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Aktualisiert: vor 41 Minuten 42 Sekunden

EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken

10. August 2026 - 18:25

Wer eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente erhält, erfährt aus dem Bescheid häufig nur das Ergebnis. Die Deutsche Rentenversicherung geht dann etwa von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich aus oder sieht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Die verfahrensbezogene Verwaltungsakte kann die Begründung sichtbar machen. Sie zeigt, welche medizinischen und versicherungsrechtlichen Unterlagen ausgewertet wurden, welche Einschätzung den Ausschlag gab und ob wichtige Befunde fehlen.

Wichtig ist: Gesundheitsdaten dürfen nicht allein deshalb zurückgehalten werden, weil sie sensibel sind. Das Gesetz erlaubt in besonderen Fällen zwar eine Vermittlung des Inhalts durch einen Arzt, rechtfertigt aber keine pauschale Sperre ärztlicher Unterlagen.

Warum der Ablehnungsbescheid oft nicht die ganze Begründung zeigt

Eine Erwerbsminderungsrente hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und die erforderlichen Versicherungszeiten.

Nach § 43 SGB VI ist die medizinische Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente grundsätzlich erfüllt, wenn Versicherte weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach § 43 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Im Bescheid steht häufig nur die angenommene Stundenzahl. Erst die Akte zeigt, wer diese Einschätzung abgegeben hat, welche Befunde berücksichtigt wurden und ob neuere Berichte vorlagen.

Eine Ablehnung muss sich nicht auf ein ausführliches externes Gutachten stützen. Mitunter genügt der DRV eine kurze sozialmedizinische Auswertung vorhandener Unterlagen, die ebenfalls zur einsehbaren Akte gehört.

Welche Unterlagen den Ablehnungsgrund erkennen lassen

Nach der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 25 SGB X erfasst die Akte sämtliche für das Verfahren angefertigten oder beigezogenen Schriftstücke. Dazu gehören Gutachten, Berichte, Aktenvermerke, eingeholte Auskünfte und Ergebnisse der Beweiserhebung.

Die DRV darf entscheidungsbezogene Unterlagen nicht durch eine gesonderte Ablage der Einsicht entziehen. Unfertige Entscheidungsentwürfe und unmittelbare Vorarbeiten können allerdings bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen sein.

Bei einer medizinisch begründeten Ablehnung ist besonders wichtig, wie die DRV aus den festgestellten Beschwerden eine tägliche Arbeitszeit ableitet. Die folgende Übersicht zeigt, wo sich diese Bewertung finden lässt.

Unterlage in der DRV-Akte Was daraus hervorgehen kann Sozialmedizinische Stellungnahme Angenommene Leistungsdauer, qualitative Einschränkungen, Prognose und medizinische Begründung der Ablehnung Externes ärztliches Gutachten Untersuchungsbefunde, beobachtetes Verhalten, berücksichtigte Diagnosen und Bewertung der Arbeitsfähigkeit Reha-Entlassungsbericht Leistungsbeurteilung bei Entlassung, Belastbarkeit, Behandlungserfolg und Unterschiede zwischen bisherigem Beruf und allgemeinem Arbeitsmarkt Befundberichte behandelnder Ärzte Ob aktuelle Erkrankungen, Therapien, Nebenwirkungen und Funktionsverluste vollständig erfasst wurden Antragsformulare und Selbstauskünfte Welche Angaben zum Alltag, zu Beschwerden und zur bisherigen Arbeit in die Bewertung eingeflossen sind Versicherungsverlauf und interne Prüfung Ob Pflichtbeiträge, Wartezeit oder der angenommene Zeitpunkt der Erwerbsminderung zur Ablehnung geführt haben

Besonders aufschlussreich sind Widersprüche zwischen den Unterlagen. Bescheinigt ein Reha-Bericht weniger als drei Stunden Leistungsvermögen, während eine spätere Stellungnahme ohne neue Untersuchung von sechs Stunden ausgeht, muss die Abweichung nachvollziehbar erklärt werden.

Auch der zeitliche Abstand ist wichtig. Ein älterer Befund bildet die heutige Belastbarkeit nur begrenzt ab, wenn sich der Gesundheitszustand inzwischen deutlich verschlechtert hat.

Welche Anforderungen eine medizinische Bewertung erfüllen sollte, erklärt der interne Ratgeber „Erwerbsminderungsrente: Diese Kriterien beim Gutachten haben besonderen Einfluss“.

Wann ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht

Die rechtliche Grundlage ist § 25 SGB X. Danach muss die Behörde Beteiligten Einsicht in die Akten des Verfahrens gestatten, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Nach einem fristgerechten Widerspruch gilt § 25 SGB X auch im Widerspruchsverfahren.

Der Antrag auf Akteneinsicht sollte ausdrücklich mit der Prüfung und Begründung des Widerspruchs verbunden werden. In der Regel genügt der Hinweis, dass die medizinischen und versicherungsrechtlichen Entscheidungsgrundlagen geprüft werden müssen.

Ist bereits eine Klage beim Sozialgericht anhängig, richtet sich die gerichtliche Akteneinsicht nach § 120 SGG. Daneben besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch zu gespeicherten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 DSGVO in Verbindung mit § 83 SGB X, der jedoch nicht mit der Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte gleichzusetzen ist.

Wann Gesundheitsdaten geschützt oder geschwärzt werden dürfen

Ärztliche Gutachten und Befundberichte enthalten besonders persönliche Angaben. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Verbot der direkten Akteneinsicht.

§ 25 Absatz 2 SGB X erlaubt der Behörde, medizinische Inhalte durch einen Arzt vermitteln zu lassen. Das ist vor allem vorgesehen, wenn die unmittelbare Kenntnis dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen gesundheitlichen Nachteil zufügen könnte.

Die DRV-Anweisung stellt ausdrücklich klar, dass diese Fürsorge das Einsichtsrecht nicht beschränkt. Besteht der Betroffene auf persönlicher Einsicht oder auf Einsicht durch einen Bevollmächtigten, muss diesem Wunsch auch bei einer befürchteten Gesundheitsgefährdung entsprochen werden.

Der bloße Wunsch eines Gutachters, sein Gutachten nicht offenzulegen, reicht ebenfalls nicht aus. Erst konkrete schutzwürdige Interessen, etwa glaubhafte Gefahren für den Gutachter, können einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss dieses Gutachtens von der Akteneinsicht rechtfertigen.

Anders ist es bei fremden Gesundheitsdaten, privaten Angaben zu Angehörigen oder Informationen, durch die eine geschützte Person identifiziert würde. Solche Stellen dürfen nach § 25 Absatz 3 SGB X ausgenommen oder geschwärzt werden.

Die Einschränkung darf nur so weit reichen, wie der Schutz tatsächlich nötig ist. Betroffene sollten eine schriftliche Erklärung verlangen, welche Teile aus welchem gesetzlichen Grund nicht zugänglich gemacht werden.

Warum Akteneinsicht nicht automatisch eine vollständige PDF bedeutet

Das Gesetz gewährt zunächst die Einsicht. Es verpflichtet die DRV nicht in jedem Fall dazu, die Originalakte an eine Privatperson zu versenden oder die gesamte elektronische Akte als vollständige PDF-Datei bereitzustellen.

Bei einer elektronischen Akte darf die Behörde Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm anzeigen, elektronisch zur Verfügung stellen oder einen elektronischen Zugriff eröffnen. Welche Form gewählt wird, steht nach der DRV-Anweisung im Ermessen des Rentenversicherungsträgers.

Nach § 25 Absatz 5 SGB X können Beteiligte Abschriften anfertigen oder sich Ablichtungen erteilen lassen. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 30. November 1994, Az. 11 RAr 89/94, dass die gewünschten Aktenteile genau bezeichnet werden müssen.

In dem Verfahren hatte der Kläger seine Kopierwünsche nur durch abstrakte Merkmale beschrieben. Dadurch hätte die Behörde die Akte selbst durchsuchen und passende Dokumente auswählen müssen, wozu sie nach dem Urteil nicht verpflichtet war.

Das Urteil verbietet der DRV nicht, die komplette elektronische Akte auf Anfrage bereitzustellen. Praktisch empfiehlt sich deshalb ein Antrag auf Einsicht in die gesamte verfahrensbezogene Akte, verbunden mit der Bitte um digitale Übermittlung der vorhandenen Dokumente.

So sollte der Antrag formuliert sein

Der Antrag sollte die Versicherungsnummer, das Datum des Ablehnungsbescheids und das betroffene Rentenverfahren nennen. Außerdem sollte er ausdrücklich auf § 25 SGB X Bezug nehmen.

Eine passende Formulierung lautet: „Zur Prüfung und Begründung meines Widerspruchs beantrage ich Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte meines Verfahrens über die Rente wegen Erwerbsminderung. Die Einsicht soll insbesondere sämtliche ärztlichen Befundberichte, Gutachten, Reha-Unterlagen, sozialmedizinischen Stellungnahmen, Auskünfte, Ergebnisse der Beweiserhebung und entscheidungsbezogenen Aktenvermerke umfassen.“

Ergänzend kann um digitale Bereitstellung der elektronisch geführten Dokumente gebeten werden. Begrenzt die DRV die Einsicht, sollte sie die ausgenommenen Teile und die jeweilige Rechtsgrundlage schriftlich benennen.

Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt oder zugelassener Rentenberater darf die Einsicht ebenfalls beantragen. Mitglieder eines hierzu befugten Sozialverbandes können sich außerdem an dessen Rechtsberatung wenden.

Die Widerspruchsfrist läuft trotz Aktenantrag weiter

Der Antrag auf Akteneinsicht stoppt die Widerspruchsfrist nicht. Nach § 84 SGG muss der Widerspruch im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.

Liegt die Akte noch nicht vor, sollte zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, sobald die Entscheidungsunterlagen geprüft wurden.

Ein anpassbares Schreiben enthält der interne Musterwiderspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So kann der Anspruch weiterverfolgt werden“.

Was nach der Akteneinsicht geprüft werden sollte

Die Akte sollte nicht nur nach Diagnosen durchsucht werden. Wichtiger ist, ob die Beschwerden in konkrete Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben, Konzentrieren, Durchhalten und beim Umgang mit Stress übersetzt wurden.

Zu prüfen ist außerdem, ob alle behandelnden Ärzte angefragt wurden, neuere Befunde fehlen oder die DRV älteren Unterlagen mehr Gewicht als aktuellen Erkenntnissen beigemessen hat. Eine abweichende medizinische Einschätzung beweist noch keinen Fehler, verlangt aber eine nachvollziehbare Begründung.

Ergeben sich Lücken oder Widersprüche, sollte die Widerspruchsbegründung diese konkret benennen. Aktuelle fachärztliche Befunde sind besonders hilfreich, wenn sie neben den Diagnosen auch die Funktionsverluste und deren voraussichtliche Dauer beschreiben.

Wie Gerichte widersprüchliche medizinische Bewertungen prüfen, zeigt der interne Beitrag „Erwerbsminderung: Volle Rente trotz widersprüchlicher Gutachten“.

Was tun, wenn die DRV die Einsicht verweigert?

Eine telefonische Ablehnung genügt nicht. Betroffene sollten eine schriftliche, begründete Entscheidung verlangen und um Mitteilung bitten, welche Unterlagen betroffen sind.

Nach der DRV-Anweisung ist eine Versagung während des laufenden Verwaltungsverfahrens nicht isoliert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache. Der verweigerte Zugang zu den Entscheidungsgrundlagen kann daher im laufenden Widerspruch und gegebenenfalls in einer späteren Klage als Verfahrensfehler gerügt werden.

Bei einer teilweisen Verweigerung ist zu prüfen, ob eine Schwärzung ausgereicht hätte. Fachkundige Unterstützung kann helfen, medizinische Einwände und Verfahrensfehler sauber voneinander zu trennen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 55-jährige Verkäuferin erhält die Ablehnung ihrer EM-Rente, weil die DRV von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ausgeht. In der Akte entdeckt sie, dass die sozialmedizinische Stellungnahme auf einem älteren Reha-Bericht beruht, während ein späterer fachärztlicher Befund mit deutlich verschlechterter Belastbarkeit nicht ausgewertet wurde.

Sie legt fristgerecht Widerspruch ein, benennt den fehlenden Befund und bittet um eine neue medizinische Prüfung. Die Akteneinsicht ersetzt nicht den Nachweis der Erwerbsminderung, zeigt aber, an welcher Stelle die bisherige Bewertung angegriffen und ergänzt werden muss.

Fragen und Antworten zur DRV-Akte Darf jeder Antragsteller seine vollständige Rentenakte einsehen?

Antragsteller haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Akte des konkreten Verfahrens, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geschützte Daten anderer Personen und bestimmte unfertige Entscheidungsentwürfe können ausgenommen sein.

Muss ein Arzt die Einsicht in medizinische Unterlagen genehmigen?

Nein. Die DRV kann medizinische Inhalte zunächst durch einen Arzt vermitteln lassen, muss einem ausdrücklich erklärten Wunsch nach persönlicher Einsicht nach ihrer Anweisung jedoch entsprechen.

Besteht ein Anspruch auf eine vollständige PDF?

Nicht zwingend. Die DRV muss Einsicht ermöglichen, darf bei elektronischen Akten aber zwischen mehreren gesetzlich vorgesehenen Formen wählen.

Darf die DRV Geld für Kopien verlangen?

Ja. § 25 Absatz 5 SGB X erlaubt einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen für angefertigte Ablichtungen.

Verlängert der Antrag auf Akteneinsicht die Widerspruchsfrist?

Nein. Der Widerspruch muss im Regelfall innerhalb eines Monats eingehen; seine ausführliche Begründung kann später nachgereicht werden.

Was gilt, wenn bereits eine Klage beim Sozialgericht läuft?

Dann richtet sich die Akteneinsicht nach § 120 SGG. Die Beteiligten dürfen die Gerichtsakte einsehen und auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke oder Abschriften erhalten.

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Pflegegrad 3 Update: Alle Leistungen, Pflegegeld und Steuervorteile clever nutzen

10. August 2026 - 18:22

Menschen mit Pflegegrad 3 können 2026 auf ein umfangreiches Paket aus Pflegegeld, professioneller Hilfe, Entlastungsleistungen und Zuschüssen zurückgreifen. Beim Pflegegeld selbst gibt es gegenüber 2025 allerdings keine weitere Erhöhung: Es bleibt bei 599 Euro monatlich. Auch viele andere Beträge gelten 2026 in der seit Anfang 2025 erhöhten Höhe weiter.

Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf Leistungen, die neben dem Pflegegeld beantragt oder abgerechnet werden können. Wer nur auf die 599 Euro schaut, kann Ansprüche auf Entlastung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege, Tagespflege oder einen Wohnungsumbau übersehen.

Eine Übersicht zu den aktuellen Beträgen bietet auch der Beitrag Pflegeleistungen 2026: Wer welchen Anspruch hat und wo Familien am häufigsten Geld verlieren.

Ansprüche beim Pflegegrad 3 im Jahr 2026

Bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig Pflegende zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro Pflegegeld. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 7.188 Euro. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann von ihr grundsätzlich frei verwendet werden. Weitere Informationen enthält die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegegeld.

Das Pflegegeld ist aber nur eine Möglichkeit. Wird ein zugelassener ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen bei Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen von bis zu 1.497 Euro monatlich zur Verfügung. Pflegegeld und Pflegesachleistung können zudem miteinander verbunden werden.

Leistung bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026 Betrag beziehungsweise Anspruch Pflegegeld 599 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen bis zu 1.497 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich beziehungsweise 1.572 Euro jährlich Tages- und Nachtpflege bis zu 1.357 Euro monatlich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Digitale Pflegeanwendungen bis zu 40 Euro monatlich plus bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützung Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich bei erfüllten Voraussetzungen Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person Vollstationäre Pflege 1.319 Euro monatlich für pflegebedingte Aufwendungen Pflege-Pauschbetrag für eine unentgeltliche Pflegeperson 1.100 Euro pro Kalenderjahr

Die Beträge zeigen, warum Pflegegrad 3 nicht mit 599 Euro Pflegegeld gleichgesetzt werden sollte. Mehrere Leistungen können nebeneinander eingesetzt werden, während andere miteinander verrechnet werden. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt deshalb von der tatsächlichen Versorgung zu Hause ab.

599 Euro Pflegegeld: Für wen die Geldleistung gedacht ist

Pflegegeld kommt infrage, wenn die notwendige häusliche Pflege ohne vollständige Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. Häufig übernehmen Angehörige einen großen Teil der Unterstützung. Die Pflegekasse überweist das Geld direkt an die pflegebedürftige Person.

Die pflegebedürftige Person darf das Pflegegeld beispielsweise an einen Angehörigen weitergeben. Steuerrechtlich sollte dabei jedoch zwischen der Steuerfreiheit des weitergegebenen Pflegegeldes und dem Anspruch der Pflegeperson auf den Pflege-Pauschbetrag unterschieden werden. Einzelheiten zu den steuerlichen Voraussetzungen erläutern die Einkommensteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums zu § 33b EStG.

Kombinationsleistung kann Pflegegeld und Pflegedienst verbinden

Viele Familien benötigen nicht jeden Tag einen Pflegedienst, möchten auf professionelle Hilfe aber auch nicht völlig verzichten. Dann kann die Kombinationsleistung interessant sein. Das Pflegegeld sinkt dabei in demselben prozentualen Umfang, in dem das Budget der Pflegesachleistung genutzt wird.

Rechnet der Pflegedienst beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 Euro ab, bleiben 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei Pflegegrad 3 wären das 419,30 Euro Pflegegeld. Wie sich unterschiedliche Prozentsätze auswirken, zeigt ausführlicher die Kombinationsleistungstabelle für Pflegegeld 2026.

Zusätzlich 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat

Neben dem Pflegegeld steht bei häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Im gesamten Jahr 2026 können damit bis zu 1.572 Euro finanziert werden. Anders als das Pflegegeld wird dieser Betrag normalerweise nicht als frei verfügbares Geld überwiesen.

Er kann unter anderem für anerkannte Unterstützung im Alltag, Betreuung oder Hilfen im Haushalt genutzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf er bei ambulanten Diensten allerdings nicht einfach für körperbezogene Selbstversorgung wie Waschen oder Duschen verwendet werden. Ausführliche Informationen finden sich beim Bundesgesundheitsministerium zu Unterstützungsangeboten im Alltag.

Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Ausführliche Hinweise dazu finden Betroffene im Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler.

Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung anders einsetzen

Zusätzlich existiert der sogenannte Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten monatlichen Sachleistungsbetrags können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 3 entsprechen 40 Prozent von 1.497 Euro höchstens 598,80 Euro im Monat.

Diese 598,80 Euro sind jedoch kein zusätzlicher Geldtopf neben Pflegegeld und Sachleistung. Der umgewandelte Betrag gilt bei der Berechnung so, als wäre in entsprechender Höhe eine Sachleistung genutzt worden. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und ansonsten keine Pflegesachleistungen beansprucht, erhält daher noch 60 Prozent des Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3 also 359,40 Euro.

Gerade für Haushalte mit hohem Bedarf an Betreuung oder Alltagshilfe kann diese Variante interessant sein. Vorher sollte aber geprüft werden, ob der Anbieter nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Pflegesachleistungen 2026 umwandeln: So funktioniert der 40-Prozent-Anspruch.

3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Im Jahr 2026 steht dafür während des gesamten Kalenderjahres ein Budget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Hintergründe zu den Änderungen enthält das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.

Die Verhinderungspflege hilft beispielsweise, wenn die private Pflegeperson krank ist, Urlaub benötigt oder aus anderen Gründen zeitweise ausfällt. Die Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende stationäre Versorgung. Beide Leistungen können jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Betracht kommen.

Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann das zuvor bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen jeweils zur Hälfte weitergezahlt werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten für die reine Pflegevergütung besondere Begrenzungen. Nachgewiesene weitere Aufwendungen können je nach Fall zusätzlich berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Tages- und Nachtpflege bringt zusätzlich Entlastung

Für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege stehen bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung ist besonders interessant, wenn eine pflegebedürftige Person tagsüber betreut werden muss oder Angehörige regelmäßig feste Entlastungszeiten benötigen. Sie kann grundsätzlich zusätzlich zu Leistungen der häuslichen Pflege genutzt werden.

Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten einer Einrichtung übernimmt. Kosten etwa für Unterkunft und Verpflegung können weiterhin beim Pflegebedürftigen verbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für entsprechende Eigenanteile auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

42 Euro Pflegehilfsmittel jeden Monat nicht vergessen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können 2026 bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Dazu gehören je nach Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder bestimmte Schutzprodukte. Über zwölf Monate entspricht der Höchstbetrag 504 Euro.

Dieser Anspruch wird leicht übersehen, weil er nicht automatisch zusammen mit dem Pflegegeld ausgezahlt wird. Wie die Erstattung oder direkte Abrechnung funktionieren kann, erklärt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett werden nach anderen Regeln bereitgestellt.

Bis zu 4.180 Euro für den Umbau der Wohnung

Wenn Umbauten die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung fördern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Denkbar sind beispielsweise Veränderungen im Badezimmer, Türanpassungen oder andere Maßnahmen zur Verringerung von Barrieren. Vor größeren Arbeiten sollte die Bewilligung der Pflegekasse eingeholt werden.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Zuschuss erhöhen. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums nennt für eine gemeinsame Maßnahme einen Gesamtbetrag von bis zu 16.720 Euro. Der Zuschuss ist nicht auf Pflegegrad 3 beschränkt.

Auch digitale Unterstützung und Pflege-WGs werden gefördert

Für zugelassene digitale Pflegeanwendungen können 2026 bis zu 40 Euro monatlich erstattet werden. Werden zusätzlich Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes benötigt, können hierfür bis zu weitere 30 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die digitale Anwendung ist insbesondere eine Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.

In ambulant betreuten Wohngruppen kann zusätzlich ein monatlicher Wohngruppenzuschlag von 224 Euro beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Für die Gründung einer solchen Wohngruppe sind außerdem einmalig bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Die Gesamtförderung der Anschubfinanzierung ist pro Wohngruppe begrenzt.

Pflegende Angehörige können Rentenansprüche erwerben

Die Pflegeversicherung unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen auch die soziale Absicherung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson.

Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitet, kann Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse erhalten. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Pflegegrad und bezogener Leistungsart ab.

Für Pflegegrad 3 können je nach Leistungsart Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden. Daneben können unter den jeweiligen Voraussetzungen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bestehen.

Bei einem akuten Pflegefall kann Pflegeunterstützungsgeld helfen

Beschäftigte können sich in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernhalten, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dafür Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die Leistung kann seit 2024 pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person beansprucht werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Unter bestimmten Voraussetzungen mit beitragspflichtigen Einmalzahlungen kann die Berechnung bis zu 100 Prozent erreichen. Es handelt sich um eine eigene Leistung und nicht um einen Abzug vom Pflegegeld des Pflegebedürftigen.

Pflegegrad 3 im Heim: 1.319 Euro im Monat

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 3 monatlich pauschal 1.319 Euro zu den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten sind damit nicht vollständig abgedeckt. Deshalb verbleibt regelmäßig ein Eigenanteil.

Zusätzlich übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils, wobei der Zuschuss mit der Aufenthaltsdauer steigt. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich auf den pflegebedingten Eigenanteil und nicht auf die gesamte Heimrechnung.

Steuervorteil: 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3

Wer eine Person mit Pflegegrad 3 persönlich und unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen. Einzelne Pflegeausgaben müssen dafür nicht nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.

Pflegen mehrere Personen denselben Menschen und erfüllen mehrere von ihnen die Voraussetzungen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Erhält die Pflegeperson Einnahmen für die Pflege, kann der Pauschbetrag grundsätzlich ausgeschlossen sein. Eine genauere Einordnung bietet der Beitrag Pflegegrad: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?.

Wichtig ist außerdem, dass 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag nicht 1.100 Euro Steuererstattung bedeuten. Der Pauschbetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt. Wie hoch der tatsächliche finanzielle Effekt ausfällt, hängt deshalb von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Tatsächliche Pflegekosten können steuerlich günstiger sein

Wer selbst hohe Pflegekosten trägt, sollte prüfen, ob statt des Pflege-Pauschbetrags ein Abzug tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastungen günstiger ist. Dabei werden Erstattungen von Pflegekasse, Krankenkasse oder anderen Stellen gegengerechnet. Zusätzlich wirkt sich die vom Steuerrecht vorgesehene zumutbare Belastung aus.

Daneben können Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt unter § 35a Einkommensteuergesetz fallen. Hier können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und eine unbare Zahlung an den Leistungserbringer.

Dies kann beispielsweise bei einem selbst bezahlten Pflegedienst oder bestimmten haushaltsnahen Betreuungsleistungen interessant sein. Dieselben Kosten dürfen allerdings nicht mehrfach steuerlich verwertet werden. Deshalb sollte bei größeren Beträgen verglichen werden, welcher steuerliche Weg tatsächlich die höchste Entlastung bringt.

Ein Pflegegrad allein bringt keinen Behinderten-Pauschbetrag

Pflegegrad 3 und ein anerkannter Grad der Behinderung sind rechtlich unterschiedliche Feststellungen. Ein Pflegegrad 3 führt deshalb nicht automatisch zu einem Behinderten-Pauschbetrag. Liegt zusätzlich ein entsprechender Grad der Behinderung oder ein begünstigendes Merkzeichen vor, können nach § 33b EStG weitere steuerliche Vergünstigungen hinzukommen.

Für Familien lohnt sich deshalb eine getrennte Prüfung von Pflegeversicherung und Schwerbehindertenrecht. Unter Umständen können ein eigener Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person und ein Pflege-Pauschbetrag der unentgeltlich pflegenden Person nebeneinander bestehen. Welche Entlastungen tatsächlich möglich sind, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.

Das Pflegegeld bleibt 2026 unverändert – geplante Reform ist noch kein geltendes Recht

Für 2026 gilt weiterhin das Pflegegeld von 599 Euro bei Pflegegrad 3 sowie die derzeit geltenden Leistungsbeträge. Das Bundesgesundheitsministerium informiert über aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf seiner Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz. Geplante Änderungen dürfen nicht mit bereits geltendem Recht verwechselt werden.

Wer 2026 einen Antrag stellt oder Leistungen abrechnet, sollte sich deshalb an der aktuell geltenden Rechtslage orientieren. Zugleich empfiehlt es sich, spätere Gesetzesänderungen im Blick zu behalten. Bestehende Ansprüche werden erst dann verändert, wenn entsprechende gesetzliche Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten.

Praxisbeispiel: So kann eine Familie Pflegegrad 3 besser ausschöpfen

Frau M. hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Frau M. erhält deshalb monatlich 599 Euro Pflegegeld, also 7.188 Euro im Jahr. Zusätzlich nutzt sie jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag von 131 Euro und Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro.

Damit kommen bereits Leistungen im rechnerischen Wert von bis zu 9.264 Euro im Jahr zusammen, ohne dass Verhinderungspflege, Wohnungsumbau oder andere Ansprüche eingerechnet sind. Muss die Tochter für einige Tage aussetzen, kann zusätzlich das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Während einer entsprechenden Ersatzpflege kann das Pflegegeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise weiterlaufen.

Die Tochter erhält für ihre regelmäßige Pflege keine Vergütung. Erfüllt sie auch die übrigen steuerlichen Voraussetzungen, kann sie daher in ihrer Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen. Gleichzeitig kann sie von der Pflegekasse prüfen lassen, ob wegen ihres wöchentlichen Pflegeumfangs Rentenversicherungsbeiträge für sie gezahlt werden.

Das Beispiel zeigt, dass der finanzielle Nutzen von Pflegegrad 3 weit über das monatliche Pflegegeld hinausgehen kann. Viele Ansprüche werden jedoch nur genutzt, wenn sie bekannt sind, beantragt werden oder Rechnungen und Nachweise rechtzeitig bei der Pflegekasse eingehen.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 im Jahr 2026 1. Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?

Das Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich und damit 7.188 Euro bei zwölf Monaten Leistungsbezug. Gegenüber 2025 gibt es 2026 keine weitere allgemeine Erhöhung. Die aktuellen Beträge veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium.

2. Kann ich die 599 Euro Pflegegeld und zusätzlich 1.497 Euro Pflegesachleistung vollständig bekommen?

Nein. Werden Pflegesachleistungen genutzt, wird das Pflegegeld bei der Kombinationsleistung anteilig gekürzt. Die Kürzung richtet sich nach dem prozentual verbrauchten Anteil des Sachleistungsbudgets. Eine ausführliche Berechnung zeigt die Kombinationsleistungstabelle für 2026.

3. Gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro zusätzlich zum Pflegegeld?

Ja. Bei häuslicher Pflege steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich zusätzlich zur Verfügung. Er ist allerdings zweckgebunden und wird normalerweise nur für zugelassene oder nach Landesrecht anerkannte Leistungen erstattet.

4. Wie viel Geld steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung?

2026 beträgt der gemeinsame Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro. Dieses Budget wird gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet, sodass die Verteilung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben flexibel erfolgen kann.

5. Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3?

Eine unentgeltlich persönlich pflegende Person kann bei erfüllten Voraussetzungen 1.100 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Die gesetzlichen Bedingungen finden sich in § 33b Einkommensteuergesetz.

6. Ändert eine geplante Pflegereform bereits die Leistungen bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?

Eine geplante Gesetzesänderung verändert bestehende Ansprüche nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Vorschriften tatsächlich in Kraft getreten sind. Informationen zu laufenden Vorhaben veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium.

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Grundsicherung: Bis Ende Juni festgestellte Terminverstöße zählen seit Juli nicht mehr

10. August 2026 - 17:51

Meldeversäumnisse, die bis zum 30. Juni 2026 festgestellt wurden, werden für die neue Sanktionsfolge nicht als frühere Verstöße berücksichtigt. Ab dem zweiten grundlos versäumten Termin nach der Neuregelung droht jedoch eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent – bei Alleinstehenden sind das 168,90 Euro für einen Monat.

Die Übergangsregel schützt Betroffene vor einer nachträglichen Verschärfung. Eine bereits nach früherem Recht festgestellte Leistungsminderung wird dadurch allerdings nicht aufgehoben.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei Jobcenter-Terminen neue Vorgaben. Was als erstes, wiederholtes oder unmittelbar aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis gilt, kann über eine bloße Feststellung, eine Kürzung oder im äußersten Fall den zeitweisen Wegfall des Anspruchs entscheiden.

Warum beginnt die Zählung am 1. Juli 2026 neu?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 65a Absatz 2 SGB II. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten danach weiterhin die bis zum 30. Juni vorgesehenen Rechtsfolgen.

Die seit Juli geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II formulieren zusätzlich: Bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse zählen bei späteren Fällen nicht als vorausgegangene Verstöße nach neuem Recht.

Ein früheres Versäumnis kann somit noch nach den damaligen Regeln geahndet werden. Es darf aber nicht ohne Weiteres als Vorstufe für die ab Juli geltende 30-Prozent-Minderung oder das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit verwendet werden.

Was gilt seit Juli bei verpassten Jobcenter-Terminen?

Der neu gefasste § 32 SGB II setzt eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Folgen voraus. Eine Minderung scheidet aus, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nachgewiesen wird.

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf noch nicht gekürzt. Das Jobcenter muss den Verstoß aber durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren und die Person über mögliche Folgen eines weiteren Versäumnisses informieren.

Ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit 563 Euro Regelbedarf im Jahr 2026 entspricht das 168,90 Euro.

Situation Folge seit dem 1. Juli 2026 Verhalten vor dem 1. Juli 2026 Die damaligen Rechtsfolgen gelten weiter Bis 30. Juni festgestelltes Meldeversäumnis Keine Berücksichtigung als früherer Verstoß in der neuen Zählung Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 Keine Kürzung, aber Feststellungsbescheid und Beginn der neuen Zählung Weiteres Meldeversäumnis im ununterbrochenen Leistungsbezug Kürzung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat möglich Drei Termine ohne wichtigen Grund unmittelbar nacheinander versäumt Prüfung der Nichterreichbarkeit und Beginn eines gestuften Verfahrens Wichtiger Grund Kein Meldeversäumnis und deshalb keine Zählwirkung Außergewöhnliche Härte Keine Minderung, das festgestellte Versäumnis kann aber weiterzählen Wiederholt und aufeinanderfolgend sind nicht dasselbe

Rechtlich sind ein wiederholtes Meldeversäumnis und drei unmittelbar aufeinanderfolgende Versäumnisse nicht dasselbe. Die Unterscheidung betrifft sowohl die Höhe der Kürzung als auch einen möglichen Anspruchsverlust.

Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt im ununterbrochenen Leistungsbezug grundsätzlich ab dem zweiten Fall vor. Ein zwischenzeitlich wahrgenommener Termin setzt diese Zählung für die 30-Prozent-Minderung nicht wieder auf null.

Für den möglichen Wegfall des Anspruchs muss eine ununterbrochene Folge von drei grundlos versäumten Meldeterminen vorliegen. Ein wahrgenommener Termin oder ein Versäumnis mit anerkanntem wichtigem Grund unterbricht diese Folge.

Auch eine Unterbrechung des Leistungsbezugs lässt die allgemeine Zählung neu beginnen. Die Dauer der Unterbrechung ist nach den Weisungen der Bundesagentur unerheblich.

Nach drei versäumten Terminen entfällt das Geld nicht sofort

Drei Termine ohne wichtigen Grund in direkter Folge führen nicht am selben Tag zu einem vollständigen Zahlungsstopp. Das Jobcenter muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichterreichbarkeit erfüllt sind, und eine persönliche Anhörung ermöglichen.

Im ersten Monat des gestuften Verfahrens werden die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter übernommen. Meldet sich die betroffene Person in diesem Zeitraum persönlich beim Jobcenter, wird der zunächst nicht ausgezahlte Regelbedarf rückwirkend erbracht, allerdings um 30 Prozent gemindert.

Erfolgt auch innerhalb dieses Monats keine persönliche Meldung, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt. Nach § 7b Absatz 4 SGB II gilt die Nichterreichbarkeit ohne eine vorherige persönliche Meldung bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.

Vor einer solchen Entscheidung müssen gesundheitliche Gründe, bekannte psychische Erkrankungen und besondere Belastungen beachtet werden. Eine bloße Vermutung, jemand verweigere dauerhaft den Kontakt, genügt nicht.

Wichtiger Grund und Härtefall haben unterschiedliche Folgen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Erscheinen unter Abwägung der Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dazu können eine nachgewiesene Erkrankung, ein nicht vorhersehbarer Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, ein Vorstellungsgespräch oder ein Termin während der Arbeitszeit ohne Freistellung gehören.

Wird ein wichtiger Grund anerkannt, liegt kein Meldeversäumnis vor. Der Termin darf deshalb weder eine Kürzung auslösen noch für spätere Verstöße mitgezählt werden.

Anders ist es bei einer außergewöhnlichen Härte. Sie verhindert die Leistungsminderung, obwohl ein Meldeversäumnis festgestellt wurde; nach den Weisungen der Bundesagentur kann dieses Versäumnis seine Zählwirkung behalten.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird grundsätzlich als Nachweis für eine Erkrankung anerkannt. Hat das Jobcenter vorher ausdrücklich ein zusätzliches ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens verlangt, kann eine einfache Krankschreibung im Einzelfall nicht ausreichen.

Wer krankheitsbedingt fehlt, sollte das Jobcenter möglichst vor dem Termin informieren und Nachweise schnell einreichen. Weitere Hinweise zu dieser Prüfung enthält unser Beitrag „Wenn der gelbe Schein dem Jobcenter nicht reicht“.

Auch die Einladung selbst muss rechtmäßig sein. Fehlen ein zulässiger Meldezweck, eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung oder eine nachvollziehbare Entscheidung über die Einladung, kann die darauf gestützte Sanktion angreifbar sein; mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber über fehlerhafte Einladungen des Jobcenters.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, verhältnismäßige Mitwirkungspflichten grundsätzlich gebilligt. Die Bundesagentur weist darauf hin, dass Teile der Entscheidung auf Meldeversäumnisse zu übertragen sind, obwohl das damalige Verfahren § 32 SGB II nicht unmittelbar betraf.

Warum bereits der Feststellungsbescheid geprüft werden sollte

Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis nach dem 1. Juli kostet zunächst kein Geld. Der dazu erlassene Feststellungsbescheid ist aber Voraussetzung dafür, dass ein späteres Fernbleiben als Wiederholungsfall behandelt werden kann.

Betroffene sollten deshalb nicht warten, bis tatsächlich 30 Prozent abgezogen werden. Zu prüfen sind das Datum des Termins, die Rechtmäßigkeit der Einladung, die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund und die vorherige Anhörung.

Ärztliche Unterlagen, Mitteilungen über Fahrtausfälle und Nachrichten an das Jobcenter sollten in Kopie aufbewahrt werden. Ist der erste Termin zu Unrecht als versäumt gewertet worden, kann bereits gegen den Feststellungsbescheid vorgegangen werden.

Für einen Widerspruch gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine praktische Anleitung bietet unser Beitrag zum Widerspruch gegen fehlerhafte Jobcenter-Bescheide.

Ein Widerspruch stoppt eine bereits angeordnete Leistungsminderung nicht automatisch. Wenn Geld einbehalten wird und der Lebensunterhalt gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein.

Welche Folgen für Kommunen und Verwaltung absehbar sind

Die neue Zählung kann den Eintritt der strengsten Folge zeitlich nach hinten verschieben. Wie viele zusätzliche Leistungsmonate oder Verfahren daraus entstehen, lässt sich kurz nach dem Start der Reform nicht belastbar beziffern.

Bei gemeinsamen Jobcentern finanziert der Bund nach § 46 Absatz 3 SGB II 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten. Die kommunalen Träger übernehmen die übrigen 15,2 Prozent.

Nach der Bundesratsdrucksache 288/26 lagen die kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung 2025 bundesweit bei rund 17,39 Milliarden Euro. Der Bund beteiligt sich 2026 im Durchschnitt mit 72,4 Prozent.

Legt man das Ausgabenvolumen von 2025 zugrunde, liegen rechnerisch rund 4,8 Milliarden Euro außerhalb der durchschnittlichen Bundesbeteiligung. Daraus lässt sich keine tatsächliche Nettobelastung einzelner Kommunen ableiten, weil die Quoten nach Bundesland abweichen und weitere Ausgleichsregeln hinzukommen.

Zusätzliche Feststellungsbescheide können weiteren Prüfaufwand verursachen. Bereits 2025 gingen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 501.667 Widersprüche und 53.164 Klagen bei den Jobcentern ein; diese Zahlen belegen jedoch noch keinen durch die Reform ausgelösten Anstieg.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr M. hat am 3. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Termin ohne wichtigen Grund versäumt. Das Jobcenter stellt den Verstoß noch vor dem 1. Juli fest und kann die damalige Rechtsfolge von zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat anwenden.

Am 22. Juli 2026 verpasst Herr M. erneut einen Termin ohne Entschuldigung. Der bereits im Juni festgestellte Verstoß zählt nach den Fachlichen Weisungen nicht als früherer Fall der neuen Sanktionsfolge, weshalb der Juli-Termin noch keine 30-Prozent-Minderung auslöst.

Das Jobcenter kann aber einen Feststellungsbescheid erlassen. Versäumt Herr M. später im ununterbrochenen Leistungsbezug einen weiteren Termin ohne wichtigen Grund, kann dieser zweite neue Fall eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat auslösen.

Fragen und Antworten zur neuen Zählung Was kosten der erste und der zweite versäumte Termin?

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine Kürzung, das Jobcenter erlässt aber einen Feststellungsbescheid. Ab dem zweiten Fall kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken; bei 563 Euro sind das 168,90 Euro.

Zählen ein wichtiger Grund und ein Härtefall gleich?

Nein. Bei einem wichtigen Grund liegt kein Meldeversäumnis vor, während ein Härtefall nur die Minderung verhindern kann und das festgestellte Versäumnis grundsätzlich weiterzählt.

Werden Miete und Heizkosten bei der 30-Prozent-Minderung ebenfalls gekürzt?

Nein. Die Minderung nach § 32 SGB II darf nicht auf die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung erstreckt werden.

Anders kann es nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versäumnissen sein, wenn die Person auch im anschließenden Monat keinen Kontakt aufnimmt und der Anspruch wegen Nichterreichbarkeit entfällt.

Setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung zurück?

Für die Frage, ob ein späteres Versäumnis wiederholt ist und eine 30-Prozent-Minderung auslösen kann, setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung im ununterbrochenen Leistungsbezug nicht zurück.

Er unterbricht aber die Folge von drei unmittelbar nacheinander versäumten Terminen, die für das Verfahren wegen Nichterreichbarkeit erforderlich ist.

Was kann ich gegen einen falschen Feststellungsbescheid tun?

In der Regel kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den wichtigen Grund und alle Nachweise möglichst konkret beifügen und bei einer bereits laufenden Kürzung zusätzlich prüfen lassen, ob Eilrechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich ist.

Der Beitrag Grundsicherung: Bis Ende Juni festgestellte Terminverstöße zählen seit Juli nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegeld ist unpfändbar – P-Konto kann trotzdem gesperrt werden

10. August 2026 - 17:36

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist grundsätzlich unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutz auch für Pflegepersonen bestätigt, an die eine pflegebedürftige Person das Geld weitergibt.

Auf einem gepfändeten Konto ist das Geld trotzdem nicht immer sofort verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 schützt ein P-Konto monatlich 1.590 Euro ohne weiteren Nachweis; liegen die gesamten Gutschriften darüber, kann die Bank den überschießenden Betrag zunächst sperren.

Wichtig ist: Die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes und der Zugriff auf das Kontoguthaben sind zwei verschiedene Fragen. Auf dem Konto der Pflegeperson lässt sich gerade das weitergeleitete Pflegegeld nicht mit der gewöhnlichen P-Konto-Bescheinigung absichern. Dafür ist im Regelfall eine Entscheidung nach § 906 ZPO nötig.

Warum weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar bleibt

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, dass Gläubiger der Pflegeperson nicht auf weitergeleitetes Pflegegeld zugreifen dürfen. Im entschiedenen Fall wollte ein Insolvenzverwalter das Pflegegeld einer Mutter mit ihrem Arbeitseinkommen zusammenrechnen.

Die Frau pflegte ihren bei ihr lebenden autistischen Sohn. Der Pflegegeldanspruch stand dem Sohn zu, der das Geld an seine Mutter weitergab.

Nach Auffassung des BGH ist Pflegegeld kein Lohn für geleistete Pflegestunden. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die häusliche Pflege selbst zu gestalten und Angehörigen, Freunden oder Nachbarn eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.

Die Pflegeperson hat dabei keinen eigenen Anspruch auf Zahlung gegen die Pflegekasse oder den Pflegebedürftigen. Der Schutz folgt bei ihr deshalb nicht unmittelbar aus dem Sozialrecht, sondern aus § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB.

Weitere Einzelheiten enthält die interne Einordnung zum Pfändungsschutz für weitergegebenes Pflegegeld. Die aktuellen Beträge nach Pflegegrad zeigt der Ratgeber Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade und Antrag.

Warum die Bank das Geld dennoch sperren kann

Bei der Kontofreigabe arbeitet die Bank zunächst mit dem auf dem P-Konto hinterlegten Monatsfreibetrag. Arbeitslohn, Rente, Sozialleistungen und Pflegegeld werden als Gutschriften auf demselben Konto erfasst.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische P-Konto-Schutz 1.590 Euro pro Kalendermonat. Der gesetzliche Ausgangsbetrag liegt bei 1.587,40 Euro und wird nach § 899 Absatz 1 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.

Die Sperre eines darüber liegenden Guthabens bedeutet nicht, dass das Pflegegeld seinen gesetzlichen Schutz verloren hat. Der Bank fehlt in diesem Fall der Nachweis, den sie für die Freigabe über den Grundschutz hinaus benötigt.

Die aktuellen Werte und weitere Erhöhungsmöglichkeiten erläutert der interne Beitrag P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026. Auch die Verbraucherzentrale NRW informiert über die seit Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen.

Auf wessen Konto geht das Pflegegeld ein?

Der richtige Nachweisweg hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist. Der Anspruch nach § 37 SGB XI steht stets der pflegebedürftigen Person zu, auch wenn sie das Geld später an ihre Pflegeperson weitergibt.

Konstellation Weg zum Kontoschutz Das Pflegegeld geht auf dem P-Konto der pflegebedürftigen Person ein Die Leistung ist nach § 54 Absatz 3 Nummer 3 SGB I unpfändbar. Übersteigen die gesamten monatlichen Gutschriften 1.590 Euro, lässt sich das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag nach §§ 902 und 903 ZPO bescheinigen. Die pflegebedürftige Person gibt das Geld an die Pflegeperson weiter Der Schutz folgt nach dem BGH aus § 851 ZPO und § 399 BGB. Das weitergegebene Pflegegeld gehört nicht zu den Erhöhungsbeträgen, die für die Pflegeperson mit einer gewöhnlichen Bescheinigung nach § 903 ZPO nachgewiesen werden können.

Liegt das gesamte Guthaben des Pflegebedürftigen innerhalb des Grundschutzes, ist kein zusätzlicher Nachweis nötig. Erst wenn dieser Monatsbetrag überschritten wird, muss der Schutz für weitere Beträge gegenüber der Bank belegt werden.

Die Abgrenzung betrifft Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Leistungen für Pflegeeltern nach dem SGB VIII oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen Vorschriften.

Wann die P-Konto-Bescheinigung nicht ausreicht

Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO weist nur die in § 902 ZPO genannten Erhöhungsbeträge und bestimmte Nachzahlungen aus. Beim Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse das von ihr gezahlte Pflegegeld in diesem System bescheinigen.

Die Pflegeperson erhält dagegen keine eigene Sozialleistung der Pflegekasse. Ein Pflegegeldbescheid oder ein formloses Schreiben über die Weitergabe reicht auf ihrem Konto nicht aus. Für die Freigabe des weitergeleiteten Pflegegeldes ist regelmäßig eine Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsstelle erforderlich.

Der BGH entschied nur über die Unpfändbarkeit des Geldes, nicht über das Verfahren auf einem P-Konto. Aus dem Beschluss und den P-Konto-Vorschriften folgt nach der fachlichen Einordnung der LAG Schuldnerberatung Hamburg, dass die Pflegeperson den Kontoschutz für diese Zahlung über einen Antrag nach § 906 ZPO erreichen muss.

So wird der abweichende Freibetrag beantragt

Nach § 906 Absatz 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich der zusätzliche Schutz aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt. Beim weitergegebenen Pflegegeld sind § 851 ZPO, § 399 BGB und der BGH-Beschluss IX ZB 12/22 anzuführen.

Der Antrag sollte einen bezifferten Gesamtfreibetrag nennen und die Berechnung nachvollziehbar erklären. Außerdem gehören die Daten des P-Kontos, die beteiligte Bank und die Aktenzeichen aller betroffenen Pfändungen in den Antrag.

Als Nachweise kommen der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge mit den Gutschriften und Unterlagen über die Weitergabe an die Pflegeperson in Betracht. Aus den Belegen sollte hervorgehen, für welche pflegebedürftige Person und für welchen Monat das Geld bestimmt war.

Droht eine Auszahlung an den Gläubiger, muss die Eilbedürftigkeit deutlich werden. Nach § 906 Absatz 3 ZPO prüft das Gericht, ob eine vorläufige Anordnung nötig ist, damit das Guthaben nicht vor der abschließenden Entscheidung abfließt.

Bei der Pfändung durch einen privaten Gläubiger entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. In der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt gemäß § 910 ZPO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gerichts. In einem Insolvenzverfahren kann nach § 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht zuständig sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Ein Hinweis am Bankschalter auf die BGH-Entscheidung genügt meist nicht. Betroffene sollten sich schriftlich bestätigen lassen, welchen Freibetrag die Bank berücksichtigt und welcher Teil des Guthabens gesperrt ist.

Danach kann die zuständige Schuldnerberatung oder eine im Zwangsvollstreckungsrecht tätige Kanzlei den Antrag und die Zuständigkeit prüfen. Wer regelmäßige Zahlungen erhält, sollte den Antrag möglichst vor der nächsten Gutschrift stellen.

Nach Vorlage einer wirksamen Entscheidung muss die Bank den festgesetzten Freibetrag beachten. Aus dem Beschluss sollte eindeutig hervorgehen, ob die Freigabe einmalig, für einen bestimmten Zeitraum oder für fortlaufende monatliche Zahlungen gilt.

Für spätere Nachweise empfiehlt sich ein aussagekräftiger Verwendungszweck bei der Überweisung. Er sollte die Bezeichnung „weitergegebenes Pflegegeld“, den betroffenen Monat und möglichst die pflegebedürftige Person erkennen lassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Mara erhält monatlich 1.450 Euro Arbeitseinkommen auf ihr P-Konto und pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Der Vater gibt ihr das Pflegegeld von 599 Euro weiter, sodass in diesem Monat insgesamt 2.049 Euro eingehen.

Ohne eine weitere Entscheidung kann Mara nur über den automatischen Freibetrag von 1.590 Euro verfügen. Die Bank hält 459 Euro zurück, obwohl dieser Teil des weitergegebenen Pflegegeldes nach der BGH-Rechtsprechung unpfändbar ist.

Mara legt den Pflegegeldbescheid, die Kontoauszüge und den Nachweis über die Weitergabe vor. Sie beantragt nach § 906 Absatz 2 ZPO einen bezifferten Gesamtfreibetrag, der das unpfändbare Pflegegeld berücksichtigt. Der genaue Betrag hängt von sämtlichen Gutschriften und der jeweiligen Pfändung ab.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld auf dem P-Konto Ist weitergegebenes Pflegegeld bei der Pflegeperson pfändbar?

Nein, wenn es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI für eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege handelt. Der BGH hat den Schutz mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, Az. IX ZB 12/22, bestätigt.

Warum kann die Bank das Geld trotzdem sperren?

Die Bank berücksichtigt zunächst den auf dem P-Konto gespeicherten Freibetrag. Fehlt für einen höheren Betrag ein geeigneter Nachweis oder eine Entscheidung, kann sie den Überschuss zurückhalten.

Reicht bei der Pflegeperson eine P-Konto-Bescheinigung?

Für das weitergegebene Pflegegeld selbst reicht sie nicht. Dieser Schutz muss im Regelfall nach § 906 Absatz 2 ZPO bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragt werden.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Benötigt werden vor allem der Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge, Nachweise über die Weitergabe, die Daten des P-Kontos und die Aktenzeichen der Pfändungen. Die zuständige Stelle kann weitere Belege verlangen.

Was ist zu tun, wenn das Geld bereits gesperrt ist?

Betroffene sollten den berücksichtigten Freibetrag schriftlich erfragen und den Antrag sofort bei der zuständigen Stelle einreichen. Steht die Auszahlung an den Gläubiger bevor, sollte zugleich um vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung gebeten werden.

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Medikamente selbst bezahlen: Mit diesen Tricks spart man viel Geld

10. August 2026 - 16:02

Wer rezeptfreie Medikamente benötigt, muss sie häufig selbst bezahlen. Gerade bei regelmäßig gekauften Schmerzmitteln, Erkältungspräparaten oder anderen apothekenpflichtigen Arzneien können sich die Ausgaben schnell summieren.

Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kosten zu senken. Besonders Generika, Preisvergleiche und die Wahl einfacher Präparate können den Geldbeutel entlasten.

Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Apotheken können ihre Preise in diesem Bereich selbst kalkulieren. Deshalb kann dasselbe oder ein vergleichbares Medikament je nach Anbieter unterschiedlich viel kosten.

Vittoria aus Koblenz zahlt für Medikamente immer mehr

Vittoria aus Koblenz kauft regelmäßig Medikamente gegen Kopfschmerzen, Erkältungsbeschwerden und Magenprobleme. Weil die Mittel ohne Rezept erhältlich sind, bezahlt sie die Kosten selbst.

Lange greift sie automatisch zu den Markenprodukten, die sie aus der Werbung kennt. Erst als sie feststellt, wie stark ihre Ausgaben gestiegen sind, fragt sie in ihrer Apotheke nach einer günstigeren Alternative.

Der Apotheker bietet ihr ein Generikum mit demselben Wirkstoff an. Das Präparat sieht anders aus und trägt einen anderen Namen, kostet aber deutlich weniger.

Generika können deutlich günstiger sein

Ist der Patentschutz eines Arzneimittels abgelaufen, dürfen andere Hersteller Medikamente mit demselben Wirkstoff auf den Markt bringen. Diese Nachahmerpräparate werden als Generika bezeichnet.

Generika sind häufig günstiger als das ursprüngliche Markenpräparat. Einer der Gründe besteht darin, dass die Hersteller nicht mehr sämtliche ursprünglichen Forschungs- und Entwicklungskosten tragen müssen.

Patienten können deshalb in der Apotheke gezielt nach einem preiswerten Generikum fragen. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen, Konservierungsstoffen oder Geschmacksstoffen bestehen.

Wer bestimmte Stoffe nicht verträgt oder Allergien hat, sollte deshalb nicht ausschließlich auf den Preis achten.

Sind Generika genauso wirksam?

Grundsätzlich müssen Generika nachweisen, dass sie mit dem jeweiligen Originalpräparat vergleichbar sind. Bevor ein Medikament zugelassen wird, muss der Hersteller unter anderem belegen, dass sich die Aufnahme und Verfügbarkeit des Wirkstoffs nicht in unvertretbarer Weise vom Original unterscheidet.

Deshalb können Patienten nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Markenprodukt wirksamer oder qualitativ besser ist als ein Generikum.

Gerade gesetzlich Versicherte kennen solche Präparate häufig bereits aus der Apotheke. Aufgrund von Rabattverträgen der Krankenkassen kann es vorkommen, dass Patienten bei gleicher Verordnung Präparate unterschiedlicher Hersteller erhalten.

Nicht jedes Austauschpräparat ist für jeden geeignet

Ein Wechsel ist in den meisten Fällen unproblematisch. Trotzdem können Ausnahmen bestehen, etwa wenn ein Patient bestimmte Hilfsstoffe nicht verträgt.

Auch Lieferengpässe oder dringende medizinische Situationen können dazu führen, dass die Apotheke von einem eigentlich vorgesehenen Präparat abweicht.

Vittoria sollte deshalb bei bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten immer darauf hinweisen. Auch bei Unsicherheiten über einen Präparatewechsel kann sie in der Apotheke nachfragen.

Auch Re-Importe können günstiger sein

Eine weitere Sparmöglichkeit können sogenannte Re-Importe sein. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die ursprünglich in Deutschland hergestellt, ins Ausland verkauft und anschließend wieder nach Deutschland eingeführt wurden.

Preisunterschiede zwischen verschiedenen Märkten können dazu führen, dass solche Arzneimittel günstiger angeboten werden als das entsprechende Präparat aus dem direkten deutschen Vertrieb.

Ob ein Re-Import im konkreten Fall verfügbar und tatsächlich günstiger ist, kann in der Apotheke geklärt werden.

Versandapotheken bieten oft niedrigere Preise

Auch Internetapotheken können bei rezeptfreien Medikamenten Preisvorteile bieten. Sonderangebote und Rabatte machen den Versand insbesondere dann interessant, wenn Arzneimittel nicht sofort benötigt werden.

Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, ausschließlich bei zugelassenen und seriösen Versandapotheken zu bestellen. Auch Versandkosten müssen in den Preisvergleich einbezogen werden, denn sie können einen vermeintlichen Preisvorteil schnell zunichtemachen.

Für Medikamente, die akut benötigt werden, ist der Versandhandel dagegen häufig weniger geeignet. Eine günstige Bestellung hilft wenig, wenn das Arzneimittel erst mehrere Tage später eintrifft.

Auch die Apotheke vor Ort kann günstig sein

Vittoria muss für günstige Medikamente nicht zwangsläufig im Internet bestellen. Auch Vor-Ort-Apotheken können rezeptfreie Arzneimittel zu unterschiedlichen Preisen anbieten.

Ein Preisvergleich ist dort zwar teilweise schwieriger, dennoch lohnt sich die Nachfrage nach günstigeren Alternativen oder Sonderangeboten. Manche Apotheken bieten für rezeptfreie Produkte zudem Kundenkarten, Bonusmodelle oder andere Rabattmöglichkeiten an.

Wer regelmäßig bestimmte Medikamente benötigt, kann deshalb auch in seiner Stamm-Apotheke gezielt nach preiswerteren Varianten fragen.

Kombinationspräparate sind oft unnötig teuer

Ein weiterer Kostenfaktor sind Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen. Gerade bei Erkältungs- oder Grippemitteln werden häufig verschiedene Wirkstoffe in einem Produkt kombiniert.

Das muss nicht immer sinnvoll sein. Wer beispielsweise nur Kopf- und Halsschmerzen hat, benötigt möglicherweise kein Präparat, das gleichzeitig gegen Fieber, Husten und eine verstopfte Nase wirken soll.

Solche Kombinationspräparate können teurer sein als Medikamente mit nur einem Wirkstoff. Außerdem können zusätzliche Wirkstoffe auch zusätzliche Nebenwirkungen verursachen.

Vittoria sollte deshalb nicht automatisch zum vermeintlichen All-in-one-Medikament greifen, sondern in der Apotheke fragen, welches Präparat tatsächlich zu ihren Beschwerden passt.

Rezeptfreie Medikamente können trotzdem Kassenleistung sein

Dass ein Arzneimittel ohne Rezept gekauft werden kann, bedeutet nicht in jedem Fall, dass Patienten die Kosten zwingend selbst tragen müssen.

Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Das kann auch für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten.

Darüber hinaus können bestimmte rezeptfreie Medikamente bei schwerwiegenden Erkrankungen Bestandteil einer anerkannten Standardtherapie sein. Welche Präparate darunterfallen, wird über die Arzneimittel-Richtlinie geregelt.

Auch freiwillige Leistungen der Krankenkasse prüfen

Krankenkassen können darüber hinaus freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Ob und in welchem Umfang solche Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse und deren Satzung ab.

Vittoria sollte deshalb vor allem bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben prüfen, welche freiwilligen Leistungen ihre Krankenkasse anbietet. Schon kleinere Erstattungen können sich über das Jahr summieren.

Wer nachfragt, kann bei Arzneimitteln sparen

Für Vittoria aus Koblenz zeigt sich, dass beim Kauf rezeptfreier Medikamente nicht automatisch das bekannte Markenprodukt die beste Wahl sein muss.

Wer nach Generika fragt, Preise vergleicht, unnötige Kombinationspräparate vermeidet und mögliche Leistungen der Krankenkasse prüft, kann seine Ausgaben deutlich reduzieren.

Wichtig bleibt jedoch, bei Arzneimitteln nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis zu entscheiden. Verträglichkeit, notwendige Wirkstoffe und eine fachliche Beratung sollten ebenso berücksichtigt werden.

FAQ zum Sparen bei Medikamenten Sind Generika genauso wirksam wie Markenmedikamente?

Generika müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Verfügbarkeit mit dem Original vergleichbar sind. Unterschiede können allerdings bei Hilfsstoffen bestehen.

Sind rezeptfreie Medikamente überall gleich teuer?

Nein. Für viele nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es keine einheitlich vorgeschriebenen Verkaufspreise. Deshalb können sich Preisvergleiche lohnen.

Kann die Krankenkasse auch rezeptfreie Medikamente bezahlen?

Ja, in bestimmten Fällen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Medikamente für Kinder sowie Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen zum anerkannten Therapiestandard gehören.

Quellenverzeichnis

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Informationen zur Zulassung von Arzneimitteln und Generika.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Verbraucherzentrale: Geld sparen bei selbst gekauften Medikamenten, Stand 15. Dezember 2020.

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Rentner aufgepasst: Auto-Start-Stopp-Automatik spart Benzin aber dauerhaftes Abschalten wird teuer

10. August 2026 - 15:35

Viele Rentnerinnen und Rentner kennen das Verhalten: Das Auto hält an einer roten Ampel, der Motor geht aus und springt beim Weiterfahren automatisch wieder an. Was manche Fahrer als lästig empfinden, kann den Kraftstoffverbrauch gerade im Stadtverkehr deutlich reduzieren.

Wer die Start-Stopp-Automatik jedoch dauerhaft außer Betrieb setzt, geht unter Umständen ein erheblich größeres finanzielles Risiko ein als gedacht.

Nach Angaben des ADAC sind bei häufigem Stadtverkehr Einsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Gleichzeitig warnt der Automobilclub davor, das System mit Apps, Diagnose-Dongles oder einer nicht genehmigten Programmierung dauerhaft abzuschalten. Im ungünstigsten Fall kann dadurch sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs betroffen sein.

Warum die Start-Stopp-Automatik überhaupt eingebaut wird

Die Technik soll verhindern, dass der Verbrennungsmotor an Ampeln, Bahnübergängen oder im stockenden Verkehr unnötig Kraftstoff verbraucht. Sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, schaltet das Fahrzeug den Motor selbstständig aus. Beim Weiterfahren wird er automatisch wieder gestartet.

Vor allem Fahrer, die häufig in Städten unterwegs sind, können davon profitieren. Nach Angaben des ADAC zur Start-Stopp-Automatik sind im reinen Stadtverkehr Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Wer überwiegend auf Landstraßen oder Autobahnen fährt, erreicht dagegen deutlich geringere Einsparungen.

Gerade für Rentner mit knapp kalkuliertem Haushaltsbudget können auch kleinere Einsparungen interessant sein. Hinzu kommt, dass Kraftstoffkosten weiterhin einen erheblichen Teil der laufenden Autokosten ausmachen. Gegen-Hartz hat bereits erläutert, warum Rentner die Entwicklung der Benzin- und Dieselpreise 2026 besonders im Auge behalten sollten.

Das Auto entscheidet selbst, wann der Motor ausgeht

Die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor nicht bei jedem Halt aus. Das Fahrzeug prüft unter anderem den Ladezustand der Batterie, die Temperatur des Motors und den Energiebedarf elektrischer Verbraucher. Auch starke Hitze oder niedrige Außentemperaturen können dazu führen, dass das System vorübergehend nicht arbeitet.

Laufen beispielsweise Klimaanlage, Sitzheizung oder Scheibenheizung mit hoher Leistung, kann das Fahrzeug den Motor bewusst weiterlaufen lassen. Dass die Start-Stopp-Funktion an einer Ampel nicht reagiert, muss deshalb nicht automatisch auf einen Defekt hinweisen.

Die Batterie ist bei Start-Stopp-Fahrzeugen besonders wichtig

Fahrzeuge mit Start-Stopp-Technik verwenden in der Regel besonders zyklenfeste Starterbatterien. Häufig kommen sogenannte EFB- oder AGM-Batterien zum Einsatz, weil sie wesentlich häufiger belastet werden als herkömmliche Starterbatterien. Das Energiemanagement überwacht dabei laufend den Zustand des Akkus.

Beim Austausch darf deshalb nicht einfach irgendeine Batterie eingebaut werden. Der ADAC weist darauf hin, dass eine für das Fahrzeug freigegebene Batterie verwendet werden sollte, damit Batteriesensor und Energiemanagement korrekt arbeiten. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann sich deshalb eine Prüfung in einer Fachwerkstatt lohnen, bevor vorschnell eine neue Batterie gekauft wird.

Start-Stopp bedeutet laut ADAC nicht automatisch höheren Verschleiß

Eine verbreitete Sorge lautet, dass das häufige Starten Anlasser und Batterie besonders schnell verschleißen lässt. Nach Einschätzung des ADAC sind Starter und Starterbatterien bei entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen jedoch für die höheren Anforderungen ausgelegt. Ein vorzeitiger Verschleiß allein durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Start-Stopp-Funktion ist demnach nicht zu erwarten.

Probleme mit einer schwachen Batterie sollten dennoch nicht ignoriert werden. Dreht der Anlasser auffällig langsam oder treten wiederholt Startprobleme auf, empfiehlt sich eine fachgerechte Prüfung. Bei Start-Stopp-Fahrzeugen sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass beim Austausch der richtige Batterietyp eingesetzt wird.

Die Taste im Auto ist etwas anderes als eine dauerhafte Abschaltung

Viele Fahrzeuge besitzen eine Taste, mit der Fahrer die Start-Stopp-Funktion vorübergehend deaktivieren können. Diese Möglichkeit ist vom Hersteller vorgesehen und gilt normalerweise nur bis zum nächsten Motorstart beziehungsweise bis zum erneuten Einschalten der Zündung. Eine solche Nutzung ist nicht mit einer dauerhaften technischen Manipulation gleichzusetzen.

Wer die Funktion beispielsweise im Stop-and-Go-Verkehr kurzfristig als störend empfindet, kann daher die vom Hersteller vorgesehene Taste benutzen. Beim nächsten Fahrzeugstart ist die Automatik bei vielen Modellen wieder aktiviert.

Warum die dauerhafte Abschaltung problematisch werden kann

Im Internet werden Adapter für die Diagnoseschnittstelle, Apps und Programmierungen angeboten, mit denen sich das Start-Stopp-System dauerhaft deaktivieren lässt. Genau davor warnt der ADAC. Eine solche Änderung ist nur dann unproblematisch, wenn sie für das betreffende Fahrzeug ausdrücklich von der Betriebserlaubnis gedeckt ist.

Nach Angaben des ADAC trifft das nur auf wenige Fahrzeuge zu und lässt sich zuverlässig nur beim Hersteller klären. Wird durch die Veränderung das Abgasverhalten verschlechtert, kann die dauerhafte Abschaltung zu Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung führen. Im ungünstigen Fall kann auch die Betriebserlaubnis des Autos erlöschen.

Damit können weitere Probleme verbunden sein, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall. Auch versicherungsrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Ein vermeintlich preiswerter Adapter kann deshalb erhebliche Folgekosten verursachen.

Was Rentner bei älteren Fahrzeugen beachten sollten

Bei Rentnerinnen und Rentnern befindet sich das Fahrzeug häufig bereits seit vielen Jahren im Besitz. Gerade dann lohnt es sich, technische Veränderungen nicht allein danach zu beurteilen, ob sie bequem oder günstig erscheinen. Eine nicht genehmigte Änderung kann bei der nächsten Hauptuntersuchung wesentlich teurer werden als die erhoffte Ersparnis.

2026 kommen für Autofahrer ohnehin verschiedene Kosten und Fristen zusammen. Eine Übersicht dazu finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag über die Kfz-Neuerungen für Rentner im Jahr 2026. Auch bei der Kfz-Versicherung können ältere Fahrer mit höheren Beiträgen konfrontiert werden.

Was bei Start-Stopp erlaubt und was riskant ist Situation Was Autofahrer wissen sollten Start-Stopp-Automatik eingeschaltet Im Stadtverkehr sind laut ADAC Kraftstoffeinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich. Abschaltung über die Fahrzeugtaste Ist diese Möglichkeit vom Hersteller vorgesehen, kann die Funktion für die jeweilige Fahrt vorübergehend ausgeschaltet werden. Dauerhafte Abschaltung per App oder Dongle Die Veränderung kann problematisch sein und unter Umständen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Start-Stopp funktioniert zeitweise nicht Eine schwache Batterie, extreme Temperaturen oder hoher Strombedarf können das automatische Abschalten verhindern. Batterie muss ersetzt werden Es sollte eine vom Fahrzeughersteller freigegebene und zur Start-Stopp-Technik passende Batterie verwendet werden. Rentner sollten nicht aus Angst vor Reparaturkosten manipulieren

Wer die Start-Stopp-Technik dauerhaft abschalten möchte, weil er einen schnellen Verschleiß von Batterie oder Anlasser befürchtet, sollte diese Entscheidung nicht allein auf Vermutungen stützen. Der ADAC verweist darauf, dass die entsprechenden Bauteile für die häufigeren Startvorgänge konstruiert sind. Bei konkreten Problemen ist eine Diagnose sinnvoller als eine dauerhafte technische Abschaltung.

Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Startprobleme auftreten. Häufig kann eine Werkstatt oder ein Pannendienst feststellen, ob tatsächlich die Batterie schwach ist oder eine andere Ursache vorliegt. Eine Manipulation der Fahrzeugsoftware behebt einen vorhandenen technischen Defekt dagegen nicht.

Für Rentner mit Grundsicherung kann auch die Kfz-Haftpflicht interessant sein

Wer im Alter Grundsicherung bezieht, sollte neben Kraftstoff- und Reparaturkosten auch die sozialrechtliche Behandlung der Kfz-Haftpflicht kennen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zur vorgeschriebenen Kfz-Haftpflicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, welchen Vorteil Rentner mit Grundsicherung bei der Kfz-Haftpflicht haben können.

Das bedeutet zwar nicht, dass das Sozialamt sämtliche Autokosten übernimmt. Die Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags kann jedoch das anrechenbare Einkommen reduzieren. Gerade bei einer niedrigen Rente lohnt es sich deshalb, den eigenen Bescheid und die angesetzten Versicherungsbeiträge genau zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin fährt mit ihrem Benziner jährlich etwa 5.000 Kilometer überwiegend im Stadtverkehr und benötigt dabei durchschnittlich acht Liter auf 100 Kilometer. Damit verbraucht sie für diese Fahrten rund 400 Liter Kraftstoff im Jahr. Würde die Start-Stopp-Technik in ihrem persönlichen Fahrprofil beispielsweise zehn Prozent einsparen, wären das rund 40 Liter weniger.

Bei einem angenommenen Kraftstoffpreis von 1,80 Euro je Liter entspräche das etwa 72 Euro im Jahr. Die tatsächliche Ersparnis kann je nach Fahrzeug, Verkehr, Temperatur und Fahrweise deutlich höher oder niedriger ausfallen. Eine dauerhafte Manipulation der Technik für einige Euro würde sich dagegen kaum rechnen, wenn anschließend Probleme bei Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis entstehen.

Fazit: Abschalten per Taste ist nicht dasselbe wie Manipulieren

Die Start-Stopp-Automatik kann besonders im Stadtverkehr Kraftstoff sparen und arbeitet nur dann, wenn das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen dafür als erfüllt bewertet. Wer sie gelegentlich mit der vorgesehenen Taste abschaltet, muss dies nicht mit einer dauerhaften Deaktivierung gleichsetzen.

Von Apps, Diagnose-Adaptern oder Codierungen zur dauerhaften Stilllegung sollten Autofahrer dagegen Abstand nehmen, solange der Fahrzeughersteller eine solche Änderung nicht ausdrücklich erlaubt. Für Rentner kann eine vermeintliche Sparmaßnahme sonst ausgerechnet zusätzliche Kosten verursachen.

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Schwerbehinderung: Nach fünf Jahren ist Schluss – Mann verliert trotz Risiko seinen GdB 80

10. August 2026 - 14:07

Sogar ein dauerhaft erhöhtes erbliches Krebsrisiko verlängert die Heilungsbewährung nach einer überstandenen Krebserkrankung nicht. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist zählt für den Grad der Behinderung (GdB) nur noch, welche Funktions- und Teilhabeeinschränkungen tatsächlich bestehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 2892/18)

Behörde hatte einen GdB von 80 anerkannt

Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger im Jahr 2009 einen bösartigen Darmtumor. Chirurgen entfernten den Tumor, anschließend absolvierte der Mann eine Rehabilitationsmaßnahme und erhielt psychoonkologische Unterstützung.

Die Versorgungsbehörde stellte wegen der Darmkrebserkrankung in Heilungsbewährung einen GdB von 80 fest. Eine leichte Funktionsstörung des rechten Handgelenks bewertete sie zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 10.

Fünf Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Die medizinischen Befunde zeigten weder einen neuen Tumor noch Metastasen. Der Kläger berichtete über ein gutes Allgemeinbefinden und eine gute körperliche Belastbarkeit.

Die Behörde hob daraufhin die bisherige GdB-Feststellung auf. Nach ihrer Einschätzung erreichten die verbliebenen Gesundheitsstörungen insgesamt keinen GdB von mindestens 20 mehr.

Was bedeutet Heilungsbewährung?

Während der Heilungsbewährung berücksichtigt die GdB-Bewertung nicht nur die aktuellen Folgen einer Krebserkrankung. Der erhöhte GdB trägt in dieser Zeit auch der Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und dem Risiko eines Rückfalls Rechnung.

Damit bildet die Heilungsbewährung eine Ausnahme vom üblichen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts. Normalerweise bestimmt sich der GdB ausschließlich nach den vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das bloße Risiko einer zukünftigen Erkrankung genügt grundsätzlich nicht.

Die Dauer der Heilungsbewährung richtet sich nach der Art und dem Stadium der überstandenen Krebserkrankung. Für den Darmtumor des Klägers sahen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine fünfjährige Frist vor.

Genetische Veranlagung erhöht das Krebsrisiko

Bei dem Kläger lag ein erbliches HNPCC- beziehungsweise Lynch-Syndrom vor. Diese genetische Veranlagung erhöht das Risiko für bestimmte Tumorerkrankungen, vor allem im Verdauungstrakt und an den Harnorganen.

Der Kläger musste deshalb weiterhin engmaschige Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und sich jährlich einer Darmspiegelung unterziehen. Er argumentierte, dass die Heilungsbewährung wegen des lebenslang erhöhten Krebsrisikos nicht enden könne.

Außerdem verwies er auf die psychische Belastung und die Auswirkungen der regelmäßigen Kontrollen auf seine Lebensführung. Er wollte den bisherigen GdB von 80 und damit auch seine Schwerbehinderteneigenschaft behalten.

Gericht lehnt eine individuelle Verlängerung ab

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegte Zeit der Heilungsbewährung lässt sich nach Ansicht des Richter weder verlängern noch verkürzen, um individuelle Risiken zu berücksichtigen.

Die Formulierung „in der Regel fünf Jahre“ ermöglicht bei bestimmten Krebserkrankungen zwar kürzere Fristen. Für den beim Kläger entfernten Darmtumor bildeten fünf Jahre jedoch die vorgesehene Höchstdauer.

Während dieses Zeitraums hatten Ärzte weder ein Rezidiv noch Metastasen festgestellt. Auch eine später entdeckte und sofort entfernte kleine Polypenknospe wertete das Gericht nicht als Rückfall. Hinweise auf erneut bösartiges Gewebe lagen nicht vor.

Damit endete die Heilungsbewährung unabhängig von der erblichen Vorbelastung und der weiterhin notwendigen Krebsvorsorge.

Ein Erkrankungsrisiko begründet nach Fristablauf keinen GdB

Nach Ablauf der Heilungsbewährung durfte die Behörde nur noch die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bewerten. Das genetisch erhöhte Risiko einer erneuten Krebserkrankung durfte sie nicht mehr einbeziehen.

Auch die notwendigen Kontrolluntersuchungen rechtfertigten für sich genommen keinen GdB. Das Schwerbehindertenrecht bewertet keine latenten Erkrankungen oder bloßen Gesundheitsrisiken, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe.

Das Gericht fand beim Kläger keine erheblichen Folgen der früheren Darmerkrankung. Er trieb regelmäßig Sport, nahm keine Medikamente ein und verfügte über eine gute körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige stellte auf onkologischem Gebiet keine relevanten Funktionseinbußen fest.

Verbliebene Beschwerden erreichten keinen GdB von 20

Der Kläger berichtete über eine erhöhte Stuhlgangshäufigkeit von drei- bis viermal täglich. Regelmäßige Durchfälle oder eine Stuhlinkontinenz lagen jedoch nicht vor. Das Gericht sah darin keine Einschränkung, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigte.

Auch die weiteren Gesundheitsstörungen führten zu keinem höheren Gesamt-GdB. Die Beschwerden am rechten Handgelenk und an der Wirbelsäule sowie der Heuschnupfen erreichten jeweils höchstens einen Einzel-GdB von 10. Das Knie zeigte nach einem früheren Kreuzbandriss keine maßgeblichen Funktionsstörungen.

Eine besondere psychische Beeinträchtigung durch die Krebsangst oder die Vorsorgeuntersuchungen konnten die medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht belegen.

Wunsch nach Kündigungsschutz beeinflusst den GdB nicht

Der Kläger verwies zusätzlich auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Er befürchtete Nachteile durch die zunehmenden Anforderungen im Arbeitsleben und einen möglichen Stellenabbau.

Solche arbeitsrechtlichen Interessen können die medizinische GdB-Bewertung jedoch nicht beeinflussen. Behörden und Gerichte bestimmen den GdB nach den gesundheitlich bedingten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Der Wunsch, bestimmte Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte zu behalten, rechtfertigt keinen höheren Wert.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Eine anerkannte Schwerbehinderung nach einer Krebserkrankung bleibt nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen. Wenn die Heilungsbewährungszeit ohne Rückfall endet, darf die Behörde den GdB neu bewerten und herabsetzen.

Auch ein erblich erhöhtes Krebsrisiko, engmaschige Nachsorgeuntersuchungen und die Angst vor einer erneuten Erkrankung verlängern die festgelegte Frist nicht automatisch.

Nach deren Ablauf müssen Betroffene vielmehr konkrete und medizinisch dokumentierte Funktions- oder Teilhabeeinschränkungen nachweisen.

FAQ zur Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung Was berücksichtigt der GdB während der Heilungsbewährung?

Während der Heilungsbewährung trägt ein erhöhter GdB neben den aktuellen Krankheitsfolgen auch dem unsicheren Heilungsverlauf und dem Rückfallrisiko Rechnung. Die Dauer richtet sich nach der Art und dem Stadium der Krebserkrankung.

Kann eine erbliche Krebsbelastung die Heilungsbewährung verlängern?

Nein. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dürfen Behörden die vorgesehene Frist nicht wegen eines individuellen oder genetisch erhöhten Erkrankungsrisikos verlängern. Auch engmaschige Vorsorgekontrollen verhindern den Fristablauf nicht.

Wonach richtet sich der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung?

Nach Fristablauf bewerten Behörden nur noch die tatsächlich vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das Risiko einer späteren Erkrankung oder eines Rückfalls erhöht den GdB dann nicht mehr.

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 2892/18

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Deutsche Rente im Vergleich: Renten in Spanien und Schweden besser

10. August 2026 - 13:48

Deutschland gilt als wirtschaftlich stark, bei der Rente schneidet die gesetzliche Rente jedoch vergleichsweise bescheiden ab.

Modellrechnungen der OECD zeigen, dass Beschäftigte mit einem vollständigen Erwerbsleben in Spanien und Schweden einen größeren Teil ihres früheren Nettoeinkommens ersetzen können.

Besonders deutlich fällt der Abstand bei einem durchschnittlichen Einkommen aus. Nach der OECD-Studie „Pensions at a Glance 2025“ erreicht Deutschland eine Nettoersatzquote von 53,3 Prozent, Spanien kommt auf 86,3 Prozent und Schweden auf 66,3 Prozent.

Diese Zahlen bedeuten allerdings nicht, dass jeder spanische oder schwedische Rentner entsprechend hohe Bezüge erhält. Sie beruhen auf einer Modellperson, die im Alter von 22 Jahren in das Berufsleben eintritt, ohne längere Unterbrechung bis zum regulären Rentenalter arbeitet und währenddessen ein bestimmtes Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittslohn erreicht.

Nettoersatzquote sagt viel über die Rente aus

Die Nettoersatzquote vergleicht das verfügbare Einkommen nach dem Renteneintritt mit dem vorherigen Nettoverdienst. Steuern und Sozialabgaben werden dabei berücksichtigt, sodass die Kennzahl näher am verfügbaren Geld liegt als ein reiner Bruttovergleich.

Eine Quote von 53,3 Prozent bedeutet vereinfacht, dass von 100 Euro früherem Nettoeinkommen rechnerisch 53,30 Euro als Alterseinkommen verbleiben. In Spanien wären es nach dem OECD-Modell 86,30 Euro und in Schweden 66,30 Euro.

Das deutsche Sicherungsniveau von 48 Prozent darf mit dieser Quote nicht gleichgesetzt werden. Das Sicherungsniveau vor Steuern vergleicht eine festgelegte Standardrente mit dem Durchschnittsentgelt, während die OECD einen anderen Karriereverlauf sowie die jeweiligen Steuern und Sozialbeiträge einbezieht.

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle deutsche Rentenwert 42,52 Euro. Wer 45 Jahre lang jeweils genau den Durchschnittslohn verdient hat, erreicht damit rechnerisch 1.913,40 Euro Bruttorente im Monat, wie die Berechnung der Standardrente 2026 zeigt.

Deutschland, Spanien und Schweden im direkten Vergleich Vergleichspunkt Ergebnis Nettoersatzquote bei halbem Durchschnittsverdienst Deutschland: 57,7 Prozent; Spanien: 78,6 Prozent; Schweden: 67,4 Prozent Nettoersatzquote bei Durchschnittsverdienst Deutschland: 53,3 Prozent; Spanien: 86,3 Prozent; Schweden: 66,3 Prozent Nettoersatzquote bei doppeltem Durchschnittsverdienst Deutschland: 38,8 Prozent; Spanien: 57,9 Prozent; Schweden: 84,4 Prozent Rentenalter in der OECD-Modellrechnung Deutschland: 67 Jahre; Spanien: 65 Jahre; Schweden: 70 Jahre Relative Einkommensarmut ab 65 Jahren Deutschland: 12,6 Prozent; Spanien: 13,1 Prozent; Schweden: 7,3 Prozent Finanzierungsprinzip Deutschland: überwiegend umlagefinanziert; Spanien: überwiegend umlagefinanziert; Schweden: Umlageverfahren, verpflichtende Kapitalanlage und weit verbreitete Betriebsrenten

Die Armutsquoten stammen aus der OECD-Auswertung zur Einkommensarmut im Alter und beziehen sich auf 2022 beziehungsweise das jeweils jüngste verfügbare Jahr. Als relativ arm gilt dort, wer weniger als 50 Prozent des mittleren verfügbaren Haushaltseinkommens erreicht.

Die Tabelle macht deutlich, warum das Wort „besser“ sorgfältig eingeordnet werden muss. Spanien bietet einer durchgehend beschäftigten Modellperson eine erheblich höhere Einkommensersetzung, weist bei der gemessenen Altersarmut aber keinen besseren Wert als Deutschland auf.

Warum Spanien einen so hohen Einkommensersatz erreicht

Die spanische Altersrente ist stark am beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgerichtet. Aus den Beitragsgrundlagen eines längeren Zeitraums wird eine Berechnungsbasis gebildet, auf die abhängig von den Versicherungsjahren ein Prozentsatz angewendet wird.

Nach den Regeln der spanischen Sozialversicherung beginnt dieser Satz nach 15 Beitragsjahren bei 50 Prozent der Berechnungsbasis. Mit weiteren Beitragsmonaten steigt er bis auf 100 Prozent, sofern eine entsprechend lange Versicherungszeit erreicht wird.

Die spanische Berechnung belohnt damit besonders lange und weitgehend geschlossene Erwerbsverläufe. Für Beschäftigte, die über Jahrzehnte Beiträge auf ein durchschnittliches Einkommen gezahlt haben, bleibt der Abstand zwischen Arbeitseinkommen und Rente deshalb vergleichsweise gering.

Hinzu kommt die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung. Die beitragsfinanzierten Renten werden anhand des durchschnittlichen Verbraucherpreisanstiegs angehoben, wodurch ein dauerhafter Kaufkraftverlust begrenzt werden soll.

Im Jahr 2026 können Versicherte in Spanien mit mindestens 38 Jahren und drei Monaten Beitragszeit regulär mit 65 Jahren in Rente gehen. Bei einer kürzeren Beitragszeit liegt die Altersgrenze nach Angaben der spanischen Sozialversicherung bei 66 Jahren und zehn Monaten.

Die hohe Leistung ist jedoch teuer und hängt stark von einer stabilen Beschäftigung ab. Wer viele Jahre ohne Beiträge hatte, nur geringe Beitragsgrundlagen nachweisen kann oder lange außerhalb des versicherten Arbeitsmarktes beschäftigt war, erreicht die hohe Modellquote nicht.

Auch die spanische Altersarmut zeigt diese Grenze. Trotz der hohen Quote für eine vollständige Berufslaufbahn liegt der Anteil älterer Menschen unter der OECD-Armutsschwelle mit 13,1 Prozent leicht über dem deutschen Wert von 12,6 Prozent.

Warum Schweden breiter absichert

Schweden verbindet mehrere Finanzierungswege. Die staatliche Alterssicherung besteht aus einer einkommensabhängigen Rente, einer kapitalgedeckten Prämienrente sowie ergänzenden Leistungen für Menschen mit niedrigen Ansprüchen.

Jährlich fließen nach Angaben der schwedischen Rentenbehörde 16 Prozent des rentenfähigen Einkommens in die Einkommensrente. Weitere 2,5 Prozent werden der Prämienrente zugeordnet und über Fonds angelegt.

Versicherte können die Fonds für diesen Teil selbst auswählen oder die staatliche Standardlösung AP7 Såfa nutzen. Dadurch wird ein Teil des Alterseinkommens am Kapitalmarkt erwirtschaftet, ohne dass die gesamte Rente von Aktienkursen abhängt.

Zusätzlich erhalten die meisten Beschäftigten eine vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente. Tarifvertragliche Vereinbarungen sorgen dafür, dass diese Vorsorge in Schweden wesentlich weiter verbreitet ist als freiwillige Betriebsrenten in Deutschland.

Die OECD berücksichtigt im schwedischen Modell auch die Beiträge des betrieblichen Systems. Das erklärt, warum Schweden bei einem Einkommen in Höhe des doppelten Durchschnittslohns sogar auf eine Nettoersatzquote von 84,4 Prozent kommt.

Über das schwedische Modell und seine Grenzen informiert auch der Beitrag zur Schwedenrente und einer möglichen Übertragung auf Deutschland. Eine reine Aktienrente ist das schwedische System nicht, denn der größere staatliche Teil arbeitet weiterhin nach einem umlageähnlichen Verfahren.

Schweden schützt auch Zeiten außerhalb regulärer Arbeit

In Schweden entstehen nicht nur aus Arbeitslohn Rentenansprüche. Auch Elterngeld, Leistungen bei Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld und bestimmte Studienförderungen können berücksichtigt werden.

Für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes können zusätzliche Gutschriften entstehen. Das vermindert Rentennachteile, die durch Kindererziehung und vorübergehend geringere Erwerbseinkommen verursacht werden.

Menschen mit niedrigen oder fehlenden einkommensabhängigen Ansprüchen können eine Garantierente erhalten. Für die volle Garantierente ist grundsätzlich ein langjähriger Aufenthalt in Schweden erforderlich; bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer fällt sie geringer aus.

Daneben bestehen ein einkommensabhängiger Rentenzuschlag, ein Wohngeld für Rentenbeziehende und eine weitere Unterstützung für ältere Menschen mit sehr geringem Einkommen. Dieses Zusammenspiel trägt dazu bei, dass die OECD für Schweden eine relative Altersarmutsquote von nur 7,3 Prozent ausweist.

Der Preis der schwedischen Stabilität

Die schwedische Absicherung hat ebenfalls Nachteile. Die Höhe der Einkommensrente reagiert stärker auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebenserwartung und das finanzielle Gleichgewicht des Systems.

Ein automatischer Ausgleich kann die Entwicklung der Renten bremsen, wenn Verpflichtungen und verfügbare Mittel auseinanderlaufen. Damit werden Finanzierungsprobleme schneller sichtbar, ein Teil des Risikos wird jedoch auf die Versicherten und Rentenbeziehenden übertragen.

Zudem steigt das empfohlene Rentenalter mit der Lebenserwartung. Für die Jahre 2026 bis 2030 gilt in Schweden ein Richtalter von 67 Jahren, während die OECD für heute neu in den Arbeitsmarkt eintretende Personen langfristig mit einem regulären Rentenalter von 70 Jahren rechnet.

Die bessere Einkommensersetzung wird daher teilweise durch längere Beitragszeiten finanziert. Wer früher aufhört zu arbeiten, muss mit einer dauerhaft geringeren Monatsrente rechnen.

Warum Deutschland im OECD-Vergleich zurückliegt

Die deutsche gesetzliche Rente folgt dem Entgeltpunktesystem. Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält einen Entgeltpunkt; bei halbem Durchschnittslohn entsteht ein halber Punkt.

Die spätere Rente ergibt sich aus der Summe dieser Punkte, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wie das Einkommen in Rentenpunkte umgerechnet wird, zeigt sich deshalb erst bei Betrachtung des gesamten Versicherungsverlaufs.

Das System bildet Einkommensunterschiede vergleichsweise direkt ab. Niedrige Löhne, Teilzeit und fehlende Beitragsjahre führen zu wenig Entgeltpunkten und damit zu einer niedrigen gesetzlichen Rente.

Eine betriebliche oder private Altersversorgung kann die Lücke verkleinern, erreicht aber nicht alle Beschäftigten. Gerade Menschen mit geringen Einkommen können häufig keine ausreichenden zusätzlichen Beiträge aufbringen.

Wenn die eigenen Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen, kann die Grundsicherung im Alter Miete, Regelbedarf und weitere anerkannte Kosten abdecken. Sie ist jedoch eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung und kein Bestandteil der regulären Rentenberechnung.

Eine hohe Rente allein verhindert keine Altersarmut

Der Vergleich zwischen Deutschland und Spanien zeigt, dass eine hohe Ersatzquote für langjährig Beschäftigte nicht automatisch eine niedrige Armutsquote garantiert. Entscheidend ist auch, wie viele Menschen die für eine gute Rente erforderlichen Beitragszeiten tatsächlich erreichen.

Arbeitslosigkeit, nicht versicherte Tätigkeiten, geringe Löhne und familiär bedingte Unterbrechungen können die spätere Rente erheblich mindern. Frauen sind wegen niedrigerer Erwerbseinkommen und häufigerer Unterbrechungen in allen drei Ländern im Durchschnitt stärker gefährdet.

Schweden erzielt bei der Armutsvermeidung den günstigsten Wert, obwohl seine Quote für Durchschnittsverdienende deutlich unter der spanischen liegt. Das spricht für die Wirkung der Garantierente, der Wohnkostenhilfe, der rentenrechtlichen Gutschriften und der breiten betrieblichen Absicherung.

Auch unterschiedliche Wohnkosten beeinflussen den tatsächlichen Lebensstandard. Eine nominell hohe Rente kann in einer teuren Stadt weniger Kaufkraft bieten als eine niedrigere Rente in einer Region mit moderaten Mieten.

Was Deutschland von beiden Ländern übernehmen könnte

Spanien zeigt, dass eine gesetzliche Rente einen größeren Anteil des früheren Einkommens sichern kann. Dafür müssen allerdings ausreichend hohe Beiträge oder zusätzliche Steuermittel bereitgestellt werden, während Beschäftigung und Beitragsbasis langfristig stabil bleiben müssen.

Schweden zeigt den Nutzen einer breit angelegten Betriebsrente und eines verpflichtenden kapitalgedeckten Anteils. Eine solche Ergänzung kann Risiken verteilen, benötigt aber lange Ansparzeiten und bietet keine Garantie gegen Verluste oder schwache Kapitalmarkterträge.

Für Deutschland wäre außerdem eine bessere Absicherung von Niedriglohn, Erziehungszeiten und unterbrochenen Erwerbsverläufen denkbar. Eine bloße Übernahme einzelner Bausteine reicht allerdings nicht, weil Beitragshöhe, Rentenalter, Steuern und soziale Ausgleichsleistungen zusammen betrachtet werden müssen.

Eine höhere Rente entsteht nicht kostenlos. Sie wird durch höhere Beiträge, mehr Steuermittel, längere Lebensarbeitszeiten, zusätzliche Kapitalanlagen oder eine Mischung dieser Wege finanziert.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Claudia hat 42 Jahre gearbeitet und währenddessen ungefähr den jeweiligen Durchschnittslohn verdient. Wird ihr letztes Nettoeinkommen zur Veranschaulichung mit 2.500 Euro angesetzt, ergäben die OECD-Quoten rechnerisch rund 1.333 Euro für Deutschland, 2.158 Euro für Spanien und 1.658 Euro für Schweden.

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Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt

10. August 2026 - 13:23

Wird bewilligtes Wohngeld plötzlich nicht mehr überwiesen, kann die Wohngeldstelle unter engen Voraussetzungen zunächst ohne neuen Bescheid handeln. Der Zahlungsstopp darf jedoch kein Dauerzustand werden: Hebt die Behörde den Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig rückwirkend auf oder stellt sie dessen Unwirksamkeit nicht fest, muss sie die einbehaltenen Beträge grundsätzlich unverzüglich auszahlen.

Die Frist beträgt zwei Monate ab der vorläufigen Einstellung. Ein laufendes Prüfverfahren, ein interner Vermerk oder ein noch nicht bekannt gegebener Bescheidentwurf reichen nicht aus, um das Wohngeld länger zurückzuhalten.

Wichtig ist: Die Zwei-Monats-Regel beendet nicht jede spätere Prüfung des Anspruchs. Sie verhindert vor allem, dass eine Behörde bewilligtes Wohngeld auf unbestimmte Zeit ohne abschließende Klärung einbehält.

Wann die Wohngeldstelle ohne neuen Bescheid stoppen darf

Ausgangspunkt ist ein noch laufender Bewilligungszeitraum. Nach § 29 Absatz 4 Wohngeldgesetz darf die Wohngeldbehörde die Zahlung ganz oder teilweise vorläufig einstellen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung oder die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides erwarten lassen.

Der Wortlaut verlangt konkrete Tatsachen und nicht nur eine Vermutung. Denkbar sind neue Einkommensdaten, der Auszug eines Haushaltsmitglieds, eine erhebliche Senkung der berücksichtigten Wohnkosten, die vollständige Aufgabe der geförderten Wohnung oder der Bezug einer Transferleistung, die den Wohngeldanspruch ausschließen kann.

Das Gesetz unterscheidet zwei Fallgruppen. Zum einen kann sich herausstellen, dass der Bewilligungsbescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig war und die begünstigte Person keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann.

Das betrifft beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben, auf denen die Bewilligung beruhte. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme ergeben sich aus § 45 SGB X; nicht jeder Fehler im Antrag beseitigt den Vertrauensschutz.

Zum anderen kann eine spätere Änderung während des Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erfordern. Nach § 27 Absatz 2 WoGG kommt dies etwa in Betracht, wenn sich die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nicht nur vorübergehend verringert. Gleiches gilt, wenn die berücksichtigte Miete oder Belastung nach Abzug des Heizkostenentlastungsbetrags um mehr als 15 Prozent sinkt. Auch eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent kann eine neue Entscheidung auslösen, wenn sich dadurch das Wohngeld verringert oder entfällt.

Auch § 28 WoGG erfasst Fälle, in denen ein Bewilligungsbescheid unwirksam wird. Dazu gehören insbesondere die vollständige Aufgabe der Wohnung durch die berücksichtigten Haushaltsmitglieder und bestimmte Überschneidungen mit Transferleistungen.

Wer unsicher ist, welche Leistung zur eigenen Situation passt, findet dazu weitere Hinweise im internen Ratgeber Wohngeld oder Bürgergeld beantragen – das gilt zu beachten. Eine neue Information führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Wohngeldes; die Behörde muss ihre Auswirkung auf den Anspruch prüfen.

Warum die Behörde den Einzelfall prüfen muss

Selbst bei nachvollziehbaren Zweifeln tritt die Zahlungseinstellung nicht automatisch ein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu Nummer 29.41 beschreibt sie als Ermessensentscheidung.

Nach der Verwaltungsvorschrift ist von einem Zahlungsstopp abzusehen, wenn für die Behörde offensichtlich ist, dass die wohngeldberechtigte Person dadurch hilfebedürftig würde. Das gilt auch, wenn die betroffene Person nachweist, dass die ausbleibende Zahlung bereits zu Hilfebedürftigkeit geführt hat.

Eine drohende Notlage sollte deshalb sofort belegt werden. Aussagekräftig sind aktuelle Kontoauszüge, die Miethöhe, fällige Energieabschläge, Mahnungen und eine kurze Gegenüberstellung der verfügbaren Einnahmen und unvermeidbaren Ausgaben.

Wann die Wohngeldstelle informieren und anhören muss

Stammen die neuen Tatsachen nicht aus Angaben der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde die vorläufige Zahlungseinstellung unverzüglich mitteilen. Das Schreiben muss die Gründe nennen und Gelegenheit zur Äußerung geben.

Das ist besonders wichtig, wenn ein Datenabgleich, eine Mitteilung eines anderen Amtes oder Informationen eines Dritten den Verdacht ausgelöst haben. Die betroffene Person soll Fehler erklären, Unterlagen nachreichen und Missverständnisse ausräumen können, bevor die Behörde endgültig entscheidet.

Beruht die Kenntnis dagegen auf eigenen Angaben der wohngeldberechtigten Person, greift diese besondere Mitteilungsvorgabe nach dem Wortlaut des § 29 Absatz 4 Satz 2 WoGG nicht in gleicher Weise. Eine spätere Aufhebung oder Entziehung muss dennoch die dafür geltenden Verfahrensregeln einhalten.

Wann nach zwei Monaten nachgezahlt werden muss

§ 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG begrenzt den ungeklärten Zahlungsstopp auf zwei Monate. Die Wohngeldstelle muss die einbehaltene Leistung unverzüglich nachzahlen, wenn der Bewilligungsbescheid bis dahin nicht rückwirkend aufgehoben oder seine Unwirksamkeit nachträglich festgestellt wurde.

Der Aufhebungsbescheid oder die Unterrichtung über die Unwirksamkeit muss vor Ablauf der Frist bekannt gegeben sein. Ein nur intern abgezeichneter Bescheid oder ein noch nicht versandter Entwurf genügt nicht.

Für die Berechnung zählt der Tag, für den wegen des Zahlungsstopps erstmals kein Wohngeld erbracht wurde. Wird das Wohngeld erstmals für den 1. März einbehalten, muss die Zahlung grundsätzlich ab dem 1. Mai wieder laufen, sofern vorher keine wirksame rückwirkende Aufhebung oder Unterrichtung über die Unwirksamkeit bekannt gegeben wurde.

Dann sind auch die zurückgehaltenen Beträge unverzüglich auszuzahlen. Wer allgemein mit langen Bearbeitungszeiten kämpft, findet im internen Beitrag Wohngeld-Bescheid bleibt aus: So bringen Sie die Behörde zur Entscheidungzusätzliche Hinweise zum Verwaltungsrechtsweg.

Der Ablauf der zwei Monate bestätigt allerdings nicht endgültig, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid inhaltlich richtig war. Eine spätere Aufhebung kann weiterhin zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die dafür geltenden Fristen eingehalten werden.

Eine nach Ablauf der zwei Monate veranlasste Auszahlung schützt daher nicht sicher vor einer späteren Rückforderung. Die Behörde darf das Wohngeld aber nicht allein mit dem Hinweis weiter einbehalten, dass ihre Prüfung noch nicht beendet sei.

Was in den häufigsten Fällen gilt Situation Rechtliche Folge Konkrete Tatsachen sprechen für einen in § 29 Absatz 4 WoGG genannten Aufhebungs- oder Unwirksamkeitsgrund Die Wohngeldstelle kann die laufende Zahlung nach Prüfung des Einzelfalls vorläufig ganz oder teilweise einstellen. Die Informationen stammen nicht von der wohngeldberechtigten Person Die Behörde muss unverzüglich informieren, die Gründe mitteilen und eine Äußerung ermöglichen. Innerhalb von zwei Monaten wird keine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben und keine Unwirksamkeit festgestellt Die einbehaltenen Beträge sind grundsätzlich unverzüglich nachzuzahlen und die laufende Zahlung ist wieder aufzunehmen. Vor Fristablauf wird ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben oder über die Unwirksamkeit unterrichtet Die Nachzahlung folgt nicht automatisch aus § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG; die Entscheidung kann gesondert geprüft werden. Das Wohngeld wurde inzwischen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen Die besondere Nachzahlungspflicht nach Ablauf von zwei Monaten greift nicht. Die Ausnahme bei fehlender Mitwirkung

Hat die Wohngeldstelle die Leistung zwischenzeitlich nach § 66 SGB I entzogen, gilt die Nachzahlungsvorgabe des § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG nicht. Ein solcher Entzug setzt jedoch mehr voraus als die bloße Behauptung, angeforderte Unterlagen fehlten.

Die Behörde muss vorher schriftlich auf die drohende Folge hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Außerdem muss die fehlende Mitwirkung die Sachaufklärung erheblich erschweren und die Anspruchsvoraussetzungen dürfen nicht nachgewiesen sein.

Reicht die betroffene Person die verlangten Unterlagen nach, ist gesondert zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zuvor entzogene Leistung nachträglich erbracht wird.

Was Betroffene jetzt verlangen können

Zunächst sollte das Datum der ersten ausgebliebenen Zahlung festgehalten werden. Betroffene sollten schriftlich fragen, auf welche Tatsachen und welche Rechtsgrundlage die Einstellung gestützt wird, ob eine Aufhebung vorbereitet wird und wann die Zahlung wieder aufgenommen werden soll.

Nach Ablauf von zwei Monaten kann die Auszahlung ausdrücklich unter Hinweis auf § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG verlangt werden. Das Schreiben sollte den Bewilligungsbescheid, den ersten Monat ohne Zahlung und den einbehaltenen Gesamtbetrag nennen.

Ein knapper Satz kann lauten: „Da mir innerhalb von zwei Monaten seit der vorläufigen Zahlungseinstellung weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mitgeteilt wurde, verlange ich die unverzügliche Nachzahlung der einbehaltenen Beträge und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung.“ Der Zugang des Schreibens sollte sich belegen lassen.

Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung selbst ist ein Widerspruch regelmäßig nicht statthaft, weil sie kein Verwaltungsakt ist. Kommt später ein Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort geprüft werden.

Je nach Landesrecht kann gegen einen solchen Bescheid ein Widerspruch vorgesehen oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht erforderlich sein. Häufig läuft dafür eine Monatsfrist ab Bekanntgabe.

Wer durch den Ausfall Miete, Strom oder den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bezahlen kann, sollte die Eilbedürftigkeit umgehend belegen. Bei akuter Not kommt eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO in Betracht; dafür müssen der Zahlungsanspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.

Fehler bei Einkommen, Miete und Haushaltsdaten können sich direkt auf die Leistung auswirken. Der interne Beitrag Wohngeld zu niedrig: Vier häufige Fehler der Wohngeldstelle zeigt, welche Angaben im Bewilligungsbescheid zusätzlich geprüft werden sollten.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält laut Bewilligungsbescheid monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer ungeklärten Mitteilung über angebliche Zusatzeinkünfte stoppt die Wohngeldstelle die Zahlung ab 1. April und fordert Nachweise an.

Die Rentnerin reicht ihre Kontoauszüge und den Rentenbescheid fristgerecht ein.

Wird ihr bis einschließlich 31. Mai weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit der Bewilligung mitgeteilt und ist auch keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung erfolgt, muss die Behörde die für April und Mai einbehaltenen 480 Euro grundsätzlich unverzüglich nachzahlen und die Zahlung ab 1. Juni wieder aufnehmen.

Der Beitrag Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Vorwarnungen gestrichen aber mit Schonfrist

10. August 2026 - 13:14

Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Bezieher der neuen Grundsicherung deutlich strengere Regeln bei versäumten Jobcenter-Terminen. Wer Termine wiederholt ohne wichtigen Grund verstreichen lässt, muss mit einer Kürzung von 30 Prozent und bei drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen sogar mit dem zeitweisen Wegfall des Leistungsanspruchs rechnen.

Doch beim Wechsel vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung hat die Zählung neu begonnen. Terminversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 dürfen nicht als frühere Verstöße für die verschärften Folgen nach neuem Recht herangezogen werden. Von einem Erlass alter Sanktionen kann dennoch keine Rede sein.

Warum die Jobcenter seit Juli neu zählen müssen

Die Ursache findet sich in der Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II. Danach werden Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin nach den bis zum 30. Juni geltenden Vorschriften behandelt.

Die Bundesagentur für Arbeit geht noch einen Schritt weiter und stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Versäumnissen nach dem 1. Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse zählen. Für die neue Sanktionssystematik beginnt die Zählung damit tatsächlich neu.

Das ist allerdings keine nachträglich gewährte Vergünstigung der Bundesregierung. Die Regelung war Bestandteil des gesetzlichen Übergangs vom bisherigen Bürgergeldrecht zur neuen Grundsicherung und verhindert, dass Betroffene nachträglich mit deutlich strengeren Rechtsfolgen belastet werden, über die sie zum Zeitpunkt des früheren Verstoßes noch nicht belehrt werden konnten.

Alte Terminversäumnisse sind deshalb nicht einfach gelöscht

Die neue Zählung darf nicht mit einer vollständigen Streichung alter Verstöße verwechselt werden. Wer beispielsweise im Juni 2026 ohne wichtigen Grund einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin versäumt hat, kann dafür weiterhin nach dem damals geltenden Bürgergeldrecht sanktioniert werden.

Bei einem Meldeversäumnis sah das frühere Recht grundsätzlich eine Kürzung um zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat vor. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das bei einem Alleinstehenden 56,30 Euro.

Ein solcher Juni-Verstoß darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstes Terminversäumnis im August bereits als zweiten Verstoß nach neuem Recht zu behandeln. Genau auf dieses Problem weist auch der Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf alte Verstöße anwenden“ hin.

So streng sind die Regeln seit dem 1. Juli 2026

Mit der neuen Grundsicherung hat sich die Behandlung versäumter Meldetermine erheblich verändert. Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf zunächst nicht gekürzt, das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann sich beim nächsten Terminversäumnis finanziell auswirken.

Beim zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro weniger.

Situation Folge nach neuem Recht Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 ohne wichtigen Grund Keine unmittelbare Geldkürzung, das Versäumnis wird jedoch gezählt. Zweites Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat. Drittes direkt aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Nach Prüfung und Anhörung kann die Person als nicht erreichbar gelten. Der Regelbedarf kann zunächst entfallen. Persönliche Vorsprache im anschließenden Monat Der Regelbedarf kann rückwirkend gezahlt werden, allerdings um 30 Prozent vermindert. Keine persönliche Vorsprache innerhalb dieses Monats Der Leistungsbezug kann anschließend vollständig eingestellt werden. Für einen erneuten Leistungsbezug sind persönliche Vorsprache und ein neuer Antrag erforderlich.

Ausführlich haben wir die neue Abstufung bereits im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“ erläutert. Die möglichen Auswirkungen auf die Unterkunftskosten werden außerdem im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“ erklärt.

Bei der Zählung gibt es eine wichtige Unterscheidung

Für Betroffene kann verwirrend sein, dass das Gesetz mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen arbeitet. Für die 30-Prozent-Kürzung ab dem zweiten Meldeversäumnis wird die Zählung während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs nicht allein deshalb zurückgesetzt, weil zwischenzeitlich ein anderer Jobcenter-Termin wahrgenommen wurde.

Anders sieht es beim drohenden Wegfall wegen Nichterreichbarkeit aus. Hier müssen drei Termine direkt aufeinanderfolgend ohne wichtigen Grund versäumt worden sein. Wird zwischen zwei Versäumnissen ein Termin wahrgenommen, liegt diese unmittelbare Dreierfolge nicht mehr vor.

Auch deshalb sollten Betroffene genau prüfen, welche Vorschrift das Jobcenter in einem Minderungs- oder Aufhebungsbescheid tatsächlich anwendet. Die verschiedenen Voraussetzungen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Die nun bekannt gewordene Übergangswirkung wird teilweise als Schonfrist für Menschen dargestellt, die Jobcenter-Termine nicht wahrgenommen haben.

Der Gesetzgeber kann für ein Verhalten aus der Vergangenheit nicht ohne Weiteres nachträglich strengere Folgen anwenden. Ein Betroffener, der im Juni einen Termin versäumte, erhielt eine Rechtsfolgenbelehrung nach dem damaligen Recht und musste mit den damals geltenden Folgen rechnen.

Die neue Grundsicherung verschärft diese Folgen erheblich. Deshalb trennt § 65a SGB II Verstöße vor und nach dem Stichtag voneinander. Die frühere Pflichtverletzung verschwindet dadurch nicht, sie bleibt lediglich im alten Sanktionssystem.

Ein wichtiger Grund kann eine Sanktion verhindern

Auch seit der Verschärfung darf nicht jedes Nichterscheinen automatisch sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis mit finanziellen Folgen setzt voraus, dass der Termin ordnungsgemäß angeordnet wurde und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Vor einer Minderung muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzustellen. Das kann beispielsweise bei einer Erkrankung oder anderen schwerwiegenden Umständen von Bedeutung sein. Außerdem muss das Jobcenter prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder entsprechenden Anhaltspunkten gelten zusätzliche Anforderungen an die Anhörung. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass persönliche Umstände vor einer Leistungsminderung berücksichtigt werden müssen.

Betroffene sollten besonders auf das Datum des Termins achten

Wer aktuell einen Sanktionsbescheid erhält, sollte deshalb zunächst prüfen, wann das darin genannte Verhalten stattgefunden hat. Liegt der Termin vor dem 1. Juli 2026, muss das Jobcenter die damalige Rechtslage anwenden.

Ebenso sollte geprüft werden, ob ein Termin aus Mai oder Juni bei der neuen Zählung als vorausgegangenes Meldeversäumnis verwendet wurde. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit schließen eine solche Übernahme ausdrücklich aus.

Wurde trotzdem eine 30-Prozent-Minderung verhängt, weil ein alter Termin mitgezählt wurde, sollte der Bescheid nicht ungeprüft bleiben. Betroffene können eine Korrektur verlangen und gegen einen fehlerhaften Bescheid mit den vorgesehenen Rechtsmitteln vorgehen.

Einen umfassenderen Überblick über weitere Neuregelungen bietet unser Beitrag „Alle jetzt beschlossenen SGB-II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026“.

Beispiel aus der Praxis

Die alleinstehende Maria erhält 563 Euro Regelbedarf im Monat. Sie versäumte am 18. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin ohne wichtigen Grund. Für dieses Meldeversäumnis kann noch das alte Recht angewendet werden, sodass grundsätzlich eine Kürzung von 56,30 Euro für einen Monat möglich ist.

Am 12. August 2026 verpasst Maria erneut einen Termin ohne wichtigen Grund. Das Jobcenter darf den Juni-Termin jetzt nicht als erstes Meldeversäumnis des neuen Systems mitzählen und deshalb im August bereits 30 Prozent kürzen. Der August-Termin ist für die neue Zählung ihr erstes Meldeversäumnis und führt zunächst noch nicht zu einer finanziellen Minderung.

Versäumt Maria später einen weiteren Meldetermin ohne wichtigen Grund, kann dieser als wiederholtes Meldeversäumnis nach dem seit Juli geltenden Recht behandelt werden. Dann können für einen Monat 168,90 Euro ihres Regelbedarfs entfallen.

Fragen und Antworten zur neuen Zählung bei Jobcenter-Terminen Frage: Zählen versäumte Jobcenter-Termine vor dem 1. Juli 2026 bei den neuen Sanktionen mit?

Nein. Meldeversäumnisse bis einschließlich 30. Juni 2026 werden nach der alten Rechtslage behandelt und dürfen bei der neuen Zählung ab Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse berücksichtigt werden.

Frage: Sind alte Sanktionen damit vollständig aufgehoben?

Nein. Ein Terminversäumnis aus der Zeit vor dem 1. Juli kann weiterhin nach dem damals geltenden Recht sanktioniert werden. Es darf lediglich nicht dazu führen, dass ein späteres Versäumnis nach neuem Recht bereits als wiederholtes Meldeversäumnis gewertet wird.

Frage: Kostet der erste versäumte Termin seit Juli sofort Geld?

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine unmittelbare Leistungsminderung. Das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann bei einem weiteren Meldeversäumnis zu einer Kürzung führen.

Frage: Wie hoch ist die Kürzung beim zweiten Meldeversäumnis?

Der Regelbedarf kann für einen Monat um 30 Prozent vermindert werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das eine Kürzung um 168,90 Euro.

Frage: Beginnt die Zählung wieder von vorn, wenn zwischendurch ein Termin wahrgenommen wird?

Für die allgemeine Einstufung als wiederholtes Meldeversäumnis grundsätzlich nicht, solange der Leistungsbezug nicht unterbrochen wurde. Für die besondere Folge nach drei direkt aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ist dagegen eine ununterbrochene Folge erforderlich, sodass ein wahrgenommener Termin diese Dreierfolge unterbricht.

Frage: Was sollte man tun, wenn das Jobcenter einen Termin aus Juni bei der neuen Sanktion mitgerechnet hat?

Betroffene sollten das Datum des vorgeworfenen Meldeversäumnisses und die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage prüfen. Wurde ein Verstoß vor dem 1. Juli 2026 als früheres Meldeversäumnis nach neuem Recht mitgezählt, spricht die Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II gegen diese Berechnung und der Bescheid sollte überprüft werden.

Der Beitrag Bürgergeld: Vorwarnungen gestrichen aber mit Schonfrist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Seit Juli 2026: Drei Monate retten alte Konditionen der Betriebsrente

10. August 2026 - 13:09

Beschäftigte können ihre durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente seit dem 1. Juli 2026 nach einer unbezahlten Beschäftigungsphase zu den früher vereinbarten Bedingungen fortsetzen. Dafür müssen sie die Fortsetzung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der entgeltfreien Zeit verlangen.

Die Änderung kann verhindern, dass ein älterer Tarif verloren geht oder der Versicherer die Wiederaufnahme wie einen Neuabschluss behandelt. Wer nach Krankengeldbezug, Pflegezeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub in den Beruf zurückkehrt, sollte deshalb nicht darauf warten, dass der Vertrag von allein wieder anläuft.

Wichtig ist: Die Drei-Monats-Frist gilt nicht für jede beliebige Pause einer Altersvorsorge. Erfasst wird eine vom Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung abgeschlossene Lebensversicherung, die während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt wegen ausbleibender Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde.

Warum die neue Frist alte Vertragsbedingungen schützt

Viele Verträge der betrieblichen Altersversorgung laufen über Jahre oder Jahrzehnte. Ältere Tarife können günstigere Kosten, bessere Garantien oder einen umfangreicheren Schutz bei Tod oder Berufsunfähigkeit enthalten als ein heute angebotener Neuvertrag.

Wird ein solcher Vertrag während einer unbezahlten Phase prämienfrei, bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft grundsätzlich bestehen. Die garantierte Versicherungsleistung und ein eingeschlossener Risikoschutz können sich jedoch verringern. Vor der Neuregelung konnte die spätere Rückkehr in den alten Tarif außerhalb der Elternzeit als neuer Vertragsschluss behandelt werden, wenn die Versicherungsbedingungen keine bessere Lösung vorsahen.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt § 212 Versicherungsvertragsgesetz Beschäftigten ein ausdrückliches Fortsetzungsrecht. Eingeführt wurde die Änderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026.

Der Versicherer muss den Vertrag auf rechtzeitiges Verlangen zu den Bedingungen weiterführen, die vor der Prämienfreistellung galten. Weil kein Neuabschluss verlangt werden darf, soll auch eine erneute Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen vermieden werden.

Welche unbezahlten Zeiten erfasst werden

Die frühere gesetzliche Fassung bezog sich ausdrücklich auf die Elternzeit. Nun erfasst die Vorschrift alle Zeiten, in denen ein ursprünglich vergütetes Arbeitsverhältnis weiterbesteht, der Arbeitgeber aber kein Arbeitsentgelt zahlt.

Dazu können eine längere Erkrankung nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, der Bezug von Krankengeld, eine vollständige Pflegezeit, ein Sabbatical oder unbezahlter Sonderurlaub gehören. Bei einer Erkrankung beginnt die entgeltfreie Phase daher regelmäßig nicht schon am ersten Krankheitstag, sondern erst dann, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nennt ausdrücklich Sabbaticals und längere Erkrankungen. MetallRente zählt außerdem Pflegezeiten zu den möglichen Unterbrechungen.

Wer während einer Pflegephase weiterhin einen Teil des Gehalts erhält, sollte den konkreten Vertrag prüfen lassen. Mehr dazu, wie sich Pflege auf die Alterssicherung auswirken kann, lesen Sie im internen Beitrag Rente und Pflege: Verbesserungen und Verschlechterungen.

Wann die Neuregelung nicht greift

Das Arbeitsverhältnis muss während der unbezahlten Zeit fortbestehen. Endet es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, handelt es sich nicht um den in § 212 VVG geregelten Fall; dann kommen andere Vorschriften zur Übertragung oder privaten Fortführung der Betriebsrente in Betracht.

Rein arbeitgeberfinanzierte Zusagen fallen nicht unter das Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG. Auch die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse werden von dieser versicherungsvertraglichen Vorschrift nicht erfasst.

Das Recht gilt auch für entsprechende Versicherungen bei Pensionskassen; § 211 VVG erlaubt insoweit keine abweichende Regelung zum Nachteil der versicherten Person. Pensionsfonds werden in § 212 VVG dagegen nicht allgemein genannt, weshalb Pensionsplan und Vertragsbedingungen gesondert geprüft werden müssen.

Situation Folge für die Fortsetzung Der Vertrag wird ab dem 1. Juli 2026 während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt prämienfrei Das neue Fortsetzungsrecht kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ende dieser Zeit geltend gemacht werden Der Vertrag war bereits bis zum 30. Juni 2026 prämienfrei geworden Es bleibt grundsätzlich beim früheren Recht; außerhalb der Elternzeit helfen nur günstigere Vertragsbedingungen oder eine freiwillige Lösung des Anbieters Das Arbeitsverhältnis endet vollständig § 212 VVG greift nicht; Übertragung, private Fortführung oder andere vertragliche Wege sind gesondert zu prüfen Es besteht ein Pensionsfonds Aus § 212 VVG folgt kein pauschales Fortsetzungsrecht; Pensionsplan und Vertragsbedingungen müssen gesondert geprüft werden Es besteht eine Direktzusage oder Unterstützungskasse Diese Durchführungswege werden von der versicherungsvertraglichen Vorschrift des § 212 VVG nicht erfasst Auch ältere Verträge können geschützt sein

Das neue Recht ist nicht auf Verträge beschränkt, die seit Juli 2026 abgeschlossen wurden. Entscheidend ist nicht das Abschlussdatum, sondern ob die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung am 1. Juli 2026 oder später eingetreten ist.

Die Übergangsregel in Artikel 4a des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz zieht eine klare Grenze. Wurde die Versicherung spätestens am 30. Juni 2026 prämienfrei, gelten insoweit weiterhin die früheren Vorschriften.

Die Drei-Monats-Frist beginnt nach dem Ende der Auszeit

Beschäftigte müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Zeit ohne Arbeitsentgelt die Fortsetzung verlangen. Es genügt nicht, erst innerhalb dieser Frist unverbindlich nach Möglichkeiten oder neuen Angeboten zu fragen.

Das Schreiben sollte unmissverständlich erklären, dass die Versicherung nach § 212 VVG zu den vor der Prämienfreistellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden soll. Sinnvoll sind außerdem Vertragsnummer, Ende der entgeltfreien Zeit, gewünschter Beginn der Beitragszahlung und die Bitte um schriftliche Bestätigung.

Das Gesetz schreibt für das Verlangen keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine nachweisbare Erklärung in Textform an den Arbeitgeber und den Versicherer, etwa per E-Mail oder Brief mit Zugangsnachweis.

Endet die unbezahlte Phase beispielsweise am 31. Dezember 2026, muss das Fortsetzungsverlangen grundsätzlich spätestens am 31. März 2027 zugehen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Fristregeln regelmäßig auf den nächsten Werktag.

Der Versicherer muss auf das Recht hinweisen

Seit Juli 2026 wurde auch die Informationspflicht des Versicherers erweitert. Droht wegen nicht gezahlter Folgeprämien die prämienfreie Umwandlung, muss der Versicherer die versicherte Person nach § 166 Absatz 4 VVG in Textform informieren, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten setzen und auf das Fortsetzungsrecht hinweisen.

Beschäftigte sollten sich trotzdem nicht allein auf das Hinweisschreiben verlassen, weil Arbeitgeber und Versicherer das Ende der unbezahlten Zeit nicht immer gleichzeitig kennen. Fehlt der Hinweis oder trifft er verspätet ein, sollte der Anspruch sofort geltend gemacht und fachkundiger Rat eingeholt werden.

Alte Konditionen bedeuten keine rückwirkenden Beiträge

Die Fortsetzung zu den früheren Bedingungen schließt die Beitragslücke nicht automatisch. Für die Monate ohne Einzahlung werden grundsätzlich keine Beiträge nachgebucht, sofern Beschäftigte, Arbeitgeber und Anbieter nichts anderes vereinbaren.

Dadurch kann die spätere Betriebsrente trotz gerettetem Tarif niedriger ausfallen als in der ursprünglichen Hochrechnung. Auch ein zeitweise unterbrochener Risiko- oder Hinterbliebenenschutz muss anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.

Beschäftigte dürfen ihre Versicherung während einer unbezahlten Zeit nach § 1a Absatz 4 Betriebsrentengesetz mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Das kann eine Beitragslücke vermeiden, belastet aber das verfügbare Einkommen gerade während Krankengeldbezug oder Pflegezeit zusätzlich.

Wer wissen möchte, wie Entgeltumwandlung bereits die Höhe des Krankengeldes beeinflussen kann, findet dazu den internen Beitrag Unterschätzte Nachteile beim Krankengeld durch Entgeltumwandlung.

Was mit dem Arbeitgeberzuschuss passiert

Während einer vollständig unbezahlten Phase kann kein laufendes Bruttoentgelt umgewandelt werden. Führen Beschäftigte den Vertrag in dieser Zeit aus eigenen Mitteln fort, entsteht daraus nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers, die privaten Beiträge zu bezuschussen.

Nach der Rückkehr gilt der gesetzliche Zuschuss wieder, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Vorgabe beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Tarifverträge können davon abweichen, während Arbeitsverträge und Versorgungsordnungen einen höheren Zuschuss vorsehen können. Mehr dazu erklärt der interne Ratgeber 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente.

Warum sich eine kurze Vertragsprüfung lohnt

Vor der Wiederaufnahme sollten Beschäftigte Standmitteilung, Garantien, Kosten, Beitrag und Zusatzversicherungen prüfen. Das Fortsetzungsrecht beantwortet nicht, ob die Entgeltumwandlung wirtschaftlich günstig ist. Eine Einordnung der späteren Abzüge bietet der interne Beitrag So viel bleibt 2026 netto von der Betriebsrente.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 47-jährige Angestellte erhält nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 Krankengeld. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, doch die per Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung wird ab dem 1. August 2026 wegen ausbleibender Beiträge prämienfrei gestellt.

Am 2. Januar 2027 verlangt sie schriftlich vom Arbeitgeber und vom Versicherer, den Vertrag nach § 212 VVG ab ihrer Rückkehr zu den Bedingungen vor dem 1. August 2026 fortzusetzen. Das Verlangen liegt deutlich vor dem 31. März 2027 und wahrt damit die Drei-Monats-Frist.

Der Anbieter darf die Fortsetzung nicht allein wegen der Krankheit von einer neuen Gesundheitsprüfung oder einem neuen Tarif abhängig machen. Die fünf Monate ohne Beiträge werden dadurch allerdings nicht automatisch nachgezahlt, sodass die prognostizierte Betriebsrente etwas geringer ausfallen kann.

Zählt Krankengeld als Arbeitsentgelt des Arbeitgebers?

Nein. Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt und ist kein Arbeitsentgelt des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen weiterbesteht.

Muss die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten tatsächlich wieder laufen?

Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Fortsetzung innerhalb der Frist verlangt wird. Beschäftigte sollten zugleich den gewünschten Start nennen und alle zur Umsetzung angeforderten Angaben ohne Verzögerung übermitteln.

Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist verpasst wird?

Dann können sich Betroffene regelmäßig nicht mehr auf den gesetzlichen Anspruch aus § 212 VVG stützen. Der Anbieter kann eine Fortsetzung trotzdem freiwillig oder aufgrund günstigerer Vertragsbedingungen zulassen, möglicherweise aber mit geänderten Konditionen.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Sie sollten das Ende der entgeltfreien Zeit dokumentieren, die Prämienfreistellung prüfen und das Fortsetzungsverlangen frühzeitig nachweisbar absenden. Anschließend sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Tarif, Garantien, Zusatzschutz, Beitrag und Arbeitgeberzuschuss richtig wiederaufgenommen wurden.

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Neue Pflicht ab Pflegegrad 2: Wer den Nachweis jetzt erbringen muss

10. August 2026 - 12:54
Pflegeberatung ab Pflegegrad 2 Pflicht: Wer 2026 wirklich einen Beratungstermin nachweisen muss

Wer Pflegegrad 2 oder höher hat und zu Hause gepflegt wird, stößt schnell auf die Aussage, eine Pflegeberatung sei nun verpflichtend. Ganz richtig ist diese Formulierung nicht. Verpflichtend ist nicht die allgemeine Pflegeberatung bei der Pflegekasse, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Betroffen sind vor allem Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld erhalten. Seit 2026 gelten dabei neue Regeln für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5, denn auch sie müssen den Pflichttermin nur noch einmal pro Halbjahr wahrnehmen.

Pflicht besteht bei ausschließlichem Pflegegeldbezug

Der Beratungseinsatz ist mit dem Bezug von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI verbunden. Wer mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss deshalb einmal in jedem Halbjahr eine entsprechende Beratung abrufen.

Das betrifft häufig Haushalte, in denen Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen die Versorgung übernehmen. Wie hoch das Pflegegeld in den einzelnen Pflegegraden ausfällt, zeigt unser Überblick zum Pflegegeld 2026.

Seit 2026 gelten für Pflegegrad 4 und 5 weniger Pflichttermine

Für Pflegegrad 2 und 3 war der halbjährliche Beratungseinsatz bereits zuvor vorgeschrieben. Eine wichtige Änderung betrifft seit dem 1. Januar 2026 die Pflegegrade 4 und 5.

Bis Ende 2025 mussten Betroffene mit diesen hohen Pflegegraden bei ausschließlichem Pflegegeldbezug vierteljährlich einen Pflichttermin wahrnehmen. Seit 2026 genügt auch dort ein Beratungseinsatz pro Halbjahr.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 können trotzdem weiterhin einmal pro Vierteljahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen Termine sind freiwillig und dürfen genutzt werden, wenn sich die Pflegesituation verändert oder Angehörige weitere Unterstützung benötigen.

Diese Beratung ist nicht mit der allgemeinen Pflegeberatung zu verwechseln

Die Bezeichnung „Pflegeberatung ist Pflicht“ kann zu Missverständnissen führen. Die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die beispielsweise von Pflegekassen und Pflegestützpunkten angeboten wird, ist weiterhin freiwillig.

Anders sieht es mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI aus. Dieser Termin ist beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld ab Pflegegrad 2 vorgeschrieben und dient zugleich als Nachweis dafür, dass die häusliche Pflege weiterhin sichergestellt wird.

So oft muss der Beratungseinsatz stattfinden Pflegegrad und Leistungsart Beratungseinsatz 2026 Pflegegrad 1 Halbjährlich freiwillig möglich Pflegegrad 2 bis 3 mit ausschließlichem Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 4 bis 5 mit ausschließlichem Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich vierteljährlich freiwillig möglich Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI Keine entsprechende Nachweispflicht, Beratung freiwillig möglich

Für viele Betroffene sind damit vor allem die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember wichtig. Pflegegeldbezieher sollten den Termin nicht erst kurz vor Ablauf des jeweiligen Halbjahres vereinbaren, da Beratungsstellen und Pflegedienste zeitweise längere Wartezeiten haben können.

Bei einer Kombinationsleistung kann die Pflicht entfallen

Nicht jeder Mensch, der weiterhin einen Teil des Pflegegeldes ausgezahlt bekommt, muss deshalb automatisch einen Pflichtbesuch nachweisen. Wer eine echte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI aus ambulanten Pflegesachleistungen und anteiligem Pflegegeld erhält, fällt nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen nicht unter dieselbe Nachweispflicht.

Das ist für Betroffene wichtig, weil allein der Blick auf die monatliche Geldzahlung zu einem falschen Ergebnis führen kann. Ausführlich erklären wir die Abgrenzung im Beitrag Pflegegeld: Bei Kombinationsleistung ist der Beratungsbesuch keine Pflicht.

Besonderheiten können bestehen, wenn der Umwandlungsanspruch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt wird. Deshalb sollte bei einer Mischung verschiedener Pflegeleistungen geprüft werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Pflegekasse die jeweilige Leistung abrechnet.

Was beim Beratungstermin besprochen wird

Der Beratungseinsatz soll nicht lediglich einen formalen Nachweis erzeugen. Die Pflegefachperson betrachtet die Versorgung zu Hause und kann Hinweise geben, wenn sich Probleme bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Medikamentenversorgung oder Organisation des Alltags zeigen.

Auch Hilfsmittel, Pflegekurse, Tagespflege, Verhinderungspflege oder eine erneute Begutachtung können angesprochen werden. Gerade bei einem neu festgestellten Pflegegrad lohnt es sich deshalb, sämtliche Leistungen zu prüfen, die neben dem Pflegegeld verfügbar sind; einen Überblick gibt unser Ratgeber Das steht Ihnen bei Pflegegrad 2 alles zu.

Wer den Beratungseinsatz durchführen darf

Der Termin kann unter anderem durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle mit entsprechender pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson eingesetzt werden.

Die Kosten trägt die Pflegeversicherung beziehungsweise bei privat Pflegeversicherten das zuständige Versicherungsunternehmen. Betroffene müssen den vorgeschriebenen Beratungseinsatz daher grundsätzlich nicht selbst bezahlen.

Ein Teil der Beratungen kann per Video stattfinden

Der Gesetzgeber erlaubt derzeit außerdem eine teilweise digitale Durchführung. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden.

Die erste Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Wer eine Videoberatung nutzen möchte, sollte dies bereits bei der Terminvereinbarung mit dem Anbieter absprechen.

Fehlender Nachweis kann das Pflegegeld deutlich reduzieren

Problematisch wird es, wenn ein vorgeschriebener Beratungseinsatz überhaupt nicht nachgewiesen wird. § 37 Absatz 6 SGB XI erlaubt der Pflegekasse in diesem Fall, das Pflegegeld zu kürzen und es bei einem wiederholten Verstoß vollständig zu entziehen.

Nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen wird bei einem erstmalig fehlenden Nachweis regelmäßig eine Kürzung um 50 Prozent vorgenommen. Fehlt auch im folgenden vorgeschriebenen Zeitraum der Nachweis, kann die Pflegegeldzahlung eingestellt werden.

Das kann je nach Pflegegrad erhebliche finanzielle Folgen haben. Weitere Einzelheiten dazu finden Betroffene im Beitrag Pflegegeld weg: Was passiert, wenn der Pflichttermin vergessen wird.

Pflegebedürftige sollten den Termin selbst im Blick behalten

Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, rechtzeitig von der Pflegekasse an den Termin erinnert zu werden. Sinnvoll ist es, bereits einige Wochen vor Ende des Halbjahres einen zugelassenen Anbieter zu kontaktieren.

Der durchführende Dienst beziehungsweise die Beratungsstelle bestätigt den Termin gegenüber der Pflegekasse. Eine eigene Kopie oder Dokumentation des Termins sollte trotzdem aufbewahrt werden, falls es später Rückfragen zur Nachweisführung gibt.

Beispiel aus der Praxis

Herr Schneider hat Pflegegrad 4 und wird von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Er erhält ausschließlich Pflegegeld und muss deshalb 2026 nur noch einmal zwischen Januar und Juni sowie einmal zwischen Juli und Dezember einen verpflichtenden Beratungseinsatz wahrnehmen.

Im Mai findet der erste Termin bei ihm zu Hause statt. Im November möchte Herr Schneider die zweite Beratung per Videokonferenz durchführen lassen und klärt dies rechtzeitig mit dem Beratungsanbieter.

Anders wäre die Situation, wenn regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt und eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI abgerechnet würde. Dann müsste geprüft werden, ob überhaupt noch eine Pflicht zur Nachweisführung nach § 37 Absatz 3 SGB XI besteht.

Fragen und Antworten zur Beratungspflicht ab Pflegegrad 2 Ist die Pflegeberatung ab Pflegegrad 2 grundsätzlich Pflicht?

Nein. Die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig. Verpflichtend ist bei Pflegegrad 2 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Wer muss den Beratungseinsatz 2026 wahrnehmen?

Die Pflicht betrifft insbesondere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI erhalten. Sie müssen einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz nachweisen.

Wie oft müssen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 zur Beratung?

Seit dem 1. Januar 2026 reicht auch bei Pflegegrad 4 oder 5 ein verpflichtender Termin pro Halbjahr. Zusätzlich dürfen Betroffene weiterhin freiwillig einmal pro Vierteljahr eine Beratung nutzen.

Ist der Beratungseinsatz bei einer Kombinationsleistung ebenfalls Pflicht?

Bei einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI besteht nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen keine entsprechende Pflicht zum Nachweis eines Beratungseinsatzes. Die Beratung kann jedoch freiwillig genutzt werden.

Was passiert, wenn der Pflichttermin nicht durchgeführt wird?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld wegen des fehlenden Nachweises kürzen. Nach den Vorgaben der Pflegekassen kommt zunächst eine Kürzung um 50 Prozent in Betracht; bei einem erneut fehlenden Nachweis kann die Zahlung vollständig eingestellt werden.

Kann der Beratungstermin auch online stattfinden?

Teilweise ja. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, die erstmalige Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

Der Beitrag Neue Pflicht ab Pflegegrad 2: Wer den Nachweis jetzt erbringen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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GdB rückwirkend: Beim Steuervorteil gilt eine feste Frist

10. August 2026 - 11:55

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) rückwirkend feststellen lassen möchte, kann sich grundsätzlich auf steuerliche Vorteile berufen. Das hilft jedoch nur für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist beim GdB-Antrag noch nicht abgelaufen war. Diese Frist beträgt bei der Einkommensteuer im Regelfall vier Jahre. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (Az. L 6 SB 4715/17)

Klägerin verlangte einen GdB ab ihrer Geburt

Die Klägerin beantragte erstmals im Februar 2004 die Feststellung eines GdB. Damals nannte sie ausschließlich ihre Morbus-Crohn-Erkrankung. Die Behörde stellte daraufhin einen GdB von 30 fest.

Im Jahr 2009 diagnostizierten Ärzte bei ihr ein Asperger-Syndrom. Weil es sich um eine angeborene Entwicklungsstörung handelt, verlangte die Klägerin einen höheren GdB rückwirkend ab ihrer Geburt.

Die Behörde erkannte ab Oktober 2009 einen Gesamt-GdB von 60 an. Eine weiter zurückreichende Feststellung lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin zog deshalb vor Gericht und begründete ihren Antrag unter anderem mit entgangenen steuerlichen Vorteilen.

Rückwirkende Feststellung erfordert ein besonderes Interesse

Nach dem gesetzlichen Regelfall stellt die Behörde den GdB ab dem Tag der Antragstellung fest. § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB IX erlaubt eine Feststellung für frühere Zeiträume nur, wenn Betroffene ein besonderes Interesse glaubhaft machen.

Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn der rückwirkende GdB einen konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil eröffnet. Dazu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag oder eine andere steuerliche Vergünstigung nachträglich zu nutzen.

Ein rein emotionales Interesse genügt dagegen nicht. Die Klägerin wollte durch die rückwirkende Anerkennung auch bestätigt sehen, dass ihre Eltern bei ihrer Erziehung keine Fehler gemacht hatten. Das Gericht erkannte darin keinen rechtlich relevanten Grund.

Vierjährige Festsetzungsfrist begrenzt den Steuervorteil

Ein rückwirkender GdB-Bescheid dient dem Finanzamt als Grundlagenbescheid. Er kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass das Finanzamt einen bereits erlassenen Einkommensteuerbescheid ändert.

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid jedoch grundsätzlich nicht mehr ändern, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Einkommensteuer beträgt diese Frist im Regelfall vier Jahre.

Ein später erlassener GdB-Bescheid öffnet nicht automatisch sämtliche früheren Steuerjahre. Nach § 171 Absatz 10 AO muss der Betroffene den Grundlagenbescheid grundsätzlich noch während der laufenden Festsetzungsfrist beantragt haben.

Daraus folgerte das Landessozialgericht: Ein steuerrechtliches Interesse an einer rückwirkenden GdB-Feststellung besteht nur für die Jahre, deren steuerliche Festsetzungsfrist bei Eingang des GdB-Antrags noch lief.

Vier Jahre bedeuten nicht immer vier Kalenderjahre

Die Vierjahresfrist lässt sich nicht in jedem Fall berechnen, indem man vom Tag des GdB-Antrags genau vier Kalenderjahre zurückgeht. Entscheidend ist, wann die steuerliche Festsetzungsfrist für das jeweilige Jahr begann.

Dieser Beginn kann unter anderem davon abhängen, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand und wann der Betroffene die Erklärung eingereicht hat. Deshalb kann sich im Einzelfall ein etwas weiter zurückreichender Zeitraum ergeben.

Im verhandelten Fall stellte die Klägerin ihren rückwirkenden GdB-Antrag im Jahr 2009. Nach der Berechnung des Gerichts hätte sie höchstens noch eine Änderung für das Steuerjahr 2004 erreichen können. Für 2003 und frühere Jahre waren die steuerlichen Fristen in jedem Fall abgelaufen.

Angeborene Erkrankung begründet nicht automatisch einen GdB ab Geburt

Die rückwirkende Feststellung scheiterte außerdem an den medizinischen Voraussetzungen. Das Gericht stellte klar, dass eine angeborene Erkrankung nicht automatisch ab der Geburt einen bestimmten GdB begründet.

Für den GdB zählen die tatsächlichen Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Betroffene müssen daher nachweisen, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ihren Alltag, ihre sozialen Kontakte, ihre Bildung oder ihre Erwerbstätigkeit relevant beeinträchtigt hat.

Nach Auffassung des Gerichts belegten die vorliegenden Unterlagen für die Zeit vor der Asperger-Diagnose im Jahr 2009 keine ausreichend schweren Teilhabeeinschränkungen. Die Klägerin hatte mehrere Sprachen und Musikinstrumente erlernt, die Schule erfolgreich absolviert, ihre Bankausbildung als Jahrgangsbeste abgeschlossen und anschließend mehrere Jahre gearbeitet.

Der Senat erkannte an, dass sie viele soziale Verhaltensweisen unter erheblichen Anstrengungen erlernen musste. Die vorhandenen Nachweise reichten aus Sicht des Gerichts dennoch nicht aus, um bereits für die weit zurückliegenden Jahre einen feststellbaren GdB anzunehmen.

Unbekannte Behinderung lässt sich nicht wirksam ausschließen

Im Antragsformular von 2004 hatte die Klägerin angegeben, dass die Behörde nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigen sollte. Sie kannte ihr Asperger-Syndrom zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Das Landessozialgericht entschied deshalb, dass diese Erklärung das später diagnostizierte Asperger-Syndrom nicht wirksam vom Verfahren ausschloss. Betroffene dürfen zwar grundsätzlich entscheiden, dass die Behörde eine bestimmte Behinderung nicht berücksichtigt. Dafür müssen sie die betreffende Behinderung aber kennen.

Nur dann können sie eigenverantwortlich entscheiden, ob sie die Erkrankung offenlegen oder bewusst von der GdB-Bewertung ausnehmen wollen.

Dieser Punkt half der Klägerin im Ergebnis trotzdem nicht. Die Unterlagen belegten für das Jahr 2004 keinen zusätzlichen GdB von mindestens 20 und keine entsprechend erheblichen Teilhabeeinschränkungen.

Bestandskräftiger Bescheid bildete eine weitere Hürde

Die Behörde hatte bereits 2004 mit einem später bestandskräftigen Bescheid einen GdB von 30 festgestellt. Die Klägerin hätte eine Änderung dieses Bescheids für die Vergangenheit nur erreichen können, wenn die damalige Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre.

Das Gericht sah dafür keinen ausreichenden Nachweis. Deshalb blieb der Bescheid für den von ihm geregelten Zeitraum verbindlich. Selbst für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, führte der spätere GdB-Antrag daher nicht automatisch zu einer rückwirkenden Anerkennung.

Behinderten-Pauschbetrag hängt vom festgestellten GdB ab

Menschen mit einem festgestellten GdB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen. Nach der heutigen Fassung des § 33b EStG beginnt der Anspruch grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 20.

Damit das Finanzamt den Pauschbetrag für ein früheres Jahr berücksichtigt, müssen jedoch zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Die GdB-Behörde muss den entsprechenden Wert für diesen Zeitraum feststellen, und das Steuerrecht muss eine Änderung des damaligen Steuerbescheids noch zulassen.

Ein rückwirkender GdB allein garantiert daher keine Steuererstattung.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wer einen GdB rückwirkend aus steuerlichen Gründen feststellen lassen möchte, sollte den Antrag möglichst früh stellen und das besondere steuerliche Interesse ausdrücklich angeben. Außerdem müssen medizinische Unterlagen die Teilhabeeinschränkungen für jeden beanspruchten Zeitraum nachvollziehbar belegen.

Der Nachweis einer angeborenen oder seit Langem bestehenden Erkrankung reicht nicht. Entscheidend bleibt, wann und in welchem Umfang die Erkrankung tatsächlich zu behinderungsbedingten Einschränkungen führte.

Zugleich sollten Betroffene prüfen, für welche Steuerjahre die Festsetzungsfrist noch läuft. Die regelmäßige Vierjahresfrist setzt dem steuerlichen Nutzen einer rückwirkenden GdB-Feststellung eine klare Grenze.

FAQ zum rückwirkenden GdB Kann die Behörde einen GdB rückwirkend feststellen?

Ja. Betroffene müssen einen entsprechenden Antrag stellen und ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Ein konkret möglicher steuerlicher Vorteil kann dieses Interesse begründen. Zusätzlich müssen medizinische Unterlagen den geltend gemachten GdB für den früheren Zeitraum stützen.

Wie viele Jahre kann das Finanzamt rückwirkend berücksichtigen?

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Der genaue Zeitraum hängt jedoch vom Beginn der Frist und den Umständen der Steuererklärung ab. Entscheidend ist, ob die Frist bei Stellung des GdB-Antrags noch lief.

Reicht eine angeborene Erkrankung für einen GdB ab Geburt?

Nein. Auch bei einer angeborenen Erkrankung müssen Betroffene konkrete Teilhabeeinschränkungen für den jeweiligen Zeitraum nachweisen. Die Diagnose oder genetische Veranlagung allein begründet noch keinen bestimmten GdB.

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 4715/17

Der Beitrag GdB rückwirkend: Beim Steuervorteil gilt eine feste Frist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz

10. August 2026 - 11:30

Die geplante Rentenreform sorgt bei vielen gesetzlich Rentenversicherten für Unruhe. Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem, den abschlagsfreien früheren Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und das Rentenalter langfristig weiter anzuheben.

Doch daraus folgt nicht, dass die sogenannte Rente nach 45 Jahren bereits gestrichen wäre. Nach dem derzeit geltenden Recht können besonders langjährig Versicherte diese Altersrente weiterhin ohne Abschläge beziehen, wenn sie die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und ihre persönliche Altersgrenze erreichen.

Besonders wichtig wird deshalb der Vertrauensschutz. Wer bereits kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht und seine Lebensplanung auf das bisherige Recht ausgerichtet hat, dürfte stärker geschützt werden als deutlich jüngere Versicherte.

Die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren ist noch kein Gesetz

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Dabei handelt es sich bislang um eine Empfehlung und nicht um eine bereits beschlossene Gesetzesänderung.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge in ein Gesetzespaket zu überführen. Erst im Gesetzgebungsverfahren wird festgelegt, wann neue Regeln beginnen und welche Übergangsbestimmungen für ältere Versicherte gelten.

Deshalb sind Aussagen wie „Jahrgang 1968 ist sicher geschützt“ oder „ab Jahrgang 1969 entfällt die Rente nach 45 Jahren“ derzeit nicht verbindlich. Auch gegen-hartz.de hat bereits erläutert, warum sich die genaue Grenze beim Vertrauensschutz erst mit dem Gesetz bestimmen lässt.

Was Vertrauensschutz bei der gesetzlichen Rente bedeutet

Vertrauensschutz soll verhindern, dass Versicherte unmittelbar vor dem Ruhestand durch eine kurzfristige Gesetzesänderung ihre gesamte Planung umstellen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Übergangsbestimmungen beispielsweise an Geburtsjahrgänge, Stichtage oder einen bestimmten Rentenbeginn anknüpfen können.

Auch bereits bewilligte Renten können durch spätere Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht einfach nachträglich niedriger festgesetzt werden. Bei neuen Rentenregelungen können dagegen Übergangsfristen geschaffen werden, sodass ältere und jüngere Jahrgänge unterschiedlich behandelt werden.

Wie lang eine solche Übergangszeit bei der kommenden Reform tatsächlich ausfallen wird, steht noch nicht fest. Gerade bei der geplanten Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt die Alterssicherungskommission ausdrücklich die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

Jahrgang 1964 befindet sich in einer besonderen Ausgangslage

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht erstmals vollständig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer jedoch mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als besonders langjährig Versicherter derzeit bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen.

Damit ist die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ inzwischen irreführend. Tatsächlich konnten nur Versicherte der älteren Geburtsjahrgänge diese Rentenart bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen.

Wer wissen möchte, welche Möglichkeiten für diesen Geburtsjahrgang bestehen, findet bei gegen-hartz.de auch eine ausführliche Übersicht zum Thema „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“.

Bei einem höheren Rentenalter könnte Jahrgang 1965 zuerst betroffen sein

Von der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren muss eine zweite Reformidee unterschieden werden: die weitere Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, das Rentenalter nach Abschluss der bisherigen Anhebung künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen.

Nach dem Vorschlag soll diese Änderung ab 2032 wirksam werden. In diesem Jahr erreicht der Geburtsjahrgang 1965 nach dem derzeitigen Recht die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Damit wäre der Jahrgang 1964 von dieser konkreten Empfehlung zur weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze noch nicht erfasst. Der Jahrgang 1965 wäre dagegen der erste Jahrgang, bei dem sich eine neue Regel auswirken könnte, sofern der Gesetzgeber den Vorschlag tatsächlich in dieser Form übernimmt.

Mehr zu den möglichen Auswirkungen einer solchen Änderung zeigt der Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“.

Fünf Jahre Vorlauf werden ausdrücklich empfohlen

Bei der weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze spricht sich die Alterssicherungskommission ausdrücklich für einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren aus. Versicherte sollen damit genügend Zeit erhalten, ihre finanzielle und berufliche Planung an neue Altersgrenzen anzupassen.

Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch eine feste Fünf-Jahres-Regel für jede einzelne Änderung der Rentenreform ableiten. Bei der Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren nennt der Kommissionsbericht zwar ausdrücklich den Vertrauensschutz, legt aber keinen konkreten geschützten Geburtsjahrgang fest.

Warum die Jahrgänge 1965 bis 1968 besonders genau hinschauen sollten

Besonders groß ist die Unsicherheit deshalb derzeit bei Versicherten der Jahrgänge 1965 bis 1968. Sie befinden sich zeitlich nahe genug am Ruhestand, um bei einer neuen gesetzlichen Übergangsregelung berücksichtigt werden zu können, gleichzeitig steht eine verbindliche Grenze noch aus.

In verschiedenen Berechnungen wird deshalb diskutiert, ob ein Schutz noch bis 1967 oder 1968 reichen könnte. Dabei handelt es sich um Einschätzungen und nicht um geltendes Recht.

Selbst innerhalb eines Geburtsjahrgangs können außerdem Unterschiede entstehen, falls ein späteres Gesetz nicht ausschließlich an das Geburtsjahr anknüpft. Denkbar wären beispielsweise Stichtage, bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder der Zeitpunkt, zu dem bestimmte Rentenvoraussetzungen erfüllt werden.

Ab Jahrgang 1969 steigt die Unsicherheit deutlich

Für Versicherte ab Jahrgang 1969 dürfte es schwieriger werden, auf einen vollständigen Erhalt der bisherigen Regeln zu vertrauen. Diese Jahrgänge sind beim geplanten Gesetzgebungsverfahren noch vergleichsweise weit von ihrer heutigen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren entfernt.

Das bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass ihre Ansprüche bereits gestrichen wären. Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.

Wer nach heutigem Stand 45 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem vorgesehenen Lebensalter weiterhin abschlagsfrei erhalten. Welche Zeiten dabei tatsächlich berücksichtigt werden, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.

So ist der derzeitige Stand beim Vertrauensschutz einzuordnen Geburtsjahrgang Derzeitige Einordnung Bis einschließlich 1964 Sehr rentennahe Jahrgänge. Jahrgang 1964 wäre von dem vorgeschlagenen Beginn einer weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 noch nicht betroffen. Für die geplante Abschaffung der Rente nach 45 Jahren fehlt dennoch eine verbindliche gesetzliche Stichtagsregelung. 1965 Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre dies der erste Jahrgang, bei dem eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 einsetzen könnte. Beim Schutz der 45-Jahre-Rente ist die Lage noch offen. 1966 bis 1968 Diese Jahrgänge könnten in einen Übergangsbereich fallen. Ob und in welchem Umfang alte Regeln weitergelten, muss das kommende Gesetz bestimmen. Ab 1969 Ein vollständiger Schutz der bisherigen Rentenwege erscheint weniger sicher. Eine verbindliche Aussage ist aber auch für diese Jahrgänge erst nach Vorlage und Verabschiedung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen möglich. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63

Ein häufiger Irrtum besteht darin, 45 Versicherungsjahre mit einem Rentenbeginn im Alter von 63 Jahren gleichzusetzen. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach geltendem Recht bei 65 Jahren.

Die 45 Jahre können also bereits früher erfüllt sein, ohne dass die Rente sofort beginnen darf. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren auf 45 Versicherungsjahre kommt, muss trotzdem bis zur vorgesehenen Altersgrenze warten.

Ausführlich wird diese Konstellation im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“ beschrieben.

Die Rente nach 35 Jahren bleibt eine andere Rentenart

Von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Altersrente für langjährig Versicherte zu unterscheiden. Für diese reichen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, sie kann derzeit bereits ab 63 Jahren beansprucht werden.

Wer vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze beginnt, muss allerdings Abschläge akzeptieren. Der Abschlag beträgt nach geltendem Recht 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns und kann für ab 1964 Geborene bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Auch hier plant die Alterssicherungskommission Veränderungen. Sie empfiehlt, das frühestmögliche Alter von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend gemeinsam mit einer höheren Regelaltersgrenze weiterzuverschieben.

Der Versicherungsverlauf wird jetzt besonders wichtig

Wer in den kommenden Jahren eine Altersrente plant, sollte nicht allein auf sein Geburtsjahr schauen. Ebenso wichtig ist, ob die erforderlichen Versicherungszeiten tatsächlich vollständig im Versicherungskonto gespeichert sind.

Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten besondere Regeln. Zeiten mit Kindererziehung, Pflege oder bestimmten Sozialleistungen können berücksichtigt werden, während andere Zeiten ausgeschlossen sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zählen.

Probleme können beispielsweise bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn entstehen. Eine Übersicht zu den verschiedenen Zeiten findet sich auch bei gegen-hartz.de unter „Rente mit 63: Was heute wirklich noch gilt – und was nicht mehr“.

Rentenauskunft und Kontenklärung können vor einer Reform entscheidend sein

Versicherte sollten deshalb prüfen, ob ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder andere rentenrechtliche Zeiten können später darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 45 Jahren erreicht wird.

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt außerdem, welche Rentenarten nach dem bisher gespeicherten Versicherungsverlauf voraussichtlich möglich sind. Wer Unstimmigkeiten entdeckt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen.

Gerade bei einer bevorstehenden Gesetzesänderung kann es sinnvoll sein, die eigene Situation frühzeitig zu dokumentieren. Ob ein späterer Vertrauensschutz an bereits erfüllte Voraussetzungen oder bestimmte Stichtage anknüpft, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn der Gesetzentwurf vorliegt.

Praxisbeispiel: Eine Versicherte des Jahrgangs 1964

Eine Arbeitnehmerin wurde im September 1964 geboren und erreicht bis zu ihrem 65. Geburtstag 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach dem derzeit geltenden Recht könnte sie grundsätzlich ab Erreichen des Alters von 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen.

Ihre reguläre Altersgrenze liegt dagegen bei 67 Jahren. Die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagene weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze soll erst ab 2032 beginnen und würde nach diesem Vorschlag zunächst den Jahrgang 1965 betreffen.

Offen bleibt jedoch, wie ein neues Gesetz zur Abschaffung der 45-Jahre-Rente ausgestaltet wird. Die Versicherte sollte deshalb ihren Versicherungsverlauf vollständig klären und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen, statt ihre Planung allein auf politische Ankündigungen zu stützen.

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5 Zuschüsse zur Rente: Aber die meisten Rentner lassen sie ohne es zu merken verfallen

10. August 2026 - 11:27

Viele Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner verzichten nach Schätzungen von Fachleuten auf Zuschüsse, die ihnen gesetzlich zustehen. Häufig fehlt es an verlässlichen Informationen, manchmal bremsen Scham oder bürokratische Hürden. Dabei ist die Antragstellung meist nicht kompliziert, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt  – man müsse es nur abrufen.

Die wichtigsten Zuschüsse erklären wir in diesem Beitrag.

Zuschuss zur Krankenversicherung: Bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente

Wer seine Krankenversicherung im Ruhestand freiwillig gesetzlich oder privat fortführt, kann sich einen Teil der Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstatten lassen.

Der Zuschuss beläuft sich aktuell auf den halben allgemeinen Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent) plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag (1,25 Prozent).

Zusammen ergeben sich bis zu 8,55 Prozent der persönlichen Bruttorente – gedeckelt auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Prämien. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehen dagegen leer aus. Anspruchsberechtigte müssen einen formlosen Antrag bei der DRV stellen; rückwirkende Zahlungen sind bis zu zwölf Monate möglich.

Wohngeld Plus: Mehr Anspruchsberechtigte und mehr Zuschuss

Die Reform „Wohngeld Plus“ hat den Miet- und Lastenzuschuss deutlich angehoben. Im Durchschnitt erhält ein Wohngeldhaushalt jetzt rund 220 Euro monatlich – ein Plus von etwa 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Höhe hängt von Miete oder Belastung, Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe der Kommune ab. Rentnerinnen und Rentner profitieren zusätzlich von einem Freibetrag, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können; 100 Euro der Rente sowie 30 Prozent des darüber liegenden Betrags bleiben dann bei der Berechnung außer Betracht.

Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden; viele Städte bieten inzwischen Online-Portale.

Lastenzuschuss: Entlastung für Eigentümer mit geringer Rente

Auch wer im eigenen Haus oder in der Eigentums­wohnung wohnt, kann Wohngeld beziehen. Der sogenannte Lastenzuschuss deckt Zins-, Tilgungs- und Bewirtschaftungskosten ab, sofern Einkommen und Wohnfläche innerhalb der Wohngeld­grenzen liegen.

Wichtig ist, dass das Haus selbst genutzt und nicht vermietet wird. Zuständig sind dieselben Wohngeldstellen, doch werden neben Einkommens- und Identitätsnachweisen zusätzliche Unterlagen zur finanziellen Belastung (etwa Darlehens- oder Nebenkosten­aufstellungen) verlangt.

Viele ältere Eigentümer schrecken vor der Antragstellung zurück, obwohl der Zuschuss – durchschnittlich 30 Euro mehr pro Monat – die Haushaltskasse spürbar entlasten kann.

Entlastungsbudget in der Pflege: 3.539 Euro pro Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 verschmilzt die bislang getrennt abgerechnete Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen dann jährlich 3.539 Euro flexibel abrufbar zur Verfügung.

Pflegekassen erstatten damit etwa Kosten für eine zeitweise stationäre Unterbringung oder für Ersatz- und Betreuungs­pflege, wenn pflegende Angehörige ausfallen.

Die Leistung muss nicht vorab beantragt, sondern lediglich nachgewiesen werden; Rechnungen können gesammelt eingereicht werden. Die Neuerung soll vor allem pflegende Familienmitglieder entlasten, die bisher komplizierte Teil-Budgets ausschöpfen mussten.

Mehr für Erwerbsminderungsrentner durch Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent

Bestandsrentner, die zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals eine Erwerbsminderungs­rente bezogen haben, erhalten seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf den Zahlbetrag.

Für Renten, die ab Juli 2014 bis Ende 2018 begonnen haben, beträgt der Aufschlag 4,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Betrag in der Regel automatisch aus; wer keine Erhöhung bemerkt, sollte umgehend eine Überprüfung beantragen, denn Nachzahlungen sind möglich.

Mütterrente: Kindererziehungszeiten korrekt zuordnen

Jedes Jahr Kindererziehungszeit erhöht die Rente um knapp 39 Euro (West) beziehungsweise 38 Euro (Ost). Voraussetzung ist, dass die Zeiten dem korrekten Elternteil zugeordnet sind. Genau hier hakt es häufig: Viele Mütter – aber auch Väter, die zuhause geblieben sind – haben die Zuordnung bislang nicht beantragt.

Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht eine nachträgliche Feststellung oder Korrektur, sogar für bereits laufende Renten. Wer noch keinen oder nur einen Teil der Kindererziehungs­jahre angerechnet bekommt, sollte das Formular ausfüllen und gemeinsam mit Geburtsurkunden der Kinder an die DRV senden. Rückwirkende Erhöhungen werden in einem Betrag nachgezahlt.

Praxisbeispiel 1: Mehr Spielraum dank Krankenversicherungs- und Wohngeldzuschuss

Helga M., 69 Jahre alt, bezog nach 42 Arbeitsjahren als Verkäuferin eine gesetzliche Bruttorente von 1.200 Euro. Weil sie nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war, sondern freiwillig in der gesetzlichen Kasse blieb, zahlte sie jeden Monat rund 210 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig aus eigener Tasche.

Erst nach einem Beitrag auf “gegen-Hartz.de” stellte sie einen Antrag auf den Krankenversicherungs­zuschuss. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte 8,55 Prozent ihrer Bruttorente – 102,60 Euro monatlich – und überwies die Summe rückwirkend für zwölf Monate.

Mit dem aktualisierten Renten­bescheid ging Helga außerdem zum Wohngeldamt. Ihre Warmmiete beträgt 540 Euro; weil sie unterhalb der Einkommens­grenze liegt und 36 Grundrentenjahre vorweisen kann, erkannte die Behörde zusätzlich den Grundrenten-Freibetrag an.

Ergebnis: 184 Euro Wohngeld Plus pro Monat. Zusammengenommen verbessern beide Zuschüsse ihr verfügbares Einkommen also um fast 290 Euro – genug, um den gestiegenen Energieabschlag zu stemmen und endlich wieder regelmäßig das Enkelkind in einer anderen Stadt zu besuchen.

Praxisbeispiel 2: Eigentümer entlastet – Lastenzuschuss und Pflegebudget in Kombination

Wilhelm K., 77, wohnt allein im abbezahlten Reihenhaus. Seine Alters­rente liegt bei 1.050 Euro netto. Nach dem Tod seiner Frau pflegt er seit zwei Jahren seine 95-jährige Schwiegermutter, die im gleichen Ort lebt und Pflegegrad 3 hat.

Obwohl er keine Miete zahlt, belasten ihn Nebenkosten, Grundsteuer sowie laufende Instandhaltung mit knapp 330 Euro im Monat. Über eine Zeitungs­beilage erfuhr er vom Lastenzuschuss für Eigentümer.

Die Wohngeldstelle erkannte Zins- und Tilgungs­­frei­beträge nicht mehr an, wohl aber Betriebskosten und Instandhaltungs­rücklagen. So erhält Wilhelm jetzt 145 Euro Lastenzuschuss – ausgezahlt für zunächst 24 Monate.

Parallel beantragte er bei der Pflegekasse das neue Entlastungs­budget, das zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die Kasse bestätigte den jährlichen Rahmen von 3.539 Euro.

Davon finanziert Wilhelm künftig jeweils zwei Wochen Kurzzeit­pflege seiner Schwiegermutter im örtlichen Pflegeheim, um sich selbst zu erholen. Der Lastenzuschuss stabilisiert somit seine monatliche Haushaltskasse, während das Entlastungs­budget seine Pflegesituation spürbar erleichtert.

Beide Leistungen zusammen bewahren ihn davor, sein kleines Erspartes angreifen zu müssen – und verschaffen ihm tat­säch­lich „mehr Rente im Portemonnaie“, wie es Rentenberater Peter Knöppel formuliert.

Warum sich der Gang zum Amt lohnt

Alle genannten Zuschüsse zielen darauf ab, Altersarmut zu verhindern und Teilhabe zu sichern. Doch sie wirken nur, wenn die Anspruchsberechtigten aktiv werden.

Fachleute raten, Bescheide genau zu prüfen, Anträge frühzeitig zu stellen und notfalls Unterstützung bei Rentenberatungen oder Sozial­verbänden einzuholen.

Vor allem falsche Scham sei fehl am Platz, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt: „Das Geld ist da – holen Sie es sich.“ Wer seine Ansprüche nutzt, verschafft sich nicht nur Zuschüsse, sondern auch das gute Gefühl, Leistungen zu erhalten, für die er oder sie jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat.

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Krankengeld: Krankenkasse verweigert Krankengeld nach Diagnose – Gericht widerspricht

10. August 2026 - 11:27

Ein freiwillig versicherter Selbstständiger darf seinen Krankenversicherungsschutz grundsätzlich noch nach der Diagnose einer schweren Erkrankung um Krankengeld erweitern. Entscheidend ist, ob bei Zugang der Wahlerklärung bereits Arbeitsunfähigkeit besteht.

Die bloße Kenntnis der Krankheit und einer möglicherweise bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit macht die Wahl noch nicht rechtsmissbräuchlich. Das entschied das Sozialgericht Stralsund. (Az. S 3 KR 24/10)

Selbstständige schloss Krankengeld nach Krebsdiagnose ein

Die Klägerin arbeitete hauptberuflich als selbstständige Rechtsanwältin und gehörte ihrer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied an. Ihr Versicherungsschutz umfasste zunächst kein Krankengeld.

Ärzte wiesen Anfang November 2009 durch eine Gewebeprobe Brustkrebs nach. Am 25. November 2009 ging bei der Krankenkasse die Erklärung der Klägerin ein, mit der sie einen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählte.

Eine Ärztin stellte am 4. Dezember 2009 erstmals Arbeitsunfähigkeit fest. Wenige Tage später begann die Klägerin mit der Chemotherapie.

Die Krankenkasse verweigerte dennoch das Krankengeld. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin sei bereits vor ihrer Wahlerklärung objektiv arbeitsunfähig gewesen. Der Medizinische Dienst verwies auf die bekannte Krebsdiagnose, die geplante Behandlung und weitere Anträge, welche die Klägerin bereits im November gestellt hatte.

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind nicht dasselbe

Das Sozialgericht widersprach der Krankenkasse. Eine Erkrankung führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Auch eine schwerwiegende Diagnose sagt für sich genommen noch nicht aus, ob der Betroffene seinen konkreten Beruf weiter ausüben kann.

Die Klägerin hatte nach ihren Angaben im November und Anfang Dezember weiterhin als Rechtsanwältin gearbeitet. Ihre Kanzleipartnerin bestätigte diese Tätigkeit. Auch die behandelnde Ärztin erklärte, dass die Klägerin bis zum Beginn der Behandlung körperlich und psychisch unverändert belastbar gewesen sei.

Diagnostische Untersuchungen und einzelne Arzttermine begründen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit. Sie können zwar eine vorübergehende Arbeitsverhinderung verursachen.

Daraus folgt aber nicht, dass der Betroffene seine berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt generell nicht mehr ausüben kann.

Krankenkasse durfte den Beginn nicht nur vermuten

Der Medizinische Dienst nahm an, dass im November bereits derselbe Gesundheitszustand wie am Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden habe. Daraus leitete er einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab.

Das überzeugte das Gericht nicht. Der Medizinische Dienst hatte seine Einschätzung lediglich nach Aktenlage abgegeben. Die Unterlagen enthielten keine belastbaren Tatsachen, die eine berufliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 4. Dezember belegten.

Auch die geplante Chemotherapie ließ nur eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit erwarten. Sie bewies nicht, dass die Klägerin ihre Arbeit bereits bei Eingang der Wahlerklärung nicht mehr ausüben konnte.

Die Zweifel gingen zulasten der Krankenkasse. Wer einer Versicherten ein missbräuchliches Verhalten vorwirft und deshalb Krankengeld verweigert, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisen.

Antrag auf geringere Beiträge bewies keine Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkasse verwies außerdem auf ein Schreiben des Steuerberaters. Dieser hatte wegen der bevorstehenden Behandlung eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge beantragt, weil die Einkünfte der Klägerin voraussichtlich zurückgehen würden.

Das Gericht erkannte darin keinen Nachweis für eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben bezog sich ausdrücklich auf die kommenden Monate und damit auf die erwarteten Folgen der Behandlung.

Auch ein vorsorglich gestellter Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewies nicht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung beurteilen zudem unterschiedliche Voraussetzungen.

Wissen um eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus

Die Klägerin kannte ihre Krebsdiagnose und wusste, dass die Chemotherapie wahrscheinlich zur Arbeitsunfähigkeit führen würde. Trotzdem durfte sie ihren Versicherungsschutz noch rechtzeitig erweitern.

Das Sozialgericht sah darin weder Rechtsmissbrauch noch sittenwidriges Verhalten. Die gesetzliche Krankenversicherung kannte für diese Wahl keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeit aufgrund von Vorerkrankungen und keinen Ausschluss wegen eines besonders hohen Krankheitsrisikos.

Der Gesetzgeber überließ es den Versicherten, den möglichen Krankengeldschutz zu wählen. Eine Krankenkasse darf diese Entscheidung nicht allein deshalb zurückweisen, weil sich der Leistungsfall bereits abzeichnet.

Wann die Wahl rechtsmissbräuchlich sein kann

Das Gericht zog jedoch eine klare Grenze: Wer bereits objektiv arbeitsunfähig ist und den Arztbesuch bewusst hinauszögert, bis die Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingegangen ist, kann missbräuchlich handeln.

In einer solchen Situation wäre der Versicherungsfall bereits eingetreten. Der Betroffene würde lediglich die ärztliche Feststellung verzögern, um nachträglich Krankengeldschutz zu erlangen.

Einen solchen Ablauf konnte die Krankenkasse der Klägerin nicht nachweisen. Ihre fortgesetzte Berufstätigkeit, die Erklärung der Kanzleipartnerin und die Angaben der behandelnden Ärztin sprachen vielmehr gegen eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit.

Gericht sprach Krankengeld für fast acht Monate zu

Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse dem Grunde nach zur Zahlung von Krankengeld. Der Anspruch bestand vom 15. Januar bis zum 10. September 2010. Der Beginn ergab sich aus dem gewählten Schutz ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Für das Gericht zählte der Umfang des Versicherungsschutzes zu dem Zeitpunkt, an dem die Ärztin erstmals die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die freiwillige Mitgliedschaft bereits den gewählten Krankengeldanspruch.

Die heutige Rechtslage enthält eine ausdrückliche Grenze

Auch nach aktuellem Recht können bestimmte Versicherte ihren Schutz durch eine Wahlerklärung oder einen Krankengeld-Wahltarif erweitern. § 53 Absatz 6 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, für die dort genannten Versichertengruppen entsprechende Tarife anzubieten.

Das Gesetz regelt inzwischen ausdrücklich, was bei einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit gilt: Geht die Wahlerklärung während dieser Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse ein, wirkt sie erst ab dem Tag nach deren Ende.

Im Übrigen entsteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich am Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Damit bleibt die zentrale Unterscheidung des Urteils wichtig: Eine bereits bekannte Krankheit verhindert die Wahl nicht automatisch. Eine bei Eingang der Erklärung schon bestehende Arbeitsunfähigkeit kann den sofortigen Schutz dagegen ausschließen.

Was selbstständig Versicherte beachten sollten

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfasst. Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag allein garantiert diesen Schutz nicht in jeder Konstellation.

Kommt es zum Streit, zählt nicht nur das Datum der Diagnose. Entscheidend sind die konkrete berufliche Leistungsfähigkeit, der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und der Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse.

Wer bis zum Behandlungsbeginn weiterarbeitet, sollte seine Tätigkeit und Belastbarkeit nachvollziehbar dokumentieren. Ärztliche Befunde und Bestätigungen aus dem beruflichen Umfeld können helfen, eine nur vermutete frühere Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.

FAQ zur Wahl des Krankengeldanspruchs Darf ein Selbstständiger den Krankengeldschutz noch nach einer Diagnose wählen?

Ja, eine bekannte Erkrankung schließt die Wahl nicht automatisch aus. Bei Eingang der Erklärung darf jedoch noch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen und die Satzungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse.

Bedeutet eine schwere Erkrankung automatisch Arbeitsunfähigkeit?

Nein. Die Diagnose allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, ob der Betroffene seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann.

Wann kann die Wahlerklärung rechtsmissbräuchlich sein?

Ein Missbrauch kann vorliegen, wenn ein bereits arbeitsunfähiger Versicherter die ärztliche Feststellung bewusst hinauszögert, bis seine Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Die Krankenkasse muss die dafür maßgeblichen Tatsachen nachweisen.

Quelle

Sozialgericht Stralsund, Urteil vom 25. November 2011, Az. S 3 KR 24/10

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Gutachtertermin für die EM-Rente: Diese Kosten muss die DRV erstatten

10. August 2026 - 11:13

Wer auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung zu einer ärztlichen Begutachtung fährt, kann sich notwendige Ausgaben erstatten lassen. Dazu gehören neben Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verdienstausfall, Verpflegung, Übernachtung und Aufwendungen für eine Begleitperson.

Die Erstattung erfolgt jedoch nicht zwingend von selbst. Betroffene sollten sie ausdrücklich beantragen, die einzelnen Kosten beziffern und passende Nachweise einreichen.

Wichtig ist: § 65a SGB I sieht eine Ermessensentscheidung der Rentenversicherung vor. Nach der eigenen DRV-Anweisung zu § 65a SGB I sollen notwendige und angemessene Aufwendungen bei einer verlangten Untersuchung nach § 62 SGB I im Regelfall ersetzt werden.

Wann die DRV die Kosten des Gutachtertermins übernimmt

Die Rentenversicherung darf eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn vorhandene Befunde für die Entscheidung über eine Rente oder eine andere Leistung nicht ausreichen. Wer eine Einladung erhält, sollte neben seinen medizinischen Unterlagen auch mögliche Fahrt- und Ausfallkosten im Blick behalten.

Wie sich Betroffene medizinisch und organisatorisch vorbereiten können, erklärt der interne Beitrag So gelingt die Vorbereitung auf das Gutachten zur EM-Rente.

Voraussetzung für die Erstattung ist normalerweise, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die betroffene Person der Aufforderung nachgekommen ist. Eine schriftliche Einladung ist der beste Nachweis, doch nach der DRV-Anweisung kann das Verlangen auch mündlich oder telefonisch ausgesprochen worden sein.

Wer sich ohne Aufforderung untersuchen lässt, erhält die Kosten nur ausnahmsweise ersetzt. Die DRV muss die Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennen; außerdem muss ein Härtefall vorliegen.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann nicht nur den Kostenanspruch gefährden. Welche Folgen eine verweigerte Untersuchung für den Rentenantrag haben kann, erklärt der interne Beitrag Wer das Gutachten verweigert, riskiert die EM-Rente.

Welche Kosten berücksichtigt werden können

Erstattet werden nur Ausgaben, die für die verlangte Untersuchung notwendig waren und tatsächlich entstanden sind. Die Höhe muss außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Reise stehen.

Kostenart Mögliche Erstattung Bus und Bahn Berücksichtigt wird regelmäßig die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Verfügbare Fahrpreisermäßigungen müssen genutzt werden. Eigenes Kraftfahrzeug Derzeit werden 20 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt angesetzt. Die Zahlung ist auf insgesamt 130 Euro begrenzt; Parkgebühren sind darin enthalten. Taxi oder Krankentransport Die tatsächlichen angemessenen Kosten kommen in Betracht, wenn Bus, Bahn oder eine gewöhnliche Autofahrt wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Verpflegung Bei mehr als acht Stunden unvermeidbarer Abwesenheit beträgt das Verpflegungsgeld derzeit 14 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro; bei kostenlos bereitgestellter Verpflegung entfällt der entsprechende Anspruch. Übernachtung Bei einer notwendigen Übernachtung sehen die Reisekostengrundsätze ohne Beleg derzeit 20 Euro vor. Höhere notwendige Kosten müssen nachgewiesen werden. Verdienstausfall Beschäftigte können ihren tatsächlichen Nettoausfall geltend machen. Für Selbstständige gelten besondere Berechnungs- und Nachweisregeln. Begleitperson Fahrtkosten und ein belegter Verdienstausfall kommen infrage, wenn die Begleitung wegen einer Behinderung erforderlich und ärztlich bestätigt ist. Haushaltshilfe Eine Erstattung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Hilfe notwendig ist, damit der Untersuchungstermin wahrgenommen werden kann.

Die Beträge für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung ergeben sich aus den entsprechend angewendeten Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherung.

Was für Auto, Bahn und Taxi gilt

Wer Bus oder Bahn nutzt, sollte Fahrkarten, Rechnungen und Buchungsbestätigungen aufbewahren. Die DRV berücksichtigt regelmäßig nur die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels und erwartet, dass mögliche Vergünstigungen genutzt werden.

Bei einer Autofahrt zählen Hin- und Rückweg. Fährt eine Versicherte beispielsweise insgesamt 90 Kilometer, ergeben sich bei 20 Cent je Kilometer grundsätzlich 18 Euro.

Parkgebühren werden neben der Kilometerpauschale nicht zusätzlich erstattet. Auch bei einer längeren Anfahrt bleibt die Erstattung normalerweise auf insgesamt 130 Euro begrenzt.

Für ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Krankentransport gelten strengere Voraussetzungen. Das besondere Beförderungsmittel muss wegen Art oder Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich und im Einzelfall angemessen sein.

Betroffene sollten die Kostenübernahme möglichst vor der Fahrt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger klären. Eine ärztliche Bescheinigung sollte erklären, weshalb öffentliche Verkehrsmittel oder eine gewöhnliche Autofahrt nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

Wann eine Begleitperson bezahlt werden kann

Manche Versicherte können den Weg zur Gutachterstelle wegen ihrer Behinderung nicht allein bewältigen. Dann können auch die Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall der Begleitperson berücksichtigt werden.

Nach der DRV-Anweisung muss die Notwendigkeit der Begleitung ärztlich bestätigt werden. Die abschließende Einschätzung trifft im Einzelfall der begutachtende Arzt und übermittelt sie an den Rentenversicherungsträger.

Wer eine Begleitung benötigt, sollte die DRV bereits vor dem Termin informieren. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes hilft dabei, die gesundheitlichen Gründe frühzeitig darzulegen.

Muss die Begleitperson unbezahlten Urlaub nehmen, sollte ihr Arbeitgeber den Zeitraum und den Nettoverdienstausfall bestätigen. Ohne tatsächlichen Einkommensverlust gibt es keine Entschädigung für den bloßen Zeitaufwand.

Auch ein berufsmäßiger fremdsprachlicher Dolmetscher kann auf Kosten der DRV hinzugezogen werden, wenn die Untersuchung ohne Übersetzung nicht durchgeführt werden könnte. Ob diese Hilfe notwendig ist, beurteilt der untersuchende Arzt.

Wie der Verdienstausfall berechnet wird

Beschäftigte erhalten keine pauschale Entschädigung für die beim Gutachter verbrachte Zeit. Erstattungsfähig ist nur Arbeitsentgelt, das wegen der Untersuchung tatsächlich nicht gezahlt wurde.

Betroffene sollten sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen, wann die unbezahlte Freistellung begonnen und geendet hat. Außerdem muss aus der Bescheinigung hervorgehen, wie hoch der dadurch entstandene Nettoausfall war.

Für Selbstständige gelten andere Regeln. Nach der DRV-Anweisung kann bei Selbstständigen ohne Beschäftigte ein Verdienstausfall grundsätzlich unterstellt werden, die Höhe des entgangenen Gewinns muss jedoch nachvollziehbar belegt werden.

Erstattungsfähig sind nach der Verwaltungspraxis 80 Prozent des entgangenen Gewinns nach Abzug der Steuern. Die Zahlung ist auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Als Nachweise nennt die DRV unter anderem den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Bescheinigung der Steuerberatung. Ein verlorener Arbeitstag allein belegt noch keine bestimmte Schadenshöhe.

So wird die Erstattung beantragt

Der Antrag geht an den Rentenversicherungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat. Liegt der Einladung kein Abrechnungsbogen bei, können Betroffene die Erstattung zunächst formlos verlangen.

Das Schreiben sollte die Versicherungsnummer, den Tag und den Ort der Untersuchung sowie die einzelnen Ausgaben enthalten. Tickets, Rechnungen, Streckenangaben, Arbeitgeberbescheinigungen und ärztliche Nachweise sollten beigefügt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich die Erstattung meiner notwendigen Aufwendungen für die von Ihnen veranlasste Untersuchung am … gemäß § 65a SGB I.“ Anschließend werden die einzelnen Kosten mit Betrag und Nachweis genannt.

Wer die Anreise nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, sollte vor dem Termin einen Vorschuss beantragen. Die DRV-Anweisung erlaubt dies ausnahmsweise, wenn die betroffene Person die notwendigen Kosten nicht vorfinanzieren kann.

§ 65a SGB I enthält keine besondere kurze Antragsfrist. Trotzdem sollte die Erstattung unmittelbar nach dem Termin verlangt werden, solange alle Ausgaben leicht nachweisbar sind.

Diese Ausgaben bleiben regelmäßig bei den Betroffenen

Porto, Papier und Telefonkosten werden nach der DRV-Anweisung normalerweise nicht übernommen. Solche gewöhnlichen Ausgaben eines Antragsverfahrens müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.

Auch reiner Zeitverlust führt nicht zu einem Verdienstausfall. Wer bezahlt freigestellt wird oder den Termin in seiner Freizeit wahrnimmt, hat keinen Einkommensverlust.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz ist ein Verwaltungsakt. Lehnt die DRV den Antrag nur telefonisch oder formlos ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen.

Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann nach § 66 SGG regelmäßig innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.

Im Widerspruch sollten Betroffene darlegen, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die geltend gemachten Ausgaben notwendig waren. Sämtliche Belege und ärztlichen Bescheinigungen sollten erneut beigefügt oder ausdrücklich benannt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fährt auf Einladung der DRV 38 Kilometer zur Gutachterpraxis und anschließend 38 Kilometer zurück. Bei insgesamt 76 Kilometern ergeben sich nach der Kilometerpauschale Fahrtkosten von 15,20 Euro.

Wegen des Termins erhält sie für vier ausgefallene Arbeitsstunden kein Gehalt. Ihr Arbeitgeber bescheinigt einen Nettoverdienstausfall von 72 Euro.

Die Frau beantragt nach der Untersuchung insgesamt 87,20 Euro und fügt Einladung, Streckenangabe sowie Arbeitgeberbescheinigung bei. Beide Positionen können in dieser Höhe erstattet werden, wenn die DRV die Nachweise anerkennt.

Der Beitrag Gutachtertermin für die EM-Rente: Diese Kosten muss die DRV erstatten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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