euro verfügbar.
Einige Monate später möchte Selmas Tochter zwölf Tage verreisen. Ein ambulanter Pflegedienst die Ersatzpflege und stellt für die Zeit 2.400 Euro in Rechnung.
Selma stehen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag aber nur noch 2.139 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse kann deshalb höchstens diesen Betrag aus dem gemeinsamen Budget übernehmen.
Kosten des Pflegedienstes: 2.400 Euro; verfügbares Restbudget: 2.139 Euro; nicht durch den gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt: 261 Euro,
Nach dieser Verhinderungspflege wäre Selmas gemeinsamer Jahresbetrag für das betreffende Kalenderjahr vollständig ausgeschöpft. Für eine weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege stünde daraus kein Geld mehr zur Verfügung.
Auch das Pflegegeld muss in diesem Beispiel berücksichtigt werden. Selma erhält bei Pflegegrad 4 regulär 800 Euro Pflegegeld im Monat.
Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch das volle Pflegegeld berücksichtigt.
Für Selmas zwölf Verhinderungstage ergibt sich damit: Erster und letzter Tag: Zwei mal 800 Euro durch 30 gleich rund 53,33 Euro. Zehn dazwischenliegende Tage mit halbem Pflegegeld: Zehn mal 400 Euro durch 30 gleich rund 133,33 Euro.
Für diesen zwölf Tage umfassenden Zeitraum würden rund 186,67 Euro Pflegegeld berücksichtigt. Für die übrigen Tage des Monats besteht wieder der reguläre Pflegegeldanspruch.
Die zwölf Tage werden außerdem auf die Höchstdauer angerechnet. Von maximal 56 Tagen bleiben Selma danach noch 44 Tage. Das Geldbudget ist in ihrem Beispiel vollständig verbraucht.
Beispiel 3: Tomislav aus Passau wird vorübergehend von seiner Tochter gepflegtTomislav lebt in Passau und hat Pflegegrad 2. Im Alltag kümmert sich hauptsächlich sein Sohn um ihn. Als dieser für eine Woche ins Krankenhaus muss, übernimmt Tomislavs Tochter für sieben Tage die Pflege.
Wird die Pflege nicht erwerbsmäßig durch eine Person übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm im selben Haushalt lebt, ist die Erstattung zunächst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.
Bei Pflegegrad 2 beträgt das monatliche Pflegegeld 2026 347 Euro. Damit liegt die grundsätzliche Grenze bei: 2 × 347 Euro = 694 Euro
Tomislav zahlt seiner Tochter für die sieben Tage 650 Euro für die Ersatzpflege. Zusätzlich entstehen ihr Aufwendungen von 220 Euro für Fahrten und 360 Euro durch Verdienstausfall. Damit ergeben sich insgesamt: 650 Euro Ersatzpflege plus 220 Euro Fahrtkosten plus 360 Euro Verdienstausfall gleich 1.230 Euro.
Solche Aufwendungen können die Erstattung bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige über die reguläre Grenze von zwei Monatsbeträgen Pflegegeld hinaus erhöhen. Insgesamt darf der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.
In diesem fiktiven Fall jönnten bis zu 1.230 Euro berücksichtigt werden. Vom Jahresbetrag blieben: 3.539 Euro – 1.230 Euro = 2.309 Euro
Da Tomislavs Sohn sieben vollständige Tage verhindert ist, werden diese sieben Tage zugleich auf die maximal 56 Tage Verhinderungspflege angerechnet. Es verbleiben 49 Tage.
Auch beim Pflegegeld greift die Regel zur hälftigen Weiterzahlung. Für den ersten und letzten Tag besteht der volle Anspruch, für die fünf dazwischenliegenden Tage wird das Pflegegeld zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Pflegegrad 2 ergibt sich für diese sieben Tage: Volles Pflegegeld für zwei Tage: 347 Euro mal zwei durch 30 gleich rund 23,13 Euro. Halbes Pflegegeld für fünf Tage: 173,50 Euro mal fünf durch 30 gleich rund 28,92 Euro. Damit werden für den sieben Tage umfassenden Zeitraum rund 52,05 Euro Pflegegeld berücksichtigt.
Besonders bei Ersatzpflege durch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere nahe Angehörige lohnt es sich, Fahrtkosten und einen tatsächlichen Verdienstausfall sauber zu dokumentieren. Diese Kosten können über die Höhe der Erstattung entscheiden.
Unter acht Stunden oder acht Stunden? Ein kleiner Unterschied mit großer WirkungBei der stundenweisen Verhinderungspflege kommt es auf eine klare Grenze an. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird der Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Bei einer Verhinderung von acht Stunden oder mehr sieht es anders aus. Dann kann der betreffende Tag auf die Höchstdauer angerechnet werden. Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson, und nicht die Zahl der Stunden, in denen die Ersatzpflege tatsächlich tätig war.
Diesen Unterschied sollten Sie bei der Dokumentation der Verhinderungspflege berücksichtigen.
Bis wann muss Verhinderungspflege abgerechnet werden?Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Frist. Die Erstattung muss unter Nachweis der entstandenen Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Findet die Verhinderungspflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag mit den erforderlichen Kostennachweisen spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann der Erstattungsanspruch entfallen.
Welche Nachweise sollte man aufbewahren?Für eine möglichst nachvollziehbare Abrechnung sollten Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen insbesondere folgende Angaben und Unterlagen aufbewahren:
- Zeitraum der Verhinderung
- tägliche Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson
- Rechnungen eines Pflegedienstes oder einer anderen Ersatzpflege
- Zahlungsnachweise
- gegebenenfalls Vereinbarungen mit einer privaten Ersatzpflegeperson
- bei nahen Angehörigen Nachweise über Fahrtkosten
- bei nahen Angehörigen gegebenenfalls Nachweise über Verdienstausfall
Bei professionellen Dienstleistern sollte die Abrechnung klar die Kosten und Zeit der Ersatzpflege zeigen.
FAQ zur Verhinderungspflege 2026 Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu.
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?Das hängt davon ab, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Bei stundenweiser Verhinderungspflege an einem Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege besteht der volle Pflegegeldanspruch.
Kann ein Angehöriger die Verhinderungspflege übernehmen?Ja. Auch Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige können die Ersatzpflege übernehmen. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden. Insgesamt darf die Erstattung den verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag nicht überschreiten.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege/seite
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld/seite
Bundesministerium für Gesundheit: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege
GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2026
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2026-04-02_Gemeinsames_Rundschreiben_zu_den_leistungsrechtlichen_Vorschriften_des_SGB_XI.pdf
Stand: August 2026. Die Beispiele mit Stefica aus Frankfurt am Main, Selma aus Heidelberg und Tomislav aus Passau sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Erstattung hängt vom individuellen Leistungsfall, dem noch verfügbaren Jahresbudget und den eingereichten Nachweisen ab.
Der Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es
Wer 1965 oder später geboren wurde, muss sich bei der Rentenplanung derzeit mit zwei unterschiedlichen Angaben beschäftigen. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, zugleich soll das Rentenalter nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 weiter steigen.
Für Beschäftigte entsteht dadurch leicht der Eindruck, die neuen Altersgrenzen seien bereits beschlossen. Das ist nicht der Fall: Die höheren Werte für die Jahrgänge ab 1965 sind bislang Modellrechnungen und politische Reformvorschläge, während die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegt.
Für den Jahrgang 1965 gilt derzeit weiterhin die Rente mit 67Nach der aktuell geltenden Rechtslage erreicht jeder Versicherte des Jahrgangs 1965 die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Gleiches gilt für sämtliche später geborenen Jahrgänge, solange der Gesetzgeber keine weitere Anhebung beschließt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, kommt nach dem heutigen Gesetz im Jahr 2032 an die Altersgrenze von 67 Jahren. Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten dieses Jahrgangs gibt auch der Beitrag „Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen“.
Warum ab 2032 trotzdem ein höheres Rentenalter im Gespräch istDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen weitreichenden Umbau der Altersvorsorge vorgelegt. Eine davon sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Nach dem Vorschlag sollen zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbszeit und Rentenzeit verteilt werden. Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, würden davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu, dass die Regelaltersgrenze nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2031 und 2041 ungefähr um sechs Monate steigen könnte. Aus 67 Jahren würden damit innerhalb von etwa zehn Jahren ungefähr 67 Jahre und sechs Monate.
Wie stark und in welchen Jahresschritten die Grenze tatsächlich angehoben wird, ist bislang offen. Wer heute eine langfristige Rentenplanung erstellt, sollte daher zwischen der geltenden Altersgrenze und möglichen künftigen Altersgrenzen unterscheiden.
Renten-Tabelle ab 1965: So könnte sich das Rentenalter entwickelnDie folgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der derzeit diskutierten Entwicklung. Sie ist keine verbindliche Rententabelle der Deutschen Rentenversicherung und sollte deshalb nicht mit einem bereits festgelegten persönlichen Rentenbeginn verwechselt werden.
Die Werte verdeutlichen vielmehr, wie sich eine schrittweise Kopplung an die steigende Lebenserwartung auswirken könnte. Änderungen der Lebenserwartung, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und spätere Überprüfungen können dazu führen, dass die tatsächlichen Altersgrenzen anders ausfallen.
Geburtsjahrgang Mögliche Regelaltersgrenze laut Modellrechnung 1965 67 Jahre und 1 Monat 1966 67 Jahre und 1 Monat 1967 67 Jahre und 2 Monate 1968 67 Jahre und 2 Monate 1969 67 Jahre und 3 Monate 1970 67 Jahre und 4 Monate 1971 67 Jahre und 4 Monate 1972 67 Jahre und 5 Monate 1973 67 Jahre und 5 Monate 1974 67 Jahre und 6 Monate 1975 67 Jahre und 7 Monate 1976 67 Jahre und 7 Monate 1977 67 Jahre und 8 Monate 1978 67 Jahre und 8 Monate 1979 67 Jahre und 9 Monate 1980 67 Jahre und 10 Monate 1981 67 Jahre und 10 Monate 1982 67 Jahre und 11 Monate 1983 67 Jahre und 11 Monate 1984 68 Jahre 1985 68 Jahre und 1 Monat 1986 68 Jahre und 1 Monat 1987 68 Jahre und 2 Monate 1988 68 Jahre und 2 Monate 1989 68 Jahre und 3 Monate 1990 68 Jahre und 4 Monate 1991 68 Jahre und 4 Monate 1992 68 Jahre und 5 Monate 1993 68 Jahre und 5 Monate 1994 68 Jahre und 6 Monate 1995 68 Jahre und 7 Monate 1996 68 Jahre und 7 Monate 1997 68 Jahre und 8 Monate 1998 68 Jahre und 8 Monate 1999 68 Jahre und 9 Monate 2000 68 Jahre und 10 Monate 2001 68 Jahre und 10 Monate 2002 68 Jahre und 11 Monate 2003 68 Jahre und 11 Monate 2004 69 Jahre 2005 69 Jahre und 1 Monat 2006 69 Jahre und 1 Monat 2007 69 Jahre und 2 Monate 2008 69 Jahre und 2 Monate 2009 69 Jahre und 3 Monate 2010 69 Jahre und 4 Monate 2011 69 Jahre und 4 Monate 2012 69 Jahre und 5 Monate 2013 69 Jahre und 5 Monate 2014 69 Jahre und 6 Monate 2015 69 Jahre und 7 MonateWichtig: Die Monatsangaben dieser Tabelle sind eine rechnerische Fortschreibung und kein geltendes Rentenrecht. Das BMAS nennt derzeit lediglich eine ungefähre Entwicklung von rund einem halben Jahr zusätzlicher Lebensarbeitszeit innerhalb von zehn Jahren und weist darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung heute noch nicht vorhergesagt werden kann.
Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollteDer Jahrgang 1965 wäre nach den Empfehlungen der Kommission der erste Geburtsjahrgang, der von einer erneuten Anhebung betroffen sein könnte. Nach bisherigem Recht wird dieser Jahrgang 2032 regulär 67 Jahre alt und erreicht damit die heute festgelegte Regelaltersgrenze.
Genau ab 2032 soll der neue Anpassungsmechanismus einsetzen. Ob der Jahrgang 1965 am Ende tatsächlich einen Monat länger arbeiten müsste oder eine andere Übergangsregel erhält, hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.
Mehr zu den möglicherweise zuerst betroffenen Jahrgängen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“. Dort wird ebenfalls zwischen dem aktuellen Gesetz und den Reformempfehlungen unterschieden.
Die Rentenreform ist noch nicht abgeschlossenDie Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Damit steht im August 2026 zwar eine konkrete politische Richtung fest, die einzelnen Vorschläge sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht. Das betrifft nicht nur das allgemeine Rentenalter, sondern auch mehrere Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.
Einen Überblick über die weiteren Vorschläge bietet der Beitrag „33 Änderungen bei der Rente in der Übersicht“. Für Versicherte ist besonders wichtig, dass neben der Regelaltersgrenze auch die bisherigen Wege in eine vorgezogene Altersrente verändert werden sollen.
Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur DiskussionNach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren.
Diese Altersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.
Damit könnte sich für langjährig Beschäftigte wesentlich mehr ändern als nur die allgemeine Regelaltersgrenze. Wer heute beispielsweise damit plant, nach 45 Versicherungsjahren mit 65 statt mit 67 Jahren aufzuhören, kann derzeit noch mit dem geltenden Recht rechnen, sollte die weitere Gesetzgebung aber beobachten.
Mit 35 Versicherungsjahren ist derzeit eine Rente ab 63 möglichEine andere Möglichkeit bietet die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.
Nach heutigem Recht kann diese Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Wer 1964 oder später geboren wurde und vier Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren startet, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Pro vorgezogenem Monat werden derzeit 0,3 Prozent abgezogen. Zwei Jahre früher bedeuten deshalb 7,2 Prozent Abschlag, drei Jahre 10,8 Prozent und vier Jahre 14,4 Prozent.
Wie ein früher Ausstieg und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn kombiniert werden können, zeigt beispielsweise der Beitrag „Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente“.
Auch die Rente ab 63 mit Abschlägen soll später beginnenDie Rentenkommission will nicht nur die allgemeine Regelaltersgrenze verändern. Sie empfiehlt ebenfalls, das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur allgemeinen Altersgrenze steigen. Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte und der Regelaltersgrenze sollen nach dem Vorschlag dauerhaft drei Jahre liegen.
Würde beispielsweise eine künftige Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten, könnte sich damit auch der frühestmögliche Beginn einer solchen Altersrente entsprechend nach hinten verschieben. Die genaue Ausgestaltung muss jedoch erst gesetzlich beschlossen werden.
Schwerbehinderte Menschen haben derzeit andere AltersgrenzenEine weitere Ausnahme gilt für schwerbehinderte Versicherte. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.
Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach derzeitiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.
Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Rente bei Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026“. Gerade bei einer langfristigen Planung sollte deshalb immer zuerst geprüft werden, welche konkrete Rentenart überhaupt infrage kommt.
Der Geburtsjahrgang allein bestimmt den Rentenbeginn nichtEine Tabelle nach Jahrgängen kann deshalb nur den ersten Anhaltspunkt liefern. Neben dem Geburtsdatum sind Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die gewählte Rentenart entscheidend dafür, wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann.
Hinzu kommt der gewünschte Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer eine Altersrente vorzieht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge bringen kann.
Bei der Regelaltersrente beginnt die Zahlung bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze. Deshalb kann selbst bei zwei Personen desselben Jahrgangs der konkrete Rentenbeginn in unterschiedlichen Kalendermonaten liegen.
Was Versicherte der Jahrgänge ab 1965 jetzt tun solltenFür die persönliche Rentenplanung sollte zunächst weiterhin das geltende Recht verwendet werden. Wer 1965 oder später geboren wurde, kann deshalb aktuell grundsätzlich mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen.
Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei langfristigen Finanzplanungen einen gewissen zeitlichen Puffer einzukalkulieren. Die politische Richtung weist auf eine schrittweise Verlängerung der Erwerbszeit nach 2031 hin, auch wenn noch nicht feststeht, wie die einzelnen Geburtsjahrgänge am Ende behandelt werden.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die mit einem Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren planen. Gerade für sie könnte sich durch die empfohlene Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente eine erhebliche Veränderung ergeben.
Beispiel aus der Praxis: Was die Pläne für einen 1965 Geborenen bedeuten könntenThomas wurde im September 1965 geboren und hat bereits früh angefangen zu arbeiten. Nach heutigem Recht liegt seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, sodass er sie im September 2032 erreicht und seine Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat beziehen kann.
Die Modellrechnung zur neuen Altersgrenze würde für seinen Jahrgang dagegen etwa 67 Jahre und einen zusätzlichen Monat ansetzen. Sein geplanter Rentenbeginn könnte sich dadurch um einen Monat verschieben, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine entsprechende Regel beschließt.
Hat Thomas bis dahin mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, könnte er nach dem derzeitigen Recht sogar schon mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Genau diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission jedoch abgeschafft werden, weshalb für Thomas die endgültige Gesetzesfassung wichtiger sein könnte als der einzelne zusätzliche Monat bei der Regelaltersgrenze.
Fragen und Antworten zum Rentenalter ab Jahrgang 1965 1. Wann kann der Jahrgang 1965 nach geltendem Recht in Rente gehen?Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Wer 1965 geboren wurde, erreicht sie grundsätzlich im Jahr 2032, wobei der konkrete Monat vom Geburtsdatum abhängt.
2. Muss der Jahrgang 1965 bereits bis 67 Jahre und einen Monat arbeiten?Nein. 67 Jahre und ein Monat sind derzeit lediglich ein Wert aus einer Modellrechnung zur vorgeschlagenen weiteren Anhebung des Rentenalters und keine bereits geltende gesetzliche Altersgrenze.
3. Ab welchem Jahr soll das Rentenalter weiter steigen?Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine weitere Anpassung nach Abschluss der bisherigen Anhebung, also ab 2032. Der Jahrgang 1965 wäre damit der erste Geburtsjahrgang, für den sich eine neue Regel auswirken könnte.
4. Können ab 1965 Geborene derzeit noch mit 63 Jahren in Rente gehen?Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.
5. Können Versicherte mit 45 Jahren Versicherungszeit noch mit 65 ohne Abschläge in Rente?Nach derzeit geltendem Recht ist das für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind. Die Rentenkommission empfiehlt allerdings, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.
6. Wann steht fest, welches Rentenalter für die Jahrgänge ab 1965 wirklich gelten wird?Erst eine gesetzliche Neuregelung schafft verbindliche Altersgrenzen. Bis dahin gilt für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, während die höheren Werte in entsprechenden Tabellen lediglich mögliche Entwicklungen darstellen.
Der Beitrag Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut
Vier oder sogar viereinhalb Jahrzehnte gearbeitet und trotzdem eine Rente, die kaum für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten reicht: Für viele ältere Menschen in Deutschland ist das keine Ausnahme. Aktuelle Zahlen zeigen, dass selbst 45 Versicherungsjahre keineswegs automatisch zu einer hohen gesetzlichen Altersrente führen. Besonders häufig betrifft das Frauen.
Laut aktueller Daten zur Altersarmut, liegen selbst bei langen Versicherungsbiografien zahlreiche Renten unter einer häufig genannten Schwelle von rund 1.446 Euro. Dahinter steckt ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung: Nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre entscheidet über die Rentenhöhe, sondern vor allem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte.
Mehr als jede zweite Frau mit 45 Versicherungsjahren liegt unter 1.446 EuroAktuelle Daten aus einer Antwort der Bundesregierung zeigen die Dimension des Problems besonders deutlich. Im Jahr 2025 erhielten 60,9 Prozent der Rentnerinnen gesetzliche Altersbezüge von weniger als 1.446 Euro im Monat, bei Männern lag der Anteil bei 27,8 Prozent.
Selbst bei mindestens 45 Versicherungsjahren verändert sich das Bild nur begrenzt. Unter den Frauen mit einer solchen langen Versicherungszeit lagen 52,4 Prozent mit ihrer gesetzlichen Altersrente unter 1.446 Euro, bei den Männern waren es 23,6 Prozent.
Diese Zahlen dürfen allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Betroffenen automatisch in Armut leben. Eine einzelne gesetzliche Rente sagt noch nichts darüber aus, ob beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Einkommen eines Partners, Wohneigentum oder andere Einkünfte vorhanden sind.
Was die Grenze von 1.446 Euro tatsächlich bedeutetDie häufig genannte Marke von rund 1.446 Euro ist keine gesetzliche Mindestrente und auch keine Einkommensgrenze für die Grundsicherung. Sie orientiert sich an der statistischen Armutsgefährdungsschwelle, die bei 60 Prozent des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens der Bevölkerung liegt.
Das Statistische Bundesamt weist für 2025 für Alleinlebende eine Armutsgefährdungsschwelle von 17.334 Euro im Jahr beziehungsweise rund 1.445 Euro im Monat aus. Je nach Datengrundlage und Rundung wird in aktuellen Veröffentlichungen deshalb auch von 1.446 Euro gesprochen.
Die Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Einkommen eines Haushalts und nicht einfach auf die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente unterhalb dieser Marke ist deshalb ein Warnsignal, aber kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Sozialleistungen.
45 Arbeitsjahre bedeuten nicht automatisch 45 volle EntgeltpunkteDer Grund für niedrige Renten trotz langer Berufstätigkeit liegt im deutschen Rentensystem selbst. Für die Rentenhöhe wird der individuelle Verdienst jedes Jahres mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen.
Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, bekommt dafür grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Wer lediglich 60 oder 75 Prozent des Durchschnitts verdient, erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Rentenformel als Zusammenspiel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert.
Damit lässt sich nachvollziehen, warum eine lange Beschäftigungsdauer allein keine hohe Altersrente garantiert. Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, sammelt zwar viele Versicherungsjahre, aber vergleichsweise wenige Entgeltpunkte.
So unterschiedlich kann die Rente nach 45 Jahren ausfallenEine vereinfachte Rechnung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro verdeutlicht den Unterschied. Dabei werden Abschläge, zusätzliche rentenrechtliche Zeiten und weitere Besonderheiten bewusst ausgeblendet.
Vereinfachte Erwerbsbiografie Rechnerische monatliche Bruttorente 45 Jahre mit durchschnittlich 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 45 Entgeltpunkte 1.913,40 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 33,75 Entgeltpunkte 1.435,05 Euro 45 Jahre mit durchschnittlich 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes: 27 Entgeltpunkte 1.148,04 EuroSchon ein dauerhaftes Einkommen von etwa drei Vierteln des Durchschnitts kann in dieser vereinfachten Rechnung trotz 45 Versicherungsjahren zu einer Bruttorente von lediglich rund 1.435 Euro führen. Von dieser Bruttorente können anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Die Tabelle darf nicht unmittelbar mit der Armutsgefährdungsschwelle verglichen werden, weil dort das verfügbare Haushaltseinkommen betrachtet wird. Sie zeigt jedoch, warum eine sehr lange Erwerbsbiografie nicht zwangsläufig zu einer hohen gesetzlichen Rente führt.
Niedrige Löhne wirken sich jahrzehntelang auf die Rente ausWer über viele Jahre im Niedriglohnbereich arbeitet, erwirbt jedes Jahr weniger als einen vollen Entgeltpunkt. Selbst 40 oder 45 solcher Jahre können deshalb am Ende zu einer Rente führen, die deutlich unter der eines Beschäftigten mit kürzerer, aber wesentlich besser bezahlter Erwerbsbiografie liegt.
Betroffen sind unter anderem Beschäftigte im Einzelhandel, in der Reinigung, in Teilen der Gastronomie, in personenbezogenen Dienstleistungen oder in anderen Tätigkeiten mit niedrigen Löhnen. Auch längere Phasen mit geringfügiger Beschäftigung können die späteren Ansprüche begrenzen.
Das macht die Altersvorsorge zu einer langfristigen Folge der Einkommensentwicklung während des gesamten Berufslebens. Ein niedriges Einkommen im Alter beginnt daher häufig Jahrzehnte vor dem Rentenantrag.
Warum Frauen besonders häufig niedrige Renten erhaltenBei Frauen kommen häufiger Zeiten hinzu, in denen wegen Kindererziehung oder Angehörigenpflege gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Zwar berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Kindererziehungs- und Pflegezeiten, dennoch können längere Teilzeitphasen und niedrige Stundenlöhne die selbst erworbenen Rentenansprüche erheblich reduzieren.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 insgesamt 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren armutsgefährdet. Bei Frauen dieser Altersgruppe betrug die Quote 21,3 Prozent, bei Männern 17,3 Prozent.
Ein anschauliches Beispiel dafür, wie Teilzeit, Sorgearbeit und niedrig bezahlte Beschäftigung bis ins Rentenalter nachwirken können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Ein Leben lang gearbeitet und trotzdem reicht die Rente nicht“. Solche Biografien zeigen, warum die bloße Zahl der Beschäftigungsjahre nur einen Teil der späteren Altersabsicherung erklärt.
Auch eine abschlagsfreie Rente ist nicht automatisch eine hohe RenteHäufig werden zwei Fragen miteinander vermischt: Wann darf jemand ohne Abschläge in Altersrente gehen und wie hoch fällt diese Rente anschließend aus? Das sind zwei unterschiedliche Berechnungen.
Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann nach 45 Jahren unter den gesetzlichen Bedingungen ohne vorzeitige Rentenabschläge in den Ruhestand gehen. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren.
„Abschlagsfrei“ bedeutet jedoch lediglich, dass die bereits erworbenen Rentenansprüche nicht wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns gekürzt werden. Sind während des Berufslebens nur wenige Entgeltpunkte zusammengekommen, bleibt auch eine abschlagsfreie Rente niedrig.
Welche Fallstricke trotz 45 Versicherungsjahren bestehen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt einen wichtigen Nachteil“.
Die sogenannte Standardrente ist keine DurchschnittsrenteVerwirrung entsteht auch durch die sogenannte Standardrente. Sie beschreibt rechnerisch eine Person, die 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittsverdienst erzielt und damit 45 Entgeltpunkte gesammelt hat.
Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rechnerisch eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Viele Versicherte erreichen diese 45 Entgeltpunkte jedoch nicht, obwohl sie tatsächlich 45 Jahre versichert waren.
Auch das häufig genannte Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Gehalts als Altersrente erhält. Es handelt sich um eine statistische Vergleichsgröße, die auf einer festgelegten Standardbiografie beruht.
Die Grundrente kann niedrige Ansprüche erhöhenFür Menschen mit langen Zeiten und unterdurchschnittlichen Einkommen kann der Grundrentenzuschlag die gesetzliche Rente erhöhen. Dafür müssen grundsätzlich mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten vorhanden sein, wobei die Berechnung weiteren Voraussetzungen unterliegt.
Der Zuschlag ist keine pauschale Mindestrente und fällt deshalb nicht bei jedem Menschen mit einer kleinen Rente an. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch.
Wie der Zuschlag berechnet wird und welche Einkommensgrenzen 2026 gelten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.
Eine kleine Rente bedeutet nicht automatisch GrundsicherungAuch bei der Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze, unterhalb der automatisch ein Anspruch entsteht. Das Sozialamt stellt dem individuell anerkannten Bedarf die anrechenbaren Einkünfte und das berücksichtigungsfähige Vermögen gegenüber.
Zum Bedarf gehören unter anderem der Regelbedarf sowie angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls weitere anerkannte Bedarfe. Deshalb kann eine Person mit 1.200 Euro Rente einen Anspruch haben, während eine andere Person mit derselben Rentenhöhe keinen Anspruch hat.
Entscheidend können insbesondere die Wohnkosten, weitere Einkünfte und die persönliche Haushaltssituation sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung“.
Immer mehr ältere Menschen beziehen GrundsicherungDie amtlichen Zahlen zeigen zugleich, dass die Zahl der Leistungsbeziehenden steigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 764.000 Menschen oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter.
Gegenüber Dezember 2024 bedeutete das einen Anstieg um 3,4 Prozent und einen neuen Höchststand. Aus der Entwicklung allein lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Altersarmut im selben Umfang gestiegen ist, da Änderungen bei Freibeträgen, Zuwanderung und weitere Faktoren die Zahl der Leistungsbeziehenden beeinflussen können.
Lange Versicherungszeiten können bei der Grundsicherung dennoch helfenMenschen mit einer langen Versicherungsbiografie können bei der Berechnung der Grundsicherung von einem besonderen Freibetrag profitieren. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich betragen. Dadurch kann jemand trotz Grundsicherungsbezug finanziell besser gestellt sein als eine Person ohne entsprechende Grundrentenzeiten.
Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob der Freibetrag im Bescheid berücksichtigt wurde. Gegen-Hartz erläutert die Berechnung ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung“.
Auch Wohngeld kann für Rentner infrage kommenNicht jeder ältere Mensch mit geringem Einkommen fällt unter die Grundsicherung. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten kann stattdessen Wohngeld infrage kommen.
Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus kann sich eine Prüfung lohnen. Hohe Mieten können dazu führen, dass ein Einkommen, das auf dem Papier zunächst ausreichend erscheint, im Alltag nur wenig finanziellen Spielraum lässt.
Die Höhe einer gesetzlichen Rente allein reicht deshalb für eine Einschätzung nicht aus. Für die tatsächliche wirtschaftliche Situation müssen zumindest Wohnkosten, weitere Einkommen, Haushaltsgröße und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen mitbetrachtet werden.
Warum 45 Versicherungsjahre trotzdem wichtig bleibenDie niedrigen Renten vieler langjährig Versicherter bedeuten nicht, dass Versicherungsjahre unwichtig wären. Lange Versicherungszeiten können den Zugang zu bestimmten Rentenarten eröffnen und sind auch für verschiedene sozialrechtliche Vergünstigungen relevant.
Sie sind aber keine Garantie für einen bestimmten Eurobetrag. Für die Rentenhöhe kommt es vor allem darauf an, wie viele Entgeltpunkte während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden.
Damit zeigt sich ein grundlegendes Problem bei der Bekämpfung von Altersarmut: Wer jahrzehntelang wenig verdient, kann diesen Rückstand durch die bloße Dauer seiner Beschäftigung häufig nicht vollständig ausgleichen. Die spätere Rente bildet große Teile der Einkommensbiografie des Erwerbslebens ab.
Was Betroffene vor und nach dem Rentenbeginn prüfen solltenWer eine niedrige Rente erwartet oder bereits erhält, sollte seine Renteninformation beziehungsweise seinen Rentenbescheid genau prüfen. Fehlende Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder anrechenbare Pflegezeiten können die spätere Rentenhöhe beeinflussen.
Bei einer niedrigen laufenden Rente sollte außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde und ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommen. Bei bestehender Grundsicherung sollte zusätzlich kontrolliert werden, ob der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten korrekt angewandt wurde.
Die Marke von rund 1.446 Euro sollte dabei nicht als starre Grenze verstanden werden. Ob ein Haushalt tatsächlich finanziell hilfebedürftig ist, lässt sich erst anhand seiner gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilen.
Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre gearbeitet und trotzdem nur rund 1.435 Euro BruttorenteEine alleinlebende Verkäuferin hat insgesamt 45 Versicherungsjahre gesammelt und während ihres Berufslebens vereinfacht betrachtet durchschnittlich etwa 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts verdient. Daraus ergeben sich rechnerisch rund 33,75 Entgeltpunkte.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das einer Bruttorente von rund 1.435 Euro monatlich, sofern keine weiteren Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steht ihr weniger zur Verfügung.
Ob sie damit als armutsgefährdet gilt oder Anspruch auf eine Sozialleistung hat, lässt sich aus der Rentenhöhe allein nicht feststellen. Lebt sie allein, zahlt eine hohe Miete und besitzt keine weiteren Einkünfte oder größeren Rücklagen, können Wohngeld oder Grundsicherung prüfenswert sein; bei ausreichenden Grundrentenzeiten können zusätzlich ein Grundrentenzuschlag oder ein Freibetrag bei der Grundsicherung berücksichtigt werden.
Der Beitrag Unter 1.400 Euro Rente: Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht vor Altersarmut erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr
Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 wurden die Regeln für versäumte Jobcenter-Termine deutlich verschärft. Ausgerechnet der Wechsel zum strengeren Sanktionsrecht hat jedoch einen überraschenden Übergangseffekt geschaffen: Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit werden bei der neuen Zählung nicht als frühere Verstöße berücksichtigt.
Das ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Übergangsregelung, sondern ausdrücklich aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Für Betroffene kann das einen erheblichen Unterschied machen, denn nach neuem Recht entscheidet die Zahl der versäumten Termine darüber, ob zunächst keine Kürzung erfolgt, 30 Prozent des Regelbedarfs entfallen oder schließlich sogar der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit gefährdet ist.
Warum die Bürgergeld-Umstellung einen Neustart bei Meldeversäumnissen auslöstSeit dem 1. Juli 2026 gilt der neu gefasste § 32 SGB II. Danach führt nicht bereits jedes versäumte Treffen mit dem Jobcenter zu einer Leistungsminderung, sondern erst ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund.
Das erste Meldeversäumnis nach der neuen Rechtslage löst deshalb grundsätzlich noch keine Kürzung aus. Das Jobcenter kann den Verstoß jedoch feststellen und für die weitere Zählung speichern.
Besonders interessant wird das bei Menschen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Termine versäumt hatten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II stellen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Verstößen nicht als vorangegangene Meldeversäumnisse nach dem neuen Recht mitgezählt werden.
Die Bundesagentur bestätigt den Neustart ausdrücklichDamit besteht für die neue Zählung tatsächlich eine klare Trennlinie am 1. Juli 2026. Wer beispielsweise im Mai und Juni 2026 Termine ohne wichtigen Grund versäumt hat, nimmt diese beiden Vorgänge nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur nicht als ersten und zweiten Verstoß in das neue System mit.
Das erste relevante Meldeversäumnis nach dem Stichtag wird vielmehr als erstes Meldeversäumnis nach der neuen Regelung behandelt. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt dieses erste Versäumnis noch nicht zu einer Leistungsminderung.
Für Leistungsbeziehende entsteht dadurch eine Art Neustart. Juristisch lässt sich allerdings darüber streiten, ob tatsächlich von einer klassischen Rechtslücke gesprochen werden sollte oder eher von einer bewusst beziehungsweise unbeabsichtigt entstandenen Folge der Übergangsvorschriften.
§ 65a SGB II trennt altes und neues SanktionsrechtGrundlage für diese Trennung ist § 65a SGB II. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin die bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen anzuwenden sind.
Ein im Juni versäumter Meldetermin wird deshalb nicht rückwirkend nach den strengeren Juli-Regeln beurteilt. Zugleich hat die Bundesagentur daraus für die Zählung nach § 32 SGB II die Konsequenz gezogen, dass diese älteren Vorgänge nicht als vorherige Meldeversäumnisse im neuen System verwendet werden.
Genau an diesem Punkt entsteht der für Betroffene günstige Übergangseffekt. Ein Jobcenter darf einen alten Bürgergeld-Verstoß deshalb nicht einfach in die neue Zählkette übernehmen und dadurch bereits beim ersten versäumten Termin nach dem 1. Juli eine höhere Rechtsfolge auslösen.
Vor Juli kostete ein versäumter Termin grundsätzlich zehn ProzentBis einschließlich 30. Juni 2026 sah § 32 SGB II für ein Meldeversäumnis grundsätzlich eine Minderung um zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs vor. Voraussetzung war unter anderem, dass eine wirksame Meldeaufforderung vorlag, eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt war und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben bestand.
Seit Juli ist die Konstruktion eine andere. Das erste Meldeversäumnis bleibt zunächst ohne unmittelbare Leistungskürzung, während ein wiederholtes Meldeversäumnis eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat auslösen kann.
Situation Mögliche Folge Meldeversäumnis bis 30. Juni 2026 Beurteilung nach dem früheren Bürgergeld-Recht; grundsätzlich zehn Prozent Minderung für einen Monat möglich Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Grundsätzlich keine unmittelbare Leistungsminderung, der Verstoß kann jedoch festgestellt werden Weiteres Meldeversäumnis nach dem ersten neuen Verstoß 30 Prozent des Regelbedarfs können für einen Monat entfallen Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund Prüfung der fehlenden Erreichbarkeit nach § 7b SGB II mit erheblich weitergehenden Folgen Alte Bürgergeld-Sanktionen werden dadurch nicht aufgehobenDer Neustart bei der Zählung darf nicht mit einer rückwirkenden Aufhebung alter Sanktionen verwechselt werden. Ein rechtmäßiger Minderungsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 verschwindet nicht allein deshalb, weil das Bürgergeld inzwischen durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde.
Auch eine bereits laufende Minderung kann nach den dafür geltenden Vorschriften weiter abgewickelt werden. Die Übergangsregel betrifft vielmehr die Frage, welches Recht auf den damaligen Verstoß anzuwenden ist und ob der Vorgang bei der neuen Zählung berücksichtigt werden darf.
Für Betroffene sind deshalb zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: Eine frühere Sanktion kann weiterhin wirksam sein, während das zugrunde liegende Meldeversäumnis trotzdem nicht als erster Verstoß für die neue Sanktionskette zählt.
Beim ersten neuen Meldeversäumnis darf das Jobcenter nicht sofort 30 Prozent kürzenDie Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind an diesem Punkt eindeutig. Das erste Meldeversäumnis in der neuen Zählung führt nicht zu einer Leistungsminderung, sofern nicht aufgrund einer anderen Vorschrift eine andere Rechtsfolge eintritt.
Das Jobcenter soll den Vorgang jedoch durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren. Dieser Bescheid kann später wichtig werden, weil er die Grundlage dafür schafft, einen weiteren versäumten Termin als wiederholtes Meldeversäumnis zu behandeln.
Betroffene sollten daher auch einen Bescheid ernst nehmen, bei dem zunächst überhaupt kein Geld gekürzt wird. Eine fehlerhafte Feststellung kann sich erst bei einem späteren Termin finanziell auswirken.
Nach dem zweiten Meldeversäumnis drohen bereits 30 Prozent wenigerAb dem zweiten relevanten Meldeversäumnis kann die finanzielle Belastung erheblich steigen. Nach § 32 SGB II beträgt die Minderung 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs und dauert einen Monat.
Die Unterkunfts- und Heizkosten dürfen durch diese normale Leistungsminderung nicht einfach um 30 Prozent gekürzt werden. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.
Die höhere Kürzung bedeutet nicht, dass das Jobcenter automatisch sanktionieren darf. Es müssen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und ein wichtiger Grund kann verhindern, dass überhaupt ein anrechenbares Meldeversäumnis vorliegt.
Drei versäumte Termine können noch deutlich gefährlicher werdenBesonders weitreichend sind drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse. Nach dem seit Juli geltenden § 7b Absatz 4 SGB II kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person dann als nicht erreichbar gelten, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt und zuvor ordnungsgemäß über die Folgen informiert wurde.
Nach Feststellung des dritten versäumten Termins kann der Leistungsanspruch ab dem folgenden Kalendermonat erheblich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber sieht zunächst einen Monat vor, in dem bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen insbesondere der Regelbedarf entfällt.
Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums persönlich beim Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wiederhergestellt werden. Wie dieses Verfahren praktisch funktioniert, erläutert Gegen-Hartz.de ausführlich im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.
Auch für die Dreierkette zählen alte Bürgergeld-Termine nicht einfach mitDer Übergangseffekt ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Zahl der Meldeversäumnisse inzwischen nicht nur über eine 30-Prozent-Minderung entscheidet. Drei aufeinanderfolgende Fehltermine können eine Prüfung der Erreichbarkeit nach § 7b SGB II auslösen.
Ein im Juni 2026 versäumter Termin darf nach den Fachlichen Weisungen nicht ohne Weiteres als erstes Glied dieser neuen Zählung verwendet werden. Damit kann das Jobcenter beispielsweise nicht zwei alte Bürgergeld-Meldeversäumnisse mit einem einzigen neuen Fehltermin kombinieren und daraus unmittelbar drei Verstöße nach der neuen Regelung machen.
Für laufende Streitfälle ist deshalb das Datum jedes einzelnen Meldetermins besonders wichtig. Ebenso sollte geprüft werden, ob das Jobcenter möglicherweise alte und neue Vorgänge miteinander vermischt hat.
Die Besonderheit betrifft vor allem MeldeversäumnisseDie Schlagzeile „alte Bürgergeld-Sanktionen zählen nicht mehr“ wäre allerdings zu weit gefasst. Der auffällige Neustart betrifft vor allem die Zählung von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.
Bei anderen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II funktioniert die neue Regelung anders. Dazu gehören beispielsweise die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder bestimmte Verstöße gegen verbindlich festgelegte Eigenbemühungen.
Auch dort bestimmt § 65a SGB II, dass Verhalten vor dem 1. Juli 2026 nach dem früheren Recht beurteilt wird. Daraus folgt jedoch keine pauschale Amnestie für sämtliche früheren Pflichtverletzungen.
Ein wichtiger Grund verhindert weiterhin ein MeldeversäumnisUnabhängig vom Stichtag darf das Jobcenter nicht allein deshalb kürzen, weil eine Person bei einem Termin nicht erschienen ist. § 32 SGB II verlangt, dass kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.
Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen unter anderem nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit, einen nicht vorhersehbaren Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Meldetermin während der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewährt hat. Ob der angegebene Grund ausreicht, muss anhand des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.
Bei Erkrankungen können zusätzliche Fragen entstehen, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in jedem denkbaren Fall automatisch beweist, dass auch das Erscheinen beim Jobcenter unmöglich war. Mehr dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: AU schützt nur in diesen Fällen vor Sanktionen“.
Auch ein Feststellungsbescheid kann angegriffen werdenBetroffene sollten nicht erst reagieren, wenn tatsächlich Geld fehlt. Stellt das Jobcenter ein erstes Meldeversäumnis nach dem neuen Recht förmlich fest, kann diese Entscheidung später für eine 30-Prozent-Minderung oder für weitere Schritte nach § 7b SGB II verwendet werden.
Deshalb sollte bereits geprüft werden, ob die Einladung tatsächlich zugegangen ist, die Rechtsfolgenbelehrung verständlich und passend formuliert war und ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Ebenso kann entscheidend sein, ob das Jobcenter einen alten Bürgergeld-Verstoß unzulässig in die neue Zählung aufgenommen hat.
Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Rechtsmitteln nach der Reform finden Betroffene bei Gegen-Hartz.de unter „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid – Das passiert ab 1. Juli 2026“.
Warum der Übergang für die Jobcenter fehleranfällig sein kannDie Jobcenter müssen im Sommer 2026 parallel mit alten und neuen Regelungen arbeiten. Ein Fehlverhalten vom 30. Juni kann rechtlich anders behandelt werden als ein praktisch identischer Vorgang vom 1. Juli.
Hinzu kommt, dass ältere Bescheide weiterhin wirksam sein können, während dieselben Vorgänge bei der neuen Zählung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das erhöht die Gefahr, dass in automatisierten Abläufen oder bei der Bearbeitung eines Einzelfalls unterschiedliche Rechtsstände miteinander vermischt werden.
Leistungsbeziehende sollten bei einem neuen Bescheid deshalb besonders darauf achten, welche Daten das Jobcenter nennt. Tauchen Meldeversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 als Vorstufen einer neuen Sanktionskette auf, sollte die Berechnung geprüft werden.
Ist das tatsächlich eine Rechtslücke?Für Betroffene wirkt die Situation wie eine Rechtslücke, weil frühere Meldeversäumnisse bei der neuen Zählung plötzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtlich trifft die Bezeichnung jedoch nur eingeschränkt zu.
Der Gesetzgeber hat mit § 65a SGB II ausdrücklich eine Übergangsregel geschaffen. Die Bundesagentur hat anschließend festgelegt, wie diese Trennung bei der Zählung der Meldeversäumnisse in ihrer Verwaltungspraxis umzusetzen ist.
Treffender ist deshalb die Beschreibung als Übergangseffekt mit einer vorübergehenden Schutzwirkung für Menschen, die bereits vor Juli Termine versäumt hatten. Für die Betroffenen ist die begriffliche Einordnung allerdings weniger wichtig als die praktische Folge: Die neue Zählung beginnt ohne die bis Ende Juni festgestellten Meldeversäumnisse.
Praxisbeispiel: Zwei alte Fehltermine lösen im Juli noch keine 30-Prozent-Kürzung ausHerr M. bezieht durchgehend Leistungen vom Jobcenter und hat im Mai sowie im Juni 2026 jeweils einen Meldetermin ohne anerkannten wichtigen Grund versäumt. Beide Vorgänge wurden noch nach dem damaligen Bürgergeld-Recht behandelt.
Im August 2026 versäumt Herr M. erneut einen Jobcenter-Termin. Das Jobcenter darf die beiden früheren Meldeversäumnisse nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht als vorherige Verstöße der neuen Zählung behandeln.
Der August-Termin ist deshalb grundsätzlich das erste Meldeversäumnis nach der seit Juli geltenden Systematik und löst noch keine 30-Prozent-Minderung aus. Erst ein weiteres anrechenbares Meldeversäumnis im laufenden Leistungsbezug kann die 30-Prozent-Kürzung nach § 32 SGB II auslösen.
Zählen Meldeversäumnisse aus der Bürgergeld-Zeit seit Juli 2026 weiter?Antwort: Nicht als vorherige Meldeversäumnisse innerhalb der neuen Zählung nach § 32 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt ausdrücklich, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Meldeversäumnissen nach dem neuen Recht nicht als vorausgegangene Verstöße zählen.
Werden alte Bürgergeld-Sanktionen deshalb automatisch aufgehoben?Antwort: Nein. Rechtmäßig festgestellte Leistungsminderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 können nach dem dafür geltenden alten Recht bestehen bleiben oder weiter vollzogen werden.
Der Neustart betrifft die neue Zählung, nicht automatisch die Wirksamkeit alter Bescheide.
Kann das erste versäumte Jobcenter-Treffen nach dem 1. Juli 2026 schon 30 Prozent kosten?Antwort: Bei einem ersten Meldeversäumnis innerhalb der neuen Zählung grundsätzlich nicht. Nach den Weisungen der Bundesagentur führt erst ein wiederholtes Meldeversäumnis zu einer Minderung um 30 Prozent für einen Monat.
Was passiert nach dem zweiten Meldeversäumnis?Antwort: Liegt kein wichtiger Grund vor und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs gemindert werden. Die normalen Unterkunfts- und Heizkosten werden durch diese 30-Prozent-Minderung nicht entsprechend gekürzt.
Was droht nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen?Antwort: Dann kann § 7b Absatz 4 SGB II greifen. Das Jobcenter kann die Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erreichbar behandeln, wodurch der Leistungsanspruch ab dem folgenden Monat erheblich eingeschränkt werden kann.
Vorher müssen jedoch unter anderem die geforderte Abfolge der Termine, die Rechtsfolgenbelehrungen, mögliche wichtige Gründe und die vorgeschriebenen Verfahrensschritte geprüft werden.
Was sollten Betroffene bei einem neuen Sanktionsbescheid prüfen?Antwort: Besonders wichtig sind das Datum der angeblichen Meldeversäumnisse, der Zugang der Einladungen, die jeweilige Rechtsfolgenbelehrung und mögliche wichtige Gründe für das Fernbleiben. Werden Verstöße aus der Zeit bis 30. Juni 2026 als Vorstufen der neuen Zählung verwendet, spricht die aktuelle Weisung der Bundesagentur dafür, diese Einordnung rechtlich überprüfen zu lassen.
Der Beitrag Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Paukenschlag: Gericht kippt erste neue Regel bei der Grundsicherung
Erste Entscheidung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II ab dem 01.07.2026: Ärger um Neue Grundsicherung: Jobcenter legt neue Gesetzesänderung in § 22 SGB II falsch aus. Dramatische Folgen für den Leistungsempfänger – Gericht klärt auf und korrigiert den rechtswidrigen Jobcenter-Bescheid.
Was das Sozialgericht Duisburg entschieden hatDas Jobcenter darf die Mietkosten nach Ende der Karenzzeit nicht um monatlich 335 Euro deckeln bei Unzumutbarkeit.
Sozialgericht Duisburg: Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II berücksichtigen.
Weitergewährung beziehungsweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit (nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), falls der Hilfebedürftige keine andere, günstigere Wohnung finden kann oder ein Umzug aus persönlichen/sozialen Gründen unzumutbar ist.
Streitfrage: Gilt die 1,5-fache Obergrenze auch nach der Karenzzeit?Jobcenter meint: Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.
Dem widerspricht die Kammer, denn die Rechtsauffassung des Jobcenters wäre wohl verfassungswidrig.
Der Fall: 130-Quadratmeter-Wohnung nach Trennung und Auszug der KinderEin 36-jähriger Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.
Der Antragsteller reichte Unterlagen beim Jobcenter ein, aus denen sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.
Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen.
Jobcenter kürzt die Miete ab dem 01.07.2026 um monatlich 335 EuroBegründung des Jobcenters: Es sei nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro zu zahlen.
Zur Begründung führte es aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.
Jobcenter: Ausnahme gilt nur in der einjährigen KarenzzeitDas Jobcenter hat den Antrag und Widerspruch des Antragstellers abgelehnt und hält die Klage des Leistungsbeziehers für erfolglos, denn nach Meinung des Jobcenters gilt:
Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden.
Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.
Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge.
Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro.
Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien.
Dies gelte auch, wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei.
Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt!
So begründet die 42. Kammer ihre EntscheidungDie 42. Kammer folgt gerade nicht der Auffassung des Jobcenters und begründet dies wie folgt:
Die Voraussetzungen des Satz 9 im § 22 SGB II liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch das Jobcenter aus.
Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als das Jobcenter wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).
Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 –).
Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden. Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“
Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.
Keine Deckelung ohne Berücksichtigung des individuellen BedarfsZwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:
„Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“
Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt – denn das wäre womöglich verfassungswidrig.
Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn. 148).
Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es:
„Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“
Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.
FazitNach Ablauf der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen, wenn ein Umzug zur Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
Eine Kostensenkung ist ausgeschlossen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind.
Anmerkung vom Experten für GrundsicherungDas Gericht stellt eindeutig klar, dass die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete nicht nach der Karenzzeit gilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.
Lediglich in der Karenzzeit darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.
Mein Rat und Tipp für alle Bezieher von Grundsicherungsgeld für die Rechtslage ab dem 01.07.2026Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).
Wann können die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II vorliegen?Bei intensiver und erfolgloser Wohnungssuche:
Jobcenter haben keine Pflicht, reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei methodisch fundiertem Konzept zu belegen (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr, die Bemühungen zur Wohnungssuche sind lückenlos nachzuweisen.
Wohnen Leistungsbezieher zu teuer, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.
Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten weiterhin die Kosten der tatsächlich bewohnten zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.
Geforderte Untervermietung vom Jobcenter ist unzumutbar bei gesundheitlichen Gründen
Dies kann der Fall sein aufgrund von Krankheit und Behinderung, wenn die Wohnraumaufteilung es nicht zulässt.
Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.
Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.
Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.
Ein „generelles Verbot“ der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.
Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen (§ 20 SGB X).
Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.
Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation (BSG-Rechtsprechung).
Gesundheitliche Gründe können den Umzug unzumutbar machen:
Zu berücksichtigen sind besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.
Es muss dem Leistungsempfänger zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu reduzieren. Zur Zumutbarkeit gehören auch gesundheitliche Gründe (kein Aufenthalt in kleinen Räumen – Klaustrophobie).
Diese Liste ist nicht abschließend.
QuelleSozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
BT-Drucks. 21/3541, S. 67
BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5
Der Beitrag Paukenschlag: Gericht kippt erste neue Regel bei der Grundsicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren seiner Mieterin zahlen
Ein Vermieter aus dem Raum Kassel soll mehr als 1.000 Euro Wasser- und Abwassergebühren begleichen, obwohl die Forderungen durch den Verbrauch einer früheren Mieterfamilie entstanden sind. Besonders brisant ist der Fall, weil die Mietparteien eigene Wasserzähler hatten und ihre Gebühren direkt mit dem Versorger abrechneten.
Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet, verlangt die Stadt Kassel dennoch 1.066 Euro vom früheren Hauseigentümer. Möglich wird das durch die kommunalen Satzungen für Trinkwasser und Abwasser.
Warum der Vermieter trotz eigener Wasserzähler zahlen sollDer betroffene Vermieter Jochen Stiegel besaß bis vor Kurzem ein Mehrfamilienhaus im Kasseler Stadtteil Wehlheiden. In einer seiner Wohnungen lebte zwischen 2023 und 2025 eine Mutter mit ihren drei Kindern, die laut Bericht Bürgergeld bezog.
Für die Wohnung existierte ein eigener Wasserzähler. Deshalb rechnete die Familie den Wasserverbrauch unmittelbar mit dem Versorger ab und nicht über die gewöhnliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Dem Eigentümer waren die offenen Beträge nach eigenen Angaben deshalb zunächst nicht bekannt. Erst Ende Mai erhielt er einen Heranziehungsbescheid der Stadt Kassel über insgesamt 1.066 Euro für noch offene Trinkwasser- und Abwassergebühren.
Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Mieterin laut Bericht bereits seit rund zehn Monaten ausgezogen. Der Eigentümer hatte das Mehrfamilienhaus inzwischen ebenfalls verkauft.
Kasseler Satzung erlaubt Zugriff auf den EigentümerDie Forderung beruht nicht allein auf dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin. Ausschlaggebend ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Stadt.
Nach § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung gehört zunächst der sogenannte Anschlussnehmer zum Kreis der Gebührenpflichtigen. Als Anschlussnehmer gelten unter anderem Grundstückseigentümer.
Gleichzeitig kann auch derjenige gebührenpflichtig sein, der tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnimmt. Damit können Eigentümer und Bewohner nebeneinander als Gebührenschuldner in Betracht kommen.
Die Satzung enthält außerdem eine für den Fall besonders wichtige Bestimmung: Gibt es mehrere Gebührenpflichtige, haften diese als Gesamtschuldner. Die Stadt kann ihre Forderung deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend machen.
Auch beim Abwasser gibt es eine gesamtschuldnerische HaftungÄhnlich sieht es bei den Abwassergebühren aus. Nach der Kasseler Abwassersatzung können neben dem Anschlussnehmer auch Personen gebührenpflichtig sein, die tatsächlich Abwasser in die öffentliche Anlage einleiten.
Auch dort bestimmt die Satzung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Zusätzlich ruhen bestimmte Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einer gewöhnlichen privaten Rechnung. Dass der Verbrauch innerhalb einer vermieteten Wohnung entstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt ausschließlich gegen die Bewohner vorgehen darf.
Direkte Abrechnung schützt Vermieter nicht automatischGerade die getrennten Wasserzähler dürften bei vielen Eigentümern den Eindruck erwecken, mit Zahlungsrückständen der jeweiligen Mietpartei nichts mehr zu tun zu haben. Der Kasseler Fall zeigt jedoch, dass diese Annahme bei kommunalen Gebühren gefährlich sein kann.
Die direkte Abrechnung regelt zunächst, wer die laufenden Zahlungsaufforderungen erhält. Sie beseitigt aber nicht automatisch eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Haftung des Grundstückseigentümers, wenn die örtliche Satzung eine solche Haftung vorsieht.
Vermieter sollten deshalb nicht nur prüfen, wie Wasser und Abwasser im Mietvertrag abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist ein Blick in die kommunalen Gebühren- und Versorgungssatzungen des jeweiligen Wohnortes.
Die Rechtslage kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Der Kasseler Fall lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf sämtliche Vermieter in Deutschland übertragen.
Stadt Kassel fordert jedes Jahr Eigentümer zur Zahlung aufNach Angaben der Stadt gegenüber der HNA handelt es sich bei solchen Heranziehungsbescheiden nicht um einen einmaligen Sonderfall. Die Zahl entsprechender Verfahren liege jedes Jahr im niedrigen dreistelligen Bereich.
Nach Darstellung der Stadt werde zunächst versucht, die offenen Forderungen beim jeweiligen Mieter beziehungsweise Wasserverbraucher einzuziehen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos blieben, werde auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen.
Für Eigentümer kann das trotzdem überraschend kommen. Gerade bei einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Mieter und Versorger bekommen sie Zahlungsrückstände möglicherweise über längere Zeit überhaupt nicht mit.
Warum die Stadt das Wasser nicht einfach abstelltDie Kasseler Wasserversorgungssatzung sieht bei nicht beglichenen Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Einstellung der Versorgung vor. Eine Wassersperre ist aber kein Automatismus.
Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA komme eine Unterbrechung selbst bei länger andauernden Zahlungsrückständen in solchen Fällen normalerweise nicht in Betracht. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers werde stattdessen als weniger einschneidende Möglichkeit angesehen.
Das passt zu der hohen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung in bewohnten Wohnungen. Auch Vermieter dürfen Wasser bei Mietschulden keineswegs nach Belieben abstellen, wie der Beitrag „Kalte Kündigung: Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ ausführlicher erläutert.
Kann der Vermieter das Geld von der früheren Mieterin zurückverlangen?Dass die Stadt den Eigentümer zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich endgültig auf den Kosten sitzen bleiben muss. Nach Angaben der HNA verwies die Stadt den betroffenen Vermieter darauf, seine Forderung gegenüber der früheren Mieterin geltend zu machen.
Ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Kosten die Bewohnerin zu tragen hatte, welcher Zeitraum betroffen ist und ob die Forderung korrekt berechnet wurde.
Selbst ein bestehender Anspruch bedeutet außerdem noch nicht, dass sich das Geld tatsächlich einziehen lässt. Ist die frühere Mietpartei nicht zahlungsfähig, kann der Eigentümer trotz eines Anspruchs zunächst auf der Zahlung gegenüber der Stadt sitzen bleiben.
Wasserkosten beim Bürgergeld: Die Kosten gehören nicht einfach zum normalen RegelbedarfBei der sozialrechtlichen Einordnung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Haushaltsstrom muss bei SGB-II-Leistungen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden, Wasser- und Abwasserkosten gehören dagegen normalerweise zu den Aufwendungen für Unterkunft.
§ 2 der Betriebskostenverordnung nennt sowohl die Kosten der Wasserversorgung als auch die Kosten der Entwässerung ausdrücklich als Betriebskosten. Werden solche Aufwendungen mietvertraglich geschuldet und sind sie angemessen, können sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
Das gilt auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-Hartz hat die Einzelheiten im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss Betriebskostenabrechnung zahlen – Urteil“ ausführlich dargestellt.
Die pauschale Aussage, ein Bürgergeldempfänger müsse gewöhnliche Wasser- und Abwassergebühren generell aus seinem Regelbedarf finanzieren, greift deshalb zu kurz. Anders sieht es insbesondere beim gewöhnlichen Haushaltsstrom aus.
Direkte Wasserrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werdenWer SGB-II-Leistungen bezieht und Wasser oder Abwasser unmittelbar an einen Versorger zahlen muss, sollte entsprechende Gebührenbescheide und Abschlagsforderungen dem Jobcenter vorlegen. Entscheidend ist dabei, ob die Forderungen tatsächlich als Unterkunftskosten anzuerkennen sind und ob sie in angemessener Höhe entstehen.
Probleme können entstehen, wenn Unterkunftsleistungen zwar bewilligt werden, das Geld aber nicht beim Vermieter oder einem anderen Zahlungsempfänger ankommt. Das SGB II ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten.
Eine solche Direktzahlung kann insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungsproblemen helfen, weitere Schulden zu vermeiden. Betroffene sollten sich allerdings frühzeitig an ihr Jobcenter wenden und nicht erst reagieren, wenn bereits größere Rückstände entstanden sind.
Nachzahlungen können vom Jobcenter übernommen werdenAuch eine nachträgliche Betriebskostenforderung ist bei SGB-II-Beziehenden nicht automatisch aus dem laufenden Lebensunterhalt zu zahlen. Unterkunftskosten können auch dann einen zusätzlichen Bedarf auslösen, wenn sie als Nachzahlung fällig werden.
Wer eine entsprechende Rechnung erhält, sollte sie deshalb möglichst schnell beim Jobcenter einreichen. Weitere Hinweise zu typischen Problemen finden Betroffene im Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.
Auch eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Abrechnung sollte nicht einfach akzeptiert werden. Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, welche Kosten tatsächlich geschuldet werden und welcher Zeitraum betroffen ist.
Der Bürgergeldbezug allein erklärt die Schulden nichtDer betroffene Eigentümer äußerte gegenüber der HNA nach dem Vorfall Zweifel daran, künftig noch an Bürgergeldbeziehende vermieten zu wollen. Aus einem einzelnen Zahlungsausfall lässt sich jedoch nicht ableiten, dass SGB-II-Beziehende generell ein höheres Risiko für Vermieter darstellen.
Nach Aussage der Stadt weiß die mit der Gebührenerhebung befasste Behörde im Regelfall nicht einmal, ob ein Schuldner Sozialleistungen erhält. Sie wendet sich wegen offener Wasserforderungen auch nicht selbst an das Jobcenter.
Für Vermieter dürfte es deshalb sinnvoller sein, Zahlungswege und Abrechnungsverfahren möglichst transparent zu gestalten. Bei bekannten Problemen kann gemeinsam mit dem Mieter geprüft werden, ob Unterkunftskosten direkt an einen Empfangsberechtigten gezahlt werden können.
Fragen und Antworten zu offenen Wassergebühren bei Mietwohnungen 1. Muss ein Vermieter immer für unbezahlte Wasserrechnungen seines Mieters aufkommen?Nein. Ob ein Vermieter von der Kommune herangezogen werden kann, richtet sich unter anderem nach der örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation. Der Kasseler Fall kann deshalb nicht automatisch auf alle Städte und Gemeinden übertragen werden.
2. Schützt ein eigener Wasserzähler den Vermieter vor Forderungen?Nicht zwingend. Auch bei einem eigenen Zähler und einer direkten Rechnung an den Bewohner kann eine kommunale Satzung zusätzlich den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen erfassen.
3. Warum kann die Stadt Kassel vom Eigentümer Geld verlangen?Die Kasseler Wasser- und Abwassersatzungen sehen mehrere mögliche Gebührenpflichtige vor. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie nach den Satzungen als Gesamtschuldner.
4. Muss ein Bürgergeldempfänger Wasser aus dem Regelbedarf bezahlen?Gewöhnliche Wasser- und Abwasserkosten sind im Regelfall den Unterkunftskosten zuzuordnen und nicht mit gewöhnlichem Haushaltsstrom gleichzusetzen. Bei SGB-II-Leistungen können angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
5. Was sollte ein SGB-II-Beziehender bei einer hohen Wassernachzahlung tun?Die Rechnung beziehungsweise der Gebührenbescheid sollte möglichst schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Forderung korrekt ist und tatsächlich Unterkunftskosten betrifft.
Der Beitrag Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren seiner Mieterin zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.