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Aktualisiert: vor 37 Minuten 42 Sekunden

Grundsicherung: Neue Mustererkennung kann beim Jobcenter verdächtig machen

17. August 2026 - 10:51

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und alle Angaben korrekt macht, kann trotzdem zum Gegenstand einer Prüfung werden. Seit dem 1. Juli 2026 darf die Bundesagentur für Arbeit nach dem neuen § 64a SGB II überregional nach Auffälligkeiten suchen, die auf organisierten Leistungsmissbrauch hindeuten könnten.

Nicht erst das Verhalten einer einzelnen leistungsberechtigten Person kann eine Prüfung auslösen, sondern auch ein auffälliger Zusammenhang mit anderen Fällen.

Muster kann verdächtig aussehen, obwohl niemand betrogen hat

Bislang prüfen Jobcenter vor allem konkrete Leistungsfälle und nutzen dafür unter anderem den seit Jahren bestehenden automatisierten Datenabgleich. Dabei werden beispielsweise Angaben zu Beschäftigung, Einkommen oder anderen Sozialleistungen mit vorhandenen Meldedaten abgeglichen.

Mit § 64a SGB II kommt eine weitere Ebene hinzu. Die Bundesagentur soll die Jobcenter bei organisiertem Leistungsmissbrauch ausdrücklich mit „präventiven, analytischen und koordinierenden Maßnahmen“ unterstützen.

Das klingt zunächst nach einer Vorschrift gegen kriminelle Strukturen. Für Leistungsbeziehende ist aber etwas anderes wichtig: Analysen von Zusammenhängen können Auffälligkeiten produzieren, ohne dass die betroffene Person selbst eine falsche Angabe gemacht hat.

Auch Gegen-Hartz hat über die neuen IT-gestützten Prüfungen und die Suche nach verdächtigen Mustern berichtet. Die überregionale Betrachtung soll gerade Zusammenhänge sichtbar machen, die einem einzelnen Jobcenter verborgen bleiben könnten.

Ein Treffer ist noch kein Sozialleistungsbetrug

Genau an diesem Punkt ist eine wichtige Grenze zu ziehen. § 64a SGB II erlaubt der Bundesagentur nicht, aufgrund einer Auffälligkeit eigenständig Grundsicherungsgeld zu streichen oder eine Rückforderung festzusetzen.

Ergeben sich Hinweise auf möglicherweise zu Unrecht erbrachte Leistungen, muss die zuständige Stelle informiert werden. Erst anschließend muss der konkrete Sachverhalt geprüft werden.

Das bedeutet: Ein Treffer ist ein Prüfhinweis, kein Beweis. Wer aufgrund eines bestimmten Zusammenhangs auffällt, ist damit noch lange kein Sozialbetrüger.

Gerade diese Unterscheidung dürfte in der Praxis wichtig werden. Denn automatisierte oder IT-gestützte Prüfverfahren erkennen zunächst Abweichungen und Verbindungen – nicht die persönliche Erklärung, die möglicherweise dahintersteht.

Das Jobcenter bekommt einen Hinweis – der Betroffene bekommt die Fragen

Für Leistungsbeziehende kann daraus trotzdem erheblicher Aufwand entstehen. Meldet die Bundesagentur eine Auffälligkeit, kann das Jobcenter Unterlagen anfordern, Sachverhalte überprüfen und eine Erklärung verlangen.

Aus einem technischen Hinweis wird damit schnell ein ganz analoges Problem: Briefe müssen beantwortet, Nachweise beschafft und Fristen eingehalten werden. Wer das Schreiben ignoriert, kann seine Lage unnötig verschärfen.

Dabei verschärft sich die Kontrolle des Sozialleistungsbezugs derzeit nicht nur an einer Stelle. Jobcenter und andere Behörden tauschen seit 2026 in verschiedenen Bereichen mehr Daten aus, wobei auch fehlerhafte oder veraltete Angaben Nachfragen auslösen können.

Kein Freibrief für eine dauerhafte Kontenüberwachung

Die neue Regelung sollte dennoch nicht mit einer pauschalen Dauerüberwachung sämtlicher Bankkonten verwechselt werden. § 64a SGB II selbst enthält keine allgemeine Erlaubnis, beliebige private Kontobewegungen aller Leistungsbeziehenden fortlaufend zu kontrollieren.

Jobcenter können allerdings schon nach den bisherigen Regeln Kontoauszüge verlangen, wenn dies für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Zu den bestehenden Möglichkeiten der Behörden hat Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag über die digitale Kontrolle von Grundsicherungsbeziehenden berichtet.

Die Neuerung liegt vielmehr darin, dass Informationen über einzelne Jobcenter hinweg betrachtet werden können. Dadurch können Verbindungen auffallen, die vor Ort bislang nicht sichtbar waren.

Warum korrekte Leistungsbeziehende trotzdem betroffen sein können

Organisierter Leistungsmissbrauch funktioniert häufig über mehrere Personen, Arbeitgeber, Adressen oder andere wiederkehrende Strukturen. Genau solche Zusammenhänge soll die neue Regelung besser erkennbar machen.

Doch dieselben Verbindungen können auch völlig legale Ursachen haben. Mehrere Beschäftigte können denselben Arbeitgeber haben, Menschen können unter derselben Anschrift wohnen oder Zahlungen können auf ähnliche Weise abgewickelt werden, ohne dass daraus ein Betrug folgt.

Ein Prüfverfahren muss deshalb zwischen einem auffälligen Zusammenhang und einem tatsächlich rechtswidrigen Leistungsbezug unterscheiden. Das ist kein nebensächlicher Unterschied, sondern die Schwelle zwischen einem Hinweis und einer belastenden Behördenentscheidung.

Die neue Kontrolle trifft auf Millionen reguläre Leistungsfälle

Die politische Begründung richtet sich ausdrücklich gegen organisierten Sozialleistungsmissbrauch. Das Bundesarbeitsministerium zählt die erweiterten Aufgaben der Bundesagentur zur Missbrauchsbekämpfung zu den Änderungen, die mit der neuen Grundsicherung seit dem 1. Juli 2026 gelten.

Dabei sollte die Größenordnung organisierter Fälle nicht mit gewöhnlichen Überzahlungen gleichgesetzt werden. Nach den von Gegen-Hartz ausgewerteten Zahlen der Bundesagentur entfiel 2024 ein sehr großer Teil festgestellter Überzahlungen auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen, während bandenmäßige Fälle nur einen kleinen Teil ausmachten.

Das zeigt auch, warum eine nüchterne Prüfung so wichtig ist. Zwischen organisierter Täuschung, einem verspätet gemeldeten Minijob und einem fehlerhaften Datensatz liegen rechtlich erhebliche Unterschiede.

Was Betroffene bei einer überraschenden Prüfung tun sollten

Wer plötzlich ein Schreiben des Jobcenters wegen einer Auffälligkeit erhält, sollte zuerst genau feststellen, was die Behörde wissen möchte. Geforderte Nachweise sollten vollständig und nachweisbar eingereicht werden, soweit die Forderung rechtmäßig und für den Leistungsfall erforderlich ist.

Bleibt unklar, wodurch die Prüfung ausgelöst wurde, kann auch Akteneinsicht helfen. Nach § 25 SGB X besteht für Beteiligte unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch darauf; Gegen-Hartz erklärt ausführlich, warum Akteneinsicht beim Jobcenter für Grundsicherungsbeziehende wichtig sein kann.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bloßen Nachfrage und einem belastenden Bescheid. Wird tatsächlich Geld gekürzt, aufgehoben oder zurückgefordert, kommen die üblichen sozialrechtlichen Rechtsbehelfe in Betracht.

Seit Juli 2026 gelten zudem neue Vorschriften für das Widerspruchsverfahren. Welche Fristen und Nachweise Betroffene beachten sollten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.

Vom Einzelfall zur Musterfahndung Bisherige Prüfung Neue zusätzliche Prüfung nach § 64a SGB II Das Jobcenter prüft den konkreten Leistungsfall und nutzt bestehende Datenabgleiche. Die Bundesagentur kann Jobcenter bei der Suche nach überregionalen Strukturen des organisierten Missbrauchs unterstützen. Auffälligkeiten entstehen etwa durch abweichende Einkommens- oder Beschäftigungsdaten. Auch Verbindungen zwischen mehreren Vorgängen können einen Hinweis erzeugen. Das Jobcenter entscheidet über den Leistungsanspruch. Auch nach einem Hinweis bleibt das zuständige Jobcenter für die konkrete Entscheidung verantwortlich. Ein Datenabgleich kann Rückfragen auslösen. Ein analysierter Zusammenhang kann ebenfalls eine Einzelfallprüfung auslösen, ohne bereits einen Betrug zu beweisen.

Die entscheidende Veränderung besteht damit nicht darin, dass jeder Grundsicherungsbeziehende plötzlich unter Betrugsverdacht steht. Neu ist, dass eine Person in eine Prüfung geraten kann, weil ihr Fall in einem größeren Zusammenhang auffällig erscheint.

Für einen Sozialstaat ist das eine heikle Grenze. Betrug muss verfolgt werden, doch technische Auffälligkeiten dürfen nicht mit persönlichem Fehlverhalten verwechselt werden.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber gerät ins Visier

Eine Arbeitnehmerin arbeitet ordnungsgemäß in Teilzeit und erhält ergänzend Grundsicherungsgeld. Einkommen und Arbeitsvertrag hat sie dem Jobcenter vollständig gemeldet.

Bei einer überregionalen Analyse fällt ihr Arbeitgeber jedoch im Zusammenhang mit mehreren anderen Leistungsfällen auf. Das Jobcenter erhält daraufhin einen Hinweis und fordert von der Frau erneut Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge an.

Die Frau hat nichts falsch gemacht, befindet sich aber trotzdem in einer Prüfung. Kann sie ihre Angaben belegen und ergeben sich keine weiteren Auffälligkeiten, darf der bloße Zusammenhang mit anderen Fällen nicht automatisch zu einer Rückforderung oder Kürzung führen.

Häufige Fragen zur neuen Bürgergeld-Kontrolle 1. Können Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsbeziehende kontrolliert werden, obwohl sie nichts falsch gemacht haben?

Ja. Eine Prüfung kann auch durch einen auffälligen Zusammenhang ausgelöst werden, der bei überregionalen Analysen sichtbar wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene etwas Unrechtes getan hat. Ein Hinweis muss im konkreten Leistungsfall überprüft werden.

2. Darf die Bundesagentur wegen eines Treffers sofort das Grundsicherungsgeld streichen?

Nein. § 64a SGB II lässt die Zuständigkeit der jeweiligen Leistungsträger und Jobcenter ausdrücklich unberührt.

Die Bundesagentur kann Hinweise weitergeben und Unterstützung leisten, die Entscheidung über einen konkreten Leistungsanspruch trifft aber die zuständige Stelle.

3. Werden jetzt sämtliche Bankkonten von Leistungsbeziehenden dauerhaft überwacht?

Eine solche allgemeine Befugnis steht nicht in § 64a SGB II. Die Vorschrift erlaubt insbesondere präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen zur Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs.

Davon zu unterscheiden sind bereits bestehende Möglichkeiten der Jobcenter, im Leistungsfall Kontoauszüge oder andere Nachweise zu verlangen. Welche Einblicke Jobcenter erhalten können, beschreibt Gegen-Hartz hier ausführlicher.

4. Was sollte ich tun, wenn das Jobcenter wegen einer Auffälligkeit Unterlagen fordert?

Das Schreiben sollte nicht ignoriert werden. Betroffene sollten prüfen, welche Unterlagen verlangt werden, die Frist beachten und ihre Antwort möglichst nachweisbar übermitteln.

Ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Prüfung stützt, kann Akteneinsicht beim Jobcenter helfen, den Vorgang besser zu verstehen.

5. Bedeutet ein Treffer im Datenabgleich automatisch Sozialleistungsbetrug?

Nein. Ein technischer Treffer oder eine Auffälligkeit kann lediglich Anlass für weitere Ermittlungen sein.

Ob tatsächlich Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, muss anhand des konkreten Sachverhalts festgestellt werden.

6. Kann ich mich gegen eine falsche Entscheidung des Jobcenters wehren?

Ja. Erlässt das Jobcenter aufgrund einer Prüfung einen belastenden Bescheid, können je nach Fall Widerspruch und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.

Wegen der seit Juli 2026 geltenden Änderungen sollten Betroffene insbesondere Fristen und die rechtzeitige Vorlage ihrer Nachweise beachten. Mehr zum Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters lesen Sie hier.

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Arbeitsgericht: 8 selbst eingetragene Arbeitsstunden sind nicht Arbeitszeitbetrug

17. August 2026 - 9:45

Eine Arbeitszeiterfassung weist acht Stunden aus, obwohl die Beschäftigte an dem betreffenden Tag nachweislich keine acht Stunden gearbeitet hat. Was zunächst wie ein eindeutiger Fall von Arbeitszeitbetrug erscheint, muss arbeitsrechtlich dennoch keiner sein.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte in einem solchen Fall sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.

Aus dem Urteil: “Die Beschäftigte durfte ihre Arbeit während einer Urlaubswoche verteilen, während die geleisteten Stunden an einem bestimmten Tag in das elektronische System eingetragen werden sollten.”

Arbeitsgericht Berlin stoppt Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs

Über den Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 60 Ca 12322/25. Betroffen war die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus.

Die Mitarbeiterin befand sich im genehmigten Urlaub, sollte während dieser Zeit aber Vorbereitungsarbeiten für eine bevorstehende Veranstaltung erledigen. Vereinbart war außerdem, dass die dafür geleistete Arbeitszeit an einem bestimmten Tag in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen werden sollte.

Die Beschäftigte verbuchte schließlich acht Stunden. Fest stand allerdings, dass sie an genau diesem Tag nicht acht Stunden gearbeitet hatte.

Der Arbeitgeber sah darin Arbeitszeitbetrug und ging zusätzlich davon aus, dass die Frau auch an den anderen Urlaubstagen nicht genügend gearbeitet hatte. Daraufhin folgte die außerordentliche fristlose Kündigung und vorsorglich zusätzlich eine ordentliche Kündigung.

Acht eingetragenen Stunden kein Beweis

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Nach der Auslegung der Vereinbarung durfte die Mitarbeiterin ihre Arbeit während der Urlaubswoche frei verteilen, obwohl die Stunden an einem bestimmten Tag im System erscheinen sollten.

Damit war die Frage nicht allein, wie viele Stunden die Frau an dem eingetragenen Kalendertag gearbeitet hatte. Es musste vielmehr geklärt werden, ob sie die insgesamt erfasste Arbeitsleistung überhaupt erbracht hatte.

Genau das konnte der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Gerichts nicht widerlegen. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Mitarbeiterin während der gesamten Urlaubswoche weniger gearbeitet hatte, als mit den acht Stunden dokumentiert worden war.

Die Abweichung zwischen tatsächlichem Arbeitstag und Buchungstag war deshalb in diesem besonderen Fall noch kein ausreichender Nachweis für eine bewusste Täuschung. Das Urteil zeigt damit, wie wichtig der Inhalt einer Arbeitszeitvereinbarung sein kann.

Arbeitszeitbetrug kann trotzdem eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Aus dem Berliner Urteil sollte keinesfalls geschlossen werden, Arbeitnehmer könnten Arbeitsstunden beliebig buchen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei vorsätzlichen Falschangaben zur Arbeitszeit ausgesprochen streng.

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzen kann, wenn er wissentlich Arbeitszeiten dokumentiert, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Das gilt sowohl beim Missbrauch klassischer Stempeluhren als auch bei elektronischen Zeiterfassungssystemen oder bewusst falsch ausgefüllten Formularen.

Dabei muss nicht erst festgestellt werden, ob zugleich ein strafrechtlicher Betrug nachgewiesen werden könnte. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob die Beschäftigten ihren Arbeitgeber wissentlich über die erbrachte Arbeitszeit täuschen und dadurch das notwendige Vertrauen erheblich beschädigen.

Ein ähnliches Beispiel zeigt der gegen-hartz.de-Beitrag über eine Kaffeepause während der erfassten Arbeitszeit. Dort bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine fristlose Kündigung nach einem Missbrauch der Zeiterfassung.

Fehlerhafte Zeiterfassung ist nicht automatisch eine bewusste Täuschung

Gerade hier liegt der wichtige Unterschied. Nicht jede objektiv falsche Angabe im Zeiterfassungssystem ist automatisch vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug.

Ein Beschäftigter kann sich bei einer Uhrzeit irren, einen Buchungsvorgang vergessen oder aufgrund einer missverständlichen Vereinbarung Arbeitsstunden einem anderen Tag zuordnen. Ob daraus eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung entsteht und wie schwer diese wiegt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab.

Anders sieht die Sache aus, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise acht Arbeitsstunden einträgt, obwohl er weiß, dass er überhaupt nicht gearbeitet hat. Dann spricht erheblich mehr für eine bewusste Falschangabe.

Das Berliner Urteil betrifft dagegen eine Konstellation, in der Arbeit durchaus erbracht worden sein konnte, aber möglicherweise nicht genau an dem Tag, an dem sie elektronisch verbucht wurde. Diese Unterscheidung war für das Ergebnis des Verfahrens entscheidend.

Arbeitgeber müssen den behaupteten Arbeitszeitbetrug belegen

Bei einer Kündigung wegen eines als erwiesen dargestellten Arbeitszeitbetrugs genügt nicht die Überzeugung des Arbeitgebers, dass etwas nicht stimmen könne. Im Kündigungsschutzverfahren muss er die Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, auf die er den Kündigungsvorwurf stützt.

Gerade bei mobiler Arbeit, Vertrauensarbeitszeit oder frei verteilbaren Projektaufgaben kann dies schwierig werden. Eine Abweichung zwischen Anwesenheitszeit, Computeraktivität und gebuchter Arbeitszeit muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass überhaupt nicht gearbeitet wurde.

Kalendereinträge, E-Mails, bearbeitete Dokumente, Telefonate, Chatnachrichten oder Zeugenaussagen können deshalb für beide Seiten Bedeutung bekommen. Der Berliner Fall zeigt, dass eine unklare Vereinbarung über den Zeitpunkt der Arbeitsleistung die Beweisführung erheblich erschweren kann.

Auch ein weiterer Beitrag auf gegen-hartz.de zeigt, dass eine Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs an der Beweislage scheitern kann. Beschäftigte sollten eine entsprechende Kündigung deshalb nicht allein wegen belastend wirkender Zeiterfassungsdaten für unangreifbar halten.

Auch eine Verdachtskündigung unterliegt strengen Anforderungen

Eine Besonderheit des Arbeitsrechts besteht darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine erwiesene Tat, sondern bereits ein dringender Verdacht eine Kündigung tragen kann. Dafür reichen jedoch Vermutungen oder ein bloß ungutes Gefühl des Arbeitgebers nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen. Der Arbeitgeber muss zudem die ihm zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen und dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das ist insbesondere bei Arbeitszeitvorwürfen wichtig. Können dieselben Indizien ebenso gut durch eine zulässige Arbeitszeitverteilung, eine missverständliche Anweisung oder einen nachvollziehbaren Erfassungsfehler erklärt werden, kann der notwendige dringende Verdacht fehlen.

Eine Tatkündigung wegen angeblich erwiesenen Arbeitszeitbetrugs und eine Verdachtskündigung sind deshalb rechtlich nicht einfach dasselbe. Arbeitgeber müssen genau prüfen, worauf sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen.

Eine Abmahnung ist bei Arbeitszeitverstößen nicht immer nötig

Häufig stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst abmahnen muss. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Bei einer besonders schweren und vorsätzlichen Manipulation der Arbeitszeiterfassung kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das gilt vor allem dann, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar sein musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen würde.

Bei weniger schwerem Fehlverhalten, Missverständnissen oder korrigierbaren Fehlern kann die Bewertung anders ausfallen. Dann muss geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

Auch Abmahnungen selbst sind nicht automatisch wirksam. Welche Anforderungen gelten, zeigt der gegen-hartz.de-Ratgeber zu den häufigsten Fehlern bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen.

Flexible Arbeitszeiten erfordern besonders klare Vereinbarungen

Der Berliner Fall zeigt ein Problem, das mit Homeoffice, mobiler Arbeit und flexiblen Arbeitszeiten häufiger auftreten kann. Arbeitgeber und Beschäftigte können völlig unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was eine Buchung im Zeitsystem aussagt.

Steht beispielsweise „8 Stunden Montag“ im System, kann dies bedeuten, dass tatsächlich am Montag acht Stunden gearbeitet wurden. Bei einer besonderen Vereinbarung kann die Buchung aber auch lediglich der technischen Verbuchung eines zuvor flexibel erbrachten Stundenumfangs dienen.

Arbeitgeber sollten deshalb eindeutig regeln, ob Arbeitszeit zwingend dem tatsächlichen Kalendertag zugeordnet werden muss. Ebenso sollte erkennbar sein, wie Arbeiten außerhalb der üblichen Zeiten, mobile Tätigkeiten und nachträgliche Korrekturen einzutragen sind.

Für Arbeitnehmer ist eine schriftliche Bestätigung ungewöhnlicher Vereinbarungen besonders hilfreich. Eine kurze E-Mail über die erlaubte Verteilung der Stunden kann in einem späteren Kündigungsschutzverfahren erheblich aussagekräftiger sein als unterschiedliche Erinnerungen an ein mündliches Gespräch.

Elektronische Zeiterfassung schützt nicht automatisch vor Streit

Elektronische Systeme vermitteln den Eindruck besonderer Genauigkeit. Trotzdem beweist ein Datensatz zunächst nur, was in das System eingegeben oder technisch erfasst wurde.

Das Bundesarbeitsgericht behandelt bewusst falsche Angaben in elektronischen Zeiterfassungssystemen genauso ernst wie andere vorsätzliche Manipulationen. Das bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass jede technisch festgestellte Abweichung den Vorsatz des Beschäftigten beweist.

Gerade deshalb müssen im Streitfall die Hintergründe betrachtet werden. Was war vereinbart, wann wurde tatsächlich gearbeitet, wie sollte die Arbeitszeit eingetragen werden und wusste der Beschäftigte, dass seine Buchung nach den geltenden Regeln falsch war?

Aus einer Abweichung wird erst dann ein besonders schwerer Vorwurf, wenn sich auch die bewusste Täuschung ausreichend feststellen lässt.

Nach einer Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage

Wer wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs gekündigt wird, sollte unabhängig von der eigenen Einschätzung sofort die Klagefrist beachten. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Diese Frist ist besonders gefährlich, weil eine inhaltlich angreifbare Kündigung nicht einfach folgenlos bleibt, wenn der Arbeitnehmer nichts unternimmt. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

Gespräche mit dem Arbeitgeber oder die Hoffnung auf eine interne Lösung ersetzen die Kündigungsschutzklage nicht. Weitere Hintergründe erläutert der gegen-hartz.de-Beitrag zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindung.

Betroffene sollten außerdem Zeiterfassungsdaten, E-Mails, Kalender, Dienstpläne und schriftliche Absprachen sichern, soweit sie rechtmäßig darauf zugreifen dürfen. Besonders hilfreich ist eine zeitnahe Dokumentation darüber, wann welche Aufgaben tatsächlich erledigt wurden.

Eine fristlose Kündigung verlangt immer eine Prüfung des Einzelfalls

Nach § 626 BGB reicht es für eine fristlose Kündigung nicht aus, dass überhaupt irgendeine Pflichtverletzung festgestellt wird. Die Umstände müssen so schwer wiegen, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann.

Auch eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, muss deshalb anhand des konkreten Falls bewertet werden. Dabei können unter anderem Art und Schwere des Verhaltens, der Vorsatz, die bisherigen Beanstandungen und die Möglichkeit einer milderen Reaktion berücksichtigt werden.

Bei echtem, vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug können diese Voraussetzungen durchaus erfüllt sein. Das Berliner Urteil macht lediglich deutlich, dass zunächst feststehen muss, dass ein solcher bewusster Pflichtverstoß tatsächlich vorliegt.

Nach der Kündigung kann auch beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen

Eine Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus finanzielle Folgen haben. Nach § 159 SGB III kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn ein Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Dauer grundsätzlich zwölf Wochen, wobei das Gesetz Verkürzungsmöglichkeiten vorsieht. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Arbeitgeberkündigung wegen vorgeworfenen vertragswidrigen Verhaltens Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.

Eine arbeitsrechtliche Anschuldigung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllt sind. Gerade wenn der behauptete Arbeitszeitbetrug bestritten wird und die Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitert, sollte deshalb auch ein entsprechender Bescheid der Arbeitsagentur genau geprüft werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Angestellte soll bis Freitag eine Präsentation für einen wichtigen Kundentermin fertigstellen. Ihr Vorgesetzter erlaubt ihr ausdrücklich, insgesamt sechs Stunden flexibel am Mittwoch und Donnerstag von zu Hause zu arbeiten und diese Stunden aus technischen Gründen gesammelt am Freitag einzutragen.

Sie arbeitet drei Stunden am Mittwochabend und drei Stunden am Donnerstagmorgen und verbucht am Freitag sechs Stunden. Allein daraus, dass sie am Freitag selbst nicht sechs Stunden gearbeitet hat, folgt noch keine bewusste Täuschung, sofern die Vereinbarung genau diese Art der Verbuchung erlaubte.

Anders wäre es, wenn sie tatsächlich nur zwei Stunden gearbeitet hätte, trotzdem sechs Stunden einträgt und damit bewusst eine nicht erbrachte Arbeitsleistung vortäuscht. Dann kann eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen.

Fragen und Antworten zum Arbeitszeitbetrug

Frage: Ist eine falsche Zeiteintragung automatisch Arbeitszeitbetrug?
Antwort: Nein. Für einen besonders schweren Vorwurf kommt es darauf an, ob die Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich falsch angegeben wurde. Ein Irrtum, eine missverständliche Vereinbarung oder eine erlaubte Verschiebung der Buchung kann anders zu beurteilen sein.

Frage: Kann Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Antwort: Ja. Das Bundesarbeitsgericht erkennt vorsätzlich falsche Arbeitszeitangaben grundsätzlich als Verhalten an, das für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein kann. Ob die Kündigung im konkreten Fall wirksam ist, muss dennoch gesondert geprüft werden.

Frage: Muss der Arbeitgeber beweisen, dass Arbeitszeit nicht geleistet wurde?
Antwort: Stützt der Arbeitgeber eine Tatkündigung auf erwiesenen Arbeitszeitbetrug, muss er die dafür erforderlichen Tatsachen im Kündigungsschutzverfahren darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine auffällige Zeiterfassung allein beantwortet noch nicht zwingend die Frage nach einer vorsätzlichen Täuschung.

Frage: Muss vor einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs immer abgemahnt werden?
Antwort: Nein. Bei einem besonders schweren vorsätzlichen Vertrauensbruch kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Bei weniger schwerem Fehlverhalten oder korrigierbaren Fehlern kann dagegen eine Abmahnung als mildere Reaktion erforderlich sein.

Frage: Wie lange kann man gegen eine Kündigung vorgehen?
Antwort: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst eine eigentlich angreifbare Kündigung als wirksam behandelt wird.

Frage: Kann nach einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs das Arbeitslosengeld gesperrt werden?
Antwort: Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind und der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit folgt aber nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Begriff Arbeitszeitbetrug verwendet.

Quellen

Pressemitteilung Nr. 13/26 des Arbeitsgerichts Berlin zum Urteil vom 25. März 2026, Az. 60 Ca 12322/25. Für die allgemeinen Aussagen zum Arbeitszeitbetrug wurden insbesondere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur vorsätzlich falschen Arbeitszeiterfassung sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung herangezogen.

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Pflege-Reform 2027: Experten warnen – Kürzungen um 30 Prozent sind geplant

17. August 2026 - 9:21

Politisch Verantwortliche vor Ort warnen vor den Folgen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Besonders deutlich äußert sich das Sozialreferat der Stadt München.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy kritisiert die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und höhere Belastungen für Bewohner von Pflegeheimen. Sie bezeichnet die Rentenkürzung für diese Gruppe als einen „Schlag ins Gesicht“.

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren, Prävention stärken und die Versorgung neu organisieren.

Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge für Angehörige um 30 Prozent senken

Im Fokus der Kritik stehen die Auswirkungen für Menschen, die Angehörige ohne Erwerbsabsicht zu Hause pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt für viele dieser Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Referentenentwurf will die dafür maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen ab Januar 2027 auf 70 Prozent der heutigen Werte senken.

Damit sinken auch die künftigen Rentenanwartschaften aus der Angehörigenpflege um rund 30 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt ausdrücklich vor einem höheren Altersarmutsrisiko und verweist darauf, dass vor allem Frauen die Folgen tragen dürften.

Die Rentenversicherung nennt dazu ein konkretes Beispiel. Eine allein pflegende Person, die bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld nutzt, erwirbt nach den Werten vom Juni 2026 durch ein Pflegejahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 16,03 Euro. Nach der geplanten Kürzung läge dieser Wert nur noch bei 11,22 Euro.

München warnt vor einem höheren Armutsrisiko im Alter

Das Münchner Sozialreferat sieht darin einen grundlegenden Widerspruch. Pflegende Angehörige verzichten dafür häufig auf Arbeitszeit und Einkommen. Gleichzeitig will der Entwurf ihre soziale Absicherung reduzieren.

Auch der Sozialverband VdK kritisiert diesen Teil der Reform scharf. Der Verband der Ersatzkassen kommt zu einer ähnlichen Bewertung und fordert, dass der Bund die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige finanziert.

Auch die Landkreise lehnen die Rentenkürzung ab

Der Deutsche Landkreistag erklärt, dass eine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge die häusliche Pflege schwächt. Die Landkreise fordern stattdessen eine stärkere Unterstützung der Pflege zu Hause.

Pflegeheimbewohner sollen länger auf die höchste Entlastung warten

Ein zweiter großer Streitpunkt betrifft die Eigenanteile im Pflegeheim. Aktuell erhalten Bewohner abhängig von der Aufenthaltsdauer einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Reformplan verlängert die Wartezeiten. Die höchste Entlastungsstufe soll erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren greifen.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde warnt vor höheren Eigenanteilen über einen langen Zeitraum, besonders bei Menschen, die dauerhaft stationäre Pflege brauchen.

In München kostet das Pflegeheim bereits rund 3.800 Euro im ersten Jahr

Das Münchner Sozialreferat verweist auf die bereits heute hohen Belastungen vor Ort: der durchschnittliche Eigenanteil liegt demnach im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts in München bei rund 3.800 Euro monatlich.

München fordert, dass die Länder die Investitionskosten verlässlich übernehmen. Nach Berechnungen des Sozialreferats könnte allein dieser Schritt Pflegebedürftige in München um rund 500 Euro pro Monat entlasten. Außerdem fordert die Stadt, dass die Krankenkassen die medizinische Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen finanzieren.

Landkreistag rechnet mit einer Milliarde Euro zusätzlicher Sozialhilfe

Laut dem Deutschen Landkreistag erhöht der Gesetzentwurf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege im Jahr 2027 um rund eine Milliarde Euro. Der Landkreistag fordert stattdessen strukturelle Entlastungen.

Er nennt die Ausbildungsumlage, die heute über die Pflegekosten auf Heimbewohner durchschlägt, und die medizinische Behandlungspflege, deren Finanzierung die Krankenversicherung übernehmen sollte.

Kritiker fürchten mehr Menschen in der Sozialhilfe

Wenn Einkommen, Rente und Vermögen die Heimkosten nicht decken, können Pflegebedürftige Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII benötigen. Höhere Eigenanteile können somit gleichzeitig die Betroffenen und die kommunalen Sozialhilfeträger belasten.

Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi kritisierte den Entwurf aus diesem Grund. Er warnt vor einer Armutsfalle und davor, dass höhere stationäre Eigenanteile mehr Menschen in die Hilfe zur Pflege treiben könnten.

Auch der Zugang zu einem Pflegegrad sorgt für Kritik

Der Entwurf will zusätzlich die Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument verändern. Dadurch könnten künftig weniger Menschen bei einer Erstbegutachtung einen Pflegegrad erreichen. Besonders Sozialverbände und medizinische Fachgesellschaften sehen darin ein Risiko.

Der VdK spricht von möglicherweise rund 120.000 Betroffenen weniger, die einen Pflegegrad erhalten könnten. Die DGPPN verweist auf Berechnungen im Entwurf, nach denen die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Erstbegutachtungen um bis zu 22 Prozent sinken könnte. Die Fachgesellschaft fürchtet besondere Nachteile für Menschen mit Demenz, Depressionen, Schizophrenie und anderen psychischen oder kognitiven Einschränkungen.

Pflegegrad 1 gerät ebenfalls in den Fokus

Der Entwurf ordnet außerdem Leistungen für Menschen mit Pflegegrad 1 neu. Ein Teil des bisherigen Entlastungsbetrags soll in neue Strukturen und ein Sozialraumbudget fließen. Kritiker fürchten, dass Betroffene dadurch weniger frei verfügbare Unterstützung im Alltag erhalten. Der VdK sieht diese Veränderungen kritisch.

Krankenkassen bezweifeln eine nachhaltige Finanzierung

Kritik kommt auch von den Krankenkassen. Der BKK Dachverband sieht zwar sinnvolle Ansätze bei Prävention, Rehabilitation und Beratung, hält die Finanzierung aber für strukturell unzureichend. Nach seiner Einschätzung nimmt der Entwurf Bund, Länder und Kommunen nicht angemessen in die finanzielle Verantwortung.

Experten sprechen von einer Verschiebung statt einer Lösung

Der Gesundheitsökonom Heinz Rothgang sieht einen Widerspruch zwischen der politischen Anerkennung der Angehörigenpflege und der geplanten Kürzung ihrer Rentenabsicherung.

Der Deutsche Pflegerat bezeichnet die Reform in ihrer bisherigen Form vor allem als Sparprogramm. Präsidentin Christine Vogler warnt davor, Pflegebedarf in Familien, Kommunen und andere Bereiche des Gesundheitssystems zu verschieben.

Kritik kommt auch aus der Regierungskoalition

Der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, bezeichnete die geplante Kürzung als falsches Signal für Millionen Menschen, die Angehörige zu Hause versorgen. Auch CSU-Gesundheitspolitikerin Emmi Zeulner sprach sich gegen Einschnitte bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger aus.

Die Reform enthält auch Verbesserungen

Ab 2028 soll eine Pflegebegleitung Betroffene und Angehörige stärker durch Versorgung, Leistungsansprüche und schwierige Pflegesituationen führen. Der VdK bewertet die Pflegebegleitung grundsätzlich positiv. Gerade Angehörige verlieren sich heute häufig zwischen Pflegekasse, Ärzten, Pflegediensten und Beratungsstellen.

Eine verlässliche Begleitung könnte diese Belastung reduzieren.

Kommunen fürchten neue Aufgaben ohne ausreichendes Geld

Das Münchner Sozialreferat befürchtet indessen, dass der Bund mit solchen neuen Beratungs- und Begleitangeboten zusätzlich die kommunale Ebene belastet, ohne für nötige Ressourcen zu sorgen.

Der Deutsche Landkreistag kritisiert zusätzlich das Verfahren selbst. Das Ministerium gab den kommunalen Spitzenverbänden nach Angaben des Verbands lediglich drei Werktage für eine Stellungnahme zu einem Entwurf mit mehr als 200 Seiten. Der Landkreistag sieht darin keinen ausreichenden Praxistest für eine Reform, deren Folgen Städte und Landkreise später unmittelbar spüren.

Die Finanzprobleme der Pflegeversicherung bleiben enorm

Die Bundesregierung will in der Pflege Einnahmen erhöhen, Ausgaben begrenzen und gleichzeitig die Versorgungsstrukturen verändern.

Der Streit dreht sich darum, wer die Rechnung bezahlt. Der Entwurf entlastet zwar teilweise die Pflegeversicherung, belastet dafür aber pflegende Angehörige, Heimbewohner, Beitragszahler oder kommunale Haushalte.

Fazit: Drei wichtige Fragen zur Pflegereform Verliert ein pflegender Angehöriger schon jetzt 30 Prozent seiner Rentenansprüche?

Nein. Stand August 2026 hat der Gesetzgeber diese Regel noch nicht beschlossen.

Müssen Pflegeheimbewohner schon jetzt länger auf den höchsten Zuschuss warten?

Nein. Aktuell gilt weiterhin die bestehende Staffelung mit der höchsten Entlastungsstufe nach 36 Monaten. Der PNOG-Entwurf will diesen Zeitpunkt auf viereinhalb Jahre verschieben.

Warum kritisieren Städte und Landkreise die Reform so stark?

Sie fürchten höhere Kosten der Hilfe zur Pflege,. Gleichzeitig warnen sie davor, zusätzliche Beratungs- und Versorgungsaufgaben ohne ausreichende Finanzierung auf die kommunale Ebene zu verlagern.

Quellenverzeichnis

BKK Dachverband: Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: Stellungnahme zum PNOG, Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutscher Landkreistag: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de.
Landeshauptstadt München: Rathaus Umschau 105/2026 vom 8. Juni 2026, „Sozialreferat kritisiert geplante Reform der Pflegeversicherung“, muenchen.de. (Landeshauptstadt München)
Sozialverband VdK Deutschland: „Pflegereform verunsichert Pflegebedürftige und Angehörige“, 24. Juni 2026, vdk.de. (VDK)

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Krankengeld zählt beim Kinderzuschlag mit: So erreichen Familien die 600-/900-Euro-Grenze

17. August 2026 - 8:38

Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld erhält, sollte einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag nicht vorschnell abschreiben. Die Zahlung der Krankenkasse zählt bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann damit helfen, die nötigen 600 Euro bei Alleinerziehenden oder 900 Euro bei Paaren zu erreichen.

Wichtig ist: Für die Einkommensberechnung zählt bei einem Erstantrag regelmäßig nicht der Antragsmonat. Die Familienkasse bildet einen Durchschnitt aus den sechs vollen Kalendermonaten davor, sodass Arbeitslohn, Krankengeld und weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen zusammenwirken können.

Die Mindestgrenze ist allerdings nur die erste Hürde. Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt außerdem vom Bedarf der Familie, den Wohnkosten, dem Einkommen der Eltern und Kinder sowie möglichem Vermögen ab.

Warum Krankengeld für die Mindestgrenze zählt

Nach § 6a Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz müssen Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen. Bei Paaren sind es 900 Euro monatlich, bei Alleinerziehenden 600 Euro monatlich, jeweils im Durchschnitt der sechs vorherigen Kalendermonate.

Dabei geht es nicht ausschließlich um Lohn aus einer Beschäftigung. Das Familienportal des Bundes nennt neben dem Bruttoeinkommen aus Arbeit ausdrücklich auch Arbeitslosengeld und Krankengeld als Einnahmen, die auf die Mindestgrenze angerechnet werden.

Das ist für erkrankte Eltern besonders wichtig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung sinkt das verfügbare Geld häufig, doch der Wechsel vom Arbeitslohn zum Krankengeld bedeutet für diese erste Prüfung nicht automatisch, dass der Zugang zum Kinderzuschlag verloren geht.

Weitere Informationen zu Anspruch, Dauer und Berechnung der Entgeltersatzleistung finden Betroffene im internen Ratgeber zum Krankengeld 2026.

Für wen gelten 600 Euro und für wen 900 Euro?

Die niedrigere Grenze von 600 Euro gilt für Alleinerziehende. Leben zwei Partner in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten den Lebensunterhalt der Familie gemeinsam, prüft die Familienkasse die Grenze von 900 Euro für das Paar.

Ob die Eltern verheiratet sind, ist dabei nicht allein ausschlaggebend. Auch unverheiratete Partner können als Paar behandelt werden, wenn sie zusammenleben und gemeinsam für den Haushalt einstehen.

Prüfung Bedeutung für den Antrag Alleinerziehende Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 600 Euro erreichen. Paarhaushalt Das gemeinsame durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 900 Euro erreichen. Krankengeld Die Leistung zählt grundsätzlich als Einkommen und wird mit anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag Diese Zahlungen bleiben bei der Prüfung der 600-/900-Euro-Grenze außen vor. Erreichen der Grenze Damit ist nur eine Voraussetzung erfüllt; eine Auszahlung ist noch nicht garantiert.

Die Voraussetzungen für Kinder, Kindergeldbezug und Familienbedarf gelten zusätzlich. Einen aktuellen Überblick bietet der interne Beitrag über den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro je Kind.

Wie die sechs Monate vor dem Antrag berechnet werden

Bei einem Erstantrag beginnt der Bewilligungszeitraum regelmäßig mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Geht der Antrag beispielsweise im August 2026 ein, betrachtet die Familienkasse für das Einkommen die Monate Februar bis Juli 2026.

Eine Zahlung, die erst im August zufließt, gehört dann nicht zu diesem Bemessungszeitraum. Bei einem vorzeitig gestellten Folgeantrag gilt eine Besonderheit: Der neue Bewilligungszeitraum beginnt erst nach dem laufenden Zeitraum, weshalb sich auch die sechs zu prüfenden Monate daran ausrichten.

Für die Mindestgrenze werden die berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen aus allen sechs Monaten addiert und durch sechs geteilt. Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden bei diesem ersten Rechenschritt nicht abgezogen, auch wenn sie bei der späteren Ermittlung der Leistungshöhe zu beachten sind.

Der Zufluss entscheidet darüber, welchem Monat eine Einnahme zugeordnet wird. Die Höhe ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Kontoeingang, sondern aus Lohnabrechnungen, Krankengeldbescheiden und den weiteren Einkommensnachweisen.

Einmalige Einnahmen im Bemessungszeitraum können ebenfalls in die Summe einfließen. Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen dagegen nicht zur 600-/900-Euro-Grenze.

Die Hinweise der Familienkasse zum Antrag erläutern die Zeiträume für Erst- und Folgeanträge. Die aktuelle Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag beschreibt die Durchschnittsbildung und nennt Krankengeld ausdrücklich als zu berücksichtigende Einnahme.

Ein späterer Erstantrag kann zwar zu einem günstigeren Einkommensfenster führen, wenn dann mehr Monate mit Arbeitslohn oder Krankengeld enthalten sind. Abwarten bleibt dennoch riskant, denn Kinderzuschlag wird nach § 5 Absatz 3 BKGG im Regelfall nicht für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt.

Warum die Mindestgrenze noch keine Leistungshöhe festlegt

Mit dem Erreichen von 600 oder 900 Euro ist nur die erste Voraussetzung erfüllt. Für die Höhe des Kinderzuschlags bereinigt die Familienkasse das Einkommen nach den dafür geltenden Regeln und prüft, ob es den errechneten Gesamtbedarf der Eltern übersteigt.

Nur der Teil des bereinigten Elterneinkommens oberhalb dieses Bedarfs mindert den Kinderzuschlag. Übersteigendes Erwerbseinkommen wird dabei zu 45 Prozent berücksichtigt, während anderes Einkommen wie Krankengeld grundsätzlich vollständig angerechnet wird.

Bei einer Mischung aus Arbeitslohn und Krankengeld gilt eine wichtige Reihenfolge. Der Überschuss wird zunächst dem Erwerbseinkommen zugerechnet, solange sonstige Einnahmen wie Krankengeld für sich genommen den Elternbedarf nicht übersteigen.

Übersteigen sonstige Einnahmen wie Krankengeld allein den Elternbedarf, wird dieser Überschuss vollständig angerechnet. Vorhandenes Erwerbseinkommen mindert den verbleibenden Kinderzuschlag zusätzlich zu 45 Prozent.

Deshalb kostet nicht automatisch jeder Euro Krankengeld einen Euro Kinderzuschlag. Entscheidend sind die Zusammensetzung des Einkommens und die Reihenfolge der Anrechnung.

Krankengeld kann damit die Mindestgrenze erfüllen und zugleich die spätere Auszahlung beeinflussen. Der Bescheid sollte beide Rechenschritte getrennt ausweisen, damit sich erkennen lässt, welcher Betrag für die Mindestgrenze und welcher Betrag für die Leistungshöhe verwendet wurde.

Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Kinderzuschlag kommt grundsätzlich für ein unverheiratetes oder nicht verpartnertes Kind in Betracht, das jünger als 25 Jahre ist und im Haushalt der antragstellenden Person lebt. Außerdem muss für das Kind tatsächlich Kindergeld bezogen werden.

Mit dem eigenen Einkommen, dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und einem möglichen Wohngeld muss der Familienbedarf gedeckt werden können. Im erweiterten Zugang kann ein Anspruch auch bestehen, wenn höchstens 100 Euro fehlen und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Der Höchstbetrag liegt nach den aktuellen Hinweisen der Familienkasse bei bis zu 297 Euro monatlich je Kind. Einkommen des Kindes, Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs und erhebliches Vermögen können den Betrag senken oder den Anspruch ausschließen.

Wer aus dem Bürgergeldbezug wechseln möchte, sollte die Leistungen zeitlich aufeinander abstimmen. Der interne Ratgeber zum Wechsel von Bürgergeld zu Kinderzuschlag und Wohngeld erklärt, wo Zahlungslücken entstehen können.

Diese Nachweise sollten vollständig vorliegen

Die Familienkasse benötigt für jeden Monat des Bemessungszeitraums belastbare Einkommensnachweise. Bei Krankengeld sind insbesondere der Bewilligungsbescheid der Krankenkasse, Zahlungsübersichten und Kontoauszüge hilfreich; für Zeiten der Entgeltfortzahlung kommen die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers hinzu.

Auch Nachweise über weitere Einnahmen, Wohn- und Heizkosten sowie die familiäre Situation gehören zum Antrag. Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern, ändern aber nichts daran, dass der Eingang des Antrags den möglichen Leistungsbeginn sichert.

Wer die rechtliche Grundlage nachlesen möchte, findet die Mindestgrenze und den sechsmonatigen Durchschnitt in § 6a BKGG. Für eine erste Einschätzung kann zusätzlich der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden, der jedoch keine verbindliche Berechnung der Leistungshöhe ersetzt.

Fragen und Antworten zum Krankengeld beim Kinderzuschlag Zählt Krankengeld beim Kinderzuschlag als Einkommen?

Ja. Krankengeld zählt bei der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann mit Arbeitslohn oder anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet werden.

Reichen 600 Euro Krankengeld für Alleinerziehende automatisch aus?

Nicht zwingend. Entscheidend ist der durchschnittliche Betrag aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, außerdem müssen sämtliche weiteren Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt sein.

Müssen Paare jeweils 900 Euro erreichen?

Nein. Bei Paaren bezieht sich die Grenze von 900 Euro auf das gemeinsame durchschnittliche Einkommen der Eltern und nicht auf jeden Partner einzeln.

Zählen Kindergeld und Wohngeld zur 600-/900-Euro-Grenze?

Nein. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden bei dieser Mindestprüfung nicht mitgerechnet.

Wird Krankengeld wie Arbeitslohn auf die Höhe angerechnet?

Nein. Ein Überschuss aus Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag zu 45 Prozent, während übersteigendes Krankengeld als sonstiges Einkommen vollständig berücksichtigt werden kann. Bei gemischten Einnahmen gilt jedoch die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge.

Kann eine Krankengeld-Nachzahlung den Durchschnitt oder den Leistungsbeginn verändern?

Eine Nachzahlung kann den Durchschnitt beeinflussen, wenn sie innerhalb des Bemessungszeitraums zufließt. Einen Kinderzuschlag für Zeiten vor der Antragstellung löst sie im Regelfall jedoch nicht aus; bei Erstattungen zwischen Leistungsträgern oder unklarer Zuordnung sollte die Berechnung geprüft werden.

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Rente: Das eigene Haus kann zum Problem werden: Diese Kosten treffen Babyboomer

17. August 2026 - 7:41

Ein schuldenfreies Haus schützt im Ruhestand vor Mieterhöhungen, aber nicht vor fünfstelligen Rechnungen. Für viele Babyboomer zeigt sich erst beim Ausfall der Heizung oder bei einer notwendigen Dachsanierung, wie wenig der hohe Immobilienwert über die verfügbare Kaufkraft aussagt.

Die geburtenstarken Jahrgänge von 1954 bis 1969 umfassen in Deutschland fast 20 Millionen Menschen. Rund fünf Millionen hatten 2026 bereits das Alter von 67 Jahren überschritten, bis 2036 erreicht nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft die gesamte Generation das Rentenalter.

Ob das Eigenheim die Rente entlastet oder die Rücklagen aufzehrt, hängt nicht allein vom Marktwert ab. Eigentümer sollten vielmehr prüfen, was das weitere Wohnen in den kommenden zehn bis 15 Jahren kostet und wie viel Geld danach für Alltag, Gesundheit und Pflege verfügbar bleibt.

Schuldenfrei heißt nicht kostenfrei

Mit der letzten Kreditrate verschwinden die Finanzierungskosten, nicht aber die Ausgaben für das Gebäude. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Energie, Wartung und kleinere Reparaturen laufen weiter, während Heizung, Dach, Fenster oder Leitungen mit zunehmendem Alter hohe Einmalbeträge verlangen können.

Gerade diese unregelmäßigen Ausgaben werden im Ruhestand zum Problem. Eine jährliche Wartung lässt sich aus der Rente häufig bezahlen, eine ungeplante Rechnung über 20.000 oder 30.000 Euro kann dagegen einen großen Teil der Reserve aufbrauchen.

Hinzu kommen mögliche Ausgaben für ein Bad ohne hohe Schwellen, einen sicheren Hauseingang oder einen Treppenlift. Welche Zuschüsse sich dabei kombinieren lassen, erläutert der interne Ratgeber zum barrierefreien Umbau mit Pflegegrad.

Der Marktwert des Hauses hilft zunächst nicht bei der Überweisung an den Handwerker. Verfügbares Geld entsteht erst durch eine Beleihung, Vermietung, Verrentung, einen Teilverkauf oder den vollständigen Verkauf. Jeder dieser Wege bringt eigene Kosten mit und verändert Rechte oder Wohnsicherheit.

Schlechte Energieeffizienz belastet den Verkaufspreis

Kaufinteressenten betrachten heute neben Lage, Grundstück und Wohnfläche auch den absehbaren Aufwand nach dem Erwerb. Eine alte Heizung, ungedämmte Bauteile und schlechte Fenster fließen deshalb häufig in die Preisverhandlung ein.

Eine hedonisch bereinigte Immowelt-Auswertung von Angebotsdaten aus dem Jahr 2024 beziffert den Abschlag für Häuser der Effizienzklasse H gegenüber Klasse D im Bundesdurchschnitt auf 14 Prozent. Häuser der Klasse A+ wurden demnach 16 Prozent teurer angeboten als vergleichbare Objekte der Klasse D.

Diese Werte lassen sich nicht auf jedes einzelne Haus übertragen. Die Untersuchung erfasst Angebotspreise, während Mikrolage, Grundstück, Bauqualität, Nachfrage und der konkrete Sanierungsbedarf den späteren Verkaufspreis verändern.

Die Daten zeigen dennoch, weshalb Aufschieben teuer werden kann. Wer erst verkauft, wenn mehrere Bauteile gleichzeitig erneuert werden müssen, trifft eher auf Käufer, die den erwarteten Aufwand samt Risikopuffer vom Gebot abziehen.

Was EU-Recht und deutsches Gesetz tatsächlich verlangen

Die europäische Gebäuderichtlinie gibt den Mitgliedstaaten einen Entwicklungspfad für den Wohngebäudebestand vor. Dessen durchschnittlicher Primärenergieverbrauch soll nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 bis 2030 mindestens 16 Prozent und bis 2035 mindestens 20 bis 22 Prozent unter dem Wert von 2020 liegen.

Daraus folgt keine pauschale Pflicht, nach der jedes private Einfamilienhaus bis 2030 eine bestimmte Effizienzklasse erreichen muss. Die Staaten müssen den Bestand im Durchschnitt verbessern und dürfen dafür Förderprogramme, Beratung sowie Anforderungen bei bestimmten Baumaßnahmen einsetzen.

In Deutschland gelten die wesentlichen Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes seit dem 29. Juli 2026. Nach der Darstellung der Bundesregierung bleibt die Wahl zwischen verschiedenen Heiztechniken möglich.

Für Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 steigende Anteile klimafreundlicherer Energieträger vor. Der Anteil beträgt ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Eine funktionierende ältere Heizung muss nach der Novelle nicht allein wegen ihres Alters sofort ausgebaut werden. Der Gesetzestext enthält weiterhin Anforderungen an unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken und an erneuerte Außenbauteile, wenn mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilfläche verändert werden.

Bei der Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke kann für selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen eine wirtschaftliche Ausnahme greifen. Ob eine Vorgabe gilt, lässt sich deshalb nicht allein aus Baujahr oder Effizienzklasse ableiten, sondern nur anhand des Gebäudes und der geplanten Arbeiten.

KfW-Förderung: Frühere Steuerjahre bestimmen den Einkommensbonus

Für einen förderfähigen Heizungstausch nennt die KfW-Heizungsförderung 458 seit dem 21. Juli 2026 Zuschüsse von 30 bis zu 80 Prozent. Für Anträge bis zum 31. Januar 2027 werden bei der ersten Wohneinheit höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt, sodass bei voller Ausschöpfung der möglichen Boni maximal 22.400 Euro ausgezahlt werden können.

Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Wer den Heizungstausch erst später plant, sollte deshalb die zum vorgesehenen Antragszeitpunkt geltenden Werte neu prüfen.

Für den Einkommensbonus zählt das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen, nicht die aktuelle monatliche Nettorente. Bei einem Antrag im Jahr 2026 sind grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024 heranzuziehen.

Für Haushalte ohne kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren beträgt der Einkommensbonus bis 30.000 Euro 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent und bis 50.000 Euro 10 Prozent. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.

Rentner ohne Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre können unter den Bedingungen der KfW Rentenbezugsmitteilungen und Nachweise über weitere Renten einreichen. Ein aktueller Rentenbescheid allein genügt dagegen nicht.

Weitere Zuschläge hängen von technischen Bedingungen ab. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt für Anträge bis zum 31. Januar 2027 16 Prozent und sinkt danach halbjährlich um vier Prozentpunkte; für Anträge ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt.

Der Bonus setzt unter anderem den Austausch einer funktionsfähigen alten Heizung voraus. Bei Gaszentral- und Biomasseheizungen kommt ein Mindestalter von 20 Jahren hinzu.

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, und der Vertrag mit dem Fachunternehmen benötigt die von der KfW verlangte Förderbedingung. Die Förderung steht zudem unter Haushaltsvorbehalt, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

Auch der Höchstzuschuss deckt weder einen Fenstertausch noch Dach, Leitungen oder den laufenden Unterhalt. Eigentümer müssen daher den verbleibenden Eigenanteil und die Zeit bis zur Auszahlung in ihre Liquiditätsplanung aufnehmen.

Welche Wege Eigentümer haben und was sie kosten

Eigentümer sollten alle Varianten für denselben Zeitraum und auf Nettobasis vergleichen. Neben Investitionen gehören auch laufende Wohnkosten, spätere Anpassungen und eine Reserve für unvorhergesehene Ausgaben in die Betrachtung.

Entscheidung Diese Kosten und Folgen gehören in die Rechnung Behalten und modernisieren Eigenanteile nach Förderung, mögliche Zwischenfinanzierung, laufender Unterhalt, Notreserve und altersgerechte Anpassungen Verkaufen und kleiner wohnen Nettoverkaufserlös, Umzug, neue Miete oder Kaufpreis samt Erwerbsnebenkosten sowie künftige Wohnkosten Beleihen, Leibrente oder Umkehrhypothek Zinsen oder Preisabschläge, Laufzeit, Wohn- oder Nießbrauchrecht, Instandhaltung und Folgen für Erben Teilverkauf Auszahlung, monatliches Nutzungsentgelt, mögliche Erhöhungen, spätere Verkaufsgebühren und Verteilung der Reparaturkosten

Beim Teilverkauf erhält der Eigentümer sofort Geld, gibt dafür aber einen Miteigentumsanteil ab und zahlt für die weitere alleinige Nutzung meist ein monatliches Entgelt. Die Verbraucherzentrale weist zudem auf mögliche Abzüge beim späteren Gesamtverkauf und komplizierte Rückkaufsbedingungen hin.

Auch Leibrente, Verkauf mit Nießbrauch und Umkehrhypothek sind keine Lösungen von der Stange. Vor einer Unterschrift sollten Wohndauer, Kostentragung, Anpassung laufender Entgelte, Insolvenz des Vertragspartners und die Folgen eines späteren Umzugs unabhängig geprüft werden.

Nach einem vollständigen Verkauf ersetzt ein Wertpapierdepot die bisherige Wohnsicherheit nicht. Kurse und Ausschüttungen schwanken, während Miete, Hausgeld, Pflege und Lebenshaltung bezahlt werden müssen. Kurzfristig benötigtes Geld sollte deshalb getrennt von langfristigen Anlagen gehalten werden.

Welche Hilfe Eigentümer mit kleiner Rente erhalten können

Bei niedrigem Einkommen kommt möglicherweise ein Lastenzuschuss nach dem Wohngeldrecht infrage. Der interne Beitrag zum Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erklärt, welche laufenden Belastungen und Einkünfte die Wohngeldbehörde berücksichtigt.

Der Lastenzuschuss ist allerdings kein Sanierungsprogramm und finanziert nicht einfach eine neue Heizung oder ein Dach. Er kann die anerkannte laufende Wohnbelastung mindern und dadurch finanziellen Spielraum schaffen, ersetzt aber keine Instandhaltungsreserve.

Bei Grundsicherung im Alter kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Der Gesetzestext nennt dafür unter anderem Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert.

Wie diese Merkmale im Einzelfall zusammen zu bewerten sind, zeigt das Urteil B 8 SO 15/17 R des Bundessozialgerichts. Der interne Überblick zur Angemessenheit von Wohneigentum bei Grundsicherung erläutert, weshalb die Behörde stets den Einzelfall prüfen muss.

Bleiben oder umziehen: Die Zehn-Jahres-Rechnung schafft Klarheit

Das Haus kann auch im hohen Alter gut passen, wenn es bezahlbar, sicher erreichbar und mit überschaubarem Aufwand anpassbar ist. Dafür braucht es ausreichende Rücklagen, einen Modernisierungsplan und bei Bedarf Unterstützung für Garten, Reinigung oder kleinere Reparaturen.

Ein Umzug in eine kleinere Wohnung sollte besonders dann geprüft werden, wenn große Flächen ungenutzt bleiben, Treppen dauerhaft belasten oder mehrere teure Arbeiten in kurzer Zeit anstehen. Auch die Entfernung zu Ärzten, Einkauf, Familie und öffentlichem Verkehr beeinflusst, wie lange selbstständiges Wohnen möglich bleibt.

Am Anfang sollte eine unabhängige technische Bestandsaufnahme stehen. Belastbare Kostenschätzungen, mögliche Förderungen, der realistische Marktwert im heutigen Zustand und konkrete Preise für kleinere Wohnalternativen ergeben anschließend eine gemeinsame Vergleichsgrundlage.

Emotionale Bindung ist ein berechtigter Teil der Entscheidung, darf absehbare Belastungen aber nicht verdecken. Wer den Vergleich vor dem ersten Notfall anstellt, kann Angebote einholen, Wohnungen besichtigen und Bedingungen verhandeln, ohne dass ein Heizungsausfall oder ein Sturz den Zeitplan bestimmt.

Praxisnahes Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen

Das folgende Paar ist fiktiv, die Zahlen bilden jedoch eine typische Entscheidungssituation ab. Sabine, 66, und Thomas, 68, leben allein in einem 150 Quadratmeter großen Haus aus dem Jahr 1981, erhalten zusammen 2.900 Euro Nettorente und verfügen über 38.000 Euro Rücklagen.

Eine Bestandsaufnahme veranschlagt 29.000 Euro für den Austausch der funktionsfähigen Ölheizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe, 24.000 Euro für Dacharbeiten und 18.000 Euro für ein barrierearmes Bad samt Zugang. Insgesamt stehen damit 71.000 Euro an, wobei weitere Förderungen für Dach und Barriereabbau in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt bleiben.

Aus den Steuerbescheiden ergibt sich für 2023 und 2024 ein durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltseinkommen von 28.500 Euro. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus würden zusammen die Fördergrenze überschreiten. Unter der Annahme, dass sämtliche technischen Bedingungen erfüllt sind und die Mittel bewilligt werden, beträgt der Zuschuss deshalb höchstens 80 Prozent von 28.000 Euro oder 22.400 Euro; der Eigenanteil für alle drei Vorhaben liegt damit bei 48.600 Euro.

Den Rücklagen von 38.000 Euro steht somit schon vor einer Notreserve eine Lücke von 10.600 Euro gegenüber. Als Alternative setzt das Paar einen Verkaufspreis von 405.000 Euro an, zieht 15.000 Euro für Makler und weitere verkaufsbedingte Ausgaben ab und rechnet mit 285.000 Euro Kaufpreis, 29.000 Euro Erwerbsnebenkosten sowie 6.000 Euro für den Umzug in eine kleinere Wohnung.

Nach diesen Annahmen bleiben 70.000 Euro verfügbar. Für die laufenden Wohnkosten setzen sie im Zehnjahresvergleich jährlich 8.400 Euro beim Haus und 6.200 Euro bei der Wohnung an; Preissteigerungen lassen sie auf beiden Seiten unberücksichtigt. Sabine und Thomas entscheiden sich im Beispiel für den Umzug und halten 40.000 Euro als Wohn- und Notreserve zurück, doch die Rechnung zeigt keinen allgemein besseren Weg.

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Grundsicherung: Niedriger Lohn bei Aufstockern: Jobcenter setzt den Zoll ein

17. August 2026 - 5:51

Wer trotz Arbeit auf Grundsicherung angewiesen ist, muss dem Jobcenter Arbeitsvertrag und Verdienstabrechnungen vorlegen. Genau diese Unterlagen können für den Arbeitgeber jetzt unangenehme Folgen haben: Erkennt das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, muss es die zuständige Zollbehörde informieren.

Die neue Pflicht steht in § 64 SGB II und gilt seit der Grundsicherungs-Reform. Damit wird das Jobcenter bei Erwerbsaufstockern nicht mehr nur prüfen, wie hoch das Einkommen für die Berechnung der Grundsicherung ist. Auffälligkeiten beim gezahlten Arbeitslohn können unmittelbar eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auslösen.

Jobcenter muss bei konkretem Verdacht den Zoll informieren

§ 64 Absatz 3 SGB II verpflichtet gemeinsame Einrichtungen und kommunale Jobcenter dazu, die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben.

Damit besteht jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Anzeigepflicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden entsprechende Hinweise früher je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung unterschiedlich an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit weitergegeben.

Durch die Reform soll die Meldung nun einheitlicher und flächendeckender erfolgen.

Schon die Lohnabrechnung kann den Verdacht auslösen

Besonders relevant ist die Regel für sogenannte Aufstocker, also Beschäftigte, deren Einkommen nicht ausreicht und die deshalb zusätzlich Grundsicherung beziehen. Das Jobcenter kennt in diesen Fällen regelmäßig den Arbeitsvertrag, das Einkommen und häufig auch die monatlichen Verdienstabrechnungen.

Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich die Prüfung von Arbeitsverträgen oder Verdienstabrechnungen als mögliche Situation, in der ein konkreter Verdacht auf eine Mindestlohnunterschreitung entstehen kann.

Erkennt der Sachbearbeiter dabei entsprechende Auffälligkeiten, soll verpflichtend eine Meldung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen.

2026 müssen grundsätzlich mindestens 13,90 Euro gezahlt werden

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten grundsätzlich mindestens diesen Stundenlohn zahlen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vom Mindestlohngesetz vorliegt.

Ein niedriger Monatsverdienst allein beweist allerdings noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend ist unter anderem, wie viele vergütungspflichtige Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden und welche Zahlungen für die Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden dürfen.

Beispiel: 100 Stunden Arbeit, aber nur 1.200 Euro Lohn

Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 100 vergütungspflichtige Stunden in einem Monat, müsste der Mindestlohn bei 13,90 Euro grundsätzlich zu einem Bruttoentgelt von mindestens 1.390 Euro führen. Werden für diese Arbeitszeit dagegen lediglich 1.200 Euro berücksichtigt, liegt zumindest eine erhebliche Auffälligkeit vor.

Tauchen solche Zahlen in den Unterlagen eines Grundsicherungsbeziehers auf, kann das Jobcenter sie nicht einfach nur für die Berechnung des Leistungsanspruchs verwenden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Mindestlohnunterschreitung, greift die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Zoll.

Das Jobcenter entscheidet nicht selbst über den Mindestlohnverstoß

Die neue Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass ein Jobcenter selbst Bußgelder gegen Arbeitgeber wegen Mindestlohnverstößen verhängen oder abschließend feststellen muss, dass tatsächlich gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wurde.

Die weitere Prüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung beziehungsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie kontrolliert unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie illegale Beschäftigung.

Für Arbeitgeber kann eine Lohnabrechnung weitreichende Folgen haben

Für Arbeitgeber von Aufstockern erhöht sich damit das Risiko, dass Verstöße auffallen. Denn Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen landen gerade bei Beschäftigten mit ergänzendem Grundsicherungsbezug regelmäßig bei einer weiteren Behörde, die diese Unterlagen zur Leistungsberechnung auswertet.

Ergeben sich daraus konkrete Hinweise auf einen zu niedrigen Stundenlohn, kann daraus eine Zollprüfung entstehen. Der Zoll kann anschließend weitere Unterlagen des Unternehmens prüfen und etwa Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung auswerten.

Auch nicht bezahlte Arbeitsstunden können zum Problem werden

Ein Mindestlohnverstoß muss nicht darin bestehen, dass auf der Lohnabrechnung offen ein Stundenlohn unterhalb von 13,90 Euro ausgewiesen wird. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit bei der Abrechnung nicht vollständig berücksichtigt wird.

Für die Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf den angegebenen Stundenlohn an, sondern auf das Verhältnis zwischen anrechenbarer Vergütung und tatsächlich zu vergütender Arbeitszeit. Gerade Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten und Verdienstabrechnungen können deshalb nähere Prüfungen auslösen.

Mehr Mindestlohn kann gleichzeitig weniger Grundsicherung bedeuten

Für Aufstocker hat die Sache allerdings zwei Seiten. Wird ein zu niedriger Lohn korrigiert und erhält der Arbeitnehmer dadurch höheres Erwerbseinkommen, kann sich anschließend auch sein Anspruch auf Grundsicherung verringern, weil Erwerbseinkommen grundsätzlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.

Das ist aber kein Argument gegen den Mindestlohnanspruch. Der gesetzliche Mindestlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen und soll gerade verhindern, dass ein Teil der eigentlich geschuldeten Vergütung durch staatliche Grundsicherungsleistungen ersetzt wird.

Der Zoll holt den fehlenden Lohn nicht automatisch für den Arbeitnehmer

Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sorgt allerdings nicht automatisch dafür, dass der fehlende Lohn auf dem Konto des Arbeitnehmers landet. Nach Angaben des Zolls ist die Zollverwaltung für die Kontrolle und Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig.

Den individuellen Anspruch auf ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen und gegebenenfalls auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen. Betroffene sollten dabei mögliche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten.

Arbeitgeber von Aufstockern stehen stärker unter Beobachtung

Die Änderung ist für Erwerbsaufstocker wesentlich bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das Jobcenter prüft ihre Lohnunterlagen ohnehin, um den Anspruch auf Grundsicherung zu berechnen.

Erkennt es dabei konkrete Hinweise auf eine Mindestlohnunterschreitung, kommt nun zusätzlich der Zoll ins Spiel.

Für Arbeitnehmer kann das dazu führen, dass problematische Lohnabrechnungen nicht länger nur Auswirkungen auf den Grundsicherungsbescheid haben. Für Arbeitgeber wiederum steigt das Risiko, dass niedrige Löhne, nicht erfasste Arbeitsstunden oder andere Auffälligkeiten eine weitergehende Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach sich ziehen.

FAQ zur neuen Meldepflicht der Jobcenter Muss das Jobcenter jeden niedrigen Lohn beim Zoll melden?

Nein. Ein geringes Monatseinkommen allein reicht nicht aus, weil beispielsweise auch eine geringe Zahl von Arbeitsstunden dafür verantwortlich sein kann. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich unterschritten wird.

Kann schon eine Lohnabrechnung eine Meldung auslösen?

Ja. Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich Arbeitsverträge und Verdienstabrechnungen als Unterlagen, bei deren Prüfung sich ein konkreter Verdacht ergeben kann. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, muss das Jobcenter die zuständige Zollbehörde unterrichten.

Bekomme ich durch die Zollprüfung automatisch den fehlenden Mindestlohn?

Nein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert und verfolgt Mindestlohnverstöße, setzt aber den individuellen Lohnanspruch des Beschäftigten nicht für ihn durch. Ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verlangen und nötigenfalls arbeitsgerichtlich geltend machen.

Quellen

Sozialgesetzbuch II, § 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. (BMAS)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Der gesetzliche Mindestlohn – seit 1. Januar 2026 13,90 Euro. (BMAS)
Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Zuständigkeit bei Mindestlohnverstößen. (Zoll)
Zoll: Mindestarbeitsbedingungen und Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns. (Zoll)

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Mietrecht: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht mehr über Nebenkosten einfach abrechnen

16. August 2026 - 21:49

Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.

Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.

In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.

Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.

Dr. Utz Anhalt: Diese 6 Posten dürfen Vermieter nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung abrechnen Was rechtlich überhaupt als Betriebskosten durchgeht

Die Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.

Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.

Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.

Diese Nebenkosten müssen Mieter nicht zahlen Nicht zulässige Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung Warum nicht zulässig (typische Beispiele) Verwaltungskosten Diese Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Dazu zählen etwa Ausgaben für Hausverwaltung, Büroorganisation, Telefon, Porto, Software, Kontoführung oder Buchhaltung. Instandhaltung und Instandsetzung Reparaturen und die Beseitigung von Schäden sind keine laufenden Betriebskosten. Typisch sind etwa der Austausch defekter Teile, Rohrbruchbehebung, Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern oder Leitungen. Erneuerungen und Sanierungen Maßnahmen, die Bauteile ersetzen oder grundlegend erneuern, sind nicht über Nebenkosten abrechenbar. Beispiele sind neue Heizungsanlage, neue Fenster, neue Dämmung oder umfassende Strangsanierungen. Modernisierungskosten Verbesserungen am Gebäude dürfen nicht als Betriebskosten „durchlaufen“. Modernisierung kann allenfalls über die Miete und nur nach den dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt werden, nicht über die Jahresabrechnung. Finanzierungs- und Kapitalkosten Darlehenszinsen, Kreditgebühren, Bereitstellungszinsen oder sonstige Finanzierungskosten betreffen die Eigentümerseite und sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Rücklagen, insbesondere Instandhaltungsrücklage Rücklagen dienen der zukünftigen Erhaltung und sind keine laufenden Kosten. In Abrechnungen taucht das mitunter als „Rücklage“, „Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“ auf. Leerstandskosten Kostenanteile für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab muss den tatsächlichen Umlageschlüssel korrekt abbilden. Rechts- und Prozesskosten der Vermieterseite Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Streitkosten aus Auseinandersetzungen rund um Vermietung und Eigentum sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Umlage. Mahn-, Inkasso- und Verzugsfolgekosten der Vermieterseite Gebühren oder Zinsen, die entstehen, weil Rechnungen verspätet bezahlt wurden, sind kein laufender Betriebsaufwand, sondern Folge eines Zahlungs- oder Organisationsrisikos. Rauchwarnmelder: Gerätemiete/Leasing Die laufende Miete für Rauchwarnmelder ist als Betriebskostenposition nicht zulässig. In Abrechnungen ist das oft als „Rauchwarnmelder-Miete“, „Leasing“ oder „Geräteservice inkl. Miete“ bezeichnet. Kabel-TV-Anschlussgebühren über die Nebenkosten (seit 01.07.2024) Die früher häufig umgelegten laufenden Kabel-TV-Gebühren („Nebenkostenprivileg“) dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. CO₂-Kosten vollständig auf die Mietpartei abgewälzt Seit dem Abrechnungsjahr 2023 muss die Vermieterseite einen gesetzlich bestimmten Anteil an den CO₂-Kosten tragen. Eine Abrechnung, die den CO₂-Preis komplett der Mietpartei zuweist, ist in dieser Form nicht zulässig. „Sonstige Betriebskosten“ ohne konkrete Vereinbarung Kostenarten, die nicht typisch im Betriebskosten-Katalog stehen, sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag hinreichend konkret benannt wurden. Pauschale Sammelbegriffe reichen oft nicht aus. Verdeckte Instandsetzung über andere Positionen Wenn etwa Reparaturen über „Hausmeister“, „Gartenpflege“ oder „Gebäudereinigung“ mitabgerechnet werden, ist der nicht laufende Reparaturanteil herauszurechnen und nicht umlagefähig. Kabel-TV: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage der laufenden Gebühren vorbei

Die wohl spürbarste Änderung für viele Haushalte betrifft Kabelfernsehen. Was früher oft automatisch über einen Sammelvertrag im Haus lief und als Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchte, ist seit dem 1. Juli 2024 in dieser Form nicht mehr zulässig: Die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich „mitgelieferten“ TV- oder Breitbandanschluss dürfen nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden.

Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das praktisch mehr Wahlfreiheit – und für Vermietende das Ende einer Routineposition in der Abrechnung.

Wichtig ist die Unterscheidung: Bestimmte laufende Kosten rund um eine gemeinschaftliche Empfangsanlage können weiterhin als Betriebskosten abrechenbar sein. Verboten ist jedoch das pauschale Durchreichen der Anschlussgebühren über die Betriebskostenabrechnung.

Wo weiterhin ein Angebot über die Vermieterseite läuft, braucht es regelmäßig eine klare individualvertragliche Grundlage außerhalb der Betriebskostenlogik.

Neu hinzugekommen ist außerdem eine Sonderregel, die im Zuge der Umstellung auf Glasfaser eine begrenzte Umlage als Bereitstellungsentgelt ermöglicht – aber nur unter Bedingungen und mit klaren Obergrenzen.

Die Bundesnetzagentur nennt dafür einen Höchstbetrag pro Jahr sowie einen maximalen Gesamtbetrag je Wohneinheit und knüpft das Entgelt daran, dass die Mietpartei den Anbieter frei wählen kann. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine eng gefasste Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden muss.

CO₂-Preis: Der Anteil der Vermieterseite darf nicht mehr vollständig weitergereicht werden

Beim Heizen mit fossilen Brennstoffen fällt ein CO₂-Preis an. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 gilt in Wohngebäuden: Diese CO₂-Kosten werden nicht mehr automatisch vollständig der Mietpartei zugeschlagen. Stattdessen schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine Beteiligung der Vermieterseite vor, die sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert.

Je schlechter die Energiebilanz, desto höher fällt der Anteil aus, den Vermietende übernehmen müssen. Die Konsequenz für die Abrechnung ist deutlich: Der Vermieteranteil muss ausgewiesen und von den Kosten abgezogen werden, die der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.

Das Gesetz ist nicht nur ein Rechenmodell, sondern ein Verbot mit Umweg: Wer den CO₂-Preis weiterhin vollständig als „Heizkosten“ ansetzt, rechnet zu viel ab. Mieterinnen und Mieter haben in solchen Fällen regelmäßig ein Kürzungs- beziehungsweise Erstattungsinteresse.

Für Gebäude, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Brennstoff selbst beschaffen, sieht die Verbraucherberatung ebenfalls Wege vor, den Vermieteranteil geltend zu machen – die Abrechnung muss dann dennoch so gestaltet sein, dass die notwendigen Angaben nachvollziehbar sind.

Rauchwarnmelder: Gerätemiete ist als Betriebskosten nicht zulässig

Ein weiterer Punkt, der in vielen Abrechnungen lange „mitlief“, ist die Gerätemiete für Rauchwarnmelder. Der Bundesgerichtshof hat hier eine klare Grenze gezogen: Die Kosten für die Anmietung der Geräte sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Damit ist ein verbreitetes Modell, bei dem statt Kauf ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen und die Rate dann jährlich umgelegt wird, im Wohnraummietrecht in dieser Form nicht abrechenbar.

Gleichzeitig bleibt die Praxis kompliziert, weil nicht jeder Rauchwarnmelder-Posten automatisch unzulässig ist. Regelmäßige Prüf- und Wartungsleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – als laufende Kosten einzuordnen sein.

Entscheidend ist dann aber nicht nur die Einordnung als laufender Aufwand, sondern auch die mietvertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn solche Kosten unter „sonstige Betriebskosten“ fallen sollen.

Die Klassiker: Kosten, die nie Betriebskosten waren – und es auch heute nicht sind

Viele Streitfälle drehen sich nicht um neue Gesetze, sondern um alte Grundsätze. Die Betriebskostenverordnung macht unmissverständlich klar, dass Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten sind. In der Abrechnung begegnen diese Posten jedoch häufig in Verkleidung, etwa wenn Reparaturen als „Hausmeisterleistung“ erscheinen oder wenn Sanierungsarbeiten als „Pflege“ etikettiert werden.

Was der Erhaltung oder Wiederherstellung dient, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung, selbst wenn die Maßnahme sinnvoll oder dringend war.

Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die dem Vermieterstatus als Eigentümerin oder Eigentümer zugeordnet sind. Dazu zählen typische Verwaltungsausgaben wie organisatorische Tätigkeiten und klassische Vermieterkosten, die mit dem Mietverhältnis als Rechtsverhältnis zusammenhängen.

Auch Finanzierungskosten und Aufwendungen rund um den Kapitaldienst sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Sie bleiben im wirtschaftlichen Risiko der Vermieterseite – genauso wie das Risiko von Leerstand.

Wenn zulässige Überschriften Unzulässiges „mitschleppen“

In der Praxis entscheidet oft nicht der Titel einer Position, sondern ihr Inhalt. Ein Beispiel ist der Hausmeister. Grundsätzlich können bestimmte laufende Tätigkeiten im Haus umlagefähig sein.

Sobald jedoch Reparaturen, der Austausch defekter Teile oder handwerkliche Instandsetzung über die Hausmeisterrechnung abgedeckt werden, wird der Posten problematisch.

Dann muss getrennt werden: laufender Betrieb auf der einen Seite, Instandsetzung auf der anderen. Passiert das nicht, ist die Abrechnung in diesem Punkt angreifbar.

Ähnlich ist es bei Arbeiten am Grundstück. Regelmäßige Pflege kann Betriebskosten sein. Arbeiten, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen oder einen einmaligen Charakter haben, gehören dagegen nicht in die jährliche Umlage.

Gerade bei Außenanlagen verschwimmen in Rechnungen die Grenzen schnell, weil Dienstleister gern „Pakete“ anbieten. Für Mieterinnen und Mieter ist dann nicht entscheidend, wie das Paket heißt, sondern was tatsächlich gemacht wurde und ob es sich um laufende Pflege oder um Erhaltungs- beziehungsweise Erneuerungsarbeiten handelt.

Auch bei Versicherungen lohnt ein zweiter Blick. Umlagefähig sind typischerweise nur solche Versicherungen, die den laufenden Gebäudebetrieb absichern, etwa Sach- und Haftpflichtrisiken rund um das Gebäude.

Alles, was eher dem Vermögensschutz, dem Rechtsstreit oder dem Vermieterrisiko dient, ist in der Betriebskostenabrechnung fehl am Platz. In vielen Abrechnungen tauchen solche Grenzfälle nicht offen auf, sondern stecken in Sammelpositionen oder unpräzisen Bezeichnungen.

„Sonstige Betriebskosten“: Warum die Formulierung im Mietvertrag so viel ausmacht

Der Begriff „sonstige Betriebskosten“ wirkt wie ein Auffangbecken. Genau das ist er im Wohnraummietrecht aber nicht. Kosten, die nicht bereits als typische Betriebskostenarten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, wenn sie umgelegt werden sollen.

Wer nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ vereinbart, schafft damit häufig keine belastbare Grundlage, um später neue oder ungewöhnliche Kostenarten abzurechnen.

Das ist besonders relevant bei modernen Technikposten: Wartung von speziellen Sicherheitseinrichtungen, Serviceverträge für Anlagen oder neue digitale Dienstleistungen können in der Praxis nur dann sicher umgelegt werden, wenn sie als Kostenart im Vertrag greifbar beschrieben sind.

Fehlt diese Beschreibung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht – selbst wenn der Aufwand objektiv „irgendwie zum Haus gehört“.

Wie Mieterinnen und Mieter unzulässige Posten erkennen können

Eine Nebenkostenabrechnung ist kein Vertrauensdokument, sondern muss nachvollziehbar sein. Der erste Prüfschritt führt deshalb nicht in die Belege, sondern in den Mietvertrag: Was ist überhaupt vereinbart? Steht dort eine Umlage der Betriebskosten und wird auf den Katalog der Betriebskostenverordnung Bezug genommen, ist das eine häufige Grundlage. Für zusätzliche oder ungewöhnliche Positionen braucht es dann umso eher eine konkrete Vereinbarung.

Der zweite Prüfpunktt betrifft die innere Logik der Abrechnung. Sie muss den Abrechnungszeitraum nennen, die Gesamtkosten je Kostenart ausweisen, den Verteilungsmaßstab erklären und den Anteil der Wohnung berechnen.

Wo Sammelpositionen auftauchen, die nicht erklären, wofür genau gezahlt wurde, steigt das Risiko, dass Unzulässiges mit abgerechnet wird. In solchen Fällen wird die Belegeinsicht praktisch unverzichtbar.

Für die Belegeinsicht gibt es eine rechtliche Grundlage: Wer abrechnet, muss so abrechnen, dass die Abrechnung geordnet überprüfbar ist. Mieterinnen und Mieter können daher Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um Rechnungen und Zahlungsnachweise zu prüfen.

In der Praxis ist das oft der Moment, in dem sichtbar wird, ob hinter „Hausmeister“ auch Reparaturen stecken oder ob unter „Service“ eigentlich Verwaltungsausgaben laufen.

Fristen: Wann Nachforderungen verfallen – und wie lange Einwendungen möglich sind

Selbst eine inhaltlich fragwürdige Abrechnung erledigt sich nicht automatisch. Das Gesetz setzt Fristen auf beiden Seiten. Vermietende müssen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Umgekehrt müssen Mieterinnen und Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist nach Zugang geltend machen, sonst können sie mit Einwänden ausgeschlossen sein. Wer eine Abrechnung prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen, sondern auch auf den Kalender.

Gerade bei den hier beschriebenen „neuen“ Grenzen – Kabel-TV, CO₂-Anteil, Rauchwarnmeldermiete – lohnt ein Blick auf den Abrechnungszeitraum. Eine Abrechnung für ein Jahr, das nach dem 1. Juli 2024 liegt, darf die laufenden Kabelgebühren nicht mehr als Betriebskosten enthalten.

Eine Abrechnung für 2023 oder später muss den Vermieteranteil am CO₂-Preis berücksichtigen. Und eine Abrechnung, die weiterhin Gerätemiete für Rauchwarnmelder umlegt, ist in diesem Punkt besonders anfällig.

Was sich für Vermietende geändert hat – und was Mieterinnen und Mieter erwarten dürfen

Für Vermieter ist die Botschaft unbequem: Die Betriebskostenabrechnung ist kein Instrument, um alle Ausgaben rund um eine Immobilie zu verteilen. Die jüngsten Regelungen erhöhen den Druck, Abrechnungen sauber zu trennen, neue Vorgaben korrekt umzusetzen und in Verträgen präzise zu formulieren.

Für Mieterinnen und Mieter bedeutet es: Wer eine Abrechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob die Kosten gestiegen sind, sondern auch, ob einzelne Posten überhaupt noch in die Abrechnung gehören.

In einem Markt, in dem Wohnen ohnehin teuer ist, wird die Betriebskostenabrechnung damit immer stärker zur Rechtsfrage im Alltag. Die gute Nachricht: Gerade bei den Posten, die heute nicht mehr oder nicht vollständig umgelegt werden dürfen, sind die Leitplanken inzwischen deutlich. Wer diese Leitplanken kennt, kann eine Abrechnung besser einordnen – und im Zweifel fundiert widersprechen.

Quellen

§ 556 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Fristen) , Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 (Begriff, Ausschlüsse), BetrKV § 2 (Aufstellung der Betriebskosten), Bundesnetzagentur: Ende des Nebenkostenprivilegs (Kabelfernsehen) und Hinweise zum Glasfaserbereitstellungsentgelt – Verbraucherzentrale: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV –Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Informationsseite): CO₂-Kostenaufteilung

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Rentenalter könnte über 67 steigen: Dieser Jahrgang wäre zuerst betroffen

16. August 2026 - 19:39

Der Geburtsjahrgang 1965 wäre der erste, für den eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze greifen könnte. Das empfiehlt die Alterssicherungskommission der Bundesregierung für die Zeit ab 2032. Wer 1964 oder früher geboren wurde, soll von diesem Teil des Reformvorschlags nicht erfasst werden.

Für viele Beschäftigte könnte ein zweiter Vorschlag früher spürbar werden: Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden. Für diesen Wegfall nennt der Kommissionsbericht jedoch noch keinen ersten Jahrgang. Beides sind politische Vorhaben und am 16. August 2026 noch keine geltenden neuen Rentenregeln.

Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach der offiziellen Einordnung der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten die bisherigen Altersgrenzen weiter.

Warum der Jahrgang 1965 als Erster genannt wird

Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Der Jahrgang 1963 erreicht sie mit 66 Jahren und zehn Monaten, ab dem Jahrgang 1964 gilt das Alter von 67 Jahren. Einen Überblick über diese Schwelle bietet auch der Beitrag Altersgrenzen für den Geburtsjahrgang 1964.

Mit „Rentenalter“ ist hier die gesetzliche Regelaltersgrenze gemeint, nicht eine allgemeine gesetzliche Pflicht, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Geburtstag zu beenden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, diese Grenze nach 2031 weiter anzuheben. Ihr Abschlussbericht vom Juni 2026 sieht den Beginn der Maßnahme beim Jahrgang 1965 vor, der im Jahr 2032 das 67. Lebensjahr erreicht.

Der Vorschlag folgt einer Zwei-zu-eins-Formel. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Nach dieser Modellrechnung würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 insgesamt von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen. Der Mechanismus soll anhand der tatsächlichen Lebenserwartung regelmäßig überprüft werden. Für rentennahe Jahrgänge verlangt der Bericht einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren.

Das bedeutet nicht, dass alle 1965 Geborenen automatisch sechs Monate länger arbeiten müssten. Erst ein Gesetz könnte die zusätzlichen Monate den einzelnen Geburtsjahrgängen zuordnen. Die genaue Grenze für diesen Geburtsjahrgang steht deshalb noch nicht fest.

Zwei Reformwege dürfen nicht verwechselt werden

Die höhere Regelaltersgrenze und die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sind zwei getrennte Vorhaben. Die erste Änderung betrifft den regulären Rentenbeginn ab diesem Geburtsjahrgang. Die zweite könnte für Menschen mit langen Versicherungsbiografien früher relevant werden, doch der Bericht legt dafür weder einen Stichtag noch einen ersten Geburtsjahrgang fest.

Nach dem derzeit geltenden § 38 SGB VI können besonders langjährig Versicherte bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für ältere Jahrgänge enthält § 236b SGB VI eine Übergangsstaffel.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb oft in die Irre. Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rentenart tatsächlich mit 63 Jahren nutzen. Beim Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, beim Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten und ab 1964 bei 65 Jahren.

Jahrgang Was derzeit gilt und was vorgeschlagen ist 1962 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und acht Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und acht Monate. 1963 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und zehn Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und zehn Monate. 1964 Regelaltersgrenze: 67 Jahre. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 65 Jahre. Die vorgeschlagene weitere Erhöhung soll diesen Jahrgang nicht erfassen. 1965 Nach heutigem Recht gelten 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Nach dem Kommissionsmodell wäre dies der erste Jahrgang im neuen Mechanismus; die zusätzlichen Monate sind noch offen. 1966 und jünger Heute gelten ebenfalls 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Künftige Grenzen würden von der gesetzlichen Ausgestaltung und der Entwicklung der Lebenserwartung abhängen.

Die Tabelle zeigt die Altersgrenzen, nicht den persönlichen Rentenbeginn. Dieser hängt vom genauen Geburtsdatum und von den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die beiden Rentenarten und ihre Voraussetzungen ausführlich.

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ abzuschaffen. Im selben Satz verlangt sie jedoch den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Wie lange die Übergangsfrist dauern und welche Geburtsjahrgänge sie schützen soll, lässt der Bericht offen.

Ein konkreter erster Jahrgang wäre daher derzeit Spekulation. Verbindlich würde er erst durch die Übergangsbestimmungen eines Gesetzes. Zusätzlich zur Wartezeit muss immer die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein; welche Zeiten mitzählen, erklärt der interne Ratgeber Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren.

Was ein Wegfall für die monatliche Rente bedeuten kann

Wer die abschlagsfreie Rentenart nach 45 Jahren künftig nicht mehr nutzen könnte, müsste entweder bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine andere Altersrente wählen. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren bezogen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze summiert sich der Abschlag auf 7,2 Prozent. Die konkrete Wirkung in Euro hängt von der bis zum vorzeitigen Rentenbeginn erworbenen Bruttorente ab.

Die Kommission empfiehlt zugleich, das früheste Alter für diese Rente nach 35 Jahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Danach soll der Abstand zur jeweiligen Regelaltersgrenze drei Jahre betragen. Mehr dazu steht im Beitrag Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein.

Wer diese Wartezeit erfüllt, kann die heutige abschlagsfreie Rentenart nicht einfach noch früher mit einem kleinen Abschlag beginnen lassen. Für einen früheren Start wäre die andere Rentenart nach 35 Jahren nötig, deren Abschlag von der Regelaltersgrenze aus berechnet wird. Diese Unterscheidung kann mehrere Prozentpunkte bei der späteren Zahlung ausmachen.

Warum die Kommission diese Änderungen empfiehlt

Die Kommission begründet die längere Erwerbsphase mit der steigenden Lebenserwartung und der Alterung der Bevölkerung. Arbeiten Versicherte länger, fließen zusätzliche Beiträge, während Renten später ausgezahlt werden. Nach ihrer Modellrechnung könnte eine tatsächliche Verschiebung des Rentenbeginns um sechs Monate den Beitragssatz langfristig um 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte entlasten.

Auch dieser abschlagsfreie Rentenzugang betrifft keine kleine Gruppe. Seit 2015 entfielen laut Kommissionsbericht ungefähr 30 Prozent aller Altersrentenzugänge auf diese Rentenart. Ihre durchschnittliche Rente bei der erstmaligen Bewilligung lag 2025 bei 1.677 Euro und damit rund ein Drittel über den 1.257 Euro bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Kommission argumentiert, von der bisherigen Regelung profitierten häufiger Männer, Menschen mit höheren Einkommen, stabilen Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit. Die Empfehlungen der DGB-Rentenkommission lehnen dagegen sowohl ein höheres Rentenalter als auch den Wegfall der 45-Jahre-Rente ab. Der Gewerkschaftsbund warnt besonders vor Nachteilen für Beschäftigte in körperlich oder psychisch belastenden Berufen.

Wie gesundheitliche Härten aufgefangen werden sollen

Als Ausgleich für gesundheitliche Härten schlägt die Kommission einen vereinfachten Rentenzugang wegen beruflicher Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung vor. Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können, sollen zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge aufhören können. Erforderlich wären mindestens 35 Versicherungsjahre.

Noch fehlen jedoch genaue gesetzliche Kriterien. Ungeklärt ist etwa, was als langjährig ausgeübtes Berufsfeld gilt und wie schwer die Einschränkung sein muss. Dieser Zugang wäre nicht dasselbe wie der heutige Anspruch für besonders langjährig Versicherte, der keine medizinische Begutachtung verlangt.

Was Versicherte jetzt prüfen sollten

Solange kein neues Gesetz gilt, besteht kein Anlass, von bereits geänderten Altersgrenzen auszugehen. Rentennahe Versicherte sollten trotzdem ihren vollständigen Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Zeiten klären lassen. Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Krankengeld und bestimmte Pflichtbeitragszeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren zählen; reine Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs oder Studiums werden dafür nicht berücksichtigt.

Eine Kontenklärung vervollständigt den Versicherungsverlauf, schützt aber nicht vor einer späteren Gesetzesänderung. Die Rentenauskunft zeigt, welche Rentenarten nach heutigem Recht erreichbar sind und wann die jeweilige Wartezeit erfüllt wird. Der Beitrag Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr erklärt, welche fehlenden Zeiten sich nicht nachträglich durch bloße Nachweise schließen lassen.

Ebenso sinnvoll ist eine Berechnung mehrerer Termine für den Rentenbeginn: zur bisherigen Regelaltersgrenze, beim abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte und bei einer vorzeitigen Rente nach 35 Jahren mit Abschlägen. Erst wenn ein Gesetzentwurf konkrete Übergangsregeln enthält, lässt sich beurteilen, ob eine dieser Varianten neu berechnet werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine ist Jahrgang 1965. Für einen Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt ihre bis dahin errechnete monatliche Bruttorente vor einem möglichen Abschlag 1.800 Euro. Nach heutigem Recht könnte sie bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren ohne Abschlag starten; ob dieser Zugang erhalten bleibt, hängt von der späteren Übergangsregel ab.

Würde nur die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente entfallen und Sabine stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren wählen, würden bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 Jahren 7,2 Prozent abgezogen. Ihre rechnerische Bruttorente läge dann bei 1.670,40 Euro, also 129,60 Euro niedriger. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind nicht berücksichtigt; bei einer höheren persönlichen Regelaltersgrenze müsste neu gerechnet werden.

Fragen und Antworten zur geplanten höheren Altersgrenze Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Empfehlung vorgelegt, und der Koalitionsausschuss will das Paket politisch umsetzen. Neue Altersgrenzen gelten erst, wenn der Gesetzgeber sie beschlossen hat und das Gesetz in Kraft getreten ist.

Welcher Jahrgang wäre von der Anhebung zuerst betroffen?

Der Bericht nennt den Geburtsjahrgang 1965 als ersten Jahrgang im neuen Mechanismus. Dieser Jahrgang erreicht 2032 das 67. Lebensjahr. Wie viele zusätzliche Monate konkret gelten sollen, ist noch nicht festgelegt.

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?

Nein. Sie besteht nach § 38 in Verbindung mit § 236b SGB VI weiter. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, doch ein verbindlicher erster betroffener Jahrgang ist bislang nicht genannt.

Was sollten rentennahe Versicherte jetzt tun?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf und ihre Rentenauskunft prüfen, fehlende Nachweise einreichen und mehrere Termine für den Rentenbeginn berechnen lassen. Eine Entscheidung sollte sich an geltendem Recht und später an den tatsächlich beschlossenen Übergangsregeln orientieren, nicht an spekulativen Jahrgangsangaben.

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Grundsicherung: Eine Milliarde mehr für die Jobcenter

16. August 2026 - 19:38

Die Bundesregierung wirbt bei der neuen Grundsicherung mit einer besseren Ausstattung der Jobcenter. Ab 2026 sollen die Behörden jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich erhalten.

Für Leistungsbezieher klingt das zunächst nach erheblich mehr Geld für Weiterbildung, Coaching und andere Förderungen. Ganz so einfach ist die Rechnung jedoch nicht: Denn die zusätzliche Milliarde erhalten nicht die Leistungsbezieher, und die Jobcenter können mit einem Teil der für Eingliederung vorgesehenen Mittel ihre Verwaltung finanzieren.

Eingliederungsbudget steigt auf 4,7 Milliarden Euro

Im Bundeshaushalt 2026 sind 4,7 Milliarden Euro für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorgesehen. Im Jahr 2025 waren es noch 4,1 Milliarden Euro. Der eigentliche Eingliederungstitel steigt gegenüber dem Vorjahr damit um 600 Millionen Euro.

Das Geld kann beispielsweise für Eingliederungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse, Coaching, Einstiegsgeld oder die sogenannte Freie Förderung verwendet werden.

Die „eine Milliarde mehr“ bedeutet nicht eine Milliarde zusätzlich für Maßnahmen

Die Aussage, die Jobcenter erhielten jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich, bedeutet keinen Anstieg des Eingliederungsbudgets um eine Milliarde Euro gegenüber 2025. Tatsächlich steigt dieser Haushaltstitel von 4,1 auf 4,7 Milliarden Euro und damit um 600 Millionen Euro.

Die Bundesregierung bezieht ihre Milliarden-Angabe auf die verbesserte Ausstattung gegenüber der früheren Finanzplanung. Bei einem direkten Vergleich der im Bundeshaushalt ausgewiesenen Beträge für 2025 und 2026 fällt der zusätzliche Betrag für Eingliederungsleistungen jedoch geringer aus.

Zusätzlich stehen 5,25 Milliarden Euro für die Verwaltung bereit

Neben den 4,7 Milliarden Euro für Eingliederungsleistungen stehen 2026 weitere 5,25 Milliarden Euro für die Verwaltungskosten der Grundsicherung zur Verfügung. Dieser Betrag bleibt gegenüber dem Haushaltsansatz 2025 unverändert.

Verwaltung bedeutet dabei nicht nur Büromiete und klassische Behördenarbeit. Ein großer Teil der Kosten entsteht durch Personal, zu dem auch Beschäftigte in Vermittlung, Beratung und Leistungsgewährung gehören.

Nach Angaben der Bundesregierung entfielen zuletzt 75,3 Prozent der Gesamtverwaltungskosten auf Personalressourcen und 5,6 Prozent auf Immobilienkosten.

Jobcenter dürfen Fördergeld in die Verwaltung verschieben

Für Leistungsbezieher besonders wichtig ist die sogenannte gegenseitige Deckungsfähigkeit. Der Eingliederungstitel und der Verwaltungskostentitel sind miteinander verbunden.

Jobcenter können deshalb vom Eingliederungsbudget liegt in das Verwaltungsbudget umschichten. Die Bundesregierung begründet dies mit der Eigenverantwortung der Jobcenter. Eine Behörde kann sich beispielsweise entscheiden, weniger Geld für Maßnahmen auszugeben und stattdessen mehr Personal für Beratung einzusetzen.

Schon früher waren Verwaltungskosten deutlich höher als geplant

Für 2024 waren zunächst rund 5,05 Milliarden Euro Verwaltungskosten veranschlagt worden. Tatsächlich wurden nach Angaben der Bundesregierung rund 6,54 Milliarden Euro ausgegeben. 2023 lag der Haushaltsansatz bei 5,25 Milliarden Euro, während tatsächlich rund 6,32 Milliarden Euro anfielen.

Deshalb kommt nicht jeder zusätzliche Euro in einer Maßnahme an

Wie viel von der besseren Finanzausstattung erreicht Leistungsbeziehende tatsächlich? Eine bundesweit feste Summe pro Leistungsbezieher gibt es nicht. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass ein Anteil des Eingliederungsbudgets für eine einzelne Person verwendet wird.

Die Jobcenter entscheiden nach Ermessen vor Ort und über zahlreiche Förderleistungen. Ein höheres Gesamtbudget erhöht damit die finanziellen Möglichkeiten der Behörden, garantiert aber noch keine bestimmte Förderung.

Mehr Geld eröffnet trotzdem neue Chancen auf Förderung

Für Leistungsbezieher ist die Aufstockung dennoch relevant. Je größer der finanzielle Spielraum eines Jobcenters ist, desto eher können auch individuelle und kostenintensivere Unterstützungen finanziert werden. Die reformierte Freie Förderung nach § 16f SGB II bietet den Jobcentern beispielsweise zusätzliche Möglichkeiten für passgenaue Hilfen.

Profitieren können davon unter anderem Langzeitarbeitslose, junge Menschen mit erheblichen Vermittlungsproblemen sowie Leistungsbezieher mit gesundheitlichen oder rehabilitationsbezogenem Bedarf.

Bis zu 700 Millionen Euro kommen über einen weiteren Finanzierungsweg hinzu

Zusätzlich zum Eingliederungstitel wurde der sogenannte Passiv-Aktiv-Transfer ausgeweitet und gesetzlich verankert. Darüber können jährlich bis zu 700 Millionen Euro aus Mitteln für die Existenzsicherung für geförderte Beschäftigung eingesetzt werden.

Finanziert werden können damit unter anderem Förderungen für Langzeitleistungsbeziehende, Eingliederungszuschüsse und Einstiegsgeld. Der Passiv-Aktiv-Transfer bietet also zusätzliche Finanzierung neben dem Eingliederungsbudget.

Mehr Geld bedeutet noch keinen Anspruch auf mehr Förderung

Für Grundsicherungsbezieher bleibt ein Widerspruch: Einerseits stehen den Jobcentern höhere finanzielle Spielräume für die Eingliederung zur Verfügung. Andererseits entscheidet das jeweilige Jobcenter, welche Maßnahmen es finanziert und wie stark es sein Budget zur Deckung eigener Personal- und Verwaltungskosten einsetzt.

Wer eine konkrete Förderung benötigt, sollte sich nicht auf die höheren Haushaltsmittel verlassen. Entscheidend bleibt, einen individuellen Förderbedarf gegenüber dem Jobcenter konkret zu begründen und deutlich zu machen, warum beispielsweise Coaching, Qualifizierung, Einstiegsgeld oder eine andere Förderung die Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigung verbessert.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Fragen zur individuellen Förderung und Mittelausstattung der Jobcenter. (BMAS)
Bundeshaushaltsplan 2026, Einzelplan 11, Kapitel 1101: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. (Bundeshaushalt)

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Wohngeld-Schutz für Familien: Die wichtige Zwölf-Monats-Frist

16. August 2026 - 18:36

Wenn ein Familienmitglied stirbt, sinkt die Zahl der Personen im Haushalt sofort. Beim Wohngeld gilt jedoch eine besondere Schutzregel: Die Wohngeldstelle berücksichtigt die bisherige Haushaltsgröße grundsätzlich noch zwölf Monate nach dem Sterbemonat.

Diese sogenannte Todesfallvergünstigung kann verhindern, dass das Wohngeld unmittelbar nach dem Todesfall allein wegen der kleineren Haushaltsgröße sinkt.

Die Regel steht in § 6 Abs. 2 Wohngeldgesetz. Sie soll Hinterbliebenen Zeit geben, sich auf ihre neue finanzielle und persönliche Situation einzustellen, ohne dass sich die wohngeldrechtlich maßgebende Haushaltsgröße sofort verschlechtert.

Der Verstorbene zählt nicht in jeder Hinsicht weiter

Die Formulierung kann leicht missverstanden werden. Der Verstorbene gilt nicht einfach zwölf weitere Monate wie ein lebendes Haushaltsmitglied. Das Gesetz hält vielmehr die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für die Wohngeldberechnung aufrecht.

Das wirkt sich insbesondere auf die Höchstbeträge für Miete oder Belastung sowie auf den Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente aus.

Die zwölf Monate beginnen nach dem Sterbemonat

Stirbt ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beispielsweise im Mai, beginnt die zwölfmonatige Schutzfrist im Juni und endet mit Ablauf des folgenden Mai. Der Sterbemonat selbst zählt nicht zu diesen zwölf Monaten.

Dabei spielt es keine Rolle, wann innerhalb dieser Zeit ein neuer Wohngeldantrag oder ein Weiterleistungsantrag gestellt wird. Die Frist beginnt nicht mit einem neuen Antrag von vorn, sondern richtet sich ausschließlich nach dem Sterbemonat.

Praxisbeispiel: Siegmund, Sven und Jolanda aus Niebüll

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Siegmund lebt mit seiner Ehefrau Jolanda und dem gemeinsamen erwachsenen Sohn Sven in einer Mietwohnung in Niebüll. Alle drei zählen bei der bisherigen Wohngeldberechnung als zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder.

Siegmund stirbt im Laufe des Jahres plötzlich und unvrhergesehen an einem Herzonfarkt . Tatsächlich leben danach nur noch Jolanda und Sven in der Wohnung. Für die wohngeldrechtliche Haushaltsgröße greift jedoch grundsätzlich die Todesfallvergünstigung nach § 6 Abs. 2 WoGG.

Die Wohngeldstelle legt deshalb für zwölf Monate nach Siegmunds Sterbemonat weiterhin die bisher maßgebende Haushaltsgröße von drei Personen zugrunde.

Das kann für Jolanda und Sven wichtig sein, weil sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten unter anderem nach der Zahl der Haushaltsmitglieder richten. Würde die Behörde unmittelbar nur noch zwei Personen zugrunde legen, könnten niedrigere Höchstbeträge für die Wohnkosten gelten.

Die Todesfallvergünstigung verhindert diesen unmittelbaren Wechsel für den gesetzlich geschützten Zeitraum.

Siegmunds früheres Einkommen wird dadurch nicht zwölf Monate festgeschrieben

Die Schutzregel betrifft die Haushaltsgröße. Sie bedeutet nicht, dass die Wohngeldstelle Siegmunds bisheriges Einkommen einfach zwölf Monate weiter als tatsächlich vorhandenes Haushaltseinkommen ansetzt.

Für die Einkommensermittlung gelten weiterhin die allgemeinen Regeln der §§ 13 und 14 WoGG. Ändert sich das Einkommen von Jolanda oder Sven, muss die Wohngeldstelle die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. Auch neue Einnahmen der Hinterbliebenen können deshalb Einfluss auf die tatsächliche Wohngeldhöhe haben.

Eine Hinterbliebenenrente kann das Wohngeld verändern

Erhält Jolanda nach Siegmunds Tod beispielsweise eine Witwenrente, kann diese neue Einnahme bei der Wohngeldberechnung relevant werden. Die Todesfallvergünstigung garantiert daher nicht, dass Jolanda und Sven zwölf Monate exakt denselben Wohngeldbetrag wie vor Siegmunds Tod erhalten.

Geschützt wird in erster Linie die bisherige Haushaltsgröße. Gleichzeitig können sich Einkommen, Miete oder andere für die Berechnung maßgebliche Verhältnisse ändern und dadurch eine andere Wohngeldhöhe ergeben.

Die Wohngeldstelle muss vom Todesfall erfahren

Hinterbliebene sollten einen Todesfall nicht verschweigen, nur weil die Zwölf-Monats-Regel gilt. § 27 WoGG enthält Mitteilungspflichten bei Änderungen der Haushaltsverhältnisse. Die Wohngeldbehörde muss die tatsächliche Situation kennen, damit sie prüfen kann, ob und wie die Todesfallvergünstigung anzuwenden ist.

Für Jolanda bedeutet das: Sie teilt der Wohngeldstelle Siegmunds Tod mit. Die Behörde darf daraus aber nicht automatisch folgern, dass ab dem nächsten Monat nur noch ein Zwei-Personen-Haushalt für alle maßgeblichen Berechnungsgrößen anzusetzen ist. Zunächst muss sie § 6 Abs. 2 WoGG beachten.

Beim Umzug endet der Schutz vorzeitig

Die zwölf Monate gelten nicht bedingungslos. Gibt Jolanda nach Siegmunds Tod die bisherige Wohnung in Niebüll auf, endet die Todesfallvergünstigung. Für eine neue Wohnung lässt sich die geschützte alte Haushaltsgröße nicht mitnehmen.

Das kann eine wichtige Rolle spielen, wenn Hinterbliebene kurz nach einem Todesfall überlegen, in eine kleinere oder günstigere Wohnung umzuziehen. Wohngeldrechtlich sollte deshalb vor einem Umzug geprüft werden, welche Folgen der Wohnungswechsel für die Berechnung hat.

Auch ein neues Haushaltsmitglied kann die Sonderregel beenden

Die Todesfallvergünstigung endet ebenfalls, wenn die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wieder mindestens den Stand vor dem Todesfall erreicht. Lebten zuvor drei berücksichtigte Personen in der Wohnung und steigt die Zahl später wieder auf drei, greift der besondere Schutz für die alte Haushaltsgröße nicht weiter.

Würde beispielsweise nach Siegmunds Tod eine weitere wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Person dauerhaft bei Jolanda und Sven einziehen und die maßgebliche Personenzahl dadurch wieder drei erreichen, müsste die Wohngeldstelle die neue tatsächliche Situation zugrunde legen.

Eine weitere Ausnahme betrifft andere Sozialleistungen

Nach der im August 2026 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG endet die Todesfallvergünstigung außerdem, wenn der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Unterkunftskosten mindestens teilweise über eine  Transferleistung berechnet

Diese Konstellation betrifft also Haushalte, in denen einzelne Personen ihre Unterkunftskosten beispielsweise aus einer anderen Sozialleistung beziehen.

Für klassische Wohngeldhaushalte ohne ein solches ausgeschlossenes Haushaltsmitglied spielt diese Ausnahme meist keine Rolle. In gemischten Haushalten kann sie jedoch entscheidend sein, weshalb die Wohngeldstelle die genaue Zusammensetzung des Haushalts prüfen muss.

Auch bei einem neuen Antrag bleibt die restliche Schutzfrist erhalten

Die Todesfallvergünstigung hängt nicht davon ab, dass bereits am Todestag ein laufender Wohngeldbescheid besteht. Die Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass die zwölfmonatige Frist unabhängig davon läuft, wann innerhalb dieses Zeitraums ein Erst-, Weiterleistungs- oder Erhöhungsantrag für dieselbe Wohnung gestellt wird.

Beantragt ein Hinterbliebener erst einige Monate nach dem Todesfall Wohngeld, kann die Regel daher noch greifen. Er erhält dadurch allerdings keine neuen zwölf Monate. Es bleibt bei dem Zeitraum, der mit dem Monat nach dem Tod begonnen hat.

Die Regel gilt nicht bei jedem Todesfall im Haushalt

Die Sonderregel setzt voraus, dass die verstorbene Person zuvor tatsächlich zu den beim Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gehörte. War die Person bereits vom Wohngeld ausgeschlossen, lässt sich allein aus ihrem Tod keine zwölfmonatige Todesfallvergünstigung für die Haushaltsgröße ableiten.

Betroffene sollten daher nicht nur prüfen, wer tatsächlich in der Wohnung gelebt hat. Entscheidend ist zusätzlich, welchen wohngeldrechtlichen Status die verstorbene Person vor ihrem Tod hatte.

Für 2027 ist eine Änderung geplant

Die Bundesregierung hat 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Wohngeldgesetzes vorgelegt, der zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der Entwurf hält am Grundprinzip der zwölfmonatigen Todesfallvergünstigung fest, will aber die Ausnahmen vereinfachen. Insbesondere soll nach dem Kabinettsentwurf der bisherige dritte Beendigungsgrund im Zusammenhang mit Unterkunftskosten aus anderen Transferleistungen entfallen.

Stand August 2026 handelt es sich dabei um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Für aktuelle Wohngeldentscheidungen gilt deshalb weiterhin die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG.

FAQ zur Todesfallvergünstigung beim Wohngeld Wie lange zählt die bisherige Haushaltsgröße nach einem Todesfall weiter?

Grundsätzlich zwölf Monate nach dem Sterbemonat. Der Sterbemonat selbst gehört nicht zu dieser Zwölf-Monats-Frist.

Gilt die Regel auch nach einem Umzug?

Nein. Wer die bisherige Wohnung aufgibt, verliert für die neue Wohnung die Todesfallvergünstigung.

Wird das Einkommen des Verstorbenen zwölf Monate weiter angerechnet?

Die Sonderregel schützt die bisherige Haushaltsgröße, nicht das frühere Haushaltseinkommen. Für das Einkommen gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Wohngeldgesetzes.

Quellenverzeichnis

Wohngeldgesetz: § 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und Todesfallvergünstigung. (Gesetze im Internet)
Wohngeldgesetz: § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes und Mitteilung geänderter Verhältnisse. (Gesetze im Internet)
Bundes-Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz: Hinweise zu § 6 Abs. 2 und zur Dauer der Todesfallvergünstigung. (Verwaltungsvorschriften im Internet)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Gesetzgebungsverfahren 2026. (BMW Sachsen-Bayern)

 

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Diese Wohngeld-Zahlung gibt es für Rentner bei 1000 Euro Rente

16. August 2026 - 18:33

Die Höhe des Wohngelds lässt sich ohne Details zur Miete, zur örtlichen Mietstufe und zur Haushaltsgröße nicht pauschal beziffern.

Für alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € monatlicher Rente ergeben überschlägige Berechnungen nach der gesetzlichen Formel jedoch häufig einen Zuschuss im Bereich von etwa 200 bis über 400 € im Monat – je nach Bruttokaltmiete und Wohnort. Grundlage sind das Wohngeld-Plus sowie die seit 2025 angehobenen Höchstbeträge und Zuschläge.

Wovon die Höhe konkret abhängt

Entscheidend sind drei Größen: die zu berücksichtigende Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizung und Warmwasser), das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Mietstufe Ihrer Gemeinde.

Die Bruttokaltmiete besteht aus der Nettokaltmiete plus „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer; Heiz- und Warmwasserkosten zählen hier nicht mit.

Zur zu berücksichtigenden Miete kommen zwei Bausteine des Wohngeld-Plus: eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt betragen diese 2026 monatlich 110,40 € (Heizkostenentlastung) und 19,20 € (Klimakomponente).

Die Klimakomponente erhöht den maximal anrechenbaren Mietbetrag, die Heizkostenentlastung wird zur Miete hinzugerechnet.

Die Mietstufe bestimmt, bis zu welcher Bruttokaltmiete Ihre Kommune berücksichtigt. Für einen Einpersonenhaushalt reichen die Miethöchstbeträge 2065 – je nach Mietstufe I bis VII – von 361 € bis 677 € pro Monat; der Grenzwert erhöht sich zusätzlich um die Klimakomponente.

Was „1.000 € Rente“ im Wohngeldrecht bedeutet

Das Wohngeldrecht rechnet nicht mit Ihrer „Rente netto“, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen. Von der Bruttorente werden pauschal anerkannte Abzüge berücksichtigt, darunter 10 % für Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; bei Renten wird zudem ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 € pro Monat angesetzt.

Dadurch liegt das maßgebliche Monatseinkommen bei 1.000 € Rente typischerweise grob bei rund 890 € – individuelle Abweichungen sind möglich. Weitere Freibeträge kommen z. B. bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder bei bestimmten Schwerbehinderungen in Betracht.

So wird das Wohngeld rechnerisch ermittelt

Rechtlich maßgeblich ist die Formel des § 19 WoGG. Vereinfacht gesagt ergibt sich das Wohngeld aus der anrechenbaren Miete abzüglich einer einkommensabhängigen Eigenbelastung; das Ergebnis wird mit einem Faktor multipliziert.

Welche Parameter gelten, ist in Gesetz und Anlagen festgelegt und wird regelmäßig fortgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Je höher Ihre Bruttokaltmiete innerhalb der zulässigen Grenzen und je niedriger Ihr wohngeldrechtliches Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.

Rechenbeispiele für 1.000 € Rente

Ein Beispiel des Bundes zeigt die Systematik: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 € Bruttorente, 335 € Bruttokaltmiete und Mietstufe I erhält – nach Abzügen auf das Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Heizkostenentlastung – 110 € Wohngeld monatlich.

Das Beispiel zeigt auch, dass die Klimakomponente den Miethöchstbetrag anhebt, während die Heizkostenentlastung direkt zur berücksichtigten Miete hinzugerechnet wird.

Übertragen auf 1.000 € Rente (nach wohngeldrechtlichen Abzügen rund 890 € Einkommen) ergeben überschlägige Berechnungen Folgendes: Bei einer Bruttokaltmiete von 350 € in einer mittleren Mietstufe liegt der Zuschuss etwa im Bereich von 220 € pro Monat.

Steigt die Bruttokaltmiete auf 480 €, sind es grob 310 €; bei 600 € – wenn der Miethöchstbetrag der Stufe überschritten wird – rund 340 €. In einer sehr hohen Mietstufe und 650 € Bruttokaltmiete ergeben sich überschlägig etwa 420 €.

Diese Werte zeigen die Spannbreite und beruhen auf den 2026 geltenden Höchstbeträgen, der Heizkostenentlastung und der gesetzlichen Rechenvorschrift; die genaue Festsetzung trifft stets die Wohngeldbehörde.

Mietstufen, Höchstbeträge und örtliche Unterschiede

Welche Mietstufe für Ihre Gemeinde gilt, beeinflusst den maximal anrechenbaren Mietbetrag deutlich. Während in günstigen Regionen der Miethöchstbetrag für Alleinstehende bei 361 € liegt, dürfen in sehr teuren Regionen bis zu 677 € Bruttokaltmiete berücksichtigt werden; hinzu kommt jeweils die Klimakomponente von 19,20 € für Einpersonenhaushalte.

Liegt Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete darunter, wird nur der niedrigere Wert angesetzt; liegt sie darüber, begrenzt der Höchstbetrag die Anrechnung.

Wer Wohngeld bekommt – und wer nicht

Wohngeld richtet sich an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, erhält in der Regel kein zusätzliches Wohngeld, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind. Außerdem prüfen die Behörden, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt; in der Praxis dienen als Richtschnur etwa 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied und 30.000 € je weiterem.

So kommen Sie zu Ihrer individuellen Zahl

Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich zuerst der offizielle Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes. Er führt Schritt für Schritt durch Einkommen, Miethöchstbeträge und Zuschläge und gibt eine erste, realistische Orientierung für 2026.

Rechtsverbindlich entscheidet anschließend die örtliche Wohngeldstelle; dort stellen Sie auch den Antrag – inzwischen häufig digital. Halten Sie dafür typischerweise Ihren aktuellen Rentenbescheid, Angaben zur Bruttokaltmiete und die Nebenkostenabrechnung bereit.

Fazit

Mit 1.000 € Monatsrente bestehen – je nach Miete und Wohnort – gute Chancen auf einen spürbaren Zuschuss. Die 2026 geltenden Höchstbeträge, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente sorgen dafür, dass sich das Wohngeld in vielen Fällen im Bereich mehrerer hundert Euro bewegt. Verlässliche Klarheit bringt eine Berechnung nach den gesetzlichen Parametern und ein Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune.

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Kündigung trotz Schwerbehinderung: Gericht stoppt Zustimmung des Integrationsamts

16. August 2026 - 18:19

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten darf das Integrationsamt einer krankheitsbedingten Kündigung nicht vorschnell zustimmen. Gibt es konkrete Hinweise auf andere leidensgerechte Arbeitsplätze im Unternehmen, muss die Behörde diese Möglichkeiten selbst ausreichend aufklären. Pauschale Angaben des Arbeitgebers, ein anderer Einsatz sei nicht möglich, reichen nicht.

Das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2026 (Az. 7 L 1114/26, noch nicht in den offiziellen Justizdatenbanken). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines gleichgestellten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts an. An der Rechtmäßigkeit der Zustimmung bestanden erhebliche Zweifel.

Busfahrer konnte seinen bisherigen Beruf wohl nicht mehr ausüben

Der betroffene Arbeitnehmer war als Busfahrer bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Seit März 2026 war er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und genoss damit grundsätzlich den besonderen Kündigungsschutz des SGB IX.

Seit 2022 hatte der Beschäftigte erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass er auf unabsehbare Zeit nicht mehr als Busfahrer eingesetzt werden könne. Zudem gebe es keinen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen.

Das Integrationsamt folgte dieser Einschätzung und erteilte am 7. April 2026 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer legte Widerspruch ein, der Arbeitgeber kündigte ihm anschließend am 14. April 2026.

Der Arbeitnehmer wehrte sich im Eilverfahren – mit Erfolg.

Andere Arbeitsplätze kamen konkret in Betracht

Das VG Köln beanstandete nicht entscheidend die Annahme, dass der Mann wahrscheinlich nicht mehr als Busfahrer arbeiten konnte. Der Fehler lag vielmehr darin, dass damit die Prüfung praktisch beendet worden war.

Im Unternehmen waren nämlich konkrete alternative Tätigkeiten angesprochen worden. Denkbar waren unter anderem Einsätze im Tankdienst, im Haltestellenservice und im Kontrolleursdienst. Das Integrationsamt hätte deshalb genauer untersuchen müssen, ob wenigstens einer dieser Arbeitsplätze für den Beschäftigten gesundheitlich geeignet und tatsächlich verfügbar war.

Die Behörde muss zwar nicht ohne jeden Anhaltspunkt das gesamte Unternehmen nach theoretisch denkbaren Arbeitsplätzen durchsuchen. Werden aber konkrete Beschäftigungsalternativen genannt oder drängen sie sich nach dem Sachverhalt auf, muss sie diesen Möglichkeiten nachgehen.

Die bloße Übernahme der Arbeitgeberposition genügt dann nicht.

Integrationsamt muss gesundheitliche Anforderungen konkret vergleichen

Besonders deutlich wurde das Problem beim möglichen Einsatz im Tankdienst. Nach dem Stellenprofil mussten dort unter anderem ein Tankstutzen und eine Führung mit einem Gesamtgewicht von etwa sieben bis acht Kilogramm bewegt werden.

Der Arbeitnehmer sollte wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht schwer heben oder tragen. Daraus war jedoch nicht automatisch abzuleiten, dass die Tätigkeit ausgeschlossen war.

Nach der veröffentlichten Darstellung des Beschlusses hätte konkret medizinisch geklärt werden müssen, ob der Beschäftigte Gewichte dieser Größenordnung bewältigen und die erforderlichen Bewegungen ausführen konnte. Eine pauschale arbeitsmedizinische Anfrage nach alternativen Einsatzmöglichkeiten genügte dafür nicht.

Für Beschäftigte ist das ein wichtiger Punkt: Kann der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass keine andere Beschäftigung im Unternehmen möglich ist.

Arbeitgeber durfte mögliche Stellen nicht einfach als fremdvergeben darstellen

Auch bei der Frage, ob die alternativen Arbeitsplätze überhaupt noch vorhanden waren, sah das Gericht Aufklärungsbedarf.

Der Arbeitgeber hatte sich teilweise auf eine Fremdvergabe von Tätigkeiten berufen. Die Angaben waren jedoch nicht eindeutig. Beim Tankdienst war beispielsweise unklar, in welchem Umfang und an welchen Standorten tatsächlich bereits ein externer Dienstleister eingesetzt wurde.

Ähnlich war die Situation beim Haltestellenservice. Die Personalabteilung hatte einen Einsatz des Arbeitnehmers dort sogar selbst vorgeschlagen. Die Unternehmensleitung plante offenbar eine spätere Fremdvergabe. Wann diese erfolgen sollte und ob der Arbeitsplatz zum entscheidenden Zeitpunkt tatsächlich wegfallen würde, war aber nicht ausreichend geklärt.

Auch im Kontrolleursdienst arbeiteten noch eigene Beschäftigte, obwohl im Verwaltungsverfahren der Eindruck entstanden war, die Tätigkeit sei bereits fremdvergeben.

Eine lediglich geplante Fremdvergabe darf daher nicht ohne nähere Prüfung so behandelt werden, als existiere ein Arbeitsplatz bereits nicht mehr.

Auch das bEM war nicht ausreichend aufgeklärt

Ein weiterer Schwachpunkt war das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz bEM.

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss ein Arbeitgeber Beschäftigten grundsätzlich ein bEM anbieten, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist gerade, Möglichkeiten zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das Integrationsamt hatte lediglich darauf verwiesen, dass dem Arbeitnehmer ein bEM „zumindest angeboten“ worden sei.

Das war dem VG Köln zu wenig. Es blieb ungeklärt, ob eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt war, ob tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hatte und welche Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes dabei untersucht worden waren.

Ein bEM ist gerade kein bloßer Formalakt. Es soll als ergebnisoffener Suchprozess klären, ob beispielsweise der bisherige Arbeitsplatz angepasst oder eine andere leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden kann.

Fehlendes bEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam

Aus dem Beschluss folgt allerdings nicht, dass jede krankheitsbedingte Kündigung ohne ordnungsgemäßes bEM automatisch unwirksam ist.

Auch das VG Köln stellt darauf ab, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren überhaupt eine realistische Möglichkeit eröffnet hätte, den Arbeitsplatz zu erhalten. Im konkreten Fall gab es hierfür gerade konkrete Anhaltspunkte, weil mehrere alternative Tätigkeiten im Unternehmen zur Diskussion standen.

Deshalb durfte das Integrationsamt ein möglicherweise unzureichendes bEM bei seiner Entscheidung nicht praktisch beiseiteschieben.

Besonderer Kündigungsschutz gilt auch bei Gleichstellung

Der Fall zeigt zudem, dass der besondere Kündigungsschutz nicht erst ab einem Grad der Behinderung von 50 relevant wird.

Auch Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dann gelten grundsätzlich auch für sie die entsprechenden Schutzvorschriften. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf nach § 168 SGB IX grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.

Diese Zustimmung ist aber kein Freibrief für den Arbeitgeber. Das Integrationsamt muss die Interessen beider Seiten abwägen und dabei insbesondere den Zusammenhang zwischen Behinderung, Erkrankung und Kündigungsgrund berücksichtigen.

Dazu gehört bei einer krankheitsbedingten Kündigung auch die ernsthafte Frage, ob das Arbeitsverhältnis auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann.

Arbeitnehmer sollten konkrete alternative Arbeitsplätze benennen

Für Betroffene lässt sich aus dem Beschluss eine wichtige praktische Konsequenz ableiten. Im Verfahren vor dem Integrationsamt kann es entscheidend sein, mögliche andere Tätigkeiten möglichst konkret zu benennen.

Wer lediglich erklärt, irgendwo im Unternehmen weiterarbeiten zu können, liefert der Behörde weniger Ansatzpunkte als ein Beschäftigter, der auf bestimmte Abteilungen, frei werdende Stellen oder konkrete Tätigkeiten hinweist und beschreibt, weshalb diese trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich sein könnten.

Das Integrationsamt muss solche nachvollziehbaren Hinweise dann ernsthaft aufklären und darf sich nicht allein auf eine pauschale Ablehnung des Arbeitgebers verlassen.

Widerspruch gegen das Integrationsamt ersetzt keine Kündigungsschutzklage

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Verfahren vor dem Integrationsamt beziehungsweise Verwaltungsgericht und dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren.

Das VG Köln hat nicht entschieden, dass die Kündigung endgültig unwirksam ist. Im Eilverfahren ging es um die behördliche Zustimmung. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich Bestand hat, ist grundsätzlich Sache der Arbeitsgerichte.

Beschäftigte dürfen deshalb nach Erhalt einer Kündigung nicht nur gegen die Zustimmung des Integrationsamts vorgehen. Wer die Kündigung angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Der Beschluss des VG Köln ist dennoch ein deutliches Signal:  Sind leidensgerechte Arbeitsplätze konkret denkbar, muss das Integrationsamt genauer hinschauen.

FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter Muss das Integrationsamt jeden Arbeitsplatz im Unternehmen prüfen?

Nein. Das Integrationsamt muss nicht ohne konkrete Anhaltspunkte jeden theoretisch denkbaren Arbeitsplatz untersuchen. Gibt es aber konkrete Hinweise auf mögliche leidensgerechte Tätigkeiten, muss die Behörde diese ausreichend aufklären und darf entsprechende Arbeitgeberangaben nicht lediglich ungeprüft übernehmen.

Kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja. Schwerbehinderung oder Gleichstellung schließen eine krankheitsbedingte Kündigung nicht grundsätzlich aus. In der Regel muss aber zuvor das Integrationsamt zustimmen. Bei seiner Entscheidung muss es unter anderem berücksichtigen, ob das Arbeitsverhältnis durch einen leidensgerechten Arbeitsplatz oder andere geeignete Maßnahmen erhalten werden kann.

Reicht ein Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts aus?

Nein. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Quellen

VG Köln, Beschluss vom 10.08.2026, Az. 7 L 1114/26; ausführliche Darstellung des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. (Usebach Rechtsanwalt)
§§ 151, 167, 168 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. (Gesetze im Internet)
§ 4 KSchG – Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. (Gesetze im Internet)

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Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig

16. August 2026 - 17:29

Schimmel, Heizungsausfall oder andere erhebliche Wohnungsmängel können Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, muss dabei jedoch zusätzlich an seine Leistungen für die Unterkunft denken.

Eine Mietminderung kann die Leistungen für die Wohnung verändern

Das Jobcenter berücksichtigt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen sind. Das ergibt sich aus § 22 SGB II.

Kommt es wegen eines erheblichen Mangels zu einer wirksamen Mietminderung, kann deshalb auch der tatsächlich bestehende Unterkunftsbedarf sinken.

Es macht dabei einen Unterschied, ob tatsächlich eine wirksame Mietminderung besteht oder ob ein Teil der Miete lediglich zurückgehalten wird.

Solange der Mieter weiterhin einer wirksamen Mietforderung des Vermieters ausgesetzt ist, können nämlich tatsächliche Unterkunftsaufwendungen vorliegen. Das Bayerische Landessozialgericht hat beispielsweise entschieden, dass eine vom Mieter behauptete, aber offensichtlich unwirksame Mietminderung den Unterkunftsbedarf nicht entfallen lässt.

Das Jobcenter muss also berücksichtigen, ob die Mietforderung tatsächlich gemindert wurde oder weiterhin besteht.

Wann darf die Miete überhaupt gemindert werden?

Nach § 536 BGB muss ein Mieter bei einem erheblichen Mangel grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete zahlen.  Typische Fälle sind zum Beispiel: erheblicher Schimmelbefall, ein länger andauernder Heizungsausfall, starke Feuchtigkeit oder der Ausfall von Warmwasser.

Wie hoch eine Mietminderung ausfallen darf, hängt vom konkreten Einzelfall ab.  Eine zu hohe oder unberechtigte Mietminderung kann zu Mietrückständen führen und im schlimmsten Fall das Mietverhältnis gefährden.

Vor der Mietminderung: Mangel unbedingt dem Vermieter melden

Besonders wichtig ist die Mängelanzeige. Unterbleibt die Anzeige und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Rechte des Mieters verloren gehen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den Zustand der Wohnung mit Fotos, Zeugen, Temperaturprotokollen oder anderen geeigneten Unterlagen zu dokumentieren.

Beispiel: Heinz-Rudolf aus der Wedemark bei Hannover

Nehmen wir als Beispiel Heinz-Rudolf aus der Wedemark bei Hannover. In seiner Küche ist ein starker Schimmelbefall über dem Waschbecken.  auf. Heinz-Rudolf dokumentiert diesen zunächst und informiert seinen Vermieter schriftlich.

Der Mangel ist erheblich, denn Heinz-Rudolf kann das Waschbecken praktisch nicht mehr nutzen. Weil der Mangel nicht beseitigt wird, lässt  der Mieter prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist.

Heinz-Rudolf erhält Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Auch die Behörde muss erfahren, dass sich möglicherweise die Höhe seiner tatsächlichen Unterkunftskosten verändert.

Wird das Jobcenter nicht informiert, kann es zunächst von unveränderten Unterkunftskosten ausgehen. Später drohen Änderungen des Leistungsbescheids oder Streit darüber, welcher Unterkunftsbedarf tatsächlich bestanden hat.

Mietminderung dem Jobcenter unverzüglich mitteilen

Die Bundesagentur für Arbeit weist Leistungsberechtigte darauf hin, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüglich über eine Veränderungsmitteilung mitzuteilen. Entsprechende Nachweise können zusammen mit der Mitteilung eingereicht werden.

Bei einer Mietminderung sollte Heinz-Rudolf dem Jobcenter deshalb mitteilen, um welche Wohnung es geht, wie hoch die bisherige Miete war, welcher Mangel vorliegt, seit welchem Datum die Mietminderung geltend gemacht wird und um welchen Betrag beziehungsweise Prozentsatz die Miete gemindert wurde.

Außerdem sollte er erläutern, welcher Betrag aktuell an den Vermieter gezahlt wird und ob der Vermieter die Mietminderung akzeptiert oder bestreitet.

Als Nachweise kommen insbesondere die Mängelanzeige an den Vermieter, dessen Antwort, die schriftliche Erklärung zur Mietminderung und gegebenenfalls Schreiben eines Mietervereins oder eines Rechtsanwalts in Betracht.

So könnte Heinz-Rudolf die Veränderung melden

Eine kurze Mitteilung an das Jobcenter kann beispielsweise so formuliert werden:

„Hiermit teile ich mit, dass ich wegen eines Mangels meiner Wohnung seit dem [Datum] eine Mietminderung geltend mache. Die bisherige monatliche Miete beträgt [Betrag] Euro. Seit dem [Datum] mache ich gegenüber meinem Vermieter eine Mietminderung in Höhe von [Betrag beziehungsweise Prozent] geltend.

Die Mängelanzeige sowie die weitere Korrespondenz mit meinem Vermieter füge ich als Nachweis bei.

Bitte berücksichtigen Sie die Änderung bei der Berechnung meiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung und teilen Sie mir schriftlich mit, in welcher Höhe die Unterkunftskosten künftig anerkannt werden.

Sollte die Mietminderung vom Vermieter bestritten werden beziehungsweise später eine Nachforderung entstehen, werde ich Sie unverzüglich informieren.“

Damit dokumentiert Heinz-Rudolf nicht nur die Veränderung. Er macht zugleich deutlich, dass über die endgültige Höhe der Mietforderung möglicherweise noch gestritten wird.

Besonders wichtig bei Direktzahlung an den Vermieter

Bei manchen Leistungsberechtigten überweist das Jobcenter unmittelbar an den Vermieter. § 22 Abs. 7 SGB II sieht eine solche Direktzahlung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vor.

Heinz-Rudolf könnte das Jobcenter in einem solchen Fall zusätzlich darauf hinweisen, dass die Unterkunftskosten derzeit unmittelbar an seinen Vermieter gezahlt werden, und darum bitten, die Direktzahlung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Mietminderung zu prüfen.

Gleichzeitig sollte er sich schriftlich bestätigen lassen, welcher Betrag künftig überwiesen wird.

Nicht einfach nur weniger Miete zahlen

Die bloße Tatsache, dass ein Leistungsberechtigter weniger Miete überweist, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass seine tatsächlichen Unterkunftskosten gesunken sind.

Wenn der Vermieter weiterhin die vollständige Miete verlangt und die Mietminderung rechtlich nicht besteht, kann weiterhin die ursprüngliche Mietforderung gelten.

Das Bayerische Landessozialgericht hat hierzu hervorgehoben, dass tatsächliche Aufwendungen nicht erst durch eine bereits geleistete Zahlung entstehen. Eine offensichtlich unwirksame Mietminderung beseitigt diese Forderung nicht.

Leistungsbeziehende sollten keinesfalls davon ausgehen, dass die Höhe ihrer Unterkunftskosten allein danach beurteilt wird, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wurde.

Was passiert, wenn der Vermieter die Mietminderung später nicht akzeptiert?

Nehmen wir an, der Vermieter von Heinz-Rudolf hält die Mietminderung für unberechtigt und verlangt später einen Teil des einbehaltenen Betrags nach. Heinz-Rudolf sollte eine solche Entwicklung sofort wieder dem Jobcenter mitteilen und die Nachforderung beziehungsweise eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung vorlegen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass tatsächlich eine höhere Mietforderung bestand, muss geprüft werden, ob daraus ein weiterer berücksichtigungsfähiger Unterkunftsbedarf entstanden ist.

Auch das Ende der Mietminderung muss gemeldet werden

Wird der Wohnungsmangel beseitigt und ist anschließend wieder die volle Miete zu zahlen, verändert sich der Unterkunftsbedarf erneut. Auch diese Änderung sollte unverzüglich gemeldet werden.

Das gilt auf jeden Fall, wenn das Jobcenter die Unterkunftskosten während der Mietminderung bereits herabgesetzt hat. Wird nach der Mängelbeseitigung wieder die ursprüngliche Miete fällig, sollte der Leistungsberechtigte dem Jobcenter mitteilen, ab welchem Datum wieder der volle Betrag geschuldet wird.

Wer das Ende der Mietminderung nicht mitteilt, riskiert, dass weiterhin nur die niedrigeren Unterkunftskosten berücksichtigt werden, obwohl tatsächlich wieder die volle Miete zu zahlen ist.

Unterlagen sorgfältig aufbewahren

Wer Grundsicherungsgeld erhält und seine Miete mindert, sollte sämtliche Unterlagen rund um den Vorgang sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, die schriftliche Mängelanzeige, Fotos oder andere Beweise für den Mangel.

Weiterhin wichtig sind der Schriftverkehr mit dem Vermieter, die Erklärung über die Mietminderung, gegebenenfalls Schreiben eines Mietervereins oder Rechtsanwalts sowie die Veränderungsmitteilung an das Jobcenter und der dazugehörige Eingangs- oder Versandnachweis.

Ebenso notwendig ist der anschließende Bescheid des Jobcenters. Aus ihm sollte hervorgehen, ob und in welcher Höhe die Änderung bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wurde. Gerade wenn der Vermieter die Mietminderung später bestreitet, können diese Unterlagen entscheidend sein.

FAQ: Mietminderung und Grundsicherung Muss ich eine Mietminderung dem Jobcenter melden?

Ja. Wenn sich durch die Mietminderung die tatsächlichen Unterkunftskosten verändern können, sollte die Änderung dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.

Darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft wegen einer Mietminderung sofort kürzen?

Nicht allein deshalb, weil der Leistungsberechtigte weniger Miete überwiesen hat. Entscheidend ist, welche Mietforderung rechtlich tatsächlich besteht.

Was muss ich tun, wenn der Vermieter die geminderte Miete später nachfordert?

Die Nachforderung sollte dem Jobcenter unverzüglich vorgelegt werden. Das gilt auch für Vergleiche, Gerichtsurteile oder andere Vereinbarungen, aus denen sich ergibt, dass nachträglich eine höhere Miete geschuldet ist.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Änderungen und Nachweise bei Bezug von Grundsicherung, https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung/pflichten-verstehen-und-beachten/aenderungen-nachweise
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
§ 536c BGB – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
Bayerisches Landessozialgericht zur Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftsaufwendungen bei behaupteter Mietminderung, https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/170989

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Deutschland erkennt ausländische Rente nicht an und lehnt EM-Rente ab

16. August 2026 - 16:43

Wer in einem anderen EU-Staat bereits eine Invalidenrente erhält, bekommt deshalb nicht automatisch auch eine deutsche Erwerbsminderungsrente. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht eigenständig beurteilen – und dabei zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. (Az. L 6 R 16/25)

Das kann dazu führen, dass ein Staat einen Versicherten als invalid anerkennt, während Deutschland ihn weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hält.

Luxemburg zahlte Invalidenrente – Deutschland lehnte EM-Rente ab

Der Kläger hatte in mehreren europäischen Ländern gearbeitet, darunter Deutschland und Luxemburg. Zuletzt arbeitete er als Bauarbeiter. Nach einer Operation an der Halswirbelsäule litt er weiterhin unter gesundheitlichen Einschränkungen.

Luxemburg erkannte seine Invalidität an und bewilligte ihm eine Invalidenrente. Anschließend verlangte der Mann auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Sie ging zwar davon aus, dass der Kläger seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die medizinischen Gutachter hielten ihn aber noch für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten.

Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Ausländische Invalidenrente bindet die Deutsche Rentenversicherung nicht

Das Gericht bestätigte die Ablehnung. Die Richter mussten die luxemburgische Entscheidung nicht auf das deutsche Rentenrecht übertragen. Ein anderer EU-Staat kann eine Invalidität anerkennen, ohne dass Deutschland automatisch eine Erwerbsminderung feststellen muss.

Das europäische Sozialrecht koordiniert zwar die Sozialversicherungssysteme. Es vereinheitlicht jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen für Invaliditäts- und Erwerbsminderungsrenten.

Eine Entscheidung über den Grad der Invalidität bindet einen anderen Mitgliedstaat nur in besonderen Fällen, wenn das EU-Recht die jeweiligen nationalen Regelungen ausdrücklich als übereinstimmend anerkennt. Für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen Luxemburg und Deutschland bestand eine solche Bindung nicht.

Deutschland durfte deshalb selbst prüfen, welche Arbeiten der Kläger noch ausüben konnte.

Für die EM-Rente zählt die tägliche Leistungsfähigkeit

Nach § 43 SGB VI entscheidet vor allem das sogenannte quantitative Leistungsvermögen. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Kann ein Versicherter nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung erfüllen.

Dabei zählt nicht nur der bisherige Beruf. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich sind.

Genau daran scheiterte der Kläger. Die Gutachter sahen ihn trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu leichten Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich in der Lage.

Der bisherige Beruf allein entscheidet nicht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Berufsunfähigkeit mit Erwerbsminderung gleichzusetzen. Dass ein Maurer, Bauarbeiter, Krankenpfleger oder anderer körperlich Beschäftigter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Die Rentenversicherung darf grundsätzlich fragen, ob der Betroffene noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Eine wichtige Sonderregelung gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kann unter bestimmten Voraussetzungen noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI eine Rolle spielen.

Auch schlechte Jobchancen reichen nicht für die EM-Rente

Der Kläger argumentierte außerdem mit seinen tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht.

Bei der Prüfung einer deutschen Erwerbsminderungsrente betrachtet die Rentenversicherung grundsätzlich den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt. Persönlich schlechte Vermittlungschancen machen einen Versicherten nicht automatisch erwerbsgemindert.

Auch Alter, fehlende Stellen am Wohnort oder andere ungünstige Arbeitsmarktbedingungen ersetzen keine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens.

Das SGB VI stellt ausdrücklich klar, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage bei der medizinischen Erwerbsminderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird.

Fehlende Sprachkenntnisse begründen ebenfalls keine Erwerbsminderung

Im Verfahren spielten auch Sprachkenntnisse eine Rolle. Der Kläger lebte in Luxemburg und verfügte nur eingeschränkt über die dort benötigten Französischkenntnisse. Das LSG wertete dieses Problem jedoch nicht als gesundheitliche Erwerbsminderung.

Fehlende Kenntnisse einer Sprache senken nicht das medizinische Leistungsvermögen. Das Gericht knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an: Schwierigkeiten, die aufgrund unterschiedlicher Sprachen auf nationalen Arbeitsmärkten entstehen, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Was das Urteil für Grenzgänger bedeutet

Das Urteil betrifft vor allem Menschen, die während ihres Berufslebens in mehreren europäischen Staaten gearbeitet haben.

Betroffene dürfen eine ausländische Invalidenrente durchaus als wichtigen Bestandteil ihrer Unterlagen verwenden. Sie sollten aber nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Rentenversicherung diese Entscheidung übernimmt.

Die DRV prüft insbesondere:

  • Welche Krankheiten und Behinderungen liegen vor?
  • Welche konkreten funktionellen Einschränkungen verursachen sie?
  • Wie viele Stunden kann der Versicherte noch täglich arbeiten?
  • Welche leichten oder anderen Tätigkeiten kommen noch infrage?
  • Bestehen zusätzliche Einschränkungen, die den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschließen?

Gerade der letzte Punkt kann wichtig werden. Auch ein grundsätzlich sechsstündiges Leistungsvermögen schließt eine EM-Rente nicht in jedem denkbaren Fall aus. Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine ungewöhnliche Kombination zahlreicher Einschränkungen können eine genauere Prüfung erforderlich machen.

„Ignorieren“ bedeutet nicht, dass ausländische Befunde wertlos sind

Das Urteil bedeutet nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung ausländische Arztberichte oder medizinische Befunde einfach beiseiteschieben darf.

Sie muss den Gesundheitszustand umfassend aufklären und medizinische Erkenntnisse berücksichtigen. Die ausländische Rentenentscheidung selbst entfaltet jedoch nicht automatisch die rechtliche Wirkung, dass Deutschland ebenfalls eine Erwerbsminderung anerkennen muss.

Das macht einen entscheidenden Unterschied: Medizinische Unterlagen können Beweise liefern. Die rechtliche Bewertung nach § 43 SGB VI nimmt Deutschland aber grundsätzlich selbst vor.

FAQ zur ausländischen Invalidenrente und deutschen EM-Rente Bekomme ich automatisch eine deutsche EM-Rente, wenn ein anderer EU-Staat Invalidität anerkannt hat?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich selbst, ob die Voraussetzungen des deutschen Rentenrechts erfüllt sind. Eine ausländische Invalidenrente schafft daher nicht automatisch einen Anspruch auf deutsche Erwerbsminderungsrente.

Kann Deutschland mich für arbeitsfähig halten, obwohl ich im Ausland eine Invalidenrente bekomme?

Ja. Unterschiedliche Staaten können aufgrund ihrer jeweiligen gesetzlichen Maßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Nach deutschem Recht kommt es insbesondere darauf an, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.

Was sollte ich tun, wenn die DRV trotz ausländischer Invalidenrente meine EM-Rente ablehnt?

Entscheidend sind die medizinischen Feststellungen im deutschen Verfahren. Betroffene sollten prüfen, welches Leistungsvermögen die DRV angenommen hat und ob sämtliche Erkrankungen sowie deren konkrete Auswirkungen berücksichtigt wurden. Auch ausländische Gutachten, Arztberichte und Befunde können dabei wichtige Beweismittel darstellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2026, Az. L 6 R 16/25 (https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001647404)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen über den Grad der Invalidität, EUR-Lex. (EUR-Lex)
Staatliches Informationsportal Luxemburg, Voraussetzungen für die luxemburgische Invalidenrente und Koordinierung bei Versicherungszeiten in mehreren EU-Staaten. (guichet.public.lu)

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Fast 40.000 Wohngeldanträge offen teilweise 30 Wochen bis zum Bescheid

16. August 2026 - 16:30

Wer Wohngeld beantragt, braucht die Unterstützung für die laufende Miete und nicht erst ein halbes Jahr später. Trotzdem waren in Sachsen zum 30. Juni 2026 insgesamt 39.894 Anträge noch nicht abschließend bearbeitet. In mehreren Städten vergingen vom Antragseingang bis zum Bescheid 26 bis 30 Wochen.

Für Haushalte mit geringen Einkommen ist eine solche Wartezeit keine bloße Unannehmlichkeit. Miete, Heizkosten und Strom müssen jeden Monat bezahlt werden, während die beantragte Hilfe ausbleibt. Eine spätere Nachzahlung kann Schulden, Mahnkosten oder private Darlehen nicht ungeschehen machen.

Wichtig ist: Die Zahl von 39.894 bedeutet nicht, dass sämtliche Anträge unangetastet in den Ämtern lagen oder bereits rechtswidrig verzögert waren. Sie beschreibt alle zum Stichtag noch laufenden Verfahren. Die Werte sprechen dennoch für ein Problem der Verwaltungspraxis, das mehrere sächsische Städte betrifft.

Fast 15.000 laufende Anträge allein in Leipzig

Die Angaben stammen aus der Antwort der sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage 8/7498. Von den landesweit 39.894 noch bearbeiteten Anträgen entfielen 14.848 auf Leipzig. Damit lag mehr als jeder dritte sächsische Vorgang in der Messestadt.

Dresden meldete zum selben Stichtag 4.470 laufende Verfahren, Chemnitz weitere 2.811. Zusammen kamen die drei Großstädte auf 22.129 Anträge. Das waren mehr als 55 Prozent des gesamten sächsischen Bearbeitungsstands.

Kennzahl Gemeldeter Stand Noch bearbeitete Wohngeldanträge in Sachsen 39.894 Davon in Leipzig 14.848 Davon in Dresden 4.470 Davon in Chemnitz 2.811 Bearbeitungszeit in Freiberg 30 Wochen Bearbeitungszeit in der Stadt Görlitz 28 Wochen Bearbeitungszeit in Leipzig 26 Wochen

Die Daten zeigen nicht, wie viele Erst-, Änderungs- oder Weiterleistungsanträge enthalten waren. Ebenso bleibt offen, bei wie vielen Vorgängen Unterlagen fehlten oder Rückfragen beantwortet werden mussten. Pauschale Aussagen über jeden einzelnen Antrag wären deshalb nicht gerechtfertigt.

Ein Antrag ist außerdem nicht immer mit einer einzelnen Person gleichzusetzen. Da ein Wohngeldantrag mehrere Haushaltsmitglieder betreffen kann, kann die Zahl der Menschen, deren finanzielle Planung von einer Entscheidung abhängt, höher liegen.

Bis zu 30 Wochen warten auf eine monatlich benötigte Leistung

Besonders auffällig sind die gemeldeten Bearbeitungszeiten. Freiberg nannte 30 Wochen vom Antragseingang bis zum Bescheid, die Stadt Görlitz 28 Wochen und Leipzig 26 Wochen. Betroffene mussten dort ungefähr ein halbes Jahr oder länger auf eine Entscheidung warten.

Damit unterscheidet sich die Geschwindigkeit einer existenznahen Leistung erheblich nach dem Wohnort. Der Anspruch richtet sich zwar überall nach denselben gesetzlichen Regeln, der tatsächliche Zugang zum Geld erfolgt aber unterschiedlich schnell. Wer in einer besonders belasteten Kommune lebt, muss länger vorfinanzieren als ein vergleichbarer Haushalt an einem anderen Ort.

Das trifft vor allem Menschen, die kaum Rücklagen besitzen. Wer ohne Schwierigkeiten sechs Monatsmieten überbrücken kann, gehört in der Regel nicht zur typischen Zielgruppe des Wohngeldes. Lange Bearbeitungszeiten verlagern das finanzielle Risiko deshalb auf Haushalte mit ohnehin knappem Budget.

Eine Nachzahlung ersetzt keine rechtzeitige Hilfe

Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum normalerweise am ersten Tag des Antragsmonats. Bestand der Anspruch bereits in diesem Monat, werden die entsprechenden Beträge nach einer späteren Bewilligung nachgezahlt. Der Anspruch geht somit nicht allein wegen der Bearbeitungsdauer verloren.

Diese Rückwirkung darf jedoch nicht mit rechtzeitiger Unterstützung verwechselt werden. Eine Familie kann mit einer möglichen Nachzahlung in sechs Monaten keine heute fällige Miete überweisen. Auch eine Rentnerin kann laufende Rechnungen nicht mit einem noch ausstehenden Bescheid bezahlen.

Während der Wartezeit drohen Kontoüberziehungen, geliehenes Geld und aufgeschobene Zahlungen. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird. Aus einer monatlich gedachten Wohnkostenhilfe wird dadurch vielfach eine nachträgliche Erstattung.

Zuständigkeiten dürfen das Problem nicht verdecken

Bearbeitet werden die Anträge von den kommunalen Wohngeldstellen. Die Kommunen tragen die Kosten für das dort eingesetzte Personal, während Bund und Länder die Wohngeldzahlungen jeweils zur Hälfte finanzieren. Diese Aufteilung erschwert eine klare politische Verantwortungszuordnung.

Für Antragsteller ist die Verteilung der Aufgaben nicht ausschlaggebend. Sie haben ihren Antrag bei der vorgesehenen Behörde eingereicht und dürfen eine Entscheidung in angemessener Zeit erwarten. Ob fehlendes Personal, ungeeignete Software oder komplizierte Prüfabläufe die Verzögerung verursachen, liegt außerhalb ihres Einflusses.

Die Kritik richtet sich nicht pauschal gegen die Beschäftigten der Wohngeldstellen. Hohe Antragszahlen und aufwendige Vorgaben können auch engagierte Sachbearbeiter überfordern. Gerade deshalb müssen Kommunen, Freistaat und Bund Bedingungen schaffen, unter denen vollständige Anträge rechtzeitig entschieden werden können.

Die Bundesregierung verbindet ihre geplante Wohngeldreform mit dem Versprechen, Verfahren zu vereinfachen und den Prüfaufwand zu verringern. Gleichzeitig sollen Leistungen sinken und weniger Haushalte Wohngeld erhalten, wie die Bundesregierung zum Kabinettsentwurf erklärt. Weniger Leistungsberechtigte sind jedoch kein überzeugender Ersatz für eine funktionierende Verwaltung.

Gericht akzeptiert dauerhafte Überlastung nicht unbegrenzt

Wie lange Wartezeiten rechtlich bewertet werden können, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Gericht hielt in einer Kostenentscheidung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage eine Verzögerung von mehr als sechs Monaten nicht mehr für gerechtfertigt. Eine dauerhaft hohe Arbeitsbelastung der Behörde reichte im konkreten Fall nicht als Begründung aus.

In seinem Beschluss vom 27. November 2023 berücksichtigte das Gericht, dass Wohngeld der Sicherung des Wohnens dient und die Miete monatlich fällig wird. Ein vorübergehender, unerwarteter Anstieg der Anträge kann eine Verzögerung zwar zeitweise erklären. Eine lang anhaltende Überlastung darf aber nicht unbegrenzt auf Antragsteller abgewälzt werden.

Der Beschluss ist keine automatische Erfolgsgarantie für andere Verfahren. Das Gericht entschied nach Erledigung der Klage über die Kosten und nicht über den Wohngeldanspruch selbst. Die Begründung zeigt dennoch, dass ein allgemeiner Hinweis auf Personalmangel nicht jede Bearbeitungsdauer rechtfertigt.

Was Betroffene bei langer Bearbeitung tun können

Der Eingang des Antrags und jedes nachgereichten Dokuments sollte nachweisbar sein. Dafür eignen sich eine elektronische Eingangsbestätigung, ein behördlicher Empfangsvermerk oder ein Versand mit Zustellnachweis. Mündliche Auskünfte am Telefon lassen sich später nur schwer belegen.

Nach einigen Wochen kann eine schriftliche Sachstandsanfrage sinnvoll sein. Darin sollten Antragsdatum, Aktenzeichen und die bereits eingereichten Unterlagen genannt werden. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte einen Weiterleistungsantrag angesichts der örtlichen Wartezeiten frühzeitig vorbereiten.

Nach § 26a Wohngeldgesetz kann die Behörde vorläufig zahlen, wenn die Bearbeitung voraussichtlich länger dauert und ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Die Zahlung erfolgt nicht automatisch und kann nach der abschließenden Berechnung teilweise zurückgefordert werden. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur vorläufigen Wohngeldzahlung bei langer Bearbeitung.

Entscheidet die Behörde ohne ausreichenden Grund nicht in angemessener Zeit, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung kann sie normalerweise nach Ablauf von drei Monaten erhoben werden. Eine Klage führt aber nicht automatisch zur Bewilligung des Wohngeldes, sondern soll zunächst eine behördliche Entscheidung herbeiführen.

Vor einer Klage sollten Antragsteller prüfen, ob alle Unterlagen eingereicht wurden und ob die Behörde einen nachvollziehbaren Verzögerungsgrund genannt hat. Wohngeldverfahren sind nach § 188 Verwaltungsgerichtsordnung in der Regel gerichtskostenfrei, Kosten für einen selbst beauftragten Rechtsanwalt können dennoch entstehen. Der interne Beitrag „Wohngeld-Bescheid bleibt aus“ erläutert die möglichen Schritte genauer.

Was Politik und Verwaltung verbessern müssen

Ein erster Schritt wäre eine einheitliche und regelmäßig veröffentlichte Statistik. Erkennbar sein sollte, wie viele Anträge eingehen, wie viele entschieden werden und wie lange vollständige Anträge tatsächlich auf einen Bescheid warten. Ein einzelner Stichtag reicht nicht aus, um Verbesserungen oder weitere Verschlechterungen zuverlässig zu beurteilen.

Ebenso braucht es nachvollziehbare Ziele für vertretbare Bearbeitungszeiten. Kommunen mit besonders hohen Beständen benötigen ausreichendes Personal, funktionierende Software und einfachere Abläufe. Vorläufige Zahlungen sollten genutzt werden, wenn ein wahrscheinlicher Anspruch wegen einer langen Prüfung nicht rechtzeitig abschließend berechnet werden kann.

Eine Reform darf den Verwaltungsstau nicht lediglich dadurch verkleinern, dass weniger Haushalte anspruchsberechtigt sind. Entscheidend ist, ob berechtigte Antragsteller ihre Leistung rechtzeitig erhalten. Fast 40.000 laufende Verfahren sind deshalb kein bloßes Verwaltungsdetail, sondern eine Frage verlässlicher sozialer Absicherung.

Der Beitrag Fast 40.000 Wohngeldanträge offen teilweise 30 Wochen bis zum Bescheid erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegeld: 42.000 Euro abgehoben: Berufsbetreuer bestiehlt hilfebedürftige Frau

16. August 2026 - 15:02

Ein Berufsbetreuer aus Schleswig-Holstein hat vor dem Amtsgericht Neumünster eingeräumt, gemeinsam mit seiner Ehefrau rund 42.000 Euro vom Konto einer betreuten Frau abgehoben und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Das Gericht verurteilte den 47-Jährigen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und verpflichtete ihn nach Angaben des NDR zur Rückzahlung des Schadens.

Der Fall macht sichtbar, wie gefährlich finanzielle Abhängigkeit und der Zugriff auf Bankgeschäfte zusammentreffen können. Zugleich zeigt er, welche Prüfungen das Gesetz vorsieht, wo sie an Grenzen stoßen und wie Betroffene oder Angehörige bei einem Verdacht handeln können.

Was über das Urteil und die weiteren Vorwürfe bekannt ist

Nach dem NDR-Bericht vom 22. Juli 2026 war der Mann wegen des Diebstahls einer EC-Karte und wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in mehr als 20 Fällen angeklagt. Er bestätigte demnach, die Tat mit seiner ebenfalls als Berufsbetreuerin tätigen Ehefrau geplant zu haben.

Die Frau soll die Bankkarte einer von ihr betreuten Person entwendet haben. Zwischen November 2025 und Januar 2026 sollen anschließend wiederholt Bargeldabhebungen erfolgt sein, bis sich der Schaden auf rund 42.000 Euro summiert hatte.

Das Gericht setzte die zweijährige Freiheitsstrafe für vier Jahre zur Bewährung aus. Neben der Rückzahlung von rund 42.000 Euro nannte der NDR weitere 10.000 Euro an Bewährungsauflagen.

Nach dem Bericht war das Urteil am 22. Juli 2026 noch nicht rechtskräftig. Ob danach ein Rechtsmittel eingelegt wurde, geht aus den für diesen Beitrag auffindbaren Veröffentlichungen nicht hervor.

Gegen die Ehefrau läuft laut NDR ein gesondertes Ermittlungsverfahren; über ihre Schuld ist damit nicht entschieden. Für sie gilt die Unschuldsvermutung, ebenso für weitere Vorwürfe, die nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung sind.

Das Ehepaar hatte nach früheren NDR-Angaben insgesamt 88 Menschen betreut. In weiteren Ermittlungen stand zeitweise ein möglicher Gesamtschaden von knapp 300.000 Euro im Raum, wobei diese Summe einen Verdacht und keine festgestellte Schuld beschreibt.

Der Einzelfall belegt nicht, dass rechtliche Betreuung allgemein unsicher ist. Er zeigt jedoch eine übertragbare Gefahr: Wer Vermögensangelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, muss sich auf eine Person verlassen, die Bankunterlagen kennt, Zahlungen veranlasst und ihre Verwaltung gegenüber dem Gericht erläutert.

Was ein Betreuer mit dem Konto tun darf

Das Betreuungsgericht muss die Aufgabenbereiche nach § 1815 BGB im Beschluss einzeln bestimmen. Ein Betreuer darf daher nur über Bankangelegenheiten handeln, wenn die Vermögensverwaltung oder ein entsprechend genauer Aufgabenbereich übertragen wurde.

Wichtig ist: Die Bestellung eines Betreuers macht einen erwachsenen Menschen nicht automatisch geschäftsunfähig. Erst ein nach § 1825 BGB gesondert angeordneter Einwilligungsvorbehalt kann bestimmte eigene Erklärungen von der Zustimmung des Betreuers abhängig machen.

Nach § 1821 BGB muss der Betreuer die Wünsche der betreuten Person feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen. Seine Vertretungsmacht soll er nur nutzen, soweit dies tatsächlich erforderlich ist.

Für das Geld gilt eine unmissverständliche Grenze. § 1836 BGB verlangt die Trennung beider Vermögen und verbietet dem Betreuer, das Geld der betreuten Person für sich selbst zu verwenden.

Welche Sicherungen bestehen und wo sie an Grenzen stoßen

Gehört die Vermögensverwaltung zum Auftrag, muss zu Beginn nach § 1835 BGB grundsätzlich ein Vermögensverzeichnis mit Belegen erstellt werden. Dieses bildet den Ausgangspunkt für die spätere Prüfung von Kontoständen und anderen Werten.

Soweit keine gesetzliche oder gerichtliche Befreiung greift, ist nach § 1865 BGB jährlich Rechnung zu legen. Die Abrechnung muss Einnahmen, Ausgaben sowie Zu- und Abgänge erkennen lassen; das Gericht hat sie nach § 1866 BGB sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Berufsbetreuer müssen außerdem nach § 1863 BGB einen Anfangsbericht und mindestens jährlich einen weiteren Bericht einreichen. Darin geht es unter anderem um persönliche Kontakte, Maßnahmen, Betreuungsziele und die Sicht der betreuten Person.

Das Gericht beaufsichtigt nach § 1862 BGB die gesamte Tätigkeit. Berufliche Betreuer benötigen zusätzlich eine Registrierung, nachgewiesene Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit und eine Haftpflichtversicherung mit der in § 23 BtOG vorgeschriebenen Mindestdeckung.

Diese Sicherungen verhindern nicht jede Tat im Voraus. Eine jährliche Abrechnung kann unklare Abhebungen sichtbar machen, doch bis zur Prüfung kann das Geld bereits seit Monaten fehlen.

Das Gesetz verlangt nach § 1840 BGB grundsätzlich bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto der betreuten Person. Eine automatische Nachricht an das Gericht bei jeder Bargeldabhebung ist jedoch nicht vorgesehen.

Zudem sagt eine Abhebung allein noch nicht, wofür das Geld verwendet wurde. Erst Quittungen, Vermerke, der tatsächliche Bedarf und die Erklärung der betreuten Person zeigen, ob eine Ausgabe plausibel war.

Hinzu kommt die persönliche Abhängigkeit. Wer wegen einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Beeinträchtigung oder schwerer gesundheitlicher Probleme Unterstützung braucht, kann Unstimmigkeiten womöglich nicht erkennen, verständlich mitteilen oder ohne Hilfe belegen.

Im Fall aus Schleswig-Holstein soll die persönliche Bankkarte der Frau entwendet worden sein. Gesetzliche Berichtswege können einen tatsächlichen Kartendiebstahl nicht verhindern.

Diese Warnzeichen sollten ernst genommen werden

Einzelne Bargeldabhebungen beweisen noch keinen Missbrauch. Alarmierend wird es, wenn hohe oder häufige Abhebungen nicht zum Lebensalltag passen, Belege fehlen, Erklärungen wechseln oder trotz ausreichender Einnahmen plötzlich Miete, Strom oder Heimkosten offenbleiben.

Auch zurückgehaltene Kontoauszüge, eine unbekannte neue Bankkarte, geänderte Zugangsdaten oder fehlende Informationen über die eigenen Finanzen verdienen Aufmerksamkeit. Dasselbe gilt, wenn Geld an den Betreuer, dessen Angehörige oder verbundene Unternehmen fließt, ohne dass ein nachvollziehbarer Rechtsgrund erkennbar ist.

Ein fehlender persönlicher Kontakt kann ebenfalls ein Warnsignal sein. Der Betreuer muss die Angelegenheiten regelmäßig mit der betreuten Person besprechen und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Wer bei einem Verdacht zuständig ist

Die Zuständigkeiten sind verteilt. Diese Übersicht zeigt, welche Stelle für welchen Schritt in Betracht kommt.

Stelle Was sie veranlassen oder prüfen kann Bank oder Sparkasse Karte und Onlinezugang sperren, beanstandete Buchungen erfassen, Kontodaten sichern und Erstattungsansprüche prüfen Betreuungsgericht beim Amtsgericht Betroffene anhören, Abrechnungen und Belege anfordern, Anordnungen treffen und einen Wechsel prüfen Betreuungsbehörde Betroffene und Angehörige beraten, den Sachverhalt aufnehmen und das Gericht unterstützen Stammbehörde Registrierung und berufliche Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers prüfen sowie einen möglichen Widerruf untersuchen Polizei oder Staatsanwaltschaft Einen strafrechtlichen Verdacht untersuchen, Beweismittel sichern und weitere mögliche Geschädigte ermitteln Rechtsanwalt oder geeignete Beratungsstelle Ansprüche gegen den Betreuer, dessen Versicherung oder die Bank prüfen und die Rückforderung begleiten Was bei akutem Verdacht sofort geschehen sollte

Besteht die Gefahr weiterer Abbuchungen, sollte zuerst der Zugang zum Geld gesichert werden. Die Kontoinhaberin oder eine andere berechtigte Person kann Karte und Onlinebanking sperren lassen, Tageslimits herabsetzen und der Bank die streitigen Buchungen unverzüglich schriftlich melden.

Kann die betreute Person diese Schritte nicht selbst veranlassen und steht ausgerechnet ihr Betreuer unter Verdacht, sollte das Betreuungsgericht sofort informiert werden. Eine Mitteilung an die Bank beendet die Vertretungsbefugnis des Betreuers nicht automatisch.

Liegen dringende Gründe für eine Entlassung vor und muss das Gericht sofort handeln, kann es den Betreuer nach § 300 Absatz 2 FamFG durch einstweilige Anordnung vorläufig entlassen. Bei Gefahr im Verzug erlaubt § 301 FamFG ein Eingreifen noch vor der persönlichen Anhörung, die anschließend nachgeholt werden muss.

Kontoauszüge, Abhebungsdaten, Schriftwechsel, Quittungen und Namen möglicher Zeugen sollten unverändert gesichert werden. Eine vorschnelle Konfrontation kann weitere Verfügungen oder die Beseitigung von Unterlagen erleichtern.

Bei konkreten Hinweisen auf Diebstahl, Computerbetrug oder Untreue kommt zusätzlich eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft in Betracht. Das gerichtliche Aufsichtsverfahren und das Strafverfahren können parallel geführt werden.

Wann Betroffene einen anderen Betreuer verlangen können

Gibt es Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, soll das Gericht die betreute Person persönlich anhören. Es kann Rechnungen und Belege nachfordern sowie Gebote oder Verbote aussprechen.

Ist die Eignung nicht mehr gewährleistet oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, muss das Gericht den Betreuer nach § 1868 BGB entlassen. Schlägt die betreute Person eine mindestens ebenso geeignete und zur Übernahme bereite Person vor, kann das Gericht den bisherigen Betreuer ebenfalls entlassen.

Der Wunsch nach einer anderen Person muss sorgfältig geprüft werden, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zum Wechsel. Entscheidend sind unter anderem die Eignung und Bereitschaft der vorgeschlagenen Person sowie die Umstände der bisherigen Betreuung.

Der BGH-Beschluss XII ZB 217/23 betraf unmittelbar die Einrichtung beziehungsweise Erweiterung einer Betreuung mit einer anderen als der gewünschten Person. Er unterstreicht, dass ein frei gebildeter Wille gegen diese Person respektiert werden muss, ersetzt aber nicht die Voraussetzungen für einen späteren Wechsel.

Mehr dazu erklärt der interne Beitrag zum Wunsch nach einem anderen Betreuer. Wie eine Betreuung beginnt und welche Aufgaben das Gericht festlegt, zeigt außerdem der Ratgeber „Betreuung beantragen“.

Lehnt das Gericht einen beantragten Wechsel ab, kann ein Rechtsmittel möglich sein. Wegen möglicher Fristen sollten Betroffene rasch anwaltlichen Rat einholen; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe die außergerichtlichen Kosten weitgehend abdecken.

Was Angehörige dürfen und wo ihre Grenzen liegen

Angehörige dürfen dem Gericht konkrete Beobachtungen mitteilen, auch wenn sie keine Vollmacht besitzen. Sie haben deshalb aber nicht automatisch Zugriff auf das Konto, die Betreuungsakte oder vertrauliche Auskünfte der Bank.

Die betreute Person selbst ist Beteiligte des Verfahrens und kann nach § 13 FamFG grundsätzlich Akteneinsicht verlangen, soweit keine schwerwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Vertrauensperson kann mit Vollmacht unterstützen; in bestimmten Verfahren kann das Gericht nahe Angehörige oder eine Vertrauensperson förmlich beteiligen.

Wer dem Gericht schreibt, sollte Beobachtung und Vermutung sauber trennen. Konkrete Angaben wie „Am 4. und 6. Mai wurden jeweils 1.000 Euro abgehoben, obwohl die Betroffene im Krankenhaus lag“ helfen mehr als ein pauschaler Vorwurf.

Wer den finanziellen Schaden ersetzen muss

Ein Betreuer haftet der betreuten Person nach § 1826 BGB für Schäden aus einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dieser zivilrechtliche Anspruch besteht unabhängig davon, ob daneben ein Strafverfahren geführt wird.

Die vorgeschriebene Berufshaftpflicht garantiert bei vorsätzlichem Missbrauch jedoch keine Zahlung. § 10 der Betreuerregistrierungsverordnung erlaubt, Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Bei gestohlenen Karten oder anderen nicht autorisierten Zahlungsvorgängen kann außerdem ein Anspruch gegen die Bank nach § 675u BGB bestehen. Nach § 675w BGB beweist die aufgezeichnete Verwendung eines Zahlungsinstruments allein nicht zwingend, dass die Kontoinhaberin die Zahlung autorisiert oder ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt hat.

Die Bank muss nach Entdeckung unverzüglich informiert werden. Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterecht können nach § 676b BGB grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn die Meldung nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung erfolgt.

Auch eine im Strafverfahren angeordnete Rückzahlung bedeutet nicht, dass das Geld sofort auf dem Konto eingeht. Zahlungsfähigkeit, Vollstreckung, mögliche Ansprüche gegen die Bank und der genaue Inhalt der gerichtlichen Entscheidung müssen getrennt geprüft werden.

Wie sich das Risiko vor einem Schaden verringern lässt

Kontoauszüge sollten regelmäßig mit der betreuten Person besprochen werden. Wenn sie einverstanden ist, können Umsatzmitteilungen an eine Vertrauensperson, niedrige Bargeldlimits oder ein gesondertes Konto für tägliche Ausgaben vereinbart werden.

Die persönliche PIN der betreuten Person gehört nicht in die Hände des Betreuers. Bankgeschäfte sollten über einen von der Bank eingerichteten und eindeutig dokumentierten Zugang für die Vertretung erfolgen, damit später erkennbar bleibt, wer eine Zahlung ausgelöst hat.

In einer Betreuungsverfügung kann festgehalten werden, wer im Bedarfsfall bestellt oder ausdrücklich nicht bestellt werden soll. Auch Wünsche zur Besprechung von Kontoauszügen, zur Einbindung einer Vertrauensperson und zu einem möglichen Ersatzbetreuer lassen sich dort beschreiben.

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht automatisch sicherer als eine gerichtlich angeordnete Betreuung. Weil Bevollmächtigte häufig weniger laufender gerichtlicher Aufsicht unterliegen, braucht auch dieses Modell eine sehr sorgfältige Personenauswahl und geeignete Prüfmechanismen.

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Rentnerin Theresia (87) lebt das ganze Jahr von Ihrem Garten

16. August 2026 - 14:52

Theresia Kronenbitter aus Kottgeisering bewirtschaftet ein mehrere tausend Quadratmeter großes Grundstück mit 50 Obstbäumen sowie einem Blumen- und Gemüsegarten. Durch Einfrieren, Einkochen und eine kühle Lagerung reicht ein großer Teil ihrer Ernte bis in den Winter. Vollständig unabhängig vom Lebensmitteleinkauf ist die 87-Jährige deshalb jedoch nicht.

50 Obstbäume liefern Vorräte für viele Monate

Theresia Kronenbitter lebt auf der Johannishöhe in Kottgeisering im oberbayerischen Landkreis Fürstenfeldbruck. Auf ihrem Grundstück wachsen neben den Obstbäumen Brombeeren, Himbeeren, Zwiebeln, Rosenkohl, Karotten, Brokkoli, Tomaten, Gurken, Rote Bete und Salat.

Wie der von Gottfried Obermair verfasste und bei tz veröffentlichte Bericht schildert, erwarben Kronenbitters Schwiegereltern das Grundstück vor fast 100 Jahren. Die Familie wohnte damals in München und verbrachte ihre Wochenenden in Kottgeisering, bevor die frühere Bankangestellte vor rund zehn Jahren dauerhaft in das Haus zog.

„Ich bin keine Vegetarierin, aber ich lebe von den Erträgen meines Gartens“, sagt Kronenbitter. Gemeint ist damit vor allem die ganzjährige Nutzung des selbst angebauten Obstes und Gemüses, nicht eine vollständig vom Einkauf unabhängige Ernährung.

So bewahrt die 87-Jährige ihre Ernte auf

Im Spätsommer und Herbst fällt mehr Obst und Gemüse an, als ein Haushalt unmittelbar verbrauchen kann. Kronenbitter verteilt diese Überschüsse deshalb auf Gläser, Gefrierschrank und Keller.

Erntegut Verarbeitung oder Lagerung Beeren, Äpfel und Birnen zu Marmelade, Kompott oder Saft verarbeiten grüne Bohnen blanchieren, abkühlen und einfrieren Knollensellerie und Rote Bete kühl in einer Sandwanne lagern weiteres geeignetes Gemüse nach einer geprüften Anleitung einkochen

Für eine längere Lagerung eignen sich nur gesunde, unbeschädigte Knollen und Wurzeln. Die Bayerische Gartenakademie nennt für Rote Bete, Möhren und anderes Wurzelgemüse eine kühle, nicht zu trockene Umgebung sowie trockenen Sand oder trockene Erde als mögliche Abdeckung.

Möhren und Rote Bete sollten vor der Einlagerung nicht gewaschen werden; leicht anhaftende Erde schützt ihre Oberfläche. Das Grün wird entfernt, während beschädigte Exemplare möglichst bald verbraucht werden sollten.

Moderne Kellerräume sind allerdings häufig zu warm und zu trocken. Das eingelagerte Gemüse sollte deshalb alle paar Tage auf weiche Stellen, Schimmel oder Fäulnis geprüft werden.

Äpfel gehören nicht unmittelbar neben Gemüse und Kartoffeln. Sie geben Ethylen ab, das Kartoffeln schneller austreiben und Gemüse früher welken lassen kann.

Grüne Bohnen blanchiert Kronenbitter und friert sie portionsweise ein. Das Bundeszentrum für Ernährung empfiehlt vor dem Einfrieren etwa drei Minuten in kochendem Wasser; vor dem Essen müssen die Bohnen dennoch vollständig gegart werden.

Wer größere Mengen konservieren möchte, sollte schon vor der Ernte ausreichend Gefrierplatz, geeignete Behälter und saubere Gläser bereithalten. Ein Überblick zum Haltbarmachen von Obst und Gemüse erleichtert die Auswahl des passenden Verfahrens.

Beim Einkochen von Gemüse ist besondere Vorsicht nötig

Selbst eingekochtes Gemüse kann bei falscher Zubereitung ein Gesundheitsrisiko darstellen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt davor, dass sich in unzureichend erhitzten Gemüsekonserven Botulinum-Neurotoxine bilden können.

Beim gewöhnlichen Einkochen im Wasserbad oder Backofen werden höchstens 100 °C erreicht. Für säurearme Lebensmittel wie Bohnen empfiehlt das BfR eine Erhitzung unter Druck auf 121 °C, wobei diese Temperatur an allen Stellen des Einkochguts erreicht werden muss.

Ist eine Erhitzung unter Druck nicht möglich, nennt das BfR eine zweimalige Erhitzung auf 100 °C im Abstand von ein bis zwei Tagen. Dieses Verfahren senkt das Risiko überlebender Sporen, bietet aber keine gleichwertige Sicherheit.

Aufgewölbte Deckel oder austretender Inhalt sind Warnzeichen. Solche Konserven dürfen weder geöffnet noch probiert werden; zugleich können gefährliche Veränderungen auch ohne sichtbare oder riechbare Hinweise vorliegen.

Deshalb sollten nur fachlich geprüfte Anleitungen verwendet werden, die zum Lebensmittel, zum Glas und zum Gerät passen. Überlieferte Faustregeln oder reine Zeitangaben ohne Angaben zu Temperatur und Verfahren reichen nicht aus.

Was bei Tomaten und Kohl auf dem Beet zu beachten ist

Nach Kronenbitters Erfahrung gedeihen Tomaten bei ihr auch mehrere Jahre am selben Platz. Diese Beobachtung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Böden und Standorte übertragen.

Die Bayerische Gartenakademie empfiehlt auch bei Tomaten einen Fruchtwechsel, soweit die Fläche dies zulässt. So lässt sich das Risiko senken, dass sich Erreger von Stängelgrundfäule, Korkwurzelkrankheit oder Verticilliumwelke im Boden vermehren.

Unter einem fest installierten Tomatendach oder im Gewächshaus ist ein Standortwechsel nicht immer möglich. Dann helfen gute Bodenpflege, Kompost, Mulch, ausreichender Pflanzabstand und widerstandsfähige Pflanzen.

Bei Kohl wechselt Kronenbitter die Anbaufläche, weil sie andernfalls geringere Erträge beobachtet. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen rät ebenfalls dazu, Pflanzen derselben Familie nicht unmittelbar nacheinander auf dasselbe Beet zu setzen.

Ein einfacher Plan für die Fruchtfolge im Gemüsebeet hilft dabei, Pflanzenfamilien und Standorte über mehrere Jahre festzuhalten. Dafür genügt meist eine Skizze mit Beet, Pflanzenart und Anbaujahr.

Kompost, Nacktschnecken und Hilfe bei schwerer Arbeit

Kronenbitter versorgt ihre Pflanzen mit Komposterde und einem Brennnesselansatz. Nach ihren Angaben liegen die Brennnesseln etwa eine Woche im Wasser, bevor sie die Flüssigkeit im Verhältnis 1 zu 10 verdünnt.

Diese Zubereitung ist ihre persönliche Gartenpraxis und keine für jeden Boden passende Düngeempfehlung. Auch organische Dünger sollten an Pflanzenart, Boden und vorhandene Nährstoffe angepasst werden; Hinweise bietet ein Ratgeber zum Anlegen und Verwenden von Kompost.

Während Kronenbitter manche Schädlinge inzwischen seltener sieht, findet sie weiterhin viele Nacktschnecken. Sie sammelt die Tiere ein und setzt sie in größerer Entfernung aus, berichtet aber zugleich, dass sie häufig zurückkehren.

Bei gefährdeten Jungpflanzen helfen regelmäßiges Absammeln, geeignete Barrieren und ein angepasstes Gießen meist besser als eine einmalige Maßnahme. Weitere Möglichkeiten beschreibt der interne Ratgeber über Nacktschnecken im Garten.

Die Pflege des großen Grundstücks bewältigt die 87-Jährige nicht allein. Ihr Sohn und ein Hausmeister übernehmen einen Teil der Arbeiten, damit schwere Aufgaben nicht zur gesundheitlichen Belastung werden.

Bei aller Arbeit bleibt der Garten für Kronenbitter auch ein Ort der Erholung. Gerne sitzt sie auf ihrer Terrasse und blickt über das Grundstück, das ihre Familie seit mehreren Generationen begleitet.

Was auch auf einer kleineren Fläche möglich ist

Mehrere tausend Quadratmeter und 50 Obstbäume sind keine Voraussetzung, um den Einkauf durch eigene Ernte zu ergänzen. Auch ein Hochbeet, einige Beerensträucher oder ein kleines Gemüsebeet können über Wochen frische Lebensmittel liefern.

Die Fläche sollte zur verfügbaren Zeit und zur körperlichen Belastbarkeit passen. Wer einen Gemüsegarten nach dem vorhandenen Platz plant, sollte außerdem früh entscheiden, welche Ernte frisch gegessen, eingefroren, verarbeitet oder eingelagert werden soll.

Frühe und späte Sorten verteilen die Ernte über einen längeren Zeitraum. Lagerfähiges Gemüse und unterschiedliche Konservierungsverfahren verhindern, dass große Mengen innerhalb weniger Tage verarbeitet werden müssen.

Gläser, Gefrierbehälter und Beutel sollten mit Inhalt und Datum beschriftet werden. So lassen sich ältere Vorräte zuerst verbrauchen und vergessene Lebensmittel vermeiden.

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Rente: Ändert sich die 0,3-Prozent-Regel bei der Frührente?

16. August 2026 - 13:36

Wer vorzeitig in Altersrente geht, kennt die bisher einfache Rechnung: Für jeden Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent von der Rente ab. Bei einem Jahr sind das 3,6 Prozent, bei vier Jahren 14,4 Prozent. Doch diese feste Größe könnte langfristig ins Wanken geraten.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Zu- und Abschläge beim Rentenbeginn künftig regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Berechnungen der Deutschen Bundesbank zeigen zudem, dass ein versicherungsmathematisch neutraler Abschlag höher ausfallen könnte als die heute geltenden 0,3 Prozent pro Monat.

Für Millionen Versicherte stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Können sie bei ihrer langfristigen Rentenplanung weiterhin fest mit 0,3 Prozent rechnen?

Aktuell gelten weiterhin 0,3 Prozent pro Monat

Am geltenden Rentenrecht hat sich zunächst nichts geändert. Wer eine Altersrente vorzeitig beansprucht und dabei Abschläge hinnehmen muss, verliert für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent.

Zwölf Monate früher bedeuten damit 3,6 Prozent weniger Rente. Bei 24 Monaten steigt der Abschlag auf 7,2 Prozent. Wer 48 Monate früher startet, muss 14,4 Prozent hinnehmen.

Dieser Abschlag gilt grundsätzlich dauerhaft. Auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze fällt er nicht wieder weg. Die Vorschläge der Alterssicherungskommission ändern daran zunächst nichts. Sie sind Empfehlungen und noch kein neues Gesetz.

Rentenkommission will Abschläge regelmäßig überprüfen

Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Faktoren für einen früheren oder späteren Rentenbeginn künftig regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Hintergrund ist die versicherungsmathematische Idee hinter den Abschlägen: Wer früher in Rente geht, erhält seine Rente im Durchschnitt länger. Der Abschlag soll diesen längeren Rentenbezug ausgleichen.

Doch verschiedene Faktoren verändern sich mit der Zeit. Dazu zählen etwa die Lebenserwartung, die Regelaltersgrenze, die Entwicklung der Renten und die Zinsen. Deshalb stellt sich die Frage, ob der heutige Satz von 0,3 Prozent auch in Zukunft noch zu diesen Rahmenbedingungen passt.

Bundesbank berechnet deutlich höhere Abschläge

Besonders interessant sind aktuelle Berechnungen der Deutschen Bundesbank vom 9. Juli 2026. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 errechnet die Bundesbank in einer Standardvariante bei einem Rentenbeginn mit 63 statt 67 Jahren einen versicherungsmathematisch neutralen Abschlag von rund 17,8 Prozent.

Nach der heutigen gesetzlichen Regel entstehen bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn dagegen nur 14,4 Prozent Abschlag.

Die Bundesbank hat zusätzlich untersucht, welcher einheitliche monatliche Abschlag versicherungsmathematisch plausibel sein könnte. Für den Jahrgang 1964 kommt sie dabei beispielhaft auf rund 0,39 Prozentpunkte pro Monat.

Unter bestimmten Annahmen hält sie damit einen Wert von etwa 0,4 Prozent pro Monat für nachvollziehbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bundesregierung jetzt einen Abschlag von 0,39 oder 0,4 Prozent einführen will.

Die Bundesbank liefert Modellrechnungen. Einen höheren Abschlag hat der Gesetzgeber nicht beschlossen.

Keine sofortige Erhöhung geplant

Die Alterssicherungskommission fordert derzeit keine unmittelbare Anhebung der Abschläge. Sie sieht nach den vorliegenden Berechnungen keinen zwingenden Grund, den Satz sofort zu verändern. Gleichzeitig empfiehlt sie jedoch, die Zu- und Abschläge regelmäßig neu zu überprüfen.

Sollte sich später ein Anpassungsbedarf ergeben, soll der Gesetzgeber Änderungen mit ausreichendem Vorlauf ankündigen. Damit sollen besonders rentennahe Jahrgänge ihre Altersvorsorge weiter planen können.

Für Versicherte bedeutet das: Die 0,3-Prozent-Regel gilt aktuell weiter. Eine Garantie, dass sie auch in zehn oder 20 Jahren unverändert gilt, gibt es aber nicht.

Rechenbeispiel: Jörgen aus Braunschweig

Jörgen aus Braunschweig wurde 1964 geboren. Er erfüllt die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente und erwartet eine ungekürzte Bruttorente von 2.000 Euro.

Jörgen möchte vier Jahre vor seiner Regelaltersgrenze in Rente gehen. Nach heutigem Recht beträgt sein Abschlag: 48 Monate × 0,3 Prozent = 14,4 Prozent. Von seiner Bruttorente von 2.000 Euro zieht die Rentenversicherung damit 288 Euro ab. Jörgen erhält 1.712 Euro Bruttorente.

Die Bundesbank kommt für den Jahrgang 1964 bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren in ihrer Standardrechnung dagegen auf einen versicherungsmathematisch neutralen Gesamtabschlag von rund 17,8 Prozent.

Bei 2.000 Euro Ausgangsrente wären das 356 Euro. Jörgens Bruttorente läge dann rechnerisch nur noch bei 1.644 Euro. Der Unterschied gegenüber der heutigen Regel beträgt 68 Euro im Monat. Das sind 816 Euro im Jahr.

Über zehn Jahre ergibt sich ohne Berücksichtigung späterer Rentenanpassungen eine Differenz von 8.160 Euro. Dabei gilt: Die 17,8 Prozent aus der Bundesbank-Berechnung sind kein neuer gesetzlicher Rentenabschlag.

Auch das früheste Rentenalter könnte sich ändern

Die Diskussion beschränkt sich nicht auf die Höhe der Abschläge. Die Alterssicherungskommission schlägt auch vor, das früheste Zugangsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte zunächst von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Später könnte diese Grenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen.

Für künftige Rentner könnten sich deshalb zwei wichtige Größen ändern: das frühestmögliche Rentenalter und die Höhe des Abschlags. Gerade Menschen, die ihre Altersvorsorge viele Jahre im Voraus planen, sollten deshalb nicht ausschließlich mit den heutigen Regeln rechnen.

Was Versicherte jetzt tun können

Niemand muss wegen der aktuellen Berechnungen überstürzt seine Rente beantragen. Für einen Rentenantrag gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Regeln.

Wer allerdings erst in einigen Jahren oder Jahrzehnten in Rente gehen will, kann vorsichtiger kalkulieren. Statt ausschließlich mit 0,3 Prozent Abschlag pro Monat zu rechnen, lohnt sich auch eine zweite Rechnung mit beispielsweise 0,4 Prozent.

So lässt sich früh erkennen, wie stark eine mögliche Reform die persönliche Rentenhöhe verändern könnte.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Gilt der Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat noch?

Ja. Aktuell gelten weiterhin 0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat, um den Versicherte ihre Altersrente vorzeitig beziehen, sofern für die jeweilige Rentenart Abschläge vorgesehen sind.

Hat die Bundesregierung bereits einen höheren Abschlag beschlossen?

Nein. Einen Abschlag von 0,39 oder 0,4 Prozent hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Diese Werte stammen aus versicherungsmathematischen Berechnungen der Deutschen Bundesbank.

Warum könnte sich der Abschlag künftig ändern?

Die Alterssicherungskommission möchte die Faktoren regelmäßig überprüfen. Veränderungen bei Lebenserwartung, Rentenalter, Rentenentwicklung und Zinsen können beeinflussen, welcher Abschlag rechnerisch als angemessen gilt.

Quellenverzeichnis

Deutsche Bundesbank: Aktualisierte Berechnungen zu Ab- und Zuschlägen bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang, 9. Juli 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Rentenreform und zu den Vorschlägen der Alterssicherungskommission, Stand August 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Empfehlungen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch VI, § 77 – Zugangsfaktor.

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Krankengeld Vorteil wird ab 2027 gestrichen

16. August 2026 - 13:25
99,99-Prozent-Teilrente: Krankengeld-Vorteil endet 2027

Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner ändert sich zum 1. Januar 2027 eine wichtige Regel beim Krankengeld. Wer eine Altersrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, verliert künftig grundsätzlich den Krankengeldanspruch, der aus einer entsprechenden Beschäftigung oder Versicherung entstehen könnte. Damit läuft insbesondere das bisher beliebte Modell einer Teilrente von 99,99 Prozent beim Krankengeld ins Leere.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde nach den parlamentarischen Beratungen am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es handelt sich damit also nicht mehr um eine bloße Planung oder einen Referentenentwurf. Die für Teilrentner wichtige Änderung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher interessant war

Altersrentner können ihre gesetzliche Altersrente nicht nur als Vollrente beziehen. Nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch eine Teilrente möglich, die mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen muss. Die Höhe kann in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden.

Dadurch wurde die Teilrente von 99,99 Prozent für weiterbeschäftigte Rentner besonders interessant. Bei einer Vollrente von beispielsweise 1.800 Euro bedeutete der Verzicht von 0,01 Prozent lediglich 18 Cent im Monat. Trotzdem handelte es sich rechtlich nicht um eine Altersvollrente, sondern um eine Teilrente.

Dieser kleine Unterschied konnte beim Krankengeld erhebliche Auswirkungen haben. Während der Bezug einer Altersvollrente nach § 50 SGB V den Krankengeldanspruch ausschließt, war eine bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Teilrente bislang anders zu beurteilen.

Wir hatten diese Gestaltungsmöglichkeit bereits im Beitrag über den Verzicht auf lediglich 0,01 Prozent der Altersrente beschrieben.

Bundestag beschloss die Änderung im Juli 2026

Der Bundestag verabschiedete das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz am 29. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228 veröffentlicht. Damit steht fest, dass die bisherige Gestaltung beim Krankengeld ab 2027 nicht mehr funktioniert.

§ 50 SGB V wird dafür erweitert. Neben der Vollrente wegen Alters führt künftig auch eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob jemand 70, 80, 90 oder 99,99 Prozent seiner Vollrente bezieht.

Schwelle liegt bei mehr als zwei Dritteln

Ausgeschlossen wird das Krankengeld bei einer Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Eine Teilrente, die zwei Drittel nicht überschreitet, löst den Ausschluss allein wegen ihrer Höhe dagegen nicht aus.

In der Rentenberechnung entsteht dabei ein Detail, das Betroffene beachten sollten. Zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,6666 Prozent, während die Deutsche Rentenversicherung Teilrenten in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen zulässt. 66,67 Prozent liegen bereits geringfügig über zwei Dritteln, 66,66 Prozent dagegen darunter.

Gewählte Altersrente ab 2027 Folge für das gesetzliche Krankengeld 100 Prozent Vollrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 99,99 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 80 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 66,67 Prozent Teilrente Liegt rechnerisch über zwei Dritteln und fällt damit unter den Ausschluss 66,66 Prozent Teilrente Kein Ausschluss allein aufgrund der Höhe der Teilrente

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Teilrente von 66,66 Prozent automatisch einen Anspruch auf Krankengeld schafft. Es müssen weiterhin sämtliche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend sind unter anderem der Versicherungsstatus, die Art der Beschäftigung, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch.

Die 99,99-Prozent-Teilrente wird nicht abgeschafft

Häufig wird die Gesetzesänderung verkürzt so dargestellt, als werde die Teilrente von 99,99 Prozent ab 2027 verboten. Das ist nicht der Fall. Rentenrechtlich können Versicherte weiterhin eine entsprechend hohe Teilrente wählen.

Geändert wird vielmehr die Wirkung im Krankenversicherungsrecht. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bleibt eine zulässige Alters-Teilrente, schützt aber ab 2027 nicht mehr vor dem Krankengeldausschluss. Rentenrecht und Krankenversicherungsrecht müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Eine hohe Teilrente kann aus anderen Gründen weiterhin interessant sein. Das gilt beispielsweise für Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen und unter bestimmten Bedingungen über die Pflegekasse weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Die neue Krankengeldregel beseitigt solche anderen Auswirkungen einer Teilrente nicht automatisch.

Betroffen sind vor allem Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten

Besonders aufmerksam sollten Altersrentner sein, die neben ihrer Rente weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Für sie kann ein Krankengeldanspruch finanziell sehr bedeutsam sein, wenn eine Erkrankung länger dauert. Ein Überblick zur bisherigen Abgrenzung findet sich auch im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld trotz Rente“.

Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit unter den üblichen Voraussetzungen zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese läuft grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung anschließend weiter an, kann bei entsprechendem Versicherungsschutz Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden.

Genau an dieser Stelle wird die Änderung für Rentner mit einer hohen Teilrente teuer. Bezieht der Beschäftigte ab 2027 mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein gesetzliches Krankengeld aus dieser Konstellation mehr folgen. Das bisherige Einkommen aus der Beschäftigung fällt dann weg, während nur die Rente und mögliche weitere Einkünfte verbleiben.

Warum wenige Cent Verzicht bisher Tausende Euro Krankengeld sichern konnten

Das bisherige Modell war finanziell auffällig, weil Aufwand und möglicher Nutzen weit auseinanderlagen. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro bedeutete eine Teilrente von 99,99 Prozent lediglich einen Rentenverzicht von 20 Cent im Monat. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit konnte der erhaltene Krankengeldanspruch dagegen einen vierstelligen Betrag pro Monat ausmachen.

Die Bundesregierung wollte dieses Verhältnis nicht länger bestehen lassen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die bisherige Möglichkeit als unerwünschter Mitnahmeeffekt bewertet. Durch die neue Schwelle sollen eine beinahe vollständige Altersrente und der zusätzliche Bezug von Krankengeld nicht mehr in der bisherigen Form kombiniert werden können.

Nach den Berechnungen der Bundesregierung sollen durch diese Änderung Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr entstehen. Die Maßnahme ist Teil eines deutlich größeren Pakets, mit dem die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 stabilisiert werden sollen.

Eine Absenkung auf 66,66 Prozent kann teuer werden

Arbeitende Rentner könnten nun auf die Idee kommen, ihre bisherige Teilrente von 99,99 Prozent einfach auf 66,66 Prozent abzusenken. Damit würde der Ausschluss nach der neuen Zwei-Drittel-Regel allein aufgrund der Rentenhöhe vermieden. Finanziell ist dieser Schritt jedoch erheblich einschneidender als der bisherige Verzicht von 0,01 Prozent.

Bei einer Vollrente von 1.800 Euro werden bei 99,99 Prozent beispielsweise 1.799,82 Euro ausgezahlt. Eine Teilrente von 66,66 Prozent beträgt dagegen nur 1.199,88 Euro. Der Unterschied beläuft sich auf 599,94 Euro im Monat.

Dieser niedrigere Rentenzahlbetrag fällt jeden Monat an, unabhängig davon, ob der Versicherte überhaupt arbeitsunfähig wird. Krankengeld gibt es dagegen nur, wenn tatsächlich ein entsprechender Versicherungsfall eintritt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine niedrigere Teilrente ist deshalb keine automatische Sparstrategie, sondern eine Absicherung gegen einen möglichen längeren Verdienstausfall.

Der nicht ausgezahlte Rentenanteil ist nicht einfach verloren

Bei der Bewertung einer niedrigeren Teilrente darf allerdings nicht nur auf die aktuelle Monatszahlung geschaut werden. Ein zunächst nicht in Anspruch genommener Rentenanteil kann später Auswirkungen auf die Höhe der dann gezahlten Rente haben. Je nach persönlicher Situation können sich beispielsweise Veränderungen bei Abschlägen oder Zuschlägen ergeben.

Deshalb sollte eine Teilrente nicht allein anhand des möglichen Krankengeldes festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Auswirkungen verschiedener Teilrentenhöhen berechnen. Zusätzlich sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, ob in der persönlichen Beschäftigungs- und Versicherungssituation tatsächlich ein Krankengeldanspruch bestehen würde.

Ein Minijob reicht für den Krankengeldschutz normalerweise nicht

Die neue Regel betrifft nicht automatisch jeden Rentner, der nebenbei arbeitet. Ein gewöhnlicher Minijob vermittelt regelmäßig keinen eigenen gesetzlichen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, kann deshalb nicht allein durch die Wahl einer niedrigeren Teilrente einen solchen Anspruch erzeugen.

Auch bei privat krankenversicherten Rentnern gelten andere Voraussetzungen. Dort richtet sich die Absicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit beispielsweise nach einer vereinbarten Krankentagegeldversicherung. Die Änderungen in § 50 SGB V betreffen das gesetzliche Krankengeld.

Auch Selbstständige können betroffen sein

Die Neuregelung kann außerdem für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Bedeutung haben. Bei ihnen besteht nicht zwangsläufig ein gesetzlicher Krankengeldanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch einen entsprechenden Versicherungsschutz wählen.

Besteht ein solcher Schutz und wird zugleich eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen, muss die neue Regel ab 2027 berücksichtigt werden. Auch hier sollte vor einer Rentenänderung eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse eingeholt werden. Die persönliche Versicherungsgestaltung kann erhebliche Unterschiede verursachen.

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt bestehen

Die Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass arbeitende Rentner bei jeder Krankschreibung sofort auf ihr Arbeitsentgelt verzichten müssen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung werden durch die neue Zwei-Drittel-Schwelle nicht aufgehoben. Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiterhin fort.

Das finanzielle Problem entsteht vor allem bei längeren Erkrankungen nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung. Ohne Krankengeld kann dann eine erhebliche Lücke entstehen. Das gilt besonders für Rentner, deren laufender Lebensstandard auf der Kombination von Arbeitsentgelt und Rente beruht.

Ab 2027 gibt es noch eine weitere Änderung beim Krankengeld

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält neben der Teilrentenregel weitere Veränderungen. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während eines bestehenden Krankengeldfalls, gelten ab 2027 neue Berechnungsregeln. Das Krankengeld kann nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind auf 67 Prozent sinken.

Diese Änderung ist von der neuen Regel für hohe Alters-Teilrenten zu unterscheiden. Sie kann jedoch ebenfalls Rentner treffen, wenn während einer längeren Erkrankung ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft oder das Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen endet. Gegen-Hartz erläutert die neue Berechnung ausführlicher im Beitrag zum niedrigeren Krankengeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

Was bei bereits bestehenden Teilrenten zu beachten ist

Wer bereits 2026 eine Teilrente von 99,99 Prozent oder eine andere Teilrente oberhalb der neuen Schwelle bezieht, sollte die Änderung nicht ignorieren. Die neue Vorschrift knüpft ab 2027 an die Höhe der bezogenen Altersrente an. Ein schon länger bestehendes Teilrentenmodell bietet daher nicht automatisch Schutz vor der neuen Rechtslage.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Änderung erst nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit beantragt wird. Beim Zusammentreffen von Rentenbeginn und bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit gelten zusätzliche Vorschriften über Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. Einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Krankengeld gibt es auch bei Teilrente“.

Warum 66,67 Prozent problematisch sein können

Bei einer möglichen Umstellung sollten Betroffene die Prozentangabe genau prüfen. 66,67 Prozent wirken auf den ersten Blick wie die gerundete Schreibweise von zwei Dritteln. Mathematisch liegen 66,67 Prozent jedoch geringfügig über zwei Dritteln.

Da der Gesetzgeber ausdrücklich Teilrenten von „mehr als zwei Dritteln“ nennt, kann dieser kleine Unterschied erhebliche Folgen haben. Wer den Ausschluss aufgrund der Rentenhöhe vermeiden möchte, sollte deshalb nicht einfach 66,67 Prozent beantragen. Eine schriftliche Klärung mit Rentenversicherung und Krankenkasse ist vor einer Änderung empfehlenswert.

Die Entscheidung muss individuell durchgerechnet werden

Die frühere 99,99-Prozent-Lösung war vergleichsweise einfach, weil der monatliche Rentenverzicht kaum ins Gewicht fiel. Ab 2027 verändert sich die Rechnung grundlegend. Um unter der gesetzlichen Schwelle zu bleiben, muss ein deutlich größerer Anteil der laufenden Altersrente zunächst nicht in Anspruch genommen werden.

Ob sich das lohnt, hängt unter anderem von der Höhe der Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Versicherungsstatus und der geplanten Dauer der weiteren Beschäftigung ab. Hinzu kommt die Frage, wie stark ein längerer Verdienstausfall die eigene finanzielle Situation belasten würde. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen die niedrigere Teilrente wäre deshalb unseriös.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein 67-jähriger Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Altersvollrente von 2.100 Euro und arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig. Bislang bezieht er eine Teilrente von 99,99 Prozent und erhält damit 2.099,79 Euro Rente im Monat. Der Verzicht beträgt nur 21 Cent.

Ab dem 1. Januar 2027 vermittelt diese hohe Teilrente keinen Krankengeldschutz mehr. Würde der Rentner seine Teilrente stattdessen auf 66,66 Prozent reduzieren, würden zunächst 1.399,86 Euro Rente ausgezahlt. Gegenüber der bisherigen 99,99-Prozent-Teilrente fehlen damit monatlich 699,93 Euro.

Erkrankt der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr, bringt ihm der erhaltene Krankengeldschutz finanziell möglicherweise keinen Vorteil, weil der Rentenverzicht Monat für Monat anfällt. Wird er dagegen über viele Monate arbeitsunfähig und endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, kann der Krankengeldanspruch einen erheblichen Verdienstausfall abfedern. Genau deshalb sollte die Entscheidung vorab mit konkreten Zahlen durchgerechnet werden.

Quellen

Die Neuregelung ist im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228.

Der Beitrag Krankengeld Vorteil wird ab 2027 gestrichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegeleistungen beantragt: Nach 20 Tagen gilt dieses Recht

16. August 2026 - 13:13

Wer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.

Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.

Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.

Fristüberschreitungen sind kein Einzelfall

Wie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.

Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.

Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen muss

Die Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.

Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.

Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.

Was in der Gutachterliste stehen muss

Die Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.

Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.

Für die Auswahl bleibt eine Woche

Die Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.

Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.

Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifen

Die folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:

Frist oder Situation Gesetzliche Folge Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen. Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.

Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.

Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.

Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.

Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.

Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligt

Auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.

Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.

Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greift

Die Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.

Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.

Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.

Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nach

20 Arbeitstage ohne Begutachtung: Pflegekasse muss mindestens drei Gutachter nennen

Wer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.

Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.

Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.

Fristüberschreitungen sind kein Einzelfall

Wie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.

Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.

Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen muss

Die Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.

Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.

Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.

Was in der Gutachterliste stehen muss

Die Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.

Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.

Für die Auswahl bleibt eine Woche

Die Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.

Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.

Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifen

Die folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:

Frist oder Situation Gesetzliche Folge Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen. Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.

Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.

Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.

Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.

Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.

Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligt

Auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.

Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.

Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greift

Die Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.

Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.

Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.

Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nachforderung reicht dafür nicht aus; es kommt auf die Erforderlichkeit der Unterlagen und den tatsächlichen Ablauf an.

So fordern Betroffene die Gutachterliste an

Die Pflegekasse muss die Liste bei erfüllten Voraussetzungen von sich aus übersenden. Bleibt sie aus, kann ein kurzes Schreiben das Recht eindeutig geltend machen.

„Zu meinem Antrag auf Pflegeleistungen vom [Datum] ist innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung erfolgt. Ich fordere Sie daher auf, mir gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI unverzüglich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zu übersenden und mich über deren Qualifikation und Unabhängigkeit zu informieren. Falls Sie davon ausgehen, die Verzögerung nicht vertreten zu müssen, bitte ich um eine konkrete schriftliche Begründung.“

Das Schreiben geht an die Pflegekasse und nicht an den Medizinischen Dienst. Es sollte über einen nachweisbaren Weg versandt werden, etwa über das Kassenportal, per Fax mit Sendebericht oder per Einwurf-Einschreiben.

Nach Eingang der Liste sollte auch die Auswahl schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig können Betroffene um eine Bestätigung der Beauftragung bitten.

Was die Auswahl nicht garantiert

Die gewählte Gutachterin oder der gewählte Gutachter ermittelt den Unterstützungsbedarf und spricht eine fachliche Empfehlung aus. Den verbindlichen Bescheid erlässt anschließend die Pflegekasse.

Die Auswahl verspricht daher weder einen höheren Pflegegrad noch eine bestimmte Entscheidung. Sie eröffnet aber einen gesetzlich vorgesehenen Weg, die noch ausstehende Begutachtung durch eine unabhängige Person durchführen zu lassen.

Vor dem Termin sollten Pflegebedürftige ihre Einschränkungen, Hilfen im Tagesablauf und medizinischen Unterlagen sorgfältig ordnen. Der Ratgeber zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung erklärt, worauf im Gespräch zu achten ist.

Erkennt die Pflegekasse später keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad an, kann gegen den Bescheid weiterhin Widerspruch eingelegt werden. Hinweise dazu enthält der Beitrag über den Widerspruch gegen die Pflegegrad-Entscheidung.

Der Beitrag Pflegeleistungen beantragt: Nach 20 Tagen gilt dieses Recht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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