Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Aktivrente: Rentner müssen sich beim Finanzamt jetzt melden
Die Aktivrente bringt seit Anfang 2026 einen erheblichen Steuervorteil für Menschen, die nach Erreichen ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
Doch ausgerechnet Rentnerinnen und Rentner, die bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können zunächst weiterhin so behandelt werden, als gäbe es den neuen Freibetrag nicht.
Das Finanzamt ändert einen vorhandenen Vorauszahlungsbescheid wegen der Aktivrente nicht automatisch. Betroffene können deshalb über Monate höhere Vorauszahlungen leisten, als nach ihrer voraussichtlichen Steuerbelastung für 2026 erforderlich wären. Wer das vermeiden möchte, muss selbst eine Anpassung beim Finanzamt beantragen.
Aktivrente bedeutet bis zu 2.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im MonatDie Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine Beschäftigung ausüben, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Freibetrag kann bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr betragen.
Eine Altersrente muss dafür nicht zwingend bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen. Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner“ erläutert.
Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Er wird außerdem nicht einfach auf jede Form des Hinzuverdienstes angewendet. Insbesondere selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente.
Warum manche Rentner trotz Aktivrente weiter zu viel vorauszahlenEinkommensteuer-Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der zuletzt bekannten steuerlichen Verhältnisse festgesetzt. Das Finanzamt orientiert sich dabei grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der vorherigen Veranlagung ergeben hat. Die Zahlungen sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Problematisch wird das bei Rentnern, die bereits vor 2026 neben ihrer Altersrente weitergearbeitet haben. Wurde wegen der Kombination aus Rente und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine Vorauszahlung festgesetzt, kann dieser Bescheid auch 2026 zunächst weitergelten. Der neue Steuerfreibetrag ist darin möglicherweise noch gar nicht berücksichtigt.
Genau darauf weist auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Ein bestehender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid wird allein wegen der Einführung der Aktivrente nicht automatisch neu berechnet. Die Folge kann sein, dass weiterhin Beträge überwiesen werden, die angesichts des nun steuerfreien Arbeitslohns zu hoch sind.
Diese Rentner sollten sich jetzt an das Finanzamt wendenBesonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die aktuell einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid besitzen und gleichzeitig die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen. Sie sollten prüfen, ob der Bescheid bereits auf den steuerfreien Arbeitslohn ab 2026 Rücksicht nimmt. Ist das nicht der Fall, kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen infrage.
Das gilt vor allem für Menschen, die schon 2025 oder früher neben ihrer Rente sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Ihre bisherige Steuerfestsetzung beruht möglicherweise noch darauf, dass der gesamte Arbeitslohn steuerpflichtig war. Seit 2026 kann sich die voraussichtliche Einkommensteuer durch die Aktivrente deutlich verringern.
Auch bei gegen-hartz.de haben wir bereits erläutert, warum Rentner nicht grundsätzlich darauf warten sollten, dass sich das Finanzamt von selbst meldet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rente: Finanzamt schickt keine Aufforderungen – Rentner müssen selbst aktiv werden“.
Eine Pflicht zur Herabsetzung gibt es allerdings nichtDie Formulierung, Rentner müssten sich wegen der Aktivrente beim Finanzamt melden, kann missverstanden werden. Es besteht nicht allgemein die gesetzliche Pflicht, wegen des neuen Freibetrags sofort einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer keinen Antrag stellt, verliert den Steuervorteil deshalb nicht automatisch.
Zu hohe Vorauszahlungen werden bei der späteren Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich angerechnet. Ergibt sich dadurch ein Guthaben, wird dieses erstattet. Betroffene stellen dem Finanzamt bis dahin allerdings faktisch Geld zur Verfügung, obwohl es ihnen bereits früher hätte verbleiben können.
Der Antrag ist deshalb vor allem eine Frage der Liquidität. Wer seine Vorauszahlungen rechtzeitig senken lässt, hat das Geld früher auf dem eigenen Konto. Ohne Anpassung kann die Erstattung für das Steuerjahr 2026 erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen.
So funktioniert die Anpassung der VorauszahlungenDas Einkommensteuergesetz erlaubt dem Finanzamt, Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die für das betreffende Jahr voraussichtlich entstehen wird. Hat sich die steuerliche Situation deutlich verändert, kann der Steuerpflichtige deshalb eine Herabsetzung beantragen. Die Aktivrente kann eine solche Veränderung darstellen.
Im Antrag sollte nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind und in welcher Höhe voraussichtlich begünstigter Arbeitslohn erzielt wird. Hilfreich können beispielsweise aktuelle Lohnabrechnungen und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend anhand der voraussichtlichen Einkünfte des gesamten Jahres.
Wer den Antrag elektronisch stellen möchte, kann hierfür grundsätzlich die Angebote der Finanzverwaltung über ELSTER nutzen. Alternativ kann die Angelegenheit über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden, soweit dessen Beratungsbefugnis den jeweiligen Fall umfasst.
Die Aktivrente allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung ausEin weiterer Punkt ist für Betroffene wichtig: Nur weil jemand die Aktivrente nutzt, muss er nicht automatisch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums werden die steuerfreien Beträge grundsätzlich über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine zusätzliche Eintragung durch den Arbeitnehmer ist im Normalfall nicht erforderlich.
Anders sieht es aus, wenn ohnehin ein anderer Grund zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das kann bei Rentnerinnen und Rentnern beispielsweise wegen ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, weiterer Einkunftsarten oder einer Aufforderung des Finanzamts der Fall sein. Warum Steuerpflicht, Steuerzahlung und Abgabepflicht voneinander unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlicher unter „Steuerbefreiung 2026: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben“.
Wichtig ist außerdem ein Sonderfall: Hat der Arbeitgeber die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und kann die Abrechnung nicht mehr korrigiert werden, kann der Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden. Eine Erklärung kann also nötig oder sinnvoll werden, obwohl der Freibetrag eigentlich bereits während des Jahres hätte berücksichtigt werden können.
Bei mehreren Arbeitgebern kann die Steuererklärung wichtig werdenBesondere Regeln gelten, wenn ein Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im laufenden Lohnsteuerverfahren kann die Aktivrente nicht beliebig auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Wird der Freibetrag beim ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Auch ein Arbeitgeberwechsel während eines Monats kann eine spätere Korrektur interessant machen. Der Freibetrag wird in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zeitanteilig behandelt. Ein noch nicht genutzter Betrag kann in den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Fällen über die Steuererklärung beantragt werden.
Welche Fälle Betroffene unterscheiden sollten Situation Was für Rentner wichtig ist Aktivrente wird vom Arbeitgeber vollständig berücksichtigt, keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen Wegen der Aktivrente allein ist grundsätzlich keine zusätzliche Meldung beim Finanzamt erforderlich. Bestehender Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt die Aktivrente noch nicht Ein Antrag auf Herabsetzung kann verhindern, dass 2026 unnötig hohe Vorauszahlungen geleistet werden. Arbeitgeber hat die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt Zunächst kann eine Korrektur der Lohnabrechnung möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, kann der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Mehrere Arbeitsverhältnisse und Freibetrag im ersten Job nicht ausgeschöpft Der noch verfügbare Freibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte neben Rente und Aktivrente Es muss unabhängig von der Aktivrente geprüft werden, ob eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht. Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen AbgabenDie Bezeichnung „steuerfreie Aktivrente“ darf außerdem nicht mit einem vollständig abgabenfreien Einkommen verwechselt werden. Die Steuerbefreiung betrifft die Einkommensteuer auf den begünstigten Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Folgen werden dadurch nicht automatisch beseitigt.
Auch bei anderen Sozialleistungen kann das Erwerbseinkommen weiterhin berücksichtigt werden. Wer beispielsweise Wohngeld oder bestimmte bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass 2.000 Euro Aktivrente überall außer Betracht bleiben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Auch Werbungskosten werden durch die Steuerfreiheit beeinflusstEin häufig übersehener Punkt betrifft Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen, können steuerlich nicht einfach noch einmal abgezogen werden. Bei Kosten, die sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn betreffen, kann eine Aufteilung erforderlich sein.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten kann die Berechnung dagegen komplizierter werden. Gerade bei einem Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich kann sich eine genaue Prüfung lohnen.
Wer bereits Vorauszahlungen leistet, sollte den Bescheid prüfenFür betroffene Rentner ist daher nicht die Frage entscheidend, ob sie die Aktivrente grundsätzlich erhalten. Sie sollten zusätzlich prüfen, welche Annahmen hinter ihrem aktuellen Vorauszahlungsbescheid stehen. Ein Bescheid, der noch auf den steuerlichen Verhältnissen vor Einführung der Aktivrente basiert, kann die tatsächliche Steuer für 2026 überschätzen.
Wer aktuell vierteljährlich Einkommensteuer an das Finanzamt überweist, sollte seinen letzten Bescheid deshalb zur Hand nehmen. Die nächsten regulären Vorauszahlungstermine im Jahr 2026 sind nach dem Einkommensteuergesetz der 10. September und der 10. Dezember. Eine rechtzeitige Prüfung kann verhindern, dass unnötig hohe Beträge zunächst abfließen.
Müssen alle Nutzer der Aktivrente beim Finanzamt einen Antrag stellen?Nein. Wenn der Arbeitgeber die Aktivrente korrekt berücksichtigt und keine zu hohen Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen, ist allein wegen des Freibetrags grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt erforderlich. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn ein alter Vorauszahlungsbescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei bleiben. Bei ganzjähriger Berechtigung entspricht das bis zu 24.000 Euro. Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der mögliche Jahresbetrag entsprechend.
Ändert das Finanzamt einen alten Vorauszahlungsbescheid automatisch?Nein, darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gelten bestehende Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Wer die Aktivrente bereits nutzt und deshalb eine niedrigere Einkommensteuer erwartet, kann eine Anpassung beantragen.
Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf Herabsetzung stelle?Der Steuervorteil geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Zu hohe Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerfestsetzung berücksichtigt und können zu einer Erstattung führen. Das Geld steht dem Rentner jedoch erst später wieder zur Verfügung.
Muss wegen der Aktivrente eine Steuererklärung abgegeben werden?Die Aktivrente allein begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Eine Abgabepflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen. Außerdem kann eine Steuererklärung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein, wenn der Freibetrag während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?Nein. Die Steuerbefreiung ist an eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und an die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers geknüpft. Minijobs und selbstständige Einkünfte werden von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.
QuellenBundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zur Aktivrente“, Stand 25. Juni 2026; Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 21 und § 37; Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Presseinformation zu Aktivrente und Einkommensteuer-Vorauszahlungen; t-online/dpa, „Aktivrente: Diese Rentner müssen sich nun beim Finanzamt melden“, aktualisiert am 13. August 2026.
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Schwerbehinderung: Rollstuhlfahrer darf nicht auf Elektrorollstuhl verwiesen werden – BSG stärkt Anspruch
Eine Krankenkasse darf einen Rollstuhlfahrer nicht allein deshalb auf einen Elektrorollstuhl verweisen, weil dieser auf dem Papier günstiger oder grundsätzlich zur Fortbewegung geeignet ist.
Den Ausschlag gibt vielmehr, ob das angebotene Hilfsmittel im konkreten Wohnumfeld tatsächlich nutzbar ist und den individuellen Mobilitätsbedarf ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. B 3 KR 2/25 R).
Das Urteil stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlhilfen. Einen Anspruch auf den konkret beantragten Zusatzantrieb hat das BSG allerdings noch nicht endgültig zugesprochen. Das Landessozialgericht muss den Fall erneut prüfen.
Rollstuhlfahrer beantragte elektrischen ZusatzantriebDer 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des Rückenmarks und an Myasthenia gravis, die zu Muskelschwäche führt. Außerhalb seiner Wohnung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügte über einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb und nutzte außerdem einen Pkw.
Im Jahr 2021 beantragte er bei seiner Krankenkasse einen restkraftunterstützenden elektrischen Greifreifenantrieb des Typs „e-motion M15“. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Elektrorollstuhl. Stattdessen unterstützen Elektromotoren den Nutzer beim Antreiben seines vorhandenen Rollstuhls.
Für einen Wiedereinsatz des Hilfsmittels waren Kosten von 1.437,84 Euro veranschlagt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.
Krankenkasse hielt Elektrorollstuhl für ausreichendDas Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Versorgung mit dem gewünschten Zusatzantrieb.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah dies anders. Ein Elektrorollstuhl sei für die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung ausreichend und zugleich wirtschaftlicher. Die Schwierigkeiten des Klägers mit einem Elektrorollstuhl beruhten nach Ansicht des LSG vor allem auf seinen konkreten Wohnverhältnissen, insbesondere auf fehlenden Abstellmöglichkeiten. Solche Umstände hielt das Gericht damals nicht für ausschlaggebend.
Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor das Bundessozialgericht, und das mit Erfolg.
BSG: Konkretes Wohnumfeld muss berücksichtigt werdenDas BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und klärte, dass der Moibilitätsbedarf konkret und nicht abstrakt sei. Bei motorunterstützten Mobilitätshilfen ging es deshalb um die wirkliche Wohnung des Betroffenen sowie ihr Umfeld.
Dabei spielen Entfernungen zu Geschäften und Ärzten eine Rolle, die Wege und der Aufwand zu anderen Einrichtungen und Hindernisse vor Ort. Das BSG bezog sich dabei auf die neue Rechtsprechung zum Nahbereich der Wohnung.
Die Krankenkasse darf also nicht behaupten, irgendein Hilfsmittel sichere grundsätzlich die Mobilität. Es geht vielmehr darum, ob der Betroffene die wichtigen Wege seines Alltags zumutbar bewältigen kann.
Eigene Restkraft kann bei der Hilfsmittelwahl eine Rolle spielenEin Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Greifreifenantrieb erfüllen den Mobilitätsbedarf nicht zwangsläufig auf dieselbe Weise. Mit dem Zusatzantrieb kann der Betroffene seine vorhandene Körperkraft weiterhin einsetzen und wird dabei elektrisch unterstützt.
Nach der neueren BSG-Rechtsprechung kann gerade der Wunsch, sich unter Einsatz der eigenen verbliebenen Körperkraft fortzubewegen, für die Hilfsmittelversorgung relevant sein. Bereits 2024 hatte das BSG entschieden, dass Versicherte eine motorunterstützte Mobilitätshilfe beanspruchen können, wenn sie ihren Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können.
Krankenkasse muss die individuelle Situation prüfenRechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen.
Zum Behinderungsausgleich gehört nach der BSG-Rechtsprechung auch die Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dazu zählen insbesondere wichtige Versorgungs- und Gesunderhaltungswege und in bestimmten Grenzen auch Freizeitwege.
Bei einem beantragten motorunterstützten Rollstuhl-Hilfsmittel ist deshalb zu prüfen, welche Wege im tatsächlichen Wohnumfeld anfallen, ob diese mit den vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar bewältigt werden können und ob der Versicherte das gewünschte Hilfsmittel entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten gefahrlos nutzen kann.
Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht freie AuswahlDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte stets genau das Hilfsmittel erhalten müssen, das sie sich wünschen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Das BSG verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob bereits andere Hilfsmittel den Nahbereich ausreichend erschließen oder ob eine andere geeignete und wirtschaftlichere Alternative vorhanden ist, die ebenfalls den Einsatz der eigenen Restkräfte ermöglicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX führt daher nicht automatisch zu einer Optimalversorgung. Es verhindert aber, dass individuelle Bedürfnisse und die tatsächliche Lebenssituation bei der Entscheidung ausgeblendet werden.
BSG hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochenDas Bundessozialgericht hat die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger den e-motion-Antrieb zur Verfügung zu stellen.
Stattdessen wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LSG muss nun die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe erneut untersuchen.
Dabei muss unter anderem geklärt werden, ob der Kläger seinen Nahbereich mit einem anderen Hilfsmittel tatsächlich zumutbar erschließen kann, ob der gewünschte Zusatzantrieb entsprechend seiner Restleistungsfähigkeit sicher nutzbar ist und ob wirtschaftliche Gründe gegen genau diese Versorgung sprechen.
Was das Urteil für Rollstuhlfahrer bedeutetWird ein beantragter Rollstuhl-Zusatzantrieb abgelehnt und stattdessen auf einen Elektrorollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel verwiesen, sollte nicht nur verglichen werden, welche Geräte technisch vorhanden und wie teuer sie sind.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschlagene Alternative im persönlichen Alltag tatsächlich funktioniert. Eine pauschale Ablehnung nach dem Motto „Ein Elektrorollstuhl reicht aus“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend geprüft wurden.
FAQ zum Anspruch auf einen Rollstuhl-Zusatzantrieb Kann die Krankenkasse einen Zusatzantrieb ablehnen, weil sie einen Elektrorollstuhl anbietet?Nicht automatisch. Die Krankenkasse muss prüfen, ob der Elektrorollstuhl im konkreten Wohn- und Lebensumfeld tatsächlich eine geeignete und zumutbare Versorgung darstellt. Die bloße abstrakte Eignung genügt nach der BSG-Rechtsprechung nicht.
Muss die Krankenkasse immer den gewünschten Rollstuhlantrieb bezahlen?Nein. Das gewünschte Hilfsmittel muss erforderlich sein und das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen. Die Krankenkasse darf auf eine günstigere Alternative verweisen, wenn diese den individuellen Bedarf tatsächlich gleichwertig deckt.
Spielen die Wohnverhältnisse beim Anspruch auf ein Hilfsmittel eine Rolle?Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen bei motorunterstützten Mobilitätshilfen die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob der Versicherte seinen tatsächlichen Nahbereich mit der angebotenen Versorgung zumutbar erschließen kann.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, Az. B 3 KR 2/25 R, Terminbericht des 3. Senats. (BSG Bundesgerichtshof)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, zur Versorgung mit motorunterstützten Mobilitätshilfen. (BSG Bundesgerichtshof)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024, Az. L 5 KR 72/23, Vorinstanz. (Dejure)
§ 33 SGB V – Hilfsmittel; § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot; § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Rollstuhlfahrer darf nicht auf Elektrorollstuhl verwiesen werden – BSG stärkt Anspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent
Wer während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung Übergangsgeld erhält, kann 2026 von einer höheren Berechnungsgrundlage profitieren. Das Plus beträgt 4,53 Prozent.
Viele Betroffene übersehen dabei eine wichtige Regel: Sie müssen das Übergangsgeld nicht erst zwölf Monate lang beziehen, um zu profitieren. Die Jahresfrist beginnt bereits mit dem Ende des Bemessungszeitraums, aus dem der Reha-Träger das Übergangsgeld berechnet.
Dadurch kann die Erhöhung sogar kurz nach Beginn einer Reha oder Umschulung greifen – manchmal fließt das Übergangsgeld sogar von Anfang an auf Grundlage eines bereits angepassten Betrags.
2026 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0453§ 70 SGB IX schreibt vor, die Berechnungsgrundlage bestimmter Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter anzupassen. Dazu gehört neben Krankengeld und Verletztengeld auch das Übergangsgeld.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0453. Damit steigt die maßgebliche Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.
Wichtig: Die Rentenversicherung erhöht nicht in jedem denkbaren Fall einfach den bisherigen Auszahlungsbetrag um genau 4,53 Prozent. Sie passt zunächst die Berechnungsgrundlage an und ermittelt anschließend daraus das neue Übergangsgeld.
Je nach individueller Berechnung, anzurechnendem Einkommen oder gesetzlichen Begrenzungen kann sich der tatsächliche Zahlbetrag deshalb anders entwickeln.
Die entscheidenden zwölf Monate beginnen früherBesonders wichtig ist der Zeitpunkt der Anpassung. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie zunächst ein Jahr Übergangsgeld beziehen müssen. Das stimmt nicht.
Nach § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha die Grundlage.
Der Beginn der Reha und der erste Tag der Übergangsgeldzahlung entscheiden dagegen nicht über den Beginn dieser Jahresfrist. Genau deshalb kann die Anpassung deutlich früher greifen, als Betroffene erwarten.
Beispiel: Tarek, 46, aus GoslarTarek ist 46 Jahre alt und lebt in Goslar. Wegen gesundheitlicher Probleme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine berufliche Reha beginnt am 1. Oktober 2026.
Für die Berechnung seines Übergangsgeldes greift die Rentenversicherung auf einen früheren Entgeltzeitraum zurück. Der maßgebliche Bemessungszeitraum endete bereits am 31. August 2025.
Damit läuft die Jahresfrist nicht erst ab dem 1. Oktober 2026. Sie endet bereits mit Ablauf des 31. August 2026. Ab dem folgenden Anpassungszeitpunkt muss die Rentenversicherung die maßgebliche Berechnungsgrundlage aktualisieren.
Tarek startet seine Maßnahme somit bereits mit einer angepassten Berechnungsgrundlage, obwohl er noch keinen einzigen Monat Übergangsgeld bezogen hat.
So kann sich die Anpassung bei Tarek auswirkenNehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel an, dass Tareks maßgebliche Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 2.000 Euro beträgt.
Mit dem Faktor 1,0453 steigt sie auf: 2.000 Euro × 1,0453 = 2.090,60 Euro. Die Berechnungsgrundlage steigt also um 90,60 Euro.
Angenommen, Tarek erhält in diesem vereinfachten Beispiel Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und es greifen keine weiteren Begrenzungen oder Einkommensanrechnungen.
Vor der Anpassung ergäben sich: 2.000 Euro × 68 Prozent = 1.360 Euro. Nach der Anpassung wären es rechnerisch: 2.090,60 Euro × 68 Prozent = 1.421,61 Euro.
Tarek erhielte in diesem vereinfachten Beispiel rund 61,61 Euro mehr pro Monat. Bei zwölf Monaten summiert sich der Unterschied auf rund 739 Euro.
Die tatsächliche Berechnung hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Das Beispiel zeigt vor allem, welche finanzielle Bedeutung die Dynamisierung haben kann.
Anpassung erfolgt automatischBetroffene müssen für die Anpassung grundsätzlich keinen eigenen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klar, dass der zuständige Träger die Anpassung von Amts wegen durchführen muss.
Wer bereits länger Übergangsgeld bezieht oder wessen Berechnung auf einem deutlich zurückliegenden Bemessungszeitraum beruht, sollte seinen Bescheid trotzdem kontrollieren.
Entscheidend ist die Frage: Wann endete der Bemessungszeitraum, den der Rehabilitationsträger für die Berechnung verwendet hat? Von diesem Datum aus lässt sich der erste mögliche Anpassungszeitpunkt bestimmen.
Bei langen Zeiträumen können sogar mehrere Anpassungen entstehenLiegt der maßgebliche Bemessungszeitraum weit zurück, kann eine weitere Besonderheit auftreten.
Nach jeweils einem weiteren Jahr kann erneut eine Anpassung notwendig werden. Bei längeren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen oder älteren Berechnungsgrundlagen können sich deshalb mehrere Dynamisierungsschritte ergeben.
Das spielt besonders bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Rolle. Solche Maßnahmen dauern häufig wesentlich länger als eine klassische medizinische Rehabilitation.
Versicherte sollten deshalb nicht nur den Beginn ihrer Maßnahme betrachten, sondern auch das Datum des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums.
Nicht jedes Übergangsgeld steigt nach dieser RegelEine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, deren Übergangsgeld sich nach § 21 Absatz 4 SGB VI richtet. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen unmittelbar vor der Reha eine Leistung der Arbeitsverwaltung maßgeblich war und das Übergangsgeld sich an dieser Leistung orientiert.
Für dieses Übergangsgeld gilt die Anpassung nach § 70 SGB IX nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Deshalb können zwei Menschen gleichzeitig eine Reha absolvieren und trotzdem unterschiedlich von der 4,53-Prozent-Anpassung profitieren.
Auch 4,53 Prozent bedeuten nicht automatisch 4,53 Prozent mehr auf dem KontoDie Formulierung „Übergangsgeld steigt um 4,53 Prozent“ braucht deshalb eine wichtige Einschränkung. Der Faktor von 1,0453 erhöht die Berechnungsgrundlage. Anschließend berechnet der Rehabilitationsträger daraus die Leistung neu.
Auch Einkommensanrechnungen können den Zahlbetrag beeinflussen. Deshalb sollte niemand allein seinen bisherigen Überweisungsbetrag mit 1,0453 multiplizieren und diesen Wert automatisch als neuen Anspruch ansehen.
Wer seinen Bescheid überprüfen möchte, sollte zuerst nach der Berechnungsgrundlage suchen.
Wer jetzt seinen Übergangsgeld-Bescheid prüfen sollteBesonders interessant ist die Regel für Versicherte, deren Reha oder berufliche Maßnahme erst 2026 begonnen hat, deren zugrunde liegendes Arbeitsentgelt aber aus einem deutlich früheren Zeitraum stammt.
Auch bei einer laufenden längeren Umschulung kann ein neuer Anpassungstermin erreicht werden. Betroffene sollten deshalb drei Daten vergleichen: das Ende des Bemessungszeitraums, den Beginn der Reha und den im Bescheid verwendeten Anpassungsfaktor.
Fehlt eine fällige Anpassung, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Rehabilitationsträger.
FAQ zum höheren Übergangsgeld 2026 Steigt jedes Übergangsgeld ab Juli 2026 um 4,53 Prozent?Nein. Der Faktor 1,0453 gilt für Anpassungen, deren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 liegt. Außerdem gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Übergangsgeld, das auf bestimmten Leistungen der Arbeitsverwaltung beruht.
Muss ich schon zwölf Monate Übergangsgeld bekommen haben?Nein. Die Jahresfrist knüpft grundsätzlich an das Ende des Bemessungszeitraums an. Der Beginn der Reha oder Übergangsgeldzahlung spielt dafür keine entscheidende Rolle.
Muss ich die Erhöhung beantragen?Nein. Die zuständige Stelle muss eine fällige Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld – Berechnung und Anpassung, aktuelle Werte 2026; Anpassungsfaktor 1,0453 für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. (Literatursystem)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 70 SGB IX – Voraussetzungen, Zeitpunkt und Ausnahmen bei der Anpassung des Übergangsgeldes. (Literatursystem)
Gesetze im Internet: § 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.